ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.159.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 159

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
13. Juli 2009


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2009/C 159/01

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

13.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/1


BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 19. Mai und 9. Juli 2008

mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

2009/C 159/01

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I —

AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS

Kapitel:

1.

Parlamentarische Entschädigung

2.

Krankheitskosten

3.

Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken

4.

Kostenerstattung

5.

Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter

6.

Ausstattung mit Material

TITEL II —

ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS

Kapitel:

1.

Übergangsgeld

2.

Ruhegehalt

3.

Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

4.

Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld

TITEL III —

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Kapitel:

1.

Zahlungsmodalitäten

2.

Abrechnung und Einziehung

3.

Sonstige allgemeine Finanzvorschriften

4.

Schlussbestimmungen

TITEL IV —

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 190 Absatz 5,

gestützt auf das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (1) (nachstehend das „Statut“),

gestützt auf Artikel 8 und Artikel 22 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In diesem Statut werden die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Abgeordneten des Parlaments festgelegt. Neben seinen Bestimmungen bezüglich des institutionellen Aspekts der Rechte der Abgeordneten legt das Statut auch einheitliche finanzielle Bedingungen fest, die für die Abgeordneten während ihres Mandats sowie nach Beendigung ihrer parlamentarischen Tätigkeit gelten. Für die Umsetzung der finanziellen Aspekte des Statuts ist ausschließlich das Präsidium zuständig.

(2)

Ziel der hier festgelegten Durchführungsbestimmungen ist es, das Statut zu ergänzen, und zwar nicht nur bezüglich seiner Bestimmungen, die ausdrücklich vorsehen, dass die Bedingungen für ihre Umsetzung vom Parlament festgelegt werden, sondern auch hinsichtlich der Bestimmungen, deren Umsetzung die vorherige Festlegung von Durchführungsbestimmungen erfordert.

(3)

Durch die hier festgelegten Durchführungsbestimmungen soll ferner die Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (nachstehend auch „KVR“) (2) ersetzt werden, die am Tag des Inkrafttretens des Statuts aufgehoben wird.

(4)

Bezüglich der Erstattung der Krankheitskosten wurde es, insbesondere im Hinblick auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands, für zweckmäßig erachtet, auf das für die Richter des Rechnungshofes und die Mitglieder der Kommission geltende System zurückzugreifen, vor allem durch Dienststellen der Abrechnungsbüros im Rahmen der Gemeinsamen Krankenversicherungsregelung der Europäischen Gemeinschaften (3), wobei die im Statut vorgesehenen spezifischen Bedingungen eingehalten werden.

(5)

Bezüglich der Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, vor allem der Reisekosten, beruhen die hier festgelegten Durchführungsbestimmungen auf den vom Präsidium am 28. Mai 2003 gebilligten Vorschriften, mit denen das Prinzip der Erstattung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten eingeführt wurde. Gleichzeitig wird, gemäß diesen Bestimmungen und im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung (4), ein begrenzter Teil der mit der Ausübung des Mandats verbundenen Kosten weiterhin mittels eines Pauschalbetrags erstattet.

(6)

Was die Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Beschäftigung persönlicher Mitarbeiter der Abgeordneten durch das Parlament anbelangt, so müssen klare Regeln für die Beschäftigung von Assistenten geschaffen werden, die in den Mitgliedstaaten, in denen die Abgeordneten gewählt wurden, eingestellt wurden und deren Verträge obligatorisch von Zahlstellen verwaltet werden. Gleichzeitig muss die erwartete Änderung des rechtlichen Status der akkreditierten Assistenten berücksichtigt werden, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags erlassen wird. Mit Blick auf die Entschließung des Parlaments vom 22. April 2008 (5) erscheint es angebracht, die Finanzierung von Verträgen zu untersagen, die mit Familienmitgliedern der Abgeordneten geschlossen werden.

(7)

Darüber hinaus soll in den Übergangsbestimmungen gewährleistet werden, dass die Personen, die auf der Grundlage der KVR bestimmte Leistungen erhalten, diese auch nach der Aufhebung dieser Regelung gemäß dem Grundsatz des Vertrauensschutzes weiterhin in Anspruch nehmen können. Ferner soll die Einhaltung der Ruhegehaltsansprüche gewährleistet sein, die auf der Grundlage der KVR vor Inkrafttreten des Statuts erworben wurden. Darüber hinaus ist es notwendig, die Sonderregelung für diejenigen Abgeordneten zu berücksichtigen, die während eines Übergangszeitraums und bezüglich der finanziellen Bedingungen für die Ausübung des Mandats gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts unter die nationalen Systeme des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, fallen —

HAT DIE FOLGENDEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FESTGELEGT:

TITEL I

AUSÜBUNG DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS

KAPITEL 1

Parlamentarische Entschädigung

Artikel 1

Anspruch auf Entschädigung

Ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Mandats und bis zum letzten Tag des Monats, in dem dieses Mandat endet, haben die Abgeordneten Anspruch auf die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts.

Artikel 2

Antikumulierungsregeln

(1)   Die Entschädigung, die ein Abgeordneter für die Ausübung eines Mandats in einem anderen Parlament zusätzlich zum Mandat im Parlament erhält, wird auf die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung angerechnet.

(2)   Unter einem „anderen Parlament“ im Sinne des Absatzes 1 versteht man jedes Parlament, das in einem Mitgliedstaat eingerichtet wurde und legislative Zuständigkeit besitzt und auf das Artikel 7 Absatz 2 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments (6) keine Anwendung findet.

(3)   Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Betrags jeder der beiden Entschädigungen vor Abzug der Steuern.

(4)   Die Abgeordneten sind gehalten, in ihrer Erklärung über die finanziellen Interessen jedes Mandat im Sinne von Absatz 1 und jede in diesem Rahmen erhaltene Entschädigung anzugeben.

KAPITEL 2

Krankheitskosten

Artikel 3

Empfänger und Modalitäten der Erstattung

(1)   Gemäß Artikel 18 des Statuts und entsprechender Anwendung der in gemeinsamem Einvernehmen der Organe der Gemeinschaften festgelegten Regelung (7) und ihren allgemeinen Durchführungsbestimmungen (8) haben die nachstehend bezeichneten Personen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen:

a)

die Abgeordneten und die ehemaligen Abgeordneten, die gemäß Artikel 14 und 15 des Statuts ein Ruhegehalt beziehen; in Bezug auf ihre Kosten sowie die Kosten ihrer Ehegatten oder nichtehelichen festen Lebenspartner gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 sowie ihrer unterhaltsberechtigten Kinder gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 3 bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres oder spätestens des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, in den Fällen, in denen diese Ehegatten, nichtehelichen festen Lebenspartner und unterhaltsberechtigten Kinder nicht selbst krankenversichert sind;

b)

die Anspruchsberechtigten, die gemäß Artikel 17 des Statuts eine Hinterbliebenenrente erhalten.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehenen Erstattungen gehen zu Lasten des Haushaltsplans des Parlaments. Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (9) und Artikel 20 Absatz 6 der genannten Regelung finden keine Anwendung.

(3)   Vorauszahlungen im Sinne von Artikel 30 der genannten Regelung können nur in Form einer Übernahme der Kosten einer Krankenhausbehandlung geleistet werden. Der Teil der Kosten, der nach Anwendung der Erstattungsmodalitäten von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Empfängern zu übernehmen ist, wird dem Parlament unter den im genannten Artikel 30 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen zurückerstattet.

Artikel 4

Verfahren

Die Erstattungsanträge werden bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments oder direkt bei der Abrechnungsstelle der Kommission auf vereinheitlichten Formularen, versehen mit den Originalbelegen, eingereicht.

Artikel 5

Finanzierung

Die Finanzierung des Erstattungssystems und die Modalitäten der Kostenabrechnung werden durch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Parlament und der Kommission auf der Grundlage der Bestimmungen des Statuts und des Gemeinsamen Krankenversicherungssystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften geregelt. Für das Parlament wird diese Vereinbarung von seinem Präsidenten nach Konsultation der Quästoren unterzeichnet.

Artikel 6

Beschwerde

Ungeachtet von Artikel 72 wird jede Streitigkeit, die sich in besonderen Fällen aus der Auslegung dieses Kapitels ergibt, dem Generalsekretär unterbreitet, der nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Krankenversicherungsregelung der Organe der Europäischen Gemeinschaften und nach Konsultation der Quästoren entscheidet.

KAPITEL 3

Versicherungsschutz zur Deckung der mit der Ausübung des Parlamentarischen Mandats verbundenen Risiken

Artikel 7

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die Abgeordneten haben unter den in den Versicherungsverträgen vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf:

a)

eine Versicherung gegen Unfälle, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zustoßen können;

b)

eine Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände während der Ausübung ihres Mandats.

(2)   Zwei Drittel der fälligen Versicherungsprämien werden aus dem Haushaltsplan des Parlaments bezahlt, das restliche Drittel geht zu Lasten der Abgeordneten. Der Beitrag jedes Abgeordneten wird direkt von der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts einbehalten.

(3)   Dieser Artikel gilt für die Abgeordneten ab dem Beginn ihres Mandats, sofern sie dem Generalsekretär nicht schriftlich ihren ausdrücklichen Verzicht auf ihren Versicherungsanspruch mitteilen. Gegebenenfalls erlischt ihr Versicherungsanspruch am letzten Tag des Monats, in dem der Verzicht mitgeteilt wurde.

Artikel 8

Unfallversicherung

(1)   Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen die Deckung der Kosten bei Unfällen vor, die den Abgeordneten während der Dauer ihres Mandats in der ganzen Welt zustoßen können.

(2)   Die Bestimmungen der Unfallversicherung sehen Folgendes vor:

a)

im Todesfall: die Zahlung eines Betrags in Höhe des Fünffachen des in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Jahresbetrags der Entschädigung an die nachstehend aufgeführten Personen:

an den Ehegatten und an die Kinder des verstorbenen Abgeordneten nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht; der an den Ehegatten zu zahlende Betrag darf jedoch nicht unter 25 % des Kapitals liegen,

falls Personen der vorstehenden Gruppe nicht vorhanden sind: an die anderen Abkömmlinge nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht,

falls Personen der beiden vorstehend genannten Gruppen nicht vorhanden sind: an die Verwandten aufsteigender gerader Linie nach dem für den Abgeordneten geltenden Erbrecht,

falls Personen der vorstehend genannten drei Gruppen nicht vorhanden sind: an das Parlament;

b)

bei Vollinvalidität: die Zahlung einer Kapitalsumme an den Betroffenen in Höhe des Achtfachen des Jahresbetrags der in Artikel 10 des Statuts vorgesehenen Entschädigung;

c)

im Falle bleibender Teilinvalidität: die Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags an den Betroffenen, berechnet auf der Grundlage des Tarifs, der in der von den Organen der Gemeinschaften einvernehmlich festgelegten Regelung (10), die in Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehen ist, festgelegt wurde.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe c vorgesehene Regelung ist entsprechend auf die Abgeordneten anwendbar. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über Berufskrankheiten, die lebenslange Rente sowie alle Bestimmungen, deren Anwendung untrennbar mit der Eigenschaft als Beamter verbunden ist. Es findet das Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 72 Anwendung.

