ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 328

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
23. Dezember 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2008/C 328/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 25. November 2008 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (CON/2008/77)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 328/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

4

2008/C 328/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

7

2008/C 328/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5375 — Electrabel Deutschland/WSW Wuppertaler Stadtwerke/WSW Energie & Wasser) ( 1 )

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 328/05

Euro-Wechselkurs

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 328/06

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen ( 1 )

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 328/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/35/08 — Durchführung von Erasmus Mundus Fenster Externe Zusammenarbeit im akademischen Jahr 2009-2010 — Gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und des Austauschs von Studenten, Wissenschaftlern und Hochschulangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern

24

2008/C 328/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EAC/40/08 — Vorbereitende Maßnahme Amicus

27

2008/C 328/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008 — Programm Europa für Bürgerinnen und Bürger (2007-2013) — Durchführung der Programmaktionen: Aktive Bürgerinnen für Europa, aktive Zivilgesellschaft in Europa und aktive europäische Erinnerung

29

2008/C 328/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 — Programm Jugend in Aktion (2007-2013)

33

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 328/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5414 — Samsung SDI/Samsung Electronics/SMD) ( 1 )

37

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 328/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. November 2008

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

(CON/2008/77)

(2008/C 328/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 12. November 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1) (nachfolgend als „Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, da die EZB die gemäß dieser Fazilität gewährten Kredite verwaltet. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

Die derzeit geltende Verordnung (2), die im Februar 2002 verabschiedet wurde, hat den Plafonds der vorherigen Verordnung von 16 Mrd. EUR auf 12 Mrd. EUR herabgesetzt (3). Die EZB ist der Ansicht, dass unter den derzeitigen finanziellen Rahmenbedingungen die Mitgliedstaaten, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, den mittelfristigen finanziellen Beistand wahrscheinlich stärker in Anspruch nehmen werden, als zuvor vorgesehen war, und dass die beanspruchten Beträge wahrscheinlich viel höher sein werden, als 2002 erwartet wurde. Daher ist die EZB der Ansicht, dass angesichts der internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen die potenzielle Nachfrage nach Beistand über den derzeitigen Plafonds von 12 Mrd. EUR hinausgehen könnte. Sie unterstützt daher eine Erhöhung des Plafonds auf 25 Mrd. EUR, um es der Gemeinschaft zu ermöglichen, auf potenzielle Anträge auf finanziellen Beistand zu reagieren.

2.   Spezielle Anmerkungen

Verfahren zur Änderung des Fazilitätsplafonds

Der Vorschlag würde einen neuen Absatz 3 in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 einfügen, der die Kommission ermächtigen würde, den Plafonds zu ändern, nachdem sie eine Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA) sowohl zur Dringlichkeit der Änderung des Plafonds als auch zum geänderten Plafonds selbst erhalten hat. Die EZB hat schwerwiegende Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit des vorgeschlagenen Verfahrens. Zum einen ist sie der Ansicht, dass die Einführung dieses neuen Verfahrens nicht durch Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Insbesondere wäre der Rat künftig offensichtlich auch in der Lage, den Plafonds innerhalb einer sehr kurzen Frist zu erhöhen, da geplant ist, den Verordnungsvorschlag innerhalb einer sehr kurzen Frist zu verabschieden. Zum anderen hat die EZB Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Übertragung dieser Befugnis auf die Kommission (4). Daher ist die EZB der Auffassung, dass dieses neue Verfahren nicht in die Verordnung aufgenommen werden sollte. Ein solcher Ansatz wird auch in der Entschließung des Europäischen Parlaments in dieser Sache vorgeschlagen (5) und war vom Rat während der Vorarbeiten zum Verordnungsvorschlag vorgesehen.

3.   Redaktionsvorschläge

Soweit die obige Stellungnahme Änderungen des Verordnungsvorschlags befürwortet, sind Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. November 2008.

Der Vizepräsident der EZB

Lucas D. PAPADEMOS


(1)  KOM(2008) 717 endg./2.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).

(3)  Die Fazilität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 ersetzte die Fazilität gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 1).

(4)  Wenn der Rat die Befugnis zur Erhöhung des Plafonds auf die Kommission übertragen würde, müsste dies im Einklang mit Artikel 202 des Vertrags erfolgen. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Rat bei der Übertragung von Durchführungsbefugnissen auf die Kommission nur Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnisse bestimmen. Diese wurden im Voraus im „Komitologiebeschluss“ (Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23) festgelegt, siehe Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1970 Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel/Köster (Rs. 25/70, Köster, Slg. 1970, s. 1161). Das Verfahren, einen Kommissionsbeschluss nach Anhörung des WFA zu verabschieden, ist im Komitologiebeschluss nicht vorgesehen. Deshalb ist die EZB der Ansicht, dass es im Falle einer Rechtsstreitigkeit vor dem Europäischen Gerichtshof in diesem Bereich sehr schwierig wäre, die Rechtmäßigkeit einer solchen Übertragung von Befugnissen zu verteidigen.

(5)  Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten, P6_TA(2008)0560.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB

Änderung 1

Erwägungsgrund 2 des Verordnungsvorschlags

Für künftige Änderungen dieses Plafonds sollte ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt werden, um die Fähigkeit der Gemeinschaft zu verbessern, auf größere Veränderungen im Finanzumfeld, die sich auf den Gesamtumfang des potenziell von den Mitgliedstaaten benötigten Beistands auswirken, schnell zu reagieren.

[Streichung]

Begründung — Siehe Nummer 2 der Stellungnahme

Änderung 2

Artikel 1 zweiter Einzug des Verordnungsvorschlags

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„Wird aufgrund einer ernsten Verschlechterung des Finanzumfelds dringend ein mittelfristiger Beistand der Gemeinschaft für mehrere Mitgliedstaaten erforderlich, kann die Kommission eine Änderung des Plafonds beschließen, nachdem der Wirtschafts- und Finanzausschuss sowohl zur Dringlichkeit des Änderungsbedarfs als auch zum geänderten Plafonds selbst Stellung genommen hat. Der neue Plafonds tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

[Streichung]

Begründung — Siehe Nummer 2 der Stellungnahme


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2008/C 328/02)

Datum der Entscheidung

12.11.2008

Beihilfe Nr.

NN 40/06 (ex N 92/06)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Erstattung der Verbrauchsteuer auf im Agrarsektor verwendeten Dieselkraftstoff

Rechtsgrundlage

Ustawa o zwrocie części podatku akcyzowego zawartego w cenie oleju napędowego wykorzystywanego w produkcji rolnej z dnia 10 marca 2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Zielsetzung

Erstattung der Verbrauchsteuer gemäß der Richtlinie 2003/96/EG

Form der Beihilfe

Steuererstattung

Mittelansatz

Jährliche Mittel: 1 058 Mio. PLN

Intensität

Laufzeit

2006-2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstwo Finansów

ul. Świętokrzyska 12

PL-00-916 Warszawa

Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi

ul. Wspólna 30

PL-00-930 Warszawa

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

27.10.2008

Beihilfe Nr.

N 556/07

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Σχέδιο παροχής κινήτρων για επαναδραστηριοποίηση πληγέντων αγροτών και για αποκατάσταση του περιβάλλοντος σε περιοχές που κηρύσσονται ως πληγείσες από πυρκαγιές

Rechtsgrundlage

Beschluss

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Gewährung von Beihilfen für die Behebung von Brandschäden

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

1 785 000 EUR

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

6 Jahre

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος

Τμήμα Γεωργίας

CY-1439 Λευκωσία

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Entscheidung

11.11.2008

Beihilfe Nr.

N 362/08

Mitgliedstaat

Griechenland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

«Μέτρα υπέρ των παραγωγών της χώρας που οι γεωργικές τους εκμεταλλεύσεις ζημιώθηκαν από θεομηνίες (πλημμύρες, κατολισθήσεις, σεισμός) και δυσμενείς καιρικές συνθήκες (ανεμοθύελλα, υπερβολική βροχόπτωση, χαλάζι, παγετό, χιονόπτωση, χιονοθύελλα, ξηρασία), κατά τη χρονική περίοδο Ιανουάριος-Δεκέμβριος 2007» [Measures in favour of Greek producers whose agricultural holdings suffered damage from natural disasters (floods, landslides, earthquakes) and adverse weather conditions (wind storms, excessive rainfall, hail, ice, snow, snow storms, drought) from January-December 2007]

Rechtsgrundlage

Σχέδιο κοινής υπουργικής απόφασης (Draft joint Ministerial Decision)

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Ausgleich von widrigen Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen

Art der Beihilfe

Zuschüsse

Mittelansatz

70 000 000 EUR

Intensität

Bis zu 80 %

Laufzeit

Bis Ende 2011

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

ΕΛ.Γ.Α. (EL.G.A.)

Μεσογείων 45 (Μesoyion 45)

GR-11510 Αθήνα (GR-11510 Αthens)

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

11.11.2008

Beihilfe Nr.

