ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 330E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
30. Dezember 2008


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Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2008/C 330E/01

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 28/2008 vom 18. November 2008, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen ( 1 )

1

2008/C 330E/02

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 29/2008 vom 9. Dezember 2008, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen ( 1 )

7

2008/C 330E/03

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 30/2008 vom 9. Dezember 2008, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten ( 1 )

13

 

2008/C 330E/04

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 330/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 28/2008

vom 18. November 2008

vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 330 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 80/181/EWG (3) verpflichtet das Vereinigte Königreich und Irland, einen Zeitpunkt für das Auslaufen ihrer noch geltenden Ausnahmeregelungen festzusetzen, die es erlauben, die Einheit „Pint“ für Milch in Mehrwegbehältern und Bier und Apfelwein vom Fass, die Einheit „Mile“ für Straßenverkehrszeichen und Geschwindigkeitsangaben und die Einheit „Troy Ounce“ im Handel mit Edelmetallen zu verwenden. Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass diese Ausnahmeregelungen, da sie nur im Inland gelten und nur wenige Waren betreffen, kein nichttarifäres Handelshemmnis bilden und es demzufolge nicht mehr erforderlich ist, diese Ausnahmeregelungen auslaufen zu lassen.

(2)

Es sollte klargestellt werden, dass der Geltungsbereich der Richtlinie 80/181/EWG den in Artikel 95 des Vertrags genannten Zielen entspricht und nicht auf spezifische Bereiche der Gemeinschaftstätigkeit beschränkt ist.

(3)

Die Richtlinie 80/181/EWG lässt bis 31. Dezember 2009 die Verwendung zusätzlicher Angaben neben den in Kapitel I ihres Anhangs aufgeführten gesetzlichen Einheiten zu. Damit jedoch in der Gemeinschaft ansässige Unternehmen nicht auf Hindernisse stoßen, wenn sie Waren in bestimmte Drittländer ausführen, die die Kennzeichnung von Waren mit anderen Einheiten als den in Kapitel I aufgeführten verlangen, ist es angebracht, die Verwendung zusätzlicher Angaben weiterhin zuzulassen.

(4)

Die Richtlinie 80/181/EWG trägt durch das von ihr vorgeschriebene Maß an Harmonisierung der Einheiten im Messwesen zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, dass die Kommission die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen überwacht, insbesondere in Bezug auf mögliche Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts und etwa erforderliche weitere Harmonisierungsmaßnahmen zur Überwindung dieser Hindernisse.

(5)

Es ist angebracht, dass die Kommission sich im Rahmen ihrer Handelsbeziehungen mit Drittländern, einschließlich des Transatlantischen Wirtschaftsrates, weiterhin entschlossen dafür einsetzt, dass auf Drittlandsmärkten Produkte Akzeptanz finden, die ausschließlich in Einheiten des Internationalen Systems der Einheiten im Messwesen (SI) ausgezeichnet sind.

(6)

Zusätzliche Angaben könnten auch die Möglichkeit einer allmählichen, reibungslosen Einführung neuer metrischer Einheiten bieten, die gegebenenfalls auf internationaler Ebene entwickelt werden.

(7)

1995 hat die Generalkonferenz für Maß und Gewicht beschlossen, die Klasse der zusätzlichen SI-Einheiten als separate SI-Klasse abzuschaffen und die Einheiten „Radiant“ und „Steradiant“ als dimensionslose abgeleitete SI-Einheiten zu verstehen, deren Namen und Symbole gegebenenfalls in Bezeichnungen für andere abgeleitete SI-Einheiten verwendet werden können, aber nicht müssen.

(8)

1999 hat die Generalkonferenz für Maß und Gewicht das „Katal“ mit dem Symbol „kat“ als SI-Einheit der katalytischen Aktivität in das SI aufgenommen. Diese neue harmonisierte SI-Einheit zielte darauf ab, eine konsistente und einheitliche Angabe der Maßeinheiten in der Medizin und der Biochemie sicherzustellen und auf diese Weise die Gefahr von Missverständnissen, die bei Verwendung nicht harmonisierter Einheiten besteht, zu beseitigen.

(9)

2007 hat die Generalkonferenz für Maß und Gewicht zur Beseitigung einer der Hauptursachen für die beobachteten Schwankungen zwischen den verschiedenen Darstellungen des Tripelpunkts des Wassers eine präzisierende Anmerkung zur Definition des „Kelvin“ angenommen. Das „Kelvin“ wird als ein Bruchteil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers definiert. Die Anmerkung bezieht sich auf Wasser einer bestimmten Isotopenzusammensetzung.

(10)

Da die Einheit „Acre“ im Vereinigten Königreich und in Irland nicht mehr für Grundbucheintragungen verwendet wird, muss für sie keine Ausnahmeregelung mehr getroffen werden.

(11)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (4) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(12)

Die Richtlinie 80/181/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Richtlinie 80/181/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die in Kapitel II des Anhangs angegebenen Einheiten, jedoch nur in den Mitgliedstaaten, in denen sie am 21. April 1973 zugelassen waren;“.

2.

Artikel 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Verpflichtungen aus Artikel 1 betreffen die verwendeten Messgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen.“

3.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Verwendung zusätzlicher Angaben ist zulässig.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6b

Die Kommission überwacht die mit dieser Richtlinie und ihrer Durchführung zusammenhängenden Marktentwicklungen in Bezug auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und den internationalen Handel und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2019 einen Bericht vor, dem gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind.“

5.

Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)

In Kapitel I Nummer 1.1. erhält der Abschnitt mit der Überschrift „Basiseinheit der thermodynamischen Temperatur“ folgende Fassung:

„Basiseinheit der thermodynamischen Temperatur

Das Kelvin, Einheit der thermodynamischen Temperatur, ist der 273,16te Teil der thermodynamischen Temperatur des Tripelpunkts des Wassers.

Diese Definition bezieht sich auf Wasser, dessen Isotopenzusammensetzung durch folgende Stoffmengenverhältnisse definiert ist: 0,00015576 Mol 2H pro Mol 1H, 0,0003799 Mol 17O pro Mol 16O und 0,0020052 Mol 18O pro Mol 16O.

(13. CGPM — 1967 — Resolution 4 und 23. CGPM — 2007 — Resolution 10)“.

b)

Die Überschrift von Kapitel I Nummer 1.1.1 erhält folgende Fassung:

c)

Die Überschrift von Kapitel I Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

d)

In Kapitel I wird Nummer 1.2.1 gestrichen.

e)

In Kapitel I erhalten die Nummern 1.2.2 und 1.2.3 folgende Fassung:

„1.2.2.   Allgemeine Regel für abgeleitete SI-Einheiten

Aus den SI-Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten werden als algebraische Ausdrücke in der Form von Potenzprodukten aus den SI-Basiseinheiten mit dem Zahlenfaktor 1 dargestellt.

1.2.3.   Besondere Namen und Einheitenzeichen für abgeleitete SI-Einheiten

Größe

Einheit

Ausgedrückt

Name

Einheitenzeichen

in anderen SI-Einheiten

in den SI-Basiseinheiten

Ebener Winkel

Radiant

rad

 

m · m–1

Räumlicher Winkel

Steradiant

sr

 

m2 · m–2

Frequenz

Hertz

Hz

 

s–1

Kraft

Newton

N

 

m · kg · s–2

Druck, mechanische Spannung

Pascal

Pa

N · m–2

m–1 · kg · s–2

Energie, Arbeit, Wärmemenge

Joule

J

N · m

m2 · kg · s–2

Leistung (5), Energiefluß

Watt

W

J · s–1

m2 · kg · s–3

Elektrizitätsmenge, elektrische Ladung

Coulomb

C

 

s · A

Elektrische Spannung, elektrische Potentialdifferenz, elektromotorische Kraft

Volt

V

W · A–1

m2 · kg · s–3 · A–1

Elektrischer Widerstand

Ohm

Ω

V · A–1

m2 · kg · s–3 · A–2

Leitwert

Siemens

S

A · V–1

m–2 · kg–1 · s3 · A2

Kapazität

Farad

F

C · V–1

m–2 · kg–1 · s4 · A2

Magnetischer Fluß

Weber

Wb

V · s

m2 · kg · s–2 · A–1

Magnetische Flußdichte

Tesla

T

Wb · m–2

kg · s–2 · A–1

Induktivität

Henry

H

Wb · A–1

m2 · kg · s–2 · A–2

Lichtstrom

Lumen

lm

cd · sr

cd

Beleuchtungsstärke

Lux

lx

lm · m–2

m–2 · cd

Aktivität (ionisierende Strahlung)

Becquerel

Bq

 

s–1

Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex

Gray

Gy

J · kg–1

m2 · s–2

Äquivalentdosis

Sievert

Sv

J · kg–1

m2 · s–2

Katalytische Aktivität

Katal

kat

 

mol · s–1

Aus den SI-Basiseinheiten abgeleitete Einheiten können durch die Einheiten des Kapitels I ausgedrückt werden.

Insbesondere können abgeleitete SI-Einheiten unter Verwendung der besonderen Namen und Einheitenzeichen der vorstehenden Tabelle ausgedrückt werden; beispielsweise kann die SI-Einheit der dynamischen Viskosität als m–1 · kg · s–1 oder N · s · m–2 oder Pa · s ausgedrückt werden.“

f)

Aus der Tabelle in Kapitel II wird folgende Zeile gestrichen:

„Grundbucheintragung

Acre

1 ac = 4 047 m2

ac“.

g)

In Kapitel II erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Die in diesem Kapitel aufgeführten Einheiten können miteinander oder mit den Einheiten des Kapitels I kombiniert werden, um zusammengesetzte Einheiten zu bilden.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens bis zum 31. Dezember 2009 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit.

Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Januar 2010 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Maßnahmen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

In Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 14.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 (ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 105), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. November 2008 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.

(4)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(5)  Besondere Namen für die Einheit der Leistung: Voltampere — Einheitszeichen VA — für die Angabe von Wechselstrom-Scheinleistungen und Var — Einheitenzeichen var — für die Angabe von Wechselstrom-Blindleistungen. Der Name Var ist nicht in den Resolutionen der CGPM enthalten.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 10. September 2007 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen angenommen.

2.

Der Rat hat am 26. September 2007 beschlossen, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zu befassen, der seine Stellungnahme am 12. Dezember 2007 abgegeben hat.

3.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 29. November 2007 abgegeben. Die Stellungnahme des Parlaments enthält keine Abänderungen an dem Kommissionsvorschlag.

4.

Der Rat ist am 15. Juli 2008 zu einer politischen Einigung über die Festlegung eines Gemeinsamen Standpunkts gemäß Artikel 251 des Vertrags gelangt.

5.

Der Rat hat am 18. November 2008 seinen Gemeinsamen Standpunkt zu dem Vorschlag festgelegt (Dok. 11915/08).

II.   ZIELE

6.

