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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 3 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 003/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2009/C 003/02 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 003/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2009/C 003/04 |
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2009/C 003/05 |
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2009/C 003/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 003/07 |
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SONSTIGE RECHTSAKTE |
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Kommission |
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2009/C 003/08 |
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Berichtigungen |
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2009/C 003/09 |
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2009/C 003/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
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8.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 3/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/C 3/01)
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Datum der Annahme der Entscheidung |
11.11.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 569/07 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Galicia |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Subvenciones para el fomento de la innovación empresarial en el ámbito de la Comunidad Autónoma de Galicia |
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Rechtsgrundlage |
Ley no 13/1986, de 14 de abril, de fomento y coordinación general de la investigación científica y técnica. Ley no 12/1993 del Parlamento de Galicia, de 6 de agosto, de fomento de la investigación y de desarollo tecnológico de Galicia. Orden del 26 de abril de 2007 por la que se establecen las bases para la concesión, en régimen de concurrencia competitiva, de las subvenciones correspondientes a los programas sectoriales de Investigación aplicada, PEME I+D, e I+D Suma del Plan Gallego de Investigación, Desarrollo e Innovación Tecnológica (INCITE) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Forschung und Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 100 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
Bis zum 31.12.2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
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Datum der Annahme der Entscheidung |
9.12.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 557/08 |
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Mitgliedstaat |
Österreich |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Banks and Insurance companies |
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Rechtsgrundlage |
Interbankmarktstärkungsgesetz, Finanzmarktstabilisierungsgesetz |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben, Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Bürgschaft, andere Formen der Kapitalintervention |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 90 000 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
27.10.2008-27.4.2009 |
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Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Republic of Austria |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
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8.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 3/3 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2009/C 3/02)
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Datum des Beschlusses |
28.11.2008 |
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Beihilfe Nr. |
N 759/07 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Puglia |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Indennizzi agli allevatori zootecnici per i danni indiretti subiti nell'anno 2004 a causa dell'epidemia di «blue tongue» |
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Rechtsgrundlage |
Legge Regionale n. 22 del 19 luglio 2006 (articolo 19) Legge Regionale n. 19 del 2 luglio 2008 (articolo 4) Ordinanza Interministeriale del 2 aprile 2004 del Ministero della Salute e Ministero dell'Agricoltura sulla profilassi ed indennizzi agli allevatori |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Ausgleichszahlungen für die Schäden, die die Tierzüchter in der Region Puglia aufgrund der durch die Behörden verhängten Tierverbringungsbeschränkungen erlitten haben, sowie für die Extraausgaben im Jahr 2004 aufgrund der Bluetongue-Epidemie |
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Art der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Mittelansatz |
Jährlich/insgesamt: 1 873 003,84 EUR |
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Intensität |
Bis zu 100 % |
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Laufzeit |
Ausgleich der Verluste und Ausgaben, die ab dem 18. Dezember 2004 anfielen — zu zahlen vor dem 18. Dezember 2008 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
Die Beihilferegelung gemäß Artikel 18 des Regionalgesetzes Nr. 22 wurde von den italienischen Behörden zurückgezogen |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
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8.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 3/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. Januar 2009
(2009/C 3/03)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3595 |
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JPY |
Japanischer Yen |
126,77 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4522 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,90430 |
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SEK |
Schwedische Krone |
10,5763 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,5006 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
9,3915 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
26,117 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
266,14 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7069 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9747 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,0995 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,0672 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,8831 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6061 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5398 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,2717 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9990 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 780,13 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,7150 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,2908 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3019 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 750,58 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7589 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
63,150 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
39,9068 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
47,351 |
|
BRL |
Brasilianischer Real |
2,9977 |
|
MXN |
Mexikanischer Peso |
18,2717 |
|
INR |
Indische Rupie |
66,3640 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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8.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 3/5 |
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12)
(2009/C 3/04)
Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.
DEUTSCHLAND
Änderung der in ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Angaben
Abschnitt I „Allgemein“ erhält folgende Fassung:
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„— |
Aufenthaltserlaubnis, |
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— |
Niederlassungserlaubnis, |
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— |
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, |
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— |
Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates |
Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte ‚Aufenthaltserlaubnis — EU für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR sind‘, gilt gemäß § 15 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern als Aufenthaltskarte fort.
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— |
Fiktionsbescheinigung, bei der auf Seite 3 das dritte Feld ‚der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§ 81 Absatz 4 AufenthG)‘ angekreuzt ist. Die Einreise wird nur in Verbindung mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel oder Visum ermöglicht. Das erste und zweite Ankreuzfeld ermöglichen ausdrücklich nicht die visumfreie Einreise. |
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— |
Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihre Familienangehörigen, die nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind |
Zudem berechtigen die folgenden vor dem 1. Januar 2005 ausgestellten Titel zur visumfreien Einreise:
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Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG, |
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Aufenthaltsberechtigung für die Bundesrepublik Deutschland, |
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— |
Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland, |
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— |
Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland |
Diese Titel gelten anstelle eines Visums zur visumfreien Einreise nur dann, wenn sie in einem Pass bzw. im Zusammenhang mit einem Pass als Blattvisa erteilt wurden; sie gelten nicht, wenn sie in einem Ausweisersatz als Inlandsdokument erteilt wurden.
Die ‚Aussetzung der Abschiebung (Duldung)‘ sowie die ‚Aufenthaltsgestattung für Asylbewerber‘ gelten gleichfalls nicht für die visumfreie Einreise“.
