ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 41E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
19. Februar 2009


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Inhalt

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I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2007-2008
Sitzungen vom 15. bis 17. Januar 2008
ANGENOMMENE TEXTE
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 61 E vom 6.3.2008 veröffentlicht.

 

Dienstag, 15. Januar 2008

2009/C 041E/01

CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zum Thema CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert (2007/2120(INI))

1

2009/C 041E/02

Steuerliche Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten (2007/2144(INI))

10

2009/C 041E/03

Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012 (2007/2146(INI))

14

 

Mittwoch, 16. Januar 2008

2009/C 041E/04

EU-Kinderrechtsstrategie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (2007/2093(INI))

24

2009/C 041E/05

Erwachsenenbildung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 zur Erwachsenenbildung (2007/2114(INI))

46

 

Donnerstag, 17. Januar 2008

2009/C 041E/06

EU-Politik für den Südkaukasus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu einer wirkungsvolleren EU-Politik für den Südkaukasus: von Versprechen zu Taten (2007/2076(INI))

53

2009/C 041E/07

Ein neuer Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu einem neuen Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion (2007/2101(INI))

64

2009/C 041E/08

Lage in Kenia
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu Kenia

70

2009/C 041E/09

Rolle der Frauen in der Industrie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Rolle der Frauen in der Industrie (2007/2197(INI))

73

2009/C 041E/10

Ergebnisse des Internet Governance Forums (Rio de Janeiro, 12. bis 15. November 2007)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem vom 12. bis zum 15. November 2007 in Rio de Janeiro abgehaltenen zweiten Internet Governance Forums

80

2009/C 041E/11

Festnahme des chinesischen Dissidenten Hu Jia
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Inhaftierung des chinesischen Bürgerrechtlers Hu Jia

82

2009/C 041E/12

Lage in der Demokratischen Republik Kongo und Vergewaltigung als Kriegsverbrechen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zu Vergewaltigung als Kriegsverbrechen

83

2009/C 041E/13

Ägypten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Lage in Ägypten

86

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2007-2008
Sitzungen vom 15. bis 17. Januar 2008
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 61 E vom 6.3.2008 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 15. Januar 2008

2009/C 041E/14

Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (KOM(2007)0662 — C6-0471/2007 — 2007/0239(CNS))

89

2009/C 041E/15

Gefahrguttransporte auf der Straße (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2007)0509 — C6-0278/2007 — 2007/0184(COD))

90

2009/C 041E/16

Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene — Beförderungsaspekte (KOM(2007)0090 — C6-0086/2007 — 2007/0037A(COD))

90

2009/C 041E/17

Flughafenentgelte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten (KOM(2006)0820 — C6-0056/2007 — 2007/0013(COD))

93

P6_TC1-COD(2007)0013Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten

93

2009/C 041E/18

Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (KOM(2006)0745 — C6-0439/2006 — 2006/0246(COD))

102

P6_TC1-COD(2006)0246Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

102

ANHANGERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUM STATUS VON QUECKSILBER UND ARSEN IM RAHMEN DER PIC-VERORDNUNG

102

2009/C 041E/19

Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (KOM(2007)0159 — C6-0104/2007 — 2007/0054(COD))

103

P6_TC1-COD(2007)0054Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

103

 

Mittwoch, 16. Januar 2008

2009/C 041E/20

Maßnahmen zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 (KOM(2007)0383 — C6-0273/2007 — 2007/0132(CNS))

104

2009/C 041E/21

Verbraucherkredite ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (9948/2/2007 — C6-0315/2007 — 2002/0222(COD))

106

P6_TC2-COD(2002)0222Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 16. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

107

 

Donnerstag, 17. Januar 2008

2009/C 041E/22

Mehrjahresrahmen für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 (KOM(2007)0515 — C6-0322/2007 — 2007/0189(CNS))

108

2009/C 041E/23

Europäisches Polizeiamt (Europol) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (KOM(2006)0817 — C6-0055/2007 — 2006/0310(CNS))

111

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2007-2008 Sitzungen vom 15. bis 17. Januar 2008 ANGENOMMENE TEXTE Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 61 E vom 6.3.2008 veröffentlicht.

Dienstag, 15. Januar 2008

19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/1


P6_TA(2008)0007

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zum Thema CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert (2007/2120(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert — Stellungnahme der Kommission zum Schlussbericht der hochrangigen Gruppe CARS 21 (Ein Beitrag zur Strategie der Europäischen Union für Wachstum und Beschäftigung)“(KOM(2007)0022),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 21. und 22. Mai 2007,

in Kenntnis des Schlussberichts der hochrangigen Gruppe CARS 21 „Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert“,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Rechtsausschusses (A6-0494/2007),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Antwort auf den Schlussbericht der hochrangigen Gruppe CARS 21 abgegeben hat, in welcher alle Interessengruppen vertreten waren, um die für die Automobilindustrie der Europäischen Union wichtigsten Politikbereiche zu untersuchen und Empfehlungen für ein künftiges Regelungssystem abzugeben,

B.

in der Erwägung, dass die Automobilindustrie der Europäischen Union einer der wichtigsten Wirtschaftszweige ist, jährlich 19 Millionen Fahrzeuge herstellt, unmittelbar 2,3 Arbeitnehmer beschäftigt und für weitere 10 Millionen Arbeitsplätze in den damit zusammenhängenden Branchen sorgt,

C.

in der Erwägung, dass der Mehrmarkenmarkt für Kfz-Ersatzteile und die Märkte für den Service und die Reparatur von Fahrzeugen wesentlich für eine erschwingliche Mobilität sind, den 270 Millionen Autofahrern in der Europäischen Union eine bessere Auswahl auf dem Kfz-Ersatzmarkt ermöglicht, für sichere und saubere Fahrzeuge auf Europas Straßen sorgt sowie mit seinen 3,5 Millionen Beschäftigten in KMU einen nennenswerten Beitrag zum Gedeihen der mittelständischen Unternehmen in Europa leistet,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission eine integrierte Strategie fördert, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen in der Europäischen Union in einem zunehmend globalen Umfeld weiterhin wettbewerbsfähig sind, und dass diese Strategie in ihren folgenden Mitteilungen bzw. Arbeitsdokumenten dargelegt wird: „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt“(KOM(2006)0567), „Globales Europa: Eine stärkere Partnerschaft zur Sicherstellung von Marktzugang für europäische Exporteure“(SEK(2007)0452) und „Globales Europa: Handelspolitische Schutzinstrumente Europas in einer sich ändernden Weltwirtschaft — Ein Grünbuch zur öffentlichen Konsultation“(KOM(2006)0763),

E.

in der Erwägung, dass die in den genannten Mitteilungen und Arbeitsdokumenten dargelegte Strategie derzeit in Verhandlungen über mehrere bilaterale und regionale Freihandelsabkommen umgesetzt wird,

F.

unter Hinweis darauf, dass sich die Automobilindustrie von einem Mitgliedstaat zum anderen im Hinblick auf Strategien, Strukturen und globale Reichweite beträchtlich unterscheidet und dass diese Unterschiede bei der Entwicklung einer neuen und stärker global orientierten Handelsstrategie uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen,

G.

unter Hinweis darauf, dass die Automobilindustrie der Europäischen Union im Jahr 2006 etwa 20 % der von ihr produzierten Kraftfahrzeuge exportierte, dass im Jahr 2004 die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen sowie von Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge jeweils 8,7 % und 2,8 % der industriellen Ausfuhren der Europäischen Union ausmachte, was zeigt, wie besonders sensibel die Automobilindustrie für die Ausfuhrbedingungen ist; ferner unter Hinweis darauf, dass der Überschuss im Handel der Europäischen Union mit Drittländern bei Transportwaren im Jahr 2004 auf 60,2 Milliarden EUR veranschlagt wurde; in Erwägung der folgenden maßgebenden Faktoren für die globale Bedeutung der europäischen Automobilindustrie: die Tatsache, dass Europa weltweit der größte Hersteller von Personenkraftwagen und der zweitgrößte Hersteller von Lastkraftwagen ist, ferner die Größe und Tiefe des Binnenmarktes, die zunehmende Internationalisierung des Sektors, die Reputation der europäischen Marken und die Qualität der europäischen Dienstleistungen, die starke Exportposition der europäischen Hersteller und ihre bedeutende Präsenz auf Märkten mit hohem Wachstumspotenzial;

1.

begrüßt den Schlussbericht der hochrangigen Gruppe CARS 21 und die Mitteilung der Kommission, in der die Richtung der künftigen Politik im Automobilsektor beschrieben wird;

2.

hofft, dass die Parlamente in den Mitgliedstaaten (sowie die Regionalparlamente) sich das Ergebnis des CARS-21-Prozesses zu eigen machen möchten; regt die Einrichtung eines interparlamentarisches Netzes an, das sich mit Fragen rund ums Auto befasst, vom Europäischen Parlament koordiniert wird und einen echten Gewinn für die Straßenverkehrssicherheit, den Umweltschutz, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit bedeuten würde;

Vollendung des Binnenmarktes im Automobilsektor

3.

fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, bei der Umsetzung der Empfehlungen von CARS 21 eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten; hält es insbesondere für notwendig, dafür zu sorgen, dass neue Regelungen für den Automobilsektor auf koordinierte Art und Weise eingeführt und so Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt vermieden werden;

4.

betont die Notwendigkeit eines reibungslos funktionierenden EU-weiten Systems der Typgenehmigung für alle Kraftfahrzeuge;

5.

bestätigt seine Unterstützung für ein wirksames Typgenehmigungsverfahren, wie es kürzlich in seinem Standpunkt in zweiter Lesung vom 10. Mai 2007 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (1) zum Ausdruck gebracht wurde;

6.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die Durchführung der Typengenehmigungsverfahren und die Überwachung des Ausschussverfahrens jährlich Bericht zu erstatten;

7.

fordert die Kommission auf, für die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 vom 31. Juli 2002 (2)über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen in der gesamten Europäischen Union (Gruppenfreistellungsverordnung) Sorge zu tragen; vertritt zudem der Auffassung, dass die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission sich im Rahmen des integrierten Ansatzes für die Gesetzgebung in diesem Sektor aktiv an der Revision dieser Verordnung beteiligen sollte;

8.

plädiert dafür, die Überprüfung der Gruppenfreistellungsverordnung mit der Halbzeitüberprüfung von CARS 21 zu verknüpfen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie der Europäischen Union zu fördern und so die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten des Sektors zu erleichtern, das Versickern staatlicher Beihilfen zu verhindern und die Wettbewerbspolitik auf internationaler Ebene zu fördern;

9.

fordert die Kommission auf, Registrierverfahren vorzuschlagen, welche den grenzübergreifenden Verkauf, insbesondere von Gebrauchtwagen, erleichtern; teilt die Auffassung der Kommission über Verfahren für die Zulassung von Kraftfahrzeugen (3) und teilt die Auffassung, dass manche einzelstaatlichen Regeln dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes Probleme bereiten; stellt fest, dass diese einzelstaatlichen Vorschriften sich auf Wirtschaftssektoren wie Fahrzeug-Leasing und Fahrzeugvermietung auswirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Änderungen ihrer Vorschriften so bald wie möglich durchzuführen;

Ein wettbewerbsfähiger Kfz-Anschlussmarkt

10.

weist auf die vor kurzem erlassenen Rechtsvorschriften für nachrüstbares Zubehör hin, das Auswirkungen auf die Sicherheit und die Umweltleistung hat, und stellt fest, dass mit der Umsetzung dieser Bestimmungen ein Binnenmarkt für solche Teile geschaffen wird;

11.

begrüßt die Aufnahme von Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (4) und in die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission, in denen der unbeschränkte Zugang zu angemessenen technischen Informationen für die Reparatur gewährleistet ist; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die ordnungsgemäße Anwendung des Wettbewerbsrechts im Automobilsektor gemeinschaftsweit fortzusetzen;

12.

fordert die Kommission auf, auch weiterhin den wirksamen Wettbewerb auf dem Kfz-Ersatzmarkt dadurch zu fördern, dass sie die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und den effektiven Zugang unabhängiger Marktteilnehmer zu technischen Informationen, Ausbildung, Ersatzteilen, Mehrmarken-Diagnoseinstrumenten und Testgeräten in ihrer künftige Politik im Automobilsektor und in ihren Legislativvorschlägen zum Ersatz der am 31. Mai 2010 auslaufenden Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 berücksichtigt;

13.

stellt fest, dass für den Verbraucher Informationen über die Zuverlässigkeit und Dauerhaltbarkeit in Betrieb befindlicher Einbauteile wichtig sind, die anhand von umfassenden Verbraucherumfragen ermittelt werden; stellt fest, dass die staatlichen Behörden diese Umfragen dadurch erleichtern könnten, dass sie den Zulassungsbehörden Informationen über Fahrzeugeigentümer, die sich zur Teilnahme an einer Umfrage bereit erklären, zwecks Kontaktaufnahme bereitzustellen;

14.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Anliegen der „offenen Reparierbarkeit“ in allen neuen Legislativvorschlägen unter Einbeziehung aller ihrer betroffenen Generaldirektionen angemessen zu berücksichtigen, um den Verbrauchern Wahlmöglichkeiten zu geben und einen wirksamen Wettbewerb auf dem Kfz-Ersatzmarkt zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass dies auch für die künftigen Maßnahmen zur Förderung von Informations- und Kommunikationssystemen für neue Fahrzeuge und intelligente Transportsysteme gelten sollte;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Vorschläge zur Schaffung eines Binnenmarktes für Sonder- und Tuningausrüstung (spezielle Reifen, Räder und andere Tuningausrüstung) und Ersatzteile zu unterbreiten, da die geltenden unterschiedlichen nationalen Vorschriften die Weiterentwicklung des Sektors hemmen, der von einer EU-weiten Harmonisierung und einem angemessenen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum profitieren würde;

16.

fordert die Kommission auf, den Kampf gegen die Einfuhr von gefälschten Automobilteilen zu intensivieren;

Bessere Rechtsetzung und Internationalisierung des Regelungssystems

17.

betont die Wichtigkeit des Abbaus unnötiger Bürokratie, einschließlich redundanter Regelungssysteme aufgrund internationaler Abkommen;

18.

betont die grundlegende Bedeutung der in der CARS 21-Initiative festgeschriebenen Grundsätze einer besseren Rechtsetzung (wirksame Folgenabschätzung, Kostenwirksamkeit, angemessene Laufzeiten usw.) für einen wettbewerbsfähigen Regelungsrahmen der Kraftfahrzeugindustrie; weist darauf hin, dass der ordnungspolitische Fahrplan integraler Bestandteil des CARS 21-Schlussberichts ist und eingehalten werden muss;

19.

stellt fest, dass besser ausgearbeitete Regeln, die transparent sind, den sozialen und ökologischen Bedürfnissen der heutigen Zeit entsprechen und ohne Ausnahmen durchgesetzt werden und die in das internationale Regelungsumfeld der Automobilindustrie integriert sind, zu größerer Wettbewerbsfähigkeit und fairem Wettbewerb in diesem Industriezweig beitragen können;

20.

ist der Auffassung, dass die strategische Normung den Wettbewerb wesentlich ankurbelt; fordert deshalb die Kommission auf, sich um die weltweite Anerkennung der europäischen Normen zu bemühen;

21.

begrüßt die Pläne der Kommission, 38 Richtlinien der Gemeinschaft durch bestehende UN/ECE-Regelungen zu ersetzen und die Selbstprüfung bzw. virtuelle Prüfung einzuführen; fordert die Kommission auf, den Prozess der legislativen Vereinfachung fortzusetzen; betont, dass seine Zustimmung für diese Vorhaben davon abhängt, dass klar sein muss, dass es sich das Recht vorbehält, auf eine vom UN/ECE-System unabhängige Rechtsetzung zu dringen, wenn es dies zur Einhaltung von EU-Verpflichtungen nötig hält;

22.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, es in einem jährlichen Arbeitspapier über die Fortschritte im UN/ECE-Rahmen und in den Ausschussverfahren zu unterrichten;

23.

begrüßt die Bestrebungen der Kommission, einen Mechanismus zur Überarbeitung und Überprüfung einzuführen, da die Automobilindustrie technik- und entwicklungsintensiv ist; ist jedoch auch der Auffassung, dass bei der Gesetzgebung häufiger von Auflösungsklauseln Gebrauch gemacht werden sollte, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften technologische Fortschritte, die die Forschung und Entwicklung und die Marktkräfte laufend herbeiführen, nicht hemmen oder ihnen entgegenwirken;

24.

fordert die Kommission auf, sobald wie möglich die Vereinfachung der Richtlinien 74/297/EWG (5), 76/115/EWG (6) und 78/932/EWG (7) sowie der UN/ECE-Regelung 122 in Angriff zu nehmen;

Umweltnormen für das 21. Jahrhundert

25.

weist darauf hin, dass das Gemeinschaftsrecht einen Markt von 17 oder 18 Millionen Fahrzeugen pro Jahr reguliert, was dem Pkw-Markt der USA gleichkommt; erwartet von einer ehrgeizigen Emissionssenkungspolitik positive Auswirkungen auf die weltweite Verkehrsemissionsbilanz;

26.

ist der Auffassung, dass die individuelle Mobilität und der Automobilsektor im größeren Rahmen der nachhaltigen Mobilität berücksichtigt werden sollten;; ist der Auffassung, dass sich Mobilität und Umweltschutz nicht zwangsläufig gegenseitig ausschließen und dass die Kraftfahrzeuge der Zukunft beiden Anforderungen gerecht werden müssen; ist der Auffassung, dass die mit dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen ein Potenzial für künftige technologische Entwicklungen und Innovationen bergen;

27.

ist sich der Bedeutung der Kraftfahrzeuge für die Mobilität der älteren Menschen, insbesondere auf dem Lande, und der behinderten Menschen bewusst;

28.

fordert die Kommission auf, ein Umfeld zu schaffen, in dem gewährleistet ist, dass den Erfordernissen einer umweltpolitischen Nachhaltigkeit des Straßenverkehrs Rechnung getragen wird, die Flexibilität der Produktionssysteme begünstigt wird und die Qualifikationen der Arbeitnehmer in der Europäischen Union erhöht werden;

29.

verweist auf den Erfolg der Schadstoffemissionsnormen, die bereits zu sehr sauberen Personenkraftwagen geführt haben; betont die Wichtigkeit der Wiederholung dieses Erfolgs bei den Lastkraftwagen; ist der Auffassung, dass strenge EU-Umweltauflagen im Automobilsektor positive Auswirkungen weit über den Markt der Europäischen Union hinaus haben würden;

30.

begrüßt die schnelle Einführung der Euro-5 und Euro-6-Normen zur Reduzierung der Schadstoffemissionen von Pkw;

31.

ist der Auffassung, dass sich die Luftqualität verbessern lässt, wenn neben der Einführung umweltfreundlicherer Fahrzeuge die Flotte schneller erneuert wird, und den Bürgern finanzielle Anreize zum Ersatz ihrer Autos durch umweltfreundlichere Modelle geboten werden müssen;

32.

begrüßt den Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (8), in dem die Lebenszyklustreibhausgasemissionen der für den Straßenverkehr bestimmten Kraftstoffe berücksichtigt werden;

33.

fordert die Kommission im Zusammenhang mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf, unbeschadet der gegenwärtigen Diskussion über die CO2-Emissionen von Kraftfahrzeugen mit der Neubewertung und Überprüfung der Emissionsprüfverfahren zu beginnen, um den realen Betriebsbedingungen besser Rechnung zu tragen;

34.

ist sehr besorgt wegen der nicht harmonisierten Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000über Altfahrzeuge (9); hält diese Richtlinie für nicht ehrgeizig genug;

Erhebliche Senkung der CO2-Emissionen

35.

begrüßt die Pläne der Kommission zur Senkung der CO2-Emissionen für Personenkraftwagen; hält ein integriertes Konzept zur umfassenden Berücksichtigung aller Möglichkeiten zur Senkung der CO2-Emissionen, beispielsweise im Bereich der Infrastrukturen und des Fahrverhaltens sowie durch Schaffung verschiedener Anreize für die Nutzung saubererer Fahrzeuge, den Einsatz von Biokraftstoffen und neuer Fahrzeugtechnologien für die beste Lösung; fordert die Kommission auf, einen gemeinsamen Rahmen für die koordinierte Anwendung von technologieneutralen und wenn möglich koordinierten Steueranreizen mit hohem CO2-Senkungspotenzial zu erwägen, die keine Wettbewerbsverbesserung darstellen; fordert den Rat nachdrücklich auf, zu einer Verständigung über den Vorschlag der Kommission, zur Vermeidung einer weiteren Zersplitterung des Binnenmarktes aufgrund unterschiedlicher einzelstaatlicher Praktiken die Steuern auf Personenkraftwagen von ihrem Ausstoß an Schadstoffen wie CO2 abhängig zu machen, zu gelangen;

36.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ehrgeizige, aber realistische Ziele festzulegen und dabei die reelle Marktlage in der Europäischen Union zu berücksichtigen, wo die jährliche Flottenerneuerungsrate gegenwärtig unter 10 % liegt, und betont deshalb, dass die Erschwinglichkeit von Neuwagen ein entscheidender Faktor bei der Erreichung der Ziele der Gemeinschaft ist; weist darauf hin, dass der Automobilindustrie desto mehr Zeit zur Anpassung gelassen werden sollte, je ehrgeiziger die verbindlichen Ziele für CO2-Emissionen sind;

37.

erinnert die Kommission daran, dass die Entwicklung neuer Typen von Personenkraftwagen fünf bis sieben Jahre erfordert; ist deshalb der Auffassung, dass die verbindlichen Ziele der Automobilindustrie genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen lassen sollten; fordert die Kommission deshalb auf, keine endgültig verbindlichen CO2-Emissionsziele für einen Zeitpunkt vor 2015 festzulegen;

38.

hält das durchschnittliche Ziel des Ausstoßes von 125 g CO2 pro Kilometer für Personenkraftwagen bis 2015 für erreichbar; ist der Auffassung, dass die Kommission ehrgeizigere langfristige CO2-Emissionsziele für die Automobilindustrie anstreben sollte; hält es dabei für entscheidend, dass die Zielwerte je nach Gewicht der Fahrzeuge gestaffelt werden;

39.

nimmt den Plan der Kommission zur Kenntnis, ein verbindliches Biokraftstoffziel festzulegen, und fordert die Kommission auf, ein verbindliches umfassendes Zertifizierungssystem für die auf dem EU-Markt angebotenen Agrarkraftstoffe auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass durch die Gestaltung der Zertifizierungskriterien sichergestellt werden sollte, dass die Agrartreibstoffe — abgesehen von Umwelt- und sozialen Kriterien — über ihren gesamten Lebenszyklus gegenüber konventionellen Treibstoffen hinsichtlich des Anfalls von Treibhausgasen Einsparungen von mindestens 50 % bewirken;

40.

weist darauf hin, dass unbedingt Anreize für die notwendigen lokalen Tankstellennetze zur Versorgung der Bürger geschaffen werden müssen, wenn wie geplant zur Optimierung der Umweltleistung mehr Biokraftstoffe und Wasserstoff verwendet werden sollen;

41.

vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen verstärkt darauf abzielen sollten, das Bewusstsein der Fahrer für eine sparsame Fahrweise und einen effizienten Einsatz neuer Technologien zu schärfen;

42.

ist der Auffassung, dass das immer stärkere Verbraucherbewusstsein infolge besserer Angaben über Kraftstoffwirksamkeit und besserer Informationen über den Schadstoffausstoß zur Senkung der CO2-Emission beitragen wird; fordert deshalb eine Änderung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (10), um die diesbezüglich besten Verfahren zu verbreiten;

43.

weist darauf hin, dass eine Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen am einfachsten durch eine Umgestaltung der öffentlichen Verkehrssysteme erreicht werden kann;

44.

anerkennt die Führungsrolle der Fédération Internationale de l'Automobile (FIA) bei der Einführung innovativer Umwelttechnologien zur Senkung der CO2-Emissionen und Erzielung von Effizienzgewinnen bei Neuwagen;

45.

fordert die FIA nachdrücklich auf, die Förderung innovativer verkehrstechnischer Forschungsprojekte, unter anderem zur Steigerung der Energieeffizienz von Fahrzeugen, zu verstärken;

46.

anerkennt die Bedeutung des Motorsports für den Wandel der Einstellungen, unter anderem der Kunden, gegenüber umweltfreundlichen Technologien; fordert die FIA und andere Akteure des Formel 1-Motorsports deshalb auf, ihre Regeln so zu ändern, dass umweltfreundliche Technologien wie Biokraftstoffe, Vier-Zylinder-Motoren oder Hybridantriebe leichter zum Einsatz kommen;

47.

fordert eine Studie zur Erfassung der getroffenen zusätzlichen nichttechnischen Maßnahmen zur Senkung der CO2-Emissionen in der Europäischen Union;

Noch mehr Sicherheit im Straßenverkehr

48.

begrüßt die Bemühungen der Kommission um die Senkung der Straßenverkehrsopfer, einschließlich der Förderung wichtiger neuer Technologien; fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass sämtliche Anforderungen an die Sicherheitsausstattung von Fahrzeugen gemäß den von der hochrangigen Gruppe CARS 21 aufgestellten Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung gestellt werden; betont die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Konzepts für technologische Verbesserungen bei Kraftfahrzeugen, Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur, Ausbildung und Information sowie der Exekutive, um die Ziele im Bereich der Straßenverkehrssicherheit kostenwirksam zu erreichen;

49.

anerkennt die Katalysatorenrolle des Premiumsegments, in dem neue Technologien in der Regel erstmals eingeführt werden; verweist allerdings darauf, dass verbesserte Sicherheitssysteme das Gewicht von Personenkraftwagen erhöhen und so mehr CO2-Emissionen verursachen können;

50.

ist besorgt angesichts der negativen Auswirkungen der erhöhten Geschwindigkeit von Fahrzeugen auf die Sicherheit im Straßenverkehr; rät in diesem Zusammenhang zur Umsetzung der Empfehlungen der vom International Motor Vehicle Inspection Committee (CITA) im Jahr 2007 veröffentlichten „Study for Future Options for Roadworthiness Enforcement in the European Union“; empfiehlt die Unterstützung einer Kampagne für sichereres Tuning und der möglichst schnellen Einführung elektronischer Stabilitätskontrollsysteme als Standardausrüstung;

51.

fordert die Kommission auf, das Sicherheitssystem im Straßenverkehr zu verbessern, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Anforderungen an Fahrschüler zu erhöhen, verstärkt auf obligatorische Schulungen zu setzen sowie Regelungen für die Weiterbildung von Berufskraftfahrern einzuführen;

52.

fordert die Kommission auf, im Zeitraum 2007 bis 2009 die angekündigte Bewertung der Bedingungen durchzuführen, die für Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Straßenverkehrsopfer erforderlich sind;

53.

fordert die Kommission auf, eine Regelung auszuarbeiten, die zusätzliche CO2-Emissionen bei Personenkraftwagen ohne Sanktionen für die betroffenen Autohersteller erlaubt, wenn sich diese zusätzlichen Emissionen aus rechtsverbindlichen Sicherheitsvorschriften der Gemeinschaft ergeben;

54.

ist nicht der Auffassung, dass Abblendlicht bei Tag zwingend in der ganzen Europäischen Union vorgeschrieben sein sollte;

55.

fordert die Kommission auf, das Staaten übergreifende System der Fahrzeugprüfung und die Durchsetzung von Geldstrafen für Verletzungen von Verkehrsregeln über die Grenzen hinweg in anderen Mitgliedstaaten als vorrangige Angelegenheit zu verbessern;

Faire Wettbewerbsbedingungen für die Handelsbeziehungen im Automobilsektor

56.

betont, dass die Automobilindustrie in der Europäischen Union eine der weltweit wettbewerbsfähigsten Industrien ist; ist allerdings der Auffassung, dass unlauterer Wettbewerb und die Missachtung der Rechte am geistigen Eigentum diese Stellung gefährden;

57.

hebt die Bedeutung der WTO für die Automobilindustrie in einem zunehmend globalen Handelsumfeld hervor; hält es für äußerst wichtig, dass bei den gegenwärtigen Verhandlungen im Rahmen der Doha-Entwicklungsrunde erzielt wird, dass die Märkte von Drittländern so zugänglich wie möglich für die Automobilhersteller werden, insbesondere die potenziell großen Märkte bestimmter Schwellenländer außerhalb der Europäischen Union;

58.

unterstreicht die Bedeutung der WTO-Streitbeilegungsverfahren bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer; verweist auf das positive Ergebnis der Streitfälle, die im Falle Kanadas, Indiens und Indonesiens vor die WTO gebracht wurden;

59.

mahnt zur Vorsicht bei den Bemühungen der Kommission um eine grundsätzliche Überprüfung der Handelsschutzinstrumente; weist darauf hin, dass sich die Automobilindustrie wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen von Drittländern ausgesetzt sehen kann, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Grundkonzeption der Handelsschutzinstrumente im Hinblick auf den Schutz der Industrie der Europäischen Union vor unfairen Praktiken zu wahren;

60.

ist der Auffassung, dass der erfolgreiche Abschluss von Handelsabkommen auch weiterhin eine Priorität der Europäischen Union sein sollte; unterstützt allerdings die Kommission in ihrem Wunsch, vor allem in Asien neue bilaterale Handelsabkommen abzuschließen, um den dortigen Marktzugang zu verbessern; betont, dass Freihandelsabkommen stets einen weit reichenden Zugang zu den Märkten des Handelspartners sichern sollten; betont, dass es Ziel der EU-Politik sein muss, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Autohersteller innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft zu sichern; ist davon überzeugt, dass bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Union und ASEAN, Indien und Mercosur von großer Wichtigkeit für die Automobilindustrie sind;

61.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der laufenden Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Korea sicherzustellen, dass Korea alle bestehenden tariflichen und nichttariflichen Handelshemmnissen abbaut, keine neuen Hemmnisse schafft und mehr UN/ECE-Vorschriften umsetzt; fordert die Kommission auf, eine Strategie für den stufenweisen Abbau der EU-Einfuhrzölle mit begleitenden Vorsichtsmaßnahmen in Erwägung zu ziehen; empfiehlt deshalb, ein solches Vorgehen der Europäischen Union vom Abbau der koreanischen nichttariflichen Handelshemmnisse abhängig zu machen;

62.

weist nachdrücklich darauf hin, dass Korea das Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) von 1958 unterzeichnet und ratifiziert hat und sich damit zur Umsetzung der UN/ECE-Bestimmungen verpflichtet hat; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dies bei den künftigen Verhandlungen in den Vordergrund zu stellen und auf eine rasche Umsetzung zu dringen; weist darauf hin, dass ein Freihandelsabkommen auf jeden Fall klar beinhalten muss, dass Korea für alle europäischen Kraftfahrzeuge, die den UN/ECE-Normen entsprechen, einen tatsächlichen Zugang zum koreanischen Markt gewährt;

63.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Einrichtung einer Automobil-Arbeitgruppe sowie eines besonderen Mechanismus der zügigen Streitbeilegung für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Automobilsektor — wie er im Freihandelsabkommen USA-Korea eingeführt wurde — zu bewerten;

64.

betont die Wichtigkeit einer engen Partnerschaft mit China bei der Ausarbeitung eines Regelungssystems zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen; ist der Auffassung, dass der wirksame Schutz der Rechte am geistigen Eigentum die Voraussetzung einer solchen Partnerschaft ist;

65.

begrüßt die Forderung der Kommission nach Einsetzung eines WTO-Panels, das ausstehende Probleme im Zusammenhang mit der Behandlung von importierten Fahrzeugteilen durch China lösen soll, die nach Auffassung der Kommission gegen mehrere Artikel verschiedener WTO-Übereinkommen verstößt;

66.

unterstützt die Kommission bei Schritten im Zusammenhang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen in China, die darauf abzielen, Unternehmen in der Europäischen Union, die auf diesem Markt tätig sind, faire Bedingungen und Rechtssicherheit zu garantieren;

67.

verweist auf die Reifenindustrie in der Europäischen Union als Branche, die einen wichtigen Beitrag zu einer erfolgreichen europäischen Automobilindustrie leistet; fordert deshalb die Kommission auf, die Frage ungerechtfertigter technischer Handelshemmnisse — wie z. B. lokale technische Vorschriften — eingehend zu prüfen, mit denen die Reifenindustrie auf den Märkten wichtiger asiatischer Schwellenländer konfrontiert ist;

Forschung und Entwicklung im Automobilsektor

68.

freut sich über die bereits erzielten Erfolge dank der Unterstützung der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Entwicklung im Rahmen des siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, der i2010-Initiative usw.; fordert die Kommission auf, die Arbeitsprogramme stärker auf die Bedürfnisse des Automobilsektors infolge künftiger Rechtsvorschriften bzw. verbindlicher Zielvorgaben ausrichten;

69.

fordert die Kommission auf, vor 2012 eine Strategie für eine beträchtliche und ausreichende Aufstockung der Mittel für Forschung und Entwicklung im Automobilsektor auszuarbeiten; hierbei sollte in Besonderem die Zulieferindustrie Beachtung finden;

70.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die künftige Erhöhung der öffentlichen Mittel für Forschung und Entwicklung im Automobilsektor an zwingende Auflagen für CO2-Emissionen zu knüpfen;

71.

betont, dass eine Änderung in Bezug auf den Einsatz von Kraftfahrzeugen in den Städten wichtig ist; ist der Auffassung, dass neben kraftstoffeffizienteren Fahrzeugen die Einführung von Elektro-Stadtfahrzeugen von wesentlicher Bedeutung ist; fordert daher eine Unterstützung für die Erforschung und Entwicklung der erforderlichen Technologien;

72.

fordert alle Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen auf, jede erforderliche Unterstützung für die Erforschung und Entwicklung Bahn brechender Technologien, wie Wasserstoffmotoren, Brennstoffzellen oder Hybridmotoren, bereitzustellen;

73.

betont das Potenzial von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf Umwelt und Volksgesundheit, Unfällen und Energieverschwendung beim EU-weiten Einsatz in intelligenten Verkehrsleitsystemen, welche so konzipiert sind, dass sie einen flüssigen Verkehrsablauf ermöglichen; ist der Auffassung, dass zur Gewährleistung einer reibungslosen Fahrzeug-zu-Infrastruktur-Kommunikation in allen Mitgliedstaaten die Kommunikationsgeräte einer einheitlichen europäischen Norm entsprechen sollten;

74.

betont die besondere Wichtigkeit der Initiative „Intelligentes Fahrzeug“ (11), von Galileo und anderen Beiträgen zu intelligenten Verkehrssystemen; fordert die Kommission deshalb auf, diese Entwicklungen entschieden zu unterstützen;

75.

befürwortet nachdrücklich die Fortführung der Erforschung und Entwicklung von Innovationen, die auf IKT basieren; ist der Auffassung, dass im Rahmen der Initiative „Intelligentes Fahrzeug“ neue technologische Entwicklungen geschaffen werden könnten mit dem Ziel, einen Beitrag zur Rationalisierung der Verkehrsflüsse zu leisten, damit, indem es den Autofahrern leichter gemacht wird, die richtige Entscheidung zu treffen und den schnellsten Weg zu ihrem Bestimmungsort zu wählen, der Verkehr energiefreundlicher wird; ruft alle Beteiligten, insbesondere die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung des eCall zu treffen;

76.

betrachtet die Arbeit mit dem Intelligenten Verkehrssystem als einen Schlüssel für einen erfolgreichen Automobilsektor und ein erfolgreiches Wirken zur Verminderung der Auswirkungen des Sektors auf die Umwelt; ist der Ansicht, dass Galileo als Beispiel angeführt werden sollte und dass deshalb die Erarbeitung einer Lösung für die Finanzierung von Galileo im Rahmen eines Konsortiums, in dem sich interessierte Mitglieder zur Entwicklung des Projektes verpflichten, vorrangig sein muss;

77.

ist der Auffassung, dass sich die ersten Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts um die Senkung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen bemühen sollten;

Umstrukturierungsstrategien und der Weg in die Zukunft

78.

ist der Auffassung, dass die geeigneten Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, um der Automobilindustrie in der Europäischen Union Nachhaltigkeit zu sichern und sie mit Hilfe hoch qualifizierter Beschäftigter an der Spitze der technologischen, ökologischen und sozialen Innovationen zu halten;

79.

stellt fest, dass sowohl die Hersteller als auch die Zulieferer in der Europäischen Automobilindustrie über gut ausgebildete Arbeitnehmer verfügen, die einen erheblichen Anteil an dem hohen Leistungsniveau der Automobilindustrie in der Europäischen Union haben;

80.

betont die Wichtigkeit der Automobilindustrie in der Europäischen Union für Beschäftigung, Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit; ist der Auffassung, dass sich die Automobilindustrie zwar einem grundlegenden Wandel unterziehen muss, aber dass auch politische Anpassungen den Abbau von Arbeitsplätzen aufgrund von Regelungen der Gemeinschaft verhindern müssen;

81.

betont, dass die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich Umweltschutz, Straßenverkehrssicherheit und Energieeffizienz eine angemessene Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten erfordern, damit sich diese besser an sowohl technische als auch rechtliche Änderungen anpassen können und gleiche oder bessere Berufsaussichten haben;

82.

fordert die Kommission auf, die wirksame Nutzung der Strukturfonds und des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Bereich der Automobilindustrie zu koordinieren;

83.

verlangt die Ablehnung von Gemeinschaftszuschüssen für solche Unternehmen, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat Zuschüsse in Anspruch genommen haben, ihre Produktionstätigkeit in einen anderen Staat verlagern, ohne die mit dem betroffenen Mitgliedstaat geschlossenen Verträge voll und ganz einzuhalten;

84.

betont, dass bei künftigen Umstrukturierungsprozessen die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auch darauf achten müssen, wie dieser Prozess unterstützt und abgefedert werden kann und neue Möglichkeiten für die Arbeitnehmer geschaffen werden können;

85.

ist der Auffassung, dass die Informations- und Konsultationsmittel und -instrumente für Beschäftigte durch eine notwendige Änderung der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (12) gestärkt werden sollten;

86.

ist der Auffassung, dass die Anhörung der Beschäftigten und deren Recht auf Informationen europaweit gestärkt werden müssen, so dass sie schon in einem früheren Stadium in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden und die negativen Auswirkungen von Umstrukturierungen abschwächen können; weist deshalb auf die Bedeutung des Vorschlags für ein Umstrukturierungsforum in der oben genannten Mitteilung der Kommission über den CARS 21-Bericht hin;

87.

fordert die Sozialpartner auf, geeignete Maßnahmen zum Nutzen der Menschen durchzuführen, die durch Umstrukturierungen in diesem Industriezweig bedroht sind;

88.

fordert eine bessere Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer im Anpassungsprozess der Industrie an die neuen Herausforderungen der Konzeption und Produktion umweltfreundlicherer Fahrzeuge;

89.

ist der Auffassung, dass die derzeitigen Beziehungen zwischen Herstellern und Händlern geändert werden müssen, weil die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie in der Europäischen Union vielen KMU in diesem Sektor erheblichen Schaden zufügen; ist der Auffassung, dass die Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung sowie industrielle Strategien auf einer stabileren Basis gefördert werden müssen; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die notwendigen Rahmenbedingungen für stabilere Beziehungen zwischen Herstellern und Händlern zu schaffen und die inhärenten Schwierigkeiten zu beseitigen;

90.

ist der Auffassung, dass es wichtig ist, systematischer auf EIB-Mittel zurückzugreifen, um die KMU im Automobilsektor zu unterstützen und ihnen Risikokapital zur Verfügung zu stellen;

91.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0176.

(2)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

(3)  Erläuternde Mitteilung der Kommission zu den Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge, die aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurden (ABl. C 68 vom 24.3.2007, S. 15).

(4)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(5)  Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen) (ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16).

(6)  Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6).

(7)  Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (ABl. L 325 vom 20.11.1978, S. 1).

(8)  ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(9)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(10)  ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

(11)  KOM(2006)0059.

(12)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/10


P6_TA(2008)0008

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten (2007/2144(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten (KOM(2006)0824),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zum Beitrag der Steuer- und Zollpolitik zur Lissabon-Strategie (KOM(2005)0532),

in Kenntnis der diesbezüglichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften („Gerichtshof“), insbesondere der Urteile in den Rechtssachen C-250/95, Futura Participations SA und Singer/Administration des contributions (1), C-141/99, AMID/Belgien (2), C-397/98 und C-410/98 Metallgesellschaft Ltd. and others/Commissioner of Inland Revenue and HM Attorney General (3), C-446/03, Marks & Spencer plc/David Halsey (HM Inspector of Taxes) (4) und C-231/05, Oy AA (5),

in Kenntnis der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2005 zu der Besteuerung von Unternehmen in der Europäischen Union: Einheitliche konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Umsetzung des Programms der Gemeinschaft für mehr Wachstum und Beschäftigung und eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen: Weitere Fortschritte im Jahr 2006 und nächste Schritte zu einem Vorschlag einer gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (KOM(2007)0223),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Überprüfung des Binnenmarkts: Beseitigung von Schranken und Mängeln anhand einer verbesserten Umsetzung und Durchsetzung (8),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0481/2007),

A.

in der Erwägung, dass die nationalen Steuersysteme der Mitgliedstaaten der Globalisierung der Wirtschaft verstärkt Rechnung tragen und die Regelungen und die Funktionsweise des Binnenmarktes berücksichtigen müssen, damit die Ziele der Lissabon-Strategie in den Bereichen Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit umgesetzt werden können,

B.

in der Erwägung, dass die Globalisierung der Wirtschaft zu einem verstärkten steuerlichen Wettbewerb geführt hat, infolge dessen die durchschnittliche Körperschaftssteuer in den Industriestaaten in den vergangenen 30 Jahren stark gesunken ist,

C.

in der Erwägung, dass Steuersenkungen seit der letzten Erweiterung der Europäischen Union zugenommen haben und die Mitgliedstaaten sich offenkundig darum bemühen, durch spezielle steuerliche Maßnahmen insbesondere mobile Unternehmen anzuziehen,

D.

in der Erwägung, dass die Existenz von 27 verschiedenen Steuersystemen in der Europäischen Union ein Hindernis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellt, beträchtliche Zusatzkosten für den grenzüberschreitenden Handel und die Unternehmen im Hinblick auf die Verwaltung und die Einhaltung von Rechtsvorschriften verursacht, der Umstrukturierung der Unternehmen im Wege steht und zu Fällen von Doppelbesteuerung führt,

E.

in der Erwägung, dass die Senkung der durch die unterschiedlichen nationalen Körperschaftsteuervorschriften verursachten Befolgungskosten, transparente Regelungen, der Abbau von steuerlichen Hindernissen, die sich negativ auf grenzüberschreitende Tätigkeiten auswirken, und die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die auf dem Binnenmarkt tätigen EU-Unternehmen zu EU-weiten wirtschaftlichen Gewinnen auf der Grundlage eines dynamischen Unternehmensumfelds führen können ,

F.

in der Erwägung, dass eine angemessene steuerpolitische Koordinierung auf EU-Ebene, bei der nicht versucht wird, die Steuersätze zu harmonisieren, dazu beitragen kann, Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen und Vorteile bringen kann, die auf breiter Grundlage zwischen Unternehmen, ihren Beschäftigten, den Verbrauchern, den Mitgliedstaaten und den Bürgern geteilt werden können,

G.

in der Erwägung, dass die fiskalpolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten in zunehmendem Maße aufeinander abgestimmt werden müssen, um die Ziele der Lissabon-Strategie zu verwirklichen,

H.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten traditionell darum bemüht waren, ihre Steuersysteme auf der Grundlage eines ausgedehnten Netzwerks bilateraler Steuerabkommen zu koordinieren, die jedoch Fragen wie den grenzübergreifenden Verlustausgleich nicht regelten; in der Erwägung, dass dieser bilaterale Ansatz innerhalb der Europäischen Union weniger effizient ist und zu einem geringeren Maß an Übereinstimmung als ein multilateraler und koordinierter Ansatz führt, und in der Erwägung, dass im Bereich der konsolidierten Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage ein gemeinsamer EU-Ansatz, wie beispielsweise der Vorschlag für eine GKKB, die beste Lösung für die grenzübergreifende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten im Binnenmarkt darstellt und Transparenz, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit fördern wird,

I.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten bei der Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen infolge von Verlusten von Niederlassungen, Tochtergesellschaften und Konzernteilen unterschiedliche Regelungen anwenden, wodurch es zu Wettbewerbsverzerrungen und zu unlauteren Maßnahmen im Bereich der Investitionspolitik innerhalb des Binnenmarktes kommt, mit allen Folgen für ihre langfristigen Industriestrategien und Steuereinnahmen,

J.

in der Erwägung, dass fast alle Steuersysteme in der Europäischen Union Gewinne und Verluste asymmetrisch behandeln, d. h. Gewinne für das Steuerjahr ihres Entstehens besteuern, während der steuerliche Wert eines Verlusts dem Unternehmen nicht automatisch für das Steuerjahr seiner Entstehung erstattet wird; in der Erwägung, dass die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs diesen zeitlichen Umstand und seine Bedeutung für die zunehmende Anzahl grenzübergreifender Investitionen in der Europäischen Union nur unzureichend berücksichtigt,

K.

in der Erwägung, dass die Umsetzung eines Mechanismus zur Gewährung von Steuernachlässen infolge von grenzübergreifenden Verlusten in einigen Mitgliedstaaten einem Verzicht auf Einnahmen aus der Körperschaftssteuer gleichkäme, ohne dass konkrete rechtliche Garantien abgegeben werden,

L.

in der Erwägung, dass Verluste von Niederlassungen im Sitzland automatisch beim Nettoergebnis der Muttergesellschaft berücksichtigt werden, während die diesbezüglichen Regelungen bei Verlusten von Niederlassungen im Ausland sowie von in- und ausländischen Konzernteilen weniger klar sind,

M.

in der Erwägung, dass fehlende Möglichkeiten für einen grenzübergreifenden Verlustausgleich ein Hindernis für den Einstieg in bestimmte Märkte darstellen, da hierdurch Unternehmen begünstigt werden, die in großen Mitgliedstaaten ansässig sind, in denen der Markt über eine ausreichende Größe verfügt, um mögliche Verluste aufzufangen,

N.

in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die beschriebene Situation benachteiligt werden, da ihre Möglichkeiten, grenzüberschreitende Investitionen zu tätigen, angesichts von Unsicherheiten im Zusammenhang mit Verlustausgleichen und der Tatsache, dass Neugründungen zunächst häufig Verluste einfahren, begrenzt sind,

1.

bekundet seine ernsthafte Besorgnis angesichts der negativen Auswirkungen der Unterschiedlichkeit der von den Mitgliedstaaten auf grenzübergreifende Verluste angewandten Systeme auf das Funktionieren des Binnenmarktes;

2.

weist darauf hin, dass alle Maßnahmen, die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen, gegen Artikel 43 des EG-Vertrags verstoßen und ihre Aufhebung deshalb durch gezielte Maßnahmen angestrebt werden sollte; erinnert daran, dass die unterschiedliche Besteuerung von Unternehmen die Möglichkeiten des Zugangs zu den verschiedenen nationalen Märkten und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes einschränkt, zu Wettbewerbsverzerrungen führt und auf EU-Ebene die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen verhindert und deshalb auch Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollte;

3.

vertritt die Auffassung, dass gezielte Maßnahmen auf EU-Ebene im Bereich des steuerlichen Abzugs von grenzübergreifenden Verlusten große Vorteile für das Funktionieren des Binnenmarktes bewirken können;

4.

bekundet seine Unterstützung für die Mitteilung der Kommission über die steuerliche Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten, da sie einen großen Schritt zur Verbesserung der bestehenden Situation darstellt und fordert im Hinblick auf Zeitplan und Entscheidungen eine angemessene Koordinierung unter den Mitgliedstaaten;

5.

betont, dass sämtliche gezielten Maßnahmen zur Einführung von grenzübergreifenden Verlustausgleichen auf der Grundlage eines multilateralen gemeinsamen Ansatzes und einer koordinierten Aktion der Mitgliedstaaten festgelegt und umgesetzt werden sollten, um eine kohärente Entwicklung des Binnenmarktes zu gewährleisten; weist darauf hin, dass diese gezielten Maßnahmen eine Zwischenlösung auf dem Weg zur Annahme einer GKKB darstellen; vertritt die Auffassung, dass die GKKB eine umfassende langfristige Lösung darstellt, um steuerliche Hemmnisse, die aus der grenzübergreifenden Verrechnung von Gewinnen und Verlusten resultieren, zu beseitigen und die Anwendung von Verrechnungspreisen sowie grenzübergreifende Zusammenschlüsse, Übernahmen oder Umstrukturierungen zu ermöglichen, und die Errungenschaften des Binnenmarktes durch die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen komplettiert;

6.

weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten verschiedene Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen anwenden und entweder im Ausland gezahlte Steuern anrechnen (Anrechnungsmethode) oder im Ausland erzielte Einkommen in der Bemessungsgrundlage des Stammhauses nicht berücksichtigen (Freistellungsmethode); weist ferner darauf hin, dass nur in einigen der Mitgliedstaaten, die die Freistellungsmethode anwenden, keine Regelungen für Verlustausgleiche von ausländischen Niederlassungen bestehen;

7.

weist darauf hin, dass dort, wo Betriebsstättenverluste nicht mit Gewinnen des Stammhauses verrechnet werden können, eine Ungleichbehandlung gegenüber einem rein inländischen Sachverhalt besteht, was der Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Wege steht;

8.

erachtet Maßnahmen zugunsten jener Kategorien von Unternehmen für vorrangig, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, da gerade diese Unternehmen im Vergleich zu Unternehmen, die lediglich in einem einzigen Mitgliedstaat tätig sind, unter der unterschiedlichen Behandlung im Bereich der grenzübergreifenden Verluste leiden;

9.

vertritt die Auffassung, dass Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher nationaler Systeme insbesondere KMU gegenüber ihren möglichen Konkurrenten benachteiligen, und fordert deshalb die Kommission auf, diesbezüglich spezifische Maßnahmen zu ergreifen;

10.

weist darauf hin, dass es nur wenige allgemeingültige Regelungen für grenzübergreifende Verlustausgleiche zwischen Tochtergesellschaften und Muttergesellschaften (Konzernen) gibt und deshalb Verluste innerhalb eines Konzerns im Unterschied zu Verlusten innerhalb eines Unternehmens nicht automatisch berücksichtig werden;

11.

weist darauf hin, dass die meisten Mitgliedstaaten über Regelungen für Verlustausgleiche von Konzernen im Inland verfügen, wobei diese als Ganzes behandelt werden, aber nur wenige Mitgliedstaaten entsprechende Regelungen für grenzübergreifende Sachverhalte getroffen haben; erinnert daran, dass fehlende Regelungen für einen grenzübergreifenden Verlustausgleich von Konzernen Investitionsentscheidungen im Hinblick auf den Investitionsort und die Wahl der Rechtsform (Niederlassung oder Tochtergesellschaft) verfälschen können;

12.

räumt ein, dass inländische Regelungen wegen unterschiedlicher Steuerbemessungsgrundlagen nicht einfach auf grenzübergreifende Sachverhalte übertragen werden können;

13.

ruft dazu auf, die Bedeutung von grenzübergreifenden Verlustausgleichen anzuerkennen, auch wenn darauf hingewiesen werden sollte, dass eine genaue Definition des Mechanismus für grenzübergreifende Verlustausgleiche erforderlich ist; spricht sich dafür aus, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob Möglichkeiten grenzübergreifender Verlustausgleiche auf Ausgleiche zwischen Tochter- und Muttergesellschaft oder umgekehrt beschränkt werden sollten, und deshalb eine umfassende Bewertung der Auswirkungen derjenigen Möglichkeiten auf den Haushalt vorzunehmen, bei denen die Gewinne von Tochtergesellschaften mit den Verlusten der Muttergesellschaft verrechnet werden können;

14.

vertritt die Auffassung, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Marks & Spencer so interpretiert werden kann, dass den Mitgliedstaaten das Recht auf Beibehaltung ihrer Steuersysteme zugestanden wird, insbesondere im Hinblick auf Bedenken im Zusammenhang mit Steuerumgehungen;

15.

weist darauf hin, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Oy AA verdeutlicht, dass innerhalb der verschiedenen nationalen Steuersysteme Verluste unterschiedlich behandelt werden und Unklarheiten darüber bestehen, ob Verluste innerhalb eines Konzerns bei allen grenzübergreifenden Sachverhalten konsolidiert werden können, und zwar auch dann, wenn diese Verluste endgültig sind und deshalb zu Verzerrungen führen können, worauf in der Rechtssache Marks & Spencer hingewiesen wurde;

16.

vertritt die Auffassung, dass Konzerne, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind, weitestgehend genauso behandelt werden sollten wie Konzerne, die nur in einem Mitgliedstaat tätig sind; betont, dass bei durch ausländische Tochtergesellschaften verursachten grenzübergreifenden Verlusten eine Doppelbesteuerung der Muttergesellschaft verhindert werden muss und die fiskalpolitischen Zuständigkeiten gerecht zwischen den Mitgliedstaaten verteilt werden müssen, Verluste nicht doppelt ausgeglichen werden dürfen und eine Steuerumgehung vermieden werden muss;

17.

hält es für angebracht, eine Debatte über die Definition und die Merkmale von Konzernen in Gang zu setzen und dabei den gemeinsamen europäischen Unternehmensformen wie der „Europäischen Gesellschaft“ und der „Europäischen Genossenschaft“ Rechnung zu tragen, ohne dabei allerdings die Absicht zu verfolgen, Möglichkeiten zum grenzübergreifenden Verlustausgleich ausschließlich auf diese Unternehmensformen zu beschränken;

18.

verweist erneut auf die Notwendigkeit, eine Bestimmung des Begriffs „Konzern“ vorzunehmen, um zu verhindern, dass Unternehmen ihre Gewinne und Verluste opportunistisch auf die einzelnen Mitgliedstaaten verteilen; vertritt die Auffassung, dass es zweckmäßig sein könnte, bei der Bestimmung des Begriffs „Konzern“ innerhalb der Unternehmen bestimmte kritische Merkmale gemäß der Richtlinie 94/45/EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen zu Grunde zu legen;

19.

begrüßt die drei in der Mitteilung der Kommission über die steuerliche Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten vorgeschlagenen Optionen; befürwortet insbesondere gezielte Maßnahmen, die einen sofortigen und effektiven Abzug der Verluste von Tochtergesellschaften im Ausland zulassen (jährlich und nicht nur endgültig wie in der Rechtssache Marks and Spencer), der nachversteuert wird, wenn das Tochterunternehmen wieder Gewinne schreibt, indem eine zusätzliche Besteuerung auf der Ebene der Muttergesellschaft erfolgt;

20.

empfiehlt zur Umsetzung dieser Vorschläge zur Vermeidung von Steuerhinterziehung, die Möglichkeit der Schaffung eines Systems des automatischen Informationsaustauschs vergleichbar dem Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) zu prüfen, damit die Mitgliedstaaten den Wahrheitsgehalt der von Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten angegebenen negativen Bemessungsgrundlagen nachprüfen können;

21.

fordert die Kommission dennoch auf, weiter zu prüfen, inwieweit eine konsolidierte Körperschaftssteuer-Bemessungsgrundlage für die EU-weite Tätigkeit eines Unternehmens eingeführt werden kann;

22.

stellt fest, dass gründlich geprüft werden muss, wie durch die vorgeschlagenen Regelungen für grenzübergreifende Verlustausgleiche die grenzübergreifenden Tätigkeiten von KMU gefördert werden können;

23.

weist darauf hin, dass allein die von den einzelnen Mitgliedstaaten auf den Weg gebrachten zielgerichteten Maßnahmen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Verlusten bei grenzübergreifenden Sachverhalten nicht in der Lage sind, das Problem der Wettbewerbsverzerrungen und höheren Befolgungskosten für EU-Unternehmen, die im Binnenmarkt tätig sind, zu lösen, das aus der Beibehaltung von 27 verschiedenen Steuersystemen resultiert;

24.

betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von zielgerichteten Maßnahmen im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Verlustausgleichen innerhalb eines Unternehmens oder Konzerns koordiniert vorgehen müssen; verweist erneut auf die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Steuerfragen und fordert die Kommission auf, eine aktive Rolle zu spielen;

25.

unterstützt die Kommission bei ihren Bemühungen zur Einführung einer GKKB; weist darauf hin, dass die GKKB zu mehr Transparenz und Effizienz führt, da nach ihrer Einführung für die Unternehmen im Ausland die gleichen Regelungen gelten wie im Sitzland, gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen aus der Europäischen Union gesteigert wird, grenzübergreifender Handel und grenzübergreifende Investitionen zunehmen und somit die Möglichkeit entsteht, die Vorzüge des Binnenmarktes im Hinblick auf Investitionen und Wachstum vollständig auszuschöpfen, sowie der Verwaltungsaufwand und Befolgungskosten und Möglichkeiten der Steuerhinterziehung und des Steuerbetrugs erheblich reduziert werden;

26.

weist darauf hin, dass die GKKB einheitliche Regelungen für die Bemessungsgrundlage enthält und die Freiheit der Mitgliedstaaten, auch weiterhin ihre Steuersätze festzulegen, in keiner Weise beeinträchtigt;

27.

begrüßt die Absicht der Kommission, die GKKB gegebenenfalls auch im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit auf den Weg zu bringen; weist jedoch darauf hin, dass dies nur die zweitbeste Lösung darstellt, da beim Ausbleiben einer umfassenden EU-weiten Regelung die Vorteile der Transparenz nicht vollständig zum Tragen kommen und die Möglichkeiten zum Abbau von Verwaltungskosten eventuell eingeschränkt sind;

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Slg. 1997, S. I-2471.