Die allgemeinen Ziele des Kommissionsvorschlags bestehen darin, die Richtlinie 80/181/EWG zu aktualisieren, um

den Verbraucher- und Umweltschutz in den Geltungsbereich der Richtlinie aufzunehmen,

eine neue Einheit als gesetzliche Maßeinheit in das Internationale System der Einheiten (SI) (1) aufzunehmen,

die Verwendung zusätzlicher Angaben unbefristet zuzulassen,

das Vereinigte Königreich und Irland von der Verpflichtung zu entbinden, ihre Ausnahmeregelungen für die Verwendung der Einheiten „Pint“, „Mile“ und „Troy Ounce“ auslaufen zu lassen.

III.   GEMEINSAMER STANDPUNKT

Allgemeine Bestimmungen

7.

Der Rat, der sich den Zielen des Richtlinienvorschlags anschließt, war dennoch bestrebt, einige Bestimmungen zu verbessern und weitere Bestimmungen hinzuzufügen, um insbesondere einigen zusätzlichen Änderungen des Internationalen Systems der Einheiten im Gemeinschaftsrecht Rechnung zu tragen und festzulegen, dass die Kommission über die Entwicklungen betreffend die Richtlinie 80/181/EWG Bericht erstattet, vor allem sofern diese das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und den internationalen Handel betreffen.

Reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und internationale Akzeptanz der SI-Einheiten

8.

Die Richtlinie 80/181/EWG des Rates wurde alle zehn Jahre in Bezug auf lokale Ausnahmeregelungen und die Verwendung zusätzlicher Angaben überprüft. Der Rat schließt sich der Absicht des Kommissionsvorschlags an, die Rechtssicherheit dadurch zu erhöhen, dass die Befristung für die Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz aufgehoben wird, wonach so weit wie möglich SI-Einheiten verwendet werden sollen. Der Rat hält es allerdings für wichtig, dass genau verfolgt wird, wie sich die Richtlinie über die Einheiten im Messwesen auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und den Außenhandel auswirkt. Zu diesem Zweck hat er einen neuen Artikel 6b eingefügt, in dem vorgesehen ist, dass die Kommission zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderungsrichtlinie einen Bericht über deren Auswirkungen erstellt.

9.

Um die Bestimmungen des Artikels 6b zu erläutern und herauszustellen, wie wichtig es ist, dass die Kommission das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes überwacht, hat der Rat einen neuen Erwägungsgrund 4 aufgenommen. Er wollte ferner darauf aufmerksam machen, dass die Akzeptanz von Produkten, die ausschließlich in SI-Einheiten ausgezeichnet sind, auf Drittlandsmärkten weiter gefördert werden muss, und hat daher Erwägungsgrund 5 aufgenommen.

Entwicklungen innerhalb des Internationalen Systems der Einheiten im Messwesen

10.

Der Rat schließt sich dem Ziel der Kommission an, die neue SI-Einheit „Katal“ in das Gemeinschaftsrecht aufzunehmen. Er wünscht außerdem, dass auch andere Entwicklungen innerhalb des SI im Gemeinschaftsrecht Niederschlag finden. Daher wird die Definition von „Kelvin“ in Kapitel I Nummer 1.1 im Anhang der Richtlinie aktualisiert, so dass der Resolution 10 der 23. Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM von 2007) Rechnung getragen wird. Ferner werden die Nummern 1.2.1 und 1.2.3. des Kapitels I im Anhang geändert, um dem Beschluss der CGPM von 1995 Rechnung zu tragen, die Einheiten „Radiant“ und „Steradiant“ zu dimensionslos abgeleiteten SI-Einheiten zu machen.

11.

Die Änderungen des Anhangs werden in den neuen Erwägungsgründen 7 und 9 dargelegt.

Weitere Änderungen des Kommissionsvorschlags

12.

Der Rat hat einige kleinere Änderungen der Erwägungsgründe 3 und 6 vorgenommen, um die den übrigen Änderungen des Vorschlags zugrunde liegenden Überlegungen aufzugreifen. Ferner wurde Artikel 2 an den für zahlreiche ähnliche Rechtsakte vereinbarten Wortlaut angeglichen und folglich Erwägungsgrund 11 aufgenommen. Schließlich wurden in den Anhang noch einige rein technische Änderungen eingefügt, die sich aus den unter Nummer 10 genannten Änderungen ergeben.

IV.   FAZIT

13.

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates verfolgt dieselben allgemeinen Ziele wie der Kommissionsvorschlag zur Änderung der Richtlinie. Die den vorgenommenen Änderungen zugrunde liegende Absicht ist, zu den allgemeinen Zielen der Richtlinie 80/181/EWG über Einheiten im Messwesen beizutragen. Die Kommission hat zum Zeitpunkt der im Rat erzielten politischen Einigung erklärt, dass sie die Änderungen des Rates an dem Richtlinienvorschlag generell akzeptieren kann.


(1)  SI steht für „Système International d'unité de mesure“. Diese System basiert auf der 1875 in Paris geschlossenen Meterkonvention, die regelmäßig im Rahmen der Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) aktualisiert wird. Die bekanntesten Einheiten des SI sind Meter, Kilogramm und Sekunde.


30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 330/7


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 29/2008

vom 9. Dezember 2008

vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 330 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Element der Seeverkehrspolitik der Gemeinschaft ist eine Verbesserung der Qualität der Handelsschifffahrt, indem sämtliche Beteiligte stärker in die Verantwortung genommen werden.

(2)

Mit der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (4) wurden bereits abschreckende Maßnahmen ergriffen.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben am 9. Oktober 2008 eine Erklärung angenommen, in der sie einstimmig anerkennen, wie wichtig die Anwendung des Protokolls von 1996 zu dem Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (nachstehend „Übereinkommen von 1996“) durch alle Mitgliedstaaten ist.

