ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Rat |
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2008/C 319/01 |
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2008/C 319/02 |
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EMPFEHLUNGEN |
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Rat |
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2008/C 319/03 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2008/C 319/04 |
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2008/C 319/05 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Architektur: Beitrag der Kultur zur nachhaltigen Entwicklung |
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2008/C 319/06 |
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2008/C 319/07 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 zur Europäischen Digitalen Bibliothek EUROPEANA |
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2008/C 319/08 |
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Kommission |
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2008/C 319/09 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 319/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5310 — Jysk Stålindustrie/Volgo-Balt) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 319/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5435 — Nexans/SEI/Opticable) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 319/12 |
Neuanmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5253 — Sanofi-Aventis/Zentiva) ( 1 ) |
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2008/C 319/13 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Rat
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/1 |
Entschließung des Rates vom 20. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Gesundheit und zum Wohlbefinden junger Menschen
(2008/C 319/01)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:
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im Weißbuch der Kommission vom 21. November 2001 mit dem Titel „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ (1), das der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Februar 2002 gebilligt hat, wird festgestellt, dass die Gesundheit als Faktor zu betrachten ist, der die gesellschaftliche Eingliederung und die Autonomie der Jugendlichen fördert und der untrennbar verbunden ist mit der Entwicklung ihres aktiven Bürgersinns, |
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mit der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 (2) wurde ein Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa geschaffen; einer der drei Schwerpunkte ist dabei die verstärkte Berücksichtigung der Jugendbelange in anderen einschlägigen Bereichen der europäischen Politik, |
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der Europäische Pakt für die Jugend, den der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 22./23. März 2005 angenommen hat, ist eines der Instrumente, die zur Verwirklichung der Wachstums- und Beschäftigungsziele von Lissabon beitragen, |
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mit der Entschließung des Rates vom November 2005 über Maßnahmen zur Berücksichtigung der Anliegen Jugendlicher in Europa und Förderung eines aktiven Bürgersinns (3) wurde der Europäische Pakt für die Jugend umgesetzt; in der Entschließung wird einvernehmlich festgestellt, dass bei der Entwicklung einer jugendpolitischen Dimension in den anderen einschlägigen Bereichen der europäischen Politik der Schwerpunkt auf die gesunde Lebensführung der Jugendlichen gelegt werden soll, |
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in der Entschließung des Rates vom Mai 2007 über gleiche Chancen und uneingeschränkte gesellschaftliche Beteiligung für alle jungen Menschen (4) werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei ihren politischen Maßnahmen, die sich auf die Lebensqualität junger Menschen auswirken, etwa im Bereich der Gesundheit, den Belangen junger Menschen Vorrang einzuräumen, |
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in der Mitteilung der Kommission vom September 2007 „Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft“ (5) werden die Mitgliedstaaten ersucht, Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit junger Menschen zu treffen, |
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in den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2007 zu einem übergreifenden Konzept für die Jugendpolitik (6) wird festgestellt, dass die Kommission ab 2009 alle drei Jahre einen EU-Jugendbericht ausarbeiten wird, |
