ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 16

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
22. Januar 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 016/01

Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise

1

 

Europäische Zentralbank

2009/C 016/02

Abkommen vom 8. Dezember 2008 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

10

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 016/03

Euro-Wechselkurs

16

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 016/04

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

17

2009/C 016/05

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

18

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2009/C 016/06

Mitteilung Islands gemäß Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen — Bekanntmachung der ersten Lizenzierungsrunde 2009 — Festlandsockel zwischen Island und Jan Mayen Das Dreki-Gebiet

19

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2009/C 016/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms Menschen des 7. EG-Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

22

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 016/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5436 — Citi Infrastructure Partners, L.P./Itínere Infraestructuras, S.A.) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

23

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 016/09

Das gemeinsame Unternehmen SESAR

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/1


Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise

(2009/C 16/01)

1.   DIE FINANZKRISE, IHRE AUSWIRKUNGEN AUF DIE REALWIRTSCHAFT UND DIE NOTWENDIGKEIT VORÜBERGEHENDER MASSNAHMEN

1.1.   Die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft

Am 26. November 2008 verabschiedete die Kommission die Mitteilung über ihr „Europäisches Konjunkturprogramm“ (1) („das Konjunkturprogramm“), mit dem die wirtschaftliche Erholung Europas von der derzeitigen Finanzkrise vorangebracht werden soll. Das Konjunkturprogramm beruht auf zwei sich gegenseitig verstärkenden Grundsäulen: Vorgesehen sind zum einen kurzfristige Maßnahmen zur Stärkung der Nachfrage, zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Wiederherstellung des Vertrauens und zum anderen „intelligente Investitionen“, die langfristig höheres Wachstum und nachhaltigen Wohlstand hervorbringen sollen. Mit dem Konjunkturprogramm sollen die Reformen, die bereits im Rahmen der Lissabon-Strategie eingeleitet wurden, ausgebaut und beschleunigt werden.

Die Herausforderung für die Gemeinschaft besteht darin, staatliche Maßnahmen zu vermeiden, die das Ziel, weniger, aber dafür gezieltere staatliche Beihilfen zu gewähren, untergraben könnten. Unter bestimmten Bedingungen sind jedoch neue, vorübergehende staatliche Beihilfen erforderlich.

Des Weiteren ist im Konjunkturprogramm vorgesehen, die Beihilfevorschriften in einer Weise anzuwenden, die ein Höchstmaß an Flexibilität für die Bewältigung der Krise gewährt und gleichzeitig sicherstellt, dass für alle europäischen Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten und ungerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkungen vermieden werden. In dieser Mitteilung ist ausführlich erläutert, welche zusätzlichen vorübergehenden Möglichkeiten den Mitgliedstaaten bei der Gewährung staatlicher Beihilfen zur Verfügung stehen.

Die Finanzkrise hat den Bankensektor in der Gemeinschaft schwer getroffen. Diesbezüglich unterstrich der Rat, dass Interventionen der öffentlichen Hand zwar auf einzelstaatlicher Ebene erfolgen, jedoch in einem koordinierten Rahmen und gemäß einer Reihe gemeinsamer Gemeinschaftsleitlinien beschlossen werden sollten (2). Die Kommission wurde sofort tätig und erließ die Mitteilung der Kommission: Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (3) und genehmigte per Entscheidung mehrere Rettungsbeihilfen für angeschlagene Finanzinstitute. Die Privatwirtschaft braucht einen umfassenden und bezahlbaren Zugang zu Finanzierungsmitteln, um investieren, wachsen und Arbeitsplätze schaffen zu können. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Hebelkraft, über die sie aufgrund der Bereitstellung einer umfassenden finanziellen Stützung des Bankensektors verfügen, nutzen, um zu vermeiden, dass die Unterstützung zwar die finanzielle Situation der Banken verbessern hilft, aber nicht der Wirtschaft insgesamt zugute kommt. Die Unterstützung des Finanzsektors muss deshalb zielgerichtet sein, um sicherzustellen, dass die Banken ihr normales Kreditvergabegeschäft wieder aufnehmen Diesen Aspekt wird die Kommission bei der Prüfung staatlicher Beihilfen zugunsten von Banken berücksichtigen.

Während sich die Lage auf den Finanzmärkten zu entspannen scheint, treten nunmehr die konkreten Folgen der Finanzkrise für die Realwirtschaft in vollem Umfang zutage. Der einschneidende Konjunkturrückgang erfasst die gesamte Wirtschaft und trifft Haushalte, Unternehmen und den Arbeitsmarkt gleichermaßen. Die Banken reduzieren aufgrund der Finanzkrise ihre Leverage und zeigen im Vergleich zu vergangenen Jahren weniger Risikobereitschaft, was zu einer Kreditklemme führt. Als unmittelbare Folge der Finanzkrise sind Kreditrationierung, Nachfragerückgang und Rezession zu befürchten.

Durch diese schwierige Lage könnten nicht nur angeschlagene Unternehmen ohne Kapitalreserven, sondern auch gesunde Unternehmen von unerwarteter Finanzknappheit oder Kreditverweigerung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), für die der Zugang zu Finanzierungskapital schwieriger ist als für größere Unternehmen.

Eine solche Lage könnte nicht nur kurz- und mittelfristig viele gesunde Unternehmen und ihre Beschäftigten in wirtschaftliche Bedrängnis bringen, sondern sich auch langfristig nachteilig auswirken, da alle Gemeinschaftsinvestitionen in die Zukunft — insbesondere zugunsten eines nachhaltigen Wachstums und der Verwirklichung anderer Ziele der Lissabon-Strategie — verschoben oder sogar ganz aufgegeben werden könnten.

1.2.   Die Notwendigkeit enger Abstimmung der einzelstaatlichen Beihilfemaßnahmen auf europäischer Ebene

In Anbetracht der derzeitigen Lage auf den Finanzmärkten könnten die Mitgliedstaaten versucht sein, im Alleingang vorzugehen und sich, um ihre Unternehmen zu stützen, in einen Subventionswettlauf begeben. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass solche einzelstaatlichen Maßnahmen nicht die gewünschte Wirkung zeigen und zudem dem Binnenmarkt ernsthaft schaden. Bei der Gewährung von Unterstützung gilt es, unter weitreichender Berücksichtung der derzeitigen Wirtschaftslage zu gewährleisten, dass für alle europäischen Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen bestehen, und zu verhindern, dass sich Mitgliedstaaten in Subventionswettläufe begeben, die langfristig nicht zu gewinnen sind und der Gemeinschaft insgesamt schaden würden. Es ist Aufgabe der Wettbewerbspolitik, derartige Entwicklungen zu verhindern.

1.3.   Die Notwendigkeit vorübergehender staatlicher Beihilfemaßnahmen

Wenngleich Beihilfen kein Wundermittel sind, mit dem die derzeitigen Schwierigkeiten behoben werden könnten, kann die gezielte Unterstützung von Unternehmen mit öffentlichen Mitteln eine hilfreiche Komponente der allgemeinen Bemühungen sein, sowohl die Kreditblockade gegenüber Unternehmen aufzuheben als auch dafür zu sorgen, dass weiterhin in eine CO2-arme Zukunft investiert wird.

Mit den vorübergehenden zusätzlichen Maßnahmen, die in dieser Mitteilung vorgeschlagen werden, verfolgt die Kommission zwei Ziele: In Anbetracht der außergewöhnlichen und vorübergehenden Finanzierungsprobleme im Zuge der Bankenkrise soll erstens versucht werden, die Kreditgewährung an Unternehmen wieder anzukurbeln, um zu gewährleisten, dass die Unternehmen nach wie vor Zugang zu Kapital haben. Wie in der vor kurzem verabschiedeten Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa“ — Der „Small Business Act“ für Europa (4). unterstrichen wird, spielen KMU eine zentrale Rolle für die europäische Wirtschaft. Eine Verbesserung der finanziellen Situation von KMU wird sich auch auf große Unternehmen positiv auswirken und langfristig zu Wachstum und Modernisierung der gesamten europäischen Wirtschaft beitragen.

Das zweite Ziel besteht darin, Unternehmen darin zu bestärken, weiterhin zu investieren und dabei insbesondere einen Beitrag zu einem ökologisch nachhaltigen Wirtschaftswachstum zu leisten. Es könnte verheerende Folgen haben, wenn aufgrund der derzeitigen Krise die bisherigen Erfolge im Umweltschutz untergraben oder gar rückgängig gemacht würden. Aus diesem Grund sollten Unternehmen, die in Umweltschutzmaßnahmen investieren (die u. a. zum technologischen Vorsprung der Gemeinschaftswirtschaft beitragen könnten) für einen bestimmten Zeitraum unterstützt werden. Diese dringend benötigte finanzielle Hilfe wird Europa langfristig zugute kommen.

