ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2009.181.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 181/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5562 — Fortis Private Equity/Kuiken) ( 1 ) |
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2009/C 181/02 |
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2009/C 181/03 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften |
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2009/C 181/04 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 181/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2009/C 181/06 |
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2009/C 181/07 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 181/08 |
Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 181/09 |
Staatliche Beihilfen — Frankreich, Belgien, Luxemburg — Staatliche Beihilfe C 9/09 (ex NN 49/08, 50/08 und 45/08) — Beihilfen zugunsten von Dexia in Form einer Garantieübernahme für Obligationen und bestimmte Vermögenswerte sowie in Form einer Liquiditätshilfe und einer Kapitalerhöhung — Belgien, Frankreich, Luxemburg — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrags ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5562 — Fortis Private Equity/Kuiken)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 181/01
Am 27. Juli 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5562 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/2 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Mitteilung gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 bezüglich der Verlängerung des Mandats eines Mitglieds der im Rahmen des Rechnungsabschlusses der Agrarfonds eingerichteten Schlichtungsstelle
2009/C 181/02
Die Kommission hat das Mandat des Mitglieds der Schlichtungsstelle, Herr Peter BAUMANN, um einen Zeitraum von einem Jahr vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 verlängert.
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/3 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften
2009/C 181/03
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:
Seite 91
Zwischen der KN-Erläuterung zur Unterposition 2202 10 00 und der KN-Erläuterung zu den Unterpositionen 2202 90 91 bis 2202 90 99 wird der folgende Wortlaut eingefügt:
„2202 90 10: andere nichtalkoholhaltige Getränke, keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
Zu dieser Unterposition gehören auch Anregungsmittel (Tonika) im Sinne der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu diesem Kapitel, Allgemeines, zweiter Absatz. Diese nicht alkoholhaltigen Getränke, die oft als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnet werden, können aus Pflanzenauszügen (einschließlich Kräutern) usw. hergestellt werden und Vitamin- und/oder Mineralstoffzusätze usw. enthalten. Diese Zubereitungen sollen im Allgemeinen dem Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens dienen und unterscheiden sich daher von den in den Erläuterungen zu Position 2202 des HS, Buchstabe A, beschriebenen aromatisierten oder gesüßten Wässern und anderen Erfrischungsgetränken der Unterposition 2202 10 00.“
Seite 91
Der folgende zweite Absatz wird in die Erläuterung zur Kombinierten Nomenklatur (KN) zu den Unterpositionen 2202 90 91 bis 2202 90 99 Andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 eingefügt:
„siehe KN-Erläuterung zur Unterposition 2202 90 10.“
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/4 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften
2009/C 181/04
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:
Seite 395
Zwischen der KN-Erläuterung zu den Unterpositionen 9503 00 41 und 9503 00 49 und der KN-Erläuterung zu den Unterpositionen 9503 00 75 und 9503 00 79 wird der folgende Wortlaut eingefügt:
„9503 00 70 Anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen
‚Zusammenstellungen‘ dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr verschiedenartigen Waren (hauptsächlich zur Unterhaltung), die jeweils in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden.
Waren der gleichen Unterposition, mit Ausnahme der Waren, die in Unterposition 9503 00 95 oder in Unterposition 9503 00 99 einzureihen sind (da diese verschiedene unterschiedliche Waren enthalten können), gelten nicht als verschiedenartige Waren.
Neben den Waren, die die Zusammenstellung bilden, können bloße Zubehörteile oder Gegenstände von geringer Bedeutung, die in Verbindung mit den Waren verwendet werden sollen (beispielsweise eine Möhre aus Kunststoff oder eine Kunststoffbürste für ein Spielzeugtier), vorhanden sein.
Gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 95 gehören in diese Unterposition auch Zusammenstellungen, die zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind, bestehend aus Waren der Position 9503 und einem oder mehreren Bestandteilen, die gesondert gestellt in andere Positionen eingereiht werden würden, vorausgesetzt, die Kombination hat den wesentlichen Charakter von Spielzeug, wie beispielsweise:
— |
Zusammenstellungen bestehend aus Spielsachen in Form von Spritz- und Modelliermassenförmchen sowie anderen Waren wie Farbe in Tuben oder Töpfchen, Modelliermassen, Stiften und Kreiden, |
— |
Kosmetikzusammenstellungen für Kinder, bestehend aus Waren der Position 9503, kombiniert mit Zubereitungen der Position 3304. |
Kosmetikzusammenstellungen für Kinder mit Zubereitungen der Position 3304, die keine Waren der Position 9503 enthalten, sind dagegen von dieser Position ausgeschlossen (Position 3304).
