ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 66E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
20. März 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzungen vom 11. bis 13. März 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 113 E vom 8.5.2008 veröffentlicht.

 

 

Dienstag, 11. März 2008

2009/C 066E/01

Nachhaltige europäische Verkehrspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu der nachhaltigen europäischen Verkehrspolitik unter Berücksichtigung der europäischen Energie- und Umweltpolitik (2007/2147(INI))

1

2009/C 066E/02

Frühzeitige Warnung der Bürger bei Katastrophenfällen — Erklärung des Europäischen Parlaments zur frühzeitigen Warnung der Bürger bei Katastrophenfällen

6

 

Mittwoch, 12. März 2008

2009/C 066E/03

Gesundheitscheck der GAP
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zum Gesundheitscheck der GAP (2007/2195(INI))

9

2009/C 066E/04

Lage der Frauen in den ländlichen Gebieten der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zur Lage der Frauen in den ländlichen Gebieten der EU (2007/2117(INI))

23

2009/C 066E/05

Nachhaltige Landwirtschaft und Biogas: notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu nachhaltiger Landwirtschaft und Biogas: notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften (2007/2107(INI))

29

 

Donnerstag, 13. März 2008

2009/C 066E/06

Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (2007/2188(INI))

35

2009/C 066E/07

Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der EU als Herausforderung für die neuen Mitgliedstaaten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union als Herausforderung für die neuen Mitgliedstaaten (2007/2140(INI))

38

2009/C 066E/08

EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (Nichtverabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat mit der Folge, dass der Rat den Verhaltenskodex nicht zu einem verbindlichen Rechtsinstrument macht)

48

2009/C 066E/09

Die besondere Situation von Frauen im Gefängnis und die Auswirkungen der Inhaftierung von Eltern auf deren Leben in Familie und Gesellschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zur besonderen Situation von Frauen im Gefängnis und die Auswirkungen der Inhaftierung von Eltern auf deren Leben in Familie und Gesellschaft (2007/2116(INI))

49

2009/C 066E/10

Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Thema Gleichstellung und Teilhabe — Die Rolle der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit (2007/2182(INI))

57

2009/C 066E/11

Armenien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu Armenien

67

2009/C 066E/12

Verhaftungen von Demonstranten nach den Präsidentschaftswahlen in Russland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu Russland

69

2009/C 066E/13

Der Fall des afghanischen Journalisten Perwiz Kambakhsh
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zum Fall des afghanischen Journalisten Perwiz Kambakhsh

71

2009/C 066E/14

Der Fall des iranischen Staatsangehörigen Seyed Mehdi Kazemi
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zum Fall von Seyed Mehdi Kazemi

73

 

EMPFEHLUNGEN

 

Donnerstag, 13. März 2008

2009/C 066E/15

Rolle der Europäischen Union im Irak
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 an den Rat zur Rolle der Europäischen Union im Irak (2007/2181(INI))

75

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Mittwoch, 12. März 2008

2009/C 066E/16

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin (2007/2215(IMM))

82

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 11. März 2008

2009/C 066E/17

Verwaltung des Vermögens der EGKS und des Forschungsfonds für Kohle und Stahl *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (KOM(2007)0435 — C6-0276/2007 — 2007/0150(CNS))

83

2009/C 066E/18

Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Vereinigte Arabische Emirate *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2007)0134 — C6-0472/2007 —2007/0052(CNS))

84

2009/C 066E/19

Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Verordnung über die einheitliche GMO: Zucker, Saatgut, Milch, Obst und Gemüse, Fleisch) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (KOM(2007)0854 — C6-0033/2008 — 2007/0290(CNS))

84

2009/C 066E/20

Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Verordnung über die einheitliche GMO: Faserflachs und -hanf) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (KOM(2008)0027 — C6-0061/2008 — 2008/0011(CNS))

85

2009/C 066E/21

Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0755 — C6-0437/2007 — 2007/0256(COD))

86

2009/C 066E/22

Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0829 — C6-0037/2008 — 2007/0294(CNS))

86

2009/C 066E/23

Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut (kodifizierte Fassung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0852 — C6-0038/2008 — 2007/0296(CNS))

87

2009/C 066E/24

Gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***III
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (PE-CONS 3601/2008 — C6-0029/2008 — 2005/0191(COD))

88

2009/C 066E/25

Europäisches Innovations- und Technologieinstitut ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (15647/1/2007 — C6-0035/2008 — 2006/0197(COD))

89

2009/C 066E/26

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anwendung von Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0014 — C6-0036/2008 — 2008/2019(ACI))

89

2009/C 066E/27

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2008
Abänderung zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 — Einzelplan III — Kommission (7259/2008 — C6-0124/2008 — 2008/2017(BUD))

91

2009/C 066E/28

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (7259/2008 — C6-0124/2008 — 2008/2017(BUD))

92

2009/C 066E/29

Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG/Guinea-Bissau *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (KOM(2007)0580 — C6-0391/2007 — 2007/0209(CNS))

93

2009/C 066E/30

Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG/Côte d'Ivoire *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Côte d'Ivoire (KOM(2007)0648 — C6-0429/2007 — 2007/0226(CNS))

95

 

Mittwoch, 12. März 2008

2009/C 066E/31

Energiestatistik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik (KOM(2006)0850) — C6-0035/2007— 2007/0002(COD))

97

P6_TC1-COD(2007)0002Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr.…/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik

97

2009/C 066E/32

Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln (KOM(2006)0778 — C6-0457/2006 — 2006/0258(COD))

98

P6_TC1-COD(2006)0258Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

98

2009/C 066E/33

Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Verordnung über die einheitliche GMO: einzelstaatliche Milchquoten) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten (KOM(2007)0802 — C6-0015/2008 — 2007/0281(CNS))

124

 

Donnerstag, 13. März 2008

2009/C 066E/34

Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (KOM(2007)0329 — C6-0178/2007 — 2007/0116(COD))

128

P6_TC1-COD(2007)0116Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. …/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien

128

2009/C 066E/35

Besteuerung von unverbleitem Benzin und Gasöl *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG hinsichtlich der Anpassung der Sonderregelungen für die Besteuerung gewerblich genutzten Gasöls und der Koordinierung der Besteuerung von unverbleitem Benzin und Gasöl (KOM(2007)0052 — C6-0109/2007 — 2007/0023(CNS))

129

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzungen vom 11. bis 13. März 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 113 E vom 8.5.2008 veröffentlicht.

Dienstag, 11. März 2008

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/1


Nachhaltige europäische Verkehrspolitik

P6_TA(2008)0087

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu der nachhaltigen europäischen Verkehrspolitik unter Berücksichtigung der europäischen Energie- und Umweltpolitik (2007/2147(INI))

(2009/C 66 E/01)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 bezüglich der Annahme eines Dokuments „Aktionsplan (2007-2009) des Europäischen Rates — Eine Energiepolitik für Europa“ (7224/1/07) durch den Europäischen Rat,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Mitteilung über eine europäische Hafenpolitik“ (KOM(2007)0616),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Aufbau eines vorrangig für den Güterverkehr bestimmten Schienennetzes“ (KOM(2007)0608),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan Güterverkehrslogistik“ (KOM(2007)0607),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Das Programm der EU für den Güterverkehr — Steigerung der Effizienz, Integration und Nachhaltigkeit des Güterverkehrs in Europa“ (KOM(2007)0606),

in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Grünbuchs „Hin zu einer neuen Kultur der Mobilität in der Stadt“ (KOM(2007)0551),

in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Grünbuchs „Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele“ (KOM(2007)0140),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert — Stellungnahme der Kommission zum Schlussbericht der hochrangigen Gruppe CARS 21 (Ein Beitrag zur Strategie der EU für Wachstum und Beschäftigung)“ (KOM(2007)0022),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ergebnisse der Überprüfung der Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ (KOM(2007)0019),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Begrenzung des globalen Klimawandels auf 2 Grad Celsius — Der Weg in die Zukunft bis 2020 und darüber hinaus“ (KOM(2007)0002),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Fahrplan für erneuerbare Energien — Erneuerbare Energien im 21. Jahrhundert: Größere Nachhaltigkeit in der Zukunft“ (KOM(2006)0848),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Fortschrittsbericht Biokraftstoffe — Bericht über die Fortschritte bei der Verwendung von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (KOM(2006)0845),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (KOM(2006)0545),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Für ein mobiles Europa — Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent — Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001“ (KOM(2006)0314),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2007 zur „Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. September 2007 zur Güterverkehrslogistik in Europa — der Schlüssel zur nachhaltigen Mobilität (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007„Für ein mobiles Europa — Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent“ (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung vom 5. September 2006 zum Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Besteuerung von Personenkraftwagen (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (5) (Eurovignetten-Richtlinie),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0014/2008),

A.

in der Erwägung, dass die nachhaltige Entwicklung — ein übergeordnetes Ziel der Europäischen Union — eine kontinuierliche Verbesserung der Lebensqualität und des Wohlergehens auf unserem Planeten für die heute lebenden und für die künftigen Generationen anstrebt,

B.

in der Erwägung, dass etwa ein Drittel des gesamten Energieverbrauchs in der Europäischen Union der 25 mit dem Verkehrssektor, ausschließlich des Seeverkehrs und der Pipelines, zusammenhängt und dass der Straßenverkehr mit einem Anteil von 83 % der Verkehrsträger ist, der die meiste Energie verbraucht,

C.

in der Erwägung, dass auf den Verkehrssektor 70 % der Nachfrage nach Erdöl in der Europäischen Union der 25 entfallen; in der Erwägung, dass er zu 97 % von fossilen Brennstoffen abhängig ist und dass nur 2 % mit elektrischer Energie (die zu einem erheblichen Teil von Kernkraftwerken erzeugt wird) und 1 % mit Biokraftstoffen bestritten wird,

D.

in der Erwägung, dass die Energieeffizienz der einzelnen Verkehrsträger in den letzten Jahren erheblich gestiegen ist und dass es dadurch möglich wurde, die entsprechenden CO2-Emissionen je km spürbar zu senken; in der Erwägung, dass die genannten Verbesserungen durch die Folgen eines stetigen Anstiegs der Nachfrage im Verkehrssektor konterkariert werden,

E.

in der Erwägung, dass folglich insgesamt die Emissionen im Verkehrssektor stetig steigen, denn allein 2005 trug der Sektor mit 24,1 % zur Gesamtmenge der Treibhausgasemissionen (CO2, CH4, N2O) der Europäischen Union der 27 bei, und den Vorausschätzungen der Kommission zufolge wird die Energienachfrage in diesem Sektor von heute bis 2030 mindestens um 30 % ansteigen,

F.

in der Erwägung, dass dank der technologischen Innovationen und der Anstrengungen seitens der Automobilindustrie die durch den Straßenverkehr entstehenden Schadstoffemissionen zurückgehen, insbesondere dank der Einführung von Katalysatoren, Partikelfiltern und anderen Fahrzeugtechnologien, die dazu beigetragen haben, den Ausstoß an NOx und Schadstoffpartikeln in den letzten fünfzehn Jahren um 30 — 40 % zu verringern; in der Erwägung, dass trotz dieser Verbesserungen die in der freiwilligen Vereinbarung zwischen den Automobilherstellern angestrebten Ziele hinsichtlich der Verringerung der CO2-Emissionen nur teilweise erreicht worden sind,

G.

in der Erwägung, dass auf den Stadtverkehr 40 % der CO2-Emissionen und 70 % der sonstigen durch Kraftfahrzeuge entstehenden Schadstoffemissionen entfallen und dass die Überlastung der Straßen, die sich hauptsächlich auf großstädtische Gebiete konzentriert, die Europäische Union etwa 1 % des BIP kostet,

H.

in der Erwägung, dass 70 % der im Jahr 2004 genehmigten vorrangigen transeuropäischen Verkehrsvorhaben den Eisenbahn- und Schiffsverkehr als anerkanntermaßen weniger Umwelt belastende Verkehrsträger betreffen,

I.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des vorstehend genannten Europäischen Rates entschlossen und einseitig verpflichtet hat, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren,

1.

ist der Auffassung, dass die Mobilität eine der größten Errungenschaften und Herausforderungen des 20. Jahrhunderts ist und dass für einen nachhaltigen Verkehr ein faires Gleichgewicht zwischen verschiedenen und häufig einander zuwiderlaufenden Interessen gefunden werden muss, wobei es gilt, gleichzeitig dem Grundrecht der Bürger auf Mobilität, der Bedeutung des Verkehrssektors für die Wirtschaft und die Beschäftigung, der Verantwortung für die lokale und globale Umwelt sowie dem Recht der Bürger auf Sicherheit, Lebensqualität und Gesundheit gerecht zu werden;

2.

betont, dass auch der Verkehrssektor den EU-Zielen, den Ölverbrauch und die Treibhausemissionen bis 2020 um mindestens 20 % gegenüber 1990 zu reduzieren, gerecht werden muss;

3.

unterstreicht die Bedeutung des Verkehrssektors für die Beschäftigung, das Wachstum und die Innovation und ist der Auffassung, dass eine garantierte, sichere und erschwingliche Mobilität eine Grundvoraussetzung für unseren Lebensstil darstellt; geht folglich davon aus, dass die Bürger - im Hinblick darauf, dass unter dem Gesichtspunkt der Umwelt die Anforderungen einer nachhaltigen Mobilität als vorrangig zu gelten haben - wahrscheinlich Maßnahmen unterstützen werden, die ihre Mobilität langfristig gewährleisten (6);

4.

ist der Auffassung, dass zur Erreichung des Ziels einer unter energie- und umweltpolitischem Gesichtspunkt nachhaltigen europäischen Verkehrspolitik verschiedene sich gegenseitig unterstützende und ausgleichende Politikbereiche miteinander verknüpft werden müssen, wobei immer mehr Akteure einzubeziehen sind, die den Verkehrssektor, die öffentliche Verwaltung und die Bürger repräsentieren; ist überzeugt, dass nur eine angemessene Kombination verschiedener Maßnahmen die nachteiligen Folgen der einzelnen Maßnahmen abfedern und gleichzeitig dazu beitragen kann, die Akzeptanz seitens der Bürger zu fördern;

5.

ist der Auffassung, dass in diesem Policymix insbesondere Folgendes in Betracht gezogen werden sollte:

a)

technologische Entwicklungen (Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, neue Standards/Vorschriften für Motoren und Kraftstoffe, Einsatz neuer Technologien und alternativer Brennstoffe),

b)

marktwirtschaftliche Instrumente (Besteuerung/Preisberechnung auf der Grundlage der Umweltverträglichkeit oder der Verkehrsbelastung, steuerliche Anreize, ein Emissionshandelssystem, das den speziellen Merkmalen der einzelnen Verkehrsträger Rechnung trägt),

c)

flankierende Maßnahmen, um die Verwendung der Verkehrsmittel und Infrastrukturen zu optimieren und um eine Veränderung der Gewohnheiten der Unternehmen und Bürger zu fördern;

6.

unterstreicht, dass es für die Europäische Union und für die Mitgliedstaaten wichtig ist, ihr Vorgehen auf die entscheidenden Systembereiche zu konzentrieren:

a)

überlastete großstädtische und städtische Bereiche, wo die meisten Verkehrsbewegungen stattfinden,

b)

die wichtigsten europäischen Fernverkehrskorridore, auf die sich der größte Teil des EU-internen und internationalen Handels konzentriert,

c)

ökologisch sensible Gebiete (die Alpenregion, die Ostsee usw.);

7.

betont die Wichtigkeit der Unterzeichnung des Verkehrsprotokolls zur Alpenkonvention durch den Rat im Dezember 2006; unterstreicht, dass durch die Ratifizierung dieses Protokolls konkrete Umsetzungsmaßnahmen zur Förderung des nachhaltigen Verkehrs in sensiblen Gebirgsregionen und dicht besiedelten Gebieten von der Kommission umgehend initiiert werden müssen;

8.

betont diesbezüglich, dass zur Förderung von Fahrzeugen mit geringem Treibstoffverbrauch und geringen Emissionen auch auf marktwirtschaftliche Instrumente zurückgegriffen werden muss, beispielsweise: Steuerbefreiungen, Reform der Kfz-Steuern auf der Grundlage des Schadstoffausstoßes und der Treibstoffeffizienz, Anreize für die Verschrottung der am stärksten verschmutzenden Fahrzeuge und für den Kauf von neuen emissionsarmen Kraftfahrzeugen; erachtet dies als wichtige Maßnahmen, die gleichzeitig dazu beitragen würden, dass die Automobilhersteller die ihnen durch die Erfüllung der aus dem neuen Rechtsrahmen erwachsenden Pflichten entstehenden Kosten zu decken;

9.

fordert daher den Rat und die Mitgliedstaaten auf, dieselbe Entschlossenheit wie bei der Tagung des Europäischen Rates vom 8./9. März 2007 an den Tag zu legen, indem sie:

a)

den vorstehend genannten Vorschlag für eine Richtlinie über die Besteuerung von Personenkraftwagen annehmen, um die Kfz-Besteuerung an den Schadstoffausstoß und die Effizienz unter dem Gesichtspunkt des Treibstoffverbrauchs zu knüpfen,

b)

jetzt schon diese Änderungen in ihre Steuerreformen integrieren, um stärkere Anreize für weniger verschmutzende Fahrzeuge zu bieten;

10.

unterstützt die von der Kommission in dem genannten Grünbuch „Marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele“ aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit, die Reformen der Berechnung von Verkehrstarifen und der Umweltsteuern auf einzelstaatlicher Ebene mittels eines Verfahrens der Koordinierung sowie des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken zu fördern und gleichzeitig aktiver zu verfolgen, und fordert sie auf, Initiativen in diesem Sinne zu ergreifen;

11.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Investitionen in die Infrastruktur und in intelligente Verkehrssysteme zu verstärken, insbesondere mit Blick auf:

a)

den möglichst raschen Abschluss der vorrangigen Vorhaben der transeuropäischen Netze, die für die Logistik der Güterverkehrskette und für eine nachhaltige europäische Verkehrspolitik oberste Priorität besitzen,

b)

eine Lösung des Problems der Überlastung der Städte und der Korridore in sensiblen Gebieten und

c)

die Verbesserung der Intermodalität;

12.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis spätestens zum Juni 2008 ein allgemein gültiges, transparentes und nachvollziehbares Modell für die Bewertung der externen Kosten aller Verkehrsträger vorzulegen, das als Grundlage für zukünftige Berechnungen von Infrastrukturbenutzungsgebühren dienen soll; weist darauf hin, dass dieses Modell gemäß der Eurovignetten-Richtlinie mit einer Analyse über die Auswirkungen der Internalisierung der externen Kosten für alle Verkehrsmittel und einer Strategie für die allmähliche Einführung des Modells für alle Verkehrsmittel einhergehen muss; erwartet, dass diese Initiative mit Legislativvorschlägen, beginnend mit einem Vorschlag zur Überarbeitung der Eurovignetten-Richtlinie, einhergeht;

13.

ist davon überzeugt, dass das Problem der Überlastung der Städte, das für 40 % der CO2-Emissionen und für 70 % der sonstigen von Kraftfahrzeugen verursachten Schadstoffemissionen verantwortlich ist, ehrgeiziger in Angriff genommen werden muss, und zwar mittels einer Strategie der europaweiten Zusammenarbeit und Koordinierung, wobei stets das Subsidiaritätsprinzip zu beachten ist;

14.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu prüfen, wie sich die Verkehrsinfrastruktur und die für sie geltenden Tarife auf die Stadtentwicklung und die künftige Nachfrage nach Verkehrsdiensten auswirken;

15.

ist diesbezüglich der Auffassung, dass eine wirksame Politik für städtische Mobilität den Personenverkehr ebenso berücksichtigen muss wie den Güterverkehr und deshalb auf einen möglichst umfassenden Ansatz gestützt werden muss, der es ermöglicht, die am besten geeigneten Lösungen für jedes einzelne Problem zusammenzuführen; ist davon überzeugt, dass die städtischen Gebiete ein wirtschaftlich tragfähiges Potenzial für weitere Maßnahmen der Verkehrsverlagerung zugunsten des öffentlichen Verkehrs sowie der Fortbewegung zu Fuß und auf dem Fahrrad sowie für ein neues Konzept der städtischen Logistik bieten; erachtet es in diesem Zusammenhang als entscheidend, in technologische Innovation (stärkere Nutzung intelligenter Verkehrssysteme) und in eine bessere Nutzung der vorhandenen Infrastruktur zu investieren, insbesondere durch Maßnahmen zur Steuerung der Nachfrage (Rückgriff auf City-Maut und Straßenbenutzungsgebühren) und schließlich durch Förderung neuer Lösungen zur Optimierung der privaten Pkw-Nutzung wie Carsharing, Carpooling und Konzepte für Heimarbeitsplätze;

16.

unterstreicht die Bedeutung „sanfter“ Maßnahmen für die Erreichung des Ziels eines nachhaltigeren Verkehrs und hält es für wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger in voller Sachkenntnis ein Verkehrsmittel und ein Fahrverhalten wählen; fordert eine bessere Aufklärung der Verbraucher und aktivere Kampagnen zur Schulung und zur Werbung für nachhaltigere Verkehrsmittel oder -modelle;

17.

geht davon aus, dass der Schienenverkehr als ein Verkehrsträger mit geringerem Energieverbrauch und CO2-Ausstoß ein erhebliches Potenzial aufweist, das es auszubauen gilt, nicht nur in der Güterverkehrslogistik, sondern auch bei Mittel- und Kurzstrecken im Personenverkehr;

18.

fordert diesbezüglich die Kommission, die Mitgliedstaaten und den Schienenverkehrssektor auf,

a)

so bald wie möglich einen integrierten Europäischen Eisenbahnraum oder Eisenbahnmarkt zu vollenden,

b)

zu diesem Zweck die technischen Hindernisse zu beseitigen und auf ein Europäisches Eisenbahnverkehrsmanagementsystem (ERTMS) und interoperable Lösungen hinzuarbeiten und

c)

die Leistungen und die Dienstleistungsqualität sowohl im Güterverkehr als auch im Personenverkehr zu verbessern;

19.

ist der Auffassung, dass die Luftfahrtunternehmen zwar den Treibstoffverbrauch je Fluggast und Flugkilometer in den letzten zehn Jahren um 1 — 2 % verringert haben und die Lärmemissionen der Flugzeuge deutlich zurückgegangen sind, die gesamten Auswirkungen der zivilen Luftfahrt auf die Umwelt aber durch den starken Anstieg des Verkehrsaufkommens zugenommen haben; fordert daher:

a)

die Einbeziehung des Luftverkehrs in das System des Emissionshandels und eine stärkere Nutzung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR — Single European Sky ATM Research),

b)

die emissionsabhängige Differenzierung von Start- und Landegebühren an Flughäfen,

c)

die Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative „Clean Sky“, die auf eine Verringerung der CO2- und NOx-Emissionen sowie der Lärmbelästigung ausgerichtet ist,

d)

ein Ende der Zersplitterung des europäischen Luftraums durch die zügige Schaffung eines echten einheitlichen europäischen Luftraums,

e)

die Ergreifung konkreter Maßnahmen, um die Überlastung der Flughäfen zu verringern und

f)

bessere Intermodalität und Logistik der Flughäfen durch Verbesserung ihrer Anbindung an den Schienenverkehr;

20.

stellt fest, dass die Kostenwahrheit im Flugverkehr und die Transparenz bei Flug-ticketpreisen für das Interesse der Fahrgäste und den fairen Wettbewerb im Verkehrssektor sehr wichtig sind und unterstützt daher die Kommission, hier weitere Initiativen zu ergreifen;

21.

stellt einen stetigen Anstieg der Emissionen des Seeverkehrs fest und empfiehlt insbesondere:

a)

den Ausstoß von Substanzen wie CO2, SO2 und Stickoxiden aus Schiffen zu verringern,

b)

den Einsatz erneuerbarer Energiequellen wie der Wind- und Sonnenenergie einzuführen und zu fördern,

c)

die Energieversorgung für vor Anker liegende Schiffe vom Land aus,

d)

die Möglichkeit, die Emissionen durch das Emissionshandelssystem einzudämmen, eingehend zu prüfen, ohne dass dies dazu führen sollte, dass diesem Verkehrsträger, der (gemeinsam mit der Binnenschifffahrt) am umweltfreundlichsten ist, Nachteile erwachsen oder andere Verkehrsträger, die die Umwelt stärker belasten, begünstigt werden, und

e)

sich auf eine integrierte europäische Flusspolitik zu verständigen; unterstützt deshalb Initiativen wie NAIADES (Integriertes Europäisches Aktionsprogramm für die Binnenschifffahrt) zur weiteren Verbesserung des Binnenschiffsverkehrs und der Umweltleistung dieses Verkehrsträgers;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in die Modernisierung der Hafenanlagen sowohl für die Seehäfen der Europäischen Union als auch für die Binnenhäfen zu investieren, um den zügigen Transfer von Waren und Reisenden von einem Verkehrssystem zum anderen zu ermöglichen und damit zu einer Verringerung des Energieverbrauchs im Verkehrsbereich beizutragen;

23.

erachtet eine Verbesserung der Logistik, des Auslastungsgrads im Güterverkehr und des intermodalen Verkehrs als entscheidend; unterstützt daher die vollständige Verwirklichung des Verkehrsbinnenmarkts und fordert die Kommission auf, ihren vorstehend genannten Aktionsplan für Güterverkehrslogistik in Europa möglichst rasch umzusetzen, mit besonderem Schwerpunkt auf der Verwirklichung des Konzepts der „grünen Korridore“;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, stärker in die Forschung im Verkehrsbereich zu investieren, um die Entwicklung energieeffizienterer Technologien und von Technologien zur Senkung der CO2-Emissionen zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, bei der Überprüfung der mehrjährigen Finanzplanung 2009 die finanziellen Mittel insgesamt zugunsten der FuE in den Bereichen Umwelt, Energie und Verkehr erheblich aufzustocken;

25.

unterstützt die Kommission bei Initiativen, die den nachhaltigen Verkehr und Tourismus besser verknüpfen, wie etwa die Benutzung umweltfreundlicherer Verkehrsmittel, z. B. die Kombination der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit dem Fahrrad;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0469.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0375.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0345.

(4)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 85.

(5)  ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344).

(6)  Siehe „Attitudes on issues related to EU Transport Policy“, Flash-Eurobarometer Nr. 206b, EU-Verkehrspolitik.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/6


Frühzeitige Warnung der Bürger bei Katastrophenfällen

P6_TA(2008)0088

Erklärung des Europäischen Parlaments zur frühzeitigen Warnung der Bürger bei Katastrophenfällen

(2009/C 66 E/02)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass wirksame frühzeitige Warnungen der Bürger bei drohenden oder sich ausbreitenden Katastrophen wichtig sind, damit Leiden gelindert werden können und der Verlust von Menschenleben verhindert werden kann,

B.

in der Erwägung, dass die Schaffung von Frühwarn- und Alarmierungssystemen wiederholt vom Parlament gefordert wurde und in verschiedenen bereits geltenden und noch anstehenden Rechtsakten vorgesehen ist,

C.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Frühwarnsysteme Behörden durch regionale Netze zur Vermeidung von Risiken (natürliche, technologische, soziale Risiken) gewarnt werden und Bürger über Telekommunikationsnetze (Radio, Fernsehen, Sirenen, Mobiltelefone usw.) in Alarmbereitschaft versetzt werden,

D.

in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union an einem allgemeinen, mehrsprachigen, einfachen und wirksamen System der Alarmierung der Bürger vor drohenden oder sich ausbreitenden Katastrophen mangelt und dass die Einführung eines solchen Systems von unmittelbarer Bedeutung für verschiedene Politikbereiche der Europäischen Union (Telekommunikation, Umwelt, Gesundheit, innere Sicherheit und Zivilschutz) ist sowie auch andere Bereiche (Verkehr, Energie und Fremdenverkehr) berührt,

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ein solches System einführen und gleichzeitig angemessene Informationen bereitstellen und geeignete Schulungen durchführen sollte, um lebensrettende Verhaltensweisen bedrohter Bürger zu fördern,

1.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, für die notwendigen Prozesse und Ressourcen zur Entwicklung eines wirksamen Frühwarnsystems für Bürger bei drohenden oder sich ausbreitenden Katastrophen in der gesamten Europäischen Union Sorge zu tragen;

2.

fordert die Kommission auf, in diesem Bereich geeignete Gesetzgebungsvorschläge vorzulegen und dabei allen damit verbundenen Risiken und politischen Maßnahmen Rechnung zu tragen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Liste der Unterzeichner

Adamos Adamou, Vittorio Agnoletto, Vincenzo Aita, Gabriele Albertini, Alexander Alvaro, Jan Andersson, Georgs Andrejevs, Alfonso Andria, Laima Liucija Andrikienė, Roberta Angelilli, Alfredo Antoniozzi, Kader Arif, Stavros Arnaoutakis, Francisco Assis, Alexandru Athanasiu, Marie-Hélène Aubert, Jean-Pierre Audy, Margrete Auken, Liam Aylward, Peter Baco, Mariela Velichkova Baeva, Etelka Barsi-Pataky, Alessandro Battilocchio, Edit Bauer, Jean Marie Beaupuy, Christopher Beazley, Zsolt László Becsey, Angelika Beer, Ivo Belet, Irena Belohorská, Monika Beňová, Thijs Berman, Slavi Binev, Sebastian Valentin Bodu, Guy Bono, Mario Borghezio, Josep Borrell Fontelles, Umberto Bossi, Victor Boștinaru, Costas Botopoulos, Bernadette Bourzai, John Bowis, Sharon Bowles, Iles Braghetto, Hiltrud Breyer, Jan Březina, André Brie, Renato Brunetta, Kathalijne Maria Buitenweg, Wolfgang Bulfon, Udo Bullmann, Nicodim Bulzesc, Ieke van den Burg, Niels Busk, Cristian Silviu Bușoi, Philippe Busquin, Simon Busuttil, Jerzy Buzek, Marco Cappato, Marie-Arlette Carlotti, David Casa, Paulo Casaca, Michael Cashman, Carlo Casini, Françoise Castex, Giuseppe Castiglione, Pilar del Castillo Vera, Jorgo Chatzimarkakis, Giulietto Chiesa, Ole Christensen, Silvia Ciornei, Luigi Cocilovo, Carlos Coelho, Richard Corbett, Dorette Corbey, Giovanna Corda, Jean Louis Cottigny, Michael Cramer, Brian Crowley, Magor Imre Csibi, Marek Aleksander Czarnecki, Ryszard Czarnecki, Daniel Dăianu, Joseph Daul, Dragoș Florin David, Bairbre de Brún, Arūnas Degutis, Véronique De Keyser, Gianni De Michelis, Gérard Deprez, Marie-Hélène Descamps, Harlem Désir, Nirj Deva, Christine De Veyrac, Mia De Vits, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Giorgos Dimitrakopoulos, Valdis Dombrovskis, Beniamino Donnici, Bert Doorn, Brigitte Douay, Den Dover, Mojca Drčar Murko, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Edite Estrela, Harald Ettl, Göran Färm, Carlo Fatuzzo, Emanuel Jardim Fernandes, Anne Ferreira, Elisa Ferreira, Ilda Figueiredo, Věra Flasarová, Hélène Flautre, Alessandro Foglietta, Hanna Foltyn-Kubicka, Nicole Fontaine, Glyn Ford, Janelly Fourtou, Armando França, Ingo Friedrich, Sorin Frunzăverde, Urszula Gacek, Kinga Gál, Milan Gaľa, Iratxe García Pérez, Giuseppe Gargani, Patrick Gaubert, Jean-Paul Gauzès, Jas Gawronski, Evelyne Gebhardt, Eugenijus Gentvilas, Georgios Georgiou, Bronisław Geremek, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Claire Gibault, Adam Gierek, Ioannis Gklavakis, Bogdan Golik, Bruno Gollnisch, Ana Maria Gomes, Donata Gottardi, Genowefa Grabowska, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Elly de Groen-Kouwenhoven, Mathieu Grosch, Françoise Grossetête, Lilli Gruber, Ignasi Guardans Cambó, Ambroise Guellec, Pedro Guerreiro, Umberto Guidoni, Cristina Gutiérrez-Cortines, Fiona Hall, David Hammerstein, Benoît Hamon, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Rebecca Harms, Satu Hassi, Adeline Hazan, Anna Hedh, Erna Hennicot-Schoepges, Edit Herczog, Esther Herranz García, Jim Higgins, Ian Hudghton, Stephen Hughes, Alain Hutchinson, Jana Hybášková, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Monica Maria Iacob-Ridzi, Mikel Irujo Amezaga, Marie Anne Isler Béguin, Lily Jacobs, Mieczysław Edmund Janowski, Lívia Járóka, Rumiana Jeleva, Anne E. Jensen, Pierre Jonckheer, Romana Jordan Cizelj, Madeleine Jouye de Grandmaison, Jelko Kacin, Filip Kaczmarek, Gisela Kallenbach, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Piia-Noora Kauppi, Metin Kazak, Tunne Kelam, Glenys Kinnock, Evgeni Kirilov, Ewa Klamt, Wolf Klinz, Dieter-Lebrecht Koch, Jaromír Kohlíček, Maria Eleni Koppa, Magda Kósáné Kovács, Miloš Koterec, Sergej Kozlík, Guntars Krasts, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Ģirts Valdis Kristovskis, Wiesław Stefan Kuc, Jan Jerzy Kułakowski, Sepp Kusstatscher, André Laignel, Alain Lamassoure, Jean Lambert, Stavros Lambrinidis, Vytautas Landsbergis, Anne Laperrouze, Romano Maria La Russa, Stéphane Le Foll, Roselyne Lefrançois, Bernard Lehideux, Jean-Marie Le Pen, Marine Le Pen, Fernand Le Rachinel, Janusz Lewandowski, Bogusław Liberadzki, Marie-Noëlle Lienemann, Kartika Tamara Liotard, Alain Lipietz, Pia Elda Locatelli, Andrea Losco, Caroline Lucas, Sarah Ludford, Elizabeth Lynne, Marusya Ivanova Lyubcheva, Mary Lou McDonald, Edward McMillan-Scott, Jamila Madeira, Ramona Nicole Mănescu, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Mario Mantovani, Marian-Jean Marinescu, Helmuth Markov, David Martin, Maria Matsouka, Mario Mauro, Manolis Mavrommatis, Manuel Medina Ortega, Erik Meijer, Íñigo Méndez de Vigo, Emilio Menéndez del Valle, Willy Meyer Pleite, Rosa Miguélez Ramos, Miroslav Mikolášik, Gay Mitchell, Nickolay Mladenov, Viktória Mohácsi, Javier Moreno Sánchez, Luisa Morgantini, Philippe Morillon, Elisabeth Morin, Roberto Musacchio, Cristiana Muscardini, Francesco Musotto, Alessandra Mussolini, Pasqualina Napoletano, Robert Navarro, Cătălin-Ioan Nechifor, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, James Nicholson, Rareș-Lucian Niculescu, Ljudmila Novak, Raimon Obiols i Germà, Vural Öger, Cem Özdemir, Seán Ó Neachtain, Gérard Onesta, Janusz Onyszkiewicz, Dumitru Oprea, Josu Ortuondo Larrea, Csaba Őry, Siiri Oviir, Justas Vincas Paleckis, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Marco Pannella, Dimitrios Papadimoulis, Atanas Paparizov, Georgios Papastamkos, Neil Parish, Ioan Mircea Pașcu, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Maria Petre, Tobias Pflüger, Willi Piecyk, Rihards Pīks, João de Deus Pinheiro, Józef Pinior, Gianni Pittella, Zita Pleštinská, Rovana Plumb, Guido Podestà, Anni Podimata, Zdzisław Zbigniew Podkański, Bernard Poignant, Adriana Poli Bortone, José Javier Pomés Ruiz, Mihaela Popa, Nicolae Vlad Popa, Bernd Posselt, Christa Prets, Pierre Pribetich, Vittorio Prodi, Jacek Protasiewicz, Luís Queiró, Bilyana Ilieva Raeva, Miloslav Ransdorf, Poul Nyrup Rasmussen, Vladimír Remek, Karin Resetarits, José Ribeiro e Castro, Teresa Riera Madurell, Frédérique Ries, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Michel Rocard, Bogusław Rogalski, Luca Romagnoli, Raül Romeva i Rueda, Wojciech Roszkowski, Dagmar Roth-Behrendt, Libor Rouček, Martine Roure, Christian Rovsing, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Eoin Ryan, Tokia Saïfi, Aloyzas Sakalas, Katrin Saks, María Isabel Salinas García, Antolín Sánchez Presedo, Manuel António dos Santos, Amalia Sartori, Jacek Saryusz-Wolski, Gilles Savary, Toomas Savi, Pierre Schapira, Margaritis Schinas, Olle Schmidt, Pál Schmitt, György Schöpflin, Inger Segelström, Adrian Severin, Brian Simpson, Kathy Sinnott, Csaba Sógor, Bogusław Sonik, Bart Staes, Grażyna Staniszewska, Margarita Starkevičiūtė, Petya Stavreva, Dirk Sterckx, Theodor Dumitru Stolojan, Dimitar Stoyanov, Daniel Strož, Alexander Stubb, Margie Sudre, László Surján, Gianluca Susta, Hannes Swoboda, József Szájer, Andrzej Jan Szejna, István Szent-Iványi, Antonio Tajani, Hannu Takkula, Andres Tarand, Salvatore Tatarella, Britta Thomsen, Marianne Thyssen, Radu Țîrle, Gary Titley, Patrizia Toia, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Jacques Toubon, Antonios Trakatellis, Catherine Trautmann, Kyriacos Triantaphyllides, Claude Turmes, Evangelia Tzampazi, Feleknas Uca, Vladimir Urutchev, Inese Vaidere, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Johan Van Hecke, Anne Van Lancker, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Ioannis Varvitsiotis, Ari Vatanen, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Riccardo Ventre, Donato Tommaso Veraldi, Bernadette Vergnaud, Marcello Vernola, Alejo Vidal-Quadras, Kristian Vigenin, Cornelis Visser, Oldřich Vlasák, Dominique Vlasto, Johannes Voggenhuber, Sahra Wagenknecht, Diana Wallis, Henri Weber, Anders Wijkman, Iuliu Winkler, Janusz Wojciechowski, Corien Wortmann-Kool, Francis Wurtz, Anna Záborská, Zbigniew Zaleski, Stefano Zappalà, Tomáš Zatloukal, Tatjana Ždanoka, Dushana Zdravkova, Josef Zieleniec, Roberts Zīle, Gabriele Zimmer, Marian Zlotea, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka


Mittwoch, 12. März 2008

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/9


„Gesundheitscheck“ der GAP

P6_TA(2008)0093

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zum „Gesundheitscheck“ der GAP (2007/2195(INI))

(2009/C 66 E/03)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. November 2007 an das Europäische Parlament und den Rat „Vorbereitung auf den ‚GAP-Gesundheitscheck‘“ (KOM(2007)0722),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 11. Dezember 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Anstieg der Futtermittel- und Lebensmittelpreise (3),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 26. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich der Flächenstilllegung für das Jahr 2008 (4),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 14. Februar 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1290/2005 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 (6),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (7), insbesondere die Anhänge I und III sowie die Erklärungen Nr. 3 und 9

unter Hinweis auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (8),

unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. März 2004 zur Anpassung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (9),

unter Hinweis auf das Mandat, das der Europäische Rat der Kommission für die Verhandlungen im Agrarbereich im Rahmen der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Vorbereitung der dritten Miniterkonferenz der WTO vom 26. Oktober 1999 erteilt hat,

unter Hinweis auf Artikel 33 Absatz 2 des EG-Vertrags, der unverändert in den Vertrag von Lissabon übernommen wurde,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0047/2008),

A.

unter Hinweis darauf, dass die Landwirtschaft zusammen mit der nachgelagerten Industrie zur Lebensmittelherstellung immer noch einen der größten Wirtschaftszweige in der Europäischen Union darstellt und über die Sicherheit der Lebensmittelversorgung in der Europäischen Union entscheidet sowie in zunehmendem Maße zur Gewährleistung der Energiesicherheit beiträgt,

B.

in der Erwägung, dass eine gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP) nach einem ökonomischen, ökologischen und sozialen europäischen Agrarmodell, welches Nachhaltigkeit und Sicherheit der Lebensmittelversorgung garantiert, erforderlich ist, dass jedoch der erfolgreiche Reformweg fortgesetzt werden muss, einschließlich einer weiteren Stärkung der ländlichen Entwicklung,

C.

in der Erwägung, dass die GAP in Zukunft darauf abzielen muss, die Hindernisse zu beseitigen, die derzeit für den Zugang von jungen Menschen zum Beruf des Landwirts bestehen, indem der Generationenwechsel als Priorität festgeschrieben wird,

D.

unter Hinweis darauf, dass Bürokratieabbau im Agrarsektor durch transparente, einfachere und weniger schwerfällige Vorschriften sowohl geringere Kosten für landwirtschaftliche Betriebe und Erzeuger, als auch weniger Verwaltungsaufwand bedingt,

E.

in der Erwägung, dass die GAP, wenn sie sich großen Unterschieden in der Agrar- und Regionalstruktur stellen und gleichzeitig Antworten auf neue Herausforderungen, wie Klimawandel, Boden- und Gewässerschutz, verstärkte Öffnung zum Weltmarkt oder Bereitstellung von Biomasse, Rohstoffen und erneuerbarer Energie finden muss, auch mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden und ihre ursprünglichen Ziele beibehalten muss, die vor kurzem im Vertrag von Lissabon bekräftigt wurden und die wie folgt zusammengefasst werden können: Erzeugung gesunder, hochwertiger Nahrungsmittel, die die Versorgung aller Europäer zu angemessenen Preisen gewährleisten und es den Landwirten gleichzeitig ermöglichen, ihr Einkommen auf dem derzeitigen Niveau zu halten,

F.

in der Erwägung, dass bei allen künftigen Änderungen der GAP der besonderen Situation der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder, Rechnung getragen und vermieden werden sollte, die Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in diesen Ländern zu gefährden,

G.

unter Hinweis darauf, dass das System der Direktzahlungen seit 1992 dreimal, und alle wesentlichen Marktordnungen, mit Ausnahme des Sektors Milch, seit 2004 grundlegend und weitgehend erfolgreich reformiert wurden,

H.

unter Hinweis darauf, dass alle Industriestaaten eine eigene Agrarpolitik verfolgen und dass neue Bedingungen wie die wachsende Weltbevölkerung, der Klimawandel, steigender Energiebedarf, Abbau der Preisstützungen und die verstärkte Öffnung zum Weltmarkt auf der einen Seite zu höheren Marktpreisen für Agrarprodukte in der Europäischen Union und auf der anderen Seite zu deutlich stärkeren Ertragsschwankungen und zu einer stärkeren Preisvolatilität führen, weshalb die Beibehaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik dringender notwendig ist denn je,

I.

in der Erwägung, dass die Sicherheit der Lebensmittelversorgung (im quantitativen und qualitativen Sinn) auch weiterhin eines der wichtigsten Ziele der GAP sein wird, neben der Erhaltung der Ökosysteme, ohne die es keine gesunde und nachhaltige Produktion geben kann, und der Aufwertung von Gebieten in der gesamten Union,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union große Anstrengungen unternommen hat, um ihre Agrarausgaben im Verhältnis zum Gesamthaushalt zu senken, die von fast 80 % in den 70er Jahren auf 33 % am Ende der derzeitigen Finanziellen Vorausschau zurückgegangen sind, während die landwirtschaftlich genutzten Flächen infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten seit 2003 aber um 37 % zugenommen haben,

K.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschef auf dem Gipfel von Berlin Verpflichtungen in Bezug auf die Garantie der Gesamtausgaben für die 1. Säule der GAP bis 2013 eingegangen sind,

L.

in der Erwägung, dass in der Beitrittsakte aus dem Jahr 2004 Ausnahmen von der Anwendung einiger Regeln der GAP auf die neuen Mitgliedstaaten als Ausgleich für die geringeren Direktzahlungen vorgesehen sind,

M.

unter Hinweis darauf, dass es in bestimmten Regionen keine Alternative zu gewissen traditionellen landwirtschaftlichen Produktionsformen gibt, die häufig die wichtigste landwirtschaftliche Tätigkeit für diese Regionen sind und daher aus zwingenden umwelt- und regionalpolitischen Gründen und um das wirtschaftliche und soziale Gefüge zu wahren unbedingt erhalten und unterstützt werden müssen, insbesondere in Anbetracht der Rolle der GAP in den so genannten Konvergenzregionen, in denen Landwirtschaft und Viehzucht für gewöhnlich große Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben,

N.

in der Erwägung, dass den europäischen Landwirten Stabilität gewährleistet werden muss, damit ihre Erwartungen erfüllt und ihre Investitionen nicht zunichte gemacht werden, und dass die Regelungen in bestimmten Sektoren eine mittel- und langfristige Planung ermöglichen müssen,

O.

unter Hinweis darauf, dass der EU-Gesetzgeber Diskriminierungen von EU-Landwirten und Viehzüchtern gegenüber ihren Konkurrenten aus Drittstaaten vermeiden oder durch geeignete Instrumente Chancengleichheit für die EU-Landwirte und Viehzüchter herstellen muss; sowie in der Erwägung, dass insbesondere der Grundsatz zur Anwendung kommen muss, dass unter anderem Qualitäts-, Gesundheits-, Umwelt- und Tierschutzstandards, die für die Landwirte in der Europäischen Union verbindlich sind, auch von den Exporteuren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Europäische Union eingehalten werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass die Ziele der GAP in Artikel 33 des EG-Vertrags formuliert sind und vorbehaltlich der vollständigen Ratifizierung des Vertrags von Lissabon alle wesentlichen rechtlichen und budgetären Entscheidungen zur GAP der Zustimmung des Europäischen Parlamentes bedürfen,

Q.

in der Erwägung, dass die Gewährleistung der Sicherheit der Lebensmittelversorgung für die Bürger der Europäischen Union ein vorrangiges Ziel ist und in der Erwägung, dass dies am besten durch Förderung der Nahrungsmittelerzeugung in der Europäischen Union in Kombination mit Einfuhren im Rahmen der WTO-Regeln erreicht werden kann; in der Erwägung, dass die Sicherheit der Lebensmittelversorgung auch von dem Beitrag abhängt, den die Europäische Union zum Aufbau weltweiter Nahrungsmittelbestände (die derzeit äußerst niedrig sind) leistet, womit die Europäische Union nicht nur sich selbst vor Nahrungsmittelknappheit schützen, sondern auch Verantwortung hinsichtlich der weltweiten Sicherheit der Lebensmittelversorgung übernehmen kann,

R.

in der Erwägung, dass die Marktentwicklung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt unter Berücksichtigung der internationalen Lage im Hinblick auf die Preise und die Rohstofferzeugung eingehender untersucht werden müssen,

Einleitung

1.

hält an der Verteidigung des Modells einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und multifunktionalen Landwirtschaft fest, das den Besonderheiten jedes Sektors und jedes Produktionsgebietes Rechnung trägt und deren Hauptziel in der Versorgung der Bevölkerung mit gesunden und unbedenklichen Nahrungsmitteln in ausreichender Menge und zu für die Verbraucher erschwinglichen Preisen besteht;

2.

ist der Auffassung, dass die GAP-Reform von 2003 in wesentlichen Teilen ein großer Erfolg war, weil sie die Transparenz und Effizienz der GAP und die Eigenverantwortung und Marktorientierung der Landwirte deutlich gesteigert hat, und ist der Auffassung, dass dieser Prozess fortgesetzt werden muss, wobei die Zusage der Staats- und Regierungschefs vom Dezember 2002, die Mittel für die Landwirtschaft in der ersten Säule bis 2013 unangetastet zu lassen, eingehalten werden muss; weist darauf hin, dass im Gegenzug die Verwaltung der GAP und die vielen EU-Richtlinien und Verordnungen, die Auswirkungen auf die Landwirte haben, weiter deutlich vereinfacht werden müssen, um die Landwirte zu entlasten, ohne dass diese Vereinfachung zu einer Renationalisierung der GAP oder zu einer stärkeren Kürzung der Beihilfen für EU-Landwirte führt;

3.

ist der Ansicht, dass der Verzicht auf jede Form der Regulierung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen politisch nicht wünschenswert ist, da, wie die derzeitige Situation zeigt, sich die Bestände in Europa und weltweit derzeit auf einem dramatischen Tiefstand befinden, was sich negativ auf die Kaufkraft der Verbraucher und das Einkommen der Landwirte auswirkt und gleichzeitig der Spekulation Vorschub leistet; betont, dass überdies Instrumente gegen einen möglichen Konjunkturumschwung oder zur Bewältigung der Risiken im Zusammenhang mit Gesundheitskrisen oder infolge der mit dem Klimawandel immer häufiger auftretenden Naturkatastrophen erforderlich sind;

4.

begrüßt daher die technischen Anpassungen der genannten Mitteilung der Kommission, die sicherstellen sollen, dass die Reform von 2003 greift, und fordert die Kommission auf, als wirtschaftliches Grundprinzip die Stabilität der GAP zu gewährleisten;

5.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf künftige Reformen eine Kosten-Nutzen-Analyse der GAP in Bezug auf die Sicherheit der Lebensmittelversorgung, die Selbstversorgung und die Verhinderung der Landflucht vorzunehmen; fordert die Kommission ferner auf, eine Untersuchung der Kosten durchzuführen, die den Verbrauchern aufgrund des Preisanstiegs bei Nahrungsmitteln infolge der gestiegenen globalen Nachfrage entstehen können, im Vergleich zu den Kosten, die den Bürgern derzeit aufgrund der Agrarpolitik entstehen;

6.

ist der Ansicht, dass die Herausforderung für die Europäische Union hinsichtlich der WTO-Verhandlungen darin besteht, künftige Beschränkungen so zu gestalten, dass ihr Wohlstand maximiert wird; betont, dass es Sache der Europäischen Union ist, die vorhandene Flexibilität, beispielsweise im Falle der „sensiblen Erzeugnisse“ bestmöglich zu nutzen; betont jedoch, dass jedes WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft voraussetzt, dass ein Übereinkommen über das geistige Eigentum, das sich auf die geografischen Angaben erstreckt, und die Anerkennung der nicht handelsbezogenen Anliegen als Einfuhrkriterien erreicht wird;

7.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der laufenden WTO-Verhandlungen die Besonderheiten der landwirtschaftlichen Produktion als Sektor zur Erzeugung von Lebensmitteln und als strukturelles Element für das territoriale Gleichgewicht, den Schutz der Umwelt und die Sicherung einer ausreichenden und hochwertigen Nahrungsmittelversorgung zu berücksichtigen;

8.

ist jedoch der Auffassung, dass die Europäische Union auch in Zukunft über ausreichend Instrumente verfügen muss, um Vorsorge gegen Markt- und Versorgungskrisen im Agrarsektor und gegen Gesundheitskrisen treffen zu können;

9.

betont, dass die Funktionen der Landwirtschaft in den Bereichen Produktion, Umwelt und ländlicher Raum effektiv und mit geeigneten — finanziellen und anderen — Mitteln anerkannt werden müssen;

10.

