ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.232.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 232

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
26. September 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 232/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2009/C 232/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

2009/C 232/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5583 — Partner RE/Paris RE) ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 232/04

Euro-Wechselkurs

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2009/C 232/05

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/20/09 — Förderung der Entwicklung von Produktionsprojekten — Spielfilm, kreativer Dokumentarfilm und Animation — Einzelprojekte, Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage

7

2009/C 232/06

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/21/09 — Förderung der Entwicklung von interaktiven Werken online sowie offline

10

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 232/07

Beschluss Nr. 579 vom 2. Juli 2009 zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in Block 1-11 Wranino, im Bezirk Dobritsch, und für die Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

13

2009/C 232/08

Beschluss Nr. 580 vom 2. Juli 2009 zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in Block 1-17 Ovtscha Mogila, in den Bezirken Veliko Tarnovo und Plewen, und für die Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

16

2009/C 232/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5608 — Advent/Median Clinics) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

2009/C 232/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5625 — British Land/Blackstone/Broadgate Estate) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2009/C 232/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5639 — Alpha V/Investindustrial Funds/Permasteelisa) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

21

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 232/12

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

22

2009/C 232/13

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

27

 

Berichtigungen

2009/C 232/14

Berichtigung der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr (ABl. C 217 vom 11.9.2009)

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 232/01

Datum der Annahme der Entscheidung

10.9.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 412/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

NORD/LB

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 für Niedersachsen; Gesetz zur Garantieermächtigung des Ministeriums der Finanzen zugunsten der Norddeutschen Landesbank- Girozentrale für Sachsen-Anhalt

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 10 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

15.8.2009—15.2.2010

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Länder Niedersachsen, Sachsen-Anhalt

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 232/02

Datum der Annahme der Entscheidung

13.7.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 316/08

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Közép-Magyarország kivételével valamennyi régió

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Közlekedési módok összekapcsolása, gazdasági központok intermodalitásának és közlekedési infrastruktúrájának fejlesztése

Rechtsgrundlage

10/2008. (VIII. 1.) NFGM rendelet a Közlekedési Operatív Program 4. prioritásának első konstrukciójára vonatkozó részletes szabályokról

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Ziel

Ausbau, Modernisierung und Verbesserung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und Stärkung ihrer Intermodalität

Form der Beihilfe

Nicht rückzahlbare Beihilfe

Haushaltsmittel

16 900 Mio. HUF (59,9 Mio. EUR)

Beihilfehöchstintensität

50 % und 85 %

Laufzeit

2009—2013

Wirtschaftssektoren

Verkehrsinfrastruktur

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Nemzeti Fejlesztési Ügynökség

Budapest

Wesselényi u. 20–22.

1077

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

3.7.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 67/09

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Muutokset Suomessa voimassa olevaan merirahtiliikenteen tukiohjelmaan

Rechtsgrundlage

Laki meriliikenteessä käytettävien alusten kilpailukyvyn parantamisesta (1277/2007) ja laki meriliikenteessä käytettävien alusten kilpailukyvyn parantamisesta annetun lain muuttamisesta (967/2008)

Art der Beihilfe

Ziel

Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Flotte und Förderung des Interessenbereichs „Seeschifffahrt“ (Beschäftigung von Seeleuten aus der Gemeinschaft, Erhaltung des nautischen Fachwissens in der Gemeinschaft, Fortbildung in den Seeberufen sowie Verbesserung der Sicherheit) (1)

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

700 000 EUR jährlich (geschätzte Wirkung der mitgeteilten Maßnahme)

Beihilfehöchstintensität

100 % (Senkung der anzuwendenden Steuer auf Null)

Laufzeit

bis zum 31. Dezember 2011

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Merenkulkulaitos

Merenkulkulaitoksen Keskushallinto

PL 171

FI-00181 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Porkkalankatu 5

FI-00180 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

3.7.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 120/09

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Muutokset Suomessa voimassa olevaan meriliikenteen tukiohjelmaan

Rechtsgrundlage

Laki meriliikenteessä käytettävien alusten kilpailukyvyn parantamisesta (1277/2007) ja laki meriliikenteessä käytettävien alusten kilpailukyvyn parantamisesta annetun lain muuttamisesta (967/2008)

Art der Beihilfe

Ziel

Mit diesen Änderungen will die finnische Regierung der Notwendigkeit der weiteren Entwicklung des Seeverkehrs, der Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der Flotte und der Förderung des Interessenbereichs „Seeschifffahrt“ (Beschäftigung von Seeleuten aus der Gemeinschaft, Erhaltung des nautischen Fachwissens und Fortbildung in den Seeberufen sowie Verbesserung der Sicherheit) Rechnung tragen (2)

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

200 000 EUR jährlich (geschätzte Wirkung der mitgeteilten Maßnahme)

Beihilfehöchstintensität

100 % (Senkung der anzuwendenden Einkommenssteuer auf Null)

Laufzeit

bis zum 31. Dezember 2011

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Merenkulkulaitos

Merenkulkulaitoksen Keskushallinto

PL 171

FI-00181 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Porkkalankatu 5

FI-00180 Helsinki

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


(1)  Die bestehende Schifffahrtsbeihilferegelung wurde von der Kommission im Jahr 2006 genehmigt (staatliche Beihilfe N 408/05, Entscheidung vom 16. Mai 2006, veröffentlicht im ABl. C 276 vom 14.11.2006, S. 14).

(2)  Vgl. Fußnote 1.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5583 — Partner RE/Paris RE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 232/03

Am 21. September 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5583 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/6


Euro-Wechselkurs (1)

25. September 2009

2009/C 232/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4670

JPY

Japanischer Yen

132,59

DKK

Dänische Krone

7,4420

GBP

Pfund Sterling

0,91875

SEK

Schwedische Krone

10,1538

CHF

Schweizer Franken

1,5118

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,5020

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,180

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

270,00

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7069

PLN

Polnischer Zloty

4,1960

RON

Rumänischer Leu

4,2008

TRY

Türkische Lira

2,1779

AUD

Australischer Dollar

1,6952

CAD

Kanadischer Dollar

1,6035

HKD

Hongkong-Dollar

11,3696

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0462

SGD

Singapur-Dollar

2,0787

KRW

Südkoreanischer Won

1 740,22

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,9049

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0170

HRK

Kroatische Kuna

7,2950

IDR

Indonesische Rupiah

14 164,36

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0920

PHP

Philippinischer Peso

69,412

RUB

Russischer Rubel

44,1365

THB

Thailändischer Baht

49,284

BRL

Brasilianischer Real

2,6382

MXN

Mexikanischer Peso

19,7957

INR

Indische Rupie

70,3280


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/7


MEDIA 2007 — ENTWICKLUNG, VERTRIEB UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/20/09

Förderung der Entwicklung von Produktionsprojekten — Spielfilm, kreativer Dokumentarfilm und Animation — Einzelprojekte, Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage

2009/C 232/05

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Eines der Ziele dieses Programms ist es, die Entwicklung von Produktionsprojekten, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind, von unabhängigen Produktionsunternehmen vorgestellt werden und den folgenden Kategorien angehören, durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung zu fördern: Spielfilme, kreative Dokumentarfilme und Animationen.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben angeführten Ziele zu erreichen, und insbesondere an unabhängige Produktionsunternehmen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

EFTA-Länder, die Schweiz und Kroatien.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Entwicklungsmaßnahmen für folgende audiovisuelle Werke (Einzelwerke oder Serien) sind förderfähig:

für die kommerzielle Verwertung bestimmte Spielfilmprojekte mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten;

für die kommerzielle Verwertung bestimmte kreative Dokumentarfilme mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten (Dauer je Episode bei Serien);

für die kommerzielle Verwertung bestimmte Animationsprojekte mit einer Dauer von mindestens 24 Minuten.