‚Aufmachungen‘ dieser Unterposition bestehen aus zwei oder mehr unterschiedlichen Waren, die in einer Verpackung für den Einzelverkauf angeboten und nicht neu verpackt werden und für eine spezielle Freizeitbeschäftigung oder Arbeit bzw. für bestimmte Personen oder Berufe typisch sind, wie beispielsweise Lehrspielzeug und pädagogisches Spielzeug.“
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/5 |
Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. August 2009:
1,00 %
Euro-Wechselkurs (2)
3. August 2009
2009/C 181/05
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4303 |
JPY |
Japanischer Yen |
135,86 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4449 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,84920 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,2983 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5246 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,6800 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,695 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
265,70 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7023 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1088 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2030 |
TRY |
Türkische Lira |
2,0956 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7020 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5274 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,0849 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,1445 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0513 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 745,63 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,0823 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,7701 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3560 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 163,96 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0168 |
PHP |
Philippinischer Peso |
68,742 |
RUB |
Russischer Rubel |
44,4465 |
THB |
Thailändischer Baht |
48,652 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6482 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,7627 |
INR |
Indische Rupie |
68,0680 |
(1) Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.
(2) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/6 |
Regelungen der Mitgliedstaaten für vorherige Konsultationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen
2009/C 181/06
BELGIEN
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
||||||||
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (1) |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz vom 14. Juli 1991 betreffend die Handelspraktiken und die Aufklärung sowie den Schutz des Verbrauchers (nachstehend: WHPC) |
||||||||
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (2) |
Nein |
Nein |
Nein |
WHPC |
||||||||
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (3) |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit |
||||||||
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 (4) |
Nein |
Nein |
Nein |
|
||||||||
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen (5) |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz vom 16. Februar 1994 zur Regelung des Reiseveranstaltungsvertrags und des Reisevermittlungsvertrags |
||||||||
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel (6) |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz vom 25. März 1964 über Arzneimittel |
||||||||
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (7) |
Nein |
Nein |
Nein |
|
||||||||
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (8) |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
||||||||
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (9) |
Nein |
Nein |
Nein |
|
||||||||
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (10) |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz vom 1. September 2004 über den Schutz der Verbraucher beim Verkauf von Verbrauchsgütern |
||||||||
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (11) |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft |
||||||||
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher (12) |
Nein |
Nein |
Nein |
WHPC |
||||||||
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (13) |
Diese Richtlinie ist noch nicht in belgisches Recht umgesetzt worden. Geplantes Datum der Umsetzung: 28. Dezember 2009. |
BULGARIEN
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein |
TSCHECHISCHE REPUBLIK
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
Nein |
Nein |
|
DÄNEMARK
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
|
|
|
DEUTSCHLAND
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
|
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|
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
|
|
|
ESTLAND
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
Nein |
Nein |
|
IRLAND
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
|
|
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|
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
Ja |
Nein |
Rechtsverordnung Nr. 449 von 2001, Verfahrensordnung 3(2) |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
|
|
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|
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
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|
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
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Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Diese Richtlinie ist noch nicht umgesetzt worden. |
GRIECHENLAND
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
|
|
|
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
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|
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
|
|
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Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
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|
|
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
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|
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
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|
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
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Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
|
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Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
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Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
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|
|
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
|
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|
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
|
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Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Diese Richtlinie ist noch nicht umgesetzt worden. |
SPANIEN
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
|
|
|
Diese Richtlinie ist noch nicht umgesetzt worden. |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/2007 zur Annahme der überarbeiteten Fassung des Allgemeinen Verbraucher- und Benutzerschutzgesetzes (14): Buch I, Titel V: „Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren für den Verbraucher- und Benutzerschutz“; Kapitel I: „Unterlassungsklagen“; Artikel 54(d): Klagebefugnis und Anerkennung der Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz 7/1995 vom 23. März 1995 über den Verbraucherkredit: Artikel 20 |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Fakultativ |
Nein |
Das Gesetz 25/1994 vom 12. Juli 1994 regelt Unterlassungsklagen und die vorherige Benachrichtigung über die Absicht der Erhebung einer Unterlassungsklage: Artikel 21 und 22 |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/2007 zur Annahme der überarbeiteten Fassung des Allgemeinen Verbraucher- und Benutzerschutzgesetzes: Buch I, Titel V: „Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren für den Verbraucher- und Benutzerschutz“; Kapitel I: „Unterlassungsklagen“; Artikel 54(d): Klagebefugnis und Anerkennung der Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein. Die Gesundheitsbehörde muss über die Unterlassungsklage und das Urteil unterrichtet werden. |
