ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 75

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
31. März 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2009/C 075/01

Mehrjähriger Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz

1

 

Kommission

2009/C 075/02

Euro-Wechselkurs

13

2009/C 075/03

Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

14

2009/C 075/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 5. Dezember 2008 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.5046 — Friesland Foods/Campina — Berichterstatter: Schweden

16

2009/C 075/05

Abschlussbericht in der Sache COMP/M.5046 — Friesland/Campina

19

2009/C 075/06

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.5046 — Friesland Foods/Campina) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8459)  ( 1 )

21

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 075/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

28

2009/C 075/08

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

31

2009/C 075/09

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

32

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2009/C 075/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms 2009 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) (Beschluss K(2009) 2179 der Kommission)

33

2009/C 075/11

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms 2009 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2007-2013 (TEN-V) (Beschluss K(2009) 2178 der Kommission)

34

2009/C 075/12

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) im Zuge des Europäischen Konjunkturprogramms (Beschluss K(2009) 2183 der Kommission)

35

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 075/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5500 — General Motors/Delphi Steering Business) ( 1 )

36

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 075/14

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

37

2009/C 075/15

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

41

 

Berichtigungen

2009/C 075/16

Berichtigung der Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zur staatlichen Beihilfe bezüglich der Besteuerung firmeneigener Versicherungsgesellschaften in Liechtenstein (Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 50, veröffentlichten Text)

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/1


Mehrjähriger Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz

(2009/C 75/01)

I.   EINLEITUNG

1.

Der Rat „Justiz und Inneres“ hat im Juni 2007 beschlossen, dass im Hinblick auf die verstärkte europaweite Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Justizwesen, insbesondere durch die Schaffung eines europäischen Portals, weitere Beratungen stattfinden sollten.

2.

Die Nutzung dieser neuen Technologien trägt zur Rationalisierung und Vereinfachung der Gerichtsverfahren bei. Durch den Einsatz eines elektronischen Systems in diesem Bereich können die Verfahrensfristen verkürzt und die Verwaltungskosten reduziert werden, was für Bürger, Unternehmen und Angehörige der Rechtsberufe sowie für die Justizverwaltung von Vorteil ist. Der Zugang zur Justiz wird somit erleichtert.

3.

Laut Untersuchungen der Kommission (1) sind gegenwärtig rund zehn Millionen Personen an einem grenzüberschreitenden Zivilverfahren beteiligt. Diese Zahl dürfte angesichts des zunehmenden Personenverkehrs innerhalb der Europäischen Union in Zukunft noch ansteigen.

4.

Seit 18 Monaten hat die Ratsgruppe „Rechtsinformatik“ (E-Justiz) in Erfüllung der aufeinander folgenden Aufträge des Rates intensive Beratungen geführt. In diesem Rahmen haben einige Mitgliedstaaten Pilotprojekte entwickelt, darunter insbesondere ein Projekt zur Schaffung eines europäischen E-Justiz-Portals.

5.

Die Kommission hat am 2. Juni 2008 eine Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Eine europäische Strategie für die e-Justiz“ (2) veröffentlicht.

6.

Das Europäische Parlament hat seinerseits Überlegungen zur E-Justiz angestellt. Ein Initiativbericht des Europäischen Parlaments dürfte vor Ende des Jahres 2008 angenommen werden.

7.

Der Rat hat auf seiner Tagung am 5. und 6. Juni 2008 die Gruppe „Rechtsinformatik“ (E-Justiz) aufgefordert, unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission (3) die Fragen im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Koordinierungs- und Managementstruktur zu prüfen, die in der Lage ist, im großen Maßstab und binnen eines vertretbaren zeitlichen Rahmens mehrere Projekte im Bereich E-Justiz zu entwickeln, und Beratungen über die Aufstellung eines mehrjährigen Arbeitsprogramms aufzunehmen.

8.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni 2008 die Initiative begrüßt, „ein einheitliches E-Justiz-Portal der Europäischen Union schrittweise bis Ende 2009 einzurichten“.

II.   RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN AUFBAU DER E-JUSTIZ AUF EUROPÄISCHER EBENE

9.

Der Aufbau der E-Justiz muss sich in einen dreifachen Kontext einfügen:

1.   Bisherige Arbeiten im Bereich E-Justiz

10.

Den Beratungen der Arbeitsgruppe „E-Justiz“ waren im Rahmen der Europäischen Union bereits andere Arbeiten vorausgegangen, insbesondere um den Zugang zu den europäischen Informationen (Websites der europäischen Organe) zu gewährleisten. Spezifischere Arbeiten wurden bereits bzw. werden derzeit durchgeführt, sei es im Rahmen der Einrichtung von Instrumenten, die der Rat im Zivilbereich (Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen) oder im Strafbereich (Europäisches Justizielles Netz für Strafsachen oder aber die Vernetzung der europäischen Strafregister) beschlossen hat, sei es auf der Grundlage von Initiativen von Angehörigen der Rechtsberufe (wie beispielsweise das europäische Netz der Testamentsregister) oder sei es in einem anderen Rahmen, beispielsweise bei der Vernetzung der Unternehmensregister und -verzeichnisse dank EBR (European Business Register) und der Grundbücher dank EULIS (European Land Information Service).

11.

Die Einbeziehung dieser Initiativen in das mehrjährige Programm für E-Justiz muss somit im Benehmen mit den für die Durchführung dieser Initiativen Verantwortlichen erfolgen.

2.   Der Kontext elektronischer Behörden- und Verwaltungsdienste (E-Government)

12.

Bei der Konzeption des Systems der europäischen E-Justiz ist der Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz zu beachten.

13.

Aus technischer Sicht muss die E-Justiz jedoch dem allgemeineren Rahmen des E-Government Rechnung tragen (4). Bei den Projekten in Bezug auf sichere Infrastrukturen und Dokumentenauthentifizierung sind bereits gesicherte Erkenntnisse gewonnen worden, die es nunmehr zu nutzen gilt. In enger Zusammenarbeit mit der Kommission muss innerhalb des IDABC-Programms (5) die Schaffung eines europäischen Interoperabilitätsrahmens (EIF) vorangetrieben werden. Die europäischen Arbeiten an den Projekten e-Signature und e-Identity (6) sind besonders relevant für den Justizbereich, wo der Authentifizierung von Schriftstücken wesentliche Bedeutung zukommt.

14.

Das mehrjährige Programm sollte somit innerhalb dieses allgemeinen Rahmens festgelegt werden. Dieses sollte nicht nur kurzfristige, sondern auch mittel- und langfristige Antworten bieten und somit durch Einsatz der IKT die Schaffung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts begünstigen.

3.   Ein übergreifender Ansatz

15.

Die Fragen zur E-Justiz beschränken sich nicht auf einige Rechtsgebiete. Sie stellen sich in zahlreichen Bereichen des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts. Die E-Justiz ist somit ein übergreifender Aspekt im Rahmen der europäischen Verfahren mit grenzüberschreitendem Charakter.

III.   DER AKTIONSPLAN

1.   Anwendungsbereich

16.

Die europäische Dimension des E-Justiz-Projekts sollte stärker hervorgehoben werden. Daher sollte „E-Justiz“ in „europäische E-Justiz“ umbenannt werden.

17.

Selbstverständlich steht es den Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Verträgen vorgesehenen Zuständigkeiten auch weiterhin frei, untereinander Projekte ins Leben zu rufen, die in den Bereich der E-Justiz, aber nicht notwendigerweise in jenen der europäischen E-Justiz fallen können. Allerdings kommen diese Projekte nur unter bestimmten Voraussetzungen für eine Einstufung als europäisches Projekt und somit für eine Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln in Frage.

18.

Aufgrund der übergreifenden Dimension der „europäischen E-Justiz“ soll die Gruppe „E-Justiz“ eine Koordinierungsrolle spielen, indem sie die technischen Fragen prüft, die in den Beratungen in anderen Gremien des Rates thematisiert werden. Die gesetzgeberische Arbeit soll dagegen von den zuständigen Ratsgremien wie z. B. der Gruppe „Zusammenarbeit in Strafsachen“ oder dem Ausschuss für Zivilrecht durchgeführt werden.

19.

Ein E-Justiz-System sollte für Bürger, Wirtschaftsbeteiligte, Angehörige der Rechtsberufe und Justizbehörden zugänglich sein, so dass sie von den verfügbaren modernen Technologien profitieren können. Drei Kriterien sollten festgelegt werden:

a)   Europäische Dimension

20.

Die europäische E-Justiz soll durch Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien die Schaffung eines europäischen Rechtsraums fördern. In diesem Zusammenhang sollen die im Rahmen der europäischen E-Justiz ausgearbeiteten Projekte potenziell alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einbeziehen.

b)   Unterstützung des Aufbaus des europäischen Rechtsraums

21.

Die Projekte sollen die Durchführung der von der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union im Justizbereich bereits angenommenen Rechtsakte begünstigen, ohne dass andere Projekte, die einen Mehrwert für die Schaffung eines europäischen Rechtsraums mit sich bringen, ausgeschlossen werden.

22.

Außerdem sollte die europäische E-Justiz ein Arbeitsinstrument für die Angehörigen der Rechtsberufe und die Justizbehörden darstellen, indem sie ein Forum und einzelne Funktionen für einen effizienten und gesicherten Informationsaustausch bietet.

c)   Eine Struktur im Dienste der europäischen Bürger

23.

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Einrichtung der europäischen E-Justiz unmittelbar im Dienste der europäischen Bürger erfolgt, die insbesondere über das Portal Nutzen aus ihrem Mehrwert ziehen werden. Bei der Auswahl der Projekte oder bei der zeitlichen Reihenfolge ihrer Verwirklichung sollte daher darauf geachtet werden, dass die Bürger rasch und konkret von den Instrumenten der europäischen E-Justiz profitieren können. In diesem Sinne müssen so schnell wie möglich mehrere Projekte -gemäß der Anlage — auf den Weg gebracht werden, und zwar unbeschadet sonstiger Projekte, die möglicherweise noch nach den in diesem Aktionsplan festgelegten Modalitäten hinzukommen.

24.

Alle Projekte, die den europäischen Bürgern eine bessere Kenntnis ihrer Rechte vermitteln können, erfüllen dieses Ziel. Dies sollte auch für Projekte zur Umsetzung dieser Rechte (Prozesskostenhilfe, Mediation, Übersetzung usw.) der Fall sein.

2.   Funktionen der europäischen E-Justiz

25.

Auf der Grundlage der Beratungen der Gruppe „E-Justiz“ und der Mitteilung der Kommission lassen sich die Funktionen des zukünftigen europäischen E-Justiz-Systems klar definieren. Als wesentlich sollten folgende drei Funktionen festgelegt werden:

a)   Zugang zu Informationen im Justizbereich

26.

Diese Informationen betreffen insbesondere Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Rechtsprechung auf europäischer Ebene (7) und auf Ebene der Mitgliedstaaten.

27.

Die europäische E-Justiz wird außerdem über ein Verlinkungssystem Zugang zu den von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Justiz verwalteten Informationen (z.B. — vorbehaltlich der operativen Vorschriften für dieses Projekt — die Vernetzung der Strafregisterdatenbanken der Mitgliedstaaten) bieten.

b)   Einrichtung papierloser Verfahren

28.

Die Einrichtung papierloser grenzüberschreitender gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahren (beispielsweise E-Mediation) umfasst insbesondere die elektronische Kommunikation zwischen einem Gericht und den beteiligten Parteien, insbesondere für die Durchführung der vom Rat angenommen europäischen Rechtsinstrumente (8).

c)   Kommunikation zwischen den Justizbehörden

29.

Der Vereinfachung und Förderung der Kommunikation zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten, speziell im Rahmen der im europäischen Rechtsraum beschlossenen Rechtsinstrumente, kommt besondere Bedeutung zu (z.B. durch die Videokonferenz oder ein gesichertes elektronisches Netz).

3.   Europäisches E-Justiz-Portal

30.

Das vom Europäischen Rat für Ende 2009 geforderte einheitliche europäische E-Justiz-Portal war Gegenstand umfassender Beratungen in der Gruppe „E-Justiz“. In diesem Rahmen wurde von einer Gruppe von Mitgliedstaaten ein Pilotprojekt durchgeführt. Die Einrichtung des Portals sollte auf der Grundlage der bislang im Rahmen des Pilotprojekts durchgeführten Arbeiten erfolgen.

31.

Das Portal wird Zugang zum gesamten europäischen E-Justiz-System, nämlich zu europäischen und einzelstaatlichen Websites und/oder Diensten gewähren. Dieses Portal kann sich jedoch nicht nur auf eine Reihe von Verlinkungen beschränken.

32.

Das Portal wird über ein einheitliches Authentifizierungsverfahren Angehörigen der Rechtsberufe Zugang zu den verschiedenen ihnen vorbehaltenen Funktionen ermöglichen, für die sie über zweckgerechte Zugangsrechte verfügen werden. Es könnte in Betracht gezogen werden, eine solche Authentifizierungsmöglichkeit auch für die Allgemeinheit vorzusehen.

33.

Ferner wird das Portal über eine mehrsprachige benutzerfreundliche Schnittstelle, die für den europäischen Bürger verständlich ist, den Zugang zu einzelstaatlichen Funktionen ermöglichen.

34.

Inhalt und Verwaltung der über dieses Portal zugänglichen Funktionen hängen selbstverständlich von den Entscheidungen des Rates sowohl in Bezug auf die Funktionen der europäischen E-Justiz als auch auf die entsprechenden Verwaltungsmodalitäten ab.

4.   Technische Aspekte

35.

Im Hinblick auf die Einrichtung eines europäischen E-Justiz-Systems müssen bestimmte bereichsübergreifende technische Fragen gelöst werden, die insbesondere in dem vom Rat am 5. Juni 2007 gebilligten Bericht (9) benannt worden sind.

a)   Dezentrales technisches System

36.

Eine große Zahl der Justizministerinnen und Justizminister hat auf ihrem informellen Treffen in Dresden im Januar 2007 den Wunsch geäußert, ein dezentrales System auf europäischer Ebene zu schaffen, das die bereits in den Mitgliedstaaten existierenden Systeme miteinander verknüpft.

b)   Standardisierung des Informationsaustauschs

37.

Eine größtmögliche Kompatibilität zwischen den verschiedenen technischen und organisatorischen Festlegungen für die justiziellen Anwendungen unter Gewährleistung einer maximalen Flexibilität der Mitgliedstaaten muss sichergestellt sein. Es ist jedoch notwendig, sich auf standardisierte Formate und Kommunikationsprotokolle zu einigen und dabei die diesbezüglichen europäischen oder internationalen Normen zu berücksichtigen, um einen kostengünstigen interoperativen, effizienten, sicheren und schnellen Austausch zu ermöglichen.

c)   Authentifizierungsmechanismen

38.

Eine wesentliche Voraussetzung für einen effizienten Einsatz der E-Justiz über Ländergrenzen hinweg ist die Entwicklung einheitlicher Standards bzw. einheitlicher Schnittstellen für den Einsatz der Authentifizierungstechnologien und der Komponenten für elektronische Unterschriften. Diese Anforderung ist zumindest für Funktionen der europäischen E-Justiz von wesentlicher Bedeutung, die über eine einfache Bereitstellung juristischer Informationen für die Öffentlichkeit hinausgehen. Die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben in den Mitgliedstaaten und die dort eingesetzten Technologien sollten daher auch weiter untersucht werden. Aus den dabei gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen können Möglichkeiten abgeleitet werden, wie ein möglichst rechtssicherer elektronischer Dokumentenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten Wirklichkeit werden kann.

d)   Systemsicherheit und Datenschutz

39.

Bei der Schaffung von europäischen E-Justiz-Diensten, die eine Übermittlung von Informationen zwischen den Justizbehörden untereinander oder zwischen Justizbehörden einerseits und Bürgern oder Angehörigen von Rechtsberufen andererseits gestatten, muss für den Datenaustausch vollständige Sicherheit bestehen. Auch insoweit könnten die Vorarbeiten von IDABC berücksichtigt werden.

40.

Da es sich bei diesen Daten vorwiegend um personenbezogene Daten im Sinne der europäischen Rechtsvorschriften handelt, sind zudem die in diesen Vorschriften verankerten Grundsätze unbedingt zu befolgen.

5.   Sprachliche Aspekte

41.

Angesichts der Existenz von dreiundzwanzig verschiedenen Sprachen in den Organen der Europäischen Union sind im Bestreben um einen benutzerfreundlichen Zugang zum europäischen E-Justiz-System für die europäischen Bürger gezielte Maßnahmen für Übersetzung und Dolmetschen in der Justiz erforderlich.

42.

Es wäre in der Tat illusorisch zu glauben, dass es ausreichen würde, einem Bürger lediglich Zugang zur E-Justiz-Website eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren: aufgrund der Sprachbarriere wäre dies weitgehend sinnlos.

43.

Dieser sprachlichen Herausforderung könnte, vor allem was den Inhalt der in den europäischen Rechtsakten benutzten Formulare anbelangt, insbesondere durch computergestützte Übersetzungssysteme und durch die Vernetzung der nationalen Übersetzungsressourcen begegnet werden.

44.

Darüber hinaus sollte eine Arbeitsmethode geschaffen werden, die eine minutiöse Übersetzung der in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsbegriffe, in die dreiundzwanzig Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft ermöglicht, wobei semantische Aspekte im vollen Umfang zu berücksichtigen sind.

6.   Notwendigkeit einer Arbeitsinfrastruktur

45.

Wegen der Gesamtheit dieser Aspekte wird es zweifellos erforderlich sein, ein Verfahren zur Festlegung der technischen Normen auszuarbeiten, die verwendet werden können, um die Interoperabilität der Systeme der Mitgliedstaaten zu ermöglichen und folgende bei IKT-Projekten übliche Aufteilung vorzusehen:

a)

Projektlenkung, d.h. die Entscheidungsfindung für die Struktur und das Funktionieren des europäischen E-Justiz-Systems und für die auszuführenden Projekte. Hierzu sind bisweilen Arbeiten rechtlicher Art erforderlich, wie dies die Arbeiten in Bezug auf die Vernetzung der Strafregister gezeigt haben.

b)

Projektdurchführung, d.h. die Einrichtung der verschiedenen Dienste der europäischen E-Justiz wie die Entwicklung der mehrsprachigen Benutzerschnittstellen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie die Weiterentwicklung der Systeme. Außerdem beinhaltet die Projektdurchführung die vollständige Systemwartung.

46.

Eine solche Struktur müsste zweifelsohne einerseits aus IKT-Fachleuten bestehen und andererseits über Übersetzungskapazitäten verfügen. Mehrere Möglichkeiten, die einander ergänzen können, sind denkbar:

a)

Ein oder mehrere Mitgliedstaaten erklären sich bereit, die Verwaltung einer solchen Struktur in umfassender Absprache mit den übrigen Mitgliedstaaten in der Gruppe „E-Justiz“ zu übernehmen.

b)

Die Europäische Kommission nimmt diese Aufgabe nach festzulegenden Modalitäten wahr.

c)

Schaffung einer europäischen Agentur. Dafür gibt es mehrere Modelle je nach Größe und Autonomiegrad der Agentur. Es wäre jedoch langwierig und komplex, diese Option umzusetzen, die nur mittelfristig ins Auge gefasst werden könnte, gegebenenfalls je nach Fortschreiten der Arbeiten.

7.   Finanzierung

47.

Für die Einrichtung der europäischen E-Justiz müssen beträchtliche Finanzmittel bereitgestellt werden, die hauptsächlich dazu bestimmt sind:

a)

auf einzelstaatlicher Ebene den Aufbau von E-Justiz-Systemen zu fördern, was der Einrichtung der europäischen E-Justiz Vorschub leisten würde; und

b)

die Verwirklichung der Projekte auf europäischer Ebene zu ermöglichen, einschließlich der Schaffung und der Entwicklung des europäischen E-Justiz-Portals.

48.

Aus den Programmen „Ziviljustiz“ und „Strafjustiz“ könnten für die Jahre 2008 und 2009 Mittel in Höhe von 45 Mio. EUR bereitgestellt werden. Dieser Betrag müsste in den kommenden Jahren erheblich erhöht werden. Auch sollten die anderen im Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verfügbaren Mittel, die sofort für die europäische E-Justiz bereitgestellt werden könnten, genau festgelegt werden.

49.

Zudem sollte — wie die Kommission dies vorschlägt — so rasch wie möglich ein Querschnittsprogramm ins Auge gefasst werden, das sowohl den zivil- als auch den strafrechtlichen Bereich abdeckt. Um den Anforderungen der Schaffung der europäischen E-Justiz auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene zu entsprechen, müssten die Haushaltsmittel erheblich aufgestockt werden. Auch wäre eine Präzisierung und Harmonisierung der derzeit für die Programme „Ziviljustiz“ bzw. „Strafjustiz“ geltenden Auswahlkriterien erforderlich, damit den Kriterien der europäischen E-Justiz gemäß Abschnitt III Rechnung getragen werden kann.

50.

Europäische E-Justiz-Projekte im Sinne dieses Aktionsplans, die nicht von Nummer 49 erfasst werden, werden gegebenenfalls über andere zur Verfügung stehende Gemeinschaftsprogramme finanziert, sofern sie die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

IV.   VORSCHLÄGE DES VORSITZES

51.

