ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 320

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
16. Dezember 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2008/C 320/01

Entschließung des Rates vom 21. November 2008 zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2008/C 320/02

Beschluss des Rates vom 27. November 2008 zur Ernennung von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

4

2008/C 320/03

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2008 zur Mobilität junger Menschen

6

2008/C 320/04

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten

10

 

Kommission

2008/C 320/05

Euro-Wechselkurs

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Parlament

2008/C 320/06

Stellenausschreibung PE/115/S

14

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 320/07

Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

15

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 320/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5415 — Telenet/Concentra/VAR/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

 

2008/C 320/09

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/1


ENTSCHLIEßUNG DES RATES

vom 21. November 2008

zu einer europäischen Strategie für Mehrsprachigkeit

(2008/C 320/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER VERWEIS AUF:

1.

die Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen (1), in der hervorgehoben wurde, dass Sprachkenntnisse eine der notwendigen Grundfertigkeiten sind, die jeder Bürger erwerben muss, um erfolgreich an der europäischen Wissensgesellschaft teilzuhaben, und die somit sowohl die Integration in die Gesellschaft als auch den sozialen Zusammenhalt fördern;

2.

die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Barcelona) vom 15./16. März 2002, in denen weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Aneignung von Grundkenntnissen, insbesondere durch Fremdsprachenunterricht in zwei Sprachen für alle vom jüngsten Kindesalter an, gefordert wurden (2);

3.

die Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (3);

4.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2006 zu dem Europäischen Indikator für Sprachenkompetenz (4), in denen bekräftigt wurde, dass Fremdsprachenkenntnisse dazu beitragen, das gegenseitige Verständnis der Völker zu fördern, und auch eine Voraussetzung für die Mobilität der Arbeitskräfte darstellen und der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Europäischen Union zugute kommen;

5.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008-2010 (5), in denen die kulturelle Dimension der Mehrsprachigkeit und insbesondere die Bedeutung der Mehrsprachigkeit für den Zugang zur Kultur und ihr Beitrag zu Kreativität hervorgehoben werden;

6.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen, in denen die Rolle des Sprachenlernens und der Übersetzung für den Erwerb interkultureller Kompetenzen anerkannt wird;

7.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Mehrsprachigkeit, in denen unter anderem die Kommission ersucht wird, bis Ende 2008 Vorschläge für einen umfassenden Aktionsrahmen für die Mehrsprachigkeit auszuarbeiten;

ERFREUT ÜBER:

die Vorlage der Mitteilung der Kommission vom 18. September 2008 mit dem Titel „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“ (6).

IN KENNTNIS:

des Grünbuchs der Kommission vom 3. Juli 2008 mit dem Titel „Migration & Mobilität: Chancen und Herausforderungen für die EU-Bildungssysteme“ (7);

und vor dem Hintergrund der Arbeiten des „Forums der Mehrsprachigkeit“ vom 26. September 2008 in Paris —

IST DER AUFFASSUNG, DASS:

die sprachliche und kulturelle Vielfalt ein wesentlicher Bestandteil der europäischen Identität; und für Europa zugleich ein gemeinsames Erbe, ein Reichtum, eine Herausforderung und ein Trumpf ist;

Mehrsprachigkeit ein Querschnittsthema von großer Bedeutung ist, das soziale, kulturelle, wirtschaftliche und damit auch bildungspolitische Aspekte umfasst;

durch die Förderung weniger verbreiteter europäischer Sprachen ein wichtiger Beitrag zur Mehrsprachigkeit geleistet wird;

noch erhebliche Anstrengungen unternommen werden sollten, um auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung den Sprachenerwerb zu fördern, die kulturellen Aspekte der Mehrsprachigkeit zur Geltung zu bringen und die Information über die Vielfalt der europäischer Sprachen und ihre Verbreitung in der Welt zu verbessern;

Mehrsprachigkeit auch von besonderer Bedeutung für die Förderung der kulturellen Vielfalt, unter anderem im Bereich der Medien und Online-Inhalte, und des interkulturellen Dialogs innerhalb Europas sowie mit den anderen Regionen der Welt ist; hierzu trägt in besonderer Wiese die Übersetzung bei, da sie Brücken zwischen Sprachen und Kulturen schlägt und Werke und Ideen für eine breite Öffentlichkeit zugänglich macht;

die sprachliche Vielfalt in Europa einen Mehrwert für die Entwicklung wirtschaftlicher und kultureller Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der übrigen Welt darstellt;

die Mehrsprachigkeit zur Entwicklung von Kreativität beiträgt, indem sie Zugang zu anderen Denkweisen, Weltanschauungen und Ausdrucksformen ermöglicht;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE UND UNTER UNEINGESCHRÄNKTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:

1.   Die Mehrsprachigkeit zu fördern, um den sozialen Zusammenhalt, den interkulturellen Dialog und das europäische Aufbauwerk zu stärken, indem sie:

a)

das Bewusstsein der Öffentlichkeit und insbesondere der jungen Menschen in der allgemeinen wie beruflichen Erstausbildung für die Vorteile der Sprachenvielfalt und des Erlernens von Sprachen schärfen;

b)

Migranten und insbesondere den jungen Menschen unter ihnen Unterricht in der Sprache des Gastlandes anbieten und so entscheidend zu einer erfolgreichen Integration und zur Beschäftigungsfähigkeit beitragen, wobei die Sprachen der jeweiligen Herkunftsländer ebenfalls zu achten sind;

2.   Den Prozess des lebenslangen Erlernens von Sprachen zu stärken, indem sie:

a)

Bemühungen unternehmen, dass für jungen Mensche von klein auf und über die allgemeine Bildung hinaus auch während der Berufs- und Hochschulausbildung ein breit gefächertes und hochwertiges Unterrichtsangebot in den Bereichen Sprachen und Kultur bereit steht, das sie zwecks Integration in die Wissensgesellschaft in die Lage versetzt, mindestens zwei Fremdsprachen zu beherrschen;

b)