Fakultativ |
Nein |
Das Gesetz 29/2006 vom 26. Juli 2006 über Garantien und die sachgemäße Verwendung von Arzneimitteln und Medizinprodukten sieht Unterlassungsklagen und die vorherige Benachrichtigung über die Absicht der Erhebung einer Unterlassungsklage vor: Artikel 105 und 106 |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/2007 zur Annahme der überarbeiteten Fassung des Allgemeinen Verbraucher- und Benutzerschutzgesetzes: Buch I, Titel V: „Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren für den Verbraucher- und Benutzerschutz“; Kapitel I: „Unterlassungsklagen“; Artikel 54(d): Klagebefugnis und Anerkennung der Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz 42/1998 vom 15. Dezember 1998 über Teilzeitnutzungsrechte und Steuervorschriften in diesem Bereich: Artikel 16a |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/2007 zur Annahme der überarbeiteten Fassung des Allgemeinen Verbraucher- und Benutzerschutzgesetzes: Buch I, Titel V: „Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren für den Verbraucher- und Benutzerschutz“; Kapitel I: „Unterlassungsklagen“; Artikel 54(d): Klagebefugnis und Anerkennung der Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
Königliches Gesetzesdekret Nr. 1/2007 zur Annahme der überarbeiteten Fassung des Allgemeinen Verbraucher- und Benutzerschutzgesetzes: Buch I, Titel V: „Gerichtliche und außergerichtliche Verfahren für den Verbraucher- und Benutzerschutz“; Kapitel I: „Unterlassungsklagen“; Artikel 54(d): Klagebefugnis und Anerkennung der Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz 34/2002 vom 11. Juli 2002 über Dienste der Informationsgesellschaft: Artikel 30 und 31 |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
Gesetz 22/2007 vom 11. Juli 2007 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher: Artikel 15 |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
|
|
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Diese Richtlinie ist noch nicht umgesetzt worden. |
FRANKREICH
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs (Code de la Consommation) |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
rtikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel L 421-6 des Verbrauchergesetzbuchs |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
Nein |
Nein |
Diese Richtlinie ist noch nicht umgesetzt worden. |
ITALIEN
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 27(7) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch Artikel 140(12) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch Artikel 1(11) des Gesetzes Nr. 249 vom 31. Juli 1997 und Entscheidungen der Garantiebehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 37 der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 140(5) der Gesetzesverordnung Nr. 206 vom 6. September 2005 Verbrauchergesetzbuch |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Ja |
Ja |
Nein |
Diese Richtlinie wird derzeit umgesetzt. |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
|
|
|
ZYPERN
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz über den Erlass gerichtlicher Anordnungen zum Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen 2007 (Gesetz 101(Ι)/2007) Artikel 3(2) |
LETTLAND
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
Nein |
Ja |
Artikel 15(4) des Gesetzes über das Verbot unlauterer Geschäftspraktiken |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
— |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
— |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
— |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 27 des Verbraucherschutzgesetzes, Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 631 vom 1. August 2006 über das vom Verbraucher anzuwendende Verfahren zur Klageeinreichung im Fall von Gütern oder Dienstleistungen, die nicht den Vertragsbedingungen entsprechen, und Absatz 31.4 der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 67 vom 23. Januar 2007 betreffend das Verfahren für die Vorbereitung und Vermittlung von Pauschalreisen, die dem Kunden zu erteilenden Informationen und die Rechte und Pflichten der Reiseveranstalter und der Kunden |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja |
Nein |
Ja |
Artikel 15(3) des Werbegesetzes |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Ja |
Ja |
Artikel 6(10) und 25(8)(1) des Verbraucherschutzgesetzes |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
— |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
— |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 27 des Verbraucherschutzgesetzes und Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 631 vom 1. August 2006 über das vom Verbraucher anzuwendende Verfahren zur Klageeinreichung im Fall von Gütern oder Dienstleistungen, die nicht den Vertragsbedingungen entsprechen |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
— |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
— |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
— |
— |
— |
— |
LITAUEN
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2. |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
Ne |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2 |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Ja (Diese Richtlinie muss bis 28. Dezember 2009 in nationales Recht umgesetzt sein.) |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz der Republik Litauen, Artikel 33 Absatz 2 |
LUXEMBURG
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
|
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Diese Richtlinie muss noch in nationales Recht umgesetzt werden. |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 10(1) des geänderten Gesetzes vom 16. Juli 1987 über Haustürgeschäfte, Straßenverkauf, Ausstellung der Ware und Absatzförderung |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 19(1) des geänderten Gesetzes vom 9. August 1993 über den Verbraucherkredit |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 28(5) des geänderten Gesetzes vom 27. Juli 1991 über elektronische Medien |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 20(1) des geänderten Gesetzes vom 14 Juni 1994 über die Bedingungen für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation und dem Verkauf von Urlaubsreisen oder touristischen Aufenthalten |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 19(1) des geänderten Gesetzes vom 11. April 1983 über das Inverkehrbringen von und die Werbung für Arzneimittel |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 5 des geänderten Gesetzes vom 25. August 1983 über den Rechtsschutz der Verbraucher |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 14(1) des geänderten Gesetzes vom 18. Dezember 1998 betreffend Verträge über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 10(1) des geänderten Gesetzes vom 16. April 2003 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 9 des geänderten Gesetzes vom 21. April 2004 über die vom Verkäufer von Verbrauchsgütern geschuldete Garantie der Vertragsmäßigkeit |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 71(1) des geänderten Gesetzes vom 14. August 2000 über den elektronischen Geschäftsverkehr |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
Artikel 12 des geänderten Gesetzes vom 18. Dezember 2006 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
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Diese Richtlinie muss noch in nationales Recht umgesetzt werden. |
UNGARN
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Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
Nein |
Nein |
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MALTA
