ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.141.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 141

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
20. Juni 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 141/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 129, 6.6.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 141/02

Rechtssache C-362/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. April 2009 — Markku Sahlstedt, Juha Kankkunen, Mikko Tanner, Toini Tanner, Liisa Tanner, Eeva Jokinen, Aili Oksanen, Olli Tanner, Leena Tanner, Aila Puttonen, Risto Tanner, Tom Järvinen, Runo K. Kurko, Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry, MTK:n säätiö/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Republik Finnland, Königreich Spanien (Rechtsmittel — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Durch Entscheidung der Kommission aufgestellte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region — Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen diese Entscheidung der Kommission erhoben worden ist)

2

2009/C 141/03

Rechtssache C-202/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2009 — France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen — Verdrängungspreise — Verlustausgleich — Anpassungsrecht)

2

2009/C 141/04

Rechtssache C-260/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Pedro IV Servicios, S.L./Total España SA (Wettbewerb — Kartelle — Art. 81 EG — Alleinbezugsvertrag für Kraft und Brennstoffe — Freistellung — Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 — Art. 12 Abs. 2 — Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 — Art. 4 Buchst. a und 5 Buchst. a — Dauer der Ausschließlichkeit — Festsetzung des Endverkaufspreises)

3

2009/C 141/05

Verbundene Rechtssachen C-261/07 und C-299/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen — Belgien) — VTB-VAB NV (C-261/07) Galatea BVBA (C-299/07)/Total Belgium NV (C-261/07), Sanoma Magazines Belgium (C-299/07) (Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Nationale Regelung, die Kopplungsangebote an die Verbraucher verbietet)

3

2009/C 141/06

Rechtssache C-287/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/17/EG — Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste — Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

4

2009/C 141/07

Rechtssache C-292/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Aufträge — Richtlinie 2004/18/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge — Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

5

2009/C 141/08

Rechtssache C-331/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Lebensmittel- und Futtermittelrecht — Verordnung [EG] Nr. 882/2004 — Personalmangel bei den für die veterinärrechtlichen Kontrollen verantwortlichen Dienststellen)

5

2009/C 141/09

Verbundene Rechtssachen C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07 (Richtlinie 89/105/EWG — Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch — Art. 4 — Preisstopp — Preissenkung: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, FIRMA Srl, Laboratori Guidotti SpA, Istituto Lusofarmaco d’Italia SpA, Malesi Istituto Farmacobiologico SpA, Menarini International Operations Luxembourg SA (C-352/07)/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Beteiligte: Sanofi Aventis SpA, Sanofi Aventis SpA (C-353/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), IFB Stroder Srl (C-354/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Schering Plough SpA (C-355/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Beteiligte: Baxter SpA, Bayer SpA (C-356/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute, Simesa SpA (C-365/07)/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Beteiligte: Merck Sharp & Dohme (Italia) SpA, Abbott SpA (C-366/07)/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Baxter SpA (C-367/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Beteiligte: Merck Sharp & Dohme (Italia) SpA, und SALF SpA (C-400/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute

6

2009/C 141/10

Rechtssache C-357/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — TNT Post UK Ltd, The Queen/The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a — Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen)

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2009/C 141/11

Rechtssache C-373/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. April 2009 — Mebrom NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Schutz der Ozonschicht — Einfuhr von Methylbromid in die Union — Weigerung, Einfuhrquoten für das Jahr 2005 zuzuteilen — Berechtigtes Vertrauen — Rechtssicherheit)

7

2009/C 141/12

Verbundene Rechtssachen C-378/07 bis C-380/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis — Griechenland) — K. Angelidaki, A. Aivali, A. Vavouraki, Ch. Kaparou, M. Lioni, E. Makrygiannaki, E. Nisanaki, Ch. Panagiotou, A. Pitsidianaki, M. Chalkiadaki, Ch. Chalkiadaki (C-378/07), Charikleia Giannoudi (C-379/07), Georgios Karabousanos (C-380/07), Sofoklis Michopoulos (C-380/07)/Nomarchiaki Aftodioikisi Rethymnis, Dimos Geropotamou (Richtlinie 1999/70/EG — Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor — Erster oder einziger Vertrag — Aufeinander folgende Verträge — Gleichwertige gesetzliche Maßnahme — Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes — Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch — Sanktionen — Absolutes Verbot der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in unbefristete Arbeitsverträge — Folgen einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie — Konforme Auslegung)

8

2009/C 141/13

Rechtssache C-394/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Milano — Italien) — Marco Gambazzi/DaimlerChrysler Canada Inc., CIBC Mello Trust Company (Brüsseler Übereinkommen — Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen — Versagungsgründe — Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates — Ausschluss des Beklagten vom Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaats wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung)

9

2009/C 141/14

Rechtssache C-406/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Direkte Besteuerung — Besteuerung von Dividenden aus Gesellschaftsanteilen — Steuersatz für Personengesellschaften)

10

2009/C 141/15

Rechtssache C-415/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Nocera Inferiore — Italien) — Lodato Gennaro & C. SpA/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), SCCI (Staatliche Beschäftigungsbeihilfen — Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen — Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung — Verordnung [EG] Nr. 2204/2002 — Begriff Schaffung von Arbeitsplätzen — Berechnung des Zuwachses an Arbeitsplätzen)

10

2009/C 141/16

Rechtssache C-421/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret, Dänemark) — Strafverfahren gegen Frede Damgaard (Humanarzneimittel — Richtlinie 2001/83/EG — Begriff Werbung — Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen aus eigenem Antrieb handelnden Dritten)

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2009/C 141/17

Rechtssache C-425/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 — AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Wettbewerb — Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission — Schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes — Fehlendes Interesse der Gemeinschaft)

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2009/C 141/18

Rechtssache C-431/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2009 — Bouygues SA, Bouygues Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Französische Republik, Orange France SA, Société française du radiotéléphone — SFR (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Art. 88 Abs. 2 EG — Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens — Ernste Schwierigkeiten — Kriterien einer staatlichen Beihilfe — Staatliche Mittel — Diskriminierungsverbot)

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2009/C 141/19

Rechtssache C-459/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz — Österreich) — Veli Elshani/Hauptzollamt Linz (Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d — Entstehung der Zollschuld — Vorschriftswidriges Verbringen von Waren — Beschlagnahme mit Einziehung — Erlöschen der Zollschuld — Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme erfolgen muss)

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2009/C 141/20

Rechtssache C-460/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Sandra Puffer/Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 2 und 6 — Vorsteuerabzugsrecht — Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes — Art. 6 Abs. 2 — Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf — Finanzieller Vorteil gegenüber Nichtsteuerpflichtigen — Gleichbehandlung — Staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG — Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug)

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2009/C 141/21

Rechtssache C-509/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Italien) — Luigi Scarpelli/NEOS Banca SpA (Richtlinie 87/102/EWG — Verbraucherschutz — Verbraucherkredit — Nichterfüllung des Kaufvertrags)

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2009/C 141/22

Rechtssache C-523/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus Finnland) — Verfahren A (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Sachlicher Geltungsbereich — Begriff Zivilsachen — Entscheidung über die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie — Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes — Schutzmaßnahmen — Zuständigkeit)

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2009/C 141/23

Rechtssache C-533/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Falco Privatstiftung, Thomas Rabitsch/Gisela Weller-Lindhorst (Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich — Begriff der Erbringung von Dienstleistungen — Einräumung von Rechten des geistigen Eigentums)

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2009/C 141/24

Rechtssache C-544/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Polen) — Uwe Rüffler/Dyrektor Izby Skarbowej we Wrocławiu Ośrodek Zamiejscowy w Wałbrzychu (Art. 18 EG — Einkommensteuerrecht — Ermäßigung der Einkommensteuer nach Maßgabe der im Mitgliedstaat der Besteuerung gezahlten Krankenversicherungsbeiträge — Verweigerung des Abzugs der in anderen Mitgliedstaaten gezahlten Beiträge)

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2009/C 141/25

Rechtssache C-59/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Copad SA/Christian Dior couture SA, Vincent Gladel als Insolvenzverwalter der Société industrielle lingerie (SIL), Société industrielle lingerie (SIL) (Richtlinie 89/104/EWG — Markenrecht — Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers — Lizenzvertrag — Verkauf von mit der Marke versehenen Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags — Fehlende Zustimmung des Markeninhabers — Verkauf an Discounter — Schädigung des Ansehens der Marke)

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2009/C 141/26

Rechtssache C-74/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Nógrád Megyei Bíróság — Ungarn) — PARAT Automotive Cabrio Textiltetőket Gyártó kft/Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály Észak-magyarországi Kihelyezett Hatósági Osztály (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Beitritt eines neuen Mitgliedstaats — Steuer auf den subventionierten Erwerb von Ausrüstungsgegenständen — Recht auf Vorsteuerabzug — In einer zur Zeit des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden innerstaatlichen Regelung vorgesehene Ausschlüsse — Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung von Ausschlüssen)

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2009/C 141/27

Rechtssache C-83/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha — Deutschland) — Glückauf Brauerei GmbH/Hauptzollamt Erfurt (Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern — Richtlinie 92/83/EWG — Art. 4 Abs. 2 — Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist — Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit — Möglichkeit, unter mittelbarem Einfluss zu stehen)

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2009/C 141/28

Rechtssache C-134/08: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Bremen/J. E. Tyson Parketthandel GmbH hanse j. (Verordnung [EG] Nr. 2193/2003 — Zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika — Zeitlicher Anwendungsbereich — Art. 4 Abs. 2 — Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeführte Waren, die sich jedoch nachweislich zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Zölle bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden — Zollpflichtigkeit)

17

2009/C 141/29

Rechtssache C-139/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe — Deutschland) — Strafverfahren gegen Rafet Kqiku (Visa, Asyl, Einwanderung — Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines schweizerischen Aufenthaltstitels ist — Einreise in einen Mitgliedstaat und Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet zu anderen Zwecken als zur Durchreise — Fehlen eines Visums)

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2009/C 141/30

Rechtssache C-167/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Draka NK Cables Ltd, AB Sandvik International, VO Sembodja BV, Parc Healthcare International Ltd/Omnipol Ltd (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 43 Abs. 1 — Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen — Begriff der Partei)

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2009/C 141/31

Rechtssache C-321/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2009/C 141/32

Rechtssache C-401/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 96/82/EG — Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen — Art. 11 Abs. 1 Buchst. c — Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2009/C 141/33

Rechtssache C-493/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/56/EG — Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

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2009/C 141/34

Rechtssache C-525/06: Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Hasselt — Belgien) — De Nationale Loterij NV/Customer Service Agency BVBA (Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird — Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits durch das Rechtsmittelgericht selbst — Erledigung der Vorlagefragen)

20

2009/C 141/35

Rechtssache C-374/07 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 — Mebrom NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung der Kommission — Sicherer und tatsächlicher Schaden — Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln — Beweislast)

20

2009/C 141/36

Rechtssache C-38/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 — Jörn Sack/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Nichtanwendung der für Referatsleiter vorgesehenen Stellenzulage auf einen Rechtsberater der Besoldungsgruppe A*14 — Grundsatz der Gleichbehandlung)

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2009/C 141/37

Rechtssache C-90/08 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. März 2009 — K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Natália Cristina Lopes de Almeida Cunha, Cláudia Couto Simões, Marly Lima Jatobá (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CORPO LIVRE — Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen und internationalen Wortmarken LIVRE — Verspäteter Nachweis der Benutzung der älteren Marken — Zurückweisung des Widerspruchs)

21

2009/C 141/38

Rechtsmittel des Herrn Ammayappan Ayyanarsamy gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. April 2008 in der Rechtssache T-412/07, Ammayappan Ayyanarsamy gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland, eingelegt am 3. Juni 2008 (Rechssache C-251/08 P)

22

2009/C 141/39

Rechtsmittel der VDH Projektentwicklung GmbH und der Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2008 in der Rechtssache T-185/08, VDH Projektentwicklung GmbH und Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 27. August 2008 (Rechssache C-387/08 P)

22

2009/C 141/40

Rechtssache C-104/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 19. März 2009 — Pedro Manuel Roca Álvarez/Sesa Start España E.T.T. S.A.

22

2009/C 141/41

Rechtssache C-106/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

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2009/C 141/42

Rechtssache C-107/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. März 2009 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-211/04, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

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2009/C 141/43

Rechtssache C-108/09: Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság (Ungarn) eingereicht am 23. März 2009 — Ker-Optika Bt./ÁNTSZ Dél-dunántúli Regionális Intézete

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2009/C 141/44

Rechtssache C-109/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. März 2009 — Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan

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2009/C 141/45

Rechtssache C-111/09: Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu, eingereicht am 23. März 2009 — Česká podnikatelská pojišťovna, a. s., Vienna Insurance Group/Michal Bilas

25

2009/C 141/46

Rechtssache C-115/09: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 27. März 2009 — Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Bezirksregierung Arnsberg

26

2009/C 141/47

Rechtssache C-117/09 P: Rechtsmittel der Kronoply GmbH, vormals Kronoply GmbH & Co.KG, gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2009 in der Rechtssache T-162/06, Kronoply GmbH & Co.KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 31. März 2009

26

2009/C 141/48

Rechtssache C-118/09: Vorabentscheidungsersuchen der Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (Österreich) eingereicht am 1. April 2009 — Mag. lic. Robert Koller/Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz

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2009/C 141/49

Rechtssache C-119/09: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich) eingereicht am 1. April 2009 — Société fiduciaire nationale d’expertise comptable/Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique

28

2009/C 141/50

Rechtssache C-120/09: Klage, eingereicht am 1. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

28

2009/C 141/51

Rechtssache C-121/09: Klage, eingereicht am 1. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

29

2009/C 141/52

Rechtssache C-122/09: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 2. April 2009 — Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou, Blue Star Ferries/Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaíou

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2009/C 141/53

Rechtssache C-125/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

31

2009/C 141/54

Rechtssache C-126/09: Klage, eingereicht am 3. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

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2009/C 141/55

Rechtssache C-127/09: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 6. April 2009 — Coty Prestige Lancaster Group GmbH gegen Simex Trading AG

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2009/C 141/56

Rechtssache C-136/09: Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 10. April 2009 — Organismos Syllogikis Diacheirisis Demiourgon Theatrikon kai Optiakoustikon Ergon/DIVANI AKROPOLIS Anonymi Xenodocheiaki kai Touristiki Etaireia

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2009/C 141/57

Rechtssache C-137/09: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 15. April 2009 — 1. M. Josemans, 2. Bürgermeister von Maastricht

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2009/C 141/58

Rechtssache C-139/09: Klage, eingereicht am 16. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

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2009/C 141/59

Rechtssache C-141/09: Klage, eingereicht am 21. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

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2009/C 141/60

Rechtssache C-149/09: Klage, eingereicht am 27. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

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2009/C 141/61

Rechtssache C-132/07: Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 12. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Brussel — Belgien) — Beeecham Group PLC, SmithKline Beecham PLC, Glaxo Group Ltd, Stafford-Miller Ltd, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare NV, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare BV/Andacon NV

34

2009/C 141/62

Rechtssache C-112/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

34

2009/C 141/63

Rechtssache C-193/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Landwirtschaftssache mit den Beteiligten: Hermann Fischer, Rolf Schlatter, Beteiligter: Regierungspräsidium Freiburg

34

2009/C 141/64

Rechtssache C-234/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

34

2009/C 141/65

Rechtssache C-269/08: Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 5. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

34

2009/C 141/66

Rechtssache C-283/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

35

2009/C 141/67

Rechtssache C-284/08: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 5. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

35

2009/C 141/68

Rechtssache C-294/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/ Tschechische Republik

35

2009/C 141/69

Rechtssache C-326/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

35

2009/C 141/70

Rechtssache C-369/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

35

2009/C 141/71

Rechtssache C-463/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

35

2009/C 141/72

Rechtssache C-514/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première Instance de Namur — Belgien) — Atenor Group SA/Belgischer Staat

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2009/C 141/73

Rechtssache C-584/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Liège — Belgien) — Real Madrid Football Club, Zinedine Zidane, David Beckham, Raul Gonzalez Blanco, Ronaldo Luiz Nazario de Lima, Luis Filipe Madeira Caeiro, Futebol Club Do Porto S.A.D., Victor Baia, Ricardo Costa, Diego Ribas Da Cunha, P.S.V. N.V., Imari BV, Juventus Football Club SPA/Sporting Exchange Ltd, William Hill Credit Limited, Victor Chandler (International) Ltd, BWIN International Ltd (Betandwin), Ladbrokes Betting and Gaming Ltd, Ladbroke Belgium S.A., Internet Opportunity Entertainment Ltd, Global Entertainment Ltd

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Gericht erster Instanz

2009/C 141/74

Rechtssache T-12/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2009 — Itochu/Kommission (Wettbewerb — Vereinbarungen — Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Beschränkung von Parallelexporten — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Differenzierende Behandlung — Abschreckende Wirkung — Dauer der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände — Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren)

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2009/C 141/75

Rechtssache T-13/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2009 — Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission (Wettbewerb — Vereinbarungen — Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Beschränkung von Parallelexporten — Geldbußen — Abschreckende Wirkung — Dauer der Zuwiderhandlung — Erschwerende Umstände — Rolle als Anführer oder Anstifter — Mildernde Umstände — Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren)

37

2009/C 141/76

Rechtssache T-18/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2009 — CD-Contact Data/Kommission (Wettbewerb — Vereinbarungen — Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Beschränkung von Parallelexporten — Beweis für das Bestehen einer Vereinbarung zur Beschränkung des Parallelhandels — Geldbußen — Differenzierende Behandlung — Mildernde Umstände)

38

2009/C 141/77

Rechtssache T-281/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2009 — Spanien/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Ausgleichsbeihilfe für Bananenerzeuger — Unregelmäßigkeiten bei den Qualitätskontrollen — Art der angewandten finanziellen Berichtigung — Verhältnismäßigkeit)

38

2009/C 141/78

Rechtssache T-23/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2009 — BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM (α) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke α — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

38

2009/C 141/79

Rechtssache T-430/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2009 — Bodegas Montebello/HABM — Montebello (MONTEBELLO RHUM AGRICOLE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MONTEBELLO RHUM AGRICOLE — Ältere nationale Wortmarke MONTEBELLO — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Fehlende Ähnlichkeit der Waren — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

39

2009/C 141/80

Rechtssache T-449/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Mai 2009 — Rotter/HABM (Form einer Anordnung von Würsten) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

39

2009/C 141/81

Rechtssache T-492/07 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2009 — Sanchez Ferriz u. a./Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2005 — Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten — Standard-Multiplikationssätze — Art. 6 und 10 des Anhangs XIII des Statuts — Interesse an der Geltendmachung eines Rechtsmittelgrundes)

39

2009/C 141/82

Rechtssache T-12/08 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — M/EMEA (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Invalidität — Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein erster Antrag auf Einberufung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde — Nichtigkeitsklage — Nicht anfechtbare Handlung — Bestätigende Handlung — Neue und wesentliche Umstände — Zulässigkeit — Außervertragliche Haftung — Immaterieller Schaden)

40

2009/C 141/83

Rechtssache T-81/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2009 — Enercon/HABM (E-Ship) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E-Ship — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

40

2009/C 141/84

Rechtssache T-104/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5.Mai 2009 — ars Parfum Creation & Consulting/HABM (Form eines Zerstäubers) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form eines Zerstäubers — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Begründungspflicht — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

41

2009/C 141/85

Rechtssache T-184/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. März 2009 — Alves dos Santos/Kommission (Europäischer Sozialfonds — Bildungsaktionen — Kürzung des ursprünglich gewährten finanziellen Zuschusses — Klageschrift — Formerfordernisse — Offensichtliche Unzulässigkeit)

41

2009/C 141/86

Rechtssache T-217/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. April 2009 — Bundesverband Deutscher Milchviehhalter u. a./Rat (Nichtigkeitsklage — Verordnung [EG] Nr. 248/2008 — Milchquotenregelung — Erhöhung der nationalen Milchquoten — Fehlendes individuelles Betroffensein — Unzulässigkeit)

41

2009/C 141/87

Rechtssache T-280/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2009 — Perry/Kommission (Schadensersatzklage — Verjährung — Unzulässigkeit)

42

2009/C 141/88

Rechtssache T-359/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2009 — Spanien/Kommission (Nichtigkeitsklage — Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts — Erledigung der Hauptsache)

42

2009/C 141/89

Rechtssache T-360/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2009 — Spanien/Kommission (Nichtigkeitsklage — Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts — Erledigung der Hauptsache)

42

2009/C 141/90

Rechtssache T-43/09: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. April 2009 — Cachuera/HABM — Gelkaps (Ayanda) (Klageschrift — Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

42

2009/C 141/91

Rechtssache T-52/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2009 — Nycomed Danmark/EMEA (Vorläufiger Rechtsschutz — Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels — Substanz für das echokardiographische Bildgebungsverfahren mittels Ultraschall zu Diagnosezwecken [Perflubutan] — Weigerung der EMEA, eine Freistellung von der Pflicht zur Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts zu erteilen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

43

2009/C 141/92

Rechtssache T-96/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2009 — UCAPT/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Missachtung der Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

43

2009/C 141/93

Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Viasat Broadcasting UK/Kommission (hohe (Rechtssache T-114/09)

43

2009/C 141/94

Rechtssache T-118/09: Klage, eingereicht am 20. März 2009 — La Sonrisa de Carmen und Bloom Clothes/HABM — Heldmann (BLOOMCLOTHES)

44

2009/C 141/95

Rechtssache T-122/09: Klage, eingereicht am 23. März 2009 — Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat

44

2009/C 141/96

Rechtssache T-123/09: Klage, eingereicht am 28. März 2009 — Ryanair/Kommission

45

2009/C 141/97

Rechtssache T-128/09: Klage, eingereicht am 31. März 2009 — Meridiana und Eurofly/Kommission

46

2009/C 141/98

Rechtssache T-129/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Bongrain/HABM — Apetito (APETITO)

47

2009/C 141/99

Rechtssache T-133/09: Klage, eingereicht am 27. März 2009 — I Marchi Italiani und B. Antonio Basile 1952/HABM — Osra (B. Antonio Basile 1952)

47

2009/C 141/00

Rechtssache T-134/09: Klage, eingereicht am 30. März 2009 — B Antonio Basile 1952/HABM

48

2009/C 141/01

Rechtssache T-135/09: Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Nexans France und Nexans/Kommission

48

2009/C 141/02

Rechtssache T-136/09: Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Kommission/Galor

49

2009/C 141/03

Rechtssache T-139/09: Klage, eingereicht am 8. April 2009 — Frankreich/Kommission

49

2009/C 141/04

Rechtssache T-140/09: Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Prysmian, Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission

50

2009/C 141/05

Rechtssache T-145/09: Klage, eingereicht am 6. April 2009 — Bredenkamp u. a./Kommission

51

2009/C 141/06

Rechtssache T-146/09: Klage, eingereicht am 9. April 2009 — Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission

51

2009/C 141/07

Rechtssache T-148/09: Klage, eingereicht am 9. April 2009 — Trelleborg/Kommission

52

2009/C 141/08

Rechtssache T-149/09: Klage, eingereicht am 10. April 2009 — Dover/Parlament

53

2009/C 141/09

Rechtssache T-150/09: Klage, eingereicht am 10. April 2009 — Ningbo Yonghong Fasteners/Rat

