|
ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2009.154.deu |
||
|
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154 |
|
|
||
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
|
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
|
|
|
STELLUNGNAHMEN |
|
|
|
Kommission |
|
|
2009/C 154/01 |
||
|
|
II Mitteilungen |
|
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
|
Kommission |
|
|
2009/C 154/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
|
|
|
V Bekanntmachungen |
|
|
|
SONSTIGE RECHTSAKTE |
|
|
|
Kommission |
|
|
2009/C 154/13 |
||
|
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
|
DE |
|
I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Kommission
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 6. Juni 2009
zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks José Cabrera in Spanien gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
2009/C 154/01
Am 24. November 2008 hat die Europäische Kommission von der spanischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Rückbau des Kernkraftwerks José Cabrera erhalten.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 6. Februar 2009 anforderte und welche die spanischen Behörden am 23. März 2009 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
|
1. |
Die Entfernung des Kraftwerks zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Portugal, beträgt 315 km. Nach Portugal ist Frankreich mit 320 km Entfernung der nächstgelegene Mitgliedstaat. |
|
2. |
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe beim normalen Rückbaubetrieb eine Exposition zur Folge haben, die die Gesundheit der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigt. |
|
3. |
Bestrahlte Brennelemente und feste radioaktive Abfälle, die nicht in der nationalen Lagerstätte für schwach- und mittelaktive Abfälle „El Cabril“ entsorgt werden können, werden vorläufig am Standort in einem dafür errichteten Gebäude für die Trockenlagerung zwischengelagert, bis ein geplantes langfristiges Endlager fertig gestellt ist. Nicht radioaktiver Feststoffabfall oder Reststoffe, die aus der behördlichen Kontrolle entlassen werden, werden als konventioneller Abfall entsorgt bzw. zur Wiederverwendung oder Wiederverwertung freigegeben, wobei die Kriterien der grundlegenden Sicherheitsnormen (Richtlinie 96/29/Euratom) einzuhalten sind. |
|
4. |
Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen. |
Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem Rückbau des Kernkraftwerks José Cabrera in Spanien im normalen Betrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/2 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 154/02
|
Datum der Annahme der Entscheidung |
23.2.2009 |
||||
|
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 238/08 |
||||
|
Mitgliedstaat |
Deutschland |
||||
|
Region |
— |
||||
|
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Broadband infrastructure development in Germany |
||||
|
Rechtsgrundlage |
36th Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur |
||||
|
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||
|
Ziel |
Regionale Entwicklung, Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse |
||||
|
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
||||
|
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 60 Mio. EUR |
||||
|
Beihilfehöchstintensität |
— |
||||
|
Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
||||
|
Wirtschaftssektoren |
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen |
||||
|
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||
|
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. Juli 2009
2009/C 154/03
1 Euro =
|
|
Währung |
Kurs |
|
USD |
US-Dollar |
1,3897 |
|
JPY |
Japanischer Yen |
132,44 |
|
DKK |
Dänische Krone |
7,4461 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,86120 |
|
SEK |
Schwedische Krone |
10,9205 |
|
CHF |
Schweizer Franken |
1,5198 |
|
ISK |
Isländische Krone |
|
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,0540 |
|
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
|
CZK |
Tschechische Krone |
25,954 |
|
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
273,70 |
|
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
|
LVL |
Lettischer Lat |
0,6969 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,3870 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,2083 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,1540 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,7605 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6193 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,7704 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,2175 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0265 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 762,78 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,1350 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,4979 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3296 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 217,14 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9265 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
67,069 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
43,8110 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
47,424 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
2,7401 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,5490 |
|
INR |
Indische Rupie |
67,5050 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/4 |
Mitteilung der Kommission zu dem Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Gemeinschaft, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien (1) und der Türkei vorgesehen ist
2009/C 154/04
Für die Schaffung diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei teilen die Gemeinschaft und die betreffenden Länder einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der mit den anderen Ländern vereinbarten Ursprungsregeln mit.
Auf der Grundlage der Mitteilungen dieser Länder gibt die in dieser Mitteilung enthaltene Tabelle eine Übersicht über die Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen eine diagonale Kumulierung vorgesehen ist; ferner wird das Datum genannt, ab dem eine solche Kumulierung anwendbar wird.
Eine Kumulierung ist nur zulässig, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d. h. mit allen Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.
Unter die Zollunion zwischen der EG und der Türkei fallende Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei können als Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft zum Zweck der diagonalen Kumulierung zwischen der Gemeinschaft und den an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, mit denen Ursprungsprotokolle gelten, behandelt werden.
ISO-Alpha-2-Codes der in der Tabelle aufgeführten Länder:
|
— |
Albanien |
AL |
|
— |
Bosnien-Herzegowina |
BA |
|
— |
Kroatien |
HR |
|
— |
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien |
MK (2) |
|
— |
Montenegro |
ME |
|
— |
Serbien |
RS |
|
— |
Türkei |
TR |
Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen der Gemeinschaft, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei vorgesehen ist
|
|
EU |
AL |
BA |
HR |
MK |
ME |
RS |
TR |
|
EU |
|
1.1.2007 |
1.7.2008 |
|
1.1.2007 |
1.1.2008 |
|
|
|
AL |
1.1.2007 |
|
22.11.2007 |
22.8.2007 |
26.7.2007 |
26.7.2007 |
24.10.2007 |
|
|
BA |
1.7.2008 |
22.11.2007 |
|
22.11.2007 |
22.11.2007 |
22.11.2007 |
22.11.2007 |
|
|
HR |
|
22.8.2007 |
22.11.2007 |
|
22.8.2007 |
22.8.2007 |
24.10.2007 |
|
|
MK |
1.1.2007 |
26.7.2007 |
22.11.2007 |
22.8.2007 |
|
26.7.2007 |
24.10.2007 |
1.7.2009 |
|
ME |
1.1.2008 |
26.7.2007 |
22.11.2007 |
22.8.2007 |
26.7.2007 |
|
24.10.2007 |
|
|
RS |
|
24.10.2007 |
22.11.2007 |
24.10.2007 |
24.10.2007 |
24.10.2007 |
|
|
|
TR |
|
|
|
1.7.2009 |
|
|
|
(1) An dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligt sind die Länder Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und Serbien.
(2) ISO-Code 3166. Vorläufiger Code dieses Landes, der der endgültigen Nomenklatur nicht vorgreift, über die auf der Grundlage des Ergebnisses der bei den Vereinten Nationen laufenden Verhandlungen entschieden wird.