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Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten (Kapitel 378), Artikel 94 Absatz 2 |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten (Kapitel 378), Artikel 94 Absatz 2 |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten (Kapitel 378), Artikel 94 Absatz 2 |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja |
Nein |
Ja |
Erlass über Werbung, Sponsoring und Teleshopping (Schutz der Verbraucherinteressen) (Klage auf Unterlassung der Fernsehtätigkeit) 2005 (LN 300/05) |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Nein |
Ja |
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Pauschalreisen und Schutz der Erwerber in Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien) Vorschriften 2006 (LN 282/06), Verordnung 5 |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja |
Nein |
Ja |
Arzneimittelgesetz (Kapitel 458) Medizinische Produkte (Klage auf Unterlassung von Werbung) Vorschriften 2008 (LN60/08) |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten (Kapitel 378), Artikel 94 Absatz 2 |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
Nein |
Ja |
Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (Pauschalreisen und Schutz der Erwerber in Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien) Vorschriften 2006 (LN 282/06), Verordnung 5 |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten (Kapitel 378), Artikel 94 Absatz 2 |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
Nein |
Ja |
Gesetz zur Regelung von Verbraucherangelegenheiten (Kapitel 378), Artikel 94 Absatz 2 |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Ja |
Nein |
Ja |
Elektronischer Geschäftsverkehr (Allgemeine) Vorschriften 2006 (LN 251/06), Verordnung 15 Diese Vorschriften wurden gemäß Artikel 25 des Gesetzes über elektronischen Geschäftsverkehr (Kapitel 426) erstellt. |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Ja |
Ja |
Ja |
Gesetz über die Maltesische Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen (Kapitel 330) Vorschriften für den Fernabsatz (Finanzdienstleistungen für Privatkunden), Verordnung 13(1) |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
Nein |
Nein |
Noch nicht veröffentlicht |
NIEDERLANDE
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 305a, 305b, 305c und 305d dritter Absatz von Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja, nach Einreichung einer Beschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist ein kontradiktorisches Verfahren vorgesehen. |
Ja |
Nein |
Artikel 305a, 305b, 305c und 305d dritter Absatz von Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Artikel 10, 11 und 17-20 der Richtlinie sind durch das Mediengesetz (Mediawet) umgesetzt worden. Die Medienbehörde (Commissariaat voor de Media) überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Mediengesetzes. *In Bezug auf Artikel 12-16 sieht das Mediengesetz vor, dass Werbetreibende dem Werbekodex-Komitee (Nederlandse Reclame Code Commissie) angeschlossen sein müssen. Artikel 12 der Richtlinie: die niederländische Verfassung (grondwet), das Strafgesetzbuch (wetboek van strafrecht) und Selbstregelung im niederländischen Werbekodex. Artikel 13: Allgemeines Rauchverbot gemäß dem Tabakgesetz und dem niederländischen Werbekodex. Artikel 14: Arzneimittelgesetz (wet op de geneesmiddelen) und Selbstregelung im niederländischen Werbekodex. Artikel 15: Mediengesetz (allgemeines Werbeverbot für alkoholische Getränke vor 21 Uhr) und niederländischer Werbekodex. Artikel 16: geregelt durch den niederländischen Werbekodex. Das niederländische Werbekodex-Komitee überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Werbekodexes. Dieser sieht auch ein Beschwerde- und Einspruchsverfahren vor. |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 305a, 305b, 305c und 305d dritter Absatz von Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Abgelöst durch Richtlinie 2001/83 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). |
Abgelöst durch Richtlinie 2001/83 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). |
Abgelöst durch Richtlinie 2001/83 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). |
Abgelöst durch Richtlinie 2001/83 (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67). |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 240 vierter Absatz von Buch 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 305a, 305b, 305c und 305d von Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Ja |
Ja |
Nein |
Siehe oben |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Ja |
Ja |
Nein |
Artikel 305a, 305b, und 305c dritter Absatz von Buch 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
ÖSTERREICH
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
Nein |
Nein |
§ 14 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
Ja |
Nein |
§ 28(2) in Verbindung mit 28a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
Ja |
Nein |
§ 28(2) in Verbindung mit 28a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
|
|
§ 36 ORF-Gesetz (Österreichisches Rundfunkgesetz) § 61 Privatfernsehgesetz |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
Ja |
Nein |
§ 28(2) in Verbindung mit 28a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
Ja |
Nein |
§ 85a Arzneimittelgesetz |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
Ja |
Nein |
§ 28(2) in Verbindung mit 28a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
Ja |
No |
§ 28(2) in Verbindung mit 28a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
Ja |
Nein |
§ 28(2) in Verbindung mit 28a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
Ja |
Nein |
§ 28(2) in Verbindung mit 28a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
Ja |
Nein |
§ 28(2) in Verbindung mit 28a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nicht verpflichtend sondern nur fakultativ (diese Möglichkeit wird jedoch in der Regel wahrgenommen). |
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|
§ 28(2) in Verbindung mit 28a KSchG (Konsumentenschutzgesetz) |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Diese Richtlinie wird derzeit umgesetzt. |
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POLEN
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Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
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Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
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Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
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Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
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Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
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Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
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Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
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Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
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Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
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Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
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Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
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|
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
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Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
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PORTUGAL
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Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
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Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
Nein |
Nein |
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RUMÄNIEN
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
||||
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
