ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.153.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 153

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
4. Juli 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 153/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 141, 20.6.2009

1

 

Gericht erster Instanz

2009/C 153/02

Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

2

2009/C 153/03

Rechtsmittelkammer

2

2009/C 153/04

Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

2

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 153/05

Rechtssache C-180/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien, Österreich) — Renate Ilsinger/Martin Drescher als Insolvenzverwalter im Konkurs der Schlank & Schick GmbH (Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zuständigkeit bei Verbrauchersachen — Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einzufordern — Qualifizierung — Anspruch aus einem Vertrag nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 — Voraussetzungen)

3

2009/C 153/06

Rechtssache C-494/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien, Wam SpA (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten — Zinsvergünstigte Darlehen — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Wettbewerbsverzerrung — Handel mit Drittstaaten — Entscheidung der Kommission — Rechtswidrigkeit der staatlichen Beihilfe — Begründungspflicht)

4

2009/C 153/07

Rechtssache C-497/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. April 2009 — CAS Succhi di Frutta SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung — Vergabeverfahren — Naturalleistung — Bezahlung der Zuschlagsempfänger mit anderen als den in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Früchten — Kausalzusammenhang)

4

2009/C 153/08

Rechtssache C-518/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Art. 43 EG und 49 EG — Richtlinie 92/49/EWG — Nationale Regelung, die den Versicherungsunternehmen einen Kontrahierungszwang auferlegt — Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs — Sozialer Schutz von Verkehrsunfallopfern — Verhältnismäßigkeit — Tariffreiheit von Versicherungsunternehmen — Grundsatz der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat)

4

2009/C 153/09

Rechtssache C-531/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Art. 43 EG und 56 EG — Gesundheit der Bevölkerung — Apotheken — Vorschriften, die Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben — Rechtfertigung — Sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln — Berufliche Unabhängigkeit der Apotheker — Vertriebsunternehmen von pharmazeutischen Produkten — Kommunale Apotheken)

5

2009/C 153/10

Rechtssache C-171/07 und C-172/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht des Saarlandes — Deutschland) — Apothekerkammer des Saarlandes, Marion Schneider, Michael Holzapfel, Fritz Trennheuser, Deutscher Apothekerverband e. V. (C-171/07), Helga Neumann-Seiwert (C-172/07)/Saarland, Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales (Niederlassungsfreiheit — Art. 43 EG — Gesundheit der Bevölkerung — Apotheken — Vorschriften, die allein Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben — Rechtfertigung — Sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln — Berufliche Unabhängigkeit der Apotheker)

5

2009/C 153/11

Verbundene Rechtssachen C-393/07 und C-9/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. April 2009 — Italienische Republik/Europäisches Parlament (Nichtigkeitsklage — Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici — Abgeordneter des Europäischen Parlaments — Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments — Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts von Kandidaten — Art. 6 und 12 des Akts von 1976)

6

2009/C 153/12

Rechtssache C-398/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Waterford Wedgwood plc/Assembled Investments (Proprietary) Ltd, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Bildmarke WATERFORD STELLENBOSCH — Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke WATERFORD — Zurückweisung der Anmeldung durch die Beschwerdekammer)

6

2009/C 153/13

Rechtssache C-420/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Meletis Apostolides/David Charles Orams, Linda Elizabeth Orams (Vorabentscheidungsersuchen — Protokoll Nr. 10 über Zypern — Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Gebieten, die nicht der tatsächlichen Kontrolle der zyprischen Regierung unterstehen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Entscheidung, die von einem zyprischen Gericht mit Sitz im von der zyprischen Regierung tatsächlich kontrollierten Gebiet erlassen wurde und die ein Grundstück außerhalb dieses Gebiets betrifft — Art. 22 Nr. 1, Art. 34 Nrn. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 der genannten Verordnung)

7

2009/C 153/14

Rechtssache C-504/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Associação Nacional de Transportadores Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop), J. Espírito Santo & Irmãos, Lda, Sequeira, Lucas, Venturas & Ca Lda; Barraqueiro Transportes, SA; Rodoviária de Lisboa/Conselho de Ministros, Companhia Carris de Ferro de Lisboa SA (Carris), Sociedade de Transportes Colectivos do Porto SA (STCP) (Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen — Gewährung eines Ausgleichs — Sektor des Personennahverkehrs)

7

2009/C 153/15

Rechtssache C-516/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/60/EG — Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik — Bezeichnung der für Flussgebietseinheiten zuständigen Behörden)

8

2009/C 153/16

Rechtssache C-530/07: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Umweltbelastungen — Behandlung von kommunalem Abwasser — Art. 3 und 4)

8

2009/C 153/17

Rechtssache C-531/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft/LIBRO Handelsgesellschaft mbH (Freier Warenverkehr — Nationale Rechtsvorschriften über die Preisbindung eingeführter Bücher — Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung — Rechtfertigung)

9

2009/C 153/18

Rechtssache C-538/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Assitur Srl/Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Milano (Richtlinie 92/50/EWG — Art. 29 Abs. 1 — Dienstleistungsaufträge — Nationale Regelung, nach der sich Unternehmen, zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder beträchtlicher Einfluss ausgeübt wird, nicht in Wettbewerb zueinander an ein und demselben Vergabeverfahren beteiligen dürfen)

9

2009/C 153/19

Rechtssache C-553/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — College van burgemeester en wethouders van Rotterdam/M. E. E. Rijkeboer (Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46/EG — Achtung des Privatlebens — Löschung der Daten — Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten und ihrer Empfänger — Frist für die Ausübung des Auskunftsrechts)

10

2009/C 153/20

Rechtssache C-27/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — BIOS Naturprodukte GmbH/Saarland (Richtlinie 2001/83/EG — Art. 1 Nr. 2 Buchst. b — Begriff des Funktionsarzneimittels — Dosierung des Erzeugnisses — Normaler Gebrauch — Gesundheitsrisiko — Eignung, die menschlichen physiologischen Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen)

10

2009/C 153/21

Rechtssache C-34/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Padova, Italien) — Azienda Agricola Disarò Antonio/Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. arl (Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Milchquoten — Abgabe — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 — Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik — Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge — Kriterien — Erheblichkeit des Kriteriums eines Mitgliedstaats mit defizitärer Produktion)

11

2009/C 153/22

Rechtssache C-75/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — The Queen, Christopher Mellor/Secretary of State for Communities and Local Government (Richtlinie 85/337/EWG — Umweltverträglichkeitsprüfung — Pflicht zur Veröffentlichung der Begründung einer Entscheidung, ein Vorhaben nicht zu prüfen)

11

2009/C 153/23

Rechtssache C-132/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — Lidl Magyarország Kereskedelmi bt/Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa (Freier Warenverkehr — Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen — Gegenseitige Anerkennung der Konformität — Keine Anerkennung der Konformitätserklärung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Herstellers)

12

2009/C 153/24

Rechtssache C-150/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — Siebrand BV/Staatssecretaris van Financiën (Kombinierte Nomenklatur — Tarifpositionen 2206 und 2208 — Gegorenes Getränk, das destillierten Alkohol enthält — Getränk, das zunächst aus Früchten oder einem Naturprodukt gewonnen wird — Zusatz von Stoffen — Folgen — Verlust des Geschmacks, des Geruchs und des Aussehens des ursprünglichen Getränks)

13

2009/C 153/25

Rechtssache C-161/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV/Belgische Staat (Freier Warenverkehr — Gemeinschaftliches Versandverfahren — Beförderungen mit einem Carnet TIR — Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten — Frist für die Mitteilung — Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist)

13

2009/C 153/26

Rechtssache C-253/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/22/EG — Rechtsangleichung — Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

14

2009/C 153/27

Rechtssache C-256/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

14

2009/C 153/28

Rechtssache C-266/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/81/EG — Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren — Keine vollständige Umsetzung — Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen)

15

2009/C 153/29

Rechtssache C-313/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/58/EG — Gesellschaftsrecht — Urkunden und Angaben, die der Offenlegung unterliegen — Briefe und Bestellscheine — Maßregeln — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

15

2009/C 153/30

Rechtssache C-322/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/83/EG — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

16

2009/C 153/31

Rechtssache C-368/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/35/EG — Sanierung von Umweltschäden — Verursacherprinzip)

16

2009/C 153/32

Rechtssache C-390/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Entscheidung Nr. 280/2004/EG — Umsetzung des Kyoto-Protokolls — Nationale Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen — Unterbliebene Übermittlung der erforderlichen Informationen)

16

2009/C 153/33

Rechtssache C-443/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/13/EG — Begrenzung von Emissionen flüssiger organischer Verbindungen — Nichtumsetzung der Begriffe Kleinanlage und wesentliche Änderung)

17

2009/C 153/34

Rechtssache C-532/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/60/EG — Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

17

2009/C 153/35

Rechtssache C-128/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 6. April 2009 — Antoine Boxus, Willy Roua/Région wallonne

18

2009/C 153/36

Rechtssache C-129/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 6. April 2009 — Guido Durlet, Angela Verweij, Chretien Bruninx, Hans Hoff, Michel Raeds/Région wallonne

18

2009/C 153/37

Rechtssache C-130/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 6. April 2009 — Paul Fastrez, Henriette Fastrez/Région wallonne

19

2009/C 153/38

Rechtssache C-131/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 6. April 2009 — Philippe Daras, Bernard Croiselet/Région wallonne

20

2009/C 153/39

Rechtssache C-132/09: Klage, eingereicht am 6. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

21

2009/C 153/40

Rechtssache C-133/09: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 8. April 2009 — József Uzonyi/ Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

21

2009/C 153/41

Rechtssache C-134/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 10. April 2009 — Association des riverains et habitants des communes proches de l’Aeroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL — A.R.A.CH, Bernard Page/Région wallonne

22

2009/C 153/42

Rechtssache C-135/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 9. April 2009 — Association des riverains et habitants des communes proches de l’Aeroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL — A.R.A.CH, Léon L’Hoir, Nadine Dartois/Région wallonne

23

2009/C 153/43

Rechtssache C-138/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Palermo (Italien), eingereicht am 15. April 2009 — Todaro Nunziatina & C. snc/Assessorato del Lavoro e della Previdenza Sociale

23

2009/C 153/44

Rechtssache C-140/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova (Italien), eingereicht am 17. April 2009 — Konkursverwaltung Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation/Presidenza del Consiglio dei Ministri

24

2009/C 153/45

Rechtssache C-142/09: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Eerste Aanleg te Dendermonde (Belgien), eingereicht am 22. April 2009 — Strafverfahren gegen V. W. Lahousse und Lavichy B.V.B.A.

25

2009/C 153/46

Rechtssache C-143/09: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Budapest, Ungarn), eingereicht am 23. April 2009 — Pannon GSM Távközlési Rt./Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsának Elnöke

25

2009/C 153/47

Rechtssache C-144/09: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. April 2009 — Hotel Alpenhof GesmbH gegen Oliver Heller

26

2009/C 153/48

Rechtssache C-145/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 24. April 2009 — Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis

26

2009/C 153/49

Rechtssache C-146/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 24. April 2009 — Prof. Dr. Claus Scholl gegen Stadtwerke Aachen AG

26

2009/C 153/50

Rechtssache C-147/09: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 24. April 2009 — Ronald Seunig gegen Maria Hölzel

27

2009/C 153/51

Rechtssache C-150/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 von der Iride SpA und der Iride Energia SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Februar 2009 in der Rechtssache T-25/07, Iride SpA und Iride Energia SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

27

2009/C 153/52

Rechtssache C-154/09: Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

28

2009/C 153/53

Rechtssache C-160/09: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 8. Mai 2009 — Ioannis Katsivardas — Nikolaos Tsitsikas O.E./Ypourgos Oikonomikon

28

2009/C 153/54

Rechtssache C-161/09: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 8. Mai 2009 — K. Fragkopoulos kai Sia O.E./Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias (Provinzverwaltung Korinth)

29

2009/C 153/55

Rechtssache C-162/09: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. Mai 2009 — Secretary of State for Work and Pensions/Taous Lassal

29

2009/C 153/56

Rechtssache C-169/09: Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

29

2009/C 153/57

Rechtssache C-170/09: Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

30

2009/C 153/58

Rechtssache C-171/09: Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

30

2009/C 153/59

Rechtssache C-175/09: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Mai 2009 — Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs/AXA UK plc

30

 

Gericht erster Instanz

2009/C 153/60

Rechtssache T-116/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — Wieland-Werke/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Kupfer Industrierohre — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte — Geldbußen — Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen — Größe des betreffenden Marktes — Abschreckende Wirkung — Dauer der Zuwiderhandlung — Zusammenarbeit)

32

2009/C 153/61

Rechtssache T-122/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — Outokumpu und Luvata/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Kupfer Industrierohre — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte — Geldbußen — Größe des betreffenden Marktes — Erschwerende Umstände — Wiederholungsfall)

32

2009/C 153/62

Rechtssache T-127/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — KME Germany u. a./Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für Kupfer Industrierohre — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte — Geldbußen — Konkrete Auswirkungen auf den Markt — Größe des betreffenden Marktes — Dauer der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände — Zusammenarbeit)

33

2009/C 153/63

Rechtssache T-151/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2009 — NVV u. a./Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Märkte für den Ankauf lebender Schlachtschweine und -sauen — Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird — Definition des räumlich relevanten Marktes — Sorgfaltspflicht — Begründungspflicht)

33

2009/C 153/64

Rechtssache T-414/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2009 — NHL Enterprises/HABM — Glory & Pompea (LA KINGS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LA KINGS — Ältere nationale Bildmarke KING — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

34

2009/C 153/65

Rechtssache T-165/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2009 — Fiorucci/HABM — Edwin (ELIO FIORUCCI) (Gemeinschaftsmarke — Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls — Gemeinschaftswortmarke ELIO FIORUCCI — Eintragung des Namens einer öffentlich bekannten Person als Marke — Art. 52 Abs. 2 Buchst. a und Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

34

2009/C 153/66

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 2009 — Euro-Information/HABM (CYBERCREDIT, CYBERGESTION, CYBERGUICHET, CYBERBOURSE und CYBERHOME) (verbundene Rechtssachen T-211/06, T-213/06, T-245/06, T-155/07 und T-178/07) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken CYBERCREDIT, CYBERGESTION, CYBERGUICHET, CYBERHOUSE und CYBERHOME — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94)

35

2009/C 153/67

Rechtssache T-277/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2009 — Omnicare/HABM — Astellas Pharma (OMNICARE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OMNICARE — Ältere nationale Bildmarke OMNICARE — Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

35

2009/C 153/68

Rechtssache T-89/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Mai 2009 — VIP Car Solutions/Parlament (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Beförderung der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit Pkw und Minibus einschließlich Fahrer während der Sitzungsperioden in Straßburg — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Begründungspflicht — Weigerung, den vom berücksichtigten Bieter gebotenen Preis mitzuteilen — Schadensersatzklage)

36

2009/C 153/69

Rechtssache T-185/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2009 — Klein Trademark Trust/HABM — Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CK CREACIONES KENNYA — Ältere Gemeinschaftsbildmarke CK Calvin Klein und ältere nationale Bildmarken CK — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

36

2009/C 153/70

Rechtssachen T-405/07 und T-406/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Mai 2009 — CFCMCEE/HABM (P@YWEB CARD und PAYWEB CARD) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken P@YWEB/email CARD und PAYWEB CARD — Absolutes Eintragungshindernis — Teilweises Fehlen von Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

37

2009/C 153/71

Rechtssache T-410/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Mai 2009 — Jurado Hermanos/HABM (JURADO) (Gemeinschaftsmarke — Gemeinschaftswortmarke JURADO — Fehlen eines Antrags des Markeninhabers auf Verlängerung — Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung — Antrag des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

37

2009/C 153/72

Rechtssache T-136/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Mai 2009 — Aurelia Finance/HABM (AURELIA) (Gemeinschaftsmarke — Gemeinschaftswortmarke AURELIA — Unterlassene Zahlung der Verlängerungsgebühr — Streichung der Marke bei Ablauf der Eintragung — Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

38

2009/C 153/73

Rechtssache T-183/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Mai 2009 — Schuhpark Fascies/HABM — Leder & Schuh (jello SCHUHPARK) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortbildmarke jello SCHUHPARK — Ältere nationale Wortmarke Schuhpark — Relatives Eintragungshindernis — Nachweis der Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

38

2009/C 153/74

Rechtssache T-58/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2009 — HALTE/Kommission (Staatliche Beihilfen — Beschwerde — Untätigkeitsklage — Stellungnahme der Kommission, mit der die Untätigkeit beendet wird — Erledigung der Hauptsache)

38

2009/C 153/75

Rechtssache T-282/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. April 2009 — Tailor/HABM (Gesäßtasche links) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke Gesäßtasche links — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

39

2009/C 153/76

Rechtssache T-283/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. April 2009 — Tailor/HABM (Gesäßtasche rechts) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke Gesäßtasche rechts — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

39

2009/C 153/77

Rechtssache T-45/09: Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — Al-Barakaat International Foundation/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

39

2009/C 153/78

Rechtssache T-130/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Eliza/HABM — Went Computing Consultancy Group (eliza)

40

2009/C 153/79

Rechtssache T-138/09: Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Muñoz Arraiza/HABM — Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja (RIOJAVINA)

40

2009/C 153/80

Rechtssache T-143/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. April 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache F-98/07, Petrilli/Kommision

41

2009/C 153/81

Rechtssache T-147/09: Klage, eingereicht am 9. April 2009 — Trelleborg Industrie SAS/Kommission

41

2009/C 153/82

Rechtssache T-152/09: Klage, eingereicht am 11. April 2009 — Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes Alimentaires (PROTIACTIVE)

42

2009/C 153/83

Rechtssache T-155/09: Klage, eingereicht am 15. April 2009 — Maxcom/HABM — Maxdata Computer (maxcom)

42

2009/C 153/84

Rechtssache T-156/09: Klage, eingereicht am 17. April 2009 — Four Ace International/HABM (skiken)

43

2009/C 153/85

Rechtssache T-158/09: Klage, eingereicht am 14. April 2009 — Hellenische Republik/Kommission

43

2009/C 153/86

Rechtssache T-159/09: Klage, eingereicht am 27. April 2009 — Biofrescos — Comércio de Produtos Alimentares, Lda/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