In dieser Mitteilung sind die zahlreichen Möglichkeiten der öffentlichen Unterstützung erläutert, auf die die Mitgliedstaaten nach den geltenden Beihilfevorschriften bereits zurückgreifen können. Außerdem wird aufgezeigt, welche zusätzlichen staatlichen Beihilfen die Mitgliedstaaten vorübergehend gewähren dürfen, um die Schwierigkeiten bestimmter Unternehmen in Bezug auf den Zugang zu Kapital zu überwinden und umweltschutzbezogene Investitionen zu fördern.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass sich die vorgeschlagenen Beihilfeinstrumente besonders eignen, um diese Ziele zu erreichen.

2.   ALLGEMEINE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE MASSNAHMEN

Als Reaktion auf die derzeitige wirtschaftliche Lage hat die Kommission das Konjunkturprogramm verabschiedet. Aufgrund des Ausmaßes der Krise braucht die Gemeinschaft einen koordinierten Ansatz, der umfassend und mutig genug ist, um das Vertrauen von Unternehmen und Verbrauchern wiederherzustellen.

Mit dem europäischen Konjunkturprogramm sollen folgende strategische Ziele erreicht werden:

schnelle Ankurbelung der Nachfrage und Stärkung des Verbrauchervertrauens,

Abfederung der konjunkturbedingten Belastungen für die Menschen und der Folgen des Konjunkturabschwungs für die schwächsten Bevölkerungsgruppen. Viele Arbeitnehmer und ihre Familien werden von der Krise betroffen sein bzw. sind bereits Opfer der Krise. Sie können dabei unterstützt werden, den Arbeitsplatzverlust besser zu verkraften, so schnell wie möglich in den Arbeitsmarkt zurückzukehren und so der Langzeitarbeitslosigkeit zu entgehen,

Vorbereitung Europas auf den Aufschwung, damit die europäische Wirtschaft dann daraus auch Nutzen ziehen und — wie in der Lissabon-Strategie skizziert — den Anforderungen im Hinblick auf Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Zukunftsfähigkeit gerecht werden kann. Dies bedeutet, dass Innovation gefördert, eine wissensbasierte Wirtschaft aufgebaut und der Wandel zu einer CO2-armen und ressourceneffizienten Wirtschaft beschleunigt werden muss.

Die Mitgliedstaaten verfügen bereits über eine Reihe von Instrumenten, die zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen können und bei denen es sich nicht um staatliche Beihilfen handelt. So ist für einige Unternehmen derzeit der Zugang zu Finanzierungsmitteln noch schwieriger, so dass die eigentlich für ihr Wachstum und für die Durchführung geplanter Investitionen notwendige Finanzierung verzögert wird oder sie überhaupt nicht zustande kommt. Um dies zu verhindern, könnten die Mitgliedstaaten eine Reihe allgemeiner wirtschaftlicher Maßnahmen ergreifen, die von allen in ihrem Staatsgebiet ansässigen Unternehmen in Anspruch genommen werden können und somit nicht unter die Beihilfevorschriften fallen, um die Finanzierungsprobleme der Unternehmen zunächst kurz- und mittelfristig zu mindern. Beispielsweise wäre denkbar, die Fristen für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und ähnlichen Abgaben oder sogar Steuern zu verlängern oder gezielte Maßnahmen zugunsten der Beschäftigten zu ergreifen. Wenn solche Maßnahmen für alle Unternehmen gelten, stellen sie grundsätzlich keine staatliche Beihilfe dar.

Außerdem können die Mitgliedstaaten die Verbraucher auch direkt finanziell unterstützen, z. B. bei der Entsorgung von Altgeräten und/oder beim Kauf umweltfreundlicher Produkte. Wird eine solche finanzielle Unterstützung unabhängig vom Ursprung des Produkts gewährt, stellt sie keine Beihilfe dar.

Des Weiteren können auch die allgemeinen Programme der Gemeinschaft wie das durch Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 initiierte Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (5) und das durch Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (6) initiierte Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) genutzt werden, um KMU wie auch große Unternehmen zu unterstützen. Darauf zielen auch andere Initiativen auf europäischer Ebene ab. So hat die Europäische Investitionsbank beschlossen, 30 Mrd. EUR zur Unterstützung europäischer KMU bereitzustellen, und zugesichert, ihre Interventionskapazität für Infrastrukturprojekte zu erhöhen.

3.   STAATLICHE BEIHILFEN IM RAHMEN DER BESTEHENDEN BEIHILFEINSTRUMENTE

In den letzten Jahren hat die Kommission die Vorschriften für staatliche Beihilfen umfassend überarbeitet. Ziel war es, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, öffentliche Mittel gezielter für nachhaltige Investitionen einzusetzen und auf diese Weise zur Umsetzung der Lissabon-Strategie beizutragen. In diesem Zusammenhang wurden insbesondere für KMU bessere Möglichkeiten der Gewährung staatlicher Beihilfe geschaffen. Darüber hinaus wurden mit der kürzlich erlassenen Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) („AGVO“) (7) die Vorschriften für staatliche Beihilfen erheblich vereinfacht und gestrafft, so dass die Mitgliedstaaten jetzt auf eine breitere Palette von Maßnahmen mit äußerst geringem Verwaltungsaufwand zurückgreifen können. Für die derzeitige wirtschaftliche Lage sind insbesondere die folgenden, bereits bestehenden Beihilfeinstrumente von Bedeutung:

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-Minimis-Beihilfen („De-Minimis-Verordnung“) (8) sind Stützungsmaßnahmen in Höhe von bis zu 200 000 EUR je Unternehmen und Dreijahreszeitraum keine staatliche Beihilfe im Sinne EG-Vertrag. Gemäß dieser Verordnung werden Bürgschaften, die den De-Minimis-Höchstbetrag von 1,5 Mio. EUR nicht überschreiten, nicht als staatliche Beihilfen betrachtet. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten solche Bürgschaften gewähren können. ohne das Beihilfeäquivalent berechnen zu müssen oder zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu haben.

Die AGVO vom August 2008 ist eine wichtige Säule der Vorschriften über staatliche Beihilfen, da mit ihr das Beihilfeverfahren für bestimmte wichtige Beihilfemaßnahmen vereinfacht und eine Neuausrichtung der staatlichen Beihilfen auf vorrangige Ziele der Gemeinschaft erreicht wurde. Alle früheren Gruppenfreistellungen wurden unter gleichzeitiger Einbeziehung neuer Maßnahmenbereiche (Innovation, Umweltschutz, Forschung und Entwicklung in Großunternehmen, Risikokapitalmaßnahmen für KMU) in einem einzigen Instrument zusammengefasst. In allen Beihilfesachen, die unter die AGVO fallen, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewähren. Wie lange ein Verfahren dauert, hängt somit einzig vom Vorgehen in den Mitgliedstaaten ab. Die AGVO ist für KMU besonders wichtig, da sie spezielle Vorkehrungen für Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU enthält. Alle 26 Maßnahmen, die in der AGVO genannt sind, können zudem von KMU in Anspruch genommen werden, so dass die Mitgliedstaaten KMU in ihren verschiedenen Entwicklungsphasen begleiten, ihnen den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten erleichtern und sie unter anderem in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Innovation, Ausbildung, Beschäftigung und Umweltschutz unterstützen können.

Im Rahmen des Energie- und Klimapakets verabschiedete die Kommission zu Beginn des Jahres 2008 die neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (9). Nach diesen Leitlinien sind unter anderem folgende staatliche Beihilfen zulässig:

Beihilfen für Unternehmen, die ihre ökologische Leistung über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinaus oder bei Fehlen gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben verbessern: bis zu 70 % der Investitionsmehrkosten (bis zu 80 % im Bereich Öko-Innovation) für kleine Unternehmen und bis zu 100 % der Investitionsmehrkosten (selbst für Großunternehmen), wenn die Beihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung gewährt wird. Ebenfalls zulässig sind Beihilfen zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen und für Umweltstudien,

Betriebsbeihilfen zur Deckung der Produktionsmehrkosten, um erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung zu fördern,

Beihilfen für Energiesparmaßnahmen, zur Förderung erneuerbarer Energien und für Kraft-Wärme-Kopplung: Um ihre Umweltschutzziele in Bezug auf Energieeinsparungen und die Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu erreichen, können die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren, die bis zu 80 % der Investitionsmehrkosten von kleinen Unternehmen und in Fällen, in denen die Beihilfe im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung gewährt wird, bis zu 100 % der Investitionsmehrkosten betragen können.