(3) Für Waren, die unter die Zollunion EG-Türkei fallen, sind die Protokolle ab dem 27. Juli 2006 anzuwenden.
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die Protokolle ab dem 1. Januar 2007 anzuwenden.
Für Kohle- und Stahlerzeugnisse sind die Protokolle ab dem 1. März 2009 anzuwenden.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/6 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2009/C 154/05
Beihilfe Nr.: XA 49/09
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Comunidad Valenciana
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayuda nacional por superficie a los frutos de cáscara
Rechtsgrundlage: Real Decreto 1612/2008 de 3 de octubre sobre aplicación de los pagos directos a la agricultura y la ganadería
Borrador de la Orden de 23 de enero de 2009 de la Consellera de Agricultura, Pesca y Alimentación sobre cuestiones generales aplicables al régimen de ayudas agroambientales e indemnización compensatoria y régimen aplicable al pago único y otras pagos directos a la agricultura y ganadería en el ámbito de la Comunitat Valenciana y de aprobación de las bases reguladoras de ayudas de pago único y otras ayudas directas
Borrador Resolución de 26 de enero de 2009 de la Directora de la Agencia Valenciana de Fomento y Garantia Agraria mediante la que se establece la convocatoria del procedimiento para la concesión de subvenciones a través de la solicitud única vinculadas al regimen de pago único, otras ayudas directas a la agricultura y la ganaderia, ayudas agroambientales y de indemnización compensatoria para el año 2009
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2 928 440 EUR der Beihilferegelung SE 83 000
Beihilfehöchstintensität: Die Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Generalitat Valenciana) finanziert 50 % des Höchstsatzes der nationalen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; dieser Höchstsatz beträgt 120,75 EUR/ha pro Jahr.
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:: 1 Jahr
Zweck der Beihilfe: Ergänzung der an die Erzeugung von Schalenfrüchten gebundenen Flächenzahlungen der Gemeinschaft. Beihilfe im Sinne von Artikel 17 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Begünstigte Wirtschaftssektoren: Erzeuger von Schalenfrüchten, die außerdem als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 gelten
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Agencia Valenciana de Fomento y Garantía Agraria |
|
C/Amadeo de Saboya, no 2 |
|
Valência |
|
ESPAÑA |
Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/FRUTOS%20CASCARA.pdf
Beihilfe Nr.: XA 50/09
Mitgliedstaat: Niederlande
Region: Provincie Noord-Brabant
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Model voor een gemeentelijke Subsidieverordening duurzaamheidsinvesteringen agrarische bedrijven in landbouwontwikkelingsgebieden
Rechtsgrundlage: Algemene wet bestuursrecht, titel 4.2
Gemeentewet, artikelen 108 lid 1, 147 lid 1 en 149
Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Artikel 4
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Regelung wird den Erwartungen zufolge von 10 bis 20 Gemeinden in Noord-Brabant eingeführt werden, die jeweils maximal 1,6 Mio. EUR zur Verfügung stellen werden. Es handelt sich um die folgenden Gemeinden (in alphabetischer Reihenfolge)
Alphen-Chaam
Baarle-Nassau
Bladel
Boekel
Deurne
Dongen
Eersel
Gemert-Bakel
Haaren
Heeze-Leende
Hilvarenbeek
Landerd
Mill en Sint Hubert
Sint Anthonis
Uden
Der Gesamtbetrag, den die betreffenden Gemeinden im Rahmen dieser Regelung ausgeben werden, wird sich den Erwartungen zufolge im Zeitraum 2009 bis einschließlich 2013 auf 24 Mio. EUR belaufen.
Beihilfehöchstintensität: Die Regelung sieht Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielen vor:
Ferner sieht die Regelung eventuelle ergänzende Beihilfen für Investitionen mit folgenden Zielen vor:
Die Investitionen im Rahmen der Ziele a und b beziehen sich ausschließlich auf die zusätzlichen Investitionen, die nötig sind, um einen über die (gemeinschafts-)rechtlichen Normen hinausgehenden Standard zu erreichen, und dürfen mit einem Beihilfesatz von maximal 60 % gefördert werden; falls diese Investitionen zu einer Steigerung der Produktionskapazität führen, beträgt der Beihilfesatz maximal 40 %. Diese Investitionen fallen in den Geltungsbereich von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e und von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
Die Investitionen im Rahmen der Ziele c und d dürfen mit einem Beihilfesatz von maximal 40 % gefördert werden. Die Investitionen im Rahmen des Ziels c (Qualität) fallen unter die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (Verbesserung der Qualität von Wirtschaftsgebäuden). Die Investitionen im Rahmen des Ziels d (Energieeinsparungen) fallen unter die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (Senkung der Produktionskosten).
Der Gesamtbetrag der zu gewährenden Beihilfen darf sich auf nicht mehr als 400 000 EUR je Betrieb während eines zusammenhängenden, den Investitionszeitraum umfassenden Zeitraums von drei Wirtschaftsjahren belaufen, abzüglich des aus der MIA/VAMIL-Regelung resultierenden Steuervorteils, der auf 12 % der unter diese Regelung fallenden Investitionen festgesetzt ist.
Bewilligungszeitpunkt: Nach Artikel 6 und Artikel 13 der Regelung kann auf Antrag Beihilfe gewährt werden, nachdem das Modell der Regelung gemäß den Bestimmungen von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 veröffentlicht und durch die zuständige Gemeindeverwaltung festgelegt und aufgelegt wurde.
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung hat keinen spezifischen Endtermin. Sie gilt nach ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 13 der Regelung bis zu ihrer Aufhebung. Die zuständige Gemeindeverwaltung legt gemäß Artikel 6 der Regelung den Zeitraum fest, innerhalb dessen Beihilfen im Rahmen der Regelung beantragt werden können. Die Laufzeit der Regelung ist abhängig von der Festlegung einer oder mehrerer Antragszeiträume durch die zuständige Gemeindeverwaltung. Dabei ist die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zu berücksichtigen, sodass die Regelung grundsätzlich eine Laufzeit bis maximal 31. Dezember 2013 haben wird. Sollte eine neue Freistellungsverordnung in Kraft treten, die an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 tritt oder an sie anschließt, wird die Provinz Noord-Brabant eine neue Notifizierung vornehmen.