SPANIEN
Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Liste
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Autorización de Regreso (Rückkehrerlaubnis) |
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Modelo uniforme de permiso de residencia conforme al Reglamento (CE) no 1030/2002 del Consejo de 13 de junio de 2002 (Aufenthaltstitel nach einheitlichem Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002) |
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Tarjeta de extranjeros „régimen comunitario“ (Ausländerkarte gemäß Gemeinschaftsregelung) |
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Tarjeta de extranjeros „estudiante“ (Ausländerkarte für Studenten) |
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Lista de personas que participan en un viaje escolar dentro de la Unión Europea (Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union) |
Inhabern der folgenden gültigen, vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit ausgestellten Akkreditierungsnachweise ist die visumfreie Einreise gestattet:
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Botschafterausweis (rot) Auf dem Einband steht „Documento de Identidad Diplomático“ (Diplomatenausweis) und auf der linken Seite der Vermerk „Embajador/Ambassador“ (Botschafter); ausgestellt für akkreditierte Botschafter. |
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Diplomatenausweis (rot) Auf dem Einband steht „Documento de Identidad Diplomático“ (Diplomatenausweis); ausgestellt für das in einer diplomatischen Vertretung akkreditierte Personal mit Diplomatenstatus. Die Ausweise der Ehepartner und Kinder werden mit dem Buchstaben „F“ gekennzeichnet. |
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— |
Konsularausweis (dunkelgrün) Auf dem Einband steht „Documento de Identidad Consular“ (Konsularausweis); ausgestellt für in Spanien akkreditierte Konsularbeamte im gehobenen Dienst. Die Ausweise der Ehepartner und Kinder werden mit dem Buchstaben „F“ gekennzeichnet. |
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Konsularkarte für Verwaltungsbedienstete (hellgrün) Auf dem Einband steht „Tarjeta de Identidad Consular“ (Konsularkarte); ausgestellt für in Spanien akkreditierte Konsularbedienstete im Verwaltungsdienst. Die Karten der Ehepartner und Kinder werden mit dem Buchstaben „F“ gekennzeichnet. |
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Ausweis für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen (gelb) Auf dem Einband steht „Documento de Identidad Diplomático“ (Diplomatenausweis); ausgestellt für Verwaltungsbedienstete einer akkreditierten diplomatischen Vertretung. Die Ausweise der Ehepartner und Kinder werden mit dem Buchstaben „F“ gekennzeichnet. |
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Ausweis für diplomatisches Personal sowie Verwaltungs- und technisches Personal von internationalen Organisationen und Vertretungen der Europäischen Union (blau) Auf dem Einband steht „Documento de Identidad Diplomático“ (Diplomatenausweis); ausgestellt für diplomatisches Personal sowie Verwaltungs- und technisches Personal, das bei internationalen Organisationen oder Vertretungen der Europäischen Union akkreditiert ist. Die Ausweise der Ehepartner und Kinder werden mit dem Buchstaben „F“ gekennzeichnet. |
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Ausweis für das Hauspersonal von diplomatischen Vertretungen, Konsulaten, internationalen Organisationen oder Vertretungen der Europäischen Union und für das private Dienstpersonal von akkreditierten Diplomaten oder Konsularbeamten (grau) Auf dem Einband steht „Documento de Identidad Diplomático“ (Diplomatenausweis); ausgestellt für das Hauspersonal von diplomatischen Vertretungen, Konsulaten, internationalen Organisationen oder Vertretungen der Europäischen Union und für das private Dienstpersonal von akkreditierten Diplomaten oder Konsularbeamten. Die Ausweise der Ehepartner und Kinder werden mit dem Buchstaben „F“ gekennzeichnet. |
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Identitätskarte für Eltern und Kinder (18 bis 23 Jahre) von akkreditiertem Personal (beige) Auf dem Einband steht „Tarjeta de Identidad“ (Identitätskarte); ausgestellt für Eltern und Kinder (18 bis 23 Jahre) von akkreditiertem Personal. |
UNGARN
Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006 veröffentlichten Liste
Aufenthaltstitel
Bevándoroltak és letelepedettek részére kiadott tartózkodási engedély, matrica nemzeti útlevélben elhelyezve
(Aufenthaltstitel für Inhaber einer Einwanderungs- oder Niederlassungserlaubnis, Aufkleber im nationalen Reisepass, ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002.
Datum der Einführung: 1. Juli 2007.
Unter „MEGJEGYZÉSEK“ (Anmerkungen) folgende Anmerkungen je nach Art des Aufenthaltstitels:
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a) |
„bevándorlási engedély“ — für eine Einwanderungserlaubnis; |
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b) |
„letelepedési engedély“ — für eine Niederlassungserlaubnis; |
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c) |
„ideiglenes letelepedési engedély“ — für einen befristeten Aufenthaltstitel; |
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d) |
„nemzeti letelepedési engedély“ — für eine nationale Niederlassungserlaubnis; |
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e) |
„huzamos tartózkodási engedéllyel rendelkező- EK“ — für eine Niederlassungserlaubnis EG) |
Tartózkodási engedély
(Aufenthaltstitel — Karte gültig in Verbindung mit dem nationalen Reisepass, ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002)
Tartózkodási engedély
(Aufenthaltstitel — im nationalen Reisepass angebrachter Aufkleber, ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002)
Letelepedési engedély
(Unbefristeter Aufenthaltstitel gültig in Verbindung mit dem nationalen Reisepass, in dem die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vermerkt ist
Art: laminierte Karte
Ausstellungszeitraum: zwischen 2002 und 2004
Gültigkeit: Bis zu 5 Jahre ab Ausstellung, aber nicht über 2009 hinaus)
Tartózkodási engedély az Európai Gazdasági Térség Állampolgárai (EGT) és családtagjai számára
(Aufenthaltstitel für Bürger eines EWR-Landes (Europäischer Wirtschaftsraum) und deren Familienangehörige
Art: laminierte Karte, zweiseitig bedruckter thermisch laminierter Ausweis aus Papier im ID-2 Format (105 × 75 mm).
