ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2009.155.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäisches Parlament und Rat |
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2009/C 155/01 |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung ( 1 ) |
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2009/C 155/02 |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 155/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2009/C 155/04 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen TREN/SUB/01-2009 |
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Europäische Investitionsbank |
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2009/C 155/05 |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2009/C 155/06 |
Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren EPSO/AST/100-101/09 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 155/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5570 — Platinum/Delphi) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
EMPFEHLUNGEN
Europäisches Parlament und Rat
8.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/1 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Juni 2009
zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 155/01
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Übergang zu einem wissensbasierten Wirtschaftsraum (Tagung des Europäischen Rates in Lissabon im Jahr 2000) erfordert die Modernisierung und kontinuierliche Verbesserung der die berufliche Aus- und Weiterbildung („Berufsbildung“) betreffenden Systeme, damit diese Systeme angesichts des raschen Wandels von Wirtschaft und Gesellschaft zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, der sozialen Eingliederung und des Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle, einschließlich benachteiligter Menschen, beitragen können. |
(2) |
Auf seiner Tagung von Barcelona im Jahr 2002 hat der Europäische Rat das Ziel festgelegt, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen. |
(3) |
In den für den Lissabon-Prozess festgelegten Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung 2005—2008 werden die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, bezahlbare, leicht zugängliche Systeme des lebenslangen Lernens aufzubauen, die den im Wandel befindlichen Anforderungen der wissensbasierten Wirtschaft und Gesellschaft gerecht werden. Eine Anpassung der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und eine Steigerung ihrer Leistungsfähigkeit ist notwendig, um ihre Arbeitsmarktrelevanz zu erhöhen. Die Ziele im Bereich der Bildungs- und Berufsbildungspolitik sollten daher zunehmend die Ziele der Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik ergänzen, um sozialen Zusammenhalt und Wettbewerbsfähigkeit miteinander zu verknüpfen. |
(4) |
Im Anschluss an die Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (4) („Kopenhagen-Prozess“) und als Ergebnis der engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern, den EFTA/EWR-Ländern und den Kandidatenländern im prioritären Bereich der Qualitätssicherung wurde — unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und bewährter Verfahren der beteiligten Länder — ein gemeinsamer europäischer Rahmen für die Qualitätssicherung (Common Quality Assurance Framework, „CQAF“) entwickelt. |
(5) |
Gemäß dem gemeinsamen Zwischenbericht des Rates und der Kommission aus dem Jahr 2004 an den Europäischen Rat über das Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (5) sollte der Aufbau des CQAF für die Berufsbildung (im Rahmen des Follow-up zur Kopenhagener Erklärung) sowie die Schaffung „eines vereinbarten Systems von Normen, Verfahren und Richtlinien zur Qualitätssicherung“ (6) (in Verbindung mit dem Bologna-Prozess und als Teil des Arbeitsprogramms zu den Zielen der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung) für Europa oberste Priorität haben. |
(6) |
Der Rat „Bildung“ billigte das Konzept des CQAF im Mai 2004 (7) und forderte die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Anwendung des CQAF im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen mit den jeweiligen Akteuren auf freiwilliger Basis zu fördern. |
(7) |
Das europäische Netz für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung (European Network for Quality Assurance in Vocational Education and Training) (8) schuf eine europäische Plattform, die geeignete Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 2004 und dem Helsinki-Kommuniqué ermöglichte und die nachhaltige Zusammenarbeit unter den Ländern erleichterte. |
(8) |
Im Jahr 2006 wurde im Helsinki-Kommuniqué hervorgehoben, dass — wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom Mai 2004 zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung beschrieben — anhand der CQAF-Grundsätze gemeinsame, speziell für die Berufsbildung konzipierte europäische Instrumente weiterentwickelt und angewandt werden müssen, um eine Kultur der Qualitätsverbesserung sowie eine breitere Teilnahme am europäischen Netz für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung zu fördern. |
(9) |
Diese Empfehlung schafft einen europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung („Bezugsrahmen“); hierbei handelt es sich um ein Referenzinstrument, das die Mitgliedstaaten dabei unterstützen soll, die kontinuierliche Verbesserung ihrer Berufsbildungssysteme mittels gemeinsamer europäischer Bezugsgrößen zu fördern und zu beobachten, und das den CQAF aufgreift und weiterentwickelt. Der Bezugsrahmen sollte dazu beitragen, die Qualität der Berufsbildung zu steigern und zwischen den Mitgliedstaaten die Transparenz und Kohärenz der Berufsbildungspolitik zu verbessern, wodurch das gegenseitige Vertrauen, die Mobilität der Arbeitnehmer und Lernenden und das lebenslange Lernen gefördert werden. |
(10) |
Der Bezugsrahmen sollte einen Qualitätssicherungs- und -verbesserungszyklus umfassen, der die Bereiche Planung, Umsetzung, Evaluierung/Bewertung und Überprüfung/Überarbeitung der Berufsbildung abdeckt und unterstützt wird durch gemeinsame Qualitätskriterien, als Richtgrößen zu verstehende Deskriptoren und Indikatoren. Die Überwachungsverfahren, einschließlich einer Kombination von Mechanismen für die interne und externe Evaluierung, müssen von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls näher definiert werden, um die Leistungsfähigkeit von Systemen, Prozessen und Verfahren sowie verbesserungsbedürftige Bereiche zu ermitteln. Außerdem sollte der Bezugsrahmen den Einsatz von Messinstrumenten vorsehen, um Erkenntnisse zur Wirksamkeit zu gewinnen. |
(11) |
Der Bezugsrahmen sollte in der Berufsbildung auf System- und Anbieterebene sowie auf Ebene der Zuerkennung von Qualifikationen zum Einsatz kommen. Er sollte auf einem systemabhängigen Qualitätskonzept basieren, das alle relevanten Ebenen und Akteure abdeckt und zueinander in Beziehung setzt. Der Schwerpunkt des Bezugsrahmens sollte auf der Qualitätsüberwachung und -verbesserung liegen, wobei auf Messungen und qualitative Analysen gestützte interne und externe Evaluierungen, Überprüfungen und Verbesserungsverfahren zum Einsatz kommen sollten. Der Bezugsrahmen sollte die Grundlage für die Weiterentwicklung der Berufsbildung mittels Zusammenarbeit auf europäischer, internationaler, regionaler und lokaler Ebene bilden. |
(12) |
Diese Empfehlung sieht konkrete Instrumente zur Unterstützung einer Kultur der Evaluierung und Qualitätsverbesserung auf allen Ebenen vor und leistet damit einen Beitrag zu einer faktengestützten Politik und Praxis als Grundlage für eine effizientere und gerechtere Politik, die im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung (9) aus dem Jahr 2006 steht. |
(13) |
Diese Empfehlung bietet einen Rahmen für Erkennung, Förderung und Austausch bewährter Verfahren nicht nur auf nationaler, sondern auch auf lokaler und regionaler Ebene in allen relevanten Netzen einschließlich des Netzes des europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung. |
(14) |
In dieser Empfehlung werden die „Gemeinsamen Grundsätze für die Qualitätssicherung in der Hochschul- und Berufsbildung“ berücksichtigt, die in Anhang III der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (10) („EQR“) enthalten sind. Der Bezugsrahmen sollte daher zur Umsetzung des EQR beitragen, insbesondere zur Qualität der Zertifizierung der Lernergebnisse. Ferner sollte er auch die Anwendung der anderen relevanten europäischen Instrumente, etwa des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung und der gemeinsamen europäischen Grundsätze für die Ermittlung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen, unterstützen. |
(15) |
In Anbetracht ihres nicht verbindlichen Charakters entspricht diese Empfehlung dem in Artikel 5 des Vertrags genannten Subsidiaritätsprinzip, da sie das Tätigwerden der Mitgliedstaaten dadurch unterstützt und ergänzt, dass sie ihnen die weitere Zusammenarbeit erleichtert, um die Transparenz der Berufsbildung zu erhöhen sowie die Mobilität und das lebenslange Lernen zu fördern. Sie sollte im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten umgesetzt werden. Diese Empfehlung entspricht ferner dem in dem genannten Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie nationale Qualitätssicherungssysteme weder ersetzt noch definiert. Der Bezugsrahmen schreibt kein spezifisches Qualitätssicherungssystem bzw. -konzept vor, sondern stellt gemeinsame Grundsätze, Qualitätskriterien, als Richtgrößen zu verstehende Deskriptoren und Indikatoren zur Verfügung, die dazu geeignet sein können, die Bewertung und Verbesserung der bestehenden Systeme und des bestehenden Angebots im Bereich der Berufsbildung zu unterstützen. |