53

2009/C 141/10

Rechtssache T-153/09: Klage, eingereicht am 8. April 2009 — ISDIN/HABM — Pfizer (ISDIN)

54

2009/C 141/11

Rechtssache T-154/09: Klage, eingereicht am 10. April 2009 — MRI/Kommission

55

2009/C 141/12

Rechtssache T-157/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. April 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-42/08, Marcuccio/Kommission

55

2009/C 141/13

Rechtssache T-163/09: Klage, eingereicht am 16. April 2009 — Martinet/Kommission

56

2009/C 141/14

Rechtssache T-166/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-70/07, Marcuccio/Kommission

56

2009/C 141/15

Rechtssache T-169/09: Klage, eingereicht am 28. April 2009 — Vidieffe/HABM — Ellis International Group Holdings (GOTHA)

57

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/1


2009/C 141/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 129, 6.6.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 113, 16.5.2009

ABl. C 102, 1.5.2009

ABl. C 90, 18.4.2009

ABl. C 82, 4.4.2009

ABl. C 69 vom 21.3.2009

ABl. C 55 vom 7.3.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. April 2009 — Markku Sahlstedt, Juha Kankkunen, Mikko Tanner, Toini Tanner, Liisa Tanner, Eeva Jokinen, Aili Oksanen, Olli Tanner, Leena Tanner, Aila Puttonen, Risto Tanner, Tom Järvinen, Runo K. Kurko, Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry, MTK:n säätiö/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Republik Finnland, Königreich Spanien

(Rechtssache C-362/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Durch Entscheidung der Kommission aufgestellte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region - Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die von natürlichen oder juristischen Personen gegen diese Entscheidung der Kommission erhoben worden ist)

2009/C 141/02

Verfahrenssprache: Finnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Markku Sahlstedt, Juha Kankkunen, Mikko Tanner, Toini Tanner, Liisa Tanner, Eeva Jokinen, Aili Oksanen, Olli Tanner, Leena Tanner, Aila Puttonen, Risto Tanner, Tom Järvinen, Runo K. Kurko, Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry, MTK:n säätiö (Prozessbevollmächtigter: K. Marttinen, asianajaja)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Huttunen und M. van Beek), Republik Finnland

Streithelfer zur Unterstützung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 22. Juni 2006 in der Rechtssache T-150/05, Sahlstedt u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/101/EG der Kommission vom 13. Januar 2005 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (ABl. L 40, S. 1) als unzulässig abgewiesen hat. — Begriff des „unmittelbaren Betroffenseins“ im Sinne von Artikel 230 EG

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Sahlstedt u. a. tragen die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2009 — France Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-202/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise - Verlustausgleich - Anpassungsrecht)

2009/C 141/03

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: France Télécom SA (Prozessbevollmächtigte: J. Philippe, H. Calvet, O. W. Brouwer und T. Janssens, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch E. Gippini Fournier als Bevollmächtigten)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. Januar 2007 France Télécom/Kommission (T-340/03), mit dem das Gericht die Klage von France Télécom gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG (Sache COMP/38.233 — Wanadoo Interactive) abgewiesen hat — Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen (ADSL) — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Begriffe Verdrängungspreise, Anpassung an die Preise der im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Verlustausgleich

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die France Télécom SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona — Spanien) — Pedro IV Servicios, S.L./Total España SA

(Rechtssache C-260/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 EG - Alleinbezugsvertrag für Kraft und Brennstoffe - Freistellung - Verordnung [EWG] Nr. 1984/83 - Art. 12 Abs. 2 - Verordnung [EG] Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. a und 5 Buchst. a - Dauer der Ausschließlichkeit - Festsetzung des Endverkaufspreises)

2009/C 141/04

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Audiencia Provincial de Barcelona

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pedro IV Servicios, S.L.

Beklagte: Total España SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial de Barcelona — Auslegung des Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG, des achten Erwägungsgrundes und der Art. 10 und 12 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5) sowie der Art. 4 Buchst. a und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 336, S. 21) — Alleinvertriebsvertrag für Kraft- und Treibstoffe zwischen einem Lieferanten und einem Tankstellenbetreiber — Eigentum des Lieferant Eigentümer am Grundstück und den Tankstellenanlagen als Notwendigkeit oder Befugnis des Lieferanten, die Tankstelle an einen Wiederverkäufer, der Eigentümer des Grundstücks ist, zu verpachten als ausreichendes Merkmal — Beschränkung der Freiheit des Wiederverkäufers bei der Festlegung des Verkaufspreises

Tenor

1.

Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht voraussetzte, dass der Lieferant Eigentümer des Grundstücks war, auf dem er die Tankstelle gebaut hatte, die er an den Wiederverkäufer verpachtete.

2.

Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ist dahin auszulegen, dass die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung voraussetzt, dass der Lieferant Eigentümer sowohl der Tankstelle, die er dem Wiederverkäufer vermietet oder verpachtet, als auch des Grundstücks ist, auf dem die Tankstelle steht, oder dass er die Tankstelle und das Grundstück, wenn er nicht der Eigentümer ist, von nicht mit dem Wiederverkäufer verbundenen Dritten gemietet oder gepachtet hat.

3.

Den Endverkaufspreis betreffende Vertragsklauseln wie die im Ausgangsverfahren können unter die Gruppenfreistellung nach der Verordnung Nr. 1984/83 in der durch die Verordnung Nr. 1582/97 geänderten Fassung und nach der Verordnung Nr. 2790/1999 fallen, wenn der Lieferant lediglich einen Höchstverkaufspreis festsetzt oder einen Verkaufspreis empfiehlt und der Wiederverkäufer daher tatsächlich die Möglichkeit hat, den Endverkaufspreis festzulegen. Dagegen können solche Klauseln dann nicht unter die genannten Freistellungen fallen, wenn sie unmittelbar oder auf mittelbare oder verschleierte Art und Weise auf die Festlegung des Endverkaufspreises oder auf die Vorgabe eines Mindestpreises durch den Lieferanten hinauslaufen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Klauseln in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang und des Verhaltens der Vertragsparteien zu prüfen, ob der Wiederverkäufer derartigen Zwängen unterliegt.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen — Belgien) — VTB-VAB NV (C-261/07) Galatea BVBA (C-299/07)/Total Belgium NV (C-261/07), Sanoma Magazines Belgium (C-299/07)

(Verbundene Rechtssachen C-261/07 und C-299/07) (1)

(Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die Kopplungsangebote an die Verbraucher verbietet)

2009/C 141/05

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van koophandel te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: VTB-VAB NV (C-261/07) und Galatea BVBA (C-299/07)

Beklagte: Total Belgium NV (C-261/07), Sanoma Magazines Belgium (C-299/07)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 23) — Nationale Regelung, die Koppelungsangebote an die Verbraucher verbietet

Tenor

1.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


20.6.2009   

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C 141/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-287/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/17/EG - Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 141/06

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, D. Kukovec und M. Konstantinidis)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: D. Haven und J.-C. Halleux)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstoßen, indem es

nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, c Unterabs. 2 und d sowie Abs. 13 Unterabs. 2, Art. 14 Abs. 4, Art. 17 Abs. 10 Buchst. a und c, Art. 34 Abs. 8, Art. 36 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 45 Abs. 1 und 3 Buchst. a und c, Art. 48 Abs. 1 bis 4 und 6 Buchst. c, Art. 49 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich und Abs. 3 bis 5, Art. 50 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Art. 52 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und e sowie Abs. 3 Satz 1 und Art. 65 Abs. 2 dieser Richtlinie vollständig und ordnungsgemäß umzusetzen, und

die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Art. 9, Art. 34 Abs. 2, Art. 52 Abs. 3 und Art. 57 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2004/17 nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


20.6.2009   

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C 141/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-292/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Nicht ordnungsgemäße oder unvollständige Umsetzung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 141/07

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, D. Kukovec und M. Konstantinidis)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: D. Haven und J.-C. Halleux)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass es nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 1 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Anhang I sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 Buchst. a Ziff. i und iii, Art. 23 Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 bis 4, Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, Art. 38 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Buchst. d, Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, Art. 46 Abs. 1, Art. 48 Abs. 2 Buchst. f, Art. 55 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d und e und Abs. 3, Art. 67 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3, Art. 68 Buchst. a Abs. 1, Art. 72 und Art. 74 Abs. 1 dieser Richtlinie umzusetzen oder vollständig und/oder ordnungsgemäß umzusetzen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


20.6.2009   

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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-331/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Lebensmittel- und Futtermittelrecht - Verordnung [EG] Nr. 882/2004 - Personalmangel bei den für die veterinärrechtlichen Kontrollen verantwortlichen Dienststellen)

2009/C 141/08

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa Lacombe und F. Erlbacher)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Charitaki und I. Chalkias)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165, S. 1) — Personalmangel bei den für die veterinärrechtlichen Kontrollen zuständigen Dienststellen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Personalmangel bei den Dienststellen, die für die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen in Griechenland verantwortlich sind, abzuhelfen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


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C 141/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio — Italien) — A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, FIRMA Srl, Laboratori Guidotti SpA, Istituto Lusofarmaco d’Italia SpA, Malesi Istituto Farmacobiologico SpA, Menarini International Operations Luxembourg SA (C-352/07)/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Beteiligte: Sanofi Aventis SpA, Sanofi Aventis SpA (C-353/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), IFB Stroder Srl (C-354/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Schering Plough SpA (C-355/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Beteiligte: Baxter SpA, Bayer SpA (C-356/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute, Simesa SpA (C-365/07)/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Beteiligte: Merck Sharp & Dohme (Italia) SpA, Abbott SpA (C-366/07)/Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Baxter SpA (C-367/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Beteiligte: Merck Sharp & Dohme (Italia) SpA, und SALF SpA (C-400/07)/Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA), Ministero della Salute

(Verbundene Rechtssachen C-352/07 bis C-356/07, C-365/07 bis C-367/07 und C-400/07 (1)

(Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch - Art. 4 - Preisstopp - Preissenkung)

2009/C 141/09

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A. Menarini — Industrie Farmaceutiche Riunite Srl, FIRMA Srl, Laboratori Guidotti SpA, Istituto Lusofarmaco d’Italia SpA, Malesi Istituto Farmacobiologico SpA, Menarini International Operations Luxembourg SA (C-352/07), Sanofi Aventis SpA, (C-353/07), IFB Stroder Srl (C-354/07), Schering Plough SpA (C-355/07), Bayer SpA (C-356/07), Simesa SpA (C-365/07), Abbott SpA (C-366/07), Baxter SpA (C-367/07), SALF SpA (C-400/07)

Beklagte: Ministero della Salute, Agenzia Italiana del Farmaco (AIFA)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien) — Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40, S. 8) — Arzneimittel, die einem Preisstopp unterliegen — Modalitäten, die bei einer möglichen Preissenkung zu berücksichtigen sind

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Maßnahmen von allgemeiner Tragweite, die in der Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien bestehen, auch dann erlassen können, wenn kein entsprechender Preisstopp vorausgegangen ist.

2.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden, Maßnahmen der Senkung der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien mehrmals im Laufe ein und desselben Jahres über mehrere Jahre erlassen werden können.

3.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Maßnahmen, die eine Kontrolle der Preise für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien anhand von Ausgabenschätzungen vorsehen, nicht entgegensteht, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden und diese Schätzungen auf objektive und nachprüfbare Daten gestützt sind.

4.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, unter Wahrung des mit dieser Richtlinie verfolgten Transparenzziels und Einhaltung der in Art. 4 Abs. 1 vorgesehenen Anforderungen die Kriterien festzulegen, anhand deren die in dieser Bestimmung vorgesehene Überprüfung nach der gesamtwirtschaftlichen Lage zu erfolgen hat, und dass diese Kriterien in den Arzneimittelausgaben allein, in den Gesundheitsausgaben insgesamt und auch in anderen einschlägigen Arten von Ausgaben bestehen können.

5.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/105 ist dahin auszulegen,

dass die Mitgliedstaaten für ein Unternehmen, das von einer Maßnahme betroffen ist, die für alle Arzneimittel oder für bestimmte Arzneimittelkategorien einen Preisstopp oder eine Preissenkung verfügt, stets die Möglichkeit vorsehen müssen, eine Ausnahme von dem durch diese Maßnahme vorgeschriebenen Preis zu beantragen,

dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass eine begründete Entscheidung über jeden derartigen Antrag getroffen wird, und

dass die konkrete Beteiligung des betroffenen Unternehmens zum einen darin besteht, dass es die besonderen Gründe für seinen Ausnahmeantrag hinreichend darlegt, und zum anderen darin, dass es zusätzliche Einzelangaben macht, falls die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend sind.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.

ABl. C 269 vom 10.11.2007.


20.6.2009   

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C 141/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — TNT Post UK Ltd, The Queen/The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs

(Rechtssache C-357/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Dienstleistungen der öffentlichen Posteinrichtungen)

2009/C 141/10

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TNT Post UK Ltd, The Queen

Beklagte: The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs

Beteiligte: Royal Mail Group Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court) — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten — Von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen — Begriff der öffentlichen Posteinrichtungen — Einbeziehung einer Handelsgesellschaft, die Postdienste erbringt?

Tenor

1.

Der Begriff „öffentliche Posteinrichtungen“ in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er für öffentliche oder private Betreiber gilt, die sich verpflichten, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst, wie er in Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 geänderten Fassung geregelt ist, oder einen Teil dessen zu gewährleisten.

2.

Die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 vorgesehene Steuerbefreiung gilt für Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens, die die öffentlichen Posteinrichtungen als solche ausführen, nämlich in ihrer Eigenschaft als Betreiber, der sich verpflichtet, in einem Mitgliedstaat den gesamten Universalpostdienst oder einen Teil davon zu gewährleisten. Sie gilt nicht für Dienstleistungen und die dazugehörenden Lieferungen von Gegenständen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


20.6.2009   

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C 141/7


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. April 2009 — Mebrom NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-373/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Schutz der Ozonschicht - Einfuhr von Methylbromid in die Union - Weigerung, Einfuhrquoten für das Jahr 2005 zuzuteilen - Berechtigtes Vertrauen - Rechtssicherheit)

2009/C 141/11

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mebrom NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: X. Lewis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission (T-216/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung A(05)4338-D/6176 der Kommission vom 11. April 2005, durch die der Rechtsmittelführerin die Zuteilung von Quoten für die Einfuhr von Methylbromid in die Europäische Union gemäß Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1), verweigert wird, als unbegründet abgewiesen hat — Fehlerhafte Anwendung des Gemeinschaftsrechts — Unzureichende Begründung — Verstoß gegen Art. 220 EG

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Mebrom NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


20.6.2009   

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C 141/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis — Griechenland) — K. Angelidaki, A. Aivali, A. Vavouraki, Ch. Kaparou, M. Lioni, E. Makrygiannaki, E. Nisanaki, Ch. Panagiotou, A. Pitsidianaki, M. Chalkiadaki, Ch. Chalkiadaki (C-378/07), Charikleia Giannoudi (C-379/07), Georgios Karabousanos (C-380/07), Sofoklis Michopoulos (C-380/07)/Nomarchiaki Aftodioikisi Rethymnis, Dimos Geropotamou

(Verbundene Rechtssachen C-378/07 bis C-380/07) (1)

(Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Erster oder einziger Vertrag - Aufeinander folgende Verträge - Gleichwertige gesetzliche Maßnahme - Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Absolutes Verbot der Umwandlung befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor in unbefristete Arbeitsverträge - Folgen einer fehlerhaften Umsetzung der Richtlinie - Konforme Auslegung)

2009/C 141/12

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Monomeles Protodikeio Rethymnis

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K. Angelidaki, A. Aivali, A. Vavouraki, Ch. Kaparou, M. Lioni, E. Makrygiannaki, E. Nisanaki, Ch. Panagiotou, A. Pitsidianaki, M. Chalkiadaki, Ch. Chalkiadaki (C-378/07), Charikleia Giannoudi (C-379/07), Georgios Karabousanos (C-380/07), Sofoklis Michopoulos (C-380/07

Beklagte: Nomarchiaki Aftodioikisi Rethymnis, Dimos Geropotamou

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Monomeles Protodikeio Rethymnis — Auslegung der Paragrafen 5 und 8 Nrn. 1 und 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Verbot, eine nationale Regelung unter dem Vorwand der Umsetzung zu erlassen, wenn bereits eine gleichwertige gesetzliche Maßnahme im Sinne des Paragrafen 5 Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie besteht und die neue Regelung das Niveau des Schutzes der Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag senkt

Tenor

1.

Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat, wenn es im innerstaatlichen Recht — was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist — bereits eine „gleichwertige gesetzliche Maßnahme“ im Sinne dieses Paragrafen wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 über die Zwangskündigung von Arbeitsverträgen Angestellter im Privatsektor gibt, nicht daran hindert, eine nationale Regelung wie das Präsidialdekret 164/2004 mit Regelungen für Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen im öffentlichen Sektor zu erlassen, die der Umsetzung der Richtlinie 1999/70 speziell im öffentlichen Sektor dient und die Durchführung der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c angeführten Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse vorsieht, vorausgesetzt jedoch, dass die genannte Regelung zum einen nicht die Wirksamkeit der Vermeidung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, wie sie sich aus der gleichwertigen gesetzlichen Maßnahme ergibt, beeinträchtigt und zum anderen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung, beachtet.

2.

Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer Anwendung der nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen durch die Stellen des betreffenden Mitgliedstaats entgegensteht, der zufolge die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor allein deshalb als aus „sachlichen Gründen“ im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Verträge auf Rechtsvorschriften, die die Vertragsverlängerung zur Deckung eines bestimmten zeitweiligen Bedarfs zulassen, gestützt sind, während in Wirklichkeit der Bedarf ständig und dauernd ist. Für den Abschluss eines ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses gilt der genannte Paragraf hingegen nicht.

3.

Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die „Senkung“ im Sinne dieses Paragrafen anhand des allgemeinen Schutzniveaus zu prüfen ist, das in dem betreffenden Mitgliedstaat sowohl für Arbeitnehmer mit aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen als auch für Arbeitnehmer mit einem ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrag galt.

4.

Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie dem Präsidialdekret 164/2004 nicht entgegensteht, die im Unterschied zu einer älteren innerstaatlichen Rechtsvorschrift wie Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 zum einen bei missbräuchlicher Inanspruchnahme befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor die Umqualifizierung dieser Verträge in unbefristete Arbeitsverträge nicht mehr vorsieht oder an die Beachtung bestimmter kumulativer und einschränkender Voraussetzungen knüpft und zum anderen von den Schutzmaßnahmen, die sie vorsieht, Arbeitnehmer ausschließt, die einen ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben, wenn solche Änderungen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, eine begrenzte Gruppe von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag betreffen oder durch den Erlass von Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung ausgeglichen werden.

Die Umsetzung dieser Rahmenvereinbarung durch eine nationale Regelung wie das Präsidialdekret 164/2004 darf jedoch nicht dazu führen, dass der nach nationalem Recht zuvor für befristet beschäftigte Arbeitnehmer geltende Schutz auf ein Niveau herabgesetzt wird, das unter dem liegt, das durch die von der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Mindestschutzbestimmungen festgelegt wird. Insbesondere erfordert die Beachtung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung, dass eine solche Regelung, was den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge betrifft, wirksame und zwingende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen einen solchen Missbrauch vorsieht sowie Sanktionen, die wirksam und abschreckend genug sind, um die volle Wirksamkeit dieser Vorbeugemaßnahmen zu garantieren. Es ist deshalb Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

5.

Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren ist die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin auszulegen, dass sie, wenn das innerstaatliche Recht des betroffenen Mitgliedstaats in dem betreffenden Sektor andere wirksame Maßnahmen enthält, um den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die es nur im öffentlichen Sektor absolut untersagt, aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge, die, da sie der Deckung eines ständigen und dauernden Bedarfs des Arbeitgebers dienen sollten, als missbräuchlich anzusehen sind, in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln. Dem vorlegenden Gericht obliegt jedoch, zu beurteilen, inwieweit die maßgeblichen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine Maßnahme bilden, die geeignet ist, den missbräuchlichen Einsatz aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse durch die öffentliche Verwaltung zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden.

Dagegen verpflichtet Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung, da er auf Arbeitnehmer mit einem ersten oder einzigen befristeten Arbeitsvertrag keine Anwendung findet, die Mitgliedstaaten nicht, Sanktionen für den Fall vorzusehen, dass ein solcher Vertrag in Wirklichkeit einen ständigen und dauernden Bedarf des Arbeitgebers deckt.

6.