44

2009/C 153/87

Rechtssache T-161/09: Klage, eingereicht am 21. April 2009 — Ilink Kommunikationssysteme/HABM (ilink)

44

2009/C 153/88

Rechtssache T-164/09: Klage, eingereicht am 3. April 2009 — Kitou/Europäischer Datenschutzbeauftragter

44

2009/C 153/89

Rechtssache T-170/09: Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Shanghai Biao Wu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat

45

2009/C 153/90

Rechtssache T-172/09: Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat

46

2009/C 153/91

Rechtssache T-174/09: Klage, eingereicht am 27. April 2009 — Complejo Agrícolo/Kommission

48

2009/C 153/92

Rechtssache T-176/09: Klage, eingereicht am 6. Mai 2009 — Government of Gibraltar/Kommission

48

2009/C 153/93

Rechtssache T-183/09: Klage, eingereicht am 11. Mai 2009 — Spa Monopole/HABM — Club de Golf Peralada (WINE SPA)

49

2009/C 153/94

Rechtssache T-142/94 und T-143/94: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Mai 2009 — Roche/Rat und Kommission

50

2009/C 153/95

Rechtssache T-170/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Mai 2009 — Opus Arte UK/HABM — Arte (OPUS ARTE)

50

2009/C 153/96

Rechtssache T-470/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Mai 2009 — Kommission/Eurgit und Cirese

50

2009/C 153/97

Rechtssache T-503/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. Mai 2009 — Rundpack/HABM Darstellung eines Bechers)

50

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 153/98

Rechtssache F-26/09: Klage, eingereicht am 27. März 2009 — B/Parlament

51

2009/C 153/99

Rechtssache F-40/09: Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Časta/Kommission

51

2009/C 153/00

Rechtssache F-45/09: Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Lebedef-Caponi/Kommission

51

2009/C 153/01

Rechtssache F-47/09: Klage, eingereicht am 7. Mai 2009 — Fries Guggenheim/CEDEFOP

52

 

Berichtigungen

2009/C 153/02

Korrigendum zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-126/09 (ABl. C 129 vom 6.6.2009, S. 18)

53

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/1


2009/C 153/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 141, 20.6.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 129, 6.6.2009

ABl. C 113, 16.5.2009

ABl. C 102, 1.5.2009

ABl. C 90, 18.4.2009

ABl. C 82, 4.4.2009

ABl. C 69 vom 21.3.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht erster Instanz

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/2


Bestimmung des in Vertretung des Präsidenten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

2009/C 153/02

Am 16. Juni 2009 hat das Gericht erster Instanz nach Art. 106 der Verfahrensordnung beschlossen, als Richter, der in Vertretung des Präsidenten des Gerichts bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständig ist, für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 Richter Papasavvas zu bestimmen.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/2


Rechtsmittelkammer

2009/C 153/03

Am 16. Juni 2009 hat das Gericht erster Instanz beschlossen, dass die Rechtsmittelkammer für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aus dem Präsidenten des Gerichts und zwei Kammerpräsidenten besteht, die nach einem Rotationssystem zum Einsatz kommen.

Um den erweiterten Spruchkörper mit fünf Richtern zu bilden, tagen folgende Richter einschließlich des Kammerpräsidenten: die drei Richter des ursprünglich befassten Spruchkörpers und zwei Kammerpräsidenten, die nach einem Rotationssystem zum Einsatz kommen.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/2


Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern

2009/C 153/04

Am 16. Juni 2009 hat das Gericht erster Instanz gemäß Art. 12 der Verfahrensordnung folgende Kriterien für die Zuweisung der Rechtssachen an die Kammern für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 festgelegt:

1.

Die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung der Rechtsmittelkammer zugewiesen.

2.

Die anderen als die in Nr. 1 genannten Rechtssachen werden unmittelbar nach Einreichung der Klageschrift unbeschadet einer späteren Anwendung der Art. 14 und 51 der Verfahrensordnung den Kammern mit drei Richtern zugewiesen.

Die Verteilung der in der vorliegenden Nr. 2 genannten Rechtssachen auf die Kammern erfolgt in drei verschiedenen Verteilungsvorgängen gemäß der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen in das Register der Kanzlei:

für die Rechtssachen betreffend die Durchführung der für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln, der Vorschriften über staatliche Beihilfen und der Vorschriften über handelspolitische Schutzmaßnahmen;

für die Rechtssachen, die die in Art. 130 § 1 der Verfahrensordnung genannten Rechte des geistigen Eigentums betreffen;

für alle anderen Rechtssachen.

Im Rahmen dieser Verteilungsvorgänge werden die beiden mit drei Richtern tagenden und aus vier Richtern bestehenden Kammern bei jedem dritten Verteilungsvorgang zweimal berücksichtigt.

Der Präsident des Gerichts kann von diesem Verteilungsmodus abweichen, um dem Zusammenhang zwischen bestimmten Rechtssachen Rechnung zu tragen oder eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien, Österreich) — Renate Ilsinger/Martin Drescher als Insolvenzverwalter im Konkurs der Schlank & Schick GmbH

(Rechtssache C-180/06) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen scheinbar gewonnenen Preis gerichtlich einzufordern - Qualifizierung - Anspruch aus einem Vertrag nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 - Voraussetzungen)

2009/C 153/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Renate Ilsinger

Beklagter: Martin Drescher

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien — Auslegung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes, die einen Anspruch auf den vom Adressaten einer irreführenden Werbung scheinbar gewonnenen Preis vorsehen

Tenor

Wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Verbraucher nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, und bei dem Gericht des Ortes seines Wohnsitzes gegen eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Versandhandelsgesellschaft auf Auszahlung eines von ihm scheinbar gewonnenen Preises klagt und

diese Gesellschaft dem Verbraucher zu dem Zweck, ihn zum Vertragsabschluss zu bewegen, ein persönlich adressiertes Schreiben zugesandt hat, mit dem bei ihm der Eindruck erweckt wurde, er erhalte einen Preis, wenn er diesen durch Rücksendung des dem Schreiben beigefügten „Gewinn-Anforderungs-Zertifikats“ beanspruche,

ohne dass der Erhalt dieses Preises aber von einer Bestellung von Waren, die diese Gesellschaft zum Kauf anbietet, oder von einer Testbestellung abhängt,

sind die in der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufgestellten Zuständigkeitsvorschriften wie folgt auszulegen:

Eine solche von dem Verbraucher erhobene Klage unterliegt Art. 15 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung unter der Voraussetzung, dass sich der gewerbsmäßige Verkäufer rechtlich gebunden hat, dem Verbraucher den Preis auszuzahlen;

ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegt eine solche Klage nur dann der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001, wenn der Verbraucher bei dem gewerbsmäßigen Verkäufer tatsächlich eine Bestellung aufgegeben hat.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien, Wam SpA

(Rechtssache C-494/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten - Zinsvergünstigte Darlehen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Wettbewerbsverzerrung - Handel mit Drittstaaten - Entscheidung der Kommission - Rechtswidrigkeit der staatlichen Beihilfe - Begründungspflicht)

2009/C 153/06

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Andere Verfahrensbeteiligte: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato), Wam SpA (Prozessbevollmächtigter: E. Giliani, avvocato)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 6. September 2006, Italienische Republik und Wam SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04), mit dem das Gericht die Entscheidung 2006/177/EG der Kommission vom 19. Mai 2004 über die der Wam SpA von Italien gewährte staatliche Beihilfe C 4/2003 (ex NN 102/2002) (ABl. 2006, L 63, S. 11) für nichtig erklärt hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten beider Rechtszüge.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


4.7.2009   

DE

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C 153/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. April 2009 — CAS Succhi di Frutta SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-497/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Vergabeverfahren - Naturalleistung - Bezahlung der Zuschlagsempfänger mit anderen als den in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen Früchten - Kausalzusammenhang)

2009/C 153/07

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: CAS Succhi di Frutta SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und D. Fioretti, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und A. Dal Ferro, avvocato)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. September 2006, CAS Succhi di Frutta/Kommission (T-226/01), mit dem das Gericht die Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der durch die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 228/96 vom 7. Februar 1996 zur Lieferung von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan (ABl. L 30, S. 18) erlassenen Entscheidungen C (96) 1916 vom 22. Juli 1996 und C (96) 2208 vom 6. September 1996 entstanden sein soll

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die CAS Succhi di Frutta SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-518/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/49/EWG - Nationale Regelung, die den Versicherungsunternehmen einen Kontrahierungszwang auferlegt - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs - Sozialer Schutz von Verkehrsunfallopfern - Verhältnismäßigkeit - Tariffreiheit von Versicherungsunternehmen - Grundsatz der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat)

2009/C 153/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und N. Yerrell)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Himmanen)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 43 und Art. 49 EG — Verstoß gegen die Art. 6, 9, 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) — Berechnung der Versicherungsprämien — Versicherern, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, auferlegte Verpflichtungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Italienische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


4.7.2009   

DE

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C 153/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Italien

(Rechtssache C-531/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Apotheken - Vorschriften, die Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben - Rechtfertigung - Sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Berufliche Unabhängigkeit der Apotheker - Vertriebsunternehmen von pharmazeutischen Produkten - Kommunale Apotheken)

2009/C 153/09

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und H. Krämer im Beistand von G. Giacomini und E. Boglione, avvocati)

Beklagte: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigter: E. Skandalou), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: J. Rodríguez Cárcamo und F. Díez Moreno), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer), Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: E. Balode-Buraka und L. Ostrovska), Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und T. Kröll)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 43 und 56 EG — Regelung des Eigentums an Apotheken

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Italienische Republik, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Lettland und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht des Saarlandes — Deutschland) — Apothekerkammer des Saarlandes, Marion Schneider, Michael Holzapfel, Fritz Trennheuser, Deutscher Apothekerverband e. V. (C-171/07), Helga Neumann-Seiwert (C-172/07)/Saarland, Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales

(Rechtssache C-171/07 und C-172/07) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG - Gesundheit der Bevölkerung - Apotheken - Vorschriften, die allein Apothekern das Recht vorbehalten, eine Apotheke zu betreiben - Rechtfertigung - Sichere und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln - Berufliche Unabhängigkeit der Apotheker)

2009/C 153/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht des Saarlandes

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Apothekerkammer des Saarlandes, Marion Schneider, Michael Holzapfel, Fritz Trennheuser, Deutscher Apothekerverband e. V. (C-171/07), Helga Neumann-Seiwert (C-172/07)

Beklagter: Saarland, Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales

Beteiligte: DocMorris NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes — Auslegung der Art. 10 EG, 43 EG und 48 EG — Nach den nationalen Rechtsvorschriften dem persönlich die Apotheke leitenden Apotheker vorbehaltene Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke — Einer juristischen Person von den nationalen Behörden unter Berücksichtigung der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erteilte Erlaubnis — Voraussetzungen, nationales Recht unangewendet zu lassen

Tenor

Die Art. 43 EG und 48 EG stehen einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die Personen, die keine Apotheker sind, den Besitz und den Betrieb von Apotheken verwehrt.


(1)  ABl. C 140 vom 23.6.2007.


4.7.2009   

DE

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C 153/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. April 2009 — Italienische Republik/Europäisches Parlament

(Verbundene Rechtssachen C-393/07 und C-9/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici - Abgeordneter des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats eines Mitglieds des Parlaments - Benennung eines Abgeordneten wegen des Rücktritts von Kandidaten - Art. 6 und 12 des Akts von 1976)

2009/C 153/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. M. Braguglia, dann R. Adam, im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato) (C-393/07)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Lettland

Kläger: Beniamino Donnici (Prozessbevollmächtigte: M. Sanino, G. M. Roberti, I. Perego und P. Salvatore, avvocati) (C-9/08)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Italienische Republik

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: H. Krück, N. Lorenz und L. Visaggio, im Beistand von E. Cannizzaro, professore)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Achille Occhetto (Prozessbevollmächtigte: P. De Caterini und F. Paola, avvocati)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses P6_TA-PROV(2007)0209 des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 über die Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici (2007/2121[REG]), zugestellt am 28. Mai 2007 — Mitglieder des Europäischen Parlaments — Prüfung der Mandate — Benennung eines Mitglieds wegen des Rücktritts eines Kandidaten

Tenor

1.

Der Beschluss 2007/2121 (REG) des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici wird für nichtig erklärt.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten von Herrn Donnici sowie die Kosten der Italienischen Republik als Klägerin.

3.

Die Italienische Republik als Streithelferin, die Republik Lettland und Herr Occhetto tragen ihre eigenen Kosten


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Waterford Wedgwood plc/Assembled Investments (Proprietary) Ltd, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-398/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Bildmarke WATERFORD STELLENBOSCH - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke WATERFORD - Zurückweisung der Anmeldung durch die Beschwerdekammer)

2009/C 153/12

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Waterford Wedgwood plc (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pagenberg)

Andere Verfahrensbeteiligte: Assembled Investments (Proprietary) Ltd (Prozessbevollmächtigte: P. Hagman, asianajaja, und J. Palm, tavaramerkkiasiamies), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Juni 2007, Assembled Investments (Proprietary)/HABM und Waterford Wedgwood (T-105/05), mit dem das Gericht die Entscheidung R 240/2004-1 der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2004 aufgehoben hat, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung des Widerspruchs der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „WATERFORD“ für Waren der Klassen 3, 8, 11, 21, 24 und 34 aufgehoben worden war

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Waterford Wedgwood plc trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


4.7.2009   

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C 153/7


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 28. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Meletis Apostolides/David Charles Orams, Linda Elizabeth Orams

(Rechtssache C-420/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Protokoll Nr. 10 über Zypern - Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Gebieten, die nicht der tatsächlichen Kontrolle der zyprischen Regierung unterstehen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Entscheidung, die von einem zyprischen Gericht mit Sitz im von der zyprischen Regierung tatsächlich kontrollierten Gebiet erlassen wurde und die ein Grundstück außerhalb dieses Gebiets betrifft - Art. 22 Nr. 1, Art. 34 Nrn. 1 und 2, Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 der genannten Verordnung)

2009/C 153/13

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Meletis Apostolides

Beklagte: David Charles Orams, Linda Elizabeth Orams

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) — Auslegung des Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 der Akte über den Beitritt Zyperns und der Art. 22, 34 Abs. 1 und 2 sowie 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in Gebieten, in denen die Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt — Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die von einem im Gebiet der tatsächlichen Kontrolle gelegenen zyprischen Gericht erlassen wurde und die ein Grundstück außerhalb dieses Gebiets betrifft, durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats

Tenor

1.

Die in Art. 1 Abs. 1 des Protokolls Nr. 10 über Zypern der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge vorgesehene Aussetzung der Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands in den Teilen der Republik Zypern, in denen die Regierung dieses Staates keine tatsächliche Kontrolle ausübt, steht der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf die Entscheidung eines zyprischen Gerichts mit Sitz im von der Regierung tatsächlich kontrollierten Gebiet, die jedoch ein in den genannten Teilen der Republik Zypern belegenes Grundstück betrifft, nicht entgegen.

2.

Art. 35 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ermächtigt ein mitgliedstaatliches Gericht nicht dazu, die Anerkennung oder die Vollstreckung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenen Entscheidung zu versagen, die ein Grundstück in einem Gebiet des letztgenannten Staates betrifft, über das dessen Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt.

3.

Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats betreffend ein Grundstück in einem Gebiet dieses Staates, über das seine Regierung keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in der Praxis nicht am Ort des Grundstücks vollstreckt werden kann, ist kein Grund für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und bedeutet auch nicht, dass eine solche Entscheidung nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 dieser Verordnung vollstreckbar ist.

4.

Die Anerkennung oder die Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung darf nicht nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 versagt werden, wenn der Beklagte gegen die in Abwesenheit ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen konnte, mit dem er geltend machen konnte, dass ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden sei, dass er sich habe verteidigen können.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


4.7.2009   

DE

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C 153/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Associação Nacional de Transportadores Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop), J. Espírito Santo & Irmãos, Lda, Sequeira, Lucas, Venturas & Ca Lda; Barraqueiro Transportes, SA; Rodoviária de Lisboa/Conselho de Ministros, Companhia Carris de Ferro de Lisboa SA (Carris), Sociedade de Transportes Colectivos do Porto SA (STCP)

(Rechtssache C-504/07) (1)

(Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen - Gewährung eines Ausgleichs - Sektor des Personennahverkehrs)

2009/C 153/14

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Associação Nacional de Transportadores Rodoviários de Pesados de Passageiros (Antrop), J. Espírito Santo & Irmãos, Lda, Sequeira, Lucas, Venturas & Ca Lda; Barraqueiro Transportes, SA; Rodoviária de Lisboa

Beklagte: Conselho de Ministros, Companhia Carris de Ferro de Lisboa SA (Carris), Sociedade de Transportes Colectivos do Porto SA (STCP)

Gegenstand

Vorabentscheidung des Supremo Tribunal Administrativo — Auslegung der Art. 73 EG, 76 EG, 87 EG und 88 EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1) — Öffentlicher städtischer Personenverkehrsdienst — Verpflichtung zur Leistung von Ausgleichszahlungen — Beihilfen zur Deckung der Defizite aus dem Betrieb dieser Unternehmen

Tenor

1.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten gestattet, einem öffentlichen Unternehmen, das mit der Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs in einer Gemeinde betraut ist, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen, und dass sie die Gewährung eines Ausgleichs für die durch diese Verpflichtungen entstehenden Belastungen vorsieht, der nach den Verordnungsbestimmungen errechnet wird.

2.

Die Verordnung Nr. 1191/69 in der durch die Verordnung Nr. 1893/91 geänderten Fassung steht der Gewährung von Ausgleichszahlungen wie denjenigen des Ausgangsverfahren entgegen, wenn die Kosten nicht ermittelt werden können, die auf die Tätigkeit der betroffenen Unternehmen entfallen, die zur Erfüllung ihrer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ausgeübt wird.

3.