(16) |
Die in Anhang II vorgeschlagenen Referenzindikatoren sollen die Evaluierung und Qualitätsverbesserung der Berufsbildungssysteme und/oder der Berufsbildungsanbieter im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten unterstützen und als „Werkzeugkasten“ dienen, aus dem die verschiedenen Anwender die Indikatoren auswählen können, die ihrer Ansicht nach am ehesten den Anforderungen ihres jeweiligen Qualitätssicherungssystems entsprechen. In Bezug auf ihre Art und Zielsetzung sollten diese Indikatoren von den Indikatoren und Benchmarks unterschieden werden, auf die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2007 betreffend einen kohärenten Rahmen von Indikatoren und Benchmarks zur Beobachtung der Fortschritte im Hinblick auf die Lissabonner Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (11) Bezug genommen wird. |
(17) |
Der Bezugsrahmen könnte, falls er von den Mitgliedstaaten genutzt und weiterentwickelt wird, diesen helfen, ihre Berufsbildungssysteme weiter zu verbessern und auszubauen, Strategien für das lebenslange Lernen sowie eine weitere Integration des europäischen Arbeitsmarkts und die Umsetzung des EQR zu unterstützen und eine Kultur der Qualitätsverbesserung auf allen Ebenen fördern, unter Achtung der reichen Vielfalt der nationalen Bildungssysteme. |
(18) |
Mit dieser Empfehlung sollte ein Beitrag zur Modernisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme, zur Effizienzsteigerung durch den Kampf gegen den Ausbildungsabbruch, zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen den Bereichen Bildung, Ausbildung und Beschäftigung, zur engeren Verknüpfung von formalen, nicht formalen und informellen Lernerfahrungen sowie zur Ausweitung der Zuerkennung von Qualifikationen auf der Grundlage erworbener Erfahrungen geleistet werden — |
EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN:
1. |
den europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung („Bezugsrahmen“), die Qualitätskriterien, die als Richtgrößen zu verstehenden Deskriptoren und die Referenzindikatoren (wie in den Anhängen I und II aufgeführt und weiter beschrieben) zu nutzen und weiterzuentwickeln, um ihre Berufsbildungssysteme zu verbessern und auszubauen, Strategien für lebenslanges Lernen sowie die Umsetzung des EQR und der Europäischen Qualitätscharta für Mobilität zu unterstützen und eine Kultur der Qualitätsverbesserung und der Innovation auf allen Ebenen zu fördern. Besonderer Nachdruck sollte auf den Übergang von der Berufsbildung zur Hochschulbildung gelegt werden; |
2. |
spätestens 18. Juni 2011 jeweils ein Konzept zur Verbesserung der Qualitätssicherungssysteme auf nationaler Ebene, wo dies angemessen ist, und unter bestmöglicher Nutzung des Bezugsrahmens zu entwickeln, das — im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten — die Beteiligung der Sozialpartner, der regionalen und lokalen Behörden sowie aller anderen relevanten Stakeholder vorsieht; |
3. |
sich aktiv am Netz des europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung („Netz des Bezugsrahmens“) als Grundlage für die Weiterentwicklung gemeinsamer Grundsätze, Referenzkriterien, Indikatoren, Leitlinien und Instrumente für die Qualitätsverbesserung in der Berufsbildung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene — wie jeweils angemessen — zu beteiligen; |
4. |
eine nationale Referenzstelle für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung, wenn noch nicht vorhanden, zu errichten, die mit den besonderen Strukturen und Erfordernissen jedes Mitgliedstaats verknüpft ist und die unter Beachtung der nationalen Gepflogenheiten die bestehenden relevanten Stellen zusammenführt und für die Einbindung der Sozialpartner und aller relevanten Stakeholder auf nationaler und regionaler Ebene sorgt, um ein Follow-up der Initiativen zu gewährleisten. Die Referenzstellen sollten
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5. |
den Umsetzungsprozess alle vier Jahre einer Überprüfung zu unterziehen — diese Überprüfung ist in jeden zweiten Fortschrittsbericht der Mitgliedstaaten einzubeziehen, die im Kontext des künftigen strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung erstellt werden — auf der Grundlage von Referenzkriterien, die im Rahmen des Netzes des Bezugsrahmens in Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. |
BEFÜRWORTEN DIE ABSICHT DER KOMMISSION,
1. |
die Mitgliedstaaten bei der Ausführung der oben genannten Aufgaben zu unterstützen, insbesondere durch Erleichterung der Zusammenarbeit und des voneinander Lernens, durch Erprobung und Entwicklung von Leitfäden und Bereitstellung von Informationen über die Entwicklung auf dem Gebiet der Qualitätssicherung in der Berufsbildung in den verschiedenen Mitgliedstaaten; |
2. |
sich zusammen mit den Mitgliedstaaten am Netz des Bezugsrahmens zu beteiligen und dieses zu fördern, das durch konkrete Vorschläge und Initiativen — wie jeweils angemessen — zur Entwicklung der einschlägigen Politik beitragen soll; |
3. |
das Follow-up der Umsetzung dieser Empfehlung zu gewährleisten, indem sie dem Europäischen Parlament und dem Rat alle vier Jahre einen Bericht über die erworbenen Erfahrungen sowie Schlussfolgerungen für die Zukunft vorlegt, erforderlichenfalls einschließlich einer Überprüfung dieser Empfehlung in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Beteiligung der verschiedenen Akteure; |
4. |
auf der Grundlage des genannten Berichts und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Bewertung der Umsetzung dieser Empfehlung und erforderlichenfalls ihre Überarbeitung vorzunehmen. |
Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
Štefan FÜLE
(1) ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 136.
(2) ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 48.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2009.
(4) ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.
(5) ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 1.
(6) „Den Europäischen Hochschulraum verwirklichen“: Kommuniqué der europäischen Hochschulministerinnen und -minister, Berlin, 19. September 2003.
(7) Schlussfolgerungen des Rates zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung, 28. Mai 2004.
(8) Das europäische Netz für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung wurde nach einer befürwortenden Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Berufsbildung im Oktober 2005 von der Kommission eingerichtet. Seine Mitglieder wurden nach einem festgelegten Verfahren von den Mitgliedstaaten, den Bewerberländern, den EFTA/EWR-Ländern und den europäischen Organisationen der Sozialpartner benannt.
(9) ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 3.
(10) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(11) ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 13.
EINLEITUNG ZU DEN ANHÄNGEN
Diese Empfehlung schafft einen europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung („Bezugsrahmen“); dieser Rahmen umfasst einen Qualitätssicherungs- und -verbesserungszyklus (Planung, Umsetzung, Evaluierung/Bewertung, Überprüfung/Überarbeitung), der auf ausgewählten Qualitätskriterien, Deskriptoren und Indikatoren beruht und für das Qualitätsmanagement in der Berufsbildung sowohl auf System- als auch auf Anbieterebene gelten soll. Ziel ist es nicht, neue Standards einzuführen, sondern die Bemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und gleichzeitig die Vielfalt ihrer Ansätze zu bewahren.
Der Bezugsrahmen sollte eher als ein „Werkzeugkasten“ betrachtet werden, aus dem die verschiedenen Anwender die Deskriptoren und Indikatoren auswählen können, die ihnen am relevantesten für die Anforderungen ihres jeweiligen Qualitätssicherungssystems erscheinen.
Die vorgeschlagenen Deskriptoren (Anhang I) und Indikatoren (Anhang II) sind lediglich als Orientierungshilfe gedacht und können von den Anwendern des Bezugsrahmens im Einklang mit der Gesamtheit oder einem Teil ihrer Anforderungen und Gegebenheiten ausgewählt und angewandt werden.
Sie können auf die berufliche Erstausbildung und/oder die berufliche Weiterbildung angewandt werden, abhängig von den einschlägigen individuellen Merkmalen des Berufsbildungssystems jedes Mitgliedstaats und der Art der Berufsbildungsanbieter.
Sie sind auf völlig freiwilliger Basis unter Berücksichtigung ihres potenziellen Mehrwerts und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anzuwenden. Sie sollten weder als Benchmarks betrachtet werden noch als ein Instrument, um über die Qualität und Effizienz der verschiedenen nationalen Systeme zu berichten oder diese zu vergleichen. Die Zuständigkeit für die Überwachung der Qualität dieser Systeme verbleibt vollständig bei den Mitgliedstaaten.
ANHANG I
EUROPÄISCHER BEZUGSRAHMEN FÜR DIE QUALITÄTSSICHERUNG: QUALITÄTSKRITERIEN UND DESKRIPTOREN (RICHTGRÖSSEN) (1)
In diesem Anhang werden gemeinsame Qualitätskriterien und als Richtgrößen dienende Deskriptoren vorgeschlagen, um die Mitgliedstaaten, soweit diese es als angemessen erachten, bei der Umsetzung des Bezugsrahmens zu unterstützen (2).