Das vorlegende Gericht muss die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich im Einklang mit den Paragrafen 5 Nr. 1 und 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge auslegen und hat in diesem Rahmen zu entscheiden, ob in den Ausgangsverfahren anstelle bestimmter anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften eine „gleichwertige gesetzliche Maßnahme“ im Sinne des genannten Paragrafen 5 wie die in Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 vorgesehene anzuwenden ist.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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C 141/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Milano — Italien) — Marco Gambazzi/DaimlerChrysler Canada Inc., CIBC Mello Trust Company

(Rechtssache C-394/07) (1)

(Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Versagungsgründe - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung des ersuchten Staates - Ausschluss des Beklagten vom Verfahren vor dem Gericht des Urteilsstaats wegen Nichtbefolgung einer gerichtlichen Anordnung)

2009/C 141/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d'appello di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marco Gambazzi

Beklagter: DaimlerChrysler Canada Inc., CIBC Mello Trust Company

Gegenstand

Auslegung der Art. 26 und 27 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens — Entscheidung, deren Anerkennung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates zuwiderliefe — Beschluss, mit dem eine Prozesspartei wegen Nichteinhaltung einer richterlichen Verfügung an ihrer Verteidigung gehindert wurde („debarment“)

Tenor

Art. 27 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen:

Das Gericht des ersuchten Staates darf den Umstand, dass das Gericht des Urteilsstaats über die Anträge des Klägers ohne Anhörung des Beklagten entschieden hat, der sich auf das Verfahren bei ihm ordnungsgemäß eingelassen hat, jedoch durch einen Beschluss mit der Begründung vom Verfahren ausgeschlossen worden ist, dass er Verpflichtungen aus einem zuvor im Rahmen desselben Verfahrens ergangenen Beschluss nicht erfüllt habe, im Hinblick auf die Ordre public Klausel des Art. 27 Nr. 1 berücksichtigen, wenn es beim Abschluss einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und in Anbetracht sämtlicher Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ausschlussmaßnahme eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör dargestellt hat.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-406/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von Dividenden aus Gesellschaftsanteilen - Steuersatz für Personengesellschaften)

2009/C 141/14

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, M. Tassopoulou und I. Pouli)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 43 EG und 56 EG — Nationale Regelung, die eine Steuerbefreiung für von inländischen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden unter Ausschluss der von Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschütteten Dividenden vorsieht

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 43 EG sowie den entsprechenden Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992, d. h. dessen Art. 31 und 40, verstoßen, dass sie auf Dividenden ausländischer Herkunft eine ungünstigere steuerliche Regelung anwendet als bei Dividenden inländischer Herkunft.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 43 EG und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie die Vorschriften des Einkommensteuergesetzbuchs (Gesetz Nr. 2238/1994 in der durch das Gesetz Nr. 3296/2004 geänderten Fassung) in Kraft lässt, nach denen ausländische Personengesellschaften in Griechenland stärker besteuert werden als inländische.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Nocera Inferiore — Italien) — Lodato Gennaro & C. SpA/Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), SCCI

(Rechtssache C-415/07) (1)

(Staatliche Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Verordnung [EG] Nr. 2204/2002 - Begriff „Schaffung von Arbeitsplätzen“ - Berechnung des Zuwachses an Arbeitsplätzen)

2009/C 141/15

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale ordinario di Nocera Inferiore

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lodato Gennaro & C. SpA

Beklagte: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), SCCI

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Nocera Inferiore (Italien) — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337, S. 3) — Prüfung der Einhaltung der für den Erhalt einer Beihilfe erforderlichen Voraussetzungen — Prüfung des Zuwachses an Arbeitsplätzen — Berechnungsweise

Tenor

Die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen sind bei der Prüfung, ob die Zahl von Arbeitsplätzen erhöht worden ist, dahin auszulegen, dass die durchschnittliche Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten des Jahres vor der Einstellung mit der durchschnittlichen Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten des Jahres nach der Einstellung zu vergleichen ist.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret, Dänemark) — Strafverfahren gegen Frede Damgaard

(Rechtssache C-421/07) (1)

(Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff „Werbung“ - Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen aus eigenem Antrieb handelnden Dritten)

2009/C 141/16

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Frede Damgaard

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Auslegung von Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) — Begriff der Publizität — Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel durch einen Dritten, der auf eigenes Betreiben und vom Verkäufer und vom Hersteller völlig unabhängig handelt

Tenor

Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die von einem Dritten vorgenommene Verbreitung von Informationen über ein Arzneimittel, namentlich über dessen heilende oder verhütende Eigenschaften, auch dann als Werbung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn dieser Dritte aus eigenem Antrieb und in völliger — rechtlicher und tatsächlicher — Unabhängigkeit vom Hersteller oder vom Verkäufer handelt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Verbreitung eine Maßnahme zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel darstellt, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 — AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-425/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission - Schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes - Fehlendes Interesse der Gemeinschaft)

2009/C 141/17

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE (Prozessbevollmächtigter: T. Asprogerakas Grivas, dikigoros)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und T. Christoforou)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache T-229/05, AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE/Kommission der EG, mit dem das Gericht eine Klage als unbegründet abgewiesen hat, die auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. April 2005 gerichtet war, die von der Rechtsmittelführerin eingereichte Beschwerde betreffend einen angeblichen Verstoß gegen die Art. 81 und/oder 82 EG Vertrag durch die Einrichtungen zur gemeinsamen Verwaltung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten ERATO, APOLLON und GRAMMO, die bei der Vergütung verwandter Schutzrechte der Sänger, Musiker und Hersteller von Musikträgern durch die Radio und Fernsehsender unangemessene Tarife angewandt haben sollen, zurückzuweisen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. April 2009 — Bouygues SA, Bouygues Télécom SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Französische Republik, Orange France SA, Société française du radiotéléphone — SFR

(Rechtssache C-431/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 2 EG - Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens - Ernste Schwierigkeiten - Kriterien einer staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Diskriminierungsverbot)

2009/C 141/18

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Bouygues SA, Bouygues Télécom SA (Prozessbevollmächtigte: F. Sureau, D. Théophile, S. Perrotet, A. Bénabent, J. Vogel und L. Vogel, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Giolito), Französische Republik (Prozessbevollmächtige: G. de Bergues, O. Christmann und A.-L. Vendrolini), Orange France SA (Prozessbevollmächtigte: S. Hautbourg, S. Quesson und L. Olza Moreno, avocats), Société française du radiotéléphone — SFR (Prozessbevollmächtigte: A. Vincent, avocat, und C. Vajda, QC)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission (T-475/04), mit dem die Klage der Klägerinnen auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2004 (Beihilfe NN 42/2004 — Frankreich) betreffend die Änderung der von Orange und SFR für UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) Lizenzen geschuldeten Gebühren abgewiesen worden ist — Staatliche Beihilfen — Voraussetzungen für die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG — Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe — Begriffe der staatlichen Mittel, des Wettbewerbsvorteils und des Diskriminierungsverbots

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Bouygues SA und die Bouygues Télécom SA tragen die Kosten.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz — Österreich) — Veli Elshani/Hauptzollamt Linz

(Rechtssache C-459/07) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d - Entstehung der Zollschuld - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren - Beschlagnahme mit Einziehung - Erlöschen der Zollschuld - Zeitpunkt, zu dem die Beschlagnahme erfolgen muss)

2009/C 141/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Veli Elshani

Beklagter: Hauptzollamt Linz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Finanzsenat Graz — Auslegung der Art. 202 und 233 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Erlöschen der Zollschuld im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der Waren bei vorschriftswidrigem Verbringen — Beschlagnahme der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat — Entziehung der Waren — Zeitpunkt des Erlöschens der Schuld

Tenor

1.

Die Art. 202 und 233 Unterabs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Beschlagnahme von vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Waren nur dann zum Erlöschen der Zollschuld führt, wenn sie erfolgt, bevor die Waren über die erste innerhalb dieses Gebiets liegende Zollstelle hinaus gelangt sind.

2.

Die zweite Frage ist nicht zu beantworten.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Sandra Puffer/Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz

(Rechtssache C-460/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Vorsteuerabzugsrecht - Herstellungskosten eines dem Unternehmen eines Steuerpflichtigen zugeordneten Gebäudes - Art. 6 Abs. 2 - Verwendung eines Teils des Gebäudes für den privaten Bedarf - Finanzieller Vorteil gegenüber Nichtsteuerpflichtigen - Gleichbehandlung - Staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug)

2009/C 141/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sandra Puffer

Beklagter: Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Linz

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 87 EG und Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Abzug der Mehrwertsteuer, die als Vorsteuer für die Errichtung eines hauptsächlich zu privaten Wohnzwecken genutzten Gebäudes entrichtet wird, das im Übrigen steuerpflichtig vermietet werden soll — Nationale Regelung, nach der die private Nutzung als befreite Leistung behandelt wird und die in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie geltenden Fassung das Recht auf Vorsteuerabzug für die für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen genutzten Gebäudeteile ausschloss — Gültigkeit der Richtlinie 77/388/EWG und insbesondere ihres Art. 17, soweit sie den ihre Immobilie auch nur in unbedeutendem Umfang unternehmerisch nutzenden Steuerpflichtigen beim Erwerb eines Wohnobjekts gegenüber den anderen Steuerpflichtigen und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten einen Steuervorteil gewährt

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen nicht dadurch gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung, dass sie mittels des Rechts auf vollen und sofortigen Abzug der Vorsteuer für die Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes und durch die gestaffelte Nacherhebung der Mehrwertsteuer auf die private Verwendung dieses Gebäudes den Steuerpflichtigen gegenüber Nichtsteuerpflichtigen und gegenüber Steuerpflichtigen, die ihr Gebäude nur zu privaten Wohnzwecken verwenden, einen finanziellen Vorteil einräumen können.

2.

Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Maßnahme zur Umsetzung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388, nach der das Vorsteuerabzugsrecht nur den Steuerpflichtigen zusteht, die besteuerte Umsätze tätigen, nicht aber jenen, die nur steuerbefreite Umsätze tätigen, nicht insofern entgegensteht, als diese nationale Maßnahme nur den erstgenannten Steuerpflichtigen einen finanziellen Vorteil verschaffen kann.

3.

Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Ausnahme nicht für eine nationale Bestimmung gilt, die eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehende Rechtsvorschrift ändert, auf einem anderen Grundgedanken als das frühere Recht beruht und neue Verfahren schafft. Insoweit ist es unerheblich, ob der nationale Gesetzgeber die Änderung des früheren nationalen Rechts aufgrund einer zutreffenden oder unzutreffenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts vornahm. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine solche Änderung einer nationalen Bestimmung auch auf die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 auf eine andere nationale Bestimmung auswirkt, hängt davon ab, ob diese nationalen Bestimmungen in einer Wechselbeziehung stehen oder autonom sind; dies zu ermitteln ist Sache des nationalen Gerichts.


(1)  ABl. C 315 vom 22.12.2007.


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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Italien) — Luigi Scarpelli/NEOS Banca SpA

(Rechtssache C-509/07) (1)

(Richtlinie 87/102/EWG - Verbraucherschutz - Verbraucherkredit - Nichterfüllung des Kaufvertrags)

2009/C 141/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Bergamo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Luigi Scarpelli

Beklagte: NEOS Banca SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bergamo — Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42, S. 48) — Verbraucherkredit — Recht des Verbrauchers, im Fall der Nichterfüllung des Kaufvertrags über die durch den Kredit finanzierten Güter gegen den Kreditgeber vorzugehen

Tenor

Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die daraus folgende Rückzahlung der dem Kreditgeber bereits gezahlten Beträge zu erlangen.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus Finnland) — Verfahren A

(Rechtssache C-523/07) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Sachlicher Geltungsbereich - Begriff „Zivilsachen“ - Entscheidung über die Inobhutnahme und Unterbringung von Kindern außerhalb der eigenen Familie - Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes - Schutzmaßnahmen - Zuständigkeit)

2009/C 141/22

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: A

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein Hallinto-oikeus — Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1) — Vollstreckung einer Entscheidung in Form eines einzigen Beschlusses über die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie im Rahmen von Maßnahmen des öffentlichen Rechts zum Kindesschutz — Situation eines Kindes mit festem Wohnsitz in dem einen Mitgliedstaat, aber mit Aufenthalt ohne feste Wohnung in einem anderen Mitgliedstaat

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass eine Entscheidung, die die sofortige Inobhutnahme und die Unterbringung eines Kindes außerhalb der eigenen Familie anordnet, unter den Begriff „Zivilsachen“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn die Entscheidung im Rahmen des dem öffentlichen Recht unterliegenden Kindesschutzes ergangen ist.

2.

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist dahin auszulegen, dass darunter der Ort zu verstehen ist, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration des Kindes ist. Hierfür sind insbesondere die Dauer, die Regelmäßigkeit und die Umstände des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat sowie die Gründe für diesen Aufenthalt und den Umzug der Familie in diesen Staat, die Staatsangehörigkeit des Kindes, Ort und Umstände der Einschulung, die Sprachkenntnisse sowie die familiären und sozialen Bindungen des Kindes in dem betreffenden Staat zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes festzustellen.

3.

Eine Schutzmaßnahme wie die Inobhutnahme von Kindern kann von einem nationalen Gericht gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 2201/2003 beschlossen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die betreffende Maßnahme muss dringend sein,

sie muss in Bezug auf Personen getroffen werden, die sich in dem betreffenden Mitgliedstaat befinden, und

sie muss vorübergehender Art sein.

Die Durchführung der betreffenden Maßnahme und deren Bindungswirkung bestimmen sich nach nationalem Recht. Nach der Durchführung der Schutzmaßnahme ist das nationale Gericht nicht verpflichtet, die Rechtssache an das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats zu verweisen. Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss jedoch das nationale Gericht, das einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen durchgeführt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.

4.

Ist das Gericht eines Mitgliedstaats überhaupt nicht zuständig, muss es sich von Amts wegen für unzuständig erklären, ist aber nicht verpflichtet, die Rechtssache an ein anderes Gericht zu verweisen. Soweit es der Schutz des Kindeswohls erfordert, muss allerdings das nationale Gericht, das sich von Amts wegen für unzuständig erklärt hat, direkt oder durch Einschaltung der aufgrund von Art. 53 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmten Zentralen Behörde das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats hiervon in Kenntnis setzen.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Falco Privatstiftung, Thomas Rabitsch/Gisela Weller-Lindhorst

(Rechtssache C-533/07) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b zweiter Gedankenstrich - Begriff der Erbringung von Dienstleistungen - Einräumung von Rechten des geistigen Eigentums)

2009/C 141/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Falco Privatstiftung, Thomas Rabitsch

Beklagte: Gisela Weller-Lindhorst

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Auslegung von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ und „Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre“ — Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits über die Zahlung

Tenor

1.

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung gegen Entgelt einräumt, kein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung ist.

2.

Welches Gericht gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 für die Entscheidung über eine Klage auf Zahlung des Entgelts zuständig ist, das aufgrund eines Vertrags geschuldet wird, mit dem der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums seinem Vertragspartner das Recht zu dessen Nutzung einräumt, ist weiterhin nach den Grundsätzen zu beurteilen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ergeben.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Polen) — Uwe Rüffler/Dyrektor Izby Skarbowej we Wrocławiu Ośrodek Zamiejscowy w Wałbrzychu

(Rechtssache C-544/07) (1)

(Art. 18 EG - Einkommensteuerrecht - Ermäßigung der Einkommensteuer nach Maßgabe der im Mitgliedstaat der Besteuerung gezahlten Krankenversicherungsbeiträge - Verweigerung des Abzugs der in anderen Mitgliedstaaten gezahlten Beiträge)

2009/C 141/24

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Uwe Rüffler

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej we Wrocławiu Ośrodek Zamiejscowy w Wałbrzychu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu (Polen) — Auslegung von Art. 12 Abs. 1 EG sowie Art. 39 Abs. 1 und 2 EG — Nationale Regelung im Bereich der Einkommensteuer, die die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen von der Steuer auf die in dem entsprechenden Mitgliedstaat gezahlten Krankenversicherungsbeiträge beschränkt

Tenor

Art. 18 Abs. 1 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die das Recht auf Abzug der entrichteten Krankenversicherungsbeiträge von der Einkommensteuer an die Bedingung knüpft, dass diese Beiträge nach den Vorschriften des nationalen Rechts in dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlt worden sind, und dazu führt, dass diese Steuervergünstigung verwehrt wird, wenn die Beiträge, die für den Abzug der in diesem Mitgliedstaat geschuldeten Einkommensteuer in Betracht kommen, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats entrichtet werden.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Frankreich) — Copad SA/Christian Dior couture SA, Vincent Gladel als Insolvenzverwalter der Société industrielle lingerie (SIL), Société industrielle lingerie (SIL)

(Rechtssache C-59/08) (1)

(Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers - Lizenzvertrag - Verkauf von mit der Marke versehenen Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags - Fehlende Zustimmung des Markeninhabers - Verkauf an Discounter - Schädigung des Ansehens der Marke)

2009/C 141/25

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Copad SA

Beklagte: Christian Dior couture SA, Vincent Gladel als Insolvenzverwalter der Société industrielle lingerie (SIL), Société industrielle lingerie (SIL)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de Cassation (Frankreich) — Auslegung der Art. 5, 7 und 8 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L. 40, S. 1) — Erschöpfung der Rechte des Markeninhabers — Verkauf von mit der Marke versehenen Waren durch den Lizenznehmer unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags, nach der bestimmte Vertriebsmodalitäten untersagt sind — Verkauf an Großhändler und Discounter — Beeinträchtigung des Ansehens der Marke — Fehlende Zustimmung des Markeninhabers

Tenor

1.

Art. 8 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Markeninhaber die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen kann, der gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt, nach der aus Gründen des Ansehens der Marke der Verkauf von Waren wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden an Discounter untersagt ist, sofern nachgewiesen ist, dass dieser Verstoß aufgrund der besonderen Umstände im Fall des Ausgangsverfahrens den Prestigecharakter schädigt, der diesen Waren eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht.

2.

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Lizenznehmer, der mit der Marke versehene Waren unter Missachtung einer Bestimmung des Lizenzvertrags in den Verkehr bringt, ohne die Zustimmung des Inhabers der Marke handelt, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bestimmung einer der in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Bestimmungen entspricht.

3.

Muss das Inverkehrbringen von Prestigewaren durch den Lizenznehmer als mit der Zustimmung des Markeninhabers erfolgt angesehen werden, obwohl der Lizenznehmer dabei gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoßen hat, kann der Inhaber der Marke eine solche Bestimmung nur geltend machen, um sich unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 89/104 dem Weiterverkauf der Waren zu widersetzen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nachgewiesen ist, dass ein solcher Weiterverkauf dem Ansehen der Marke schadet.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


20.6.2009   

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C 141/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Nógrád Megyei Bíróság — Ungarn) — PARAT Automotive Cabrio Textiltetőket Gyártó kft/Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály Észak-magyarországi Kihelyezett Hatósági Osztály

(Rechtssache C-74/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Steuer auf den subventionierten Erwerb von Ausrüstungsgegenständen - Recht auf Vorsteuerabzug - In einer zur Zeit des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden innerstaatlichen Regelung vorgesehene Ausschlüsse - Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung von Ausschlüssen)

2009/C 141/26

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Nógrád Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PARAT Automotive Cabrio Textiltetőket Gyártó kft

Beklagter: Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály Észak-magyarországi Kihelyezett Hatósági Osztály (Amt für Steuer- und Finanzprüfung — Behördenhauptabteilung — Behördenabteilung Außenstelle Nordungarn)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Nógrád Megyei Bíróság — Auslegung von Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Regelung, die die Abzugsfähigkeit der auf den subventionierten Kauf von Ausrüstungsgütern entfallenden Steuer auf den nichtsubventionierten Teil beschränkt

Tenor

1.

Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Fall des Erwerbs von mit Geldern aus dem Staatshaushalt subventionierten Gegenständen einen Abzug der darauf angefallenen Mehrwertsteuer nur für den nicht subventionierten Teil dieses Erwerbs erlaubt.

2.

Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 begründet für die Steuerpflichtigen Rechte, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können, um einer mit dieser Vorschrift unvereinbaren nationalen Regelung entgegenzutreten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


20.6.2009   

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C 141/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha — Deutschland) — Glückauf Brauerei GmbH/Hauptzollamt Erfurt

(Rechtssache C-83/08) (1)

(Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/83/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Kleine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist - Kriterien der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit - Möglichkeit, unter mittelbarem Einfluss zu stehen)

2009/C 141/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Thüringer Finanzgerichts, Gotha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Glückauf Brauerei GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Erfurt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha (Deutschland) — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) — Einstufung als „kleine unabhängige Brauerei“ für die Zwecke der Anwendung ermäßigter Verbrauchsteuersätze — Kriterium der „wirtschaftlichen Unabhängigkeit“ — Brauerei, die aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und der Verteilung der Stimmrechte der mittelbaren Einflussnahme zweier anderer Brauereien ausgesetzt sein kann

Tenor

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin zu verstehen, dass eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, und die ein und derselben Person, die in mehreren der betroffenen Brauereien Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt, unabhängig von ihrem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen dieser Brauereien Einfluss zu nehmen, es ausschließt, diese Brauereien als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


20.6.2009   

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C 141/17


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Hauptzollamt Bremen/J. E. Tyson Parketthandel GmbH hanse j.

(Rechtssache C-134/08) (1)

(Verordnung [EG] Nr. 2193/2003 - Zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Zeitlicher Anwendungsbereich - Art. 4 Abs. 2 - Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeführte Waren, die sich jedoch nachweislich zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Zölle bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden - Zollpflichtigkeit)

2009/C 141/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hauptzollamt Bremen

Beklagter: J. E. Tyson Parketthandel GmbH hanse j.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 328, S. 3) — Erhebung von Zusatzzöllen auf Waren, die nach dem Inkrafttreten der oben genannten Verordnung von den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, die sich jedoch nachweislich zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Zölle bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden und deren Bestimmung nicht geändert werden konnte

Tenor

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist in einem mit seinem Wortlaut übereinstimmenden Sinn auszulegen, nämlich dahin, dass Waren, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, nicht vom Zusatzzoll betroffen sind.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


20.6.2009   

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C 141/18


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 2. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe — Deutschland) — Strafverfahren gegen Rafet Kqiku

(Rechtssache C-139/08) (1)

(Visa, Asyl, Einwanderung - Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines schweizerischen Aufenthaltstitels ist - Einreise in einen Mitgliedstaat und Aufenthalt in dessen Hoheitsgebiet zu anderen Zwecken als zur Durchreise - Fehlen eines Visums)

2009/C 141/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgerichts Karlsruhe

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Rafet Kqiku.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Deutschland) — Auslegung der Art. 1 und 2 der Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen (ABl. L 167, S, 8) — Befugnis eines Angehörigen der früheren Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, der in der Schweiz wohnt und Inhaber einer schweizerischen Niederlassungsbewilligung C ist, zu einem anderen Zweck als der Durchreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort zwei Tage lang aufzuhalten, ohne im Besitz eines Visums zu sein

Tenor

Die Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen, ist dahin auszulegen, dass die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse, die visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und vom Fürstentum Liechtenstein erteilt worden sind, lediglich einem Durchreisevisum gleichgestellt sind. Für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zum Zweck der Durchreise ist den in den Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, genannten Anforderungen Genüge getan, wenn die von der Entscheidung betroffene Person im Besitz einer von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder vom Fürstentum Liechtenstein ausgestellten, im Anhang der Entscheidung aufgeführten Aufenthaltserlaubnis ist.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


20.6.2009   

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C 141/18


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 23. April 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Belgien) — Draka NK Cables Ltd, AB Sandvik International, VO Sembodja BV, Parc Healthcare International Ltd/Omnipol Ltd

(Rechtssache C-167/08) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 43 Abs. 1 - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Begriff der Partei)

2009/C 141/30

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Draka NK Cables Ltd, AB Sandvik International, VO Sembodja BV, Parc Healthcare International Ltd

Beklagte: Omnipol Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België — Auslegung von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung) (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Begriff der Partei — Klage, die ein Gläubiger im Namen und für Rechnung seines Schuldners erhebt — Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Tenor

Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Gläubiger eines Schuldners gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Rechtsbehelf einlegen kann, wenn er in dem Rechtsstreit, in dem diese Vollstreckbarerklärung von einem anderen Gläubiger dieses Schuldners beantragt worden war, nicht förmlich als Prozesspartei aufgetreten ist.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


20.6.2009   

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C 141/19


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-321/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 141/31

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und E. Adsera Ribera)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


20.6.2009   

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C 141/19


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-401/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/82/EG - Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Art. 11 Abs. 1 Buchst. c - Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 141/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und A. Sipos)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: E. Riedl)

Gegenstand

Vertragsverletzungsverfahren — Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG geänderten Fassung — Keine Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der Betriebe

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt werden.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


20.6.2009   

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C 141/20


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-493/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/56/EG - Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2009/C 141/33

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Dimitriou und P. Dejmek)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


20.6.2009   

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C 141/20


Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Hasselt — Belgien) — De Nationale Loterij NV/Customer Service Agency BVBA

(Rechtssache C-525/06) (1)

(Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der ein Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt wird - Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits durch das Rechtsmittelgericht selbst - Erledigung der Vorlagefragen)

2009/C 141/34

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van koophandel Hasselt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: De Nationale Loterij NV

Beklagte: Customer Service Agency BVBA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Hasselt — Belgien — Auslegung von Art. 49 EG — Nationale Lotterie, die in einem Mitgliedstaat ein gesetzliches Monopol zum Zweck der Begrenzung der Spielsucht hat, jedoch regelmäßig Werbung zur Förderung der Beteiligung an der Lotterie betreibt — Nationale Regelung, die den Verkauf von Losen für die Gruppenteilnahme an der Lotterie durch andere Unternehmen mit Gewinnzweck ohne Genehmigung der nationalen Lotterie verbietet

Tenor

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-525/06 ist nicht zu beantworten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


20.6.2009   

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C 141/20


Beschluss des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 — Mebrom NV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-374/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Kommission - Sicherer und tatsächlicher Schaden - Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln - Beweislast)

2009/C 141/35

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Mebrom NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und C. Mereu)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: X. Lewis)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 22. Mai 2007, Mebrom/Kommission (T-198/05), mit dem das Gericht eine Klage auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission für die Monate Januar und Februar 2005 kein System eingeführt habe, das es der Rechtsmittelführerin ermöglicht hätte, gemäß Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1), Methylbromid in die Europäische Union einzuführen, als unbegründet abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Mebrom NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


20.6.2009   

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C 141/21


Beschluss des Gerichtshofs vom 20. Januar 2009 — Jörn Sack/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-38/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Nichtanwendung der für Referatsleiter vorgesehenen Stellenzulage auf einen Rechtsberater der Besoldungsgruppe A*14 - Grundsatz der Gleichbehandlung)

2009/C 141/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Jörn Sack (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Mahlo)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Wägenbaur und J. Currall

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2007 in der Rechtssache T-66/05, Sack/Kommission, mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidungen über die Festsetzung der monatlichen Dienstbezüge des Klägers für die Monate Mai 2004 bis Februar 2005, auf Neuberechnung dieser Dienstbezüge und auf Aufhebung der ausdrücklichen Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers abgewiesen hat — Nichtanwendung der Stellenzulage für Referatsleiter auf einen als Koordinator einer Arbeitsgruppe tätig gewesenen Rechtsberater der Besoldungsgruppe A*14 des Juristischen Dienstes der Kommission — Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Sack trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


20.6.2009   

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C 141/21


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. März 2009 — K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Natália Cristina Lopes de Almeida Cunha, Cláudia Couto Simões, Marly Lima Jatobá

(Rechtssache C-90/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CORPO LIVRE - Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen und internationalen Wortmarken LIVRE - Verspäteter Nachweis der Benutzung der älteren Marken - Zurückweisung des Widerspruchs)

2009/C 141/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Spohn)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Natália Cristina Lopes de Almeida Cunha, Cláudia Couto Simões, Marly Lima Jatobá

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache T-86/05 (K & L Ruppert Stiftung/HABM — Lopes de Almeida Cunha u. a.), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der nationalen und internationalen Wortmarken „LIVRE“ für Waren der Klasse 25 auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Dezember 2004 über die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die Eintragung der Gemeinschaftsbildmarke „CORPO LIVRE“ für Waren der Klassen 18 und 25 abgewiesen hat — Widerspruchsverfahren — Zurückweisung des Widerspruchs wegen verspäteter Vorlage der Beweise für die Benutzung der älteren Marken

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 142 vom 7.6.2008.