Zweck der Beihilfe: Die Regelung verfolgt den Zweck, in der Provinz Noord-Brabant in durch die Provinciale Staten dieser Provinz ausgewiesenen Agrarentwicklungsgebieten Nachhaltigkeitsmaßnahmen auf Betriebsebene zu fördern.
Die durch die Regelung geförderten Maßnahmen betreffen Investitionen im materiellen Bereich (Gebäude, Maschinen, Material), die auf eine Begrenzung der Umweltbelastung oder eine Verbesserung des Tierschutzes ausgerichtet sind.
Es muss sich in jedem Fall um Maßnahmen handeln, die über die gesetzlichen Anforderungen gemäß dem Umweltschutzgesetz, den Rechtsvorschriften in Bezug auf Dung, Mist, Geruch und Ammoniak sowie dem Tierschutzrecht (insbesondere Gesetz über die Gesundheit und den Schutz von Tieren und die darauf beruhenden Durchführungsbestimmungen) hinausgehen. Durch diese Anforderung wird die Bestimmung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllt, die besagt, dass Investitionen auf die Erreichung von über die Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehenden Standards ausgerichtet sein müssen. In diesem Zusammenhang geht es insbesondere um die IVU-Richtlinie, die für große Tierzuchtbetriebe gilt und vorschreibt, dass die besten verfügbaren Umwelttechniken anzuwenden sind. In Bezug auf Ammoniak wurde diese Richtlinie durch den niederländischen Erlass über Ammoniakemissionen bei Stallhaltung (Besluit ammoniakemissie huisvesting veehouderij, Stb. 2005, Nr. 675) umgesetzt. Ferner ist die Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen von Belang, die durch den niederländischen Erlass über Legehennen (Legkippenbesluit 2003, Stb. 2004, Nr. 40) umgesetzt wurde. Ebenfalls von Belang ist Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 340 vom 11.12.1991), die durch den niederländischen Erlass über Schweine (Varkensbesluit, Stb. 1994, Nr. 577) umgesetzt wurde. Schließlich ist auf Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340 vom 11.12.1991), umgesetzt durch den niederländischen Erlass über Kälber (Kalverenbesluit, Stb. 1994, Nr. 576), zu verweisen.
Ergänzend hierzu können eventuell auch Beihilfen für Investitionen im materiellen Bereich zur Verbesserung der Qualität von Wirtschaftsgebäuden oder zur Energieeinsparung in der Betriebsführung gewährt werden.
Neben den Kosten der materiellen Maßnahmen selbst sind auch die damit verbundenen Kosten von Beratungsleistungen, Studien usw. zuschussfähig.
Um für die Gewährung einer Beihilfe in Betracht zu kommen, muss der Antragsteller der zuständigen Gemeindeverwaltung einen Investitionsplan vorlegen. Aus diesem Plan muss hervorgehen, welche Maßnahmen der Antragsteller plant, inwieweit diese Maßnahmen auf eine über die (gemeinschafts-)rechtlichen Anforderungen hinausgehende Begrenzung der Umweltbelastung beziehungsweise auf einen über die (gemeinschafts-) rechtlichen Anforderungen hinausgehenden Tierschutz sowie eventuell auf eine Verbesserung der Qualität von Wirtschaftsgebäuden oder Energieeinsparungen ausgerichtet sind, und welche Kosten damit verbunden sind. Auf der Grundlage des Investitionsplans können die Beihilfekosten ermittelt werden. Sofern es sich um Maßnahmen in Betrieben mit intensiver Viehhaltung handelt, wird in diesem Zusammenhang soweit wie möglich die durch die Stichting Milieukeur herausgegebene so genannte Maatlat Duurzame Veehouderij (Messlatte nachhaltige Viehhaltung) angelegt werden.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung bezieht sich auf alle landwirtschaftlichen Betriebe in durch Provinciale Staten von Noord-Brabant ausgewiesenen Agrarentwicklungsgebieten. Es steht der zuständigen Gemeindeverwaltung frei, Betriebe mit intensiver Viehhaltung und insbesondere Betriebe mit intensiver Viehhaltung, die aus einem Extensivierungsgebiet in ein Agrarentwicklungsgebiet verlegt werden, vorrangig zu fördern.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Alle Gemeinden der Provinz Noord-Brabant, die die Beihilferegelung gemäß dem Modell einführen.
Auskünfte erteilt die:
Provincie Noord-Brabant
Brabantlaan 1
Postbus 90151
5200 MC, ’s-Hertogenbosch
NEDERLAND
Internetadresse: http://www.brabant.nl/upload/documenten/p/plg/modelverordening%20duurzaamheidsinvesteringen%202008.def.pdf
Sonstige Auskünfte: Die vorliegende Kurzbeschreibung bezieht sich auf ein Modell für eine Regelung, mit der Gemeinden in der Provinz Noord-Brabant landwirtschaftlichen Betrieben Beihilfen für Nachhaltigkeits- und Tierschutzmaßnahmen auf Betriebsebene in Agrarentwicklungsgebieten in der Provinz Noord-Brabant gewähren können. Mit diesem Modell will die Provinz Noord-Brabant einen einheitlichen Rahmen für diese Beihilfegewährung bieten und dafür sorgen, dass nicht jede einzelne Gemeinde nach Erlass der Regelung gemäß diesem Modell für eine Veröffentlichung sorgen muss, um für eine Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Betracht zu kommen.
In den obigen Ausführungen wurde dargelegt, dass die Modellregelung den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 bis Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 entspricht. Auch den anderen Absätzen von Artikel 4 entspricht die Regelung:
Absatz 4: Es ist sichergestellt, dass sich die Investitionen nur auf die in diesem Absatz aufgeführten Tätigkeiten und Kosten beziehen dürfen (siehe Artikel 3 Absatz 4 der Regelung);
Absatz 5: Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe, die sich in Schwierigkeiten befinden, sind ausgeschlossen (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der Regelung);
Absatz 6: Die Regelung sieht keine Beihilfen vor, die unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden;
Absatz 7: Die Beihilfe steht allen Landwirtschaftssektoren offen, während Beihilfen für den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen, für die Anpflanzung einjähriger Kulturen und für Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten sowie für Ersatzinvestitionen ausgeschlossen sind (siehe Artikel 2, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absätze 1 und 3 der Regelung);
Absatz 8: Beihilfen für den Erwerb von Grundstücken, außer für Bauzwecke, sind ausgeschlossen (Artikel 4 Absatz 4 der Regelung);
Absatz 9: Der Beihilfehöchstbetrag wird eingehalten (siehe Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Regelung);
Absatz 10: Beihilfen für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen sind ausgeschlossen (siehe Artikel 4 Absatz 5 der Regelung).