Anstrengungen unternehmen, um den Erwerb und das regelmäßige Auffrischen von Sprachkenntnissen für alle im Kontext des formalen, des nichtformalen und des informellen Lernens zu fördern;

c)

sich darum bemühen, das Spektrum der auf den verschiedenen Bildungsebenen unterrichteten Sprachen — auch der weniger verbreiteten anerkannten Sprachen — zu erweitern, um den Lernenden die Möglichkeit zu geben, ihre Wahl anhand von Kriterien wie ihren persönlichen Interessen oder der geografischen Lage zu treffen;

d)

das Erlernen und die Verbreitung der europäischen Sprachen zu fördern, indem sie innovativ vorgehen in Bezug auf die Instrumente, wie digitale Kommunikationstechnologien und Fernunterricht, und die Konzepte, wie Nutzung der Verständnisbrücken bei verwandten Sprachen;

e)

eine Bewertung der Lernergebnisse anhand anerkannter Instrumentarien fördern, wie dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen des Europarates für Sprachen und dem Europass-Sprachenpass und gegebenenfalls dem Europäischen Indikator für Sprachenkompetenz fördern;

f)

besonderes Augenmerk auf die Weiterbildung von Sprachlehrern und auf den Ausbau der Sprachkenntnisse von Lehrern im Allgemeinen legen, um darauf hinzuwirken, dass nicht sprachliche Fächer in Fremdsprachen unterrichtet werden können (integriertes Lernen von Inhalten und Sprache (CLIL));

g)

die Mobilität und den Austausch von Sprachlehrern in Europa mit dem Ziel fördern, dass möglichst viele von ihnen in einem Land, dessen Sprache sie unterrichten, eine gewisse Zeit verbracht haben;

h)

das Programm für lebenslanges Lernen und die einschlägigen nationalen Regelungen nutzen, um allen Zielgruppen — insbesondere jungen Menschen in der Ausbildung und Lehrkräften — Mobilitätschancen zu geben, die ihnen helfen können, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern, sowie Initiativen wie das Europäische Sprachsiegel zur Konzipierung von Materialien für das Lernen und Lehren von Sprachen nutzen;

3.   Die Mehrsprachigkeit besser in den Dienst der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sowie der Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit der Menschen zu stellen, indem sie:

a)

das Unterrichtsangebot und das Erlernen bei einem breiten Spektrum an Sprachen fördern, damit die Unternehmen, vor allem kleine und mittlere Unternehmen, ihren Zugang zu den weltweiten Märkten — insbesondere den aufstrebenden Märkten — ausweiten können;

b)

darauf hinwirken, dass Sprachkenntnisse bei der Entwicklung der Berufslaufbahn von Arbeitnehmern, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen, mehr Berücksichtigung finden;

c)

gegebenenfalls die Europäischen Strukturfonds einsetzen, um arbeitsplatzrelevante Sprachkurse in der beruflichen Weiterbildung und der Erwachsenenbildung anzubieten;

d)

die Sprachkompetenzen von Bürgern mit Migrationshintergrund zur Geltung bringen und einsetzen, um den interkulturellen Dialog wie auch die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu stärken;

4.   Die sprachliche Vielfalt und den interkulturellen Dialog dadurch zu fördern, dass sie die Übersetzungstätigkeit verstärkt unterstützen, um die Verbreitung von Werken, Ideen und Wissen innerhalb Europas und in der Welt zu begünstigen, indem sie:

A.

im Rahmen der bestehenden Politiken und Programme:

a)

die Öffentlichkeit und insbesondere die europäischen Übersetzerkreise besser über nationale und europäische Unterstützungsprogramme für die Übersetzung literarischer, wissenschaftlicher und technischer Texte, einschließlich kultureller und kreativer Online-Inhalte, und für die Übertitelung von Bühnenaufführungen und die Untertitelung von audiovisuellen Werken und Filmen informieren;

b)

die im Rahmen der bestehenden europäischen Programme geleistete Unterstützung zugunsten der Übersetzung koordinieren und verstärken;

c)

die Möglichkeiten für die Übersetzungsausbildung und deren Qualität verbessern und in interessierten Kreisen (Schüler, Studenten, Unternehmen, usw.) besser über diese Berufe sowie über das Ausbildungsangebot informieren;

d)

die Einrichtung von Netzen von mehrsprachigen Terminologie-Datenbanken zur Erleichterung der Arbeit von Übersetzern und Dolmetschern unterstützen;

e)

die Entwicklung von Sprachentechnologien vorantreiben, insbesondere im Bereich Übersetzen und Dolmetschen, und zwar zum einen durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten, den lokalen Behörden, den Forschungseinrichtungen und der Industrie und zum anderen durch die Sicherstellung von Konvergenz zwischen den Forschungsprogrammen durch die Ermittlung geeigneter Anwendungsbereiche und durch die Ausrichtung der Technologien auf alle Sprachen der Union;

B.

eine Diskussion über die Relevanz und längerfristige Durchführbarkeit eines den kulturellen, technologischen und beruflichen Herausforderungen angemessenen spezifischen Unterstützungsprogramms für die Übersetzung anstoßen.

5.   Die Sprachen der Europäischen Union in der Welt zu fördern, indem sie:

a)

die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen ihren Kultureinrichtungen oder anderen repräsentativen Gremien in Drittstaaten verstärken und das Zustandekommen von Sprachenpartnerschaften und eines interkulturellen Dialogs mit Drittstaaten erleichtern;

b)

das Potenzial der europäischen Sprachen für die Entwicklung eines kulturellen und wirtschaftlichen Dialogs mit der übrigen Welt optimal nutzen und die Rolle der EU auf der internationalen Bühne stärken;

c)

die Zusammenarbeit mit nationalen wie auch internationalen Organisationen ausbauen, die auf dem Gebiet des Sprachenerwerbs und der sprachlichen und kulturellen Vielfalt tätig sind, insbesondere dem Europarat und der UNESCO.