Die in der oben genannten Regelung definierten Zuständigkeiten der Anstellungsbehörde werden gegenüber den Abgeordneten vom Präsidenten des Parlaments wahrgenommen.

Die Anerkennung einer bleibenden Voll- oder Teilinvalidität gemäß des vorliegenden Artikels und der genannten Regelung greift in keiner Weise der Anwendung des Artikels 15 des Statuts vor, und umgekehrt.

(4)   Unter den Bedingungen, die in der Regelung gemäß Absatz 2 Buchstabe c festgelegt sind, sind darüber hinaus abgedeckt: Arztkosten, Kosten für Arzneimittel, Krankenhausaufenthalt, Operationen, Prothesen, Röntgenaufnahmen, Massage, orthopädische und klinische Hilfsmittel sowie Transport, ebenso wie alle durch den Unfall bedingten ähnlichen Kosten. Diese Erstattung erfolgt jedoch erst, nachdem die Mittel, die der Betreffende gemäß den in Artikel 18 des Statuts vorgesehenen Bestimmungen über die Erstattung der Krankheitskosten erhält, erschöpft sind, und zusätzlich zu diesen Beträgen.

Artikel 9

Versicherung gegen Verlust und Diebstahl

(1)   Die Bestimmungen der Versicherung gegen Diebstahl und Verlust persönlicher Gegenstände sehen Folgendes vor:

a)

eine weltweite Deckung;

b)

die Garantie eines Höchstbetrags von 5 000 EUR pro Diebstahl oder Verlust;

c)

einen Selbstbehalt in Höhe von 50 EUR, der im Schadensfall zu Lasten des Abgeordneten geht;

d)

die Anwendung der Versicherung auf persönliche Gegenstände;

e)

die Berechnung einer Wertminderung auf den Preis des Gegenstands bei der Erstattung.

(2)   Diebstahl und Verlust außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments sind nur dann gedeckt, wenn sich der betreffende Abgeordnete zum Zeitpunkt des Schadensfalls auf einer offiziellen Reise befindet. Ein Diebstahl innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nur dann gedeckt, wenn sich der gestohlene Gegenstand an einem sicheren Ort befand.

(3)   Der Verlust oder der Diebstahl von Geld außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments, der polizeilich gemeldet wurde, ist bis zu einem Betrag von 250 EUR gedeckt, wenn das gestohlene oder verlorene Geld Teil sonstiger verlorener oder gestohlener persönlicher Gegenstände war. Diebstahl oder Verlust von Geld innerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments ist nicht abgedeckt.

(4)   Wenn auf einer offiziellen Reise des Abgeordneten das Gepäck für eine Dauer von mehr als 12 Stunden vom Transporteur fehlgeleitet wird oder verloren geht und wenn das Gepäck an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz eintrifft, sind die persönlichen Gegenstände, die vom Abgeordneten gekauft oder geliehen werden müssen, bis zu einem Betrag von 500 EUR abgedeckt.

(5)   Diebstahl oder Verlust persönlicher Gegenstände außerhalb der Räumlichkeiten des Parlaments wird vom Abgeordneten bei der Polizei gemeldet. Wenn der Diebstahl in den Räumlichkeiten des Parlaments stattfand, wird er dem Referat Sicherheit gemeldet.

(6)   Diebstahl und Verlust werden innerhalb von acht Tagen dem Generalsekretär angezeigt. Dem Anzeigeformular wird die Rechnung des verlorenen oder gestohlenen Gegenstands oder, sofern diese nicht vorliegt, die Rechnung des Ersatzgegenstands beigefügt, wenn der Betrag 700 EUR überschreitet.

(7)   Die Versicherung deckt keinen durch eine Privatversicherung des Abgeordneten abgedeckten Diebstahl oder Verlust.

KAPITEL 4

Kostenerstattung

Abschnitt 1 :   Erstattung der Reisekosten

Unterabschnitt 1:   Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 10

Anspruch auf Erstattung der Kosten für offizielle Reisen

(1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten:

a)

für Reisen zu und von den Arbeitsorten des Parlaments oder den Sitzungsorten eines seiner offiziellen Organe gemäß der Definition in Absatz 3, nachstehend „normale Reisekosten“ genannt;

b)

für Reisen, die sie im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 22 unternommen haben, nachstehend „zusätzliche Reisekosten“ genannt;

c)

für Reisen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unter den Bedingungen gemäß Artikel 23 unternommen haben.

(2)   Als normale Reisekosten gelten ferner die Reisekosten, die den Abgeordneten entstanden sind, um eine vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigte besondere Mission durchzuführen.

(3)   Unter „offiziellen Organen des Parlaments“ sind die in Titel I Kapitel 3 der Geschäftsordnung definierten Organe des Parlaments sowie die parlamentarischen Ausschüsse, die interparlamentarischen Delegationen und die anderen auf der Grundlage der Geschäftsordnung eingesetzten Delegationen, die Fraktionen und die anderen vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Organe zu verstehen.

Artikel 11

Verfahren

Die Reisekosten werden auf der Grundlage der Anwesenheitsbescheinigung und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie gegebenenfalls anderer in Artikel 14 genannter Belege erstattet.

Artikel 12

Anwesenheitsnachweis

(1)   Die Anwesenheit der Abgeordneten wird durch die persönliche Unterzeichnung der innerhalb des Plenarsaals oder in dem Sitzungssaal ausliegenden Anwesenheitsliste oder durch die persönliche Unterzeichnung der zentralen Anwesenheitsliste während der vom Präsidium festgelegten Öffnungszeiten bescheinigt.

(2)   Ausnahmsweise können die Abgeordneten ihre Anwesenheit durch andere Unterlagen nachweisen, aus denen objektiv ersichtlich ist, dass sie zu den normalen Sitzungszeiten am Sitzungsort anwesend waren. Diese Möglichkeit kann höchstens fünfmal in einer Hälfte der Wahlperiode in Anspruch genommen werden.

(3)   Die Erklärungen der Abgeordneten oder anderer Personen gelten nicht als Anwesenheitsnachweis im Sinne der Absätze 1 und 2. In den unter Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 genannten Fällen wird die Anwesenheit durch die Erklärung der Abgeordneten bescheinigt.

Artikel 13

Reiseunterlagen

(1)   Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind Belege beizufügen, aus denen der gezahlte Preis, die zurückgelegte Strecke sowie die Klasse, der Zeitpunkt und die Uhrzeit der Reise hervorgehen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Belege:

a)

bei Flugreisen um die personenbezogenen Tickets und alle Einsteigekarten;

b)

bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff alle Fahrscheine.

(2)   Abweichend von Absatz 1 legen die Abgeordneten im Falle einer Reise mit dem Pkw eine Erklärung vor, aus der das Kennzeichen des Fahrzeugs, das für die Reise benutzt wurde und für das die Kosten angefallen sind, die Kilometerzahl bei der Abfahrt und die Kilometerzahl bei der Ankunft hervorgehen. Im Falle einer Reise über 400 km sind dieser Erklärung Belege beizufügen, aus denen der Zeitpunkt der Reise hervorgeht (beispielsweise die Tankquittung, der Beleg für die Autobahnmaut oder der Vertrag bzw. die Rechnung für einen Mietwagen).

(3)   Die personenbezogenen Abonnements für eine bestimmte Zahl von Reisen können nur anteilsmäßig auf der Grundlage der durchgeführten offiziellen Reisen erstattet werden.

(4)   Die Abgeordneten, die die Fahrscheine im Reisebüro des Parlaments erwerben, können, unter ihrer alleinigen Verantwortung und mit Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung, beantragen, dass die zuständige Dienststelle diese Kosten dem Reisebüro direkt erstattet.

Artikel 14

Sonstige Belege

Dem Antrag auf Erstattung der Reisekosten sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

a)

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b eine Einladung oder ein Programm der Veranstaltung, an der die Abgeordneten teilgenommen haben, und/oder sonstige Belege, aus denen hervorgeht, dass die Reise ausschließlich im Rahmen der Ausübung des Mandats unternommen wurde;

b)

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c eine Erklärung der Abgeordneten, aus der hervorgeht, dass die Reise im Rahmen der Ausübung ihres Mandats unternommen wurde;

c)

in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 2 eine Genehmigung des Präsidenten, des Präsidiums oder der Konferenz der Präsidenten.

Artikel 15

Erstattungsbeträge

Die Reisekosten werden auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, und zwar bis zu:

a)

dem Tarif der Business Class zu dem für das Reisebüro des Parlaments verfügbaren Preis im Falle einer Flugreise;

b)

dem Tarif erster Klasse zu dem für das Reisebüro des Parlaments verfügbaren Preis im Falle einer Reise mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff;

c)

0,49 EUR/km im Falle einer Reise mit dem Pkw, gegebenenfalls ergänzt durch den Preis einer Überfahrt mit der Fähre.

Unterabschnitt 2:   Für normale Reisekosten geltende Bestimmungen

Artikel 16

Reisetage

(1)   Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a erfolgen nur zur Teilnahme an offiziellen Tätigkeiten, die während der im Sitzungskalender des Parlaments diesbezüglich festgelegten Tage stattfinden.

(2)   Die Reisen gemäß Artikel 10 Absatz 2 erfolgen nur an den Tagen, die von dem zur Genehmigung der Reise befugten Organ festgesetzt werden.

Artikel 17

Strecken

(1)   Die Erstattung der Kosten für eine Reise zu einem Arbeitsort des Parlaments oder einem Sitzungsort erfolgt auf der Grundlage der direktesten Strecke zwischen dem Wohnort des Abgeordneten, wie in Absatz 2 definiert, oder der Hauptstadt des Staates, in dem er gewählt wurde, und dem Arbeits- oder Sitzungsort.

(2)   Unter „Wohnort“ ist der im Gebiet der Gemeinschaft gelegene, normale Wohnort der Abgeordneten, wo diese, unbeschadet ihrer parlamentarischen Verpflichtungen, tatsächlich mehr oder weniger fest wohnhaft sind, zu verstehen. Der Wohnort wird von den Abgeordneten bei der zuständigen Dienststelle gemeldet.

