ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.205.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 205

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
29. August 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 205/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 193, 15.8.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 205/02

Rechtssache C-511/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2009 — Archer Daniels Midland Co./Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Zitronensäure — Festsetzung der Höhe von Geldbußen — Rolle als Anführer — Verteidigungsrechte — Beweismittel aus einem Verfahren in einem Drittland — Definition des relevanten Marktes — Mildernde Umstände)

2

2009/C 205/03

Rechtssache C-319/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2009 — 3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Dänemark, Königreich Norwegen (Rechtsmittel — Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten — Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben — Nichtigkeitsklage — Begriff des Betroffenen — Gewerkschaft — Zulässigkeit der Klage)

3

2009/C 205/04

Rechtssache C-343/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Torino — Italien) — Bavaria NV, Bavaria Italia Srl/Bayerischer Brauerbund e. V. (Vorabentscheidungsersuchen — Gültigkeitsprüfung — Zulässigkeit — Verordnungen [EWG] Nr. 2081/92 und [EG] Nr. 1347/2001 — Gültigkeit — Gattungsbezeichnung — Koexistenz zwischen einer Marke und einer geschützten geographischen Angabe)

3

2009/C 205/05

Rechtssache C-369/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs — Art. 228 EG — Finanzielle Sanktionen — Zwangsgeld — Pauschalbetrag)

4

2009/C 205/06

Rechtssache C-397/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital — Kapitalgesellschaften — Richtlinie 69/335/EWG — Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 — Gesellschaftsteuer — Befreiung — Voraussetzungen — Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat — Gesellschaftsteuer auf das Kapital, das den Geschäftstätigkeiten zugeordnet ist, die in einem Mitgliedstaat von den Zweigniederlassungen oder ständigen Niederlassungen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ausgeübt werden)

4

2009/C 205/07

Rechtssache C-430/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Entscheidung 2000/764/EG — Nachweis und epidemiologische Überwachung von boviner spongiformer Enzephalopathie — Verordnung [EG] Nr. 2777/2000 — Maßnahmen zur Marktstützung — Veterinärmaßnahmen — Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung eines Teils der Kosten für Tests — Richtlinie 85/73/EWG — Möglichkeit der Mitgliedstaaten, zur Finanzierung des nicht von der Gemeinschaft übernommenen Teils der Kosten einzelstaatliche Fleischbeschaugebühren oder Gebühren für die Bekämpfung von Tierseuchen zu erheben)

5

2009/C 205/08

Rechtssache C-558/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Queen’s Bench Division] — Großbritannien) — The Queen auf Antrag von S.P.C.M. SA, C.H. Erbslöh KG, Lake Chemicals and Minerals Ltd, Hercules Inc./Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs (Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 — Chemische Stoffe — Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung dieser Stoffe [REACH] — Begriff Monomerstoff — Gültigkeit — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung)

6

2009/C 205/09

Rechtssache C-7/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Har Vaessen Douane Service BV/Staatssecretaris van Financiën (Befreiung von den Eingangsabgaben — Verordnung [EWG] Nr. 918/83 — Art. 27 — Als Sammelsendung versandte Waren, die einzeln von geringem Wert sind — Versand der Sendungen unmittelbar von einem Drittstaat aus an einen Empfänger in der Gemeinschaft)

6

2009/C 205/10

Rechtssache C-14/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 5 de San Javier — Spanien) — Roda Golf & Beach Resort SL (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Vorabentscheidungsersuchen — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Begriff des Rechtsstreits — Verordnung [EG] Nr. 1348/2000 — Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens — Notarielle Urkunde)

7

2009/C 205/11

Rechtssache C-32/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante y no 1 de Marca Comunitaria — Spanien) — Fundación Española para la Innovación de la Artesanía (FEIA)/Cul de Sac Espacio Creativo SL, Acierta Product & Position SA (Verordnung [EG] Nr. 6/2002 — Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Art. 14 und 88 — Inhaber des Rechts auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster — Nicht eingetragenes Geschmacksmuster — Auftragsgeschmacksmuster)

7

2009/C 205/12

Rechtssache C-111/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — SCT Industri AB i likvidation/Alpenblume AB (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen — Geltungsbereich — Konkurse)

8

2009/C 205/13

Rechtssache C-204/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peter Rehder/Air Baltic Corporation (Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich — Verordnung [EG] Nr. 261/2004 — Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a — Übereinkommen von Montreal — Art. 33 Abs. 1 — Luftverkehr — Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften auf Ausgleichszahlungen bei Annullierung von Flügen — Erfüllungsort der Leistung — Gerichtliche Zuständigkeit bei einer Beförderung im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durch eine in einem dritten Mitgliedstaat ansässige Fluggesellschaft)

8

2009/C 205/14

Rechtssache C-272/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/83/EG — Asylrecht — Nicht fristgerechte Umsetzung)

9

2009/C 205/15

Rechtssache C-302/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Zino Davidoff SA/Bundesfinanzdirektion Südost (Marken — Internationale Registrierung — Protokoll zum Madrider Abkommen — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 146 — Gleiche Wirkungen einer internationalen Registrierung und einer Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft — Verordnung [EG] Nr. 1383/2003 — Art. 5 Abs. 4 — Waren, die im Verdacht stehen, eine Marke zu verletzen — Tätigwerden der Zollbehörden — Inhaber einer Gemeinschaftsmarke — Anspruch auf Tätigwerden auch in anderen Mitgliedstaaten als dem der Antragstellung — Ausweitung auf den Inhaber einer internationalen Registrierung)

9

2009/C 205/16

Rechtssache C-356/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen)

10

2009/C 205/17

Rechtssache C-377/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — EGN BV — Filiale Italiana/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Roma 2 (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 3 Buchst. a — Abzugsfähigkeit und Erstattung der Vorsteuer — Telekommunikationsdienstleistungen — Erbringung von Dienstleistungen an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger — Art. 9 Abs. 2 Buchst. e — Bestimmung des Ortes der Dienstleistung)

10

2009/C 205/18

Rechtssache C-465/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/36/EG — Niederlassungsrecht — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

11

2009/C 205/19

Rechtssache C-469/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

11

2009/C 205/20

Rechtssache C-490/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/68/EG — Rückversicherung — Nicht fristgerechte Umsetzung)

11

2009/C 205/21

Rechtssache C-556/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

12

2009/C 205/22

Rechtssache C-557/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/35/EG — Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße — Nichtumsetzung)

12

2009/C 205/23

Rechtssache C-567/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/36/EG — Anerkennung von Berufsqualifikationen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

13

2009/C 205/24

Verbundene Rechtssachen C-439/07 und C-499/07: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel und der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge — Belgien) — Belgische Staat/KBC Bank SA (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Art. 43 EG und 56 EG — Richtlinie 90/435/EWG — Art. 4 Abs. 1 — Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen — Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese steuerpflichtige Gewinne erzielt)

13

2009/C 205/25

Rechtssache C-146/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 26. März 2009 — Efkon AG/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Richtlinie 2004/52/EG — Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft — Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

14

2009/C 205/26

Rechtssache C-159/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 25. März 2009 — Isabella Scippacercola, Ioannis Terezakis/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Vorwurf der Erhebung überhöhter Gebühren durch den Betreiber des internationalen Flughafens von Athen — Zurückweisung der Beschwerde — Mangelndes Gemeinschaftsinteresse)

15

2009/C 205/27

Rechtssache C-166/08: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Büdingen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Guido Weber (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Richtlinie 89/397/EWG — Amtliche Lebensmittelüberwachung — Recht der Betroffenen auf Einholung eines Gegengutachtens — Begriff des Steuerpflichtigen)

15

2009/C 205/28

Rechtssache C-355/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Mai 2009 — WWF-UK/Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Verordnung [EG] Nr. 2371/2002 — Konsultation der regionalen Beratungsgremien hinsichtlich der Maßnahmen, die den Zugang zu den Gewässern und den Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln — Verordnung [EG] Nr. 41/2007 — Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen für Kabeljau für das Jahr 2007 — Mitglieder eines regionalen Beratungsgremiums, die eine abweichende Minderheitsauffassung im Bericht des Gremiums über die zulässigen Gesamtfangmengen geäußert haben — Nichtigkeitsklage eines solchen Mitglieds gegen die Verordnung Nr. 41/2007 — Unzulässigkeit — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

16

2009/C 205/29

Rechtssache C-372/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Mai 2009 — Atlantic Dawn Ltd, Antarctic Fishing Co. Ltd, Atlantean Ltd, Killybegs Fishing Enterprises Ltd, Doyle Fishing Co. Ltd, Western Seaboard Fishing Co. Ltd, O’Shea Fishing Co. Ltd, Aine Fishing Co. Ltd, Brendelen Ltd, Cavankee Fishing Co. Ltd, Ocean Trawlers Ltd, Eileen Oglesby, Noel McGing, Mullglen Ltd, Bradan Fishing Co. Ltd, Larry Murphy, Pauric Conneely, Thomas Flaherty, Carmarose Trawling Co. Ltd, Colmcille Fishing Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien (Rechtsmittel — Verordnung [EG] Nr. 147/2007 — Verringerung der Makrelenfangquoten, die Irland für die Jahre 2007 bis 2012 zugeteilt worden waren — Klage einer Gruppe irischer Fischer, bestehend aus 20 von 23 Lizenzinhabern der mit gefrorenem Meereswasser operierenden Tiefseeflotte, auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 147/2007 — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

16

2009/C 205/30

Rechtssache C-387/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 3. April 2009 — VDH Projektentwicklung GmbH, Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Untätigkeitsklage — Richtlinie 89/665/EWG — Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 durch die Kommission — Natürliche und juristische Personen — Unmittelbare Betroffenheit — Unzulässigkeit)

17

2009/C 205/31

Rechtssache C-519/08: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon) — Archontia Koukou/Elliniko Dimosio (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor — Kettenverträge — Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch — Sanktionen — Absolutes Verbot der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge im öffentlichen Sektor — Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie — Konforme Auslegung)

17

2009/C 205/32

Rechtsmittel des Herrn Dr. Hans Kronberger gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2008 in der Rechtssache T-18/07, Hans Kronberger gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 1. August 2008 (Rechssache C-349/08 P)

19

2009/C 205/33

Rechtssache C-201/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2009 von ArcelorMittal Luxembourg SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 31. März 2009 in der Rechtssache T-405/06, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission

19

2009/C 205/34

Rechtssache C-205/09: Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Városi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Juni 2009 — Strafverfahren gegen Emil Eredics u. a.

20

2009/C 205/35

Rechtssache C-207/09: Klage, eingereicht am 9. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Slowakische Republik

20

2009/C 205/36

Rechtssache C-210/09: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Nantes (Frankreich), eingereicht am 10. Juni 2009 — Scott SA und Kimberly Clark SNC, jetzt Kimberly Clark SAS/Stadt Orleans

21

2009/C 205/37

Rechtssache C-213/09: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 15. Juni 2009 — Barsoum Chabo gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

21

2009/C 205/38

Rechtssache C-216/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juni 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 31. März 2009 in der Rechtssache T-405/06, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission

22

2009/C 205/39

Rechtssache C-217/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Piemonte (Italia), eingereicht am 15. Juni 2009 — Maurizio Polisseni/A.S.L. N. 14 — V.C.O. — Sede di Omegna

22

2009/C 205/40

Rechtssache C-219/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 16. Juni 2009 — Vitra Patente AG/High Tech srl

23

2009/C 205/41

Rechtssache C-221/09: Vorabentscheidungsersuchen des First Hall of the Civil Court (Republik Malta) eingereicht am 17. Juni 2009 — AJD Tuna Ltd/Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd und Avukat Ġenerali

23

2009/C 205/42

Rechtssache C-224/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano (Italien), eingereicht am 19. Juni 2009 — Strafverfahren gegen Martha Nussbaumer

25

2009/C 205/43

Rechtssache C-225/09: Vorabentscheidungsersuchen des Guidice di pace Cortona (Italien), eingereicht am 19. Juni 2009 — Edyta Joanna Jakubowska/Alessandro Maneggia

25

2009/C 205/44

Rechtssache C-227/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino (Italien), eingereicht am 22. Juni 2009 — Antonio Accardo u. a./Comune di Torino

26

2009/C 205/45

Rechtssache C-234/09: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 26. Juni 2009 — Skatteministeriet/DSV Road A/S

27

2009/C 205/46

Rechtssache C-235/09: Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 29. Juni 2009 — DHL Express France SAS/Chronopost SA

27

2009/C 205/47

Rechtssache C-236/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien), eingereicht am 29. Juni 2009 — Association Belge des Consommateurs Test-Achats ASBL, Yann van Vugt, Charles Basselier/Conseil des ministres

28

2009/C 205/48

Rechtssache C-241/09: Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 3. Juli 2009 — Fluxys SA/Commission de Régulation de l’Electricité et du Gaz (CREG)

28

2009/C 205/49

Rechtssache C-252/09: Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

28

2009/C 205/50

Rechtssache C-254/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2009 von Calvin Klein Trademark Trust gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 7. Mai 2009 in der Rechtssache T-185/07, Calvin Klein Trademark Trust/HABM und Zafra Marroquineros, S.L.

29

2009/C 205/51

Rechtssache C-255/09: Klage, eingereicht am 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

29

2009/C 205/52

Rechtssache C-426/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

30

2009/C 205/53

Rechtssache C-576/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juni 2009 — People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich der Niederlande

30

 

Gericht erster Instanz

2009/C 205/54

Rechtssache T-348/05 INTP: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat (Verfahren — Urteilsauslegung)

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2009/C 205/55

Rechtssache T-373/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2009 — Italien/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Rohtabak — Begründungspflicht — Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999)

31

2009/C 205/56

Rechtssache T-450/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — Peugeot und Peugeot Nederland/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Vertrieb von Kraftfahrzeugen — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Beschränkung von Parallelexporten aus den Niederlanden — System der Vergütung der Vertragshändler und Ausübung von Druck — Vereinbarung mit wettbewerbswidrigem Zweck — Geldbußen — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung)

32

2009/C 205/57

Rechtssache T-33/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Zenab/Kommission (Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft — Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke [MEDIA PLUS] — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Ablehnung des Vorschlags — Berufung auf rechtswidrige Delegation der Kommission übertragener Befugnisse — Offensichtliche Beurteilungsfehler — Begründungspflicht — Zugang zu Dokumenten — Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

32

2009/C 205/58

Rechtssache T-219/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — DSV Road/Kommission (Zollunion — Einfuhr von Disketten aus Thailand — Nacherhebung von Eingangsabgaben — Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben — Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung [EG] Nr. 2913/92)

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2009/C 205/59

Rechtssache T-230/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Laboratorios Del Dr. Esteve/HABM — Ester C (ESTER-E) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ESTER-E — Ältere Gemeinschaftsbildmarke ESTEVE — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

33

2009/C 205/60

Rechtssache T-238/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — Ristic u. a./Kommission (Gesundheitspolizei — Schutzmaßnahmen — Entscheidung 2007/362/EG — Nichtigkeitsklage — Erledigung der Hauptsache — Schadensersatzklage — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Fürsorgepflicht — Eigentumsrecht und Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung)

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2009/C 205/61

Rechtssache T-28/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Mars/HABM — Ludwig Schokolade (Form eines Schokoladenriegels) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke — Form eines Schokoladenriegels — Absolutes Eintragungshindernis — Keine Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009] — Anspruch auf rechtliches Gehör — Art. 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009)

34

2009/C 205/62

Rechtssache T-71/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Promat/HABM (PROSIMA PROSIMA COMERCIAL S.A.) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROSIMA PROSIMA COMERCIAL S.A. — Ältere nationale Wortmarke PROMINA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Fehlende Ähnlichkeit der Waren — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009])

34

2009/C 205/63

Rechtssache T-182/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Kommission/Atlantic Energy (Schiedsklausel — Vertrag über eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines spezifischen Programms im Bereich der nichtnuklearen Energie — Nichterfüllung des Vertrags — Rückzahlung von Vorschüssen — Gesetzliche Aufrechnung — Versäumnisverfahren)

35

2009/C 205/64

Rechtssache T-225/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM — Schwarzbräu (ALASKA) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke ALASKA — Absolutes Eintragungshindernis — Kein beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

35

2009/C 205/65

Rechtssache T-226/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM — Schwarzbräu (Alaska) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke Alaska — Absolutes Eintragungshindernis — Kein beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

36

2009/C 205/66

Rechtssache T-240/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Procter & Gamble/HABM — Laboratorios Alcala Farma (oli) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke oli — Ältere Gemeinschaftswortmarken OLAY — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

36

2009/C 205/67

Verbundene Rechtssachen T-246/08 und T-332/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — Melli Bank/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Gerichtliche Kontrolle — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Begründungspflicht — Einrede der Rechtswidrigkeit — Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 423/2007)

37

2009/C 205/68

Rechtssache T-257/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — Biotronik/HABM (BioMonitor) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioMonitor — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

37

2009/C 205/69

Rechtssache T-464/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Impala/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschluss — Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung der Hauptsache)

37

2009/C 205/70

Rechtssache T-114/08 P: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2009 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Angemessene Frist zur Erhebung einer Schadensersatzklage — Verspätung — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

38

2009/C 205/71

Rechtssache T-285/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Securvita/HABM (Natur-Aktien-Index) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Natur-Aktien-Index — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 201/2009] — Abänderungsantrag — Offenkundige Unzulässigkeit)

38

2009/C 205/72

Rechtssache T-246/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Insula/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Belastungsanzeigen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Missachtung der Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

39

2009/C 205/73

Rechtssache T-219/09: Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Balfe u. a./Parlament

39

2009/C 205/74

Rechtssache T-224/09: Klage, eingereicht am 5. Juni 2009 — CEVA/Kommission

40

2009/C 205/75

Rechtssache T-233/09: Klage, eingereicht am 12. Juni 2009 — Access Info Europe/Rat

40

2009/C 205/76

Rechtssache T-241/09: Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Nikolaou/Rechnungshof