ERSUCHT DIE KOMMISSION:

1.

die Mitgliedstaaten in deren Bemühungen um die Verwirklichung der in dieser Entschließung dargelegten Ziele zu unterstützen, indem sie das gesamte Potential der europäischen Zusammenarbeit in der Bildungs- und Kulturpolitik und anderen relevanten Politikbereichen nutzt;

2.

im Kontext eines neuen umfassenden politischen Rahmens für Mehrsprachigkeit und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen zu ergreifen, um den Bedürfnissen der Bürger und Institutionen in Bezug auf Sprachen gebührend Rechnung zu tragen und dabei besondere Beachtung zu schenken:

den Beziehungen zwischen den europäischen Institutionen und der Öffentlichkeit,

den Beziehungen zwischen den europäischen Institutionen und den nationalen Institutionen und besonders dafür Sorge zu tragen, dass die diesbezüglichen Informationen in allen Amtssprachen bereitstehen und die Mehrsprachigkeit auf den Websites der Kommission zur Geltung gelangt;

3.

ihm Mitte 2011 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über die Umsetzung dieser Entschließung Bericht zu erstatten und dabei besonderes Gewicht auf Beispiele für bewährte Praktiken zu legen;

4.

die Lage in Bezug auf die Sprachkenntnisse in Europa regelmäßig zu überprüfen, insbesondere auf der Grundlage eventueller in den Mitgliedstaaten erzielter Forschungsergebnisse, des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und gegebenenfalls des Europäischen Indikators für Sprachenkompetenz.


(1)  ABl. C 50 vom 23.2.2002.

(2)  Dok. SN 100/02, Nummer 44, S. 19.

(3)  ABl. L 412 vom 30.12 2006, S. 44.

(4)  ABl. C 172 vom 25.7.2006, S. 1.

(5)  ABl. C 143 vom 10.6.2008.

(6)  Dok. 13253/08 + ADD1 + ADD2 + ADD3.

(7)  Dok. 11631/08 + ADD 1 (KOM(2008) 423 endg.).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2008

zur Ernennung von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

(2008/C 320/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist vorgesehen, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur jeweils einen Vertreter jedes Mitgliedstaats ernennt.

(2)

Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2007 (2) hat der Rat 27 Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur.

(3)

Die finnische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den finnischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat die Kandidatur eines neuen Vertreters vorgelegt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2013 ernannt werden sollte.

(4)

Die lettische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den lettischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat die Kandidatur eines neuen Vertreters vorgelegt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2011 ernannt werden sollte.

(5)

Die portugiesische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den portugiesischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat die Kandidatur eines neuen Vertreters vorgelegt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2011 ernannt werden sollte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Frau Pirkko KIVELÄ, finnische Staatsbürgerin, geboren am 23. Oktober 1953, wird als Nachfolgerin von Herrn Jukka MALM für die Zeit vom 17. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2013 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 2

Herr Armands PLĀTE, lettischer Staatsbürger, geboren am 27. Februar 1962, wird als Nachfolger von Frau Ilze KIRSTUKA für die Zeit vom 17. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2011 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 3

Frau Maria Fernanda SANTIAGO, portugiesische Staatsbürgerin, geboren am 28. Januar 1948, wird als Nachfolgerin von Herrn António Nuno FERNANDES GONÇALVES HENRIQUES für die Zeit vom 17. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2011 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2008.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 6.


16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/6


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2008 zur Mobilität junger Menschen

(2008/C 320/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1.

Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen im März 2000 in Lissabon und im März 2002 in Barcelona als strategisches Ziel vereinbart, die Europäische Union bis 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschafts- und Gesellschaftsraum der Welt zu machen, die System der allgemeinen und beruflichen Bildung der Europäischen Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen und einen Europäischen Raum der Forschung und der Innovation zu schaffen.

2.

Der Europäische Rat hat sich auf seiner Tagung im März 2008 in Brüssel das Ziel gesetzt, die Hemmnisse zu beseitigen, die dem freien Verkehr von Wissen entgegenstehen, indem eine „fünfte Grundfreiheit“ verwirklicht wird, die unter anderem eine verbesserte grenzüberschreitende Mobilität von Forschern sowie von Studenten, Wissenschaftlern und Hochschullehrern bewirken soll.

3.

Die Beschlüsse des Europäischen Parlaments und des Rates über Aktionsprogramme im Bereich der kontinuierlichen Bildung und Ausbildung junger Menschen für den Zeitraum 2007-2013 zielen alle auf eine Förderung der Mobilität ab; dieses Ziel wird auch mit den europäischen Programmen und Maßnahmen im Bereich der Forschung und der Unternehmenspolitik sowie den Strukturfonds verfolgt.

4.

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Europäischen Qualitätscharta für Mobilität (2006) wurden Schlüsselprinzipien vorgeschlagen, um bestmögliche Bedingungen für die Vorbereitung, Begleitung und Beurteilung des Aufenthalts junger Menschen in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Mobilität zu garantieren.

5.

Durch den Bologna-Prozess für den Hochschulunterricht und den Kopenhagen-Prozess für die berufliche Bildung und Ausbildung soll ein europäischer Raum entstehen, in dem für Studenten und Lehrkräfte bessere Mobilitätsmöglichkeiten bestehen, in dem mehr Transparenz bei der Anerkennung von Abschlüssen sowie Studien- und Ausbildungszeiten herrscht und in dem die Institutionen besser zusammenarbeiten.

6.

Mit den verschiedenen bestehenden europäischen Instrumenten, wie beispielsweise dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQF), dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) oder Europass, und den künftigen Instrumenten, wie beispielsweise dem europäischen Kreditpunktesystem für die berufliche Bildung (ECVET), soll es den europäischen Bürgern ermöglicht werden, ihre Qualifikationen und Kompetenzen besser auszuweisen und auszubauen und sich (über die Portale PLOTEUS und „Study in Europe“) über Bildungsmöglichkeiten in ganz Europa zu informieren (1).

7.

In seinen Schlussfolgerungen zu interkulturellen Kompetenzen vom Mai 2008 hat der Rat hervorgehoben, welche Bedeutung der Mobilität für den Erwerb dieser Kompetenzen zukommt.