(3)   Für die Berechnung der direktesten Strecke wird Folgendes zu Grunde gelegt:

a)

bei Flugreisen der nächstgelegene Abreiseort des Abgeordneten, für den ein Flugschein zu dem in Artikel 15 genannten Tarif ausgestellt werden kann, sowie die Entfernung zwischen diesem Flughafen und dem Ziel;

b)

bei Bahnreisen der zu dem Abreiseort des Abgeordneten nächstgelegene Bahnhof sowie die Entfernung zwischen diesem Bahnhof und dem Ziel;

c)

bei Reisen mit dem Pkw oder dem Schiff die Entfernung zwischen dem Abreiseort des Abgeordneten und dem Ziel.

(4)   Die Abgeordneten können der zuständigen Dienststelle schriftlich eine andere Strecke vorschlagen, die eine Zeitersparnis oder einen erheblich größeren Komfort bietet, ohne dass sich die Reisekosten dadurch um mehr als 10 % erhöhen dürfen. Wenn diese Strecke akzeptiert wird, ersetzt sie die in Absatz 3 definierte direkteste Strecke.

(5)   Wenn der Abreise- oder der Ankunftsort nicht der Wohnort oder die Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, ist, werden die Reisekosten bis zu dem Betrag erstattet, der dem Abgeordneten entstanden wäre, wenn er diese Reise ab oder zu seinem Wohnort unternommen hätte.

(6)   Im Falle einer Reise zwischen den beiden Arbeits- und/oder Sitzungsorten gelten die Absätze 3, 4 und 5 entsprechend.

(7)   Die zu Grunde gelegten Strecken und Tarife werden halbjährlich aktualisiert, und zwar jeweils im Mai und im November.

Artikel 18

Modalitäten

(1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einzige Hin- und Rückreise pro Arbeitswoche des Parlaments zwischen ihrem Wohnort oder der Hauptstadt des Mitgliedstaates, in dem sie gewählt wurden, und einem Arbeits- oder Sitzungsort (nachstehend „Hauptreise“).

(2)   Die Abgeordneten haben ferner Anspruch auf Erstattung der Kosten für maximal zwei Hin- und Rückreisen innerhalb der Arbeitswoche des Parlaments zwischen einem Arbeits- oder Sitzungsort und ihrem Wohnort oder einem anderen Abreiseort in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden (nachstehend „eingeschobene Reisen“). Die Kosten für die zweite eingeschobene Reise werden gegen Vorlage von Belegen erstattet, aus denen hervorgeht, dass die Reise im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten des Abgeordneten stattgefunden hat.

(3)   Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für eingeschobene Reisen besteht unabhängig von dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reisen, die innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c durchgeführt wurden.

(4)   Die Abgeordneten erhalten keine Erstattung für die Strecken, die mit einem vom Parlament zur Verfügung gestellten Verkehrsmittel zurückgelegt wurden.

(5)   Die Abgeordneten, die nicht über einen Dienstwagen verfügen können, haben gegen Vorlage der Belege Anspruch auf Erstattung der Taxikosten für die Strecken, die zwischen dem Ankunfts- oder Abreiseflughafen oder dem entsprechenden Bahnhof und dem entsprechenden Arbeits- oder Sitzungsort zurückgelegt wurden. Die Bestimmungen für die Erstattung der Taxikosten sowie die Obergrenzen für die Erstattung werden vom Präsidium festgelegt.

Artikel 19

Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung

(1)   Die Abgeordneten haben bei Reisen innerhalb der Europäischen Union Anspruch auf eine Entfernungszulage zur Deckung aller Nebenkosten im Zusammenhang mit ihrer Reise, und zwar für Parkgebühren, Autobahnmaut, Reservierungskosten, Übergepäck und alle sonstigen angemessenen Ausgaben. Dieser Anspruch gilt nur für die Hauptreise im Sinne von Artikel 18 Absatz 1.

(2)   Unter denselben Bedingungen haben die Abgeordneten Anspruch auf eine Zeitaufwandsvergütung.

(3)   Im Falle einer Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und c besteht kein Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung.

(4)   Die Entfernungszulage und die Zeitaufwandsvergütung werden — bis zum entsprechenden Höchstbetrag — auf der Grundlage von Artikel 17 Absatz 1 für die Hinfahrten zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- beziehungsweise Sitzungsort sowie für die Rückfahrten zwischen dem Arbeits- beziehungsweise Sitzungsort und dem Wohnort berechnet.

(5)   Wenn die Abgeordneten eine andere als die direkteste Strecke wählen, erhalten sie die Entfernungszulage und die Zeitaufwandsvergütung, die gemäß Absatz 4 berechnet werden.

(6)   Die Mindestanwesenheitszeit am Arbeits- oder Sitzungsort des Parlaments, die erforderlich ist, um einen Anspruch auf Entfernungszulage und Zeitaufwandsvergütung zu begründen, beträgt vier Stunden.

Artikel 20

Höhe der Entfernungszulage

(1)   Die Entfernungszulage wird wie folgt berechnet:

a)

für die ersten 50 km: 22 EUR;

b)

für die Teilstrecke zwischen 51 und 250 km: 0,12 EUR/km;

c)

für die Teilstrecke zwischen 251 und 1 000 km: 0,06 EUR/km;

d)

für den Teil der Strecke über 1 000 km: 0,03 EUR/km.

(2)   Wenn die mit der Reise verbundenen Nebenkosten, die den Abgeordneten entstehen, den Betrag der Entfernungszulage übersteigen, so können die Abgeordneten gegen Vorlage der Belege die Erstattung der Differenz beantragen.

Artikel 21

Zeitaufwandsvergütung

(1)   Die Zeitaufwandsvergütung wird wie folgt berechnet:

a)

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 2 bis 4 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;

b)

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von 4 bis 6 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;

c)

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte der in Artikel 24 vorgesehenen Vergütung;

d)

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden mit einer unvermeidlichen Übernachtung: ein Betrag in Höhe einer vollen Vergütung gemäß Artikel 24, gegen Vorlage der Belege.

(2)   Die Dauer der Reise wird wie folgt berechnet:

a)

für Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff:

Dauer der Reise zwischen dem Wohnort des Abgeordneten und dem Flughafen oder dem Bahnhof, mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h,

Dauer der Flug-, Eisenbahn- oder Schiffsreise nach Flug- bzw. Fahrplan,

eine Stunde vor dem „Boarding“ oder vor der Abfahrt des Zuges bzw. des Schiffs, 30 Minuten nach dem Aussteigen oder der Ankunft,

30 Minuten für den Transfer zwischen Flughafen oder Bahnhof und dem Parlament in Brüssel, Luxemburg und Straßburg (Entzheim).

Das Präsidium legt die Dauer der Reisen nach Straßburg über andere Flughäfen entsprechend der Verfügbarkeit der Verkehrsmittel fest;

b)

für Reisen mit dem Pkw: Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Arbeits- oder Sitzungsort, mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h.

Unterabschnitt 3:   Bestimmungen für zusätzliche Reisen und Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde

Artikel 22

Zusätzliche Reisekosten

(1)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der in den Fällen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b angefallenen Reisekosten wird auf 4 148 EUR festgesetzt.

(2)   In diesem Rahmen können die Abgeordneten, gegen Vorlage der Originalrechnung, auch die Erstattung der Taxikosten, der Mietwagenkosten, der Hotelkosten und sonstiger während der offiziellen Tätigkeiten entstandener Nebenkosten beantragen. Wenn das Tätigkeitsprogramm oder objektive Gründe, bedingt durch die Verkehrsverbindungen, dies rechtfertigen, erstreckt sich dieser Anspruch auch auf einen Tag vor Beginn und einen Tag nach Ende der offiziellen Tätigkeiten.

(3)   Der jährliche Höchstbetrag für die Erstattung der tatsächlichen Reisekosten, die bei Reisen angefallen sind, die die Vorsitze von Ausschüssen oder Unterausschüssen unternehmen, um an Konferenzen oder Veranstaltungen mit einem in die Zuständigkeit ihres Ausschusses bzw. Unterausschusses fallenden europäischen Thema und mit parlamentarischer Dimension teilzunehmen, wird auf 4 000 EUR festgesetzt. Die Teilnahme erfordert die vorherige Genehmigung des Präsidenten des Parlaments nach einer Überprüfung der verfügbaren Mittel im Rahmen des oben genannten Höchstbetrags.

Ein Ausschuss- oder Unterausschussvorsitz kann einen seiner stellvertretenden Vorsitze oder, falls dies nicht möglich ist, ein Mitglied seines Ausschusses oder Unterausschusses schriftlich ermächtigen, an seiner Stelle an einer derartigen Konferenz oder Veranstaltung teilzunehmen.

Diese Kosten unterliegen denselben Erstattungsbedingungen, wie sie auch für die zusätzlichen Reisekosten gelten.

Artikel 23

Kosten für Reisen in dem Mitgliedstaat, in dem der Abgeordnete gewählt wurde

Für die Erstattung der Kosten für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c genannten Reisen innerhalb des Mitgliedstaates, in dem der Abgeordnete gewählt wurde, gelten pro Kalenderjahr die folgenden Obergrenzen:

a)

24 Reisen (hin und zurück) bei Reisen mit dem Flugzeug, der Eisenbahn oder dem Schiff, wobei für die im französischen Mutterland gewählten Abgeordneten die Zahl der Reisen in die französischen überseeischen Departements und Regionen, die überseeischen Gebietskörperschaften, nach Neu-Kaledonien und in die französischen Süd- und Antarktis-Gebiete zwei nicht überschreiten darf;

b)

für Reisen im Pkw eine Entfernung von höchstens:

24 000 km

für die in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien, Finnland, Schweden oder dem Vereinigten Königreich gewählten Abgeordneten,

16 000 km

für die in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Irland, Griechenland, Ungarn, Österreich, Portugal oder der Slowakei gewählten Abgeordneten,

8 000 km

für die in Belgien, Dänemark, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden oder Slowenien gewählten Abgeordneten.

Abschnitt 2:    Erstattung der Aufenthaltskosten

Artikel 24

Tagegeld

(1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf ein Tagegeld für jeden Tag ihrer Anwesenheit:

a)

an einem Arbeits- oder Sitzungsort, bescheinigt gemäß Artikel 12, wenn sie sich auf einer Reise befinden, für die ihnen eine Erstattung im Rahmen der normalen Reisekosten gezahlt wird;

b)

in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments, die außerhalb des Wohnorts des Mitglieds stattfindet, gegen Vorlage der von diesem Ausschuss oder diesem Organ ausgestellten Anwesenheitsbescheinigung.

(2)   Findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung, die auf 298 EUR festgesetzt wurde.