Die Ausarbeitung eines mehrjährigen Aktionsplans setzt voraus, dass:

a)

im Hinblick auf die Verwirklichung der Funktionen der europäischen E-Justiz unter Einhaltung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften die auszuführenden Aufgaben, deren Prioritäten und im Rahmen des Möglichen die einzuhaltenden Fristen festgelegt werden. Es sollte mit einer gewissen Flexibilität vorgegangen werden, damit eine gute Anpassungsfähigkeit an die Entwicklungen in diesem Sektor gewährleistet ist;

b)

die Aufgaben auf den Rat, die Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und eine Einrichtungs-/Koordinationsstruktur für bestimmte technische Aufgaben, die noch festzulegen sind, aufgeteilt werden. Diese Aufteilung muss auch für die Auswahlmodalitäten für zukünftige Projekte gelten;

c)

eine Vorgehensweise festgelegt wird, um die Durchführung des Aktionsplans strikt zu begleiten und zu evaluieren.

52.

Der Rat muss somit unter Achtung der Eigenständigkeit eines jeden Organs und gemäß den Artikeln 5 und 7 des EG-Vertrags eine Reihe von Entscheidungen zu den in diesem Dokument aufgeworfenen Fragen treffen, und zwar insbesondere in Bezug auf:

a)

die Arbeitsstruktur, die auf Unionsebene zur Durchführung der europäischen E-Justiz-Projekte und zur Überwachung ihrer Umsetzung und weiteren Entwicklung eingerichtet werden muss;

b)

die Zuweisung der Aufgaben an die verschiedenen Akteure: Rat, Europäische Kommission, Mitgliedstaaten.

53.

In diesem Zusammenhang weist der Vorsitz darauf hin, dass die begrenzten Erfahrungen mit den bestehenden E-Justiz-Systemen (Inbetriebnahme der Website des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen, Vernetzung der Strafregister) lehren, dass die Initiative eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in vielen Fällen für den Start der Projekte ausschlaggebend war.

54.

Wenn jedoch ein gewisses Entwicklungsstadium erreicht ist, führt die Teilnahme einer größeren Zahl von Mitgliedstaaten dazu, dass die Arbeiten komplexer werden. Die Entwicklung, Verwaltung und weitere Entwicklung des Projekts verlangt daher eine europäische Dimension.

55.

Darüber hinaus geht aus den verschiedenen oben genannten technischen Aspekten eindeutig hervor, dass bestimmte Querschnittsaufgaben nutzbringend auf europäischer Ebene wahrgenommen werden sollten. Auch sind beträchtliche Größenvorteile zu erwarten, wenn die Zahl der verfügbaren E-Justiz-Dienste zunimmt.

1.   Aufbau einer europäischen E-Justiz

56.

Der Vorsitz schlägt für das E-Justiz-Programm den Namen „europäische E-Justiz“ vor.

2.   Schaffung einer Arbeitsstruktur

57.

Im Lichte der Ausführungen in diesem Aktionsplan schlägt der Vorsitz mit Blick auf ein mehrjähriges Aktionsprogramm zur Verwirklichung der europäischen E-Justiz folgende globale Arbeitsstruktur vor:

a)   Projektlenkung

58.

Der Rat wird im Sinne der in diesem Aktionsplan vorgegebenen Leitlinien mit der Überwachung der Durchführung des mehrjährigen Programms beauftragt. Er fasst alle Beschlüsse, die für die Verwirklichung der mit diesem Aktionsplan gesteckten Ziele erforderlich sind. Insbesondere hat er die Aufgabe, anhand der in Abschnitt III aufgeführten Kriterien und in engem Benehmen mit der Kommission das Verzeichnis der von ihm, von den Mitgliedstaaten (Buchstabe c) oder von der Kommission vorgeschlagenen neuen Projekte aufzustellen.

59.

Die Kommission führt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus die von ihr als sachdienlich erachteten Studien durch.

60.

Der Rat kann die funktionalen Spezifikationen der Projekte festlegen.

61.

Was die Finanzierung aus Gemeinschaftsmitteln anbelangt, so trägt die Kommission unter Einhaltung der geltenden Verfahren den vom Rat gewählten Leitlinien und Entscheidungen in vollem Umfang Rechnung.

b)   Projektdurchführung

62.

Die Europäische Kommission stellt dem Rat eine Struktur zur Verfügung, die folgenden Auftrag hat:

i)

Umsetzung der technischen Voraussetzungen in Bezug auf das europäische E-Justiz-System nach dem Verfahren gemäß Nummer 58;

ii)

auf Ersuchen des Rates Durchführung der in dem mehrjährigen Aktionsprogramm festgelegten Projekte zur europäischen E-Justiz in engem Benehmen mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der verfügbaren Gemeinschaftsmittel oder Durchführung von Ergänzungsprojekten;

iii)

bis Ende 2009 Schaffung einer ersten Version des europäischen E-Justiz-Portals gemäß den Grundsätzen, die im Anschluss an das im Rahmen der Gruppe „E-Justiz“ erarbeitete Pilotprojekt festgelegt worden sind, und den Beschlüssen, die noch vom Rat zu fassen sind. Ausgehend von dieser ersten Version werden in dem Portal nach und nach die zusätzlichen Funktionen implementiert, die in den spezifischen Pilotprojekten entwickelt werden.

Die Kommission wird eine-auch die von den Mitgliedstaaten benannten technischen Experten umfassende-Gruppe technischer Experten einsetzen, die in regelmäßigen Sitzungen eine Begleitung der laufenden Projekte sicherstellen und die technischen Optionen festlegen, damit die Kompetenzen der Mitgliedstaaten und der Kommission so genutzt werden, dass sie sich ergänzen.

Die Kommission wird außerdem den Rat über den Stand der Arbeiten und über die Fragen informieren, die in der Expertengruppe erörtert werden, um auf diese Weise für eine sachgerechte Begleitung durch die Mitgliedstaaten zu sorgen und zu ermöglichen, dass sie die Arbeiten durch ihre methodischen und technologischen Leistungen voranbringen.

c)   Die Mitgliedstaaten

63.

Unbeschadet der Regeln gemäß Buchstabe a und gegebenenfalls über eine Finanzierung aus verfügbaren Gemeinschaftsmitteln können die Mitgliedstaaten neue europäische E-Justiz-Projekte vorschlagen und auflegen, die den vom Rat festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen, und zwar in engem Benehmen mit der Kommission, insbesondere, was die Einhaltung der technischen Normen und die Schaffung der mehrsprachigen Schnittstellen anbelangt.

3.   Überprüfungsklausel

64.

Die Gruppe „E-Justiz“ wird im ersten Halbjahr 2010 eine Bewertung der von der Projektdurchführungsstruktur durchgeführten Arbeit vornehmen und dem Rat gegebenenfalls sachdienliche Vorschläge vorlegen, die auf eine Verbesserung der Funktionsweise abzielen.

4.   Mehrjähriges Programm

65.

Das in der Anlage enthaltene mehrjährige Programm wird entsprechend dem Fortschreiten der Arbeiten regelmäßig aktualisiert.

V.   FAZIT

66.

Der AStV/Rat wird ersucht, diesen Aktionsplan für die europäische E-Justiz zu billigen.


(1)  Dok. 10285/08 ADD 1 JURINFO 45 JAI 305 JUSTCIV 119 COPEN 118 CRIMORG 87.

(2)  Dok. 10285/08 JURINFO 45 JAI 305 JUSTCIV 119 COPEN 118 CRIMORG 87.

(3)  Es sei darauf hingewiesen, dass das Europäische Parlament Beratungen über die E-Justiz aufgenommen hat.

(4)  Unter „E-Government“ ist die Anwendung der IKT auf sämtliche Verwaltungsverfahren zu verstehen.

(5)  http://ec.europa.eu/idabc/ „Preliminary Study on mutual recognition of e-Signatures for e-Government applications“ (2007) und „eID Interoperability for PEGS“ (2007).

(6)  Standardisierungsaspekte von e-Signature (2007).

http://ec.europa.eu/information_society/eeurope/i2010/docs/esignatures/e_signatures_standardisation.pdf

(7)  Es wird ein Link zu EUR-Lex und N-Lex hergestellt.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Verordnung (EG) Nr. 861/2007.

(9)  Dokument 10393/07 JURINFO 21 vom 5. Juni 2007.


ANLAGE

AKTIONSPLAN

Anlage zum mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz

Einleitung

Die Projekte sind einer bestimmten Projektart je nach folgenden Kategorien zugeordnet:

Unterstützung der zur Entwicklung des europäischen Rechtsraums angenommenen Rechtsakte,

Vernetzung nationaler Register,

Bereichsübergreifende Problematik,

Austausch vorbildlicher Verfahrensweisen.

Projekt

Stand der Beratungen

Erforderliche Maßnahmen

Für die Maßnahme verantwortlich

Zeitplan der Arbeiten

Erläuterungen

Projektart

E-Justiz-Portal

Von einer Gruppe von Mitgliedstaaten erstellter Prototyp des Portals

Von einigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Gruppe „E-Justiz“ ausgearbeitetes DIM-System

Authentifizierung und Identifizierung

Gruppe von Mitgliedstaaten und Kommission

2009-2011

Einführung des Portals 2008 mit Zugang der Öffentlichkeit im Dezember 2009 (vgl. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. und 19. Juni 2008)

Überlegungen im Gange

Die zugänglichen Websites werden nach Maßnahme der in Betracht kommenden Projekte und der vom Rat festgelegten Kriterien ausgewählt

Bereichsübergreifende Problematik

Prototyp steht den Mitgliedern der Gruppe „E-Justiz“ seit April 2008 offen

Sicherheit

mehrsprachige Schnittstelle und Übersetzungsarbeiten

technische Normen

Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe der Mitgliedstaaten, die am Pilotprojekt teilnehmen

Verbesserung und Ergänzung des Portals dank der Verwirklichung anderer Projekte

Papierlose Kommunikation zwischen den Justizbehörden über ein gesichertes Netz-Arbeiten im Rahmen des IDABC-Programms und in der Gruppe „E-Justiz“ im Gange

Durchführbarkeitsstudie der Kommission

Vernetzung der Strafregister

Im Rahmen eines Pilotprojekts Vernetzung der Strafregister von ES, BE, DE und FR im Jahr 2006; im Jan. 2008 auf CZ und LU ausgedehnt

Ausarbeitung einer Referenzumsetzung zwecks Erleichterung des Zugangs neuer Mitgliedstaaten zum Netz

Rat ( Beratungen zum ECRIS-Entwurf, die von der „COPEN“-Gruppe verfolgt werden) und Kommission (Ausarbeitung der Referenzumsetzung und EU-Kofinanzierungen)

Bereitstellung der Referenzumsetzung im Laufe des Jahres 2009

Bislang von der COPEN-Gruppe verfolgte Arbeiten

Vernetzung nationaler Register und Unterstützung der zur Entwicklung des europäischen Rechtsraums angenommenen Rechtsakte

Dieses Projekt ist gegenwärtig zwischen 6 Mitgliedstaaten operationell. Zur Zeit sind 14 Mitgliedstaaten Projektpartner

Politische Einigung auf der Tagung des Rates (Justiz und Inneres) vom Juni 2007 über den Entwurf eines Rahmenbeschlusses über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten

Allgemeine Ausrichtung des Rates vom 24. Oktober 2008 zu dem Entwurf des „ECRIS“-Beschlusses, mit dem die Grundlagen des elektronischen Formats für den Informationsaustausch zwischen den 27 Mitgliedstaaten geschaffen werden sollen

Einrichtung von EU-Konfinanzierungen zwecks Vorbereitung der Vernetzung der nationalen Strafregister

Kofinanzierungen im Gange

Europäisches Mahnverfahren

Verordnung vom 30. Dezember 2006, die die Möglichkeit der Verwendung elektronischer Kommunikationswege schafft

Fortsetzung der Beratungen und Arbeiten in Bezug auf den Prototypen

Schaffung dynamischer Formblätter

Gruppe von Mitgliedstaaten, dann Kommission

2009-2011

 

Unterstützung der zur Entwicklung des europäischen Rechtsraums angenommenen Rechtsakte

Von bestimmten Mitgliedstaaten entwickelter Prototyp eines automatisierten Verfahrens

Antragstellung auf elektronischem Weg

Gruppe von Mitgliedstaaten, dann Kommission

Vor der Kommission in die Wege geleitete Studie

Kommission

Prozesskostenhilfe

Richtlinie des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen

Aufnahme von Informationen in das Portal

Antrag auf und Gewährung von Prozesskostenhilfe auf elektronischem Wege: Einleitung einer Durchführbarkeitsstudie

Kommission

2009-2013

 

Unterstützung der zur Entwicklung des europäischen Rechtsraums angenommenen Rechtsakte

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Verordnung vom 11. Juli 2007, die die Möglichkeit der Verwendung elektronischer Kommunikationswege schafft

Kommission leitet eine Durchführungsstudie in die Wege

Kommission

2009-2013

 

Unterstützung der zur Entwicklung des europäischen Rechtsraums angenommenen Rechtsakte

Schaffung dynamischer Formblätter

Gruppe von Mitgliedstaaten und Kommission

Antragstellung auf elektronischem Weg

Gruppe von Mitgliedstaaten, dann Kommission

Übersetzung

Pilotprojekt EUROVOC

Seit 1976 verwendetes automatisches Übersetzungssystem SYSTRAN

Auf Initiative Österreichs verbreiteter Fragenkatalog

Arbeiten an der semantischen Interoperabilität und an den (als Verständnishilfe gedachten) Tabellen

Stufenweise Ausarbeitung einer vergleichenden mehrsprachigen Rechtsterminologie

Finanzierung von für den Rechtsbereich geeigneten Übersetzungsmotoren in allen europäischen Sprachenkombinationen

Vernetzung der Datenbanken von auf Rechtsfragen spezialisierten Übersetzern und Dolmetschern

Erstellung eines Glossars von Rechtsbegriffen

Erstellung von Tabellen mit semantischen Übereinstimmungen auf den einzelnen Gebieten

Kommission (Amt für amtliche Veröffentlichungen)

2009-2013

 

Bereichsübergreifende Problematik

Kommission (Übersetzungsdienst)

2009-2013

Gruppe von Mitgliedstaaten, dann Kommission

2009-2013

Kommission und Mitgliedstaaten

SEMIC-EU

2009-2013

Bessere Nutzung der Videokonferenz-Technologie

Unter slowenischem Vorsitz verfasste Broschüre

Fertigstellung und Online-Bereitstellung der Broschüre auf dem Portal

Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

2008-2009

Beteiligung der beiden Justiziellen Netze an den Beratungen

Unterstützung der zur Entwicklung des europäischen Rechtsraums angenommenen Rechtsakte

Benutzerhandbuch wird derzeit erstellt

Fertigstellung und Online-Bereitstellung des Handbuchs auf dem Portal

spätestens Ende 2009

Verbreitung eines Fragenkatalogs über Videokonferenzausrüstung und die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Videokonferenzen

Bereitstellung der aktualisierten Informationen über Videokonferenzausrüstungen und die rechtlichen Voraussetzungen für den Einsatz von Online-Videokonferenzen

Mitgliedstaaten

Verwalter des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Verwalter des Europäischen Justiziellen Netzes für Strafsachen

effektive Online-Bereitstellung spätestens 2009

Entwurf der Ausarbeitung eines Reservierungssystems: Bewertung der Durchführbarkeit und der Relevanz eines solchen Systems

Ausarbeitung eines Online-Reservierungssystems

Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Beginn im Jahr 2009

Mediation

Richtlinie vom 21. Mai 2008, die bis zum 21. Mai 2011 umzusetzen ist

Aufnahme von Informationen in das Portal

Einleitung einer Durchführbarkeitsstudie

Kommission

2011-2013

Zeitplan der Arbeiten hängt vom Umsetzungszeitpunkt der Richtlinie ab

Unterstützung der zur Entwicklung des europäischen Rechtsraums angenommenen Rechtsakte

Elektronische Unterschrift (1)

Bereits aufgenommene Beratungen (IDABC) (2)

 

Kommission

2009-2011

IDABC-Projekt wird von der GD SANCO verwirklicht

Bereichsübergreifende Problematik

Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke (auf elektronischem Wege)

Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten

Durchführbarkeitsstudie

Kommission

2010-2011

 

Unterstützung der zur Entwicklung des europäischen Rechtsraums angenommenen Rechtsakte

Begleichung von Verfahrenskosten auf elektronischem Weg

Möglichkeit der elektronischen Bezahlung von Verfahrenskosten schaffen

Beginn der Arbeiten

Mitgliedstaaten

2011-2013

 

Unterstützung der zur Entwicklung des europäischen Rechtsraums angenommenen Rechtsakte

Vernetzung der Insolvenzregister

Prototyp, der Daten aus den Insolvenzregistern bestimmter Mitgliedstaaten einbezieht

Hinzufügung der Daten aus Insolvenzregistern anderer Mitgliedstaaten

Schaffung einer mehrsprachigen Schnittstelle

Schaffung eines juristischen und semantischen Glossars

Gruppe von Mitgliedstaaten, dann Kommission

Fortführung 2009 auf Initiative der Mitgliedstaaten. Einbeziehung in das Portal

 

Vernetzung nationaler Register

Vernetzung der Grundbücher (Integration von EULIS)

Von EULIS durchgeführte Arbeiten

1. Phase: Schaffung eines Links auf die EULIS-Website

2. Phase: Überlegungen über die Möglichkeit einer Teilintegration von EULIS in das Portal

Benutzerauthentifizierung über das Portal

Kommission

2009-2010

Verknüpfung mit den Beratungen in anderen Ratsformationen

Vernetzung nationaler Register

Vernetzung der Handelsregister (Integration des EBR)

Vom EBR durchgeführte Arbeiten

1. Phase: Schaffung eines Links auf die EBR-Website

2. Phase: Überlegungen über die Möglichkeit einer Teilintegration des EBR in das Portal

Benutzerauthentifizierung über das Portal

Kommission

2009-2010

Verknüpfung mit den Beratungen in anderen Ratsformationen

Vernetzung nationaler Register

Vernetzung der Testamentsregister

Pilotprojekt: effektive Vernetzung zwischen Frankreich und Belgien

Festlegung der Kooperationsmöglichkeiten mit dem ARERT (CNUE)

Durchführbarkeitsstudie der Kommission

Rat JI und ARERT (CNUE)

2011-2013

Verknüpfung mit dem zukünftigen Instrument für Nachlässe, das die Kommission 2009 unterbreiten wird

Vernetzung nationaler Register

Schulung der Fachkräfte

Überlegungen zum eLearning innerhalb des EJTN

Entwicklung von Instrumenten für eLearning

Europäisches Netzwerk für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN)

2010-2012

 

Austausch vorbildlicher Verfahrensweisen

Von der Kommission geschaffenes Justizforum

Veranstaltung von jährlichen Treffen zu E-Justiz-Themen im Rahmen des Justizforums

Kommission

Überlegungen zu den verschiedenen einzelstaatlichen Praktiken innerhalb einer Gruppe im engeren Rahmen

Ausbildung im Hinblick auf die Nutzung von Videokonferenzen

Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene und gegebenenfalls über das Europäische Netzwerk für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten


(1)  Vgl. auch Arbeiten in Bezug auf Authentifizierung und Identifizierung, wie sie unter „E-Justiz-Portal“ aufgeführt sind.

(2)  Unter Achtung der Eigenständigkeit des Projekts zur europäischen E-Justiz.


Kommission

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/13


Euro-Wechselkurs (1)

30. März 2009

(2009/C 75/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3193

JPY

Japanischer Yen

127,93

DKK

Dänische Krone

7,4488

GBP

Pfund Sterling

0,92910

SEK

Schwedische Krone

10,9662

CHF

Schweizer Franken

1,5159

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,9510

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,469

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

308,65

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7096

PLN

Polnischer Zloty

4,7260

RON

Rumänischer Leu

4,2238

TRY

Türkische Lira

2,2352

AUD

Australischer Dollar

1,9386

CAD

Kanadischer Dollar

1,6533

HKD

Hongkong-Dollar

10,2250

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,3448

SGD

Singapur-Dollar

2,0055

KRW

Südkoreanischer Won

1 848,04

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,8433

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0893

HRK

Kroatische Kuna

7,4850

IDR

Indonesische Rupiah

15 244,51

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8560

PHP

Philippinischer Peso

63,980

RUB

Russischer Rubel

44,8913

THB

Thailändischer Baht

47,257

BRL

Brasilianischer Real

3,0608

MXN

Mexikanischer Peso

19,1611

INR

Indische Rupie

67,9640


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/14


VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER

Währungsumrechnungskurse zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates

(2009/C 75/03)

Artikel 107 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Bezugszeitraum: Januar 2009

Anwendungszeitraum: April, Mai und Juni 2009

01-2009

EUR

BGN

CZK

DKK

EEK

LVL

LTL

HUF

PLN

RON

SEK

GBP

NOK

ISK

CHF

1 EUR =

1

1,95580

27,1693

7,45194

15,6466

0,704329

3,45280

279,859

4,23002

4,23537

10,7264

0,918193

9,21640

1,49347

1 BGN =

0,511300

1

13,8917

3,81017

8,00010

0,360123

1,76542

143,092

2,16281

2,16554

5,48441

0,469472

4,71235

0,763609

1 CZK =

0,0368062

0,0719856

1

0,274278

0,575892

0,0259237

0,127084

10,3005

0,155691

0,155888

0,394798

0,0337952

0,339221

0,0549688

1 DKK =

0,134193

0,262455

3,64594

1

2,09967

0,0945162

0,463343

37,5551

0,567640

0,568358

1,43941

0,123215

1,23678

0,200413

1 EEK =

0,0639116

0,124998

1,73644

0,476266

1

0,0450148

0,220674

17,8862

0,270347

0,270689

0,685542

0,0586832

0,589036

0,0954499

1 LVL =

1,41979

2,77683

38,5748

10,5802

22,2149

1

4,90226

397,341

6,00575

6,01334

15,2293

1,30364

13,0854

2,12041

1 LTL =

0,289620

0,566439

7,86878

2,15823

4,53157

0,203988

1

81,0526

1,22510

1,22665

3,10658

0,265927

2,66926

0,432538

1 HUF =

0,00357323

0,00698853

0,0970824

0,0266275

0,0559090

0,00251673

0,0123377

1

0,0151148

0,0151340

0,038328

0,00328092

0,0329324

0,00533651

1 PLN =

0,236406

0,462362

6,42298

1,76168

3,69894

0,166507

0,816261

66,1601

1

1,00126

2,53578

0,217066

2,17881

0,353064

1 RON =

0,236107

0,461778

6,41487

1,75946

3,69427

0,166297

0,815230

66,0766

0,998737

1

2,53258

0,216792

2,17606

0,352618

1 SEK =

0,093228

0,182335

2,53294

0,694729

1,45870

0,0656631

0,321897

26,0906

0,394356

0,394854

1

0,0856012

0,859226

0,139233

1 GBP =

1,08910

2,13005

29,5900

8,11587

17,0406

0,767081

3,76043

304,793

4,60690

4,61272

11,6821

1

10,0375

1,62653

1 NOK =

0,108502

0,212209

2,94793

0,808552

1,69769

0,0764212

0,374636

30,3653

0,458966

0,459547

1,16384

0,0996259

1

0,162044

1 ISK =

0,00609146

0,0119137

0,165501

0,0453932

0,0953106

0,00429039

0,0210326

1,70475

0,0257670

0,0257996

0,0653394

0,00559313

0,0561414

1

0,00909739

1 CHF =

0,669583

1,30957

18,1921

4,98969

10,4767

0,471606

2,31194

187,389

2,83235

2,83593

7,18222

0,614806

6,17115

1

1.

