ISSN 1725-2407 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
II Mitteilungen |
|
|
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Kommission |
|
2009/C 010/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4920 — Haniel/Schmidt-Ruthenbeck/Metro) ( 1 ) |
|
2009/C 010/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5295 — Teva/Barr) ( 1 ) |
|
2009/C 010/03 |
Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen ( 1 ) |
|
|
III Vorbereitende Rechtsakte |
|
|
KOMMISSION |
|
2009/C 010/04 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge |
|
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Kommission |
|
2009/C 010/05 |
||
2009/C 010/06 |
||
2009/C 010/07 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge |
|
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2009/C 010/08 |
||
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Kommission |
|
2009/C 010/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5418 — Blackfriars/Vink Holding) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
2009/C 010/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5423 — Costa/MSC/MPCT) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
||
2009/C 010/11 |
||
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4920 — Haniel/Schmidt-Ruthenbeck/Metro)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/C 10/01)
Am 9. Oktober 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M4920. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5295 — Teva/Barr)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/C 10/02)
Am 19. Dezember 2008 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden zwei EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website Wettbewerb, Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig gesucht werden, |
— |
Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu) unter der Dokumentennummer 32008M5295. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/2 |
Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten (1) in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/C 10/03)
1. EINLEITUNG
(1) |
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2008 die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (2) (nachstehend „Bankenmitteilung“ genannt) anerkannt, dass Rekapitalisierungsregelungen zu den wichtigsten Maßnahmen gehören, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Stabilität und des ordnungsgemäßen Funktionierens der Finanzmärkte ergreifen können. |
(2) |
In diesem Sinne zogen auch der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ in seiner Tagung vom 7. Oktober 2008 und die Euro-Gruppe bei ihrem Treffen vom 12. Oktober 2008 folgende Schlussfolgerungen zur Rekapitalisierung: „Die Regierungen verpflichten sich, Kapital bei Bedarf in ausreichender Menge bereitzustellen, wobei sie gleichzeitig daran festhalten, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln die Aufnahme von Privatkapital zu fördern. Die betroffenen Finanzinstitute müssen verpflichtet werden, im Gegenzug Beschränkungen zuzulassen, damit insbesondere mögliche nachteilige Auswirkungen auf diejenigen Finanzinstitute vermieden werden, die nicht durch diese Maßnahmen begünstigt werden“ und „die rechtmäßigen Interessen der Wettbewerber müssen geschützt werden, insbesondere durch die Vorschriften über staatliche Beihilfen“. |
(3) |
Bislang hat die Kommission im Einklang mit den in der Bankenmitteilung festgelegten Grundsätzen in drei Mitgliedstaaten Rekapitalisierungsregelungen genehmigt und darüber hinaus mehreren Rekapitalisierungsmaßnahmen für einzelne Banken zugestimmt (3). Die Rekapitalisierung — insbesondere durch den Erwerb von Stamm- und Vorzugsaktien — wurde u. a. unter der Auflage gestattet, dass eine marktorientierte Vergütung gezahlt wird, angemessene Verhaltensmaßregeln eingehalten werden und eine regelmäßige Überprüfung erfolgt. Da jedoch die derzeit geplanten Rekapitalisierungsregelungen im Hinblick auf Art, Umfang und Auflagen sehr unterschiedlich sind, wollten sowohl die Mitgliedstaaten als auch potenzielle Empfängerbanken mehr Klarheit darüber erlangen, inwieweit bestimmte Formen der Rekapitalisierung mit den Beihilfevorschriften vereinbar sind. So geht es z. B. einigen Mitgliedstaaten bei der Rekapitalisierung nicht vorrangig darum, Banken zu retten, sondern die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sicherzustellen. Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ erkannte am 2. Dezember 2008 an, dass eine genauere Orientierungshilfe für präventive Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Kreditvergabe erforderlich ist, und forderte die Kommission auf, so schnell wie möglich einen entsprechenden Leitfaden anzunehmen. Mit dieser Mitteilung werden die gewünschte Orientierungshilfe für neue Rekapitalisierungsregelungen und die Möglichkeit zur Anpassung bestehender Rekapitalisierungsregelungen gegeben. |
Gemeinsame Ziele: Wiederherstellung der Finanzstabilität, Sicherstellung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft und Angehen der Problematik des systemischen Insolvenzrisikos
(4) |
Angesichts der derzeitigen Lage auf den Finanzmärkten kann die Rekapitalisierung von Banken mehreren Zielen dienen. Erstens tragen Rekapitalisierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der Finanzstabilität sowie des erforderlichen Vertrauens zur Wiederbelebung der Kreditvergabe zwischen den Banken bei. Zudem schafft zusätzliches Kapital in Zeiten der Rezession einen Puffer, um Verluste auffangen zu können, und verringert das Insolvenzrisiko bei den Banken. Unter den derzeitigen Bedingungen, die sich insbesondere aus der Insolvenz von Lehman Brothers ergeben haben, benötigen grundsätzlich gesunde Banken möglicherweise deshalb Kapitalzuführungen, weil gemeinhin davon ausgegangen wird, dass aufgrund der Unterbewertung von Risiken in der Vergangenheit und der gestiegenen Finanzierungskosten höhere Eigenkapitalquoten erforderlich sind. |
(5) |
Zweitens können Rekapitalisierungsmaßnahmen dazu beitragen, die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sicherzustellen. Denn grundsätzlich gesunde Banken ziehen es unter Umständen vor, ihre Ausleihungen im Interesse der Risikominimierung und höherer Eigenkapitalquoten einzuschränken. Durch staatliche Kapitalzuführungen kann eine Kreditklemme vermieden und darauf hingewirkt werden, dass die Probleme der Finanzmärkte nicht in vollem Umfang auf den Rest der Wirtschaft durchschlagen. |
(6) |
Drittens können staatliche Rekapitalisierungsmaßnahmen auch eine angemessene Antwort auf Probleme von Banken sein, die aufgrund ihres Geschäftsmodells oder ihrer Investitionsstrategie von Insolvenz bedroht sind. Eine staatliche Kapitalzuführung als Rettungsmaßnahme für eine einzelne Bank kann ferner dazu beitragen, kurzfristige systemische Auswirkungen einer möglichen Insolvenz dieser Bank zu vermeiden. Auf längere Sicht kann eine Rekapitalisierung Bemühungen unterstützen, die langfristige Rentabilität der betreffenden Bank wiederherzustellen oder ihre kontrollierte Liquidation zu gewährleisten. |