(3)   Findet die offizielle Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft statt, erhalten die Abgeordneten:

a)

eine Pauschalvergütung in Höhe der Hälfte des in Absatz 2 vorgesehenen Betrags während des Zeitraums zwischen der Abflugzeit des letzten vor Beginn der Sitzung in Frage kommenden Flugzeugs und der Ankunftszeit des ersten in Frage kommenden Flugzeugs nach der Sitzung oder gegebenenfalls zwischen den Abflug- und Ankunftszeiten der vom Parlament gecharterten Sonderflugzeuge. Zeiten von mehr als 12 Stunden zählen als ganzer Tag. Zeiten von mehr als 6, aber weniger als 12 Stunden zählen als halber Tag;

b)

gegen Vorlage der Originalrechnung die Erstattung der Unterbringungskosten, einschließlich Frühstück, in angemessener Höhe am Sitzungsort;

c)

im Falle ordnungsgemäß begründeter außergewöhnlicher Umstände die Erstattung der Unterbringungskosten in angemessener Höhe, ausgenommen die Kosten, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, entstanden sind.

(4)   Wenn die eingereichten Hotelrechnungen für Doppelzimmer gelten, erfolgt die Erstattung in Höhe von 85 % des Gesamtbetrags.

(5)   Wenn die Dauer des Aufenthalts der Abgeordneten am Arbeitsort weniger als 4 Stunden beträgt und die Hin- und Rückreise an einem einzigen Tag erfolgt, wird das Tagegeld um die Hälfte gekürzt.

Abschnitt 3 :   Allgemeine Kostenvergütung

Artikel 25

Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung

Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine pauschale allgemeine Kostenvergütung zur Deckung der mit ihrer Tätigkeit als Mitglieder verbundenen Kosten, die nicht durch andere Vergütungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen des Parlaments abgedeckt sind.

Artikel 26

Zeitraum der Erstattung

(1)   Die allgemeine Kostenvergütung ist für die Dauer des Mandats der Abgeordneten zahlbar.

(2)   Der monatliche Betrag der Vergütung gemäß Artikel 25 wird auf 4 202 EUR festgesetzt.

(3)   Beginnt das Mandat nach dem 15. eines Monats, so besteht nur Anspruch auf die Hälfte der für den betreffenden Monat vorgesehen Vergütung.

(4)   Die Hälfte der Vergütung ist ferner für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem das Mandat des Abgeordneten endet, zahlbar, sofern der Abgeordnete sein Mandat mindestens sechs Monate lang ausgeübt hat und nicht für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird.

Artikel 27

Zahlungen

Alle Zahlungen im Rahmen der allgemeinen Kostenvergütung werden unmittelbar an die Abgeordneten geleistet.

Artikel 28

Gedeckte Kosten

Die allgemeine Kostenvergütung ist unter anderem zur Deckung folgender Kosten bestimmt:

Bürounterhaltungskosten, namentlich Büromiete und Nebenkosten (Heizung, Strom, Versicherung und Reinigung),

Kosten für den Kauf oder die Miete von Büroausstattungsgeräten,

Kosten für Telefon, einschließlich Mobiltelefon, und Postgebühren,

Kauf von Büromaterial,

Kosten für den Kauf von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen,

Kosten für die Benutzung öffentlicher Netze zum Abruf von Daten,

Kosten für die Ausstattung der Abgeordneten mit Kommunikationsmaterial und dessen Wartung, z. B. Kauf oder Miete eines Telefons, eines Telefaxes, eines Computers, eines Modems oder einer Kommunikationssteckkarte, eines Druckers, von sonstigem EDV-Material, PC-Material und Software,

Kosten eines Internetanschlusses und eines Anschlusses an Datenbanken,

Kosten für Repräsentationstätigkeiten,

Hotel- und sonstige Nebenkosten in Verbindung mit einer Reise innerhalb des Herkunftsmitgliedstaates.

Abschnitt 4 :   Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29

Rückführung

(1)   Der Abgeordnete, der während einer offiziellen Reise gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 schwer krank wird oder einen Unfall hat, hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Rückführung mit einem Krankenwagen oder einem anderen Transportmittel nach Genehmigung durch den Vertrauensarzt des Parlaments auf der Grundlage einer Verordnung des behandelnden Arztes. Der Abgeordnete oder gegebenenfalls sein Vertreter kann die Rückführung an einen der Arbeitsorte des Parlaments oder an seinen Wohnort beantragen.

(2)   Verstirbt ein Abgeordneter im Verlauf einer solchen offiziellen Reise, so können die Kosten für den Transport des Verstorbenen zu seinem Wohnort ebenfalls erstattet werden.

(3)   Gegebenenfalls wird die Erstattung von den Rückführungskosten in Abzug gebracht, die der Abgeordnete oder seine Anspruchsberechtigten von einer privaten Versicherung erhalten können.

Artikel 30

Unterstützung für behinderte Mitglieder

Die Quästoren können auf Vorschlag des Generalsekretär und nach Stellungnahme des Amtsarztes des Parlaments die Genehmigung dafür erteilen, dass das Parlament bestimmte Kosten übernimmt, die im Zusammenhang mit der Unterstützung eines schwer behinderten Abgeordneten entstehen, damit dieses sein Mandat ausüben kann. Der Grad der Behinderung und die Angemessenheit der vorgeschlagenen Unterstützung, die es dem Abgeordneten ermöglichen soll, seine Aufgaben wahrzunehmen, bedürfen einer regelmäßigen Bestätigung durch den Amtsarzt des Parlaments. In der Genehmigung der Quästoren werden die Modalitäten der Unterstützung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigung genau festgelegt.

Artikel 31

Abwesenheiten

(1)   Das Tagegeld gemäß Artikel 24 wird um 50 % für jeden der Tage gekürzt, an denen der Abgeordnete an mindestens 50 % aller namentlichen Abstimmungen nicht teilgenommen hat, die jeweils am Dienstag, Mittwoch und Donnerstag der Tagungswoche in Straßburg und am zweiten Tag der Tagung in Brüssel stattfinden.

(2)   War ein Abgeordneter während eines parlamentarischen Jahres (1. September bis 31. August) an mindestens 50 % der für Plenartagungen des Parlaments festgesetzten Tage nicht anwesend, so hat er dem Parlament 50 % der allgemeinen Kostenvergütung, die er nach Artikel 25 für dieses Jahr erhalten hat, zu erstatten.

(3)   Eine unter Absatz 2 fallende Abwesenheit kann vom Präsidenten entschuldigt werden, wenn der betreffende Abgeordnete erkrankt war, schwerwiegende familiäre Gründe vorlagen oder er sich andernorts auf einer Reise im Namen des Parlaments befand. Die Belege sind den Quästoren spätestens zwei Monate nach Beginn der Abwesenheit zu übermitteln.

(4)   Eine Abgeordnete, die ein Kind erwartet, ist während eines Zeitraums von drei Monaten vor der Geburt des Kindes von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen des Parlaments befreit. Die Abgeordnete legt eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Niederkunft vor. Nach der Niederkunft ist die Abgeordnete für einen Zeitraum von sechs Monaten von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen freigestellt. Sie legt eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes vor.

Artikel 32

Geldbußen

(1)   Ein Abgeordneter, gegen den gemäß Artikel 146 der Geschäftsordnung des Parlaments eine Maßnahme zum Ausschluss von der Plenarsitzung verhängt wurde, verliert während der Dauer des Ausschlusses seinen Anspruch auf das in Artikel 24 vorgesehene Tagegeld.

(2)   Die Abgeordneten verlieren ihren Anspruch auf Tagegeld in den in Artikel 147 der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehenen Fällen.

KAPITEL 5

Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter

Artikel 33

Übernahme von Ausgaben für parlamentarische Assistenz

(1)   Die Abgeordneten haben Anspruch auf Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter, die sie frei auswählen können. Das Parlament übernimmt die tatsächlich getätigten Ausgaben, die vollständig und ausschließlich aus der Einstellung eines oder mehrerer Assistenten oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und den vom Präsidium festgelegten Bedingungen resultieren.

(2)   Übernommen werden können nur Ausgaben für Assistenzleistungen, die für die Ausübung des parlamentarischen Mandats des Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Mit diesen Ausgaben dürfen unter keinen Umständen Kosten gedeckt werden, die dem Privatbereich des Abgeordneten zuzuordnen sind.

(3)   Die Ausgaben werden für die Dauer des Mandats des Abgeordneten übernommen.

(4)   Der monatliche Höchstbetrag, der für sämtliche in Artikel 34 genannten Mitarbeiter übernommen werden kann, beträgt 17 540 EUR.

(5)   Beginnt das Mandat eines Abgeordneten nicht am ersten Tag des Monats oder endet es nicht am letzten Tag des Monats, werden die für den betreffenden Monat zu übernehmenden Ausgaben für parlamentarische Assistenz anteilsmäßig berechnet.

Artikel 34

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Abgeordneten beschäftigen:

a)

akkreditierte parlamentarische Assistenten im Sinne von Artikel 2 der Anlage IX zur Geschäftsordnung des Parlaments an einem der drei Arbeitsorte des Parlaments, für die die besondere rechtliche Regelung gilt, die auf der Grundlage von Artikel 283 des Vertrags erlassen wird, und deren Verträge direkt vom Europäischen Parlament abgeschlossen und verwaltet werden, und

b)

natürliche Personen, die sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, unterstützen und die mit ihnen einen Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag nach dem jeweils geltenden nationalen Recht zu den in diesem Kapitel genannten Bedingungen abgeschlossen haben, nachstehend als „örtliche Assistenten“ bezeichnet.

(2)   Mehrere Abgeordnete können sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen, um gemeinsam einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten Assistenten einzustellen oder deren Dienste in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall benennen die betreffenden Abgeordneten aus ihren Reihen den oder die Abgeordneten, der/die befugt ist/sind, Verträge im Namen und im Auftrag dieser Abgeordneten zu unterzeichnen. Dem mit dem betreffenden parlamentarischen Assistenten persönlich abgeschlossenen Vertrag ist als Anlage eine Erklärung darüber beizufügen, dass sich die Abgeordneten zu einer Gemeinschaft zusammengeschlossen haben.

In dieser Erklärung legen die Abgeordneten die Verteilung der jeweiligen Anteile fest, die von dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag abgezogen werden.

(3)   Die Artikel 35 bis 42 gelten nicht für akkreditierte parlamentarische Assistenten.

(4)   Die Ausgaben, die unter den vom Präsidium festgelegten Bedingungen im Rahmen von Praktikantenvereinbarungen anfallen, können ebenfalls übernommen werden.

(5)   Unbeschadet von Absatz 1 Buchstabe b können die Abgeordneten zu den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen Dienstleister für genau festgelegte spezifische Dienste, die mit der Ausübung ihres parlamentarischen Mandats in unmittelbarem Zusammenhang stehen, in Anspruch nehmen.

(6)   Diese Dienste dürfen in keinem Fall die Bereitstellung von Mitarbeitern einschließen.

Artikel 35

Zahlstelle

(1)   Sämtliche Arbeits- und Dienstleistungsverträge, die von einem Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten abgeschlossen werden, müssen von einer Zahlstelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat verwaltet werden.