Laut Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird für die Umrechnung von auf eine Währung lautenden Beträgen in eine andere Währung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt.

2.

Bezugstermin ist:

der Monat Januar für die ab dem darauf folgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat April für die ab dem darauf folgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Juli für die ab dem darauf folgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse,

der Monat Oktober für die ab dem darauf folgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.

Die Umrechnungskurse der Währungen werden im jeweils zweiten in den Monaten Februar, Mai, August und November erscheinenden Amtsblatt der Europäischen Union (Serie C) veröffentlicht.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/16


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 5. Dezember 2008 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.5046 — Friesland Foods/Campina

Berichterstatter: Schweden

(2009/C 75/04)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Rechtsgeschäft um einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Rechtsgeschäft von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ist.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Würdigung dieses Vorhabens die Märkte für folgende Produkte relevant sind:

a)

Rohmilchbeschaffung getrennt nach Beschaffung herkömmlicher Rohmilch und Beschaffung von Bio-Rohmilch;

b)

frische Basismolkereiprodukte unterschieden nach Frischmilch, frischer Buttermilch und Naturjoghurt;

c)

haltbare Basismolkereiprodukte;

d)

frische Bio-Basismolkereiprodukte;

e)

Käse niederländischer Art, der an spezialisierte Käsegroßhändler und an moderne Formen des Einzelhandelsvertriebs verkauft wird;

f)

lose Butter unterschieden nach Basisbutter, fraktioniertem Butterschmalz und nicht-fraktioniertem Butterschmalz und Päckchenbutter, wiederum getrennt nach Verkauf an OOH-Kunden (out-of-home) oder Einzelhändler;

g)

angereicherte Joghurt- und Quarksorten, die im OOH-Segment verkauft werden;

h)

Markenprodukte für Nicht-Bio-Frischmilchgetränke unterschieden nach Vertriebsweg, d. h. OOH oder Einzelhandel;

i)

haltbare Milchgetränke unterschieden nach haltbaren Schoko- und Fruchtmilchgetränken;

j)

frischer Pudding und Porridge, die im OOH-Segment oder im Einzelhandel verkauft werden;

k)

Flüssigsahne, die an OOH-Kunden, den Einzelhandel oder an die Industrie verkauft wird;

l)

Sprühsahne, wobei zwischen Milchprodukten und Nichtmilchprodukten sowie nach dem Vertriebsweg (OOH oder Einzelhandel) unterschieden wird;

m)

Kaffeemilch, die im OOH oder an den Einzelhandel verkauft werden;

n)

Trockensprühemulsionen unterschieden nach Kaffeeweißer, Schaumbildern und Toppings;

o)

Lebensmittellaktose;

p)

pharmazeutische Laktose und DPI-Laktose (Dry Powder Inhalation).

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Würdigung dieses Vorhabens die räumlich relevanten Märkte wie folgt abzugrenzen sind:

a)

national (die Niederlande) für alle Marktsegmente der Rohmilchbeschaffung;

b)

national (die Niederlande) für alle Marktsegmente für frische Basismolkereiprodukte;

c)

über die nationale Ebene hinausgehend (Belgien, Deutschland und die Niederlande) für haltbare Basismolkereiprodukte;

d)

national (die Niederlande) für frische Bio-Basismolkereiprodukte;

e)

national (die Niederlande) für alle Marktsegmente für Käse niederländischer Art (außer Käse ohne Rinde);

f)

EWR-weit für alle Marktsegmente für lose Butter und über die nationale Ebene hinausgehend (mindestens Belgien, Deutschland und die Niederlande) für alle Marktsegmente für Päckchenbutter;

g)

national (die Niederlande) für angereicherte Joghurt- und Quarksorten, die im OOH-Segment verkauft werden;

b)

national (die Niederlande) für alle Marktsegmente für Markenprodukte für Nicht-Bio-Frischmilchgetränke;

i)

national (die Niederlande und Belgien) oder alternativ über die nationale Ebene hinausgehend (Belgien, Deutschland und die Niederlande) für alle Marktsegmente für haltbare geschmacksversetzte Milchgetränke;

j)

national (die Niederlande) für alle Marktsegmente für frischen Pudding und Porridge;

k)

über die nationale Ebene hinausgehend (mindestens Belgien, Deutschland und die Niederlande) für alle Marksegmente für Flüssigsahne;

l)

über die nationale Ebene hinausgehend (mindestens Belgien, Deutschland und die Niederlande) für alle Marktsegmente für Sprühsahne;

m)

über die nationale Ebene hinausgehend (mindesten Belgien, Deutschland und die Niederlande) für alle Marktsegmente für Kaffeemilch und Kaffeesahne;

n)

EWR-weit für alle Marktsegmente für Trockensprühemulsionen;

o)

EWR-weit oder weltweit für Lebensmittellaktose;

p)

EWR-weit oder weltweit für alle Marktsegmente für pharmazeutische Laktose.

5.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es wahrscheinlich ist, dass der geplante Zusammenschluss in den folgenden Marktsegmenten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben führen wird:

a)

Beschaffung herkömmlicher Rohmilch in den Niederlanden;

b)

alle Marktsegmente für frische Basismolkereiprodukte in den Niederlanden;

c)

alle Marktsegmente für Käse niederländischer Art in den Niederlanden;

d)

angereicherte Joghurt- und Quarksorten, die in den Niederlanden im OOH-Segment verkauft werden;

e)

alle Marktsegmente für Markenprodukte für Nicht-Bio-Frischmilchgetränke in den Niederlanden;

f)

alle Marktsegmente für haltbare Milchgetränke in den Niederlanden und in Belgien oder alternativ in einem größeren geografischen Raum (Belgien, Deutschland und die Niederlande);

g)

alle Marktsegmente für frischen Pudding und Porridge in den Niederlanden.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass der geplante Zusammenschluss in den folgenden Marktsegmenten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben führen wird:

a)

Beschaffung von Bio-Rohmilch in den Niederlanden;

c)

haltbare Basismolkereiprodukte;

c)

frische Bio-Basismolkereiprodukte;

d)

Käse ohne Rinde;

e)

alle Marktsegmente für lose Butter und Päckchenbutter;

f)

alle Marktsegmente für Flüssigsahne;

g)

alle Marktsegmente für Sprühsahne;

h)

alle Marktsegmente für Kaffeemilch und Kaffeesahne;

i)

alle Marktsegmente für Trockensprühemulsionen;

j)

alle Marktsegmente für Lebensmittellaktose;

k)

alle Marktsegmente für pharmazeutische Laktose.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von den Beteiligten angebotenen Verpflichtungen ausreichen, um in den folgenden Marktsegmenten die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen:

a)

Beschaffung herkömmlicher Rohmilch in den Niederlanden;

b)

alle Marktsegmente für frische Basismolkereiprodukte in den Niederlanden;

c)

alle Marktsegmente für Käse niederländischer Art in den Niederlanden;

d)

angereicherte Joghurt- und Quarksorten, die in den Niederlanden im OOH-Segment verkauft werden;

e)

alle Marktsegmente für Markenprodukte für Nicht-Bio-Frischmilchgetränke in den Niederlanden;

f)

alle Marktsegmente für haltbare Milchgetränke in den Niederlanden und in Belgien oder alternativ in einem größeren geografischen Raum (Belgien, Deutschland und die Niederlande);

g)

alle Marktsegmente für frischen Pudding und Porridge in den Niederlanden.

8.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der geplante Zusammenschluss bei vollständiger Einhaltung der von den Beteiligten angebotenen Verpflichtungen zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt oder einem Teil desselben führen wird.

9.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss in Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und mit Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens als mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden kann.

10.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/19


Abschlussbericht (1) in der Sache COMP/M.5046 — Friesland/Campina

(2009/C 75/05)

EINLEITUNG

Am 12. Juni 2008 ging bei der Kommission die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses (2) ein, der zufolge die Molkereigenossenschaften Zuivelcoöperatie Campina U.A. und Zuivelcoöperatie Friesland Foods U.A. (die „Parteien“) fusionieren.

Die Kommission eröffnete am 17. Juli 2008 das Prüfverfahren mit der Begründung, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen gab (3).

DAS VERFAHREN

Fristverlängerung

Die Kommission verlängerte in Rücksprache mit den Parteien das Verfahren der Phase II um fünf Arbeitstage (4).

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderungen

Die Kommission übermittelte die Mitteilung der Beschwerdepunkte am 3. Oktober 2008. In der Mitteilung der Beschwerdepunkte kam die Kommission vorläufig zu dem Ergebnis, dass der Zusammenschluss in Bezug auf die folgenden 14 Produktmärkte Anlass zu ernsthaften Bedenken gab: Verkauf von Frischmilch, frischer Buttermilch und Naturjoghurt; Verkauf von Markenprodukten für nicht gesundheitsbezogene Frischmilchgetränke unterschieden nach den Vertriebswegen Einzelhandel und OOH („out of home“); Verkauf von angereicherten Joghurtsorten und von Quark im OOH-Segment; Verkauf von frischem Pudding und Porridge (insgesamt „frische Milchprodukte“); Verkauf von haltbaren Milchgetränken; Verkauf von Käse niederländischer Art an spezialisierte Käsegroßhändler und an moderne Formen des Einzelhandelsvertriebs; Rohmilchbeschaffung (soweit im Zusammenhang mit den wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf den nachgelagerten Märkten) und Verkauf von pharmazeutischer und DPI-Laktose.

Die Parteien übermittelten am 17. Oktober 2008 ihre Erwiderungen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Akteneinsicht

Die Parteien erhielten am 6. Oktober 2008 Akteneinsicht.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde den Parteien mehrfach Einsicht in die Unterlagen gewährt, um die die Akte nach Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergänzt worden war.

Beteiligung Dritter

Die Unternehmen Superunie C.I.V. B.A., Albert Heijn B.V., Arla Foods AmbA und CBC Co., Ltd. wurden nach Vorlage ihrer an mich gerichteten begründeten Anträge als Dritte zu dem Verfahren zugelassen.

Mündliche Anhörung

Am 21. Oktober 2008 fand eine mündliche Anhörung statt, an der die Parteien, zwei der vier zu dem Verfahren zugelassenen Dritten (Albert Heijn B.V. und Arla Foods AmbA) und elf Mitgliedstaaten teilnahmen. In Anbetracht der Stellungnahmen der Parteien führte die Kommission weitere Untersuchungen durch.

Abhilfemaßnahmen

Schon vor der Anhörung hatten die Parteien Abhilfemaßnahmen für frische Milchprodukte vorgeschlagen. Im Anschluss an die Anhörung teilte die Kommission den Parteien in einer Zusammenkunft zum Verfahrensstand mit, dass diese Verpflichtungsangebote nicht auf alle in der Mitteilung der Beschwerdepunkte dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken eingingen. Um den Parteien die Möglichkeit zu geben, praktikable Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, verlängerte die Kommission das Verfahren nach Zustimmung der Parteien um einen Arbeitstag (4).

Die Parteien unterbreiteten ein erstes Bündel an verbindlichen Verpflichtungen, das später um weitere Verpflichtungen ergänzt wurde. Das Abhilfepaket bezieht sich im Wesentlichen auf die Veräußerung der Sparten frische Milchprodukte, Käse, haltbare Milchprodukte sowie die Rohmilchbeschaffung. Der anschließende Markttest zeigte jedoch, dass erheblicher Verbesserungsbedarf bestand. Daraufhin unterbreiteten die Parteien ein nachgebessertes Verpflichtungspaket.

Der zweite Markttest ergab, dass bei der Rohmilchbeschaffung weiterhin Verbesserungen erforderlich waren, um den Wettbewerb auf den nachgelagerten Märkten für Frischmilchprodukte und Käse zu gewährleisten.

Am 27. November 2008 legten die Parteien ihr abschließendes Verpflichtungspaket vor.

In Bezug auf die Verpflichtungen machten die Parteien mir gegenüber geltend, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Die Kommission habe von ihnen verlangt, eine Abhilfemaßnahme für den Rohmilchbeschaffungsmarkt vorzulegen, für die es in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Grundlage gab.

Diesbezüglich stelle ich fest, dass die Kommission weder in ihrem Entscheidungsentwurf noch in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu dem Schluss kommt, dass die starke Marktposition des zusammengeschlossenen Unternehmens auf dem Markt für Rohmilchbeschaffung an sich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs führen würde. Anlass für die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission ist vielmehr die verstärkte Marktmacht der Parteien auf den nachgelagerten Märkten. Mit den vorgeschlagenen Verpflichtungen der Parteien für das Segment der Rohmilchbeschaffung soll in Verbindung mit den Verpflichtungen für Frischmilchprodukte und Käse gewährleistet werden, dass der Wettbewerb auf diesen nachgelagerten Märkten wiederhergestellt wird, indem den Käufern des zu veräußernden Geschäfts und den Wettbewerbern auf den nachgelagerten Märkten die Möglichkeit gegeben wird, sich langfristig angemessene Rohmilchmengen zu sichern. Dies bedeutet, dass sobald keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken mehr bezüglich der nachgelagerten Märkte bestehen, automatisch auch die Bedenken im Bereich der Rohmilchbeschaffung ausgeräumt sind.

Meines Wissens haben die Dienststellen der Kommission auf einer Zusammenkunft zum Verfahrensstand mögliche Missverständnisse des vorangegangenen Meinungsaustauschs angesprochen und gegenüber den Parteien bestätigt, dass sich die wettbewerbsrechtlichen Bedenken bezüglich des Rohmilchbeschaffungsmarkts auf die Behinderung des Zugangs zu bzw. die Expansion auf den nachgelagerten Märkten beziehen und deshalb Verpflichtungen für die Rohmilchbeschaffung erfordern, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der nachgelagerten Märkte auszuräumen.

Die Parteien verfolgten das Thema mir gegenüber nicht weiter.

DER ENTSCHEIDUNGSENTWURF

Im Entscheidungsentwurf kam die Kommission zu dem Schluss, dass die am 27. November 2008 unterbreiteten Verpflichtungen sicherstellen, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf den folgenden Märkten und somit auch auf dem Markt für Rohmilchbeschaffung nicht erheblich behindern wird: Verkauf von Frischmilch, frischer Buttermilch und Naturjoghurt; Verkauf von Markenprodukten für nicht gesundheitsbezogene Frischmilchgetränke, unterschieden nach den Vertriebswegen Einzelhandel und OOH; Verkauf von angereichertem Joghurt und Quark im OOH-Segment; Verkauf von frischem Pudding und Porridge (insgesamt „frische Milchprodukte“); Verkauf von haltbaren Milchgetränken; Verkauf von Käse niederländischer Art an spezialisierte Käsegroßhändler und an moderne Formen des Einzelhandelsvertriebs; und somit Beschaffung von Rohmilch.

In Bezug auf pharmazeutische und DPI-Laktose stellte die Kommission entgegen dem Ergebnis der vorläufigen Prüfung fest, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf diesen Märkten nicht erheblich behindern wird. Die Kommission kam insgesamt zu dem Schluss, dass der Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen als vereinbar erklärt werden kann, wenn der Entscheidung als Anhang beigefügten Verpflichtungen vollständig erfüllt werden.

Außer dem oben erläuterten Vorbringen der Parteien habe ich weder von diesen noch von Dritten Anfragen oder Stellungnahmen erhalten, so dass ich angesichts der obengenannten Gründe zu der Auffassung gelangt bin, dass das Recht auf Anhörung in dieser Sache gewahrt wurde.

Brüssel, den 12. Dezember 2008

Michael ALBERS


(1)  Gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates („EG-Fusionskontrollverordnung“).

(3)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

(4)  Siehe Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/21


ZUSAMMENFASSUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.5046 — Friesland Foods/Campina)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8459)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75/06)

Am 17. Dezember 2008 nahm die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nichtvertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html abgerufen werden.

I.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

(1)

Friesland Foods zählt 9417 Mitglieder (2007) und verkauft Molkereiprodukte an Verbraucher in Europa, im Nahen Osten, in Asien und sowie Zutaten für professionelle und industrielle Abnehmer weltweit.

(2)

Campina ist eine Molkereigenossenschaft mit 6885 Mitgliedern (2007); das Unternehmen ist in mehreren Ländern Europas, Nord- und Südamerikas sowie Asiens in den Geschäftsbereichen Frischmilchprodukte, Käse, Butter, frische und haltbare Getränke in verschiedenen Geschmacksrichtungen sowie Emulsionen tätig.

II.   DAS VORHABEN

(3)

Am 12. Juni 2008 ging bei der Kommission eine formelle Anmeldung nach Artikel 4 der EG-Fusionskontrollverordnung ein, der zufolge die Molkereigenossenschaften Zuivelcoöperatie Campina U.A. (nachstehend „Campina“ genannt) and Zuivelcoöperatie Friesland Foods U.A. (nachstehend „Friesland Foods“ genannt) fusionieren. Wird nachstehend auf Campina und Friesland Foods zusammen Bezug genommen, so werden sie die „Anmelder“ genannt.

III.   ZUSAMMENFASSUNG

(4)

Die Kommission hat nach Prüfung der Anmeldung mit Entscheidung vom 17. Juli 2008 festgestellt, dass das mitgeteilte Vorhaben unter die EG-Fusionskontrollverordnung fällt und Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen gibt, und daher das Verfahren des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c der EG-Fusionskontrollverordnung eingeleitet.

(5)

Nach Artikel 18 der EG-Fusionskontrollverordnung wurde den Anmeldern am 3. Oktober 2008 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt. Am 17. Oktober 2008 äußerten sich Friesland Foods und Campina zur Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 21. Oktober 2008 fand auf Antrag der Anmelder eine mündliche Anhörung statt.

(6)

Am 28. Oktober 2008 erklärten sich die Anmelder zu Verpflichtungen bereit, um die Vereinbarkeit des beabsichtigten Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt sicherzustellen. Diese Verpflichtungsangebote wurden der Kommission nach einer Überarbeitung am 27. November 2008 in der endgültigen Fassung übermittelt.

IV.   BEGRÜNDUNG

(7)

Infolge der breiten Palette von Endprodukten auf Milchbasis umfasst der Sektor für Molkereiprodukte verschiedene Produktmärkte, die untereinander in Wechselbeziehungen stehen. Molkereiunternehmen, insbesondere Molkereigenossenschaften, verarbeiten üblicherweise die von in landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte Rohmilch zu unterschiedlichen Milchprodukten. Da allen Milchprodukten derselbe Ausgangsstoff, in diesem Fall Rohmilch gemeinsam ist, zeigen die Preise für Milchprodukte im Allgemeinen ähnliche Tendenzen.

(8)

Rohmilch enthält aus ernährungswissenschaftlicher Sicht mehrere Komponenten, nämlich Fett, Eiweiß, Laktose (Milchzucker) und Mineralien. Für die Herstellung bestimmter Milchprodukte werden lediglich die fettfreien Bestandteile (Eiweiß und Laktose) verwendet, während andere Erzeugnisse insbesondere Butter und Sahne aus den fetthaltigen Bestandteilen der Milch hergestellt werden. Viele Hauptprodukte von Molkereien, beispielsweise Käse und Milch, enthalten sowohl fetthaltige als auch fettfreie Bestandteile. Einige Erzeugnisse, insbesondere Sahne, Buttermilch und Molke, sind im Wesentlichen Nebenprodukte, die bei der Herstellung primärer Milchprodukte wie Trinkmilch und Käse anfallen.