Im Dezember 2006 hat die Kommission den neuen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (10) verabschiedet. Dieser Text enthält neue Regelungen zum Bereich Innovation, die besonders auf KMU abzielen und eine bessere Ausrichtung der Beihilfen auf die in der Lissabon-Strategie formulierten Ziele in Bezug auf Wachstum und Beschäftigung gewährleisten. So sind unter anderem folgende Maßnahmen möglich:

Beihilfen für FuE-Vorhaben, die im Falle der Grundlagenforschung bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten und im Falle der industriellen Forschung in kleinen Unternehmen bis zu 80 % betragen dürfen,

Beihilfen von bis zu 1 Mio. EUR für junge innovative Unternehmen; Unternehmen in Fördergebieten können sogar einen höheren Betrag erhalten; Beihilfen für Innovationskerne, Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunter-stützende Dienstleistungen,

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals, Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien, Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor und Beihilfen für die Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte.

Aus- und Weiterbildung ist ein weiterer maßgeblicher Faktor der Wettbewerbsfähigkeit. Selbst in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit muss weiter in die Aus- und Weiterbildung investiert werden, um neue Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln. Im Rahmen der AGVO dürfen die Mitgliedstaaten sowohl für allgemeine als auch für spezifische Ausbildungsmaßnahmen Beihilfen in Höhe von bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten gewähren.

Im Jahr 2008 hat die Kommission die neue Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (11) verabschiedet, in der festgelegt ist, wann öffentliche Garantien für Kredite keine staatlichen Beihilfen darstellen. In Einklang mit dieser Mitteilung wird eine Garantie nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, wenn für diese ein marktübliches Entgelt gezahlt wird. In der neuen Mitteilung werden nicht nur die Umstände dargelegt, die das Vorliegen einer Beihilfe begründen bzw. ausschließen, sondern es werden außerdem Safe-Harbour-Prämien für KMU eingeführt, die eine einfachere und zugleich sichere Inanspruchnahme von Garantien ermöglichen und somit KMU den Zugang zu Finanzierungsmitteln erleichtern.

Im Juli 2006 hat die Kommission neue Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (12) verabschiedet, die sich gezielt an innovative KMU mit hohem Wachstumspotential richten, die auch in der Lissabon-Strategie einen Schwerpunkt bilden. Die Kommission hat den neuen Safe-Harbour-Schwellenwert für die Finanzierung von Zielunternehmen bei 1,5 Mio. EUR angesetzt und diesen somit gegenüber den früheren Bestimmungen um 50 % erhöht. Bis zu dieser Schwelle geht die Kommission grundsätzlich davon aus, dass auf den Finanzmärkten keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen, d. h., dass ein Marktversagen vorliegt. Staatliche Risikokapitalbeihilfen sind zudem auch in der AGVO berücksichtigt.

Nach den seit Januar 2007 geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (13) können die Mitgliedstaaten Investitionsbeihilfen für die Ansiedlung neuer Betriebe in benachteiligten Gebieten sowie die Erweiterung und die Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit von dort ansässigen Unternehmen gewähren.

Mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 wurde auch eine neue Art der Beihilfe eingeführt, um Anreize für Unternehmensgründungen und für die erste Entwicklungsphase von Kleinunternehmen in Fördergebieten zu schaffen.

Nach den derzeitigen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14) dürfen Mitgliedstaaten auch Unternehmen, die öffentlicher Unterstützung bedürfen, staatliche Beihilfen gewähren. Für diese Zwecke dürfen die Mitgliedstaaten Beihilferegelungen zur Rettung und/oder Umstrukturierung von KMU anmelden.

Auf der Grundlage der bestehenden Instrumente für die Gewährung staatlicher Beihilfen hat die Kommission bereits eine Vielzahl einzelstaatlicher Regelungen zur Überwindung der derzeitigen Finanzkrise genehmigt.

4.   ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE B DES EG-VERTRAGS

4.1.   Allgemeine Grundsätze

Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags kann die Kommission eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn diese zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beiträgt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften festgestellt, dass die betreffende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen muss und nicht nur das einer seiner Regionen oder Gebietsteile. Dieses Ergebnis entspricht im übrigen dem Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften wie Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags eng auszulegen sind (15).

Auf diese enge Auslegung hat sich die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis (16) durchgehend gestützt.

In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige globale Krise nicht nur Notmaßnahmen zur Stützung des Finanzsystems, sondern auch außergewöhnliche wettbewerbspolitische Maßnahmen erforderlich macht.

Die gegenwärtige Finanzkrise betrifft alle Mitgliedstaaten, wenn auch auf unterschiedliche Weise und in unterschiedlichem Ausmaß; es ist mit einem Anstieg der Arbeitslosenrate, einem Rückgang der Nachfrage und einer Verschlechterung der allgemeinen Haushaltslage zu rechnen.

Angesichts des Ausmaßes der Finanzkrise und ihrer Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in den Mitgliedstaaten ist die Kommission der Ansicht, dass bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für begrenzte Zeit gerechtfertigt sind, um die gegenwärtigen Schwierigkeiten zu überwinden, und dass diese Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

4.2.   Mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare begrenzte Beihilfen

4.2.1.   Der bestehende beihilferechtliche Rahmen

In Artikel 2 der De-Minimis-Verordnung heißt es:

„Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags.

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-Minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag der De-Minimis-Beihilfe an ein Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht überschreiten. Diese Höchstbeträge gelten für De-Minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird. Der Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.“

4.2.2.   Neue Maßnahme

Die Finanzkrise bringt nicht nur strukturell schwache Unternehmen, sondern auch Unternehmen, denen plötzlich weniger Kreditmittel oder gar keine Kredite mehr zur Verfügung stehen, in Bedrängnis. Eine Verbesserung der finanziellen Situation dieser Unternehmen würde sich auf die gesamte europäische Wirtschaft positiv auswirken.

Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage erscheint es deshalb notwendig, für einen vorübergehenden Zeitraum die Gewährung von bestimmten Beihilfen zu genehmigen, auch wenn diese unter Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen, weil sie die in der De-Minimis-Verordnung festgelegte Höchstgrenze überschreiten.

Die Kommission wird eine solche im Rahmen einer Beihilferegelung gewährte Beihilfe auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Beihilfe überschreitet eine Barzuwendung von 500 000 EUR je Unternehmen nicht. Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent;

b)

die Beihilfe wird in Form einer Beihilferegelung gewährt;

c)

die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten (17) befanden. Sie kann gegebenenfalls Unternehmen gewährt werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind;

d)

die Beihilferegelung gilt nicht für Unternehmen des Fischereisektors;

e)

die Beihilfen stellen keine Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, dar;

f)

die Beihilfen werden nicht später als 31. Dezember 2010 gewährt;

g)

vor der Gewährung der Beihilfe liegt dem Mitgliedstaat eine in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelte Erklärung des betreffenden Unternehmens vor, in der alle anderen in dem laufenden Steuerjahr erhaltenen De-Minimis-Beihilfen und anderen Beihilfen, die in dieser Regelung vorgesehen sind, angegeben sind. Der Mitgliedstaat überprüft, dass die vorgesehene Beihilfe den Gesamtbetrag der von dem Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Beihilfen nicht über den Höchstbetrag von 500 000 EUR steigert;

h)

die Beihilferegelung gilt nicht für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (18) tätig sind. Sie kann für Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen (19) gelten, es sei denn, die Höhe der Beihilfe wird nach Maßgabe des Preises oder der Menge dieser Erzeugnisse bestimmt, die beim Primärerzeuger gekauft oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebracht werden, oder die Beihilfe wird nur dann gewährt, wenn sie teilweise oder ganz an die Primärerzeuger weitergegeben wird.

4.3.   Beihilfen in Form von Garantien

4.3.1.   Der bestehende beihilferechtliche Rahmen

Anhand der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften sollen sich die Mitgliedstaaten ein klareres Bild über die Grundsätze verschaffen können, von denen sich die Kommission bei der Auslegung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags und deren Anwendung auf staatliche Garantien leiten lassen will. Insbesondere wird in der Mitteilung dargelegt, unter welchen Umständen das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ausgeschlossen werden kann. Die Mitteilung enthält jedoch keine Kriterien zur Bewertung der Vereinbarkeit von Garantien mit dem Gemeinsamen Markt.

4.3.2.   Neue Maßnahme

Die vorübergehende Gewährung subventionierter Kreditgarantien wäre ein geeignetes und gezieltes Mittel, um die Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln für Unternehmen zu verbessern und die zurzeit hohe Risikoaversion der Banken zu verringern.