Entwicklungs- und Produktionsmaßnahmen für folgende Werkkategorien sind nicht förderfähig:

Live-Aufnahmen, Fernsehgewinnspiele, Talkshows, Reality-Shows oder Bildungs-, Lehr- und Anleitungsprogramme;

Dokumentarfilme zur Förderung des Fremdenverkehrs, Blicke hinter die Kulissen, Berichte, Tierfilme, Nachrichtenprogramme und „Doku-Soaps“;

Projekte, die direkt oder indirekt für Botschaften werben, die den politischen Zielen der Europäischen Union zuwiderlaufen, wie z. B. Projekte, die den Interessen der öffentlichen Gesundheit (Alkohol, Tabak oder Drogen), der Achtung der Menschenrechte, der Sicherheit der Bevölkerung, der Meinungsfreiheit usw. entgegenstehen;

Gewalt und/oder Rassismus fördernde Projekte und/oder solche mit pornografischem Inhalt;

Werke werblicher Natur;

institutionelle Produktionen, die für bestimmte Organisationen oder ihre Tätigkeiten werben.

Die Aufforderung 20/09 sieht zwei Fristen vor: Um innerhalb der 1. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem Veröffentlichungstermin der Aufforderung und dem 27. November 2009 bei der Agentur eingereicht werden. Um innerhalb der 2. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem 28. November 2009 und dem 12. April 2010, dem Endtermin der Aufforderung, bei der Agentur eingereicht werden.

Die Projektdauer ist beschränkt: höchstens bis zum Eintritt in die Produktionsphase des Projekts oder, wenn die folgenden Termine früher liegen, bis zum 30. Juni 2012 bei innerhalb der ersten Frist eingereichten Anträgen und bis zum 30. November 2012 bei innerhalb der zweiten Frist eingereichten Anträgen.

4.   Vergabekriterien

Auf Grundlage der folgenden Gewichtung werden bis zu 100 Punkte vergeben:

 

Für Einzelprojekte

Kriterien, die sich auf das Antrag stellende Unternehmen beziehen (40 Punkte).

Qualität der Entwicklungsstrategie (10)

Stimmigkeit des Entwicklungsbudgets (10)

Qualität der Finanzierungsstrategie (10)

Qualität der Vertriebsstrategie (10)

Kriterien, die sich auf das eingereichte Projekt beziehen (60 Punkte).

Qualität des Projekts (40)

Potenzial für die Produktion und Durchführbarkeit des Projekts (10)

Potenzial für den europäischen und internationalen Vertrieb (10)

 

Für Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage

Kriterien, die sich auf das Antrag stellende Unternehmen beziehen (60 Punkte).

Entwicklungs- und Produktionskapazität des Unternehmens auf europäischer Ebene (15 Punkte für Slate Funding — 30 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Qualität der Entwicklungsstrategie und Stimmigkeit des Entwicklungsbudgets (15 Punkte für Slate Funding — 10 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Qualität der Finanzierungsstrategie (15 Punkte für Slate Funding — 10 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Qualität der Vertriebsstrategie (15 Punkte für Slate Funding — 10 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Kriterien, die sich auf das eingereichte Projekt beziehen (40 Punkte).

Qualität des Projekts (10)

Potenzial des kreativen Teams (10)

Potenzial für die Produktion und Durchführbarkeit des Projekts (10)

Potenzial für den europäischen und internationalen Vertrieb (10)

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 17 Mio. EUR verfügbar. Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe, die für ein Einzelprojekt gewährt werden kann, liegt zwischen 10 000 EUR und 60 000 EUR; eine Ausnahme bilden Animationen in Spielfilmlänge, die zur Vorführung in Kinos bestimmt sind, mit einem Höchstbetrag von 80 000 EUR. Die gewährte Finanzhilfe überschreitet in keinem Fall 50 % der vom Produzenten eingereichten förderfähigen Kosten (60 % bei Projekten, die für die Entfaltung der kulturellen Vielfalt in Europa von Bedeutung sind).

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe, die für Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage gewährt werden kann, liegt zwischen 70 000 EUR und 190 000 EUR. Die gewährte Finanzhilfe überschreitet in keinem Fall 50 % der vom Produzenten eingereichten förderfähigen Kosten.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu verteilen.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Anträge müssen bei der Exekutivagentur (EACEA) bis spätestens 27. November 2009 bzw. 12. April 2010 (siehe Punkt 3) unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) — MEDIA

Mr. Constantin Daskalakis

BOUR 3/30

Avenue du Bourget 1

1140 Brussels

BELGIUM

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular gestellt werden, vom bevollmächtigten Vertreter der antragstellenden Organisation unterzeichnet worden sind und alle im vollständigen Text der Aufforderung vorgesehenen Informationen und Anhänge enthalten.

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen den Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/10


MEDIA 2007 — ENTWICKLUNG, VERTRIEB UND ÖFFENTLICHKEITSARBEIT

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/21/09

Förderung der Entwicklung von interaktiven Werken online sowie offline

2009/C 232/06

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Eines der Ziele des Programms ist es, die Entwicklung von Produktionsprojekten, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen vorgestellt werden, durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung zu fördern.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben angeführten Ziele zu erreichen, und insbesondere an unabhängige Produktionsunternehmen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

EFTA-Länder, die Schweiz und Kroatien.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Die Maßnahmen für folgende interaktive Werke sind förderfähig:

Konzeptionelle Entwicklung (bis zu einer ersten abspielbaren Anwendung) digitalen interaktiven Inhalts als Ergänzung zu einem audiovisuellen Projekt (Spielfilm, kreativer Dokumentarfilm oder Animation), das speziell für mindestens eine der folgenden Plattformen entwickelt wurde:

Internet

PC

Konsole

Handgerät

interaktives Fernsehen

Dieser digitale Inhalt muss Folgendes beinhalten:

wesentliche Interaktivität mit einem Erzählelement

Originalität, Kreativität und Innovation im Verhältnis zu bereits vorhandenen Werken

kommerzielles Potenzial auf europäischer Ebene

Lediglich folgende Arten audiovisueller, für die kommerzielle Verwertung bestimmter Projekte können durch das eingereichte interaktive Werk ergänzt werden:

ein Spielfilm von mindestens 50 Minuten Dauer (die Gesamtdauer der Serie bei Serien);

ein kreativer Dokumentarfilm von mindestens 25 Minuten Dauer (Dauer je Episode bei Serien);

eine Animation von mindestens 24 Minuten Dauer (die Gesamtdauer der Serie bei Serien).

Die folgenden Maßnahmen sind nicht förderfähig:

Entwicklungs- und Produktionsmaßnahmen für folgende Kategorien von Werken sind nicht förderfähig:

Referenzwerke (Enzyklopädien, Atlanten, Kataloge, Datenbanken usw.);

Anleitungswerke (Bildungsprogramme, Handbücher usw.);

Tools und Softwaredienste;

Informationsdienstleistungen oder reine Transaktionsdienste;

Informationsprogramme und Zeitschriften;

Projekte zur Förderung des Fremdenverkehrs;

Multimedia-Kunstprojekte;

Projekte, die direkt oder indirekt für Botschaften werben, die den politischen Zielen der Europäischen Union zuwiderlaufen. Projekte, die den Interessen der öffentlichen Gesundheit (Alkohol, Tabak oder Drogen), der Achtung der Menschenrechte, der Sicherheit der Bevölkerung, der Meinungsfreiheit usw. entgegenstehen, sind nicht zulässig;

Gewalt und/oder Rassismus fördernde Projekte und/oder solche mit pornografischem Inhalt;

Werke werblicher Natur (insbesondere im Zusammenhang mit Marken);

institutionelle Produktionen, die für bestimmte Organisationen oder ihre Tätigkeiten werben.