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in seinen Schlussfolgerungen zum Weißbuch der Kommission „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (7) vom 6. Dezember 2007 hebt der Rat hervor, dass es erforderlich ist, die zentralen gesundheitsrelevanten Faktoren, wie Ernährung, Bewegungsmangel, Alkohol-, Drogen- und Tabakkonsum sowie Umweltrisiken, anzugehen und dabei die Rolle geschlechtsspezifischer Faktoren zu berücksichtigen; ferner unterstreicht er, dass es notwendig ist, die Gesundheitsförderung in den Alltag, d. h. in Familie, Schule, Arbeitsplatz und Freizeit, zu integrieren, |
— |
in der Entschließung des Rates vom 22. Mai 2008 über die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten (8) wird betont, dass gesundheitliche Probleme einer aktiven Beteiligung junger Menschen an der Gesellschaft im Wege stehen; die Mitgliedstaaten und die Kommission werden ersucht, im Rahmen ihrer gesundheitspolitischen Strategien junge Menschen dabei zu unterstützen, einen gesunden Lebensstil zu pflegen — |
STELLEN FOLGENDES FEST:
1. |
Der Gesundheitszustand der jungen Menschen in Europa ist insgesamt zwar zufriedenstellend, doch geben bestimmte Aspekte wie Ernährung, Bewegungsmangel, Alkoholmissbrauch sowie sexuelle und psychische Gesundheit Anlass zu besonderer Besorgnis. |
2. |
Besondere Aufmerksamkeit muss der Förderung einer gesunden Lebensweise und Präventionsmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Sexualität, Alkoholmissbrauch, Drogenkonsum, Tabakkonsum, Essstörungen, Fettleibigkeit, Gewalt, Glücksspiel und Abhängigkeit von Informations- und Kommunikationstechnologien, geschenkt werden. |
3. |
Mehrere Faktoren im Zusammenhang mit den Lebensbedingungen, wie beispielsweise Armut, Arbeitslosigkeit, instabile Beschäftigung, Wohnungsprobleme, vorzeitiger Schulabbruch und Diskriminierung können Risiken für die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen und ein Hindernis dafür darstellen, dass junge Menschen sich an Präventionseinrichtungen und hochwertige kostenlose Gesundheitssysteme wenden oder einen uneingeschränkten Zugang zu diesen haben, was wiederum eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihrer Lebensqualität zur Folge haben kann. |
4. |
Junge Männer und junge Frauen haben unterschiedliche Probleme in Bezug auf ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden; deshalb sollten geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden, wenn Fragen der Gesundheit junger Menschen behandelt werden. |
5. |
Eine gesunde Entwicklung hängt wesentlich von einem gesunden physischen und sozialen Umfeld ab. Es müssten daher Anstrengungen unternommen werden, um die Rahmenbedingungen, unter denen junge Menschen leben, arbeiten und lernen, qualitativ zu verbessern. |
6. |
Eltern spielen für das Wohlbefinden und ein gesundes Umfeld junger Menschen eine entscheidende Rolle; deshalb sollten weitere Maßnahmen zu ihrer Unterstützung ergriffen werden. |
HEBEN FOLGENDES HERVOR:
1. |
Es bestehen enge Wechselbeziehungen zwischen Gesundheit und Wohlbefinden junger Menschen einerseits und ihrer sozialen Eingliederung und ihrem Bildungsniveau andererseits. |
2. |
Jungen Menschen muss dabei geholfen werden, mehr Verantwortung für ihre eigene Gesundheit zu übernehmen und ein stärkeres Selbstwertgefühl zu entwickeln sowie ihre Eigenständigkeit zu erhöhen, und zwar insbesondere dadurch, dass sie für die positiven Auswirkungen einer gesunden Lebensweise auf ihre Gesundheit und für Gesundheitsrisiken sensibilisiert werden. |
STIMMEN IN FOLGENDEM ÜBEREIN:
1. |
Es bedarf der genauen Kenntnis des Gesundheitszustands sowie der Bedürfnisse und der Erwartungen junger Frauen und Männer im Gesundheitsbereich sowie der gebührend evaluierten derzeitigen Vorgehensweisen, Erfahrungen und Errungenschaften in diesem Bereich, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Wirkung und Effizienz einer Gesundheitspolitik für junge Menschen gewährleistet wird, und zugleich darauf hinzuarbeiten, in angepassten Strategien die Besonderheiten der Zielgruppe stärker zu berücksichtigen, und zwar unter Berücksichtigung potenzieller Unterschiede innerhalb der Gruppe u.a. aufgrund des Alters, des Geschlechts, des Wohnorts und sozioökonomischer Faktoren und mit besonderem Augenmerk auf benachteiligte junge Menschen. |
2. |
