ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.168.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 168

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
21. Juli 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 168/01

Euro-Wechselkurs

1

2009/C 168/02

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 20. Januar 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.406 — Meeresschläuche (1) — Berichterstatter: Luxemburg

2

2009/C 168/03

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/39.406 — Marineschläuche (gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

3

2009/C 168/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, abgegeben auf seiner Sitzung vom 23. Januar 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.406 — Meeresschläuche (2) — Berichterstatter: Luxemburg

5

2009/C 168/05

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 — Marineschläuche) ( 1 )

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2009/C 168/06

Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

9

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 168/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5588 — GM/Delphi Steering II) ( 1 )

18

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 168/08

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG — Antrag eines Mitgliedstaats

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/1


Euro-Wechselkurs (1)

20. Juli 2009

2009/C 168/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4217

JPY

Japanischer Yen

134,44

DKK

Dänische Krone

7,4462

GBP

Pfund Sterling

0,86010

SEK

Schwedische Krone

11,0023

CHF

Schweizer Franken

1,5198

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0085

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,838

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

272,90

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7004

PLN

Polnischer Zloty

4,2980

RON

Rumänischer Leu

4,2390

TRY

Türkische Lira

2,1476

AUD

Australischer Dollar

1,7510

CAD

Kanadischer Dollar

1,5702

HKD

Hongkong-Dollar

11,0184

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1714

SGD

Singapur-Dollar

2,0489

KRW

Südkoreanischer Won

1 772,41

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2989

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7118

HRK

Kroatische Kuna

7,3352

IDR

Indonesische Rupiah

14 202,88

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0350

PHP

Philippinischer Peso

68,141

RUB

Russischer Rubel

43,9800

THB

Thailändischer Baht

48,359

BRL

Brasilianischer Real

2,7122

MXN

Mexikanischer Peso

18,7878

INR

Indische Rupie

68,5330


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 20. Januar 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.406 — Meeresschläuche (1)

Berichterstatter: Luxemburg

2009/C 168/02

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Fakten durch die Kommission als Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 EGV und Artikel 53 des EWR-Abkommens überein.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass die Maßnahmen, die gemäß dem Memorandum vom 1. April 1986 sowie den darauf folgenden Übereinkommen vereinbart und durchgeführt wurden, als zusammenhängender Komplex von Vereinbarungen, sowohl weltweit als auch auf europäischer Ebene, anzusehen sind.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass die Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den Herstellern von Meeresschläuchen geeignet waren, erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten und den Vertragsparteien des EWR-Abkommens hervorzurufen.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass es sich trotz des Zeitraums begrenzter Kartellaktivitäten zwischen 1997 und 1999 um eine einheitliche, tatsächlich identische Zuwiderhandlung handelt.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass es sich bei dem vorliegenden Verstoß unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kartells in dem Zeitraum von 1986 bis 2007 um eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung (mit einem Zeitraum begrenzter Kartellaktivitäten zwischen 1997 und 1999) handelt.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission überein, dass Bridgestone und Parker/ITR innerhalb der Gruppe der Hersteller von Meeresschläuchen die Stellung von Anführern inne hatten (DOM kann für diese Rolle nicht zur Verantwortung gezogen werden), und dass dies bei Bridgestone und Parker/ITR zu einer Erhöhung des Ausgangsbetrages der Geldbuße für ihre Rolle als Anführer führt.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Anträge, die gemäß der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006 gestellt wurden, überein.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten der Entscheidung überein, insbesondere in Bezug auf die Haftbarkeit der Mutterunternehmen der betroffenen Unternehmensgruppen.

9.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/3


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/39.406 — Marineschläuche

(gemäß den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

2009/C 168/03

Zum Entscheidungsentwurf in oben genannter Sache ist Folgendes anzumerken:

EINLEITUNG

Marineschläuche werden zur Beladung von Schiffen mit Öl und anderen Petroleumprodukten an Förderanlagen auf hoher See und zu ihrer Entladung auf See verwendet. Im Dezember erhielt die Kommission einen Antrag eines Marineschläuche-Herstellers auf Erlass bzw. Ermäßigung der Geldbuße und führte daraufhin im Mai 2007 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen mehrerer anderer Hersteller sowie bei einem Beratungsuntemehmen und in einer Privatwohnung durch. Anschließend gingen weitere Kronzeugenanträge ein. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass sechs Konzerne an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EGV und Artikel 53 EWR-Abkommen mitgewirkt hatten in mehreren Zeiträumen zwischen dem 1. April 1986 und dem 2. Mai 2007, indem sie (i) Aufträge und Kunden untereinander aufteilten, (ii) Preise, Quoten und Lieferbedingungen gemeinsam festsetzten und (iii) sensible Informationen über den Marineschläuchemarkt austauschten.