(4)

Die Verpflichtung, über eine Versicherung zu verfügen, sollte dazu führen, dass die Opfer besser geschützt sind. Sie sollte auch dazu beitragen, dass nicht normgemäße Schiffe ausgeschlossen werden und der Wettbewerb zwischen den Beteiligten wieder hergestellt wird. In ihrer Entschließung A.898 (21) hat die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Staaten außerdem aufgefordert, Schiffseigentümern dringend nahezulegen, angemessen versichert zu sein.

(5)

Mängel, die auf der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie beruhen, sollten beseitigt werden. In der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (5) ist das Festhalten von Schiffen bereits in dem Fall vorgesehen, dass die Zeugnisse, die an Bord mitgeführt werden müssen, fehlen. Dennoch sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, ein Schiff, das keine Versicherungsbescheinigung mit sich führt, auszuweisen. Die Modalitäten der Ausweisung sollten die Möglichkeit offen lassen, die Situation binnen einer angemessenen Frist zu korrigieren.

(6)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für bestimmte Aspekte der Verpflichtungen der Schiffseigentümer betreffend ihre Versicherung für Seeforderungen eingeführt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 oder mehr.

(2)   Diese Richtlinie gilt nicht für Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die Eigentum eines Staates sind oder von einem Staat für nichtgewerbliche öffentliche Dienste verwendet werden.

(3)   Diese Richtlinie lässt die Regelungen der im Anhang aufgeführten Instrumente unberührt, die in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft sind.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Schiffseigentümer“ den eingetragenen Eigentümer eines Seeschiffs oder jede andere Person, wie etwa den Bareboat-Charterer, die für den Betrieb des Schiffes verantwortlich ist;

b)

„Versicherung“ eine Versicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung, zu der beispielsweise eine Schadensversicherung, wie sie gegenwärtig von Mitgliedern der International Group of P&I Clubs angeboten wird, und andere wirksame Formen der Versicherung (einschließlich der nachgewiesenen Selbstversicherung) und der finanziellen Sicherheit, die gleichwertige Deckungskonditionen bieten, zählen;

c)

„Übereinkommen von 1996“ die konsolidierte Fassung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, das im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommen wurde, in seiner durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung.

Artikel 4

Versicherung für Seeforderungen

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Schiffseigentümer von Schiffen, die ihre Flagge führen, über eine Versicherung für diese Schiffe verfügen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Schiffseigentümer von Schiffen, die eine andere als ihre Flagge führen, über eine Versicherung verfügen, wenn diese Schiffe in einen Hafen in ihrem Hoheitsgebiet einlaufen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Einhaltung dieser Verpflichtung für derartige Schiffe vorzuschreiben, die in ihren Hoheitsgewässern fahren, sofern dies im Einklang mit dem Völkerrecht steht.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Versicherung deckt Seeforderungen ab, die der Haftungsbeschränkung nach dem Übereinkommen von 1996 unterliegen. Der Versicherungsbetrag je Schiff und je Vorfall entspricht dem jeweiligen Haftungshöchstbetrag nach dem Übereinkommen von 1996.

Artikel 5

Überprüfungen, Einhaltung, Ausweisung aus dem Hafen sowie Verweigerung des Zugangs zum Hafen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einer Überprüfung eines Schiffes in einem Hafen in ihrem Hoheitsgebiet, die gemäß der Richtlinie 2008/…/EG nachgeprüft wird, ob eine in Artikel 6 genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird.

(2)   Wird die in Artikel 6 genannte Bescheinigung nicht an Bord mitgeführt, so kann die zuständige Behörde vorbehaltlich der Richtlinie 2008/…/EG, in der das Festhalten von Schiffen vorgesehen ist, wenn Sicherheitsfragen betroffen sind anordnen, dass das Schiff den Hafen zu verlassen hat; diese Anordnung wird der Kommission, den anderen Mitgliedstaaten und dem betreffenden Flaggenstaat mitgeteilt. Aufgrund einer solchen Ausweisungsanordnung verweigern die Mitgliedstaaten diesem Schiff den Zugang zu ihren Häfen so lange, bis der Schiffseigentümer die in Artikel 6 genannte Bescheinigung vorweist.

Artikel 6

Versicherungsbescheinigungen

(1)   Das Bestehen der in Artikel 4 genannten Versicherung ist durch eine oder mehrere Bescheinigungen nachzuweisen, die vom Versicherungsgeber ausgestellt werden und an Bord des Schiffes mitzuführen sind.

(2)   Die vom Versicherungsgeber ausgestellten Bescheinigungen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Name des Schiffes, dessen IMO-Nummer und Name des Heimathafens;

b)

Name und Hauptgeschäftssitz des Schiffseigentümers

c)

Art und Laufzeit der Versicherung;

d)

Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherungsgebers sowie gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung gewährt wird.

(3)   Ist die in der Bescheinigung verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch noch Spanisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

Artikel 7

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 8

Berichterstattung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle drei Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2015 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

Artikel 9

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 2012 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 (ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 166), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2008 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11.

(5)  ABl. L …


ANHANG

Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

Internationales Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See.

Internationales Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden.

Internationales Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks.

Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (1).


(1)  ABl. L …


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 31. Januar 2006 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die zivilrechtliche Haftung und die Sicherheitsleistungen von Schiffseignern als Teil des dritten Regelungspakets für die Sicherheit im Seeverkehr vorgelegt (1).

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 29. März 2007 abgegeben (2).

Der Rat hat am 9. Oktober 2008 eine politische Einigung über den Entwurf einer Richtlinie über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen erzielt. Nach der rechtlichen und sprachlichen Überarbeitung des Textes hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags am 9. Dezember 2008 festgelegt.

