ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.180.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 180

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
1. August 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 180/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 167, 18.7.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 180/02

Rechtssache C-142/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Luleå tingsrätt — Schweden) — Åklagaren/Percy Mickelsson, Joakim Roos (Richtlinie 94/25/EG — Rechtsangleichung — Sportboote — Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen — Art. 28 EG und 30 EG — Maßnahmen gleicher Wirkung — Marktzugang — Hemmnis — Umweltschutz — Verhältnismäßigkeit)

2

2009/C 180/03

Rechtssache C-480/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 92/50/EWG — Nichtdurchführung eines förmlichen europaweiten Verfahrens für die Vergabe von Abfallverwertungsleistungen — Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften)

2

2009/C 180/04

Rechtssache C-241/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Republik Estland) — JK Otsa Talu OÜ/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA) (EAGFL — Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 — Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums — Beihilfen für auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtete landwirtschaftliche Produktionsverfahren)

3

2009/C 180/05

Rechtssache C-250/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 93/38/EWG — Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor — Auftragsvergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb — Voraussetzungen — Mitteilung der Gründe für die Ablehnung eines Angebots — Frist)

3

2009/C 180/06

Rechtssache C-300/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik/AOK Rheinland/Hamburg (Richtlinie 2004/18/EG — Öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Gesetzliche Krankenkassen — Einrichtungen des öffentlichen Rechts — Öffentliche Auftraggeber — Ausschreibung — Anfertigung und Lieferung von individuell an die Bedürfnisse der Patienten angepassten orthopädischen Schuhen — Ausführliche Beratung der Patienten)

4

2009/C 180/07

Rechtssache C-303/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy (Niederlassungsfreiheit — Richtlinie 90/435/EWG — Körperschaftsteuer — Ausschüttung von Dividenden — Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften im Sinne der genannten Richtlinie sind — Steuerbefreiung für Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden)

5

2009/C 180/08

Rechtssache C-429/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — Inspecteur van de Belastingdienst/X BV (Wettbewerbspolitik — Art. 81 EG und 82 EG — Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Schriftliche Erklärungen der Kommission — Nationaler Rechtsstreit über die steuerliche Abzugsfähigkeit einer durch eine Entscheidung der Kommission verhängten Geldbuße)

5

2009/C 180/09

Rechtssache C-487/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — L’Oréal SA, Lancôme parfums et beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie/Bellure NV, Malaika Investments Ltd, Inhaberin der Firma Honey pot cosmetic & Perfumery Sales, Starion International Ltd (Richtlinie 89/104/EWG — Marken — Art. 5 Abs. 1 und 2 — Benutzung in vergleichender Werbung — Recht, diese Benutzung zu untersagen — Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung — Beeinträchtigung der Funktionen der Marke — Richtlinie 84/450/EWG — Vergleichende Werbung — Art. 3a Abs. 1 Buchst. g und h — Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung — Unlautere Ausnutzung des Rufs einer Marke — Darstellung einer Ware als Imitation oder Nachahmung)

6

2009/C 180/10

Rechtssache C-521/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung — Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum — Art. 40 — Freier Kapitalverkehr — Ungleichbehandlung der von niederländischen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden — Quellensteuerabzug — Befreiung — In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässige Empfängergesellschaften — In Island oder Norwegen ansässige Empfängergesellschaften)

7

2009/C 180/11

Rechtssache C-527/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Königreich Großbritannien) — The Queen, auf Antrag von Generics (UK) Ltd/Licensing Authority (handelnd durch die Medicines and Healthcare products Regulatory Agency) (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 2001/83/EG — Humanarzneimittel — Genehmigung für das Inverkehrbringen — Versagungsgründe — Generika — Begriff Referenzarzneimittel)

7

2009/C 180/12

Rechtssache C-529/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG/Franz Hauswirth GmbH (Dreidimensionale Marke — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 51 Abs. 1 Buchst. b — Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien)

8

2009/C 180/13

Rechtssache C-542/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Imagination Technologies Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Zurückweisung der Anmeldung — Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Art. 7 Abs. 3 — Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Benutzung nach dem Anmeldetag)

8

2009/C 180/14

Rechtssache C-560/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Estland) — Balbiino AS/Põllumajandusminister, Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus (Beitritt Estlands — Übergangsmaßnahmen — Landwirtschaftliche Erzeugnisse — Zucker — Überschüssige Lagerbestände — Verordnungen [EG] Nrn. 1972/2003, 60/2004 und 832/2005)

9

2009/C 180/15

Rechtssache C-561/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/23/EG — Unternehmensübergang — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Nationale Rechtsvorschriften, die die Nichtanwendung auf den Übergang von Unternehmen in einer Krisensituation vorsehen)

10

2009/C 180/16

Rechtssache C-564/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Patentanwälte — Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung — Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung)

10

2009/C 180/17

Rechtssache C-566/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Stadeco BV (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 21 Abs. 1 Buchst. c — Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist — Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer — Ungerechtfertigte Bereicherung)

11

2009/C 180/18

Rechtssache C-568/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG und 48 EG — Optiker — Voraussetzungen der Niederlassung — Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften — Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs — Pauschalbetrag)

11

2009/C 180/19

Rechtssache C-572/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ústi nad Labem — Tschechische Republik) — RLRE Tellmer Property sro/Finanční ředitelství v Ústí nad Labem (Vorabentscheidungsersuchen — Mehrwertsteuer — Befreiung der Vermietung von Grundstücken — Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung — Nebenleistungen)

12

2009/C 180/20

Rechtssache C-8/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — T-Mobile Netherlands BV, KPN Mobile NV, Orange Nederland NV, Vodafone Libertel NV/Raad van bestuur van de Nederlandse Mededingingsautoriteit (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 81 Abs. 1 EG — Begriff abgestimmte Verhaltensweise — Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen — Beurteilung anhand der Regeln des nationalen Rechts — Ausreichen einer einzigen Zusammenkunft oder Erfordernis einer länger andauernden und regelmäßigen Abstimmung)

12

2009/C 180/21

Rechtssache C-16/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — Schenker SIA/Valsts ieņēmumu dienests (Gemeinsamer Zolltarif — Zolltarifliche Einreihung — Kombinierte Nomenklatur — Flüssigkristallvorrichtungen mit aktiver Matrix)

13

2009/C 180/22

Verbundene Rechtssachen C-22/08 und C-23/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg — Deutschland) — Athanasios Vatsouras (C-22/08), Josif Koupatantze (C-23/08)/Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900 (Unionsbürgerschaft — Freizügigkeit — Art. 12 EG und 39 EG — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 24 Abs. 2 — Gültigkeitsprüfung — Staatsangehörige eines Mitgliedstaats — Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat — Höhe des Entgelts und Dauer der Tätigkeit — Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines Arbeitnehmers — Anspruch auf Leistungen für Arbeitsuchende)

14

2009/C 180/23

Rechtssache C-33/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Agrana Zucker GmbH/Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Zucker — Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie — Art. 11 der Verordnung [EG] Nr. 320/2006 — Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags — Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung)

14

2009/C 180/24

Rechtssache C-88/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — David Hütter/Technische Universität Graz (Richtlinie 2000/78/EG — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Diskriminierung wegen des Alters — Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates — Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung)

15

2009/C 180/25

Rechtssache C-102/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Düsseldorf-Süd/SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 — Befugnis der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Art. 13 und 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen — Modalitäten der Ausübung — Recht auf Vorsteuerabzug — Größere Wettbewerbsverzerrungen)

15

2009/C 180/26

Rechtssache C-109/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG — Richtlinie 98/34/EG — Normen und technische Vorschriften — Nationale Regelung für elektrische, elektromechanische und elektronische Computerspiele — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 228 EG — Finanzielle Sanktionen)

16

2009/C 180/27

Rechtssache C-144/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 83/182/EWG — Steuerbefreiungen — Vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen — Gewöhnlicher Wohnsitz)

17

2009/C 180/28

Verbundene Rechtssachen C-155/08 und C-157/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X (C-155/08), E. H. A. Passenheim-van Schoot (C-157/08)/Staatssecretaris van Financiën (Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — Vermögensteuer — Einkommensteuer — Sparguthaben in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat — Keine Angabe in der Steuererklärung — Nachforderungsfrist — Verlängerung der Nachforderungsfrist bei Einkünften außerhalb des Wohnmitgliedstaats — Richtlinie 77/799/EWG — Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern — Bankgeheimnis)

17

2009/C 180/29

Rechtssache C-158/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Trieste — Italien) — Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste/Pometon SpA (Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung [EG] Nr. 384/96 — Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern — Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 — Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften — Verarbeitung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs — Illegale Praxis)

18

2009/C 180/30

Rechtssache C-170/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — H. J. Nijemeisland/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Gemeinsame Agrarpolitik — Rindfleisch — Verordnung (EG) Nr. 795/2004 — Art. 3a — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Einheitliche Betriebsprämie — Festsetzung des Referenzbetrags — Kürzungen und Ausschlüsse)

18

2009/C 180/31

Rechtssache C-173/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — Kloosterboer Services B.V./Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifpositionen — Kühlsysteme für Computer, die aus einem Wärmetauscher und einem Ventilator bestehen — Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur)

19

2009/C 180/32

Rechtssache C-243/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Budaörsi Városi Bíróság — Ungarn) — Pannon GSM Zrt./Erzsébet Sustikné Győrfi (Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel — Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen — Beurteilungskriterien)

19

2009/C 180/33

Rechtssache C-285/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Société Moteurs Leroy Somer/Société Dalkia France, Société Ace Europe (Haftung für fehlerhafte Produkte — Richtlinie 85/374/EWG — Geltungsbereich — Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird — Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang beweist — Vereinbarkeit)

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2009/C 180/34

Rechtssache C-327/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG — Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge — Gewährleistung einer effektiven Nachprüfung — Einzuhaltende Mindestfrist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die ausgeschlossenen Bewerber und Bieter und der Unterzeichnung des den Auftrag betreffenden Vertrags)

21

2009/C 180/35

Rechtssache C-335/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Transports Schiocchet — Excursions SARL/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Schadensersatzklage — Verordnungen [EWG] Nrn. 517/72 und 684/92 — Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen — Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft — Verjährungsfrist)

21

2009/C 180/36

Rechtssache C-417/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/35/EG — Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden — Nichtumsetzung)

22

2009/C 180/37

Rechtssache C-422/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/35/EG — Umwelthaftung — Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

22

2009/C 180/38

Rechtssache C-427/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/100/EG — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

23

2009/C 180/39

Rechtssache C-546/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/60/EG — Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

23

2009/C 180/40

Rechtssache C-555/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/56/EG — Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

24

2009/C 180/41

Rechtssache C-217/08: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Milano — Italien) — Rita Mariano/Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit — Art. 12 EG und 13 EG — Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene — Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Lebensgefährten vorsieht)

24

2009/C 180/42

Rechtssache C-153/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland) eingereicht am 4. Mai 2009 — Agrargut Bäbelin GmbH & Co KG gegen Amt für Landwirtschaft Bützow

25

2009/C 180/43

Rechtssache C-156/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 06. Mai 2009 — Finanzamt Leverkusen gegen Verigen Transplantation Service International AG

25

2009/C 180/44

Rechtssache C-157/09: Klage, eingereicht am 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

25

2009/C 180/45

Rechtssache C-158/09: Klage, eingereicht am 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

26

2009/C 180/46

Rechtssache C-159/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bourges (Frankreich), eingereicht am 8. Mai 2009 — Lidl SNC/Vierzon Distribution SA

27

2009/C 180/47

Rechtssache C-163/09: Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. Mai 2009 — Repertoire Culinaire Ltd/The Commissioners of Her Majesty’s Revenue & Customs

27

2009/C 180/48

Rechtssache C-164/09: Klage, eingereicht am 8. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

28

2009/C 180/49

Rechtssache C-173/09: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia — grad (Bulgarien), eingereicht am 14. Mai 2009 — Georgi Ivanov Elchinov/Natsionalna Zdravnoosiguritelna kasa

28

2009/C 180/50

Rechtssache C-176/09: Klage, eingereicht am 15. Mai 2009 — Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

29

2009/C 180/51

Rechtssache C-177/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 15. Mai 2009 — Le Poumon vert de la Hulpe ASBL, Jacques Solvay de la Hulpe, Marie-Noëlle Solvay, Jean-Marie Solvay de la Hulpe, Alix Walsh/Wallonische Region

30

2009/C 180/52

Rechtssache C-178/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 15. Mai 2009 — Action et défense de l'environnement de la Vallée de la Senne et de ses affluents ASBL (ADESA), Réserves naturelles RNOB ASBL, Stéphane Banneux, Zénon Darquenne/Wallonische Region

31

2009/C 180/53

Rechtssache C-179/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 15. Mai 2009 — Le Poumon vert de la Hulpe ASBL, Les amis de la Forêt de Soignes ASBL, Jacques Solvay de la Hulpe, Marie-Noëlle Solvay, Alix Walsh/Wallonische Region

31

2009/C 180/54

Rechtssache C-185/09: Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

32

2009/C 180/55

Rechtssache C-186/09: Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

33

2009/C 180/56

Rechtssache C-189/09: Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

33

2009/C 180/57

Rechtssache C-190/09: Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

33

2009/C 180/58

Rechtssache C-192/09: Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

34

2009/C 180/59

Rechtssache C-203/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 8. Juni 2009 — Volvo Car Germany GmbH gegen Autohof Weidensdorf GmbH

34

2009/C 180/60

Rechtssache C-206/09: Klage, eingereicht am 5. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

35

2009/C 180/61

Rechtssache C-212/09: Klage, eingereicht am 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

35

2009/C 180/62

Rechtssache C-496/07: Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

36

2009/C 180/63

Rechtssache C-106/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

36

2009/C 180/64

Verbundene Rechtssachen C-359/08 bis C-361/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Stichting Greenpeace Nederland (C-359/08 bis C-361/08), Stichting ter Voorkoming Misbruik Genetische Manipulatie VoMiGen (C-360/08)/Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer, andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH

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2009/C 180/65

Rechtssache C-524/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

36

 

Gericht erster Instanz

2009/C 180/66

Rechtssache T-318/01: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Othmann/Rat und Kommission (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Einfrieren von Geldern — Nichtigkeitsklage — Anpassung der Anträge — Grundrechte — Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle)

37

2009/C 180/67

Rechtssache T-292/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Confservizi/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Nichtigkeitsklage — Unternehmensvereinigungen — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

37

2009/C 180/68

Rechtssache T-297/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — ACEA/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Nichtigkeitsklage — Individuelle Betroffenheit — Zulässigkeit — Bestehende oder neue Beihilfen — Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)

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2009/C 180/69

Rechtssache T-300/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — AMGA/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Nichtigkeitsklage — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

38

2009/C 180/70

Rechtssache T-301/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — AEM/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Nichtigkeitsklage — Individuelle Betroffenheit — Zulässigkeit — Bestehende oder neue Beihilfen — Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)

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2009/C 180/71

Rechtssache T-309/02: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Acegas/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Nichtigkeitsklage — Keine individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

39

2009/C 180/72

Rechtssache T-189/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — ASM Brescia/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Nichtigkeitsklage — Individuelle Betroffenheit — Zulässigkeit — Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG — Art. 86 Abs. 2 EG)

40

2009/C 180/73

Rechtssache T-269/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juni 2009 — Socratec/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Markt für Verkehrstelematiksysteme — Klägerin, die während des Verfahrens wegen Insolvenz aufgelöst worden ist — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Erledigung der Hauptsache)

40

2009/C 180/74

Rechtssache T-48/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juni 2009 — Qualcomm/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Markt für Verkehrstelematiksysteme — Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Zusagen — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Ermessensmissbrauch — Begründungspflicht)

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2009/C 180/75

Rechtssache T-222/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Italien/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen — Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden — Bestehende oder neue Beihilfen — Art. 86 Abs. 2 EG)

41

2009/C 180/76

Rechtssache T-257/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — Polen/Kommission (Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen — Verordnung [EG] Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Nichtigkeitsklage — Klagefrist — Beginn — Verspätung — Änderung einer Vorschrift einer Verordnung — Wiedereröffnung der Klage gegen diese Vorschrift und alle Vorschriften, die mit ihr zusammen eine Einheit bilden — Teilweise Zulässigkeit — Verhältnismäßigkeit — Diskriminierungsverbot — Berechtigtes Vertrauen — Begründung)

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2009/C 180/77

Rechtssache T-498/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 2009 — Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group/Rat (Dumping — Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China — Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens — Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 384/96)

42

2009/C 180/78

Rechtssache T-369/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juni 2009 — Spanien/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinsektor — Beihilfen zur Verbesserung der Produktion und der Vermarktung von Honig — Begriff der im Rahmen der Anwendung des Plans erlittenen Einkommenseinbußen — Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 1493/1999 — Begriff der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte — Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1258/1999)

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2009/C 180/79

Verbundene Rechtssachen T-396/05 und T-397/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — ArchiMEDES/Kommission (Schiedsklausel — Vertrag über ein Renovierungsvorhaben an einem städtischen Gebäudekomplex — Rückzahlung eines Teils der geleisteten Vorschüsse — Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Restbetrags — Gegenantrag der Kommission — Nichtigkeitsklage — Rückforderungsentscheidung — Belastungsanzeige — Handlungen vertraglicher Natur — Unzulässigkeit — Aufrechnung von Forderungen)

43

2009/C 180/80

Rechtssache T-204/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — Vivartia/HABM — Kraft Foods Schweiz (milko ΔΕΛΤΑ) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke milko ΔΕΛΤΑ — Ältere Gemeinschaftsbildmarke MILKA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

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2009/C 180/81

Rechtssache T-33/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Griechenland/Kommission (EAFGL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben und Zitrusfrüchte — Nichteinhaltung der Zahlungsfristen — Frist von 24 Monaten — Schätzung der auszuschließenden Ausgaben — Schlüsselkontrollen — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz ne bis in idem — Extrapolation der Mängelfeststellungen)

44

2009/C 180/82

Rechtssache T-50/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 2009 — Portugal/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Kulturpflanzen — Hartweizen — Frist von 24 Monaten — Erste Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1663/95 — Kontrollen an Ort und Stelle — Fernerkundung — Wirksamkeit der Kontrollen — Ergebnisse der Überprüfungen — Vom betreffenden Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen — Vorliegen eines finanziellen Schadens für den EAGFL)

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2009/C 180/83

Verbundene Rechtssachen T-114/07 und T-115/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Last Minute Network/HABM (LAST MINUTE TOUR) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke LAST MINUTE TOUR — Ältere nicht eingetragene nationale Marke LASTMINUTE.COM — Relatives Eintragungshindernis — Verweisung auf das für die ältere Marke geltende nationale Recht — Regeln des Common law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung [Passing-off-Klage] — Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

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2009/C 180/84

Rechtssache T-418/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juni 2009 — LIBRO Handelsgesellschaft mbH/HABM — Dagmar Causley (LiBRO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LiBRO — Ältere Gemeinschaftsbildmarke LIBERO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] — Teilweise Ablehnung der Eintragung — Aufhebungsantrag der Streithelferin — Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts — Unterzeichnung der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerdebegründung — Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde)

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2009/C 180/85

Rechtssache T-450/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2009 — Harwin International/HABM — Cuadrado (Pickwick COLOUR GROUP) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke Pickwick COLOUR GROUP — Ältere nationale Marken PicK OuiC und PICK OUIC Cuadrado, S.A. VALENCIA — Antrag auf Nachweis der Benutzung — Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

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2009/C 180/86

Rechtssache T-464/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 2009 — Korsch/HABM (PharmaResearch) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PharmaResearch — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] — Einschränkung der in der Markenanmeldung beanspruchten Waren)

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2009/C 180/87

Rechtssache T-33/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Bastos Viegas/HABM — Fabre médicament (OPDREX) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OPDREX — Ältere nationale Wortmarke OPTREX — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