Mögliche Wettbewerbsprobleme
(7) |
Unter Berücksichtigung dieser gemeinsamen Ziele muss bei der Bewertung von Rekapitalisierungsregelungen bzw. -maßnahmen möglichen Wettbewerbsverzerrungen auf drei unterschiedlichen Ebenen Rechnung getragen werden. |
(8) |
Erstens soll den Banken in einem bestimmten Mitgliedstaat durch die staatliche Rekapitalisierung kein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber Banken in anderen Mitgliedstaaten verschafft werden. Wird einer Bank Kapital zu deutlich niedrigeren Vergütungssätzen zur Verfügung gestellt als Wettbewerbern in anderen Mitgliedstaaten, ohne dass diese Sätze aufgrund der Risikolage gerechtfertigt sind, so kann dies im europäischen Binnenmarkt erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition einer Bank haben. Überhöhte Beihilfen in einem Mitgliedstaat könnten auch zu einem Subventionswettlauf zwischen Mitgliedstaaten führen und die Volkswirtschaften derjenigen Mitgliedstaaten in Schwierigkeiten bringen, die auf Rekapitalisierungsregelungen verzichtet haben. Ein kohärentes und abgestimmtes Vorgehen bei der Festlegung der Vergütung und der übrigen Rekapitalisierungsvoraussetzungen ist unverzichtbar, um gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten. Einseitige, nichtkoordinierte Maßnahmen in diesem Bereich könnten auch die Bemühungen um die Wiederherstellung der Finanzstabilität untergraben („Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten“). |
(9) |
Zweitens verschaffen Rekapitalisierungsregelungen, die von allen Banken eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden können, ohne dass anhand des Risikoprofils in ausreichendem Maße zwischen den einzelnen Banken differenziert wird, notleidenden oder schlechter aufgestellten Banken unter Umständen einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber grundsätzlich gesunden und besser aufgestellten Banken. Dies würde den Wettbewerb auf dem Markt verzerren, Anreize verfälschen, das moralische Risiko erhöhen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken insgesamt schwächen („Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Banken“). |
(10) |
Drittens soll eine staatliche Rekapitalisierung und insbesondere die dafür zu zahlende Vergütung nicht dazu führen, dass die Wettbewerbsposition von Banken deutlich geschwächt wird, die keine staatlichen Mittel in Anspruch nehmen, sondern zusätzliches Kapital auf dem Markt aufnehmen. Eine staatliche Regelung, durch die marktbasierte Geschäfte verdrängt werden, steht der Normalisierung des Marktgeschehens entgegen („Gewährleistung der Normalisierung des Marktgeschehens“). |
(11) |
Alle geplanten Rekapitalisierungen wirken sich auf jeder dieser drei Ebenen kumulativ auf den Wettbewerb aus. Es gilt also, einen Ausgleich zwischen solchen Wettbewerbsproblemen und den verfolgten Zielen, nämlich Wiederherstellung der Finanzstabilität, Sicherstellung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft und Angehen der Problematik des Insolvenzrisikos, zu schaffen. Einerseits muss der Kapitalzugang für die Banken so günstig sein, dass die Rekapitalisierung so effektiv wie möglich greift. Andererseits sollten die Voraussetzungen, an die eine Rekapitalisierungsmaßnahme geknüpft wird, gerechte Wettbewerbsbedingungen und längerfristig die Normalisierung des Marktgeschehens gewährleisten. Staatliche Eingriffe sollten daher verhältnismäßig, befristet und so ausgelegt sein, dass für die Banken der Anreiz besteht, die staatlichen Mittel zurückzuzahlen, sobald die Marktlage dies ermöglicht. Dadurch soll darauf hingewirkt werden, dass ein wettbewerbsfähiger und effizienter europäischer Bankensektor aus der Krise hervorgeht. Ungerechtfertigte Unterschiede beim Umfang der Kapitalisierung und eine Zweckentfremdung des zugeführten Kapitals lassen sich am besten durch eine marktorientierte Vergütung für Kapitalzuführungen verhindern. In jedem Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jede Rekapitalisierung einer Bank am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet ist. |
(12) |
Die Notwendigkeit, ein Gleichgewicht zwischen Finanzstabilität einerseits und Wettbewerbsbelangen andererseits zu finden, macht deutlich, wie wichtig es ist, zwischen grundsätzlich gesunden, gut aufgestellten Banken und notleidenden, schlechter aufgestellten Banken zu unterscheiden. |
(13) |
Die Kommission wird daher bei der Bewertung von Rekapitalisierungsmaßnahmen in Form von Regelungen oder von Hilfen für einzelne Banken insbesondere das Risikoprofil der betreffenden Banken berücksichtigen (4). Grundsätzlich sollten Banken mit einem höheren Risiko auch eine höhere Vergütung zahlen. Bei der Ausgestaltung von Rekapitalisierungsregelungen, die sich an unterschiedliche Banken richten, sollten die Mitgliedstaaten den Zugangskriterien und den unterschiedlichen Risikoprofilen besondere Aufmerksamkeit widmen und entsprechend zwischen den Banken differenzieren (siehe Anhang 1). Dabei ist der Situation von Banken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände in Schwierigkeiten befinden, vor der Krise dagegen als grundsätzlich gesund eingestuft worden wären. |
(14) |
Neben Indikatoren wie der — von den einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden bescheinigten — Einhaltung der Solvabilitätsanforderungen und voraussichtlichen angemessenen Eigenkapitalausstattung dürften sich beispielsweise auch die CDS-Spreads und Ratings aus der Zeit vor der Krise als Grundlage für die Staffelung der Vergütungssätze eignen. Die geltenden Spreads können auch inhärenten Risiken Rechnung tragen, die die Wettbewerbsposition einiger Banken nach Überwindung der allgemeinen Krise schwächen werden. Die Spreads aus der Zeit vor der Krise und die geltenden Spreads dürften in jedem Fall Belastungen widerspiegeln, die auf toxische Aktiva und/oder Schwächen des Geschäftsmodells der Bank infolge einer übermäßigen Abhängigkeit von kurzfristigen Finanzierungen oder eines ungewöhnlich hohen Verschuldungsgrads (Leverage) zurückzuführen sind. |
(15) |
In begründeten Fällen mag es notwendig sein, kurzfristig niedrigere Vergütungssätze für notleidende Banken zu akzeptieren. Dies muss in der Annahme und unter der Bedingung geschehen, dass sich die Kosten der staatlichen Unterstützung längerfristig in der Umstrukturierung widerspiegeln, die erforderlich ist, um die Rentabilität wiederherzustellen und den Wettbewerbsauswirkungen der Unterstützung durch Ausgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen. Finanziell gesunden Banken können bei einer Rekapitalisierung relativ niedrige Einstiegssätze und längerfristig dementsprechend deutlich geringere Auflagen für die staatliche Unterstützung zugestanden werden, sofern sie für die Rückzahlung oder Umwandlung der Kapitalspritzen Bedingungen akzeptieren, die gewährleisten, dass das staatliche Eingreifen befristet bleibt und auf die Wiederherstellung der Finanzstabilität/des Kreditflusses an die Wirtschaft abzielt und dass die Mittel nicht für strategische Zwecke von mehr allgemeiner Art missbraucht werden. |