Stellt ein nationales Gericht die Unvereinbarkeit bestimmter Beihilfemaßnahmen mit der Verordnung Nr. 1191/69 in der durch die Verordnung Nr. 1893/91 geänderten Fassung fest, ist es seine Sache, daraus die Schlussfolgerungen nach nationalem Recht für die Gültigkeit der Handlungen zur Durchführung dieser Maßnahmen zu ziehen.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


4.7.2009   

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C 153/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-516/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Bezeichnung der für Flussgebietseinheiten zuständigen Behörden)

2009/C 153/15

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 3 Abs. 2, 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2, 7 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass es nicht die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zuständigen Behörden bezeichnet hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


4.7.2009   

DE

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C 153/8


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-530/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3 und 4)

2009/C 153/16

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und J. Lois)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) nachzukommen

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass sie es unterlassen hat, gemäß Art. 3 dieser Richtlinie die Gemeinden Bacia do Rio Uima (Fiães S. Jorge), Costa de Aveiro, Covilhã, Espinho/Feira, Ponta Delgada, Póvoa de Varzim/Vila do Conde und Santa Cita mit einer Kanalisation auszustatten und gemäß Art. 4 der Richtlinie die kommunalen Abwässer der Gemeinden Alverca, Bacia do Rio Uima (Fiães S. Jorge), Carvoeiro, Costa de Aveiro, Costa Oeste, Covilhã, Lissabon, Matosinhos, Milfontes, Nazaré/Famalicão, Ponta Delgada, Póvoa de Varzim/Vila do Conde, Santa Cita, Vila Franca de Xira und Vila Real de Santo António einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung zu unterziehen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


4.7.2009   

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C 153/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft/LIBRO Handelsgesellschaft mbH

(Rechtssache C-531/07) (1)

(Freier Warenverkehr - Nationale Rechtsvorschriften über die Preisbindung eingeführter Bücher - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung - Rechtfertigung)

2009/C 153/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft

Beklagte: LIBRO Handelsgesellschaft mbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 3 Abs. 1, 10, 28, 30, 81 und 151 EG-Vertrag — Nationale Gesetzgebung, die Importeure von deutschsprachigen Büchern verpflichtet, einen Verkaufspreis festzusetzen, der den für das Ursprungsland festgesetzten Preis nicht unterschreiten darf

Tenor

1.

Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 28 EG dar.

2.

Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, kann weder durch Art. 30 EG oder Art. 151 EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


4.7.2009   

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C 153/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia — Italien) — Assitur Srl/Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Milano

(Rechtssache C-538/07) (1)

(Richtlinie 92/50/EWG - Art. 29 Abs. 1 - Dienstleistungsaufträge - Nationale Regelung, nach der sich Unternehmen, zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder beträchtlicher Einfluss ausgeübt wird, nicht in Wettbewerb zueinander an ein und demselben Vergabeverfahren beteiligen dürfen)

2009/C 153/18

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Assitur Srl

Beklagte: Camera di Commercio, Industria, Artigianato e Agricoltura di Milano

Beteiligte: SDA Express Courier SpA, Poste Italiane SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per la Lombardia (Italien) — Auslegung von Art. 29 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) — Nationale Regelung, die die individuelle Beteiligung von verbundenen oder beherrschten Unternehmen an einer öffentlichen Ausschreibung für Lieferungen und Dienstleistungen ausschließt

Tenor

1.

Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, über die in dieser Bestimmung enthaltenen Ausschlussgründe hinaus weitere Ausschlussgründe vorzusehen, die gewährleisten sollen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachtet werden, sofern diese Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

2.

Das Gemeinschaftsrecht steht einer nationalen Vorschrift entgegen, mit der in Verfolgung der legitimen Ziele der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz im Rahmen der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein absolutes Verbot für Unternehmen, zwischen denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht oder die miteinander verbunden sind, aufgestellt wird, sich gleichzeitig in Wettbewerb zueinander an ein und demselben Ausschreibungsverfahren zu beteiligen, ohne dass ihnen die Möglichkeit gegeben wird, nachzuweisen, dass sich dieses Verhältnis nicht auf ihr jeweiliges Verhalten im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens ausgewirkt hat.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


4.7.2009   

DE

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C 153/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — College van burgemeester en wethouders van Rotterdam/M. E. E. Rijkeboer

(Rechtssache C-553/07) (1)

(Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Achtung des Privatlebens - Löschung der Daten - Auskunftsrecht hinsichtlich der Daten und ihrer Empfänger - Frist für die Ausübung des Auskunftsrechts)

2009/C 153/19

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: College van burgemeester en wethouders van Rotterdam

Beklagter: M. E. E. Rijkeboer

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) — Nationale Regelung, die das Zugangsrecht auf Daten beschränkt, die im Jahr vor der Stellung des Zugangsantrags verarbeitet worden sind — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Tenor

Nach Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Recht auf Auskunft über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten sowie den Inhalt der übermittelten Information vorzusehen, das nicht nur für die Gegenwart, sondern auch für die Vergangenheit gilt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, eine Frist für die Aufbewahrung dieser Information sowie einen darauf abgestimmten Zugang zu ihr festzulegen, die einen gerechten Ausgleich bilden zwischen dem Interesse der betroffenen Person am Schutz ihres Privatlebens, insbesondere mit Hilfe der in der Richtlinie 95/46 vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe, auf der einen Seite und der Belastung, die die Pflicht zur Aufbewahrung der betreffenden Information für den für die Verarbeitung Verantwortlichen darstellt, auf der anderen Seite.

Eine Regelung, die die Aufbewahrung der Information über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten und den Inhalt der übermittelten Daten und dementsprechend den Zugang zu dieser Information auf die Dauer eines Jahres begrenzt, während die Basisdaten viel länger aufbewahrt werden, stellt keinen gerechten Ausgleich zwischen dem hier in Rede stehenden Interesse und der fraglichen Verpflichtung dar, sofern nicht nachgewiesen wird, dass eine längere Aufbewahrung der betreffenden Information den für die Verarbeitung Verantwortlichen über Gebühr belasten würde. Dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


4.7.2009   

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C 153/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — BIOS Naturprodukte GmbH/Saarland

(Rechtssache C-27/08) (1)

(Richtlinie 2001/83/EG - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff des Funktionsarzneimittels - Dosierung des Erzeugnisses - Normaler Gebrauch - Gesundheitsrisiko - Eignung, die menschlichen physiologischen Funktionen wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen)

2009/C 153/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BIOS Naturprodukte GmbH

Beklagter: Saarland

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 136, S. 34) geänderten Fassung — Definition des Arzneimittels — Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der in hoher Dosierung therapeutisch wirksam ist, in niedriger Dosierung, wie der vom Hersteller empfohlenen, aber gesundheitsgefährdend sein kann — Weihrauchextrakt (Boswellia)

Tenor

Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Erzeugnis, das einen Stoff enthält, der in einer bestimmten Dosierung eine physiologische Wirkung hat, kein Funktionsarzneimittel ist, wenn es in Anbetracht seiner Wirkstoffdosierung bei normalem Gebrauch gesundheitsgefährdend ist, ohne jedoch die menschlichen physiologischen Funktionen wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen zu können.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


4.7.2009   

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C 153/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 14. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Padova, Italien) — Azienda Agricola Disarò Antonio/Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. arl

(Rechtssache C-34/08) (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milchquoten - Abgabe - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 - Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik - Diskriminierungsverbot und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge - Kriterien - Erheblichkeit des Kriteriums eines Mitgliedstaats mit defizitärer Produktion)

2009/C 153/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Padova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Azienda Agricola Disarò Antonio u. a.

Beklagte: Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. arl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Ordinario di Padova (Italien) — Auslegung und Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. 270, S. 123) — Verordnung, die nicht die regelmäßige Anpassung der von der Abgabe befreiten Referenzmengen für jedes Land berücksichtigt und die Zusatzabgabe in gleicher Weise auf Überschusserzeuger und Erzeuger mit defizitärer Produktion anwendet — Unvereinbarkeit mit den Art. 5 EG, 32 EG, 33 EG und 34 EG

Tenor

1.

Der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor bei der Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge eine defizitäre Produktion des betreffenden Mitgliedstaats nicht berücksichtigt, kann die Vereinbarkeit dieser Verordnung mit den Zielen u. a. des Art. 33 Abs. 1 Buchst. a und b EG nicht beeinträchtigen.

2.

Die Prüfung der Verordnung Nr. 1788/2003 im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.

3.

Die Prüfung der Verordnung Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


4.7.2009   

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C 153/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — The Queen, Christopher Mellor/Secretary of State for Communities and Local Government

(Rechtssache C-75/08) (1)

(Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Pflicht zur Veröffentlichung der Begründung einer Entscheidung, ein Vorhaben nicht zu prüfen)

2009/C 153/22

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christopher Mellor, The Queen

Beklagte: Secretary of State for Communities and Local Government

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) –Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Verpflichtung, der Öffentlichkeit die Gründe für die Entscheidung zugänglich zu machen, ein Projekt der in Anhang II der Richtlinie aufgezählten Klassen keiner Prüfung zu unterziehen

Tenor

1.

Art. 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, wonach es nicht erforderlich ist, dass ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass eine solche Prüfung nicht notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.

2.

Für den Fall, dass in der Entscheidung eines Mitgliedstaats, ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie 85/337 keiner Prüfung gemäß den Art. 5 und 10 dieser Richtlinie zu unterziehen, die Gründe angegeben sind, auf denen sie beruht, ist diese Entscheidung ausreichend begründet, wenn die in ihr enthaltenen Gründe in Verbindung mit den Einzelheiten, die den Betroffenen bereits zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls durch die notwendigen ergänzenden Informationen vervollständigt worden sind, die die zuständige nationale Verwaltung ihnen auf ihren Antrag zu übermitteln hat, geeignet sind, es ihnen zu beurteilen zu ermöglichen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung zweckmäßig ist.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


4.7.2009   

DE

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C 153/12


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — Lidl Magyarország Kereskedelmi bt/Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa

(Rechtssache C-132/08) (1)

(Freier Warenverkehr - Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen - Gegenseitige Anerkennung der Konformität - Keine Anerkennung der Konformitätserklärung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Herstellers)

2009/C 153/23

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lidl Magyarország Kereskedelmi bt

Beklagter: Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsa

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung von Art. 30 EG, Art. 8 der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91, S. 10) sowie Art. 2 Buchst. e und f, Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11, S. 4) — Nationale Vorschrift, die den Importeur einer Funkanlage, die nicht in der gesamten Gemeinschaft harmonisierte Frequenzbänder nutzt und die CE Kennzeichnung trägt, verpflichtet, eine Konformitätserklärung nach den nationalen Rechtsvorschriften nachzuweisen, obwohl die fragliche Anlage mit einer Konformitätserklärung des Herstellers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat versehen ist

Tenor

1.

Die Mitgliedstaaten können von einer Person, die eine Funkanlage in den Verkehr bringt, nicht nach der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität verlangen, dass sie eine Konformitätserklärung abgibt, obwohl der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Hersteller der Anlage diese mit dem CE-Kennzeichen versehen und eine Konformitätserklärung für sie ausgestellt hat.

2.

Die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit ist nicht auf die Beurteilung von Fragen anwendbar, die sich auf die Verpflichtung einer Person zur Abgabe einer Konformitätserklärung für eine Funkanlage beziehen. Hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, auf der Grundlage der Richtlinie 2001/95 im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Funkanlagen andere Verpflichtungen als die Vorlage einer Konformitätserklärung vorzuschreiben, gilt, dass eine Person, die ein Produkt in den Verkehr bringt, nur unter den in Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Hersteller und nur unter den in Art. 2 Buchst. f der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen als dessen Händler angesehen werden kann. Dem Hersteller und dem Händler können nur die Verpflichtungen auferlegt werden, die in der Richtlinie 2001/95 jeweils für sie vorgesehen sind.

3.

Alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, sind anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Art. 28 EG und 30 EG zu beurteilen. In den der Richtlinie 1999/5/EG unterliegenden Bereichen müssen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieser Richtlinie voll nachkommen und dürfen zuwiderlaufende nationale Bestimmungen nicht beibehalten. Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Übereinstimmung mit einer harmonisierten Norm die Erfüllung der in der Richtlinie 1999/5 aufgestellten grundlegenden Anforderungen, für die diese Norm gelten soll, nicht gewährleistet, muss er das Verfahren nach Art. 5 dieser Richtlinie anstrengen. Gründe, die nicht den von der Richtlinie 1999/5 harmonisierten Bereich betreffen, kann ein Mitgliedstaat hingegen für eine Beschränkung anführen. In einem solchen Fall kann er sich nur auf die in Art. 30 EG aufgezählten Gründe oder auf zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses berufen.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


4.7.2009   

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C 153/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — Siebrand BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-150/08) (1)

(Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen 2206 und 2208 - Gegorenes Getränk, das destillierten Alkohol enthält - Getränk, das zunächst aus Früchten oder einem Naturprodukt gewonnen wird - Zusatz von Stoffen - Folgen - Verlust des Geschmacks, des Geruchs und des Aussehens des ursprünglichen Getränks)

2009/C 153/24

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Siebrand BV

Beklagte: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Auslegung der Tarifpositionen 2206 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur — Gegorenes Getränk, das (destillierter) Ethylalkohol enthält — Zufügen von Wasser und Substanzen, die dem Getränk den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines Getränkes nehmen, das aus Früchten oder einem Naturprodukt gewonnen wird

Tenor

Getränke auf Basis von gegorenem Alkohol, die zunächst Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 entsprochen haben und denen ein gewisses Maß an destilliertem Alkohol, Wasser, Zuckersirup, Aromen und Farbstoffen sowie, bei einigen der Getränke, eine Sahnebasis zugesetzt worden sind, wodurch sie den Geschmack, den Geruch und/oder das Aussehen eines aus einer bestimmten Frucht oder aus einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks verloren haben, fallen nicht unter die Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur, sondern unter deren Position 2208.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


4.7.2009   

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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Mai 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV/Belgische Staat

(Rechtssache C-161/08) (1)

(Freier Warenverkehr - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Beförderungen mit einem Carnet TIR - Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten - Frist für die Mitteilung - Frist für die Führung des Nachweises des Ortes, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist)

2009/C 153/25

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely BV

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) — Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft (ABl. L 148, S. 11) in Verbindung mit Art. 11 des TIR-Übereinkommens — Zuwiderhandlungen oder Unregelmäßigkeiten — Mitteilungsfrist

Tenor

1.

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1593/91 der Kommission vom 12. Juni 1991 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 719/91 des Rates über die Verwendung von Carnets TIR und Carnets ATA als Versandpapiere in der Gemeinschaft in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, unterzeichnet in Genf am 14. November 1975, ist dahin auszulegen, dass die Nichtbeachtung der Frist für die Mitteilung der Nichterledigung des Carnet TIR an den Inhaber dieses Carnet nicht zur Folge hat, dass das Recht der zuständigen Zollbehörden auf Erhebung der für einen mit dem Carnet TIR durchgeführten internationalen Warentransport geschuldeten Zölle und Abgaben verfällt.

2.

Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1593/91 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR, unterzeichnet in Genf am 14. November 1975, ist dahin auszulegen, dass er nur die Frist für die Führung des Nachweises der ordnungsgemäßen Durchführung der Beförderung bestimmt, nicht aber die Frist, innerhalb deren der Nachweis des Ortes zu führen ist, an dem die Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit begangen worden ist. Es obliegt dem nationalen Gericht, nach seinem nationalen Beweisrecht zu bestimmen, ob im konkret zu beurteilenden Fall in Anbetracht aller Umstände der letztgenannte Nachweis fristgerecht erbracht worden ist. Das nationale Gericht muss diese Frist jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere unter Berücksichtigung dessen beurteilen, dass diese Frist zum einen nicht zu lang sein darf, um die Erhebung der in einem anderen Mitgliedstaat geschuldeten Beträge rechtlich und materiell zu ermöglichen, und dass sie es zum anderen dem Inhaber des Carnet TIR nicht tatsächlich unmöglich machen darf, den erwähnten Nachweis zu führen.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


4.7.2009   

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C 153/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-253/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/22/EG - Rechtsangleichung - Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 153/26

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell und M. Teles Romão)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und F. Fraústo de Azevedo)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102, S. 35) nachzukommen

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30. August 2008.