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2009/C 180/88

Rechtssache T-67/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Hedgefund Intelligence/HABM — Hedge Invest SpA (InvestHedge) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke InvestHedge — Ältere Gemeinschaftsbildmarke HEDGE INVEST — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

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2009/C 180/89

Rechtssache T-78/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Baldesberger/HABM (Form einer Pinzette) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form einer Pinzette — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

48

2009/C 180/90

Rechtssache T-132/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — ERNI Electronics/HABM (MaxiBridge) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MaxiBridge — Absolutes Eintragungshindernis — Marke, die für ein Merkmal der in der Markenanmeldung bezeichneten Waren beschreibend ist — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009])

48

2009/C 180/91

Rechtssache T-151/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Guedes — Indústria e Comércio/HABM — Espai Rural de Gallecs (Gallecs) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Gallecs — Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarken GALLO, GALLO AZEITE NOVO, GALLO AZEITE — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

49

2009/C 180/92

Rechtssache T-572/08 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juni 2009 — Kommission/Traore (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Stellenausschreibung — Ernennung auf die Stelle als Leiter der Delegation der Kommission in Tansania — Festlegung der Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle — Grundsatz der Trennung von Besoldungsgruppe und Aufgaben)

49

2009/C 180/93

Rechtssache T-251/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 2009 — Meyer-Falk/Kommission (Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Justizreform in Bulgarien — Verweigerung des Zugangs — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung der Hauptsache)

50

2009/C 180/94

Rechtssache T-4/09: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. Juni 2009 — UniCredit/HABM — Union Investment Privatfonds (UniCredit) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

50

2009/C 180/95

Rechtssache T-95/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 28. April 2009 — United Phosphorus/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Richtlinie 91/414/EWG — Entscheidung über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414 — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

51

2009/C 180/96

Rechtssache T-149/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2009 –Dover/Parlament (Vorläufiger Rechtsschutz — Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden waren — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Unzulässigkeit — Fehlende Dringlichkeit)

51

2009/C 180/97

Rechtssache T-182/09: Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 — Budapesti Erőmű/Kommission

52

2009/C 180/98

Rechtssache T-188/09: Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 — Galileo International Technology/HABM — Residencias Universitarias (GALILEO)

53

2009/C 180/99

Rechtssache T-191/09: Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission

53

2009/C 180/00

Rechtssache T-195/09: Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Matkompaniet AB/HABM — DF World Spices (KATOZ)

54

2009/C 180/01

Rechtssache T-197/09: Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — Slowenien/Kommission

54

2009/C 180/02

Rechtssache T-201/09: Klage, eingereicht am 22. Mai 2009 — Rügen Fisch/HABM — Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX)

55

2009/C 180/03

Rechtssache T-202/09: Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — Deichmann-Schuhe/HABM (Darstellung eines abgewinkelten Bandes mit gestrichelten Linien)

55

2009/C 180/04

Rechtssache T-209/09: Klage, eingereicht am 27. Mai 2009 — Alder Capital/HABM — Halder Holdings (ALDER CAPITAL)

56

2009/C 180/05

Rechtssache T-213/09: Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Yorma’s/HABM — Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA’S y)

57

2009/C 180/06

Rechtssache T-214/09: Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — COR Sitzmöbel Helmut Lübke/HABM — El Corte Inglés (COR)

57

2009/C 180/07

Rechtssache T-215/09: Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 — Freistaat Sachsen/Kommission

58

2009/C 180/08

Rechtssache T-217/09: Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 — Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Dresden/Kommission

58

2009/C 180/09

Rechtssache T-218/09: Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Italien/Kommission und EPSO

59

2009/C 180/10

Rechtssache T-220/09: Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 — ERGO Versicherungsgruppe/HABM — Société de Développement et de Recherche Industrielle (ERGO)

60

2009/C 180/11

Rechtssache T-221/09: Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 — ERGO Versicherungsgruppe/HABM — Société de Développement et de Recherche Industrielle (ERGO Group)

60

2009/C 180/12

Rechtssache T-222/09: Klage, eingereicht am 1. Juni 2009 — INEOS Healthcare/HABM — Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)

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2009/C 180/13

Rechtssache T-225/09: Klage, eingereicht am 8. Juni 2009 — CLARO/HABM — Telefónica (CLARO)

61

2009/C 180/14

Rechtssache T-228/09: Klage, eingereicht am 11. Juni 2009 — United States Polo Association/HABM — Textiles CMG (U.S. POLO ASSN.)

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Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 180/15

Rechtssache F-41/09: Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Roumimper/Europol

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2009/C 180/16

Rechtssache F-42/09: Klage, eingereicht am 9. April 2009 — Esneau-Kappé/Europol

63

2009/C 180/17

Rechtssache F-43/09: Klage, eingereicht am 15. April 2009 — van Heuckelom/Europol

63

2009/C 180/18

Rechtssache F-44/09: Klage, eingereicht am 17. April 2009 — Knöll/Europol

64

2009/C 180/19

Rechtssache F-53/09: Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — J/Kommission

64

2009/C 180/20

Rechtssache F-55/09: Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Maxwell/Kommission

64

2009/C 180/21

Rechtssache F-57/09: Klage, eingereicht am 2. Juni 2009 — Dionisio Galao/Ausschuss der Regionen

65

2009/C 180/22

Rechtssache F-58/09: Klage, eingereicht am 10. Juni 2009 — Pascual García/Kommission

65

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/1


2009/C 180/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 167, 18.7.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 153, 4.7.2009

ABl. C 141, 20.6.2009

ABl. C 129, 6.6.2009

ABl. C 113, 16.5.2009

ABl. C 102, 1.5.2009

ABl. C 90, 18.4.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Luleå tingsrätt — Schweden) — Åklagaren/Percy Mickelsson, Joakim Roos

(Rechtssache C-142/05) (1)

(Richtlinie 94/25/EG - Rechtsangleichung - Sportboote - Verbot des Führens von Wassermotorrädern außerhalb öffentlicher Wasserstraßen - Art. 28 EG und 30 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Marktzugang - Hemmnis - Umweltschutz - Verhältnismäßigkeit)

2009/C 180/02

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Luleå tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aklagaren

Beklagte: Percy Mickelsson, Joakim Roos

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Luleå Tingsrätt (Schweden) — Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 214, S. 18)

Tenor

Die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote in der durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 geänderten Fassung steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die zum Schutz der Umwelt die Benutzung von Wassermotorrädern außerhalb der bezeichneten Wasserstraßen verbietet.

Die Art. 28 EG und 30 EG stehen einer derartigen nationalen Regelung nicht entgegen, vorausgesetzt

die zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, Durchführungsmaßnahmen zur Bezeichnung der Bereiche außerhalb der öffentlichen Wasserstraßen zu erlassen, in denen Wassermotorräder benutzt werden dürfen,

diese Behörden haben tatsächlich die ihnen hierzu verliehene Zuständigkeit wahrgenommen und die Bereiche bezeichnet, die den in der nationalen Regelung vorgesehenen Bedingungen entsprechen, und

derartige Maßnahmen sind innerhalb einer vernünftigen Frist nach Inkrafttreten dieser Regelung erlassen worden.

Es obliegt dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob diese Bedingungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.


(1)  ABl. C 143 vom 11.6.2005.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-480/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/50/EWG - Nichtdurchführung eines förmlichen europaweiten Verfahrens für die Vergabe von Abfallverwertungsleistungen - Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften)

2009/C 180/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und B. Schima)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 8 in Verbindung mit den Abschnitten III, IV, V und VI der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 1) — Vergabe eines Auftrags über Abfallentsorgungsleistungen ohne förmliche gemeinschaftsweite Ausschreibung an eine öffentliche Einrichtung durch vier Landkreise

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Republik Estland) — JK Otsa Talu OÜ/Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

(Rechtssache C-241/07) (1)

(EAGFL - Verordnung [EG] Nr. 1257/1999 - Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Beihilfen für auf den Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ländlichen Lebensraums ausgerichtete landwirtschaftliche Produktionsverfahren)

2009/C 180/04

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: JK Otsa Talu OÜ

Beklagte: Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (PRIA)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Auslegung der Art. 22, 23, 24 Abs. 1, 37 Abs. 4 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) — Nationale Regelung, nach der die Beihilfe für Agrarumweltmaßnahmen nur denjenigen Antragstellern gewährt wird, die bereits im vorangegangenen Haushaltsjahr eine Beihilfe erhalten haben, und neue Antragsteller, die sich zu einer Ausrichtung ihrer Erzeugung entsprechend den Anforderungen an Agrarumweltmaßnahmen verpflichten, ausgeschlossen bleiben

Tenor

Art. 24 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 37 Abs. 4 und Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 verwehrt es einem Mitgliedstaat nicht, aufgrund unzureichender Haushaltsmittel den Kreis der mit der Beihilfe für die Entwicklung des ländlichen Raums Begünstigten auf diejenigen Landwirte zu beschränken, in Bezug auf die bereits für das vorangegangene Haushaltsjahr eine Entscheidung über die Gewährung einer solchen Beihilfe ergangen ist.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


1.8.2009   

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C 180/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-250/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/38/EWG - Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Auftragsvergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb - Voraussetzungen - Mitteilung der Gründe für die Ablehnung eines Angebots - Frist)

2009/C 180/05

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Tsagkaraki im Beistand von V. Christianos, dikigoros)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4, 20 Abs. 2 und 41 Abs. 4 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) — Verfahren des Aufrufs zum Wettbewerb für die Planung, die Versorgung, den Transport, die Errichtung und die Inbetriebnahme von zwei thermoelektrischen Einheiten für das thermoelektrische Kraftwerk in Atherinolakkos auf Kreta

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch, dass sie ohne rechtfertigenden Grund verspätet auf das Ersuchen eines Bieters um Erläuterung der Gründe für die Ablehnung seines Angebots geantwortet hat, gegen ihre Verpflichtung aus Art. 41 Abs. 4 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 geänderten Fassung verstoßen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


1.8.2009   

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C 180/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik/AOK Rheinland/Hamburg

(Rechtssache C-300/07) (1)

(Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Gesetzliche Krankenkassen - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Öffentliche Auftraggeber - Ausschreibung - Anfertigung und Lieferung von individuell an die Bedürfnisse der Patienten angepassten orthopädischen Schuhen - Ausführliche Beratung der Patienten)

2009/C 180/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hans & Christophorus Oymanns GbR, Orthopädie Schuhtechnik

Beklagte: AOK Rheinland/Hamburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c und d, Abs. 4, 5 und 9 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 20004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Von einer zu einem gesetzlichen Versicherungssystem gehörenden Krankenkasse durchgeführte Ausschreibung zur Lieferung orthopädischer Schuhe für die Versicherten — Begriff „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ — Leistungen, die die Lieferung von nach den individuellen Erfordernissen jedes Versicherten hergestellten Schuhen und eine eingehende Beratung über die Verwendung der Ware umfassen — Qualifikation dieser Leistungen als „öffentlicher Lieferauftrag“ oder „öffentlicher Dienstleistungsauftrag“?

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. c erster Fall der Richtlinie 2004/18 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass eine überwiegende Finanzierung durch den Staat vorliegt, wenn die Tätigkeiten der gesetzlichen Krankenkassen hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, die nach öffentlich-rechtlichen Regeln, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, auferlegt, berechnet und erhoben werden. Derartige Krankenkassen sind für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie als Einrichtungen des öffentlichen Rechts und damit als öffentliche Auftraggeber anzusehen.

2.

Hat ein gemischter öffentlicher Auftrag sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand, besteht das für die Bestimmung, ob der fragliche Auftrag als Lieferauftrag oder als Dienstleistungsauftrag anzusehen ist, anzuwendende Kriterium im jeweiligen Wert der in diesen Auftrag einbezogenen Waren und Dienstleistungen. Bei der Zurverfügungstellung von Waren, die individuell nach den Bedürfnissen des jeweiligen Kunden hergestellt und angepasst werden und über deren Nutzung die jeweiligen Kunden individuell zu beraten sind, ist die Anfertigung der genannten Waren dem Auftragsteil der „Lieferung“ für die Berechnung des Wertes des jeweiligen Bestandteils zuzuordnen.

3.

Sollte sich die Erbringung von Dienstleistungen bei dem fraglichen Auftrag als im Verhältnis zur Warenlieferung überwiegend herausstellen, ist eine zwischen einer gesetzlichen Krankenkasse und einem Wirtschaftsteilnehmer geschlossene Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der die Vergütung für die verschiedenen, von diesem Wirtschaftsteilnehmer erwarteten Versorgungsformen sowie die Laufzeit der Vereinbarung festgelegt werden, wobei der genannte Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung übernimmt, Leistungen gegenüber den Versicherten zu erbringen, die diese bei ihm nachfragen, und die genannte Kasse ihrerseits die alleinige Schuldnerin der Vergütung für das Tätigwerden dieses Wirtschaftsteilnehmers ist, als eine „Rahmenvereinbarung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 2004/18 anzusehen.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


1.8.2009   

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C 180/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy

(Rechtssache C-303/07) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Körperschaftsteuer - Ausschüttung von Dividenden - Einbehaltung von Quellensteuer auf Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, die keine Gesellschaften im Sinne der genannten Richtlinie sind - Steuerbefreiung für Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften gezahlt werden)

2009/C 180/07

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Partei des Ausgangsverfahrens

Aberdeen Property Fininvest Alpha Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 43, 48, 56 und 58 EG und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) — Quellensteuer auf Dividenden, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, aber Freistellung der Dividenden, die an eine im nationalen Hoheitsgebiet ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet werden — Nicht in der Mutter-Tochter-Richtlinie genannter Steuerpflichtiger — Doppelbesteuerungsabkommen — Behinderung der Grundfreiheiten — Vergleichbare Situation

Tenor

Die Art. 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die von einer in diesem Staat ansässigen Tochtergesellschaft an eine Aktiengesellschaft mit Sitz in selbigem Staat ausgeschütteten Dividenden von der Quellensteuer befreien, aber ähnliche Dividenden dieser Quellensteuer unterwerfen, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft in der Form einer „société d’investissement à capital variable“ (SICAV) gezahlt werden, deren Rechtsform im Recht des erstgenannten Staates unbekannt ist und nicht in der Liste der Gesellschaften, die unter Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der Fassung der Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003 fallen, genannt wird und die nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats von der Einkommensteuer befreit ist.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


1.8.2009   

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C 180/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — Inspecteur van de Belastingdienst/X BV

(Rechtssache C-429/07) (1)

(Wettbewerbspolitik - Art. 81 EG und 82 EG - Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Schriftliche Erklärungen der Kommission - Nationaler Rechtsstreit über die steuerliche Abzugsfähigkeit einer durch eine Entscheidung der Kommission verhängten Geldbuße)

2009/C 180/08

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Inspecteur van de Belastingdienst

Beklagte: X BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) — Auslegung von Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) — Einreichung schriftlicher Erklärungen durch die Kommission in einem nationalen Verfahren, das die steuerliche Abziehbarkeit einer von der Kommission verhängten Geldbuße betrifft

Tenor

Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln ist dahin auszulegen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dieser Bestimmung befugt ist, von sich aus einem einzelstaatlichen Gericht eine schriftliche Stellungnahme in einem Verfahren zu übermitteln, in dem es darum geht, ob eine Geldbuße, die die Kommission wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG oder 82 EG verhängt hat, insgesamt oder teilweise von dem steuerbaren Gewinn abgezogen werden kann.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


1.8.2009   

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C 180/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] — Vereinigtes Königreich) — L’Oréal SA, Lancôme parfums et beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie/Bellure NV, Malaika Investments Ltd, Inhaberin der Firma „Honey pot cosmetic & Perfumery Sales“, Starion International Ltd

(Rechtssache C-487/07) (1)

(Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 5 Abs. 1 und 2 - Benutzung in vergleichender Werbung - Recht, diese Benutzung zu untersagen - Unlautere Ausnutzung der Wertschätzung - Beeinträchtigung der Funktionen der Marke - Richtlinie 84/450/EWG - Vergleichende Werbung - Art. 3a Abs. 1 Buchst. g und h - Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung - Unlautere Ausnutzung des Rufs einer Marke - Darstellung einer Ware als Imitation oder Nachahmung)

2009/C 180/09

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: L’Oréal SA, Lancôme parfums et beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie

Beklagte: Bellure NV, Malaika Investments Ltd, Inhaberin der Firma „Honey pot cosmetic & Perfumery Sales“, Starion International Ltd

Gegenstand

Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) und des Art. 3a Abs. 1 Buchst. g und Buchst. h der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17) in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. L 290, S. 18) geänderten Fassung — Benutzung einer Marke eines Wettbewerbers durch einen Händler in einer Werbeanzeige für seine eigenen Waren oder Dienstleistungen für einen Vergleich der Merkmale, insbesondere des Geruchs, mit den vom Wettbewerber auf den Markt gebrachten Waren

Tenor

1.

Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Vorliegen einer unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke im Sinne dieser Bestimmung weder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft oder Wertschätzung oder allgemein des Inhabers der Marke voraussetzt. Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, durch einen Dritten ergibt, ist eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und um ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen.

2.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer eingetragenen Marke die Benutzung eines mit seiner Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen wurde, durch einen Dritten in einer vergleichenden Werbung, die nicht alle in Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, untersagen kann, auch wenn diese Benutzung die Hauptfunktion der Marke, die darin besteht, auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen, nicht beeinträchtigen kann, vorausgesetzt, diese Benutzung beeinträchtigt eine der anderen Funktionen der Marke oder könnte sie beeinträchtigen.

3.

Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 84/450 in der durch die Richtlinie 97/55 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Werbender, der in einer vergleichenden Werbung ausdrücklich oder implizit erwähnt, dass die Ware, die er vertreibt, eine Imitation einer Ware mit notorisch bekannter Marke ist, „eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung“ im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. h darstellt. Der aufgrund einer solchen unerlaubten vergleichenden Werbung durch den Werbenden erzielte Vorteil ist als „unlautere Ausnutzung“ des Rufs dieser Marke im Sinne von Art. 3a Abs. 1 Buchst. g zu betrachten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


1.8.2009   

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C 180/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-521/07) (1)

(Vertragsverletzung - Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Art. 40 - Freier Kapitalverkehr - Ungleichbehandlung der von niederländischen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden - Quellensteuerabzug - Befreiung - In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ansässige Empfängergesellschaften - In Island oder Norwegen ansässige Empfängergesellschaften)

2009/C 180/10

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. van Nuffel und R. Lyal)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und D. J. M. de Grave)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 40 des EWR-Abkommens — Keine Befreiung von der Einbehaltung der Dividendensteuer bei Dividenden, die an in Norwegen oder in Island niedergelassene Gesellschaften ausgeschüttet werden, unter gleichen Voraussetzungen wie bei an niederländische Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass es Dividenden, die von niederländischen Gesellschaften an in Island oder Norwegen ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, nicht unter den gleichen Voraussetzungen vom Abzug der Dividendensteuer an der Quelle befreit hat wie Dividenden, die an niederländische Gesellschaften oder an in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


1.8.2009   

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C 180/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Königreich Großbritannien) — The Queen, auf Antrag von Generics (UK) Ltd/Licensing Authority (handelnd durch die Medicines and Healthcare products Regulatory Agency)

(Rechtssache C-527/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Versagungsgründe - Generika - Begriff „Referenzarzneimittel“)

2009/C 180/11

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: The Queen, auf Antrag von Generics (UK) Ltd

Beklagte: Licensing Authority (handelnd durch die Medicines and Healthcare products Regulatory Agency)

Beteiligte: Shire Pharmaceuticals Ltd, Janssen-Cilag AB

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) — Auslegung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) — Genehmigung für das Inverkehrbringen — Abgekürztes Verfahren — Antrag auf Genehmigung eines Generikums eines Referenzarzneimittels — Begriff des Referenzarzneimittels bei der Prüfung des Antrags

Tenor

Ein Arzneimittel wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Nivalin, das nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur fällt und für dessen Inverkehrbringen in einem Mitgliedstaat keine dem geltenden Gemeinschaftsrecht entsprechende Genehmigung erteilt wurde, kann nicht als Referenzarzneimittel im Sinne des Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung angesehen werden.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


1.8.2009   

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C 180/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG/Franz Hauswirth GmbH

(Rechtssache C-529/07) (1)

(Dreidimensionale Marke - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 51 Abs. 1 Buchst. b - Für die Beurteilung der „Bösgläubigkeit“ des Antragstellers bei der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke erhebliche Kriterien)

2009/C 180/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG

Beklagte: Franz Hauswirth GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) — Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) — Begriff der „Bösgläubigkeit“ des Anmelders der Marke — Markenanmeldung, die die Wettbewerber an der weiteren Vermarktung ähnlicher Waren hindern soll, die bereits gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt haben — Schokoladenosterhasen

Tenor

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Anmelder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke bösgläubig ist, ist das nationale Gericht gehalten, alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die dem von ihm zu entscheidenden Fall eigen sind und zum Zeitpunkt der Einreichung der Anmeldung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke vorliegen, insbesondere

die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet,

die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern, sowie

den Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


1.8.2009   

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C 180/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Imagination Technologies Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-542/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Zurückweisung der Anmeldung - Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 3 - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Benutzung nach dem Anmeldetag)

2009/C 180/13

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Imagination Technologies Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, beauftragt durch P. Brownlow und N. Jenkins, Solicitors)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 20. September 2007 in der Rechtssache T-461/04, Imagination Technologies Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 108/2004-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 16. September 2004 abwies, mit der die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des Prüfers über die Anmeldung der Wortmarke „PURE DIGITAL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 zurückgewiesen worden war

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Imagination Technologies Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


1.8.2009   

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C 180/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Halduskohus — Estland) — Balbiino AS/Põllumajandusminister, Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus

(Rechtssache C-560/07) (1)

(Beitritt Estlands - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Zucker - Überschüssige Lagerbestände - Verordnungen [EG] Nrn. 1972/2003, 60/2004 und 832/2005)

2009/C 180/14

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Halduskohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Balbiino AS

Beklagte: Põllumajandusminister, Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tallinna Halduskohus — Auslegung des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8), des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) sowie der Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei (ABl. L 138, S. 3) — Abgabe auf von den Marktteilnehmern gehaltene überschüssige Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Methode zur Feststellung des Umfangs des Übergangsbestands und des Überschussbestands im Hinblick auf die Erhebung dieser Abgabe

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei sowie die Verordnung (EG) Nr. 832/2005 der Kommission vom 31. Mai 2005 über die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, Isoglucose und Fructose für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei stehen einer nationalen Regelung wie dem Gesetz über die Abgabe auf überschüssige Lagerbestände (Üleliigse laovaru tasu seadus) vom 7. April 2004 in der Fassung vom 25. Januar 2007 nicht entgegen, wonach der überschüssige Lagerbestand eines Marktteilnehmers so festgestellt wird, dass von dem am 1. Mai 2004 tatsächlich vorhandenen Lagerbestand der Übergangsbestand abgezogen wird, der als der um den Faktor 1,2 erhöhte durchschnittliche Lagerbestand am 1. Mai der letzten vier Geschäftsjahre definiert ist, wobei dieser Faktor dem in dem betreffenden Mitgliedstaat in demselben Zeitraum festgestellten Wachstum der landwirtschaftlichen Erzeugung entspricht.

2.

Die Verordnung Nr. 1972/2003 schließt nicht aus, den gesamten Lagerbestand, der sich am 1. Mai 2004 im Besitz eines Marktteilnehmers befand, als Überschussbestand anzusehen, wenn aufgrund schlüssiger Indizien erwiesen ist, dass es sich im Hinblick auf die Tätigkeit dieses Marktteilnehmers nicht um einen normalen, sondern um einen zu Spekulationszwecken gebildeten Lagerbestand handelt.

3.

Art. 4 der Verordnung Nr. 1972/2003 und Art. 6 der Verordnung Nr. 60/2004 stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach ein Marktteilnehmer, der weniger als ein Jahr vor dem 1. Mai 2004 eine Tätigkeit aufgenommen hat, nachweisen muss, dass der Umfang des Lagerbestands, der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Besitz befand, dem Umfang des Lagerbestands entspricht, den er gewöhnlich erzeugen, verkaufen oder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder erwerben würde.

4.

Die Verordnungen Nrn. 1972/2003 und 60/2004 stehen der Erhebung einer Abgabe auf überschüssige Lagerbestände eines Marktteilnehmers selbst dann nicht entgegen, wenn dieser nachweisen können sollte, dass er aus der Vermarktung dieses Lagerbestands nach dem 1. Mai 2004 keinen Vorteil gezogen hat.

5.

Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 60/2004 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Vergrößerung der Lagerkapazitäten eines Marktteilnehmers im Lauf des Jahres vor dem Beitritt es rechtfertigt, den Überschussbestand unabhängig von der weiteren Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit seines Besitzers, vom Verarbeitungsvolumen und vom Umfang dieses Bestands niedriger anzusetzen.

6.

Art. 10 der Verordnung Nr. 1972/2003 steht der Gültigkeit eines Abgabenbescheids, der bei dem Marktteilnehmer, der die Abgabe auf Überschussbestände schuldet, nach dem 30. April 2007 eingegangen ist, nicht entgegen, sofern erwiesen ist, dass die nationalen Behörden diesen Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt erlassen haben.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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C 180/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-561/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/23/EG - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Nationale Rechtsvorschriften, die die Nichtanwendung auf den Übergang von Unternehmen in einer „Krisensituation“ vorsehen)

2009/C 180/15

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und L. Pignataro)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: R. Adam im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Nationale Regelung, nach der die Art. 3 und 4 der Richtlinie beim Übergang von Unternehmen in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage keine Anwendung finden

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen verstoßen, dass sie Art. 47 Abs. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 428 vom 29. Dezember 1990 für den Fall einer „Krise des Unternehmens“ im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Buchst. c des Gesetzes Nr. 675 vom 12. August 1977 in der Weise beibehalten hat, dass die den Arbeitnehmern in Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 4 dieser Richtlinie zuerkannten Ansprüche beim Übergang eines Unternehmens, für das das Bestehen einer Krise festgestellt wurde, nicht gewährleistet sind.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


1.8.2009   

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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-564/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Patentanwälte - Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung - Pflicht zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung)

2009/C 180/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und H. Krämer)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl und G. Kunnert)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG — In nationalen Rechtsvorschriften gestellte Anforderungen an in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend im betreffenden Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen möchten — Verpflichtung, sich in das nationale Register eintragen zu lassen und hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sich der Disziplinaraufsicht auch bezüglich anderer als der beruflichen Pflichten zu unterwerfen und im Einvernehmen mit einem örtlich zugelassenen Bevollmächtigten zu handeln

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, indem sie die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Stadeco BV

(Rechtssache C-566/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in der Rechnung ausgewiesen ist - Berichtigung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer - Ungerechtfertigte Bereicherung)

2009/C 180/17

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Financiën

Beklagte: Stadeco BV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Auslegung des Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Im Wohnsitzstaat des Ausstellers der Rechnung nicht geschuldete Steuer für eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat lokalisierte Tätigkeit — Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer

Tenor

1.

Art. 21 Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nach dieser Bestimmung die Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, dessen Mehrwertsteuer in einer Rechnung oder einem ähnlichen Dokument ausgewiesen ist, selbst wenn der fragliche Vorgang in diesem Mitgliedstaat nicht steuerpflichtig war. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen, der Mehrwertsteuer welchen Mitgliedstaats die in der fraglichen Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer entspricht. Insoweit können u. a. der ausgewiesene Mehrwertsteuersatz, die Währung des angegebenen Rechnungsbetrags, die Sprache, in der die Rechnung ausgestellt ist, der Inhalt und der Kontext der fraglichen Rechnung, die Orte, an denen der Aussteller der Rechnung und der Empfänger der Dienstleistung niedergelassen sind, sowie deren Verhalten maßgeblich sein.

2.

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität schließt es grundsätzlich nicht aus, dass ein Mitgliedstaat die Berichtigung der Mehrwertsteuer, die in diesem Mitgliedstaat allein deshalb geschuldet wird, weil sie irrtümlich in der versandten Rechnung ausgewiesen wurde, davon abhängig macht, dass der Steuerpflichtige dem Empfänger der Dienstleistungen eine berichtigte Rechnung zugesandt hat, in der die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen ist, wenn dieser Steuerpflichtige die Gefährdung des Steueraufkommens nicht rechtzeitig und vollständig beseitigt hat.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-568/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 48 EG - Optiker - Voraussetzungen der Niederlassung - Eröffnung und Betrieb von Optikergeschäften - Unvollständige Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Pauschalbetrag)

2009/C 180/18

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und E. Traversa)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigter: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unvollständige Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland, C-140/03, betreffend den Verstoß gegen die Art. 43 EG und 48 EG in Bezug auf das Eigentum an sowie die Eröffnung und den Betrieb von Optikergeschäften — Nationales Gesetz, das das Eigentum an Optikergeschäften zugelassenen Optikern vorbehält — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 228 EG gesetzten Frist nicht alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 21. April 2005, Kommission/Griechenland (C-140/03), ergriffen hat.

2.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ einen Pauschalbetrag von einer Million Euro zu zahlen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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C 180/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ústi nad Labem — Tschechische Republik) — RLRE Tellmer Property sro/Finanční ředitelství v Ústí nad Labem

(Rechtssache C-572/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Reinigung von Gemeinschaftsräumen im Zusammenhang mit der Vermietung - Nebenleistungen)

2009/C 180/19

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Ústi nad Labem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: RLRE Tellmer Property sro

Beklagte: Finanční ředitelství v Ústí nad Labem

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Krajský soud v Ústí nad Labem — Auslegung der Art. 6 und 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Umfang der Mehrwertsteuerbefreiung der Vermietung von Immobilien — Einbeziehung der Reinigungskosten der Gemeinschaftsräume von Häusern mit Wohnungen

Tenor

Für die Zwecke der Anwendung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind die Vermietung eines Grundstücks und die Dienstleistung der Reinigung seiner Gemeinschaftsräume unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als selbständige, voneinander trennbare Umsätze anzusehen, so dass diese Dienstleistung nicht unter diese Bestimmung fällt.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


1.8.2009   

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C 180/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — T-Mobile Netherlands BV, KPN Mobile NV, Orange Nederland NV, Vodafone Libertel NV/Raad van bestuur van de Nederlandse Mededingingsautoriteit

(Rechtssache C-8/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 81 Abs. 1 EG - Begriff „abgestimmte Verhaltensweise“ - Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen - Beurteilung anhand der Regeln des nationalen Rechts - Ausreichen einer einzigen Zusammenkunft oder Erfordernis einer länger andauernden und regelmäßigen Abstimmung)

2009/C 180/20

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: T-Mobile Netherlands BV, KPN Mobile NV, Orange Nederland NV, Vodafone Libertel NV

Beklagter: Raad van bestuur van de Nederlandse Mededingingsautoriteit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Auslegeung von Art. 81 EG — Begriff der abgestimmten Verhaltensweise — Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Abstimmung und Marktverhalten der Unternehmen — Beurteilung nach den Bestimmungen des nationalen Rechts — Ausreichen einer einmaligen Abstimmung oder Notwendigkeit einer langandauernden und regelmäßigen Abstimmung

Tenor

1.

Eine abgestimmte Verhaltensweise verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG, wenn sie aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu führen. Es ist weder erforderlich, dass der Wettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde, noch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesem abgestimmten Verhalten und den Verbraucherpreisen besteht. Der Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck, wenn er geeignet ist, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefassten Verhaltens auszuräumen.

2.

Im Rahmen der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der an ihr beteiligten Unternehmen, der Voraussetzung für die Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG ist, muss der nationale Richter vorbehaltlich des den betreffenden Unternehmen obliegenden Gegenbeweises die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellte Kausalitätsvermutung anwenden, nach der diese Unternehmen, wenn sie weiterhin auf dem Markt tätig sind, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen berücksichtigen.

3.

Sofern das an der Abstimmung beteiligte Unternehmen auf dem betroffenen Markt tätig bleibt, gilt die Vermutung des Kausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Verhalten des Unternehmens auf diesem Markt auch dann, wenn die Abstimmung auf einem einzigen Treffen der betroffenen Unternehmen beruht.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


1.8.2009   

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C 180/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — Schenker SIA/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-16/08) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Flüssigkristallvorrichtungen mit aktiver Matrix)

2009/C 180/21

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Administratīvā apgabaltiesa

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Schenker SIA

Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administratīvā apgabaltiesa — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) — Gerät mit aktiven Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen (LCD) — Einreihung in Unterposition 8528 21 90 oder 9013 80 20 der Kombinierten Nomenklatur — Frage, ob die Ware die wesentlichen Merkmale einer vollständigen oder fertigen Ware hat

Tenor

Die Unterposition 8528 21 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie am 29. Dezember 2004 nicht für Flüssigkristallvorrichtungen (LCD) mit aktiver Matrix (TFT LCD — LTA320W2 L01, LTA260W1 L02, LTM170W1 L01) galt, die im Wesentlichen aus folgenden Bestandteilen zusammengesetzt sind:

zwei Glasscheiben;

Flüssigkristallschicht, die zwischen diesen Scheiben eingefügt wird;

Lesevorrichtungen für vertikale und horizontale Signale;

Hintergrundbeleuchtung;

Inverter, der Hochspannung für die Hintergrundbeleuchtung erzeugt, und

Kontrolleinheit — Interface für die Datenübertragung (control PCB oder PWB), das die Daten sequenziell auf jeden Pixel (Punkt) des LCD Moduls überträgt, und zwar unter Verwendung einer spezifischen Technik — LVDS (Low voltage differential signaling, differenzielle Signalübertragung mit Niederspannung).


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


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C 180/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg — Deutschland) — Athanasios Vatsouras (C-22/08), Josif Koupatantze (C-23/08)/Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900

(Verbundene Rechtssachen C-22/08 und C-23/08) (1)

(Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Art. 12 EG und 39 EG - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 Abs. 2 - Gültigkeitsprüfung - Staatsangehörige eines Mitgliedstaats - Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat - Höhe des Entgelts und Dauer der Tätigkeit - Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines „Arbeitnehmers“ - Anspruch auf Leistungen für Arbeitsuchende)

2009/C 180/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Athanasios Vatsouras (C-22/08), Josif Koupatantze (C-23/08)

Beklagte: Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgericht Nürnberg — Gültigkeit des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Auslegung der Art. 12 EG und 39 EG — Anspruch eines arbeitslosen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats auf Sozialhilfeleistungen in dem betroffenen anderen Mitgliedstaat, in dem er zuvor eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt hat — Nationale Regelung, nach der Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten von der Begünstigung mit Sozialhilfe ausgeschlossen sind, wenn die Aufenthaltshöchstdauer nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG abgelaufen ist und kein anderes Aufenthaltsrecht besteht

Tenor

1.

In Bezug auf das Recht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG berühren könnte.

2.

Art. 12 EG steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von Sozialhilfeleistungen ausschließt, die Drittstaatsangehörigen gewährt werden.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Agrana Zucker GmbH/Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

(Rechtssache C-33/08) (1)

(Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Art. 11 der Verordnung [EG] Nr. 320/2006 - Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags - Berücksichtigung des Teils der Quote, der einer präventiven Marktrücknahme unterliegt - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung)

2009/C 180/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agrana Zucker GmbH

Beklagter: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Auslegung von Art. 34 EG, insbesondere des Diskriminierungsverbots und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit — Auslegung und Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) — Gemeinsame Marktorganisation für Zucker — Einbeziehung des Teils der Quote, der gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 (ABl. L 89, S. 11) Gegenstand einer präventiven Marktrücknahme war, in die Berechnung des befristeten Umstrukturierungsbetrags

Tenor

1.

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ist dahin auszulegen, dass der Teil der einem Unternehmen zugeteilten Zuckerquote, der einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1542/2006 der Kommission vom 13. Oktober 2006 geänderten Fassung unterliegt, in die Berechnungsgrundlage für den befristeten Umstrukturierungsbetrag einbezogen wird.

2.

Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit von Art. 11 der Verordnung Nr. 320/2006 zu berühren.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


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C 180/15


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — David Hütter/Technische Universität Graz

(Rechtssache C-88/08) (1)

(Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Diskriminierung wegen des Alters - Festlegung des Entgelts von Vertragsbediensteten des Staates - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung)

2009/C 180/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: David Hütter

Beklagte: Technische Universität Graz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) — Auslegung der Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Verbot der Diskriminierung wegen des Alters — Nationale Regelung, die bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts für Vertragsbedienstete die Anrechnung der vor Erreichung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Dienstzeiten ausschließt

Tenor

Die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


1.8.2009   

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C 180/15


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Düsseldorf-Süd/SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG

(Rechtssache C-102/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach den Art. 13 und 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen - Modalitäten der Ausübung - Recht auf Vorsteuerabzug - Größere Wettbewerbsverzerrungen)

2009/C 180/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Düsseldorf-Süd

Beklagte: SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) — Auslegung von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 und 4 sowie von Art. 13 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Einstufung der langfristigen Vermietung von Büroräumen und PKW-Stellplätzen durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts als wirtschaftliche Tätigkeit oder als Vermögensverwaltung — Einzelheiten der Ausübung des Befugnis der Mitgliedstaaten, die nach Art. 13 oder 28 der Richtlinie 77/388/EWG befreiten Tätigkeiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen

Tenor

1.

Die Mitgliedstaaten müssen eine ausdrückliche Regelung vorsehen, um sich auf die in Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vorgesehene Befugnis berufen zu können, die Tätigkeiten der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 oder 28 der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreit sind, als Tätigkeiten zu behandeln, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

2.

Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die Einrichtungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht nur dann als Steuerpflichtige gelten, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige aufgrund des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 oder 4 zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zulasten ihrer privaten Wettbewerber führen würde, sondern auch dann, wenn sie derartige Verzerrungen zu ihren eigenen Lasten zur Folge hätte.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


1.8.2009   

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C 180/16


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-109/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften - Nationale Regelung für elektrische, elektromechanische und elektronische Computerspiele - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Finanzielle Sanktionen)

2009/C 180/26

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. Konstantinidis)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou, V. Karra und P. Mylonopoulos)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006 in der Rechtssache C-65/05 — Verstoß gegen Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37) — Für elektronische Spiele für elektronische Rechner geltende nationale Regelung — Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeld

Tenor

1.

Dadurch, dass sie nicht gemäß den Art. 28 EG, 43 EG und 49 EG sowie Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 des Gesetzes Nr. 3037/2002 geändert hat, mit denen unter Androhung der in den Art. 4 und 5 dieses Gesetzes vorgesehenen strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen ein Verbot eingeführt wurde, elektrische, elektromechanische und elektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an öffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu betreiben, hat die Hellenische Republik nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland (C-65/05), ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen.

2.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld von 31 536 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem erwähnten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland zu zahlen.

3.

Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ einen Pauschalbetrag von drei Millionen Euro zu zahlen.