(2)   Die Dienste einer Zahlstelle werden von einer natürlichen oder juristischen Person erbracht, die in einem Mitgliedstaat zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit befugt ist, die die Behandlung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte von Arbeits- oder Dienstleistungsverträgen (11) unter Zugrundelegung des nationalen Rechts beinhaltet.

(3)   Hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Verträge haben die Abgeordneten folgende Möglichkeiten:

a)

Sie können einen individuellen Vertrag mit einer Zahlstelle ihrer Wahl abschließen, die mit den in Artikel 36 Absatz 5 geregelten Aufgaben betraut ist.

b)

Sie können die Leistungen einer vom Parlament ausgewählten Zahlstelle in Anspruch nehmen; zu diesem Zweck erstellt das Parlament eine Liste von Zahlstellen, in der mindestens eine Zahlstelle für jeden Mitgliedstaat enthalten ist.

c)

Sie können die von einem nationalen Parlament angebotenen Dienste in Anspruch nehmen, wenn dieses als Zahlstelle fungiert.

Die mit der Inanspruchnahme der Dienste einer Zahlstelle verbundenen Kosten sind durch den in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag abgedeckt.

(4)   Der Vertrag mit der Zahlstelle wird in dem in Absatz 3 Buchstabe a genannten Fall von den Abgeordneten und in dem in Buchstabe b genannten Fall vom Parlament abgeschlossen, und zwar in beiden Fällen auf der Grundlage eines vom Präsidium gebilligten Mustervertrags.

In diesem Mustervertrag werden die Zahlungsmodalitäten für die Verträge im Sinne von Absatz 1 gemäß diesem Kapitel sowie das Entgelt und die Verantwortlichkeiten der Zahlstelle festgelegt.

(5)   In dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Fall schließt das Parlament eine Verwaltungsvereinbarung mit dem betreffenden nationalen Parlament ab, in der die für die Verträge im Sinne von Absatz 1 geltenden Zahlungsmodalitäten gemäß diesem Kapitel festgelegt werden.

Artikel 36

Modalitäten der Verwaltung der Verträge mit den Mitarbeitern

(1)   Die Zahlstelle sorgt für die ordnungsgemäße Anwendung des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts, insbesondere hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten Verträgen.

(2)   Das Honorar der Zahlstelle wird gegen Vorlage entsprechender Rechnungen oder Honorarforderungen gezahlt.

(3)   Die Abgeordneten übermitteln der Zahlstelle alle benötigten Unterlagen und Angaben, um die Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäße Verwaltung der ihnen übertragenen Verträge zu gewährleisten, insbesondere die Unterlagen und Angaben, die in Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 40, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 42 genannt werden.

(4)   In den in Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Fällen überweist das Parlament der Zahlstelle gegen Vorlage der erforderlichen Belege die Zahlungen, die zur Ausführung der diesen Zahlstellen übertragenen Verträge fällig sind. Das Parlament überweist das Nettogehalt direkt an die Assistenten, mit denen der Abgeordnete einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, sofern nicht nach nationalem Recht eine Überweisung durch die Zahlstelle zulässig ist.

(5)   In dem in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a genannten Fall überweist das Parlament gegen Vorlage der erforderlichen Belege auf Antrag des Abgeordneten sowie in seinem Namen und in seinem Auftrag das Nettogehalt direkt an die Assistenten. Die Zahlstelle teilt der zuständigen Dienststelle unverzüglich die Höhe der Sozialabgaben und Steuern mit und erstellt die Gehaltsabrechnungen.

Stellt der Abgeordnete keinen Antrag, findet Absatz 4 Anwendung.

(6)   Falls die Umstände dies erfordern, kann das Parlament im Rahmen eines Arbeitsvertrags auf Antrag eines Abgeordneten Vorschüsse auf Zahlungen gemäß den Absätzen 4 und 5 leisten. Für die Abrechnung dieser Vorschüsse, die gemäß diesen Durchführungsbestimmungen und dem anwendbaren nationalen Recht zu erfolgen hat, ist allein die Zahlstelle verantwortlich.

Artikel 37

Antrag auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz

(1)   Anträge auf Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz in Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 2, 4 und 5 sind von der Zahlstelle unter Angabe der Empfänger und der zu überweisenden Beträge beim zuständigen Dienst einzureichen und von allen betroffenen Abgeordneten gegenzuzeichnen. Bei Arbeitsverträgen sind den Anträgen die in Artikel 38 genannten Belege und bei Dienstleistungsverträgen die in Artikel 41 genannten Belege beizufügen.

(2)   Der Abgeordnete unterrichtet die Zahlstelle und den zuständigen Dienst unverzüglich über jede Änderung der Vertragsbeziehungen und der für die Zahlungen geltenden Anweisungen unter Angabe der am Vertrag vorgenommenen Änderungen.

Die Zahlstelle leitet diese Informationen und die entsprechenden Belege unverzüglich dem zuständigen Dienst zu.

Artikel 38

Im Rahmen eines Arbeitsvertrags vorzulegende Unterlagen

(1)   Bei einem Arbeitsvertrag übermittelt die Zahlstelle dem zuständigen Dienst gemeinsam mit dem Antrag auf Kostenübernahme innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsbeginn folgende Unterlagen:

a)

eine Kopie des Arbeitsvertrags, den der Abgeordnete mit seinem örtlichen Assistenten geschlossen hat;

b)

einen Nachweis darüber, dass der örtliche Assistent einem Sozialversicherungssystem angeschlossen ist und aus dem hervorgeht, dass der Abgeordnete sein Arbeitgeber ist;

c)

soweit das anwendbare nationale Recht dies vorsieht, eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung;

d)

eine Kopie des zwischen dem Abgeordneten und der Zahlstelle seiner Wahl gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a geschlossenen Vertrags oder des der Zahlstelle des Parlaments gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b erteilten Mandats;

e)

eine genaue Aufstellung der Gehälter, der im Laufe des Jahres zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge und Gehaltskosten und anderer vorhersehbarer Kosten, die den vertraglichen Verpflichtungen einschließlich etwaiger Dienstreisekosten und den Bestimmungen des nationalen Rechts Rechnung trägt.

(2)   Bei einem neuen Arbeitsvertrag sind der Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Sozialversicherungssystem und die Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung spätestens drei Monate nach Vertragsbeginn vorzulegen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als drei Monaten ist dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen.

Artikel 39

Verpflichtungen im Rahmen des Arbeitsvertrags

(1)   Die Zahlstelle führt ein Gehaltsabrechnungsbuch, in dem die ausgezahlten Gehälter und die abgeführten Steuern und Sozialbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) ausgewiesen sind, und bewahrt dieses während des im jeweiligen nationalen Recht vorgesehenen Zeitraums, mindestens jedoch bis Ablauf eines Jahres nach Ende der Wahlperiode auf. Endet der Vertrag mit der Zahlstelle vor Ablauf des Mandats des Abgeordneten, sind beglaubigte Kopien der vorgenannten Unterlagen unverzüglich der neuen Zahlstelle der Wahl des Abgeordneten gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a oder andernfalls der Zahlstelle des Parlaments gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b zu übermitteln.

(2)   Die Zahlstelle übermittelt dem zuständigen Dienst insbesondere zum Zweck der Abrechnung spätestens bis 30. März des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres sowie bei Beendigung ihres Vertrags für die einzelnen Assistenten Aufstellungen der gezahlten Gehälter, Steuern und Sozialabgaben sowie aller sonstigen erstattungsfähigen Ausgaben. Sie bestätigt, dass alle sich aus dem anwendbaren nationalen Recht ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden.

Diese Aufstellungen werden gemäß den vom Parlament festgelegten Spezifikationen erstellt.

(3)   Nach Überprüfung der Aufstellungen wird der Zahlstelle bis spätestens 1. Juni nach Erhalt der Aufstellungen mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen gegebenenfalls unter Angabe der fehlenden, noch einzureichenden Unterlagen festgestellt wird. Bei Beendigung des Vertrags mit der Zahlstelle wird die Mitteilung spätestens zwei Monate nach Erhalt der Aufstellungen versandt.

Wird in der Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen bis spätestens 30. Juni oder, falls der Vertrag mit der Zahlstelle beendet wird, innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung beim zuständigen Dienst einzureichen. Andernfalls wendet das Parlament die Artikel 67 und 68 an.

Artikel 40

Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags

(1)   Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 können zusätzliche Kosten, die entstehen, wenn die Abgeordneten die mit ihren örtlichen Assistenten geschlossenen Arbeitsverträge wegen des Auslaufens ihres Mandats beenden, übernommen werden, wenn sich diese Kosten zwingend aus dem anwendbaren nationalen Arbeitsrecht einschließlich der Tarifverträge ergeben.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)

der Abgeordnete unmittelbar für die nächste Wahlperiode wiedergewählt wird;

b)

der Abgeordnete sein Mandat weniger als sechs Monate lang ausgeübt hat;

c)

der Abgeordnete den gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags einschließlich der fristgemäßen Kündigung nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen seines Mandats nachgekommen ist, es sei denn, das Erlöschen des Mandats war nicht vorhersehbar;

d)

der betreffende Assistent eine anderweitige Vergütung von einem Gemeinschaftsorgan erhält oder der Assistent von einem anderen Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten für den selben Zeitraum eingestellt wird;

e)

sich die betreffenden Ausgaben aus einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus einem Beschluss ergeben, wonach bei Beendigung des Arbeitsvertrags über die gesetzlichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen hinaus eine Abfindung zu zahlen ist.

(3)   Ein Antrag auf Übernahme der in Absatz 1 genannten Kosten ist von der Zahlstelle innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Mandats des betreffenden Abgeordneten unter Angabe der Rechtsgrundlage beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen.

(4)   Wenn den Abgeordneten aufgrund des anwendbaren nationalen Arbeitsrechts Kosten im Sinne von Absatz 1 entstehen, die den in Artikel 33 Absatz 4 vorgesehenen Betrag um mehr als Dreifache übersteigen, so können diese Kosten gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Unterlagen, die von den zuständigen nationalen Behörden zwingend zu bestätigen sind, ausnahmsweise übernommen werden. Der Antrag auf Kostenübernahme wird nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren gestellt.

Artikel 41

Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen

(1)   Bei Dienstleistungsverträgen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise Artikel 34 Absatz 5 übermittelt die Zahlstelle dem zuständigen Dienst gemeinsam mit dem Antrag auf Kostenübernahme folgende Unterlagen:

a)

eine Kopie des Dienstleistungsvertrags, den der Abgeordnete mit seinem Dienstleister geschlossen hat und in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist;

b)

eine Bescheinigung über die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Dienstleisters oder, wenn dieser von der Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung befreit ist, den Grund für diese Befreiung sowie einen anderen Beleg dafür, dass der Dienstleister rechtmäßig und ordnungsgemäß niedergelassen ist;

c)

eine Kopie des zwischen dem Abgeordneten und der Zahlstelle seiner Wahl geschlossenen Vertrags gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a oder des der Zahlstelle des Parlaments erteilten Mandats gemäß Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b.

