ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.198.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 198

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
22. August 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 198/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 198/02

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 198/03

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

4

2009/C 198/04

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15)

9

2009/C 198/05

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

16

 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 198/06

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

23

 

Berichtigungen

2009/C 198/07

Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. C 126 vom 5.6.2009)

30

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

22.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

2009/C 198/01

Datum der Annahme der Entscheidung

10.12.2008

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 74/08

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Fonds kleine toepassingen gewasbeschermingsmiddelen

Rechtsgrundlage

Artikelen 2 en 4 van de Kaderwet LNV-subsidies van het Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit, artikel U.21, instrument nummer 12.21 van de Begrotingswet, document nummer 31 200 XIV, Rechtvaardiging van het budget (XIV) voor het jaar 2008, Reglement Fonds voor kleine toepassingen versie 3.3, Heffingsverordening HPA Fonds Teeltaangelegenheden 2008, Verordening PT vakheffing bloembollen oogstjaar 2007, verordening PT vakheffing boomkwekerij producten 2008, Verordening PT heffing teelt groenten en fruit.

Art der Beihilfe

Technische Hilfe

Ziel

Ziel der Beihilfe ist der Ausgleich der Kosten für Forschung und Registrierung von Pflanzenschutzmitteln oder die Ausnahme von der Verwendung biologischer Herbizide für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in kleinen Anpflanzungen, für die diese ansonsten nicht registriert würden und damit auf dem Markt nicht zu Verfügung stünden.

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

600 000 EUR pro Jahr

Beihilfehöchstintensität

100 % der beihilfefähigen Kosten

Laufzeit

2008—2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry of Agriculture, Nature and Food Quality

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NETHERLAND (und die verschiedenen Produktorganisationen)

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

28.2.2008

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 738/07

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Niederösterreich

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Finanzhilfe wegen Katastrophenschäden

Rechtsgrundlage

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Katastrophenschäden des Landes Niederösterreich

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Ausgleich der Schäden, die 2007 durch Naturkatastrophen verursacht wurden

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Mittelansatz von rund 70 000 EUR wie im Vorhaben N 564a/04 mitgeteilt

Beihilfehöchstintensität

20 %, in besonders schweren Fällen 50 % der beihilfefähigen Schäden

Laufzeit

Einmalig

Wirtschaftssektoren

Anhang I

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Gruppe Land- und Forstwirtschaft—Abteilung Landwirtschaftsförderung

Landhausplatz 1

3109 St. Pölten

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

22.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/3


Euro-Wechselkurs (1)

21. August 2009

2009/C 198/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4330

JPY

Japanischer Yen

134,19

DKK

Dänische Krone

7,4435

GBP

Pfund Sterling

0,86570

SEK

Schwedische Krone

10,1432

CHF

Schweizer Franken

1,5160

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,5550

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,482

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

268,59

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6998

PLN

Polnischer Zloty

4,1068

RON

Rumänischer Leu

4,2240

TRY

Türkische Lira

2,1324

AUD

Australischer Dollar

1,7197

CAD

Kanadischer Dollar

1,5541

HKD

Hongkong-Dollar

11,1074

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1015

SGD

Singapur-Dollar

2,0620

KRW

Südkoreanischer Won

1 788,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2261

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7891

HRK

Kroatische Kuna

7,3083

IDR

Indonesische Rupiah

14 352,49

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0456

PHP

Philippinischer Peso

69,378

RUB

Russischer Rubel

45,3900

THB

Thailändischer Baht

48,765

BRL

Brasilianischer Real

2,6289

MXN

Mexikanischer Peso

18,3954

INR

Indische Rupie

69,6870


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/4


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 198/03

Beihilfe Nr.: XA 55/09

Region: Lettland

Mitgliedstaat: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Atbalsta shēma “Atbalsts lauku un lauksaimnieku biedrību un nodibinājumu savstarpējās sadarbības veicināšanai”

Rechtsgrundlage: Ministru kabineta noteikumu “Noteikumi par ikgadējo valsts atbalstu lauksaimniecībai un tā piešķiršanas kārtību” 5. pielikuma 1. programma 1.–9. punkts.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2009: 550 000 LVL

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2010: 550 000 LVL

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2011: 550 000 LVL

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2012: 550 000 LVL

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2013: 550 000 LVL

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe für die Förderung der Zusammenarbeit von ländlichen und landwirtschaftlichen Verbänden und Zusammenschlüssen, die Dienstleistungen für Landwirten gewährleisten, beläuft sich auf 100 % des Entgelts für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Verbände und Zusammenschlüsse erhalten die Beihilfe zur Deckung von Betriebsausgaben für die Gewährleistung von Dienstleistungen.

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe ist die Einbeziehung von ländlichen und landwirtschaftlichen Verbänden und Zusammenschlüssen in die Beschlussfassung und die Gewährleistung des Informationsflusses zwischen nationalen Regulierungsbehörden, Einrichtungen der Europäischen Union und Landwirten.

Die Beihilfe fällt unter Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordung (EG) Nr. 70/2001.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

Sie ist für die Sektoren Viehzucht und Pflanzenbau bestimmt.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Latvijas Republikas Zemkopības ministrija

Rīga, LV-1981

LATVIJA

Internetadresse: http://www.zm.gov.lv/doc_upl/Atbalsts_NVO.pdf

Sonstige Angaben: Die Beihilfe für die Förderung der Zusammenarbeit von ländlichen und landwirtschaftlichen Verbänden und Zusammenschlüssen wird gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordung (EG) Nr. 70/2001 gewährt.

Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger, und sie steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung.

Vermittelnde Unternehmen erhalten keinerlei Beihilfen, die gesamte Beihilfe geht an den letztendlich Begünstigten.

Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, werden nicht gewährt.

Beihilfe Nr.: XA 56/09

Mitgliedstaat: Lettland

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Atbalsta shēma “Atbalsts kredītprocentu daļējai dzēšanai”.

Rechtsgrundlage: Ministru kabineta noteikumu “Noteikumi par valsts atbalstu lauksaimniecībai un tā piešķiršanas kārtību” 6. pielikums 1. programma 1.–15. punkts.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2009: 10 000 000 LVL

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2010: 10 000 000 LVL

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2011: 10 000 000 LVL

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2012: 10 000 000 LVL

Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2013: 10 000 000 LVL

Beihilfehöchstintensität: Gewährt wird eine Beihilfe von 40—60 %; die Beihilfe wird einem Antragsteller gewährt, der in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist und Kredit- oder Leasingverträge für Investitionen abgeschlossen hat:

Mit der betreffenden Beihilfe wird ein Teil der tatsächlich bezahlten Kredit- bzw. Leasingzinsen (außer beim Operating-Leasing) gedeckt. Der Höchstbetrag darf 4 Prozent des jährlichen Zinssatzes bzw. den effektiven Jahreszins nicht übersteigen, wenn dieser weniger als 4 % beträgt.

Bei der Berechnung der Beihilfe sind die Bestimmungen des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zu berücksichtigen. Die Beihilfe beläuft sich auf höchstens:

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe ist die Förderung einer effizienten und rationellen landwirtschaftlichen Erzeugung und die Senkung der Produktionskosten mit Hilfe neuer Technologien.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Zemkopības ministrija

Rīga 2.2.2009.

Latvijas Republikas Zemkopības ministrija

Rīga, LV-1981

LATVIJA

Internetadresse: http://www.zm.gov.lv/doc_upl/kreditprocentu_kompensacijas.pdf

Sonstige Angaben: Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, werden nicht gewährt.

Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren 281 120 LVL (400 000 EUR) bzw 351 400 LVL (500 000 EUR) nicht übersteigen, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet befindet.

Die Beihilfe wird nur an Unternehmen gewährt, die nicht in Schwierigkeiten sind.

Gemäß Artikel 4 Absatz 10 der Verordung Nr. 1857/2006 darf die Beihilfe nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden.

Beihilfe Nr.: XA 129/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département des Yvelines

Bezeichnung der Beihilferegelung: Aides aux investissements dans les exploitations agricoles du département

Rechtsgrundlage:

article 4 du règlement (CE) no 1857/2006 de la Commission du 15 décembre 2006,

article L 1511-2 à L 1511-5 du code général des collectivités territoriales,

délibération du Conseil Général,

convention entre la Chambre Interdépartementale de l’Agriculture d’Ile-de-France, l’Etat et le Conseil Général des Yvelines du 25 avril 2002 et son avenant du 20 juillet 2006.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 230 000 EUR jährlich.

Beihilfehöchstintensität:

40 % für Arbeiten zur sicheren Lagerung von Flüssigdünger und Pflanzenschutzmitteln sowie für Arbeiten zur Einrichtung von Befüllungs- und Waschbereichen für Spritzgeräte

10 % in den übrigen Fällen

Bewilligungszeitpunkt: ab der Veröffentlichung des Freistellungsformulars auf der Website der Kommission

Laufzeit: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die Beihilferegelung soll die landwirtschaftlichen Betriebe des Departements Yvelines dabei unterstützen, dem starken städtebaulichen Druck in diesem Departement standzuhalten und den Platz der Landwirtschaft in der Region zu sichern, damit die landwirtschaftliche Tätigkeit dort fortbesteht.