Die Aufforderung 21/09 sieht zwei Fristen vor: Um innerhalb der 1. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem Veröffentlichungstermin der Aufforderung und dem 27. November 2009 bei der Agentur eingereicht werden. Um innerhalb der 2. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem 28. November 2009 und dem 12. April 2010, dem Endtermin der Aufforderung, bei der Agentur eingereicht werden.

Die Projektdauer ist beschränkt: höchstens bis zum Eintritt in die Produktionsphase des Projekts oder, wenn die folgenden Termine früher liegen, bis zum 30. Juni 2012 bei innerhalb der ersten Frist eingereichten Anträgen und bis zum 30. November 2012 bei innerhalb der zweiten Frist eingereichten Anträgen.

4.   Vergabekriterien

Auf Grundlage der folgenden Gewichtung werden bis zu 100 Punkte vergeben:

Kriterien, die sich auf das Antrag stellende Unternehmen beziehen (40 Punkte).

Qualität der Entwicklungsstrategie (10);

Stimmigkeit des Entwicklungsbudgets (10);

Kapazität des Unternehmens zur Durchführung des Projekts (10);

Qualität der Entwicklungsstrategie (10);

Kriterien, die sich auf das eingereichte Projekt beziehen (60 Punkte).

Qualität des Inhalts und der Originalität des Konzepts im Vergleich zu bestehenden Werken (20);

Innovation, Eignung der im Werk angewandten Techniken und Qualität der Interaktivität (20)

Potenzial für die Verwertung auf europäischer Ebene und Eignung für die Zielgruppe (20).

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 2 Mio. EUR verfügbar. Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe, die gewährt werden kann, liegt zwischen 10 000 EUR und 150 000 EUR.

Die gewährte Finanzhilfe überschreitet in keinem Fall 50 % der vom Produzenten eingereichten förderfähigen Kosten (60 % bei Projekten, die für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa von Bedeutung sind).

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu verteilen.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Anträge müssen bei der Exekutivagentur (EACEA) bis spätestens 27. November 2009 bzw. 12. April 2010 (siehe Punkt 3) unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) — MEDIA

Mr. Constantin Daskalakis

BOUR 3/30

Avenue du Bourget 1

1140 Brussels

BELGIUM

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular gestellt werden, vom bevollmächtigten Vertreter der Antrag stellenden Organisation unterzeichnet worden sind und alle im vollständigen Text der Aufforderung vorgesehenen Informationen und Anhänge enthalten.

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden: http://ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen den Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/13


BESCHLUSS Nr. 579

vom 2. Juli 2009

zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in Block 1-11 Wranino, im Bezirk Dobritsch, und für die Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

2009/C 232/07

REPUBLIK BULGARIEN

DER MINISTERRAT

Gemäß Artikel 5 Ziffer 2, Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 16 und Paragraph 1 Ziffer 24а des Gesetzes über Energie

BESCHLIESST DER MINISTERRAT:

1.

Es wird ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas (Methangas aus Kohle und Kohlevergasung) in Block 1-11 Wranino auf einer Fläche von 397,42 km2, mit den Koordinaten auf den Begrenzungspunkten Nr. 1 bis Nr. 5, gemäß Anhang eröffnet.

2.

Es wird bekanntgegeben, dass die Erteilung und Genehmigung gemäß Ziffer 1 durch Ausschreibung erfolgt.

3.

Die Genehmigung zur Prospektion und Exploration ist auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Prospektion und Exploration befristet; sie ist gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängerbar.

4.

Die Angebotseröffnung zur Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 findet im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft und Energie in der Triadiza-Str. 8 in Sofia am 150. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union statt.

5.

Die Frist für den Kauf der Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 120. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab.

6.

Die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Teilnahme an der Ausschreibung läuft um 17.00 Uhr am 130. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab.

7.

Die Frist für die Einreichung der Angebote gemäß den Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 144. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab.

8.

Die Angebotseröffnung erfordert nicht die Anwesenheit der Bieter.

9.

Der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 2 500 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind in Zimmer 802 des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, innerhalb der in Ziffer 5 genannten Frist erhältlich.

10.

Die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen.

11.

Die Angebote der Bieter werden auf der Grundlage der eingereichten Arbeitsprogramme, der Umweltschutz- und Schulungsinstrumente, Boni sowie ihrer administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit ausgewählt, wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen.

12.

Die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 50 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der in Ziffer 6 genannten Frist auf das in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Bankkonto des Ministeriums für Wirtschaft und Energie.

13.

Die Kaution nicht zugelassener Bieter wird binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt zurückerstattet, an dem sie über die Nichtzulassung informiert werden.

14.

Die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird einbehalten; den übrigen Bietern wird sie binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsblatt der Republik Bulgarien zurückerstattet.

15.

Die Erklärung über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben.

16.

Die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen.

17.

Die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird.

18.

Der Minister für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,

18.1

den Beschluss zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, im Staatsblatt der Republik Bulgarien und auf der Website des Ministerrats weiterzuleiten;

18.2

die Ausschreibung durchzuführen.

19.

Gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Der Ministerpräsident

Sergei STANISHEV

Für den Generalsekretär des Ministerrats

Vesselin DAKOV

Für die Richtigkeit

Der Direktor der Direktion „Regierungskanzlei“

Vesselin DAKOV


ANHANG

LISTE DER KOORDINATEN

1.

Geografische Koordinaten (Koordinatensystem 1950) von Block 1-11 Wranino:

1.

43° 39′ 42,190″ N

28° 14′ 59,825″ E

2.

43° 36′ 49,199″ N

28° 30′ 00,834″ E

3.

43° 25′ 54,191″ N

28° 23′ 09,845″ E

4.

43° 29′ 46,184″ N

28° 11′ 05,835″ E

5.

43° 39′ 42,190″ N

28° 14′ 59,825″ E


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/16


BESCHLUSS Nr. 580

vom 2. Juli 2009

zur Eröffnung des Verfahrens für die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Erdöl und Erdgas — Bodenschätze gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Bodenschätze — in Block 1-17 Ovtscha Mogila, in den Bezirken Veliko Tarnovo und Plewen, und für die Bekanntgabe der Ausschreibung zur Erteilung einer Genehmigung

2009/C 232/08

REPUBLIK BULGARIEN

DER MINISTERRAT

Gemäß Artikel 5 Ziffer 2, Artikel 42 Absatz 1 Ziffer 1 und Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Ziffer 16 und Paragraph 1 Ziffer 24а des Gesetzes über Energie

BESCHLIESST DER MINISTERRAT:

1.

Es wird ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion und Exploration von Rohöl und Erdgas in Block 1-17 Ovtscha mogila auf einer Fläche von 260,96 km2, mit den Koordinaten auf den Begrenzungspunkten Nr. 1 bis Nr. 5, gemäß Anhang eröffnet.

2.

Es wird bekanntgegeben, dass die Erteilung und Genehmigung gemäß Ziffer 1 durch Ausschreibung erfolgt.

3.