A.   RELEVANTE MÄRKTE

1.   Beschaffung von Rohmilch

(9)

Im Hinblick auf den relevanten Produktmarkt ließen die Ergebnisse der Marktuntersuchung aus Sicht der milchverarbeitenden Unternehmen auf der Nachfrageseite keine Substituierbarkeit von Bio-Rohmilch und konventionell erzeugter Rohmilch erkennen. Auf der Angebotsseite bestehen für Bio-Milchbauern angesichts der erzielten Preisaufschläge und der für die biologische Rohmilcherzeugung getätigten Investitionen keine Anreize, auf die konventionelle Rohmilcherzeugung umzustellen. Die Umstellung auf die Bio-Milcherzeugung ist für konventionelle Milchbauern zwar möglich, erfordert jedoch beträchtliche Investitionen in Weideflächen (extensivere Nutzung) sowie die Einhaltung einer ca. zweijährigen Übergangsfrist. Die Kommission kam daher in ihrer Untersuchung zu dem Schluss, dass die Beschaffung von konventionell und biologisch erzeugter Rohmilch auf zwei verschiedenen Produktmärkten erfolgt.

(10)

Bezüglich des räumlich relevanten Marktes wurde (sowohl für konventionell als auch biologisch erzeugte Milch) festgestellt, dass sich die Tätigkeit der beteiligten Unternehmen lediglich in den Niederlanden überschneidet. Die jährlich durch Campina von Deutschland und Belgien in die Niederlande verbrachten Milchmengen sind im Vergleich zur Gesamtmenge an Rohmilch (über 8000 Mio. kg/Jahr), die die Anmelder in den Niederlanden ankaufen, verschwindend gering. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Unternehmenszusammenschluss keine nennenswerten Auswirkungen auf den Beschaffungsmarkt außerhalb der Niederlande hat, und konzentrierte sich in ihrer wettbewerbsrechtlichen Würdigung auf die Niederlande.

2.   Basismilchprodukte

(11)

Im Hinblick auf den relevanten Produktmarkt erwies sich die Unterscheidung zwischen frischen und haltbaren Basismilchprodukten als notwendig. Innerhalb dieser Kategorien kann weiter in Bio-Produkte und konventionelle Produkte differenziert werden.

(12)

Wegen mangelnder Substituierbarkeit auf der Angebots- wie auch auf der Nachfrageseite stellen die Märkte für Frischmilch, frische Buttermilch, Naturjoghurt und Pudding innerhalb der beiden Kategorien für konventionelle frische Basismilchprodukte und frische Bio-Basismilchprodukte jeweils gesonderte relevante Produktmärkte dar. Auf Pudding wird im Abschnitt über frische Milchnachspeisen eingegangen. Auf den Märkten für Frischmilch, frische Buttermilch und Naturjoghurt gehören Hausmarken und Markenware zum selben vorgelagerten Produktmarkt. Anhand der Vertriebswege kann bei konventionellen frischen Basismilchprodukten in Einzelhandelsmarkt und OOH (Out-of-Home)-Markt unterschieden werden, während OOH und Einzelhandel bei frischen Bio-Basis-Milchprodukten demselben Markt angehören.

(13)

Als räumlich relevanter Markt wurde in der Untersuchung für den vorgelagerten Markt für (biologische und konventionelle) Frischmilch, frische Buttermilch und Naturjoghurt der nationale Markt zugrunde gelegt.

(14)

Da die Märkte für haltbare Basismilchprodukte lediglich bei haltbarer Milch Überschneidungen aufweisen und die Produkte weder auf der Nachfrageseite noch auf der Angebotsseite substituierbar sind, stellt der Markt für haltbare Milch sowohl bei Hausmarken als auch bei Markenprodukten den relevanten Produktmarkt dar. Eine weitere auf dem Vertriebsweg beruhende Differenzierung nach Einzelhandel und OOH ist möglich, wird in dieser Sache aber offen gelassen. Der räumlich relevante Markt geht über den nationalen Markt hinaus und umfasst Belgien, Deutschland und die Niederlande.

3.   Hart- und Schnittkäse

(15)

Mit Blick auf den relevanten Produktmarkt sind zwei separate Produktmärkte für Hart- und Schnittkäse zu unterscheiden, und zwar der Produktmarkt für den spezialisierten Käse-Großhandel und der Produktmarkt für den modernen Einzelhandel (Supermärkte, Warenhäuser, Discountmärkte). Eine weitere Differenzierung des Marktes für den Verkauf von Hart- und Schnittkäse an den spezialisierten Käse-Großhandel (Gouda/Maasdamer/Edamer, Naturkäse/Käse ohne Rinde, 15 Tage gereifter Naturkäse/anderer Naturkäse) und an den modernen Einzelhandel (Gouda/Maasdamer/Edamer, Naturkäse/Käse ohne Rinde) ist nicht vorgenommen worden, weil sie kaum Auswirkungen auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung hätte.

(16)

Beim Verkauf von Hart- und Schnittkäse ist der räumlich relevante Markt sowohl für den Verkauf an den spezialisierten Käse-Großhandel als auch an den modernen Einzelhandel (einschließlich aller weiteren Unterteilungen mit Ausnahme von Käse ohne Rinde) ein nationaler Markt. Lediglich der Verkauf von Hart- und Schnittkäse ohne Rinde (einschließlich aller weiteren Unterteilungen) auf den Märkten für den spezialisierten Käse-Großhandel und den modernen Einzelhandel erfolgt auf einem räumlich relevanten Markt, der neben den Niederlanden zumindest noch Deutschland umfasst.

4.   Butter

(17)

Im Verlauf der Untersuchung ist festgestellt worden, dass der relevante Produktmarkt für Butter zuerst in zwei getrennte Märkte für Blockbutter und abgepackte Butter zu unterteilen ist. Blockbutter ist einem anderen Markt zuzurechnen als Plattenfette. Ferner ist die weitere Unterteilung der Märkte in Butter (82 % Fettgehalt), nicht fraktioniertes Butterfett (oder Butteröl, mit 99,8 % Fettgehalt) und fraktioniertes Butterfett (oder nach Schmelzpunkten sortierte, fraktionierte Butter) möglich. Im Falle abgepackter Butter sind Molkereibutter und Plattenfette getrennten Märkten zuzurechnen, und der Markt für abgepackte Molkereibutter ist darüber hinaus in zwei weitere Märkte zu unterteilen, nämlich den Markt für den Einzelhandel und den OOH-Markt. Die Frage, ob als Hausmarke oder Markenware vertriebene abgepackte Molkereibutter demselben Markt zuzuordnen ist, wurde offen gelassen, weil sie keine Bedeutung für die wettbewerbsrechtliche Würdigung hatte.

(18)

Als räumlich relevanter Markt wurde für Blockbutter sowie fraktioniertes und nicht fraktioniertes Butteröl der EWR-Markt zugrunde gelegt. Zum räumlich relevanten Markt für abgepackte Butter gehören zumindest die Niederlande, Belgien und Deutschland. Die Frage, ob der EWR-Markt der räumlich relevante Markt für abgepackte Butter ist, ist nicht geklärt worden, weil das Ergebnis keine entscheidende Auswirkung auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung gehabt hätte.

5.   Joghurt und Quark mit Zusätzen

(19)

Infolge der Vertriebswege ist bei der Definition des relevanten Produktmarkts von unterschiedlichen Märkten für Joghurt und Quark mit Zusätzen auszugehen. Die weitere Unterscheidung in Märkte für Joghurt mit Zusätzen einerseits und für Quark mit Zusätzen andererseits oder im Markt für Borderline-Produkte und Genussmittel kann ebenso offen gelassen werden wie die Trennung zwischen Märkten für Hausmarken und Markenware, weil sie die wettbewerbsrechtliche Würdigung nicht beeinflussen. Da Friesland Foods nicht im Segment für Produkte mit ernährungsphysiologischen Zusätzen bzw. Borderline-Produkte tätig ist, sind in dieses Segment fallende Joghurts und Quarks nicht genauer untersucht worden.

(20)

Der räumlich relevante vorgelagerte Markt für Joghurt und Quark mit Zusätzen ist beim OOH-Vertrieb ein nationaler Markt, während demgegenüber der vorgelagerte Markt beim Einzelhandelsvertrieb von Joghurt und Quark mit Zusätzen über den nationalen Markt hinausgeht.

6.   Milchmischgetränke

(21)

Beim Markt für Milchmischgetränke wurde grundsätzlich zwischen dem Markt für frische Milchmischgetränke und haltbare Milchmischgetränke unterschieden.

(22)

Hinsichtlich des relevanten Produktmarkts werden relevante Produktmärkte für frische Milchmischgetränke mit und ohne ernährungsphysiologische Zusätze unterschieden, die weiter nach der Beschaffung von Markenwaren und Hausmarken oder nach dem Vertriebsweg (Einzelhandel oder OOH) unterteilt werden können. Da der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb am Markt für frische Milchmischgetränke mit ernährungsphysiologischen Zusätzen nicht beeinträchtigen wird und der Markt für Hausmarken nicht betroffen sein wird, konzentrierte sich die wettbewerbsrechtliche Würdigung der Kommission auf den Markt für frische Milchmischgetränke ohne ernährungsphysiologische Zusätze, die als Markenware angeboten werden.

(23)

Im Segment der haltbaren Milchmischgetränke werden Milchmischgetränke mit Schokolodengeschmack und solche mit Fruchtgeschmack verschiedenen Produktmärkten zugerechnet. Bei der Beschaffung von haltbaren Milchmischgetränken, die als Hausmarken oder Markenware vertrieben werden, besteht keine Notwendigkeit festzustellen, ob sie unterschiedlichen Produktmärkten zuzurechnen sind. Auch die Unterscheidung nach dem Vertriebsweg in Einzelhandel und OOH ist nicht erforderlich.

(24)

Im Hinblick auf den räumlich relevanten Markt wird für den vorgelagerten Markt für frische Milchmischgetränke ohne ernährungsphysiologische Zusätze von einem nationalen Markt ausgegangen. Bei haltbaren Milchmischgetränken wurde festgestellt, dass der Produktmarkt für Hausmarken und Markenware über den nationalen Markt hinausgeht und die Niederlande und Belgien sowie Deutschland umfasst. Da in verschiedenen Ländern unterschiedliche Marken vertrieben werden, kann bei einer Beschränkung des vorgelagerten Produktmarkts auf Markenware von einem nationalen Markt ausgegangen werden.

7.   Frische Milchnachspeisen

(25)

Mit Blick auf den relevanten Produktmarkt ist festzustellen, dass es gesonderte Märkte für frische Puddingzubereitungen, Grütze und portionierte Desserts gibt. Bei Grütze ist eine Unterscheidung in Hausmarken und Markenware nicht notwendig. Auch die Frage, ob der relevante Produktmarkt anhand der Vertriebswege weiter zu unterteilen ist, kann offen gelassen werden, weil sie keinen Einfluss auf die wettbewerbsrechtliche Würdigung der Sache hat.

(26)

Bei den Märkten für Pudding und Grütze wird als räumlich relevanter Markt ein nationaler Markt zugrunde gelegt.

8.   Sahne

(27)

Im Laufe der Untersuchung ist festgestellt worden, dass der relevante Produktmarkt für Sahne zuerst in zwei getrennte Märkte für flüssige Sahne und Sprühsahne zu unterteilen ist. Bei flüssiger Sahne wird zwischen flüssiger Sahne aus Milch und aus anderen Erzeugnissen unterschieden, wobei in jedem dieser Märkte anhand des Vertriebswegs weiter in flüssige Sahne für den Einzelhandel, für OOH und für die industriellen Vertriebswege unterteilt wird. Der Markt für flüssige Sahne aus Milch umfasst flüssige Sahne mit hohem und niedrigem Fettgehalt. Auf dem Markt für flüssige Sahne wurde keine Unterscheidung zwischen frischer und haltbarer Sahne vorgenommen, weil sie für die wettbewerbsrechtliche Würdigung nicht von Bedeutung ist. Auch bei flüssiger Sahne, die als Markenware und Hausmarke vertrieben wird, wurden keine weiteren relevanten Produktmärkte unterschieden, weil die Schlussfolgerungen bezüglich der Auswirkungen des Vorhabens davon nicht berührt wurden. Da sich die Tätigkeit der Unternehmen am Markt für flüssige Sahne, die nicht aus Milch hergestellt wird, nicht überschneidet, wurde für die wettbewerbsrechtliche Würdigung lediglich der Markt für flüssige Sahne aus Milch herangezogen.

(28)

Bei Sprühsahne gibt es zwei relevante Produktmärkte: den Einzelhandelsmarkt und den OOH-Markt für Sprühsahne aus Milch. Beim Einzelhandelsmarkt für Sprühsahne ist sowohl der Markt für Markenware als auch der Markt für Hausmarken zu unterscheiden. Die Unterteilung in Markenware und Hausmarken ist beim OOH-Markt allerdings nicht erforderlich, weil sie die wettbewerbsrechtliche Würdigung nicht beeinflussen würde.

(29)

Der räumlich relevante Markt für flüssige Sahne aus Milch, die auf dem OOH-Markt, im Einzelhandel oder an Industriekunden vertrieben wird, und jener für Sprühsahne für Einzelhandels- und OOH-Kunden geht über die Landesgrenzen hinaus und umfasst mindestens die Niederlande, Belgien und Deutschland.

9.   Flüssige Kaffeeweißer

(30)

Beim relevanten Produktmarkt ist zwischen zwei gesonderten Märkten zu unterscheiden: dem Markt für Kaffeeweißer und dem Markt für Kaffeesahne. Eine Unterteilung in Hausmarken oder Markenprodukte ist jedoch nicht erforderlich. Allerdings ist die auf dem Vertriebsweg beruhende Differenzierung nach Einzelhandel und OOH vorzunehmen.

(31)

Der räumlich relevante Markt für Kaffeeweißer und Kaffeesahne geht über die Landesgrenzen hinaus und umfasst die Niederlande, Belgien und Deutschland.

10.   Sprühgetrocknete Emulsionen

(32)

Beim relevanten Produktmarkt ist zwischen flüssigen Emulsionen und sprühgetrockneten Emulsionen zu unterscheiden. Ferner existieren für verschiedene Arten von Trockenemulsionen wie Creamer, Foamer und Toppings getrennte Produktmärkte. Da Campina nicht im Segment der Fettkonzentrate und eingekapselten Nahrungsfette tätig ist und Friesland Foods im Segment für Sahne-Standmittel und Stabilisatoren nicht in Erscheinung tritt, ist eine genaue Definition des relevanten Produktmarkts bei diesen drei Erzeugnissen nicht erforderlich.

(33)

Der räumlich relevante Markt für Creamer, Foamer, Toppings und Standmittel umfasst den gesamten EWR.

11.   Laktose

(34)

Beim relevanten Produktmarkt ist zwischen dem Markt für Nahrungsmittel-Laktose und pharmazeutische Laktose zu unterscheiden. Trägerstoffe wie Stärke, Mannitol oder MCC stellen keine ernstzunehmenden Alternativen für die Kunden dar und üben daher am Markt für pharmazeutische Laktose auch keinen Wettbewerbsdruck aus. Da das Vorhaben aber am Markt für pharmazeutische Laktose oder an den möglichen differenzierteren Märkten für direkt komprimierte Laktose oder für feucht granulierte Laktose keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken verursacht, wurde die Marktdefinition offen gelassen. Schließlich ist für DPI-Laktose ein eigener relevanter Produktmarkt zu definieren. Innerhalb des Marktes für DPI-Laktose ist wiederum in getrennte relevante Märkte für DPI-Laktose für höhere und für mittlere Ansprüche zu unterscheiden.

(35)

Bei Lebensmittel-Laktose ist im Hinblick auf den räumlich relevanten Markt keine Definition notwendig, weil das Vorhaben bei beliebiger Marktdefinition keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken verursacht. Bei pharmazeutischer und bei DPI-Laktose ist der räumlich relevante Markt nicht definiert worden. In der Tat hat das fusionierte Unternehmen auf dem Weltmarkt für pharmazeutische Laktose und für DPI-Laktose dieselbe Marktposition wie auf dem EWR-Markt inne. Unabhängig von der räumlichen Definition der Märkte wird durch das Vorhaben weder auf dem Weltmarkt für pharmazeutische und DPI-Laktose noch auf dem EWR-Markt der wirksame Wettbewerb für diese Produkte erheblich beeinträchtigt.

B.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

1.   Einleitung

(36)

Mit Blick auf das geplante Vorhaben wurden die Struktur und die Funktionsweise der betroffenen Milchmärkte einer genauen Untersuchung unterzogen. Diese ergab, dass der Zusammenschluss wahrscheinlich keine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für haltbare Milch, frische Basismilchprodukte aus Biomilch, Blockbutter und abgepackte Butter, flüssige und Sprüh-Sahne, flüssige Kaffeeweißer, sprühgetrocknete Emulsionen, Nahrungsmittel-Laktose und pharmazeutische Laktose sowie DPI-Laktose bewirkt.

(37)

Auf den Märkten für die Beschaffung von Rohmilch, frischen Basismilchprodukten, Käse, Joghurt und Quark mit Zusätzen, frischen Milchmischgetränken mit Geschmack, haltbaren Milchgetränken und frischem Pudding und Grütze, würde das geplante Vorhaben den wirksamen Wettbewerbs allerdings erheblich beeinträchtigen.

2.   Beschaffung von Rohmilch

(38)

Was die Beschaffung von Rohmilch betrifft, so würden beim geplanten Vorhaben die beiden größten Käufer von Rohmilch in den Niederlanden fusionieren, die dann etwa (70-80 %) des Marktes kontrollieren würden.

(39)

Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken gründen sich nicht darauf, dass das fusionierte Unternehmen in der Lage wäre, auf dem vorgelagerten Markt Wettbewerbsdruck auszuüben und die an die Bauern gezahlten Preise für die Milch drücken könnte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass das neue Unternehmen aufgrund seiner Marktmacht in den nachgelagerten Märkten in der Lage wäre, zusätzliche Gewinne zu erzielen und daher höhere Preise an die Bauern zu zahlen. Das fusionierte Unternehmen könnte aufgrund seiner Marktposition zusätzliche Bauern als Lieferanten gewinnen und/oder sein Lieferantenportfolio festigen. An den primären nachgelagerten Milchmärkten, auf denen niederländische Rohmilch zur Sicherstellung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, würde diese Konstellation die Schranken für den Eintritt und/oder die Expansion am Markt anheben.

3.   Frischmilchprodukte

(40)

Zu den Frischmilchprodukten zählen frische Basismilchprodukte (Frischmilch, frische Buttermilch und Naturjoghurt), Joghurt und Quark mit Zusätzen, frische Milchmischgetränke sowie frischer Pudding und Grütze.

(41)

Infolge des geplanten Vorhabens würde an den niederländischen Märkten für Frischmilch, frische Buttermilch und Naturjoghurt ein Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung geschaffen und der wirksame Wettbewerb erheblich beeinträchtigt werden. Der niederländische Markt stellt einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar und zwar unabhängig davon, ob eine weitere Marktsegmentierung anhand des Vertriebswegs vorgenommen würde oder nicht. Diese Schlussfolgerungen beruhen u. a. auf dem hohen gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen, auf der Tatsache, dass sie als engste Wettbewerber angesehen werden, auf den Schwierigkeiten der Kunden, zu einem anderen Anbieter zu wechseln und auf den Problemen von Wettbewerbern im Fall eines Preisanstiegs die Produktion erhöhen zu können.

(42)

Infolge der Schaffung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem niederländischen OOH-Marktsegment für Joghurt und Quark mit Zusätzen und auf dem niederländischen Markt für frische Milchmischgetränke mit Zusätzen, die als Markenprodukte angeboten werden, würde der angemeldete Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen, wobei beide Märkte anhand des Vertriebswegs weiter in Einzelhandelsmarkt und OOH-Markt differenziert werden.

(43)

Auf dem Markt für frische Milchnachspeisen würde das geplante Vorhaben wahrscheinlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs i) auf dem Markt für frischen Pudding in den Niederlanden und ii) auf dem Markt für Grütze in den Niederlanden führen, wobei beide Märkte einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes darstellen. Die weitere Unterteilung der Märkte anhand des Vertriebswegs ist hier nicht relevant. Die Schlussfolgerung in dieser Sache berücksichtigte ferner die Marktposition der beteiligten Unternehmen sowie die Tatsache, dass beide beteiligten Unternehmen als engste Wettbewerber angesehen werden und ihre Kunden daher Schwierigkeiten haben, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.

4.   Hart- und Schnittkäse

(44)

Der Zusammenschluss würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs auf den niederländischen Märkten für Hart- und Schnittkäse (einschließlich kleinerer Unterteilungen in Naturkäse, Gouda und 15 Tage gereiften Käse), der an den spezialisierten Käse-Großhandel verkauft wird, und auf dem niederländischen Markt für Hart- und Schnittkäse, der im modernen Einzelhandel (einschließlich der Marktsegmente für Naturkäse und Gouda) vertrieben wird, führen. Jeder dieser Märkte ist als wesentlicher Teil des Gemeinsamen Marktes anzusehen.