Bei seinen Beratungen hat der Rat die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) und des Ausschusses der Regionen (4) berücksichtigt.

II.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Allgemeines

Der Vorschlag für eine Richtlinie über die zivilrechtliche Haftung und die Sicherheitsleistungen von Schiffseignern, den die Kommission zu Beginn des Jahres 2006 vorgelegt hat, ist Teil des dritten Regelungspakets für die Sicherheit im Seeverkehr. Der Kommissionsvorschlag bezweckte eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Regelungen für die zivilrechtliche Haftung von Schiffseigentümern und der zugehörigen Obergrenzen und die Einführung einer Versicherungspflicht und finanzieller Sicherheitsleistungen für zurückgelassene Seeleute.

Der Rat befürwortet zwar das mit dem Kommissionsvorschlag angestrebte Ziel eines wirksameren Schutzes der Interessen der Opfer bei Schäden aus dem Schiffsbetrieb, ist aber der Auffassung, dass verschiedene Bestimmungen des Vorschlags, mit denen parallel zu internationalen Verpflichtungen für denselben Bereich spezielle Gemeinschaftsvorschriften geschaffen werden, zu Widersprüchen führen und, bezogen auf das genannte Ziel, das Gegenteil bewirken würden. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen zur Haftungsregelung und die Maßnahmen für Seeleute. Die vorgeschlagenen Bestimmungen, mit denen die Ratifizierung einer IMO-Übereinkunft zwingend vorgeschrieben würde, sind für die Mitgliedstaaten — insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen — nicht annehmbar. Darüber hinaus hält der Rat einige Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Ausstellung und Überprüfung von Zeugnissen, für unangemessen, da sie einen unnötigen Verwaltungsaufwand bewirken würden.

Der Gemeinsame Standpunkt des Rates zielt auf die Einführung von Bestimmungen mit eindeutigem Zusatznutzen ab, die es derzeit weder auf internationaler noch auf gemeinschaftlicher Ebene gibt. Er konzentriert sich daher auf die Einführung einer Versicherungspflicht für Schiffseigentümer entsprechend den Obergrenzen des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der durch das Protokoll von 1996 geänderten Fassung („LLMC 1996“). Er regelt die Umsetzung dieser Verpflichtung mittels einer Überprüfung der Bescheinigung, die hierfür an Bord mitgeführt werden muss, und sieht für den Fall der Nichteinhaltung Sanktionen vor.

Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wurde somit weitgehend geändert, und zwar in der Weise, dass Umformulierungen vorgenommen und verschiedene Textteile gestrichen wurden. Dies bedeutet, dass der Rat sämtliche Abänderungen, die das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme in erster Lesung an den nunmehr gestrichenen Textteilen vorgenommen hatte, nicht akzeptiert hat.

Parallel zum Gemeinsamen Standpunkt bekräftigen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einer Erklärung, dass sie alles daran setzen werden, um eine rasche und wirksame Anwendung der internationalen Übereinkünfte über die Sicherheit des Seeverkehrs, der IMO-Regeln für die Flaggenstaatpflichten und des IMO-Audits sicherzustellen.

Zentrale politische Fragen

i)   Pflichtversicherung für Seeforderungen

Der Rat hat sich dem Vorschlag der Kommission angeschlossen, für die Eigentümer von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaates und unter der Flagge eines anderen Staates eine Versicherungspflicht einzuführen. Laut Gemeinsamem Standpunkt des Rates gilt diese Vorschrift für letztgenannte Schiffe, sobald diese in einen Hafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einlaufen oder — sofern ein Mitgliedstaat dies beschließt — wenn diese in seinen Hoheitsgewässern fahren.

Mit Blick auf eine harmonisierte allgemeine Versicherungsdeckung bezieht sich der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt auf die Obergrenzen des LLMC 1996 als Versicherungsbetrag je Schiff und je Vorfall. Der im Gemeinsamen Standpunkt verwendete Begriff „Versicherung“ basiert weitgehend auf der Definition in der IMO-Entschließung A.898(21) („Richtlinien für die Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers für Seeforderungen“).

ii)   Kontrolle, Einhaltung und Sanktionen

Zur Kontrolle, ob die Schiffseigentümer die Versicherungspflichten einhalten, ist im Gemeinsamen Standpunkt eine Überprüfung durch den Hafenstaat vorgesehen, und zwar nach den Vorgaben der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle. Hierfür müssen eine oder mehrere Bescheinigungen des Versicherungsgebers an Bord des Schiffes mitgeführt werden. Die im Gemeinsamen Standpunkt aufgeführten Merkmale der Bescheinigung beruhen weitgehend auf dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag.

Der Rat hält es für wichtig, dass für den Fall, dass die Versicherungsbescheinigung nicht mitgeführt wird, besondere Sanktionen verhängt werden können. Ohne dass ein Festhalten des betreffenden Schiffes gemäß den Vorschriften für die Hafenstaatkontrolle ausgeschlossen ist, kann angeordnet werden, dass das Schiff den Hafen zu verlassen hat; diesem Schiff wird dann der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten so lange verweigert, bis der vorschriftswidrige Zustand behoben ist. Der Gemeinsame Standpunkt enthält auch eine allgemeine Sanktionsbestimmung für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinie, die sich auf die Pflicht der Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten bezieht.

iii)   Beziehung zu den Regelungen anderer Haftungs- und Entschädigungsinstrumente

Der Rat hat entsprechend dem Kommissionsvorschlag in seinem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehen, dass die Richtlinie die Regelungen unberührt lässt, die im Rahmen anderer internationaler Übereinkünfte (nämlich des CLC-Übereinkommens, des HNS-Übereinkommens, des Bunkeröl-Übereinkommens und des Übereinkommens über die Beseitigung von Wracks) sowie der Verordnung zur Übernahme des Athener Übereinkommens in das Gemeinschaftsrecht geschaffen wurden.