Es handelt sich um die Fortführung der Beihilferegelung, die der Europäischen Kommission unter den Nummern N 607/2001 und N 137/2005 mitgeteilt und von ihr genehmigt wurde. Der Generalrat wünscht, die Regelung, gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006, fortzusetzen und verpflichtet sich, die Bedingungen dieses Artikels einzuhalten.

Die Maßnahme ist für das Departement von wesentlicher Bedeutung, da sie Projekte zur Verbesserung nicht nur der Umweltqualität, sondern auch der ökonomischen Rentabilität der Landwirtschaft im Department Yvelines in Gang bringt.

Durch die Maßnahme des Departements konnten die Betriebsinvestitionen gefördert werden. Der (in den meisten Fällen) auf 11 000 EUR gedeckelte Beihilfesatz von 10 % erforderte eine erhebliche Beteiligung der Betriebsinhaber und bildete somit vor allem ein Anreizsystem. Seit 2002 sind die Subventionsanträge stetig von sechs Anträgen im Jahr 2002 auf nahezu 50 im Jahr 2007 angestiegen.

Es gibt noch immer zahlreiche Vorhaben. Deshalb wünscht der Generalrat, dass die neue Beihilferegelung ein Gesamtbudget von 230 000 EUR vorsieht.

Die Aufstockung des Beihilfesatzes für Investitionen in die sichere Lagerung von Flüssigdünger und Pflanzenschutzmitteln auf 40 % im Jahr 2005 war ausgesprochen effizient und ermöglichte den Bau von 41 Lagerräumen für Pflanzenschutzmittel und von 23 Sammelbecken für Flüssigdüngerbehälter in den Betrieben des Departements Yvelines. Dieser Beihilfesatz soll weiterhin als Anreiz gelten, damit die Zahl der betroffenen Betriebe weiter erhöht und so die Gefahr einer unfallbedingten Gewässerverunreinigung verringert wird.

Der Generalrat hat die Maßnahme an die neuen französischen Umweltstrategien angepasst, indem er Investitionen im Zusammenhang mit der Umweltzertifizierung landwirtschaftlicher Betriebe (certification Haute Valeur Environnementale, HVE) fördert, die mit dem Legislativpaket Umwelt (Grenelle de l’Environnement) eingeführt wurde.

Die beihilfefähigen Investitionen müssen daher mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllen, die den Zielen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 entsprechen:

Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität, wie beispielsweise Arbeiten zur Sicherung von Infrastrukturen für die Lagerung von Produkten mit Risikopotenzial (Heizöl, Dünger, Pflanzenschutzmittel) und zur Sicherung der Befüllung von Behandlungsgeräten, Vorrichtungen für den Einsatz der Behandlungsgeräte (Spülwanne, Spülkanister, Spritzdüsen mit Abtriebsicherung, Dosierer usw.), die die Umweltverschmutzung eindämmen, ergänzende Arbeiten zur normgemäßen Ausgestaltung von Stallungen, falls diese über die Gemeinschaftsnormen hinausgehen sollen, Geräte zur Verbesserung der Effizienz des Präzisionsackerbaus;

Umweltschutz, wie beispielsweise die Umweltzertifizierung (HVE), Projekte, bei denen Geräte für eine bessere Bewirtschaftung der Wasserressourcen in der Landwirtschaft eingesetzt werden, oder Investitionen, die umweltfreundlichere Anbaumethoden vor allem im Obstbau ermöglichen (leistungsstarke Regulierungsapparate zur gleichmäßigen und geregelten Wasserzufuhr, Geräte zur Messung des Wasserbedarfs wie Tensiometer usw.);

Modernisierung spezialisierter Betriebe, wie beispielsweise sinnvolle Investitionen in den Aufbau eines neuen Betriebs (Bohrungen, falls sie unbedingt erforderlich sind), Investitionen in die Qualitätsverbesserung, in bessere Produktionsbedingungen und hygienische Bedingungen bzw. geringere Produktionskosten (Errichtung eines Regenschutzes, Bau eines Tunnels, Aufbau eines Bewässerungssystems usw.), Kauf innovativer Umweltschutzgeräte;

Verbesserung der Lebensmittelqualität und -sicherheit, wie beispielsweise Investitionen in die Verbesserung der Lagerbedingungen (Kühlraum, Lagergebäude usw.), Geräte zur Belüftung und Sortierung von Korn im landwirtschaftlichen Betrieb, Geräte und Anlagen zur Verbesserung der Qualität und Lebensmittelsicherheit von Frischgemüse (Kartoffeln usw.) im Betrieb;

Diversifizierungsprojekte, wie beispielsweise Bauvorhaben und Anlagen, die mit der sogenannten diversifizierten Tierhaltung einhergehen oder die im Rahmen der Produktion regionaler Erzeugnisse, von Markenerzeugnissen oder Erzeugnissen mit Gütezeichen erfolgen (Ausbau von Ställen, Lagergebäude für Trockenfutter und Futtergetreide, Bau von Boxen für die Pferdehaltung usw.), Geräte oder Anlagen für die Lagerung von Frischgemüse im Rahmen der diversifizierten Qualitätserzeugung oder zur Aufwertung regionaler Erzeugnisse.

Unabhängig von der strategischen Ausrichtung und der Art der betroffenen Investitionen sind einfache Austauschmaßnahmen von der Regelung ausgeschlossen. Ferner sind Geräte aus zweiter Hand nicht zuschussfähig.

In Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 können der Kauf von Bewässerungsgeräten und Arbeiten zur Bewässerung nur gefördert werden, wenn sie eine Verringerung des Wasserverbrauchs um mindestens 25 % bewirken.

Sämtliche unter diese Regelung fallenden Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe werden vom Generalrat auf jene Betriebsinhaber begrenzt, deren Anlagen den Umweltschutz-, Hygiene- und Tierschutznormen entsprechen.

Die Regelung sieht einen Beihilfesatz von 10 % vor, der auf 11 000 EUR gedeckelt ist. Die Anlagen zur Lagerung von Flüssigdünger und Pflanzenschutzmitteln bilden eine Ausnahme und werden mit 40 % bezuschusst (Beihilfe mit einer Obergrenze von 4 500 EUR pro Anlage).

Diese Beihilfen können andere Beihilfen ergänzen. Dabei wird stets darauf geachtet, dass die nachfolgenden Obergrenzen eingehalten werden:

40 % (Höchstsatz) der förderfähigen Investitionen,

50 % (Höchstsatz) der förderfähigen Investitionen, wenn sie von jungen Landwirten in den ersten fünf Jahren ihrer Niederlassung erfolgen,

60 % (Höchstsatz) der Investitionen, die Zusatzkosten nach sich ziehen und in Zusammenhang mit Umweltschutz, Verbesserung der Hygienebedingungen in den Tierhaltungen oder der artgerechten Nutztierhaltung stehen.

Eine Erhöhung des Beihilfesatzes in den Bereichen Umwelt, Hygiene bzw. artgerechte Haltung wird nur bei förderfähigen Kosten gewährt, die zur Erreichung des Verbesserungszieles erforderlich sind, sowie nur für Investitionen, die die Produktionskapazitäten nicht erhöhen und die über die geltenden Mindestnormen hinausgehen oder neu eingeführte Normen gemäß den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 10 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 umsetzen.

Betroffene Wirtschaftssektoren: sämtliche landwirtschaftliche Betriebe, die auf dem Gebiet des Departements Yvelines tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le président du Conseil général des Yvelines

Hôtel du département

2 place André Mignot

78012 Versailles Cedex

FRANCE

Internetadresse: http://www.yvelines.fr/yvelines_eco/documents/aide_invest_exploit_agri.pdf

Beihilfe Nr.: XA 145/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Beihilferegelung: Ayuda al Centro Integrado Apícola Valenciano

Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en la línea nominativa descrita en la ley 17/2008 de presupuestos de la Generalitat

Voraussichtliche jährliche Kosten: 50 000 EUR im Jahr 2009

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung: während des Jahres 2009

Zweck der Beihilfe: Erbringung der folgenden Dienstleistungen für die Imker der Autonomen Gemeinschaft Valencia und deren Organisationen:

Analysen, Gesundheitskontrollen und andere Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten der Bienenstöcke

Analysen und Verfahren, welche die Einhaltung der Vermarktungsvorschriften für Honig und andere Imkereierzeugnisse sicherstellen

Zuschussfähig aufgrund dieser Beihilfe sind die Kosten, die in Artikel 10 (Gesundheitskontrollen, die in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden) und in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b (Einführung von Verfahren zur Sicherstellung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften) der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 genannt werden.