Jahr der Einführung: 2004.
Gültigkeit: Bis zu 5 Jahre, aber nicht über den 29. Juni 2012 hinaus)
Állandó tartózkodási kártya
(Unbefristeter Aufenthaltstitel gültig in Verbindung mit nationalem Reisepass
Datum der Einführung: 1. Juli 2007 auf der Grundlage des Gesetzes I von 2007 zur Regelung der Einreise von Personen, die zu Freizügigkeit und Aufenthalt berechtigt sind.
Wird der Titel für einen daueraufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder einen Familienangehörigen eines solchen EWR-Bürgers ausgestellt, ist er in Verbindung mit dem nationalen Ausweis oder dem nationalen Reisepass gültig.
Ist der Inhaber Drittstaatsangehöriger, ist er nur in Verbindung mit dem nationalen Reisepass gültig)
Tartózkodási kártya EGT állampolgár családtagja részére
(Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR-Staats)
Datum der Einführung: 1. Juli 2007 auf der Grundlage des Gesetzes I von 2007 zur Regelung der Einreise von Personen, die yu Freizügigkeit und Aufenthalt berechtigt sind. Gültigkeit: höchstens fünf Jahre. Der zweiseitig bedruckte, thermisch laminierte Ausweis aus Papier ist im ID-2 Format.
Unter „EGYÉB MEGJEGYZÉSEK“ (sonstige Anmerkungen): „tartózkodási kártya EGT állampolgár családtagja részére“ (Aufenthaltstitel für Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EWR-Staats)
Tartózkodási kártya magyar állampolgár harmadik ország állampolgárságával rendelkező családtagja részére
(Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige ungarischer Staatsangehöriger sind)
Art: Aufkleber im nationalen Reisepass
Datum der Einführung: 1. Juli 2007, wird noch ausgestellt
Gültigkeit: 5 Jahre ab Ausstellung
Aufkleber „Tartózkodási engedély“ (Aufenthaltserlaubnis)
Unter „AZ ENGEDÉLY TÍPUSA“ (Art des Titels): „Tartózkodási kártya“ (Aufenthaltstitel)
Unter „MEGJEGYZÉSEK“ (Anmerkungen): „tartózkodási kártya magyar állampolgár családtagja részére“ (Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige ungarischer Staatsangehöriger sind)
Humanitárius tartózkodási engedély
(Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
Art: Karte gültig in Verbindung mit dem nationalen Reisepass, ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002)
Anmerkung:
Der Aufenthaltstitel, der aus humanitären Gründen für Asylbewerber (gemäß Abschnitt 29 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes II von 2007) bzw. Personen, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt sind (gemäß Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommens), ausgestellt wurden, gestattet dem Inhaber lediglich den Aufenthalt in Ungarn. Er berechtigt nicht zur Einreise in ein anderes EU-Land oder einen Drittstaat.
Sonstige Dokumente:
A menedékes személyazonosságát és tartózkodási jogát igazoló dokumentum
(Bescheinigung der Identität und der Aufenthaltsberechtigung einer Person, die vorübergehenden Schutz genießt, gültig in Verbindung mit dem nationalen Reisepass, ausgestellt im Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002)
Menekült, illetve oltalmazott személyek részére kiadott magyar személyazonosító igazolvány menekültek esetén a konvenciós úti okmánnyal, oltalmazottak esetén a magyar hatóságok által kiállított úti okmánnyal együtt
(Ausweis für Flüchtlinge und Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird
Ist der Inhaber Flüchtling, gilt der Ausweis in Verbindung mit dem gemäß dem Genfer Abkommen von 1951 ausgestellten Reisedokument.
Ist der Inhaber Subsidiarschutzberechtigter, ist der Ausweis in Verbindung mit dem für ihn ausgestellten Reisedokument gültig)
Diáklista
(Liste der an einer Schulreise innerhalb der EU teilnehmenden Personen)
Igazolvány diplomáciai képviselők és családtagjaik részére
(Sonderbescheinigung für Diplomaten und ihre Familienangehörigen (Diplomatenausweis), erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum)
Igazolvány konzuli képviselet tagjai és családtagjaik részére
(Sonderbescheinigung für Mitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Familienangehörigen (Konsularausweis), erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum)
Igazolvány képviselet igazgatási és műszaki személyzete és családtagjaik részére
(Sonderbescheinigung für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals diplomatischer Missionen und ihre Familienangehörigen, erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum)
Igazolvány képviselet kisegítő személyzete, háztartási alkalmazottak és családtagjaik részére
(Sonderbescheinigung für das Dienstpersonal diplomatischer Missionen, Privatbedienstete und ihre Familienangehörigen, erforderlichenfalls in Verbindung mit einem vom Außenministerium erteilten D-Visum).
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8.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 3/10 |
Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16, ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9, ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10)
(2009/C 3/05)
Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.