Die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen bedürfen eines umfassenden und übergreifenden Ansatzes, der alle relevanten Bereiche — insbesondere öffentliches Gesundheitswesen, formale und nicht formale Bildung, Beschäftigung und soziale Integration, Kindheit und Familie, Sport, kulturelle Aktivitäten, Forschung, Umwelt, Medien und Verbraucherschutz — einbezieht. |
3. |
Körperliche Betätigung und eine ausgewogene Ernährung müssen im Hinblick auf eine gesunde Lebensweise gefördert werden. |
4. |
Besonderes Augenmerk sollte auf die psychische Gesundheit der jungen Menschen, insbesondere durch die Förderung einer guten psychischen Gesundheit vor allem in den Schulen und im Rahmen der Jugendarbeit, sowie auf die Prävention von Selbstbeschädigung und Selbstmord gelegt werden. |
5. |
Die jugendpolitische Dimension der Gesundheitspolitik muss die lokalen, regionalen, nationalen und europäischen staatlichen Handlungsebenen miteinander verknüpfen und sich auf eine breite Partnerschaft zwischen den Akteuren der formalen, nicht formalen und informellen Bildung, den Angehörigen der Gesundheitsberufe, den Wirtschafts- und Sozialpartnern, insbesondere den Jugendverbänden, und den Medien stützen. |
FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:
1. |
den Jugendbelangen im Rahmen von Gesundheitsinitiativen Geltung zu verschaffen und sich dafür einzusetzen, dass angepasste, übergreifende, angemessen koordinierte und systematisch evaluierte Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit junger Menschen durchgeführt werden; |
2. |
junge Menschen und alle jugendpolitischen Akteure an der Ausarbeitung von Gesundheitsinitiativen und ihrer Durchführung, insbesondere durch Maßnahmen des gegenseitigen Lernens, zu beteiligen; |
3. |
den Zugang zu Freizeitaktivitäten sowie zu kulturellen und körperlichen Aktivitäten für alle jungen Menschen zu fördern; |
4. |
die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen in die Programme und Politiken im Bereich Information und Medien einzubeziehen; |
5. |
die Weiterbildung von Jugendarbeitern und der NRO im Bereich der Prävention sowie der Gesundheit und des Wohlbefindens junger Menschen bei der Grundberatung, der frühzeitigen Intervention, der Erkennung von Schwierigkeiten junger Menschen und der Weiterverweisung an andere Stellen zu fördern. |
ERSUCHEN DIE KOMMISSION:
1. |
dafür Sorge zu tragen, dass der Aspekt „Jugend“ in ihren Gesundheitsinitiativen berücksichtigt wird; |
2. |
junge Menschen und jugendpolitische Akteure auf allen Ebenen an ihren einschlägigen Maßnahmen zu beteiligen. |
ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION:
1. |
den diesbezüglichen Wissensstand und die einschlägige Forschung zu verbessern und regelmäßig zu aktualisieren, und zwar unter Berücksichtigung der Unterschiede hinsichtlich der Gesundheit und des Wohlbefindens junger Menschen u. a. aufgrund des Alters, des Geschlechts, geografischer oder sozioökonomischer Faktoren, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung; |
2. |
Daten über die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen schrittweise in den von der Kommission erstellten Dreijahresbericht über die Lage junger Menschen in Europa einzubeziehen, wobei auf bestehende Quellen zurückzugreifen ist; |
3. |
Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Faktoren, die die Gesundheit junger Menschen beeinträchtigen, zu leisten; |
4. |
den Austausch bewährter Vorgehensweisen hinsichtlich der Gesundheit und des Wohlbefindens jungen Menschen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu fördern und sich dabei insbesondere auf die bestehenden Strukturen zu stützen; |
5. |
die Möglichkeiten, die im Rahmen der bereits bestehenden Politiken, Programme und übrigen Instrumente der Europäischen Union geboten werden, insbesondere innerhalb des Europäischen Strukturfonds und des Programms „Jugend in Aktion“, optimal zu nutzen, um Projekte für Gesundheit und Wohlbefinden junger Menschen auszuarbeiten; |
6. |
die Partnerschaft mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, den jugendpolitischen Akteuren und der Zivilgesellschaft im Bereich der Gesundheit junger Menschen zu verstärken. |
(1) Dok. 14441/01 — KOM(2001) 681 endg.
(2) ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.
(3) ABl. C 292 vom 24.11.2005, S. 5.
(4) ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 1.
(5) KOM(2007) 498 endg.
(6) ABl. C 282 vom 24.11.2007, S. 16.
(7) Dok. 15611/07.
(8) ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 1.