Nein |
Ja* |
*Artikel 6 des Regierungsbeschlusses Nr. 1553/2004:
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||||
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
Nein |
Ja* |
|||||
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
Nein |
Ja* |
|||||
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja |
Nein |
Ja* |
|||||
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Nein |
Ja* |
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Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja (Richtlinie 92/28/EWG wurde durch die Richtlinie 2001/83/EG aufgehoben) |
Nein |
Ja* |
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Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Nein |
Ja* |
|||||
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
Nein |
Ja* |
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Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
Nein |
Ja* |
|||||
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
Nein |
Ja* |
|||||
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Ja |
Nein |
Ja* |
|||||
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Ja |
Nein |
Ja* |
|||||
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Diese Richtlinie ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden. |
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Datum der Umsetzung: 28. Dezember 2009 |
SLOWENIEN
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Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Ja |
Nein |
Ja |
Verbraucherschutzgesetz, Artikel 75 Absatz 4 |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein (15) |
Nein |
Nein |
|
SLOWAKISCHE REPUBLIK
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
Nein |
Nein |
|
FINNLAND
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Nein |
Nein |
Nein |
|
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Nein |
Nein |
Nein |
|
SCHWEDEN
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Ja |
Ja |
Nein |
§§ 1 und 4 des Gesetzes (2000:1175) über das Klagerecht für bestimmte ausländische Verbraucherbehörden und Verbraucherorganisationen |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
|
|
|
Diese Richtlinie wird derzeit umgesetzt. |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
|
Sehen Ihre nationalen Rechtsvorschriften eine vorherige Konsultation im Zusammenhang mit folgenden Richtlinien vor? (Ja/Nein) |
Konsultation nur mit der beklagten Partei (Ja/Nein) |
Konsultation mit der beklagten Partei und einer nationalen qualifizierten Einrichtung (Ja/Nein) |
Bezugnahme auf Ihre nationalen Rechtsvorschriften (Gesetz, Artikel, Absatz). |
Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes (Enterprise Act) 2002 |
Richtlinie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Fall von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit: Artikel 10 bis 21 |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 92/28/EWG über die Werbung für Humanarzneimittel |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 94/47/EG zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher |
Ja |
|
Ja |
s214 (1) - (7) des Unternehmensgesetzes 2002 |
Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt |
Diese Richtlinie ist noch nicht in britisches Recht umgesetzt worden. |
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|
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(1) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(2) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.
(3) ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48.
(4) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23.
(5) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
(6) ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 13.
(7) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
(8) ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.
(9) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(10) ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.
(11) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(12) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
(13) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
(14) Mit diesem Dekret wurden auch die Gemeinschaftsrichtlinien über Verträge im Fernabsatz, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, unlautere Bedingungen, Garantien beim Verkauf von Verbrauchsgütern und Pauschalreisen umgesetzt.
(15) Die Richtlinie über Dienstleistungen wird derzeit in slowenisches Recht umgesetzt.
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/38 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2009/C 181/07
Beihilfe Nr.: XA 118/09
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region: Schleswig-Holstein
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen für bestimmte Maßnahmen im Rahmen des TSE-Monitorings, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE-Verordnung) durchgeführt worden sind.
Rechtsgrundlage: Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Bekämpfung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen (TSE-Beihilfe-Richtlinien)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
1. |
für verendete Rinder, Schafe und Ziegen: 105 000 EUR |
2. |
für geschlachtete Schafe und Ziegen: 3 000 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. |
100 % |
2. |
100 % |
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilferegelung im Internet gewährt.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Die Freistellung wird auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1857/2006 gestützt.
Ziel der Maßnahme ist ein Ausgleich zu den Kosten für bestimmte Maßnahmen, die im Rahmen des TSE-Monitorings zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchgeführt worden sind.
Es werden keine direkten Zahlungen an die Begünstigten getätigt, die Beihilfe wird in Form einer bezuschussten Dienstleistung gewährt.
Insbesondere wird darauf verwiesen, dass Art. 10, Abs. 4 bis 8 der VO 1857/2006 eingehalten werden.
Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Bekämpfung Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen und ist somit im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft
Die beihilfeberechtigten Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer von Rindern, Schafen und Ziegen sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe im Sinne der VO 1857/2006.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein |
Mercatorstraße 3 |
24106 Kiel |
DEUTSCHLAND |
Internetadresse: http://www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft/DE/LandFischRaum/11_ZPLR/PDF/TSE_Richtlinie,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
Beihilfe Nr.: XA 119/09
Mitgliedstaat: Republik Litauen
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pagalba, skirta kompensuoti draudimo įmokas
Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ir kaimo plėtros įstatymas (Žin., 2002, Nr. 72-3009, 2008, Nr. 81-3174).
http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=325142
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro įsakymo „Dėl draudimo įmokų dalinio kompensavimo taisyklių patvirtinimo“ projektas.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährliche Mittel: 30 Mio. LTL (etwa 8 690 000 EUR);
Gesamtmittel: 180 Mio. LTL (etwa 52 130 000 EUR).
Beihilfehöchstintensität:
1. |
50 % der Versicherungsprämien für Kulturen (sofern die gesamte Anbaufläche des Betriebs, die durch den Versicherer versichert werden kann, mindestens gegen folgende Risiken abgedeckt ist: Dürre während der Wachstumssaison, Erfrieren (Winterkulturen), Hagel und übermäßige Regenfälle); |
2. |
30 % der Versicherungsprämien für Vieh (wobei die zu erstattenden Versicherungsprämien den Standardpreis für den biologischen Wert gemäß der Verordnung des Landwirtschaftsministers der Republik Litauen nicht übersteigen dürfen). |
Abhängig von den der Republik Litauen zur Verfügung stehenden Finanzmitteln kann der Anteil der erstatteten Versicherungsprämien reduziert werden.