(2)  Slg. 2000, S. I-11619.

(3)  Slg. 2001, S. I-1727.

(4)  Slg. 2005, S. I-10837.

(5)  Urteil vom 1. Juli 2007.

(6)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

(7)  ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 229.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0367.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/14


Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012 (2007/2146(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Die Arbeitsplatzqualität verbessern und die Arbeitsproduktivität steigern: Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012“(KOM(2007)0062) („die Mitteilung der Kommission“) und der beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2007)0214), (SEK(2007)0215) und (SEK(2007)0216),

unter Hinweis auf den EG-Vertrag, insbesondere auf die Artikel 2, 136, 137, 138, 139, 140, 143 und 152,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), insbesondere die Artikel 27, 31 und 32,

unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der ILO auf dem Gebiet der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz,

unter Hinweis auf die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (2)(Rahmenrichtlinie) und ihre Einzelrichtlinien,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (3) ,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG des Rates im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2002 zur Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2002-2006 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Februar 2005 zur Förderung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für alle (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. November 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (9),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 29. März 2007 zu Hepatitis C (10),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0518/2007),

A.

in der Erwägung, dass eine positive Korrelation zwischen den Gesundheits- und Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz und dem finanziellen Ergebnis im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit insgesamt, auf Fehlzeiten, die Fluktuation des Personals, die Motivation der Arbeitnehmer, ein verbessertes Ansehen des Unternehmens und eine höhere Produktivität besteht,

B.

unter Hinweis darauf, dass die wettbewerbsfähigsten Volkswirtschaften die besten Arbeitsschutzbilanzen vorweisen und sich ein hohes Schutzniveau der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz dank der Einsparungen bei den Systemen der sozialen Sicherheit und einer höheren Produktivität vorteilhaft auf den Staatshaushalt auswirkt; unter Hinweis darauf, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht nur zur Produktivität, zur Leistungsfähigkeit und zum Wohlbefinden der Arbeitnehmer beiträgt, sondern auch gesamtgesellschaftlich und volkswirtschaftlich Kostenersparnisse bringt,

C.

in der Erwägung, dass die Langzeitfolgen einiger Tätigkeiten besser erforscht werden müssen, um die Arbeitnehmer besser zu schützen, da manche Erkrankungen erst mehrere Jahre nach Ausführung der sie verursachenden Tätigkeit auftreten,

D.

beunruhigt über die Tatsache, dass die Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nicht überall gleichermaßen zurückgegangen ist, sondern die Quote der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten Erkrankungen bei bestimmten Arbeitnehmergruppen (wie Wanderarbeitnehmern, Arbeitnehmern in ungesicherten Arbeitsverhältnissen, Frauen, jungen und älteren Arbeitnehmern), bei bestimmten Unternehmen (insbesondere KMU und Mikrounternehmen), in bestimmten Branchen (insbesondere Bau, Fischerei, Landwirtschaft, Verkehr) und in bestimmten Mitgliedstaaten derzeit weit über dem EU-Durchschnitt liegt,

E.

in der Erwägung, dass Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen konsequenter Bestandteil der Unternehmenskultur sein müssen und dass diese Kultur Hand in Hand mit lebenslanger Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Managern gehen muss,

F.

in der Erwägung, dass eine konsequent implementierte Kultur von Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen zur unbürokratischen Umsetzung von Arbeits- und Gesundheitsschutzprozeduren beitragen und somit effektiven Gesundheitsschutz bewirken kann,

G.

in der Erwägung, dass Ruhezeiten für ein hohes Schutzniveau der Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern von größter Bedeutung sind,

H.

in der Erwägung, dass nach Schätzungen der ILO 2006 in der Europäischen Union etwa 167 000 Menschen durch Arbeitsunfälle oder arbeitsbedingte Erkrankungen gestorben sind und der Mitteilung der Kommission zufolge schätzungsweise 300 000 Arbeitnehmer jedes Jahr in unterschiedlichem Grad arbeitsunfähig werden,

I.

in der Erwägung, dass eine echte Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz auf der richtigen Mischung der folgenden Instrumente beruhen müsste: hinreichende Sensibilisierung aller Betroffenen, gezielte Aus- und Weiterbildung, angemessene Präventionsmaßnahmen und -kampagnen, sozialer Dialog und Beteiligung der Arbeitnehmer, Erlass und Durchsetzung angemessener Rechtsvorschriften, maßgeschneiderte Aufmerksamkeit für bestimmte Gruppen, Branchen und Unternehmenstypen, effiziente Aufsicht sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen,

J.

in der Erwägung, dass ältere Arbeitnehmer ihre Gesundheit, ihre Arbeits- und ihre Beschäftigungsfähigkeit so lange wie möglich erhalten sollten und dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden sollten,

K.

in der Erwägung, dass der Arbeitsaufsicht bei der Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften und somit bei der Verhütung der Ausbeutung am Arbeitsplatz eine wichtige Rolle zukommt und sie damit zur Förderung des Konzepts menschenwürdiger Arbeit beiträgt; in der Erwägung, dass die Aufsichtsbeamten durch eine engere Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten unterstützt werden müssen,

L.

in der Erwägung, dass die Risikobewertung auf Unternehmensebene nicht als eine einmalige Angelegenheit betrachtet werden darf, sondern regelmäßig durchgeführt und an neue Gegebenheiten bzw. Risiken angepasst werden muss; in der Erwägung, dass ihr Ausbleiben oder ihre nicht ordnungsgemäße Durchführung gegen das Gesetz verstößt und eine der Hauptursachen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten ist,

M.

in der Erwägung, dass es keine Statistiken über gesundheitsschädliche und sicherheitsgefährdende Auswirkungen von Bränden am Arbeitsplatz gibt,

N.

in der Erwägung, dass im Gesundheitsbereich tätige Arbeitnehmer dem Risiko ausgesetzt sind, sich mit mehr als 20 lebensbedrohlichen Viren zu infizieren, darunter Hepatitis B, Hepatitis C und HIV/Aids,

O.

in der Erwägung, dass mit der Lissabon-Strategie bis 2010 eine allgemeine Beschäftigungsquote von 70 % anvisiert wird mit einer Quote von 60 % für Frauen und 50 % für ältere Arbeitnehmer; in der Erwägung, dass Arbeitnehmer mit chronischen oder langwierigen Erkrankungen oft nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren, obwohl ihr Gesundheitszustand es zuließe, und dass sich Rückkehrer oft mit einer mehrfachen Diskriminierung konfrontiert sehen, wie zum Beispiel Einkommenseinbußen, und in der Erwägung, dass dies besonders oft auf Krebspatienten zutrifft, da jüngste Studien gezeigt haben, dass ein Fünftel der früheren Brustkrebspatientinnen nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren, obwohl sie dazu in der Lage wären,

P.

in der Erwägung, dass mehr Frauen ohne Versicherung in Schwarzarbeit beschäftigt sind als Männer, was unweigerlich beträchtliche Auswirkungen auf ihre Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen am Arbeitsplatz hat,

Q.

in der Erwägung, dass Frauen und Männer keine homogene Gruppe bilden, so dass Strategien und Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz an spezielle Arbeitsplätze angepasst werden müssen, wobei berücksichtigt werden muss, dass einige Faktoren sich unterschiedlich auf Frauen und Männer auswirken können,

1.

begrüßt das ehrgeizige Ziel der Kommission, die Zahl der Unfälle am Arbeitsplatz EU-weit um durchschnittlich 25 % zu verringern; räumt ein, dass die Zahl aufgrund unterschiedlicher Ausgangssituationen von Land zu Land variieren kann, hält es aber nach wie vor für wichtig, dass es klare und zielgerichtete Maßnahmen gibt sowie einen Zeitplan und Mittelbindungen, die erfasst und bewertet werden können; fordert die Kommission, nachdem die Maßnahmen, der Zeitplan und die Mittelbindungen nicht vorliegen, auf, dem Europäischen Parlament nach der Hälfte der Laufzeit der Strategie 2007-2012 über den erreichten Stand Bericht zu erstatten;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nicht nur die Ungleichheiten zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten, sondern auch innerhalb der einzelnen Staaten zu berücksichtigen und sich zu verpflichten, für deren Verringerung zu sorgen;

3.

nimmt die Vorschläge der Kommission zur Kenntnis, in den Fällen, in denen verbindliche Rechtsvorschriften nicht möglich oder angebracht sind, nicht bindende Instrumente einzusetzen, die den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität lassen, um Lösungen zu finden, die unter den für sie gegebenen Umständen die besten Ergebnisse für Gesundheit und Sicherheit liefern;

4.

begrüßt, dass die Kommission größeren Wert auf eine Vereinfachung der Vorschriften und eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands legt, und weist darauf hin, dass eine Vereinfachung den Bürgerinnen und Bürgern Vorteile bringt und sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern hilft, sich auf die praktischen Aspekte des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit zu konzentrieren, um dessen Ergebnisse zu verbessern; hält es für außerordentlich wichtig, dass eine solche Vereinfachung keinerlei Beeinträchtigung des den Arbeitnehmern gebotenen Schutzniveaus mit sich bringt;

5.

fordert die Kommission auf, im Rahmen ihrer Strategie ein Hauptaugenmerk auf die besonders gefahrgeneigten Tätigkeiten beziehungsweise Branchen (z. B. Metall, Bau, Elektrizität, Forstarbeit …) zu legen;

6.

fordert die Kommission auf, die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (OSHA) stärker in den Prozess einzubeziehen und sie insbesondere aufzufordern, eine Auswertung vorzulegen, in welchen Branchen die Gefahr von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen am höchsten ist und wie dem wirksam begegnet werden kann;

7.

erachtet es für überaus positiv, dass die Kommission den Schwerpunkt vor allem auf die Unterstützung der KMU bei der Umsetzung ihrer Arbeitsschutzverpflichtungen legt und unterstützt diesen Ansatz voll und ganz;

8.

bedauert, dass die Mitteilung der Kommission keine Ziele für die Verringerung von Berufskrankheiten nennt, ist sich jedoch der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erfassung von Berufskrankheiten bewusst; fordert deshalb die Kommission auf, die Anwendung und Durchführung bestehender statistischer Verfahren zu überprüfen, damit Berufskrankheiten und insbesondere arbeitsbedingte Krebserkrankungen korrekt ermittelt und so Zielwerte für ihre Reduzierung festgelegt werden können; schlägt der Kommission vor, die Möglichkeit der Umwandlung der Empfehlung 2003/670/EG der Kommission über die Europäische Liste der Berufskrankheiten (11) in eine Richtlinie in Betracht zu ziehen;

9.

betont die Notwendigkeit, die Geschlechterperspektive bei der Behandlung von die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffenden Fragen zu berücksichtigen, und begrüßt die Initiative der Kommission, einheitliche Methoden für eine Folgenabschätzung im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unter geschlechtsspezifischen Aspekten auszuarbeiten; kritisiert jedoch, dass die Kommission den Gender-Mainstreaming-Ansatz weder in ihrer Mitteilung noch in den „Zielen der Gemeinschaftsstrategie 2007-2012“ oder in ihren „Folgenabschätzungen“ berücksichtigt hat;

10.

fordert die Kommission auf, die Verfügbarkeit von nach dem Geschlecht aufgeschlüsselten Statistiken über tödlich verlaufende und nicht tödlich verlaufende Berufskrankheiten auf Gemeinschaftsebene zu prüfen;

11.

ersucht die Mitgliedstaaten, bestehende Richtlinien über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geschlechtssensibler umzusetzen und die Auswirkungen dieser Richtlinien unter geschlechtsspezifischen Gesichtspunkten zu bewerten;

12.

betont, dass die Rehabilitation und die Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach einer Krankheit oder einem Arbeitsunfall unerlässlich sind, und begrüßt die in den nationalen Strategien enthaltene Forderung nach besonderer Berücksichtigung von Rehabilitation und Wiedereingliederung; hält es für wichtig, dass die Regierungen in ihren Gesundheits- und Sicherheitsstrategien eine Arbeitsplatzgarantie (durch Weiterbildung, Übertragung anderer Aufgaben usw.) für Menschen vorsehen, die in ihrem Arbeitsleben physisch oder psychisch erkranken;

13.

fordert die Kommission auf, mehr Zahlen und Daten über Arbeitnehmer mit chronischen Erkrankungen zu sammeln und ihre Arbeitsbedingungen zu untersuchen sowie eine Charta zum Schutz der Rechte von Krebspatienten und Menschen mit anderen chronischen Erkrankungen am Arbeitsplatz zu erstellen, damit Unternehmen dafür sorgen müssen, dass Patienten während ihrer Behandlung weiterarbeiten und danach auf den Arbeitsmarkt zurückkehren können;

14.

äußert große Besorgnis angesichts der übermäßig hohen Inzidenz von Unfällen bei Leih- und Zeitarbeitnehmern sowie bei gering qualifizierten Arbeitnehmern, die in einigen Mitgliedstaaten mindestens doppelt so hoch ist wie bei anderen Beschäftigten, wobei es aber den Zusammenhang zwischen diesen Arbeitnehmergruppen und ihrer Beschäftigung in einer risikoreichen Branche wie dem Bausektor sieht; weist darauf hin, dass in der Richtlinie 91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (12) als allgemeine Vorschrift festgelegt ist, dass Leiharbeitnehmer die gleichen Arbeitsschutzrechte haben wie andere Arbeitnehmer, die Richtlinie aber keine speziellen Mechanismen enthält, um diesen Grundsatz in der Praxis anwenden zu können; fordert die Kommission auf, sich diesem Missstand dringend anzunehmen;

15.

stellt ferner fest, dass die Zahl der atypischen Beschäftigungsverträge steigt, und betont, dass die darin enthaltenen Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und Vertragsnehmer nicht gefährden dürfen;

16.

fordert Maßnahmen, damit die die Sicherheit und Gesundheit betreffenden Rechte von Frauen, die einer atypischen Beschäftigung nachgehen, z. B. als Pflegerinnen von kranken Menschen zu Hause, gewahrt werden;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen des demografischen Wandels auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz voll und ganz zu berücksichtigen; fordert sie insbesondere auf, präventive Maßnahmen zu verstärken und Maßnahmen zur Kompensierung der Abnahme der körperlichen Kräfte zu ergreifen, insbesondere mittels Ergonomie und Arbeitsplatzgestaltung sowie mittels Maßnahmen und Anreizen zur Erhaltung der Motivation, der Fähigkeiten und der Gesundheit der älteren Arbeitnehmer;

18.

verweist auf den wissenschaftlich bewiesenen Zusammenhang zwischen zunehmendem Stress am Arbeitsplatz und daraus resultierenden Krankheiten, besonders im Bereich chronischer Erkrankungen, von Herz- und Kreislauferkrankungen und von Erkrankungen des Bewegungsapparats;

19.

ist der Auffassung, dass es äußerst wichtig ist, eine bessere Anwendung der vorhandenen Rechtsinstrumente zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, und ersucht deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten, alle zu Gebote stehenden Mittel zu nutzen, um dies zu erreichen; folgende Maßnahmen sollten in Betracht gezogen werden:

a)

Mindestanforderungen an die Qualität der Präventionsdienste und der Arbeitsaufsicht,

b)

strengere Sanktionen,

c)

bessere Evaluierung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,

d)

Austausch der besten Praxis,

e)

Stärkung der Präventionskultur und von Frühwarnsystemen, einschließlich eines besseren Zugangs der Gesellschaft zu Informationen über Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz,

f)

stärkere Einbeziehung der Mitarbeiter an den Arbeitsplätzen,

g)

Sensibilisierung der Arbeitgeber, ihren Verpflichtungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz nachzukommen,

h)

verstärkter Rückgriff auf Vereinbarungen des sozialen Dialogs;

20.

ist der Auffassung, dass es der Kommission entschieden an Mitteln fehlt, um die tatsächliche Umsetzung und Durchsetzung der zur Sicherheit am Arbeitsplatz angenommenen Richtlinien ordnungsgemäß zu überprüfen; ist der Meinung, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen und auch häufiger Vertragsverletzungsverfahren einleiten sollte;

21.

weist darauf hin, dass Arbeits- und Gesundheitsschutz für alle Arbeitnehmer in der Europäischen Union in gleichem Umfang gelten muss, dass dieser Schutz letzten Endes auf dem Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit beruht sowie dass „Opt-outs“ aus dem Gesetzeswerk des OHS-Schutzes die Gesundheit der Arbeitnehmer und die Chancengleichheit gefährden und zu einem „race to the bottom“ führen können;

22.

fordert die Kommission auf, sich für die Bewertung der Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ebenso einzusetzen wie für die Umweltverträglichkeitsprüfung;

23.

betrachtet die Arbeitsaufsicht als ein wesentliches Element der Einhaltung der Rechtsvorschriften für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

a)

fordert darum die Kommission auf,

i)

den Ausschuss hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (SLIC) mit den erforderlichen Ressourcen für eine effiziente Arbeit auszustatten, nachdem untersucht worden ist, wie Effizienz am besten erreicht und wie der beste Nutzen erzielt werden kann,

ii)

die Systeme für den Wissensaustausch weiterzuentwickeln, um auf Anfragen nach Informationen und Zusammenarbeit effektiv reagieren zu können,

iii)

wie vom SLIC vorgeschlagen, eine Untersuchung zur Evaluierung von Effektivität und Wirkung von Aufsichtstätigkeiten in die Wege zu leiten, mit dem Ziel, gemeinsame qualitative und quantitative Zielvorgaben für die Aufsicht festzusetzen, und somit den Einsatz von Aufsichtsbehörden als Mittler für die Schaffung einer effizienten und effektiven Gesundheits- und Sicherheitskultur in der gesamten Arbeitnehmerschaft zu fördern,

iv)

Mittel und Verfahren zur Evaluierung nationaler Aufsichtssysteme — vor allem mittels Anzeigern („Scoreboards“) — einzuführen,

b)

und fordert die Mitgliedstaaten auf,

i)

für ihre nationalen Aufsichtsbehörden ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen bereitzustellen,

ii)

die Zahl der Arbeitsaufsichtsbeamten so weit zu erhöhen, dass entsprechend den ILO-Empfehlungen ein Verhältnis von mindestens einem Aufsichtsbeamten je 10 000 Arbeitnehmer gewährleistet ist,

iii)

die Qualität der Tätigkeit der Arbeitsaufsichtsbeamten zu verbessern, indem die multidisziplinäre Ausbildung auf Gebieten wie Psychologie, Ergonomie, Hygiene, Umweltgefahren und Toxikologie verstärkt wird,

iv)

die Aufsichtstätigkeit vor allem auf Schwerpunktbereiche sowie Sektoren und Unternehmen mit einem hohen Unfallrisiko und einem hohen Anteil schutzbedürftiger Gruppen wie Wanderarbeiter, Leiharbeitnehmer, wenig qualifizierte, junge und ältere Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer mit Behinderungen zu konzentrieren;

24.

erkennt an, dass der Prävention eine zentrale Bedeutung zukommt, und fordert die Kommission auf, folgende Maßnahmen im Rahmen der Strategie umzusetzen:

a)

es muss sichergestellt werden, dass die Arbeitgeber ihre Pflichten hinsichtlich der Bereitstellung geeigneter Präventionsdienste an jedem Arbeitsplatz anerkennen und erfüllen, wobei allerdings auch eine verantwortungsbewusste Einstellung der Arbeitnehmer zu ihrer eigenen Gesundheit und Sicherheit von Bedeutung ist;

b)

der multidisziplinäre Charakter der Präventionsdienste, die zudem der Rangordnung der Maßnahmen Rechnung tragen sollten, wie sie in der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG festgelegt ist, muss gefördert werden;

c)

die Bedeutung von Risikobewertungen, die ein kontinuierlicher und laufender Prozess unter umfassender Mitwirkung der Arbeitnehmer und keine einmalige Pflicht sein sollten, muss hervorgehoben werden;

d)

Präventionsmaßnahmen müssen soweit wie möglich intern durchgeführt werden;

e)

es muss gewährleistet werden, dass die Gesundheitsüberwachung mit Prävention einhergeht;

f)

ihre Rechtsvorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sollten regelmäßig an den technischen Fortschritt angepasst werden;

25.

betont, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene für einen gebührenfreien Zugang zu technischen Dokumenten und Normen über die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen;

26.

beglückwünscht die Kommission zu den in ihrer Mitteilung unterbreiteten Vorschlägen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und betrachtet dies als ausschlaggebend für die Entwicklung einer Kultur der Prävention, die zudem ein kontinuierlicher und laufender Prozess sein sollte, der Schritt hält mit den neuen technologischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz, was auch für die Arbeitnehmer gelten sollte, die nach Krankheit oder Unterbrechung (z. B. wegen Übernahme von Familienpflichten) an den Arbeitsplatz zurückkehren;

27.

ist der Auffassung, dass den Arbeitnehmern und ihren mit dem Gesundheits- und Sicherheitsschutz beauftragten Vertretern maßgeschneiderte Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz angeboten werden müssen, wobei besonderes Augenmerk auf Leiharbeitnehmer, Zeitarbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Frauen und Wanderarbeitnehmer zu richten ist; dafür müssen weiterhin nationale und EU-Mittel eingesetzt werden;

28.

vertritt die Ansicht, dass die Arbeitgeber verpflichtet sein sollten, Arztbesuche für Tagelöhner und Teilzeitbeschäftigte zu fördern;

29.

fordert die Kommission auf, die vorhandenen Gemeinschaftsmittel (insbesondere den ESF) für Gesundheits- und Sicherheitsbelange (Prävention und Entwicklung einer Präventionskultur, Sensibilisierung, Fortbildung, lebenslanges Lernen, Rehabilitierung und Wiedereingliederung von Arbeitnehmern nach einem Arbeitsunfall oder einer Krankheit) und insbesondere zu Gunsten von KMU voll auszuschöpfen; fordert die Kommision auf, weitere Gemeinschaftsmittel (z. B. aus dem Siebten Forschungsrahmenprogramm) und nationale Mittel für die Forschung über Berufskrankheiten bereitzustellten;

30.

hält es im Hinblick auf die erhöhten Gefahren, denen Arbeitnehmer im Bergbau, in der Metallgewinnung, in der Eisen- und Stahlindustrie und im Schiffbau ausgesetzt sind, für wichtig, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission ausreichende Mittel für die notwendigen Investitionen zur Gewährleistung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz bereitstellen;

31.

ersucht die Mitgliedstaaten und die Kommission, bei der Konzeption nationaler und europäischer Strategien für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie bei der Sammlung von Statistikdaten, der Durchführung von Erhebungen und bei Forschungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz einen systematischen geschlechtersensiblen Ansatz zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Finanzierungsmöglichkeiten zu nutzen, die das Programm PROGRESS in diesem Bereich, insbesondere in seinem Teil über die Gleichstellung von Männern und Frauen, bietet;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung von finanziellen Anreizen zur Förderung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu prüfen, namentlich Steuervergünstigungen oder bei Ausschreibungen die Bevorzugung von sicheren und im Bereich Arbeitsschutz zertifizierten Unternehmen, die Einführung eines Bonus-Malus-Systems bei Versicherungsverträgen und Sozialversicherungsbeiträgen sowie finanzielle Anreize für den Austausch veralteter und unsicherer Ausrüstungen;

33.

regt ferner an, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Einbeziehung bestimmter Sicherheits- und Gesundheitsnormen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Erwägung ziehen;

34.

fordert die Kommission in Anbetracht der erfolgenden sozialen und wirtschaftlichen Veränderungen, die auch den Arbeitsmarkt beeinflussen und verändern, auf, verantwortungsvolle Beschäftigungspolitik und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern und die Arbeitgeber darin zu bestärken, gesunde Lebens- und Arbeitsweisen am Arbeitsplatz durch Werbekampagnen für Gesundheit am Arbeitsplatz, Durchsetzung von Rauchverboten am Arbeitsplatz und Maßnahmen zur Unterstützung von rauchenden Mitarbeitern bei der Aufgabe des Rauchens zu fördern, und für Verantwortungsbewusstsein und politische Kohärenz mit anderen Bereichen, wie z. B. der Volksgesundheit, zu sorgen;

35.

fordert die Kommission auf, eine Revision der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen (13) einzuleiten;

36.

ist der Auffassung, dass die Gesundheitsschädlichkeit von Asbest wohl bekannt und die europäische Verordnung über Asbest akzeptabel ist; unterstreicht, dass es in Europa voraussichtlich noch über lange Jahre zu vielen Erkrankungen durch Asbest kommen wird; fordert daher die Kommission auf, eine Anhörung zu dem Thema zu veranstalten, wie die enormen Gesundheits- und Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit der Existenz von Asbest in Gebäuden und anderen Konstruktionen wie Schiffen, Zügen und Maschinen angegangen werden können; fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne für eine schrittweise Beseitigung des Asbests zu erstellen, die auch die Verpflichtung vorsehen, Asbest in Gebäuden aufzuspüren und für eine sichere Entfernung zu sorgen;

37.

bedauert es, dass die Kommission trotz seiner wiederholten und gezielten Forderungen immer noch keine Änderung der Richtlinie 2000/54/EG vorgeschlagen hat, um die schwerwiegenden Risiken für im Gesundheitswesen tätige Arbeitnehmer, die sich aus der Arbeit mit Nadeln und scharfen medizinischen Gegenständen ergeben, in Angriff zu nehmen; fordert die Kommission auf, den Abschluss der Folgenabschätzung mittels der Ausschreibung (2007/S 139-171103) zu beschleunigen, und erwartet, dass entsprechend seiner oben genannten Entschließung zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln vor Ablauf der Wahlperiode Mitte 2009 eine geeignete Änderung der Richtlinie beschlossen wird; fordert die Kommission auf, angemessene Präventions- und Vorsorgemaßnahmen durchzuführen, um das Risiko einer Ansteckung mit durch Blut übertragenen Krankheiten wie Hepatitis C zu verringern;

38.

fordert die Kommission auf, bei der Entwicklung und der Vereinbarung eines EU-Verhaltenskodex zur Prävention von Infektionen im Gesundheitsbereich eine Vorreiterrolle zu übernehmen;

39.

fordert die Kommission auf, Gesundheit und Sicherheit im Gesundheitsbereich, einschließlich Pflegeheimen, zu verbessern, indem sie Maßnahmen zur Förderung von Routineuntersuchungen des Gesundheitspersonals im Hinblick auf Früherkennung und Behandlung auf den Weg bringt, um das Risiko von am Arbeitsplatz erworbenen oder übertragbaren Infektionen wie z. B. MRSA zu verringern;

40.

begrüßt die Forderung an die Mitgliedstaaten, nationale Strategien zu entwickeln; betont, dass diese Strategien den gleichen Zeitraum umfassen und im gleichen Jahr beginnen sollten, um einen Vergleich sowohl der nationalen Strategien als auch ihrer Ergebnisse zu erleichtern; unterstreicht ferner, dass sie klare und messbare Ziele enthalten und insbesondere auf KMU und auf schutzbedürftige Gruppen wie Wanderarbeitnehmer, junge und ältere Arbeitnehmer, Frauen, Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer mit Behinderungen ausgerichtet sein sollten;

41.

unterstreicht, wie wichtig es für Arbeitnehmer mit Behinderungen ist, ihnen einen barrierefreien und sicheren Arbeitsplatz einzurichten, indem für eine angemessene Unterbringung, eine spezifische, den individuellen Bedürfnissen angepasste Ausstattung und die von ihnen insbesondere aufgrund ihrer Behinderung benötigten Gesundheitsdienste gesorgt wird, wozu auch Dienste gehören, die weitere Behinderungen minimieren bzw. verhüten;

42.

ersucht sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten, die Rahmenrichtlinie und die geltenden Bestimmungen für Gesundheit und Sicherheit uneingeschränkt und unabhängig von ihrem Rechtsstatus auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und durchzusetzen und die für bestimmte Risikoberufe geltenden Rechtsvorschriften zu ändern, sofern sie sich als unzureichend erwiesen haben, wobei auch diejenigen zu berücksichtigen sind, die oft unbeachtet bleiben, wie landwirtschaftliche Arbeitskräfte, Gesundheitspersonal, Berufskraftfahrer, Hausangestellte und Heimarbeiter sowie gegebenenfalls die Angehörigen des Militärs; fordert ferner die uneingeschränkte Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (14); ersucht sie ebenfalls, alle verfügbaren Möglichkeiten für eine Ausdehnung der EU-Bestimmungen für Gesundheit und Sicherheit auf Selbständige sowie auf betreute Arbeitsstätten, in denen Behinderte beschäftigt werden, zu prüfen;

43.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die unterschiedlichen Risiken, die in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit von Frauen und Männern am Arbeitsplatz festgestellt wurden, ernsthaft zu bedenken und Vorkehrungen für dementsprechend unterschiedliche soziale und materielle Infrastrukturen zu treffen;

44.

unterstreicht, dass das Erfordernis einer Risikoabschätzung für Frauen und Männer und der Ergreifung entsprechender Maßnahmen nicht bedeutet, dass wieder ausgrenzende Schutzmaßnahmen erlassen oder unterschiedliche Tätigkeiten für Frauen und Männer geschaffen werden;

45.

ist der Auffassung, dass ein Arbeitgeber zwar nur gegenüber denjenigen Verpflichtungen im Bereich der Sicherheit hat, mit denen er rechtlich durch einen Arbeitsvertrag verbunden ist, dass jedoch die Arbeitgeber möglichst ermuntert werden sollten, die Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen ihrer Nachauftragnehmer und der Kette der Auftragsvergabe zu prüfen, damit der Gesundheits- und Sicherheitsbereich in die Politik der sozialen Verantwortung der Unternehmen integriert werden kann;

46.

erwartet das Ergebnis der zweiten Phase der Konsultation der Sozialpartner zu Erkrankungen des Bewegungsapparats und fordert die Kommission auf, die Vorlage von Vorschlägen für eine Richtlinie in Erwägung zu ziehen, da Erkrankungen des Bewegungsapparats immer häufiger auftreten und die derzeitigen Rechtsvorschriften offenbar nicht ausreichen, da sie nicht alle Arbeitssituationen oder alle Risiken im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Erkrankungen des Bewegungsapparats erfassen; stellt fest, dass wissenschaftlichen Grundsätzen voll und ganz Rechnung getragen werden muss;

47.

erwartet das Ergebnis der zweiten Phase der Konsultation der Sozialpartner zur Revision der Karzinogen-Richtlinie 2004 und ist der Auffassung, dass die Option vorzugsweise darin bestehen könnte, die Richtlinie zu ändern und fortpflanzungsgefährdende Stoffe mit aufzunehmen sowie eine Überarbeitung der verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte für die in der Richtlinie aufgeführten Karzinogene und Mutagene und die Festlegung neuer verbindlicher Arbeitsplatzgrenzwerte für einige noch nicht in der Richtlinie enthaltene Karzinogene, Mutagene und reproduktionsgefährdende Stoffe vorzuschlagen;

48.

erinnert daran, dass Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz nicht auf körperliche Arbeit beschränkt sind; fordert, dass den Ursachen, die dem Auftreten geistiger Krankheiten zugrunde liegen, der geistigen Gesundheit, den Suchterkrankungen und den psychischen Risiken am Arbeitsplatz wie Stress, Belästigung und Mobbing sowie Gewalt mehr Beachtung geschenkt wird und dass außerdem Maßnahmen der Arbeitgeber zur Förderung einer guten körperlichen und geistigen Gesundheit stärker in den Vordergrund gerückt werden;

49.

hält eine stärkere Koordinierung mit der neuen Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) in Helsinki sowie die Klärung einer Reihe von Problemen betreffend den Zusammenhang zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (15) und den sonstigen Richtlinien betreffend den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für absolut notwendig;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der gleichzeitigen Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und der REACH-Verordnung Rechnung zu tragen; verweist darauf, dass die Strategie auf die Komplementarität mit REACH beim Schutz vor chemischen Risiken abzielen und die sich bietende Gelegenheit zur Verbesserung der chemischen Risikoprävention am Arbeitsplatz im Rahmen der Durchführung von REACH nutzen sollte;

51.

begrüßt, dass die Sozialpartner kürzlich eine Rahmenvereinbarung gegen Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz geschlossen haben; bedauert jedoch, dass das Problem der Gewalt durch Dritte in dieser Vereinbarung ausgespart bleibt; fordert deshalb die Sozialpartner auf, eine Konsultation zu diesem Thema durchzuführen;

52.

weist darauf hin, wie schwierig die Arbeitsbedingungen vieler Kraftfahrer innerhalb Europas sind, weil nicht genügend angemessene Rastplätze zur Verfügung stehen; Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (16)über Lenk- und Ruhezeiten bekräftigt ausdrücklich die Bedeutung ausreichender sicherer Rastplätze für Berufskraftfahrer entlang des europäischen Autobahnnetzes; fordert daher die Kommission auf, im Anschluss an das vom Parlament initiierte Pilotprojekt für sichere Rastplätze unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum gleichen Thema (17) Folgemaßnahmen zu ergreifen;

53.

fordert die Kommission auf zu untersuchen, ob es machbar und sowohl für die Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz als auch für die Gesellschaft insgesamt sinnvoll ist, für alle neuen, als Arbeitsplätze dienenden Gebäude Brandschutzsprinkleranlagen vorzuschreiben, wo dies unbedenklich ist;

54.

unterstreicht die Bedeutung eines kontinuierlichen Dialogs zwischen allen Beteiligten einschließlich staatlichen Stellen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern, deren Vertretern und der Zivilgesellschaft als entscheidendes Instrument für die effektive Entwicklung hoher Gesundheits- und Sicherheitsstandards; dieser Dialog sollte zu einer besseren Kenntnis der wahren Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer sowie der besonderen Bedürfnisse und Anforderungen bestimmter Arbeitnehmergruppen auf Unternehmens- und Sektorebene und zu einem Austausch bewährter Praktiken führen;

55.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine angemessene Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsprozessen betreffend Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz auf allen Ebenen zu sorgen;

56.

hält das Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) für eines der wirksamsten Instrumente zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Verbesserung des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes am Arbeitsplatz und des Arbeitsumfelds und ruft daher zu einem Austausch der bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene und weltweit auf multinationaler Ebene auf sowie dazu, SVU auf freiwilliger Basis, aber als integrierten Bestandteil der Entwicklungsstrategie von Unternehmen zu praktizieren;

57.

ist der Auffassung, dass bei allen Konzepten für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz der Vertretung der Arbeitnehmer große Bedeutung zukommt; vertritt den Standpunkt, dass die positive Korrelation zwischen der Existenz von Beauftragten für Sicherheit und Gesundheitsschutz und besseren Leistungen nicht unterschätzt werden darf, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den partizipativen Ansatz zu fördern und sicherzustellen, dass möglichst alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Zugang zu Beauftragten für Sicherheit und Gesundheitsschutz haben;

58.

ist der Auffassung, dass übermäßig lange Arbeitszeiten/unzureichende Ruhezeiten maßgeblich für ein verstärktes Auftreten von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verantwortlich sind, und fordert ein ausgewogenes Verhältnis von Berufs- und Familienleben;

59.

beglückwünscht die OSHA und die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen zu ihrer bisher geleisteten Arbeit und stellt sich auf den Standpunkt, dass die Erfahrung und die Befugnisse dieser Einrichtungen voll ausgeschöpft werden müssen; vertritt die Auffassung, dass sie weiterhin als Instrumente für die Sensibilisierung, das Sammeln, Analysieren und Austauschen von Informationen, den Austausch bewährter Praktiken und die Erforschung neu aufkommender Risiken, die entweder durch sozialen Wandel oder technische Innovation hervorgerufen werden, eingesetzt werden sollten;

60.

vertritt die Ansicht, dass es wesentlich darauf ankommt, neu identifizierte und neu auftretende Risiken zu erkennen und zu überwachen, z. B. psychosoziale Risiken; beglückwünscht deshalb die Beobachtungsstelle für Risiken der OSHA zu ihrer Arbeit und erwartet von der Kommission, dass sie auf die dort gewonnenen Erkenntnisse reagiert und die notwendigen Vorschläge unterbreitet, wenn neue Risiken identifiziert werden;

61.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit schwere oder gefährliche Arbeiten mit entsprechenden Sozialschutzrechten einhergehen, die die betreffenden Arbeitnehmer sowohl während ihres Erwerbslebens als auch im Ruhestand in Anspruch nehmen können;

62.

empfiehlt der OSHA, konkrete Untersuchungen zu den spezifischen Problemen und Risiken durchzuführen, die für Leih- und Zeitarbeitskräfte sowie für Beschäftigte von Unterauftragnehmern bestehen, um die Kommission und die Mitgliedstaaten im Kampf gegen solche Risiken und bei der korrekten Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für diese Gruppen zu unterstützen; räumt allerdings ein, dass die Art von Arbeit, der diese Gruppen in manchen Mitgliedstaaten nachgeht, wie beispielsweise Arbeiten im Bausektor, an sich mit einem höheren Unfallrisiko behaftet ist;

63.

vertritt den Standpunkt, dass es in einem globalen Umfeld notwendig ist, mit internationalen Organisationen (z. B. WTO, WHO, ILO) zusammenzuarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass internationale Übereinkommen und Vereinbarungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz geschlossen und von allen Beteiligten umgesetzt werden; betrachtet dies als einen wichtigen Faktor für die Bewahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und um zu vermeiden, dass EU-Unternehmen wegen eines weniger strengen Arbeitsschutzrechts in Drittländer verlagert werden; ist ferner der Auffassung, dass es hier um den Schutz der Menschenrechte geht und dass dieser Punkt deshalb bei Verhandlungen mit Drittländern einbezogen werden sollte;

64.

fordert darum die Mitgliedstaaten auf, die internationalen Vorschriften im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz einzuhalten und insbesondere das ILO-Übereinkommen C187 zu ratifizieren und die Empfehlung R197 einzuhalten;

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(3)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(4)  ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21.

(5)  ABl. C 300 E vom 11.12.2003, S. 290.

(6)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 400.

(7)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 754.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0206.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0501.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0102.

(11)  ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 28.

(12)  ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19.

(13)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(14)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(15)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(17)  ABl. C 175 vom 27.7.2007, S. 88.


Mittwoch, 16. Januar 2008

19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/24


P6_TA(2008)0012

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (2007/2093(INI))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 21. und 22. Juni 2007 zum Prozess der Vertragsreform,

unter Hinweis auf den Text des neuen Artikels 3 des Vertrags über die Europäische Union, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Vertrags von Lissabon eingefügt wird und in dem es heißt, dass die Union Diskriminierungen bekämpft und den Schutz der Rechte des Kindes fördert, und in dem weiter spezifiziert wird, dass die Union auch in ihren Beziehungen zur übrigen Welt einen Beitrag zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, leistet,

unter Hinweis darauf, dass die Staats- und Regierungschefs zum Abschluss der Regierungskonferenz vom 19. Oktober 2007 in Lissabon beschlossen haben, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), in deren Artikel 24 ausdrücklich auf die „Rechte des Kindes“ eingegangen wird und es u. a. heißt, dass „[bei] allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen […] das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein [muss]“, rechtsverbindlich zu machen,

unter Hinweis auf den Beschluss der Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 beizutreten, in der Sanktionen für den Fall vorgesehen sind, dass gegen sie verstoßen wird,

unter Hinweis auf das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommene VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes sowie seine Fakultativprotokolle,

unter Hinweis auf das auf der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung vom September 1994 in Kairo verabschiedete VN-Aktionsprogramm,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. Juli 2006 mit dem Titel „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“(KOM(2006)0367),

in Kenntnis des Berichts der Mediatorin des Europäischen Parlaments für grenzüberschreitende elterliche Kindesentführungen vom 1. März 2007, in dem die Kommission und das Europäische Parlament sowie andere Institutionen über den dramatischen Anstieg von Fällen der elterlichen Kindesentziehung alarmiert wurden,

in Kenntnis der Ergebnisse der von „Save the Children“ und „Plan International“ durchgeführten Konsultation zu der Mitteilung der Kommission (3),

unter Hinweis auf das von der Kommission nach der Veröffentlichung ihrer Mitteilung im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie einberufene Forum, das zum ersten Mal am 4. Juni 2007 in Berlin zusammengetreten ist,

unter Hinweis auf die am 4. Juni 2007 in Berlin anlässlich des ersten Forums angenommene politische Erklärung, in der der Wille bekräftigt wird, die Rechte des Kindes im Rahmen der internen und externen Politiken der Europäischen Union systematisch zu berücksichtigen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Juni 2006 zu Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit für alle — eine Rahmenstrategie (4),

unter Hinweis auf Anmerkung Nr. 4 des Netzes der Sachverständigen für Grundrechte vom 25. Mai 2006 zur Durchführung der Rechte des Kindes in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf die Studie des VN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder, die der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 11. Oktober 2006 vorgelegt wurde,

unter Hinweis auf die Leitlinien von UNICEF für den Schutz der Kinder, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, vom September 2006,

in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (6),

unter Hinweis auf die Artikel 34 und 35 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, die den Schutz des Kindes vor allen Formen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs betreffen und durch die die Entführung und der Verkauf von Kindern sowie der Handel mit Kindern verhindert werden sollen,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2007, „Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität“(KOM(2007)0267,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie des Rechtsausschusses (A6-0520/2007),

A.

in der Erwägung, dass das Hauptziel der oben genannten Mitteilung der Kommission im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie darin besteht, die positive Durchsetzung der Kinderrechte zu fördern, zu denen vor allem das Recht auf eigene Identität, das Recht, unter sicheren Bedingungen aufzuwachsen/das Recht auf Fürsorge, das Recht auf Familie, Geborgenheit, Spiel, Gesundheit, Bildung, soziale Integration, Chancengleichheit, Sport und ein sauberes und beschütztes Umfeld sowie das Recht auf diesbezügliche Informationen gehören, um eine kinderfreundliche und kindgerechte Gesellschaft zu schaffen, in der sich Kinder behütet und als wichtige Akteure fühlen können,

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Folgendes geregelt ist: „Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen“,

C.

in der Erwägung, dass es gemäß Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 12 des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes wichtig ist, allen Kindern das Recht auf „Teilnahme“ zu garantieren, damit ihre Erfahrung und ihre Meinung in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, stets berücksichtigt werden können und ihnen gemäß dem Alter, der Reife und der geistigen Entwicklung des Kindes gebührend Rechnung getragen werden kann; in der Erwägung, dass dieses Recht absolut ist und nicht eingeschränkt werden darf und dass dafür Methoden gefunden werden müssen, um alle Kinder zu erreichen, auch solche Kinder, die sich in einer Weise ausdrücken, die für Erwachsene nicht leicht zu verstehen ist, wobei dies unter anderem die jüngsten Kinder, Kinder mit Behinderungen und Kinder betrifft, die eine andere Sprache als wir selbst sprechen,

D.

in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, die Kinderrechte in alle Politikbereiche der Union, die Kinder direkt oder indirekt betreffen, zu integrieren und sie in all diesen Bereichen zu vertreten (Mainstreaming),

E.

in der Erwägung, dass Armut und soziale Ausgrenzung der Eltern für das Kind schwerwiegende Beschränkungen bei der Wahrnehmung seiner Rechte darstellen und dass es außerdem zahlreiche andere Faktoren gibt, die das Kind daran hindern, seine Rechte wahrzunehmen, beispielsweise Eltern, die ihre Elternrolle weniger gut erfüllen, die Anforderung, dass das Kind sich in Rechtssachen durch einen Erwachsenen vertreten lassen muss, das Recht auf gesundheitliche Betreuung nur mit Zustimmung der Person, die das Sorgerecht hat,

F.

in der Erwägung, dass die Erwachsenen günstige Bedingungen schaffen sollten, um den Kindern zu ermöglichen, sich zu äußern, damit diese ihre Meinungen kundgeben und gehört werden können; in der Erwägung, dass die Erwachsenen auch den Wert der Gesten des Friedens und der Freundschaft der Kinder anerkennen und sie ermuntern sollten, sich mit anderen Kindern zusammenzutun; in der Erwägung, dass die Zeit ein wichtiger Faktor für die Schaffung günstiger Bedingungen ist, damit man den Kindern zuhören und die Möglichkeit zur Äußerung geben kann, die sich nicht ausschließlich auf punktuelle Ereignisse beschränken darf, und in der Erwägung, dass man bei der Finanzierung öffentlicher Programme dieses Erfordernis berücksichtigen muss;

G.

in der Erwägung, dass die Verletzung der Rechte der Kinder, Gewalt gegen Kinder und Kinderhandel zum Zwecke rechtswidriger Adoption, Prostitution, rechtswidriger Arbeit, erzwungener Ehen, Straßenbettlerei oder zu anderen Zwecken immer noch ein Problem in der Europäischen Union sind,

H.

in Kenntnis der Tatsache, dass immer mehr Kinder an chronischen Krankheiten wie Neurodermitis und Allergien ebenso wie an Atemwegserkrankungen und unter Lärmbelastung leiden,

I.

in Kenntnis der Tatsache, dass die ökologischen Kinderrechte in der VN-Kinderrechtskonvention verankert sind,

J.

in der Erwägung, dass ein familiäres Umfeld einen Rahmen darstellt, der dem Schutz der Rechte des Kindes und seiner angemessenen persönlichen Entwicklung, der Entwicklung seiner Fähigkeiten, dem Erwerb von Kenntnissen, die zur Ausübung seiner Rechte sowie zum Erlernen seiner Pflichten notwendig sind, förderlich ist, und dass folglich alles getan werden muss, um die Familien durch geeignete staatliche Maßnahmen zu unterstützen, dass alle Kinder, auch Waisen, Obdachlose und Flüchtlinge jedoch in Ermangelung eines solchen Rahmens entsprechend dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes ersatzweise einen Schutz genießen müssen, der es ihnen ermöglicht, ohne Diskriminierung aufzuwachsen,

K.

in der Erwägung, dass die EU-Kinderrechtsstrategie ihre Wurzeln in den Werten und Grundsätzen haben sollte, die in dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegt sind,

L.

in der Erwägung, dass die Rechte des Kindes als eigenständige Rechtspersönlichkeit anerkannt werden müssen, dass aber Mädchen und Frauen trotz der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften häufig rechtlich, sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind, was die Ausübung ihrer positiven und grundlegenden Rechte wie z. B. den gleichberechtigten Zugang zu Bildung, Ausbildung und Gesundheitsfürsorge, zu sicheren Lebensmitteln und sauberem Wasser, sowie die reproduktiven Rechte Jugendlicher beeinträchtigt,

M.

in der Erwägung, dass die grundlegenden Werte und Rechte, nicht zuletzt die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, einen unverzichtbaren Bestandteil der Bildung während der Kindheit darstellen und die Grundlage aller weiteren Lebensphasen bilden sollten;

N.

in der Erwägung, dass es von grundsätzlicher Bedeutung ist, den Gleichstellungsaspekt in alle Politikbereiche einzubeziehen, die Kinder betreffen, da die Gleichstellung von Männern und Frauen mit der Anerkennung der Gleichheit von Jungen und Mädchen schon von ihren ersten Lebensjahren an beginnt,

O.

in der Erwägung, dass die Verletzung der Menschenrechte zugewanderter Frauen und Mädchen in Form von so genannten Ehrenverbrechen, Zwangsheirat, Genitalverstümmelungen oder anderen Verletzungen nicht mit kulturellen oder religiösen Argumenten gerechtfertigt werden kann und unter keinen Umständen toleriert werden darf,

P.

in der Erwägung, dass Kinder in Europa bereits in jungen Jahren mit Horror-, Porno- und Gewaltdarstellungen in den Medien konfrontiert werden, und dass dies verheerende psycho-soziale Folgen für Kinder haben kann, wie Angstzustände, Depressionen, gesteigerte Aggressivität und Schulprobleme,

Überblick über die Strategie

1.

begrüßt die Initiative der Kommission, mit der eindeutig klargestellt wird, dass für Kinder sämtliche Übereinkommen über grundlegende Menschenrechte in gleicher Weise gelten wie für Erwachsene ebenso wie eine Reihe zusätzlicher Rechte, u. a. die im VN-Übereinkommen über Rechte des Kindes verankerten Rechte, das unter dem Aspekt der besonderen Situation von Kindern und Jugendlichen formuliert wurde;

2.

begrüßt den Beschluss der Regierungskonferenz vom 19. Oktober 2007, die Rechte des Kindes als eines der Ziele der Europäischen Union in den Vertrag von Lissabon einzubeziehen und so einen neuen Rechtsrahmen für die Rechte des Kindes zu schaffen;

3.

begrüßt, dass die Kommission einen Aktionsplan über Kinder im Bereich der Außenbeziehungen, der in den vereinbarten Rahmen und die Zusagen im Zusammenhang mit der EU-Kinderrechtsstrategie fällt, entwickelt hat;

4.

stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Union direkt oder indirekt die Rechte des Kindes betreffen, und fordert die Kommission auf, in die Folgenabschätzung, die in ihrer Mitteilung vom 27. April 2005„Berücksichtigung der Charta der Grundrechte in den Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission — methodisches Vorgehen im Interesse einer systematischen und gründlichen Kontrolle“(KOM(2005)0172) vorgesehen ist, ein Kapitel aufzunehmen, das speziell der Berücksichtigung der Rechte des Kindes im Rahmen der Rechtsetzung gewidmet ist;

5.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Schaffung einer spezifischen Haushaltslinie für Kinderrechte vorzulegen, aus der die Arbeit zur Umsetzung der oben genannten Mitteilung der Kommission „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ sowie kinderspezifische Projekte, wie etwa ein Europäisches Frühwarnsystem für Kindesentführungen, finanziert werden können, sowie ein Koordinationsgremium, zusammengesetzt aus Repräsentanten der Zentralen Behörden (ZB) der Mitgliedstaaten, mit dem Auftrag, die Anzahl der Fälle von Kindesentführungen zu vermindern; die Haushaltslinie sollte auch Beihilfen für NRO-Netzwerke, die in diesem Bereich tätig sind, umfassen und die Beteiligung der Kinder an der Arbeit zur Umsetzung dieser Mitteilung und dieser Projekte gewährleisten;

6.