Die Kommission wird derartige staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Vorgaben erfüllt sind:

a)

bei KMU ermäßigen die Mitgliedstaaten die jährlich zu zahlende Prämie für neue, auf der Grundlage der in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (20) aufgeführten Bestimmungen für Safe-Harbour-Prämien gewährte Garantien um bis zu 25 %;

b)

bei großen Unternehmen ermäßigen die Mitgliedstaaten die jährlich zu zahlende, auf der Grundlage der Bestimmungen für Safe-Harbour-Prämien berechnete Prämie für neue Garantien um bis zu 15 %;

c)

wird das Beihilfeelement in Garantieregelungen anhand einer Methode ermittelt, die nach der Anmeldung bereits von der Kommission auf der Grundlage einer Verordnung für staatliche Beihilfen (21) genehmigt wurde, können Mitgliedstaaten für neue Garantien ähnliche Ermäßigungen von bis zu 25 % (bei KMU) bzw. 15 % (große Unternehmen) der jährlich zu zahlenden Prämien gewähren;

d)

der Kreditbetrag übersteigt nicht die Lohnsumme des begünstigten Unternehmens (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, die am Standort des Unternehmens arbeiten, aber auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen stehen) für das Jahr 2008. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2008 gegründet wurden, darf der Kreditbetrag die voraussichtliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen;

e)

die Garantien werden spätestens bis zum 31. Dezember 2010 gewährt;

f)

die Garantie bezieht sich auf höchstens 90 % des Kredits;

g)

die Garantie kann sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite gewährt werden;

h)

die Garantieprämienermäßigung gilt für höchstens zwei Jahre ab Gewährung der Garantie;

i)

die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden. Sie kann ebenfalls Unternehmen gewährt werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten (22) befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind.

4.4.   Beihilfen in Form von Zinszuschüssen

4.4.1.   Der bestehende beihilferechtliche Rahmen

Mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (23) wurde eine Methode zur Berechnung des Referenzsatzes eingeführt. Danach beruht der Basissatz auf dem IBOR (Interbank Offered Rate) für ein Jahr. Hinzu kommt eine Marge von 60 bis 1 000 Basispunkten, die von der Bonität des Unternehmens und dem Umfang der angebotenen Sicherheiten abhängt. Wenden die Mitgliedstaaten diese Methode an, so wird der Zinssatz als beihilfefrei angesehen.

4.4.2.   Neue Maßnahme

Da es unter den gegenwärtigen Marktbedingungen für Unternehmen schwierig sein kann, Finanzierungsmöglichkeiten zu finden, akzeptiert die Kommission, dass staatliche oder private Kredite zu Zinssätzen gewährt werden, die, wie in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgesehen, mindestens dem Tagesgeldsatz der Zentralbank entsprechen zuzüglich einer Prämie, die wiederum der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Inter-Bank-Satz für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 entspricht, zuzüglich der je nach Risikoprofil des Begünstigten festgelegten Kreditrisikoprämie.

Das Beihilfeelement, das der Differenz zwischen diesem Zinssatz und dem in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze festgelegten Referenzsatz entspricht, wird nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags für einen vorübergehenden Zeitraum als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

diese Methode gilt für alle Verträge, die spätestens am 31. Dezember 2010 geschlossen werden. Sie gilt für Kredite beliebiger Laufzeit. Die ermäßigten Zinssätze dürfen für Zinszahlungen bis zum 31. Dezember 2012 zugrunde gelegt werden (24). Danach gilt für Kredite ein Zinssatz, der mindestens dem Satz entspricht, der in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt ist;

b)

die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 (22) nicht in Schwierigkeiten befanden. Sie kann Unternehmen gewährt werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind.

4.5.   Beihilfen für die Herstellung „grüner Produkte“

4.5.1.   Der bestehende beihilferechtliche Rahmen

Mit der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze wurde eine Methode zur Berechnung des Referenzsatzes eingeführt. Danach beruht der Basissatz auf dem IBOR (Interbank Offered Rate) für ein Jahr. Hinzu kommt eine Marge von 60 bis 1 000 Basispunkten, die von der Bonität des Unternehmens und dem Umfang der vorhandenen Sicherheiten abhängt. Wenden die Mitgliedstaaten diese Methode an, so wird der Zinssatz als beihilfefrei angesehen.

4.5.2.   Neue Maßnahme

Aufgrund der derzeitigen Finanzkrise ist es für die Unternehmen auch schwieriger, Finanzierungsmittel für die Herstellung umweltfreundlicherer Produkte zu erhalten. Beihilfen in Form von Garantien reichen oftmals nicht aus, um teure Projekte zu finanzieren, die den Umweltschutz dadurch verbessern, dass sie künftige, noch nicht geltende Normen frühzeitig erfüllen bzw. über diese hinausgehen.

Nach Ansicht der Kommission sollte das Erreichen von Umweltschutzzielen trotz der Finanzkrise weiterhin eine hohe Priorität haben. Die Herstellung energieeffizienter bzw. umweltfreundlicherer Produkte liegt im gemeinschaftlichen Interesse, und die Finanzkrise sollte an dieser Zielsetzung nichts ändern.

Die Herstellung „grüner Produkte“ könnte durch zusätzliche Maßnahmen in Form subventionierter Kredite gefördert werden. Da subventionierte Kredite jedoch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, sollten sie strikt auf bestimmte Situationen und gezielte Investitionen begrenzt sein.

Nach Ansicht der Kommission sollten die Mitgliedstaaten befristet die Möglichkeit haben, Unterstützung in Form von Zinssatzermäßigungen zu gewähren.

Die Kommission wird Zinszuschüsse für Investitionskredite auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen, sofern alle folgenden Vorgaben erfüllt sind:

a)

die Beihilfe bezieht sich auf einen Investitionskredit zur Finanzierung eines Projekts zur Herstellung neuer Produkte, die den Umweltschutz erheblich verbessern;

b)

die Beihilfe ist für den Start eines neuen Projekts notwendig. Für laufende Projekte darf eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese aufgrund einer Veränderung der wirtschaftlichen Situation für die Fortsetzung des Projekts notwendig geworden ist;

c)

Beihilfen wird nur für Projekte gewährt, die der Herstellung von Produkten dienen, die künftige, noch nicht geltende strengere Produktnormen (25) der Gemeinschaft frühzeitig erfüllen bzw. über diese hinausgehen;

d)

bei Produkten, die künftige Umweltschutz-Gemeinschaftsnormen frühzeitig erfüllen bzw. über diese hinausgehen, beginnt die Investition spätestens am 31. Dezember 2010 beginnen und zielt darauf ab, dass die Markteinführung des betreffenden Produkts mindestens zwei Jahre vor Inkrafttreten der Norm erfolgt;

e)

die Kredite dürfen die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (26) decken; ausgenommen sind Investitionskredite, die auf mehr als 3 % der Produktionskapazitäten auf Produktmärkten (27) abzielen, die wertmäßig in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Investition eine mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs im EWR verzeichnet haben, die unter der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum im selben fünfjährigen Referenzzeitraum blieb.

f)

die Kredite werden spätestens am 31. Dezember 2010 vergeben;

g)

Ausgangspunkt für die Berechnung der Beihilfe ist der Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen gemäß der in Abschnitt 4.4.2 dieser Mitteilung erläuterten Methode errechnet wurde. Auf der Grundlage dieser Methode kann dem Unternehmen eine Zinsermäßigung in folgendem Umfang gewährt werden:

25 % für große Unternehmen,

50 % für KMU;

h)

der Zinszuschuss gilt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Gewährung des Kredits;

i)

die Zinssatzermäßigung darf sowohl auf vom Staat oder von öffentlichen Finanzinstituten als auch auf von privaten Finanzinstituten gewährte Kredite angewandt werden. Öffentliche und private Unternehmen sind gleichberechtigt zu behandeln;

j)

die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten (22) befanden. Sie kann Unternehmen gewährt werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind;

k)

die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beihilfe nicht direkt oder indirekt an Finanzinstitute weitergegeben wird.

4.6.   Risikokapitalbeihilfen

4.6.1.   Der bestehende beihilferechtliche Rahmen

In den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen staatliche Beihilfen für Risikokapitalinvestitionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Aufgrund der Erfahrungen, die die Kommission bei der Anwendung dieser Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen gewonnen hat, geht sie davon aus, dass kein generelles Versagen des Risikokapitalmarktes in der Gemeinschaft vorliegt. Sie erkennt jedoch an, dass bei bestimmten Arten von Investitionen in bestimmten Entwicklungsphasen eines Unternehmens der Markt Lücken aufweist, die auf eine mangelhafte Abstimmung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf Risikokapital zurückzuführen sind und sich mit dem Begriff „Kapitalmarktlücke“ umschreiben lassen.