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderungsfrist

Am 29. April 2008 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an folgende Adressaten: Bridgestone Industrial Ltd und ihre eigentliche Muttergesellschaft Bridgestone Corporation („Bridgestone“); Yokohama Rubber Company Ltd („Yokohama“); Dunlop Oil and Marine Ltd („DOM“) und ihre Muttergesellschaften ContiTech AG („ContiTech“) und Continental AG („Continental“); Trelleborg Industrie SAS und ihre Muttergesellschaft Trelleborg AB („Trelleborg“); Parker ITR Sri („Parker ITR“) und ihre Muttergesellschaft Parker Hannifin Corporation („Parker Hannifin“) sowie Manuli Rubber Industries SpA („Manuli“).

Den Adressaten der Mitteilung wurde ursprünglich eine Erwiderungsfrist von sechs Wochen ab dem Datum eingeräumt, an dem sie von der Bereitstellung einer DVD zur Akteneinsicht benachrichtigt wurden. Auf begründeten Antrag habe ich die Erwiderungsfrist für Bridgestone, Parker und Manuli um zwei Wochen und die von DOM um acht Tage verlängert.

Akteneinsicht

Die Akte wurde den Beteiligten zwischen dem 30. April und dem 5. Mai 2008 in Form einer DVD zur Einsichtnahme übermittelt. Die mündlichen Erklärungen der Unternehmen, die die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt hatten, konnten in den Räumlichkeiten der Kommission eingesehen werden.

Am 18. Juni 2008 wandte sich Bridgestone schriftlich an mich wegen einiger Dokumente, auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte Bezug genommen wurde. In der Mitteilung wurden zwei in den Räumen eines Beratungsuntemehmens vorgefundene Disketten mit mehreren Dutzend zwischen den Kartellmitgliedern ausgetauschten (Fax-)Mitteilungen über Submissionsabsprachen erwähnt. Die Akte hingegen enthielt lediglich den Bildschirmauszug einer Liste sowie einige der auf dieser Liste aufgeführten Faxnachrichten. Hierdurch sah Bridgestone seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt. Nach Prüfung der Akte gelangte ich zu der Auffassung, dass der Bildschirmauszug nicht als Beweismittel gegen die Beteiligten verwendet werden konnte, da ihnen die einzelnen Faxnachrichten (abgesehen von Ausnahmen) nicht zur Einsichtnahme zugänglich gemacht worden waren und ihnen nicht Gelegenheit gegeben worden war, sich zu den einzelnen Nachrichten zu äußern. Im Entscheidungsentwurf stützt sich die Kommission lediglich auf die Faxnachrichten in der Akte, die den Beteiligten zugänglich gemacht worden waren.

Andere Bemerkungen zum Recht auf Akteneinsicht gingen mir nicht zu.

Mündliche Anhörung

Zur mündlichen Anhörung am 23. Juli 2008 erschienen Vertreter von Yokohama, Manuli, Bridgestone, Parker und Trelleborg. DOM und ihre Muttergesellschaften haben auf eine mündliche Anhörung verzichtet.

ENTSCHEIDUNGSENTWURF

Im Entscheidungsentwurf stellt die Kommission fest, dass trotz der Einschränkung der Kartelltätigkeiten zwischen dem 13. Mai 1997 und dem 11. Juni 1999 (zwischen dem 13. Mai 1997 und dem 21. Juni 1999 im Falle von Trelleborg und zwischen dem 13. Mai 1997 und dem 9. Mai 2000 im Falle von Manuli) eine eindeutige Kontinuität des Kartells vor und nach diesen Daten gegeben war und es sich somit um eine einzige, fortdauernde Zuwiderhandlung handelt. Die Kommission sieht die Beteiligten auch für den Zeitraum, in dem die Kartelltätigkeit eingeschränkt war, als haftbar an, hat diesen Zeitraum jedoch bei der Festsetzung der Geldbußen unberücksichtigt gelassen.