unterstützt grundsätzlich die Integration allgemeiner Ziele in die GAP, insbesondere die der Sicherheit der Lebensmittelversorgung, der territorialen Kohärenz, des Verbraucher-, Umwelt-, Klima- und Tierschutzes, der erneuerbaren Energien und der Artenvielfalt; weist aber darauf hin, dass dies Bestandteil einer nachhaltigen Entwicklungspolitik sein muss, wobei Wirtschaftsleistung, Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Ressourcen, lokale Entwicklung und soziale Gerechtigkeit miteinander verbunden werden; erinnert jedoch daran, dass die Staats- und Regierungschefs die Ziele der GAP bekräftigt haben, indem sie den Inhalt von Artikel 33 des Vertrags von Rom in den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon übernommen haben;

11.

betont, dass die Integration der allgemeinen Ziele in die GAP die Produktion von pflanzlichen und tierischen Agrarerzeugnissen in den Berggebieten, besonders benachteiligten Gebieten, Gebieten in äußerster Randlage und Inselgebieten der Europäischen Union nicht in Frage stellen darf, die extensive Produktionssysteme einsetzen und große Mengen für den lokalen Markt produzieren, aber auch pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse auf den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten verkaufen;

12.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Union, wenn sie hohe Standards für Landwirte und Erzeuger aus der Europäischen Union festlegt, auch gewährleisten muss, dass diese Standards von den Exporteuren landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die Europäischen Union eingehalten werden, und dass die Europäische Union daher bei den WTO-Verhandlungen auf die Einbeziehung der genannten allgemeinen Ziele drängen muss;

13.

lehnt eine Kürzung des Gesamtbudgets der 1. Säule für den Zeitraum bis 2013 ab und weist darauf hin, dass die Landwirte in einer Phase rascher Umwälzungen der Agrarmärkte im Bereich des Ackerbaus und der Viehzucht und zur Halbzeit laufender Reformen dringend auf Verlässlichkeit, Sicherheit und insbesondere Achtung der im Jahr 2003 getroffenen Entscheidungen angewiesen sind;

14.

lehnt jede Diskriminierung nach Betriebsgröße und Rechtsform bei den Direktzahlungen ab, erkennt jedoch gleichzeitig an, dass jede Umverteilung von Hilfsmitteln in der 1. Säule auf einer umfassenden Bewertung ihrer Auswirkungen auf den sozialen und regionalen Zusammenhalt, die Beschäftigung, die Umwelt, die Wettbewerbsfähigkeit und die Innovation beruhen muss;

15.

fordert, dass ausschließlich die aktiv agrarisch wirtschaftenden Landwirte gefördert werden;

16.

weist darauf hin, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung nur unzureichend darauf eingeht, mit welchen Problemen, Erfordernissen und Herausforderungen der Agrarsektor der zwölf neuen Mitgliedsstaaten konfrontiert ist, und fordert, dies bei den anstehenden Reformen zu berücksichtigen und auch die gezielte Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel für die Umstrukturierung und Modernisierung in Betracht zu ziehen;

Direktzahlungen

17.

hält Direktzahlungen auch zukünftig als Einkommensgrundsicherung nicht nur bei Marktversagen, sondern auch als Zahlungen für die Erbringung öffentlicher Leistungen durch die Landwirte und als Ausgleich für die im internationalen Vergleich sehr hohen Standards in den Bereichen Umweltschutz, Sicherheit der Lebensmittelversorgung, Rückverfolgbarkeit, Tierschutz und Sozialstandards in Europa für unbedingt erforderlich;

18.

stellt jedoch fest, dass die Höhe der Zahlungen nicht immer den Anstrengungen der betreffenden Landwirte zur Einhaltung von Verpflichtungen zu entsprechen scheint, da die Zahlungen immer noch weitgehend von den Ausgaben in der Vergangenheit abhängen;

19.

fordert die Kommission daher auf, einen Bericht vorzulegen, worin die Mehrkosten veranschlagt werden, die den Landwirten durch die Einhaltung der gemeinsamen Standards in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Sicherheit der Lebensmittelversorgung im Vergleich zu ihren wichtigsten Konkurrenten auf dem Weltmarkt entstehen; weist darauf hin, dass in dem Bericht außerdem diese Kosten mit der derzeitigen Höhe der Direktzahlungen an die Landwirte verglichen werden sollten; ist der Ansicht, dass der Bericht ausreichend genaue Angaben zu verschiedenen Kategorien von Landwirten in den einzelnen Mitgliedstaaten enthalten sollte; weist darauf hin, dass der Bericht vor Beginn der Beschlussfassungsverfahren für die GAP nach 2013 veröffentlicht werden sollte;

20.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass die Mitgliedstaaten bei der Lösung der Direktzahlungen von historischen Referenzwerten und der Einführung eines einheitlicheren Systems auf freiwilliger Basis flexibler vorgehen können, und fordert die Kommission auf, zusammen mit dem Vorschlag für einen Rechtsakt darzulegen, ob angesichts positiver Erfahrungen in den Mitgliedstaaten ein beschleunigter Übergang der Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur flächenbezogenen regionalen oder nationalen Einheitsprämie der entkoppelten Zahlungen, eventuell auch schon bis 2013, möglich ist; ist jedoch der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten, die bereits eine vollständige (oder teilweise) Entkopplung auf der Grundlage der historischen Referenzwerte durchgeführt haben, bis 2013 beschließen können, aus dem System auszutreten; fordert die Kommission auf, eine Untersuchung über die potenziellen Auswirkungen einer gebietsbezogenen Prämie, insbesondere auf Betriebe mit einer hohen Viehdichte auf einer relativ kleinen Betriebsfläche, durchzuführen;

21.

betont, dass bei der Entscheidung für den Übergang zum regionalen Modell die Schwierigkeiten berücksichtigt werden sollten, die aufgrund der besonderen Rechte im Bereich der Tierhaltung bestehen, also der Tatsache, dass manche Viehzüchter über keine oder nur kleine landwirtschaftliche Flächen verfügen sowie dass die extensive Tierhaltung in vielen Regionen der Europäischen Union auf der kollektiven Nutzung der öffentlichen Weideflächen basiert, die Gemeinden, Gemeinschaften oder dem Staat gehören;

22.

ist der Auffassung, dass angesichts der kontinuierlich steigenden Zahl der Sektoren, in denen die Betriebsprämienregelung angewandt wird, und im Lichte der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Regelung einige Entscheidungen und Durchführungsvorschriften unnötig streng und komplex erscheinen, weshalb eine Neufestlegung von Vorschriften, des Anwendungsbereichs und der Verwaltungsbestimmungen notwendig erscheint, mit der ihre Anwendung in den Staaten und Sektoren, die dies wünschen, erleichtert wird;

23.

ist der Auffassung, dass die Entkoppelung der Direktzahlungen aufgrund höherer Einkommenswirkung und größerer Entscheidungsfreiheit der Landwirte sowie der mit ihr verbundenen Vereinfachung der GAP grundsätzlich zu einer erfolgreichen Marktorientierung der EU-Landwirtschaft geführt hat; fordert die Kommission auf, die Politik der Entkoppelung beschleunigt voranzutreiben, sofern dies nicht mit erheblichen sozioökonomischen und/oder ökologischen Nachteilen in bestimmten Regionen, insbesondere den am meisten benachteiligten Regionen, einhergeht; stellt jedoch fest, dass weitere Folgenabschätzungen erstellt werden müssen, um die Auswirkungen der Entkopplung auf bestimmte Regionen, die Produktion und den Grundstücksmarkt umfassend zu untersuchen;

24.

ist der Ansicht, dass die Entkoppelung der Direktzahlungen von der landwirtschaftlichen Erzeugung generell langfristig dazu beitragen kann, die nachteiligen Umweltauswirkungen der europäischen Landwirtschaft zu verringern, sofern sie mit einer verstärkten Stützung für nachhaltige Verfahren im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums einhergeht;

25.

betont, dass jede weitere Entkoppelung nur nach einer sorgfältigen Prüfung der möglichen Auswirkungen vorgenommen werden sollte, zu denen u. a. die Bedrohung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Agrarsektoren, die zunehmende Gefahr von Monokulturen und die Gefährdung der Agrarsektoren mit großem Bedarf an Arbeitskräften gehören;

26.

erkennt an, dass die Situation bei tierbezogenen Prämien, einschließlich Milch, angesichts schwerer Marktverwerfungen u. a. augrund steigender Futtermittelpreise, die sich in bestimmten Systemen der Viehhaltung in der Europäischen Union besonders stark auswirken, nicht vergleichbar ist;

27.

ist der Auffassung, dass bei voller Entkoppelung tierbezogener Prämien in bestimmten Regionen, z. B. Bergregionen oder anderen besonders benachteiligten Gebieten (Inseln, Trocken- und Feuchtgebieten, Regionen in äußerster Randlage), in denen keine Alternativen zur relativ arbeitsintensiven Tierhaltung bestehen, erhebliche soziale, wirtschaftliche und umweltpolitische Nachteile infolge der geänderten Inputpreise drohen, die mit den Zielen des Vertrages nicht in Einklang zu bringen sind; fordert, dass im Fall einer (Teil-) Entkoppelung genaue Daten als Grundlage für die Gewährung von Zahlungsansprüchen verwendet werden;

28.

ist sich der Schlüsselstellung der Tierhaltung für die EU-Landwirtschaft, insbesondere in bestimmten Ländern und Regionen mit intensiver Viehzucht, bewusst und hält daher eine vorläufige teilweise Beibehaltung gekoppelter Tierprämien für vertretbar; erkennt an, dass diese äußerst erfolgreichen Betriebe für die regionale Wirtschaft von enormer Bedeutung sind; weist darauf hin, dass in den Artikeln 47 bis 50 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine Lösung für die intensive Tierhaltung enthalten ist, die mit Blick auf die Zeit nach 2013 weiter geprüft werden sollte;

29.

ist jedoch der Auffassung, dass dies nicht ausreichen wird; begrüßt daher als ersten Schritt in die richtige Richtung die angekündigte Änderung des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (im Folgenden: Artikel 69); weist allerdings darauf hin, dass diese Änderung kein Tarnmanöver sein darf, um die freiwillige Modulation einzuführen und die 2. Säule doppelt zu stärken, und dass dieses Instrument keine Renationalisierung der GAP bewirken darf und dem Grundsatz der gleichen Voraussetzungen für alle Mitgliedstaaten soweit wie möglich Geltung verschafft werden sollte;

30.

fordert, Mittel aus Artikel 69 vorrangig für Maßnahmen der territorialen Kohärenz und der Stärkung einzelner Sektoren einzusetzen, insbesondere für Maßnahmen, die verhindern, dass die landwirtschaftliche Produktion und besonders die Tierhaltung in Gebieten aufgegeben wird, in denen dies zu erheblichen Nachteilen für Natur, Landschaft oder die regionale Entwicklung führen würde (besonders Berggebiete, Feuchtgebiete, Gebiete mit Wasserknappheit, andere besonders benachteiligte Gebiete und extreme Grünlandstandorte), für Maßnahmen, die der Umstrukturierung und Stärkung landwirtschaftlicher Schlüsselbereiche (z. B. Milch- und Fleischrinderhaltung, Schafe) dienen, für flächenbezogene Umweltmaßnahmen (z. B. Biolandbau), die bisher nicht in der 2. Säule enthalten sind und für das Risikomanagement;

31.

ist der Auffassung, dass die Ausstattung des neu zu definierenden Artikels 69 vorbehaltlich anderer Ergebnisse einer Folgenabschätzung und auf freiwilliger Basis bis zu 12 % der Direktzahlungen pro Mitgliedstaat umfassen könnte;

32.

fordert, dass die Kommission Vorschläge für gemeinsame Regeln für die Anwendung des Artikels 69 durch die Mitgliedstaaten vorlegt, damit so weit wie möglich Handelshemmnisse und wettbewerbsverzerrende Wirkungen vermieden werden, und dass dies gegebenenfalls im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erfolgt; fordert ferner, dass die Kommission über alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 69 unterrichtet wird; fordert ferner, dass die Kommission eine Folgeanalyse erstellt und diese dem Legislativvorschlag beifügt;

33.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen, die der Stärkung einzelner Sektoren dienen, auf Dauer grundsätzlich aus der 1. Säule zu finanzieren sind; ist daher ferner der Auffassung, dass die Kommission die Ergebnisse der Anwendung des revidierten Artikels 69 in Vorbereitung einer Reform nach 2013 intensiv auswerten muss;

34.

fordert die Kommission weiter auf, bis zum 30. Juni 2010 einen Bericht vorzulegen, in dem umfassend dargestellt wird, wie die gemeinschaftliche Produktion pflanzlicher Erzeugnisse sowie die Versorgungssicherheit der Tierhaltung in Europa unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Produktionssysteme in der Europäischen Union, der Multifunktionalität und der Regionalaspekte (Berggebiete, besonders benachteiligte Gebiete und kleine Inseln u. a.) langfristig gesichert werden kann; ist der Ansicht, dass sich der Bericht auch mit der Frage auseinandersetzen sollte, inwiefern durch entkoppelte, indirekte Förderungen, z. B. durch Prämien für extensives Grün- oder Weideland, eine besondere Beihilfe für die Milch- und Fleischproduktion, Prämien für Ställe, die in Einklang mit allgemeinen Tier- und Umweltschutzstandards gebaut und ausgestattet wurden, oder spezifische Instrumente des Krisenmanagements, die Ziele der GAP auch im Hinblick auf Nachhaltigkeit und soziale Aspekte effizienter und zielgerichteter erreicht werden können; betont, dass im Bericht Antworten auf die Frage gegeben werden müssen, ob oder in welchem Ausmaß aus der spezifischen Perspektive der Bedürfnisse von Regionen mit intensiver Tierhaltung gekoppelte Tierprämien oder Lösungen im Sinne der Artikel 47 bis 50 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auch nach dem Jahr 2013 erforderlich sein werden;

35.

empfiehlt, dass die neuen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, das vereinfachte System der einheitlichen Flächenzahlungen (SAPS) bis 2013 anwenden können und fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Anwendung des SAPS durch Änderung der Regeln über beihilfefähige Flächen weiter vereinfacht werden kann;

36.

vertritt die Auffassung, dass sämtliche bei der Umsetzung der GAP eingesparten bzw. nicht abgerufenen Mittel anschließend auch im Rahmen der GAP eingesetzt werden sollten;

37.

ist der Auffassung, dass Direktzahlungen auch nach 2013 erforderlich sein werden, dass diese aber auf neuen objektiven Kriterien, insbesondere den direkt durch landwirtschaftliche Betriebe geschaffenen Arbeitsplätzen, beruhen und sich stärker in Richtung einer Zahlung oder Entschädigung für bestimmte Gemeinwohlleistungen oder besondere Standards, einschließlich Tierschutzstandards, entwickeln müssen, wobei dann auch die erheblichen Unterschiede in den regionalen Flächenzahlungen in Europa und die unterschiedliche Ausstattung der 2. Säule auf ihre Sinnhaftigkeit zu überprüfen wären; fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, die sicher stellen, dass der volle Satz an Direktzahlungen nur den Personen und Unternehmen zugute kommt, die auch tatsächlich landwirtschaftlich tätig sind;

Vereinfachung, Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) und Marktorientierung

38.

unterstützt die schrittweise Integration kleinerer und daher sehr verwaltungsaufwändiger produktionsbezogener Zahlungssysteme (Trockenfutter, Hanf, Flachs, Kartoffelstärke) in das System der einheitlichen Flächenprämie, die nach einem angemessenen Übergangszeitraum erfolgt, sofern dies in bestimmten Regionen keine erheblichen Nachteile für die Wirtschaft und die Gesellschaft bzw. für die Umwelt zur Folge hat; ist der Ansicht, dass Begleitmaßnahmen gemäß Artikel 69 vorgesehen werden sollten, soweit dies aus regionalpolitischen Gründen erforderlich ist; fordert die Kommission auf, ihre wirtschaftlichen und regionalen Auswirkungen Fall für Fall zu untersuchen, um nachzuweisen, dass dies die angemessene Lösung ist, und den notwendigen zeitlichen Rahmen für die Durchführung zu bestimmen; betont, dass die Entkopplung nicht das Überleben der betroffenen Produktionsformen gefährden darf;

39.

unterstützt die sofortige Abschaffung der Stilllegungsverpflichtung, die als Mengensteuerungsinstrument in einem System entkoppelter Direktzahlungen ihren Sinn verloren hat und zudem extrem verwaltungsaufwändig ist, und die Umwandlung von Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegungen in normale Ansprüche;

40.

ist der Auffassung, dass in Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der steigenden Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen weniger Flächen stillgelegt werden, etwaige umweltpolitische Vorteile der Flächenstilllegung, z. B. im Zusammenhang mit der Bestäubung der angebauten Pflanzen durch Bienen, besser und gezielter über Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich der 2. Säule und durch eine neue Definition der Aufrechterhaltung eines guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands, der der Entwicklung der Artenvielfalt von Tieren und ihrer Lebensräume zuträglich ist, zu erreichen sind;

41.

fordert die schrittweise Abschaffung der Energiepflanzenprämie im Laufe eines Auslaufzeitraums, weil diese sehr verwaltungsaufwändig ist und geringe oder keine energiepolitischen Vorteile im derzeitigen Marktumfeld bietet;

42.

fordert, dass die durch Abschaffung der Energiepflanzenprämie eingesparten Mittel nach Artikel 69 unter anderem gezielt für Begleitmaßnahmen zur Milchmarktordnung (besonders in Berggebieten und anderen Gebieten mit besonderen Schwierigkeiten) bereitgestellt werden;

43.

fordert die Kommission auf, nicht genutzte Mittel des Agrarhaushaltes, die für Marktsteuerungsmaßnahmen wie Intervention, Exportsubventionen oder Lagerhaltung vorgesehen waren, vorrangig über Artikel 69 für die Stärkung der Wirtschaft in den ländlichen Räumen, insbesondere der landwirtschaftlichen Betriebe, im Sinne der ländlichen Entwicklungsziele einzusetzen;

44.

ist der Auffassung, dass sich Direktzahlungen ohne Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) nicht mehr rechtfertigen lassen; betont in diesem Zusammenhang, dass die neuen Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Vorschriften über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen während eines Übergangszeitraums von der Europäischen Union unterstützt werden müssen;

45.

lehnt angesichts sinkender Direktzahlungen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Cross-Compliance ab, solange Mitgliedsstaaten und Kommission keine wesentlichen Fortschritte bei Vereinfachung und Harmonisierung der Kontrollvorschriften erzielen und die Kommission keine Übersicht über die mit der Cross-Compliance verbundenen Kosten für die Landwirte vorlegt; verweist insoweit auf seinen Standpunkt vom 11. Dezember 2007;

46.

ist der Auffassung, dass sich die Cross-Compliance auf die Kontrolle wesentlicher Standards des europäischen Produktionsmodells und solcher Standards beschränken sollte, die systematischen und in den verschiedenen Mitgliedstaaten einheitlich geregelten Kontrollen zugänglich sind;

47.

fordert, dass die Cross-Compliance in Bezug auf ihre Ziele besser eingehalten wird und eine homogenere Umsetzung in den Mitgliedstaaten durchgeführt wird; fordert die Kommission auf, präzisere Leitlinien zu entwickeln, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung unterstützt werden;

48.

fordert, überproportionale Belastungen der Tierhaltung durch die Cross-Compliance zu beenden; fordert insoweit insbesondere eine kritische Prüfung einiger Hygiene- und Kennzeichnungsstandards (z. B. Ohrmarken);

49.

könnte sich eine maßvolle Anpassung der Anforderungen an den Erhalt des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands und eine nachhaltige Landbewirtschaftung im Hinblick auf geänderte Umwelt- und Produktionsbedingungen (Klimawandel, Biomasse) vorstellen, wenn sichergestellt ist, dass diese neuen Anforderungen europaweit vergleichbar umgesetzt werden;

50.

vertritt die Auffassung, dass jene Mitgliedstaaten, die das System einheitlicher Flächenzahlung anwenden, die Möglichkeit haben sollten, das Cross-Compliance-Prinzip gestaffelt einzuführen, so dass eine entsprechende Vorbereitung der Kontrollsysteme möglich ist und die Landwirte davon überzeugt werden können, dass die Einhaltung der festgelegten Standards begründet ist;

51.

fordert die Kommission auf, die Vereinfachung der GAP weiter voranzutreiben und somit die Gesetzgebung regelmäßig auf weitere Notwendigkeit und auf die Zweckmäßigkeit der konkreten Ausgestaltung hin zu prüfen; in diesem Zusammenhang sind zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, wie z. B. vereinfachte Übertragungsregeln für Zahlungsansprüche bei Nicht-Aktivierung, Verschmelzung von Kleinst-Zahlungsansprüchen, Einführung einer Einheitsprämie bei Klein-Empfängern, Vereinfachung der Regeln zur nationalen Reserve oder ihre Reduktion bzw. Abschaffung in Abhängigkeit vom Übergang zur regional/national einheitlichen Flächenprämie, Verzicht auf Verfall von Zahlungsansprüchen bei Nicht-Inanspruchnahme, Abschaffung handgeschriebener Register für Rinder und für andere landwirtschaftliche Nutztiere;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für fristgerechte Zahlungen zu sorgen, und fordert die Kommission auf, Vorauszahlungen an die Landwirte zuzulassen;

53.

fordert die Kommission auf, die erforderlichen Mechanismen zu schaffen, um zu gewährleisten, dass die Einfuhren aus Drittländern, was CC, Sicherheit der Lebensmittelversorgung usw. anbelangt, dieselben Normen erfüllen wie die Gemeinschaftserzeugnisse;

Sicherheitsnetz

54.

ist der Auffassung, dass angesichts vermehrt zu erwartender Umwelt-, Klima- und Seuchengefahren sowie großen Preisausschlägen auf den Agrarmärkten eine zusätzliche Risikovorsorge als Sicherheitsnetz unbedingt erforderlich ist;

55.

verweist darauf, dass marktorientierte Produktion, angepasste Fruchtfolge, Diversifizierung, Finanzmarktinstrumente, Lieferverträge und Versicherungen wichtige Mittel sind, mit denen sich Landwirte gegen Risiken absichern können, und dass die Verantwortung für eine angemessene Risikovorsorge grundsätzlich bei den Landwirten liegt;

56.

ist der Ansicht, dass das Interventionssystem beibehalten und zu einem reinen Sicherheitsnetz für außergewöhnliche Umstände umgewandelt werden sollte, dessen Regelwerk den Entwicklungen auf dem Weltmarkt Rechnung trägt;

57.

unterstützt daher den Vorschlag der Kommission die Interventionsschwellen im Marktfruchtbereich auf Null herab zu setzen und nur bei Weizen eine gegebenenfalls abgesenkte Interventionsschwelle beizubehalten;

58.

ist der Auffassung, dass privatwirtschaftliche oder gemischte Vorsorgesysteme, wie die Mehrgefahrenversicherung, angesichts zunehmender Risiken dringend ausgebaut werden müssen; ist sich der Tatsache bewusst, dass dies ohne öffentliche Beteiligung an der Finanzierung nicht gelingen kann; betont, dass die Einführung dieser Systeme die Chancengleichheit zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten keinesfalls gefährden darf; fordert die Kommission auf, die künftige Einführung oder Unterstützung eines gemeinschaftsweiten Rückversicherungssystems für Probleme infolge von Klima- oder Umweltkatastrophen zu prüfen;

59.

verweist darauf, dass praktisch alle relevanten Drittstaaten über derartige staatlich geförderte Systeme verfügen;

60.

ist der Auffassung, dass daher in einem ersten Schritt Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffen sind, um auf nationaler und regionaler Ebene Risikovorsorgesysteme ab 2009 zu bewerten, die den unterschiedlichen Risikopotentialen in Europa Rechnung tragen; fordert die Kommission auf zu prüfen, inwieweit Erzeugergemeinschaften oder Branchenvereinigungen und die private Versicherungswirtschaft in die Systeme eingebunden werden können;

61.

ist der Auffassung, dass angesichts vollkommen unterschiedlicher Bedingungen in den einzelnen Sektoren differenzierte sektorbezogene Lösungen (vergleichbar mit der Lösung im Obst- und Gemüsesektor) gegenüber horizontalen Ansätzen wahrscheinlich vorzuziehen sind;

62.

ist der Auffassung, dass die teilweise Förderung dieser Maßnahmen in der 1. Säule über Artikel 69 erfolgen sollte, da es sich um marktpolitische Maßnahmen handelt;

63.

fordert die Kommission auf, die Einführung von Instrumenten zur Bewältigung von Marktversagen sowie von Klimakrisen zu prüfen, die auf die Erzeugerorganisationen und -genossenschaften ausgerichtet sind und ihnen dabei Hilfe leisten sollen, die Kosten im Zusammenhang mit einem Rückgang der von ihren Mitgliedern erzeugten Produkte zu tragen;

64.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen des Risikomanagements und der Risikovorsorge nicht zu einer Wiedereinführung produktionsbezogener Fördermaßnahmen führen dürfen;

65.

ist daher der Auffassung, dass die Kommission einen gemeinsamen Rahmen für die Förderung von Risikomanagement-Systemen durch die Mitgliedsstaaten entwickeln muss, die den derzeit verwendeten und seinerzeit von der Kommission genehmigten Systemen Rechnung tragen, um wettbewerbs- und handelsverzerrende Wirkungen so weit wie möglich auszuschließen, gegebenenfalls durch Schaffung gemeinschaftlicher Regeln in der Einheitlichen Marktordnung;

66.

fordert die Kommission auf bis zum 30. Juni 2010 eine umfassende Analyse bestehender Risikomanagementsysteme und Möglichkeiten ihrer Weiterentwicklung auf Gemeinschaftsebene nach 2013 vorzulegen;

Modulation/Kappungsgrenze/Degression/Mindestschwelle

67.

weist darauf hin, dass degressive Obergrenzen, Modulation und Hauhaltsdisziplin bei Umsetzung der Vorschläge der Kommission in bestimmten Regionen beachtliche Umverteilungseffekte haben könnten;

68.

vertritt die Auffassung, dass Änderungen der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht mit den vereinbarten Obergrenzen bzw. Teilobergrenzen nach Anhang III der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 in Einklang stehen, von allen drei Unterzeichnerparteien gemeinsam festgelegt werden müssen;

69.

weist darauf hin, dass Folgenabschätzungen zu den Auswirkungen von weiterer Modulation, Degression und Mindestschwellen auf den Arbeitsmarkt der ländlichen Räume und regionale Kohäsion bisher nicht vorliegen; ist der Ansicht, dass daher eine Evaluierung der 1. Säule stattfinden muss;

70.

betont, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Untergrenzen in einigen Mitgliedstaaten nicht unerhebliche Auswirkungen haben könnten und die Aufteilung der GAP-Zahlungen zwischen den Mitgliedstaaten möglicherweise beeinträchtigt wird, wobei aufgrund der Obergrenze ungefähr 500 Millionen Euro von der 1. Säule in die 2. Säule übertragen werden; weist darauf hin, dass nach wie vor erhebliche Zweifel an der derzeitigen Kosteneffizienz der Maßnahmen im Rahmen der 2. Säule bestehen; ist der Auffassung, dass Mittel, die aufgrund der Durchführung dieser Maßnahmen eingespart werden, in der 1. Säule verbleiben sollten;

71.

lehnt den Vorschlag der Kommission zur Degression (bis zu 45 % Kürzung) in der jetzigen Form ab, da es keinen eindeutigen Bezug zwischen der Größe und dem Wohlstand eines landwirtschaftlichen Betriebs gibt und er die für die Bewirtschaftung eines größeren landwirtschaftlichen Betriebs erforderlichen Arbeitskräfte nicht berücksichtigt; ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission großen landwirtschaftlichen Betrieben oder Zusammenschlüssen ungerechtfertigte Nachteile bescheren würde sowie zu Arbeitskräfteabbau und zur Zerschlagung gewachsener, wettbewerbsfähiger Strukturen führen würde und dass er allein fördertechnisch bedingte Betriebsspaltungen nach sich ziehen würde, was Strukturbrüche in einigen Gegenden Europas zur Folge hätte;

72.

ist der Auffassung, dass eine Degression und/oder die Festlegung von Obergrenzen nur auf der Basis einer umfassenden Abschätzung der arbeitsmarkt- und regionalpolitischen Folgen vertretbar ist und nur, wenn eine Möglichkeit geschaffen wird, die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Vollzeitarbeitskräfte oder bestimmte Betriebsstrukturen (Mehrfamilienbetriebe, genossenschaftliche Organisation u. a.) oder die Kosten der gesamten landwirtschaftlichen Beschäftigten degressionsmindernd zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, zu berücksichtigen, dass kleinere landwirtschaftliche Betriebe, die sich zu einer einheitlichen Rechtsperson zusammenschließen, um Größenvorteile zu nutzen und wettbewerbsfähiger zu sein, nicht benachteiligt werden dürfen;

73.

fordert, dass etwaige Mittel aus der Degression in der Region oder im Mitgliedstaat verbleiben und dort beispielsweise zur Finanzierung von Maßnahmen nach Artikel 69 oder in der 2. Säule eingesetzt werden; fordert, dass diese Mittel gezielt für Landwirte eingesetzt werden;

74.

unterstützt auch in Anbetracht des Jahresberichts 2006 des Europäischen Rechnungshofes die vorgeschlagene Anhebung der Mindestschwellen, die bei einem Hektar oder entsprechend bei 250 EUR liegen könnte, wobei den Inhabern kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auch gleichzeitig eine einmalige Prämie bzw. ein pauschaler Mindestbetrag ausgezahlt werden könnte; stellt aber fest, dass in ausreichend begründeten Fällen bei großen agrarstrukturellen Unterschieden den Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Festlegung von Mindestschwellen eingeräumt werden sollte;

75.

unterstützt jedoch die Bemühungen der Kommission um eine angemessene Finanzierung einer zukunftsfähigen Politik für die ländlichen Räume in der 2. Säule der GAP, wenngleich dieses Ziel nicht zu Lasten der 1. Säule verwirklicht werden sollte;

76.

weist darauf hin, dass angesichts ohnehin einschneidender individueller Kürzungen einer weiteren Kürzung der Direktzahlungen um 8 % ohne Vorlage einer Folgenabschätzung nicht zugestimmt werden kann;

77.

ist der Auffassung, dass in Anbetracht weit verbreiteter Forderungen nach Kürzung großer Zahlungen eine progressive Modulation in Erwägung gezogen werden könnte, und zwar auf der Grundlage der bisher vorliegenden Erkenntnisse und auf der Grundlage einer Folgenabschätzung, bei der die Struktur des landwirtschaftlichen Betriebs (Zusammenschlüsse usw.), die landwirtschaftlichen Beschäftigten und/oder die Arbeitskosten sowie bestimmte Produktionsarten in den verschiedenen Direktzahlungssystemen (z. B. spezifische Probleme der landwirtschaftlichen Betriebe und Regionen mit intensiver Tierhaltung auf relativ kleinen Flächen) berücksichtigt werden:

ist der Ansicht, dass die Mittel aus der progressiven Modulation entsprechend den für Modulationsmittel allgemein geltenden Regeln verteilt und in den Regionen oder Mitgliedstaaten, in denen sie anfallen, eingesetzt werden müssen;

hält eine progressive Modulation in folgender Form für denkbar:

Direktzahlungen von 10 000-100 000 EUR

- 1 % (für die gesamte Laufzeit 2009-2013)

Direktzahlungen von 100 000-200 000 EUR

- 2 % (für die gesamte Laufzeit 2009-2013)

Direktzahlungen von 200 000-300 000 EUR

- 3 % (für die gesamte Laufzeit 2009-2013)

Direktzahlungen über 300 000 EUR

- 4 % (für die gesamte Laufzeit 2009-2013)

78.

fordert, dass die freiwillige Modulation durch die obligatorische Modulation ersetzt wird;

79.

ist der Auffassung, dass Modulationsmittel vorrangig im Rahmen der LEADER-Methode eingesetzt werden, sowie zur Bekämpfung des Verlusts der biologischen Vielfalt, zur Risikovorsorge, zur Anpassung an den Klimawandel, für Maßnahmen zum nachhaltigen Einsatz von Biomasse, Begleitmaßnahmen bei Strukturreformen (z.B. Milchmarktordnung), zur Sicherung der Produktion in Berggebieten, auf kleinen Inseln und in anderen vergleichbar benachteiligten Gebieten, zur Qualitätssicherung einschließlich Tierschutzmaßnahmen, zum Biolandbau, zu Absatzmaßnahmen und zur Anpassung an den technischen Fortschritt, bereitgestellt werden sollten; fordert, dass all diese Maßnahmen unmittelbar auf die Landwirte ausgerichtet werden;

Milchmarktordnung

80.

ist sich bewusst, dass das System der Milchquoten in der bisherigen Form nach 2015 vermutlich nicht fortgeführt werden wird und fordert die Kommission auf, umfassend zu prüfen, wie die Milchmarktordnung der Zukunft aussehen könnte; fordert die Kommission auf, für die Zeit nach 2015 ein schlüssiges Konzept für den Milchsektor vorzulegen, das die Fortführung der Milchproduktion in Europa auch in Berggebieten, abgelegenen Regionen und anderen besonders benachteiligten Regionen sichert;

81.

verweist die Kommission auf die Parlamentsbeschlüsse (10) im Rahmen des Mini-Milch-Pakets in Bezug auf die Marktmaßnahmen und den Milchfonds;

82.

fordert alle Beteiligten auf, die Zeit bis 2015 zu nutzen, um Marktpositionen zu stabilisieren oder zu stärken und für den europäischen Milchsektor eine „sanfte Landung“, vorzugsweise durch strukturelle Quotenerhöhungen, zu gewährleisten;

83.

fordert, dass die Milchquote bei Veränderungen der Nachfrage auf den Weltmärkten angepasst wird; ist daher der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die Quoten im Milchjahr 2008/2009 auf freiwilliger Basis um 2 % anheben sollten; fordert die Kommission auf, diese Anhebung der nationalen Reserve zuzuweisen, und dass die Quoten jährlich überprüft werden;

84.

fordert weiter eine substanzielle Minderung der Superabgabe für das Milchjahr 2009/2010 und dann weitere Absenkungen in den Folgejahren, um einem Anstieg der Quotenpreise entgegenzuwirken, und eine europaweite Saldierung ex-post, die eine bessere Quotenausnutzung erlaubt;

85.

fordert besondere Begleitmaßnahmen, um die Aufgabe der Milchwirtschaft in Berggebieten und anderen Gebieten mit besonderen Schwierigkeiten zu verhindern, soweit dort Alternativen zur traditionellen Milchwirtschaft fehlen oder die Aufgabe der Landwirtschaft zum Verlust wichtiger Naturräume führen würde;

86.

ist der Auffassung, dass vorrangig über Artikel 69 ausreichend Mittel zur Erhaltung der Milchwirtschaft insbesondere in Berggebieten, Gebieten in äußerster Randlage (wie den Azoren) oder anderen Gebieten mit vergleichbaren Schwierigkeiten bereitgestellt werden müssen, z. B. durch Top-Ups auf Flächenzahlungen (vergleichbar den Maßnahmen im Zuckersektor), in Form von Prämien für Milchkühe, für Grünland oder Extensivbeweidung, eines besonderen Milchgelds oder von regionalen Sonderprogrammen zur Stärkung oder Umstrukturierung des Sektors und zur Förderung besonderer Qualitätsprodukte;

87.

ist der Auffassung, dass eine Stärkung von Erzeugervereinigungen, Branchenverbänden und Fachverbänden eine weiteres Element des revidierten Artikels 69 darstellen könnte;

88.

bittet die Kommission und die Mitgliedstaaten, eine nicht lineare Erhöhung der nationalen Quoten mit dem Ziel zu prüfen, zusätzliche Quotenerhöhungen für die Mitgliedstaaten vorzunehmen, in denen die Produktionsquoten seit jeher zu niedrig sind;

89.

ist der Auffassung, dass zur Finanzierung der Maßnahmen ein spezieller Fonds (Milchfonds) eingerichtet werden sollte, der zum Teil mit Hilfe der durch die Reform des Sektors erzielten Einsparungen finanziert werden könnte;

Sonstiges

90.

weist darauf hin, dass die Stärke und die Zukunft der europäischen Landwirtschaft in den Bereichen regionaler und traditioneller sowie anderer anerkannter hochwertiger Qualitäts- und Veredelungsprodukte liegt;

91.

fordert deshalb die Kommission auf, eine „europäische Marke“ einzuführen, die die Qualität der europäischen Produktion von Agrarprodukten und Lebensmitteln auf dem europäischen Markt und den internationalen Märkten kennzeichnen soll und die strengen Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelsicherheitsnormen, die der Produktion zugrunde liegen, kennzeichnet;

92.

fordert daher die Kommission auf, ein umfassendes Konzept vorzulegen, um die Vermarktung europäischer hochwertiger Qualitätsprodukte im In- und Ausland zu verbessern, z. B. durch Informations- und Öffentlichkeitskampagnen, Förderung der Gründung und Stärkung von Erzeuger- oder andere Formen von Branchenorganisationen und Einführung einer gezielten Kennzeichnung, die insbesondere eine Ursprungsangabe für die verwendeten landwirtschaftlichen Rohstoffe vorsieht und für die Verbraucher klarer und transparenter ist;

93.

fordert die Kommission auf, im Rahmen von Haushaltsanpassungen die Mittel für Informations- und Öffentlichkeitskampagnen auf dem Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt aufzustocken;

94.

fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit einer über reine Werbe- und Absatzförderungsmaßnahmen hinausgehenden wahrhaftigen Kommunikationspolitik im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zu prüfen, so dass die Kluft zwischen Landwirtschaft und Gesellschaft überbrückt werden kann;

95.

ist der Auffassung, dass Erzeugerorganisationen und Fachverbände zusätzlich gestärkt und gefördert werden müssen, insbesondere in Mitgliedstaaten mit einer geringen Zahl Organisationen bzw. Verbänden, um den Landwirten auf dem Markt eine bessere Position gegenüber dem Einzel- und Großhandel zu verschaffen, und gleichzeitig Qualitätssicherungssysteme in der Lebensmittelproduktionskette, einschließlich von Alternativen zu bisherigen Herstellungspraktiken, gefördert werden sollen;

96.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Lebensmittelunternehmen Spekulation betreiben, eine marktbeherrschende Stellung auf dem Lebensmittelmarkt aufbauen oder Kartelle bilden, indem sie das bestehende Rechtsvakuum und die fehlenden Kontrollen, die mangelhafte Organisation bei Erzeugern und Verbrauchern und das Fehlen geeigneter Infrastrukturen ausnutzen, um ihre Gewinne zu steigern, die Preise für die Erzeuger zu drücken und für die Verbraucher in die Höhe zu treiben;

97.

bedauert es, dass die Kommission die Gelegenheit versäumt hat, die Probleme im Zusammenhang mit den gestiegenen Einfuhren von Lebens- und Futtermitteln, die den EU-Standards nicht entsprechen und daher die Errungenschaften der Europäischen Union hinsichtlich der Bindung der öffentlichen Beihilfen an Umwelt-, Tierschutz- und soziale Auflagen auszuhöhlen drohen, umfassender anzugehen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen vorzuschlagen, um hier möglichst rasch Abhilfe zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die Umwelt- und Gesundheitsvorschriften der Gemeinschaft eingehalten werden;

98.

fordert die Kommission auf, dringend ein umfassendes Konzept zur Durchsetzung europäischer Non-trade-concerns, insbesondere zur Anerkennung und zum Schutz geografischer Angaben, Fragen im Zusammenhang mit dem Tierschutz, der Tierseuchenlage im Hinblick auf eingeführte pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse usw., in den Welthandelsgesprächen zu entwickeln, um einen unlauteren Wettbewerb zuungunsten europäischer Produzenten und die Verlagerung von Tierschutz- und Umweltproblemen in Drittländer zu vermeiden; fordert die Kommission auf, das Konzept des qualifizierten Marktzugangs zur Förderung von Nachhaltigkeitsstandards in der Landwirtschaft aktiv in die WTO-Verhandlungen einzubringen;

99.

weist darauf hin, dass die europäische Landwirtschaft auch zukünftig nicht ohne einen angemessenen Außenschutz auskommen wird, und fordert daher, dass an die Erzeugnisse aus Drittländern die gleichen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen gestellt werden wie an die in der Europäischen Union hergestellten Erzeugnisse;

100.

vertritt die Auffassung, dass die Beseitigung von Exportbeihilfen im Einklang mit Öffentlichkeitsmaßnahmen in Drittstaaten erfolgen muss;

101.

weist darauf hin, dass sich im Zusammenhang mit dem Klimawandel zwei wichtige politische Herausforderungen für die Landwirtschaft ergeben, und zwar die Verringerung der für den Klimawandel verantwortlichen Treibhausgasemissionen und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels; betont, dass dies die Landwirtschaft vor eine zweifache Herausforderung stellt, die darin besteht, ihre eigenen Emissionen zu senken und sich gleichzeitig an die voraussichtlichen Auswirkungen der globalen Erwärmung anzupassen;

102.

betont, dass der Klimawandel nicht nur ein Umweltproblem, sondern auch ein sozioökonomisches Problem darstellt und dass daher die Umweltanliegen und -maßnahmen im Agrarsektor, einem der anfälligsten Sektoren, der unmittelbar von klimatischen Faktoren abhängt, der Notwendigkeit Rechnung tragen sollten, die wirtschaftliche und soziale Lebensfähigkeit der ländlichen Gebiete zu gewährleisten;

103.

weist darauf hin, dass der Beitrag der Landwirtschaft zum Treibhauseffekt (als Emissionsquelle für zwei hochwirksame Treibhausgase: Methan und Stickstoffoxid) in der Europäischen Union begrenzt und weiter rückläufig ist, und zwar aufgrund der Durchführung von im Rahmen der GAP bereits bestehenden Maßnahmen wie Auflagenbindung, Agrar-Umweltprogrammen und anderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

104.

fordert die Kommission auf, zu überprüfen, inwieweit diese Leistungen durch Einbindung der Landwirtschaft in die Kyoto-Mechanismen noch gesteigert werden können;

105.

ist der Auffassung, dass die Auswirkungen der Bereitstellung von erneuerbaren Energien landwirtschaftlichen Ursprungs nicht einseitig zu Lasten der Tierhaltung und der Sicherheit der Lebensmittelversorgung der Menschen in Europa und in der Welt, der Nachhaltigkeit und der Biodiversität gehen dürfen; fordert die Kommission deshalb auf, eine Verträglichkeitsprüfung der Förderung erneuerbarer Energien im Hinblick auf Ernährungssicherung und Umwelt durchzuführen; fordert eine angemessene Fördermittelausstattung für die Forschung und die Einführung der jeweils neuesten und effizientesten Energietechnik, die die Biomasse voll nutzt (z. B. Biokraftstoffe der 2. Generation); erinnert noch einmal nachdrücklich daran, dass kurzfristig Biogasanlagen auf Basis tierischer Reststoffe über das größte und nachhaltigste Steigerungspotential für zusätzliche Energie aus Biomasse verfügen;

106.

unterstreicht den engen Zusammenhang zwischen Landwirtschaft und Wasserqualität und -quantität und betont, dass die Belastung der Wasserumwelt durch die Landwirtschaft in nachhaltiger Weise reguliert werden muss; ist der Ansicht, dass Umweltvorschriften in Verbindung mit dem Verursacherprinzip das Leitprinzip für die effektive Erreichung der nachhaltigen Wasserwirtschaft und der Umweltziele sein sollten;

107.

ist der Auffassung, dass das System der Agrarzahlungen auch nach 2013 weiterentwickelt werden muss und fordert die Kommission auf, hierfür zum 30. Juni 2010 auch angesichts der Tatsache, dass die europäischen Landwirte eine langfristige und verlässliche Planungssicherheit brauchen, eine umfassende Analyse denkbarer Neugestaltungen vorzulegen, insbesondere mit strategischen Zielen zur Ausrichtung der europäischen Landwirtschaft zugunsten der Innovation, der territorialen Entwicklung, der Qualität der Erzeugnisse, des Einkommens der Landwirte, des Umweltschutzes und der Sicherheit der Lebensmittelversorgung; fordert die Kommission auf, eine grundlegende Verwaltungsvereinfachung, insbesondere für jährliche Prämienzahlungen von weniger als 20 000 Euro je Beitragsempfänger zu prüfen;

108.

weist darauf hin, dass die Artenvielfalt von der Landwirtschaft beeinflusst — sowohl hervorgebracht als auch gefährdet — wird; ist der Ansicht, dass auf weltweiter, lokaler und auf EU-Ebene Anstrengungen notwendig sind, um die mit der Artenvielfalt verbundenen wertvollen Ökosystemleistungen wie Luft- und Wasserreinigung, Bestäubung von landwirtschaftlichen Kulturpflanzen und Schutz vor Erosion zu schützen;

109.

weist darauf hin, dass die Entwicklung des ländlichen Raums (und ihr Finanzierungsinstrument ELER) als 2. Säule der GAP im laufenden Programmplanungszeitraum 2007-2013 wichtige regionale Auswirkungen hat; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Möglichkeiten für eine kohärentere Umsetzung der regionalpolitischen Programme (Strukturfonds) zu nutzen, um in Bereichen, in denen Synergieeffekte erzielt werden können, zu einem integrierten Konzept zu gelangen;

110.

ist der Auffassung, dass die ländliche Entwicklung ohne landwirtschaftliche Tätigkeit nicht möglich ist, da es das Ziel ist, die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der Bewohner der ländlichen Gebiete zu sichern und ihre Lebensqualität zu verbessern;

111.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ein kohärentes Bündel von Vorschlägen vorzulegen, um die nachhaltige Landwirtschaft insbesondere in benachteiligten Gebieten und in Gebieten mit natürlichen Nachteilen aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, da diese von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Artenvielfalt und für die Erhaltung der Ökosysteme sind;

112.

fordert die Kommission auf, die Forschungspolitik und Technologietransfermaßnahmen zu verstärken, um im Interesse einer nachhaltigen Landwirtschaft insbesondere Produktionsverfahren zu fördern, die stärker auf den Schutz der Umwelt und der Ökosysteme gerichtet sind;

113.

weist auf die erfolgreichen Projekte in der gesamten Europäischen Union hin, in deren Rahmen durch Zusammenarbeit auf lokaler und regionaler Ebene zwischen Landwirten, Umweltgruppen und Behörden die Umweltauswirkungen der Landwirtschaft erfolgreich verringert wurden;

114.

ist insbesondere der Auffassung, dass ein zukünftiges System sich verstärkt auf die Aspekte sozialer, wirtschaftlicher und territorialer Kohärenz und integrierter Entwicklung ländlicher Räume und auch peri-urbaner Räume, die Stärkung von landwirtschaftlichen Schlüsselsektoren, die Zahlung für Leistung sowie die Entschädigung für Sonderbelastungen und Risikomanagement konzentrieren muss; ist der Auffassung, dass hierzu das Verhältnis zwischen der 1. und der 2. Säule völlig neu bestimmt werden muss;

115.

ist der Meinung, dass die europäische Landwirtschaft umweltfreundliche Lösungen für die dringlichsten Probleme unserer urbanisierten Gesellschaft auch in peri-urbanen Regionen liefern kann und damit zur Erfüllung der Ziele der Lissabon- als auch der Göteborg-Agenda beiträgt;

116.

weist auf die besondere Rolle hin, die von den Landwirten in peri-urbanen Gebieten wahrgenommen wird; ist der Ansicht, dass Landwirte und die Bodenbewirtschafter in peri-urbanen Gebieten Lösungen fördern können, die sowohl den Lissabon-Zielen (Wissen, Forschung, Innovation) als auch den Göteborg-Zielen (Nachhaltigkeit) gerecht werden.

*

**

117.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0598.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0480.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0411.

(5)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 341.

(6)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 373.

(7)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.

(9)  ABl. L 93 vom 30.3.2004, S. 1.