(45)

Was die Verkäufe an den spezialisierten Käse-Großhandel betrifft, so gründet sich die wettbewerbsrechtliche Würdigung u. a. auf den hohen Marktanteil der beteiligten Unternehmen (40-70 %) und auf die Tatsache, dass sie engste Wettbewerber sind sowie auf die geringen Möglichkeiten spezialisierter Käse-Großhändler, zu alternativen in- oder ausländischen Lieferanten zu wechseln. Ferner flossen die geringen Aussichten auf Markteintritt oder Expansion in naher Zukunft sowie der Umstand ein, dass alle von den beteiligten Unternehmen angeführten ausgleichenden Faktoren (z. B. sinkende Nachfrage und steigende Re-Importe/Verkäufe von Käse, der ursprünglich für die Ausfuhr bestimmt war, im Falle eines Preisanstiegs; vermeintliche Abhängigkeit von den Lager- und Reifungskapazitäten der Großhändler) eine mögliche Preiserhöhung durch die an der Fusion beteiligten Unternehmen nicht verhindern könnten.

(46)

Was die Verkäufe an den modernen Einzelhandel betrifft, so gründet sich die wettbewerbsrechtliche Würdigung u. a. auf den hohen Marktanteil der beteiligten Unternehmen (60-70 %), auf die Tatsache, dass sie engste Wettbewerber sind und auf den begrenzten Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen und dem spezialisierten Käse-Großhandel sowie die geringen Möglichkeiten des modernen Einzelhandels, zu alternativen in- oder ausländischen Lieferanten zu wechseln. Ferner flossen die geringen Aussichten auf Markteintritt oder Expansion in naher Zukunft sowie der Umstand in die Schlussfolgerung ein, dass alle von den beteiligten Unternehmen angeführten ausgleichenden Faktoren (z. B. die Kaufkraft, die Erhöhung von Re-Importen/Verkäufen von Käse, der ursprünglich für die Ausfuhr bestimmt war, und der vermehrte Einsatz von rindenlosem Käse im Falle eines Preisanstiegs) eine mögliche Preiserhöhung durch die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht verhindern könnten.

(47)

Hinsichtlich des Markts für den Verkauf von Maasdamer oder Hart- und Schnittkäse ohne Rinde (einschließlich weiterer Teilsegmente des Marktes) an den spezialisierten Käse-Großhandel und den modernen Einzelhandel in den Niederlanden bestehen keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

5.   Haltbare Milchgetränke

(48)

Im Hinblick auf den Markt für haltbare Milchgetränke ist festzustellen, dass der angemeldete Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf folgenden Märkten erheblich beeinträchtigen könnte: auf dem Markt für haltbare Milchgetränke mit Schokoladengeschmack, die in den Niederlanden als Markenware vertrieben werden; auf dem Markt für haltbare Milchgetränke mit Fruchtgeschmack, die in den Niederlanden als Markenware angeboten werden; auf dem Markt für haltbare Milchgetränke mit Schokoladengeschmack, die in Belgien als Markenware vertrieben werden; auf dem Markt für haltbare Milchgetränke mit Fruchtgeschmack, die in Belgien als Markenware angeboten werden und auf den Märkten für Milchgetränke mit Schokoladengeschmack bzw. mit Fruchtgeschmack, die in den Niederlanden, in Belgien und in Deutschland als Markenware oder als Hausmarke vertrieben werden. Eine weitere Differenzierung der Märkte anhand des Vertriebswegs ist hierbei nicht relevant.

(49)

Diese Schlussfolgerungen beruhen u. a. auf dem Umstand, dass die fusionierenden Unternehmen hohe Marktanteile erreichen, engste Wettbewerber sind und über gut aufgestellte Marken verfügen. Darüber hinaus ergab die Marktuntersuchung, dass die Kunden vermutlich nicht zu anderen Anbietern wechseln würden und der Eintritt von neuen Anbietern auf den Markt höchst unwahrscheinlich ist.

6.   Verpflichtungsangebote der beteiligten Unternehmen

(50)

Campina und Friesland Foods haben Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung angeboten, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen. Am 28. Oktober 2008 wurde das erste Angebot unterbreitet, das am 5. November 2008 ergänzt wurde, um die Genehmigung der Kommission zu erhalten. Das Verpflichtungspaket bezieht sich auf die Veräußerung der Sparten frische Milchprodukte, Käse, haltbare Milchgetränke sowie die Rohmilchbeschaffung.

(51)

Anschließend unterzog die Kommission die angebotenen Verpflichtungen einem Markttest. Dieser erste Markttest zeigte jedoch, dass erheblicher Nachbesserungsbedarf bestand. Demzufolge legten die beteiligten Unternehmen am 19. November ein überarbeitetes Verpflichtungspaket vor, das die Schwächen des ersten Verpflichtungsangebots bezüglich der Veräußerung der Sparten frische Milchprodukte, Käse und haltbare Milchgetränke behob. Die Kommission befürchtete jedoch weiterhin, dass der wirksame Wettbewerb auf den nachgelagerten Märkten für frische Basismilchprodukte und Hart- und Schnittkäse in den Niederlanden im Allgemeinen wegen der eingeschränkten Beschaffungsmöglichkeiten bei Rohmilch erheblich beeinträchtigt würde und dies im Besonderen zu unzureichender Lebensfähigkeit der auszugliedernden Unternehmenssparten auf den nachgelagerten Märkten führen würde. Der Markttest des zweiten Verpflichtungspakets bestätigte, dass das Angebot in diesem Bereich nachgebessert werden musste.

(52)

Am 27. November 2008 legten die beteiligten Unternehmen daher ihr abschließendes Verpflichtungspaket vor.

(53)

Das abschließende Verpflichtungspaket umfasst:

(54)

Die gesamte Frischmilchsparte von Friesland Foods in den Niederlanden, einschließlich der Erzeugnisse Frischmilch, frische Buttermilch, Naturjoghurt, Joghurt und Quark mit Zusätzen, frischer Pudding, Grütze, frische Milchmischgetränke mit Geschmack, frische Sahne und frische Basis-Milchprodukte aus Biomilch (im Folgenden „zu veräußernde Frische-Sparte“ genannt).

(55)

Eine fünfjährige, erneuerbare und ausschließliche Lizenz für die Verwertung der Markenbezeichnung Friesche Vlag für das derzeitige Frischmilch-Portfolio von Friesland Foods in den Niederlanden, verbunden mit einer anschließenden unbefristeten Black-out-Periode.

(56)

Die Inhaberschaft der Campina-Marke Melkunie, aller Unterkategorien der Marke Friesche Vlag und alle Marken, die der zu veräußernden Frische-Sparte von Friesland Foods (mit Ausnahme der Marke Friesche Vlag) angehören, sind ebenfalls zu veräußern.

(57)

Die Veräußerung der Produktionsanlagen am Campina-Standort Bleskensgraaf und die Ausgliederung des Vertriebsteams und anderer Mitarbeiter in den Bereichen FuE, Planung, Logistik und allgemeine Unterstützung aus der Vertriebsorganisation des fusionierten Unternehmens (im Folgenden „zu veräußernde Käse-Sparte“ genannt),

(58)

Bei haltbaren Milchmischgetränken die Veräußerung der Campina-Marke Choco-Choco in der Sparte der Getränke mit Schokoladengeschmack und die Veräußerung der Marke Yogho-Yogho in der Sparte der Getränke mit Fruchtgeschmack in den Niederlanden.

(59)

Die Veräußerungspakete umfassen u. a. alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände (einschließlich Rechte des geistigen Eigentums), die zum laufenden Betrieb beitragen, sämtliche von Behörden erteilten Lizenzen, Zulassungen und Genehmigungen, des Weiteren sämtliche Verträge, Leasingvereinbarungen, Verpflichtungen und Kundenaufträge der zu veräußernden Sparten sowie sämtliche Kundendaten, Kreditdaten und andere Informationen über die zu veräußernden Sparten. Das Personal ist ebenfalls eingeschlossen.

(60)

Drei wesentliche Vorkehrungen sollen die Rohmilchversorgung von Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt, einschließlich der von der Veräußerung betroffenen Sparten, sicherstellen. Erstens wurde eine befristete Liefervereinbarung geschlossen, die die Versorgung mit Rohmilch für beide Produktionsstätten gewährleistet. Im Rahmen dieser befristeten Liefervereinbarung beziehen die zu veräußernden Unternehmenssparten von dem fusionierten Unternehmen Rohmilch zum „garantierten“ Preis vermindert um 1 %. Der „garantierte Preis“ ist der Preis, den das fusionierte Unternehmen seinen Bauern garantiert.

(61)

Zweitens wird nach Ablauf der befristeten Liefervereinbarung die Stiftung Dutch Milk Fond (DMF) gegründet, um den Bezug von Rohmilch bis zu einer Maximalmenge von 1,2 Mrd. kg pro Jahr sicherzustellen. Grundlage für dieses Verfahren bildet ein System von Ziehungsrechten für Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt. Die zu veräußernde Frische-Sparte und die zu veräußernde Käse-Sparte verfügen laut überarbeitetem Verpflichtungspaket über Sonderziehungsrechte bis zu einer Menge, die der Gesamtproduktionskapazität dieser Unternehmenssparten entspricht. Der mit dieser Vereinbarung festgelegte Preis für Rohmilch beläuft sich in den ersten fünf Jahren ebenfalls auf den um 1 % verringerten „garantierten Preis“.

(62)

Die dritte Vorkehrung zielt auf Umstrukturierungen ab. Die Austrittsschranken für Bauern des fusionierten Unternehmens werden gesenkt, um i) eine vom fusionierten Unternehmen unabhängige Bezugsmöglichkeit für Rohmilch zu sichern und ii) es den zu veräußernden Unternehmenssparten auf dem nachgelagerten Markt zu ermöglichen, eine langfristige strukturelle Lösung für die Frage der Beschaffung von Rohmilch zu finden. So erhält jedes Mitglied für sein Ausscheiden aus dem fusionierten Unternehmen Friesland/Campina eine Zahlung von 5 EUR je 100 kg Milch (Start-up-Zahlung) bis durch das Ausscheiden von Mitgliedern insgesamt ein Äquivalent von 1,2 Mrd. kg Rohmilch erreicht ist.

V.   SCHLUSSFOLGERUNG

(63)

Aus den vorgenannten Gründen wird in der Entscheidung festgestellt, dass der Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch den angemeldeten Zusammenschluss nicht erheblich behindert wird.

(64)

Folglich ist der Zusammenschluss nach Artikel 2 Absatz 2 und nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie nach Artikel 57 des EWR-Abkommens mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/28


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2009/C 75/07)

Nummer der Beihilfe: XA 271/08

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Freistaat Sachsen

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Gemeinsames Umsetzungsdokument zum Programm Ziel 3/Cíl 3 zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit 2007-2013 zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Rechtsgrundlage: Beihilfen werden nach Maßgabe

des gemeinsamen Programmdokuments (Operationelles Programm CCI-Code: 2007CB163PO017),

des Gemeinsamen Umsetzungsdokumentes und

der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001,

in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.

Die Förderung wird darüber hinaus nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung — SäHO, SächsGVBl. 2001, S. 154) sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, in der jeweils geltenden Fassung, mit den im Umsetzungsdokument normierten abweichenden bzw. besonderen Regelungen gewährt

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 Mio. EUR jährlich

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Bewilligungszeitpunkt: Nach Veröffentlichung der Kurzbeschreibung durch die Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Mit der Beihilfe werden folgende speziellen Ziele verfolgt:

Gestaltung und Umsetzung von grenzübergreifenden wirtschaftlichen und ökologischen Aktivitäten im sächsisch-tschechischen Fördergebiet durch Entwicklung gemeinsamer Strategien für eine nachhaltige territoriale Entwicklung,

nachhaltige Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Region im europäischen Kontext,

gezielte Ausschöpfung der Entwicklungspotenziale des Fördergebiets durch eine effiziente grenzübergreifende Zusammenarbeit.

Dafür werden folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 angewandt:

Artikel 5 Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden, insbesondere für Maßnahmen im Bereich der touristischen Infrastruktur (Nr. 2.2.2.1 des Umsetzungsdokuments) und im Bereich Klima-, Wald-, Naturschutz und Landschaftspflege (Nr. 2.3.1.1 des Umsetzungsdokuments) ausschließlich Maßnahmen zur Umsetzung von NATURA 2000,

Artikel 15 Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor, insbesondere für Maßnahmen zur Förderung von Kooperationsnetzwerken von Wirtschaft und Wissenschaft (Nr. 2.2.1.1 a bis c des Umsetzungsdokuments) und zur Förderung des Umweltbewusstseins, der Umweltbildung und des Umweltmanagements (Nr. 2.3.1.3 b und c des Umsetzungsdokuments).

Die Bestimmungen der Artikel 5 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gelten auch für die Förderfähigkeit von Ausgaben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft (Anbau einjähriger Pflanzen, Anbau mehrjähriger Pflanzen, Betrieb von Baumschulen, Tierhaltung, Gemischte Landwirtschaft, Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Sächsische Aufbaubank — Förderbank

Pirnaische Straße 9

01069 Dresden

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.ziel3-cil3.eu/servlet/PB/show/1042655_l1/Umsetzungsdok_DE.pdf

Sonstige Auskünfte:

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

Referat 36, Verwaltungsbehörde des EU-Programms „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“

Wilhelm Buck Straße 2

01097 Dresden

DEUTSCHLAND

Thomas TREPMANN

Referatsleiter

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

Nummer der Beihilfe: XA 373/08

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Gesamtes Bundesgebiet

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in der Landwirtschaft

Rechtsgrundlage: Grundsätze für eine nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte Schäden in Landwirtschaft, Binnenfischerei und Aquakultur

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 80 % bzw. 90 % in benachteiligten Gebieten

Bewilligungszeitpunkt: Frühestens ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung der Beihilferegelung im Internet

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 30.6.2014

Zweck der Beihilfe: Art. 11: Beihilfen für durch widrige Witterungsverhältnisse in der Landwirtschaft verursachte Schäden.

Beihilfen für Schäden auf Grund von a) Naturkatastrophen in der Landwirtschaft bzw. für Schäden im Bereich der b Binnenfischerei und Aquakultur sind Gegenstand gesonderter Notifizierungsverfahren:

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Teilsektoren der Landwirtschaft.

Gefördert werden Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG der Kommission Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind und deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei umfasst

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Minister für Ernährung und Ländlichen Raum des Landes Baden-Württemberg

Postfach 10 34 44

70029 Stuttgart

DEUTSCHLAND

Bayerischen Staatsminister für Landwirtschaft und Forsten

Postfach 22 00 12

80535 München

DEUTSCHLAND

Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

Brückenstr. 6

10179 Berlin

DEUTSCHLAND

Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

Postfach 60 11 50

14411 Potsdam

DEUTSCHLAND

Senator für Wirtschaft und Häfen der Freien Hansestadt Bremen

Postfach 10 15 29

28015 Bremen

DEUTSCHLAND

Senator für Wirtschaft und Arbeit der Freien und Hansestadt Hamburg

Postfach 11 21 09

20421 Hamburg

DEUTSCHLAND

Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Hessen

Postfach 31 09

65021 Wiesbaden

DEUTSCHLAND

Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Postfach

19048 Schwerin

DEUTSCHLAND

Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung des Landes Niedersachsen

Postfach 2 43

30002 Hannover

DEUTSCHLAND

Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Postfach

40190 Düsseldorf

DEUTSCHLAND

Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz

Postfach 3269

55022 Mainz

DEUTSCHLAND

Minister für Umwelt des Saarlandes

Postfach 10 24 61

66024 Saarbrücken

DEUTSCHLAND

Sächsischen Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft

Postfach

01076 Dresden

DEUTSCHLAND

Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Postfach 37 62

39012 Magdeburg

DEUTSCHLAND

Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

Postfach 5009

24062 Kiel

DEUTSCHLAND

Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt des Freistaates Thüringen

Postfach 90 03 65

99106 Erfurt

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.bmelv.de/SharedDocs/downloads/04-Landwirtschaft/Foerderung/Beihilfen/Beihilfe__Naturereignisse.html

Sonstige Auskünfte: Staatliche Zuwendungen, die möglichst zeitnah die Betroffenen erreichen sollten, unterstützen das Krisenmanagement der Unternehmen. In der Vergangenheit kam es bei der Festlegung von Entschädigungsregelungen und ihrer Genehmigung durch die EU- Kommission zu Verzögerungen. Diese Grundsätze für nationale Zuwendungsregelungen werden vorgelegt, damit die Hilfen in akuten Problemfällen zeitnah gewährt werden.

Dieses Vorgehen steht in Übereinstimmung mit der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 bis 2013. Den Mitgliedstaaten wird darin empfohlen, Beihilferegelungen für den Fall von Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse rechtzeitig — d. h. vor einem möglichen Ereignis — festzulegen, damit im akuten Fall EG-Beihilferechtliche Genehmigungsverfahren die Gewährung von Hilfen nicht verzögern.

Es ist mithin zu berücksichtigen, dass es sich um eine prophylaktisch Regelung handelt, die auf ein Ereignis zielt, das in der Zukunft eintreten könnte. Bei der Schätzung des jährlichen Gesamtbetrags im Rahmen der Regelung wurden die Erfahrungen aus den Hochwassern 2002 (Elbe und Donau) und 2005 (Donau und Zuflüsse, insbesondere im bayerischen Alpenvorland und Alpengebiet) sowie aus der Dürre 2003 berücksichtigt


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/31


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75/08)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecken

Cuneo Levaldigi-Rom Fiumicino und Rom Fiumicino-Cuneo Levaldigi

Laufzeit des Vertrags

24 Monate (vom 4. August 2009 bis zum 3. August 2011)

Frist für die Angebotsabgabe

62 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Mitteilung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

E.N.A.C. (Ente Nazionale per l'Aviazione Civile)

Direzione centrale regolazione economica

Direzione trasporto aereo

Viale del Castro Pretorio 118

00185 Roma

ITALIA

www.enac-italia.it

E-mail: osp@enac.rupa.it


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/32


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75/09)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecken

Pantelleria-Trapani und umgekehrt, Pantelleria-Palermo und umgekehrt, Lampedusa-Palermo und umgekehrt, Lampedusa-Catania und umgekehrt

Laufzeit des Vertrags

12 Monate (vom 25. August 2009 bis zum 24. August 2010)

Frist für die Angebotsabgabe

2 Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Ente Nazionale per l'Aviazione Civile (ENAC)

Direzione centrale regolazione economica

Direzione trasporto aereo

Viale del Castro Pretorio 118

00185 Roma

ITALIA

www.enac-italia.it

E-mail: trasporto.aereo@enac.rupa.it


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

31.3.2009   

DE

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C 75/33


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms 2009 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V)

(Beschluss K(2009) 2179 der Kommission)

(2009/C 75/10)

Hiermit ruft die Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission zur Einreichung von Vorschlägen auf im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen für Projekte nach Maßgabe der im Jahresarbeitsprogramm 2009 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegten Prioritäten und Ziele.

Der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2009 zur Verfügung stehende Höchstbetrag beläuft sich auf 80 Mio. EUR.

Schlusstermin der Aufforderung ist der 15. Mai 2009.

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/transport/infrastructure/ten_t_ea/call_for_proposals_2009_en.htm


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/34


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms 2009 für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes für den Zeitraum 2007-2013 (TEN-V)

(Beschluss K(2009) 2178 der Kommission)

(2009/C 75/11)

Hiermit ruft die Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission zur Einreichung von Vorschlägen auf im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen für nachstehende Projekte im Rahmen des Mehrjahresarbeitsprogramms 2007-2013 für das transeuropäische Verkehrsnetz (TEN-V):

Bereich Nr. 8:

Vorrangiges TEN-V-Vorhaben Nr. 21: Meeresautobahnen. Für die ausgewählten Vorschläge stehen 2009 Gesamtmittel von maximal 30 Mio. EUR zur Verfügung.

Bereich Nr. 9:

Vorhaben im Bereich der intelligenten Systeme für den Straßenverkehr. Für die ausgewählten Vorschläge stehen 2009 Gesamtmittel von maximal 100 Mio. € zur Verfügung.

Bereich Nr. 10:

Vorhaben im Bereich des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS). Für die ausgewählten Vorschläge stehen 2009 Gesamtmittel von maximal 240 Mio. € zur Verfügung.

Schlusstermin der Aufforderung ist der 15. Mai 2009.

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/transport/infrastructure/ten_t_ea/call_for_proposals_2009_en.htm


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/35


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) im Zuge des Europäischen Konjunkturprogramms

(Beschluss K(2009) 2183 der Kommission)

(2009/C 75/12)

Hiermit ruft die Generaldirektion Energie und Verkehr der Europäischen Kommission im Zuge des Europäischen Konjunkturprogramms zur Einreichung von Vorschlägen auf im Hinblick auf die Vergabe von Finanzhilfen für Projekte nach Maßgabe der im Arbeitsprogramm für Finanzhilfen im Bereich des transeuropäischen Verkehrsnetzes festgelegten Prioritäten und Ziele.

Der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2009 zur Verfügung stehende Höchstbetrag beläuft sich auf 500 Mio. EUR.

Schlusstermin der Aufforderung ist der 15. Mai 2009.

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/transport/infrastructure/ten_t_ea/call_for_proposals_2009_en.htm


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/36


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5500 — General Motors/Delphi Steering Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75/13)

1.