Deutlichkeitshalber sei erwähnt, dass es in Noord-Brabant keine landwirtschaftlichen Betriebe gibt, die die Obergrenze für kleine und mittlere Unternehmen (250 Arbeitnehmer) übersteigen.
Zum Schluss folgen hier noch einige Anmerkungen zu dem Verhältnis der vorliegenden Modellregelung zu einigen anderen Regelungen der Provinz Noord-Brabant.
Subsidieregeling Duurzame Landbouw in Noord-Brabant, Notifizierung XA 220/2008: Diese Regelung sieht Beihilfen der Provinz für Projekte vor, die einen Beitrag zur Erhöhung der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in Noord-Brabant leisten, und ist vor allem für Pilotprojekte bestimmt. Die vorliegende Modellregelung sieht Beihilfen der Gemeinden für Nachhaltigkeits- und Tierschutzinvestitionen in Agrarentwicklungsgebieten vor. Eine Überschneidung der beiden Regelungen ist in der Theorie nicht gänzlich ausgeschlossen, führt jedoch nicht zu einem Übermaß an staatlicher Beihilfe, weil sowohl die Nachhaltigkeitsregelung auf Provinzebene als auch die Modellregelung für Gemeinden Antikumulierungsbestimmungen beinhalten.
Verplaatsingsregeling intensieve veehouderij (VIV, 2005), Notifizierung XA 62/2005: Diese Regelung sieht Ausgleichszahlungen für die Aussiedlung von Betrieben mit intensiver Viehhaltung an nachhaltige Standorte vor, bestehend aus einer Ausgleichszahlung für den berichtigten Zeitwert der Wirtschaftsgebäude, die an dem zu verlassenden Standort abgerissen werden, aus einer Ausgleichszahlung für die Abrisskosten an dem zu verlassenden Standort und dem Standort der Neuansiedlung sowie aus einer Ausgleichszahlung für Beratungskosten. Ein nachhaltiger Standort im Sinne der VIV kann innerhalb oder außerhalb eines Agrarentwicklungsgebiets gelegen sein. Für Betriebe, die an einen Standort in einem Agrarentwicklungsgebiet ausgesiedelt werden, kann die Frage aufgeworfen werden, in welchem Verhältnis die VIV zu der vorliegenden Modellrechnung steht. Die Antwort auf diese Frage lautet, dass es nicht zu Überschneidungen kommen kann, weil die Tätigkeiten, für die auf der Grundlage der VIV Beihilfen gewährt werden, völlig anderer Art sind als die Investitionen, die unter die Modellregelung fallen.
Verplaatsingsregeling grondgebonden agrarische bedrijven (VGAB), Notifizierung XA84/2007: Diese Regelung sieht Beihilfen für die Aussiedlung bodengebundener Betriebe vor, wobei der Schwerpunkt darauf liegt, dass der zu verlassende Grund und Boden an den Staat verkauft wird, sodass dieser für Natur- und Wasserschutzzwecke (Naturgebiet, Wasserspeichergebiet usw.) verfügbar wird. Was Überschneidungen mit der vorliegenden Modellregelung betrifft, gilt dasselbe wie für das Verhältnis zwischen der Modellregelung und der VIV: Zu Überschneidungen kann es nicht kommen, weil die Tätigkeiten, für die auf der Grundlage der VGAB Beihilfen gewährt werden, völlig anderer Art sind als die Investitionen, die unter die Modellregelung fallen. Zudem sind gerade die Agrarentwicklungsgebiete, für die die Modellregelung konzipiert wurde, generell kein interessantes Ansiedlungsgebiet für bodengebundene Agrarbetriebe, weil die Flächen in den Agrarentwicklungsgebieten relativ klein und die Grundstückspreise relativ hoch sind.
Beihilfe Nr.: XA 63/09
Mitgliedstaat: Zypern
Region: gesamtes Staatsgebiet
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Σχέδιο χορηγιών για εξοικονόμηση ενέργειας και ενθάρρυνση της χρήσης των ανανεώσιμων πηγών ενέργειας (2009-2013) για φυσικά και νομικά πρόσωπα καθώς και φορείς του δημόσιου τομέα που ασκούν οικονομική δραστηριότητα (Beihilferegelung zur Förderung des Energiesparens und der Nutzung erneuerbarer Energien (2009-2013) für natürliche und juristische Personen sowie öffentliche Träger, die wirtschaftlich tätig sind)
Rechtsgrundlage: Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου με ημερομηνία 30.12.2008 (Beschluss des Ministerrats vom 30.12.2008)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 75 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: 35 %
Bewilligungszeitpunkt: 11.3.2009. Die Maßnahme tritt erst nach ihrer Annahme durch die Kommission gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Kraft, und die Beihilfen werden nicht rückwirkend gewährt.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: NACE-Code A — Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Ypiresia Energias |
|
Ypouryio Emboriou |
|
Viomihanias kai Tourismou |
|
1421, Nicosia |
|
CYPRUS |
Webseite: http://www.cie.org.cy/sxedia%202009/sxedio%20nomika2009-2013.pdf
Sonstige Angaben: Die Maßnahme zielt vor allem darauf ab, durch Beihilfen Anreize für Investitionen im Bereich Energieeinsparung und erneuerbare Energien zu schaffen.
Investitionen können von Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen außer Fischerei und Aquakultur und außer von in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Großunternehmen getätigt werden. Neben Beihilfen nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sieht die Maßnahme Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und De-minimis-Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vor. Für Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 800/2008 wird – als rechtliche Voraussetzung für die Anwendung einer freigestellten Beihilferegelung in diesem Bereich – die Kurzbeschreibung vorgelegt.
Nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 können nur in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) Beihilfen gewährt werden. Als beihilfeberechtigt nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gelten Unternehmen, die den Energiebedarf ihrer landwirtschaftlichen Anlagen überwiegend mit Energie aus erneuerbaren Energiequellen (Anteil über 50 %) decken. Unternehmen, die den größeren Teil der von ihnen erzeugten Energie an Dritte veräußern, erhalten keine Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, sondern Regional- oder De-minimis-Beihilfen.
Nicht beihilfeberechtigt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind
Großunternehmen,
Unternehmen, die Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen herstellen,
Unternehmen, die gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten sind,
Investitionen, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a lediglich einen Austausch vorhandener Geräte oder Anlagen bezwecken.