(10)  Angenommene Texte vom 5.9.2007, P6_TA(2007)0371, P6_TA(2007)0372, P6_TA(2007)0373.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/23


Lage der Frauen in den ländlichen Gebieten der EU

P6_TA(2008)0094

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zur Lage der Frauen in den ländlichen Gebieten der EU (2007/2117(INI))

(2009/C 66 E/04)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 3 und 13,

unter Hinweis auf den Beschluss 2006/144/EG des Rates vom 20. Februar 2006 über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013) (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit — auch in der Landwirtschaft — ausüben, sowie über den Mutterschutz (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/54/ΕG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (7),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1996 zur Einbeziehung der Chancengleichheit von Männern und Frauen in die Maßnahmen der Europäischen Strukturfonds (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2003 zu den Zielen der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rahmen der Strukturfonds (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli 2003 zur Beschäftigung in den ländlichen Gebieten im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie (10),

unter Hinweis auf die „Revision der Strategie der EU für nachhaltige Entwicklung – erneuerte Strategie“ (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates mit dem Titel „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze. Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“ (KOM(2005)0024),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“ (KOM(2007)0424),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Arbeitsplätze in ländlichen Gebieten: Schließen der Beschäftigungslücke“ (KOM(2006)0857) und das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2006)1772),

unter Hinweis auf die Broschüre „Frauen in der Entwicklung des ländlichen Raums: Für eine sichere Zukunft des ländlichen Raums in Europa“ (12),

unter Hinweis auf die Studie über die Beschäftigung in ländlichen Gebieten (SERA) 2006,

unter Hinweis auf den Bericht über die ländliche Entwicklung in der Europäischen Union — Statistische und wirtschaftliche Informationen für 2006,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon zur Lissabon- Strategie für Beschäftigung und Wachstum,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Zweiten Europäischen Konferenz über ländliche Entwicklung mit dem Titel „Die Saat legen für die Zukunft des ländlichen Raums — eine Politik entwickeln, mit der wir unsere Ziele verwirklichen können“, die vom 12. bis 14. November 2003 in Salzburg stattfand,

unter Hinweis auf folgende Berichte der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) „First European Quality of Life Survey: Urban — rural differences“ (Erste europaweite Erhebung zur Lebensqualität: Unterschiede zwischen Stadt und Land), „Social capital and job creation in rural Europe“ (Sozialkapital und Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Europa) und „Women's entrepreneurship in rural areas“ (Unternehmerische Initiativen von Frauen in ländlichen Gebieten),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaten (13),

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2007 (14),

unter Hinweis auf den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2006 in Brüssel beschlossenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Juni 1993 zu der Bewertung der unbezahlten Arbeit von Frauen (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2003 zu Frauen in den ländlichen Gebieten der Europäischen Union im Rahmen der Halbzeitbewertung der Gemeinsamen Agrarpolitik (16) und seine Entschließung vom 13. März 2007 zu dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010 (17),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0031/2008),

A.

in der Erwägung, dass ländliche Gebiete (18) von einem europäischen Standpunkt aus im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) behandelt werden; in der Erwägung, dass es in dieser Entschließung um den zweiten Pfeiler der GAP, d.h. um die ländliche Entwicklung geht, die Sozial- und Wirtschaftspolitik aber ebenfalls berücksichtigt werden muss,

B.

in der Erwägung, dass eines der wichtigsten Ziele der Europäischen Union im Bereich der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums darin besteht, die Lebensqualität in ländlichen Gebieten zu verbessern und die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit zu fördern,

C.

in der Erwägung, dass zur Steigerung der Attraktivität von ländlichen Gebieten das nachhaltige und integrierte Wachstum gefördert werden muss und neue Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für Frauen und junge Menschen, sowie hochwertige Sozial- und Gesundheitsdienste geschaffen werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass der wirtschaftliche und soziale Wandel, dem die ländlichen Gebiete ausgesetzt sind, nicht alle Frauen in gleicher Weise betrifft, sondern dass er einigen von ihnen Chancen bietet und andere vor sehr große Herausforderungen und Probleme stellt,

E.

in der Erwägung, dass die Lissabonner Ziele betreffend die Schaffung von Wachstum und die Förderung der sozialen Marktwirtschaft nur erreicht werden können, wenn das beträchtliche Potenzial der Frauen auf dem Arbeitsmarkt sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gebieten uneingeschränkt genutzt wird,

F.

in der Erwägung, dass Frauenarbeit häufig als eine auszubeutende unbegrenzte natürliche Ressource angesehen wird, und ferner in der Erwägung, dass die ungleiche Aufteilung des Arbeitsmarktes immer starrer wird,

G.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquoten beider Geschlechter in ländlichen Gebieten geringer sind, dass viele Frauen außerdem niemals auf dem Arbeitsmarkt in Erscheinung treten und deshalb weder als arbeitslos gemeldet noch in den Arbeitslosenstatistiken aufgeführt sind; in der Erwägung, dass ländliche Gebiete stark unter dem Mangel an qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen leiden,

H.

in der Erwägung, dass die Anwendung der Richtlinie 86/613/ΕWG weder effizient gewesen ist noch den ursprünglichen Zielen der Richtlinie, vor allem was die Verbesserung des Status der mitarbeitenden Ehepartner betrifft, entspricht,

I.

in der Erwägung, dass viele Frauen in ländlichen Gebieten Tätigkeiten verrichten, die mit einer Berufstätigkeit vergleichbar sind, aber nicht als solche anerkannt, geschützt oder entlohnt werden,

J.

in der Erwägung, dass nur eine kleine Zahl von Frauen Eigentümerinnen eines landwirtschaftlichen Betriebs sind, der normalerweise von geringerer Wirtschaftskraft und wenig rentabel ist, und dass die meisten Frauen der ländlichen Gebiete zusammen mit ihren männlichen Partnern (Vater, Bruder, Ehemann) arbeiten, die Alleineigentümer des betreffenden Agrar- oder Viehzuchtbetriebs sind,

K.

in der Erwägung, dass die Gegebenheiten in ländlichen Regionen sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind und deshalb ländliche Regionen mit unterschiedlichem Entwicklungspotenzial in angemessener Weise unterstützt werden müssen, ebenso wie die dort lebenden Menschen,

L.

in der Erwägung, dass ländliche Gebiete für Familien mit Kindern und für ältere Menschen eine hohe Lebensqualität bieten können, dass sie jedoch nach wie vor mit einer ganzen Reihe von Herausforderungen verbunden sind, wie dem Mangel an Bildungs- und Ausbildungsinfrastrukturen auf allen Ebenen sowie unzureichenden Sozialdienstleistungsnetzen ohne beispielsweise ausreichende und geeignete Kinderbetreuungseinrichtungen, ortsnahe Dienstleistungen und Betreuungsmöglichkeiten für ältere oder kranke Menschen und für Menschen mit Behinderungen, und dem Druck durch die anhaltende Umstrukturierung der Landwirtschaft und Umweltschutzmaßnahmen,

M.

in der Erwägung, dass der erhebliche Beitrag, den Frauen zur lokalen und kommunalen Entwicklung leisten, sich in ihrer Beteiligung an den einschlägigen Entscheidungsprozessen nicht ausreichend widerspiegelt,

N.

in der Erwägung, dass Frauen sich innerhalb und in Verbindung mit der Familie zumeist freiwillig an Arbeit beteiligen und die Familie die Keimzelle der Gesellschaft ist,

O.

in der Erwägung, dass die ländlichen Gebiete von einer alternden Bevölkerung, einer geringen Bevölkerungsdichte und in einigen Regionen auch von Entvölkerung besonders betroffen sind,

P.

in der Erwägung, dass die Abwanderung von Frauen in den wirtschaftlich aktiven Altersgruppen weiterhin zu einer gewissen „Maskulinisierung“ der Landbevölkerung führt, was sich negativ auf die Lebensqualität der Gemeinschaft und die demographische Entwicklung auswirkt,

Q.

in der Erwägung, dass Frauen in ländlichen Gebieten insbesondere viel Zeit damit verbringen, ihre Kinder und andere Familienmitglieder zum Arzt, zur Schule und zum Sport zu fahren, und junge Menschen durch den unzureichenden öffentlichen Personennahverkehr benachteiligt werden und somit weniger Möglichkeiten haben, um eine Berufsausbildung zu absolvieren oder einen Arbeitsplatz zu finden,

R.

in der Erwägung, dass die Schwierigkeiten beim Zugang zu den Informations- und Kommunikationstechnologien in den ländlichen Gebieten größer sind, insbesondere für Frauen,

S.

in der Erwägung, dass ländliche Gebiete durchaus Möglichkeiten bieten, wenn man ihr Wachstumspotenzial in neuen Sektoren und die Bereitstellung von ländlichen Zusatzleistungen, die handwerklichen Tätigkeiten sowie den Tourismus betrachtet, um die sich zumeist die Frauen kümmern und der für unterentwickelte, aber landschaftlich interessante Gebiete ein wichtiger Wirtschaftsfaktor ist,

T.

in der Erwägung, dass der geschlechtergerechten Haushaltsaufstellung (Gender Budgeting) mit Blick auf eine effektive Abwicklung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und insbesondere eine bessere Ausrichtung der Mittel auf die besonderen Bedürfnisse von Frauen in diesen Regionen mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte,

U.

in der Erwägung, dass die Beseitigung der Ungleichheiten und die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen die obersten Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sind,

1.

ist davon überzeugt, dass das Gender Mainstreaming im ländlichen Sektor nicht nur für die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, sondern auch für das Wirtschaftswachstum und eine nachhaltige ländliche Entwicklung eine Schlüsselstrategie ist;

2.

fordert die Kommission auf, die diesbezüglichen statistischen Daten und Angaben zu verbessern und die Muster, Hauptgründe und Folgen der Abwanderung aus den ländlichen Gebieten in der Europäischen Union zu analysieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien auszuarbeiten, mit denen die Abwanderung von Frauen, insbesondere von gut ausgebildeten Frauen, aus ländlichen Gebieten gestoppt werden soll;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den regionalen und kommunalen Behörden und den Unternehmen Anreize für die Verbesserung des Bildungs- und Ausbildungsniveaus der Frauen zu schaffen und ihre Beteiligung am Erwerbsleben zu fördern, indem insbesondere die Diskriminierungen, denen diese auf dem Arbeitsmarkt ausgesetzt sein können, beseitigt werden, um so das Problem der Armut und sozialen Ausgrenzung in ländlichen Gebieten in Angriff zu nehmen; stellt fest, dass Armut in ländlichen Gemeinschaften, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, weit verbreitet ist;

4.

ersucht die Mitgliedstaaten, für selbständige Unternehmerinnen in Bezug auf Mutterschafts- und Krankheitsurlaub geeignete Maßnahmen zu treffen;

5.

fordert die Kommission auf, Statistiken zu Armut und sozialer Ausgrenzung zu erstellen, die nicht nur nach Geschlecht und Alter aufgegliedert sind, sondern auch die Unterschiede zwischen Stadt und Land berücksichtigen;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Übergang von auf die Landwirtschaft ausgerichteten ländlichen Gebieten zu ländlichen Gebieten mit einer breiteren wirtschaftlichen Grundlage zu unterstützen;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Lebensbedingungen von Frauen in ländlichen Gebieten unter besonderer Berücksichtigung von behinderten Frauen, Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Einwanderinnen, Angehörigen von ethnischen Minderheiten und derjenigen Frauen, die unterschiedlichen Formen von Diskriminierung ausgesetzt sind, durchzuführen und die Zukunft ländlicher Gebiete zu sichern, indem sie für diese Gebiete Dienste zugänglich machen und bereitstellen, wie beispielsweise Postdienste, Breitbanddienste und neue angewandte Technologien, Kultur- und Sportzentren, Feuerwehren und allgemeine öffentliche Dienste;

8.

fordert die Organe der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und kommunalen Behörden auf, den Zugang zu den Informations- und Kommunikationstechnologien im ländlichen Raum zu erleichtern und die Chancengleichheit bei diesem Zugang durch politische Maßnahmen und Tätigkeiten, die auf Frauen in ländlichen Gebieten zugeschnitten sind, zu fördern;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Unternehmergeist von Frauen zu fördern, Netzwerke von Unternehmerinnen sowie Tutoring/Coaching-Modelle oder Zusammenschlüsse von Unternehmerinnen zu unterstützen und Initiativen auszuarbeiten, die darauf ausgerichtet sind, die unternehmerische Einstellung, die Fähigkeiten und Kompetenzen von Frauen in ländlichen Gebieten zu verbessern und die Aufnahme von Frauen in die Leitungsgremien von Unternehmen und Verbänden zu begünstigen;

10.

fordert die Organe der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und kommunalen Behörden auf, Förderungs- und Beratungsprojekte für die Gründung innovativer Unternehmen für die agrarische Primärproduktion im ländlichen Raum zu unterstützen, die neue und mehrheitlich von Frauen eingenommene Arbeitsplätze schaffen können, wobei die wichtigsten Tätigkeitsbereiche die Verwendung von nicht oder nicht ausreichend genutzten Produkten, die Wertsteigerung von Agrarerzeugnissen und die Suche nach Absatzmöglichkeiten für diese, die Nutzung der neuen Technologien sowie der Beitrag zur wirtschaftlichen Diversifizierung der Region und die Erbringung von Dienstleistungen, die die Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben erleichtern, sind;

11.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr Finanzmittel für innovative Maßnahmen für Frauen in ländlichen Gebieten bereitzustellen; fordert die Kommission auf, LEADER-Vernetzungsprojekte für einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren aufzulegen;

12.

hebt die Notwendigkeit hervor, die von Frauen geleistete Arbeit so stark wie möglich zu würdigen, u.a. die Arbeit von Einwanderinnen, die auf den Feldern arbeiten, ohne den Familien, die Eigentümer der Agrarbetriebe sind, anzugehören, und die am meisten unter den Schwierigkeiten zu leiden haben, denen Frauen in der Landwirtschaft ausgesetzt sind;

13.

ruft die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die beträchtliche Gruppe von — durchweg weiblichen — mitarbeitenden Partnern in der Landwirtschaft und in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Auge zu behalten, die in vielen Mitgliedstaaten eine unzureichende Rechtsstellung haben, was spezifische finanzielle und rechtliche Probleme in Bezug auf das Recht auf Mutterschafts- und Krankheitsurlaub, den Erwerb von Rentenansprüchen, den Zugang zur sozialen Sicherheit und im Scheidungsfall mit sich bringt;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsform des gemeinsamen Eigentums weiterzuentwickeln, damit die Rechte der Frauen im Agrarsektor, der entsprechende sozialversicherungsrechtliche Schutz und ihre Arbeit umfassend anerkannt werden;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ehrenamtliche Tätigkeiten oder freiwillige Arbeit ideologisch und finanziell zu unterstützen; hebt besonders die wichtige Sozialarbeit hervor, die Vereinigungen von Frauen diesbezüglich leisten; fordert jedoch, dass die Strukturen geändert werden, damit die Frauen vermehrt Zugang zu einer bezahlten aktiven Beschäftigung erhalten können;

16.

weist darauf hin, dass Frauen in ländlichen Gebieten häufiger als Männer von versteckter Arbeitslosigkeit betroffen sind, was auf traditionelle Rollenmodelle und die geringe Ausstattung vieler Gebiete mit einer geeigneten Infrastruktur wie Kinderbetreuungseinrichtungen zurückzuführen ist;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit regionalen Behörden die Einrichtung regionaler Ressourcenzentren für Frauen zu fördern, insbesondere für die arbeitslosen Frauen zwischen 25 und 60 Jahren, und sie dabei zu unterstützen, sich selbständig zu machen oder innerhalb ihrer eigenen Gemeinschaften durch Konsultationen an der Basis und durch Bedarfsermittlungen Dienstleistungen zu entwickeln;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Aus- und Weiterbildungseinrichtungen zu verbessern und die Entwicklung eines Netzes von Sozialdienstleistungen für die Betreuung von Kindern, älteren Menschen, von Kranken und von Menschen mit Behinderungen zu fördern, und zwar als Maßnahme, um Arbeits-, Familien- und Privatleben von Männern und Frauen auf dem Land miteinander zu vereinbaren; fordert sie ferner auf, die Gesundheitsdienste, insbesondere die Verfügbarkeit einer medizinischen Grundversorgung, zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung paramedizinischer und notärztlicher Dienstleistungen in ländlichen Gebieten zu gewährleisten;

19.

macht auf die starken Tabus in Bezug auf sexuelle und/oder häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in ländlichen Gebieten aufmerksam; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen besseren Schutz und eine bessere Unterstützung für die Opfer und diejenigen zu gewährleisten, die Opfer solcher Gewalt werden können;

20.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit dem Mangel an guten Verkehrsinfrastrukturen in ländlichen Gebieten zu befassen und positive politische Maßnahmen zu entwickeln, um den Zugang zur Beförderung für alle und insbesondere für Menschen mit Behinderungen zu verbessern, da der Verkehr nach wie vor ein Faktor ist, der die soziale Ausgrenzung und gesellschaftliche Ungleichheit, von der in erster Linie Frauen betroffen sind, verschärft;

21.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Überarbeitung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive bei den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programmen für die ländliche Entwicklung genau zu beobachten;

22.

begrüßt in diesem Rahmen die ESF-EQUAL-Projekte, die versuchen, die Stellung von Frauen in der Landwirtschaft und auf dem Land sichtbar zu machen und zu verbessern; ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ähnliche Projekte in der Europäischen Union zu fördern;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen, die in ländlichen Gebieten investieren und Frauen hochwertige Arbeitsplätze bieten, zu unterstützen;

24.

fordert die Organe der Europäischen Union, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und kommunalen Behörden auf, die Veranstaltung von Foren zum Austausch von Wissen oder ähnliche Aktivitäten — sowohl im nationalen als auch im internationalen Rahmen —, bei denen es speziell um die Lage der Frau im ländlichen Raum geht, zu fördern;

25.

verweist auf die Tatsache, dass Frauen in formellen ländlichen oder regionalen Führungspositionen unterrepräsentiert sind, und zwar trotz der Tatsache, dass sie in der „informellen“ Gemeinschaft eine wichtige Rolle spielen, wo Frauen häufig eine wesentliche soziale Rolle haben, weil sie durch ihre Einbindung in informelle lokale Netzwerke das Entstehen von Sozialkapital beeinflussen (z.B. im Rahmen von freiwilliger Gemeinschaftsarbeit oder verschiedenen themenbezogenen Vereinen);

26.

fordert die zuständigen nationalen, regionalen und Kommunalbehörden auf, die Beteiligung von Frauen an lokalen Aktionsgruppen und die Entwicklung lokaler Partnerschaften im Rahmen des Leader-Programms zu fördern und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in deren Verwaltungsgremien zu gewährleisten;

27.

bedauert, dass die Kommission keine grundlegende Revision der Richtlinie 86/613/ΕWG entsprechend der genannten Entschließung des Parlaments vom 3. Juli 2003 vorgenommen hat, obwohl sie selbst einräumt, dass die bisherige Umsetzung der Richtlinie ineffizient gewesen ist und nur zu minimalen Fortschritten geführt hat, was die Anerkennung der Arbeit und den ausreichenden Schutz mitarbeitender Ehepartner von Personen, die eine selbständige oder landwirtschaftliche Tätigkeit in den Mitgliedstaaten ausüben, betrifft; fordert die Kommission erneut auf, bis Ende 2008 einen Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie vorzulegen, die eigenständige Sozial- und Rentenversicherungsansprüche für die in landwirtschaftlichen Betrieben sowie kleinen und mittleren Unternehmen mitarbeitenden Ehefrauen vorsieht;

28.

bedauert außerdem sehr, dass die Kommission noch immer keine konkreten Maßnahmen eingeleitet hat, um früheren Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Situation der mitarbeitenden Ehepartner von selbständig Erwerbstätigen zu entsprechen, in denen u.a. gefordert wurde:

die Registrierungspflicht für mitarbeitende Ehepartner, so dass sie keine unsichtbare Arbeit mehr leisten,

die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass mitarbeitende Ehepartner Versicherungsleistungen in Bezug auf die medizinische Versorgung, die Altersrente, das Mutterschaftsgeld und Vertretungsdienste sowie bei Behinderung in Anspruch nehmen können;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen sowie den auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene in den Mitgliedstaaten für die Chancengleichheit verantwortlichen Exekutivorganen und gewählten Gremien zu übermitteln.


(1)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S.1.

(5)  ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.

(6)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(7)  ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(8)  ABl. C 386 vom 20.12.1996, S. 1.

(9)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 370.

(10)  ABl. C 186 vom 6.8.2003, S. 3.

(11)  Dokument des Rates 10117/2006 vom 9.6.2006.

(12)  Generaldirektion Landwirtschaft, Europäische Kommission, 2000.

(13)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(14)  Dokument des Rates 6694/07 vom 23.2.2007.

(15)  ABl. C 194 vom 19.7.1993, S. 389.

(16)  ABl. C 74 E vom 24.3.2004, S. 882.

(17)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 56.

(18)  Diese Definition ländlicher Gebiete wurde im Zusammenhang mit dem Beschluss 2006/144/EG eingeführt. Die Kommission hat konsequent die OECD-Methode angewandt. Die OECD-Methode basiert auf der Bevölkerungsdichte (OECD, Creating rural indicators for shaping territorial policy, Paris, 1994). Sie besteht aus einem zweistufigen Verfahren: Zunächst werden lokale Einheiten (z.B. Gemeinden) als ländlich klassifiziert, wenn ihre Bevölkerungsdichte unter 150 Einwohnern pro Quadratkilometer liegt. Dann wird eine Einteilung der Regionen (z.B. NUTS 3 oder NUTS 2) in drei Gruppen wie folgt vorgenommen:

überwiegend ländliche Region (PR): mehr als 50 % der Bevölkerung lebt in ländlichen Gemeinden (mit weniger als 150 Einwohnern pro Quadratkilometer)

Zwischenregion (IR): 15 % bis 50 % der Bevölkerung der Region lebt in ländlichen lokalen Einheiten

überwiegend städtische Region (PU): weniger als 15 % der Bevölkerung der Region lebt in ländlichen lokalen Einheiten.

Die 1284 NUTS 3-Regionen der EU-27 verteilen sich mehr oder weniger gleichmäßig auf die drei Kategorien. Die Kommission arbeitet zurzeit an alternativen Definitionen, die die Vielfalt von im Wesentlichen ländlichen Gebieten, einschließlich Stadtrandgebieten, besser zum Ausdruck bringen.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/29


Nachhaltige Landwirtschaft und Biogas: notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften

P6_TA(2008)0095

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu nachhaltiger Landwirtschaft und Biogas: notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften (2007/2107(INI))

(2009/C 66 E/05)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Dezember 2005„Aktionsplan für Biomasse“ (KOM(2005)0628),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 an den Rat und das Europäische Parlament „Fahrplan für erneuerbare Energien — Erneuerbare Energien im 21. Jahrhundert: Größere Nachhaltigkeit in der Zukunft“ (KOM(2006)0848),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997„Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger — Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan“ (KOM(1997)0599),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 2004 an den Rat und das Europäische Parlament „Der Anteil erneuerbarer Energien in der EU — Bericht der Kommission gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/77/EG, Bewertung der Auswirkung von Rechtsinstrumenten und anderen Instrumenten der Gemeinschaftspolitik auf die Entwicklung des Beitrags erneuerbarer Energiequellen in der EU und Vorschläge für konkrete Maßnahmen“ (KOM(2004)0366),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich „Intelligente Energie — Europa“ (2) sowie auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2006 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für Biokraftstoffe“ (KOM(2006)0034),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) sowie auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (5),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu dem Anteil der erneuerbaren Energieträger in der Europäischen Union und Vorschlägen für konkrete Maßnahmen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu der Förderung von Anbaupflanzen für andere als Nahrungs- oder Futtermittelzwecke (9),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0034/2008),

A.

in der Erwägung, dass in der genannten Mitteilung der Kommission vom 26. November 1997 das Ziel der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energieträger von 6 % im Jahr 1995 auf 12 % im Jahr 2010 festlegt wird,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer genannten Mitteilung vom 7. Dezember 2005 vorgerechnet hat, dass die Menge der aus Biomasse gewonnenen Energie mehr als doppelt so hoch sein müsste, um dieses Ziel zu erreichen,

C.

in der Erwägung, dass die Land- und Forstwirtschaft in der Europäischen Union einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet hat, wie die Verringerung der durch die Landwirtschaft verursachten Treibhausgasemissionen zwischen 1990 und 2004 um 10 % in der EU-15 und um 14 % in der EU-25 zeigt, und man davon ausgeht, dass sie 2010 16 % unter ihrem Wert von 1990 liegen werden,

D.

in der Erwägung, dass es ein erhebliches Potenzial für eine beträchtliche Steigerung der Biogaserzeugung gibt, insbesondere aus der Tierhaltung (Dung), Gülle, Abfällen sowie aus für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke ungeeigneten Anbaupflanzen, wobei jedoch die Auswirkungen der energetischen Nutzung von Wirtschaftsdüngern auf Bodenstruktur und Bodenleben berücksichtigt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass zurzeit nur 50 PJ/a Biogas jährlich aus Dung, Energiepflanzen, Gülle und organischen Abfällen erzeugt werden, während das Potenzial allein bei Dung bei 827 PJ liegt,

F.

in der Erwägung, dass Biogasgewinnung und Biogasanlagen ungleichmäßig in der EU verteilt sind, was wiederum zeigt, dass das Potenzial bei weitem nicht ausgeschöpft wird,

G.

in der Erwägung, dass Biogas auf vielfache Weise genutzt werden kann, unter anderem zur Elektrizitätserzeugung, zur Heizung, zur Kühlung und zum Antrieb von Kraftfahrzeugen,

H.

in der Erwägung, dass die Nutzung von Biomasse zur Stromerzeugung zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen kann und als eine der kostengünstigsten Energiequellen für Heizzwecke angesehen wird,

I.

in der Erwägung, dass der schnelle Anstieg der Getreidepreise, die Besorgnisse wegen der Lebensmittelversorgung und Umweltschutzerwägungen den Bau von mit Energiepflanzen betriebenen Biogasanlagen stark gebremst haben,

J.

in der Erwägung, dass Bedenken betreffend den Zusammenhang zwischen der Erzeugung von Bioenergie (vor allem Bioethanol und Biodiesel) und dem Anstieg der Weltmarktpreise für Getreide und Nahrungsmittel nicht für die Erzeugung von Biogas aus Dung, Gülle, organischen Abfällen und für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke ungeeigneten Nebenprodukten bestimmter Kulturpflanzen gelten und dass die Behandlung dieser Stoffe in jedem Fall unter sicheren Bedingungen erfolgen muss,

K.

in der Erwägung, dass Dung in den neuen Mitgliedstaaten in gemischter Form mit einem Strohanteil von 20 % oder mehr anfällt, und dass zwischen seiner Erzeugung und seiner Entsorgung relativ viel Zeit verstreicht, so dass er nicht zur Fermentation geeignet ist,

Biogas, ein wichtiger Energieträger

1.

stellt fest, dass Biogas ein wichtiger Energieträger ist, der zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung sowie zum Umweltschutz beiträgt;

2.

hebt den Beitrag hervor, den Biogas zur Verringerung der energiewirtschaftlichen Abhängigkeit der Europäischen Union leisten kann;

3.

betont, dass die Erzeugung von Biogas aus Dung, Gülle, Siedlungsmüll sowie tierischen und organischen Abfällen zur Diversifizierung der Energieträger beiträgt und dadurch einen immer größeren Beitrag zur Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der europäischen Energieversorgung leistet und auch den Landwirten neue Einkommensperspektiven eröffnen kann;

4.

ist der Ansicht, dass die Verwendung von Biogas insbesondere zur Wärme- und Elektrizitätserzeugung deutlich dazu beitragen könnte, die verbindliche Zielvorgabe von 20 % für den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2020 zu erreichen;

5.

betont, dass auf lange Sicht und sofern weitere verstärkte Forschungsanstrengungen unternommen werden, regenerative Energien wie Biogas und Biotreibstoffe im Mix mit Sonnenenergie und Windenergie zu einer größeren Unabhängigkeit von fossilen Energiequellen führen können;

6.

ermutigt die Europäische Union und die Mitgliedstaaten, das enorme Potenzial von Biogas auszuschöpfen, indem ein günstiges Umfeld geschaffen wird sowie die Stützungsregelungen für Investitionsförderung in Biogasanlagen und für deren Unterhalt aufrechterhalten und ausgebaut werden;

Umwelt, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit

7.

weist darauf hin, dass aus Dung gewonnenes Biogas viele Umweltvorteile hat, nämlich die Senkung des Ausstoßes von Methan, CO2, Partikeln und Stickoxiden, eine deutlich reduzierte Geruchsbelästigung, die Entseuchung der Gülle sowie eine erhöhte Düngekraft von Stickstoff im behandelten Dung, so dass für die gleiche Düngewirkung weniger Stickstoff benötigt wird;

8.

betont, dass die Erzeugung von Biokraftstoffen aus Abfällen kein Selbstzweck werden sollte; weist darauf hin, dass die Abfallreduzierung in der Umweltpolitik der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten weiterhin Vorrang haben sollte;

9.

fordert, Gülle verstärkt zur Erzeugung von Biogas einzusetzen, da hier noch sehr große Nutzungspotenziale vorhanden sind und gleichzeitig der dezentrale Charakter von Biogasanlagen zur Energieerzeugung gestärkt wird; stellt fest, dass mit der verstärkten Einbeziehung von Gülle die Methanfreisetzung bei der Güllelagerung deutlich reduziert werden kann;

10.

weist darauf hin, dass Dung, kommunale Abwässer und landwirtschaftliche Abfälle gesundheits- und umweltgefährdende Stoffe (Bakterien, Viren, Parasiten, Schwermetalle und organische Schadstoffe) enthalten können; fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verseuchung und die Verbreitung dieser Stoffe und der von ihnen verursachten Krankheiten zu unterbinden;

11.

weist darauf hin, dass die Verwendung von Gülle sowie tierischen und organischen Abfällen die Effizienz von Biogasanlagen erhöhen wird und bei der Verwendung tierischer Abfälle auftretende Hygieneprobleme relativ leicht beherrschbar sind;

12.

fordert ferner die Verwendung von Verarbeitungsprodukten der ersten Stufe, wie z. B. Kartoffelschalen oder Fruchtfleisch, als Biomasse für Biogasanlagen;

13.

weist darauf hin, dass die in absehbarer Zukunft erwarteten Entwicklungen in den Bereichen Technik und Bewirtschaftung zu noch größeren Gesundheits- und Umweltvorteilen von mit Dung, Gülle und organischen Abfällen betriebenen Biogasanlagen führen werden;

14.

ist der Auffassung, dass bei Biogasanlagen, genau wie bei tierhaltenden Betrieben, Nachhaltigkeit und regional angepasste Dimensionen gegeben sein müssen, damit die Umweltvorteile zu einer stärkeren öffentlichen Akzeptanz von Tierhaltungsbetrieben - die gegenwärtig mit immer mehr Beschwerden von Anwohnern und der Öffentlichkeit zu kämpfen haben - führen werden;

15.

weist darauf hin, dass es in mit Dung, Gülle und organischen Abfällen betriebenen Biogasanlagen zum Austritt von Ammoniak kommen kann; weist darauf hin, dass dies aber relativ leicht beherrschbar ist, und dass vorbeugende Maßnahmen in den nationalen Rechtvorschriften über Biogasanlagen sowie in den Stützungsregelungen für solche Anlagen vorgesehen werden sollten;

16.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf dafür zu sorgen, dass Biogasanlagen kein Methan freisetzen, weil eine Freisetzung deren günstigen Effekt auf die Erderwärmung beeinträchtigen könnte;

Wirtschaftliche Rentabilität und Stützungsregelungen

17.

bekräftigt, dass die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen für Biogasanlagen die Effizienz, die technische Entwicklung, eine positive Treibhausgasbilanz, die Schaffung von Mehrwert in tierhaltenden Betrieben und in ländlichen Gebieten und andere Wirtschafts- und Umweltvorteile sein sollten; ist der Auffassung, dass die sichere Lebensmittelversorgung der Bevölkerung nicht gefährdet werden darf;

18.

stellt mit großer Besorgnis fest, dass es in vielen Mitgliedstaaten bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wie z. B. Mais, einen zunehmenden Wettbewerb zwischen der Nutzung zur Energieerzeugung und der Verwendung in der Nahrungs- und Futtermittelkette gibt; betont, dass dieser Wettbewerb zu einem beträchtlichen Anstieg der Futtermittelpreise geführt hat;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Vorlage künftiger Vorschläge zur Regulierung des Biogassektors nicht nur die Umweltaspekte, sondern auch die Auswirkungen auf eine qualitativ hochwertige und nachhaltige Nahrungsmittelproduktion zu prüfen;

20.

betont, dass die Biogaserzeugung aus Dung, Gülle sowie tierischen und organischen Abfällen angesichts ihrer unbestreitbaren Nachhaltigkeits- und Umweltvorteile als vorrangig angesehen werden sollte;

21.

weist darauf hin, dass die optimale Größe von Biogasanlagen von verschiedenen, für die Kostenvorteile maßgeblichen Faktoren abhängt, die gründlich zu prüfen sind, und dass neben der betriebswirtschaftlichen Bewertung und der Klimagasbilanz vor allem bewertet werden muss, wie sich die Größe der Anlage auf die umgebende Landschaft im Hinblick auf die Ausweitung von Monokulturen bestimmter Feldfrüchte auswirkt;

22.

weist darauf hin, dass die Kombination und Nutzung sämtlicher verfügbarer organischer Stoffe in Biogasanlagen aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht am besten wäre;

23.

ist der Auffassung, dass der junge und innovative Biogassektor zwar eine Anschubförderung braucht, dass solche Fördersysteme aber nach Erreichen der Marktreife auslaufen sollten;

24.

weist darauf hin, dass die Finanzhilfe für ausschließlich mit Pflanzen betriebene Biogasanlagen unter genauer Überwachung fortgesetzt und dabei eine Neuausrichtung auf die fortschrittlichsten und am besten geeigneten Anlagen und Verfahren erfolgen sollte, um den technischen und wirtschaftlichen Vorsprung der Europäischen Union auf diesem Gebiet zu sichern und mögliche Optionen für die Zukunft zu ermitteln;

25.

fordert die Kommission auf, darüber zu berichten, welche Kriterien für die wirtschaftliche und ökologische Effizienz und Nachhaltigkeit der Nutzung von Energiepflanzen eingeführt werden können, um die Umweltfreundlichkeit dieses relativ neuen Verfahrens zu verbessern und um sicherzustellen, dass den Besorgnissen mit Blick auf die Lebensmittelerzeugung und -versorgung angemessen Rechnung getragen wird;

26.

fordert verstärkte Anstrengungen zur Erforschung und Förderung neuer und für die Umwelt möglichst vorteilhafter Verfahrenstechniken bei Biogas, insbesondere zur Verwertung von Biomasse (Biogas der zweiten Generation) als Biokraftstoff und zur Erhöhung der Rentabilität der Biogasanlagen, weil sich der Wirkungsgrad von Biogasanlagen nur mit innovativen Technologien, wie z. B. dem Gasrückführungsverfahren, deutlich erhöhen lässt;

27.

weist die Mitgliedstaaten und die Kommission erneut darauf hin, dass die Weiterentwicklung der Biogastechnologie nur mit zusätzlichen Fördergeldern möglich ist; betont, dass Finanzhilfen für Forschung und Entwicklung, für die Verbreitung der Ergebnisse bestimmter Projekte, für Anlagen sowie für die stärkere Förderung von Ökostrom und Ökogas vorgesehen werden müssen;

28.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten, die durch eine angemessene Preisstützung oder andere Maßnahmen zusätzliche Anreize für die Nutzung von Ökoenergie bieten, auch bei der Förderung von Biogas am erfolgreichsten sind;

29.

ist der Auffassung, dass für die Erzeugung von Ökogas genauso Beihilfen gewährt werden sollten wie für die Erzeugung von Ökostrom;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Fördergelder aus EU- und nationalen Programmen den effizientesten und nachhaltigsten Biogasanlagen, insbesondere jenen, die Elektrizität und Wärme erzeugen, sowie den Bau von Anlagen und Netzen zukommt, die der Modernisierung des Erdgasnetzes und der Einspeisung von Biogas in dieses Netz dienen;

31.

betont in diesem Zusammenhang, dass die Einspeisung von Elektrizität, Wärme und Erdgas in die Netze diskriminierungsfrei erfolgen muss, und fordert, Biogas dem Erdgas gleichzustellen, damit das Potenzial von Biogas nach der Einspeisung in das Erdgasnetz voll ausgeschöpft werden kann;

32.

ist der Auffassung, dass sich durch die Vereinfachung der Verfahren für den Handel mit CO2-Emissionen die wirtschaftliche Rentabilität und Nachhaltigkeit von Biogasanlagen erheblich verbessern lässt;

33.

weist darauf hin, dass Biogasanlagen Landwirten, die noch nicht über ausreichend Lagerkapazität für Dung verfügen, dabei helfen können, dieses Problem kostengünstig zu lösen;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass der Bau von Biogasanlagen und die Ausstellung von Genehmigungen für die Verwendung von organischen Abfällen und Gülle nicht durch unnötig langwierige Verwaltungsverfahren und komplizierte Regelungen behindert werden;

35.

verweist auf die erheblichen Unterschiede bei Dauer und Inhalt der einzelstaatlichen Verfahren zur Genehmigung von Biogasanlagen und fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass nationale Anforderungen im Zusammenhang mit der regionalen Raumordnung und der Erteilung von Betriebsgenehmigungen und Zulassungen keine unnötigen Hindernisse darstellen:

36.

fordert, für den Bau von Biogasanlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren einzuführen;

37.

fordert die Kommission auf, eine gemeinsame Positivliste der Erzeugnisse aufzustellen, die zur Verwendung in Biogasanlagen zugelassen sind, damit für die Landwirte in den einzelnen Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen gegeben sind;

38.

ermutigt die Landwirte zur Zusammenarbeit beim Bau und Betrieb von Biogasanlagen;

Die notwendige Überprüfung der EU-Vorschriften

39.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine kohärente Strategie für Biogas auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, einen Bericht eigens über Biogas und seine Förderung in der Europäischen Union vorzulegen und darin die für die weitere Entwicklung des Biogassektors notwendigen Änderungen in den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften, die effizienteste Anwendung von EU-Mitteln und -programmen sowie bewährte Verfahren zu beschreiben; fordert in diesem Rahmen auch eine Folgenabschätzung verschiedener Formen der Biogasproduktion auf das Klima, die Ökologie der Landschaft, die Einkommen im ländlichen Raum und die weltweite Sicherheit der Lebensmittelversorgung;

40.

tritt dafür ein, dass die Förderung von Biogas umfassend in den Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie über erneuerbare Energien (KOM(2008)0019) mit besonderem Augenmerk auf folgende Aspekte einbezogen wird:

a)

jährliche Statistiken und Berichte über die Erzeugung von landwirtschaftlichem Biogas, um die Fortschritte bei der Erreichung der gesetzten Ziele zu überwachen,

b)

Maßnahmen zum Bau und zur Förderung von Biogasanlagen auf der Grundlage einer nationalen oder regionalen Folgenabschätzung, sodass wirtschaftlich tragfähige Anlagen mit dem größten Nutzen für die Umwelt auf nationaler und/oder regionaler Ebene gefördert werden; Einbeziehung von Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse früherer Erfahrungen oder Demonstrationsprojekte bei allen Planungen; Änderung von Rechtsvorschriften über die regionale und ländliche Entwicklung, die einer Finanzierung solcher Maßnahmen entgegenstehen,

c)

Vorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Planung auf nationaler und regionaler Ebene ermutigen, damit rechtliche und verwaltungstechnische Hindernisse abgebaut werden, sodass etwa in Gebieten, in denen lokale Wärmeanbieter mit aus Biogas erzeugter Wärme versorgt werden können, nicht Erdgas oder andere fossile Brennstoffe bevorzugt werden;

41.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, so schnell wie möglich einen Vorschlag für eine Richtlinie über biologische Abfälle vorzulegen, die Qualitätsnormen vorsieht; ersucht die Kommission auf, die Möglichkeit einer gemeinsamen Richtlinie für Biogas und biologische Abfälle zu prüfen;

42.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag über die Rückstände aus Biogasanlagen vorzulegen; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass nur solche organischen Stoffe in Biogasanlagen verwendet werden dürfen, die eine Nutzung der Rückstände ohne Gefährdung der Umwelt ermöglichen; fordert die Kommission auf, ein Verbot von schwermetallhaltigen Wachstumsbeschleunigern in Futtermitteln in Erwägung zu ziehen, wenn sich diese EU-weit als ein Problem für die spätere Nutzung von Rückständen aus der Biogasproduktion auf Feldern erweisen sollten;

43.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (10), der Nitratrichtlinie (11), der Klärschlammrichtlinie (12), der Wasserrahmenrichtlinie (13), der Vogelschutzrichtlinie (14) und der Habitatrichtlinie (15) sowie die Bestimmungen über Schwermetalle in allen Mitgliedstaaten und Regionen wirksam durchgesetzt werden, was die Attraktivität mit Dung und Gülle betriebener Biogasanlagen erhöht;

44.

fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich eine Strategie für die Einbeziehung von Biogasanlagen in den Kyoto-Mechanismus, etwa durch „Öko-Zertifikate“, Prämien oder Steuerleichterungen für Strom und Wärme aus Biogasanlagen oder andere Maßnahmen vorzuschlagen; betont, dass dies die Kosteneffizienz von Biogasanlagen erhöhen und gleichzeitig die Bemühungen der Landwirtschaft zur Bekämpfung des Klimawandels deutlicher machen würde;

45.

verlangt eine Prüfung, ob die Nitrat-Richtlinie nach vollständiger Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie überflüssig ist;

46.

weist erneut darauf hin, dass im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften der Einsatz von Kunstdünger nicht gegenüber dem Einsatz von Dung und von Nebenprodukten von Biogasanlagen bevorzugt werden sollte; fordert deshalb nachdrücklich eine Prüfung der Definition von Dung in der Nitrat-Richtlinie;

47.

fordert die Kommission auf, die Einspeisung von Biogas ins Erdgasnetz durch Empfehlungen oder eine Richtlinie zu fördern;

48.

fordert die Kommission auf, so schnell wie möglich ihren in der genannten Mitteilung vom 7. Dezember 2005 angekündigten Vorschlag für eine stärkere Nutzung der Nebenerzeugnisse der Tierhaltung und des Ackerbaus zur Biogaserzeugung vorzulegen;

49.

fordert, dass jene Mitgliedstaaten, die keine oder unzureichende Maßnahmen in die bestehenden nationalen Entwicklungsprogramme einbezogen haben, Biogas in die Halbzeitbewertung der Programme für die ländliche und regionale Entwicklung aufnehmen und Vorschläge für künftige Maßnahmen machen müssen;

50.

fordert die Kommission auf, für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten — auch denjenigen, in denen es derzeit keine oder nur wenige Biogasanlagen gibt — zu sorgen, damit ein Austausch über die jeweiligen bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Biogasanlagen durch Wissens- und Technologietransfer stattfinden kann;

51.

fordert die Kommission auf, dem Parlament bis spätestens 15. Dezember 2008 einen schlüssigen Bericht über die Biogaserzeugung und ihrer Zukunftsperspektiven in der Europäischen Union, einschließlich einer Folgenabschätzung, vorzulegen und darin die oben genannten Vorschläge des Parlaments und die bisherigen Erfolge zu berücksichtigen;

52.

fordert die amtierenden und die nachfolgenden Vorsitze des Rates der Europäischen Union auf, Gespräche über die Förderung einer nachhaltigen Biogasgewinnung voranzutreiben, wobei eine nachhaltige Förderung von Biogasanlagen die Kombination von thermischer und elektrischer Energiegewinnung beinhalten muss;

*

**

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 414).

(2)  (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29). Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(3)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.

(4)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008 (ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 1).

(5)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2008.

(6)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/75/EG (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 100).

(8)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 599.

(9)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 140.

(10)  ABl. L 24 vom 29. 1.2008, S. 8.

(11)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31. 10.2003, S. 1).

(12)  Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(13)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(14)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(15)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.


Donnerstag, 13. März 2008

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/35


Globaler Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien

P6_TA(2008)0096

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (2007/2188(INI))

(2009/C 66 E/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Mobilisieren von öffentlichem und privatem Kapital für den weltweiten Zugang zu klimafreundlichen, erschwinglichen und sicheren Energiedienstleistungen: Der Globale Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien“ (KOM(2006)0583),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 in Brüssel,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2007 zu dem Fahrplan für erneuerbare Energiequellen im Europa (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu dem Grünbuch „Energieeffizienz oder Weniger ist mehr“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zu der Strategie für Biomasse und Biokraftstoffe (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu dem Anteil der erneuerbaren Energieträger in der EU und Vorschlägen für konkrete Maßnahmen (4),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0006/2008),

A.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit der Begrenzung des Anstiegs der weltweiten Durchschnittstemperaturen auf maximal 2° C die erneuerbaren Energien und die Energieeffizienz gefördert werden müssen, damit die weltweiten Emissionen, nach Erreichen eines Höchststands im Jahr 2015, zurückgehen,

B.

in der Erwägung, dass aus dem Stern-Bericht über die wirtschaftlichen Aspekte des Klimawandels (Oktober 2006) sowie Berichten des Zwischenstaatlichen Sachverständigenausschusses für Klimaänderungen hervorgeht, dass die ärmsten Länder und Bevölkerungen zuerst und am stärksten unter den Auswirkungen des Klimawandels leiden werden,

C.

in der Erwägung, dass erneuerbare Energieträger und Energieeinsparungen die Schlüsselelemente für einen nachhaltigen Zugang zu Energiedienstleistungen sind, da sie zu folgendem beitragen:

a)

einer Senkung der CO2-Emissionen und der anderen Treibhausgasemissionen,

b)

einer größeren Unabhängigkeit im Bereich der Energieversorgung,

c)

der Entwicklung neuer innovativer Technologien,

d)

Beschäftigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der regionalen Entwicklung,

e)

Verringerungen der Zahlungsbilanzdefizite,

f)

Geschäftsmöglichkeiten für KMU,

g)

Kosteneinsparungen,

D.

in der Erwägung, dass die führenden Politiker aus aller Welt auf dem Weltgipfel für Nachhaltige Entwicklung im Jahr 2002 übereingekommen sind, die Zahl der Menschen, die derzeit ohne Zugang zu grundlegenden Energiedienstleistungen sind und bei denen es sich gegenwärtig um 1,6 Mrd. Menschen handelt, zu halbieren; ferner in der Erwägung, dass dieses Ziel, falls die gegenwärtige Entwicklung anhält, niemals erreicht werden wird,

E.

in der Erwägung, dass für die energiepolitischen Herausforderungen, denen sich die Entwicklungsländer gegenübersehen, nachhaltige Lösungen durch verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger, stärkere Verbesserungen der Energieeffizienz und Energieeinsparungen erzielt werden sollten,

F.

in der Erwägung, dass die Transparenz und die Rechenschaftspflicht gegenüber den öffentlichen und privaten Investoren von zentraler Bedeutung bei der Bewertung und etwaigen weiteren Verstärkung der Unterstützung aus dem Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien sein werden, sowie in der Erwägung, dass die Kontrolle insbesondere in den ersten Jahren der Durchführung des Fonds in intensiver Weise erfolgen wird,

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien (GEEREF);

2.

ist der Auffassung, dass eine nachhaltige Entwicklung, insbesondere in den Entwicklungsländern und den Schwellenländern, — mit niedrigen Treibhausgasemissionen, sauberer Luft und nachhaltiger Energieversorgung — nur dadurch erreicht werden kann, dass der Einsatz von Technologien für die Nutzung erneuerbarer Energien unter Erschließung der lokalen Energieressourcen gewährleistet wird und der Zugang zu Energie durch eine Förderung der Investitionen in die Fernversorgung und in die dezentrale Versorgung verbessert wird;

3.

ist der Auffassung, dass die Kernziele des Fonds die Förderung von Energieeffizienz, Energieeinsparungen und erneuerbaren Energien, die Verringerung der Treibhausgasemissionen und anderer Risiken, die Verbesserung des Zugangs zu Energiedienstleistungen in den ärmsten Ländern und die Diversifizierung der Energiequellen in den Entwicklungsländern sein sollten;

4.

begrüßt insbesondere, dass der Schwerpunkt des Fonds darauf liegt, private Investitionen durch die Bereitstellung von Risikokapital zu mobilisieren, da dies für die erfolgreiche Konzipierung nachhaltiger Energieprojekte in den Entwicklungsländern auf lange Sicht von ganz entscheidender Bedeutung sein wird;

5.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass jede Unterstützung für Projekte und die Auswahl der Technologien von der Erfüllung umfassender Nachhaltigkeitskriterien und von der Leistung eines Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung sowie von den geografischen Gegebenheiten und den vorhandenen regionalen Ressourcen abhängig gemacht werden;

6.

fordert die Kommission eindringlich auf, sich bei der Durchführung des Fonds auf kleinere Projekte zu konzentrieren, bei denen es am schwierigsten ist, private Investitionen anzuziehen; ist der Auffassung, dass die Kommission den von ihr für Investitionen festgesetzten Höchstbetrag von 10 Millionen EUR für Einzelprojekte regelmäßig überprüfen sollte und gleichzeitig mindestens ein Drittel der verfügbaren Mittel für kleinere Projekte bereitstellen sollte, die weniger als 1 Million EUR erfordern;

7.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Unterstützung für alle Vorhaben, die Biomasse betreffen, einschließlich Vorhaben betreffend die Wasser- und Abwasseraufbereitung, in den Entwicklungsländern an die Erfüllung strenger Nachhaltigkeitskriterien geknüpft wird, die gewährleisten, dass nur die nachhaltigsten Technologien unterstützt werden, wobei die im gesamten Lebenszyklus erfolgenden Auswirkungen von Biomasse auf die Treibhausgasemissionen, die Luftqualität, die ländliche Raumordnung, die sozioökonomischen Bedingungen und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind, einschließlich der Erhaltung der Naturwälder und der Sicherung der Nahrungsmittelversorgung für alle durch eine Verbesserung der bewährtesten lokalen landwirtschaftlichen Praktiken;

8.

ersucht die Kommission mit Nachdruck, sicherzustellen, dass aus dem GEEREF Photovoltaik-Projekte unterstützt werden, und fordert sie auf, die Entwicklung von Technologien im Bereich der intelligenten Netze zu unterstützen; befürwortet insbesondere Investitionen, die für die arme ländliche Bevölkerung geeignet sind, wie Elektrifizierung durch erneuerbare Energie (einschließlich Wasserkraft, Solar- und Windenergie sowie Biomasse), Solarheizgeräte, Solar-Pasteurisierer, Solarkocher, Windpumpen und verbesserte Kochherde, wie auch eine Unterstützung für Kleinstkreditprogramme, um die lokale Beteiligung an Energieprojekten zu verbessern;

9.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass es keine Unterstützung aus dem GEEREF für große Projekte, die mehr als 1 Million EUR erfordern, für herkömmliche Energieträger und für die Mitverbrennung von Biomasse in bestehenden oder neuen Kohlekraftkraftwerken, für die Nutzung fossiler Brennstoffen in kleinem Maßstab (zum Beispiel in Dieselgeneratoren) oder für die umfangreiche Herstellung von Agrarbrennstoffen geben darf; fordert die Kommission eindringlich auf, sicherzustellen, dass Investitionsgelder aus den vom GEEREF unterstützten Unterfonds nicht zur Unterstützung dieser Arten von Technologie bereitgestellt werden; fordert daher die Kommission auf, sicherzustellen, dass die einschlägigen Verwaltungsverträge sowie die Kriterien für die Auswahl der Projekte diese spezifischen Technologien ausschließen;

10.

ist der Auffassung, dass sich die Unterstützung möglichst auf Projekte konzentrieren sollte, bei denen die Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien mit einer Verbesserung der Energieeffizienz kombiniert werden, zum Beispiel auf Projekte zur Verbesserung des Gebäudebestands, der Beleuchtung und der Kühlkette;

11.

fordert eine umfassende Koordinierung zwischen dem GEEREF und der künftigen Arbeit im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Plattform für internationale Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz, um die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung und Benchmarking zu verbessern;

12.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass aus dem Fonds der Ausbau der lokalen Märkte, des lokalen Produktionssektors und der lokalen Kapazitäten in den Entwicklungsländern unterstützt wird, zum Beispiel durch eine Unterstützung lokaler KMU, damit diese die Verantwortung für die Vermarktung neuer Technologien in einer bestimmten Region übernehmen können;

13.

ist der Auffassung, dass der Fonds auch dazu dienen sollte, dass insbesondere KMU aus den Mitgliedstaaten ihr technisches Know-how in die Entwicklung und den Einsatz nachhaltiger Energietechnologien in den Entwicklungsländern einbringen können;

14.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Fonds mit anderen Entwicklungsmaßnahmen und Energieinitiativen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, die sich an die Entwicklungsländer richten, in Einklang steht und sie ergänzt;

15.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Fonds die vielen anderen internationalen Initiativen und Fonds, die gegenwärtig der Unterstützung nachhaltiger Energieprojekte in den Entwicklungsländern dienen, darunter die der Weltbank und der regionalen Entwicklungsbanken und solche, die auf dem Weltgipfel für Nachhaltige Entwicklung 2002 initiiert wurden, ergänzt und zusammen mit ihnen eine wirksame Arbeit leistet;

16.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass der Fonds zum Abbau von Hindernissen bei der Anwendung des Mechanismus für eine umweltgerechte Entwicklung (CDM) in bestimmten Ländern, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, beiträgt und dass er weiterhin die unter den Mechanismus fallenden Projekte fördert, die einen echten zusätzlichen Nutzen haben, sich positiv auf die nachhaltige Entwicklung auswirken und die Referenzkriterien erfüllen;

17.

fordert die Kommission auf, Wege zu suchen, um den Fonds im Rahmen einer künftigen Regelung, die gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen für die Zeit nach 2012 gelten soll, zu erweitern, und dabei die Tatsache zu berücksichtigen, dass nachhaltige Energie in den Entwicklungsländern für das Erreichen des Ziels dieses Übereinkommens von entscheidender Bedeutung sein wird;

18.

bedauert die Tatsache, dass die vorgeschlagene finanzielle Mindestausstattung des Fonds in Höhe von 100 Millionen EUR — mit einem jährlichen Beitrag von nur 15 Millionen EUR für die Jahre 2007 und 2008 — als Beitrag des GEEREF absolut unzureichend ist, wenn es das Ziel sein soll, „den Anteil von Projekten im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energien zu erhöhen und einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu leisten“, und dass sich bislang nur wenige Länder zu einer finanziellen Beteiligung an dem Fonds entschlossen haben; fordert daher die Kommission eindringlich auf, ihren Beitrag zu erhöhen, und legt gleichzeitig den Mitgliedstaaten wie auch den multilateralen Finanzinstitutionen nahe, ihre Kräfte zu bündeln, um die Mittelausstattung des Fonds erheblich zu erhöhen; fordert, dass noch weitaus mehr Mitgliedstaaten ihre finanzielle Unterstützung anbieten;

19.

ist der Ansicht, dass ein zentrales Ziel in den ersten Jahren des GEEREF, der ein offener Fonds ist, die Entwicklung von Modellen sein sollte, die einen Anreiz für weitere Beiträge geben können, so dass der Investitionszufluss in die Entwicklungsländer und die Übergangsländer im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz verstärkt wird und weitaus mehr Menschen vor einem Energiemangel bewahrt werden als die voraussichtlich 1 bis 3 Millionen Menschen;

20.

betont, dass der GEEREF der Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der am wenigstens entwickelten Länder sowie den Interventionen, die erwiesenermaßen starke Bezüge zur Armutsbekämpfung aufweisen, Vorrang einräumen muss; stellt fest, dass sich der Aufgabenbereich des GEEREF auf die Unterstützung regionaler Unterfonds für afrikanische Staaten südlich der Sahara, für die Inselstaaten der Karibik und des pazifischen Raums, für die europäischen Nachbarstaaten (einschließlich Nordafrika und der osteuropäischen Nicht-EU-Staaten), für Lateinamerika und für Asien erstreckt; fordert jedoch, dass besonderes Gewicht darauf gelegt wird, den Bedürfnissen der AKP-Länder zu entsprechen; fordert die Kommission auf, bei der Aufteilung der Mittel zu gewährleisten, dass diese nicht nur an einen oder zwei Unterfonds vergeben werden; empfiehlt nachdrücklich, dass etwaige Unterfonds für China und Russland, falls sie in das Portfolio aufgenommen werden sollten, nicht alle verfügbaren Mittel an sich ziehen und dass ihnen als Pilotprojekten besonderes Interesse zukommen sollte;

21.

räumt jedoch ein, dass der GEEREF in seiner derzeit vorgesehenen Form möglicherweise Probleme haben wird, den Kriterien, die vom Entwicklungshilfeausschuss der OECD für die öffentliche Entwicklungshilfe festgelegt wurden, zu entsprechen, da die Investitionen eher an finanziellen Rentabilitätsaussichten als an Entwicklungsbedürfnissen orientiert werden; erkennt die Gefahr, dass die Armutsminderung, die als konkretes Ziel des GEEREF genannt wird, nur zu einer zweitrangigen Priorität des Fonds werden könnte; unterstreicht daher, dass die Kommission nicht nur klare Entwicklungskriterien zur Prüfung von für GEEREF-Mittel in Frage kommenden Projekten ausarbeiten, sondern auch die Entwicklungshilfe auf Zuschussbasis erheblich aufstocken muss, um nachhaltige Energiedienstleistungen für die Ärmsten bereitzustellen;

22.

fordert die Kommission auf, regelmäßig über den Stand der Durchführung des Fonds und über die unterstützten Projekte Bericht zu erstatten und insbesondere dem Parlament einen jährlichen Fortschrittsbericht vorzulegen;

23.

fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zur Förderung einer intensiven Kommunikation und eines Austauschs der Erfahrungen bezüglich der verschiedenen Projekte, ihrer spezifischen Ergebnisse und ihres Beitrags zur nachhaltigen Entwicklung vorzuschlagen;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0406.