Empfehlungen des Rates der Europäischen Zentralbank (EZB)
(16) |
In den Empfehlungen des EZB-Rates vom 20. November 2008 hat die Europäische Zentralbank („EZB“) eine Methode zur Festsetzung von Richtwerten für die Vergütung staatlicher Rekapitalisierungsmaßnahmen für grundsätzlich gesunde Banken im Euroraum vorgeschlagen. Die in der vorliegenden Einleitung dargelegten Grundsätze entsprechen in vollem Umfang den Leitgedanken dieser Empfehlungen. Im Einklang mit ihren Aufgaben und Zuständigkeiten legt die EZB besonderes Gewicht auf die Wirksamkeit von Rekapitalisierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Stärkung der Finanzstabilität und die Förderung des ungehinderten Kreditflusses an die Realwirtschaft. Zugleich unterstreicht sie, dass eine marktorientierte, am Risiko der jeweils begünstigten Bank ausgerichtete Vergütung erforderlich ist und dass gleiche Wettbewerbsbedingungen für konkurrierende Banken erhalten bleiben müssen. |
(17) |
Die Kommission begrüßt die EZB-Empfehlungen, in denen für Banken, die trotz Unterschieden in ihrem Risikoprofil grundsätzlich gesund sind, ein Vergütungs-schema für Kapitalzuführungen vorgeschlagen wird, das sich auf einen Renditekorridor stützt. In der vorliegenden Mitteilung werden zusätzlich Erläuterungen zu Konditionen gegeben, die nicht die Vergütung betreffen, wie auch zu den Voraussetzungen, unter denen Banken, die nicht grundsätzlich gesund sind, staatliches Kapital erhalten können. |
(18) |
Die Kommission erkennt an, dass die derzeitigen außergewöhnlichen Vergütungssätze auf dem Markt keine realistischen Richtwerte für die Ermittlung eines angemessenen Vergütungsniveaus sind, doch sollten die Mitgliedstaaten nach Auffassung der Kommission bei ihren Rekapitalisierungsmaßnahmen auch der Unterbewertung von Risiken in der Zeit vor der Krise Rechnung tragen. Andernfalls könnten die staatlichen Vergütungssätze zu ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteilen für die begünstigten Banken und letztlich zur Verdrängung privater Rekapitalisierungsmaßnahmen führen. |
2. GRUNDSÄTZE FÜR VERSCHIEDENE FORMEN DER REKAPITALISIERUNG
(19) |
Wettbewerbsverzerrungen lassen sich am besten durch eine eng an die Marktsätze angelehnte Vergütung begrenzen (5). Rekapitalisierungsmaßnahmen sollten daher so ausgestaltet werden, dass die Marktsituation jeder Bank samt ihrem gegenwärtigen Risikoprofil und ihrer derzeitigen Solvabilität berücksichtigt wird und gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten werden, indem gemessen an derzeitigen Marktalternativen keine überhöhten Beihilfen gewährt werden. Ferner sollte für die Bank aufgrund der Vergütungsbedingungen der Anreiz bestehen, die staatlichen Mittel zurückzuzahlen, sobald die Krise überwunden ist. |
(20) |
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind zur Bewertung der allgemeinen Ausgestaltung von Rekapitalisierungsmaßnahmen folgende Elemente heranzuziehen: Ziel der Rekapitalisierung; Solidität der begünstigten Bank; Vergütung; Ausstiegsanreize, durch die insbesondere sichergestellt werden soll, dass staatliches Kapital durch Kapital privater Investoren ersetzt wird (6) und dass die staatliche Einflussnahme auf die Kapitalausstattung der Banken befristet ist; Vorkehrungen zur Vermeidung von Beihilfemissbrauch und Wettbewerbsverzerrungen; Überprüfung der Wirkung der Rekapitalisierungsregelung und der Lage der begünstigten Banken im Rahmen von regelmäßigen Berichten und ggf. Umstrukturierungsplänen. |
2.1. Rekapitalisierung zu aktuellen Marktsätzen
(21) |
Bei Kapitalzuführungen des Staates mit einer signifikanten Beteiligung privater Investoren (30 % oder mehr) zu gleichen Bedingungen akzeptiert die Kommission die in diesem Rahmen vereinbarte Vergütung (7). Da ein solches Geschäft, sofern es nicht so ausgestaltet ist, dass die Anreize für private Investoren wesentlich geändert werden, weniger wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwirft, erscheint es grundsätzlich nicht erforderlich, ex ante wettbewerbsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen zu treffen oder Ausstiegsanreize zu schaffen. |
2.2. Befristete Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken zur Förderung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft
(22) |
Bei der Bewertung von Maßnahmen zugunsten von Banken dieser Kategorie wird die Kommission besonderes Gewicht auf die Unterscheidung zwischen grundsätzlich gesunden Banken und den übrigen Banken legen (siehe Randnummern 12 bis 15). |
(23) |
Insgesamt müssen in der Vergütung folgende Elemente angemessen berücksichtigt werden:
|
(24) |
Die Vergütungssätze für staatliche Rekapitalisierungen können nicht so hoch ausfallen wie die derzeitigen Marktsätze (rund 15 %) (9), weil diese nicht zwangsläufig normale Marktbedingungen widerspiegeln (10). Daher ist die Kommission bereit, für Rekapitalisierungen grundsätzlich gesunder Banken Vergütungssätze zu akzeptieren, der niedriger sind als die derzeitigen Marktsätze. Auf diese Weise will sie die Inanspruchnahme der entsprechenden Rekapitalisierungsinstrumente durch die Banken fördern und so zur Wiederherstellung der Finanzstabilität beitragen und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sicherstellen. |
(25) |
Gleichzeitig sollte bei Rekapitalisierungen die erwartete Gesamtrendite für den Staat nicht zu stark von den derzeitigen Marktsätzen abweichen, weil i) Risiken nicht wie in der Zeit vor der Krise unterbewertet werden sollten, ii) die Vergütung die bestehende Ungewissheit darüber widerspiegeln muss, wann und auf welchem Niveau ein neues Preisgleichgewicht gefunden wird, iii) Ausstiegsanreize bestehen müssen und iv) das Risiko einer Verzerrung des Wettbewerbs zwischen Mitgliedstaaten sowie im Hinblick auf Banken, die derzeit ohne staatliche Beihilfen Kapital am Markt aufnehmen, auf ein Minimum beschränkt werden muss. Dass der Vergütungssatz nicht zu stark von den derzeitigen Marktsätzen abweicht, ist entscheidend, damit private Investoren nicht verdrängt werden und die Normalisierung des Marktgeschehens gefördert wird. |
Einstiegsvergütung für Rekapitalisierungen
(26) |
Nach Auffassung der Kommission liefern die Empfehlungen des Eurosystems vom 20. November 2008 eine angemessene Methode zur Ermittlung des Vergütungsniveaus für Rekapitalisierungen. Eine nach dieser Methode berechnete Vergütung stellt aus Sicht des Eurosystems eine angemessene Grundlage (Einstiegsniveau) für die erforderliche Nominalrendite bei der Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken dar. Diese Vergütung kann nach oben angepasst werden, um einen Anreiz für die Rückzahlung des staatlichen Kapitals zu bieten (11). Solche Anpassungen tragen nach Auffassung der Kommission auch zur Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs bei. |
(27) |