Qualitätskriterien |
Deskriptoren (Richtgrößen) auf Ebene der Berufsbildungssysteme |
Deskriptoren (Richtgrößen) auf Ebene der Berufsbildungsanbieter |
Die Planung basiert auf einer gemeinsamen strategischen Sichtweise der relevanten Stakeholder und umfasst explizite Ziele, Maßnahmen und Indikatoren. |
Die Ziele für die Berufsbildung sind für die mittel- und langfristige Perspektive definiert und mit den europäischen Zielen verknüpft. Die relevanten Stakeholder sind auf den verschiedenen Ebenen an der Festlegung der Ziele für die Berufsbildung beteiligt. Es werden Zielvorgaben aufgestellt, deren Erreichung mittels spezifischer Indikatoren (Erfolgskriterien) überwacht wird. Mechanismen und Verfahren zur Ermittlung der Bedürfnisse auf dem Gebiet der Berufsbildung wurden eingerichtet. Es wurde eine Informationsstrategie aufgestellt, um (im Einklang mit den jeweiligen nationalen/regionalen Datenschutzbestimmungen) eine optimale Bekanntmachung der Ergebnisse der Qualitätsbemühungen zu gewährleisten. Standards und Leitlinien für die Anerkennung, Validierung und Zertifizierung der Kompetenzen von Einzelpersonen wurden festgelegt. |
Die von den Berufsbildungsanbietern festgelegten lokalen Zielvorgaben sind mit den europäischen, nationalen und regionalen Zielen der Berufsbildungspolitik verknüpft. Es werden explizite Ziele und Zielvorgaben aufgestellt, und ihre Erreichung wird überwacht. Zur Ermittlung spezifischer lokaler/individueller Bedürfnisse werden fortlaufend die relevanten Stakeholder konsultiert. Die Zuständigkeiten für das Qualitätsmanagement und die Qualitätsverbesserung wurden ausdrücklich festgelegt. Das Personal wird frühzeitig in die Planung, auch in Bezug auf die Qualitätsverbesserung, eingebunden. Die Anbieter planen Kooperationsmaßnahmen mit anderen Anbietern im Bereich der Berufsbildung. Die relevanten Stakeholder sind an der Analyse der lokalen Bedürfnisse beteiligt. Die Berufsbildungsanbieter verfügen über ein explizites und transparentes Qualitätssicherungssystem. |
Die Umsetzungspläne werden in Abstimmung mit den Stakeholdern erarbeitet und stützen sich auf explizite Grundsätze. |
Die Umsetzungspläne werden in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Berufsbildungsanbietern und anderen relevanten Stakeholdern auf den verschiedenen Ebenen aufgestellt. Die Umsetzungspläne umfassen Überlegungen zu den benötigten Ressourcen, den Kapazitäten der Nutzer und den zur Unterstützung benötigten Instrumenten und Leitlinien. Für die Umsetzung auf den verschiedenen Ebenen wurden Leitlinien und Standards festgelegt. Die Umsetzungspläne sehen eine besondere Unterstützung der Aus-/Weiterbildung von Lehrkräften und Ausbildern vor. Die Zuständigkeiten der Berufsbildungsanbieter im Umsetzungsprozess werden explizit beschrieben und sind transparent. Es wurde ein nationaler und/oder regionaler Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung konzipiert, der Leitlinien und Qualitätsstandards für die Berufsbildungsanbieter umfasst und darauf abzielt, die kontinuierliche Qualitätsverbesserung und Selbstregulierung zu fördern. |
Die interne Zuweisung/Aufteilung der Ressourcen ist auf die Erreichung der im Umsetzungsplan aufgestellten Zielvorgaben ausgerichtet. Zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen werden relevante, integrative Partnerschaften explizit unterstützt. Im Strategieplan für die Entwicklung der Kompetenzen des Personals ist der Aus-/Weiterbildungsbedarf für Lehrkräfte bzw. Ausbilder angegeben. Um den Aufbau von Kapazitäten zu unterstützen sowie Qualität und Leistungen zu verbessern, bildet sich das Personal regelmäßig weiter und arbeitet mit relevanten externen Stakeholdern zusammen. |
Die Ergebnisse und Verfahren werden regelmäßig anhand von Messungen evaluiert. |
Es wurde eine Methodik für die Evaluierung erarbeitet, die die interne und externe Evaluierung umfasst. Die Einbindung der relevanten Stakeholder in den Überwachungs- und Evaluierungsprozess wird vereinbart und genau beschrieben. Die nationalen/regionalen Standards und Verfahren zur Qualitätssicherung und -verbesserung sind relevant und stehen im Verhältnis zu den Bedürfnissen im betreffenden Bereich. Die Systeme sehen gegebenenfalls Selbstbewertungen sowie interne und externe Überprüfungen vor. Frühwarnsysteme werden eingerichtet. Leistungsindikatoren werden angewandt. Es erfolgen relevante, regelmäßige und kohärente Datenerhebungen zur Erfolgsmessung und zur Ermittlung von Bereichen, in denen Verbesserungsbedarf besteht. Geeignete Methoden zur Datenerhebung werden erarbeitet (z. B. Fragebögen und Indikatoren/Maße). |
Gemäß den jeweiligen nationalen/regionalen Regelungen/Bezugsrahmen oder auf Initiative der Berufsbildungsanbieter werden regelmäßig Selbstbewertungen/Selbstevaluierungen durchgeführt. Die Evaluierungen und Überprüfungen decken Verfahren und Bildungsergebnisse ab und umfassen u. a. Bewertungen der Zufriedenheit der Lernenden und der Leistungen und der Zufriedenheit des Personals. Die Evaluierungen und Überprüfungen umfassen geeignete und wirksame Mechanismen zur Einbindung interner und externer Stakeholder. Frühwarnsysteme werden eingerichtet. |
Überprüfung |
Auf allen Ebenen werden Verfahren, Mechanismen und Instrumente für die Durchführung von Überprüfungen definiert. Die Prozesse werden regelmäßig überprüft, und es werden Aktionspläne für Veränderungen aufgestellt. Die Systeme werden entsprechend angepasst. Evaluierungsergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht. |
Von den Lernenden wird ein Feedback zu ihrer individuellen Lernerfahrung sowie zum Lern- und Unterrichtsumfeld eingeholt. Dieses wird zusammen mit dem Feedback der Lehrkräfte für andere Maßnahmen genutzt. Die Überprüfungsergebnisse werden verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht. Die für Feedback und Überprüfung angewandten Verfahren sind Teil eines strategischen Lernprozesses innerhalb der Einrichtung. Die Ergebnisse des Überprüfungsprozesses werden mit den relevanten Stakeholdern erörtert, und es werden geeignete Aktionspläne festgelegt. |
(1) Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten die Definitionen im Cedefop-Glossar zur Qualität der Berufsbildung (Arbeitspapier, November 2003).
(2) In Anhang II sind weitere ausgewählte Qualitätsindikatoren aufgeführt.
ANHANG II
AUSGEWÄHLTE REFERENZINDIKATOREN FÜR DIE BEWERTUNG DER QUALITÄT DER BERUFSBILDUNG
In diesem Anhang wird eine umfassende Aufstellung von ausgewählten Qualitätsindikatoren vorgeschlagen, die dazu verwendet werden können, die Evaluierung und qualitative Verbesserung der Berufsbildungssysteme bzw. der Berufsbildungsanbieter zu unterstützen. Diese Aufstellung der Indikatoren wird im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit auf bilateraler und/oder multilateraler Ebene auf Grundlage europäischer Daten und nationaler Register weiterentwickelt.
In Bezug auf ihre Art und Zielsetzung sollten sie von den Indikatoren und Benchmarks unterschieden werden, auf die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2007 betreffend einen kohärenten Rahmen von Indikatoren und Benchmarks zur Beobachtung der Fortschritte im Hinblick auf die Lissabonner Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung Bezug genommen wird.
Darüber hinaus enthält die Tabelle der Indikatoren keine auf nationaler Ebene aggregierten Indikatoren, wenn diese nicht vorhanden oder schwer zu beschaffen sind. Die Aggregation solcher Indikatoren auf nationaler Ebene kann in einer späteren Phase auf der Grundlage einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Netz des europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der Berufsbildung durchgeführt werden.
