ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.233.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 233

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
26. September 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 233/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 220, 12.9.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 233/02

Rechtssache C-198/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) eingereicht am 4. Juni 2009 — IFB Stroder Srl/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

2

2009/C 233/03

Rechtssache C-223/09: Klage, eingereicht am 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

3

2009/C 233/04

Rechtssache C-228/09: Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

3

2009/C 233/05

Rechtssache C-240/09: Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 3. Juli 2009 — Lesoochranárske zoskupenie VLK/Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky

3

2009/C 233/06

Rechtssache C-243/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 3. Juli 2009 — Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)

4

2009/C 233/07

Rechtssache C-244/09: Klage, eingereicht am 3. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

4

2009/C 233/08

Rechtssache C-247/09: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2009 — Alketa Xhymshiti gegen Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Lörrach

5

2009/C 233/09

Rechtssache C-251/09: Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

5

2009/C 233/10

Rechtssache C-253/09: Klage, eingereicht am 8. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

6

2009/C 233/11

Rechtssache C-265/09 P: Rechtsmittel des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. April 2009 in der Rechtssache T-23/07, Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 15. Juli 2009

7

2009/C 233/12

Rechtssache C-271/09: Klage, eingereicht am 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

8

2009/C 233/13

Rechtssache C-282/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2009 von der Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-405/07 und T-406/07, CFCMCEE/HABM

8

2009/C 233/14

Rechtssache C-286/09: Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Roma (Italien) eingereicht am 24. Juli 2009 — Luigi Ricci/Istituto nazionale previdenza sociale (INPS)

9

2009/C 233/15

Rechtssache C-287/09: Vorabentscheidungsersuchen des Corte d’appello di Roma (Italien) eingereicht am 24. Juli 2009 — Aduo Pisaneschi/Istituto nazionale previdenza sociale (INPS)

9

2009/C 233/16

Rechtssache C-290/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo per la Sardegna (Italien) eingereicht am 27. Juli 2009 — Telecom Italia SpA/Regione autonoma della Sardegna

10

2009/C 233/17

Rechtssache C-292/09: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 27. Juli 2009 — Isabella Calestani/Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

10

2009/C 233/18

Rechtssache C-293/09: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 27. Juli 2009 — Paolo Lunardi/Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

11

2009/C 233/19

Rechtssache C-306/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien) eingereicht am 31. Juli 2009 — I.B/Conseil des ministres

11

2009/C 233/20

Rechtssache C-310/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 4. August 2009 — Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique/Société Accor

11

2009/C 233/21

Rechtssache C-322/09 P: Rechtsmittel, eingereicht am 12. August 2009 von der NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juni 2009 in der Rechtssache T-156/06, NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

12

2009/C 233/22

Rechtssache C-330/09: Klage, eingereicht am 17. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

13

 

Gericht erster Instanz

2009/C 233/23

Rechtssache T-498/07 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2009 — Krcova/Gerichtshof (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Probezeit — Verlängerung der Probezeit — Probezeitbericht — Entlassung am Ende der Probezeit — Art. 34 des Statuts — Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

14

2009/C 233/24

Rechtssache T-94/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2009 — Athinaïki Techniki/Kommission (Staatliche Beihilfe — Beschwerde — Entscheidung, der Beschwerde nicht weiter nachzugehen — Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung — Rücknahme der angefochtenen Entscheidung — Erledigung der Hauptsache)

14

2009/C 233/25

Rechtssache T-279/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Evropaïki Dynamiki/EZB (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die EZB — Ablehnung eines Angebots und Entscheidung, den Auftrag an andere Bieter zu vergeben — Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Ausschlussgrund — Von einer nationalen Behörde zu erteilende Genehmigung — Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teilweise offensichtlich unzulässig ist)

15

2009/C 233/26

Rechtssache T-159/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — Procter & Gamble/HABM — Bayer (LIVENSA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

15

2009/C 233/27

Rechtssache T-176/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — infeurope/Kommission (Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibung betreffend die Wartung der EDV-Systeme des HABM — Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission — Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission — Neue Anträge — Zusammenhang zwischen Untätigkeits- und Schadensersatzklage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

15

2009/C 233/28

Rechtssache T-188/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — infeurope/Kommission (Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibung betreffend die Erbringung von Beratungs-, Audit- und Studienleistungen für das HABM — Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission — Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission — Neue Anträge — Zusammenhang zwischen Untätigkeits- und Schadensersatzklage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

16

2009/C 233/29

Rechtssache T-300/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2009 — Hoo Hing/HABM — Tresplain Investments (Golden Elephant Brand) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Art. 63 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] — Dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang entsprechender Rechtsakt — Unzulässigkeit)

16

2009/C 233/30

Rechtssache T-340/08 P: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2009 — Timmer/Rechnungshof (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Neue wesentliche Tatsachen — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

17

2009/C 233/31

Rechtssache T-371/08 P: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2009 — Nijs/Rechnungshof (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Entscheidung über die Ernennung des Vorgesetzten des Rechtsmittelführers — Internes Auswahlverfahren — Wahlen zur Personalvertretung — Entscheidung, den Rechtsmittelführer im Beförderungsjahr 2006 nicht zu befördern — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

17

2009/C 233/32

Rechtssache T-376/08 P: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2009 — Nijs/Rechnungshof (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung für den Zeitraum 2005/2006 — Entscheidung, den Rechtsmittelführer im Beförderungsjahr 2007 nicht zu befördern — Entscheidung des Rechnungshofs, die Amtszeit seines Generalsekretärs zu verlängern — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

17

2009/C 233/33

Rechtssache T-196/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2009 — TerreStar Europe/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Entscheidung über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

18

2009/C 233/34

Rechtssache T-297/09: Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 — Evropaïki Dynamiki/EASA

18

2009/C 233/35

Rechtssache T-298/09: Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

19

2009/C 233/36

Rechtssache T-308/09: Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 — Italien/Kommission

19

2009/C 233/37

Rechtssache T-311/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Mai 2009 in der Rechtssache F-73/08, Marcuccio/Kommission

20

2009/C 233/38

Verbundene Rechtssachen T-530/93, T-531/93, T-87/94, T-91/94, T-106/94, T-120/94 und T-124/94: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. Juli 2009 — Kat u. a./Rat und Kommission

21

2009/C 233/39

Rechtssache T-533/93: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. Juli 2009 — Bouma u. a./Rat und Kommission

21

2009/C 233/40

Verbundene Rechtssachen T-4/94, T-73/94, T-372/94, T-52/97, T-60/97, T-64/97 und T-144/97: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. Juli 2009 — Wilman u. a./Rat und Kommission

21

2009/C 233/41

Rechtssache T-86/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Juli 2009 — Studio Bichara u. a./Kommission

21

2009/C 233/42

Rechtssache T-48/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Juli 2009 — Fusco/HABM — Fusco International (FUSCOLLECTION)

21

2009/C 233/43

Rechtssache T-129/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Sahlstedt u. a./Kommission

21

2009/C 233/44

Rechtssache T-156/09: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. Juni 2009 — Four Ace International/HABM — (skiken)

21

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 233/45

Rechtssache F-78/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Juni 2009 — Locchi/Kommission

22

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/1


2009/C 233/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 220, 12.9.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 205, 29.8.2009

ABl. C 193, 15.8.2009

ABl. C 180, 1.8.2009

ABl. C 167, 18.7.2009

ABl. C 153, 4.7.2009

ABl. C 141, 20.6.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/2


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) eingereicht am 4. Juni 2009 — IFB Stroder Srl/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

(Rechtssache C-198/09)

2009/C 233/02

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: IFB Stroder Srl

Beklagte: Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

Vorlagefragen

1.

Nach den Bestimmungen in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 89/105, die das Verhältnis zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und den Arzneimittelunternehmen regeln — in dem Sinne, dass die Festsetzung des Preises eines Arzneimittels oder dessen Erhöhung auf der Grundlage der Angaben der Letztgenannten, jedoch in dem von der zuständigen Behörde anerkannten Umfang, somit auf der Grundlage einer Abstimmung zwischen den Unternehmen und den für die Überwachung der Kosten von Arzneimitteln zuständigen Behörden erfolgt —, regelt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „einen Preisstopp für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien“ und gestaltet diesen als allgemeines Mittel, das im Hinblick auf seine Beibehaltung mindestens einmal jährlich anhand der gesamtwirtschaftlichen Lage in dem Mitgliedstaat zu überprüfen ist. Die Bestimmung billigt den zuständigen Behörden eine Frist von neunzig Tagen zu, innerhalb deren sie erklären müssen, ob und welche Preiserhöhungen oder –senkungen genehmigt werden. Die Frage lautet: Ist diese Bestimmung in dem Teil, der sich auf „Preissenkungen“ bezieht, dahin zu verstehen, dass neben dem allgemeinen Hilfsmittel eines Preisstopps für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien auch ein anderes allgemeines Hilfsmittel vorgesehen ist, das in der Möglichkeit einer Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien besteht, oder ist die Wendung „Preissenkungen“ ausschließlich auf Arzneimittel zu beziehen, die bereits dem Preisstopp unterliegen?