In den Empfehlungen des Eurosystems wird davon ausgegangen, dass die Rendite, die der Staat bei der Rekapitalisierung grundsätzlich gesunder Banken — durch Erwerb von Vorzugsaktien und anderen hybriden Instrumenten — erzielen muss, auf der Grundlage eines „Vergütungskorridors“ ermittelt werden kann, der folgendermaßen abgesteckt wird: i) zum einen anhand der erforderlichen Rendite bei nachrangigen Verbindlichkeiten, die einen unteren Grenzwert bildet, und ii) zum anderen anhand der erforderlichen Rendite bei Stammaktien, die einen oberen Grenzwert bildet. Bei dieser Methode wird anhand verschiedener Elemente ein Vergütungskorridor berechnet, der auch der besonderen Lage der einzelnen Banken (oder einer Gruppe ähnlicher Banken) und der Mitgliedstaaten Rechnung tragen sollte. Bei Anwendung dieser Methode unter Heranziehung von Durchschnittswerten (Mittel- bzw. Medianwerte) der relevanten Parameter (Erträge von Staatsanleihen, CDS-Spreads, Eigenkapitalrisikoprämien) ergibt sich ein Korridor mit einer erforderlichen Durchschnittsrendite von 7 % bei Vorzugsaktien, die nachrangigen Verbindlichkeiten ähnlich sind, und eine erforderliche Durchschnittsrendite von 9,3 % bei Stammaktien in Bezug auf Banken des Euroraums. Dieser durchschnittliche Vergütungskorridor als solcher hat Richtwertcharakter. |
(28) |
Die Kommission akzeptiert für grundsätzlich gesunde Banken eine nach der vorgenannten Methode ermittelte Mindestvergütung (12). Diese Vergütung wird für die einzelnen Banken nach den folgenden Parametern angepasst:
|
(29) |
Die Mitgliedstaaten können in ihre Vergütungsregelungen zusätzlich Staffelungs- oder Rückzahlungsklauseln aufnehmen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass durch solche Klauseln zwar die frühzeitige Beendigung staatlicher Rekapitalisierungsmaßnahmen gefördert wird, nicht aber die Kapitalkosten übermäßig erhöht werden. |
(30) |
Die Kommission wird auch andere Berechnungsmethoden akzeptieren, sofern sich danach höhere Vergütungen ergeben als nach der oben beschriebenen Methode. |
Anreize für die Rückzahlung des staatlichen Kapitals
(31) |
Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen müssen geeignete Anreize für die Banken bestehen, das staatliche Kapital zurückzuzahlen, wenn der Markt dies erlaubt (14). Am einfachsten können die Mitgliedstaaten Banken durch entsprechend hohe Vergütungen für staatliche Rekapitalisierungsmaßnahmen dazu anhalten, nach alternativen Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten zu suchen. Damit für die Banken ein Ausstiegsanreiz besteht, hält es die Kommission daher für nützlich, dass die ermittelte Einstiegsvergütung generell um einen Aufschlag erhöht wird (15). Verstärkt wird dieser Anreiz, wenn die Vergütungsstruktur zeitlich gestaffelte Erhöhungen oder sonstige Staffelungsklauseln vorsieht. |
(32) |
Sollte ein Mitgliedstaat es vorziehen, den nominalen Vergütungssatz nicht zu erhöhen, so kann er erwägen, die Gesamtvergütung durch Call-Optionen oder andere Rückzahlungsklauseln zu erhöhen oder andere Mechanismen zu nutzen, um die Aufnahme privaten Kapitals zu fördern. Dazu kann er beispielsweise die Ausschüttung von Dividenden an eine mit der Zeit steigende Pflichtvergütung zugunsten des Staates knüpfen. |
(33) |
Die Mitgliedstaaten können auch auf eine restriktive Dividendenpolitik zurückgreifen, um zu gewährleisten, dass die staatliche Unterstützung befristet bleibt. Eine restriktive Dividendenpolitik steht mit dem Ziel im Einklang, die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sicherzustellen und die Kapitalbasis der begünstigten Banken zu stärken. Gleichzeitig ist es wichtig, die Ausschüttung von Dividenden zu ermöglichen, wenn dadurch ein Anreiz geschaffen wird, grundsätzlich gesunde Banken mit neuem privatem Kapital zu versorgen (16). |
(34) |
Die Kommission wird geplante Ausstiegsmechanismen einzeln prüfen. Je umfangreicher die Rekapitalisierung und je höher das Risikoprofil der begünstigten Bank sind, desto wichtiger ist im Allgemeinen die Festlegung eines klaren Ausstiegsmechanismus. Durch die Kombination von Höhe und Art der Vergütung sowie ggf. einer angemessen restriktiven Dividendenpolitik muss insgesamt ein ausreichender Ausstiegsanreiz für die begünstigten Banken geschaffen werden. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass Dividendenausschüttungen nicht beschränkt werden müssen, wenn die Vergütung am Risikoprofil der betreffenden Bank ausgerichtet ist, Staffelungsklauseln oder vergleichbare Bestimmungen ausreichende Ausstiegsanreize schaffen und der Umfang der Rekapitalisierung begrenzt ist. |
Verhinderung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen
(35) |
Unter Randnummer 35 der Bankenmitteilung wird darauf hingewiesen, dass Schutzmechanismen gegen Missbrauch und unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschungen vorgesehen werden müssen. Gemäß Randnummer 38 der Bankenmitteilung dürfen Kapitalzuführungen nicht über das erforderliche Minimum hinausgehen und dem Begünstigten nicht die Möglichkeit bieten, aggressive Geschäftsstrategien zu verfolgen, die den Zielen der Rekapitalisierung entgegenstehen (17). |
(36) |
Allgemein gilt: Je höher die Vergütung, desto geringer ist der Bedarf an Sicherheitsvorkehrungen, denn bei einem hohen Vergütungsniveau kommt es zu weniger Wettbewerbsverzerrungen. Banken, die staatliche Rekapitalisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, dürfen damit auch nicht für kommerzielle Zwecke werben. |
(37) |
Sicherheitsvorkehrungen können notwendig sein, um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen zur Finanzierung einer aggressiven Geschäftsexpansion missbraucht werden. Grundsätzlich können Fusionen und Übernahmen einen wichtigen Beitrag zur Konsolidierung des Bankensektors im Hinblick auf die Stabilisierung der Finanzmärkte und die Sicherstellung eines geregelten Kreditflusses an die Realwirtschaft leisten. Damit staatlich unterstützte Banken gegenüber Wettbewerbern, die keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen, nicht bevorzugt werden, sollten Fusionen und Übernahmen im Allgemeinen auf der Grundlage von Ausschreibungen erfolgen. |
(38) |
Der Umfang von Verhaltensmaßregeln wird auf der Grundlage einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgelegt, bei der alle relevanten Faktoren und insbesondere das Risikoprofil der begünstigten Bank berücksichtigt werden. Bei Banken mit einem sehr niedrigen Risikoprofil sind unter Umständen nur ganz wenige Verhaltensmaßregeln zu treffen, doch mit steigendem Risiko werden solche Maßregeln in zunehmendem Maße notwendig. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist ferner dem relativen Umfang der staatlichen Kapitalzuführung und der erreichten Kapitalausstattung Rechnung zu tragen. |
(39) |
Wenn Mitgliedstaaten Rekapitalisierungen mit dem Ziel vornehmen, die Geldversorgung der Realwirtschaft sicherzustellen, müssen sie dafür sorgen, dass diese Beihilfen tatsächlich sachgerecht eingesetzt werden. Zu diesem Zweck sollten sie im Einklang mit den einzelstaatlichen Vorschriften die Rekapitalisierung an wirksame und durchsetzbare Sicherheitsvorkehrungen knüpfen, die gewährleisten, dass das zugeführte Kapital tatsächlich zur Kreditvergabe an die Realwirtschaft genutzt wird. |
Überprüfung
(40) |