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe tritt in Kraft, sobald die Kommission eine Empfangsbestätigung mit einer Identifikationsnummer übermittelt und die Kurzbeschreibung im Internet veröffentlicht hat.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013.
Zweck der Beihilfe: KMU;
Versicherungsprämien (Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission, Artikel 12).
Zuschussfähige Ausgaben:
Ein Teil der Kosten von Prämien bei der Versicherung von
Kulturen gegen ungünstige Witterungsverhältnisse, die mit Naturkatastrophen vergleichbar sind, und/oder gegen Verluste durch ungünstige Witterungsbedingungen (Frost, Hagel, Eis, Regen, Dürre usw.);
Vieh (Kühe, Bullen, Stiere, Kälber, Färsen, Ochsen) gegen Krankheiten.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Primärerzeugung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija |
Gedimino pr. 19 (Lelevelio g. 6) |
LT-01103 Vilnius |
LIETUVA/LITHUANIA |
Internetadresse: http://www.zum.lt/lt/teisine-informacija/projektai
Sonstige Angaben: Nach ihrem Inkrafttreten wird die vorliegende Beihilferegelung die vorherige staatliche Beihilfe Nr. N 666/2007 „Pagalba, skirta kompensuoti draudimo įmokas“ (Beihilfe für die Erstattung von Versicherungsprämien) ersetzen.
Beihilfe Nr.: XA 121/09
Mitgliedstaat: Belgien
Region: Vlaanderen
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Verbond voor Eieren, Pluimvee en Konijnen vzw
Rechtsgrundlage: Decreet van 19 december 2008 houdende de algemene uitgavenbegroting van de Vlaamse Gemeenschap voor het begrotingsjaar 2009
Koninklijk besluit van 2 juni 1998 betreffende de zoötechnische en genealogische voorschriften voor de verbetering en de instandhouding van de pluimvee- en konijnenrassen
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 0,02 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt 100 % aller Beratungsgebühren: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird ab dem 1. Mai und frühestens 15 Tage nach Anmeldung gewährt werden können.
Die Beihilfe kann im Wege eines Durchführungsbeschlusses gewährt werden. Diese Durchführungsbeschlüsse werden jährlich erstellt. Ein Entwurf des Durchführungsbeschlusses muss noch ausgearbeitet werden. In diesen Beschluss wird die Stillhalteklausel aufgenommen.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird für einen Zeitraum gewährt, der am 31. Dezember 2009 endet.
Zweck der Beihilfe: Die Erzeugergemeinschaft Verbond voor Eieren, Pluimvee en Konijnen vzw (VEPEK) gibt an, die Beihilfen für die Erbringung von Beratungsdiensten betreffend Tiergesundheit, Nahrungsmittelsicherheit, Nahrungsmittelqualität, Tierschutz, Umweltprobleme sowie wirtschaftliche und züchterische Angelegenheiten für die Teilnehmer der in der Primärproduktion in den Sektoren Geflügel und Kaninchen tätigen Unternehmen zu verwenden.
Die Beihilfemaßnahme fällt unter Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die Kriterien von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden erfüllt.
Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c): bei Beratungsgebühren: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tiersektoren
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Departement Landbouw en Visserij |
Duurzame Landbouwontwikkeling |
Ellips, 6e verdieping |
Koning Albert II laan, 35, bus 40 |
1030 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Internetadresse: http://www2.vlaanderen.be/ned/sites/landbouw/info/steun/eu.html
Sonstige Auskünfte: —
Generalsekretär
Jules VAN LIEFFERINGE
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/41 |
Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
2009/C 181/08
Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (1) der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 (2) über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrland/ -länder |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens |
Polyethylenterephthalat |
Australien |
Antidumpingzoll |
Verordnung (EG) Nr. 1467/2004 des Rates (ABl. L 271 vom 19.8.2004, s. 1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2167/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, s. 11) |
20.8.2009 |
Australien |
Verpflichtung |
Beschluss 2004/600/EG der Kommission (ABl. L 271 vom 19.8.2004, s. 38) |
(1) ABl. C 5 vom 10.1.2009, s. 3.
(2) ABl. L 56 vom 6.3.1996, s. 1.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
4.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 181/42 |
STAATLICHE BEIHILFEN — FRANKREICH, BELGIEN, LUXEMBURG
Staatliche Beihilfe C 9/09 (ex NN 49/08, 50/08 und 45/08) — Beihilfen zugunsten von Dexia in Form einer Garantieübernahme für Obligationen und bestimmte Vermögenswerte sowie in Form einer Liquiditätshilfe und einer Kapitalerhöhung — Belgien, Frankreich, Luxemburg
Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrags
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 181/09
Mit Schreiben vom 13. Marz 2009, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Belgien, Frankreich und Luxemburg von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.
Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Staatliche Beihilfen |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22961242 |
Alle Stellungnahmen werden Belgien, Frankreich und Luxemburg übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekanntgegeben wird.