2.

Kann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 — in dem Teil, in dem den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats vorgeschrieben wird, mindestens einmal jährlich im Fall eines Preisstopps zu überprüfen, ob die gesamtwirtschaftliche Lage die Beibehaltung des Preisstopps rechtfertigt — dahin ausgelegt werden, dass, wenn eine Preissenkung in Beantwortung der ersten Frage zulässig ist, diese Maßnahme auch mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres angewandt und mehrere Jahre lang (von 2002 bis 2010) wiederholt werden kann?

3.

Ist im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 89/105 — ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe, die den Hauptzweck der Maßnahmen einer Überwachung der Preise der angegebenen Arzneimittel behandeln, die in der „Förderung der Volksgesundheit durch die Gewährleistung einer adäquaten Versorgung mit Arzneimitteln zu angemessenen Kosten“ bestehen und dem Erfordernis einer Verhinderung von Unterschieden unterliegen, die „den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneimitteln behindern oder verfälschen“ können — der Erlass von Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, die sich auf wirtschaftliche Werte der Ausgaben beziehen, die nur „geschätzt“ anstatt „festgestellt“ worden sind (die Frage betrifft beide Fallgestaltungen)?

4.

Ist bei den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Obergrenzen für Arzneimittelausgaben, deren Bestimmung jedem Mitgliedstaat zusteht, genau allein an die Ausgaben für Arzneimittel anzuknüpfen, oder steht es im Ermessen der einzelnen Staaten, auch Daten in Bezug auf andere Gesundheitsausgaben zu berücksichtigen?

5.

Sind die Grundsätze der Transparenz und der Beteiligung der betroffenen Unternehmen an den Entscheidungen über einen Preisstopp oder eine allgemeine Senkung der Arzneimittelpreise, die sich aus der Richtlinie ableiten lassen, dahin auszulegen, dass dennoch stets eine Möglichkeit der Ausnahme vom vorgeschriebenen Preis (Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105) und eine konkrete Beteiligung des den Antrag stellenden Unternehmens mit der daraus folgenden Notwendigkeit für die Verwaltung, eine Ablehnung zu begründen, vorzusehen ist?


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/3


Klage, eingereicht am 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-223/09)

2009/C 233/03

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und M. Kaduczak)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission ihren Erlass nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 24. Februar 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe die Beklagte die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 33, S. 22.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/3


Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-228/09)

2009/C 233/04

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Stobiecka-Kuik)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 78, 79, 83 und 86 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie den Betrag der „opłata rejestracyjna“ (Zulassungsgebühr) in die Besteuerungsgrundlage für die in Polen auf die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr eines Personenkraftfahrzeugs erhobene Mehrwertsteuer einbezieht;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird gerügt, dass die Republik Polen im Fall von Lieferungen, des innergemeinschaftlichen Erwerbs oder der Einfuhr nicht zugelassener Personenkraftfahrzeuge in diesem Mitgliedstaat bzw. in diesen Mitgliedstaat den Betrag der Zulassungsgebühr in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einbeziehe.

Nach Ansicht der Kommission besteht eine grundlegende Ähnlichkeit zwischen der polnischen Steuer/Gebühr, die in der vorliegenden Rechtssache in Streit steht, und der dänischen Steuer/Gebühr in der Rechtssache C-98/05, De Danske Bilimportører. In jener Rechtssache habe der Gerichtshof entschieden, dass die entsprechende Steuer/Zulassungsgebühr nicht in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einzubeziehen sei.

Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass der Mechanismus der Erhebung der polnischen Zulassungsgebühr im Fall mehrerer aufeinanderfolgender Transaktionen, die dasselbe Fahrzeug vor seiner Zulassung beträfen, zeige, dass sie ihrem Wesen nach eine Steuer/Zulassungsgebühr sei und keine auf den Verkauf erhobene Steuer, wie die Republik Polen geltend mache. Der Steuerpflichtige könne nämlich den Betrag der Zulassungsgebühr vom Betrag der zu zahlenden Steuer abziehen. Das bedeute, dass die Steuer/Gebühr über das System des Vorsteuerabzugs letztlich nur einmal erhoben werde.

Die Kommission tritt dem Argument der Republik Polen entgegen, dass der Verkäufer, derjenige, der den innergemeinschaftlichen Erwerb vornehme, oder der Einführer des Fahrzeugs für die Zahlung der Zulassungsgebühr verantwortlich sei und nicht die Person, in deren Namen das Fahrzeug zugelassen werde.


(1)  ABl. L 347, S. 1.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/3


Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 3. Juli 2009 — Lesoochranárske zoskupenie VLK/Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky

(Rechtssache C-240/09)

2009/C 233/05

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Lesoochranárske zoskupenie VLK

Beklagter: Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus, insbesondere seinem Abs. 3, unter Berücksichtigung des von diesem völkerrechtlichen Übereinkommen verfolgten Hauptziels, nämlich die klassische Konzeption der Aktivlegitimation dadurch zu verändern, dass die Stellung eines Verfahrensbeteiligten auch der Öffentlichkeit bzw. der interessierten Öffentlichkeit eingeräumt wird, die unmittelbare Anwendbarkeit („self-executing effect“) eines völkerrechtlichen Vertrags zuerkannt werden, obwohl die Europäische Union nach ihrem Beitritt zu diesem völkerrechtlichen Vertrag am 17. Februar 2005 bis heute keine Gemeinschaftsvorschriften zur Umsetzung dieses Übereinkommens in die Gemeinschaftsrechtsordnung erlassen hat?

2.

Kann Art. 9 des Übereinkommens von Aarhus, insbesondere seinem Abs. 3, nachdem er bereits Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung ist, die unmittelbare Anwendbarkeit oder die unmittelbare Wirkung des Gemeinschaftsrechts im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zuerkannt werden?

3.

Bei Bejahung der ersten oder der zweiten Frage: Kann Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus unter Berücksichtigung des mit diesem völkerrechtlichen Vertrag verfolgten Hauptziels dahin ausgelegt werden, dass unter den Begriff „von… Behörden vorgenommen[e] Handlungen“ auch die Handlung zu fassen ist, die im Erlass einer Entscheidung besteht, mit der Folge, dass die Möglichkeit des Zugangs der Öffentlichkeit zum gerichtlichen Verfahren selbst auch das Recht umfasst, die Entscheidung der Behörde anzufechten, deren Rechtswidrigkeit sich auf die Umwelt auswirkt?


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/4


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Halle (Deutschland) eingereicht am 3. Juli 2009 — Günter Fuß gegen Stadt Halle (Saale)

(Rechtssache C-243/09)

2009/C 233/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Halle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Günter Fuß

Beklagter: Stadt Halle (Saale)

Vorlagefragen

1.

Ist der Nachteil in Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 (1) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung objektiv oder subjektiv zu verstehen?

2.

Liegt ein Nachteil im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vor, wenn ein Beamter im Einsatzdienst aufgrund seines Ersuchens zukünftig die Höchstarbeitszeit einzuhalten gegen seinen Willen auf einen anderen Dienstposten umgesetzt wird, der überwiegend Innendienst erfordert?

3.

Ist eine niedrigere Bezahlung als Nachteil im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu verstehen, wenn durch die Umsetzung sich der Umfang des Dienstes zu ungünstigen Zeiten (Nacht oder Sonn- und Feiertage) vermindert und damit auch die Höhe einer Erschwerniszulage, die für solchen Dienst geleistet wird?

4.

Für den Fall, dass die Frage 2 oder 3 zu bejahen ist: Kann ein durch eine Umsetzung entstandener Nachteil durch andere Vorteile des neuen Dienstpostens ausgeglichen werden, wie kürzere Arbeitszeiten oder eine Fortbildung?


(1)  Abl. L 299, S. 9


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/4


Klage, eingereicht am 3. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-244/09)

2009/C 233/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Klägerin

Festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 EG verstoßen hat, dass sie die degressive Abschreibung für Abnutzung nach § 7 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes auf im Inland belegene Gebäude beschränkt hat.

Der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage sind die Vorschriften des deutschen Einkommensteuergesetzes, nach denen die bei der steuerlichen Behandlung von Immobilien vorgesehene sogenannte degressive Absetzung für Abnutzung, das heißt die Verwendung von höheren als linearen Abschreibungssätzen während einer ersten Phase des Abschreibungszeitraums, auf im Inland belegene Gebäude beschränkt ist.