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/4 |
Entwurf einer Entschließung des Rates vom 21. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen
(2008/C 319/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
1. |
Die zunehmende Globalisierung der Geschäftswelt und die Verlängerung der Lebensarbeitszeit erfordern vom Einzelnen zunehmend eine ständige Anpassung seiner Fähigkeiten, damit er mit vorhersehbaren oder notwendigen Veränderungen Schritt halten und so seine Berufslaufbahn sichern kann. |
2. |
Die Erweiterung der Europäischen Union bewirkt ein größeres Potenzial für Mobilität im Bereich von Bildung und Ausbildung wie auch auf dem Arbeitsmarkt; daher müssen ihre Bürger darauf vorbereitet werden, ihre Bildungs- und Berufslaufbahn innerhalb eines erweiterten geografischen Rahmens zu entwickeln. |
3. |
Das Leben der Bürger wird in immer stärkerem Maße durch vielfache Übergänge geprägt: insbesondere von der Schule zur Berufsausbildung und -fortbildung, zur höheren Bildung oder ins Berufsleben, von einer Beschäftigung zu Arbeitslosigkeit oder einer weiteren Ausbildung oder aber dem Verlassen des Arbeitsmarktes. Beratung spielt eine maßgebliche Rolle bei wichtigen Entscheidungen, vor denen der Einzelne im Laufe seines Lebens immer wieder steht. Sie kann dabei zur Stärkung der Fähigkeit des Einzelnen beitragen, seine Laufbahn im Rahmen des heutigen Arbeitsmarktes sicherer zu gestalten und ein besseres Gleichgewicht zwischen Privat- und Berufsleben zu erreichen. |
4. |
Der Arbeitsmarkt ist zudem paradoxerweise dadurch gekennzeichnet, dass es bei anhaltender Arbeitslosigkeit in manchen Bereichen Schwierigkeiten gibt, Personal zu finden, und Beratung ist ein Mittel, um effizienter auf den Bedarf des Arbeitsmarkts zu reagieren. |
5. |
Soziale Eingliederung und Chancengleichheit stellen nach wie vor große Herausforderungen für die Bildungs- und Ausbildungspolitik sowie für die Beschäftigungspolitik dar — |
BESTÄTIGEN:
die Definition der Beratung als einen kontinuierlichen Prozess, der den Bürgern jeden Alters in jedem Lebensabschnitt ermöglicht, ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Interessen zu erkennen, Bildungs-, Ausbildungs- und Berufsentscheidungen zu treffen und selbst ihren persönlichen Werdegang zu gestalten, sei es bei der Ausbildung, im Beruf oder in anderen Situationen, in denen diese Fähigkeiten und Kompetenzen erworben und/oder eingesetzt werden. Die Beratung umfasst ein Spektrum von individuellen und kollektiven Maßnahmen und beinhaltet Information, Ratschläge, Beurteilung von Fähigkeiten, Unterstützung sowie Vermittlung der für Entscheidungsfindung und Laufbahngestaltung erforderlichen Kompetenzen;
WEISEN AUF FOLGENDES HIN:
1. |
In der Entschließung des Rates vom 28. Mai 2004 (1) über den Ausbau der Politiken, Systeme und Praktiken auf dem Gebiet der lebensbegleitenden Beratung in Europa sind die zentralen Ziele einer Politik einer lebensumspannenden Beratung für alle Bürger der Europäischen Union festgelegt. |
2. |
Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (2) zu den Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen nennt in Bezug auf verschiedene Schlüsselkompetenzen als für die persönliche Entfaltung, die berufliche Entwicklung und die soziale Integration des Einzelnen wesentliche Komponente die Fähigkeit, die verfügbaren Bildungs- und/oder Berufsbildungsmöglichkeiten sowie die entsprechende Beratung und Unterstützung ausfindig zu machen. |
3. |
In der Entschließung des Rates vom 15. November 2007„Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen“ (3) werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, die Menschen für neue Beschäftigungen in der Wissensgesellschaft zu rüsten, u.a. durch Berufsberatung, die für Arbeit Suchende im Fall von Qualifikationsdefiziten die Kompetenzmodule aufzeigt, die für einen Wechsel zu einer neuen Beschäftigung erforderlich sind. |
4. |
In dem gemeinsamen Fortschrittsbericht 2008 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen“ (4) wird darauf hingewiesen, dass „besonderes Augenmerk auf die lebenslange Bildungsberatung gerichtet werden muss.“ |
5. |
Die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2007 betreffend einen kohärenten Rahmen von Indikatoren und Benchmarks zur Beobachtung der Fortschritte im Hinblick auf die Lissabonner Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (5) sind ein wichtiges Instrument, mit dem der Stand der Umsetzung der in der Lissabon-Strategie festgelegten Ziele beurteilt und somit verfolgt werden kann, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei ihren Strategien für lebenslanges Lernen im Hinblick auf die Beratung erzielen. |