III.   FAZIT

Der Rat ist der Überzeugung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt dazu beiträgt, dass die Opfer für Schäden aus dem Schiffsbetrieb wirksam entschädigt werden und der Einsatz unternormiger Schiffe unterbunden wird.

Der Rat verweist auf die Gespräche über diesen Vorschlag, die mit dem Europäischen Parlament im Rahmen der Verhandlungen über andere Vorschläge des dritten Regelungspakets für die Sicherheit im Seeverkehr bereits stattgefunden haben. Er hofft auf eine rasche Einigung, so dass die Richtlinie so bald wie möglich angenommen werden kann.


(1)  Dok. 5907/06.

(2)  Dok. 7805/07 CODEC 277 MAR 20 ENV 171.

(3)  CESE 1177/2006 vom 13.9.2006 (ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195).

(4)  CdR 43/2006 vom 15.6.2006 (ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38).


30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 330/13


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 30/2008

vom 9. Dezember 2008

vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 330 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Sicherheit des Seeverkehrs in der Gemeinschaft und der Bürger, die ihn nutzen, sowie der Schutz der Umwelt sollten zu jeder Zeit gewährleistet sein.

(2)

Mit der Verabschiedung mehrerer Übereinkommen, die von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (nachstehend „IMO“) verwahrt werden, wurde für die internationale Schifffahrt ein umfassender Rechtsrahmen zur Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und zum Schutz der Umwelt vor der Verschmutzung durch Schiffe geschaffen.

(3)

Gemäß den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 (UNCLOS) und der Übereinkommen, deren Verwahrer die IMO ist (nachstehend „IMO-Übereinkommen“), sind die Unterzeichnerstaaten dieser Rechtsakte verpflichtet, alle Gesetze und Vorschriften zu erlassen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um diesen Rechtsakten volle Wirksamkeit zu verleihen und dadurch zu gewährleisten, dass sich im Hinblick auf den Schutz des menschlichen Lebens auf See und den Schutz der Meeresumwelt ein Schiff für seinen Verwendungszweck eignet und seine Mannschaft aus kompetenten Seeleuten besteht.

(4)

Das von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) im Jahr 2006 angenommene Seearbeitsübereinkommen, das auch Flaggenstaatpflichten betrifft, ist gebührend zu berücksichtigen.

(5)

Die Mitgliedstaaten haben am 9. Oktober 2008 eine Erklärung angenommen, in der sie einstimmig den hohen Stellenwert anerkennen, der der Anwendung der internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Flaggenstaatpflichten für die Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und als Beitrag zur Verhütung der Umweltverschmutzung durch Schiffe zukommt.

(6)

Die in den IMO-Übereinkommen und in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr vorgesehenen Bestimmungen über den Wechsel der Flagge sollten verstärkt und die Transparenz im Verhältnis der Flaggenstaaten untereinander im Interesse der Seeverkehrssicherheit erhöht werden, indem die Verfahren, die die IMO in MSC/Circ.1140/ MEPC/Circ.424 vom 20. Dezember 2004 über den Transfer von Schiffen zwischen Staaten empfohlen hat, angewandt werden.

(7)

Die Verfügbarkeit von Informationen über Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sowie über Schiffe, die aus dem Register eines Mitgliedstaats ausgetragen wurden, sollte die Leistungen einer Flotte, die hohen Qualitätsansprüchen genügt, transparenter machen und dazu beitragen, die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten besser zu kontrollieren und für gleiche Ausgangsbedingungen für die Verwaltungen zu sorgen.

(8)

Um die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, ihre Leistungen als Flaggenstaat weiter zu verbessern, sollten ihre Verwaltungen regelmäßig einem Audit unterzogen werden.

(9)

Darüber hinaus sollte die Qualität von Verwaltungsverfahren in Übereinstimmung mit den Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder gleichwertigen Standards zertifiziert werden, damit gleiche Ausgangsbedingungen für die Verwaltungen gewährleistet sind.

(10)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden.

(11)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung und Anwendung zweckdienlicher Maßnahmen im Bereich der Seeverkehrspolitik, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Ziel der Richtlinie ist es,

a)

sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Pflichten als Flaggenstaaten wirksam und beständig nachkommen, und

b)

die Sicherheit zu erhöhen und die Umweltverschmutzung durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, zu vermeiden.

(2)   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (5) aufgeführten Seeverkehrsvorschriften der Gemeinschaft und der Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners' Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers' Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (6).

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Verwaltung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Schiff“ ein Schiff oder Fahrzeug, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats im Geltungsbereich der einschlägigen IMO-Übereinkommen fährt und für das ein Zeugnis verlangt wird;

b)

„Verwaltung“ die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt;

c)

„anerkannte Organisation“ eine Organisation, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (7) anerkannt ist;

d)

„Zeugnisse“ die gemäß den einschlägigen IMO-Übereinkommen ausgestellten Zeugnisse;

e)

„IMO-Audit“ ein Audit, das im Einklang mit den Bestimmungen der Entschließung A.974 (24), die die IMO-Vollversammlung am 1. Dezember 2005 verabschiedet hat, durchgeführt wird.