Indikator |
Indikatortyp |
Strategisches Ziel |
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Übergeordnete Indikatoren für die Qualitätssicherung |
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Nr. 1 Relevanz von Qualitätssicherungssystemen für Berufsbildungsanbieter:
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Kontext-/Input-Indikator |
Förderung einer Kultur der Qualitätsverbesserung auf Ebene der Berufsbildungsanbieter Verbesserung der Transparenz der Berufsbildungsqualität Stärkung des gegenseitigen Vertrauens in Bezug auf das Berufsbildungsangebot |
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Nr. 2 Investitionen in die Aus-/Weiterbildung von Lehrkräften und Ausbildern:
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Input-/Prozess-Indikator |
Förderung der Identifikation der Lehrkräfte und Ausbilder mit dem Prozess der Qualitätsverbesserung in der Berufsbildung Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Berufsbildung an die im Wandel befindlichen Anforderungen des Arbeitsmarktes Erweiterung individueller Lernkapazitäten Verbesserung der Leistungen der Lernenden |
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Indikatoren zur Unterstützung der Qualitätsziele der Berufsbildungspolitik |
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Nr. 3 Teilnahmequote bei Berufsbildungsgängen: Anzahl der Teilnehmer an Berufsbildungsgängen (1) (nach Art des Bildungsgangs und individuellen Kriterien (2)) |
Input-/Prozess-/Output-Indikator |
Beschaffung grundlegender Informationen auf System- und Anbieterebene über die Attraktivität der Berufsbildung Zielgerichtete Förderung zur Verbesserung des Zugangs zur Berufsbildung, u. a. für benachteiligte Gruppen |
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Nr. 4 Abschlussquote bei Berufsbildungsgängen: Anzahl der Personen, die Berufsbildungsgänge erfolgreich abgeschlossen/abgebrochen haben (nach Art des Bildungsgangs und individuellen Kriterien) |
Prozess-/Output-/Ergebnis-Indikator |
Beschaffung grundlegender Informationen über Bildungsergebnisse und die Qualität von Berufsbildungsprozessen Berechnung der Abbrecherquote im Vergleich zur Teilnahmequote Unterstützung des erfolgreichen Abschlusses von Bildungsgängen als eines der wesentlichen Qualitätsziele für die Berufsbildung Unterstützung eines individuell angepassten Berufsbildungsangebots, u. a. für benachteiligte Gruppen |
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Nr. 5 Vermittlungsquote für Absolventen von Berufsbildungsgängen:
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Ergebnis-Indikator |
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Berufsbildung an die im Wandel befindlichen Anforderungen des Arbeitsmarktes Unterstützung eines individuell angepassten Berufsbildungsangebots, u. a. für benachteiligte Gruppen |
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Nr. 6 Nutzung der erworbenen Kenntnisse am Arbeitsplatz:
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Ergebnis-Indikator (Kombination qualitativer und quantitativer Daten) |
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Berufsbildung an die im Wandel befindlichen Anforderungen des Arbeitsmarktes Unterstützung eines individuell angepassten Berufsbildungsangebots, u. a. für benachteiligte Gruppen |
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Kontextinformationen |
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Nr. 7 Erwerbslosenquote (4) (nach individuellen Kriterien) |
Kontext-Indikator |
Hintergrundinformationen für die politische Entscheidungsfindung auf Ebene des Berufsbildungssystems |
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Nr. 8 Prävalenz besonders schutzbedürftiger Gruppen:
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Kontext-Indikator |
Hintergrundinformationen für die politische Entscheidungsfindung auf Ebene des Berufsbildungssystems Verbesserung des Zugangs benachteiligter Gruppen zur Berufsbildung. Unterstützung eines individuell angepassten Berufsbildungsangebots für benachteiligte Gruppen |
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Nr. 9 Mechanismen zur Ermittlung der Berufsbildungsbedürfnisse auf dem Arbeitsmarkt:
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Kontext-/Input-Indikator (qualitative Informationen) |
Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der Berufsbildung an die im Wandel befindlichen Anforderungen des Arbeitsmarktes Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit |
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Nr. 10 Programme zur Verbesserung des Zugangs zur Berufsbildung:
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Prozess-Indikator (qualitative Informationen) |
Verbesserung des Zugangs zur Berufsbildung, auch für benachteiligte Gruppen Unterstützung eines individuell angepassten Berufsbildungsangebots |
(1) Für berufliche Erstausbildung: Ein Lernender wird als Teilnehmer gewertet, wenn er mindestens sechs Wochen lang an einer Berufsbildungsmaßnahme teilgenommen hat.
Für lebenslanges Lernen: prozentualer Anteil der an formalen Berufsbildungsgängen teilnehmenden Personen an der Bevölkerung.
(2) Neben allgemeinen Angaben zu Geschlecht und Alter können auch andere gesellschaftliche Kriterien berücksichtigt werden, z.B. Schulabbruch, höchster Bildungsabschluss, Migranten, Menschen mit Behinderung, Dauer der Erwerbslosigkeit.
(3) Für berufliche Erstausbildung: einschließlich Informationen zur beruflichen Situation von Lernenden, die den Berufsbildungsgang abgebrochen haben.
(4) Definition gemäß ILO und OECD: Personen zwischen 15 und 74 Jahren ohne Arbeit, die aktiv eine Arbeit suchen und kurzfristig eine Arbeit aufnehmen können.
8.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/11 |
EMPFEHLUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. Juni 2009
zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 155/02
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4 und Artikel 150 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Erweiterung und Anerkennung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Bürger sind von großer Bedeutung für ihre persönliche und berufliche Entwicklung sowie für Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und sozialen Zusammenhalt in der Gemeinschaft. In dieser Hinsicht sollte durch sie die transnationale Mobilität der Arbeitnehmer und der Lernenden erleichtert und dazu beigetragen werden, dass den Anforderungen von Angebot und Nachfrage auf dem europäischen Arbeitsmarkt entsprochen wird. Die Teilnahme am lebenslangen Lernen über die Grenzen hinweg für alle sowie die Anrechnung, Anerkennung und Akkumulierung der Lernergebnisse, die eine Einzelperson in formalen, nicht formalen und informellen Zusammenhängen erzielt hat, sollten daher auf Gemeinschaftsebene gefördert und verbessert werden. |
(2) |
Der Europäische Rat ist auf seiner Tagung in Lissabon im Jahr 2000 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine größere Transparenz der Befähigungsnachweise eine der Hauptkomponenten der Bemühungen sein sollte, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der Gemeinschaft an die Anforderungen der Wissensgesellschaft anzupassen. Außerdem hat der Europäische Rat auf seiner Tagung in Barcelona im Jahr 2002 betont, dass die Transparenz und die Methoden zur gegenseitigen Anerkennung im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung („Berufsbildung“) verbessert werden müssen. |
(3) |
Die die Berufsbildung betreffenden Systeme, einer der Hauptbereiche des lebenslangen Lernens, sind eng mit der allgemeinen und der Hochschulbildung sowie mit der Beschäftigungspolitik und der Sozialpolitik jedes Mitgliedstaats verknüpft. Aufgrund ihrer multisektoralen Auswirkungen fördern sie nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft und die Deckung des Bedarfs am Arbeitsmarkt, sondern auch den sozialen Zusammenhalt und die Gleichheit sowie die Beteiligung und das Engagement der Bürger. |
(4) |
In der Entschließung des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Förderung einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (4) („Kopenhagen-Prozess“) und im 2004 angenommenen Gemeinsamen Zwischenbericht des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (5) wird betont, wie wichtig ein System zur Anrechnung von Leistungspunkten für die Berufsbildung ist, wobei auch im Gemeinsamen Fortschrittsbericht des Rates und der Kommission von 2008 (6) darauf hingewiesen wird, dass größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Qualität und Attraktivität der Berufsbildung zu verbessern. |
(5) |
In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2004 zu den künftigen Prioritäten der verstärkten europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung wurde der Entwicklung und Einführung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung Priorität eingeräumt, um den Lernenden zu ermöglichen, auf den bisherigen Ergebnissen ihrer Lernlaufbahn aufzubauen, wenn sie zwischen Berufsbildungssystemen wechseln. |
(6) |
Der Zweck dieser Empfehlung ist die Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung („ECVET“), mit dem die Anrechnung, Anerkennung und Akkumulierung bewerteter Lernergebnisse von Einzelpersonen, die eine Qualifikation erwerben wollen, erleichtert wird. Damit werden das allgemeine Verständnis von Lernergebnissen der Bürger sowie ihre Transparenz, grenzüberschreitende Mobilität und ihre Übertragbarkeit zwischen und gegebenenfalls innerhalb der Mitgliedstaaten in einem grenzenlosen Raum des lebenslangen Lernens und auch die Mobilität und Übertragbarkeit von Qualifikationen auf nationaler Ebene zwischen verschiedenen Bereichen der Wirtschaft und innerhalb des Arbeitsmarktes verbessert; ferner wird das ECVET zur Entwicklung und zum Ausbau der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen. |
(7) |