N 490/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bayern

Title

Waldbewirtschaftungsregelung

Rechtsgrundlage

Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen in Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPF 2007)

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Bewahrung, Verbesserung und Erhaltung von Wäldern

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

5 000 000 EUR

Intensität

Bis zu 100 %

Laufzeit

2008-2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ämter für Landwirtschaft und Forsten des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten

Ludwigstr. 2

D-80539 München

Andere Angaben

Änderung der Beihilferegelung N 546/07

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/7


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 328/03)

Datum der Annahme der Entscheidung

12.11.2008

Nummer der Beihilfe

N 94/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Freistaat Thüringen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung von Personal in Forschung und Entwicklung

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und/oder des Freistaats Thüringen zur Förderung von Personal in Forschung und Entwicklung

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung, regionale Entwicklung, Innovation

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 6,4 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 38 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2009-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit

Max-Reger-Str. 4-8

D-99096 Erfurt

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

12.11.2008

Nummer der Beihilfe

N 201/a/07

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Módszertan a Hitelgarancia Zrt. által kezességvállalás formájában nyújtott állami támogatás támogatástartalmának kiszámításához

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung, kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Hitelgarancia Zrt.

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

13.11.2008

Nummer der Beihilfe

N 267/08

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Nederlands

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

„Kennis voor Klimaat” (Knowledge for Climate) — State funding measure

Rechtsgrundlage

Subsidiebeschikking Stichting Kennis voor Klimaat

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 46 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (VROM)

Postbus 20951

2500 EZ Den Haag

Nederland

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

30.10.2008

Nummer der Beihilfe

N 360/08

Mitgliedstaat

Polen

Region

Małopolska

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Regional ad hoc aid to State Street (Poland) Limited Sp. z o.o.

Rechtsgrundlage

Projekt Uchwały Rady Ministrów w sprawie ustanowienia programu wieloletniego pod nazwą „Wsparcie finansowe inwestycji realizowanej przez State Street Services (Poland) Limited Sp. z o.o. w Krakowie pod nazwą: Centrum wsparcia Procesów Biznesowych, w latach 2008-2010”; projekt umowy ramowej o udzielanie dotacji celowej pomiędzy Ministrem Gospodarki a State Street Services (Poland) Limited Sp. z o.o.; art. 17 ustawy z dnia 30 czerwca 2005 r. o finansach publicznych (Dz.U. z 2005 r., nr 249 poz. 2104 ze zm.)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 2,9 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

7,13 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Sonstiges

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

PL-00-507 Warszawa

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

30.10.2008

Nummer der Beihilfe

N 524/08

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

2008 Dutch State Guarentee Scheme

Rechtsgrundlage

Rules of 2008 Dutch State Credit Guarantee Scheme

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 200 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 30.6.2009

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

De Nederlandse Staat

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

12.11.2008

Nummer der Beihilfe

N 528/08

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

ING Groep N.V.

Rechtsgrundlage

Term Sheet for the participation in the core capital of ING Groep N.V. by the State of the Netherlands

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Andere Formen der Kapitalintervention

Haushaltsmittel

10 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

12.11.2008

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Koninkrijk der Nederlanden

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/11


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5375 — Electrabel Deutschland/WSW Wuppertaler Stadtwerke/WSW Energie & Wasser)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 328/04)

Am 18. Dezember 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5375. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/12


Euro-Wechselkurs (1)

22. Dezember 2008

(2008/C 328/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3970

JPY

Japanischer Yen

125,66

DKK

Dänische Krone

7,4527

GBP

Pfund Sterling

0,94320

SEK

Schwedische Krone

10,8335

CHF

Schweizer Franken

1,5367

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,8550

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,440

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

266,12

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7053

PLN

Polnischer Zloty

4,0940

RON

Rumänischer Leu

3,9305

SKK

Slowakische Krone

30,175

TRY

Türkische Lira

2,1215

AUD

Australischer Dollar

2,0393

CAD

Kanadischer Dollar

1,6763

HKD

Hongkong-Dollar

10,8272

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,4247

SGD

Singapur-Dollar

2,0257

KRW

Südkoreanischer Won

1 841,32

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,5054

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,5708

HRK

Kroatische Kuna

7,2387

IDR

Indonesische Rupiah

15 786,10

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8651

PHP

Philippinischer Peso

66,100

RUB

Russischer Rubel

39,6405

THB

Thailändischer Baht

48,273

BRL

Brasilianischer Real

3,3077

MXN

Mexikanischer Peso

18,3426


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/13


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

(2008/C 328/06)

ESO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdocument)

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

(Anmerkung 1)

CEN

EN 26:1997

Gasbeheizte Durchlauf-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch mit atmosphärischen Brennern (einschließlich Corrigendum 1998)

 

EN 26:1997/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 26:1997/A3:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

EN 26:1997/AC:1998

 

 

CEN

EN 30-1-1:2008

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-1: Sicherheit — Allgemeines

EN 30-1-1:1998

31.3.2010

CEN

EN 30-1-2:1999

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-2: Sicherheit — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Stralhungsgrilleinrichtungen

 

CEN

EN 30-1-3:2003 + A1:2006

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-3: Sicherheit — Geräte mit Glaskeramik-Kochteil

EN 30-1-3:2003

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 30-1-4:2002

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-4: Sicherheit — Geräte mit einem oder mehreren Brenner(n) mit Feuerungsautomat

 

EN 30-1-4:2002/A1:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 30-2-1:1998

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Rationelle Energienutzung — Allgemeines

 

EN 30-2-1:1998/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

EN 30-2-1:1998/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.11.2005)

EN 30-2-1:1998/A1:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 30-2-2:1999

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Rationelle Energienutzung — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Strahlungsgrilleinrichtungen

 

CEN

EN 88-1:2007

Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte — Teil 1: Druckregler für Eingangsdrücke bis einschließlich 500 mbar

EN 88:1991

Datum abgelaufen

(31.5.2008)

CEN

EN 88-2:2007

Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte — Teil 2: Druckregler für Eingangsdrücke über 500 mbar bis einschließlich 5 bar

 

CEN

EN 89:1999

Gasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch

 

EN 89:1999/A1:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.10.2000)

EN 89:1999/A2:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 89:1999/A3:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

EN 89:1999/A4:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 125:1991

Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte — Thermoelektrische Zündsicherungen

 

EN 125:1991/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 126:2004

Mehrfachstellgeräte für Gasgeräte

EN 126:1995

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 161:2007

Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte

EN 161:2001

Datum abgelaufen

(31.7.2007)

CEN

EN 203-1:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen

EN 203-1:1992

31.12.2008

CEN

EN 203-2-1:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen — Offene Kochstellen-Brenner und Wok-Brenner

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-2:2006

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Spezifische Anforderungen — Backöfen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-3:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-3: Spezielle Anforderungen — Kochstellen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-4:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-4: Spezielle Anforderungen — Friteusen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-6:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-6: Spezielle Anforderungen — Wasserheizer für Getränke

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-7:2007

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-7: Spezifische Anforderungen — Salamander und Grillgeräte

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-8:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-8: Spezifische Anforderungen — Brat- und Paellapfannen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-9:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-9: Spezifische Anforderungen — Glühplatten, Wärmeplatten und Griddleplatten

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-10:2007

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-10: Spezifische Anforderungen — Grillgeräte

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-11:2006

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-11: Spezifische Anforderungen — Nudelkocher

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 257:1992

Mechanische Temperaturregler für Gasgeräte

 

EN 257:1992/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 297:1994

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B11 und B11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

EN 297:1994/A3:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(24.2.1998)

EN 297:1994/A5:1998

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.1998)

EN 297:1994/A2:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(29.10.2002)

EN 297:1994/A6:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

EN 297:1994/A4:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

EN 297:1994/A2:1996/AC:2006

 

 

CEN

EN 298:2003

Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse

EN 298:1993

Datum abgelaufen

(30.9.2006)

CEN

EN 303-3:1998

Heizkessel — Teil 3: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe — Zusammenbau aus Kessel und Gebläsebrenner

 

EN 303-3:1998/A2:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

EN 303-3:1998/AC:2006

 

 

CEN

EN 303-7:2006

Heizkessel — Teil 7: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe mit einer Gebläsebrenner mit einer Nennwärmeleistung kleiner als oder gleich 1 000 kW

 

CEN

EN 377:1993

Schmierstoffe für die Anwendung in Geräten und zugehörigen Stell-Geräten für Brenngase außer denjenigen, die für die Anwendung in industriellen Prozessen vorgesehen sind

 

EN 377:1993/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

CEN

EN 416-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit

 

EN 416-1:1999/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 416-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 416-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 416-2:2006

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung

 

CEN

EN 419-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit

 

EN 419-1:1999/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 419-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 419-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(9.9.2003)

CEN

EN 419-2:2006

Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung

 