41

2009/C 205/77

Rechtssache T-242/09: Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 — Schräder/CPVO — Hansson (Lemon Symphony)

42

2009/C 205/78

Rechtssache T-243/09: Klage, eingereicht am 18. Juni 2009 — Fedecom/Kommission

43

2009/C 205/79

Rechtssache T-247/09: Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

43

2009/C 205/80

Rechtssache T-253/09: Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Wilo/HABM (Form eines Motorgehäuses)

44

2009/C 205/81

Rechtssache T-254/09: Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Wilo/HABM (Darstellung eines grünen Gehäuses)

44

2009/C 205/82

Rechtssache T-258/09: Klage, eingereicht am 6. Juli 2009 — i-content/HABM (BETWIN)

45

2009/C 205/83

Rechtssache T-262/09: Klage, eingereicht am 6. Juli 2009 — Defense Technology/HABM — DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR)

45

2009/C 205/84

Rechtssache T-263/09: Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Mannatech/HABM (BOUNCEBACK)

46

2009/C 205/85

Rechtssache T-265/09: Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Serrano Aranda/HABM — Burg Groep (LE LANCIER)

46

2009/C 205/86

Rechtssache T-467/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Du Pont de Nemours (Frankreich) u. a./Kommission

47

2009/C 205/87

Rechtssache T-487/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Imperial Chemical Industries/HABM (FACTORY FINISH)

47

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 205/88

Rechtssache F-48/09: Klage, eingereicht am 11. Mai 2009 — Schopphoven/Kommission

48

2009/C 205/89

Rechtssache F-51/09: Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Petrilli/Kommission

48

2009/C 205/90

Rechtssache F-56/09: Klage, eingereicht am 4. Juni 2009 — Marcuccio/Kommission

48

2009/C 205/91

Rechtssache F-59/09: Klage, eingereicht am 13. Juni 2009 — De Nicola/EIB

49

2009/C 205/92

Rechtssache F-60/09: Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 — Birkhoff/Kommission

50

2009/C 205/93

Rechtssache F-63/09: Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Donati/EZB

50

2009/C 205/94

Rechtssache F-66/09: Klage, eingereicht am 9. Juli 2009 — Saracco/EZB

51

 

Berichtigungen

2009/C 205/95

Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-159/09 (ABl., C 153 vom 4.7.2009, S. 44)

52

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/1


2009/C 205/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 193, 15.8.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 180, 1.8.2009

ABl. C 167, 18.7.2009

ABl. C 153, 4.7.2009

ABl. C 141, 20.6.2009

ABl. C 129, 6.6.2009

ABl. C 113, 16.5.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Juli 2009 — Archer Daniels Midland Co./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-511/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Zitronensäure - Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Rolle als Anführer - Verteidigungsrechte - Beweismittel aus einem Verfahren in einem Drittland - Definition des relevanten Marktes - Mildernde Umstände)

2009/C 205/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Archer Daniels Midland Co. (Decatur, Vereinigte Staaten), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. O. Lenz, L. Martin Alegi, E. Batchelor und M. Garcia, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und X. Lewis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-59/02 (Archer Daniels Midland Company/Kommission der Europäischen Gemeinschaften), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2001)3923 endg. der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) betreffend ein Kartell auf dem Zitronensäuremarkt und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission (T-59/02) wird insoweit aufgehoben, als damit der Klagegrund der Archer Daniels Midland Co. zurückgewiesen wird, der die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte in dem Verwaltungsverfahren, in dem die Entscheidung 2002/742/EG der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/36.604 — Zitronensäure) ergangen ist, betrifft, soweit die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihr keine Gelegenheit gegeben hat, ihre Rechte hinsichtlich der Tatsachen geltend zu machen, auf die die Kommission ihre Einstufung als Anführer des Kartells gestützt hat.

2.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission, wird insoweit aufgehoben, als damit der Klagegrund der Archer Daniels Midland Co. als ins Leere gehend zurückgewiesen wird, der die fehlerhafte Anwendung von Abschnitt B Buchst. b der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 1996 über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen betrifft.

3.

Art. 3 der Entscheidung 2002/742 wird für nichtig erklärt, soweit damit die Höhe der von der Archer Daniels Midland Co. zu zahlenden Geldbuße auf 39,69 Mio. Euro festgesetzt wird.

4.

Der Betrag der von der Archer Daniels Midland Co. zu zahlenden Geldbuße wegen der in Art. 1 der Entscheidung 2002/742, wie dieser Artikel durch das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. September 2006, Archer Daniels Midland/Kommission (T-59/02) teilweise für nichtig erklärt worden ist, festgestellten Zuwiderhandlung wird auf 29,4 Mio. Euro festgesetzt.

5.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

6.

Die Archer Daniels Midland Co. trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bezüglich des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bezüglich des Rechtsmittelverfahrens.

7.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Viertel der Kosten der Archer Daniels Midland Co. bezüglich des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften sowie die Hälfte der Kosten der Archer Daniels Midland Co. bezüglich des Rechtsmittelverfahrens.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


29.8.2009   

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C 205/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2009 — 3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Dänemark, Königreich Norwegen

(Rechtssache C-319/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Begriff des Betroffenen - Gewerkschaft - Zulässigkeit der Klage)

2009/C 205/03

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: 3F, vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID) (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: A. Bentley, QC, und A. Worsøe, advokat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und H. van Vliet), Königreich Dänemark, Königreich Norwegen

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2007, Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-30/03), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2002) 4370 endg. der Kommission vom 13. November 2002, die Steuervergünstigungen für Seeleute auf dänischen Schiffen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfen anzusehen, für unzulässig erklärt hat — Begriff des Betroffenen — Gewerkschaft

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. April 2007, SID/Kommission (Rechtssache T-30/03), wird aufgehoben, soweit das Gericht auf das Vorbringen von 3F zu ihrer Wettbewerbsposition gegenüber anderen Gewerkschaften bei der Aushandlung von Tarifverträgen für Seeleute und zu den aus den fraglichen steuerlichen Maßnahmen folgenden sozialen Fragen in Bezug auf die Seeleute, die auf im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen beschäftigt sind, nicht eingegangen ist.

2.

Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

3.

Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag von 3F auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 4370 final der Kommission vom 13. November 2002, keine Einwände gegen die dänischen steuerlichen Maßnahmen zu erheben, die für die Seeleute auf den im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragenen Schiffen gelten, an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


29.8.2009   

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C 205/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Torino — Italien) — Bavaria NV, Bavaria Italia Srl/Bayerischer Brauerbund e. V.

(Rechtssache C-343/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeitsprüfung - Zulässigkeit - Verordnungen [EWG] Nr. 2081/92 und [EG] Nr. 1347/2001 - Gültigkeit - Gattungsbezeichnung - Koexistenz zwischen einer Marke und einer geschützten geographischen Angabe)

2009/C 205/04

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d’appello di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Bavaria NV, Bavaria Italia Srl

Beklagter: Bayerischer Brauerbund e. V.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte d’appello di Torino — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 182, S. 3) — Für den Fall der Gültigkeit: Beantwortung der Frage, ob durch die Eintragung der geschützten Herkunftsbezeichnung „Bayerisches Bier“ die Gültigkeit und Verwertbarkeit bereits bestehender Marken Dritter mit dem Wortbestandteil „Bavaria“ beeinträchtigt werden

Tenor

1.

Die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates berühren könnte.

2.

Die Verordnung Nr. 1347/2001 ist dahin auszulegen, dass sie die Gültigkeit von vorher bestehenden Marken Dritter, die das Wort „Bavaria“ enthalten und die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der g.g.A. „Bayerisches Bier“ in gutem Glauben eingetragen worden sind, sowie die Möglichkeit einer Benutzung dieser Marken, die einen der Tatbestände des Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erfüllt, nicht beeinträchtigt, sofern diese Marken nicht einem der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und g und Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegen.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


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C 205/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-369/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Pauschalbetrag)

2009/C 205/05

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, I. Hadjiyiannis und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos im Beistand von V. Christianos und P. Anestis, dikigoroi)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 228 EG — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03 — Verstoß gegen die Art. 3 und 4 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. L 132, S. 1) — Kein Erlass von Maßnahmen zur Wiedereinziehung einer mit dem Vertrag unvereinbaren Beihilfe und einer rechtswidrig gewährten Beihilfe — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways und aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03), betreffend die Rückzahlung der als rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehenen Beihilfen gemäß Art. 3 der angeführten Entscheidung ergeben.

2.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ein Zwangsgeld von 16 000 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland, nachzukommen, beginnend nach Ablauf eines Monats nach der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des angeführten Urteils vom 12. Mai 2005.

3.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ einen Pauschalbetrag von 2 Millionen Euro zu zahlen.

4.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


29.8.2009   

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C 205/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-397/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Kapitalgesellschaften - Richtlinie 69/335/EWG - Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 - Gesellschaftsteuer - Befreiung - Voraussetzungen - Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat - Gesellschaftsteuer auf das Kapital, das den Geschäftstätigkeiten zugeordnet ist, die in einem Mitgliedstaat von den Zweigniederlassungen oder ständigen Niederlassungen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften ausgeübt werden)

2009/C 205/06

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und M. Afonso)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz und M. Muñoz Pérez)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft — Nationale Regelung, die die Besteuerung der Verlegung des Sitzes vorsieht, soweit die betreffende Gesellschaft im Ursprungsmitgliedstaat nicht der Gesellschaftsteuer unterliegt — Voraussetzungen für die Anwendung der zwingenden Befreiungen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinien 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973, 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973 und 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung verstoßen, dass es

die Befreiung der Vorgänge im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 69/335 in der durch die Richtlinien 73/79, 73/80 und 85/303 geänderten Fassung von der Gesellschaftsteuer von den Voraussetzungen abhängig macht, die in Art. 96 der Zweiten Zusatzbestimmung der konsolidierten Fassung des spanischen Körperschaftsteuergesetzes (Disposición Adicional Segunda del texto Refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades), gebilligt durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 4/2004 vom 5. März 2004, vorgesehen sind,

auf die Verlegung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes der Kapitalgesellschaften von einem Mitgliedstaat nach Spanien Gesellschaftsteuer erhebt, wenn diese Gesellschaften in ihrem Herkunftsland keiner vergleichbaren Steuer unterliegen, und

Gesellschaftsteuer auf das Kapital erhebt, das den Geschäftstätigkeiten zugeordnet ist, die im spanischen Hoheitsgebiet von Zweigstellen oder ständigen Niederlassungen solcher Gesellschaften ausgeübt werden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, der keine vergleichbare Steuer erhebt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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C 205/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-430/07) (1)

(Entscheidung 2000/764/EG - Nachweis und epidemiologische Überwachung von boviner spongiformer Enzephalopathie - Verordnung [EG] Nr. 2777/2000 - Maßnahmen zur Marktstützung - Veterinärmaßnahmen - Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung eines Teils der Kosten für Tests - Richtlinie 85/73/EWG - Möglichkeit der Mitgliedstaaten, zur Finanzierung des nicht von der Gemeinschaft übernommenen Teils der Kosten einzelstaatliche Fleischbeschaugebühren oder Gebühren für die Bekämpfung von Tierseuchen zu erheben)

2009/C 205/07

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV

Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Nederlandse Raad van State — Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (ABl. L 305, S. 35), Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt (ABl. L 321, S. 47), Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103), der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) und Art. 5 Abs. 4 letzter Satz der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. L 32, S. 14), geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162, S. 1) — Untersuchung auf ESB — Zugelassene Schnelltests — Ausschließliche Finanzierung durch die Gemeinschaft oder zwingend vorgeschriebene Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten unter Abwälzung der Kosten auf die Marktteilnehmer im Wege der Erhebung von Abgaben — Urteil in der Rechtssache C-239/01, Deutschland/Kommission

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt in der durch die Verordnung (EG) Nr. 111/2001 der Kommission vom 19. Januar 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass von dieser Bestimmung die Tests auf bovine spongiforme Enzephalopathie erfasst werden, die in den Niederlanden in den Monaten Mai und Juni 2001 für jegliches Fleisch von mehr als 30 Monate alten, für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rindern obligatorisch waren.

2.

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 in der durch die Verordnung Nr. 111/2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das durch diese Bestimmung mit Wirkung vom 1. Januar 2001 auferlegte Verbot der Vermarktung von Fleisch von mehr als 30 Monate alten, nicht mit Negativbefund auf bovine spongiforme Enzephalopathie getesteten Rindern eine Veterinärmaßnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik darstellt, die in den Programmen zur Tilgung und Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie vorgesehen ist.

3.

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 in der durch die Verordnung Nr. 111/2001 geänderten Fassung sowie die Art. 4 und 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, einzelstaatliche Gebühren zur Finanzierung der Kosten für Tests auf bovine spongiforme Enzephalopathie zu erheben. Bei der Festlegung des Gesamtbetrags der Gebühren, die mit Tätigkeiten der Schlachtung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Rindern zusammenhängen, müssen die für die Gemeinschaftsgebühren vorgesehenen Grundsätze beachtet werden, nach denen zum einen dieser Gesamtbetrag die entstandenen Kosten, die die Löhne und Sozialabgaben sowie die mit der Durchführung dieser Tests verbundenen Verwaltungskosten umfassen, nicht übersteigen darf und zum anderen die direkte oder indirekte Erstattung einer solchen Gebühr untersagt ist.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


29.8.2009   

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C 205/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Queen’s Bench Division] — Großbritannien) — The Queen auf Antrag von S.P.C.M. SA, C.H. Erbslöh KG, Lake Chemicals and Minerals Ltd, Hercules Inc./Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs

(Rechtssache C-558/07) (1)

(Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung dieser Stoffe [REACH] - Begriff „Monomerstoff“ - Gültigkeit - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung)

2009/C 205/08

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Queen’s Bench Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Queen auf Antrag von S.P.C.M. SA, C.H. Erbslöh KG, Lake Chemicals and Minerals Ltd, Hercules Inc.

Beklagter: Secretary of State for the Environment, Food and Rural Affairs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice, Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich) — Auslegung und Gültigkeit des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) — Begriff „Monomerstoffe“

Tenor

1.

Der Begriff „Monomerstoffe“ in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemiekalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission bezieht sich nur auf Monomere in gebundener Form, die Bestandteil von Polymeren sind.

2.

Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1907/2006 berühren könnte.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


29.8.2009   

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C 205/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Har Vaessen Douane Service BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-7/08) (1)

(Befreiung von den Eingangsabgaben - Verordnung [EWG] Nr. 918/83 - Art. 27 - Als Sammelsendung versandte Waren, die einzeln von geringem Wert sind - Versand der Sendungen unmittelbar von einem Drittstaat aus an einen Empfänger in der Gemeinschaft)

2009/C 205/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Har Vaessen Douane Service BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) — Auslegung des Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 geänderten Fassung (ABl. L 105, S. 1) — Direkt aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemeinschaft versandte Sendungen, die einzeln einen geringen Wert haben, jedoch als Sammelsendung mit einem dieser zukommenden Gesamtwert angeboten werden, der die Wertgrenze der Verordnung überschreitet

Tenor

Art. 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in durch die Verordnung (EWG) Nr. 3357/91 vom 7. November 1991 geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Befreiung von Sammelsendungen von Waren, deren Gesamtwert die in Art. 27 vorgesehene Grenze übersteigt, die jedoch einzeln betrachtet von geringem Wert sind, von Eingangsabgaben nicht entgegensteht, vorausgesetzt, dass jedes Päckchen der Sammelsendung einzeln an einen Empfänger in der Europäischen Gemeinschaft adressiert ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Vertragspartner dieser Empfänger selbst in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist, unerheblich, wenn die Waren unmittelbar von einem Drittstaat an diese Empfänger versandt werden.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


29.8.2009   

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C 205/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 5 de San Javier — Spanien) — Roda Golf & Beach Resort SL

(Rechtssache C-14/08) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Vorabentscheidungsersuchen - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Begriff des Rechtsstreits - Verordnung [EG] Nr. 1348/2000 - Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens - Notarielle Urkunde)

2009/C 205/10

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 5 de San Javier

Partei des Ausgangsverfahrens

Roda Golf & Beach Resort SL

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de San Javier — Auslegung von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 160, S. 37) — Zustellung von ausschließlich außergerichtlichen Schriftstücken zwischen Privatpersonen unter Nutzung der Sachmittel und des Personals der Gerichte der Europäischen Union ohne Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens

Tenor

Die Zustellung einer notariellen Urkunde wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


29.8.2009   

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C 205/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante y no 1 de Marca Comunitaria — Spanien) — Fundación Española para la Innovación de la Artesanía (FEIA)/Cul de Sac Espacio Creativo SL, Acierta Product & Position SA

(Rechtssache C-32/08) (1)

(Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 14 und 88 - Inhaber des Rechts auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nicht eingetragenes Geschmacksmuster - Auftragsgeschmacksmuster)

2009/C 205/11

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante y no 1 de Marca Comunitaria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fundación Española para la Innovación de la Artesanía (FEIA)

Beklagte: Cul de Sac Espacio Creativo SL, Acierta Product & Position SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de lo Mercantil no 1 de Alicante y no 1 de Marca Comunitaria — Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und 3 sowie Art. 88 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) — Inhaber der Rechte — Dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer als Entwerfer-Urheber zustehendes Recht — Begriffe

Tenor

1.

Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt nicht für als Auftragsarbeiten entworfene Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

2.

Unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Entwerfer zusteht, sofern es nicht vertraglich auf einen Rechtsnachfolger übertragen wurde.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


29.8.2009   

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C 205/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Schweden) — SCT Industri AB i likvidation/Alpenblume AB

(Rechtssache C-111/08) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Geltungsbereich - Konkurse)

2009/C 205/12

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta domstol

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SCT Industri AB i likvidation

Beklagte: Alpenblume AB

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstol — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Urteil eines Gerichts eines Mitgliedstaats A, mit dem der Konkursverwalter eines in einem Mitgliedstaat B betriebenen Konkursverfahrens für unzuständig erklärt wird, die im Mitgliedstaat A belegenen Vermögensgegenstände der in Konkurs gefallenen Gesellschaft zu veräußern — Von der Erwerbergesellschaft erhobene Klage auf Wiedererlangung der von ihr im Rahmen des Konkursverfahrens erworbenen Gesellschaftsanteile, die die veräußernde Gesellschaft gemäß dem die Veräußerung für unwirksam erklärenden Urteil wieder übernommen hat

Tenor

Die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie eine Entscheidung eines Gerichts in einem Mitgliedstaat A über die Eintragung als Inhaber von Anteilen einer im Mitgliedstaat A ansässigen Gesellschaft erfasst, wonach die Übertragung dieser Anteile deshalb als unwirksam betrachtet werden muss, weil das Gericht des Mitgliedstaats A die Befugnisse eines Konkursverwalters eines Mitgliedstaats B im Rahmen eines im Mitgliedstaat B durchgeführten und beendeten Konkursverfahrens nicht anerkennt.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


29.8.2009   

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C 205/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peter Rehder/Air Baltic Corporation

(Rechtssache C-204/08) (1)

(Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a - Übereinkommen von Montreal - Art. 33 Abs. 1 - Luftverkehr - Klagen von Fluggästen gegen Fluggesellschaften auf Ausgleichszahlungen bei Annullierung von Flügen - Erfüllungsort der Leistung - Gerichtliche Zuständigkeit bei einer Beförderung im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat durch eine in einem dritten Mitgliedstaat ansässige Fluggesellschaft)

2009/C 205/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Peter Rehder

Beklagte: Air Baltic Corporation

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) — Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Ausgleichszahlung nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, die ein Fluggast, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, von einem Luftfahrtunternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, wegen der Annullierung eines Fluges zwischen dem erstgenannten Mitgliedstaat und einem dritten Mitgliedstaat verlangt — Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Fluggast seinen Wohnsitz hat? — Bestimmung des Ortes in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen

Tenor

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


29.8.2009   

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C 205/9


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-272/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/83/EG - Asylrecht - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2009/C 205/14

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und E. Adsera Ribera)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


29.8.2009   

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C 205/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — Zino Davidoff SA/Bundesfinanzdirektion Südost

(Rechtssache C-302/08) (1)

(Marken - Internationale Registrierung - Protokoll zum Madrider Abkommen - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 146 - Gleiche Wirkungen einer internationalen Registrierung und einer Gemeinschaftsmarke in der Gemeinschaft - Verordnung [EG] Nr. 1383/2003 - Art. 5 Abs. 4 - Waren, die im Verdacht stehen, eine Marke zu verletzen - Tätigwerden der Zollbehörden - Inhaber einer Gemeinschaftsmarke - Anspruch auf Tätigwerden auch in anderen Mitgliedstaaten als dem der Antragstellung - Ausweitung auf den Inhaber einer internationalen Registrierung)

2009/C 205/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zino Davidoff SA

Beklagte: Bundesfinanzdirektion Südost

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht München — Auslegung von Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7) — Nur für die Inhaber von Gemeinschaftsmarken vorgesehenes Recht, einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörden zu stellen, mit dem außer dem Tätigwerden der Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wird, auch das Tätigwerden der Zollbehörden eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten beantragt wird — Erstreckung dieses Rechts auf die Inhaber von international eingetragenen Marken im Sinne von Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke — Rechtsfolgen des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft zum Madrider Protokoll über die internationale Registrierung von Marken

Tenor

Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ist im Licht von Art. 146 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2003 des Rates vom 27. Oktober 2003 geänderten Fassung dahin auszulegen, dass er es dem Inhaber einer international registrierten Marke ermöglicht, ebenso wie der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke ein Tätigwerden der Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als des Mitgliedstaats, in dem er den Antrag stellt, herbeizuführen.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


29.8.2009   

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C 205/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 25. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-356/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Nationale Regelung, wonach Ärzte, die sich im Land Oberösterreich niederlassen, ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank eröffnen müssen)

2009/C 205/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa, A. Böhlke, Rechtsanwalt)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43, 49 und 56 EG — Nationale Regelung, nach der im Land Oberösterreich niedergelassene Ärzte ein Bankkonto bei der Oberösterreichischen Landesbank eröffnen müssen

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Österreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


29.8.2009   

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Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juli 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — EGN BV — Filiale Italiana/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Roma 2

(Rechtssache C-377/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 Buchst. a - Abzugsfähigkeit und Erstattung der Vorsteuer - Telekommunikationsdienstleistungen - Erbringung von Dienstleistungen an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Bestimmung des Ortes der Dienstleistung)

2009/C 205/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EGN BV — Filiale Italiana

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio di Roma

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Auslegung der Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Erbringung grenzüberschreitender Telekommunikationsdienstleistungen — Recht des Erbringers solcher Leistungen auf Vorsteuerabzug wie bei inländischer Leistung

Tenor

Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Erbringer von Telekommunikationsdienstleistungen wie der am Ausgangsverfahren beteiligte danach berechtigt ist, in diesem Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer abzuziehen oder erstattet zu bekommen, die im Zusammenhang mit Telekommunikationsdienstleistungen, die gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen erbracht wurden, als Vorsteuer entrichtet wurde, wenn einem solchen Dienstleistungserbringer dieses Recht für den Fall zustünde, dass die fraglichen Dienstleistungen innerhalb des erstgenannten Mitgliedstaats erbracht worden wären.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


29.8.2009   

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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 2. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-465/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/36/EG - Niederlassungsrecht - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2009/C 205/18

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Karanasou-Apostolopoulou und H. Støvlbæk)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22), mit der die Richtlinie 89/48/ΕWG (ABl. L 19, S. 16) aufgehoben wird, nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


29.8.2009   

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C 205/11


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-469/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2009/C 205/19

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und V. Peere)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: D. Haven)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


29.8.2009   

DE

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C 205/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-490/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/68/EG - Rückversicherung - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2009/C 205/20

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: D. Haven)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. L 323, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


29.8.2009   

DE

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C 205/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-556/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2009/C 205/21

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und A. A. Gilly)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 63 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


29.8.2009   

DE

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C 205/12


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-557/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße - Nichtumsetzung)

2009/C 205/22

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und A. A. Gilly)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 255, S. 11) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


29.8.2009   

DE

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C 205/13


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-567/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/36/EG - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2009/C 205/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und V. Peere)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


29.8.2009   

DE

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C 205/13


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel und der Rechtbank van eerste aanleg te Brugge — Belgien) — Belgische Staat/KBC Bank SA

(Verbundene Rechtssachen C-439/07 und C-499/07) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese steuerpflichtige Gewinne erzielt)

2009/C 205/24

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Brussel, Rechtbank van eerste aanleg te Brugge

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Belgische Staat (C-439/07), Beleggen, Risicokapitaal, Beheer NV (C-499/07)

Beklagte: KBC Bank SA (C-439/07), Belgische Staat (C-499/07)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG sowie des Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich und Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) — Nationale Bestimmungen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von ausgeschütteten Dividenden — Verfahren zum Abzug der endgültig besteuerten Einkünfte

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der für die Freistellung der Dividenden, die eine Muttergesellschaft mit Sitz in diesem Staat von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezieht, diese Dividenden zunächst vollständig in die Bemessungsgrundlage der Muttergesellschaft einbezogen werden, um sie dann in Höhe von 95 % von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen, soweit für den betreffenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der sonstigen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt, und die zur Folge hat, dass

die Muttergesellschaft für diese Gewinnausschüttung in einem späteren Besteuerungszeitraum besteuert wird, wenn sie während des Besteuerungszeitraums, in dem diese Ausschüttungen erfolgten, keinen oder keinen ausreichenden zu besteuernden Gewinn erzielt hat,

oder

die Verluste in diesem Besteuerungszeitraum durch die Gewinnausschüttungen ausgeglichen werden und in Höhe dieser Dividenden nicht mehr auf einen späteren Besteuerungszeitraum vorgetragen werden können.

2.

Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 in Verbindung mit Abs. 2 dieser Vorschrift ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet ist, die volle Abzugsfähigkeit der Gewinne, die an die Muttergesellschaft mit Sitz in diesem Staat von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft ausgeschüttet wurden, von dem von der Muttergesellschaft im Besteuerungszeitraum erwirtschafteten Gewinn und den Vortrag des sich daraus ergebenden Verlusts auf einen späteren Besteuerungszeitraum zuzulassen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung sowie der in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 vorgesehenen Möglichkeit zu bestimmen, wie das in Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgeschriebene Ergebnis erreicht werden soll.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch das in Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 vorgesehene Befreiungssystem gewählt und ist nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats der Verlustvortrag auf spätere Steuerjahre grundsätzlich zulässig, steht diese Vorschrift einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die zu einer Verminderung der gegebenenfalls vortragbaren Verluste der Muttergesellschaft in Höhe der bezogenen Dividenden führt.

3.

Richten sich nationale Rechtsvorschriften zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Gemeinschaftsrecht getroffenen Regelungen, so ist es allein Sache des nationalen Gerichts, im Rahmen der in Art. 234 EG vorgesehenen Verteilung der richterlichen Aufgaben zwischen ihm und den nationalen Gerichten, die genaue Tragweite dieser Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht zu beurteilen, wobei für die Berücksichtigung der Grenzen, die der nationale Gesetzgeber der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf rein innerstaatliche Sachverhalte setzen wollte, das Recht des betreffenden Mitgliedstaats gilt, so dass dafür ausschließlich dessen Gerichte zuständig sind.

4.

Werden gemäß der nationalen Regelung die von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden weniger günstig behandelt als die von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden, so ist es Sache des nationalen Gerichts, im Hinblick auf den Gegenstand der nationalen Regelung sowie den Sachverhalt der ihm vorliegenden Rechtssache zu prüfen, ob Art. 56 EG anwendbar ist und, gegebenenfalls, ob er dieser unterschiedlichen Behandlung entgegensteht.

5.

Art. 43 EG steht einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats, wonach eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft, die Gewinnausschüttungen von ihrer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezieht, diese von ihren steuerpflichtigen Einkünften nur in Höhe der Gewinne abziehen kann, die sie in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Gewinne ausgeschüttet wurden, erzielt hat, während eine vollständige Befreiung dieser Gewinne möglich wäre, wenn die Muttergesellschaft in diesem anderen Mitgliedstaat eine feste Betriebsstätte errichtet hätte, dann nicht entgegen, wenn die Behandlung der Gewinne, die sie von in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Einheiten erhält, im Vergleich zur Behandlung der von vergleichbaren inländischen Einheiten bezogenen Gewinne nicht diskriminierend ist.


(1)  ABl. C 315 vom 22.12.2007.

ABl. C 22 vom 26.01.2008.


29.8.2009   

DE

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C 205/14


Beschluss des Gerichtshofs vom 26. März 2009 — Efkon AG/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-146/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Richtlinie 2004/52/EG - Interoperabilität der elektronischen Mautsysteme in der Gemeinschaft - Offensichtlich unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2009/C 205/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Efkon AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Novak)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: U. Rösslein und A. Neergaard), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und E. Karlsson), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und G. Braun)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 22. Januar 2007 in der Rechtssache T-298/04 (Efkon/Parlament und Rat), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166, S. 124) als unzulässig zurückgewiesen hat — Erfordernis, von der angefochtenen Handlung individuell betroffen zu sein — Anspruch auf rechtliches Gehör — Dauer des Verfahrens vor dem Gericht

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Efkon AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


29.8.2009   

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C 205/15


Beschluss des Gerichtshofs vom 25. März 2009 — Isabella Scippacercola, Ioannis Terezakis/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-159/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Vorwurf der Erhebung überhöhter Gebühren durch den Betreiber des internationalen Flughafens von Athen - Zurückweisung der Beschwerde - Mangelndes Gemeinschaftsinteresse)

2009/C 205/26

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Isabella Scippacercola, Ioannis Terezakis (Prozessbevollmächtigter: B. Lombart, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, V. Di Bucci und F. Ronkes Agerbeek)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2008, Isabella Scippacercola und Ioannis Terezakis/Kommission (T-306/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2005 abgewiesen hat, die Beschwerde der Rechtsmittelführer, dass der internationale Flughafen von Athen in Spata (Griechenland) durch die Erhebung überhöhter Gebühren von den Nutzern eine beherrschende Stellung missbrauche, zu den Akten zu legen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Scippacercola und Herr Terezakis tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


29.8.2009   

DE

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C 205/15


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Büdingen — Deutschland) — Strafverfahren gegen Guido Weber

(Rechtssache C-166/08) (1)

(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/397/EWG - Amtliche Lebensmittelüberwachung - Recht der Betroffenen auf Einholung eines Gegengutachtens - Begriff des Steuerpflichtigen)

2009/C 205/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Büdingen

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Guido Weber

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Büdingen — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. L 186, S. 23) — Anspruch des Betroffenen auf ein Gegengutachten bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung — Einordnung des Vermarkters, der für den Zustand und die Etikettierung des Lebensmittels strafrechtlich oder bußgeldrechtlich verantwortlich ist, als „Betroffenen“

Tenor

Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die ein Lebensmittel eingeführt und anschließend vermarktet hat und deren Geschäftsführer auf der Grundlage von in einem Einzelhandelsgeschäft entnommenen Proben dieses Produkts für den Zustand und die Etikettierung des Produkts strafrechtlich oder bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, als „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


29.8.2009   

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C 205/16


Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Mai 2009 — WWF-UK/Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-355/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 2371/2002 - Konsultation der regionalen Beratungsgremien hinsichtlich der Maßnahmen, die den Zugang zu den Gewässern und den Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln - Verordnung [EG] Nr. 41/2007 - Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen für Kabeljau für das Jahr 2007 - Mitglieder eines regionalen Beratungsgremiums, die eine abweichende Minderheitsauffassung im Bericht des Gremiums über die zulässigen Gesamtfangmengen geäußert haben - Nichtigkeitsklage eines solchen Mitglieds gegen die Verordnung Nr. 41/2007 - Unzulässigkeit - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2009/C 205/28

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: WWF-UK (Prozessbevollmächtigte: P. Sands und J. Simor, Barristers, R. Stein, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und A. De Gregorio Merino), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: P. Oliver)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 2. Juni 2008, WWF-UK/Rat (T-91/07), mit dem das Gericht einen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. 2007, L 15, S. 1), soweit darin die „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) für Kabeljau für das Jahr 2007 in den von der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates (ABl. L 70, S. 8) erfassten Gebieten festgesetzt wird, für unzulässig erklärt hat — Erfordernis, von der angefochtenen Handlung individuell betroffen zu sein

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die WWF UK Ltd trägt die Kosten.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


29.8.2009   

DE

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C 205/16


Beschluss des Gerichtshofs vom 5. Mai 2009 — Atlantic Dawn Ltd, Antarctic Fishing Co. Ltd, Atlantean Ltd, Killybegs Fishing Enterprises Ltd, Doyle Fishing Co. Ltd, Western Seaboard Fishing Co. Ltd, O’Shea Fishing Co. Ltd, Aine Fishing Co. Ltd, Brendelen Ltd, Cavankee Fishing Co. Ltd, Ocean Trawlers Ltd, Eileen Oglesby, Noel McGing, Mullglen Ltd, Bradan Fishing Co. Ltd, Larry Murphy, Pauric Conneely, Thomas Flaherty, Carmarose Trawling Co. Ltd, Colmcille Fishing Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien

(Rechtssache C-372/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung [EG] Nr. 147/2007 - Verringerung der Makrelenfangquoten, die Irland für die Jahre 2007 bis 2012 zugeteilt worden waren - Klage einer Gruppe irischer Fischer, bestehend aus 20 von 23 Lizenzinhabern der mit gefrorenem Meereswasser operierenden Tiefseeflotte, auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 147/2007 - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2009/C 205/29

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Atlantic Dawn Ltd, Antarctic Fishing Co. Ltd, Atlantean Ltd, Killybegs Fishing Enterprises Ltd, Doyle Fishing Co. Ltd, Western Seaboard Fishing Co. Ltd, O’Shea Fishing Co. Ltd, Aine Fishing Co. Ltd, Brendelen Ltd, Cavankee Fishing Co. Ltd, Ocean Trawlers Ltd, Eileen Oglesby, Noel McGing, Mullglen Ltd, Bradan Fishing Co. Ltd, Larry Murphy, Pauric Conneely, Thomas Flaherty, Carmarose Trawling Co. Ltd, Colmcille Fishing Ltd (Prozessbevollmächtigte: G. Hogan, SC, N. Travers, BL, T. O’Sullivan, BL, und D. Barry, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Banks), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2008, Atlantic Dawn Ltd u. a./Kommission (T-172/07), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 147/2007 der Kommission vom 15. Februar 2007 zur Anpassung bestimmter Fangquoten für den Zeitraum 2007 bis 2012 gemäß Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik als unzulässig abgewiesen hat — Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit durch den angefochtenen Rechtsakt

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Atlantic Dawn Ltd, die Antarctic Fishing Co. Ltd, die Atlantean Ltd, die Killybegs Fishing Enterprises Ltd, die Doyle Fishing Co. Ltd, die Western Seaboard Fishing Co. Ltd, die O’Shea Fishing Co. Ltd, die Aine Fishing Co. Ltd, die Brendelen Ltd, die Cavankee Fishing Co. Ltd, die Ocean Trawlers Ltd, Frau Eileen Oglesby, Herr Noel McGing, die Mullglen Ltd, die Bradan Fishing Co. Ltd, die Herren Larry Murphy, Pauric Conneely und Thomas Flaherty, die Carmarose Trawling Co. Ltd und die Colmcille Fishing Ltd tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 08.11.2008.