Anders als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte kommt die Kommission femer zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung von Manuli am Kartell vor dem 3. September 1996 verjährt sein könnte. Die Kommission hat sich in Ausübung ihres Ermessens entschlossen, Manuli für den Zeitraum Periode bis zum 1. August 1992 mit keiner Geldbuße zu belegen. Außerdem hat die Kommission die Schlussfolgerang gezogen, dass die Theorie der wirtschaftlichen Nachfolge auf DOM nicht anwendbar ist und das Unternehmen folglich lediglich ab dem Zeitpunkt zur Haftung herangezogen werden kann, an dem es die Marineschläuche-Sparte erworben hat.

In dem Entscheidungsentwurf geht es meiner Meinung nach nur um Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

SCHLUSSFOLGERUNG

Ich bin der Auffassung, dass dem Anspruch auf rechtliches Gehör aller Beteiligten in diesem Verfahren Genüge getan wurde.

Brüssel, den 22. Januar 2009

Karen WILLIAMS


21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, abgegeben auf seiner Sitzung vom 23. Januar 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.406 — Meeresschläuche (2)

Berichterstatter: Luxemburg

2009/C 168/04

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich des Grundbetrags der Geldbußen überein.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Erhöhung der Grundbeträge auf Grund von erschwerenden Umständen überein.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Herabsetzung der Geldbußen entsprechend der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen aus dem Jahr 2006 überein.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußssen überein.

5.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/6


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 28. Januar 2009

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/39.406 — Marineschläuche)

(Nur der englische und der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 168/05

I.   EINLEITUNG

1.

Am 28. Januar 2009 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

2.

Eine um vertrauliche Passagen bereinigte Fassung der Entscheidung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb verfügbar unter: http://ec.europa.eu/competition/cartels/cases/cases.html

3.

Die Entscheidung war an folgende juristische Personen gerichtet, die zu sechs Unternehmen gehören: Bridgestone Corporation und Bridgestone Industrial Ltd; the Yokohama Rubber Company Limited; Dunlop Oil & Marine Limited, ContiTech AG und Continental AG; Trelleborg Industrie SAS und Trelleborg AB, Parker ITR Srl und Parker Hannifin Corporation; Manuli Rubber Industries SpA.

II.   DIE MARINESCHLÄUCHE-INDUSTRIE

4.

Das Erzeugnis, auf das sich die Zuwiderhandlung bezieht, sind Marineschläuche. Marineschläuche werden verwendet, um süßes oder raffiniertes Rohöl und sonstige Mineralölerzeugnisse aus Offshore-Einrichtungen (z.B. aus Offshore-Bojen oder FPSO-Systemen (schwimmende Verarbeitungs-, Speicherungs- und Überladeeinrichtungen)) auf Schiffe zu laden und die betreffenden Erzeugnisse wieder auf Off- oder Onshore-Einrichtungen (z.B. Bojen oder Jetties) zu entladen.

III.   VERFAHREN

5.

Yokohama stellte einen Antrag auf Erlass der Geldbuße nach Maßgabe der Kronzeugenregelung der Kommission aus dem Jahre 2006 (1).

6.

Am 2. Mai 2007 hat die Kommission unangekündigte Nachprüfungen bei Dunlop Oil & Marine, Trelleborg, Parker ITR, Manuli und PW Consulting sowie im privaten Wohnhaus des Eigentümers/Managers des letztgenannten Unternehmens durchgeführt. In den folgenden Monaten wurden mehrere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 1/2003 an die beteiligten Parteien und an sonstige Unternehmen geschickt, die in der Lage waren, einschlägige Auskünfte zu erteilen.

7.

Am […] stellte Manuli unter Berufung auf die Kronzeugenregelung einen Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße. Am […] stellte Parker ITR einen Kronzeugenantrag, den das Unternehmen später ergänzte. Am […] schließlich stellte Bridgestone einen Kronzeugenantrag.

8.

Am 28. April 2008 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Alle Parteien erwiderten fristgerecht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Alle Parteien mit Ausnahme von Dunlop Oil & Marine, ContiTech AG und Continental AG haben um eine mündliche Anhörung gebeten, die am 23. Juli 2008 durchgeführt wurde.

IV.   FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

9.

Während der Untersuchung der Kommission wurde Beweismaterial gefunden, demzufolge die Adressaten dieser Entscheidung im relevanten Zeitraum an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt waren, die folgende Verhaltensweisen beinhalteten:

a)

die Zuteilung ausgeschriebener Aufträge,

b)

die Festsetzung von Preisen,

c)

die Festsetzung von Quoten,

d)

die Festsetzung von Lieferbedingungen,

e)

die Aufteilung räumlicher Märkte und

f)

den Austausch sensibler geschäftlicher Informationen über Preise, Liefermengen und Lieferausschreibungen.