Am 23. März 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen General Motors Corporation („GM“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über die Gesamtheit der globalen Sparte für Lenksysteme („Delphi Steering Business“) der Delphi Corporation (USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

GM: Produktion und Vertrieb von Motorfahrzeugen,

Delphi Steering Business: Produktion und Vertrieb von Lenksystemen und Halbachsen-Komponenten für Motorfahrzeuge.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5500 — General Motors/Delphi Steering Business per Fax (Nummer +32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/37


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2009/C 75/14)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„RISO DEL DELTA DEL PO“

EG-Nr.: IT-PGI-0005-0712-15.07.2008

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Riso del Delta del Po“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart (gemäß Anhang II der Verodnung (EG) Nr. 1898/2006):

KLASSE 1.6: Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet — Reis

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die Angabe „Riso del Delta del Po“ bezeichnet ausschließlich die Früchte von Reis der Unterart „Japonica“, Gruppe Superfein der Sorten Carnaroli, Volano, Baldo und Arborio.

Der „Riso del Delta del Po“ hat ein großes kompaktes, kristallines Korn mit hohem Proteingehalt und kann weiß oder ungeschält sein.

Nicht nur wegen seiner organoleptischen Merkmale (feines Aroma und besonderer Geschmack), sondern auch wegen des großen Quellvermögens, des geringen Stärkeverlusts und der guten Kochfestigkeit wird er vor allem zur Zubereitung edler Risotti verwendet.

Zum Zweck des Inverkehrbringens müssen alle Sorten des „Riso del Delta del Po“ einen Proteingehalt von mehr als 6,6 % (bezogen auf die Trockenmasse) aufweisen und beim gekochten Reis eine Klebrigkeit, die je nach Sorte über den folgenden Werten liegt: Baldo > 4,5; Carnaroli > 1,5; Volano > 3,0; Arborio > 3,5.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Entfällt

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Entfällt

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Wegen der besonderen Bedingungen für den Reisanbau wird „Riso del Delta del Po“ nur in dem in Punkt 4 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt.

Die Sorte Carnaroli kann nur in besonderen, tonhaltigen Böden mit einem pH-Wert über 7,5 angebaut werden.

Die Aussaat kann entweder direkt in das überflutete Feld erfolgen oder auf das vorbereitete trockene Feld, das anschließend sofort überflutet wird.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die Rohreistrocknung muss so erfolgen, dass die Körner möglichst frei von Brennstoffrückständen und fremdem Geruch sind. Zugelassen sind Trommeltrockner mit indirekter oder direkter Beheizung, die mit Methan oder Flüssiggas beschickt werden.

Die Restfeuchte im getrockneten Reis darf 14 % nicht übersteigen.

Die industrielle Verarbeitung muss in Anlagen und auf eine Weise erfolgen, die gewährleisten, dass die in Punkt 3.2 aufgeführten Eigenschaften des „Riso del Delta del Po“ erhalten bleiben.

Der Reis wird in für Lebensmittel geeignete Säckchen oder Schachteln von 0,5 kg, 1 kg, 2 kg oder 5 kg verpackt; er kann auch vakuumverpackt oder in kontrollierter Atmosphäre abgepackt werden.

Die Behältnisse sind so zu verschließen, dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung der Verpackung entnommen werden kann.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf den Behältnissen muss das Logo für die geschützte geografische Angabe (Größe: mindestens 40 × 30 mm) angebracht sein, mit den deutlich lesbaren Schriftzügen „Riso del Delta del Po“ und „Indicazione Geografica Protetta“ bzw. der Abkürzung „I.G.P.“ (Höhe der Buchstaben: mindestens 5 mm).

Auf der Verpackung ist auch die Sorte (Arborio, Carnaroli, Volano, Baldo) anzugeben.

Außerdem muss die Verpackung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Verpackers aufweisen.

Alle anderen Angaben als „Riso del Delta del Po- Indicazione Geografica Protetta“ sind in deutlich kleinerer Schrift anzubringen (höchstens 1/3 der oben angegebenen Schriftgröße).

Das offizielle Logo des Produkts „Riso del Delta del Po“ besteht aus einem Oval in den Grundfarben weiß, grün und gelb. Innerhalb eines äußeren schmalen grünen Randes befindet sich ein umlaufendes weißes Band, in dem oben zentriert in Großbuchstaben die Aufschrift „RISO DEL DELTA DEL PO“ und unten die Angabe „INDICAZIONE GEOGRAFICA PROTETTA“ stehen.

In der Mitte des Logos befindet sich ein weiteres, grünes Oval, in dem in weißer Farbe als Symbole für das Po-Delta links Schilfgras und rechts Vögel in stilisierter Form zu sehen sind. Im Zentrum ist in gelber Farbe eine stilisierte Reisbäuerin mit einem Reisbündel abgebildet.

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das typische Anbaugebiet für „Riso del Delta del Po“ liegt am östlichen Ende der Poebene an der Grenze zwischen den Regionen Veneto und Emilia Romagna ein Schwemmland des Po, das im Norden bis an den Fluss Adige, im Süden bis zu dem schiffbaren Kanal von Ferrara nach Porto Garibaldi und im Osten bis an die Adria reicht.

In der Region Veneto umfasst das Anbaugebiet des „Riso del Delta del Po“ die folgenden Gemeinden der Provinz Rovigo: Ariano nel Polesine, Porto Viro, Taglio di Po, Porto Tolle, Corbola, Papozze, Rosolina und Loreo.

In der Region Emilia Romagna umfasst das Anbaugebiet die folgenden Gemeinden in der Provinz Ferrara: Comacchio, Goro, Codigoro, Lagosanto, Massa Fiscaglia, Migliaro, Migliarino, Ostellato, Mesola, Jolanda di Savoia und Berra.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Umweltfaktoren

Entscheidende Voraussetzungen für die Erzeugung des „Riso del Delta del Po“ sind die Beschaffenheit der Böden im Anbaugebiet, das gemäßigte Klima und die Nähe des Meeres. Dieses Gebiet eignet sich hervorragend für den Anbau von Reis, der sich als einzige Kulturpflanze gegenüber Überflutungsperioden tolerant verhält.

Die Alluvialböden des Po-Deltas, die aus den vom Fluss mitgeführten Sedimenten bestehen, sind wegen ihres hohen Mineralgehalts besonders fruchtbar. Insbesondere enthalten sie so viel Kalium, dass kein Kalidünger mehr zugegeben werden muss.

Außerdem weisen die Böden, ungeachtet ihrer unterschiedlichen Textur, wegen der salzigen obersten Grundwasserschicht einen erhöhten Salzgehalt (E.C. über 1,0 mS/cm) auf.

Die besondere geografische Lage direkt am Meer bewirkt eine für Reis besonders günstige Mikroumgebung: Eine konstante Meeresbrise sorgt für eine niedrigere relative Luftfeuchtigkeit, die Temperaturschwankungen sind relativ gering — im Winter sinkt die Temperatur kaum unter 0 °C ab, im Sommer stieg sie in den letzten 30 Jahren nie über 32 °C, und die gleichmäßig über die Monate verteilten Niederschläge bleiben stets unter 700 mm/Jahr. Dies verhindert die Ausbreitung pathogener Pilze und reduziert so die Notwendigkeit des Einsatzes von Fungiziden.

Historische und soziale Faktoren

Bereits wenige Jahrzehnte nach der Verbreitung von Reis in der Poebene (1450) tauchen die ersten Belege für seinen Anbau im Polesine und vor allem im Podelta auf. Der Reisanbau war eng mit der Trockenlegung der Sumpfgebiete verbunden, denn er ermöglichte die raschere Nutzung der Felder mit den salzhaltigen Böden, auf denen dann Fruchtwechsel betrieben werden sollte. Dies wird durch ein Gesetz der Republik Venedig von 1594 belegt. Ende des 18. Jahrhunderts begannen einige venezianische Patrizier auf den meliorierten Feldern mit dem systematischen Reisanbau.

Heute umfassen die Felder für den Anbau von „Riso del Delta del Po“ eine Fläche von ca. 9000 Hektar. Die Bedeutung des Reisanbaus manifestiert sich auch in der lokalen Kultur und der sozialen Entwicklung des Gebiets. Seit vielen Jahren wird der Reis von zahlreichen Unternehmen abgepackt und vermarktet, und dank seiner spezifischen organoleptischen Merkmale, die ihn von allen anderen italienischen Reissorten unterscheiden, wird er von den Verbrauchern im ganzen Land hoch geschätzt. Sein Ruf hängt eng mit den traditionellen Volksfesten und Jahrmärkten zusammen, die hier alljährlich veranstaltet werden, wie die Giornate del riso del Delta del Po in Jolanda di Savoia (FE) und die Fiera del Delta in Porto Tolle.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses:

Zu den Besonderheiten des „Riso del Delta del Po“ gehören sein hoher Proteingehalt, die großen Körner, das gute Quellvermögen, der geringe Stärkeverlust und die hohe Qualität. Diese Eigenschaften sorgen auch für höhere Kochfestigkeit.

Durch seinen besonderen Geschmack und sein feines Aroma unterscheidet sich „Riso del Delta del Po“ von all den Reissorten, bei deren Anbau keine Überflutung mit Brackwasser erfolgt.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Salzreste in den meliorierten Böden sowie die spezifischen Eigenschaften des beim Reisanbau verwendeten Wassers und die salzhaltige oberflächennahe Grundwasserschicht verleihen dem Produkt seine besonderen Merkmale, die es unverwechselbar machen und dafür sorgen, dass es auf dem Markt große Wertschätzung genießt.

Der hohe Mineralgehalt der Alluvialböden und insbesondere ihr Kaliumgehalt begünstigen die Entwicklung von besonders proteinreichem Reis mit besserer Kochfestigkeit.

Außerdem weisen die Böden, ungeachtet ihrer unterschiedlichen Textur, einen erhöhten Salzgehalt (E.C. über 1,0 mS/cm) auf, was dem Reis ein besonders feines Aroma und einen besonderen Geschmack verleiht.

Eine konstante Meeresbrise, die auf den Reisfeldern für ein Mikroklima mit stark reduzierter Luftfeuchtigkeit sorgt, reduziert die Notwendigkeit des Einsatzes von Fungiziden und trägt so zur Gewinnung eines besonders hochwertigen Erzeugnisses bei.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Riso del Delta del Po“ im Amtsblatt der Italienischen Republik veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation kann unter folgendem Link abgerufen werden:

www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg

oder durch:

direkten Zugriff auf die Website des italienischen Landwirtschaftsministeriums (www.politicheagricole.it); dort zunächst in der linken Spalte auf „Prodotti di Qualità“ klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all'esame dell'UE (Reg. CE 510/2006)“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/41


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2009/C 75/15)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„SOBAO PASIEGO“

EG-Nr.: ES-PGI-005-0478-28.06.2005

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Calidad Diferenciada y Agricultura Ecológica, Dirección General de Industria y Mercados Alimentarios, Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino — España

Anschrift:

Paseo de la Infanta Isabel, no 1

28071 — Madrid

ESPAÑA

Tel.

+34 913475394

Fax

+34 913475410

E-Mail:

2.   Vereinigung:

Name:

Asociación de Fabricantes de Sobaos Pasiegos y Quesadas de Cantabria

Anschrift:

C/ Augusto González de Linares, 8 — bajo

39006- Santander

ESPAÑA

Tel.

+34 942290572

Fax

+34 942290573

E-Mail:

afasque@viaflavia.com

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

Hersteller von Sobaos und Quesadas.

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.4: Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name des Erzeugnisses:

„Sobao Pasiego“

4.2.   Beschreibung:

Der Sobao Pasiego wird aus einem Rührteig hergestellt, der aus Weizenmehl, Butter, Zucker, Eiern sowie einer Reihe von Zutaten und Zusatzstoffen in geringer Menge besteht und folgende Merkmale aufweist:

Technische Merkmale:

a)

Organoleptische Merkmale: kräftig gelbe Krume und goldbraune Oberfläche, feine und luftige Konsistenz, süßer Geschmack und charakteristisches Butteraroma;

b)

Morphologische Merkmale: Auf Grundlage des Gewichts werden drei verschiedene Arten von Sobaos unterschieden:

große Sobaos mit einem Gewicht zwischen 130 und 180 g, mittlere mit einem Gewicht zwischen 40 und 80 g und kleine mit einem Gewicht zwischen 20 und 40 g;

c)

Aufmachung: Der Sobao Pasiego wird einen viereckigen Backpapierförmchen angeboten. Durch Falzung des Papiers entstehen charakteristische Flügel.

Physikalisch-chemische Merkmale:

Sobaos weisen die folgenden physikalisch-chemischen Merkmale auf, die im jeweils angegebenen Bereich liegen müssen:

Feuchtigkeitsgehalt (15-20 %), Eiweißgehalt (mind. 4 %, keine Obergrenze), Fettgehalt (Säurehydrolyse) (24-32 %), Glucose mind. 45 %, keine Obergrenze), Aschegehalt (max. 1,70 %, keine Untergrenze), Wasseraktivität (0,7-0,9 %).

Mikrobiologische Merkmale:

Sobaos müssen die Anforderungen der gesundheitstechnischen Vorschriften (Reglamentación técnico sanitaria) erfüllen.

4.3.   Geografisches Gebiet:

Das abgegrenzte geografische Gebiet schließt die folgenden Gemeinden in Kantabrien ein: Anievas, Arenas de Iguña, Astillero (El), Bárcena de Pie de Concha, Camargo, Cartes, Castañeda, Cieza, Corrales de Buelna (Los), Corvera de Toranzo, Entrambasaguas, Liérganes, Luena, Marina de Cudeyo, Medio Cudeyo, Miengo, Miera, Molledo, Penagos, Piélagos, Polanco, Puente Viesgo, Reocín, Ribamontán al Mar, Ribamontán al Monte, Riotuerto, San Felices de Buelna, San Pedro del Romeral, San Roque de Riomiera, Santa Cruz de Bezana, Santa María de Cayón, Santander, Santillana del Mar, Santiurde de Toranzo, Saro, Selaya, Suances, Torrelavega, Vega de Pas, Villacarriedo, Villaescusa, Villafufre.

4.4.   Ursprungsnachweis:

Die Herkunft der Sobaos aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet wird durch Folgendes belegt:

die Merkmale des Sobao: Der Sobao Pasiego weist aufgrund des speziellen Herstellungsverfahrens besondere Merkmale auf, wie auch aus den Abschnitten 4.2 und 4.5 hervorgeht,

die Kontrolle, die die Rückverfolgbarkeit und damit die Herkunft des Sobao garantiert.

Zu berücksichtigende Aspekte:

Sobaos werden ausschließlich in den Betrieben hergestellt und verpackt, die im Herstellerverzeichnis (Registro de Obradores) der geschützten geografischen Angabe eingetragen sind,

die Hersteller werden erstmals vor der Eintragung und zwecks Aufrechterhaltung ihrer Eintragung im Register der geschützten geografischen Angabe regelmäßig kontrolliert,

die Sobaos müssen nach dem in Abschnitt 4.5 beschriebenen Verfahren hergestellt werden,

nur Sobaos, die alle vorgesehenen Kontrollen durchlaufen haben und mit einem Etikett oder einem nummerierten Kontrolletikett versehenen sind, dürfen mit der Ursprungsgarantie vermarktet werden,

die Kontrollstelle führt regelmäßig Kontrollen und Prüfungen des Herstellungs- und Vermarktungsprozesses des Erzeugnisses durch,

bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten werden gegebenenfalls die im Reglement vorgesehenen Sanktionen angewendet,

die Produkttests umfassen physikalisch-chemische, organoleptische und mikrobiologische Analysen.

Nachdem alle vorgesehenen Prüfungen und Kontrollen durchlaufen wurden, erteilt die in Abschnitt 4.7 genannte Kontrollstelle die Berechtigung zur Verwendung der Etiketten oder nummerierten Kontrolletiketten als Gewähr für die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses.

4.5.   Herstellungsverfahren:

1.

Der Sobao Pasiego wird aus den folgenden Zutaten hergestellt: Butter (26 % ± 3), Zucker (26 % ± 4) (Saccharose), Frischei (19 % ± 6), Weizenmehl (26 % ± 4). Zutaten in geringer Menge: Dextrose, Glukose und Salz (0,3 % ± 0,3), optionale Zutaten sind geriebene Zitronenschale, Anis oder Rum.

2.

Zusatzstoffe. Die Verwendung der folgenden Zusatzstoffe ist zulässig:

Treibmittel: (1,5 % ± 1,5), Konservierungsstoff: maximal 1,5 g Kaliumsorbat pro Kilo Teig, Butteraroma und Benetzungsmittel.

Die Herstellung des Sobao umfasst die folgenden Arbeitsgänge:

1.

Herstellung des Teigs;

2.

Portionierung;

3.

Backen;

4.

Abkühlen.

5.

Verpackung: Für den Versand und Transport von den Herstellern werden geeignete ordnungsgemäß beschriftete und etikettierte Verkaufspackungen oder Verpackungen verwendet.

6.

Lagerung: Die Lagerung in Gefriergeräten ist nicht zulässig.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Historische Fakten

Der Sobao wurde von verschiedenen Schriftstellern (García Lomas und Vega Ruiz) als einfaches Gebäck beschrieben, das aus Brotteig (zur Resteverwertung), Zucker und Butter hergestellt wurde. Diese Urform des Sobao wurde durch Zugabe von Eiern, geriebener Zitronenschale und Anis oder Rum verfeinert.

Den entscheidenden Fortschritt bei der Herstellung von Sobaos brachte die Verwendung von Weizenmehl hoher Qualität statt des zuvor üblichen Brotteigs sowie die Veränderung der mengenmäßigen Anteile der übrigen Zutaten. Die Erfindung dieses neuen Sobao (oder modernen Sobao) schreibt García Lomas in seinem Buch „Los Pasiegos“ (1986) Eusebia Hernández Martín zu. Dabei beruft er sich auf den Brief eines Sohnes der genannten Köchin, in dem dieser Folgendes schreibt: „Ich wusste natürlich, dass meine verstorbene Mutter die Erfinderin des heutigen ‚Sobao‘, des Sobao mit Mehl, ist, das sie dem ursprünglichen Teig hinzufügte. Dies trug sich im Jahr 1896 zu, in dem sie meinen Vater Joaquín Laso heiratete. Sie war damals 19 Jahre alt und starb mit 25 Jahren, also 1902, in Vega. Sie hinterließ drei Söhne und eine Tochter, von denen ich — ich bin 1897 geboren — der älteste bin.“

J. Calderón Escalada schließlich, der im Jahr 1946 eine Untersuchung über Wörter durchführte, die nicht zum Bestand des Diccionario de la Lengua Española gehörten, jedoch in den Hochtälern der Provinz Santander gebräuchlich waren, stieß auf den Begriff „Sobau“ und definierte ihn wie folgt: „Gebäck aus Mehl, Eiern, Zucker und Butter, das in einer auf spezielle Weise gefalteten Form im Ofen gebacken wird und das Bräute am Tag ihrer Hochzeit ihren Freundinnen schenken.“

Heutiges Ansehen: Die Gran Enciclopedia de Cantabria beschreibt den Sobao als „mindestens 100 Jahre altes Erzeugnis, das eine enorme Popularität besitzt“.

In dem vom Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Ernährung (MAPA) veröffentlichten Verzeichnis traditioneller spanischer Erzeugnisse (Inventario Español de Productos Tradicionales) heißt es über den Sobao Pasiego: „Eines der charakteristischsten Erzeugnisse Kantabriens, das seinen Ursprung in Vega de Pas hat und mittlerweile in ganz Spanien bekannt ist.“

Menschliche Faktoren

Den Fachkenntnissen und dem Können der Bäcker ist es zu verdanken, dass der Sobao Pasiego seit seiner Entstehung in der gesamten geschützten Region seinen unverwechselbaren Charakter bewahrt hat.

Der Sobao symbolisiert die Vereinigung von Weizen und Butter, Eiern und Zucker, die er zu einem Gericht kombiniert, in dem die unterschiedlichen kulturellen Charaktere der Region, die durch die Butter repräsentiert werden, zusammenfließen.

Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und den Merkmalen oder dem Ansehen des Erzeugnisses

Der Zusammenhang zwischen dem Sobao Pasiego und dem geografischen Gebiet, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, gründet sich vor allem auf das Ansehen und die in Abschnitt 4.2 beschriebenen Merkmale, die aus dem angewendeten traditionellen Herstellungsverfahren resultieren.

Der Sobao Pasiego ist ein typisches Produkt aus dem Bezirk Pas (Comarca Pasiega), wie zahlreiche Quellen — z. B. die oben genannten — belegen. Die menschlichen Faktoren sind es, die über die Jahre zum heutigen Bekanntheitsgrad des Erzeugnisses geführt haben. Dieses hohe Ansehen, das sich nach und nach entwickelt hat und von Generation zu Generation weitergegeben wurde, das „Gewusst wie“, gehört daher zum Kulturerbe der Comarca Pasiega, von der es seinen Namen ableitet und unter deren Namen es bekannt ist.

Diese Bekanntheit und dieses Ansehen haben dazu geführt, dass Sobaos Pasiegos, die über Jahrzehnte traditionell zu bestimmten Festtagen (Hochzeiten, Feste, Märkte usw.) in der Familie gebacken wurden, zu einer der Grundlagen der heimischen Wirtschaft wurden, auf die sich mehr als 90 % der regionalen Sobao-Produktion konzentrieren.

Die Ausweitung der Herstellung und die damit verbundene Steigerung des Bekanntheitsgrads des Sobao Pasiego setzte Mitte des vorigen Jahrhunderts ein, als die Bäcker ihre Betriebe aus der Umgegend von Vega de Pas an die besser ausgebauten Verbindungsstraßen verlegten, um so die Vermarktung zu vereinfachen. Die größere Nähe zu den Bevölkerungszentren eröffnete nämlich zusätzliche Absatzmärkte und machte zudem den Transport in andere Orte der Region möglich.