Die Genehmigung zur Prospektion und Exploration ist auf 5 Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über die Prospektion und Exploration befristet; sie ist gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Gesetzes über Bodenschätze verlängerbar.

4.

Die Angebotseröffnung zur Erteilung der Genehmigung gemäß Ziffer 1 findet im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft und Energie in der Triadiza-Str. 8 in Sofia am 150. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union statt.

5.

Die Frist für den Kauf der Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 120. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab.

6.

Die Frist für die Abgabe der Erklärung zur Teilnahme an der Ausschreibung läuft um 17.00 Uhr am 130. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab.

7.

Die Frist für die Einreichung der Angebote gemäß den Ausschreibungsunterlagen läuft um 17.00 Uhr am 144. Tag nach Bekanntgabe dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union ab.

8.

Die Angebotseröffnung erfordert nicht die Anwesenheit der Bieter.

9.

Der Preis für die Ausschreibungsunterlagen wird auf 500 BGN festgesetzt. Die Ausschreibungsunterlagen sind in Zimmer 802 des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, innerhalb der in Ziffer 5 genannten Frist erhältlich.

10.

Die Bieter müssen die Anforderungen des Artikels 23 Absatz 1 des Gesetzes über Bodenschätze erfüllen.

11.

Die Angebote der Bieter werden auf der Grundlage der eingereichten Arbeitsprogramme, der Umweltschutz- und Schulungsinstrumente, Boni sowie ihrer administrativen und finanziellen Leistungsfähigkeit ausgewählt, wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen.

12.

Die Kaution für die Teilnahme an der Ausschreibung wird auf 10 000 BGN festgesetzt, zahlbar innerhalb der in Ziffer 6 genannten Frist auf das in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Bankkonto des Ministeriums für Wirtschaft und Energie.

13.

Die Kaution nicht zugelassener Bieter wird binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt zurückerstattet, an dem sie über die Nichtzulassung informiert werden.

14.

Die Kaution des Bieters, der den Zuschlag erhält, wird einbehalten; den übrigen Bietern wird sie binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung des Beschlusses des Ministerrats über die Erteilung der Genehmigung zur Prospektion und Exploration im Staatsblatt der Republik Bulgarien zurückerstattet.

15.

Die Erklärung über die Teilnahme an der Ausschreibung und die Angebote der Bieter gemäß den Ausschreibungsbedingungen sind im Gebäude des Ministeriums für Wirtschaft und Energie, Triadiza-Str. 8, Sofia, in bulgarischer Sprache gemäß den Anforderungen des Artikels 46 des Gesetzes über Bodenschätze abzugeben.

16.

Die Angebote sind gemäß den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Anforderungen und Bedingungen auszufertigen.

17.

Die Ausschreibung findet auch dann statt, wenn nur ein einziger Bieter zugelassen wird.

18.

Der Minister für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,

18.1

den Beschluss zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, im Staatsblatt der Republik Bulgarien und auf der Website des Ministerrats weiterzuleiten;

18.2

die Ausschreibung durchzuführen.

19.

Gegen diesen Beschluss kann binnen 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor dem Obersten Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden.

Der Ministerpräsident

Sergei STANISHEV

Für den Generalsekretär des Ministerrats

Vesselin DAKOV

Für die Richtigkeit

Der Direktor der Direktion „Regierungskanzlei

Vesselin DAKOV


ANHANG

LISTE DER KOORDINATEN

1.

Geografische Koordinaten (Koordinatensystem 1950) von Block 1-17 Ovtscha mogila:

1.

43° 31′ 53,551″ N

25° 08′ 03,624″ E

2.

43° 31′ 49,230″ N

25° 28′ 10,182″ E

3.

43° 26′ 37,261″ N

25° 28′ 10,451″ E

4.

43° 26′ 41,617″ N

25° 08′ 05,618″ E

5.

43° 31′ 53,551″ N

25° 08′ 03,624″ E


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5608 — Advent/Median Clinics)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 232/09

1.

Am 17. September 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation („Advent“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über Teile des Median-Konzerns („Median“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent: weltweit tätige private Kapitalbeteiligungsgesellschaft,

Median: Betreiber von Rehabilitationskliniken und Akutkrankenhäusern in Deutschland. Von den 32 derzeit zum Median-Konzern gehörenden Kliniken sind 26 Rehabilitationskliniken und ein Akutkrankenhaus Gegenstand des Erwerbs.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5608 — Advent/Median Clinics per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5625 — British Land/Blackstone/Broadgate Estate)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 232/10

1.

Am 18. September 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Blackstone Group („Blackstone“, USA) und das Unternehmen British Land Company plc („British Land“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen, denen die Immobilien „Broadgate Estate“ in London gehören.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Blackstone: weltweite Vermögensverwaltung und Finanzberatung,

British Land: Immobilieninvestitionen, insbesondere Verwaltung, Finanzierung und Entwicklung von Gewerbeimmobilien,

Broadgate Estate: Inhaber des Rechtstitels und des Nutzungsrechts an 17 Immobilien in London.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5625 — British Land/Blackstone/Broadgate Estate per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5639 — Alpha V/Investindustrial Funds/Permasteelisa)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 232/11

1.

Am 18. September 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Investindustrial L.P. („Investindustrial LP“, Jersey/Kanalinseln), das Unternehmen Investindustrial IV L.P. („Investindustrial IV LP“, Jersey/Kanalinseln) und das Unternehmen Alpha Private Equity Fund V („Alpha V“, Jersey/Kanalinseln) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Permasteelisa S.p.A. („Permasteelisa“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Investindustrial LP, Investindustrial IV LP und Alpha V: Private-equity-Fonds, die Unternehmen erwerben und gewinnbringend wiederverkaufen,

Permasteelisa: Entwicklung, Konstruktion, und Montage von vorgehängten Fassaden für große Gebäude, Innenwände und Trennwände sowie Entwicklung und Montage von Verkaufsraumausstattungen des mittleren und oberen Preissegments.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5639 — Alpha V/Investindustrial Funds/Permasteelisa per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/22


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2009/C 232/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CASTAÑA DE GALICIA“

EG-Nr.: ES-PGI-0005-0609-21.06.2007

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Castaña de Galicia“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart (gemäß Anhang II der VO 1898/2006):

Klasse 1.6 —

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die geschützte geografische Angabe „Castaña de Galicia“ dürfen nur zum Verzehr bestimmte Früchte der in Galicien heimischen Zuchtsorten der europäischen Edelkastanie (Castanea sativa, Mill.) führen, die frisch oder tiefgekühlt in den Verkehr gebracht werden.

Diese Zuchtsorten umfassen sämtliche Ökotypen lokalen Ursprungs, die sich durch die über Jahrhunderte von den Bauern zur Verbesserung der Leistungs- und Qualitätsmerkmale betriebene Zuchtwahl herausgebildet haben und die außerdem in morphologischer und genetischer Hinsicht genau beschrieben und von den Kastanien in anderen Erzeugungsgebiete in Spanien, Portugal und Frankreich zu unterscheiden sind. Diese Zuchtsorten gelten als für die Wahrung der Biodiversität unersetzliche pflanzengenetische Ressource und wurden als „zu erhaltende Sorten“ im Sinne der gesetzlichen Definition eingestuft.

Durch die Wahrung der traditionellen Techniken des Edelkastanienanbaus in Galicien konnte sich allmählich eine homogene Gruppe heimischer Zuchtsorten herausbilden, welche den heutigen Ruf und das Ansehen der galicischen Kastanien begründen.