8.

In der Empfehlung des Rates über die europaweite Mobilität junger Freiwilliger vom 20. November 2008 geht es speziell um Fragen der Mobilität junger Freiwilliger —

BEGRÜSST den Bericht des Hochrangigen Experten-Forums zur Mobilität, den die Europäische Kommission im Juni 2008 (2) veröffentlicht hat, nachdem der Rat sie ersucht hatte, die Mobilität außer für Studenten auch für andere junge Menschen zu entwickeln und auszubauen, und er BEGRÜSST den Bericht des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. Mai 2008 zu den Modalitäten für die optimale Förderung der Mobilität junger Menschen in Europa;

IST SICH BEWUSST, DASS:

die Mobilität junger Menschen in Europa, ausgehend von dem für jeden europäischen Bürger geltenden Grundsatz der Freizügigkeit im Zentrum der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung — ob formell, informell oder nicht formell — steht, ein wesentlicher Baustein für das Europa des Wissens ist und ein maßgebliches Instrument darstellt, das es ermöglicht:

ein Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa zu prägen,

die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung zu fördern, und

in einer globalisierten Welt die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft sicherzustellen.

TRIFFT DIE FESTSTELLUNG, DASS:

das Erasmus-Programm sich zwar als Erfolg erwiesen hat, dass aber die Mobilität junger Menschen noch zu oft die Ausnahme ist, auch bei Studenten, von denen nur ein geringer Teil in einen anderen Mitgliedstaat geht, um dort zu studieren oder eine Ausbildung in einem Unternehmen zu absolvieren. Es besteht ein anhaltendes Ungleichgewicht der Mobilität je nach Bereich und Art der Ausbildung, Fachrichtung, Land und sozialem Umfeld, insbesondere aufgrund fehlender Informationen, finanzieller Schwierigkeiten und der unzureichenden Anerkennung von im Ausland absolvierten Ausbildungsphasen; die Mobilität ist nach wie vor nur unzureichend bekannt, weil außerhalb des Rahmens von Gemeinschaftsprogrammen keine qualitativen Daten und keine zuverlässigen und vergleichbaren Statistiken vorliegen.

UNTERSTREICHT DIE FOLGENDEN GRUNDSÄTZE:

1.

Die Mobilität gilt für alle jungen Europäer unabhängig davon, ob sie Schüler, Studenten, Auszubildende, Freiwillige, Lehrer, Nachwuchsforscher, Ausbilder, Jugendleiter, Unternehmer oder junge Berufsanfänger sind.

2.

Mobilität ist in erster Linie als physische Mobilität zu verstehen, also als Auslandsaufenthalt zur Aufnahme eines Studiums, eines Praktikums, einer gemeinnützigen Arbeit oder einer zusätzlichen Ausbildung im Rahmen des lebenslangen Lernens. Doch auch die „virtuelle Mobilität“, d.h. die Nutzung von IKT, um im Rahmen eines strukturierten Bildungs- oder Ausbildungsprojekts Partnerschaften zu entwickeln oder über Entfernungen hinweg den Austausch mit jungen Menschen in anderen Ländern zu ermöglichen, kann einen bedeutenden Beitrag zur Mobilität leisten, insbesondere im Rahmen von Schulen.

3.

Mobilität ist nicht als Selbstzweck zu verstehen, sondern als vorzügliches Mittel zur Stärkung der Unionsbürgerschaft und der europäischen Wettbewerbsfähigkeit, zur Erweiterung und Bereicherung der Ausbildung und der Erfahrungen junger Menschen, zur Verstärkung ihrer Anpassungs- und Beschäftigungsfähigkeit sowie zur Entwicklung ihres interkulturellen Verständnisses durch die Beherrschung von Sprachen und die Kenntnis anderer Kulturen.

4.

Für eine ehrgeizige und sektorenübergreifende Mobilitätspolitik in Europa muss bei den jungen Menschen der Wunsch nach Mobilität geweckt und das Ziel verfolgt werden, dass ein Aufenthalt in einem anderen europäischen Land im Rahmen der Mobilität schrittweise zur allgemeinen Regel wird, und es müssen angemessene Finanzmittel hierfür bereitgestellt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte Studenten gelten, die in Anbetracht ihres sozioökonomischen Hintergrunds oder ihrer besonderen Bedürfnisse zusätzliche finanzielle Unterstützung benötigen. Eine solche Politik sollte auch Modalitäten zur Vorbereitung und Unterstützung von Mobilitätsphasen und zur Anerkennung der dabei gewonnenen Ausbildungskenntnisse in Aussicht nehmen und eine verstärkte Mobilität von Lehrern und Ausbildern fördern, die in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle spielen.

5.

Diese Mobilitätspolitik zielt vor allem auf eine innereuropäische Mobilität ab, kann aber auch dazu beitragen, die Mobilität zwischen Europa und Drittländern zu entwickeln;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN:

1.

sich zum Ziel zu setzen, dass Lernphasen im Ausland für alle jungen Menschen in Europa allmählich die Regel werden und nicht mehr die Ausnahme sind, indem verstärkt Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende Mobilität in den verschiedenen Bereichen der allgemeinen und der beruflichen Bildung und — unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen einzelstaatlichen Regelungen und Rechtsvorschriften — auch im Bereich der Freiwilligentätigkeit geschaffen werden;

2.

hierzu die in den Programmen der Europäischen Union in den Bereichen Bildung, Jugend, Kultur, Bürgersinn und Forschung für den Zeitraum 2007-2013 festgelegten Ziele umzusetzen;

3.

auf der Grundlage der Arbeit des Hochrangigen Experten-Forums so weit wie möglich folgende Ziele für die Zeit nach 2013 anzustreben:

3.1.