Das ECVET sollte auf den Grundsätzen und technischen Spezifikationen in Anhang II basieren. Außerdem sollten ihm die gemeinsamen Grundsätze der Qualitätssicherung zugrunde liegen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2004 zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung und in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (7) dargelegt sind. |
(8) |
Das ECVET ist auf alle Lernergebnisse anwendbar, die grundsätzlich über eine Vielzahl von Ausbildungs- und Bildungswegen auf allen Ebenen des europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen („EQR“) erreichbar sein und dann angerechnet und anerkannt werden sollten. Diese Empfehlung trägt damit bei zu den umfassenderen Zielen der Förderung des lebenslangen Lernens und der Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit, der Bereitschaft zur Mobilität und der sozialen Integration von Arbeitnehmern und Lernenden. Sie erleichtert insbesondere die Entwicklung flexibler und auf die Einzelperson zugeschnittener Bildungswege sowie die Anerkennung der durch nicht formales und informelles Lernen erworbenen Lernergebnisse. |
(9) |
Durch transparente Qualitätssicherungsgrundsätze, Informationsaustausch und den Aufbau von Partnerschaften zwischen den für die Qualifikationen zuständigen Stellen, Berufsbildungseinrichtungen und anderen einschlägigen Akteuren sollte dazu beigetragen werden, gegenseitiges Vertrauen aufzubauen und die Umsetzung dieser Empfehlung zu erleichtern. |
(10) |
Mit dieser Empfehlung sollten die Kompatibilität, Vergleichbarkeit und Komplementarität der in der Berufsbildung bestehenden Leistungspunktesysteme und des im Bereich der Hochschulbildung angewandten Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen („ECTS“) verbessert werden; dies würde — unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten — zu mehr Durchlässigkeit zwischen den verschiedenen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen. |
(11) |
Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2004 zu gemeinsamen europäischen Grundsätzen für die Ermittlung und Validierung von nicht formalen und informellen Lernprozessen sollte die Validierung bewerteter nicht formaler und informeller Lernergebnisse gefördert werden. |
(12) |
Die vorliegende Empfehlung ergänzt die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (8), in der empfohlen wird, dass die Mitgliedstaaten enge Verknüpfungen zwischen dem EQR und bestehenden oder künftigen europäischen Systemen zur Anrechnung und Akkumulierung von Leistungspunkten in der Hochschulbildung und in der Berufsbildung fördern. Während das Hauptziel des EQR darin besteht, Transparenz, Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit erworbener Qualifikationen zu verstärken, zielt das ECVET darauf ab, die Anrechnung, Anerkennung und Akkumulierung der Lernergebnisse von Einzelpersonen auf ihrem Weg zum Erwerb einer Qualifikation zu erleichtern. |
(13) |
In dieser Empfehlung werden die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) (9) und die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung: Europäische Qualitätscharta für Mobilität (10) berücksichtigt. |
(14) |
Die vorliegende Empfehlung sollte, wenn dies sachdienlich ist, die Einbeziehung der zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verknüpfung nationaler oder anderer Qualifizierungsrahmen mit dem ECVET erleichtern. |
(15) |
Diese Empfehlung sollte unbeschadet der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (11) gelten, in der Rechte und Pflichten sowohl für die zuständigen nationalen Behörden als auch für die Migranten festgelegt sind. Die Anwendung des ECVET sollte sich nicht auf den Zugang zum Arbeitsmarkt auswirken, auf dem Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden. Darüber hinaus werden mit dem ECVET keine neuen Berechtigungen der Bürger zur Erlangung einer automatischen Anerkennung von Lernergebnissen oder Punkten geschaffen. |
(16) |
Die Einführung und Umsetzung des ECVET ist gemäß den Artikeln 149 und 150 des Vertrags freiwillig und kann daher nur im Einklang mit den bestehenden nationalen Gesetzen und Regelungen erfolgen. |
(17) |
Da die Ziele dieser Empfehlung, nämlich die Aktivitäten der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ergänzen, die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu erleichtern, die Transparenz zu erhöhen sowie die Mobilität und das lebenslange Lernen zu fördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Empfehlung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus, insoweit sie die nationalen Qualifikationssysteme, Qualifikationen oder Leistungspunktesysteme nicht ersetzt oder definiert, keine spezifischen Lernergebnisse oder Kompetenzen von Einzelpersonen vorschreibt und weder auf die Fragmentierung noch die Harmonisierung von Qualifikationssystemen abzielt oder diese verlangt — |
EMPFEHLEN DEN MITGLIEDSTAATEN,
1. |
das in den Anhängen I und II beschriebene Europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung („ECVET“) auf allen Ebenen des EQR in Bezug auf berufsbildende Qualifikationen zu fördern, um grenzüberschreitende Mobilität und die Anerkennung von Lernergebnissen in der Berufsbildung und lebenslanges Lernen ohne Grenzen zu erleichtern; |
2. |
die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und gegebenenfalls Maßnahmen zu erlassen, damit es möglich ist, das ECVET ab 2012 — im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten und auf der Grundlage von Erprobung und Überprüfung — auf die berufsbildenden Qualifikationen auf allen Ebenen des EQR schrittweise anzuwenden und für die Zwecke der Anrechnung, Anerkennung und Akkumulierung von Lernergebnissen zu nutzen, die eine Einzelperson in formalen und gegebenenfalls in nicht formalen und informellen Lernumgebungen erzielt hat; |
3. |
die Entwicklung nationaler und europäischer Partnerschaften und Netze unter Beteiligung der für Qualifikationen und Abschlüsse zuständigen Stellen, Berufsbildungseinrichtungen, Sozialpartner und anderer einschlägiger Interessengruppen zu unterstützen, die sich mit der Erprobung, Umsetzung und Förderung des ECVET befassen; |
4. |
sicherzustellen, dass Interessengruppen und Einzelpersonen im Bereich der Berufsbildung Zugang zu Informationen und Anleitung zur Anwendung des ECVET erhalten, und gleichzeitig den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. Darüber hinaus zu gewährleisten, dass die Anwendung des ECVET auf die Qualifikationen von den zuständigen Behörden angemessen bekannt gemacht wird und die von den zuständigen Behörden ausgestellten Europass-Unterlagen klare und relevante Informationen darüber enthalten; |
5. |
im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten bei der Nutzung des ECVET die gemeinsamen Grundsätze der Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung anzuwenden, wie sie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Mai 2004 zur Qualitätssicherung in der beruflichen Bildung dargelegt sind, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen; |
6. |
sicherzustellen, dass im Einklang mit den Rechtsvorschriften, Strukturen und Anforderungen des jeweiligen Mitgliedstaates funktionierende Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen auf den geeigneten Ebenen bestehen, um die Qualität, Transparenz und Kohärenz der zur Umsetzung des ECVET getroffenen Maßnahmen zu gewährleisten; |
BILLIGEN DIE ABSICHT DER KOMMISSION,
1. |
die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der unter den Nummern 1 bis 6 genannten Aufgaben und bei der Anwendung der im Anhang II genannten Grundsätze und tech-nischen Spezifikationen des ECVET zu unterstützen, insbesondere durch Erleichterung der Erprobung, der Zusammenarbeit, des voneinander Lernens, der Förderung und der Organisation von Informations- und Konsultationsmaßnahmen, und gleichzeitig allen interessierten Bürgern den Zugang zu den Leitfäden zu gewährleisten; |
2. |
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, nationalen und europäischen Sachverständigen und Nutzern Benutzerleitfäden und weitere Instrumente zu entwickeln sowie die entsprechenden Europass-Unterlagen anzupassen, Fachkenntnisse zur Verbesserung der Kompatibilität und Komplementarität zwischen dem ECVET und dem im Hochschulbereich angewandten ECTS in Zusammenarbeit mit Sachverständigen für Berufsbildung und Hochschulbildung und Nutzern auf europäischer und nationaler Ebene zu entwickeln und regelmäßig Informationen über die Entwicklung des ECVET bereitzustellen; |
3. |
ein europäisches ECVET-Netz, dem die relevanten Akteure aus dem Berufsbildungsbereich und die zuständigen nationalen Einrichtungen angehören, zu fördern und sich daran zusammen mit den Mitgliedstaaten zu beteiligen, um das ECVET in den Mitgliedstaaten zu verbreiten und zu unterstützen und um eine tragfähige Plattform für den Informations- und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedstaaten zu schaffen; im Rahmen dieses Netzes eine ECVET-Nutzergruppe einzusetzen, die an der Aktualisierung des Benutzerleitfadens mitwirken und zur Qualität und allgemeinen Kohärenz des Prozesses der Zusammenarbeit bei der Umsetzung des ECVET beitragen soll; |
4. |
die Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Erprobung und Überprüfung, zu überwachen und zu begleiten, und — nach Bewertung und Evaluierung der in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen — dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Juni 2014 über die gewonnenen Erfahrungen und zu erwartenden künftigen Auswirkungen zu berichten, und dabei gegebenenfalls eine Überprüfung und Anpassung dieser Empfehlung, einschließlich der Aktualisierung der technischen Anlagen und der Benutzeranleitungen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten vorzunehmen. |
Geschehen zu Brüssel am 18. Juni 2009.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
Štefan FÜLE
(1) ABl. C 100 vom 30.4.2009, S. 140.
(2) ABl. C 325 vom 19.12.2008, S. 48.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Mai 2009.
(4) ABl. C 13 vom 18.1.2003, S. 2.
(5) ABl. C 104 vom 30.4.2004, S. 1.