Wie in der Bankenmitteilung dargelegt (18), müssen Rekapitalisierungen regelmäßig überprüft werden. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission sechs Monate nach einer Rekapitalisierung einen Bericht über die ergriffenen Maßnahmen vorlegen. In dem Bericht müssen vollständige Angaben zu folgenden Punkten gemacht werden:
|
(41) |
Im Rahmen der Überprüfung wird die Kommission unter anderem bewerten, ob weiterhin Verhaltensmaßregeln erforderlich sind. Je nach Entwicklung der Marktlage kann sie die Betroffenen auch zu einer Überprüfung der Vorkehrungen auffordern, durch die sichergestellt werden soll, dass Höhe und Laufzeit der Hilfen auf das zur Überwindung der derzeitigen Krise notwendige Minimum beschränkt sind. |
(42) |
Die Kommission erinnert daran, dass für Banken, die ursprünglich als grundsätzlich gesund eingestuft wurden und nach der Rekapitalisierung in Schwierigkeiten geraten, ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden muss. |
2.3. Rekapitalisierungen zur Rettung sonstiger Banken
(43) |
Für die Rekapitalisierung von Banken, die nicht grundsätzlich gesund sind, sollten striktere Auflagen gelten. |
(44) |
Wie oben dargelegt, sollte die Vergütung grundsätzlich das Risikoprofil der begünstigten Bank widerspiegeln und höher sein als im Falle grundsätzlich gesunder Banken (20). Den Aufsichtsbehörden bleibt es dabei unbenommen, im Falle von Umstrukturierungen gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Sollte die Vergütung nicht auf einem am Risikoprofil der Bank ausgerichteten Niveau festgesetzt werden können, hätte sie sich dennoch eng an die Vergütung anzulehnen, die unter normalen Marktbedingungen für eine ähnliche Bank gefordert wird. Ungeachtet der Notwendigkeit, die finanzielle Stabilität zu gewährleisten, können staatliche Kapitalzuführungen für solche Banken nur genehmigt werden, wenn es zu einer Liquidation der Bank kommt oder wenn weitreichende Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden, die gegebenenfalls auch Management und Corporate Governance betreffen können. Für diese Banken muss somit sechs Monate nach der Rekapitalisierung entweder ein Liquidations- oder ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden. Wie in der Bankenmitteilung dargelegt, werden solche Pläne auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bewertet und müssen Ausgleichsmaßnahmen vorsehen. |
(45) |
Bis zur Rückzahlung der staatlichen Mittel sollten für notleidende Banken in der Rettungs- bzw. Umstrukturierungsphase grundsätzlich folgende Verhaltensmaßregeln vorgesehen werden: restriktive Dividendenpolitik (einschließlich eines Dividendenverbots zumindest in der Umstrukturierungsphase), Einschränkung von Bonuszahlungen und der Vergütung von Führungskräften, Erreichung und Aufrechterhaltung eines höheren Solvabilitäts-Koeffizienten im Einklang mit dem Ziel der Wiederherstellung finanzieller Stabilität und Zeitplan für die Rückzahlung des staatlichen Kapitals. |
2.4. Abschließende Erwägungen
(46) |
Die Kommission trägt auch der Möglichkeit Rechnung, dass Rekapitalisierungsmaßnahmen in einem bestimmten Mitgliedstaat allen oder einem Gutteil der Banken — auch auf weniger stark differenzierter Grundlage — offenstehen, wobei langfristig eine angemessene Gesamtrendite angestrebt wird. Einige Mitgliedstaaten greifen möglicherweise aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung lieber auf weniger ausgefeilte Methoden zurück. Unbeschadet der Tatsache, dass die Mitgliedstaaten die Vergütung anhand der vorgenannten Methode festsetzen können, akzeptiert die Kommission auch Methoden, bei denen die erwartete annualisierte Gesamtrendite für alle Banken, die die jeweilige Regelung in Anspruch nehmen, ausreichend hoch ist, um der Vielfalt der Banken Rechnung zu tragen und Ausstiegsanreize zu bieten. Dieses Renditeniveau sollte normalerweise höher sein als der unter Randnummer 27 genannte obere Grenzwert für Tier-1-Kapitalinstrumente (21). Dazu können eine niedrigere Einstiegsvergütung und eine angemessene Staffelung sowie weitere differenzierende Elemente und Sicherheitsvorkehrungen (siehe oben) vorgesehen werden (22). |
(1) Der Einfachheit halber werden Finanzinstitute in dieser Mitteilung als „Banken“ bezeichnet.
(2) ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.
(3) Siehe Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2008 in der Sache N 507/08 Finanzielle Unterstützung der Bankenindustrie im Vereinigten Königreich (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 4), Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Sache N 512/08 Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 2) und Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Sache N 560/08 Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland, Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Sache N 528/08 (Niederlande) Beihilfen für die ING Groep N.V. und Entscheidung der Kommission vom 25. November 2008 in der Sache NN 68/08 über die Unterstützung der JSC Parex Banka durch den lettischen Staat.
(4) Näheres siehe Anhang 1.
(5) Siehe Randnummer 39 der Bankenmitteilung.
(6) In dieser Mitteilung sind unter Ausstiegsanreizen oder Anreizen zur Rückzahlung des staatlichen Kapitals Maßnahmen zu verstehen, durch die darauf hingewirkt werden soll, dass das staatliche Kapital im Rahmen der Normalisierung des Marktgeschehens im erforderlichen und angemessenen Maße durch privates Kapital ersetzt wird.
(7) Siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Sache N 512/08 Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland, Randnummer 54.
(8) Durch eine Reihe von Faktoren erhöht oder verringert sich beispielsweise der Wert von Vorzugsaktien; dies hängt von den Rechten ab, mit denen die Vorzugsaktien im Einzelfall verbunden sind: z. B. Möglichkeit der Umwandlung in Stammaktien oder andere Instrumente, kumulative oder nichtkumulative Dividenden, feste oder variable Dividenden, Vorrechte gegenüber Stammaktien im Falle einer Unternehmensliquidation, Gewinnbeteiligung über die für Stammaktien gezahlten Dividenden hinaus, Put-Option, Rückkaufsklausel, Stimmrechte. Die Kommission wird unter den verschiedenen regulatorischen Kategorien die allgemeine Klassifizierung von Kapitalinstrumenten als Richtwert heranziehen (z. B. Core/Non-Core, Tier 1/Tier 2).
(9) Zum Beispiel JP Morgan, Europe Credit Research, 27. Oktober 2008; Daten von Merrill Lynch über auf Euro lautende Tier-1-Schuldtitel von Investment-Grade-Banken, die öffentlich auf dem Eurobond-Markt oder dem nationalen Markt von EU-Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ausgegeben werden. Von ECOWIN bereitgestellte Daten (ml: et10yld).
(10) Das aktuelle Vergütungsniveau spiegelt unter Umständen die derzeit relativ starke Nachfrage nach Tier-1-Kapital (die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Banken von ihrem bisherigen Geschäftsmodell abwenden, für das nach jetziger Einschätzung Unterkapitalisierung kennzeichnend war) in Verbindung mit einem relativ geringen Angebot und hoher Marktvolatilität wider.