Diese unterschiedliche Behandlung von im Inland und im Ausland belegenen Immobilien verstoße gegen die in Artikel 56 EG garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung verbiete diese Vorschrift alle Maßnahmen, die grenzüberschreitende Kapitalbewegungen gegenüber rein inländischen Kapitalbewegungen benachteiligen und dadurch Gebietsansässige von ersteren abhalten.

Infolge der in Frage stehenden Regelung sei die Liquiditätslage des steuerpflichtigen Investors im Falle einer ausländischen Immobilie ungünstiger als im Falle einer inländischen Immobilie. Dies habe zur Folge, dass Investitionen in im Ausland gelegene Immobilien im Vergleich zu solchen in inländische Immobilien unattraktiver würden und Investoren davon abgehalten werden könnten, ein Gebäude in einem anderen Mitgliedstaat zu errichten oder zu erwerben. Die Verbesserung der Liquiditätslage im Falle einer Investition in inländische Immobilien stelle nach der Rechtsprechung einen Steuervorteil dar, der zu berücksichtigen sei, soweit es um einen Vergleich zwischen der jeweiligen Behandlung rein innerstaatlicher und grenzüberschreitender Sachverhalte gehe.

Zwar sei die Wirkung der beanstandeten diskriminierenden Regelung auf Gebäude beschränkt worden, für die der Bauantrag oder Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2006 gestellt bzw. abgeschlossen wurde, die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei damit aber nicht beseitigt, da die degressive Absetzung für Abnutzung einen Dauersachverhalt darstelle.

Nach Ansicht der Bundesregierung ist die vorgenannte Beschränkung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt; die in Frage stehende Regelung habe den Zweck, den Mietwohnungsbau in Deutschland zu fördern.

Hierzu sei zu bemerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Förderung der nationalen Wirtschaft keine Zielsetzung bilde, die eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen könnte. Selbst wenn die Zielsetzung, den Mietwohnungsbau zu fördern, als nichtwirtschaftliche Zielsetzung anerkannt würde, wäre die strikte Beschränkung der degressiven Absetzung auf im Inland belegene Gebäude weder notwendig noch verhältnismäßig. Die Förderung des Mietwohnungsbaus in Deutschland wäre nicht beeinträchtigt, wenn die degressive Abschreibung auch im Falle von Immobilien in anderen Mitgliedstaaten gewährt würde.

Die Bundesregierung habe somit keine Gründe vorgetragen, die den festgestellten Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit rechtfertigen könnten.


26.9.2009   

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C 233/5


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2009 — Alketa Xhymshiti gegen Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Lörrach

(Rechtssache C-247/09)

2009/C 233/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alketa Xhymshiti

Beklagte: Bundesagentur für Arbeit — Familienkasse Lörrach

Vorlagefragen

1.

Findet in Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft arbeitet, auf ihn und seine drittstaatsangehörige Ehefrau im Wohnsitzmitgliedstaat die Verordnung 859/2003/EG (1) Anwendung mit der Folge, dass der Wohnsitzmitgliedstaat auf den Arbeitnehmer und seine Ehefrau die Verordnungen 1408/71/EWG (2) und 574/72/EWG (3) anzuwenden hat?

2.

Falls die Frage 1 verneint wird: Sind unter den in Frage 1 genannten Umständen die Art. 2, 13, 76 der Verordnung 1408/71/EWG und Art. 10 Abs 1 Buchst. a der Verordnung 574/72/EWG so auszulegen, dass einer drittstaatsangehörigen Mutter im Wohnsitzmitgliedstaat die Gewahrung von Familienleistungen aufgrund ihrer Drittstaatsangehörigkeit versagt werden darf, obwohl das betreffende Kind Unionsbürger ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen; ABl. L 124, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 149, S. 2.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 74, S. 1.


26.9.2009   

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C 233/5


Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

(Rechtssache C-251/09)

2009/C 233/09

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und I. Chatzigiannis)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Richtlinie 93/38/EWG (1) und aus Art. 1 Abs. 1 der 92/13/EWG (2) verstoßen hat;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es wird davon ausgegangen, dass die Archi Ilektrismou Kyprou (Elektrizitätsbehörde Zyperns) bei der Ausschreibung mit der Referenznummer 40/2005 betreffend einen Vertrag über die Untersuchung, die Lieferung und die Errichtung der vierten Einheit des Wärmekraftwerks von Vasilikos gegen die Richtlinien 93/38/EWG und 92/13/EWG verstoßen habe.

Was den Verstoß gegen die Art. 4 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Richtlinie 93/38 betrifft, liegt dieser nach Auffassung der Kommission in den Gründen für die Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers und der Zulassung des Angebots eines anderen Bieters auf der Grundlage eines Kriteriums, das in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht eindeutig aufgeführt sei.

Was den Verstoß gegen die Richtlinie 92/13 betrifft, meint die Kommission, dass die Vergabebehörde erstens gegen die Richtlinie 92/13, wie diese im Licht des mit ihr verfolgen Zieles der Wirksamkeit auszulegen sei, dadurch verstoßen habe, dass sie selbst durch ihre Haltung eine unsichere Situation hinsichtlich der Auslegung geschaffen habe, die den Gründen zu geben sei, die zur Ablehnung des Angebots des Beschwerdeführers geführt hätten, und dass die Vergabebehörde zweitens ihre Entscheidung nicht mit einem bloßen Hinweis auf die Evaluierungsberichte begründen könne.


(1)  des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84).

(2)  des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14).


26.9.2009   

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C 233/6


Klage, eingereicht am 8. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

(Rechtssache C-253/09)

2009/C 233/10

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und K. Ritzné Talabér)

Beklagte: Republik Ungarn

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, das die Republik Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie 28 und 31 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass es den Kauf einer in Ungarn belegenen Wohnung als Ersatz für eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnung weniger günstig behandelt als den Kauf einer in Ungarn belegenen Wohnung als Ersatz einer im selben Mitgliedstaat belegenen Wohnung;

der Republik Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die ungarische Steuerregelung, wonach bei der Festsetzung der geeigneten Besteuerungsgrundlage zum Zeitpunkt des Erwerbs des Eigentums einer im Inland belegenen Wohnung der Abzug des Preises der verkauften Wohnung vom Wert der erworbenen Wohnung nur dann zulässig ist, wenn die verkaufte Wohnung im Inland belegen ist.

Diese Regelung verstoße gegen die Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit gemäß den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie 28 und 31 des EWR Abkommens.

Ziel der erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sei es, den Staatsbürgern der Mitgliedstaaten die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jeder Art an jedem Ort der Gemeinschaft zu ermöglichen, und gleichzeitig verböten diese jede Maßnahme, infolge deren die Staatsbürger der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die unter Nutzung ihres Rechts auf Freizügigkeit eine wirtschaftliche Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollten, sich in einer ungünstigen Situation befinden könnten. Nach ständiger Rechtsprechung stellten Bestimmungen, die es einem Staatsbürger eines Mitgliedstaats verwehrten, sein Herkunftsland zu verlassen, um sein Recht auf Freizügigkeit auszuüben, oder ihn davon abschreckten, auch dann Hemmnisse für diese Freiheit dar, wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen angewandt würden.

Die ungarische Steuerregelung, die Gegenstand dieser Klage sei, weise diese Merkmale auf. Denn wegen des Ausschlusses der erwähnten steuerlichen Vergünstigung erhielten ausländische oder ungarische Staatsbürger, die unter Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit einige Zeit in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und dort eine Wohnung erwürben, weniger Anreize, eine Wohnung in Ungarn zu erwerben als diejenigen, die in Ungarn wohnten und eine neue Wohnung als Ersatz der Wohnung erworben hätten, die ihnen bereits im Inland gehört habe. In dieser Form könne die ungarische Regelung offensichtlich die Wirkung entfalten, dass Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten davon abgeschreckt würden, sich in Ungarn niederzulassen. Diese Personen, die im Mitgliedstaat ihres vorhergehenden Wohnsitzes beim Erwerb ihrer Wohnung gegebenenfalls bereits Steuern in ähnlicher Höhe entrichtet hätten, befänden sich in der gleichen Situation wie diejenigen, die ihre Wohnung zuvor in Ungarn erworben hätten. Infolgedessen müssten diese Personen die gleiche Behandlung erhalten. Da die ungarische Regelung jedoch diejenigen, die in Ungarn eine Wohnung erwürben, die eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Wohnung ersetze, in eine nachteiligere Situation im Vergleich zu denjenigen versetze, die ebenfalls eine Wohnung erworben hätten und bereits über eine Wohnung im Inland verfügten, behandele sie objektiv gleiche Situationen ungleich und stelle daher eine diskriminierende Regelung dar.