FRANKREICH
Ersetzung der in ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9, veröffentlichten Angaben in der im ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10, berichtigten Fassung
Landgrenzen
Neue Grenzübergangsstellen:
Zum Vereinigten Königreich: (Verbindung durch den Ärmelkanaltunnel):
|
— |
Bahnhof St-Pancras International, |
|
— |
Bahnhof Ebbsfleet International. |
POLEN
Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1, veröffentlichten Angaben
Der Abschnitt „Seegrenzen“ erhält folgende Fassung:
„Seegrenzen
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(1) |
Darłowo |
|
(2) |
Dziwnów |
|
(3) |
Elbląg |
|
(4) |
Frombork |
|
(5) |
Gdańsk — Górki Zachodnie |
|
(6) |
Gdańsk — Port |
|
(7) |
Gdynia |
|
(8) |
Hel |
|
(9) |
Jastarnia |
|
(10) |
Kołobrzeg |
|
(11) |
Łeba |
|
(12) |
Mrzeżyno |
|
(13) |
Międzyzdroje: nur für Bürger der EU, des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf in der EU, dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft registrierten Schiffen reisen |
|
(14) |
Nowe Warpno |
|
(15) |
Świnoujście |
|
(16) |
Szczecin-Port |
|
(17) |
Trzebież |
|
(18) |
Ustka |
|
(19) |
Władysławowo“. |
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8.1.2009 |
DE |
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C 3/11 |
Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)
(2009/C 3/06)
I. Artikel 4 Absatz 3 — Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden
Gemäß Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) teilt die Schweizerische Eidgenossenschaft mit, dass jeder Drittstaatsangehörige, der nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird (Art. 115 Abs. 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG; SR 142.20). Im Falle einer sofortigen Zurückweisung oder Abschiebung kann von der Strafverfolgung abgesehen werden (Art. 115 Abs. 4, AuG).
Artikel 115 AuG lautet wie folgt:
„Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
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a) |
Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
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b) |
sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
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c) |
eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
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d) |
nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
(2) Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.
(3) Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Buße.
(4) Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann bei rechtswidrig ein- oder ausgereisten Ausländerinnen und Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden“.
II. Artikel 21 Buchstabe c — Den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen vorzusehen
Gemäß Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 21 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) teilt die Schweizerische Eidgenossenschaft mit, dass Drittstaatsangehörige nach Schweizer Recht nicht zum Besitz oder Mitführen von Urkunden und Bescheinigungen verpflichtet sind.
III. Artikel 21, Buchstabe d — Die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, ihre Anwesenheit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu melden
Gemäß Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 21 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) teilt die Schweizerische Eidgenossenschaft mit, dass Drittstaatsangehörige nach den Artikels 10 bis 17 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Anwesenheit im schweizerischen Hoheitsgebiet zu melden. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind:
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Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten. Nach Art. 16 AuG ist allerdings die gewerbsmäßige Beherbergung von Ausländerinnen und Ausländern der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, |
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Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in der Schweiz erwerbstätig sind, wenn die Tätigkeit nicht länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres dauert (Art. 14 AuG und Art. 14 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201). Folgende Bereiche unterliegen jedoch einer Bewilligungs- und Meldepflicht: Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisendengewerbe und Erotikgewerbe. |
Die nationalen Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 Buchstabe d des Schengener Grenzkodex sind:
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vom 16. Dezember 2005; SR 142.20
„4. KAPITEL
Bewilligungs- und Meldepflicht
Artikel 10
Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
(1) Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
(2) Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Artikel 11
Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
(1) Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Diese ist bei der am vorgesehenen Arbeitsort zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt.
(3) Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist die Bewilligung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber zu beantragen.
Artikel 12
Anmeldepflicht
(1) Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der am Wohnort in der Schweiz zuständigen Behörde anmelden.
(2) Ausländerinnen und Ausländer müssen sich bei der am neuen Wohnort zuständigen Behörde anmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton ziehen.
(3) Der Bundesrat bestimmt die Anmeldefristen.
Artikel 13
Bewilligungs- und Anmeldeverfahren
(1) Ausländerinnen und Ausländer müssen bei der Anmeldung ein gültiges Ausweispapier vorlegen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen und die anerkannten Ausweispapiere.
(2) Die zuständige Behörde kann einen Strafregisterauszug aus dem Herkunfts- oder Heimatstaat sowie weitere für das Verfahren notwendige Dokumente verlangen.
(3) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn alle von der zuständigen Behörde bezeichneten, für die Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente vorliegen.
Artikel 14
Abweichungen von der Bewilligungs- und der Anmeldepflicht
Der Bundesrat kann günstigere Bestimmungen über die Bewilligungs- und die Anmeldepflicht erlassen, insbesondere um vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern.
Artikel 15
Abmeldung
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen.
Artikel 16
Meldepflicht bei gewerbsmäßiger Beherbergung
Wer Ausländerinnen oder Ausländer gewerbsmäßig beherbergt, muss sie der zuständigen kantonalen Behörde melden.
Artikel 17
Regelung des Aufenthalts bis zum Bewilligungsentscheid
(1) Ausländerinnen und Ausländer, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmäßig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, haben den Entscheid im Ausland abzuwarten.
(2) Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten“.
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007; SR 142.201
„Artikel 14
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit bis zu acht Tagen
(1) Ausländerinnen und Ausländer, die eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen (Art. 3) oder die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind, benötigen eine Bewilligung, wenn die Tätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert.
(2) Dauert die Tätigkeit länger als ursprünglich geplant, ist vor Ablauf der Frist von acht Tagen eine Anmeldung erforderlich. Nach der Anmeldung kann die Erwerbstätigkeit bis zur Erteilung der Bewilligung weitergeführt werden, sofern die zuständige Behörde keine abweichende Verfügung trifft.
(3) Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit ausüben:
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a) |
Bauhaupt- und Baunebengewerbe; |
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b) |
Gastgewerbe und Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten; |
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c) |
Überwachungs- und Sicherheitsdienst; |
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d) |
Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden; |
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e) |
Erotikgewerbe“. |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
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C 3/14 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2009/C 3/07)
Der Kommission liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China ansässigen Ausführer Guangzhou Power Team Houseware Co. Ltd, Guangzhou („Antragsteller“) eingereicht.