(6) ABl. C 86 vom 5.4.2008, S. 1.
(7) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(8) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(9) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
(10) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.
(11) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.
ANHANG I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Qualifikation“ das formale Ergebnis eines Beurteilungs- oder Validierungsprozesses, nachdem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Einzelperson den vorgegebenen Standards entsprechen; |
b) |
„Lernergebnisse“ Aussagen darüber, was ein Lernender nach Abschluss eines Lernprozesses weiß, versteht und vermag; diese werden als Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen definiert; |
c) |
„Einheit von Lernergebnissen“ (Einheit) einen Teil einer Qualifikation, bestehend aus einem kohärenten Satz von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen, der bewertet und validiert werden kann; |
d) |
„Leistungspunkte für Lernergebnisse“ (Leistungspunkte) einen Satz von Lernergebnissen einer Einzelperson, die bewertet wurden und die zur Erlangung einer Qualifikation akkumuliert oder in andere Lernprogramme oder Qualifikationen übertragen werden können; |
e) |
„zuständige Einrichtung“ eine Einrichtung, die nach den Vorschriften und Gepflogenheiten der teilnehmenden Staaten für die Gestaltung und Verleihung von Qualifikationen, für die Anerkennung von Einheiten oder für andere mit dem ECVET zusammenhängende Funktionen zuständig ist, etwa die Zuteilung von ECVET-Punkten für Qualifikationen und Einheiten oder die Bewertung, Validierung und Anerkennung von Lernergebnissen; |
f) |
„Bewertung der Lernergebnisse“ Methoden und Verfahren, die angewandt werden, um festzustellen, inwieweit ein Lernender bestimmte Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen tatsächlich erworben hat; |
g) |
„Validierung der Lernergebnisse“ den Vorgang der Bestätigung, dass bestimmte bewertete Lernergebnisse, die ein Lernender erzielt hat, spezifischen, für eine Einheit oder eine Qualifikation erforderlichen Ergebnissen entsprechen; |
h) |
„Anerkennung der Lernergebnisse“ den Vorgang der offiziellen Bescheinigung von Lernergebnissen durch Zuerkennung von Einheiten oder Qualifikationen; |
i) |
„ECVET-Punkte“ eine numerische Darstellung des Gesamtgewichts der Lernergebnisse in einer Qualifikation und des relativen Gewichts der Einheiten in Bezug auf die Qualifikation. |
ANHANG II
ECVET — GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
ECVET ist ein technischer Rahmen für die Anrechnung, Anerkennung und gegebenenfalls Akkumulierung der Lernergebnisse, die eine Einzelperson im Hinblick auf den Erwerb einer Qualifikation erreicht hat. Zu den Instrumenten und der Methodik des ECVET gehören die Beschreibung der Qualifikationen in Einheiten von Lernergebnissen mit entsprechenden Punkten, ein Anrechnungs- und Akkumulierungsprozess und ergänzende Unterlagen wie Lernvereinbarungen, Leistungsnachweise und ECVET-Benutzerleitfäden.
Mit dem ECVET soll im Rahmen der Mobilität die Anerkennung von Lernergebnissen zum Erwerb einer Qualifikation im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften erleichtert werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem ECVET keine neuen Berechtigungen der Bürger zur Erlangung einer automatischen Anerkennung von Lernergebnissen oder Punkten geschaffen werden. Seine Anwendung auf eine bestimmte Qualifikation erfolgt nach den in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften, Regeln und Regelungen und fußt auf folgenden Grundsätzen und technischen Spezifikationen:
1. Einheiten von Lernergebnissen
Eine Einheit ist ein Bestandteil einer Qualifikation, bestehend aus einem kohärenten Satz von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen, die mit einer bestimmten Zahl zugehöriger ECVET-Punkte bewertet und validiert werden kann. Eine Qualifikation umfasst grundsätzlich mehrere Einheiten und wird aus einem Gesamtsatz von Einheiten gebildet. Somit kann ein Lernender eine Qualifikation durch Akkumulierung der erforderlichen Einheiten erreichen, auch wenn sie in verschiedenen Ländern und unterschiedlichen Lernumgebungen (formal sowie gegebenenfalls nicht formal und informell) erworben wurden, wobei die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften über die Akkumulierung von Einheiten und die Anerkennung von Lernergebnissen einzuhalten sind.
Die Einheiten, aus denen eine Qualifikation besteht, sollten
— |
lesbar und verständlich unter Nennung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die sie beinhalten, beschrieben sein; |
— |
in Bezug auf die Gesamtqualifikation kohärent aufgebaut und strukturiert sein; |
— |
so aufgebaut sein, dass eine Einzelbewertung und -validierung der in der Einheit enthaltenen Lernergebnisse möglich ist. |
Eine Einheit kann sich spezifisch auf eine einzige Qualifikation oder auf mehrere Qualifikationen gemeinsam beziehen. Wo und wie die erwarteten Lernergebnisse, die eine Einheit ausmachen, erworben werden, ist unerheblich. Daher darf eine Einheit nicht mit einem Bestandteil eines normalen Lernprogramms oder einer formalen Ausbildung verwechselt werden.
Die Regeln und Verfahren für die Definition der Merkmale von Einheiten von Lernergebnissen und für die Kombination und Akkumulierung von Einheiten für eine bestimmte Qualifikation werden von den zuständigen Einrichtungen und den am Ausbildungsprozess beteiligten Partnern gemäß den nationalen oder regionalen Bestimmungen festgelegt.
Die Spezifikationen für eine Einheit sollten Folgendes umfassen:
— |
die allgemeine Bezeichnung der Einheit; |
— |
gegebenenfalls die allgemeine Bezeichnung der Qualifikation (bzw. Qualifikationen), auf die sich die Einheit bezieht; |
— |
die Referenz der Qualifikation nach dem EQR-Niveau und gegebenenfalls dem Niveau des nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) mit den der Qualifikation zugewiesenen ECVET-Leistungspunkten; |
— |
die in der Einheit enthaltenen Lernergebnisse; |
— |
die Verfahren und Kriterien für die Bewertung dieser Lernergebnisse; |
— |
die der Einheit zugewiesenen ECVET-Punkte; |
— |
die Gültigkeitsdauer der Einheit, falls relevant. |
2. Anrechnung und Akkumulierung von Lernergebnissen, ECVET-Partnerschaften
Im Rahmen des ECVET werden Einheiten von Lernergebnissen, die in einem Lernumfeld erzielt wurden, bewertet und dann — nach positiver Bewertung — in ein anderes Lernumfeld übertragen. In dieser zweiten Lernumgebung werden sie von der zuständigen Einrichtung als Teil der Anforderungen für die Qualifikation, die die betreffende Person anstrebt, validiert und anerkannt. So können Einheiten von Lernergebnissen im Hinblick auf diese Qualifikation entsprechend den nationalen oder regionalen Vorschriften akkumuliert werden. Verfahren und Anleitungen für die Bewertung, Validierung, Akkumulierung und Anerkennung der Einheiten von Lernergebnissen werden von den jeweils zuständigen Einrichtungen und den am Ausbildungsprozess beteiligten Partnern gestaltet.
Die Anrechnung von ECVET-Leistungspunkten im Zusammenhang mit Lernergebnissen, die in formalen Lernumgebungen erzielt wurden, sollte erleichtert werden durch den Aufbau von Partnerschaften und Netzen unter Beteiligung der zuständigen Einrichtungen, die in ihrem jeweiligen Lernumfeld befugt sind, Qualifikationen, Einheiten oder Leistungspunkte für erzielte Lernergebnisse im Hinblick auf ihre Anrechnung und Validierung zu vergeben.
Der Aufbau von Partnerschaften hat zum Ziel, dass
— |
ein allgemeiner Rahmen für die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Partnern auf der Grundlage von Vereinbarungen („Absichtserklärungen“) geschaffen wird, durch die ein Klima gegenseitigen Vertrauens erzeugt wird; |
— |
es den Partnern leichter gemacht wird, spezifische Regelungen für die Anrechnung von Leistungspunkten zu erarbeiten. |
In den Vereinbarungen sollte bestätigt werden, dass die Partner
— |
ihren Status als zuständige Einrichtungen gegenseitig anerkennen; |
— |
ihre jeweiligen Kriterien und Verfahren für die Qualitätssicherung, Bewertung, Validierung und Anerkennung als für die Zwecke der Anrechnung von Leistungspunkten zufriedenstellend akzeptieren; |
— |
sich hinsichtlich der Arbeitsbedingungen der Partnerschaft, etwa ihrer Ziele sowie der Laufzeit und den Bestimmungen für eine Überarbeitung der Vereinbarung, einig sind; |
— |
sich hinsichtlich der Vergleichbarkeit der betroffenen Qualifikationen für die Zwecke der Anrechnung von Leistungspunkten einig sind, wobei die vom EQR festgelegten Referenzniveaus herangezogen werden; |
— |
andere Akteure und zuständige Einrichtungen, die an dem betreffenden Vorgang beteiligt sein könnten, und deren Funktionen ermitteln. |
Für die Anwendung des ECVET auf Lernergebnisse, die in nicht formalen und informellen Lernumgebungen oder außerhalb des von einer Vereinbarung abgesteckten Rahmens erworben wurden, sollte die zuständige Einrichtung, die befugt ist, Qualifikationen, Einheiten oder Leistungspunkte zu vergeben, Verfahren und Mechanismen für die Ermittlung, Validierung und Anerkennung derartiger Lernergebnisse durch die Zuweisung entsprechender Einheiten und zugehöriger ECVET-Punkte festlegen.