Das einzige Argument der Regierung der Republik Ungarn könne diesen Rechtsverstoß nicht rechtfertigen.

Was zunächst die Berufung auf die Notwendigkeit angehe, die Kohärenz des Steuerrechts zu wahren, sei zu bemerken, dass in der vorliegenden Rechtssache kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden steuerlichen Vergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Besteuerungsgrundlage bestehe, der aber Voraussetzung dafür sei, dass die geltend gemachte Notwendigkeit, die Kohärenz der Steuerregelung zu gewährleisten, eine gerechtfertigte Beschränkung der Ausübung der Grundfreiheiten darstellen könne. Wirtschaftlich gesehen bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Erwerb einer anderen Wohnung und der Verpflichtung, die Steuer zu entrichten, einerseits und dem Verkauf der ersten Wohnung und den zu diesem Zeitpunkt entrichteten Steuern andererseits; nur der ungarische Gesetzgeber stelle einen solchen Zusammenhang her.

Was schließlich das Vorbringen der ungarischen Regierung angeht, dass die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat verkauften Grundstücke und der zum Zeitpunkt von deren Erwerb entrichteten Steuer und die Verhütung von bei diesen Vorgängen möglicherweise begangenen Missbräuchen ernsthafte verwaltungstechnische Schwierigkeiten verursache, führt die Kommission aus, solche Schwierigkeiten könnten auf keinen Fall eine Verletzung der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen. Die Republik Ungarn habe allerdings die Möglichkeit, bestimmte Anforderungen aufzustellen, um die notwendigen Informationen einzuholen; diese Voraussetzungen dürften jedoch nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.


26.9.2009   

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C 233/7


Rechtsmittel des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Sechste Kammer) vom 29. April 2009 in der Rechtssache T-23/07, Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 15. Juli 2009

(Rechtssache C-265/09 P)

2009/C 233/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Verfahrensbeteiligte: Borco-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG

Anträge des Klägers

Das angefochtene Urteil aufzuheben;

Die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes vom 30. November 2006 in der Sache R 808/2006-4 abzuweisen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

Der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten sowohl des Verfahrens in erster Instanz als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 30. November 2006 über die Abweisung des Antrags der Rechtsmittelgegnerin auf Eintragung des Zeichens „α“ als Gemeinschaftsmarke aufgehoben wurde. Das Gericht war der Auffassung, dass die Beschwerdekammer Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (im Folgenden: GMV) fehlerhaft anwendete, indem sie die fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens allein aus dem Fehlen von grafischen Verfremdungen oder Verzierungen gegenüber der Standardschriftart Times New Roman herleitete, ohne eine konkrete Prüfung seiner Eignung anzustellen, die fraglichen Waren aus der Sicht des maßgeblichen Publikums von denjenigen zu unterscheiden, die von Wettbewerbern der Klägerin stammen.

Als Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV geltend gemacht. Das Amt ist der Auffassung, dass das Gericht diese Vorschrift in dreifacher Hinsicht unzutreffend ausgelegt hat.

Erstens sei es entgegen der Auffassung des Gerichts für die Prüfung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV nicht immer notwendig, die Unterscheidungskraft eines Zeichens im Wege einer konkreten, auf die einzelnen Waren gerichteten Prüfung festzustellen. Die Rechtssprechung habe für einzelne Kategorien von Zeichen (z. B. dreidimensionale Zeichen, Farbmarken, Slogans, Domain-Namen) eine Prüfung der konkreten Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV anhand von allgemeinen Aussagen über die Verbraucherwahrnehmung und deren Konditionierung zugelassen und dabei oftmals auf eine konkrete Prüfung der von der Anmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen verzichtet. Die Rechtssprechung habe ebenfalls anerkannt, dass bei bestimmten Zeichenkategorien eine konkrete Unterscheidungskraft in der Regel nur aufgrund von Verkehrsdurchsetzung erlangt werden könne.

Zweitens habe das Gericht verkannt, dass die Prüfung der Unterscheidungskraft eine Prognoseentscheidung darstelle und daher immer den Charakter einer Mutmaßung trage.

Drittens habe das Gericht die Verteilung der Darlegungslasten im Rahmen der Prüfung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b GMV verkannt, soweit es angenommen habe, das Amt müsse die fehlende Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens immer durch die Bezugnahme auf konkrete Tatsachen dartun. Das Eintragungsverfahren sei ein Verwaltungsverfahren und kein kontradiktorisches Verfahren, bei dem das Amt dem Anmelder die Eintragungshindernisse nachzuweisen hätte. Wenn ein Kläger geltend mache, dass eine Anmeldemarke entgegen der vom Amt vorgenommenen Beurteilung Unterscheidungskraft habe, sei es daher Sache des Klägers, durch konkrete und fundierte Angaben darzulegen, dass die Anmeldemarke Unterscheidungskraft entweder von Haus aus besitzt oder durch Benutzung erworben hat.


26.9.2009   

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C 233/8


Klage, eingereicht am 16. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-271/09)

2009/C 233/12

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen hat, dass sie Art. 143, Art. 136 Abs. 3 und Art. 136a Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1997 über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds (ustawa o organizacji i funkcjonowaniu funduszy emerytalnych), mit denen Auslandsinvestitionen polnischer offener Pensionsfonds beschränkt werden, beibehalten hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission meint, Art. 143 des Gesetzes vom 28. August 1997 über die Organisation und die Tätigkeit von Pensionsfonds (im Folgenden: Pensionsfondsgesetz) begrenze den Wert von Anlagen außerhalb der Republik Polen, die offene Pensionsfonds (otwarte fundusze emerytalne, OFE, im Folgenden: OPF) nach Abs. 2 dieser Vorschrift vornehmen könnten, auf lediglich 5 % des Wertes der Aktiva des jeweiligen OPF. Zudem enthalte das Verzeichnis der Arten von Auslandsinvestitionen in Art. 143 Abs. 1 des Pensionsfondsgesetzes eine Reihe von Anlagekategorien nicht, die für Investitionen der OPF innerhalb der Republik Polen vorgesehen seien.

Nach Art. 136 Abs. 3 des Pensionsfondsgesetzes werde der Wert von Anlagen in Beteiligungstiteln, die von Gemeinschaftsinvestitionseinrichtungen mit Sitz im Ausland im Sinne von Art. 143 Abs. 1 dieses Gesetzes ausgegeben würden, bei der Feststellung der Nettoaktiva der OPF nicht berücksichtigt. Auf der Grundlage des Wertes der Nettoaktiva der OPF werde aber die Höhe der Verwaltungsgebühren der OPF berechnet. Damit stelle diese Vorschrift eine Beschränkung des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 EG dar, da sie OPF davon abhalte, Aktiva in ausländische Investitionsfonds zu investieren.

Art. 136a Abs. 2 des Pensionsfondsgesetzes bestimme, dass Transaktionskosten in Verbindung mit ausländischen Abrechnungseinrichtungen aus Aktiva der OPF nur bis zur Höhe der entsprechenden Kosten inländischer Abrechnungseinrichtungen beglichen werden dürften. Diese Vorschrift könne OPF von der Vornahme von Auslandsinvestitionen abhalten, da es nicht möglich sei, die Transaktionskosten in ihrer vollen Höhe aus den Aktiva der OPF zu begleichen, wie dies bei inländischen Investitionen der Fall sei.

Die Kommission meint, dass Art. 56 EG auf die Anlagetätigkeit von OPF Anwendung finde, die ein Teil des polnischen Pensionssystems sei, das auf die Kapitalisierung der Beiträge der Mitglieder der OPF gestützt sei. Die in Rede stehenden Beschränkungen des Kapitalverkehrs könnten weder mit Gesichtspunkten der Aufsicht auf der Grundlage von Art. 58 EG noch mit übergeordneten Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses gerechtfertigt werden. Mengen- und artmäßige Beschränkungen seien nämlich keine geeigneten Maßnahmen, mit denen sich die finanzielle Stabilität der von den OPF eingesammelten Beiträge ihrer Mitglieder wirksam gewährleisten lasse. Jedenfalls seien alle streitigen Maßnahmen unverhältnismäßig.


