ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.204.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 204

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
29. August 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 204/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2009/C 204/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5564 — Raiffeisen Leasing/SAG/Advisory House/The Mobility House JV) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2009/C 204/03

Beschluss des Präsidiums vom 4. Mai 2009 zur Regelung des Europäischen Parlaments über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder

5

 

Kommission

2009/C 204/04

Euro-Wechselkurs

8

2009/C 204/05

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 204/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5618 — Robert Bosch/aleo solar/Johanna Solar Technology) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 204/01

Datum der Annahme der Entscheidung

13.7.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 196/08

Mitgliedstaat

Polen

Region

Ganz Polen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pomoc inwestycyjna na rzecz portów lotniczych w ramach Regionalnych Programów Operacyjnych

Rechtsgrundlage

Projekt rozporządzenia Ministra Rozwoju Regionalnego w sprawie udzielania pomocy na inwestycje w zakresie portów lotniczych w ramach regionalnych programów operacyjnych.

Ustawa z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki

Art der Beihilfe

Investitionsbeihilfe

Ziel

Entwicklung des Sektors

Form der Beihilfe

Zuschuss, Kapitalzuführungen, Sachleistungen

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Die Beihilfe wird bis zum 30.6.2015 gewährt.

Wirtschaftssektoren

Luftverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Wojewodowie odpowiednich województw

Publiczni udziałowcy portów lotniczych

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 54/09

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Modernizacja sieci dystrybucji ciepła

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki rozwoju (Dz.U. nr 227, poz. 1658, z 2007 r., nr 140, poz. 984 oraz z 2008 r. nr 216, poz. 1370); Program Operacyjny Infrastruktura i Środowisko 2007–2013 Szczegółowy opis priorytetów POIiŚ Wytyczne w zakresie kwalifikowania wydatków w ramach POIiŚ

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz, Energieeinsparung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 595,5 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

85 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Energie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej

ul. Konstruktorska 3a

02-673 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 269/09

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Cornwall County

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Newquay Cornwall Airport Development

Rechtsgrundlage

Transport Act 2000, section 108, in respect of the Local Transport Plan

Regional Development Agencies Act 1998, sections 1, 2 & 5, in respect of funding provided by the South West Regional Development Agency

Art der Beihilfe

Ad-hoc-Maßnahme

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Haushaltsmittel

24,3 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

68,6 %

Laufzeit

30.6.2009—30.6.2013

Wirtschaftssektoren

Luftverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

South West Regional Development Agency

Mast House, Shepherds Wharf

24 Sutton Road

Plymouth

PL4 OHJ

UNITED KINGDOM

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm


29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5564 — Raiffeisen Leasing/SAG/Advisory House/The Mobility House JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 204/02

Am 21. August 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5564 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/5


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS

vom 4. Mai 2009

zur Regelung des Europäischen Parlaments über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder

2009/C 204/03

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1), insbesondere auf die Artikel 20 und 22,

gestützt auf die Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (nachstehend „DB“) (2), insbesondere auf die Artikel 44 und 74,

gestützt auf Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in der Erwägung, dass die Geltungsdauer der Bestimmungen der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (3), insbesondere der Artikel 22 ff über Sprach- und EDV-Kurse für die Mitglieder mit dem Tag des Inkrafttretens des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments endet und daher eine neue Regelung erlassen werden muss,

BESCHLIESST:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Grundsätze und Begriffsbestimmungen

(1)   In Anwendung von Artikel 44 Absatz 1 DB können die Mitglieder unter den in dieser Regelung festgelegten Bedingungen an Sprach- und EDV-Kursen teilnehmen, die vom Europäischen Parlament oder einer zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden. Die Mitglieder haben bis zu den im Folgenden festgelegten Höchstbeträgen und unter den nachstehenden Bedingungen Anspruch auf Erstattung der ihnen durch die Teilnahme an Sprach- oder EDV-Kursen tatsächlich entstandenen Kosten.