CEN

EN 437:2003

Prüfgase — Prüfdrücke — Gerätekategorien

EN 437:1993

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 449:2002 + A1:2007

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Haushaltsraumheizgeräte (einschließlich Heizgeräte mit diffusiver katalytischer Verbrennung)

EN 449:2002

23.12.2008

CEN

EN 461:1999

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Gewerberaumheizgeräte bis zur 10 kW

 

EN 461:1999/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 483:1999

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW

 

EN 483:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 483:1999/A2:2001/AC:2006

 

 

CEN

EN 484:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Kochgeräte einschließlich solcher mit Grillteilen zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 497:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Mehrzweckkochgeräte zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 498:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Grillgeräte zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 509:1999

Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt

 

EN 509:1999/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

EN 509:1999/A2:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2005)

CEN

EN 521:2006

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte

EN 521:1998

Datum abgelaufen

(31.8.2006)

CEN

EN 525:1997

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW

 

CEN

EN 549:1994

Elastomer-Werkstoffe für Dichtungen und Membranen in Gasgeräten und Gasanlagen

EN 291:1992

EN 279:1991

Datum abgelaufen

(31.12.1995)

CEN

EN 613:2000

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe

 

EN 613:2000/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 621:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 621:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 624:2000

Festlegungen für flüssiggasbetriebene Geräte — Raumluftunabhängige Flüssiggas- Raumheizgeräte zum Einbau in Fahrzeugen und Booten

 

CEN

EN 625:1995

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

CEN

EN 656:1999

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 70 kW aber gleich oder kleiner als 300 kW

 

CEN

EN 676:2003 + A2:2008

Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe

EN 676:2003

30.6.2010

CEN

EN 677:1998

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

CEN

EN 732:1998

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Absorber-Kühlschränke

 

CEN

EN 751-1:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 1: Anaerobe Dichtmittel

 

CEN

EN 751-2:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 2: Nichtaushärtende Dichtmittel

 

CEN

EN 751-3:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 3: Ungesinterte PTFE-Bänder

 

EN 751-3:1996/AC:1997

 

 

CEN

EN 777-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: System D, Sicherheit

 

EN 777-1:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-2:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: System E, Sicherheit

 

EN 777-2:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-2:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-2:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-3:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 3: System F, Sicherheit

 

EN 777-3:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-3:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-3:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-4:1999

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 4: System H, Sicherheit

 

EN 777-4:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-4:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-4:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 778:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 778:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1020:1997

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit verstärkter Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, mit Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 1020:1997/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1106:2001

Handbetätigte Einstellgeräte für Gasgeräte

 

CEN

EN 1196:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger für den häuslichen und den nicht-häuslichen Gebrauch — Zusätzliche Anforderungen an kondensierende Warmlufterzeuger

 

CEN

EN 1266:2002

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit gebläseunterstützter Verbrennungsluftzu- und/oder Abgasabführung

 

EN 1266:2002/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

CEN

EN 1319:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch, mit gebbläseunterstützten Gasbrennern mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW

 

EN 1319:1998/A2:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.10.2000)

EN 1319:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1458-1:1999

Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 1458-2:1999

Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 1596:1998

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Ortsveränderliche und tragbare, nicht für den Hausgebrauch bestimmte Warmlufterzeuger ohne Wärmeaustauscher mit erzwungener Konvektion

 

EN 1596:1998/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 1643:2000

Ventilüberwachungssysteme für automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte

 

CEN

EN 1854:2006

Druckwächter für Gasbrenner und Gasgeräte

EN 1854:1997

Datum abgelaufen

(4.11.2006)

CEN

EN 12067-1:1998

Gas-Luft-Verbundregler für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 1: Pneumatische Ausführung

 

EN 12067-1:1998/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 12067-2:2004

Gas-Luft-Verbundregeleinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 2: Elektronische Ausführung

 

CEN

EN 12078:1998

Nulldruckregler für Gasbrenner und Gasgeräte

 

CEN

EN 12244-1:1998

Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12244-2:1998

Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 12309-1:1999

Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12309-2:2000

Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 2: Rationelle Energieanwendung

 

CEN

EN 12669:2000

Direkt gasbefeuerte Heißluftgebläse für Gewächshäuser und als Zusatzheizung von nicht-häuslichen Räumen

 

CEN

EN 12752-1:1999

Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12752-2:1999

Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 12864:2001

Festeingestellte Druckregelgeräte mit einem Höchstreglerdruck bis einschließlich 200 mbar, und einem Durchfluss bis einschließlich 4 kg/h für Butan, Propan und deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

EN 12864:2001/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

EN 12864:2001/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

CEN

EN 13278:2003

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit offener Verbrennungskammer

 

CEN

EN 13611:2007

Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Allgemeine Anforderungen

EN 13611:2000

Datum abgelaufen

(31.5.2008)

CEN

EN 13785:2005

Druckregelgeräte mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100 kg/h, die nicht in EN 12864 behandelt sind, für Butan, Propan oder deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

EN 13785:2005/AC:2007

 

 

CEN

EN 13786:2004

Automatische Umschaltventile mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100 kg/h für Butan, Propan oder deren Gemische, sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

CEN

EN 13836:2006

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 300 kW aber gleich oder kleiner als 1 000 kW

 

CEN

EN 14438:2006

Heizeinsätze für gasförmige Brennstoffe zur Mehrraumbeheizung

 

CEN

EN 14543:2005 + A1:2007

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Terrassen-Schirmheizgeräte — Abzugslose Terrassenheizstrahler zur Verwendung im Freien oder in gut belüfteten Räumen

EN 14543:2005

Datum abgelaufen

(24.5.2008)

CEN

EN 14829:2007

Konvektions-Raumheizer ohne Abgasabführung für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 6 kW

 

CEN

EN 15033:2006

Raumluftunabhängige, flüssiggasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch für Fahrzeuge und Boote

 

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Hinweis:

alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde,

die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind,

dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cen.eu).

Cenelec: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.eu).

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.eu).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/24


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/35/08

Durchführung von Erasmus Mundus „Fenster Externe Zusammenarbeit“ im akademischen Jahr 2009-2010

Gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen und des Austauschs von Studenten, Wissenschaftlern und Hochschulangehörigen aus EU-Mitgliedstaaten und Drittländern

(2008/C 328/07)

1.   ZIELE UND BESCHREIBUNG

Das „Fenster“ Erasmus Mundus Externe Zusammenarbeit zielt auf die gegenseitige Bereicherung und die bessere Verständigung zwischen der Europäischen Union und Drittländern ab. Es ist zur Förderung der Zusammenarbeit von Einrichtungen im Hochschulbereich zwischen der Europäischen Union und Drittländern mittels eines Mobilitätsprogramms bestimmt, das auf den Austausch von Studenten und Hochschulangehörigen zu Studien-, Lehr-, Ausbildungs- und Forschungszwecken ausgerichtet ist.

Bitte beachten Sie, dass dies die dritte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Erasmus Mundus „Fenster Externe Zusammenarbeit“ (Erasmus Mundus External Cooperation Window, EMECW) ist und dass das EMECW als Aktion II „Partnerschaften“ in das neue Programm Erasmus Mundus II zur Förderung der Zusammenarbeit und Mobilität in der Hochschulbildung integriert ist.

2.   FÖRDERFÄHIGE ANTRAGSTELLER UND LÄNDER

Antragsteller müssen Universitäten oder europäische Hochschuleinrichtungen sein, die eine Partnerschaft von bis zu 20 Partnereinrichtungen vertreten.

Die Partnerschaft muss sich aus europäischen Hochschuleinrichtungen, die sich vor dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Aufforderung im Besitz einer Erasmus-Hochschulcharta befinden, und in Drittländern von den nationalen Behörden anerkannten und zugelassenen Hochschuleinrichtungen zusammensetzen.

Die Aktivitäten müssen in einem der förderfähigen Länder stattfinden, die durch diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgedeckt sind. Es gibt drei Gruppen von förderfähigen Ländern/Regionen:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union (Kroatien und Türkei) und EWR-Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen),

die nachstehend genannten Drittländer und geografischen Regionen:

Argentinien, Brasilien, China, Russland, Indien, asiatischer Raum, zentralasiatische Republiken, Region Lateinamerika, Region Naher und Mittlerer Osten, südliche und östliche Nachbargebiete sowie Westliche Balkanregion.

3.   FÖRDERFÄHIGE AKTIVITÄTEN

Die Gemeinschaftsfinanzhilfen sollen der Finanzierung von Partnerschaften von Hochschuleinrichtungen aus europäischen und Drittländern dienen, die folgende Formen von Aktivitäten umfassen:

die Organisation der individuellen Mobilität von Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeitern/Dozenten auf Ebene der Hochschulbildung,

die Durchführung der individuellen Mobilität. Die im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu finanzierenden Mobilitäts- und Ausbildungsarten sind:

Studierende: Mobilitäts- und Ausbildungsmöglichkeiten für Studierende im Erststudium, für Master-Studiengänge, die Promotion und die Ausbildung im Anschluss an die Promotion,

Wissenschaftliche Mitarbeiter/Dozenten: Austausch zum Zweck der Lehre, der praktischen Ausbildung und der Forschung.

