ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2009.114.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 114/01 |
Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) ( 1 ) |
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2009/C 114/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss — (Sache COMP/M.5406 — IPIC/Man Ferrostaal AG) ( 1 ) |
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2009/C 114/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss — (Sache COMP/M.5499 — IPIC/NOVA) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 114/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2009/C 114/05 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 114/06 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 114/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5440 — Lufthansa/Austrian Airlines) ( 1 ) |
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2009/C 114/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses — (Sache COMP/M.5480 — Deutsche Bahn/PCC Logistics) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
19.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/1 |
Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 114/01
Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sieht insbesondere in Artikel 21 Absatz 7 vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III fallenden Bereichen mitteilt. Die Kommission veröffentlicht eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechende Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 bzw. 5.7.1 aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union.
Da mehrere Mitgliedstaaten neue oder geänderte Bezeichnungen der bereits erfassten Ausbildungsnachweise gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG (1) diese Mitteilung.
1. Arzt
1. |
Bulgarien hat folgende Änderung der Bezeichnung des bereits erfassten Ausbildungsnachweises über die ärztliche Grundausbildung gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Die Tschechische Republik hat folgende Änderung der Bezeichnung des bereits erfassten Ausbildungsnachweises über die ärztliche Grundausbildung gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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3. |
Portugal hat folgende Änderung der Bezeichnung des bereits erfassten Ausbildungsnachweises über die ärztliche Grundausbildung gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. Fachärzte
1. |
Bulgarien hat folgende Änderung der Bezeichnung der bereits erfassten Facharztausbildung gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Frankreich hat folgende Änderung der Bezeichnungen der bereits erfassten Facharztausbildung gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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3. |
Portugal hat folgende Änderung der Bezeichnung der bereits erfassten Facharztausbildung gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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3. Fachärztliche Weiterbildungen
1. |
Bulgarien hat die folgenden Änderungen der Bezeichnungen der bereits erfassten fachärztlichen Weiterbildungen gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Bulgarien hat die folgenden neuen Bezeichnungen fachärztlicher Weiterbildungen gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG):
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3. |
Dänemark hat die folgenden Änderungen der Bezeichnungen der bereits erfassten fachärztlichen Weiterbildungen gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG):
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4. |
Frankreich hat die folgenden Änderungen der Bezeichnungen der bereits erfassten fachärztlichen Weiterbildungen gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG):
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5. |
Portugal hat die folgenden Änderungen der Bezeichnungen der bereits erfassten fachärztlichen Weiterbildungen gemeldet (Anhang V Punkt 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG):
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4. Praktische Ärzte
1. |
Frankreich hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Allgemeinmediziners gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.4 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Portugal hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Allgemeinmediziners gemeldet (Anhang V Nummer 5.1.4 der Richtlinie 2005/36/EG):
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5. Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
Die Tschechische Republik hat die folgende Änderung einer bereits erfassten Bezeichnung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege gemeldet (Anhang V Punkt 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Berufsbezeichnung |
Stichtag |
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Tschechische Republik |
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1.5.2004 |
6. Zahnärzte
Die Tschechische Republik hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Zahnarztes gemeldet (Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Zusätzliche Bescheinigung |
Berufsbezeichnung |
Stichtag |
Tschechische Republik |
Diplom o ukončení studia ve studijním programu zubní lékařství (doktor zubního lékařství, MDDr.) |
Lékařská fakulta univerzity v České republice |
|
Zubní lékař |
1.5.2004 |
7. Tierärzte
Dänemark hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Tierarztes gemeldet (Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Zusätzliche Bescheinigung |
Stichtag |
Dänemark |
Bevis for bestået kandidateksamen i veterinærvidenskab |
Det Biovidenskabelige Fakultet, Københavns Universitet |
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21.12.1980 |
8. Hebammen
Die Tschechische Republik hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung der Hebamme gemeldet (Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
Land |
Ausbildungsnachweis |
Ausstellende Stelle |
Berufsbezeichnung |
Stichtag |
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Tschechische Republik |
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Porodní asistentka/porodní asistent |
1.5.2004 |
9. Apotheker
1. |
Die Tschechische Republik hat folgende Änderung der bereits erfassten Bezeichnung des Apothekers gemeldet (Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Dänemark hat folgende Änderungen der bereits erfassten Bezeichnung des Apothekers gemeldet (Anhang V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG):
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10. Architekten
1. |
Italien hat folgende zusätzliche Bezeichnungen von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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2. |
Malta hat folgende zusätzliche Bezeichnung des Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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3. |
Rumänien hat folgende zusätzliche Bezeichnung des Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):
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(1) Eine konsolidierte Fassung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG kann abgerufen werden unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/
19.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5406 — IPIC/Man Ferrostaal AG)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 114/02
Am 13. März 2009 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5406. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
19.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5499 — IPIC/NOVA)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 114/03
Am 11. April 2009 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32009M5499. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
19.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. Mai 2009
2009/C 114/04
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3494 |
JPY |
Japanischer Yen |
129,28 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4455 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,88250 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,6049 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5115 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,7785 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,920 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
284,15 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7091 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,4680 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,1735 |
TRY |
Türkische Lira |
2,0981 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7776 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5779 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,4609 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,2861 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9803 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 694,43 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,6534 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,2124 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3785 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 006,04 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7964 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,045 |
RUB |
Russischer Rubel |
43,3415 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,635 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,8217 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,8339 |
INR |
Indische Rupie |
64,6230 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
19.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/10 |
Die Generaldirektion für Energie und Verkehr der Europäischen Kommission veröffentlicht hiermit eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung von Finanzhilfen für Vorhaben, die im Anhang des Entwurfs der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Programms zur Gewährung von Gemeinschaftsfinanzhilfen zur Unterstützung von Energieprojekten im Rahmen der Förderung des Wirtschaftsaufschwungs ausgewählt wurden.
Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen maximal 3 980 000 000 EUR zur Verfügung.
Schlusstermin für die Einreichung ist der 15. Juli 2009.
Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/energy/grants/2009_07_15_en.htm
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
19.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/11 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
2009/C 114/06
1. Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.
3. Frist
Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 4/92, 1049 Brüssel) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.
4. Diese Bekanntmachung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens |
Sperrholz aus Okoumé |
Volksrepublik China |
Antidumpingzoll |
Verordnung (EG) Nr. 1942/2004 des Rates (ABl. L 336 vom 12.11.2004, S. 4) |
13.11.2009 |
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) Fax +32 22956505.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
19.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5440 — Lufthansa/Austrian Airlines)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 114/07
1. |
Am 8. Mai 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deutsche Lufthansa AG („Lufthansa“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Aktien die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Austrian Airlines AG („Austrian Airlines“, Österreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5440 — Lufthansa/Austrian Airlines per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
19.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5480 — Deutsche Bahn/PCC Logistics)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 114/08
1. |
Am 5. Mai 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deutsche Bahn Mobility Logistics AG (Deutschland), das zur Deutsche Bahn AG (Deutschland) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die polnische Logistik-Sparte der Unternehmen PCC Rail S.A., PCC Rail Rybnik S.A. und Trawipol Sp. (zusammen „PCC Logistics“, Polen), die der Unternehmensgruppe PCC SE (Deutschland) angehören.. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5480 — Deutsche Bahn/PCC Logistics per Fax (+32 2 2964301 oder 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.