(2)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 273.

(3)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 890.

(4)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 599.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/38


Die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der EU als Herausforderung für die neuen Mitgliedstaaten

P6_TA(2008)0097

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union als Herausforderung für die neuen Mitgliedstaaten (2007/2140(INI))

(2009/C 66 E/07)

Das Europäische Parlament,

Rechtsvorschriften für die Entwicklungszusammenarbeit

unter Hinweis auf die Artikel 177 bis 181 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) unterzeichnete und am 25. Juni 2005 (2) in Luxemburg geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 angenommene Millenniums-Erklärung, den UN-Bericht von 2005 mit dem Titel „In die Entwicklung investieren“ sowie die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG),

unter Hinweis auf die am 2. März 2005 angenommene Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit,

unter Hinweis auf den Konsens von Monterrey über Entwicklungsfinanzierung aus dem Jahr 2002,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union „Der Europäische Konsens“ (Der Europäische Konsens über die Entwicklungspolitik) (3),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission: „Der Europäische Konsens zur humanitären Hilfe“ (4),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Mai 2007 zu einem EU-Verhaltenskodex für Komplementarität und Arbeitsteilung in der Entwicklungspolitik,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung: Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ (KOM(2005)0134),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele — Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2005)0133),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen“ (KOM(2006)0087) und die darauf basierenden Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 11. April 2006,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jahresbericht 2006 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2005“ (KOM(2006)0326),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (5) (DCI),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Governance im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik: Schritte für ein harmonisiertes Konzept in der Europäischen Union“ (KOM(2006)0421),

unter Hinweis auf die Politik der internationalen Entwicklungszusammenarbeit der Tschechischen Republik, einschließlich des Plans für die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit 2007 und der Länderstrategiepapiere für Angola und Sambia,

in Kenntnis der Politik der internationalen Entwicklungszusammenarbeit Ungarns,

in Kenntnis des Programms für eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit Lettlands für den Zeitraum 2006 bis 2010,

in Kenntnis der Politik der Entwicklungszusammenarbeit Litauens für 2006 bis 2010,

in Kenntnis der Strategie Estlands für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe für 2006 bis 2010,

in Kenntnis der 2003 aufgelegten Strategie für Polens Entwicklungszusammenarbeit und des polnischen Hilfsprogramms 2007,

in Kenntnis der nationalen Strategie für eine internationale Entwicklungszusammenarbeit Rumäniens,

in Kenntnis der mittelfristigen Strategie für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) der Slowakei für den Zeitraum 2003 bis 2008 und des nationalen Programms der Slowakei ODA von 2006,

in Kenntnis der slowenischen Entwicklungszusammenarbeit für 2002 bis 2004,

unter Hinweis auf den Bericht der Nichtregierungsorganisation (NRO) Aid Watch von 2007 mit dem Titel „Hold the Applause! EU governments risk breaking aid promises“ des europäischen NRO-Dachverbands für Katastrophen- und Entwicklungshilfe (CONCORD), der eine NRO-Überprüfung der öffentlichen Entwicklungshilfeleistungen (ODA) jedes Mitgliedstaates enthält,

unter Hinweis auf die EU-Strategie für Zentralasien (Strategie für eine neue Partnerschaft) 2007 bis 2013,

in Kenntnis des „Europäischen Konsenses über Entwicklungspolitik: der Beitrag von Entwicklungserziehung und Sensibilisierung“, ein von den Vertretern der EU- Institutionen, der Mitgliedstaaten, der Zivilgesellschaft und anderen Akteuren konzipierter Strategierahmen, der im November 2007 bei den Europäischen Entwicklungstagen in Lissabon vorgestellt wurde,

unter Hinweis auf den Europäischen Konsens über NRO-Kommunikation vom 7. bis 9. November 2006,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates (Entwicklung) vom 8. November 2001 zur Bildungsarbeit zum Thema Entwicklung und Sensibilisierung der europäischen Öffentlichkeit für die Zusammenarbeit,

unter Hinweis auf die Erklärung von Maastricht des Europäischen Bildungskongresses vom 15. bis 17. November 2002 zu globalem Lernen, auf dem Parlamentarier, lokale und regionale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft aus den Mitgliedstaaten des Europarates vertreten waren, zu einem „Europäischen Strategierahmen zur Verbesserung und zum Ausbau der globalen Bildung in Europa bis zum Jahr 2015“,

unter Hinweis auf den Palermo-Prozess von 2003, der mit dem Ziel eingeleitet wurde, ein informelles Forum zu schaffen, auf dem Akteure wichtige Entwicklungen und Themen in der europäischen Entwicklungshilfe diskutieren können, um die offiziellen Konsultationsverfahren der Kommission informell zu ergänzen,

unter Hinweis auf die Europäische Konferenz über Sensibilisierung und Entwicklungserziehung für die Nord-Süd-Solidarität, die am 19. und 20. Mai 2005 in Brüssel stattfand,

unter Hinweis auf die Konferenz über europäische Entwicklungserziehung, die vom 3. bis 4. Juli 2006 im Helsinki stattfand,

in Kenntnis des 18-Monats-Programms über Entwicklungspolitik der deutschen, portugiesischen und slowenischen Präsidentschaften,

unter Hinweis auf Artikel 49 des EU-Vertrags,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (KOM(2003)0104) und auf die Entschließung des Parlaments vom 20. November 2003 zu dem Thema „Größeres Europa — Nachbarschaft: Ein neuer Rahmen für die Beziehungen der EU zu ihren östlichen und südlichen Nachbarn“ (6),

unter Hinweis auf „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt - Die europäische Sicherheitsstrategie“, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 in Brüssel gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik — Strategiepapier“ (KOM(2004)0373),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Über die Vorschläge der Kommission für Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP)“ (KOM(2004)0795),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik — Empfehlungen für Armenien, Aserbaidschan und Georgien sowie für Ägypten und Libanon“ (KOM(2005)0072),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Über die Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (KOM(2006)0726),

unter Hinweis auf den von der Kommission am 14. November 2006 angenommenen Aktionsplan für den Südkaukasus (Armenien, Aserbaidschan und Georgien),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen im Anhang zu ihrer oben genannten Mitteilung „Über die Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (SEK(2006)1504),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)0840) im Anhang zur Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jahresbericht 2007 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2006“ (KOM(2007)0349),

unter Hinweis auf die ENP-Fortschrittsberichte über die Ukraine (SEK(2006)1505) und über die Republik Moldau (SEK(2006)1506),

unter Hinweis auf die Veröffentlichung der Kommission vom 24. November 2005 mit dem Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: Ein Jahr des Fortschritts“ (IP/05/1467),

unter Hinweis auf die Mitteilung von Kommissionsmitglied Ferrero-Waldner an das Kollegium mit dem Titel „Umsetzung und Förderung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ (SEK(2005)1521),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (7) (ENPI),

unter Hinweis auf den Beschluss 2006/62/EG des Rates vom 23. Januar 2006 zur Befähigung der Länder, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden, sowie Russlands, in den Genuss des Programms für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX) zu kommen (8),

unter Hinweis auf den Beschluss 2005/47/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Änderung des Beschlusses 2000/24/EG im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und die Europäische Nachbarschaftspolitik (9),

unter Hinweis auf den Bericht mit dem Titel „Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument Belarus/Moldau/Ukraine/Armenien/Aserbaidschan/Georgien (getrennt): Länderstrategiepapier 2007-2013 und Nationales Richtprogramm 2007-2010“,

unter Hinweis auf das Östliche ENPI-Regionalstrategiepapier (RSP) 2007-2013, das die von der Kommission angenommenen Länderstrategiepapiere ergänzt,

unter Hinweis auf das Östliche ENPI-Regionale Richtprogramm 2007-2010, das das Interventionsziel im Rahmen des östlichen Regionalkapitels des neuen ENPI detaillierter festlegt,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Schwarzmeersynergie — Eine neue Initiative der regionalen Zusammenarbeit“ (KOM(2007)0160),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerschaftsstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen“ (KOM(2006)0724),

unter Hinweis auf das Dokument vom Juni 2006, das als Teil der „Occasional Papers“ der Generaldirektion für Wirtschaft und Finanzen erschienen ist und den Titel „Europäische Nachbarschaftspolitik: Wirtschaftliche Übersicht über die ENP-Länder“ trägt,

unter Hinweis auf das im Juli 2007 von der Kommission aufgelegte Programm für den Aufbau von Kapazitäten II, um die neuen Mitgliedstaaten und Bewerberländer auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (10),

unter Hinweis auf die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0036/2008),

Allgemeine Bemerkungen

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im Jahr 2006 öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) in Höhe von 47,524 Mrd. EUR bereitstellte, was 57 % der ODA weltweit entspricht, eine Zahl, die bis 2010 auf 78,626 Mrd. EUR ansteigen soll,

B.

in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, ein ODA-Ziel von 0,17 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) bis 2010 und von 0,33 % bis 2015 zu erreichen, wobei die künftigen Beiträge die Rolle der Europäischen Union in der internationalen Entwicklungszusammenarbeit stärken sollen,

C.

in der Erwägung, dass die Entwicklungshilfe der neuen Mitgliedstaaten sowohl die europäische Politik der Entwicklungszusammenarbeit als auch die Europäische Nachbarschaftspolitik betrifft,

D.

in der Erwägung, dass die Länder, auf die die Entwicklungszusammenarbeit der neuen Mitgliedstaaten in erster Linie ausgerichtet ist, die Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und die Länder des westlichen Balkans sowie einige wenige Länder, die der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean angehören, sind,

E.

in der Erwägung, dass der institutionelle Rahmen eine der wichtigsten Herausforderungen für eine wirksame Entwicklungszusammenarbeit für die neuen Mitgliedstaaten darstellt,

F.

in der Erwägung, dass eine der größten Herausforderungen, denen sich die neuen Mitgliedstaaten gegenübersehen, die Notwendigkeit ist, eine parteiübergreifende politische und öffentliche Unterstützung für die Entwicklungszusammenarbeit, einschließlich Unterstützung für die weltweit am wenigsten entwickelten Länder, aufzubauen,

G.

in der Erwägung, dass die Sensibilisierung für Themen der Entwicklungszusammenarbeit in den meisten Mitgliedstaaten weiter verbessert werden muss,

H.

in der Erwägung, dass das Recht der Mitgliedstaaten, Entwicklungsstrategien, so wie sie von ihren national bestimmten Prioritäten konzipiert sind, zu verfolgen, ein durchaus legitimer Ausdruck ihrer Souveränität ist und stets als solcher anerkannt und geachtet werden sollte,

Vorrangige Länder für die neuen Mitgliedstaaten

I.

in der Erwägung, dass der größte Teil der bilateralen ODA Estlands und Lettlands auf GUS-Länder, insbesondere Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine, sowie Afghanistan ausgerichtet ist; in der Erwägung, dass die ODA-Ausgaben Estlands 2005 0,08% und die ODA-Ausgaben Lettlands 2005 0,07% betrugen,

J.

in der Erwägung, dass der größte Teil der bilateralen ODA Litauens auf Belarus, die Ukraine, die Republik Moldau, die Länder des Südkaukasus, Afghanistan (Provinz Ghor) und Irak und nur auf ein einziges AKP-Land, nämlich Mauretanien, ausgerichtet ist und dass Litauen 2005 0,06% für ODA ausgab,

K.

in der Erwägung, dass der größte Teil der bilateralen ODA Polens auf Belarus, die Ukraine, die Republik Moldau und Georgien ausgerichtet ist und dass die ODA-Ausgaben Polens 2005 0,07% betrugen,

L.

in der Erwägung, dass der größte Teil der bilateralen ODA Ungarns auf den westlichen Balkan (Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina) ausgerichtet ist und dass die ODA-Ausgaben Ungarns 2005 0,11% betrugen,

M.

in der Erwägung, dass der größte Teil der bilateralen ODA Rumäniens auf die Republik Moldau, Serbien und Georgien ausgerichtet ist und dass die ODA-Ausgaben Rumäniens 2006 0,04% betrugen,

N.

in der Erwägung, dass der größte Teil der bilateralen ODA Soweniens auf den westlichen Balkan (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, die Frühere Jugoslawische Republik Makedonien (FYROM), Albanien) und auf die Republik Moldau ausgerichtet ist und dass Slowenien 2005 0,11% für ODA ausgab,

O.

in der Erwägung, dass der größte Teil der bilateralen ODA der Slowakei auf Serbien, Montenegro, Kirgisistan, Kasachstan, die Ukraine und Belarus ausgerichtet ist und dass sich die ODA-Ausgaben der Slowakei 2005 auf 0,12% beliefen,

P.

in der Erwägung, dass der größte Teil der bilateralen ODA der Tschechischen Republik auf Bosnien und Herzegowina, die Republik Moldau, die Mongolei sowie Serbien, Montenegro und Vietnam ausgerichtet ist und dass die Tschechische Republik 2005 0,11% für ODA ausgab,

Q.

in der Erwägung, dass Bulgarien seine nationale Strategie für die Entwicklungszusammenarbeit erst Ende 2007 verabschiedete, dass seine Prioritäten bei Albanien, FYROM, Bosnien und Herzegowina, der Ukraine und der Republik Moldau liegen und dass seine ODA-Ausgaben für 2005 auf ca. 0,04 % geschätzt werden, was Bulgariens Beitrag zu multilateralen Institutionen entspricht,

Beziehungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und den AKP-Ländern

R.

in der Erwägung, dass Estland, Lettland und Rumänien kein AKP-Land im Rahmen der europäischen Politik der Entwicklungszusammenarbeit zu ihren Zielländern zählen, obwohl Estland nicht ausgeschlossen hat, künftig eine bilaterale Zusammenarbeit mit einem der am wenigsten entwickelten afrikanischen Staaten südlich der Sahara aufzunehmen,

S.

in der Erwägung, dass Bulgarien beabsichtigt, afrikanische Länder, wie Ghana, mit denen es vor 1989 bilaterale Abkommen unterhielt, in seine Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen,

T.

in der Erwägung, dass die Tschechische Republik Angola und Sambia fördert, wobei auf Angola 8 % (956 000 EUR im Jahr 2007) und auf Sambia 4 % (775 000 EUR im Jahr 2007) der bereitgestellten Mittel entfallen; in der Erwägung, dass das Land in Angola Programme in den Bereichen Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie Bildung und übergreifende Programme wie Minenräumung, Stärkung der Kapazität des staatlichen Sektors, Förderung der Zivilgesellschaft und der Gleichstellung der Geschlechter sowie Umwelt finanziert; in der Erwägung, dass es in Sambia Programme im Gesundheitssektor mit dem Ziel finanziert, die MDG zu erreichen, wie beispielsweise die Verringerung der Kindersterblichkeit, die Verbesserung der Gesundheit der Mütter sowie die Bekämpfung von HIV/Aids und anderer Krankheiten, die auf die westliche Provinz, in der die Natur besonders feindlich ist, ausgerichtet sind,

U.

in der Erwägung, dass Ungarn Äthiopien unterstützt und Polen hauptsächlich Angola und Tansania hilft,

V.

in der Erwägung, dass die Slowakei ihre Entwicklungszusammenarbeit auf Kenia, den Sudan und Mosambik, vor allem das Geschäfts- und Gesundheitswesen in Kenia, ausrichtet und Hilfe für die Verwendung erneuerbarer Energien anbietet; in der Erwägung, dass ihre Entwicklungszusammenarbeit mit dem Sudan Schuldenreduzierung und technische Infrastrukturen wie Wasserwirtschaft beinhaltet und im sozialen Bereich insbesondere die Grundschulbildung und die medizinische Grundversorgung fördert,

W.

in der Erwägung, dass Slowenien beabsichtigt, Madagaskar, Niger, Mali, Burkina Faso, Uganda und Malawi durch slowenische Nichtregierungs-Entwicklungsorganisationen (NREO) in die Entwicklungszusammenarbeit einzubeziehen und lokale Gemeinschaften in Bereichen wie Infrastruktur, Bildung, Wasser, Abwasserentsorgung und Versorgung mit nachhaltiger Energie zu unterstützen,

X.

in der Erwägung, dass Litauen 2006 sein erstes bilaterales Projekt in Mauretanien (Unterstützung bei der Entwicklung natürlicher Ressourcen) begonnen hat,

Y.

in der Erwägung, dass in allen neuen Mitgliedstaaten ein beträchtlicher Teil der Entwicklungshilfe über multilaterale Kanäle, einschließlich der Europäischen Union, geleitet wird und dass daher all diese Länder indirekt zur Entwicklung der AKP-Länder beitragen,

Beziehungen zwischen den neuen Mitgliedstaaten und ihren Nachbarn

Z.

in der Erwägung, dass die ENP eine der obersten Prioritäten der EU-Außenbeziehungen darstellt und darauf abzielt, eine verantwortungsvolle Regierungsführung und die wirtschaftliche Entwicklung in ihrer Nachbarschaft zu fördern und dadurch politische, wirtschaftliche und soziale Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Nachbarn abzubauen,

AA.

in der Erwägung, dass die ENP-Aktionspläne für die drei Staaten im Südkaukasus (Georgien, Armenien und Aserbaidschan) am 14. November 2006 trotz der Tatsache aufgelegt wurden, dass die Einbeziehung der Länder des Südkaukasus in die ENP ursprünglich in einer Fußnote in der oben genannten Mitteilung der Kommission zu einem größeren Europa abgelehnt worden war,

AB.

in der Erwägung, dass die Aktionspläne als für jedes Land maßgeschneidert gelten,

AC.

in der Erwägung, dass die Europäische Union in ihren Außenbeziehungen traditionell einem regionalen Ansatz den Vorzug gibt,

AD.

in der Erwägung, dass die Regierung Georgiens die Hoffnung hegt, dass Georgien zusammen mit der Ukraine und der Republik Moldau in die Schwarzmeerregion und nicht in die Südkaukasusregion einbezogen wird, was auch im Aktionsplan anerkannt wurde,

AE.

in der Erwägung, dass der Aktionsplan EU-Georgien zeigt, dass die Europäische Union bereit ist, Georgien auf dem Gebiet der Konfliktbewältigung vermehrte politische Unterstützung zu gewähren, was sie bisher abgelehnt hat,

AF.

in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten in die Entwicklung der ENP vor ihrer Mitgliedschaft in der Europäischen Union eingebunden waren,

AG.

in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten vor der Mitgliedschaft weder irgendeinen Einfluss auf den Aktionsplan hatten noch in Entscheidungsfindung und Beschlussfassung einbezogen waren,

AH.

in der Erwägung, dass die Nachbarländer, um der ENP beizutreten, über eine gültige Vertragsbeziehung verfügen müssen, wie ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen oder ein Assoziierungsabkommen, weshalb Belarus, Libyen und Syrien von der ENP ausgeschlossen sind, da sie zurzeit keinerlei Vertragsbeziehung unterhalten,

AI.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ein ausgewogenes bilaterales und regionales Konzept für Zentralasien verfolgt,

AJ.

in der Erwägung, dass die Beziehung zwischen Kasachstan, Kirgisistan, der Russischen Föderation, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und der Europäischen Union auf Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und Kooperationsrahmen wie der BAKU-Initiative sowie auf einer Vielfalt von Instrumenten der Gemeinsamen Sicherheits- und Außenpolitik beruht,

AK.

in der Erwägung, dass alle Nachbarn der Europäischen Union ungeachtet des Themas einer möglichen Mitgliedschaft die gleiche Chance haben, privilegierte Beziehungen zur Europäischen Union aufzunehmen, die im Einklang mit ihren eigenen Bestrebungen sowohl auf gemeinsamen Interessen als auch auf gemeinsamen Werten beruhen,

AL.

in der Erwägung, dass der Hauptvorteil des Aktionsplans darin liegt, dem betreffenden Land zu helfen, Prioritäten festzulegen und die Unterstützung der Europäischen Union für seine Bemühungen zu lenken,

AM.

in der Erwägung, dass Bulgarien und Rumänien bereits in die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit wichtigen ENP-Partnern eingebunden sind,

AN.

in der Erwägung, dass die Rolle der neuen Mitgliedstaaten beim Austausch der Erfahrungen mit dem Übergang genutzt werden und durch das TAIEX- Programm und Partnerschaftsprogramme zu Fachkenntnissen innerhalb der „alten“ Mitgliedstaaten beitragen wird,

Sensibilisierung der Öffentlichkeit

AO.

in der Erwägung, dass sich die derzeitige Höhe der Ausgaben für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf Entwicklungsthemen in den meisten Ländern der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) auf insgesamt ungefähr 190 Mio. EUR oder 0,25 % der gesamten ODA beläuft,

AP.

in der Erwägung, dass alle neuen Mitgliedstaaten, ausgenommen Polen und Malta, die Entwicklungserziehung als eine Priorität für ihre nationalen NREO-Plattformen betrachten,

AQ.

in der Erwägung, dass bisher keiner der neuen Mitgliedstaaten über eine nationale Strategie für Entwicklungserziehung verfügt;

AR.

in der Erwägung, dass nur 12 % der OECD-Bürger überhaupt von den MDG gehört haben, dass 62 % derjenigen, die von den MDG gehört haben, nicht wissen, was sie bedeuten, dass 17 % der europäischen Bürgerangesichts von Korruption und der Wahrnehmung, dass die Armen nicht von der Hilfe profitieren, nicht wissen, ob Entwicklungshilfe irgendetwas bewirkt (eine Zahl, die in Portugal auf 34 %, in Italien auf 24 %, in Irland auf 23 % und in Spanien auf 22 % ansteigt),

AS.

in der Erwägung, dass nur 29 % der Bürger in Europa glauben, dass eine Verringerung von extremer Armut und Hunger bis 2015 erreicht werden wird, wobei das Fehlen von Geld oder Ressourcen (18 %), mangelnder Wille (18 %) und die Größe der zu lösenden Aufgabe (14 %) am häufigsten als Hindernisse genannt werden,

AT.

in der Erwägung, dass in einem Bericht des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) vorgeschlagen wurde, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf eine Zahl von 3% der ODA (oder mehr) als Minimalziel für Ausgaben für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Entwicklungserziehung hin bewegen sollen,

1.

betont, dass die Entwicklungspolitik vollständiger Teil des Acquis communautaire ist, und erinnert an die internationalen Verpflichtungen der neuen Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet; betont, dass die Europäische Union die neuen Mitgliedstaaten begleiten muss, um ihnen zu helfen, den Acquis communautaire einzubeziehen;

2.

ist der Auffassung, dass die zehn neuen Mitgliedstaaten sich dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik innerhalb eines Jahres nach ihrem Beitritt angeschlossen und zugestimmt haben, ein ehrgeiziges Musterbeispiel für Entwicklungshilfe umzusetzen und auf die Erreichung der MDG innerhalb des festgelegten Zeitrahmens hinzuarbeiten;

3.

zeigt sich besorgt darüber, dass viele der neuen Mitgliedstaaten nicht auf dem Weg sind, um das Ziel von 0,17 % des BNE, die bis 2010 für ODA ausgegeben werden sollen, zu erreichen, dass jedoch einige die öffentliche Entwicklungshilfe aufgrund der Notwendigkeit, die Staatsverschuldung abzubauen, unter die allgemeinen Haushaltskürzungen fallen sehen;

4.

betont die Erfahrungen der neuen Mitgliedstaaten, insbesondere während des Übergangsprozesses, und ist der Auffassung, dass eine gute Regierungsführung und die Förderung der Demokratie die Prioritäten der Entwicklungszusammenarbeit darstellen müssen; ruft die EU-Institutionen auf, die auf diesem Gebiet von den neuen Mitgliedstaaten gesammelten Erfahrungen zu nutzen, um ihre Entwicklungspolitik zu bereichern;

5.

ist der Auffassung, dass die neuen Mitgliedstaaten dank einer aktiven Kooperationspolitik zur Förderung der Achtung der Grundrechte und zur Solidarität mit den neuen Generationen in Drittländern im ENP-Geltungsbereich beitragen werden;

6.

betont den konkreten Nutzen für die neuen Mitgliedstaaten, sich an der Politik der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen wirtschaftliche Entwicklung und Handel, zu beteiligen;

7.

begrüßt das neue Konzept der Kommission, über die traditionelle Entwicklungspolitik hinauszugehen und neue partnerschaftliche Beziehungen mit den Entwicklungsländern einzugehen;

8.

begrüßt die Tatsache, dass die internationale Gemeinschaft gewillt ist, den Grundsatz der „gemeinsamen Verantwortung“ in humanitären Notfällen zu akzeptieren;

9.

regt an, dass die neuen und die alten Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union zukunftsorientierter zusammenarbeiten sollten, um zu gewährleisten, dass die Lage in bestimmten Ländern, die in die ENP eingebunden sind, zügiger verfolgt wird, so dass die Europäische Union in ihrer Politik gegenüber diesen Ländern flexibler reagieren kann;

10.

betont die Verknüpfung zwischen Entwicklung und Migration, die eine enorme Herausforderung für die meisten der neuen Mitgliedstaaten, die an den Außengrenzen der Europäischen Union liegen, darstellt;

11.

anerkennt die Fortschritte, die die neuen Mitgliedstaaten in ihrer Entwicklung von Hilfeempfängern zu Geberländern gemacht haben, und räumt künftige Herausforderungen ein;

12.

stellt fest, dass die Prioritäten der neuen Mitgliedstaaten nach der Übergangsperiode von ihren historischen Beziehungen und verbindungen zu ihren Nachbarn bestimmt werden und dass der größte Teil der Haushaltsmittel für die Entwicklungszusammenarbeit der neuen Mitgliedstaaten auf ihre unmittelbaren Nachbarn und die GUS-Länder ausgerichtet ist; ruft die Europäische Union auf, die Chance des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu ergreifen, um ihre strategische Präsenz in Osteuropa, in Zentralasien und im Kaukasus zu stärken, Regionen der Welt, die bisher weniger in den Genuss der europäischen Hilfe kamen und die dennoch vor zahlreichen Entwicklungsherausforderungen stehen;

13.

betont, dass ein wirksames Vorgehen bei der Förderung der Demokratie und des Rechtsstaats, vorrangigen Aktionsbereichen der neuen Mitgliedstaaten, ebenfalls ein Mittel darstellt, langfristig an der Armutsbekämpfung mitzuwirken, dem prioritären Ziel der europäischen Entwicklungspolitik, das vom Finanzierungsinstrument für die DCI festgelegt wurde;

14.

verweist auf die „östliche Dimension“ der EU-Außenbeziehungen und ist der Auffassung, dass eine neue Versammlung der Europäischen Union und der Nachbarländer (ähnlich wie die Gemeinsame Parlamentarische Versammlung AKP-EU, die Partnerschaft Europa-Mittelmeer (Euromed) und die Parlamentarische Versammlung Europa-Lateinamerika (Eurolat)) auf historischer Erfahrung aufbauen, den Beitrag der neuen Mitgliedstaaten zur EU-Politik vergrößern und helfen könnte, die ENP gemeinsam zu gestalten und die Nachbarländer auf neue Politikfelder aufmerksam zu machen;

15.

anerkennt, dass die meisten Mitgliedstaaten in ihren Außenministerien Abteilungen haben, die sich spezifisch mit Entwicklungszusammenarbeit befassen; empfiehlt jedoch, dass sie die Koordinierung sowohl in ihren eigenen Ministerien als auch untereinander und mit anderen Mitgliedstaaten in dem Ausmaß verstärken, wie es von den nationalen Parlamenten und den lokalen Behörden im Entscheidungsprozess gebilligt wurde;

16.

anerkennt, dass der Aufbau der entsprechenden Institutionen und die Umsetzung der politischen Maßnahmen ein zeitaufwändiger Prozess ist;

17.

anerkennt, dass die größten Herausforderungen für die neuen Mitgliedstaaten in den kommenden Jahren Budgetaufstockung und Sensibilisierungsmaßnahmen sein werden;

18.

begrüßt den oben genannten strategischen Rahmen „Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik: der Beitrag von Entwicklungserziehung und Sensibilisierung“ und betont, dass das Parlament eine wichtige Rolle dabei spielen muss, die aktuelle und potenzielle Rolle von Entwicklungserziehung und Sensibilisierung sowohl in der formalen als auch in der informellen Bildung in den neuen Mitgliedstaaten hervorzuheben;

19.

ist der Auffassung, dass langfristige Projekte, die auf Partner und Sektoren ausgerichtet sind, bei denen die neuen Mitgliedstaaten einen komparativen Vorteil haben und Erfahrungen übertragen können, in dem globalen Prozess der Armutsbeseitigung von größtem Nutzen sind;

20.

fordert eine Arbeitsteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Mehrwert des Beitrags jedes Akteurs und mit dem Ziel, wirksam zusammenzuarbeiten;

21.

ist der Ansicht, dass eine große Mehrheit der neuen Mitgliedstaaten ihrer Entwicklungspolitik mehr Vorrang einräumen und darüber hinaus für ein Konzept für Strategieplanung mit größerer interner Koordination Sorge tragen könnten (ausgenommen Litauen, wo das Außenministerium das führende Ministerium für die Planung und Verwaltung der ODA ist);

22.

stellt fest, dass das Ziel der Europäischen Union in Bezug auf die neuen Mitgliedstaaten nicht nur darin besteht, sich ihre Erfahrung zu Nutze zu machen, sondern ihnen auch zu helfen, ihre Rolle als neue Geberländer zu stärken; ermuntert somit die alten und neuen Mitgliedstaaten, gemeinsam einen realistischen Zeitplan festzulegen, der die Annäherung der neuen Mitgliedstaaten an die EU-Entwicklungshilfeziele vorsieht, und dabei die Möglichkeiten wie auch die Grenzen der Partnerschaft zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;

23.

betont, dass die neuen Mitgliedstaaten umfassend in den Austausch von Erfahrungen und in die spezifische Ausbildung in Bereichen wie Planung, Umsetzung und Bewertung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit einbezogen werden müssen; erinnert an die unterschiedlichen Erfahrungen beim Programm für den Aufbau von Kapazitäten (CBS) und verlangt weitere Verbesserungen, z.B. um die Abwanderung von Beamten zu stoppen;

24.

erinnert daran, wie wichtig ein ständiger Dialog mit den für die neuen Mitgliedstaaten und die Beitritts- oder Kandidatenländer zuständigen Beamten ist; unterstreicht die Bedeutung der technischen Unterstützung von EuropeAid durch die Veranstaltung von Ausbildungskursen, Seminaren, Konferenzen oder spezifischer technischer Hilfe, um den von diesen Ländern geltend gemachten Bedürfnissen Rechnung zu tragen; betont, wie bedeutend die von der Generaldirektion Entwicklung der Kommission finanzierten Tätigkeiten in dieser Hinsicht sind;

25.

bedauert, dass die spezielle Arbeitsgruppe für die Verstärkung der Kapazitäten der neuen Mitgliedstaaten 2007 nicht mehr zusammengetreten ist, während ein dringender Bedarf an einer Verstärkung der Kapazitäten der neuen Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit besteht und der Erweiterungsprozesss der Europäischen Union immer noch im Gang ist;

26.

fordert die Reaktivierung dieser Arbeitsgruppe, wobei einerseits darauf zu achten ist, dass sie an ihren Arbeiten eine Vertretung des Entwicklungsausschusses des Parlaments oder seines Sekretariats sowie eine Vertretung von TRIALOG, eines Projekts, das eng mit den europäischen NREO zusammenarbeitet, beteiligt, und andererseits, dass sie ihr Mandat auf die Berücksichtigung der spezifischen Probleme der neuen Mitgliedstaaten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erweitert;

27.

betont, wie wichtig Partnerschaftsprojekte, auch mit einer kurzen Laufzeit („twinning“ und „light twinning“), sind, um das Personal der neuen Mitgliedstaaten durch hochwertige technische Unterstützung zu schulen, Mittel, die nur Ungarn und Slowenien abgerufen haben;

28.

fordert zweimal jährlich stattfindende interparlamentarische Treffen des Parlaments und der Parlamente der neuen Mitgliedstaaten, bei denen Themen der Entwicklungszusammenarbeit im Mittelpunkt stehen und hierzu die Einrichtung eines spezifischen Netzwerks;

29.

ist der Ansicht, dass die Teilnahme der neuen Mitgliedstaaten im Ausschuss des Europäischen Entwicklungsfonds den Debatten eine zusätzliche Dimension verleihen und ferner helfen würde, ihre technischen Kapazitäten aufzubauen;

30.

nimmt den Mangel an öffentlicher Anerkennung der Prioritäten der Entwicklungszusammenarbeit in einigen der neuen Mitgliedstaaten zur Kenntnis und verlangt eine übergreifende Kommunikations- und Informationsstrategie, um dieses Defizit abzubauen; betont, wie wichtig die Sensibilisierung für Entwicklungsthemen in den Schullehrplänen ist, sowie die Rolle der Medien, um die Aufmerksamkeit der Bevölkerung zu wecken und eine Tradition eines internationalen Freiwilligendienstes zu entwickeln;

31.

wertet die Bedeutung eines Berichts über die Sensibilisierung für Entwicklungserziehung und ihre Rolle bei der Umsetzung des „Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik“ positiv, im dem die aktuelle und die potenzielle Rolle von Entwicklungserziehung und Sensibilisierung in der formalen und in der informellen Bildung in Europa, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, hervorgehoben wird;

32.

ist der Ansicht, dass die Bevölkerung der neuen Mitgliedstaaten bereits für die Fragen internationaler Hilfe sensibilisiert ist, wie dies ihre große Mobilisierung beim Tsunami 2004 bewiesen hat, und dies ist ein Ausgangspunkt, um die Bevölkerung für die Notwendigkeit eines konkreten und langfristigen Engagements für eine wirksame Entwicklungspolitik zu sensibilisieren;

33.

fordert die Kommission auf, eine spezifische Sensibilisierungskampagne auf den Weg zu bringen, die die komparativen Vorteile und den Mehrwert der neuen Mitgliedstaaten in Bezug auf Themen der Entwicklungszusammenarbeit in den Mittelpunkt rückt;

34.

verlangt eine umfassendere Koordinierung zwischen den einschlägigen nationalen Akteuren und eine angemessene Einbeziehung von Seiten der NRO und der lokalen Behörden in die nationale Politikgestaltung;

35.

fordert die Kommission auf, die neuen Mitgliedstaaten aktiv in die Vorbereitung und die Aushandlung von Aktionsplänen und in die Überwachung ihrer Umsetzung einzubeziehen;

36.

stellt fest, dass die neuen Mitgliedstaaten, indem sie die Lieferbindung bei ihrer Entwicklungshilfe vollständig aufheben, ein positives Beispiel für alle Mitgliedstaaten abgeben könnten;

37.

stellt fest, dass alle Mitgliedstaaten Fristen für die Aufhebung der Lieferbindung festlegen sollten, denn auf die Dauer dient eine Entwicklungshilfe mit Lieferbindung weder einer guten Regierungsführung noch dem effizienten Einsatz von Ressourcen und trägt nicht zu den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit bei;

38.

stellt fest, dass die Verbindungen zwischen dem Privatsektor und der Entwicklungszusammenarbeit einen viel versprechenden neuen Weg für die neuen Mitgliedstaaten darstellen und dass eine aktivere Beteiligung auf Seiten der Privatunternehmen aus diesen Mitgliedstaaten bei der Auftragsvergabe von Projekten der Entwicklungszusammenarbeit auf EU-Ebene die Sensibilisierung für die Entwicklungszusammenarbeit verstärken könnte;

*

**

39.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr.1/2006 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).

(2)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(3)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(4)  Die Erklärung zum Europäischen Konsens zur humanitären Hilfe wurde am 19. November 2007 vom Rat und am 29. November 2007 vom Europäischen Parlament angenommen und von den Präsidenten der Kommission, des Rats und des Europäischem Parlament am 18. Dezember 2007 unterzeichnet

(5)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41'.

(6)  ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 506.

(7)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(8)  ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 80.

(9)  ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9.

(10)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 312.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/48


EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren

P6_TA(2008)0101

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (Nichtverabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts durch den Rat mit der Folge, dass der Rat den Verhaltenskodex nicht zu einem verbindlichen Rechtsinstrument macht)

(2009/C 66 E/08)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren im Jahr 2008 seit zehn Jahren bestehen wird,

B.

unter Hinweis darauf, dass der Ausschuss der Ständigen Vertreter sich am 30. Juni 2005 auf technischer Ebene auf den Text eines Gemeinsamen Standpunkts verständigte, der das Ergebnis eines gründlichen Prozesses zur Überarbeitung des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren mit dem Ziel war, den Kodex in ein wirksames Instrument zur Kontrolle der Waffenexporte aus EU-Hoheitsgebiet und durch EU-Unternehmen umzuwandeln,

C.

in der Erwägung, dass der Kodex durch die Festlegung dieses Gemeinsamen Standpunkts ein rechtlich verbindliches Waffenausfuhrkontrollinstrument für alle Mitgliedstaaten wird,

D.

in der Erwägung, dass es diesen Gemeinsamen Standpunkt mehrmals nachdrücklich befürwortet hat, unter anderem in seiner Entschließung vom 18. Januar 2007 zum 7. und 8. Jahresbericht des Rates gemäß Nr. 8 der Operativen Bestimmungen des Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren (1),

E.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat dennoch seit 2005 diesen Gemeinsamen Standpunkt nicht auf politischer Ebene verabschiedet hat,

F.

in der Erwägung, dass die Gründe dafür nie offiziell erläutert wurden, jedoch offenbar mit dem Wunsch einzelner Mitgliedstaaten zusammenhängen, das geltende EU-Waffenembargo gegenüber der Volksrepublik China aufzuheben,

G.

in der Erwägung, dass dieses Problem durch die nachstehend angeführten Entwicklungen noch dringlicher geworden ist:

i)

die Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon, der die Europäische Union verpflichtet, als Akteur mit weltweiter Verantwortung zu handeln,

ii)

den Aufbau der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP), in deren Rahmen in zunehmendem Maß militärische und zivile Missionen der Europäischen Union in Drittländern eingerichtet werden und EU-Personal mit zuvor von EU-Mitgliedstaaten gelieferten Waffen bedroht werden könnte,

iii)

aktuelle Erklärungen von Mitgliedstaaten, an denen sich die Entschlossenheit zeigt, Waffenexporte auszuweiten, um wirtschaftliche Interessen zu fördern,

iv)

mehrere Initiativen zur Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Beschaffung von Rüstungsgütern und der innergemeinschaftlichen Waffentransfers und -verkäufe,

H.

in der Erwägung, dass die positiven Bemühungen der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM), den Kodex und seine Anwendung weiter zu verbessern, durch Waffenexporte aus Mitgliedstaaten in Länder sabotiert werden, die in einem Konflikt stehen oder instabil sind oder in denen die Menschenrechte nicht geachtet werden und die somit entsprechend dem Verhaltenskodex als unzuverlässige Bestimmungsländer betrachtet werden,

I.

in der Erwägung, dass die fehlende politische Bereitschaft, den Verhaltenskodex in einen Gemeinsamen Standpunkt umzuwandeln, im Widerspruch steht zur führenden Rolle der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Förderung von Rechtsinstrumenten, die auf die Kontrolle öffentlicher und privater Waffentransfers und insbesondere ein Abkommen über den Waffenhandel abzielen,

1.

bedauert in Anbetracht des zehnten Jahrestags des Kodex nachdrücklich den derzeitigen politischen Stillstand in Bezug auf die Verabschiedung dieses Gemeinsamen Standpunkts;

2.

fordert nachdrücklich, dass der slowenische Ratsvorsitz die Verabschiedung dieses Gemeinsamen Standpunkts auf die Tagesordnung jeder Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ setzt, bis diese Angelegenheit geregelt ist;

3.

fordert die Mitgliedstaaten, die einen rechtlich verbindlichen Verhaltenskodex ablehnen, auf, ihren Standpunkt zu überdenken;

4.

ist überzeugt, dass der Beitrag der Europäischen Union zu einem international verbindlichen Abkommen über den Waffenhandel an Glaubwürdigkeit gewinnen wird, sobald ihre eigene Regelung für Waffenexporte rechtlich verbindlich wird;

5.

ist überzeugt, dass parallel zur Verabschiedung des Gemeinsamen Standpunkts unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen werden sollten:

a)

Verhinderung unverantwortlicher Waffentransfers durch strenge Anwendung der Kriterien des Kodex auf Unternehmen und nationale Streitkräfte,

b)

Verbesserung und Umsetzung der Kontrolle von Waffengeschäften und Unterbindung von illegalen Waffenschiebereien auf dem Luft- und dem Seeweg;

c)

sofortige Untersuchung der aktuellen Vorwürfe wegen Verstößen gegen Waffenembargos,

d)

Unterbindung des Verkaufs von im Verlauf von EU-Operationen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einer Reform des Sicherheitssektors oder anderen EU-Operationen eingesammelten Waffen an private Waffenvermittler und ihres späteren Transfers,

e)

Verbesserung der Transparenz und der Qualität der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Jahresbericht über den Verhaltenskodex vorgelegten Daten;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 210.'