Gemäß Abschnitt 4.3 der Leitlinien wird im Falle von Anlagetranchen, die 1,5 Mio. EUR je Zwölfmonatszeitraum und Ziel-KMU nicht überschreiten, unter bestimmten Umständen davon ausgegangen, dass ein Marktversagen vorliegt, so dass die Mitgliedstaaten keinen entsprechenden Nachweis führen müssen.

Unter Nummer 5.1 Buchstabe a der vorgenannten Leitlinien heißt es: „Die Kommission ist sich der beständigen Fluktuation des Risikokapitalmarktes und der im Zeitverlauf bestehenden Kapitalmarktlücken ebenso bewusst wie der Tatsache, dass Unternehmen je nach ihrer Größe, ihrem Entwicklungsstadium und ihrer Branchenzugehörigkeit unterschiedlich stark von dem Marktversagen betroffen sein können. Daher ist die Kommission bereit, zu erwägen, Risikokapitalbeihilfen für Investitionstranchen, die die Schwelle von 1,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr überschreiten, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären, sofern der erforderliche Nachweis des Marktversagens erbracht wird.“

4.6.2.   Vorübergehende Anpassung der bestehenden Regeln

Die Finanzmarktkrise hat sich durch die Verknappung des verfügbaren Risikokapitals nachteilig auf den Risikokapitalmarkt für KMU in frühen Wachstumsphasen ausgewirkt. Aufgrund der in der Wahrnehmung der Investoren erheblich größeren Risiken bei der Bereitstellung von Risikokapital sowie der Ungewissheit aufgrund schlechterer Renditeaussichten bevorzugen diese derzeit eher sichere Vermögenswerte, deren Risiken leichter einzuschätzen sind als Risikokapitalinvestitionen. Die Tatsache, dass Risikokapitalinvestitionen schwer zu liquidieren sind, ist ein weiterer Grund, warum die Investoren von solchen Investitionen Abstand nehmen. Es gibt eindeutige Beweise dafür, dass sich die Eigenkapitallücke bei den KMU durch die gegenwärtigen Liquiditätsengpässe auf dem Markt vergrößert hat. Deshalb erscheint es der Kommission angemessen, für einen vorübergehenden Zeitraum den Safe-Harbour-Schwellenwert für Risikokapitalinvestitionen anzuheben, um diese Eigenkapitallücke wieder zu schließen, und die geforderte Mindestbeteiligung von Privatinvestoren auf 30 % auch für Maßnahmen zugunsten von KMU in Nicht-Fördergebieten auf 30 % zu senken.

Daher werden auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des EG-Vertrags bestimmte Begrenzungen in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen für einen vorübergehenden Zeitraum bis zum 31. Dezember 2010 wie folgt angepasst:

a)

Punkt 4.3.1: Die maximalen zulässigen Anlagetranchen werden je Zwölfmonatszeitraum und Ziel-KMU von 1,5 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR erhöht;

b)

Punkt 4.3.4: Der Mindestbetrag, der von privaten Investoren bereitgestellt werden muss, beträgt 30 % (sowohl innerhalb als auch außerhalb von Fördergebieten);

c)

die übrigen Bestimmungen der Leitlinien gelten unverändert;

d)

diese vorübergehenden Anpassungen der Leitlinien gelten nicht für Risikokapitalbeihilfen, die unter die AGVO fallen;

e)

die Mitgliedstaaten können genehmigte Regelungen anpassen, um die vorübergehende Anpassung der Leitlinien zu berücksichtigen.

4.7.   Kumulierung

Die in dieser Mitteilung festgelegten Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob die Unterstützung für das geförderte Projekt ganz aus staatlichen Mitteln oder zum Teil von der Gemeinschaft finanziert wird.

Die in dieser Mitteilung vorgesehenen vorübergehenden Beihilfemaßnahmen dürfen für dieselben förderfähigen Kosten nicht mit Beihilfen, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen, kumuliert werden. Hat das Unternehmen vor Inkrafttreten dieses vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens bereits De-Minimis-Beihilfen erhalten, so dürften die Beihilfen, die im Rahmen der in Abschnitt 4.2 vorgesehenen Maßnahmen gewährt wurden, und die bereits erhaltenen De-Minimis-Beihilfen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 insgesamt nicht mehr als 500 000 EUR betragen. De-Minimis-Beihilfen, die nach dem 1. Januar 2008 vergeben wurden, werden von den mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Beihilfen abgezogen, die gemäß Abschnitt 4.3, 4.4, 4.5 oder 4.6 für denselben Zweck gewährt wurden.

Die vorübergehenden Beihilfemaßnahmen dürfen mit anderen, mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Beihilfen oder mit anderen Formen der Gemeinschaftsfinanzierung kumuliert werden, solange die in den einschlägigen Leitlinien oder Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden.

5.   VEREINFACHUNGEN

5.1.   Kurzfristige Exportkreditversicherung

Gemäß der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 des EG-Vertrags zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (28) dürfen marktfähige Risiken nicht mit Hilfe der Mitgliedstaaten durch Exportkreditversicherungen gedeckt werden. Als marktfähige Risiken gelten wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nichtöffentlicher Schuldner, die in den im Anhang der Mitteilung aufgeführten Ländern niedergelassen sind und bei denen die Höchstrisikodauer weniger als zwei Jahre beträgt. Risiken von Schuldnern, die in einem Mitgliedstaat bzw. einem von acht weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) niedergelassen sind, gelten als marktfähig.

Die Kommission ist der Auffassung, dass nicht in allen Mitgliedstaaten aufgrund der derzeitigen Finanzkrise Versicherungs- oder Rückversicherungskapazitäten fehlen, dass jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass für marktfähige Risiken in einigen Ländern vorübergehend keine Deckung zur Verfügung steht.

Unter Nummer 4.4 der Mitteilung heißt es: „Unter solchen Umständen können diese vorübergehend nichtmarktfähigen Risiken möglicherweise von einem staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer für nichtmarktfähige Risiken die für Rechnung oder mit der Garantie des Staates versichert werden, übernommen werden. Der Versicherer passt seine Prämiensätze für die genannten Risiken soweit wie möglich an die von privaten Exportkreditversicherern üblicherweise für die betreffende Risikoart berechneten Sätze an.

Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die genannte Ausweichklausel in Anspruch zu nehmen, teilen der Kommission den Entwurf ihrer Entscheidung unverzüglich mit. Diese Mitteilung enthält einen Marktbericht, in dem die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung im privaten Versicherungsmarkt und somit die Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der Ausweichklausel mit der Bestätigung durch zwei große namhafte internationale Exportkreditversicherer sowie einen nationalen Kreditversicherer nachgewiesen wird. Die Mitteilung enthält außerdem eine Beschreibung der Bedingungen, die der staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer auf die genannten Risiken anzuwenden gedenkt.

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer solchen Mitteilung prüft die Kommission, ob die Inanspruchnahme der Ausweichklausel den obengenannten Bedingungen entspricht und mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.

Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausweichklausel erfüllt sind, wird ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Entscheidung beschränkt, sofern sich die die Inanspruchnahme der Ausweichklausel rechtfertigenden Marktbedingungen in dem genannten Zeitraum nicht ändern.

Außerdem kann die Kommission nach Beratung mit den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausweichklausel ändern, und auch beschließen, diese auszusetzen oder durch ein anderes geeignetes System zu ersetzen.“

Diese für große Unternehmen und KMU geltenden Bestimmungen ermöglichen in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage ein geeignetes Vorgehen, wenn nach Ansicht der Mitgliedstaaten auf dem privaten Versicherungsmarkt keine ausreichende Deckung für bestimmte Kreditrisiken und/oder für bestimmte Käufer von Risikoschutz zur Verfügung steht.

Um das Verfahren für die Mitgliedstaaten zu beschleunigen, erachtet es die Kommission in diesem Zusammenhang als ausreichend, wenn die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2010 das Marktversagen darlegen, indem sie die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung auf dem privaten Versicherungsmarkt durch einschlägige Beweise belegen. Die Inanspruchnahme der Ausweichklausel wird jedenfalls als gerechtfertigt betrachtet, wenn:

ein großer namhafter internationaler privater Exportkreditversicherer und ein nationaler Kreditversicherer Beweise für die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung beibringen, oder

mindestens vier in dem betreffenden Mitgliedstaat etablierte Ausführer belegen können, dass Versicherer die Risikodeckung für bestimmte Vorgänge verweigert haben.

Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass schnell über die Anwendung der „Ausweichklausel“ entschieden wird.