4.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


1.8.2009   

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C 180/17


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-144/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 83/182/EWG - Steuerbefreiungen - Vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen - Gewöhnlicher Wohnsitz)

2009/C 180/27

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. L 105, S. 59) — Unvollständige Definition des gewöhnlichen Wohnsitzes für die Zwecke möglicher Steuerbefreiungen

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel verstoßen, dass sie für die Zwecke möglicher Steuerbefreiungen bei der vorübergehenden Einfuhr von Kraftfahrzeugen eine unvollständige Definition des gewöhnlichen Wohnsitzes verwendet hat.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


1.8.2009   

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C 180/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X (C-155/08), E. H. A. Passenheim-van Schoot (C-157/08)/Staatssecretaris van Financiën

(Verbundene Rechtssachen C-155/08 und C-157/08) (1)

(Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Vermögensteuer - Einkommensteuer - Sparguthaben in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat - Keine Angabe in der Steuererklärung - Nachforderungsfrist - Verlängerung der Nachforderungsfrist bei Einkünften außerhalb des Wohnmitgliedstaats - Richtlinie 77/799/EWG - Gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern - Bankgeheimnis)

2009/C 180/28

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X (C-155/08), E. H. A. Passenheim-van Schoot (C-157/08)

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 49 EG und 56 EG — Besteuerung von Einkünften (aus Sparguthaben) eines Inländers, das bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstitut angelegt wurde — Keine Angabe bei der Steuererklärung im Wohnsitzmitgliedstaat — Nationale Rechtsvorschrift, die für Einkünfte aus einem anderen Mitgliedstaat eine Nachforderungsfrist von 12 Jahren und für inländische Einkünfte eine Nachforderungsfrist von 5 Jahren vorsieht — Proportionale Geldbuße — Auswirkung des Bestehens eines Bankgeheimnisses im Herkunftsmitgliedstaat der Einkünfte

Tenor

1.

Die Art. 49 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat, wenn Sparguthaben und daraus bezogene Einkünfte seinen Steuerbehörden verschwiegen werden und diese für deren Existenz keinen die Einleitung von Ermittlungen ermöglichenden Anhaltspunkt besitzen, nicht verwehren, eine längere Nachforderungsfrist anzuwenden, wenn sich diese Guthaben in einem anderen Mitgliedstaat befinden, als dann, wenn sie sich im erstgenannten Mitgliedstaat befinden. Der Umstand, dass in dem anderen Mitgliedstaat das Bankgeheimnis gilt, ist insoweit unerheblich.

2.

Die Art. 49 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie dann, wenn ein Mitgliedstaat in Fällen, in denen sich Guthaben in einem anderen Mitgliedstaat befinden, eine längere Nachforderungsfrist anwendet als in Fällen, in denen sich Guthaben im erstgenannten Mitgliedstaat befinden, und wenn diese ausländischen Guthaben sowie die daraus bezogenen Einkünfte den Steuerbehörden des erstgenannten Mitgliedstaats, die für ihre Existenz keinen die Einleitung von Ermittlungen ermöglichenden Anhaltspunkt besaßen, verschwiegen wurden, einer Bemessung der wegen des Verschweigens dieser ausländischen Guthaben und Einkünfte verhängten Geldbuße proportional zu dem Nachforderungsbetrag und nach Maßgabe dieses längeren Zeitraums nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.

ABl. C 171 vom 5.7.2008.


1.8.2009   

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C 180/18


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Trieste — Italien) — Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste/Pometon SpA

(Rechtssache C-158/08) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung [EG] Nr. 384/96 - Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften - Verarbeitung im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs - Illegale Praxis)

2009/C 180/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Trieste

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Trieste

Beklagte: Pometon SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Trieste — Auslegung der Art. 114, 117 Buchst. c, 202, 204, 212 und 214 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) und des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) — Einfuhren von Magnesium in Rohform mit Ursprung in China in das gemeinschaftliche Zollgebiet — Einfuhren über eine Firma mit Sitz in einem Drittland, das keinem Antidumpingzoll unterliegt — Verarbeitung von Magnesium im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs durch ein mit dem in dem Drittland ansässigen Unternehmen verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat — Einfuhrabgabenfreie Wiederausfuhr in Form von Veredelungserzeugnissen in das genannte Drittland — Sofortiger Verkauf des Produktes durch das Drittlandsunternehmen an das Unternehmen des Mitgliedstaats, das die Verarbeitung vorgenommen hat

Tenor

1.

Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ist ohne eine auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassene Entscheidung des Rates der Europäischen Union über eine Ausweitung von Antidumpingzöllen auf die Einfuhren von gleichartigen Waren oder Teilen davon aus Drittländern nicht anwendbar.

2.

Der Vorgang, der sich darauf beschränkt, eine Ware nach ihrer Verarbeitung zu einer Ware, die keinem Antidumpingzoll unterliegt, ohne tatsächliche Absicht zur Wiederausfuhr über die Grenze verbringen zu lassen und kurz danach wiedereinzuführen, kann nicht rechtmäßig der Regelung der aktiven Veredelung unterstellt werden. Der Importeur, der diese Regelung rechtswidrig zu seinem Vorteil in Anspruch genommen hat, ist — unbeschadet etwaiger vom nationalen Recht vorgesehener verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Sanktionen — zur Entrichtung der Abgaben für die betroffenen Waren verpflichtet. Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorgang gemeinschaftsrechtswidrig ist.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008.


1.8.2009   

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C 180/18


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — H. J. Nijemeisland/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

(Rechtssache C-170/08) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. 795/2004 - Art. 3a - Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen - Einheitliche Betriebsprämie - Festsetzung des Referenzbetrags - Kürzungen und Ausschlüsse)

2009/C 180/30

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

College van Beroep voor het bedrijfsleven

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: H. J. Nijemeisland

Beklagte: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Auslegung von Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1872/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141, S. 1) und von Art. 2 Buchst. r und s der Verordnung (EG9 Nr. 2491/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 11) — Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen — Betriebsprämienregelung — Festsetzung des Referenzbetrags — Kürzungen und Ausschlüsse

Tenor

Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Kürzungen und Ausschlüsse nach der Verordnung Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bei der in Art. 37 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 vorgesehenen Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


1.8.2009   

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C 180/19


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Niederlande) — Kloosterboer Services B.V./Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam

(Rechtssache C-173/08) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Kühlsysteme für Computer, die aus einem „Wärmetauscher“ und einem Ventilator bestehen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur)

2009/C 180/31

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kloosterboer Services B.V.

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane Rotterdam, kantoor Laan op Zuid

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te Amsterdam — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 21) — Einreihung von Kühlsystemen für Computer, die aus einem „Heatsink“ und einem Ventilator bestehen

Tenor

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die aus einem Wärmetauscher und einem Ventilator bestehen und ausschließlich zum Einbau in einen Computer bestimmt sind, in die Unterposition 8473 30 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung einzureihen sind.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


1.8.2009   

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C 180/19


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Budaörsi Városi Bíróság — Ungarn) — Pannon GSM Zrt./Erzsébet Sustikné Győrfi

(Rechtssache C-243/08) (1)

(Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Rechtswirkungen einer missbräuchlichen Klausel - Befugnis und Verpflichtung des nationalen Gerichts, die Missbräuchlichkeit einer Gerichtsstandsklausel von Amts wegen zu prüfen - Beurteilungskriterien)

2009/C 180/32

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Budaörsi Városi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pannon GSM Zrt.

Beklagte: Erzsébet Sustikné Győrfi

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Budaörsi Városi Bíróság — Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Gerichtsstandsklausel zur Bestimmung eines Gerichtsstands im Gerichtsbezirk des Sitzes des Gewerbetreibenden — Befugnis des nationalen Gerichts, von Amts wegen den missbräuchlichen Charakter einer Gerichtsstandsklausel im Rahmen seiner Zuständigkeitsprüfung zu prüfen — Bewertungskriterien für den missbräuchlichen Charakter einer Klausel

Tenor

1.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist, und dass es hierzu nicht erforderlich ist, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat.

2.

Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Diese Verpflichtung obliegt dem nationalen Gericht auch bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit.

3.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob eine Vertragsklausel wie die, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, die Kriterien erfüllt, um als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 qualifiziert zu werden. Dabei hat das nationale Gericht zu beachten, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


1.8.2009   

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C 180/20


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juni 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Société Moteurs Leroy Somer/Société Dalkia France, Société Ace Europe

(Rechtssache C-285/08) (1)

(Haftung für fehlerhafte Produkte - Richtlinie 85/374/EWG - Geltungsbereich - Schaden an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird - Nationale Regelung, wonach der Geschädigte Ersatz eines solchen Schadens beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang beweist - Vereinbarkeit)

2009/C 180/33

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Moteurs Leroy Somer

Beklagte: Société Dalkia France, Société Ace Europe

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation (Frankreich) — Auslegung der Art. 9 und 13 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) — Sachlicher Anwendungsbereich der Richtlinie — Zulässigkeit einer nationalen Haftungsregelung, die es ermöglicht, Ersatz für Schäden an einer Sache zu erlangen, die nicht zu einem privaten Gebrauch bestimmt ist und nicht für private Zwecke verwendet wird — Schäden, die am Stromaggregat eines Krankenhauses infolge der Überhitzung eines Wechselstromgenerators entstanden sind

Tenor

Die Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ist dahin auszulegen, dass sie der Auslegung nationalen Rechts oder der Anwendung von gefestigter nationaler Rechtsprechung nicht entgegensteht, wonach der Geschädigte Ersatz des Schadens an einer Sache, die für den beruflichen Gebrauch bestimmt ist und beruflich verwendet wird, beanspruchen kann, wenn er nur den Schaden, den Fehler des Produkts und den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


1.8.2009   

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C 180/21


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-327/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG - Nachprüfungsverfahren im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge - Gewährleistung einer effektiven Nachprüfung - Einzuhaltende Mindestfrist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die ausgeschlossenen Bewerber und Bieter und der Unterzeichnung des den Auftrag betreffenden Vertrags)

2009/C 180/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet, D. Kukovec und M. Konstantinidis)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J.-Ch. Gracia)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG (ABl. L 209, S. 1) und gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) — Einzuhaltende Mindestfrist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die Bewerber und Bieter und der Unterzeichnung des den Auftrag betreffenden Vertrags

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG und gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass sie Art. 1441-1 des neuen Code de procédure civile in der Fassung des Dekrets Nr. 2005-1308 vom 20. Oktober 2005 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber, die in Art. 4 der Verordnung Nr. 2005-649 vom 6. Juni 2005 über die Vergabe von Aufträgen durch bestimmte Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die nicht dem Code des marchés publics unterliegen, genannt sind, erlassen und in Kraft gelassen hat, soweit diese Vorschrift eine zehntägige Frist für die Antwort des öffentlichen Auftraggebers oder der ausschreibenden Stelle auf eine Aufforderung zur Äußerung vorsieht, vor der genannten Antwort jede vorvertragliche einstweilige Verfügung ausschließt und diese Frist die einzuhaltende Frist zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an die ausgeschlossenen Bewerber und Bieter und der Vertragsunterzeichnung nicht hemmt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 08.11.2008.


1.8.2009   

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C 180/21


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Transports Schiocchet — Excursions SARL/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-335/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Verordnungen [EWG] Nrn. 517/72 und 684/92 - Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen - Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft - Verjährungsfrist)

2009/C 180/35

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Transports Schiocchet — Excursions SARL (Prozessbevollmächtigter: D. Schönberger, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Pasquier und N. Yerrell)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2008, Transports Schiocchet — Excursions/Kommission (T-220/07), mit dem das Gericht die von der Rechtsmittelführerin erhobene Klage aus außervertraglicher Haftung auf Ersatz eines aufgrund verschiedener ihrer Ansicht nach rechtswidriger Verhaltensweisen der Gemeinschaftsorgane erlittenen Schadens, wegen Verjährung als unzulässig abgewiesen hat — Voraussetzungen für eine Schadensersatzklage — Begriffe des Linienverkehrs und der Sonderformen des Linienverkehrs im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 67, S. 19), die durch die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74, S. 1) aufgehoben und ersetzt wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Transports Schiocchet — Excursions SARL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


1.8.2009   

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C 180/22


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-417/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Nichtumsetzung)

2009/C 180/36

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A.-A. Gilly und U. Wölker)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Ossowski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


1.8.2009   

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C 180/22


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-422/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 180/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und B. Schöfer)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: E. Riedl)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143, S. 56) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


1.8.2009   

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C 180/23


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-427/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/100/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 180/38

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und I. Chatzigiannis)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Michelogiannaki)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


1.8.2009   

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C 180/23


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-546/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 180/39

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und M. Sundén)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der genannten Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


1.8.2009   

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C 180/24


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-555/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 180/40

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und K. Nyberg)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und A. Engman)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1) nachzukommen — Finanzunternehmen, die der Genehmigung durch eine öffentliche Stelle bedürfen, insbesondere Banken und Versicherungsgesellschaften

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass es in Bezug auf Finanzunternehmen, die der Genehmigung durch eine öffentliche Stelle bedürfen, insbesondere bestimmte Banken und Versicherungsgesellschaften, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


1.8.2009   

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C 180/24


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Milano — Italien) — Rita Mariano/Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)

(Rechtssache C-217/08) (1)

(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit - Art. 12 EG und 13 EG - Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene - Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Lebensgefährten vorsieht)

2009/C 180/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Rita Mariano

Beklagter: Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Milano — Auslegung der Art. 12 EG und 13 EG — Gleichbehandlung im Bereich von Beschäftigung und Arbeit — Gewährung einer Leistung für Hinterbliebene — Nationale Regelung, die Unterschiede bei der Behandlung des hinterbliebenen Ehegatten und des hinterbliebenen Partners, mit dem eine Lebenspartnerschaft bestand, vorsieht

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht enthält kein Verbot jeder Diskriminierung, dessen Anwendung die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn das möglicherweise diskriminierende Verhalten keinen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht aufweist. Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens wird ein solcher Zusammenhang nicht allein durch die Art. 12 EG und 13 EG geschaffen.

Diese Artikel stehen unter den erwähnten Umständen einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der beim Tod einer Person aufgrund eines Unfalls eine Rente in Höhe von 50 % des Arbeitsentgelts, das diese Person vor ihrem Tod bezogen hat, nur ihrem hinterbliebenen Ehegatten gezahlt wird, und das minderjährige Kind des Verstorbenen nur eine Rente in Höhe von 20 % dieses Arbeitsentgelts erhält.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


1.8.2009   

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C 180/25


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland) eingereicht am 4. Mai 2009 — Agrargut Bäbelin GmbH & Co KG gegen Amt für Landwirtschaft Bützow

(Rechtssache C-153/09)

2009/C 180/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Schwerin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Agrargut Bäbelin GmbH & Co KG

Beklagter: Amt für Landwirtschaft Bützow

Vorlagefragen

1.

Ist es einem Betriebsinhaber verwehrt, vor Aktivierung sämtlicher Zahlungsansprüche mit Basiswert Stilllegung Zahlungsansprüche mit Basiswert Dauergrünland zu aktivieren — selbst dann, wenn er weitere stilllegungsgeeignete (Acker-)Flächen nicht innehat?

2.

Sollte Frage 1 zu bejahen sein: Unterfällt auch der Betriebsinhaber, der vor dem 29. Dezember 2006 (mangels stilllegungsgeeigneter Flächen) gegen die vorrangige vollständige Aktivierungspflicht von Zahlungsansprüchen mit Basiswert Stilllegung verstößt, den Sanktionsregelungen gemäß Art. 51 der VO (EG) Nr. 796/2004 (1)?


(1)  Abl. L 141, S. 18


1.8.2009   

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C 180/25


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 06. Mai 2009 — Finanzamt Leverkusen gegen Verigen Transplantation Service International AG

(Rechtssache C-156/09)

2009/C 180/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Leverkusen

Beklagter: Verigen Transplantation Service International AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 28b Teil F Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dahin auszulegen, dass

a)

das einem Menschen entnommene Knorpelmaterial („Biopsat“), welches einem Unternehmer zum Zwecke der Zellvermehrung und anschließenden Rückgabe als Implantat für den betroffenen Patienten überlassen wird, ein „beweglicher körperlicher Gegenstand“ im Sinne dieser Bestimmung ist,

b)

das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung „Arbeiten“ an beweglichen körperlichen Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung sind,

c)

die Dienstleistung dem Empfänger bereits dann „unter seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erbracht“ worden ist, wenn diese in der Rechnung des Erbringers der Dienstleistung angeführt ist, ohne dass eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über ihre Verwendung getroffen wurde?

2.

Falls eine der vorstehenden Fragen verneint wird: Ist Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern dahin auszulegen, dass das Herauslösen der Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und die anschließende Zellvermehrung dann eine „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ ist, wenn die durch die Zellvermehrung gewonnenen Zellen dem Spender wieder implantiert werden?


(1)  Abl. L 145, S. 1


1.8.2009   

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C 180/25


Klage, eingereicht am 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-157/09)

2009/C 180/44

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und W. Roels)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere den Art. 43 EG und 45 EG, verstoßen hat, dass es Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 1999 über die gesetzliche Regelung des Notarberufs gebilligt und beibehalten hat;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt erstens, dass die Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung eine unverhältnismäßige Behinderung der durch Art. 43 EG gewährleisteten Niederlassungsfreiheit der Notare darstelle, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seien. Art. 45 EG sehe zwar eine Befreiung von den Bestimmungen betreffend die Niederlassungsfreiheit vor, jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Aufgabe, die ein Notar nach niederländischem Recht erfülle, nur in sehr beschränktem Umfang eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellten, so dass dieser Umstand die Behinderung im Licht der ständigen Rechtsprechung betreffend Art. 45 EG nicht rechtfertigen könne.

Zweitens rügt die Kommission, dass die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung auf jeden Fall für die Gewährleistung eines Niveaus der beruflichen Befähigung, durch die der Schutz der Verbraucher gesichert sei, im Licht von Art. 43 EG nicht geeignet sei. Es gebe sehr wohl eine andere — den freien Verkehr weniger behindernde — Weise, das für die Aufgaben eines Notars erforderliche hohe Niveau der beruflichen Befähigung zu gewährleisten, nämlich die Möglichkeit für den Aufnahmemitgliedstaat, eine der ausgleichenden Maßnahmen zu verlangen, die Art. 4 der Richtlinie 89/448/EWG (1) vorsehe.


(1)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19. S. 16).


1.8.2009   

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C 180/26


Klage, eingereicht am 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-158/09)

2009/C 180/45

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Martinez del Peral Cagigal und M. van Beek als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG (1) und Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 93/104/EG (2), aufrechterhalten durch Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit Anhang I Teil B dieser Richtlinie, verstoßen hat, dass es hinsichtlich des nichtzivilen Personals der öffentlichen Verwaltungen die für die Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG erforderlichen rechtlichen Maßnahmen nicht ergriffen hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2003/88/EG habe Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung zum Gegenstand. Als Kodifikationsrichtlinie habe sie die Richtlinie 93/104/EG unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungsfristen ersetzt.

Die von den spanischen Behörden der Kommission mitgeteilten Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie umfassten nicht die für die Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich des nichtzivilen Personals der öffentlichen Verwaltungen erforderlichen rechtlichen Maßnahmen.

Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88/EG gelte diese für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche Sinne des Art. 2 der Richtlinie 89/391/EWG (3), die einige Ausnahmen aufgrund der Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst enthalte, etwa bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestehe das vom Gemeinschaftsgesetzgeber zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 89/391/EWG angewandte Kriterium nicht pauschal in der Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zu den verschiedenen in ihrem Art. 2 angeführten Tätigkeitsbereichen, sondern ausschließlich in der spezifischen Eigenart bestimmter Sonderaufgaben, die die Arbeitnehmer in den genannten Bereichen erfüllten.

Daher besteht nach Auffassung der Klägerin kein Zweifel, dass die Richtlinie 2003/88/EG für das nichtzivile Personal der öffentlichen Verwaltungen und insbesondere für die Guardia Civil gelte, weshalb das Nichtergreifen von Umsetzungsmaßnahmen in diesem Bereich einen Verstoß gegen die genannte Richtlinie darstelle.


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).

(2)  Richtlinie 1993/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).

(3)  Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1).