(2)   Die Übernahme der Kosten der Dienstleistungen erfolgt gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung oder Honorarforderung über die tatsächlich erbrachten Leistungen durch die Zahlstelle beim zuständigen Dienst.

Die Zahlstelle bestätigt, dass die vorgelegten Rechnungen oder Honorarforderungen, vor allem in Bezug auf regelmäßig erbrachte Dienstleistungen, dem anwendbaren nationalen Mehrwertsteuerrecht entsprechen. Falls die Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit sind, bestätigt die Zahlstelle, dass alle Verpflichtungen des Dienstleisters zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben eingehalten wurden.

Der Höchstbetrag der Kostenübernahme für Dienstleistungen darf 25 % des in Artikel 33 Absatz 4 vorgesehenen Betrags nicht übersteigen. Dieser Betrag kann auf kumulierter und jährlicher Basis verwendet werden.

(3)   Die Zahlstelle übermittelt dem zuständigen Dienst bis spätestens 30. März des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres sowie bei Beendigung seines Vertrags einen zusammenfassenden und mit einer Bestätigung versehenen Bericht über die im Bezugszeitraum erbrachten Dienstleistungen.

In diesem Bericht wird bestätigt, dass die betreffenden Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts ausgeführt wurden.

(4)   Nach Überprüfung des Berichts wird der Zahlstelle bis spätestens 1. Juni mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen gegebenenfalls unter Angabe der fehlenden, noch einzureichenden Unterlagen festgestellt wird. Bei Beendigung des Vertrags mit der Zahlstelle wird die Mitteilung spätestens zwei Monate nach Erhalt des Berichts versandt.

Wird in der Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen bis spätestens 1. Juli oder, falls der Vertrag der Zahlstelle beendet wird, innerhalb eines Monats nach erfolgter Mitteilung beim zuständigen Dienst einzureichen. Andernfalls wendet das Parlament die Artikel 67 und 68 an.

Artikel 42

Außerordentliche Kosten

Ist ein auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigter örtlicher Assistent länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem vierten Monat der Abwesenheit der Teil der durch seinen Ersatz entstehenden Kosten, der nicht durch die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlten Leistungen gedeckt ist, zusätzlich zu dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten Betrag erstattet werden. Ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten ist von der Zahlstelle beim zuständigen Dienst einzureichen und von dem Abgeordneten gegenzuzeichnen.

Artikel 43

Nicht erstattungsfähige Kosten

Die in Anwendung dieses Kapitels gezahlten Beträge dürfen weder direkt noch indirekt dazu dienen,

a)

Verträge mit Fraktionen des Parlaments oder politischen Parteien zu finanzieren;

b)

Kosten zu decken, die im Rahmen anderer Vergütungen erstattet werden können, die in diesen Durchführungsbestimmungen oder einer anderen Regelung des Parlaments vorgesehen sind;

c)

Kosten zu decken, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, bei dem es zu einem Interessenkonflikt kommen kann, insbesondere in Fällen, in denen der Abgeordnete oder eine der in Buchstabe d genannten Personen:

Eigentümer der gesamten oder eines Teils einer als Dienstleister des Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht ist,

dem Verwaltungsrat oder einem anderen Exekutivorgan einer als Dienstleister des Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht angehört,

Zugang zum Bankkonto des Dienstleisters des Abgeordneten hat,

ein Interesse an den Tätigkeiten des Dienstleisters hat oder ihm bzw. ihr aus diesen Tätigkeiten ein wie auch immer gearteter finanzieller Vorteil entsteht;

d)

Verträge zu finanzieren, mit denen die Abgeordneten ihre Ehegatten oder festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß der Definition in Artikel 58 Absatz 2 beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen.

KAPITEL 6

Ausstattung mit Material

Artikel 44

Ausstattung mit Material

(1)   Das Präsidium legt die Bestimmungen für die Ausstattung der Abgeordneten mit Material fest, insbesondere für:

die Benutzung der Dienstfahrzeuge durch die Abgeordneten,

das Mobiliar der Abgeordnetenbüros,

die Bereitstellung der Informatik- und Telekommunikationseinrichtungen für die Abgeordneten,

den Papierbedarf der Abgeordneten,

die Benutzung der in den Informationsbüros des Parlaments zur Verfügung gestellten Büroflächen durch die Abgeordneten und die Fraktionen,

die Bearbeitung der Archive der Abgeordneten, die einem Institut, einer Vereinigung oder einer Stiftung als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden,

die Modalitäten, die es den Abgeordneten bei Erlöschen ihres Mandats während einer Wahlperiode erlauben, ihre persönlichen Gegenstände, die sich in ihrem Büro in Brüssel und in Straßburg befinden, in ihr Herkunftsland transportieren zu lassen,

die Benutzung von Dienstfahrrädern,

Sprach- und Informatikkurse für die Abgeordneten.

(2)   Das Präsidium kann ferner Bestimmungen für Einrichtungen, die ehemaligen Präsidenten des Parlaments während ihres parlamentarischen Mandats zur Verfügung gestellt werden, sowie für den Zugang ehemaliger Mitglieder des Parlaments zu den Infrastruktureinrichtungen des Parlaments festlegen.

TITEL II

ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS

KAPITEL 1

Übergangsgeld

Artikel 45

Anspruch auf Übergangsgeld

Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die Abgeordneten Anspruch auf das Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts.

Artikel 46

Erlöschen des Anspruchs

(1)   Der Anspruch der ehemaligen Abgeordneten auf ein Übergangsgeld besteht nicht bei Übernahme eines Mandats in einem anderen Parlament oder eines öffentlichen Amtes.

(2)   Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt dann, wenn die ehemaligen Abgeordneten ein Mandat in einem anderen Parlament oder ein öffentliches Amt übernehmen. Gegebenenfalls wird das Übergangsgeld bis zum letzten Tag vor der Übernahme des neuen Amtes gezahlt.

(3)   Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ gemäß den Absätzen 1 und 2 jedes Parlament in einem Mitgliedstaat, das legislative Zuständigkeit besitzt, zu verstehen.

(4)   Unter einem „öffentlichen Amt“ gemäß den Absätzen 1 und 2 ist die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zu verstehen:

a)

besoldete Wahlämter, die mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden sind,

b)

Mitglieder einer nationalen oder regionalen Regierung,

c)

hohe Beamte, die Träger öffentlicher Gewalt sind, Beamte oder Mitglieder eines Gemeinschaftsorgans.

Artikel 47

Kumulierung von Leistungen

(1)   Hat der ehemalige Abgeordnete gleichzeitig Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes und auf Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 14 bzw. Artikel 15 des Statuts, so gilt für ihn die Regelung, für die er sich entscheidet. Spätestens drei Monate nach Ende seines Mandats teilt er seine Entscheidung dem Generalsekretär mit. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.

(2)   Entscheidet sich der ehemalige Abgeordnete für die Zahlung des Übergangsgeldes, so wird die Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit während des Zeitraums der Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen.

Artikel 48

Verfahren

(1)   Um das Übergangsgeld erhalten zu können, beantragt der ehemalige Abgeordnete dies spätestens drei Monate nach Ablauf seines Mandats beim Generalsekretär; er fügt eine ehrenwörtliche Erklärung bei, aus der hervorgeht, dass er keine Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnimmt.

(2)   Wenn Artikel 47 Absatz 1 Anwendung findet, wird dieser Erklärung die darin genannte Entscheidung beigefügt.

(3)   Jede Änderung der Voraussetzungen, die zur Gewährung des Übergangsgeldes geführt haben und eine Änderung dieses Anspruchs bewirken können, wird unverzüglich dem Generalsekretär mitgeteilt. Im Zweifelsfall kann der Generalsekretär den Betreffenden auffordern, seine Bemerkungen zu unterbreiten.

(4)   Wenn der Generalsekretär auf der Grundlage von Fakten, die an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, davon Kenntnis erlangt, dass der ehemalige Abgeordnete die Funktionen gemäß Artikel 46 wahrnimmt, so setzt er die Zahlung des Übergangsgeldes aus und unterrichtet den Betreffenden darüber.

(5)   Der ehemalige Abgeordnete kann jederzeit auf seinen Anspruch auf Übergangsgeld verzichten. Er teilt seine Entscheidung dem Generalsekretär mit.

KAPITEL 2

Ruhegehalt

Artikel 49

Anspruch auf Ruhegehalt

(1)   Die Abgeordneten, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, nach dem sie das 63. Lebensjahr vollenden.

(2)   Die Zahlung des Ruhegehalts wird bei jedem Ruhegehaltsempfänger, der in das Parlament wiedergewählt wird, unterbrochen. Die Ruhegehaltsansprüche, die der Abgeordnete im Verlauf seines neuen Mandats erwirbt, werden zu den vor seiner Wiederwahl erworbenen Ruhegehaltsansprüchen hinzugerechnet. Die Zahlung des Ruhegehalts wird wieder aufgenommen, sobald der Abgeordnete sein Mandat im Parlament beendet.

(3)   Wenn mehrere Mandate, die von ein und demselben Abgeordneten ausgeübt werden, durch einen Unterbrechungszeitraum getrennt sind, werden bei der Berechnung des Ruhegehalts alle Mandatszeiten zusammengerechnet.

Artikel 50

Antikumulierungsregeln

(1)   Das Ruhegehalt, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausübt, wird auf das in diesem Kapitel vorgesehene Ruhegehalt angerechnet.

(2)   Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen.

(3)   Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Betrags jedes der beiden Ruhegehälter vor Abzug der Steuern.

(4)   Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an.

KAPITEL 3

Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

Artikel 51

Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit

(1)   Der Abgeordnete, dem gemäß dem in Artikel 55 vorgesehenen Verfahren eine Vollinvalidität anerkannt wird, die ihn dienstunfähig werden lässt und der aus diesem Grund sein Mandat niederlegt, hat, vorbehaltlich Absatz 3, ab dem Tag, an dem diese Mandatsniederlegung in Kraft tritt, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.

(2)   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erlischt, wenn der Abgeordnete sein Ausscheiden nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses, mit dem ihm seine Dienstunfähigkeit offiziell mitgeteilt wurde, bekannt gibt.

(3)   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist:

a)

wenn der Abgeordnete nicht in der Lage ist, aufgrund seiner Dienstunfähigkeit auszuscheiden, oder

b)

wenn der Beschluss zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode, in deren Verlauf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren eingeleitet wurde, angenommen wurde; oder

c)

wenn die in Absatz 2 vorgesehene Frist noch nicht abgelaufen ist.

Artikel 52

Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit

(1)   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel, mindestens jedoch 35 % dieser Entschädigung, wobei jedoch 70 % nicht überschritten werden dürfen.