Begünstigte Wirtschaftssektoren: Inhaber von Imkereibetrieben in der Autonomen Gemeinschaft Valencia und deren Organisationen

Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/ciav2009.pdf

Beihilfe Nr.: XA 159/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Emilia-Romagna (Camera di Commercio di Bologna)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Regolamento camerale per l’assegnazione alle imprese della provincia di bologna di contributi in conto abbattimento interessi per l’accesso al credito

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta camerale n. 42 del 3 marzo 2009 che modifica il regime approvato con deliberazione di Giunta n. 185 del 16 settembre 2008 (XA-Nummer: 372/08)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: entsprechen den jährlichen Kosten der Beihilfe XA 372/08

Beihilfehöchstintensität: entspricht der Beihilfehöchstintensität der Beihilfe XA 372/08

Bewilligungszeitpunkt: ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: entspricht dem Zweck der Beihilfe XA 372/08

Betroffene Wirtschaftssektoren: Wirtschaftssektoren der Beihilfe XA 372/08

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Camera di Commercio I.A.A. di Bologna

Piazza Mercanzia 4

40125 Bologna BO

ITALY

Internetadresse: http://www.bo.camcom.it/intranet/ALTRI-SERV/DIRITTO-AN/Consorzi-F/index.htm

Sonstige Angaben: Die Änderungen an der Beihilfe XA 372/08 betreffen ausschließlich

die Möglichkeit, die Beihilfe auch für Finanzierungen von anerkannten Finanzierungsgesellschaften zu erhalten (bisher war sie nur für Bankdarlehen vorgesehen);

die künftige Einführung der Übermittlung von Beihilfeanträgen auf elektronischem Weg statt auf Papierträger;

die Änderung der Fristen für die Antragstellung (innerhalb von 60 Tagen nach Mitteilung der Gewährung der Finanzierung durch das Kreditinstitut oder die Finanzierungsgesellschaft, in jedem Fall aber nicht nach dem 30. April des Jahres, das auf das Jahr der Zuweisung des Plafonds folgt).

Bologna, 8 April 2009.

President of the Bologna Chamber of Commerce

Bruno FILETTI


22.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/9


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15)

2009/C 198/04

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.

BELGIEN

Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Liste

Certificat d'inscription au registre des étrangers

Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister

Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister

(Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister (Papierform): weiße Karte, die nicht mehr ausgestellt wird, aber noch bis 2013 gültig bleibt. Sie wird je nach Art des Aufenthalts — befristet oder unbefristet — durch die elektronische A-Karte oder B-Karte ersetzt.)

Carte A: Certificat d’inscription au registre des étrangers — séjour temporaire

A kaart: Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister — tijdelijk verblijf

A-Karte: Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister — Vorübergehender Aufenthalt

(Eine seit 2007 ausgestellte elektronische Karte, die die weiße Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister ersetzt. Sie wird ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002. Art des Aufenthalts: befristet. Die Gültigkeitsdauer der Karte und die gestattete Aufenthaltsdauer sind identisch.)

Carte B: Certificat d'inscription au registre des étrangers

B Kaart: Bewijs van inschrijving in het vreemdelingenregister

B-Karte: Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister

(Unbefristeter Aufenthalt: eine seit 2007 ausgestellte elektronische Karte, die die weiße Bescheinigung der Eintragung im Ausländerregister ersetzt. Sie wird ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni. Art des Aufenthalts: unbefristet. Die Karte selbst ist 5 Jahre gültig.)

Carte d'identité d'étranger

Identiteitskaart voor vreemdelingen

Personalausweis für Ausländer

(Personalausweis für Ausländer (Papierform): gelbe Karte, die nicht mehr ausgestellt wird, aber noch bis 2013 gültig bleibt. Sie wird durch die elektronische C-Karte ersetzt. Art des Aufenthalts: unbefristet.)

Carte C: Carte d’identité d’étranger

C kaart: Identiteitskaart voor vreemdelingen

C-Karte: Personalausweis für Ausländer

(Eine seit 2007 ausgestellte elektronische Karte, die den gelben Personalausweis für Ausländer ersetzt. Sie wird ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002. Art des Aufenthalts: unbefristet. Die Karte selbst ist 5 Jahre gültig.)

Carte D: Permis de séjour de résident longue durée — CE

D Kaart: EG-verblijfsvergunning voor langdurig ingezetenen

D-Karte: Langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG

(Ausgestellt nach Art. 8 der Verordnung 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Es handelt sich um eine elektronische Karte, die im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 ausgestellt wird. Art des Aufenthalts: unbefristet. Die Karte selbst ist 5 Jahre gültig.)

Carte F: Carte de séjour de membre de la famille d’un citoyen de l’Union

F kaart: Verblijfskaart van een familielid van een burger van de Unie

F-Karte: Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers

(Ausgestellt nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Es handelt sich um eine elektronische Karte. Art des Aufenthalts: unbefristet. Die Karte selbst ist 5 Jahre gültig.)

Carte F+: Carte de séjour permanent de membre de la famille d’un citoyen de l’Union

F+ kaart: Duurzame verblijfskaart van een familielid van een burger van de Unie

F+ Karte: Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers

(Ausgestellt nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Art des Aufenthalts: unbefristet. Die Karte selbst ist 5 Jahre gültig.)

Besondere Aufenthaltstitel, die vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellt werden:

Carte d'identité diplomatique

Diplomatieke identiteitskaart

Diplomatischer Personalausweis

Carte d'identité consulaire

Consulaat identiteitskaart

Konsularer Personalausweis

Carte d'identité spéciale — couleur bleue

Bijzondere identiteitskaart — blauw

Besonderer Personalausweis — blau

Carte d'identité spéciale — couleur rouge

Bijzondere identiteitskaart — rood

Besonderer Personalausweis — rot

Certificat d'identité pour les enfants âgés de moins de cinq ans des étrangers privilégiés titulaires d'une carte d'identité diplomatique, d'une carte d'identité consulaire, d'une carte d'identité spéciale — couleur bleue ou d'une carte d'identité — couleur rouge

Identiteitsbewijs voor kinderen, die de leeftijd van vijf jaar nog niet hebben bereikt, van een bevoorrecht vreemdeling dewelke houder is van een diplomatieke identiteitskaart, consulaire identiteitskaart, bijzondere identiteitskaart — blauw of bijzondere identiteitskaart — rood

Identitätsnachweis für Kinder unter fünf Jahren, für bevorrechtigte Ausländer, die Inhaber eines diplomatischen Personalausweises, eines konsularen Personalausweises, eines besonderen Personalausweises — blau oder eines besonderen Personalausweises — rot sind

Certificat d'identité avec photographie délivré par une administration communale belge à un enfant de moins de douze ans

Door een Belgisch gemeentebestuur aan een kind beneden de 12 jaar afgegeven identiteitsbewijs met foto

Von einer belgischen Gemeindeverwaltung einem Kind unter dem 12. Lebensjahr ausgestellter Personalausweis mit Lichtbild

Liste der an einer Schulreise innerhalb der EU teilnehmenden Personen

FRANKREICH

Änderung der in ABl. C 57 vom 1.3.2008 veröffentlichten Angaben

In Abschnitt 1 Buchstabe a „Titre de séjours spéciaux (Sonderaufenthaltstitel)“ werden folgende Aufenthaltstitel eingefügt:

„—

Titre de séjour spécial portant la mention FI/M délivré aux fonctionnaires internationaux des organisations internationales

(Sonderaufenthaltstitel mit dem Vermerk FI/M, wird den internationalen Beamten von internationalen Organisationen ausgestellt)“

UNGARN

Ersetzung der im ABl. C 3 vom 8.1.2009 veröffentlichten Liste

Bevándoroltak részére kiadott személyazonosító igazolvány

(Blaues Heft oder Karte für Personen mit Daueraufenthaltsrecht — ab dem 1.1.2000 wurde eine neue Kartenform eingeführt und ausgestellt)

Bevándoroltak és letelepedettek részére kiadott tartózkodási engedély, matrica nemzeti útlevélben elhelyezve

(Aufenthaltstitel für Inhaber einer Einwanderungs- oder Niederlassungserlaubnis, Aufkleber im nationalen Reisepass, ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002

Ausgestellt seit 1. Juli 2007

Unter „MEGJEGYZÉSEK“ (Anmerkungen) folgende Anmerkungen je nach Art des Aufenthaltstitels:

a)

„bevándorlási engedély“ — für eine Einwanderungserlaubnis

b)

„letelepedési engedély“ — für eine Niederlassungserlaubnis

c)

„ideiglenes letelepedési engedély“ — für einen befristeten Aufenthaltstitel

d)

„nemzeti letelepedési engedély“ — für eine nationale Niederlassungserlaubnis

e)

„huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkező- EK“ — für eine Niederlassungserlaubnis EG)

Tartózkodási engedély

(Aufenthaltstitel — im nationalen Reisepass angebrachter Aufkleber, ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002)

Letelepedési engedély

(Unbefristeter Aufenthaltstitel, gültig in Verbindung mit dem nationalen Reisepass, in dem die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vermerkt ist

Art: laminierte Karte

Ausstellungszeitraum: zwischen 2002 und 2004

Gültigkeit: bis zu 5 Jahre ab Ausstellung, aber nicht über 2009 hinaus)

Tartózkodási engedély az Európai Gazdasági Térség Állampolgárai (EGT) és családtagjai számára

(Aufenthaltstitel für Bürger eines EWR-Landes (Europäischer Wirtschaftsraum) und deren Familienangehörige

Art: laminierte Karte, zweiseitig bedruckter thermisch laminierter Ausweis aus Papier im ID-2-Format (105 × 75 mm)

Jahr der Einführung: 2004

Gültigkeit: bis zu 5 Jahre, aber nicht über den 29. Juni 2012 hinaus)

Állandó tartózkodási kártya

(Unbefristeter Aufenthaltstitel gültig in Verbindung mit nationalem Reisepass)

Datum der Einführung: 1. Juli 2007 auf der Grundlage des Gesetzes I von 2007 zur Regelung der Einreise von Personen, die zu Freizügigkeit und Aufenthalt berechtigt sind

Wird der Titel für einen daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder einen Familienangehörigen eines solchen EWR-Bürgers ausgestellt, ist er in Verbindung mit dem nationalen Ausweis oder dem nationalen Reisepass gültig.