(2)   Unter „zugelassenen Einrichtungen“ sind Schulen, Institute oder selbständige Lehrkräfte zu verstehen, die über die Qualifikationen verfügen, die in den nationalen Rechtsvorschriften für die Abhaltung von Kursen für das Erlernen der betreffenden Sprache oder Softwareanwendung nach der vom Mitglied gewählten Formel vorgeschrieben sind.

Artikel 2

Erstattung der Unterrichtsgebühren

(1)   Die Erstattung der Unterrichtsgebühren einschließlich gegebenenfalls fälliger Einschreibegebühren darf einen jährlichen Betrag von 5 000 EUR bei Sprachkursen und von 1 500 EUR bei EDV-Kursen nicht überschreiten. Im Rahmen dieser beiden Beträge können höchstens 500 EUR für Fernunterricht oder Lernmaterial zum Selbststudium erstattet werden.

(2)   In einem Wahljahr oder beim Erlöschen des Mandats eines Mitglieds im Laufe eines Haushaltsjahrs werden die Höchstbeträge zeitanteilig zwischen dem ausscheidenden Mitglied und dem neu eintretenden Mitglied aufgeteilt. Zu viel gezahlte Beträge sind zurückzuerstatten oder einzuziehen.

Artikel 3

Erstattungsmodalitäten

Die Erstattung der Unterrichtsgebühren mit Ausnahme der Reisekosten der Lehrkraft oder etwaiger Spesen erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mitglieds, dem folgende Belege beizufügen sind:

1.

die ordnungsgemäß ausgestellte und quittierte Rechnung über den Gesamtbetrag der Unterrichtsgebühren mit folgenden Angaben:

a)

Name des Mitglieds,

b)

Name, Adresse und Rechtsform der zugelassenen Einrichtung,

c)

Kosten des Kurses, wobei die Unterrichtsgebühren und alle sonstigen Gebühren getrennt auszuweisen sind,

d)

MwSt.-Registrierungsnummer oder, falls die Einrichtung von der Pflicht zur MwSt.-Registrierung oder zur Zahlung der MwSt. befreit ist, der Grund für diese Befreiung,

e)

und, falls die anwendbaren Rechtsvorschriften dies vorsehen, die Handelsregisternummer oder eine entsprechende Registrierungsnummer der zugelassenen Einrichtung;

2.

eine von der zugelassenen Einrichtung ausgestellte und ordnungsgemäß bestätigte Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme unter Angabe des Namens des Mitglieds, der Stundenzahl, der Daten und des Stundenplans des absolvierten Kurses;

3.

ein Beleg darüber, dass die Einrichtung im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 zur Erteilung von Kursen zugelassen ist.

ABSCHNITT 2

SPRACHKURSE

Artikel 4

Vom Europäischen Parlament veranstaltete Sprachkurse

Die Mitglieder können in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments in Brüssel und Straßburg unter Berücksichtigung ihres Arbeitszeitplans bei einem Stundensatz von 40 Euro bis zu dem in Artikel 2 genannten Höchstbetrag einen oder mehrere Sprachkurse in den fünf am häufigsten verlangten Arbeitssprachen (Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch und Spanisch) bei ihnen vom Parlament zur Verfügung gestellten Sprachlehrern besuchen.

Artikel 5

Sonstige Kurse in den Amtssprachen

(1)   Die Mitglieder können Kurse in den in Artikel 138 der Geschäftsordnung des Parlaments genannten Amtssprachen, den Sprachen, in denen eine verbindliche Fassung der Verträge vorliegt, und den Amtsprachen von offiziell als Beitrittsländer anerkannten Ländern besuchen.

(2)   Für diese Kurse werden den Mitgliedern die Unterrichtsgebühren nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten bis zu dem in Artikel 2 genannten Höchstbetrag erstattet.

