ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 327

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
20. Dezember 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2008/C 327/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 313 vom 6.12.2008

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2008/C 327/02

Rechtssache C-247/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 85/337/EWG — Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt — Feuerungsanlage — Energiegewinnung — Teilweise Verbrennung gefährlicher Stoffe)

2

2008/C 327/03

Rechtssache C-155/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. November 2008 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Beschluss 2006/1016/EG — Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 179 EG — Art. 181a EG — Vereinbarkeit)

2

2008/C 327/04

Rechtssache C-203/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Projekt zur Einrichtung einer gemeinsamen diplomatischen Vertretung in Abuja (Nigeria) — Erstattung von der Hellenischen Republik geschuldeter Beträge — Aufrechnung mit dem von der Kommission im Rahmen des regionalen operationellen Programms für das griechische Festland zu zahlenden Betrag)

3

2008/C 327/05

Rechtssache C-248/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen, Belgien) — Trespa International B.V./Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V. (Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 291 und 297 — Zolltarifliche Abgabenbegünstigung — Besondere Verwendung — Ausdruck Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt — Begriff Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft — Begriff Übernehmer)

3

2008/C 327/06

Rechtssache C-291/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt, Schweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket (Mehrwertsteuer — Ort des steuerbaren Umsatzes — Steuerlicher Anknüpfungspunkt — Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger — Einstufung als Steuerpflichtiger — Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt)

4

2008/C 327/07

Rechtssache C-381/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État, Frankreich) — Association nationale pour la protection des eaux et rivières — TOS/Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables (Verschmutzung der Gewässer — Richtlinie 2006/11/EG — Art. 6 — Gefährliche Stoffe — Ableitungen — Vorherige Genehmigung — Festlegung von Emissionsnormen — Anmelderegelung — Fischzuchten)

5

2008/C 327/08

Rechtssache C-405/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Königreich der Niederlande/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Art. 95 Abs. 5 EG — Richtlinie 98/69/EG — Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen — Einzelstaatliche abweichende Bestimmung, die die Senkung des gemeinschaftlichen Grenzwerts für die Partikelemissionen bestimmter Neufahrzeuge mit Dieselmotor vorwegnimmt — Ablehnung durch die Kommission — Spezifisches Problem — Sorgfaltspflicht und Begründungspflicht)

5

2008/C 327/09

Rechtssache C-95/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/9/EG — Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten)

6

2008/C 327/10

Rechtssache C-466/06: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nanterre — Frankreich) — Société Roquette Frères/Direction générale des douanes et droits indirects, Recette principale de Gennevilliers de la Direction générale des douanes et des droits indirects (Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung — Gemeinsame Marktorganisation für Zucker — Isoglukose — Festlegung der Grundmengen für die Zuteilung der Produktionsquoten — Als Zwischenerzeugnis hergestellte Isoglukose — Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 — Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 — Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 — Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 — Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 — Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 — Produktionsabgaben — Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung — Berücksichtigung der in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zuckermengen — Ermittlung des ausführbaren Überschusses — Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts)

6

2008/C 327/11

Rechtssache C-375/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso (Italien), eingereicht am 18. August 2008 — Strafverfahren gegen Luigi Pontini, Emanuele Rech, Dino Bonora, Giovanni Forato, Laura Forato, Adele Adami und Ivo Colomberotto

7

2008/C 327/12

Rechtssache C-376/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 18. August 2008 — Serrantoni S.R.L., Consorzio Stabile Edili S.C.R.L./Comune di Milano

7

2008/C 327/13

Rechtssache C-395/08: Vorabentscheidungsersuchen des Corte d'appello di Roma (Italien), eingereicht am 12. September 2008 — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Tiziana Bruno und Massimo Pettini

8

2008/C 327/14

Rechtssache C-396/08: Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Roma (Italien), eingereicht am 12. September 2008 — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Daniela Lotti und Clara Matteucci

9

2008/C 327/15

Rechtssache C-401/08: Klage, eingereicht am 17. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

9

2008/C 327/16

Rechtssache C-404/08: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Naumburg (Deutschland) eingereicht am 18. September 2008 — Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale gegen Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt

10

2008/C 327/17

Rechtssache C-409/08: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Naumburg (Deutschland) eingereicht am 18. September 2008 — Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale gegen Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt

10

2008/C 327/18

Rechtssache C-411/08: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 22. September 2008 — Swiss Caps AG gegen Hauptzollamt Singen

11

2008/C 327/19

Rechtssache C-413/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2008 von Lafarge SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (3. Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-54/03, Lafarge SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

11

2008/C 327/20

Rechtssache C-420/08: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 23. September 2008 — Yasar Erdil gegen Land Berlin

12

2008/C 327/21

Rechtssache C-425/08: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien) eingereicht am 26. September 2008 — Enviro Tech (Europe) Ltd/Belgischer Staat

12

2008/C 327/22

Rechtssache C-430/08: Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunals de Londres (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2008 — Terex Equipment Limited/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

13

2008/C 327/23

Rechtssache C-431/08: Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunals, London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2008 — F G Wilson (Engineering) Ltd, Caterpillar EPG Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

14

2008/C 327/24

Rechtssache C-440/08: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 6. Oktober 2008 — F. Gielen, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

14

2008/C 327/25

Rechtssache C-441/08: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 7. Oktober 2008 — Elektrownia Pątnów II sp. z o. o. /Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

15

2008/C 327/26

Rechtssache C-444/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Oktober 2008 von Região autónoma dos Açores gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-37/04, Região autónoma dos Açores/Rat der Europäischen Union

15

2008/C 327/27

Rechtssache C-446/08: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 9. Oktober 2008 — Société Solgar Vitamin's France, Valorimer SARL, Christian Fenioux, L'Arbre de Vie SARL, Société Source Claire, Nord Plantes EURL, Société RCS Distribution, Société Ponroy Santé — Streithelfer: Syndicat de la Diététique et des Compléments Alimentaires/Ministre de l'Economie, des Finances et de l'Emploi, Ministre de la Santé, de la Jeunesse et des Sports, Ministre de l'Agriculture et de la Pêche

16

2008/C 327/28

Rechtssache C-447/08: Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Schweden), eingereicht am 13. Oktober 2008 — Otto Sjöberg Åklagaren

17

2008/C 327/29

Rechtssache C-448/08: Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 13. Oktober 2008 — Anders Gerdin/Åklagaren

18

2008/C 327/30

Rechtssache C-453/08: Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 17. Oktober 2008 — Panagiotis I. Karanikolas, Valsamis Daravanis, Georgios Kouvoukliotis, Panagiotis Ntolou, Dimitrios Z. Parisis, Konstantinos Emmanouil, Ioannis Anasoglou, Pantelis A. Beis, Dimitrios Chatziandreou, Ioannis A. Zaragkoulias, Triantafyllos K. Mavrogiannis, Sotirios Th. Liotakis, Vasileios Karampasis, Dimitrios Melissidis, Ioannis V. Kleovoulos, Dimitrios I. Patsakos, Theodoros Fournarakis, Dimitrios K. Dimitrakopoulos und Synetairismos Paraktion Alieon Kavalas/Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon und Nomarchiaki Aftodioikisi Dramas-Kavalas-Xanthis

18

2008/C 327/31

Rechtssache C-458/08: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

19

2008/C 327/32

Rechtssache C-460/08: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

19

2008/C 327/33

Rechtssache C-463/08: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

20

2008/C 327/34

Rechtssache C-464/08: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland

20

2008/C 327/35

Rechtssache C-465/08: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

20

2008/C 327/36

Rechtssache C-466/08: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

21

2008/C 327/37

Rechtssache C-472/08: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta Administratīvo lietu departaments (Republik Lettland), eingereicht am 23. Oktober 2008 — Alstom Power Hydro/Valsts ieņēmumu dienests

21

2008/C 327/38

Rechtssache C-276/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg) — Miloud Rimoumi und Gabrielle Suzanne Marie Prick/Ministre des affaires étrangères et de l'immigration

21

 

Gericht erster Instanz

2008/C 327/39

Rechtssache T-256/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. November 2008 — Neoperl Servisys/HABM (HONEYCOMB) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HONEYCOMB — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

22

2008/C 327/40

Rechtssache T-161/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. November 2008 — Group Lottuss/HABM — Ugly (COYOTE UGLY) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke COYOTE UGLY — Ältere Gemeinschaftswortmarke COYOTE UGLY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

22

2008/C 327/41

Rechtssache T-304/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. November 2008 — Calzaturificio Frau/HABM — Camper (Darstellung eines stilisierten Bogens mit gefüllter Fläche) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines stilisierten Bogens mit gefüllter Fläche — Ältere Gemeinschaftsbildmarke in Form eines stilisierten Bogens — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

23

2008/C 327/42

Rechtssache T-390/07 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2008 — Speiser/Parlament (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Zulässigkeit — Auslandszulage — Rein bestätigende Entscheidung — Verspätete Beschwerde)

23

2008/C 327/43

Rechtssache T-363/03: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. September 2008 — Regione Siciliana/Kommission (Nichtigkeitsklage — EFRE — Streichung einer finanziellen Beteiligung — Einziehung der schon gezahlten Beträge — Regionale oder lokale Einheit — Fehlendes unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

23

2008/C 327/44

Rechtssache T-139/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Stephens/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zwischenurteil — Erledigung der Hauptsache)

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2008/C 327/45

Rechtssache T-166/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2008 — Powderject Research/HABM (POWDERMED) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke POWDERMED — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

24

2008/C 327/46

Rechtssache T-235/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2008 — Austrian Relief Programm/Kommission (Nichtigkeitsklage — Gemeinschaftsfinanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ehemaligen Jugoslawien zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen — Programm Obnova — Schiedsklausel — Belastungsanzeige — Unzulässigkeit)

25

2008/C 327/47

Rechtssache T-208/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2008 — BOT Elektrownia Bełchatów u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Polen für den Zeitraum 2008-2012 — Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung von Emissionszertifikaten — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

25

2008/C 327/48

Rechtssache T-257/07 R II: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2008 — Frankreich/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Gesundheitspolizei — Verordnung (EG) Nr. 999/2001 — Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien — Verordnung (EG) Nr. 746/2008 — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

26

2008/C 327/49

Rechtssache T-411/07 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 18. März 2008 — Aer Lingus Group/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Kontrolle von Zusammenschlüssen — Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen — Mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen unvereinbare Maßnahme — Zuständigkeit der Kommission — An eine Streithelferin gerichtete einstweilige Anordnung — Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung — Zulässigkeit — Kein Fumus boni iuris — Keine Dringlichkeit — Kein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden — Schaden, der von künftigen und ungewissen Ereignissen abhängt — Keine ausreichenden Gründe — Abwägung sämtlicher betroffener Belange)

26

2008/C 327/50

Rechtssache T-487/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2008 — Imperial Chemical Industries/HABM (FACTORY FINISH) (Zwischenstreit — Gemeinschaftsmarke — Vertretung durch einen Anwalt)

27

2008/C 327/51

Rechtssache T-105/08 P: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — Van Neyghem/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Abweisung der Klage im ersten Rechtszug — Einstellung — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

27

2008/C 327/52

Rechtssache T-332/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. September 2008 — Melli Bank/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Verordnung (EG) Nr. 423/2007 — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Beschluss des Rates — Maßnahme zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit — Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden)

28

2008/C 327/53

Rechtssache T-390/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008 — Bank Melli Iran/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Verordnung (EG) Nr. 423/2007 — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Beschluss des Rates — Maßnahme zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit — Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden)

28

2008/C 327/54

Rechtssache T-377/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache F-76/07 Birkhoff/Kommission

28

2008/C 327/55

Rechtssache T-391/08: Klage, eingereicht am 15. September 2008 — Ellinika Nafpigeia/Kommission

29

2008/C 327/56

Rechtssache T-396/08: Klage, eingereicht am 15. September 2008 — Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission

30

2008/C 327/57

Rechtssache T-407/08: Klage, eingereicht am 22. September 2008 — MIP Metro/HABM — CBT Comunicación Multimedia (Metromeet)

31

2008/C 327/58

Rechtssache T-422/08: Klage, eingereicht am 30. September 2008 — Sacem/Kommission

31

2008/C 327/59

Rechtssache T-425/08: Klage, eingereicht am 30. September 2008 — KODA/Kommission

32

2008/C 327/60

Rechtssache T-432/08: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2008 — AKM/Kommission

33

2008/C 327/61

Rechtssache T-439/08: Klage, eingereicht am 30. September 2008 — Agapiou Joséphidès/Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

34

2008/C 327/62

Rechtssache T-440/08: Klage, eingereicht am 1. Oktober 2008 — 1-2-3.TV/HABM — Zweites Deutsches Fernsehen und Televersal Film- und Fernseh-Produktion (1-2-3.TV)

34

2008/C 327/63

Rechtssache T-443/08: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission

35

2008/C 327/64

Rechtssache T-449/08: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2008 — S.L.V. Elektronik/HABM — Jiménez Muñoz (LINE)

36

2008/C 327/65

Rechtssache T-455/08: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle/Kommission

36

2008/C 327/66

Rechtssache T-459/08: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — EuroChem MCC/Rat

37

2008/C 327/67

Rechtssache T-462/08: Klage, eingereicht am 13. Oktober 2008 — Winzer Pharma/OHMI — Alcon (OFTAL CUSI)

38

2008/C 327/68

Rechtssache T-463/08: Klage, eingereicht am 19. Oktober 2008 — Imagion/HABM (DYNAMIC HD)

39

2008/C 327/69

Rechtssache T-465/08: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2008 — Tschechische Republik/Kommission

39

2008/C 327/70

Rechtssache T-470/08: Klage, eingereicht am 23. Oktober 2008 — Kommission/Eurgit und Cirese

40

2008/C 327/71

Rechtssache T-476/08: Klage, eingereicht am 4. November 2008 — Media-Saturn/HABM (BEST BUY)

40

2008/C 327/72

Rechtssache T-221/00: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2008 — Casinò municipale di Venezia/Kommission

41

2008/C 327/73

Rechtssache T-84/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Oktober 2008 — Azivo Algemeen Ziekenfonds De Volharding/Kommission

41

2008/C 327/74

Rechtssache T-126/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

41

2008/C 327/75

Rechtssache T-275/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. November 2008 — Omya/Kommission

41

2008/C 327/76

Rechtssache T-364/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. November 2008 — Xinhui Alida Polythene/Rat

41

2008/C 327/77

Verbundene Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-252/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-272/07 und T-394/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2008 — Las Palmeras u. a./Rat und Kommission

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2008/C 327/78

Rechtssache T-322/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Oktober 2008 — Kenitex- Química/HABM — Chemicals International (Kenitex TINTAS A qualidade da cor)

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2008/C 327/79

Rechtssache T-494/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

42

2008/C 327/80

Rechtssache T-301/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. November 2008 — Laura Ashley/HABM — Tiziana Bucci (LAURA ASHLEY)

42

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2008/C 327/81

Rechtssache F-84/08: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2008 — Cerafogli/EZB

43

2008/C 327/82

Rechtssache F-86/08: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2008 — Voslamber/Kommission

43

2008/C 327/83

Rechtssache F-87/08: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2008 — Schuerings/Europäische Stiftung für Berufsbildung

43

2008/C 327/84

Rechtssache F-88/08: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2008 — Vandeuren/Europäische Stiftung für Berufsbildung

44

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/1


(2008/C 327/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 313 vom 6.12.2008

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 301 vom 22.11.2008

ABl. C 285 vom 8.11.2008

ABl. C 272 vom 25.10.2008

ABl. C 260 vom 11.10.2008

ABl. C 247 vom 27.9.2008

ABl. C 236 vom 13.9.2008

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-247/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/337/EWG - Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt - Feuerungsanlage - Energiegewinnung - Teilweise Verbrennung gefährlicher Stoffe)

(2008/C 327/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und F. Simonetti)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: T. Harris und I. Rao im Beistand von J. Maurici)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Nr. 9 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung — Genehmigung einer Feuerungsanlage zur Energiegewinnung, in der auch gefährliche Abfälle verbrannt werden sollen, ohne Umweltverträglichkeitsprüfung — Abfallbeseitigungsverfahren und Abfallverwertungsverfahren

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


20.12.2008   

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C 327/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. November 2008 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-155/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 179 EG - Art. 181a EG - Vereinbarkeit)

(2008/C 327/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, A. Baas und D. Gauci)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz, M. Sims und D. Canga Fano)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und F. Dintilhac)

Gegenstand

Nichtigkeitsklage — Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 414, S. 95) — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 181a EG — Beschluss, der im Wesentlichen Entwicklungsländer betrifft — Notwendigkeit der Berufung auf eine zweifache Rechtsgrundlage — Art. 179 EG und 181a EG

Tenor

1.