Ist der Inhaber Drittstaatsangehöriger, ist er nur in Verbindung mit dem nationalen Reisepass gültig.)

Tartózkodási kártya EGT-állampolgár családtagja részére

(Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR-Staats

Datum der Einführung: 1. Juli 2007 auf der Grundlage des Gesetzes I von 2007 zur Regelung der Einreise von Personen, die zu Freizügigkeit und Aufenthalt berechtigt sind. Gültigkeit: höchstens fünf Jahre. Der zweiseitig bedruckte, thermisch laminierte Ausweis aus Papier ist im ID-2-Format.

Unter „EGYÉB MEGJEGYZÉSEK“ (sonstige Anmerkungen): „tartózkodási kártya EGT-állampolgár családtagja részére“ (Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR-Staats)

Tartózkodási kártya magyar állampolgár harmadik ország állampolgárságával rendelkező családtagja részére

(Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige ungarischer Staatsangehöriger sind)

Art: Aufkleber im nationalen Reisepass

Datum der Einführung: 1. Juli 2007, wird noch ausgestellt

Gültigkeit: 5 Jahre ab Ausstellung

Aufkleber „Tartózkodási engedély“ (Aufenthaltserlaubnis)

Unter „AZ ENGEDÉLY TÍPUSA“ (Art des Titels): „Tartózkodási kártya“ (Aufenthaltstitel)

Unter „MEGJEGYZÉSEK“ (Anmerkungen): „tartózkodási kártya magyar állampolgár családtagja részére“ (Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige ungarischer Staatsangehöriger sind)

Humanitárius tartózkodási engedély

(Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

Art: Karte gültig in Verbindung mit dem nationalen Reisepass, ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002)

Anmerkung:

Der Aufenthaltstitel, der aus humanitären Gründen Asylbewerbern (gemäß Abschnitt 29 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes II von 2007) bzw. mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegten Personen (gemäß Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens) ausgestellt wird, gestattet dem Inhaber lediglich den Aufenthalt in Ungarn. Er berechtigt nicht zur Einreise in ein anderes EU-Land oder einen Drittstaat.

Sonstige Dokumente:

A menedékes személyazonosságát és tartózkodási jogát igazoló dokumentum

(Bescheinigung der Identität und der Aufenthaltsberechtigung einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, gültig in Verbindung mit dem nationalen Reisepass, ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002)

Menekült, illetve oltalmazott személyek részére kiadott magyar személyazonosító igazolvány menekültek esetén a konvenciós úti okmánnyal, oltalmazottak esetén a magyar hatóságok által kiállított úti okmánnyal együtt

(Ausweis für Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird

Ist der Inhaber Flüchtling, gilt der Ausweis in Verbindung mit dem gemäß dem Genfer Abkommen von 1951 ausgestellten Reisedokument.

Ist der Inhaber subsidiär Schutzberechtigter, ist der Ausweis in Verbindung mit dem für ihn ausgestellten Reisedokument gültig.)

Diáklista

(Liste der an einer Schulreise innerhalb der EU teilnehmenden Personen)

Igazolvány diplomáciai képviselők és családtagjaik részére

(Sonderbescheinigung für Diplomaten und ihre Familienangehörigen (Diplomatenausweis), erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum)

Igazolvány konzuli képviselet tagjai és családtagjaik részére

(Sonderbescheinigung für Mitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Familienangehörigen (Konsularausweis), erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum oder einheitlichen Aufenthaltstitel (Aufkleber) im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 (1))

Igazolvány képviselet igazgatási és műszaki személyzete és családtagjaik részére

(Sonderbescheinigung für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen und ihre Familienangehörigen, erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum oder einheitlichen Aufenthaltstitel (Aufkleber) im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 (1))

Igazolvány képviselet kisegítő személyzete, háztartási alkalmazottak és családtagjaik részére

(Sonderbescheinigung für das Dienstpersonal diplomatischer Missionen, Privatbedienstete und ihre Familienangehörigen, erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum oder einheitlichen Aufenthaltstitel (Aufkleber) im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 (1))

POLEN

Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Liste

1.

Karta pobytu (Aufenthaltskarte, Serie „KP“, seit 1. Juli 2001 ausgestellt, und Serie „PL“, seit 1. September 2003 ausgestellt)

Aufenthaltskarte für einen Ausländer, der Folgendes erhalten hat:

einen befristeten Aufenthaltstitel,

eine Niederlassungserlaubnis,

einen Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte EG-Ansässige (seit 1. Oktober 2005 ausgestellt),

einen Flüchtlingsstatus,

einen subsidiären Schutzstatus,

die Zustimmung für einen geduldeten Aufenthalt.

2.

Karta stałego pobytu (Daueraufenthaltskarte, Serie „XS“, vor dem 30. Juni 2001 ausgestellt)

Daueraufenthaltskarte für einen Ausländer, der einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten hat. Zehn Jahre gültig. Die letzte Karte dieser Ausgabe gilt bis zum 29. Juni 2011.

3.

Karta stałego pobytu członka rodziny obywatela Unii Europejskiej (Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, Serie „UP“, seit dem 6. Oktober 2007 ausgestellt)

Karta pobytu członka rodziny obywatela Unii Europejskiej (Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, Serie „UK“, seit dem 6. Oktober 2007 ausgestellt)

4.

Vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte besondere Akkreditierungskarten:

Legitymacja dyplomatyczna (Diplomatenausweis)

für akkreditierte Botschafter und Mitglieder des diplomatischen Personals der Missionen

Legitymacja konsularna (zielona) (Konsularausweis — grün)

für die Leiter konsularischer Vertretungen und Mitglieder des Konsulatspersonals

Legitymacja konsularna (żółta) (Konsularausweis — gelb)

für Honorarkonsuln

Legitymacja służbowa (Dienstausweis)

für Mitglieder des Verwaltungspersonals, des technischen und des Dienstleistungspersonals der Missionen

Zaświadczenie (Bescheinigung)

für Ausländer, die nicht unter die vorgenannten Kategorien unter Ziff. 4 fallen und aufgrund von Gesetzen, Übereinkünften oder internationalen Gepflogenheiten diplomatische und konsularische Immunität genießen


(1)  Vor dem 1. Mai 2009 erteilte Aufenthaltstitel behalten ihre Gültigkeit bis zum darin angegebenen Datum.


22.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/16


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 198/05

Beihilfe Nr.: XA 17/09

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sofinanciranje zavarovalnih premij za zavarovanje kmetijske proizvodnje za leto 2009

Rechtsgrundlage: Uredba o spremembah in dopolnitvah Uredbe o sofinanciranju zavarovalnih premij za zavarovanje kmetijske proizvodnje in ribištva za leto 2009

Uredba o sofinanciranju zavarovalnih premij za zavarovanje kmetijske proizvodnje in ribištva za leto 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten für das Jahr 2009 betragen 9 947 980 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Die Kofinanzierung beträgt bis zu 50 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Versicherung von Saat- und Erntegut gegen Hagel, Feuer, Blitzschlag, Spätfrost, Sturm und Überschwemmungen. Bei der Versicherung von Tieren für den Fall des Verendens, der Schlachtung mit Veterinärschein und der Krankschlachtung ist die Kofinanzierung von Versicherungsprämien in absoluten Beträgen für die jeweilige Tierart und -kategorie festgelegt, welche jedoch 50 % der zuschussfähigen Kosten der Versicherungsprämie nicht überschreiten darf.

Bewilligungszeitpunkt: ab dem Tag der Veröffentlichung der Identifikationsnummer des registrierten Freistellungsantrags auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe kann für bis zum 31.12.2009 abgeschlossene Versicherungen gewährt werden.

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und bezuschussbare Kosten: Die Verordnung beinhaltet die Maßnahmen und zuschussfähige Kosten, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 12 der Kommissionsvorordnung: Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien, einschließlich der Versicherungsprämien für die Versicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministrstvo za kmetijstvo

gozdarstvo in prehrano

Dunajska 58

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Agencija RS za kmetijske trge in razvoj podeželja

Dunajska 160

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=200936&objava=1710

http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=2008126&objava=5748

Sonstige Angaben: Der Zweck der Bezahlung eines Teils der Kosten der Versicherungsprämie besteht darin, die landwirtschaftlichen Erzeuger dazu zu veranlassen, dass sie sich selbst gegen eventuelle Verluste als Folge von Naturkatastrophen bzw. widrigen Witterungsverhältnissen sowie von Viehkrankheiten versichern und dadurch die Verantwortung für die Risikominderung in der pflanzlichen und tierischen Erzeugung übernehmen.

Die Verordnung und die Änderungen der Verordnung erfüllen die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission betreffend die geplante Maßnahme (Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien) sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Branko RAVNIK

Generalni direktor Direktorata za kmetijstvo

Beihilfe Nr.: XA 65/09

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: England Catchment Sensitive Farming (CSF) Capital Grant Scheme 2009/2010

Rechtsgrundlage: Die Teilnahme an dieser Regelung ist freiwillig. Das Gesetz Agriculture Act von 1986 (Artikel 1c) bildet die Rechtsgrundlage für die Erbringung von Dienstleistungen seitens der Regierung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: bis zu 9 Millionen GBP

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 60 % gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung beginnt am 2. März 2009 und steht dann für Antragsteller offen. Anträge werden ab diesem Zeitpunkt beurteilt, jedoch wird keine Beihilfe gewährt, bis die Kommission die Zusammenfassung der Regelung veröffentlicht hat.