Die wichtigsten Unterscheidungsmerkmale der „Castaña de Galicia“ sind:

Dünnes, glänzend braunes Perikarp

Dünnes Episperma (Häutchen), das nur wenig in den Samen hineinragt und sich beim Schälen leicht ablösen lässt

Süßer Geschmack und feste, nicht mehlige Textur

Feuchtigkeitsgehalt der Früchte nach der Ernte zwischen 50 % und 60 %

Im Allgemeinen enthält der stachelige Fruchtbecher maximal 3 Früchte

Durchschnittlicher Kohlehydratgehalt von 59,5 % (in der Trockensubstanz), ein Wert der höher ist als in allen anderen Erzeugungsgebieten in Spanien

Sehr niedriger durchschnittlicher Anteil an gespaltenen (4,5 %) und septierten (2,1 %) Früchten. Die galicischen Kastanien weisen bei beiden Parametern zusammen den niedrigsten Wert von allen spanischen Erzeugungsgebieten auf.

Nachdem hier die Durchschnittswerte der galicischen Kastanien angegeben wurden, werden im Folgenden die Kriterien genannt, welche Früchte mit der g.g.A. „Castaña de Galicia“ nach der Ernte erfüllen müssen.

Feuchtigkeitsgehalt: mindestens 50 % und höchstens 60 %

Anteil septierter Früchte: höchstens 12 %

Kohlehydratgehalt: mindestens 55 %

Anzahl der Früchte je Kilogramm höchstens 120 Stück bei frischen und höchstens 200 Stück bei tiefgekühlten Erzeugnissen.

Bei Kastanien mit der g.g.A. „Castaña de Galicia“ darf der Anteil an Früchten, welche die geforderten Spezifikationen nicht erfüllen, je Verpackung höchstens 5 % betragen.

Das Tiefkühlen erfolgt nur zu dem Zweck, die Haltbarkeit des Erzeugnisses zu verlängern. Es handelt sich also nicht um eine Verarbeitung im strengen Sinne, so dass die frischen und die tiefgekühlten Früchte dieselben physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale aufweisen, wie oben angegeben.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Mit Ausnahme des eigentlichen Anbaus gibt es keine besonderen Erzeugungsschritte, die im abgegrenzten Gebiet durchgeführt werden müssen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Kastanien mit der g.g.A. „Castaña de Galicia“ werden, wenn es sich um frische Kastanien handelt, in Netzen oder Säcken aus Bast oder Sackleinen bzw. im Fall des tiefgekühlten Erzeugnisses in Verpackungen aus nach geltendem Lebensmittelrecht lebensmitteltauglichen Materialien vermarktet. In beiden Fällen kann das Gewicht 500 g, 1 kg, 2,5 kg, 5 kg, 10 kg, 15 kg, 20 kg und 25 kg betragen und auch andere Gebindegrößen kommen in Betracht, sofern dadurch die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Kastanien, die mit der geschützten geografischen Angabe „Castaña de Galicia“ in den Verkehr gebracht werden, müssen auf ihrer Verpackung das handelsübliche Etikett des jeweiligen Erzeugers bzw. Verpackungsbetriebes aufweisen sowie ein vom Aufsichtsorgan genehmigtes Etikett der g.g.A., das mit einem alphanumerischen Code, einer fortlaufenden Nummerierung und dem offiziellen Logo der g.g.A. versehen ist.

Sowohl auf dem handelsüblichen Etikett als auch auf dem der geschützten geografischen Angabe muss unbedingt der Wortlaut „Indicación Geográfica Protegida ‚Castaña de Galicia‘“ erscheinen.

Auf den Etiketten von verarbeiteten Erzeugnissen (wie etwa Kastanienpüree, Maronencreme, Kastanien in Sirup oder Alkohol, Marron glacé, Konfekt mit Marron glacé) darf, sofern das Rohmaterial die Anforderungen der Spezifikation erfüllt, darauf hingewiesen werden, dass für die Herstellung Kastanien mit der g.g.A. „Castaña de Galicia“ verwendet wurden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet der geschützten geografischen Angabe „Castaña de Galicia“ umfasst jenen Teil der autonomen Gemeinschaft Galicien, der im Westen von der Bergkette Dorsal Gallega und im Norden von der Sierra del Xistral begrenzt wird.

Demnach umfasst das Anbaugebiet folgende Verwaltungsbezirke:

Provinz A Coruña: Landkreis Terra de Melida sowie die Gemeinden Arzúa und Boimorto (Landkreis Arzúa)

Die gesamte Provinz Lugo mit Ausnahme der Gemeinden O Vicedeo, Viveiro, Xove und Cervo (Landkreis Mariña Occidental), Burela und Foz (Landkreis Mariña Central) und Barreiros und Ribadeo (Landkreis Marina Oriental)

Sämtliche Gemeinden der Provinz Ourense

Provinz Pontevedra: die Landkreise Tabeirós-Terra de Montes und Deza, die Gemeinden Cotobade, A Lama und Campo Lameiro (Landkreis Pontevedra) und die Gemeinde Cuntis (Landkreis Caldas).

Die Abgrenzung dieses Erzeugungsgebietes ergibt sich daraus, dass dort optimale Voraussetzungen für den Anbau hochwertiger Kastanien herrschen, was Niederschlagsmenge, Temperaturen, Niederschlagsverteilung, Luftdruck und Böden betrifft.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das abgegrenzte geografische Gebiet weist günstige klimatische Voraussetzungen auf, die für das gute Gedeihen der Pflanzen und die hohe Qualität der galicischen Kastanien verantwortlich sind. Dazu gehören gemäßigte Temperaturen während der Entwicklung und Reifung der Frucht und eine Luftfeuchtigkeit, die einen hohen Feuchtigkeitsgehalt der Früchte ermöglicht — Merkmale, die das Erzeugnis besonders hochwertig machen.

Im Folgenden werden die spezifischen Merkmale des geografischen Gebiets der g.g.A. mit direktem Bezug auf die Parameter, die als optimal für Edelkastanien gelten, näher beschrieben:

Niederschläge: Das Erzeugungsgebiet ist niederschlagsreich, mit einer jährlichen Niederschlagsmenge von rund 1 000 mm, mit trockeneren Sommern und höheren Niederschlägen ab September. Beides fördert die Qualität der Kastanien. Nicht zum Gebiet gehören die in Küstennähe gelegenen Teile Galiciens, da dort die für den Anbau empfohlenen Werte überschritten werden.

Temperatur: Im Gebiet herrschen im Jahresdurchschnitt Temperaturen von 6-14 °C, sie liegen also im für die Edelkastanie empfohlenen Bereich (3-16 °C). Die etwas höheren Sommertemperaturen fördern die Reifung und Entwicklung der Früchte.

Niederschlagsverteilung: Die nördliche Hälfte Galiciens weist eine für die Edelkastanie besonders günstige Niederschlagsverteilung auf, da diese Spezies am besten in einem Klima mit einer gewissen Luftfeuchtigkeit gedeiht. Diese darf aber auch nicht zu hoch sein, da sonst das Auftreten von Krankheiten, wie der Tintenkrankheit oder des Kastanienrindenkrebses, begünstigt würde.

Luftdruck: Das abgegrenzte Gebiet liegt in dem Höhenbereich, in dem die Edelkastanie am besten gedeiht (zwischen 400 m und 900 m bis höchstens 1 200 m).

Böden und Gestein: Der größte Teil der Fläche verfügt über lockere humusreiche Böden, die sich über Granitfelsen und metamorphem Gestein (verschiedene Schieferarten) gebildet haben; sie weisen einen niedrigen pH-Wert und niedrigen Gehalt an Aktivkalk auf und gelten als für den Kastanienanbau optimal.