Der Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft wird für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2006/1016 werden hinsichtlich der Finanzierungen durch die Europäische Investitionsbank aufrechterhalten, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses binnen zwölf Monaten ab der Verkündung des vorliegenden Urteils auf der geeigneten Rechtsgrundlage, nämlich Art. 179 EG in Verbindung mit Art. 181a EG, vorgenommen werden.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


20.12.2008   

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C 327/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-203/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Projekt zur Einrichtung einer gemeinsamen diplomatischen Vertretung in Abuja (Nigeria) - Erstattung von der Hellenischen Republik geschuldeter Beträge - Aufrechnung mit dem von der Kommission im Rahmen des regionalen operationellen Programms für das griechische Festland zu zahlenden Betrag)

(2008/C 327/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos, S. Trekli und Z. Stavridi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Zervas und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 17. Januar 2007 in der Rechtssache T-231/04, Hellenische Republik/Kommission der EG, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, im Wege der Aufrechnung Beträge einzuziehen, die von Griechenland aufgrund seiner Beteiligung an den Projekten Abuja I und Abuja II zur Errichtung einer gemeinsamen diplomatischen Vertretung der Länder der Europäischen Union in Abuja (Nigeria) geschuldet werden, als nicht begründet abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


20.12.2008   

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C 327/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen, Belgien) — Trespa International B.V./Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V.

(Rechtssache C-248/07) (1)

(Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 291 und 297 - Zolltarifliche Abgabenbegünstigung - Besondere Verwendung - Ausdruck „Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt“ - Begriff „Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft“ - Begriff „Übernehmer“)

(2008/C 327/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Trespa International B.V.

Beklagte: Nova Haven- en Vervoerbedrijf N.V.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Auslegung der Art. 1a, 291 und 297 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Begriff der „Übertragung der Waren innerhalb der Gemeinschaft“, der „Person, die die Waren für den freien Verkehr einführt oder einführen lässt“ und des „Übernehmers“

Tenor

1.

Art. 291 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 89/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der Ausdruck „Person, die die Waren einführt oder einführen lässt“ auf die Person bezieht, für die die Ware bestimmt ist und die die Absicht hat, sie der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zuzuführen, und zwar unabhängig davon, ob sie die Zollanmeldung selbst abgibt oder sich dabei im Sinne von Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vertreten lässt. Der genannte Ausdruck bezieht sich, abgesehen von den Fällen, in denen eine Person nach Art 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 als im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt und somit als Einführer anzusehen ist, nicht auf den Vertreter der oben bezeichneten Person gegenüber den Zollbehörden.

2.

Art. 297 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 89/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einer Situation, in der Waren in Belgien eingeführt und danach in die Niederlande befördert werden, keine Übertragung von Waren innerhalb der Gemeinschaft vorliegt, wenn der Bewilligungsinhaber für Rechnung des eigentlichen Einführers handelt, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Die bloße Tatsache, dass die Waren in Belgien eingeführt und verzollt und dann in die Niederlande befördert worden sind, hat keine Auswirkung darauf, ob eine Übertragung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Im Fall der Übertragung muss der Übernehmer im Besitz einer gemäß Art. 291 der genannten Verordnung erteilten Bewilligung sein.

3.

Art. 297 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 89/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sich der darin enthaltene Begriff „Übernehmer“ nicht auf den Zollagenten bezieht, der die Zollförmlichkeiten für Rechnung des Einführers vornimmt


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


20.12.2008   

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C 327/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt, Schweden) — Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet/Skatteverket

(Rechtssache C-291/07) (1)

(Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Dienstleistender, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als der Dienstleistungsempfänger - Einstufung als Steuerpflichtiger - Dienstleistungen, die einer nationalen Stiftung erbracht werden, welche eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt)

(2008/C 327/06)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet

Beklagter: Skatteverket

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e und des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und des Art. 56 Abs. 1 Buchst. c und des Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Stiftung, die wirtschaftliche Tätigkeiten und zugleich Tätigkeiten anderer Art ausübt und die im Rahmen ihrer Tätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie fallen, Beraterdienstleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleisters in Anspruch nimmt

Tenor

Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 1999/59/EG des Rates vom 17. Juni 1999 geänderten Fassung und Art. 56 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass derjenige, der bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen Beratungsdienstleistungen in Anspruch nimmt und selbst gleichzeitig wirtschaftliche Tätigkeiten und außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinien liegende Tätigkeiten ausübt, als Steuerpflichtiger anzusehen ist, selbst wenn die Dienstleistungen nur für Zwecke der letztgenannten Tätigkeiten genutzt werden.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


20.12.2008   

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C 327/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État, Frankreich) — Association nationale pour la protection des eaux et rivières — TOS/Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables

(Rechtssache C-381/07) (1)

(Verschmutzung der Gewässer - Richtlinie 2006/11/EG - Art. 6 - Gefährliche Stoffe - Ableitungen - Vorherige Genehmigung - Festlegung von Emissionsnormen - Anmelderegelung - Fischzuchten)

(2008/C 327/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Association nationale pour la protection des eaux et rivières — TOS

Beklagte: Ministère de l'Écologie, du Développement et de l'Aménagement durables

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Frankreich) — Auslegung des Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 64, S. 52) — Notwendigkeit einer vorherigen, die Emissionsnormen festsetzenden Genehmigung für jede Ableitung, die einen gefährlichen Stoff enthalten kann, in Gewässer — Vereinbarkeit nationaler Vorschriften, die für Fischzuchten statt einer vorherigen Genehmigung nur eine mit einem Hinweis auf die einschlägigen Normen zur Umweltqualität versehene Anmelderegelung und ein Recht der zuständigen Verwaltungsbehörde vorsehen, dem Beginn der Nutzung zu widersprechen oder Grenzwerte für die Ableitung der betroffenen Nutzung aufzustellen.

Tenor

Art. 6 der Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er — wenn in Umsetzung dieses Artikels Programme zur Verringerung der Gewässerverschmutzung, die Umweltqualitätsnormen umfassen, aufgestellt wurden — den Mitgliedstaaten erlaubt, hinsichtlich bestimmter, bekanntermaßen wenig umweltschädlicher Anlagen eine Anmelderegelung einzuführen, in der auf diese Normen hingewiesen und den Verwaltungsbehörden das Recht eingeräumt wird, der Aufnahme des Betriebs zu widersprechen oder Grenzwerte für die Ableitung aus der jeweils betroffenen Anlage festzulegen


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


20.12.2008   

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C 327/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. November 2008 — Königreich der Niederlande/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-405/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie 98/69/EG - Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen - Einzelstaatliche abweichende Bestimmung, die die Senkung des gemeinschaftlichen Grenzwerts für die Partikelemissionen bestimmter Neufahrzeuge mit Dieselmotor vorwegnimmt - Ablehnung durch die Kommission - Spezifisches Problem - Sorgfaltspflicht und Begründungspflicht)

(2008/C 327/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. de Grave und C. Wissels)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, A. Alcover San Pedro und H. van Vliet)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 27. Juni 2007, Königreich der Niederlande/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-182/06), mit dem das Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 2006/372/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 zum Entwurf der vom Königreich der Niederlande nach Artikel 95 Absatz 5 (EG) notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Festlegung von Grenzwerten für die Partikelemissionen von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor (ABl. L 142, S. 16) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 27. Juni 2007, Königreich der Niederlande/Kommission (T-182/06), wird aufgehoben.

2.

Die Entscheidung 2006/372/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2006 zum Entwurf der vom Königreich der Niederlande nach Artikel 95 Absatz 5 EG Vertrag notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen zur Festlegung von Grenzwerten für die Partikelemissionen von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor wird für nichtig erklärt.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


20.12.2008   

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C 327/6


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-95/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/9/EG - Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten)

(2008/C 327/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und P. Oliver)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L 50, S. 28) — Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) verstoßen, dass es keine Stellen geschaffen hat, die in der Lage sind, die Durchführung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu überprüfen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


20.12.2008   

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C 327/6


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nanterre — Frankreich) — Société Roquette Frères/Direction générale des douanes et droits indirects, Recette principale de Gennevilliers de la Direction générale des douanes et des droits indirects

(Rechtssache C-466/06) (1)

(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Isoglukose - Festlegung der Grundmengen für die Zuteilung der Produktionsquoten - Als Zwischenerzeugnis hergestellte Isoglukose - Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 - Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 - Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 - Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 - Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 - Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 - Produktionsabgaben - Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung - Berücksichtigung der in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zuckermengen - Ermittlung des ausführbaren Überschusses - Ermittlung des durchschnittlichen Verlusts)

(2008/C 327/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Nanterre

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Roquette Frères

Beklagte: Direction générale des douanes et droits indirects, Recette principale de Gennevilliers de la Direction générale des douanes et des droits indirects

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de grande instance de Nanterre — Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999, Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2000, Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 — Gemeinsame Marktorganisation für Zucker — Produktionsquoten für Isoglukose — (Nicht-)Aufnahme von als Zwischenerzeugnis hergestellter Isoglukose — Gültigkeit der Verordnungen (EWG) Nr. 1443/82 und (EG) Nr. 314/2002 — Modus für die Berechnung der Abgaben für die Produktion von Isoglukose

Tenor

1.

Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen — Wirtschaftsjahr 2000/01, Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2002 der Kommission vom 30. September 2002 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen — Wirtschaftsjahr 2002/03 und Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1739/2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor — Wirtschaftsjahr 2003/04 beeinträchtigen könnte.

2.

Die Prüfung von Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94 der Kommission vom 23. Februar 1994 geänderten Fassung und von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor, gegebenenfalls in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 geänderten Fassung, hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006.


20.12.2008   

DE

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C 327/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso (Italien), eingereicht am 18. August 2008 — Strafverfahren gegen Luigi Pontini, Emanuele Rech, Dino Bonora, Giovanni Forato, Laura Forato, Adele Adami und Ivo Colomberotto

(Rechtssache C-375/08)

(2008/C 327/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Treviso

Parteien des Ausgangsverfahrens

Angeklagte: Luigi Pontini, Emanuele Rech, Dino Bonora, Giovanni Forato, Laura Forato, Adele Adami und Ivo Colomberotto

Vorlagefrage

Setzt die Gewährung von finanzieller Unterstützung für die Nutzung von Futterflächen nach dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 (1) über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch einen Eigentumstitel oder einen anderen gültigen Rechtstitel voraus, der zur Nutzung dieser Fläche berechtigt?


(1)  ABl. L 160, S. 21.


20.12.2008   

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C 327/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 18. August 2008 — Serrantoni S.R.L., Consorzio Stabile Edili S.C.R.L./Comune di Milano

(Rechtssache C-376/08)

(2008/C 327/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Serrantoni S.R.L., Consorzio Stabile Edili S.C.R.L

Beklagter: Comune di Milano

Vorlagefragen

1.

Wird die ordnungsgemäße Anwendung von Art. 4 der Richtlinie 2004/18/EG (1) vom 31. März 2004 durch die nationale Vorschrift des Art. 36 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 163 vom 12. April 2006 in der durch das Decreto legislativo Nr. 113 vom 31. Juli 2007 geänderten Fassung behindert, wonach

im Fall bei der Teilnahme eines Konsortiumsmitglieds an einem Ausschreibungsverfahren das Konsortium nur deshalb automatisch von der Teilnahme ausgeschlossen ist, weil es eine bestimmte Rechtsform (die des Baukonsortiums) hat, während andere, im Wesentlichen identische Rechtsformen (Konsortium von [Produktions-] und Arbeitsgenossenschaften oder Konsortium handwerklicher Unternehmen) nicht ausgeschlossen sind;

und zugleich im Fall der Teilnahme eines Baukonsortiums, das lediglich erklärt hat, für Rechnung verschiedener Unternehmen teilzunehmen, und das im Fall des Zuschlags des Auftrags die Arbeiten verschiedenen Unternehmen überträgt, ein Unternehmen nur deshalb automatisch ausgeschlossen ist, weil es sich diesem Konsortium angeschlossen hat?

2.

Wird die ordnungsgemäße Anwendung der Art. 39, 43, 49 und 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften durch die nationale Vorschrift des Art. 36 Abs. 5 des Decreto legislativo Nr. 163 vom 12. April 2006 in der durch das Decreto legislativo Nr. 113 vom 31. Juli 2007 geänderten Fassung behindert, wonach

im Fall bei der Teilnahme eines Konsortiumsmitglieds an einem Ausschreibungsverfahren das Konsortium nur deshalb automatisch von der Teilnahme ausgeschlossen ist, weil es eine bestimmte Rechtsform (die des Baukonsortiums) hat, während andere, im Wesentlichen identische Rechtsformen (Konsortium von [Produktions-] und Arbeitsgenossenschaften oder Konsortium handwerklicher Unternehmen) nicht ausgeschlossen sind;

und zugleich im Fall der Teilnahme eines Baukonsortiums, das lediglich erklärt hat, für Rechnung verschiedener Unternehmen teilzunehmen, und das im Fall des Zuschlags des Auftrags die Arbeiten verschiedenen Unternehmen überträgt, ein Unternehmen nur deshalb automatisch ausgeschlossen ist, weil es sich diesem Konsortium angeschlossen hat?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


20.12.2008   

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C 327/8


Vorabentscheidungsersuchen des Corte d'appello di Roma (Italien), eingereicht am 12. September 2008 — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Tiziana Bruno und Massimo Pettini

(Rechtssache C-395/08)

(2008/C 327/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d'appello di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

Beklagte: Tiziana Bruno und Massimo Pettini

Vorlagefragen

1.

Ist die Regelung des italienischen Staates (der oben genannte Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 638/83), die dazu führt, dass Zeiträume, in denen bei vertikaler Teilzeitarbeit nicht gearbeitet wird, nicht als Beitragszeiten für den Erwerb des Rentenanspruchs berücksichtigt werden, mit der Richtlinie 97/81/EG (1) und insbesondere mit Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung im Anhang zu dieser Richtlinie über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar?

2.

Ist die oben angeführte nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar, insbesondere mit Paragraph 1 der Rahmenvereinbarung in Anhang zu dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die nationale Regelung die Entwicklung der Teilzeitarbeit fördern soll, mit Paragraph 4 und mit Paragraph 5 der oben angeführten Rahmenvereinbarung, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hindernisse rechtlicher Natur, die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken, zu beseitigen, vereinbar, wobei es außer Zweifel steht, dass die Nichtberücksichtigung von nicht gearbeiteten Wochen für die Rentenansprüche eine bedeutende Hemmschwelle für die Aufnahme von — vertikaler — Teilzeitarbeit darstellt?

3.

Kann sich Paragraph 4 der oben angeführten Rahmenvereinbarung über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch auf den Bereich der verschiedenen Teilzeitvertragsarten erstrecken, wenn man bedenkt, dass auf der Grundlage der nationalen Regelung bei horizontaler Teilzeitarbeit, d. h. bei gleichmäßig auf das Kalenderjahr verteilten Arbeitsstundenanzahl, im Gegensatz zu vertikaler Teilzeitarbeit alle Wochen des Kalenderjahres berücksichtigt werden?


(1)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14 vom 20. Januar 1998, S. 9).


20.12.2008   

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C 327/9


Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Roma (Italien), eingereicht am 12. September 2008 — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Daniela Lotti und Clara Matteucci

(Rechtssache C-396/08)

(2008/C 327/14)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d'appello di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Istituto nazionale previdenza sociale (INPS)

Beklagte: Daniela Lotti und Clara Matteucci

Vorlagefragen

1.

Ist die Regelung des italienischen Staates (der oben genannte Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 638/83), die dazu führt, dass Zeiträume, in denen bei vertikaler Teilzeitarbeit nicht gearbeitet wird, nicht als Beitragszeiten für den Erwerb des Rentenanspruchs berücksichtigt werden, mit der Richtlinie 97/81/EG (1) und insbesondere mit Paragraph 4 in Anhang der Rahmenvereinbarung zu dieser Richtlinie über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vereinbar?

2.

Ist die oben angeführte nationale Regelung mit der Richtlinie vereinbar, insbesondere mit Paragraph 1 der Rahmenvereinbarung in Anhang zu dieser Richtlinie, der vorsieht, dass die nationale Regelung die Entwicklung der Teilzeitarbeit fördern soll, mit Paragraph 4 und mit Paragraph 5 der oben angeführten Rahmenvereinbarung, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, Hindernisse rechtlicher Natur, die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken, zu beseitigen, vereinbar, wobei es außer Zweifel steht, dass die Nichtberücksichtigung von nicht gearbeiteten Wochen für die Rentenansprüche eine bedeutende Hemmschwelle für die Aufnahme von — vertikaler — Teilzeitarbeit darstellt?

3.

Kann sich Paragraph 4 der oben angeführten Rahmenvereinbarung über den Grundsatz der Nichtdiskriminierung auch auf den Bereich der verschiedenen Teilzeitvertragsarten erstrecken, wenn man bedenkt, dass auf der Grundlage der nationalen Regelung bei horizontaler Teilzeitarbeit, d. h. bei gleichmäßig auf das Kalenderjahr verteilten Arbeitsstundenanzahl, im Gegensatz zu vertikaler Teilzeitarbeit alle Wochen des Kalenderjahres berücksichtigt werden?


