ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.115.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 115

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
20. Mai 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2009/C 115/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank — vom 21. April 2009 — zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen — (CON/2009/38)

1

 

II   Mitteilungen

 

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

Kommission

2009/C 115/02

Annahme der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

15

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 115/03

Euro-Wechselkurs

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2009/C 115/04

Bekanntmachung eines allgemeinen auswahlverfahrens EPSO/AD/174/09

17

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 115/05

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

18

2009/C 115/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

19

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 115/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5481 — AREVA SA/AREVA NP) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2009/C 115/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5524 — Météo-France/CDC/NYSE Euronext/MetNext) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. April 2009

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen

(CON/2009/38)

2009/C 115/01

Einleitung und Rechtsgrundlage

1.

Am 17. Dezember 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht (2).

2.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

3.

Die EZB begrüßt die Ziele des Verordnungsvorschlags (3) und unterstützt die kürzlich auf dem G20-Treffen der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten am 14. März 2009 getroffene Vereinbarung (4) als Teil der international koordinierten Initiativen zur Stärkung des Regulierungsrahmens für Ratingagenturen. Die EZB ist der Ansicht, dass Rechtsetzungsinitiativen in Bezug auf Ratingagenturen die folgenden Ziele haben sollten (5): Erstens sollte das Transparenzniveau für die Abgabe von Ratings und ihre laufende Überwachung verbessert werden, um eine bessere Vergleichbarkeit der Ratingbewertungen der Ratingagenturen zu ermöglichen und ein höheres Maß an Wettbewerb in der Ratingbranche zu fördern. Zweitens sollte der Ratingprozess angemessene Qualitäts- und Integritätsstandards erfüllen. Insbesondere ist es im Hinblick auf die Finanzstabilität von größter Bedeutung, dass der Ratingprozess nicht zu einer übermäßigen Volatilität der Ratings führt, die eine einschneidende Neubewertung von Sicherheiten zur Folge haben und das Vertrauen der Marktteilnehmer beeinträchtigen könnte. Drittens sollte die Integrität und Unabhängigkeit der Ratingagenturen geschützt werden, indem sichergestellt wird, dass Interessenkonflikte entweder vermieden werden oder ihnen in einem transparenten Regulierungsrahmen angemessen begegnet wird.

Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags

4.

Es wird angenommen, dass der Verordnungsvorschlag für Ratings gilt, die von regulierten Instituten des Finanzsektors (Kreditinstituten, Wertpapierhäusern, Lebens-, Nichtlebens- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und Pensionsfonds) „zu regulatorischen oder sonstigen Zwecken verwendet“ und veröffentlicht oder an Abonnenten weitergegeben werden (6). Darüber hinaus werden diese regulierten Institute ausschließlich Ratings für regulatorische Zwecke verwenden dürfen, die von in der EU ansässigen und gemäß dem Verordnungsvorschlag eingetragenen Ratingagenturen abgegeben werden (7).

Die EZB unterstützt den weiten Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags, merkt aber Folgendes an:

Erstens deutet der Begriff „zu regulatorischen oder sonstigen Zwecken verwendet“ eine Präferenz für einen weiten Anwendungsbereich an, doch sowohl die den Verordnungsvorschlag begleitende Begründung als auch die Folgenabschätzung der Kommission plädieren für einen engeren Ansatz, wonach der Verordnungsvorschlag ausschließlich Ratings umfassen würde, die zu regulatorischen Zwecken verwendet werden (8). Die Kommission argumentiert, dass der vorgeschlagene Ansatz „verhältnismäßig“ ist, da er „nicht auf sämtliche Ratingagenturen, sondern nur auf jene ab[zielt], deren Ratings von den Finanzinstituten für regulatorische Zwecke verwendet werden, d.h. die einen potenziell großen Effekt auf das Finanzsystem zeitigen“ (9). Allerdings wechselt der Verordnungsvorschlag zwischen dem Ziel, „einen gemeinsamen Ansatz [einzuführen], der sicherstellen soll, dass die zur Verwendung in der Gemeinschaft bestimmten Ratings von hoher Qualität sind“ (10) und „dass alle Ratings, die von den unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Finanzinstituten verwendet werden, von hoher Qualität sind und von Ratingagenturen erstellt werden, die strengen Anforderungen unterliegen“ (11) einerseits sowie andererseits der engeren Zielsetzung, eine Registrierung nur für Ratingagenturen mit Sitz in der Gemeinschaft zu verlangen und sicherzustellen, dass deren Ratings für regulatorische Zwecke von Finanzinstituten in der EU verwendet werden können (12). Weiterhin stellt der Verordnungsvorschlag nicht die Regeln klar, die für Wertpapiere gelten, für die ein Prospekt gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (13) veröffentlicht worden ist und für die gemäß dem Verordnungsvorschlag Ratings erstellt werden.

Zweitens definiert der Verordnungsvorschlag in seiner Bestimmung des Anwendungsbereichs „regulatorische Zwecke“ hauptsächlich durch den Verweis auf das augenfälligste Beispiel für die Inanspruchnahme von Ratings im Bereich der Finanzregelungen, d.h. die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (14), wonach Kreditinstitute Ratings als eine der Referenzen für die Berechnung ihrer gesetzlichen Eigenkapitalanforderungen verwenden dürfen (15). Die EZB geht davon aus, dass ein solcher Ansatz Ratings umfassen würde, die „einen potenziell großen Effekt auf das Finanzsystem“ haben (16). In dieser Hinsicht haben die G20-Finanzminister und Zentralbankpräsidenten am 14. März 2009 eine behördliche Aufsicht vereinbart, einschließlich der Registrierung aller Ratingagenturen, deren Ratings für regulatorische Zwecke verwendet werden (17). Da der Begriff „regulatorische Zwecke“ nicht speziell definiert ist und da nicht festgelegt ist, ob er Verweise auf die Inanspruchnahme von Ratings im (in nationales Recht umgesetzten) Gemeinschaftsrecht sowie in nationalen Gesetzen umfasst, weist die EZB darauf hin, dass eine weitere Klärung erforderlich ist. Schließlich könnten einige Vorschriften des Verordnungsvorschlags wie etwa die allgemeine Pflicht der Ratingagenturen, „alle Ratings“ (18) bekanntzugeben, mit dem Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags in Konflikt geraten, wenn dieser auf Ratings beschränkt würde, die zu regulatorischen Zwecken verwendet werden.

Drittens gilt der Verordnungsvorschlag ausschließlich für Ratings, die an Abonnenten weitergegeben oder öffentlich bekanntgegeben werden. Im Einklang mit den für externe Ratingagenturen („External Credit Assessment Institutions“, ECAIs) in der Richtlinie 2006/48/EG (19) geltenden Regeln schlägt die EZB vor, dass Ratings als öffentlich bekanntgegeben gelten, wenn sie potenziellen Nutzern den Zugang zu gleichen Bedingungen ermöglichen und eine angemessene Beurteilung durch die Öffentlichkeit erlauben.