10.

Den vorliegenden Beweismitteln zufolge haben Mitglieder des Marineschlauch-Kartells spätestens seit 1986 einen Plan verfolgt, nach dem sie die gemäß Ausschreibungen ihrer Kunden zu liefernden Mengen untereinander aufgeteilt haben. Nach diesem Plan meldete ein Mitglied des Kartells, das eine Anfrage von einem Kunden erhalten hatte, diese Anfrage dem Koordinator des Kartells, der den Kunden dann einem „Gewinner“ („champion“) zuteilte (d.h. dem Kartellmitglied, das in der betreffenden Ausschreibung den Zuschlag erhalten sollte). Um sicherzustellen, dass der ausgeschriebene Lieferauftrag tatsächlich dem „Gewinner“ zugeteilt wurde, vereinbarten die Kartellmitglieder ådie Preise ausgehend von einer Referenzpreisliste so, dass alle übrigen Preisangebote über dem vom „Gewinner“ angebotenen Preis lagen.

11.

Außerdem geht aus dem vorliegenden Beweismaterial hervor, dass die Kartellmitglieder verschiedene ergänzende Maßnahmen vereinbart haben. Gegenstand der Vereinbarungen waren Referenzpreise, Quoten und Lieferbedingungen sowie ein System von Strafzahlungen zur Entschädigung von Kartellmitgliedern, die einen ausgeschriebenen Lieferauftrag verloren hatten, der ihnen eigentlich vom Kartell zugeteilt worden war, für den aber schließlich andere Kartellmitglieder den Zuschlag erhalten hatten.

V.   ABHILFEMASSNAHMEN

1.   Grundbetrag der Geldbuße

12.

Nach den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (2) geht die Kommission bei der Festsetzung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbuße von dem Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen aus.

13.

Die Kommission berechnet den Wert des Umsatzes und zieht für die Ermittlung des Grundbetrags gemäß Punkt 18 der Geldbußen-Leitlinien den Weltmarktanteil der einzelnen Unternehmen heran und wendet diesen Anteil auf den aggregierten Umsatz derselben Unternehmen innerhalb des EWR an, um den aggregierten Umsatz im EWR als auch das jeweilige Gewicht der einzelnen Unternehmen bei der Zuwiderhandlung korrekt abzubilden.

14.

Die Kriterien, die bei der Berechnung des prozentualen Anteils des Umsatzes der Unternehmen berücksichtigt wurden, waren die Art der Zuwiderhandlung, der gemeinsame Marktanteil der Kartellmitglieder, die räumliche relevante Ausdehnung des Kartells und seine Durchführung. Auf dieser Grundlage wurde der Prozentsatz für den variablen Betrag und den zusätzlichen Aufschlag („Eintrittsgebühr“) festgesetzt.

15.

Das Kartell dauerte mehr als 19 Jahre an, so dass der variable Betrag mit bis zu 19 multipliziert wurde. Während die wettbewerbswidrige Vereinbarung mehr als 21 Jahre andauerte, wurde ein Zeitraum von 2 Jahren begrenzter Aktivität des Kartells bei der Berechnung der Geldbußen ausgenommen.

2.   Anpassungen des Grundbetrags

16.

Es gab keine mildernden Umstände und – mit Ausnahme der führenden Rolle - keine erschwerenden Umstände (wie Rückfälligkeit). Auch wurde ein Abschreckungsaufschlag nicht für nötig befunden. Die Geldbußen von zwei Unternehmen wurden wegen ihrer führenden Rolle erhöht.

3.   Anwendung der Begrenzung der Geldbuße auf 10 % des Umsatzes

17.

Die endgültigen Beträge der individuellen Geldbußen vor Anwendung der Kronzeugenregelung lagen unter 10 % des weltweiten Umsatzes der betroffenen Unternehmen.

4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006: Erlass und Ermäßigung von Geldbußen

18.

Yokohama war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweismittel beigebracht hat, die der Kommission gezielte Nachprüfungen ermöglichten. Die Geldbuße für Yokohama wurde um 100 % ermäßigt.

19.

Manuli wurde eine Ermäßigung um 30 % gewährt.

20.

Die Beiträge von Parker ITR und Bridgestone konnten nicht als von „erheblichem Mehrwert“ eingestuft werden. Aus diesem Grund gewährte die Kommission diesen beiden Unternehmen keine Ermäßigung der Geldbuße.