Andererseits war die Comarca Pasiega von jeher für die Herstellung verschiedener Erzeugnisse auf Milchbasis — Käse, Eis, Butter usw. — bekannt. Grund dafür sind die für die Milcherzeugung äußerst günstigen klimatischen Verhältnisse. Und Butter ist nicht nur eine der Hauptzutaten des Sobao Pasiego, sie macht auch mehr als die übrigen Zutaten die Besonderheit des Gebäcks aus und dient als Unterscheidungsmerkmal zu ähnlichen Konditoreierzeugnissen, die mit anderen Fetten, z. B. Margarine, hergestellt werden — auch dies ein Beitrag des geografischen Gebiets zu Ansehen und Besonderheit des Sobao Pasiego.

Der hohe Bekanntheitsgrad und das hohe Ansehen des Sobao Pasiego kommen auch in den Ergebnissen einer kürzlich durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck, bei der Verbraucher in unterschiedlichen Gegenden Spaniens befragt wurden. Neun von zehn der im Rahmen der Untersuchung befragten Personen kennen das Erzeugnis und mehr als 73 Prozent bescheinigen ihm ein hohes Ansehen. Auch die Herkunft des Sobao Pasiego ist vielen bekannt. So nannten mehr als 80 Prozent Kantabrien als Ursprungsregion, und selbst die Comarca Pasiega ist trotz ihrer geringen Größe mehr als 35 Prozent als genaue geografische Herkunft bekannt.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Oficina de Calidad Alimentaria de Cantabria (ODECA)

Anschrift:

C/Héroes del 2 de Mayo, 27

39600 Muriedas (Cantabria)

ESPAÑA

Tel.

+34 942 26 98 55

Fax

+34 942 26 98 56

E-Mail:

odeca@odeca.es

Art und Merkmale: Körperschaft des öffentlichen Rechts

4.8.   Etikettierung:

Zusätzlich zu den in den allgemeinen Vorschriften geforderten Angaben sind die folgenden Angaben obligatorisch:

der Name der geografischen Angabe: „Sobao Pasiego“,

der Vermerk „Indicación Geográfica Protegida“ (Geschützte geografische Angabe) bzw. „IGP“ (g.g.A).

Alle diese Angaben sind im selben Sichtfeld zusammenzufassen. Sie sind gut sichtbar in lesbaren, dauerhaften Buchstaben anzubringen, die sich durch ihre Größe von den übrigen Angaben der Etikettierung abheben.

Dasselbe Etikett oder ein Kontrolletikett, die zuvor von der Kontrollstelle genehmigt wurden, müssen die folgenden zusätzlichen Angaben aufweisen, und zwar in der Form, dass sie die in den allgemeinen Vorschriften geforderte Etikettierung nicht verdecken:

das Emblem der geografischen Angabe,

die von der Kontrollstelle vergebene Kontrollnummer,

den Namen der Kontrollstelle.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


Berichtigungen

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 75/45


Berichtigung der Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zur staatlichen Beihilfe bezüglich der Besteuerung firmeneigener Versicherungsgesellschaften in Liechtenstein

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt der Europäischen Union C 72 vom 26. März 2009, S. 50 , veröffentlichten Text)

(2009/C 75/16)

„Aufforderung zur Abgabe von Stellungnahmen gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs zur staatlichen Beihilfe bezüglich der Besteuerung firmeneigener Versicherungsgesellschaften in Liechtenstein

Mit Beschluss Nr. 620/08/KOL vom 24. September 2008, der nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung wiedergegeben wird, hat die EFTA-Überwachungsbehörde ein Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes eingeleitet (nachstehend Protokoll 3). Die liechtensteinischen Behörden wurden durch Übersendung einer Kopie von dem Beschluss unterrichtet.

Die EFTA-Überwachungsbehörde fordert hiermit die EFTA-Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und alle Interessierten auf, ihre Bemerkungen zu der fraglichen Maßnahme innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an folgende Anschrift zu richten:

EFTA-Überwachungsbehörde

Registratur

Rue Belliard 35

1040 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die Bemerkungen werden den liechtensteinischen Behörden übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

Der Fall wurde von der Überwachungsbehörde durch Übersendung eines Auskunftsersuchens an die liechtensteinischen Behörden vom 14. März 2007 eröffnet.

Durch das Gesetz vom 18. Dezember 1997 zur Änderung des liechtensteinischen Steuergesetzes (1) führten die liechtensteinischen Behörden besondere Steuerregelungen für firmeneigene Versicherungsgesellschaften ein.

Gemäß Artikel 82a Absatz 1 des Steuergesetzes zahlen firmeneigene Versicherungsgesellschaften eine Kapitalsteuer von 1 ‰ auf das Eigenkapital des Unternehmens. Der Steuersatz ermäßigt sich für das 50 Millionen übersteigende Eigenkapital auf 0,75 ‰ und für das 100 Millionen übersteigende Eigenkapital auf 0,5 ‰. Der normale Kapitalsteuersatz beträgt 2 ‰.

Artikel 82a in Verbindung mit Artikel 73 des Gesetzes bedeutet, dass firmeneigene Versicherungsgesellschaften keine Einkommensteuer zahlen.

Gemäß Artikel 88d Absatz 3 des Steuergesetzes sind Aktien oder Anteile von firmeneigenen Versicherungsgesellschaften von der Zahlung der Couponsteuer befreit, die normalerweise in Höhe von 4 % erhoben wird.

Nach vorläufiger Auffassung der Überwachungsbehörde sind firmeneigene Versicherungsgesellschaften Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens. Sie erbringen für ein Unternehmen oder eine genau bezeichnete Gruppe von Unternehmen Dienstleistungen. Die Versicherung ist eine Dienstleistung, die grundsätzlich eine Wirtschaftstätigkeit darstellt. Eine firmeneigene Versicherungsgesellschaft erzielt normalerweise Einkommen für die Dienstleistungen, die sie erbringt. Die Tatsache, dass die Dienstleistung nur an einen Kunden oder eine begrenzte Gruppe von Kunden erbracht wird, bedeutet nicht, dass es sich nicht um eine Wirtschaftstätigkeit handelt.

Die Befreiung von der Einkommensteuer und die ermäßigte Kapitalsteuer erfüllen nach vorläufiger Ansicht der Überwachungsbehörde die sonstigen Voraussetzungen, um sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens einzustufen.

Die teilweise oder vollständige Steuerbefreiung ist mit einem Verzicht auf staatliche Einnahmen verbunden. Den Unternehmen werden Vorteile gewährt, da sie von Belastungen befreit werden, die sie normalerweise aus ihren Mitteln aufbringen müssten. Die in Betracht kommenden Unternehmen erbringen Dienstleistungen, die zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens gehandelt werden und folglich für den grenzüberschreitenden Wettbewerb offen sind. Die Maßnahmen sind selektiv, da sie nur für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen gelten. Nach Ansicht der Überwachungsbehörde entspricht diese Selektivität nicht einer inneren Logik des Steuersystems.

Für die Couponsteuer gelten ähnliche Erwägungen wie oben ausgeführt. Es gibt jedoch einen Unterschied aufgrund der Tatsache, dass die Couponsteuer eine Quellensteuer ist. Die Befreiung von der Couponsteuer gewährt daher den Eigentümern von firmeneigenen Versicherungsgesellschaften Vorteile. Diese Eigentümer sind in der Regel (Groß-) Unternehmen. Unternehmen dieser Art werden folglich die direkten Begünstigten der Beihilfemaßnahme sein. Des weiteren kann davon ausgegangen werden, dass firmeneigene Versicherungsgesellschaften indirekt von der Couponsteuerbefreiung profitieren. Sie werden attraktiver für Anleger, und die Maßnahme wird daher den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern.

Hilfsmaßnahmen, die unter Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen, sind in der Regel unvereinbar mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens, es sei denn, sie kommen für eine Ausnahme nach Artikel 61 Absatz 2 oder 3 des EWR-Abkommens in Betracht. Nach der vorläufigen Ansicht der Überwachungsbehörde ist offenbar keine dieser Regelungen auf die Besteuerung von firmeneigenen Versicherungsgesellschaften in Liechtenstein anwendbar. Da die Maßnahmen in Kraft getreten sind, nachdem Liechtenstein dem EWR-Abkommen beigetreten ist, müssen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbare Beihilfen normalerweise zurückgefordert werden.

Schlussfolgerung

Angesichts der genannten Erwägungen hat die Überwachungsbehörde beschlossen, das förmliche Prüfverfahren gemäß Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 des EWR-Abkommens zu eröffnen. Interessierte werden aufgefordert, ihre Bemerkungen zu der Maßnahme innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln.

EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY DECISION

No 620/08/COL

of 24 September 2008

to initiate the procedure provided for in Article 1(2) in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement with regard to the taxation of captive insurance companies according to the Liechtenstein Tax Act

(Liechtenstein)

THE EFTA SURVEILLANCE AUTHORITY (2),

Having regard to the Agreement on the European Economic Area (3), in particular to Article 61 to 63 and Protocol 26 thereof,

Having regard to the Agreement between the EFTA States on the Establishment of a Surveillance Authority and a Court of Justice (4), in particular to Article 24 thereof,

Having regard to Article 1(2) of Part I and Article 4(4) and 6 of Part II of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement (5),

Having regard to the Authority's Guidelines (6) on the application and interpretation of Articles 61 and 62 of the EEA Agreement, and in particular the chapter dealing with the application of State aid rules to measures relating to direct business taxation (7),

Having regard to the Authority's Decision of 14 July 2004 on the implementing provisions referred to under Article 27 of Part II of Protocol 3 (8),

Whereas:

I.   FACTS

1.   Procedure

By letter dated 14 March 2007 (Event No 393563), the Authority sent a request for information to the Liechtenstein authorities, inquiring about various tax derogations for certain company types under the Liechtenstein Tax Act. The Liechtenstein authorities replied by letter dated 30 May 2007 (Event No 423398).

By letter dated 12 July 2007 (Event No 428102), the Authority requested more information. In this letter the Authority also informed the Liechtenstein authorities that if the Authority found that the preferential taxation in favour of captive insurance companies constituted State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement, this aid might constitute unlawful aid within the meaning of Article 1(f) in Part II of Protocol 3. The Authority informed the Liechtenstein authorities that unlawful aid might be subject to recovery according to Article 14 in Part II of Protocol 3.

The Liechtenstein authorities provided a response by letter dated 29 August 2007 (Event No 437041). On 31 October 2007, the case was discussed by the Authority and the Liechtenstein authorities. The Liechtenstein authorities submitted further information by letter dated 3 December 2007 (Event No 456325). The Liechtenstein authorities presented further information in another meeting with the Authority on 18 December. The Authority requested further information on 20 December 2007 (Event No 458438). The Liechtenstein authorities responded by letter dated 1 February 2008 (Event No 463410). Further clarifications were submitted by the Liechtenstein authorities by email.

2.   Scope of this decision

The current investigation only concerns the treatment of captive insurance companies under the Liechtenstein Tax Act (Gesetz über die Landes- und Gemeindesteuern, hereinafter: “the Tax Act”) (9). Other tax measures referred to by the Authority in its letter of 14 March 2007 are not covered by the present procedure.

3.   Description of the Liechtenstein taxes on companies

3.1.   General provisions

3.1.1.   Income and capital tax

Part 4, heading A — The company taxes (“Die Gesellschaftssteuern”) — Sections 73 to 81 of the Tax Act comprises two taxes relating to companies:

a business income tax (Ertragssteuer). According to Section 77 of the Tax Act this tax is assessed on the entire annual net income. Taxable net income is the entire revenues minus company expenditures (including write-offs and other provisions). The income tax rate depends on the ratio of net income to taxable capital and lies between 7,5 % and 15 % (10). This tax rate may be increased by 1 percentage point to, at most, 5 percentage points depending on the relation between dividends and taxable capital. The maximum income tax is therefore 20 %,

a capital tax (Kapitalsteuer). According to Section 76 of the Tax Act the basis for this tax is the paid-up capital stock, joint stock, share capital, or initial capital as well as the reserves of the company constituting company equity. Taxes are assessed at the end of the company's business year (generally on 31 December). The tax rate for the capital tax is 2 ‰.

Pursuant to Section 73 of the Tax Act, legal persons operating commercial businesses in Liechtenstein pay income and capital taxes. Foreign companies operating a branch in Liechtenstein are also subject to the income and capital tax, see Section 73(e) of the Tax Act.

3.1.2.   Coupon tax

Part 5 of the Tax Act concerns the so-called coupon tax. According to Section 88(a)(1) of the Tax Act, Liechtenstein levies a tax on coupons. Further details are given in Section 88(b)-(e). The coupon tax is levied on the coupons of securities (or documents equal to securities) issued by “a national”. This notion covers any person who has the place of residence, domicile or statutory seat in Liechtenstein. It also covers undertakings that are registered in the public register of Liechtenstein.

The coupon tax applies to companies the capital of which is divided into shares, and it is levied at the rate of 4 % on any distribution of dividends or profit shares (including distributions in the form of shares).

The coupon tax is a withholding tax, which falls on the investor as the ultimate tax payer (Steuerträger), but is withheld on the level of the company. According to Section 88(i) of the Tax Act, the person liable to pay for a coupon is liable to pay the tax (11). Section 88(k) of the Tax Act stipulates that the sum paid out for a coupon must be reduced by the amount of the tax levied on such coupons (12). Thus, as the Liechtenstein authorities have confirmed, ultimately it is the investor entitled to payment of the coupon tax the one bearing the financial burden of the tax.

3.2.   Special tax provisions concerning captive insurance companies

3.2.1.   The introduction of specific legislation on captive insurance companies

By virtue of Act of 18 December 1997 on the amendment of the Liechtenstein Tax Act (13), the Liechtenstein authorities introduced special tax rules applicable to captive insurance companies. Section 82(a) and 88(d)(3) were introduced into the Tax Act with effect from 1998 onward and still apply today. The Liechtenstein authorities have stated that the provision was introduced in order to establish and develop the captive insurance sector as a new field of economic activity in Liechtenstein.

Captive insurance companies are however not defined in the Tax Act. There is a reference in Article 82(a) according to which captive insurance companies are “[i]nsurance companies in accordance with the definition of the Insurance Supervision Law, which exclusively engage in captive insurance (“Eigenversicherung”)”. In general, the notion of a captive insurer describes a subsidiary company formed to insure or reinsure the risks of its parent and or associated group companies. According to Article 2(b) of Directive 2005/68/EC, the so-called Reinsurance Directive (14), “captive reinsurance undertaking means a reinsurance undertaking owned either by a financial undertaking other than an insurance or a reinsurance undertaking or a group of insurance or reinsurance undertakings to which Directive 98/78/EC applies, or by a non-financial undertaking, the purpose of which is to provide reinsurance cover exclusively for the risks of the undertaking or undertakings to which it belongs or of an undertaking or undertakings of the group of which the captive reinsurance undertaking is a member.

According to the Liechtenstein authorities, approximately 13 captive insurance companies have profited from the specific tax regime. Currently, 11 out of these 13 companies still fall under Section 82(a) of the Tax Act.

3.2.2.   Income and capital tax

Part 4, heading B of the Tax Act — Special company taxes (“Besondere Gesellschaftssteuern”) — Sections 82 to 88 of the Tax Act contains special tax provisions for certain company forms such as insurance companies, holding companies, domiciliary companies and investment undertakings. Section 82(a) of the Tax Act refers to captive insurance companies.

Pursuant to Article 82(a) paragraph 1 of the Tax Act, “[i]nsurance companies in accordance with the definition of the Insurance Supervision Law, which exclusively engage in captive insurance (“Eigenversicherung”), pay a capital tax of 1 ‰ on the company's own capital, cf. Section 82(a)(1) of the Tax Act. For the capital exceeding 50 million the tax rate is reduced to 0,75 ‰ and for the capital in excess of 100 million to 0,5 ‰ (15).

In other words, instead of paying the normal 2 ‰ capital tax, captive insurance companies are only obliged to pay 1 ‰ hereof, and this rate is even further reduced for amounts exceeding CHF 50 and CHF 100 million.

By virtue of paragraph 2 of Article 82(a) of the Tax Act, insurance companies which engage in captive insurance and ordinary insurance activities for third parties are nevertheless liable to regular capital and income tax according to Sections 73 to 81 of the Tax Act for that part of their activities which concerns third party insurance.

As Article 82(a) of the Tax Act constitutes a lex specialis with respect to Article 73 of the same Act, it can a contrario be concluded that captive insurance companies do not pay income tax (16).

In conclusion, captive insurance companies only pay a reduced capital tax as described in Section 82(a)(1) of the Tax Act and no income tax.

3.2.3.   Coupon tax

By virtue of Article 88(d)(3) of the Tax Act, shares or parts of captive insurance companies are exempted from payment of the coupon tax.

4.   Comments by the Liechtenstein authorities

The Liechtenstein authorities underline that captive insurance companies as such do not profit from the tax exemption. The tax exemptions only apply to those parts of the insurance companies dealing with the captive insurance. In contrast, income and capital tax are fully levied for the part which concerns third party insurance.

From that, the Liechtenstein authorities draw the following conclusions: Firstly, that a captive insurance company is not a financial vehicle designed to generate profits, but is limited to managing internal risks. For that reason, the captive insurance company does not exercise any economic activity and does not constitute an undertaking within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement. There is no market for captive insurance companies as this kind of activity can only be offered to the respective parent and its group members.

Secondly, no advantage would be involved as the activity is limited to the administration of risks and holding funds. Third, in certain countries — like Germany — the income generated by a captive insurance company is taxed at the level of the parent company. In other words, if the company was also taxed in Liechtenstein, there would be a double taxation problem, so the non-taxation in Liechtenstein does not lead to an advantage. It is further argued that the taxation of captive insurance companies is a result of the nature and general scheme of Liechtenstein taxation. The generation of profits is not the primary objective of captive insurance companies. The Liechtenstein authorities also point to EU Member States which offer a favourable regulatory environment for captive insurance companies.

Fourthly, the tax benefits are not selective as there is no preferential treatment of undertakings which find themselves in a comparable factual and legal situation with others. In the view of the Liechtenstein authorities captive insurance activities cannot be compared to the activities of other insurance companies.

In any event, there would be no distortion of competition as the captive insurance companies do not compete with other insurers for business. Article 5(1) of the EU Merger Regulation establishes that intra group turnover must not be taken into account in assessing whether a transaction reaches a Community dimension. In the opinion of the government, this illustrates that internal transactions do not affect competition.

II.   ASSESSMENT

1.   The presence of State aid

Article 61(1) of the EEA Agreement reads as follows:

“Save as otherwise provided in this Agreement, any aid granted by EC Member States, EFTA States or through State resources in any form whatsoever which distorts or threatens to distort competition by favouring certain undertakings or the production of certain goods shall, in so far as it affects trade between Contracting Parties, be incompatible with the functioning of this Agreement.”

1.1.   Income and capital tax

1.1.1.   Presence of State resources

The aid measures must be granted by the State or through State resources.

Whereas the capital tax rate in Liechtenstein is currently set at 2 ‰, captive insurance companies are subject to a reduced capital tax of 1 ‰ (0,75 ‰ for the capital exceeding CHF 50 million and 0,5 ‰ for the capital in excess of CHF 100 million). Moreover, captive insurance companies are further fully exempted from payment of income tax.

The granting of a full or partial tax exemption involves a loss of tax revenues for the State which is equivalent to consumption of State resources in the form of fiscal (tax) expenditure (17). The State in Liechtenstein foregoes revenues corresponding to the non-payment of income tax and the payment of a reduced capital tax rate.

For these reasons, the Authority considers that the special provisions on income and capital tax applicable to captive insurance companies are granted through State resources.

1.1.2.   Favouring certain undertakings or the production of certain goods

1.1.2.1.   Undertaking

According to the European Court of Justice, the notion of an undertaking in the sense of Article 87 EC, which corresponds to Article 61(1) of the EEA Agreement, encompasses “every entity engaged in an economic activity, regardless of the legal status of the entity and the way in which it is financed (18). Even economic activities without profit motives can constitute economic activities where the entities carrying out the activity are competing with other profit seeking undertakings (19).

In general, captive insurance companies provide various kinds of insurance services to a limited and defined group of entities seeking insurance coverage and not to the public at large. They are in this sense “captive”. Often there may be a large corporation that establishes such a company to provide it with insurance coverage instead of alternatively requesting insurance on the general market for such services. In addition to provide insurance for the parent company the captive insurer may also provide insurance to other undertakings in the same company group. It may also provide insurance to undertakings which are not in the same ownership group but which are affiliated for example through a vertical relationship. It may also be that various independent undertakings go together and establish a captive insurance company. This could be the case for example for various cooperative undertakings, housing associations or companies in the same branch of industry seeking insurance coverage for certain specific risks.

For their services the captive insurance companies would need to charge premiums, establish an adequate capital base, fulfil solvency requirements and other requirements according to EEA and national legislation. In their business activity they would, as other insurance companies, seek reinsurance or they may themselves be reinsurance undertakings.

In its decision on an aid scheme for captive insurance companies in Åland, the Commission took the view that captive insurance companies were offsetting the risks on the insurance market through internal reinsurance. In that respect, reinsurance of subsidiaries did not constitute a separate insurance market since subsidiaries could normally be insured by other companies operating on the open market. (20) Liechtenstein has not pointed to factual differences compared to the situation in Finland, but merely argues that the Commission is wrong in its assessment.