Viertens sollten die Ratings auf Methoden beruhen, die qualitative und quantitative Ansätze verbinden (20). In dieser Hinsicht stellt die EZB fest, dass die Ratingtools externer Anbieter (21) üblicherweise ausschließlich auf quantitativen Ansätzen basieren und qualitative Informationen nicht berücksichtigen, wie etwa die durch Kontakte mit der Führungsebene und Arbeitsebene der bewerteten Unternehmen erhaltenen Informationen. Im Zusammenhang mit dem Handlungsrahmen für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems (das die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten umfasst, die den Euro eingeführt haben (NZBen)) wird diese Art von Bonitätsbeurteilungssystemen anders als die sonstigen Quellen für Bonitätsbeurteilungen wie etwa externe Ratingagenturen behandelt. Daher sollte erwogen werden, ob der Verordnungsvorschlag festlegen sollte, dass von externen Anbietern mittels Ratingtools erstellte Ratings nicht in seinen Anwendungsbereich fallen.

Spezielle Anmerkungen

Auswirkungen des Verordnungsvorschlags auf Zentralbankoperationen

5.

Die von Ratingagenturen im Zusammenhang mit den Aufgaben und Pflichten des Eurosystems erbrachten Dienstleistungen betreffen die EZB unmittelbar, sowohl in Bezug auf die Durchführung geldpolitischer Geschäfte als auch auf andere Zentralbankoperationen wie etwa die Verwaltung der Währungsreserven und die Verwaltung der Eigenmittel (22). Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „ESZB-Satzung“ bezeichnet) sieht vor, dass die EZB und die NZBen Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen können, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Ein wichtiges Zulassungskriterium im Hinblick auf geldpolitische Geschäfte ist, dass die Sicherheiten hohe Bonitätsanforderungen erfüllen; zu diesem Zweck legt das Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem („Eurosystem Credit Assessment Framework“ (ECAF)) die Verfahren, Regeln und Methoden fest, die gewährleisten, dass die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems erfüllt werden. Bei der Beurteilung der Bonität notenbankfähiger Sicherheiten stützt sich das Eurosystem auf Informationen aus einer der folgenden vier Quellen: externe Ratingagenturen, interne Bonitätsanalyseverfahren der NZBen („in-house credit assessment systems“, ICASs) (23), interne Ratingverfahren der Geschäftspartner und Ratingtools externer Anbieter (24). Das Eurosystem behält sich das Recht vor, zu entscheiden, ob eine Emission, ein Emittent, Schuldner oder Garant die hohen Bonitätsanforderungen auf Basis der Informationen erfüllt, die das Eurosystem als relevant erachten könnte, und kann Sicherheiten auf dieser Grundlage ablehnen. Um die Konsistenz, Genauigkeit und Vergleichbarkeit der vier im Rahmenwerk verwendeten Bonitätsbeurteilungsquellen zu gewährleisten, hat das Eurosystem Zulassungskriterien für jede der verwendeten Quellen erarbeitet und überwacht deren Leistungsfähigkeit regelmäßig anhand des Bonitätsschwellenwerts des Eurosystems (25).

In diesem Zusammenhang empfiehlt die EZB, in einem Erwägungsgrund klarzustellen, dass die für Ratingagenturen geltenden Vorschriften des Verordnungsvorschlags das Recht des Eurosystems oder die Rechte der nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, nach nationalem Recht unberührt lassen, die Verfahren, Regeln und Kriterien zu definieren, die gewährleisten, dass die Voraussetzung hoher Bonitätsanforderungen für notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte erfüllt ist; ferner empfiehlt die EZB, gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung von Ratings in Zentralbankoperationen festzulegen.

Ausnahmen für interne Bonitätsanalyseverfahren der NZBen

6.

Der Verordnungsvorschlag gilt nicht für Ratings öffentlicher Stellen, deren Ratings nicht veröffentlicht und nicht vom bewerteten Unternehmen gezahlt werden (26). Wie vorstehend erwähnt wurde (27), stützt sich das Eurosystem bei der Beurteilung der Bonität notenbankfähiger Sicherheiten auf Bonitätsbeurteilungen von verschiedenen Quellen, einschließlich internen Bonitätsanalyseverfahren, die von einigen NZBen betrieben werden. Diese internen Bonitätsanalyseverfahren sind wichtig für die Durchführung der Geldpolitik des Eurosystems. Zum Beispiel stellen Kreditforderungen eine wesentliche Quelle der vom Eurosystem als Sicherheit hereingenommenen Aktiva dar und die Schuldner dieser Schuldtitel sind oft mittlere Unternehmen, die nur von diesen internen Bonitätsbeurteilungsverfahren beurteilt werden (28). Die EZB ist der Auffassung, dass es nicht verhältnismäßig wäre, diese internen Bonitätsbeurteilungsverfahren dem in dem Verordnungsvorschlag vorgeschlagenen Registrierungsverfahren zu unterwerfen. Darüber hinaus wäre es irrelevant oder unangemessen, einige der Vorschriften des Verordnungsvorschlags auf von NZBen erstellte Ratings anzuwenden. Die Ratings im Rahmen von Bonitätsbeurteilungsverfahren werden i) nicht öffentlich bekanntgemacht und ii) nicht von dem bewerteten Unternehmen bezahlt. Die EZB spricht sich deshalb dafür aus, die oben genannte Ausnahme von dem Verordnungsvorschlag auf von nationalen Zentralbanken erstellte Ratings auszuweiten, und legt nahe, den Verordnungsvorschlag entsprechend zu ändern.

7.

Die EZB stimmt zu, dass für diese Systeme eine Ausnahmeregelung von dem Verordnungsvorschlag gelten sollte, soweit sie nach Bedingungen betrieben werden, die den Voraussetzungen des Verordnungsvorschlags entsprechen und die die angemessene Integrität und Unabhängigkeit der Ratingtätigkeiten gewährleisten. Im Zusammenhang mit dem geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems für Marktgeschäfte unterliegen diese Systeme bereits einer gründlichen Validierung und einer umfassenden Leistungsüberwachung durch das Eurosystem, das sie unter von ihm zu bestimmenden Umständen vorläufig oder endgültig ausschließen kann (29). Deshalb ist die EZB der Ansicht, dass die vorgenannte Bedingung als automatisch erfüllt angesehen werden sollte, wenn ein internes Bonitätsbeurteilungsverfahren durch die EZB für geldpolitische Operationen des Eurosystems validiert wird. Im Hinblick auf von nationalen Zentralbanken erstellte Ratings, die die beiden vorgenannten Kriterien erfüllen, bei denen die EZB aber das betreffende interne Bonitätsbeurteilungsverfahren nicht bewertet hat, sollte ein Verfahren zur Kontrolle des internen Bonitätsbeurteilungsverfahrens anhand des „Entsprechenskriteriums“ eingeführt werden. Die EZB schlägt vor, dass die nationalen Zentralbanken in diesen Fällen die Kommission um eine Ausnahmeregelung ersuchen könnten und dass die Kommission zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der vorstehend genannten Kriterien die EZB vor einer Entscheidung über die Ausnahmeregelung anhören sollte, um aus der Sachkompetenz der EZB in diesem Bereich Nutzen zu ziehen. Die EZB schlägt vor, den Verordnungsvorschlag zu ändern und einen entsprechenden Erwägungsgrund einzufügen, um dieses Verfahren widerzuspiegeln.