26.9.2009   

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C 233/8


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Juli 2009 von der Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-405/07 und T-406/07, CFCMCEE/HABM

(Rechtssache C-282/09 P)

2009/C 233/13

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) (Prozessbevollmächtigte: P. Greffe und L. Paudrat, avocats)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Urteil der Dritten Kammer des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2009 aufzuheben, soweit damit die Klagen der Rechtsmittelführerin teilweise abgewiesen und die Entscheidungen des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 10. Juli 2007 (Sache R 119/2007-1) und vom 12. September 2009 (Sache R 120/2007-1) bestätigt werden, mit denen die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen PAYWEB CARD Nr. 003861051 und P@YWEB CARD Nr. 003861044 zurückgewiesen werden, und zwar für die folgenden Waren und Dienstleistungen:

„Speicher- oder Mikroprozessorkarten, Magnetkarten, Magnet- oder Mikroprozessor-Ausweiskarten, Magnet- oder Mikroprozessor-Zahlungs-, Kredit- oder Belastungskarten, Vorauszahlungsvorrichtungen für Fernsehgeräte“ der Klasse 9,

„Immobilienwesen, Unfallversicherungen, Inkassobüros, Finanzanalyse, Versicherungen, Bewertung (Schätzung) von Immobilien, Ausgabe von Wertgutscheinen, Versorgungskasse, Geldwechselgeschäfte, Prüfung von Schecks, Ausgabe von Reiseschecks, Finanzberatung, Versicherungsmaklerdienste, Immobilienmaklerdienste, Börsenmaklerdienste, Aufbewahrung von Wertsachen, Aufbewahrung in Tresoren, Finanz-Schätzungen und –Gutachten (Versicherungswesen, Bankwesen, Immobilienwesen), Finanzinformationen (Versicherungswesen, Bankwesen, Immobilienwesen), Vermögensverwaltung, Finanzinformationen, Mietinkasso, Krankenversicherung, Seeversicherung, Lebensversicherung, Online-Finanzinformationsdienste, interaktive EDV-Finanzinformationsdienste“ der Klasse 36,

„Kommunikation über Computerterminals, Übertragung von Telegrammen, Versand von Telegrammen, Informationen über Telekommunikation, elektronischer Nachrichtendienst, Übertragung von Nachrichten, computergestützte Nachrichten- und Bildübertragung, Satellitenübertragung“ der Klasse 38.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht seine Begründungspflicht verletzt — und damit gegen die Art. 253 EG und 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) verstoßen habe —, da sie die angefochtenen Entscheidungen des HABM nicht wegen fehlender Begründung beanstandet habe. In diesen Entscheidungen habe die Beschwerdekammer des HABM nämlich eine pauschale Untersuchung der Unterscheidungskraft der Wortzeichen PAYWEB CARD und P@YWEB CARD im Zusammenhang mit den von diesen erfassten Waren und Dienstleistungen vorgenommen, ohne ihre Entscheidung für jedes dieser Zeichen zu begründen. Eine pauschale Begründung sei jedoch nur dann möglich, wenn Waren und Dienstleistungen miteinander in hinreichend direktem und konkretem Zusammenhang stünden, so dass sie eine ausreichend einheitliche Kategorie oder Gruppe bildeten, was offensichtlich im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen unterschiedliche Aufgaben erfüllten.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund widerspricht die Rechtsmittelführerin der Beurteilung des Gerichts, wonach eine gewisse Überschneidung des jeweiligen Anwendungsbereichs der absoluten Eintragungshindernisse in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 40/94 bestehe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei nämlich jedes der in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig und erfordere eine getrennte Prüfung. Damit habe das Gericht einen Fehler bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Bezug auf Waren der Klasse 9 dadurch begangen, dass es das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis nicht wirklich einzeln geprüft habe.


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.


26.9.2009   

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C 233/9


Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Roma (Italien) eingereicht am 24. Juli 2009 — Luigi Ricci/Istituto nazionale previdenza sociale (INPS)

(Rechtssache C-286/09)

2009/C 233/14

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d’appello di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Luigi Ricci

Beklagte: Istituto nazionale previdenza sociale (INPS)

Vorlagefrage

Sind die Art. 17 EG, 39 EG und 42 EG sowie die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten für die Eröffnung, den Erwerb und das Aufrechterhalten des Leistungsanspruchs — der vom Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 1408/71 umgesetzt wurde — in allen Fällen anzuwenden ist, in denen der Rückgriff auf das System der Zusammenrechnung und der Proratisierung für die Anerkennung des Anspruchs auf eine bestimmte Leistung erforderlich ist, mit der Folge, dass zu diesem Zweck sowohl die Versicherungszeiten, die nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten erworben wurden, als auch die Versicherungszeiten, die nach der Vorsorgeregelung für die Beschäftigten der Gemeinschaftsorgane erworben wurden, berücksichtigt werden müssen?


26.9.2009   

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C 233/9


Vorabentscheidungsersuchen des Corte d’appello di Roma (Italien) eingereicht am 24. Juli 2009 — Aduo Pisaneschi/Istituto nazionale previdenza sociale (INPS)

(Rechtssache C-287/09)

2009/C 233/15

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d’appello di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aduo Pisaneschi

Beklagte: Istituto nazionale previdenza sociale (INPS)

Vorlagefrage

Sind die Art. 17 EG, 39 EG und 42 EG sowie die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten für die Eröffnung, den Erwerb und das Aufrechterhalten des Leistungsanspruchs — der vom Rat durch den Erlass der Verordnung Nr. 1408/71 umgesetzt wurde — in allen Fällen anzuwenden ist, in denen der Rückgriff auf das System der Zusammenrechnung und der Proratisierung für die Anerkennung des Anspruchs auf eine bestimmte Leistung erforderlich ist, mit der Folge, dass zu diesem Zweck sowohl die Versicherungszeiten, die nach den Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten erworben wurden, als auch die Versicherungszeiten, die nach der Vorsorgeregelung für die Beschäftigten der Gemeinschaftsorgane erworben wurden, berücksichtigt werden müssen?


26.9.2009   

DE

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C 233/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo per la Sardegna (Italien) eingereicht am 27. Juli 2009 — Telecom Italia SpA/Regione autonoma della Sardegna

(Rechtssache C-290/09)

2009/C 233/16

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo per la Sardegna

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Telecom Italia SpA

Beklagte: Regione autonoma della Sardegna

Vorlagefragen

1.

Sind die vorstehend in Nr. 10 dargelegten Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG (1) über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge dahin auszulegen, dass sie es einer zu gründenden Arbeitsgemeinschaft, zu der u. a. eine staatliche Einrichtung der vorstehend in Nr. 12 beschriebenen Art gehört, verbieten, an einer Ausschreibung von Aufträgen für Dienstleistungen wie die Dokumentation, Verbreitung und Realisierung des „Homogenen Systems einer visuellen Identität der kulturellen Stätten und Einrichtungen: kulturelles Erbe Sardiniens“, die Gegenstand der von der Regione Sardegna durchgeführten Ausschreibung sind, teilzunehmen?

2.

Verstoßen die Bestimmungen der italienischen Regelung in Art. 3 Abs. 22 und 19 des mit dem Decreto Legislativo Nr. 163/2006 erlassenen Codice dei contratti pubblici (wonach „[d]er Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ … Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer oder eine Gruppe oder ein Konsortium von diesen [umfasst]“, und „[d]ie Begriffe ‚Unternehmer‘, ‚Lieferant‘ und ‚Dienstleistungserbringer‘ … eine natürliche oder eine juristische Person oder eine Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit einschließlich der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung [EWIV] im Sinne des Decreto Legislativo Nr. 240 vom 23. Juni 1991 [bezeichnen], die die Ausführung von Bauleistungen oder die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ‚auf dem Markt anbieten‘“) und in Art. 34 des Codice dei contratti pubblici (worin die zur Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge berechtigten Personen erwähnt sind) gegen die Richtlinie 2004/18, wenn man diese dahin auslegt, dass sie die Teilnahme den Leistungserbringern vorbehält, die derartige Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben, so dass öffentliche Einrichtungen ausgeschlossen sind, die hauptsächlich zu anderen Zwecken als zu Erwerbszwecken, wie zu Forschungszwecken, tätig sind?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/10


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 27. Juli 2009 — Isabella Calestani/Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

(Rechtssache C-292/09)

2009/C 233/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Parma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Isabella Calestani

Beklagte: Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

Vorlagefrage

Um den vorliegenden Rechtsstreit entscheiden zu können, muss jedoch zunächst festgestellt werden, ob Art. 19 Abs. 5 des DPR Nr. 633/72 gegen das Gemeinschaftsrecht und den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstößt, und insbesondere, ob die Sechste Richtlinie Nr. 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 insoweit nicht umgesetzt ist, als das innerstaatliche Recht nicht die Möglichkeit vorsieht, dass Steuerpflichtige, die befreite Umsätze tätigen, die Mehrwertsteuer auf ihre Einkäufe abziehen.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/11


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 27. Juli 2009 — Paolo Lunardi/Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

(Rechtssache C-293/09)

2009/C 233/18

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Parma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Paolo Lunardi

Beklagte: Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

Vorlagefrage

Um den vorliegenden Rechtsstreit entscheiden zu können, muss jedoch zunächst festgestellt werden, ob Art. 19 Abs. 5 des DPR Nr. 633/1972 gegen das Gemeinschaftsrecht und den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verstößt, und insbesondere, ob die Sechste Richtlinie Nr. 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 (1) insoweit nicht umgesetzt ist, als das innerstaatliche Recht es de facto nicht erlaubt, dass Steuerpflichtige, die nach dem Gesetz befreite Umsätze tätigen, zur Berechnung des Pro-rata-Satzes die Mehrwertsteuer auf die Einkäufe von Ausrüstungsgegenständen abziehen.