20.6.2009   

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C 141/22


Rechtsmittel des Herrn Ammayappan Ayyanarsamy gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. April 2008 in der Rechtssache T-412/07, Ammayappan Ayyanarsamy gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland, eingelegt am 3. Juni 2008

(Rechssache C-251/08 P)

2009/C 141/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ammayappan Ayyanarsamy (Prozessbevollmächtigter: H. Kotzur, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Bundesrepublik Deutschland

Mit Beschluss vom 17. März 2009 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass Herr Ayyanarsamy seine eigenen Kosten trägt.


20.6.2009   

DE

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C 141/22


Rechtsmittel der VDH Projektentwicklung GmbH und der Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Juni 2008 in der Rechtssache T-185/08, VDH Projektentwicklung GmbH und Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 27. August 2008

(Rechssache C-387/08 P)

2009/C 141/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: VDH Projektentwicklung GmbH und Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH (Prozessbevollmächtigter: C. Antweiler, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Die VDH Projektentwicklung GmbH und die Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH haben am 27. August 2008 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juni 2008 in der Rechtssache T-185/08, VDH Projektentwicklung GmbH und Edeka Handelsgesellschaft Rhein-Ruhr mbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt. Prozessbevollmächtigter der Rechtsmittelführerinnen ist Rechtsanwalt Dr. Clemens Antweiler, Rotthege Wassermann & Partner, Postfach 20 06 69, DE-40103 Düsseldorf.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Siebte Kammer) hat durch Beschluss vom 3. April 2009 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerinnen ihre eigenen Kosten zu tragen haben.


20.6.2009   

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C 141/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 19. März 2009 — Pedro Manuel Roca Álvarez/Sesa Start España E.T.T. S.A.

(Rechtssache C-104/09)

2009/C 141/40

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pedro Manuel Roca Álvarez

Beklagter: Sesa Start España E.T.T. S.A.

Vorlagefrage

Verstößt ein nationales Gesetz (konkret Art. 37 Abs. 4 des Arbeitnehmerstatuts), das das Recht auf eine bezahlte Arbeitsbefreiung für Stillzeiten, die in einer Verkürzung der täglichen Arbeitszeit um eine halbe Stunde oder in einer Arbeitsbefreiung von einer Stunde, die in zwei Abschnitte aufgeteilt werden kann, besteht, freiwilligen Charakter hat und vom Unternehmer zu vergüten ist, bis das Kind neun Monate alt ist, ausschließlich den in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigten Müttern, nicht aber den in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigten Vätern zuerkennt, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, der jede Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts verbietet und in Art. 13 des Vertrags, in der Richtlinie 76/207/EWG (1) des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sowie in der Richtlinie 2002/73 (2), durch die die genannte Richtlinie geändert wurde, verankert ist?


(1)  ABl. L 39, S. 40.

(2)  ABl. L 269, S. 25.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/22


Rechtsmittel, eingelegt am 18. März 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-106/09 P)

2009/C 141/41

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, V. Di Bucci, N. Khan)

Andere Verfahrensbeteiligte: Government of Gibraltar, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Königreich Spanien

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in den verbundenen Rechtssachen T-211/04 und T-215/04, Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich/Kommission, das der Kommission am 5. Januar 2009 zugestellt wurde, aufzuheben;

die vom Government of Gibraltar und vom Vereinigten Königreich eingereichte Klage auf Nichtigerklärung zurückzuweisen, und

dem Government of Gibraltar und dem Vereinigten Königreich die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Rechtssachen an das Gericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, und

die Entscheidung über die Kosten in der ersten Instanz und im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

 

Das Gericht habe das Verhältnis zwischen Art. 87 Abs. 1 EG und der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Steuersachen falsch beurteilt.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es die Prüfung möglicherweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer staatlicher Beihilfemaßnahmen ungerechtfertigt eingeschränkt habe.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es die Ausübung von Überprüfungsbefugnissen hinsichtlich der Einstufung eines Steuersystems als gewöhnlich oder „normal“ ungerechtfertigt eingeschränkt habe.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es der Auffassung gewesen sei, ein gewöhnliches oder „normales“ Steuersystem könne auf der Anwendung unterschiedlicher Instrumente auf unterschiedliche Steuerzahler beruhen.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es der Auffassung gewesen sei, die Kommission habe die gewöhnliche oder „normale“ Steuerregelung nicht dargelegt und die erforderliche Prüfung nicht durchgeführt, um den selektiven Charakter der in Rede stehenden Maßnahmen nachzuweisen.

 

Das Gericht habe Art. 87 Abs. 1 EG dahin gehend falsch ausgelegt und angewendet, dass es die drei in der angefochtenen Entscheidung zum Nachweis der Selektivität angeführten Aspekte nicht überprüft habe.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/23


Rechtsmittel, eingelegt am 20. März 2009 vom Königreich Spanien gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache T-211/04, Regierung von Gibraltar und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-107/09 P)

2009/C 141/42

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und J. M. Rodriguez Cárcamo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Regierung von Gibraltar, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz in vollem Umfang aufzuheben und ein neues Urteil zu erlassen, mit dem die Entscheidung 2005/261/EG der Kommission vom 30. März 2004 über die Beihilferegelung, die das Vereinigte Königreich im Rahmen der Körperschaftsteuerreform der Regierung von Gibraltar beabsichtigt (1), für vereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht erklärt wird, und

den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Verstoß gegen Art. 299 Abs. 4 EG in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs. Das angefochtene Urteil missachte zum einen den rechtlichen Status, den Gibraltar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 23. September 2003 und vom 12. September 2006) habe, da nicht erwähnt werde, dass Gibraltar vom spanischen König im Utrechter Vertrag von 1713 an die britische Krone abgetreten worden sei, und da es zahlreiche Inkorrektheiten bei der Definition dieses Status enthalte. Zum anderen verstoße es gegen Art. 299 Abs. 4 EG, weil es Gibraltar die Möglichkeit gebe, sich in Steuersachen vom Vereinigten Königreich zu lösen, was dazu führe, dass das Vereinigte Königreich in diesem Bereich nicht mehr die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnehme, so dass Gibraltar in Steuersachen de facto zu einem neuen Mitgliedstaat werde.

2.

Verstoß gegen Art. 87 EG Abs. 1 durch eine Auslegung, die seine Anwendung durch die Gemeinschaft im Kampf gegen die von der OECD als Steuerparadiese eingestuften Länder verhindere. Gibraltar sei nach Ansicht der OECD ein Steuerparadies. Indem das angefochtene Urteil einen Vergleich der unternehmerischen Tätigkeit in Gibraltar und im Vereinigten Königreich als unmöglich ansehe, widerspreche es den Grundsätzen dieser Organisation, wonach Maßnahmen, die in Gibraltar allgemeiner Art sein könnten, schädlich für ihre Mitgliedstaaten sein könnten, zu denen das Vereinigte Königreich gehöre. Art. 87 Abs. 1 EG müsse in Einklang mit den Grundsätzen der OECD ausgelegt werden, so dass dieser Vergleich nicht nur möglich, sondern erforderlich sei.

3.

Verstoß gegen die Leitlinie der EZB vom 16. Juli 2004 bei der Anwendung von Art. 87 Abs. 1 EG. Das Europäische System der Zentralbanken sehe Gibraltar, neben 37 weiteren Gebieten, als ein im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität vom Vereinigten Königreich verschiedenes Offshore-Finanzzentrum an. Die Analyse des angefochtenen Urteils, das den Vergleich zwischen unternehmerischen Tätigkeiten in Gibraltar und im Vereinigten Königreich verhindere, widerspreche dieser Definition, nach der ein solcher Vergleich möglich sei, und führe zu einer Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG, die gegen eine verbindliche Norm des Gemeinschaftsrechts, wie es die Leitlinie der EZB vom 16. Juli 2004 sei, verstoße.

4.

Verstoß gegen das Erfordernis aus Art. 87 Abs. 1 EG, dass es sich um eine „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte“ Beihilfe handele. Da Gibraltar ein Gebiet sei, das nach Art. 299 Abs. 4 EG nicht Teil eines Mitgliedstaats sei, komme die Feststellung in dem Urteil, wonach der Bezugsrahmen für die Anwendung des Art. 87 Abs. 1 EG ausschließlich auf die Grenzen des geografischen Gebiets von Gibraltar beschränkt sei, dessen Qualifizierung als Mitgliedstaat gleich, da anderenfalls das Erfordernis einer „staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten“ Beihilfe nie erfüllt sein könnte.

5.

Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot durch ungerechtfertigte Anwendung des Urteils zu den Azoren auf einen anderen, nicht von ihm erfassten Sachverhalt. Es gebe zwei Unterschiede zwischen dem Azoren-Fall und dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils. Zum einen gehörten die Azoren zum Gebiet eines Mitgliedstaats, was bei Gibraltar nicht der Fall sei, und zum anderen sei bei den Azoren eine Ermäßigung der Körperschaftsteuer geprüft worden, während es im Fall von Gibraltar um ein neues, allgemeines Körperschaftsteuersystem gehe.

6.

Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, da die Voraussetzungen für staatliche Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der regionalen Selektivität nicht als erfüllt angesehen worden seien. Das Urteil sei insbesondere insofern rechtsfehlerhaft, als es die drei im Azoren-Urteil aufgestellten Erfordernisse der politischen Autonomie, der Verfahrensautonomie und der wirtschaftlichen Autonomie als erfüllt ansehe.

7.

Rechtsfehler in Form der Weigerung, die vom Königreich Spanien im ersten Rechtszug angeführte vierte Voraussetzung zu bewerten und anzuwenden. Selbst wenn man die drei Voraussetzungen des Azoren-Urteils als erfüllt ansehen würde, hätte ein viertes Kriterium der Harmonisierung im Rahmen des internen Steuersystems des Mitgliedstaats, von dem die Maßnahme ausgehe, verlangt werden müssen.

8.

Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, da die Voraussetzungen für staatliche Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der materiellen Selektivität nicht als erfüllt angesehen worden seien. Selbst wenn man Gibraltar als autonomen Bezugsrahmen ansehe, für den die Voraussetzungen des Azoren-Urteils vorlägen, verstoße das Urteil bei der Prüfung der materiellen Selektivität gegen Art. 87 EG, da das Gericht erster Instanz bei seiner Analyse nicht berücksichtigt habe, dass mit der von Gibraltar beabsichtigten Reform der Körperschaftsteuer ein System geschaffen würde, wonach von den 29 000 in Gibraltar existierenden Gesellschaften 28 798 einem Steuersatz von Null unterliegen könnten. Letztere würden durch die Maßnahme besonders begünstigt; da dies im angefochtenen Urteil verkannt worden sei, verstoße es gegen Art. 87 Abs. 1 EG. Entgegen den Ausführungen im Urteil habe auch die Kommission das gemeinsame Steuersystem bejaht.

9.

Begründungsmangel des Urteils, da die vom Königreich Spanien angeführte vierte Voraussetzung nicht geprüft worden sei.

10.

Verstoß gegen das Grundrecht auf Entscheidung des Rechtsstreits innerhalb einer angemessenen Frist, da das Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nahezu doppelt so lange wie ein gewöhnlicher Rechtsstreit gedauert habe, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gebe, und da dies erhebliche Auswirkungen auf die Prozessführung gehabt habe.

11.

Verstoß gegen Art. 77 Buchst. a und b der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, da das Verfahren nicht nach Anhörung der Parteien förmlich ausgesetzt worden sei.


(1)  ABl. L 85, S. 1.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/24


Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság (Ungarn) eingereicht am 23. März 2009 — Ker-Optika Bt./ÁNTSZ Dél-dunántúli Regionális Intézete

(Rechtssache C-108/09)

2009/C 141/43

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Baranya Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ker-Optika Bt.

Beklagter: ÁNTSZ Dél-dunántúli Regionális Intézete

Vorlagefragen

1.

Fällt der Vertrieb von Kontaktlinsen unter den ärztlichen Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung eines Patienten und dadurch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (1), insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt?

2.

Wenn der Vertrieb von Kontaktlinsen nicht unter den ärztlichen Rat mit einer erforderlichen körperlichen Untersuchung eines Patienten fällt, ist dann Art. 30 EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der Kontaktlinsen ausschließlich in Fachgeschäften für medizinische Hilfsmittel vertrieben werden dürfen?

3.

Steht der Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 28 EG einer ungarischen Rechtsvorschrift entgegen, die den Vertrieb von Kontaktlinsen ausschließlich in Fachgeschäften für medizinische Hilfsmittel zulässt?


(1)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).


20.6.2009   

DE

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C 141/25


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 23. März 2009 — Deutsche Lufthansa AG gegen Gertraud Kumpan

(Rechtssache C-109/09)

2009/C 141/44

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG

Beklagte: Gertraud Kumpan

Vorlagefrage

1.

Sind Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (1) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und/oder die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts so auszulegen, dass sie einer am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Regelung des nationalen Rechts entgegenstehen, wonach befristete Arbeitsverträge ohne weitere Voraussetzungen mit Arbeitnehmern vereinbart werden können, nur weil diese das 58. Lebensjahr vollendet haben?

2.

Ist § 5 Abs. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung, die durch die Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (2) durchgeführt wurde, dahingehend auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die ohne weitere Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt eine uneingeschränkte Anzahl aufeinander folgender sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge zulässt, nur weil der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu einem vorangegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht?

3.

Für den Fall, dass die Fragen 1 und/oder 2 bejaht werden:

Haben die nationalen Gerichte die Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen?


(1)  Abl. L 303, S. 16

(2)  Abl. L 175, S. 43


20.6.2009   

DE

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C 141/25


Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Chebu, eingereicht am 23. März 2009 — Česká podnikatelská pojišťovna, a. s., Vienna Insurance Group/Michal Bilas

(Rechtssache C-111/09)

2009/C 141/45

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Okresní soud v Chebu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Česká podnikatelská pojišťovna, a. s., Vienna Insurance Group

Beklagter: Michal Bilas

Vorlagefragen

1.

Ist Art 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (im Folgenden: Verordnung) dahin auszulegen, dass ein Gericht danach seine internationale Zuständigkeit nicht prüfen kann, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt, auch wenn es um eine Rechtssache geht, die den Vorschriften über die zwingende Zuständigkeit nach Abschnitt 3 der Verordnung unterliegt, und die Klage unter Verstoß gegen diese Vorschriften erhoben wurde?

2.

Kann der Beklagte, indem er sich auf das Verfahren einlässt, die internationale Zuständigkeit eines Gerichts gemäß Art. 24 der Verordnung auch dann begründen, wenn das Verfahren sonst den Vorschriften über die zwingende Zuständigkeit nach Abschnitt 3 der Verordnung unterliegt und die Klage unter Verstoß gegen diese Vorschriften erhoben wurde?

3.

Sofern die zweite Frage zu verneinen ist: Kann der Umstand, dass der Beklagte sich in einer Versicherungssache auf das Verfahren vor einem nach der Verordnung sonst unzuständigen Gericht einlässt, als Vereinbarung über die Zuständigkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung angesehen werden?


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.


20.6.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/26


Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 27. März 2009 — Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. gegen Bezirksregierung Arnsberg

(Rechtssache C-115/09)

2009/C 141/46

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Beklagte: Bezirksregierung Arnsberg

Beteiligte: Trianel Kohlekraftwerk Lünen GmbH & Co. KG

Vorlagefragen

1.

Verlangt Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG (1) in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG (2), dass Nichtregierungsorganisationen, die Zugang zu den Gerichten eines Mitgliedstaats begehren, dessen Verwaltungsprozessrecht die Geltendmachung einer Rechtsverletzung erfordert, die Verletzung aller für die Zulassung des Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften geltend machen können, also auch solcher Vorschriften, die allein den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch dem Schutz der Rechtsgüter Einzelner zu dienen bestimmt sind?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 nicht uneingeschränkt zu bejahen ist:

Verlangt Art. 10 a der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG, dass Nichtregierungsorganisationen, die Zugang zu den Gerichten eines Mitgliedstaats begehren, dessen Verwaltungsprozessrecht die Geltendmachung einer Rechtsverletzung erfordert, die Verletzung solcher für die Zulassung des Vorhabens maßgeblicher Umweltvorschriften geltend machen können, die unmittelbar im Gemeinschaftsrecht gründen oder die gemeinschaftliche Umweltvorschriften in das innerstaatliche Recht umsetzen, also auch solcher Vorschriften, die allein den Interessen der Allgemeinheit und nicht zumindest auch dem Schutz der Rechtsgüter Einzelner zu dienen bestimmt sind?

a)

Für den Fall, dass Frage 2 grundsätzlich zu bejahen ist:

Müssen die gemeinschaftlichen Umweltvorschriften bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen, um gerügt werden zu können?

b)

Für den Fall, dass Frage 2 a zu bejahen ist:

Um welche inhaltlichen Anforderungen (z.B. unmittelbare Wirkung, Schutzzweck, Zielsetzung) handelt es sich?

3.

Für den Fall, dass Frage 1. oder Frage 2. zu bejahen ist:

Steht der Nichtregierungsorganisation ein solcher, über die Vorgaben des innerstaatlichen Rechts hinaus gehender Anspruch auf Zugang zu Gerichten unmittelbar aus der Richtlinie zu?


(1)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40–48.

(2)  Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission; ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17–25.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/26


Rechtsmittel der Kronoply GmbH, vormals Kronoply GmbH & Co.KG, gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2009 in der Rechtssache T-162/06, Kronoply GmbH & Co.KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 31. März 2009

(Rechtssache C-117/09 P)

2009/C 141/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kronoply GmbH, vormals Kronoply GmbH & Co.KG (Prozessbevollmächtigte: R. Nierer und L. Gordalla, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Januar 2009 in der Rechtssache T-162/06 wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Kommission vom 21. September 2005 über die staatliche Beihilfe Nr. C 5/2004 (ex N 609/2003), mit der die Kommission die Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Klägerin gewähren will, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, wird für nichtig erklärt.

3.

Hilfsweise zu 2 wird beantragt, die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

4.

Die Kommission trägt die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und für das Rechtsmittelverfahren, insbesondere die Kosten der Klägerin bzw. Rechtsmittelführerin.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin zur Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 21.09.2005, welche die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Kronoply GmbH & Co. KG zu gewähren beabsichtigt, für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, abgewiesen wurde. Laut dem angefochtenen Urteil habe die Kommission zu Recht angenommen, dass die streitige Beihilfe von ihrem Empfänger weder eine Gegenleistung noch einen Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse verlange; es handele sich daher um eine unzulässige Betriebsbeihilfe zur Deckung der laufenden Kosten. Nach Auffassung des Gerichts ist die streitige Beihilfe nicht notwendig, da sie allein auf die Errichtung einer Produktionsanlage gerichtet sei, die aber bereits Gegenstand einer früheren Anmeldung gewesen sei, und da das Investitionsvorhaben mit der nach dieser früheren Anmeldung genehmigten Beihilfe bereits lange vor der Anmeldung der streitigen Beihilfe in vollem Umfang durchgeführt worden sei.

Das Rechtsmittel wird darauf gestützt, dass das angefochtene Urteil mit Art. 87 Abs. 3 Buchstaben a und c EG, den hierzu erlassenen Regionalbeihilfeleitlinien und dem Multisektoralen Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben von 1998 unvereinbar sei. Damit seien auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung durch das Gericht verletzt worden.

Ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchstaben a und c EG liege vor, da das Kriterium der Notwendigkeit bzw. der Anreizwirkung vom Gericht falsch ausgelegt und bewertet worden sei.

Was die Beurteilung der Notwendigkeit der streitigen Beihilfe betreffe, schränke das Gericht den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 3 EG unzulässig ein, da es rechtsfehlerhaft annehme, dass ein Beihilfeempfänger für ein Investitionsvorhaben lediglich einmalig eine Beihilfe anmelden könne und jede neue Anmeldung ein neues Investitionsvorhaben betreffen müsse. Das Gericht habe zudem bei der Prüfung der Notwendigkeit auf einen Zeitpunkt abgestellt, der zum einen für die Investitionsentscheidung der Rechtsmittelführerin völlig ohne Belang gewesen sei und zum anderen von der Rechtsmittelführerin nicht habe beeinflusst werden können. Der Zeitpunkt, der für die Kommission und das Gericht maßgeblich gewesen sei, sei der Tag der Anmeldung der streitigen Beihilfe durch den Mitgliedsstaat bei der Kommission. Die Rechtsmittelführerin habe aber bereits mit dem Antrag auf Gewährung der Beihilfe, den sie bei den nationalen Behörden gestellt habe, alles Erforderliche und in ihrer Macht stehende getan, um die Notwendigkeit nachzuweisen. Auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission habe die Rechtsmittelführerin keinen Einfluss. Diese Auffassung des Gerichts und der Kommission würde — konsequent betrachtet — dazu führen, dass jeglichen Investitionsvorhaben die Notwendigkeit der Beihilfegewährung abzusprechen wäre, wenn eine Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt erst nach Vollendung bzw. Abschluss des Investitionsvorhabens erfolgen würde.