Er beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.
2. Ware
Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 90, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates (2) auf Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.
Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich ist. Insbesondere legte er Anscheinsbeweise dafür vor, dass er nun unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt. Dem Antragsteller zufolge sollte der Normalwert daher nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt werden. Ein Vergleich dieses Normalwertes und der Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft würde eine Dumpingspanne ergeben, die deutlich niedriger als der geltende Zoll wäre.
Daher wäre eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die früher ermittelte Dumpingspanne stützt, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.
5. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft werden, ob das Unternehmen nun unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist, und es wird festgestellt werden, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.
Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, so müsste eventuell der geltende Zollsatz für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 genannten Unternehmen in die Gemeinschaft geändert werden.
a) Fragebogen
Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes einen Fragebogen übermitteln, um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Information und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu stellen.
c) Marktwirtschaftsbehandlung/individuelle Behandlung
Legt das Unternehmen ausreichende Beweise dafür vor, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten besonderen Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Unternehmen und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h. der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
Wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung nicht zuerkannt wird, er aber die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt, so dass für ihn ein unternehmensspezifischer Zollsatz festgelegt werden kann, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China ein geeignetes Marktwirtschaftsland herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, erneut die Türkei zu diesem Zweck heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Angemessenheit der Wahl dieses Landes zu äußern.
Selbst wenn dem Unternehmen die Marktwirtschaftsbehandlung zuerkannt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auch auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwertes stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, für diese Zwecke ebenfalls die Türkei heranzuziehen.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i) Kontaktaufnahme und Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
ii) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung/individuelle Behandlung
Der unter Nummer 5 Buchstabe c genannte, ordnungsgemäß begründete Antrag des Unternehmens auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung muss innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die Türkei als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro N-105 4/92 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax (32-2) 295 65 05 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.
(3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
SONSTIGE RECHTSAKTE
Kommission
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C 3/17 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2009/C 3/08)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„RAVIOLE DU DAUPHINÉ“
EG-Nr.: FR-PGI-0005-0583-28.12.2006
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name
„Raviole du Dauphiné“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Frankreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
Klasse 2.7 — Teigwaren
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Ravioles du Dauphiné sind eine regionale Spezialität. Die kleinen gefüllten Quadrate bestehen aus einem feinen Teig aus Weichweizenmehl, der mit Quark, Kochkäse (Comté AOC und/oder Emmental français est-central IGP (französischer Emmentaler)) sowie mit in Butter angeschwitzter Petersilie gefüllt ist.
Zum Herstellungsprozess gehören das Kneten des Teigs, das Mischen der Füllung und das Verbinden von Teig und Füllung. Zwei Teigplatten (vorderseitiger und rückseitiger Teig) werden dünn ausgerollt und miteinander verklebt. Die Füllung wird zwischen die beiden Teigplatten gegeben. Nach diesem schnellen Arbeitsschritt werden Teig und Füllung in eine Form gegeben, die den Ravioles ihr typisches Aussehen verleiht.
Die Spezialität setzt sich folgendermaßen zusammen:
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zu maximal 55 % aus einem sehr dünnen Teig (rund 0,7 mm) auf der Grundlage von Weichweizenmehl mit sehr geringem Aschegehalt (Weizenkeime), Wasser, Frischeier und Pflanzenöl, |
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aus einer Füllung (mindestens 45 %), die aus Comté AOP und/oder Emmental français est-central IGP (französischer Emmentaler), Quark aus Kuhmilch, Petersilie, Frischeiern, Salz und Butter besteht. |
Ravioles du Dauphiné werden frisch (eventuell in definierter Atmosphäre umhüllt) oder tiefgefroren angeboten.
Ravioles du Dauphiné werden in Platten à 48 Stück (6 × 8) vorgeschnitten für den Frischverkauf (eventuell in definierter Atmosphäre umhüllt) und geschnitten für den Tiefkühlverkauf angeboten.
Das Gewicht einer Platte liegt zwischen 60 und 65 Gramm. Dies entspricht einem Gewicht von 1 bis 1,5 Gramm pro Quadrat.
Die Ravioles du Dauphiné haben folgende organoleptische Eigenschaften: Der dünne Teig zergeht auf der Zunge und die sämig-zarte Füllung zeichnet sich durch die geschmackliche Ausgewogenheit von Petersilie sowie Käse und Quark aus.
3.3. Rohstoffe
Die Ravioles du Dauphiné enthalten weder Farb- und Konservierungsstoffe noch Zusätze zur Strukturfestigung wie Paniermehl, Stärke oder Kartoffelpüreeflocken. Abgesehen vom möglichen Tiefgefrieren erhalten sie keine thermische Behandlung.
Zutaten für den Teig:
Mehl
Das verwendete Mehl ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
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Körnung unter 200 Mikron, |
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Aschegehalt in Trockenmasse unter 0,50 (Mehl ≤ Type 45), |
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Feuchtigkeitsgehalt zwischen 13 % und 16 %, |
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Proteingehalt in Trockenmasse zwischen 9 % und 12 %, |
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keine chemischen Zusätze. |
Frischeier
Sonstige Zutaten
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Pflanzenöle (außer Margarine und Erdnussöl), |
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Wasser, |
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Salz (optional). |
Zutaten für die „Füllung“:
Quark aus Kuhmilch, abgetropft und pasteurisiert
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Mindestfettgehalt in Trockenmasse 30 % (oder mindestens 8,5 % Fettgehalt am Gesamtgewicht), |
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Menge beim Unterrühren: mindestens 30 % der Füllung. |
Kochkäse
Zur Zubereitung der Füllung werden aus Tradition und aus geschmacklichen Gründen ausschließlich folgende Kochkäsetypen verwendet:
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Comté AOP und/oder Emmental français est-central IGP (französischer Emmentaler). |
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Menge beim Unterrühren: mindestens 40 % der Füllung. |
Petersilie
Petersilie wird in zwei Formen verwendet: frisch oder tiefgefroren. Beim Untermengen beträgt ihr Mindestgehalt an der Füllung 4 %. Es darf keine gefriergetrocknete Petersilie verwendet werden. Die Petersilie wird in Butter angeschwitzt.