ZUSAMMENFASSUNG
1. VERFAHREN
1. |
Am 19. November 2008 entschied die Kommission, keine Einwände gegen die Liquiditätshilfe („Liquidity Assistance“) und die Garantieübernahme für die Dexia-Obligationen zu erheben. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Maßnahmen als Rettungsbeihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b mit dem Gemeinamen Markt vereinbar waren. Daher genehmigte sie die Maßnahmen für einen Zeitraum von sechs Monaten ab dem 3. Oktober 2008, wobei sie darauf hinwies, dass die Kommission die Beihilfe nach Ablauf dieses Zeitraums als Strukturbeihilfe neu bewerten müsse. |
2. |
Am 16. Februar 2009 meldete Frankreich, am 17. Februar 2009 Luxemburg und am 18. Februar 2009 Belgien den Umstrukturierungsplan für Dexia bei der Kommission an. |
2. SACHVERHALT
3. |
Beihilfeempfänger ist Dexia, eine im Banken- und im Versicherungssektor tätige Finanzgruppe, die an den Börsen Euronext Paris und Euronext Brüssel notiert ist. Am 30. Juni 2008 betrug die Börsenkapitalisierung der Gruppe 11,7 Mrd. EUR. Die 1996 aus dem Zusammenschluss von Crédit Local de France und Crédit communal de Belgique hervorgegangene Finanzgruppe Dexia ist auf die Vergabe von Darlehen an Kommunen spezialisiert, hat jedoch auch 5,5 Millionen Privatkunden, die vor allem in Belgien ansässig sind. |
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Seit September 2008 ist Dexia, wie der gesamte Bankensektor weltweit, mit einer akuten Finanzkrise konfrontiert, die sich in einer Liquiditätsverknappung und einer anhaltenden Erhöhung der Liquiditätskosten niedergeschlagen hat. 2008 ergriffen Belgien, Frankreich und Luxemburg (nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt) eine Reihe von Unterstützungsmaßnahmen für Dexia. Dabei handelt es sich um eine von den Mitgliedstaaten und Dexias Hauptaktionären gezeichnete Kapitalerhöhung von 6,4 Mrd. EUR, einen Garantiemechanismus für die von Dexia emittierten Obligationen und eine von der Banque Nationale de Belgique in Zusammenarbeit mit der Banque de France bereitgestellte Liquiditätshilfe (Liquidity Assistance, nachstehend „LA“ genannt). Die Mitgliedstaaten hatten sich damals verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem 3. Oktober 2008 einen Umstrukturierungsplan für die Dexia-Gruppe mit Maßnahmen zur Gewährleistung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens vorzulegen. Über ihre amerikanische Tochtergesellschaft Financial Security Assurance (nachstehend „FSA“ genannt) ist Dexia auch einer der wichtigsten Akteure im Bereich der Übernahme von Finanzierungsgarantien. Dieser Bereich wurde durch die Krise auf dem amerikanischen Immobilienmarkt schwer getroffen, und seit dem ersten Quartal 2008 verzeichnet die FSA Verluste, die seither fortwährend nach oben korrigiert werden. Angesichts der extrem schwierigen Lage der FSA war die Finanzgruppe Dexia gezwungen, mehrere Szenarien — Abwicklung, progressive Abschreibung der Geschäftstätigkeiten oder Veräußerung — in Betracht zu ziehen, um ihr Risiko in Bezug auf ihre Tochter zu begrenzen. Sie wählte schließlich letztere Möglichkeit und schloss am 14. November 2008 mit der Gesellschaft Assured Guaranty einen Kaufvertrag. |
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Am 16. Februar 2009 meldete Frankreich, am 17. Februar 2009 Luxemburg und am 18. Februar 2009 Belgien den Umstrukturierungsplan bei der Kommission an, der Folgendes vorsieht:
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Frankreich, Belgien und Luxemburg schlagen vor, unter Umständen bis Oktober 2010 die Garantie für die Dexia-Obligationen und die Liquiditätshilfe während der Umstrukturierung beizubehalten. |
7. |
Frankreich und Belgien schlagen ferner die Übernahme einer Garantie von insgesamt 16,9 Mrd. USD für die Vermögenswerte des Portfolios „Financial Products“ (FP) der FSA vor; davon ausgenommen sind Vermögenswerte mit einem Gesamtnennwert von 4,5 Mrd. USD, die von Dexia direkt gedeckt werden. Nach Angaben Belgiens und Frankreichs ist diese Garantie der genannten Staaten eine unabdingbare Voraussetzung für die Einigung über die Veräußerung von FSA. |
3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG
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Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich sowohl bei der Kapitalerhöhung und der Garantie für das Portfolio „Financial Products“ (FP) der FSA (nachstehend „FSA-Maßnahme“ genannt) als auch bei der Garantie für die Dexia-Obligationen und die Liquiditätshilfe um staatliche Beihilfen für Dexia im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. |
9. |