Bitte beachten Sie: Dieses ist die dritte Laufzeit einer Regelung, die bereits 2007/2008 und 2008/2009 durchgeführt wurde (vgl. Abschnitt sonstige Auskünfte).

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Anträge in Bezug auf die Regelung können bis zum 30. April 2009 eingereicht werden. Forderungen müssen bis zum 26. Februar 2010 eingereicht werden, damit die Zahlung bis zum 31. März 2010 erfolgen kann. Die Beihilfe unterliegt Bedingungen, die bis zum 31. März 2015 gelten.

Zweck der Beihilfe: Umweltschutz. Mit der England Catchment Sensitive Farming (CSF) Capital Grant Scheme sollen frühzeitige freiwillige Maßnahmen der Landwirte zur Bekämpfung der diffusen Wasserverunreinigung durch die Landwirtschaft in 50 vorrangigen Einzugsgebieten gefördert werden. Es werden Beihilfen für die Verbesserung oder den Einbau von Vorrichtungen, die der Wasserqualität durch die Reduzierung diffuser Wasserverunreinigung zugute kommen, gewährt.

Die Regelung leistet einen Beitrag zur Erreichung heimischer und internationaler Umweltschutzziele, insbesondere der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Sie wird in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Verordnung Nr. 1857/2006 durchgeführt und die beihilfefähigen Kosten werden Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe sein.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Die Begünstigten der Beihilferegelung werden kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen sein. Alle Untersektoren sind beihilfefähig.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die für die Initiative verantwortliche gesetzliche Stelle ist:

Department for Environment, Food and Rural Affairs (Defra)

Water Quality Division

Ergon House

Horseferry Road

London

SW1P 2AL

UNITED KINGDOM

Die Organisation, welche die Regelung umsetzt, ist:

Natural England

Integrated Services & Partnerships Team

John Dower House

Crescent Place

Cheltenham

Gloucestershire

GL50 3RA

UNITED KINGDOM

Internetadressen: Weitere Informationen zum England CSF Capital Grant Scheme und der umfassenderen England Catchment Sensitive Farming Delivery Initiative sowie der vollständige Text dieses Dokuments können unter der Adresse http://www.defra.gov.uk/farm/environment/water/csf abgerufen werden — wählen Sie „State Aid“ (staatliche Beihilfe) links auf dieser Seite.

Wählen Sie „England Catchment Sensitive Farming Delivery Initiative: State Aids“, um den vollständigen Text des Antrags auf staatliche Beihilfe für 2009/10 abzurufen (State Aids application). http://www.defra.gov.uk/farm/environment/water/csf/grants/state-aid.htm

Sonstige Auskünfte: Diese Regelung ersetzt XA 185/08 (England Catchment Sensitive Farming Capital Grant Scheme 2008 bis 2015 (XA 149/08 überarbeitet)), die nun abgeschlossen wurde.

Beihilfe Nr.: XA 126/09

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Region: Alle Regionen innerhalb der Slowakischen Republik, d. h. Bratislavský kraj, Západné Slovensko, Stredné Slovensko und Východné Slovensko

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Schéma štátnej pomoci na úhradu straty na hospodárskych zvieratách a ich produktoch v dôsledku nariadeného opatrenia

Rechtsgrundlage: Die Beihilferegelung hat folgende Rechtsgrundlagen:

Artikel 10 Absätze 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (im Folgenden „Verordnung der Kommission“),

článok 14 nariadenia vlády SR č. 369/2007 Z. z. o niektorých podporných opatreniach v pôdohospodárstve v znení nariadenia vlády SR č. 159/2008 Z. z. (ďalej len „nariadenie vlády č. 369/2007 Z. z.“),

zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov (ďalej len „zákon o štátnej pomoci“),

zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov (ďalej len „zákon o rozpočtových pravidlách“).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Gesamtbetrag der für die Durchführung der Regelung bestimmten Mittel wird von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite http://www.land.gov.sk veröffentlicht.

Voraussichtliche jährliche Kosten im Rahmen der Regelung im Jahr 2009: 2 655 513 EUR

Voraussichtliche jährliche Kosten im Rahmen der Regelung ab dem Jahr 2010: 2 655 513 EUR

Voraussichtlicher Gesamtbetrag der Mittelausstattung für die Gewährung der Beihilfe zur Deckung der Verluste bei Nutztieren und ihren Erzeugnissen als Ergebnis der angeordneten Maßnahme im Zeitraum 2009—2013: 13 277 565 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird bis zu einem Anteil von 100 % der berechneten Bruttoausgaben gewährt.

Bewilligungszeitraum:

a)

Die Regelung wird ab dem Zeitpunkt gültig und wirksam, ab dem die Identifikationsnummer des Freistellungsantrags zugeteilt und die Zusammenfassung der Angaben auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission und des Ministeriums http://www.mpsr.sk veröffentlicht wurde.

b)

Änderungen der Regelung können in Form schriftlicher Ergänzungen vorgenommen werden. Änderungen, ausgenommen Änderungen förmlicher oder administrativer Art, werden der Europäischen Kommission in zusammengefasster Form mitgeteilt und treten nach der Veröffentlichung der zusammengefassten Informationen auf der Internetseite der GD AGRI in Kraft.

c)

Änderungen der europäischen Rechtsvorschriften gemäß Punkt B dieser Regelung oder etwaiger damit zusammenhängender Rechtsvorschriften müssen innerhalb von sechs Monaten nach deren Inkrafttreten in die Regelung übertragen werden.

Laufzeit der Regelung bzw. der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Gültigkeit der Regelung läuft am 31. Dezember 2013 aus.

Letzter Termin für die Vorlage von Beihilfeanträgen ist der 31. Oktober 2013.

Letzer Termin für die Genehmigung der Anträge ist der 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Deckung der Verluste, die den Tierhaltern durch die angeordneten Veterinärmaßnahmen entstehen.

Zweck der Beihilfe ist die Deckung von Verlusten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe c sowie Absätze 3 und 8 der Verordnung der Kommission.

Angewandt wurde Artikel 10 Absätze 2 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70 (im Folgenden nur „Verordnung der Kommission“).

Zuschussfähig sind Verluste gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii), Buchstabe c sowie die Absätze 3 und 8 der Verordnung der Kommission.

Betroffener Wirtschaftssektor: Abschnitt A — Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (Positionen entsprechend NACE Rev. 2).

Landwirtschaftliche Primärerzeugung gemäß Anhang I des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Bewilligungsbehörde:

Ministerstvo pôdohospodárstva SR (ďalej len „ministerstvo“)

Dobrovičova 12

812 66 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel. +421 259266111

Internetseite: http://www.land.gov.sk Dotácie

Die Zuständigkeit des Ministeriums ist durch das Gesetz Nr. 575/2001 Z. z. o organizácii činnosti vlády a organizácii ústrednej štátnej správy v znení neskorších predpisov festgelegt.

Verwaltungsbehörde für die Regelung:

Pôdohospodárska platobná agentúra (ďalej len „platobná agentúra“)

Dobrovičova ul. 12

815 26 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel. +421 259266111

Internetseite: http://www.apa.sk Abschnitt staatliche Beihilfen

Zahlstelle ist die Haushaltsbehörde des Ministeriums, die am 1. Dezember 2003 auf der Grundlage von zákon č. 473/2003 Z. z. o Pôdohospodárskej platobnej agentúre, o podpore podnikania v pôdohospodárstve a o zmene a doplnení niektorých zákonov entstand.

Sie sorgt für die Verwaltung der Stützungsregelungen im Agrarsektor.

Internetadresse: http://www.land.gov.sk Beihilfe

http://www.land.gov.sk/sk/index.php?navID=161&id=1491

Sonstige Angaben: Gegenstand der Beihilfe ist die Gewährung eines Zuschusses an Halter von Nutztieren mit Sitz in der Slowakischen Republik nach Abschluss von angeordneten Veterinärmaßnahmen zur Deckung von Verlusten aufgrund von Quarantänevorschriften infolge von Maßnahmen, die die zuständige regionale Veterinär- und Lebensmittelverwaltung erlassen hat.

Der Ausgleich für die Verluste (im Folgenden nur „Beihilfe“) nach dieser Regelung erfolgt durch direkte staatliche Beihilfen im Sinne von § 5 Absatz 1 Buchstabe a des zákon o štátnej pomoci. Die Beihilfe wird den Tierhaltern in Form einer einmaligen Zahlung gewährt.

Ing. Alexander ČARNÝ

riaditeľ odboru štátnej pomoci a národných podpôr

Ministerstvo pôdohospodárstva SR

Beihilfe Nr.: XA 127/09

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Region: Alle Regionen in der Slowakischen Republik, d. h. Bratislavský kraj, Západné Slovensko, Stredné Slovensko und Východné Slovensko.

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. Bezeichnung der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Schéma štátnej pomoci na eradikáciu a prevenciu ochorení zvierat.