jeder junge Mensch sollte während des Studiums, der Ausbildung, in Form eines Berufspraktikums oder im Rahmen von Freiwilligendiensten die Möglichkeit haben, auf die eine oder andere Weise an einem Mobilitätsprogramm teilzunehmen. Insbesondere sollte:

jedes Schulkind an allgemeinbildenden oder Berufsschulen die Möglichkeit haben, im Laufe seiner Schulzeit an einem Mobilitätsprogramm teilzunehmen,

jeder Student die Möglichkeit haben, einen Teil seines Studiums oder seiner Ausbildung oder ein Berufspraktikum im Ausland zu absolvieren. Universitäten und Hochschulen sollten bestärkt werden, solche Mobilitätsphasen zu einem Teil ihres Vor- oder Hauptstudiums zu machen,

im Rahmen der beruflichen Bildung ein erheblich größerer Umfang an Möglichkeiten für Mobilität geschaffen werden;

3.2

die Mobilität von Lehrern, Ausbildern und anderen in der Bildung Beschäftigten sollte insbesondere im Rahmen laufender Programme verstärkt werden;

4.

die oben beschriebenen Zielvorgaben auf den verschiedenen Ebenen anzustreben, um den jungen Menschen mehr Möglichkeiten im Rahmen der Mobilität bieten zu können und Partnerschaften für Mobilität in die Wege zu leiten, bei denen alle Beteiligten — Behörden, Unternehmen sowie Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung — und die Zivilgesellschaft einbezogen werden.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEIT Maßnahmen zu ergreifen, die der Situation und den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder Rechnung tragen, damit die Hindernisse, die der Mobilität in den verschiedenen Bereichen entgegenstehen, ausgeräumt werden können und damit sichergestellt werden kann, dass Studien- und Ausbildungszeiten im Ausland anerkannt werden. Im Zusammenhang mit den verschiedenen Maßnahmen, die im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und auf dem Gebiet von Jugend und Kultur erfolgen, sorgen sie insbesondere für Folgendes:

1.   Erweiterung der Mobilitätsmöglichkeiten für alle jungen Menschen

1.1.

Bessere Handhabung der öffentlichen Unterstützung für die Mobilität durch Erleichterung eines koordinierten Vorgehens der politischen Akteure (Europäische Union, Staat, regionale und lokale Gemeinschaften) und der administrativen Akteure (insbesondere mit der Verwaltung der Programme beauftragte nationale Agenturen);

1.2.

umfassende Nutzung aller derzeitigen Mobilitätsmöglichkeiten, die im Rahmen der Programme der Europäischen Union angeboten werden, die virtuelle Mobilität schaffen und sich nicht nur an junge Menschen, sondern auch in breiterem Maße an Bildungs- und Ausbildungspersonal richten;

1.3.

Berücksichtigung der Bedürfnisse benachteiligter Studenten, die sonst nicht in den Genuss eines Mobilitätsprogramms kämen, insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung;

1.4.

Förderung der Entwicklung neuer Mobilitätsmöglichkeiten, insbesondere durch:

Ausweitung der Partnerschaften unter Einbeziehung von anerkannten Mobilitätsphasen in anderen Einrichtungen der Strukturen, insbesondere Verbandsstrukturen,

Erhöhung der Zahl der Doppel- oder Mehrfachabschlüsse,

größere Unterstützung für die Mobilität junger Menschen, einschließlich Auszubildender, im Rahmen ihrer beruflichen Bildung,

verstärkte Nutzung von Kultur- und Sprachaufenthalten,

Förderung von Zusammenschlüssen von Hochschulabsolventen, einschließlich von europäischen Kunsthochschulen, zur Durchführung gemeinsamer Projekte,

Einrichtung von Zusatzausbildungsmodulen an den Hochschulen, beispielsweise in Form von Sommerkursen,

größere Mobilität zwischen Unternehmen untereinander und zwischen Unternehmen und Akademiker-, Ausbilder- und Forscherkreisen,

Schaffung von Austauschmöglichkeiten im Rahmen von Freiwilligentätigkeiten.

2.   Bessere Information über sämtliche bestehenden Mobilitätsprogramme

2.1.

Sensibilisierung der jungen Menschen sowie der Personen, die sie betreuen oder mit ihnen in Kontakt sind, an erster Stelle ihre Familien, ihre Lehrkräfte und das Schulpersonal, aber auch Jugendleiter, für die Vorteile der Mobilität; und Erleichterung des Zugangs dieser Personenkreise zu Informationen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln;

2.2.

verstärkte Förderung und Durchführung der Programme der Europäischen Union in den Bereichen Bildung, Jugend, Kultur, Bürgersinn und Forschung.

3.   Vereinfachung der Verfahren

3.1.

Weitere Vereinfachung der Durchführungsmodalitäten für die Programme der Europäischen Union, indem insbesondere im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung dafür gesorgt wird, dass Vereinbarungen mit mehrjähriger Laufzeit verstärkt Anwendung finden. Vereinbarungen dieser Art bilden die Voraussetzung für den Aufbau dauerhafter Partnerschaften zwischen Ausbildungseinrichtungen und Unternehmen;

3.2.

Einführung und Förderung einer Strategie finanzieller Anreize für Stellen und Akteure, insbesondere Lehrer, Ausbilder und Jugendleiter, die eine europäische Mobilität der von ihnen betreuten jungen Menschen organisieren;

3.3.

bessere Anerkennung der Mobilitäts-Lernleistungen durch eine möglichst verallgemeinerte Validierung der Ausbildungskenntnisse für alle in Europa absolvierten Mobilitätsphasen, was erleichtert wird durch die bis 2010 zu verwirklichende Entsprechung der Qualifikationssysteme der Mitgliedstaten und des Europäischen Qualifikationsrahmens und durch europäische Instrumente wie Europass, Youthpass und die ECTS- und ECVET-Systeme.

4.   Ausbau und Diversifizierung der Quellen zur Finanzierung der Mobilität junger Menschen

4.1.

Unterstützung der Mobilität junger Menschen durch eine geeignete Gemeinschaftsfinanzierung innerhalb des Finanzrahmens, insbesondere durch die Strukturfonds (und vor allem durch eine bessere Nutzung der Möglichkeiten, die sich im Rahmen des Europäischen Sozialfonds bieten), deren Ausrichtung und Verwaltung im Einklang mit den Prioritäten der Mitgliedstaaten langfristig dem Mobilitätsziel anzupassen sind;

4.2.