Beaufsichtigung und Registrierung von Ratingagenturen und Anerkennung externer Ratingagenturen

8.

Die Richtlinie 2006/48/EG erlaubt es Kreditinstituten, externe Ratings durch externe Ratingagenturen bei der Bestimmung der Risikogewichte gemäß dem Standardansatz (30) und dem ratingsbasierten Ansatz für Verbriefungen (31) zu verwenden. Die Interaktion zwischen der Regelung für Ratingagenturen gemäß dem Verordnungsvorschlag und dem etablierten Prozess für die Anerkennung externer Ratingagenturen gemäß der Richtlinie 2006/48/EG könnte zu Bedenken führen und sollte angemessen angegangen werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die Registrierung einer Ratingagentur gemäß dem Verordnungsvorschlag eine Bedingung für die Anerkennung als externe Ratingagentur gemäß der Richtlinie 2006/48/EG darstellt. Außerdem sollten angemessene Änderungen der Richtlinie 2006/48/EG vorgenommen werden, wie dies „zur Verhinderung der Duplizierung der Verfahren und kostenträchtiger, sich überschneidender Voraussetzungen und zur Sicherstellung der rechtlichen Konsistenz“ in dem Beitrag des Eurosystems (32) vorgeschlagen wurde. Zum Beispiel sollten hinsichtlich der Methodik für die Vergabe von Ratings (33) die Voraussetzungen der Objektivität, der Unabhängigkeit, der kontinuierlichen Überprüfung, der Transparenz und Offenlegung für gemäß dem Verordnungsvorschlag registrierte Ratingagenturen bereits als erfüllt angesehen werden.

9.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat für die Zwecke der Verordnung eine zuständige Behörde bestellt (34). Gemäß der Richtlinie 2006/48/EG bleiben die nationalen Bankenaufsichtsbehörden für die Anerkennung von Ratingagenturen als externe Ratingagenturen im Einklang mit den Voraussetzungen der Richtlinie zuständig (35). Wenn - wie im Bericht der de Larosière-Gruppe (36) vorgesehen - die Zuständigkeit für die Registrierung und Überwachung der Ratingagenturen durch den Ausschuss der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden (CESR) oder die durch den Verordnungsvorschlag bezeichneten Behörden übernommen wird, sollten diese die betreffenden Bankenaufsichtsbehörden über die Registrierung und Aufsicht sowie die mögliche Verhängung von Sanktionen anhören. Bei der Überarbeitung der Richtlinie 2006/48/EG könnte der Gemeinschaftsgesetzgeber überprüfen, ob die Mechanismen für die Anerkennung externer Ratingagenturen auf Grundlage der Erfahrung mit der Regelung für diese Institute (37) unter Berücksichtigung möglicher Synergien mit dem Rahmen für die Registrierung und Überwachung für Ratingagenturen gemäß dem Verordnungsvorschlag weiter vereinfacht werden müssen.

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Informationsaustausch

10.

Der Verordnungsvorschlag legt einen Rahmen für die Registrierung und Überwachung von Ratingtätigkeiten auf der Grundlage enger Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden fest. Die EZB weist darauf hin, dass die Rolle von CESR darauf beschränkt ist, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats i) in Bezug auf Entwürfe von Registrierungs- oder Ablehnungsentscheidungen (38) und ii) in den von dem Verordnungsvorschlag vorgesehenen Fällen (39) oder wenn die Behörden beabsichtigen, aufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen (40), zu beraten. In dieser Hinsicht nimmt die EZB die Bedenken des Berichts der de Larosière-Gruppe zur Kenntnis, dass „das in diesem Vorschlag enthaltene System der Genehmigung und Überwachung zu umständlich ist“ und dass es der „Arbeitsteilung zwischen den Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats wahrscheinlich an Effektivität und Effizienz mangelt“ (41). Darüber hinaus schlägt der Bericht der de Larosière-Gruppe vor, die Zuständigkeit für die Genehmigung von EU-weit tätigen Instituten und die direkte Aufsicht über diese Institute, etwa Ratingagenturen, der Behörde der Europäischen Union zu verleihen, die aus CESR hervorgehen wird. Das Eurosystem hat zwar bereits seine Unterstützung einer koordinierenden Rolle des CESR ausgesprochen (42), allerdings könnte die Rolle des CESR im Hinblick auf Ratingagenturen einer weiteren Überprüfung im Lichte der anstehenden Umsetzung der Empfehlungen der de Larosière-Gruppe bedürfen (43).

11.

Die EZB betont, dass aufgrund des großen Interesses des Eurosystems an der Durchführung von Zentralbankoperationen und im Hinblick auf die Finanzstabilität alle für die Regulierung von und Aufsicht über Ratingagenturen eingerichteten Koordinationsregelungen so gestaltet werden sollten, dass sie eine angemessene Beteiligung des Eurosystems erlauben. In dieser Hinsicht schlägt sie vor, Verbindungsstellen ähnlich den in den Gemeinschaftsrahmen für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den Zentralbanken des ESZB eingefügten Verbindungsstellen in den Verordnungsvorschlag aufzunehmen (44). Die EZB schlägt daher eine Änderung im Einklang mit ihrer Empfehlung in der Stellungnahme CON/2009/17 (45) vor. Darüber hinaus würde die EZB die Aufnahme der verpflichtenden Anhörung des CEBS sowie des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vor der Veröffentlichung von Leitlinien für die zuständigen nationalen Behörden begrüßen (46).

Freistellungen für lokale Ratingagenturen

12.

Der Beitrag des Eurosystems stellte fest, dass eine alternative und weniger strikte Behandlung lokaler Ratingagenturen, die hauptsächlich mit Unternehmensemissionen zu tun haben, in dem Verordnungsvorschlag erwogen werden könnte und dass die Freistellung von einigen Voraussetzungen für lokale Ratingagenturen zu Flexibilität und zur Beibehaltung der Vielfalt der Ratingagenturen führen könnte und somit eine Meinungsvielfalt gewährleisten könnte (47). Wenn eine solche Ausnahmeregelung für kleinere Ratingagenturen mittels des Mitentscheidungsverfahrens erwogen würde, wäre es erforderlich, sicherzustellen, dass größere Ratingagenturen eine solche Ausnahmeregelung nicht dadurch ausnutzen könnten, dass sie ihr Geschäft aufteilen. Die EZB würde auch eine Abschätzung der Folgen der Anwendung des Verordnungsvorschlags auf den Konzentrationsgrad im Ratingmarkt unterstützen (48).