29.8.2009   

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C 205/17


Beschluss des Gerichtshofs vom 3. April 2009 — VDH Projektentwicklung GmbH, Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-387/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Richtlinie 89/665/EWG - Nichteinleitung des Korrekturmechanismus nach Art. 3 Abs. 2 durch die Kommission - Natürliche und juristische Personen - Unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2009/C 205/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: VDH Projektentwicklung GmbH, Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Antweiler)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2008, VDH Projektentwicklung und Edeka Rhein-Ruhr/Kommission (T-185/08), mit dem das Gericht die Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, die darin liegen soll, dass diese es in Bezug auf den Abschluss einer öffentlichen Baukonzession sowie die Vergabe eines Generalunternehmervertrags unterlassen hat, umgehend den Korrekturmechanismus nach Art. 3 der Richtlinie 89/665/EWG einzuleiten und an die Bundesrepublik Deutschland eine Mitteilung nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zu richten, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat — Untätigkeitsklage natürlicher und juristischer Personen — Erfordernis, dass der Kläger durch den Rechtsakt, hinsichtlich dessen er die Untätigkeit des fraglichen Organs rügt, unmittelbar betroffen ist

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die VDH Projektentwicklung GmbH und die Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


29.8.2009   

DE

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C 205/17


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Athinon) — Archontia Koukou/Elliniko Dimosio

(Rechtssache C-519/08) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Kettenverträge - Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Absolutes Verbot der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge im öffentlichen Sektor - Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie - Konforme Auslegung)

2009/C 205/31

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Archontia Koukou

Beklagter: Elliniko Dimosio

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Monomeles Protodikeio Athinon — Auslegung der Paragrafen 5 und 8 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Sachliche Gründe, die die unbegrenzte Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen — Verpflichtung nach innerstaatlichem Recht, solche Verträge abzuschließen — Verbot, eine Umsetzungsregelung zu erlassen, die das Schutzniveau der Arbeitnehmer verschlechtert — Begriff der Verschlechterung

Tenor

1.

Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Der Begriff „sachliche Gründe“ im Sinne des genannten Paragrafen verlangt vielmehr, dass der in der innerstaatlichen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art von Arbeitsverhältnissen durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen.

2.

Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht entgegensteht, die als Maßnahme zur Vermeidung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge die Einhaltung einer insgesamt maximal zulässigen Dauer solcher Verträge vorschreibt, aber Ausnahmen von dieser Beschränkung für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern vorsieht, sofern diese in den Genuss zumindest einer der in Paragraf 5 genannten Maßnahmen zur Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge kommen.

3.

Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht entgegensteht, die als Maßnahme zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge die Zahlung des Gehalts und einer Entschädigung sowie straf- und disziplinarrechtliche Sanktionen vorsieht, soweit — was das vorlegende Gericht zu prüfen hat — die Anwendungsvoraussetzungen und die tatsächliche Umsetzung der relevanten Vorschriften des innerstaatlichen Rechts dies zu einer geeigneten Maßnahme für die Ahndung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge durch die öffentliche Verwaltung machen.

4.

Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er — soweit die innerstaatliche Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats für den öffentlichen Sektor keine anderen wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung und gegebenenfalls zur Ahndung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge enthält, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat — einer innerstaatlichen Regelung, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, entgegensteht, die in zeitlicher Hinsicht für die nach Ablauf des in der Richtlinie 1999/70 für deren Umsetzung vorgesehenen Zeitraums geschlossenen oder verlängerten aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge nur gilt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der innerstaatlichen Regelung oder zu irgendeinem Zeitpunkt in den drei Monaten davor noch bestanden.

5.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass er –wenn die interne Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats für den in Rede stehenden Sektor andere wirksame Maßnahmen zur Vermeidung und gegebenenfalls zur Ahndung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 enthält — einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, die allein für den öffentlichen Sektor ein absolutes Verbot aufstellt, aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge, die, da sie der Deckung eines ständigen und dauerhaften Bedarfs des Arbeitgebers dienen sollten, als missbräuchlich anzusehen sind, in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln. Das vorlegende Gericht hat jedoch zu beurteilen, inwieweit die Anwendungsvoraussetzungen und die tatsächliche Umsetzung der relevanten Vorschriften des innerstaatlichen Rechts dies zu einer geeigneten Maßnahme für die Vermeidung und gegebenenfalls die Ahndung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge durch die öffentliche Verwaltung machen.

6.

Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer ausschließlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für Rechtsstreitigkeiten über die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor grundsätzlich nicht entgegensteht. Das vorlegende Gericht hat jedoch darüber zu wachen, dass das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unter Einhaltung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz gewahrt wird.

7.

Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, nicht entgegensteht, die für die Feststellung des Vorliegens eines missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge weiter gehende Voraussetzungen als das frühere innerstaatliche Recht, insbesondere Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 über die Zwangskündigung von Arbeitsverträgen Angestellter im Privatsektor, vorsieht, wenn diese Voraussetzungen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, eine begrenzte Gruppe von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag betreffen oder durch den Erlass von Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ausgeglichen werden.

8.

Das vorlegende Gericht muss die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich im Einklang mit den Paragrafen 5 Nr. 1 und 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge auslegen und hat in diesem Rahmen zu entscheiden, ob im Ausgangsrechtsstreit eine innerstaatliche Rechtsvorschrift wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 anstelle bestimmter anderer Rechtsvorschriften anzuwenden ist.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


29.8.2009   

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Rechtsmittel des Herrn Dr. Hans Kronberger gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2008 in der Rechtssache T-18/07, Hans Kronberger gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 1. August 2008

(Rechssache C-349/08 P)

2009/C 205/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Dr. Hans Kronberger (Prozessbevollmächtigter: W. Weh, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Herr Dr. Hans Kronberger hat am 1. August 2008 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Siebte Kammer) vom 21. Mai 2008 in der Rechtssache T-18/07, Hans Kronberger gegen Europäisches Parlament, eingelegt. Prozessbevollmächtigter des Rechtsmittelführers ist Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh, Wolfeggstraße 1, AT-6900 Bregenz.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Achte Kammer) hat durch Beschluss vom 19. Mai 2009 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten zu tragen hat.


29.8.2009   

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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juni 2009 von ArcelorMittal Luxembourg SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 31. März 2009 in der Rechtssache T-405/06, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission

(Rechtssache C-201/09 P)

2009/C 205/33

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA (Prozessbevollmächtigter: A. Vandencasteele, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxemburg SA, ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-405/06 aufzuheben, soweit damit gegenüber ArcelorMittal Luxembourg SA die Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger) bestätigt wird;

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vier Rechtsmittelgründe vor.

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen. Mit dem ersten Teil rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe Art. 97 KS verletzt und einen Befugnismissbrauch begangen, indem es Art. 65 KS nach Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 angewandt habe. Die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, eine kohärente Auslegung der verschiedenen Verträge zu entwickeln, könne es nicht rechtfertigen, dass in der Gemeinschaftsrechtsordnung Bestimmungen eines Vertrages nach dessen Laufzeit aufrechterhalten würden.

Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe die Verordnung Nr. 1/2003 (1) verletzt und einen Befugnismissbrauch begangen, indem es die Zuständigkeit der Kommission zum Erlass einer Entscheidung über die Anwendung von Art. 65 KS auf eine Verordnung gestützt habe, die ihr nur Befugnisse zur Durchführung der Art. 81 EG und 82 EG verleihe. Diese Verordnung, die nach Auslaufen des EGKS-Vertrags allein aufgrund des EG-Vertrags erlassen worden sei, könne nämlich der Kommission keine Befugnis zur Ahndung einer Verletzung von Art. 65 KS verleihen, ohne dass dies sowohl gegen den EGKS-Vertrag als auch gegen die Regeln der Normenhierarchie verstieße.

Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe gegen den Grundsatz der persönlichen Bestrafung und Sanktionsfestsetzung, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Zurechenbarkeit, die Rechtskraft und die Normenhierarchie verstoßen, indem es der Kommission das Recht zuerkannt habe, ein Unternehmen für eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise eines anderen Konzernunternehmens zur Verantwortung zu ziehen, an der es nicht beteiligt gewesen sei. Weder der Umstand, das die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die demselben Konzern angehörten, eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellten, noch die Tatsache, dass die Muttergesellschaft ihre Tochtergesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen habe, zu 100 % kontrolliere, noch der entscheidende Einfluss der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft reichten aus für den Nachweis, dass die Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung teilgenommen habe, und rechtfertigten es daher nicht, das Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zuzurechnen.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Vorschriften über die Verfolgungsverjährung falsch angewandt und gegen den Grundsatz der Bestandskraft verstoßen, indem es ihr in seinem Urteil die Verjährung unterbrechende Handlungen entgegenhalte, während aus der ursprünglichen, 1994 erlassenen Entscheidung der Kommission klar hervorgehe, dass die Rechtsmittelführerin ausdrücklich als jemand betrachtet werde, der nicht an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund schließlich macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch das Urteil des Gerichts geltend, da es in Bezug auf die besonders lange Verfahrensdauer einen Begründungsmangel aufweise, in dessen Folge es ihr verwehrt gewesen sei, noch die Beweise beizubringen, die erforderlich gewesen wären, um die Vermutung ihrer Verantwortlichkeit zu entkräften. Außerdem verletze das Urteil des Gerichts die Rechtskraft des Urteils vom 2. Oktober 2003 (C-176/99 P, ARBED/Kommission), durch das die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt worden sei, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003, L 1, S. 1.


29.8.2009   

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C 205/20


Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Városi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 8. Juni 2009 — Strafverfahren gegen Emil Eredics u. a.

(Rechtssache C-205/09)

2009/C 205/34

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Szombathelyi Városi Bíróság

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Emil Eredics u. a.

Vorlagefragen

1.

Vor dem Hintergrund, dass Art. 10 des Rahmenbeschlusses eine Pflicht zur Förderung der Schlichtung zwischen Opfer und Täter im Strafverfahren vorsieht, möchte das vorlegende Gericht im Rahmen des bei ihm anhängigen Strafverfahrens wissen, ob eine „Person, die keine natürliche Person ist“, unter den Begriff „Opfer“ im Sinne des Art. 1 Buchst. a) des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates fällt, wobei eine Klarstellung und Vervollständigung des Urteils des Gerichtshofs vom 28. Juni 2007 in der Rechtssache Dell’Orto, C-467/05, angestrebt wird.

2.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Begriff „Straftaten“ im Hinblick auf Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten … dafür Sorge [tragen], dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird“, dahin ausgelegt werden kann, dass er alle Straftaten umfasst, deren gesetzlich festgelegte materielle Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichartig sind.

3.

Kann die in Art. 10 Abs. 1 des Rahmenschlusses 2001/220/JI verwendete Formulierung „[d]ie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen … gefördert wird“ dahin ausgelegt werden, dass eine Schlichtung zwischen Täter und Opfer mindestens bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung möglich sein muss, d. h. dass das Erfordernis eines Tatsachenanerkenntnisses im Lauf des Gerichtsverfahrens, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, — vorausgesetzt, alle anderen Bedingungen sind erfüllt — mit der Pflicht zur Förderung der Schlichtung vereinbar ist?

4.

Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI fragt das vorlegende Gericht, ob die Formulierung „[d]ie Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Schlichtung in Strafsachen im Falle von Straftaten, die sie für eine derartige Maßnahme für geeignet halten, gefördert wird“ eine Garantie enthält, dass vorbehaltlich der Erfüllung weiterer gesetzlicher Anforderungen ein allgemeiner Zugang zur Möglichkeit der Schlichtung in Strafsachen eingeräumt wird, ohne dass hier ein Ermessen besteht. Stehen die Regelungen (Vorgaben) des o. g. Art. 10 m. a. W. einer Bestimmung entgegen, wonach „unter Berücksichtigung der Natur der Straftat, der Art der Schlichtung und der Person des Verdächtigen von der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung auf tätige Reue abstellen wird“?


29.8.2009   

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C 205/20


Klage, eingereicht am 9. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Slowakische Republik

(Rechtssache C-207/09)

2009/C 205/35

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und A. Tokár)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch, dass sie für die Durchführung der von Art. 3 der Richtlinie 94/57/EG (1) vorgesehenen Überprüfungen und Besichtigungen die Dienste von Gesellschaften in Anspruch genommen hat, die nicht anerkannt im Sinne der Art. 2 und 4 dieser Richtlinie sind, gegen ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verstoßen hat;

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Slowakische Republik habe die Dienste von Gesellschaften in Anspruch genommen, die keine anerkannten Klassifikationsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 94/57/EG seien, und habe nach den Informationen der Kommission die den Gesellschaften erteilten Aufträge nicht beendet. Außerdem bestehe die Gefahr, dass sich ähnliche Fälle einer unkorrekten Anwendung der Richtlinie 94/57/EG wie die, die dieser Klage zugrunde lägen, wiederholten, da die Slowakische Republik keinen angemessenen rechtlichen Rahmen geschaffen habe, um in Zukunft die Erteilung allfälliger Aufträge an nicht anerkannte Klassifikationsgesellschaften zu verhindern.


(1)  Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 319 vom 12. Dezember 1994, S. 20).


29.8.2009   

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C 205/21


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Nantes (Frankreich), eingereicht am 10. Juni 2009 — Scott SA und Kimberly Clark SNC, jetzt Kimberly Clark SAS/Stadt Orleans

(Rechtssache C-210/09)

2009/C 205/36

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative d’appel de Nantes

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Scott SA und Kimberly Clark SNC, jetzt Kimberly Clark SAS

Beklagte: Stadt Orleans

Vorlagefrage

Ist die mögliche Aufhebung der Bescheide über die Rückforderung der Beihilfen, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 12. Juli 2000 als mit dem Gemeinsamen Markt (1) unvereinbar erklärt hat, durch ein französisches Verwaltungsgericht wegen Verstoßes gegen gesetzliche Formvorschriften in Anbetracht der Möglichkeit der zuständigen Verwaltungsbehörde, den Formfehler, unter dem die Entscheidungen leiden, zu beheben, geeignet, die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2000 unter Missachtung von Art. 14 Abs. 3 der Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [88] EG-Vertrag (2) zu hindern?


(1)  Entscheidung Nr. 2002/14/EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe (ABl. L 12, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 81, S. 1).


29.8.2009   

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C 205/21


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 15. Juni 2009 — Barsoum Chabo gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen

(Rechtssache C-213/09)

2009/C 205/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Barsoum Chabo

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Vorlagefrage  (1)

Ist der sich aus dem Drittlands- und dem Präferenzzollsatz ergebende Zusatzbetrag von 222 EUR/100 kg Nettowarengewicht, der für Einfuhren von haltbar gemachten Pilzen der Gattung Agaricus (KN-Position 2003 10 30) erhoben wird, wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nichtig?


(1)  betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 286, S. 1).


29.8.2009   

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C 205/22


Rechtsmittel, eingelegt am 15. Juni 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 31. März 2009 in der Rechtssache T-405/06, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission

(Rechtssache C-216/09 P)

2009/C 205/38

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und X. Lewis)

Andere Verfahrensbeteiligte: ArcelorMittal Luxembourg SA, vormals Arcelor Luxembourg SA, ArcelorMittal Belval & Differdange SA, vormals Arcelor Profil Luxembourg SA, ArcelorMittal International SA, vormals Arcelor International SA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil vom 31. März 2009 in der Rechtssache T-405/06, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission aufzuheben, soweit damit die durch die Entscheidung (2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 (1) gegen die ArcelorMittal Belval & Differdange SA (vormals ProfilARBED) und gegen die ArcelorMittal International SA (vormals TradeARBED) festgesetzten Geldbußen aufgehoben werden;

die Klage der ArcelorMittal Belval & Differdange SA und der ArcelorMittal International SA abzuweisen;

den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt einen einzigen Rechtsmittelgrund vor, mit dem sie eine Verletzung der Vorschriften über die Verfolgungsverjährung durch das Gericht rügt.

Dem Urteil des Gerichts liege eine grammatikalische und übermäßig einschränkende Auslegung der Entscheidung Nr. 715/78/EGKS (2), insbesondere von deren Art. 2 Abs. 3 und 3 zugrunde, soweit es zwischen der Unterbrechung der Verjährung und deren Ruhen unterscheide. Anders als Art. 2 Abs. 2, wo ausdrücklich vorgesehen sei, dass die Unterbrechung erga omnes wirke, sei in Art. 3 die Frage der Wirkung des Ruhens nicht geregelt. Im Urteil des Gerichts werde rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Ruhen der Verjährung, das aufgrund der Einlassung eines am gerichtlichen Verfahren Beteiligten vor dem Gemeinschaftsrichter eintrete, nur gegenüber dem klagenden Unternehmen wirke, und die Verjährungsfrist gegenüber den anderen Beteiligten damit als verstrichen betrachtet.

Entgegen der Entscheidung des Gerichts könne aus der fehlenden Regelung nicht die relative Wirkung des Ruhens abgeleitet werden und Art. 3 der Entscheidung Nr. 715/78/EGKS sei im Licht der Ziele der fraglichen Regelung in Bezug auf die Möglichkeit der Kommission auszulegen, Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht wirksam zu verfolgen und zu ahnden.


(1)  Entscheidung K(2006) 5342 endg. der Kommission vom 8. November 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] betreffend Vereinbarungen und verabredete Praktiken von europäischen Trägerherstellern (Sache COMP/F/38.907 — Stahlträger).

(2)  Entscheidung Nr. 715/78/EGKS der Kommission vom 6. April 1978 über die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung im Geltungsbereich des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (ABl. L 94, S. 22).


29.8.2009   

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C 205/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Piemonte (Italia), eingereicht am 15. Juni 2009 — Maurizio Polisseni/A.S.L. N. 14 — V.C.O. — Sede di Omegna

(Rechtssache C-217/09)

2009/C 205/39

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Piemonte

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Maurizio Polisseni

Beklagter: A.S.L. N. 14 — V.C.O. — Sede di Omegna

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 43 EG und steht das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die sich aus Art. 1 des Gesetzes Nr. 475 vom 2. April 1968 und Art. 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1275 vom 21. August 1971 ergibt, soweit diese Bestimmungen die Genehmigung der Verlegung des Sitzes einer Apotheke aus bestehenden in andere Räumlichkeiten — wiewohl innerhalb des zugewiesenen Gebiets — von der Einhaltung einer Entfernung von mindestens 200 Metern von anderen Apotheken abhängig machen, gemessen nach dem kürzesten Fußweg zwischen den Türschwellen der Apotheken? Geraten die in der erwähnten Regelung vorgesehenen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nicht in Konflikt mit den Gründen des Allgemeininteresses, die solche Beschränkungen rechtfertigen könnten, und sind sie nicht jedenfalls ungeeignet zur Befriedigung dieser Interessen?