fordert ein wirksames Überwachungssystem, das mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist, und jährliche Berichte, um die Umsetzung der Zusagen zu gewährleisten, die in der oben genannten Mitteilung „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ und der künftigen Kinderrechtsstrategie niedergelegt sind;

7.

weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der künftigen Strategie ein langfristiges Engagement und die Annahme auf Dauer angelegter Maßnahmen, eine verstärkte und wirksame Überwachung der Umsetzung der Rechte der Kinder durch die Entwicklung von Indikatoren und die Beteilung nichtstaatlicher Organisationen und der Elternvereinigungen und Bildungseinrichtungen erfordert und mit nationalen Initiativen und Politiken zum Schutz der Rechte des Kindes koordiniert werden muss;

8.

fordert die Kommission auf, ab 2008 alle zwei Jahre einen umfassenden Kinder- und Jugendbericht der Europäischen Union zu erstellen;

9.

begrüßt den Plan der Kommission, EU-weit eine Hotline für Hilfe suchende Kinder einzurichten, und weist darauf hin, dass dieser Dienst kostenlos und 24 Stunden am Tag erreichbar sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kinder im Wege von Informationsmaßnahmen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Dienstes aufzuklären;

10.

erwartet mit Interesse den Bericht der Kommission über die Umsetzung des oben genannten Rahmenbeschlusses über die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie aus dem Jahre 2003 durch die Mitgliedstaaten;

11.

fordert, dass der Schutz der Rechte des Kindes nach dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes in die vorrangigen Aufgaben des Mehrjahresrahmens der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend als „die Agentur“ bezeichnet) aufgenommen wird, und dass die Agentur unverzüglich ein Netz für die Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen, insbesondere den Kinderbeauftragten, und NRO aufbaut, um in vollem Umfang von den Erfahrungen und dem Wissen dieser Einrichtungen profitieren zu können;

12.

fordert die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten auf, sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und Forschungszentren um eine bessere Erhebung vergleichbarer statistischer Daten betreffend die Lage der Kinder in der Europäischen Union zu bemühen, gegebenenfalls durch Ausweitung des Mandats von Eurostat, um eine größere Zahl von Indikatoren entwickeln und heranziehen zu können, die speziell die Situation von Kindern betreffen, wie z. B. Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern; bei der Erhebung von Daten sollte die Beteiligung von Kindern sichergestellt werden;

13.

fordert die Kommission auf, nach Geschlecht und nach Alter aufgeschlüsselte Daten über alle Formen von Diskriminierung von Kindern und Gewalt gegen sie zu sammeln, den Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern in all ihre Politiken und in ihre künftige Strategie einfließen zu lassen, auch bei den Maßnahmen des Forums für die Rechte des Kindes, und die Weiterverfolgung und Bewertung dieser politischen Maßnahmen unter anderem durch eine „geschlechtergerechte Haushaltsaufstellung“ sicherzustellen;

14.

fordert, dass die Rechte der Kinder in alle außenpolitischen Maßnahmen und Tätigkeiten der EU, einschließlich der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der strategischen Partnerschaft mit Russland durchgehend einbezogen werden, wie dies in dem künftigen Arbeitspapier der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan der Europäischen Union zu Kinderrechten in Außenbeziehungen“ vorgesehen ist, sowie in den Erweiterungsprozess, denn es muss erkannt werden, dass diese politischen Maßnahmen wirkungsvolle Instrumente sind, die die Möglichkeit bieten, die Rechte der Kinder zu fördern; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeit in spezifische Ziele bei der externen Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten umzusetzen;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Bericht darüber vorzulegen, inwieweit es möglich ist, in alle internationalen Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten eine besondere rechtsverbindliche Klausel über den Schutz der auf internationaler Ebene festgelegten Rechte des Kindes aufzunehmen;

16.

fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, wenn sie die Entwicklungsländer dabei unterstützen will, die Bestimmungen des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und die Fakultativprotokolle dieses Übereinkommens in nationales Recht umzusetzen;

17.

fordert, die Möglichkeit des Beitritts der Europäischen Union zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zu seinen beiden Fakultativprotokollen sowie zu den Übereinkommen des Europarates über die Rechte des Kindes, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und denjenigen Übereinkommen in Aussicht zu nehmen, die die Ausübung der Kinderrechte, Adoption, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch betreffen, und fordert den Rat auf, eine Grundsatzposition anzunehmen, um es der Europäischen Union in Zukunft zu ermöglichen, sich an den Verhandlungen über künftige Übereinkommen insbesondere über Kinderrechte zu beteiligen;

18.

weist darauf hin, dass jede Strategie für die Rechte des Kindes ihre Wurzeln in den Werten und den vier Grundprinzipien des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes haben sollte: Schutz vor jeder Form von Diskriminierung, das Wohl des Kindes als oberste Richtschnur, das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung sowie das Recht, eine Meinung zu äußern, die in allen das Kind berührenden Angelegenheiten zu berücksichtigen ist;

19.

bedauert es, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten die vom VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes geforderte Stelle eines Kinderbeauftragten geschaffen haben, um die Achtung der Rechte der Kinder und die weitere Umsetzung des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, dies so rasch wie möglich zu tun; ist der Ansicht, dass die Europäische Union finanzielle Unterstützung für das Europäische Netz der Kinderbeauftragten (ENOC) bereitstellen sollte, damit ENOC unionsweit die Möglichkeit erhält, sich intensiver mit den Fragen zu befassen, die die Rechte des Kindes betreffen;

20.

stellt fest, dass die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (7) durch die innerstaatlichen Behörden zu einer Vielzahl von Auslegungen führt, die Kommission nachdrücklich auf, Leitlinien und eine Aufstellung bewährter Praktiken zu formulieren, um die Durchführung dieser Verordnung klarer und leichter zu machen;

21.

betont die Bedeutung der uneingeschränkten Erfüllung bestehender internationaler Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer, insbesondere im Rahmen des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das besondere Bestimmungen für behinderte Kinder enthält, und der IAO-Übereinkommen über Kinderarbeit;

22.

fordert alle Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern noch nicht ratifiziert haben, eindringlich auf, dies zu tun; fordert ferner die einzelnen Organe der Europäischen Union eindringlich auf, sich dafür stark zu machen, dass Drittstaaten die wichtigsten internationalen Instrumente zum Schutz der Rechte des Kindes, insbesondere diejenigen, die die Lage minderjähriger Migranten verbessern könnten, ratifizieren;

23.

fordert die Europäische Union auf, sich durch Aufklärung und Empfehlungen aktiv an der Förderung der Kenntnis der VN-Konvention über die Rechte des Kindes und ihrer Verbreitung innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu beteiligen;

24.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie ihre europäischen und internationalen Zusagen im Bereich des Schutzes der Rechte des Kindes unverzüglich einhalten müssen;

25.

ermutigt die Mitgliedstaaten, Austauschprogramme für Lehrkräfte und Schüler mit Ländern außerhalb der Europäischen Union, insbesondere mit Ländern im Nahen Osten und mit Entwicklungsländern, aufzulegen und die Rechte des Kindes unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Bildung und der Gleichstellung der Geschlechter zu verbreiten und zu fördern;

26.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Bedürfnisse von Kindern in differenzierter Weise berücksichtigt werden müssen; ist der Auffassung, dass die vom Forschungsinstitut INNOCENTI der UNICEF herausgegebene Studie Report Card 7, die sechs Dimensionen bezüglich des Wohlergehens von Kindern — die materielle Lage, Gesundheit und Sicherheit, Bildungssituation, Beziehungen zu Eltern und Freunden, Verhaltensweisen und Risiken sowie das subjektive Wohlbefinden von Kindern — umfasst, ein gutes Beispiel für eine solche Differenzierung ist;

27.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte geistig behinderter Kinder zu ergreifen, insbesondere im Hinblick auf ihr Recht auf Freiheit, Bildung, Zugang zu den Gerichten und den Schutz vor Misshandlungen sowie vor grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kindern in sie betreffenden gerichtlichen oder gerichtsähnlichen Verfahren eine wirksame und unabhängige Vertretung zur Verfügung steht und sie einen gerichtlich bestellten Vormund haben, wenn kein sorgeberechtigtes, zuständiges und geeignetes erwachsenes Familienmitglied eine derartige Verantwortung übernehmen kann;

29.

betont, dass wegen der Tatsache, dass die Mehrheit der Kinder, insbesondere Kleinkinder, innerhalb einer Familie versorgt werden, eine Kinderrechtsstrategie Regelungen zur Förderung des Wohlergehens von Familien beinhalten muss;

30.

fordert die Kommission auf, eine Politik zu entwickeln, nach der umfassende und bereichsübergreifende Aktionen im Bereich des Schutzes der Rechte der Kinder mit dem Ziel durchgeführt werden, eine grenzübergreifende Gerechtigkeit und Chancengleichheit für die Kinder zu erreichen;

31.

schlägt vor, dass die Europäische Union alle Kinder als „gefährdete Kinder“ definiert, die Opfer einer sozialen Situation sind, die ihre geistige oder körperliche Unversehrtheit gefährdet und/oder sie der Gefahr der Kriminalität, sei es als Täter oder Opfer, aussetzt;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedsstaaten auf, Maßnahmen (Aufklärungskampagnen, Austausch bewährter Praktiken, usw.) zur Vorbeugung gegen die Gefahr zu ergreifen, dass Kinder gefährdet werden, wozu auch die Vorbeugung gegen Jugendkriminalität gehört;

33.

erinnert daran, dass das Recht auf Bildung und Ausbildung ein soziales Grundrecht ist, und ruft alle Mitgliedsstaaten und Bewerberländer auf, dieses unabhängig von der sozialen und ethnischen Herkunft sowie vom körperlichen Zustand oder von der Rechtsstellung des Kindes oder seiner Eltern zu gewährleisten;

34.

fordert, dass die künftige Strategie Maßnahmen zur Verhütung von geschlechtsbedingter Gewalt umfassen und sich unter anderem auf Kampagnen zur Sensibilisierung in Bezug auf die Gleichstellung von Frauen und Männern konzentrieren muss, die vor allem auf Mädchen und Jungen, Eltern, Erzieher und Risikogruppen ausgerichtet sind und darauf abzielen, die Emanzipation von Mädchen, die Gewährleistung der Chancengleichheit und einen besseren Schutz ihrer Rechte zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass die aktive Beteiligung von Jungen und Männern an den oben genannten Präventivmaßnahmen gefördert werden muss; fordert die Kommission auf, ihre Entwicklungspolitik sowie ihre Handelsabkommen von der Durchführung von Rechtsvorschriften abhängig zu machen, die die Gleichstellung von Männern und Frauen gewährleisten und jegliche Form von Gewalt gegen Frauen und Kinder beseitigen;

35.

fordert die Kommission auf, in ihren Beziehungen zu Drittländern darauf hinzuwirken, dass diese die internationalen Übereinkommen ratifizieren, die zum Ziel haben, die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen und ihre Beteiligung am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben zu fördern, damit auf diese Weise ein Beitrag zur Verbesserung des Wohlergehens der Kinder in diesen Ländern geleistet wird;

Beteiligung der Kinder

36.

begrüßt, dass die Kommission ein Forum eingerichtet hat, an dem Vertreter der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission, von nichtstaatlichen Organisationen, nationalen und internationalen Organisationen, die sich für Kinderrechte einsetzen, sowie die Kinder selbst beteiligt sind; vertritt die Ansicht, dass die Beteiligung der Kinder eines der Hauptziele des Forums darstellen sollte; fordert die Kommission auf, für die Beteiligung von Kindern und auch von Beauftragten für Kinderrechte in den Mitgliedstaaten sowie von Eltern- und Familienvereinigungen zu sorgen;

37.

begrüßt die Einsetzung einer diensteübergreifenden Arbeitsgruppe sowie die Benennung eines Koordinators für Kinderrechte durch die Kommission und wünscht, dass auch im Europäischen Parlament gemäß dem Vertrag von Lissabon ein Koordinierungsreferat geschaffen wird, das sich mit der diensteübergreifenden Arbeitsgruppe der Kommission abstimmt und alle parlamentarischen Initiativen und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Kinderrechten miteinander verknüpft und effizienter gestaltet; ist der Ansicht, dass solche Strukturen darüber hinaus den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken in Verbindung mit den von einigen Mitgliedstaaten umgesetzten nationalen strategischen Plänen für die Kinder im Rahmen eines Netzwerks gewährleisten sollten; fordert, dass diese Gremien direkten Kontakt mit von Kindern und Jugendlichen geführten Organisationen aufnehmen, um eine sinnvolle und wirksame Beteiligung von Kindern an allen Entscheidungen, die sie betreffen, einzurichten, zu verwirklichen und zu überwachen;

38.

erinnert daran, dass Kinder und Jugendliche unabhängig von ihrem Alter, das Recht haben, ihre Ansichten zu äußern; verweist darauf, dass das Recht, gehört zu werden, sowohl für Mädchen als auch für Jungen gilt und dieses Recht bei der Ausarbeitung einer Strategie der Europäischen Union für die Rechte des Kindes sowie eine gleiche Beteiligung von Mädchen und Jungen gewährleistet werden müssen;

39.

ist sich darüber im Klaren, dass ein enger Zusammenhang zwischen aktiver Beteiligung und Information besteht; begrüßt die Einführung einer Kommunikations- und Informationsstrategie zur Veröffentlichung von EU-Maßnahmen in einer für alle zugänglichen kindgerechten Form;

40.

sieht der Vorlage eines Konsultationsdokuments der Kommission und ihrer Studie zur Bewertung der Auswirkungen der bisherigen, die Rechte des Kindes berührenden Maßnahmen der Europäischen Union im Jahr 2008 erwartungsvoll entgegen, in dem die Schwerpunkte der künftigen Strategie der Europäischen Union im Bereich der Kinderrechte mit dem Ziel der Annahme eines Weißbuches festgelegt werden sollen; fordert die Kommission auf, dabei die Ergebnisse der von „Save the Children“ und „Plan International“ Anfang 2007 bei ca. 1 000 Kindern durchgeführten Befragung zu berücksichtigen, aus der sich die nach Ansicht der Kinder als vorrangig zu behandelnden Themen Gewalt gegen Kinder, Diskriminierung, soziale Ausgrenzung und Rassismus, Folgen des Drogen-, Alkohol- und Tabakkonsums, Prostitution und Kinderhandel sowie Umweltschutz ergeben haben; vertritt die Auffassung, dass zusätzlich zu diesen vorrangig zu behandelnden Themen das Recht der Kinder auf Beteiligung und Einflussnahme das übergeordnete Ziel der Strategie sein muss; fordert die Kommission deshalb auf, einen Prozess zu entwickeln, in dem alle Beteiligten, einschließlich der Kinder, in der Lage sind, sich an der Konsultation zu beteiligen, die zur Festlegung der Kinderrechtsstrategie der Europäischen Union führt;

41.

hält es für sehr wichtig, dass die Informationen über die Rechte der Kinder bei Kindern auf kindgerechte Art und mittels geeigneter Hilfsmittel verbreitet werden; ruft die Kommission auf,

wirksame Kommunikationsmittel, einschließlich einer kindgerechten Website, zu entwickeln, um die Arbeit der Europäischen Union an den Rechten der Kinder zu fördern;

ein ständiges und gemeinsames Informationssystem mit dem Ziel aufzubauen, die Sensibilisierung für die Lage der Kinder in der Europäischen Union zu verbessern;

regelmäßige und beständige Informationssysteme über die Lage der Kinder in der Europäischen Union auf- und auszubauen, wie etwa statistische Begleitinstrumente, Studien oder Austausch von Informationen und bewährten Praktiken;

Gewalt

42.

bekräftigt, dass keine Form der Gewalt gegen Minderjährige in irgendeinem Lebensbereich, auch zu Hause, gerechtfertigt werden kann und diese verurteilt werden muss; fordert deshalb Gemeinschaftsvorschriften, durch die jede Form der Gewalt, sexuellen Missbrauchs, erniedrigender Strafen und gefährlicher traditioneller Praktiken verboten wird; verurteilt jegliche Form der Gewalt gegen Kinder, und zwar auch körperliche, psychologische und sexuelle Gewaltanwendung wie z. B. Folter, Kindesmissbrauch und -ausbeutung, Kindesentführung, Handel mit oder Verkauf von Kindern und ihren Organen, Gewalt in der Familie, Kinderpornographie, Kinderprostitution, Pädophilie oder grausame traditionelle Praktiken wie beispielsweise Genitalverstümmelung von Frauen, Zwangsheirat und Ehrenmorde;

43.

erinnert an die Empfehlungen der Studie des VN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder zur Prävention und Reaktion auf jede Form der Gewalt gegen Kinder — erkennt insbesondere die Notwendigkeit an, einer präventiven Politik Vorrang einzuräumen, die sozialen Dienste unter besonderer Berücksichtigung der Mediation in Familiensachen zu stärken und die Unterstützung der Opfer von Gewalt zu verbessern, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen sowie die Erhebung und Analyse von Daten zu diesem verborgenen Problem zu intensivieren; fordert im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegen Kinder die Förderung der Sensibilisierung, Informations- und Schulungskampagnen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau bei Berufsgruppen, die mit oder für Kinder arbeiten;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für ein Verbot der Genitalverstümmelung entweder einen eigenen Straftatbestand einzuführen oder Gesetze zu verabschieden, wonach jede Person, die eine Genitalverstümmelung durchführt, strafrechtlich verfolgt werden kann;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gegen Verbrechen im Namen der Ehre, unabhängig von dem Motiv — sei es im Zusammenhang mit Homosexualität, Religion oder Geschlechtsidentität, Zwangsehen und Ehen mit Minderjährigen — vorzugehen;

46.

fordert die Mitgliedstaaten eindringlich auf, Ärzte dafür zu sensibilisieren, dass es schädliche traditionelle Verstümmelungspraktiken gibt, und zu gewährleisten, dass Straftaten im Rahmen der geltenden Rechtsnormen konsequent geahndet werden, wobei den am stärksten gefährdeten Gruppen, unter anderem den Mädchen und Frauen aus Einwandererfamilien, Frauen und Mädchen, die ethnischen Minderheiten angehören, und behinderten Mädchen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Gesundheitsarbeiter dazu zu verpflichten, alle Fälle in denen eine Verstümmelung der Genitalien vorgenommen wurde, zu registrieren und auch Fälle schriftlich festzuhalten, in denen der Verdacht besteht, dass eine Genitalverstümmelung stattfinden könnte;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich entschieden gegen traditionsbedingte Gewalt gegen Frauen auszusprechen, Verletzungen der Menschenrechte von zugewanderten Mädchen durch die eigene Familie zu verurteilen und zu prüfen, welche Gesetze angewandt werden können, um Familienmitglieder zur Verantwortung zu ziehen, insbesondere im Falle so genannter Ehrenmorde;

49.

ist der Auffassung, dass spezifische Verfahrensvorschriften zur Erfassung von Gewalt gegen Kinder und Misshandlung von Kindern und deren medizinische Betreuung in diesen Fällen geschaffen werden müssen, um solche Vorfälle frühzeitig feststellen und bekämpfen zu können; meint, dass auch Maßnahmen zur Schulung des medizinischen Personals ergriffen werden müssen, das für Fragen der körperlichen und seelischen Gesundheit von Kindern zuständig ist;

50.

unterstützt die Ernennung eines Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für die Beseitigung der Gewalt gegen Kinder mit dem Mandat und den Ressourcen, die erforderlich sind, um die weltweiten Verpflichtungen zur Beendigung der Gewalt gegen Kinder durchzusetzen;

51.

betont die Notwendigkeit, einen angemessenen Rechtsrahmen für den Bereich der sexuellen Ausbeutung und des Missbrauchs von Minderjährigen zu schaffen und die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und allen zuständigen internationalen Einrichtungen zu verstärken;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Mittel für Bildungs- und Medienkampagnen zur Verfügung zu stellen, die sich an Eltern und Berufsgruppen wenden, und die Erbringung kindgerechter rechtlicher, medizinischer und psychosozialer Dienste sicherzustellen;

53.

fordert sämtliche Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich aktiv im Kampf gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kinderhandel, Pädophilie, die sexuelle Ausbeutung von Kindern im Internet, Kinderprostitution und Sextourismus mit Kindern zu engagieren und dabei alle nötigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage der gemeinsamen Mindestgrundsätze des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI abgeschlossen werden kann, und zwar auch in anderen Rechtsetzungsinstrumenten, welche die Einbindung aller betroffenen Akteure aus dem öffentlichen und privaten Sektor vorsehen, so wie dies auch in der Mitteilung der Kommission „Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität“ dargelegt wird;

54.

bekräftigt, dass die sexuelle Ausbeutung von Kindern, was die strafrechtlichen Sanktionen betrifft, dem Verbrechen der Vergewaltigung gleichgestellt werden sollte; vertritt die Ansicht, dass erschwerende Umstände berücksichtigt werden sollten, wenn ein Kind Opfer sexueller Ausbeutung oder sexuellen Missbrauchs geworden ist;

55.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf geschlechtsneutrale Rechtvorschriften zu achten, wenn sexuelle Gewalt im Spiel ist, und den Kauf von Sex von einem Kind (das heißt einer/einem Minderjährigen) gemäß Artikel 1 des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie, das von der VN-Generalversammlung am 25. Mai 2000 angenommen wurde, als Verbrechen einzustufen; betont, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit von wesentlicher Bedeutung ist, um die Nachfrage nach Kinderprostitution und Kinderpornographie zu bekämpfen und zu vermindern;

56.

verweist auf seine Empfehlung vom 16. November 2006 an den Rat zur Bekämpfung des Menschenhandels — ein integriertes Vorgehen und Vorschläge für einen Aktionsplan (8), in deren Erwägung E es sich dafür ausspricht, innerhalb der nächsten zehn Jahre das Ziel der Halbierung der Anzahl der Opfer des Menschenhandels zu erreichen, wobei das übergeordnete Ziel natürlich in der schnellstmöglichen und vollständigen Beseitigung dieser Form von Verbrechen bestehen sollte;

57.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, wirksame gesetzliche und andere Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Erhebung von nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselten Daten, um im privaten Rahmen und in der Öffentlichkeit jede Form von Gewalt in ihrem Hoheitsgebiet zu verhüten und zu beseitigen;

58.

fordert die Kommission ferner auf, sich dafür einzusetzen, dass das oben genannte Protokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und das Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten rasch ratifiziert werden;

59.

fordert alle EU-Organe und Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass den Opfern des Menschenhandels vollumfänglicher Schutz und Unterstützung zuteil werden, wobei besonderes Augenmerk geeigneten und dauerhaften Lösungen für Kinder als Opfer des Menschenhandels gebührt;

60.

fordert alle Institutionen und Mitgliedstaaten auf, aktiv teilzunehmen an der Bekämpfung des Kinderhandels zu jeder Form der Ausbeutung, einschließlich zum Zwecke der Arbeit (z. B. Kinderarbeit (9), Zwangsarbeit, Leibeigenschaft, Knechtschaft und Betteln), zum Zwecke der Zwangsehe, der illegalen Adoption und illegaler Aktivitäten (z. B. Drogenhandel, Taschendiebstahl) und zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung und der Prostitution usw.;

61.

fordert die Kommission auf, die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI unverzüglich mit dem Ziel zu evaluieren, dass ein Vorschlag zur sofortigen Änderung der nationalen Bestimmungen vorgelegt wird, wenn diese im Widerspruch zu dem Rahmenbeschluss stehen, und unterstützt das Engagement der Kommission, die zusammen mit den wichtigsten Kreditkartenherausgebern derzeit prüft, ob es technisch möglich ist, Websites, auf denen kinderpornografisches Material verkauft wird, vom Online-Zahlungssystem auszuschließen oder in anderer Weise Beschränkungen festzulegen; fordert auch andere Akteure in der Wirtschaft auf, beispielsweise Banken, Wechselstuben, Internetanbieter und Suchmaschinenbetreiber, sich aktiv an der Arbeit gegen die Kinderpornographie sowie andere Formen der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern zu beteiligen; fordert im Hinblick auf die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Fernsehtätigkeit (10) zu verbieten; ist der Auffassung, dass es ein vorrangiges Anliegen der Kommission sein sollte, grenzüberschreitende Maßnahmen gegen Websites mit Kinderpornographie zu verstärken und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden und dem privaten Sektor zu verbessern, damit sich die Betreiber verpflichten, illegale Websites zu schließen;

62.

weist auf die Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen in der Welt der Mode, der Musik, des Films und des Sports hin;

63.

wünscht sich zum Schutz der Kinderrechte die Schaffung eines angemessenen, effektiven und verhältnismäßigen Regelungssystems mit Dialog, das für Provider, Medien (öffentliche und private Fernsehkanäle, Werbung, Presse, Videospiele, Mobiltelefone und Internet) und die Industrie gelten sollte, um unter anderem die Übertragung kindergefährdender Bilder und Inhalte (einschließlich Cyberbullying) und den Verkauf von Videospielen mit gewalttätigem Inhalt zu verbieten, da diese zur Gewalt und zum Sexismus anstiften und deshalb für die psychische und physische Entwicklung des Kindes schädlich sein können; verweist darüber hinaus auf die besorgniserregende Zunahme des Austauschs pornografischer und Kindesmissbrauch zeigender Bilder per MMS; unterstützt das Programm Safer Internet Plus durch Umsetzung operativer und technischer Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Kinder; fordert in diesem Rahmen die Mitgliedstaaten und Internetanbieter auch auf, in Zusammenarbeit mit Firmen, die Suchmaschinen anbieten, und der Polizei Sperrtechniken einzusetzen, um Internetnutzer daran zu hindern, illegale Websites mit Bezug zu sexuellem Missbrauch von Kindern aufzurufen, und die Öffentlichkeit daran zu hindern, Material aufzurufen, bei dem der sexuelle Missbrauch von Kindern dargestellt wird;

64.

begrüßt, dass mit der Umsetzung eines europäischen Rahmens für die sicherere Nutzung von Mobiltelefonen durch Kinder und Jugendliche begonnen wurde, der als Selbstregulierungskodex von Großunternehmen der Branche in der Europäischen Union festgelegt wurde und dem jeweils nationale Selbstregulierungskodices folgen sollen; betont, dass dieser Rahmen einen ersten wichtigen Schritt zum Schutz von Minderjährigen vor konkreten Gefahren darstellt, die mit der Nutzung von Mobiltelefonen einhergehen, und dass die Kommission seine Umsetzung auf nationaler Ebene ständig kontrollieren und bewerten muss, um die Ergebnisse abschätzen zu können und zu prüfen, ob eine gemeinschaftliche Rechtsetzungsinitiative erforderlich ist;

65.

befürwortet, dass in der Europäischen Union ein einheitliches System zur Klassifizierung und Kennzeichnung für den Verkauf und die Verbreitung von audiovisuellen Inhalten und Videospielen für Minderjährige geschaffen wird, damit der europäische Standard den Ländern außerhalb der Europäischen Union als Vorbild dienen kann;

66.

erinnert daran, dass das bestehende europäische System für die Alterseinstufung von Computer- und Videospielen (PEGI) vor kurzem durch eine besondere Kennzeichnung für Online-Spiele ergänzt wurde; ist der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten solche Arten der Selbstregulierung für die Kennzeichnung von Spielen ermutigen und stärker unterstützen sollten, um Minderjährige besser vor ungeeigneten Inhalten zu schützen und die Eltern über mögliche Risiken, die mit Spielen verbunden sein können, sowie über gute Beispiele zu informieren;

67.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Mechanismen zur Kontrolle der Programminhalte des Fernsehens in Sendezeiten, zu denen die meisten Kinder zuschauen, sowie die elterliche Kontrolle durch geeignete und einheitliche Informationen über die Fernsehprogramme zu stärken; betont, dass die Informationstechnologie den Kindern noch weitere Zugangsmöglichkeiten zu Fernsehprogrammen zu jeder Zeit von jedem Computer mit Internetanschluss bietet; weist darauf hin, dass eingehender überprüft werden muss, ob die Massenmedien ein Recht auf ungehinderten Zugang zu Kindern und die Kinder ein Recht auf ungehinderten Zugang zu den Massenmedien haben;

68.

weist darauf hin, dass die Jugendkriminalität — d. h. minderjährige Täter und zumeist auch minderjährige Opfer — in allen Mitgliedstaaten in besorgniserregender Weise zunimmt, was eine umfassende Strategie zur Bekämpfung dieser Erscheinung nicht nur auf nationaler, sondern auch auf gemeinschaftlicher Ebene erfordert; empfiehlt deshalb, die Ausmaße des Problems unverzüglich und zuverlässig zu erfassen und dann ein umfassendes gemeinschaftsweites Rahmenprogramm zu entwickeln, das Maßnahmen in folgenden drei Bereichen miteinander verbindet: Prävention, soziale Integration der minderjährigen Täter sowie gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen;

69.

betont, dass die Förderung von „Kinderkultur“ durch die europäischen Programme Media und Kultur gestärkt werden muss, und fordert den Rat und die Kommission auf, durch innovative Projekte in kindergerechter Form Freude an europäischer Kultur und europäischen Sprachen zu wecken und frühzeitig den Lernwillen der Kinder anzuregen; hebt gleichzeitig die Bedeutung der Medienerziehung hervor, um mit der Einführung von pädagogischen Inhalten einen bewussteren Einsatz der verschiedenen Medien zu fördern;

70.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission im Rahmen ihrer künftigen Strategie auf, einen umfassenden Plan zur Vorbeugung von Jugendkriminalität und Bullying in Schulen und anderer verletzender Behandlung und zur Behandlung der besonderen Problematik von Jugendgangs auszuarbeiten, in den vor allem Familien und Schulen sowie Familienfürsorgeeinrichtungen, Sport- und Jugendeinrichtungen und die Jugendlichen selbst einbezogen werden sollten und bei dem der Schwerpunkt darauf gelegt werden sollte, ihnen Chancen zu bieten und ihre aktive Beteiligung an der Gesellschaft zu fördern; schlägt den Mitgliedstaaten den Austausch bewährter Praktiken vor;

71.

fordert die Einrichtung eines sicheren und vertraulichen Mechanismus, der gut bekannt gemacht und leicht zugänglich ist und über den Kinder, ihre Vertreter und andere Gewalt gegen Kinder anzeigen können; alle Kinder, einschließlich derjenigen in Heimen und in Justizvollzugsanstalten, sollten über die Existenz von Beschwerdemechanismen Bescheid wissen;

72.

plädiert dafür, dass die Mitgliedstaaten ein System einrichten, das den Zugang zu Informationen über Verurteilungen wegen Kindesmissbrauchs ermöglicht, damit Personen, die nach einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs als ungeeignet für die weitere berufliche Arbeit mit Kindern angesehen werden müssen, auf Dauer in der gesamten Union vom Zugang zu bestimmten Berufen, bei denen man in Kontakt mit Kindern kommt, ausgeschlossen werden können in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2006 betreffend die Intitiative des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme einer Rahmenentscheidung des Rates über die Anerkennung und Durchsetzung in der Europäischen Union von Berufsverboten aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder (11); hält es für erforderlich, Maßnahmen festzulegen, um Rückfälle möglichst wirkungsvoll auszuschließen, beispielsweise wenn ein wegen einer Sexualstraftat gegen Kinder Verurteilter ins Ausland reist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortschritte, die im Rat in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten über strafrechtliche Verurteilungen auf nationaler Ebene erreicht worden sind, und wünscht, dass der Rat rasch die nationalen Strafregister im Rahmen eines europäischen Netzes miteinander verknüpft;

73.

fordert, die Praxis des Verkaufs und des Konsums von Drogen und Alkohol in den Bildungseinrichtungen und ihrer Umgebung zu bekämpfen und den Minderjährigen mehr Informationen über die Gefahren dieses Konsums zu bieten;

74.

fordert, dass sich die Mitgliedstaaten darauf verständigen, was Kindesmissbrauch darstellt, denn sie haben unterschiedliche Rechtsvorschriften beispielsweise hinsichtlich der Schutzaltersgrenze;

75.

fordert einen wirksamen Schutz von Kindern gegen sexuelle Ausbeutung, einschließlich der Prüfung der Frage, ob der Sextourismus, der mit dem Missbrauch von Kindern einhergeht, in allen Mitgliedstaaten als Verbrechen angesehen und durch Gesetze geregelt werden sollte, die eine Strafverfolgung auch für im Ausland begangene Verbrechen ermöglichen; fordert bei Verbrechen, die EU-Bürger in einem Drittstaat begehen, eine Regelung durch eine einheitliche extraterritoriale strafrechtliche Vorschrift in der gesamten Europäischen Union gemäß dem Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie;

76.

fordert, dass Europol Vollmachten erhält, um mit den Polizeikräften der Mitgliedstaaten und der von dieser Art des Tourismus betroffenen Länder zusammenzuarbeiten, um Ermittlungen im Hinblick auf die Identifizierung der Täter führen zu können, und fordert zu diesem Zweck die Schaffung der Funktion von europäischen Verbindungsbeamten; fordert auch, dass für Opfer sexueller Ausbeutung, die aus ihrer Zwangslage befreit wurden, geeignete Maßnahmen für ihre Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorgesehen werden; fordert ferner umfassendere Informationen über den Kindersextourismus in den Mitgliedstaaten;

77.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem Sextourismus mit Kindern geahndet wird, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zu prüfen, ob es möglich ist, eine gemeinsame EU-Strategie gegen Kindersextourismus zu verabschieden und Verhaltenskodizes zu unterzeichnen und zu fördern, an die das Hotel- und Gaststättengewerbe und der Fremdenverkehrssektor sich halten müssen, z. B. den ECPAT-Verhaltenskodex (12) vom 21. April 2004 zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung;

78.

betont, dass die Kinder, die der gewerbsmäßigen sexuellen Ausbeutung wie Prostitution und Herstellung von Kinderpornographie zum Opfer fallen bzw. in die Hände von Menschenhändlern geraten, sowie Zwangsehen eingehen müssen, größtenteils Mädchen im Teenageralter sind, weshalb Menschenhandel ein großes geschlechtsspezifisches Problem darstellt; weist darüber hinaus nachdrücklich darauf hin, dass sogar innerhalb von Gruppen, in denen man sich bemüht, den Menschenhandel zu kontrollieren und zu beseitigen, immer noch konventionelle Ansichten über die Beziehungen zwischen den Geschlechtern und ein traditionelles Verständnis der Rolle von Frauen und Mädchen herrschen;

79.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, ein Kind, das häuslicher Gewalt ausgesetzt war, als Kriminalitätsopfer zu betrachten;

80.

fordert alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, das von den Vereinten Nationen im Jahr 2000 in Palermo verabschiedete Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zu ratifizieren und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder, die Opfer von Menschenhandel geworden sind, zu schützen, unter anderem indem es den Opfern des Menschenhandels gestattet wird, sich vorübergehend oder auf Dauer in ihrem Gebiet aufzuhalten;

81.

spricht sich dafür aus, dass in der künftigen Strategie der ärztlichen, psychologischen und sozialen Betreuung von Kindern, die Opfer von Vernachlässigung, Missbrauch, Misshandlung, Ausbeutung und direkter und/oder indirekter Gewalt wurden, besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, mit Blick auf das Wohlergehen des Kindes und unter Berücksichtigung der geschlechtsbedingten Aspekte; weist darauf hin, dass die Kommission den Auswirkungen indirekter Gewaltanwendung auf das Wohlergehen der Kinder und der Verhütung solcher Gewalt bei ihrer Tätigkeit Rechnung tragen muss; betont, dass diese Fragen oft damit zusammenhängen, dass Familien unter Armut und sozialer Ausgrenzung leiden, weswegen diese Probleme mit einer stärker auf die Solidarität ausgerichteten neuen Sozialpolitik gelöst werden müssen;

82.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf zu untersuchen, welche Rolle die Nachfrage sowohl für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern als auch für andere Formen der Ausbeutung von Kindern spielt; fordert, im Anschluss daran Maßnahmen zu ergreifen, um diese Nachfrage zu verringern, u. a. durch an die Bevölkerung gerichtete Kampagnen; sieht den Kinderhandel als eine Form der organisierten Kriminalität an und fordert deshalb gemeinsame Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung dieser Verbrechen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Recht des Kindes auf Schutz Vorrang einzuräumen;

83.

fordert alle Mitgliedstaaten auf anzuerkennen, dass Mädchen überproportional von sexueller Ausbeutung betroffen sind, und fordert, dass Maßnahmen zur Beendigung sexueller Ausbeutung von Kindern deshalb einen geschlechtsbezogenen Aspekt aufweisen müssen;

84.

vertritt die Ansicht, dass anerkannt werden muss, dass Geschlechterbeziehungen zwischen Mädchen und Jungen in frühen Jahren ihres Lebens ein Vorläufer von Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern in anderen Phasen ihres Lebenszyklus sind;

85.

fordert, dass für Minderjährige je nach Schwere der begangenen Straftat Alternativen zu einer Gefängnisstrafe vorgesehen werden, und dass auf jeden Fall pädagogische Maßnahmen, beispielsweise Jugenddienst, mit Blick auf die künftige soziale und berufliche Wiedereingliederung gewährleistet sind, wobei die Notwendigkeit im Auge behalten werden sollte, den Minderjährigen nahe zu bringen, dass sie sowohl Rechte als auch Pflichten haben; weist insofern darauf hin, dass die Inhaftierung von minderjährigen Straftätern nur als äußerste Maßnahme und so kurz wie möglich eingesetzt werden sollte; fordert außerdem pädagogische Maßnahmen, um die soziale und berufliche Wiedereingliederung zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass die pädagogischen Maßnahmen unter anderem darauf abzielen sollen, den Jugendlichen die Kenntnisse und Instrumente zu vermitteln, um mit der Wirklichkeit umgehen zu können, in der sie leben müssen, was beinhaltet, ihnen ihre Verantwortung deutlich zu machen, was die Respektierung der Rechte anderer Menschen angeht, und ihre Verantwortung, sich an die Gesetze und Regeln zu halten, die die Gesellschaft festgelegt hat; hält es für eine mögliche Entwicklung des Jugendlichen zu einem verantwortungsbewussten Individuum für erforderlich, den Jugendlichen zu beteiligen und ihm das Recht auf Einfluss auf seine Situation und die Fragen, die ihn betreffen, einzuräumen;

86.

stellt fest, dass das Alter der Strafmündigkeit derzeit nicht in allen Mitgliedstaaten gleich ist, und fordert von der Kommission, dass sie eine Studie über die unterschiedlichen Auffassungen in den Mitgliedstaaten zum Alter der Strafmündigkeit, zu ihrer Behandlung junger Straftäter und zu ihren wirksamen Strategien zur Vorbeugung von Straffälligkeit von Jugendlichen durchführt;

87.

betont die Notwendigkeit, den Akteuren der Jugendgerichtsbarkeit (Richter, Anwälte, Sozialarbeiter und Polizeibeamte) eine spezifische Ausbildung zukommen zu lassen;

88.

wünscht sich die Schaffung einer auf Kinderrechte spezialisierten Abteilung am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;

89.

fordert die Mitgliedstaaten auf, entschlossen durchzugreifen und all die verschiedenen Formen der Ausbeutung von Kindern zu verbieten, einschließlich der Ausbeutung zum Zwecke der Prostitution oder anderer Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken oder Leibeigenschaft, Benutzung von Kindern im Zusammenhang mit Betteln, illegaler Aktivitäten, Sport und damit zusammenhängender Aktivitäten, illegaler Adoption, Zwangsehe und anderer Formen der Ausbeutung;

90.

fordert, dass das Problem der rechtswidrigen Verbringung von Minderjährigen ins Ausland angegangen wird, da diese nach der Trennung oder Scheidung der Eltern oft zu deren Spielball werden, wobei dem Wohl des Minderjährigen vorrangig Rechnung getragen werden sollte;

91.

weist auf das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes hin, in dem es in Artikel 3 heißt: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“; stellt fest, dass aus dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen von 1980 (nachfolgend „das Haager Übereinkommen“) hervorgeht, dass nach einer Entführung eine zügige Rückkehr im Interesse des Kindes liegt; ist jedoch der Auffassung, dass nicht nur eine schnelle Rückkehr im Interesse des Kindes liegt, sondern auch, dass es sich in seiner unmittelbaren Umgebung geborgen fühlt, liebevoll betreut wird, dass eine unterstützende, flexible Erziehungsstruktur vorhanden ist und dass ein angemessenes Vorbildverhalten des Elternteils, Kontinuität bei Erziehung und Versorgung sowie angemessene Lebensumstände gegeben sind; ist der Auffassung, das das Haager Übereinkommen diesen Kriterien nicht Rechnung trägt, dass beispielsweise nicht darauf geachtet wird, wer der entführende Elternteil ist, ob er das elterliche Sorgerecht für das Kind hat oder nicht, wie alt das Kind ist, wie lange das Kind bereits in dem anderen Land verweilt, ob es dort zur Schule geht und Freunde gefunden hat usw.; es kann daraus geschlossen werden, dass trotz der guten Absicht, die dem Haager Übereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates zugrunde liegt, die Rechte des Kindes somit häufig nicht gut gewährleistet sind; ruft die Kommission deshalb auf, Maßnahmen zu ergreifen, um auch hier die Rechte des Kindes besser zu schützen, und drängt auf Vorschläge dazu;

92.

fordert, dass rechtzeitig angemessene Maßnahmen zur Suche und zum Wiederauffinden vermisster und entführter Kinder unter Nutzung des Schengen-Informationssystems eingeleitet werden um zu verhindern, dass die Kinder über die Grenze geschafft werden; begrüßt die europäische Hotline für vermisste Kinder und das Engagement von nichtstaatlichen Organisationen in diesem Bereich; fordert die Kommission auf, die Schaffung einer offenen europäischen Telefonanlaufstelle für Kinder und Jugendliche mit Problemen zu fördern;

93.

fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, die Resolutionen der VN-Vollversammlung A/RES/46/121, A/RES/47/134 und A/RES/49/179 zu Menschenrechten und extremer Armut, A/RES/47/196 zur Ausrufung eines Internationalen Tages für die Beseitigung der Armut und A/RES/50/107 zur Begehung des Internationalen Jahres für die Beseitigung der Armut und Verkündung der ersten Dekade der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Armut sowie die Dokumente des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen E/CN.4/Sub.2/1996/13, E/CN4/1987/NGO/2, E/CN4/1987/SR.29 und E/CN.4/1990/15 zu Menschenrechten und extremer Armut, E/CN.4/1996/25 zum Recht auf Entwicklung sowie E/CN.4/SUB.2/RES/1996/25 zur Verwirklichung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte umzusetzen;

Armut/Diskriminierung

94.

erinnert daran, dass innerhalb der Europäischen Union 19 % der Kinder unter der Armutsgrenze leben und dass deshalb an den Bedürfnissen des Kindes orientierte Hilfsmaßnahmen notwendig sind, mit denen auch die Familien der Kinder unterstützt werden sollten, und fordert die Mitgliedstaaten auf, sich ehrgeizige und erreichbare Ziele für die Verminderung — und letztendlich Beseitigung — von Kinderarmut zu setzen;

95.

hält es für zweckmäßig, wenn in den Mitgliedstaaten geeignete Strukturen geschaffen würden, um Kindern und ihren Eltern zu helfen, sich an ihre veränderte familiäre Situation anzupassen;

96.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, die es den Kindern ermöglichen, ohne soziale Diskriminierung und Ausgrenzung ihre Kindheit zu genießen und an kindgerechten Aktivitäten teilzuhaben;

97.

fordert die Kommission auf, sich um die Aufnahme von Strategien, die sich gezielt mit Jugendarbeitslosigkeit und sozialer Eingliederung von Minderheiten beschäftigen, in alle einschlägigen Entwicklungsstrategien, einschließlich der Strategiedokumente zur Armutsbekämpfung und der Richtprogramme, zu bemühen;

98.

fordert von den betroffenen Einrichtungen, den Kindern die Möglichkeit zu geben, einen echten Beitrag zur Bekämpfung der Armut zu leisten; fordert im Hinblick auf eine größere Effizienz bei der Bekämpfung der Armut von Kindern, dass alle betroffenen Parteien, einschließlich der ärmsten Kinder, tatsächlich aktiv an der Konzeption, der Umsetzung und der Bewertung dieser Projekte teilnehmen, mit denen das Elend beseitigt werden soll;

99.

betont die Notwendigkeit, den Kampf gegen die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, d. h. den Handel mit Kindern für sexuelle Zwecke, Kinderpornographie und Kindersextourismus zu einem der Hauptziele der Strategie im Hinblick auf Aktionen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu machen, insbesondere im Lichte der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen; weist darauf hin, dass Armut oft einer von mehreren Gründen für soziale Ausgrenzung, Diskriminierung und Gefährdung des Kindes ist und diese verstärkt; ist der Auffassung, dass die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern jedoch ihre eigentliche Ursache in der Nachfrage nach Sex mit Kindern und in der organisierten Kriminalität hat, die bereit ist, die Gefährdung von Kindern auszunutzen;

100.

fordert die Prüfung der Frage, ob Kindern, die unter schwierigen Bedingungen leben, wie bewaffnete Konflikte und Krisensituationen, vertriebenen Kindern oder Kindern, die in extremer Armut leben, psychosoziale Betreuung und emotionale Unterstützung gewährt werden sollte;

101.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Fürsorge- und Schutzpflicht allen Kindern gegenüber nachzukommen und jedes Kind, unabhängig von seiner sozialen Situation und Rechtsstellung oder der seiner Eltern, vor den Gefahren der Unterernährung, der Krankheit, der Misshandlung und des Missbrauchs zu schützen;

102.

fordert die Kommission auf, einen Richtlinienvorschlag vorzulegen, der alle in Artikel 13 des EG-Vertrags genannten Diskriminierungsgründe und alle in der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (13) genannten Bereiche abdeckt;

103.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, allen Formen der Diskriminierung im Zusammenhang mit Kindern besondere Aufmerksamkeit zu schenken, einschließlich der Diskriminierung von Kindern, die unter Lernschwierigkeiten (Legasthenie, Dyskalkulie, Dyspraxie) oder anderen Behinderungen verschiedenster Art leiden;

104.