Der Kastanienanbau ist sehr umweltfreundlich und perfekt für die in den Gebirgs- und Mittelgebirgsgegenden im Inneren Galiciens herrschenden Boden- und Klimaverhältnisse geeignet, so dass Kastanien dort das wettbewerbsfähigste alternative Agrarprodukt sind. Die historische Entwicklung der Raumordnung und Bewirtschaftung (hin zu rasch wachsenden Holzarten und Anbauten wie Mais und Kartoffeln) hat als solche ebenfalls zur Abgrenzung des beschriebenen Gebiets beigetragen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Abgesehen von den Besonderheiten, die sich aus den oben beschriebenen idealen Boden- und Klimabedingungen im Erzeugungsgebiet ergeben und die dazu führen, dass sich die Früchte optimal entwickeln können, steht hinter der galicischen Kastanienproduktion eine intensive Zuchtwahl, die im Laufe der Jahrhunderte von den galicischen Landwirten in den „soutos“ (so werden Edelkastanienwälder bezeichnet, die aus Bäumen bestehen, die mehr oder weniger gleich alt sind und auf dieselbe Weise beforstet werden) betrieben wurde. Auf diese Weise hat der menschliche Faktor durch sorgfältige traditionelle Anbauverfahren eine ständige Sortenauswahl (im Hinblick auf Leistungs- und Qualitätsmerkmale) vorangetrieben, so dass sich eine Reihe autochthoner Ökotypen herausgebildet haben, auf die sich die heutige galicische Qualitätskastanie zurückführen lässt. Dem Zusammenwirken dieser Faktoren hat diese Kastanie ihr heutiges Ansehen und ihren verdienten Ruf zu verdanken.

Das heute noch gültige Produktionsmodell der „soutos“ ist nicht nur ein Ausdruck der Verbundenheit mit der Kultur und Tradition der Kastanienerzeugung in Galicien, es spielt auch eine zentrale Rolle als Lieferant von Pflanzenmaterial für neue spezifische Edelkastanienpflanzungen, die für die Anwendung moderner Anbautechniken geeignet sind.

Besondere Merkmale, die einen Qualitätsunterschied zwischen den galicischen Kastanien und den Kastanien aus anderen Erzeugungsgebieten begründen, wären insbesondere:

Dünnes Episperma, wodurch das Schälen der Frucht sehr erleichtert wird

Niedriger Anteil septierter Nüsse, was ebenfalls das Schälen wesentlich erleichtert

Hoher Feuchtigkeitsgehalt, eine Eigenschaft, die sowohl für den Verzehr der Kastanien in unverarbeiteter Form als auch für die Herstellung von verarbeiteten Erzeugnissen sehr positiv bewertet wird

Niedriger Anteil gespaltener Nüsse, was den Ausschuss beim Sortieren erheblich verringert

Hoher Stärkegehalt, weshalb die Kastanie nach der Umwandlung der Stärke in Zucker (die durch natürliche Hydrolyse im Zuge der Reifung oder durch mittels thermischer Verfahren induzierte Hydrolyse erfolgen kann) süßer schmeckt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Edelkastanie kommt als Wildpflanze in Galicien seit dem Pleistozän vor, aber ihre Domestizierung und Einführung als Kulturpflanze erfolgte unter der Herrschaft der Römer. Später im Mittelalter erlebte die Edelkastanie durch den Klerus und den Adel einen Aufschwung und ihr Anbau breitete sich in enger Verbindung mit dem Weinbau aus.

So erfolgte von alters her eine Selektion und Ausbreitung qualitativ hochwertiger heimischer Kastaniensorten, die im Allgemeinen für eine Mehrzwecknutzung als Lieferanten von Holz und Früchten gut geeignet waren. Andererseits hat die früher für Galicien charakteristische große Streuung der Population über praktisch das gesamte Territorium (Küstengebiete, zentrale Hochebenen, Täler und Gebirge) die Herausbildung zahlreicher an unterschiedliche Umweltbedingungen angepasster Sorten begünstigt, die sowohl eine hervorragende Anpassung an die Boden- und Klimabedingungen als auch eine geringe Septierung, die richtige Größe, eine geringe Neigung zur Spaltung usw. aufweisen.

Die optimale Anpassung der Edelkastanie an die Umweltbedingungen im abgegrenzten Gebiet verleiht dem Erzeugnis an sich schon eine hohe Qualität, denn diese ergibt sich aus dem logischen Zusammenhang zwischen dem guten Gedeihen der Bäume und der Gewinnung hochwertiger Früchte. Außerdem verdanken die Früchte den gemäßigten Temperaturen während der Entwicklung und Reifung der Kastanien sowie der hohen Luftfeuchtigkeit im Erzeugungsgebiet ihren hohen Feuchtigkeitsgehalt, ein Merkmal, das sowohl für den Verzehr in unverarbeiteter Form als auch bei der Verwendung als Rohmaterial zur Herstellung von verarbeiteten Erzeugnissen sehr positiv bewertet wird.

Des Weiteren bildete die Beforstung in den „soutos“ traditionellerweise das Basismodell in der galicischen Kastanienerzeugung. Dieser Produktionsraum war für die allmähliche Zuchtwahl und Domestizierung der Edelkastanie auf der Grundlage von Leistung und Qualität durch die Landwirte verantwortlich. Daraus sind sämtliche lokalen Ökotypen hervorgegangen, aus denen die heute in Produktion stehenden heimischen Zuchtsorten entstanden sind und auf denen die Qualität, das Ansehen und der Ruf der galicischen Kastanien beruhen.

Der gute Ruf der galicischen Kastanien wird durch ihre Marktstellung bestätigt und auf dem spanischen Markt werden oft Kastanien anderen Ursprungs unter der Bezeichnung galicische Kastanien verkauft, was ein Beweis für ihr Ansehen ist. Als literarischen Referenzen, die das historische Ansehen der galicischen Kastanien begründen, können genannt werden:

Die zahlreichen in den Klöstern Galiciens verwahrten Urkunden über die Bedeutung der Kastanien in Galicien im Mittelalter. Auf diese Urkunden nehmen verschiedenen Werke Bezug, von denen insbesondere die Schriften über das Benediktinerpriorat von San Vicenzo de Pombeiro „El priorato benedictino de San Vicenzo de Pombeiro y su colección diplomática en la Edad Media“ und über das Kloster von San Clodio do Ribeiro „El monasterio de S. Clodio do Ribeiro en la Edad Media: Estudio y Documentos“ von M. Lucas Álvarez und P. Lucas Domínguez sowie das Werk über das Zisterzienserkloster von Oseira „Colección Diplomática do mosteiro cisterciense de Sta. María de Oseira“ von M. Romaní Martínez erwähnenswert sind.

Alexandre Dumas erwähnt die Qualität der Kastanien in Galicien in seinem 1847 verfassten Reisebericht „De Paris à Cadix“.

Dass die Kastanienwälder als ein prägendes Element der Agrarlandschaft Galiciens galten, wird von Abel Bouhier in seinem Werk „La Galice. Essai geographique d'analyse et d'interpretation d'un vieux complexe agraire“ berichtet.

Die Fiesta del Magosto (ein vielerorts in Galicien gefeiertes Volksfest, bei dem die Kastanien eine wichtige Rolle spielen) wird oft erwähnt, unter anderem von Manuel Murguía in seinem Werk „Historia de Galicia“ (1865).