(1)  ABl. L 145, S. 1.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 233/11


Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien) eingereicht am 31. Juli 2009 — I.B/Conseil des ministres

(Rechtssache C-306/09)

2009/C 233/19

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Verfassungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: I.B.

Beklagter: Conseil des ministres

Vorlagefragen

1.

Ist der Europäische Haftbefehl, der zur Vollstreckung einer Verurteilung ausgestellt wurde, die in Abwesenheit ergangen ist, ohne dass die verurteilte Person vom Termin und vom Ort der Verhandlung unterrichtet wurde, und gegen die sie noch ein Rechtsmittel einlegen kann, nicht als ein Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Sinne von Artikel 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) anzusehen, sondern als ein Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 desselben Rahmenbeschlusses?

2.

Sind im Falle einer verneinenden Antwort auf die erste Frage Artikel 4 Nr. 6 und Artikel 5 Nr. 3 desselben Rahmenbeschlusses in dem Sinne auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten nicht erlauben, die Übergabe einer sich auf ihrem Gebiet aufhaltenden Person, die unter den in der ersten Frage beschriebenen Umständen Gegenstand eines Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ist, an die Justizbehörden des Ausstellungsstaates davon abhängig zu machen, dass diese Person zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel zur Sicherung, die im Ausstellungsstaat endgültig gegen sie verhängt worden wäre, in den Vollstreckungsstaat rücküberstellt wird?

3.

Verstoßen im Falle einer bejahenden Antwort auf die zweite Frage dieselben Artikel gegen Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung?

4.

Sind im Falle einer verneinenden Antwort auf die erste Frage die Artikel 3 und 4 desselben Rahmenbeschlusses in dem Sinne auszulegen, dass sie es verbieten, dass die Justizbehörden eines Mitgliedstaates die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern, wenn ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass dessen Vollstreckung die Grundrechte der betroffenen Person verletzen würde, so wie sie in Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert sind?


(1)  ABl. L 190, S. 1


26.9.2009   

DE

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C 233/11


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 4. August 2009 — Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique/Société Accor

(Rechtssache C-310/09)

2009/C 233/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique (Minister für Haushalt, öffentliche Finanzen und den öffentlichen Dienst)

Beklagte: Société Accor

Vorlagefragen

1.

a)

Sind die Art. 56 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin gehend auszulegen, dass sie einer die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Steuerregelung,

i)

nach der eine Muttergesellschaft auf den Quellenabzug, der bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften an sie ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner fällig wird, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern sie von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft stammen,

ii)

nach der diese Anrechnung jedoch nicht für Dividenden möglich ist, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässigen Tochtergesellschaft stammen, da diese Regelung in diesem Fall nicht zur Gewährung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden von dieser Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigt, deshalb entgegenstehen, weil diese Regelung als solche in Bezug auf die Muttergesellschaft gegen die Grundsätze der Kapitalverkehrsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit verstößt?

b)

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Sind diese Artikel dahin gehend auszulegen, dass sie dieser Regelung dennoch entgegenstehen, weil auch die Situation der Anteilseigner zu berücksichtigen ist, da die Höhe der von den Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschütteten und von dieser an ihre Anteilseigner weiterverteilten Dividenden wegen der Zahlung des Quellenabzugs variiert, je nachdem, ob die Tochtergesellschaften in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, so dass diese Regelung Anteilseigner von Investitionen in diese Muttergesellschaft abschreckt, die Beschaffung von Kapital durch diese Gesellschaft somit beeinträchtigt und geeignet ist, diese Gesellschaft davon abzuhalten, Kapital in Tochtergesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als Frankreich zu investieren oder in diesen Mitgliedstaaten Tochtergesellschaften zu gründen?

2.

Für den Fall der Bejahung der ersten oder der zweiten Frage unter 1. und einer Auslegung der Art. 56 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin gehend, dass sie einer Steuerregelung über den Quellenabzug wie der vorliegend beschriebenen entgegenstehen und die Verwaltung infolgedessen grundsätzlich gehalten ist, die auf der Grundlage dieser Regelung erhaltenen Beträge zurückzuerstatten, soweit gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde: Steht das Gemeinschaftsrecht im Rahmen einer solchen Regelung, die als solche nicht dazu führt, dass der Steuerschuldner eine Steuerlast auf einen Dritten abwälzt, dem entgegen, dass

a)

die Verwaltung die Rückzahlung der von der Muttergesellschaft gezahlten Beträge mit der Begründung verweigern kann, dass diese Erstattung zu einer ungerechtfertigten Bereicherung dieser Gesellschaft führen würde;

b)

für den Fall, dass dies verneint wird, gegen die Anordnung der Erstattung dieses Betrags an die Muttergesellschaft der Umstand ins Feld geführt werden könnte, dass der von ihr abgeführte Betrag für sie weder eine buchhalterische noch eine steuerliche Belastung darstellt, sondern lediglich auf die Gesamtheit der für die Verteilung an ihre Anteilseigner in Betracht kommenden Beträge angerechnet wird?

3.

Nach Maßgabe der Antworten auf die Fragen zu 1. und 2.: Stehen die gemeinschaftlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität dem entgegen, dass die Erstattung der Beträge, die sicherstellen soll, dass die Dividenden, die Gegenstand einer Weiterverteilung durch die Muttergesellschaft sind, unabhängig davon steuerlich gleich behandelt werden, ob die Tochtergesellschaften, die diese Dividenden ausgeschüttet haben, in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, von der Voraussetzung abhängig gemacht wird — gegebenenfalls vorbehaltlich von Vorschriften eines zwischen Frankreich und dem Mitgliedstaat, in dem die Tochtergesellschaft ansässig ist, anwendbaren bilateralen Abkommens über den Austausch von Informationen —, dass der Steuerschuldner die Angaben macht, über die nur er verfügt und die sich hinsichtlich jeder streitigen Dividende insbesondere auf den tatsächlich angewandten Steuersatz und auf den Steuerbetrag beziehen, der auf die Gewinne entrichtet wurde, die seine in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft als Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften tatsächlich erwirtschaftet haben, während von den in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften die — der Verwaltung bekannten — Nachweise nicht verlangt werden?


26.9.2009   

DE

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C 233/12


Rechtsmittel, eingereicht am 12. August 2009 von der NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 9. Juni 2009 in der Rechtssache T-156/06, NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-322/09 P)

2009/C 233/21

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB (Prozessbevollmächtigte: M. Merola und L. Armati, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben;

die Klage von Destination Stockholm in der Rechtssache T-152/06 für zulässig und begründet zu erklären und infolgedessen den Anträgen im ersten Rechtszug stattzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen,

hilfsweise,

das angefochtene Urteil insgesamt aufzuheben und die Klage von Destination Stockholm in der Rechtssache T-152/096 für zulässig zu erklären;

die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zur Prüfung der Begründetheit zurückzuverweisen;

die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin rügt, dass das Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil

Art. 230 EG dadurch falsch angewandt habe, dass es den Inhalt der angefochtenen Schreiben, die Absicht des Verfassers und das im Verfahren vor ihm vorgelegte Beweismaterial offensichtlich verfälscht habe;

den Standpunkt der Kommission zur Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen unrichtigerweise als Vorfrage eingestuft und sich insoweit auf eine widersprüchliche Begründung gestützt habe;

sich mit der Erwägung, dass die Kommission ein Ersuchen um Empfehlung geeigneter Maßnahmen zurückgewiesen habe, zu Unrecht auf Art. 88 Abs. 1 bezogen habe;

die Art. 4, 10, 13 und 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 (1) dadurch unrichtig angewandt habe, dass es entschieden habe, dass die von der Kommission vorgenommene Einstufung der beanstandeten Maßnahmen als bestehende Beihilfe die Anfechtung der Zurückweisung einer Beschwerde verhindere.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


26.9.2009   

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C 233/13


Klage, eingereicht am 17. August 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-330/09)

2009/C 233/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und M. Adam, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht vollständig erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht vollständig mitgeteilt hat.