äußert sich erfreut darüber, dass es zahlreiche NRO und viele Freiwillige gibt, die Verbindungen der Freundschaft und der Solidarität zwischen am meisten benachteiligten Kindern und Kindern aus unterschiedlichen sozialen Schichten herstellen, um das Elend und die soziale Ausgrenzung zu überwinden; fordert die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass gemeinschaftliche Vorhaben auch den ärmsten Kindern zugute kommen, und dass bei den Vorhaben des Europäischen Freiwilligendienstes diesen Organisationen stärker die Möglichkeit eingeräumt wird, junge Freiwillige aufzunehmen;

105.

fordert, dass solche positiven Maßnahmen insbesondere Roma-Kindern und Kindern, die anderen nationalen Minoritäten angehören, zugute kommen, vor allem, um die Diskriminierung, die Segregation, die soziale und schulische Ausgrenzung sowie die Ausbeutung, der sie oft zum Opfer fallen, zu beenden; fordert die Mitgliedstaaten auch auf, Anstrengungen zu unternehmen, um die Überrepräsentation von Roma-Kindern in Institutionen für geistig Behinderte zu beseitigen; wünscht darüber hinaus, dass Einschulungskampagnen, Maßnahmen zur Bekämpfung der hohen Rate von Schulabbrechern sowie Projekte zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge, einschließlich Impfungen, gefördert werden;

106.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union sich als Ziel setzen sollte, dass es innerhalb der Europäischen Union keine obdachlosen Kinder und Straßenkinder geben darf; fordert, dass angemessene und gezielte Maßnahmen vorgesehen werden, um den obdachlosen Kindern und den Straßenkindern zu helfen, da die meisten von ihnen stark traumatisiert und sozial ausgegrenzt sind, keine formale Bildung oder Gesundheitsfürsorge erhalten, besonders gefährdet sind, Opfer des Menschenhandels (z. B. Prostitution, Organhandel und illegale Adoption), der Drogensucht und der Kriminalität zu werden, und oft gezwungen sind zu betteln;

107.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Probleme der Tausenden von Straßenkindern und der Kinder, die zum Betteln gezwungen werden, als ernstes gesellschafts- und menschenrechtspolitisches Thema anzuerkennen, das das Übereinkommen der VN über die Rechte des Kindes verletzt und fordert die Mitgliedstaaten auf, Strafmaßnahmen gegen die Verantwortlichen für die Entwürdigung der zum Betteln gezwungenen Kinder zu erlassen;

108.

fordert die Europäische Union, die Mitgliedstaaten und die Organisationen der Zivilgesellschaft auf, dafür zu sorgen, dass jedes Kind die Möglichkeit hat, sich einer Kindergruppe oder einer -vereinigung anzuschließen, um andere Kinder zu treffen und seine Gedanken mit ihnen auszutauschen; fordert entsprechend Maßnahmen der Unterstützung durch Erwachsene, bei denen darauf zu achten ist, dass jedem Kind die Möglichkeit gegeben wird, seinen Platz in der Gruppe zu finden und sich dort auszudrücken; fordert folglich die Mitgliedstaaten und die zuständigen Gremien auf, Projekte zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, Kindern diese Möglichkeit der Äußerung zu geben, wie beispielsweise Kindergemeinderäte oder Kinderparlamente, wobei darauf zu achten ist, dass die am meisten ausgegrenzten Kinder dort vertreten sind;

109.

möchte prüfen, ob es möglich ist, ein Gemeinschaftsinstrument für den Bereich der Adoption zu schaffen, das im Einklang mit dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und anderen einschlägigen internationalen Normen erarbeitet wird, durch das die Qualität der Betreuung in Bezug auf Informationsdienste, die Vorbereitungen auf internationale Adoptionen, die Bearbeitung von Anträgen auf internationale Adoptionen und die Dienste nach einer Adoption verbessert werden, da alle internationalen Übereinkommen zum Schutz der Rechte des Kindes verlassenen Kindern bzw. Waisenkindern das Recht auf Familie und Schule zuerkennen;

110.

ersucht die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der Kinder auf Familie gewährleistet wird; fordert die Mitgliedstaaten daher dringend auf, Maßnahmen zu treffen und wirksame Lösungen zu finden, um zu vermeiden, dass Kinder verlassen werden, und der Unterbringung von verlassenen Kindern und Waisenkindern in Heimen entgegenzuwirken; weist darauf hin, dass, wenn eine neue Lösung für ein Kind gefunden werden soll, das Wohl des Kindes immer ein Gesichtpunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist, wie dies im VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes festgelegt ist;

111.

vertritt die Auffassung, dass eine Adoption innerhalb des Heimatlandes des Kindes oder die Unterbringung in einer Familie mittels internationaler Adoption — im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkommen — erfolgen kann und dass eine Unterbringung in Heimen nur eine Übergangslösung sein sollte; vertritt die Ansicht, dass Pflegefamilien alternative Versorgungslösungen darstellen können; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dringend auf, in Zusammenarbeit mit der Haager Konferenz, dem Europarat und Kinderschutzorganisationen einen Rahmen zu schaffen, durch den es ermöglicht wird, für Transparenz und eine wirksame Überwachung des Schicksals dieser Kinder zu sorgen und die Aktionen in einer Weise zu koordinieren, dass dem Kinderhandel vorgebeugt wird; fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, Kindern mit besonderen Bedürfnissen, z. B. Kindern, die eine medizinische Versorgung benötigen, und behinderten Kindern, besonderes Augenmerk zu schenken;

112.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zugunsten junger Erwachsener vorzusehen, die in Waisenhäusern oder Aufnahmeeinrichtungen aufgewachsen sind, um sie dabei zu unterstützen und zu begleiten, Pläne für ihre berufliche Zukunft zu entwickeln und ihre gesellschaftliche Eingliederung zu fördern;

113.

weist nachdrücklich auf die soziale Ausgrenzung hin, die jugendliche Straftäter erleben, was ihre reibungslose Wiedereingliederung in die Gesellschaft oft praktisch unmöglich macht; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, Strategien auszuarbeiten, um diese gefährdeten Minderjährigen und jungen Erwachsenen dabei zu unterstützen und zu begleiten, Pläne für ihre berufliche Zukunft zu entwickeln und ihre gesellschaftliche Wiedereingliederung zu erleichtern;

114.

stellt fest, dass Kinder, die Eltern bzw. Geschwister mit besonderen Bedürfnissen betreuen, Anspruch auf besondere Unterstützung haben sollten;

115.

weist darauf hin, dass die künftige Strategie der Europäischen Union die wichtige Rolle der Familie als grundlegende Institution in der Gesellschaft für das Überleben, den Schutz und die Entwicklung des Kindes anerkennen sollte; ist der Auffassung, dass die Rechte der Kinder bei Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Arbeitszeit vollständig berücksichtigt werden sollten, wobei insbesondere auf den Umstand einzugehen ist, dass die Mutter eine Behinderung hat oder die Kinder behindert sind, sowie bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur öffentlichen und/oder privaten Unterstützung der Kinder und ihrer Eltern, damit beide Elternteile in der Lage sind, die Verantwortung für die Erziehung und die Betreuung ihrer Kinder zu übernehmen; ist der Auffassung, dass anerkannt werden sollte, dass heute immer mehr Menschen in alternativen Familienmodellen leben, die nicht dem Bild der traditionellen Kernfamilie entsprechen, die aus Mutter, Vater und deren gemeinsamen biologischen Kindern besteht;

116.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Einschränkungen des Rechts der Eltern auf Kontakte mit ihren Kindern infolge unterschiedlicher Nationalitäten aufzuheben und Eltern insbesondere die Möglichkeit zu geben, sich bei Kontakten mit ihren Kindern auch einer Sprache zu bedienen, die nicht mit der Amtssprache in dem jeweiligen Mitgliedstaat identisch ist; weist darauf hin, dass eine Beseitigung dieser Einschränkung im Hinblick auf multinationale Familien im Falle eines Konflikts zwischen den Eltern bedeuten sollte, dass beide Elternteile mit ihren Kindern in einer Sprache ihrer Wahl uneingeschränkt kommunizieren können, wobei den besonderen Anforderungen von Treffen im Rahmen des begleiteten Umgangs Rechnung zu tragen ist, sofern diese von einem Gericht angeordnet wurden;

117.

begrüßt die Einsetzung von Kinderbeauftragten und fordert alle Mitgliedstaaten auf, sich auf nationaler und lokaler Ebene dafür einzusetzen, dass ein solches Amt geschaffen wird;

Kinderarbeit

118.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Kinder, die laut Gesetz alt genug sind, um eine Beschäftigung aufzunehmen, auf der Grundlage des Prinzips der gleichen Bezahlung für gleiche Arbeit entlohnt werden;

119.

fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass die im Rahmen von Handels- und Kooperationsabkommen von Menschenrechtsausschüssen und Untergruppen angestellten Überlegungen das Problem der Kinderarbeit und den Schutz der Kinder vor jeder Form des Missbrauchs, der Ausbeutung und der Diskriminierung in den Mittelpunkt stellen;

120.

betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle internen und externen Politiken auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union darauf ausgerichtet sind, die Kinderarbeit in all ihren Formen zu beseitigen; ist der Auffassung, dass die Vollzeitbildung für Mädchen und Jungen das beste Mittel zur Bekämpfung dieses Problems ist, und zwar sowohl im Hinblick darauf, einen solchen Missbrauch zu verhindern, als auch darauf, den Kreis vorbestimmten Analphabetentums und künftiger Armut zu durchbrechen;

121.

verurteilt aufs Schärfste jegliche Formen von Kinderarbeit, Sklaverei und Schuldknechtschaft sowie andere Arbeiten, die für die Gesundheit und Sicherheit von Kindern schädlich sind; fordert die Kommission und den Rat auf, den Handel und die Entwicklungshilfe der Europäischen Union gegenüber Drittstaaten verstärkt an deren Umsetzung des IAO-Übereinkommens „über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung jeder Form von Kinderarbeit“ zu knüpfen;

122.

weist darauf hin, dass Erzeugnisse, die in der Europäischen Union verkauft werden, möglicherweise durch Kinderarbeit hergestellt worden sind; fordert die Kommission auf, einen Mechanismus einzuführen, mit dem Opfer von Kinderarbeit in den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten Rechtsmittel gegen europäische Unternehmen einlegen können; fordert die Kommission ferner auf, die Einhaltung von Vorschriften im Rahmen der Lieferkette von Waren zu gewährleisten und insbesondere die Mechanismen zu schaffen, durch die im Falle von Verstößen gegen VN-Übereinkommen zur Kinderarbeit im Zusammenhang mit Warenlieferungen der Hauptauftragnehmer in Europa zur Verantwortung gezogen wird; fordert daher die Europäische Union auf, unter anderem auch das Allgemeine Präferenzsystem (APS) zur Anwendung zu bringen, um die Ausbeutung von Kinderarbeit, die in verschiedenen Regionen der Welt zu verzeichnen ist, wirksamer zu bekämpfen, wobei besonderes Gewicht auf gefährliche Tätigkeiten gelegt werden sollte, zu denen Kinder vielfach gezwungen werden;

Kinder von Einwanderern, Asylbewerbern und Flüchtlingen

123.

fordert, dass der Situation von Flüchtlingskindern, minderjährigen Asylbewerbern und Kindern mit Migrationshintergrund und von Kindern, deren Eltern entweder Asylbewerber oder Flüchtlinge oder illegale Einwanderer sind, zum Wohl des Kindes besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, damit diese Kinder ihre Rechte unabhängig vom rechtlichen Status ihrer Eltern wahrnehmen können und nicht unter den negativen Folgen einer Situation leiden müssen, für die sie nicht verantwortlich sind, und ihre besonderen Bedürfnisse berücksichtigt werden, wobei besonders auf die Bewahrung der Einheit der Familien zu achten ist, wenn dies dem Wohl des Kindes dient;

124.

fordert, dass nicht begleitete Minderjährige in Verbindung mit allen Formen der Einwanderung besondere Aufmerksamkeit erhalten, da die organisierte Kriminalität alle Möglichkeiten ausnutzt, um ein Kind zum Zweck der Ausbeutung in ein Land zu bringen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten deshalb aufmerksam sein und dafür sorgen müssen, dass es in allen denkbaren Situationen Kinderschutzmaßnahmen gibt;

125.

fordert den Zugang zur Bildung für die Kinder von Zuwanderern sowie die Schaffung von Programmen und den Einsatz von Ressourcen unter einer interkulturellen Perspektive und besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Lage nicht begleiteter Minderjähriger;

126.

weist darauf hin, dass die internationalen Normen zum Schutz des Kindes für unbegleitete Minderjährige gelten, die durch illegale Einwanderung in das Gebiet der Europäischen Union kommen; fordert alle lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie die EU-Organe auf, bestmöglich zusammenzuarbeiten, um diese unbegleiteten Minderjährigen zu schützen; fordert die Kommission auf, mit denjenigen Drittstaaten, aus denen die Minderjährigen stammen, Verfahren internationaler Zusammenarbeit und Unterstützung zu entwickeln, welche die korrekte Rückführung der Minderjährigen in diese Staaten gewährleisten; fordert zudem, dass Schutzmechanismen für die wieder in ihr Herkunftsland zurückgeführten Minderjährigen geschaffen werden, und zwar entweder innerhalb ihrer leiblichen Familie oder im Rahmen von Mechanismen oder Einrichtungen, die ihnen wirksamen Schutz bieten;

127.

fordert, dass bei der Annahme der neuen Instrumente per Mitentscheidung, auf denen das Gemeinsame Asylsystem basieren wird, der Schutz der Kinder an erster Stelle steht, und dass in Anbetracht ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit Maßnahmen speziell zu ihren Gunsten entwickelt werden sowie insbesondere ein angemessener Zugang von Kindern zum Asylsystem, eine Betreuung bei Verfahren mit Beteiligung von Kindern, eine genaue Prüfung der individuellen Asylgründe eines Kindes innerhalb der Familie, die Asyl beantragt, und ein breiterer Anwendungsbereich für Familienzusammenführungen innerhalb des Asylverfahrens vorgesehen werden;

128.

weist besonders auf die Lage der Kinder von Zuwanderern hin, die von beiden Elternteilen oder von der Hauptbezugsperson, die nach dem Gesetz oder nach Gewohnheitsrecht für das Kind sorgeberechtigt ist, getrennt wurden, und fordert zu prüfen, ob eine spezielle EU-Maßnahme erforderlich ist, die das Recht aller allein stehenden Kinder auf Unterstützung, den Zugang zum Hoheitsgebiet, die Bestellung und die Rolle von Vormündern, das Recht auf Gehör, die Bedingungen der Aufnahme und Maßnahmen zur Ermittlung der Familie sowie andere dauerhafte Lösungen regelt;

129.

verweist darauf, dass Kinder ohne Begleitung von Erwachsenen, staatenlose Kinder und Kinder, die bei ihrer Geburt nicht registriert wurden, besonders gefährdet sind, und fordert die Mitgliedstaaten auf, besondere Maßnahmen auf der Grundlage dessen zu ergreifen, was für das Wohl des einzelnen Kindes das Beste ist, wie es insbesondere durch das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und den VN-Hochkommissar für Flüchtlinge definiert wird;

130.

hebt insbesondere die Rolle von Bildung und Erziehung hervor, die für alle gleich und frei von Gewalt und körperlicher Züchtigung sein muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die erforderlichen Mittel zur Prävention jedweder Gewalt in Flüchtlingseinrichtungen bereit zu stellen, insbesondere zur Prävention der Gewalt von Männern gegen Frauen und der sexuellen Ausbeutung, durch die Einführung von Bildungs- und Sensibilisierungsprogrammen für Kinder beiderlei Geschlechts betreffend Fragen der Geschlechterbeziehungen, der Menschenrechte, der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, der genitalen Verstümmelung bei Frauen und der HIV/Aids-Problematik;

131.

weist darauf hin, dass bei der Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften im Bereich Asyl eine Diskrepanz zwischen den gesetzlichen Vorschriften und den praktischen Regelungen klafft und es hinsichtlich der Behandlung der Kinder mit Flüchtlingsstatus in den verschiedenen Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede gibt;

132.

betont, dass es sich bei 5 % der Asylsuchenden um unbegleitete Minderjährige handelt, was die Notwendigkeit deutlich macht, für solche Kinder nach ihrer Ankunft in dem betreffenden Aufnahmeland einen gesetzlichen Vormund zu benennen, der ihre Interessen vertritt; fordert eine Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern in Aufnahmeeinrichtungen; äußert Enttäuschung über das Fehlen kindgerecht gestalteter Asylverfahren;

133.

stellt fest, dass viele der Gefahren, denen Flüchtlingskinder ausgesetzt sind, auch für Kinder gegeben sind, die innerhalb der Grenzen ihrer eigenen Länder zwangsverschleppt wurden;

134.

betont, dass Kinder nur dann in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden sollten, wenn ihre Sicherheit und ihr Schutz gewährleistet werden können, und betont die Notwendigkeit, die Angehörigen der Kinder ausfindig zu machen und die Kinder zu ihren Familien zurückzubringen; betont, dass die Rückführung der Kinder in ihr Herkunftsland verboten werden muss, wenn ihnen dort ernste Gefahren wie z. B. Kinderarbeit, sexuelle Ausbeutung oder Gewalt oder das Risiko der genitalen Verstümmelung bei Mädchen drohen oder sie in bewaffnete Konflikte verwickelt werden könnten;

135.

betont die Notwendigkeit einer besseren Erhebung von Daten über Kinder, die den Flüchtlingsstatus beantragen, und Kinder, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines anderen Staates aufhalten, aber keinen Flüchtlingsstatus beantragen, sowie über den Ausgang von Asylverfahren und das weitere Schicksal der betreffenden Kinder nach einer endgültigen positiven oder negativen Entscheidung über ihr Asylgesuch, damit diese Kinder nicht in der Anonymität verschwinden oder Opfer krimineller Handlungen werden;

136.

weist auf die negativen Folgen der Auswanderung und die prekäre Lage der Kinder hin, die von ausgewanderten Eltern in ihren Ländern allein zurückgelassen werden; betont die Notwendigkeit einer umfassenden Fürsorge, Integration und Bildung für solche Kinder sowie einer Familienzusammenführung, wann immer dies möglich ist;

137.

fordert die Kommission auf, bei Kindern, die in der Europäische Union geboren werden, ungeachtet des rechtlichen Status der Eltern die Möglichkeit zu prüfen, die EU-Staatsbürgerschaft anzubieten;

138.

erinnert daran, dass die Verwaltungshaft von Kindern von Zuwanderern nur ausnahmsweise angeordnet werden darf; betont, dass Kinder mit Familien gemäß Artikel 37 Buchstabe b des Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit in Haft genommen werden dürfen, und nur dann, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist, und dass unbegleitete Minderjährige nicht in Haft genommen oder zwangsweise abgeschobenen werden dürfen;

139.

erinnert daran, dass die Kinder von Zuwanderern ein Recht auf Bildung und Unterhaltung haben;

Recht der Kinder auf Information und Bildung

140.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine effiziente Regelung auszuarbeiten, die bewirkt, dass Kinder in ihrem Alter und ihrer geistigen Reife entsprechenden Umfang in der Familie und in Bildungseinrichtungen ihre Rechte kennen lernen und diese wahrnehmen können;

141.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jungen Mädchen den Zugang zu Informationen und Aufklärung über reproduktive Gesundheit und reproduktive Gesundheitsdienste zu erleichtern;

142.

fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Qualität ihrer Kinderbetreuungseinrichtungen, einschließlich regelmäßiger beruflicher Weiterbildung und Ausbildung im Bereich der Kinderrechte, guter Arbeitsbedingungen und einer angemessenen Entlohnung für professionelle Betreuer von Kindern zu gewährleisten, da diese Einrichtungen und ihre Mitarbeiter Kindern eine solide Grundlage für ihre Zukunft mitgeben und auch für die Eltern von Vorteil sind, insbesondere was die Arbeitsbelastung von berufstätigen Eltern und Alleinerziehern betrifft; ist der Auffassung, dass dies wiederum dazu beiträgt, die Armut unter den Frauen und infolgedessen unter den Kindern zu verringern;

143.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in gemeinsamer Anstrengung den Partnerländern dabei zu helfen, das Ziel einer kostenlosen allgemeinen Grundschulbildung (Millenniums-Entwicklungsziel 2) zu erreichen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Mittel für die Sofortinitiative „Bildung für alle“ bereitzustellen;

144.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass dem Millenniums-Entwicklungsziel Nr. 3 über die Gleichstellung der Geschlechter besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss, ebenso wie der Bildung für Mädchen, der Einstellung und Ausbildung einheimischer Lehrerinnen, der Abschaffung der an männlichen Vorbildern ausgerichteten Lehrpläne, der Ansiedlung von Schulen in größerer Nähe zu den Gemeinden, für die sie betrieben werden, und der Bereitstellung geeigneter sanitärer Einrichtungen; betont, dass Schulen Sicherheitsbereiche sein sollten, in denen die Rechte der Kinder geachtet werden, und dass sexuelle Belästigung und Gewalt in den Schulen und in ihrer unmittelbaren Umgebung energisch vermieden und bekämpft werden sollten;

145.

ersucht die Mitgliedstaaten darum, Projekte für ein gemeinsames Leben mehrerer Generationen (Mehrgenerationenhäuser) zu fördern, um den Kindern die Möglichkeit zu geben, mit älteren Menschen aufzuwachsen, und ebenso älteren Menschen die Möglichkeit zu geben, sowohl ein soziales Betreuungsnetz in Anspruch nehmen als auch sich bei der Entwicklung der Kinder nützlich machen zu können, indem sie ihre Kenntnisse und ihr Wissen mit ihnen teilen;

146.

unterstreicht, dass das Recht auf Bildung eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Entwicklung der Kinder darstellt und allen Kindern aufgrund ihrer individuellen Fähigkeiten sowie unabhängig von ihrer ethnischen und gesellschaftlichen Herkunft sowie ihrem Familienstand zugänglich sein muss;

147.

vertritt die Auffassung, dass Kinder ungeachtet ihres Status und/oder des Status ihrer Eltern Zugang zum Bildungswesen haben sollten; betont, wie wichtig es ist, Migranten- und/oder Flüchtlingskindern diesen Zugang zu gewähren;

148.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die künftige Strategie das Recht auf Bildung auf der Grundlage von Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung anerkennen sollte;

149.

regt an, dass die Mitgliedstaaten den Schwerpunkt auf die Einbeziehung von Inhalten in den Lehrplan legen, die die Menschenrechte und die gemeinsamen Werte betreffen, die den Sockel einer demokratischen Bürgerschaft darstellen;

150.

fordert als Schwerpunkt der Strategie die Annahme eines Bündels von Maßnahmen, die auf der Einsicht gründen, dass Kinder mit Behinderungen ihre Rechte wahrnehmen können müssen, um jede Art von Diskriminierung zu verhindern und deren schulische, soziale und berufliche Integration in jedem Lebensabschnitt zu fördern;

151.

empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten ferner, die besonderen Bedürfnisse behinderter Schüler und die Durchführung eines auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Beschulungsprogramms zur Förderung ihrer Integration in die Gesellschaft zu untersuchen;

152.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die integrierte Bildung von Menschen mit Behinderungen besonders wichtig zu nehmen, damit die gesellschaftliche Integration von Menschen mit Behinderungen bereits in den Bildungseinrichtungen reibungslos verläuft und auch die Toleranz gesunder, nicht behinderter Kinder gegenüber Behinderungen und gesellschaftlichen Unterschieden zunimmt;

153.

fordert, dass die Themenbereiche Diskriminierung, gesellschaftliche Vielfalt, das Vermitteln von Toleranz in Schulen, die Erziehung zu gesunder Lebensweise, Ernährungserziehung, Vorsorge gegen den Missbrauch von Alkohol und Drogen, von Arzneimitteln und psychotropen Stoffen sowie von anderen Rauschmitteln sowie geeignete Schulungen in Bezug auf sexuelle Gesundheit entschlossener angegangen werden;

154.

erinnert daran, dass die frühzeitige Aufnahme des Kindes in kollektive Einrichtungen (Krippe, Schule) Beruf und Familie am besten vereinbaren lässt; weiter sichert sie frühzeitig die Chancengleichheit und eine gesunde Sozialisierung des Kindes;

155.

weist drauf hin, dass ein kulturell begründetes Verbot für Mädchen, am Schulunterricht und an Sportarten wie etwa Schwimmen teilzunehmen, nicht kulturell oder religiös begründet und nicht toleriert werden darf;

156.

fordert die Mitgliedstaaten auf, allen Kindern einen kostenlosen oder erschwinglichen Zugang zu Spiel- und Sporteinrichtungen zu gewähren, die ihrem Alter entsprechen;

Gesundheit

157.

weist auf die Besorgnis erregende Tatsache hin, dass die Fettleibigkeit bei Kindern in Europa zunimmt; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Schätzungen zufolge über 21 Millionen Kinder in der Europäischen Union übergewichtig sind, und dass diese Zahl jedes Jahr um 400 000 zunimmt; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen, um aggressive und irreführende Werbung zu regulieren und die Bestimmungen über die ernährungsspezifische Kennzeichnung von verarbeiteten Lebensmitteln zu verbessern und so gegen das wachsende Problem der Fettleibigkeit vorzugehen;

158.

fordert die Mitgliedstaaten und ihre jeweiligen Behörden auf, ihr Möglichstes zu tun um sicherzustellen, dass Kindern eine positive physische Umgebung geboten wird, denn junge Menschen leiden besonders unter Verschmutzung und schlechten Lebensbedingungen; gebührende Aufmerksamkeit sollte auch dem Zustand des Umfelds geschenkt werden, in dem Kinder lernen, und geeignete Standards sollten eingeführt werden;

159.

erinnert daran, dass Kinder ein Recht auf Gesundheit haben und Jugendliche konkret das Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit, und stellt fest, dass der Schutz der Gesundheit der Mütter integraler Bestandteil der künftigen Kinderrechtsstrategie der Europäischen Union sein muss, die Lebens- und Arbeitsbedingungen fördern muss, die der Situation von Schwangeren oder stillenden Müttern angepasst sind, und auf die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften drängen muss, durch die die Rechte berufstätiger Frauen garantiert werden, sowie auf einen gleichberechtigten und universalen Zugang aller Frauen zu einer hochwertigen öffentlichen Gesundheitsfürsorge vor und nach der Geburt ihres Kindes, um die Sterberate von Müttern und Kindern zu senken und zu vermeiden, dass Krankheiten von der Mutter auf das Kind übertragen werden; betont, wie enorm wichtig der Mutterschaftsurlaub für die Entwicklung des Kindes ist, vor allem infolge der Bindung an die Mutter nicht nur in den ersten Monaten nach der Geburt, sondern auch in den ersten Lebensjahren des Kindes;

160.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission anerkennt, dass Kinder von der Geburt bis zum Erwachsenenalter verschiedene Entwicklungsstadien ihres Lebens durchlaufen, in denen sich ihre Bedürfnisse ändern; erinnert daran, dass Kinder Anspruch darauf haben, sich einer möglichst guten Gesundheit zu erfreuen, und insbesondere daran, dass Jugendliche ein Recht auf sexuelle und reproduktive Gesundheit sowie auf Schulung und Dienste im Bereich der Familienplanung haben, und dass dies deshalb ein integraler Bestandteil der künftigen Kinderrechtsstrategie der Europäischen Union sein muss;

161.

stellt fest, dass sich die Rechte der Kinder nach dem VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes auf alle Menschen beziehen, die jünger als 18 Jahre sind, und dass spezifische Bedürfnisse hinsichtlich sexueller und reproduktiver Gesundheit und die Rechte Jugendlicher anerkannt werden müssen;

162.

betont, wie wichtig die Förderung politischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der sexuellen und reproduktiven Gesundheit ist, um sexuell übertragbare Infektionen (einschließlich HIV/Aids), ungewollte Schwangerschaften und illegale und gefährliche Schwangerschaftsabbrüche bei jungen Frauen zu verringern und möglicherweise zu verhindern sowie um zu vermeiden, dass Jugendliche keine Ahnung haben, was für ihre reproduktive Gesundheit gut ist;

163.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder zu schützen, deren Eltern an Aids leiden, und betont, wie wichtig es ist, das Millenniumsentwicklungsziel 5 (Verbesserung der Gesundheit der Mütter), das Millenniumsentwicklungsziel 4 (Verringerung der Kindersterblichkeit) und das Millenniumsentwicklungsziel 6 (Bekämpfung von HIV/Aids, Malaria und anderer Krankheiten) zu verwirklichen; fordert ferner nachdrücklich Investitionen in die Erforschung und Entwicklung von Kombinationsbehandlungen für Kinder, die Bereitstellung von Insektennetzen zum Schutz vor Malaria und die Förderung der Immunisierung im Rahmen der GAVI Allianz (früher bekannt unter dem Namen „Global Alliance for Vaccines and Immunisation“ — Globale Allianz für Impfstoffe und Immunisierung);

164.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für Sexualerziehung, -information und -beratung zu sorgen, um das Bewusstsein und die Achtung der Sexualität der Menschen zu steigern, damit ungewollte Schwangerschaften und die Übertragung von HIV/Aids und anderen durch Geschlechtsverkehr übertragbaren Erkrankungen vermieden werden, sowie um den Zugang zu verschiedenen Verhütungsmethoden und Informationen über sie zu erleichtern;

165.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche innerhalb und außerhalb der Schule maßgeschneiderte und umfassende wissenschaftliche Informationen über sexuelle und reproduktive Gesundheit erhalten, damit sie in voller Sachkenntnis Entscheidungen über Fragen im Zusammenhang mit ihrem persönlichen Wohlergehen, einschließlich der Prävention von sexuell übertragbaren Infektionen und HIV/Aids, treffen können;

166.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in der Europäischen Union und außerhalb für Mädchen und Jungen einen gleichberechtigten Zugang zur Bildung auf allen Ebenen sowie zur Gesundheitsfürsorge zu fördern, und benachteiligten Kindern und insbesondere den Kindern, die ethnischen oder sozialen Minderheiten entstammen, dabei besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

167.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung alkoholbedingter Schäden bei Frauen und Kindern durch folgende Maßnahmen zu intensivieren:

a)

verbesserte Informationen für Frauen über das Syondrom der alkoholbedingten fötalen Störungen;

b)

Bereitstellung geeigneter Gesundheitsleistungen und Beratung für Frauen mit Alkoholproblemen während und nach der Schwangerschaft sowie für Frauen und Kinder in Familien, in denen es Probleme im Zusammenhang mit Alkohol- und Drogenmissbrauch gibt;

c)

Einführung strengerer Vorschriften über Werbung für alkoholische Getränke und Sponsoring von Sportveranstaltungen durch die Alkoholindustrie in Form von Werbeverboten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr und durch ein Werbeverbot für alkoholische Erzeugnisse mit auf Kindern ausgerichteten Inhalten (Computerspiele, Comics), damit den Kindern kein positives Bild von Alkohol vermittelt wird, und

d)

Verbot von alkoholischen Getränken, die sich in der Gestaltung kaum von Süßigkeiten oder Spielzeug unterscheiden, da Kinder nicht zwischen alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken unterscheiden können;

168.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Bedingungen geschaffen werden, die allen Kindern den Zugang zu allen Formen und Ebenen der Gesundheitsversorgung ermöglichen, und bei Bedarf positive Maßnahmen zu beschließen, um den benachteiligten Gruppen die Nutzung von Dienstleistungen des Gesundheitswesens, die ihnen andernfalls verwehrt bleiben würden, zu ermöglichen;

169.

weist darauf hin, dass in der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (14) im Arbeitsvertrag Rechte für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen festgelegt werden, wonach die Arbeitgeber alle erforderlichen Schritte unternehmen müssen, um zu gewährleisten, dass weder die Frauen noch das ungeborene Kind am Arbeitsplatz einem Gesundheitsrisiko ausgesetzt sind;

170.

fordert, Umwelteinwirkungen auf Hormon-, Neuro-, Psycho- und Immunsysteme zu untersuchen und zu bewerten; fordert die Einführung von Kinderverträglichkeitsprüfungen bei allen Verkehrs- und Raumordnungsplanungen; fordert die Postivkennzeichnung von importiertem Kinderspielzeug, das nicht in Kinderarbeit hergestellt wurde;

Registrierung der Geburt

171.

erkennt das Recht jedes Kindes auf Registrierung seiner Geburt an, als rechtliche Anerkennung seiner Existenz und seines Rechts, eine Staatsangehörigkeit und Identität zu erlangen, und zwar unabhängig von seinem Geschlecht und seiner ethnischen Herkunft, der Staatsangehörigkeit seiner Eltern oder deren Status als Flüchtlinge, Einwanderer oder Asylsuchende;

172.

stellt fest, dass Geburtsurkunden dazu beitragen, Kinder vor Verletzungen ihrer Recht zu schützen, die in Zweifeln über ihr Alter oder ihre Identität begründet sind; vertritt die Ansicht, dass die sorgfältige Registrierung von Geburten den Handel mit Kindern und ihren Organen verhindern, illegale Adoptionen einschränken und einer Überschätzung des Alters von Kindern und damit Kinderehen sowie der Rekrutierung von Kindersoldaten, der sexuellen Ausbeutung von Kindern, Kinderarbeit (15) und der Behandlung von Minderjährigen nach dem Erwachsenenstrafrecht vorbeugen kann;

173.

betont, dass Kinder, die nicht registriert und damit praktisch „unsichtbar“ sind, stärker gefährdet sind und die Wahrscheinlichkeit größer ist, dass Verletzungen ihrer Rechte unbemerkt bleiben;

174.

bedauert die Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, die bei der Geburtenregistrierung in manchen Ländern zu verzeichnen sind, deren geltende Rechtsvorschriften und Praktiken gegen das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau verstoßen, und zu denen die Verweigerung der Eintragung von Kindern allein stehender Mütter, die Nichtanerkennung der Staatsangehörigkeit der Mutter und die Nichterfassung von Mädchen bei der Einschulung in solchen Ländern, wo eine Registrierung im Rahmen des Schulsystems erfolgt, gehören;

175.

fordert die Kommission sowie Kinderschutzorganisationen und humanitäre Organisationen zu gemeinsamen Aktionen auf, um die Bevölkerung in Drittstaaten für die Notwendigkeit der Registrierung von Geburten zu sensibilisieren; weist darauf hin, dass das Fehlen einer Geburtsurkunde zur Folge haben kann, dass die Erbrechte von Kindern nicht anerkannt werden oder Kinder keinen Zugang zu Bildung, zur Gesundheitsversorgung und materieller staatlicher Unterstützung haben; fordert die Förderung von Maßnahmen für eine universelle Bereitstellung dieser Dienste, bis eine förmliche Registrierung vorgenommen wurde;

176.

fordert die Kommission auf, die Staaten nachdrücklich zur Einrichtung ständiger Registrierungssysteme von der nationalen Ebene bis zur Gemeindeebene zu drängen, die der ganzen Bevölkerung einschließlich der in abgeschiedenen Gebieten lebenden Menschen kostenlos zur Verfügung stehen sollten, indem beispielsweise mobile Registrierungsstellen bereitgestellt werden, geeignete Ausbildungsgänge für Bedienstete im Meldewesen angeboten und ausreichende Mittel zur Finanzierung dieser Initiativen bereitgestellt werden;

177.

fordert die Gemeinschaftsorgane und die Mitgliedstaaten auf, sich insbesondere in Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren einschlägigen Agenturen verstärkt für eine effiziente Koordinierung der Maßnahmen zur Ausweitung der Geburtenregistrierung einzusetzen, mit dem Ziel, sich auf einen gemeinsamen Fahrplan zu einigen, um eine effiziente weltweite Lösung zu erarbeiten;

Kinder in bewaffneten Konflikten

178.

betont die dringende Notwendigkeit der Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern in bewaffneten Konflikten;

179.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in ihre nationalen Rechtsvorschriften zu übernehmen und alle Personen, die Kinder widerrechtlich als Soldaten für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen rekrutiert oder sie zur aktiven Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen eingesetzt haben, strafrechtlich zu verfolgen, zu verurteilen und zu bestrafen, um sicherzustellen, dass alle Anstrengungen unternommen werden, um der Kultur der Straflosigkeit im Zusammenhang mit diesen Verbrechen ein Ende zu setzen;

180.

begrüßt die Annahme der „Pariser Prinzipien“ gegen die rechtswidrige Rekrutierung von Kindern für Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen im Jahr 2007, die eine Aktualisierung der 1997 in Kapstadt verabschiedeten Prinzipien darstellen, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, diese Prinzipien zu befolgen;

181.

vertritt die Ansicht, dass Maßnahmen erforderlich sind um sicherzustellen, dass Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, in Einklang mit dem internationalen humanitären Recht und internationalen Rechtsvorschriften zum Schutz der Menschenrechte behandelt werden, wobei ihr besonderer Status als Minderjährige zu berücksichtigen ist, und um die Unterbringung von Kindern zusammen mit Erwachsenen in Haftanstalten zu verbieten, außer bei kleinen Kindern mit ihren Eltern; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, Ausbildungsprogramme zur Sensibilisierung der Beamten und des Personals im Justiz- und Polizeiwesen in den Ländern aufzulegen, in denen der Einsatz von Kindersoldaten beobachtet wurde;

182.

betont die Notwendigkeit, dass Kinder nach den Bestimmungen des Jugendstrafrechts behandelt und dass Alternativen zu Gerichtsverfahren gefunden werden müssen; fordert spezialisierte Strafverfolgungsbeamte für Jugendliche und im Bereich des Sozialrechts tätige Anwälte als Beistand für Kinder vor Gericht; fordert die Einsetzung von Ausschüssen für Wahrheitsfindung und Versöhnung;

183.

fordert die Wiedereingliederung und physische, gesellschaftliche und psychologische Rehabilitation ehemaliger Kindersoldaten und anderer von bewaffneten Konflikten betroffener Kinder, ihre Wiedervereinigung mit ihren Familien bzw. alternative Betreuungsformen für diejenigen Kinder, für die die Möglichkeit, zu ihren Familien zurückzukehren, nicht besteht, Aufholkurse zur Fortsetzung ihrer Schulbildung sowie Information und Aufklärung über HIV/Aids; betont die Notwendigkeit, die besonderen Missstände, die in Zusammenhang mit der Wiedereingliederung von Kindersoldatinnen bestehen, die mitunter gesellschaftlich ausgestoßen und ausgegrenzt werden, zu beheben, indem Mittel speziell für Programme für Bildung, sexuelle Gesundheit, psychologischen Beistand und Familien-Mediation eingesetzt werden;

184.

betont die Notwendigkeit gemeinsamer diplomatischer Schritte der Mitgliedstaaten, um auf alle Informationen über die Rekrutierung von Kindern für den Einsatz in militärischen Einheiten oder bewaffneten Gruppen entsprechend zu reagieren;

185.

stellt fest, dass die Soforthilfe für Kinder in von Konflikten heimgesuchten, fragilen Staaten nur in den seltensten Fällen eine angemessene Bildung umfasst, und fordert die Kommission auf, Bildungsmaßnahmen zu unterstützen, einschließlich der Umsetzung der von der INEE (Inter-Agency Network for Education in Emergencies) für Bildung in Notfällen dargelegten Mindeststandards, sowohl in Notfällen als auch in den Übergangszeiten von der Krise bis zur Entwicklung;

186.

hebt hervor, dass die fehlende endgültige Beilegung festgefahrener Konflikte ein Klima schafft, in dem Rechtsstaatlichkeit vernachlässigt und Menschenrechtsverletzungen in den betroffenen Gebieten begangen werden, was eines der größten Hindernisse für die Gewährleistung der Achtung der Rechte des Kindes darstellt; fordert Maßnahmen, die den besonderen Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien in Gebieten mit solchen festgefahrenen Konfliktsituationen Rechnung tragen;

Kinder und Demokratie

187.

betont das Recht von Kindern, in einer freien und offenen Gesellschaft aufzuwachsen, in der die Menschenrechte und die Meinungsfreiheit geachtet werden und Todesurteile nicht mehr verhängt werden, insbesondere nicht gegen minderjährige Personen;

188.

betont, dass die Lage von Kindern in nichtdemokratischen Staaten sehr prekär ist, und fordert die Kommission auf, diese Gruppe von Menschen nicht außer Acht zu lassen;

189.

fordert die Kommission auf, sich mit der politischen Bewusstseinsbildung von Kindern und jungen Menschen in Drittländern zu beschäftigen, in denen die Demokratie eingeschränkt ist, damit sich diese jungen Menschen zu politisch bewussten Bürgern entwickeln können;

190.

fordert die Kommission auf, deutlich zu machen, wie wichtig es ist, dass junge Menschen die Möglichkeit haben, ihre Meinungen auf freiwilliger Basis durch (politische) Jugendorganisationen zu äußern;

191.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Netzwerk für Kinder- und Jugendforschung (ChildONEurope), dem Europarat, dem VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, Unicef, der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), dem VN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) sowie der Internationalen Gesundheitsorganisation (WHO) zu übermitteln.


(1)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(3)  http://www.savethechildren.net/alliance/where_we_work/europegrp_haveyoursay.html

(4)  ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 259.

(5)  http://ec.europa.eu/justice_home/cfr_cdf/doc/thematic_comments_2006_en.pdf

(6)  ABl. L 13 vom 20.1.2004, S. 44.

(7)  ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004 (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1).

(8)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 355.

(9)  In der ILO-Konvention Nr. 182 gegen die schlimmsten Formen der Ausbeutung von Kindern wird der Menschenhandel als eine der schlimmsten Formen der Ausbeutung ausdrücklich erwähnt.

(10)  ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27.

(11)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 220.

(12)  ECPAT steht für: End Child Prostitution, Child Pornography and the Trafficking of Children for Sexual Purposes (Schluss mit Kinderprostitution, Kinderpornographie und dem Handel mit Kindern zu sexuellen Zwecken), internationales Hilfsnetzwerk.

(13)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(14)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(15)  Gemäß der Definition von Artikel 32 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/46


P6_TA(2008)0013

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 zur Erwachsenenbildung (2007/2114(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Erwachsenenbildung: Man lernt nie aus“(KOM(2006)0614),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu demografischen Herausforderungen und Solidarität zwischen den Generationen (3),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000,

unter Hinweis auf die Artikel 149 und 150 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung vom 25. September 2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen (4),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung vom 24. Oktober 2007 zu dem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. September 2007über Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung (6),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. März 2007über den Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2006-2010) (7) und vom 27. September 2007 zu der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union — 2007 (8),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0502/2007),

A.

in der Erwägung, dass die Erwachsenenbildung zu einem vorrangigen politischen Thema wird und konkrete und angemessene Programme, Sichtbarkeit, Zugang, Ressourcen und Evaluierungsmethoden erfordert,

B.

in der Erwägung, dass allgemeine und berufliche Bildung kritische Faktoren sind in Bezug auf die Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie, das Wirtschaftswachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und die soziale Integration zu steigern,

C.

in der Erwägung, dass weitere 4 Millionen Erwachsene am lebenslangen Lernen teilnehmen müssten, um den von den Mitgliedstaaten im Rahmen des „Bildung und Ausbildung 2010“-Prozesses vereinbarten Referenzwert zu erreichen,

D.

in der Erwägung, dass ein in Strategien für das lebenslange Lernen eingebettetes effizientes Erwachsenenbildungssystem mit klaren Prioritäten, dessen Anwendung überwacht wird, die sprachliche, soziale und kulturelle Integration von ausgegrenzten Gruppen, wie beispielsweise Einwanderern und Roma, von denen viele auch zu den Schulabbrechern gehören, fördern kann,

E.

in der Erwägung, dass Investitionen in die Erwachsenenbildung den sozialen und kulturellen Gewinn in Form eines besseren Wohlbefindens und einer stärkeren Erfüllung des Einzelnen und einer aktiven Bürgerschaft steigern,

F.

in der Erwägung, dass der Beitrag der Erwachsenenbildung durch Erwerb von Schlüsselkompetenzen von wesentlicher Bedeutung für die Beschäftigungsfähigkeit und Mobilität auf dem Arbeitsmarkt sowie die soziale Integration ist,

G.

in der Erwägung, dass verlässliche Daten erforderlich sind, um die Vielfalt der Optionen der Erwachsenenbildung zu beobachten, zu vergleichen und zu evaluieren und auf dieser Grundlage politische Maßnahmen zu entwickeln,

H.

in der Erwägung, dass Informationen über Erwachsenenbildungssysteme und der Zugang zu diesen Systemen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind,

I.

in der Erwägung, dass die Anerkennung und Nutzung von formaler, nicht formaler und informaler Bildung den Eckstein in der Strategie des lebenslangen Lernens bildet,

J.

in der Erwägung, dass die Erwachsenenbildung unverzüglich mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen verknüpft und ihr Potenzial im Hinblick auf Schlüsselkompetenzen sowie soziale und persönliche Kompetenzen ausgebaut werden muss,

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für einen Aktionsplan für die Erwachsenenbildung;

2.

erkennt an, dass zur Förderung, Verstärkung und Herbeiführung einer Lernkultur, insbesondere für Erwachsene, Maßnahmen auf unterschiedlichen Ebenen getroffen werden sollten, an denen sich neben den Mitgliedstaaten auch die Europäische Union beteiligen muss;

3.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Kultur des lebenslangen Lernens zu schaffen und sich dabei vorrangig auf die allgemeine und berufliche Bildung von Erwachsenen zu konzentrieren durch Umsetzung von politischen Maßnahmen und Aktionen zur Förderung des Erwerbs von Wissen, durch Verbesserung ihrer Attraktivität und Zugänglichkeit sowie durch permanente Aktualisierung der Qualifikationen;

4.

betont die Bedeutung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Hinblick auf die das lebenslange Lernen betreffenden Programme, so dass sowohl Frauen als auch Männer die sich im Rahmen dieser Lernform bietenden Möglichkeiten im selben Umfang nutzen können; fordert die Kommission auf, alle verfügbaren Instrumente zur Begleitung einer umsichtigen Gleichstellungspolitik bei der Vorbereitung der Erwachsenenbildung zu nutzen und dabei auch mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen zusammenzuarbeiten;

Verbesserung der Motivation zur Teilnahme an Erwachsenenbildungsmaßnahmen

5.

dringt auf eine bessere Förderung der Erwachsenenbildung, um mehr Menschen zu motivieren, eine solche Ausbildung zu absolvieren; ist der Auffassung, dass die Erwachsenenbildung bei der Politik zur Förderung einer allgemeinen Lernkultur durch Medienkampagnen, Aufklärung, Beratungsdienste, insbesondere Aufklärung, Anleitung und Beratung für benachteiligte Gruppen, eine Schlüsselrolle spielen sollte; ist der Ansicht, dass eine solche Förderung, um wirksam zu sein, mit aktiven politischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einhergehen muss, die die Vereinbarkeit des Lernens mit Familien- und Berufsleben begünstigen;

6.

stimmt zu, dass Sonderrufnummern und Webseiten sehr erfolgreich bei der Förderung der Erwachsenenbildung sind;

7.

ist der Auffassung, dass die Förderung von Medienkompetenz in der allgemeinen und beruflichen Bildung eine wesentliche Rolle spielt, um die digitale Kluft zwischen den Generationen zu überwinden;

Statistische Angaben

8.

hält vergleichbare statistische Daten für erforderlich, um Politikmaßnahmen im Bereich der Erwachsenenbildung zu konzipieren, zu überprüfen und zu evaluieren und auf dieser Grundlage Anhaltspunkte und Leitlinien für das integrierte Programm für lebenslanges Lernen zu vermitteln;

9.

ist der Auffassung, dass die Europäische Erhebung über Erwachsenenbildung als ein Mittel unterstützt werden muss, mit dem sowohl vergleichbare Informationen über Erwachsenenbildung gesammelt als auch gemeinsame Konzepte gefördert werden können;

10.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

Vereinbarkeit von Berufsleben, Familienleben und lebenslangem Lernen und wirksame Durchführung

11.

erinnert an die auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15./16. März 2002 in Barcelona festgelegten Ziele und betont die Fortschritte, die die Mitgliedstaaten beim Angebot von Plätzen in Kinderkrippen, Kindergärten und Vorschuleinrichtungen sowie bei der Einführung des „Tages der Betreuung von Kindern und anderer pflegebedürftigen Personen“ erzielt haben;

12.

verweist darauf, dass die Vereinbarkeit von Familienleben, Berufsleben und lebenslangem Lernen nicht nur eine größere Flexibilität bei der Raum- und Zeiteinteilung erfordert, sondern auch soziale, wirtschaftliche und Steueranreize zur Förderung des Zugangs für Erwachsene zu Ausbildungs- und Bildungsprogrammen;

13.

unterstreicht, wie wichtig eine verbesserte Nutzung der neuen Technologien ist, und verweist diesbezüglich darauf, dass der Ausbau des Internetzugangs sowie von Programmen zur digitalen Integration, um die digitale Kluft zu überwinden, und die Erschließung neuer Wissensquellen und Lernmethoden wie Fernunterrichtsprogrammen und die Bereitstellung von Lernplätzen gefördert werden sollten und der Zugang für alle ermöglicht werden muss;

14.

betont die Notwendigkeit, den Zugang von Frauen, und zwar auch von Frauen, die in entlegenen und ländlichen Gebieten leben, und von älteren Frauen, zu den neuen Technologien zu verbessern und ihnen dadurch die Chance zu geben, sich im Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt genauso gut zu behaupten; betont ferner die Notwendigkeit, Maßnahmen zu fördern, die darauf abzielen, das im Bereich der technischen und wissenschaftlichen Qualifikation bestehende Gefälle zwischen Männern und Frauen abzubauen;

15.

verweist darauf, dass der Umfang öffentlicher Kinderbetreuungseinrichtungen und auch der privaten Dienste vergrößert werden muss und dass die Arbeitgeber einbezogen und ermuntert werden müssen, unternehmenseigene Kinderbetreuungseinrichtungen anzubieten und den Eltern, insbesondere den Müttern, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen, damit diese Eltern das lebenslange Lernen während der Arbeit fortsetzen können; hält es ferner für unbedingt notwendig, das Angebot an öffentlichen Betreuungsdiensten für pflegebedürftige und ältere Menschen zu verbessern;

Solidarität zwischen den Generationen (gegen das „Altersghetto“) und Solidarität zwischen den Kulturen

16.

gibt zu bedenken, dass der demografische Wandel die Mitgliedstaaten vor eine komplexe Reihe von miteinander verknüpften Herausforderungen stellen wird, und dass unsere Gesellschaften neue Formen der Solidarität zwischen den Generationen entwickeln werden müssen;

17.

schlägt daher vor, die Weitergabe und den Austausch von Wissen, Fertigkeiten und Erfahrungen von Erwachsenen, insbesondere zwischen den Generationen, in Form von Mentor-Systemen zu verbessern, um verschiedene Unternehmens- und Handwerkstätigkeiten zu unterstützen; hält es ferner für wichtig, dass diese Mentoren durch ein Netzwerk verbunden sind, über das sie Informationen nutzen und austauschen können;

18.

unterstreicht die Bedeutung eines „Familienlernansatzes“, bei dem die Eltern wieder zum Lernen motiviert werden, weil sie ihren Kindern bei der Bewältigung der schulischen Anforderungen helfen möchten;

19.

unterstützt die Ausarbeitung von Freiwilligenprogrammen, die an der Rolle orientiert sind, die sie bei der Solidarität zwischen den Generationen und der Anerkennung von Erfahrung und Qualifikation spielen;

20.

hebt hervor, dass im Rahmen der Mobilität und des sozialen Zusammenhalts insbesondere für Zuwanderer flexible Möglichkeiten für allgemeine und berufliche Bildungsprogramme sowie angemessene Bedingungen zu deren Umsetzung geschaffen werden müssen;

Bedeutung des Sprachunterrichts und besondere Bedürfnisse von Risikogruppen

21.

hält die Schaffung nationaler und lokaler Zentren zur Unterstützung von Zuwanderern für ein Schlüsselinstrument, um nützliche Informationen zu erteilen und Klarheit zu schaffen in Fragen betreffend die vollständige Integration der Migranten in die Gesellschaft;

22.

bekräftigt die Bedeutung einer stärkeren Unterstützung von Sprachkursen, insbesondere für Zuwanderer, und einer Förderung des Erlernens von Fremdsprachen in der gesamten Bevölkerung;

23.

unterstützt die Vorstellung der Schaffung von Qualitätskontrollen („skills audits“) für Zuwanderer, gering qualifizierte und behinderte Menschen; ist der Auffassung, dass diese „skills audits“ nicht nur wirtschaftlichen Nutzen bringen, sondern auch zur Verringerung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Diskriminierung und Ausgrenzung beitragen können;

Zugang zur Hochschulbildung

24.

ist der Auffassung, dass der Zugang zur Hochschulbildung einer breiteren Öffentlichkeit, einschließlich Erwachsenen mit Berufserfahrung und älteren Menschen, zugänglich sein sollte, dass zu diesem Zweck die Bildungssysteme angepasst und flexibler gestaltet werden müssen und dass entsprechende Infrastrukturmaßnahmen und Personalressourcen gefördert werden müssen;

25.

verweist darauf, dass die Modernisierung des Sekundarschulsystems erforderlich ist, um es wettbewerbsfähiger, flexibler, zugänglicher und effizienter zu machen;

Verbesserung der Qualität, des Unterrichts und der Angebotspalette

26.

unterstreicht den Bedarf an hochqualifiziertem Personal im Bereich der Erwachsenenbildung; ist der Auffassung, dass spezifische Programme für Lehrkräfte für Erwachsene unterstützt und die Einführung von Hochschulausbildungsgängen mit einem Diplom in Erwachsenenbildung als Abschluss gefördert werden sollten;

27.

unterstützt Maßnahmen zur Verstärkung des Kompetenztransfers und der Mobilität in der Erwachsenenbildung, wie z. B.:

a)

Umsetzung und Ausweitung des Europäischen Qualifikationsrahmens und von EUROPASS;

b)

Anerkennung und Validierung von Grundqualifikationen, Schlüsselkompetenzen, formalen, nicht formalen und informalen Qualifikationen und Ausbildungsgängen, um eine Transparenz im Hinblick auf Lernergebnisse zu gewährleisten und somit die Anerkennung von erworbenem Wissen und den Übergang zwischen verschiedenen Bildungswegen zu erleichtern;

Beschäftigungsperspektiven

28.

teilt die Auffassung, dass lebenslanges Lernen in erster Linie eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Förderung der sozialen Integration sowie der Beschäftigungsfähigkeit, aber auch für die persönliche Entfaltung des Einzelnen, die Überwindung der Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt und die Erreichung des Lissabon-Ziels einer höheren Beschäftigungsquote für Menschen über 50 sowie für die Wettbewerbsfähigkeit spielt;

29.

betont die Bedeutung der Erwachsenenbildung im Hinblick auf die Erreichung des Ziels, bessere Arbeitsplätze in Europa zu schaffen, die Verbesserung der Lebensqualität sowie die Förderung der persönlichen Entwicklung, der persönlichen Entfaltung und einer aktiven Bürgerschaft; verweist darauf, wie wichtig es ist, dass die Unternehmen im voraus ihren Bedarf an neuen Kompetenz- und Arbeitsmarkterfordernissen festlegen, damit das Erwachsenenbildungsangebot den Bedarf an ausgebildetem Personal widerspiegelt; ist der Auffassung, dass Bildungsinhalte auf berufliche und praktische Erfordernisse zugeschnitten sein müssen; betont die diesbezügliche Bedeutung der Rolle der Sozialpartnerschaft;

30.

stellt fest, dass lebenslanges Lernen nicht nur die Beschäftigungsfähigkeit, sondern auch die Anpassungsfähigkeit sowie die geografische und berufliche Mobilität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhöht, was für das Funktionieren des Binnenmarkts wichtig ist; stellt heraus, welchen Wert die Förderung des Erlernens einer zweiten (und dritten) Sprache als Erleichterung einer stärkeren Mobilität der Arbeitnehmer hat;

31.

hebt hervor, dass eine geringe Qualifikation, wie sie gegenwärtig ein Drittel der europäischen Erwerbsbevölkerung (72 Millionen Arbeitnehmer) aufweist, die große Gefahr der Erwerbslosigkeit birgt und dass jeder Mensch mittels Fortbildung die für eine Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen erwerben oder aufrechterhalten und die Qualität seiner Arbeit verbessern kann; verweist darauf, wie wichtig die Anerkennung und Nutzung von Fähigkeiten, die durch nicht-formales und informales Lernen erworben wurden, als Grundlage für die Entwicklung des lebenslangen Lernens sowohl im Kontext der nationalen Rahmen für berufliche Qualifikationen als auch des Europäischen Qualifikationsrahmens ist;

32.

betont, wie wichtig es ist, allen Bürgerinnen und Bürgern den gleichen Zugang und die gleichen Möglichkeiten zu bieten, an Programmen des lebenslangen Lernens teilzunehmen; bedauert in diesem Zusammenhang den Umstand, dass in allen Gesellschaften diejenigen mit dem niedrigsten Bildungsniveau — Frauen, Zuwanderer sowie ältere Menschen, im ländlichen Raum Lebende und Behinderte — wahrscheinlich am seltensten daran teilnehmen, und verweist darauf, dass ihnen andere, geeignete Programme und Methoden angeboten werden müssen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass besondere Aufmerksamkeit der Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitslosen in den neuen Technologien geschenkt werden muss, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den Einsatz der neuen Kommunikations- und Informationstechnologien zu Unterrichtszwecken zu unterstützen, da diese Technologien entscheidend dazu beitragen, Chancengleichheit für alle zu schaffen, indem sie deren Beteiligung am lebenslangen Lernen erleichtern, und indem insbesondere diejenigen mit dem niedrigsten Bildungsniveau gefördert und finanziert werden;

33.

unterstreicht die Bedeutung der Erwachsenenbildung, einschließlich der sprachlichen und beruflichen Ausbildung, für die Integration von Zuwanderern und die Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit und ihrer aktiven Beteiligung am Arbeitsmarkt sowie die Stärkung ihrer sozialen Integration;

34.

betont, wie wichtig es ist, die Sozialpartner und andere Akteure, einschließlich im sozialen Bereich tätige NROs, aktiv einzubinden, da erst durch funktionsfähige Sozialpartnerschaften die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf gleicher Ebene agieren können; unterstreicht, dass in Mitgliedstaaten ohne entwickelte Struktur der Sozialpartnerschaft deren Aufbau unterstützt werden soll;

35.

hebt die Bedeutung des Europäischen Sozialfonds (ESF) und anderer Strukturfonds für die Erreichung des Ziels des lebenslangen Lernens für alle hervor und fordert nachdrücklich die Überwachung der Strukturfonds, um sicherzustellen, dass mehr Mittel für diejenigen bereitgestellt werden, die am meisten Bedarf an lebenslangem Lernen haben; bedauert, dass in einigen Mitgliedstaaten der Verbesserung des Zugangs zu Erwachsenenbildungsmöglichkeiten, insbesondere für ältere und gering qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zuwenig Vorrang und Mittel eingeräumt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Strukturfonds, insbesondere den ESF, aktiver zu nutzen; fordert die Kommission auf, die spezifischen Programme in diesem Bereich zu verstärken;

36.

betont, dass die Verbesserung des Angebots im Bereich der Erwachsenenbildung, die Bereitstellung von Informationen und eine bessere Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von wesentlicher Bedeutung dafür sind, dass dieses Angebot von mehr Menschen wahrgenommen wird, und stimulierend wirken, wenn sie mit Anreizen verbunden sind; ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Förderung eines effektiven Angebots eine gute Erreichbarkeit der Lernorte, die Erleichterung des Lernens am Arbeitsplatz durch Anpassung der Arbeitszeiten, lokale Kinderbetreuungseinrichtungen, Fernlehrgänge für Personen mit Behinderungen und Risikogruppen in abgelegenen Gebieten, Information und Anleitung zu den Maßnahmen betreffend lebenslanges Lernen und die beruflichen Möglichkeiten sowie maßgeschneiderte Programme und flexible Kursangebote beinhalten; unterstreicht, dass solche Maßnahmen auch allgemein anerkannt werden müssen und zu einem beruflichen Aufstieg beitragen sollten;

37.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die niedrige Erwerbsquote älterer Arbeitskräfte, insbesondere derjenigen mit atypischen Berufslaufbahnen oder mangelnden Kenntnissen in Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erhöhen und die erforderlichen Voraussetzungen für Dienstleistungen im Bereich des lebenslangen Lernens auf jedem Niveau zu schaffen, um eine Beschäftigungssteigerung zu erreichen, und zwar sowohl hinsichtlich des Einstiegs in den Arbeitsmarkt als auch der Rückkehr ins Berufsleben oder dessen freiwilliger Verlängerung; hält es für genauso wichtig, die Unternehmen zu ermutigen und dafür Anreize zu schaffen, ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger zu beschäftigen beziehungsweise einzustellen, die in der Regel hochqualifiziert, erfahren, belastbar und sehr gut ausgebildet sind;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Krankheit wechseln mussten, die Möglichkeit einer Beteiligung an Weiterbildungsmaßnahmen zuzusichern und somit ihre Aufstiegschancen zu verbessern;

39.

ermutigt die Mitgliedstaaten, wirtschaftliche und andere Anreize einzuführen, um den Beschäftigten ein längeres Berufsleben zu ermöglichen und die Arbeitgeber zu ermutigen, ältere Arbeitskräfte einzustellen bzw. weiterzubeschäftigen, indem diesen lebenslange Fortbildungsmöglichkeiten angeboten werden und für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsqualität gesorgt wird;

40.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat die erforderlichen gesetzlichen und finanziellen Schritte unternimmt, um allen Erwerbstätigen und Arbeitssuchenden den Zugang zu lebenslangem Lernen anzubieten und zu ermöglichen.