5.2.   Verfahrensrechtliche Vereinfachungen

Die staatlichen Beihilfemaßnahmen, auf die in dieser Mitteilung Bezug genommen wird, müssen bei der Kommission angemeldet werden. Über die in dieser Mitteilung dargelegten materiellen Maßnahmen hinaus wird sich die Kommission im Sinne dieser Mitteilung nach Kräften um eine rasche Genehmigung von Beihilfemaßnahmen zur Überwindung der gegenwärtigen Krise bemühen; dies setzt allerdings die enge Mitwirkung der betroffenen Mitgliedstaaten und die uneingeschränkte Bereitstellung aller erforderlichen Informationen voraus.

Diese Zusage ist eine weitere Komponente der derzeitigen Bemühungen der Kommission, Verbesserungen ihrer allgemeinen Beihilfeverfahren in mehrerer Hinsicht zu entwerfen, um in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Beschlussfassung zu beschleunigen und effizienter zu gestalten. Dieses allgemeine Vereinfachungspaket sollte insbesondere auf der gemeinsamen Verpflichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten beruhen, in allen Phasen einer Beihilfeprüfung straffere und vorhersehbarere Verfahren zu gewährleisten, und in klaren Beihilfefällen den rascheren Erlass von Entscheidungen ermöglichen.

6.   ÜBERWACHUNG UND BERICHTERSTATTUNG

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (29) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (30) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte übermitteln.

Bis zum 31. Juli 2009 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste aller Beihilferegelungen übermitteln, die auf der Grundlage dieser Mitteilung eingeführt wurden.

Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ausführliche Unterlagen über die Gewährung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Beihilfen geführt werden. Diese Unterlagen, aus denen hervorgehen muss, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt wurden, müssen zehn Jahre aufbewahrt werden und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten Informationen eingeholt haben, die belegen, dass es sich bei den Begünstigten der unter Nummern 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 vorgesehenen Maßnahmen am 1. Juli 2008 nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten gehandelt hat.

Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten zum 31. Oktober 2009 der Kommission einen Bericht über die auf der Grundlage dieser Mitteilung ergriffenen Maßnahmen vorlegen. Insbesondere sollte der Bericht Gründe vorbringen, warum die Kommission die in dieser Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen über den 31. Dezember 2009 hinaus fortsetzen sollte, sowie ausführliche Angaben zu den Umweltvorteilen der subventionierten Kredite enthalten. Diese Angaben müssen die Mitgliedstaaten für jedes weitere Jahr, in dem diese Mitteilung angewendet wird, jeweils bis zum 31. Oktober des entsprechenden Jahres übermitteln.

Die Kommission kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen über die gewährte Beihilfe anfordern, um zu prüfen, ob die Bedingungen in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme erfüllt worden sind.

7.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Die Kommission wendet angesichts des finanziellen und wirtschaftlichen Kontextes, der unmittelbares Handeln erfordert, diese Mitteilung ab dem 17. Dezember 2008, dem Tag ihrer Annahme im Grundsatz, an. Diese Mitteilung geht auf die außergewöhnlichen und vorübergehenden Finanzierungsprobleme, die derzeit im Zusammenhang mit der Bankenkrise bestehen, zurück und gilt bis zum 31. Dezember 2010. Nach Anhörung der Mitgliedstaaten kann die Kommission diese Mitteilung aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen vor diesem Zeitpunkt überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch durch weitere Klarstellungen präzisieren.

Die Kommission wendet die Bestimmungen dieser Mitteilung auf alle angemeldeten Risikokapitalmaßnahmen an, über die sie nach dem 17. Dezember 2008 zu befinden hat, auch wenn die betreffenden Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden.

Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (31) stützt sich die Kommission bei nicht angemeldeten Beihilfen auf:

a)

diese Mitteilung, wenn die Beihilfe nach 17. Dezember 2008 gewährt wurde;

b)

die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien in allen übrigen Fällen.

Die Kommission trägt in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass bei vollständiger Anmeldung rasch über die von dieser Mitteilung erfassten Maßnahmen entschieden wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission von ihren Absichten in Kenntnis setzen und geplante Maßnahmen möglichst rasch und vollständig bei der Kommission anmelden.

Die Kommission weist darauf hin, dass verfahrensrechtliche Verbesserungen nur dann greifen können, wenn klare und vollständige Anmeldungen vorgelegt werden.


(1)  Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat, KOM(2008) 800.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 7. Oktober 2008.

(3)  ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(4)  KOM(2008) 394 endg.

(5)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(6)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(8)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(9)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(10)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(11)  ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10.

(12)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(13)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(14)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(15)  Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen AG/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 167.

(16)  Entscheidung 98/490/EG der Kommission in der Sache C 47/96, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Randnummer 10.1, Entscheidung 2005/345/EG der Kommission in der Sache C 28/02, Bankgesellschaft Berlin (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Erwägungsgründe 153 ff., und Entscheidung 2008/263/EG der Kommission in der Sache C 50/06, BAWAG (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7), Randnummer 166. Vgl. Entscheidung der Kommission in der Sache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1), Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/08, Risikoabschirmung WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3), Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, SachsenLB (noch nicht veröffentlicht).

(17)  Im Sinne dieser Mitteilung bedeutet der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“:

für große Unternehmen ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Abschnitt 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten definiert,

für KMU ein Unternehmen in Schwierigkeiten wie in Artikel 1 Nummer 7 der AGVO definiert.

(18)  Im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

(19)  Im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

(20)  Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dass Mitgliedstaaten KMU, die keine Bonitätsgeschichte und kein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating haben, wie bestimmte Projektgesellschaften oder Start-up-Unternehmen, die in der Mitteilung auf 3,8 % festgesetzte Safe-Harbour-Prämie um 25 % ermäßigen können.

(21)  Wie zum Beispiel der AGVO oder der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, vorausgesetzt, dass die genehmigte Methode ausdrücklich die Art der Garantie und die Art der zugrundeliegenden Transaktion betrifft.

(22)  Siehe Fußnote 17.

(23)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.

(24)  Mitgliedstaten, die diese Fazilität in Anspruch nehmen möchten, müssen die Tagesgeldsätze online veröffentlichen und sie der Kommission zugänglich machen.

(25)  Unter „künftige Produktnormen der Gemeinschaft“ sind verbindliche Gemeinschaftsnormen zu verstehen, mit denen für in der Europäischen Union verkaufte Produkte umweltschutzbezogene Schwellen festgesetzt werden und die zwar angenommen, aber noch nicht in Kraft getreten sind.

(26)  Siehe Definition in Randnummer 70 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

(27)  Im Sinne der Randnummer 69 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013.

(28)  ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4.

(29)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(30)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(31)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


Europäische Zentralbank

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/10


ABKOMMEN

vom 8. Dezember 2008

zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten zur Änderung des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

(2009/C 16/02)

1.

Die Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

1, Kynaz Alexander 1 Sq.,

BG-Sofia-1000

Česká národní banka

Na Příkopě 28

CZ-115 03 Praha 1

Danmarks Nationalbank

Havnegade 5

DK-1093 Copenhagen K

Eesti Pank

Estonia pst. 13

EE-15095 Tallinn

Latvijas Banka

K. Valdemara iela 2a

LV-1050 Riga

Lietuvos bankas

Totoriu g. 4

LT-01121 Vilnius

Magyar Nemzeti Bank

Szabadság tér 8/9

H-1054 Budapest

Narodowy Bank Polski

ulica Świętokrzyska 11/21

PL-00-919 Warsaw

Banca Națională a României

Strada Lipscani nr. 25, sector 3,

RO-030031 Bucharest,

Národná banka Slovenska

Imricha Karvaša 1

SK-813 25 Bratislava

Sveriges Riksbank

Brunkebergstorg 11

S-103 37 Stockholm

Bank of England

Threadneedle Street

London EC2R 8AH

United Kingdom

und

2.

die Europäische Zentralbank (EZB)

(nachfolgend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) —

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.

Der Europäische Rat hat in seiner Entschließung vom 16. Juni 1997 (nachfolgend als „Entschließung“ bezeichnet) die Errichtung eines Wechselkursmechanismus (nachfolgend als „WKM II“ bezeichnet) mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Januar 1999 beschlossen.

2.

Dieser Entschließung zufolge ist der WKM II so konzipiert, dass er den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität hilft, die Konvergenz fördert und somit ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützt.

3.

Als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nimmt die Slowakei seit dem 2. November 2005 am WKM II teil, und die Národná banka Slovenska ist Vertragspartei des Abkommens vom 16. März 2006 zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten über die Funktionsweise eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (1), geändert durch das Abkommen vom 21. Dezember 2006 (2) und das Abkommen vom 14. Dezember 2007 (3) (nachfolgend gemeinsam als „Abkommen der Zentralbanken über den WKM II“ bezeichnet).

4.