3. Lernvereinbarung und persönlicher Leistungsnachweis
Für die Anrechnung von Leistungspunkten unter Mitwirkung von zwei Partnern und einem bestimmten mobilen Lernenden wird von den zwei am Ausbildungs- und Validierungsprozess beteiligten zuständigen Einrichtungen und dem Lernenden im Rahmen einer Vereinbarung eine Lernvereinbarung abgeschlossen. Darin sollte
— |
zwischen der zuständigen „Herkunftseinrichtung“ und „aufnehmenden Einrichtung“ (1) unterschieden werden; |
— |
angegeben werden, welche besonderen Bedingungen für eine Mobilitätsphase gelten, z. B. die Identität des Lernenden, die Dauer der Mobilitätsphase, die erwarteten Lernergebnisse und die entsprechenden ECVET-Punkte. |
In der Lernvereinbarung sollte festgelegt werden, dass die „Herkunftseinrichtung“ die vom Lernenden erzielten und von der „aufnehmenden Einrichtung“ positiv beurteilten Lernergebnisse als Teil der Anforderungen für eine Qualifikation nach den Regeln und Verfahren der zuständigen Einrichtung validieren und anerkennen sollte.
Zwischen Partnern können Lernergebnisse übertragen werden, die in formalen sowie gegebenenfalls in nicht formalen und informellen Lernumgebungen erzielt wurden. Dementsprechend umfasst die Anrechnung von Leistungspunkten für erzielte Lernergebnisse drei Phasen:
— |
die „aufnehmende Einrichtung“ bewertet die erzielten Lernergebnisse und teilt dem Lernenden Leistungspunkte zu. Die erzielten Lernergebnisse und die entsprechenden ECVET-Punkte werden im „persönlichen Leistungsnachweis“ (2) des Lernenden festgehalten; |
— |
die „Herkunftseinrichtung“ validiert die Leistungspunkte als geeigneten Nachweis für die Leistungen des Lernenden; |
— |
die „Herkunftseinrichtung“ erkennt sodann die erworbenen Lernergebnisse an. Diese Anerkennung führt entsprechend den Regeln des Systems der „Herkunftseinrichtung“ zur Zuerkennung von Einheiten und entsprechenden ECVET-Punkten. |
Validierung und Anerkennung durch die zuständige „Herkunftseinrichtung“ hängen von der erfolgreichen Bewertung der Lernergebnisse durch die zuständige „aufnehmende Einrichtung“ entsprechend den vereinbarten Verfahren und Qualitätssicherungskriterien ab.
4. ECVET-Punkte
ECVET-Punkte geben in numerischer Form zusätzlich Aufschluss über Qualifikationen und Einheiten. Unabhängig von den erzielten Lernergebnissen für die bestimmte Qualifikation, auf die sie sich beziehen, haben sie keinen Wert; sie bringen zum Ausdruck, welche Einheiten erworben und akkumuliert wurden. Um zu einem gemeinsamen Konzept für die Verwendung von ECVET-Punkten zu gelangen, gilt die Vereinbarung, dass für die erwarteten Lernergebnisse eines Jahres formaler Vollzeit-Berufsbildung 60 Punkte vergeben werden.
Im ECVET umfasst die Zuweisung von Punkten normalerweise zwei Phasen: ECVET-Punkte werden zunächst für eine Qualifikation als Ganzes vergeben und dann für ihre Einheiten. Für eine bestimmte Qualifikation wird eine bestimmte formale Lernumgebung als Referenz herangezogen, für die dann auf der Grundlage der Vereinbarung die Gesamtpunktzahl für diese Qualifikation vergeben wird. Von dieser Gesamtzahl werden dann jeder Einheit entsprechend ihrem relativen Gewicht im Rahmen der Qualifikation ECVET-Punkte zugeteilt.
Für Qualifikationen, für die es keinen formalen Referenz-Bildungsweg gibt, können ECVET-Leistungspunkte durch Einschätzung zuerkannt werden durch den Vergleich mit einer anderen Qualifikation in einem formellen Referenzkontext. Um die Vergleichbarkeit von Qualifikationen festzustellen, sollten sich die zuständigen Einrichtungen auf das entsprechende EQR- oder NQR-Niveau beziehen oder die Ähnlichkeit der Lernergebnisse in einem eng verwandten Berufsfeld berücksichtigen.
Das relative Gewicht einer Einheit von Lernergebnissen im Rahmen einer Qualifikation sollte nach folgenden Kriterien oder einer Kombination dieser Kriterien festgestellt werden:
— |
relative Bedeutung der die Einheit bildenden Lernergebnisse für die Beteiligung am Arbeitsmarkt, für den Aufstieg zu anderen Qualifikationsniveaus oder für die soziale Integration; |
— |
Komplexität, Umfang und Volumen der Lernergebnisse in der Einheit; |
— |
der Aufwand, der notwendig ist, um die für die Einheit erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu erwerben. |
Das relative Gewicht einer Einheit, die sich zugleich auf mehrere Qualifikationen bezieht, kann sich, in ECVET-Punkten ausgedrückt, von einer Qualifikation zur anderen unterscheiden.
Die Zuteilung von ECVET-Punkten gehört normalerweise zur Gestaltung von Qualifikationen und Einheiten. Sie obliegt der zuständigen Einrichtung, die für die Gestaltung und Verwaltung der Qualifikation verantwortlich ist oder speziell mit dieser Aufgabe betraut wurde. In Ländern, in denen es bereits ein nationales Punktesystem gibt, legen die jeweils zuständigen Einrichtungen Regeln für die Umrechnung der nationalen Leistungspunkte in ECVET-Punkte fest.
Der erfolgreiche Erwerb einer Qualifikation oder einer Einheit führt automatisch zur Zuerkennung der entsprechenden ECVET-Punkte, unabhängig von der tatsächlichen Zeit, die für ihren Erwerb benötigt wurde.
Normalerweise hat die Anrechnung einer Einheit auch die Anrechnung der entsprechenden ECVET-Punkte zur Folge, so dass sie bei der Anerkennung der übertragenen Lernergebnisse entsprechend den nationalen oder regionalen Regeln mitberücksichtigt werden. Die zuständige Einrichtung kann erforderlichenfalls die berücksichtigten ECVET-Punkte überprüfen, vorausgesetzt, die hierfür geltenden Regeln und Methoden sind transparent und durch Qualitätssicherungsgrundsätze gestützt.
Qualifikationen, die durch nicht formales oder informelles Lernen erworben wurden und für die ein formaler Referenz-Bildungsweg ermittelt werden kann, sowie die entsprechenden Einheiten weisen dieselbe ECVET-Punktezahl auf wie die Referenz, da die gleichen Lernergebnisse erzielt werden.
(1) Die „Herkunftseinrichtung“ ist diejenige Einrichtung, die die vom Lernenden erzielten Lernergebnisse validiert und anerkennt. Die „aufnehmende Einrichtung“ ist diejenige Einrichtung, die die Ausbildung für die betreffenden Lernergebnisse durchführt und die erzielten Lernergebnisse bewertet.
(2) Der „persönliche Leistungsnachweis“ ist ein Dokument, in dem die bewerteten Lernergebnisse des Lernenden sowie die zuerkannten Einheiten und ECVET-Punkte aufgeführt sind.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
8.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/19 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. Juli 2009
2009/C 155/03
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4019 |
JPY |
Japanischer Yen |
133,61 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4465 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86380 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,9650 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5181 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,0565 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,882 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
273,20 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6971 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3740 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2117 |
TRY |
Türkische Lira |
2,1593 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7484 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6223 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,8648 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,1996 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0420 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 784,41 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,1837 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,5788 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3425 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 374,43 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9746 |
PHP |
Philippinischer Peso |
67,591 |
RUB |
Russischer Rubel |
44,0625 |
THB |
Thailändischer Baht |
47,794 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,7321 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,5100 |
INR |
Indische Rupie |
67,6140 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
8.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/20 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen TREN/SUB/01-2009
2009/C 155/04
Die Europäische Kommission beabsichtigt, Finanzhilfen in einer vorgesehenen Gesamthöhe von 4 750 000 EUR zu gewähren, mit denen die Ziele der Verkehrspolitik gefördert werden sollen. Die diesbezüglichen politischen Prioritäten wurden in dem von der Europäischen Kommission angenommenen Arbeitsprogramm 2009 festgelegt.