Förderung einer breiteren Diversifizierung und einer stärkeren Komplementarität der Finanzierungsarten von Mobilitätsprojekten für junge Menschen unter Inanspruchnahme öffentlicher und privater Finanzierungsquellen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten (Staat, regionale und lokale Behörden, Unternehmen, Bankinstitute einschließlich der Europäischen Investitionsbank, Stiftungen, europäische Berufsverbände usw.);

4.3

Berücksichtigung der besonderen finanziellen Bedürfnisse von Studenten mit weniger günstigen sozioökonomischen Ausgangsbedingungen oder besonderen Erfordernissen, um ihnen die Teilnahme an Mobilitätsprogrammen zu ermöglichen.

5.   Ausweitung der in der Europäischen Qualitätscharta für Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung festgelegten Grundsätze auf alle Formen der Mobilität junger Menschen, insbesondere bezüglich der Modalitäten für Vorbereitung, Begleitung und Beurteilung der Mobilitätsphasen

5.1.

Förderung des Austauschs bewährter Praktiken, die eine Steigerung der Aufnahmekapazitäten für junge Europäer im Rahmen der Mobilität sowie der Aufnahmequalität ermöglicht haben;

5.2.

Aufforderung der Verantwortlichen zur Verbesserung der Wohn-, Lebens- und Arbeitsbedingungen der jungen Europäer im Rahmen der Mobilität, insbesondere auf den Hochschulgeländen;

5.3.

Verbesserung der sprachlichen und kulturellen Vorbereitung junger Menschen auf Mobilität.

6.   Umfassendere Kenntnis der Mobilität junger Menschen

6.1.

Bestandsaufnahme der Mobilitätsströme in Europa durch Konsolidierung und gegebenenfalls Erstellung zuverlässiger und vergleichbarer statistischer Daten;

6.2.

effizientere Verbreitung und gemeinsame Nutzung bereits vorliegender Erhebungen;

6.3.

gegebenenfalls Durchführung von Folgenabschätzungen, in denen der konkrete Gewinn der Mobilität für die jungen Europäer in kultureller, akademischer und beruflicher Hinsicht bewertet wird;

ERSUCHT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION:

1.

einen Arbeitsplan für die Einbeziehung von Maßnahmen zugunsten der grenzübergreifenden Mobilität in sämtliche europäische Programme aufzustellen; hierfür sollte die Kommission insbesondere Mechanismen entwickeln, durch die die Programme bei jungen Menschen bekanntgemacht werden können und — gemeinsam mit den zuständigen Behörden — die Einrichtung von Informationsschaltern sowie eines europäischen Mobilitätsportals für junge Menschen fördern, so dass die einschlägigen Informationen besser unter den jungen Menschen und den zuständigen Einrichtungen verbreitet, die Möglichkeiten sämtlicher Programme für virtuelle Mobilität genutzt und Synergien zwischen den verschiedenen Programmen bewirkt werden können;

2.

vor Ende 2010 einen Bericht über die mittelfristige Entwicklung der europäischen Mobilität junger Menschen vorzulegen und regelmäßige Berichte über den Stand der Mobilität von jungen Menschen und Lehrkräften in der Europäischen Union zu erstellen, die alle vier Jahre in den gemeinsamen Zwischenbericht aufgenommen werden;

3.

einen Leitfaden für die Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden und Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie alle anderen Akteure im Bereich der Jugendpolitik zu erstellen, der ihnen einen leichteren Zugang zu anderen europäischen Maßnahmen zur Unterstützung der Mobilität, beispielsweise zu den Strukturfonds und den Forschungsmaßnahmen und -programmen, verschaffen soll;

4.

die Möglichkeit zu prüfen, neue Mittel zu entwickeln, um junge Menschen in Phasen einer grenzüberschreitenden Ausbildungsmobilität finanziell zu unterstützen, und den Rat über die erzielten Fortschritte zu informieren.


(1)  http://www.ec.europa.eu/ploteus und http://www.study-in-europe.org

(2)  http://ec.europa.eu/education/doc/2008/mobilityreport_en.pdf


16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/10


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten

(2008/C 320/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

1.

GESTÜTZT AUF:

den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

das UNESCO-Übereinkommen vom 20. Oktober 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (1),

das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut,

die Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008) (2).

2.

UNTER WÜRDIGUNG:

der Schlussfolgerungen des Vorsitzes zu der Tagung des Europäischen Rates vom 19./20. Juni 2008 in Brüssel (3), denen zufolge die kulturelle Zusammenarbeit und der interkulturelle Dialog integraler Bestandteil aller entsprechenden Bereiche des außenpolitischen Handelns sind.

3.

UNTER BEZUGNAHME AUF:

die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (4),

die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen (5),

und die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. Mai 2008 zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008-2010 (6).

4.

UNTER INTERESSIERTER KENNTNISNAHME:

der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (7).

5.

IN DER ERWÄGUNG, DASS:

der interkulturelle Dialog zur Annäherung der Menschen und der Völker, zur Verhütung von Konflikten und zum Aussöhnungsprozess insbesondere in Regionen in politisch fragilen Situationen beitragen kann,

Kulturaustausch und Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit, einschließlich im audiovisuellen Bereich, zum Aufbau partnerschaftlicher Beziehungen, zur Stärkung des Stellenwerts und der Rolle der Zivilgesellschaft, zum Prozess der Demokratisierung und der verantwortungsvollen Staatsführung sowie zur Förderung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten beitragen können,

die Kultur als wesentlicher Bestandteil der wissensbasierten Wirtschaft auch einen Sektor mit einem bedeutenden wirtschaftlichen Potenzial darstellt, was insbesondere für die Kultur- und Kreativwirtschaft und den nachhaltigen Kulturtourismus gilt,

die Stellung Europas in der Welt aus künstlerischer, intellektueller und wissenschaftlicher Sicht in breitem Maße von der Dynamik seines Kulturschaffens und seines kulturellen Austauschs mit Drittländern abhängt,

die kulturellen Verbindungen zwischen Europa und den anderen Regionen der Welt für den Ausbau des interkulturellen Dialogs und die Durchführung von gemeinsamen Projekten im Kulturbereich von Bedeutung sein können; die Union muss im Übrigen darauf achten, dass sie ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt fördert —

6.