Die geplante Dauer eines Projekts darf 48 Monate nicht überschreiten.

Förderfähige Maßnahmen, einschließlich vorbereitender Tätigkeiten, können am 15. Juli 2009 beginnen, sofern die Verträge unterzeichnet wurden. Alle Maßnahmen müssen bis zum 15. Juli 2013 abgeschlossen sein.

Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen höherer Gewalt und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Agentur müssen alle individuellen Mobilitätsmaßnahmen spätestens am 1. September 2010 beginnen.

4.   GEWÄHRUNGSKRITERIEN

Die Gewährungskriterien ermöglichen die Bewertung der Qualität der eingereichten Vorschläge in Bezug auf die festgelegten Ziele und Prioritäten, sodass die Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, die zu einer optimalen Gesamtwirksamkeit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beitragen.

Die Anträge werden anhand der folgenden Gewährungskriterien bewertet und auf einer Skala von 100 eingestuft:

Managementkapazität und Fachwissen der Antragsteller und Partner (Gewichtung: 10 von 100),

Sachdienlichkeit der Aktivitäten im Hinblick auf das Ziel der Auforderung zur Einreichung von Vorschlägen (Gewichtung: 25 von 100),

Methodik zur Verwaltung der Partnerschaft und zur Durchführung der Mobilitätsmaßnahmen (Gewichtung: 50 von 100),

Nachhaltigkeit (Gewichtung: 15 von 100).

5.   VERFÜGBARE MITTEL

Der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellte Gesamt-Richtwert beläuft sich auf 163,500 Mio. EUR für die nachstehenden geografischen Fenster:

Geografisches Fenster

Instrument der Zusammenarbeit

Gesamt-Richtwert

Anzahl der voraussichtlich zu finanzierenden Projekte

Südlicher Mittelmeerraum, Osteuropa und Russland

ENPI

29 Mio. EUR

8

Jemen, Iran und Irak

DCI

3 Mio. EUR

1

Zentralasiatische Republiken

DCI

5 Mio. EUR

2

Westlicher Balkan

IPA

8,5 Mio. EUR

2

Asiatischer Raum

Asiatischer Raum

DCI

20 Mio. EUR

4

Indien

DCI

19 Mio. EUR

4

China

DCI

26 Mio. EUR

5

Region Lateinamerika

Brasilien

DCI

9,3 Mio. EUR

3

Argentinien

DCI

2,1 Mio. EUR

1

Region Lateinamerika

DCI

41,6 Mio. EUR

13

6.   EINREICHUNGSFRIST

Die Vorschläge müssen bis spätestens 13. März 2009 eingereicht werden. Die Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „Erasmus Mundus — Fenster Externe Zusammenarbeit 08“

Referat P4

Avenue du Bourget 1 (BOUR 00/37)

B-1140 Brüssel

Eine elektronische Fassung des Antrags zusammen mit den Belegen ist an die folgende E-Mail-Adresse zu schicken:

EACEA-EM-EXTCOOP@ec.europa.eu

Es werden nur Vorschläge akzeptiert, die auf einem ordnungsgemäß ausgefüllten, mit einem Stempel versehenen und vom Rechtsvertreter der antragstellenden europäischen Hochschuleinrichtung beglaubigten Antragsformular eingereicht werden.

7.   WEITERE INFORMATIONEN

Die Leitlinien zur Förderung von Antragstellern und das entsprechende Antragsformular sind auf folgender Website verfügbar:

http://eacea.ec.europa.eu/extcoop/call/index.htm

Die Anträge müssen auf dem entsprechenden Antragsformular eingereicht werden und alle erforderlichen Anhänge enthalten.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/27


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EAC/40/08

Vorbereitende Maßnahme Amicus

(2008/C 328/08)

1.   Ziele und Beschreibung

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist das Instrument zur Durchführung der vorbereitenden Maßnahme Amicus, mit der folgende Ziele erreicht werden sollen:

Förderung des transnationalen Charakters der Vermittlung Jugendlicher in Tätigkeiten im gemeinnützigen Dienst bzw. Freiwilligendienst,

Schaffung eines europäischen Rahmens zur Förderung der Interoperabilität der Angebote für gemeinnützige Dienste bzw. Freiwilligendienste für Jugendliche, die es in den Mitgliedstaaten gibt (von Einrichtungen für gemeinnützige Dienste oder Organisationen der Zivilgesellschaft gleichermaßen),

Ermöglichung einer Test- und Auswertungsphase mit Hilfe konkreter europäischer Kooperationsprojekte (transnationale Dimension) im Bereich gemeinnütziger Dienste bzw. Freiwilligendienste von Jugendlichen.

Die Veröffentlichung der Aufforderung erfolgt gemäß den Modalitäten des Jahresarbeitsplans 2008 für Finanzhilfen und öffentliche Aufträge im Bereich Bildung und Kultur, der von der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“) am 11. März 2008 in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (1), geändert durch den Beschluss der Kommission K(2008)8434 vom 19. Dezember 2008, festgelegten Verfahren verabschiedet wurde.

Mit der Durchführung und Abwicklung dieser Maßnahme beauftragt ist das Referat „Jugend in Aktion“ der Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission.

2.   Förderfähige Antragsteller

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind zwei Kategorien von Antragstellern förderfähig:

1.

zum einen, und zwar vorrangig, die öffentlichen Einrichtungen die hauptsächlich im Bereich gemeinnütziger Dienste tätig sind;

2.

zum anderen Nichtregierungsorganisationen oder Vereinigungen ohne Erwerbscharakter, die hauptsächlich im Bereich Freiwilligendienst von Jugendlichen tätig sind.

Um als förderfähig betrachtet zu werden, müssen antragstellende Organisationen ferner:

ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern,

einen Rechtsstatus haben,

eine mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich der Vermittlung Jugendlicher in den gemeinnützigen Dienst bzw. Freiwilligendienst auf nationaler Ebene aufweisen.

Jeder Antragsteller darf nur einen Vorschlag einreichen.

Natürliche Personen können im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Finanzhilfe beantragen.

3.   Finanzrahmen und Laufzeit des Projekts

Finanzrahmen

Für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind insgesamt 2 300 000 EUR vorgesehen.

In Abhängigkeit von der Zahl und der Qualität der eingereichten Projekte behält sie sich jedoch vor nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

Der Gesamtbetrag der Finanzhilfe für jedes einzelne Projekt beträgt höchstens 300 000 EUR.

Laufzeit

Die Projektarbeit muss zwischen dem 1. September 2009 und dem 30. November 2009 beginnen und bis spätestens 31. Dezember 2010 abgeschlossen sein.

Der Förderzeitraum beginnt an dem im Vertrag angegebenen Datum, d. h. dem Datum des Projektbeginns. Der Förderzeitraum kann unter keinen Umständen vor dem Datum der Einreichung des Finanzhilfeantrags beginnen.

Vor dem Projektstart anfallende Kosten werden nicht berücksichtigt.

4.   Frist für die Einreichung von Vorschlägen

Die Anträge sind bei der Europäischen Kommission bis zum 30. April 2009 einzureichen (es gilt das Datum des Poststempels).

5.   Ergänzende Informationen

Der vollständige Text dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie das Antragsformular und der Leitfaden für Antragsteller sind von folgender Website abrufbar:

http://ec.europa.eu/youth/index_en.htm

Die Anträge haben den im vollständigen Text dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgehaltenen Anforderungen zu entsprechen und sind auf dem hierzu vorgesehenen Formular einzureichen.


(1)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/29


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008 — Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ (2007-2013)

Durchführung der Programmaktionen: Aktive Bürgerinnen für Europa, aktive Zivilgesellschaft in Europa und aktive europäische Erinnerung

(2008/C 328/09)

Einleitung

Die vorliegende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beruht auf dem Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (1). Die detaillierten Bedingungen für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind im Leitfaden zum Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zu finden, der im Internet auf den EUROPA-Seiten veröffentlicht ist (siehe Punkt VII). Der Programmleitfaden ist integraler Bestandteil der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

I.   Ziele

Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ verfolgt die folgenden spezifischen Ziele:

Menschen aus lokalen Gemeinschaften aus ganz Europa zusammenbringen, damit sie Erfahrungen, Meinungen und Wertvorstellungen austauschen und gemeinsam nutzen, aus der Geschichte lernen und die Zukunft gestalten können,

Aktionen, Diskussionen und Überlegungen zur europäischen Bürgerschaft und zur Demokratie, zur Wertegemeinschaft und zur gemeinsamen Geschichte und Kultur durch die Zusammenarbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen auf europäischer Ebene fördern,

Europa den Bürgern näherbringen, indem europäische Werte und Errungenschaften gefördert werden und gleichzeitig die Erinnerung an die Vergangenheit Europas bewahrt wird,

die Interaktion zwischen den Bürgern sowie zwischen Organisationen der Zivilgesellschaft aus allen Teilnehmerländern fördern und dabei zum interkulturellen Dialog beitragen und sowohl die Vielfalt als auch die Einheit Europas betonen; besonderes Augenmerk gilt hierbei Aktivitäten, durch die engere Beziehungen zwischen den Bürgern der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union bereits vor dem 30. April 2004 angehörten, und denen der Mitgliedstaaten, die seither beigetreten sind, hergestellt werden sollen.