2.

Steht jedenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei jeder rechtmäßigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Wettbewerbs eingehalten werden muss, einer Beschränkung der freien wirtschaftlichen Initiative eines Apothekers entgegen, wie sie aus den in Frage 1 genannten Bestimmungen über die Mindestentfernung hervorgeht?

3.

Stehen die Art. 152 EG und 153 EG, die ein hohes und vorrangiges Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher vorschreiben, einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die sich aus Art. 1 des Gesetzes Nr. 475 vom 2. April 1968 und Art. 13 der Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 1275 vom 21. August 1971 ergibt, soweit diese Bestimmungen die Genehmigung für die Verlegung des Sitzes einer Apotheke aus bestehenden in andere Räumlichkeiten — wiewohl innerhalb des zugewiesenen Gebiets — von der Einhaltung einer Entfernung von mindestens 200 Metern von anderen Apotheken, gemessen nach dem kürzesten Fußweg zwischen den Türschwellen der Apotheken, abhängig machen, ohne dass eine weitere Abwägung der Interessen der Kunden und des Erfordernisses einer wirksamen Verteilung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsschutz in dem betreffenden Gebiet erfolgt?


29.8.2009   

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C 205/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 16. Juni 2009 — Vitra Patente AG/High Tech srl

(Rechtssache C-219/09)

2009/C 205/40

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vitra Patente AG

Beklagte: High Tech srl

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 17 und Art. 19 der Richtlinie 98/71/EG (1) dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes, mit der die genannte Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, eines Mitgliedstaats die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, denen dieser Schutz unterliegt, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsvorschriften gemeinfrei geworden gelten, weil sie nie als Modelle oder Muster eingetragen waren oder die betreffende Eintragung zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war?

2.

Bei Verneinung der ersten Frage: Sind die Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG dahin auszulegen, dass die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, denen dieser Schutz unterliegt, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes umfassen kann, wenn ein — nicht vom Inhaber des Urheberrechts an Mustern und Modellen ermächtigter — Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen — vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der nationalen Umsetzungsvorschriften gemeinfreien — Mustern und Modellen gefertigte Produkte hergestellt und vertrieben hat?

3.

Bei Verneinung der ersten und der zweiten Frage: Sind die Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG dahin auszulegen, dass die dem Mitgliedstaat eingeräumte Befugnis, den Umfang des Schutzes und die Voraussetzungen, denen dieser Schutz unterliegt, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes umfassen kann, wenn ein — nicht vom Inhaber des Urheberrechts an Mustern und Modellen ermächtigter — Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen Mustern und Modellen gefertigte Produkte hergestellt und vertrieben hat [und] wenn dieser Ausschluss für einen erheblichen Zeitraum (zehn Jahre) gilt?


(1)  ABl. L 289, S. 28.


29.8.2009   

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C 205/23


Vorabentscheidungsersuchen des First Hall of the Civil Court (Republik Malta) eingereicht am 17. Juni 2009 — AJD Tuna Ltd/Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd und Avukat Ġenerali

(Rechtssache C-221/09)

2009/C 205/41

Verfahrenssprache: Maltesisch

Vorlegendes Gericht

First Hall of the Civil Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AJD Tuna Ltd

Beklagte: Direttur tal-Agrikoltura u s-Sajd, Avukat Ġenerali

Vorlagefragen

1.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 (1) der Kommission ungültig, weil sie insoweit gegen Art. 253 des Vertrags verstößt, als sie den Erlass der in den Art. 1, 2 und 3 der Verordnung festgelegten Sofortmaßnahmen unzureichend begründet und die diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Überlegungen nicht klar genug erkennen lässt?

2.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil sie insoweit gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2371/2002 (2) des Rates verstößt, als in ihren Erwägungsgründen nicht angemessen dargetan wird, dass (i) die Erhaltung von lebenden aquatischen Ressourcen oder des marinen Ökosystems infolge von Fischereitätigkeiten ernsthaft gefährdet ist und (ii) sofortiges Handeln erforderlich ist?

3.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil die erlassenen Maßnahmen den auf Art. 1 der Verordnung Nr. 446/2008 (3) der Kommission vom 22. Mai 2008 und Art. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 gegründeten berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft wie der Klägerin den Boden entziehen?

4.

Ist Art. 3 der Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil er insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, als er zur Folge hat, dass (i) kein Wirtschaftsbeteiligter aus der Gemeinschaft die Tätigkeit der Anlandung oder Hälterung von Thunfisch zum Zweck der Mast oder Aufzucht ausüben kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Thunfisch zuvor und völlig im Einklang mit der Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission gefangen wurde, und (ii) kein Wirtschaftsbeteiligter aus der Gemeinschaft diese Tätigkeiten in Bezug auf Thunfisch ausüben kann, der von Fischern gefangen wurde, die nicht die Flagge eines der in Art. 1 der Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission genannten Mitgliedstaaten führen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Thunfisch im Einklang mit den von der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik festgelegten Quoten gefangen wurde?

5.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil sie insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, als die Kommission nicht dargetan hat, das die von ihr zu erlassende Maßnahme zur Wiederauffüllung des Thunbestands beitragen wird?

6.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil die erlassenen Maßnahmen insoweit unangemessen sind und eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beinhalten, als die Verordnung zwischen Ringwadenfischern, die die Flagge Spaniens führen, und solchen, die die Flagge Griechenlands, Frankreichs, Italiens, Zyperns oder Maltas führen, und zwischen diesen sechs Mitgliedstaaten und den anderen Mitgliedstaaten unterscheidet?

7.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil die Grundsätze des gerichtlichen Rechtsschutzes, wie sie durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt werden, insoweit nicht gewahrt wurden, als weder den Betroffenen noch den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass der Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen?

8.

Ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (audi alteram partem) als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts insoweit nicht gewahrt wurde, als weder den Betroffenen noch den Mitgliedstaaten Gelegenheit gegeben wurde, vor Erlass der Entscheidung schriftlich Stellung zu nehmen?

9.

Ist Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates ungültig, weil der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens (audi alteram partem) als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und/oder die Grundsätze der Gerechtigkeit, wie sie durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt werden, nicht gewahrt wurden, und ist die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission ungültig, weil sie auf die Verordnung Nr. 2371/2002 des Rates gestützt wurde?

10.

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheiden, dass die Verordnung Nr. 530/2008 der Kommission gültig ist: Ist diese Verordnung dahin auszulegen, dass die mit Art. 3 der Verordnung erlassenen Maßnahmen es Wirtschaftsbeteiligten aus der Gemeinschaft auch untersagen, Roten Thun, der von Ringwadenfischern, die die Flagge eines Drittstaats führen, im Atlantik östlich von 45 ° W und im Mittelmeer gefangen wurde, nicht zur Anlandung, zur Hälterung zum Zweck der Mast oder Aufzucht oder zur Umladung in Gemeinschaftsgewässern oder häfen zu akzeptieren?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 446/2008 der Kommission vom 22. Mai 2008 zur Änderung bestimmter Quoten für Roten Thun für 2008 gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 134, S. 11).


29.8.2009   

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C 205/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano (Italien), eingereicht am 19. Juni 2009 — Strafverfahren gegen Martha Nussbaumer

(Rechtssache C-224/09)

2009/C 205/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bolzano

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Martha Nussbaumer

Vorlagefragen

1.

Verstößt die nationale Regelung des Decreto legislativo Nr. 81 vom 9. April 2008 in Bezug insbesondere auf die durch Art. 90 Abs. 11 eingeführte Regelung, soweit mit ihr für eine Baustelle, auf der mehrere Unternehmen anwesend sind, von der Pflicht des Bauherrn oder Bauleiters, einen Planungskoordinator gemäß Abs. 3 dieser Vorschrift zu bestellen, für private Arbeiten, die keiner Baugenehmigung bedürfen, befreit wird, ohne Rücksicht auf die Bewertung der Natur der Arbeiten und der besonderen in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Gefahren, gegen Art. 3 der Richtlinie 92/57/EWG (1) vom 24. Juni 1992?

2.

Verstößt die nationale Regelung des Decreto legislativo Nr. 81 vom 9. April 2008 und insbesondere die durch Art. 90 Abs. 11 eingeführte Regelung im Hinblick auf die Pflicht, auf jeden Fall unabhängig von der Art der Arbeiten, also auch für den Fall privater Arbeiten, die keiner Baugenehmigung bedürfen, aber mit Gefahren im Sinne von Anhang II der Richtlinie verbunden sein können, einen Koordinator für die Ausführung der Arbeiten auf Baustellen zu benennen, gegen Art. 3 der Richtlinie 92/57/EWG vom 24. Juni 1992?

3.

Verstößt Art. 90 Abs. 11 des Decreto legislativo Nr. 81 vom 9. April 2008, soweit er die Pflicht des Ausführungskoordinators zur Erstellung eines Sicherheitsplans auf den Fall beschränkt, dass bei privaten Arbeiten, die keiner Baugenehmigung bedürfen, während der Arbeiten zu dem ursprünglich mit den Arbeiten betrauten Unternehmen weitere Unternehmen hinzutreten, gegen Art. 3 der Richtlinie 92/57/EWG vom 24. Juni 1992, der auf jeden Fall die Verpflichtung zur Bestellung eines Ausführungskoordinators unabhängig von der Art der Arbeiten festlegt und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans ausschließt, falls es sich um Arbeiten handelt, die mit besonderen Gefahren, wie in Anhang II der Richtlinie aufgeführt, verbunden sind?


(1)  ABl. L 245, S. 6.


29.8.2009   

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C 205/25


Vorabentscheidungsersuchen des Guidice di pace Cortona (Italien), eingereicht am 19. Juni 2009 — Edyta Joanna Jakubowska/Alessandro Maneggia

(Rechtssache C-225/09)

2009/C 205/43

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di pace di Cortona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Edyta Joanna Jakubowska

Beklagter: Alessandro Maneggia

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 3 Buchst. g EG sowie die Art. 4 EG, 10 EG, 81 EG und 98 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339 vom 25. November 2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst wieder einführen und diesen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auch dann, wenn sie im Besitz eines Befähigungsnachweises zur Ausübung des Berufs sind, untersagen und deren Streichung aus der Rechtsanwaltsliste durch Entscheidung des Rates der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorschreiben, sofern sich der Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidet?

2.

Sind Art. 3 Buchst. g EG sowie die Art. 4 EG, 10 EG und 98 EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339 vom 25. November 2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst wieder einführen und diesen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, auch wenn sie sich im Besitz eines Befähigungsnachweises zur Ausübung dieses Berufs befinden, untersagen und deren Streichung aus der Rechtsanwaltsliste durch Entscheidung des Rates der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorschreiben, sofern sich der Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidet?

3.

Ist Art. 6 der Richtlinie 77/249/EWG (1) des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, wonach „[j]eder Mitgliedstaat … die im Gehaltsverhältnis stehenden Rechtsanwälte, die durch einen Arbeitsvertrag an ein staatliches oder privates Unternehmen gebunden sind, von der Ausübung der Tätigkeiten der Vertretung und Verteidigung im Bereich der Rechtspflege für dieses Unternehmen insoweit ausschließen [kann], als die in diesem Staat ansässigen Rechtsanwälte diese Tätigkeit nicht ausüben dürfen“, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer nationalen Regelung, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339 vom 25. November 2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst wieder einführen und diesen die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, auch wenn sie sich im Besitz eines Befähigungsnachweises zur Ausübung dieses Berufs befinden, untersagen und deren Streichung aus der Rechtsanwaltsliste durch Entscheidung des Rates der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorschreiben, sofern sich der Beschäftigte im öffentlichen Dienst nicht für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entscheidet, jedenfalls dann entgegensteht, wenn diese nationale Regelung auch auf die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Rechtsanwälte angewandt wird, die die Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben?

4.

Ist Art. 8 der Richtlinie 98/5/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, wonach „[d]er im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt … als abhängig Beschäftigter eines anderen Rechtsanwalts, eines Zusammenschlusses von Anwälten oder einer Anwaltssozietät oder eines öffentlichen oder privaten Unternehmens tätig sein [kann], wenn der Aufnahmestaat dies für die unter der Berufsbezeichnung dieses Mitgliedstaats eingetragenen Rechtsanwälte gestattet“, dahin auszulegen, dass diese Bestimmung keine Anwendung auf einen Rechtsanwalt findet, der Teilzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst ist?

5.

Stehen die allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der wohlerworbenen Rechte einer nationalen Regelung entgegen, wie sie sich aus den Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 339 vom 25. November 2003 ergibt, die die Unvereinbarkeit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs durch Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst einführen und auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 339/2003 bereits in den Rechtsanwaltslisten eingetragenen Rechtsanwälte anwendbar sind, das in Art. 2 nur eine kurze Frist des „Aufschubs“ für die obligatorische Wahl zwischen Beschäftigung und Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorsieht?


(1)  ABl. L 78, S. 17.

(2)  ABl. L 77, S. 26.


29.8.2009   

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C 205/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino (Italien), eingereicht am 22. Juni 2009 — Antonio Accardo u. a./Comune di Torino

(Rechtssache C-227/09)

2009/C 205/44

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Antonino Accardo, Viola Acella, Antonio Acuto, Domenico Ambrisi, Paolo Battaglino, Riccardo Bevilacqua, Fabrizio Bolla, Daniela Bottazzi, Roberto Brossa, Luigi Calabro', Roberto Cammardella, Michelangelo Capaldi, Giorgio Castellaro, Davide Cauda, Tatiana Chiampo, Alessia Ciaravino, Alessandro Cicero, Paolo Curtabbi, Paolo Dabbene, Mauro D’Angelo, Giancarlo Destefanis, Mario Di Brita, Bianca Di Capua, Michele Di Chio, Marina Ferrero, Gino Forlani, Giovanni Galvagno, Sonia Genisio, Laura Dora Genovese, Sonia Gili, Maria Gualtieri, Gaetano La Spina, Maurizio Loggia, Giovanni Lucchetta, Sandra Magoga, Manuela Manfredi, Fabrizio Maschio, Sonia Mignone, Daniela Minissale, Domenico Mondello, Veronnica Mossa, Plinio Paduano, Barbaro Pallavidino, Monica Palumbo, Michele Paschetto, Frederica, Peinetti, Nadia Pizzimenti, Gianluca Ponzo, Enrico Pozzato, Gaetano Puccio, Danilo Ranzani, Pergianni Risso, Luisa Rossi, Paola Sabia, Renzo Sangiano, Davide Scagno, Paola Settia, Raffaella Sottoriva, Rossana Trancuccio, Fulvia Varotto, Giampiero Zucca, Fabrizio Lacognata, Guido Mandia, Luigi Rigon, Daniele Sgavetti

Beklagte: Comune di Torino

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 5, 17 und 18 der Richtlinie 93/104/EG (1) des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass sie im innerstaatlichen Recht unabhängig von ihrer förmlichen Umsetzung oder von innerstaatlichen Vorschriften, die ihre Anwendbarkeit auf bestimmte Berufskategorien einschränken, in einem Rechtsstreit, in dem ein Tätigwerden der Sozialpartner im Einklang mit dieser Richtlinie festgestellt wird, unmittelbar anwendbar sind?

2.

Ist das Gericht des Mitgliedstaats unabhängig von einer solchen unmittelbaren Wirkung jedenfalls verpflichtet, eine noch nicht umgesetzte Richtlinie oder, nach ihrer Umsetzung, eine Richtlinie, deren Wirksamkeit durch innerstaatliche Vorschriften ausgeschlossen scheint, als Auslegungsmaßstab und damit als Bezugspunkt für die Behebung möglicher Auslegungszweifel heranzuziehen?

3.

Ist es dem Gericht eines Mitgliedstaats verwehrt, die Unzulässigkeit eines Verhaltens festzustellen und deshalb Schadensersatz zuzusprechen, wenn dieses Verhalten von den Sozialpartnern gestattet worden ist und diese Gestattung mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn auch in Form einer nicht umgesetzten Richtlinie, im Einklang steht?

4.

Ist Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen, dass er ein Einschreiten der Sozialpartner und die Einführung einer abweichenden Regelung der wöchentlichen Ruhezeit durch diese in autonomer Weise, d. h. gänzlich losgelöst von Abs. 2 und von der dortigen Aufzählung von Berufen und Tätigkeiten gestattet?


(1)  ABl. L 307, S. 18.


29.8.2009   

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C 205/27


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 26. Juni 2009 — Skatteministeriet/DSV Road A/S

(Rechtssache C-234/09)

2009/C 205/45

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteministeriet

Beklagter: DSV Road A/S

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 204 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit den Art. 92 und 96 sowie in Verbindung mit Art. 1 und Art. 4 Nrn. 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen,

a)

dass eine Zollschuld entsteht, wenn ein Versandverfahren für Waren, die nicht körperlich existieren, von einem zugelassenen Versender durch einen Fehler im NCTS System eingeleitet wird und wenn das Versandverfahren infolgedessen danach nicht ordnungsgemäß beendet werden kann, oder dahin,

b)

dass keine Zollschuld entsteht, da das Versandverfahren davon nur auf körperlich existierende Waren anzuwenden ist, so dass die fehlerhafte Generierung eines Versandvorgangs im NCTS System für Waren, die nicht körperlich existieren, nicht zur Erhebung von Zöllen führt?

2.

Falls Frage 1a bejaht wird, sind dann die Begriffe „Einfuhr von Waren“ in Art. 4 Nr. 10 und „Waren“ in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften so auszulegen, dass der Begriff sowohl körperlich existierende Waren als auch Waren umfasst, die nicht körperlich existieren?