Eine wichtige kulinarische Rolle spielen die galicischen Kastanien in Rezepten, die zum Beispiel Manuel Puga y Parga (1874-1917) in sein Buch „La Cocina Práctica“ (1905) aufgenommen hat, oder in vielen von Álvaro Cunqueiro in „La Cocina Gallega“ (1973) beschriebenen Gerichten.

Ein weiterer indirekter Beweis für die große Verbreitung, das Ansehen und den guten Ruf der galicischen Kastanien ist die Anzahl der Ergebnisse, die man bei einer Suche im Internet nach galicischen Kastanien und solchen anderen Ursprungs erhält. So brachte zum Beispiel eine Suche in Google am 20 November 2008 für den Suchbegriff „castaña/s gallega/s“ bzw. „castaña/s galega/s“ — das Äquivalent in galicischer Sprache — insgesamt rund 5 600 Ergebnisse, während es für den Suchbegriff „castaña/s española/s“ nur etwa 200 waren und für Kastanien anderen Ursprungs (Asturien, Andalusien oder Estremadura) jeweils weniger als zwanzig Ergebnisse.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

Orden de 3 de noviembre de 2006 por la que se adopta decisión favorable en relación con la solicitud de registro de la indicación geográfica protegida Castaña de Galicia.

Amtsblatt der autonomen Gemeinschaft Galicien (Diario Oficial de Galicia), Nummer 219, vom 14. November 2006.

http://dxosi.xunta.es:90/Doc/Dog2006.nsf/FichaContenido/234BE?OpenDocument


26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/27


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2009/C 232/13

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ΕΞΑΙΡΕΤΙΚΟ ΠΑΡΘΕΝΟ ΕΛΑΙΟΛΑΔΟ ΣΕΛΙΝΟ ΚΡHΤΗΣ (EXERETIKO PARTHENO ELEOLADO SELINO KRITIS)

EG-Nr. EL-PDO-0005-0515-20.12.2005

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Διεύθυνση Βιολογικής Γεωργίας, του Υπουργείου Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων (Ministerium für ländliche Entwicklung und Ernährung, Abteilung ökologischer Landbau)

Anschrift:

Αχαρνών 29 (Aharnon 29)

Αθήνα/Athens

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Tel.

+30 2108232025

Fax

+30 2108821241

E-Mail:

ax29u029@minagric.gr, ax29u030@minagric.gr

2.   Vereinigung:

Name:

Ένωση Αγροτικών Συνεταιρισμών Σελίνου (Vereinigung der landwirtschaftlichen Genossenschaften Selino)

Anschrift:

Παλαιοχώρα Κάνδανος Χανιών (Palaiohora Kandanos Hanion)

ΤΚ 73001

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Tel.

+30 2823041209 / 41306

Fax

+30 2823041463

E-Mail:

easselin@otenet.gr

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse: 1.5

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

Εξαιρετικό Παρθένο Ελαιόλαδο Σέλινο Κρήτης (Exeretiko Partheno Eleolado Selino Kritis)

4.2   Beschreibung:

Natives Olivenöl extra mit dunkelgrüner bis grüner Färbung, Fehlermedian von Null, fruchtigem und leicht bitter-scharfem Geschmack sowie fruchtigem Olivenaroma mit einem Fruchtigkeitsmedian von mindestens 3,2. Der Säuregehalt beträgt höchstens 0,7 (GHT Ölsäure) und die Peroxidzahl höchstens 15 (meq aktiver Sauerstoff/kg.) Die Extinktionskoeffizienten K270, K232 und die Schwankung des Extinktionskoeffizienten erreichen höchstens die Werte 0,15, 2,5 bzw. 0,00.

Das Olivenöl wird mindestens zu 60 % aus Früchten der Olivensorte Tsounati hergestellt; verschnitten wird es mit bis zu 40 % Früchten der Olivensorte Koroneiki.

Die physikalisch-chemischen und sensorischen Eigenschaften des „Nativen Olivenöls extra Selino/Kreta“ sind vor allem auf die besonderen klimatischen und topografischen Bedingungen des Gebiets (viel Sonnenschein, häufige Niederschläge, vergleichsweise geringe Luftfeuchtigkeit; Hanglagen bei erheblichen Höhenunterschieden) zurückzuführen. Hinzu kommt, dass die relativen Vorteile für eine stärkere Ausprägung der Merkmale der Sorten Tsounati und Koroneiki genutzt werden, indem diese auf verschiedenen Höhenlagen des abgegrenzten geografischen Gebiets angebaut werden.

4.3   Geografisches Gebiet:

Die Oliven und das Olivenöl werden innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets, des Kreises Selino im südwestlichen Teil des Nomos Chania, erzeugt. Das Gebiet umfasst die Gemeinden Kandanos, Pelekanos und Selino-Ost. Es ist überwiegend bergig und liegt bis zu 1 000 Meter über dem Meeresspiegel. Das ganze Gebiet ist von Olivenbäumen bestanden, und dementsprechend stellt die Olive das Haupterzeugnis der landwirtschaftlichen Familienbetriebe im Kreis Selino dar.

4.4   Ursprungsnachweis:

Die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses ist in jeder Phase des Produktionsprozesses vom Olivenanbau über das Pressen, die Lagerung, die Beförderung bis hin zur Abfüllung gewährleistet, bevor es den Endverbraucher erreicht.

Alle Beteiligten führen Aufzeichnungen über die bei Erzeugung und Abfüllung angewendeten Verfahren, damit von der zuständigen Kontrollstelle (zurzeit OPEGEP) überprüft werden kann, ob alle zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses vorgesehenen Verfahren befolgt werden.

4.5   Herstellungsverfahren:

Der Anbau der Sorten Tsounati und Koroneiki ist eine Form extensiver Landwirtschaft mit wenigen Einsatzmitteln (Düngemittel, Bewässerung, Pflanzenschutzmittel). Die Sorte Koroneiki wird in einer Höhe von bis zu 500 Metern angebaut und die Sorte Tsounati in höheren Lagen. Böden mit geringem Gefälle werden in der Regel maschinell bewirtschaftet. Da die Böden in dem Gebiet überwiegend neutral bis sauer sind, erfolgt keine Schwefeldüngung, doch wird gelegentlich gekalkt. Die Olivenbäume reagieren auf den einmal jährlich verabreichten Stickstoffdünger positiv, während die Reaktion auf Kalidünger zwar positiv, aber gering ist. In dem Gebiet gibt es nur sehr wenige bewässerte Olivenhaine. Der Hauptschädling im Olivenanbau ist die Olivenfliege (Bactrocera oleae), deren Bekämpfung von der Direktion für ländliche Entwicklung in der Verwaltung des Nomos Chania durch vorbeugendes Sprühen von Lockstoffen durchgeführt wird; die Population der Olivenfliege wird durch geeignete Fallen überwacht. Im Kampf gegen die Tuberkelkrankheit finden vorbeugende Sprüheinsätze statt, während befallene Stellen (hauptsächlich Bäume der Sorte Koroneiki) mit geeigneten Präparaten desinfiziert werden. Obwohl die Sorte Tsounati für den Pilz Cycloconium oleaginum anfällig ist, sind keine Maßnahmen erforderlich, weil das Gebiet aufgrund seiner Topografie gut belüftet und die Luftfeuchtigkeit daher für eine Ausbreitung der Baumkrankheit zu gering ist.