Finanzierung

41.

fordert die Investoren auf, ihre Aufmerksamkeit auf die Entwicklung von Programmen, Fertigkeiten und Qualifikationen zu richten, die es Frauen ermöglichen, sich Management- und unternehmerische Fertigkeiten anzueignen und ihre Qualifikationen für einen möglichen Aufstieg in Führungspositionen zu verbessern;

42.

fordert, dass die Praxis der Finanzierung und Organisation der Ausbildung durch Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer allgemeine Verbreitung findet und durch Steuervergünstigungen unterstützt wird, da Qualifikationen und Fertigkeiten von Beschäftigten ein Schlüsselelement für Innovation, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit sind;

43.

ist der Ansicht, dass die Erwachsenenbildung in allen Branchen hohe Qualifizierungsniveaus erreichen sollte, und zwar durch Bildungs- und Kulturmaßnahmen und qualitativ hochwertige Ausbildungsmodelle, die gewährleisten, dass die Kenntnisse und die Fertigkeiten der Menschen mit der sich ändernden Anforderung an Berufsprofile sowie mit Arbeitsorganisation und Arbeitsmethoden übereinstimmen;

44.

fordert nachdrücklich eine Koordination, Zusammenarbeit, Effizienz und Transparenz zwischen Gesetzgebungsmaßnahmen und den institutionellen Rahmenwerken, Netzwerken und Partnerschaften von Gremien oder Verbänden, die mit der Erwachsenenbildung verknüpft sind, unter Einsatz von lokalen, regionalen, nationalen und europäischen (öffentlichen oder privaten) Finanzmitteln;

45.

hält es für wesentlich, dass finanzielle Anreize geschaffen werden, damit die Menschen freien Zugang zur beruflichen und allgemeinen Bildung und den daraus entstehenden Vorteilen haben; verweist darauf, dass solche finanziellen Anreize in Form von Steuervergünstigungen, Zuschüssen, Stipendien, Kofinanzierung oder Steuernachlässen oder geringeren Sozialversicherungskosten für Arbeitgeber gewährt werden könnten, wodurch angemessene Arbeitsbedingungen für die Erwachsenenbildung geschaffen würden;

46.

würdigt die Bedeutung der innerbetrieblichen Ausbildung und betont, dass kleinen und mittleren Unternehmen sowie Mikrounternehmen und neuen Unternehmen hohe Priorität eingeräumt werden muss, da sie es sich finanziell am wenigsten leisten können, ihre Mitarbeiter auszubilden;

47.

ermuntert die Arbeitgeber, im Rahmen der sozialen Verantwortung der Unternehmen Programme zur beruflichen Bildung und Weiterbildung zu finanzieren, die das lebenslange Lernen insbesondere bei der weiblichen Belegschaft fördern mit dem Ziel, die Dauer des Erwerbslebens zu verlängern und die Möglichkeiten für eine Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und am beruflichen Aufstieg zu verbessern;

48.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(2)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(3)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 131.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0400.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0463.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0417.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0063.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0423.


Donnerstag, 17. Januar 2008

19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/53


P6_TA(2008)0016

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu einer wirkungsvolleren EU-Politik für den Südkaukasus: von Versprechen zu Taten (2007/2076(INI))

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Südkaukasus, insbesondere seine Entschließung vom 26. Februar 2004 mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zu der Politik der Europäischen Union gegenüber dem Südkaukasus (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Schwarzmeersynergie — Eine neue Initiative der regionalen Zusammenarbeit“(KOM(2007)0160),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“(KOM(2006)0726),

unter Hinweis auf die Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die gemeinsam mit Armenien, Aserbaidschan und Georgien angenommen wurden,

unter Hinweis auf das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI), das in engem Zusammenhang mit der Umsetzung der gemeinsam angenommenen Aktionspläne steht und die bislang durch TACIS und MEDA geleistete technische Hilfe ersetzt,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“(KOM(2007)0001),

unter Hinweis auf die am 3. September 2007 abgehaltene Konferenz der Kommission zur Europäischen Nachbarschaftspolitik,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (2),

unter Hinweis auf die Empfehlung 1771(2006) und die Entschließung 1525(2006) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zum Abschluss eines Stabilitätspakts für den Südkaukasus,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2007 zum Thema „Auf dem Weg zu einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu einem neuen Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2006 sowie vom 21. und 22. Juni 2007 sowie auf den Fortschrittsbericht des deutschen Ratsvorsitzes vom 15. Juni 2007 mit dem Titel „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Sicherheit und Entwicklung von 19. und 20. November 2007 und die Zusage der Europäischen Union, die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrate zu Frauen, Frieden und Sicherheit umzusetzen,

in Kenntnis der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, die mit Armenien, Aserbaidschan und Georgien geschlossen wurden,

in Kenntnis der Abschlusserklärung und der Empfehlungen des 9. Treffens des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Armenien vom 30. Januar 2007,

in Kenntnis der Abschlusserklärung und der Empfehlungen des 8. Treffens des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Aserbaidschan vom 12. September 2007,

in Kenntnis der Abschlusserklärung und der Empfehlungen des 9. Treffens des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Georgien vom 26. Juni 2007,

unter Hinweis auf die Parlamentswahlen, die vor kurzem in Armenien und Aserbaidschan stattgefunden haben, und auf die Wahlbeobachtungsberichte von OSZE/BDIMR,

unter Hinweis auf die Resolution 1781(2007) des UN-Sicherheitsrats vom 15. Oktober 2007 zum georgisch-abchasischen Konflikt und der Ausdehnung des Mandats der UN-Beobachtermission in Georgien,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Vorsitzes des Rates zur gegenwärtigen Lage in Georgien (14818/07) und zu der Verurteilung von Eynulla Fatullayev in Aserbaidschan (14809/07),

unter Hinweis auf die Initiative von Baku zur Entwicklung einer Zusammenarbeit im Energiebereich und die am 7. November 2006 in Brüssel unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und Aserbaidschan über eine strategische Partnerschaft im Energiebereich,

unter Hinweis auf die Verpflichtung der Europäischen Union zur Förderung der Verwirklichung der UN-Millenniums-Entwicklungsziele und auf den Europäischen Entwicklungskonsens (5),

unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat gebilligte Europäische Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“,

unter Hinweis auf die Monitoringberichte der Parlamentarischen Versammlung des Europarats,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0516/2007),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union auf dem Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ voim 26. Februar 2001 ihre Bereitschaft erklärt hat, sich politisch verstärkt im Südkaukasus zu engagieren, nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Bemühungen um die Verhütung und Lösung von Konflikten in der Region unterstützt werden können, und sich an der Bewältigung von Konfliktfolgen zu beteiligen,

B.

in der Erwägung, dass die Eröffnung der Baku-Tbilisi-Kars-Eisenbahnverbindung ein neues Fenster zwischen der Südkaukasusregion, der Türkei und Westeuropa aufstoßen wird, jedoch gleichzeitig die Isolation Armeniens verstärkt und damit gegen die Ziele der ENP verstößt; in der Erwägung, dass die Empfehlungen der hochrangigen Gruppe Verkehr dennoch umgesetzt werden und der Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRASECA) die wichtigste transnationale Achse für den Kaukasus bleibt, die alle Länder der Region verbindet,

C.

in der Erwägung, dass die Ausdehnung der ENP auf Armenien, Aserbaidschan und Georgien einen weiteren wichtigen Schritt im Engagement der Union in dieser Region bedeutet und damit die notwendigen Voraussetzungen für eine aktive Beteiligung der Europäischen Union im Südkaukasus schafft und den Ländern der Region Möglichkeiten für eine engere Zusammenarbeit mit der Europäischen Union eröffnet; in der Erwägung, dass mehr Anreize erforderlich sind, um Armenien, Aserbaidschan und Georgien dazu zu bewegen, in ihrem Reformeifer nicht nachzulassen,

D.

in der Erwägung, dass die ENP auf gemeinsamen Werten und der wirksamen Umsetzung politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen beruht mit dem erklärten Ziel der Schaffung eines Raums der guten Nachbarschaft mit starken Demokratien auf der Grundlage funktionierender Marktwirtschaften und von Rechtsstaatlichkeit,

E.

in der Erwägung, dass die ENP weiterentwickelt werden muss, damit eine bessere und effizientere Politik der EU gegenüber der Region umgesetzt werden und die Europäische Union den Beitrag zur Sicherheit und Stabilität leisten kann, zu dem sie in der Lage ist; in der Erwägung, dass die Notwendigkeit hervorgehoben werden muss, dass die Europäische Union ein klares Profil und eine starke Präsenz in der Region entwickelt,

F.

in der Erwägung, dass die Aufnahme der Länder des Südkaukasus in die ENP auch eine größere Verantwortung und mehr Pflichten für diese Länder bedeutet; in der Erwägung, dass gut nachbarliche Beziehungen und regionale Zusammenarbeit grundlegende Elemente der ENP sind,

G.

in der Erwägung, dass eine friedliche Lösung des Konflikts in Bergkarabach, der die Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan belastet, und der innenpolitischen Konflikte in Georgien in Abchasien und Südossetien wichtig für die Stabilität in den EU-Nachbarländern sowie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Südkaukasus ist,

H.

in der Erwägung, dass die Frage einer weiteren Internationalisierung der ungelösten postsowjetischen Konflikte eines der Hauptthemen der Beziehungen EU-Russland sein muss, um die Probleme der gemeinsamen Nachbarländer effektiver anzugehen,

I.

in der Erwägung, dass die Bedeutung der Region für ein nutzbringendes Engagement der Europäischen Union nicht nur mit ihrer geografischen Lage als Transitregion für Energielieferungen aus Mittelasien nach Europa zu tun hat, sondern auch auf dem gemeinsamen Interesse aller Beteiligten an der Entwicklung der Region zur Stärkung von Demokratie, Wohlstand und Rechtsstaatlichkeit und folglich an der Schaffung eines tragfähigen Rahmens für die regionale und interregionale Entwicklung und Zusammenarbeit im Südkaukasus beruht,

J.

in der Erwägung, dass die Region zunehmend Schauplatz eines Wettstreits zwischen den strategischen Interessen verschiedener wichtiger geopolitischer Akteure geworden ist; in der Erwägung, dass die Aktionspläne für die individuelle Partnerschaft, die alle drei Länder mit der NATO verbindet, das Bündnis zu einem neuen Akteur in der Region macht,

K.

in der Erwägung, dass der Dialog und die Koordinierung zwischen der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Staaten dazu beitragen könnten, die Demokratie zu fördern, die Energiesicherheit zu erhöhen und die regionale Sicherheit im Südkaukasus zu verbessern,

L.

in der Erwägung, dass Georgien und Armenien in den vergangenen Jahren ein starkes Wirtschaftswachstum zu verzeichnen hatten und dass Aserbaidschan zu den weltweit am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften zählt und sein BIP 2006 vor allem auf Grund seiner Erdgas- und Erdölvorkommen um 34,5 % gewachsen ist; in der Erwägung, dass ungeachtet dieser Wachstumsraten die Gesellschaften in den drei Ländern von weiterhin großer Armut und hoher Arbeitslosigkeit, einem begrenzten Zugang zu grundlegenden sozialen Leistungen, einem niedrigen Einkommen und einer ungleichen Verteilung dieses Einkommens geprägt sind,

M.

in der Erwägung, dass im Südkaukasus ein destabilisierendes Wettrüsten stattfindet, das durch den Aufbau von Militärarsenalen in einem nie zuvor dagewesenen Ausmaß gekennzeichnet ist,

Armenien, Aserbaidschan und Georgien im Rahmen der ENP

1.

begrüßt die Einbeziehung Armeniens, Aserbaidschans und Georgiens in die ENP sowie die Annahme bilateraler ENP-Aktionspläne durch die jeweiligen Kooperationsräte am 14. November 2006 und bringt seine Unterstützung für die anhaltenden Anstrengungen zu ihrer Umsetzung zum Ausdruck, in deren Prozess alle Beteiligten einbezogen werden sollten;

2.

betont, dass bei dem politischen Konzept für diese drei Länder des Südkaukasus nicht die besonderen Charakteristika dieser drei Staaten außer acht gelassen werden dürfen; unterstützt die vorgesehene Differenzierung bei der Anwendung der ENP-Maßnahmen auf die betroffenen Länder und betont, dass die Beziehungen der Europäischen Union zu diesen drei Ländern im Einklang mit ihren jeweiligen Leistungen bei der Umsetzung der ENP-Aktionspläne gestärkt werden sollten;

3.

verweist auf die geopolitische Lage Armeniens, Georgiens und Aserbaidschans im Verhältnis zu Russland, dem Iran und der Türkei sowie auf das wachsende Interesse anderer Wirtschaftsmächte, wie etwa Russlands, der Vereinigten Staaten und Chinas, an dieser Region; hält es daher für besonders wichtig, dass der Zusammenarbeit mit dem Südkaukasus, nicht zuletzt in energiepolitischen Angelegenheiten, äußerste Priorität eingeräumt wird;

4.

bekräftigt erneut, dass die Hauptziele der Europäischen Union in der Region darin bestehen, die Entwicklung der Länder des Südkaukasus zu offenen, friedlichen, sicheren und stabilen Staaten zu fördern, die in der Lage sind, zu gut nachbarschaftlichen Beziehungen in der Region und zur regionalen Stabilität beizutragen, und bereit sind, die europäischen Werte zu teilen und eine institutionelle und rechtliche Interoperabilität untereinander und mit der Europäischen Union zu entwickeln; fordert die Europäische Union auf, um diese Ziele zu erreichen, eine Regionalpolitik für den Südkaukasus zu entwickeln, die gemeinsam mit den Ländern in der Region, flankiert durch individuelle bilaterale Maßnahmen verwirklicht werden soll;

5.

betont, dass die ENP geschaffen wurde, um durch eine schrittweise Ausweitung des Raums der Demokratie, des Wohlstands und der Sicherheit Trennlinien in Europa zu vermeiden; fordert die Europäische Union und die Länder des Südkaukasus auf, durch Partnerschaften, Entsendung und andere verfügbare Hilfsprogramme das umfangreiche Fachwissen, die umfangreiche Sachkenntnis und die Erfahrungen zu nutzen, die die neuen Mitgliedstaaten bei der Reform ihrer Gesellschaften und Volkswirtschaften im Rahmen der Prozesse der Vorbereitung auf den Beitritt, des Beitritts und der Integration in die Europäische Union gewonnen haben, insbesondere was den Ausbau des Grenzschutzes und der Zollbehörden sowie die Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden betrifft;

6.

betont, dass die Bewertungen und die Finanzierung im Rahmen der ENP eingesetzt werden müssen, um die Schaffung von institutionellen und organisatorischen Strukturen, die Achtung der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratisierung und die regionale Zusammenarbeit zu fördern; bekräftigt die Notwendigkeit weiterer entschlossener Maßnahmen seitens der Europäischen Union, um eine echte regionale Zusammenarbeit und Integration zu fördern; fordert die Kommission auf, regelmäßig über die Fortschritte beim Prozess der regionalen Zusammenarbeit Bericht zu erstatten und ihre Strategien und Instrumente entsprechend anzupassen; erwartet die Entwicklung zunehmender konstruktiver Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den verschiedenen Akteuren, speziell der Zivilgesellschaft, in den Partnerländern, um den Prozess der ENP dynamischer und transparenter zu machen;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass Aserbaidschan auf Grund des raschen und nachhaltigen Wachstums seines BIP nun selbst Entwicklungshilfe leistet, während internationale Geber ihre Tätigkeit in dem Land merklich zurückgefahren haben; schlägt vor, dass die Europäische Union sich auf den Transfer von Know-how und bewährten Verfahren im Rahmen von Partnerschaften sowie TAIEX- und Sigma-Programmen (im Rahmen des ENPI) konzentrieren sollte;

8.

vertritt die Ansicht, dass die Handelspolitik ein entscheidendes Element für die Gewährleistung von politischer Stabilität und wirtschaftlicher Entwicklung ist, durch die eine Verringerung der Armut im Südkaukasus erreicht werden kann, und dass sie entscheidend für die weitere Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Südkaukasus ist; betont, dass soziale Aspekte bei der Handelspolitik berücksichtigt werden müssen;

9.

unterstützt die Initiative der Kommission, eine Durchführbarkeitsstudie zu erstellen, in der die Möglichkeit eines Freihandelsabkommens mit Georgien und Armenien geprüft wird; ist der Auffassung, dass ein solches Abkommen allen Beteiligten zum Vorteil gereichen wird; fordert die Kommission und den Rat auf, bis dahin Maßnahmen umzusetzen, durch die sichergestellt wird, dass Armenien, Georgien und Aserbaidschan maximal vom Allgemeinen Präferenzsystem profitieren; unterstreicht die Bedeutung einer Mitgliedschaft Aserbaidschans in der WTO für den weiteren Ausbau der bilateralen Handelsbeziehungen und fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane aus diesem Grund auf, weiterhin daran zu arbeiten, die noch bestehenden Hindernisse für den Beitritt des Landes zur WTO wie hohe Zölle, mangelnde Transparenz und Durchsetzung der Handelsgesetze, Korruption und fehlende Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu beseitigen; fordert die Kommission auf, Aserbaidschan bei dem Prozess des Beitritts des Landes zur WTO weiter zu unterstützen;

10.

stellt fest, dass Georgien aufgrund des russischen Wirtschaftsembargos, das vor mehr als einem Jahr verhängt wurde und das dazu geführt hat, dass traditionelle Märkte für georgische Waren nicht mehr zugänglich sind, so dass eine Reihe von Bürgern ihren Lebensunterhalt verloren haben, massiv unter Druck geraten ist; betont, dass der rasche Abschluss eines Freihandelsabkommens mit Georgien auch deswegen wichtig ist, um die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Georgien zu stärken und das Land von den Auswirkungen des russischen Embargos zu entlasten;

11.

hebt hervor, dass alle drei Staaten ihre Bemühungen zur Verringerung der Armut fortsetzen und am Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung festhalten werden müssen; schlägt vor, wirksame Maßnahmen zur Verringerung der sozialen Polarisierung zu verabschieden und den Zugang zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die drei Länder weiter dabei zu unterstützen, ihre nationalen Fähigkeiten zur Verbesserung und zur Umsetzung von Strategien zur Verringerung der Armut zu stärken;

12.

ist davon überzeugt, dass die ENP einen ausgezeichneten Rahmen für die regionale und subregionale Zusammenarbeit bietet, damit im Südkaukasus und im Schwarzmeerraum ein echter Raum der Stabilität und der Demokratie geschaffen werden kann; ist der Ansicht, dass ein differenziertes bilaterales Konzept für die drei Länder des Südkaukasus nicht ohne eine globale multilaterale Dimension bestehen kann, die zur Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit führt; das Europäische Parlament:

misst der aktiven Teilnahme und Einbeziehung von Armenien, Aserbaidschan und Georgien bei der Umsetzung der Schwarzmeersynergie und der damit im Zusammenhang stehenden Vorhaben besondere Bedeutung zu;

befürwortet die Vertiefung eines regelmäßigen politischen Dialogs zwischen der Europäischen Union und Armenien, Aserbaidschan und Georgien;

begrüßt die Tatsache, dass sich Georgien und Armenien den meisten Erklärungen und Standpunkten der Europäischen Union hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik weitgehend anschließen, und unterstützt die Entscheidung, Aserbaidschan in gleicher Weise einzubinden;

fordert die drei Länder nachdrücklich auf, von der Europäischen Union finanzierte grenzüberschreitende Programme und Projekte zur Wiederaufnahme des Dialogs, zum Aufbau des Vertrauens zwischen den Parteien und zur Lösung regionaler Probleme nicht zu verhindern oder mit einem Veto zu unterbinden;

fordert eine wirksamere Zusammenarbeit zwischen den drei Ländern im Rahmen des Regionalen Umweltzentrums für den Kaukasus;

fordert eine Verstärkung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere bei Fragen der Grenzkontrolle, von Migration und Asyl, der Bekämpfung des organisierten Verbrechens, des Menschen- und Drogenhandels, der illegalen Einwanderung, des Terrorismus und der Geldwäsche;

fordert die Kommission auf, Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die bereits an der Lösung regionaler Konflikte beteiligt sind, zu koordinieren und zu unterstützen;

Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

13.

lobt die internen politischen und institutionellen Reformen, die Armenien im Anschluss an die Verfassungsreform und im Rahmen der Umsetzung des ENP-Aktionsplans durchgeführt hat; ermutigt die armenischen Staatsorgane, diesen Weg fortzusetzen und bei der Stärkung demokratischer Strukturen, der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte weitere Fortschritte zu erzielen; fordert, insbesondere bei der Schaffung einer unabhängigen Justiz, beim Vorantreiben von Reformen bei der Polizei, bei den Beamten und bei der Kommunalverwaltung, bei der Bekämpfung der Korruption und bei der Schaffung einer tatkräftigen Bürgergesellschaft weitere Anstrengungen zu unternehmen; nimmt die Erklärung der Internationalen Wahlbeobachtungsmission zur Kenntnis, dass die Parlamentswahlen im Mai 2007 weitgehend internationalen Verpflichtungen entsprochen haben; vertraut darauf, dass die armenischen Staatsorgane in Bezug auf noch offene Fragen eng mit der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und dem Europarat zusammenarbeiten werden, um die bereits erreichten Standards weiter zu verbessern und die Abhaltung freier und gerechter Präsidentschaftswahlen am 19. Februar 2008 zu gewährleisten; unterstützt generell einen konstruktiven Dialog zwischen der Regierung und der Opposition, damit der Pluralismus als Kernelement der Demokratie gestärkt wird; fordert die armenischen Staatsorgane ferner auf, Anschuldigungen von Gewalt und Misshandlung in Polizeigewahrsam sowie in Strafvollzugseinrichtungen und im Hinblick auf Korruption und Verstöße gegen die Meinungsfreiheit zu untersuchen;

14.

bekräftigt seine ernsthafte Besorgnis angesichts der Verschlechterung der Situation der Menschenrechte und der Freiheit der Medien in Aserbaidschan; fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf, die Freiheit der Medien zu gewährleisten; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Präsidenten erlassene Amnestie vom 28. Dezember 2007, nach der sechs Journalisten aus der Haft entlassen wurden, und fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane auf unverzüglich alle inhaftierten Journalisten freizulassen, der Schikanierung von Journalisten, vor allem in Form der missbräuchlichen Anwendung strafrechtlicher Gesetze zum Schutz gegen Verleumdung, ein Ende zu setzen und ein Moratorium für die weitere Anwendung von Strafgesetzen wegen Verleumdung zu erklären und mit diesen Schritten zu zeigen, dass sie sich der Meinungsfreiheit verpflichtet fühlen; erwartet, dass die aserbaidschanischen Staatsorgane den Empfehlungen der Vendig-Kommission des Europarates folgen und mit Blick auf die Wahlen im Jahr 2008 die Versammlungsfreiheit gewährleisten und die Aktivitäten der politischen Parteien nicht behindern, und dass sie dafür sorgen, dass die OSZE-Standards vollständig eingehalten werden; fordert die aserbaidschanischen Staatsorgane ferner auf, die Ausübung von Gewalt durch die Polizei zu verhindern und allen Vorwürfen von Misshandlungen in Gewahrsam befindlicher Personen nachzugehen; bekräftigt die Bereitschaft der Europäischen Union, Aserbaidschan bei der Umsetzung der Reformen im Zusammenhang mit der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie zu unterstützen;

15.

nimmt die weit reichenden Reformen zur Kenntnis, die die georgische Regierung nach der Rosenrevolution durchgeführt hat; ermahnt zu weiteren Fortschritten im Hinblick auf eine pluralistische Staatsführung und den Dialog zwischen Regierung und Opposition, Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der Menschenrechtsverpflichtungen, insbesondere was die Unabhängigkeit der Justiz, keine Tolerierung polizeilicher Gewalt, eine Reform der Strafjustiz sowie die Verbesserung der Haftbedingungen betrifft; fordert die georgischen Staatsorgane auf, die Eigentumsrechte, die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Minderheitenrechte gemäß den Grundsätzen des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten und die Freiheit der Medien zu respektieren; erwartet, dass Georgien die Ziele des ENP-Aktionsplans und die Empfehlungen des Europarats erfüllt, was die langfristige Nachhaltigkeit der demokratischen Regierungsführung betrifft, unter besonderer Berücksichtigung des Respekts von Pluralismus und Opposition, integrierter Mechanismen der Gewaltenteilung sowie institutioneller Reformen;

16.

bekräftigt seine fortgesetzte Unterstützung der Bestrebungen Georgiens, politische und wirtschaftliche Reformen einzuführen, einschließlich der Reform des Wahlkodex, und seine demokratischen Einrichtungen zu stärken und auf diese Weise ein friedliches und wohlhabendes Georgien zu schaffen, das in der Lage ist, zur Stabilität sowohl in der Region als auch im übrigen Europa beizutragen; äußert sich zutiefst besorgt über die politischen Entwicklungen in Georgien im November 2007, die zu einem gewalttätigen und brutalen Vorgehen der Polizei gegen friedliche Demonstrationen, zur Schließung unabhängiger Medienvertretungen und zur Verhängung des Ausnahmezustands eskalierten; begrüßt die generelle Einschätzung der internationalen Wahlbeobachtungsmission, dass die Präsidentschaftswahlen vom 5. Januar 2008 im wesentlichen den meisten Verpflichtungen und Standards der OSZE und des Europarates für demokratische Wahlen entsprochen haben; ist der Auffassung, dass zwar erhebliche Fragen aufgeworfen wurden, die dringend beantwortet werden müssen, dass diese Wahlen jedoch die ersten echten Präsidentschaftswahlen darstellten, in denen das georgische Volk seinen politischen Willen zum Ausdruck bringen konnte; fordert alle politischen Kräfte in Georgien auf, nach einer demokratischen politischen Kultur zu streben, in der politische Gegner respektiert werden und ein konstruktiver Dialog ausgerichtet wird auf die Unterstützung und Festigung der zerbrechlichen demokratischen Einrichtungen Georgiens; fordert die georgischen Staatsorgane auf, die in dem Vorabbericht der internationalen Wahlbeobachtungsmission festgestellten Mängel vor den Parlamentswahlen, die im Frühjahr 2008 stattfinden sollen, zu beseitigen;

17.

begrüßt den friedlichen Verlauf der Präsidentschaftswahlen vom 5. Januar 2008 und betrachtet dies als weiteren Schritt hin zu einer Demokratisierung der georgischen Gesellschaft und zum Aufbau und der Festigung der demokratischen Institutionen in Georgien; erwartet, dass der neu gewählte Präsident dazu die erforderlichen Schritte für einen konstruktiven Dialog mit der Opposition unternimmt; ist jedoch besorgt angesichts des gesamten Ablaufs des Wahlkampfes, der in einem stark polarisierten Umfeld stattfand, das gekennzeichnet war durch mangelndes Vertrauen und zunehmende Vorwürfe, es sei Gewalt ausgeübt worden, sowie durch die bewusste Überschneidung der offiziellen Tätigkeit des ehemaligen Präsidenten mit dem Wahlkampf, die dazu beigetragen hat, dass keine gleichen Bedingungen herrschten; fordert die georgischen Staatsorgane auf, allen Vorwürfen über die Wahlen angemessen und unverzüglich nachzugehen; fordert die georgischen Staatsorgane auf, die Anmerkungen der internationalen Beobachter angemessen zu berücksichtigen, damit alle angesprochenen Probleme gelöst werden können, und die bevorstehenden allgemeinen Wahlen angemessen und gründlich vorzubereiten; fordert die Opposition auf, sich verantwortungsbewusst zu verhalten, die Wahlergebnisse anzuerkennen und sich in den demokratischen Institutionen Georgiens konstruktiv in die politische Debatte einzubringen;

18.

betont, dass die klare Verpflichtung von Armenien, Aserbaidschan und Georgien zur Einhaltung der Menschenrechte und Grundfreiheiten von erheblicher Bedeutung für die Gestaltung ihrer künftigen Beziehungen zur Europäischen Union ist; erwartet, dass diese Länder die diesbezüglichen Ziele des ENP-Aktionsplans und der Empfehlungen des Europarats erfüllen; fordert die Kommission auf, die Einrichtung von Unterausschüssen für Menschenrechte mit allen drei Ländern auszuhandeln;

19.

erwartet, dass die Staatsorgane von Armenien, Aserbaidschan und Georgien im Vorfeld ihrer jeweiligen Wahlen im Jahr 2008 die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit sowie die Freiheit der Medien sicherstellen; hebt hervor, dass die Fähigkeit dieser Länder, einen fairen und ausgewogenen Zugang sowohl zu öffentlichen als auch zu privaten Medien zu gestatten und ihre Wahlen im Einklang mit internationalen Standards abzuhalten, von zentraler Bedeutung für die weitere Vertiefung ihrer Beziehungen zur Europäischen Union ist;

20.

begrüßt die Entscheidung, Polen die Aufgabe zu übertragen, im Vorfeld der Wahlen im Januar 2008 im Namen der Europäischen Union in der Medienfrage zwischen der georgischen Regierung und der Opposition zu vermitteln; ist der Auffassung, dass das Engagement der neuen Mitgliedstaaten, die enge kulturelle und historische Bindungen zu der Region haben, von großer Bedeutung ist;

21.

betont, wie wichtig es ist, dass die Bürgergesellschaft unterstützt wird und sich frei entfalten kann und dass durch die Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Kontakte zwischen den Menschen entwickelt werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte beispielsweise für die Überwachung der Umsetzung der ENP voll auszuschöpfen; betont, dass der ENP-Prozess auch die Zusammenarbeit und Konsultation mit der Bürgergesellschaft und speziell die Beobachtung seiner Umsetzung umfassen muss; fordert die Kommission nachdrücklich auf, durch die Schaffung konkreter Mechanismen für die Konsultation mit der Bürgergesellschaft mit gutem Beispiel voranzugehen; betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass die Mittel fair und ohne politisch motivierte Einwirkung des Staates verteilt werden; fordert die Kommission auf, auch Leitlinien für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezüglich ihrer spezifischen Rolle bei der Durchführung der ENP-Aktionspläne auszuarbeiten;

22.

betont, wie wichtig die Zusammenarbeit im Bereich der Reisefreiheit zwischen der Europäischen Union und ihren Nachbarstaaten ist; fordert die Kommission und den Rat auf, darauf hinzuarbeiten, dass der Unterausschuss Justiz, Freiheit und Sicherheit in Bezug auf Georgien so rasch wie möglich seine Arbeit aufnehmen kann, und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Verhandlungen über Rückübernahme- und Visaerleichterungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien sowie für die Unterzeichnung eines Partnerschaftsabkommens mit der Europäischen Union im Bereich der Mobilität aufgenommen werden; betont, dass diesbezügliche Verzögerungen sich negativ auf die innenpolitischen Konflikte in Georgien auswirken, und nimmt die Schwierigkeiten zur Kenntnis, die durch den Beschluss der russischen Regierung hervorgerufen wurden, in Abchasien und Südossetien lebenden Personen russische Reisepässe auszustellen; befürwortet die Aufnahme von Verhandlungen über derartige Abkommen mit Armenien und Aserbaidschan; ermutigt die Mitgliedstaaten, die Zusammenarbeit zu verstärken, um die Effizienz der konsularischen Dienste in den Ländern des Südkaukasus zu verbessern und die Einrichtung gemeinsamer Visumantragstellen zu beschleunigen; befürwortet, dass im Rahmen der Entwicklung eines globalen Ansatzes zur Migration in Ost- und Südosteuropa die Möglichkeit ergänzender Initiativen geprüft wird;

23.

fordert die Kommission auf, die Präsenz nichtstaatlicher europäischer Organisationen in Armenien, Aserbaidschan und Georgien auch unter finanziellem Gesichtspunkt zu unterstützen, damit sie ihr Wissen und ihre Erfahrung im Zusammenhang mit der Schaffung einer funktionsfähigen Zivilgesellschaft verbreiten können;

24.

fordert die Kommission auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um nichtstaatliche Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft der drei Länder des Südkaukasus zusammenzubringen, um den Dialog zu erleichtern, das gegenseitige Verständnis zu fördern und die Probleme der Region grundlegend anzugehen; fordert die Staatsorgane der betroffenen Länder auf, eine solche Initiative nicht zu behindern;

25.

betont, dass Reiseerleichterungen von der Sicherung der Grenzen abhängig sind, und begrüßt die Initiative der Kommission, die regionale Zusammenarbeit im Südkaukasus im Bereich einer integrierten Grenzkontrolle zu fördern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Visavorschriften beim kleinen Grenzverkehr wirksam gelockert werden müssen; ist sich bewusst, dass guter Wille auf beiden Seiten eine Voraussetzung für Zusammenarbeit entlang der gesamten Grenze Georgiens mit Russland ist; betont, dass Transparenz beim Haushalt und bei den Einnahmen wichtig ist und dass dafür gesorgt werden muss, dass die Regierung dem Bürger gegenüber Rechenschaft über die Ausgaben ablegt;

26.

fordert alle drei Länder auf, ihre Anstrengungen im Kampf gegen die Korruption und zur Herstellung günstiger Rahmenbedingungen für Investitionen und Unternehmen zu verstärken; weist nachdrücklich darauf hin, wie wichtig Haushaltstransparenz ist, damit die Rechenschaftspflicht der Regierung bei öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist; betont, dass die Entwicklung von Eigentumsrechten von ausschlaggebender Bedeutung für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen und für eine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung ist; befürwortet die Förderung marktwirtschaftlicher Reformen, mit denen die Wettbewerbsfähigkeit gesteigert und der Privatsektor konsolidiert werden soll; plädiert für eine Harmonisierung und weitere Intensivierung von Liberalisierungsmaßnahmen im Einklang mit den Grundsätzen der WTO; weist mit Nachdruck darauf hin, dass gewährleistet werden muss, dass Wirtschaftsreformen mit angemessenen sozialen Maßnahmen einhergehen;

27.

fordert die Staatsorgane aller drei Länder auf, dafür zu sorgen, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption nicht zu politischen Zwecken eingesetzt werden und dass Untersuchungs-, Straf- und Gerichtsverfahren fair und transparent ablaufen;

28.

stellt fest, dass die ungelösten postsowjetischen Konflikte und die dadurch entstandene Unsicherheit zu einer Aufstockung der Militärausgaben in den Staaten der Region geführt haben, was sich wiederum negativ auf deren wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung ausgewirkt hat; fordert die Staaten in der Region daher auf, der Aufstockung ihrer Militärausgaben Einhalt zu gebieten;

Friedliche Lösung von Konflikten

29.

ist der Auffassung, dass die friedliche Lösung der ungelösten postsowjetischen Konflikte von ausschlaggebender Bedeutung für politische Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung im Südkaukasus und in der Großregion ist; betont, dass die Europäische Union einen wichtigen Beitrag zur Kultur des Dialogs und des Verständnisses in der Region und zur Gewährleistung der Umsetzung der oben erwähnten Resolution 1325(2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen leisten muss; befürwortet den Einsatz von grenzübergreifenden Programmen und einen Dialog zwischen den Bürgergesellschaften als Instrumente zur Konfliktbewältigung und Vertrauensbildung über Trennlinien hinweg; begrüßt insbesondere die Bemühungen der Kommission um die Unterstützung von Abchasien und Südossetien und die Verbreitung von Informationen in diesen Gebieten; unterstützt die Initiative des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus, Peter Semneby, Informationsbüros in beiden Gebieten zu eröffnen; fordert die Kommission und den Sonderbeauftragten Peter Semneby auf, diese Unterstützung und Verbreitung von Informationen auch auf Bergkarabach auszuweiten;

30.

lehnt alle Bestrebungen ausländischer Kräfte ab, die darauf abzielen, ausschließliche Einflusssphären zu schaffen; fordert einen konstruktiven Ansatz gegenüber allen Ländern in den gemeinsamen Nachbargebieten und fordert Russland eindringlich auf, sich einem Engagement der Europäischen Union bei der Konfliktbewältigung und Frieden erhaltenden Operationen im Südkaukasus nicht zu widersetzen;

31.

stellt fest, dass der Widerspruch zwischen dem Grundsatz der Selbstbestimmung und dem Grundsatz der territorialen Integrität die ungelösten postsowjetischen Konflikte in der Region des Südkaukasus immer wieder schürt; ist der Auffassung, dass dieses Problem nur durch Verhandlungen auf der Grundlage der in der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte von Helsinki verankerten Grundsätze sowie im Rahmen der regionalen Integration bewältigt werden kann; stellt fest, dass dieser Prozess nicht ohne die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft stattfinden kann, und fordert die Europäische Union auf, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Volksgruppen auf der Grundlage der europäischen Standards und die Stärkung der Rechte der Minderheiten mit Blick auf die Intensivierung des sozialen Zusammenhalts der Staaten im Südkaukasus von wesentlicher Bedeutung sind, wenn eine Verhandlungslösung für die Konflikte in der Region gefunden werden soll;

32.

bekräftigt seine bedingungslose Unterstützung für die territoriale Integrität und die Unverletzbarkeit der international anerkannten Grenzen von Georgien und unterstützt die anhaltenden Bemühungen der georgischen Staatsorgane um eine Beilegung der internen Konflikte in Abchasien und Südossetien; bedauert jedoch die anhaltende aggressive Rhetorik der Beteiligten in Bezug auf diesen Konflikt und unterstützt den Aufruf des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, damit es nicht zu einem Wiederaufflammen der Feindseligkeiten in Abchasien kommt; fordert die Parteien auf, voll und ganz auf Dialog und Verhandlungen zu setzen, damit eine endgültige Lösung des Konflikts in Südossetien erreicht werden kann; fordert die faktisch zuständigen Behörden auf, im Einklang mit der oben genannten Resolution 1781(2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sichere Bedingungen für die Rückkehr der Vertriebenen zu gewährleisten und die Unveräußerlichkeit der Eigentumsrechte in den Konfliktgebieten zu respektieren; betont, dass die Erzielung zufriedenstellender Lösungen für grundlegende Menschenrechtsfragen wie die der Rückkehr der Vertriebenen, der Rückerstattung ihres Eigentums und der ordnungsgemäßen Untersuchung von Kriegsverbrechen und Fällen von Vermissten durch alle Seiten ausschlaggebend für jegliche dauerhafte Beilegung des Konflikts ist; fordert alle Parteien auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren; begrüßt das erste Treffen zwischen hochrangigen georgischen und abchasischen Beamten, das nach einer langen Pause stattgefunden hat;

33.

ist der Auffassung, dass eine weitere Verzögerung bei der Beilegung des Konflikts um Bergkarabach keiner der betroffenen Seiten nutzen, jedoch die regionale Stabilität gefährden und den regionalen politischen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern wird; bekräftigt seine Achtung und Unterstützung der territorialen Integrität und aller international anerkannten Grenzen Aserbaidschans und sowie des Rechts auf Selbstbestimmung im Einklang mit der UN-Charta und der Schlussakte von Helsinki; fordert Armenien und Aserbaidschan nachdringlich auf, alle Möglichkeiten einer friedlichen Lösung des Konflikts in Bergkarabach zu nutzen; bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung der Minsker Gruppe der OSZE, bedauert jedoch, dass bei den Verhandlungen keinen nennenswerten Fortschritte erzielt wurden; fordert die Parteien auf, die anhängigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats anzuwenden, speziell es allen Flüchtlingen und Vertriebenen zu ermöglichen, in Sicherheit und Würde in ihre Häuser zurückzukehren; warnt vor jeder Art von militanter und provokativer Rhetorik, die den Verhandlungsprozess untergraben könnte;

34.

bedauert, dass Bemühungen, die drei Länder der Region näher zusammenzubringen, dadurch behindert werden, dass ungelöste postsowjetische Konflikte, die auf Gebietsansprüche und Separatismus zurückgehen, andauern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass Konfliktzonen oft als sicheres Gebiet für organisierte Kriminalität, Geldwäsche, illegalen Drogenhandel und Waffenschmuggel genutzt werden;

35.

mahnt die zuständigen Staatsorgane, dass Flüchtlinge und Vertriebene in Konflikten nicht instrumentalisiert werden dürfen; fordert entschlossene Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen und der sozialen Situation der Vertriebenen, bevor ihnen ihr Menschenrecht, nach Hause zurückzukehren, schließlich gewährt wird;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen Armeniens, Aserbaidschans und Georgiens zur Bewältigung der Lage der Flüchtlinge und Vertriebenen weiterhin finanziell zu unterstützen, indem sie dabei helfen, Gebäude zu renovieren und Straßen, Wasser- und Energieversorgungsstrukturen, Krankenhäuser und Schulen zu bauen, damit diese Gruppen sich wirksamer integrieren können, wobei die Entwicklung der Regionen, in denen sie leben, vorangetrieben werden soll, ohne dass die lokale Bevölkerung, die oft ebenfalls unterhalb der Armutsgrenze lebt, vergessen werden darf; weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, sich mit dem Problem der zahlreichen Landminen zu befassen, die noch von dem Konflikt um Bergkarabach herrühren, und die nach wie vor Menschen verletzen und gelegentlich töten;

37.

fordert die wichtigsten Akteure in der Region auf, sich konstruktiv an der Lösung ungelöster postsowjetischer Konflikte in der Region zu beteiligen und Schritte zur Normalisierung ihrer Beziehungen zu ihren Nachbarn zu unternehmen; fordert die Türkei erneut auf, sich ernsthaft und intensiv um eine Lösung der derzeitigen Streitigkeiten mit allen ihren Nachbarn im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und anderen einschlägigen internationalen Übereinkommen zu bemühen, wozu auch eine ehrliche und offene Diskussion über Ereignisse in der Vergangenheit gehört; wiederholt seine Forderung an die türkische und an die armenische Regierung, den Prozess der Aussöhnung sowohl für die Gegenwart als auch für die Vergangenheit einzuleiten, und fordert die Kommission auf, diesen Prozess zu erleichtern, indem sie die regionale Zusammenarbeit im Rahmen der ENP und der Politik der Schwarzmeer-Synergie nutzt; fordert die Kommission und den Rat auf, die Frage der Öffnung der türkischen Grenze zu Armenien gegenüber den Staatsorganen dieser beiden Länder aufzugreifen;

38.

schlägt die Einrichtung einer 3+3-Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit im Südkaukasus vor, der auf der einen Seite die drei südkaukasischen Staaten und auf der anderen Seite die Europäische Union, die Vereinigten Staaten und Russland angehören sollen, und die sich vor allem mit dem geeigneten Rahmen befassen soll, innerhalb dessen die ungelösten postsowjetischen Konflikte in der Region gelöst werden können;

Zusammenarbeit in den Bereichen Energie und Verkehr

39.

misst der Inbetriebnahme der Gaspipeline Baku-Tbilisi-Erzurum und der Ölpipeline Baku-Tbilissi-Ceyhan große Bedeutung bei und betont, wie wichtig die Vorhaben der transkaspischen Energiekorridore sind, die zur Entwicklung von Wirtschaft und Handel in der Region beitragen und die allgemeine und technische Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung und der Transitsysteme von Aserbaidschan und der Kaspischen Senke auf den EU-Markt stärken können; fordert jedoch die betroffenen Länder und die Kommission nachdrücklich auf, Armenien im Einklang mit den Zielen der regionalen Kooperation, die mit der ENP verfolgt werden, in die Vorhaben der Gaspipeline Baku-Tbilisi- Erzurum und der transkaspischen Energiekorridore einzubinden;

40.

weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig es ist, die Energiepartnerschaft zwischen der Europäischen Union und Aserbaidschan entsprechend der oben genannten Absichtserklärung vom 7. November 2006 zu intensivieren, und begrüßt die Bereitschaft der Regierung Aserbaidschans sowie der Regierung Georgiens, weiterhin aktiv zur Förderung der marktgestützten Energieversorgung und Transitdiversifizierung in der Region und somit wesentlich zur Energiesicherheit in Europa beizutragen;

41.

begrüßt den von der genannten hochrangigen Gruppe Verkehr vorgelegten Bericht mit dem Titel „Network for Peace and Development“ und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ausdehnung der wichtigsten transeuropäischen Verkehrsachsen auf die Nachbarländer — Leitlinien für den Verkehr in Europa und den Nachbarregionen“(KOM(2007)0032); bekräftigt seine Unterstützung für die Schaffung neuer Infrastrukturen und nachhaltiger Verkehrskorridore zur Diversifizierung sowohl bei den Lieferanten als auch bei den Transportwegen, beispielsweise für den Energiekorridor, der das Kaspische Meer und den Schwarzmeerraum verbindet, die Nabucco-Erdgaspipeline sowie die Vorhaben INOGATE (Leitungssystem für den Transport von Öl und Gas nach Europa) und TRACECA, die den Schwarzmeerraum und das Kaspische Meer verbinden;

42.

stellt fest, dass eine neue Realität entstanden ist, in der Klimawandel und Versorgungssicherheit Elemente von allergrößter Bedeutung sind: erkennt an, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, eine diversifizierte Versorgung zu schaffen, was nur durch verstärkte Zusammenarbeit mit den Nachbarländern, insbesondere den Ländern in den Regionen des Südkaukasus und Zentralasiens, erreicht werden kann, und fordert eine regionale und interregionale Entwicklung in diesem Bereich; vertritt die Ansicht, dass die Verwirklichung der Diversifizierungsvorhaben im Energiebereich eine der Prioritäten der verstärkten ENP darstellen sollte; fordert ferner eine stärkere Unterstützung für die Verbesserung des Investitionsklimas sowie — basierend auf den Grundsätzen des Vertrags über die Energiecharta — des Regelungsrahmens in den Energiesektoren der Erzeuger- und Transitländer;

43.

verweist darauf, dass die aserbaidschanischen Erdgas- und Erdölvorkommen voraussichtlich in den nächsten fünfzehn bis zwanzig Jahren ausgebeutet werden können; stellt fest, dass jüngsten Schätzungen zufolge die unter dem Boden des Kaspischen Meers gelegenen Ölfelder etwa 14 Milliarden Barrel enthalten und die Gasressourcen sich auf etwa 850 bis 1370 Mrd. Kubikmeter belaufen; räumt ein, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, damit das Land die negativen Folgen, die mit dem Reichtum an Bodenschätzen einhergehen, vermeidet; betont deshalb, wie wichtig nachhaltige Alternativen sowohl unter politischen als auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind; fordert die aserbaidschanische Regierung auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und den erforderlichen gesetzlichen und operativen Rahmen zu schaffen, damit die Hilfe der Europäischen Union im Bereich der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz optimal genutzt werden kann;

44.

nimmt mit Interesse den Plan der Kommission zur Kenntnis, eine Durchführbarkeitsstudie zu einem möglichen „Nachbarschafts-Energievertrag“ durchzuführen; fordert die ENP-Partnerländer in diesem Zusammenhang auf, die internationalen Rechtsnormen und die auf den Weltmärkten eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten;

45.

unterstützt die Bemühungen der armenischen Regierung um eine vorzeitige Stilllegung des jetzigen Reaktors des Atomkraftwerks Medzamor sowie bei der Suche nach nachhaltigen alternativen Lösungen für die Energieversorgung entsprechend der Forderung der Europäischen Union, bekundet jedoch seine Besorgnis über die Entscheidung der Regierung, einen neuen Reaktor im selben Kraftwerk zu bauen, da es sich in einem erdbebengefährdeten Gebiet befindet, und fordert die armenischen Staatsorgane auf, alternative Lösungen für die Energieversorgung zu finden;

46.

empfiehlt, bei der Zusammenarbeit im Energiesektor auch den eigenen Energiebedarf und den Nutzen für die Länder zu berücksichtigen, insbesondere was den Zugang zur Energie betrifft; fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass von der öffentlichen Entwicklungshilfe finanzierte Energievorhaben im Rahmen des ENPI sich unmittelbar auf die Armutslinderung auswirken und der Bevölkerung vor Ort zugute kommen. fordert die Kommission auf, die Bemühungen der drei Länder zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Erforschung konkreter Lösungen verstärkt zu unterstützen, auch durch Technologietransfer, damit sie gegen ineffiziente Energieerzeugung und Verbrauchsmuster vorgehen können;

47.

nimmt interregionale Initiativen wie das Eisenbahnprojekt Baku-Tbilissi-Kars zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass diese Initiative eine bessere wirtschaftliche und politische Integration dieses Teils der Welt in die europäische und internationale Wirtschaft bedeutet und zur Entwicklung der Wirtschaft und des Handels in der Region beitragen wird; betont jedoch, dass das Projekt die bestehende und voll betriebsfähige Eisenbahnverbindung in Armenien übergeht; fordert die südkaukasischen Republiken und die Türkei auf, wirksame Maßnahmen zur regionalen politischen Integration durchzuführen und auf kurzsichtige und politisch begründete regionale Energie- und Verkehrsvorhaben zu verzichten, die gegen die ENP-Grundsätze einer vernünftigen Entwicklung verstoßen;

Sonstiges

48.

bekräftigt seine Forderung, dass die regelmäßigen Berichte des EU-Sonderbeauftragten für den Süd-Kaukasus, einschließlich des umfassenden Abschlussberichts, der am Ende seiner Mission vorgelegt wird, dem Parlament zur Verfügung gestellt werden;

49.

begrüßt die Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2007, ihre Delegation in Eriwan auszubauen und bis Ende 2007 eine Delegation in Baku zu eröffnen; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass diese Delegationen ihre Arbeit unverzüglich aufnehmen können;

50.

hält es für wichtig, die Rolle des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus besser sichtbar zu machen, damit die Kommunikation der Europäischen Union bei ihren Verhandlungen mit den jeweiligen Ländern und ihren Bürgern verbessert wird; ist der Auffassung, dass die aktive Einbeziehung der Zivilgesellschaft in diesem Zusammenhang äußerst wichtig ist;

51.

fordert die Kommission und den Rat auf, auf der Grundlage der individuellen Leistungen eines Landes neue, verbesserte Abkommen mit den betreffenden Ländern in Erwägung zu ziehen;

52.

fordert die Parlamente der jeweiligen Länder auf, die Vertretung der parlamentarischen Opposition in ihren Delegationen in den Gemischten Parlamentarischen Ausschüssen zu verstärken, und unterstützt eine vertiefte regionale parlamentarische Zusammenarbeit, einschließlich der Parlamentarischen Versammlung des Schwarzmeerkooperationsrats und der Parlamentarischen Initiative für den Südkaukasus;

53.

hält es für notwendig, auf die bestehenden multilateralen Organisationen zurückzugreifen, um den Austausch zwischen der Europäischen Union und den Ländern des Südkaukasus zu verstärken;

54.

bekräftigt, dass die Institutionen der Europäischen Union mit anderen bilateralen und multilateralen Akteuren zusammenarbeiten müssen, damit Kohärenz zwischen den Aktionsplänen und den Zusagen an den Europarat, die OSZE, die NATO und die Vereinten Nationen gewährleistet ist;

55.

betont, wie wichtig der Südkaukasus für die Europäische Union ist und dass die Umsetzung der verschiedenen ENP-Aktionspläne vom Parlament aufmerksam überwacht werden sollte;

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, Armeniens, Aserbaidschans und Georgiens, den Regierungen der Türkei, der Vereinigten Staaten und der Russischen Föderation sowie dem UN-Generalsekretär zu übermitteln.


(1)  ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 193.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0538.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0413.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0017.