Nach Artikel 1 der Entscheidung 2008/608/EG des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (4) wird die für die Slowakei nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 geltende Ausnahmeregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 aufgehoben. Der Euro ist ab dem 1. Januar 2009 die Währung des Slowakei und die Národná banka Slovenska sollte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II sein.

5.

Die derzeitigen Vereinbarungen für Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II ist in dem Abkommen der Zentralbanken über den WKM II enthalten.

6.

Die derzeitigen Vereinbarungen für Interventionen im Rahmen des WKM II erfordern weitere Aktualisierungen und Revisionen, um die Festlegung einer neuen Kriteriums für Geschäftspartner zu berücksichtigen, die berechtigt sind, Interventionen an den Interventionspunkten abzuwickeln, und um ein bestehendes Zulassungskriterium zu überarbeiten.

7.

Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II sollte daher geändert werden, um die Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Slowakei und Änderungen der Zulassungskriterien für die Intervention an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II zu berücksichtigen —

HABEN FOLGENDE VEREINBARUNGEN GETROFFEN:

Artikel 1

Änderung des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II im Hinblick auf die Aufhebung der Ausnahmeregelung für die Slowakei

Die Národná banka Slovenska ist mit Wirkung vom 1. Januar 2009 nicht mehr Vertragspartei des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II.

Artikel 2

Ersetzung der Anhänge I und II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II

2.1.   Anhang I des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Abkommens.

2.2.   Anhang II des Abkommens der Zentralbanken über den WKM II erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Abkommens

Artikel 3

Schlussbestimmungen

3.1   Das Abkommen der Zentralbanken über den WKM II wird durch das vorliegende Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2009 geändert.

3.2   Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgefasst und durch die von den Vertragsparteien gehörig ermächtigten Vertreter ordnungsgemäß unterzeichnet. Die EZB, die die Urschrift verwahrt, leitet jeder dem Euro-Währungsgebiet angehörenden und jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zu. Das Abkommen wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Dezember 2008.

Für die

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

Für die

Česká národní banka

Für die

Danmarks Nationalbank

Für die

Eesti Pank

Für die

Latvijas Banka

Für die

Lietuvos bankas

Für die

Magyar Nemzeti Bank

Für die

Narodowy Bank Polski

Für die

Banca Națională a României

Für die

Národná banka Slovenska

Für die

Sveriges Riksbank

Für die

Bank of England

Für die

Europäische Zentralbank


(1)  ABl. C 73 vom 25.3.2006, S. 21.

(2)  ABl. C 14 vom 20.1.2007, S. 6.

(3)  ABl. C 319 vom 29. 12.2007, S. 7.

(4)  ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24.


ANHANG I

„ANHANG I

VEREINBARUNG ÜBER DIE BEKANNTGABE VON KURSEN FÜR DIE AM WKM II TEILNEHMENDEN WÄHRUNGEN UND ZAHLUNGSVERFAHREN ‚ZAHLUNG NACH ANSCHAFFUNG‘ BEI INTERVENTIONEN AN DEN INTERVENTIONSPUNKTEN

A.   Vereinbarung über die Bekanntgabe von Kursen

Die Bezugswährung für die Bekanntgabe der bilateralen Leitkurse sämtlicher Währungen von am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten ist der Euro. Die Kurse für sämtliche Währungen werden mit sechs signifikanten Stellen bezogen auf 1 Euro angegeben.

Die vorliegende Vereinbarung gilt ferner für die Bekanntgabe der oberen und unteren Interventionspunkte zwischen dem Euro und den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Währungen. Die Festlegung der Interventionspunkte erfolgt durch Addition bzw. Subtraktion der vereinbarten prozentualen Bandbreiten zu den bzw. von den bilateralen Leitkursen. Die auf diese Weise errechneten Kurse werden auf sechs signifikante Stellen gerundet.

B.   Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘

Das Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten sowohl von der EZB als auch den dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen angewandt. Für die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen gilt das Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘, wenn diese als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB nach Maßgabe dieses Anhangs fungieren; es steht den am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen jedoch frei, das gleiche Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘ zur Zahlungsabwicklung bei Interventionen an den Interventionspunkten anzuwenden, die diese NZBen auf eigene Rechnung vorgenommen haben.

i)   Allgemeine Grundsätze

das Zahlungsverfahren ‚Zahlung nach Anschaffung‘ wird bei Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II zwischen dem Euro und den Währungen der am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten angewandt,

um zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt zu sein, müssen die Geschäftspartner ein Konto bei der entsprechenden NZB unterhalten und eine SWIFT-Adresse einrichten. Als zusätzliches Zulassungskriterium sind die Geschäftspartner weiterhin verpflichtet, die betreffende NZB im Voraus ihre Abwicklungsanweisungen in den Währungen des WKM II und alle weiteren Aktualisierungen dieser Anweisungen zur Verfügung stellen. Die berechtigten Geschäftspartner können verpflichtet werden, der EZB oder den NZBen die von der EZB und den NZBen jeweils festgelegten Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen,

Geschäftspartner, die zur Teilnahme an Interventionen an den Interventionspunkten im Rahmen des WKM II berechtigt sind, können diese Interventionen auch direkt mit der EZB abwickeln, wenn sie auch den Status von Geschäftspartnern haben, die zur Durchführung von Devisengeschäften mit der EZB gemäß der Leitlinie EZB/2008/5 vom 20. Juni 2008 über die Verwaltung von Währungsreserven der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken sowie über die Rechtsdokumentation bei Geschäften mit den Währungsreserven der Europäischen Zentralbank (1) berechtigt sind,

die am WKM II teilnehmenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen fungieren als Korrespondenten der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen und der EZB,

erfolgt eine Intervention an den Interventionspunkten, gibt die betreffende NZB oder die EZB die Zahlung für eine bestimmte Transaktion erst frei, nachdem sie vom jeweiligen Korrespondenten die Bestätigung über die Gutschrift des entsprechenden Betrages auf ihrem Konto erhalten hat. Die Geschäftspartner werden zur fristgemäßen Zahlung aufgefordert, damit die NZBen und die EZB ihren diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Die Geschäftspartner werden daher zur Zahlung vor Ablauf einer festgelegten Zahlungsfrist aufgefordert.

ii)   Frist für Zahlungseingänge von Geschäftspartnern

Die Geschäftspartner leisten Interventionszahlungen spätestens bis 13 Uhr MEZ am Wertstellungstag.“


(1)  ABl. L 192 vom 19.7.2008, S. 63.


ANHANG II

„ANHANG II

HÖCHSTGRENZEN FÜR DEN ZUGANG ZU DER IN DEN ARTIKELN 8, 10 UND 11 DES ABKOMMENS DER ZENTRALBANKEN ÜBER DEN WKM II GENANNTEN SEHR KURZFRISTIGEN FINANZIERUNGSFAZILITÄT

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009

(in Mio. EUR)

An diesem Abkommen beteiligte Zentralbanken

Höchstgrenzen (1)

Bulgarische Nationalbank (Българска народна банка)

520

Ceská národní banka

690

Danmarks Nationalbank

700

Eesti Pank

310

Latvijas Banka

340

Lietuvos bankas

380

Magyar Nemzeti Bank

670

Narodowy Bank Polski

1 750

Banca Naţională a României

1 000

Sveriges Riksbank

940

Bank of England

4 700

Europäische Zentralbank

null


Dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen

Höchstgrenzen

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

null

Deutsche Bundesbank

null

Central Bank and Financial Services Authority of Ireland

null

Bank von Griechenland

null

Banco de España

null

Banque de France

null

Banca d'Italia

null

Zentralbank von Zypern

null

Banque centrale du Luxembourg

null

Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

null

De Nederlandsche Bank

null

Oesterreichische Nationalbank

null

Banco de Portugal

null

Banka Slovenije

null

Národná banka Slovenska

null

Suomen Pankki

null“


(1)  Im Falle der Zentralbanken, die nicht am WKM II teilnehmen, sind die angegebenen Höchstgrenzen fiktive Werte.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/16


Euro-Wechselkurs (1)

21. Januar 2009

(2009/C 16/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2910

JPY

Japanischer Yen

116,11

DKK

Dänische Krone

7,4507

GBP

Pfund Sterling

0,93860

SEK

Schwedische Krone

10,7680

CHF

Schweizer Franken

1,4764

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,0555

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

27,584

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

284,58

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7028

PLN

Polnischer Zloty

4,3465

RON

Rumänischer Leu

4,3148

TRY

Türkische Lira

2,1455

AUD

Australischer Dollar

1,9937

CAD

Kanadischer Dollar

1,6345

HKD

Hongkong-Dollar

10,0167

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,4882

SGD

Singapur-Dollar

1,9418

KRW

Südkoreanischer Won

1 775,03

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,2043

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,8276

HRK

Kroatische Kuna

7,4200

IDR

Indonesische Rupiah

14 459,20

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6689

PHP

Philippinischer Peso

61,320

RUB

Russischer Rubel

42,4185

THB

Thailändischer Baht

45,114

BRL

Brasilianischer Real

3,0597

MXN

Mexikanischer Peso

18,0095

INR

Indische Rupie

63,5300


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/17


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 16/04)