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/49


Die besondere Situation von Frauen im Gefängnis und die Auswirkungen der Inhaftierung von Eltern auf deren Leben in Familie und Gesellschaft

P6_TA(2008)0102

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zur besonderen Situation von Frauen im Gefängnis und die Auswirkungen der Inhaftierung von Eltern auf deren Leben in Familie und Gesellschaft (2007/2116(INI))

(2009/C 66 E/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags sowie Artikel 4 der am 12. Dezember 2007 unterzeichneten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), die sich auf die Verteidigung der Menschenrechte beziehen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, insbesondere auf deren Artikel 5, auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, insbesondere auf dessen Artikel 7, auf das Europäische Übereinkommen von 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Antifolterübereinkommen) sowie auf dessen Fakultativprotokoll zur Einrichtung eines Systems regelmäßiger Besuche, die von unabhängigen internationalen und nationalen Stellen an Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, durchgeführt werden,

unter Hinweis auf Artikel 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ihre Protokolle sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,

unter Hinweis darauf, dass mit dem vorstehend genannten Antifolterübereinkommen der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe des Europarates eingesetzt wurde, sowie unter Hinweis auf die Berichte dieses Ausschusses,

unter Hinweis auf die Mindestvorschriften der Vereinten Nationen für die Behandlung von Strafgefangenen aus dem Jahre 1957 sowie auf die einschlägigen von der Vollversammlung angenommenen Erklärungen und Grundsätze,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf die Resolutionen und Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates, insbesondere die Resolution (73)5 des Europarates zur Gesamtheit der Mindestvorschriften für die Behandlung von Strafgefangenen sowie die Empfehlungen R(87)3 und R(2006)2 über die europäischen Strafvollzugsgrundsätze,

unter Hinweis auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, insbesondere die Empfehlung R(2006)1747 über die Einführung einer europäischen Strafvollzugscharta sowie die Empfehlung R(2000)1469 über Mütter und Säuglinge in Haft,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. Mai 1989 zu Frauen und Kindern im Gefängnis (2), vom 18. Januar 1996 zu den menschenunwürdigen Haftbedingungen in Gefängnissen in der Europäischen Union (3), vom 17. Dezember 1998 zu den Haftbedingungen in der Europäischen Union: Umwandlungen und Ersatzstrafen (4) sowie auf seine Empfehlung vom 9. März 2004 an den Rat zu den Rechten der Häftlinge in der Europäischen Union (5),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seines Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0033/2008),

A.

in der Erwägung, dass gemäß den internationalen und europäischen Übereinkommen (6) die Menschenrechte einer jeden inhaftierter Person geachtet werden müssen und dass die Haftbedingungen in Einklang mit den Grundsätzen der Würde des Menschen, der Nichtdiskriminierung und des Respekts des Privat- und Familienlebens stehen und regelmäßig von unabhängigen Stellen geprüft werden müssen,

B.

in der Erwägung, dass die besonderen Bedürfnisse und Situationen von weiblichen Inhaftierten im Rahmen der richterlichen Entscheidungen, in den Strafgesetzen und von den Strafvollzugsbehörden der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssen,

C.

in der Erwägung, dass konkrete und den besonderen Bedürfnissen der Frauen angepasste Maßnahmen getroffen werden müssen, insbesondere die Anwendung alternativer Strafen,

D.

in der Erwägung, dass schwangeren Frauen in Haft die Unterstützung, Informationen und alle Elemente zugute kommen sollten, die für eine komplikationslose Schwangerschaft und Mutterschaft notwendig sind, nämlich eine ausgewogene Ernährung, einwandfreie hygienische Bedingungen, frische Luft, körperliche Betätigung sowie prä- und postnatale Versorgung,

E.

in der Erwägung, dass alle Häftlinge, ob Männer oder Frauen, gleichermaßen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen haben müssen, die Strafvollzugsmaßnahmen jedoch die Prävention, die Betreuung und die Behandlung von frauenspezifischen Gesundheitsproblemen besonders berücksichtigen müssen,

F.

in der Erwägung, dass die psychische und physische Gesundheit der Mutter mit der des Kindes in Verbindung zu bringen ist,

G.

in der Erwägung, dass eine große Zahl von weiblichen Inhaftierten von Drogen oder anderen Substanzen abhängig ist oder war und die dadurch bedingten psychischen oder Verhaltensstörungen einer geeigneten medizinischen Behandlung sowie einer sozialen und psychologischen Unterstützung im Rahmen einer umfassenden Gesundheitspolitik für den Strafvollzug bedürfen,

H.

in der Erwägung, dass heute bekannt ist, wie oft es in der Vorgeschichte von Frauen in Gefängnissen zu Gewalt, sexuellem Missbrauch und Misshandlung in der Familie und der Ehe gekommen ist, wie stark diese Frauen wirtschaftlich und psychologisch abhängig sind und wie unmittelbar dies alles mit ihrem Weg in die Straffälligkeit und ihren physischen und psychischen Leiden, zu denen der posttraumatische Stress gehört, verknüpft ist,

I.

in der Erwägung, dass das Personal im Strafvollzug hinreichend für die Beachtung des Grundsatzes der Gleichstellung von Mann und Frau sowie für die besonderen Bedürfnisse und Situationen der weiblichen Strafgefangenen ausgebildet und sensibilisiert sein muss; in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den am meisten Gefährdeten unter ihnen ganz besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und zwar den Minderjährigen und den Behinderten;

J.

in der Erwägung, dass die Erhaltung familiärer Bindungen ein wichtiges Mittel zur Verhinderung von Rückfällen und zur sozialen Wiedereingliederung ist und alle Strafgefangenen, ihre Kinder und andere Familienangehörige einen Anspruch darauf haben, wobei jedoch die Wahrnehmung dieses Rechts für die Frauen aufgrund der geringen Zahl von Frauengefängnissen und der damit möglicherweise verbundenen geografischen Entfernung oft besonders schwierig ist,

K.

in der Erwägung, dass das übergeordnete Interesse des Kindes immer im Auge behalten werden muss, wenn über die Trennung des Kindes von den Eltern oder über seinen Verbleib bei dem inhaftierten Elternteil entschieden wird, wobei in jedem Fall die Rechte des anderen Elternteils gewahrt bleiben müssen und angemessene Vorkehrungen zu treffen sind, um die emotionalen Bindungen zum ursprünglichen Familienkreis (Geschwister, Großeltern und sonstige Familienangehörige) zu erhalten,

L.

in der Erwägung, dass sich die Unterzeichnerstaaten des oben genannten Übereinkommens über die Rechte des Kindes (sowie anderer internationaler Vereinbarungen) verpflichtet haben, allen Kindern ohne Diskriminierung und unabhängig vom Rechtsstatus ihrer Eltern sämtliche in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte zu garantieren, insbesondere das Recht auf angemessene Gesundheitsdienstleistungen, auf Freizeitgestaltung und Bildung, und dass diese Verpflichtung ebenfalls für Kinder gelten muss, die mit einem Elternteil im Gefängnis leben,

M.

in der Erwägung, dass es die Rolle einer Strafvollzugsanstalt sein sollte, über die Bestrafung einer illegalen Handlung hinaus die soziale und berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen, da die Vorgeschichte vieler Strafgefangener beiderlei Geschlechts durch soziale Ausgrenzung und Armut gekennzeichnet ist,

N.

in der Erwägung, dass eine große Zahl von Frauen, die ins Gefängnis kommen, in laufende Gerichtsverfahren verwickelt ist (Sorgerecht, Pflege oder Adoption von Kindern, Scheidungen oder Trennungen, Wohnungskündigung usw.), deren Ausgang bei Antritt ihrer Haftstrafe nicht absehbar ist, wodurch eine Situation der Hilflosigkeit entsteht, die sie in einen permanenten Zustand von Ungewissheit und Stress versetzt,

O.

in der Erwägung, dass den Strafgefangenen die bestehenden Sozialhilfeleistungen oft nicht bekannt sind und in vielen Fällen das Fehlen, der Verlust oder die Ungültigkeit ihrer Papiere (Personalausweis, Krankenversicherungskarte, Familienbuch usw.) sie praktisch daran hindert, die Rechte wahrzunehmen, über die jeder Angehörige eines Mitgliedstaats verfügt,

P.

in der Erwägung, dass ein gleicher Zugang aller Strafgefangener, Männern wie Frauen, zu Beschäftigung, Ausbildung und Freizeitgestaltung während der Dauer ihrer Inhaftierung von besonderer Wichtigkeit für ihr psychologisches Gleichgewicht und ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft und die Arbeitswelt ist,

Q.

in der Erwägung, dass das Angebot an Bildung, Ausbildung, Beschäftigung, Freizeitgestaltung und Selbstverwirklichung, das den Strafgefangenen beiderlei Geschlechts zur Verfügung steht, so umfangreich es auch sein mag, allein nicht ausreicht und dass Begleitprogramme aufgestellt werden müssen, die ihre Einbeziehung in die Planung und den Verlauf ihres Wiedereingliederungsprozesses erleichtern,

R.

in der Erwägung, dass die inhaftierten Frauen ohne Diskriminierung Zugang zu einer Beschäftigung und einer Tätigkeit auf freiwilliger Basis sowie zu verschiedenartigen und den Erfordernissen des Arbeitsmarkts angepassten Berufsbildungs- und sozialpädagogischen Maßnahmen erhalten müssen, die ihre Wiedereingliederung nach Verbüßung der Strafe fördern,

S.

in der Erwägung, dass eine erfolgreiche soziale Wiedereingliederung von Häftlingen beiderlei Geschlechts sowie die Verringerung der Rückfallquote von der Qualität der Betreuung während der Haft abhängen, insbesondere von den Partnerschaften, die mit Unternehmen und sozialen Einrichtungen aufgebaut werden, sowie von der Betreuung sowie der sozialen und beruflichen Unterstützung nach Verbüßen der Haftstrafe,

T.

in der Erwägung, dass es einen erheblichen Bedarf an umfassenden, vergleichbaren und aktuellen nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten und Statistiken gibt,

Haftbedingungen

1.

ermutigt die Mitgliedstaaten, ausreichend Mittel in die Modernisierung und Anpassung ihrer Strafvollzugsinfrastrukturen zu investieren sowie die oben genannte Empfehlung R(2006)2 des Europarates umzusetzen, um Haftbedingungen zu gewährleisten, die die Menschenwürde und die Grundrechte achten, insbesondere in Bezug auf Unterbringung, Gesundheit, Hygiene, Verpflegung, Belüftung und Beleuchtung;

2.

bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission und den Rat, einen Rahmenbeschluss über Mindestvorschriften zum Schutz der Rechte von Strafgefangenen auf der Grundlage des Artikels 6 des EU-Vertrags zu verabschieden (siehe die vorstehend genannte Empfehlung R(2006)2 des Europarates), und fordert den Rat auf, die Ausarbeitung einer allen Mitgliedstaaten des Europarates gemeinsamen Strafvollzugscharta voranzutreiben, mit Blick auf eine Harmonisierung der Haftbedingungen in Europa und einem klaren Bekenntnis zu den Rechten und Pflichten von Häftlingen beiderlei Geschlechts;

3.

fordert die Kommission auf, in ihrem Jahresbericht über die Menschenrechte auch die Achtung der Grundrechte von Häftlingen beiderlei Geschlechts und die besonderen Haftbedingungen für Frauen zu bewerten;

4.

fordert die Mitgliedstaaten und die Beitrittskandidaten nachdrücklich auf, das Fakultativprotokoll zum Antifolterübereinkommen zu ratifizieren, mit dem ein unabhängiges System zur Kontrolle von Haftanstalten eingeführt werden soll, und fordert den Rat und die Kommission auf, die Ratifizierung dieses Übereinkommens und seines Protokolls im Rahmen der Außenpolitik der Europäischen Union voranzutreiben;

5.

erinnert daran, dass die Einhaltung der nationalen und internationalen rechtlichen Standards für die Verwaltung der Strafvollzugsanstalten durch regelmäßige Kontrollen der zuständigen Aufsichtsbehörden festgestellt werden sollte;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit in den Strafvollzugsanstalten für Ruhe und Ordnung gesorgt und die Sicherheit des Personals und der Häftlinge gewährleistet werden kann, indem Gewalt und Missbrauch, denen vor allem Frauen und Angehörige ethnischer und sozialer Minderheiten ausgesetzt sind, ein Ende bereitet wird;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Teilnahme der inhaftierten Frauen an den üblichen Vorsorgekampagnen, wie z.B. zur Früherkennung von Brust- und Gebärmutterhalskrebs, zu erleichtern und sicherzustellen, dass sie den gleichen Zugang zu den nationalen Familienplanungsprogrammen haben wie andere Frauen;

8.

erinnert an die „Besonderheit“ der Frauengefängnisse und fordert mit Nachdruck Sicherheits- und Wiedereingliederungsmaßnahmen, die für Frauen entwickelt wurden; erinnert des Weiteren daran, dass für missbrauchte, ausgebeutete und ausgegrenzte Frauen Maßnahmen zur Wiedereingliederung in ein sie unterstützendes und ihren Bedürfnissen angepasstes Umfeld wichtig sind;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau in ihre Strafvollzugspolitik einzubeziehen und in ihren Strafvollzugsanstalten zu verwirklichen sowie den Besonderheiten der Frauen und ihrer oft traumatischen Vorgeschichte verstärkt Rechnung zu tragen, insbesondere durch die Vermittlung der Grundwerte an Frauen und durch eine entsprechende Sensibilisierung und Ausbildung des medizinischen und Gefängnispersonals in den Haftanstalten, indem

a)

das Geschlecht als Merkmal in der Datenerhebung in allen erdenklichen Bereichen eingeführt wird, um die Problematik und die besonderen Bedürfnisse der Frauen aufzuzeigen;

b)

in jedem Staat ein Prüfungsausschuss eingesetzt und Systeme zur permanenten Überprüfung zwecks effizienter Kontrolle der Haftbedingungen eingeführt werden, die Diskriminierungen aufdecken und beseitigen helfen, von denen Frauen im Strafvollzug immer noch betroffen sind;

c)

in den Diskussionen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene ständig auf die Bedürfnisse der weiblichen Häftlinge aufmerksam gemacht wird, um positive Maßnahmen in Bezug auf Sozialhilfe, Wohnung, Ausbildung usw. auf den Weg zu bringen;

d)

indem in den Frauenhaftanstalten überwiegend weibliches Personal, auch im medizinischen Bereich, beschäftigt wird;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Frauen einen gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Zugang zu sämtlichen Gesundheitsdienstleistungen zu gewähren, die genauso hochwertig sein müssen wie die entsprechenden Leistungen für den Rest der Bevölkerung, um spezifischen Frauenkrankheiten vorbeugen und diese wirksam behandeln zu können;

11.

erinnert an die Notwendigkeit, Maßnahmen für eine bessere Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse weiblicher Häftlinge in Fragen der Hygiene zu ergreifen, sowohl auf der Ebene der Strafvollzugsinfrastrukturen als auch bei der Bereitstellung der erforderlichen Hygieneartikel;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen des Strafvollzugs umfassende Gesundheitsmaßnahmen zu ergreifen, die es erlauben, ab dem Zeitpunkt der Inhaftierung physische und psychische Störungen zu erkennen und zu behandeln und allen suchtkranken Häftlingen beiderlei Geschlechts, allerdings unter Beachtung frauenspezifischer Besonderheiten, medizinische und psychologische Unterstützung zukommen zu lassen;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um allen weiblichen Häftlingen psychologische Unterstützung zu gewähren, insbesondere den Opfern von sexueller Gewalt oder Misshandlung sowie den allein erziehenden Müttern und den jugendlichen Straftäterinnen, mit dem Ziel, ihnen einen besseren Schutz zu bieten und ihre familiären und sozialen Beziehungen und damit ihre Chancen auf eine Wiedereingliederung zu verbessern; empfiehlt, das Gefängnispersonal für die besondere Schutzbedürftigkeit dieser Gefangenen zu sensibilisieren und zu schulen;

14.

empfiehlt, eine Inhaftierung von Schwangeren und Müttern mit ihren Säuglingen nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen und ihnen in einem solchen Extremfall eine größere Zelle oder eine Einzelzelle zur Verfügung zu stellen sowie besondere Rücksicht auf sie zu nehmen, insbesondere in Fragen der Ernährung und der Hygiene; empfiehlt darüber hinaus, Schwangeren eine prä- und postnatale Betreuung sowie Elternerziehungskurse von gleicher Qualität zugute kommen zu lassen, wie sie außerhalb des Strafvollzugs angeboten werden;

15.

weist darauf hin, dass nach einer normal verlaufenen Entbindung im Gefängnis der Säugling im Allgemeinen innerhalb von 24 bis 72 Stunden der Mutter weggenommen wird, und ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Alternativlösungen ins Auge zu fassen;

16.

betont die Notwendigkeit, dass im Rahmen der Rechtssysteme die Rechte der Kinder beachtet werden, wenn es um Fragen im Zusammenhang mit der Inhaftierung von Müttern geht;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Ausdruck der sexuellen Orientierung ebenso wie den diversen Formen des Zusammenlebens rücksichtsvoll zu begegnen, sofern sie nicht gesetzeswidrig sind;

18.

hebt hervor, dass die Inhaftierung von Mädchen und Jungen unter 19 Jahren in Erwachsenenhaftanstalten beendet werden muss;

Erhalt der familiären Bindungen und der sozialen Beziehungen

19.

empfiehlt, Haftersatzstrafen, wie z.B. gemeinnützige Arbeit, verstärkt zu bevorzugen, insbesondere für Mütter, wenn die Strafen und das Risiko für die öffentliche Sicherheit gering sind, insofern als ihre Inhaftierung erhebliche Störungen des Familienlebens mit sich bringen könnte, vor allem wenn sie allein erziehend sind oder Kinder im Säuglingsalter haben bzw. für pflegebedürftige oder behinderte Menschen sorgen; erinnert daran, dass die Justizbehörden bei der Wahl der Strafe diese Faktoren berücksichtigen sollten, insbesondere das übergeordnete Interesse des Kindes eines von der Justiz verfolgten Elternteils; empfiehlt gleichermaßen, die Möglichkeit zu prüfen, ob männliche Häftlinge, die minderjährige Kinder betreuen oder die unmittelbare Verantwortung für diese tragen bzw. andere familiäre Verpflichtungen haben, nicht in den Genuss der gleichen Maßnahmen, wie sie für die Mütter vorgesehen sind, gelangen sollten;

20.

weist darauf hin, dass die Folgen von Isolierung und Stress für die Gesundheit der inhaftierten Schwangeren auch negative, wenn nicht bedrohliche Auswirkungen auf das Kind haben können, die es bei der Entscheidung über eine Inhaftierung sehr ernst zu nehmen gilt,

21.

besteht im Übrigen auf der Notwendigkeit, dass sich die Justizverwaltung über die Existenz von Kindern informiert, bevor Entscheidungen über eine Untersuchungshaft oder eine Verurteilung getroffen werden, und sich vergewissert, dass Maßnahmen ergriffen wurden, um ihre Rechte uneingeschränkt zu wahren;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Zahl von Frauengefängnissen zu erhöhen und sie besser auf ihrem Hoheitsgebiet zu verteilen, um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Familie und Freunden der inhaftierten Frauen zu erleichtern, und den Frauen Möglichkeiten zur Religionsausübung anzubieten;

23.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Strafvollzugsanstalten zu ermutigen, Besuchsregelungen für Familienangehörige, Freunde und Dritte in punkto Häufigkeit, Dauer und Uhrzeit der Besuche flexibel zu gestalten;

24.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die familiäre Annäherung und insbesondere die Beziehung des inhaftierten Elternteils zu seinen Kindern zu erleichtern, sofern dies dem Interesse des Kindes nicht entgegensteht, indem sie Aufnahmestrukturen bereitstellen, die sich von der Gefängnisatmosphäre abheben und gemeinsame Aktivitäten sowie einen angemessenen emotionalen Kontakt erlauben;

25.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihren internationalen Verpflichtungen nachzukommen und die Gleichberechtigung und Gleichbehandlung der Kinder, die mit ihrem inhaftiertem Elternteil leben, zu gewährleisten sowie Lebensbedingungen zu schaffen, die ihren Bedürfnissen angepasst sind, und zwar in von den eigentlichen Strafvollzugsanstalten völlig unabhängigen und so weit wie möglich abgelegenen Einheiten, mit Integration in die Betreuungseinrichtungen und Schulen der Gemeinde, mit flexiblen und großzügigen Ausgangsmöglichkeiten im weiteren Familienkreis oder unter Aufsicht von Vertretern von Kinderschutzvereinigungen, die ihnen eine gute physische, psychische, ethische und soziale Entwicklung ermöglichen; fordert, dass diese Einheiten über angepasste Infrastrukturen sowie qualifiziertes Personal verfügen sollten, das den inhaftierten Müttern bei ihren erzieherischen und pflegerischen Aufgaben beistehen kann; empfiehlt außerdem, im Fall minderjähriger Kinder im Gefängnis die Möglichkeit zu prüfen, dass der andere Elternteil das Sorgerecht ausüben kann;

26.

stellt mit Bedauern fest, dass viele der inhaftierten Frauen allein erziehende Mütter sind, die — manchmal für immer — den Kontakt zu ihren Kindern verlieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alternative Strategien anzubieten und durchzuführen, um vollständige Trennungen zu vermeiden;

27.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, allen Inhaftierten kostenlos einen Rechtsbeistand für Fragen rund um den Strafvollzug zu gewähren, der im Falle von inhaftierten Frauen auf Familienrecht spezialisiert sein sollte, damit er Fragen im Zusammenhang mit Pflegschaft und Adoption von Kindern, Trennung und sexueller Gewalt beantworten kann;

28.

empfiehlt, Informationskampagnen in Bezug auf die von lokalen Gemeinschaften angebotenen sozialen Dienste durchzuführen ebenso wie in Bezug auf die Verfahren zur Aktualisierung von Verwaltungsdokumenten und Personen-, Familienstands- bzw. Sozialversicherungspapieren, damit die Frauen im Gefängnis ihre Bürgerrechte uneingeschränkt ausüben können;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, psychosoziale Begleitmaßnahmen zu ergreifen, damit Trennungen von Mutter und Kind optimal vorbereitet und deren negativen Folgen abgemildert werden können;

Soziale und berufliche Wiedereingliederung

30.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um allen Inhaftierten, Männern wie Frauen, angemessen entgoltene und verschiedenartige zur Persönlichkeitsentwicklung beitragende Beschäftigungsmöglichkeiten ohne jegliche Trennung nach Geschlecht und ohne andere Formen von Diskriminierung zu bieten, und zu diesem Zweck Partnerschaften mit Unternehmen einzugehen;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Mittel in die Entwicklung von Programmen im Rahmen des Strafvollzugs zur Alphabetisierung, für lebenslanges Lernen und eine arbeitsmarktgerechte Ausbildung, die zur Erlangung eines Diploms führen kann, zu investieren, indem sie unter anderem Finanzinstrumente der Gemeinschaft für die Beschäftigung und soziale Wiedereingliederung, wie den Europäischen Sozialfonds oder Progress, nutzen;

32.

weist darauf hin, dass diese Programme Sprachunterricht — für ausländische Inhaftierte beiderlei Geschlechts auch in der Landessprache (zumindest einer davon) —, Informatikkurse und Kurse über das richtige Verhalten in Beruf und Gesellschaft umfassen sollten;

33.

weist auf die herausragende Rolle hin, die Nichtregierungsorganisationen bei der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung der Inhaftierten, insbesondere der Frauen, spielen, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, die Entfaltung der Tätigkeiten dieser Organisationen im Strafvollzug zu fördern, namentlich durch eine Aufstockung der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel, eine Erleichterung des Zugangs ihrer Mitglieder zu den Haftanstalten und eine Sensibilisierung des Strafvollzugspersonals für die Notwendigkeit einer guten Zusammenarbeit mit diesen Akteuren;

34.

vertritt die Auffassung, dass, außer bei erheblichen Risiken für die öffentliche Sicherheit und einer schweren Strafe, ein verstärkter Rückgriff auf einen offenen Vollzug, der es den Inhaftierten beiderlei Geschlechts erlaubt, einer Arbeit oder einer Ausbildung außerhalb der Haftanstalt nachzugehen, ihre soziale und berufliche Wiedereingliederung erleichtern würde;

35.

weist darauf hin, dass die Arbeitsbedingungen der Inhaftierten beiderlei Geschlechts, vor allem aber die von Schwangeren oder von Frauen, die gerade entbunden haben, den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft entsprechen und von den zuständigen Behörden regelmäßig kontrolliert werden müssen;

36.

weist auf die Notwendigkeit hin, die Inhaftierten beiderlei Geschlechts darin zu bestärken, sich beruflich zu engagieren und ihre soziale Wiedereingliederung vorzubereiten mit Hilfe einer persönlichen Standortbestimmung und einer jährlichen Bewertung ihrer Bemühungen;

37.

hält es für ein vorrangiges Ziel, in jeder Haftanstalt für alle Inhaftierten, Männer und Frauen, die dies gerne möchten, Programme zur Betreuung und zum persönlichem Beistand einzuführen, auf die sie sich bei ihrem Projekt zur Persönlichkeitsentwicklung und Wiedereingliederung, vom Entwurf über die Abwicklung bis zu dessen Abschluss, stützen können und die über die Entlassung hinaus weitergeführt werden sollen;

38.

erinnert an die Notwendigkeit, während und nach der Haft Sozialhilfemaßnahmen für die inhaftierten Personen zu ergreifen, um sie auf ihre Wiedereingliederung vorzubereiten bzw. sie dabei zu unterstützen, insbesondere bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung, um so soziale Ausgrenzung und Rückfälle zu vermeiden;

39.

hebt hervor, wie wichtig es ist, die Kontakte der Inhaftierten beiderlei Geschlechts zur Außenwelt zu erhalten und zu fördern, insbesondere durch den Zugriff auf Presse und Medien und durch die Kommunikation mit Sozialhilfediensten, Nichtregierungsorganisationen, Kultur- und Künstlervereinigungen sowie anderen von den Strafvollzugsbehörden zugelassenen Vereinigungen;

40.

erinnert daran, dass der regelmäßige Zugang aller Häftlinge zu Sport- und Freizeitaktivitäten sowie zu künstlerischer und kultureller Betätigung für den Erhalt ihres seelischen Gleichgewichts von entscheidender Bedeutung ist und ihre Chancen auf eine soziale Wiedereingliederung fördert;

41.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihres Aktionsprogramms zur Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung den Gefängnisinsassen besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

42.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, besonderes Augenmerk auf die ausländischen Inhaftierten beiderlei Geschlechts zu richten, vor allem im Zusammenhang mit den sprachlichen und kulturellen Unterschieden, und ihnen dabei zu helfen, mit ihren Angehörigen in Kontakt zu bleiben und mit dem diplomatischen Personal ihres Landes in Verbindung zu treten, und ihnen Zugang zu den im Gefängnis gebotenen Möglichkeiten und Programmen und zu für sie verständlichen Informationen zu gewähren; empfiehlt ihnen außerdem, die besonderen Bedürfnisse ausländischer Frauen bei der Planung von Strafvollzugsaktivitäten zu berücksichtigen, das Personal für die Arbeit in einem multikulturellen Kontext innerhalb und außerhalb der Haftanstalten zu schulen und Vermittlerstellen innerhalb und außerhalb der Haftanstalten einzurichten;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Erleichterung der sozialen und beruflichen Wiedereingliederung alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsvorschriften in ihre nationale Gesetzgebung aufzunehmen, die die Einstellung ehemaliger Strafgefangener, insbesondere allein erziehender Frauen und jugendlicher Straftäterinnen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor begünstigen;

44.

ermutigt die Mitgliedstaaten zu einem Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, was die Haftbedingungen, insbesondere die von Frauen, ebenso wie die Effizienz der Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und zur sozialen Wiedereingliederung anbelangt; hält es daher für wichtig, die Teilnahme von Experten und direkten Akteuren an der Entstehung neuartiger Programme und guter Praktiken zu fördern und zu finanzieren, ebenso wie ihre Teilnahme an Kongressen und nationalen und internationalen Diskussionen, als Element zur Förderung und Freisetzung positiver Synergien;

45.

fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die Untersuchung des Strafvollzugs unter geschlechterspezifischen Gesichtspunkten zu unterstützen und Studien über die Ursachen der Kriminalität, die rechtswidrigen Verhalten fördernden Umstände und die Wirksamkeit des Strafvollzugs im Hinblick auf eine Verbesserung der Chancen der Strafgefangenen beiderlei Geschlechts auf eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie am Familien- und Berufsleben zu finanzieren;

*

**

46.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Beitrittsländer und der Beitrittskandidaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.–

(2)  ABl C 158 vom 26.6.1989, S. 511.

(3)  ABl. C 32 vom 5.2.1996, S. 102.

(4)  ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 299.

(5)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 154.

(6)  Artikel 1, 3, 5 und 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und Artikel 1 der durch die Resolution 45/111 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 angenommenen Grundprinzipien für die Behandlung der Gefangenen.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/57


Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit

P6_TA(2008)0103

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Thema „Gleichstellung und Teilhabe — Die Rolle der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit“ (2007/2182(INI))

(2009/C 66 E/10)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2007 mit dem Titel „Gleichstellung und Teilhabe — die Rolle der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2007)0100),

in Kenntnis der am 14. Mai 2007 vom Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) und den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten angenommenen Schlussfolgerungen zum Thema „Gleichstellung und Teilhabe — die Rolle der Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit“,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (1),

unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 sowie die Artikel 137 und 141 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die im Jahre 2000 proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 23,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen (UN) vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz von Beijing vom September 1995, die Erklärung und die Aktionsplattform von Beijing sowie die entsprechenden Abschlussdokumente, die anlässlich der nachfolgenden Sondertagungen der Vereinten Nationen Beijing +5 und Beijing +10 über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Beijing am 9. Juni 2000 bzw. am 11. März 2005 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs), die auf dem UN-Millenniumsgipfel im September 2000 angenommen wurden, insbesondere auf das MDG betreffend die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frauen als Voraussetzung für die Überwindung von Hunger, Armut und Krankheit, wobei die Gleichstellung auf allen Bildungsebenen und in allen Beschäftigungsbereichen sowie bei der Kontrolle über die Ressourcen und der Vertretung im öffentlichen und politischen Leben verwirklicht werden soll,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die MDG 2000-2004 (SEK(2004)1379),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 16. und 17. Dezember 2004 in Brüssel, in denen die uneingeschränkte Unterstützung der Europäischen Union für die MDGs und die Kohärenz der Politiken bekräftigt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. April 2005 zur Rolle der Europäischen Union bei der Verwirklichung der MDG (3) und vom 20. Juni 2007 zu den MDG-Zwischenbilanz (4),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika (5) und vom 25. Oktober 2007 zum Stand der Beziehungen EU-Afrika (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2007 zum Thema „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft“ (7),

unter Hinweis auf die am 31. Oktober 2000 vom UN-Sicherheitsrat verabschiedete Resolution zu Frauen, Frieden und Sicherheit (UNSCR 1325(2000)), insbesondere Ziffer 1, in der die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, „dafür zu sorgen, dass Frauen in den nationalen, regionalen und internationalen Institutionen […] auf allen Entscheidungsebenen stärker vertreten sind“,

unter Hinweis auf die am 20. Dezember 2005 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (nachstehend „Der Europäische Konsens“) (8) und den Europäischen Konsens zur humanitären Hilfe vom Dezember 2007 (9),

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (10), in der durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens geänderten Fassung (11) („Abkommen von Cotonou“),

unter Hinweis auf die im Anschluss an das Hochrangige Forum über Harmonisierung am 25. Februar 2003 angenommene Erklärung von Rom zur Harmonisierung und die am 2. März 2005 angenommene Erklärung von Paris zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe,

unter Hinweis auf die Internationale Konferenz über Entwicklungsfinanzierung im März 2002 in Monterrey und den Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 in Johannesburg,

unter Hinweis auf den im März 2005 auf der 49. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau der UN-Generalversammlung angenommenen Schlussbericht,

unter Hinweis auf den aus dem Jahre 2006 stammenden Bericht des UN-Entwicklungsprogramms mit dem Titel„En Route to Equality“ (Auf dem Weg zur Gleichstellung der Geschlechter),

unter Hinweis auf die Berichte des UN-Bevölkerungsfonds (UNFPA) zum Stand der Weltbevölkerung 2005 und 2006 mit dem Titel „The Promise of Equity: Gender Equity, Reproductive Health and the Millenium Development Goals“ (Das Versprechen der Gleichberechtigung: Gleichstellung der Geschlechter, reproduktive Gesundheit und die Millenniums-Entwicklungsziele) bzw. „A Passage to Hope: Women and International Migration“ (Der Weg der Hoffnung: Frauen und internationale Migration),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (12),

unter Hinweis auf die Statistiken, die auf den Meldungen der Mitglieder des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) über die Gleichstellungs-Kennung (Gender Equality Policy Marker) 2004-2005 beruhen und im Juni 2007 veröffentlicht wurden, sowie auf den Bericht der OECD aus dem Jahre 2006 über Gleichstellung der Geschlechter und die Gewährung von Hilfe (Gender Equality and Aid Delivery),

unter Hinweis auf die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung vom März 2000,

unter Hinweis auf das Protokoll über die Rechte der Frau in Afrika, auch als „Protokoll von Maputo“ bekannt, das am 26. Oktober 2005 in Kraft trat,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. und 6. Dezember 2007 zur Überprüfung der Umsetzung der Aktionsplattform von Beijing durch die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen und insbesondere den vom portugiesischen Vorsitz ausgearbeiteten Begleitbericht mit Indikatoren zu Frauen und Armut,

unter Hinweis auf die Internationale Konferenz der UN zu Bevölkerung und Entwicklung (ICPD), die im September 1994 in Kairo stattfand, das in Kairo angenommene Aktionsprogramm und die im Jahre 1999 verabschiedeten Abschlussdokumente der UN-Sondertagung zum Thema „Kairo+5“ über weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Aktionsprogramms,

unter Hinweis auf den Brüsseler Aufruf zum Handeln gegen sexuelle Gewalt in und nach bewaffneten Konflikten (Juni 2006),

unter Hinweis auf den Aktionsplan von Maputo für die Umsetzung des kontinentalen Politikrahmens für sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte 2007-2010, der auf der Sondertagung der Afrikanischen Union im September 2006 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Brüsseler Aktionsrahmen und die Empfehlungen zum Thema „Gesundheit im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung“, die von den Gesundheitsministern der Gruppe der AKP Staaten im Oktober 2007 in Brüssel angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Erklärung zum Thema „Gleichstellung der Geschlechter: eine zentrale Frage in den Gesellschaften des Wandels“ und das dazugehörige Aktionsprogramm, die auf der 5. Europäischen Ministerkonferenz angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der Konferenz der für Gleichstellung zuständigen Minister, die am 4. Februar 2005 in Luxemburg stattfand,

unter Hinweis auf den Beschluss 14/04 der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der am 7. Dezember 2004 in Sofia gefasst wurde, und den Aktionsplan der OSZE zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter 2004,

unter Hinweis auf den Commonwealth-Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter 2005-2015,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0035/2008),

A.

in der Erwägung, dass es in der von der UN-Weltkonferenz über Menschenrechte am 25. Juni 1993 verabschiedeten Wiener Erklärung heißt, dass die Menschenrechte von Frauen und Mädchen ein unveräußerlicher, integraler und untrennbarer Bestandteil der allgemeinen Menschenrechte sind,

B.

in der Erwägung, dass im Europäischen Entwicklungskonsens die Geschlechtergleichstellung als ein Grundprinzip herausgestellt und darin festgehalten wird, dass die Europäische Union „in all ihre Politikfelder und Praktiken, die ihre Beziehungen zu Entwicklungsländern betreffen, die Geschlechtergleichstellung als wichtige Komponente aufnehmen“ wird (Teil I — Artikel 19), und in der Erwägung, dass im Abkommen von Cotonou die Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter nachdrücklich hervorgehoben und darin erklärt wird, dass die „Zusammenarbeit zur Erleichterung des Zugangs von Frauen zu allen Ressourcen [beiträgt], die sie zur uneingeschränkten Ausübung ihrer Grundrechte benötigen“ (Artikel 31),

C.

in der Erwägung, dass die UN-Generalversammlung den universellen Zugang zu reproduktiver Gesundheit bis zum Jahr 2015 als Unterziel in den Katalog der MDG aufgenommen hat,

D.

in der Erwägung, dass in der Aktionsplattform von Beijing Gender Mainstreaming als wirksame Strategie zur Förderung der Geschlechtergleichstellung bekräftigt und darin erklärt wurde, dass „Regierungen und andere Akteure eine aktive und sichtbare Politik der konsequenten Einbeziehung einer Geschlechterperspektive in alle Politiken und Programme fördern [sollten], damit die Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen bzw. Männer analysiert werden, bevor entsprechende Entscheidungen getroffen werden“,

E.

in der Erwägung, dass Frauen und Mädchen rund zwei Drittel der weltweiten Arbeitslast tragen, dass sie aber in den Genuss von weniger als 5 % des Einkommens kommen; in der Erwägung, dass Frauen mit ihrer Arbeit die Hälfte aller Lebensmittel in der Welt erzeugen und dass fast 74 % der nichterwerbstätigen Frauen sich vorwiegend um die Hausarbeit und die Betreuung von Familienangehörigen zu Hause kümmern, wobei dies für nur 27 % der nichterwerbstätigen Männer gilt,

F.

in der Erwägung, dass von den 1,3 Milliarden in absoluter Armut lebenden Menschen 70 % Frauen sind und Armut nicht nur ein Symptom, sondern auch eine Ursache von ungleicher Verteilung von Einkommen, Besitz, Ressourcen, Marktmacht und Verfügungsgewalt über Eigentum ist; in der Erwägung, dass die Europäische Union die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frauen in ihrer Entwicklungszusammenarbeit über den zweigleisigen Ansatz fördert, der einerseits die systematische Einbeziehung der Geschlechterproblematik in alle Projekte und Programme (Gender Mainstreaming) und andererseits bestimmte Maßnahmen vorsieht, die auf die Förderung der Frauenrechte und die Teilhabe der Frauen abzielen,

G.

in der Erwägung, dass Wirtschaftswachstum notwendig, aber nicht hinreichend bei der Bekämpfung von Armut ist, weil es nicht genug Existenz- und Beschäftigungsmöglichkeiten schafft,

H.

in der Erwägung, dass Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts häufig zu weiterer Ungleichbehandlung führt, die sich negativ auf das Wohlergehen der Frauen, ihre Familien und ihre Gemeinschaft sowie ihre persönlichen Entwicklungsmöglichkeiten auswirkt,

I.

in der Erwägung, dass auf die Gleichstellung abzielende Maßnahmen in den meisten Ländern nicht als Priorität betrachtet werden, da die Gleichstellungsthematik als zweitrangig erachtet wird und kulturelle, religiöse und sozioökonomische Praktiken als Entschuldigung für die Behinderung von Fortschritten im Bereich der Geschlechtergleichstellung und der Frauenrechte benutzt werden,

J.

in der Erwägung, dass durch die Stärkung der Stellung der Frauen nachweislich die Verwirklichung der anderen MDG beschleunigt wird, da sie zur Armutsbekämpfung und zur Verbesserung der demographischen, sozialen und wirtschaftlichen Indikatoren beiträgt,

K.

in der Erwägung, dass Gender Mainstreaming dazu beitragen kann, dass Gesellschaften gerechter und demokratischer werden und dass in ihnen Frauen und Männer als in allen Aspekten des Lebens gleich gelten, dass es aber spezielle Gleichstellungsmaßnahmen und positive Aktionen als Teil eines doppelten Ansatzes zur Verwirklichung der angestrebten Gleichstellung der Geschlechter nicht ersetzen kann,

L.

in der Erwägung, dass die frühzeitige allgemeine und berufliche Bildung für Mädchen und Frauen (einschließlich umfassender Sexualaufklärung) von entscheidender Bedeutung für die Bekämpfung von Armut und weit verbreiteten Krankheiten sind, da sie dafür sorgen, dass Frauen ihr Wissen, ihre Kompetenzen und ihr Selbstbewusstsein mit Blick auf eine uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft und der Politik ausbauen,

M.

in der Erwägung, dass der uneingeschränkte Zugang der Frauen zur sexuellen und reproduktiven Gesundheit und zu den entsprechenden Rechten eine Voraussetzung für die Gleichstellung der Geschlechter ist, weil die Fähigkeit für Frauen, über ihre Fruchtbarkeit zu bestimmen, von wesentlicher Bedeutung für die Stärkung ihrer Rolle ist, und zwar aus folgenden Gründen: Frauen, die ihre Familie planen können, können ebenfalls den Rest ihres Lebens planen; gesunde Frauen können produktiver sein; der Schutz der reproduktiven Rechte — so z.B. die Familienplanung bezüglich des Zeitpunkts von Geburten und des Abstands zwischen Geburten sowie die Entscheidung darüber, ob man Kinder haben will, ohne Diskriminierung, Zwang und Gewalt — bringt die Freiheit mit sich, stärker und gleichberechtigt am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben,

N.

in der Erwägung, dass es sehr wichtig ist, finanzielle und technische Mittel für Frauenorganisationen zur Verfügung zu stellen, um so Programme für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft einschließlich Migrantinnen, vertriebenen Frauen und Flüchtlingsfrauen zu fördern, wobei insbesondere Anlagen und angemessene Technologie für die Nahrungsmittelverarbeitung und die Erleichterung der Arbeitslast zur Verfügung gestellt, der Zugang von Frauen zu Land erleichtert, der Zugang von Mädchen zu Schulen und der regelmäßige Schulbesuch verbessert werden sollen,

O.

in der Erwägung, dass Frauen in der Ehe sowie beim Zugang zu Eigentum von Grund und Boden, beim Zugang zu den Ressourcen und bei der Kontrolle dieser Ressourcen diskriminiert werden können,

P.

in der Erwägung, dass vielen Frauen der Zugang zur medizinischen Grundversorgung, zur Bildung auf allen Ebenen, zu wirtschaftlicher Unabhängigkeit, zu beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten und zur Mitwirkung an Entscheidungsprozessen verwehrt ist,

Q.

in der Erwägung, dass es in bestimmten Kulturen noch immer traditionelle und religiöse Vorurteile gibt, die es mit sich bringen, dass junge Frauen und Mädchen nur einen eingeschränkten Zugang zur Bildung haben und diskriminiert werden,

R.

in der Erwägung, dass mindestens 130 Millionen Frauen gezwungen wurden, sich der Verstümmelung ihrer weiblichen Genitalien oder anderen gewaltsamen traditionellen Praktiken zu unterziehen, und für weitere 2 Millionen Frauen jährlich die Gefahr besteht, dass ihre körperliche Unversehrtheit und ihre Menschenrechte durch solche Praktiken schwer verletzt werden,

S.

in der Erwägung, dass Migrantinnen der Gefahr der Zwangsarbeit und der sexuellen Ausbeutung stärker ausgesetzt sind als Männer und dass sie auch viel eher prekäre Arbeitsbedingungen hinnehmen,

T.

in der Erwägung, dass in Ländern, die sich nach der Beilegung eines Konflikts in einem Prozess des Wiederaufbaus und der Reintegration befinden, institutionelle Mechanismen und Zusagen hinsichtlich der Gleichstellung der Geschlechter wirksame erste Schritte auf dem Weg zum Schutz und zur Förderung der Frauenrechte darstellen; in der Erwägung, dass die Beteiligung aller einschlägigen Akteure, u.a. der Regierungen und politischen Vertreter, nichtstaatlicher Organisationen, von Gruppen der Zivilgesellschaft und Akademikern, sowie die direkte Mitwirkung von Frauengruppen und -netzwerken eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung einer gemeinsamen und nachhaltigen Entwicklung darstellen,

U.

in der Erwägung, dass in Afrika in den Ländern südlich der Sahara 57 % der mit HIV/AIDS infizierten Erwachsenen Frauen sind und dass die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Infektion bei Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren mehr als drei Mal so hoch wie bei jungen Männern ist,

V.

in der Erwägung, dass es ein Gefälle beim Informationsstand von Männern und Frauen über die Übertragungswege von HIV/Aids und Präventionsmaßnahmen gibt, das durch ein Klima der Diskriminierung und der geschlechtsbezogenen Gewalt noch verschärft wird; in der Erwägung, dass Aufklärung in Fragen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie Informationen über und Zugang zu Diensten der reproduktiven Gesundheit die beste Garantie für die Verhütung von HIV/Aids und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten sind,

W.

in der Erwägung, dass immer noch jedes Jahr 536.000 Mütter bei der Geburt sterben (95 % davon in Afrika und Asien) und dass auf jede Frau, die stirbt, 20 oder mehr kommen, die mit schweren Komplikationen zu kämpfen haben, die von chronischen Entzündungen bis zu schweren Verletzungen wie obstetrischen Fisteln reichen und die ohne weiteres vermieden werden könnten, wenn es einen allgemeinen Zugang zu grundlegender Geburtshilfe und Betreuung bei geburtshilflichen Notfällen sowie zu reproduktiven Gesundheitsdiensten gäbe,

X.

in der Erwägung dass es nach einer Studie des International Food Policy Research Instituts einen starken Zusammenhang zwischen dem Ernährungszustand der Kinder und der Entscheidungsgewalt von Frauen im Haushalt gibt, wonach Frauen, wenn sie einen niedrigen Status und kein Mitspracherecht haben, häufiger selbst unterernährt sind; in der Erwägung, dass durch verbesserte Ernährung ein Großteil der Todesfälle von Kindern vermieden werden könnte und ein Beitrag zur Verwirklichung des MDG betreffend die Senkung der Kindersterblichkeit geleistet würde,

Y.

in der Erwägung, dass die Wirksamkeit einiger bisher durchgeführter Projekte durch besondere Schwachstellen einiger Länder beeinträchtigt wurde, und zwar durch instabile lokale und nationale Verwaltungsbehörden, korrupte Regierungen und einen Mangel an Erfahrung und ausgebildetem Personal für die Überwindung der Probleme, die die verstärkte Teilhabe der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter betreffen,

Z.

in der Erwägung, dass ein erhöhtes Risiko von Naturkatastrophen sowie von lokaler bzw. regionaler Ressourcenzerstörung benachteiligte Bevölkerungsgruppen überproportional trifft,

1.

begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit, die es als einen weiteren Schritt im Aktionsprogramm für die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe für die Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft für die Jahre 2001 bis 2006 betrachtet;

2.

bedauert, dass, seit der Rat in seiner Entschließung vom 20. Dezember 1995 zum ersten Mal die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive in der Entwicklungszusammenarbeit zu einem Grundsatz der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten erklärt hat, in der Praxis nicht genug getan wurde;

3.

weist darauf hin, dass das Verständnis der Bevölkerung von der Rolle der Frauen in Nachkriegsgesellschaften und von ihrem Beitrag zum Wiederaufbau nach dem Krieg über die universalistische Schilderung der „Kriegserfahrungen von Frauen“ hinausgehen muss und die spezielle Beschaffenheit und die Vielfalt der Erfahrungen von Frauen anerkannt werden müssen;

4.

bedauert, dass die meisten Länderstrategiepapiere innerhalb des DCI sich auf Gender-Fragen als ein Querschnittsthema beziehen, ohne dass spezielle geschlechtsspezifische Ziele oder Maßnahmen genannt werden; fordert nachdrücklich, dass geschlechtsspezifische Ziele und Maßnahmen in künftige Strategien aufgenommen werden;

5.

begrüßt die Forderung der Kommission, die Europäische Union solle Drittstaaten bei der Einhaltung und Umsetzung internationaler Verpflichtungen wie bspw. des CEDAW, des Aktionsprogramms von Kairo, der Aktionsplattform von Beijing (1999 und 2005) sowie der Milleniums-Erklärung der UN unterstützen;

6.

teilt die Ansicht der Kommission, wonach die zur Unterstützung der Einbeziehung der Gleichstellungsproblematik in die Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellten Finanzmittel verglichen mit der Dotierung anderer horizontaler Maßnahmen unbedeutend sind; bedauert, dass lediglich 5 % der DCI-Mittel für das thematische Programm „Investing in People (2007-2013)“ (In die Menschen investieren) für die Gleichstellung der Geschlechter bereitgestellt werden und dass die regionalen und nationalen Strategiepapiere keine Übersicht über die für die Geschlechtergleichstellung bereitgestellten Mittel enthalten, da die Gender-Frage nur als Querschnittsthema erwähnt wird und daher keine Details zu den Finanzmitteln gegeben werden;

7.

zeigt sich besorgt über den neuen Aufbau der Beihilfen der Kommission, in dessen Rahmen Budgethilfen bevorzugt werden, da dies zu zusätzlichen Schwierigkeiten bei der Bewertung der Fortschritte im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter führen kann;

8.

lobt den allgemeinen Ansatz der Kommission als gute Grundlage für die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive durch die Europäische Union und die Mitgliedstaaten in ihren Programmen für Entwicklungszusammenarbeit, um die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Emanzipation der Frauen als Hauptinstrument zur Förderung der Menschenrechte und Bekämpfung der Armut zu erreichen, weist jedoch darauf hin, dass es Verbesserungsmöglichkeiten gibt, insbesondere bei der Auswertung der Daten, um Maßnahmen zu verhindern, die der Stellung der Frauen schaden könnten;

9.

ist der Auffassung, dass eine wirksame Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Politiken der Entwicklungszusammenarbeit von der Sensibilität der Mitgliedstaaten und der betreffenden EU-Institutionen gegenüber Gleichstellungsfragen abhängt; ist der Ansicht, dass dies bedeutet, dass für die wirksame Einbeziehung der Geschlechterperspektive in die Entwicklungszusammenarbeit zunächst die im Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union 2006-2010 (KOM(2006)0092) festgelegten Ziele erreicht werden müssen;

10.

unterstreicht die Notwendigkeit, sich nicht nur auf die Frauen, sondern auch auf die Beziehungen zwischen den Geschlechtern zu konzentrieren, insbesondere auf die Beziehungen zwischen Mann und Frau in der Gesellschaft, die Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts hervorrufen oder aufrechterhalten; ist der Ansicht, dass daher Projekte sowohl auf Männer als auch auf Frauen abzielen sollten;

11.

betont, dass Globalisierungsprozesse für arme Länder neue Chancen mit sich bringen und die spezifischen Bedürfnisse von Frauen berücksichtigen sollten, da Frauen häufig ungelernte Arbeitskräfte sind und deshalb sozial benachteiligt werden;

12.

fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge zu machen, wie im Rahmen einer zunehmend globalisierten Welt Beschäftigungsmöglichkeiten und konkrete Existenzmöglichkeiten für die zahlreichen ungelernten Frauen in Entwicklungsländern geschaffen werden können;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit Maßnahmen zu ergreifen, die sich konkret und messbar auf die Beziehungen zwischen den Geschlechtern auswirken (Änderung von Gesetzen, Einrichtungen und bestehenden patriarchalischen Verhaltensmustern, Aufstockung der Haushaltsmittel und Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen für Frauen);

14.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, als Arbeitgeber in Entwicklungsländern durch eine Erhöhung der Löhne gemäß der Empfehlung 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1970 betreffend die Festsetzung von Mindestlöhnen, besonders unter Berücksichtigung der Entwicklungsländer, dem Prinzip der menschenwürdigen Arbeit Rechnung zu tragen;

15.

begrüßt die Vorschläge, den Schutz der Arbeits- und Bürgerrechte von Gelegenheitsarbeitern und die Mitwirkung von Frauen in Gewerkschaften zu fördern, um so die Probleme, denen Frauen bei der Arbeit ausgesetzt sind, besser bewältigen zu können;

16.

fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung von Politiken im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstellung von Frauen zu unterstützen, den gleichberechtigten Zugang zu menschenwürdiger Arbeit sowie die grundlegenden Menschenrechte und sozialen Rechte weiter zu fördern und besonderes Augenmerk auf die zunehmende Zahl von Migrantinnen und deren zunehmende Schutzbedürftigkeit zu lenken, damit Frauen nicht zur neuen ausgebeuteten Gesellschaftsschicht werden;

17.

fordert die Kommission auf, die potenziellen Auswirkungen der Wirtschaftspartner-schaftsabkommen unter dem Aspekt der Gleichstellung der Geschlechter zu beurteilen;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Kohärenz zwischen der Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und anderen Gemeinschaftspolitiken (z.B. der Handelspolitik und der Agrarpolitik) zu gewährleisten, um negative Interferenzen zwischen den einzelnen Politiken, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur Stärkung der Rolle der Frauen, zu vermeiden;

19.

weist darauf hin, dass der Einfluss der Frauen auf ihre eigene Lebensplanung von ihrer Schulbildung abhängt; betont die Bedeutung von sowohl auf Frauen als auch auf Männer abzielenden geschlechtsspezifischen Bildungsprogrammen;

20.

fordert die Kommission auf, eine Gender-Analyse auf allen Ebenen der Ausarbeitung, Umsetzung und Evaluierung von Maßnahmen durchzuführen, um sicherzustellen, dass alle Formen der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts abgeschafft werden, und um die Menschenrechte von Frauen zu schützen und zu fördern;

21.

ersucht die Kommission, eine Bewertung der Auswirkungen der neuen Hilfemodalitäten auf die Situation der Frauen durchzuführen und dabei die Tatsache zu berücksichtigen, dass Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter weniger stark im Vordergrund stehen und dass dies zum Teil auf diese neue Ausrichtung der Entwicklungspolitik zurückzuführen ist;

22.

begrüßt es, dass die Kommission sich für die Ausarbeitung von geschlechtsspezifischen Leistungsindikatoren ausgesprochen hat, und fordert, dass solche Indikatoren in alle Länderstrategiepapiere im Rahmen des DCI und des Europäischen Entwicklungsfonds sowie in die Beurteilung der Ergebnisse bei der Halbzeitbewertung und der Schlussbewertung dieser Strategien einbezogen werden; fordert die Kommission auf, kostengünstige, transparente und auswertbare Parameter in Form von quantitativ messbaren und vor allem qualitativen Indikatoren zu entwickeln, um die Fortschritte bei der Gleichstellung und der Teilhabe von Frauen regelmäßig und effizient evaluieren zu können; ersucht die Kommission, im Dialog mit Drittländern verstärkt für die Bedeutung von nach dem Geschlecht aufgeschlüsselten vergleichbaren Daten zu sensibilisieren; hält die im Anhang (Teil VII) (SEK(2007)0332) zu der oben genannten Mitteilung der Kommission über die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit aufgelisteten, nach dem Geschlecht aufgeschlüsselten Indikatoren für eine gute Grundlage für die Ausarbeitung eines umfassenden Instrumentariums zur Bewertung der Ergebnisse;

23.

begrüßt es, dass in der Strategie der Kommission das Phänomen geschlechtsbezogener Gewalt berücksichtigt wird;

24.

betont, dass Gewalt gegen Frauen nicht nur ein Thema für Frauen ist und dass hierfür ein Ansatz erforderlich ist, der sowohl auf Männer als auch auf Frauen ausgerichtet ist; begrüßt Programme, die auf die weiblichen Opfer ausgerichtet sind, ruft die Kommission und die Mitgliedstaaten jedoch dringend dazu auf, Programme zu entwickeln, die auf die männlichen Täter ausgerichtet sind, damit die Ursachen und nicht nur die Auswirkungen dieses Phänomens behandelt werden;

25.

begrüßt die Initiative der Kommission zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Gewalt gegen Frauen durch die verstärkte Behandlung dieser Frage in den Medien und die Ausbildung von in den Bereichen Militär, Strafverfolgung und Justiz tätigen Personen; ruft jedoch dazu auf, Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, der Folter und traditioneller, die Gesundheit schädigender Bräuche mehr Aufmerksamkeit zu schenken und dabei besonderes Augenmerk auf weibliche Genitalverstümmelung, Ehrenverbrechen sowie Früh- und Zwangsehen zu richten, und unterstreicht, dass die Anzahl der weiblichen Arbeitskräfte in den Einrichtungen, die zur Unterstützung der Opfer solcher Praktiken direkt mit diesen in Berührung kommen, erhöht werden muss;

26.

begrüßt es, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission zum Thema Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit besonders die bei Frauen steigende Rate von HIV/AIDS-Infektionen unterstrichen wird; ist der Ansicht, dass ein ausdrücklicher Appell an die Mitgliedstaaten, ihre diesbezüglichen finanziellen Zusagen zu erfüllen, hätte erfolgen sollen;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, spezielle, zeitlich begrenzte und messbare Verpflichtungen vorzusehen und angemessene Mittel hierfür bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass bis 2010 alle Frauen und Mädchen Zugang zu HIV/AIDS-Prävention, zu entsprechender Behandlung, Betreuung und Unterstützung haben;

28.

begrüßt es, dass in der oben genannten Mitteilung der Kommission zum Thema „Gleichstellung und Teilhabe — die Rolle der Frauen in der Entwicklungsammenarbeit“ der Zusammenhang zwischen Maßnahmen und Programmen zur Bekämpfung von HIV/AIDS und Maßnahmen und Diensten im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und der damit verbundenen Rechte (SRHR) erneut nachdrücklich bekräftigt wird;

29.

fordert die Kommission auf, ihre führende politische Rolle im Bereich der SRHR auszubauen und mehr Mittel für SRHR-Maßnahmen bereitzustellen, um Länder bei der Erreichung der MDG, insbesondere des Ziels eines allgemeinen Zugangs zur reproduktiven Gesundheit im Rahmen der Verbesserung der Gesundheit von Müttern (MDG 5), zu unterstützen und bisher vernachlässigte, Frauen betreffende SRHR-Fragen wie beispielsweise obstetrische und traumatische Fisteln in Angriff zu nehmen;

30.

weist darauf hin, dass die Diskriminierung von Mädchen und Frauen zu einem erhöhten HIV/AIDS-Risiko beiträgt, da ihre niedrige soziale Stellung es ihnen schwer macht, in Fragen der Sexualität über sich selbst zu bestimmen;

31.

bedauert zutiefst die Situation der unter der Scharia praktisch wie Leibeigene behandelten Frauen und vertritt die Auffassung, dass diese Unterdrückung jedem vom Parlamentals übergeordnet betrachteten Grundsatz diametral entgegengesetzt ist;

32.

begrüßt es, dass im Anhang zu der oben genannten Mitteilung der Kommission zur Gleichstellung der Geschlechter und Teilhabe von Frauen in der Entwicklungszusammenarbeit anerkannt wird, wie wichtig die Förderung der Forschung auf dem Gebiet der Mikrobizide und Impfstoffe ist (die die vielversprechendsten Technologien für Frauen sind), und fordert die Europäische Union auf, die Einbeziehung von HIV/AIDS-Impfstoffen sowie der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Mikrobizide in die allgemeineren Themenstellungen Entwicklung und Geschlechtergleichstellung auch weiterhin zu gewährleisten;

33.

vertritt die Ansicht, dass die Stärkung der Stellung der Frauen durch die Gewährleistung eines uneingeschränkten Zugangs zu Informationen, Dienstleistungen und Grundversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sie eher in die Lage versetzt, geschützte Sexualkontakte auszuhandeln und sich vor Geschlechtskrankheiten einschließlich HIV/AIDS, zu schützen; unterstützt die von der Kommission zum Schutz der Frauen vor Geschlechtskrankheiten vorgeschlagenen Maßnahmen, insbesondere die finanzielle Unterstützung der Entwicklung von Mikrobiziden und Impfstoffen, sowie die im Bereich reproduktive Gesundheit und Rechte vorgeschlagenen Maßnahmen;

34.

ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, die Aufnahme von Maßnahmen zur Vorbeugung der Übertragung von HIV/AIDS von der Mutter auf das Kind (PMTCT) in das Bündel umfassender Ansätze zur Bekämpfung von HIV zu fördern;

35.

betont, wie wichtig es ist, dass Frauen bei Fragen der Wasserversorgung, der Kanalisation und der Hygiene in den Vordergrund gestellt werden; betont deshalb auch, wie wichtig es ist, den Zugang zu sicherem Trinkwasser, angemessenen sanitären Einrichtungen sowie Wasser für Produktionszwecke zu verbessern;

36.

kritisiert scharf, dass die Bekämpfung traditionell bedingter Gewalt gegen Frauen nicht Teil der Maßnahmen in der Strategie der Kommission ist; verurteilt alle rechtlichen, kulturellen und religiösen Praktiken, die Frauen diskriminieren, sie vom politischen und öffentlichen Leben ausschließen und sie in ihrem täglichen Leben ausgrenzen, sowie die Praktiken, die Vergewaltigung, häusliche Gewalt, Zwangsheiraten, ungleiche Rechte in Scheidungsverfahren, Ehrenverbrechen, jegliche Verpflichtung zur Beachtung besonderer Kleidungsvorschriften gegen den eigenen Willen der Frauen, Belästigungen wegen Nichteinhaltung geschlechtsspezifischer Normen oder Vorschriften, Menschenhandel und Zwangsarbeit entschuldigen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Praktiken im Rahmen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit zu bekämpfen; fordert die Kommission auf, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um Informations- und Advocacy-Programme, die die Öffentlichkeit sensibilisieren und das Klima der öffentlichen Meinung verändern, bei der Länderprogrammplanung zu fördern und die zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich traditioneller schädlicher Praktiken, getroffenen Maßnahmen, zu einem Kriterium für die verantwortungsvolle Staatsführung von Partnerländern zu machen;

37.

nimmt mit Besorgnis den Weltbevölkerungsbericht des UNFPA vom letzten Jahr zur Kenntnis, in dem eingeräumt wird, dass weltweit insgesamt 60 Millionen Frauen fehlen und dass diese „fehlenden“ Frauen durch vorgeburtliche Selektion, Abtreibung und Kindstötung ihrer Existenz beraubt wurden;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Brüsseler Aufruf zum Handeln gegen sexuelle Gewalt in und nach bewaffneten Konflikten Folge zu leisten;

39.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, den SRHR einschliesslich der Bekämpfung der sexuellen Gewalt, in Krisensituationen und Konfliktgebieten in der humanitären Phase sowie beim Wiederaufbau nach Kriegen Priorität einzuräumen;

40.

betont, dass Frauen nicht nur als verletzliche Opfer, sondern auch als eine stark differenzierte Gruppe von sozialen Akteuren gesehen werden müssen, die über wertvolle Ressourcen und Fähigkeiten verfügen und ihre eigenen Prioritäten haben; weist darauf hin, dass Frauen den Lauf der Ereignisse beeinflussen und durch ihr Wirken den Entwicklungsprozess gestalten müssen;

41.

ist der Auffassung, dass die Teilhabe von Frauen an Entscheidungsprozessen auf allen Ebenen eine notwendige Voraussetzung für verantwortliches politisches Handeln ist, und begrüßt alle Arten von Fördermaßnahmen wie Anreize für das Erfüllen von Quoten, Unterstützung von Frauenbewegungen und -organisationen und aktive Förderung der Rechte der Frauen in den Länderstrategiepapieren; bekräftigt die Notwendigkeit, die Rolle der Frauen in der politischen Beschlussfassung zu stärken und die uneingeschränkte Teilnahme und Einbeziehung von Frauen bei sämtlichen Anstrengungen zur Konfliktbewältigung und Schaffung von Frieden zu gewährleisten; unterstützt ferner die Empfehlungen der UNSCR 1325 (2000);

42.

fordert die Europäische Union auf, ihre Bemühungen um die Umsetzung der UNSCR 1325 (2000), in der eine verstärkte Beteiligung von Frauen an der Konfliktbeilegung und an Friedensprozessen auf allen Entscheidungsebenen gefordert wird, zu intensivieren;

43.

betont, dass Vergewaltigung als Kriegswaffe benutzt wird und dass diesem Phänomen durch Hilfsprogramme für Opfer begegnet werden muss;

44.

fordert die Kommission auf, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um die Gleichstellung der Geschlechter voll und ganz bei der Länderprogrammierung zu berücksichtigen; betont, dass nach wie vor erhebliche Anstrengungen im Bereich der Integration der Gleichstellung als Querschnittsaufgabe in die Alltagspraxis der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union erforderlich sind; fordert die Kommission auf, sich auch weiterhin um eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in ihren Delegationen zu bemühen, indem sie, auch in Spitzenpositionen wie beispielsweise als Delegationsleiter, mehr Frauen beruft;

45.

unterstreicht das Potenzial von Kleinstkrediten als ein Mittel, das im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung lokaler Gemeinschaften und der Teilhabe von Frauen eingesetzt werden kann;

46.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die Frauen zur Gründung von Selbsthilfegruppen sowie zur Selbstständigkeit ermutigen, und in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen (wie PlaNet Finance) das Mikrofinanzierungsnetzwerk auszubauen, damit mehr Frauen Kredite aufnehmen können, um ihre wirtschaftliche Stellung zu verbessern;

47.

fordert die Kommission auf, klare Angaben zu den für die Überwachung und Bewertung der Umsetzung der vorliegenden Strategie verfügbaren Mechanismen zu machen, einschließlich der Überwachung der finanziellen und personellen Ressourcen, die zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung bereitgestellt werden;

48.

weist darauf hin, dass sich die Gleichstellung der Geschlechter auf nationaler Ebene wahrscheinlich eher verwirklichen lässt, wenn ausreichende finanzielle Mittel und qualifizierte Fachleute für Gleichstellungsfragen, vor allem lokale Fachleute, im Rahmen von Projektteams zur Verfügung stehen;

49.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre in Entwicklungsländern tätigen Mitarbeiter in Gender-Fragen zu schulen;

50.

begrüßt die von der Kommission im Bereich Bildung vorgeschlagenen Maßnahmen, da es der Ansicht ist, dass die Stärkung der Position der Frau durch ein höheres Bildungsniveau sowohl die Lage der Frauen als auch die ihrer Kinder verbessert;

51.

unterstreicht, dass der Zugang zur allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen für Mädchen weiter gefördert werden muss, um frühzeitigen Schulabbruch zu verhindern, und dass auf Gleichberechtigung und Qualität ausgerichtete Bildungspolitiken unterstützt werden müssen, und zwar durch die Ausbildung der Lehrkräfte in geschlechtsspezifischen Fragen und die Unterstützung der Reform der Lehrpläne, um die Gleichstellung der Geschlechter und Themen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sowie der verstärkten Teilhabe von Frauen einzubeziehen, da in der Mehrzahl der Entwicklungsländer Mädchen beim Zugang zur Bildung immer noch diskriminiert werden;

52.

weist darauf hin, dass die Strategie im Bereich „Aktionen der EU international und regional“ bedauerlicherweise keine Position der Europäischen Union zur Reform der Vereinten Nationen im Bereich der Gleichstellung formuliert;

53.

begrüßt die Gründung der EG/UN-Partnerschaft zur Gleichstellung für Entwicklung und Frieden (EC/UN Partnership on Gender Equality for Development and Peace) (13); betont, dass es daran interessiert ist, über die im Rahmen dieser Partnerschaft geleistete Arbeit informiert und daran beteiligt zu werden;

54.

betont, wie wichtig es ist, eine Koordinierung der Geber mit Blick auf Gender Mainstreaming und die Verbesserung des Dialogs und der Kommunikation herbeizuführen, damit eine gemeinsame Vorstellung von Gender-Konzepten und geeigneten Methoden erreicht wird;

55.

fordert den Rat auf, einen Europäischen Sonderbeauftragten für die Rechte der Frau zu ernennen, der das Engagement der Europäischen Union für die Teilhabe der Frauen an der Außen- und Entwicklungspolitik stärken und die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele fördern würde, indem der Schwerpunkt auf die weltweite Gleichstellung von Frauen und Männern, die Senkung der Müttersterblichkeit und die Bekämpfung der Armut gelegt würde;

56.

begrüßt die Absicht der Kommission, die Auszahlung von Budgethilfen an Leistungskriterien zu knüpfen, die anhand von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Ergebnisindikatoren bewertet werden; betont jedoch, dass Entscheidungen zur Bestrafung inkompetenter Verwaltungsbehörden mit Bedacht getroffen werden müssen, damit nicht die Endbegünstigten der Hilfen, insbesondere Frauen, darunter zu leiden haben;

57.

betont, dass Partizipation allein nicht zur Minderung der Ungleichheit von Frauen beiträgt, sondern dass nur mit gezielten und wirksamen Bemühungen vor Ort alle Hindernisse für die Teilhabe von Frauen überwunden werden können;

58.

weist darauf hin, dass eine verantwortungsvolle Staatsführung die Achtung der Grundfreiheiten und die Behandlung der Frauenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter als elementare Grundrechte einschließt und dass diese für die Verwirklichung der MDG und anderer Entwicklungsziele von entscheidender Bedeutung sind;

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 40.

(2)  ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 311.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0274.

(5)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 475.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0483.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0577.

(8)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(9)  Die Erklärung über den Europäischen Konsens zur humanitären Hilfe wurde vom Rat am 19. November 2007 und vom Europäischen Parlament am 29. November 2007 gebilligt und von den Präsidenten der Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2007 unterzeichnet.

(10)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(11)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(12)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(13)  Bei der EG/UN-Partnerschaft zur Gleichstellung für Entwicklung und Frieden handelt es sich um eine gemeinsame Initiative der Europäischen Kommission, des Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für die Frau (UNIFEM) und des Internationalen Ausbildungszentrums der Internationalen Arbeitsorganisation (ITCILO). Diese Initiative geht zurück auf die Konferenz mit dem Titel „Owning Development: Promoting Gender Equality in New Aid Modalities and Partnerships“ (Eigenverantwortung für Entwicklung: Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in neuen Hilfemodalitäten und Partnerschaften), die im November 2005 gemeinsam von der Europäischen Kommission und UNIFEM organisiert wurde.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/67


Armenien

P6_TA(2008)0104

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu Armenien

(2009/C 66 E/11)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Armenien und dem Südkaukasus, insbesondere diejenige vom 17. Januar 2008 zu einer wirkungsvolleren EU-Politik für den Südkaukasus: von Versprechen zu Taten (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu einem neuen Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (3) (ENP),

in Kenntnis des am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (4),

in Kenntnis des ENP-Aktionsplans, der am 14. November 2006 vom Kooperationsrat EU-Armenien gebilligt wurde und die Umsetzung eines Reformpakets mit Unterstützung der Europäischen Union ermöglicht,

in Kenntnis der Erklärung der Internationalen Wahlbeobachtungsmission zu den ersten Ergebnissen und Schlussfolgerungen vom 20. Februar 2008 sowie des Zwischenberichts nach den Wahlen vom 3. März 2008,

in Kenntnis der Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 5. März 2008 zur Lage in Armenien am 1. März 2008 nach den Präsidentschaftswahlen sowie der Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 25. Februar 2008 zu den am 19. Februar 2008 abgehaltenen Präsidentschaftswahlen in Armenien,

in Kenntnis der Erklärung des Hohen Vertreters der Europäischen Union für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana, vom 2. März 2008 und der Erklärungen von Kommissionsmitglied Ferrero-Waldner vom 21. Februar 2008 und 4. März 2008,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union nach wie vor dafür eintritt, ihre Beziehungen zu Armenien weiter auszubauen und das Land in seinen Bemühungen um Einführung der erforderlichen politischen und wirtschaftlichen Reformen sowie von Maßnahmen zur Errichtung stabiler und wirksamer demokratischer Institutionen und zur Bekämpfung der Korruption zu unterstützen; in der Erwägung, dass der ENP-Aktionsplan Armenien ein Näherrücken an die Europäische Union und die Übernahme und Teilung ihrer grundlegenden Wertvorstellungen ermöglicht,

B.

in der Erwägung, dass die genannte Internationale Wahlbeobachtungsmission erklärt hat, dass die Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar 2008 weitgehend im Einklang mit den Verpflichtungen und Normen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarates abgehalten wurden, aber auch eine Reihe von Vorbehalten, insbesondere in Bezug auf das Engagement der Medien für eine unparteiische Berichterstattung, geäußert hat,

C.

in der Erwägung, dass weitere Anforderungen genannt wurden, um verbleibende Probleme anzugehen (wie das Fehlen einer klaren Trennung zwischen Regierungs- und Parteifunktionen, die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Wahlkandidaten und die Durchführung der Stimmauszählung) und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wahlprozess wiederherzustellen,

D.

in der Erwägung, dass das amtliche Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in Armenien am 19. Februar 2008 einen Sieg in der ersten Wahlrunde von Premierminister Serzh Sarkisian ergab, aber von einem der Oppositionsführer, Levon Ter-Petrosian, als gefälscht angefochten wurde; in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht die Anträge der Opposition geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass zwar Unregelmäßigkeiten vorgekommen seien, aber nicht genügend Beweise vorlägen, um eine Infragestellung des Wahlergebnisses zu rechtfertigen,

E.

in der Erwägung, dass am 20. Februar 2008 Anhänger der Opposition als Protest gegen das Wahlergebnis in Eriwan friedlich zu demonstrieren und eine Wiederholung der Wahl zu fordern begannen; in der Erwägung, dass es am 1. März 2008 nach elf Tagen des Protests von Anhängern der Opposition beim Aufmarsch von Polizeikräften auf dem Freiheitsplatz im Zentrum von Eriwan zur Eskalation der Gewalt kam, als die in Zelten kampierenden Demonstranten auseinandergetrieben werden sollten, wobei acht Menschen, darunter ein Polizist, getötet und Dutzende verletzt wurden; in der Erwägung, dass am 1. März 2008 der Ausnahmezustand mit Einschränkungen der Medienfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Parteienfreiheit verhängt wurde,

F.

in der Erwägung, dass von der Regierung kontrollierte Fernsehsender die Ausschreitungen praktisch ignoriert haben; in der Erwägung, dass im Ausnahmezustand örtlichen Journalisten die Verbreitung jeglicher Informationen aus anderen als Regierungsquellen untersagt ist; in der Erwägung, dass sieben führende Tageszeitung, einige davon unabhängig und einige oppositionsfreundlich, sich daraufhin geweigert haben, unter solchen Einschränkungen zu arbeiten, und die Veröffentlichung eingestellt haben; in der Erwägung, dass die Internet- und Satellitenverbindungen einiger unabhängiger Zeitungen gesperrt wurden,

G.

in der Erwägung, dass viele Menschen festgenommen und eine Reihe von ihnen der Anstiftung zu und Beteiligung an Massenkrawallen und versuchter gewaltsamer Machtübernahme beschuldigt wurden; in der Erwägung, dass das armenische Parlament am 4. März 2008 die Immunität von vier seiner Mitglieder, gegen die strafrechtliche Vorwürfe erhoben worden sind, aufhob,

H.

in der Erwägung, dass die armenische Wirtschaft und die regionale Stabilität nach wie vor durch die Schließung der Grenze zur Türkei beeinträchtigt werden,

I.

in der Erwägung, dass die Republik Armenien in einen ungelösten Konflikt mit der Republik Aserbeidschan um den Status von Berg-Karabach verwickelt ist,

1.

bekundet seine Besorgnis angesichts der jüngsten Entwicklungen in Armenien mit der gewaltsamen Niederschlagung von Demonstrationen der Opposition durch Polizeikräfte, bei der acht Menschen, darunter ein Polizist, getötet und mehr als hundert Menschen verletzt wurden, und fordert alle Beteiligten auf, Offenheit und Zurückhaltung an den Tag zu legen, eine mildere Tonart anzuschlagen und in einen konstruktiven und fruchtbaren Dialog einzutreten, um die demokratischen Institutionen des Landes zu unterstützen und zu festigen;

2.

fordert eine sofortige, gründliche, transparente, unabhängige und unparteiische Untersuchung der Ereignisse des 1. März 2008, einschließlich einer unabhängigen Untersuchung der Polizeiintervention bei der Zersprengung der Demonstration, und dass alle Verantwortlichen vor Gericht gebracht und für Fehlverhalten und kriminelle Gewaltakte bestraft werden; fordert den Rat und die Kommission auf, den armenischen Behörden für eine solche Untersuchung die Unterstützung der Europäischen Union anzubieten;

3.

fordert die armenischen Behörden auf, den Ausnahmezustand, der am 10. März 2008 durch einen Präsidialerlass gelockert wurde, aufzuheben, die Medienfreiheit wieder herzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen für eine Rückkehr zur Normalität zu ergreifen; fordert sie ferner nachdrücklich auf, den Mängeln, die im offiziellen Bericht des Bürgerbeauftragten der Republik Armenien festgestellt wurden, Rechnung zu tragen und abzuhelfen;

4.

fordert die armenischen Behörden auf, wegen der Ausübung ihres Rechts auf friedliche Versammlung inhaftierte Bürger freizulassen;

5.

unterstreicht, dass der vorrangige Bereich 1 des ENP-Aktionsplans die Stärkung demokratischer Strukturen und der Rechtsstaatlichkeit betrifft; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, ihre Unterstützung für Armenien auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Ausbildung der Polizei- und Sicherheitskräfte zu konzentrieren, und fordert die armenischen Behörden auf, sämtliche noch unbefolgten Empfehlungen der Internationalen Wahlbeobachtungsmission unverzüglich umzusetzen;

6.

unterstützt den EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus, Peter Semneby, in seiner Rolle, den Dialog zwischen den politischen Gruppierungen zu erleichtern und mögliche Wege aus der politischen Krise in Armenien zu sondieren, und begrüßt die Vermittlertätigkeit des OSZE-Sondergesandten, Botschafter Heikki Talvitie, der über reiche Erfahrung in Bezug auf den Südkaukasus verfügt, und fordert die armenischen Regierungsbehörden nachdrücklich auf, mit der internationalen Gemeinschaft bei den Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung umfassend zusammenzuarbeiten;

7.

bedauert die jüngsten Todesfälle an der „Demarkationslinie“ bei Kampfhandlungen zwischen armenischen und aserbaidschanischen Truppen; fordert beide Seiten auf, auf weitere Gewalt zu verzichten und an den Verhandlungstisch zurückzukehren;

8.

bekräftigt die klare Verpflichtung der Europäischen Union zur Herstellung engerer Beziehungen zu Armenien und den Ländern im Südkaukasus, insbesondere durch Weiterentwicklung und Stärkung der Nachbarschaftspolitik; unterstreicht jedoch, dass eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Union auf echte und spürbare Fortschritte und Reformen und ein uneingeschränktes Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gegründet sein muss; fordert die Kommission auf, Bemühungen um Verbesserung der politischen Kultur in Armenien, Stärkung des Dialogs und Entschärfung des äußerst angespannten Klimas zwischen Regierungsparteien und Opposition weiter zu unterstützen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten und dem Parlament der Republik Armenien, der OSZE und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0016.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0017.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0538.

(4)  ABl. L 239 vom 9.9.1999, S. 3.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/69


Verhaftungen von Demonstranten nach den Präsidentschaftswahlen in Russland

P6_TA(2008)0105

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu Russland

(2009/C 66 E/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Ziele der Konsolidierung der Demokratie und der politischen Freiheiten in der Russischen Föderation, wie sie in dem im Jahre 1997 in Kraft getretenen und im Jahre 2007 abgelaufenen Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation (1) andererseits festgelegt worden waren,

unter Hinweis auf die Menschenrechtskonsultationen zwischen der Europäischen Union und Russland,

unter Hinweis auf die Ziele der Europäischen Union und Russlands, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung im Anschluss an das Gipfeltreffen von St. Petersburg vom 31. Mai 2003 dargelegt worden waren, und die darin bestanden, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, einen gemeinsamen Raum des Friedens, der Sicherheit und des Rechts, einen gemeinsamen Raum der Zusammenarbeit im Bereich der externen Sicherheit und einen gemeinsamen Raum von Forschung und Bildung einschließlich kultureller Aspekte aufzubauen,

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Russland, insbesondere diejenigen vom 25. Oktober 2006 zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland aufgrund der Ermordung der russischen Journalistin Anna Politkowskaja (2), vom 26. April 2007 (3), vom 14. November 2007 zum Gipfeltreffen EU-Russland (4) und vom 13. Dezember 2006 zum Gipfeltreffen EU-Russland am 24. November 2006 in Helsinki (5),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass eine vertiefte Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand in ganz Europa von zentraler Bedeutung sind; in der Erwägung, dass der Abschluss eines strategischen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation für den weiteren Ausbau und die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Partnern, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Politik, Sicherheit, wirtschaftliche und energiepolitische Zusammenarbeit, ebenso aber auch in Bezug auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der demokratischen Grundsätze und der demokratischen Verfahren sowie der grundlegenden Menschenrechte nach wie vor von größter Bedeutung ist,

B.

in der Erwägung, dass die Russische Föderation nicht nur Mitglied der Vereinten Nationen ist, sondern auch ein vollwertiges Mitglied des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und sich damit zu den Grundsätzen der Demokratie und demokratischer Wahlen sowie zur Achtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, wie sie von diesen Organisationen festgelegt worden sind, verpflichtet hat; in der Erwägung ferner, dass diese Grundsätze und Werte auch die Grundlage für die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Russland darstellen,

C.

in der Erwägung, dass das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE in seiner Eigenschaft als internationale Überwachungsbehörde für Wahlstandards seine geplante Mission zur Überwachung der Wahlen aufgrund der von der russischen Regierung gegen ihre Wahlbeobachter ausgesprochenen schweren Reisebeschränkungen annullieren musste,

D.

in der Erwägung, dass der Leiter der Beobachtermission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats erklärt hat, dass sich die Bedingungen für den Zugang der Kandidaten zu den Medien nicht verbessert haben, so dass der faire Verlauf der Wahlen in Frage gestellt werden muss,

E.

in der Erwägung, dass der frühere Ministerpräsident und derzeitige Parteivorsitzende der Demokratischen Volksunion, Michail Kasjanow, sich am 14. Dezember 2007 als Kandidat eintrug, in der Folge aber vom zentralen Wahlausschuss Russlands disqualifiziert wurde mit dem Hinweis, zu viele der 2 Millionen Unterschriften zur Unterstützung seiner Kandidatur seien gefälscht; in der Erwägung, dass Michail Kasjanow diesen Beschluss beim Obersten Gericht anfocht, das seinerseits die Berufung am 6. Februar 2008 zurückwies,

F.

in der Erwägung, dass gemäß Berichten der führenden oppositionellen Kräfte die russischen Behörden in der Schlussphase vor den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen den Druck auf oppositionelle Gruppen und nichtstaatliche Organisationen erhöhten, um sie von jeder Form der gegen den Präsidenten und die Regierung gerichteten Betätigung abzuhalten und zu verhindern, dass die Medien über derartige Aktivitäten berichten,

G.

in der Erwägung, dass die Demokratie in Russland insbesondere dadurch geschwächt wurde, dass die großen Fernsehsender und die meisten Rundfunksender unter die Kontrolle der Regierung gebracht wurden, dass die Selbstzensur bei den Printmedien zugenommen hat, dass neue Beschränkungen des Rechts auf Ausrichtung öffentlicher Kundgebungen verfügt wurden und dass sich das Klima für nichtstaatliche Organisationen verschlechtert hat,

H.

in der Erwägung, dass die Koalition der Oppositionsparteien „Anderes Russland“ am 3. März 2008 einen Protestmarsch organisiert hat, um gegen die Präsidentschaftswahlen vom 2. März 2008 in Russland zu protestieren; in der Erwägung, dass die Behörden der Stadt die Genehmigung zur Durchführung des Protestmarsches verweigerten mit der Behauptung, die kremlfreundliche Jugendorganisation „Junges Russland“ habe bereits Zusammenkünfte auf allen größeren Sammelplätzen der Hauptstadt geplant; in der Erwägung, dass die Koalition „Anderes Russland“ beschloss, den Protestmarsch dennoch durchzuführen und darauf hinwies, dass sie die Entscheidung der städtischen Behörden anfechten werde,

I.

in der Erwägung, dass mehrere oppositionelle Protestler festgenommen wurden, als Polizeikräfte und Milizen zur Eindämmung von Ausschreitungen, die mit Helmen und Polizeischilden ausgerüstet waren, am Turgenewskaja-Platz im Zentrum von Moskau den Protestmarsch auflösten; in der Erwägung, dass sich unter den Festgenommenen auch Nikita Belikh, der Führer der Partei Union der Rechten Kräfte (SPS), befand; in der Erwägung, dass der Vorsitzende der Yabloko-Partei in St. Petersburg, Maxim Reznik, ebenfalls festgenommen wurde,

1.

verurteilt den unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt durch Polizei, Sondereinheiten der Polizei und Milizen zur Eindämmung von Ausschreitungen gegen die Demonstranten am 3. März 2008 und fordert die Behörden auf, Ermittlungen in Bezug auf diese Zwischenfälle durchzuführen und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

2.

fordert die sofortige Freilassung aller noch inhaftierter Demonstranten;

3.

bedauert insbesondere, dass die Endphase vor den Präsidentschaftswahlen von der rechtswidrigen Behandlung der Kandidaten der Opposition gekennzeichnet war; bedauert, dass die Chance verpasst wurde, die jüngsten Wahlen dazu zu nutzen, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Russland zu stärken;

4.

bedauert, dass die russischen Behörden die geplante Überwachungsmission von OSZE/BDIMR als Einmischung in innere Angelegenheiten betrachtet haben; bekundet seine nachdrückliche Unterstützung für die wichtige Arbeit dieser Mission und erinnert Russland an seine Verpflichtungen und seine Verantwortung als Mitglied der OSZE und des Europarats einschließlich des Rechts auf Versammlungsfreiheit und auf friedliche Kundgebungen;

5.

begrüßt das vom neu gewählten Präsidenten Russlands zum Ausdruck gebrachte Engagement, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie zu gewährleisten, und bekundet seine Hoffnung, dass er die Vertiefung der Beziehungen zur Europäischen Union zu seinen Prioritäten zählen wird;

6.

fordert den neu gewählten Präsidenten Russlands auf, die Behandlung von inhaftierten Persönlichkeiten (darunter Michail Kodorkowski und Platon Lebedew) zu überprüfen, deren Inhaftierung von den meisten Beobachtern als politisch motiviert eingestuft wurde; betont, dass dieser Schritt die Glaubwürdigkeit der russischen Behörden stärken und eine noch engere Partnerschaft zwischen Russland und der Europäischen Union fördern würde;

7.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Verpflichtung, dass Russland den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in jeder Hinsicht nachkommt, zu einer absoluten Priorität auf allen Ebenen des Dialogs mit Russland zu machen;

8.

fordert den neuen russischen Präsidenten und die neue russische Regierung auf, gemeinsam mit der Europäischen Union die erforderlichen Voraussetzungen für eine zügige Aufnahme der Verhandlungen zu einem neuen Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Russland zu schaffen; verweist in diesem Zusammenhang erneut darauf, dass die Wahrung von Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechten wichtiger Bestandteil einer jeden künftigen Vereinbarung mit Russland sein müssen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation sowie dem Präsidenten der Russischen Föderation, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.


(1)  ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 1.

(2)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 271.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0169.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0528.

(5)  ABl. C 317 E vom 23.12.2006, S. 474.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/71


Der Fall des afghanischen Journalisten Perwiz Kambakhsh

P6_TA(2008)0106

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zum Fall des afghanischen Journalisten Perwiz Kambakhsh

(2009/C 66 E/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Afghanistan,

unter Hinweis auf die 2004 angenommene Verfassung Afghanistans,

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007, in der ein weltweites Moratorium für den Vollzug der Todesstrafe gefordert wird (A/RES/62/149),

unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen verkündete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass ein regionales Gericht in der nordafghanischen Provinz Balkh am 22. Januar 2008 den 23 jährigen afghanischen Journalisten Sayed Perwiz Kambakhsh wegen Verbreitung eines Artikels über die Rechte der Frauen im Islam, den er aus dem Internet heruntergeladen hatte, zum Tode verurteilte; unter Hinweis darauf, dass das Gericht in seinem Urteil zu dem Schluss kamen, dass der Artikel den Tatbestand der „Gotteslästerung“ erfülle, und Perwiz Kambakhsh zum Tode verurteilte,

B.

unter Hinweis darauf, dass Perwiz Kambakhsh ein Rechtsbeistand verwehrt wurde und ihm sein Urteil ohne angemessene Anhörung verkündet wurde; unter Hinweis darauf, dass er Berichten zufolge geschlagen und mit seiner Hinrichtung bedroht wurde, bis er ein Geständnis unterzeichnete,

C.

unter Hinweis darauf, dass eine Delegation des Unabhängigen Journalistenverbandes Afghanistans (AIJA) am 6. Februar 2008 mit dem afghanischen Präsidenten Hamid Karzai in Kabul zusammentraf, ihm Einzelheiten des Falles mitteilte und ihn ersuchte, zugunsten von Perwiz Kambakhsh zu intervenieren;

D.

unter Hinweis darauf, dass Artikel 34 der Verfassung Afghanistan eindeutig das Recht auf freie Meinungsäußerung im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verteidigt und bestimmt, „Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist unverletzlich; jeder Afghane hat das Recht auf Bekundung seiner Gedanken in Rede, Schrift, Darstellungen und mit anderen Mitteln entsprechend den Vorschriften dieser Verfassung“,

E.

unter Hinweis darauf, dass Journalisten in Afghanistan — vor allem Frauen — in zunehmendem Maße mit Einschüchterung, Todesdrohungen, Entführung und Gewalt konfrontiert sind,

F.

unter Hinweis darauf, dass das Todesurteil gegen Perwiz Kambakhsh angesichts der Tatsache verhängt wurde, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen die oben genannte Resolution angenommen hat, mit der ein weltweites Moratorium für den Vollzug der Todesstrafe gefordert wurde, und mittlerweile insgesamt 135 Länder die Todesstrafe auf dem Gesetzeswege oder in der Praxis abgeschafft haben,

1.

bekräftigt seinen bedingungslosen Widerstand gegen die Todesstrafe und sein Eintreten für die Achtung der Rechtsstaatlichkeit;

2.

verurteilt die Verhaftung von Perwiz Kambakhsh und den Beschluss des Bezirksgerichts der Provinz Balkh, ihn unter der Anschuldigung der Gotteslästerung zum Tode zu verurteilen; fordert die Freilassung von Perwiz Kambakhsh;

3.

fordert die afghanischen Regierungsstellen dringend auf, ihr Engagement für die Menschenrechte und die demokratischen Rechte unter Beweis zu stellen, indem sie alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um seine Hinrichtung zu verhindern und für eine rechtliche Überprüfung seines Falles zu sorgen; fordert Präsident Karzai für den Fall, dass das Berufungsgericht das Todesurteil bestätigt, auf, von seinem Recht auf Begnadigung Gebrauch zu machen;

4.

erinnert an die von Präsident Karzai am 6. Februar 2008 vor einer Delegation des Unabhängigen Journalistenverbands Afghanistans abgegebenen Zusicherungen für die Sicherheit von Perwiz Kambakhsh;

5.

bekundet seine Solidarität mit all denjenigen, die für unabhängigen Journalismus in Afghanistan eintreten;

6.

fordert den Präsidenten und das Parlament Afghanistans auf, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Entwicklung eines funktionsfähigen Strafrechts- und Gerichtssystems voranzutreiben, das auf internationalen Standards und bewährten Praktiken beruht; begrüßt die im Juli 2007 von dem für die Außenbeziehungen zuständigen Mitglied der Kommission auf der Konferenz in Rom zum Thema „Die Rechtsstaatlichkeit in Afghanistan“ angekündigte Bereitschaft, unverzüglich finanzielle Unterstützung anzubieten, um Afghanistan Hilfestellung bei der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Reform seiner Gerichtsbarkeit zu leisten;

7.

fordert die afghanische Regierung auf, die von den Vereinten Nationen verkündete Allgemeine Erklärung der Menschenrechte uneingeschränkt zu achten und sicherzustellen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung für alle Bürger Afghanistans gewährleistet und aufrechterhalten wird;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Afghanistan zu übermitteln.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/73


Der Fall des iranischen Staatsangehörigen Seyed Mehdi Kazemi

P6_TA(2008)0107

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zum Fall von Seyed Mehdi Kazemi

(2009/C 66 E/14)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und insbesondere deren Artikel 3, demzufolge niemand in Länder abgeschoben, ausgewiesen oder ausgeliefert werden darf, in denen eine ernsthafte Gefahr besteht, dass er der Todesstrafe, Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen würde,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Artikel 18 und 19 betreffend das Recht auf Asyl und den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung,

unter Hinweis auf die Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und das Protokoll vom 31. Januar 1967 betreffend den Status von Flüchtlingen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (1) („Anerkennungsrichtlinie“) und die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (2) („Dublin-Verordnung“), sowie andere Rechtsakte der Europäischen Union zum Asylrecht,

unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 10. September 2007 an den Premierminister des Vereinigten Königreichs zum Fall von Pegah Emambakhsh, einer lesbischen Frau aus dem Iran, die Gefahr lief, nach Ablehnung ihres Asylantrags in den Iran zurückgeschickt zu werden,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass Seyed Mehdi Kazemi, ein 19-jähriger homosexueller Staatsbürger Irans, Asyl im Vereinigten Königreich beantragt hat und sein Antrag abschlägig beschieden wurde; unter Hinweis darauf, dass er aus Furcht vor seiner Abschiebung in die Niederlande floh, wo er Asyl beantragte; unter Hinweis darauf, dass die niederländischen Behörden nach Prüfung seines Antrags beschlossen haben, ihn in das Vereinigte Königreich zurückzuschicken,

B.

unter Hinweis darauf, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs jetzt für den endgültigen Beschluss über seinen Asylantrag und seine mögliche Abschiebung in den Iran zuständig sind,

C.

unter Hinweis darauf, dass die iranischen Behörden routinemäßig Personen inhaftieren, foltern und hinrichten, vor allem Homosexuelle; unter Hinweis darauf, dass der Partner von Mehdi Kazemi bereits hingerichtet worden ist und sein Vater ihn mit dem Tode bedroht hat,

D.

unter Hinweis darauf, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs im vergleichbaren Fall von Pegah Emambakhsh auf internationalen Druck hin beschlossen haben, sie nicht in den Iran abzuschieben, obwohl ihr weiteres Schicksal jedoch noch immer unklar ist,

E.

unter Hinweis darauf, dass der Sprecher des Premierministers zwar nicht auf den Fall von Seyed Mehdi Kazemi eingegangen ist, jedoch allgemeine Zusicherungen dahin gehend abgegeben hat, dass die Asylverfahren des Vereinigten Königreichs im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen ablaufen und die Möglichkeit besteht, gegen Asylbeschlüsse vor einem unabhängigen Richter Klage zu erheben, und die Behörden niemanden abschieben würden, dem bei seiner Rückkehr Gefahr droht,

F.

unter Hinweis darauf, dass der ordnungsgemäßen Anwendung der Asylrechtsbestimmungen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten in Fällen, die die sexuelle Ausrichtung betreffen, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte,

1.

bekundet seine ernsthafte Sorge über das Schicksal von Seyed Mehdi Kazemi;

2.

fordert die angemessene und uneingeschränkte Anwendung der Anerkennungsrichtlinie, in der die Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung als Grund für die Gewährung von Asyl anerkannt und verfügt wird, dass die Mitgliedstaaten den Einzelfall und die Lage im Herkunftsland — einschließlich der Gesetze und Vorschriften und der Art und Weise ihrer Handhabung — zu prüfen haben;

3.

glaubt, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten EU-Recht sowie nationale Gesetze und Verfahren nicht in einer Weise anwenden können, die zur Ausweisung von Personen in ein Drittland führen würde, in dem ihnen Verfolgung, Folter und Tod drohen würde, da dies auf einen Verstoß gegen europäische und internationale Verpflichtungen auf dem Gebiet der Menschenrechte hinauslaufen würde;

4.

richtet an die beteiligten Mitgliedstaaten den Aufruf, eine gemeinsame Lösung zu finden, um sicherzustellen, dass Seyed Mehdi Kazemi Asyl oder Schutz auf dem Gebiet der Europäischen Union gewährt und er nicht nach Iran zurückgeschickt wird, wo er höchstwahrscheinlich hingerichtet würde, und so sicherzustellen, dass Artikel 3 der EMRK von allen europäischen Behörden und im vorliegenden Falle insbesondere vom Vereinigten Königreich uneingeschränkt beachtet wird; fordert die Kommission und den Rat auf, in diesem Fall umfassend mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten;

5.

fordert die Institutionen der Europäischen Union und die Mitgliedstaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um im Wege der Zusammenarbeit und mit Hilfe von Leitlinien der Europäischen Union für Lösungen in vergleichbaren Fällen zu vermeiden, dass ähnliche Situationen in Zukunft auftreten; fordert die Kommission auf, die Anwendung der Asylrechtsbestimmungen der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten — unter besonderer Berücksichtigung von Fällen betreffend die sexuelle Ausrichtung — zu überwachen und zu bewerten und dem Europäischen Parlament Bericht zu erstatten; unterstreicht, dass die Kommission für 2008 Änderungen an der Dublin-Verordnung und der Anerkennungsrichtlinie angekündigt hat, mit denen die in der vorliegenden Entschließung aufgeworfenen Fragen angegangen werden sollen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Mitgliedstaaten, dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für das Flüchtlingswesen und Seyed Mehdi Kazemi zu übermitteln.


(1)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(2)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.


EMPFEHLUNGEN

Donnerstag, 13. März 2008

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/75


Rolle der Europäischen Union im Irak

P6_TA(2008)0100

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 an den Rat zur Rolle der Europäischen Union im Irak (2007/2181(INI))

(2009/C 66 E/15)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat, eingereicht von Ana Maria Gomes im Namen der PSE-Fraktion, zur Rolle der Europäischen Union im Irak (B6-0328/2007),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Irak, insbesondere diejenige vom 25. Oktober 2007 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zur humanitären Lage der irakischen Flüchtlinge (2),

unter Hinweis auf die Beschlüsse seiner Konferenz der Präsidenten vom 15. November und 6. Dezember 2007 zur Zusammensetzung und zu den Aufgaben einer „Ad-hoc-Delegation für die Beziehungen zum Irak“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen zur Rolle der Europäischen Union im Irak vom 23./24. April, 15./16. Oktober und 19./20. November 2007,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2006 mit dem Titel „Empfehlungen für ein verstärktes Engagement der Europäischen Union gegenüber Irak“ (KOM(2006)0283),

unter Hinweis auf den „International Compact“ mit dem Irak, der am 3. Mai 2007 in Sharm el-Sheikh (Ägypten) auf den Weg gebracht wurde,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1546 (2004) vom 8. Juni 2004, 1770 (2007) vom 10. August 2007 und 1790 (2007) vom 18. Dezember 2007, insbesondere die Anhänge I und II, des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Aktion 2005/190/GASP des Rates vom 7. März 2005 betreffend die Integrierte Mission der Europäischen Union zur Stützung der Rechtsstaatlichkeit im Irak, EUJUST LEX (3), die im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) geschaffen wurde, und die darauf folgenden Gemeinsamen Aktionen, durch die sie geändert wurde und das Mandat der Mission erweitert wurde,

unter Hinweis auf die Europäische Sicherheitsstrategie „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“ vom 12. Dezember 2003,

unter Hinweis auf den Europäischen Entwicklungskonsens vom 22. November 2005,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Lage der Frau in bewaffneten Konflikten und ihre Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess (4),

unter Hinweis auf das Vierte Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten sowie die Anhänge I und II hierzu und in tiefer Besorgnis wegen der Gewalt, der die Mitarbeiter humanitärer, gesundheitlicher und religiöser Organisationen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind.

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu kleinen und mittleren Unternehmen in den Entwicklungsländern (5),

gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0052/2008),

A.

in der Erwägung, dass in der Republik Irak seit 2005 zwei Mal Wahlen unter Beteiligung mehrerer Parteien stattgefunden haben, eine Verfassung im Rahmen eines Referendums angenommen, die Grundlage für einen Bundesstaat geschaffen und der schwierige Prozess eingeleitet wurde, demokratische Institutionen aufzubauen,

B.

in der Erwägung, dass die irakische Gesellschaft und ihre politische Führung gespalten sind und dass die Sicherheitslage in einigen Teilen des Irak nach wie vor außerordentlich prekär ist,

C.

in der Erwägung, dass der Irak mit Feindseligkeiten zwischen Bevölkerungsgruppen und aufständischen Bewegungen zu kämpfen hat, die Lage im Land aber auch von einem generellen Fehlen von Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet ist,

D.

in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in der Republik Irak verbessert hat, die irakischen Streitkräfte jedoch weiterhin vor der schweren Aufgabe stehen, diese Verbesserung — mit internationaler Unterstützung — aufrechtzuerhalten und zu konsolidieren, und dass ernsthafte Anstrengungen zur Sicherung des Wiederaufbaus und der nachhaltigen Entwicklung sowie die Fähigkeit der Europäischen Union, dem irakischen Volk Unterstützung zu leisten, von der stetigen Verbesserung der politischen Lage und der Sicherheitslage abhängen,

E.

in der Erwägung, dass die irakischen Behörden während der jahrzehntelangen Diktatur eher auf eine Kontrolle der Bevölkerung als auf öffentliche Dienstleistungen ausgerichtet waren und dass die Jahre der rigoros zentralisierten Verwaltung durch die Baath-Partei zu schwerwiegenden Defiziten im Zusammenhang mit der Fähigkeit der Iraker geführt haben, den Haushalt zu verwalten und auf angemessene Weise mit den finanziellen Ressourcen umzugehen, mit dem Ergebnis, dass der öffentliche Sektor heute instabil und geschwächt ist und die Aufgabe, die Menschen im Irak mit Dienstleistungen zu versorgen, nicht vollständig als vorrangiges Wesensmerkmal verinnerlicht hat,

F.

in der Erwägung, dass die Nachbarländer sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Irak einmischen dürfen und dessen Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität sowie den Wunsch der irakischen Bevölkerung, das verfassungsrechtliche und politische System mit eigener Anstrengung aufzubauen, achten müssen,

G.

in der Erwägung, dass dieser Konflikt bisher 2,4 Millionen Menschen im Irak zu Binnenvertriebenen gemacht hat und dass 2,28 Millionen in die Nachbarländer geflüchtet sind, vor allem nach Syrien und Jordanien,

H.

in der Erwägung, dass die Kurdenregion eine Region im Irak ist, in der ein gewisses Maß an Frieden und Stabilität gewährleistet ist und die internationale Entwicklungszusammenarbeit und Privatinvestitionen zunehmen,

I.

in der Erwägung, dass die Europäische Union als globaler Akteur ihre Verantwortung für den Aufbau eines neuen, demokratischen Irak übernehmen sollte und dass die Politik der Europäischen Union gegenüber dem Irak in dem größeren Rahmen der strategischen Partnerschaft der Europäischen Union mit dem Mittelmeerraum und den Nahen Osten betrachtet werden sollte,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union in ihrer Unterstützung des Irak bei seinem Fortschritt in dem Bestreben, ein demokratischer Bundesstaat zu werden, strategischer vorgehen muss; in der Erwägung, dass nach Auffassung der Europäischen Union als grundlegende Voraussetzungen für eine tragende Rolle der Europäischen Union im Irak eine belastungsfähige Partnerschaft mit dem Volk des Irak, ein ständiger Einsatz der irakischen Regierung für Sicherheit, Versöhnung, Bereitschaft zur Zusammenarbeit, Anstrengungen zum Aufbau von Kapazitäten und Demokratie und Anstrengungen zur Bekämpfung von Korruption und zur Gewährleistung von Transparenz und Effizienz vorhanden sein müssen, damit sie wirksame Unterstützung leisten kann; in der Erwägung, dass die größten Herausforderungen beim Wiederaufbau institutioneller und gesellschaftlicher Art sind, vor allem Aufbau von Kapazitäten in Institutionen und Verwaltung und Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, der Strafverfolgung und der Achtung der Menschenrechte,

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union erkannt hat, dass sie ihre Maßnahmen auf einer Mehrjahresbasis planen muss, die über die derzeitige jährliche Planung auf der Grundlage von Sondermaßnahmen hinausgeht, wenn sie die Effizienz ihrer Hilfe verbessern will,

L.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die Verwendung ihrer Ressourcen den spezifischen internen, regionalen und humanitären Herausforderungen anpassen muss, denen der Irak gegenübersteht; in der Erwägung, dass Effizienz, Transparenz und Sichtbarkeit wesentliche Voraussetzungen für ein stärkeres Engagement der Europäischen Union im Irak sind,

M.

in der Erwägung, dass die Lage im Irak sich, gemessen daran, dass dieses Land in den 1970er Jahren zu den Ländern mit Durchschnittseinkommen zählte, verschlechtert hat, und die Europäische Union den Einsatz ihrer Ressourcen den besonderen Umständen entsprechend anpassen muss,

N.

in der Erwägung, dass die Kommission seit Dezember 2005 eine kleine Delegation in Bagdad unterhält, deren operative Abteilung ihren Sitz in Amman hat, und es ihr infolge militärischer Vorkehrungen sowie aufgrund der Sicherheitslage sehr schwer fällt, in bestimmten Gebieten tätig zu werden, besonders in Bagdad selbst,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission seit 2003 über 800 Mio. EUR zur Unterstützung des Irak bereitgestellt hat (vorwiegend über den Internationalen Wiederaufbaufonds für den Irak (IRFFI)), sowie in der Erwägung, dass die EU seit 2005 über ihre im Rahmen der ESVP geschaffenen EUJUST-LEX-Mission unmittelbar an der Verbesserung der Rechtsstaatlichkeit beteiligt war; in der Erwägung, dass das Mandat von EUJUST LEX ein letztes Mal verlängert wurde,

P.

in der Erwägung, dass die irakische Regierung zusammen mit der Weltbank und den Vereinten Nationen am 3. Mai 2007 den „International Compact“ mit dem Irak vereinbart hat, der sich als Vision der irakischen Regierung für die nächsten fünf Jahre und als Hauptbezugspunkt für das Engagement der internationalen Gemeinschaft im Irak versteht, mit der vollen Unterstützung der Europäischen Union als einer der Hauptsponsoren,

Q.

in der Erwägung, dass die vorgenannte Resolution 1770 (2007) des UN-Sicherheitsrats das Mandat der Mission der Vereinten Nationen im Irak erheblich erweitert hat,

R.

in der Erwägung, dass die Jahre des Baath-Regimes und der jahrzehntelange Krieg eine Gesellschaft hinterlassen haben, die traumatisiert ist durch Krieg, Repression, ethnische Säuberungen (auch durch den Einsatz chemischer Waffen, wie in Halabja), und die Tatsache, dass die Welt diese Verbrechen kaum zur Kenntnis genommen hat; in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft und besonders die Staaten, die die Intervention unterstützt haben, eine rechtliche und moralische Verpflichtung zur und ein Sicherheitsinteresse an der Unterstützung der Bevölkerung des Irak haben und dass die Europäische Union gemeinsam mit anderen internationalen Geldgebern ihrer Verantwortung nachkommen muss, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente rasch und produktiv einsetzt,