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:

A.   Folgende politische Ziele zu verfolgen:

1.

Stärkung des Stellenwerts und der Rolle der Kultur in den Politiken und Programmen im Rahmen der Außenbeziehungen und Förderung der Zusammenarbeit mit Drittländern und den für den Kulturbereich zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere mit der UNESCO und dem Europarat, um die Qualität und die Vielfalt der durchgeführten kulturellen Maßnahmen zu erhöhen und ganz allgemein zur Verwirklichung der Ziele der Außenpolitik und zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen;

2.

Förderung des UNESCO-Übereinkommens vom 20. Oktober 2005 zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen:

Eintreten für die Ratifizierung und die Umsetzung dieses Übereinkommens, das das Kernelement der kulturellen Beziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern und eine Säule des globalen Regierens bildet,

umfassende Berücksichtigung der Besonderheit der kulturellen Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, die sowohl eine wirtschaftliche als auch eine kulturelle Natur haben, im Rahmen der Außenbeziehungen,

Aufnahme bzw. Fortsetzung eines politischen Dialogs mit Drittländern, insbesondere über den rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmen, um den Stellenwert der Kultur in ihren Politiken auszubauen,

Förderung einer auswärtigen Kulturpolitik im Interesse von Dynamik und Gleichgewicht beim Austausch von kulturellen Gütern und Dienstleistungen mit Drittländern, insbesondere den Ländern mit sich rasch entwickelnden Volkwirtschaften, um die kulturelle Vielfalt in der Welt zu erhalten und zu fördern und zur Vitalität der europäischen Kulturwirtschaft beizutragen,

Stärkung des Beitrags der Kultur zur nachhaltigen Entwicklung und Förderung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und der Solidarität mit den Entwicklungsländern, um insbesondere die Fähigkeit dieser Länder zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen, einschließlich der Kulturwirtschaft und des zeitgenössischen Kulturschaffens, zu erhöhen;

3.

Förderung des interkulturellen Dialogs durch die Fortsetzung der konkreten Projekte, der Sensibilisierungsmaßnahmen und des Austauschs bewährter Praktiken, die in den Mitgliedstaaten und außerhalb der Union im Rahmen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs (2008) mit Erfolg durchgeführt wurden, insbesondere auf der Grundlage der Bilanz, die die Kommission hierzu ziehen wird.

B.   Globale und kohärente Konzepte zu entwickeln:

Ausarbeitung einer europäischen Strategie mit dem Ziel, die Kultur kohärent und systematisch in die Außenbeziehungen der Union einzubeziehen und zur Komplementarität der Maßnahmen der Union mit denen der Mitgliedstaaten beizutragen,

Ausarbeitung spezifischer Strategien mit den Regionen und Drittländern, um die Ziele und die politischen Instrumente im Bereich der kulturellen Beziehungen genau festzulegen; diese Strategien sind insbesondere an die Merkmale und die Perspektiven einer nachhaltigen Entwicklung ihres Kultursektors, an den Stand des Kulturaustauschs mit der Union sowie an ihre wirtschaftliche und soziale Situation anzupassen,

diese spezifischen Strategien können unter Einhaltung der im Vertrag niedergelegten Aufteilung der Zuständigkeiten nach Abschluss von Begutachtungs- und Abstimmungsprozessen mit den betreffenden Ländern und Regionen festgelegt werden.

C.   In diesem Rahmen die Unterstützung für folgende Bereiche zu verstärken:

Maßnahmen der kulturellen Zusammenarbeit mit Drittländern auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, um insbesondere den kulturellen und künstlerischen Austausch und Koproduktionen zu fördern, zur Ausbildung und Mobilität von Künstlern und Kulturschaffenden beizutragen sowie — falls erforderlich — die Entwicklungskapazitäten der Kultursektoren in den Partnerländern zu verstärken, insbesondere im Wege des Austauschs von Fachwissen,

die Förderung von europäischen kulturellen Aktivitäten, Gütern und Dienstleistungen auf internationaler Ebene (einschließlich im audiovisuellen Bereich wie z. B. auswärtige Mediendienste) und Mobilität von europäischen Künstlern und Kulturschaffenden außerhalb der Union,

die Mehrsprachigkeit — insbesondere durch das Erlernen von Sprachen, durch Übersetzung und die Erschließung des Potenzials aller europäischen Sprachen für den Ausbau des kulturellen und wirtschaftlichen Dialogs mit der übrigen Welt — und Ausbau der interkulturellen Kompetenzen,

die Mobilität junger Menschen im Rahmen der geeigneten gemeinschaftlichen Initiativen und Programme, ihre kulturelle und künstlerische Bildung, einschließlich ihrer Medienkompetenz, sowie ihren Zugang zu künstlerischen Ausdrucksformen in ihrer ganzen Vielfalt,

den Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte und die Verhinderung und Bekämpfung von Nachahmung und Produktpiraterie auf internationaler Ebene im Rahmen der einschlägigen bilateralen und multilateralen Übereinkommen sowie im Rahmen des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittländern,

den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung des materiellen und immateriellen kulturellen Erbes und die internationale Zusammenarbeit, u. a. durch den Erfahrungsaustausch auf der Grundlage des vorgenannten UNESCO-Übereinkommens von 1970, im Bereich der Verhütung und Bekämpfung des Diebstahls von und des illegalen Handels mit Kulturgütern, insbesondere Gütern, die in Verbindung mit illegalen Ausgrabungen oder der Plünderung von Monumenten unrechtmäßig erworben wurden.