(2)   Die Bestimmungen für die Berechnung des Ruhegehalts gelten entsprechend für die Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit.

Artikel 53

Antikumulierungsregeln

(1)   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ein ehemaliger Abgeordneter im Rahmen eines Mandats erhält, das er zusätzlich zum Mandat im Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt hat, wird auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit angerechnet.

(2)   Unter einem „anderen Parlament“ gemäß Absatz 1 ist das in Artikel 2 Absatz 2 definierte Parlament zu verstehen.

(3)   Die ehemaligen Abgeordneten, die zusätzlich zu dem Mandat im Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, melden das Ruhegehalt, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben, an.

Artikel 54

Kumulierung der Leistungen

Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen.

Artikel 55

Verfahren

(1)   Der Abgeordnete oder sein gesetzlicher Vertreter reicht beim Präsidenten des Parlaments den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein; beizufügen ist ein ärztliches Attest, in dem der Name des Arztes genannt wird, der beauftragt ist, ihn im Invaliditätsausschuss gemäß Artikel 56 zu vertreten.

(2)   Innerhalb von drei Monaten ab seiner Einberufung durch den Generalsekretär legt der in Artikel 56 genannte Invaliditätsausschuss im Rahmen des vom Parlament festgelegten Mandats ein ärztliches Gutachten vor, in dem die Frage bewertet wird, ob die in Artikel 51 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann diese Frist vom Generalsekretär verlängert werden.

(3)   Auf Vorschlag des Invaliditätsausschusses stellt der Präsident des Parlaments die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fest und teilt diesen Beschluss dem betreffenden Abgeordneten mit und ersucht ihn, seine Demission einzureichen. Im Falle eines ablehnenden Beschlusses unterrichtet der Präsident den Abgeordneten über die Einspruchsmöglichkeiten.

Artikel 56

Invaliditätsausschuss

(1)   Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden:

der erste von dem betreffenden Abgeordneten,

der zweite vom Parlament,

der dritte einvernehmlich von den beiden Erstgenannten.

Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Initiative des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften benannt.

(2)   Die Kosten für die Arbeit des Invaliditätsausschusses, einschließlich der Reisekosten, werden vom Parlament übernommen.

(3)   Der Abgeordnete kann dem Invaliditätsausschuss alle Befunde oder Atteste seines behandelnden Arztes oder praktizierender Ärzte, die er auf seinen Wunsch hin konsultiert hat, vorlegen.

(4)   Die Arbeiten des Invaliditätsausschusses sind geheim.

Artikel 57

Überprüfung der Dienstunfähigkeit

(1)   Die ehemaligen Abgeordneten, die die in Artikel 51 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllen, verlieren ihren Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.

(2)   Solange der ehemalige Abgeordnete das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann das Parlament ihn alle fünf Jahre von einem Arzt untersuchen lassen, um zu überprüfen, dass er noch immer die für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(3)   Diese Untersuchung kann auch vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn das Parlament darüber unterrichtet wird, dass der ehemalige Abgeordnete eine besoldete Funktion wahrnimmt. Gegebenenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten bewertet, wobei die Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen sind und nachdem eine kontradiktorische Ermittlung stattgefunden hat.

(4)   Auf Vorschlag des Arztes, der die Untersuchung vorgenommen hat, kann der Invaliditätsausschuss feststellen, dass sich der Gesundheitszustand des ehemaligen Abgeordneten so verbessert hat, dass er die Bedingungen gemäß Artikel 51 nicht mehr erfüllt.

(5)   Der Beschluss, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zu zahlen, wird vom Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses gefasst. Die Artikel 55 und 56 gelten entsprechend. Wenn der ehemalige Abgeordnete den mit der Untersuchung betrauten Arzt nicht beauftragt hat, ihn im Invaliditätsausschuss zu vertreten, findet Artikel 56 Absatz 1 zweiter Unterabsatz Anwendung.

KAPITEL 4

Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld

Artikel 58

Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld

(1)   Der überlebende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes eines Abgeordneten oder eines ehemaligen Abgeordneten, der Anspruch auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hatte oder bei seinem Tode im Begriff war, diesen Anspruch zu erwerben, erhalten eine Hinterbliebenenrente bzw. ein Waisengeld.

(2)   Gemäß den unter diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen werden die festen Lebenspartner ebenso behandelt wie die Ehegatten, sofern das Paar ein von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates anerkanntes offizielles Dokument vorlegt, das seinen Status als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft belegt.

(3)   Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das nichteheliche oder das an Kindes statt angenommene Kind des Abgeordneten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Abgeordneten oder von dem ehemaligen Abgeordneten tatsächlich unterhalten wurde. Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt auch das werdende Kind sowie das Kind, für das der Abgeordnete oder der ehemalige Abgeordnete ein Adoptionsverfahren eingeleitet hat und dessen Adoption nach seinem Tode erfolgt.

Artikel 59

Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes

(1)   Der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes darf die Höhe des Ruhegehalts, auf das der Abgeordnete am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen, wobei der Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt des Endes der Wahlperiode berücksichtigt wird.

(2)   Bei den ehemaligen Abgeordneten darf der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes das Ruhegehalt, das der Abgeordnete erhalten hat oder auf das er Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen.

(3)   Der hinterbliebene Ehegatte erhält 60 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts; letztgenannten Betrag erhält er auch dann, wenn dieser die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 übersteigt.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für den überlebenden Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Dieser Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenfalls wird diese Situation auf der Grundlage der an Hand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbaren Fakten, entsprechend den Umständen im jeweiligen Einzelfall und nach kontradiktorischer Ermittlung, bewertet.

(4)   Das Waisengeld für ein unterhaltsberechtigtes Kind beläuft sich auf 20 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags.

(5)   Bei mehr als zwei Kindern wird der Höchstbetrag des Waisengeldes, das zu zahlen ist, zu gleichen Teilen zwischen den anspruchsberechtigten Waisen aufgeteilt.

(6)   Gegebenenfalls wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung zwischen dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen prozentualen Anteilen aufgeteilt.

Artikel 60

Erlöschen des Anspruchs

(1)   Die Hinterbliebenenversorgung oder das Waisengeld wird ab dem ersten Tag des auf den Todestag folgenden Kalendermonats gezahlt.

(2)   Im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist.

(3)   Der Anspruch auf Waisengeld erlischt am Ende des Monats, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr vollendet.

Dieser Anspruch besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung des Waisen, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem dieses das 25. Lebensjahr vollendet, fort.

Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn das Kind aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens außerstande ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder dieses Gebrechen muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Der Anspruchsberechtigte kann die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird.

Dieser Anspruch erlischt, sobald das Kind wieder seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Zu diesem Zweck kann das Parlament es alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, dass es immer noch die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes erfüllt.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Zahlungsmodalitäten

Artikel 61

Einhaltung der Haushaltsordnung

(1)   Bei der Umsetzung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen sowie den gemäß diesen Durchführungsbestimmungen eingereichten Auszahlungsanträgen müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) (nachstehend als „Haushaltsordnung“ bezeichnet) eingehalten werden.

(2)   Wenn die vorliegenden Durchführungsbestimmungen den Abschluss von Verträgen zwischen dem Parlament und Dritten vorsehen, ist der zuständige Anweisungsbefugte ermächtigt, diese zu unterzeichnen.

Artikel 62

Grundsatz für die Verwendung der Mittel

(1)   Die gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen auf der Grundlage von Titel I, Kapitel 4, 5 und 6 überwiesenen Beträge sind ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen und dürfen keine Personalausgaben abdecken oder politische Zuschüsse oder Spenden finanzieren.

(2)   Die Abgeordneten erstatten dem Parlament die nicht verwendeten Beträge.

Artikel 63

Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse

(1)   Die Zahlungen im Rahmen dieser Durchführungsbestimmungen erfolgen per Banküberweisung ohne Kosten für den Empfänger auf ein Konto in der Europäischen Union.

(2)   Die Zahlungen werden in Euro geleistet, sofern der Empfänger, der in einem nicht der Euro-Zone angehörenden Mitgliedstaat gewählt wurde oder dort seinen Wohnsitz hat, nicht die Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Summe in der Währung dieses Mitgliedstaates beantragt.

(3)   Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung erfolgt auf der Grundlage des Buchführungs-Eurowechselkurses, der gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (13) festgesetzt wurde.

(4)   Für die Überweisung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung abweichend von Absatz 3 auf der Grundlage des monatlichen Buchführungs-Eurowechselkurses des Monats Dezember des Vorjahres, wobei jedoch der auf Landeswährung lautende monatliche Höchstbetrag der dem Abgeordneten gewährten Kostenübernahme während einer Wahlperiode nach Anwendung der jährlichen Indexierung und einer gegebenenfalls vom Präsidium beschlossenen Anhebung nicht unter dem für das Vorjahr festgesetzten Betrag liegen darf.

Artikel 64

Bankkonten

(1)   Unmittelbar nach Beginn seines Mandats teilt der Abgeordnete der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Bankdaten (IBAN-Nummer, BIC(SWIFT)-Code und Anschrift der Bank) für ein Konto oder mehrere Konten auf seinen Namen, auf die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, andere Vergütungen sowie die anderen Kostenerstattungen überwiesen werden sollen, mit.

Sofern keine andere Anweisung des Abgeordneten, des ehemaligen Abgeordneten oder der anspruchsberechtigten Personen vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet.

(2)   Für jede Zahlung an eine andere Person als den Abgeordneten selbst muss zuvor ein von der Bank des Empfängers ausgestelltes Dokument vorgelegt werden, in dem bestätigt wird, dass dieser der Inhaber des Kontos ist, auf das die Überweisung erfolgen soll, und aus dem auch die IBAN-Nummer des Kontos, der BIC (SWIFT)-Code und die Anschrift der Bank ersichtlich sind.

(3)   Für die Überweisungen im Rahmen der parlamentarischen Assistenz teilt der Abgeordnete die Kontoangaben seines Mitarbeiters der Zahlstelle bzw. im Falle von Artikel 36 Absatz 5 der zuständigen Dienststelle mit. Das Bankkonto des Mitarbeiters wird in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem dieser hauptsächlich seine Aufgaben wahrnimmt. Die Überweisungen lauten auf die Währung, in der das Gehalt oder das Honorar des Mitarbeiters festgelegt werden.

Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle mit.

Artikel 65

Zahlungstermin

(1)   Die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge werden am 15. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. Die allgemeine Kostenvergütung wird am 1. des Monats für den laufenden Monat überwiesen.

(2)   Die Überweisungen zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgen am 15. des Monats für den laufenden Monat an die Zahlstelle bzw. im Falle von Artikel 36 Absätze 4 und 5 an den örtlichen Assistenten.

Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen des Abgeordneten berücksichtigt.