S.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament fest entschlossen ist, seine Beziehungen zum irakischen Repräsentantenrat auszubauen, auch über offizielle Kanäle,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

gemeinsam mit der Kommission eine neue Strategie zu entwickeln, die den Beitrag der Europäischen Union zur Unterstützung der Bemühungen der Vereinten Nationen zum Aufbau eines sicheren, stabilen, geeinigten, wirtschaftlich starken, föderalen und demokratischen Irak erhöht, der die Menschenrechte achtet, seine Minderheiten schützt und Toleranz zwischen den Volksgruppen fördert und so den Weg für Stabilität und Sicherheit in der Region ebnet; und der Resolution 1770 (2007) des UN-Sicherheitsrats nachzukommen, durch die die Rolle der VN im Irak erheblich gestärkt wird;

b)

die Unterstützung der Europäischen Union für eine demokratische Staatsführung vor allem auf folgende drei Ziele zu lenken: Verbesserung der Koordinierung zwischen der Regierung und dem Repräsentantenrat, um Blockaden im legislativen Prozess auf ein Mindestmaß zu reduzieren; Stärkung der Wahlverfahren auf lokaler Ebene, um zu gewährleisten, dass in den Provinzräten alle Bevölkerungsgruppen uneingeschränkt vertreten sind; Stärkung der lokalen Demokratie mit konsultativen Mechanismen, um die Menschen vor Ort regelmäßig und häufig an der Beschlussfassung zu beteiligen;

c)

den Schwerpunkt der Hilfe der Europäischen Union im Irak generell auf wichtige technische Unterstützung und den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Justiz, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung, Finanz- und Haushaltsverwaltung, Gleichstellung der Geschlechter, Gesundheit und Bildung sowie auf die Stärkung der föderalen, regionalen und lokalen Regierungs- und Verwaltungsinstitutionen zu legen;

d)

die Kommission nachdrücklich aufzufordern, die Transparenz und Effizienz der EU-Hilfe für den Irak zu gewährleisten, indem

sie auf die Besorgnisse eingeht, die schon 2005 in der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten des Europäischen Parlaments zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans für 2006 geäußert wurden, indem sie vollständige, regelmäßige und transparente Informationen über die tatsächliche Auszahlung und Umsetzung der EU-Hilfe vorlegt, insbesondere über die im Rahmen des IRFFI bereitgestellten Mittel;

sie direkt vor Ort tätig wird, sofern die Sicherheitslage dies zulässt, besonders im Marschland im Süden des Landes, dessen Bevölkerung besonders vernachlässigt wird, und in der Kurdenregion;

sie die Agenturen der Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen auffordert, es ihr gleich zu tun;

sie die uneingeschränkte Unterstützung der lokalen Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft und der Regierungsbehörden, bei der Gestaltung, der Durchführung und der Nachhaltigkeit der Vorhaben und Programme gewährleistet;

sichergestellt wird, dass von der Europäischen Union finanzierte Vorhaben sich nicht mit der Arbeit anderer internationaler Geldgeber überschneiden, sondern diese ergänzen;

der Anteil der EU-Hilfe für die Finanzierung bilateraler technischer Unterstützung und des Aufbaus von Kapazitäten erhöht und die direkte Gemeinschaftskontrolle der Finanzierung verbessert wird;

der Schwerpunkt der EU-Hilfe auf bilaterale Vorhaben verlegt wird, die sich auf technische Hilfe und den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit, Finanzverwaltung, demokratische Staatsführung und Menschenrechte konzentrieren;

sichergestellt wird, dass umfangreiche Mittel der Europäischen Union in die Verbesserung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen und der Haushaltskontrolle fließen, damit die irakische Regierung besser in der Lage ist, die substanziellen öffentlichen Mittel, die ihr jetzt in wachsendem Umfang zur Verfügung stehen, auszuzahlen;

sie ihre Erfahrung mit der Bereitstellung von Hilfsprogrammen an ihre ENP-Partner nutzt, um ein effizienteres Engagement im Irak zu gewährleisten;

e)

zu prüfen, ob die Kommission ein mehrjähriges Länderstrategie-Papier für den Irak ausarbeiten kann;

f)

die Erneuerung der bilateralen politischen, diplomatischen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen und des diesbezüglichen Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten und dem Irak anzuregen;

g)

folgende Elemente in eine neue Strategie für ein pro-aktives Engagement der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten im Irak aufzunehmen, die in dem Maße, in dem es die Umstände und insbesondere die Sicherheitslage erlauben und in enger Absprache mit den irakischen Behörden und anderen Partnern, wie den UN-Agenturen und den Nichtregierungsorganisationen (NRO), umgesetzt wird:

Vergrößerung der Delegation der Kommission in Bagdad und Erweiterung ihrer Zuständigkeiten und Ressourcen, Erwerb eigener neuer Räumlichkeiten, wobei sicherzustellen ist, dass die Mitarbeiter in Sicherheit leben und arbeiten können; die nicht in Bagdad vertretenen EU-Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, ins Land zurückzukehren und die Einrichtungen der Kommission und die damit verbundenen Sicherheitskosten zu teilen;

die Sichtbarkeit der Europäischen Union bzw. der Kommission in Erbil, Nasiriyah, Basra und anderen Gegenden des Irak, wo die Sicherheitslage dies erlaubt, sollte gewährleistet werden;

Verstärkung der Unterstützung für Rechtsstaatlichkeit und Justiz, indem besonders Justizorganen und NRO in folgenden Bereichen weiterhin prioritär Unterstützung gewährt wird: Unterstützung des Instituts für juristische Ausbildung, Hilfe beim Aufbau von Ämtern zur Ermittlung bei Schwerverbrechen, Unterstützung des Obersten Justizrates, Hilfe beim Aufbau eines Pilotgerichts in Basra, Unterstützung der irakischen Anwaltsvereinigung und Hilfe beim Aufbau von Zentren für Rechtshilfe;

aufbauend auf den positiven Erfahrungen mit EUJUST LEX Vorbereitung der Nachfolgemaßnahmen der Mission auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und einer eingehenden externen Evaluierung der Auswirkungen der Mission auch innerhalb des Irak mit Blick auf eine weitere Stärkung des Polizei- und Strafrechtssystems im Irak mit Hilfe der ESVP und von Gemeinschaftsinstrumenten;

Unterstützung der Reform der öffentlichen Systeme für Finanzverwaltung und Rechnungsprüfung;

Fortsetzung der technischen Hilfe zur Durchführung freier und fairer Wahlen;

Unterstützung des Prozesses der Wiederversöhnung, besonders im Zusammenhang mit Kirkuk und anderen intern umkämpften Gebieten, einschließlich der assyrischen Gebiete, die als Niniveh-Ebene bekannt sind, mit ihren christlichen Minderheiten; Unterstützung der UN-Initiativen zur Förderung des Dialogs auf regionaler Ebene, besonders, indem Mittel und Wege zur Verbesserung der operationellen Kapazität einschließlich des Lufttransports gefunden werden;

Nutzung des spezifischen Charakters des Stabilitätsinstruments (6) zur Bereitstellung substanzieller Hilfe als entscheidenden Beitrag zur Entwicklung in einer Situation der Krise oder entstehenden Krise, wie sie im Irak herrscht; Unterstützung des Aufbaus demokratischer, nicht sektiererischer, pluralistischer föderaler, regionaler und lokaler Institutionen, unter besonderer Beachtung des Repräsentantenrates und seiner Fähigkeit zur Steuerung des Legislativprozesses, Kontrolle der Exekutive und Gewährleistung einer stärkeren Rolle der Frauen in der irakischen Gesellschaft; Förderung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten, von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, unter besonderer Betonung der Rechte von Frauen, Minderheiten und Kindern; Unterstützung von Maßnahmen zur Stärkung der Entwicklung und Organisation der Zivilgesellschaft und ihrer Mitwirkung im politischen Prozess sowie zur Förderung unabhängiger, pluralistischer und professionell arbeitender Medien; Unterstützung von Minenräumaktionen; Beratung und Unterstützung der Kurdenregion und ihrer Regierung bei den Bemühungen zur Bekämpfung des Drogenhandels;

Konzentration der Mittel, die dem Irak im Rahmen des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit (DCI) (7) zugute kommen, auf die Millenniums-Entwicklungsziele, um als Angelegenheit höchster Priorität den allgemeinen Zugang zu lebenswichtigen öffentlichen Gesundheitsversorgungsdiensten zu sichern, für die dringend Einrichtungen und Kapazitäten zwecks Behebung des akuten strukturellen Defizits aufgebaut werden müssen, um prioritäre Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Verschlechterung des Bildungssystems zu ergreifen, einschließlich praktischer Maßnahmen zu dem Zweck, sicherzustellen, dass Mädchen die uneingeschränkte Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht auf allen Bildungsebenen haben, und um die Bemühungen zur Revitalisierung des ökologischen und sozialen Systems der Marschgebiete und zum Schutz des einmaligen Kulturerbes der Marsch-Araber zu unterstützen; Einsatz des DCI, um zur Unterstützung irakischer Initiativen zur Ermittlung und Behebung von Umweltschäden und der Auswirkungen des Klimawandels technisches Fachwissen zur Verfügung zu stellen und Kapazitäten aufzubauen;

Ermutigung europäischer NRO, mit entsprechenden Organisationen im Irak - die besonders in der Kurdenregion bereits sehr aktiv sind - zusammenzuarbeiten, und umfassender Einsatz des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (8) zur Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe für Organisationen der Zivilgesellschaft, um zur Lösung folgender Probleme beizutragen: gleichberechtigte Teilnahme von Frauen und Männern am politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben; Gewalt gegen Frauen, besonders Zwangsheiraten, „Ehrenverbrechen“, Frauenhandel und genitale Verstümmelung; Rechte der autochthonen Bevölkerungsgruppen und der Angehörigen von Minderheiten und ethnischen Gruppen wie den Assyrern (Chaldäer, Syrer und andere christliche Gemeinschaften), Jesiden und Turkmenen; Rechte des Kindes, besonders im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Kinderarbeit, Kinderprostitution und Kinderhandel; Bekämpfung von willkürlicher Verhaftung und Folter und Abschaffung der Todesstrafe;

Ermutigung und Unterstützung der irakischen Regierung, als äußerst vordringliche Maßnahme Gesetze zu erlassen, mit denen finanzielle Unterstützung für mehr als eine Million Not leidender, auf sich gestellter Frauen und ihre Angehörigen bereitgestellt werden kann;

Erhöhung der Mittelausstattung des Erasmus-Mundus-Programms für den Irak; Unterstützung laufender und neuer Aktivitäten zur Schaffung von Netzwerken zwischen irakischen und ausländischen akademischen Einrichtungen und Organisationen, einzelnen Wissenschaftlern, Intellektuellen und Studentenorganisationen, um das akademische Umfeld wiederzubeleben;

Stärkung der Kapazität der irakischen Behörden zur Durchführung wirksamer Grenzkontrollen, die unter anderem den Zustrom von Waffen ins Land eindämmen sollen; Beitrag zur Unterbindung des Transfers von Kleinwaffen und leichten Waffen in den Irak, indem insbesondere der EU-Verhaltenskodex für Waffenexporte rechtsverbindlich wird, die Kontrolle von Waffenlagern in Bosnien-Herzegowina durch EUFOR-Althea verbessert und die Zerstörung von Lagerbeständen in den Balkanländern beschleunigt wird und indem die irakischen Behörden dabei unterstützt werden, den Überschuss an Kleinwaffen und leichten Waffen mit Hilfe eines umfassenden Programms für Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration mit Unterstützung der ESVP und einschlägiger Gemeinschaftsinstrumente abzubauen;

Fortsetzung der begrüßenswerten und produktiven Verhandlungen über das neue Handels- und Kooperationsabkommen EU-Irak unter Betonung der Bedeutung der Achtung der Menschenrechte als eines wesentlichen und für die vertraglichen Beziehungen der Europäischen Union zu jedem Drittland bestimmenden Elements, auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus;

Bereitstellung administrativer und technischer Unterstützung und Förderung des Aufbaus von Kapazitäten vor Ort, um die irakische Regierung bei der Durchführung ihres kürzlich gestarteten Programms für Mikrokredite zu unterstützen und bewährte Verfahren und Erfahrungen auszutauschen im Zusammenhang mit dem positiven Beitrag, den Mikrokredite zum Existenzaufbau und zur Existenzsicherung der Frauen, besonders der über eine Million Not leidenden Witwen, in ihren Gemeinden leisten können;

die Kommission nachdrücklich aufzufordern, die Not der irakischen Flüchtlinge in Jordanien, Syrien und anderen Ländern der Region, die von der irakischen Flüchtlingskrise betroffen sind, zu mildern, und die Transparenz und Wirksamkeit der EU-Hilfe zugunsten der irakischen Flüchtlinge in diesen Ländern zu verbessern;

Verstärkung des Beitrags der Europäischen Union — namentlich durch das Amt für humanitäre Hilfe der Europäischen Gemeinschaft (ECHO) — zur Unterstützung der NRO und internationalen Organisationen bei ihren Bemühungen, die Not der irakischen Flüchtlinge in den Nachbarländern und der irakischen Binnenvertriebenen zu lindern; nachdrückliche Aufforderung an die irakischen Behörden, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und finanzielle und anderweitige Unterstützung zur Reintegration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen bereitzustellen;

Verbesserung der Möglichkeiten für irakische Flüchtlinge, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Zuflucht zu finden, durch Wiederansiedlungsprogramme, die mit dem UNHCR vereinbart wurden (25 000 Fälle) oder durch individuelle Asylanträge, Abschaffung der derzeitigen willkürlichen Kriterien für die Gewährung von Schutz und Verhinderung von Zwangsausweisungen in irgend einen Teil des Irak; Sofortmaßnahmen zur Linderung der Not der palästinensischen Flüchtlinge, die in der Grenzregion zwischen Irak und Syrien gestrandet sind;

Forderung an die irakische Regierung und die internationalen Behörden, Antiquitäten, die nach der Intervention im Jahr 2003 aus dem irakischen Nationalmuseum in Bagdad und Einrichtungen in anderen Teilen des Irak entnommen wurden, wieder zurück zu bringen, um die irakische Geschichte und Kultur für künftige Generationen zu erhalten;

h)

auf der wertvollen Erfahrung aufzubauen, die die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten aus erfolgreichen Operationen der Teams zum Wiederaufbau der Provinzen (Provincial Reconstruction Teams — PRT) in Afghanistan gewonnen haben und eine Beteiligung an den PRT-Anstrengungen im Irak in Erwägung zu ziehen, insbesondere bei der Bereitstellung grundlegender Dienste und Infrastrukturen;

i)

Ermutigung europäischer Firmen, in den Wiederaufbau des Irak zu investieren, im Rahmen von Ausschreibungen, die sowohl von den Regierungen der Mitgliedstaaten als auch von der irakischen Regierung finanziert werden und/oder auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit zwischen ihnen;

j)

die europäischen Firmen zu ermuntern und sie dabei zu unterstützen, sich um Verträge zu bewerben, um den Irak wiederaufzubauen, vor Ort präsent zu sein und sich frühere Erfahrungen im Irak vor dem Krieg und in der Zeit des Wiederaufbaus zunutze zu machen;

k)

den Beobachterstatus des Irak in der Welthandelsorganisation (WTO) zu begrüßen, da dies ein wichtiger Schritt für die Wiedereingliederung des Irak in die Weltwirtschaft ist, der dazu beiträgt, dass die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Irak über ein Handels- und Kooperationsabkommen erfolgreich abgeschlossen werden; es zu begrüßen, dass der Irak zu gegebener Zeit der WTO uneingeschränkt beitreten wird;

l)

über ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Irak so zu verhandeln, dass dadurch interne Reformen im Irak erleichtert und gefördert und die irakischen Regelungen für den Handel an die Vorschriften und Sanktionen multilateraler Handelssysteme angenähert werden; das Europäische Parlament regelmäßig über den Stand der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Irak über das Handels- und Kooperationsabkommen zu unterrichten;

m)

die irakische Regierung zu ermutigen, die Erlöse aus dem Erdölverkauf so einzusetzen, dass sie wieder im Irak investiert und von öffentlichen Beschaffungsstellen, bei denen die irakische Regierung die letztendliche Entscheidungsgewalt innehat, verwaltet werden; vorzuschlagen, dass diese Strategie für die Europäische Union eine wesentliche Voraussetzungen für die Unterstützung des Wiederaufbaus und der Entwicklung der irakischen Wirtschaft sein sollte;

n)

die multinationale Truppe im Irak (MNF-I) aufzufordern, Gespräche mit der irakischen Regierung aufzunehmen und über die Situation der mehr als 24 000 Gefangenen, die sich im Gewahrsam der MNF-I befinden, Rechenschaft abzulegen, damit die Einhaltung fairer Gerichtsverfahren und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte dieser Gefangenen gewährleistet ist;

o)

in einen Dialog mit den USA einzutreten und sich aktiv um eine Stärkung des multilateralen Charakters der Rolle der internationalen Gemeinschaft im Land unter der Schirmherrschaft der UN zu bemühen; den Irak bei seinen Bemühungen zu unterstützen, mehr und eingehendere Gespräche mit seinen Nachbarn, insbesondere Iran, Syrien, Saudi-Arabien und der Türkei, über die Zukunft des Irak, aber auch über jedes andere Thema oder Anliegen zu führen; die Türkei aufzufordern, die territoriale Integrität des Irak zu achten und terroristische Akte nicht mit Militäraktionen auf irakischem Gebiet zu beantworten; die irakischen Behörden aufzufordern, es nicht zuzulassen, dass irakisches Hoheitsgebiet als Ausgangsbasis für gegen die Türkei verübte Terrorakte genutzt wird;

p)

Auskunft darüber zu geben, welche privaten Militär- und Sicherheitsfirmen für die Sicherheit der EU-Bediensteten im Irak sorgen; ein Konzept für den Einsatz der privaten Militär- und Sicherheitsfirmen bei ESVP-Operationen auszuarbeiten und klare Leitlinien für die Inanspruchnahme privater Militär- und Sicherheitsfirmen durch die EU-Institutionen festzulegen;

2.

betont, dass das Parlament den Grundsätzen und den Verfahren der parlamentarischen Demokratie verpflichtet ist; erinnert deshalb an seine Initiative, im Rahmen des Haushalts 2008 zur Unterstützung des Aufbaus der Demokratie mit Parlamenten in Drittländern beizutragen und den irakischen Repräsentantenrat aktiv zu unterstützen, indem es seine Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten anbietet, sowie an seine Tätigkeit im Rahmen seiner Ad-hoc-Delegation für den Irak zur Förderung bilateraler Beziehungen; beschließt in diesem Sinne, die weitere Entwicklung des irakischen Repräsentantenrates durch folgende Maßnahmen zu unterstützen:

a)

Entwicklung von Initiativen, damit die gewählten Vertreter des Irak besser in der Lage sind, ihre verfassungsrechtliche Rolle in der Gesellschaft durch beispielhafte parlamentarische Methoden, gute Beziehungen zur Exekutive und gute Arbeit in den Wahlkreisen zu erfüllen;

b)

Förderung des Transfers von Erfahrung in den Bereichen effiziente Verwaltung, Ausbildung von Mitarbeitern, Entwicklung einer voll funktionsfähigen Ausschussstruktur, umfassende Regeln für Verfahren sowie institutionelle Transparenz und Rechenschaftspflicht;

(c)

Bereitstellung von Fachwissen bei der Ausarbeitung von Gesetzen, die für die wirksame Umsetzung einer bundesstaatlichen Struktur notwendig sind;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung und dem Repräsentantenrat der Republik Irak zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0481.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0357.

(3)  ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 37.

(4)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 287.

(5)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 171.

(6)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

(7)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (ABl. L 378 vom 27. 12. 2006, S. 41).

(8)  Siehe Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (ABl. L 386 vom 29. 12. 2006, S. 1).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Mittwoch, 12. März 2008

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/82


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin

P6_TA(2008)0089

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin (2007/2215(IMM))

(2009/C 66 E/16)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem vom Ständigen Vertreter der Republik Österreich am 24. September 2007 übermittelten und am 27. September 2007 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin,

nach Anhörung von Hans-Peter Martin gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

unter Hinweis auf Artikel 57 des Österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0071/2008),

1.

beschließt, die Immunität von Hans-Peter Martin aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Österreich zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 11. März 2008

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/83


Verwaltung des Vermögens der EGKS und des Forschungsfonds für Kohle und Stahl *

P6_TA(2008)0073

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 2003/77/EG zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens der EGKS in Abwicklung und, nach Abschluss der Abwicklung, des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl (KOM(2007)0435 — C6-0276/2007 — 2007/0150(CNS))

(2009/C 66 E/17)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0435),

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2003/76/EG des Rates, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0276/2007),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0062/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/84


Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Vereinigte Arabische Emirate *

P6_TA(2008)0074

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2007)0134 — C6-0472/2007 —2007/0052(CNS))

(2009/C 66 E/18)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2007)0134),

gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0472/2007),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0043/2008),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Arabischen Emirate zu übermitteln.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/84


Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Verordnung über die einheitliche GMO: Zucker, Saatgut, Milch, Obst und Gemüse, Fleisch) *

P6_TA(2008)0075

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (KOM(2007)0854 — C6-0033/2008 — 2007/0290(CNS))

(2009/C 66 E/19)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0854),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0033/2008),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0044/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/85


Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Verordnung über die einheitliche GMO: Faserflachs und -hanf) *

P6_TA(2008)0076

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (KOM(2008)0027 — C6-0061/2008 — 2008/0011(CNS))

(2009/C 66 E/20)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0027),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0061/2008),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0045/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/86


Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0077

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0755 — C6-0437/2007 — 2007/0256(COD))

(2009/C 66 E/21)

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0755),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0437/2007),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0055/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/86


Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2008)0078

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0829 — C6-0037/2008 — 2007/0294(CNS))

(2009/C 66 E/22)

(Verfahren der Konsultation — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0829),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0037/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0057/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/87


Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2008)0079

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodifizierte Fassung) (KOM(2007)0852 — C6-0038/2008 — 2007/0296(CNS))

(2009/C 66 E/23)

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0852),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0038/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0056/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der Beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/88


Gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt ***III

P6_TA(2008)0080

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (PE-CONS 3601/2008 — C6-0029/2008 — 2005/0191(COD))

(2009/C 66 E/24)

(Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs und der diesbezüglichen Erklärungen der Kommission (PE-CONS 3601/2008 — C6-0029/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2005)0429),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung (2) zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates (3),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu den Abänderungen des Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt (KOM(2007)0475),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 5 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 65 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts seiner Delegation im Vermittlungsausschuss (A6-0049/2008),

1.

nimmt den gemeinsamen Entwurf an;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

3.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese legislative Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 463.

(2)  Angenommene Texte vom 25.4.2007, P6_TA(2007)0142.

(3)  ABl. C 70 E vom 27.3.2007, S. 21.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/89


Europäisches Innovations- und Technologieinstitut ***II

P6_TA(2008)0081

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (15647/1/2007 — C6-0035/2008 — 2006/0197(COD))

(2009/C 66 E/25)

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (15647/1/2007 – C6-0035/2008),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0604),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A6-0041/2008),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 26.9.2007, P6_TA(2007)0409.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/89


Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

P6_TA(2008)0082

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anwendung von Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0014 — C6-0036/2008 — 2008/2019(ACI))

(2009/C 66 E/26)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0014)

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26 dieser Vereinbarung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0065/2008),

1.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2008

über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anwendung von Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 1 Milliarde EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat infolge der Hochwasserkatastrophe vom Juni und Juli 2007 einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ein Betrag von 162 387 985 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).

(2)  ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/91


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2008

P6_TA(2008)0083

Abänderung zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 — Einzelplan III — Kommission (7259/2008 — C6-0124/2008 — 2008/2017(BUD))

(2009/C 66 E/27)

Abänderung 1

Band 4 (Einzelplan 3) — Kommission

Posten 06 01 04 12 Programm Galileo — Verwaltungsausgaben

Die Zahlen sind wie folgt zu ändern:

06 01 04 12

Haushaltsplan 2007

HVE 2008

EBH 2008

ABÄNDERUNGSENTWURF

EBH+ABÄNDERUNGSENTWURF

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Mittel

 

 

 

 

2 000 000

2 000 000

-2 000 000

-2 000 000

p.m.

p.m.

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Band 4 (Einzelplan 3) — Kommission

Artikel 06 02 10 Programm Galileo

Die Zahlen sind wie folgt zu ändern:

06 02 10

Haushaltsplan 2007

HVE 2008

EBH 2008

ABÄNDERUNGSENTWURF

EBH+ABÄNDERUNGSENTWURF

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Mittel

100 000 000

p.m

151 000 000

100 000 000

888 000 000

198 000 000

2 000 000

2 000 000

890 000 000

200 000 000

Reserven

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Verweise:


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/92


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2008

P6_TA(2008)0084

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III — Kommission (7259/2008 — C6-0124/2008 — 2008/2017(BUD))

(2009/C 66 E/28)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellt wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der von der Kommission am 18. Januar 2008 vorgelegt wurde (KOM(2008)0015),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2008, der vom Rat am 4. März 2008 aufgestellt wurde (7259/2008 – C6-0124/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0058/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2008 folgende Komponenten umfasst:

Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union über einen Betrag von 162 387 985 EUR (Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen) für schwere Sturmschäden, die im Juni und Juli 2007 im Vereinigten Königreich entstanden sind,

Schaffung der notwendigen Haushaltsstruktur für die Exekutivagentur für die Forschung (REA) und die Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA),

Änderung des Stellenplans der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX),

Schaffung des Haushaltspostens 06 01 04 12 „Programm Galileo – Verwaltungsausgaben“, wie im geänderten Vorschlag der Kommission KOM(2007)0535 vorgesehen,

Schaffung des Haushaltsartikels 27 01 11 „Außergewöhnliche Ausgaben in Krisensituationen, um die Finanzierung außerplanmäßiger Aufwendungen im erklärten Krisenfall zu ermöglichen“. Die Linie erhält einen p.m.-Vermerk,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2008 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2008 aufzunehmen,

1.

nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2008;

2.

verweist auf seine Abänderung am Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1/2008, die die Schaffung einer neuen Haushaltslinie für Verwaltungsausgaben betrifft und durch die bei der operativen Haushaltslinie für Galileo der ursprüngliche Betrag wieder eingesetzt wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1525/2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).

(2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. Geändert durch den Beschluss 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 10.1.2008, S. 7).


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/93


Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG/Guinea-Bissau *

P6_TA(2008)0085

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (KOM(2007)0580 — C6-0391/2007 — 2007/0209(CNS))

(2009/C 66 E/29)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2007)0580),

gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0391/2007),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0053/2008),

1.

billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Guinea-Bissau zu übermitteln.

(2a)

Das Europäische Parlament muss besser informiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ihm die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses übermitteln.

Die Kommission bewertet jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge unter das Protokoll fallen, die Meldevorschriften eingehalten haben. Ist dies nicht der Fall, so lehnt die Kommission deren Anträge auf Fanglizenzen für das folgende Jahr ab.

Artikel 3a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse der in Artikel 8 des Protokolls beschriebenen mehrjährigen Planung sowie über die Einhaltung der Meldevorschriften durch die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 3b

Im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines Abkommens zur Erneuerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor.

Artikel 3c

Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 3b und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat zur Aushandlung eines neuen Protokolls.

Artikel 3d

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 10 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/95


Partnerschaftliches Fischereiabkommen EG/Côte d'Ivoire *

P6_TA(2008)0086

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Côte d'Ivoire (KOM(2007)0648 — C6-0429/2007 — 2007/0226(CNS))

(2009/C 66 E/30)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates (KOM(2007)0648),

gestützt auf Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0429/2007),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0054/2008),

1.

billigt den Vorschlag für eine Verordnung des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Côte d'Ivoire zu übermitteln.

(2a)

Das Europäische Parlament muss besser informiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ihm die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses übermitteln.

Die Kommission bewertet jedes Jahr, ob die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge unter das Protokoll fallen, die Meldevorschriften eingehalten haben. Ist dies nicht der Fall, so lehnt die Kommission deren Anträge auf Fanglizenzen für das folgende Jahr ab.

Artikel 3a

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über die Ergebnisse des in Artikel 7 des Protokolls beschriebenen mehrjährigen sektoralen Programms sowie über die Einhaltung der Meldevorschriften durch die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 3b

Im letzten Jahr der Laufzeit des Protokolls und vor Abschluss eines Abkommens zur Erneuerung des Protokolls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung des Abkommens und die Bedingungen, unter denen es durchgeführt wurde, vor.

Artikel 3c

Auf der Grundlage des Berichts gemäß Artikel 3b und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt der Rat der Kommission gegebenenfalls ein Mandat zur Aushandlung eines neuen Protokolls.

Artikel 3d

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament die Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen gemischten Ausschusses.


Mittwoch, 12. März 2008

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/97


Energiestatistik ***I

P6_TA(2008)0090

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik (KOM(2006)0850) — C6-0035/2007— 2007/0002(COD))

(2009/C 66 E/31)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0850),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf dessen Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0035/2007),

gestützt auf Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0487/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0002

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EG) Nr.…/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Energiestatistik

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr./2008).


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/98


Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln ***I

P6_TA(2008)0091

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln (KOM(2006)0778 — C6-0457/2006 — 2006/0258(COD))

(2009/C 66 E/32)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0778),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0457/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0004/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2006)0258

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 12. März 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission Image,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) heißt es, dass die Auswirkungen von Pestiziden, insbesondere von Pestiziden , die in der Landwirtschaft verwendet werden, auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter verringert werden müssen. In ihm wird die Notwendigkeit einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden unterstrichen und insgesamt eine mit dem erforderlichen Pflanzenschutz zu vereinbarende deutliche Verringerung der Risiken und der Verwendung von Pestiziden gefordert.

(2)

In ihrer Mitteilung an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Hin zu einer thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden“

Image

hat die Kommission bestätigt, dass detaillierte, harmonisierte und aktuelle statistische Daten über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden auf Gemeinschaftsebene notwendig sind. Diese Statistiken werden zur Bewertung politischer Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich nachhaltige Entwicklung und zur Berechnung einschlägiger Indikatoren für die von der Pestizidverwendung ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt benötigt.

(3)

Harmonisierte und vergleichbare Gemeinschaftsstatistiken über Erzeugung, Einfuhren, Ausfuhren, Verkäufe , Vertrieb und Verwendung von Pestiziden sind von entscheidender Bedeutung für die Ausarbeitung und Überwachung von Rechtsakten und politischen Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden.

(4)

Da sich die Folgen der relativ neuen Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (5) erst lange nach 2006 bemerkbar machen werden, wenn die erste Beurteilung von in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffen abgeschlossen sein wird, verfügen derzeit weder die Kommission noch die Mehrzahl der Mitgliedstaaten über ausreichende Kenntnisse bzw. Erfahrungen, um weitere Maßnahmen für Biozide vorzuschlagen. Diese Verordnung sollte daher auf Pestizide beschränkt sein , für die die Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (6) gilt, und hier liegen bereits umfassende Erfahrungen mit der Datenerhebung vor. Die Kommission sollte jedoch gegebenenfalls die Verwendung von Biozid-Produkten, die Stoffe enthalten, für die auch die Verordnung … [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln] gilt, in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufnehmen. Wenn zu einem späteren Zeitpunkt nach der Veröffentlichung des ersten in der Richtlinie 98/8/EG vorgesehenen Berichts ausreichende Erfahrungen gesammelt wurden, sollte die Kommission den Geltungsbereich dieser Richtlinie erweitern, um die Verwendung der entsprechenden Biozide zu regeln, und zu diesem Zweck diese Stoffe in Anhang III aufnehmen.

(5)

Die langjährigen Erfahrungen der Kommission im Bereich der Erhebung von Daten über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden haben gezeigt, dass eine harmonisierte Methodik erforderlich ist, um auf Gemeinschaftsebene sowohl bei der Vertriebskette für Pflanzenschutzmittel als auch bei den Verwendern Daten zu erheben. Ferner müssen die statistischen Daten nach Wirkstoffen untergliedert werden, wenn das in der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden aufgeführte Ziel der Berechnung genauer Risikoindikatoren erreicht werden soll.

(6)

Von den verschiedenen Alternativen für die Datenerhebung, die in der Folgenabschätzung für die Thematische Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden geprüft wurden, wurde die obligatorische Datenerhebung als die beste Alternative empfohlen, da sie eine rasche und kosteneffiziente Erfassung genauer und zuverlässiger Daten über Erzeugung, Vertrieb und Verwendung von Pestiziden ermöglicht.

(7)

Die in dieser Verordnung für die Erstellung von Statistiken vorgesehenen Maßnahmen sind für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft erforderlich. Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Schaffung eines Rahmens für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden , auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können,und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)

Bezugsrahmen für die vorliegende Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (7). Zu den darin festgelegten Anforderungen zählen insbesondere Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität, wissenschaftliche Unabhängigkeit, Genauigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.

(9)

Unter angemessener Berücksichtigung der Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Aarhus muss der nötige Schutz der Vertraulichkeit von Daten mit kommerziellem Wert gewährleistet werden,

Image

unter anderem durch eine angemessene Aggregation der zur Veröffentlichung bestimmten Statistiken

Image

.

(10)

Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, sollten die Statistiken über Pestizide gemäß den Anhängen dieser Verordnung in der angegebenen Untergliederung, in geeigneter Form und innerhalb einer festgesetzten Frist nach Ablauf des Bezugsjahres erstellt werden.

(11)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(12)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Qualitätsbewertungskriterien festzulegen, spezifische Definitionen einzuführen und die Anhänge anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(13)

Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) (9) ist gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Zielsetzung

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden geschaffen.

(2)   Gegenstand der Statistiken sind:

die jährlich hergestellten und in Verkehr gebrachten Mengen an Pestiziden (Anhang I),

die jährlich verwendeten Mengen an Pestiziden (Anhang II),

die jährlich verwendeten Mengen an Biozid-Produkten, die zu den in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG definierten Produktarten 14 bis 19 zählen.

(3)   Die Statistiken dienen insbesondere:

der Umsetzung und Evaluierung der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden,

der Entwicklung von harmonisierten nationalen und gemeinschaftlichen Risikoindikatoren, der Ermittlung von Trends bei der Verwendung von Pestiziden sowie der Beurteilung der Wirksamkeit der nationalen Aktionspläne gemäß der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über einen Aktionsrahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (10),

der Erfassung der Stoffströme bei Erzeugung, Handel und Verwendung von Pestiziden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Pestizid “ bedeutet:

Pflanzenschutzmittel im Sinne von [Artikel 2 Absatz 1] der Verordnung (EG) Nr. … [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln];

Biozid-Produkte im Sinne der Richtlinie 98/8/EG, die zu den in Anhang V der genannten Richtlinie definierten Produktarten 14 bis 19 zählen .

b)

„Stoff“ bedeutet Stoff im Sinne von [Artikel 3 Absatz 2] der Verordnung (EG) Nr. … [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln], einschließlich Wirkstoffe, Safener und Synergisten.

c)

In Verkehr bringen“ bedeutet in Verkehr bringen im Sinne von [Artikel 3 Absatz 13] der Verordnung (EG) Nr. … [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln].

d)

„Lieferant“ bedeutet jede natürliche oder juristische Person im Besitz einer „Zulassung“ für das Inverkehrbringen von Pestiziden im Sinne von [Artikel 3 Absatz 16] der Verordnung (EG) Nr. … [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln].

e)

„Landwirtschaftliche Verwendung“ bedeutet jede Art der Verwendung eines Pestizids für den eigenen Bedarf oder für Dritte, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Produktion von Pflanzenerzeugnissen im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs steht.

f)

Beruflicher Verwender“ bedeutet jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pestizide verwendet, unter anderem Bediener, Techniker, Arbeitgeber, Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren im Sinne von [Artikel 3] der Richtlinie …/…/EG [über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden]

Image

.

g)

„Landwirtschaftlicher Betrieb“ bedeutet landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (11).

Artikel 3

Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten erheben die für die in den Anhängen I und II aufgeführten Merkmale erforderlichen Daten folgenderweise:

Daten von Erzeugern, Händlern und Einführern von Pestiziden,

für Lieferanten geltende Meldepflichten betreffend die in Verkehr gebrachten Pestizide ; für berufliche und nichtberufliche Verwendung können verschiedene Genehmigungen verwendet werden, insbesondere Pflichten nach Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln] ;

für berufliche Verwender geltende Meldepflichten auf der Grundlage einer Buchführung über die Verwendung von Pestiziden insbesondere Pflichten nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln] ;

Erhebungen;

administrative Quellen; oder

eine Kombination aus diesen Maßnahmen einschließlich statistischer Schätzverfahren auf der Grundlage von Sachverständigengutachten oder Modellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gewählte Methode der Datenerhebung nach Absatz 1 mit; die Kommission genehmigt die Methode der Datenerhebung nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Erzeuger von Pestiziden sowie die für das Inverkehrbringen bzw. die Einfuhr von Pestiziden Verantwortlichen der zuständigen Behörde jährlich Bericht erstatten über

die Mengen, in denen ein bestimmter Wirkstoff oder ein bestimmtes Pestizid hergestellt wird,

die Mengen, in denen ein bestimmter Wirkstoff oder ein bestimmtes Pestizid verarbeitenden Unternehmen oder Großhändlern in der Europäischen Union geliefert wird,

die Mengen, in denen ein bestimmter Wirkstoff oder ein bestimmtes Pflanzenschutzmittel ausgeführt wird.

Diese Informationen werden von den zuständigen Behörden bewertet und, gegebenenfalls nach Bearbeitung zur Wahrung der Vertraulichkeit bestimmter Informationen, veröffentlicht.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Ergebnisse einschließlich vertraulicher Daten nach den Zeitplänen und mit der Periodizität, die in den Anhängen I und II festgelegt sind. Die Daten werden nach der Klassifikation in Anhang III vorgelegt. Die Mitgliedstaaten können die Daten aus Gründen der Vertraulichkeit aggregieren.

(5)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die erfassten Daten durch die zuständigen nationalen Behörden und ihre bestehenden Beratungsorgane zu einer angemessenen Bewertung hinsichtlich der Ziele der entsprechenden nationalen Aktionspläne gemäß der Richtlinie …/…/EG [über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden] herangezogen werden. Diese Bewertung wird unter angemessener Berücksichtigung des vertraulichen Charakters sensibler Geschäftsinformationen und der Pflicht zum Schutz der Privatsphäre im Internet veröffentlicht.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten in elektronischer Form in einem geeigneten Format, das die Kommission nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festlegt.

(7)   Die Mitgliedstaaten erstellen Berichte über die Qualität der Statistiken gemäß den Anhängen I und II.

(8)   Die Kommission legt die Kriterien für die Qualitätsbewertung nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle fest.

(9)   Image Aus Gründen der Vertraulichkeit aggregiert die Kommission gegebenenfalls die Daten vor ihrer Veröffentlichung nach den chemischen Produktklassen oder -kategorien gemäß Anhang III, unter Berücksichtigung des vertraulichen Charakters sensibler Geschäftsinformationen und der Pflicht zum Schutz der Privatsphäre .

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 sind vertrauliche Daten von den nationalen Behörden und der Behörde der Gemeinschaft ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 4

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an die wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen werden nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Image festgelegt:

a)

Festlegung des geeigneten Formats für die Datenübermittlung (Artikel 3 Absatz 6),

b)

Festlegung des Formats und des Inhalts der von den Mitgliedstaaten zu liefernden Qualitätsberichte (Anhang I Abschnitt 7 und Anhang II Abschnitt 6),

(2)   Die folgenden Maßnahmen wurden nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle Image festgelegt:

a)

Festlegung der Qualitätsbewertungskriterien

Image

(Artikel 3 Absatz 8),

b)

Definition des Begriffs „behandelte Anbaufläche einer Kulturpflanze“ und des Begriffs „Anbauzeit“, die in Anhang II Abschnitt 2 bzw. Abschnitt 4 genannt werden,

c)

Anpassung der in Anhang I Abschnitt 4 und Anhang II Abschnitt 3 aufgeführten Spezifikationen für die Meldeeinheiten,

d)

Anpassung der Liste der zu erhebenden Stoffe und der Klassifikation nach Produktkategorien und chemischen Klassen gemäß Anhang III. Die Anpassung der Liste der Stoffe muss regelmäßig unter Berücksichtigung der laufenden Prüfungen von Wirkstoffen erfolgen .

Artikel 5

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird durch den Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG Image unter Beachtung von dessen Artikel 8 Image .

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG Image unter Berücksichtigung Image von dessen Artikel 8 Image .

Artikel 6

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Qualität und die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten, der Aufwand für die landwirtschaftlichen und die Gartenbaubetriebe sowie anderen Unternehmen und der Nutzen der Statistiken im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 1 genannten Ziele beurteilt. Er enthält gegebenenfalls Vorschläge zur weiteren Verbesserung der Datenqualität und zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe und anderen Unternehmen .

Der erste Bericht wird zum Ende des Jahres … vorgelegt (12).

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 256 vom 27.10.2007, S. 86.

(2)  ABl. C Image .

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).

(6)  ABl. L …

(7)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(9)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(10)  ABl. L …

(11)  ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1928/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 7).

(12)  Das siebte Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANHANG I

Statistiken über die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Pestiziden

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

Die Statistiken erfassen alle in Anhang III aufgeführten Stoffe, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen, die in Pestiziden enthalten sind, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Doppelerfassungen im Falle einer Produktumgestaltung oder einer Übertragung einer Zulassung auf einen anderen Lieferanten vermieden werden.

ABSCHNITT 2

Variablen

Es wird in jedem Mitgliedstaat die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes erfasst, der in den in Verkehr gebrachten Pestiziden und Biozid-Produkten Image enthalten ist.

ABSCHNITT 3

Berichterstattlungspflichten

Die Erzeuger von Pestiziden sowie die für das Inverkehrbringen bzw. die Einfuhr von Pestiziden Verantwortlichen erstatten der zuständigen Behörde jährlich Bericht über

die Mengen, in denen ein bestimmter Wirkstoff oder ein bestimmtes Pestizid hergestellt wird,

die Mengen, in denen ein bestimmter Wirkstoff oder ein bestimmtes Pestizid verarbeitenden Unternehmen oder Großhändlern in der Europäischen Union geliefert wird,

die Mengen, in denen ein bestimmter Wirkstoff oder ein bestimmtes Pestizid ausgeführt wird.

ABSCHNITT 4

Meldeeinheit

Die Daten der Stoffe sind in Kilogramm anzugeben.

ABSCHNITT 5

Bezugszeitraum

Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.

ABSCHNITT 6

Erster Bezugszeitraum, Periodizität und Übermittlung von Ergebnissen

1.

Der erste Bezugszeitraum ist das Jahr …  (1).

2.

Nach dem ersten Bezugszeitraum liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr und veröffentlichen diese Daten, gegebenenfalls in aggregierter Form, im Internet, unter Berücksichtigung des vertraulichen Charakters sensibler Geschäftsinformationen und der Pflicht zum Schutz der Privatsphäre .

3.

Die Daten werden bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission übermittelt.

ABSCHNITT 7

Qualitätsbericht

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Qualitätsbericht, aus dem Folgendes hervorgeht:

die für die Datenerhebung verwendete Methodik,

die gemäß der verwendeten Erhebungsmethodik relevanten Qualitätsaspekte,

eine Beschreibung der verwendeten Schätzungen, Aggregate und Ausschlussverfahren.

Der Bericht wird innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres an die Kommission übermittelt.

Der Bericht über das zweite Bezugsjahr enthält eine grobe Schätzung der Anteile von Stoffen der einzelnen in Anhang III aufgeführten Hauptgruppen an der Gesamtmenge, die in Pestiziden enthalten sind, welche zur landwirtschaftlichen Verwendung und zur Verwendung außerhalb der Landwirtschaft in Verkehr gebracht werden. Die Schätzungen werden alle fünf Jahre aktualisiert.


(1)  Das zweite Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANHANG II

Statistiken über die landwirtschaftliche Verwendung von Pestiziden

ABSCHNITT 1

Erfassungsbereich

1.

Die Statistiken erfassen die landwirtschaftliche , gartenbauliche und die berufliche nicht-landwirtschaftliche Verwendung von Pestiziden, wie die Verwendung auf kommunalen Grünflächen und zur Unterhaltung von Straßen und Eisenbahnen in den einzelnen Mitgliedstaaten.

2.

Jeder Mitgliedstaat wählt eine Reihe von Kulturpflanzen aus den Kategorien D, F, G und I der in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88

Image

definierten Merkmale aus und erstellt Statistiken über diese Kulturpflanzen. Die Statistiken erfassen mindestens 75 % der Gesamtmenge der Stoffe, die nach den Schätzungen im Qualitätsbericht über das zweite Bezugsjahr gemäß Anhang I Abschnitt 7 jährlich zur landwirtschaftlichen Verwendung in Verkehr gebracht werden.

3.

Die Statistiken erfassen alle Stoffe nach Anhang III, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen, welche in Pestiziden enthalten sind, die für die ausgewählten Kulturpflanzen während des Bezugszeitraums verwendet werden.

ABSCHNITT 2

Variablen

1.

Die Menge eines jeden Stoffs nach Anhang III, die in Pestiziden enthalten ist, die für jede einzelne ausgewählte Kulturpflanze verwendet werden, wird verknüpft mit der Gesamtanbaufläche und der Anbaufläche der betreffenden Kulturpflanze, die mit dem jeweiligen Stoff behandelt wird.

2.

Die Definition der „behandelten Anbaufläche einer Kulturpflanze“ wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

ABSCHNITT 3

Meldeeinheiten

1.

Die Stoffmengen sind in Kilogramm anzugeben.

2.

Anbauflächen und behandelte Flächen sind in Hektar anzugeben.

ABSCHNITT 4

Bezugszeitraum

1.

Bezugszeitraum ist die „Anbauzeit“, in der die Anbauverfahren für die betreffende Kulturpflanze einschließlich aller Pflanzenschutzmaßnahmen durchgeführt werden, die mit dieser Kulturpflanze in direktem oder indirektem Zusammenhang stehen.

2.

Als „Anbauzeit“ wird das Jahr bezeichnet, in dem die Ernte stattgefunden hat.

3.

Die Definition des Begriffs „Anbauzeit“ wird nach dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.

ABSCHNITT 5

Erster Bezugszeitraum, Periodizität und Übermittlung von Ergebnissen

1.

Für jeden Fünfjahreszeitraum erstellen die Mitgliedstaaten Statistiken über die Verwendung von Pestiziden für jedes ausgewählte pflanzliche Erzeugnis innerhalb eines Bezugszeitraums gemäß Abschnitt 4.

2.

Die Mitgliedstaaten können den Bezugszeitraum innerhalb des Fünfjahreszeitraums frei wählen. Für jede ausgewählte Kulturpflanze kann ein anderer Bezugszeitraum gewählt werden.

3.

Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem Jahr …  (1).

4.

Die Mitgliedstaaten liefern Daten für jeden Fünfjahreszeitraum.

5.

Die Daten werden bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums an die Kommission übermittelt und gegebenenfalls in aggregierter Form im Internet veröffentlicht, unter angemessener Berücksichtigung des vertraulichen Charakters sensibler Geschäftsinformationen und der Pflicht zum Schutz der Privatsphäre .

ABSCHNITT 6

Qualitätsbericht

Zusammen mit den Ergebnissen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Qualitätsbericht, aus dem Folgendes hervorgeht:

die Beschreibung der für die Stichprobenziehung verwendeten Methodik,

die für die Datenerhebung verwendete Methodik,

eine Schätzung der relativen Bedeutung der erfassten Kulturpflanzen bezogen auf die Gesamtmenge der verwendeten Pestizide ,

die gemäß der verwendeten Erhebungsmethodik relevanten Qualitätsaspekte,

ein Vergleich zwischen den Daten über die während des Fünfjahreszeitraums verwendeten Pestizide und den Daten über die Pestizide , die während der entsprechenden fünf Jahre in Verkehr gebracht wurden.


(1)  Dem ersten Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

ANHANG III

Harmonisierte Klassifikation der Stoffe

Bei der Meldung von Daten über Pestizide verwenden die Mitgliedstaaten die folgende Liste der Stoffe (bestehend aus Wirkstoffen, Safenern und Synergisten) und die folgende chemische Klassifikation innerhalb der einzelnen Produktkategorien. Falls keine offizielle Übersetzung vorliegt, sind die Namen der Stoffe die vom British Crop Production Council (BCPC) (1) veröffentlichten Freinamen. Für die Veröffentlichung der Daten verwendet die Kommission dieselbe Klassifikation. Sofern für den Schutz vertraulicher Daten erforderlich, werden nur nach chemischen Produktklassen oder -kategorien zusammengefasste Daten veröffentlicht.

Die Kommission überarbeitet die Liste der Stoffe und die Klassifikation nach chemischen Produktklassen und -kategorien gemäss dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Verfahren und unter Berücksichtigung der Entwicklung im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. … [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln].