(11) Siehe Randnummern 5 bis 7 der Empfehlungen des EZB-Rates vom 20. November 2008 über die Vergütung für Rekapitalisierungen.
(12) Unter Umständen muss der besonderen Lage von Mitgliedstaaten außerhalb des Eurosystems Rechnung getragen werden.
(13) Wie Stammaktien, Non-Core-Tier-1-Kapital oder Tier-2-Kapital.
(14) Unter Berücksichtigung der Art des Rekapitalisierungsinstruments und seiner Klassifizierung durch die Aufsichtsbehörden.
(15) Dies ist umso wichtiger, als die vorgenannte Methode davon beeinflusst sein kann, dass Risiken vor der Krise unterbewertet wurden.
(16) Dementsprechend könnten die Auflagen für die Dividendenausschüttung beispielsweise befristet sein oder nur für einen bestimmten Prozentsatz der erwirtschafteten Gewinne gelten, oder die Dividenden-ausschüttung könnte an die Bereitstellung neuen Kapitals geknüpft werden (indem beispielsweise Dividenden in Form neuer Aktien ausgezahlt werden). Ist davon auszugehen, dass die Rückzahlung der staatlichen Mittel in mehreren Etappen erfolgt, könnte auch eine schrittweise Lockerung der Dividendenbeschränkungen nach Maßgabe der Kapitalrückzahlung erwogen werden.
(17) Da die Kreditvergabe an die Realwirtschaft sichergestellt werden soll, ist bei Rekapitalisierungsregelungen für grundsätzlich gesunde Banken eine Beschränkung des Bilanzsummenwachstums nicht erforderlich. Dies sollte grundsätzlich auch für Garantieregelungen gelten, außer wenn ernsthaft die Gefahr besteht, dass es zu einer Verlagerung von Kapitalflüssen zwischen Mitgliedstaaten kommt.
(18) Siehe Randnummern 34 bis 42 der Bankenmitteilung. Im Einklang mit der Bankenmitteilung müssen Einzelbeihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Rekapitalisierungsregelung gewährt werden, nicht angemeldet werden; sie werden von der Kommission im Rahmen der Überprüfung und der Vorlage eines Rentabilitätsplans bewertet.
(19) Unter Berücksichtigung der Merkmale des Rekapitalisierungsinstruments.
(20) Erweiterter Vergütungskorridor mit erhöhten Vergütungssätzen für notleidende Banken: siehe Randnummer 28.
(21) Bislang hat die Kommission Rekapitalisierungsmaßnahmen genehmigt, bei denen für alle Banken, die die betreffende Regelung in Anspruch nehmen, von einer annualisierten Rendite von mindestens 10 % für Tier-1-Instrumente ausgegangen wird. Im Falle von Mitgliedstaaten, bei denen die risikofreien Renditesätze deutlich vom Eurozonen-Durchschnitt abweichen, kann eine Anpassung des Vergütungsniveaus erforderlich sein. Anpassungen sind auch nach Maßgabe der Entwicklung der risikofreien Renditesätze erforderlich.
(22) Ein Beispiel für eine Kombination von niedriger Einstiegsvergütung mit solchen differenzierenden Elementen findet sich in der Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Sache N 528/08 (Niederlande) Beihilfen für die ING Groep N.V.: für die Vergütung eines Sui-generis-Kapitalinstruments, das als Core-Tier-1-Kapital klassifiziert ist, wird ein fester Zinssatz (8,5 %) mit überproportional hohen, steigenden Zinszahlungen einschließlich Hausse-Potenzial kombiniert, so dass von einer annualisierten Rendite von mehr als 10 % ausgegangen werden kann.
ANHANG
Vergütung für Eigenkapital
Eigenkapital (Stammaktien) ist die bekannteste Form von Core-Tier-1-Kapital. Stammaktien bieten die folgenden zwei Ertragsquellen: nicht garantierte Dividendenausschüttungen und einen Anstieg des Aktienpreises (Kapitalgewinn/Verlust). Beide Ertragsquellen sind letztlich von den Cashflow-/Gewinnerwartungen abhängig. In der derzeitigen Lage lässt sich die künftige Cashflow-Entwicklung noch schwieriger einschätzen als unter normalen Marktbedingungen. Der markanteste Faktor ist daher der Börsenkurs von Stammaktien. Im Falle nichtbörsennotierter Banken (für die es somit keinen Börsenkurs gibt) sollten die Mitgliedstaaten einen angemessenen marktorientierten Ansatz (z. B. full valuation) entwickeln.
Erfolgt die Unterstützung durch Ausgabe von Stammaktien, so werden Aktien, die nicht von alten oder neuen Investoren gezeichnet werden, vom Staat zu einem Preis gezeichnet, der im Vergleich zu dem Preis unmittelbar vor Bekanntgabe der Kapitalerhöhung so niedrig wie möglich ist. Die emittierende Bank sollte auch eine angemessene Zeichnungsgebühr zahlen (1). Die Kommission berücksichtigt dabei auch, dass sich früher gezahlte staatliche Beihilfen auf den Aktienpreis ausgewirkt haben könnten.
Indikatoren für die Bewertung des Risikoprofils einer Bank
Bei der Bewertung des Risikoprofils einer Bank im Rahmen der beihilferechtlichen Würdigung einer Rekapitalisierungsmaßnahme berücksichtigt die Kommission insbesondere, wie die Bank im Hinblick auf die folgenden Faktoren positioniert ist:
a) |
Kapitaladäquanz: Die Kommission wird die Einschätzung der Solvenz einer Bank und deren voraussichtlicher Kapitaladäquanz im Rahmen einer Überprüfung durch die einzelstaatliche Aufsichtsbehörde positiv bewerten; bei einer solchen Überprüfung wird u. a. untersucht, in welchem Umfang die Bank bestimmten Risiken ausgesetzt ist (Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko, Marktrisiko, Zins- und Wechselkursrisiken u. a.), welche Qualität die Gesamtheit der Aktiva (auf dem nationalen Markt und gemessen an internationalen Standards) hat und inwieweit das Geschäftsmodell tragfähig ist. |
b) |
Umfang der Rekapitalisierung: Die Kommission wird es positiv bewerten, wenn eine Rekapitalisierung dem Umfang nach begrenzt ist und beispielsweise nicht mehr als 2 % der risikogewichteten Aktiva der Bank ausmacht. |
c) |
Geltende CDS-Spreads: Die Kommission wird bei einem Spread, der nicht höher ist als der Durchschnittsspread, von einem niedrigeren Risikoprofil ausgehen. |
d) |
Aktuelles Rating der Bank und Ausblick: Die Kommission wird bei einem Rating von A oder höher und einem stabilen oder positiven Ausblick von einem niedrigeren Risikoprofil ausgehen. |
Bei der Bewertung dieser Indikatoren ist der Situation von Banken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund der derzeitigen außergewöhnlichen Umstände in Schwierigkeiten befinden, vor der Krise dagegen als grundsätzlich gesund eingestuft worden wären, wie dies beispielsweise an der Entwicklung von CDS-Spreads oder Aktienpreisen abzulesen wäre.
Tabelle 1
Kapitalarten
(1) Siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2008 in der Sache N 507/08 Finanzielle Unterstützung der Bankenindustrie im Vereinigten Königreich, Randnummer 11, Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Sache N 512/08 Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland, Randnummer 12.