(3)   Die anderen Kostenerstattungen erfolgen gegen Vorlage der in diesen Durchführungsbestimmungen genannten Belege.

(4)   Für die Vorlage der nach diesen Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen:

a)

für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Oktober des Kalenderjaehres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde;

b)

für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird.

(5)   Der Generalsekretär kann besondere Bestimmungen für die Vorauszahlungen bezüglich der normalen Reisekosten und der Aufenthaltskosten erlassen.

KAPITEL 2

Abrechnung und Einziehung

Artikel 66

Ersatzbelege

Im Falle eines Verlusts der gemäß diesen Durchführungsbestimmungen vorzulegenden Belege reichen die Abgeordneten eine Verlusterklärung ein, der gemäß den Vorschriften dieser Durchführungsbestimmungen Original-Ersatzbelege beizufügen sind.

Artikel 67

Aussetzung von Zahlungen

Erfüllen ein Abgeordneter oder eine Zahlstelle nicht die ihnen aus diesen Durchführungsbestimmungen oder dem gemäß Artikel 35 geschlossenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die Aussetzung der Zahlung der gesamten oder eines Teils der betreffenden Vergütung anordnen, wobei etwaigen legitimen Interessen gebührend Rechnung getragen wird, und zwar für die Zeit, die der Betroffene benötigt, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder die Möglichkeit der Anwendung von Artikel 68 prüfen.

Vor diesem Beschluss werden der Abgeordnete oder die Zahlstelle schriftlich unterrichtet, und sie haben einen Monat Zeit, um den Durchführungsbestimmungen bzw. dem Vertrag nachzukommen. Eine Kopie des Schreibens wird an die Quästoren und gegebenenfalls an alle betroffenen Dritten gerichtet.

Artikel 68

Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

(1)   Alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen zu Unrecht ausgezahlten Beträge können zurückgefordert werden. Der Generalsekretär erteilt Anweisungen zur Rückforderung dieser Beträge von den betroffenen Abgeordneten.

(2)   Alle Beschlüsse zur Rückforderung erfolgen unter Berücksichtigung der wirksamen Ausübung des Mandats des Abgeordneten und des reibungslosen Funktionierens des Parlaments, wobei der betroffene Abgeordnete vorher vom Generalsekretär angehört wird.

(3)   Dieser Artikel findet auch auf ehemalige Abgeordnete und Dritte Anwendung.

KAPITEL 3

Sonstige allgemeine Finanzvorschriften

Artikel 69

Indexanpassung

(1)   Die in Artikel 15 Buchstabe c, Artikel 20, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 2 genannten Beträge können vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Europäischen Union für den Monat Oktober des Vorjahres.

(2)   Der in Artikel 33 Absatz 4 genannte Betrag wird gegebenenfalls jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des von Eurostat im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 aufgestellten Index angepasst. Diese Indexierung erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres.

Artikel 70

Besteuerung

Für die Abgeordneten gilt unter den in Artikel 12 des Statuts festgelegten Bedingungen die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften (14).

Artikel 71

Pfändungsbeschluss

(1)   Die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt können auf der Grundlage eines richterlichen Beschlusses oder eines Beschlusses der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zu einem Drittel gepfändet werden.

(2)   Der Generalsekretär erteilt Anweisungen im Hinblick auf die Durchführung einer derartigen Maßnahme, wobei er auf die wirksame Ausübung des Mandats des Abgeordneten und das reibungslose Funktionieren des Parlaments achtet, nachdem der betroffene Abgeordnete zuvor angehört wurde.

KAPITEL 4

Schlussbestimmungen

Artikel 72

Beschwerde

Ein Abgeordneter, der die Auffassung vertritt, dass diese Durchführungsbestimmungen, was ihn betrifft, nicht korrekt angewandt wurden, kann sich schriftlich an den Generalsekretär wenden. Wenn sich der Abgeordnete und der Generalsekretär nicht einigen, werden die Quästoren mit der betreffenden Angelegenheit befasst und treffen dann nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung. Die Quästoren konsultieren das Präsidium, bevor sie einen Beschluss fassen, der im Widerspruch zur Stellungnahme des Generalsekretärs steht.

Dieser Artikel gilt auch für alle gemäß diesen Durchführungsbestimmungen anspruchsberechtigten Personen.

Artikel 73

Inkrafttreten

Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen treten am selben Tag wie das Statut in Kraft.

Artikel 74

Aufhebung

Vorbehaltlich der in Titel IV vorgesehenen Übergangsbestimmungen wird die KVR am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig.

TITEL IV

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 75

Hinterbliebenenversorgung, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt

(1)   Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR für die Mitglieder werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.

(2)   Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß Anlage III erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Die Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß der oben genannten Anlage III erworbenen Ansprüche berechnet wird, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Bedingungen erfüllen und den Antrag im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der genannten Anlage III gestellt haben.

Artikel 76

Zusätzliches Ruhegehalt

(1)   Die zusätzliche (freiwillige) Altersversorgung gemäß Anlage VII der KVR wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gewährt, die dieses Ruhegehalt bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.

(2)   Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß der genannten Anlage VII erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Sie werden unter den in dieser Anlage vorgesehenen Bedingungen abgegolten.

(3)   Nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts können gemäß der genannten Anlage VII weitere Ansprüche von den 2009 gewählten Abgeordneten erworben werden,

a)

die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten und

b)

die im Rahmen der zusätzlichen Altersversorgung bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, und

c)

für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und

d)

die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben.

may continue to acquire new rights after the date of entry into force of the Statute, pursuant to the aforementioned Annex VII.

(4)   Die von den Abgeordneten zu dem zusätzlichen Pensionsfonds entrichteten Beiträge werden aus ihren privaten Mitteln bestritten.

Artikel 77

Übergangsvergütung

(1)   Die gemäß Anlage V der KVR gewährte Übergangsvergütung wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Vergütung bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben.

(2)   Die Abgeordneten, deren parlamentarisches Mandat am Ende der sechsten Wahlperiode endgültig erlischt, erhalten die in der genannten Anlage V vorgesehene Übergangsvergütung.

(3)   Für die Abgeordneten, die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung erhalten und deren Mandat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts endet, wird der Zeitraum der Ausübung des Mandats vor diesem Datum bei der Berechnung des Betrags des in Artikel 13 des Statuts vorgesehenen Übergangsgeldes berücksichtigt.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Abgeordneten können jedoch beantragen, dass der Anteil der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den Bestimmungen von Anlage V der KVR berechnet wird. Die für die Berechnung dieses Anteils berücksichtigte Mandatsdauer wird von der in Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegten Höchstdauer in Abzug gebracht.

Artikel 78

Regelung für die Assistenten

(1)   Wenn die in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe a genannte besondere rechtliche Regelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Durchführungsbestimmungen noch nicht in Kraft ist,

a)

finden die für örtliche Assistenten geltenden Vorschriften auch auf die akkreditierten parlamentarischen Assistenten Anwendung;

b)

findet Artikel 69 Absatz 2 keine Anwendung;

c)

wird der in Artikel 33 Absatz 4 genannte Betrag nach Maßgabe von Artikel 69 Absatz 1 angepasst.

(2)   Die vor dem Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen an einem der drei Arbeitsorte akkreditierten parlamentarischen Assistenten, die einen Arbeitsvertrag nach nationalem Recht geschlossen haben, der von der zuständigen Dienststelle zum 1. Juli 2008 registriert wurde und der ihnen ihre erworbenen sozialen Rechte garantiert, können auf Antrag eine Erneuerung oder Verlängerung dieses Vertrags für einen Übergangszeitraum erhalten, der einer Wahlperiode entspricht.

(3)   Abweichend von Artikel 43 Buchstabe d können die mit Familienmitgliedern der Abgeordneten geschlossenen und bei der zuständigen Dienststelle zum 1. Juli 2008 registrierten Verträge für einen Übergangszeitraum von einer Wahlperiode weitergeführt werden.

Die Abgeordneten haben diese Verträge bei der Erklärung ihrer finanziellen Interessen anzugeben.

Artikel 79

Lebensversicherung

Die in Artikel 19 Absatz 2 der KVR für den Fall eines Ausscheidens aus dem Parlament vorgesehenen Modalitäten der Fortsetzung, der Umwandlung oder der Auszahlung des Rückkaufwerts der Lebensversicherung gelten im Rahmen der Versicherungsbedingungen für jedes aktive Mitglied bis zum Ende der sechsten Wahlperiode unter der Bedingung, dass die Beiträge mindestens zwei Jahre lang gezahlt wurden.

Artikel 80

Unterstützung für schwer behinderte Kinder

Die gemäß Artikel 21b der KVR gewährten Leistungen werden den Abgeordneten, die sie erhalten haben und die 2009 wiedergewählt werden, gemäß diesem Artikel auch weiterhin gezahlt.

Artikel 81

Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen

(1)   Die 2009 wiedergewählten Abgeordneten, die das ihnen durch Artikel 25 des Statuts eingeräumte Optionsrecht wahrgenommen haben, erhalten die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Statuts nur unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und ausschließlich zu Lasten des Haushaltsplans des betreffenden Mitgliedstaates.

Außerdem können die in Unterabsatz 1 genannten Abgeordneten beim Parlament die Zahlung der Übergangsvergütung für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den in Anlage V der KVR vorgesehenen Bestimmungen beantragen.

(2)   Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat.

(3)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 wird für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat, oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, ein Drittel des Versicherungsbeitrags, der von dem betreffenden Abgeordneten zu zahlen ist, direkt und individuell von einem persönlichen Konto überwiesen.

(4)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 haben die ehemaligen Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts ein Ruhegehalt nach der nationalen Regelung erhalten, unter den in diesen Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder die Geburt eines Kindes entstehen, sofern sie über keine primäre Krankenversicherung verfügen.


(1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1).

(2)  Dok. PE 113.116/BUR/rev. XXV/01-2009.

(3)  Von allen Organen festgelegte Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 24. November 2005 festgestellt wurde.

(4)  Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1981, Rechtssache 208/80, Bruce of Donington/Eric Gordon Aspden, Slg. 1981, S. 2205.

(5)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan I — Europäisches Parlament, sind (ABl. L 88 vom 31.3.2009, S. 3).

(6)  ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5.

(7)  Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 24. November 2005 festgestellt wurde, vorgesehen in Artikel 72 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).

(8)  Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten.

(9)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(10)  Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, festgelegt von allen Organen, deren gemeinsames Einvernehmen vom Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften am 13. Dezember 2005 festgestellt wurde.

(11)  Falls eine von einem Abgeordneten im Rahmen von Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c ausgewählte Zahlstelle nur Arbeitsverträge verwalten kann, kann der Abgeordnete erforderlichenfalls beantragen, die in Absatz 3 Buchstabe b vorgesehene Zahlstelle für seine Dienstleistungsverträge zu nutzen.

(12)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(13)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8.