VI.   ENTSCHEIDUNG

21.

Im Folgenden sind die Adressaten der Entscheidung und die Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung aufgeführt:

a)   Bridgestone Corporation: vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007;

b)   Bridgestone Industrial Ltd:: vom 19. Dezember 1989 bis zum 2. Mai 2007;

c)   The Yokohama Rubber Company Limited: vom 1. April 1986 bis zum 1. Juni 2006;

d)   Dunlop Oil & Marine Limited: vom 12. Dezember 1997 bis zum 2. Mai 2007;

e)   ContiTech AG: vom 28. Juli 2000 bis zum 2. Mai 2007;

f)   Continental AG: vom 9. März 2005 bis zum 2. Mai 2007;

g)   Trelleborg Industrie SAS: vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007;

h)   Trelleborg AB: vom 28. März 1996 bis zum 2. Mai 2007;

i)   Parker ITR Srl: vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007;

j)   Parker Hannifin Corporation: vom 31. Januar 2002 bis zum 2. Mai 2007; und

k)   Manuli Rubber Industries SpA: vom 1. April 1986 bis 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis 2. Mai 2007;

22.

Wegen der vorstehenden Zuwiderhandlungen wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)   Bridgestone Corporation: 58 500 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit Bridgestone Industrial Limited 48 100 000 EUR;

b)   The Yokohama Rubber Company Limited: EUR: 0,

c)   Dunlop Oil & Marine Ltd: 18 000 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit ContiTech AG 16 000 000 EUR;

davon gesamtschuldnerisch mit Continental AG 7 100 000 EUR;

d)   Trelleborg Industrie SAS: 24 500 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit Trelleborg AB 12 200 000 EUR;

e)   Parker ITR Srl: 25 610 000 EUR,

davon gesamtschuldnerisch mit Parker Hannifin Corporation 8 320 000 EUR;

f)   Manuli Rubber Industries SpA: 4 900 000 EUR.


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/9


Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

2009/C 168/06

Im Verwaltungsrat der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sind sieben der vierzehn Sitze neu zu besetzen. Diese wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1) eingerichtet. Die Behörde ist in Parma, Italien, angesiedelt.

DIE EUROPÄISCHE BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) spielt eine wichtige Rolle für die Risikobewertung der Europäischen Union im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit. Aufgabe der Behörde ist die wissenschaftliche Beratung und Unterstützung für die Rechtsetzung und Politik der Gemeinschaft in allen Bereichen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Lebens- und Futtermittelsicherheit auswirken könnten, sowie in Bezug auf damit eng zusammenhängende Fragen auf dem Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie der Pflanzengesundheit. Sie stellt unabhängige Informationen über alle Fragen in diesen Bereichen bereit und macht auf Risiken aufmerksam. Der Auftrag der Behörde umfasst ferner die wissenschaftliche Beratung zu Ernährungsfragen, insbesondere in Bezug auf die Rechtsetzung der Gemeinschaft, und GVO einschließlich der neuen Lebensmitteltechnologien. Die Behörde wurde aufgrund ihrer Unabhängigkeit, der wissenschaftlichen Qualität ihrer Stellungnahmen und der von ihr verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Verfahren und der zügigen Erledigung ihrer Aufgaben alsbald von allen Betroffenen als kompetente Anlaufstelle akzeptiert. Die Behörde verfügt nicht nur über eigenes Fachpersonal, sondern wird auch von Netzwerken einschlägiger Organisationen in der EU unterstützt.

Rechtlicher Hintergrund

In Artikel 25 der oben genannten Verordnung heißt es: „Die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgt so, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen und im Einklang damit die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet sind.“ Und weiter: „Vier der Mitglieder kommen aus dem Kreis der Organisationen, die die Verbraucherschaft und andere Interessen in der Lebensmittelkette vertreten.“

Ferner heißt es in Erwägungsgrund 40 der oben genannten Verordnung: „Auch die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ist unverzichtbar.“ und in Erwägungsgrund 41: „Daher sollte die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats so erfolgen, dass die höchste fachliche Qualifikation, ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen, beispielsweise in den Bereichen Management und öffentliche Verwaltung, und die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet sind. Dies sollte durch ein System der Rotation zwischen den verschiedenen Herkunftsländern der Mitglieder des Verwaltungsrates erleichtert werden, wobei kein Posten Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten sein darf.“

Rolle und Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

Er hat die Arbeit der Behörde allgemein zu überwachen und damit zu gewährleisten, dass diese ihren Auftrag und die ihr übertragenen Aufgaben ihrem Mandat entsprechend im Geiste der Unabhängigkeit und der Transparenz erfüllt.