(1)  ABl. L 302, S. 1.


29.8.2009   

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C 205/27


Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 29. Juni 2009 — DHL Express France SAS/Chronopost SA

(Rechtssache C-235/09)

2009/C 205/46

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: DHL Express France SAS

Rechtsmittelgegnerin: Chronopost SA

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 98 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 (1) dahin auszulegen, dass das von einem Gemeinschaftsgericht ausgesprochene Verbot von Rechts wegen im gesamten Gemeinschaftsgebiet wirkt?

2.

Ist das Gericht, falls diese Frage verneint wird, berechtigt, speziell dieses Verbot auf das Gebiet anderer Staaten, in denen die Markenverletzungen begangen werden oder drohen, zu erstrecken?

3.

Gelten in beiden Fällen die Zwangsmaßnahmen, die das Gericht nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts ergänzend zu dem Verbot getroffen hat, im Gebiet der Mitgliedstaaten, in denen das Verbot Wirkung entfalten würde?

4.

Kann das Gericht, falls diese Frage verneint wird, eine Zwangsmaßnahme, die der Maßnahme, die es nach seinem innerstaatlichen Recht träfe, ähnlich ist oder nicht, durch Anwendung des innerstaatlichen Rechts des Staates treffen, in dem dieses Verbot Wirkung entfalten würde?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


29.8.2009   

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C 205/28


Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien), eingereicht am 29. Juni 2009 — Association Belge des Consommateurs Test-Achats ASBL, Yann van Vugt, Charles Basselier/Conseil des ministres

(Rechtssache C-236/09)

2009/C 205/47

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Verfassungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Association Belge des Consommateurs Test-Achats ASBL, Yann van Vugt, Charles Basselier

Beklagter: Conseil des ministres

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen vereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und insbesondere mit dem durch diese Bestimmung gewährleisteten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz?

2.

Falls die erste Frage verneinend beantwortet wird: Ist derselbe Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie ebenfalls unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wenn seine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge beschränkt wird?


29.8.2009   

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C 205/28


Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 3. Juli 2009 — Fluxys SA/Commission de Régulation de l’Electricité et du Gaz (CREG)

(Rechtssache C-241/09)

2009/C 205/48

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fluxys SA

Beklagte: Commission de Régulation de l’Electricité et du Gaz (CREG)

Vorlagefrage

Stehen die Art. 1, 2 und 18 der Richtlinie 2003/55/EG (1) und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (2) nationalen Rechtsvorschriften entgegen, mit denen eine spezielle Tarifregelung für die Tätigkeit der Durchleitung geschaffen wird, die von den Regeln abweicht, die für die Tätigkeit der Beförderung gelten, so dass innerhalb der Tätigkeit der Beförderung eine Unterscheidung zwischen „Weiterleitung“ und „Durchleitung“ geschaffen wird?


(1)  Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (Abl. L 289, S. 1).


29.8.2009   

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C 205/28


Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-252/09)

2009/C 205/49

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 23. März 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 79, S. 11.


29.8.2009   

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C 205/29


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2009 von Calvin Klein Trademark Trust gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 7. Mai 2009 in der Rechtssache T-185/07, Calvin Klein Trademark Trust/HABM und Zafra Marroquineros, S.L.

(Rechtssache C-254/09 P)

2009/C 205/50

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Calvin Klein Trademark Trust (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Andrade Boué)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Zafra Marroquineros, S.L.

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 7. Mai 2009 in der Rechtssache T-185/07 aufzuheben;

dem HABM und der Zafra Marroquineros, S.L. die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Missachtung der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (1) über die Gemeinschaftsmarke, wonach alle für den konkreten Fall charakteristischen Elemente zu berücksichtigen seien: Es sei rechtlich nicht gewürdigt worden, dass die Anmelderin der Gemeinschaftsmarke mit dieser Marke die bekannten Marken „cK“ kopiert habe und dass sie durch ihre eigenen Handlungen zweifelsfrei belege, dass die Buchstaben „CK“ der unterscheidungskräftigste Bestandteil der angefochtenen Gemeinschaftsmarke seien.

Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94, da die Bekanntheit der einander gegenüberstehenden Marken nicht im Rahmen dieser Vorschrift untersucht worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


29.8.2009   

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C 205/29


Klage, eingereicht am 9. Juli 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-255/09)

2009/C 205/51

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und M. França)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie im Decreto-Lei Nr. 177/92 vom 13. August 1992 zur Festsetzung der Bedingungen für die Erstattung im Ausland angefallener Krankheitskosten oder in einer anderen Maßnahme des nationalen Rechts nicht die Möglichkeit der Erstattung von Krankheitskosten für ambulante Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat außer unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 1048/71 (1) vorgesehenen Voraussetzungen vorgesehen hat oder auch, falls das angeführte Decreto-Lei die Möglichkeit der Erstattung von Krankheitskosten für ambulante Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, diese Erstattung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung abhängig macht;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Portugiesische Republik ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG in der Auslegung durch den Gerichtshof nicht erfüllt habe.

Nach dieser Rechtsprechung finde Art. 49 EG Anwendung auf den Sachverhalt eines Patienten, der entgeltliche medizinische Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnort erhalte.

In Portugal sehe jedoch das Decreto-Lei Nr. 177/92, das die Voraussetzungen für die Erstattung im Ausland getätigter Krankheitskosten festlege, nicht ausdrücklich die Erstattung von Krankheitskosten für ambulante Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat außer unter den in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Voraussetzungen vor, oder diese Regelung mache nach der von den portugiesischen Behörden vertretenen Auslegung die Erstattung dieser Krankheitskosten für ambulante Behandlung von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung unter beschränkenden Voraussetzungen abhängig.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2)


29.8.2009   

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C 205/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

(Rechtssache C-426/08) (1)

2009/C 205/52

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


29.8.2009   

DE

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C 205/30


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Juni 2009 — People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-576/08) (1)

2009/C 205/53

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2008.


Gericht erster Instanz

29.8.2009   

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C 205/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat

(Rechtssache T-348/05 INTP)

(Verfahren - Urteilsauslegung)

2009/C 205/54

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat (Kirovo-Chepetsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Talabér-Ritz und H. van Vliet)

Gegenstand

Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichts vom 10. September 2008 (T-348/05)

Tenor

1.

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 10. September 2008, JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat (T-348/05), ist dahin auszulegen, dass die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 für nichtig erklärt wird, soweit sie das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat betrifft.

2.

Das JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

3.

Die Urschrift dieses Urteils wird mit der Urschrift des ausgelegten Urteils verbunden, und an deren Rand ist ein Hinweis auf dieses Urteil anzubringen.


29.8.2009   

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C 205/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 2009 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-373/05) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rohtabak - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999)

2009/C 205/55

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und L. Visaggio)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/579/EG der Kommission vom 20. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 199, S. 84), soweit darin bestimmte Ausgaben der Italienischen Republik im Rohtabaksektor ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


29.8.2009   

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C 205/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — Peugeot und Peugeot Nederland/Kommission

(Rechtssache T-450/05) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Vertrieb von Kraftfahrzeugen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten aus den Niederlanden - System der Vergütung der Vertragshändler und Ausübung von Druck - Vereinbarung mit wettbewerbswidrigem Zweck - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung)

2009/C 205/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Automobiles Peugeot SA (Paris, Frankreich) und Peugeot Nederland NV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. d’Ormesson und N. Zacharie)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet, F. Arbault und A. Whelan, dann A. Bouquet und M. Kellerbauer)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 3683 final der Kommission vom 5. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sachen F-2/36.623/36.820/37.275 — SEP u. a./Automobiles Peugeot SA) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen durch diese Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die gegen die Automobiles Peugeot SA und die Peugeot Nederland NV durch Art. 3 der Entscheidung C(2005) 3683 final der Kommission vom 5. Oktober 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sachen F-2/36.623/36.820/37.275 — SEP u. a./Automobiles Peugeot SA) verhängte Geldbuße wird auf 44,55 Mio. Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Automobiles Peugeot und Peugeot Nederland tragen neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4.

Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten von Automobiles Peugeot und Peugeot Nederland.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


29.8.2009   

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C 205/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Zenab/Kommission

(Rechtssache T-33/06) (1)

(Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft - Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke [MEDIA PLUS] - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - Ablehnung des Vorschlags - Berufung auf rechtswidrige Delegation der Kommission übertragener Befugnisse - Offensichtliche Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Zugang zu Dokumenten - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage)

2009/C 205/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Zenab SPRL (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Windey und Rechtsanwalt P. de Bandt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und L. Pignataro-Nolin)

Gegenstand

Erstens Nichtigerklärung der Entscheidung Nr. 648599 der Kommission vom 9. November 2005 und zweitens Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft und Verurteilung der Kommission, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 37 807 Euro für die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entstandenen Kosten zu zahlen und ihr den immateriellen Schaden wegen Rufschädigung und den durch die verspätete Durchführung des Projekts EuroVOD entstandenen materiellen Schaden zu ersetzen, sowie Bestellung eines Sachverständigen zur Bewertung dieses Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Zenab SPRL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


29.8.2009   

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C 205/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — DSV Road/Kommission

(Rechtssache T-219/07) (1)

(Zollunion - Einfuhr von Disketten aus Thailand - Nacherhebung von Eingangsabgaben - Antrag auf Erlass von Eingangsabgaben - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b und Art. 239 der Verordnung [EG] Nr. 2913/92)

2009/C 205/58

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: DSV Road NV (Puurs, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Poelmans, A. Calewaert und R. de Wit)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Konstantinidis und S. Schønberg im Beistand von Rechtsanwalt F. Tuytschaever)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. April 2007, mit der den belgischen Behörden mitgeteilt wird, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben auf Disketten aus Thailand gerechtfertigt ist und diese Abgaben nicht erlassen werden dürfen (Sache REC 05/02)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die DSV Road NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


29.8.2009   

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C 205/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Laboratorios Del Dr. Esteve/HABM — Ester C (ESTER-E)

(Rechtssache T-230/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ESTER-E - Ältere Gemeinschaftsbildmarke ESTEVE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 205/59

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Laboratorios Del Dr. Esteve, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: The Ester C Company (Prescott, Arizona, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Bird, Solicitor, dann Rechtsanwalt H. Wistam)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. April 2007 (Sache R 737/2006-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Laboratorios Del Dr. Esteve, SA und der The Ester C Company

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Laboratorios Del Dr. Esteve, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


29.8.2009   

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C 205/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — Ristic u. a./Kommission

(Rechtssache T-238/07) (1)

(Gesundheitspolizei - Schutzmaßnahmen - Entscheidung 2007/362/EG - Nichtigkeitsklage - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Fürsorgepflicht - Eigentumsrecht und Recht auf freie wirtschaftliche Betätigung)

2009/C 205/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Ristic AG u. a. (Burgthann, Deutschland), Piratic Meeresfrüchte Import GmbH (Burgthann, Deutschland), Prime Catch Seafood GmbH (Burgthann, Deutschland), und Rainbow Export Processing, SA (Puntarenas, Costa Rica) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und A. Szmytkowska)

Gegenstand

Zum einen Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/362/EG der Kommission vom 16. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 2004/432/EG zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (ABl. L 138, S. 18) und zum anderen Schadensersatz

Tenor

1.

Der Antrag auf Nichtigerklärung ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Ristic AG, die Piratic Meeresfrüchte Import GmbH, die Prime Catch Seafood GmbH und die Rainbow Export Processing, SA tragen die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


29.8.2009   

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C 205/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Mars/HABM — Ludwig Schokolade (Form eines Schokoladenriegels)

(Rechtssache T-28/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke - Form eines Schokoladenriegels - Absolutes Eintragungshindernis - Keine Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009] - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009)

2009/C 205/61

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mars, Inc. (McLean, Virginia, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: A. Bryson, Barrister, und G. Mills, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ludwig Schokolade GmbH & Co. KG (Bergisch Gladbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Knitter und Rechtsanwalt R. Jacobs)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Oktober 2007 (Sache R 1325/2006-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Ludwig Schokolade GmbH & Co. KG und der Mars, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mars, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


29.8.2009   

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C 205/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Promat/HABM (PROSIMA PROSIMA COMERCIAL S.A.)

(Rechtssache T-71/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PROSIMA PROSIMA COMERCIAL S.A. - Ältere nationale Wortmarke PROMINA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Fehlende Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009])

2009/C 205/62

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Promat GmbH (Ratingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin S. Beckmann, dann Rechtsanwalt H. Alt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Poch, dann G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Prosima Comercial, SA (Barcelona, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2007 (Sache R 574/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Promat GmbH und der Prosima Comercial, SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Promat GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


29.8.2009   

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C 205/35


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Kommission/Atlantic Energy

(Rechtssache T-182/08) (1)

(Schiedsklausel - Vertrag über eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines spezifischen Programms im Bereich der nichtnuklearen Energie - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung von Vorschüssen - Gesetzliche Aufrechnung - Versäumnisverfahren)

2009/C 205/63

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A.-M. Rouchaud-Joët und S. Lejeune, dann A.-M. Rouchaud-Joët und R. Mirza im Beistand von M. Jarvis, Barrister)

Beklagte: Atlantic Energy Ltd (Truro, Cornwall, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage der Kommission nach Art. 238 EG auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teils des von der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Vertrags BU 183/95 UK/AT gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Atlantic Energy Ltd wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis 28. Februar 2002 und vom 16. Juli 2002 bis 31. Mai 2008 einen Betrag von 226 010 Euro zuzüglich der gemäß Art. 23.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags BU 183/95 UK/AT geschuldeten Verzugszinsen und abzüglich 3 610,53 Euro zurückzuzahlen, wobei zu diesem Endbetrag wiederum Verzugszinsen gemäß Art. 23.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab dem 1. Juni 2008 bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags hinzukommen.

2.

Die Atlantic Energy Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


29.8.2009   

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C 205/35


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM — Schwarzbräu (ALASKA)

(Rechtssache T-225/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke ALASKA - Absolutes Eintragungshindernis - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 205/64

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH (Ebersburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wadenbach)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Schwarzbräu GmbH (Zusmarshausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Schlarmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. April 2008 (Sache R 877/2004-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH und der Schwarzbräu GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.

Die Schwarzbräu GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


29.8.2009   

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C 205/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel/HABM — Schwarzbräu (Alaska)

(Rechtssache T-226/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Alaska - Absolutes Eintragungshindernis - Kein beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 205/65

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH (Ebersburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Wadenbach)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Schwarzbräu GmbH (Zusmarshausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Schlarmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. April 2008 (Sache R 1124/2004-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH und der Schwarzbräu GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Mineralbrunnen Rhön-Sprudel Egon Schindel GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.

Die Schwarzbräu GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.08.2008.


29.8.2009   

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C 205/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juli 2009 — Procter & Gamble/HABM — Laboratorios Alcala Farma (oli)

(Rechtssache T-240/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke oli - Ältere Gemeinschaftswortmarken OLAY - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 205/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: The Procter & Gamble Company (Cincinnati, Ohio, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: T. Scourfield, N. Beckett, Solicitors, und A. Speck, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Laboratorios Alcala Farma SL (Madrid (Spanien))

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. April 2008 (Sache R 1481/2007–2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der The Procter & Gamble Company und der Laboratorios Alcala Farma, Sl.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die The Procter & Gamble Company trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


29.8.2009   

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C 205/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — Melli Bank/Rat

(Verbundene Rechtssachen T-246/08 und T-332/08) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran zur Verhinderung nuklearer Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Gerichtliche Kontrolle - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Begründungspflicht - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung [EG] Nr. 423/2007)

2009/C 205/67

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Melli Bank plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Gordon, QC, J. Stratford und M. Hoskins, Barristers, R. Gwynne und T. Din, Solicitors, dann D. Anderson, QC, M. Hoskins, S. Gadhia, D. Murray und M. Din, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, E. Belliard und L. Butel), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson im Beistand von S. Lee, Barrister) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und P. Aalto)

Gegenstand

In den Rechtssachen T-246/08 und T-332/08 Nichtigerklärung von Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs der Entscheidung 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29), soweit sie die Melli Bank betrifft, und in der Rechtssache T-332/08 gegebenenfalls Feststellung der Unanwendbarkeit von Art. 7 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Melli Bank plc trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union einschließlich der durch die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten einschließlich der durch die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


29.8.2009   

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C 205/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 2009 — Biotronik/HABM (BioMonitor)

(Rechtssache T-257/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioMonitor - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 205/68

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Biotronik GmbH & Co. KG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt U. Sander, dann Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. April 2008 (Sache R 466/2007-4) über die Anmeldung des Wortzeichens BioMonitor als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Biotronik GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


29.8.2009   

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C 205/37


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Impala/Kommission

(Rechtssache T-464/04) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschluss - Gemeinschaftsunternehmen Sony BMG - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 205/69

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Independent Music Publishers and Labels Association (Impala, Internationale Vereinigung) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und J. Golding, Solicitors, und Rechtsanwalt I. Wekstein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und K. Mojzesowicz)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Bertelsmann AG (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: P. Chappatte und J. Boyce, Solicitors), Sony BMG Music Entertainment BV (Vianen, Niederlande) und Sony Corporation of America (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: N. Levy, Barrister, Rechtsanwälte R. Snelders und T. Graf)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/188/EG der Kommission vom 19. Juli 2004 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.3333 — Sony/BMG) (ABl. 2005, L 62, S. 30)

Tenor

1.

Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt die ihm vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 8.1.2005.