1.8.2009   

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C 180/27


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Bourges (Frankreich), eingereicht am 8. Mai 2009 — Lidl SNC/Vierzon Distribution SA

(Rechtssache C-159/09)

2009/C 180/46

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de commerce de Bourges

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lidl SNC

Beklagte: Vierzon Distribution SA

Vorlagefrage

Ist Art. 3a der Richtlinie 84/450/EWG (1) in der durch die Richtlinie 97/55/EG (2) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass nach ihm vergleichende Preiswerbung für Waren für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung, d. h. für Waren, die einen ausreichenden Grad an wechselseitiger Austauschbarkeit aufweisen, allein deshalb unzulässig ist, weil es sich um Nahrungsmittel handelt und die Essbarkeit jedes einzelnen dieser Nahrungsmittel, jedenfalls der Genuss, der bei ihrem Verzehr empfunden wird, je nach den Umständen und dem Ort ihrer Herstellung, nach den verwendeten Zutaten und nach der Erfahrung des Herstellers stark variiert?


(1)  Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17).

(2)  Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl. L 290, S. 18).


1.8.2009   

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C 180/27


Vorabentscheidungsersuchen des First-Tier Tribunal (Tax) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. Mai 2009 — Repertoire Culinaire Ltd/The Commissioners of Her Majesty’s Revenue & Customs

(Rechtssache C-163/09)

2009/C 180/47

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-Tier Tribunal (Tax) (Vereinigtes Königreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Repertoire Culinaire Ltd

Berufungsbeklagte: The Commissioners of Her Majesty’s Revenue & Customs

Vorlagefragen

1.

Unterliegen Kochwein und Kochportwein im Einfuhrmitgliedstaat der Verbrauchsteuer gemäß der Richtlinie 92/83/EWG (1), da sie unter die Definition des „Ethylalkohol“ nach Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 fallen?

2.

Ist es mit der Verpflichtung des Mitgliedstaats zur wirksamen Umsetzung der in Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 92/83 enthaltenen Steuerbefreiung in Verbindung mit Art. 27 Abs. 6 der Richtlinie und/oder Art. 28 EG und/oder der unmittelbaren Wirkung dieser Verpflichtungen und/oder den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar, dass die Steuerbefreiung für Kochwein, Kochportwein und Kochcognac auf die Fälle beschränkt wird, in denen alkoholische Getränke als Zutat verwendet wurden, und dass der Antrag auf Steuerbefreiung nur von denjenigen Personen, die die alkoholischen Getränke als Zutat in einem Erzeugnis verwendet haben, und/oder denjenigen Personen, die diese Erzeugnisse im Großhandel vertreiben und/oder diese Erzeugnisse für diesen Handel erzeugt oder hergestellt haben, gestellt werden kann und außerdem verlangt wird, dass Ansprüche innerhalb von vier Wochen nach Zahlung der Verbrauchsteuer geltend gemacht werden und der Erstattungsbetrag mindestens 250 GBP beträgt?

3.

Sind der Kochwein und der Kochportwein, wenn sie nach Art. 20 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83 steuerpflichtig sind, und/oder der Kochcognac, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sind, zum Zeitpunkt der Herstellung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. f oder nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83 als von der Verbrauchsteuer befreit zu behandeln?

4.

Welche Folgen — wenn überhaupt — hat es angesichts der Art. 10 EG und 28 EG für die Verpflichtungen eines Mitgliedstaates nach den Art. 20 und 27 Abs. 1 Buchst. f oder nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/83, wenn Kochwein, Kochportwein und Kochcognac von dem Mitgliedstaat der Herstellung aus dem System für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der Richtlinie 92/12 in den freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union überführt worden sind?


(1)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21).


1.8.2009   

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C 180/28


Klage, eingereicht am 8. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-164/09)

2009/C 180/48

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Zadra und D. Recchia als Bevollmächtigte)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 der Richtlinie 79/409/EWG (1) verstoßen hat, dass die Region Veneto eine Regelung über die Zulassung von Abweichungen von der Regelung zum Schutz der wildlebenden Vogelarten erlassen hat und anwendet, die nicht den Voraussetzungen von Art. 9 der Richtlinie 79/409 entspricht;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von der Region Veneto erlassene Regelung nicht im Einklang mit Art. 9 der Richtlinie stehe.

Das Gesetz Nr. 13 von 2005, das zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumten Frist in Kraft gewesen sei, erfülle nicht die Voraussetzungen des Art. 9 der Richtlinie, da

die von der Abweichung erfassten Arten und Mengen in allgemeiner und abstrakter Weise und ohne zeitliche Begrenzung bestimmt würden;

die Abweichung für besondere Vogelarten unterschiedslos durch eine allgemeine Verweisung auf alle in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und c genannten Fälle geregelt werde, ohne dass die konkreten Gründe in ausreichender Weise genannt würden;

es weder der Voraussetzung entspreche, dass das Fehlen anderer zufrieden stellender Lösungen geprüft worden sei, noch der Voraussetzung, dass in den einzelnen abweichenden Bestimmungen verpflichtend die Art der Risiken, die örtlichen Umstände und die Personen, die berechtigt seien, die Abweichungen anzuwenden, anzugeben seien;

es die Bestimmung geringer Mengen ohne ausreichende wissenschaftliche Begründung gestatte.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumten Frist erlassenen Rechtsakte die bereits festgestellten Mängel nicht nur nicht beseitigen, sondern im Wesentlichen sogar wiederholen. Es handle sich insbesondere um das Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses Nr. 140 vom 20. Juni 2006, das Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses Nr. 230 vom 18. Oktober 2006, das Regionalgesetz Nr. 24 vom 16. August 2007, das Dekret des Präsidenten des Regionalausschusses Nr. 167 vom 4. September 2007 sowie um das Regionalgesetz Nr. 13 vom 14. August 2008.


(1)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1).


1.8.2009   

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C 180/28


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia — grad (Bulgarien), eingereicht am 14. Mai 2009 — Georgi Ivanov Elchinov/Natsionalna Zdravnoosiguritelna kasa

(Rechtssache C-173/09)

2009/C 180/49

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia — grad (Verwaltungsgericht Sofia)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georgi Ivanov Elchinov

Beklagter: Natsionalna Zdravnoosiguritelna kasa (Nationale Krankenkasse)

Beteiligter: Ministerstvo na Zdraveopazvaneto (Ministerium für Gesundheit)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (1) in dem Sinne auszulegen, dass, wenn die konkrete Behandlung, für die die Ausgabe des Formulars E 112 beantragt wird, nicht in einer bulgarischen Gesundheitseinrichtung erlangt werden kann, zu vermuten ist, dass diese Behandlung nicht aus dem Haushalt der Nationalen Krankenkasse (NZOK) oder des Ministeriums für Gesundheit finanziert wird, und umgekehrt, wenn diese Behandlung aus dem Haushalt der NZOK oder des Ministeriums für Gesundheit finanziert wird, zu vermuten ist, dass sie in einer bulgarischen Gesundheitseinrichtung erbracht werden kann?

2.

Ist die Wendung „im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann“ in Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass sie die Fälle umfasst, in denen die Behandlung, die im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem der Versicherte wohnt, erbracht wird, als Behandlungstyp weitaus ineffektiver und radikaler ist als die Behandlung, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wird, oder schließt sie nur die Fälle ein, in denen der Betreffende nicht rechtzeitig behandelt werden kann?

3.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie: Muss das nationale Gericht die verbindlichen Hinweise berücksichtigen, die ihm eine höhere gerichtliche Instanz im Rahmen der Aufhebung seiner Entscheidung und Rückverweisung der Sache zur erneuten Prüfung erteilt hat, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Hinweise im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehen?

4.

Wenn die betreffende Behandlung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem der Krankenversicherte seinen Wohnsitz hat, nicht erbracht werden kann, genügt es dann, damit dieser Mitgliedstaat eine Genehmigung für eine Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. (EWG) 1408/71 erteilen muss, dass die betreffende Behandlung als Typ in die Leistungen eingeschlossen ist, die in der rechtlichen Regelung des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehen sind, auch wenn diese Regelung die konkrete Behandlungsmethode nicht ausdrücklich nennt?

5.

Stehen Art. 49 EG und Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einer nationalen Bestimmung wie Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung entgegen, wonach die Pflichtversicherten nur dann Anspruch auf teilweisen oder vollen Erhalt des Wertes der Ausgaben für medizinische Hilfe im Ausland haben, wenn sie dafür eine Vorabgenehmigung erhalten haben?

6.

Muss das nationale Gericht den zuständigen Träger des Staates, in dem der Betreffende krankenversichert ist, verpflichten, das Dokument für eine Behandlung im Ausland (Formular E 112) auszugeben, wenn es die Verweigerung der Ausgabe eines solchen Dokuments als rechtswidrig ansieht, falls der Antrag auf Ausgabe des Dokuments vor Durchführung der Behandlung im Ausland gestellt worden ist und die Behandlung zum Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung abgeschlossen ist?

7.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird und das Gericht die Versagung der Genehmigung für eine Behandlung im Ausland als rechtswidrig ansieht, wie sind die Ausgaben des Krankenversicherten für seine Behandlung zu erstatten:

a)

unmittelbar von dem Staat, in dem er versichert ist, oder von dem Staat, in dem die Behandlung erfolgt ist, nach Vorlage der Genehmigung für eine Behandlung im Ausland?;

b)

in welchem Umfang, wenn sich der Umfang der Leistungen, die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats vorgesehen sind, vom Umfang der Leistungen unterscheidet, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dem die Behandlung erbracht wird; unter Berücksichtigung von Art. 49 EG, der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs verbietet?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/29


Klage, eingereicht am 15. Mai 2009 — Großherzogtum Luxemburg/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-176/09)

2009/C 180/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: C. Schiltz und P. Kinsch, avocat)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (1) enthaltene Wendung „sowie auf den Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat“ für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die Richtlinie in vollem Umfang für nichtig zu erklären,

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Großherzogtum Luxemburg stützt seine Klage auf zwei Gründe.

Mit seinem ersten Klagegrund macht es einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot geltend, da ein Flughafen wie der Flughafen Luxemburg-Findel durch die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/12/EG auf Flughäfen „mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat“ administrativen und finanziellen Verpflichtungen unterworfen werde, die für andere Flughäfen, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden, nicht gälten, ohne dass eine derartige Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Es weist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Situation der Flughäfen Hahn und Charleroi hin, die dasselbe Einzugsgebiet bedienten wie der Flughafen Findel und die beide höhere Fluggastzahlen aufwiesen als dieser, aber nicht denselben Verpflichtungen unterworfen würden. Dass zwischen diesen drei Flughäfen Staatsgrenzen verliefen, könne keinesfalls ihre Ungleichbehandlung rechtfertigen.

Mit seinem zweiten Klagegrund macht das Großherzogtum Luxemburg im Übrigen geltend, dass die fragliche Bestimmung gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verstoße. Denn zum einen sei ein Tätigwerden auf europäischer Ebene nicht erforderlich, um eine Situation zu regeln, die ohne weiteres auf nationaler Ebene hätte geregelt werden können, solange die Schwelle von 5 Millionen Fluggästen nicht erreicht sei. Zum anderen führe die Anwendung der Richtlinie zu zusätzlichen Verfahren und Kosten, die für einen Flughafen wie den Flughafen Findel nicht gerechtfertigt seien, da dessen einzige Besonderheit darin bestehe, dass er ein Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in einem Mitgliedstaat sei, ohne dass dieser Gesichtspunkt im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie wirklich erheblich wäre.


(1)  ABl. L 70, S. 11.


1.8.2009   

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C 180/30


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 15. Mai 2009 — Le Poumon vert de la Hulpe ASBL, Jacques Solvay de la Hulpe, Marie-Noëlle Solvay, Jean-Marie Solvay de la Hulpe, Alix Walsh/Wallonische Region

(Rechtssache C-177/09)

2009/C 180/51

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Le Poumon vert de la Hulpe ASBL, Jacques Solvay de la Hulpe, Marie-Noëlle Solvay, Jean-Marie Solvay de la Hulpe, Alix Walsh

Beklagte: Wallonische Region

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG (2) des Rates und die Richtlinie 2003/35/EG (3) geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


1.8.2009   

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C 180/31


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 15. Mai 2009 — Action et défense de l'environnement de la Vallée de la Senne et de ses affluents ASBL (ADESA), Réserves naturelles RNOB ASBL, Stéphane Banneux, Zénon Darquenne/Wallonische Region

(Rechtssache C-178/09)

2009/C 180/52

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Action et défense de l'environnement de la Vallée de la Senne et de ses affluents ASBL (ADESA), Réserves naturelles RNOB ASBL, Stéphane Banneux, Zénon Darquenne

Beklagte: Wallonische Region

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG (2) des Rates und die Richtlinie 2003/35/EG (3) geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


1.8.2009   

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C 180/31


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 15. Mai 2009 — Le Poumon vert de la Hulpe ASBL, Les amis de la Forêt de Soignes ASBL, Jacques Solvay de la Hulpe, Marie-Noëlle Solvay, Alix Walsh/Wallonische Region

(Rechtssache C-179/09)

2009/C 180/53

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Le Poumon vert de la Hulpe ASBL, Les amis de la Forêt de Soignes ASBL, Jacques Solvay de la Hulpe, Marie-Noëlle Solvay, Alix Walsh

Beklagte: Wallonische Region

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG (2) des Rates und die Richtlinie 2003/35/EG (3) geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/32


Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-185/09)

2009/C 180/54

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Jonsson und L. Balta)

Beklagter: Königreich Schweden

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen oder jedenfalls diese Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Schweden die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist am 15. September 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 105, S. 54.


1.8.2009   

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C 180/33


Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-186/09)

2009/C 180/55

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, P. Van den Wyngaert)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/113/EG (1) des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 21. Dezember 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 373, S. 37.


1.8.2009   

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C 180/33


Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-189/09)

2009/C 180/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Balta und B. Schöfer, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Festzustellen, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (1) verstoßen hat, dass es die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 15. September 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe die Beklagte noch nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen getroffen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 105, S. 54.


1.8.2009   

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C 180/33


Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

(Rechtssache C-190/09)

2009/C 180/57

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Chatzigiannis und A. Margelis)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern durch das Verbot des Inverkehrbringens und des Verkaufs von Biokraftstoffen, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt sind, sowie durch den Erlass von § 6 des Gesetzes Nr. 66(I)/2005 ohne vorherige Mitteilung an die Europäische Kommission gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 des EG-Vertrags sowie aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34/EG (1) verstoßen hat,

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das zyprische Gesetz Nr. 66(I)/2005 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor setze die Richtlinie 2003/30/EG zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor in zyprisches Recht um. § 6 dieses Gesetzes enthalte jedoch eine Klausel, nach der das Inverkehrbringen und der Verkauf von Biokraftstoffen, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt seien, verboten seien.

Die Erzeugung bestimmter Arten von genetisch veränderten Pflanzen sei in der Europäischen Union nach der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zulässig. Verarbeitete Biokraftstoffe, die aus genetisch veränderten Pflanzen hergestellt seien, fielen jedoch nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsvorschriften, so dass die Vereinbarkeit der Klausel mit den Art. 28 bis 30 EG-Vertrag geprüft werden müsse.

Zum Verstoß gegen die Art. 28 bis 30 EG-Vertrag trägt die Kommission vor, erstens sei das zyprische Verbot nicht zum Schutz irgendeines öffentlichen Interesses geeignet, und zweitens verstießen nationale Vorschriften, die ein Erzeugnis absolut verböten, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Zum Verstoß gegen die Richtlinie 98/34 trägt die Kommission vor, § 6 des Gesetzes Nr. 66(I)/2005 stelle eine technische Vorschrift im Sinne von Art. 1 dieser Richtlinie dar und falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des Art. 10 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie. Die zyprischen Behörden hätten die genannte Vorschrift daher der Kommission übermitteln müssen. Da die zyprischen Behörden die Vorschrift ohne vorherige Mitteilung erlassen hätten, hätten sie gegen ihre Verpflichtung aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 98/34 verstoßen.


(1)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.


1.8.2009   

DE

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C 180/34


Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-192/09)

2009/C 180/58

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Balta und H. te Winkel)

Beklagter: Königreich der Niederlande

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/24/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (2) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht sei am 15. September 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 105, S. 54.

(2)  ABl. L 210, S. 37.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/34


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes (Deutschland) eingereicht am 8. Juni 2009 — Volvo Car Germany GmbH gegen Autohof Weidensdorf GmbH

(Rechtssache C-203/09)

2009/C 180/59

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Volvo Car Germany GmbH

Beklagte: Autohof Weidensdorf GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 18 Buchst. a der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (1) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auch im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Unternehmer nicht besteht, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters im Zeitpunkt der ordentlichen Kündigung zwar vorlag, dieser aber für die Kündigung nicht ursächlich war?

2.

Falls eine solche nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar ist:

Steht Art. 18 Buchst. a der Richtlinie einer entsprechenden Anwendung der nationalen Regelung über den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs auf den Fall entgegen, dass ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrages wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters erst nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung eintrat und dem Unternehmer erst nach Vertragsbeendigung bekannt wurde, so dass er eine weitere, auf das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters gestützte fristlose Kündigung des Vertrages nicht mehr aussprechen konnte?


(1)  ABl. L 382, S. 17.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/35


Klage, eingereicht am 5. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-206/09)

2009/C 180/60

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/68/EG (1) der Kommission vom 27. November 2007 zur Änderung von Anhang IIIa der Richtlinie 2000/13/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Lebensmittelzutaten nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2007/68/EG sei am 31. Mai 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 310, S. 11.

(2)  ABl. L 109, S. 29.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/35


Klage, eingereicht am 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-212/09)

2009/C 180/61

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun, M. Teles Romão und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 43 EG verstoßen hat, dass sie Sonderrechte des Staates und andere öffentliche Einrichtungen bzw. solcher des öffentlichen Sektors an der GALP Energia, SGPS S.A. aufrecht erhält;

der Portugiesische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach portugiesischem Recht besitzt der Staat an der GALP Prioritätsaktien mit außergewöhnlichen Befugnissen. Der Staat hat das Recht, den Präsidenten des Verwaltungsrats zu ernennen. Im Bereich seiner Zuständigkeit unterliegen die Entscheidungen der Gesellschaft seiner Bestätigung.

Beschlüsse zur Änderung der Unternehmenssatzung, Beschlüsse, die der Genehmigung des Abschlusses von Gruppenverträgen als gleichberechtigte oder untergeordnete Partei dienen und Beschlüsse, die in irgendeiner Weise die Versorgung des Landes mit Erdöl, Gas oder deren Derivaten in Frage stellen können, unterliegen der Genehmigung durch den Staat.

Die Kommission geht davon aus, dass sowohl das Recht des Staates, ein Verwaltungsratsmitglied mit Befugnissen für die Bestätigung von Beschlüssen zu ernennen als auch das Vetorecht des Staates bei significant corporate actions Direkt- und Portfolioinvestitionen stark beschränkten.

Die erwähnten Sonderrechte des Staates stellten staatliche Maßnahmen dar, da die Prioritätsaktien nicht auf einer normalen Anwendung des Gesellschaftsrechts beruhten.