Rechtsgrundlage: Die gewährte Beihilfe hat folgende Rechtsgrundlagen:

zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov (im Folgenden „zákon o štátnej pomoci“),

Artikel 10 Absatz 1 und Absätze 3 bis 8 der Verordnung (ES) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (im Folgenden nur „Verordnung der Kommission“),

článok 10 ods. 3, 4 a 5, článok 46 zákona č. 39/2007 Z. z. o veterinárnej starostlivosti (im Folgenden „zákon č. 39/2007 Z. z.“),

článok 4 ods. 4, článok 8 ods. 2, článok 8a) a článok 21 až 23 zákona č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy a o zmene a doplnení niektorých zákonov (im Folgenden „zákon č. 523/2004 Z. z.“).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Höhe der für die Durchführung der Regelung bestimmten Finanzmittel wird vom Ministerium auf dessen Internetseite http://www.land.gov.sk veröffentlicht.

Voraussichtlicher Höchstbetrag der 2009 im Rahmen der Regelung bereitgestellten Finanzmittel: 6 638 784 EUR

Voraussichtlicher Höchstbetrag der 2010 im Rahmen der Regelung bereitgestellten Finanzmittel: 6 638 784 EUR

Voraussichtlicher Gesamtbetrag für die Bekämpfung und Verhinderung von Tierkrankheiten im Zeitraum 2009—2013: höchstens 33 193 920 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Bruttobeihilfeintensität für die Maßnahmen zugunsten der Tierhalter darf 100 % der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten.

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung wird zu dem Zeitpunkt gültig und wirksam, zu dem die Identifikationsnummer für den Freistellungsantrag zugeteilt und die Zusammenfassung der Angaben auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission und auf der Internetseite http://www.mpsr.sk des Ministeriums veröffentlicht wurde.

Änderungen in der Regelung können in Form schriftlicher Ergänzungen erfolgen. Änderungen, ausgenommen Änderungen förmlicher oder administrativer Art, werden der Europäischen Kommission in Form von zusammenfassenden Informationen mitgeteilt und treten nach der Veröffentlichung der zusammenfassenden Informationen auf der Internetseite der GD AGRI in Kraft.

Änderungen in den europäischen Rechtsvorschriften gemäß Buchstabe B der Regelung oder in etwaigen damit zusammenhängenden Rechtvorschriften müssen innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten in die Regelung übertragen werden.

Laufzeit der Regelung bzw. der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Letzter Termin für die Einreichung eines Antrags ist der Zeitpunkt der Veröffentlichung des Plans für die veterinärärztliche Vorbeugung und den Schutz des Staatgebiets der Slowakischen Republik, d. h. der 31.12.2013.

Über die Gewährung der Beihilfe wird bis spätestens 31.12.2013 entschieden, d. h. bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Regelung bzw. im Einklang mit dem Plan zur veterinärärztlichen Vorbeugung und zum Schutz des Staatsgebiets der Slowakischen Republik und den Plänen zur Krankheitsbekämpfung im betreffenden Finanzjahr.

Zweck der Beihilfe: Zweck der Gewährung der Beihilfe ist die Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Tilgung und Vorbeugung von Tierkrankheiten im betreffenden Kalenderjahr durch die Erstattung der zuschussfähigen Ausgaben.

Bei der staatlichen Beihilfe wurde Artikel 10 Absatz 1 und Absatz. 3 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70 (im Folgenden nur „Verordnung der Kommission“) angewandt.

Als zuschussfähige Ausgaben im Rahmen der Regelung gelten die Kosten für Dienstleistungen und Waren, die die staatliche Veterinär- und Lebensmittelbehörde der Slowakischen Republik ŠVPS SR den Tierhaltern mittels amtlichen oder privaten Veterinärärzten bereitstellt, die staatliche Veterinärtätigkeiten im Rahmen des Plans der veterinärärztlichen Vorbeugung und des Schutzes des Staatsgebiets der Slowakischen Republik und der Pläne zur Krankheitsbekämpfung im betreffenden Finanz- bzw. Haushaltsjahr durchführen.

Als zuschussfähige Ausgaben gelten Dienstleistungen und Waren, die im Plan der veterinärärztlichen Vorbeugung und des Schutzes des Staatsgebiets der Slowakischen Republik und der Pläne zur Krankheitsbekämpfung durchgeführt oder verwendet werden.

Betroffene(r) Wirtschaftssektor(en): Abschnitt A — Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Fischzucht (Wirtschaftssektor nach NACE Rev.2).

Wirtschaftzweig

Abteilung 01 — Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten.

Gruppe 01.6 — Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen und von mit der Ernte verbundenen Tätigkeiten.

Klasse 01.62 — Mit der Tierhaltung verbundene Dienstleistungen.

Unterklasse 01.62.0 — Mit der Tierhaltung verbundene Dienstleistungen.

Sektor landwirtschaftliche Primärerzeugung im Zusammenhang mit der Tierhaltung: Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Geflügel und Pferde

Landwirtschaftliche Primärerzeugung gemäß Anhang I EG-Vertrag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Bewilligungsbehörde:

Ministerstvo pôdohospodárstva SR (im Folgenden „ministerstvo“)

Dobrovičova ul. 12

812 66 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel. +421 259266111

Internetadresse: http://www.land.gov.sk Dotácie

Verwaltungsbehörde für die Regelung:

Štátna veterinárna a potravinová správa Slovenskej republiky (im Folgenden „ŠVPS SR“)

Botanická 17

842 13 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel: + 421 260257212

Webová stránka http://www.svps.sk

Internetadresse: http://www.land.gov.sk Dotácie

http://www.land.gov.sk/sk/index.php?navID=161&id=1492

Sonstige Angaben: Die staatliche Beihilfe wird in Form von subventionierten Dienstleistungen und Waren über die entsprechend beauftragte Organisation ŠVPS SR gewährt.

In der Haushaltslinie des Ministeriums sind für das betreffende Kalenderjahr die voraussichtlichen obligatorischen Ausgaben eingestellt, um denn Betrieb der haushalts- und beitragsfinanzierten Organisationen dieses Bereichs, einschließlich der ŠVPS SR, sicherzustellen.

Die voraussichtlichen Finanzmittel für die ŠVPS SR wurden im Programm „08W Potravinová bezpečnosť, zdravie a ochrana zvierat a rastlín“ für die Durchführung des Plans für die veterinärärztliche Vorbeugung und den Schutz des Staatsgebiets der Slowakischen Republik und Programme zur Tilgung von Krankheiten zugewiesen. Diese Finanzmittel sind zur Deckung der laufenden und der Kapitalkosten der ŠVPS SR sowie derer der ihr unterstehenden haushaltstechnischen Organisationen der Bezirks-Veterinär- und Lebensmittelbehörde der Slowakischen Republik (im Folgenden nur „KVPS SR“) und der regionalen Veterinär- und Lebensmittelbehörde der Slowakischen Republik (im Folgenden nur „RVP SR“) bestimmt. Der Haushalt für die KVPS SR und die RVPS SR wird durch die ŠVPS SR aufgestellt und gegebenenfalls überarbeitet. Nach dem Gesetz Nr. 291/2002 Z. z. sind die ŠVPS SR und die ihr unterstehenden Haushaltsorganisationen KVPS und RVPS verpflichtet, ihren Haushalt ausschließlich über die Staatskasse durchzuführen.

Die ŠVPS SR bestimmt die konkreten Krankheiten, Handlungen und Tests, für die auf der Grundlage der Regelung für staatliche Beihilfen zur Tilgung und Verhinderung von Tierkrankheiten im Plan zur veterinärärztlichen Vorbeugung und zum Schutz des Staatsgebiets im betreffenden Steuer- bzw. Haushaltsjahr Unterstützung gewährt wird, die sie im Amtsblatt zu Beginn des betreffenden Kalenderjahres veröffentlicht.

Die zuständigen RVPS erarbeiten Verträge mit den durch die Veterinärämter zugelassenen Ärzten der Veterinärärztekammer der Slowakischen Republik (private Tierärzte) auf der Grundlage der Anforderungen, die von der ŠVPS SR festgelegt wurden. Nach der Durchführung der erforderlichen Tätigkeiten legen die privaten Tierärzte die Rechnungen für die durchgeführte Tätigkeit dem zuständigen RVPS einmal monatlich, spätestens aber bis zum Ende des darauffolgenden Monats vor.

Die Rechnungen müssen als Anlagen die genaue Aufschlüsselung der Maßnahmen und der Reisekosten sowie gegebenenfalls Kopien der Rechnungen für gekauftes Material enthalten. Die Rechnungen werden nach der fachlichen, sachlichen und zahlenmäßigen Prüfung durch die Mitarbeiter der zuständigen RVPS beglichen.

Im Falle von staatlichen Beihilfen zum Kauf von Impfstoffen beschafft die ŠVPS SR diese im Wege einer öffentlichen Ausschreibung; anschließend werden die Impfstoffe über die privaten Tierärzte an die Tierhalter verteilt.

Die Labortests, die für die staatliche Beihilfe infrage kommen, werden durch die einzelnen staatlichen Veterinär- und Lebensmittelbehörden und das staatliche Veterinäramt in Zvolen auf Anforderung einer Laboruntersuchung der betreffenden RVPS durchgeführt. Nach Durchführung der Test schickt das Institut der zuständigen RVPS eine Abrechnung mit der genauen Beschreibung der Tätigkeiten und dem Gesamtbetrag nach der Preisliste für die Labordiagnostik. Den in der Abrechung aufgeführten Gesamtbetrag können die einzelnen Institute von den Mittelbindungen aus dem Haushalt des Landwirtschaftsministeriums der Slowakischen Republik nach der fachlichen, sachlichen und zahlenmäßigen Kontrolle durch die Bediensteten des zuständigen RVPS in Rechnung stellen.