Einrichtung eines zentralen Datenspeichers durch CESR

13.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass Ratingagenturen in einem von CESR eingerichteten zentralen Datenspeicher „Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse und früheren Ratingtätigkeiten“ zur Verfügung stellen müssen (49). Die EZB steht der Kommission und dem CESR bei der Errichtung dieses Datenspeichers, der für die Ausübung der Tätigkeiten des ESZB von Relevanz sein wird, zur Verfügung. Es sollte ein Gleichgewicht zwischen der für die Erfüllung der Anforderungen der Verbraucher erforderlichen Informationen und den Compliance-Kosten der Ratingagenturen gefunden werden.

Die EZB gibt weiter die folgenden Empfehlungen ab: Erstens könnte es für die Zwecke der Rechtsklarheit angemessen sein, in zwei verschiedenen Artikeln des Verordnungsvorschlags zwischen i) den Vorschriften über die für Ratingagenturen geltenden Voraussetzungen für die Offenlegung und ii) den Vorschriften im Hinblick auf die Einrichtung eines zentralen Datenspeichers durch den CESR und der Art der in diesem Datenspeicher zu erfassenden Daten und Informationen zu unterscheiden. Zweitens ist es wünschenswert, klarzustellen, welche Arten von Daten und Informationen weiter in dem Datenspeicher zugänglich sind. Die EZB geht davon aus, dass diese Informationen „Daten über die historischen Ausfallquoten ihrer Ratingkategorien“ enthalten werden (50). Drittens sollten die Erhebung dieser Informationen durch CESR, die Bedingungen für ihre Speicherung, die Regelungen für die Verwaltung des Datenspeichers und den Zugang zu diesem sowie die zukünftig möglichen Änderungen der für diesen Datenspeicher sowie für Ratingagenturen geltenden Voraussetzungen weiter untersucht werden. Dies könnte die Aufnahme ausführlicherer Vorschriften oder die Ausdehnung der in dem Verordnungsvorschlag enthaltenen Komitologievorschriften erfordern, um die Vornahme technischer Maßnahmen für die Festlegung der für die Organisation und Funktion des Datenspeichers geltenden Grundsätze zu gestatten. CESR sollte auch mögliche Synergien mit anderen Initiativen prüfen. Viertens sollte der Datenspeicher sicherstellen, dass „einschlägige standardisierte Daten über die Leistungen von Ratingagenturen vorliegen und die Marktteilnehmer branchenweite Vergleiche anstellen können“ (51). Die EZB empfiehlt, CESR zu beauftragen, Statistiken zu erstellen, die die historischen Ergebnisse der Ratings überwachen, und seine Ergebnisse regelmäßig zu veröffentlichen. Die EZB schlägt weiter vor, die vorstehend genannten Daten in einem vergleichbaren Format zu strukturieren und zu speichern, das Wertpapiere und ihre Ratings auf Instrumenten- und Emittentenebene auf der Basis der Internationalen Wertpapier-Identifikationsnummer für emittierte Papiere und ein standardisiertes Kennzeichen für Emittenten aufführt. Außerdem ist es erforderlich, sicherzustellen, dass Investoren die Kreditrisiken ihrer Portfolios besser beurteilen können, d.h. Investoren sollten in die Lage versetzt werden, ihre eigenen Schlussfolgerungen aus statistischen Abhängigkeiten wie etwa Korrelationen zwischen Ratingkategorien in Bezug auf die verschiedenen Arten von bewerteten Unternehmen oder Instrumenten ziehen zu können.

Weitere Anmerkungen rechtlicher und technischer Art

14.

In dem Verordnungsvorschlag wird der Begriff Ratingkategorie definiert als „ein Symbol, mit dem innerhalb der einzelnen Ratingklassen unterschiedliche Ratingstufen bezeichnet werden, um die unterschiedlichen Risikoprofile der verschiedenen Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten zum Ausdruck zu bringen“ (52). Darüber hinaus sieht der Verordnungsvorschlag vor, dass eine Ratingagentur die „Kategorie der Ratings, für die die Ratingagentur einen Antrag auf Registrierung stellt“, offenlegt (53). Diese Vorschriften könnten gemäß dem Vorschlag im Anhang dieser Stellungnahme weiter vereinfacht werden.

15.

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass eine Ratingagentur ihre Ratings überwachen und sie „bei Bedarf“ überprüfen muss (54). Die Festlegung einer Mindestfrequenz für die Überprüfung von Ratings würde die Bereitschaft und Verpflichtung der Ratingagenturen verstärken, alle von ihnen abgegebenen Ratings regelmäßig und aktiv zu überwachen. Die EZB empfiehlt daher eine zumindest jährliche Überprüfung dieser Ratings. Der Verordnungsvorschlag sieht auch vor, dass Ratingagenturen nach Änderung der Ratingmethoden „für alle Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating“ durchführen müssen (55). Die EZB schlägt vor, klarzustellen, dass diese Voraussetzung nur für Ratings gilt, die weiterhin verwendet werden.

16.

Unabhängige, nicht an der Geschäftsführung beteiligte Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats spielen eine entscheidende Rolle bei der Unabhängigkeit und Qualität von Ratings. Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass diese nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglieder die besondere Aufgabe haben, sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte bestehen, und die Compliance- sowie Unternehmensführungsprozesse zu überwachen, einschließlich der Überwachung der Kontrollstelle (56). Die Kontrollstelle ist für die regelmäßige Überprüfung der von der Ratingagentur verwendeten Methoden, Modelle und der bedeutenden Änderungen dieser Methoden sowie für die Überprüfung ihrer Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die Bewertung neuer Finanzinstrumente zuständig (57). Angesichts der Bedeutung dieser Aufgaben empfiehlt die EZB, dass Anträge auf Registrierung auch Informationen über die unabhängigen, nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats enthalten sollten (58).

17.

Der Verordnungsvorschlag verpflichtet die Ratingagenturen, die Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens festgelegt werden, „zumindest für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen“ aufzubewahren (59). Die EZB empfiehlt, diese Verpflichtung für mindestens zwei Jahre nach Ende der Beziehung aufrechtzuerhalten, um auf Verlangen der zuständigen Behörden eine ex-post-Untersuchung zu ermöglichen (60).

18.

Es sollte weiter beurteilt werden, ob die Regelungen des Verordnungsvorschlags, die verhindern sollen, dass direkt am Ratingverfahren beteiligte Mitarbeiter zu bewerteten Unternehmen wechseln, streng genug sind, diese Praxis zu verhindern oder einzuschränken. Die EZB schlägt daher vor, dass direkt am Ratingverfahren beteiligte Mitarbeiter für einen Zeitraum von 18 (anstatt sechs) Monaten nach dem Rating keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung des bewerteten Unternehmens annehmen sollten (61).

19.