Ferner sei zu bemerken, dass die Rechtsmittelführerin nicht direkt gegen die Entscheidung der Kommission über die ursprünglich angemeldete Beihilfe habe vorgehen können. Werde von der Kommission eine Beihilfe für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, deren Höhe jedoch nicht dem entspreche, was der Beihilfeempfänger vor der nationalen Behörde beantragt habe, so könne der Beihilfeempfänger die ihn begünstigende Entscheidung der Kommission nicht vor dem Gericht erster Instanz mit Erfolg anfechten. Der Zeitraum zwischen der ersten Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der ursprünglichen Beihilfe und der Anmeldung der streitigen Beihilfe lasse sich also damit erklären, dass die Rechtsmittelführerin die nach ihrer Ansicht statthaften Rechtsmittel ausschöpfte, die ihr gegen die Mitteilung der Kommission über die Ablehnung der Änderung ihrer ersten Genehmigungsentscheidung zugestanden hätten. Dass die Bundesrepublik Deutschland die Anmeldung der streitigen Beihilfe somit erst nach der Durchführung des Investitionsvorhabens vornahm, habe lediglich damit zu tun, dass der Zwischenstreit über die Einstufung der oben genannten Mitteilung der Kommission stattgefunden habe. Daher könne das Argument, dass das Investitionsvorhaben inzwischen abgeschlossen sei, nicht als Grundlage zur Beurteilung der Notwendigkeit dienen.

Was das Kriterium des Anreizeffektes betreffe, habe das Gericht die Prüfung dieser Frage ausdrücklich offen gelassen. Auch wenn, entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführerin, Notwendigkeit und Anreizeffekt als zwei unterschiedliche Voraussetzungen der Genehmigung einer Beihilfe angesehen würden, seien vorliegend beide erfüllt.

Ziff. 4.2 Abs. 3 der Regionalbeihilfeleitlinien bestimme, dass das Anreizkriterium erfüllt ist, wenn der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird. Dabei könne — wie oben dargestellt — nur der Beihilfeantrag bei der nationalen Behörde ausschlaggebend sein. Die Rechtsmittelführerin habe diesen Antrag vor Beginn der Ausführung gestellt und somit dieses Kriterium eingehalten. Das Gericht habe dies nicht beachtet und verstoße somit nicht nur gegen Art. 87 EG, sondern auch gegen die Regionalbeihilfeleitlinien.

Das angefochtene Urteil verstoße ebenfalls gegen die multisektoralen Regionalbeihilferahmen und den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem das Gericht die inkonsequente Anwendung der Markteinschätzung durch die Kommission gebilligt habe. Zwar habe die Kommission im Notifizierungsverfahren in Verbindung mit der Anmeldung der ursprünglichen Beihilfe erkennen lassen, dass sie den relevanten Produktmarkt mit einem Wettbewerbsfaktor von 0,75 bewerten würde, jedoch habe sie nur circa drei Wochen später in einer anderen Entscheidung den gleichen relevanten Markt anders bewertet und einen Wettbewerbsfaktor nach dem Multisektoralen Rahmen von 1,0 für gerechtfertigt gehalten. Auch wenn berücksichtigt werde, dass die Kommission einen weiten Ermessensspielraum für die wirtschaftliche Beurteilung eines Sachverhaltes habe, so finde dieser jedoch seine Grenze darin, dass für gleiche Produkte gleiche Märkte existierten, insbesondere dann, wenn die Märkte derselben Produktgruppe innerhalb von drei Wochen beurteilt würden.

Schließlich liege ein weiterer Rechtsfehler des Gerichts darin, dass es das Argument der Rechtsmittelführerin, innerhalb eines Zeitraumes von 36 Monaten nach Antragstellung zur Durchführung des Investitionsvorhabens verpflichtet zu sein, völlig unbeachtet gelassen habe. Wenn die Klägerin diese Verpflichtung nicht beachtet hätte, dann hätte sie die gesamte Förderung verloren. Es könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich daran gehalten habe. Hier liege ein Verstoß gegen Art. 87 EG sowie gegen den Grundsatz vor, dass sich die Kommission an die von ihr erlassenen und durchgeführten Vorschriften zur Handhabung der Beihilfen halten müsse.


20.6.2009   

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C 141/28


Vorabentscheidungsersuchen der Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (Österreich) eingereicht am 1. April 2009 — Mag. lic. Robert Koller/Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz

(Rechtssache C-118/09)

2009/C 141/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Mag. lic. Robert Koller

Belangte Behörde: Rechtsanwaltsprüfungskommission beim Oberlandesgericht Graz

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 89/48/EWG (1) im Fall eines österreichischen Staatsangehörigen anzuwenden, wenn dieser

a)

in Österreich das Diplomstudium der Rechtswissenschaften erfolgreich abgeschlossen und mit Sponsionsbescheid den akademischen Grad „Magister der Rechtswissenschaften“ verliehen erhalten hat,

b)

ihm sodann mit Anerkennungsurkunde des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft des Königreichs Spanien nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen an einer spanischen Universität, deren Ausbildungsaufwand jedoch weniger als drei Jahre in Anspruch nahm, die Berechtigung, den — dem österreichischen Titel gleichwertigen — spanischen Titel eines „Licenciado en Derecho“ zu führen, verliehen wurde und

c)

er durch Anmeldung bei der Rechtsanwaltskammer Madrid die Berechtigung zur Berufsbezeichnung „abogado“ erworben und den Beruf eines Rechtsanwalts in Spanien tatsächlich, und zwar vor Antragstellung drei Wochen und bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz durch höchstens fünf Monate ausgeübt hat.

2.

Für den Fall der Bejahung der Frage zu 1.):

Ist eine Auslegung des § 24 EuRAG dahingehend, dass das Erlangen eines österreichischen rechtswissenschaftlichen Studienabschlusses, sowie die nach Ablegung von Ergänzungsprüfungen an einer spanischen Universität in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren erlangte Berechtigung den spanischen Titel eines „Licenciado en Derecho“ zu führen, auch dann zur Zulassung zur Eignungsprüfung in Österreich gemäß § 24 Abs 1 EuRAG ohne Nachweis der nach nationalem Recht (§ 2 Abs 2 RAO) geforderten Praxis nicht ausreicht, wenn der Antragsteller in Spanien, ohne vergleichbares Erfordernis einer Praxis, als „abogado“ zugelassen ist und dort den Beruf vor Antragstellung drei Wochen und bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz durch höchstens fünf Monate ausgeübt hat, mit der Richtlinie 89/48/EWG vereinbar?


(1)  Abl. L 19, S. 16


20.6.2009   

DE

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C 141/28


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich) eingereicht am 1. April 2009 — Société fiduciaire nationale d’expertise comptable/Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique

(Rechtssache C-119/09)

2009/C 141/49

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société fiduciaire nationale d’expertise comptable

Beklagter: Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique

Vorlagefrage

Schreibt die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (1) für die von ihr erfassten reglementierten Berufe vor, dass jedes allgemeine Verbot unabhängig von der Art der betroffenen Geschäftspraktik erfasst sein soll, oder belässt sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, allgemeine Verbote für bestimmte Geschäftspraktiken, wie etwa die Kundenakquise, aufrechtzuerhalten?


(1)  ABl. L 376, S. 36.


20.6.2009   

DE

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C 141/28


Klage, eingereicht am 1. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-120/09)

2009/C 141/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Buchst. f, j und k sowie Anhang III Punkt 4 C der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) verstoßen hat, dass es nicht für die Umsetzung dieser Bestimmungen in wallonisches Recht gesorgt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Zum einen wirft sie dem Beklagten vor, die in Art. 2 Buchst. f, j und k der Richtlinie 1999/31/EG vom 26. April 1999 über Abfalldeponien vorgesehenen Begriffe „Untertagedeponie“, „Deponiegas“ und „Eluat“ nicht in das Recht der wallonischen Region umgesetzt zu haben. Die Kommission unterstreicht die Wichtigkeit dieser Begriffe, die als Schlüsselbegriffe für die Durchführung der Richtlinie auch in andere Bestimmungen Eingang gefunden hätten, die auf der Grundlage dieser Richtlinie und zu ihrer Durchführung erlassen worden seien.

Zum anderen rügt die Klägerin, dass das wallonische Recht keine Bestimmung hinsichtlich der Auslöseschwellen enthalte, ab denen man davon ausgehen könne, dass ein Ablagerungsplatz eine bedeutsame schädigende Auswirkung auf die Grundwasserqualität habe. Punkt 4 C des Anhangs III der Richtlinie, der die Ausarbeitung solcher Bestimmungen vorsehe, sei aber von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle der Grundwasserqualität und folglich für den Umweltschutz, der das wesentliche Ziel der Richtlinie darstelle.


(1)  ABl. L 182, S. 1.


20.6.2009   

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C 141/29


Klage, eingereicht am 1. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-121/09)

2009/C 141/51

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Wils und C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG (1) verstoßen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Die Italienische Republik habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 7 der Richtlinie 90/314 verstoßen, dass sie für die Antragstellung beim Fondo di garanzia per il consumatore di pacchetto turistico (Garantiefonds für Verbraucher, die eine Pauschalreise gebucht haben) eine Frist von drei Monaten ab dem vorgesehenen Ende der Reise festgesetzt habe.

2.

Art. 7 der Richtlinie 90/314 sehe vor, dass der Veranstalter und/oder der Vermittler, der Vertragspartei sei, nachzuweisen habe, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt seien. Nach der Auslegung durch die Gemeinschaftsrechtsprechung sehe diese Bestimmung für die Staaten die Verpflichtung vor, im Ergebnis dafür zu sorgen, dass der Pauschalreisekunde das Recht auf wirksamen Schutz gegen die Risiken der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses der Veranstalter erhalte und, insbesondere, dass die gezahlten Beträge zurückerstattet würden und eine Rückreise organisiert werde.

3.

Der darauf folgende Art. 8 gestatte den Mitgliedstaaten, strengere Bestimmungen zu erlassen, aber nur insofern, als sie dem Verbraucher umfangreicheren Schutz gewährten.

4.

Im vorliegenden Fall verfolge die in Rede stehende italienische Regelung nach Informationen, die von den nationalen Behörden im Lauf des Vertragsverletzungsverfahrens übermittelt worden seien, eher das Ziel, die Möglichkeit sicherzustellen, die an die Verbraucher gezahlten Beträge für den Staatshaushalt zurückzuerlangen, und folglich die finanziellen Interessen des Staates zu wahren, als Pauschalreisekunden umfangreicheren Schutz zu gewähren.

5.

Obwohl die Kommission Verständnis für das Interesse Italiens habe, eine gute und ausgeglichene Verwaltung des Garantiefonds zu gewährleisten, indem diesem die Regressklage gegen den Reiseveranstalter erleichtert werde, werde mit einer solchen Maßnahme, die eine Ausschlussfrist für die Antragsstellung auf Einschreiten des Garantiefonds erlasse, eine Bedingung aufgestellt, die geeignet sei, dem Verbraucher die Rechte zu nehmen, die ihm die Richtlinie 90/314 gewähre.

6.

Zwar könne der Verbraucher, wie die italienischen Behörden geltend machten, den eigentlichen Antrag auf Einschreiten des Fonds erst dann stellen, wenn er Kenntnis von Umständen habe, die der Erfüllung des Vertrags im Wege stehen könnten. Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, sei jedoch notwendig, dass er von den betreffenden Umständen wisse. Abgesehen von den Fällen, in denen der Konkurs des Reiseveranstalters infolge eines Konkursfeststellungsurteils offenkundig sei, kenne der Verbraucher aber meistens die genaue Vermögenslage des besagten Veranstalters nicht. Es sei folglich normal, dass er sich in erster Linie an Letzteren wende, um die gezahlten Beträge zurückzuerhalten, indem er ihm ein Schreiben, eventuell eine Mahnung zusende und schließlich mit einem Mahnbescheid gegen ihn vorgehe. Auf diese Weise bestehe die Gefahr, dass die in Art. 5 des Decreto ministeriale Nr. 349/1999 vorgesehene Dreimonatsfrist zum Zeitpunkt des Antrags auf Eingreifen des Garantiefonds bereits deutlich überschritten sei mit der Folge, dass dem Verbraucher das Recht auf Erstattung der gezahlten Beträge genommen werde.

7.

Zur Beseitigung der im vorliegenden Verfahren festgestellten Vertragsverletzung hätten die italienischen Behörden angekündigt, die Frist für die Stellung des Antrags auf Eingreifen des Fonds zunächst von drei Monaten auf zwölf Monate ausdehnen und dann abschaffen zu wollen.

8.

Sie hätten außerdem in der Gazzetta ufficiale della Repubblica italiana (Amtsblatt der Italienischen Republik) eine Mitteilung veröffentlicht, die potenzielle Betroffene darüber informieren solle, dass bis zur Abschaffung der betreffenden Frist zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes Anträge auf Zugang zum Garantiefonds jederzeit gestellt werden könnten.

9.

Nach Ansicht der Kommission reichen solche Maßnahmen, obwohl sie einen löblichen Versuch darstellten, den Folgen der festgestellten Vertragsverletzung entgegenzuwirken, nicht aus, um die Gefahr zu bannen, dass dem Pauschalreisekunden das Recht auf wirksamen Schutz im Fall des Konkurses des Veranstalters genommen werde.

10.

Zur vollständigen Gewährleistung von Rechtssicherheit müssten die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Effizienz, Konkretheit und Klarheit durchgeführt werden und nicht mittels einfacher Verwaltungspraxis, die naturgemäß nach dem Ermessen der nationalen Verwaltung veränderbar sei.

11.

Dass in der italienischen Rechtsordnung nebeneinander sowohl eine formell nie aufgehobene Bestimmung, die bei Gefahr des Rechtsverfalls eine Frist von drei Monaten für die Einreichung des Antrags auf Eingreifen des Fonds vorschreibe, als auch eine Verwaltungsmitteilung existiere, die zur Nichtbeachtung dieser Frist auffordere, schaffe eine offensichtliche Rechtsunsicherheit für die Pauschalreisekunden.


(1)  Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59).


20.6.2009   

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C 141/30


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 2. April 2009 — Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou, Blue Star Ferries/Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaíou

(Rechtssache C-122/09)

2009/C 141/52

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Enosi Efopliston Aktoploïas, ANEK, Minoïkes Grammes, N.E. Lesvou, Blue Star Ferries

Beklagte: Ypourgos Emporikis Naftilias und Ypourgos Aigaíou

Vorlagefragen

a)

Gemäß den Art. 10 Abs. 2 und 249 Abs. 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: i) Muss es der griechische Gesetzgeber während der Geltung der mit Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364) für Griechenland eingeführten, bis zum 1. Januar 2004 befristeten Ausnahme von der Anwendung dieser Verordnung unterlassen, Vorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die vollständige und wirksame Anwendung dieser Verordnung in Griechenland ab 1. Januar 2004 ernstlich in Frage zu stellen? ii) Können sich Einzelne auf diese Verordnung berufen, um die Gültigkeit von Vorschriften in Frage zu stellen, die der griechische Gesetzgeber vor dem 1. Januar 2004 erlassen hat, wenn diese nationalen Vorschriften die vollständige und wirksame Anwendung der Verordnung Nr. 3577/92 in Griechenland ab dem 1. Januar 2004 ernstlich in Frage stellen?

b)

Bei Bejahung der ersten Frage: Wird die volle Anwendung der Verordnung Nr. 3577/92 in Griechenland ab dem 1. Januar 2004 dadurch in Frage gestellt, dass der griechische Gesetzgeber vor dem 1. Januar 2004 Vorschriften erlassen hat, die abschließenden und dauerhaften Charakter haben, die nicht vorsehen, dass ihre Geltung zum 1. Januar 2004 endet, und die gegen die Verordnung Nr. 3577/92 verstoßen?

c)

Bei Bejahung der ersten und der zweiten Frage: Lassen die Artikel 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 den Erlass nationaler Regelungen zu, wonach den Reedern Seekabotageleistungen nur auf bestimmten jährlich von der hierfür zuständigen nationalen Behörde festgelegten Schiffslinien und nach vorheriger behördlicher Genehmigung übertragen werden können, die im Rahmen eines Genehmigungssystems erteilt werden, das folgende Merkmale aufweist:

i)

Es betrifft ausnahmslos alle Schiffslinien zur Bedienung der Inseln, und

ii)

die zuständigen nationalen Behörden haben die Möglichkeit, dem eingereichten Antrag auf Genehmigung für den Schiffseinsatz dadurch stattzugeben, dass sie nach ihrem Ermessen und ohne vorherige Festlegung der angewandten Kriterien eine einseitige Abänderung der Einzelheiten des Antrags vornehmen, die die Häufigkeit und die Zeit der Unterbrechung des Linienverkehrs sowie das Fahrgeld oder die Fracht betreffen?

d)

Bei Bejahung der ersten und der zweiten Frage: Enthält eine nationale Regelung, wonach Reeder, denen die Verwaltung eine Genehmigung für den Schiffsverkehr auf einer bestimmten Linie (nach Annahme ihres entsprechenden Antrags in unveränderter Form oder nach Annahme dieses Antrags mit bestimmten, vom Reeder akzeptierten Abänderungen) erteilt hat, die betreffende Schiffslinie grundsätzlich während der gesamten Dauer des jährlichen Einsatzzeitraumes ohne Unterbrechung zu bedienen haben und um der Gewährleistung der Einhaltung dieser Verpflichtung willen vor Aufnahme des Schiffsverkehrs eine schriftliche Bürgschaft einzureichen haben, die bei Nichteinhaltung oder nicht genauer Einhaltung der fraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise fällig wird, im Hinblick auf Art. 49 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine unzulässige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs?


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/31


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

(Rechtssache C-125/09)

2009/C 141/53

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und A. Nijenhuis)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht dafür gesorgt hat, dass Wegerechte auf, über und unter öffentlichem Eigentum rechtzeitig sowie auf nichtdiskriminierende und transparente Weise gewährt werden;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nach den den Dienststellen der Kommission vorliegenden Informationen sei der zweite Mobilfunkanbieter wegen der zeitraubenden und unkoordinierten Verfahren auf Zypern nicht in der Lage gewesen, sein eigenes Netz für die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten im Wettbewerb mit dem etablierten Netzbetreiber ATHK effizient zu errichten.

2.

Die Kommission wirft der Republik Zypern vor, dass der zweite Mobilfunkanbieter als Folge des Verhaltens der zuständigen Behörden (auf Ebene der Gemeinden und/oder Landkreise) derzeit nicht über die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Baugenehmigungen verfüge, so dass angenommen werden könnte, dass der Betrieb seines bestehendes Netzes, das den in seiner Genehmigung niedergelegten strengen Anforderungen an die Flächendeckung entsprechen soll, gegen zyprisches Recht verstoße.

3.

Diese Situation schaffe erhebliche Nachteile für die Tätigkeit des zweiten Mobilfunknetzbetreibers. Da er die Entwicklung seines Netzes nicht abgeschlossen habe, könne er den Endnutzern eine vollständige Flächendeckung nur mit Hilfe des Inlandsroamingdienstes bieten, der ihm von ATHK zu Großabnehmerpreisen zur Verfügung gestellt werde. Dies führe dazu, dass der zweite Betreiber derzeit in Bezug auf etwa 20 % seines Verkehrs vom Inlandsroamingdienst von ATHK für Großabnehmer abhängig sei. Da sein Netz keine vollständige Flächendeckung aufweise, müsse der zweite Betreiber die materiellen externen Kosten des Roamingdienstes von ATHK für Großabnehmer tragen und sei von diesem Dienst abhängig.

4.

Nach Ansicht der Kommission stellt diese erhebliche Verspätung bei der Gewährung von Wegerechten auf, über und unter öffentlichem Eigentum an den zweiten Mobilfunkbetreiber für die Errichtung von Masten und Antennen einen Verstoß gegen Art. 11 der Rahmenrichtlinie dar, wonach die zuständige Behörde auf der Grundlage transparenter und öffentlicher Verfahren handeln müsse, die nichtdiskriminierend und ohne Verzögerung durchzuführen seien.

5.

Die Republik Zypern habe geltend gemacht, dass die Verordnung, die unmittelbar nach der Abstimmung über den Gesetzesentwurf hätte erlassen werden sollen, auch andere wichtige Punkte des Gesetzbuchs, wie die Sechs-Wochen-Regel und, allgemein, alle Bestimmungen des Abschnitts 4 des Gesetzbuchs, abdecken werde. Diese Verordnung sei jedoch nie erlassen worden, so dass die Situation im Wesentlichen unverändert sei. Folglich sei weder die Rahmenrichtlinie noch die Genehmigungsrichtlinie in Zypern derzeit ordnungsgemäß umgesetzt, was die Baugenehmigungen angehe.

6.

Art. 4 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie und Art. 11 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie seien daher nicht vollständig umgesetzt, bevor nicht die Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzbuchs förmlich erlassen seien, da die neue Baugenehmigungsregelung mangels Abschluss des erforderlichen Verfahrens und Erlass der Verordnung nicht in Kraft treten könne.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/31


Klage, eingereicht am 3. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-126/09)

2009/C 141/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen sein Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG sei am 9. September 2006 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch immer nicht alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erlassen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 226, S. 4.


20.6.2009   

DE

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C 141/32


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 6. April 2009 — Coty Prestige Lancaster Group GmbH gegen Simex Trading AG

(Rechtssache C-127/09)

2009/C 141/55

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Coty Prestige Lancaster Group GmbH

Beklagte: Simex Trading AG

Vorlagefrage

Liegt ein Inverkehrbringen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), Art. 7 Richtlinie 89/104/EWG (2) vor, wenn sogenannte Parfümtester ohne Übertragung des Eigentums an vertraglich gebundene Zwischenhändler mit dem Verbot des Verkaufs überlassen werden, damit diese ihren potentiellen Kunden den Verbrauch des Inhalts der Ware zu Testzwecken gestatten können, wobei die Ware mit einem Hinweis auf ihren Unverkäuflichkeit versehen ist, vertraglich jederzeit ein Rückruf der Ware durch den Hersteller/Markeninhaber möglich bleibt, und sich die Aufmachung der Ware von der sonst üblicherweise vom Hersteller/Markeninhaber in den Verkehr gebrachten Ware deutlich durch einfachere Aufmachung unterscheidet?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1–36.

(2)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1–7.


20.6.2009   

DE

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C 141/32


Vorabentscheidungsersuchen des Areios Pagos (Griechenland), eingereicht am 10. April 2009 — Organismos Syllogikis Diacheirisis Demiourgon Theatrikon kai Optiakoustikon Ergon/DIVANI AKROPOLIS Anonymi Xenodocheiaki kai Touristiki Etaireia

(Rechtssache C-136/09)

2009/C 141/56

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Areios Pagos (Griechenland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationskläger: Organismos Syllogikis Diacheirisis Demiourgon Theatrikon kai Optiakoustikon Ergon

Kassationsbeklagte: DIVANI AKROPOLIS Anonymi Xenodocheiaki kai Touristiki Etaireia

Vorlagefrage

Stellen die bloße Aufstellung von Fernsehapparaten in den Zimmern des Hotels durch den Hotelier und deren Verbindung mit der im Hotel aufgestellten zentralen Antenne, ohne irgendeine andere Tätigkeit oder Vermittlung oder Intervention des Hoteliers, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar und liegt insbesondere gemäß dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, Slg. 2006, I-11519), im vorliegenden Fall die Verbreitung eines Signals mittels Fernsehgeräten für die in den Zimmern des Hotels wohnenden Gäste mit einer entsprechenden technischen Intervention des Hoteliers vor?