4.7.2009   

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C 153/14


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 30. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-256/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 153/27

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. O’Reilly und M. Condou-Durande)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Ossowski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


4.7.2009   

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C 153/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-266/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/81/EG - Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren - Keine vollständige Umsetzung - Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen)

2009/C 153/28

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und E. Adsera Ribera)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (ABl. L 261, S. 19), nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/81/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren, verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen hat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Vorschriften des nationalen Rechts, die dazu beitragen sollen, die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu gewährleisten, nicht mitgeteilt hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


4.7.2009   

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C 153/15


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-313/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/58/EG - Gesellschaftsrecht - Urkunden und Angaben, die der Offenlegung unterliegen - Briefe und Bestellscheine - Maßregeln - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 153/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Vesco und P. Dejmek)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni und G. Fiengo, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 4, 5 und 6 der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. L 221, S. 13) nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 4 bis 6 dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


4.7.2009   

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C 153/16


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-322/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/83/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 153/30

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und J. Enegren)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: S. Johannesson)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


4.7.2009   

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C 153/16


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-368/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/35/EG - Sanierung von Umweltschäden - Verursacherprinzip)

2009/C 153/31

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und I. Dimitriou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


4.7.2009   

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C 153/16


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-390/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Entscheidung Nr. 280/2004/EG - Umsetzung des Kyoto-Protokolls - Nationale Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen - Unterbliebene Übermittlung der erforderlichen Informationen)

2009/C 153/32

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und J.-P. Keppenne)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechte Übermittlung der nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49, S. 1) in Verbindung mit den Art. 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG (ABl. L 55, S. 57) erforderlichen Informationen — Informationen über die nationalen Vorausschätzungen der Treibhausgasemissionen und die zu ihrer Begrenzung und/oder Reduzierung getroffenen Maßnahmen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls in Verbindung mit den Art. 8 bis 11 der Entscheidung 2005/166/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG verstoßen, dass es die nach diesen Bestimmungen bis zum 15. März 2007 vorzulegenden Informationen nicht übermittelt hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


4.7.2009   

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C 153/17


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-443/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/13/EG - Begrenzung von Emissionen flüssiger organischer Verbindungen - Nichtumsetzung der Begriffe „Kleinanlage“ und „wesentliche Änderung“)

2009/C 153/33

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. Adam)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichterlass aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nr. 3, Art. 2 Nr. 4 und Art. 4 Nr. 4 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), ordnungsgemäß umzusetzen — Begriffe „Kleinanlage“ und „wesentliche Änderung“

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 3 und 4 und Art. 4 Nr. 4 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


4.7.2009   

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C 153/17


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-532/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/60/EG - Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 153/34

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und A. A. Gilly)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309, S. 15) nachzukommen

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


4.7.2009   

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C 153/18


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 6. April 2009 — Antoine Boxus, Willy Roua/Région wallonne

(Rechtssache C-128/09)

2009/C 153/35

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Antoine Boxus, Willy Roua

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG (2) des Rates und die Richtlinie 2003/35/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73. S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/18


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 6. April 2009 — Guido Durlet, Angela Verweij, Chretien Bruninx, Hans Hoff, Michel Raeds/Région wallonne

(Rechtssache C-129/09)

2009/C 153/36

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Guido Durlet, Angela Verweij, Chretien Bruninx, Hans Hoff, Michel Raeds

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG (2) des Rates und die Richtlinie 2003/35/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73. S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


4.7.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/19


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 6. April 2009 — Paul Fastrez, Henriette Fastrez/Région wallonne

(Rechtssache C-130/09)

2009/C 153/37

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Paul Fastrez, Henriette Fastrez

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG (2) des Rates und die Richtlinie 2003/35/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73. S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/20


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 6. April 2009 — Philippe Daras, Bernard Croiselet/Région wallonne

(Rechtssache C-131/09)

2009/C 153/38

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Philippe Daras, Bernard Croiselet

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG (2) des Rates und die Richtlinie 2003/35/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell-rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73. S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/21


Klage, eingereicht am 6. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-132/09)

2009/C 153/39

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und J.-P. Keppenne)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Sitzstaatabkommen von 1962 in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen hat, dass es sich geweigert hat, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der Europäischen Schulen zu tragen;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt einen Verstoß gegen das im Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schulen und dem Königreich Belgien geschlossenen Abkommen im Zusammenhang mit der Weigerung des Beklagten, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Europäischen Schulen zu übernehmen.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend, dass erstens nach Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (1) die Europäischen Schulen in den Mitgliedstaaten als öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtungen gälten. Folglich müssten die Europäischen Schulen vom belgischen Staat finanziert und sowohl in Bezug auf die Erstausstattung im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Erweiterung einer Europäischen Schule als auch in Bezug auf die jährlichen Unterhalts- und Betriebskosten dieser Schulen wie nationale öffentliche Schulen behandelt werden. Die Weigerung der belgischen Behörden, die jährlichen Betriebskosten der Europäischen Schulen zu tragen, könne insoweit nicht mit der Verlagerung des Unterrichtswesens in Belgien auf Kommunalebene gerechtfertigt werden, da sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung seinen Verpflichtungen nicht dadurch entziehen könne, dass er die Ausübung dieser Zuständigkeit auf unterstaatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts übertrage.

Zweitens erwidert die Kommission auf die Einwände der belgischen Behörden, dass die finanziellen Verpflichtungen dieses Staates in seiner Eigenschaft als Sitzstaat durch die Schlussfolgerungen der Sitzung des Obersten Rates vom Mai 1967 in Karlsruhe nicht in Frage gestellt würden.

Zunächst habe der Oberste Rat in Karlsruhe lediglich Leitlinien für eine Mustervereinbarung mit den Mitgliedstaaten, die Sitzstaaten einer Europäischen Schule seien, ausgearbeitet und er sei jedenfalls aufgrund der Normenhierarchie nicht befugt, das Sitzstaatabkommen von 1962 zu ändern.

Zudem könne diese „Entscheidung“ von Karlsruhe in Bezug auf die Auslegung des Sitzstaatabkommens mangels einer Reihe gleich bleibender Handlungen und Erklärungen nicht als eine „spätere Übereinkunft oder Übung der Parteien“ im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ausgelegt werden, die die im Sitzstaatabkommen vorgesehene finanzielle Verpflichtung in Frage stelle. Zahlreiche Unterlagen und von Belgien nach 1967 geleistete Zahlungen bestätigten überdies diese Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für Mobiliar und Lehrmittel für die Europäischen Schulen.


(1)  ABl. L 212, S. 3.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/21


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 8. April 2009 — József Uzonyi/ Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

(Rechtssache C-133/09)

2009/C 153/40

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: József Uzonyi

Beklagter: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

Vorlagefrage

Lässt sich von der Wendung „wird anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien … gewährt“ in Art. 143ba Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 (1) in deren bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung herleiten, dass in Bezug auf den Anspruch auf die spezielle Zahlung für Zucker im Zusammenhang mit der einheitlichen Flächenzahlung nicht zwischen Landwirten nach Maßgabe dessen unterschieden werden kann, ob sie die Zuckerrüben unmittelbar (für eigene Rechnung) oder mittelbar (über einen „Integrator“) zum Zweck der Verarbeitung liefern?


(1)  Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003)


4.7.2009   

DE

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C 153/22


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 10. April 2009 — Association des riverains et habitants des communes proches de l’Aeroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL — A.R.A.CH, Bernard Page/Région wallonne

(Rechtssache C-134/09)

2009/C 153/41

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Association des riverains et habitants des communes proches de l’Aeroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL — A.R.A.CH, Bernard Page

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates (2) und die Richtlinie 2003/35/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/23


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien), eingereicht am 9. April 2009 — Association des riverains et habitants des communes proches de l’Aeroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL — A.R.A.CH, Léon L’Hoir, Nadine Dartois/Région wallonne

(Rechtssache C-135/09)

2009/C 153/42

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Association des riverains et habitants des communes proches de l’Aeroport B.S.C.A. (Brussels South Charleroi Airport) ASBL — A.R.A.CH, Léon L’Hoir, Nadine Dartois

Beklagte: Région wallonne

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) dahin auszulegen, dass er eine Regelung — wie das Dekret der Wallonischen Region vom 17. Juli 2008 über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen — von seinem Anwendungsbereich ausschließt, die sich darauf beschränkt, festzustellen, dass für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die in ihr aufgeführten Handlungen und Arbeiten beziehen, „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“, und die Genehmigungen „ratifiziert“, für die festgestellt wird, dass „zwingende Gründe des Allgemeininteresses erwiesen sind“?

2.

a)

Stehen die Art. 1, 5, 6, 7, 8 und 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates (2) und die Richtlinie 2003/35/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung einer rechtlichen Regelung entgegen, wonach das Recht, ein einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegendes Projekt durchzuführen, durch einen Gesetzgebungsakt erteilt wird, gegen den es kein Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle gibt, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung anzufechten, die einen Rechtsanspruch auf Durchführung des Projekts begründet?

b)

Ist Art. 9 des am 25. Juni 1998 abgeschlossenen und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (4) genehmigten Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, für die Art. 6 gilt, hinsichtlich jeder materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?

c)

Ist Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung im Hinblick auf das am 25. Juni 1998 abgeschlossene und für die Europäische Gemeinschaft durch Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigte Übereinkommen von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten auferlegt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle zu gewähren, damit die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen hinsichtlich jeder materiell-rechtliche oder verfahrensrechtlichen Frage sowohl der materiell rechtlichen als auch der verfahrensrechtlichen Regelung der Genehmigung von Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfen sind, angefochten werden kann?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).

(2)  Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 73, S. 5).

(3)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17).

(4)  Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 über den Abschluss des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 124, S. 1).


4.7.2009   

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C 153/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Palermo (Italien), eingereicht am 15. April 2009 — Todaro Nunziatina & C. snc/Assessorato del Lavoro e della Previdenza Sociale

(Rechtssache C-138/09)

2009/C 153/43

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Palermo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Todaro Nunziatina & C. snc

Beklagter: Assessorato del Lavoro e della Previdenza Sociale

Vorlagefragen

1.

Hat die Europäische Kommission, nachdem die von der Region Sizilien mit Art. 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 vom 15. Mai 1991 eingeführte Beihilferegelung (aufgeführt in Nr. NN 91/A/95) einen Mechanismus für Zuschüsse für mindestens zwei bis höchstens fünf Zuschussjahre (zwei Jahre für Einstellungen mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag zuzüglich höchstens drei Jahre bei Umwandlung des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags in eine unbefristete Anstellung) vorsah, mit der Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. November 1995, mit der sie die Anwendung der Beihilferegelung genehmigte, beabsichtigt,

dieser in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassenden Änderung der Förderung (2 Jahre + 3 Jahre) zuzustimmen, oder

hat sie ausschließlich entweder die Gewährung von Zuschüssen für die Einstellung mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag (für deren zweijährige Dauer) oder die Bewilligung von Zuschüssen für die Umwandlung des Ausbildungs- und Arbeitsvertrags von Personen, die ursprünglich mit einem solchen Vertrag eingestellt wurden, in eine unbefristete Anstellung (für die vorgesehenen drei Jahre ab der Umwandlung) für genehmigungsfähig gehalten?

2.

Ist die bis zum Haushaltsjahr 1997 laufende Frist für die Anwendung der staatlichen Beihilfe, die die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. November 1995 bei der Genehmigung der mit Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91 eingeführten Regelung angibt, zu verstehen als

Ausgabenvoranschlag für Beihilfen, die in den folgenden Jahren auszubezahlen sind (in Abhängigkeit von den verschiedenen, vorstehend erwähnten Auslegungsmöglichkeiten in Bezug auf die zugelassenen Beihilfen) oder vielmehr

als Schlusstermin für die tatsächliche Auszahlung der Zuschüsse durch die zuständigen regionalen Stellen?

3.

Konnte (und musste) die Region Sizilien somit bei einer Einstellung mit Ausbildungs- und Arbeitsvertrag gemäß Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91, die beispielsweise am 1. Januar 1996 erfolgte, und damit innerhalb der in der Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. November 1995 festgelegten Frist, die fragliche Beihilferegelung für alle genehmigten Jahre (d. h. 2 + 3) konkret anwenden, also auch dann, wenn, wie in dem genannten Beispiel, die Anwendung der genehmigten Beihilferegelung zu einer tatsächlichen Auszahlung der Zuschüsse bis zum 31. Dezember 2001 (d. h. 1996 + 5 Jahre = 2001) führte?

4.

Hat die Europäische Kommission mit der Entscheidung 2003/195/EG vom 16. Oktober 2002 — deren Art. 1 lautet: „Die in Artikel 11 Unterabsatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 vom 27. Mai 1997 der Region Sizilien vorgesehene Beihilferegelung Italiens ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden.“ — beabsichtigt,

ihre Zustimmung zu der „neuen“, mit Art. 11 des Regionalgesetzes 16/97 angeordneten Beihilferegelung zu verweigern, weil sie diese als „autonomes“ System mit dem Ziel angesehen hat, den Zeitraum der Anwendung der mit Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91 eingeführten Beihilfe über den 31. Dezember 1996 hinaus zu verlängern, indem in diese Beihilfe auch Einstellungs- und/oder Umwandlungskosten einbezogen werden, die in den Jahren 1997 und 1998 anfallen, oder

war mit dieser Entscheidung vielmehr beabsichtigt, faktisch die tatsächliche Mittelbeschaffung durch die Region zu unterbinden, um die konkrete Auszahlung der mit Art. 10 des Regionalgesetzes 27/91 eingeführten staatlichen Beihilfe auch für die vor dem 31. Dezember 1996 erfolgten Einstellungen und/oder Umwandlungen zu verhindern?

5.

Falls die Entscheidung der Kommission im Sinne der ersten Alternative in Frage 4 auszulegen ist: Ist diese Entscheidung mit der Auslegung von Art. 87 EG-Vertrag vereinbar, die die Kommission bei den entsprechenden, die Befreiung von Sozialabgaben für Ausbildungs- und Arbeitsverträge betreffenden Fällen in der Entscheidung 2000/128/EG vom 11. Mai 1999 (die die nationalen italienischen Gesetze zum Gegenstand hatte und in der Begründung der Negativentscheidung von 2002 ausdrücklich in Bezug genommen wurde) und der Entscheidung 2003/739/EG vom 13. Mai 2003 (die die Gesetze der Region Sizilien zum Gegenstand hatte) zugrunde gelegt hat?

6.

Falls die Entscheidung der Kommission im Sinne der zweiten Alternative in Frage 4 auszulegen ist: Wie ist die frühere Entscheidung über die Genehmigung der Beihilfemaßnahmen unter Berücksichtigung der zweifachen Bedeutung, die dem Adjektiv „weitere“ beigelegt werden kann — „weitere, bezogen auf das durch die Entscheidung der Kommission festgelegte Budget“ oder „weitere, bezogen auf die von der Region nur bis zum Haushalt 1996 vorgesehene Finanzierung“ —, auszulegen?

7.

Welche Beihilfen sind letztlich der Kommission zufolge rechtmäßig und welche sind nicht rechtmäßig?

8.

Welcher Partei des Ausgangsrechtsstreits (Unternehmen oder Assessorato) obliegt die Beweislast für das Nichtüberschreiten des von der Kommission selbst festgelegten Budgets?

9.

Ist eine etwaige Zuerkennung gesetzlicher Zinsen auf die verspätet gezahlten, für rechtmäßig und zulässig erachteten Zuschüsse an das Unternehmen bei der Bestimmung einer etwaigen Überschreitung des ursprünglich mit der Entscheidung Nr. 95/C 343/11 vom 14. Oktober 1995 genehmigten Budgets zu berücksichtigen?

10.

Falls die Zuerkennung bei der Bestimmung der Überschreitung zu berücksichtigen ist: In welcher Höhe sind Zinsen zu gewähren?


4.7.2009   

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C 153/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Genova (Italien), eingereicht am 17. April 2009 — Konkursverwaltung Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation/Presidenza del Consiglio dei Ministri

(Rechtssache C-140/09)

2009/C 153/44

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Genova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Konkursverwaltung Traghetti del Mediterraneo SpA in Liquidation

Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri

Vorlagefrage

Ist eine nationale Regelung über staatliche Beihilfen wie die nach dem Gesetz Nr. 684/1974, insbesondere dessen Art. 19, die die Möglichkeit der Gewährung staatlicher Beihilfen — wenn auch nur als Abschlagszahlung — vorsieht, ohne dass Vereinbarungen bestehen oder zuvor genaue und stringente Kriterien aufgestellt worden sind, die verhindern, dass die Auszahlung der Beihilfe zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann, mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit den Art. 86 EG, 87 EG und 88 EG sowie den Vorschriften des Titels V EG-Vertrag (vormals Titel IV) vereinbar, und ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass der Begünstigte Tarife anwenden muss, die von der Verwaltungsbehörde festgelegt werden?


4.7.2009   

DE

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C 153/25


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Eerste Aanleg te Dendermonde (Belgien), eingereicht am 22. April 2009 — Strafverfahren gegen V. W. Lahousse und Lavichy B.V.B.A.

(Rechtssache C-142/09)

2009/C 153/45

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van Eerste Aanleg te Dendermonde

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Angeklagte

:

1.

V.W. Lahousse

2.

Lavichy B.V.B.A.

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 2002/24, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Buchst. d (wonach die Richtlinie nicht für Fahrzeuge gilt, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind), dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Richtlinie auf alle Beförderungen auf dem Lande (d. h. auf den Gebrauch von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen auch abseits von öffentlichen Straßen und/oder auf Privatgrundstücken) ausweiten und damit anwendbar machen können, ohne die Ausnahme für Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße (Rennen) oder im Gelände bestimmt sind, vorzusehen?


4.7.2009   

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C 153/25


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Budapest, Ungarn), eingereicht am 23. April 2009 — Pannon GSM Távközlési Rt./Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsának Elnöke

(Rechtssache C-143/09)

2009/C 153/46

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pannon GSM Távközlési Rt.

Beklagter: Nemzeti Hírközlési Hatóság Tanácsának Elnöke

Vorlagefragen

1.

Ist — auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Beitrittsakte (ABl. L 2003, S. 236) und der Art. 10 EG sowie 249 EG — die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie), insbesondere ihr Art. 13 Abs. 2 und ihr Anhang IV, auf die Unterstützungs- und Aufteilungsregelungen anwendbar, die Ungarn als Mitgliedstaat für die im Jahr 2003, also vor seinem Beitritt am 1. Mai 2004, erbrachten Universaldienstleistungen erlassen hat, bei denen jedoch die Verpflichtungen zur Finanzierung, Bewilligung und Gewährung der Unterstützungen auf Entscheidungen beruhen, die in nach dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union eingeleiteten und abgeschlossenen Verwaltungsverfahren erlassen worden sind?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die Universaldienstrichtlinie, insbesondere ihr Art. 13 und ihr Anhang IV, dahin auszulegen, dass der Universaldienstanbieter Anspruch auf Zahlung einer Unterstützung entsprechend dem Unterschied zwischen dem Teilnehmerpreis nach den Vorzugstarifbündeln und den Normaltarifbündeln, die er anbietet, hat?

3.

Falls die zweite Frage verneint wird: Ist eine Unterstützung für die Finanzierung des Universaldienstes, deren Betrag nicht gemäß der Universaldienstrichtlinie berechnet wird, sondern auf der Grundlage der dessen Nettowert übersteigenden Kosten, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG zu betrachten?

4.

Sind bei richtiger Auslegung der Universaldienstrichtlinie Übergangsmaßnahmen eines Mitgliedstaats zulässig, mit denen ausschließlich im Zusammenhang mit den im Jahr 2003 vor dem Beitritt erbrachten Universaldienstleistungen die Anwendung von Regelungen, die von der Universaldienstrichtlinie abweichen, auch wenn sie den Erlass von Bestimmungen in Bezug auf das Funktionieren der auf diese Regelung gestützten Unterstützungs- und Aufteilungsregelung und insbesondere Entscheidungen betreffend die Beiträge und die Zahlung von Unterstützungen in — tatsächlich — zeitlich unbegrenzter Form erlauben?

5.

Sind die Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie betreffend die Finanzierung, insbesondere Art. 13 Abs. 2 Satz 2 und Anhang IV, dahin auszulegen, dass sie unmittelbare Wirkung haben?


4.7.2009   

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C 153/26


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. April 2009 — Hotel Alpenhof GesmbH gegen Oliver Heller

(Rechtssache C-144/09)

2009/C 153/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hotel Alpenhof GesmbH

Beklagter: Oliver Heller

Vorlagefrage

1.