Er ernennt den Geschäftsführenden Direktor auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Liste und beschließt gegebenenfalls über dessen Entlassung.

Er bestellt die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien, die für die Ausarbeitung der wissenschaftlichen Stellungnahmen der Behörde zuständig sind.

Er nimmt die jährlichen und mehrjährigen Arbeitsprogramme der Behörde und den Gesamtbericht über die Tätigkeit der Behörde im abgelaufenen Jahr an.

Er verabschiedet die Geschäfts- und Haushaltsordnung der Behörde.

Der Verwaltungsrat stützt sich bei seinen Arbeiten auf formelle und informelle Sitzungen, informelle Kontakte zwischen den Mitgliedern und Schriftverkehr. Die Arbeitssprache für die Unterlagen, den Schriftverkehr und die informellen Sitzungen der EFSA ist Englisch. Für die formellen Sitzungen werden Dolmetschdienste entsprechend dem Bedarf der Mitglieder bereitgestellt. Der Verwaltungsrat tritt vier bis sechs Mal jährlich zusammen, zumeist in Parma, aber auch ggf. an anderen Orten in der EU.

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2) setzt sich der Verwaltungsrat aus vierzehn Mitgliedern, die vom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlament ernannt werden, sowie einem Vertreter der Kommission zusammen. Für sieben Mitglieder des derzeitigen Verwaltungsrats endet die Amtszeit gemäß dem Beschluss 2006/478/EG des Rates vom 19. Juni 2006 (3) am 30. Juni 2010. Für die sieben anderen Mitglieder endet die Amtszeit am 30. Juni 2012.

Informationen über die derzeitigen Verwaltungsratsmitglieder sind auf der Website der EFSA zu finden unter: http://www.efsa.europa.eu/EFSA/AboutEfsa/WhoWeAre/ManagementBoard/efsa_locale-1178620753812_Members.htm

Dieser Aufruf richtet sich an Bewerber, die an den Sitzen der sieben Mitglieder des Verwaltungsrats interessiert sind, deren Amtszeit am 30. Juni 2010 ausläuft.

Verlangte Qualifikationen

Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen auf den Gebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, über die für die Leitung der Behörde erforderlichen Fachkenntnisse und über die kollektiven Erfahrungen verfügen, damit insbesondere Folgendes gewährleistet werden kann:

1.

Wissenschaftliche Beratung und Unterstützung, so dass der Bedarf der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf ihre Rechtsetzung und Politik sowie ihre Arbeit im öffentlichen Interesse erfüllt wird;

2.

Anwendung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäßen Verwaltung (einschließlich finanzieller Aspekte);

3.

Arbeit nach den Leitprinzipien der Integrität, Unabhängigkeit, Transparenz, ethischen Grundsätzen und hoher wissenschaftlicher Qualität unter Wahrung der unverzichtbaren Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten;

4.

Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit über wissenschaftliche Themen;

5.

Gewährleistung und Wahrung eines hohen Ansehens in Bezug auf die Leistungsstandards sowie die Objektivität und die Glaubwürdigkeit in Fachkreisen;

6.

Förderung der erforderlichen Abstimmung zwischen Risikobewertung, Risikomanagement und Risikokommunikation.

Die Bewerber müssen nachweisen können, dass sie einen effektiven Beitrag zu einem oder mehreren der vorgenannten Sachgebiete leisten können. Sie müssen mindestens 15 Jahre lang auf einem oder mehreren dieser Sachgebiete tätig gewesen sein, davon mindestens 5 Jahre in leitender Stellung. Die Bewerber müssen über eine mindestens fünfjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Lebens- und Futtermittelsicherheit oder auf anderen, mit der Aufgabenstellung der Behörde zusammenhängenden Gebieten verfügen, insbesondere im Bereich der Tiergesundheit und des Tierschutzes, des Umweltschutzes (4), der Pflanzengesundheit und der Ernährung. Die Bewerber müssen anhand ihrer Erfahrung nachweisen, dass sie in einem mehrsprachigen, multikulturellen und multidisziplinären Umfeld arbeiten können. Die Bewerber werden auf der Grundlage einer vergleichenden Prüfung ihrer Eignung anhand der oben genannten Kriterien ausgewählt und zwar so, dass die größtmögliche geografische Streuung in der Union gewährleistet ist.