D.   Im Hinblick darauf die folgenden Arbeitsmethoden und Instrumente zu entwickeln:

Analyse der Kultursektoren der Drittländer, einschließlich ihrer Entwicklungsperspektive und ihres Ordnungsrahmens, als Beitrag zu besserer Formulierung der durchzuführenden Strategien und Maßnahmen; die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Drittländern zu dieser Analyse beitragen,

Nutzung der Erfahrungen der Mitgliedstaaten und Förderung von Synergien, um zur Komplementarität der Maßnahmen der Union mit denen der Mitgliedstaaten beizutragen und zu mehr gemeinsamen kulturellen Aktionen und Projekten auf internationaler Ebene anzuregen; die offene Koordinierungsmethode im Bereich Kultur kann dazu beitragen,

im Rahmen der bestehenden Finanzinstrumente Festlegung von operationellen Programmen in Abstimmung auf die besonderen Merkmale des Kultursektors, insbesondere auf die kleinen Produktions- und Vertriebsstrukturen, sowie auf die lokalen Besonderheiten in den Mitgliedstaaten und den Partnerländern; Verbesserung des Zugangs der Fachkreise zu Informationen über die Förderprogramme und -maßnahmen, Vereinfachung der Verfahren für die Erlangung von Subventionen, auf Dauer angelegte finanzielle Unterstützung usw.,

im Rahmen der Aushandlung internationaler Übereinkommen mit den regionalen Organisationen oder den Partnerländern Berücksichtigung der mit diesen Organisationen oder Ländern entwickelten Strategien,

verstärkte Einbeziehung der Künstler, der Kulturschaffenden und ganz allgemein der Zivilgesellschaft sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Partnerländer bei der Festlegung und Durchführung der auswärtigen Kulturpolitik,

Förderung einer engeren Zusammenarbeit zwischen den kulturellen Einrichtungen — einschließlich der Kulturinstitute — der EU-Mitgliedstaaten in Drittländern und mit ihren Partnereinrichtungen in diesen Ländern, insbesondere durch Vernetzung.


(1)  Beschluss 2006/515/EG des Rates vom 18. Mai 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 15).

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 44.

(3)  Dok. 11018/08.

(4)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.

(5)  Dok. 9021/08.

(6)  ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 9.

(7)  KOM(2007) 242 endg.


Kommission

16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/13


Euro-Wechselkurs (1)

15. Dezember 2008

(2008/C 320/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,351

JPY

Japanischer Yen

122,42

DKK

Dänische Krone

7,4502

GBP

Pfund Sterling

0,8994

SEK

Schwedische Krone

10,865

CHF

Schweizer Franken

1,5789

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,322

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,157

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

266,74

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7092

PLN

Polnischer Zloty

3,9949

RON

Rumänischer Leu

3,94

SKK

Slowakische Krone

30,161

TRY

Türkische Lira

2,1172

AUD

Australischer Dollar

2,0246

CAD

Kanadischer Dollar

1,6555

HKD

Hongkong-Dollar

10,4703

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,4441

SGD

Singapur-Dollar

1,992

KRW

Südkoreanischer Won

1 859,35

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,816

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2544

HRK

Kroatische Kuna

7,1781

IDR

Indonesische Rupiah

15 117,69

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8129

PHP

Philippinischer Peso

64,38

RUB

Russischer Rubel

37,5615

THB

Thailändischer Baht

47,123

BRL

Brasilianischer Real

3,2481

MXN

Mexikanischer Peso

18,4344


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Parlament

16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/14


Stellenausschreibung PE/115/S

(2008/C 320/06)

Das Europäische Parlament veranstaltet folgendes Auswahlverfahren:

PE/115/S — Bedienstete(r) auf Zeit — Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin (AD12) — Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin für Studien im Bereich Haushalt

Für dieses Auswahlverfahren ist ein Bildungsniveau erforderlich, das einem abgeschlossen Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht.

Die Bewerber müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Einreichung der Bewerbungen und nach Erlangung der oben angeführten Befähigungsnachweise mindestens fünfzehn Jahre Berufserfahrung mit Bezug zu der Art der Tätigkeit erworben haben.

Diese Stellenausschreibung wird nur in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Der vollständige Text ist in diesen beiden Sprachen dem Amtsblatt C 320 A zu entnehmen.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/15


Bekanntmachung über das Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2008/C 320/07)

Da nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten (1) der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen kein Antrag auf Überprüfung einging, gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahmen in Kürze außer Kraft treten.

Diese Mitteilung ergeht gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2).

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Silicium

Russland

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 2229/2003 des Rates (ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 3), Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 821/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 1)

25.12.2008

Verpflichtung

Beschluss Nr. 2004/445/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 114)


(1)  ABl. C 182 vom 19.7.2008, S. 22.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5415 — Telenet/Concentra/VAR/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 320/08)

1.

Am 8. Dezember 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Telenet NV („Telenet“, Belgien), unter der Kontrolle von Liberty Global, Inc. („Liberty Global“, USA), Concentra Media NV („Concentra“, Belgien) und Vlaamse Audiovisuele Regie NV („VAR“, Belgien), unter der Kontrolle von Vlaamse Radio- en Televisieomroep („VRT“, Belgien), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Pebble Media NV (Joint Venture bzw. „JV“, Belgien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Liberty Global: Anbieter von TV-, Telephonie- und Internetzugangsdiensten über Kabelnetze für Privat- und Geschäftskunden in 17 Ländern, u. a. in Belgien und den Niederlanden,

Telenet: Anbieter von TV-, Telephonie- und Internetzugangsdiensten über Kabelnetze für Privat- und Geschäftskunden in Belgien,

Concentra: Herausgeber von Zeitungen und Zeitschriften, Internet-Veröffentlichungen, frei empfangbarer Rundfunk in Belgien,

VRT: frei empfangbarer Rundfunk in Belgien,

VAR: Vertrieb von Rundfunk- und Online-Werbezeiten bzw. -flächen in Belgien,

JV: Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf von Online-Werbeflächen in Belgien und Nachbarländern.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5415 — Telenet/Concentra/VAR/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 320/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.