20.6.2009   

DE

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C 141/32


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 15. April 2009 — 1. M. Josemans, 2. Bürgermeister von Maastricht

(Rechtssache C-137/09)

2009/C 141/57

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State (Niederlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger

:

1.

MM. Josemans

2.

Burgemeester van Maastricht

Vorlagefragen

1.

Fällt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende über den Zugang von Gebietsfremden zu Coffeeshops ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des EG Vertrags, insbesondere unter den freien Waren- und/oder Dienstleistungsverkehr oder unter das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG in Verbindung mit Art. 18 EG?

2.

Ist, soweit die Bestimmungen des EG Vertrags über den freien Waren- und/oder Dienstleistungsverkehr anwendbar sind, das Verbot des Zugangs zu Coffeeshops für Gebietsfremde wie es in Art. 2.3.1.3e Abs. 1 APV in Verbindung mit dem Erlass des Bürgermeisters vom 13. Juli 2006 vorgesehen ist, ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um den Drogentourismus und die damit einhergehenden Belästigungen zurückzudrängen?

3.

Ist das in Art. 12 EG in Verbindung mit Art. 18 EG niedergelegte Verbot der Diskriminierung der Bürger der Union aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit auf die Regelung über den Zugang von Gebietsfremden zu Coffeeshops anwendbar, wenn und soweit die Bestimmungen des EG Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht anwendbar sind?

4.

Falls ja: Ist die dabei getroffene mittelbare Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden gerechtfertigt, und ist das Verbot des Zugangs zu Coffeeshops für Gebietsfremde ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um den Drogentourismus und die damit einhergehenden Belästigungen zurückzudrängen?


20.6.2009   

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C 141/33


Klage, eingereicht am 16. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-139/09)

2009/C 141/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. de Schietere de Lophem und A. Marghelis)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG sei am 30. April 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe der Beklagte jedoch noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 102, S. 15


20.6.2009   

DE

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C 141/33


Klage, eingereicht am 21. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-141/09)

2009/C 141/59

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und J. Sénéchal)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 19 der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie, insbesondere ihren Art. 1 bis 4, 5 bis 8, 13 sowie ihrem Art. 16 und Art. 9 Abs. 2 nachzukommen;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/56/EG sei am 14. Dezember 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe der Beklagte jedoch noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 310, S. 1


20.6.2009   

DE

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C 141/33


Klage, eingereicht am 27. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-149/09)

2009/C 141/60

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und J. Sénéchal)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/68/EG sei am 15. April 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe der Beklagte die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen jedoch noch nicht erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 264, S. 32


20.6.2009   

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C 141/34


Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs vom 12. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van Koophandel te Brussel — Belgien) — Beeecham Group PLC, SmithKline Beecham PLC, Glaxo Group Ltd, Stafford-Miller Ltd, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare NV, GlaxoSmithKline Consumer Healthcare BV/Andacon NV

(Rechtssache C-132/07) (1)

2009/C 141/61

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


20.6.2009   

DE

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C 141/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-112/08) (1)

2009/C 141/62

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Landwirtschaftssache mit den Beteiligten: Hermann Fischer, Rolf Schlatter, Beteiligter: Regierungspräsidium Freiburg

(Rechtssache C-193/08) (1)

2009/C 141/63

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-234/08) (1)

2009/C 141/64

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/34


Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 5. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-269/08) (1)

2009/C 141/65

Verfahrenssprache: Maltesisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


20.6.2009   

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C 141/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-283/08) (1)

2009/C 141/66

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/35


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 5. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-284/08) (1)

2009/C 141/67

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/ Tschechische Republik

(Rechtssache C-294/08) (1)

2009/C 141/68

Verfahrenssprache: Tschechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


20.6.2009   

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C 141/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-326/08) (1)

2009/C 141/69

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-369/08) (1)

2009/C 141/70

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/35


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-463/08) (1)

2009/C 141/71

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 327 vom 20.10.2008.


20.6.2009   

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C 141/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première Instance de Namur — Belgien) — Atenor Group SA/Belgischer Staat

(Rechtssache C-514/08) (1)

2009/C 141/72

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


20.6.2009   

DE

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C 141/36


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Liège — Belgien) — Real Madrid Football Club, Zinedine Zidane, David Beckham, Raul Gonzalez Blanco, Ronaldo Luiz Nazario de Lima, Luis Filipe Madeira Caeiro, Futebol Club Do Porto S.A.D., Victor Baia, Ricardo Costa, Diego Ribas Da Cunha, P.S.V. N.V., Imari BV, Juventus Football Club SPA/Sporting Exchange Ltd, William Hill Credit Limited, Victor Chandler (International) Ltd, BWIN International Ltd (Betandwin), Ladbrokes Betting and Gaming Ltd, Ladbroke Belgium S.A., Internet Opportunity Entertainment Ltd, Global Entertainment Ltd

(Rechtssache C-584/08) (1)

2009/C 141/73

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


Gericht erster Instanz

20.6.2009   

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C 141/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2009 — Itochu/Kommission

(Rechtssache T-12/03) (1)

(Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Differenzierende Behandlung - Abschreckende Wirkung - Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren)

2009/C 141/74

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Itochu Corp. (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Shibasaki, G. van Gerven und T. Franchoo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Hellström und O. Beynet, dann F. Castillo de la Torre und O. Beynet)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Art. 1, 3 und 5 der Entscheidung 2003/675/EG der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (ABl. 2003, L 255, S. 33), soweit sie die Klägerin betreffen, oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Itochu Corp. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 8.3.2003.


20.6.2009   

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C 141/37


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2009 — Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission

(Rechtssache T-13/03) (1)

(Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Geldbußen - Abschreckende Wirkung - Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren)

2009/C 141/75

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nintendo Co., Ltd (Kyoto, Japan) und Nintendo of Europe GmbH (Großostheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, J. Pheasant, M. Powell und C. Kennedy-Loest, Solicitors, sowie J. Killick, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst O. Beynet und A. Whelan, dann X. Lewis und O. Beynet)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der Geldbuße, die gegen die Klägerinnen in Art. 3 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2003/675/EG der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (ABl. 2003, L 255, S. 33) festgesetzt wurde

Tenor

1.

Der Betrag der gegen die Nintendo Co., Ltd und die Nintendo of Europe GmbH verhängten Geldbuße wird auf 119,2425 Millionen Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


20.6.2009   

DE

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C 141/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2009 — CD-Contact Data/Kommission

(Rechtssache T-18/03) (1)

(Wettbewerb - Vereinbarungen - Markt für Nintendo-Videospielkonsolen und -Spielkassetten - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beschränkung von Parallelexporten - Beweis für das Bestehen einer Vereinbarung zur Beschränkung des Parallelhandels - Geldbußen - Differenzierende Behandlung - Mildernde Umstände)

2009/C 141/76

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CD-Contact Data GmbH (Burglengenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree und R. Wesseling)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, X. Lewis und O. Beynet)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/675/EG der Kommission vom 30. Oktober 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/35.587 — PO Video Games, COMP/35.706 — PO Nintendo Distribution und COMP/36.321 — Omega — Nintendo) (ABl. 2003, L 255, S. 33)

Tenor

1.

Der Betrag der gegen die CD Contact Data GmbH verhängten Geldbuße wird auf 500 000 Euro festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 70 vom 22.3.2003.


20.6.2009   

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C 141/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. April 2009 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-281/06) (1)

(EAGFL - Abteilung „Garantie“ - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Ausgleichsbeihilfe für Bananenerzeuger - Unregelmäßigkeiten bei den Qualitätskontrollen - Art der angewandten finanziellen Berichtigung - Verhältnismäßigkeit)

2009/C 141/77

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez, abogado del estado)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/554/EG der Kommission vom 27. Juli 2006 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 218, S. 2), soweit sie eine finanzielle Berichtigung für die Ausgaben vorsieht, die das Königreich Spanien in Bezug auf die Ausgleichsbeihilfe für Bananenerzeuger in den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003 gemeldet hat

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


20.6.2009   

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C 141/38


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2009 — BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM (α)

(Rechtssache T-23/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke α - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

2009/C 141/78

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: BORCO-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wolter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: M. Kicia)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. November 2006 (Sache R 808/2006-4) über die Eintragung des Bildzeichens α als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. November 2006 (Sache R 808/2006-4) wird aufgehoben.

2.

Über den zweiten Antrag der BORCO-Marken-Import Matthiesen GmbH & Co. KG ist nicht zu entscheiden.

3.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


20.6.2009   

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C 141/39


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2009 — Bodegas Montebello/HABM — Montebello (MONTEBELLO RHUM AGRICOLE)

(Rechtssache T-430/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MONTEBELLO RHUM AGRICOLE - Ältere nationale Wortmarke MONTEBELLO - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Fehlende Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

2009/C 141/79

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bodegas Montebello, SA (Montilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Andrade Boué, I. Lehmann Novo und A. Hernández Lehmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. López Fernández de Corres und J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Montebello SARL (Petit-Bourg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G.-G. Lamoureux)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2007 (Sache R 223/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bodegas Montebello, SA und der Montebello SARL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bodegas Montebello, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


20.6.2009   

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C 141/39


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. Mai 2009 — Rotter/HABM (Form einer Anordnung von Würsten)

(Rechtssache T-449/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

2009/C 141/80

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Thomas Rotter (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Müller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. September 2007 (Sache R 1415/2006-4) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Anordnung von miteinander verbundenen Würsten als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Thomas Rotter trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/39


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2009 — Sanchez Ferriz u. a./Kommission

(Rechtssache T-492/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2005 - Nichtaufnahme in das Verzeichnis der beförderten Beamten - Standard-Multiplikationssätze - Art. 6 und 10 des Anhangs XIII des Statuts - Interesse an der Geltendmachung eines Rechtsmittelgrundes)

2009/C 141/81

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlos Sanchez Ferriz (Brüssel, Belgien) und die neun weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2007, Sanchez Ferriz u. a./Kommission (F-115/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Carlos Sanchez Ferriz und die neun weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Beamten der Kommission tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/40


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 — M/EMEA

(Rechtssache T-12/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Invalidität - Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung, mit der ein erster Antrag auf Einberufung des Invaliditätsausschusses abgelehnt wurde - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Bestätigende Handlung - Neue und wesentliche Umstände - Zulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Immaterieller Schaden)

2009/C 141/82

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: M (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) (Prozessbevollmächtigte: V. Salvatore und N. Rampal Olmedo)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2007, M/EMEA (F-23/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom 25. Oktober 2006 wird aufgehoben, soweit damit der Antrag von Herrn M vom 8. August 2006, den Invaliditätsausschuss mit seinem Fall zu befassen, abgelehnt wird.

3.

Die EMEA wird verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 3 000 Euro zu zahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.

Die EMEA trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und vor dem erkennenden Gericht.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/40


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2009 — Enercon/HABM (E-Ship)

(Rechtssache T-81/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke E-Ship - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

2009/C 141/83

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Böhm und V. Henke)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Dezember 2007 (Sache R 319/2007-1) über die Anmeldung des Zeichens E-Ship als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Enercon GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


20.6.2009   

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C 141/41


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5.Mai 2009 — ars Parfum Creation & Consulting/HABM (Form eines Zerstäubers)

(Rechtssache T-104/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form eines Zerstäubers - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Begründungspflicht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

2009/C 141/84

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ars Parfum Creation & Consulting GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Späth und G. Hasselblatt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 8. November 2007 (Sache R 1656/2006-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in der Form eines Zerstäubers als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ars Parfum Creation & Consulting GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/41


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. März 2009 — Alves dos Santos/Kommission

(Rechtssache T-184/08) (1)

(Europäischer Sozialfonds - Bildungsaktionen - Kürzung des ursprünglich gewährten finanziellen Zuschusses - Klageschrift - Formerfordernisse - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2009/C 141/85

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Kläger: Rui Manuel Alves dos Santos (Alvaiázere, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Marques Fernandes)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und B. Kotschy)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. März 2004, die Rui Manuel Alves dos Santos am 3. März 2008 zugestellt wurde, über die Kürzung des finanziellen Zuschusses, den der Europäische Sozialfonds (ESF) für eine von der portugiesischen Verwaltung im Rahmen des Vorgangs 89 0488 P1 unterbreitete Berufsbildungsmaßnahme gewährt hatte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Rui Manuel Alves dos Santos trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


20.6.2009   

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C 141/41


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. April 2009 — Bundesverband Deutscher Milchviehhalter u. a./Rat

(Rechtssache T-217/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung [EG] Nr. 248/2008 - Milchquotenregelung - Erhöhung der nationalen Milchquoten - Fehlendes individuelles Betroffensein - Unzulässigkeit)

2009/C 141/86

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e. V. (Bonn, Deutschland), Romuald Schaber (Petersthal, Deutschland), Stefan Mann (Eberdorfergrund, Deutschland) und Walter Peters (Körchow, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Renner und O. Schniewind)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und Z. Kupčová)

Streithelferin zur Unterstützung der Kläger: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und M. Vollkommer)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten (ABl. L 76, S. 6)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e. V., Romuald Schaber, Stefan Mann und Walter Peters tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


20.6.2009   

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C 141/42


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2009 — Perry/Kommission

(Rechtssache T-280/08) (1)

(Schadensersatzklage - Verjährung - Unzulässigkeit)

2009/C 141/87

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Claude Perry (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Culioli)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und P. van Nuffel)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund von Beschuldigungen entstanden sein soll, wonach bei der Durchführung von Verträgen zwischen der Kommission und Gesellschaften des Klägers humanitäre Gemeinschaftsbeihilfen veruntreut worden seien

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Claude Perry trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/42


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2009 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-359/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 141/88

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und S. Pardo Quintillán)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 3243 der Kommission vom 25. Juni 2008 über die Kürzung der finanziellen Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Projektgruppe 2001 ES 16 CPE 045 (Abfallbewirtschaftung in Galicien — 2001 [Gruppe II]), die mit der Entscheidung C (2001) 4193 der Kommission vom 20. Dezember 2001 gewährt worden war

Tenor

1.

Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Königreichs Spanien.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/42


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 31. März 2009 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-360/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Rücknahme des angefochtenen Rechtsakts - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 141/89

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und S. Pardo Quintillán)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 3247 der Kommission vom 25. Juni 2008 über die Kürzung der finanziellen Unterstützung des Kohäsionsfonds für die Projektgruppe 2001 ES 16 CPE 036 (Kanalisation im Einzugsgebiet Nord-Galicien — 2001), die mit der Entscheidung C (2001) 4084 der Kommission vom 20. Dezember 2001 gewährt worden war

Tenor

1.

Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Königreichs Spanien.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


20.6.2009   

DE

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C 141/42


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. April 2009 — Cachuera/HABM — Gelkaps (Ayanda)

(Rechtssache T-43/09) (1)

(Klageschrift - Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2009/C 141/90

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: La Cachuera, SA (Misiones, Argentinien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Armijo Chávarri)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gelkaps GmbH (Pritzwalk, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2008 (Sache RE 87/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der La Cachuera, SA und der Gelkaps GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die La Cachuera, SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/43


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 24. April 2009 — Nycomed Danmark/EMEA

(Rechtssache T-52/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Arzneimittels - Substanz für das echokardiographische Bildgebungsverfahren mittels Ultraschall zu Diagnosezwecken [Perflubutan] - Weigerung der EMEA, eine Freistellung von der Pflicht zur Vorlage eines pädiatrischen Prüfkonzepts zu erteilen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

2009/C 141/91

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Nycomed Danmark ApS (Roskilde, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek und Rechtsanwalt H. Speyart van Woerden)

Antragsgegnerin: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMEA) (Prozessbevollmächtigte: V. Salvatore und N. Rampal Olmedo)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der EMEA vom 28. November 2008, mit der diese den Antrag auf Erteilung einer arzneimittelspezifischen Freistellung für Perflubutan abgelehnt hat, und auf Erlass einstweiliger Anordnungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/43


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2009 — UCAPT/Kommission

(Rechtssache T-96/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Missachtung der Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2009/C 141/92

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Union des Coopératives agricoles des producteurs de tabac de France (UCAPT) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Peignot und D. Garreau)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und P. Mahnič Bruni)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30, S. 16)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/43


Klage, eingereicht am 24. März 2009 — Viasat Broadcasting UK/Kommission

(hohe (Rechtssache T-114/09)

2009/C 141/93

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Viasat Broadcasting UK (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Kalsmose-Hjelmborg und M. Honoré)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. August 2008 in der Sache N 287/2008 für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt mit ihrer Klage, die Entscheidung der Kommission vom 4. August 2008 in der Sache N 287/2008 (1) für nichtig zu erklären, mit der die Kommission die Rettungsbeihilfe des dänischen Staats an TV 2 Danmark A/S („TV 2“) nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG genehmigt hat.

Die Klägerin macht geltend, die Beihilfe sei nicht mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar, da sie gegen den in dieser Bestimmung niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, wonach die betreffende Beihilfe „die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern [darf], die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Im Einzelnen rügt die Klägerin erstens, die Kommission habe rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, dass TV 2 ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) sei. Zweitens habe die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Rettungsbeihilfe auf das notwendige Maß der Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit von TV2 beschränkt sei und dass die Beihilfe auf einem Niveau gehalten werde, das es TV2 nicht erlaube, in neue Tätigkeiten zu investieren oder sich auf kommerziellen Märkten aggressiv zu verhalten. Drittens habe die Kommission rechtsfehlerhaft nicht die von TV 2 in der Vergangenheit bezogene staatliche Beihilfe berücksichtigt.


(1)  Eine Zusammenfassung der angefochtenen Entscheidung ist im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2009 C 9, S. 2) veröffentlicht und eine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung auf der Website http://ec.europa.eu/community_law/state_aids zur Verfügung gestellt worden.

(2)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2).


20.6.2009   

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C 141/44


Klage, eingereicht am 20. März 2009 — La Sonrisa de Carmen und Bloom Clothes/HABM — Heldmann (BLOOMCLOTHES)

(Rechtssache T-118/09)

2009/C 141/94

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: La Sonrisa de Carmen SL (Vigo, Spanien), Bloom Clothes SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Míguez Pereira)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Harald Heldmann (Hamburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 8. Januar 2009 in der Sache R 695/2008-2 aufzuheben und die Wortbildmarke BLOOMCLOTHES für die Klassen 25 und 35 einzutragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderinnen der Gemeinschaftsmarke: Klägerinnen.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortbildmarke mit dem Begriff „BLOOMCLOTHES“ und Darstellung eines Pilzes (Anmeldung Nr. 5 077 128) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Harald Heldmann.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „BLOOM“ (deutsche Marke Nr. 30 439 990) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke).


20.6.2009   

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C 141/44


Klage, eingereicht am 23. März 2009 — Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat

(Rechtssache T-122/09)

2009/C 141/95

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd, Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Carlin, A. MacGregor, N. Niejahr und Q. Azau)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Verordnung für nichtig zu erklären, soweit damit Antidumpingzölle gegen von ihr hergestellte und ausgeführte Waren verhängt werden;

den Rat der Europäischen Union dazu zu verurteilen, seine eigenen Kosten und die den Klägerinnen im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehenden Kosten zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen gemäß Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) (im Folgenden: endgültige Verordnung), soweit sie davon betroffen sind.

Die Klägerinnen tragen vor, die endgültige Verordnung sei für nichtig zu erklären, soweit sie davon betroffen seien, weil sie ihre Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht verletze und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße.

Ihre Verteidigungsrechte seien verletzt worden,

1.

weil die Unterrichtung über wesentliche Tatsachen nicht, wie in Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (2) vorgeschrieben, rechtzeitig erfolgt sei und Unstimmigkeiten bei den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht hinreichend erläutert worden seien, so dass sie nicht wirksam hätten Stellung nehmen und ihre Interessen nicht angemessen hätten verteidigen können;

2.

im Zusammenhang mit der Schadensermittlung, weil die Kommission

a)

ihre Fragen zu den Unstimmigkeiten bei den Daten über die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht so rechtzeitig beantwortet habe, dass sie hätten Stellung nehmen können, bevor die Ratsverordnung erlassen worden sei,

b)

die von ihnen erbetenen Erläuterungen zur Weigerung, die Auswirkungen der Preise der Rohstoffe zu berücksichtigen, nicht gegeben habe,

c)

nicht erläutert habe, wie sie den Zuschlag von 2 % auf die Einfuhrkosten und die Handelsspanne des Einführers errechnet habe, sowie durch

3.

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, weil bei der Schadensermittlung nicht berücksichtigt worden sei, dass bei den Daten zu den Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhebliche Unstimmigkeiten bestünden.

Die endgültige Verordnung verstoße auch gegen Art. 253 EG, weil sie hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache, auf der sie beruhe, nämlich des Zuschlags von 2 % auf die Einfuhrkosten und die Handelsspanne des Einführers, der für die Feststellungen in der endgültigen Verordnung, die zur Verhängung der endgültigen Antidumpingzölle gegen die Klägerinnen geführt hätten, relevant sei, keine Begründung enthalte.

Schließlich habe der Rat in Anbetracht der Erklärungen der Klägerinnen, mit denen sie im Lauf des Verfahrens mehrfach darauf hingewiesen hätten, dass die Kommission die tatsächliche Grundlage, auf die sie ihren Vorschlag, endgültige Antidumpingzölle einzuführen, stütze, nicht angemessen erläutert und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen nicht gewahrt habe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, als er die endgültige Verordnung wie von der Kommission vorgeschlagen erlassen habe.


(1)  ABl. 2008, L 350, S. 35.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


20.6.2009   

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C 141/45


Klage, eingereicht am 28. März 2009 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-123/09)

2009/C 141/96

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache C 26/08 (Darlehen von 300 Millionen Euro an die Alitalia SpA) nach den Art. 230 und 231 EG insoweit für nichtig zu erklären, als mit ihr die Beihilfe von den Rechtsnachfolgern von Alitalia nicht zurückgefordert und Italien eine zusätzliche Frist zur Umsetzung der Entscheidung eingeräumt wird;

die Entscheidung vom 12. November 2008 in der Beihilfesache N 510/08 (Verkauf der Aktiva der Alitalia SpA) nach den Art. 230 und 231 EG zur Gänze für nichtig zu erklären;

auszusprechen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre eigenen Kosten und die der Klägerin trägt;

alle sonst für erforderlich erachteten Maßnahmen anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit zweier Entscheidungen der Kommission vom 12. November 2008 zum einen in der Beihilfesache C 26/08 (vormals NN 31/08) betreffend das Darlehen in Höhe von 300 Millionen Euro, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6743 (1), und zum anderen in der Beihilfesache N 510/08 betreffend den Verkauf der Aktiva von Alitalia, soweit in diesen Entscheidungen festgestellt wird, dass die Vorhaben keine staatlichen Beihilfen sind, sofern die italienischen Behörden bestimmte Zusagen einhalten.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Die erste angefochtene Entscheidung sei teilweise nichtig, da mit ihr keine Rückforderung von den Rechtsachfolgern von Alitalia angeordnet und Italien eine zusätzliche Frist zur Rückforderung des Darlehens eingeräumt werde.