Unabhängigkeit, Verpflichtungserklärung und Erklärung zu etwaigen Interessenkonflikten

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden „ad personam“ ernannt. Sie müssen eine Erklärung abgeben, mit der sie sich verpflichten, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Ferner müssen sie eine Erklärung über etwaige Interessenkonflikte abgeben, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Deshalb werden die Bewerber gemäß dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Verwaltungsrats gebeten, im Bewerbungsformular anzugeben, ob sie unmittelbare oder mittelbare Beziehungen unterhalten, die ihrer Ansicht nach für den Auftrag der Behörde relevant sein könnten.

Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen

Von den Mitgliedern wird hinsichtlich der Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen größtes Engagement erwartet. Sie werden gebeten, im Bewerbungsformular Angaben über ihre Verfügbarkeit bezüglich der aktiven Mitwirkung im Verwaltungsrat zu machen. Der Verwaltungsrat dürfte voraussichtlich vier bis sechs Mal pro Jahr zusammentreffen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten keine Vergütung, ihnen werden jedoch die normalen Reise- und Aufenthaltskosten erstattet. Ferner wird ihnen gemäß Artikel 15 der Geschäftsordnung des EFSA-Verwaltungsrats für jeden Sitzungstag eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Demnach erhalten alle Mitglieder des Verwaltungsrats, außer Vertreter der Kommission und Mitarbeiter einer einzelstaatlichen Behörde oder Einrichtung, ein Tagegeld von 300 EUR pro Verwaltungsratssitzung, an der sie teilnehmen.

Mitglieder des Verwaltungsrats, die aus Organisationen kommen, welche die Verbraucher oder andere, mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten

Die Bewerber werden gebeten anzugeben, ob ihre Bewerbung als Interessenbekundung an einem Sitz im Rahmen dieser Gruppe von Mitgliedern des Verwaltungsrats gelten soll. Wenn ja, werden die Bewerber gebeten, genaue Angaben zu ihrer Arbeit in Organisationen zu machen, die die Verbraucher oder andere, mit der Lebensmittelkette verbundene Interessen vertreten.

Ernennung und Mandat

Mit Ausnahme des Vertreters der Kommission, der von dieser benannt wird, werden die Mitglieder des Verwaltungsrats vom Rat im Benehmen mit dem Europäischen Parlament anhand einer Liste ernannt, die von der Kommission auf der Grundlage dieses Aufrufs zur Interessenbekundung erstellt wird. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass die Liste der Kommission veröffentlicht wird. Personen, die von der Kommission auf ihre Liste gesetzt, jedoch nicht ernannt worden sind, können in eine Reserveliste aufgenommen werden, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet.

Staatsangehörigkeit

Anhand dieses Aufrufs will die Kommission eine Auswahlliste erstellen; die Ernennung soll so erfolgen, dass nicht nur die höchste fachliche Qualifikation und ein breites Spektrum an einschlägigem Fachwissen gewährleistet sind, sondern auch „die größtmögliche geografische Streuung“ durch ein „System der Rotation zwischen den verschiedenen Herkunftsländern der Mitglieder“ erleichtert wird. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den Mitgliedern, deren Amtszeit bis zum 30. Juni 2012 läuft, um Staatsangehörige Deutschlands, Finnlands, Italiens, Österreichs, Sloweniens, der Tschechischen Republik und des Vereinigten Königreichs handelt. Bei den ausscheidenden Mitgliedern (die sich erneut bewerben dürfen, sofern sie nicht bereits zwei Amtszeiten vollendet haben) handelt es sich um Staatsangehörige Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Griechenlands, der Niederlande, Schwedens und Ungarns. Bisher sind im Verwaltungsrat noch keine Staatsangehörigen Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, Polens, Rumäniens, der Slowakei und Zyperns vertreten.

Dieser Aufruf steht den Angehörigen sämtlicher EU Mitgliedstaaten offen. Die Bewerber müssen die Staatsangehörigkeit eines EU Mitgliedstaats besitzen.

Chancengleichheit

Die Kommission achtet gewissenhaft darauf, dass jegliche Diskriminierung vermieden wird, und legt besonderen Wert darauf, dass weibliche Bewerber an dem Auswahlverfahren teilnehmen.

Bewerbungsverfahren und Bewerbungsschluss

Die Bewerbungen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt:

1.