Angesichts 1.) der Bedeutung der Veräußerung der FSA für den Umstrukturierungsplan von Dexia, 2.) der Tatsache, dass die anderen Szenarien (Abwicklung oder progressive Abschreibung der Geschäftstätigkeiten der FSA) für die Bank kostenintensiver wären und 3.) des Umstands, dass die Veräußerung der FSA nur mit einer Garantie des belgischen und des französischen Staats möglich ist, hat die Kommission gemäß Randnummer 16 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (nachstehend „Leitlinien“ genannt) (1) entschieden, keine Einwände gegen diese Garantie als solche, das durch die Garantie abgedeckte Vermögenswertportfolio und die Höhe der Dexia im Rahmen der Garantie entstandenen Verluste zu erheben. Die Kommission betrachtet die Garantie als erforderliche, angemessene und verhältnismäßige strukturelle Maßnahme, die noch vor der Prüfung des Umstrukturierungsplans umgehend durchgeführt werden muss. |
10. |
Die Kommission hat die FSA-Maßnahme jedoch auch nach der Mitteilung der Kommission über wertgeminderte Vermögenswerte (2) geprüft. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen hat sie nicht feststellen können, ob die Bewertung der garantierten Vermögenswerte den in der genannten Mitteilung enthaltenen methodischen Grundsätzen entspricht. Ebenso wenig kann sich die Kommission zum jetztigen Zeitpunkt zu der Frage äußern, ob die Vergütung der Staaten angemessen ist. |
11. |
Den am 16., am 17. und am 18. Februar angemeldeten Umstrukturierungsplan und die damit verbundenen Maßnahmen (Kapitalerhöhung und Verlängerung der Garantie für die Dexia-Obligationen und der Liquiditätshilfe, die mit Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigt wurden) kann die Kommission insbesondere im Hinblick auf die Leitlinien allerdings nicht für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklären. |
12. |
Die Kommission erkennt zwar die positiven Auswirkungen einer Reduzierung der Bilanzsumme von Dexia an, äußert aber aus folgenden Gründen Zweifel daran, dass der Umstrukturierungsplan geeignet ist, die langfristige Rentabilität von Dexia zu gewährleisten. Das bei Dexia verbleibende FP-Portfolio der FSA könnte die Geschäftsergebnisse der Gruppe auch in Zukunft noch beeinträchtigen, da trotz der Garantie der Mitgliedstaaten eine erhebliche Erstverlusttranche in der Gruppe verbleibt. Darüber hinaus ist die Verringerung der Differenz zwischen den Mitteln der Dexia-Finanzgruppe und ihren langfristigen Forderungen (Liquiditätslücke) für die langfristige Rentabilität der Gruppe entscheidend. Die Verringerung dieser Lücke beruht aber auf Prognosen für die Veräußerung von Vermögenswerten (insbesondere Staatsobligationen) und zusätzliche Einlagen, die der Kommission angesichts des derzeitigen Zustands des Marktes nicht hinreichend gerechtfertigt erscheinen. Daher gibt der Umstrukturierungsplan keinen eindeutigen Aufschluss über die künftige Fähigkeit Dexias, langfristige Finanzierungsquellen zu erschließen. Die Kommission hat insbesondere Zweifel daran, dass die weitere Vergütung der Garantie für Dexia-Obligationen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Monat in Höhe von 25 Basispunkten der Gruppe stabile Einnahmen sichern kann, selbst wenn die Vergütung den Empfehlungen der Europäischen Zentralbank (3) entspricht. |
13. |
Schließlich äußert die Kommission Bedenken an der Vereinbarkeit der im Rahmen des Umstrukturierungsplans in Betracht gezogenen Maßnahmen mit der Verpflichtung der begünstigten Kreditinstitute, die gewährten Beihilfen durch Maßnahmen auszugleichen, mit denen einer unverhältnismäßigen Verzerrung des Wettbewerbs vorgebeugt werden kann. So plant Dexia insbesondere, die Kreditvergabe an den öffentlichen Sektor auf bestimmten Märkten, insbesondere in Belgien, wo der Marktanteil Dexias bereits sehr hoch ist, zu erhöhen. Des Weiteren äußert die Kommission Zweifel daran, dass bestimmte Maßnahmen zur Reduzierung der Geschäftstätigkeit, wie die Veräußerung der FSA, als Ausgleichsmaßnahme anerkannt werden können, da sie erforderlich erscheinen, um die Rentabilität der Gruppe wiederherzustellen. |
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Zudem ist der — wenn auch erhebliche — Eigenbeitrag Dexias zu den Umstrukturierungskosten weiterhin davon abhängig, ob die Gruppe in der Lage sein wird, bestimmte Vermögenswerte, insbesondere ihre Staatsobligationen, zu veräußern. Angesichts des erheblichen Umfangs dieses Portfolios und der derzeitigen Marktsituation ist keine geordnete Veräußerung dieser Obligationen möglich. Schließlich äußert die Kommission Zweifel daran, dass eine Einschränkung bei der Vergabe neuer Kredite als tatsächlicher Eigenbeitrag Dexias im Sinne der Leitlinien gewertet werden kann. |
(1) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(2) Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Vermögenswerte im Bankensektor der Gemeinschaft (25.2.2009).
(3) Empfehlung des Rates der Europäischen Zentralbank über staatliche Garantien für Bankverbindlichkeiten (20.10.2008).