Die zweite Entscheidung sei unvollständig, unzureichend und verletze die Verfahrensrechte der Klägerin nach Art. 88 Abs. 2 EG, da trotz Vorliegens ernster Schwierigkeiten kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet worden sei. Außerdem sei die Kommission nicht befugt, nach einer einfachen Vorprüfung eine bedingte Entscheidung zu erlassen, nach der keine Beihilfe vorliege. Ferner habe die Kommission nicht alle relevanten Merkmale der Maßnahmen und ihres Kontextes untersucht. Insbesondere habe die Kommission nicht geprüft, ob das italienische Verfahren der außerordentlichen Verwaltung selbst eine Beihilfegewährung sei und ob die italienische Regierung die Rechtslage manipuliert habe, um das Vorhaben der Compagnia Aerea Italiana (CAI) zu unterstützen.

Ferner habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da sie mögliche Alternativen zu dem Verkauf der Aktiva von Alitalia, wie etwa ein Konkursverfahren oder einen Anteilsverkauf, unberücksichtigt gelassen habe. Die Kommission habe im Hinblick auf den Verkauf der Aktiva von Alitalia auch den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers unberücksichtigt gelassen, da sie insbesondere die preislichen Auswirkungen der ausdrücklichen Bedingung, die Leistungen müssten weiterhin erbracht werden, und der stillschweigenden Bedingung, der Käufer des Fluggasttransportbereichs müsse italienischer Herkunft sein, nicht geprüft habe, da sie ferner nicht festgestellt habe, dass das Verfahren zum Verkauf der Aktiva von Alitalia offensichtlich mangelhaft gewesen sei, und da sie schließlich keine Prüfung des wahren, von CAI angebotenen Preises vorgenommen und keine Kriterien für die Ermittlung des Marktpreises der Aktiva von Alitalia definiert habe.

Außerdem habe die Kommission bei der Ermittlung der zur Rückzahlung des Darlehens verpflichteten Partei, nämlich — aufgrund der Kontinuität zwischen Alitalia und Compagnia Aerea Italiana — CAI, einen Fehler begangen. Schließlich habe die Kommission gegen ihre Verpflichtung verstoßen, ihre Entscheidungen mit Gründen zu versehen.


(1)  ABl. 2009,L 52, S. 3.


20.6.2009   

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C 141/46


Klage, eingereicht am 31. März 2009 — Meridiana und Eurofly/Kommission

(Rechtssache T-128/09)

2009/C 141/97

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Meridiana SpA (Olbia, Italien) und Eurofly SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Green, K. Bacon, C. Osti und A. Prastaro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C (2008) 6745 final der Kommission vom 12. November 2008 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 6745 final der Kommission vom 12. November 2008, mit der erklärt wird, dass das Verfahren der Veräußerung von Vermögenswerten der Fluggesellschaft Alitalia, wie von den italienischen Behörden angemeldet, keine Gewährung staatlicher Beihilfen an den Erwerber darstellt (N 510/2008) (1). Die Klägerinnen sind Wettbewerber auf dem Luftverkehrsmarkt, die sich bei der Kommission über die von den italienischen Behörden angemeldeten Maßnahmen beschwert haben.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende Gründe.

Erstens leide die angefochtene Entscheidung an Rechtsfehlern, offensichtlichen Beurteilungsfehlern und Begründungsmängeln, da die Kommission festgestellt habe, dass die Vermögenswerte der Alitalia zu Marktpreisen veräußert würden. Insbesondere belegten die von der Kommission dargelegten Einzelheiten des Verfahrens nicht, dass vor den Veräußerungsverhandlungen eine unabhängige gutachterliche Bewertung der Vermögenswerte von Alitalia durchgeführt worden sei. Die Kommission habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, weil sie dem Fehlen eines offenen und transparenten Verfahrens zur Veräußerung der Vermögenswerte von Alitalia zu geringe Bedeutung beigemessen habe.

Zweitens beruhe die Schlussfolgerung der Kommission, dass mit den Vereinbarungen über die Übertragung der Vermögenswerte nicht darauf abgezielt werde, die Verpflichtung zur Rückzahlung staatlicher Beihilfen zu umgehen, auf Rechtsfehlern, offensichtlichen Tatsachenfehlern und Begründungsmängeln.

Drittens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen und ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie nicht geprüft habe, ob, wie von den Klägerinnen in ihrer Beschwerde geltend gemacht, die 2008 in Italien eingeführten Rechtsvorschriften über das besondere Insolvenzverfahren als solche insoweit eine staatliche Beihilfe an Alitalia und den Erwerber darstellten, als sie die Übertragung der Vermögenswerte von Alitalia ermöglichen sollten.

Viertens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen und ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie eine Reihe von in der Beschwerde der Klägerinnen angeführten Gesichtspunkten nicht geprüft habe, die eine staatliche Beihilfe belegten, nämlich die Aufteilung der Vermögenswerte von Alitalia unter Umständen, unter denen ein gewöhnlicher Privatinvestor dies nicht getan hätte, die Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung, die Einbeziehung der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens in den Verkauf und der Erwerb eines anderen Unternehmens durch den Erwerber der Vermögenswerte von Alitalia.

Schließlich habe die Kommission es rechtsfehlerhaft unterlassen, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, und stattdessen nach einer vorläufigen Prüfung über die Sache entschieden.


(1)  ABl. 2009 C 46, S. 6


20.6.2009   

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C 141/47


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Bongrain/HABM — Apetito (APETITO)

(Rechtssache T-129/09)

2009/C 141/98

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bongrain SA (Viroflay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hertz-Eichenrode)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Apetito AG (Rheine, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. Februar 2009 in der Sache R 720/2008-4 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „APETITO“ (Anmeldung Nr. 3 470 598) für Waren der Klasse 29.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „apetito“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 11, 21, 29, 30, 37, 39, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und daher eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.


(1)  Ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


20.6.2009   

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C 141/47


Klage, eingereicht am 27. März 2009 — I Marchi Italiani und B. Antonio Basile 1952/HABM — Osra (B. Antonio Basile 1952)

(Rechtssache T-133/09)

2009/C 141/99

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: I Marchi Italiani Srl (Neapel, Italien), B. Antonio Basile 1952 (Giugliano, Italien) (Prozessbevollmächtigter: G. Militerni, avvocato)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Osra SA (Rovereta, Italien)

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 9. Januar 2009 im Verfahren R 502/2008, I Marchi Italiani Srl gegen Osra SA, den Klägern zugestellt am 30. Januar 2009, aufzuheben, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, die Marke „B. Antonio Basile 1952“ auf Antrag der Osra SA für verfallen und für nichtig zu erklären, bestätigt wurde;

die Eintragung der Marke „B. Antonio Basile 1952“ ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung und/oder Eintragung für rechtsgültig und wirksam zu erklären;

dem Harmonisierungsamt die Kosten, Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Umfang aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die den Schriftzug „B. Antonio Basile 1952“ enthält (Gemeinschaftsmarke Nr. 5 274 121; Teileintragung, die aus der Aufteilung der eingetragenen Marke Nr. 1 462 555 nach teilweiser Übertragung derselben hervorgegangen ist) für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Osra SA.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Bildmarke „BASILE“ (Italienische Marke Nr. 738 901 und internationale Marke Nr. R 413 396 B) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarke zur Gänze für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 54 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1) sowie Nichtvorliegen von Verwechslungsgefahr.


20.6.2009   

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C 141/48


Klage, eingereicht am 30. März 2009 — B Antonio Basile 1952/HABM

(Rechtssache T-134/09)

2009/C 141/100

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Kläger: B Antonio Basile 1952 (Giugliano, Italien), I Marchi Italiani Srl (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Militerni)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Osra SA (Rovereta, Italien)

Anträge

Die Kläger beantragen

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 9. Januar 2009, den Klägern am 30. Januar 2009 zugestellt, im Verfahren R 1436/2007-2 zwischen Antonio Basile, als Einzelkaufmann tätig unter der Firma „B Antonio Basile 1952“, und der Osra SA aufzuheben, mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung bestätigt wurde, auf Antrag der Osra SA die Marke „B Antonio Basile 1952“ für verfallen und für nichtig zu erklären;

die Rechtsgültigkeit und Wirksamkeit der Marke „B Antonio Basile 1952“ seit dem Anmelde- und/oder Eintragungsdatum festzustellen;

dem HABM die Kosten, Gebühren und Auslagen im gesetzlichen Umfang aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Schriftzug „B Antonio Basile 1952“ (Gemeinschaftsmarke Nr. 1 462 555) für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Osra SA.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Wortmarke „BASILE“ (italienische Marke Nr. 287 030 und internationale Marke Nr. R 413 396 B) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der fraglichen Marke hinsichtlich Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klagegründe in der vorliegenden Rechtssache stimmen mit den Klagegründen überein, die in der Rechtssache T-133/09 geltend gemacht wurden.


20.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/48


Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Nexans France und Nexans/Kommission

(Rechtssache T-135/09)

2009/C 141/101

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Nexans France SAS und Nexans SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, und Rechtsanwalt J.-P. Tran Thiet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Die Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 2009 — Sache COMP/39610 — Hochspannung — für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission für rechtswidrig zu erklären, aufgrund deren vier DVD-ROMs und eine Kopie der gesamten Festplatte des Laptops eines Angestellten von Nexans France zu dem Zweck beschlagnahmt wurden, sie zu einem späteren Zeitpunkt in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel durchzusehen;

die Entscheidung der Kommission über die Befragung eines Angestellten von Nexans France am 30. Januar 2009 für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verpflichten, die Dokumente oder Beweismittel wieder an Nexans France herauszugeben, die sie aufgrund der für nichtig erklärten Entscheidungen erlangt hat, ohne Einschränkung u. a. (a) Dokumente zu Erzeugnissen, die nicht in den Bereich fallen, der von der Hausdurchsuchung rechtmäßig erfasst war; (b) Dokumente zu außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegenden Vorhaben, die elektrische Kabel betreffen; (c) Dokumente, die rechtswidrig von der Festplatte und den DVD-ROMs beschlagnahmt wurden, und (d) Aussagen, die während oder aufgrund der Befragungen des Angestellten von Nexans France entstanden sind;

die Kommission zu verpflichten, Dokumente oder Beweismittel, die sie aufgrund der für nichtig erklärten Entscheidungen erlangt hat, nicht für Zwecke eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden;

die Kommission zu verpflichten, solche Dokumente oder Beweismittel (oder daraus abgeleitete oder darauf beruhende Informationen) nicht an Wettbewerbsbehörden im Zuständigkeitsbereich anderer Gerichte zu übermitteln;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

weitere Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2009) 92/1 vom Januar 2009, mit der gegenüber der Nexans SA und allen von ihr unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen, u. a. der Nexans France SAS, angeordnet wurde, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung des Rates Nr. 1/2003 (1) zu dulden (Sache COMP/39610 — Hochspannung), sowie der Art und Weise der Ausführung dieser Entscheidung.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen geltend, die angefochtene Entscheidung verletze ihre Grundrechte, u. a. ihre Verteidigungsrechte, ihr Recht auf ein faires Verfahren, ihr Recht, die Aussage zu verweigern, um sich nicht selbst belasten zu müssen, und die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf Vertraulichkeit. Darüber hinaus sei die Kommission bei der Ausführung der angefochtenen Entscheidung über den Gegenstand der Untersuchung hinausgegangen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1, S. 1.


20.6.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/49


Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Kommission/Galor

(Rechtssache T-136/09)

2009/C 141/102

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza im Beistand der Rechtsanwälte B. Katan und M. van der Woude)

Beklagter: Benjamin Galor (Jupiter, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Herrn Galor zu verurteilen, an die Gemeinschaft 205 611 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß Art. 6.119 des niederländischen Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) für den Zeitraum ab 1. März 2003 bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Gemeinschaft den Gesamtbetrag erhalten hat;

Herrn Galor zu verurteilen, an die Gemeinschaft Zinsen gemäß Art. 6.119 des Burgerlijk Wetboek in Höhe von 9 231,25 Euro für den Zeitraum ab 2. September 2003 (oder, hilfsweise, ab 10. März 2007) bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die Gemeinschaft den Gesamtbetrag erhalten hat;

Herrn Galor die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, die vorläufig auf 17 900 Euro geschätzt werden, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gem. Art. 6.119 des Burgerlijk Wetboek ab dem Erlass des Urteils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft den Gesamtbetrag erhalten hat.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, habe am 23. Dezember 1997 mit Prof. Benjamin Galor und drei Gesellschaften den Vertrag IN/004/97 zur Durchführung des Projekts „Self-Upgrading of Old-Design Gas Turbines in Land & Marine Industries by Energy-Saving Clean Jet-Engine Technologies“ im Rahmen der Tätigkeiten der Gemeinschaft im Bereich nichtnuklearer Energien (1) geschlossen. Wie im Vertrag vorgesehen, habe die Kommission den Vertragspartnern einen Vorschuss auf ihren Zuschuss zu dem Projekt gezahlt. Die Zahlung sei von Prof. Benjamin Galor, dem Projektleiter, entgegengenommen worden.

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Suche nach einem assoziierten Vertragspartner für das Projekt und wegen mangelnder Fortschritte bei der Durchführung des Projekts habe die Kommission entschieden, den Vertrag zu kündigen. In ihrem Schreiben an die Vertragspartner habe sie ausgeführt, dass der Gemeinschaftszuschuss nur gezahlt (oder von den Vertragspartnern einbehalten) werden könne, soweit er in Zusammenhang mit dem Projekt stehe und durch den technischen und finanziellen Abschlussbericht gerechtfertigt sei.

Die Kommission habe den von den Vertragspartnern vorgelegten Abschlussbericht nicht akzeptiert und das Verfahren zur Rückforderung des Vorschusses eingeleitet.

Die Kommission trägt vor, der Beklagte habe den erhaltenen Betrag nicht erstattet, sondern stattdessen verlangt, dass sie ihm den vertraglich vorgesehenen Beitrag abzüglich des Vorschusses zahle. Zudem habe der Beklagte diesen Betrag vor den niederländischen Gerichten eingeklagt. Die Kommission habe die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte aufgrund der im Vertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel, wonach das Gericht erster Instanz über alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheide, in Abrede gestellt.

Mit ihrer Klage fordert die Kommission die Rückzahlung des Vorschusses. Sie sei nach den vertraglichen Bestimmungen zur Kündigung des Vertrags berechtigt gewesen, da der Beklagte unter anderem aus folgenden Gründen gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe: Es habe eine erhebliche Verzögerung beim Projektbeginn gegeben und das Projekt habe keine Fortschritte gemacht, der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen technischen Mittel für die Forschung, für die die Finanzierung bereitgestellt worden sei, zu gewährleisten, und die technischen und finanziellen Berichte hätten nicht den vertraglichen Anforderungen entsprochen.

Die Kommission sei daher berechtigt, die Rückerstattung des Vorschusses zu verlangen.


(1)  Entscheidung 94/806/EG des Rates vom 23. November 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energien (1994-1998), ABl. L 334, S. 87.


20.6.2009   

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C 141/49


Klage, eingereicht am 8. April 2009 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-139/09)

2009/C 141/103

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A.-L. During)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission C (2009) 2003 final vom 28. Januar 2009, die die von Frankreich umgesetzten Vermarktungspläne (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor betrifft, für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf den Teil der im Rahmen der Vermarktungspläne durchgeführten Maßnahmen bezieht, der durch die Beiträge der Erzeuger (parts professionnelles) finanziert wurde;

hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag auf teilweise Nichtigerklärung für unzulässig hält, die Entscheidung C (2009) 2003 final in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2009) 203 final (1) der Kommission vom 28. Januar 2009, mit der die Kommission die staatlichen Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat, die die Französische Republik den Erzeugern von Obst und Gemüse im Rahmen von „Vermarktungsplänen“ gewährt hat, mit denen bezweckt wurde, die Vermarktung von in Frankreich geernteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu erleichtern.

Die Klägerin beantragt, die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission die Auffassung vertreten habe, bei den Maßnahmen zugunsten der Obst- und Gemüseerzeuger handele es sich um staatliche Beihilfen, obgleich diese Maßnahmen zum Teil durch freiwillige Beiträge der Erzeuger finanziert würden und daher keine staatlichen oder dem Staat zuzurechnenden Mittel darstellten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die beiden folgenden Gründe:

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission die Ausdehnung der Qualifizierung als staatliche Beihilfe auf Maßnahmen, die durch freiwillige Beiträge der im betroffenen Sektor Tätigen finanziert würden, nicht begründet habe;

Rechtsfehler, da die Kommission Maßnahmen als staatliche Beihilfen qualifiziert habe, die durch private Mittel finanziert würden, die freiwillig und ohne Tätigwerden der öffentlichen Hand geleistet worden seien. Diese Maßnahmen könnten nicht als aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile angesehen werden.


(1)  Dies ist die Nummer, die die angefochtene Entscheidung trägt, während die Klägerin durchgehend auf Nummer C (2009) 2003 final Bezug nimmt.


20.6.2009   

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C 141/50


Klage, eingereicht am 7. April 2009 — Prysmian, Prysmian Cavi e Sistemi Energia/Kommission

(Rechtssache T-140/09)

2009/C 141/104

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Prysmian SpA (Mailand, Italien), Prysmian Cavi e Sistemi Energia Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pappalardo, F. Russo, M. L. Stasi und C. Tesauro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung vom 2. Januar 2009 (Sache COMP/39.610 — Surge), mit der die Kommission Nachprüfungen angeordnet hat, für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission, vollständige Kopien der Festplatten einiger Führungskräfte von Prysmian anzufertigen und ihren Inhalt in den eigenen Büros in Brüssel zu analysieren, für rechtswidrig und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zuwiderlaufend zu erklären;

hilfsweise zum zweiten Antrag, das Vorgehen der Inspektoren für missbräuchlich zu erklären, soweit diese in unrichtiger Auslegung der ihnen durch die Entscheidung eingeräumten Nachprüfungsbefugnisse vollständige Kopien einiger Festplatten angefertigt haben, um ihren Inhalt in den Büros der Kommission in Brüssel zu überprüfen;

anzuordnen, dass die Kommission alle Dokumente, die sie anlässlich der am Sitz von Prysmian in Mailand vorgenommenen Nachprüfung ungerechtfertigt in Besitz genommen hat, oder Auszüge der Festplattenkopien, die sie in ihren eigenen Büros in Brüssel analysiert hat, zurückgibt;

der Kommission jeden wie auch immer gearteten Gebrauch der ungerechtfertigt in Besitz genommenen Dokumente zu untersagen, insbesondere im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens zur Feststellung vermuteter wettbewerbswidriger Verhaltensweisen im Stromkabelsektor unter Verstoß gegen Art. 81 EG;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Januar 2009 gerichtet, mit der das Vorliegen möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen entgegen Art. 81 EG im Stromkabelsektor festgestellt werden soll und nach der die Klägerinnen eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1) zu dulden haben.

Anlässlich des Vollzugs der Entscheidung wurden die Vertreter der Klägerinnen insbesondere von der Entscheidung der Beklagten informiert, eine exakte Kopie („forensic image“) der Festplatten einiger Computer anzufertigen, um die Untersuchung in den Büros der Kommission in Brüssel fortzusetzen.

Die Klägerinnen machen geltend,

die Verordnung Nr. 1/2003 sehe ausdrücklich vor, dass die Nachprüfungsbefugnisse in den Räumen des Unternehmens ausgeübt würden, und berücksichtige auch die Möglichkeit einer Versiegelung dieser Räumlichkeiten für den Fall, dass sich die Nachprüfung über mehrere Tage erstrecke; keine Vorschrift gestatte der Kommission, Kopien ganzer Festplatten anzufertigen, sie aus den Räumen des Unternehmens zu entfernen und in den eigenen Büros zu analysieren;

die Beklagte habe widerrechtlich die gebührende Dauer der Nachprüfung um ungefähr einen Monat überschritten und dadurch die Klägerinnen hinsichtlich der wahren Tragweite der Untersuchung in einen ungewissen Zustand versetzt;

die Kommission habe ferner für einige Wochen verhindert, dass die Klägerinnen in Kenntnis aller Umstände des Falles einen möglichen Antrag auf Zulassung zur Kronzeugenregelung prüfen;

die Beklagte habe durch das ihr vorgeworfene Verhalten offenkundig die Grenzen überschritten, die der Gemeinschaftsgesetzgeber ihren Nachprüfungsbefugnissen gesetzt habe, so dass die Verteidigungsmöglichkeiten der in die Nachprüfung einbezogenen Unternehmen erheblich beeinträchtigt worden seien.


(1)  ABl. L 1, S. 1.


20.6.2009   

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C 141/51


Klage, eingereicht am 6. April 2009 — Bredenkamp u. a./Kommission

(Rechtssache T-145/09)

2009/C 141/105

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: John Arnold Bredenkamp, Alpha International (PTV) Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich), Breco (Asia Pacific) Ltd. (Douglas, Isle of Man, Vereinigtes Königreich), Breco (Eastern Europe) Ltd. (Douglas, Isle of Man, Vereinigtes Königreich), Breco (South Africa) Ltd. (Douglas, Isle of Man, Vereinigtes Königreich), Breco (UK) Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Breco Group, Breco International (St. Helier, Jersey, Vereinigtes Königreich), Breco Nominees Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Breco Services Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Corybantes Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Echo Delta Holdings (Reading, Vereinigtes Königreich), Masters International Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Piedmont (UK) Ltd. (Ascot, Vereinigtes Königreich), Raceview Enterprises (Private) Limited, Scottlee Holdings (PTV) Ltd., Scottlee Resorts Ltd., Timpani Exports Ltd. (Douglas, Isle of Man, Vereinigtes Königreich), Tremalt Ltd. (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, P. Moser, Barrister, und R. Khan, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 77/2009 vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Kläger und jeden einzelnen von ihnen, betrifft;

außerdem oder hilfsweise, die Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission insoweit für nichtig zu erklären, als sie den ersten Kläger und alle Organisationen in Anhang III betrifft, als deren „Eigentümer“ er gilt, indem der Eintrag des ersten Klägers und alle Einträge dieser Organisationen in Anhang III gestrichen werden;

folglich festzustellen, dass die Entscheidung der Kommission vom 26. Januar 2009 auf die Kläger nicht anwendbar ist;

der Kommission die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragen die Kläger die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1) insoweit, als die Kläger in der Liste von natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen genannt sind, deren wirtschaftliche Ressourcen gemäß dieser Bestimmung eingefroren würden.

Die Kläger stützen ihre Klage auf fünf Klagegründe.

Erstens tragen sie vor, dass die angefochtene Verordnung jeglicher rechtlicher Grundlage entbehre.

Zweitens machen sie geltend, die Kommission habe gegen ihre auf gefestigter Rechtsprechung beruhende Pflicht verstoßen, zwingende Gründe für das Einfrieren der wirtschaftlichen Ressourcen der Kläger anzugeben.