Der Begriff „Schuldtitelemission“ sollte durch „Emission von Finanzinstrumenten“ ersetzt werden (62).

20.

Eine Ratingagentur muss in ihrem Transparenzbericht jährlich Finanzinformationen über die Einnahmen der Agentur, aufgeschlüsselt nach Honoraren für Rating- und für Nicht-Ratingtätigkeiten offenlegen, wobei diese ausführlich zu beschreiben sind (63). Soweit diese „Nicht-Ratingtätigkeiten“„Nebendienstleistungen“ sind, sollte dies in dem Verordnungsvorschlag wiedergegeben werden (64).

Redaktionsvorschläge

In den Fällen, in denen die obige Stellungnahme zu Änderungen des Verordnungsvorschlags führen würde, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. April 2009.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2008) 704 endgültig vom 12. November 2008, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu

(2)  Diese Stellungnahme beruht auf der Fassung vom 12. November 2008, zu der die EZB formell um Stellungnahme ersucht wurde. Der Verordnungsvorschlag unterlag weiteren Änderungen in der Arbeitsgruppe des Rates.

(3)  Die EZB stellt fest, dass der Verordnungsvorschlag auf Artikel 95 des Vertrags beruht und nicht auf Artikel 47 Absatz 2, der die Rechtsgrundlage für Richtlinien ist.

(4)  Siehe Kommuniqué — Treffen der Finanzminister und Zentralbankpräsidenten, Vereinigtes Königreich, 14. März 2009. Abrufbar unter www.g20.org

(5)  Siehe den Beitrag des Eurosystems zur öffentlichen Konsultation hinsichtlich des Richtlinien-/Verordnungsentwurfs über Ratingagenturen von September 2008 (im Folgenden: „der Beitrag des Eurosystems“), abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu

(6)  Artikel 2 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(7)  Artikel 4 erster Absatz des Verordnungsvorschlags.

(8)  Die Verwendung von Ratings zu anderen als regulatorischen Zwecken ist bereits im Verordnungsvorschlag berücksichtigt (siehe Artikel 4 zweiter Absatz des Verordnungsvorschlags).

(9)  Siehe Nummer 2.2 der Begründung. Dies wird bestätigt in Nummer 5.2.4 des den Verordnungsvorschlag begleitenden Arbeitsdokuments der Kommission (Folgenabschätzung), SEK(2008) 2745 vom 12. November 2008, abrufbar auf der Website der Kommission unter www.ec.europa.eu

(10)  Artikel 1. Erwägungsgrund 28 Satz 2 des Verordnungsvorschlags verweist auf das Erfordernis, dass die zuständigen Behören über die notwendigen Mittel verfügen sollten, um zu gewährleisten, dass „die zur Verwendung in der Gemeinschaft bestimmten Ratings unter Einhaltung“ dieses Verordnungsvorschlags „erstellt werden“.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 2 sowie Erwägungsgründe 6 und 38 des Verordnungsvorschlags.

(12)  Siehe Artikel 12 Absatz 1 und Erwägungsgrund 21 des Verordnungsvorschlags.

(13)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(14)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(15)  Siehe Nummer 1.1 der Folgenabschätzung und Erwägungsgrund 1 des Verordnungsvorschlags.

(16)  Siehe Nummer 2.2 der Begründung.

(17)  Siehe Fußnote 4 dieser Stellungnahme.

(18)  Artikel 8 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(19)  Anhang VI Teil 2.

(20)  Siehe in diesem Zusammenhang die Richtlinie 2006/48/EG (Anhang VI Teil 2), die vorsieht, dass die zuständigen Behörden sowohl qualitative als auch quantitative Faktoren berücksichtigen sollten, um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Bonitätsbeurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren.

(21)  Siehe Nummer 5 der Stellungnahme und Abschnitt 6.3.1 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7 vom 31. August 2000 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 310 vom 11.12.2000, S. 1) (siehe die vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erstellte inoffizielle konsolidierte Fassung, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu).

(22)  Siehe den Beitrag des Eurosystems, S. 2.

(23)  Für die internen Bonitätsanalyseverfahren der NZBen siehe auch Nummern 6 und 7 dieser Stellungnahme.

(24)  Siehe Abschnitt 6.3.1 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7.

(25)  Siehe Abschnitt 6.3.1 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2000/7.

(26)  Artikel 2 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(27)  Siehe Nummer 5 dieser Stellungnahme.

(28)  Siehe „Das einheitliche Verzeichnis im Sicherheitenrahmen des Eurosystems“, EZB-Monatsbericht, Mai 2006, Seiten 81-95 und den Beitrag des Eurosystems, S. 9.

(29)  Siehe Anhang I der Leitlinie EZB/2000/7, Abschnitt 6.3.4.

(30)  Artikel 78 bis 83 und Anhang VI.

(31)  Artikel 94 bis 101 und Anhang IX.

(32)  Siehe S. 5.

(33)  Siehe insbesondere Artikel 81 und 97 sowie Anhang VI Teil 2 der Richtlinie 2006/48/EG.

(34)  Artikel 19 Absatz 1.

(35)  Gemäß Artikel 81 kann eine externe Ratingagentur, die externe Ratings erstellt, von den zuständigen Behörden zur Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung anerkannt werden. Wenn eine externe Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats anerkannt wurde, können die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sie ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.

(36)  Siehe den Bericht vom 25. Februar 2009 der hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière über die Finanzaufsicht in der EU (der „Bericht der de Larosière-Gruppe“), Nummer 67 (abrufbar unter www.europa.eu).

(37)  Siehe die Leitlinien des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS) vom 20. Januar 2006 über die Anerkennung externer Ratingagenturen (abrufbar auf der CEBS-Website unter www.c-ebs.org).

(38)  Siehe Artikel 15 des Verordnungsvorschlags.

(39)  Siehe Artikel 18 des Verordnungsvorschlags.

(40)  Siehe Artikel 21 und 22 des Verordnungsvorschlags.

(41)  Siehe den Bericht der de Larosière-Gruppe, Nummer 67.

(42)  Siehe den Beitrag des Eurosystems, S. 5.

(43)  Der Bericht der de Larosière-Gruppe regt in Nummer 67 an, dass „die Aufgabe der Zulassung von Ratingagenturen in der EU, der Überwachung ihrer Arbeit, und angesichts dieser der Auferlegung von Änderungen“ dem CESR anvertraut werden sollte.

(44)  Siehe den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (KOM(2008) 602 endgültig) vom 1. Oktober 2008, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu

(45)  Stellungnahme CON/2009/17 der EZB vom 5. März 2009 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement. Siehe Nummern 13 und 14 der Stellungnahme und die vorgeschlagene Änderung 5.

(46)  Siehe Artikel 18 des Verordnungsvorschlags.

(47)  Siehe den Beitrag des Eurosystems, S. 4.

(48)  Dies würde eine Änderung von Artikel 34 des Verordnungsvorschlags erfordern.

(49)  Siehe Artikel 9 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags.