(1)  Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14 vom 20. Januar 1998, S. 9).


20.12.2008   

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C 327/9


Klage, eingereicht am 17. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-401/08)

(2008/C 327/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, A. Sipos, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11

Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 (1) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass die zuständigen österreichischen Behörden nicht für alle unter Artikel 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt haben.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG verlange von den Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe sicherzustellen, dass die hierzu benannten Behörden einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen. Diese externen Notfallpläne hätten nicht nur Informationen über Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände sowie außerhalb des Betriebsgeländes zu enthalten, sondern auch die Öffentlichkeit über den Unfall und das richtige Verhalten zu unterrichten. Des Weiteren seien beispielsweise auch Informationen für die Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen in die externen Notfallpläne aufzunehmen.

Gegenstand der vorliegenden Klage sei die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG verstoßen habe, dass sie nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt habe.


(1)  ABl. L 10, S. 13.


20.12.2008   

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C 327/10


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Naumburg (Deutschland) eingereicht am 18. September 2008 — Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale gegen Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt

(Rechtssache C-404/08)

(2008/C 327/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Naumburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale

Beklagte: Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 86 Absatz 1 EGV in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 lit. a und d sowie Abs. 2 EGV dahin auszulegen, dass die vom Land Sachsen-Anhalt der von ihm errichteten Investitionsbank nach § 6 Abs. 1 des Investitionsbank-Begleitgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt Land Sachsen-Anhalt Nr. 47/2003 Seite 371) eingeräumte Befreiung von Gerichtskosten und Gerichtsgebühren nichtig ist?

2.

Falls die Frage zu 1. verneint wird: Sind die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV dahin auszulegen, dass die Investitionsbank bei Gerichtskosten und Gerichtsgebühren nur dann die Kostenbefreiung wie das Land Sachsen-Anhalt genießt, wenn sie hoheitliche Aufgeben gemäß § 6 der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 30. Dezember 2003 (GVBl. LSA 2004, Seite 20) geändert durch Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2006 (GVBl. LSA Seite 534) wahrnimmt?


20.12.2008   

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C 327/10


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Naumburg (Deutschland) eingereicht am 18. September 2008 — Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale gegen Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt

(Rechtssache C-409/08)

(2008/C 327/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Naumburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Investitionsbank Sachsen-Anhalt — Anstalt der Norddeutschen Landesbank — Girozentrale

Beklagte: Bezirksrevisorin beim Landgericht Magdeburg für die Landeskasse des Landes Sachsen-Anhalt

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 86 Absatz 1 EGV in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 lit. a und d, Abs. 2 EGV dahin auszulegen, dass die vom Land Sachsen-Anhalt der von ihm errichteten Investitionsbank nach § 6 Abs. 1 des Investitionsbank-Begleitgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 47/2003 Seite 371) eingeräumte Befreiung von Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) wegen Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbshindernder Maßnahmen nichtig ist?

2.

Falls die Frage zu 1. verneint wird: Sind die Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 EGV dahin auszulegen, dass die Investitionsbank bei Gerichtskosten und Gerichtsgebühren nur dann die Kostenbefreiung wie das Land Sachsen-Anhalt genießt, wenn sie hoheitliche Aufgeben gemäß § 6 der Verordnung über die Errichtung der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vom 30. Dezember 2003 (GVBl. LSA 2004, Seite 20) geändert durch Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2006 (GVBl. LSA Seite 534) wahrnimmt?


20.12.2008   

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C 327/11


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 22. September 2008 — Swiss Caps AG gegen Hauptzollamt Singen

(Rechtssache C-411/08)

(2008/C 327/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Swiss Caps AG

Beklagter: Hauptzollamt Singen

Vorlagefragen

1.

Sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur Nr. 5 (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 — Kombinierte Nomenklatur (KN)) (1)so auszulegen, dass Kapselhüllen, die aus Stärkegranulat bestehen und die Stoffe zur Nahrungsmittelergänzung zum Inhalt haben, als Verpackung anzusehen sind?

2.

Wenn die erste Frage zu verneinen ist:

Ist die Position 1515 der Kombinierten Nomenklatur so auszulegen, dass Stärkegranulatkapselhüllen, die 580 mg konzentriertes Weizenkeimöl enthalten, den Charakter der Ware so bestimmen, dass die Ware aus der Position 1515 der Kombinierten Nomenklatur ausgewiesen wird?


(1)  ABl. L 256, S. 1.


20.12.2008   

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C 327/11


Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2008 von Lafarge SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (3. Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-54/03, Lafarge SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-413/08 P)

(2008/C 327/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Lafarge SA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. Brunet, E. Paroche und H. Kanellopoulos, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-54/03 aufzuheben und die Entscheidung der Europäischen Kommission 2005/471/EG vom 27. November 2002 (1) auf der Grundlage von Art. 229 des EG-Vertrags, Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 17 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates (2), jetzt Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 des Rates (3), für nichtig zu erklären, soweit darin eine Geldbuße gegen sie verhängt wird, und damit den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-54/03 teilweise aufzuheben und die von der Kommission in der Entscheidung 2005/471/EG vom 27. November 2002 gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen und damit den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie hauptsächlich geltend, das Gericht habe die ihm zur Beurteilung unterbreiteten Tatsachen dadurch verfälscht, dass es entschieden habe, dass die Kommission die Feststellung von Zuwiderhandlungen zulässigerweise auf einen angeblichen allgemeinen Rahmen von Zuwiderhandlungen habe stützen können, in dem ein Austausch von Informationen stattgefunden habe, der zur Beschränkung des Wettbewerbs und zur Stabilisierung des Markts für Gipsplatten geführt habe.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie einen Verstoß gegen die Beweislastregeln, die Unschuldsvermutung und den aus dieser Vermutung folgenden Grundsatz in dubio pro reo geltend, soweit das Gericht entschieden habe, dass die Kommission die Beteiligung der Rechtsmittelführerin an einer einzigen, umfassenden und fortgesetzten Zuwiderhandlung nachgewiesen habe, obwohl geeignete Beweise gefehlt hätten, um den Nachweis für das Vorliegen und die Dauer der Zuwiderhandlung zu erbringen.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt sie das Gericht habe dadurch gegen die Begründungspflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass es den Standpunkt der Kommission bestätigt und in ihrem Fall eine Reihe von Beweismitteln als für den Nachweis einer Zuwiderhandlung ausreichend angesehen habe, während eben diese Beweismittel im Fall einer Konkurrentin als nicht ausreichend angesehen worden seien, dieselbe Zuwiderhandlung nachzuweisen.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen, dass es den Grundbetrag der verhängten Geldbuße nicht beanstandet habe, den die Kommission festgesetzt habe, ohne den Umsatz und die Marktanteile von Lafarge im Verhältnis zu ihren Konkurrenten zu berücksichtigen.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch mehrere Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben, dass es entschieden habe, die Kommission sei berechtigt gewesen, die gegen sie verhängte Geldbuße wegen wiederholter Zuwiderhandlung zu erhöhen, obwohl weder eine Rechtsgrundlage noch eine endgültige Verurteilung vorgelegen hätten, auf die sich eine solche Erhöhung hätte stützen können. Hierdurch habe das Gericht sowohl gegen den allgemeinen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen als auch gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des sachgerechten Rechtsschutzes verstoßen.

Mit ihrem sechsten und letzten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin schließlich geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, die Kommission sei berechtigt gewesen, den Grundbetrag der Geldbuße wegen der Abschreckungswirkung zu erhöhen, denn für die Beurteilung, ob es angezeigt sei, die Geldbuße aus diesem Grund zu erhöhen, hätte sie den Endbetrag der Geldbuße zugrundelegen müssen.


(1)  2005/471/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 bezüglich eines Verfahrens zur Durchführung von Artikel 81 des EG-Vertrags in der Sache COMP/E-1/37.152 — Gipsplatten (ABl. L 166, S. 8).

(2)  Verordnung Nr. 17/62 des Rates vom 7. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 13, S. 204).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


20.12.2008   

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C 327/12


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 23. September 2008 — Yasar Erdil gegen Land Berlin

(Rechtssache C-420/08)

(2008/C 327/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Yasar Erdil

Beklagter: Land Berlin

Vorlagefrage

Kann sich ein türkischer Staatsangehöriger, der die Rechtsposition nach Art. 7 Satz 12. Spiegelstrich ARB 1/80 innehat und seit seiner Geburt im Jahre 1989 im Bundesgebiet lebt, auf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 28 Abs. 3 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG (1) vom 29. April 2004 berufen?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Text von Bedeutung für den EWR); ABl. L 158, S. 77. (Berichtigung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG; ABl L 229, S. 35).


20.12.2008   

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C 327/12


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Belgien) eingereicht am 26. September 2008 — Enviro Tech (Europe) Ltd/Belgischer Staat

(Rechtssache C-425/08)

(2008/C 327/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Enviro Tech (Europe) Ltd

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

Frage 1:

Ist die Richtlinie 2004/73/EG (1) mit der Rahmenrichtlinie 67/548/EWG (2), insbesondere deren Anhang V Punkt A.9, in dem die Methoden für die Bestimmung von Flammpunkten festgelegt werden, vereinbar, soweit sie nPB auf der Grundlage eines einzigen, bei einer Temperatur von 10° C durchgeführten Tests als leichtentzündlichen Stoff (R 11) einstuft?

Ist die Richtlinie 2004/73/EG mit der Rahmenrichtlinie 67/548/EWG, insbesondere deren Anhang VI Nr. 4.2.3. vereinbar, soweit sie nPB, ohne den eindeutigen Nachweis von in geeigneten Tierversuchen beobachteten toxischen Wirkungen, die den starken Verdacht rechtfertigen könnten, dass die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff entwicklungsschädigende Wirkungen haben kann, und außerdem auf der Basis von Tests, in denen toxische Wirkungen nur bei Tieren festgestellt wurden, die einer Konzentration von 250 ppm ausgesetzt waren, also dem Elffachen des Höchstwertes und dem Vierzigfachen des Durchschnittswertes der nPB-Konzentration, der der Mensch bei der Handhabung des Produkts ausgesetzt ist, als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 (R 60) einstuft?

Ist die Richtlinie 2004/73/EG mit der Rahmenrichtlinie 67/548/EWG, insbesondere deren Anhängen V und VI vereinbar, soweit sie ohne Beachtung der in den genannten Anhängen angeführten Methoden und Kriterien nPB unter Berufung auf den Grundsatz der Vorsicht als leichtentzündlichen (R 11) und reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 (R 60) einstuft?

Ist die Richtlinie 2004/73/EG mit der Rahmenrichtlinie 67/548/EWG vereinbar, soweit sie nPB auf der Grundlage von Tests, die sich von denen unterschieden, die bei Konkurrenzprodukten, insbesondere Chlorhalogenen, durchgeführt werden, und unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als leichtentzündlichen (R 11) und reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie 2 (R 60) einstuft?

Frage 2:

Hätte das Königreich Belgien, falls die Richtlinie 2004/73/EG mit der Richtlinie 67/548/EWG unvereinbar sein sollte, von der Umsetzung der sich aus der Richtlinie 2004/73/EG ergebenden Einstufung von nPB in innerstaatliches Recht absehen oder sogar von dieser Einstufung abweichen müssen, obwohl nach Art. 2 der Richtlinie 2004/73/EG „die Mitgliedstaaten … die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften [erlassen], um dieser Richtlinie spätestens am 31. Oktober 2005 nachzukommen“?


(1)  Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152, S. 1).

(2)  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196, S. 1).


20.12.2008   

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C 327/13


Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunals de Londres (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2008 — Terex Equipment Limited/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-430/08)

(2008/C 327/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunals de Londres

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Terex Equipment Limited

Beklagter: The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Erlaubt der Zollkodex (1), insbesondere Art. 78 Abs. 3, eine nachträgliche Prüfung der Anmeldung, um den Zollverfahrenscode zu korrigieren, und ist HMRC gegebenenfalls verpflichtet, die Anmeldung zu ändern und den Fall zu regeln?

2.

Sind im vorliegenden Fall unter den oben, Nrn. 3 bis 21, zusammengefassten Umständen die Waren im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, weil Art. 865 der Durchführungsverordnung (2) eingreift?

3.

Falls dies zu bejahen ist, ist damit eine Zollschuld nach Art. 203 des Zollkodex entstanden?

4.

Selbst wenn keine Zollschuld nach Art. 203 des Zollkodex entstanden sein sollte, ist eine Zollschuld nach Art. 204 entstanden unter Berücksichtigung

(i)

der Feststellungen zur „offensichtlichen Fahrlässigkeit“ in den Nrn. 34 bis 43 und

(ii)

der Frage, ob HMRC gegen Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex verstoßen hat, weil sie die nach Art. 204 entstandene Zollschuld nicht innerhalb der vorgesehenen Frist mitgeteilt hat?

5.

Unter der Voraussetzung, dass

i)

keine Regelung nach Art. 78 des Zollkodex möglich ist,

ii)

eine Zollschuld entstanden ist und

iii)

ein besonderer Fall im Sinne von Art. 899 der Durchführungsverordnung vorliegt:

Durfte das vorlegende Gericht angesichts der oben, Nrn. 3 bis 22, dargestellten Umstände und der nachstehenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorlag, so dass die Zollschuld gemäß Art. 239 des Zollkodex erlassen werden sollte?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


20.12.2008   

DE

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C 327/14


Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunals, London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2008 — F G Wilson (Engineering) Ltd, Caterpillar EPG Ltd/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-431/08)

(2008/C 327/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunals London (Vereinigtes Königreich), auf Ersuchen des Northern Ireland Tribunal Centre

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F G Wilson (Engineering) Ltd, Caterpillar EPG Ltd

Beklagter: The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Sind im vorliegenden Fall unter den nachstehend zusammengefassten Umständen die Waren im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex (1) der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, weil Art. 865 der Durchführungsverordnung eingreift (2)?

2.

Falls dies zu bejahen ist, ist damit eine Zollschuld nach Art. 203 des Zollkodex entstanden?

3.

Falls die Fragen 1 und 2 zu bejahen sind, erlaubt dann der Zollkodex, insbesondere Art. 78 Abs. 3, eine nachträgliche Prüfung der Anmeldung, um den Zollverfahrenscode zu korrigieren, und ist HMRC gegebenenfalls verpflichtet, die Anmeldung zu ändern und den Fall zu regeln?

4.

Wenn keine Regelung nach Art. 78 des Zollkodex möglich ist, eine Zollschuld nach Art. 203 entstanden ist und unbestritten ein besonderer Fall im Sinne von Art. 899 der Durchführungsverordnung vorliegt, durfte dann das vorlegende Gericht angesichts dieser Umstände und der nachstehenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorlag, so dass die Zollschuld gemäß Art. 239 des Zollkodex erlassen und der Erhebungsbescheid für die zollrechtlichen Abgaben aufgehoben werden sollte? Dürfen die zuständigen Behörden bei der Prüfung, ob eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Wirtschaftsbeteiligten vorliegt, insbesondere die Tatsache berücksichtigen, dass die Verletzung der der Steuerbehörde obliegenden eigenen Sorgfalts- und Verwaltungspflicht zu den Fehlern beigetragen hat, aufgrund deren die Zollschuld entstanden ist?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


20.12.2008   

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C 327/14


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 6. Oktober 2008 — F. Gielen, andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-440/08)

(2008/C 327/24)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: F. Gielen

Andere Partei: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefrage

Ist Art. 43 EG dahin auszulegen, dass dieser Artikel nicht der Anwendung einer Vorschrift des Steuerrechts eines Mitgliedstaats auf den Gewinn, den ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats (ausländischer Steuerpflichtiger) aus einem im ersten Mitgliedstaat geführten Teil seines Unternehmens erzielt, entgegensteht, wenn diese Vorschrift in einer bestimmten Auslegung zwar — für sich genommen einen — Art. 43 EG zuwiderlaufenden Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Steuerpflichtigen macht, der betroffene Steuerpflichtige jedoch die Möglichkeit hatte, die Behandlung als inländischer Steuerpflichtiger zu wählen, von der er aus individuellen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat?


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/15


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 7. Oktober 2008 — Elektrownia Pątnów II sp. z o. o. /Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

(Rechtssache C-441/08)

(2008/C 327/25)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elektrownia Pątnów II sp. z o. o.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

Vorlagefragen

Müssen die Finanzbehörden im Licht des Gemeinschaftsrechts (insbesondere der Vorschriften der Richtlinie 69/335/EWG (1)) bei der Erhebung von Gesellschaftsteuer auf eine Kapitalerhöhung Vorgänge berücksichtigen, die denselben Kapitalbestandteil betreffen und vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union der Besteuerung mit Gesellschaftsteuer unterlagen?