Das abgeleitete Gemeinschaftsrecht rechtfertige keine Sonderrechte des Staates an Unternehmen für den Endverkauf von Erdöl und Erdölerzeugnissen. Die GALP habe keine Garantieverpflichtung in Bezug auf die Versorgungssicherheit. Der Staat wolle aus GALP ein Unternehmen mit Entscheidungszentrum in Portugal machen. Jedenfalls beachte der portugiesische Staat den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, da die in Rede stehenden Maßnahmen nicht geeignet seien, die Verwirklichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche hinausgingen.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/36


Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 6. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-496/07) (1)

2009/C 180/62

Verfahrenssprache: Tschechisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


1.8.2009   

DE

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C 180/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-106/08) (1)

2009/C 180/63

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


1.8.2009   

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C 180/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Stichting Greenpeace Nederland (C-359/08 bis C-361/08), Stichting ter Voorkoming Misbruik Genetische Manipulatie „VoMiGen“ (C-360/08)/Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer, andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH

(Verbundene Rechtssachen C-359/08 bis C-361/08) (1)

2009/C 180/64

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


1.8.2009   

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C 180/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-524/08) (1)

2009/C 180/65

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


Gericht erster Instanz

1.8.2009   

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C 180/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Othmann/Rat und Kommission

(Rechtssache T-318/01) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Anpassung der Anträge - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle)

2009/C 180/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Omar Mohammed Othman (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Walsh, Barrister, sowie F. Lindsley und S. Woodhouse, Solicitors, dann S. Cox, Barrister, und H. Miller, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Vitsentzatos und M. Bishop, dann M. Bishop und E. Finnegan) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. van Solinge und C. Brown, dann E. Paasivirta und P. Aalto)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Collins, dann C. Gibbs, dann E. O’Neill und schließlich I. Rao im Beistand zunächst von S. Moore, dann von M. Hoskins, Barristers)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 67, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (ABl. L 277, S. 25), dann wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Die Anträge, die Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 sowie die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/2001 für nichtig zu erklären, sind erledigt.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Omar Mohammed Othman betrifft.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Othman sowie die von der Kasse des Gerichts als Prozesskostenhilfe vorgestreckten Beträge.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 68 vom 16.3.2002.


1.8.2009   

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C 180/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Confservizi/Kommission

(Rechtssache T-292/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Unternehmensvereinigungen - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2009/C 180/67

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Confederazione Nazionale dei Servizi (Confservizi) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Tessarolo, A. Vianello, S. Gobbato und F. Spitaleri)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Associazione Nazionale fra gli Industriali degli Acquedotti — Anfida (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Alberti)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Confederazione Nazionale di Servizi (Confservizi) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.

Die Associazione Nazionale fra gli Industriali degli Acquedotti — Anfida trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 274 vom 9.11.2002.


1.8.2009   

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C 180/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — ACEA/Kommission

(Rechtssache T-297/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Bestehende oder neue Beihilfen - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)

2009/C 180/68

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ACEA SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giardina, L. Radicati di Brozolo und V. Puca)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Streithelferinnen zur Unterstützung de Klägerin: ACSM Como SpA (Como, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo und M. Merola) und AEM — Azienda Energetica Metropolitana Torino SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Radicati di Brozolo,)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Darlehen der Cassa Depositi e Prestiti betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3.

Die ACEA SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

4.

Die ACSM Como SpA und die AEM — Azienda Energetica Metropolitana Torino SpA tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002


1.8.2009   

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C 180/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — AMGA/Kommission

(Rechtssache T-300/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2009/C 180/69

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo und M. Merola)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: ASM Brescia SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Caia, V. Salvadori, N. Pisani und F. Capelli)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Azienda Mediterranea Gas e Acqua SpA (AMGA) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.

Die ASM Brescia SpA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


1.8.2009   

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C 180/39


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — AEM/Kommission

(Rechtssache T-301/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Bestehende oder neue Beihilfen - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG)

2009/C 180/70

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: AEM SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Giardina, C. Croff, A. Santa Maria und G. Pizzonia)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: ASM Brescia SpA (Brescia (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Caia, V. Salvadori, N. Pisani und F. Capelli)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die AEM SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.

Die ASM Brescia SpA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


1.8.2009   

DE

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C 180/39


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Acegas/Kommission

(Rechtssache T-309/02) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2009/C 180/71

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Acegas-APS SpA, vormals Acqua, Elettricità, Gas e servizi SpA (Acegas), (Triest, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Devescovi, F. Ferletic, L. Daniele, F. Spitaleri und S. Gobbato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Acegas-APS SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 289 vom 23.11.2002.


1.8.2009   

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C 180/40


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — ASM Brescia/Kommission

(Rechtssache T-189/03) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG - Art. 86 Abs. 2 EG)

2009/C 180/72

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ASM Brescia SpA (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Capelli, F. Vitale und M. Valcada)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ASM Brescia SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.


1.8.2009   

DE

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C 180/40


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juni 2009 — Socratec/Kommission

(Rechtssache T-269/03) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für Verkehrstelematiksysteme - Klägerin, die während des Verfahrens wegen Insolvenz aufgelöst worden ist - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 180/73

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Socratec — Satellite Navigation Consulting, Research & Technology GmbH (Regensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Adolf und M. Lüken)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Rating, sodann A. Whelan und K. Mojzesowicz und schließlich K. Mojzesowicz und X. Lewis)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Qualcomm Wireless Business Solutions Europe BV (Waalre, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und D. W. Hull, Solicitor)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Daimler AG, vormals DaimlerChrysler AG (Stuttgart, Deutschland), Daimler Financial Services AG, vormals DaimlerChrysler Services AG (Berlin, Deutschland), Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland), Toll Collect GmbH (Berlin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Schütze und A. von Graevenitz) sowie Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C.-D. Quassowski und S. Flockermann, sodann M. Lumma im Beistand der Rechtsanwälte U. Karpenstein und A. Rosenfeld)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/792/EG der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 — DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (ABl. L 300, S. 62)

Tenor

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Die Socratec — Satellite Navigation Consulting, Research & Technology GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission, der Daimler AG, der Daimler Financial Services AG, der Deutschen Telekom AG und der Toll Collect GmbH.

3.

Die Qualcomm Wireless Business Solutions Europe BV trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 251 vom 18.10.2003.


1.8.2009   

DE

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C 180/41


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juni 2009 — Qualcomm/Kommission

(Rechtssache T-48/04) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Markt für Verkehrstelematiksysteme - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Zusagen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Begründungspflicht)

2009/C 180/74

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Qualcomm Wireless Business Solutions Europe BV (Waarle, Niederlande), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und D. Hull, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Mojzesowicz und A. Whelan, dann K. Mojzesowicz und X. Lewis)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C.-D. Quassowski und S. Flockermann, dann M. Lumma im Beistand der Rechtsanwälte U. Karpenstein und A. Rosenfeld); Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland); Daimler AG, vormals DaimlerChrysler AG (Stuttgart, Deutschland); Daimler Financial Services AG, vormals DaimlerChrysler Services AG (Berlin, Deutschland), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Schütze und A. von Graevenitz)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/792/EG der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2903 — DaimlerChrysler/Deutsche Telekom/JV) (ABl. L 300, S. 62)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Qualcomm Wireless Business Solutions Europe BV trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

4.

Die Deutsche Telekom AG, die Daimler AG und die Daimler Financial Services AG tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 94 vom 17.4.2004.


1.8.2009   

DE

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C 180/41


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-222/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden - Bestehende oder neue Beihilfen - Art. 86 Abs. 2 EG)

2009/C 180/75

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Braguglia, dann R. Adam und I. Bruni im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Art. 2 der Entscheidung 2003/193/EG der Kommission vom 5. Juni 2002 betreffend eine staatliche Beihilfe durch von Italien gewährte Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen für Unternehmen der Daseinsvorsorge mit öffentlicher Mehrheitsbeteiligung (ABl. 2003, L 77, S. 21)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 233 vom 28.9.2002 (vormals Rechtssache C-290/02).


1.8.2009   

DE

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C 180/42


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-257/04) (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung [EG] Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Änderung einer Vorschrift einer Verordnung - Wiedereröffnung der Klage gegen diese Vorschrift und alle Vorschriften, die mit ihr zusammen eine Einheit bilden - Teilweise Zulässigkeit - Verhältnismäßigkeit - Diskriminierungsverbot - Berechtigtes Vertrauen - Begründung)

2009/C 180/76

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Pietras, sodann E. Ośniecka-Tamecka, T. Nowakowski, M. Dowgielewicz und B. Majczyna im Beistand von Rechtsanwalt M. Szpunar

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Stobiecka-Kuik, L. Visaggio und T. van Rijn, sodann T. van Rijn, H. Tserepa-Lacombe und A. Szmytkowska)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 3 und 5 achter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2004 der Kommission vom 10. Februar 2004 (ABl. L 39, S. 13) und die Verordnung (EG) Nr. 735/2004 der Kommission vom 20. April 2004 (ABl. L 114, S. 13) geänderten Fassung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


1.8.2009   

DE

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C 180/42


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 2009 — Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group/Rat

(Rechtssache T-498/04) (1)

(Dumping - Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 384/96)

2009/C 180/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd (Jiande City, China) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt D. Horovitz und B. Hartnett, Barrister, dann D. Horovitz.)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Audace) (Prozessbevollmächtigte: J. Flynn, QC, und D. Scannell, Barrister)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 303, S. 1), soweit er die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit er die Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd betrifft.

2.

Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd sowie der Association des utilisateurs et distributeurs de l’agrochimie européenne (Audace).

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/43


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Juni 2009 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-369/05) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Umstrukturierungs- und Umstellungsbeihilfen im Weinsektor - Beihilfen zur Verbesserung der Produktion und der Vermarktung von Honig - Begriff der im Rahmen der Anwendung des Plans erlittenen Einkommenseinbußen - Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 1493/1999 - Begriff der Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte - Art. 2 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1258/1999)

2009/C 180/78

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno, abogado del Estado)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 188, S. 36), soweit mit ihr bestimmte vom Königreich Spanien im Wein- und Honigsektor getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/43


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — ArchiMEDES/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-396/05 und T-397/05) (1)

(Schiedsklausel - Vertrag über ein Renovierungsvorhaben an einem städtischen Gebäudekomplex - Rückzahlung eines Teils der geleisteten Vorschüsse - Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Restbetrags - Gegenantrag der Kommission - Nichtigkeitsklage - Rückforderungsentscheidung - Belastungsanzeige - Handlungen vertraglicher Natur - Unzulässigkeit - Aufrechnung von Forderungen)

2009/C 180/79

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Architecture, microclimat, énergies douces — Europe et Sud SARL (ArchiMEDES) (Ganges, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. van Gehuchten, J. Sambon und P. Reyniers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Kańska und E. Manhaeve, dann E. Manhaeve)

Gegenstand

in der Rechtssache T-396/05: Klage gemäß Art. 230 EG auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der im Rahmen des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrags gezahlten Vorschüsse und zum anderen der Entscheidung der Kommission, gegen Forderungen der Klägerin aufzurechnen

in der Rechtssache T-397/05: Klage gemäß Art. 238 EG auf vertragliche Haftung, die auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Restbetrags der in demselben Vertrag vorgesehenen Subvention gerichtet ist

Tenor

1.

In der Rechtssache T-396/05 wird die Klage, soweit sie gegen die Belastungsanzeige Nr. 3240705638 und die im Schreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. August 2005 enthaltene Rückforderungsentscheidung gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen.

2.

In der Rechtssache T-396/05 hat sich der Antrag auf Nichtigerklärung der im Schreiben der Kommission vom 5. Oktober 2005 enthaltenen Entscheidung, gegen Forderungen der Architecture, microclimat, énergies douces — Europe et Sud SARL (ArchiMEDES) aufzurechnen, erledigt.

3.

In der Rechtssache T-397/05 wird die Klage abgewiesen.

4.

In der Rechtssache T-396/05 wird ArchiMEDES verurteilt, an die Kommission einen Betrag von 148 256,86 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes des französischen Rechts, wobei dieser Zinssatz 5,5 % pro Jahr nicht übersteigen darf, bis zur vollständigen Tilgung der Schuld zu zahlen.

5.

In der Rechtssache T-396/05 trägt ArchiMEDES neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-396/05 R entstandenen Kosten.

6.

In der Rechtssache T-397/05 trägt ArchiMEDES die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-397/05 R entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


1.8.2009   

DE

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C 180/44


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — Vivartia/HABM — Kraft Foods Schweiz (milko ΔΕΛΤΑ)

(Rechtssache T-204/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke milko ΔΕΛΤΑ - Ältere Gemeinschaftsbildmarke MILKA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 180/80

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Vivartia ABEE Proïonton Diatrofis kai Ypiresion Estiasis, ehemals Delta Protypos Viomichania Galaktos AE (Tavros, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Kanellopoulos und V. Kanellopoulos)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Kraft Foods Schweiz Holding AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juni 2006 (Sache R 540/2005-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kraft Foods Schweiz Holding AG und der Delta Protypos Viomichania Galaktos AE.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Die Vivartia ABEE Proïonton Diatrofis kai Ypiresion Estiasis trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


1.8.2009   

DE

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C 180/44


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-33/07) (1)

(EAFGL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben und Zitrusfrüchte - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Frist von 24 Monaten - Schätzung der auszuschließenden Ausgaben - Schlüsselkontrollen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz „ne bis in idem“ - Extrapolation der Mängelfeststellungen)

2009/C 180/81

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und G. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und F. Jimeno Fernández im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), soweit sie bestimmte von der Hellenischen Republik in den Sektoren Olivenöl, Baumwolle, getrocknete Weintrauben, Zitrusfrüchte und Finanzaudit getätigte Ausgaben betrifft

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


1.8.2009   

DE

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C 180/45


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 2009 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-50/07) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Kulturpflanzen - Hartweizen - Frist von 24 Monaten - Erste Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1663/95 - Kontrollen an Ort und Stelle - Fernerkundung - Wirksamkeit der Kontrollen - Ergebnisse der Überprüfungen - Vom betreffenden Mitgliedstaat zu treffende Abhilfemaßnahmen - Vorliegen eines finanziellen Schadens für den EAGFL)

2009/C 180/82

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und P. Barros da Costa im Beistand von Rechtsanwalt M. Figueiredo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 355, S. 96), soweit mit ihr bestimmte Ausgaben der Portugiesischen Republik im Bereich der Kulturpflanzen (Hartweizen) von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Entscheidung 2006/932/EG der Kommission vom 14. Dezember 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr bestimmte von der Portugiesischen Republik im Sektor der Kulturpflanzen (Hartweizen) im Wirtschaftsjahr 2003 getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/45


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Last Minute Network/HABM (LAST MINUTE TOUR)

(Verbundene Rechtssachen T-114/07 und T-115/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke LAST MINUTE TOUR - Ältere nicht eingetragene nationale Marke LASTMINUTE.COM - Relatives Eintragungshindernis - Verweisung auf das für die ältere Marke geltende nationale Recht - Regeln des Common law für die Klage wegen Kennzeichenverletzung [Passing-off-Klage] - Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 180/83

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Last Minute Network Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: P. Brownlow, Solicitor, und S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Botis und A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Last Minute Tour SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Locurto)

Gegenstand

Gemeinschaftsmarke — Anfechtungsklage der Inhaberin der nicht eingetragenen nationalen Wortmarke „LASTMINUTE.COM“ für Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 gegen die Entscheidung R 256/2006-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 8. Februar 2007, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, mit der die Bildmarke „LAST MINUTE TOUR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39 und 42 teilweise für nichtig erklärt worden war, aufgehoben und der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung zurückgewiesen wurde.

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 8. Februar 2007 (Sachen R 256/2006-2 und R 291/2006-2) werden aufgehoben.

2.

Über den zweiten Antrag der Last Minute Network Ltd ist nicht zu entscheiden.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Last Minute Network Ltd.

4.

Die Last Minute Tour SpA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/46


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juni 2009 — LIBRO Handelsgesellschaft mbH/HABM — Dagmar Causley (LiBRO)

(Rechtssache T-418/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke LiBRO - Ältere Gemeinschaftsbildmarke LIBERO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Teilweise Ablehnung der Eintragung - Aufhebungsantrag der Streithelferin - Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts - Unterzeichnung der bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerdebegründung - Zulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde)

2009/C 180/84

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: LIBRO Handelsgesellschaft mbH (Guntramsdorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Prantl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Dagmar Causley (Pleidelsheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Günther)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2007 (Sache R 1454/2005-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Dagmar Causley und der LIBRO Handelsgesellschaft mbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Antrag von Dagmar Causley wird zurückgewiesen.

3.

Die LIBRO Handelsgesellschaft mbH trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten von Dagmar Causley.

4.

Dagmar Causley trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/46


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2009 — Harwin International/HABM — Cuadrado (Pickwick COLOUR GROUP)

(Rechtssache T-450/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke Pickwick COLOUR GROUP - Ältere nationale Marken PicK OuiC und PICK OUIC Cuadrado, S.A. VALENCIA - Antrag auf Nachweis der Benutzung - Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 180/85

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Harwin International LLC (Albany, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Przedborski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Cuadrado, S.A. (Paterna, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2007 (Sache R 1245/2006-2) in einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Cuadrado, S.A., und der Harwin International LLC

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. September 2007 (Sache R 1245/2006-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Harwin International LLC.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/47


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 2009 — Korsch/HABM (PharmaResearch)

(Rechtssache T-464/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PharmaResearch - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009] - Einschränkung der in der Markenanmeldung beanspruchten Waren)

2009/C 180/86

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Korsch AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Grzam)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung R 924/2007-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. Oktober 2007, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke „PharmaResearch“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9 abzulehnen, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Korsch AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/47


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Bastos Viegas/HABM — Fabre médicament (OPDREX)

(Rechtssache T-33/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke OPDREX - Ältere nationale Wortmarke OPTREX - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 180/87

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Bastos Viegas, SA (Penafiel, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal und P. López Ronda)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar Ortuño)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Pierre Fabre médicament SA (Boulogne Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grau Mora, A. Angulo Lafora und M. Ferrándiz Avendano)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2007 (Sache R 1238/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Pierre Fabre Médicament SA und der Bastos Viegas, SA.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bastos Viegas, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


1.8.2009   

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C 180/48


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Hedgefund Intelligence/HABM — Hedge Invest SpA (InvestHedge)

(Rechtssache T-67/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke InvestHedge - Ältere Gemeinschaftsbildmarke HEDGE INVEST - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 180/88

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hedgefund Intelligence Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Reed, Barrister, und G. Crofton Martin, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Novais Gonçalves)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Hedge Invest SpA (Mailand, Italien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2007 (Sache R 148/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Hedge Invest SpA und der Hedgefund Intelligence Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hedgefund Intelligence Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/48


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Baldesberger/HABM (Form einer Pinzette)

(Rechtssache T-78/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Pinzette - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 180/89

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fides B. Baldesberger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Kicia)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2007 (R 1405/2007-4) über die Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke in Form einer Pinzette

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Fides B. Baldesberger trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


1.8.2009   

DE

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C 180/48


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — ERNI Electronics/HABM (MaxiBridge)

(Rechtssache T-132/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MaxiBridge - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die für ein Merkmal der in der Markenanmeldung bezeichneten Waren beschreibend ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009])

2009/C 180/90

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ERNI Electronics GmbH (Adelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Breitenbach und W. Schaller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2008 (Sache R 1530/2006-4) über die Anmeldung des Wortzeichens MaxiBridge als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ERNI Electronics GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


1.8.2009   

DE

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C 180/49


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juni 2009 — Guedes — Indústria e Comércio/HABM — Espai Rural de Gallecs (Gallecs)

(Rechtssache T-151/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Gallecs - Ältere nationale und Gemeinschaftsbildmarken GALLO, GALLO AZEITE NOVO, GALLO AZEITE - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009])

2009/C 180/91

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Braga da Cruz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carillo)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Corsorci de l'Espai Rural de Gallecs (Gallecs, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Januar 2008 (Sache R 986/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA und dem Corsorci de l'Espai Rural de Gallecs

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


1.8.2009   

DE

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C 180/49


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juni 2009 — Kommission/Traore

(Rechtssache T-572/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ernennung auf die Stelle als Leiter der Delegation der Kommission in Tansania - Festlegung der Besoldungsgruppe der zu besetzenden Stelle - Grundsatz der Trennung von Besoldungsgruppe und Aufgaben)

2009/C 180/92

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, G. Berscheid und B. Eggers)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amadou Traore (Rhode-St-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: C. Burgos und K. Zejdová), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und K. Zieleśkiewicz) und Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J.-M. Stenier)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2008, Traore/Kommission (F-90/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. November 2008, Traore/Kommission (F-90/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht die Entscheidung des Direktors für Ressourcen des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid der Kommission vom 12. Dezember 2006, mit der die Bewerbung von Herrn Amadou Traore auf die Stelle als Leiter der Delegation der Kommission in Tansania abgelehnt wurde, und die Entscheidung, Herrn S. auf diese Stelle zu ernennen, aufgehoben hat.