II.   Förderfähige Antragsteller

Das Programm steht allen Projektträgern offen, die ihren Sitz in einem der an dem Programm teilnehmenden Länder haben und folgenden Status besitzen:

Körperschaft des öffentlichen Rechts, oder

gemeinnützige Organisation mit Rechtsstatus (Rechtspersönlichkeit).

Da die verschiedenen Aktionen des Programms jedoch auf ein spezifisches Spektrum von Organisationen abzielen, ist im Programmleitfaden für jede Maßnahme bzw. Teilmaßnahme definiert, welche Organisationen förderfähig sind.

Folgende Länder können im Rahmen des Programms Zuschüsse erhalten:

die EU-Mitgliedstaaten (2),

Kroatien.

III.   Förderfähige Aktionen

Das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ unterstützt Projekte, die die aktive europäische Bürgerschaft fördern.

Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf folgende Aktionen im Rahmen des Programms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“:

Aktion 1 — Aktive Bürger/innen für Europa

—   Maßnahme 1 — Städtepartnerschaften

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen europäischen Bürgern durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten zum Inhalt haben oder fördern.

Maßnahme 1.1 — Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften

Bei dieser Maßnahme geht es um Aktivitäten, die den direkten Austausch zwischen europäischen Bürgern durch ihre Teilnahme an städtepartnerschaftlichen Aktivitäten zum Inhalt haben oder fördern. An einem Projekt müssen Gemeinden aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Das Projekt muss mindestens 25 internationale Teilnehmer aus den eingeladenen Gemeinden umfassen, wobei jede eingeladene Gemeinde mit mindestens fünf Teilnehmern vertreten sein muss. Die Höchstdauer der Begegnung beträgt 21 Tage. Der Höchstzuschuss pro Projekt beträgt 22 000 EUR. Sollten mindestens 10 Städte an dem Projekt teilnehmen, kann ein Höchstzuschuss von 40 000 EUR pro Projekt vergeben werden. Der Mindestzuschuss beträgt 2 500 EUR.

Die Zuschüsse für Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften sind zur Kofinanzierung der Organisationskosten der gastgebenden Stadt sowie der Reisekosten der eingeladenen Teilnehmer bestimmt. Die Zuschüsse werden auf Grundlage von Pauschalsätzen berechnet.

Maßnahme 1.2 — Netzwerke zwischen Partnerstädten

Diese Maßnahme unterstützt die Entwicklung von Netzwerken, die im Rahmen von Städtepartnerschaften eingerichtet wurden, da diese eine wichtige Rolle bei der Schaffung einer strukturierten, intensiven und vielfältigen Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden spielen und dadurch zur Erzielung einer größtmöglichen Wirkung des Programms beitragen. Ein Projekt muss mindestens drei Veranstaltungen vorsehen. Es müssen Gemeinden aus mindestens vier Teilnehmerländern beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Das Projekt muss mindestens 30 internationale Teilnehmer aus den eingeladenen Gemeinden umfassen. Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 24 Monate; die Höchstdauer jeder einzelnen Veranstaltung liegt bei 21 Tagen.

Der Höchstbetrag für ein Projekt im Rahmen dieser Maßnahme beträgt 150 000 EUR. Der Mindestbetrag beträgt 10 000 EUR. Die Zuschüsse werden auf Grundlage von Pauschalsätzen berechnet.

—   Maßnahme 2 — „Bürgerprojekte“ und „flankierende Maßnahmen“

Maßnahme 2.1 — Bürgerprojekte

Diese Maßnahme widmet sich einer wichtigen Herausforderung der Europäischen Union von heute, nämlich der Frage, wie die Kluft zwischen den Bürgern und der Europäischen Union zu überbrücken ist. Im Rahmen der Maßnahme sollen originelle und innovative Methoden erforscht werden, die geeignet sind, die Bürgerbeteiligung zu erhöhen und den Dialog zwischen den Bürgern und Bürgerinnen in Europa und den Institutionen der Europäischen Union zu fördern.

An einem Projekt müssen Gemeinden aus mindestens fünf Teilnehmerländern beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Ein Projekt muss mindestens 200 Teilnehmer umfassen. Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 12 Monate.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich auf der Basis eines ausgeglichenen und ausführlichen Planbudgets in Euro. Der Zuschuss darf den Höchstsatz von 60 % der förderfähigen Projektkosten nicht überschreiten. Der Mindestzuschuss beträgt 100 000 EUR. Der Höchstzuschuss für ein Projekt im Rahmen dieser Maßnahme beträgt 250 000 EUR.

Maßnahme 2.2 — Flankierende Maßnahmen

Diese Maßnahme dient dazu, die Qualität der im Rahmen von Aktion 1 („Aktive Bürger/innen für Europa“) eingereichten Projekte zu erhöhen. Sie unterstützt den Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Praktiken sowie von Aktivitäten, die zum Aufbau dauerhafter Partnerschaften und Netzwerke führen können.

An einem Projekt müssen Gemeinden aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Die Höchstdauer beträgt 12 Monate. Pro Projekt sind mindestens zwei Veranstaltungen vorzusehen.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich auf der Basis eines ausgeglichenen und ausführlichen Planbudgets in Euro. Der Zuschuss darf den Höchstsatz von 80 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen. Der Mindestzuschuss beträgt 30 000 EUR. Der Höchstzuschuss für ein Projekt im Rahmen dieser Maßnahme beträgt 100 000 EUR.

Aktion 2 — Aktive Zivilgesellschaft in Europa

—   Maßnahme 3: Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft

Ziel dieser Maßnahme ist die Unterstützung konkreter Projekte von Organisationen der Zivilgesellschaft aus verschiedenen teilnehmenden Ländern. Diese Projekte sollen für Fragen von europäischem Interesse sensibilisieren und durch die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene zur Förderung des gegenseitigen Verstehens verschiedener Kulturen und zur Identifizierung gemeinsamer Werte beitragen.

An einem Projekt müssen Gemeinden aus mindestens zwei Teilnehmerländern beteiligt sein, von denen mindestens ein Land der EU angehört. Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 12 Monate.

Der Zuschuss kann nach zwei verschiedenen Methoden berechnet werden, die auf unterschiedlichen Konzepten beruhen und für die jeweils spezifische Regeln gelten:

a)

Zuschüsse für „Veranstaltungsprojekte“ auf der Basis von Pauschalsätzen;

b)

Zuschüsse für „Produktions- und Realisierungsprojekte“ auf Basis der realen Kosten: Der in diesem Fall beantragte Zuschuss darf den Höchstsatz von 60 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen. Der Höchstzuschuss beträgt 55 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 10 000 EUR.

Aktion 4 — Aktive europäische Erinnerung

Die Zielsetzung der im Rahmen dieser Aktion unterstützten Projekte ist die Wahrung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und des Stalinismus sowie die Verbesserung des Wissens und Verstehens heutiger und künftiger Generationen darüber, was in den Lagern und an anderen Orten der Massenvernichtung von Zivilisten stattgefunden hat und was die Gründe dafür waren.

Die Höchstdauer eines Projekts beträgt 12 Monate.

Der Zuschuss kann nach zwei verschiedenen Methoden berechnet werden:

a)

Zuschüsse für „Veranstaltungsprojekte“ auf der Basis von Pauschalsätzen und -beträgen;

b)

Zuschüsse für „Produktions- und Realisierungsprojekte“ auf Basis der realen Kosten: Der in diesem Fall beantragte Zuschuss darf den Höchstsatz von 60 % der förderfähigen Kosten der betreffenden Aktion nicht übersteigen. Der Höchstzuschuss beträgt 55 000 EUR. Der Mindestzuschuss beträgt 10 000 EUR.

IV.   Vergabekriterien

Qualitative Kriterien (80 % der zu vergebenden Punktzahl):

Bedeutung des Projekts für die Ziele und Prioritäten des Programms (25 %),

Angemessenheit des Projekts und der vorgeschlagenen Methoden (25 %),

Auswirkungen (15 %),

Öffentlichkeitswirkung und Folgeaktivitäten (15 %).

Quantitative Kriterien (20 % der zu vergebenden Punktzahl):

Geografische Auswirkungen (10 %),

Zielgruppe (10 %).