Im Rahmen der Maßnahme zuschussfähige Ausgaben:
Anschaffung neuer Maschinen und die erforderlichen Installationsarbeiten.
Unter den in den Antragsformularen genannten Einschränkungen auch die Kosten einer Studie, sofern diese für die Bewilligung der Beihilfe erforderlich ist.
Für die Kategorie Biomasse ermöglicht die Maßnahme Investitionen zur Anschaffung und Installation von neuen Maschinen oder zum Erwerb von Materialien oder Grundstücken oder zur Errichtung von Gebäuden. Ist zur Verwirklichung des Beihilfezwecks der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen unbedingt erforderlich, so beträgt die maximale Beihilfesumme 85 000 EUR bei einem Höchstpreis von 20 EUR pro Quadratmeter. Bei Betriebsgebäuden beträgt die maximale Beihilfesumme 85 000 EUR bei einem Höchstpreis von 255 EUR pro bebautem Quadratmeter. Nicht gestattet ist der Erwerb von Baugrundstücken, und grundsätzlich darf der Zuschuss zum Grunderwerb einen Anteil von 10 % der zuschussfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Einfache Ersatzausgaben stellen in keinem Fall zuschussfähige Investitionen dar.
Im Bereich Energieeinsparung gilt bei der Anschaffung und Installation neuer Maschinen oder Anlagen zur Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Nutzung von Energie Folgendes, sofern die neuen Maschinen oder Anlagen dank neuer Technologie und moderner Bauart oder aufgrund unterschiedlicher Funktionsweise im Vergleich zu herkömmlichen Maschinen oder Anlagen derselben Art und Leistung am Einsatzort mindestens 10 % Energie einsparen:
Zur Bestimmung des Finanzhilfebeitrags wird die Differenz zwischen den Anschaffungs- und Installationskosten der neuen Maschine bzw. Anlage und den entsprechenden Kosten einer herkömmlichen Maschine bzw. Anlage nach nachstehender Formel mit einem Koeffizienten multipliziert.
E = Fördersumme
Kn = Anschaffungs- und Installationskosten der neuen Maschine bzw. Anlage
Kh = Anschaffungs- und Installationskosten der herkömmlichen Maschine bzw. Anlage
Bei der Anschaffung von Maschinen oder Anlagen, in die Energiesparmodule integriert sind und die am Einsatzort gegenüber herkömmlichen Maschinen oder Anlagen mindestens 10 % Energie einsparen, gilt:
Der Finanzhilfebeitrag wird als Prozentsatz der Kosten der in die Maschinen bzw. Anlagen integrierten Energiesparmodule berechnet.
Beihilfe Nr.: XA 88/09
Mitgliedstaat: Finnland
Region: Ganz Finnland
Bezeichnung der Beihilferegelung: Elintarviketalouden laatujärjestelmien kehittäminen
Rechtsgrundlage: Valtionavustuslaki (688/2001)
(Gesetz Nr. 688/2001 über staatliche Beihilfen),Valtioneuvoston asetus elintarviketalouden laatujärjestelmien kehittämisen avustamisesta (638/2008) (Verordnung Nr. 638/2008 des Staatsrats über Beihilfen für die Entwicklung von Qualitätssystemen im Agrarsektor)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 1,8 Mio. Euro jährlich. Die Regelung gilt für den Zeitraum 2009-2013.
Beihilfehöchstintensität: Eine nach den Vorschriften der Gemeinschaft mögliche Beihilfe in Höhe von 100 % wird durch § 6 des Gesetzes über staatliche Beihilfen eingeschränkt, nach dem die Zahlung einer vollständigen Vergütung nur möglich ist, wenn dies zur Erreichung der Ziele unabdingbar und begründet ist.
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe wird an eingetragene Vereine und Organisationen sowie an Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergeben. Letztendliche Nutznießer sind Landwirte, die als kleine und mittlere in der Primärerzeugung tätige Unternehmen anzusehen sind.
Die Beihilfen gründen sich auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
Betroffene Wirtschaftszweige: NACE-Code A1 — Crop and animal production, hunting and related service activities Erzeugnisse gemäß Anhang I des EG-Vertrags.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Maa- ja metsätalousministeriö (Ministerium für Land- und Forstwirtschaft) |
|
PL 30 |
|
FI-00023 Valtioneuvosto |
|
SUOMI/FINLAND |
Internetadresse: http://www.laatuketju.fi/laatuketju/www/fi/hankkeet/index.php
http://www.finlex.fi/fi/laki/ajantasa/2001/20010688
http://www.finlex.fi/fi/laki/alkup/2008/20080638
Andere Angaben: Die Beihilfen werden vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft gewährt und verwaltet. Jährlich sind Beihilfen in Höhe von 1,8 Mio. EUR, für den Zeitraum 2009-2013 somit insgesamt 9 Mio. EUR vorgesehen. Gewährt werden Beihilfen für landesweite Projekte zur Entwicklung der vom Ministerium für Land- und Forstwirtschaft koordinierten Qualitätsstrategie im Agrarsektor.
Mit den Projekten sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors verbessert, seine gesellschaftliche Verantwortung (z. B. die Entwicklung der Rückverfolgbarkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Einhaltung ethischer Handlungsgrundsätze) gestärkt und die Kenntnisse der Verbraucher über die Arbeit des Agrarsektors erweitert werden.
Ein Projekt kann in Form von Maßnahmen zur Entwicklung der Vermarktung und Produktion wie beispielsweise durch Information, Untersuchungen, Schulungen und Beratungen von Landwirten oder der Organisation eines Informationsaustausches zwischen Wirtschaftsbeteiligten der Lebensmittelbranche verwirklicht werden. Zielgruppen der Projekte können Landwirte und Verbraucher ebenso wie Wirtschaftsbeteiligte der Lebensmittelbranche sein, zum Beispiel gewerbliche Küchen, Bildungseinrichtungen, Medien und Ernährungsexperten. Letztendliche Nutznießer sind Landwirte, die als kleine und mittlere in der Primärerzeugung tätige Unternehmen anzusehen sind.