(50)  Gemäß dem Verordnungsvorschlag müssen die Ratingagenturen diese Daten alle sechs Monate offen legen und angeben, ob sich die Ausfallquoten dieser Kategorien im Laufe der Zeit verändert haben (Anhang 1 Abschnitt E Teil II Punkt 1 des Verordnungsvorschlags).

(51)  Abschnitt 2.5.4 der Begründung.

(52)  Siehe Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f. Siehe auch Erwägungsgrund 24 letzter Satz des Verordnungsvorschlags und den Verweis auf „einen Unterausschuss […], der auf die Ratings aller von Ratingagenturen bewerteter Anlageklassen spezialisiert ist“.

(53)  Siehe Anhang II Punkt 4 des Verordnungsvorschlags.

(54)  Siehe Artikel 7 Absatz 4.

(55)  Siehe Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe c.

(56)  Siehe Anhang I Abschnitt A Punkt 2 Absatz 5.

(57)  Siehe Anhang I Abschnitt A Punkt 7 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags.

(58)  Siehe Anhang II des Verordnungsvorschlags.

(59)  Siehe Anhang I Abschnitt B Punkt 9.

(60)  Vergleiche Anhang I Abschnitt B Punkt 8 des Verordnungsvorschlags.

(61)  Siehe Anhang I Abschnitt C Punkte 6 und 7 des Verordnungsvorschlags.

(62)  Siehe Anhang I Abschnitt E Teil II Punkt 2 letzter Unterabsatz.

(63)  Siehe Anhang I Abschnitt E Teil III Punkt 7 des Verordnungsvorschlags.

(64)  Siehe Anhang I Abschnitt B Punkt 4.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag (1)

Änderungsvorschläge der ZEB (2)

Änderung 1

Neuer Erwägungsgrund 2a

„Kein Text“

Diese Verordnung sollte in keiner Weise das Recht der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, (nachfolgend als „Eurosystem“ bezeichnet) oder die Rechte der nationalen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, nach ihren nationalen Bestimmungen beeinträchtigen, die Verfahren, Regelungen und Kriterien zu definieren, die sicherstellen, dass die Voraussetzung hoher Bonitätsanforderungen für notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte erfüllt ist, und gegebenenfalls die Bedingungen für die Verwendung von Ratings in Zentralbankoperationen festzulegen.

Begründung — Siehe Nummer 5 der Stellungnahme

Änderung 2

Neuer Erwägungsgrund 2b

„Kein Text“

Interne Bonitätsanalyseverfahren der nationalen Zentralbanken des ESZB können von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn die nach diesen Verfahren erstellten Ratings den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien entsprechen. Die Validierung dieser Systeme durch die EZB für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems sollte eine Garantie dafür darstellen, dass sie Bedingungen erfüllen, die den Voraussetzungen des Verordnungsvorschlags entsprechen, und die die Unabhängigkeit und Integrität ihrer Ratingtätigkeiten gewährleisten. In anderen Fällen sollte eine Ausnahmeregelung von den nationalen Zentralbanken des ESZB bei der Kommission beantragt werden. Die Entscheidung der Kommission sollte nach Anhörung der EZB getroffen werden, um eine einheitliche Anwendung der Ausnahmekriterien zu gewährleisten.

Begründung — Siehe Nummern 6 und 7 der Stellungnahme

Änderung 3

Artikel 2

„2.

Diese Verordnung gilt nicht für private Ratings. Auch gilt sie nicht für die Ratings öffentlicher Stellen, deren Ratings nicht veröffentlicht und nicht vom bewerteten Unternehmen gezahlt werden.“

„2.

Diese Verordnung gilt nicht für:

a)

private Ratings Auch gilt sie nicht für die Ratings öffentlicher Stellen, deren Ratings nicht veröffentlicht und nicht vom bewerteten Unternehmen gezahlt werden., die auf individuellen Auftrag erstellt und ausschließlich an die Person, die den Auftrag hierfür gegeben hat, übermittelt wurden und die nicht für öffentliche Bekanntgabe oder die Weitergabe per Abonnement bestimmt sind, oder

b)

Zentralbankratings,

i)

die nicht vom bewerteten Unternehmen gezahlt werden;

ii)

die nicht in der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden und

iii)

die nach Bedingungen erstellt werden, die den Voraussetzungen des Verordnungsvorschlags entsprechen und die die angemessene Integrität und Unabhängigkeit der Ratingtätigkeiten gewährleisten; dies wird angenommen, wenn Ratings von einer nationalen Zentralbank in einem internen Bonitätsanalyseverfahren erstellt wurden, das von der EZB für die Ziele der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems validiert worden und auf der Website der EZB aufgeführt ist.

3.

Eine nationale Zentralbank des ESZB, die ein Rating erstellt, welches im Einklang mit den in Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Kriterien steht, aber für das das interne Bonitätsanalyseverfahren noch nicht von der EZB validiert wurde, beantragt eine Ausnahmeregelung von der Anwendung dieser Verordnung bei der Kommission. Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe b zu gewährleisten, hört die Kommission die EZB an, bevor sie eine solche Entscheidung trifft.

Die Kommission veröffentlicht die Liste der Zentralbanken, für die die Ausnahmeregelung gilt, auf ihrer Website.

4.

Eine Ratingagentur, die als externe Ratingagentur im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG anerkannt werden möchte, muss als Ratingagentur gemäß dieser Verordnung registriert werden, es sei denn sie erstellt nur Ratings gemäß Absatz 2.

5.

Im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten Ratings als öffentlich bekanntgegeben, wenn sie den potenziellen Nutzern den Zugang zu gleichen Bedingungen ermöglichen und eine angemessene Beurteilung durch die Öffentlichkeit erlauben.

Begründung — Siehe Nummern 4, 6, 7 und 8 der Stellungnahme

Änderung 4

Artikel 3 Absatz 1

„f)

‚Ratingkategorie‘ ist ein Symbol, mit dem innerhalb der einzelnen Ratingklassen unterschiedliche Ratingstufen bezeichnet werden, um die unterschiedlichen Risikoprofile der verschiedenen Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten zum Ausdruck zu bringen.“

„f)

‚Ratingkategorie‘ ist ein Symbol Indikator, mit dem innerhalb der einzelnen Ratingklassen unterschiedliche Ratingstufen bezeichnet werden, um die unterschiedlichen Risikoprofile der verschiedenen Arten von bewerteten Unternehmen, Emittenten und Finanzinstrumenten zum Ausdruck zu bringen der innerhalb eines von der Ratingagentur festgelegten Rankingsystems und für jede Art von bewertetem Unternehmen, Emittenten oder Finanzinstrument zur Messung des dem jeweiligen Risikoprofil entsprechenden Ratings des bewerteten Unternehmens, Emittenten oder Finanzinstruments verwendet und anhand von Symbolen, Zahlen oder anderen Zeichen dargestellt wird.“

Begründung — Siehe Nummer 14 der Stellungnahme

Änderung 5

Artikel 7

„Ratingmethoden

1.