V.   Mittelausstattung

Für 2009 vorgesehene Mittel für folgende Aktionen

Aktion 1 Maßnahme 1.1

Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften

8 450 000 EUR

Aktion 1 Maßnahme 1.2

Bildung thematischer Netzwerke zwischen Partnerstädten

3 215 000 EUR

Aktion 1 Maßnahme 2.1

Bürgerprojekte

1 270 000 EUR

Aktion 1 Maßnahme 2.2

Flankierende Maßnahmen

1 270 000 EUR

Aktion 2 Maßnahme 3

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft

3 722 000 EUR

Aktion 4

Aktive europäische Erinnerung

1 420 000 EUR

VI.   Antragsfristen

Aktionen

Einreichungsfrist

Aktion 1 Maßnahme 1.1

Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften

1. Februar

1. April

1. Juni

1. September

Aktion 1 Maßnahme 1.2

Bildung thematischer Netzwerke zwischen Partnerstädten

1. Februar

1. September

Aktion 1 Maßnahme 2.1

Bürgerprojekte

1. Juni

Aktion 1 Maßnahme 2.2

Flankierende Maßnahmen

1. Juni

Aktion 2 Maßnahme 3

Unterstützung für Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft

15. Februar

Aktion 4

Aktive europäische Erinnerung

30. April

Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag im Land des Antragstellers, wird keine Verlängerung gewährt. Dies ist von den Antragstellern bei der Planung der Antragstellung zu berücksichtigen.

Die Anträge sind an folgende Postanschrift zu senden:

EACEA

Abteilung P7 Bürgerschaft

Anträge „Bürgerbegegnungen im Rahmen von Städtepartnerschaften“

Avenue du Bourget 1 (BOUR 01/25)

B-1140 Brüssel

Es werden nur Anträge berücksichtigt, die über das vollständig ausgefüllte und vom gesetzlichen Vertreter des Antragstellers unterzeichnete offizielle Antragsformular eingereicht werden.

Anträge, die per Fax oder direkt per E-Mail eingehen, werden nicht berücksichtigt.

VII.   Weitere Informationen

Die detaillierten Bedingungen zur Einreichung von Projektvorschlägen und Antragsformularen finden sich im Leitfaden zum Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, der auf folgenden Websites zur Verfügung steht:

Generaldirektion Bildung und Kultur

http://ec.europa.eu/citizenship/index_en.html

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

http://eacea.ec.europa.eu/citizenship/index_de.htm


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(2)  Die 27 EU Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.


23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/33


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 — Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013)

(2008/C 328/10)

Einleitung

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen basiert auf dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (Zeitraum 2007-2013), nachstehend Programm „Jugend in Aktion“. Die Modalitäten der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind dem Leitfaden („Handbuch“) zum Programm „Jugend in Aktion“ (2007-2013) zu entnehmen, der auf der Europa-Website veröffentlicht wurde (siehe Punkt VIII). Der Programmleitfaden ist Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

I.   Ziele und Prioritäten

In dem Beschluss über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ werden die folgenden allgemeinen Ziele festgelegt:

Förderung der aktiven Bürgerschaft junger Menschen im Allgemeinen und ihres europäischen Bürgersinns im Besonderen,

Entwicklung der Solidarität und Förderung der Toleranz unter jungen Menschen, insbesondere zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Europäischen Union,

Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen jungen Menschen in verschiedenen Ländern,

Beitrag zur Entwicklung der Qualität der Systeme zur Unterstützung der Aktivitäten junger Menschen und der Kompetenzen der Organisationen der Zivilgesellschaft im Jugendbereich,

Förderung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich.

Diese allgemeinen Ziele werden auf Projektebene unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten ständigen Prioritäten umgesetzt:

Europäische Bürgerschaft,

Partizipation junger Menschen,

Kulturelle Vielfalt,

Einbeziehung benachteiligter junger Menschen.

Neben diesen ständigen Prioritäten werden für 2009 die folgenden jährlichen Prioritäten festgelegt:

Europäisches Jahr der Kreativität und Innovation,

Aktive Beteiligung junger Menschen an den Wahlen zum Europäischen Parlament,

Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen,

Sport als Instrument zur Förderung der aktiven Bürgerschaft und der sozialen Eingliederung junger Menschen,

Förderung eines gesunden Lebensstils durch körperliche Aktivitäten und Sport,

Förderung der Eingliederung junger Menschen mit Behinderungen,

Sensibilisierung für globale Herausforderungen (wie beispielsweise nachhaltige Entwicklung und Klimawandel),

Beteiligung junger Menschen an der Überprüfung des europäischen Rahmens für die Zusammenarbeit im Bereich der Jugendpolitik,

Interkultureller Dialog.

II.   Aufbau des Programms „Jugend in Aktion“

Um die Ziele des Programms „Jugend in Aktion“ zu verwirklichen, sind fünf operative Aktionen vorgesehen.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Unterstützung der nachstehend aufgeführten Aktionen und Unteraktionen:

Aktion 1 — Jugend für Europa

Unteraktion 1.1 — Jugendaustausch (Dauer: höchstens 15 Monate): Diese Unteraktion ermöglicht es Gruppen junger Menschen aus verschiedenen Ländern, zusammenzukommen und mehr über die Kultur der anderen zu erfahren. Die Gruppen planen auf der Grundlage eines Themas von beiderseitigem Interesse gemeinsam ihren Jugendaustausch,

Unteraktion 1.2 — Jugendinitiativen (Dauer: 3 bis 18 Monate): Diese Unteraktion unterstützt auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene konzipierte Gruppenprojekte. Sie unterstützt außerdem die Vernetzung vergleichbarer Projekte zwischen verschiedenen Ländern. Ziel ist die Stärkung des europäischen Aspekts der Initiativen und die Förderung von Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch zwischen jungen Menschen,

Unteraktion 1.3 — Projekte der partizipativen Demokratie für junge Menschen (Dauer: 3 bis 18 Monate): Diese Unteraktion unterstützt die Teilnahme junger Menschen am demokratischen Leben ihrer lokalen, regionalen oder nationalen Gemeinschaft sowie auf internationaler Ebene.

Aktion 2 — Europäischer Freiwilligendienst

Diese Aktion unterstützt die Mitwirkung junger Menschen an verschiedenen Formen freiwilliger Aktivitäten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union. Im Rahmen dieser Aktion können junge Menschen einzeln oder in Gruppen an unbezahlten gemeinnützigen Aktivitäten im Ausland teilnehmen (Dauer: höchstens 24 Monate).

Aktion 3 — Jugend in der Welt

Unteraktion 3.1 — Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Europäischen Union (Dauer: höchstens 15 Monate): Diese Unteraktion unterstützt Projekte mit Nachbarstaaten, und zwar Jugendaustauschprogramme und Projekte für Ausbildung und Vernetzung im Jugendbereich.

Aktion 4 — Unterstützungssysteme für die Jugend

Unteraktion 4.3 — Ausbildung und Vernetzung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen (Dauer: 3 bis 18 Monate): Diese Unteraktion unterstützt insbesondere den Austausch von Erfahrungen, Fachwissen und bewährten Verfahren sowie Aktivitäten, die zu langfristigen hochwertigen Projekten sowie Partnerschaften und Netzwerken führen können.

Aktion 5 — Unterstützung der europäischen Zusammenarbeit im Jugendbereich

Unteraktion 5.1 — Begegnungen junger Menschen mit den für die Jugendpolitik Verantwortlichen (Dauer: 3 bis 9 Monate): Mit dieser Unteraktion werden die Zusammenarbeit, Seminare und der strukturierte Dialog zwischen jungen Menschen, den in der Jugendarbeit Tätigen und den für die Jugendpolitik verantwortlichen Personen unterstützt.

III.   Förderfähige Antragsteller

Anträge können eingereicht werden von:

gemeinnützigen Organisationen oder Nichtregierungsorganisationen,

lokalen und regionalen öffentlichen Körperschaften,

informellen Gruppen junger Menschen,

europaweit tätigen Jugendorganisationen,

internationalen gemeinnützigen Organisationen,

gewinnorientierten Organisationen, die eine Veranstaltung im Bereich Jugend, Sport oder Kultur organisieren,

Die Antragsteller müssen ihren rechtmäßigen Sitz in einem der Programmländer oder einem der benachbarten Partnerländer des westlichen Balkans haben.

Einige Aktionen des Programms richten sich jedoch an eine begrenztere Gruppe von Projektträgern. Die Förderfähigkeit antragstellender Projektträger wird deshalb im Programmhandbuch für jede Aktion bzw. Unteraktion eigens festgelegt.