2.

Die von Herrn Traore in der Rechtssache F-90/07 beim Gericht für den öffentlichen Dienst erhobene Klage wird abgewiesen.

3.

Herr Traore und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen durch das Verfahren des ersten Rechtszugs und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

4.

Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und der Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


1.8.2009   

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C 180/50


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 2009 — Meyer-Falk/Kommission

(Rechtssache T-251/06) (1)

(Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Justizreform in Bulgarien - Verweigerung des Zugangs - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 180/93

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Thomas Meyer-Falk (Bruchsal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: S. Crosby, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und A. Antoniadis)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung vom 6. November 2006, mit der die Kommission dem Kläger den Zugang zu zwei Dokumenten über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und die Justizreform in Bulgarien verweigert hat

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 236 vom 13.9.2008.


1.8.2009   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. Juni 2009 — UniCredit/HABM — Union Investment Privatfonds (UniCredit)

(Rechtssache T-4/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 180/94

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: UniCredit SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Floridia und R. Floridia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Montalto)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Union Investment Privatfonds GmbH (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Zindel)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. November 2008 (Sache R 1449/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der UniCredit SpA und der Union Investment Privatfonds GmbH

Tenor

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


1.8.2009   

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C 180/51


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 28. April 2009 — United Phosphorus/Kommission

(Rechtssache T-95/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG - Entscheidung über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung)

2009/C 180/95

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: United Phosphorus Ltd (Warrington, Cheshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und N. Rasmussen im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff (ABl. L 326, S. 35) bis zum Erlass des Urteils und Antrag auf einstweilige Anordnungen

Tenor

1.

Der Vollzug der Entscheidung 2008/902/EG der Kommission vom 7. November 2008 über die Nichtaufnahme von Napropamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Stoff wird bis zum 7. Mai 2010 — längstens jedoch bis zum Tag der Verkündung der Entscheidung in der Hauptsache — ausgesetzt.

2.

Die Aussetzung des Vollzugs erfolgt mit der Maßgabe, dass die United Phosphorus Ltd und die Kommission bis spätestens 15. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts Erklärungen zum Fortschritt des beschleunigten Verfahrens einreichen, das für Napropamid gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden, eingeleitet wurde.

3.

Der Kommission wird aufgegeben, für den Fall eines dahin gehenden Antrags von United Phosphorus die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit des vorliegenden Beschlusses gegenüber den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die bereits vor dem 7. Mai 2009 Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Napropamid enthalten, in Anwendung des Art. 2 der Entscheidung 2008/902 für nichtig erklärt, widerrufen oder abgelehnt haben.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


1.8.2009   

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C 180/51


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2009 –Dover/Parlament

(Rechtssache T-149/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Rückforderung von Zulagen, die zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz gezahlt worden waren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Unzulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit)

2009/C 180/96

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragsteller: Densmore Ronald Dover (Borehamwood, Hertfordshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, M. Lester, Barrister, und M. French, Solicitor)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. Krück, D. Moore und M. Windisch)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung D (2009) 4639 des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009 über die Rückforderung von Zulagen, die dem Antragsteller zur Erstattung seiner Kosten für parlamentarische Assistenz zu Unrecht gezahlt worden sein sollen, der auf diese Entscheidung gestützten Belastungsanzeige sowie jeder Entscheidung, die getroffen werde, um den geforderten Betrag mit anderen dem Antragsteller zustehenden Abgeordnetenvergütungen zu verrechnen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


1.8.2009   

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C 180/52


Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 — Budapesti Erőmű/Kommission

(Rechtssache T-182/09)

2009/C 180/97

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Budapesti Erőmű Rt. (Budapest, Republik Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor sowie Rechtsanwälte C. Arhold, K. Struckmann und A. Hegyi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Juni 2008 im Beihilfenfall C 41/05 insoweit für nichtig zu erklären, als die von der Klägerin geschlossenen Strombezugsverträge davon betroffen sind;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

solche anderen oder weiteren Maßnahmen zu erlassen, die recht und billig sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 2223 final der Kommission vom 4. Juni 2008, mit der die von den ungarischen Behörden einigen Stromerzeugern gewährte Beihilfe (Staatliche Beihilfe C 41/2005 [ex NN 49/2005] — „verlorene Kosten“ in Ungarn) in Form von langfristigen Strombezugsverträgen, die zwischen der im Eigentum des ungarischen Staates stehenden Netzbetreiberin Magyar Villamos Müvek Rt. („MVM“) und diesen Erzeugern zu einem Zeitpunkt vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union geschlossen worden seien, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden sei. Die Klägerin werde in der angefochtenen Entscheidung als Empfängerin der behaupteten staatlichen Beihilfe genannt, und die Entscheidung verlange von Ungarn, die Beihilfe zuzüglich Zinsen von der Klägerin zurückzufordern.

Als ersten Klagegrund bringt die Klägerin vor, dass die Kommission fälschlich den Standpunkt eingenommen habe, die Beitrittszeit Ungarns zur EU sei der relevante Zeitraum. Stattdessen hätte die Kommission prüfen sollen, ob die Strombezugsverträge der Klägerin im Licht der tatsächlichen und rechtlichen Umstände zum Zeitpunkt ihres Abschlusses irgendeine staatliche Beihilfe enthielten. Die Kommission habe weiter gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen und mit der Schlussfolgerung, dass die Strombezugsverträge einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Außerdem habe die Kommission den Beitrittsvertrag Ungarns und Art. 1 Buchst. b Unterabs. v der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates (1) („Verfahrensverordnung“) falsch angewendet.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass entgegen der Auffassung der Kommission keine Wettbewerbsverzerrung vorgelegen habe und dass Anhang IV des Beitrittsvertrags nicht abschließend Beihilfemaßnahmen, die als bestehende Beihilfe angesehen werden könnten, aufliste, sondern nur eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass alle Beihilfemaßnahmen vor dem Beitritt per se bestehende Beihilfen seien, festlege. Zudem sei gegen Art. 87 Abs. 3 EG hinsichtlich der möglichen Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe für Kraftwerke, gegen die Art. 86 Abs. 2 sowie 88 Abs. 1 und 3 EG und gegen Art. 14 der Verfahrensverordnung hinsichtlich der Rückforderung von bestehender individueller Beihilfe verstoßen worden.

Zum zweiten Klagegrund führt die Klägerin aus, dass der Kommission die Zuständigkeit für die Prüfung der in Rede stehenden Strombezugsverträge fehle, da diese vor Ungarns EU-Beitritt abgeschlossen worden seien.

Als dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse wie etwa den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zu sorgfältiger und unparteiischer Prüfung verstoßen habe. Außerdem habe die Kommission gegen wesentliche Verfahrenserfordernisse verstoßen, indem sie eine gemeinsame Beurteilung der Strombezugsverträge vorgenommen habe, ohne die wesentlichen Vertragsbestimmungen jedes einzelnen Strombezugsvertrags individuell zu prüfen. Um beurteilen zu können, ob die Strombezugsverträge staatliche Beihilfen enthielten, müsse die Kommission prüfen, ob sie den Stromerzeugern einen wirtschaftlichen Vorteil verschafften, und dafür sei wiederum die individuelle Beurteilung jedes einzelnen Strombezugsvertrags absolut grundlegend. Weiter sei der von der Kommission gewählte Ansatz für eine richtige Beurteilung der Frage, ob eine nicht unerhebliche Anzahl von Einzelmaßnahmen eine staatliche Beihilfe darstelle, unangemessen gewesen. Könnte man die Strombezugsverträge als bestehende Beihilfenregelungen ansehen, hätte die Kommission das in Art. 88 Abs. 1 EG und Art. 18 der Verfahrensverordnung festgelegte Verfahren zweckdienlicher Maßnahmen einhalten müssen.

Als vierten Klagegrund führt die Klägerin an, dass die angefochtene Entscheidung gegen die in Art. 253 EG verankerte Begründungspflicht verstoße.

Schließlich bringt die Klägerin als fünften Klagegrund vor, dass die Kommission ihre Befugnisse nach den Beihilferegeln missbraucht habe, indem sie eine negative Entscheidung nach dem in Art. 88 Abs. 2 EG festgelegten Verfahren erlassen und die Aufhebung der Strombezugsverträge gefordert habe, ohne wenigstens nachzuweisen, dass sie zu einem wirtschaftlichen Vorteil führten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. 1999 L 83, S. 1.


1.8.2009   

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C 180/53


Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 — Galileo International Technology/HABM — Residencias Universitarias (GALILEO)

(Rechtssache T-188/09)

2009/C 180/98

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Galileo International Technology LLC (Bridgetown, Barbados) (Prozessbevollmächtigte: M. Blair und K. Gilbert, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Residencias Universitarias, SA (Valencia, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Februar 2009 in der Sache R 471/2005-4 aufzuheben und

dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre jeweils eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GALILEO“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 39, 41 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Eintragungen der Bildmarke „GALILEO GALILEI“ für Dienstleistungen in den Klassen 39, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer dadurch einen Verfahrensfehler nach Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) begangen habe, dass sie die Sache nicht an die Widerspruchsabteilung zurückverwiesen habe; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr nicht ordnungsgemäß geprüft habe und zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt sei, die Klägerin habe der Argumentation der Widerspruchsabteilung zu diesem Punkt überhaupt nicht widersprochen; die Beschwerdekammer habe die Ähnlichkeit und die Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken unzutreffend beurteilt und ihre Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet.


1.8.2009   

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C 180/53


Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — HIT Trading und Berkman Forwarding/Kommission

(Rechtssache T-191/09)

2009/C 180/99

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: HIT Trading BV (Barneveld, Niederlande) und Berkman Forwarding BV (Barendrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. T. M. Jansen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die HIT Trading BV beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 2001, Sache REC 08/01, für nichtig zu erklären und festzustellen, dass von der Nacherhebung von Einfuhrgaben und Antidumpingzöllen abzusehen ist, da der Erlass dieser Zölle gerechtfertigt ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nacherhebung von Einfuhrabgaben und Antidumpingzöllen gerechtfertigt sei. Außerdem habe die Kommission unzutreffend festgestellt, dass keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) vorlägen.

Die Klägerinnen führen hierfür folgende Gründe an:

Die Kommission stelle fest, dass die pakistanischen Zollbehörden in Bezug auf den Präferenzursprung einen aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 begangen hätten. Im Hinblick auf den nichtpräferentiellen Ursprung gehe die Kommission zu Unrecht davon aus, dass dieser Irrtum kein Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 sei.

Die Kommission gehe unzutreffend davon aus, dass die Klägerinnen in Bezug auf die nach dem 10. September 2004 eingereichten Anmeldungen nicht sorgfältig gewesen seien.

Die Kommission übergehe bei der Prüfung, ob von einer Nacherhebung abgesehen werden könne oder ob besondere Umstände vorlägen, zu Unrecht die ihr obliegenden Verpflichtungen.

Die Kommission sei der Ansicht, dass die pakistanischen Zollbehörden in Bezug auf den Präferenzursprung einen aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2913/92 begangen hätten. Im Hinblick auf den nichtpräferentiellen Ursprung gehe die Kommission zu Unrecht davon aus, dass es sich bei diesem Irrtum nicht um besondere Umstände im Sinne von Art. 239 der Verordnung Nr. 2913/92 handele.

Aus der angefochtenen Entscheidung gehe nicht hervor, dass die Kommission das Interesse der Gemeinschaft an der Beachtung der Zollbestimmungen und das Interesse des gutgläubigen Importeurs daran, keine Nachteile zu erleiden, die über das normale Geschäftsrisiko hinausgehen, wirklich gegeneinander abgewogen habe.

Aus der angefochtenen Entscheidung gehe nicht hervor, dass die Kommission bei der Beurteilung, ob es sich nach Lage des Falles um besondere Umstände handele, sämtliche relevanten Tatsachen berücksichtigt habe.


1.8.2009   

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C 180/54


Klage, eingereicht am 19. Mai 2009 — Matkompaniet AB/HABM — DF World Spices (KATOZ)

(Rechtssache T-195/09)

2009/C 180/100

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Matkompaniet AB (Borås, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Gulliksson und J. Olsson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: DF World Spices GmbH (Dissen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. März 2009 in der Sache R 577/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten für die Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „KATOZ“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Bildmarke „KATTUS“ für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung teilweise zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.


1.8.2009   

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C 180/54


Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-197/09)

2009/C 180/101

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: Generalprokuratorin Ž. Cilenšek Bončina)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2009] 1945) (1) insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Republik Slowenien betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

der Kommission zur Erstattung der Kosten zu verurteilen, die der Republik Slowenien in diesem Verfahren entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 wegen Mängeln bei Schlüsselkontrollen und Inkorrektheit des Kontrollansatzes sowie der Instrumente einige Ausgaben der Republik Slowenien von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen und zwar dergestalt, dass sie eine pauschale fünfprozentige Berichtigung für die Direktzahlungen erlassen habe, wobei sie sich auf die Überprüfung der nationalen Kontrolle gestützt habe, die ihre Dienststellen in diesem Mitgliedstaat im März 2005 durchgeführt hätten.

Die Klägerin führt als Klagegründe insbesondere Folgendes an:

Die Kommission habe wegen falscher Sachverhaltsfeststellung in unrichtiger Weise Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (2) der Kommission bzw. Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 (3) der Kommission angewendet, da sie die Überprüfung zu spät durchgeführt habe; sie habe dafür eine untypische Region ausgewählt, bei der die überprüften Felder ausgesprochen klein seien; dabei habe sie nicht den Internationalen Prüfungsstandard 530 berücksichtigt und unbegründet die Verwendung des Messrads durch die Klägerin gerügt;

Die Kommission habe gegen den Grundsatz des Verbots der Ungleichbehandlung von Mitgliedstaaten verstoßen, weil sie die Überprüfung der nationalen Kontrolle in anderen Mitgliedstaaten an einem größeren und daher repräsentativeren Ausschnitt durchgeführt habe;

Die Kommission habe eine Maßnahme, und zwar eine finanzielle Berichtigung um 5 %, verwendet, die wegen des in Anbetracht der Höhe der zugewiesenen Mittel eingeschränkten Risikos für den Fonds offensichtlich unverhältnismäßig im Hinblick auf die Schwere und den Umfang der festgestellten Zuwiderhandlung sei;

Die Kommission habe dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwidergehandelt, da ihre Dienststellen weder die Richtigkeit der Weisungen, die jeweils die Verwendung des Messrads vorgesehen hätten, bestritten, noch die Klägerin bis Herbst 2005 auf diese Problematik aufmerksam gemacht hätten.


(1)  ABl. L 75 vom 21. März 2009, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (slowenische Sonderausgabe, Kapitel 3, Band 34, S. 308–329).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (slowenische Sonderausgabe, Kapitel 3, Band 44, S. 243–283).


1.8.2009   

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C 180/55


Klage, eingereicht am 22. Mai 2009 — Rügen Fisch/HABM — Schwaaner Fischwaren (SCOMBER MIX)

(Rechtssache T-201/09)

2009/C 180/102

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rügen Fisch AG (Sassnitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geiz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwaaner Fischwaren GmbH (Schwaandorf, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 20.03.2009 in der Beschwerdesache R 230/2007-4 aufzuheben.

Die Kosten des Verfahrens dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wormarke „SCOMBER MIX“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 227 031)

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Schwaaner Fischwaren GmbH

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da die Gemeinschaftsmarke „SCOMBER MIX“ nicht rein beschreibend sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


1.8.2009   

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Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — Deichmann-Schuhe/HABM (Darstellung eines abgewinkelten Bandes mit gestrichelten Linien)

(Rechtssache T-202/09)

2009/C 180/103

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Heinrich Deichmann-Schuhe GmbH & Co. KG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Rauscher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 03.04.2009 (R 224/2007-4) aufzuheben und

dem Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Marke: eine Bildmarke, die ein abgewinkeltes Band mit gestrichelten Linien darstellt, für Waren der Klassen 10 und 25 (internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft genannt ist, Nr. W 00881226)

Entscheidung des Prüfers: Schutzverweigerung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) aufgrund der Verneinung der Unterscheidungskraft


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


1.8.2009   

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C 180/56


Klage, eingereicht am 27. Mai 2009 — Alder Capital/HABM — Halder Holdings (ALDER CAPITAL)

(Rechtssache T-209/09)

2009/C 180/104

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Alder Capital Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hartwig und A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Halder Holdings BV (Den Haag, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Februar 2009 in der Sache R 486/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen, und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen, falls Halder Holdings Streithelferin in der vorliegenden Sache werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ALDER CAPITAL“ für Dienstleistungen der Klasse 36.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Eingetragene Benelux-Wortmarken „Halder“ und „Halder Investments“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, international registrierte Wortmarke „Halder“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 und im geschäftlichen Verkehr benutzte, nicht eingetragene Handelsnamen und Unternehmensbezeichnungen „Halder“, „Halder Holdings“, „Halder Investments“ und „Halder Interest“.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

1.

Verstoß gegen die Art. 57 und 58 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 58 und 59 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) sowie gegen Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 216/96 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer zu Unrecht dem Antrag der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren stattgegeben habe, die Frage der ernsthaften Benutzung erneut zu prüfen.

2.

Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und gegen Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer den von der anderen Beteiligten im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Nichtigerklärung nicht von vornherein zurückgewiesen habe, soweit er auf ältere Rechte gestützt worden sei, die an einen Dritten übertragen worden seien.

3.

Verstoß gegen Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 57 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und gegen Art. 10 der Richtlinie 89/104/EWG des Rates (2) und Regel 40 Abs. 6 in Verbindung mit Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (3), da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die andere Beteiligte im Beschwerdeverfahren die ernsthafte Benutzung ihrer älteren Marken irgendwo nachgewiesen habe.

4.

Hilfsweise Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 216/96 der Kommission vom 5. Februar 1996 über die Verfahrensordnung vor den Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 29, S. 11).