Reicht für das „Ausrichten“ der Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO (VO 44/2001 — „Brüssel I“) (1) aus, dass eine Website des Vertragspartners des Verbrauchers im Internet abrufbar ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; ABl. 2001, L 12, S. 1


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/26


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 24. April 2009 — Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis

(Rechtssache C-145/09)

2009/C 153/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Baden-Württemberg

Beklagter: Panagiotis Tsakouridis

Vorlagefragen

1.

Ist der in Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG (1) vom 29.04.2004 verwendete Begriff der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit“ dahingehend auszulegen, dass nur unabweisbare Gefährdungen der äußeren oder inneren Sicherheit des Mitgliedstaats eine Ausweisung rechtfertigen können und hierzu nur zählen die Existenz des Staates mit seinen wesentlichen Einrichtungen, deren Funktionsfähigkeit, das Überleben der Bevölkerung sowie die auswärtigen Beziehungen und das friedliche Zusammenleben der Völker?

2.

Unter welchen Voraussetzungen geht der nach einem zehnjährigen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat erreichte erhöhte Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 lit. a RL 2004/38/EG wieder verloren? Ist in diesem Zusammenhang der Verlusttatbestand für das Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 4 RL 2004/38/EG entsprechend anzuwenden?

3.

Für den Fall, dass die Frage Ziffer 2 und eine entsprechende Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 4 RL bejaht werden: Geht der erhöhte Ausweisungsschutz allein durch den Zeitlablauf verloren, unabhängig von den maßgeblichen Gründen für die Abwesenheit?

4.

Ebenfalls für den Fall, dass die Frage Ziffer 2 und eine entsprechende Anwendbarkeit des Art. 16 Abs. 4 RL bejaht werden: Ist eine zwangsweise Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen einer Strafverfolgungsmaßnahme vor Ablauf des Zweijahreszeitraums geeignet, den erhöhten Ausweisungsschutz zu erhalten, auch wenn im Anschluss an die Rückkehr zunächst für längere Zeit von den Grundfreiheiten kein Gebrauch gemacht werden kann?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123, sowie Berichtigungen im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35–48 und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 28.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/26


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland), eingereicht am 24. April 2009 — Prof. Dr. Claus Scholl gegen Stadtwerke Aachen AG

(Rechtssache C-146/09)

2009/C 153/49

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Prof. Dr. Claus Scholl

Beklagte: Stadtwerke Aachen AG

Vorlagefrage

Ist die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (1) dahin auszulegen, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas?


(1)  ABl. Nr. L 144, S. 19


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/27


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 24. April 2009 — Ronald Seunig gegen Maria Hölzel

(Rechtssache C-147/09)

2009/C 153/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rekurswerber: Ronald Seunig

Rekursgegner: Maria Hölzel

Vorlagefragen

1.

a)

Ist Art. 5 Nr. 1 lit b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (im Folgenden: Brüssel I-Verordnung) bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auch dann anwendbar, wenn die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden?

Für den Fall der Bejahung dieser Frage:

Ist die genannte Bestimmung dahin auszulegen, dass

b)

der Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung nach jenem Ort zu bestimmen ist, an dem sich der — nach Zeitaufwand und Bedeutung der Tätigkeit zu beurteilende -Tätigkeitsschwerpunkt des Dienstleistungserbringers befindet;

c)

mangels Feststellbarkeit eines Tätigkeitsschwerpunkts die Klage über sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag nach Wahl des Klägers an jedem Dienstleistungsort innerhalb der Gemeinschaft eingebracht werden kann?

2.

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

Ist Art. 5 Nr. 1 lit a der Brüssel I-Verordnung bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auch dann anwendbar, wenn die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1


4.7.2009   

DE

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C 153/27


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 von der Iride SpA und der Iride Energia SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Februar 2009 in der Rechtssache T-25/07, Iride SpA und Iride Energia SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-150/09 P)

2009/C 153/51

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Iride SpA und Iride Energia SpA (Prozessbevollmächtigte: L. Radicati di Brozolo, M. Merola und T. Ubaldi, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil aufzuheben;

den bereits im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, hilfsweise, die Rechtssache gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit dem ersten Grund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung der Anwendung von Art. 253 EG in Bezug auf die mangelnde Begründung der angefochtenen Entscheidung gerügt. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass wegen des Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 87 Abs. 1 EG im vorliegenden Fall die Begründungspflicht im Sinne von Art. 253 EG erfüllt sei, und zwar: i) durch die bloße Behauptung der Kommission, festgestellt zu haben, dass die geprüfte Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten sei; ii) durch die Möglichkeit der Heranziehung der Entscheidung über die Eröffnung der Prüfung und einer anderer Entscheidung der Kommission, um die angefochtene Maßnahme wegen des Zusammenhangs zu rechtfertigen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden eine Verfälschung der Klagegründe und ein Rechtsfehler des Gerichts bei der Würdigung der Bedeutung des Urteils Deggendorf für die Zwecke der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens gerügt. Insbesondere habe das Gericht

i)

die von der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug vorgetragene Klagegründe dadurch verfälscht, dass es eine angebliche Verfälschung des Prüfverfahrens für staatliche Beihilfen durch diese beanstandet habe, ohne tatsächlich klarzustellen, worin diese Verfälschung bestanden habe;

ii)

es unterlassen, den Fehler der Kommission bei der Würdigung der Beurteilung des Urteils Deggendorf in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt festzustellen, der darin bestanden habe, dass es keine konkrete und spezifische Untersuchung der den Wettbewerb und den gemeinschaftlichen Handelsverkehr verzerrenden Wirkung durch die Kumulierung der neuen Beihilfe mit der vorherigen, nicht erstatteten Beihilfe vorgenommen habe;

iii)

es unterlassen, den Fehler der Kommission bei der Würdigung der Bedeutung des Urteils Deggendorf für den vorliegenden Sachverhalt festzustellen, der darin bestanden habe, de facto die unterbliebene Erstattung einer früheren Beihilfe von einem späteren Bewertungskriterium in Bezug auf die Vereinbarkeit der Beihilfe in eine zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene die Vereinbarkeit der Beihilfe ausschließende Voraussetzung umzuwandeln;

iv)

die Feststellung unterlassen, dass die willkürliche und missbräuchliche Auslegung des Urteils Deggendorf durch die Kommission im vorliegenden Fall dazu geführt habe, dass dieses Urteil in ein Instrument für die Ahndung der Vertragsverletzungen der Mitgliedstaaten umgewandelt worden sei, das im Vertrag oder im abgeleiteten Recht nicht vorgesehen sei;

v)

die Feststellung unterlassen, dass die Kommission bei der Entscheidung, das förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die von Italien mitgeteilte Maßnahme einzuleiten, bewiesen habe, dass sie davon ausgegangen sei, über alle Informationen zu verfügen, die erforderlich seien, das Verfahren über die Vereinbarkeit der Maßnahme durchzuführen. Auf diese Weise habe die Kommission der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten These widersprochen, wonach die italienischen Behörden und das Empfängerunternehmen während des Anmeldeverfahrens ihr keine ausreichenden Angaben für die Analyse der Vereinbarkeit der Maßnahme geliefert hätten;

vi)

einen schweren Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass das Gemeinschaftsrecht nicht verlange, dass die Kommission konkret und eingehend prüfen müsse, ob Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass alle Voraussetzungen in Art. 87 Abs. 1 EG für die Einordnung der in Rede stehenden Maßnahme als Beihilfe vorlägen.


4.7.2009   

DE

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C 153/28


Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-154/09)

2009/C 153/52

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und A. Nijenhuis)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG (1) verstoßen hat, dass sie die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die die Benennung des Universaldienstleisters regeln, nicht angemessen in das nationale Recht umgesetzt, hilfsweise, die Anwendung dieser Bestimmungen in der Praxis nicht sichergestellt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 121 des portugiesischen Gesetzes betreffend elektronische Kommunikationen (Gesetz Nr. 5/2004 vom 10. Februar 2004) hält den öffentlichen Dienst, die ausschließliche Konzession für den öffentlichen Dienst und die entsprechenden Rechte und Pflichten bis 2025 aufrecht, wobei Inhaberin der Konzession für den öffentlichen Telekommunikationsdienst die PT Comunicações S.A. ist.

Nach Ansicht der Kommission ist das portugiesische Gesetz betreffend elektronische Kommunikationen im Bereich der Benennung der für die Erbringung des Universaldienstes verantwortlichen Unternehmen irreführend, unzusammenhängend und inkonsistent.

Infolgedessen habe der portugiesische Staat das oder die Unternehmen, das bzw. die für die Erbringung des Universaldienstes verantwortlich ist bzw. sind, nicht in einem effizienten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren, wie in Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22 vorgeschrieben, benannt.


(1)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).


4.7.2009   

DE

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C 153/28


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 8. Mai 2009 — Ioannis Katsivardas — Nikolaos Tsitsikas O.E./Ypourgos Oikonomikon

(Rechtssache C-160/09)

2009/C 153/53

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsklägerin: Ioannis Katsivardas — Nikolaos Tsitsikas O.E.

Kassationsbeklagter: Ypourgos Oikonomikon

Vorlagefrage

Kann ein Einzelner (ein Unternehmer, der Bananen aus Ecuador einführt), der die Erstattung einer inländischen Verbrauchsteuer als ohne Rechtsgrund gezahlt fordert, gegenüber dem nationalen Gericht geltend machen, dass die nationale steuerliche Regelung (Art. 7 des Gesetzes 1798/1988 in der durch Art. 10 des Gesetzes 1914/1990 geänderten Fassung) unvereinbar mit Art. 4 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 des Rates genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Ländern des Vertrags von Cartagena aus dem Jahr 1984 ist?


4.7.2009   

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C 153/29


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 8. Mai 2009 — K. Fragkopoulos kai Sia O.E./Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias (Provinzverwaltung Korinth)

(Rechtssache C-161/09)

2009/C 153/54

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: K. Fragkopoulos kai Sia O.E.

Antragsgegnerin: Nomarchiaki Aftodioikisi Korinthias (Provinzverwaltung Korinth)

Vorlagefragen

1.

Kann ein Unternehmen, das unter den Umständen tätig ist, unter denen die Antragstellerin tätig ist, d. h. ein Unternehmen der Verarbeitung und Verpackung von Rosinen, das in einem bestimmten Gebiet des Landes niedergelassen ist, in dem es durch Gesetz verboten ist, zur Verarbeitung und Verpackung verschiedene aus anderen Gebieten des Landes stammende Rosinenfruchtsorten einzubringen, mit der Folge, dass es dem Unternehmen unmöglich wäre, Rosinen auszuführen, die es aus zu den oben genannten Sorten gehörenden Rosinenfrüchten verarbeitet hätte, sich gegenüber einem Gericht darauf berufen, dass die betreffenden gesetzgeberischen Maßnahmen im Widerspruch zu Art. 29 EG-Vertrag stehen?

2.

Falls die vorstehende erste Frage bejaht wird: Stehen Vorschriften wie die des innerstaatlichen griechischen Rechts, die für den vorliegenden Rechtsstreit gelten und die zum einem die Einbringung, Lagerung und Verarbeitung von Rosinenfrüchten mit dem Ziel ihrer späteren Ausfuhr aus verschiedenen Gebieten des Landes in einem bestimmten Gebiet verbieten, in dem nur die Verarbeitung vor Ort erzeugter Rosinenfrüchte erlaubt ist, zum anderen aber die Möglichkeit der Anerkennung einer geschützten Ursprungsbezeichnung allein Rosinenfrüchten vorbehalten, die in dem bestimmten Gebiet einer Verarbeitung unterzogen und verpackt worden sind, in dem sie erzeugt wurden, im Widerspruch zu Art. 29 EG Vertrag, der mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet?

3.

Falls die vorstehende zweite Frage bejaht wird: Stellt der Schutz der Qualität eines Erzeugnisses, das durch ein innerstaatliches Gesetz eines Mitgliedstaats geografisch bestimmt wird und dem nicht die Möglichkeit zuerkannt worden ist, eine besondere Bezeichnung mit Unterscheidungskraft zu tragen, die auf seine — wegen der Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet — allgemein anerkannte höhere Qualität und seine Einzigartigkeit hinweist, im Sinne des Art. 30 EG Vertrag ein zulässiges, im zwingenden öffentlichen Interesse liegendes Ziel dar, das eine Ausnahme von Art. 29 EG-Vertrag erlaubt, der mengenmäßige Beschränkungen der Ausfuhren dieses Erzeugnisses sowie Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie diese Beschränkungen verbietet?


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/29


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 8. Mai 2009 — Secretary of State for Work and Pensions/Taous Lassal

(Rechtssache C-162/09)

2009/C 153/55

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Secretary of State for Work and Pensions

Berufungsbeklagter: Taous Lassal

Vorlagefragen

1.

In einer Situation, in der i) eine Unionsbürgerin im September 1999 als Arbeitnehmerin in das Vereinigte Königreich einreiste und dort bis Februar 2005 als Arbeitnehmerin blieb, ii) die Unionsbürgerin anschließend das Vereinigte Königreich verließ und für 10 Monate in den Mitgliedstaat zurückkehrte, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, iii) die Unionsbürgerin im Dezember 2005 in das Vereinigte Königreich zurückkehrte und dort ununterbrochen bis November 2006, als sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellte, ihren Aufenthalt hatte:

Ist Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 so auszulegen, dass er dieser Unionsbürgerin aufgrund des Umstands, dass sie in Übereinstimmung mit früheren gemeinschaftlichen Rechtsinstrumenten über die Gewährung von Aufenthaltsrechten für Arbeitnehmer während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren, der vor dem 30. April 2006 (als dem Ende der Frist, innerhalb derer die Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen mussten) endete, über einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus verfügte, ein Recht auf Daueraufenthalt verleiht?


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/29


Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-169/09)

2009/C 153/56

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Schønberg und M. Karanasou Apostolopoulou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Hellenische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG sei am 10. August 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.


4.7.2009   

DE

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C 153/30


Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-170/09)

2009/C 153/57

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte noch nicht alle erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergriffen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/30


Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-171/09)

2009/C 153/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Peere und P. Dejmek)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (1), verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen und jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/70/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte jedoch nicht alle Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um die Richtlinie umzusetzen, oder habe sie jedenfalls der Kommission noch nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 214, S. 29.


4.7.2009   

DE

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C 153/30


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Mai 2009 — Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs/AXA UK plc

(Rechtssache C-175/09)

2009/C 153/59

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Her Majesty’s Commissioners of Revenue and Customs

Rechtsmittelgegnerin: AXA UK plc

Vorlagefragen

1.

Was sind die charakteristischen Merkmale einer von der Steuer befreiten Dienstleistung, die „eine Übertragung von Geldern bewirk(t) und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führ(t)“? Insbesondere:

a)

Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die andernfalls nicht von einem der Finanzinstitute erbracht worden wären, die (i) Belastungen eines Kontos vornehmen, (ii) entsprechende Gutschriften auf einem anderen Konto vornehmen oder (iii) eine zwischen (i) und (ii) eingeschaltete Tätigkeit ausüben?

b)

Gilt die Befreiung für Dienstleistungen, die keine Tätigkeiten umfassen, die in der Belastung eines Kontos und in der entsprechenden Gutschrift auf einem anderen Konto bestehen, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, als ursächlich für die Übertragung angesehen werden können?

2.

Erbringt im Licht des Urteils SDC ein Unternehmen (das selbst keine Bank ist) eine von der Steuer befreite Dienstleistung im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3, wenn die Tätigkeiten, die es für seinen Kunden vornimmt, (1) die Einziehung und Bearbeitung der Zahlungen eines Dritten und die Weiterleitung der dem Kunden zustehenden Gelder umfassen, insbesondere

a)

die Übermittlung von Angaben an die Bank des Dritten zur Anforderung einer Zahlung vom Bankkonto des Dritten auf das Bankkonto des Unternehmens, und zwar gestützt auf eine Dauerermächtigung, die der Dritte der Bank (im Lastschriftverfahren) erteilt hat, und, falls die Bank die Zahlung vornimmt,

b)

die Erteilung eines Auftrags an die Bank des Unternehmens, Gelder von seinem Bankkonto auf das Bankkonto des Kunden zu überweisen,

aber (2) nicht a) die Belastung eines Kontos, b) die Vornahme einer entsprechenden Gutschrift auf einem anderen Konto oder c) eine zwischen a) und b) eingeschaltete Tätigkeit einschließen?

3.

Macht es für die Beantwortung der Frage 2 einen Unterschied, wenn die in jener Frage beschriebene Dienstleistung durch Übermittlung der Angaben an ein elektronisches System erbracht wird, das dann automatisch mit der betreffenden Bank kommuniziert, auch wenn die Übermittlung der Angaben nicht immer eine Überweisung zur Folge hat (etwa weil der Dritte die seiner Bank erteilte Dauerermächtigung widerrufen hat oder sein Bankkonto kein ausreichendes Guthaben aufweist)?


Gericht erster Instanz

4.7.2009   

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C 153/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — Wieland-Werke/Kommission

(Rechtssache T-116/04) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen - Größe des betreffenden Marktes - Abschreckende Wirkung - Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit)

2009/C 153/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wieland-Werke AG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold und U. Soltész)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst É. Gippini Fournier und H. Gading, dann É. Gippini Fournier, O. Weber und K. Mojzesowicz)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2003) 4820 endg. der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 — Industrierohre) oder Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. a der Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wieland-Werke AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 30.4.2004.


4.7.2009   

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C 153/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — Outokumpu und Luvata/Kommission

(Rechtssache T-122/04) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Größe des betreffenden Marktes - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall)

2009/C 153/61

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Outokumpu Oyj (Espoo, Finnland) und Luvata Oy, vormals Outokumpu Copper Products Oy (Espoo), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ratliff, F. Distefano und J. Luostarinen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2003) 4820 endg. der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 — Industrierohre) oder Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. b der Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße einerseits und eines Gegenantrags der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße andererseits

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Outokumpu Oyj und die Luvata Oy tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 30.4.2004.