IV.   Förderfähige Länder

Das Programm steht folgenden Ländern zur Teilnahme offen:

a)

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

b)

gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens den EFTA-Staaten, die Mitglieder des EWR sind (Island, Liechtenstein und Norwegen);

c)

den Kandidatenländern im Rahmen der Heranführungsstrategie gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen und Bestimmungen, die in den Rahmenabkommen mit diesen Ländern über ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen festgelegt sind (Türkei);

d)

Drittstaaten, die im Jugendbereich Vereinbarungen mit der Gemeinschaft geschlossen haben.

Einige Aktionen des Programms richten sich jedoch an eine begrenztere Gruppe von Ländern. Die Förderfähigkeit der jeweiligen Länder wird deshalb im Programmhandbuch für jede Aktion bzw. Unteraktion eigens festgelegt.

V.   Gewährungskriterien

i)

Unteraktionen 1.1, 1.2, 3.1, 4.3 und Aktion 2:

die Relevanz für die Ziele und Prioritäten des Programms (30 %),

die Qualität des Projekts und der vorgeschlagenen Methoden (50 %),

das Profil und die Zahl der Teilnehmer und Projektträger (20 %).

ii)

Unteraktion 1.3:

die Relevanz für die Ziele und Prioritäten des Programms (30 %),

die Qualität des thematischen Konzepts (20 %),

die Qualität des Projekts und der vorgeschlagenen Methoden (30 %),

das Profil und die Zahl der Teilnehmer und Projektträger (20 %).

iii)

Unteraktion 5.1:

die Relevanz für die Ziele und Prioritäten des Programms (20 %),

die Qualität des thematischen Konzepts (20 %),

die Qualität des Projekts und der vorgeschlagenen Methoden (40 %),

das Profil und die Zahl der Teilnehmer und Projektträger (20 %).

VI.   Budget und Laufzeit

Für den Zeitraum 2007-2013 verfügt das Programm über ein Gesamtbudget von 885 Mio. EUR. Die jeweilige Mittelausstattung für ein Jahr unterliegt der Billigung durch die Haushaltsbehörde.

Für die nachstehend aufgeführten Aktionen und Unteraktionen vorgesehenes Budget 2009:

Unteraktion 1.1

Jugendaustausch

29 319 000

Unteraktion 1.2

Jugendinitiativen

10 165 000

Unteraktion 1.3

Projekte der partizipativen Demokratie für junge Menschen

7 346 000

Aktion 2

Europäischer Freiwilligendienst

42 436 000

Unteraktion 3.1

Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Europäischen Union

8 121 000

Unteraktion 4.3

Ausbildung und Vernetzung der in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen

13 389 000

Unteraktion 5.1

Begegnungen junger Menschen mit den für die Jugendpolitik Verantwortlichen

4 367 000

VII.   Termine für die Einreichung der Anträge

Der Antrag muss bis zu dem Termin eingereicht werden, der entsprechend dem Termin für den Anlauf des Projekts festgelegt wird. Für Projekte, die bei einer nationalen Agentur eingereicht werden, werden pro Jahr fünf Antragstermine festgelegt:

Projekte, die anlaufen zwischen

Termin für die Einreichung des Antrags

1. Mai und 30. September

1. Februar

1. Juli und 30. November

1. April

1. September und 31. Januar

1. Juni

1. Dezember und 30. April

1. September

1. Februar und 31. Juli

1. November

Für Projekte, die bei der Exekutivagentur eingereicht werden, werden pro Jahr drei Antragstermine festgelegt:

Projekte, die anlaufen zwischen

Termin für die Einreichung des Antrags

1. August und 31. Dezember

1. Februar

1. Dezember und 30. April

1. Juni

1. März und 31. Juli

1. September

VIII.   Weitere Informationen

Weitere Informationen sind im Handbuch zum Programm „Jugend in Aktion“ auf folgenden Websites zu finden:

http://ec.europa.eu/youth

http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm


(1)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 30.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/37


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5414 — Samsung SDI/Samsung Electronics/SMD)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 328/11)

1.

Am 15. Dezember 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Samsung Electronics Co. Ltd („SEC“, Südkorea) und das Unternehmen Samsung SDI Co. Ltd („SDI“, Südkorea) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Samsung Mobile Display Co. Ltd („SMD“, Südkorea), das zuvor allein von SDI kontrolliert wurde.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SEC: Entwicklung und Herstellung von Elektronik- und IT-Erzeugnissen,

SDI: Entwicklung und Herstellung von Displays und Batterien für verschiedene elektronische Geräte,

SMD: Entwicklung und Herstellung kleiner und mittelgroßer Displays, basierend auf LCD- und OLED- (organische Leuchtdioden) Technologie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5414 — Samsung SDI/Samsung Electronics/SMD per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/38


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 328/12)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006

„CIAUSCOLO“

EG-Nr.: IT-PGI-005-0557-11.10.2006

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name

„Ciauscolo“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart

Klasse 1.2 — Fleischerzeugnisse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Ciauscolo“ ist ein Verarbeitungserzeugnis aus Schweinefleisch, zu dessen Herstellung Fleischstücke aus den folgenden Teilen des Schweins im Fleischwolf zerkleinert und zu einer Masse verknetet werden: Bauchfleisch (bis zu maximal 70 %), Schulter (bis zu maximal 40 %), Abschnitte von Schinken und Lende (bis zu maximal 30 %). Das wichtigste Merkmal des „Ciauscolo“ ist seine Streichfähigkeit.

Die g.g.A. „Ciauscolo“ kommt als weiche, zylindrische Wurst von 15 bis 45 cm Länge, 4,5 bis 10 cm Dicke und einem Gewicht von 400 g bis 2 500 g in den Handel.

Beim Aufschneiden ist eine rosige, einheitlich homogene Schnittfläche zu sehen, die keine ranzigen Bestandteile aufweist. Der typische, aromatische Geruch der Wurst ist geprägt von der Würzung der Fleischmasse mit Salz, gemahlenem schwarzen Pfeffer, Wein und gestoßenem Knoblauch, der Geschmack ist delikat und nie sauer.

Die g.g.A. „Ciauscolo“ weist die folgenden chemischen Merkmale auf:

pH: ≥ 4,8

Eiweißgehalt: mindestens 15,00 %

Fettgehalt: 32 %-42 %

Verhältnis Wasser/Eiweiß: höchstens 3,10

Verhältnis Fett/Eiweiß: höchstens 2,80

Mikrobiologische Merkmale: die aeroben mesophilen Bakterien, Milchsäurebakterien und Milchbakterien, die sich im Verlauf der Reifung entwickeln, müssen mehr als 1 × 107 kolonienbildende Einheiten pro Gramm aufweisen.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Als Rohstoffe können verwendet werden: Schweine der traditionellen Rassen Large White Italiana und Landrace Italiana, verbessert gemäß den italienischen Zuchtbuch (libro genealogico italiano), oder Schweine von Ebern dieser Rassen; Schweine von Ebern der Rasse Duroc Italiana, verbessert gemäß dem italienischen Zuchtbuch; und Schweine von Ebern anderer Rassen oder von in Italien oder im Ausland geborenen Ebern hybrider Rassen, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, die vereinbar sind mit denen, die im italienischen Zuchtbuch für das „schwere“ italienische Hausschwein festgelegt sind.

Nicht zulässig ist die Verarbeitung von Schweinen, die Träger antithetischer Merkmale sind, insbesondere des für Stressempfindlichkeit (PSS) zuständigen Gens, von Rassen/Linien und Tieren, die nicht den Zwecken dieser Spezifikation entsprechen, und von reinrassigen Tieren der Rassen Landrace Belga, Hampshire, Pietrain, Duroc und Spotted Poland.

Die Schweine werden nicht vor Ende des neunten und spätestens im fünfzehnten Lebensmonat geschlachtet.

Die Tiere müssen sich in einem hervorragenden Gesundheitszustand befinden. Eber und Sauen dürfen nicht geschlachtet werden. Unzulässig ist auch die Verwendung von Tierkörpern, die nicht gut ausgeblutet sind oder bei denen manifeste Muskelerkrankungen (PSE und DFD) oder eindeutige Folgeerscheinungen entzündlicher und traumatischer Prozesse festzustellen sind.

Das Durchschnittsgewicht der Schlachttiere muss ca. 170 kg betragen beziehungsweise auf jeden Fall zwischen 145 kg und 200 kg liegen.

Die Schlachtkörper müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates, der Entscheidung Nr. 2001/468/EG der Kommission vom 8. Juni 2001 und des Ministerialerlasses vom 11. Juli 2002 als „schwer“ eingestuft werden und den zentralen Klassen des amtlichen Systems zur Bewertung des Fleischgehalts entsprechen.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Die Aufzuchttechniken, die zugelassenen Futtermittel sowie die Futtermengen und Fütterungsmethoden stellen auf die Erzeugung schwerer Hausschweine ab. Dieses Ziel muss mit einer maßvollen täglichen Futtermengensteigerung und Fütterung gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen verfolgt werden.