(5)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/64


P6_TA(2008)0017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu einem neuen Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion (2007/2101(INI))

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Schwarzmeersynergie — Eine neue Initiative der regionalen Zusammenarbeit“(KOM(2007)0160),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Regionale Zusammenarbeit am Schwarzen Meer: Aktueller Stand und mögliche Schritte der EU zur Förderung des weiteren Ausbaus dieser Zusammenarbeit“(KOM(1997)0597),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“(KOM(2006)0726),

unter Hinweis auf die Aktionspläne im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP), die mit Armenien, Aserbaidschan, Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine angenommen wurden, sowie auf die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA), die mit diesen Staaten unterzeichnet wurden und die 2008 bzw. 2009 auslaufen,

unter Hinweis auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, das am 1. Dezember 1997 in Kraft trat und 2007 auslief,

unter Hinweis auf den Beschluss 2006/35/EG des Rates vom 23. Januar 2006über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Türkei (1), („Beitrittspartnerschaft“),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Republik Moldau, zur Russischen Föderation, zur Türkei, zur Ukraine und zum Südkaukasus,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zur Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zu den Schiffsunglücken in der Meerenge von Kertsch im Schwarzen Meer und zu der darauf folgenden Ölpest (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zu einer wirkungsvolleren EU-Politik für den Südkaukasus: von Versprechen zu Taten (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2007 zum Thema „Auf dem Weg zu einer gemeinsamen europäischen Energieaußenpolitik“ (5),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0510/2007),

A.

in der Erwägung, dass der Schwarzmeerraum an der Schnittstelle zwischen Europa, Zentralasien und dem Nahen Osten liegt und durch enge historische und kulturelle Bindungen und ein erhebliches Potenzial, aber auch durch gewaltige Unterschiede gekennzeichnet ist; in der Erwägung, dass die Region die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Griechenland und Rumänien, das Beitrittsland Türkei und die ENP-Partner Armenien, Aserbaidschan, Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine sowie die Russische Föderation umfasst, mit der sich die Europäische Union auf eine strategische Partnerschaft auf der Grundlage der vier gemeinsamen Räume geeinigt hat,

B.

in der Erwägung, dass das Schwarze Meer mit dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union gewissermaßen das Binnenmeer der Europäischen Union geworden ist und daher für die Europäische Union eine neue Dimension von strategischer Bedeutung erlangt hat, was dazu geführt hat, dass die gemeinsamen Herausforderungen und Ziele an Zahl zugenommen haben und neue Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Ländern der Region bestehen, damit ein echter Raum der Sicherheit, der Stabilität, der Demokratie und des Wohlstands geschaffen werden kann,

C.

in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Nutzung von Synergien im Schwarzmeerraum vor dem Hintergrund einer Vielzahl bestehender politischer Ausrichtungen und Formen sowie unterschiedlicher Ansätze gegenüber der Region bestimmt werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission 1997 in ihrer oben genannten Mitteilung über die regionale Zusammenarbeit am Schwarzen Meer eine erste Strategie für den Schwarzmeerraum vorgeschlagen hat,

E.

in der Erwägung, dass die besonderen Aspekte der EU-Politik gegenüber dem Südkaukasus in der oben genannten Entschließung vom 17. Januar 2008 zu diesem Thema behandelt werden,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Schwarzmeersynergie — eine neue Initiative der regionalen Zusammenarbeit“ sowie das Ziel, die Zusammenarbeit mit und in der Schwarzmeerregion zu vertiefen, indem die bestehenden bilateralen Maßnahmen durch einen neuen regionalen Ansatz ergänzt werden; verweist insbesondere darauf, dass Fragen der Energiesicherheit und die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei sowie das bevorstehende Auslaufen der PKA und die Verhandlungen über deren Zukunft die regionale Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum zu einem der wichtigsten Themen der EU-Außenpolitik machen; vertritt die Auffassung, dass die künftige Entwicklung der Schwarzmeerregion langfristig in erheblichem Maße von einer unabhängigen Schwarzmeerstrategie profitieren würde;

2.

unterstreicht, dass für die Schwarzmeerregion ein kohärentes, nachhaltiges und strategisches Konzept erforderlich ist, das neben der Politik der Nördlichen Dimension und der Partnerschaft Europa-Mittelmeer zur Schaffung einer Schwarzmeerpolitik führt;

3.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union nach der Mitteilung konsequente Maßnahmen ergreifen sollte, mit denen ein echter regionaler und auf diesen Raum zugeschnittener Ansatz gefördert wird, um ein kohärentes, effizientes und ergebnisorientiertes Herangehen an die Region zu gewährleisten; ist ferner besorgt über die Tatsache, dass die Ergebnisse der seit 1997 verfolgten Schwarzmeerstrategie nicht ordnungsgemäß ausgewertet wurden; fordert die Kommission auf, eine gründliche Bewertung der früheren und derzeitigen Aktivitäten vorzunehmen und deren Ergebnisse dem Parlament vorzulegen;

4.

begrüßt die Absicht der Kommission, im Jahr 2008 eine erste Evaluierung der Schwarzmeersynergie durchzuführen; fordert die Kommission auf, konkrete Vorschläge für die Förderung der regionalen Zusammenarbeit und einer echten Partnerschaft im Schwarzmeerraum auf der Grundlage der Ergebnisse ihrer Evaluierung vorzulegen und dabei den Empfehlungen dieser und anderer einschlägiger Entschließungen des Parlaments Rechnung zu tragen; ermutigt die Kommission dazu, die mit der Nordischen Dimension gewonnenen Erfahrungen in eine künftige Überarbeitung oder Ausweitung ihrer Schwarzmeerstrategie einfließen zu lassen;

5.

betont, dass der Ansatz in der Politik für die Schwarzmeerregion weder dazu genutzt werden darf, eine Alternative zu einer EU-Mitgliedschaft zu bieten, noch dazu, die Grenzen der Europäischen Union festzulegen; vertritt jedoch die Auffassung, dass die darin genannten Ziele einen integralen und kohärenten Teil einer breiter angelegten EU-Außenpolitik gegenüber den Nachbarländern und den Ländern, die sich an der regionalen Strategie für das Schwarze Meer beteiligen, bilden sollten;

6.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union, die ENP-Länder, das Beitrittsland Türkei und Russland als gleichberechtigte Partner in die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion eingebunden werden sollten; vertritt die Ansicht, dass es nur möglich sein wird, das Potenzial der Beteiligung Europas in der Region voll auszuschöpfen, wenn die Schwarzmeerstaaten allmählich ein Gefühl der geteilten Verantwortung für die gemeinsamen Herausforderungen der Region, einschließlich Sicherheitsfragen, entwickeln; fordert den Rat und die Kommission auf, alle Schwarzmeerländer aktiv in die politische Strategie einzubeziehen;

7.

ist der Ansicht, dass sich der neue regionale Ansatz auf eine Reihe vorrangiger Bereiche richten sollte, für die die Kommission einen detaillierten Aktionsplan vorzulegen hat, mit dem konkrete Ziele, Benchmarks und Überprüfungsmechanismen festgelegt werden und der die Grundlage für die Vertiefung der Beteiligung der Europäischen Union in der Region sowie für die intraregionale Zusammenarbeit bildet; unterstreicht, dass die Europäische Union sich auf eine begrenzte Zahl von vorrangigen Zielen konzentrieren und Verzettelung sowie Doppelarbeit vermeiden muss;

Sicherheitspolitische Herausforderungen

8.

unterstreicht, dass die schwelenden Konflikte im Schwarzmeerraum ein erhebliches Problem für die Stabilität und nachhaltige Entwicklung der Region sowie ein beträchtliches Hindernis für den Ausbau der regionalen Zusammenarbeit darstellen; fordert deshalb, dass sich die Europäische Union aktiver und umfassender an den anhaltenden Bemühungen um eine Beilegung der Konflikte im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der territorialen Integrität beteiligt und sich in den Bereichen Konfliktbewältigung und Friedenssicherungseinsätze stärker engagiert; ist der Auffassung, dass die Europäische Union eine zentrale Rolle dabei spielen muss, einen Beitrag zur Kultur der Verständigung, des Dialogs und der Vertrauensbildung in der Region zu leisten;

9.

nimmt die beträchtliche militärische Präsenz Russlands in der Region in Form der Schwarzmeerflotte zur Kenntnis, die in der auf der Krim gelegenen Hafenstadt Sewastopol stationiert ist; weist darauf hin, dass das im Jahr 1997 zwischen Russland und der Ukraine geschlossene Abkommen über die Stationierung der Schwarzmeerflotte im Jahr 2017 ausläuft; stellt fest, dass diese bislang ungelöste Angelegenheit bereits für einige Spannungen zwischen der russischen und der ukrainischen Regierung gesorgt hat; ermutigt die Europäische Union, sich in dieser Frage von strategischer Bedeutung zu engagieren und enger mit den Regierungen Russlands und der Ukraine zusammenzuarbeiten;

10.

betont, dass die Europäische Union im Rahmen der Schwarzmeersynergie feste Prioritäten für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts festlegen muss, mit denen Angleichung und Kompatibilität in ganzen Politikbereichen hergestellt werden kann;

11.

fordert den Rat und die Kommission angesichts der hohen Visumgebühren, die nach der Erweiterung des Schengen-Raumes ab dem 21. Dezember 2007 für einige Nachbarländer gelten, eindringlich auf, die Visumgebühren zu überprüfen und sie auf eine annehmbare Höhe für die Bürger der Länder zu senken, die an der ENP Union oder an einer Strategischen Partnerschaft mit der Europäischen Union beteiligt sind;

12.

verweist darauf, dass die Probleme, die aus grenzübergreifenden Straftaten, illegalem Menschenhandel und illegaler Einwanderung erwachsen, angegangen werden müssen, wobei dem Grundsatz der Nichtzurückweisung uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist; betont, dass Maßnahmen in diesem Bereich mit geeigneten Aktionen zur Stärkung der Mobilität einhergehen müssen, damit die Kontakte zwischen den Menschen gefördert werden und dadurch die europäischen Werte wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte verbreitet werden; fordert den Rat und die Kommission daher eindringlich auf, Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit den Schwarzmeerländern zu schließen, mit denen sie noch nicht geschlossen wurden, sowie mit allen sonstigen möglichen Instrumenten die Mobilität zu fördern, einschließlich der Unterzeichnung von Mobilitätspartnerschaften mit ENP-Ländern; betont insbesondere, dass wirksame Visaerleichterungen für den kleinen Grenzverkehr und für besondere Bevölkerungsgruppen wie Studenten, Geschäftsleute und zivilgesellschaftliche Akteure geschaffen werden müssen;

13.

unterstreicht, wie wichtig die weitere Entwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit beim Grenzschutz sind, damit die Ziele im Hinblick auf den sicheren und reibungslosen Verkehr erreicht werden können; ist der Auffassung, dass sich aus der EU-Mission zur Unterstützung des Grenzschutzes in der Republik Moldau und in der Ukraine (EUBAM) wichtige Erfahrungen für die Bewältigung von sicherheitspolitischen Herausforderungen durch eine multilaterale Zusammenarbeit gewinnen lassen; vertritt die Ansicht, dass diese weiter gestärkt werden und als beispielhafte Zusammenarbeit im Bereich des Grenzschutzes angewandt werden sollte;

14.

betont, dass die besondere Sicherheitslage und die jeweiligen Probleme in den verschiedenen Staaten des Schwarzmeerraums gründlich analysiert werden müssen; unterstützt den Vorschlag, Europol ein Mandat zu erteilen und Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um solche Analysen in Bezug auf die Region durchzuführen, insbesondere auf dem Gebiet der Migration;

Förderung der politischen Stabilität und einer wirksamen Demokratie

15.

ist der Auffassung, dass ein neuer politischer Ansatz für den Schwarzmeerraum nicht auf die wirtschaftliche Zusammenarbeit beschränkt bleiben darf, sondern auch auf die Schaffung eines Raums abzielen sollte, der durch nachhaltige Demokratie, verantwortungsbewusstes staatliches Handeln und Rechtsstaatlichkeit gekennzeichnet ist, und betont insbesondere, wie wichtig politische und rechtliche Reformen sowie eine wirksame Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen sind; betont, dass die Förderung der Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Grundfreiheiten eine der tragenden Säulen der EU-Außenpolitik bildet, und unterstreicht, dass diese Werte sowohl in den bilateralen Beziehungen als auch im regionalen Ansatz durchgängig berücksichtigt werden müssen, unabhängig davon, inwieweit die Partnerregierungen dazu bereit sind; fordert die Europäische Union auf, die Fragen der regionalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen innerhalb der Menschenrechtsdialoge und -konsultationen mit den Schwarzmeerländern sowie in multilateralen Foren zu erörtern; fordert die Kommission auf, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte sowie die Schwarzmeersynergie umfassend zu nutzen, um die regionale Zusammenarbeit zwischen den Bürgergesellschaften zu fördern;

16.

begrüßt die Initiative zur Einrichtung einer Euroregion Schwarzes Meer, mit der die regionale Zusammenarbeit über die Zusammenarbeit zwischen den regionalen und örtlichen Akteuren gefördert werden soll; betont, wie wichtig Bottom-up-Projekte und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf lokaler Ebene bei der Schaffung eines echten Raumes der Demokratie und des effizienten staatlichen Handelns in der Schwarzmeerregion sind;

17.

betont, wie enorm wichtig die Schaffung und der Ausbau gutnachbarlicher Beziehungen unter den Ländern des Schwarzmeerraums sowie zwischen diesen und ihren Nachbarn auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung, der territorialen Integrität, der Nichteinmischung in die internen Angelegenheiten des anderen und des Verbots der Gewaltanwendung bzw. der Drohung mit Gewaltanwendung als Grundprinzipien für die Förderung der regionalen Zusammenarbeit sind; betont, wie bedeutsam der enge Dialog mit der Bürgergesellschaft und der interkulturelle Dialog in diesem Bereich sind, und fordert die Kommission auf, einen solchen Dialog weiter zu fördern, insbesondere im Rahmen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs 2008, im Hinblick auf die Schaffung einer Kultur der gegenseitigen Toleranz, der Achtung der Vielfalt und des regionalen Dialogs und der regionalen Zusammenarbeit;

Zusammenarbeit in den Bereichen Energie, Verkehr und Umwelt

18.

verweist auf die strategische Bedeutung, die der Schwarzmeerraum für die Diversifizierung und Sicherheit der Energieversorgung der Europäischen Union hat, da in dieser Region Energie gewonnen und durchgeleitet wird; fordert den Rat und die Kommission auf, umgehend die Verstärkung ihrer praktischen Unterstützung für Infrastrukturprojekte von strategischer Bedeutung in Betracht zu ziehen; bekräftigt seine Unterstützung für die Schaffung neuer Infrastrukturen und nachhaltiger Verkehrskorridore zur Diversifizierung sowohl der Lieferanten als auch der Transportwege, beispielsweise für den Energiekorridor, der das Kaspische Meer und den Schwarzmeerraum verbindet, die Nabucco-, die Konstanza-Triest- und die AMBO-Pipeline sowie andere geplante Projekte für den Gas- und Öltransit durch das Schwarze Meer und die Vorhaben INOGATE (Leitungssystem für den Transport von Öl und Gas nach Europa) und TRACECA (Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Zentralasien), die den Schwarzmeerraum und das Kaspische Meer verbinden; fordert, dass soziale und ökologische Folgenabschätzungen durchgeführt werden, mit denen die Auswirkungen des Baus dieser neuen Transitinfrastrukturen in der Region untersucht werden;

19.

ist der Auffassung, dass die Schwarzmeersynergie einen angemessenen Rahmen für die Förderung von Marktreformen in der Region darstellen kann, die der Schaffung wettbewerbsfähiger, berechenbarer und transparenter Energiemärkte dienen;

20.

vertritt die Auffassung, dass dem regionalen Zusammenhalt in hohem Maße Initiativen zugute kämen, mit denen die physischen Verbindungen zwischen allen Schwarzmeeranrainerstaaten verbessert würden; ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Verkehr und Umwelt nicht auf Energiefragen beschränkt bleiben, sondern mit einem umfassenden Ansatz einhergehen sollte, bei dem die Bedürfnisse der Region berücksichtigt werden; nimmt die Pläne für den Bau der Schwarzmeer-Ringautobahn zur Kenntnis; unterstreicht, wie wichtig das Schwarze Meer und die Donau als strategische Transportwege in der Region sind;

21.

betont, wie wichtig die Donau als eine der wichtigsten Verkehrsachsen und Wirtschaftsadern ist, die die Europäische Union und die Schwarzmeerregion miteinander verknüpfen; vertritt daher die Auffassung, dass die nachhaltige Entwicklung der Donau und ihres wirtschaftlichen Potenzials, die Schwarzmeeranrainerstaaten miteinander zu verbinden, zu den Prioritäten der Europäischen Union in der Region gehören sollte; fordert die Kommission auf, eine Studie vorzulegen, in der mögliche konkrete Initiativen in dieser Hinsicht unter Berücksichtigung von Umweltaspekten untersucht werden; betont, dass es zur vollen Ausschöpfung der Vorteile des Zugangs der Europäischen Union zum Schwarzen Meer von entscheidender Bedeutung ist, die Hafeninfrastruktur in den Schwarzmeerhäfen der Europäischen Union (Burgas, Konstanza, Mangalia und Varna) sowie in den im Mündungsgebiet der Donau gelegenen Häfen zu entwickeln, um die Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu gewährleisten;

22.

ist zutiefst besorgt über die durch unkontrollierte Verschmutzung hervorgerufene ökologische Situation in der Schwarzmeerregion, insbesondere im Schwarzen Meer selbst, die durch zahlreiche ökologische Unfälle, beispielsweise in der Donau und im Donaudelta, noch verschärft worden ist; betont, dass die multilateralen Umweltabkommen in der Region besser umgesetzt werden müssen und für alle regionalen Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, und fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Schwarzmeerländern, um die gesamte Bandbreite von ökologischen Herausforderungen in der Region anzugehen;

23.

ist besonders besorgt über die unkontrollierte Ölverschmutzung und die Auswirkungen dieser Verschmutzung auf die Tierwelt; betont, dass eine Zusammenarbeit vonnöten ist, die über die Unterstützung hinausgeht, die von der Kommission über ihr Beobachtungs- und Informationszentrum bereitgestellt wird, insbesondere im Bereich der Verhütung von Ölkatastrophen, wobei besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit von Tankschiffen gelegt werden sollte;

24.

weist auf das Donaudelta hin, in dem sich einzigartige Lebensräume für Tier- und Pflanzenarten befinden; betont, dass für Infrastrukturen wie den Bystroye-Kanal zwischen Rumänien und der Ukraine unbedingt eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt werden muss;

25.

fordert die Kommission auf, das Konzept der DABLAS-Task Force (für die Donau und das Schwarze Meer) anzuwenden, um Umweltprobleme zu lösen, und sich nicht nur auf die Donau zu konzentrieren, sondern auch die Einzugsgebiete der Flüsse Dnjestr und Dnjepr zu berücksichtigen;

Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

26.

weist auf das ungleichmäßige, allerdings erhebliche Wirtschaftswachstum in der gesamten Region hin, macht jedoch auf die Tatsache aufmerksam, dass dieses Wachstum in den Öl und Gas exportierenden Ländern nachhaltiger ist; macht auf die Instabilität des privaten Sektors in vielen Schwarzmeeranrainerstaaten aufmerksam; unterstreicht, wie wichtig die Schaffung eines Raumes der wirtschaftlichen Möglichkeiten und des Wohlstands in der Schwarzmeerregion für deren Bevölkerung und Handelspartner ist; betont, dass das Investitionsklima sowohl für lokale als auch für internationale Unternehmen verbessert werden muss, vor allem durch eine verstärkte Bekämpfung von Korruption und Betrug, und dass marktwirtschaftliche Reformen gefördert werden müssen, die zur Erhöhung von Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlicher Attraktivität, zur Schaffung diversifizierter Volkswirtschaften, zur Gewährleistung eines nachhaltigen Wachstums, sozialer Gerechtigkeit sowie des sozialen Zusammenhalts führen; spricht sich für Harmonisierung und weitere Liberalisierungsmaßnahmen aus und unterstützt die Schaffung einer Freihandelszone nach WTO-Prinzipien; ist der Auffassung, dass die Europäische Union als wichtiger Wirtschaftspartner der Schwarzmeerländer eine führende Rolle dabei einzunehmen hat, die oben genannten Ziele zu fördern und die Region zu ermutigen, die erforderlichen Schritte zu unternehmen;

27.

stellt die beachtliche Rolle des Küsten- und Meerestourismus als wichtiger Katalysator für die Entwicklung des Handels und des Wirtschaftswachstums in der Schwarzmeerregion fest; betont, dass die Fremdenverkehrsinfrastruktur weiter entwickelt und die Diversifizierung von Fremdenverkehrsprodukten gefördert werden muss, um hierdurch traditionelle Erwerbsquellen zu schützen, natürliche Ressourcen besser zu nutzen (z. B. Erdwärmeressourcen, die wichtige Geschäftsmöglichkeiten bieten) und die Lebensqualität in der Region zu verbessern; unterstreicht, dass Erleichterungen der Visaregelung in den Nachbarländern die Mobilität, den Handel und die Wirtschaftstätigkeit fördern werden; ist der Ansicht, dass die Schwarzmeersynergie einen angemessenen Rahmen für die Förderung der Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Schwarzmeerregion darstellen sollte;

28.

nimmt die interregionalen Initiativen wie etwa das Eisenbahnprojekt Baku-Tiflis-Karszur Kenntnis; ist der Auffassung, dass diese Initiative den Weg für eine bessere wirtschaftliche und politische Integration dieses Teils der Welt in die europäische Wirtschaft und die Weltwirtschaft ebnet und dass sie zur Entwicklung von Wirtschaft und Handel in der Region beitragen wird; betont jedoch, dass das Vorhaben die bestehende und völlig betriebsbereite Eisenbahnstrecke in Armenien übergeht; fordert die Republiken des Südlichen Kaukasus und die Türkei nachdrücklich auf, wirksam politische Maßnahmen für die regionale wirtschaftliche Integration zu ergreifen und von kurzsichtigen und politisch motivierten regionalen Energie- und Verkehrsvorhaben Abstand zu nehmen, die gegen die ENP-Grundsätze einer soliden Entwicklung verstoßen;

Allgemeine und berufliche Bildung und Forschung

29.

betont, dass der interkulturelle Dialog gestärkt werden muss, und fordert die Kommission auf, ihn weiterhin zu fördern;

30.

unterstreicht, dass die Kontakte zwischen den Menschen erleichtert werden müssen, indem die Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Forschung durch bestehende und verfügbare EU-Programme (Tempus, Erasmus Mundus, Siebtes Forschungsrahmenprogramm) gefördert wird; fordert die Europäische Union und die Schwarzmeerländer auf, ihre Zusammenarbeit in diesen Bereichen zu vertiefen;

31.

betont, wie wichtig es ist, die Europäische Union für Forscher aus den Schwarzmeerländern attraktiv zu machen, indem die Verfahren für die Gewährung einer Arbeitserlaubnis, unter anderem durch das Blue-Card-System, vereinfacht werden;

Institutionelle und finanzielle Aspekte

32.

spricht sich dafür aus, dass die EU-Mitgliedstaaten in der Region eine Führungsrolle bei der Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit mit und in der Region übernehmen; vertritt die Ansicht, dass Bulgarien, Griechenland und Rumänien als EU-Mitgliedstaaten in der Schwarzmeerregion in dieser Hinsicht den Weg ebnen können und sollten; weist nachdrücklich auf den besonderen Beitrag hin, den diese Mitgliedstaaten beim Transfer von Fachwissen und Know-how in Form von Partnerschaften, TAIEX- und Sigma-Programmen leisten sollten; ist der Auffassung, dass die Erfahrungen der Europäischen Union bei der Förderung der regionalen Zusammenarbeit in anderen benachbarten Räumen genutzt werden sollten, insbesondere was die Nördliche Dimension betrifft, damit bewährte Verfahren und gewonnene Erfahrungen ausgetauscht werden können;

33.

unterstreicht, wie wichtig die Position Russlands und der Türkei in der Schwarzmeerregion für die Förderung der regionalen Zusammenarbeit ist; vertritt die Auffassung, dass es von ausschlaggebender Bedeutung für den Erfolg der regionalen Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum ist, diese Länder neben allen anderen Anrainerstaaten konstruktiv einzubeziehen;

34.

verweist darauf, dass im Schwarzmeerraum bereits eine Reihe von Mechanismen der regionalen Zusammenarbeit greifen; betont deshalb, dass die Europäische Union und die Schwarzmeerländer ihre Aktivitäten koordinieren und Doppelarbeit vermeiden sollten; ist der Auffassung, dass die Stärkung der verschiedenen regionalen Organisationen und Initiativen, wie der Organisation für Schwarzmeerwirtschaftskooperation (SMWK), dem Schwarzmeerforum für Partnerschaft und Dialog, der Organisation für Demokratie und Wirtschaftsentwicklung — GUAM und anderer sektoraler Organisationen, je nach ihrem konkreten Wirkungsbereich, und die Vertiefung der Zusammenarbeit mit ihnen — gegebenenfalls im Rahmen einer neuen Struktur — einen geeigneten Rahmen zur Schaffung von Synergien bieten könnten; ist der Ansicht, dass die politische Dimension des Dialogs und die Zusammenarbeit mit und innerhalb der Schwarzmeerregion ebenfalls weiter entwickelt werden sollten;

35.

begrüßt, dass die Kommission vor kurzem Beobachterstatus in der SMWK erlangt hat, und nimmt die bestehenden Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Parlamentarischen Versammlung der SMWK zur Kenntnis; hält es für wichtig, die parlamentarische Dimension der Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der Schwarzmeerländer weiter zu fördern;

36.

betont, dass die Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion auch auf Nichtregierungsebene entwickelt werden muss; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Einrichtung einer NRO-Plattform für das Schwarze Meer mit dem Ziel zu unterstützen, einen Rahmen für den Austausch zwischen den Bürgergesellschaften der Region zu schaffen, das Bewusstsein für die gemeinsamen Probleme zu schärfen und zur Durchsetzung und Überwachung der EU-Politik für die Region beizutragen;

37.

fordert einen rationalen Einsatz der Finanzinstrumente der Gemeinschaft durch eine bessere Koordinierung des ENPI, der Strukturfonds und der Heranführungshilfen, die der Region zur Verfügung stehen; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Empfängerstaaten ein allgemeines Berichtssystem einzurichten, bevor die Mittel eingesetzt werden, um zu überwachen und zu bewerten, in welchem Umfang diese Mittel nachhaltig, effizient und im Einklang mit den allgemeinen politischen Zielen der Europäischen Union verwendet worden sind;

38.

begrüßt die Verdopplung der finanziellen Mittel, die im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) für die Finanzierung von grenzüberschreitenden Vorhaben zur Verfügung gestellt worden sind; fordert, dass für den Einsatz dieser finanziellen Mittel Grundsätze wie bei den Strukturfonds festgelegt werden, insbesondere Partnerschaftsprinzip, Nachhaltigkeit, Effizienz, Nichtdiskriminierung und dezentrale Struktur; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Verwendung dieser Mittel und die erzielten Fortschritte in Form von kurzen zweijährlichen Berichten zu unterrichten;

39.

fordert die Kommission auf, für People-to-People-Projekte in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit das dezentrale Finanzinstrument des Small Project Funds anzubieten und besonders zu fördern;

40.

betont, dass der Aufbau von Kapazitäten bei den lokalen und regionalen Akteuren in der Schwarzmeerregion im Hinblick auf die Programmierung und Projektvorbereitung und Durchführung verstärkt werden muss, um eine effiziente Verwaltung der Finanzinstrumente der Gemeinschaft zu gewährleisten;

41.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Regierungen und Parlamenten aller Schwarzmeeranrainerstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 34.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0538.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0625.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0016.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0413.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/70


P6_TA(2008)0018

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu Kenia

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die am 1. Januar 2008 abgegebene Vorläufige Erklärung der Beobachtungsmission der Europäischen Union (EUEOM) für die Wahlen in Kenia,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 11. Januar 2008 zu den Vermittlungsbemühungen der Afrikanischen Union in Kenia,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta für die Menschenrechte und Rechte der Völker, 1981, die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung 2007 und die Leitlinien für die Durchführung demokratischer Wahlen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Afrikanischen Union zu den Prinzipien für demokratische Wahlen in Afrika, 2002,

in Kenntnis der „Grundsatzerklärung für die internationale Wahlbeobachtung“ und des „Verhaltenskodex für internationale Wahlbeobachter“, die am 27. Oktober 2005 von den Vereinten Nationen feierlich angenommen wurden,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet („Abkommen von Cotonou“) und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde, insbesondere dessen Artikel 8 und 9,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass am 27. Dezember 2007 in Kenia Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgehalten wurden und neun Parteien Kandidaten für das Präsidentenamt aufgestellt hatten, darunter Präsident Mwai Kibaki von der Partei der Nationalen Einheit (PNU) und Raila Odinga für die Orange Demokratische Bewegung (ODM),

B.

unter Hinweis darauf, dass die beiden größten Parteien, PNU und ODM, 43 bzw. 99 Sitze von den insgesamt 210 Sitzen im kenianischen Parlament gewannen,

C.

in der Erwägung, dass die Präsidentschaftswahlen 2007 in Kenia die grundlegenden internationalen und regionalen Normen für demokratische Wahlen nicht erfüllt haben und Unruhen nach sich zogen, die mehr als 600 Bürger das Leben kosteten,

D.

in der Erwägung, dass laut Angaben des UN-Büros für die Koordinierung der humanitären Angelegenheiten (OCHA) die politische Gewalt nach den Wahlen zur Vertreibung von 250 000 Menschen führte und zwischen 400 000 und 500 000 Kenianer insgesamt betrifft, insbesondere Bürger der Städte Eldoret, Kericho und Kisumu,

E.

unter Hinweis darauf, dass die gegenwärtige politische Krise ihren Ursprung hauptsächlich in Spannungen der vorherigen Nationalen Regenbogenkoalition (NARC) hat, die die kenianischen Wahlen im Jahre 2000 gewann, als Mwai Kibaki und Raila Odinga die Teilung der Macht vereinbarten, wobei diese Vereinbarung jedoch nicht eingehalten wurde,

F.

in der Erwägung, dass die Empfehlungen der EUEOM von 2002, u. a. bezüglich der Größe und der Einteilung der Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen, nicht hinreichend berücksichtigt wurden, ebenso wenig wie die Empfehlung, dass sich das Mandat der Mitglieder der kenianischen Wahlkommission (ECK) auch noch auf die sechs Monate nach den allgemeinen Wahlen erstrecken sollte, um die Unabhängigkeit und Professionalität der ECK zu stärken,

G.

unter Hinweis darauf, dass die Atmosphäre des Wahlkampfes im Jahre 2007 von einer starken politischen Polarisierung zwischen den Lagern von Kibaki und Odinga geprägt war, die zu Spannungen in ihren jeweiligen Volksgruppen führte,

H.

in der Erwägung, dass mit den Präsidentschaftswahlen die Hoffnungen und Erwartungen des kenianischen Volkes betrogen wurden, das sich eifrig an der Wahl beteiligte, wobei viele friedlich und geduldig ihre Stimme abgaben,

I.

in der Erwägung, dass trotz intensiver diplomatischer Bemühungen, u. a. durch den Vermittlungsversuch des Vorsitzenden der Afrikanischen Union und Präsidenten Ghanas, John Kofi Agyekum Kufuor, und der von vier ehemaligen Präsidenten unternommenen Anstrengungen die politische Krise nicht beigelegt werden konnte,

J.

in der Erwägung, dass Mwai Kibaki am 8. Januar 2008 vor Abschluss der internationalen Vermittlung 17 Mitglieder seines Kabinetts ernannt hat, wodurch er Dreierverhandlungen vorgegriffen und die ODM veranlasst hat, die Massenproteste wieder aufzunehmen,

K.

in der Erwägung, dass während der Wahlkampagne die Vereinigungs-, Rede- und Versammlungsfreiheit im Großen und Ganzen respektiert wurde, die Kampagne allerdings auch geprägt war von ethnisch-politischen Spaltungen, die zu der instabilen Lage im Vorfeld der Wahlen beitrugen,

L.

in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft diesen latenten ethnischen Spannungen nicht genügend Aufmerksamkeit schenkte und diesem Aspekt künftig bei allen weiteren Vermittlungsbemühungen in der gegenwärtigen kenianischen Krise Rechnung tragen muss,

M.

in der Erwägung, dass die ECK die logistischen und technischen Aspekte der Wahlen überwacht, den Zugang zu den Wählerregistrierungszentren verbessert und das Wahlpersonal geschult hat,

N.

in der Erwägung, dass die ECK jedoch nicht die erforderliche Unparteilichkeit, Transparenz und Geheimhaltung demonstrierte, die Voraussetzung für eine demokratische Wahl sind, was in den fehlerhaften Nominierungsverfahren der Mitglieder der ECK offensichtlich wurde,

O.

in der Erwägung, dass die EUEOM-Beobachter von den zuständigen Stellen in den Wahllokalen begrüßt wurden, wo die Stimmabgabe ordnungsgemäß durchgeführt wurde,

P.

in der Erwägung, dass die EUEOM-Beobachter jedoch keinen vergleichbaren Zugang zu den Auszählungslokalen erhielten und zum Schluss gelangten, der Mangel an Transparenz und geeigneten Sicherheitsverfahren habe die Glaubwürdigkeit der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen erheblich untergraben,

Q.

in der Erwägung, dass in bestimmten Wahllokalen eine Beteiligung von über 90 % festgestellt wurde und die ECK Zweifel an diesen unrealistisch hohen Zahlen geäußert hat,

R.

in der Erwägung, dass die EUEOM zum Schluss gelangte, dass der Wahlprozess im Großen und Ganzen vor der Ergebnisanzeige ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und dass die Parlamentswahlen weitgehend als erfolgreich beurteilt wurden,

S.

in der Erwägung, dass die EUEOM jedoch zum Schluss gelangte, der Auszählung der Stimmen für die Präsidentschaftswahlen mangele es an Glaubwürdigkeit, weshalb sie Zweifel an der Korrektheit der Ergebnisse äußerte,

T.

in der Erwägung, dass der Beobachtungsstelle zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern zufolge Mitglieder der „Kenyans for Peace with Truth and Justice Initiative (KPTJ)“ bedroht wurden, wobei es sich bei dieser Initiative um eine Koalition unabhängiger NRO handelt, die nach den Wahlen gebildet wurde, um Fälle von Wahlbetrug anzuprangern und Rede- und Vereinigungsfreiheit im Land zu unterstützen,

U.

in der Erwägung, dass Kenia im Rahmen des Cotonou-Abkommens Verpflichtungen zur Achtung der grundlegenden Bürgerrechte, der Demokratie auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit sowie einer transparenten und verantwortungsbewussten Regierungsführung eingegangen ist,

1.

verurteilt den tragischen Verlust von Menschenleben und die kritische humanitäre Situation und fordert die zuständigen Behörden und beteiligten Personen daher nachdrücklich auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um der Republik Kenia Frieden zu bringen sowie die Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen;

2.

unterstützt die von der EUEOM in ihrer Vorläufigen Erklärung vorgelegten Schlussfolgerungen;

3.

bedauert, dass trotz der weitgehend erfolgreichen Parlamentswahlen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wegen der weit verbreiteten Berichte über Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen nicht als glaubwürdig betrachtet werden können;

4.

bedauert, dass Mwai Kibaki einseitig sein Kabinett ernannt hat, wodurch die Vermittlungsbemühungen ernsthaft untergraben wurden;

5.

fordert Mwai Kibaki auf, die in der Verfassung Kenias und den Leitlinien der Afrikanischen Charta für die Menschenrechte und Rechte der Völker sowie der Afrikanischen Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung verankerten demokratischen Verpflichtungen seines Landes zu freien und fairen Wahlen einzuhalten und einer unabhängigen Überprüfung der Stimmenauszählung der Präsidentschaftswahlen zuzustimmen; fordert die kenianischen Behörden darüber hinaus nachdrücklich auf, eine solche Überprüfung zu erleichtern, um die Situation zu bereinigen und diejenigen, die für diese Wahlunregelmäßigkeiten verantwortlich sind, für ihr Handeln zur Rechenschaft zu ziehen;

6.

fordert die kenianischen Behörden nachdrücklich auf, unter allen Umständen die physische und psychische Integrität der Mitglieder der KPTJ und aller Menschenrechtsaktivisten im Land zu garantieren und sämtliche Schikanen gegen Menschenrechtsaktivisten in Kenia einzustellen;

7.

fordert beide Seiten auf, bezüglich dieser Situation dringend Abhilfe durch Verhandlungen zu schaffen; unterstützt in diesem Zusammenhang weitere Vermittlungsbemühungen einer Gruppe afrikanischer „Elder Statesmen“ unter Führung des ehemaligen Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Kofi Annan;

8.

fordert den Vorsitz der Europäischen Union und die Kommission auf, die Vermittlungsmission unter Führung von Kofi Annan aufmerksam zu überwachen und erforderlichenfalls eine unmittelbare Fortführung dieser Vermittlungsbemühungen durch eine hochrangige EU-Delegation, möglicherweise im Rahmen einer gemeinsamen Initiative der Europäischen und der Afrikanischen Union, sicherzustellen; fordert die Kommission auf, den kenianischen Behörden im Rahmen einer unabhängigen Überprüfung der Präsidentschaftswahlen sowie bezüglich der zur Bereinigung der Situation als notwendig erachteten Schritte jede notwendige technische und finanzielle Unterstützung anzubieten;

9.

begrüßt, dass das neu gewählte Parlament seine Unabhängigkeit demonstriert hat, indem es Kenneth Marende zum Präsidenten gewählt hat und betont die zentrale Rolle, die jenes Parlament bei der Wiederherstellung der bürgerlichen Freiheiten in Kenia spielen wird;

10.

fordert konkrete Maßnahmen zur Einsetzung einer wirklich unparteiischen Wahlkommission, die in Zukunft besser in der Lage wäre, freie und faire Wahlen durchzuführen;

11.

verweist auf die Erklärung von Samuel Kivuitu, Vorsitzender der ECK, der sich von den in den Medien veröffentlichten Ergebnissen der Präsidentschaftswahlen distanziert und eine unabhängige Untersuchung der Betrugsvorwürfe gefordert hat;

12.

fordert neue Präsidentschaftswahlen, falls es sich als unmöglich erweist, eine glaubwürdige und faire Neuauszählung der bei den Präsidentschaftswahlen abgegebenen Stimmen durch ein unabhängiges Gremium zu organisieren;

13.

bedauert, dass bei den Präsidentschaftswahlen von 2007 die Gelegenheit versäumt wurde, den Wahlprozess und den umfassenderen Demokratisierungsprozess zu konsolidieren und weiter zu entwickeln;

14.

fordert die Führer der politischen Parteien auf, die Verantwortung für die Verhütung weiterer Gewalt im Land zu übernehmen, die Verpflichtung auf den Rechtsstaat unter Beweis zu stellen und die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen;

15.

ist tief besorgt über die sozialen Folgen der derzeitigen Wirtschaftskrise, ihre schädlichen Auswirkungen auf die sozioökonomische Entwicklung des Landes sowie die wirtschaftlichen Konsequenzen für die angrenzenden Länder, die zu einem großen Teil von den kenianischen Infrastrukturen abhängig sind und deren humanitäre Lage durch diese Krise untergraben wird;

16.

fordert die kenianische Regierung und die Kommission auf, rasch humanitäre Hilfe für die Binnenflüchtlinge in die Wege zu leiten und alle erforderlichen humanitären Helfer bereitzustellen;

17.

fordert die zuständigen Behörden auf, eine freie und unabhängige Presseberichterstattung sicherzustellen und unverzüglich wieder Live-Sendungen zuzulassen;

18.

bedauert die Auszahlung der EEF-Haushaltszuschüsse für die Regierung Kibaki direkt nach den Wahlen, die als ein Zeichen politischer Voreingenommenheit missverstanden werden könnte, und fordert das Einfrieren aller weiteren Budgethilfen für die Regierung Kenias, bis eine politische Lösung der gegenwärtigen Krise gefunden worden ist;

19.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung Kenias, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Präsidenten der Kommission und dem Vorsitzenden des Exekutivrates der Afrikanischen Union zu übermitteln.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/73


P6_TA(2008)0019

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Rolle der Frauen in der Industrie (2007/2197(INI))

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 141 und 157 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2007 unterzeichnete Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1), insbesondere ihre Artikel 15, 23, 27, 28 und 31,

unter Hinweis der Mitteilung der Kommission vom 5. Oktober 2005„Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Ein politischer Rahmen zur Stärkung des verarbeitenden Gewerbes in der EU — Auf dem Weg zu einem stärker integrierten Konzept für die Industriepolitik“(KOM(2005)0474),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 18. Juli 2007„Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“(KOM(2007)0424),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Arbeitsbeziehungen in Europa 2006,

unter Hinweis auf den 2006 veröffentlichten Bericht der Kommission über die jüngsten Entwicklungen des sektoralen sozialen Dialogs auf europäischer Ebene,

unter Hinweis auf die Übereinkommen und Empfehlungen der Internationalen Arbeitsorganisation zur Gleichstellung der Geschlechter bei der Arbeit,

unter Hinweis auf den Aktionsrahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, der von den Sozialpartnern auf europäischer Ebene unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2002 zu der Vertretung von Frauen bei den Sozialpartnern der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2000 zu der Mitteilung der Kommission „Frauen und Wissenschaft — Mobilisierung der Frauen im Interesse der europäischen Forschung“ (4),

in Kenntnis der am 5. Juni 2007 vom Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter veranstalteten öffentlichen Anhörung zur Rolle der Frauen in der Industrie,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0519/2007),

A.

in Anbetracht der strategischen Bedeutung der Industrie in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen, die es zu erhalten gilt,

B.

in der Erwägung, dass die Stereotypen, die bei der Bildungs- und Berufswahl von Frauen immer noch bestehen, zur unausgewogenen Vertretung von Frauen in der Industrie beitragen,

C.

in der Erwägung, dass die Rolle der Frauen in der Industrie stets auf den Grundsätzen des gleichen Entgelts und der gleichen Berufsaussichten beruhen sollte, um die größere Präsenz von Frauen vor allem in den Industriesektoren zu fördern, die nicht zu den typisch weiblichen Tätigkeitsbereichen zählen,

D.

in der Erwägung, dass die Rolle der Frauen in der Industrie infolge einer je nach Branche schwankenden Vertretung, insbesondere einer Überrepräsentierung in einigen Sektoren (Textil und Bekleidung, Stickerei, Schuhe, Kork, Kabel, elektrisches und elektronisches Material, Lebensmittel) und einer Unterrepräsentierung in den Hochtechnologiesektoren, unterschiedlich ist, was zu einer Differenzierung der vorgefundenen Probleme führt,

E.

in der Erwägung, dass geschlechtsspezifische Hindernisse das Fortkommen von Frauen in der Industrie immer noch behindern, heute jedoch subtiler als früher sind,

F.

in der Erwägung, dass in denjenigen Sektoren, in denen überwiegend weibliche Arbeitskräfte beschäftigt sind, niedrigere Löhne die Regel sind, was die Diskriminierung der Frauenarbeit widerspiegelt, und in der Erwägung, dass Tarifverträge die geschlechtsspezifische Dimension und die spezifischen Bedürfnisse der Frauen im Allgemeinen nicht ausreichend berücksichtigen und dass die Umsetzung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen stärker forciert werden muss,

G.

in der Erwägung, dass durchschnittlich fast 14 % der in der Europäischen Union beschäftigten Frauen in der Industrie arbeiten, dass dieser Prozentsatz jedoch in einigen Ländern über 25 % liegt, dass innerhalb dieses Durchschnittswertes mehr als 21 % Teilzeitbeschäftigte sind und dass die Frauen 65 % der Teilzeitkräfte in der Industrie stellen,

H.

in der Erwägung, dass die Unternehmen verpflichtet sind, den Gleichheitsgrundsatz am Arbeitsplatz unabhängig von Unternehmensgröße und Tätigkeitsbereich zu beachten,

I.

in der Erwägung, dass Frauen mit unsicherer Arbeit, Teilzeitarbeit, Zeitarbeit und Nicht-Standard-Beschäftigung stärker diskriminiert werden, insbesondere dann, wenn sie sich für die Mutterschaft entscheiden, und dass ihre Chancen für lebenslanges Lernen sowie Aus- und Fortbildung allgemein geringer sind; in der Erwägung, dass Frauen mit unsicherer und Teilzeitarbeit häufig nicht in der Lage sind, regelmäßig in eine Rentenversicherung einzuzahlen und deshalb stärker gefährdet sind, kein ausreichendes Einkommen zu haben, von dem sie in der Zukunft leben können,

J.

in der Erwägung, dass das von der Kommission in der genannten Mitteilung vom 5. Oktober 2005 befürwortete integrierte Konzept für die Industriepolitik, obwohl es den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in seine Ziele einbezieht, die geschlechtsspezifische Dimension dennoch nicht ausreichend berücksichtigt,

K.

in der Erwägung, dass die verarbeitende Industrie, in der sich 86 % der weiblichen Industriearbeitskräfte konzentrieren, zu 99 % aus kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) besteht, die ungefähr 50 % der gesamten Arbeitskräfte dieses Sektors beschäftigen,

L.

in der Erwägung, dass die Entwicklung der Arbeit in der Industrie derzeit stärker durch eine Auflösung der traditionellen Beschäftigungsverhältnisse als durch eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Karriereaussichten, insbesondere für Frauen, gekennzeichnet ist,

M.

in der Erwägung, dass eine enge Verbindung zwischen dem Mangel an Betreuungseinrichtungen für Kinder, dem unfreiwilligen Rückgriff auf Teilzeitbeschäftigung und den fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten und beruflichen Wiedereinstiegshilfen besteht, wodurch die Frauen in weniger qualifizierten Stellen ohne ausreichende Karriereaussichten zu verbleiben drohen,

N.

in Erwägung des Mangels an nach Geschlechtern aufgeschlüsselten statistischen Angaben in Bezug auf die Arbeitsteilung in den einzelnen Berufsgruppen und in Bezug auf die jeweiligen Lohnniveaus in den Industriebranchen,

O.

in der Erwägung, dass die gesundheitlichen Risiken und die Arten von Berufskrankheiten bei Frauen und Männern verschieden sein können, weshalb die vorhandenen Gegebenheiten und ihre Folgen auch unter Berücksichtigung der spezifischen Auswirkungen auf die Mutterschaft detaillierter analysiert werden müssen,

P.

in der Erwägung, dass Fortbildung und schnelleres Lernen die Produktivität von Frauen und ihren Beitrag zur Wirtschaft vergrößern,

Q.

in der Erwägung, dass nur ein Arbeitsklima, das frei von Diskriminierungen ist, die Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördert und die Schaffung eines Umfeldes, in dem jede einzelne Person geachtet wird und ihre Ziele anerkannt werden, unverzichtbar ist,

1.

unterstreicht die Rolle der Frauen in der Industrie und ermutigt zu ihrer Förderung unter Achtung der Gleichheit des Entgelts, gleicher Arbeitsbedingungen, gleicher Chancen für Karriere und berufliche Fortbildung sowie auch unter Achtung von Mutterschaft bzw. Vaterschaft als grundlegende soziale Werte;

2.

ermutigt die Mitgliedstaaten, Programme für Unternehmerinnen in der Industrie zu fördern und die Gründung von von Frauen geführten Unternehmen finanziell zu unterstützen;

3.

betont die Notwendigkeit, Frauen zu ermutigen, in der Industrie zu arbeiten, um fortwährend die nötigen Kompetenzen zu erwerben, um in ihrer Laufbahn erfolgreich zu sein;

4.

macht auf die Tatsache aufmerksam, dass zahlreiche Gründe für jede Laufbahnphase bestimmend sind, die zu einem frauenfeindlichen Arbeitsklima in der Industrie führen, z. B. Einstellungspraktiken, die faktisch Hindernisse für den Zugang von Frauen schaffen, unterschiedliche Standards für Frauen und Männer, Ungleichgewichte bei der Verteilung von hoch qualifizierten Jobs und die geschlechtsspezifische Lohnkluft; ist daher der Auffassung, dass jeder dieser unterschwelligen Gründe durch spezifische politische Maßnahmen, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten konzipiert werden, angegangen werden muss;

5.

anerkennt die Notwendigkeit einer integrierten Industriepolitik, die den unverzichtbaren Motor, nämlich die Wettbewerbsfähigkeit, berücksichtigt und gleichzeitig die sozialen und wirtschaftlichen Rechte der Arbeitnehmer garantiert;

6.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Großunternehmen dazu zu drängen, ihre eigenen Gleichstellungspläne mit verbindlichem Charakter auf Verhandlungsbasis auszuarbeiten und umzusetzen, und ferner deren Ausarbeitung und ausgehandelte Umsetzung in den KMU zu fördern;

7.

bekräftigt, dass die Förderung einer menschenwürdigen Arbeit fester Bestandteil der Werte der Europäischen Union ist, und fordert von den Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen, um die Sozialnormen zu beachten und um eine menschenwürdige Arbeit in den verschiedenen Industriebranchen zu gewährleisten und somit angemessene Einkommen für die Arbeitnehmer und insbesondere für die Frauen, das Recht auf Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, auf sozialen Schutz und auf Gewerkschaftsfreiheit zu garantieren und somit umfassend dazu beizutragen, jegliche Form von Diskriminierung zwischen Frauen und Männern am Arbeitsplatz auf Null zu reduzieren;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbeutung von Frauen am Arbeitsplatz, die vor allem in bestimmten Branchen, z. B. in der Textilindustrie, festgestellt wird, wirksam zu bekämpfen, damit die Grundrechte der Arbeitnehmer, insbesondere die der Frauen, respektiert werden und Sozialdumping verhindert wird;

9.

ist der Auffassung, dass die Rolle der Frauen in allen Industriezweigen weder losgelöst vom Stand der industriellen Entwicklung in der Europäischen Union im Allgemeinen, noch von den Herausforderungen, denen sich die Industrie der Europäischen Union stellen muss, und auch nicht getrennt von der Notwendigkeit, diese Herausforderungen erfolgreich zu bewältigen, betrachtet werden kann;

10.

begrüßt hingegen die Tatsache, dass nach den neuesten verfügbaren Statistiken der Anteil der Exporte in Nicht-EU-Länder am Gesamtumsatz in vielen Sektoren gleich geblieben ist, was Ausdruck der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union in diesen Sektoren ist; äußert sich dennoch besorgt über die stagnierende Binnennachfrage in vielen Mitgliedstaaten, über die steigenden Importe aus Drittländern und über das anhaltende Phänomen sektoraler Arbeitsplatzverluste in der Europäischen Union, von denen häufig Frauen betroffen sind;

11.

beharrt auf der Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen zur vollständigen und wirksamen Umsetzung der Richtlinie 75/117/EWG (5), um Lohndiskriminierungen zu bekämpfen, vor allem durch verstärkten Einsatz von Gewerkschaften und durch die Ausarbeitung branchenspezifischer Stufenpläne mit genauen Zielsetzungen, die es ermöglichen, die direkten und indirekten Lohndiskriminierungen zu beenden;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz vor sexueller Belästigung und vor Belästigung aus Gründen des Geschlechts zu gewährleisten;

13.

hält es für wichtig, die Frage der Schaffung einer Methode zur Aufgabenanalyse zu vertiefen, die in der Lage ist, die Rechte im Bereich des gleichen Entgelts für Frauen und Männer zu gewährleisten;

14.

hält es für wichtig, von der Initiative EQUAL im Rahmen der Aufwertung der Arbeit geförderte Projekte zu bewerten, um die Gleichstellung voranzubringen, und unterstreicht, wie wichtig es ist, Pilotprojekte zu unterstützen, die die Aufgabenanalyse vertiefen und darauf abzielen, die Rechte im Bereich des gleichen Entgelts von Frauen und Männern zu gewährleisten, und die die Menschen und die Berufe aufwerten;

15.

beharrt auf der Notwendigkeit, Anreize für Initiativen zu geben, die dazu beitragen, in den Unternehmen positive Maßnahmen und eine Personalpolitik zu entwickeln und umzusetzen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern voranbringen und die auch Praktiken zur Sensibilisierung und Ausbildung in den Vordergrund rücken, die die Förderung, die Übertragung und die Einbeziehung von in den Organisationen und in den Unternehmen erfolgreichen Verfahren ermöglichen;

16.

fordert von der Kommission und den Mitgliedstaaten mehr Handeln, mehr Sensibilisierung und mehr Kontrolle der Unternehmen hinsichtlich der Einhaltung von Verhaltenskodizes und von mit der sozialen Verantwortung von Unternehmen verknüpften Kriterien in ihrer täglichen Arbeit, sowie die Gewährleistung besserer Arbeitsbedingungen, unter Berücksichtigung der Arbeitszeit, der Wahrnehmung der Rechte auf Mutterschaft und Vaterschaft — unter anderem durch eine garantierte Rückkehrmöglichkeit auf den alten Arbeitsplatz nach Mutterschafts- und Erziehungsurlaub — sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, und fordert, dass diese Rechte in einem Gesetz verankert werden; beharrt auf der Notwendigkeit, Voraussetzungen zu schaffen, die die Aufteilung der familiären Zuständigkeiten erleichtern;

17.

empfiehlt, dass es mehr Wahlmöglichkeiten am Arbeitsplatz geben sollte, um damit Männern und Frauen größere Möglichkeiten für die Gestaltung sowohl ihres Familienlebens als auch ihrer beruflichen Laufbahn zu verschaffen; ist der Auffassung, dass Arbeit für Männer und Frauen viel leichter verfügbar sein sollte, um ihren sich verändernden Bedürfnissen Rechnung zu tragen;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bessere, flexiblere Bedingungen für übertragbare Renten einzuführen; erinnert an seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Portabilität von Zusatzrentenansprüchen (6);

19.

betont die Notwendigkeit eines verlässlichen Netzwerks für soziale Dienstleistungen und von Flexibilität bei Vorschul- und Grundschuleinrichtungen, um berufstätige Frauen während der Zeit, die sie mit der Erziehung ihrer Kinder beschäftigt sind, zu unterstützen;

20.

weist nachdrücklich auf die Tatsache hin, dass längere Arbeitszeiten die Beschäftigten unter größeren Druck setzen und negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit, ihr Wohlbefinden und ihre Lebenszufriedenheit haben;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Unternehmen, die auf die Gleichstellung von Frauen und Männern hinwirken und die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie begünstigen, auszuzeichnen, um zur Verbreitung bewährter Verfahren in diesem Bereich beizutragen;

22.

besteht darauf zu gewährleisten, dass die im Rahmen der Vereinbarkeit von Berufs-, Familien- und Privatleben ergriffenen Maßnahmen nicht zu einer Trennung oder geschlechtsspezifischen Stereotypisierung der Männer/Frauen-Rollen führen und den Prioritäten des Fahrplans für die Gleichstellung der Geschlechter 2006-2010 entsprechen, insbesondere in Bezug auf die umfassende und gleichberechtigte Einbeziehung von Frauen in den Arbeitsmarkt und ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit, und fordert die Mitgliedstaaten auf, den umfassenden Zugang zu erschwinglichen sozialen Dienstleistungen, wie z. B. Kinderkrippen, Kindergärten, Freizeitbetreuung von Kindern und Hilfen für ältere Menschen, die sonst meistens von Frauen erbracht werden, zu gewährleisten; fordert, dass den Arbeitgebern, sofern es sich um KMU handelt, wirksame technische und nach Möglichkeit auch finanzielle Unterstützung bzw. Anreize geboten werden, diese Maßnahmenpakete in die Tat umzusetzen;

23.

betont, wie wichtig Tarifverhandlungen und Tarifverträge beim Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den Bereichen Zugang zur Beschäftigung, Löhne, Arbeitsbedingungen, beruflicher Aufstieg und Berufsbildung, sind;

24.

fordert die Kommission und die Sozialpartner der jeweiligen Branchen auf, hohe Normen im Bereich Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz festzulegen, die die geschlechtsspezifische Dimension und insbesondere den Mutterschutz sowohl auf der Ebene der Forschung als auch der Kontrolle und der Präventionsmaßnahmen berücksichtigen; stellt fest, dass die Frauen in den Branchen, in denen die Eintönigkeit der durchzuführenden Handgriffe für Berufskrankheiten wie Muskel-Skelett-Erkrankungen verantwortlich ist, überrepräsentiert sind und dass diesen Krankheitsbildern besonderes Augenmerk gelten muss;

25.

ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, die geschlechtsspezifische Dimension in den nationalen Studien, Umfragen und Erhebungen auszubauen;

26.

betont die Tatsache, dass die meisten Studien zu arbeitenden Armen (Working Poor) nachweisen, dass Haushalte mit einem einzigen Einkommen, insbesondere wenn Frauen dieses Einkommen verdienen, besonders von Armut betroffen sind; betont, dass die Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung eine politische Priorität für die Europäische Union bleiben muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein ehrgeiziges Ziel, um die Zahl der arbeitenden Armen in Europa zu verringern, festzulegen und zu verfolgen;

27.

fordert die Kommission auf, an Frauen gerichtete berufliche Fortbildungsmaßnahmen und -programme, einschließlich der Entwicklung von EDV-Grundkenntnissen, zu fördern, um deren Präsenz in den verschiedenen Industriesektoren zu verstärken und dabei die bereits auf lokaler, nationaler oder Gemeinschaftsebene vorhandene finanzielle Unterstützung zu berücksichtigen sowie größere Anreize für Großunternehmen wie auch für KMU zur Nutzung solcher Maßnahmen und Programme zu schaffen;

28.

appelliert an die Kommission, die Unterstützung der beruflichen Fortbildungsprogramme für Frauen innerhalb der KMU in der Industrie zu verstärken sowie Forschung und Innovation im Einklang mit dem Siebten Rahmenprogramm und mit den Bestimmungen der in Anhang III der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Santa Maria da Feira vom 19. und 20. Juni 2000 verabschiedeten Europäischen Charta für Kleinunternehmen zu fördern;

29.

fordert die Kommission auf, Bildung, Hochschulbildung und Berufsbildung zu unterstützen; betont, dass Bildung ein zentraler Weg für Frauen ist, den nach Geschlechtern segmentierten Arbeitsmarkt zu überwinden;

30.

fordert eine möglichst weitreichende Verbreitung der strategischen Forschungsagenda der Europäischen Technologieplattform für die Zukunft des Textil- und Bekleidungssektors und fordert alle interessierten Beteiligten auf, innovative Technologien und Geschäftsmodelle, die eine ausgewogene Beteiligung von Frauen und Männern auf allen Ebenen gewährleisten, zu übernehmen;

31.

bedauert, dass Frauen in den Organisationen der Sozialpartner nur wenig vertreten sind, und fordert diese auf, die Weiterbildung der Verhandlungsführer und der für Tarifverträge Verantwortlichen zu Fragen der Gleichstellung der Geschlechter zu intensivieren sowie die Präsenz von Frauen in ihren Entscheidungsgremien zu stärken;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine ausgewogene Präsenz von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der Unternehmen, insbesondere in den Unternehmen, in denen die Mitgliedstaaten Aktionäre sind, zu fördern;

33.

betont die Notwendigkeit, die Einrichtung von Frauennetzwerken innerhalb der einzelnen Unternehmen, zwischen Unternehmen derselben Industriebranche und zwischen den verschiedenen Industriebranchen zu fördern;

34.

bedauert den geringen Anteil von Frauen im Hochtechnologiesektor und betont, wie wichtig funktionierende Bildungs- und Ausbildungsprogramme in den Bereichen Wissenschaft und Technologie sind, die die Qualität und die Diversifizierung von Ausbildungsangeboten für Frauen in den einzelnen Mitgliedstaaten und die Förderung wissenschaftlicher und technologischer Studiengänge bei Mädchen gewährleisten;

35.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Strategien zu entwickeln und umzusetzen, um Ungleichgewichte im Arbeitsumfeld und beim Karriereverlauf von Frauen, die in wissenschaftlichen und technischen Berufen arbeiten, anzugehen;

36.

hält es für wichtig, die vorhandenen bewährten Verfahren bezüglich der Beteiligung von Frauen an der industriellen Forschung und an den Hochtechnologien zu verbreiten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, wie wichtig die Sensibilisierung der Führungskräfte von Industrieunternehmen mit geringer Frauenpräsenz für die Gleichstellungsperspektive ist, wobei sich diese Sensibilisierung in bezifferbaren Zielen niederschlagen sollte;

37.

ermutigt die Mitgliedstaaten und die Kommission, in allen damit verbundenen Politikfeldern die spezifische Situation von Frauen in der Industrie, insbesondere in den von Umstrukturierungen und von Maßnahmen im Bereich des Welthandels betroffenen Sektoren, zu berücksichtigen, und zwar sowohl in Fragen der Beschäftigung als auch bei der Berufsbildung oder in Fragen der Gesundheit und der Sicherheit am Arbeitsplatz;

38.

betont die Notwendigkeit, Frauen, die ihre berufliche Karriere beenden mussten, umzuschulen, um ihre „Beschäftigungsfähigkeit“ zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeiten für lebenslanges Lernen zu vermehren;

39.

räumt ein, dass einige Regionen durch eine hohe Konzentration von Unternehmen des Textil- und Bekleidungssektors gekennzeichnet sind, von dem die Frauenerwerbstätigkeit, insbesondere von Frauen aus den benachteiligten Regionen der Europäischen Union, in hohem Maße abhängt; fordert, dass besondere Aufmerksamkeit der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern gelten sollte;

40.

hält es für unbedingt notwendig, die Entwicklung von benachteiligten Regionen, von strukturell dauerhaft benachteiligten Gebieten, der Regionen in äußerster Randlage und der von Industrieabbau oder kürzlichen industriellen Umstrukturierungen betroffenen Gebiete zu unterstützen, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und die soziale Integration der Frauen in diesen Gebieten und Regionen zu verstärken;

41.

ist der Auffassung, dass die Unternehmensverlagerungen Industriezweige mit einem großen Anteil weiblicher Arbeitskräfte betroffen haben, beispielsweise die Industriebranchen Textil und Bekleidung, Stickerei, Schuhe, Kabel, Keramik, elektrisches und elektronisches Material und mehrere Betriebe im Lebensmittelbereich, und dass diese Situation die Mitgliedstaaten mit einer geringeren wirtschaftlichen Entwicklung viel stärker betrifft, zu Arbeitslosigkeit führt und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in Frage stellt;

42.

beharrt auf der Notwendigkeit, Unternehmensverlagerungen in den EU-Mitgliedstaaten zu überwachen, und die Vergabepolitik von Gemeinschaftsmitteln, um Beschäftigung und regionale Entwicklung zu gewährleisten, neu auszurichten;

43.

ersucht darum, denjenigen Unternehmen keine Gemeinschaftsförderung zu gewähren, die, nachdem sie in einem Mitgliedstaat in den Genuss solcher Förderung gekommen sind, ihre Produktion in ein anderes Land verlagern, ohne die mit dem betreffenden Mitgliedstaat abgeschlossenen Verträge vollständig zu erfüllen;

44.

empfiehlt der Kommission, die aktuellen Prozesse von Schließungen und Verlagerungen von Industrieunternehmen aufmerksam zu verfolgen, und fordert im Fall von Unregelmäßigkeiten die Rückzahlung der gewährten Beihilfen;

45.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die geschlechtsspezifische Dimension bei der Verteilung der Beihilfen des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung zu berücksichtigen, damit diese auch den Sektoren mit einem großen Anteil weiblicher Arbeitskräfte zugute kommen;

46.

betont die Notwendigkeit, sich auf einen kontrollierten Strukturwandel in der Textilindustrie zu konzentrieren und Frauen anzuleiten und zu ermuntern, sich weiterzubilden, um ihre Beschäftigungsfähigkeit in den Wachstumsbranchen zu verbessern;

47.

betont, wie wichtig Gemeinschaftsprogramme sind, die zur Schaffung von Marken, zum Schutz der Ursprungsbezeichnung der Erzeugung und zur Werbung im Ausland für Gemeinschaftserzeugnisse aus Industriebranchen, in denen überwiegend Frauen arbeiten, insbesondere auf Fach- und internationalen Messen, anregen, die Frauenarbeit fördern und ihre Beschäftigung gewährleisten;

48.

ist der Ansicht, dass bei den Maßnahmen, die die Kommission insbesondere im Rahmen der Verhandlungen der Welthandelsorganisation (WTO) ergreifen muss, das Umfeld und die besonderen Merkmale jeder Branche, die Chancen und die Herausforderungen, denen sich jeder Sektor gegenübersieht, sowie die Schwierigkeiten, auf die jeder Mitgliedstaat stößt, berücksichtigt werden müssen, insbesondere was die Frauenerwerbstätigkeit und die Rechte der Frau angeht;

49.

beharrt auf der Verteidigung der Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Prozessen der Umstrukturierung von Industrieunternehmen, auf der Notwendigkeit, ihren Strukturen, vor allem den Europäischen Betriebsräten, während dieser Prozesse die Verfügbarkeit von Informationen und die Möglichkeit, entscheidend einzugreifen, umfassend zu garantieren, wozu auch das Vetorecht gehört, und auf der Notwendigkeit. Kriterien für die Entschädigungen festzulegen, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zustehen, falls das Unternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt;

50.

hält es für wichtig, die Rückkehr von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach Karenz in den Beruf zu erleichtern;

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0206.

(3)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 169.

(4)  ABl. C 309 vom 27.10.2000, S. 57.

(5)  Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19).

(6)  Angenommene Texte vom 20.6.2007, P6_TA(2007)0269.


19.2.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/80


P6_TA(2008)0020

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem vom 12. bis zum 15. November 2007 in Rio de Janeiro abgehaltenen zweiten Internet Governance Forums

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2005 zu der Informationsgesellschaft (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu einer europäischen Informationsgesellschaft für Wachstum und Beschäftigung (2),

in Kenntnis der Genfer Grundsatzerklärung und des Aktionsplans, die vom Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) in Genf am 12. Dezember 2003 angenommen wurden,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: die Prinzipien von Genf in Aktionen umsetzen“(KOM(2004)0480),

in Kenntnis der Tunis-Agenda und der auf dem Weltgipfel über die Informationsgesellschaft (WSIS) am 18. November 2005 angenommenen Verpflichtungserklärung von Tunis,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Wege zu einer globalen Partnerschaft in der Informationsgesellschaft: Folgemaßnahmen nach der Tunis-Phase des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (WSIS)“(KOM(2006)0181),

in Kenntnis des am 10. August 2007 vorgelegten Beitrags des Europarats zum zweiten Internet Governance Forum (IGF) in Rio de Janeiro, Brasilien, vom 12. bis zum 15. November 2007,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Internet Governance Foren dem Auftrag des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft folgen, eine Plattform für den demokratischen und transparenten politischen Dialog aller Beteiligten zu schaffen,

B.

in der Erwägung, dass der Hauptzweck der Internet Governance Foren die Erörterung eines breiten Spektrums von Themen im Zusammenhang mit der Internet-Verwaltung sowie gegebenenfalls die Abgabe von Empfehlungen an die internationale Gemeinschaft ist,

C.

in der Erwägung, dass auf dem vom 30. Oktober bis zum 2. November 2006 in Athen abgehaltenen ersten Internet Governance Forum bestimmte Diskussionsthemen und -formen wie etwa dynamische Koalitionen ausgemacht wurden, welche in Rio de Janeiro genauer geprüft wurden und auf künftigen Internet Governance Foren weiter erörtert werden sollen,

D.

in der Erwägung, dass mehr als 2000 Personen an dem vom 12. bis zum 15. November 2007 in Rio de Janeiro abgehaltenen zweiten Internet Governance Forum teilnahmen,

E.

in der Erwägung, dass die Ad-hoc-Delegationen des Europäischen Parlaments zusammen mit der Kommission auf den Internet Governance Foren eine zentrale Triebkraft für die Förderung europäischer Werte sowie die Interaktion mit den anwesenden Organisationen der Zivilgesellschaft und Vertretern der nationalen Parlamente darstellen,

F.

in der Erwägung, dass den Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) eine zentrale Rolle bei der Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele zukommt,

G.

in der Erwägung, dass eines der größten Anliegen Europas in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstechnologien die Überwindung der digitalen Kluft auf regionaler und globaler Ebene ist,

H.

in der Erwägung, dass die Prioritäten der Europäischen Union und des Europarats auf dem zweiten Internet Governance Forum der Kinderschutz im Internet, der Schutz und die Förderung der Meinungsfreiheit, die zur Wahrung der Verschiedenheit notwendige Offenheit und Zugänglichkeit, IP-Adressen und IP-Nummern sowie das „Internet der Dinge“ im Zusammenhang mit dem umfassenderen Thema der Radiofrequenzidentifikation waren,

I.

in der Erwägung, dass diese Themen auf dem vom 8. bis zum 11. Dezember 2008 in New Delhi anberaumten dritten Internet Governance Forum weiter erörtert werden sollen,

1.

ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Europäischen Union ist, die Idee der Internet Governance Foren zu unterstützen, da diese Plattform einen positiven und konkreten Rahmen für die künftige Gestaltung des Internets auf der Basis eines Dialogs zwischen allen Beteiligten bietet, obwohl dabei keine formellen Schlussfolgerungen gezogen werden;

2.

betont, dass bereits jetzt schon Lehren aus dem fruchtbaren Austausch auf den Internet Governance Foren gezogen und praktisch angewendet werden können, insbesondere im Bereich der verordnungsrechtlichen Aspekte der elektronischen Kommunikation sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes; betont, dass ein offenes und unabhängiges Internet der Zukunft auf der Basis der Initiativen und Bedürfnisse der Beteiligten sowie der Meinungsfreiheit geschaffen werden muss;

3.

fordert die zuständigen EU-Organe auf, die Tunis-Agenda für die Informationsgesellschaft bei ihren legislativen Arbeiten wie etwa der Überarbeitung der Telekommunikationsrahmenrichtlinie, der Überarbeitung der i2010-Initiative und etwaigen künftigen Legislativvorschlägen zu den Internet Governance Foren zu berücksichtigen; verweist auf die Instrumente, mit denen die Zugänglichkeit des Internets für einen größeren Personenkreis sichergestellt werden kann, wie etwa den Wettbewerb zwischen Betreibern und Dienstleistern sowie die Neutralität zwischen Technologien und IKT-Entwicklung;

4.

betont, wie wichtig es ist, die parlamentarische Dimension in den Internet Governance Foren zu stärken, und freut sich auf die Zusammenarbeit mit den Parlamenten Brasiliens und Indiens sowie mit anderen daran interessierten Parlamenten im Zusammenhang mit dem bevorstehenden dritten Internet Governance Forum in New Delhi;

5.

fordert den Rat und die Kommission auf, dem Thema „Internet Governance Foren“ auch weiterhin Priorität einzuräumen;

6.

nimmt das Angebot Litauens, 2010 das Internet Governance Forum zu organisieren, zur Kenntnis;

7.

anerkennt die Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Kommission, etwa durch regelmäßige Treffen nach Zusammenkünften der IGF-Beratungsgruppe;

8.

betont die Bedeutung der Einbindung nationaler und regionaler Interessen in den IGF-Prozess im Hinblick auf die Schaffung lokaler Internet Governance Foren, wie dies bereits im Vereinigten Königreich vorgeschlagen wurde;

9.

unterstützt die Abhaltung eines europäischen Internet Governance Forums vor Mitte 2009 zur Stärkung der europäischen Dimension des globalen IGF/WSIS-Prozesses; fordert seinen Präsidenten auf, die logistische Unterstützung der Vorbereitungskonferenz für das Internet Governance Forum in New Delhi unter Beteiligung von Mitgliedern der Parlamente der Mitgliedstaaten anzubieten;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 133 E vom 8.6.2006, S. 140.

(2)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 133.


19.2.2009   

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CE 41/82


P6_TA(2008)0021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Inhaftierung des chinesischen Bürgerrechtlers Hu Jia

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Menschenrechtssituation in China,

unter Hinweis auf die letzten beiden Runden des Menschenrechtsdialogs EU-China vom 17. Oktober 2007 in Peking sowie vom 15. und 16. Mai 2007 in Berlin,

unter Hinweis auf die von seinem Unterausschuss „Menschenrechte“ am 26. November 2007 veranstaltete öffentliche Anhörung zu den Menschenrechten in China im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking 2008,

unter Hinweis auf den Olympischen Frieden, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2007 verkündet wurde, in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen aufgefordert wurden, während der Olympischen Spiele 2008 den Frieden zu erhalten und zu fördern,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtler Hu Jia am 27. Dezember 2007 wegen angeblicher Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt von Polizeibeamten in seiner Wohnung festgenommen wurde,

B.

in der Erwägung, dass Hu Jia und seine Frau Zeng Jinyan Menschenrechtsverletzungen in China in den letzten Jahren angeprangert und aufgrund ihrer Kampagnen längere Zeit unter Hausarrest verbracht haben,

C.

in der Erwägung, dass sich Hu Jia in einem schlechten Gesundheitszustand befindet und an einer Leberkrankheit leidet, so dass er Medikamente einnehmen muss,

D.

in der Erwägung, dass Zeng Jinyan im Time Magazine 2006 als eine der 100 „Heldinnen und Helden“ der Welt bezeichnet wurde und zusammen mit Hu Jia 2007 den Sonderpreis von „Reporter ohne Grenzen“ für China erhielt und für den Sacharow-Preis nominiert wurde,

E.

in der Erwägung, dass die Menschenrechtsorganisationen die Festnahme als einen weiteren Schritt der chinesischen Staatsorgane bezeichnet haben, Kritiker im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking 2008 zum Schweigen zu bringen,

F.

in der Erwägung, dass 57 chinesische Intellektuelle in einem umgehend veröffentlichten offenen Brief die sofortige Freilassung von Hu Jia gefordert haben,

G.

in der Erwägung, dass der Präsident des Europäischen Parlaments am 31. Dezember 2007 eine Erklärung veröffentlicht hat, in der er die chinesischen Behörden wegen der Festnahme von Hu Jia ermahnte und sie nachdrücklich aufforderte, die Olympischen Spiele 2008 als Gelegenheit für China zu nutzen, unter Beweis zu stellen, dass ein Land, das Gastgeber des wichtigsten Sportereignisses der Welt ist, international anerkannten Menschenrechtsstandards, einschließlich der Meinungsfreiheit, verpflichtet ist,

1.

verurteilt mit Nachdruck die Festnahme von Hu Jia und fordert seine sofortige Freilassung sowie die Freilassung aller wegen Meinungsdelikten inhaftierten Bürgerrechtler;

2.

fordert die chinesischen Behörden auf, unter allen Umständen die physische und psychische Unversehrtheit von Hu Jia, seinen Angehörigen und seinen Anwälten zu garantieren;

3.

fordert China auf, seine Verpflichtungen in Bezug auf Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, insbesondere die Bestimmungen der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1998 verabschiedeten UN-Erklärung zu den Menschenrechtsaktivisten, einzuhalten und die Verfolgung chinesischer Menschenrechtler zu beenden, um im olympischen Jahr sein Engagement für die Menschenrechte unter Beweis zu stellen;

4.

fordert China nachdrücklich auf, die Olympischen Spiele 2008 nicht als Vorwand zu benutzen, um Bürgerrechtler, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, die entweder über Menschenrechtsverletzungen berichten oder dagegen demonstrieren, widerrechtlich festzunehmen und zu inhaftieren;

5.

wiederholt seine Auffassung, dass den Menschenrechtsbelangen im Vorfeld der Olympischen Spiele in Peking 2008 sehr viel mehr Beachtung geschenkt werden sollte, und bekräftigt die Notwendigkeit der „Einhaltung der universellen grundlegenden ethischen Prinzipien“ und der Förderung einer friedlichen Gesellschaft, die sich der „Wahrung der menschlichen Würde“ verschreibt, wie es in Artikel 1 und 2 der Olympischen Charta verankert ist;

6.

fordert China mit Nachdruck auf, sein Strafrecht zu reformieren, um die freie Meinungsäußerung von Journalisten, Schriftstellern, freiberuflichen Mitarbeitern, Reportern, usw., die der Welt über ein so wichtiges Ereignis wie die Olympischen Spiele 2008 berichten, zu erleichtern; ist der Auffassung, dass mit dieser Reform auch der Anwendungsbereich einiger unklarer Rechtsvorschriften (z. B. von Artikel 105 des chinesischen Strafgesetzbuchs) genauer festgelegt und der Welt ein positives Signal vermittelt werden kann, dass auf dem 17. Kongress der Kommunistischen Partei Chinas der Weg für eine stärkere Beachtung unterschiedlicher Meinungen geebnet wurde;

7.

fordert die chinesischen Behörden auf, Hu Jia und allen anderen unter Arrest stehenden Bürgerrechtlern zu erlauben, nötigenfalls medizinische Hilfe zu erhalten, und zu bedenken, dass sich ihr Gesundheitszustand durch unangemessene Haftbedingungen verschlechtern könnte;

8.

fordert die chinesischen Behörden nachdrücklich auf, die so genannten „schwarzen Gefängnisse“ zu schließen, die eingerichtet wurden, um „Unruhestifter“ im Vorfeld der diesjährigen Olympischen Spiele 2008 festzuhalten;

9.

fordert den Rat der Europäischen Union auf, in Bezug auf den inhaftierten Hu Jia und den am 22. September 2007 verschwundenen Gao Zhisheng, einen angesehenen Menschenrechtsanwalt und Freund von Hu Jia, der auf die Notlage der vielen Tausend derzeit in China inhaftierten Menschenrechtsaktivisten aufmerksam gemacht hat, geeignete Schritte gegenüber den chinesischen Behörden zu unternehmen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, dem Präsidenten und dem Ministerpräsidenten der Volksrepublik China sowie dem Internationalen Olympischen Komitee zu übermitteln.


19.2.2009   

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CE 41/83


P6_TA(2008)0022

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zu Vergewaltigung als Kriegsverbrechen

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. November 2007 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Osten des Landes, und den Auswirkungen auf die Region,

unter Hinweis auf das 1998 angenommene Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und insbesondere die Artikel 7 und 8, worin Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution, erzwungene Schwangerschaft und Zwangssterilisation und jede Form sexueller Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen definiert und mit Formen von Folter und schweren Kriegsverbrechen gleichgestellt werden, gleichgültig ob diese Akte während eines internationalen oder internen Konflikts, systematisch oder nicht systematisch begangen werden,

unter Hinweis auf den 24. Bericht des Generalsekretärs über die Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo vom 14. November 2007,

unter Hinweis auf die Erklärung der Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo vom 27. Juli 2007(MONUC),

unter Hinweis auf die Publikation der Organisation „Human Rights Watch“über die erneute Krise in Nord-Kivu vom Oktober 2007,

unter Hinweis auf die Publikation der Organisation „Human Rights Watch“über die Suche nach Gerechtigkeit — Die strafrechtliche Verfolgung sexueller Gewalt im Kongo-Krieg vom März 2005,

unter Hinweis auf den Bericht 2007 von Amnesty International,

unter Hinweis auf den von den Vereinten Nationen geförderten Humanitären Aktionsplan 2008 für die Demokratische Republik Kongo vom 11. Dezember 2007,

unter Hinweis auf die humanitärer Nachrichten und Analysen des UN-Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten vom 13. Dezember 2007,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Krieg und Unruhen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo dazu geführt haben, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen, die von bewaffneten Rebellengruppen sowie von Regierungstruppen, Streitkräften und Polizeikräften ausgeübt wird, weit verbreitet ist und ein erschreckendes Ausmaß angenommen hat,

B.

in der Erwägung, dass im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo systematische Übergriffe auf Frauen ein nie gekanntes Ausmaß angenommen haben und in der Erwägung, dass nach Ansicht des stellvertretenden Generalsekretärs der Vereinten Nationen für humanitäre Angelegenheiten die sexuelle Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo weltweit am schlimmsten ist,

C.

in der Erwägung, dass Vergewaltigungen auch in Lagern für Vertriebene begangen werden, in denen viele Zivilisten Zuflucht vor den Kämpfen gesucht haben, bei denen allein im Jahr 2007 mehr als 400 000 Menschen aus ihren Häusern und Dörfern vertrieben wurden,

D.

in der Erwägung, dass es sich bei den Gräueltaten gegen Frauen nach Angaben des UN-Sonderbeauftragten um Vergewaltigung, Massenvergewaltigung, sexuelle Sklaverei und Mord handelt, die weit reichende Folgen haben, darunter auch die physische und psychische Zerstörung von Frauen, haben,

E.

in der Erwägung, dass nach dem Humanitären Aktionsplan 2008 für die Demokratische Republik Kongo 32 353 Vergewaltigungsfälle im Jahr 2007 gemeldet wurden, wobei es sich höchstwahrscheinlich nur um einen Bruchteil der Gesamtzahl handelt,

F.

in der Erwägung, dass in der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hervorgehoben wird, dass alle Staaten dafür verantwortlich sind, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, darunter auch im Zusammenhang mit sexueller und sonstiger Gewalt gegen Frauen und Mädchen, strafrechtlich zu verfolgen,

G.

in der Erwägung, dass Vergewaltigung offensichtlich als Mittel eingesetzt wird, um Frauen vor den Augen ihrer Familien und Gemeinschaften zu erniedrigen und dadurch die Einheit, die Moral und den Zusammenhalt dieser Gemeinschaften zu zerstören,

H.

besorgt darüber, dass Frauen und Mädchen, die Opfer von Vergewaltigungen wurden, unter weit verbreiteter sozialer Diskriminierung und Ächtung durch ihre Familien und Gemeinschaften leiden, während die Täter straffrei ausgehen, was ein zusätzlicher Grund ist, warum nur ein Bruchteil der Vergewaltigungsfälle von den Opfern gemeldet wird,

I.

zutiefst besorgt darüber, dass nicht genügend Anstrengungen unternommen werden, eingehende Untersuchungen derartiger Verbrechen durchzuführen, dass es keine Maßnahmen zum Schutz von Zeugen, Opfern und Familien der Opfer gibt und dass es an Informationen über Fälle und an angemessener medizinischer Versorgung der Opfer mangelt,

J.

in der Erwägung, dass das neue Gesetz über sexuelle Gewalt, das 2006 vom Parlament der Demokratischen Republik Kongo verabschiedet wurde und mit dem die strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungsfällen beschleunigt und die Verhängung härterer Strafen erreicht werden soll, bisher nur wenig Wirkung gezeigt hat,

K.

in der Erwägung, dass Ruanda und die Demokratischen Republik Kongo am 10. Dezember 2007 in Nairobi eine Gemeinsame Erklärung unterzeichnet haben, um eine umfassende Lösung des Problems der Präsenz bewaffneter Gruppen in der Provinz Kivu, die für sexuelle Gewalt und andere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, herbeizuführen,

L.

in der Erwägung, dass der langjährige bewaffnete Konflikt mittelbar und unmittelbar zu 4 Millionen direkten und indirekten Opfern geführt hat und die Vertreibung von mindestens 1,5 Millionen Menschen, meist Frauen und Kinder, sowie die Zerstörung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur der Demokratischen Republik Kongo verursacht hat,

1.

verurteilt nachdrücklich den Einsatz von Vergewaltigungen als Kriegswaffe und erinnert daran, dass der Internationale Strafgerichtshof die Gerichtsbarkeit über diese Akte hat, ebenso wie die Demokratischen Republik Kongo;

2.

fordert insbesondere, dass die Täter von sexueller Gewalt gegen Frauen gemeldet, ermittelt, strafrechtlich verfolgt und nach nationalem und internationalem Strafrecht bestraft werden;

3.

fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und das von ihrem Parlament verabschiedete neue Gesetz zur Ächtung sexueller Gewalt umzusetzen, das härtere Strafen für die Täter vorsieht;

4.

fordert die Staatengemeinschaft eindringlich auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um die zuständigen nationalen Behörden bei der Untersuchung dieser Akte und der strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen zu unterstützen;

5.

fordert die Europäische Union auf, erhebliche Mittel für die medizinische, rechtliche und soziale Unterstützung der Opfer von sexuellem Missbrauch bereitzustellen und Frauen und Mädchen mehr Einfluss zu verschaffen, um auf diese Weise weiteren sexuellen Missbrauch zu verhindern;

6.

fordert alle an Konflikten im Osten der Demokratischen Republik Kongo beteiligten Kräfte auf, die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht zu achten, alle Übergriffe auf Frauen und andere Zivilisten zu unterlassen und humanitären Organisationen zu gestatten, den Opfern Hilfe zu leisten;

7.

fordert die Europäische Union und die Vereinten Nationen auf, Vergewaltigung, erzwungene Schwangerschaft, sexuelle Sklaverei und alle anderen Formen der sexuellen Gewalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Kriegsverbrechen und als eine Form der Folter formell anzuerkennen, gleichgültig, ob diese Akte systematisch oder nicht systematisch begangen werden;

8.

fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, die Personal zu der Friedenssicherungsmission MONUC entsenden, auf, allen Hinweisen auf sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung nachzugehen, vor allem, wenn es dabei um Minderjährige geht, und die Personen, die sich des sexuellen Missbrauchs schuldig gemacht haben, so rasch wie möglich vor Gericht zu bringen; fordert daher, dass das Mandat der MONUC hinsichtlich des Schutzes von Zivilisten vor sexueller Gewalt verstärkt wird;

9.

fordert die Vereinten Nationen, die Afrikanische Union, die Europäische Union und die anderen Partner der Demokratischen Republik Kongo auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen wirksamen Mechanismus zur Überwachung und Dokumentation von sexueller Gewalt in der Demokratischen Republik Kongo einzuführen und effiziente und angemessene Hilfe und Schutz für Frauen, insbesondere im Osten des Landes, bereitzustellen;

10.

ist zutiefst besorgt darüber, dass sexuelle Gewalt zu einer enormen Landflucht führt und betont, dass systematische sexuelle Gewalt sowie eine allgemeine „Kultur der sexuellen Gewalt“ alle sozialen Netze zerstören und eine echte nationale Gefahr darstellen;

11.

begrüßt die Eröffnung der Konferenz über Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Goma (Nord-Kivu) und hofft, dass die Einstellung der Feindseligkeiten während der Konferenz der erste Schritt hin zur Vertrauensbildung zwischen den kriegführenden Parteien ist; fordert die Teilnehmer eindringlich auf, das Problem der sexuellen Gewalt gegen Frauen und Mädchen anzugehen und sich zu verpflichten, die Täter vor Gericht zu bringen;

12.

fordert die Kommission auf, für die Veranstaltung einer Friedenskonferenz in Kivu Unterstützung, einschließlich Finanzhilfe, zu gewähren, um der Bevölkerung die Mitwirkung an der Suche nach dauerhaften Lösungen zu ermöglichen;

13.

fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo und die MONUC auf, ein ausreichendes Maß an Sicherheit für die Mitglieder humanitärer Organisationen zu gewährleisten;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und der Länder in der Region der Großen Seen, den Institutionen der Afrikanischen Union und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


19.2.2009   

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CE 41/86


P6_TA(2008)0023

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zur Lage in Ägypten

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Partnerschaft Europa-Mittelmeer,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu den schwerwiegenden Vorfällen, die die Existenz christlicher und anderer religiöser Gemeinschaften gefährden (1),

unter Hinweis auf die Erklärung von Barcelona vom November 1995,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Mai 2003 an den Rat und das Europäische Parlament „Intensivierung der EU-Maßnahmen für die Mittelmeer-Partnerländer in den Bereichen Menschenrechte und Demokratisierung — Strategische Leitlinien“(KOM(2003)0294),

unter Hinweis auf die erste Konferenz des Menschenrechtsnetzwerks Europa-Mittelmeer am 26. und 27. Januar 2006 in Kairo,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

in Kenntnis der EU-Leitlinien über Menschenrechtsverteidiger,

in Kenntnis von Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, den Ägypten 1982 ratifiziert hat,

unter Hinweis auf das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf das auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs im November 2005 in Barcelona angenommene Arbeitsprogramm,

unter Hinweis auf die am 26. November 2005 in Barcelona angenommenen Schlussfolgerungen der 5. Konferenz der Parlamentspräsidenten Europas,

unter Hinweis auf die von der Parlamentarischen Versammlung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft am 27. März 2006 angenommenen Entschließungen und die Erklärung ihres Präsidenten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (2),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass im März 2007 ein gemeinsamer Aktionsplan EU-Ägypten in dem durch das Europa-Mittelmeerabkommen errichteten Assoziationsrat unterzeichnet wurde, dem die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Arabische Republik Ägypten andererseits angehören; in der Erwägung, dass in diesem Aktionsplan die Schwerpunkte dargelegt sind, unter denen der Erhöhung der Effektivität der für die Stärkung der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Förderung der Menschenrechte unter allen ihren Gesichtspunkten zuständigen Institutionen besonderes Augenmerk geschenkt werden soll;

B.

in der Erwägung, dass die Förderung der Achtung der Demokratie, der Menschenrechte und der bürgerlichen Freiheiten zu den Grundprinzipien und Zielen der Europäischen Union gehört und eine gemeinsame Grundlage für die Entwicklung des Europa-Mittelmeer-Raums bildet,

C.

in der Erwägung, dass es den Beziehungen zu Ägypten große Bedeutung beimisst und faire und transparente Wahlen als den einzigen Weg betrachtet, Fortschritte auf dem Weg zu einer demokratischeren Gesellschaft zu erzielen, und unter Betonung der Bedeutung Ägyptens und der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Ägypten für die Stabilität und Entwicklung des europäisch-mediterranen Raums,

D.

in der Erwägung, dass die ägyptischen Stellen zugesagt haben, der Inhaftierung von Journalisten ein Ende zu setzen, dass diese Zusage aber bisher nicht eingelöst worden ist;

E.

in der Erwägung, dass der oppositionelle Präsidentschaftskandidat Ayman Nur nach einem unfairen Gerichtsverfahren im Jahre 2005 aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen immer noch eine fünfjährige Haftstrafe verbüßt und dass sich sein Gesundheitszustand infolge seiner Haft verschlechtert;

F.

in Erwägung der Schließung des Zentrums für Gewerkschafts- und Arbeitnehmerdienstleistungen und seiner Zweigstellen, wo zum ersten Mal eine als Anwalt für eine gute Sache auftretende NGO durch eine Verwaltungsentscheidung geschlossen wurde, und der Schließung der Vereinigung für Rechtshilfe im Bereich der Menschenrechte (AHRLA) und der anschließenden Verurteilung des Menschenrechtsaktivisten Kamal Abbas, des allgemeinen Koordinators des Zentrums, aufgrund eines von ihm in der Zeitschrift Kalam Sanya veröffentlichten Essays wegen Verleumdung von Mohammed Mustafa,

G.

in der Erwägung, dass die Kopten, die Bahai, die Schiiten, die Koranisten und Mitglieder anderer religiöser Minderheiten leider immer noch durch sektiererische Isolation erheblich benachteiligt werden;

1.

erkennt die Rolle, die Ägypten im Friedensprozess des Nahen Ostens spielt, und die Bedeutung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Ägypten für den gesamten europäisch-mediterranen Raum und für den Kampf gegen den internationalen Terrorismus und den Fundamentalismus an, weist jedoch darauf hin, dass die Achtung der Menschenrechte ein grundlegender Wert des Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und Ägypten ist, und bekräftigt die Bedeutung der Europa-Mittelmeer-Partnerschaft für die Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundfreiheiten;

2.

vertritt die Auffassung, dass die jüngsten Festnahmen und Maßnahmen gegen nichtstaatliche Organisationen und Menschenrechtsverteidiger die von der ägyptischen Regierung eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Grundrechte und Freiheiten sowie den demokratischen Prozess im Land untergraben; unterstützt die am 13. Mai 2007 von 34 nichtstaatlichen Organisationen als Folgemaßnahme zum ersten kollektiven Bericht über Schikanierung durch Verwaltungs- und Sicherheitsorgane ins Leben gerufene Kampagne nichtstaatlicher Organisationen für Organisationsfreiheit;

3.

fordert die ägyptische Regierung auf, alle Formen der Schikanierung einschließlich gerichtlicher Maßnahmen sowie Festnahmen von Angehörigen der Medienberufe und allgemeiner von Menschenrechtsverteidigern und -aktivisten, die zu Reformen aufrufen, zu beenden und gemäß Artikel 19 des von Ägypten unterzeichneten und ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte das Recht auf freie Meinungsäußerung uneingeschränkt zu achten;

4.

spornt die ägyptische Regierung an, ihre Zusage, den Notstand am 31. Mai 2008 aufzuheben, einzuhalten; fordert die ägyptischen Staatsorgane auf, das Gesetz Nr. 25 von 1966 über Kriegsgerichte, das eines der größten Hindernisse für die uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundfreiheiten darstellt, zu ändern und sicherzustellen, dass alle Maßnahmen und Rechtsvorschriften, die zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen werden, mit dem Völkerrecht im Bereich der Menschenrechte uneingeschränkt im Einklang stehen;

5.

unterstützt nachdrücklich Maßnahmen, die dazu dienen, die Freiheit der Lehre, die Freiheit der Medien und die Freiheit privater religiöser Überzeugungen zu sichern; fordert in diesem Zusammenhang, willkürliche behördliche Maßnahmen wie diejenigen, die gegen das Zentrum für Gewerkschafts- und Arbeitnehmerdienstleistungen und die Vereinigung für Rechtshilfe im Bereich der Menschenrechte verhängt wurden, aufzuheben; fordert die Freilassung von Kamal Abbas und anderen Aktivisten; fordert nachdrücklich, dass den friedlichen Betätigungen von Organisationen der Bürgergesellschaft durch das Gesetz über Vereinigungen keine willkürlichen Beschränkungen auferlegt werden;

6.

fordert in Anbetracht der Berichte über den sich verschlechternden Gesundheitszustand von Ayman Nur dessen sofortige Freilassung und eine sofortige Betreuung einschließlich eines Besuchs durch qualifiziertes medizinisches Personal;

7.

betont, dass die Grundsätze des OAU-Übereinkommens von 1969 über die spezifischen Aspekte des Flüchtlingsproblems in Afrika und der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1993 uneingeschränkt angewandt werden müssen; unterstützt die Schlussbemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen vom Mai 2007, in denen die Wiederaufnahme der Ermittlungen zur Tötung von 27 sudanesischen Asylbewerbern im Dezember 2005 verlangt wurde;

8.

fordert ein Ende jeglicher Formen von Folter und Misshandlung und fordert Ermittlungen, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt, dass Folterakte vorgefallen sind; fordert die ägyptische Regierung auf, einen Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zuzulassen;

9.

unterstreicht, wie wichtig es ist, die Unabhängigkeit der Justiz durch Änderung oder Aufhebung aller rechtlichen Vorschriften, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen oder nicht in ausreichendem Maße gewährleisten, zu sichern und zu stärken; betont, dass gemäß den Artikeln 8 und 9 der von den Vereinten Nationen angenommenen Grundprinzipien der Unabhängigkeit der Richterschaft die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung für Richter geachtet und geschützt werden müssen;

10.

begrüßt die ägyptischen Bemühungen zur Sicherung der Grenze zu Gaza und ermutigt alle Betroffenen, den Kampf gegen den Schmuggel durch Tunnel in den Gaza-Streifen zu verstärken;

11.

fordert die Europäische Union eindringlich auf, den Entwicklungen der Menschenrechte auf ihrer Agenda für die kommende Sitzung des Unterausschusses für politische Fragen im Rahmen der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Ägypten einen hohen Stellenwert einzuräumen; fordert den Rat und die Kommission auf, dem Parlament darüber zu berichten und es in die Auswertung einzubeziehen;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der ägyptischen Regierung und dem ägyptischen Parlament, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Mittelmeerdrittstaaten, die die Erklärung von Barcelona unterzeichnet haben, sowie dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0542.

(2)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 312.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2007-2008 Sitzungen vom 15. bis 17. Januar 2008 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 61 E vom 6.3.2008 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 15. Januar 2008

19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/89


P6_TA(2008)0001

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates über die Gründung Europäischer Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (KOM(2007)0662 — C6-0471/2007 — 2007/0239(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0662),

gestützt auf Artikel 181a Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0471/2007),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0517/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/90


P6_TA(2008)0002

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/50/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (KOM(2007)0509 — C6-0278/2007 — 2007/0184(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0509),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0278/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0506/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/90


P6_TA(2008)0003

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene — Beförderungsaspekte (KOM(2007)0090 — C6-0086/2007 — 2007/0037A(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0090),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 75 Absatz 3, Artikel 95 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0086/2007),

in Kenntnis des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 5. Juli 2007, dem Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr die Genehmigung zu erteilen, jeweils einen Legislativbericht auf der Grundlage des genannten Vorschlags der Kommission auszuarbeiten,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zur vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0513/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

TITEL

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Abänderung 2

BEZUGSVERMERK 1

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 Absatz 3 , 95 und 152 Absatz 4 Buchstabe b) ,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

Abänderung 3

BEZUGSVERMERK 5

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,

entfällt

Abänderung 4

ERWÄGUNG 3

(3) Nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 müssen alle Lebensmittelunternehmer ein Verfahren einrichten, durchführen und aufrechterhalten, das auf den HACCP (Hazard Analysis Critical Control Point)-Grundsätzen beruht.

entfällt

Abänderung 5

ERWÄGUNG 4

(4) Die Erfahrung hat gezeigt, dass manche Unternehmen der Lebensmittelbranche die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Lebensmittelhygiene auch ohne ein HACCP-basiertes System erfüllt werden können. Dazu gehören insbesondere Unternehmen, die ihre Waren überwiegend direkt an Endverbraucher verkaufen wie Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelgeschäfte, Marktstände und Gaststätten und die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen sind (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

entfällt

Abänderung 6

ERWÄGUNG 5

(5) Es ist deshalb angebracht, diese Unternehmen von den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 auszunehmen, wobei alle übrigen Bestimmungen der Verordnung für sie jedoch weiterhin gelten.

entfällt

Abänderung 7

ERWÄGUNG 6

(6) Da die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und die der Verordnung Nr. 11 das gemeinsame Ziel haben, die Verwaltungslast der Unternehmen zu mindern, ohne den Zweck dieser Verordnungen zu ändern, ist es sinnvoll, die Änderungen in einer gemeinsamen Verordnung zusammenzufassen.

entfällt

Abänderung 8

ARTIKEL 2

Artikel 5 Absatz 3 (Verordnung (EG) Nr. 852/2004)

Artikel 2

entfällt

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wird folgender Satz angefügt:

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gilt Absatz 1 nicht für Unternehmen, die Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 sind und deren überwiegende Tätigkeit der Direktverkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher ist.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/93


P6_TA(2008)0004

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten (KOM(2006)0820 — C6-0056/2007 — 2007/0013(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0820),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0056/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0497/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0013

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu Flughafenentgelten

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission ‖ ,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

(1)

Hauptaufgabe und kommerzielle Haupttätigkeit von Flughäfen ist es, die Abfertigung von Luftfahrzeugen von der Landung bis zum Start und von Fluggästen und Fracht zu gewährleisten, damit Luftfahrtunternehmen ‖ Luftverkehrsdienstleistungen erbringen können. Zu diesem Zweck bieten Flughäfen eine Reihe von Einrichtungen und Dienstleistungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen und die Abfertigung von Fluggästen und Fracht an, deren Kosten sie im Allgemeinen durch die Erhebung von Flughafenentgelten decken. Einrichtungen und Dienste, für die diese Entgelte erhoben werden, sollten auf kosteneffizienter Basis bereitgestellt werden.

(2)

Es ist erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Flughafenentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Leitungsorganen von Flughäfen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden.

(3)

Diese Richtlinie sollte für Flughäfen der Gemeinschaft oberhalb einer gewissen Mindestgröße gelten, da die Verwaltung und Finanzierung kleiner Flughäfen nicht die Anwendung eines Gemeinschaftsrahmens erfordern.

(4)

Die Erhebung von Flugsicherungsgebühren und von Entgelten für Bodenabfertigungsdienste war bereits Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission (4) ‖ bzw. der Richtlinie 96/67/EG des Rates (5). ‖

(5)

Flughafenentgelte sollten nicht diskriminierend sein. Es sollte ein verbindliches Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Leitungsorganen von Flughäfen und Flughafennutzern eingerichtet werden, wobei jede Partei die Möglichkeit haben sollte, eine unabhängige Regulierungsbehörde anzurufen, falls eine Entscheidung über Flughafenentgelte oder die Änderung der Entgeltregelung von Flughafennutzern abgelehnt wird.

(6)

In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Regulierungsbehörde ernannt oder eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Behörde sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen um sicherzustellen, dass die Flughäfen ihre Einrichtungen und Dienste auf kosteneffizienter Basis bereitstellen .

(7)

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Flughafennutzer vom Leitungsorgan des Flughafens regelmäßig Informationen darüber erhalten, wie und auf welcher Grundlage die Flughafenentgelte berechnet werden. Eine solche Transparenz wird den Luftfahrtunternehmen Einblicke in die vom Flughafen getragenen Kosten und in die Produktivität der Investitionen des Flughafens vermitteln. Um es dem Leitungsorgan eines Flughafens zu ermöglichen, die Anforderungen in Bezug auf künftige Investitionen ordnungsgemäß zu bewerten, sollten die Flughafennutzer verpflichtet sein, dem Leitungsorgan des Flughafens alle ihre Betriebsprognosen, Entwicklungsprojekte und spezifischen Anforderungen und Wünsche rechtzeitig mitzuteilen.

(8)

Die Flughäfen sollten die Flughafennutzer über größere Infrastrukturvorhaben unterrichten, da diese wesentliche Auswirkungen auf die Höhe der Flughafenentgelte haben. Solche Informationen sind bereitzustellen, um die Beobachtung der Infrastrukturkosten zu ermöglichen, auch im Hinblick auf die Bereitstellung geeigneter und kosteneffizienter Einrichtungen an dem betreffenden Flughafen.

(9)

Angesichts des Aufkommens von Luftfahrtunternehmen, die Luftverkehrsdienste zu geringen Kosten betreiben, sollten Flughäfen, die von diesen Luftfahrtunternehmen bedient werden, Entgelte erheben können, die der Infrastruktur und/oder dem gebotenen Dienstleistungsniveau angemessen sind, da die Luftfahrtunternehmen ein legitimes Interesse an Dienstleistungen eines Flughafens haben, die dem Verhältnis von Preis und Qualität entsprechen. Der Zugang zu einem solchen unterschiedlichen Niveau von Infrastrukturen oder Dienstleistungen sollte in nicht diskriminierender Weise allen Luftfahrtunternehmen offen stehen, die diese nutzen möchten. Falls die Nachfrage das Angebot übersteigt, muss der Zugang auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien festgelegt werden, die vom Leitungsorgan des Flughafens aufzustellen sind. Jede Differenzierung und/oder Anhebung der Entgelte muss transparent und objektiv sein und sich auf eindeutige Kriterien stützen. Eine Differenzierung könnte als Anreiz für die Erschließung neuer Strecken gelten und somit die Entwicklung in Gebieten fördern, die geografische und naturbedingte Nachteile aufweisen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage .

(10)

Da die Methoden zur Festlegung und Erhebung der Beträge zur Deckung von Sicherheitskosten in der Gemeinschaft variieren, ist eine Harmonisierung der Grundlage für die Anlastung von Sicherheitskosten auf Flughäfen der Gemeinschaft, bei denen sich die Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit in den Flughafenentgelten widerspiegeln, erforderlich. Auf diesen Flughäfen sollten die Entgelte mit den tatsächlichen Kosten der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang stehen, wobei eine etwaige öffentliche Finanzierung der Kosten und staatliche Beihilfen zu den Kosten von Sicherheitsmaßnahmen exakt zu verwalten sind sowie sicherzustellen ist, dass die Leistungserbringung zu Selbstkosten erfolgt und daher keinen Gewinn erbringen darf. Die Einkünfte, die aus den Flughafenentgelten erzielt werden, welche zur Deckung der Kosten zur Gewährleistung der Sicherheit eingeführt werden, sollten ausschließlich zur Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen verwendet werden.

(11)

Die Flughafennutzer sollten ein Anrecht auf ein festgelegtes Dienstleistungsniveau im Gegenzug für die von ihnen gezahlten Entgelte haben. Um dies zu gewährleisten, sollte das Dienstleistungsniveau Gegenstand von Vereinbarungen sein, die in regelmäßigen Zeitabständen zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und der Vereinigung oder den Vereinigungen, die die Flughafennutzer an dem betreffenden Flughafen vertreten, getroffen werden.

(12)

Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere dessen Artikel 81 bis 89.

(13)

Da ‖die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können, weil Flughafenentgeltregelungen auf nationaler Ebene nicht gemeinschaftsweit einheitlich eingerichtet werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)    Diese Richtlinie legt gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft fest. Die Freiheit des Leitungsorgans eines Flughafens, sich für die Anwendung des Single- oder Dual-Till-Ansatzes oder eines kombinierten Ansatzes zu entscheiden, bleibt unberührt.

(2)    Diese Richtlinie findet Anwendung auf ‖in einem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind, gelegene Flughäfen, die für den gewerblichen Verkehr geöffnet sind und jährlich mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen oder aber ein jährliches Gesamtaufkommen von mehr als 15 % der Fluggastbewegungen des Mitgliedstaats, in dem sie liegen, aufweisen.

Die Mitgliedstaaten dürfen diese Richtlinie nach einer gründlichen Prüfung durch die nationale Wettbewerbsbehörde auch auf andere Flughäfen anwenden, wenn sich dies als notwendig erweist .

Diese Richtlinie findet außerdem Anwendung auf Flughafennetzwerke und auf alle in Flughafennetzwerken organisierten Flughäfen in einem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet, für die diese Richtlinie gilt. Diese Liste stützt sich auf Daten von EUROSTAT und wird jährlich aktualisiert.

Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Gebühren, die zur Abgeltung von Strecken- und Anflug-/Abflug-Flugsicherungsdiensten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 ‖ erhoben werden, oder auf Entgelte, die zur Abgeltung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/67/EG ‖ erhoben werden , oder auf Umlagen, die zur Finanzierung der Hilfestellungen für behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (6) erhoben werden .

Das Recht eines jeden Mitgliedstaats, zusätzliche regulatorische Maßnahmen hinsichtlich des Leitungsorgans eines Flughafens in seinem Hoheitsgebiet anzuwenden, die mit dieser Richtlinie oder anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nicht unvereinbar sind, wird durch diese Richtlinie nicht berührt. Dazu können insbesondere die Genehmigung von Entgeltregelungen und/oder der Entgelthöhe auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gehören.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Flughafen“ ist jedes speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgebaute Gelände, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung gewerblicher Flugdienste gehören;

b)

„Leitungsorgan des Flughafens“ ist die Stelle, die nach den nationalen Rechtsvorschriften — gegebenenfalls neben anderen Tätigkeiten — die Aufgabe hat, die Einrichtungen eines Flughafens oder Flughafennetzwerks zu verwalten und zu betreiben, und der die Koordinierung und Überwachung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem betreffenden Flughafen oder in dem betreffenden Flughafennetzwerk obliegt;

c)

„Flughafennutzer“ ist jede natürliche oder juristische Person, die Fluggäste, Post und/oder Fracht auf dem Luftwege zu oder von dem betreffenden Flughafen befördert;

d)

„Flughafenentgelt“ ist eine zugunsten des Leitungsorgans des Flughafens erhobene und von den Flughafennutzern und/oder Fluggästen gezahlte Abgab e für die Benutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen, die ausschließlich vom Leitungsorgan des Flughafens bereitgestellt werden und mit Start und Landung, Beleuchtung und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie der Abfertigung von Fluggästen und Fracht in Zusammenhang stehen;

e)

„Sicherheitsentgelt“ ist eine Abgabe, die eigens dem Ausgleich aller oder eines Teils der Kosten von Mindestsicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen dient , die in der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt festgelegt worden sind (7);

f)

„Flughafennetzwerk“ ist eine Anzahl von Flughäfen innerhalb eines Mitgliedstaats, die von einem durch die zuständige nationale Behörde bestimmten Flughafenleitungsorgan betrieben werden.

Artikel 3

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Flughafenentgelte nicht zwischen Flughafennutzern oder Fluggästen diskriminieren.

Diese Bestimmung steht der Einführung variabler Entgelte, die aus objektiven und transparenten Gründen im Allgemeininteresse liegen, nicht entgegen.

Artikel 4

Flughäfen eines Netzwerks

Um zu gewährleisten, dass der Zugang zu den Flughäfen eines Flughafennetzes zu Kosten möglich ist, die im Verhältnis zur Zahl der Fluggäste stehen, können die Mitgliedstaaten den Betreibern von Flughafennetzen gestatten, ein einheitliches und transparentes System von Flughafenentgelten für alle Flughäfen, die dem Netz angehören, einzuführen. Die Genehmigung wird nur unter der Voraussetzung erteilt, dass der Wettbewerb zwischen den Flughäfen in verschiedenen Mitgliedstaaten nicht verzerrt wird, zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs. Im Falle eines Konflikts kann der Beschwerdeführer sich unter Berufung auf die einschlägigen EG-Wettbewerbsregeln an die Kommission wenden.

Artikel 5

Konsultation und Rechtsbehelf

(1)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass an jedem Flughafen , für den diese Richtlinie gilt, ein verbindliches ▌Verfahren für Konsultationen zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und Flughafennutzern oder Vertretern von Flughafennutzern bezüglich der Struktur der Flughafenentgeltregelung und der Höhe der Flughafenentgelte , einschließlich des Qualitätsniveaus der Dienste, die vom Leitungsorgan des Flughafens für das Flughafenentgelt erbracht werden, eingerichtet wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass solche Konsultationen stattfinden, bevor die Flughafenleitungsorgane oder die Flughafennutzer beabsichtigen, wesentliche Änderungen an der Struktur oder der Höhe der Flughafenentgelte einzuführen bzw. vorzunehmen. Gibt es eine mehrjährige Vereinbarung zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern oder Vertretern von Flughafennutzern, dann richten sich die Konsultationen nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bestimmungen.