Der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 29. Juni 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe die Beklagte noch nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 157, S. 87


Gericht erster Instanz

26.9.2009   

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C 233/14


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2009 — Krcova/Gerichtshof

(Rechtssache T-498/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Probezeit - Verlängerung der Probezeit - Probezeitbericht - Entlassung am Ende der Probezeit - Art. 34 des Statuts - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst)

2009/C 233/23

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Erika Krcova (Trnava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Rooy)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Zunächst M. Schauss, sodann A. V. Placco)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 18. Oktober 2007, Krcova/Gerichtshof (F-112/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Erika Krcova trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im vorliegenden Rechtszug.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


26.9.2009   

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C 233/14


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. Juni 2009 — Athinaïki Techniki/Kommission

(Rechtssache T-94/05) (1)

(Staatliche Beihilfe - Beschwerde - Entscheidung, der Beschwerde nicht weiter nachzugehen - Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung - Rücknahme der angefochtenen Entscheidung - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 233/24

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Athinaïki Techniki AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: S. Pappas, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Athens Resort Casino AE Symmetochon (Marrousi, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, und N. Korogiannakis, Rechtsanwalt)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 2004, der Beschwerde der Klägerin über eine staatliche Beihilfe, die die Hellenische Republik dem Hyatt-Regency-Konsortium im Rahmen des öffentlichen Auftrags „Casino Mont Parnès“ gewährt haben soll, nicht weiter nachzugehen

Tenor

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


26.9.2009   

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C 233/15


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Evropaïki Dynamiki/EZB

(Rechtssache T-279/06) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die EZB - Ablehnung eines Angebots und Entscheidung, den Auftrag an andere Bieter zu vergeben - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Ausschlussgrund - Von einer nationalen Behörde zu erteilende Genehmigung - Klage, der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt und die teilweise offensichtlich unzulässig ist)

2009/C 233/25

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: F. von Lindeiner und G. Gruber)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 31. Juli 2006, das von der Klägerin im Rahmen des Verhandlungsverfahrens für die Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung und -Entwicklung für die EZB abgegebene Angebot abzulehnen, sowie der Entscheidung, den Auftrag an andere Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


26.9.2009   

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C 233/15


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — Procter & Gamble/HABM — Bayer (LIVENSA)

(Rechtssache T-159/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 233/26

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Procter & Gamble Company (Cincinnati, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Sandberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bayer AG (Leverkusen, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2008 (Sache R 960/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bayer AG und The Procter & Gamble Company

Tenor

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


26.9.2009   

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C 233/15


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — infeurope/Kommission

(Rechtssache T-176/08) (1)

(Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung betreffend die Wartung der EDV-Systeme des HABM - Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission - Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission - Neue Anträge - Zusammenhang zwischen Untätigkeits- und Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2009/C 233/27

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: infeurope (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve)

Gegenstand

Erstens Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, die es rechtswidrig unterlassen haben soll, die Entscheidung über die Vergabe der Rahmenverträge infolge des Ausschreibungsverfahrens AO/042/05 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) für die Wartung von Software für Systeme, die die Kerntätigkeit des HABM im Bereich der Marken, Muster und Modelle betreffen, für nichtig zu erklären sowie die infolge dieser Rahmenverträge getroffenen besonderen Vereinbarungen zu beenden, und, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Kommission den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf der Klägerin vom 2. Dezember 2007 im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens zurückgewiesen haben soll; zweitens Klage auf Ersatz des Schadens, der infolge der rechtswidrigen Unterlassungen der Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

infeurope trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Der Streithilfeantrag der European Dynamics SA hat sich erledigt.

4.

infeurope, die Kommission und European Dynamics tragen ihre eigenen mit dem Streithilfeantrag verbundenen Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


26.9.2009   

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C 233/16


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — infeurope/Kommission

(Rechtssache T-188/08) (1)

(Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung betreffend die Erbringung von Beratungs-, Audit- und Studienleistungen für das HABM - Verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf vor der Kommission - Stillschweigende Zurückweisung durch die Kommission - Neue Anträge - Zusammenhang zwischen Untätigkeits- und Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2009/C 233/28

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: infeurope (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve)

Gegenstand

Erstens Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, die es rechtswidrig unterlassen haben soll, die Entscheidung über die Vergabe der Rahmenverträge infolge des Ausschreibungsverfahrens AO/026/06 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) für die Erbringung von Beratungs-, Audit- und Studienleistungen für nichtig zu erklären sowie die infolge dieser Rahmenverträge getroffenen besonderen Vereinbarungen zu beenden, und, hilfsweise, Klage auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Kommission den verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf der Klägerin vom 13. Dezember 2007 im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens zurückgewiesen haben soll; zweitens Klage auf Ersatz des Schadens, der infolge der rechtswidrigen Unterlassungen der Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

infeurope trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


26.9.2009   

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C 233/16


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Juli 2009 — Hoo Hing/HABM — Tresplain Investments (Golden Elephant Brand)

(Rechtssache T-300/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Art. 63 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang entsprechender Rechtsakt - Unzulässigkeit)

2009/C 233/29

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hoo Hing Holdings Ltd (Romford, Essex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Novais Gonçalves)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Tresplain Investments Ltd (Tsing Yi, Hong-Kong) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 (Sache R 889/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Hoo Hing Holdings Ltd und der Tresplain Investments Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Hoo Hing Holdings Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


26.9.2009   

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C 233/17


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2009 — Timmer/Rechnungshof

(Rechtssache T-340/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Neue wesentliche Tatsachen - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2009/C 233/30

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Marianne Timmer (Saint-Sauves-d’Auvergne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Corstens)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 5. Juni 2008, Timmer/Rechnungshof (F-123/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Marianne Timmer trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


26.9.2009   

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C 233/17


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2009 — Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache T-371/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Entscheidung über die Ernennung des Vorgesetzten des Rechtsmittelführers - Internes Auswahlverfahren - Wahlen zur Personalvertretung - Entscheidung, den Rechtsmittelführer im Beförderungsjahr 2006 nicht zu befördern - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2009/C 233/31

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rollinger und A. Hertzog)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und J. Vermer)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 26. Juni 2008, Nijs/Rechnungshof (F-5/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Bart Nijs trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


26.9.2009   

DE

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C 233/17


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 2009 — Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache T-376/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung für den Zeitraum 2005/2006 - Entscheidung, den Rechtsmittelführer im Beförderungsjahr 2007 nicht zu befördern - Entscheidung des Rechnungshofs, die Amtszeit seines Generalsekretärs zu verlängern - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2009/C 233/32

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rollinger und A. Hertzog)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Corstens)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 26. Juni 2008, Nijs/Rechnungshof (F-1/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Bart Nijs trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


26.9.2009   

DE

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C 233/18


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2009 — TerreStar Europe/Kommission

(Rechtssache T-196/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

2009/C 233/33

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: TerreStar Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Olofsson und J. Killick, Barrister)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und A. Nijenhuis im Beistand der Rechtsanwälte K. Platteau und D. Van Liedekerke)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2009/449/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. L 149, S. 65)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


26.9.2009   

DE

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C 233/18


Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 — Evropaïki Dynamiki/EASA

(Rechtssache T-297/09)

2009/C 233/34

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit vier getrennten Schreiben vom 12. Mai 2009, 8. Juli 2009, 13. Juli 2009 und 15. Juli 2009 mitgeteilten Entscheidungen der EASA, ihre Angebote auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung EASA.2009.OP.02 Los 1, Los 2, Los 3 und Los 5 für IKT-Dienste (ABl. 2008/S 22-030588) als zweite und dritte Auftragnehmerin im Kaskadensystem auszuwählen, und alle weiteren hiermit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen der EASA einschließlich der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an die erfolgreichen Auftragnehmer für nichtig zu erklären;

die EASA zu verurteilen, den ihr durch das fragliche Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 6 100 000 Euro zu ersetzen;

die EASA zu verurteilen, die ihr in Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, sie mit ihren Angeboten auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung für IKT-Dienste (EASA.2009.OP.02) als zweite und dritte Auftragnehmerin im Kaskadensystem auszuwählen und den Auftrag an die erfolgreichen Auftragnehmer zu vergeben. Sie möchte ferner die Schäden ersetzt bekommen, die ihr durch das Ausschreibungsverfahren entstanden sein sollen.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt.