Artikel 4

Bedingungen für die Einsatzerlaubnis für Schiffe nach Erreichung der Berechtigung zum Führen der Flagge eines Mitgliedstaates

(1)   Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt, ergreift er die seines Erachtens geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Regeln und Vorschriften erfüllt. Insbesondere überprüft er mit allen zweckdienlichen Mitteln die Berichte über das Sicherheitsniveau des Schiffs. Er konsultiert erforderlichenfalls den vorherigen Flaggenstaat, um zu klären, ob noch etwaige von dem betreffenden Flaggenstaat ermittelte Mängel oder Sicherheitsprobleme weiter ungelöst sind.

(2)   Ersucht ein anderer Flaggenstaat um Informationen zu einem Schiff, das bisher die Flagge eines Mitgliedstaats geführt hat, so übermittelt dieser Mitgliedstaat dem ersuchenden Flaggenstaat unverzüglich ausführliche Angaben zu etwaigen noch bestehenden Mängeln sowie andere sicherheitsrelevante Informationen.

Artikel 5

Festhalten von Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen

Wird die Verwaltung davon unterrichtet, dass ein Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird, so überwacht sie nach den von ihr hierfür festgelegten Verfahren die Maßnahmen, mit denen das Schiff in Einklang mit den einschlägigen IMO-Übereinkommen gebracht wird.

Artikel 6

Begleitende Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens die folgenden Angaben über Schiffe, die ihre Flagge führen, für die Zwecke dieser Richtlinie aufbewahrt werden und leicht zugänglich sind:

a)

Angaben zum Schiff (Name, IMO-Schiffsidentifikationsnummer usw.);

b)

Zeitpunkte der Besichtigungen, gegebenenfalls auch der zusätzlichen und ergänzenden Besichtigungen, und Audits;

c)

die Identifikationsmerkmale der an der Zeugniserteilung und Klassifikation des Schiffs beteiligten anerkannten Organisationen;

d)

genaue Angaben zu der zuständigen Behörde, die das Schiff im Rahmen der Hafenstaatkontrolle überprüft hat, und Zeitpunkte der Überprüfungen;

e)

Ergebnis der Überprüfungen im Rahmen der Hafenstaatkontrolle (Mängel: ja oder nein, Festhaltemaßnahmen: ja oder nein);

f)

Informationen über Unfälle auf See;

g)

die Identifikationsmerkmale der Schiffe, die in den vorangegangenen zwölf Monaten vom betreffenden Mitgliedstaat ausgeflaggt wurden.

Artikel 7

Flaggenstaat-Audit

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit ihre Verwaltung mindestens alle sieben Jahre vorbehaltlich einer positiven Antwort der IMO auf ein rechtzeitiges Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einem IMO-Audit unterzogen wird, und veröffentlichen das Ergebnis des Audits gemäß den einschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen über die Wahrung der Vertraulichkeit.

Dieser Artikel tritt spätestens am … (8) oder zu einem früheren Zeitpunkt außer Kraft, wenn ein für die IMO-Mitgliedstaaten verbindliches Auditsystem in Kraft getreten ist; dieser Zeitpunkt wird von der Kommission nach dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren bestimmt.

Artikel 8

Qualitätsmanagementsystem und interne Bewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten entwickeln bis zum … (9) ein Qualitätsmanagementsystem für die operativen Teile der Tätigkeiten ihrer Verwaltung mit Bezug zu den Flaggenstaatpflichten, setzen dieses um und schreiben dieses fort. Ein solches Qualitätsmanagementsystem ist in Übereinstimmung mit den international geltenden Qualitätsnormen zu zertifizieren.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die auf der im jüngsten Jahresbericht der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle veröffentlichten schwarzen Liste oder zwei Jahre in Folge auf der grauen Liste stehen, legen der Kommission spätestens vier Monate nach Veröffentlichung des Berichts der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle einen Bericht über ihre Leistungen als Flaggenstaat vor.

In dem Bericht sind die wichtigsten Gründe für die Verstöße, die zu dem Festhalten geführt haben, und für die Mängel, die zur Aufnahme in die schwarze oder die graue Liste geführt haben, aufzuführen und zu analysieren.

Artikel 9

Berichte

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal bis zum … (9) und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor.

Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Leistung der Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten.

Artikel 10

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt, der nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

Artikel 11

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am … (10) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 (ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 40), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Dezember 2008 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(5)  ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

(6)  ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33.

(7)  ABl. L …

(8)  8 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(9)  3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(10)  24 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten am 24. Februar 2006 (1) als Teil des 3. Legislativ-Maßnahmenpakets für die Seeverkehrssicherheit vorgelegt.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 29. März 2007 verabschiedet (2).

Der Rat hat am 9. Oktober 2008 eine politische Einigung über den Entwurf der Richtlinie erzielt. Nach Überarbeitung des Textes durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat am 9. Dezember 2008 seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

Bei seinen Beratungen hat der Rat die Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) und des Ausschusses der Regionen (4) berücksichtigt.

II.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Allgemeine Bestimmungen

Der Vorschlag für eine Richtlinie über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten ist Teil des 3. Legislativ-Maßnahmenpakets für die Seeverkehrssicherheit, das die Kommission Ende 2005 vorgelegt hat. Hauptziel des Vorschlags ist es, sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen als Flaggenstaaten vor und nach Zuerkennung ihrer Flagge nachkommen, um die Sicherheit im Seeverkehr zu verbessern und Umweltverschmutzungen durch Schiffe zu vermeiden.