Die Ernte der Sorte Koroneiki beginnt Anfang November und wird im Dezember abgeschlossen. Die Reifung der Sorte Tsounati zieht sich hingegen über einen längeren Zeitraum hin; sie beginnt Ende Dezember/Anfang Januar, steht in der kalten Jahreszeit still, setzt im Februar wieder ein und endet im April. Hier sei darauf verwiesen, dass der Großteil der zur Herstellung des „Nativen Olivenöls extra Selino/Kreta“ verwendeten Ernte der Sorte Tsounati bis Ende Januar eingebracht wird, so dass das Olivenöl den vorgeschriebenen Qualitätsstandards entspricht. Die Fruchtreife lässt sich daran erkennen, dass sich die grüngelbe Oberfläche vollständig dunkel färbt und das Fruchtfleisch zumindest teilweise dunkle Färbung annimmt. Die Oliven werden nach Einsatz von Rüttelmaschinen oder natürlichem Fall aus Erntenetzen aufgelesen.

Die Oliven werden hauptsächlich in Säcken aus leichtem Material, aber auch in Kästen aus Kunststoff befördert. Um die Güteeigenschaften der Oliven zu erhalten, werden sie unter kontrollierten Bedingungen in besonderen Räumlichkeiten gelagert. Da Oliven spätestens 24 Stunden nach ihrer Einbringung verarbeitet werden sollten, hat die Zeit der Beförderung und Lagerung möglichst kurz zu sein (unter 24 Stunden).

Das Olivenöl wird in den von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassenen Ölmühlen des Gebiets bei einer Temperatur von höchstens 25 °C maschinell extrahiert. Vor allem das aus der Sorte Koroneiki, aber auch das aus der Sorte Tsounati gewonnene Olivenöl wird bis zum Verschnitt für ein bis drei Monate in geeigneten Tankbehältern gelagert. Während der Lagerung wird der Bodensatz aus festen und flüssigen Rückständen entfernt, indem das Olivenöl so in einen sauberen Tankbehälter umgefüllt wird, dass die Berührung mit Luft und die Einwirkung von Sauerstoff auf ein Minimum beschränkt bleiben.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Historischer Zusammenhang

Im Becken von Kandanos stehen monumentale Olivenbäume („Dekaoktouses“), die älter als 1 500 Jahre sind, und deren Stämme einen Umfang von bis zu 12,3 m haben. Auch in Volksweisen („Mantinades“) wird Selino als Gebiet der Olivenerzeugung genannt.

Natürlicher Zusammenhang

Das abgegrenzte geografische Gebiet besteht geologisch hauptsächlich aus Schieferböden und in zweiter Linie aus Kalksteinböden. Das Gebiet ist in seinem größeren Teil bergig und liegt mehr als 400 Meter über dem Meeresspiegel; die Böden haben meist Hanglage. Eine Ausnahme ist das Becken von Kandanos, das topografisch gesehen ein Hochplateau ist. Kennzeichnend für das Gebiet sind hohe Niederschläge, die vergleichsweise geringe Luftfeuchtigkeit und die geringe Zahl an Wolkentagen.

Dank der topografischen Verhältnisse — in den Hanglagen oberhalb der Täler fällt besonders viel Licht in die Olivenhaine — kommt es zu höheren Konzentrationen an Alkaloiden, die dem Erzeugnis die Fruchtigkeit verleihen. Des Weiteren trägt der geringe Gehalt an organischen Stoffen im Boden zur Vermehrung der aromatischen Bestandteile im Olivenöl bei. Der leicht bittere und scharfe Geschmack ist darauf zurückzuführen, dass das Enderzeugnis nur zum kleineren Teil aus der Sorte Koroneiki besteht und dass die Olivenfrüchte zum Zeitpunkt der Ernte Phenole enthalten. Die dunkelgrüne Färbung ist auf eine erhöhte Chlorophyllkonzentration (vor allem Phäophytin und Pyrophäophytin) zurückzuführen.

Aufgrund der klimatischen Bedingungen in dem Gebiet (Feuchtigkeit, Temperatur) sind die Merkmale der Sorte Tsounati, die sich gewissermaßen in ihrer natürlichen Umwelt befindet, besonders ausgeprägt. Der Spätcharakter der Sorte, der sich in den späten Blüte und im späten Fruchtansatz und schließlich im späten Ausreifen manifestiert, ist durch die Temperatur und die relativ geringe Feuchtigkeit von Luft und Boden bedingt, die in den entscheidenden Zeiträumen optimale Werte erreichen. Auch die Kältebeständigkeit der Sorte Tsounati trägt dazu bei, dass sie in dem Gebiet auf großer Fläche angebaut wird. Die Sorte Koroneiki wird in geringerer Höhe und bei ausreichender Bodenfeuchte angebaut, wodurch maximale Erträge erzielt werden. Die Böden des abgegrenzten geografischen Gebiets werden somit optimal genutzt.

Zum Anbau der Sorten Tsounati und Koroneiki und damit der Erzeugung des „Nativen Olivenöls extra Selino/Kreta“ gibt es für das abgegrenzte geografische Gebiet keine Alternative, da aufgrund der kargen und überwiegend sauren Schieferböden ein Wechsel der Kulturpflanzen oder Sorten ebenso wenig einfach wäre wie ein Übergang zu einer einträglicheren intensiven Form des Olivenanbaus. Hinzu kommt, dass die Schönheit der Naturlandschaft erhalten bleibt, weil das mächtige Wurzelwerk insbesondere der Sorte Tsounati verhindert, dass die oberen Schichten des äußerst erosionsanfälligen hanglagigen Schieferbodens weggespült werden.

4.7   Kontrollstelle:

Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind für die Kontrolle und Umsetzung der geschützten Ursprungsbezeichnung die nachstehende Behörden zuständig:

Name:

Διεύθυνση Γεωργίας του Ν. Χανιών (Präfektur Chania, Abteilung Landwirtschaft)

Anschrift:

Σφακίων 26 (Sfakion 26)

ΤΚ 73174 Χανιά (Hania)

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Tel.

+30 2821056463

Fax

+30 2821028047

E-Mail:

u14901@minagric.gr

Name:

Οργανισμός Πιστοποίησης και Ελέγχου Γεωργικών Προϊόντων, Ο.Π.Ε.Γ.Ε.Π. (Zertifizierungs- und Kontrollagentur für landwirtschaftliche Erzeugnisse (OPEGEP))

Anschrift:

Άνδρου 1 και Πατησίων (Androu 1 and Patision)

TK 11257

ΕΛΛΑΔΑ/GREECE

Tel.

+30 2108231277

Fax

+30 2108231438

E-Mail:

info@agrocert.gr

4.8   Etikettierung:

Die Verpackung des Olivenöls muss die Aufschrift Εξαιρετικό Παρθένο Ελαιόλαδο Σέλινο Κρήτης (Exeretiko Partheno Eleolado Selino Kritis) tragen; ebenso müssen alle anderen nach dem nationalen und dem Gemeinschaftsrecht vorgeschriebenen Angaben vermerkt sein.


Berichtigungen

26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 232/31


Berichtigung der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

( Amtsblatt der Europäischen Union C 217 vom 11. September 2009 )

2009/C 232/14

Seite 10, unter „Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können“:

anstatt:

„Erlass (arrêté) vom 14.8.2009: Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auf der Strecke Straßburg – Rom (NOR: DEVA0918070A).“

muss es heißen:

„Erlass (arrêté) vom 14.8.2009: Auferlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auf der Strecke Straßburg — Rom (NOR: DEVA0918070A).“

anstatt:

„osp-compagnies@dta.aviation-civile.gouv.fr“

muss es heißen:

„compagnies.dta@aviation-civile.gouv.fr“.