Praktisch funktioniert das Beihilfesystem in der Weise, dass die Beihilfeempfänger (eingetragene Vereine und Organisationen, Forschungseinrichtungen, Behörden sowie sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts) mit den gewährten Beihilfen landesweite, häufig für die gesamte Nahrungsmittelkette nutzbringende Projekte umsetzen. Projekte, die über die Arbeit zur Verbesserung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen informieren, können sich beispielsweise an Verbraucher richten. Von dem Projekt profitieren neben den Verbrauchern indirekt auch die Landwirte, die die fraglichen Produkte erzeugen, denn durch diese Aufklärung wird sich das Vertrauen in die Erzeugung und zu dem jeweiligen Produkt ebenso verbessern wie die Wertschätzung für das Erzeugnis, und auf diese Weise wird der Verbrauch erhöht.
Bei den Projekten dürfen die Herkunft der Erzeugnisse, einzelne Produkte oder Produktbezeichnungen nicht genannt werden, und die Projekte müssen mit den Bestimmungen des Gesetzes über staatliche Beihilfen in Übereinstimmung stehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Maßnahmen keine wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen haben.
Eine nach den Vorschriften der Gemeinschaft mögliche Beihilfe in Höhe von 100 % wird durch § 6 des Gesetzes über staatliche Beihilfen eingeschränkt, nach dem die Zahlung einer vollständigen Vergütung nur möglich ist, wenn dies zur Erreichung der Ziele unabdingbar und begründet ist.
Information: Die Informationstätigkeit darf keine Werbung beinhalten.
Als Information anerkannt werden folgende Maßnahmen:
Artikel und Informationsbroschüren (beispielsweise über neue Wege zur Gewährleistung des Tierschutzes oder über elektronische Datensysteme zur Kontrolle der landwirtschaftlichen Erzeugung),
Informationsveranstaltungen, Seminare, Exkursionen sowie Ausstellungen zu aktuellen Themen der landwirtschaftlichen Produktion für Gastronomie, Verbraucher und Wirtschaft sowie für Schulen,
Erstellung von Internetseiten und Online-Unterrichtsmaterial, das ebenso in gedruckter Form herausgegeben wird (beispielsweise zu Hygieneanforderungen bei der Beerenernte, zur Gewährleistung der Freiheit von Schadorganismen bei Getreide, zu Tierschutzbestimmungen, der Anwendung von nachhaltigen Arbeitsweisen in landwirtschaftlichen Betrieben oder zu den Erwartungen und Rechten der Verbraucher) sowie
Informationen für gewerbliche Küchen (von Schulen oder ähnlichen Einrichtungen), z. B. in Fragen des Einkaufs von Erzeugnissen mit kurzen Transportwegen.
Die Informationstätigkeit erfordert dabei als Vorarbeit möglicherweise auch Analysen und die Erstellung von Strategien sowie Marktforschung und Studienreisen.
Schulung: Die Schulung von landwirtschaftlichen Erzeugern kann beispielsweise in Form einer Hygieneschulung für Beerenpflücker erfolgen, bei der die Pflücker mit den Grundsätzen einer guten Hygiene bei der Ernte und beim Transport vertraut gemacht werden. Schulungen können ebenso die Überwachung der Tiergesundheit und die elektronische Buchhaltung beinhalten.
Informationsaustausch: Zum Informationsaustausch gehört die Organisation von Ausstellungen, Wettbewerben und anderen Veranstaltungen, die den Informationsaustausch von Wirtschaftsbeteiligten der Lebensmittelbranche fördern, sowie die Teilnahme an solchen Veranstaltungen.
Beratung: Beihilfen können für die Beratung von landwirtschaftlichen Erzeugern gewährt werden.
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/13 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
2009/C 154/06
Beihilfe Nr.: XA 40/09
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Principado de Asturias
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de Criadores de Gochu Asturcelta
Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración entre el Gobierno del Principado de Asturias y la Asociación de Criadores de Gochu Asturcelta (ACGA) para el desarrollo del programa de conservación de la raza autóctona asturiana Gochu Asturcelta durante el trienio 2009-2011
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: In den Jahren der Durchführung der Vereinbarung beläuft sich der Höchstbetrag der Beihilfe auf:
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität für die einzelnen Teile des vom Beihilfeempfänger durchzuführenden Aktionsprogramms beträgt:
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission
Laufzeit der Regelung bzw.: Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis 31. Dezember 2011
Zweck der Beihilfe: Umsetzung des Programms zur Erhaltung der in Asturien heimischen Schweinerasse Gochu Asturcelta
Zur Anwendung kommen folgende Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Artikel 15 — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor. Zuschussfähige Kosten: Ausgaben für die Durchführung von Ausbildungsprogrammen für Viehzüchter, Beratungsdienstleistungen Dritter, die Organisation von Foren zum Wissensaustausch, Leistungsprüfungen und -schauen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Ausgaben für die Herausgabe von Publikationen
Entsprechend den Voraussetzungen nach Artikel 15 Absatz 4 muss die technische Hilfe allen Haltern von im Herdbuch der Rasse eingetragenen Tieren zur Verfügung stehen; die Mitgliedschaft bei der Vereinigung darf keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienstleistung sein.
Artikel 16 — Unterstützung des Tierhaltungssektors. Zuschussfähige Kosten: Ausgaben für das Führen des Herdbuches
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der genannten Verordnung werden die Beihilfen in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfassen keine direkten Zahlungen von Geldbeträgen an die Erzeuger.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Schweinezucht
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Consejería de Medio Rural y Pesca del Principado de Asturias |
|
C/Coronel Aranda, s/n, 4a planta |
|
33071 Oviedo (Asturias) |
|
ESPAÑA |
Internetadresse: Der Wortlaut der „Convenio de colaboración“ (Kooperationsvereinbarung) kann auf der Homepage www.asturias.es unter folgender URL eingesehen werden: http://www.asturias.es/Asturias/descargas/CONVENIOS%20GANADERIA/ACGA%2009%20convenio.pdf
Sonstige Auskünfte: —
Director-General for Livestock Farming and Agri-Food
Luis Miguel ÁLVAREZ MORALES
Beihilfe Nr.: XA 45/09
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Andalucía
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para la restitución de los invernaderos en producción gravemente dañados como consecuencia de la tormenta de granizo ocurrida en día 25 de Noviembre de 2008, en el Campo de Dalías (Almería)
Rechtsgrundlage: Resolución del Delegado de Consejería de Agricultura y Pesca en Almería, por Delegación de competencias del Consejero de Agricultura y Pesca mediante Orden de 23 de diciembre de 2008, por la que se concede una subvención para la restitución de los invernaderos en producción gravemente dañados como consecuencia de la tormenta de granizo ocurrida el día 25 de Noviembre de 2008, en el Campo de Dalías (Almería)
Voraussichtliche jährliche Kosten: 6 000 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 50 % des Betrages der bewilligten Mittel bis zur zulässigen Beihilfehöchstintensität nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung ist bei solchen Beihilfen der Höchstbetrag der zuschussfähigen Verluste um die Beträge etwaiger Versicherungszahlungen sowie um Kosten, die aufgrund der widrigen Witterungsumstände nicht entstanden sind, zu verringern.