Findet insbesondere der in Art. 5 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 69/335/EWG vorgesehene Mechanismus dann Anwendung, wenn die Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie nach dem Beitritt erfolgt und diese Darlehen schon vorher auf der Grundlage des nationalen, bis zum Beitritt geltenden Rechts nach den Grundsätzen besteuert wurden, die im polnischen Gesetz über die Steuer auf zivilrechtliche Handlungen niedergelegt sind?


(1)  ABl. L 249 vom 3.10.1969, S. 25-29.


20.12.2008   

DE

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C 327/15


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Oktober 2008 von Região autónoma dos Açores gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-37/04, Região autónoma dos Açores/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-444/08 P)

(2008/C 327/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Região autónoma dos Açores (Prozessbevollmächtigte: M. Renouf und C. Bryant, Solicitors, H. Mercer QC)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien, Seas at Risk VZW, WWF — World Wide Fund for Nature, Stichting Greenpeace Council

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-37/04 aufzuheben;

die Klage in der Rechtssache T-37/04 für zulässig zu erklären;

die Art. 3 und 11 sowie den Anhang der Verordnung Nr. 1954/2003 des Rates (1) für nichtig zu erklären, soweit sie a) bestimmen, dass der Fischereiaufwand nach der Verordnung nur durch Bezugnahme auf die Zielart und das ICES/Copace-Gebiet und nicht zugleich durch Bezugnahme auf die Art des verwendeten Fanggeräts, gleichgültig, ob geschleppt oder stationär, ermittelt wird; b) Tiefseearten (d. h. die von der Verordnung Nr. 2347/2002 (2) erfassten Tiefseearten) vom Anwendungsbereich der Art. 3 und 11 der Verordnung Nr. 1954/2003 ausschließen;

Art. 15 der Verordnung Nr. 1954/2003 für nichtig zu erklären, soweit die Aufhebung der Verordnungen Nr. 685/95 (3) und Nr. 2027/95 (4) a) (i) die Zuständigkeit der Gemeinschaft zur Ermittlung des Fischereiaufwands unter Bezugnahme nicht nur auf die Zielart und das ICES/Copace-Gebiet, sondern zugleich durch Bezugnahme auf die Art des verwendeten Fanggeräts beseitigt und (ii) die Festlegung des Fischereiaufwands, wie sie durch die Verordnung Nr. 2027/95 erfolgt war, wegfallen lässt; b) (i) die Befugnis beseitigt, einen jährlichen Höchstfischereiaufwand je Gebiet in Bezug auf Tiefseearten (d. h. die von der Verordnung Nr. 2347/2002 erfassten Tiefseearten) zu ermitteln, und (ii) die Festlegung eines jährlichen Höchstfischereiaufwands, wie sie durch die Verordnung Nr. 2027/95 erfolgt war, wegfallen lässt; c) das Verbot des Zugangs von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge zu den Gewässern der Azoren für den Thunfischfang beseitigt;

Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1954/2003 für nichtig zu erklären, soweit dieser das Verbot des Zugangs von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge zu den Gewässern der Azoren für den Thunfischfang nicht aufrechterhält;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, wenn der Gerichtshof der Ansicht ist, dass er nach dem Stand des Verfahrens nicht in der Lage ist, endgültig zu entscheiden;

dem Rat die Kosten der Região Autónoma dos Açores im Verfahren vor dem Gericht und in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das oben genannte Urteil des Gerichts auf sieben Gründe.

Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass der der Rechtsmittelführerin nach Art. 299 Abs. 2 EG gewährte Schutz nicht als Nachweis ausreiche, dass sie von den beanstandeten Bestimmungen individuell betroffen sei.

Zweitens habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass nur Mitgliedstaaten — und nicht Regionen — das Recht hätten, das allgemeine Interesse ihres Hoheitsgebiets zu verteidigen.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft nicht zwischen ökologischen und wirtschaftlichen Erwägungen unterschieden.

Viertens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich die beanstandeten Bestimmungen nicht schädlich auf die Fischbestände und die marine Umwelt der Azoren und folglich auf das Überleben des Fischereisektors in der Region auswirken würden.

Fünftens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, das die Wirkung der beanstandeten Bestimmungen auf die Gesetzgebungs- und Vollzugsbefugnisse der Rechtsmittelführerin nicht dazu führe, dass sie von diesen Bestimmungen individuell betroffen sei.

Sechstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Klage der Rechtsmittelführerin unzulässig sei, da ihr keine anderen wirksamen Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden.

Siebtens habe das Gericht rechtsfehlerhaft nicht die Faktoren sowohl kumulativ als auch einzeln berücksichtigt, auf die sich die Rechtsmittelführerin gestützt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351, S. 6).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in Bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 71, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2027/95 des Rates vom 15. Juni 1995 zur Einführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und für bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 199, S. 1).


20.12.2008   

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C 327/16


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 9. Oktober 2008 — Société Solgar Vitamin's France, Valorimer SARL, Christian Fenioux, L'Arbre de Vie SARL, Société Source Claire, Nord Plantes EURL, Société RCS Distribution, Société Ponroy Santé — Streithelfer: Syndicat de la Diététique et des Compléments Alimentaires/Ministre de l'Economie, des Finances et de l'Emploi, Ministre de la Santé, de la Jeunesse et des Sports, Ministre de l'Agriculture et de la Pêche

(Rechtssache C-446/08)

(2008/C 327/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'Etat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Société Solgar Vitamin's France, Valorimer SARL, Christian Fenioux, L'Arbre de Vie SARL, Société Source Claire, Nord Plantes EURL, Société RCS Distribution, Société Ponroy Santé

Beklagte: Ministre de l'Economie, des Finances et de l'Emploi, Ministre de la Santé, de la Jeunesse et des Sports, Ministre de l'Agriculture et de la Pêche

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 (1), insbesondere ihre Art. 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2, dahin auszulegen, dass, auch wenn es grundsätzlich Sache der Kommission ist, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen festzusetzen, die Mitgliedstaaten für den Erlass einer Regelung in diesem Bereich zuständig bleiben, soweit die Kommission den erforderlichen Gemeinschaftsakt nicht erlassen hat?

2.

Wenn diese Frage bejaht wird:

a)

Müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie bei der Festlegung der Höchstmengen die Art. 28 EG und 30 EG einzuhalten haben, sich auch von den in Art. 5 der Richtlinie genannten Kriterien einschließlich dem Erfordernis einer auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten gestützten Risikobewertung in einem noch durch relative Unsicherheit gekennzeichneten Bereich leiten lassen?

b)

Darf ein Mitgliedstaat Höchstwerte festlegen, wenn es — wie im Falle des Fluors — unmöglich ist, die im Rahmen der Ernährung aus anderen Quellen wie insbesondere Leitungswasser zugeführten Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen für jede Verbrauchergruppe und Gebiet für Gebiet genau zu beziffern? Kann er in diesem Falle bei unzweifelhaften Risiken einen Satz von Null festlegen, ohne auf das in Art. 12 der Richtlinie vom 10. Juni 2002 vorgesehene Schutzverfahren zurückzugreifen?

c)

Darf sich bei der Festlegung der Höchstmengen, wenn nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie die unterschiedlichen Sensibilitäten der einzelnen Verbrauchergruppen berücksichtigt werden können, ein Mitgliedstaat auch darauf stützen, dass eine Maßnahme, die nur auf besonders dem Risiko exponierte Bevölkerungskreise ausgerichtet ist — z. B. eine geeignete Etikettierung –, diese Gruppe davon abschrecken könnte, einen für sie in geringen Dosen nützlichen Nährstoff zu verzehren? Darf die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Sensibilitäten dazu führen, dass für die gesamte Bevölkerung die für eine empfindliche Bevölkerungsgruppe, insbesondere für Kinder, geeigneten Höchstmengen angewendet werden?

d)

Inwieweit dürfen Höchstwerte festgelegt werden, soweit mangels nachweislicher gesundheitlicher Gefahren keine Sicherheitswerte bestehen? Allgemeiner formuliert, inwieweit und unter welchen Bedingungen könnte die Abwägung der zu berücksichtigenden Kriterien dazu führen, dass Höchstwerte deutlich unter den für diese Nährstoffe zugelassenen Sicherheitswerten festgelegt werden?


(1)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183, S. 51).


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/17


Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt (Schweden), eingereicht am 13. Oktober 2008 — Otto Sjöberg Åklagaren

(Rechtssache C-447/08)

(2008/C 327/28)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Otto Sjöberg

Beklagter: Åklagaren

Vorlagefragen

1.

Kann eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf nationalen Spiel- und Lotteriemärkten unter bestimmten Umständen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig sein?

2.

Wenn es mehrere Ziele gibt, die mit der restriktiven Politik auf einem nationalen Spiel und Lotteriemarkt verfolgt werden, und eines dieser Ziele die Finanzierung sozialer Tätigkeiten ist, kann Letzteres dann als eine nützliche Nebenfolge der restriktiven Politik angesehen werden? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn das Ziel der Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der restriktiven Politik bezeichnet werden kann?

3.

Kann sich der Staat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung einer restriktiven Spielpolitik berufen, wenn staatlich kontrollierte Unternehmen Spiele und Lotterien vermarkten, die Einnahmen daraus dem Staat zufließen und eines von mehreren Zielen dieser Vermarktung die Finanzierung von sozialen Tätigkeiten ist? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn die Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der Vermarktung anzusehen ist?

4.

Kann ein vollständiges Verbot der Vermarktung von Spielen und Lotterien, die in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort niedergelassenen und von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats beaufsichtigten Spielunternehmens veranstaltet werden, im Hinblick auf das Ziel, die Spieltätigkeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, als verhältnismäßig angesehen werden, wenn gleichzeitig für die Vermarktung von Spielen und Lotterien durch Spielunternehmen, die in dem die restriktive Politik verfolgenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, keine Einschränkungen bestehen? Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn das Ziel einer solchen Regelung in einer Begrenzung des Spielens besteht?

5.

Hat ein Spielveranstalter, der für das Betreiben bestimmter Spieltätigkeiten in einem Land eine Genehmigung besitzt und von den zuständigen Behörden dieses Landes beaufsichtigt wird, das Recht, in anderen Mitgliedstaaten seine Spielangebote z. B. durch Zeitungsanzeigen zu vermarkten, ohne zuvor eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden dieser Staaten zu beantragen? Wenn ja, bildet dann die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Förderung der Beteiligung an im Ausland veranstalteten Lotterien unter Strafe stellt, ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, das niemals unter Berufung auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zulässig sein kann? Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob sich der Mitgliedstaat, in dem der Spielveranstalter niedergelassen ist, auf die gleichen Gründe des Allgemeininteresses beruft wie der Staat, in dem der Veranstalter seine Spieltätigkeiten vermarkten will?


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/18


Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 13. Oktober 2008 — Anders Gerdin/Åklagaren

(Rechtssache C-448/08)

(2008/C 327/29)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Svea hovrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Anders Gerdin

Beklagter: Åklagaren

Vorlagefragen

1.

Kann eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf nationalen Spiel- und Lotteriemärkten unter bestimmten Umständen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig sein?

2.

Wenn es mehrere Ziele gibt, die mit der restriktiven Politik auf einem nationalen Spiel- und Lotteriemarkt verfolgt werden, und eines dieser Ziele die Finanzierung sozialer Tätigkeiten ist, kann Letzteres dann als eine nützliche Nebenfolge der restriktiven Politik angesehen werden? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn das Ziel der Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der restriktiven Politik bezeichnet werden kann?

3.

Kann sich der Staat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung einer restriktiven Spielpolitik berufen, wenn staatlich kontrollierte Unternehmen Spiele und Lotterien vermarkten, die Einnahmen daraus dem Staat zufließen und eines von mehreren Zielen dieser Vermarktung die Finanzierung von sozialen Tätigkeiten ist? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn die Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der Vermarktung anzusehen ist?

4.

Kann ein vollständiges Verbot der Vermarktung von Spielen und Lotterien, die in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort niedergelassenen und von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats beaufsichtigten Spielunternehmens veranstaltet werden, im Hinblick auf das Ziel, die Spieltätigkeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, als verhältnismäßig angesehen werden, wenn gleichzeitig für die Vermarktung von Spielen und Lotterien durch Spielunternehmen, die in dem die restriktive Politik verfolgenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, keine Einschränkungen bestehen? Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn das Ziel einer solchen Regelung in einer Begrenzung des Spielens besteht?

5.

Hat ein Spielveranstalter, der für das Betreiben bestimmter Spieltätigkeiten in einem Land eine Genehmigung besitzt und von den zuständigen Behörden dieses Landes beaufsichtigt wird, das Recht, in anderen Mitgliedstaaten seine Spielangebote z. B. durch Zeitungsanzeigen zu vermarkten, ohne zuvor eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden dieser Staaten zu beantragen? Wenn ja, bildet dann die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Förderung der Beteiligung an im Ausland veranstalteten Lotterien unter Strafe stellt, ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, das niemals unter Berufung auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zulässig sein kann? Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob sich der Mitgliedstaat, in dem der Spielveranstalter niedergelassen ist, auf die gleichen Gründe des Allgemeininteresses beruft wie der Staat, in dem der Veranstalter seine Spieltätigkeiten vermarkten will?


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/18


Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland), eingereicht am 17. Oktober 2008 — Panagiotis I. Karanikolas, Valsamis Daravanis, Georgios Kouvoukliotis, Panagiotis Ntolou, Dimitrios Z. Parisis, Konstantinos Emmanouil, Ioannis Anasoglou, Pantelis A. Beis, Dimitrios Chatziandreou, Ioannis A. Zaragkoulias, Triantafyllos K. Mavrogiannis, Sotirios Th. Liotakis, Vasileios Karampasis, Dimitrios Melissidis, Ioannis V. Kleovoulos, Dimitrios I. Patsakos, Theodoros Fournarakis, Dimitrios K. Dimitrakopoulos und Synetairismos Paraktion Alieon Kavalas/Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon und Nomarchiaki Aftodioikisi Dramas-Kavalas-Xanthis

(Rechtssache C-453/08)

(2008/C 327/30)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Panagiotis I. Karanikolas, Valsamis Daravanis, Georgios Kouvoukliotis, Panagiotis Ntolou, Dimitrios Z. Parisis, Konstantinos Emmanouil, Ioannis Anasoglou, Pantelis A. Beis, Dimitrios Chatziandreou, Ioannis A. Zaragkoulias, Triantafyllos K. Mavrogiannis, Sotirios Th. Liotakis, Vasileios Karampasis, Dimitrios Melissidis, Ioannis V. Kleovoulos, Dimitrios I. Patsakos, Theodoros Fournarakis, Dimitrios K. Dimitrakopoulos und Synetairismos Paraktion Alieon Kavalas

Beklagte: Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon und Nomarchiaki Aftodioikisi Dramas-Kavalas-Xanthis

Beteiligte: Alieftikos Agrotikos Sinetairismos gri-gri nomou Kavalas „Makedonia“ und Panellinia Enosi Plioktiton Mesis Aliias (P.E.P.M.A.)

Vorlagefragen

1.

Ist es nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1626/94 des Rates zulässig, dass ein Mitgliedstaat zusätzliche Maßnahmen trifft, die in einem vollständigen Verbot der Verwendung von Fanggeräten bestehen, deren Gebrauch nach der genannten Verordnung grundsätzlich zulässig ist?

2.

Ist es nach den Vorschriften der genannten Verordnung zulässig, dass in den Meeresgebieten eines Mittelmeeranrainerstaates der Gemeinschaft Fanggeräte verwendet werden, die nicht zu den in Art. 2 Abs. 3 sowie Art 3 Abs. 1 und 1a der Verordnung als grundsätzlich unzulässig angeführten gehören und deren Verwendung durch den Mitgliedstaat vor Inkrafttreten der Verordnung verboten worden ist?


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/19


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-458/08)

(2008/C 327/31)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstößt, dass sie für die Erbringung von Baudienstleistungen in Portugal dieselben Voraussetzungen aufstellt wie für die Niederlassung;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach dem portugiesischen Gesetz über den Zugang zu Bautätigkeiten und deren dauerhafte Ausübung (Decreto-Lei Nr. 12/2004) sei für die Ausübung von Bautätigkeiten in Portugal eine Erlaubnis erforderlich.

Um in Portugal Bau-, Wiederaufbau-, Erweiterungs-, Umbau-, Reparatur-, Erhaltungs-, Wiederherstellungs-, Reinigungs-, Restaurierungs-, Abriss- und allgemein irgendwelche Arbeiten im Zusammenhang mit Bauwerken durchzuführen, brauchten ausnahmslos alle Unternehmen eine vorherige Erlaubnis der portugiesischen Behörden.

Die portugiesische Vorschrift, die es Unternehmen, darunter Unternehmen aus der Gemeinschaft, untersage, ohne vorherige Erlaubnis der portugiesischen Behörden betreffend den Zugang zum Baugewerbe Baudienstleistungen in Portugal zu erbringen, verstoße gegen Art. 49 EG.