4.7.2009   

DE

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C 153/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — KME Germany u. a./Kommission

(Rechtssache T-127/04) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Größe des betreffenden Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)

2009/C 153/62

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG (Osnabrück, Deutschland), KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA (Courbevoie, Frankreich), KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, A. Winckler, G. C. Rizza, T. Graf und M. Piergiovanni,)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier im Beistand von C. Thomas, Solicitor)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2003) 4820 endg. der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 — Industrierohre) oder Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. c, d und e der Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen einerseits und eines Gegenantrags der Kommission auf Erhöhung der Geldbußen andererseits

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die KME Germany AG, die KME France SAS und die KME Italy SpA tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 146 vom 29.5.2004.


4.7.2009   

DE

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C 153/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2009 — NVV u. a./Kommission

(Rechtssache T-151/05) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf lebender Schlachtschweine und -sauen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Definition des räumlich relevanten Marktes - Sorgfaltspflicht - Begründungspflicht)

2009/C 153/63

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Nederlandse Vakbond Varkenshouders (NVV) (Lunteren, Niederlande), Marius Schep (Lopik, Niederlande), Nederlandse Bond van Handelaren in Vee (NBHV) (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Kneppelhout und M. van der Kaden, dann Rechtsanwalt Kneppelhout)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Whelan und S. Noë, dann A. Bouquet und S. Noë)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Sovion NV (Best, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree und W. Geursen)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2004, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird (Sache COMP/M.3605)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Nederlandse Vakbond Varkenshouders (NVV), Marius Schep und der Nederlandse Bond van Handelaren in Vee (NBHV) tragen ihre eigene Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Sovion NV.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


4.7.2009   

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C 153/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2009 — NHL Enterprises/HABM — Glory & Pompea (LA KINGS)

(Rechtssache T-414/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke LA KINGS - Ältere nationale Bildmarke KING - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

2009/C 153/64

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: NHL Enterprises BV (Rijswijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: G. Llewelyn, Solicitor, und Rechtsanwältin V. Barresi, dann M. Collins, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. Novais Gonçalves und D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Glory & Pompea, SA (Mataró, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. Juli 2005 (Sache R 371/2003-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Glory & Pompea, SA und der NHL Enterprises BV

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. Juli 2005 (Sache R 371/2003-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der NHL Enterprises BV.


(1)  ABl. C 36 vom 11.2.2006.


4.7.2009   

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C 153/34


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2009 — Fiorucci/HABM — Edwin (ELIO FIORUCCI)

(Rechtssache T-165/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls - Gemeinschaftswortmarke ELIO FIORUCCI - Eintragung des Namens einer öffentlich bekannten Person als Marke - Art. 52 Abs. 2 Buchst. a und Art. 50 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

2009/C 153/65

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Elio Fiorucci (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, G. Sironi und F. Rossi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Edwin Co. Ltd (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Rigatti, M. Bertani, S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2006 (Sache R 238/2005-1) zu einem Verfahren der Nichtigkeits- und Verfallserklärung zwischen Herrn Elio Fiorucci und der Edwin Co. Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. April 2006 (Sache R 238/2005-1) wird aufgehoben, soweit sie eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 3 des Codice della Proprietà Industriale (italienisches Gesetzbuch über das gewerbliche Eigentum) enthält.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten von Herrn Elio Fiorucci.

4.

Die Edwin Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Herrn Elio Fiorucci.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


4.7.2009   

DE

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C 153/35


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Mai 2009 — Euro-Information/HABM (CYBERCREDIT, CYBERGESTION, CYBERGUICHET, CYBERBOURSE und CYBERHOME)

(verbundene Rechtssachen T-211/06, T-213/06, T-245/06, T-155/07 und T-178/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken CYBERCREDIT, CYBERGESTION, CYBERGUICHET, CYBERHOUSE und CYBERHOME - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94)

2009/C 153/66

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Européenne de traitement de l'information (Euro-Information) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und A. Jacquet, Rechtsanwältinnen J. Schouman und L. Paudrat)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Mai (Sache R 0068/2006-1), 12. Juni (Sache R 0066/2006-1), 5. Juli 2006 (Sache R 0067/2006-1), 28. Februar (Sache R 1046/2006-1) und 15. März 2007 (Sache R 0067/2006-1) wegen Eintragung der Zeichen CYBERGESTION (T-213/06), CYBERCREDIT (T-211/06), CYBERGUICHET (T-245/06), CYBERBOURSE (T-155/07) und CYBERHOME (T-178/07) als Gemeinschaftsmarken

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 14. Oktober 2006.


4.7.2009   

DE

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C 153/35


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2009 — Omnicare/HABM — Astellas Pharma (OMNICARE)

(Rechtssache T-277/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OMNICARE - Ältere nationale Bildmarke OMNICARE - Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

2009/C 153/67

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Omnicare, Inc. (Covington, Kentucky, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Edenborough, Barrister, und O. Patterson, Solicitor, dann M. Edenborough)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Laitinen, dann G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Astellas Pharma GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Franke)

Gegenstand

Klage gegen die zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Yamanouchi Pharma GmbH und der Omnicare, Inc. ergangene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Juli 2006 (Sache R 446/2006-2) und die Entscheidung, mit der der Antrag der Omnicare, Inc. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Juli 2006 (Sache R 446/2006-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Omnicare, Inc.

3.

Die Astellas Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


4.7.2009   

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C 153/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Mai 2009 — VIP Car Solutions/Parlament

(Rechtssache T-89/07) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Beförderung der Mitglieder des Europäischen Parlaments mit Pkw und Minibus einschließlich Fahrer während der Sitzungsperioden in Straßburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Weigerung, den vom berücksichtigten Bieter gebotenen Preis mitzuteilen - Schadensersatzklage)

2009/C 153/68

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: VIP Car Solutions SARL (Hoenheim, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Welzer und S. Leuvrey)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Petersheim und M. Ecker)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Auftrag zur Beförderung der Mitglieder des Parlaments mit Pkw und Minibus einschließlich Fahrer während der Sitzungsperioden in Straßburg, der Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens PE/2006/06/UTD/1 ist, nicht an die Klägerin zu vergeben, sowie Antrag auf Schadensersatz.

Tenor

1.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Auftrag, der Gegenstand des Ausschreibungsverfahrens PE/2006/06/UTD/1 ist, nicht an die VIP Car Solutions SARL zu vergeben, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 117 vom 29.5.2007.


4.7.2009   

DE

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C 153/36


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Mai 2009 — Klein Trademark Trust/HABM — Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA)

(Rechtssache T-185/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CK CREACIONES KENNYA - Ältere Gemeinschaftsbildmarke CK Calvin Klein und ältere nationale Bildmarken CK - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

2009/C 153/69

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Calvin Klein Trademark Trust (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Andrade Boué, I. Lehmann Novo und A. Hernández Lehmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: Ó. Mondéjar)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Zafra Marroquineros, SL (Caravaca de la Cruz, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Martín Álvarez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 29. März 2007 (Sache R 314/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Calvin Klein Trademark Trust und der Zafra Marroquineros, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Calvin Klein Trademark Trust trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


4.7.2009   

DE

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C 153/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Mai 2009 — CFCMCEE/HABM (P@YWEB CARD und PAYWEB CARD)

(Rechtssachen T-405/07 und T-406/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken P@YWEB/email CARD und PAYWEB CARD - Absolutes Eintragungshindernis - Teilweises Fehlen von Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

2009/C 153/70

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Caisse fédérale du Credit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe, J. Schouman und L. Paudrat)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli 2007 (Sache R 119/2007-1) und vom 12. September 2007 (Sache R 120/2007-1) betreffend die angemeldeten Gemeinschaftswortmarken P@YWEB CARD und PAYWEB CARD

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Juli 2007 (Sache R 119/2007-1) und 12. September 2007 (Sache R 120/2007-1) werden aufgehoben, soweit darin die Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarken P@YWEB CARD und PAYWEB CARD für fotografische, Film-, Signal- und Kontrollapparate und -instrumente, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton oder Bild; Schallplatten, elektronische Terminplaner, Verkaufsautomaten, Videobänder, Ausgabegeräte für Geldscheine, Fahrkarten und Kontoauszüge, Filmkameras, Videokameras, Videokassetten, CD-ROMs, Strichcodeleser, (Audio-/Video-) CDs, optische CDs, Falschgelddetektoren, Disketten, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Videobildschirme, Datenverarbeitungsgeräte, Wechselsprechapparate, Schnittstellen (Datenverarbeitung), Lesegeräte (Datenverarbeitung), Computersoftware (gespeicherte Programme), Monitore (Computerprogramme), Computer, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computerprogramme, gespeicherte Computerbetriebssysteme, Funksprechgeräte, (Audio-, Video-) Empfänger, Telefonapparate, Fernsehapparate, Zeitaufzeichnungsgeräte, Sender (Telekommunikation) und Zentraleinheiten (Prozessoren) in Klasse 9 und für die als Dienste von Nachrichtenagenturen (Nachrichten), insbesondere in Bezug auf Bankgeschäfte, Kommunikation über Rundfunk, Telefonkommunikation, Senden von Telegrammen, Übermitteln von Telegrammen, Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Ausstrahlung von Fernsehsendungen, Vermietung von Telekommunikationsgeräten, Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung, Vermietung von Telefonen, Mobilfunk und Telefondienste bezeichneten Dienstleistungen in Klasse 38 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung zurückgewiesen wurden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Caisse fédérale du Crédit mutuel Centre Est Europe (CFCMCEE) und das HABM tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


4.7.2009   

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C 153/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Mai 2009 — Jurado Hermanos/HABM (JURADO)

(Rechtssache T-410/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke JURADO - Fehlen eines Antrags des Markeninhabers auf Verlängerung - Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

2009/C 153/71

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Jurado Hermanos, SL (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Martín Álvarez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und P. López Fernández de Corres)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2007 (Sache R 866/2007-2) über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Jurado Hermanos, SL trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


4.7.2009   

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C 153/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Mai 2009 — Aurelia Finance/HABM (AURELIA)

(Rechtssache T-136/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke AURELIA - Unterlassene Zahlung der Verlängerungsgebühr - Streichung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand)

2009/C 153/72

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aurelia Finance SA (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: M. Elmslie, Solicitor, und N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2008 (Sache R 1214/2007-1) über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aurelia finance SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


4.7.2009   

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C 153/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Mai 2009 — Schuhpark Fascies/HABM — Leder & Schuh (jello SCHUHPARK)

(Rechtssache T-183/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortbildmarke jello SCHUHPARK - Ältere nationale Wortmarke Schuhpark - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

2009/C 153/73

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Schuhpark Fascies GmbH (Warendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Peter und J. Braune)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Leder & Schuh AG (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Kellenter und A. Schlaffge)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13. März 2008 (Sache R 1560/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Schuhpark Fascies GmbH und der Leder & Schuh AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Schuhpark Fascies GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


4.7.2009   

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C 153/38


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2009 — HALTE/Kommission

(Rechtssache T-58/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beschwerde - Untätigkeitsklage - Stellungnahme der Kommission, mit der die Untätigkeit beendet wird - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 153/74

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Honorable Association de Logisticiens et de Transporteurs Européens (HALTE) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Lesquins)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und E. Righini)

Gegenstand

Klage nach Art. 232 EG auf Feststellung, dass die Kommission gegen ihre gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen verstoßen hat, indem sie kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet und keine einstweiligen Maßnahmen in Bezug auf die Beihilfe, die im Rahmen der Übertragung der Sernam SA gewährt worden sein soll, angeordnet hat

Tenor

1.

Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2.

Die Honorable Association de Logisticiens et de Transporteurs Européens (HALTE) und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 96 vom 22. April 2006.


4.7.2009   

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C 153/39


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. April 2009 — Tailor/HABM (Gesäßtasche links)

(Rechtssache T-282/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke „Gesäßtasche links“ - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

2009/C 153/75

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tom Tailor GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche und F. Schiwek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2007 (Sache R 669/2006-1) über die Eintragung eines Bildzeichens „Gesäßtasche links“ als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Tom Tailor GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


4.7.2009   

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C 153/39


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. April 2009 — Tailor/HABM (Gesäßtasche rechts)

(Rechtssache T-283/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke „Gesäßtasche rechts“ - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

2009/C 153/76

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tom Tailor GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. O. Gillert, K. Vanden Bossche und F. Schiwek)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Mai 2007 (Sache R 668/2006-1) über die Eintragung eines Bildzeichens „Gesäßtasche rechts“ als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Tom Tailor GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


4.7.2009   

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C 153/39


Klage, eingereicht am 30. Januar 2009 — Al-Barakaat International Foundation/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-45/09)

2009/C 153/77

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Al-Barakaat International Foundation (Spånga, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Sibersky und T. Olsson)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission, soweit sie Al-Barakaat International Foundation betrifft, für nichtig zu erklären;

die Kommission zur Erstattung der Kosten des Rechtszugs in Höhe eines später zu bestimmenden Betrags zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (1), durch die die Klägerin weiterhin auf der Liste der Personen und Organisationen stehe, deren Gelder und andere Finanzmittel gemäß der Verordnung Nr. 881/2002 (2) eingefroren worden seien. Die Verordnung Nr. 1190/2008 sei nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P (Kadi und Al-Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, Slg. 2008, I-0000) erlassen worden, mit dem die frühere Liste, die den Namen der Klägerin enthalten habe, für nichtig erklärt worden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

Die Kommission habe ihre Befugnisse überschritten, weil die Verpflichtung zur Behebung der Mängel des Verwaltungsverfahrens ihr nicht die Befugnis verleihe, die Liste zu ändern oder zu vervollständigen.

Die Begründungspflicht, das Vorsorgeprinzip, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven Rechtsschutz seien verletzt worden, weil in der Begründung für den Verbleib der Klägerin auf der Liste genaue Angaben über die angebliche Verbindung der Klägerin mit Al-Qaida, Osama bin Laden und den Taliban fehlten.

Das Rückwirkungsverbot sei verletzt worden, weil die Aufnahme der Klägerin in die Liste auf Vorgängen beruhe, die zehn Jahre zurücklägen.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei verletzt worden, weil die Maßnahmen des Einfrierens, die die oben genannte Verordnung vorschreibe, ein unverhältnismäßiger und nicht hinnehmbarer Eingriff sei, der das Recht auf den Schutz des Eigentums beeinträchtige.


(1)  ABl. L 332, S. 25.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).


4.7.2009   

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C 153/40


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Eliza/HABM — Went Computing Consultancy Group (eliza)

(Rechtssache T-130/09)

2009/C 153/78

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Eliza Corporation (Beverly, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Köbbing)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Went Computing Consultancy Group BV (Utrecht, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Februar 2009 in der Sache R 1244/2008-4 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „eliza“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ELISE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Erklärung des Widerspruchs für begründet.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (1) (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), indem die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Gefahr der Verwechslung der betroffenen Marken durch die angesprochenen Verkehrskreise bestehe.


(1)  Ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


4.7.2009   

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C 153/40


Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Muñoz Arraiza/HABM — Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja (RIOJAVINA)

(Rechtssache T-138/09)

2009/C 153/79

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Kläger: Félix Muñoz Arraiza (Logroño, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grimau Munoz und J. Villamor Muguerza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja (Logroño, Spanien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung R 728/2008-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 29. Januar 2009 aufzuheben, mit der die Eintragung der für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 35 angemeldeten Gemeinschaftsmarke „RIOJAVINA“ (Wortmarke) abgelehnt wurde,

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „RIOJAVINA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 35 (Anmeldung Nr. 4 121 621).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene eingetragene Marken, u. a. die Gemeinschaftsbildmarke „RIOJA“ (Nr. 226 118) für Waren der Klasse 33 und die internationale Bildmarke „RIOJA“ (Nr. 655 291) für Waren der Klasse 33.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]).


4.7.2009   

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C 153/41


Rechtsmittel, eingelegt am 8. April 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache F-98/07, Petrilli/Kommision

(Rechtssache T-143/09 P)

2009/C 153/80

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und B. Eggers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Nicole Petrilli (Woluwé-Saint-Étienne, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache F-98/07, Petrilli, aufzuheben und

jeder Partei ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 29. Januar 2009 in der Rechtssache Petrilli/Kommission, F-98/07, mit dem das GÖD die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2007 aufgehoben hat, mit der ein Antrag der Betroffenen auf Vertragsverlängerung als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten abgelehnt worden war.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf die folgenden drei Rechtsmittelgründe:

Das GÖD hätte die Klage nach Ansicht der Kommission für unzulässig erklären müssen, da die angefochtene Entscheidung keine tatsächliche und eingehende Überprüfung der persönlichen Situation der Betroffenen enthalte;

das GÖD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die im Beschluss K(2004)1597/6 der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission (1) enthaltene Sechsjahresregel gegen Art. 88 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften verstoße;

das GÖD habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Rechtswidrigkeit der Sechsjahresregel allein ausreiche, um die außervertragliche Haftung der Kommission auszulösen, ohne darüber hinaus zu prüfen, ob die Kommission offensichtlich und in schwerwiegender Weise ihren weiten Ermessensspielraum hinsichtlich des dienstlichen Interesses überschritten habe, indem sie den Vertrag der Betroffenen nicht verlängert habe.


(1)  Veröffentlicht in der Verwaltungsmitteilung Nr. 75-2004 vom 24. Juni 2004.


4.7.2009   

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C 153/41


Klage, eingereicht am 9. April 2009 — Trelleborg Industrie SAS/Kommission

(Rechtssache T-147/09)

2009/C 153/81

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Trelleborg Industrie SAS (Clermont Ferrand, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister und Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Teile von Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Klägerin davon betroffen ist, und in jedem Fall wenigstens insoweit, als der Klägerin Zuwiderhandlungen zugeschrieben werden, die vor dem 21. Juni 1999 begangen wurden;

die gegen die Klägerin in Art. 2 verhängte Geldbuße zum Ausgleich der offensichtlichen Entscheidungsfehler herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2009) 428 final vom 28. Januar 2009 über ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens in der Sache COMP/39406 — Marineschläuche insoweit, als ihr die Teilnahme an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf dem Marineschläuche-Sektor des EWR zur Last gelegt werde, die darin bestanden habe, Aufträge untereinander aufzuteilen, jeweils Preise, Quoten und Geschäftsbedingungen festzusetzen, die Märkte geografisch aufzuteilen und vertrauliche Informationen über Preise, Verkaufsvolumen und Angebote bei öffentlichen Ausschreibungen auszutauschen. Darüber hinaus beantragt sie die Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die folgenden drei Klagegründe:

Erstens macht sie geltend, dass die Befugnis der Kommission, Geldbußen für einen Zeitraum vor dem 21. Juni 1999 zu verhängen, nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verjährt sei, da die Kommission in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich fehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Klägerin eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung begangen habe.