Eine Ratingagentur legt offen, welche Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen sie bei ihren Ratings verwendet.

4.

Eine Ratingagentur überwacht ihre Ratings und überprüft sie bei Bedarf. Sie trifft interne Vorkehrungen, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten auf ihre Ratings überwacht werden.

5.

Wenn eine Ratingagentur ihre Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen ändert, leitet sie folgende Schritte ein:

c)

Sie führt für alle Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating durch.“

„Ratingmethoden

1.

Eine Ratingagentur legt offen, welche Methoden, Modelle und grundlegenden Annahmen sie bei ihren Ratings verwendet, und auf welchen qualitativen und quantitativen Faktoren die Methoden der Ratingagentur basieren.

4.

Eine Ratingagentur überwacht ihre Ratings und überprüft sie bei Bedarf. Eine solche Überprüfung findet zumindest einmal jährlich statt. Sie trifft interne Vorkehrungen, damit die Auswirkungen veränderter gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen und veränderter Bedingungen auf den Finanzmärkten auf ihre Ratings überwacht werden.

5.

Wenn eine Ratingagentur ihre Methoden, Modelle oder grundlegenden Annahmen ändert, leitet sie folgende Schritte ein:

c)

Sie führt für alle die weiterhin verwendeten Ratings, die anhand dieser Methoden, Modelle oder Annahmen erstellt wurden, ein neues Rating durch.“

Begründung — Siehe Nummern 4 und 15 der Stellungnahme

Änderung 6

Artikel 9 Absatz 2

„2.

Die Ratingagenturen stellen in einem vom CESR eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse und früheren Ratingtätigkeiten zur Verfügung. Dieser Datenspeicher ist öffentlich zugänglich.“

„2.

Die Ratingagenturen stellen in einem vom CESR eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse und früheren Ratingtätigkeiten zur Verfügung. Dieser Datenspeicher ist öffentlich zugänglich.“

Begründung — Siehe Nummer 13 der Stellungnahme

Änderung 7

Artikel 9a des Verordnungsvorschlags

„Kein Text“

Zentraler Datenspeicher des CESR

1.

Die Ratingagenturen stellen in einem von CESR eingerichteten zentralen Datenspeicher Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse (einschließlich Daten über die historischen Ausfallquoten ihrer Ratingkategorien) und Informationen über ihre früheren Ratingtätigkeiten zur Verfügung.

2.

Dieser Datenspeicher ist öffentlich zugänglich.

3.

Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen gemäß dem in Artikel 33 Absatz 3 festgelegten Verfahren.

Die Kommission legt insbesondere fest:

die Art der Daten und Informationen, die in dem zentralen Datenspeicher zugänglich sind,

den Zeitraum, der von diesen bisherigen Ergebnissen und Informationen erfasst ist,

den Zeitrahmen, in dem diese Informationen zugänglich sind,

die Bedingungen, unter denen diese Daten und Informationen gespeichert werden,

das Format, unter dem diese Daten und Informationen bekannt gemacht und präsentiert werden,

die Regelungen für die Verwaltung des Datenspeichers,

die Bedingungen für den Zugang zu der Einrichtung.

4.

Auf der Basis der im zentralen Datenspeicher erfassten Informationen erstellt der CESR Statistiken für die Überwachung der bisherigen Ergebnisse der Ratingagenturen. Die vom CESR erstellten Statistiken werden regelmäßig veröffentlicht.

5.

CESR berücksichtigt mögliche Synergien mit anderen relevanten Initiativen.

Begründung — Siehe Nummer 13 der Stellungnahme

Änderung 8

Artikel 18 Absatz 2

„2.

Bis zum (innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung) gibt der CESR Leitlinien zu folgenden Punkten heraus:“

„2.

Bis zum (innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung) und nach Anhörung des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden und des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gibt der CESR Leitlinien zu folgenden Punkten heraus:“

Begründung — Siehe Nummer 11 der Stellungnahme

Änderung 9

Artikel 23a des Verordnungsvorschlags

„Kein Text“

Informationsaustausch

1.

Die zuständigen Behörden stellen sich gegenseitig unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Zwecke der Ausführung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

2.

Die zuständigen Behörden übermitteln Informationen einschließlich vertraulicher Informationen an die für die Aufsicht über die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Institute zuständigen Behörden und an die Zentralbanken des ESZB, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind; ebenso werden diese Behörden oder Zentralbanken nicht davon abgehalten, den zuständigen Behörden relevante Informationen zu übermitteln, wie sie für die Erfüllung ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Funktionen benötigt werden können.

Begründung — Siehe Nummer 11 der Stellungnahme

Änderung 10

Artikel 33 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags

„Kein Text“

3.

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8, vorausgesetzt, dass die im Einklang mit diesem Verfahren getroffenen Durchführungsmaßnahmen keine grundlegenden Bestimmungen dieser Verordnung ändern.

Begründung — Siehe Nummer 13 der Stellungnahme

Änderung 11

Anhang I Abschnitt B Punkt 9

„9.

Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder dem mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung festgelegt werden, sind zumindest für die Dauer der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufzubewahren.“

„9.

Aufzeichnungen, in denen die Rechte und Pflichten der Ratingagentur bzw. des bewerteten Unternehmens oder dem mit diesem verbundenen Dritten im Rahmen einer Dienstleistungsvereinbarung festgelegt werden, sind zumindest für die Dauer zwei Jahre nach dem Ende der Beziehung zu dem bewerteten Unternehmen oder dem mit diesem verbundenen Dritten aufzubewahren.“

Begründung — Siehe Nummer 17 der Stellungnahme

Änderung 12

Anhang I Abschnitt C Punkt 7

„7.

Direkt am Ratingverfahren beteiligte Mitarbeiter nehmen für einen Zeitraum von sechs Monaten nach dem Rating keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung eines bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten an.“

„7.

Direkt am Ratingverfahren beteiligte Mitarbeiter nehmen für einen Zeitraum von sechs 18 Monaten nach dem Rating keine Schlüsselposition in der Geschäftsführung eines bewerteten Unternehmens oder eines mit diesem verbundenen Dritten an.“

Begründung — Siehe Nummer 18 der Stellungnahme

Änderung 13

Anhang I Abschnitt E Teil II Punkt 2

„ …

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes von Punkt 2 bedeutet „Kunde“ ein Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen, an denen das erstgenannte Unternehmen Beteiligungen von mehr als 20 % hält, sowie andere Unternehmen, für die es im Namen eines Kunden die Strukturierung einer Schuldtitelemission ausgehandelt hat und bei der die Ratingagentur direkt oder indirekt ein Honorar für das Rating dieser Emission erhalten hat.“

„ …

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes von Punkt 2 bedeutet „Kunde“ ein Unternehmen, seine Tochtergesellschaften und assoziierte Unternehmen, an denen das erstgenannte Unternehmen Beteiligungen von mehr als 20 % hält, sowie andere Unternehmen, für die es im Namen eines Kunden die Strukturierung einer Schuldtitelemission eines Finanzinstruments ausgehandelt hat und bei der die Ratingagentur direkt oder indirekt ein Honorar für das Rating dieser Emission dieses Finanzinstruments erhalten hat.“

Begründung — Siehe Nummer 19 der Stellungnahme

Änderung 14

Anhang II

„4.