III Vorbereitende Rechtsakte
KOMMISSION
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/11 |
Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge
(2009/C 10/04)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2008) 302 |
|
13.5.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 752/2007 des Rates vom 30. Mai 2007 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine |
KOM(2008) 305 |
|
23.5.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden |
KOM(2008) 306 |
1 |
20.5.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe |
KOM(2008) 306 |
2 |
20.5.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008 |
KOM(2008) 306 |
3 |
20.5.2008 |
Vorschlag für einen Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
KOM(2008) 306 |
4 |
20.5.2008 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) |
KOM(2008) 308 |
|
21.5.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments |
KOM(2008) 309 |
|
21.5.2008 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt, den die Gemeinschaft im Rahmen des Assoziationsrates vertritt, der durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Aufstellung eines Zeitplans für den Abbau der Zölle auf die in Anhang IV des Assoziationsabkommens aufgeführten Waren |
KOM(2008) 311 |
|
23.5.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des europäischen parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten |
KOM(2008) 314 |
|
23.5.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen |
KOM(2008) 316 |
|
23.5.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit |
KOM(2008) 318 |
|
26.5.2008 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen |
KOM(2008) 320 |
|
27.5.2008 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, das Übereinkommen über die Arbeit im Fischereisektor der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 2007 (Übereinkommen 188) im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu ratifizieren |
KOM(2008) 324 |
|
4.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen |
KOM(2008) 332 |
|
27.5.2008 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI |
KOM(2008) 336 |
|
28.5.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch |
KOM(2008) 341 |
|
6.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aktivkohle in Pulverform mit Ursprung in der Volksrepublik China |
KOM(2008) 342 |
|
4.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 243/2008 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen die illegale Regierung der Insel Anjouan in der Union der Komoren |
KOM(2008) 343 |
|
10.6.2008 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem forstlichem Vermehrungsgut |
KOM(2008) 344 |
|
9.6.2008 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) |
KOM(2008) 345 |
|
10.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) |
KOM(2008) 346 |
|
10.6.2008 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/493/EG zur Festlegung des Betrags für die Gemeinschaftsförderung der Entwicklung des ländlichen Raums für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013, der jährlichen Aufteilung dieser Förderung und des Mindestbetrags der Konzentration in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen |
KOM(2008) 347 |
1 |
20.6.2008 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten |
KOM(2008) 347 |
2 |
20.6.2008 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten |
KOM(2008) 350 |
|
11.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo |
KOM(2008) 351 |
|
13.6.2008 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Kodifizierte Fassung) |
KOM(2008) 352 |
|
12.6.2008 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Europäischen Gemeinschaft |
KOM(2008) 353 |
|
11.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates |
KOM(2008) 357 |
|
13.6.2008 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren |
KOM(2008) 358 |
|
16.6.2008 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung) |
KOM(2008) 362 |
|
17.6.2008 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft in dem gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen eingerichteten Gemischten Ausschuss anlässlich der Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2007 |
KOM(2008) 363 |
|
16.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 442/2007 des Rates vom 19. April 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 |
KOM(2008) 365 |
|
17.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) Nr. …/… des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) |
KOM(2008) 367 |
|
17.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (kodifizierte Fassung) |
KOM(2008) 369 |
|
17.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) |
KOM(2008) 376 |
|
8.7.2008 |
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (kodifizierte Fassung) |
KOM(2008) 377 |
|
20.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 40/2008 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände |
KOM(2008) 380 |
|
23.6.2008 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen |
KOM(2008) 382 |
|
20.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Präzisierung der Warendefinition der mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingmaßnahmen |
KOM(2008) 385 |
|
19.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung der Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen eingeführt wurden |
KOM(2008) 386 |
|
24.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (kodifizierte Fassung) |
KOM(2008) 390 |
|
25.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG |
KOM(2008) 404 |
|
30.6.2008 |
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
KOM(2008) 405 |
|
27.6.2008 |
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Seeverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union |
KOM(2008) 410 |
|
30.6.2008 |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer) |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/15 |
Euro-Wechselkurs (1)
14. Januar 2009
(2009/C 10/05)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3173 |
JPY |
Japanischer Yen |
117,66 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4508 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,90830 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,9475 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,4761 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,4310 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
26,917 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
277,45 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7050 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1440 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2880 |
TRY |
Türkische Lira |
2,1085 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,9769 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6144 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2177 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,4262 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9664 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 777,43 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,2389 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,0040 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3347 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 657,60 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7061 |
PHP |
Philippinischer Peso |
62,080 |
RUB |
Russischer Rubel |
41,8400 |
THB |
Thailändischer Baht |
45,987 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,0598 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,2710 |
INR |
Indische Rupie |
64,0270 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/16 |
Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen
(2009/C 10/06)
Überblick über die vorangegangenen Veröffentlichungen:
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/17 |
Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge
(2009/C 10/07)
Dokument |
Teil |
Datum |
Titel |
KOM(2008) 301 |
|
14.5.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zu den Ergebnissen der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und Programme im Programmplanungszeitraum 2007-2013 |
KOM(2008) 307 |
|
20.5.2008 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den Flachs- und Hanfsektor |
KOM(2008) 312 |
|
22.5.2008 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Umgang mit der internationalen Problematik der nuklearen Sicherheit und Sicherung |
KOM(2008) 313 |
|
27.5.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Weiterentwicklung des Internets — Aktionsplan für die Einführung des neuen Internet-Protokolls IPv6 in Europa |
KOM(2008) 317 |
|
23.5.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Bessere Karrieremöglichkeiten und mehr Mobilität: eine Europäische Partnerschaft für die Forscher |
KOM(2008) 319 |
|
20.5.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Barcelona-Prozess: Union für den Mittelmeerraum |
KOM(2008) 321 |
|
20.5.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Steigende Lebensmittelpreise — Ansätze der EU zur Bewältigung des Problems |
KOM(2008) 322 |
|
26.5.2008 |
Mitteilung der Kommission an den Rat zur erläuterten Tagesordnung für die Tagung des Ministerrates der Energiegemeinschaft (Brüssel, 27. Juni 2008) |
KOM(2008) 323 |
|
27.5.2008 |
Mitteilung der Kommission — Europäische Transparenzinitiative — Rahmen für die Beziehungen zu Interessenvertretern (Register und Verhaltenskodex) |