Zweitens bringt sie vor, die Kommission habe kein legitimes Interesse an der deklaratorischen Feststellung einer Zuwiderhandlung für den ersten Zeitraum, der im Mai 1997 geendet habe.

Drittens führt die Klägerin hilfsweise aus, dass die Kommission sie rechtswidrig diskriminiert habe, indem sie hinsichtlich der Haftung für ein Rechtsvorgängerunternehmen anders behandelt worden sei als ein anderer Betroffener, und dass die Kommission gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verstoßen habe.


4.7.2009   

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C 153/42


Klage, eingereicht am 11. April 2009 — Rintisch/HABM — Valfleuri Pâtes Alimentaires (PROTIACTIVE)

(Rechtssache T-152/09)

2009/C 153/82

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Bernard Rintisch (Bottrop, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Dreyer)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Valfleuri Pâtes Alimentaires SA (Wittenheim, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2009 in der Sache R 1661/2007-4 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Valfleuri Pâtes Alimentaires SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PROTIACTIVE“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30 — Anmeldung Nr. 4 843 348.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Bernard Rintisch.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „PROTI“ für Waren der Klassen 29 und 32, deutsche Bildmarke „PROTIPOWER“ für Waren der Klassen 5, 29 und 32, deutsche Wortmarke „PROTIPLUS“ für Waren der Klassen 5, 29 und 32, deutsche Wortmarke „PROTITOP“ für Waren der Klassen 5, 29, 30 und 32 sowie Gemeinschaftswortmarke „PROTI“ für Waren der Klassen 5 und 29.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (1) (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer den Widerspruch nicht in der Sache geprüft habe, Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht habe oder zumindest nicht angegeben habe, in welcher Weise sie davon Gebrauch gemacht habe, und Ermessensmissbrauch, da die Beschwerdekammer vom Kläger vorgelegte Urkunden und Beweismittel zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.


(1)  Ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1-42.


4.7.2009   

DE

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C 153/42


Klage, eingereicht am 15. April 2009 — Maxcom/HABM — Maxdata Computer (maxcom)

(Rechtssache T-155/09)

2009/C 153/83

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Parteien

Klägerin: Maxcom sp. Z o.o. (Tychy, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kral)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Maxdata Computer GmbH & Co. KG (Marl, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2009 in der Sache R 1019/2009-2 aufzuheben, die der Klägerin am 16. Februar 2009 zugestellt wurde;

dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „maxcom“ für Waren der Klassen 9 und 11.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Maxdata Computer GmbH & Co. KG.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland eingetragene nationale Wortmarke „max“ für Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 sowie Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für die Waren der Klasse 9 stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1)).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung), ABl. L 78, S. 1.


4.7.2009   

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C 153/43


Klage, eingereicht am 17. April 2009 — Four Ace International/HABM (skiken)

(Rechtssache T-156/09)

2009/C 153/84

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Four Ace International Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Uphoff)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt in der Beschwerdesache R 519/2008-4 vom 06.02.2009, — zugestellt am 11.02.2009 —, betreffend der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 819 371 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Eintragung auch für folgende Waren und Dienstleistungen erfolgt: Klasse 39 — Veranstaltung von Reisen und Klasse 41 — Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „skiken“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 39, 41 und 43

Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und kein Freihaltebedürfnis bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/43


Klage, eingereicht am 14. April 2009 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-158/09)

2009/C 153/85

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Karra, I. Chalkias und S. Papaioannou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung C(2009) 810 der Kommission vom 13. Februar 2009 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten für nichtig zu erklären oder abzuändern, soweit sie die Hellenische Republik betrifft;

ihr die 50 %, die nach Art. 32 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1290/05 in den Fällen abgezogen wurden, in denen keine Unregelmäßigkeit vorliegt (Nrn. 3, 4 und 6 bis 13, außer 7) oder der Schuldner insolvent ist (Nr. 2);

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat mit der Entscheidung C(2009) 810 vom 13. Februar 2009 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten finanzielle Berichtigungen in Höhe von 13 348 979,02 Euro zu Lasten der Klägerin festgesetzt, und zwar wegen der Nachlässigkeit, die die griechischen Behörden in einem Vierjahreszeitraum ab dem Zeitpunkt der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit an den Tag gelegt hätten, und wegen des Umstands, dass sie Beträge nicht wiedereingezogen hätten, die fünf u. a. in den Sektoren Wein, Baumwolle tätigen Unternehmen und acht Massenproduzenten, die unter die Regelung über die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl fielen, zu Unrecht bezahlt worden seien.

Die Hellenische Republik macht mit dem ersten allgemeinen Klagegrund geltend, dass es in keinem der 13 untersuchten Fälle eine gültige Rechtsgrundlage für die Berichtigung gebe, da die Kommission Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1290/05 (1), die als anwendbare Vorschriften genannt worden seien, falsch ausgelegt und angewandt habe. Sie trägt hilfsweise vor, dass die Kommission einen offensichtlichen und grundlegenden Fehler begangen und die tatsächlichen Umstände der Handlungen der zuständigen griechischen Behörden unzutreffend gewürdigt habe, und weiter hilfsweise, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die sich auf die irrige Annahme stütze, dass in den vier Jahren sei der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit nichts getan und das Wiedereinziehungsverfahren oder ein gültiges Wiedereinziehungsverfahren nicht eingeleitet worden sei, den Anforderungen des Art. 253 EG insoweit nicht entspreche, als sie lückenhaft, unzureichend und unbestimmt sei, weil sie die von Griechenland während der bilateralen Konsultationen und des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuss vorgetragenen Argumente nicht entkräfte.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission in vier Fällen zu Unrecht nicht Art. 32 Abs. 5 und Abs. 6 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1290/05 statt Art. 32 Abs. 1 und 8 angewandt habe, so dass die fraglichen Ausgaben der Klägerin und nicht dem EAGFL angelastet worden seien.

Drittens betreffe Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/05, der für die Einleitung der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Wiedereinziehung eine Frist von einem Jahr ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung festsetze, nur Unregelmäßigkeiten, die nach Beginn der Geltung der Verordnung stattgefunden hätten, und könne nicht solche betreffen, die ein Jahrzehnt zurücklägen, als andere Rechtsvorschriften gegolten hätten, die keine entsprechende Frist vorgesehen, sondern die Kontrolle auf eine angemessene Frist beschränkt hätten.

Viertens sei der Anspruch der Kommission, die Beträge der Klägerin anzulasten, nach dem Ablauf von 15 bis 20 Jahren nach der geltend gemachten Unregelmäßigkeit wegen der übermäßigen Dauer des Verfahrens verjährt, hilfsweise liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor.

Fünftens gelte, da in den Fällen 3, 4, 6 und 8 bis 13 keine Unregelmäßigkeit vorliege, für die Wiedereinziehung jeweils die 24-Monate-Regel des Art. 31 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1290/05, so dass die Anlastung der entsprechenden Beträge, die einen Zeitraum beträfen, der weit über die 24 Monate ab der Mitteilung der Ergebnisse der Prüfung hinausreiche, rechtsfehlerhaft und für nichtig zu erklären sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/44


Klage, eingereicht am 27. April 2009 — Biofrescos — Comércio de Produtos Alimentares, Lda/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-159/09)

2009/C 153/86

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Biofrescos — Comércio de Produtos Alimentares, Lda (Linda-a-Velha, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Magalhães e Menezes)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2009, mit der der Antrag der Klägerin auf Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 41 271,09 Euro abgelehnt und die entsprechende nachträgliche buchmäßige Erfassung angeordnet worden ist, für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin führte von September 2003 bis Februar 2005 verschiedene Sendungen tiefgefrorene Krabben aus Indonesien ein, für die sie den Erlass von Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 236 und Art. 239 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) beantragte.

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe zumindest die angeführten Bestimmungen verletzt, indem sie erstens nicht zu sämtlichen Argumenten der Klägerin in ihrem Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben Stellung genommen habe, zweitens eine mangelhafte, falsche und nicht nachvollziehbare Begründung gegeben habe, drittens den Fehler der indonesischen Behörden unrichtig ausgelegt habe und viertens Tatsachen als bewiesen unterstellt habe, die dies tatsächlich nicht gewesen seien und für die die Beweislast jeweils den Behörden oblegen habe, die im Lauf des Verfahrens nacheinander tätig geworden seien, und niemals der Klägerin.


(1)  ABl. L 302 vom 19.10.1992.


4.7.2009   

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C 153/44


Klage, eingereicht am 21. April 2009 — Ilink Kommunikationssysteme/HABM (ilink)

(Rechtssache T-161/09)

2009/C 153/87

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ilink Kommunikationssysteme GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Schütze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die angefochtene Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 5. Februar 2009 in der Beschwerdesache R 1849/2007-4 aufzuheben und

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „ilink“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 42

Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und kein Freihaltungsbedürfnis bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


4.7.2009   

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C 153/44


Klage, eingereicht am 3. April 2009 — Kitou/Europäischer Datenschutzbeauftragter

(Rechtssache T-164/09)

2009/C 153/88

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Erasmia Kitou (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagter: Europäischer Datenschutzbeauftragter

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtanwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festzustellen,

hilfsweise, eine rechtsfehlerhafte Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 in Verbindung mit der Verordnung Nr. (EG) Nr. 45/2001 festzustellen,

folglich die Entscheidung 2008-0600 des Europäischen Datenschutzbeauftragten aufzuheben,

festzustellen, dass der Antrag auf Zugang zu dem Dokument nicht die in der Verordnung Nr. 45/2001 aufgestellten Voraussetzungen beachtet,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Datenschutzbeauftragten, in der dieser zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Verbreitung bestimmter Angaben über die Laufbahn der Klägerin bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anlässlich eines nationalen Gerichtsverfahrens nicht gegen die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 45/2001 (1) und Nr. 1049/2001 (2) verstoße.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:

Die angefochtene Entscheidung habe keine Grundlage, da sie sich auf die Verordnung Nr. 1049/2001 stütze, die im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, denn der Antrag auf Zugang beziehe sich nicht auf ein Dokument im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001, sondern ausschließlich auf eine personenbezogene Angabe.

Auch wenn angenommen werde, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 im vorliegenden Fall in Verbindung mit der Verordnung Nr. 45/2001 anwendbar sei, habe der Beklagte sie falsch angewandt, indem er zugrunde gelegt habe, dass die in der Verordnung Nr. 45/2001 aufgestellten Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten nur anwendbar seien, wenn die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltene Ausnahme vorliege.

Der Beklagte habe gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 verstoßen, da sich der Antrag auf Zugang nicht auf ein Dokument beziehe und sich auf keine der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 stütze.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


4.7.2009   

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C 153/45


Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Shanghai Biao Wu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat

(Rechtssache T-170/09)

2009/C 153/89

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Shanghai Biao Wu High-Tensile Fastener (Shanghai, China) und Shanghai Prime Machinery (Shanghai, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und Y. Melin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit

unter Verstoß gegen den zweiten Unterabsatz von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c [der Verordnung Nr. 384/96 (im Folgenden: Grundverordnung)] die Frist von drei Monaten für die Unterrichtung über die Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen nicht eingehalten wurde;

diese zu Unrecht unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Teil des ersten Gedankenstrichs der Grundverordnung den Antrag der Klägerinnen auf Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen ablehnt;

diese zu Unrecht unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Teil des ersten Gedankenstrichs der Grundverordnung den Antrag der Klägerinnen auf Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen ablehnt;

ihre Feststellungen unter Verletzung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährleisteten Verpflichtung, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, auf unzureichenden Informationen beruhen;

sie ausführenden Herstellern, die die Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen beantragen, unter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, eine Beweislast auferlegt;

sie gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2, 2, 3 Abs. 1, die Art. 5, 6, 8, 10 Abs. 1 sowie die Art. 11 und 15 der Grundverordnung verstößt, indem sie durch die Ablehnung der Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen Subventionen ausgleicht;

sie es unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung versäumt, einen Unterschied zu berichtigen, dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise nachgewiesen wurde;

sie es unter Verstoß gegen Art. 253 EG versäumt, die Ablehnung der Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen zu begründen;

ihre Feststellungen auf einem Verfahren beruhen, das gegen das Grundrecht der Klägerinnen auf Verteidigung verstößt, so dass sie einige für die Berechnung der Zölle und für das Untersuchungsergebnis maßgeblichen Feststellungen nicht beanstanden konnten; und

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen aus folgenden Gründen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung:

Zum ersten Klageantrag machen die Klägerinnen geltend, dass der zweite Unterabsatz von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung dadurch verletzt sei, dass die Unterrichtung über die Entscheidung über die Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen (Marktwirtschaftsbehandlung, im Folgenden: MWB) nach der in diesem Artikel vorgesehenen Frist von drei Monaten und erst nachdem die Kommission alle für die Berechnung der Dumpingspanne der Klägerinnen wesentlichen Informationen gehabt habe, erfolgt sei.

Zum zweiten Klageantrag führen die Klägerinnen aus, dass die angefochtene Verordnung gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoße, da sie den Antrag der Klägerinnen auf MWB abgelehnt habe, obwohl diese dargelegt hätten, dass sie ihre Geschäftsentscheidungen ausschließlich auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne staatliche Einflussnahme träfen. In der angefochtenen Verordnung würden keine Feststellungen getroffen, die auf eine staatliche Einflussnahme vor, während oder nach dem Untersuchungszeitraum hindeuteten. In Bezug auf den dritten Klageantrag machen die Klägerinnen außerdem geltend, dass die angefochtene Verordnung insoweit gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoße, als sie den Antrag der Klägerinnen auf MWB abgelehnt habe, nachdem diese ihrer Beweislast nachgekommen seien und nachgewiesen hätten, dass die Kosten für den wichtigsten Input auf Marktwerten beruhten.

Zum vierten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass der Sachverhalt nicht sorgfältig und unparteiisch untersucht worden sei. Insbesondere die Feststellung, dass die Rohstoffpreise in China durch Subventionierung verzerrt worden seien, die als Begründung für die Annahme herangezogen worden sei, dass die Klägerinnen Input nicht zum Marktwert erwürben, habe auf unzureichenden Informationen beruht und die Kommission habe die den Stahlsektor in China betreffenden Beweise nicht ordnungsgemäß gewürdigt.

Zum fünften Klagegrund führen die Klägerinnen aus, dass die angefochtene Verordnung gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere gegen den auch in Art. 41 der Charta der Grundrechte enthaltenen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße, da ihnen für den nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b erforderlichen Nachweis, dass marktwirtschaftliche Bedingungen überwögen, eine unverhältnismäßige Beweislast auferlegt worden sei.

Zum sechsten Klagegrund tragen die Klägerinnen vor, dass die angefochtene Verordnung gegen die Antisubventions-Verordnung verstoße, da sie die Ablehnung der MWB im Rahmen einer Antidumping-Untersuchung herangezogen habe, um Subventionen auszugleichen, gegen die nur nach einer ordnungsgemäßen Untersuchung im Sinne der Antisubventions-Grundverordnung vorgegangen werden könne.

Der (siebte) Klagegrund betrifft das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die mit einer Verzerrung des Rohstoffpreises begründete Ablehnung der Anpassung an den normalen Wert, obwohl das Gemeinschaftsorgan für die Ablehnung des auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung gestützten Anpassungsantrags der Klägerinnen andere Gründe angegeben habe.

Mit dem [achten] Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die Kommission in der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen, in der die Einführung endgültiger Maßnahmen vorgeschlagen werde, lediglich die in der MWB-Unterrichtung verwendete Begründung umformuliert und wiederholt habe, ohne die vorgelegten Beweise zu würdigen und die Ablehnung zu begründen. Überdies werde in der angefochtenen Verordnung nicht begründet, warum die Entscheidung, die von den Klägerinnen angebotenen Beweise als unzulässig abzulehnen, bestätigt worden sei.

Zum letzten Klagegrund machen die Klägerinnen schließlich geltend, dass ihre Verteidigungsrechte dadurch verletzt seien, dass ihnen der Zugang zu wesentlichen Informationen betreffend die Berechnung des normalen Werts und der Dumpingspannen verweigert worden sei.


4.7.2009   

DE

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C 153/46


Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat

(Rechtssache T-172/09)

2009/C 153/90

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Gem-Year Industry Co. Ltd und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und Y. Melin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, weil

sie dadurch einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Tatsachen enthält, dass sie unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 384/96 (im Folgenden: Grundverordnung) feststellt, die beschwerdeführenden Gemeinschaftshersteller hätten ein Rechtsschutzinteresse;

sie dadurch gegen die Art. 1 Abs. 1, 2 und 4, 2 Abs. 8 sowie 5 Abs. 2 und 10 der Grundverordnung verstößt, dass sie für mehrere verschiedene Produkte Strafzölle einführt;

sie gegen Art. 3 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung verstößt, indem sie aufgrund eines offensichtlichen Fehlers bei der Bewertung der Tatsachen feststellt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erleide;

sie unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Teil des ersten Gedankenstrichs der Grundverordnung zu Unrecht den Antrag auf Behandlung chinesischer ausführender Hersteller als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen ablehnt;

sie mit Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner Auslegung nach dem WTO-Übereinkommen und Paragraf 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO unvereinbar ist, da sie den Antrag der Hersteller des Wirtschaftszweigs für Verbindungselemente auf Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen aufgrund der Situation in einem anderen Wirtschaftszweig ablehnte;

ihre Feststellungen auf unzureichenden Informationen beruhen, was gegen die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährleistete Verpflichtung verstößt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen;

sie gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2, 2, 3 Abs. 1, die Art. 5, 6, 8, 10 Abs. 1 sowie 11 und 15 der Antisubventions-Grundverordnung verstößt, indem sie durch die Ablehnung der Behandlung als in einer Marktwirtschaft tätiges Unternehmen Subventionen ausgleicht;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen mit ihrer Klage aus folgenden Gründen die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (1):

Die Klägerinnen machen geltend, der Rat habe einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Tatsachen begangen, indem er festgestellt habe, dass die Beschwerdeführer nach Art. 5 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung (2) ein Rechtsschutzinteresse hätten, da er in der Statistik, die er für die Berechnung der gesamten Gemeinschaftsproduktion herangezogen habe, die Fehlermarge hätte berücksichtigen und diese Zahl entsprechend hätte berichtigen müssen. Überdies verstoße die angefochtene Verordnung dadurch gegen die Art. 1 Abs. 1, 2 und 4, 2 Abs. 8 sowie 5 Abs. 2 und 10 der Grundverordnung, dass sie für mehrere verschiedene Produkte Strafzölle einführe, obwohl eine Antidumpinguntersuchung nur ein einziges Produkt betreffen könne. Außerdem habe der Rat einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung der Tatsachen begangen und gegen Art. 3 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung verstoßen, indem er im 161. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung den Schluss ziehe, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten habe, während diese Feststellung allein auf einem negativen Schadensindikator, einer widersprüchlichen Tatsachenfeststellung und verschiedenen spekulativen Schätzungen beruhe.