Sonstige Bestandteile
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Frischeier, |
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frische Butter, |
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Speisesalz, |
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zugelassene Gewürze: Pfeffer (nicht ionisierter Pfeffer). |
Die Frischeier und der Quark stammen aus dem geografischen Herstellungsgebiet der Ravioles du Dauphiné oder aus den angrenzenden Départements Drôme, Isère, Ardèche, Loire, Rhône, Ain und Savoie, aus folgenden Gründen:
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die Verwendung von frischen Rohstoffen (Frischeier, Quark) macht regelmäßige bzw. tägliche Lieferungen und somit einen lokalen Zulieferer erforderlich. Das Endprodukt erfährt neben dem möglichen Tiefgefrieren keine weitere thermische Behandlung und die Zutaten (Eier, Käse) werden frisch verarbeitet. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, über sehr frische Produkte zu verfügen und sicherzustellen, dass die Zulieferer genau geprüft werden, |
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die Nähe erleichtert die Kontrolle der Zulieferer, denn Frische und Qualität der Rohstoffe müssen einwandfrei sein, |
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seit jeher wurden für die Ravioles du Dauphiné lokale Ressourcen verwendet. Von Anfang an und durchgehend bevorzugten die Verarbeiter kurze Beschaffungswege mit lokalen Zulieferern, die im Hinblick auf Produktqualität und Reaktionsfähigkeit den Ansprüchen der Verarbeiter gerecht wurden. Bemerkenswert ist, dass die Erzeuger von Quark oder Frischeiern häufig seit vielen Jahren dieselben sind. |
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
Nicht relevant.
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
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Zubereitung des Teigs, |
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Zubereitung der Füllung, |
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Verbindung von Teig und Füllung, |
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mögliches Tiefgefrieren, |
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Verpackung. |
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Das Verpacken (in Umverpackung aus Papier, Karton oder in einer Schale unter Folie) muss zwingend in dem geografischen Gebiet selber erfolgen, da sich der Transport eines so empfindlichen Produkts wie der Ravioles ohne eine vorherige Verpackung als unmöglich erweist. Der Grund besteht darin, dass die Geschmacksqualität des Produkts gewahrt werden soll.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
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Name des Produkts: „Raviole du Dauphiné“, |
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g.g.A.-Logo. |
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Herstellung von Ravioles du Dauphiné beschränkt sich auf das folgende, geografisch eng begrenzte Gebiet:
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im Département Drôme: die Gemeinden Alixan, Barbières, La Baume d'Hostun, Beauregard-Baret, Bésayes, Bourg de Péage, Bouvante, Le Chalon, Charpey, Chateauneuf-sur-Isère, Châtillon-Saint-Jean, Chatuzange-le-Goubet, Clérieux, Crépol, Echevis, Eymeux, Génissieux, Geyssans, Hostun, Jaillans, Léoncel, Marches, Miribel, Montmiral, La Motte-Fanjas, Mours-Saint-Eusèbe, Oriol-en-Royans, Parnans, Peyrins, Rochechinard, Rochefort-Samson, Romans-sur-Isère, Saint-Bardoux, Saint-Bonnet-de-Valclérieux, Sainte-Eulalie-en-Royans, Saint-Jean-en-Royans, Saint-Laurent-d'Onay, Saint-Laurent-en-Royans, Saint-Martin-le-Colonel, Saint-Michel-sur-Savasse, Saint-Nazaire-en-Royans, Saint-Paul-lès-Romans, Saint-Thomas-en-Royans, Triors und Saint-Vincent-la-Commanderie, |
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im Département Isère: die Gemeinden Auberives-en-Royans, Beaulieu, Beauvoir-en-Royans, Bessins, Châtelus, Chatte, Chevrières, Choranche, Dionay, Izeron, Montagne, Murinais, Pont-en-Royans, Presles, Rencurel, Saint-André-en-Royans, Saint-Antoine-l'Abbaye, Saint-Appolinard, Saint-Bonnet-de-Chavagne, Saint-Hilaire-du-Rosier, Saint-Just-de-Claix, Saint-Lattier, Saint-Pierre-de-Chérennes, Saint-Marcellin, Saint-Romans, Saint-Sauveur, Saint-Vérand, La Sône und Têche. |
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Die Festlegung des geografischen Gebiets steht mit der Geschichte des Produkts in direktem Zusammenhang. In den alpinen Regionen der Niederdauphiné wuchs nur Weichweizen. Die zahlreichen Schaf- und Ziegenherden und die selteneren Rinderherden gaben Milch und somit Käse. Außerdem lieferten sie Fleisch, das als Luxusspeise galt und den wohlhabenden Städtern vorbehalten war. Die Bauern brachten ihren Weizen zum Müller vor Ort, der ein Mehlkonto beim Bäcker eröffnete. Dieser wiederum lieferte ihnen Brot und Weichweizenmehl. Abgesehen vom Salz kaufte man nichts. Man tauschte seinen Weizen, aß Wurzelgemüse und anderes Gemüse. Dies bildete die Nahrungsgrundlage.