(2)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40 S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


1.8.2009   

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C 180/57


Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Yorma’s/HABM — Norma Lebensmittelfilialbetrieb (YORMA’S y)

(Rechtssache T-213/09)

2009/C 180/105

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Yorma’s AG (Deggendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Weiß)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 20.02.2009, AZ.: R 1879/2007-1 aufzuheben und

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine Bildmarke, die das Wortelement „YORMA’S“ enthält, in den Farben blau und gelb für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 (Anmeldung Nr. 2 048 205)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Norma Lebensmittelfilialbetrieb GmbH & Co. KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „NORMA“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 213 769) für Waren der Klassen 3, 5, 8, 16, 18, 21, 25, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 und 36 sowie das in Deutschland im geschäftlichen Verkehr genutzte Unternehmenskennzeichen „NORMA“ sowie das Bildzeichen „NORMA“

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1, Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1))


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


1.8.2009   

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C 180/57


Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — COR Sitzmöbel Helmut Lübke/HABM — El Corte Inglés (COR)

(Rechtssache T-214/09)

2009/C 180/106

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: COR Sitzmöbel Helmut Lübke GmbH & Co. KG (Rheda-Wiedenbrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Y-G. von Amsberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien)

Anträge der Klägerin

Den Beschluss der 2. Beschwerdekammer vom 04. März 2009 (R 376/2008-2) aufzuheben und

dem Amt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Antragstellerin hinsichtlich der Schutzausdehnung: die Klägerin

Betroffene Marke: die Wortmarke „COR“ für Waren der Klassen 20 und 27 (Internationale Registrierung Nr. 839 721)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: El Corte Inglés, SA

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „CADENACOR“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 362 598) für Waren der Klasse 20

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Schutzverweigerung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1, Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1, Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


1.8.2009   

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C 180/58


Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 — Freistaat Sachsen/Kommission

(Rechtssache T-215/09)

2009/C 180/107

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Freistaat Sachsen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und P. Melcher)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

gemäß Artikel 231 Absatz 1 EG die Entscheidung K(2009)2010 endg. der Kommission vom 24.3.2009 (NN 4/2009, ex N 361/2008 — Deutschland, Flughafen Dresden) für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass es sich bei der von Deutschland für den Neubau und die Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Dresden gewährte Kapitalzufügung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG handele und

gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung K(2009)2010 endg. der Kommission vom 24.3.2009 (NN 4/2009, ex N 361/2008) — Deutschland, Flughafen Dresden, mit der die Kommission die von Deutschland für den Neubau und die Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Dresden vorgenommene Eigenkapitalzufügung nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Maßnahme genehmigt hat. Er begehrt, die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe eingeordnet hat.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger an erster Stelle geltend, dass die Kommission durch Anwendung des Beihilferechts auf die vorliegend streitige Maßnahme gegen die Kompetenzordnung des EG-Vertrags und den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung des Art. 5 Abs. 1 EG verstoße. Die staatliche Finanzierung der Errichtung von Infrastruktur, zu der allen potenziellen Nutzern nach objektiven und diskriminierungsfreien Bedingungen der Zugang offenstehe, falle als allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme generell nicht in den Anwendungsbereich des Beihilferechts.

Im zweiten Klagegrund rügt der Kläger, dass die Flughafen Dresden GmbH in Bezug auf die Ersetzung der alten Start- und Landebahn durch einen Neubau als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft werde.

Darüber hinaus wird vorgetragen, dass die Kommission nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei der Flughafen Dresden GmbH um eine staatliche Einzweckgesellschaft (single purpose vehicle) handele, die sich einer privatrechtlichen Organisationsform bediene und damit, soweit sie vom Staat mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mitteln ausgestattet werde, nicht als Beihilfeempfängerin in Betracht komme.

Im vierten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angewandten Leitlinien 2005 (1), gegen primäres Gemeinschaftsrecht verstießen, da sie mangels Unternehmenseigenschaft der Betreiber von Regionalflughäfen sachlich unzutreffend und in sich widersprüchlich seien. Sie sollten die Leitlinien aus dem Jahr 1994 (2) ergänzen, nicht ersetzen. Die Leitlinien 2005 unterstellten auch die Einrichtung von Flughäfen dem Beihilferecht. Diese Tätigkeit sei in den vorherigen weiterhin geltenden Leitlinien aus dem Jahr 1994 ausdrücklich von der Anwendbarkeit des Beihilferechts ausgenommen.

Hilfsweise macht der Kläger im fünften Klagegrund geltend, dass die streitige Maßnahme alle Voraussetzungen des Altmark Trans- Urteils (3) erfülle und schließlich auch deswegen keine Beihilfe darstelle.


(1)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, ABl. 2005, C 312, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission — Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. 1994, C 350, S. 5.

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, Sgl. 2003, I-7747, Randnr. 88 ff.)


1.8.2009   

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C 180/58


Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 — Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Dresden/Kommission

(Rechtssache T-217/09)

2009/C 180/108

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Mitteldeutsche Flughafen AG (Leipzig, Deutschland) und Flughafen Dresden GmbH (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Núñez-Müller und M. le Bell)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

gemäß Art. 231 Abs. 1 EG den Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 24. März 2009 [K(2009) 2010 endg.] für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Finanzierung der Sanierung und der Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Dresden als staatliche Beihilfe eingeordnet hat;

die Kommission zu verurteilen, die Verfahrenskosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Entscheidung K(2009)2010 endg. der Kommission vom 24.3.2009 (NN 4/2009, ex N 361/2008) — Deutschland, Flughafen Dresden, mit der die Kommission die von Deutschland für den Neubau und die Verlängerung der Start- und Landebahn am Flughafen Dresden vorgenommene Eigenkapitalzufügung nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als eine mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Maßnahme genehmigt hat. Sie begehrt, die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die streitige Maßnahme als staatliche Beihilfe eingeordnet hat.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen an erster Stelle geltend, dass die Kommission gegen die Kompetenzordnung und das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung des Art. 5 EG verstoße, da sie für die Überprüfung der streitigen Maßnahme nach der Kompetenzordnung der EG nicht zuständig sei. Die Planungshoheit und Infrastrukturverantwortung für Flughafenkapazitäten falle in den originären Zuständigkeitsbereich der EU-Mitgliedstaaten.

Im zweiten Klagegrund rügen die Klägerinnen, die Verletzung des Art. 87 EG. Sie tragen vor, dass die Kommission in den Leitlinien 1994 (1) die Anwendung des EG-Beihilferechts auf Maßnahmen, welche die Flughafeninfrastruktur betreffen, explizit verneint hätte. Diese Leitlinien seien weiterhin anwendbar, weil sie weder gegen das Primärrecht in seiner Auslegung durch die Gemeinschaftsgerichte verstießen, noch durch die Kommission wirksam aufgehoben worden seien. Die Leitlinien 1994 seien insbesondere auch nicht durch die Leitlinien 2005 (2) aufgehoben. Hilfsweise tragen die Klägerinnen vor, dass die Leitlinien 2005 nicht anwendbar seien.

Die Flughafen Dresden GmbH sei ferner im Hinblick auf die streitige Maßnahme nicht als Unternehmen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einzustufen, sondern als Hoheitsträger anzusehen. Darüber hinaus fehle es an einer beihilferechtlichen Begünstigung, weil der von der Kommission angewandte Maßstab des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers bei Flughafeninfrastruktur-einrichtungen keine Anwendung finden könne.

In ihrem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Entscheidung in dem beantragten Umfang auch deshalb für nichtig zu erklären sei, da die Kommission wesentliche Verfahrensvorschriften verletze, gegen das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße und die Entscheidung in sich widersprüchlich sei.


(1)  Mitteilung der Kommission — Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. 1994, C 350, S. 5.

(2)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, ABl. 2005, C 312, S. 1.


1.8.2009   

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C 180/59


Klage, eingereicht am 28. Mai 2009 — Italien/Kommission und EPSO

(Rechtssache T-218/09)

2009/C 180/109

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Bekanntmachung der Zulassungstests und der allgemeinen Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve EPSO/AST/91/09 — Assistenten (AST 3) im Bereich „Offset“ für nichtig zu erklären;

die Ausschreibung der Zulassungstests und der allgemeinen Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve EPSO/AST/92/09 — Assistenten (AST 3) im Bereich „Prepress“ für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin hat die erwähnten Bekanntmachungen angefochten, weil einige der dort vorgesehenen Prüfungen zwingend in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgelegt werden müssen.

Zur Begründung der Klage macht die Italienische Republik geltend:

Verstoß gegen Art. 290 EG, der dem Rat mit einstimmiger Entscheidung die ausschließliche Zuständigkeit für die Regelung der Sprachenfrage der Maßnahmen der Gemeinschaft beimesse. Im vorliegenden Fall habe sich EPSO in der Praxis bei der Sprachregelung für die beiden Auswahlverfahren an die Stelle des Rates gesetzt, indem es vorschreibe, dass die Bewerber als zweite Sprache und als Sprache für die Zulassungstests, zwei von drei schriftlichen Prüfungen und die mündlichen Prüfungen Englisch, Französisch und Deutsch unter Ausschluss aller anderen Sprachen der Mitgliedstaaten wählen müssten.

Verstoß gegen Art. 12 EG, Art. 22 der Grundrechtscharta der Union, Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1 (1) und Art. 28 des Beamtenstatuts. Hierzu wird geltend gemacht, dass alle Nationalsprachen der Mitgliedstaaten den Rang von Amts- und Arbeitssprachen der Union hätten. Daher könne sich eine Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nicht willkürlich auf nur drei Sprachen beschränken, von denen die Bewerber eine als zweite Sprache wählen könnten, in der die Mitteilungen und die Prüfungsarbeiten des Auswahlverfahrens abgefasst würden. Unter anderem verlange Art. 28 des Beamtenstatuts von den Beamten Kenntnisse in einer anderen Gemeinschaftssprache als ihrer Muttersprache, ohne der englischen, der französischen oder der deutschen Sprache den Vorzug einzuräumen.

Schließlich rügt die Klägerin auch einen Verstoß gegen Art. 253 EG und den Grundsatz des Vertrauensschutzes.


(1)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 34, 1959, S. 650).


1.8.2009   

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C 180/60


Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 — ERGO Versicherungsgruppe/HABM — Société de Développement et de Recherche Industrielle (ERGO)

(Rechtssache T-220/09)

2009/C 180/110

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: ERGO Versicherungsgruppe AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde und J. Pause)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société de Développement et de Recherche Industrielle SAS (Chenôve, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnemarkt (Marken, Muster und Modelle) Nr. R 515/2008-4 vom 20. März 2009 aufzuheben, und

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „ERGO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 5 (Anmeldung Nr. 3 292 638)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Société de Développement et de Recherche Industrielle SAS

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „URGO“ für Waren der Klassen 3 und 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 989 863)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


1.8.2009   

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C 180/60


Klage, eingereicht am 3. Juni 2009 — ERGO Versicherungsgruppe/HABM — Société de Développement et de Recherche Industrielle (ERGO Group)

(Rechtssache T-221/09)

2009/C 180/111

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: ERGO Versicherungsgruppe AG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde und J. Pause)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société de Développement et de Recherche Industrielle SAS (Chenôve, Frankreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Nr. R 520/2008-4 vom 20. März 2009 aufzuheben, und

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „ERGO Group“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 5 (Anmeldung Nr. 3 296 449)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Société de Développement et de Recherche Industrielle SAS

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „URGO“ für Waren der Klassen 3 und 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 989 863)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


1.8.2009   

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C 180/61


Klage, eingereicht am 1. Juni 2009 — INEOS Healthcare/HABM — Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)

(Rechtssache T-222/09)

2009/C 180/112

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: INEOS Healthcare Ltd (Warrington, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und A. Smith, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) in der Sache R 1897/2007-2 vom 24. März 2009 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ALPHAREN“ für Waren der Klasse 5.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Ungarische Wortmarke „ALPHA D3“ für Waren der Klasse 5, litauische Wortmarke „ALPHA D3“ für Waren der Klasse 5, lettische Wortmarke „ALPHA D3“ für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor ihr keinen Beweis für die Ähnlichkeit der betreffenden Waren erbracht habe, Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, da die Beschwerdekammer zu Unrecht wesentliche Teile ihrer Entscheidung auf Beweismittel gestützt habe, zu denen der Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, Verstoß gegen Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009, da sich die Beschwerdekammer in einem Verfahren, das relative Eintragungshindernisse betroffen habe, nicht auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt habe, und Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer bei der Feststellung der maßgeblichen Verkehrskreise und insgesamt bei ihrer Beurteilung der Verwechslungsgefahr einen Fehler begangen habe.


1.8.2009   

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C 180/61


Klage, eingereicht am 8. Juni 2009 — CLARO/HABM — Telefónica (CLARO)

(Rechtssache T-225/09)

2009/C 180/113

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: CLARO SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Telefónica SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der Sache R 1079/2008-2 vom 26. Februar 2009 aufzuheben, die Sache der genannten Kammer zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen und dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: BCP SA, derzeit unter der Bezeichnung CLARO SA auftretend, Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke, die das Wortelement „CLARO“ enthält (Anmeldung Nr. 5 229 241), für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Telefónica SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Ältere Gemeinschaftswortmarke „CLARO“ (Nr. 2 017 341) u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, da die Klägerin keine Beschwerdebegründung eingereicht habe.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung widerspricht nach Auffassung der Klägerin dem Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer. Es sei offensichtlich gewesen, dass die Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung insgesamt gerichtet sei und, dass die Beschwerde von der gleichen unrichtigen Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke wie die Auslegung durch die Widerspruchsabteilung ausgegangen sei.


1.8.2009   

DE

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C 180/62


Klage, eingereicht am 11. Juni 2009 — United States Polo Association/HABM — Textiles CMG (U.S. POLO ASSN.)

(Rechtssache T-228/09)

2009/C 180/114

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: United States Polo Association (Lexington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goldenbaum, T. Melchert und I. Rohr)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Textiles CMG, SA (Ontentiente, Valencia, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. März 2009 in der Sache R 886/2008-4 aufzuheben;

dem Beklagten seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen und, für den Fall, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer dem Verfahren beitritt, ihr ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „U.S. POLO ASSN.“ für Waren der Klassen 9, 20, 21, 24 und 27.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „POLO-POLO“ für Waren der Klasse 24 und Gemeinschaftswortmarke „POLO-POLO“ für Waren der Klassen 24, 25 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bestehe.


Gericht für den öffentlichen Dienst

1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/63


Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Roumimper/Europol

(Rechtssache F-41/09)

2009/C 180/115

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Jaques Pierre Roumimper (Zoetermeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Casparis und D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der der Kläger von der Unmöglichkeit unterrichtet wurde, ihm ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anzubieten, und der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihm der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihm kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, und die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die vom Kläger gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt wurden, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


1.8.2009   

DE

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C 180/63


Klage, eingereicht am 9. April 2009 — Esneau-Kappé/Europol

(Rechtssache F-42/09)

2009/C 180/116

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Anne Esneau-Kappé (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Casparis und D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der die Klägerin von der Unmöglichkeit unterrichtet wurde, ihr ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anzubieten, und der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihr der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, und die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt wurden, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


1.8.2009   

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C 180/63


Klage, eingereicht am 15. April 2009 — van Heuckelom/Europol

(Rechtssache F-43/09)

2009/C 180/117

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Carlo van Heuckelom (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: J. Damminghs und D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 14. Juli 2008, mit der dem Kläger bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe eine einzige Dienstaltersstufe gewährt wurde, und der Entscheidung vom 19. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 19. Januar 2009, mit der seine Beschwerde gegen die Entscheidung vom 14. Juli 2008 zurückgewiesen wurde, sowie die letztgenannte Entscheidung vom 14. Juli 2008, mit der ihm mit Wirkung vom 1. April 2008 eine Dienstaltersstufe gewährt wurde, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


1.8.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/64


Klage, eingereicht am 17. April 2009 — Knöll/Europol

(Rechtssache F-44/09)

2009/C 180/118

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Brigitte Knöll (Hochheim am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Nichtigerklärung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der die Klägerin von der Unmöglichkeit unterrichtet wurde, ihr ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anzubieten, und der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihr der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, und die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt wurden, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


1.8.2009   

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C 180/64


Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — J/Kommission

(Rechtssache F-53/09)

2009/C 180/119

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: J (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung, ihm die Honorare und Kosten des von ihm benannten Arztes sowie die Hälfte der Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes des Ärzteausschusses aufzuerlegen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit der sein Antrag auf Anerkennung der Krankheit, unter der er leidet und die ihn an der Ausübung seines Dienstes hindert, als Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Status abgelehnt wurde;

die Entscheidung der Kommission aufzuheben, ihm die Honorare und Kosten des von ihm benannten Arztes sowie die Hälfte der Honorare und Nebenkosten des dritten Arztes des Ärzteausschusses aufzuerlegen;

die Kommission zu verurteilen, an ihn einen symbolischen Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


1.8.2009   

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C 180/64


Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Maxwell/Kommission

(Rechtssache F-55/09)

2009/C 180/120

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Allan Maxwell (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm in seinem für die Wahrnehmung der Aufgaben eines „EU Senior Advisor“ bei der Organisation für die Entwicklung der Energiewirtschaft auf der koreanischen Halbinsel genommenen Urlaub aus persönlichen Gründen entstanden ist, und daraus resultiert, dass die Unterkunfts- und Schulbesuchskosten nicht ersetzt wurden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. September 2008 aufzuheben, mit der sein Antrag auf Entschädigung abgelehnt wurde;

die Kommission zur Zahlung von 132 900 Euro als Erstattung der von ihm im Rahmen seiner Aufgabe als EU Senior advisor bei der KEDO ausgelegten Unterkunfts- und Schulbesuchskosten, zu verurteilen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


1.8.2009   

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C 180/65


Klage, eingereicht am 2. Juni 2009 — Dionisio Galao/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-57/09)

2009/C 180/121

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Ana Maria Dionisio Galao (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Ausschuss der Regionen

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, mit der die Beschäftigungsbedingungen der Klägerin als Vertragsbedienstete nach Art. 3b der BSB festgelegt werden, soweit darin die Vertragsdauer auf 3 Monate beschränkt wurde, sowie Aufhebung von zwei Nachträgen zum Beschäftigungsvertrag der Klägerin als Bedienstete auf Zeit, mit denen das Ende der Vertragsdauer geändert wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 19. Dezember 2008 insoweit aufzuheben, als sie die Beschäftigungsbedingungen der Klägerin als Vertragsbedienstete nach Art. 3b der BSB festlegt, genauer gesagt, als sie die Vertragsdauer auf 3 Monate beschränkt;

die Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 23. Oktober 2008 insoweit aufzuheben, als sie mit Nachtrag Nr. 9 zum Vertrag die Beschäftigungsbedingungen der Klägerin als Bedienstete auf Zeit nach Art. 8 Buchst. b der BSB abändert, genauer gesagt, als sie das Vertragsende auf den 31. Dezember 2008 verlegt;

die Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 22. September 2008 insoweit aufzuheben, als sie mit Nachtrag Nr. 8 zum Vertrag die Beschäftigungsbedingungen der Klägerin als Bedienstete auf Zeit nach Art. 8 Buchst. b der BSB abändert, genauer gesagt, als sie das Vertragsende vom 30. September auf den 31. Dezember 2008 verlegt;

den Ausschuss der Regionen zur Tragung der Kosten zu verurteilen.


1.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 180/65


Klage, eingereicht am 10. Juni 2009 — Pascual García/Kommission

(Rechtssache F-58/09)

2009/C 180/122

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: César Pascual García (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger ab dem 10. März 2009 als technischen Assistenten in der Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, einzustellen, soweit darin nicht vorgesehen ist, ihn mit den zur Gewährleistung einer korrekten Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache F-145/06, Pascual García/Kommission, notwendigen Rechten und der dazu notwendigen Besoldung auszustatten

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission, ihn ab dem 10. März 2009 als technischen Assistenten in der Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 2, einzustellen, insoweit aufzuheben, als darin nicht vorgesehen ist, ihn mit den zur Gewährleistung einer korrekten Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache F-145/06, Pascual García/Kommission, notwendigen Rechten und der dazu notwendigen Besoldung auszustatten, und zwar insbesondere

a)

soweit nicht vorgesehen ist, dass das Dienstalter des Klägers für die Zwecke des Aufsteigens in der Einstufung, der Berechnung der Pensionsansprüche und zu jedem anderen denkbaren Zweck unter Bezugnahme auf das Datum 1. April 2006 berechnet werde;

b)

soweit dem Kläger das Recht auf die Auslandszulage nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts abgesprochen wird;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 10. März 2009 aufzuheben, mit der der sein Antrag vom selben Tag auf Ausstattung mit den zur Gewährleistung einer korrekten Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache F-145/06, Pascual García/Kommission, notwendigen Rechten und der dazu notwendigen Besoldung einschließlich nicht gezahlter Bezüge und Zulagen, zuzüglich Verzugszinsen, abgelehnt wurde;

hilfsweise, die Kommission zum Ersatz des Schadens in Höhe der nicht zuerkannten Auslandszulage zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.