29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/38


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2009 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-114/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Angemessene Frist zur Erhebung einer Schadensersatzklage - Verspätung - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2009/C 205/70

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2007, Marcuccio/Kommission (F-21/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


29.8.2009   

DE

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C 205/38


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Securvita/HABM (Natur-Aktien-Index)

(Rechtssache T-285/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Natur-Aktien-Index - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 201/2009] - Abänderungsantrag - Offenkundige Unzulässigkeit)

2009/C 205/71

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Securvita — Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. van Eendenburg, C. Uhlig und J. Nabert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter. S. Schäffner)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Mai 2008 (Rechtssache R 525/2007-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Natur-Aktien-Index als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Securvita Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


29.8.2009   

DE

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C 205/39


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Insula/Kommission

(Rechtssache T-246/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Belastungsanzeigen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Missachtung der Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2009/C 205/72

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Marsal und J.-D. Simonet)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs zweier Belastungsanzeigen, mit denen die Rückzahlung von Geldbeträgen angeordnet wird, die dem Antragsteller im Rahmen von Subventionsverträgen gezahlt wurden

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


29.8.2009   

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C 205/39


Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Balfe u. a./Parlament

(Rechtssache T-219/09)

2009/C 205/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Richard Balfe (Newmarket, Vereinigtes Königreich), C (Mailand, Italien), C (Madrid, Spanien), C (Lancashire, Vereinigtes Königreich), C (Groß Kummerfeld, Deutschland), C (Longré, Frankreich), C (Saint-Martin de Crau, Frankreich), C (Bregenz, Österreich), C (West Yorkshire, Vereinigtes Königreich), C (Marseille, Frankreich), C (Rüsselsheim, Deutschland), C (Devon, Vereinigtes Königreich), C (Barcelona, Spanien), C (Paris, Frankreich), C (Wexford, Irland), C (Bozen, Italien), C (Madrid), C (Porto, Portugal), C (Iaf Newnham, Vereinigtes Königreich), C (Mailand), C (Limonest, Frankreich), C (Colares-Sintra, Portugal), C (Benfica do Ribatejo, Portugal), C (Saint-Étienne, Frankreich), C (Cournon-d’Auvergne, Frankreich), C (Lutterworth Leics, Vereinigtes Königreich), C (Cumbria, Vereinigtes Königreich), C (Oxfordshire, Vereinigtes Königreich), C (Bratislava, Slowakei), C (Polen), C (Warschau, Polen), C (Radom, Polen) C (Boulogne-Billancourt, Frankreich), C (Helsinki, Finnland), C (Lyon, Frankreich), C (Athen, Griechenland), C (Funchal, Portugal), C (London, Vereinigtes Königreich), C (Le Val-d’Ajol, Frankreich), C (Tallin, Estland), C (Glasgow, Vereinigtes Königreich), C (Riom, Frankreich), C (Hampshire, Vereinigtes Königreich), C (Coventry, Vereinigtes Königreich), C (Helsinki), C (Krakau, Polen), C (Pamplona, Spanien), C (Schottland, Vereinigtes Königreich), C (Lissabon, Portugal), C (Lissabon), C (Paris), C (Budapest, Ungarn), C (Maia, Portugal), C (Bielsko-Biała, Polen), C (Wetherby, Vereinigtes Königreich), C (La Possession, Frankreich), C (Cornwall, Vereinigtes Königreich), C (Epernay, Frankreich), C (Bolton, Vereinigtes Königreich), C (Kępno, Polen), C (Amsterdam, Niederlande), C (Palermo, Italien), C (Kent, Vereinigtes Königreich), C (Bedforshire, Vereinigtes Königreich), C (Warschau), Fonds de pension-députés au Parlement européen (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen des Präsidiums des Parlaments vom 9. März und 3. April 2009 über Änderungen der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidungen des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 9. März und 3. April 2009 über die Änderung der Regelung betreffend das zusätzliche (freiwillige) Altersversorgungssystem in Anlage VIII der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Aufhebung der Möglichkeit eines vorgezogenen Ruhegehalts ab Vollendung des 50. Lebensjahres und die Möglichkeit der Ruhegehaltszahlung in Form einer Kapitalleistung sowie die Erhöhung der Altersgrenze für den Ruhestand von 60 auf 63 Jahre.

Die Kläger stützen ihre Klage in der Sache auf vier Rügen:

Unzuständigkeit des Parlaments für die einseitige Änderung der Bedingungen des Vertrags über den Beitritt zum zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystem;

Verletzung der erworbenen Rechte sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit durch Verkennung insbesondere der eindeutigen Formulierung des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments und dadurch, dass keine Übergangsmaßnahme vorgesehen worden sei;

Fehler bei der Begründung der angefochtenen Maßnahmen sowohl in Bezug auf die rechtliche Regelung dieser Art eines besonderen, ergänzenden und freiwilligen Altersversorgungssystems in Bezug auf die Verwaltung und die finanzielle Lage des Ruhegehaltsfonds;

Verletzung des Grundsatzes der Durchführung nach Treu und Glauben und Nichtigkeit der reinen Willensklauseln durch einseitige und rückwirkende Änderung der Bedingungen für die Verpflichtung und dadurch, dass keine Entschädigung vorgesehen worden sei.


29.8.2009   

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C 205/40


Klage, eingereicht am 5. Juni 2009 — CEVA/Kommission

(Rechtssache T-224/09)

2009/C 205/74

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre d’étude et de valorisation des algues SA (CEVA) (Pleubian, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Peyrical)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt

in erster Linie, festzustellen, dass zwischen der Europäischen Kommission und dem CEVA keine vertraglichen Beziehungen bestehen, und infolgedessen

den vollstreckbaren Titel Nr. 3230900440 der Europäischen Kommission vom 6. April 2009 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, festzustellen, dass der vollstreckbare Titel Nr. 3230900440 der Europäischen Kommission vom 6. April 2009 nicht mit Gründen versehen ist;

festzustellen, dass die Gefahr der ungerechtfertigten Bereicherung besteht, falls das CEVA den Betrag von 179 896 Euro zuzüglich Verzugszinsen zurückzahlt;

infolgedessen den vollstreckbaren Titel Nr. 3230900440 der Europäischen Kommission vom 6. April 2009 für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung des vollstreckbaren Titels, mit dem die Kommission die Rückzahlung sämtlicher Vorschüsse betreibt, die dem Kläger im Rahmen des Vertrags PROTOP Nr. EVK3-CT-2002-30004 betreffend ein Vorhaben der technologischen Forschung und Entwicklung gezahlt wurden.

Zur Stützung seiner Klage erhebt der Kläger drei Rügen:

Unzulässigkeit des vollstreckbaren Titels wegen Fehlens einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Kläger und der Kommission;

Fehlen einer ausreichenden Begründung, da sich die Kommission auf eine angebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen des Klägers gestützt habe, ohne insoweit die rechtlichen und tatsächlichen Gründe darzulegen, die diese Ansicht stützten;

Verletzung des Grundsatzes des Verbots einer ungerechtfertigten Bereicherung, da die vollständige Rückzahlung des von der Kommission verlangten Betrags dazu führen würde, dass diese ungerechtfertigt bereichert wäre, da sie über die vom Kläger durchgeführten Arbeiten und Studien verfügen würde, ohne für deren Durchführung gezahlt zu haben.


29.8.2009   

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C 205/40


Klage, eingereicht am 12. Juni 2009 — Access Info Europe/Rat

(Rechtssache T-233/09)

2009/C 205/75

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Access Info Europe (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Blockx)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

dem Rat gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1), die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates, den vollständigen Zugang zum Dokument 16338/08, einer Note des Generalsekretariats an die Gruppe „Information“ in Bezug auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, zu verweigern. Der Rat habe der Klägerin nur Zugang zu einer bearbeiteten Fassung dieses Dokuments gewährt, in der die Teile, aus denen sich ergebe, welche Delegationen Änderungen vorgeschlagen hätten, unkenntlich gemacht worden seien.

Nach Ansicht der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

Erstens habe der Rat dadurch gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, dass er

a)

nicht dargetan habe, inwiefern die Verbreitung der Namen der Delegationen den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde,

b)

keine näheren Angaben zu der Gefahr gemacht habe, dass die Delegationen ihre Ansicht nicht mehr schriftlich unterbreiten würden, oder dazu, inwiefern dies den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, und

c)

das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der Identität der nationalen Delegationen außer Acht gelassen habe.

Zweitens habe der Rat die nach Art. 253 EG und den Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestehende Pflicht zur Angabe von Gründen verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


29.8.2009   

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C 205/41


Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Nikolaou/Rechnungshof

(Rechtssache T-241/09)

2009/C 205/76

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kalliopi Nikolaou (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagter: Rechnungshof

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Rechnungshof zur Wiedergutmachung des ihr entstandenen immateriellen Schadens durch folgende Maßnahmen zu verurteilen:

Vornahme einer amtlichen Mitteilung, deren inhaltliche Gestaltung in Zusammenwirken mit Frau Nikolaou erfolgt und die dieser auch zuzustellen ist, an alle Gemeinschaftsbehörden, insbesondere an das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und an die Organe und übrigen Einrichtungen der Gemeinschaft, wonach Frau Nikolaou von allen gegen sie erhobenen Anschuldigungen befreit wurde;

Vornahme amtlicher Veröffentlichungen in den Zeitungen in Luxemburg, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Spanien und Belgien, die die negativen Bemerkungen über Frau Nikolaou, deren Ursprung der Rechnungshof war, veröffentlicht hatten, sowie in „European Voice“, wonach die Klägerin von allen gegen sie erhobenen Anschuldigungen befreit wurde;

hilfsweise, sollte der Rechnungshof das öffentliche Ansehen von Frau Nikolaou nicht mit den oben genannten Mitteln wiederherstellen, ihn zur Zahlung von 100 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen, zuzüglich Zinsen von dem Zeitpunkt an, zu dem dem Rechnungshof ihre „Request for compensation“ vom 14. April 2009 zugestellt wurde, bis zur Begleichung dieses Betrags, den die Klägerin dazu verwenden wird, die oben genannten Veröffentlichungen und Mitteilungen zu veranlassen;

den Rechnungshof zur Zahlung von 40 000 Euro zuzüglich Zinsen von dem Zeitpunkt an, zu dem dem Rechnungshof ihre „Request for compensation“ vom 14. April 2009 zugestellt wurde, bis zur Begleichung dieses Betrags, an Frau Nikolaou als Ersatz für den immateriellen Schaden zu verurteilen, den sie aufgrund der Verfahren vor den Luxemburger Gerichten erlitten hat;

den Rechnungshof zur Zahlung von 57 771,40 Euro für das Honorar des Rechtsanwalts Hoss für die Vertretung vor den unten genannten Gerichten, von 4 000 Euro für die Reisekosten nach Luxemburg, um vor diesen Gerichten zu erscheinen, und zwar 1 500 Euro um vor dem „Juge d’instruction“ und 2 500 Euro um vor dem „Tribunal d’arrondissement de Luxembourg“ zu erscheinen, zuzüglich Zinsen für all diese Beträge von dem Zeitpunkt an, zu dem dem Rechnungshof ihre „Request for compensation“ vom 14. April 2009 zugestellt wurde, bis zur Begleichung dieser Beträge, an Frau Nikolaou als Ersatz für den materiellen Schaden zu verurteilen, den sie aufgrund der Verfahren vor den Luxemburger Gerichten, insbesondere dem „Juge d’instruction“ und dem „Tribunal d’arrondissement de Luxembourg“, erlitten hat;

dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin trägt vor, dass der Rechnungshof sowohl Sonderbestimmungen, die Einzelpersonen Rechte verliehen, als auch Grundrechte offensichtlich verletzt habe, die er bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachten müsse.

Erstens habe der Rechnungshof offenkundig gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 45/2001 (1), gegen Art. 2 des Beschlusses Nr. 99/50 des Rechnungshofs und gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, weil er zugelassen habe, dass verschiedene gegen Frau Nikolaou erhobene Anschuldigungen an Dritte gelangten, bevor eine offizielle Untersuchung durchgeführt worden sei. Der Rechnungshof habe nichts unternommen, um das Durchsickern dieser Anschuldigungen zu verhindern, und habe sich zudem auch später nicht bemüht, die Anschuldigungen zu überprüfen und sie zurückzunehmen, wodurch der Klägerin ein erheblicher immaterieller Schaden entstanden sei.

Zweitens habe der Rechnungshof offenkundig gegen die Art. 2 und 4 des Beschlusses 99/50, gegen das Recht der Klägerin auf Gehör und den Grundsatz der Unparteilichkeit der Untersuchung in Verbindung mit dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, als er die vorläufige Untersuchung gegen die Klägerin geführt habe. Durch dieses Verhalten sei der Klägerin immaterieller Schaden und auch erheblicher materieller Schaden entstanden, da ihre Sache auf der Grundlage dieser Untersuchung an die Luxemburger Gerichte verwiesen worden sei und ihr hohe Kosten entstanden seien.

Drittens habe der Rechnungshof offenkundig gegen seine Fürsorgepflicht und den Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, weil er den Luxemburger Gerichten Beweise, über die er verfügt habe und die von entscheidender Bedeutung gewesen seien, um die Klägerin von den Anschuldigungen zu befreien, nicht vorgelegt habe. Die Beweise hätten den Urlaub des Personals des Rechnungshofs betroffen und — wären sie vorgelegt worden — verhindert, dass ihre Sache an den Untersuchungsrichter und die Luxemburger Strafgerichte verwiesen worden wäre und hätten ihre Ehre und ihren Ruf wiederhergestellt.

Viertens habe der Rechnungshof offenkundig die Grundsätze der Unparteilichkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt, als er entschieden habe, dass die Sache an die Gericht verwiesen werden solle. Dieses Verhalten habe der Klägerin noch größeren immateriellen Schaden zugefügt.

Fünftens habe der Rechnungshof offenkundig dadurch gegen seine Fürsorgepflicht verstoßen, dass er keine förmliche Entscheidung erlassen habe, die die Klägerin von den Anschuldigungen befreit habe, und dass er den guten Ruf der Klägerin nach ihrem Freispruch nicht wiederhergestellt habe. Dieses Versäumnis habe dazu geführt, dass weiterhin Zweifel an der Unschuld von Frau Nikolaou geblieben seien, und habe ihr zusätzlichen immateriellen Schaden zugefügt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).


29.8.2009   

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C 205/42


Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 — Schräder/CPVO — Hansson (Lemon Symphony)

(Rechtssache T-242/09)

2009/C 205/77

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Ralf Schräder (Lüdinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Leidereiter und W.-A. Schmidt)

Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jørn Hansson (Søndersø, Dänemark)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Beklagten vom 23. Januar 2009 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutzes für: Lemon Symphony

Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Jørn Hansson

Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung des Gemeinschaftlichen Sortenamtes: Versagen der Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Lemon Symphony gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (1).

Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer: der Kläger

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verletzung von Art. 76 der Verordnung Nr. 2100/94 und der allgemein anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts aus Art. 81 der Verordnung Nr. 2100/94, da die Beschwerdekammer den mit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe;

Verletzung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 der Verordnung Nr. 2100/94, da die Beschwerdekammer scheinbar irrig davon ausgehe, dass der Kläger die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 Buchst. a nicht habe darlegen können und damit die Reichweite dieser Vorschriften verkannt habe;

Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94, da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung auf Gründe gestützt habe, zu denen sich der Kläger vor Erlass der Entscheidung nicht habe äußern können;

Verletzung von Art. 63 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 (2), da über die mündliche Verhandlung nicht ordnungsgemäß Protokoll geführt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (ABl. L 121, S. 37)


29.8.2009   

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C 205/43


Klage, eingereicht am 18. Juni 2009 — Fedecom/Kommission

(Rechtssache T-243/09)

2009/C 205/78

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Fédération de l’Organisation Economique Fruits et Légumes (Fedecom) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Galvez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung gemäß Art. 230 Abs. 4 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 203 final der Kommission vom 28. Januar 2009 (1), mit der die Kommission die staatlichen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat, die die Französische Republik den Erzeugern von Obst und Gemüse im Rahmen von „Vermarktungsplänen“ gewährt hat, mit denen bezweckt wurde, die Vermarktung von in Frankreich geernteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern, und der Französischen Republik aufgegeben hat, die betreffenden Beihilfen zurückzufordern.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe:

Verkennung des Begriffs „staatliche Beihilfe“ im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG, da die Kommission die Auffassung vertreten habe, dass die von den Erzeugern im Rahmen der Vermarktungspläne gezahlten freiwilligen Beiträge staatliche Mittel darstellten;

Verkennung der Bestimmungen des Art. 87 Abs. 3 EG, da die Kommission ohne eingehende Prüfung der einzelnen Vermarktungspläne die Auffassung vertreten habe, dass die im Rahmen der Vermarktungspläne getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar seien;

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da der Umstand, dass die Kommission während eines Zeitraums von zehn Jahren untätig geblieben sei, obwohl sie notwendigerweise Kenntnis von der Existenz der Vermarktungspläne gehabt haben müsse, bei den Erzeugern Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Vermarktungspläne habe begründen können.


(1)  ABl. L 127, S. 11.


29.8.2009   

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C 205/43


Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-247/09)

2009/C 205/79

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2009 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin aufgrund der Ausschreibung AO 10186 für die „Herstellung und Verbreitung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union: TED-Website, ABl. S auf DVD-ROM und zugehörige Offline- und Onlinemedien“ (ABl. 2009/S 2-001445) abgegebene Angebot abzulehnen, und alle weiteren Entscheidungen der Kommission einschließlich der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags an den erfolgreichen Bieter für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den der Klägerin durch das fragliche Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 1 490 215,58 Euro zu ersetzen;

die Kommission zu verurteilen, die der Klägerin in Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, ihr aufgrund einer Ausschreibung für die Herstellung und Verbreitung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union: TED-Website, ABl. S auf DVD-ROM und zugehörige Offline- und Onlinemedien (AO 10186) abgegebenes Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben. Sie möchte ferner den Schaden ersetzt bekommen, der ihr durch das Ausschreibungsverfahren entstanden sein soll.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt.