Ing. Alexander ČARNÝ

riaditeľ odboru štátnej pomoci a národných podpôr

Ministerstvo pôdohospodárstva SR


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

22.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/23


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2009/C 198/06

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Änderungsantrag nach Artikel 9

„MONTI IBLEI“

EG-Nr.: IT-PDO-0117-1521-07.06.2005

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Image

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang

Image

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges [Erläuterung]

2.   Art der Änderung:

Änderung des einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Image

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein „Einziges Dokument“ noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichen „Einzigen Dokuments“ erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Beschreibung des Erzeugnisses:

Die Eigenschaften des Fertigerzeugnisses werden nunmehr genauer bestimmt, und sämtliche Hinweise auf veraltete Vorschriften der GMO Olivenöl wurden gestrichen. Es werden objektive Parameter für die chemischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften eingeführt, um sowohl die Einstufung als auch die Beschreibung des Fertigerzeugnisses unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu verbessern.

3.2   Geografisches Gebiet:

Es wird die Gemeinde Militello in Val di Catania einbezogen, die an das Erzeugungsgebiet angrenzt und dieselben Boden-, Klima und hydrogeologischen Bedingungen aufweist; sie war nur aufgrund eines Fehlers nicht schon im ersten Anerkennungsantrag in das Gebiet der aufgenommen worden. Somit wurde den berechtigten Forderungen der Erzeuger in der Gemeinde Militello in Val di Catania Rechnung getragen. Sie kann sich einer Jahrhunderte langen Spezialisierung und Tradition im Olivenanbau rühmen, die den Historikern zufolge mindestens bis ins 15. Jahrhundert zurückreichen. Aufgrund der Größe der Olivenhaine und der Qualität des daraus gewonnenen Öls gehörte Militello bereits im 17. Jahrhundert zu den namhaftesten Produktionszentren Siziliens, was historisch belegt ist.

Die Gemeinde Militello in Val di Catania gehört zum Untergebiet für die Herstellung des Olivenöls „Monti Iblei“ mit der geografischen Bezeichnung Trigona-Pancali.

3.3   Etikettierung:

Artikel 7 Absatz 9 der Spezifikation wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Auf dem Etikett sind neben den obligatorischen Angaben die beiden Jahre anzuführen, die zum Erntejahrgang der Oliven gehören, aus denen das Öl gewonnen wird“. Dieser Satz wird auch in Ziffer 4.8 der Zusammenfassung zitiert. Dank dieser Änderung kann der Jahrgang der Erzeugung besser definiert werden.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„MONTI IBLEI“

EG-Nr.: IT-PDO-0117-1521-07.06.2005

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

Anschrift:

Via XX Settembre 20

00187 Roma RM

ITALIA

Tel.

+39 0646655106

Fax

+39 0646655306

E-Mail:

saco7@politicheagricole.gov.it

2.   Vereinigung:

Name:

Consorzio di tutela dell’olio extravergine d’oliva DOP Monti Iblei

Anschrift:

c/o C.C.I.A.A. Piazza Libertà

97100 Ragusa RG

ITALIA

Tel.

+39 0932247560

Fax

+39 0932247560

E-Mail:

consorzio@montiblei.com

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.5

— Fette und Öle — Natives Olivenöl extra

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Monti Iblei“

4.2   Beschreibung:

Neben der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ muss eine der folgenden geografischen Angaben angeführt werden: „Monte Lauro“, „Val d’Anapo“, „Val Tellaro“, „Frigintini“, „Gulfi“, „Valle dell’Irminio“, „Calatino“, „Trigona-Pancali“. Dabei sind die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen:

Natives Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Monte Lauro“ muss beim Abfüllen die folgenden Merkmale aufweisen:

Farbe: grün;

Geruch: von mittlerer grüner Fruchtigkeit;

Geschmack: fruchtig mit mittlerer Schärfe;

Gesamtsäuregehalt in Ölsäure-Gewichtsanteil höchstens 0,5/100 g;

Peroxidzahl: ≤ 12 meq O2/kg;

K232 ≤ 2,20;

K270 ≤ 0,18;

Polyphenole insgesamt ≥ 120 ppm

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Monte Lauro“ ist nativem Olivenöl extra vorbehalten, das zu nicht weniger als 90 % aus der in den Olivenhainen wachsenden Sorte Tonda Iblea gewonnen wird. Der Anteil anderer Sorten darf höchstens 10 % betragen.

Natives Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Val d’Anapo“ muss beim Abfüllen die folgenden Merkmale aufweisen:

Farbe: grün;

Geruch: von leicht grüner Fruchtigkeit;

Geschmack: fruchtig mit leichter Schärfe;

Gesamtsäuregehalt in Ölsäure-Gewichtsanteil höchstens 0,5/100 g;

Peroxidzahl ≤ 12 meq O2/kg;

K232 ≤ 2,20;

K270 ≤ 0,18;

Polyphenole insgesamt ≥ 120 ppm

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Val d'Anapo“ ist nativem Olivenöl extra vorbehalten, das zu nicht weniger als 60 % aus der in den Olivenhainen wachsenden Sorte Tonda Iblea gewonnen wird. Der Anteil anderer Sorten darf höchstens 40 % betragen.

Natives Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Val Tellaro“ muss beim Abfüllen die folgenden Merkmale aufweisen:

Farbe: grün;

Geruch: von mittlerer grüner Fruchtigkeit;

Geschmack: fruchtig mit mittlerer Schärfe;

Gesamtsäuregehalt in Ölsäure-Gewichtsanteil höchstens 0,5/100 g;

Peroxidzahl ≤ 12 meq O2/kg;

K232 ≤ 2,20;

K270 ≤ 0,18;

Polyphenole insgesamt ≥ 120 ppm

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Val Tellaro“ ist nativem Olivenöl extra vorbehalten, das zu nicht weniger als 70 % aus der in den Olivenhainen wachsenden Sorte Moresca gewonnen wird. Der Anteil anderer Sorten darf höchstens 30 % betragen.

Natives Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Frigintini“ muss beim Abfüllen die folgenden Merkmale aufweisen:

Farbe: grün;

Geruch: von intensiver grüner Fruchtigkeit;

Geschmack: fruchtig mit mittlerer Schärfe;

Gesamtsäuregehalt in Ölsäure-Gewichtsanteil höchstens 0,5/100 g;

Peroxidzahl ≤ 12 meq O2/kg;

K232 ≤ 2,20;

K270 ≤ 0,18;

Polyphenole insgesamt ≥ 120 ppm

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Frigintini“ ist nativem Olivenöl extra vorbehalten, das zu nicht weniger als 60 % aus der in den Olivenhainen wachsenden Sorte Moresca gewonnen wird. Der Anteil anderer Sorten darf höchstens 40 % betragen

Natives Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Gulfi“ muss beim Abfüllen die folgenden Merkmale aufweisen:

Farbe: grün;

Geruch: von intensiver grüner Fruchtigkeit;

Geschmack: fruchtig mit mittlerer Schärfe;

Gesamtsäuregehalt in Ölsäure-Gewichtsanteil höchstens 0,5/100 g;

Peroxidzahl ≤ 12 meq O2/kg;

K232 ≤ 2,20;

K270 ≤ 0,18;

Polyphenole insgesamt ≥ 120 ppm

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Gulfi“ ist nativem Olivenöl extra vorbehalten, das zu nicht weniger als 90 % aus der in den Olivenhainen wachsenden Sorte Tonda Iblea gewonnen wird. Der Anteil anderer Sorten darf höchstens 10 % betragen.

Natives Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Valle dell’Irminio“ muss beim Abfüllen die folgenden Merkmale aufweisen:

Farbe: grün;

Geruch: von leichter grüner Fruchtigkeit;

Geschmack: fruchtig mit leichter Schärfe;

Gesamtsäuregehalt in Ölsäure-Gewichtsanteil höchstens 0,65/100 g;

Peroxidzahl ≤ 12 meq O2/kg;

K232 ≤ 2,20;

K270 ≤ 0,18;

Polyphenole insgesamt ≥ 120 ppm

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Valle dell'Irminio“ ist nativem Olivenöl extra vorbehalten, das zu nicht weniger als 60 % aus der in den Olivenhainen wachsenden Sorte Moresca gewonnen wird. Der Anteil anderer Sorten darf höchstens 40 % betragen.

Natives Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Calatino“ muss beim Abfüllen die folgenden Merkmale aufweisen:

Farbe: grün;

Geruch: von leichter grüner Fruchtigkeit;

Geschmack: fruchtig mit leichter Schärfe;

Gesamtsäuregehalt in Ölsäure-Gewichtsanteil höchstens 0,6/100 g;

Peroxidzahl ≤ 12 meq O2/kg;

K232 ≤ 2,20;

K270 ≤ 0,18;

Polyphenole insgesamt ≥ 120 ppm

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Calatino“ ist nativem Olivenöl extra vorbehalten, das zu nicht weniger als 60 % aus der in den Olivenhainen wachsenden Sorte Tonda Iblea gewonnen wird. Der Anteil anderer Sorten darf höchstens 40 % betragen.