Die im portugiesischen Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für den Zugang zu Bautätigkeiten seien Niederlassungsvoraussetzungen. Das portugiesische Gesetz unterscheide nicht zwischen Niederlassung und vorübergehender Dienstleistungserbringung.

Ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Bauunternehmen müsse, um Dienstleistungen in Portugal zu erbringen, alle für eine Niederlassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, was in der Praxis bedeute, dass diesem Bauunternehmen nichts anderes übrig bliebe, als sich in Portugal niederzulassen. Diese Anforderung beschränke die Dienstleistungsfreiheit erheblich.

Auch die Anforderungen hinsichtlich der dauerhaften Ausübung der Tätigkeit stellten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit dar, da sie die vorübergehende Erbringung von Baudienstleistungen unmöglich machten.

Die Gründe, die der portugiesische Staat vorbringe, um die fraglichen Beschränkungen zu rechtfertigen, seien nicht bewiesen und unbeachtlich.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/19


Klage, eingereicht am 21. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-460/08)

(2008/C 327/32)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen hat, dass sie in ihrem Recht das Erfordernis der griechischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter griechischer Flagge beibehalten hat;

der Hellenische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Keine Rechtfertigung im Sinne des Art. 39 Abs. 4 EG, da die hoheitlichen Befugnisse nicht tatsächlich regelmäßig von den Kapitänen und den Ersten Offizieren ausgeübt würden.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/20


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-463/08)

(2008/C 327/33)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und M. A. Rabanal Suárez)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen die Richtlinie 2005/36/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Richtlinie 2005/36/EG sei am 20. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 225, S. 22.


20.12.2008   

DE

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C 327/20


Klage, eingereicht am 27. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Estland

(Rechtssache C-464/08)

(2008/C 327/34)

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und K. Saaremäel-Stoilov)

Beklagte: Republik Estland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Estland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/65/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen) verstoßen hat, dass sie die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder ihren Erlass der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 15. Juni 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 310, S. 28.


20.12.2008   

DE

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C 327/20


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-465/08)

(2008/C 327/35)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Karanasou-Apostolopoulou und H. Støvlbæk)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen, nicht erlassen oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in das innerstaatliche Recht sei am 20. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.


20.12.2008   

DE

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C 327/21


Klage, eingereicht am 30. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

(Rechtssache C-466/08)

(2008/C 327/36)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Karanasou-Apostolopoulou und H. Støvlbæk)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in vollem Umfang nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in das innerstaatliche Recht sei am 20. Oktober 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/21


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta Administratīvo lietu departaments (Republik Lettland), eingereicht am 23. Oktober 2008 — Alstom Power Hydro/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-472/08)

(2008/C 327/37)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāta Administratīvo lietu departaments (Republik Lettland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alstom Power Hydro

Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefrage

Ist Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (1) dahin gehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine Ausschlussfrist von drei Jahren für die Geltendmachung des Rechts auf Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses (die Differenz zwischen geschuldeter Steuer und abziehbarer Steuer) vorsieht?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


20.12.2008   

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C 327/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg) — Miloud Rimoumi und Gabrielle Suzanne Marie Prick/Ministre des affaires étrangères et de l'immigration

(Rechtssache C-276/08) (1)

(2008/C 327/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 236 vom 13.9.2008.


Gericht erster Instanz

20.12.2008   

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C 327/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. November 2008 — Neoperl Servisys/HABM (HONEYCOMB)

(Rechtssache T-256/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HONEYCOMB - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2008/C 327/39)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Neoperl Servisys AG (Reinach, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Börjes-Pestalozza)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: R. Pethke)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2006 (Sache R 1388/2005-4) über die Anmeldung der Wortmarke HONEYCOMB als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Neoperl Servisys AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


20.12.2008   

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C 327/22


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. November 2008 — Group Lottuss/HABM — Ugly (COYOTE UGLY)

(Rechtssache T-161/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke COYOTE UGLY - Ältere Gemeinschaftswortmarke COYOTE UGLY - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2008/C 327/40)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Group Lottuss Corp., SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grau Mora, A. Angulo Lafora, M. Ferrándiz Avendaño und J. Arribas García)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ugly, Inc. (Cornwall, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, M. Blair und C. Balme, Solicitors)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 2. März 2007 (verbundene Sachen R 165/2006-2 und R 194/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ugly, Inc. und der Group Lottuss Corp., SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Group Lottuss Corp., SL trägt ihre gesamten eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und vier Fünftel der Kosten der Ugly, Inc.

3.

Die Ugly, Inc. trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten des HABM.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


20.12.2008   

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C 327/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. November 2008 — Calzaturificio Frau/HABM — Camper (Darstellung eines stilisierten Bogens mit gefüllter Fläche)

(Rechtssache T-304/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines stilisierten Bogens mit gefüllter Fläche - Ältere Gemeinschaftsbildmarke in Form eines stilisierten Bogens - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2008/C 327/41)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Calzaturificio Frau SpA (San Giovanni Ilarione, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Rizzoli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und L. Rampini)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Camper, SL (Inca, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juni 2007 (Sache R 768/2006-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Camper, SL und der Calzaturificio Frau SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Calzaturificio Frau SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


20.12.2008   

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C 327/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2008 — Speiser/Parlament

(Rechtssache T-390/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Zulässigkeit - Auslandszulage - Rein bestätigende Entscheidung - Verspätete Beschwerde)

(2008/C 327/42)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Michael Alexander Speiser (Neu-Isenburg, (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Theumer)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Lukošiūtė und N. Lorenz, dann A. Lukošiūtė und S. Seyr)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 10. September 2007 in der Rechtssache F-146/06 (Speiser/Parlament), mit dem die Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, dem Kläger die Auslandszulage zu verweigern, als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrensbeteiligten tragen die ihnen im Rahmen dieses Rechtszugs jeweils entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


20.12.2008   

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C 327/23


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. September 2008 — Regione Siciliana/Kommission

(Rechtssache T-363/03) (1)

(Nichtigkeitsklage - EFRE - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Einziehung der schon gezahlten Beträge - Regionale oder lokale Einheit - Fehlendes unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 327/43)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Regione Siciliana (Italien) (Prozessbevollmächtigter: A. Cingolo, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. de March und L. Flynn im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2003) 2890 final der Kommission vom 13. August 2003, die Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die der Klägerin mit der Entscheidung C (90) 2363 025 der Kommission vom 14. Dezember 1990 für ein Infrastrukturvorhaben in Sizilien bewilligt worden war, zu streichen und die von der Kommission im Rahmen dieser Beteiligung bereits gezahlten Beträge wieder einzuziehen, auf Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3240504102 der Kommission vom 26. September 2003 und auf Nichtigerklärung jeder anderen damit zusammenhängenden oder vorangegangenen Handlung

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Regione Siciliana trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 304 vom 13.12.2003.


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C 327/24


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Stephens/Kommission

(Rechtssache T-139/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zwischenurteil - Erledigung der Hauptsache)

(2008/C 327/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Kelvin William Stephens (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. April 2003 über die Änderung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe, soweit sie vorsieht, dass er zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wird, soweit sie bestimmt, dass ihre finanziellen Auswirkungen ab dem 5. Oktober 1995 eintreten, und soweit sie die berufliche Laufbahn des Klägers in Bezug auf die Besoldungsgruppe nicht wiederhergestellt hat, und auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des infolgedessen erlittenen Schadens

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 168 vom 26.6.2004.


20.12.2008   

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C 327/24


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. September 2008 — Powderject Research/HABM (POWDERMED)

(Rechtssache T-166/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke POWDERMED - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2008/C 327/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Powderject Research Ltd (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Bryson, Barrister, und P. Brownlow, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. April 2006 (Sache R 1189/2005-2) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke POWDERMED

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Powderject Research Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


20.12.2008   

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C 327/25


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2008 — Austrian Relief Programm/Kommission

(Rechtssache T-235/06) (1)

(Nichtigkeitsklage - Gemeinschaftsfinanzierung eines Projekts zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ehemaligen Jugoslawien zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen - Programm Obnova - Schiedsklausel - Belastungsanzeige - Unzulässigkeit)

(2008/C 327/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Austrian Relief Programm — Verein für Not- und Katastrophenhilfe (Innsbruck, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Leyroutz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová im Beistand von Rechtsanwalt R. Bierwagen)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Belastungsanzeige der Kommission vom 4. Mai 2006, mit der diese vom Kläger die Rückzahlung der in Erfüllung eines im Rahmen des Programms Obnova geschlossenen Vertrags (Vertrag Nr. RE/YOU/03/04/98) betreffend die Gemeinschaftsfinanzierung des Projekts „Republik Serbien 1998: Verbesserung der Lebensbedingungen zur Unterstützung der Rückkehr von Flüchtlingen und Vertriebenen“ gezahlten Beträge verlangt hat

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.

Austrian Relief Programm — Verein für Not- und Katastrophenhilfe trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


20.12.2008   

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C 327/25


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2008 — BOT Elektrownia Bełchatów u. a./Kommission

(Rechtssache T-208/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Emissionszertifikaten für Polen für den Zeitraum 2008-2012 - Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung von Emissionszertifikaten - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 327/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: BOT Elektrownia Bełchatów S.A. (Rogowiec, Polen), BOT Elektrownia Turów S.A. (Bogatynia, Polen), BOT Elektrownia Opole S.A. (Brzezie, Polen), Elektrownia „Kozienice“ S.A. (Świerże Górne, Polen), Elektrownia Połaniec S.A. — Grupa Electrabel Polska (Połaniec, Polen), Elektrownia „Rybnik“ S.A. (Rybnik, Polen), Elektrownia Skawina S.A. (Skawina, Polen), Elektrownia „Stalowa Wola“ S.A. (Stalowa Wola, Polen), Południowy Koncern Energetyczny S.A. (Katowice, Polen), Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A. (Nowe Czarnowo, Polen), Zespół Elektrowni Ostrołęka S.A. (Ostrołęka, Polen) und Zespół Elektrowni Pątnów-Adamów-Konin S.A. (Konin, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Krużewski, M. Ciemiński, J. Młot-Schönthaler, N. Dodoo und S. Boullart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und D. Lawunmi)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerinnen: Elektrociepłownia „Będzin“ S.A. (Będzin, Polen), Zespół Elektrociepłowni Bydgoszcz S.A. (Bydgoszcz, Polen), Zespół Elektrociepłowni Bytom S.A. (Bytom, Polen), Elektrociepłownia Białystok S.A. (Białystok, Polen), Elektrociepłownia „Gorzów S.A.“ (Gorzów, Polen), Elektrociepłownia Kalisz-Piwonice S.A. (Kalisz, Polen), Elektrociepłownia „Kraków“ S.A. (Kraków, Polen), Dalkia Łódź S.A. (Łódź, Polen), Dalkia Poznań Zespół Elektrociepłowni S.A. (Poznań, Polen), Elektrociepłownia Tychy S.A. (Tychy, Polen), Zespół Elektrociepłowni Wrocławskich Kogeneracja S.A. (Wrocław, Polen), Elektrociepłownie Wybrzeże S.A. (Gdańsk, Polen), Elektrociepłownia Zabrze S.A. (Zabrze, Polen) und Elektrociepłownia „Zielona Góra“ S.A. (Zielona Góra, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Krużewski, M. Ciemiński, J. Młot-Schönthaler, N. Dodoo und S. Boullart)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2007) 1295 endg. der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Republik Polen für den Zeitraum 2008–2012 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die BOT Elektrownia Bełchatów S.A., die BOT Elektrownia Turów S.A., die BOT Elektrownia Opole S.A., die Elektrownia „Kozienice“ S.A., die Elektrownia Połaniec S.A. — Grupa Electrabel Polska, die Elektrownia „Rybnik“ S.A., die Elektrownia Skawina S.A., die Elektrownia „Stalowa Wola“ S.A., die Południowy Koncern Energetyczny S.A., die Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A., die Zespół Elektrowni Ostrołęka S.A. und die Zespół Elektrowni Pątnów-Adamów-Konin S.A. tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Elektrociepłownia „Będzin“ S.A., die Zespół Elektrociepłowni Bydgoszcz S.A., die Zespół Elektrociepłowni Bytom S.A., die Elektrociepłownia Białystok S.A., die Elektrociepłownia „Gorzów S.A.“, die Elektrociepłownia Kalisz-Piwonice S.A., die Elektrociepłownia „Kraków“ S.A., die Dalkia Łódź S.A., die Dalkia Poznań Zespół Elektrociepłowni S.A., die Elektrociepłownia Tychy S.A., die Zespół Elektrociepłowni Wrocławskich Kogeneracja S.A., die Elektrociepłownie Wybrzeże S.A., die Elektrociepłownia Zabrze S.A. und die Elektrociepłownia „Zielona Góra“ S.A. tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


20.12.2008   

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C 327/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. Oktober 2008 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-257/07 R II)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien - Verordnung (EG) Nr. 746/2008 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung)

(2008/C 327/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, R. Loosli-Surrans, A.-L. During und G. de Bergues)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Nolin und A. Bordes)

Streithelfer zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Gibbs und I. Rao, dann I. Rao, im Beistand von T. Ward, Barrister)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 202, S. 11), soweit mit ihr in Kapitel A des Anhangs VII die Nr. 2.3. Buchst. b Ziff. iii, die Nr. 2.3 Buchst. d und die Nr. 4 eingefügt werden

Tenor

1.

Die Anwendung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 746/2008 der Kommission vom 17. Juni 2008 zur Änderung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien wird bis zum Erlass des Urteils ausgesetzt, soweit mit ihm in Kapite A des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 die Nr. 2.3. Buchst. b Ziff. iii, die Nr. 2.3 Buchst. d und die Nr. 4 eingefügt werden.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


20.12.2008   

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C 327/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 18. März 2008 — Aer Lingus Group/Kommission

(Rechtssache T-411/07 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Kontrolle von Zusammenschlüssen - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Art. 8 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen unvereinbare Maßnahme - Zuständigkeit der Kommission - An eine Streithelferin gerichtete einstweilige Anordnung - Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung - Zulässigkeit - Kein Fumus boni iuris - Keine Dringlichkeit - Kein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden - Schaden, der von künftigen und ungewissen Ereignissen abhängt - Keine ausreichenden Gründe - Abwägung sämtlicher betroffener Belange)

(2008/C 327/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Aer Lingus Group plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Burnside, Solicitor, sowie Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Snels)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, É. Gippini Fournier und S. Noë)

Streithelferin zur Unterstützung der Antragsgegnerin: Ryanair Holdings plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: J. Swift, QC, V. Power, A. McCarthy und D. Hull, Solicitors, sowie Rechtsanwalt G. Berrisch)

Gegenstand

Antrag auf erstens Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kommission aufgegeben wird, bestimmte Maßnahmen betreffend die Beteiligung der Ryanair Holdings plc am Kapital der Klägerin zu erlassen, und zweitens, hilfsweise Erlass eines gegen die Kommission oder die Ryanair Holdings plc gerichteten entsprechenden Beschlusses und drittens Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C(2007)4600 der Kommission vom 11. Oktober 2007 über die Ablehnung der Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) sowie Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


20.12.2008   

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C 327/27


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2008 — Imperial Chemical Industries/HABM (FACTORY FINISH)

(Rechtssache T-487/07) (1)

(Zwischenstreit - Gemeinschaftsmarke - Vertretung durch einen Anwalt)

(2008/C 327/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Imperial Chemical Industries plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Antrag gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts, in der vorliegenden Rechtssache Herrn W. Johnston als Vertreter der Klägerin zuzulassen

Tenor

1.

Der Antrag, Herrn W. Johnston als Vertreter der Imperial Chemical Industries plc zuzulassen, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


20.12.2008   

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C 327/27


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — Van Neyghem/Kommission

(Rechtssache T-105/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Abweisung der Klage im ersten Rechtszug - Einstellung - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2008/C 327/51)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Kris Van Neyghem (Vissenaken, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und B. Eggers)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007, Van Neyghem/Kommission (F-73/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Kris Van Neyghem trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


20.12.2008   

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C 327/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 17. September 2008 — Melli Bank/Rat

(Rechtssache T-332/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Beschluss des Rates - Maßnahme zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden)

(2008/C 327/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Melli Bank plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Gordon, QC, M. Hoskins, Barrister, T. Din, S. Gadhia und D. Murray, Solicitors)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Nr. 4 der Tabelle B im Anhang des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29), soweit die Melli Bank plc in die Liste der juristischen Personen, Institutionen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


20.12.2008   

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C 327/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008 — Bank Melli Iran/Rat

(Rechtssache T-390/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Beschluss des Rates - Maßnahme zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Kein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden)

(2008/C 327/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Bank Melli Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Defalque)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Nr. 4 der Tabelle B im Anhang des Beschlusses 2008/475/EG des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29), soweit die Bank Melli Iran in die Liste der juristischen Personen, Institutionen und Einrichtungen aufgenommen wurde, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


20.12.2008   

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C 327/28


Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache F-76/07 Birkhoff/Kommission

(Rechtssache T-377/08 P)

(2008/C 327/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerhard Birkhoff (Weitnau, Deutschland)

Anträge

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache F-76/07, Birkhoff/Kommission aufzuheben;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie die Kosten der Berufung aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache F-76/07, durch welches die Entscheidung der Abrechnungsstelle in Gestalt der Beschwerdeentscheidung, die Neuanschaffung eines Rollstuhls zwei Jahre nach der letzten Neuanschaffung wegen fehlender Notwendigkeit nicht zu erstatten, aufgehoben wurde.