Die Ursprünge der Ravioles gehen auf die Vorzeit zurück, als diese noch aus Rüben (frz. rave) bestanden. Im Laufe der Jahrhunderte veränderten sich die Zutaten je nach den Rohstoffen, die in der Region Dauphiné zur Verfügung standen, bis man am Ende zu dem Rezept gelangte, das wir heute kennen: Teig aus Weichweizenmehl und Füllung aus Comté AOP und/oder Emmental français est-central IGP (französischer Emmentaler), Quark und Petersilie.
Da die Ravioles kein Fleisch enthalten, dienten sie zunächst als Fastengericht. Später wurden sie zu Festen serviert. Eine größere Verbreitung fanden die Ravioles vor allem zu Beginn des 20. Jahrhunderts, als Ravioles-Macherinnen (frz. ravioleuses) von Hof zu Hof zogen, um die Ravioles am Vorabend der Feste vorzubereiten.
1873 ließ sich die Ravioles-Macherin Mutter Maury in Romans nieder, wo sie das Café de la Banque am Rathausplatz übernahm. Romans ist noch immer das wichtigste Zentrum für die Herstellung der Ravioles du Dauphiné. Sie war die Erste, die Ravioles herstellte und am selben Ort zum Essen anbot. Andere Ravioles-Macherinnen taten es ihr schon bald gleich, so z. B. Mutter Fayet.
Der Erste Weltkrieg ließ den Ravioles-Verbrauch stark zurückgehen und es gab immer weniger Ravioles-Macherinnen.
1930 waren nur noch wenige Restaurants übrig geblieben, in denen Ravioles serviert wurden. Zu ihnen gehörte das Restaurant von Emile Truchet, der die Herstellung der Ravioles bei Mutter Fayet gelernt hatte.
Emile Truchet fertigte zur Modernisierung der Ravioles-Herstellung eine Maschine an. 1953 stellte Truchet die Ravioles direkt auf dem Jahrmarkt von Romans-sur-Isère her. Die Ravioles feierten einen enormen Erfolg, der sich in den folgenden Jahren bestätigen sollte.
Mit der Anfertigung dieser ersten Ravioles-Maschine nahmen Bekanntheitsgrad und Herstellungsmenge des Produkts stark zu.
Die Unternehmen, die Ravioles du Dauphiné herstellen, sind noch immer im Ursprungsgebiet dieses Produkts ansässig, d. h. in der Umgebung von Romans und im Royannais.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Die Besonderheit der Ravioles du Dauphiné beruht sowohl auf speziellen Merkmalen als auch auf handwerklichem Können und auf dem Ruf der Ravioles.
Die besonderen Eigenschaften ergeben sich aus der Auswahl der Rohstoffe und aus dem handwerklichen Können in der Region:
Die Ravioles bestehen aus erstklassigen Zutaten und enthalten weder Farb- und Konservierungsstoffe noch Zusätze zur Strukturfestigung. Einzigartig sind die Ravioles aufgrund ihrer einminütigen Garzeit in kochendem Wasser, die sie dem dünnen Teig aus Weichweizenmehl verdanken.
Zu Unrecht werden die Ravioles mit frischen Teigwaren gleichgesetzt, denn die Ravioles unterscheiden sich von diesen in mehreren Punkten und werden dadurch zu etwas Besonderem.
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Teig aus Weichweizenmehl. |
Bei frischen Teigwaren ist Hartweizengrieß der einzige Getreidebestandteil im Teig (Verordnung Nr. 55-1175 vom 31. August 1955 zu Teigwaren). Der Ravioles-Teig wird aus Weichweizenmehl hergestellt, das aus dem Weizenkeim gewonnen wird. Dieses Mehl mit extrem niedrigem Aschegehalt verleiht dem Teig seine charakteristische weiße Farbe und den feinen und milden Geschmack.
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Geringe Dicke des Teigs: Durch die Verwendung von Weichweizenmehl für den Teig kann dieser extrem dünn ausgerollt werden und die Bereiche, in denen der Teig verklebt wird, werden dünner. Dieses besondere Merkmal beschert den Ravioles die einzigartige kurze Garzeit (eine Minute) und sorgt dafür, dass sie in unvergleichlicher Weise auf der Zunge zergehen. Allgemein liegt die Teigdicke von frischen Teigwaren zwischen 0,9 mm und 1,1 mm. |
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Sämig-zarte Füllung auf der Grundlage von Comté AOC und/oder Emmental français est-central IGP (französischer Emmentaler), Quark und Petersilie. |
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Frisches Produkt: Neben dem möglichen Tiefgefrieren unterliegen die Ravioles keiner thermischen Behandlung, die ihre organoleptischen Qualitäten beeinträchtigen könnte. Frische Teigwaren sind dagegen größtenteils pasteurisiert bzw. doppelt pasteurisiert. |
Das derzeit verwendete Rezept entspricht dem traditionellen Rezept der Ravioles-Macherinnen vor Einsatz der Ravioles-Maschinen, durch die eine Steigerung der Produktion und eine Verbreitung dieses besonderen Erzeugnisses ermöglicht wurden.
Die Ravioles du Dauphiné haben sich einen Namen gemacht.
Das Wort Raviole leitet sich aus dem französischen Wort „rissole“ ab. Mit „rissoles“ wurden fritierte Hackfleischbällchen bezeichnet. Während der Fastenzeit wurde das Fleisch jedoch durch Rüben (frz. „raves“) ersetzt und so kam es zu der Bezeichnung „ravioles“.
Der genaue Ursprung der Ravioles ist unbekannt, doch Nachforschungen haben ergeben, dass sie schon sehr alt sind. Nach Untersuchungen von Frédéric Godefroy ist das Wort „ravioles“ bereits in einem Text von 1228 genannt.