Providing insurance is a service, which in principle is an economic activity. Even in cases where a captive insurance company only offers its insurance services against remuneration to a parent company, in which case the service is not delivered on an open market, the service in question would still be a financial service. A captive insurance company is set up as any other company and would normally charge for the services it provides. A captive insurance company would thus earn an income for services it provides which is an element that indicates that the activity is of an economic nature.

The company deciding to buy its services from a captive insurance company would presumably only do so if that is more economically advantageous than buying the service from other insurance companies. The captive insurance company is therefore subject to competitive pressure from the market in its delivery of its services since, if its prices would increase, the buyer of the service would turn elsewhere for the procurement of the service. The fact that the service may, in many cases, be delivered to only one customer does not remove it from being an economic activity provided on a market. Many companies in different markets have only one buyer of its service, which does not mean that they are not undertakings for the purposes of EEA competition law. Services or goods are provided on the market even if the purchaser may be only one.

Moreover, the Liechtenstein authorities have not claimed that Liechtenstein law prohibits a captive insurer to provide services to several different companies belonging to the same group, being in some way affiliated or being completely independent of each other. Indeed, Liechtenstein law does not seem to limit the captive insurance companies to supply its services to only one buyer, the parent company, or for that matter a group of companies receiving the captive services. As far as the Authority understands, the captives insurance companies are free to offer their services to any other company. The only limitation is that for tax purposes, services offered to other entities will be subject to normal taxation. The captive insurance companies are thus free to offer their services on the market, in addition to providing insurance to its parent company or a closed circle of companies. The aid scheme in question therefore benefits undertakings that perform an economic activity in competition on the market.

Finally, the aid may also potentially benefit the groups to which the captive insurance companies belong. Such groups will normally be undertakings.

For these reasons, in the preliminary view of the Authority, captive insurance companies are undertakings in the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement.

1.1.2.2.   Advantage

The measure confers the captive insurances falling under Section 82(a) of the Tax Act an advantage by relieving them of charges (non-payment of income tax and only a reduced payment of a capital tax) that would normally be borne from their budgets.

The payment of taxes is an operating cost related to purchases in the normal course of an undertakings' economic activity, which is normally borne by the undertaking itself. In general, a lower rate of taxation than what normally would be due or an exemption from paying taxes confers an advantage on the eligible companies. They are granted an advantage because the operating costs which those undertakings will have to put up with are reduced in accordance with the amount of exempted tax rate.

The preliminary view of the Authority is therefore that the special tax rules applicable to captive insurance companies which fully or partially exempt them from taxes therefore entail the granting of an economic advantage. The same rules could also constitute an advantage to the groups to which they belong.

1.1.2.3.   Selectivity

For a measure to be aid it must be selective in that it favours “certain undertakings or the production of certain goods”.

Section 82(a) of the Tax Act lists captive insurance companies as eligible to profit from a lower capital tax rate than the generally applicable rate which other undertakings, including third party insurers, are subject to. Similarly, the captive companies benefit from a full exemption from income tax.

As the Tax Act provides for a further tax reduction for those captive companies which have capital exceeding CHF 50 million or CHF 100 million respectively, an additional tax advantage is granted to larger captive companies.

For these reasons, the Authority preliminary considers that the tax rules in favour of captive insurance companies are materially selective.

A specific tax measure can nevertheless be justified by the logic of the tax system if it is consistent with it (21). Measures intended partially or wholly to exempt firms in a particular sector from the charges arising from the normal application of the general system may constitute State aid if there is no justification for this exemption on the basis of the nature and logic of the general system (22). Therefore, even if being materially selective, the specific tax rules applicable to captive insurance companies will not be selective in the sense of Article 61(1) of the EEA Agreement if the rule is justified by the nature and general scheme of the Liechtenstein tax system.

For this assessment, the Authority must consider whether the special tax rules applicable to captive insurance companies meet the objectives inherent in the tax system itself, or whether it pursues other objectives not enshrined therein. The Authority must analyse the national tax system of Liechtenstein irrespective of whether captive insurance companies enjoy similar tax advantages in other EEA States.

According to constant case law, it is for the EFTA State that has introduced a differentiation between undertakings in relation to charges to show that it is actually justified by the nature and general scheme of the system in question (23).

The Liechtenstein authorities have stated that this tax concession was introduced in order to establish and develop the captive insurance sector as a new field of economic activity in Liechtenstein. In the view of the Authority, this is an economic purpose not inherent to taxation which therefore does not fall within the logic of a tax system (24).

The Liechtenstein authorities have however argued that taxation of captive insurance companies would lead to double taxation of the same earnings. They quote the example of the profits of captive insurance companies being taxed in Germany, which might lead to a double taxation if the same profits were taxed in Liechtenstein.

The avoidance of double taxation is nowhere reflected in the Liechtenstein Tax Act or in the history of its introduction. To the contrary, in the Authority's view, the following aspects indicate that the logic behind the tax exemptions neither has the effect nor the purpose of avoiding double taxation. First, the reduced tax is not limited to situations where a double taxation would occur. Second, the tax is not reduced to zero where the taxation in another State would exceed the normally applicable tax rate in Liechtenstein. Third, the captive insurance companies are partially exempted from the general capital tax in Liechtenstein simply because they carry out their specific services in the given organisational form. Fourth, the particular capital taxation for captives is digressive in nature as the tax rate decreases when the taxable capital exceeds certain thresholds. In the Authority's view, had the purpose of introducing a differentiated taxation for captive insurance companies been to avoid double taxation, degressivity would not seem to be the appropriate tool to achieve such an objective.

At this stage of the procedure, the Authority cannot see that the various tax exemptions can be considered to be inherent in the nature and general scheme of the Liechtenstein tax system. The preliminary view of the Authority is therefore that these measures are selective in the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement.

1.1.3.   Distortion of competition and effect on trade between Contracting Parties

In order to fall under Article 61(1) of the EEA Agreement, the measure must distort or threaten to distort competition and affect trade between the Contracting Parties.

For a measure to distort competition it is sufficient that the recipient of the aid competes with other undertakings on markets open to competition and that the measure concerned affects intra-Community trade by financially strengthening the position of an undertaking compared with other undertakings competing in intra-Community trade (25).

The grant of a tax reduction to captive insurance companies strengthens and reinforces their position towards other companies offering insurance services in the European Economic Area. As the Commission pointed out in the above mentioned Åland decision, the insurance market is an open market and companies belonging to a group can normally insure their risks with non-affiliated insurers (26).

Since the insurance services which the eligible companies carry out are activities which are the subject of trade between the Contracting Parties, intra-EEA trade is equally deemed to be affected (27). In addition, trade is deemed to be affected as the measure could also benefits the groups to which the captive insurers belong, which may be active in markets open to cross-border competition.

1.2.   Coupon tax

1.2.1.   Presence of State resources

As mentioned above, the aid measures must be granted by the State or through State resources.

The granting of a tax exemption involves a loss of tax revenues for the State which is equivalent to consumption of State resources in the form of fiscal (tax) expenditure (28). By exempting shares or parts of captive insurance companies from payment of coupon tax, the State in Liechtenstein foregoes revenues corresponding to the non-payment of coupon taxes.

Thus, the coupon tax exemption is granted through State resources.

1.2.2.   Favouring certain undertakings or the production of certain goods

First, the aid measure must confer on the beneficiaries advantages that relieve them of charges that are normally borne from their budget. Second, the aid measure must be selective in that it favours “certain undertakings or the production of certain goods”.

The measure confers the investors in captive insurance companies an advantage by relieving them of charges (non payment of coupon tax) they would normally be subject to. By exempting shares or parts of captive insurance companies from payment of the coupon tax, the Liechtenstein legislation makes it more attractive to invest in captive insurance companies than in other undertakings, where their investments are subject to payment of coupon tax. Therefore, investors in captive insurance companies are granted an advantage. A lower rate of taxation than what normally would be due or an exemption from paying taxes confers an advantage to the undertakings investing in captive insurance companies (29).

The preliminary view of the Authority is therefore that the exemption from payment of coupon tax applicable to shares or parts of captive insurance companies entails the granting of an economic advantage to the undertakings owning them.

As mentioned above, this tax exemption also grants an indirect advantage to the captive insurance companies which become more attractive for investors and thus makes capital more easily accessible for the former (30).

Second, the measure is selective since it only concerns undertakings that have created or invested in a captive insurance company as well as the insurance companies themselves. As the European Commission held in its decision regarding the treatment of captive insurance companies in Åland (31), the creation of this type of companies requires an economic strength and is therefore normally undertaken mainly by large companies or groups of companies. Normally, the group needs to be large enough to generate a turnover that will allow the captive insurance company to generate a high enough turnover to cover the fixed costs and obtain a profit. The measure therefore favours larger companies to the detriment of companies which cannot afford the establishment of captive insurance companies.

For these reasons, the Authority preliminary considers that the exemption from coupon tax on dividends and profit shares from captive insurance companies is materially selective.

As mentioned above, a specific tax measure can nevertheless be justified by the logic of the tax system if it is consistent with it (32).

The arguments presented above in relation to income and capital tax applies equally to the exemption from coupon tax.

At this stage of the procedure, the Authority is therefore of the preliminary opinion that the exemption from payment the coupon tax is selective in the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement.

1.2.3.   Distortion of competition and effect on trade between Contracting Parties

In order to fall under Article 61(1) of the EEA Agreement, the measure must distort or threaten to distort competition and affect trade between the Contracting Parties.

For a measure to distort competition it is sufficient that the recipient of the aid competes with other undertakings on markets open to competition and that the measure concerned affects intra-Community trade by financially strengthening the position of an undertaking compared with other undertakings competing in intra-Community trade (33).

In addition to the reasons mentioned above under Section II.1.1.3, the Authority notes that the undertakings that own captive insurance companies are normally large companies or groups of companies that naturally compete offering goods and/or services in the European Economic Area.

The Authority's preliminary view is that the exemption from paying a coupon tax distorts competition and has an effect on trade between the Contracting Parties within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement.

1.3.   Conclusion

Against the background of the above, the Authority is of the preliminary view that the special tax rules applicable to captive insurance companies in Liechtenstein constitute State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement.

2.   Procedural requirements

Pursuant to Article 1(3) of Part I of Protocol 3, “the EFTA Surveillance Authority shall be informed, in sufficient time to enable it to submit its comments, of any plans to grant or alter aid. […]. The State concerned shall not put its proposed measures into effect until the procedure has resulted in a final decision”.

The special rules regarding the capital, income and coupon taxes applicable to captive insurance undertakings were introduced into the Tax Act in 1998, i.e. after the entry into force of the EEA Agreement. The Liechtenstein authorities did not notify this amendment of the Tax Act to the Authority. The Authority therefore draws the preliminary conclusion that the Liechtenstein authorities have not respected their obligations pursuant to Article 1(3) of Part I of Protocol 3.

3.   Compatibility of the aid

Support measures caught by Article 61(1) of the EEA Agreement are generally incompatible with the functioning of the EEA Agreement, unless they qualify for a derogation in Article 61(2) or (3) of the EEA Agreement.

The derogation of Article 61(2) is not applicable to the aid in question, which is not designed to achieve any of the aims listed in this provision. Nor does Article 61(3)(a) or Article 61(3)(b) of the EEA Agreement apply to the case at hand.

The aid in question is not linked to any investment in production capital. It just reduces the costs which companies would normally have to bear in the course of pursuing their day-to-day business activities and is consequently to be classified as operating aid. Operating aid is normally not considered suitable to facilitate the development of certain economic activities or of certain regions as provided for in Article 61(3)(c) of the EEA Agreement. Operating aid is only allowed under special circumstances (e.g. for certain types of environmental or regional aid), when the Authority's Guidelines provide for such an exemption. None of these Guidelines apply to the aid in question.

The Authority therefore doubts that the special tax rules applicable to captive insurance companies can be justified under the State aid provisions of the EEA Agreement.

4.   Conclusion

Based on the information submitted by the Liechtenstein authorities, the Authority cannot exclude the possibility that the tax rules applicable to captive insurance companies (full exemption from payment of income and coupon tax and partial exemption from payment of capital tax) constitute State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement.

Furthermore, as stated above, the Authority has doubts that these measures can be regarded as compatible under the State aid provisions of the EEA Agreement, in particular Article 61(3)(c) thereof.

Consequently, and in accordance Article 4(4) of Part II of Protocol 3, the Authority is obliged to open the procedure provided for in Article 1(2) of Part I of Protocol 3. The decision to open proceedings is without prejudice to the final decision of the Authority, which may conclude that the measures in question are compatible with the functioning of the EEA Agreement.

In light of the foregoing considerations, the Authority, acting under the procedure laid down in Article 1(2) of Part I of Protocol 3, invites the Liechtenstein authorities to submit their comments within one month of the date of receipt of this Decision.

The Authority further requests the Liechtenstein authorities to provide all documents, information and data needed for assessment of the compatibility of the above-mentioned aid measure, within the same deadline.

It invites the Liechtenstein authorities to forward a copy of this decision to the potential aid recipients of the aid immediately.

The Authority would like to remind the Liechtenstein authorities that, according to Article 14 in Part II of Protocol 3, any incompatible aid unlawfully put at the disposal of the beneficiaries will have to be recovered, unless this recovery would be contrary to the general principal of law. At this stage of the procedure, the Authority considers that neither Liechtenstein nor the beneficiaries of the aid measure under assessment can validly argue the existence of legitimate expectations. According to the case law of the Court of Justice, a diligent trader should himself be able to verify that new aid has been put into effect in accordance with the applicable procedural rules, notably Article 88 EC, corresponding to Article 1 in Part I of Protocol 3 to the Surveillance and Court Agreement. For that reason, the beneficiary of new aid, granted in contravention of that provision, can only in exceptional circumstances claim that he had legitimate expectations barring the repayment of the aid (34).

HAS ADOPTED THIS DECISION:

Article 1

The EFTA Surveillance Authority has decided to open the formal investigation procedure provided for in Article 1(2) of Part I of Protocol 3 against Liechtenstein regarding the tax derogations in favour of captive insurance companies introduced in 1998.

Article 2

The Liechtenstein authorities are invited, pursuant to Article 6(1) of Part II of Protocol 3, to submit their comments on the opening of the formal investigation procedure within one month from the notification of this Decision.

Article 3

This Decision is addressed to the Principality of Liechtenstein.

Article 4

Only the English version is authentic.

Done at Brussels, 24 September 2008.

For the EFTA Surveillance Authority

Per SANDERUD

President

Kurt JAEGER

College Member


(1)  Gesetz vom 18. Dezember 1997 zur Änderung des liechtensteinischen Steuergesetzes, Gesetzblatt 1998 Nr. 36.

(2)  Hereinafter referred to as the Authority.

(3)  Hereinafter referred to as “the EEA Agreement”.

(4)  Hereinafter referred to as “the Surveillance and Court Agreement”.

(5)  Hereinafter referred to as “Protocol 3”.

(6)  Guidelines on the application and interpretation of Articles 61 and 62 of the EEA Agreement and Article 1 of Protocol 3, adopted and issued by the Authority on 19 January 1994, published in the Official Journal of the European Union (hereinafter referred to as OJ L 231, 3.9.1994, p. 1) and EEA Supplement No 32 of 3 September 1994, p. 1. Hereinafter referred to as the State Aid Guidelines. The updated version of the State Aid Guidelines is published on the Authority's website:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/

(7)  This Chapter was introduced with Authority's Decision No 149/99/COL of 30 June 1999, published in OJ L 137, 8.6.2000, p. 26 and EEA Supplement No 26 of 8 June 2000, p. 11.

(8)  Decision 195/04/COL of 14 July 2004 published in OJ C 139, 25.5.2006, p. 57 and EEA Supplement No 26 of 25 May 2006, p. 1 as amended by Decision 319/05/COL of 14 December 2005 published in OJ C 286, 23.11.2006, p. 9 and EEA Supplement No 57 of 23 November 2006, p. 31.

(9)  Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 1961, Nr. 7, with subsequent amendments.

(10)  The net profit is set in relation to the taxable capital. The tax rate is then set at half the percentage which the net profit constitutes of the taxable capital. However, there is a minimum level of 7,5 % and a maximum ceiling of 15 %, see Section 79(2) of the Tax Act.

(11)  Article 88(i) of the Tax Act reads: “[s]teuerpflichtig ist der Schuldner des Coupons oder der steuerbaren Leistung”.

(12)  Article 88(k) of the Tax Act reads: “Der Betrag, mit dem der Coupon eingelöst wird, oder die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung, überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Glüabigers um die Steuer zu kürzen.”

(13)  By virtue of Act of 18 December 1997 on the amendment of the Liechtenstein Tax Act, Law Gazette 1998, No 36.

(14)  Incorporated into the EEA Agreement by OJ Decision No 59/2006 of 2 June 2006. It entered into force on 1 June 2007.

(15)  Translation made by the services of the Authority.

(16)  See also letter of 30 May 2007 from the Liechtenstein authorities.

(17)  See point 3(3) on the Authority's State Aid Guidelines to Business Taxation.

(18)  Joined Cases C-180/98 to C-184/98 Pavlow [2000] ECR I-6451, paragraph 75.

(19)  Case C-222/04 Cassa di Resparmio di Firenze SpA [2006] ECR I-289 paragraph 123; see also Commission Decision of 16 September 1997 on State aid for Gemeinnützige Abfallverwertung GmbH (OJ L 159, 3.6.1998, p. 58).

(20)  Commission Decision of 10 July 2002 on the aid scheme implemented by Finland for Åland Islands captive insurance companies, OJ 2002, L 329/22, paragraph 45.

(21)  Case E-6/98 Norway v EFTA Surveillance Authority, [1999] EFTA Court Report, p. 76, paragraph 38; Joined Cases E-5/04, E-6/04 and E-7/04 Fesil and Finnfjord, PIL and Others and Norway v EFTA Surveillance Authority, [2005] EFTA Court Report, p. 117, paragraphs 84-85; Joined Cases T-127/99, T-129/99 and T-148/99 Territorio Histórico de Alava et a v Commission [2002] ECR II-1275, paragraph 163, Case C-143/99 Adria-Wien Pipeline [2001] ECR I-8365, paragraph 42; Case T-308/00 Salzgitter v Commission [2004] ECR II-1933 paragraph 42, Case C-172/03 Wolfgang Heiser [2005] ECR I-1627, paragraph 43.

(22)  Case E-6/98 Norway v EFTA Surveillance Authority, cited above, paragraph 38; Joined Cases E-5/04, E-6/04 and E-7/04 Fesil and Finnfjord, PIL and others and Norway v EFTA Surveillance Authority, cited above, paragraphs 76-89; Case 173/73 Italy v Commission [1974] ECR 709, paragraph 16.

(23)  Case E-6/98 Norway v EFTA Surveillance Authority, mentioned above, paragraph 67, Case C-159/01 Netherlands v Commission, ECR [2004] I-4461, paragraph 43.

(24)  See for a similar argumentation, Commission Decision of 17 February 2003 on the State aid implemented by the Netherlands for international financing activities paragraph 95.

(25)  Case T-214/95 Het Vlaamse Gewest v Commission [1998] ECR II-717, Case 730/79 Philip Morris v Commission [1980] ECR 2671, paragraph 11.

(26)  Commission Decision of 10 July 2002 on the aid scheme implemented by Finland for Åland Islands captive insurance companies, published on OJ L 329, 5.12.2002, p. 22, paragraphs 44 and 46.

(27)  Commission Decision of 10 July 2002 on the aid scheme implemented by Finland for Åland Islands captive insurance companies, cited above, paragraph 47.

(28)  See point 3(3) on the Authority's State Aid Guidelines to Business Taxation.

(29)  In case of investors which are private persons, the grant of a tax exemption does not constitute State aid within the meaning of Article 61(1) of the EEA Agreement.

(30)  Commission Decision of 21 January 1998 on tax concessions under § 52(8) of the German Income Tax Act, published on OJ L 212, 30.7.1998, p. 50. Case C-156/98 Germany v Commission ECR [2000] I-6857, paragraph 26.

(31)  Commission Decision of 10 July 2002 on the aid scheme implemented by Finland for Åland Islands captive insurance companies, published on OJ L 329, 5.12 2002, p. 22.

(32)  Case E-6/98 Norway v EFTA Surveillance Authority, cited above, paragraph 38; Joined Cases E-5/04, E-6/04 and E-7/04 Fesil and Finnfjord, PIL and others and Norway v EFTA Surveillance Authority, cited above, paragraphs 84-85; Joined Cases T-127/99, T-129/99 and T-148/99 Territorio Histórico de Alava et a v Commission [2002] ECR II-1275, paragraph 163, Case C-143/99 Adria-Wien Pipeline [2001] ECR I-8365, paragraph 42; Case T-308/00 Salzgitter v Commission [2004] ECR II-1933 paragraph 42, Case C-172/03 Wolfgang Heiser [2005] ECR I-1627, paragraph 43.

(33)  Case T-214/95 Het Vlaamse Gewest v Commission [1998] ECR II-717, Case 730/79 Philip Morris v Commission [1980] ECR 2671, paragraph 11.

(34)  Cf. Case C-169/95 Spain v Commission [1997] ECR I-135, paragraph 51; Case C-24/95 Alcan Deutschland [1997] ECR I-1591, paragraph 25; and Case T-55/99 Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM) [2000] ECR II-3207, paragraph 121 to 131.