Drittens sind die Kläger der Auffassung, die angefochtene Verordnung verletze ihre Verteidigungsrechte, sowohl das Recht auf rechtliches Gehör als auch das auf wirksamen Rechtsschutz, da sie erlassen worden sei, ohne dass die Gewähr bestehe, dass ihnen belastendes Beweismaterial übermittelt werde oder dass sie im Zusammenhang mit solchem Beweismaterial gehört würden oder selbst entlastendes Beweismaterial beibringen könnten.

Viertens machen die Kläger geltend, dass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK erlassen worden sei und ihr Grundrecht auf Eigentum verletze.

Fünftens bringen sie vor, dass die angefochtene Verordnung, soweit sie betroffen seien, auf einem offensichtlichen Tatsachenfehler beruhe. Die Kommission habe außerdem nicht die von ihr dafür angeführten Gründe bewiesen, dass das Einfrieren der wirtschaftlichen Ressourcen der Kläger im Licht der relevanten Bestimmungen rechtlich gerechtfertigt sei, und sie habe weder genaue Informationen noch ernsthafte und glaubwürdige Beweise als Grundlage ihrer Entscheidung vorgelegt, womit sie ihrer Beweislast nicht genügt habe.


(1)  ABl. 2009 L 23, S. 5.


20.6.2009   

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C 141/51


Klage, eingereicht am 9. April 2009 — Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission

(Rechtssache T-146/09)

2009/C 141/106

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Parker ITR Srl (Veniano, Italien) und Parker-Hannifin Corp. (Mayfield Heights, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Amory, F. Marchini Càmia und F. Amato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit Parker ITR für die Zeit vom 1. April 1986 bis 9. Juni 2006 und der Parker Hannifin für die Zeit vom 31. Januar 2002 bis 9. Juni 2006 eine Haftung auferlegt wird;

die gegen sie festgesetzten Geldbußen erheblich herabzusetzen;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2009) 428 endg vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/39406 — Marineschläuche, soweit darin ihre Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Marineschlauch-Sektor im EWR, die aus der Zuteilung von Ausschreibungen, aus Preisfestsetzungen, Quotenfestsetzungen, Festsetzung von Verkaufsbedingungen, aus der Aufteilung geografischer Märkte und aus dem Austausch sensibler Informationen über Preise, Verkaufsvolumina und Ausschreibungen bestand, festgestellt wurde. Ferner begehren sie die Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbußen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf neun Gründe.

Im Rahmen der ersten drei Klagegründe, die Fragen der Haftungszurechnung betreffen, tragen sie Folgendes vor:

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung, dass Parker ITR die Haftung für eine Zuwiderhandlung auferlegt werde, die vor dem 1. Januar 2002 von juristischen Personen, die weiterhin existierten, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten und zu einem anderen Unternehmen gehörten, begangen worden sei; ferner seien dadurch Befugnisse missbraucht worden, um die Verjährungsvorschriften zu umgehen, und gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen worden; zudem fehle es in dieser Hinsicht an einer Begründung.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung dadurch, dass den Klägerinnen die Haftung für das rechtswidrige Verhalten des Angestellten von Parker ITR auferlegt werde, gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung, da (i) der Angestellte sich an dem Kartell beteiligt habe, um daraus für sich einen persönlichen Vorteil zu ziehen; (ii) er den Geschäftsbereich Oil & Gas zur Erzielung seiner rechtswidrigen Gewinne unabhängig von den Klägerinnen geleitet habe; (iii) Parker ITR aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens ihres Angestellten ein Schaden entstanden sei.

Drittens sei die angefochtene Entscheidung insofern fehlerhaft, als Parker Hannifin für den Zeitraum vom 31. Januar 2002 bis 9. Juni 2006 haftbar gemacht werde, da die Klägerinnen die Vermutung, Parker Hannifin habe bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft Parker ITR im Geschäftsbereich marine Öl- und Gasschläuche ausgeübt, umfassend widerlegt hätten und keine der in der Entscheidung angeführten Argumente oder Dokumente dies entkräfte oder einen Beweis für einen bestimmenden Einfluss von Parker Hannifin auf Parker ITR in diesem Zeitraum enthalte.

Im Rahmen der übrigen sechs Klagegründe, die die Höhe der Geldbuße betreffen, machen die Klägerinnen Folgendes geltend:

Viertens sei die angefochtene Entscheidung offensichtlich fehlerhaft, soweit die in der Zeit vom 1. April 1986 bis 13. Mai 1997 und die in der Zeit vom 11. Juni 1999 bis 2. Mai 2007 begangene Zuwiderhandlung entweder als einzige und dauernde Zuwiderhandlung oder als fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sinne des Art. 25 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung 1/2003 (1) qualifiziert werde. Folglich sei die Befugnis der Kommission, für die in der Zeit vom 1. April 1986 bis 13. Mai 1997 begangene Zuwiderhandlung eine Geldbuße zu verhängen, verjährt.

Fünftens sei Parker ITR in der Entscheidung zu Unrecht als Anführerin des Kartells für den Zeitraum vom 11. Juni 1999 bis 30. September 2001 angesehen worden.

Sechstens verstoße die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Erhöhung der gegen Parker Hannifin festgesetzten Geldbuße wegen der angeblichen Führungsrolle von Parker ITR gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung und weise einen Begründungsmangel auf.

Siebtens sei in der Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen worden, dass die Verkäufe von Gütern, die im EWR ansässigen Unternehmen in Rechnung gestellt, aber nicht innerhalb des EWR ausgeliefert worden seien, bei der Berechnung des „aggregierten Umsatzes innerhalb des EWR“ im Sinne der Randnr. 18 der Leitlinien der Kommission für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2) berücksichtigt worden seien.

Achtens werde dadurch, dass in der angefochtenen Entscheidung der konsolidierte Umsatz von Parker Hannifin für die Berechnung der Obergrenze von 10 % für den auf Parker ITR allein entfallenden Anteil der Geldbuße zugrundegelegt werde, Art. 23 der Verordnung 1/2003 falsch ausgelegt und gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung verstoßen; ferner fehle es in dieser Hinsicht an einer Begründung.

Neuntens sei mit der angefochtenen Entscheidung dadurch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Begründungspflicht verstoßen worden, dass den Klägerinnen für ihre Kooperation keine Ermäßigung der Geldbußen gewährt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1, S. 1.

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, ABl. 2006 C 210, S. 2.


20.6.2009   

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C 141/52


Klage, eingereicht am 9. April 2009 — Trelleborg/Kommission

(Rechtssache T-148/09)

2009/C 141/107

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Trelleborg AB (Trelleborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, und Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 der angefochtenen Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, zumindest aber soweit darin eine Zuwiderhandlung der Klägerin vor dem 21. Juni 1999 festgestellt wird;

die in Art. 2 gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße herabzusetzen und damit die offensichtlichen Fehler in der Entscheidung zu beheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2009) 428 endg vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/39406 — Marineschläuche, soweit darin ihre Beteiligung an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung im Marineschlauch-Sektor im EWR, die aus der Zuteilung von Ausschreibungen, aus Preisfestsetzungen, Quotenfestsetzungen, Festsetzung von Verkaufsbedingungen, aus der Aufteilung geografischer Märkte und aus dem Austausch sensibler Informationen über Preise, Verkaufsvolumina und Ausschreibungen bestand, festgestellt wurde. Ferner begehrt sie die Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Erstens sei die Befugnis der Kommission, für Zeiträume vor dem 21. Juni 1999 Geldbußen zu verhängen, gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt, da die Feststellung der Kommission, sie habe eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung begangen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht offensichtlich fehlerhaft sei.

Zweitens habe die Kommission kein berechtigtes Interesse daran, für den ersten Zeitraum, der im Mai 1997 endete, eine Zuwiderhandlung festzustellen.


20.6.2009   

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C 141/53


Klage, eingereicht am 10. April 2009 — Dover/Parlament

(Rechtssache T-149/09)

2009/C 141/108

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Densmore Ronald Dover (Borehamwood, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, M. Lester, Barrister, und M. French, Solicitor)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

die in der Klageschrift aufgeführten prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erlassen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung D (2009) 4639 des Parlaments vom 29. Januar 2009 über die Rückforderung der Zulage für parlamentarische Assistenz.

Er stützt seine Klage auf fünf Klagegründe.

Erstens habe das Parlament Art. 14 der Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments (KVR) falsch ausgelegt und falsch angewandt, indem es unter anderem versucht habe, rückwirkend verschärfte Anforderungen an ihn zu stellen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt an kein Mitglied des Parlaments gestellt worden seien, und indem nicht genau angegeben worden sei, welcher Ausgabeposten zu Unrecht gezahlt worden sein solle.

Zweitens habe das Parlament sich auf einen angeblichen „Interessenkonflikt“ berufen und dabei gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da es in einer mit früheren Gewohnheiten und Praktiken unvereinbaren und in Widerspruch zu den von ihm veröffentlichten Regeln stehenden Weise gehandelt habe, ohne klare und transparente Maßstäbe aufzustellen. Die Entscheidung des Parlaments entbehre jeder rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage.

Drittens habe das Parlament die grundlegenden verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Art. 27 der KVR unter anderem in Bezug auf die vorherige Konsultation der Quästoren, die Darlegung „außergewöhnlicher“ Umstände, die Anhörung des Klägers vor einer Entscheidung und das Erfordernis einer Entscheidung durch das Präsidium nicht eingehalten.

Viertens habe das Parlament ohne Rechtsgrundlage versucht, Mehrwertsteuer vom Kläger zurückzufordern.

Schließlich habe das Parlament den Fall des Klägers voreilig, unter Verstoß gegen sein Verteidigungsrecht und ohne rechtliche Grundlage oder Rechtfertigung an das OLAF weitergeleitet.


20.6.2009   

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C 141/53


Klage, eingereicht am 10. April 2009 — Ningbo Yonghong Fasteners/Rat

(Rechtssache T-150/09)

2009/C 141/109

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären und

dem Rat die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (2) und wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der Zurückweisung ihres Antrags auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens.

Erstens habe die Kommission es versäumt, eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens innerhalb der gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 vorgeschriebenen Frist zu erlassen. Indem die Kommission eine Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nach Erhalt sämtlicher im Antidumping-Fragebogen angeforderter Informationen erlassen habe, habe sie gegen ihre Verpflichtung aus der oben genannten Vorschrift verstoßen, mit der sichergestellt werden solle, dass über die Frage, ob ein Hersteller die Kriterien für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens erfülle, nicht aufgrund ihrer Auswirkung auf die Ermittlung der Dumpingspanne entschieden werde.

Zweitens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er entschieden habe, dass die Kosten des wichtigsten Inputs der Klägerin, Walzdraht, nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten. Dieser offensichtliche Beurteilungsfehler sei darauf zurückzuführen, dass die Kommission und der Rat dadurch gegen ihre Sorgfaltspflichten und gegen die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hätten, dass sie nicht alle Beweise, die ihnen vorgelegen hätten, sorgfältig und unparteiisch geprüft hätten.

Schließlich sei die vom Rat vorgenommene Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 unzulässig und verstoße daher gegen diese Vorschrift. Mit dieser Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c werde nicht nur die Tatsache verkannt, dass die für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vorzunehmende Beurteilung auf unternehmensspezifischer Ebene durchzuführen sei, sondern es werde auch eine unangemessene Beweislast eingeführt. Zudem lasse die Auslegung des Rates die Möglichkeit entfallen, Produktionskosten, die aufgrund einer besonderen Marktsituation verzerrt seien, gemäß Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zu berichtigen, und laufe damit der Verpflichtung zuwider, Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ihrem Zusammenhang und ihrem Zweck gemäß auszulegen.


(1)  ABl. 2009 L 29, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996 L 56, S. 1).


20.6.2009   

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C 141/54


Klage, eingereicht am 8. April 2009 — ISDIN/HABM — Pfizer (ISDIN)

(Rechtssache T-153/09)

2009/C 141/110

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: ISDIN, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Esteve Sanz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pfizer Ltd (Sandwich, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Januar 2009 in der Sache R 390/2008-1 aufzuheben,

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Januar 2009 in der Sache R 390/2008-1 aufzuheben, soweit darin die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung für bestimmte Waren der Klasse 5 beantragt worden war, für nichtig erklärt wurde;

dem Beklagten und gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ISDIN“ für Waren der Klassen 3 und 5.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der betreffenden Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (1) (mittlerweile Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und gegen Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2) der Kommission, da die Beschwerdekammer nicht der Pflicht nachgekommen sei, Gründe für die Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Gemeinschaftsmarken anzugeben. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) vor, da die Beschwerdekammer die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vorgenommene Einschränkung des Warenverzeichnisses nicht berücksichtigt habe und so generell Identität der kollidierenden Waren angenommen habe. Hilfsweise werde ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates gerügt, da sich die angefochtene Entscheidung auf bestimmte Waren der Klasse 5 beziehe. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vor, da die Beschwerdekammer die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung hinsichtlich aller von der angefochtenen Gemeinschaftsmarke ursprünglich erfassten Waren bestätigt habe.


(1)  Ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S.1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1).


20.6.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/55


Klage, eingereicht am 10. April 2009 — MRI/Kommission

(Rechtssache T-154/09)

2009/C 141/111

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Manuli Rubber Industries SpA (MRI) (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Radicati di Brozolo, M. Pappalardo und E. Marasà)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

 

in erster Linie

Art. 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit mit ihm festgestellt wird, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1986 bis zum 1. August 1992 und vom 3. September 1996 bis zum 2. Mai 2007, insbesondere in der Zeit vom 3. September 1996 bis zum 9. Mai 2000, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf dem Markt für Marineschläuche teilgenommen habe;

Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit als Folge der in der vorliegenden Klage dargestellten Fehler gegen die Klägerin eine Geldbuße von 4 900 000 Euro verhängt worden ist;

alle entgegenstehenden Einreden und Rügen zurückzuweisen;

 

hilfsweise,

die in Art. 2 der Entscheidung zu Lasten der Klägerin vorgesehene Geldbuße von 4 900 000 Euro im Sinne von Art. 229 EG herabzusetzen,

 

und in jedem Fall

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache T-146/09, Parker ITR und Parker Hannifin/Kommission.

Zur Begründung ihrer Anträge macht die Klägerin in erster Linie geltend, dass die Entscheidung in Bezug auf die Einstufung der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung als Teilnahme an einem einzigen und umfangreichen Kartell von 1986 bis 2007, insbesondere in Bezug auf die Zuordnung der Zuwiderhandlung im Zeitraum 1996 bis 2007 und somit die Einbeziehung der Zeit von September 1996 bis Mai 1997 in den Zeitraum, für den die Geldbuße verhängt worden sei, fehlerhaft sei.

Hierzu wird gerügt, dass eine Zuwiderhandlung weder fortgesetzt noch wiederholt sein könne, wenn zwischen den einzelnen Zuwiderhandlungszeiträumen wie im vorliegenden Fall erhebliche Zeit verstrichen sei, und vor allen Dingen positive Ereignisse eingetreten seien, die mit dem Willen der Fortsetzung oder Wiederholung der Zuwiderhandlungen unvereinbar seien, wie der öffentliche und ausdrückliche Abbruch der Beziehungen zum Kartell durch die Klägerin, der auch von der Kommission anerkannt worden sei.

Ferner rügt die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Bestimmung des Betrags der Geldbuße unter dem Gesichtspunkt insbesondere der Dauer, der Schwere und der Milderung wegen der Einbeziehung in die Kronzeugenregelung.


20.6.2009   

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C 141/55


Rechtsmittel, eingelegt am 20. April 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-42/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-157/09 P)

2009/C 141/112

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

der Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-42/08 (im Folgenden: betreffende Rechtssache), Marcuccio/Kommission insgesamt und ohne Ausnahme aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, aufgrund deren der angefochtene Beschluss erlassen worden ist, insgesamt und ohne Einschränkungen zulässig ist,

in erster Linie:

dem Klagebegehren insgesamt und ohne Ausnahme stattzugeben, von dem auszugehen ist, dass es an dieser Stelle für alle rechtlichen Zwecke ausdrücklich wiedergegeben worden ist;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare, die dieser getragen hat und die sowohl im Verfahren im ersten Rechtszug als auch in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind, zu erstatten,

hilfsweise:

die betreffende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zu erneuter Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 18. Februar 2009, mit dem die vom Kläger eingereichte Klage auf Ersatz des Schadens als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen wurde, den er dadurch erlitten zu haben behauptet, dass die Kommission ihm ein Schreiben an eine außerhalb seiner Verfügungsgewalt stehende Faxnummer zugesandt habe.

Der Kläger stützt sein Begehren auf einen absoluten Begründungsmangel im Hinblick auf:

die Unzulässigkeit des Schadensersatzbegehrens;

die Unzulässigkeit des u. a. darauf gerichteten Antrags, dass das Gericht die Rechtswidrigkeit der Verursachung des betreffenden Schadens feststellen möge;

den Zeitpunkt der Einreichung der Klagebeantwortung. In diesem Punkt wird auch ein Verfahrensfehler geltend gemacht wegen Missachtung der Pflicht, den Inhalt einer verspätet eingereichten Klagebeantwortung nicht zu berücksichtigen, wodurch der Kläger seine Interessen schwerwiegend beeinträchtigt sieht.

Der Kläger macht auch einen Verstoß gegen die Bestimmungen über das Recht auf ein faires Verfahren in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geltend.


20.6.2009   

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C 141/56


Klage, eingereicht am 16. April 2009 — Martinet/Kommission

(Rechtssache T-163/09)

2009/C 141/113

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Yvon Martinet (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Fourgoux)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung für die Stelle eines stellvertretenden Mitglieds der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe aufzuheben;

der Europäische Kommission, Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Vorauswahlausschuss der Europäischen Agentur für chemische Stoffe, aufzugeben, die Bewerbungsunterlagen des Klägers einer tatsächlichen und eingehenden Prüfung zu unterziehen, und sie zu verurteilen, für den durch den Verlust einer Chance entstandenen Schaden Ersatz in der Form der Naturalrestitution zu leisten;

auf jeden Fall der Europäischen Kommission, Generaldirektion Unternehmen und Industrie, Vorauswahlausschuss der Europäischen Agentur für chemische Stoffe, sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt die Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese seine Bewerbung für die Stelle eines stellvertretenden Mitglieds der Widerspruchskammer der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, weil sie bei dem für das Auswahlverfahren zuständigen Dienst nicht eingegangen sei, da sie dem Vizepräsidenten der Kommission G. Verheugen gesandt worden sei und damit an eine andere Anschrift als die, die in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2008, C 41 A, S. 8) veröffentlichten Aufforderung zur Interessebekundung genau angegeben worden sei.

Der Kläger stützt seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung auf Folgendes:

Die angefochtene Entscheidung genüge nicht der Begründungspflicht; diese sei ein wesentliches Formerfordernis, das eingehalten werden müsse;

die angefochtene Entscheidung beruhe auf sachlich unzutreffenden Tatsachenfeststellungen, denn die Bewerbung sei an die in der Aufforderung zur Interessenbekundung angegebene Anschrift gesandt worden;

es liege dadurch, dass die Bewerbung des Klägers nicht geprüft worden sei, ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Chancengleichheit der Bewerber vor.


20.6.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/56


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-70/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-166/09 P)

2009/C 141/114

Verfahrenssprache: Italienisch.

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Februar 2009 in der Rechtssache F-70/07 (im Folgenden: betreffende Rechtssache), Marcuccio/Kommission, insgesamt und ohne Ausnahme aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, aufgrund deren der angefochtene Beschluss erlassen worden ist, insgesamt und ohne Einschränkung zulässig ist;

soweit erforderlich, festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst bei der Einstufung verschiedener Anträge in der Klageschrift im ersten Rechtszug in der betreffenden Rechtssache als „Klage auf Zahlung der Kosten“ (sic in Randnr. 16 des angefochtenen Beschlusses) einen Rechtsfehler begangen hat;

soweit erforderlich, festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst dafür zuständig war, als Gericht des ersten Rechtszugs über das Klagebegehren des Klägers (im Folgenden: Klagebegehren) in der betreffenden Rechtssache in allen Teilen ohne Ausnahme zu entscheiden, und ferner

in erster Linie:

dem Klagebegehren insgesamt und ohne Ausnahme stattzugeben, von dem auszugehen ist, dass es an dieser Stelle für alle rechtlichen Zwecke ausdrücklich wiedergegeben worden ist;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare, die dieser getragen hat und die sowohl im Verfahren im ersten Rechtszug als auch in diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind, zu erstatten,

hilfsweise,

die betreffende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zu erneuter Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Anträge macht der Rechtsmittelführer geltend:

Rechtswidrigkeit der Verweisung der betreffenden Rechtssache an das Gericht erster Instanz, auch wegen irriger und falscher Auslegung und Anwendung von Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und völligen Fehlens einer Begründung;

Verletzung, irrige und falsche Auslegung sowie falsche Anwendung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta);

Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der anderen Anträge als derjenigen, über die zu entscheiden des Gericht für den öffentlichen Dienst sich wegen angeblicher Unzulässigkeit für unzuständig erklärt hat, auch wegen irriger und falscher Auslegung und Anwendung von Art. 90 des Statuts und des Begriffs des Klageantrags auf Ersatz im Zusammenhang mit einem Klageantrag auf Aufhebung einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans entstandenen Nebenschadens und wegen völligen Fehlens einer Begründung sowie wegen Verfälschung von Beweismitteln;

Verfahrensfehler, der geeignet ist, die Interessen des Rechtsmittelführers schwerwiegend zu beeinträchtigen, durch Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Inhalt des in Randnr. 11 des angefochtenen Beschlusses genannten Schriftsatzes nicht zu berücksichtigen, da dieser zu spät eingereicht worden ist, und durch das Ersuchen an die Parteien, Schriftsätze außerhalb der Regeln einzureichen, die sodann zu den Akten des Verfahrens im ersten Rechtszug genommen worden sind, die geeignet sind, die Interessen des Klägers schwer zu schädigen;

Verletzung der Bestimmungen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und von Art. 47 der Charta über ein faires Verfahren.


20.6.2009   

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C 141/57


Klage, eingereicht am 28. April 2009 — Vidieffe/HABM — Ellis International Group Holdings (GOTHA)

(Rechtssache T-169/09)

2009/C 141/115

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Vidieffe Srl (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Lamandini, D. De Pasquale und M. Pappalardo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Perry Ellis International Group Holdings Ltd

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 12. Februar 2009 wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 78, S. 1) und/oder Ermessensmissbrauchs aufzuheben, soweit mit ihr der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM aufgehoben wurde, soweit in Letzterer der Widerspruch in Bezug auf „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke“ der Klasse 18 und sämtliche Waren der Klasse 25 zurückgewiesen worden war;

demgemäß die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM (im Verfahren B 909 350 vom 22. Februar 2008) vollständig zu bestätigen;

das HABM zu verurteilen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um der Entscheidung des Gerichts nachzukommen;

dem HABM und Perry Ellis die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: (Wortmarke „GOTHA“ (Anmeldung Nr. 3 665 957) für Waren der Klassen 18 und 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Perry Ellis International Group Holdings Ltd.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „gotcha“ (Nr. 2 896 199) für Waren der Klassen 3, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94, hilfsweise Ermessensmissbrauch, da nicht miteinander verwechselbare Zeichen für verwechselbar gehalten worden seien.