Mitgliedstaat

Italien

Flugstrecke

Cuneo Levaldigi — Rome Fiumicino

Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

180 Tage nach Veröffentlichung dieser Mitteilung

Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können

E.N.A.C. (Ente Nazionale per l'Aviazione Civile)

Direzione centrale regolazione economica

Direzione trasporto aereo

Viale del Castro Pretorio n. 118

I-00185 Roma

www.enac-italia.it

e-mail: trasporto.aereonac.rupa.it


22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/18


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 16/05)

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Lorient (Lann Bihoué) — Lyon (Saint-Exupéry)

Laufzeit des Vertrags

1. August 2009-31. Juli 2013

Frist für die Angebotsabgabe

Einreichung von Bewerbungen: 26. März 2009 12.00 Uhr

Einreichung von Geboten (nachfolgendes Verfahren): 4. Mai 2009 12.00 Uhr

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unentgeltlich angefordert werden können

Aéroport de Lorient

M. le Directeur

M. Franck Martin

F-56270 Ploemeur

Tel. (33) 02 97 87 21 61

Fax: (33) 02 97 87 21 88

f.martin@morbihan.cci.fr


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/19


Mitteilung Islands gemäß Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

Bekanntmachung der ersten Lizenzierungsrunde 2009 — Festlandsockel zwischen Island und Jan Mayen „Das Dreki-Gebiet“

(2009/C 16/06)

Die isländische Energiebehörde (NEA) gibt hiermit im Auftrag des Ministeriums für Industrie, Energie und Tourismus eine Aufforderung an Interessenten bekannt, Anträge auf Kohlenwasserstoffnutzungs- und -gewinnungslizenzen für das „Dreki-Gebiet“ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen einzureichen.

Die Lizenzierungsrunde wird von der NEA gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13 vom 13. März 2001 (Staatsanzeiger (Stjórnartíðindi) vom 16. Mai 2001) über die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (das Kohlenwasserstoff-Gesetz) mit späteren Änderungen sowie den Vorschriften (die Kohlenwasserstoffvorschriften) des Ministeriums für Industrie, Energie und Tourismus in Einklang mit dem Kohlenwasserstoff-Gesetz organisiert.

Die nationale Energiebehörde fungiert als zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen. Die Kriterien, Bedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG sind in den genannten Rechtsinstrumenten festgeschrieben.

Neben dem Kohlenwasserstoff-Gesetz und den Kohlenwasserstoffvorschriften gelangen die Vereinbarung vom 22. Oktober 1981 zwischen Norwegen und Island über den Festlandsockel zwischen Island und Jan Mayen, die Vereinbarung zwischen Norwegen und Island über grenzüberschreitende Kohlenwasserstofflagerstätten vom 3. November 2008 und das Protokoll vom gleichen Datum über das Beteiligungsrecht gemäß Artikel 5 und 6 der Vereinbarung von 1981 für die betreffenden Teile des Gebiets zur Anwendung, das für die Lizenzierung angeboten wird.

Anträge auf Explorations- und Gewinnungslizenzen können für die folgenden Blöcke oder Teile von Blöcken im „Dreki-Gebiet“ eingereicht werden.

IS6706/1 (Teil), 4 (Teil), 5 (Teil), 7, 8 (Teil), 10, 11 (Teil), 12 (Teil)

IS6707/1, 2, 3 (Teil), 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12

IS6708/1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12

IS6709/1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12

IS6710/1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12

IS6711/2 (Teil), 3, 5 (Teil), 6, 8 (Teil), 9, 11 (Teil), 12

IS6707/4 (Teil), 7 (Teil), 8 (Teil), 10, 11 (Teil), 12 (Teil)

IS6808/1 (Teil), 2 (Teil), 4, 5 (Teil), 6 (Teil), 7, 8, 9, 10, 11, 12

IS6809/1, 2, 3 (Teil), 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12

IS6810/1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12

IS6811/2 (Teil), 3, 5 (Teil), 6, 8 (Teil), 9, 11 (Teil), 12

IS6909/10 (Teil), 11 (Teil), 12 (Teil)

IS6910/7 (Teil), 8 (Teil), 9 (Teil), 10, 11, 12 (Teil)

IS6911/8 (Teil), 9 (Teil), 11 (Teil), 12

Einzelne Lizenzanträge können sich auf einen oder mehrere der Blöcke oder Teile von Blöcken bis höchstens 800 km2 beziehen. Die Zahl der angebotenen Lizenzen beläuft sich auf höchstens fünf (5). Den Antragstellern wird nahe gelegt, ein zweites Gebiet zu benennen, falls sich ein Gebiet erster Wahl mit anderen Anträgen überschneiden sollte.

Anträge auf Kohlenwasserstoffexplorations- und -gewinnungslizenzen sind bei der NEA einzureichen:

Die nationale Energiebehörde (NEA)

Grensasvegi 9

108 — Reykjavik

Island.

Website: www.nea.is

Tel. (354) 569 60 00

Fax (354) 568 88 96.

Alle Einzelheiten und alle diesbezüglichen Unterlagen, einschließlich der Listen und Karten des im Angebot befindlichen Gebiets und der Leitfäden für Lizenzen, die Bedingungen dieser Lizenzen und wie der Antrag zu stellen ist, sind auf folgender Website abrufbar:

http://www.nea.is/licensinground2009

oder Sie können sich unter der oben genannten Anschrift an die NEA wenden.

Die Vergabe von Explorations- und Gewinnungslizenzen in der ersten Lizenzierungsrunde 2009 für das „Dreki-Gebiet“ wird voraussichtlich vor Ende Oktober 2009 stattfinden.

Die Einreichungsfrist der Lizenzierungsrunde — Festlandsockel zwischen Island und Jan Mayen „das Dreki-Gebiet“ endet am: 15. Mai 2009

Image

Nördliches Dreki-Gebiet auf dem isländischen Festlandsockel zwischen Island und Jan Mayen. Die Grenze des Vereinbarungsgebiets von 1981 (gemäß Absatz 4) zwischen Island und Norwegen ist als gestrichelte grüne Linie dargestellt.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/22


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Menschen“ des 7. EG-Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration

(2009/C 16/07)

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Menschen“ des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert.

Für folgende Einzelaufforderung betreffend den transnationalen Betrieb des EURAXESS-Netzes werden Vorschläge erbeten. Die Frist und das Budget für die Aufforderung sind der Aufforderungsbeschreibung zu entnehmen die auf der CORDIS-Webseite veröffentlicht ist.

Spezifisches Programm „Menschen“:

Kennnummer der Aufforderung

:

FP7-PEOPLE-2009-EURAXESS

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen entspricht dem Arbeitsprogramm, das von der Kommission mit Beschluss K(2008) 4483 vom 22. August 2008 verabschiedet wurde.

Praktische Einzelheiten zur Aufforderung, das Arbeitsprogramm und der Leitfaden für Antragsteller sind über die CORDIS-Webseite abrufbar: http://cordis.europa.eu/fp7/calls/


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5436 — Citi Infrastructure Partners, L.P./Itínere Infraestructuras, S.A.)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 16/08)

1.

Am 14. Januar 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Citi Infrastructure Partners, L.P., das der Citigroup (USA) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über das Unternehmen Itínere Infraestructuras, S.A. (Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Citi Infrastructure Partners, L.P: Beteiligungsgesellschaft im Bereich Infrastruktur,

Itínere Infraestructuras, S.A.: Infrastrukturkonzessionen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5436 — Citi Infrastructure Partners, L.P./Itínere Infraestructuras, S.A. per Fax (Fax-Nr (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

22.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/24


Das gemeinsame Unternehmen SESAR

(2009/C 16/09)

Das gemeinsame Unternehmen SESAR (Verordnungen des Rates (EG) 219/2007 und 1361/2008) hat die letzte Phase des ersten Beitrittsverfahrens für neue Mitglieder eröffnet. Die endgültigen Angebote der 15 auserwählten Mitgliedskandidaten müssen bis zum 16. Februar 2009 eingereicht werden. Nähere Informationen über das gemeinsame Unternehmen SESAR, seine Aktivitäten und mögliche Mitwirkungsformen sind auf der Webseite www.sesarju.eu zu finden.