6. |
Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (6) schafft einen gemeinsamen Referenzrahmen als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus. Dieser Rahmen sollte die Mobilität der Erwerbstätigen erleichtern und dazu beitragen, dass die Beratung ein fester Bestandteil von Politik und Praxis der Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung und der Beschäftigung wird. |
7. |
In den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Erwachsenenbildung (7) wird auf die wirtschaftlichen, sozialen und individuellen Vorteile einer Verstärkung der Erwachsenenbildung hingewiesen und betont, dass die staatlichen Stellen qualitativ hoch stehende Informations- und Beratungssysteme schaffen müssen, stärker auf die Menschen ausgerichtet sind, so dass diese in gerechter Weise im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung aktiver und unabhängiger werden. |
STELLEN FOLGENDES FEST:
1. |
In den jüngsten Evaluierungsberichten, insbesondere im Bericht des Europäisches Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) aus dem Jahre 2008 über die Umsetzung der Entschließung von 2004, wird hervorgehoben, dass zwar Fortschritte erzielt worden sind, jedoch noch weitere Anstrengungen unternommen müssen, um Beratungsdienste von besserer Qualität bereitzustellen, einen gerechteren, auf die Bedürfnisse und Wünsche der Bürger ausgerichteten Zugang anzubieten sowie die bestehenden Beratungsdienste und deren Angebote zu koordinieren und Partnerschaften zwischen ihnen herzustellen. |
2. |
2007 haben die Mitgliedstaaten ein Europäisches Netzwerk für die Politik der lebensbegleitenden Beratung (European Lifelong Guidance Policy Network — ELGPN) errichtet, das Vertreter aller teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst, was für die Mitgliedstaaten verstärkt die Möglichkeit bietet, voneinander zu lernen und bei der Entwicklung von Politiken, Systemen und Praktiken im Bereich der lebensumspannenden Beratung zusammenzuarbeiten. |
3. |
Die Prioritäten für die aktive Gestaltung der Beratungspolitik im Rahmen der nationalen Strategien für lebenslanges Lernen müssen konsolidiert werden. Dabei gilt es, diese Prioritäten in die Praxis umzusetzen und die europäischen Instrumente und Werkzeuge zu nutzen; |
FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:
— |
die Rolle der lebensumspannenden Beratung im Rahmen der nationalen Strategien für lebenslanges Lernen im Einklang mit der Lissabon-Strategie und mit dem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verstärken, |
— |
gegebenenfalls Überprüfungen der Beratungsstrategien und -praktiken auf nationaler Ebene vorzunehmen, |
— |
zur Unterstützung der Bürger bei den Übergängen im Rahmen ihrer lebenslangen Laufbahn im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten und Rechtsvorschriften die nachstehenden Leitprinzipien anzuwenden (die in der Anlage unter den „Schwerpunktbereichen“ näher ausgeführt sind):
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— |
die Möglichkeiten, die das Programm für lebenslanges Lernen und die Europäischen Strukturfonds bieten, je nach ihren Prioritäten zu nutzen. |
FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN:
1. |
die europäische Zusammenarbeit im Bereich der lebensbegleitenden Beratung zu intensivieren, insbesondere im Rahmen des Netzwerks ELGPN, das durch das Programm für lebenslanges Lernen unterstützt wird, und in Verbindung mit dem Cedefop, und insbesondere:
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2. |
den Bürgern und den Akteuren der Beratung speziell über das Netzwerk „Euroguidance“ zuverlässige Informationsmittel bereitzustellen, die alle Bildungs- und Ausbildungssysteme und alle Beratungsdienste der Mitgliedstaaten erfassen; |
3. |
die Entwicklung der lebensumspannenden Beratung in Drittländern gemäß den vier Schwerpunkten dieser Entschließung zu fördern, besonders im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung. |
(1) FDok. 9286/04.
(2) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(3) ABl. C 290 vom 4.12.2007, S. 1.
(4) Dok. 5723/08.
(5) ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 13.
(6) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(7) ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 10.