Interessenten müssen das beiliegende Formular verwenden, welches auch von der Website der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher heruntergeladen werden kann (siehe http://ec.europa.eu/food/efsa/efsa_management_board_en.htm).

2.

Die Bewerbungsunterlagen müssen vollständig sein. Sie müssen einen Originalausdruck und drei Kopien umfassen (siehe Punkt 3 nachstehend).

3.

Die Bewerbung muss Folgendes enthalten:

a)

ein Schreiben zur Begründung des Interesses (unterzeichnet);

b)

ein ausgefülltes Bewerbungsformular (unterzeichnet);

c)

einen Lebenslauf (1,5 bis 3 Seiten).

4.

Das Schreiben zur Begründung des Interesses, das Bewerbungsformular, der Lebenslauf und sonstige Unterlagen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abgefasst sein. Gleichwohl wäre es wünschenswert, wenn eine Zusammenfassung der Erfahrungen sowie weitere einschlägige Informationen auf Englisch vorgelegt werden könnten, um das Auswahlverfahren zu erleichtern. Alle Bewerbungen werden vertraulich behandelt. Weitere Unterlagen sind ggf. auf Anforderung später einzureichen.

5.

Letzter Termin für die Einreichung von Bewerbungen ist der 30. September 2009.

6.

Die vollständigen Bewerbungsunterlagen müssen:

a)

entweder per Post oder Kurierdienst bis spätestens 30. September 2009 an folgende Adresse geschickt werden, wobei der Poststempel oder das Datum des Versandscheins als Nachweis für das Versanddatum gilt:

Europäische Kommission

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher

Referat 03 — Wissenschaft und Beziehungen zu

Interessenträgern z. Hd.: Herrn R. Vanhoorde („Application for the Management Board“)

Büro: F-101 (Tour) 04/168

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

b)

oder bis spätestens 30. September 2009, 16:00 Uhr, bei folgender Adresse abgegeben werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher

Referat 03 — Wissenschaft und Beziehungen zu

Interessenträgern z. Hd.: Herrn R. Vanhoorde („Application for the Management Board“)

Avenue du Bourget 1-3

1140 Brussels (Evere)

BELGIQUE/BELGIË

In diesem Fall gilt als Nachweis der Einreichung die Empfangsbescheinigung mit Datum und Unterschrift des Beamten der zentralen Posteingangsstelle der Kommission, der die Unterlagen entgegengenommen hat. Die Posteingangsstelle ist montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. Samstags, sonntags und an arbeitsfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen.

Bewerbungen, die per E Mail oder Telefax übermittelt werden, oder solche, die direkt an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit geschickt werden, werden nicht berücksichtigt.

7.

Mit der Einreichung einer Bewerbung erklären sich die Bewerber mit den in diesem Aufruf sowie in den diesbezüglichen Dokumenten beschriebenen Verfahren und Bedingungen einverstanden. Die Bewerber können sich in ihrer Bewerbung keinesfalls auf früher eingereichte Unterlagen berufen (Fotokopien früherer Bewerbungen beispielsweise werden nicht berücksichtigt). Jegliche Abgabe falscher Erklärungen im Zuge der Mitteilung verlangter Auskünfte kann den Ausschluss aus dem vorliegenden Aufruf nach sich ziehen.

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(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 13.

(3)  ABl. L 189 vom 12.7.2006, S. 7.

(4)  Ökologie, Schutz der Artenvielfalt.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5588 — GM/Delphi Steering II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 168/07

1.

Am 10. Juli 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen General Motors Corporation („GM“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über Teile des Unternehmens Delphi Corporation (USA), und zwar über das globale Lenkgeschäft und bestimmte andere Vermögenswerte.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GM: Herstellung und Verkauf von Kraftfahrzeugen,

Delphi Targets: Herstellung und Verkauf von Teilen für Lenksysteme und von anderen Kraftfahrzeugteilen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5588 — GM/Delphi Steering II per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

21.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 168/19


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

Antrag eines Mitgliedstaats

2009/C 168/08

Bei der Kommission ging am 8. Juli 2009 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 9. Juli 2009.

Dieser Antrag der Italienischen Republik betrifft bestimmte Finanzdienstleistungen im Land (siehe Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c vierter Gedankenstrich der Richtlinie 2004/17/EG). Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 9. Oktober 2009 ab.

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 findet keine Anwendung. Daher kann die Frist, die der Kommission zur Verfügung steht, um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.