Die Rechtsmittelführerin macht zur Begründung ihres Rechtsmittels erstens geltend, dass das Urteil unter Verstoß gegen geltendes Gemeinschaftsrecht den Beurteilungsspielraum des Vertrauensarztes und des Ärztebeirats neu definiere, indem ihm zufolge nur ärztliche Organe, die unabhängig sind, einen solchen Beurteilungsspielraum genießen könnten.

Zweitens spreche das Urteil den in der Praxis bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Kosten wichtigen Stellungnahmen des Ärztebeirats jegliche Bedeutung ab, indem es darlege, dass dieses Organ lediglich beratend tätig sei und seine Stellungnahmen nicht veröffentlicht würden. Dies widerspreche der ständigen Rechtssprechung zur Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankenfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 22. März 2004. Die Stellungnahmen hätten des Weiteren den Status einer widerlegbaren Vermutung hinsichtlich der Notwendigkeit von Kosten.

Darüber hinaus rügt die Beschwerdeführerin die Verfälschung von Tatsachen, bzw. Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen und des Streitgegenstandes sowie einen Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des Urteils, da ein wesentlicher Teil der Beschwerdeentscheidung für nicht existent erklärt worden sei.


20.12.2008   

DE

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C 327/29


Klage, eingereicht am 15. September 2008 — Ellinika Nafpigeia/Kommission

(Rechtssache T-391/08)

(2008/C 327/55)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Ellinika Nafpigeia (Skaramagkas, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Drosos, K. Loukopoulos, A. Chiotellis, Ch. Panagoulea, P. Tzioumas, A. Balla, B. Voutsakis und X. Gkousta)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 2, die Art. 2, 3, 5 und 6 sowie Art. 8 Abs. 2 und die Art. 9, 11 bis 16, 18 und 19 der angefochtenen Entscheidung vom 2. Juli 2008„betreffend die Beihilfen C 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005), die Griechenland der Ellinika Nafpigeia A.E. gewährt hat“, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin (im Folgenden auch: ENAE) ficht zwölf der 16 Maßnahmen an, die ihr mit der Entscheidung E(2008) 3118 tel. der Kommission vom 12. Juli 2008 betreffend die Beihilfen C 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005) auferlegt wurden, und stützt sich dabei auf neun Klagegründe.

Erstens habe die Kommission Art. 298 EG nicht angewandt, obwohl sie in der angefochtenen Entscheidung anerkannt habe, dass ENAE eine Militärwerft sei.

Zweitens sei Art. 296 EG in der angefochtenen Entscheidung nicht oder nicht richtig angewandt worden.

Drittens leide die angefochtene Entscheidung an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder jedenfalls an einem Begründungsmangel, soweit darin festgestellt werde, dass ENAE zwischen 1997 und Juni 1999 nur über eine verminderte und danach über gar keine Kreditwürdigkeit mehr verfügt habe. Konkret sei in der angefochtenen Entscheidung a) nicht die Kreditwürdigkeit von ENAE in Bezug auf ihre Eigenschaft als Unternehmen der Rüstungsindustrie geprüft worden, b) seien ihre Finanzverhältnisse, aber auch die Tatsache, dass sie jederzeit Sicherheiten für ihre Finanzierung durch jede beliebige private Bank hätte stellen lassen können, ohne Begründung in Frage gestellt worden, und c) sei das Interesse der Griechischen Bank für industrielle Entwicklung (Elliniki Trapeza Viomichanikis Anaptyxis, ETVA) als Mehrheitsaktionärin von ENAE an dem Wert und der Rendite ihrer Unternehmensbeteiligung ohne Begründung verkannt und falsch beurteilt worden.

Viertens macht die Klägerin zur missbräuchlichen Verwendung der Beihilfe in Form der Streichung von Schulden in Höhe von 160 Millionen Euro geltend, dass die Genehmigungsentscheidung C 10/1994 keine Bedingungen aufgestellt habe und nicht missbräuchlich angewandt worden sei, hilfsweise, dass ENAE nicht der gesamte genannte Betrag gewährt worden sei und infolgedessen der nicht gewährte Teil nicht zurückgefordert werden könne. Darüber hinaus sei Art. 296 EG sowohl bei der Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe vorliege, als auch bei der Ermittlung eines zurückzufordernden Vorteils anzuwenden. Schließlich verstoße die Rückforderung der Beihilfe gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens des Beihilfeempfängers.

Fünftens macht die Klägerin zur Verwendung der 2002 genehmigten Stilllegungsbeihilfe in Höhe von 29,5 Millionen Euro, die missbräuchlich gewesen sein solle, weil die kompensatorische Bedingung der Begrenzung ihrer Schiffsreparaturkapazität nicht erfüllt worden sei, geltend, dass die Genehmigungsentscheidung N 513/2001 falsch angewandt worden sei.

Mit dem sechsten und dem siebten Klagegrund, die die missbräuchliche Verwendung der Investitionsbeihilfe in Höhe von 22,9 Millionen Euro und die angeblich rechtswidrige Beteiligung der ETVA an der Erhöhung des Aktienkapitals zur Durchführung dieser Investition betreffen, macht die Klägerin geltend, die Genehmigungsentscheidung N 401/1997 sei falsch angewandt worden, Art. 87 Abs. 1 EG sei verletzt worden, weil die Kommission die Maßnahme E10 zu Unrecht als eine rechtswidrige staatliche Beihilfe angesehen habe, und der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei verletzt sowie Art. 296 EG nicht angewandt worden.

Achtens trägt die Klägerin, was die von ihr in der maßgeblichen Zeit 1997-2001 erhaltenen Kredite und Sicherheiten betrifft, über ihr Vorbringen im Rahmen des dritten Klagegrundes hinaus zur unzutreffenden Beurteilung ihrer Kreditwürdigkeit Folgendes vor: a) Das Kriterium des privaten Kapitalgebers unter marktwirtschaftlichen Verhältnissen sei falsch angewandt worden. b) Art. 87 Abs. 2 EG, Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1540/1998 (1) und Art. 4 der Richtlinie 90/684/EWG (2) seien falsch angewandt worden. c) Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ein offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Kreditwürdigkeit von ENAE nach ihrer vollständigen Privatisierung im Juni 2002 in Bezug auf die Berechnung der im Zusammenhang mit den streitigen Maßnahmen zurückzufordernden Beträge vor, weil die angefochtene Entscheidung den geltenden Referenzzinssatz nicht verringert habe. d) Es liege ein Tatsachenfehler hinsichtlich der Leistungen und der Sicherheiten vor, die ETVA der Klägerin gewährt habe, weil in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, dass die streitigen Maßnahmen nach der Privatisierung von ETVA keine Elemente einer staatlichen Beihilfe aufgewiesen hätten.

Neuntens trägt die Klägerin zur rechtswidrigen Finanzierung ihrer nichtmilitärischen Tätigkeit durch ihre militärische Tätigkeit vor, dass erstens ein Verstoß gegen die Art. 296, 298 und 88 Abs. 1 EG vorliege, zweitens das Kriterium des privaten Kapitalgebers hinsichtlich Rüstungsverträgen falsch angewandt worden sei, drittens ein Begründungsmangel und ein Beurteilungsfehler in Bezug auf die Ermittlung der zurückzufordernden Beträge vorlägen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau (ABl L 202, S. 1).

(2)  Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27).


20.12.2008   

DE

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C 327/30


Klage, eingereicht am 15. September 2008 — Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission

(Rechtssache T-396/08)

(2008/C 327/56)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und T. Graf)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 (K(2008)3178 endg.) im Beihilfeverfahren C 18/2007 für nichtig zu erklären; und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission K(2008)3178 endg. vom 2. Juli 2008 im Beihilfeverfahren C 18/2007, soweit darin ein Großteil der angemeldeten Ausbildungsbeihilfen, die der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt zugunsten des Express-Kurierservice Unternehmens DHL gewähren wollten, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird.

Im Einzelnen stützen sich der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt auf die folgenden Klagegründe:

An erster Stelle rügen die Kläger, dass die Kommission die Genehmigung für einen Grossteil der angemeldeten Beihilfe verweigere, da die Ausbildungsbeihilfen für die Durchführung der fraglichen Ausbildungsmaßnahmen nicht „erforderlich“ seien. Mit der Einführung einer allgemeinen Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall als Voraussetzung für die Genehmigung der angemeldeten Beihilfe verstoße die Kommission gegen die Bindungswirkung der Verordnung (EG) 68/2001 (1) und verletze das Prinzip der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. Die Prüfungskriterien der Verordnung seien auch für Beihilfen oberhalb des Freistellungsschwellenwertes verbindlich.

Der Ansatz der Kommission, welcher die Genehmigung der angemeldeten Ausbildungsbeihilfe von deren Erforderlichkeit abhängig mache, sei zweitens auch deshalb rechtlich verfehlt, weil er die positiven Marktexternalitäten der durch die angemeldete Ausbildungsbeihilfe unterstützten Ausbildungsmaßnahmen unrechtmäßig ignoriere. Derartige Marktexternalitäten genügten für sich, um eine Vereinbarkeit der angemeldeten Ausbildungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu begründen.

Drittens komme die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss, es fehle an dem notwendigen Anreizeffekt der Beihilfe für die Standortwahl. Tatsächlich seien die Ausbildungsbeihilfen erforderlich, weil sie für DHL mitentscheidend für die Wahl des Standorts Leipzig/Halle gewesen wären und DHL sonst dort keine Ausbildungsleistungen erbracht hätte. Im Übrigen sei die Behauptung der Kommission, dass vergleichbare Ausbildungskosten auch an anderen Alternativstandorten entstanden wären, unzutreffend.

Viertens habe sich die Kommission bei der Prüfung der Erforderlichkeit auf unsachgemäße Kriterien gestützt. Insbesondere stütze sich die Kommission auf subjektive Kriterien, welche über eine objektive Erforderlichkeit hinausgingen. Außerdem stelle die Kommission bei ihrer Prüfung auf gesetzliche Vorschriften zu Ausbildungsmaßnahmen ab, was Mitgliedstaaten mit einem System gesetzlich geregelter Ausbildungsinhalte wesentlich benachteilige.

Fünftens mangele es der angefochtenen Entscheidung an einer ausreichenden Begründung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen, ABI. 2001 L 10/20; geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004, ABI. 2004 L 63/20 und Verordnung (EG) Nr. 1976/2006, ABI. 2006 L 368/85.


20.12.2008   

DE

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C 327/31


Klage, eingereicht am 22. September 2008 — MIP Metro/HABM — CBT Comunicación Multimedia (Metromeet)

(Rechtssache T-407/08)

(2008/C 327/57)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: CBT Comunicación Multimedia, SL (Getxo, Spanien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12.6.2008 in der Rechtssache R 387/2007-1 wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 8 Absatz 1 b) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Nr. 40/94 aufzuheben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 37 405 29 „metromeet“ zurückzuweisen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der Kosten für das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: CBT Comunicación Multimedia, SL

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „Metromeet“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41 — Anmeldung Nr. 3 740 529

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationalen Bildmarke „METRO“ und Wortmarke „meeting metro“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35 und 41

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung des Widerspruchs

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


20.12.2008   

DE

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C 327/31


Klage, eingereicht am 30. September 2008 — Sacem/Kommission

(Rechtssache T-422/08)

(2008/C 327/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique (Sacem) (Neuilly-Sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Calvet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 — CISAC für nichtig zu erklären, soweit (i) in ihrem Art. 1 festgestellt wird, dass die Klägerin durch die Verwendung der in Art. 11 Abs. II des Mustervertrags der CISAC enthaltenen Beschränkungen der Mitgliedschaft in ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen oder die Anwendung von De-facto-Beschränkungen gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hat, und (ii) sie daher in Art. 4.1 verpflichtet wird, diese Zuwiderhandlung unverzüglich abzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und die Kommission über alle Maßnahmen zu unterrichten, die sie zu diesem Zweck beschlossen hat;

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 — CISAC für nichtig zu erklären, soweit (i) in Art. 3 festgestellt wird, dass die Klägerin durch die Koordinierung der territorialen Abgrenzungen, durch die der Geltungsbereich einer Lizenz auf das jeweilige Inlandsgebiet der Verwertungsgesellschaft beschränkt wird, gegen Art. 81 EG und Art. 3 des EWR-Abkommens verstoßen hat, und (ii) sie daher in Art. 4.2 verpflichtet wird, innerhalb von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung die Zuwiderhandlung abzustellen und die Kommission innerhalb dieses Zeitraums über alle Maßnahmen zu unterrichten, die sie zu diesem Zweck beschlossen hat;

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 — CISAC für nichtig zu erklären, soweit sie der Klägerin auferlegt, künftig von der Wiederholung der in den Art. 1 und 3 der Entscheidung genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC) in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens betreffend abgestimmte Verhaltensweisen im Rahmen der Bedingungen für die Wahrnehmung der Rechte zur Aufführung von Musikwerken und die Erteilung entsprechender Lizenzen durch die Verwertungsgesellschaften in Form von in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen verwendeten Beschränkungen der Mitgliedschaft, wie sie im Mustervertrag der Confédération internationale des sociétés d'auteurs et compositeurs (CISAC Mustervertrag) vorgesehen oder praktisch angewandt wurden.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin erstens geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte und wesentliche Formvorschriften dadurch verletzt,

dass sie in der angefochtenen Entscheidung eine Beteiligung der Klägerin an einer angeblichen abgestimmten Verhaltensweise festgestellt habe, während die an die Klägerin gerichtete Mitteilung der Beschwerdepunkte auf die Theorie des Netzeffekts gestützt gewesen sei; daher sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, sich gegen den Vorwurf der Beteiligung an einer angeblichen abgestimmten Verhaltensweise zu verteidigen;

dass sie die Aufrechterhaltung des gegen die Klägerin erhobenen Vorwurfs nicht begründet habe, der sich auf die Beschränkungen der Mitgliedschaft bezogen habe, die in den zwischen europäischen Autorengesellschaften geschlossenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen enthalten gewesen oder von ihnen de facto angewandt worden seien, obwohl die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie diese Klauseln gestrichen und nicht angewandt habe;

dass sie die Tätigkeiten, die von der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich der Zuwiderhandlung, die eine angebliche abgestimmte Verhaltensweise betreffe, erfasst seien — und damit die Reichweite ihrer Anordnung — nicht definiert habe.

Zweitens habe die Kommission dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen,

dass sie aufgrund der Mitgliedschaftsklausel eine Zuwiderhandlung der Klägerin festgestellt habe, obwohl die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie diese Klauseln gestrichen und nicht angewandt habe;

dass sie bezüglich des Satellitenrundfunks einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, da sich die Autorengesellschaften gegenseitig ermächtigt hätten, den Betreibern von Satellitenrundfunk eine für mehrere Hoheitsgebiete geltende Genehmigung zu erteilen, die die gesamte Ausleuchtzone des für die Ausstrahlung ihrer Programme benutzten Satelliten abdecke;

dass sie eine ungenaue Definition des Marktes vorgenommen habe;

dass sie eine Beteiligung der Klägerin an einer angeblichen abgestimmten Verhaltensweise festgestellt habe, ohne hierfür einen Beweis zu erbringen;

dass sie auf das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise geschlossen habe, obwohl die angebliche Abstimmung zwischen den Autorengesellschaften den Wettbewerb nicht hätte einschränken können;

dass sie den Autorengesellschaften „[alle] Handlungen oder Verhaltensweisen“ untersagt habe, die „denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung“ hätten wie die angeblichen abgestimmten Verhaltensweisen, die zu den in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen enthaltenen Gebietsbeschränkungen geführt hätten, gleichzeitig aber versichere, dass es jeder Gesellschaft freistehe, in einem bilateralen Rahmen die Reichweite der von ihr getroffenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen festzulegen; diese Widersprüche gefährdeten die Rechtssicherheit.