ANLAGE
SCHWERPUNKTBEREICHE
SCHWERPUNKTBEREICH 1: FÖRDERUNG DER FÄHIGKEIT ZUR PLANUNG DER BERUFLICHEN LAUFBAHN IN JEDEM LEBENSABSCHNITT
Die Fähigkeit zur Planung der beruflichen Laufbahn spielt eine entscheidende Rolle dafür, die Bürger in die Lage zu versetzen, ihren Werdegang bei Bildung, Ausbildung und Eingliederung sowie ihre berufliche Laufbahn selbst zu gestalten. Diese Fähigkeit, die während des gesamten Lebens erhalten werden sollte, beruht auf Schlüsselkompetenzen, insbesondere auf der Lernkompetenz, auf sozialer Kompetenz und Bürgerkompetenz — einschließlich interkultureller Kompetenzen — sowie auf Eigeninitiative und Unternehmersinn. Zur Fähigkeit zur Planung der beruflichen Laufbahn gehört — insbesondere in den Übergangsphasen — Folgendes:
— |
Erwerb von Wissen über wirtschaftliches Umfeld, Unternehmen und Berufe, |
— |
Fähigkeit zur Selbstbeurteilung, richtige Selbsteinschätzung und Fähigkeit zur Beschreibung der im Rahmen von formaler, informeller und nicht formaler Bildung erworbenen Kompetenzen, |
— |
Verständnis der Bildungs-, Ausbildungs- und Qualifikationssysteme. |
Um in diesem Schwerpunktbereich Fortschritte zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten je nach ihrer besonderen Situation folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
— |
Aufnahme von Lehrtätigkeiten und Lernmaßnahmen für die Herausbildung von Fähigkeiten zur Planung der beruflichen Laufbahn in die Bildungs-, Berufsbildungs- und Hochschulbildungsprogramme, |
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Vorbereitung der Lehrkräfte und Ausbilder auf diese Tätigkeiten und Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe, |
— |
Ermutigung der Eltern, sich mit Fragen der Beratung zu befassen, |
— |
stärkere Einbeziehung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner, |
— |
Erleichterung des Zugangs zu Informationen über Ausbildungsgänge und ihr Verhältnis zu den jeweiligen Berufen sowie über den voraussichtlichen Qualifikationsbedarf in einem bestimmten Gebiet, |
— |
Entwicklung von Fähigkeiten zur Planung der beruflichen Laufbahn in den Programmen für Erwachsenenbildung, |
— |
Aufnahme der Beratung in die Zielsetzungen von Schulen, Berufsbildungsanbietern und Hochschulen. Besondere Berücksichtigung verdienen die berufliche Eingliederung und die Funktionsweise des Arbeitsmarkts auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene. |
SCHWERPUNKTBEREICH 2: ERLEICHTERUNG DES ZUGANGS ALLER BÜRGER ZU DEN BERATUNGSDIENSTEN
Als Dienste von allgemeinem Interesse müssen die Beratungsdienste allen Bürgern unabhängig von ihrem Informationsstand und ihren Ausgangsfähigkeiten Zugang bieten und leicht verständlich und sachdienlich sein.
Dabei sind besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den Zugang der schwächsten Bevölkerungsgruppen und von Personen mit besonderen Bedürfnissen zu diesen Diensten zu verbessern. Um in diesem Schwerpunktbereich Fortschritte zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten je nach ihrer besonderen Situation folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
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aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Beratungsdienste unter Einsatz aller Informations- und Kommunikationsmittel, |
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Bereitstellung eines transparenten und leicht zugänglichen Angebots an Diensten ausgehend von einer Analyse der Wünsche und Bedürfnisse der Bürger unter Berücksichtigung ihres Lebens- und Arbeitsumfelds, |
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Hilfeangebote für die Bürger in Bezug auf die Validierung und Anerkennung von Ergebnissen des formalen, nicht formellen und informellen Lernens auf dem Arbeitsmarkt zum Erhalt ihrer Beschäftigung und ihrer Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere in der zweiten Hälfte des Berufslebens, |
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Förderung des freien Zugangs zu Dokumentationsmitteln, der Hilfe bei der Suche nach Informationen, der individuellen Beratung und der Beratung in Institutionen. |
SCHWERPUNKTBEREICH 3: ENTWICKLUNG DER QUALITÄTSSICHERUNG IN DEN BERATUNGSDIENSTEN
Die Entwicklung hochwertiger Beratungsdienste ist ein gemeinsames Ziel der Mitgliedstaaten.