Kategorie der Ratings, für die die Ratingagentur einen Antrag auf Registrierung stellt;“

„4.

Kategorie Art der Ratings, für die die Ratingagentur einen Antrag auf Registrierung stellt;“

Begründung — Siehe Nummer 14 der Stellungnahme

Änderung 15

Anhang II, neuer Punkt 7a

„Kein Text“

„Informationen über die unabhängigen, nicht an der Geschäftsführung beteiligten Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats;“

Begründung — Siehe Nummer 16 der Stellungnahme


(1)  Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.


II Mitteilungen

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

Kommission

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/15


Annahme der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (1)

2009/C 115/02

Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) gibt die Kommission Folgendes bekannt:

 

Mit Schreiben vom 15. April 2008 waren die Mitgliedstaaten im Einklang mit Ziffer 5.2 der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor aufgefordert worden, bis spätestens 1. September 2008 schriftlich zu bestätigen, dass sie die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen annehmen. In dem Schreiben wurden die Mitgliedstaaten noch einmal darauf hingewiesen, dass die Kommission, wie in den Leitlinien vorgesehen, bei Ausbleiben einer schriftlichen Bestätigung davon ausgehen würde, dass der betreffende Mitgliedstaat den Vorschlag angenommen hat, sofern er nicht schriftlich seine ausdrückliche Ablehnung äußert.

 

Die finnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 30. Mai 2008, dass sie bereit seien, eine bestehende Beihilferegelung zur Fischereiversicherung anzupassen, jedoch nicht in dem nach Maßgabe der Leitlinien geforderten Umfang. Diese Beihilferegelung wurde der Kommission mit Schreiben vom 27. April 1995 auf der Grundlage von Artikel 144 Buchstabe a der Akte über den Beitritt der Republik Finnland zur Europäischen Union notifiziert und galt in der Folge als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag.

 

Die übrigen Mitgliedstaaten haben die Annahme der zweckdienlichen Maßnahmen entweder schriftlich bestätigt oder nicht geantwortet, was dem Schreiben vom 15. April 2008 zufolge als Annahme ausgelegt wird.

 

Die Kommission geht daher davon aus, dass alle Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Finnlands für die genannte Regelung, die Vorschläge angenommen und ihre geltenden Beihilferegelungen bis 1. September 2008 mit den Leitlinien in Einklang gebracht haben.


(1)  ABl. C 84 vom 3.4.2008, S. 10.

(2)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/16


Euro-Wechselkurs (1)

19. Mai 2009

2009/C 115/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3612

JPY

Japanischer Yen

130,91

DKK

Dänische Krone

7,4465

GBP

Pfund Sterling

0,87940

SEK

Schwedische Krone

10,4705

CHF

Schweizer Franken

1,5146

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,7450

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,669

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

278,18

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7091

PLN

Polnischer Zloty

4,3770

RON

Rumänischer Leu

4,1655

TRY

Türkische Lira

2,0923

AUD

Australischer Dollar

1,7563

CAD

Kanadischer Dollar

1,5754

HKD

Hongkong-Dollar

10,5513

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,2512

SGD

Singapur-Dollar

1,9914

KRW

Südkoreanischer Won

1 695,45

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,5437

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2896

HRK

Kroatische Kuna

7,3600

IDR

Indonesische Rupiah

13 946,30

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8057

PHP

Philippinischer Peso

64,169

RUB

Russischer Rubel

43,3374

THB

Thailändischer Baht

46,839

BRL

Brasilianischer Real

2,7959

MXN

Mexikanischer Peso

17,5799

INR

Indische Rupie

65,0450


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/17


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/174/09

2009/C 115/04

Das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) führt das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/174/09 zur Einstellung von Konferenzdolmetschern (AD 5/AD 7) polnischer Sprache durch.

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird ausschließlich in polnischer Sprache im Amtsblatt C 115 A vom 20. Mai 2009 veröffentlicht.

Weitere Informationen befinden sich auf der EPSO-Website http://eu-careers.eu


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/18


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2009/C 115/05

1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Wolframcarbid und Mischwolframcarbid

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 2268/2004 des Rates (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 56)

1.1.2010


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  Fax: +32 22956505.


20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/19


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2009/C 115/06

1.   Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.   Diese Bekanntmachung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Glyphosat

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates (ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 1), ausgeweitet auf die aus Malaysia und Taiwan versandten Einfuhren (EG) Nr. 163/2002 (ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 1)

1.10.2009


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  Fax: +32 22956505.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5481 — AREVA SA/AREVA NP)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 115/07

1.

Am 11. Mai 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen AREVA SA (Frankreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des bislang von der AREVA SA und der Siemens AG (Deutschland) gemeinsam kontrollierten Unternehmens AREVA NP (Frankreich), da die Siemens AG beschlossen hat, sich vollständig aus AREVA NP zurückzuziehen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

AREVA SA: Konzeption, Produktion und Verkauf von Stromerzeugungs-, Stromübertragungs- und Stromverteilungslösungen,

AREVA NP: Konzeption und Bau nuklearer Kernkraftwerksteile, Dienstleistungen in den Bereichen Leittechnik, Modernisierung, Wartung und Reparatur sowie Konzeption und Fertigung von Brennelementen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5481 — AREVA SA/AREVA NP per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


20.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5524 — Météo-France/CDC/NYSE Euronext/MetNext)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 115/08

1.

Am 30. April 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich), das dem französischen Staat gehört, das Unternehmen Météo-France (Frankreich), das dem französischen Staat gehört, und das Unternehmen NYSE Euronext (Vereinigte Staaten) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen MetNext (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CDC: staatlicher Konzern mit Tätigkeiten in den Bereichen Personenversicherung (CNP Assurances), Immobilien (SNI und Icade), Kapitalanlagen und Dienstleistungen,

Météo-France: Zusammenstellung und Bereitstellung meteorologischer und klimatischer Daten über Frankreich und Europa,

NYSE Euronext: Verwaltung von Märkten für Finanzinstrumente,

MetNext: Entwicklung und Vermarktung von Produkten, die es i) Industrieunternehmen erlauben, die Auswirkungen von Wetterveränderungen auf ihre Tätigkeit vorherzusehen und sich ihnen anzupassen, und die ii) bestimmten Leistungsanbietern (insbesondere Versicherungsunternehmen) die Strukturierung indexgebundener Produkte zur Absicherung gegen Klimafolgen für ihre Kunden ermöglichen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5524 — Météo-France/CDC/NYSE Euronext/MetNext per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.