20.12.2008   

DE

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C 327/32


Klage, eingereicht am 30. September 2008 — KODA/Kommission

(Rechtssache T-425/08)

(2008/C 327/59)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Klägerin: KODA (Kopenhagen, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: K. Dyekjær und J. Borum)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) in vollem Umfang für nichtig zu erklären oder

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) in vollem Umfang für nichtig zu erklären, soweit KODA betroffen ist, oder

Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) für nichtig zu erklären oder

hilfsweise, Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) für nichtig zu erklären, soweit KODA betroffen ist, oder

weiter hilfsweise, Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (COMP/C2/38.698 CISAC) für nichtig zu erklären, soweit die Kabelübertragung betroffen ist, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht die Entscheidung K(2008) 3435 end. der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 — CISAC an, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, dass sie in ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen Mitgliedschaftsbeschränkungen festgelegt oder in der Praxis angewandt (Art. 1), Exklusivitätsklauseln verwendet (Art. 2) und die territorialen Abgrenzungen so koordiniert habe, dass der Geltungsbereich der Lizenzen, mit denen Rechte zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit oder Kabel gewährt werden, auf das jeweilige Inlandsgebiet der Verwertungsgesellschaft beschränkt wird (Art. 3).

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass

die angefochtene Entscheidung an einem wesentlichen Formmangel leide, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem zentralen Punkt von der abschließenden Entscheidung abweiche;

die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft sei, weil erstens nicht nachgewiesen sei, dass die Einbeziehung von Gebietsabgrenzungen in die Gegenseitigkeitsvereinbarungen für Internet, Satellit und Kabel durch die Klägerin das Ergebnis einer mit den anderen EWR-Verwertungsgesellschaften abgestimmten Verhaltensweise sei, und zweitens die Gebietsabgrenzungen nicht wettbewerbsbeschränkend seien.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass der Verstoß in Bezug auf die Lizenzierung von Rechten zur Kabelweiterverbreitung in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen sei.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/33


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2008 — AKM/Kommission

(Rechtssache T-432/08)

(2008/C 327/60)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger reg. Gen. mbH (AKM) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Wollmann und F. Urlesberger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

gemäß Art. 231 Abs. 1 EG die Entscheidung der Kommission in Bezug auf AKM für nichtig zu erklären;

der Beklagten gemäß Art. 87 § 2 Verfahrensordnung die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage betrifft die Entscheidung der Kommission K (2008) 3435 endg. vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698 — CISAC, in der die Kommission abgestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Vergabe musikalischer Urheberrechte zwischen Verwertungsgesellschaften, die der International Confederation of Societies of Authors and Composers (internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften — „CISAC“) angehören, für unvereinbar mit Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen erklärt hat.

Die Klägerin begehrt die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt hat, dass AKM durch die Anwendung der in Art. 11 Abs. 2 des CISAC-Mustervertrags enthaltenen Beschränkungen der Mitgliedschaft in ihren Gegenseitigkeitsvereinbarungen bzw. durch die Anwendung von De-facto-Beschränkungen der Mitgliedschaft, sowie durch Koordinierung der territorialen Beschränkung von Lizenzen gegen Art. 81 EGV und Art. 53 EWR verstoßen habe und AKM aufgetragen wurde, diese Zuwiderhandlungen abzustellen.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Die Klägerin macht zunächst geltend, dass die Kommission in Bezug auf die Anwendung von Mitgliedschaftsbeschränkungen durch AKM den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Die Kommission habe keine Beweise vorgelegt, welche die faktische Anwendung einer solchen Beschränkung durch AKM bestätigen würden. Ganz im Gegenteil habe die Kommission Belege dafür, dass AKM eine „Politik der offenen Mitgliedschaft“ verfolge, außer Betracht gelassen. Darüber hinaus habe die Kommission übersehen, dass die früher geltenden Mitgliedschaftsklauseln in den Gegenseitigkeitsverträgen der AKM zumindest konkludent abbedungen worden und nicht mehr Inhalt der von AKM abgeschlossenen Gegenseitigkeitsverträgen seien.

Des Weiteren stehe Art. 3 der Entscheidung der Kommission, in dem die Kommission gegen AKM den Vorwurf erhebe, „durch Koordinierung der territorialen Abgrenzungen, durch die der Geltungsbereich einer Lizenz auf das jeweilige Inlandsgebiet der Verwertungsgesellschaft beschränkt wird, gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen“ zu haben, im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen. Im Spruch der Entscheidung fehle insbesondere eine Einschränkung auf jene Verbreitungsformen (Satellit, Internet und Kabel), mit denen sich die Kommission in ihren Überlegungen befasse.

Darüber hinaus seien die bestehenden territorialen Abgrenzungen von Lizenzen in den Gegenseitigkeitsverträgen von AKM nicht das Resultat einer abgestimmten Verhaltensweise. Die Kommission habe sich zum Beweis für das Vorliegen einer bewussten Verhaltensabstimmung im Grunde nur auf die Tatsache gestützt, dass die Gegenseitigkeitsverträge der europäischen Verwertungsgesellschaften faktisch einem einheitlichen System folgen. Dieses Parallelverhalten sei aber ohne weiteres aus den historisch tradierten Marktstrukturen und den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften zu erklären.

Im Übrigen verstoße die Entscheidung der Kommission gegen das Bestimmtheitsgebot, da aus Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung nicht klar hervorgehe, was mit der Aufforderung, gewisse vertragliche Bestimmungen „zu überprüfen“, gemeint sei.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/34


Klage, eingereicht am 30. September 2008 — Agapiou Joséphidès/Kommission und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

(Rechtssache T-439/08)

(2008/C 327/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kalliope Agapiou Joséphidès (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Joséphidès)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (im Folgenden: Agentur) vom 1. August 2008 für nichtig zu erklären, mit der die Agentur unter der Aufsicht der Kommission der Klägerin den in ihrem Schreiben vom 3. März 2008 begehrten Zugang zu bestimmten Dokumenten des Dossiers Nr. 07/0122 im Zusammenhang mit der Schaffung eines Jean Monnet Exzellenzzentrums an der Universität von Zypern verweigert;

die Entscheidung C(2007)3749 der Kommission vom 8. August 2008 über die Einzelentscheidung der Bewilligung von Fördermitteln im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen, Teilprogramm Jean Monnet, für nichtig zu erklären;

der Agentur und der Kommission die im Rahmen dieses Verfahrens entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Entscheidung beantragt die Klägerin zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur vom 1. August 2008, mit der ihr der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Schaffung eines Jean Monnet Exzellenzzentrums an der Universität Zyperns verweigert wurde, und zum anderen die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)3749 der Kommission vom 8. August 2008 betreffend eine Einzelentscheidung der Fördermittelbewilligung im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen, Teilprogramm Jean Monnet, soweit darin empfohlen wird, der Universität von Zypern einen Zuschuss für die Schaffung eines Jean Monnet Exzellenzzentrums zu bewilligen.

Sie stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Agentur vom 1. August 2008 darauf, dass die Agentur das ihr insbesondere nach dem Grundsatz der Transparenz, der in den Art. 1 Abs. 2 und 6 EUV enthalten sei, sowie aus Art. 255 EG und aus der Grundrechtscharta der EU zustehende persönliche Recht verletzt habe, insoweit Zugang zu bestimmten Dokumenten zu haben, als ihr Name ohne ihre Zustimmung und mit dem Ziel, dadurch einen Vorteil zu erlangen, von Dritten (der Universität von Zypern) in Antragsunterlagen verwendet worden sei. Sie trägt vor, dass sie unter diesen Umständen das Recht habe, den genauen Inhalt und/oder die Richtigkeit der personenbezogenen Daten sowie den Zweck und den Kontext ihrer Verwendung zu überprüfen.

Darüber hinaus macht sie geltend, dass der Leiter der Agentur für die Entscheidung über ihren Zweitantrag auf Zugang zu Dokumenten nicht zuständig sei und dass seine Entscheidung vom 1. August 2008 gegen die Verordnung Nr. 1049/2001 (1) sowie gegen die Geschäftsordnung der Kommission verstoße.

Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass der Leiter der Agentur über die Zuständigkeit verfügt habe, die angefochtene Entscheidung zu treffen, macht die Klägerin dennoch geltend, dass diese gegen mehrere Bestimmungen der Verordnung Nr. 1049/2001, insbesondere gegen die Artikel 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 5 Abs. 1, verstoße. Ebenso habe die Agentur mehrere andere Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Artikel 4 Abs. 4, 4 Abs. 5, 4 Abs. 1 Buchst. b und 4 Abs. 2 falsch ausgelegt und das Prinzip der Transparenz und den Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses unrichtig angewendet. Die Klägerin macht auch das Fehlen der erforderlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung als Klagegrund geltend.

Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007)3749 der Kommission vom 8. August 2008 darauf, dass die Kommission es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, zu überprüfen, ob das Einverständnis der Klägerin für die Angabe ihrer personenbezogenen Daten im Antragsformular vorliege, das die Universität von Zypern bei der Kommission eingereicht hatte. Die Kommission hätte eine wesentliche Unregelmäßigkeit in dem eingereichten Projekt feststellen und ihre Entscheidung widerrufen oder andere notwendige Maßnahmen treffen müssen.

Die Klägerin trägt ebenfalls vor, dass die Kommission einen Fehler in der Überprüfung der Antragsvoraussetzungen der Universität von Zypern begangen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/34


Klage, eingereicht am 1. Oktober 2008 — 1-2-3.TV/HABM — Zweites Deutsches Fernsehen und Televersal Film- und Fernseh-Produktion (1-2-3.TV)

(Rechtssache T-440/08)

(2008/C 327/62)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: 1-2-3.TV GmbH (Unterföhring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde und E. Nicolás Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Zweites Deutsches Fernsehen (Mainz, Deutschland) und Televersal Film- und Fernseh-Produktion GmbH (Hamburg, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Nr. R 1076/2007-1 vom 30. Juni 2008 aufzuheben, und

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „1-2-3.TV“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38 und 41 — Anmeldung Nr. 3 763 133

Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Zweites Deutsches Fernsehen und Televersal Film- und Fernseh-Produktion GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationale Bildmarke „1, 2 ODER 3 ZDF-ORF-SFDRS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 9, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 35, 38, 41 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken aufgrund des unterschiedlichen Gesamteindrucks der Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


20.12.2008   

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C 327/35


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission

(Rechtssache T-443/08)

(2008/C 327/63)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

gemäß Art. 231 Abs. 1 EG, Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 23.7.2008 für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass

a)

es sich bei der von Deutschland für den Bau einer neuen Start- und Landebahn Süd und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen am Flughafen Leipzig/Halle gewährten Maßnahme zur Kapitalzuführung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG handele und

b)

diese „staatliche Beihilfe“ 350 Mio. EUR betrage;

gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Kläger zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger wenden sich gegen die Feststellungen im ersten Teil des Artikels 1 der Entscheidung der Kommission K (2008) 3512 endg. vom 23. Juli 2008 (C 48/2006, ex N 227/2006) über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und des Flughafens Leipzig/Halle, dass die dem Flughafen Leipzig/Halle von Deutschland gewährte Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe an den Flughafen darstellt und die Summe dieser Beihilfe 350 Mio. EUR beträgt.

Die Kläger machen zur Begründung ihrer Klage sieben Klagegründe geltend:

An erster Stelle tragen die Kläger vor, dass die Beihilfevorschriften bereits nicht anwendbar seien, da es sich bei dem Flughafen, soweit der Ausbau von Regionalflughafeninfrastruktur betroffen sei, nicht um ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften handele.

Zweitens handele es sich bei der Flughafen Leipzig/Halle GmbH um eine staatliche Einzweckgesellschaft („single purpose vehicle“), die sich einer privatrechtlichen Organisationsform bediene und die daher, soweit sie vom Staat mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mitteln ausgestattet werde, anerkanntermaßen nicht als Beihilfeempfängerin in Betracht komme.

Drittens sei die angefochtene Entscheidung in sich widersprüchlich, da in der Entscheidung die Flughafen Leipzig/Halle GmbH als Beihilfeempfängerin und als Beihilfegeberin zugleich behandelt werde.

Viertens verstoße die Anwendung der im Jahr 2005 veröffentlichten Leitlinien (1) auf einen vor ihrer Veröffentlichung liegenden Sachverhalt gegen das Rückwirkungsverbot, das Gebot der Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz und den Gleichheitssatz. Nach Ansicht der Kläger waren ausschließlich die Leitlinien der Kommission aus dem Jahr 1994 (2) anwendbar.

Zudem führen sie aus, dass die neuen Leitlinien gegen primäres Gemeinschaftsrecht, verstießen, da mangels Unternehmenseigenschaft der Betreiber von Regionalflughäfen sachlich unzutreffend und in sich widersprüchlich seien. Die Leitlinien aus dem Jahr 2005 unterstellten auch die Errichtung von Flughäfen dem Beihilferecht, während diese Tätigkeit in den vorherigen Leitlinien aus dem Jahr 1994 ausdrücklich von der Anwendbarkeit des Beihilfenrechts ausgenommen gewesen sei. Angesichts des sich diametral gegenüberstehenden Inhalts der alten und der neuen Leitlinien sowie mangels Aufhebung der Regelung aus dem Jahr 1994 sei unklar, welche rechtliche Bewertung hinsichtlich der Finanzierung von Flughafeninfrastruktur gewollt sei.

Die Kläger tragen sechstens vor, dass die Kommission einen Verfahrensverstoß begangen habe, da sie auf die von ihr als Beihilfe qualifizierte Kapitalzuführung nicht die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (3) über bestehende Beihilfen anwandte.

Siebtens unterliefen die Leitlinien aus dem Jahr 2005 auch die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, da die Kommission ihren Kompetenzen entgegen dem im EG-Vertrag vorgesehenen Rahmen durch eine erweiterte Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Unternehmens“ in Art. 87 Abs. 1 EG ausdehne und durch diese erweiterte Auslegung auch Vorgänge, die der innerstaatlichen Verwaltungshoheit unterlägen, der Kontrolle durch die Gemeinschaftsorgane unterstelle.


(1)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, ABl. 2005, C 312, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission — Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl 1994, C 350, S. 7.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.


20.12.2008   

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C 327/36


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2008 — S.L.V. Elektronik/HABM — Jiménez Muñoz (LINE)

(Rechtssache T-449/08)

(2008/C 327/64)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: S.L.V. Elektronik GmbH (Übach-Palenberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. König)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Angel Jiménez Muñoz (Gelida, Spanien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 18.7.2008 in der Sache R 759/2007-4 insoweit aufzuheben als die Eintragung der angemeldeten Marke 003316908 für „netzbetriebene Leuchten, Beleuchtungsgeräte und Anlagen, lichttechnische Bühneneffektgeräte, elektrische Lampen und Einzelteile der vorgenannten Waren“ versagt wird und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht Erster Instanz dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „LINE“ für Waren der Klasse 11 — Anmeldung Nr. 3 316 908

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Angel Jiménez Muñoz

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die nationalen Bild- und Wortmarken „Line“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37 und 38

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Darüber hinaus sei die Beschwerdekammer nicht von der angemeldeten Marke ausgegangen, sondern von einer mit dieser nicht identischen Gestaltung.


20.12.2008   

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C 327/36


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — Mitteldeutsche Flughafen und Flughafen Leipzig/Halle/Kommission

(Rechtssache T-455/08)

(2008/C 327/65)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Mitteldeutsche Flughafen AG (Leipzig, Deutschland), Flughafen Leipzig/Halle GmbH (Leipzig, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Núñez-Müller)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerinnen

gemäß Art. 231 Abs. 1 EG, Art. 1 der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2008 (K (2008) 3512 endg.) für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass

a)

es sich bei der von Deutschland für den Bau einer neuen Start- und Landebahn Süd und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen am Flughafen Leipzig/Halle gewährten Maßnahmen zur Kapitalzuführung um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG handele und

b)

diese „staatliche Beihilfe“ 350 Mio. EUR betrage;

gemäß Art. 87 § 2 VerfOEuG die Kommission zu verurteilen, die Prozesskosten, einschließlich der Kosten der Klägerinnen, zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen wenden sich gegen die Feststellungen im ersten Teil des Artikels 1 der Entscheidung der Kommission K (2008) 3512 endg. vom 23. Juli 2008 (C 48/2006, ex N 227/2006) über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und des Flughafens Leipzig/Halle, dass die dem Flughafen Leipzig/Halle von Deutschland gewährte Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe an den Flughafen darstellt und die Summe dieser Beihilfe 350 Mio. EUR beträgt.

Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer Klage acht Klagegründe geltend:

An erster Stelle tragen die Klägerinnen vor, dass die Beihilfevorschriften bereits nicht anwendbar seien, da es sich bei dem Flughafen, soweit der Ausbau von Regionalflughafeninfrastruktur betroffen sei, nicht um ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschriften handele.

Zweitens handele es sich bei der Flughafen Leipzig/Halle GmbH um eine staatliche Einzweckgesellschaft („single purpose vehicle“), die sich einer privatrechtlichen Organisationsform bediene und die daher, soweit sie vom Staat mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mitteln ausgestattet werde, anerkanntermaßen nicht als Beihilfeempfängerin in Betracht komme.