Andererseits konnte Godefroy durch seine Nachforschungen („Dictionnaire de l'ancienne langue française (…)“, ein Wörterbuch der alten französischen Sprache aus dem Jahr 1891) feststellen, dass die Ravioles einen religiösen Bezug haben. Dies zeigt die folgende Definition: „raviole, olle, S. m. morceau de pâte contenant du hachis de viande et du rachis de rave en carême“. Die Ravioles werden hier als ein Stück Teig beschrieben, das Hackfleisch und in der Fastenzeit gehackte Rüben enthält.
Allmählich wurden die Ravioles genauso zu weltlichen wie zu religiösen Festen serviert. Sie wurden als Vorspeise, aber auch nach dem Gemüse und dem Geflügel (zumeist ein gekochtes Huhn) gereicht, in dessen Brühe die Ravioles gegart wurden.
Nach Erfindung der Ravioles-Maschine, die nach und nach die Arbeit der Ravioles-Macherinnen ersetzte, erhöhte sich die Produktion beträchtlich. Dabei wurde jedoch das traditionelle Rezept auf der Grundlage von Käse beibehalten.
Der feine Teig und die Füllung auf Käsebasis sind auffallende und einzigartige Merkmale der Ravioles. Damit erwarben sie sich die Gunst zahlreicher Küchenchefs, die sie als „Gaumenfreude und Geschmackswunder“ schätzen.
Die Ravioles du Dauphiné finden sich in vielen Rezepten der lokalen Küche wieder: gratinierte Ravioles, fritierte Ravioles an Salat, Ravioles an Sahnesauce, mit Morcheln oder mit Flusskrebsen …
Bis in das Jahr 1975 erfolgte die Herstellung von Ravioles du Dauphiné durch kleine Hersteller und Ravioles-Macherinnen. Der Markt umfasste weniger als 100 Tonnen im Jahr. Der Vertrieb erfolgte damals hauptsächlich über Restaurants, Feinkosthändler und kleine Läden. Ab Beginn der 1990er Jahre entwickelte sich der Markt für Ravioles du Dauphiné in Supermärkten und Verbrauchermärkten und erreichte ein Volumen von 1 000 Tonnen pro Jahr. Bis 1997 stieg das Jahresproduktionsvolumen der Ravioles du Dauphiné auf mehr als 2 500 Tonnen. Seither verläuft die Verkaufsentwicklung dynamischer als je zuvor. Der Verkauf überstieg im Jahr 2007 die Menge von 5 000 Tonnen (alle Hersteller zusammen produzierten an fünf Produktionsstandorten 5 103 Tonnen).
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Die Ravioles du Dauphiné sind ein altes und angesehenes regionales Produkt, das in der Region Dauphiné hergestellt wird (1228 wurde es erstmals in Schriften erwähnt).
Die verschiedenen Zubereitungsarten in den ländlichen Gebieten des Dauphiné basierten allein auf heimischen Erzeugnissen. Deshalb enthalten die Ravioles Käse und kein Fleisch wie andere Teigwaren. Ebenso ergab sich die Verwendung des Weichweizenmehls aus den Möglichkeiten der lokalen Landwirtschaft, während die klassischen Teigwaren aus Hartweizengrieß hergestellt werden.
Die Familien holten ihr Mehl beim Bäcker und stellten daraus ausschließlich zu Festtagen „ravioles“, „crouzets“, „matafans“ oder „besiantes“ her. Die Ravioles wurden lokal in den privaten Haushalten zubereitet. Es handelte sich um ein Festtagsessen mit zahlreichen Varianten.
Die Ravioles gehen vor allem auf die Tradition und auf das überlieferte Wissen in der Region Dauphiné zurück (Ravioles-Macherinnen).
Im 19. Jahrhundert etablierte sich das aktuelle Rezept der Ravioles du Dauphiné und die Erfindung der Ravioles-Maschine ermöglichte die Steigerung der Produktion und die Verbreitung des Produkts.
Durch eine präzise Auswahl der Rohstoffe und durch Beibehalten des traditionellen Rezepts konnten die Merkmale der Ravioles du Dauphiné bewahrt werden: Der sehr dünne Teig ermöglicht ein sehr schnelles Garen und lässt die Teigtaschen auf der Zunge zergehen. Die Füllung ist sämig und schmackhaft.
Die Ravioles du Dauphiné sind ein anerkannter Teil des kulinarischen Erbes des Dauphiné. In einer Entscheidung des Berufungsgerichts Grenoble vom 14. Februar 1989 wurde „Raviole du Dauphiné“ als Ursprungsbezeichnung anerkannt. Dabei wurden die Besonderheit dieses Produkts, das Rezept und das geografische Herstellungsgebiet hervorgehoben. Infolge eines Gutachtens erkannte das Gericht an, dass die besonderen Eigenschaften von Zusammensetzung und Zubereitung aus den Ravioles du Dauphiné ein typisches Produkt und eine Besonderheit dieser Region machen.
Außerdem werden die Ravioles du Dauphiné im 1995 erstellten Verzeichnis des französischen kulinarischen Erbes geführt.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
http://agriculture.gouv.fr/IMG/pdf/cdc_igp_raviole_dauph.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
Berichtigungen
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8.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 3/23 |
Berichtigung des Aufrufs zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in den wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Parma, Italien)
( Amtsblatt der Europäischen Union C 268 vom 23. Oktober 2008 )
(2009/C 3/09)
Seite 22, „Bewerbungsschluss“, erster Satz:
anstatt:
„7. Januar 2009“
muss es heißen:
„14. Januar 2009“.
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8.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 3/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.