Erstens habe die Beklagte die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verletzt, da sie die Ausschlusskriterien der Art. 93 Abs. 1 und 94 der Haushaltsordnung (1) missachtet habe, indem sie eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums, dem nationale Behörden in Zusammenhang mit Aufträgen, die von Behörden in der Europäischen Union und international vergeben worden seien, illegale Geschäfte — insbesondere Betrug, Korruption, Bestechung und Fälschung seiner Bücher — zur Last legten und der dies sogar einräume, sowie einen weiteren erfolgreichen Auftragnehmer, der seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Europäischen Kommission schwerwiegend verletzt habe, nicht vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen habe. Die Beklagte habe dadurch sowohl gegen die Art. 133a und 134 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (2) als auch gegen Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG (3) verstoßen.

Darüber hinaus liege ein berufliches Fehlverhalten der Beklagten aufgrund der potenziellen Verwendung von Unterauftragnehmern, die nicht der WTO/GPA unterlägen, durch einen der erfolgreichen Auftragnehmer vor.

Zweitens habe die Beklagte offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und sei ihrer Begründungspflicht unter Verstoß gegen die Finanzregelung der EASA und deren Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Richtlinie 2004/18 und gegen Art. 253 EG nicht nachgekommen. Die Beklagte habe zudem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, da einer der erfolgreichen Auftragnehmer das Lastenheft nicht erfüllt habe.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).

(3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


26.9.2009   

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C 233/19


Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-298/09)

2009/C 233/35

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit zwei getrennten Schreiben vom 12. Mai 2009 mitgeteilten Entscheidungen der Kommission, ihre Angebote auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung EAC/01/2008 über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP), Los 1 „Entwicklung und Pflege für Informationssysteme (IS)“ und Los 2 „Studien, Tests, Schulungen und Support für Informationssysteme (IS)“ (ABl. 2008/S 158-212752), als zweite Auftragnehmerin im Kaskadensystem auszuwählen, und alle weiteren hiermit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen der Kommission einschließlich der Entscheidung über die Vergabe der betreffenden Verträge an die erfolgreichen Auftragnehmer für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den ihr durch das fragliche Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 9 554 480 Euro zu ersetzen;

die Kommission zu verurteilen, die ihr in Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, sie mit ihren Angeboten auf die im Wege eines offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP) (EAC/01/2008) als zweite Auftragnehmerin im Kaskadensystem auszuwählen und die jeweiligen Aufträge an die erfolgreichen Auftragnehmer zu vergeben. Sie möchte ferner die Schäden ersetzt bekommen, die ihr durch das Ausschreibungsverfahren entstanden sein sollen.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt.

Erstens habe die Beklagte die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verletzt, da sie die Ausschlusskriterien der Art. 93 Abs. 1 und 94 der Haushaltsordnung (1) nicht beachtet habe, indem sie eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums, das seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten verletzt habe, nicht vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen habe. Dadurch habe sie zugleich gegen die Art. 133a und 134 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (2) verstoßen.

Zweitens habe die Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung verstoßen, weil sie ihrer Begründungpflicht nicht genügt habe. Die Ausführungen der Kommission seien allgemein, irreführend und vage.

Drittens habe die Kommission die Geltungsdauer der Angebote unter Verstoß gegen Art. 130 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung und unter Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Gleichbehandlung rechtswidrig verlängert.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).


26.9.2009   

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C 233/19


Klage, eingereicht am 30. Juli 2009 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-308/09)

2009/C 233/36

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben Nr. 4263 der Europäischen Kommission — Generaldirektion Regionalpolitik — vom 20. Mai 2009 betreffend „Regionales operationelles Programm Kampanien 2000-2006. Zahlungsantragsnummer Sysfin 2009/0154 Adonis A/723 vom 12. Januar 2009“, das folgende Entscheidung enthält, für nichtig zu erklären: „Der Betrag von 18 544 968,79 Euro, der sich auf die nach dem 17. Mai 2006 getätigten Ausgaben im Rahmen der Maßnahme 1.7 betreffend das Regionalsystem für Abfallbewirtschaftung und -beseitigung bezieht, ist nicht förderfähig.“

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind ähnlich jenen in der Rechtssache T-99/09 Italien/Kommission (1).

Die Klägerin macht insbesondere geltend:

Verstoß gegen die Art. 32 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (2), insoweit als die Beklagte die Zahlung der bescheinigten Ausgaben für die Maßnahme 1.7 „in Erwartung des Ausgangs der Rechtssache T-99/09“ gekürzt habe und die Anhängigkeit einer Klage gegen zu einem früheren Zeitpunkt während des Zahlungsverfahrens getroffene Maßnahmen nicht zu den in den oben genannten Artikeln abschließend aufgeführten Fällen von Kürzungen der Zahlungen der Strukturfonds zähle.

Verstoß gegen Art. 230 EG. Es wird hierzu vorgetragen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie tatsächlich wegen der Klageerhebung eine Kürzung der nachfolgenden Zwischenzahlungen befürchten müssten, nicht mehr frei ihr grundlegendes Recht auf gerichtlichen Schutz ausüben könnten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.09, S. 34.

(2)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.


26.9.2009   

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C 233/20


Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Mai 2009 in der Rechtssache F-73/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-311/09 P)

2009/C 233/37

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls,

den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben;

festzustellen, dass die im ersten Rechtszug erhobene Klage uneingeschränkt zulässig war;

ferner,

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags vom 27. Juni 2007 aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags vom 29. Juni 2007 aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags vom 30. Juni 2007 aufzuheben;

die Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags vom 2. Juli 2007 aufzuheben;

soweit erforderlich, die von Herrn Bernhard Jansen unterschriebene Note vom 29. April 2008 aufzuheben;

aus dem in der Klageschrift bezeichneten Grund die Kommission zu verurteilen, ihm 4 747,29 Euro oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr ab dem 7. November 2007 mit jährlicher Kapitalisierung oder mit Kapitalisierung und dem dies a quo, den das Gericht für angemessen hält, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm in den bisherigen Instanzen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache bis jetzt entstanden sind.

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 20. Mai 2009 in der Rechtssache F-73/08, Marcuccio/Kommission. Mit diesem Beschluss wurde eine Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen, die die Aufhebung der Entscheidung der Kommission zum Gegenstand hatte, den Anträgen des Rechtsmittelsführers auf Erstattung von Krankheitskosten zum normalen Satz sowie zum „zusätzlichen“ Satz, also zu 100 %, nicht stattzugeben.

Zur Stützung seiner Anträge macht der Rechtsmittelführer geltend, der Beschluss sei unvereinbar mit dem Begriff der Begründung einer Entscheidung der Gemeinschaft, dem Begriff der anfechtbaren Handlung, dem Grundsatz der Rechtskraft, dem Grundsatz der Gewaltenteilung sowie der Rechtsprechung zu den Wirkungen der Aufhebung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans durch den Gemeinschaftsrichter.

Der Rechtsmittelführer rügt ferner eine Unvereinbarkeit mit den Begriffen der Rechtshängigkeit und der bestätigenden Entscheidung sowie den Vorschriften über die Verteilung der Verfahrenskosten.


26.9.2009   

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C 233/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. Juli 2009 — Kat u. a./Rat und Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-530/93, T-531/93, T-87/94, T-91/94, T-106/94, T-120/94 und T-124/94) (1)

2009/C 233/38

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 334 vom 9.12.1993.


26.9.2009   

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C 233/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. Juli 2009 — Bouma u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T-533/93) (1)

2009/C 233/39

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 334 vom 9.12.1993.


26.9.2009   

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C 233/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. Juli 2009 — Wilman u. a./Rat und Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-4/94, T-73/94, T-372/94, T-52/97, T-60/97, T-64/97 und T-144/97) (1)

2009/C 233/40

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 43 vom 12.2.1994.


26.9.2009   

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C 233/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Juli 2009 — Studio Bichara u. a./Kommission

(Rechtssache T-86/06) (1)

2009/C 233/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006.


26.9.2009   

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C 233/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Juli 2009 — Fusco/HABM — Fusco International (FUSCOLLECTION)

(Rechtssache T-48/08) (1)

2009/C 233/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


26.9.2009   

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C 233/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Sahlstedt u. a./Kommission

(Rechtssache T-129/08) (1)

2009/C 233/43

Verfahrenssprache: Finnisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


26.9.2009   

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C 233/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. Juni 2009 — Four Ace International/HABM — (skiken)

(Rechtssache T-156/09) (1)

2009/C 233/44

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

26.9.2009   

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C 233/22


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. Juni 2009 — Locchi/Kommission

(Rechtssache F-78/08) (1)

2009/C 233/45

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat nach gütlicher Beilegung die Streichung der Rechtssache beschlossen.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008, S. 66.