(3)   Für Kurse an einer Sprachschule oder einem Sprachinstitut können den Mitgliedern auch über den in Artikel 2 genannten Betrag hinaus die Reise- und Aufenthaltskosten erstattet werden, sofern:

a)

sich die Sprachschule oder das Sprachinstitut auf europäischem Gebiet befindet (mit Ausnahme der üblichen Arbeitsorte des Parlaments und der außerhalb des europäischen Kontinents liegenden Regionen) und

b)

die Kurse in einem anderem Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sie gewählt wurden, oder in einem offiziell als Beitrittsland anerkannten Land besucht wurden und

c)

die unterrichtete Sprache Amtssprache dieses Mitgliedstaats oder dieses Beitrittslands ist und

d)

sich diese Kurse über mindestens zwanzig Stunden Unterricht pro Kurseinheit und auf mindestens 4 Unterrichtsstunden von 60 Minuten oder 5 Unterrichtsstunden von 45 bis 50 Minuten täglich erstrecken. Die Kurseinheit muss mindestens fünf aufeinander folgende Tage umfassen, die höchstens durch zwei Feiertage (Wochenende nicht eingeschlossen) unterbrochen sein dürfen, an denen die Unterrichtseinrichtung geschlossen ist.

(4)   Die Reisekosten werden auf der Grundlage der Artikel 13 und 15 und des entsprechend angewandten Artikels 17 DB für höchstens zwei Hin- und Rückreisen jährlich erstattet. Im Taxi zurückgelegte Strecken bis zu höchstens 40 km bei der Anreise zum bzw. bei der Abreise vom Ort des Kurses werden gegen Vorlage von Belegen, aus denen die Länge der zurückgelegten Strecke hervorgeht, erstattet.

(5)   Die Aufenthaltskosten werden auf der Grundlage des halben Satzes des in Artikel 24 Absatz 2 DB vorgesehenen Tagegelds für höchstens 20 Tage jährlich erstattet, wenn das Mitglied nachweist, dass tatsächlich Unterbringungskosten angefallen sind. Zu diesem Zweck muss das Mitglied die ordnungsgemäß quittierte Rechnung über die Unterbringungskosten vorlegen.

(6)   In einem Wahljahr werden die Zahl der Hin- und Rückreisen und die Zahl der Tage, für die Zulagen gezahlt werden, zeitanteilig zwischen dem scheidenden Mitglied und dem neu gewählten Mitglied aufgeteilt.

(7)   Die Belege über die Reise- und Aufenthaltskosten sind zusammen mit den Belegen über die Unterrichtsgebühren einzureichen.

Artikel 6

Kurse in anderen Sprachen

Die Mitglieder können Kurse für andere als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Sprachen besuchen, sofern das Erlernen dieser Sprachen in direktem Bezug zu ihrer offiziellen parlamentarischen Tätigkeit steht und zuvor von dem für berufliche Fortbildung zuständigen Quästors genehmigt wurde. Für diese Kurse werden den Mitgliedern lediglich die Unterrichtsgebühren nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten bis zu dem in Artikel 2 genannten Höchstbetrag erstattet.

ABSCHNITT 3

EDV-KURSE

Artikel 7

Vom Parlament angebotene Kurse

Die Mitglieder können die EDV-Kurse besuchen, die das Parlament für die ihnen zur Verfügung gestellte Software anbietet.

Die Mitglieder erhalten für die Teilnahme an diesen Kursen keinerlei Entschädigung.

Artikel 8

Sonstige EDV-Kurse

Die Mitglieder können außerhalb des Parlaments EDV-Kurse für die Software besuchen, die sie in Ausübung ihres Mandats verwenden.

Für diese Kurse werden den Mitgliedern lediglich die Unterrichtsgebühren nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten bis zu dem in Artikel 2 genannten Höchstbetrag erstattet, sofern sie ausführliche Unterlagen über das Programm des besuchten Kurses vorlegen.

ABSCHNITT 4

FERNUNTERRICHT UND SELBSTSTUDIUM

Artikel 9

Begriffsbestimmung

Die Mitglieder können Fernkurse zur Sprach- oder EDV-Fortbildung einschließlich Online-Kursen belegen oder für eine derartige Fortbildung geeignetes Lernmaterial zum Selbststudium anschaffen.