Drittens sei die angefochtene Entscheidung in sich widersprüchlich, da in der Entscheidung die Flughafen Leipzig/Halle GmbH als Beihilfeempfängerin und als Beihilfegeberin zugleich behandelt werde.

Viertens verstoße die Anwendung der im Jahr 2005 veröffentlichten Leitlinien (1) auf einen vor ihrer Veröffentlichung liegenden Sachverhalt gegen das Rückwirkungsverbot, das Gebot der Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz und den Gleichheitssatz. Nach Ansicht der Klägerinnen waren ausschließlich die Leitlinien der Kommission aus dem Jahr 1994 (2) anwendbar.

Zudem führen sie aus, dass die neuen Leitlinien gegen primäres Gemeinschaftsrecht, verstießen, da mangels Unternehmenseigenschaft der Betreiber von Regionalflughäfen sachlich unzutreffend und in sich widersprüchlich seien. Die Leitlinien aus dem Jahr 2005 unterstellten auch die Errichtung von Flughäfen dem Beihilferecht, während diese Tätigkeit in den vorherigen Leitlinien aus dem Jahr 1994 ausdrücklich von der Anwendbarkeit des Beihilfenrechts ausgenommen gewesen sei. Angesichts des sich diametral gegenüberstehenden Inhalts der alten und der neuen Leitlinien sowie mangels Aufhebung der Regelung aus dem Jahr 1994 sei unklar, welche rechtliche Bewertung hinsichtlich der Finanzierung von Flughafeninfrastruktur gewollt sei.

Die Klägerinnen tragen sechstens vor, dass die Kommission einen Verfahrensverstoß begangen habe, da sie auf die von ihr als Beihilfe qualifizierte Kapitalzuführung nicht die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (3) über bestehende Beihilfen anwandte.

Siebtens unterliefen die Leitlinien aus dem Jahr 2005 auch die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, da die Kommission ihren Kompetenzen entgegen dem im EG-Vertrag vorgesehenen Rahmen durch eine erweiterte Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Unternehmens“ in Art. 87 Abs. 1 EG ausdehne und durch diese erweiterte Auslegung auch Vorgänge, die der innerstaatlichen Verwaltungshoheit unterlägen, der Kontrolle durch die Gemeinschaftsorgane unterstelle.

Schließlich sei die angefochtene Entscheidung in sich widersprüchlich und verletze auch die Begründungspflicht nach Art. 253 EG.


(1)  Mitteilung der Kommission — Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen, ABl. 2005, C 312, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission — Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr, ABl. 1994, C 350, S. 7.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags.


20.12.2008   

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C 327/37


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — EuroChem MCC/Rat

(Rechtssache T-459/08)

(2008/C 327/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EuroChem Mineral and Chemical Company OAO (EuroChem MCC) (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vander Schueren und B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (1) für nichtig zu erklären, soweit sie gegen die Klägerin, ihre Hersteller-Tochtergesellschaften und ihre verbundenen Unternehmen, die im 23. Erwägungsgrund unter Buchst. a und c sowie in den Art. 1 unter Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der angefochtenen Verordnung genannt sind, einen Antidumpingzoll verhängt;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Nichtigkeitsgründe, deren zweiter in drei Klagegründe unterteilt ist.

Erstens trägt sie vor, der Rat und die Kommission hätten gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung (2) verstoßen und/oder ein wesentliches Verfahrenserfordernis nicht erfüllt, indem sie bei der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme nicht parallel auf eigene Initiative eine Interimsprüfung über die Schädigung und die Feststellung der Schädigungsspanne eingeleitet hätten, und hätten demgemäß einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung im Zusammenhang mit der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemacht hätten.

Zweitens hätten der Rat und die Kommission bei der teilweisen Interimsprüfung den Normalwert für die Klägerin fehlerhaft ermittelt, was zu seiner künstlichen Steigerung geführt habe, und einen falschen Vergleich mit dem Ausfuhrpreis angestellt; daher hätten sie irrig Dumping festgestellt und dadurch gegen die Art. 1 und 2 der Grundverordnung verstoßen, eine Reihe offenkundiger Beurteilungsfehler begangen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt.

Im Einzelnen trägt die Klägerin vor, dass der Rat und die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen und gegen Art 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung sowie deren rechtlichen Zusammenhang in den Art. 1 und 2 der Grundverordnung verstoßen hätten, dass sie einen Großteil der Produktionskosten der Klägerin als nicht zuverlässig unberücksichtigt gelassen und/oder de facto bei der Ermittlung des Großteils des Normalwerts der Klägerin eine nicht marktwirtschaftliche Methode angewandt hätten.

Die Kommission habe, nachdem sie entschieden habe, eine Gaspreisberichtigung vorzunehmen, dadurch gegen Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 verstoßen und/oder einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen und die Begründungspflicht verletzt, dass sie die Gaspreisberichtigung auf der Grundlage des innergemeinschaftlichen Gaspreises in Waidhaus, Deutschland, durchgeführt und es unterlassen habe, weitere Abzüge vorzunehmen.

Schließlich hätten der Rat und die Kommission gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen und offenkundig die Tatsachen falsch beurteilt, als sie vom Ausfuhrpreis die beim Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer anfallenden Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie Provisionen hinsichtlich verbundener Unternehmen abgezogen hätten, die mit der Klägerin eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten und zu ihrer integrierten Verkaufsabteilung gehörten.


(1)  ABl. L 185, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996 L 56, S. 1).


20.12.2008   

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C 327/38


Klage, eingereicht am 13. Oktober 2008 — Winzer Pharma/OHMI — Alcon (OFTAL CUSI)

(Rechtssache T-462/08)

(2008/C 327/67)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: S. Schneller, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alcon, Inc. (Hünenberg, Schweiz)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der HABM-Beschwerdekammer vom 17. Juli 2008 (R 1471/2007-1) und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 16. Juli 2007 (B 809 899) aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 003679181 „Ophtal Cusi“ zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Alcon Cusì, S.A (später Alcon, Inc.)

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „OFTAL CUSI“ für Waren der Klasse 5.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: der Kläger.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:„Ophtal“ (Nr. 489 948) für Waren der Klasse 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da aufgrund der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 Über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


20.12.2008   

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C 327/39


Klage, eingereicht am 19. Oktober 2008 — Imagion/HABM (DYNAMIC HD)

(Rechtssache T-463/08)

(2008/C 327/68)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Imagion AG (Trierweiler, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Blatzheim)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. August 2008 (Sache R 488/2008-4) aufzuheben und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „DYNAMIC HD“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 38, 41, 42, 45 (Nr. 6 092 241)

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die Wortmarke „DYNAMIC HD“ weder beschreibend sei, noch es an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle;

Verstoß gegen Art; 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94, da die angemeldete Marke Unterscheidungskraft infolge von Benutzung aufweise;

Verletzung der Begründungspflicht;

Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


20.12.2008   

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C 327/39


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2008 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-465/08)

(2008/C 327/69)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. August 2008 über die Verrechnung der Forderungen der Kommission mit, ihren Schulden, BUGD/C3 D(2008) 10.5-3956, für nichtig zu erklären,

der Kommission aufzugeben, der Tschechischen Republik den verrechneten Betrag von 9 354 130,93 Euro sowie die entsprechenden Verzugszinsen zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Mit dieser Klage nach Art. 230 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften begehrt die Tschechische Republik die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. August 2008 über die Verrechnung der Forderungen der Kommission mit ihren Schulden, BUDG/C3 D(2008) 10.5-3956. Die Kommission sei mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nach Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) in der Fassung ihrer letzten Änderung vorgegangen. Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission ihre Forderung gegen die Tschechische Republik auf Rückzahlung der Beträge aus den revolvierenden Fonds PHARE T9106, CS9203 und CZ9302 in Höhe von insgesamt 9 354 130,93 Euro verrechnet. Die Forderung der Kommission sei mit der Forderung der Tschechischen Republik auf zwei Zwischenzahlungen auf operationelle Programme, die aus den Strukturfonds finanziert würden, in Höhe von 10 814 475,41 Euro verrechnet worden. Die Tschechische Republik verlangt daher die Zahlung der verrechneten Beträge.

2.

Die angefochtene Entscheidung sei ungültig, da die Kommission mit ihrem Erlass ihre Befugnisse überschritten habe, indem sie die fragliche Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsgrundlage erlassen habe.

3.

Auch wenn angenommen werde, dass sich die Verordnung Nr. 1605/2002 unter den gegebenen Umständen anwenden lasse, sei die angefochtene Entscheidung deshalb ungültig, weil sie unter Verstoß gegen die Voraussetzungen erlassen worden sei, die für eine Verrechnung in dieser Verordnung bzw. in der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission (2) vorgesehen seien, die die Verordnung Nr. 1605/2002 durchführe und das Verfahren der Verrechnung regele.

4.

Die angefochtene Entscheidung sei schließlich deshalb ungültig, weil sie keinerlei Begründung enthalte.


(1)  ABl. L 248, vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


20.12.2008   

DE

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C 327/40


Klage, eingereicht am 23. Oktober 2008 — Kommission/Eurgit und Cirese

(Rechtssache T-470/08)

(2008/C 327/70)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Moretto sowie A. M. Rouchaud-Joët und N. Bambara)

Beklagte: Associazione di giuristi italiani per le Comunità europee — Eurgit (Rom, Italien) und Vania Cirese (Rom, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

EURGIT und Frau Vania Cirese einzel- und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, einen Hauptschuldbetrag in Höhe von 7 412 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum in Belgien geltenden gesetzlichen Zinssatz ab dem 11.11.2002 und bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags zu zahlen;

EURGIT und Frau Vania Cirese die Kosten einzel- und gesamtschuldnerisch aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser auf der Grundlage des Art. 238 EG erhobenen Klage begehrt die Europäische Kommission die gesamtschuldnerische Verurteilung von EURGIT und Frau Cirese zur Zahlung eines Betrags von 7 412 Euro zuzüglich Verzugszinsen; dieser Betrag entspreche der Vorauszahlung, die die Klägerin zwecks der Verwirklichung des Vorhabens Nr. 97/GR/098, das im Rahmen des GROTIUS-Förder- und Austauschprogramms für die Rechtsberufe finanziert werde, an EURGIT geleistet habe.

Die Kommission macht insoweit geltend, dass sich der Zuschussempfänger nach Punkt 7 der „Erklärung des Empfängers eines Zuschusses“ verpflichte, für den Fall, dass der Einsatz des empfangenen Zuschusses mit der Kostenaufstellung nicht belegt werden könne, die bereits gezahlten und nicht belegten Beträge auf Anforderung der Kommission zu erstatten.

Da EURGIT den Einsatz der von der Kommission geleisteten Vorauszahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist belegt habe, gebe es keinen Zweifel daran, dass die Beklagte und die Person, die in deren Namen und für deren Rechnung gehandelt habe, die Vorauszahlung zurückzahlen müssten.


20.12.2008   

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C 327/40


Klage, eingereicht am 4. November 2008 — Media-Saturn/HABM (BEST BUY)

(Rechtssache T-476/08)

(2008/C 327/71)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Media-Saturn-Holding GmbH (Ingolstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lewinsky)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Beschwerdeentscheidung der 4. Beschwerdekammer des HABM vom 28.8.2008 in der Beschwerdesache R 0591/2008-4 aufzuheben sowie

der Beklagten die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der Beschwerdegebühr aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Best Buy“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 20, 21, 22, 27, 28, 35, 37, 38, 40, 41, 42 (Nr. 5 189 550)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke das erforderliche Mindestmass an Unterscheidungskraft aufweise.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


20.12.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2008 — Casinò municipale di Venezia/Kommission

(Rechtssache T-221/00) (1)

(2008/C 327/72)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 316 vom 4.11.2000.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Oktober 2008 — Azivo Algemeen Ziekenfonds De Volharding/Kommission

(Rechtssache T-84/06) (1)

(2008/C 327/73)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-126/06) (1)

(2008/C 327/74)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. November 2008 — Omya/Kommission

(Rechtssache T-275/06) (1)

(2008/C 327/75)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 5. November 2008 — Xinhui Alida Polythene/Rat

(Rechtssache T-364/06) (1)

(2008/C 327/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. Oktober 2008 — Las Palmeras u. a./Rat und Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07 bis T-246/07, T-252/07 bis T-255/07, T-258/07 bis T-260/07, T-268/07 bis T-272/07 und T-394/07) (1)

(2008/C 327/77)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der verbundenen Rechtssachen T-217/07, T-218/07, T-244/07, T-245/07, T-246/07, T-253/07, T-254/07, T-255/07, T-258/07, T-259/07, T-260/07, T-268/07, T-269/07, T-270/07 und T-394/07angeordnet.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. Oktober 2008 — Kenitex- Química/HABM — Chemicals International (Kenitex TINTAS A qualidade da cor)

(Rechtssache T-322/07) (1)

(2008/C 327/78)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-494/07) (1)

(2008/C 327/79)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 4. November 2008 — Laura Ashley/HABM — Tiziana Bucci (LAURA ASHLEY)

(Rechtssache T-301/08) (1)

(2008/C 327/80)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

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Klage, eingereicht am 17. Oktober 2008 — Cerafogli/EZB

(Rechtssache F-84/08)

(2008/C 327/81)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Verurteilung der EZB zur Zahlung des Schadens, der der Klägerin aufgrund einer Diskriminierung im Zusammenhang mit ihrer gewerkschaftlichen Betätigung entstanden sein soll

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, Ersatz für den materiellen Schaden zu leisten, der zum einen der Differenz zwischen dem von ihr bezogenen Gehalt und einem Gehalt der Besoldungsgruppe („band“) H, Stufe 54, von 2004 bis 2007, d. h. 23 zusätzlichen Stufen, und zum anderen der Gewährung eines Bonus von jährlich 3 500 Euro für die Jahre 2001, 2002 und 2003 entspricht;

die Beklagte zu verurteilen, als Ersatz des immateriellen Schadens 157 000 Euro, hilfsweise 45 000 Euro, zu zahlen;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 25. Juni 2008 über die Zurückweisung des Antrags auf verwaltungsinterne Prüfung und die Entscheidung vom 7. August 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben, soweit diese Entscheidungen mit der vorliegenden Klage in Verbindung stehen;

der Europäische Zentralbank die Kosten aufzuerlegen.


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Klage, eingereicht am 22. Oktober 2008 — Voslamber/Kommission

(Rechtssache F-86/08)

(2008/C 327/82)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Dietrich Voslamber (Freiburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: L. Thielen, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2008, in der sie den Antrag des Klägers auf einen primären Krankenversicherungsschutz für seine Ehefrau zurückweist.

Anträge

Der Kläger beantragt,

Die Entscheidung der Generaldirektion ADMIN.B der Europäischen Kommission vom 9. Juli 2008 gegenüber dem Kläger aufzuheben;

Dem Kläger Recht zu geben, dass in seinem Fall seine Ehegattin Anspruch auf eine primäre Versicherung durch das RCAM hat;

Dem Kläger alle Rechte vorzubehalten, diese Klage noch weiter zu begründen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


20.12.2008   

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C 327/43


Klage, eingereicht am 20. Oktober 2008 — Schuerings/Europäische Stiftung für Berufsbildung

(Rechtssache F-87/08)

(2008/C 327/83)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Gisela Schuerings (Nizza, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Stiftung für Berufsbildung

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, der Klägerin zu kündigen, und Verurteilung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung zum Ersatz des der Klägerin entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr gegenüber getroffene Kündigungsentscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung vom 23. Oktober 2007 aufzuheben;

soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung vom 10. Juli 2008, mit der die gemäß den Art. 46 BSB und 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Europäische Stiftung für Berufsbildung zur Zahlung von 125 000 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zu verurteilen;

die Europäische Stiftung für Berufsbildung zur Zahlung von 50 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Europäischen Stiftung für Berufsbildung die Kosten aufzuerlegen.


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Klage, eingereicht am 20. Oktober 2008 — Vandeuren/Europäische Stiftung für Berufsbildung

(Rechtssache F-88/08)

(2008/C 327/84)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Monique Vandeuren (Pino Torinese, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Stiftung für Berufsbildung

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, die Klägerin zu entlassen, sowie Verurteilung der Europäischen Stiftung zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, den die Klägerin erlitten habe

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung vom 23. Oktober 2007 über die Entlassung der Klägerin aufzuheben;

soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung der Europäischen Stiftung für Berufsbildung vom 10. Juli 2008, mit der die gemäß Art. 46 der BSB und Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingereichte Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Europäische Stiftung für Berufsbildung zur Zahlung von 125 000 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zu verurteilen;

die Europäische Stiftung für Berufsbildung zur Zahlung von 50 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu verurteilen;

der Europäischen Stiftung für Berufsbildung die Kosten aufzuerlegen.