KOM(2008) 327 |
|
29.5.2008 |
Bericht der Kommission — Jahresbericht der Kommission über die Situation und die Verwaltung des Garantiefonds im Haushaltsjahr 2007 |
KOM(2008) 328 |
|
30.5.2008 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Abschlussbericht zu den gemeinschaftlichen Maßnahmen zum Anreiz im Bereich der Beschäftigung (AzB-Programm 2002-2006) |
KOM(2008) 329 |
|
30.5.2008 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Eine europäische Strategie für die e-Justiz |
KOM(2008) 330 |
|
8.5.2008 |
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen wirtschafts- und Sozialausschuss — Bericht über die Durchführung der Richtlinie für die Tabakwerbung (2003/33/EG) |
KOM(2008) 331 |
|
30.5.2008 |
Mitteilung der Kommission — Fangmöglichkeiten 2009 — Absichtserklärung der Europäischen Kommission |
KOM(2008) 333 |
|
28.5.2008 |
Empfehlung der Kommission an den Rat zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen über die Ausarbeitung eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments für Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei aufzunehmen |
KOM(2008) 334 |
|
3.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Abschlussbewertung des Programms eTEN |
KOM(2008) 337 |
|
5.6.2008 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die abschließende Evaluierung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen Einrichtungen und zur Förderung von punktuellen Tätigkeiten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung |
KOM(2008) 338 |
|
4.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof — Managementbilanz der Kommission 2007 — Synthesebericht |
KOM(2008) 340 |
|
9.6.2008 |
Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Konjunkturstatistik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 |
KOM(2008) 354 |
|
13.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds |
KOM(2008) 355 |
|
13.6.2008 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik erstellte Statistiken und deren Qualität |
KOM(2008) 356 |
|
13.6.2008 |
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die externe Evaluierung der Tätigkeit des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung |
KOM(2008) 359 |
|
17.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine gemeinsame Einwanderungspolitik für Europa: Grundsätze, Maßnahmen und Instrumente |
KOM(2008) 360 |
|
17.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Künftige Asylstrategie — Ein integriertes Konzept für EU-Weiten Schutz |
KOM(2008) 364 |
|
17.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Überprüfung der Funktionsweise der regionalen Beiräte |
KOM(2008) 366 |
|
17.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — Regelungsaspekte bei Nanomaterialien |
KOM(2008) 371 |
|
18.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat — Fünfter Zwischenbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt — Wachsende Regionen, wachsendes Europa |
KOM(2008) 378 |
|
24.6.2008 |
Mitteilung der Kommission — Jahresbericht der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament über das Funktionieren des Systems der Europäischen Schulen im Jahr 2007 |
KOM(2008) 379 |
|
23.6.2008 |
Bericht der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament — Jahresbericht 2008 über die Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft und die Umsetzung der Außenhilfe im Jahr 2007 |
KOM(2008) 381 |
|
18.6.2008 |
Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 zum Gesamthaushaltsplan 2008 — Einnahmenübersicht |
KOM(2008) 383 |
|
25.6.2008 |
Grünbuch — Zukunft der Beziehungen zwischen der EU und den überseeischen Ländern und Gebieten |
KOM(2008) 384 |
|
13.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Maßnahmen gegen die steigenden Ölpreise |
KOM(2008) 387 |
|
24.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament — Die öffentlichen Finanzen in der WWU — 2008 — Die Qualität der öffentlichen Finanzen und ihre Rolle für die Steuerungsinstrumente der EU |
KOM(2008) 389 |
|
25.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Einheitlicher europäischer Luftraum II: Kurs auf einen nachhaltigeren und leistungsfähigeren Luftverkehr |
KOM(2008) 392 |
|
26.6.2008 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glukosestoffwechsels (Diabetes Mellitus) leiden |
KOM(2008) 393 |
|
27.6.2008 |
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung von Artikel 9 der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind |
KOM(2008) 395 |
|
26.6.2008 |
Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Leitlinien für einen integrierten Ansatz der Meerespolitik: Bewährte Verfahren der integrierten meerespolitischen Entscheidungsfindung und der Konsultation der Interessengruppen |
KOM(2008) 398 |
|
26.6.2008 |
Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Abschließende Evaluierung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (2000-2006) und des Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen (2004-2006) |
KOM(2008) 403 |
|
24.6.2008 |
Mitteilung der Kommission über die Mitteilung einer Verlängerung der Fristen für die Erfüllung der Vorschriften und Ausnahmen von der vorgeschriebenen Anwendung bestimmter Grenzwerte gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa |
Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/20 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2009/C 10/08)
Beihilfe Nr.: XA 283/08
Mitgliedstaat: Frankreich
Region: Departement Moselle
Bezeichnung der Beihilfereglung: Aide au remplacement (assistance technique)
Rechtsgrundlage: Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Articles L 1511-2 et L 1511-5 du code général des collectivités territoriales
Délibération du Conseil général de la Moselle du 15.10.2007
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Max. 40 000 EUR nach Bedarfslage und abhängig von den verfügbaren Haushaltsmitteln
Beihilfehöchstintensität: Einheitssatz von 12 % der Kosten mit einer Obergrenze von 130 EUR pro Tag für höchstens 14 Tage und 910 EUR pro Empfänger und Jahr
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission und vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel
Laufzeit: Drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Empfangsbestätigung durch die Kommission (vorbehaltlich entsprechender Haushaltsmittel)
Zweck und Modalitäten der Beihilfe: Der Zweck dieser Beihilferegelung besteht darin, einen Teil der Kosten für die Vertretung von Landwirten in landwirtschaftlichen Betrieben aus gesundheitlichen Gründen, wegen Unfall, Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub oder bei Junglandwirten wegen Repräsentation und Schulung für die Dauer von 14 Tagen pro Jahr während drei Jahren zu übernehmen (außer steuerbegünstigten Vertretungskosten).
Es werden sämtliche Bedingungen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 eingehalten
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Betriebe im Departement Moselle (Landwirte oder Erzeugergemeinschaften)
Name und Adresse der Bewilligungsbehörde:
Monsieur le Président du Conseil général de la Moselle |
Direction de l'Environnement et de l'Aménagement du Territoire |
Division de l'Environnement et de l'Espace Rural (SAEN) |
Hôtel du Département |
1, rue du Pont Moreau |
BP 11096 |
F-57036 Metz cedex 1 |
Internetadresse: http://www.cg57.fr/front/go.do?sid=site/environnement_1076429797630/gestion_de_l_espace/agriculture
Weitere Informationen: Um eine strikte Einhaltung der durch die Gemeinschaftsverordnung für jede Beihilfekategorie festgelegten Obergrenzen zu garantieren, wird der Beihilfebetrag gegebenenfalls nach unten korrigiert, und zwar bis zur Höhe der Beteiligung anderer öffentlicher Geldgeber.
Die Beihilfen sind Erzeugergemeinschaften vorbehalten, die in den vergangenen fünf Jahren keine ähnlichen Hilfen bezogen haben, und solchen, die frühere Anträge abgeschlossen haben
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5418 — Blackfriars/Vink Holding)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/C 10/09)
1. |
Am 5. Januar 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Blackfriars Corporation („Blackfriars“, Vereinigtes Königreich), das der Blackfriars-Gruppe (USA) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Vink Holding B.V. (Niederlande), des Unternehmens Vink Nordic Holding AS (Dänemark) und des Unternehmens Vink Kunststoffe GmbH (Deutschland), zusammen „Vink Holding“ genannt. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5418 — Blackfriars/Vink Holding per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/22 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5423 — Costa/MSC/MPCT)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/C 10/10)
1. |
Am 6. Januar 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Costa Crociere S.p.A. („Costa“, Italien), das von der Carnival Corporation & plc (USA) kontrolliert wird, und das Unternehmen MSC CROCIERE S.A. („MSC“, Schweiz), das von der Mediterranean Shipping Company Holding S.A. kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen Marseille Provence Cruise terminal S.A.S. („MPCT“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5423 — Costa/MSC/MPCT per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
15.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.