Zu berücksichtigende Hauptthemen sind: Straßenverkehrssicherheit, Verkehrsicherheit und Binnenmarkt (für Binnen- und Seeschifffahrt).
Weitere Informationen zu diesem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen finden Sie auf folgender Internetseite der GD TREN:
http://ec.europa.eu/transport/grants/index_en.htm
Europäische Investitionsbank
8.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/21 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen
Die Europäische Investitionsbank erweitert ihre Aktion zur Förderung der Universitätsforschung (EIBURS-Programm) um zwei neue Forschungsschwerpunkte
2009/C 155/05
Die Europäische Investitionsbank wickelt ihre institutionelle Zusammenarbeit mit Universitäten im Wesentlichen im Rahmen ihrer Aktion zur Förderung der Universitätsforschung ab, die drei verschiedene Programme umfasst:
— |
EIBURS — das Förderprogramm der EIB für Universitätsforschung. |
— |
STAREBEI (STAges de REcherche BEI — Forschungspraktika EIB), ein Programm zur finanziellen Unterstützung junger Forscher, die an gemeinsam von der EIB und Universitäten durchgeführten Projekten mitarbeiten. |
— |
EIB University Networks, ein Kooperationsinstrument für Hochschulnetze, deren Arbeit von besonderer Bedeutung für die Förderung der Ziele der EIB-Gruppe ist. |
Im Rahmen von EIBURS erhalten universitäre Forschungszentren, die sich mit Forschungsschwerpunkten und -themen befassen, die für die EIB von besonderem Interesse sind, Zuschüsse. Interessierte Fakultäten oder Universitäten angegliederte Forschungsinstitute in der EU, in den Beitrittsländern oder in den beitretenden Staaten, die über anerkanntes Fachwissen in bestimmten von der EIB ausgewählten Bereichen verfügen, können nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren über einen Zeitraum von drei Jahren Zuschüsse von maximal 100 000 EUR jährlich erhalten. Der erfolgreiche Vorschlag zielt auf eine Reihe konkreter Ergebnisse bzw. Maßnahmen ab (Forschung, Organisation von Kursen und Seminaren, Networking, Weitergabe von Ergebnissen usw.), die Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bank sein werden.
Für das akademische Jahr 2009/2010 sieht das EIBURS-Programm zwei neue Forschungsschwerpunkte vor:
— Entwicklung öffentlicher e-Dienstleistungen in Europa
Sowohl die erneuerte Lissabon-Strategie als auch das Europäische Konjunkturprogramm identifizieren den allgemeinen europaweiten Ausbau der Zugangsinfrastruktur zu Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten als eine wesentliche Voraussetzung für die Verbreitung produktivitätssteigernder Anwendungen im Bereich der e-Dienstleistungen. Da die Marktanreize anfangs möglicherweise nicht für die Verbreitung dieser Anwendungen ausreichen, wird vom öffentlichen Sektor erwartet, dass er eine führende Rolle bei der Stimulierung der Nachfrage nach Anwendungen spielt, damit der Ausbau dieser Infrastruktur wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Gleichzeitig könnte der öffentliche Sektor von erheblichen Produktivitätssteigerungen profitieren, indem er bestehende Dienstleistungen auf effizientere Weise bereitstellt oder neue Dienstleistungen entwickelt. Er könnte daher in das erforderliche Infrastrukturnetz investieren (da es sich hierbei um ein öffentliches Gut handelt und ein offener Zugang erforderlich ist) und die Arten von Dienstleistungen spezifizieren, die über diese Infrastruktur angeboten werden sollen (outputorientierter Ansatz).
Im Rahmen des Forschungsprogramms sollten die Entwicklungsmöglichkeiten für verschiedene Arten von e-Dienstleistungen beurteilt (z. B. e-Government, e-Health, e-Learning), die jeweiligen Rollen des privaten und des öffentlichen Sektors ermittelt und die effizientesten Möglichkeiten der Dienstleistungserbringung (insbesondere im Kontext öffentlich-privater Partnerschaften) ausfindig gemacht werden. Dabei sollten neue Maßnahmen der EU berücksichtigt werden — beispielsweise die Leitmarkt-Initiative und die vorkommerzielle Auftragsvergabe, die den öffentlichen Sektor in die Lage versetzen sollen, bei der Förderung der Entstehung neuer Märkte eine Vorreiterrolle zu spielen.
Das Forschungsprogramm sollte auch dem Interesse der Öffentlichkeit an der Entwicklung nachfrageorientierter, auf IKT-Anwendungen basierender Initiativen in anderen Bereichen wie Verkehr und insbesondere Energie, in denen die Informations- und Kommunikationstechnik einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Energieeffizienz leisten kann, Rechnung tragen.
— Finanzielle und volkswirtschaftliche Bewertung von Umweltauswirkungen
Die finanzielle und volkswirtschaftliche Bewertung der Umwelt und ihrer Auswirkungen auf das menschliche Wohlbefinden ist besonders wichtig, wenn man sie unter den miteinander verknüpften Aspekten Klimawandel und Biodiversität betrachtet, die vermutlich große globale Fragen des 21. Jahrhunderts sein werden.
Unser Klima verändert sich bereits: Weltweit steigen die Temperaturen mit allen damit einhergehenden Veränderungen, und dies macht die bestehenden Gefahren für die Ökosysteme und die Biodiversität noch bedrohlicher.
Vor allem Ökosysteme wie Wälder, Feucht- und Küstengebiete sind durch fortlaufende Zerstörung und Fragmentierung von Lebensräumen bedroht. Als Folge hiervon sind auch verschiedene Leistungen des Ökosystems wie Hochwasserschutz, die Bestäubung von Blütenpflanzen, der Schutz gesunder Böden und die Kohlenstoffabscheidung in Gefahr. Wir müssen die langfristige Funktionsfähigkeit dieser Ökosysteme sicherstellen, damit sie ihre Leistungen aufrechterhalten können. Gesunde Ökosysteme sind widerstandsfähiger gegen die Auswirkungen des Klimawandels und die damit einhergehenden Wetteränderungen.
Vor diesem Hintergrund und ausgehend von vorliegenden Forschungsergebnissen und empirischen Erkenntnissen fordert die EIB zur Einreichung von Forschungsvorschlägen in einem oder beiden der folgenden zusammenhängenden Gebiete auf:
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Kosten und Nutzen des Schutzes von Ökosystemen vor dem Hintergrund des Klimawandels, wobei davon auszugehen ist, dass Lösungen für die bestehenden Bedrohungen gefunden werden müssen, um die Widerstandsfähigkeit gegen die Auswirkungen des Klimawandels zu stärken; Rolle (und Wert) gesunder Ökosysteme sowohl bei der Bekämpfung des Klimawandels als auch bei der Anpassung an Klimaänderungen; |
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Anwendung marktbasierter Konzepte für den Schutz und die Verbesserung der Leistungen des Ökosystems auf der Grundlage der Erfahrungen, die auf dem Emissionshandelsmarkt gemacht wurden. |
Vorschläge können bis zum 30. September 2009 eingereicht werden. Vorschläge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können nicht berücksichtigt werden. Vorschläge sind an folgende Anschrift zu richten:
Aktion der EIB zur Förderung der Universitätsforschung |
100, boulevard Konrad Adenauer |
2950 Luxemburg |
LUXEMBURG |
Zu Händen von Frau Luisa Ferreira, Koordinator.
Umfassendere Informationen über das EIBURS-Auswahlverfahren sowie über die anderen Programme und Instrumente finden Sie auf unserer Website unter: www.eib.org/universities
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
8.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/23 |
BEKANNTMACHUNG ALLGEMEINER AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AST/100-101/09
2009/C 155/06
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt folgende allgemeine Auswahlverfahren zur Einstellung von Assistentinnen und Assistenten (AST 1) im Bereich der Sekretariatstätigkeiten bulgarischer und rumänischer Staatsbürgerschaft durch:
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EPSO/AST/100/09 — Assistentinnen und Assistenten bulgarischer Staatsbürgerschaft (BG) |
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EPSO/AST/101/09 — Assistentinnen und Assistenten rumänischer Staatsbürgerschaft (RO) |
Die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren werden ausschließlich in bulgarischer und rumänischer Sprache im Amtsblatt C 155 A vom 8. Juli 2009 veröffentlicht.
Weitere Informationen befinden sich auf der EPSO-Website: http://eu-careers.eu
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
8.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5570 — Platinum/Delphi)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 155/07
1. |
Am 30. Juni 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Platinum Equity LLC („Platinum“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über Teile des Unternehmens Delphi Corporation („Delphi“, USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5570 — Platinum/Delphi per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.