Weiter führen die Klägerinnen aus, dass die angefochtene Verordnung gegen den zweiten Teil des ersten Gedankenstrichs von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoße, da sie den Antrag auf Behandlung chinesischer ausführender Hersteller als in einer Marktwirtschaft tätige Unternehmen (Marktwirtschaftsbehandlung, im Folgenden: MWB) mit der Begründung ablehne, dass die Kosten ihres wichtigsten Inputs nicht den internationalen, unverzerrten Marktpreis wiedergäben, obwohl diese Vorschrift verlange, dass Unternehmen, die MWB beantragten, den Nachweis erbrächten, dass sie ihren wichtigsten Input zum Marktwert erwürben.

Ferner verstoße die angefochtenen Verordnung gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner Auslegung nach dem WTO-Übereinkommen und Paragraf 15 des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO, da sie den Antrag der Hersteller des Wirtschaftszweigs für Verbindungs- und Befestigungstechnik auf MWB aufgrund der Situation in einem anderen Wirtschaftszweig abgelehnt habe. Zudem beruhten die in der angefochtenen Verordnung getroffenen Feststellungen auf unzureichenden Informationen, was gegen die durch die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährleistete Verpflichtung, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen, verstoße.

Schließlich rügen die Klägerinnen einen Verstoß der angefochtenen Verordnung gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2, 2 und 3 Abs. 1 der Antisubventions-Grundverordnung (3), weil nicht bestimmt werde, ob es sich bei den Subventionen, deren Vorliegen im Rahmen der Antidumpinguntersuchung festgestellt worden sei, um Subventionen im Sinne dieser Vorschriften handele, dass es also eine finanzielle Beihilfe gegeben habe, dass diese spezifisch gewesen, dass aus ihr ein Vorteil erwachsen und dass der Wirtschaftszweig der EU dadurch geschädigt worden sei. Ebenso habe die Kommission den Schaden nie gemäß Art. 8 der Antisubventions-Grundverordnung untersucht oder gemäß den Art. 5 und 6 dieser Verordnung den Vorteil berechnet, der dem Empfänger daraus erwachsen sei. Zudem habe die Kommission beim Ausgleich von Subventionen durch die Ablehnung der MWB weder das Verfahren der Art. 10 Abs. 1 und 11 der Antisubventions-Grundverordnung befolgt noch auf der Grundlage von Tatsachen das Vorliegen von anfechtbaren Subventionen und dadurch verursachten Schäden dargetan, wie dies Art. 15 der Antisubventions-Grundverordnung vorsehe.


(1)  ABl. L 29, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates (ABl. L 340, S. 17) geänderten Fassung.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1).


4.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 153/48


Klage, eingereicht am 27. April 2009 — Complejo Agrícolo/Kommission

(Rechtssache T-174/09)

2009/C 153/91

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Complejo Agrícolo, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Menéndez Menéndez und Rechtsanwältin G. Yanguas Montero)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage zuzulassen,

Art. 1 der Entscheidung 2009/95/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 (1) in Verbindung mit dem Anhang dieser Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit „Acebuchales de la Campiña Sur de Cádiz“ mit dem Code ES 6120015 zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GgB Acebuchales) erklärt wird, und COMPLEJO AGRÍCOLA wieder die volle Ausübung ihres Eigentumsrechts an dem Teil ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu ermöglichen, der nicht die ökologischen Werte für eine Ausweisung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: GgB) erfüllt.

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Entscheidung enthält die zweite aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2). Zu den Gebieten, die in der angefochtenen Entscheidung zu GgB erklärt oder als solche beibehalten wurden, gehört das GgB Acebuchales, das eine Fläche von 26 475,31 ha umfasst und folgende Koordinaten hat: Längengrad 5° 57′ 4″ W und Breitengrad 36° 24′ 2″.

Gemäß der angefochtenen Entscheidung ist im GgB Acebuchales eine Fläche von 1 759 ha des landwirtschaftlichen Betriebs (im Folgenden: Betrieb) der Klägerin enthalten. Seit das GgB Acebuchales ausgewiesen wurde, gilt für diese Fläche automatisch die rechtliche Schutzregelung des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Richtlinie 92/43. Diese rechtliche Regelung schränkt die Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten der Klägerin für den Teil des Betriebs ein, der zum GgB Acebuchales gehört.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin Folgendes geltend:

Die Kommission habe bei der Bestimmung der Koordinaten des GgB Acebuchales aufgrund der fehlerhaften Anwendung der in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten Kriterien, von der der Betrieb der Klägerin betroffen sei, ihre Befugnisse überschritten.

Wie aus dem Umweltbericht des Umweltberatungsunternehmens Istmo ’94 hervorgehe, erfüllten von den 1 759 ha des durch das GgB Acebuchales betroffenen Betriebs 877 ha nicht die gemäß der Richtlinie 92/43 erforderlichen ökologischen Werte für eine Ausweisung als GgB. Die fehlerhafte Anwendung der Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 92/43 durch die Kommission habe dazu geführt, dass ein großer Teil des Grundbesitzes der Klägerin, der die ökologischen Werte nicht erfülle, als GgB angesehen werde, was überdies einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Grundsatz der Rechtmäßigkeit des Gemeinschaftsrechts darstelle.

Die Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten, die mit dem Eigentumsrecht der Klägerin an den vom GgB Acebuchales betroffenen Bereichen des Betriebs ohne ökologischen Wert verbunden seien, seien ungerechtfertigt und unverhältnismäßig eingeschränkt worden.

Die Klägerin habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich an dem Verfahren zur Ausweisung des GgB Acebuchales zu beteiligen, von dessen Existenz sie erst durch die Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung erfahren habe. Dadurch seien die Grundsätze der Anhörung des Betroffenen und der Rechtssicherheit verletzt worden.


(1)  Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 8049) (ABl. 2009, L 43, S. 393).

(2)  ABl. L 59, S. 63.


4.7.2009   

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C 153/48


Klage, eingereicht am 6. Mai 2009 — Government of Gibraltar/Kommission

(Rechtssache T-176/09)

2009/C 153/92

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Government of Gibraltar (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, und M. Llamas, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung 2009/95/EG insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Abschnitt ES6120032 auf britische Gibraltar-Hoheitsgewässer (innerhalb wie außerhalb von UKGIB0002) und auf ein Gebiet auf Hoher See erstreckt;

der Kommission die Kosten des Klägers für den Rechtsbeistand und seine übrigen Kosten und Auslagen in dieser Angelegenheit aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission 2009/95/EG vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biografischen Region (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8049) (1) insoweit, als sie den Abschnitt ES6120032 „Estrecho oriental“ so ausweist, als gehörten Gibraltar-Hoheitsgewässer (innerhalb wie außerhalb von UKGIB0002) und ein Gebiet auf Hoher See dazu.

Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens ist der Kläger der Ansicht, dass die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen gegen den EG-Vertrag verstoße:

Die Kommission habe dadurch offensichtliche Rechtsfehler begangen, dass sie unter Verstoß gegen Art. 229 EG ein Gebiet eines Mitgliedstaats, die britischen Gibraltar-Hoheitsgewässer, so ausweise, als seien sie Teil eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Spaniens.

Die Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG (2) und unter offensichtlicher Missachtung der Systematik dieser Richtlinie erlassen worden, da die Entscheidung besage, dass einem Großteil des Abschnitts ES6120032, der nicht zum spanischen Hoheitsgebiet, sondern zu dem eines anderen Mitgliedstaats gehöre, und unter eindeutigem Verstoß gegen Art. 2 der Richtlinie auch einem Teil der Hohen See, die nicht zum europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zähle und über die Spanien weder Gerichtsbarkeit noch Hoheitsgewalt ausübe noch ausüben könne, der Status eines „Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung“ verliehen werde.

Die Entscheidung enthalte einen Rechtsfehler, weil sie besage, dass der Status eines „Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung“ und die Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG den unter spanischer Hoheit stehenden Teilen des Abschnitts ES6120032 zugesprochen würden, die sich mit dem Gebiet UKGIB0002 überschnitten, das unter britischer Hoheit stehe, und damit den Eindruck erwecke, es gälten zwei getrennte und unterschiedliche Rechts-, Straf-, Verwaltungs- und Überwachungssysteme für ein und dasselbe Gebiet.

Die Entscheidung sei unter Verstoß gegen Art. 300 Abs. 7 EG, gegen Bestimmungen von Teil XII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), gegen das Übereinkommen von Barcelona aus dem Jahr 1976 zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie gegen das Protokoll zu diesem Übereinkommen aus dem Jahr 1995 erlassen worden, da sie von Spanien verlange, dieselben Umweltauflagen in dem zu den britischen Gibraltar-Hoheitsgewässern gehörigen Teil des Abschnitts ES6120032 zu erfüllen, die auch vom Vereinigten Königreich/Gibraltar in demselben Gebiet gefordert würden.

Zweitens macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung offensichtliche Tatsachenfehler enthalte, die die Kommission zu einer unrichtigen Rechtsanwendung und Verstößen gegen den EG-Vertrag geführt hätten, weil die Entscheidung auf falschen und irreführenden Daten beruhe.

Drittens bringt der Kläger vor, dass die angefochtene Entscheidung unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit erlassen worden sei, weil die Aufnahme von einander überlappenden Gebieten in die Liste automatisch die Anwendung zweier Rechtssysteme (des jeweils die Richtlinie 92/43/EWG umsetzenden Rechts von Gibraltar und Spanien) auf ein und dasselbe Gebiet zu ein und demselben Zweck bewirke.

Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung unter Verletzung der in Art. 2, 3, 89 und 137 Abs. 1 SRÜ enthaltenen Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts erlassen worden sei. Höchst hilfsweise bringt er vor, dass die Entscheidung insoweit, als sie den Abschnitt ES6120032 als britische Gibraltar-Hoheitsgewässer umfassend ausweise, gegen den Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts verstoße, dass sich die Hoheitsgewässer mindestens drei Seemeilen ins Meer hinaus erstrecken.


(1)  ABl. 2009 L 43, S. 393.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. 1992 L 206, S. 7.


4.7.2009   

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C 153/49


Klage, eingereicht am 11. Mai 2009 — Spa Monopole/HABM — Club de Golf Peralada (WINE SPA)

(Rechtssache T-183/09)

2009/C 153/93

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV (Spa, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. De Brouwer, E. Cornu und O. Klimis)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Club de Golf Peralada, SA, (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. März 2009 in den verbundenen Sachen R 1231/2005-4 und R 1250/2005-4 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Club de Golf Peralada, SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „WINE SPA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 16, 24, 25 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene nationale, internationale und Gemeinschaftsmarken „SPA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 32 und 42, internationale und für die Benelux-Länder eingetragene Marke „LES THERMES DE SPA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 42, deutsche Marke „SPA MONOPOLE S.A. SPA“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 3, in Belgien geschützter Name der Aktiengesellschaft S.A. SPA Monopole, compagnie fermière de Spa, abgekürzt S.A. Spa Monopole N.V., sowie in Belgien geschützter Handelsname Les Thermes de Spa, Place Royale 2, 4900 Spa, Belgien.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Klagegründe: Verletzung der Art. 75 Abs. 2 und 76 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates (1), da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verteidigungsrechte und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens getroffen habe. Verletzung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer ihre Beurteilung der Unterscheidungskraft der älteren Marke „SPA“ auf fehlerhafte und nicht erwiesene Angaben gestützt und die Ähnlichkeit der streitigen Marken hinsichtlich der Waren, für die sie eingetragen bzw. angemeldet seien, nicht gewürdigt habe. Schließlich habe die Beschwerdekammer nicht geprüft, ob die Benutzung der betreffenden Gemeinschaftsmarke einen angesichts der älteren Marke „SPA“ unbilligen Vorteil verschaffen könne oder die Unterscheidungskraft und das Ansehen dieser Marke beeinträchtigen könne und somit gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates verstoße.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1-42.


4.7.2009   

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C 153/50


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Mai 2009 — Roche/Rat und Kommission

(Rechtssache T-142/94 und T-143/94) (1)

2009/C 153/94

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 174 vom 25.6.1994.


4.7.2009   

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C 153/50


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. Mai 2009 — Opus Arte UK/HABM — Arte (OPUS ARTE)

(Rechtssache T-170/07) (1)

2009/C 153/95

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


4.7.2009   

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C 153/50


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. Mai 2009 — Kommission/Eurgit und Cirese

(Rechtssache T-470/08) (1)

2009/C 153/96

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


4.7.2009   

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C 153/50


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. Mai 2009 — Rundpack/HABM Darstellung eines Bechers)

(Rechtssache T-503/08) (1)

2009/C 153/97

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

4.7.2009   

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C 153/51


Klage, eingereicht am 27. März 2009 — B/Parlament

(Rechtssache F-26/09)

2009/C 153/98

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: B (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Verurteilung des Parlaments zur Zahlung eines Betrags von 12 000 Euro an den Kläger als Ersatz der Schäden, die er aufgrund des gegen ihn gerichteten Mobbings am Arbeitsplatz und aufgrund des Ausbleibens einer verwaltungsinternen Untersuchung durch eine unabhängige Stelle erlitten hat

Anträge

Der Kläger beantragt,

das Parlament zu verurteilen, an ihn 12 000 Euro als Ersatz der Schäden (immaterieller Schaden, Beeinträchtigung seines politischen Ansehens und seiner Laufbahn, Verletzung seiner Würde und Schädigung seiner Gesundheit) zu zahlen, die er aufgrund des während der Zeit seiner dienstlichen Verwendung beim Parlament gegen ihn gerichteten Mobbings am Arbeitsplatz und aufgrund des Ausbleibens einer verwaltungsinternen Untersuchung durch eine unabhängige Stelle erlitten hat;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


4.7.2009   

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C 153/51


Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Časta/Kommission

(Rechtssache F-40/09)

2009/C 153/99

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Radek Časta (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Tahotná)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Zum einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des EPSO, den Kläger nicht zu den mündlichen Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/107/07-LAW zuzulassen, weil die Voraussetzung einer dreijährigen Berufserfahrung auf einer Stelle der höheren Führungsebene nicht erfüllt sei. Zum anderen Verurteilung der Beklagten, dem Kläger eine Entschädigung für seinen materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung Nr. R/45715/08 der Anstellungsbehörde vom 22. Dezember 2008 aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vor Ablauf von 15 Tagen ab der Rechtskraft des Urteils 20 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 9. Juni 2008 als Ersatz für seinen materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


4.7.2009   

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C 153/51


Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Lebedef-Caponi/Kommission

(Rechtssache F-45/09)

2009/C 153/100

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maddalena Lebedef-Caponi (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung der Klägerin für das Jahr 2007

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


4.7.2009   

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C 153/52


Klage, eingereicht am 7. Mai 2009 — Fries Guggenheim/CEDEFOP

(Rechtssache F-47/09)

2009/C 153/101

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Eric Mathias Fries Guggenheim (Lüttich, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Lucas)

Beklagter: Europäisches Zentrum zur Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des CEDEFOP, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, und mangels Wiederverwendung Verurteilung des Beklagten, ihm Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu leisten

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des CEDEFOP vom 7. Juli 2008, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, mit der bestätigt wurde, dass sein Beschäftigungsverhältnis am 15. Oktober 2008 ende, aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidung des CEDEFOP vom 18. Juli 2008 aufzuheben, mit der die erste Entscheidung auf das Schreiben des Klägers vom 9. Juli 2008 und ein Treffen der Direktorin des CEDEFOP mit den Personalvertretern vom 17. Juli 2008 bestätigt wurde;

das CEDEFOP zu verurteilen, dem Kläger mangels Wiederverwendung Schadensersatz zur Abgeltung seines erlittenen immateriellen Schadens in vom Gericht zu bestimmender Höhe zu leisten;

es ihm, falls erforderlich, nachzulassen, seinen Schaden hinsichtlich der Laufbahn zu beziffern, andernfalls das CEDEFOP zu verurteilen, ihm zur Abgeltung dieses Schadens mangels Wiederverwendung Schadensersatz in vom Gericht zu bestimmender Höhe zu leisten;

dem CEDEFOP die Kosten aufzuerlegen.


Berichtigungen

4.7.2009   

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C 153/53


Korrigendum zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-126/09

( Amtsblatt der Europäischen Union C 129 vom 6. Juni 2009, S. 18 )

2009/C 153/102

Die Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T 126/09, Italien/Kommission und EPSO, ist wie folgt zu lesen:

„Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Italien/Kommission und EPSO

(Rechtssache T-126/09)

2009/C 129/31

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren (AD 5) EPSO/AD/144/09 (Öffentliche Gesundheit), EPSO/AD/145/09 (Lebensmittelsicherheit — Politik und Rechtsvorschriften) und EPSO/AD/146/09 (Lebensmittelsicherheit — Audit, Kontrolle und Bewertung) für die Bildung einer Einstellungsreserve von 35, 40 bzw. 55 Beamtinnen und Beamten (AD 5) mit bulgarischer, estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer, ungarischer oder zyprischer Staatsbürgerschaft für Tätigkeiten im Bezug zur öffentlichen Gesundheit für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache Italien/Kommission (T-166/07) geltend gemacht werden.“