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission. Da die Schäden am 25. November 2008 entstanden sind, sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung erfüllt, d.h. die Beihilfe wurde binnen drei Jahren nach dem Entstehen der Verluste eingeführt und die Auszahlung der Beihilfen erfolgt innerhalb von vier Jahren nach diesem Zeitpunkt.
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 2009
Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt vor dem 31. Dezember 2009, weshalb Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung nicht zur Anwendung kommt.
Zweck der Beihilfe: Sofortige Instandsetzung der förderfähigen Teile der geschädigten Betriebe: Zum Zeitpunkt der Ereignisse in Produktion stehende Gewächshäuser, die vom Hagelschlag getroffen wurden und deren Schäden von den Gutachtern der Provinzregierung (Delegación Provincial) überprüft wurden.
Betroffene Wirtschaftssektoren: In Produktion stehende Gewächshäuser, an denen Schäden entstanden sind, die Gutachter der Provinzregierung überprüft und geschätzt haben, wenn die Inhaber eine Beihilfe beantragt haben, so dass Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung entsprochen wird: „Die Beihilfe wird direkt an den betreffenden Landwirt […] gezahlt[…]“.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Consejería de Agricultura y Pesca de la Junta de Andalucía |
|
C/Tabladilla s/n |
|
41071 Sevilla |
|
ESPAÑA |
Internetadresse: http://www.cap.junta-andalucia.es
Internetadresse des vollständigen Textes der Rechtsgrundlage:
http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal/opencms/portal/Legislaciones/2009/propuesta_resolucion_subvencion_restitucion_invernaderos_tormentagranizo_campodalias
Sonstige Auskünfte: Artikel 11 Absatz 7 der Vorordnung gilt als erfüllt, da die durch widrige Witterungsverhältnisse verursachten Schäden von der Behörde für Landwirtschaft und Fischerei (Consejería de Agricultura y Pesca) offiziell als solche anerkannt wurden.
Beihilfe Nr.: XA 53/09
Mitgliedstaat: Frankreich
Region: Département de la Drôme
Bezeichnung der Beihilferegelung: Aides supplémentaires à la reconstitution du patrimoine nucicole, en complément au dispositif XA 302/2008, pour les dommages causés aux exploitations agricoles nucicoles en 2007 par les calamités.
Rechtsgrundlage:
|
— |
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006; |
|
— |
Articles L. 361-1 et suivants du Code rural; |
|
— |
Articles D. 361-1 et suivants du Code rural; |
|
— |
Décret no 2007-592 du 24 avril 2007 relatif à l’indemnisation des calamités agricoles; |
|
— |
Arrêté du ministère de l’agriculture et de la pêche fixant les conditions générales d’indemnisation au titre des calamités agricoles du 29 septembre 2005; |
|
— |
Arrêtés du ministère de l'agriculture et de la pêche des 21 novembre 2007 et 25 janvier 2008, de reconnaissance au titre des calamités agricoles des dommages subis en 2007 dans la Drôme ; |
|
— |
Règlement 9E1 «Aide à la reconstitution du patrimoine nucicole» adopté par l’assemblée départementale le 16 juin 2008; |
|
— |
Délibérations du Conseil général: 4E1 du 8 décembre 2008, et 12E1 du 27 janvier 2009 pour l’attribution nominative des aides, ainsi qu’1E1 du 15 décembre 2008 pour compléter l’enveloppe budgétaire initiale. |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Zusätzliche Mittel in Höhe von 19 000 EUR für das Jahr 2009.
Beihilfehöchstintensität: Der für entwurzelte Bäume anzuwendende Satz variiert zwischen 25 % und 35 % (je nach Art der durch den Landwirt abgeschlossenen Versicherung). Im Falle der Aufrichtung, eines Rück- oder eines Verjüngungsschnittes findet ein Satz von 90 % Anwendung.
Der Gesamtentschädigungsbetrag durch alle bezogenen Beihilfen darf in Berggebieten den Höchstbeihilfesatz von 90 % des Verlustbetrags nicht überschreiten.
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem 26. Februar 2009 vorbehaltlich der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.
Laufzeit: Bis spätestens Ende des Jahres 2009.
Zweck der Beihilfe: Das Departement möchte allen Bewirtschaftern von Walnussbäumen, die durch außergewöhnliche Witterungsereignisse, nämlich die heftigen Gewitter vom 8. Juli und 2. August 2007 und den Mini-Tornado vom 17. und 18. September 2007, geschädigt worden sind, Hilfe anbieten. Aufgrund der großen Zahl der eingereichten Anträge und des Ausmaßes der Schäden haben sich die ursprünglich vom Generalrat unter der Beihilfe Nr. XA 302/08 vorgesehenen Mittel als nicht ausreichend erwiesen.
Daher hat der Generalrat in seinem Beschluss 4E1 vom 8. Dezember 2008 zusätzliche Mittel in Höhe von 19 000 EUR vorgeschlagen und im Haushaltsvoranschlag 2009 während der Sitzung vom 15. und 16. Dezember 2008 genehmigt. Diese Mittelaufstockung unterliegt der Zustimmung der Kommission.
Die Ergänzung der Beihilfereglung XA 302/08 wird in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Regelung umgesetzt und weicht lediglich in Bezug auf ihre Laufzeit und ihren Betrag von dieser ab.