Um Fortschritte in diesem Schwerpunktbereich zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten je nach ihrer besonderen Situation folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
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Verbesserung der Qualität der Informationen und der Beratung über berufliche Laufbahnen und Gewährleistung von deren Objektivität, wobei den Erwartungen der Nutzer und den Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen ist, |
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Gewährleistung, dass Information, Beratung und Hilfe auf die Bedürfnisse der jeweiligen Adressaten zugeschnitten sind, |
— |
Entwicklung von Instrumenten zur Prognostizierung des Beschäftigungsangebots und der Qualifikationslücken gestützt auf die nationalen Ressourcen wie auch auf die gemeinsamen Ressourcen der Europäischen Union, insbesondere auf das Cedefop, |
— |
Ausrichtung der Information über das Ausbildungsangebot und die Funktionsweise des Arbeitsmarktes auf die jeweilige Region, |
— |
Verbesserung des Berufsprofils und der Standardqualifikation des Beratungspersonals, unter anderem durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, und Erweiterung von dessen Kompetenzen und Fähigkeiten, insbesondere in den Bereichen Information, Beratung und Hilfe, damit den Bedürfnissen und Erwartungen der Bürger wie auch der politischen Entscheidungsträger besser entsprochen wird, |
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Messung der Wirksamkeit der Beratung, gegebenenfalls durch Sammlung zuverlässiger Daten über die Wahrnehmung dieser Dienste durch die Nutzer als auch über den Nutzen, den diese mittelfristig daraus ziehen, |
— |
Festlegung von Qualitätsstandards für die Beratungsdienste, in denen das Angebot definiert und sowohl auf die Ziele und Ergebnisse für die Empfänger als auch auf die Methoden und Verfahren eingegangen wird. |
SCHWERPUNKTBEREICH 4: FÖRDERUNG VON KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN AKTEUREN AUF NATIONALER, REGIONALER UND LOKALER EBENE
Die Beratung richtet sich an verschiedene Zielgruppen in der Bevölkerung: Schüler, Studienanfänger an Hochschulen, Arbeitssuchende, Personen in Berufsausbildung und Beschäftigte, was zu unterschiedlichen Systemen führt.
Die verschiedenen Bereiche sollten einander stärker ergänzen und besser koordiniert werden, wobei die nationalen und die lokalen Behörden, die Unternehmen, die für diesen Bereich zuständigen Stellen, die Sozialpartner und die örtlichen Gemeinschaften zusammenarbeiten sollten, damit die Effizienz der allen Zielgruppen zugänglichen Angebotsnetze verbessert wird. Um Fortschritte bei diesem Schwerpunkt zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten je nach ihrer besonderen Situation folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:
— |
Entwicklung von wirksamen und langfristig angelegten Mechanismen zur Koordinierung und Kooperation zwischen den Hauptakteuren der lebensumspannenden Beratung auf nationaler und regionaler Ebene, |
— |
Erleichterung einer solchen Koordinierung und Zusammenarbeit durch die Aufnahme eines die Beratung betreffenden Teils in die nationalen Strategien für lebenslanges Lernen und für den Arbeitsmarkt entsprechend den von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Konzepten, |
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Förderung einer partnerschaftlichen Politik und der lokalen Vernetzung der Dienste für lebensumspannende Beratung u. a. durch Zusammenfassung von Diensten, wenn auf diese Weise der Zugang für die Nutzer vereinfacht werden kann, |
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Entwicklung einer gemeinsamen Kultur innerhalb der verschiedenen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zuständigen Dienste, auch mittels Qualitätssicherung. |
EMPFEHLUNGEN
Rat
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/8 |
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 20. November 2008
über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union
(2008/C 319/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Mobilität junger Freiwilliger wird vom Grundsatz der Freizügigkeit von Personen gemäß Artikel 18 des Vertrags garantiert. |
(2) |
Die Gemeinschaft kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden, um die Mobilität junger Freiwilliger durch die Verbesserung der Zusammenarbeit von Stellen zu fördern, die Freiwilligentätigkeiten organisieren. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Empfehlung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), und die damit zusammenhängenden Vorschriften erstrecken sich nur auf diejenigen Freiwilligen, die nach den nationalen Sozialschutzgesetzen versichert sind; daher können Fragen der sozialen Sicherheit bisweilen ein Hinderungsgrund dafür sein, einen Freiwilligendienst in einem anderen Mitgliedstaat zu leisten. |