(2)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Entgelte wann immer möglich im Einvernehmen zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern vorgenommen werden. Zu diesem Zweck legt das Leitungsorgan des Flughafens Vorschläge zur Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte den Flughafennutzern spätestens sechs Monate vor deren Inkrafttreten zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen vor. Auf Antrag eines Flughafennutzers konsultiert das Leitungsorgan des Flughafens die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor der endgültigen Beschlussfassung. Das Leitungsorgan des Flughafens veröffentlicht seinen endgültigen Beschluss innerhalb einer angemessenen Frist vor dessen Inkrafttreten. Das Leitungsorgan des Flughafens begründet seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Ansichten der Flughafennutzer, falls zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wurde.

(3)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei endgültiger Uneinigkeit über eine Entscheidung zu Flughafenentgelten, die nicht beigelegt werden kann, das Leitungsorgan des Flughafens oder die Flughafennutzer, sofern sie mindestens zwei voneinander unabhängige Fluggesellschaften oder mindestens 10 % der jährlichen Flugbewegungen bzw. des jährlichen Fluggastaufkommens am entsprechenden Flughafen repräsentieren, die unabhängige Regulierungsbehörde anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte prüft.

Die gemäß Artikel 12 ernannte oder errichtete unabhängige Regulierungsbehörde

a)

richtet ein Verfahren für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Flughafennutzern oder ihren Vertretern über Änderungen der Höhe oder der Struktur der Flughafenentgelte, einschließlich derjenigen, die die Qualität der Dienste betreffen, ein;

b)

legt die Bedingungen fest, unter denen ihr eine Meinungsverschiedenheit zur Beilegung vorgelegt werden kann;

c)

legt die Kriterien fest, die bei der Beurteilung einer Meinungsverschiedenheit angewandt werden.

Diese Bedingungen und Kriterien müssen nicht diskriminierend und transparent sein und im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft und dieser Richtlinie stehen.

Die Prüfung einer Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte hat keine aufschiebende Wirkung.

(4)     Der Flughafennutzer legt durch Anscheinsbeweis dar, dass der betreffende Flughafen Maßnahmen getroffen hat, die gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft verstoßen.

(5)     Bestehende Streitbeilegungs- oder gesetzliche Rechtsbehelfsverfahren bleiben davon unberührt.

Artikel 6

Transparenz

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Leitungsorgan des Flughafens jedem Flughafennutzer oder den Vertretern oder Verbänden der Flughafennutzer einmal jährlich Informationen über die Komponenten, die der Festlegung der Höhe aller am Flughafen erhobenen Entgelte zugrunde liegen, bereitstellt. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:

a)

ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleistungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug für das erhobene Entgelt bereitgestellt werden;

b)

die zur Entgeltberechnung angewandte Methodik unter Angabe, ob der Single- oder Dual-Till-Ansatz oder ein kombinierter Ansatz zur Anwendung gelangte ;

c)

die Gesamtkostenstruktur des Flughafens im Zusammenhang mit den Einrichtungen und Diensten, welche die Flughafenentgelte abdecken sollen, soweit dies für die Berechnung der Flughafenentgelte relevant ist und in den jährlichen Geschäftsberichten dargestellt werden muss ;

d)

Erträge und Kosten jeder Kategorie von Entgelten, die am Flughafen erhoben werden;

e)

Erträge des Flughafens aus staatlichen Beihilfen, Subventionen und anderen geldwerten Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit den Erträgen aus Entgelten;

f)

staatliche und regionale Beihilfen, die dem Flughafen gewährt werden, und die Höhe der Mittel aus der öffentlichen Finanzierung im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen;

g)

die Gesamtzahl der zur Erbringung der flughafenentgeltpflichtigen Dienste beschäftigten Personen;

h)

die voraussichtliche Entwicklung‖ auf dem Flughafen im Hinblick auf eine Zunahme des Verkehrs und beabsichtigte größere Investitionen;

i)

die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum;

j)

den absehbaren Output geplanter größerer Investitionen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität und die Qualität der ▌Dienste.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Flughafennutzer dem Leitungsorgan vor anstehenden Änderungen der Höhe der Flughafenentgelte oder der Flughafenentgeltregelung oder vor der Erhebung neuer Entgelte insbesondere folgende Informationen liefern:

a)

voraussichtliches Verkehrsaufkommen;

b)

voraussichtliche Zusammensetzung und beabsichtigter Einsatz ihrer Flotte;

c)

geplante Erweiterung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Flughafen;

d)

Anforderungen an den betreffenden Flughafen.

(3)    Die aufgrund der Absätze 1 und 2 übermittelten Informationen sind als vertraulich anzusehen und entsprechend zu behandeln. Sie unterliegen der nationalen Gesetzgebung zur Vertraulichkeit von Daten. Im Falle von börsennotierten Flughäfen sind insbesondere die börsenrechtlichen Vorgaben zu beachten.

(4)     Die unabhängige Regulierungsbehörde hat — unter Berücksichtigung angemessener Vertraulichkeitsregeln — Zugang zu allen Informationen, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit benötigt.

Artikel 7

Neue Infrastruktur

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Leitungsorgan des Flughafens die Flughafennutzer konsultiert, bevor die Planung neuer Infrastrukturvorhaben abgeschlossen wird. Binnen höchstens fünf Jahren, bevor die Investition vorgenommen wird, kann das Leitungsorgan des Flughafens seine Interessen über eine Vorfinanzierung wahrnehmen, wenn die Flughafenentgelte festgelegt werden.

Das Leitungsorgan des Flughafens kann neue Infrastrukturvorhaben durch eine entsprechende Anhebung der Flughafenentgelte vorfinanzieren. Voraussetzung ist, dass

a)

die Flughafennutzer in transparenter Weise über Umfang und Zeitraum der Anhebung der Flughafenentgelte informiert werden;

b)

alle zusätzlichen Einnahmen ausschließlich für die Errichtung der geplanten Infrastruktur verwendet werden;

c)

alle amtlichen Genehmigungen vorliegen.

Artikel 8

Qualitätsstandards

(1)    Um einen reibungslosen und effizienten Betrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass das Leitungsorgan des Flughafens und die Verbände zur Vertretung von Nutzern des betreffenden Flughafens in Verhandlungen eintreten über den Abschluss von Vereinbarungen zu den jeweiligen Dienstleistungsniveaus gemäß den Bestimmungen über Entgeltdifferenzierungen nach Artikel 9 bezüglich der Qualität der an den Abfertigungsgebäuden des Flughafens erbrachten Dienstleistungen sowie über die zeitgerechte Bereitstellung zutreffender Informationen der Flughafennutzer über ihren voraussichtlichen Betrieb gemäß Artikel 6 Absatz 2, um dem Leitungsorgan des Flughafens die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. Eine solche Vereinbarung ist mindestens einmal alle zwei Jahre zu schließen und der unabhängigen Regulierungsbehörde jedes Mitgliedstaats zu melden.

(2)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Nichterzielung einer Einigung über Dienstleistungsniveaus jede Partei die unabhängige Regulierungsbehörde einschalten kann.

Artikel 9

Unterschiedliche Entgelte

(1)    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um es dem Leitungsorgan des Flughafens zu ermöglichen, Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden zu variieren, um maßgeschneiderte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders vorbehaltenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders vorbehaltenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Höhe der Flughafenentgelte kann entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen , aber auch entsprechend der Umweltfreundlichkeit, der Lärmbelastung oder anderen öffentlichen Interessen differenziert werden , vorausgesetzt, sie wird auf der Grundlage relevanter, objektiver und transparenter Kriterien festgelegt.

Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Flughäfen die gleichen Entgelte für die gleichen Dienstleistungen erheben. Das Leitungsorgan des Flughafens kann den Flughafennutzern auf der Grundlage der Qualität einer in Anspruch genommenen Dienstleistung Konzessionen in Bezug auf Entgelte einräumen, vorausgesetzt, die betreffende Konzession ist allen Flughafennutzern zu transparenten und objektiven Bedingungen, die veröffentlicht werden, zugänglich. Das Leitungsorgan kann Nutzern, die neue Strecken eröffnen, eine Konzession einräumen unter der Voraussetzung, dass die Konzession entsprechend auf öffentliche und nicht diskriminierende Weise eingeräumt wird und allen Flughafennutzern in gleicher Weise zugänglich ist, im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft.

(2)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Flughafennutzer, der die maßgeschneiderten Dienstleistungen oder das besonders vorbehaltene Abfertigungsgebäude oder den besonders vorbehaltenen Teil eines Abfertigungsgebäudes nutzen will, Zugang zu diesen Dienstleistungen und diesem Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes erhält.

Falls mehr Nutzer Zugang zu den maßgeschneiderten Dienstleistungen oder einem besonders vorbehaltenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage relevanter, sachlicher, transparenter und nicht diskriminierender Kriterien festzulegen.

Artikel 10

Sicherheitsentgelte

Sicherheitsentgelte sind ausschließlich zur Abgeltung der Kosten von Sicherheitsmaßnahmen zu verwenden und dürfen diese Kosten nicht übersteigen. Ein Gewinn darf mit Sicherheitsentgelten nicht erzielt werden. Die Kosten werden gemäß den in jedem Mitgliedstaat allgemein anerkannten Grundsätzen der wirtschaftlichen und betrieblichen Effizienz sowie der Rechnungslegung und Bewertung ermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kosten fair auf die verschiedenen Nutzergruppen am jeweiligen Flughafen verteilt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dabei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

Kosten der Finanzierung von Einrichtungen und Anlagen für Sicherheitsmaßnahmen, einschließlich einer angemessenen Abschreibung auf den Wert dieser Einrichtungen und Anlagen;

Ausgaben für Sicherheitspersonal und Sicherheitsmaßnahmen mit Ausnahme der Kosten von kurzfristigen verschärften Sicherheitsmaßnahmen ; Maßnahmen, die nach nationalem Recht aufgrund einer besonderen Risikoabschätzung auferlegt werden und zu zusätzlichen Ausgaben führen, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie;

Zuschüsse und Subventionen von Behörden für Zwecke der Sicherheit.

Die Einnahmen aus den erhobenen Sicherheitsentgelten auf einem bestimmten Flughafen dürfen nur zur Deckung der Ausgaben für die Sicherheit des Flughafens an dem Ort, an dem die Entgelte erhoben wurden, verwendet werden. Bei Flughafennetzen werden die Einnahmen aus Sicherheitsentgelten nur zur Deckung der Ausgaben für die Sicherheit verwendet, die den Flughäfen entstehen, die dem Netz angehören.

Artikel 11

Kosten für strengere Sicherheitsmaßnahmen

Die Kosten für die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die strenger sind als die in der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 festgelegten Mindestsicherheitsmaßnahmen, tragen die Mitgliedstaaten.

Artikel 12

Unabhängige Regulierungsbehörde

(1)    Mitgliedstaaten ernennen oder errichten eine unabhängige Stelle als ihre unabhängige nationale Regulierungsbehörde, um die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen wurden, und die Durchführung der nach den Artikeln 5 und 8 auferlegten Aufgaben zu gewährleisten. Diese Stelle kann dieselbe sein, die von einem Mitgliedstaat mit der Anwendung der zusätzlichen Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 betraut ist, einschließlich der Genehmigung der Entgeltregelung und/oder Entgelthöhe, sofern sie die Anforderungen von Absatz 3 dieses Artikels erfüllt.

(2)     Die unabhängige nationale Regulierungsbehörde kann unter ihrer Aufsicht die Durchführung dieser Richtlinie ganz oder teilweise an regionale unabhängige Regulierungsbehörden delegieren, wenn die Durchführung nach gleichen Standards geschieht. Der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde obliegt weiterhin die Verantwortung für die Gewährleistung der rechtmäßigen Anwendung dieser Richtlinie. Absatz 3 findet auch auf regionale unabhängige Regulierungsbehörden Anwendung.

(3)    Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Regulierungsbehörde, indem sie deren rechtliche Trennung und funktionale Unabhängigkeit von Leitungsorganen der Flughäfen und von Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die Eigentum an Flughäfen, Leitungsorganen von Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf diese ausüben, gewährleisten eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten, die mit dem Eigentum oder der Beherrschung in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die unabhängige Regulierungsbehörde ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt.

(4)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der unabhängigen Regulierungsbehörde und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Maßnahmen mit, mit denen die Einhaltung von Absatz 3 gewährleistet wird.

(5)    Führt die unabhängige Regulierungsbehörde eine Prüfung der Begründung für die Änderung der Höhe oder der Struktur der Flughafenentgelte gemäß Artikel 5 durch, ist sie berechtigt, die zur Entscheidungsfindung notwendigen Informationen von den betreffenden Parteien anzufordern, und sie ist verpflichtet, die betreffenden Parteien und alle anderen betroffenen Parteien zu konsultieren. Sie trifft ihre Entscheidung, so schnell wie möglich innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer Beschwerde, und muss die Entscheidung und ihre Begründung veröffentlichen. Die Entscheidungen ‖ sind verbindlich.

(6)    Die unabhängige Regulierungsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.

Artikel 13

Berichterstattung und Änderung

(1)    Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens … (8) einen Bericht über ihre Anwendung , in dem sie die Fortschritte bewertet, die mit Blick auf die Ziele dieser Richtlinie erreicht worden sind, sowie gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge vor.

(2)    Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Richtlinie und insbesondere bei der Einholung von Informationen für den in Absatz 1 genannten Bericht zusammen.

Artikel 14

Durchführung

(1)    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ‖spätestens ab dem (9) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

(2)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Inkrafttreten und Adressaten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …, am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 10 vom 15.1.2008, S. 35.

(2)   ABl. C 305 vom 15.12.2007, S. 11.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1794/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom 7.12.2006, S. 3).

(5)  Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. L 272 vom 25.10.1996, S. 36). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(6)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).

(8)  Vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(9)  18 Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie.


19.2.2009   

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CE 41/102


P6_TA(2008)0005

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (KOM(2006)0745 — C6-0439/2006 — 2006/0246(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0745),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0439/2006),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0406/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

nimmt die als Anhang beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2006)0246

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 689/2008).


ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUM STATUS VON QUECKSILBER UND ARSEN IM RAHMEN DER PIC-VERORDNUNG

Die Kommission hebt hervor, dass in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 bei Verbot oder schwerer Einschränkung der Verwendung von metallischem Arsen in der Gemeinschaft ein Vorschlag zur Anpassung des betreffenden Anhangs gemacht würde. Sie weist außerdem darauf hin, dass im Rat und im Parlament an einem Vorschlag für ein Ausfuhrverbot von Quecksilber aus der Gemeinschaft gearbeitet wird. Dies geht also über die in der Rotterdam-Konvention vorgesehene und in der entsprechenden EG-Verordnung umgesetzte Anforderung der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung hinaus.


19.2.2009   

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CE 41/103


P6_TA(2008)0006

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (KOM(2007)0159 — C6-0104/2007 — 2007/0054(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0159),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 42 und 308 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0104/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0515/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0054

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 15. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 592/2008).


Mittwoch, 16. Januar 2008

19.2.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/104


P6_TA(2008)0010

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 (KOM(2007)0383 — C6-0273/2007 — 2007/0132(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0383),

gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0273/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0508/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 2

(2) Durch die Erfahrungen im Rahmen des Beschlusses 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 mit nachfolgenden Änderungen und der ihm vorangegangenen Beschlüsse während des Zeitraums 2004-2007 hat das agrarmeteorologische System zur Erntevorausschätzung und zur Beobachtung des Boden- und Kulturzustands ein fortgeschrittenes operationelles Entwicklungsstadium erreicht und seine Effizienz bewiesen .

(2) Durch die im Rahmen des Beschlusses Nr. 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 mit nachfolgenden Änderungen und der ihm vorangegangenen Beschlüsse in den Jahren 2004-2007 gewonnenen Erfahrungen wurden die Kenntnisse über die Beobachtung der Bodennutzung, der Bodenbedeckung und von Umweltparametern (LUCAS-Projekt) erweitert und ein fortgeschritteneres operationelles Entwicklungsstadium des agrarmeteorologischen Systems zur Beobachtung von Kulturen und zur Erntevorausschätzung erreicht (MARS-Projekt).

Abänderung 2

Erwägung 2a (neu)

(2a) Nur das MARS-Pilotprojekt, das in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 2066/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003über die Weiterführung des Einsatzes von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 2004-2007 (1) fällt, fällt in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Eigentlich fallen lediglich die operationellen Maßnahmen der Kommission, bei denen die Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik zum Einsatz kommt, unter diese Verordnung.

Abänderung 3

Erwägung 5

(5) Die bei der Durchführung dieser Maßnahmen gewonnenen Informationen und Prognosen sind von der Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten über die Durchführung der Maßnahmen zur Fernerkundung und über die Verwendung der für die Kommission bereitgestellten Mittel durch einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht unterrichtet werden, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Weiterführung der Maßnahmen über den mit dieser Verordnung festgelegten Zeitraum hinaus beigefügt ist —

(5) Die bei der Durchführung dieser Maßnahmen gewonnenen Informationen und Prognosen werden von der Kommission bereitgehalten und nur für die Erntevorausschätzung und nicht für Überwachungszwecke verwendet. Die Informationen und Prognosen sollten den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, und das Europäische Parlament und der Rat sollten über die Durchführung der Maßnahmen zur Fernerkundung und über die Verwendung der für die Kommission bereitgestellten Mittel durch einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht unterrichtet werden, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Weiterführung der Maßnahmen über den mit dieser Verordnung festgelegten Zeitraum hinaus beigefügt ist —

Abänderung 4

Artikel 1 Absatz 1 Einleitung

(1) Die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik können für einen Zeitraum von sechs Jahren ab 1. Januar 2008 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden, sofern sie folgenden Zwecken dienen:

(1) Der Finanzrahmen für die Umsetzung dieses Programms für den Zeitraum 2008 bis 2013 beträgt 9,2 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Obergrenzen der festgelegten Rubriken des Finanzrahmens festgelegt, sofern sie folgenden Zwecken dienen:

Abänderung 5

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

a) Verwaltung der Agrarmärkte;

a) Unterstützung der Verwaltung der Agrarmärkte;

Abänderung 6

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

c) Bereitstellung der Informationen nach Buchstabe b,

c) Bereitstellung der Informationen nach Buchstabe b durch die zuständigen Stellen und nur gemäß dieser Verordnung ,

Abänderung 7

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b

b) Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website,

b) Verbesserung der Website der Abteilung Landwirtschaft der Gemeinsamen Forschungsstelle, so dass alle relevanten Forschungsdaten der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt werden;

Abänderung 8

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe ba (neu)

ba) Einrichtung eines Verzeichnisses aller Projekte in den Bereichen Raumdaten, Fernerkundung und Agrarmeteorologie sowie Konsolidierung der bestehenden Infrastrukturen und Websites für Raumdaten,


(1)  ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 9.


19.2.2009   

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CE 41/106


P6_TA(2008)0011

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (9948/2/2007 — C6-0315/2007 — 2002/0222(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9948/2/2007 — C6-0315/2007),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2002)0443) (2),

in Kenntnis der geänderten Vorschläge der Kommission (KOM(2004)0747, KOM(2005)0483),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6-0504/2007),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 233.

(2)  ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 200.


P6_TC2-COD(2002)0222

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 16. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2008/48/EG.)


Donnerstag, 17. Januar 2008

19.2.2009   

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CE 41/108


P6_TA(2008)0014

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2007-2012 (KOM(2007)0515 — C6—0322/2007 — 2007/0189(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0515),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0322/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter (A6-0514/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Erwägung 1

(1) Damit die Agentur ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann, müssen, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen, die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt.

(1) Damit die Agentur ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen kann und unter Berücksichtigung der Ziele der Einrichtung der Agentur, müssen, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 vorgesehen, die genauen thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur durch einen Mehrjahresrahmen festgelegt werden, der sich auf fünf Jahre erstreckt.

Abänderung 2

Erwägung 2

(2) Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den durch den Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören.

(2) Die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz muss zu den durch den Rahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur gehören, außerdem der Schutz der Rechte der Angehörigen von ethnischen oder nationalen Minderheiten .

Abänderung 3

Erwägung 5

(5) Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, und der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde; den diesbezüglichen Zielen ist daher Rechnung zu tragen.

(5) Der Rahmen muss Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Gemeinschaft und der Union sowie mit dem Europarat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die im Zusammenhang mit diesem Mehrjahresrahmen wichtigsten Agenturen und Einrichtungen der Gemeinschaft sind das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen errichtet wurde, der Europäische Datenschutzbeauftragte, der durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr eingesetzt wurde und der Europäische Bürgerbeauftragte, den diesbezüglichen Zielen und Aufgaben ist daher Rechnung zu tragen.

Abänderung 4

Erwägung 6a (neu)

(6a) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) 168/2007 kann die Agentur nach Maßgabe ihrer finanziellen und personellen Möglichkeiten auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereiche aktiv werden.

Abänderung 5

Erwägung 7a (neu)

(7a) Der Rahmen gibt die Themenbereiche vor, in denen die Agentur arbeiten sollte, während die Aufgaben der Agentur durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 geregelt werden, in der speziell auf die Aufgabe hingewiesen wird, die Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen zu sensibilisieren und aktiv über die Tätigkeit der Agentur zu informieren.

Abänderung 6

Erwägung 7b (neu)

(7b) Alle Menschen sind gleichberechtigt geboren und deshalb sind Menschenrechte unteilbar und unverletzlich.

Abänderung 7

Erwägung 7c (neu)

(7c) Es ist notwendig, die Einhaltung aller für die Mitgliedstaaten geltenden internationalen Menschenrechtskonventionen durch die Organe der Europäischen Union und alle Mitgliedstaaten zu beobachten.

Abänderung 8

Erwägung 7d (neu)

(7d) Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht erstatten.

Abänderung 9

Artikel 1 Absatz 1a (neu)

(1a) Die Kommission kann von sich aus oder auf Ersuchen des Rates, des Europäischen Parlaments oder des Verwaltungsrats der Agentur frühestens ein Jahr nach der Annahme des Mehrjahresrahmens einen Vorschlag zur Überprüfung des Rahmens gemäß dem Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 unterbreiten.

Abänderung 10

Artikel 1 Absatz 2a (neu)

(2a) Die Kommission, der Rat und das Europäische Parlament können die Agentur auffordern, spezifische Schritte beziehungsweise Besorgnisse zu prüfen.

Abänderung 11

Artikel 1a (neu)

Artikel 1a

Aufgaben

Die Agentur kann in zwingenden Ausnahmefällen Schlussfolgerungen und Stellungnahmen zu Themenbereichen formulieren und veröffentlichen, die nicht unter Artikel 2 fallen. In solchen Fällen sind die Kommission, der Rat und das Europäischen Parlament über die eingeleiteten Schritte zu unterrichten.

Abänderung 12

Artikel 2 Einleitung

Die Themenbereiche lauten :

Bei ihrer Arbeit in den folgenden Themenbereichen , strebt die Agentur unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2a und des Artikels 1a danach, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Faktoren, die zur Achtung der Menschenrechte in diesen Bereichen beitragen oder die ursächliche Gründe für die Verletzung von Menschenrechten sein können, aufzudecken :

Abänderung 13

Artikel 2 Buchstabe b

b) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung oder Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten;

b) Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Ausrichtung oder Diskriminierung von Angehörigen von traditionellen nationalen und sprachlichen Minderheiten sowie jede Kombination dieser Gründe (Mehrfachdiskriminierung) ;

Abänderung 14

Artikel 2 Buchstabe j

j) Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung.

j) Zugang zu einer effizienten und unabhängigen Rechtsprechung , auch im Hinblick auf die Rechte von Angeklagten und verdächtigen Personen .

Abänderung 15

Artikel 2 Buchstabe ja (neu)

ja) Extreme Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung.

Abänderung 16

Artikel 3 Absatz 1

(1) Nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gewährleistet die Agentur bei der Umsetzung dieses Rahmens eine angemessene Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

(1) Nach Maßgabe der Artikel 7, 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gewährleistet die Agentur bei der Umsetzung dieses Rahmens eine angemessene Zusammenarbeit und Koordinierung mit den relevanten Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten, internationalen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

Abänderung 17

Artikel 3 Absatz 2a (neu)

(2a) Die Agentur arbeitet auf dem Gebiet der Grundrechte aktiv mit den Bewerberländern zusammen, um sie bei der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu unterstützen.

Abänderung 18

Artikel 3 Absatz 3

(3) Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist , wobei sie berücksichtigt , dass die übergreifenden Ziele des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen darin bestehen, durch technische Unterstützung der Organe der Gemeinschaft, insbesondere der Kommission, und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der durchgehenden Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft und den entsprechenden nationalen Politikbereichen, und zur Bekämpfung der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts beizutragen und die Förderung der Gleichstellung und die Bekämpfung der Diskriminierung zu verstärken sowie die Unionsbürger für Gleichstellungsfragen stärker zu sensibilisieren.

(3) Die Agentur befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts , insbesondere mit Erscheinungen von Mehrfachdiskriminierung, nur im Rahmen ihrer Arbeiten zu allgemeinen Diskriminierungsfragen gemäß Artikel 2 Buchstabe b und soweit dies für diese Arbeiten zweckmäßig ist, wobei sie die Ziele und Aufgaben des durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 errichteten Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen berücksichtigt. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Institut werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 im Rahmen von Vereinbarungen festgelegt.


19.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 41/111


P6_TA(2008)0015

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (KOM(2006)0817 — C6-0055/2007 — 2006/0310(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2006)0817),

gestützt auf Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 30 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0055/2007),

gestützt auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde,

gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0447/2007),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 3a des neuen mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 und den Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 (1) vereinbar sein muss;

3.

weist darauf hin, dass die Stellungnahme des Haushaltsausschusses dem Ergebnis des auf die Errichtung des Europäischen Polizeiamts anzuwendenden Verfahrens gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung nicht vorgreift;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.

fordert den Rat auf, es im Rahmen des Vertrags von Lissabon erneut zu konsultieren, falls der Beschluss des Rates zur Errichtung von Europol nicht bis Juni 2008 angenommen wird;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

Abänderung 1

Bezugsvermerk 1a (neu)

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2)(Haushaltsordnung), und insbesondere auf deren Artikel 185,

Abänderung 2

Bezugsvermerk 1b (neu)

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 (1), und insbesondere deren Nummer 47,

Abänderung 3

Erwägung 4a (neu)

(4a) Der Rat hat den Rahmenbeschluss über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, bislang noch nicht angenommen. Das Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses ist entscheidend, damit Europol sein Mandat innerhalb eines Rechtsrahmens erfüllen kann, der für die europäischen Bürger uneingeschränkten Datenschutz gewährleistet. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der Rat den Rahmenbeschluss so bald wie möglich annimmt.

Abänderung 4

Erwägung 4b (neu)

(4b) Das Europäische Parlament forderte in seiner Empfehlung vom 13. April 1999 an den Rat zu Europol: Stärkung der parlamentarischen Kontrolle und Erweiterung der Befugnisse (3) die Eingliederung von Europol in das institutionelle System der Europäischen Union und seine demokratische Kontrolle durch das Europäische Parlament.

Abänderung 5

Erwägung 4c (neu)

(4c) Das Europäische Parlament forderte in seiner Empfehlung vom 30. Mai 2002 an den Rat zur künftigen Entwicklung von Europol und zu seiner vollen Integration in das institutionelle System der Europäischen Union (4) sowie in seiner „Empfehlung vom 10. April 2003 an den Rat zu der zukünftigen Entwicklung von Europol“ (5), Europol auf eine gemeinschaftliche Grundlage zu stellen.

Abänderung 6

Erwägung 5

(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans mitwirkt.

(5) Wird Europol als Agentur der Europäischen Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert, erhält das Europäische Parlament mehr Einfluss bei der demokratischen Kontrolle von Europol, da es an der Feststellung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, sowie beim Entlastungsverfahren mitwirkt.

Abänderung 7

Erwägung 6a (neu)

(6a) Die Errichtung von Europol erfordert es, eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Grundbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen voranzutreiben, um die Strukturen der bisherigen und künftigen Agenturen im Interesse der Klarheit, der Transparenz und der Rechtssicherheit zu gestalten.

Abänderung 8

Erwägung 8a (neu)

(8a) Nach der Ausweitung der operativen Befugnisse von Europol sind noch einige Verbesserungen in Bezug auf die demokratische Verantwortlichkeit von Europol notwendig.

Abänderung 9

Erwägung 13

(13) Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise dafür sorgt, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden.

(13) Es ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, der auf unabhängige Weise dafür sorgt, dass personenbezogene Daten, einschließlich der gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geschützten Daten des Europol-Personals, rechtmäßig und im Einklang mit diesem Beschluss verarbeitet werden. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sollte der Datenschutzbeauftragte mit den Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten, die nach Gemeinschaftsrecht benannt worden sind.

Abänderung 10

Erwägung 14

(14) Über die Vereinfachung der für vorhandene Datenverarbeitungssysteme geltenden Bestimmungen hinaus sollten Europol mehr Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, andere Datenverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben zu schaffen und zu betreiben. Diese Datenverarbeitungssysteme sollten im Einklang mit den allgemeinen Datenschutzgrundsätzen sowie nach Maßgabe einer vom Rat festzulegenden detaillierten Regelung eingerichtet und unterhalten werden.

(14) Über die Vereinfachung der für vorhandene Datenverarbeitungssysteme geltenden Bestimmungen hinaus sollte Europol die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, andere Datenverarbeitungssysteme zur Unterstützung seiner Aufgaben zu schaffen und zu betreiben. Diese Datenverarbeitungssysteme sollten im Einklang mit den im Gemeinschaftsrecht und im Übereinkommen 108 des Europarates zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 verankerten allgemeinen Datenschutzgrundsätzen sowie nach Maßgabe einer vom Rat im Einvernehmen mit dem Europäischen Parlament festzulegenden detaillierten Regelung eingerichtet und unterhalten werden.

Abänderung 11

Erwägung 19

(19) Europols Möglichkeiten, mit Drittländern und Drittstellen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich sicherzustellen. Neue Bestimmungen sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.

(19) Europols Möglichkeiten, mit Drittländern und Drittstellen zusammenzuarbeiten, sollten rationeller gestaltet werden, um die Übereinstimmung mit den allgemeinen politischen Vorgaben der Europäischen Union in diesem Bereich sicherzustellen und zu gewährleisten, dass Drittstaaten und Drittstellen personenbezogene Daten angemessen schützen . Neue Bestimmungen , die vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments angenommen werden, sollten regeln, wie diese Zusammenarbeit in Zukunft aussehen soll.

Abänderung 12

Artikel 1 Absatz 1

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend „Europol“ genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Europäisches Polizeiamt, nachstehend „Europol“ genannt, als Agentur der Europäischen Union errichtet. Diese Agentur wird gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung und Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung errichtet. Europol hat seinen Sitz in Den Haag, Niederlande.

Abänderung 13

Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a

a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden;

a) Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen und Erkenntnissen, die von den Behörden der Mitgliedstaaten, von Drittländern oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen übermittelt werden; kommen die Informationen von privaten Stellen, müssen sie — unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (6) — rechtmäßig eingeholt und verarbeitet werden, bevor sie an Europol übermittelt werden; Europol wird der Zugriff darauf nur im Einzelfall, zu festgelegten Zwecken und unter gerichtlicher Kontrolle in den Mitgliedstaaten gestattet; zusätzliche Absicherungen werden von Europol nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Kontrollinstanz festgelegt;

Abänderung 14

Artikel 6 Absatz 2

(2) Wird eine gemeinsame Ermittlungsgruppe wegen Euro-Fälschung eingesetzt, kann ein Europol-Bediensteter unter der direkten Verantwortung des Gruppenleiters mit der Leitung der Ermittlungen betraut werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Europol-Bediensteten und dem Gruppenleiter geht die Meinung des Gruppenleiters vor.

(2) Wird eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Behandlung von Fällen der Euro-Fälschung oder zur Ausführung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Aufgaben eingesetzt, kann ein Europol-Bediensteter unter der direkten Verantwortung des Gruppenleiters mit der Leitung der Ermittlungen betraut werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Europol-Bediensteten und dem Gruppenleiter geht die Meinung des Gruppenleiters vor.

Abänderung 15

Artikel 8 Absatz 2

(2) Die nationale Stelle ist die Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.

(2) Die nationale Stelle ist die einzige Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten können jedoch direkte Kontakte zwischen den benannten zuständigen Behörden und Europol nach Maßgabe der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen, zu denen die vorherige Einschaltung der nationalen Stelle gehören kann, zulassen.

Die nationale Stelle erhält von Europol gleichzeitig alle Informationen, die im Rahmen direkter Kontakte zwischen Europol und den benannten zuständigen Behörden ausgetauscht werden. Die Beziehungen zwischen der nationalen Stelle und den zuständigen Behörden unterliegen dem jeweiligen nationalen Recht und insbesondere dessen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Abänderung 16

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2

Der bilaterale Austausch nach Buchstabe d kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist.

Der bilaterale Austausch nach Buchstabe d kann sich auch auf Straftaten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von Europol erstrecken, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. In diesem Fall kann Europol nicht für den Inhalt der ausgetauschten Informationen haftbar gemacht werden.

Abänderung 17

Artikel 10 Absatz 2

(2) Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können.

(2) Europol kann Daten verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für seine Aufgabenstellung von Bedeutung sind und in eines der Informationssysteme aufgenommen werden können. In diesem Fall werden die Daten zu dem alleinigen Zweck der Bestimmung ihrer Relevanz verarbeitet.

Abänderung 18

Artikel 10 Absatz 3

(3) Beabsichtigt Europol, ein anderes System zur Verarbeitung personenbezogener Daten als das Europol-Informationssystem nach Artikel 11 oder die Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 zu errichten, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bedingungen hierfür fest. Diese Bedingungen betreffen insbesondere den Zugang zu diesen Daten und ihre Verwendung sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 26 gebührend Rechnung getragen.

(3) Beabsichtigt Europol, ein anderes System zur Verarbeitung personenbezogener Daten als das Europol-Informationssystem nach Artikel 11 oder die Arbeitsdateien zu Analysezwecken nach Artikel 14 zu errichten, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Bedingungen hierfür fest. Diese Bedingungen betreffen insbesondere den Zugang zu diesen Daten und ihre Verwendung sowie Fristen für ihre Speicherung und Löschung; dabei wird den Grundsätzen des Artikels 26 gebührend Rechnung getragen. Bevor der Rat eine Entscheidung trifft, hört er die Gemeinsame Kontrollinstanz von Europol sowie den Europäischen Datenschutzbeauftragten an.

Abänderung 19

Artikel 10 Absatz 5

(5) Europol tut sein Möglichstes, um mit Hilfe bewährter Praktiken und offener Standards sicherzustellen, dass seine Datenverarbeitungssysteme mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und insbesondere mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, zu denen Europol gemäß Artikel 22 Beziehungen herstellen kann, kompatibel sind.

(5) Europol tut sein Möglichstes, um mit Hilfe bewährter Praktiken und offener Standards sicherzustellen, dass seine Datenverarbeitungssysteme mit den Datenverarbeitungssystemen der Mitgliedstaaten und insbesondere mit denen von Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, zu denen Europol gemäß Artikel 22 Beziehungen herstellen kann, kompatibel sind. Die Zusammenschaltung wird nach einem entsprechenden Beschluss des Rates genehmigt, der nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten von Europol und der Gemeinsamen Kontrollinstanz gefasst wird und die Regeln und Bedingungen insbesondere für die notwendige Zusammenschaltung und die Zwecke festschreibt, für die personenbezogene Daten genutzt werden dürfen.

Abänderung 20

Artikel 11 Absatz 1

(1) Europol unterhält ein Europol-Informationssystem. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten.

(1) Europol unterhält ein Europol-Informationssystem. Die nationalen Stellen, die Verbindungsbeamten, der Direktor und die stellvertretenden Direktoren sowie die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Europol-Bediensteten haben unmittelbaren Zugriff auf die im Europol-Informationssystem gespeicherten Daten. Der unmittelbare Zugriff auf das Informationssystem durch nationale Stellen in Bezug auf die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen ist auf die in Artikel 12 Absatz 2 aufgelisteten Angaben zur Person beschränkt. Wenn die Datenabfrage für Ermittlungen in einem bestimmten Fall erforderlich ist, haben die nationalen Stellen über die Verbindungsbeamten auf sämtliche Daten Zugriff.

Abänderung 21

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b

b) Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

b) Personen, bei denen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats tatsächliche Anhaltspunkte oder ernste Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Straftaten begehen werden, für die Europol zuständig ist.

Abänderung 22

Artikel 12 Absatz 4a (neu)

(4a) Besondere Kategorien von Daten im Zusammenhang mit der rassischen oder ethnischen Herkunft, politischen Meinungen, religiösen oder philosophischen Überzeugungen, einer Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung oder der Gesundheit werden nur verarbeitet, wenn dies absolut notwendig und verhältnismäßig für einen bestimmten Fall ist und wenn spezifische Absicherungen vorgesehen sind.

Abänderung 23

Artikel 19 Absatz 1

(1) Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen werden, dürfen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nur zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.

(1) Personenbezogene Daten, die aus Europol-Dateien abgerufen werden, dürfen nur von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und nur für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, sowie für damit vereinbare Zwecke zur Prävention und Bekämpfung von Straftaten übermittelt oder genutzt werden, für die Europol zuständig ist, sowie zur Bekämpfung anderer Formen schwerer Kriminalität. Europol verwendet die Daten nur zur Erfüllung seiner Aufgaben.

Abänderung 24

Artikel 20 Absatz 1

(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Spätestens drei Jahre nach Eingabe der Daten ist zu prüfen, ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.

(1) Daten in Dateien sind nur so lange bei Europol zu speichern, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben von Europol erforderlich ist. Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 3 ist nach Eingabe der Daten mindestens alle zwei Jahre zu prüfen und zu dokumentieren , ob eine weitere Speicherung dieser Daten erforderlich ist. Die Prüfung der im Informationssystem gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch die Eingabestelle. Die Prüfung der in den sonstigen Dateien bei Europol gespeicherten Daten und deren Löschung erfolgt durch Europol. Europol weist die Mitgliedstaaten drei Monate im Voraus automatisch auf den Ablauf der Speicherungsprüffristen hin.

Abänderung 25

Artikel 21

Soweit Europol in Rechtsakten der Europäischen Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten abrufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss. Europol darf diese Daten nicht unter Missachtung dieses Beschlusses verwenden.

Soweit Europol in Rechtsakten der Europäischen Union oder in nationalen oder internationalen Rechtsakten das Recht auf elektronischen Zugang zu Daten in anderen nationalen oder internationalen Informationssystemen eingeräumt wird, kann Europol auf diesem Wege personenbezogene Daten nur im Einzelfall abrufen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist , und unter von Europol nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der gemeinsamen Kontrollinstanz genau festgelegten Bedingungen . Für den Zugang von Europol zu diesen Daten und deren Verwendung durch Europol sind die geltenden Bestimmungen dieser Rechtsakte maßgebend, soweit sie strengere Zugangs- und Verwendungsvorschriften enthalten als dieser Beschluss. Europol darf diese Daten nicht unter Missachtung dieses Beschlusses verwenden.

Abänderung 26

Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe da (neu)

da) zuständige Dienststellen des Generalsekretärs des Rates und Gemeinsames Lagezentrum der Europäischen Union.

Abänderung 27

Artikel 22 Absatz 5a (neu)

(5a) In Fällen, in denen personenbezogene Daten durch Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft übermittelt werden, gilt Europol als Einrichtung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Abänderung 28

Artikel 24 Absatz 1 Einleitung

(1) Europol kann nach Maßgabe von Absatz 4 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn

(1) In ganz besonderen Ausnahmesituationen kann Europol im Einzelfall nach Maßgabe von Absatz 4 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn

Abänderung 58

Artikel 24 Absatz 2

(2) Europol kann abweichend von Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten nach Maßgabe von Absatz 4 an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten zum Schutz wesentlicher Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Zielvorgaben von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor von Europol nimmt stets eine Abwägung zwischen diesen Interessen und dem bei der betreffenden Stelle gewährleisteten Datenschutzniveau vor.

(2) Europol kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1 in seinem Besitz befindliche personenbezogene Daten nach Maßgabe von Absatz 4 an Drittstellen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 weitergeben, wenn der Direktor von Europol die Übermittlung der Daten zum Schutz wesentlicher Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Zielvorgaben von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich hält. Der Direktor von Europol berücksichtigt stets das Maß der Beachtung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtstaatlichkeit in dem Drittland, an das Daten übermittelt werden könnten, die Zwecke, für die die Daten bestimmt sein könnten, sowie das bei der betreffenden Stelle gewährleistete Datenschutzniveau, um es gegen die wesentlichen Interessen abzuwägen; er berücksichtigt stets den Grad an Gegenseitigkeit beim Informationsaustausch und informiert regelmäßig das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Datenschutzkontrollstellen über die bei der Durchführung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen .

Abänderung 30

Artikel 25 Absatz 2

(2) Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 genannten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union fest sowie für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und diesen Einrichtungen. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz.

(2) Der Verwaltungsrat legt die Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Europol und den in Artikel 22 genannten Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union fest sowie für den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und diesen Einrichtungen. Zuvor hört der Verwaltungsrat die gemeinsame Kontrollinstanz und den Europäischen Datenschutzbeauftragten .

Abänderung 31

Artikel 26

Vorbehaltlich spezieller Vorschriften dieses Beschlusses wendet Europol bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten, einschließlich von nicht automatisierten Daten, die in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.

Ungeachtet spezieller Vorschriften dieses Beschlusses und der Notwendigkeit, die im Europol-Übereinkommen festgelegten Absicherungen beizubehalten, wendet Europol bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Grundsätze des Rahmenbeschlusses 2007/XX/JI des Rates über den Schutz der im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeiteten personenbezogenen Daten an. Europol beachtet diese Grundsätze bei der Erhebung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten, einschließlich von nicht automatisierten Daten, die in Karteien festgehalten werden, d. h. bei jedem strukturierten Bestand personenbezogener Daten, der nach bestimmten Kriterien zugänglich ist.

Abänderung 32

Artikel 27 Absatz 1

(1) Europol ernennt einen Datenschutzbeauftragten, der dem Europol-Personal angehört. Er ist dem Verwaltungsrat direkt unterstellt. Bei der Ausübung seines Amts nimmt er keine Weisungen entgegen.

(1) Europol ernennt einen unabhängigen Datenschutzbeauftragten , der dem Europol-Personal angehört. Er ist dem Verwaltungsrat direkt unterstellt. Bei der Ausübung seines Amts nimmt er keine Weisungen entgegen.

Abänderung 33

Artikel 27 Absatz 5

(5) Der Verwaltungsrat erlässt weitere Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzbeauftragten. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt weitere Durchführungsbestimmungen zum Datenschutzbeauftragten. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Auswahl und Entlassung sowie die Aufgaben, Pflichten , Befugnisse und Garantien für die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.

Abänderung 34

Artikel 29 Absatz 4

(4) Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird versagt, wenn hierdurch

(4) Der Zugang zu personenbezogenen Daten wird nur dann versagt, wenn dies notwendig ist,

a) eine der Tätigkeiten von Europol gefährdet werden könnte ,

a) damit Europol seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann ,

b) von Europol unterstützte nationale Ermittlungen gefährdet werden könnten,

b) um zu gewährleisten, dass von Europol unterstützte nationale Ermittlungen nicht gefährdet werden,

c) die Rechte und Freiheiten Dritter gefährdet werden könnten .

c) um die Rechte und Freiheiten Dritter zu schützen .

Abänderung 35

Artikel 29 Absatz 5

(5) Europol konsultiert die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Zugang zu Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien setzt die Zustimmung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der von der Weitergabe dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat den Zugang zu personenbezogenen Daten ab, setzt er Europol unter Angabe von Gründen von seiner Ablehnung in Kenntnis.

(5) Die Ausübung des Rechts auf Zugang wird grundsätzlich nicht verweigert. Ausnahmen von diesem Grundsatz können nur akzeptiert werden, wenn dies zum Schutze eines anderen grundlegenden Rechts notwendig ist. Europol konsultiert die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten, bevor über den Antrag entschieden wird. Der Zugang zu Daten in den zu Analysezwecken errichteten Arbeitsdateien setzt die Zustimmung von Europol und den an der Analyse beteiligten Mitgliedstaaten sowie die Zustimmung der von der Weitergabe dieser Daten unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten voraus. Lehnt ein Mitgliedstaat den Zugang zu personenbezogenen Daten ab, setzt er Europol unter Angabe von Gründen von seiner Ablehnung in Kenntnis.

Abänderung 36

Artikel 29 Absatz 6

(6) Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol den Zugang des Antragstellers zu den ihn betreffenden Daten ab, teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass bei Europol ihn betreffende Daten verarbeitet werden.

(6) Lehnen ein oder mehrere Mitgliedstaaten oder Europol den Zugang des Antragstellers zu den ihn betreffenden Daten ab, teilt Europol dem Antragsteller mit, dass eine Überprüfung vorgenommen worden ist, ohne dabei Hinweise zu geben, denen der Antragsteller entnehmen könnte, dass bei Europol ihn betreffende Daten verarbeitet werden. Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist verpflichtet, die Gründe für die Zugangsverweigerung in einer Weise anzugeben, die es ermöglicht, die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich wirksam zu kontrollieren.

Abänderung 38

Artikel 36 Absatz 9 Unterabsatz 1

(9) Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich

(9) Der Verwaltungsrat verabschiedet jährlich nach Billigung durch den Rat

a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags und den Vorentwurf des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission sowie den endgültigen Haushaltsplan ,

a) den Entwurf des Haushaltsvoranschlags einschließlich des Entwurfs des Stellenplans zur Vorlage an die Kommission,

aa) den Haushaltsplan von Europol sowie den Stellenplan, nach Genehmigung durch die Haushaltsbehörde,

b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten sowie den Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand von Europol Rechnung trägt,

b) nach Stellungnahme der Kommission ein Arbeitsprogramm für die künftigen Tätigkeiten von Europol, das dem operativen Bedarf der Mitgliedstaaten entsprechend der verfügbaren finanziellen und personellen Ausstattung möglichst Rechnung trägt,

c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr.

c) einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit von Europol im Vorjahr , in dem insbesondere die erzielten Ergebnisse mit den Zielen des jährlichen Arbeitsprogramms verglichen werden .

Abänderung 39

Artikel 36 Absatz 9 Unterabsatz 2

Diese Dokumente werden dem Rat zur Genehmigung vorgelegt. Der Rat leitet sie zur Information an das Europäische Parlament weiter .

Diese Dokumente werden dem Europäischen Parlament vorgelegt, das die Möglichkeit hat, sie — erforderlichenfalls zusammen mit nationalen Parlamenten — in angemessener Weise zu prüfen .

Abänderung 59

Artikel 37 Absätze 1, 2 und 3

(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit aus einer vom Verwaltungsrat vorgelegten Liste von mindestens drei Bewerbern für vier Jahre ernannt wird; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig.

(1) Europol wird von einem Direktor geleitet, der vom Verwaltungsrat nach einem Verfahren der Zusammenarbeit (Konzertierung) ernannt wird .

Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Erfahrung auf dem Zuständigkeitsgebiet von Europol sowie seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten.

Dieses Verfahren der Zusammenarbeit läuft wie folgt ab:

a) Auf der Grundlage einer Ausschreibung und einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung erfolgt .

b) Das Europäische Parlament und der Rat können daraufhin ihre Stellungnahmen abgeben und die von ihnen gewünschte Reihenfolge nennen;

c) Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen .

Die Amtszeit des Direktors beträgt vier Jahre.

(2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, die nach dem Verfahren in Absatz 1 für vier Jahre ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden im Einzelnen vom Direktor festgelegt.

(2) Der Direktor wird von stellvertretenden Direktoren unterstützt, die für vier Jahre ernannt werden; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Ihre Aufgaben werden im Einzelnen vom Direktor festgelegt.

(3) Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Auswahl der Bewerber um das Amt des Direktors oder stellvertretenden Direktors fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.

(3) Der Verwaltungsrat legt Regeln für die Auswahl der Bewerber um das Amt des stellvertretenden Direktors fest. Diese Regeln werden vom Rat vor ihrem Inkrafttreten mit qualifizierter Mehrheit genehmigt.

Abänderung 41

Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe ga (neu)

ga) die Durchführung wirksamer Verfahren zur Kontrolle und Bewertung der Leistungen von Europol, was die Verwirklichung der Zielsetzungen betrifft.

Abänderung 42

Artikel 38 Absatz 5a (neu)

(5a) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Personals von Europol.

Abänderung 43

Artikel 41 Absatz 1

(1) Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“).

(1) Die Einnahmen von Europol umfassen unbeschadet anderer Einnahmen ab 1. Januar 2010 einen Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan „Kommission“). Die Finanzierung von Europol unterliegt einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung.

Abänderung 44

Artikel 41 Absatz 3

(3) Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat zu. Der Stellenplan enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.

(3) Der Direktor stellt einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben von Europol für das folgende Haushaltsjahr auf und leitet ihn zusammen mit dem Entwurf eines Stellenplans dem Verwaltungsrat zu. Der Entwurf eines Stellenplans enthält die Dauer- und Zeitplanstellen sowie einen Verweis auf die abgeordneten nationalen Sachverständigen und weist die Anzahl der von Europol im betreffenden Haushaltsjahr beschäftigten Bediensteten sowie deren Besoldungs- und Laufbahngruppe aus.

Abänderung 45

Artikel 41 Absatz 6

(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

(6) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament , das die Möglichkeit hat, ihn gegebenenfalls gemäß seiner Zuständigkeiten zu prüfen, und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“ genannt).

Abänderung 46

Artikel 42 Absatz 8a (neu)

(8a) Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen gemäß den in Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung vorgesehenen Bedingungen alle Daten, die für den reibungslosen Ablauf des Entlastungsverfahrens für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich sind.

Abänderung 47

Artikel 42 Absatz 9

(9) Das Europäische Parlament erteilt auf Empfehlung des Rates dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

(9) Das Europäische Parlament erteilt unter Berücksichtigung einer mit qualifizierter Mehrheit vom Rat abgegebenen Empfehlung dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Abänderung 48

Artikel 43

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 23. Dezember 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol erforderlich ist . Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für Europol geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 vom 19. November 2002 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb von Europol ausdrücklich verlangt wird . Die Annahme einer von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 abweichenden Regelung bedarf der Einwilligung der Kommission. Die Haushaltsbehörde wird über diese Abweichungen unterrichtet.

Abänderung 49

Artikel 44 Absatz 1

Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln.

Der Direktor richtet ein Kontrollsystem ein, um Indikatoren für die Wirksamkeit und Effizienz, mit der die Aufgaben innerhalb von Europol ausgeführt werden, zu ermitteln. Der Direktor erstattet dem Verwaltungsrat jährlich Bericht über die Ergebnisse dieser Kontrolle.

Abänderung 50

Artikel 44 Absatz 4a (neu)

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder der Direktor von Europol stellen die Prioritäten von Europol für das darauffolgende Jahr vor einem Gemischten Ausschuss aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und nationaler Parlamente vor, um eine demokratische Debatte mit der Zivilgesellschaft und eine bessere Kontrolle der Tätigkeiten von Europol zu gewährleisten.

Abänderung 51

Artikel 45

Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Grundsätze und Einschränkungen.

Auf Vorschlag des Direktors nimmt der Verwaltungsrat spätestens sechs Monate nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen über den Zugang zu Europol-Dokumenten an; dabei berücksichtigt er die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Grundsätze und Einschränkungen.

Abänderung 52

Artikel 47

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor können vor dem Europäischen Parlament auftreten , um allgemeine Europol betreffende Fragen zu erörtern.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und der Direktor erscheinen auf Verlangen vor dem Europäischen Parlament, um Europol betreffende Fragen zu erörtern.

Abänderung 53

Artikel 56 Absatz 1

(1) Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt.

(1) Abweichend von Artikel 38 werden alle vor Inkrafttreten dieses Beschlusses von Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens geschlossenen Arbeitsverträge erfüllt. Den etwaigen zusätzlichen Personalkosten, die sich aus dieser Abweichung ergeben, wird bei der Einigung über die Finanzierung von Europol, die gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung herbeigeführt werden muss, Rechnung getragen.

Abänderung 54

Artikel 56 Absatz 2

(2) Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten.

(2) Alle auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1 Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, für die im Stellenplan aufgeführten Besoldungsgruppen, einen Vertrag nach Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, zu schließen. Hierzu führt die zum Abschluss von Verträgen ermächtigte Behörde innerhalb von zwei Jahren nach Wirksamwerden dieses Beschlusses nach Anhörung des Europäischen Amtes für Personalauswahl ein internes Auswahlverfahren für Personen durch, die vor Wirksamwerden dieses Beschlusses bei Europol beschäftigt waren, um Kompetenz, Effizienz und Integrität des einzustellenden Personals zu prüfen. Dieses Auswahlverfahren wird von der Kommission überwacht. Das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens wird veröffentlicht. Erfolgreichen Bewerbern wird ein Vertrag auf der Grundlage von Artikel 2a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 niedergelegt sind, angeboten. In dem Entwurf des Stellenplans, der der Hauhaltsbehörde zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Union übermittelt wird, wird klar und deutlich ausgewiesen, welche Stellen mit Personal gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften besetzt werden, sowie welche Stellen mit Personal gemäß dem Europol-Statut besetzt werden.

Abänderung 55

Artikel 57 Absatz 3 Unterabsatz 2a (neu)

Unter keinen Umständen wird der in diesem Beschluss festgelegte Zuschuss der Gemeinschaft für Europol aufgewendet, um Ausgaben zu decken, die Verpflichtungen betreffen, die Europol gemäß dem Europol-Übereinkommen vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingegangen ist.

Abänderung 62

Artikel 62 Absatz 2a (neu)

(2a) Dieser Beschluss wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon überprüft .


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 101.

(4)  ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 144.

(5)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 588.

(6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).