Erstens habe die Beklagte mehrere offenkundige Beurteilungsfehler begangen und der Klägerin unter Verstoß gegen die Haushaltsordnung (1) und deren Durchführungsbestimmungen sowie gegen die Richtlinie 2004/18 (2) und gegen Art. 253 EG keine Begründung oder Erläuterung gegeben. Trotz des schriftlichen Ersuchens der Klägerin sei die Kommission ihrer Verpflichtung, sie über die Vorteile des ausgewählten Angebots zu informieren, nicht nachgekommen. Die von der Kommission gemachten Angaben seien vage, unsubstantiiert und lapidar und stellten keine angemessene Begründung dar. Überdies habe die Kommission die Begründung der angefochtenen Entscheidung nachträglich korrigiert, nachdem der Bewertungsausschuss seinen Bericht überprüft habe, und habe beschlossen, eine Angabe zum erfolgreichen Bieter zu entfernen.

Zweitens habe die Beklagte dadurch, dass sie Bieter, die sich auf Arbeiten stützten, die in Ländern außerhalb der Welthandelsorganisation oder des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen erbracht würden, nicht ausgeschlossen habe, gegen die Art. 106 und 107 der Haushaltsordnung, den Grundsatz der Transparenz und das Diskriminierungsverbot verstoßen; wenn sie solchen Bietern die Teilnahme gestatte, müsse dies in fairer, transparenter und diskriminierungsfreier Weise geschehen, und sie müsse die Auswahlkriterien, anhand deren bestimmte Gesellschaften ausgeschlossen oder andere zugelassen würden, klar angeben.

Drittens habe die Beklagte in Bezug auf das Angebot der Klägerin, verglichen mit anderen Angeboten, offenkundige Beurteilungsfehler begangen und keine Begründung geliefert, da die vom Bewertungsausschuss zum Angebot der Klägerin angestellten negativen Erwägungen vage und unsubstantiiert seien.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


29.8.2009   

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C 205/44


Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Wilo/HABM (Form eines Motorgehäuses)

(Rechtssache T-253/09)

2009/C 205/80

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wilo SE (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Braun)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30.03.2009, AZ. R 1184/2008-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die ein Motorgehäuse einer Heizungspumpe darstellt, für Waren der Klassen 7 und 11 Anmeldung Nr. 5 805692)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmass an Unterscheidungskraft aufweise.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


29.8.2009   

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C 205/44


Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Wilo/HABM (Darstellung eines grünen Gehäuses)

(Rechtssache T-254/09)

2009/C 205/81

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wilo SE (Dortmund, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Braun)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30.03.2009, AZ. R 1196/2008-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine Bildmarke, die ein grünes Gehäuse darstellt, für Waren der Klassen 7, 9 und 11 (Anmeldung Nr. 5 620 001)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmass an Unterscheidungskraft aufweise.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


29.8.2009   

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C 205/45


Klage, eingereicht am 6. Juli 2009 — i-content/HABM (BETWIN)

(Rechtssache T-258/09)

2009/C 205/82

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: i-content Ltd Zweigniederlassung Deutschland (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: A. Nordemann, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2009 in der Beschwerdesache R 1528/2008-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 006849641, Wort: BETWIN und den vorhergehenden Beschluss der Hauptabteilung (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2008 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 0068496641, Wort: BETWIN aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „BETWIN“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 (Anmeldung Nr. 6 849 641)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die angemeldete Marke über das erforderliche Mindestmass an Unterscheidungskraft verfüge und kein Freihaltungsbedürfnis bestehe, Verstoß gegen Art. 79 der Verordnung Nr. 207/2009 i. V. m. dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie Art. 6 und 14 EMRK und Verstoß gegen Art. 49 EG.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/45


Klage, eingereicht am 6. Juli 2009 — Defense Technology/HABM — DEF-TEC Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR)

(Rechtssache T-262/09)

2009/C 205/83

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Defense Technology Corporation of America (Jacksonville, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Kunze, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DEF-TEC Defense Technology GmbH (Frankfurt/Main, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2009 in der Sache R 493/2002-4 (II) aufzuheben und

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR“ für Waren in den Klassen 5, 8 und 13 — Anmeldung Nr. 643 668.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eintragung der Wortmarke „FIRST DEFENSE“ in den USA für Waren in Klasse 13, zwei Eintragungen von Bildmarken in den USA für Waren in Klasse 13, in Belgien, Deutschland und Frankreich bekannte ältere Marken „FIRST DEFENSE“; und „FIRST DEFENSE AND DESIGN“, in Deutschland und Frankreich geschützte ältere, nicht eingetragene Wortmarke „FIRST DEFENSE“, in Belgien, Deutschland und Frankreich geschützte ältere, nicht eingetragene Wortmarke „FIRST DEFENSE AND DESIGN“ und in Deutschland geschützter Handelsname „FIRST DEFENSE“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die genannte Vorschrift nicht ordnungsgemäß angewandt und darüber hinaus eine Entscheidung auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung der dargelegten Tatsachen erlassen habe; Verstoß gegen die Art. 65, 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer es versäumt habe, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich seien, um dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. September 2006 in der Rechtssache T-6/05, DEF-TEC Defense Technology/HABM — Defense Technology (FIRST DEFENSE AEROSOL PEPPER PROJECTOR), nachzukommen.


29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/46


Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Mannatech/HABM (BOUNCEBACK)

(Rechtssache T-263/09)

2009/C 205/84

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mannatech Inc. (Coppell, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niebel und C. Steuer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. März 2009 in der Sache R 100/2009-1 aufzuheben und

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke BOUNCEBACK für Waren in Klasse 5.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Marke der Klägerin.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die in diesen Rechtsvorschriften niedergelegten rechtlichen Anforderungen fehlerhaft angewandt habe.


29.8.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/46


Klage, eingereicht am 10. Juli 2009 — Serrano Aranda/HABM — Burg Groep (LE LANCIER)

(Rechtssache T-265/09)

2009/C 205/85

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Enrique Serrano Aranda (Murcia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Calderón Chavero und T. Villate Consonni)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Burg Groep BV (Bergen, Niederlande)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. März 2009 in der Sache R 366/2008-1 aufzuheben;

dem Widerspruch aufgrund der genannten Aufhebung mit den entsprechenden Rechtsfolgen stattzugeben und die Anmeldung Nr. 3343365 der Marke insgesamt zurückzuweisen;

dem HABM und den Verfahrensbeteiligten, falls sie der Klage entgegentreten, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und ihre Anträge zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Burg Groep B.V.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „LE LANCIER“ enthält (Anmeldung Nr. 3 343 365), für Waren der Klassen 29 und 30.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kläger.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „EL LANCERO“ (Nr. 838 740) für Waren der Klasse 30, spanische Bildmarke Nr. 941 979 mit dem Wortelement „EL LANCERO“ für Waren der Klasse 30, spanische Wortmarke „EL LANCERO“ (Nr. 943 767)für Waren der Klasse 31 und spanische Wortmarke „EL LANCERO“ (Nr. 1 806 835) für Waren der Klasse 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke.


29.8.2009   

DE

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C 205/47


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Du Pont de Nemours (Frankreich) u. a./Kommission

(Rechtssache T-467/07) (1)

2009/C 205/86

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


29.8.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/47


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Imperial Chemical Industries/HABM (FACTORY FINISH)

(Rechtssache T-487/07) (1)

2009/C 205/87

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst

29.8.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/48


Klage, eingereicht am 11. Mai 2009 — Schopphoven/Kommission

(Rechtssache F-48/09)

2009/C 205/88

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nikolaus Schopphoven (Zemmer, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des EPSO, den Kläger nicht in Reserveliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 aufzunehmen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO), ihn nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 aufzunehmen, und, soweit erforderlich, die Entscheidungen des EPSO, mit denen die Anträge des Klägers auf Überprüfung zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/117/08 aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


29.8.2009   

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C 205/48


Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Petrilli/Kommission

(Rechtssache F-51/09)

2009/C 205/89

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alessandro Petrilli (Grottammare) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-L. Lodomez, J. Lodomez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Festlegung des ersten Wohnsitzes des Klägers

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Februar 2009, mit der diese die Festlegung des ersten Wohnsitzes des Klägers in Italien abgelehnt hat, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, auf die für die rückwirkende Anwendung des Berichtigungskoeffizienten für Italien auf sein Ruhegehalt, die Wiedereinrichtungsbeihilfe und die Verdoppelung der Familienzulage ab 1. Juli 2007 geschuldeten Beträge Zinsen auf der Grundlage des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu zahlen, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Punkten;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


29.8.2009   

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C 205/48


Klage, eingereicht am 4. Juni 2009 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-56/09)

2009/C 205/90

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass sich Bedienstete der Kommission am 8. April 2002 Zugang zu seiner Dienstwohnung in Luanda verschafft haben, sowie auf Übersendung der Abzüge der dabei aufgenommenen Fotos und Vernichtung jeglicher Dokumentation über dieses Ereignis

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags vom 24. April 2008 von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, diese Entscheidung aufzuheben;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Note vom 11. September 2008 von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, diese Note aufzuheben;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Zurückweisung der Beschwerde vom 3. November 2008 von Gesetzes wegen inexistent ist, hilfsweise, sie aufzuheben;

festzustellen, dass sich Bedienstete der Kommission am 8. April 2002 Zugang zu seiner Dienstwohnung verschafft, Fotos aufgenommen und Aufzeichnungen angefertigt haben, und die Rechtswidrigkeit dieser Vorgänge zu prüfen und festzustellen;

die Kommission zu verurteilen, ihm jeden einzelnen Bestandteil der Dokumentation über diese Vorgänge schriftlich zu benennen;

die Kommission zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass ihm die Dokumentation einschließlich der Fotografien schriftlich übermittelt wird;

die Kommission zu verurteilen, dafür zu sorgen, dass die Dokumentation vernichtet und ihm dies mitgeteilt wird;

die Kommission zu verurteilen, ihm 225 000 Euro oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag als Ersatz der Schäden zu zahlen, die durch die genannten Vorgänge entstanden sind, und zwar a) 100 000 Euro wegen der Rechtswidrigkeit des Eindringens, b) 100 000 Euro wegen der Rechtswidrigkeit des Aufnehmens von Fotografien und c) 25 000 Euro wegen der Rechtswidrigkeit des Anfertigens von Aufzeichnungen über die persönliche Habe des Klägers;

die Kommission zu verurteilen, ihm ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs des Antrags vom 24. April 2008 bei der Kommission folgt, bis zur tatsächlichen Zahlung des Betrags von 225 000 Euro hierauf Zinsen in Höhe von 10 % pro Jahr mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, ihm als Ersatz des wegen der unterlassenen Übersendung der Dokumentation erlittenen Schadens von morgen an bis zu dem Tag, an dem ihm die Dokumentation übersandt sein wird, 100 Euro pro Tag oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, der für die Beträge, die in den Tagen zwischen morgen und dem letzten Tag des Monats, in dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet sein wird, angefallen sind, am ersten Tag des Monats, der auf die Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgt, und am ersten Tag eines jeden Monats, der auf den Monat der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgt, für die im vorhergehenden Monat in diesem Zusammenhang entstandenen Ansprüche zu entrichten ist;

die Kommission zu verurteilen, ihm als Ersatz des wegen der unterlassenen Vernichtung der Dokumentation erlittenen Schadens von morgen an bis zum Tag der Vernichtung 100 Euro pro Tag oder einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, der für die Beträge, die in den Tagen zwischen morgen und dem letzten Tag des Monats, in dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet sein wird, angefallen sind, am ersten Tag des Monats, der auf die Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgt, und am ersten Tag eines jeden Monats, der auf den Monat der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache folgt, für die im vorhergehenden Monat in diesem Zusammenhang entstandenen Ansprüche zu entrichten ist;

die Kommission zu verurteilen, alle mit dem Verfahren zusammenhängenden Rechtsverfolgungskosten und Honorare einschließlich derjenigen für die Erstellung des Parteigutachtens zu erstatten;

die Kommission zu verurteilen, die Kosten für die eventuelle Erstellung eines vom Gericht angeordneten Gutachtens zu übernehmen.


29.8.2009   

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C 205/49


Klage, eingereicht am 13. Juni 2009 — De Nicola/EIB

(Rechtssache F-59/09)

2009/C 205/91

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage erstens auf Aufhebung der am 14. November 2008 erlassenen Entscheidung des Berufungsausschusses oder deren Änderung, soweit sie die Ablehnung der drei Ausschussmitglieder dem Kläger anstatt seinem Prozessbevollmächtigten zurechnet, zweitens auf Aufhebung der Beförderungen, die am 29. April 2008 beschlossen wurden, ohne den Kläger zu berücksichtigen, und aller damit zusammenhängenden Maßnahmen sowie drittens auf Feststellung, dass der Kläger gemobbt wurde, und Verurteilung der Beklagten, das Mobbing abzustellen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Berufungsausschusses aufzuheben oder insoweit zu berichtigen, als in ihr die Ablehnung der drei Ausschussmitglieder ihm (anstatt seinem Prozessbevollmächtigten) zugerechnet und festgestellt wird, dass der Grund für die Ablehnung „nichts anderes als eine Anfechtung der Entscheidung vom 14.12.2007“ ist, nicht jedoch die Folge der Einlassungen und der Rücknahme seiner Forderungen, die diese drei Ausschussmitglieder unzutreffenderweise ihm zugerechnet haben;

die Beförderungen vom 29. April 2008 — da sie beschlossen wurden, ohne ihn zu berücksichtigen, und alle Akte, die damit zusammenhängen, dafür Voraussetzung sind und darauf beruhen, darunter die Beurteilung für 2007 — aufzuheben und gegebenenfalls festzustellen, dass die mit den Anweisungen der Personalverwaltung auferlegten Einschränkungen unrechtmäßig sind;

festzustellen, dass er gemobbt wurde, und demzufolge

die EIB zu verurteilen, das Mobbing abzustellen und den ihm entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zuzüglich der Kosten des Verfahrens nebst Zinsen und monetärer Neubewertung der zuerkannten Beträge zu ersetzen.


29.8.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/50


Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 — Birkhoff/Kommission

(Rechtssache F-60/09)

2009/C 205/92

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Inzilla)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Ablehnung des Antrags des Klägers auf Verlängerung der Anwendung von Art. 2 Abs. 5 des Anhangs VII zum Statut zugunsten seiner Tochter ab 1. Januar 2009 und Verurteilung der Kommission zur Zahlung des insoweit geschuldeten Betrags ab 1. Januar 2009.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. April 2009, soweit sie rechtswidrig und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich unbegründet ist, sowie jede weitere Handlung und/oder Entscheidung, die dieser Entscheidung vorausgegangen, mit ihr verbunden oder nach ihr ergangen ist, und insbesondere die Entscheidung der Dienststelle PMO.4 vom 14. November 2008 für rechtswidrig zu erklären und demgemäß aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger die ihm seit dem 1. Januar 2009 nicht ausgezahlten Beträge zuzüglich weiterer Beträge aufgrund Neubewertung sowie Zinsen bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/50


Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Donati/EZB

(Rechtssache F-63/09)

2009/C 205/93

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Paola Donati (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagter: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der EZB, von der Klägerin erhobenen Mobbingvorwürfen nicht nachzugehen, sowie Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Direktoriums vom 16. Dezember 2008 aufzuheben, soweit sie eine an sie gerichtete Drohung und einen Versuch zu ihrer Einschüchterung enthält;

die Entscheidung des Direktoriums vom 16. Dezember 2008 aufzuheben, soweit sie keine Entscheidung über den Ausgang der Verwaltungsuntersuchung und des Verfahrens über ihre Beschwerde enthält, hilfsweise, die Entscheidung des Direktoriums vom 16. Dezember 2008 aufzuheben, soweit sie eine „stillschweigende“ Entscheidung darüber enthält, das Verfahren über ihre Beschwerde einzustellen und keine weiteren Maßnahmen zu treffen;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 16. April 2008 aufzuheben, mit der ihr besonderer Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zum Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens durch Zahlung eines Betrages zu verurteilen, dessen Höhe nach billigem Ermessen auf 10 000 Euro veranschlagt wird;

der Europäischen Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.


29.8.2009   

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C 205/51


Klage, eingereicht am 9. Juli 2009 — Saracco/EZB

(Rechtssache F-66/09)

2009/C 205/94

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Roberta Saracco (Arona, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Parrat)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der diese es abgelehnt hat, der Klägerin einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu verlängern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der EZB, mit der diese es abgelehnt hat, der Klägerin ab 1. November 2008 Urlaub aus persönlichen Gründen zu gewähren, aufzuheben;

die Entscheidungen über die Ablehnung einer Überprüfung und über die Zurückweisung der Beschwerde, soweit erforderlich, aufzuheben;

der Europäischen Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.


Berichtigungen

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 205/52


Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-159/09

( Amtsblatt der Europäischen Union C 153 vom 4. Juli 2009, S. 44 )

2009/C 205/95

Die Mitteilung im ABl. in der Rechtssache T-159/09, Biofrescos/Kommission, muss wie folgt lauten:

„Klage, eingereicht am 21. April 2009 — Biofrescos — Comércio de Produtos Alimentares, Lda/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-159/09)

2009/C 193/67

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Biofrescos — Comércio de Produtos Alimentares, Lda (Linda-a-Velha, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Magalhães e Menezes)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C (2009) 72 der Kommission vom 16. Januar 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 41 271,09 Euro abgelehnt und die entsprechende nachträgliche buchmäßige Erfassung angeordnet worden ist, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin führte von September 2003 bis Februar 2005 verschiedene Sendungen tiefgefrorene Krabben aus Indonesien ein, für die sie den Erlass von Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 236 und Art. 239 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) beantragte.

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zumindest die angeführten Bestimmungen verletzt, indem sie erstens nicht zu sämtlichen Argumenten der Klägerin in ihrem Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben Stellung genommen habe, zweitens eine mangelhafte, falsche und nicht nachvollziehbare Begründung gegeben habe, drittens den Fehler der indonesischen Behörden unrichtig ausgelegt habe und viertens Tatsachen als bewiesen unterstellt habe, die dies tatsächlich nicht gewesen seien und für die die Beweislast jeweils den Behörden oblegen habe, die im Lauf des Verfahrens nacheinander tätig geworden seien, und niemals der Klägerin.


(1)  ABl L 97, S. 38.“