Natives Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Trigona-Pancali“, in die die Gemeinde Militello in Val di Catania einbezogen wurde, muss beim Abfüllen die folgenden Merkmale aufweisen:

Farbe: grün;

Geruch: von mittlerer grüner Fruchtigkeit;

Geschmack: fruchtig mit leichter Schärfe;

Gesamtsäuregehalt in Ölsäure-Gewichtsanteil höchstens 0,5/100 g;

Peroxidzahl ≤ 12 meq O2/kg;

K232 ≤ 2,20;

K270 ≤ 0,18;

Polyphenole insgesamt ≥ 120 ppm

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit der geografischen Angabe „Trigona-Pancali“ ist nativem Olivenöl extra vorbehalten, das zu nicht weniger als 60 % aus der in den Olivenhainen wachsenden Sorte Nocellara Etnea gewonnen wird. Der Anteil anderer Sorten darf höchstens 40 % betragen.

4.3   Geografisches Gebiet:

Das Erzeugungsgebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ umfasst das Verwaltungsgebiet der in der Region Sizilien liegenden Gemeinden der Provinzen Catania (Katanien), Ragusa und Siracusa (Syrakus).

4.4   Ursprungsnachweis:

Die Rückverfolgbarkeit wird dadurch gewährleistet, dass die Kontrollstelle die gesamte Erzeugungskette unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 kontrolliert.

4.5   Herstellungsverfahren:

Anbauformen und Schnittmethoden müssen den allgemein üblichen Verfahren entsprechen beziehungsweise dürfen keine Veränderung der Eigenschaften der Oliven und des Olivenöls bewirken. Die Pflanzenschutzmaßnahmen in den Olivenhainen, die für die Erzeugung des nativen Olivenöls extra mit geschützter Ursprungsbezeichnung bestimmt sind, müssen nach den Modalitäten durchgeführt werden, wie sie in den Programmen für kontrollierten Anbau festgelegt sind. Das native Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ wird aus gesunden Oliven gewonnen, die ab Beginn der Reifezeit bis zum 15. Januar geerntet wurden. Die Oliven werden direkt vom Baum entweder von Hand oder mit mechanischen Hilfsmitteln gepflückt. In den intensiv bewirtschafteten Olivenhainen, die für die Produktion von nativem Olivenöl extra mit geschützter Ursprungsbezeichnung bestimmt sind, darf die Erzeugungsmenge 10 000 kg pro Hektar nicht übersteigen. Die Ölausbeute darf höchstens bei 18 % des Gewichts der Oliven liegen. Die Ölerzeugung aus den Oliven, die für die Herstellung von nativem Olivenöl extra mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ in Verbindung mit den betreffenden geografischen Angaben bestimmt sind, sowie das Abfüllen des Öls mit der g.U. „Monti Iblei“ müssen innerhalb der Grenzen des gesamten unter Punkt 4.3 spezifizierten Erzeugungsgebiets erfolgen. Die Ölerzeugung muss innerhalb von höchstens zwei Tagen nach der Ernte erfolgen. Das Öl wird ausschließlich durch mechanische und physikalische Verfahren gewonnen, geeignet für die Erzeugung von Öl, das die ursprünglichen typischen Merkmale der Frucht möglichst weitgehend bewahrt. Natives Olivenöl extra „Monti Iblei“ darf nur in Glas- oder Weißblechbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von maximal fünf Litern in den Verkehr gebracht werden.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Der Olivenanbau ist ein überaus bedeutender Produktionszweig des Gebietes. Die wichtigste Sorte ist Tonda Iblea oder Cetrala oder Prunara oder Abbunata oder Tunna, die typisch für das angegebene geografische Gebiet ist (sie ist im Durchschnitt resistent gegen Krankheitserreger und eignet sich hervorragend für die kalkhaltigen Böden des Hochplateaus der Monti Iblei) und auch als Tafelolive Verwendung findet. Andere lokale Sorten werden ebenfalls genutzt: „Moresca“ und „Nocellara Etnea“. Neben den Olivenhainen mit Jahrhunderte alten Bäumen wurden in jüngster Zeit neue Anpflanzungen mit anderen Sorten angelegt, deren Form sich an die ihrer Vorgänger anlehnt, d. h. sie werden als Kugelbäume gezüchtet, um sie vor den vorherrschenden Winden zu schützen. Die Verwendung von Ölen, die in diesem Gebiet hergestellt werden, hat sowohl bei den örtlichen als auch bei den anderen italienischen Verbrauchern schon eine sehr lange Tradition. Als geeignet gelten lediglich Olivenhaine in 80 bis 700 Metern Höhe. Sie müssen in den weiten Tälern des Hochplateaus der Monti Iblei liegen, deren Boden kalksteinhaltig ist und von Adern vulkanischen Gesteins durchzogen wird. Das erzeugte Öl ist mittelfruchtig, mit einem Hauch Süße, und leicht scharf. Es ist zu berücksichtigen, dass durch das Bergmassiv der Monti Iblei besondere Temperaturschwankungen zwischen Tag und Nacht entstehen, was für die Ausprägung der spezifischen Merkmale der Agrarprodukte besonders wichtig ist. Es muss bedacht werden, dass Sizilien, eine Insel mit antiken Traditionen, die auf die griechisch-römischen Siedlungen zurückgehen, im Laufe der Zeit die typischen Gebräuche der Magna Grecia weiter ausgebaut hat. Aufgrund dieses bestimmenden kulturellen Elements, das sich auch in einem Jahrhunderte währenden Kommunikationsproblem niederschlägt, wurden die Besonderheiten jeder städtischen Siedlung unverändert beibehalten, wobei sich die einzelnen von der Bevölkerung geschaffenen Kerne in diesem genau festgelegten geografischen Gebiet herauskristallisierten. Selbst in einem im Wesentlichen homogenen klimatischen System dieser Region kann daher die Existenz von Traditionen, die uns die Zeit und die Geschichte überliefert haben, nicht außer Acht gelassen werden. Deshalb schließt die Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ die Identifizierung von Gebieten, die diesen, sie mit der Zeit prägenden menschlichen Siedlungen entsprechen, in ihr Gebiet mit ein. Somit ergeben sich „Monti Iblei Monte Lauro“, „Monti Iblei Val d’Anapo“, „Monti Iblei Val Tellaro“, „Monti Iblei Frigintini“, „Monti Iblei Gulfi“, „Monti Iblei Valle dell’Irminio“, „Monti Iblei Calatino“ und „Monti Iblei Trigona Pancali“, wobei Letztere auch die Gemeinde Militello in Val di Catania umfasst. Schon die bloße Aufzählung dieser zusätzlichen geografischen Angaben weist eindeutig auf das Vorhandensein menschlicher Traditionen hin, die mit den zum Massiv der Monti Iblei gehörenden verschiedenen Tälern verbunden sind. Täler, die sich trotz ihrer geografischen Nähe eine starke Individualität menschlichen Handelns und menschlicher Verhaltensweisen bewahrt haben. Dies zu ignorieren hieße, die tiefe Bedeutung der kulturellen und menschlichen Traditionen erheblich zu entstellen. Hinsichtlich der organoleptischen Eigenschaften weisen die Öle der oben genannten Täler allerdings geringfügige Unterschiede auf, die nur erfahrene Ölverkoster wahrnehmen können.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Agroqualità

Anschrift:

Piazza G. Marconi 25

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4.8   Etikettierung:

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ darf durch keine anderen Bezeichnungen ergänzt werden, auch nicht durch Attribute wie „fine“ (edel), „scelto“ (erlesen), „selezionato“ (ausgewählt) oder „superiore“ (hochwertig). Die wahrheitsgemäße Verwendung von Namen, Firmennamen und Eigenmarken ist erlaubt, sofern diese keine lobende oder irreführende Bedeutung haben.

Namen von Betrieben, Gütern oder Farmen sowie der Hinweis auf das Abfüllen in dem Olivenerzeugungsbetrieb oder -unternehmen, die in dem Erzeugungsgebiet liegen, dürfen nur verwendet werden, wenn das Erzeugnis ausschließlich aus Oliven hergestellt wurde, die in den zu dem Betrieb gehörenden Olivenhainen geerntet wurden.

Jede unter Punkt 4.2 vorgesehene geografische Angabe, die auf dem Etikett angeführt wird, darf nicht größer sein als die Buchstaben, mit denen die geschützte Ursprungsbezeichnung „Monti Iblei“ angegeben wird.

Der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung ist in deutlich lesbarer und unverwischbarer Schrift auf dem Etikett anzubringen, wobei die Farbe der Schrift einen starken Kontrast zu der des Etiketts aufweisen muss, so dass sich der Name deutlich von den anderen Angaben auf dem Etikett abhebt.

Bei der Bezeichnung müssen ferner die nach geltendem Recht vorgesehenen Etikettiervorschriften eingehalten werden. Auf dem Etikett sind neben den obligatorischen Angaben die beiden Jahre anzuführen, die zum Erntejahrgang der Oliven gehören, aus denen das Öl gewonnen wird.


Berichtigungen

22.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 198/30


Berichtigung der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen

( Amtsblatt der Europäischen Union C 126 vom 5. Juni 2009 )

2009/C 198/07

Auf Seite 8 sollte die folgende Zeile gestrichen werden:

„CEN

EN 531:1995

Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter (ausschließlich Feuerwehr- und Schweißerkleidung)

6.11.1998

 

 

EN 531:1995/A1:1998

4.6.1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(4.6.1999)“