Der Rat stimmt der Kommission zwar zu, was das Ziel des Vorschlags betrifft, hat im übrigen jedoch einen anderen Ansatz verfolgt und erhebliche Änderungen am ursprünglichen Vorschlags vorgenommen. Der Rat ist der Ansicht, dass eine Reihe der vorgeschlagenen Bestimmungen nicht akzeptabel sind, weil sie bereits bestehende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Bestimmungen in anderen Vorschlägen des 3. Legislativ-Maßnahmenpakets für die Seeverkehrssicherheit duplizieren. Die Mitgliedstaaten konnten die vorgeschlagenen Bestimmungen nach denen die Ratifizierung der IMO-Übereinkommen obligatorisch würde, insbesondere aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht akzeptieren. Daher stellt der Rat in seinem Gemeinsamen Standpunkt insbesondere die Verpflichtung der Mitgliedstaaten in den Mittelpunkt, ihre Seebehörden dem Auditverfahren der IMO zu unterziehen. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Qualität ihrer Verwaltungsverfahren in Übereinstimmung mit den Normen der Internationalen Organisation für Normung (ISO) oder gleichwertigen internationalen Standards zertifiziert wird. Ferner werden den Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt Verpflichtungen auferlegt, die sie erfüllen müssen, bevor sie einem Schiff gestatten, unter ihrer Flagge zu fahren, und die sie in dem Fall erfüllen müssen, dass ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird.

Daraus folgt, dass der Gemeinsame Standpunkt den ursprünglichen Kommissionsvorschlag durch die Neufassung bzw. Streichung mehrerer Textabschnitte weitgehend ändert. Dementsprechend hat der Rat alle in erster Lesung eingebrachten Abänderungen des Europäischen Parlaments abgelehnt, die sich auf die gestrichenen Passagen beziehen.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt wurde auch eine Erklärung der Regierungsvertreter der EU-Mitgliedstaaten abgegeben (5), in der diese sich ausdrücklich verpflichten, alles daran zu setzen, um eine rasche und wirksame Anwendung der internationalen Übereinkommen zur Sicherheit im Seeverkehr, der IMO-Regelungen zu Flaggenstaatpflichten und des IMO-Audits sicherzustellen.

Zentrale politische Fragen

i)   Flaggenstaat-Audit

Der Rat folgt dem Vorschlag der Kommission, ein unabhängiges Audit der Seebehörden der Mitgliedstaaten einzuführen. Er ist der jedoch der Auffassung, dass vermieden werden sollte, im Rahmen der Gemeinschaft ein zweites Audit-System neben dem auf internationaler Ebene bestehenden einzurichten, das es bereits in Form des Freiwilligen Auditsystems der IMO-Mitgliedstaaten gibt. Im Hinblick auf die Harmonisierung der Audit-Verfahren und die Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen ist im Gemeinsamen Standpunkt daher eine Bestimmung vorgesehen, die zu einem regelmäßigen IMO-Audit der Seebehörden und der anschließenden Veröffentlichung der Ergebnisse verpflichtet. Unter Berücksichtigung der Ressourcen, die der IMO zur Verfügung stehen, wurde der Zeitraum, nach dem ein neues Audit durchzuführen ist, auf sieben Jahre festgelegt. Mit dem Gemeinsamen Standpunkt wird ferner sichergestellt, dass die entsprechende Bestimmung der Richtlinie außer Kraft tritt, sobald das IMO-Auditsystem obligatorisch wird, und zwar entweder automatisch acht Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie oder falls erforderlich zu einem früheren Zeitpunkt durch einen im Ausschussverfahren gefassten Beschluss der Kommission (Regelungsverfahren).

ii)   Qualitätsmanagementsystem

Der Rat unterstützt den Vorschlag der Kommission, wonach sicherzustellen ist, dass die Seebehörden der Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. In seinem Gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt der Rat jedoch die unterschiedliche Situation der betreffenden Dienststellen und überlässt es den Mitgliedstaaten festzulegen, welche internationalen Normen für die Zertifizierung der einzelnen Teilbereiche ihrer Verwaltung gelten sollen.

Darüber hinaus sieht der Rat im Hinblick auf das Ziel, die Leistungen der Mitgliedstaaten als Flaggenstaaten zu verbessern, eine obligatorische Berichterstattung derjenigen Mitgliedstaaten an die Kommission vor, die auf der schwarzen Liste oder zwei Jahre in Folge auf der grauen Liste der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle stehen. Durch einen solchen Bericht soll festgestellt werden, welches die Hauptgründe dafür sind, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Flaggenstaatpflichten nicht nachkommt.

iii)   Andere Flaggenstaatpflichten

Über die genannten beiden Fragen hinaus hat der Rat den Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Maßnahmen vereinfacht, die vor dem Erteilen einer Berechtigung zum Führen der Flagge eines Mitgliedstaates sowie in dem Fall zu treffen sind, dass ein Schiff, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, von einem Hafenstaat festgehalten wird. In dieser Hinsicht hält es der Rat im Rahmen einer Richtlinie für angemessen, dass die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit gewährleistet ist, dass das betreffende Schiff die geltenden internationalen Vorschriften und Regelungen erfüllt oder mit diesen in Übereinstimmung gebracht wird.

III.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt ein Instrument darstellt, mit dem gewährleistet wird, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Aufgaben, die sie als Flaggenstaaten wahrnehmen, hohen Qualitätsanforderungen entsprechen.

Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Verhandlungen über andere Vorschläge des 3. Legislativ-Maßnahmenpakets für die Seeverkehrssicherheit auch zu diesem Vorschlag bereits Kontakte mit dem Europäischen Parlament stattgefunden haben. Er hofft auf schnelle Einigung über den Text, damit die Richtlinie angenommen werden kann.


(1)  Dok. 6843/06.

(2)  Dok. 7805/07 CODEC 277 MAR 20 ENV 171.

(3)  CESE 1177/2006 vom 13.9.2006 (ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 195).

(4)  CdR 43/2006 vom 15.6.2006 (ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 38).

(5)  Dok. 15859/08 ADD 1.


30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 330/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.