Die Fütterung sorgt zusammen mit den Aufzuchttechniken dafür, dass mittels maßvoller täglicher Futtermengensteigerung ein schweres Hausschwein erzeugt wird.

Die verwendeten Futtermittel müssen den warenkundlichen Standards entsprechen.

Die Ergänzung der Futterration durch Vitamine und Mineralstoffe im Rahmen der geltenden Gesetze ist zulässig.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Erzeugung und Reifung der g.g.A. „Ciauscolo“ dürfen ausschließlich in dem in Punkt 4 spezifizierten Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Die g.g.A. „Ciauscolo“ wird in natürlichen Schweine- oder Rinderdarm abgefüllt. Die Wursthülle wird an beiden Enden mit einer Kordel verschlossen. Die g.g.A. „Ciauscolo“ kann — offen bzw. vakuum- oder schutzgasverpackt — ganz oder in Scheiben in Verkehr gebracht werden.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf dem Etikett müssen in deutlicher, unverwischbarer und gegenüber allen anderen Angaben deutlich abgehobener Schrift der Name „CIAUSCOLO“ und der Hinweis „Indicazione Geografica Protetta“ (geschützte geografische Angabe) angebracht sein, unmittelbar gefolgt von dem Kürzel „IGP“, das auch in die Sprache des Landes zu übersetzen ist, in dem das Erzeugnis verkauft wird, und/oder dem gemeinschaftlichen Bildzeichen. Die Angabe von Namen, Firmenzusätzen und privaten Markenzeichen ist gestattet, sofern diese nicht Werbezwecken dienen oder den Käufer bzw. Verbraucher irreführen. Auch die Angabe des Namens bzw. Firmennamens des Betriebs, aus dessen Tierhaltung das Erzeugnis stammt, ist gestattet, sofern das Ausgangsprodukt vollständig aus diesem Betrieb kommt. Hinweise auf weitere, hier nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale sind unzulässig. Der Schriftzug „CIAUSCOLO“ muss in italienischer Sprache angebracht sein.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet der g.g.A. „Ciauscolo“ umfasst einige Gemeinden in den Provinzen Ancona, Macerata und Ascoli Piceno. Die geografische Abgrenzung deckt sich mit der Tradition des Ciauscolo und seiner Verbreitung in den Bauernfamilien. Hinzu kommt als Besonderheit des abgegrenzten Gebiets das vorwiegend kontinentale Klima vor allem in den höher gelegenen Hügel- bzw. Berglagen der betreffenden Gemeinden in den drei genannten Provinzen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Die korrekte Abgrenzung des Gebiets, das einige Gemeinden in den Provinzen Ancona, Macerata und Ascoli Piceno umfasst, deckt sich mit der Tradition des Ciauscolo und seiner Verbreitung in den Bauernfamilien. Die Pächter, die stets im landwirtschaftlichen Betrieb auch ihren Wohnsitz hatten, betrieben die Schweinezucht sowohl zur Deckung des Fleischbedarfs der eigenen Familie als auch für den Besitzer. Um den Eigenverbrauch von zwei Familien zu befriedigen, wurde oft das einzige vorhandene Schwein in zwei Hälften geteilt: eine für den Pächter und eine für den Eigentümer. Der Ciauscolo wurde aus den Resten hergestellt, die nach Verarbeitung der besten Teilstücke übrig geblieben waren. Typisch für das abgegrenzte Gebiet waren bis in die fünfziger Jahre Halbpachtbetriebe mit einer Fläche von 4-5 Hektar, die wegen des Überangebots an landwirtschaftlichen Arbeitskräften immer weiter zerstückelt wurden: daher die Beschränkung auf ein einziges Schwein, was zusammen mit Rinderhaltung und pflanzlicher Erzeugung den Nahrungsbedarf deckte. Zu den landwirtschaftlichen Überlegungen und historischen Verweisen auf die Bewirtschaftung von Berggebieten kommt als Besonderheit des abgegrenzten Gebiets noch das vorwiegend kontinentale Klima vor allem in den höher gelegenen Hügel- bzw. Berglagen. Die durch die Monti Sibillini geprägte winterliche Kälte wirkt sich positiv auf den Reifungsprozess und auf die Qualität und Haltbarkeit des Erzeugnisses aus.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Die Eintragung des „Ciauscolo“ als geschützte geografische Angabe ist durch die Reputation und Bekanntheit des Erzeugnisses gerechtfertigt. Der „Ciauscolo“ unterscheidet sich durch das Merkmal der Streichfähigkeit deutlich von anderen Wurstwaren. Er wird nicht wie die anderen Salamisorten in Scheiben aufgeschnitten, sondern auf Brotscheiben oder vergleichbare Produkte „gestrichen“. Diese äußerst geschätzte Eigenschaft hängt direkt mit der spezifischen Zusammensetzung der Fleischmasse zusammen, die einen hohen Fettgehalt aufweist, und auf die gründliche Zerkleinerung der Fleischstücke sowie die spezifischen Verarbeitungstechniken. Ein weiteres Merkmal, das die problemlose Unterscheidung des „Ciauscolo“ von anderen Wurstsorten dem Verbraucher ermöglicht, ist seine Weichheit und Nachgiebigkeit bei Berührung.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die bewährten Techniken und Methoden der Verarbeitung, Lagerung und Reifung zur Herstellung dieses Wursterzeugnisses gehen unmittelbar auf das traditionelle Wissen der bäuerlich-ländlichen Bevölkerung im Gebiet um Ascoli Piceno zurück. Das Schlachten und Verarbeiten des Schweins im eigenen Haus ist immer schon ein soziales Ereignis gewesen, in das auch die Nachbarn einbezogen werden und das mit Gesprächen und Geschenken des Pächters an den Landeigentümer („padrone“) verbunden ist. Dieses winterliche Ritual spiegelt sich auch in zahlreichen, in der Volkskultur bewahrten Sitten, Bräuchen und Eigenheiten wider. Etymologisch leitet sich der Name „ciaùscolo“ bzw. „ciavuscolo“ vom lateinischen „ciabusculum“ („kleine Speise“ oder „kleine Mahlzeit“) ab. Damit steht er in der bäuerlichen Tradition kleiner Zwischenmahlzeiten zwischen Frühstück, Mittag- und Abendessen.

Die traditionelle Verwendung des Namens „Ciauscolo“ taucht in einer Reihe von Dokumenten auf, die belegen, dass diese Wurstsorte im abgegrenzten Gebiet schon seit mehreren Jahrhunderten bekannt ist. Als Beispiel sei hier ein Auszug aus einer im Notariatsarchiv der Gemeinde Camerino befindlichen Auflistung der Marktpreise („Pezzi dei generi“) vom Oktober des Jahres 1851 zitiert, wo neben den Preisen für Weizen, Kälber, Schweine, Schinken, Salami, Würstchen und Stockfisch auch der für „Ciauscolo“ zu finden ist. In diesem Dokument ist exakt der Name angeführt, für den jetzt die Anerkennung als geschützte geografische Angabe beantragt wird.

Von der Bekanntheit dieser Wurstsorte in jüngerer Zeit zeugt auch die Aufnahme des Namens und der zugehörigen Definition in das renommierte italienische Wörterbuch „Dizionario Zingarelli della lingua italiana“. Dort wird „Ciauscolo“ definiert als eine für die Region Marken typische, leicht geräucherte weiche Wurst aus gründlich zerkleinertem Schweinefleisch, das mit hochwertigem Schweinefett geknetet und mit Knoblauch und Kräutern gewürzt wird, und seine Etymologie wird auf das Jahr 1939 zurückgeführt.

Der Bekanntheitsgrad des Namens „Ciauscolo“ zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass er seit dem Jahr 2000 in der nationalen Liste der traditionellen Agrar- und Nahrungsprodukte aufgeführt wird (GURI Nr. 194 vom 21. August 2000, Supplemento ordinario — Serie Generale). Diese Liste ist eine Bestandsaufnahme der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Italien, mit der sichergestellt werden soll, dass das Wissen über traditionelle landwirtschaftliche Verfahren nicht im Zuge des Generationenwechsels verloren geht. Die Aufnahme des Namens „Ciauscolo“ in die Liste für die Region Marken ist ein eindeutiger Hinweis auf seinen Bekanntheitsgrad, denn zuvor muss nachgewiesen werden, dass das Erzeugnis seit mindestens 25 Jahren hergestellt wird.

6.   Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

Die Verwaltungsbehörde hat durch die Veröffentlichung des Antrags auf Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Ciauscolo“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 64 vom 17. März 2006 das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet.

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann unter folgendem Link abgerufen werden:

site:www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg

oder durch

direkten Zugriff auf die Website des italienischen Landwirtschaftsministeriums (www.politicheagricole.it); dort zunächst in der linken Spalte auf „Prodotti di Qualità“ klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all'esame dell'UE (Reg CE 510/2006)“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.