Artikel 10

Erstattungsmodalitäten

(1)   Für Fortbildungen dieser Art werden den Mitgliedern bis zu den in Artikel 2 genannten Höchstbeträgen die Kosten des Fernunterrichts und/oder des Lernmaterials zum Selbststudium mit Ausnahme der Kosten des Internetanschlusses und der Internetnutzung erstattet.

(2)   Die Erstattung erfolgt nach den in Artikel 3 vorgesehenen Modalitäten:

a)

gegen Vorlage detaillierter Unterlagen über das gewählte Programm des Fernunterrichts oder einer Beschreibung des angeschafften Materials zum Selbststudium

b)

und bei Fernkursen und/oder Online-Kursen gegen Vorlage einer von der zugelassenen Einrichtung ordnungsgemäß bestätigten Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme unter Angabe des Namens des Mitglieds, der Stundenzahl, der Daten und des Stundenplans des absolvierten Kurses.

ABSCHNITT 5

SCHLUSSBESTIMMUNG

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Regelung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am gleichen Tag wie das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments in Kraft.


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Vom Präsidium des EP am 19 Mai 2008 und 9 Juni 2008 gebilligt (PE 388.089/BUR/GT/REV 13).

(3)  PE 113.166/BUR/rev. XXV/01-2009.


Kommission

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/8


Euro-Wechselkurs (1)

28. August 2009

2009/C 204/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4364

JPY

Japanischer Yen

134,75

DKK

Dänische Krone

7,4432

GBP

Pfund Sterling

0,87840

SEK

Schwedische Krone

10,1480

CHF

Schweizer Franken

1,5170

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,6290

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,420

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

270,74

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7035

PLN

Polnischer Zloty

4,0870

RON

Rumänischer Leu

4,2170

TRY

Türkische Lira

2,1532

AUD

Australischer Dollar

1,6995

CAD

Kanadischer Dollar

1,5522

HKD

Hongkong-Dollar

11,1335

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0908

SGD

Singapur-Dollar

2,0672

KRW

Südkoreanischer Won

1 786,57

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,1376

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,8108

HRK

Kroatische Kuna

7,3580

IDR

Indonesische Rupiah

14 435,32

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0583

PHP

Philippinischer Peso

70,092

RUB

Russischer Rubel

45,3466

THB

Thailändischer Baht

48,861

BRL

Brasilianischer Real

2,6731

MXN

Mexikanischer Peso

19,0179

INR

Indische Rupie

69,8950


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/9


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2009/C 204/05

Image

Nationale Seite der vom Staat Vatikanstadt neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euroraum den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale der neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euroraums sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Umlaufmünzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Staat Vatikanstadt

Anlass: Internationales Jahr der Astronomie

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Das Münzinnere stellt eine Allegorie der Geburt der Sterne und der Planeten sowie mehrere astronomische Instrumente dar. Das Münzzeichen „R“ ist im unteren linken Quadranten eingeprägt. Unterhalb der beiden unteren Quadranten steht mittig die Jahreszahl „2009“. Die Allegorie wird von einem Kreisbogen mit den Angaben „ANNO INTERNAZIONALE DELL’ASTRONOMIA“ (in einem nach links versetzten Halbkreis) und „CITTÁ DEL VATICANO“ (oben rechts) umschlossen.

Auf dem äußeren Ring der Münze sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage: 106 084 Stück

Ausgabedatum: Oktober 2009


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

29.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 204/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5618 — Robert Bosch/aleo solar/Johanna Solar Technology)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 204/06

1.

Am 21. September 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Robert Bosch GmbH („Bosch“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Unternehmen aleo solar AG („aleo“, Deutschland) und Johann Solar Technology GmbH („Johanna“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bosch ist Zulieferer für die Automobilindustrie, Anbieter von Haushaltsgeräten, Heiztechnik, Sicherheits- und Gebäudetechnik, Elektrowerkzeuge und verfügt auch über Aktivitäten im Bereich der Photovoltaik (Solarzellen und Solarmodule),

aleo entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Solarmodule auf Siliziumbasis,

Johanna entwickelt und produziert siliziumfreie Dünnschichtmodule.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5618 — Robert Bosch/aleo solar/Johanna Solar Technology per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.