Alle Beihilfen werden streng auf die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vom 15. Dezember 2006 vorgesehenen Bedingungen begrenzt.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Nur landwirtschaftliche Betriebe, welche die Erzeugung von Walnüssen in „benachteiligten“ Gebieten sicherstellen, in denen im Jahr 2007 eine Naturkatastrophe festgestellt worden ist.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Le Département de la Drôme |
|
Hôtel du Département |
|
Service Agriculture |
|
26 Avenue du Président Herriot |
|
26026 Valence Cedex 9 |
|
FRANCE |
Internetadresse: http://www.ladrome.fr/fr/les-services/agriculture-et-environnement/agriculture/reglements-et-subventions/index.html
http://www.ladrome.fr/fr/les-services/agriculture-et-environnement/agriculture/index.html
Beihilfe Nr.: XA 54/09
Mitgliedstaat: Lettland
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Atbalsta shēma „Atbalsts produktīvu ilggadīgo stādījumu ierīkošanai“
Rechtsgrundlage: Ministru kabineta noteikumu „Noteikumi par ikgadējo valsts atbalstu lauksaimniecībai un tā piešķiršanas kārtību“ 6. pielikuma 4. programma 20.-35. punkts.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2009: LVL 500 000
Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2010: LVL 500 000
Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2011: LVL 500 000
Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2012: LVL 500 000
Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2013: LVL 500 000
Beihilfehöchstintensität: Gewährt wird eine Beihilfe von 40 %.
Zuschussfähig sind folgende Kosten des Anlegens produktiver langjähriger Anpflanzungen:
Gewährt wird eine Beihilfe von 40 % der Kosten für das Anlegen der Anpflanzungen, jedoch maximal die in der Tabelle angegebenen Höchstbeträge:
Inkrafttreten der Regelung:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe ist die Sicherstellung einer effektiven Obst- und Beerenproduktion, indem diese als wettbewerbsfähige und vielseitige Branche entwickelt wird.
Die Beihilfe wird gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordung (EG) Nr. 70/2001 gewährt.
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist für in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.
Sie ist für den Sektor Pflanzenbau bestimmt.
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
|
Zemkopības ministrija |
|
Rīga. 27.1.2009 |
|
Latvijas Republikas Zemkopības ministrija |
|
Rīga, LV-1981 |
|
LATVIJA |
Internetadresse: http://www.zm.gov.lv/doc_upl/Atbalsts_ilggadigajiem_stadijumiem.pdf
Sonstige Angaben: Diese Beihilferegelung ersetzt die Zusammenfassung der Regelung „Beihilfe für das Anlegen produktiver langjähriger Anpflanzungen“ Nr. XA 140/2008 (ABl. C/214/2008), die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordung (EG) Nr. 70/2001 entspricht.
Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, werden nicht gewährt.
Der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag darf in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren LVL 281 120 (EUR 400 000) bzw. LVL351 400 (EUR 500 000) nicht übersteigen, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet befindet.
Die Beihilfe wird nur Unternehmen gewährt, die nicht in Schwierigkeiten sind.
Gemäß Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Beihilfe nicht für die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen gewährt werden.
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/18 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 154/07
|
Mitgliedstaat |
Frankreich |
|||||||
|
Flugstrecke |
Cayenne–Maripasoula Cayenne–Saül Cayenne–Grand-Santi Saint-Laurent-du-Maroni–Grand-Santi |
|||||||
|
Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
1.7.2009 |
|||||||
|
Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Text des Arrêté zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen NOR : DEVA0912761A http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do
|
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/18 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 154/08
|
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||
|
Flugstrecke |
Trapani–Roma Fiumicino Trapani–Milano Linate |
|||||||
|
Datum der Aufhebung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung auf dieser Strecke |
24.6.2009 |
|||||||
|
Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können |
Ente nazionale per l'aviazione civile (ENAC)
|
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/19 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 154/09
|
Mitgliedstaat |
Frankreich |
|||||||
|
Flugstrecke |
Le Havre–Lyon (Saint-Exupery) |
|||||||
|
Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
25.10.2009 |
|||||||
|
Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Arrêté vom 4. Juni 2009 zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Luftverkehr zwischen Le Havre und Lyon (Saint Exupéry) NOR: DEVA0911585A http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do
|
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/19 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 154/10
|
Mitgliedstaat |
Frankreich |
||||||||
|
Flugstrecke |
Le Havre–Lyon (Saint Éxupéry) |
||||||||
|
Laufzeit des Vertrags |
10.1.2010 bis 9.1.2014 |
||||||||
|
Frist für die Angebotsabgabe |
|
||||||||
|
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
|
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/20 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 154/11
|
Mitgliedstaat |
Italien |
|||||||
|
Flugstrecken |
Crotone–Rom Fiumicino (hin und zurück) Crotone–Mailand (Linate) (hin und zurück) |
|||||||
|
Laufzeit des Vertrags |
vom 7. Dezember 2009 bis 6. Dezember 2011 |
|||||||
|
Frist für die Angebotsabgabe |
2 Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung |
|||||||
|
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
|
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/20 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 154/12
|
Mitgliedstaat |
Spanien |
||||||
|
Flugstrecke |
Almería–Sevilla |
||||||
|
Laufzeit des Vertrags |
30. Oktober 2009—29. Oktober 2013 |
||||||
|
Frist für die Angebotsabgabe |
25. September 2009 |
||||||
|
Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
|
V Bekanntmachungen
SONSTIGE RECHTSAKTE
Kommission
|
7.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/21 |
LÄNDER, DEREN KONFORMITÄTSKONTROLLEN GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1580/2007 DER KOMMISSION ANERKANNT WURDEN
2009/C 154/13
TEIL A: LISTE DER BETREFFENDEN LÄNDER UND ERZEUGNISSE
|
Land |
Erzeugnisse |
|
Schweiz |
Frisches Obst und Gemüse, ausgenommen Zitrusfrüchte |
|
Marokko |
Frisches Obst und Gemüse |
|
Südafrika |
Frisches Obst und Gemüse |
|
Israel |
Frisches Obst und Gemüse |
|
Indien |
Frisches Obst und Gemüse |
|
Neuseeland |
Äpfel, Birnen und Kiwifrüchte |
|
Senegal |
Frisches Obst und Gemüse |
|
Kenia |
Frisches Obst und Gemüse |
|
Türkei |
Frisches Obst und Gemüse |
TEIL B: EINZELHEITEN DER AMTLICHEN BEHÖRDEN UND KONTROLLSTELLEN
|
Land |
Amtliche behörde |
Kontrollstellen |
||||||||||||||||
|
Schweiz |
|
|
||||||||||||||||
|
Marokko |
|
|
||||||||||||||||
|
Südafrika |
|
|
||||||||||||||||
|
Israel |
|
|
||||||||||||||||
|
Indien |
|
|
||||||||||||||||
|
Neuseeland |
|
|
||||||||||||||||
|
Senegal |
|
|
||||||||||||||||
|
Kenia |
|
|
||||||||||||||||
|
Türkei |
|
|
TEIL C: BESCHEINIGUNGSMUSTER