Hauptgruppen

Code

Chemikalienklasse

Stoffe: Freiname

CAS RN (2)

CIPAC (3)

Produktkategorien

 

 

Freinamen-Nomenklatur

 

 

Fungizide und Bakterizide

F0

 

 

 

 

Anorganische Fungizide

F1

 

 

 

 

 

F1.1

KUPFERVERBINDUNGEN

ALLE KUPFERVERBINDUNGEN

 

44

 

F1.1

 

KUPFERHYDROXID

20427-59-2

44

 

F1.1

 

KUPFEROXYCHLORID

1332-40-7

44

 

F1.1

 

KUPFERSULFAT

7758-98-7

44

 

F1.1

 

SONSTIGE KUPFERSALZE

 

44

 

F1.2

ANORGANISCHER SCHWEFEL

SCHWEFEL

7704-34-9

18

 

F1.3

SONSTIGE ANORGANISCHE FUNGIZIDE

sonstige anorganische Fungizide

 

 

von Carbamaten und Dithiocarbamaten abgeleitete Fungizide

F2

 

 

 

 

 

F2.1

CARBANILATFUNGIZIDE

DIETHOFENCARB

87130-20-9

513

 

F2.2

CARBAMATFUNGIZIDE

PROPAMOCARB

24579-73-5

399

 

F2.2

 

IPROVALICARB

140923-17-7

620

 

F2.3

DITHIOCARBAMATFUNGIZIDE

MANCOZEB

8018-01-7

34

 

F2.3

 

MANEB

12427-38-2

61

 

F2.3

 

METIRAM

9006-42-2

478

 

F2.3

 

PROPINEB

12071-83-9

177

 

F2.3

 

THIRAM

137-26-8

24

 

F2.3

 

ZIRAM

137-30-4

31

von Benzimidazolen abgeleitete Fungizide

F3

 

 

 

 

 

F3.1

BENZIMIDAZOL-FUNGIZIDE

CARBENDAZIM

10605-21-7

263

 

F3.1

 

FUBERIDAZOL

3878-19-1

525

 

F3.1

 

THIABENDAZOL

148-79-8

323

 

F3.1

 

THIOPHANATMETHYL

23564-05-8

262

von Imidazolen und Triazolen abgeleitete Fungizide

F4

 

 

 

 

 

F4.1

CONAZOL-FUNGIZIDE

BITERTANOL

55179-31-2

386

 

F4.1

 

BROMUCONAZOL

116255-48-2

680

 

F4.1

 

CYPROCONAZOL

94361-06-5

600

 

F4.1

 

DIFENOCONAZOL

119446-68-3

687

 

F4.1

 

DINICONAZOL

83657-24-3

690

 

F4.1

 

EPOXICONAZOL

106325-08-0

609

 

F4.1

 

ETRIDIAZOL

2593-15-9

518

 

F4.1

 

FENBUCONAZOL

114369-43-6

694

 

F4.1

 

FLUQUINCONAZOL

136426-54-5

474

 

F4.1

 

FLUSILAZOL

85509-19-9

435

 

F4.1

 

FLUTRIAFOL

76674-21-0

436

 

F4.1

 

HEXACONAZOL

79983-71-4

465

 

F4.1

 

IMAZALIL (ENILCONAZOL)

58594-72-2

335

 

F4.1

 

METCONAZOL

125116-23-6

706

 

F4.1

 

MYCLOBUTANIL

88671-89-0

442

 

F4.1

 

PENCONAZOL

66246-88-6

446

 

F4.1

 

PROPICONAZOL

60207-90-1

408

 

F4.1

 

TEBUCONAZOL

107534-96-3

494

 

F4.1

 

TETRACONAZOL

112281-77-3

726

 

F4.1

 

TRIADIMENOL

55219-65-3

398

 

F4.1

 

TRICYCLAZOL

41814-78-2

547

 

F4.1

 

TRIFLUMIZOLE

99387-89-0

730

 

F4.1

 

TRITICONAZOL

131983-72-7

652

 

F4.2

IMIDAZOL-FUNGIZIDE

CYAZOFAMID

120116-88-3

653

 

F4.2

 

FENAMIDON

161326-34-7

650

 

F4.2

 

TRIAZOXID

72459-58-6

729

von Morpholinen abgeleitete Fungizide

F5

 

 

 

 

 

F5.1

MORPHOLIN-FUNGIZIDE

DIMETHOMORPH

110488-70-5

483

 

F5.1

 

DODEMORPH

1593-77-7

300

 

F5.1

 

FENPROPIMORPH

67564-91-4

427

sonstige Fungizide

F6

 

 

 

 

 

F6.1

ALIPHATISCHE STICKSTOFFFUNGIZIDE

CYMOXANIL

57966-95-7

419

 

F6.1

 

DODIN

2439-10-3

101

 

F6.1

 

GUAZATIN

108173-90-6

361

 

F6.2

AMIDFUNGIZIDE

BENALAXYL

71626-11-4

416

 

F6.2

 

BOSCALID

188425-85-6

673

 

F6.2

 

FLUTOLANIL

66332-96-5

524

 

F6.2

 

MEPRONIL

55814-41-0

533

 

F6.2

 

METALAXYL

57837-19-1

365

 

F6.2

 

METALAXYL-M

70630-17-0

580

 

F6.2

 

PROCHLORAZ

67747-09-5

407

 

F6.2

 

SILTHIOFAM

175217-20-6

635

 

F6.2

 

TOLYLFLUANID

731-27-1

275

 

F6.2

 

ZOXAMID

156052-68-5

640

 

F6.3

ANILIDFUNGIZIDE

CARBOXIN

5234-68-4

273

 

F6.3

 

FENHEXAMID

126833-17-8

603

 

F6.4

ANTIBIOTISCH WIRKENDE FUNGIZIDE — BAKTERIZIDE

KASUGAMYCIN

6980-18-3

703

 

F6.4

 

POLYOXINE

11113-80-7

710

 

F6.4

 

STREPTOMYCIN

57-92-1

312

 

F6.5

AROMATISCHE FUNGIZIDE

CHLOROTHALONIL

1897-45-6

288

 

F6.5

 

DICLORAN

99-30-9

150

 

F6.6

DICARBOXIMID-FUNGIZIDE

IPRODION

36734-19-7

278

 

F6.6

 

PROCYMIDON

32809-16-8

383

 

F6.7

DINITROANILIN-FUNGIZIDE

FLUAZINAM

79622-59-6

521

 

F6.8

DINITROPHENOL-FUNGIZIDE

DINOCAP

39300-45-3

98

 

F6.9

ORGANOPHOSPHOR-FUNGIZIDE

FOSETYL

15845-66-6

384

 

F6.9

 

TOLCLOFOS-METHYL

57018-04-9

479

 

F6.10

OXAZOL-FUNGIZIDE

HYMEXAZOL

10004-44-1

528

 

F6.10

 

FAMOXADON

131807-57-3

594

 

F6.10

 

VINCLOZOLIN

50471-44-8

280

 

F6.11

PHENYLPYRROL-FUNGIZIDE

FLUDIOXONIL

131341-86-1

522

 

F6.12

PHTHALIMID-FUNGIZIDE

CAPTAN

133-06-2

40

 

F6.12

 

FOLPET

133-07-3

75

 

F6.13

PYRIMIDIN-FUNGIZIDE

BUPIRIMAT

41483-43-6

261

 

F6.13

 

CYPRODINIL

121552-61-2

511

 

F6.13

 

FENARIMOL

60168-88-9

380

 

F6.13

 

MEPANIPYRIM

110235-47-7

611

 

F6.13

 

PYRIMETHANIL

53112-28-0

714

 

F6.14

QUINOLIN-FUNGIZIDE

QUINOXYFEN

124495-18-7

566

 

F6.14

 

8-HYDROXYQUINOLINSULFAT

134-31-6

677

 

F6.15

QUINON-FUNGIZIDE

DITHIANON

3347-22-6

153

 

F6.16

STROBILURIN-FUNGIZIDE

AZOXYSTROBIN

131860-33-8

571

 

F6.16

 

DIMOXYSTROBIN

149961-52-4

739

 

F6.16

 

KRESOXIM-METHYL

143390-89-0

568

 

F6.16

 

PICOXYSTROBIN

117428-22-5

628

 

F6.16

 

PYRACLOSTROBIN

175013-18-0

657

 

F6.16

 

TRIFLOXYSTROBIN

141517-21-7

617

 

F6.17

HARNSTOFFFUNGIZIDE

PENCYCURON

66063-05-6

402

 

F6.18

NICHT ZUGEORDNETE FUNGIZIDE

ACIBENZOLAR

126448-41-7

597

 

F6.18

 

BENZOESÄURE

65-85-0

622

 

F6.18

 

DICHLOROPHEN

97-23-4

325

 

F6.18

 

FENPROPIDIN

67306-00-7

520

 

F6.18

 

2-PHENYPHENOL

90-43-7

246

 

F6.18

 

SPIROXAMIN

118134-30-8

572

 

F6.18

 

sonstige Fungizide

 

 

Herbizide, Krautvertilgungsmittel und Moosvernichter

H0

 

 

 

 

von Phenoxy-Phytohormonen abgeleitete Herbizide

H1

 

 

 

 

 

H1.1

PHENOXYHERBIZIDE

2,4-D

94-75-7

1

 

H1.1

 

2,4-DB

94-82-6

83

 

H1.1

 

DICHLORPROP-P

15165-67-0

476

 

H1.1

 

MCPA

94-74-6

2

 

H1.1

 

MCPB

94-81-5

50

 

H1.1

 

MECOPROP

7085-19-0

51

 

H1.1

 

MECOPROP-P

16484-77-8

475

von Triazinen und Triazinonen abgeleitete Herbizide

H2

 

 

 

 

 

H2.1

METHYLTHIOTRIAZIN-HERBIZIDE

METHOPROTRYN

841-06-5

94

 

H2.2

TRIAZIN-HERBIZIDE

SIMETRYN

1014-70-6

179

 

H2.2

 

TERBUTHYLAZIN

5915-41-3

234

 

H2.3

TRIAZINON-HERBIZIDE

METAMITRON

41394-05-2

381

 

H2.3

 

METRIBUZIN

21087-64-9

283

von Amiden und Aniliden abgeleitete Herbizide

H3

 

 

 

 

 

H3.1

AMID-HERBIZIDE

DIMETHENAMID

87674-68-8

638

 

H3.1

 

FLUPOXAM

119126-15-7

8158

 

H3.1

 

ISOXABEN

82558-50-7

701

 

H3.1

 

NAPROPAMID

15299-99-7

271

 

H3.1

 

PROPYZAMID

23950-58-5

315

 

H3.2

ANILID-HERBIZIDE

DIFLUFENICAN

83164-33-4

462

 

H3.2

 

FLORASULAM

145701-23-1

616

 

H3.2

 

FLUFENACET

142459-58-3

588

 

H3.2

 

METOSULAM

139528-85-1

707

 

H3.2

 

METAZACHLOR

67129-08-2

411

 

H3.2

 

PROPANIL

709-98-8

205

 

H3.3

CHLOROACETANILID-HERBIZIDE

ACETOCHLOR

34256-82-1

496

 

H3.3

 

ALACHLOR

15972-60-8

204

 

H3.3

 

DIMETHACHLOR

50563-36-5

688

 

H3.3

 

PRETILACHLOR

51218-49-6

711

 

H3.3

 

PROPACHLOR

1918-16-7

176

von Carbamaten und Biscarbamaten abgeleitete Herbizide

H4

 

 

 

 

 

H4.1

BISCARBAMAT-HERBIZIDE

CHLORPROPHAM

101-21-3

43

 

H4.1

 

DESMEDIPHAM

13684-56-5

477

 

H4.1

 

PHENMEDIPHAM

13684-63-4

77

 

H4.2

CARBAMAT-HERBIZIDE

ASULAM

3337-71-1

240

 

H4.2

 

CARBETAMID

16118-49-3

95

von Dinitroanilinderivaten abgeleitete Herbizide

H5

 

 

 

 

 

H5.1

DINITROANILIN-HERBIZIDE

BENFLURALIN

1861-40-1

285

 

H5.1

 

BUTRALIN

33629-47-9

504

 

H5.1

 

ETHALFLURALIN

55283-68-6

516

 

H5.1

 

ORYZALIN

19044-88-3

537

 

H5.1

 

PENDIMETHALIN

40487-42-1

357

 

H5.1

 

TRIFLURALIN

2582-09-8

183

von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten abgeleitete Herbizide

H6

 

 

 

 

 

H6.1

SULFONYLHARNSTOFF-HERBIZIDE

AMIDOSULFURON

120923-37-7

515

 

H6.1

 

AZIMSULFURON

120162-55-2

584

 

H6.1

 

BENSULFURON

99283-01-9

502

 

H6.1

 

CHLORSULFURON

64902-72-3

391

 

H6.1

 

CINOSULFURON

94593-91-6

507

 

H6.1

 

ETHOXYSULFURON

126801-58-9

591

 

H6.1

 

FLAZASULFURON

104040-78-0

595

 

H6.1

 

FLUPYRSULFURON

150315-10-9

577

 

H6.1

 

FORAMSULFURON

173159-57-4

659

 

H6.1

 

IMAZOSULFURON

122548-33-8

590

 

H6.1

 

IODOSULFURON

185119-76-0

634

 

H6.1

 

MESOSULFURON

400852-66-6

663

 

H6.1

 

METSULFURON

74223-64-6

441

 

H6.1

 

NICOSULFURON

111991-09-4

709

 

H6.1

 

OXASULFURON

144651-06-9

626

 

H6.1

 

PRIMISULFURON

113036-87-6

712

 

H6.1

 

PROSULFURON

94125-34-5

579

 

H6.1

 

RIMSULFURON

122931-48-0

716

 

H6.1

 

SULFOSULFURON

141776-32-1

601

 

H6.1

 

THIFENSULFURON

79277-67-1

452

 

H6.1

 

TRIASULFURON

82097-50-5

480

 

H6.1

 

TRIBENURON

106040-48-6

546

 

H6.1

 

TRIFLUSULFURON

135990-29-3

731

 

H6.1

 

TRITOSULFURON

142469-14-5

735

 

H6.2

URACIL-HERBIZIDE

LENACIL

2164-08-1

163

 

H6.3

HARNSTOFF-HERBIZIDE

CHLORTOLURON

15545-48-9

217

 

H6.3

 

DIURON

330-54-1

100

 

H6.3

 

FLUOMETURON

2164-17-2

159

 

H6.3

 

ISOPROTURON

34123-59-6

336

 

H6.3

 

LINURON

330-55-2

76

 

H6.3

 

METHABENZTHIAZURON

18691-97-9

201

 

H6.3

 

METOBROMURON

3060-89-7

168

 

H6.3

 

METOXURON

19937-59-8

219

sonstige Herbizide

H7

 

 

 

 

 

H7.1

ARYLOXYPHENOXYPROPION-HERBIZIDE

CLODINAFOP

114420-56-3

683

 

H7.1

 

CYHALOFOP

122008-85-9

596

 

H7.1

 

DICLOFOP

40843-25-2

358

 

H7.1

 

FENOXAPROP-P

113158-40-0

484

 

H7.1

 

FLUAZIFOP-P-BUTYL

79241-46-6

395

 

H7.1

 

HALOXYFOP

69806-34-4

438

 

H7.1

 

HALOXYFOP-R

72619-32-0

526

 

H7.1

 

PROPAQUIZAFOP

111479-05-1

713

 

H7.1

 

QUIZALOFOP

76578-12-6

429

 

H7.1

 

QUIZALOFOP-P

94051-08-8

641

 

H7.2

BENZOFURAN-HERBIZIDE

ETHOFUMESAT

26225-79-6

233

 

H7.3

BENZOESÄURE-HERBIZIDE

CHLORTHAL

2136-79-0

328

 

H7.3

 

DICAMBA

1918-00-9

85

 

H7.4

BIPYRIDYLIUM-HERBIZIDE

DIQUAT

85-00-7

55

 

H7.4

 

PARAQUAT

4685-14-7

56

 

H7.5

CYCLOHEXANDION- HERBIZIDE

CLETHODIM

99129-21-2

508

 

H7.5

 

CYCLOXYDIM

101205-02-1

510

 

H7.5

 

TEPRALOXYDIM

149979-41-9

608

 

H7.5

 

TRALKOXYDIM

87820-88-0

544

 

H7.6

DIAZIN-HERBIZIDE

PYRIDAT

55512-33-9

447

 

H7.7

DICARBOXIMID-HERBIZIDE

CINIDON-ETHYL

142891-20-1

598

 

H7.7

 

FLUMIOXAZIN

103361-09-7

578

 

H7.8

DIPHENYLETHER-HERBIZIDE

ACLONIFEN

74070-46-5

498

 

H7.8

 

BIFENOX

42576-02-3

413

 

H7.8

 

NITROFEN

1836-75-5

170

 

H7.8

 

OXYFLUORFEN

42874-03-3

538

 

H7.9

IMIDAZOLINON-HERBIZIDE

IMAZAMETHABENZ

100728-84-5

529

 

H7.9

 

IMAZAMOX

114311-32-9

619

 

H7.9

 

IMAZETHAPYR

81335-77-5

700

 

H7.10

ANORGANISCHE HERBIZIDE

AMMONIUMSULFAMAT

7773-06-0

679

 

H7.10

 

CHLORATE

7775-09-9

7

 

H7.11

ISOXAZOL-HERBIZIDE

ISOXAFLUTOL

141112-29-0

575

 

H7.12

MORPHACTIN-HERBIZIDE

FLURENOL

467-69-6

304

 

H7.13

NITRIL-HERBIZIDE

BROMOXYNIL

1689-84-5

87

 

H7.13

 

DICHLOBENIL

1194-65-6

73

 

H7.13

 

IOXYNIL

1689-83-4

86

 

H7.14

ORGANOPHOSPHOR- HERBIZIDE

GLUFOSINAT

51276-47-2

437

 

H7.14

 

GLYPHOSAT

1071-83-6

284

 

H7.15

PHENYLPYRAZOL- HERBIZIDE

PYRAFLUFEN

129630-19-9

605

 

H7.16

PYRIDAZINON- HERBIZIDE

CHLORIDAZON

1698-60-8

111

 

H7.16

 

FLURTAMON

96525-23-4

569

 

H7.17

PYRIDINCARBOXAMID- HERBIZIDE

PICOLINAFEN

137641-05-5

639

 

H7.18

PYRIDINCARBOXYL-HERBIZIDE

CLOPYRALID

1702-17-6

455

 

H7.18

 

PICLORAM

1918-02-1

174

 

H7.19

PYRIDYLOXYESSIGSÄURE-HERBIZIDE

FLUROXYPYR

69377-81-7

431

 

H7.19

 

TRICLOPYR

55335-06-3

376

 

H7.20

QUINOLIN-HERBIZIDE

QUINCLORAC

84087-01-4

493

 

H7.20

 

QUINMERAC

90717-03-6

563

 

H7.21

THIADIAZIN-HERBIZIDE

BENTAZON

25057-89-0

366

 

H7.22

THIOCARBAMAT- HERBIZIDE

EPTC

759-94-4

155

 

H7.22

 

MOLINAT

2212-67-1

235

 

H7.22

 

PROSULFOCARB

52888-80-9

539

 

H7.22

 

THIOBENCARB

28249-77-6

388

 

H7.22

 

TRI-ALLAT

2303-17-5

97

 

H7.23

TRIAZOL-HERBIZIDE

AMITROL

61-82-5

90

 

H7.24

TRIAZOLINON-HERBIZIDE

CARFENTRAZON

128639-02-1

587

 

H7.25

TRIAZOLON-HERBIZIDE

PROPOXYCARBAZON

145026-81-9

655

 

H7.26

TRIKETON-HERBIZIDE

MESOTRION

104206-82-8

625

 

H7.26

 

SULCOTRION

99105-77-8

723

 

H7.27

NICHT ZUGEORDNETE HERBIZIDE

CLOMAZON

81777-89-1

509

 

H7.27

 

FLUROCHLORIDON

61213-25-0

430

 

H7.27

 

QUINOCLAMIN

2797-51-5

648

 

H7.27

 

METHAZOL

20354-26-1

369

 

H7.27

 

OXADIARGYL

39807-15-3

604

 

H7.27

 

OXADIAZON

19666-30-9

213

 

H7.27

 

sonstige Herbizide, Krautvertilgungsmittel und Moosvernichter

 

 

Insektizide und Acarizide

I0

 

 

 

 

von Pyrethroiden abgeleitete Insektizide

I1

 

 

 

 

 

I1.1

PYRETHROID-INSEKTIZIDE

ACRINATHRIN

101007-06-1

678

 

I1.1

 

ALPHA-CYPERMETHRIN

67375-30-8

454

 

I1.1

 

BETA-CYFLUTHRIN

68359-37-5

482

 

I1.1

 

BETA-CYPERMETHRIN

65731-84-2

632

 

I1.1

 

BIFENTHRIN

82657-04-3

415

 

I1.1

 

CYFLUTHRIN

68359-37-5

385

 

I1.1

 

CYPERMETHRIN

52315-07-8

332

 

I1.1

 

DELTAMETHRIN

52918-63-5

333

 

I1.1

 

ESFENVALERAT

66230-04-4

481

 

I1.1

 

ETOFENPROX

80844-07-1

471

 

I1.1

 

GAMMA-CYHALOTHRIN

76703-62-3

768

 

I1.1

 

LAMBDA-CYHALOTHRIN

91465-08-6

463

 

I1.1

 

TAU-FLUVALINAT

102851-06-9

432

 

I1.1

 

TEFLUTHRIN

79538-32-2

451

 

I1.1

 

ZETA-CYPERMETHRIN

52315-07-8

733

von chlorierten Kohlenwasserstoffen abgeleitete Insektizide

I2

 

 

 

 

 

I2.1

ORGANOCHLOR-INSEKTIZIDE

DICOFOL

115-32-2

123

 

I2.1

 

TETRASUL

2227-13-6

114

von Carbamaten und Oximcarbamaten abgeleitete Insektizide

I3

 

 

 

 

 

I3.1

OXIMCARBAMAT-INSEKTIZIDE

METHOMYL

16752-77-5

264

 

I3.1

 

OXAMYL

23135-22-0

342

 

I3.2

CARBAMAT-INSEKTIZIDE

BENFURACARB

82560-54-1

501

 

I3.2

 

CARBARYL

63-25-2

26

 

I3.2

 

CARBOFURAN

1563-66-2

276

 

I3.2

 

CARBOSULFAN

55285-14-8

417

 

I3.2

 

FENOXYCARB

79127-80-3

425

 

I3.2

 

FORMETANAT

22259-30-9

697

 

I3.2

 

METHIOCARB

2032-65-7

165

 

I3.2

 

PIRIMICARB

23103-98-2

231

von organischen Phosphaten abgeleitete Insektizide

I4

 

 

 

 

 

I4.1

ORGANOPHOSPHOR-INSEKTIZIDE

AZINPHOS-METHYL

86-50-0

37

 

I4.1

 

CADUSAFOS

95465-99-9

682

 

I4.1

 

CHLORPYRIFOS

2921-88-2

221

 

I4.1

 

CHLORPYRIFOS-METHYL

5589-13-0

486

 

I4.1

 

COUMAPHOS

56-72-4

121

 

I4.1

 

DIAZINON

333-41-5

15

 

I4.1

 

DICHLORVOS

62-73-7

11

 

I4.1

 

DIMETHOAT

60-51-5

59

 

I4.1

 

ETHOPROPHOS

13194-48-4

218

 

I4.1

 

FENAMIPHOS

22224-92-6

692

 

I4.1

 

FENITROTHION

122-14-5

35

 

I4.1

 

FOSTHIAZAT

98886-44-3

585

 

I4.1

 

ISOFENPHOS

25311-71-1

412

 

I4.1

 

MALATHION

121-75-5

12

 

I4.1

 

METHAMIDOPHOS

10265-92-6

355

 

I4.1

 

NALED

300-76-5

195

 

I4.1

 

OXYDEMETON-METHYL

301-12-2

171

 

I4.1

 

PHOSALON

2310-17-0

109

 

I4.1

 

PHOSMET

732-11-6

318

 

I4.1

 

PHOXIM

14816-18-3

364

 

I4.1

 

PIRIMIPHOS-METHYL

29232-93-7

239

 

I4.1

 

TRICHLORFON

52-68-6

68

von Bioprodukten und Pflanzen abgeleitete Insektizide

I5

 

 

 

 

 

I5.1

BIOLOGISCHE INSEKTIZIDE

AZADIRACHTIN

11141-17-6

627

 

I5.1

 

NICOTIN

54-11-5

8

 

I5.1

 

PYRETHRINE

8003-34-7

32

 

I5.1

 

ROTENON

83-79-4

671

sonstige Insektizide

I6

 

 

 

 

 

I6.1

ANTIBIOTISCH WIRKENDE INSEKTIZIDE

ABAMECTIN

71751-41-2

495

 

I6.1

 

MILBEMECTIN

51596-10-2

51596-11-3

660

 

I6.1

 

SPINOSAD

168316-95-8

636

 

I6.3

BENZOYLHARNSTOFF- INSEKTIZIDE

DIFLUBENZURON

35367-38-5

339

 

I6.3

 

FLUFENOXURON

101463-69-8

470

 

I6.3

 

HEXAFLUMURON

86479-06-3

698

 

I6.3

 

LUFENURON

103055-07-8

704

 

I6.3

 

NOVALURON

116714-46-6

672

 

I6.3

 

TEFLUBENZURON

83121-18-0

450

 

I6.3

 

TRIFLUMURON

64628-44-0

548

 

I6.4

CARBAZAT-INSEKTIZIDE

BIFENAZAT

149877-41-8

736

 

I6.5

DIAZYLHYDRAZIN- INSEKTIZIDE

METHOXYFENOZID

161050-58-4

656

 

I6.5

 

TEBUFENOZID

112410-23-8

724

 

I6.6

REGLER DES INSEKTENWACHSTUMS

BUPROFEZIN

69327-76-0

681

 

I6.6

 

CYROMAZIN

66215-27-8

420

 

I6.6

 

HEXYTHIAZOX

78587-05-0

439

 

I6.7

INSEKTENPHEROMONE

(E,Z)-9-DODECENYL ACETAT

35148-19-7

422

 

I6.8

NITROGUANIDIN-INSEKTIZIDE

CLOTHIANIDIN

210880-92-5

738

 

I6.8

 

THIAMETHOXAM

153719-23-4

637

 

I6.9

ORGANOZINN-INSEKTIZIDE

AZOCYCLOTIN

41083-11-8

404

 

I6.9

 

CYHEXATIN

13121-70-5

289

 

I6.9

 

FENBUTATINOXID

13356-08-6

359

 

I6.10

OXADIAZIN-INSEKTIZIDE

INDOXACARB

173584-44-6

612

 

I6.11

PHENYLETHER-INSEKTIZIDE

PYRIPROXYFEN

95737-68-1

715

 

I6.12

PYRAZOL(PHENYL-)-INSEKTIZIDE

FENPYROXIMAT

134098-61-6

695

 

I6.12

 

FIPRONIL

120068-37-3

581

 

I6.12

 

TEBUFENPYRAD

119168-77-3

725

 

I6.13

PYRIDIN-INSEKTIZIDE

PYMETROZIN

123312-89-0

593

 

I6.14

PYRIDYLMETHYLAMIN-INSEKTIZIDE

ACETAMIPRID

135410-20-7

649

 

I6.14

 

IMIDACLOPRID

138261-41-3

582

 

I6.14

 

THIACLOPRID

111988-49-9

631

 

I6.15

SULFIT-ESTER-INSEKTIZIDE

PROPARGIT

2312-35-8

216

 

I6.16

TETRAZIN-INSEKTIZIDE

CLOFENTEZIN

74115-24-5

418

 

I6.17

TETRONSÄURE-INSEKTIZIDE

SPIRODICLOFEN

148477-71-8

737

 

I6.18

(CARBAMOYL-)TRIAZOLE-INSEKTIZIDE

TRIAZAMAT

112143-82-5

728

 

I6.19

HARNSTOFF-INSEKTIZIDE

DIAFENTHIURON

80060-09-9

8097

 

I6.20

NICHT ZUGEORDNETE INSEKTIZIDE

ETOXAZOL

153233-91-1

623

 

I6.20

 

FENAZAQUIN

120928-09-8

693

 

I6.20

 

PYRIDABEN

96489-71-3

583

 

I6.20

 

sonstige Insektizide/Acarizide

 

 

Schneckengifte insgesamt:

M0

 

 

 

 

Molluskizide

M1

 

 

 

 

 

M1.1

CARBAMAT-MOLLUSKIZIDE

THIODICARB

59669-26-0

543

 

M1.2

SONSTIGE MOLLUSKIZIDE

EISEN-III-PHOSPHAT

10045-86-0

629

 

M1.2

 

METALDEHYD

108-62-3

62

 

M1.2

 

sonstige Molluskizide

 

 

Pflanzenwachstumsregler insgesamt:

PGR0

 

 

 

 

physiologisch wirkende Pflanzenwachstumsregler

PGR1

 

 

 

 

 

PGR1.1

physiologisch wirkende Pflanzenwachstumsregler

CHLORMEQUAT

999-81-5

143

 

PGR1.1

 

CYCLANILID

113136-77-9

586

 

PGR1.1

 

DAMINOZID

1596-84-5

330

 

PGR1.1

 

DIMETHIPIN

55290-64-7

689

 

PGR1.1

 

DIPHENYLAMIN

122-39-4

460

 

PGR1.1

 

ETHEPHON

16672-87-0

373

 

PGR1.1

 

ETHOXYQUIN

91-53-2

517

 

PGR1.1

 

FLORCHLORFENURON

68157-60-8

633

 

PGR1.1

 

FLURPRIMIDOL

56425-91-3

696

 

PGR1.1

 

IMAZAQUIN

81335-37-7

699

 

PGR1.1

 

MALONSÄUREHYDRAZID

51542-52-0

310

 

PGR1.1

 

MEPIQUAT

24307-26-4

440

 

PGR1.1

 

1-METHYLCYCLOPROPEN

3100-04-7

767

 

PGR1.1

 

PACLOBUTRAZOL

76738-62-0

445

 

PGR1.1

 

PROHEXADIONCALCIUM

127277-53-6

567

 

PGR1.1

 

NATRIUM-5-NITROGUAIACOLAT

67233-85-6

718

 

PGR1.1

 

NATRIUM-O-NITROPHENOLAT

824-39-5

720

 

PGR1.1

 

TRINEXAPAC-ETHYL

95266-40-3

8349

Keimungshemmer

PGR2

 

 

 

 

 

PGR2.2

Keimungshemmer

CARVON

99-49-0

602

 

PGR2.2

 

CHLORPROPHAM

101-21-3

43

sonstige Pflanzenwachstumsregler

PGR3

 

 

 

 

 

PGR3.1

sonstige Pflanzenwachstumsregler

sonstige Pflanzenwachstumsregler

 

 

Sonstige Pflanzenschutzmittel insgesamt:

ZR0

 

 

 

 

Mineralöle

ZR1

 

 

 

 

 

ZR1.1

Mineralöl

Mineralöle

64742-55-8

29

Pflanzenöle

ZR2

 

 

 

 

 

ZR2.1

Pflanzenöl

Teeröle

 

30

Bodenentseuchungsmittel (inkl. Nematizide)

ZR3

 

 

 

 

 

ZR3.1

METHYLBROMID

METHYLBROMID

74-83-9

128

 

ZR3.2

sonstige Bodenentseuchungsmittel

CHLOROPICRIN

76-06-2

298

 

ZR3.2

 

DAZOMET

533-74-4

146

 

ZR3.2

 

1,3-DICHLOROPROPEN

542-75-6

675

 

ZR3.2

 

METAMNATRIUM

137-42-8

20

 

ZR3.2

 

Sonstige Bodenentseuchungsmittel

 

 

Rodentizide

ZR4

 

 

 

 

 

ZR4.1

Rodentizide

BRODIFACOUM

56073-10-0

370

 

ZR4.1

 

BROMADIOLON

28772-56-7

371

 

ZR4.1

 

CHLORALOS

15879-93-3

249

 

ZR4.1

 

CHLOROPHACINON

3691-35-8

208

 

ZR4.1

 

COUMATETRALYL

5836-29-3

189

 

ZR4.1

 

DIFENACOUM

56073-07-5

514

 

ZR4.1

 

DIFETHIALON

104653-34-1

549

 

ZR4.1

 

FLOCOUMAFEN

90035-08-8

453

 

ZR4.1

 

WARFARIN

81-81-2

70

 

ZR4.1

 

sonstige Rodentizide

 

 

alle sonstigen Pestizide

ZR5

 

 

 

 

 

ZR5.1

Desinfektionsmittel

sonstige Desinfektionsmittel

 

 

 

ZR5.2

sonstige Pestizide

sonstige Pestizide

 

 


(1)  Der British Crop Production Council (BCPC) veröffentlicht regelmäßig The Pesticide Manual, ein weltweites Pestizidkompendium, das die Freinamen für die meisten chemischen Pestizide enthält. Diese Namen werden von der International Organization for Standardization (ISO) entweder formell oder vorläufig genehmigt.

(2)  Registernummern des Chemical Abstracts Service.

(3)  Collaborative International Pesticides Analytical Council.


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/124


Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (Verordnung über die einheitliche GMO: einzelstaatliche Milchquoten) *

P6_TA(2008)0092

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten (KOM(2007)0802 — C6-0015/2008 — 2007/0281(CNS))

(2009/C 66 E/33)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0802),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0015/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0046/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(3)

Der Rat hat die Kommission aufgefordert, einen Bericht über die Marktperspektiven auszuarbeiten, sobald die Reformen 2003 der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse vollständig durchgeführt sind, damit beurteilt werden kann, ob die Zuweisung zusätzlicher Quoten angebracht ist.

(3)

Der Rat hat die Kommission aufgefordert, einen Bericht über die Marktperspektiven auszuarbeiten, sobald die Reformen 2003 der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse vollständig durchgeführt sind ; auf dieser Grundlage wird dann eine Entscheidung gefällt.

(4)

Der nun vorliegende Bericht enthält die Schlussfolgerung, dass angesichts der derzeitigen Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt und auf den Weltmärkten sowie der voraussichtlichen Lage bis 2014 eine zusätzliche Anhebung der Quoten um 2 % zur Erleichterung einer größeren Milcherzeugung in der Gemeinschaft und zur Erfüllung der neuen Anforderungen des Milchmarktes gerechtfertigt ist .

(4)

Der nun vorliegende Bericht enthält die Schlussfolgerung, dass angesichts der derzeitigen Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt und auf den Weltmärkten sowie der voraussichtlichen Lage bis 2014 eine zusätzliche Anhebung der Quoten zur Erleichterung einer größeren Milcherzeugung in der Gemeinschaft und zur Erfüllung der neuen Anforderungen des Milchmarktes gerechtfertigt sein kann.

(4a)

Die Milchquoten werden in der Europäischen Union nicht ausgeschöpft.

(4b)

Das Europäische Parlament hat die Kommission in seiner Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Anstieg der Futtermittel- und Lebensmittelpreise (1) aufgefordert, eine sofortige und zeitlich begrenzte Erhöhung der Milchquoten vorzuschlagen, um die Preise auf dem Binnenmarkt zu stabilisieren.

(4c)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, ein Milchfonds-Restrukturierungsprogramm einzurichten.

(4d)

Die derzeitige Marktsituation bei Milcherzeugnissen in der Union bietet für die Erzeuger, die dies wünschen, Wachstumschancen, da die Produktion nicht ausreicht, um die stetig wachsende Nachfrage zu befriedigen.

(5)

Daher ist es angebracht, die Quoten aller Mitgliedstaaten, wie sie in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt sind, ab 1. April 2008 um 2 % anzuheben.

(5)

Daher ist es angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, ihre Quoten, wie sie in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt sind, ab 1. April 2008 um 2 % über ihre derzeit zugewiesenen Quoten hinaus auf freiwilliger Basis anzuheben , wobei zugleich eingeräumt wird, dass nicht alle Mitgliedstaaten derzeit die ihnen zugewiesenen Quoten voll ausschöpfen und dass einige Mitgliedstaaten die angehobenen Quoten nicht ausschöpfen werden.

(5a)

Die Anhebung der Milchquoten ab 1. April 2008 greift dem Ergebnis der Überprüfung des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse im Rahmen des „Gesundheitschecks“ der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht vor.

(5b)

Die Anhebung der Milchquoten im Quotenjahr 2008/2009 gefährdet gegenwärtig nicht die Stabilität des Milchmarktes der Union und schwächt nicht den Stellenwert der Quoten als Instrument zur Stabilisierung des Milchmarkts und zur Gewährleistung der Rentabilität der Produktion.

(5c)

Ebenso sollte das Produzentenverhalten erforscht werden, da es in verschiedenen Mitgliedstaaten zu einer deutlichen Unterlieferung der Quoten kommt.

(5d)

Es ist erforderlich, das Verbraucherverhalten in Bezug auf den Milchmarkt besser zu erforschen, da dieser Markt sehr empfindlich auf Veränderungen reagiert. Die Kommission sollte umgehend Maßnahmen treffen, um die Forschung in diesem Bereich zu verstärken.

(6a)

Die Marktentwicklung auf dem internationalen Markt und vielen Märkten der Union hat bereits ohne Mehrproduktion in den letzten Wochen deutlich niedrigere Notierungen an den Produktbörsen gezeigt. Es ist daher angebracht, die mittelfristigen Auswirkungen einer 2-prozentigen Erhöhung der Quoten zu kalkulieren.

(6b)

Die Milchproduktion ist von entscheidender Bedeutung für die Einkommensschöpfung in den benachteiligten Gebieten der Union, da gleichwertige Alternativen in der landwirtschaftlichen Produktion sehr oft nicht vorhanden sind. Aus diesem Grund sind die besonderen Auswirkungen der marktwirksamen Maßnahmen auf die Wertschöpfung und Aufrechterhaltung einer regional nachhaltigen und agrarwirtschaftlich notwendigen Milcherzeugung speziell zu berücksichtigen.

Artikel -1

In Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für das Quotenjahr 2008/09 wird auf Milch und Milcherzeugnisse, die über die gemäß Unterabschnitt II festgesetzte einzelstaatliche Quote hinaus vermarktet werden, eine Überschussabgabe erhoben, wenn nach einer EU-weiten Saldierung noch ein Überschuss besteht.“

Nummer 1 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Die einzelstaatlichen Quoten können ab 1. April 2008 auf freiwilliger Basis um 2 % angehoben werden. Nummer 1 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird entsprechend angepasst .

Artikel 1a

Die Kommission legt bis spätestens 1. Januar 2009 eine Analyse der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der Anhebung der Milchquoten vor, wobei Berggebiete und andere Gebiete mit vergleichbar ungünstigeren Produktionsbedingungen besonders berücksichtigt werden.

Artikel 1b

Die Kommission legt bis spätestens 1. Januar 2009 einen Bericht über dasVerbraucherverhalten in Bezug auf den Milchmarkt sowie über die besonderen Gegebenheiten der Milchproduktion in benachteiligten Regionen vor.


(1)   Angenommene Texte, P6_TA(2007)0480


Donnerstag, 13. März 2008

20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/128


Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen ***I

P6_TA(2008)0098

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) (KOM(2007)0329 — C6-0178/2007 — 2007/0116(COD))

(2009/C 66 E/34)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0329),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 169 und 172 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0178/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0027/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0116

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. März 2008 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. …/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Entscheidung Nr. …/2008/EG.)


20.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 66/129


Besteuerung von unverbleitem Benzin und Gasöl *

P6_TA(2008)0099

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. März 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/96/EG hinsichtlich der Anpassung der Sonderregelungen für die Besteuerung gewerblich genutzten Gasöls und der Koordinierung der Besteuerung von unverbleitem Benzin und Gasöl (KOM(2007)0052 — C6-0109/2007 — 2007/0023(CNS))

(2009/C 66 E/35)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0052),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0109/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0030/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(4)

Während zum einen ein erheblicher Anteil der Betriebskosten von Güterverkehrsunternehmen auf Kraftstoff entfällt, bestehen große Unterschiede bei der Besteuerung von Gasölkraftstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede führen zu Tanktourismus und Wettbewerbsverzerrungen. Durch eine stärkere EU-weite Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff würde das Problem von Wettbewerbsverfälschungen wirksam angegangen, was im Ergebnis zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und einer Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt führen würde.

(4)

Während zum einen ein erheblicher Anteil der Betriebskosten von Güterverkehrsunternehmen auf Kraftstoff entfällt, bestehen große Unterschiede bei der Besteuerung von Gasölkraftstoff in den einzelnen Mitgliedstaaten. Diese Unterschiede können in Grenzregionen zu Tanktourismus und Wettbewerbsverzerrungen führen . Durch eine stärkere EU-weite Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff würde das Problem von Wettbewerbsverfälschungen wirksam angegangen, was im Ergebnis zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarkts und einer Verringerung der negativen Auswirkungen auf die Umwelt führen würde. Bei der Annäherung der Verbrauchsteuersätze sollten auch inflationäre Auswirkungen und die Notwendigkeit einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union berücksichtigt werden. Durch die Harmonisierung der Verbrauchsteuersätze für unverbleites Benzin und Gasöl sollten keine unverhältnismäßig hohen Anforderungen an diejenigen Mitgliedstaaten gestellt werden, die eine strikte Finanzpolitik verfolgen und sich stark für die Bekämpfung der Inflation engagieren.

(5)

Wie die Folgenabschätzung zeigt, wird eine stärkere Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff am besten durch eine Anhebung der Mindeststeuerbeträge für gewerblich genutzten Gasölkraftstoff bewirkt, da durch sie gleichermaßen die Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen und daraus resultierendem Tanktourismus wie auch des Gesamtverbrauchs erreicht werden. Von 2012 an sollte der Mindestsatz dem Mindestbesteuerungsniveau für unverbleites Benzin entsprechen, was die Tatsache widerspiegelt, dass beide Kraftstoffarten in ähnlicher Weise umweltschädlich sind. Von 2014 an sollte der Mindeststeuerbetrag bei 380 EUR /1 000 l liegen, was dazu beiträgt, den realen Wert des Mindestbetrages konstant zu halten und so weitere Wettbewerbsverzerrungen und Umweltschäden zu verringern.

(5)

Wie die Folgenabschätzung zeigt, wird eine stärkere Annäherung des Besteuerungsniveaus von gewerblich genutztem Gasölkraftstoff am besten durch eine Anhebung der Mindeststeuerbeträge für gewerblich genutzten Gasölkraftstoff bewirkt, da durch sie gleichermaßen die Verringerung von Wettbewerbsverzerrungen und daraus resultierendem Tanktourismus wie auch des Gesamtverbrauchs erreicht werden. Von 2012 an sollte der Mindestsatz dem Mindestbesteuerungsniveau für unverbleites Benzin entsprechen, was die Tatsache widerspiegelt, dass beide Kraftstoffarten in ähnlicher Weise umweltschädlich sind. Von 2015 an sollte der Mindeststeuerbetrag bei 359 EUR /1 000 l liegen, was dazu beiträgt, den realen Wert des Mindestbetrages konstant zu halten und so weitere Wettbewerbsverzerrungen und Umweltschäden zu verringern.

(6)

Aus Sicht der Umwelt erscheint es gegenwärtig angebracht, für unverbleites Benzin und für Gasöl den gleichen Steuermindestbetrag festzusetzen. Es gibt keine gültigen Gründe, das nationale Steuerniveau für Gasöl zu nicht gewerblichen Zwecken sowie für unverbleites Benzin einerseits, niedriger festzusetzen, als für Gasöl zu gewerblichen Zwecken andererseits. Für Mitgliedstaaten, die zwischen Gasöl zu gewerblichen und zu nicht gewerblichen Zwecken unterscheiden, sollte daher die Klarstellung erfolgen, dass das nationale Steuerniveau für als Kraftstoff zu nicht gewerblichen Zwecken genutztes Gasöl nicht niedriger sein darf, als dasjenige für Gasöl zu gewerblichen Zwecken. Das gleiche sollte für das Verhältnis zwischen unverbleitem Benzin und Gasöl zu gewerblichen Zwecken gelten.

(6)

Aus Sicht der Umwelt erscheint es gegenwärtig angebracht, für unverbleites Benzin und für Gasöl den gleichen Steuermindestbetrag festzusetzen. Es gibt keine gültigen Gründe, das nationale Steuerniveau für Gasöl zu nicht gewerblichen Zwecken sowie für unverbleites Benzin einerseits, niedriger festzusetzen, als für Gasöl zu gewerblichen Zwecken andererseits. Für Mitgliedstaaten, die zwischen Gasöl zu gewerblichen und zu nicht gewerblichen Zwecken unterscheiden, sollte daher die Klarstellung erfolgen, dass das nationale Steuerniveau für als Kraftstoff zu nicht gewerblichen Zwecken genutztes Gasöl nicht niedriger sein darf, als dasjenige für Gasöl zu gewerblichen Zwecken , ohne dass sich dies nachteilig für Verbraucher von nicht zu gewerblichen Zwecken genutztem Gasöl auswirken darf . Das gleiche sollte für das Verhältnis zwischen unverbleitem Benzin und Gasöl zu gewerblichen Zwecken gelten.

(6a)

Mitgliedstaaten, die die Übergangszeiten nutzen, neigen entgegen den Verpflichtungen, die sie eingegangen sind, bedauerlicherweise dazu, keine Maßnahmen zu ergreifen, um die Mindestverbrauchsteuerbeträge zu erreichen. Eine automatische Verlängerung der Übergangszeit kann daher auf keinen Fall akzeptiert werden. Die Kommission sollte 2010 einen Bericht darüber vorlegen, inwieweit diejenigen Mitgliedstaaten, in denen das Ende der Übergangszeit bevorsteht, ihren Verpflichtungen nachgekommen sind.

(6b)

Um die Kohärenz der Richtlinie 2003/96/EG mit der gemeinsamen Verkehrspolitik sicherzustellen und potenzielle Wettbewerbsverzerrungen für die Transportgewerbemärkte zu verhindern, sollte die Definition von Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, geändert werden. Die Definition der gewerblichen Nutzung betrifft den Güterkraftverkehr unter Einsatz von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen.

(7)

Bestimmten Mitgliedstaaten sind Übergangszeiten für eine reibungslose Anpassung an die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Steuerbeträge gewährt worden. Aus den gleichen Gründen sollten Übergangszeiten im Hinblick auf die Anpassung an diese Richtlinie erfolgen.

(7)

Bestimmten Mitgliedstaaten sind Übergangszeiten für eine reibungslose Anpassung an die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Steuerbeträge gewährt worden. Für einige dieser Mitgliedstaaten sollten Übergangszeiten im Hinblick auf die Anpassung an diese Richtlinie erfolgen.

(10)

Für Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen wollen, sollten die Möglichkeiten erweitert werden, einen reduzierten Steuersatz für Gasöl zu gewerblichen Zwecken festzusetzen, der unterhalb des am 1. Januar 2003 in Kraft befindlichen Steuersatzes liegt, sofern die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt. Im Lichte der jetzt vorliegenden Erfahrungen ist es angebracht, auf das Erfordernis zu verzichten, wonach der am 1. Januar 2003 für Gasöl als Kraftstoff geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch sein muss, wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.

(10)

Für Mitgliedstaaten, die ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen wollen, sollten die Möglichkeiten erweitert werden, einen reduzierten Steuersatz für Gasöl zu gewerblichen Zwecken festzusetzen, sofern die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt. Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Verwendung von nichtfossilen Kraftstoffen und Kraftstoffen mit niedrigem Kohlenstoffgehalt sowohl durch Steueranreize als auch durch Systeme zur Gewährleistung eines bestimmten Verbrauchs dieser Kraftstoffe zu fördern. Im Lichte der jetzt vorliegenden Erfahrungen ist es angebracht, auf das Erfordernis zu verzichten, wonach der am 1. Januar 2003 für Gasöl als Kraftstoff geltende nationale Steuerbetrag mindestens doppelt so hoch sein muss, wie der am 1. Januar 2004 geltende Mindeststeuerbetrag.

(10a)

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Subsidiarität sollten die Mitgliedstaaten, für die die Durchführung dieser Richtlinie mit zusätzlichen Einnahmen verbunden ist, ermutigt werden, diese Einnahmen in erster Linie in Infrastrukturen, Biokraftstoff und neue Umweltmaßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen zu investieren.

1.   Ab dem 1. Januar 2004, dem 1. Januar 2010, dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2014 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindestbeträge.

1.   Ab dem 1. Januar 2004, dem 1. Januar 2010, dem 1. Januar 2012 und dem 1. Januar 2015 gelten für Kraftstoffe die in Anhang I Tabelle A festgelegten Mindestbeträge.

2.   Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten und der Steuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, sinkt nicht unter den am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag .

2.   Die Mitgliedstaaten dürfen zwischen gewerblich und nicht gewerblich genutztem Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, differenzieren, vorausgesetzt, die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge werden eingehalten.

aa)

Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung :

„a)

Güterbeförderung für Rechnung anderer oder für eigene Rechnung mit einem Kraftfahrzeug oder Lastzug, die ausschließlich zur Beförderung von Gütern im Kraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht weniger als 3,5 Tonnen aufweisen;“

4.   Die Mitgliedstaaten , die für Kraftfahrzeuge, welche gewerblich genutztes Gasöl im Sinne des Absatzes 3 verwenden, ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen, können auf das von diesen Fahrzeugen verwendete Gasöl einen ermäßigten Steuersatz anwenden, der unter dem am 1. Januar 2003 geltenden nationalen Steuerbetrag liegt, solange die Gesamtsteuerlast weitgehend gleich bleibt und die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge für Gasöl eingehalten werden.

4.   Die Mitgliedstaaten können für Kraftfahrzeuge, welche gewerblich genutztes Gasöl im Sinne des Absatzes 3 verwenden, ein System von Straßenbenutzungsgebühren anwenden oder einführen, sofern die gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträge für Gasöl eingehalten werden.

Die Kommission legt für die in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsregelung gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 gemeinsame Grundsätze fest.

Die Kommission legt spätestens …  (1) für die in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsregelung gemäß dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 2 gemeinsame Grundsätze fest.

(2)

Artikel 18 wird wie folgt gefasst:

(2)

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhält der erste Satz die folgende Fassung :

a)

In Absatz 3 wird der erste Satz gestrichen.

„Das Königreich Spanien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

b)

In Absatz 4 erhält der erste Satz die folgende Fassung :

b)

In Absatz 4 wird der erste Satz gestrichen .

„Die Republik Österreich darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

c)

In Absatz 5 erhält der erste Satz die folgende Fassung :

c)

In Absatz 5 wird der erste Satz gestrichen .

„Das Königreich Belgien darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2007 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

d)

In Absatz 6 erhält der erste Satz die folgende Fassung :

d)

In Absatz 6 wird der erste Satz gestrichen .

„Das Großherzogtum Luxemburg darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um seinen nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

e)

In Absatz 7, zweiter Unterabsatz, erhält der erste Satz folgende Fassung :

e)

In Absatz 7 Unterabsatz 2 wird der erste Satz gestrichen.

„Die Portugiesische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2009 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindeststeuerbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

f)

In Absatz 8, dritter Unterabsatz, erhält der erste Satz folgende Fassung :

f)

In Absatz 8 Unterabsatz 3 wird der erste Satz gestrichen.

„Die Griechische Republik darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl dem neuen Mindestbetrag von 302 EUR anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.“

a)

In Absatz 5 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

a)

Absatz 5 Unterabsatz 1erhält folgende Fassung:

„Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2015 , um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2017, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen .“

(5)   „Die Republik Lettland darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin der neuen Mindeststeuer von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013 um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016 um den Betrag von 359 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin soll jedoch ab dem 1. Mai 2004 nicht weniger als 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 nicht weniger als 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

b)

In Absatz 6 erhält der erste Satz die folgende Fassung:

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2011 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013, um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2015 , um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2017, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen .“

(6)   „Die Republik Litauen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013 um den Betrag von 330 EUR zu erreichen sowie für als Kraftstoff verwendetes Gasöl von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016 , um den Betrag von 359 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin soll jedoch ab dem 1. Mai 2004 nicht weniger als 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 nicht weniger als 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

c)

In Absatz 9, zweiter Unterabsatz, erhält der erste Satz die folgende Fassung:

c)

Absatz 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2010 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 , um den Betrag von 330 EUR zu erreichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2014 , um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 380 EUR zu erreichen.

„Die Republik Polen darf von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2012 Gebrauch machen, um ihren nationalen Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl an den neuen Mindestbetrag von 302 EUR je 1 000 Liter anzugleichen, von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2013 , um den Betrag von 330 EUR zu erreichen und von einer Übergangszeit bis zum 1. Januar 2016, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen. Der Steuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes Gasöl und Kerosin soll jedoch ab dem 1. Mai 2004 nicht weniger als 245 EUR je 1 000 Liter und ab dem 1. Januar 2008 nicht weniger als 274 EUR je 1 000 Liter betragen.

Unbeschadet der Ausnahmeregelungen zu Artikel 7 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien zur Europäischen Union dürfen diese Mitgliedstaaten von einer weiteren Übergangszeit für als Kraftstoff verwendetes Gasöl bis zum 1. Januar 2015 Gebrauch machen, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen und bis zum 1. Januar 2017 um den Betrag von 380 EUR zu erreichen .

Unbeschadet der Ausnahmeregelungen zu Artikel 7 aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien zur Europäischen Union dürfen diese Mitgliedstaaten von einer weiteren Übergangszeit für als Kraftstoff verwendetes Gasöl bis zum 1. Januar 2016 Gebrauch machen, um den Betrag von 359 EUR zu erreichen.

Vorschlag der Kommission

 

1. Januar 2004

1. Januar 2010

1. Januar 2012

1. Januar 2014

Unverbleites Benzin

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49

359

359

359

380

Gasöl

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49

302

330

359

380

Abänderung des Parlaments

 

1. Januar 2004

1. Januar 2010

1. Januar 2012

1. Januar 2015

Unverbleites Benzin

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 11 31, 2710 11 41, 2710 11 45 und 2710 11 49

359

359

359

359

Gasöl

(in EUR je 1 000 l)

KN-Codes 2710 19 41 bis 2710 19 49

302

330

340

359

Unbeschadet der in Artikel 18a Absätze 5, 6 und 9 und in Artikel 18c festgelegten Zeiträume gelten folgende Bestimmungen :

Vor dem 1. Januar 2015 dürfen die Verbrauchsteuersätze für unverbleites Benzin und Gasöl nicht weniger als 359 EUR je 1 000 Liter betragen.

Die Mitgliedstaaten, die aufgrund der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verpflichtet sind, den Verbrauchsteuersatz für Gasöl bis zum 1. Januar 2012 auf 340 EUR je 1 000 Liter zu erhöhen, müssen bis zum 1. Januar 2015 einen Steuersatz von mindestens 359 EUR je 1 000 Liter einführen.

Die Mitgliedstaaten, in denen der Verbrauchsteuersatz für Gasöl am 1. Januar 2008 400 EUR je 1 000 Liter überstieg, dürfen diesen Satz bis 1. Januar 2015 nicht weiter erhöhen.

Die Mitgliedstaaten, in denen der Verbrauchsteuersatz für unverbleites Benzin am 1. Januar 2008 500 EUR je 1 000 Liter überstieg, dürfen diesen Satz bis 1. Januar 2015 nicht weiter erhöhen.

(5a)     Der folgende Artikel 29a wird eingefügt :

Artikel 29a

Die Kommission legt einen Bericht über die Einhaltung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vor, für die die Übergangsfrist 2010 ausläuft.


(1)  Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.