(4) |
In der Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (2) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die von ihnen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, damit Freiwilligenhelfer und ihre Familien nicht aufgrund von einschlägigen Politiken des sozialen Schutzes, wie z. B. der Gesundheitsversorgung und der Sozialfürsorge, die ihre Mobilität beeinträchtigen können, diskriminiert werden. |
(5) |
Die Empfehlung 2001/613/EG und die Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung (Europäische Qualitätscharta für Mobilität) (3) beziehen sich ausdrücklich auf Freiwillige. |
(6) |
Die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (4) sieht die Möglichkeit vor, besondere Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zu erteilen, die zum Zwecke einer Freiwilligentätigkeit die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragen. |
(7) |
In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2004 über gemeinsame Zielsetzungen für die Freiwilligentätigkeit von Jugendlichen und der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. November 2007 über die Umsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen für Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen (5) wurden gemeinsame Ziele für freiwillige Aktivitäten junger Menschen festgelegt, der Austausch von bewährten Verfahren und Peer-Learning-Aktivitäten vorgeschlagen, um eine effizientere Verwirklichung dieser Ziele zu erreichen, und die Mitgliedstaaten ersucht, praktische Maßnahmen zur Messung der Fortschritte ins Auge zu fassen. In der letztgenannten Entschließung wurde die Kommission außerdem aufgefordert, Vorschläge für Instrumente zur Förderung und Anerkennung der Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen vorzulegen. |
(8) |
Das Europäische Parlament hat im April 2008 einen Bericht über „Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ angenommen, der die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ermunterte, den Beitrag von Freiwilligentätigkeiten zur Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts anzuerkennen, und empfahl, grenzüberschreitende Freiwilligenprojekte zu fördern — |
IST FOLGENDER AUFFASSUNG:
1. |
Im Rahmen dieser Empfehlung treffen auf eine grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeit folgende Merkmale zu: Sie steht allen jungen Menschen offen, sie wird aus freien Stücken, im Interesse der Allgemeinheit, über einen längeren Zeitraum, in einem genau festgelegten Rahmen und in einem anderen als dem Herkunftsland geleistet, sie ist unbezahlt oder wird durch eine symbolische Bezahlung und/oder Kostenerstattung abgegolten. Die Freiwilligentätigkeit sollte potenzielle oder bestehende bezahlte Arbeitsplätze nicht beeinträchtigen und sollte diese nicht ersetzen. |
2. |
Freiwilligentätigkeiten sind eine bereichernde Erfahrung in einem nicht formalen Bildungskontext und informellen Lernumfeld, die die beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen junger Menschen erweitert, zu Beschäftigungsfähigkeit und Solidaritätsgefühl beiträgt, ihre soziale Fähigkeiten entwickelt, ihre Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert und den aktiven Bürgersinn fördert. |
3. |
Es gibt eine große Vielfalt an Freiwilligenaktivitäten in Europa, die von der Zivilgesellschaft und von staatlichen Stellen ausgerichtet werden. Diese Aktivitäten sollten aufrecht erhalten und weiterentwickelt werden, und die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die Freiwilligentätigkeiten organisieren, sollte gefördert werden. |
4. |
Die grenzüberschreitende Mobilität in Europa kann ein wichtiges Instrument zur Förderung von Bildung und Beschäftigung sowie von regionalem und sozialem Zusammenhalt und zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft sein. Dies gilt insbesondere für die jungen Menschen auf einem Arbeitsmarkt, in dem zunehmend Wert auf Anpassungsfähigkeit und Flexibilität gelegt wird. |
5. |
Lokale Gemeinschaften, die junge Freiwillige aufnehmen, ziehen großen Nutzen aus deren Tätigkeit, die in vielerlei Bereichen stattfinden kann (z. B. Förderung der sozialen Eingliederung, Bewahrung des Kulturerbes, Unterstützung der Solidarität zwischen den Generationen, Umweltschutz). Solche Tätigkeiten tragen gleichzeitig zur kulturellen Vielfalt der Aufnahmegemeinschaften bei. |
6. |
Freiwilligenaktivitäten sind eine Priorität der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich, was bereits dazu geführt hat, dass eine Vielzahl bewährter Verfahren ermittelt wurde. In diesem Kontext hat der Europäische Freiwilligendienst (EFD), der seit 1996 Teil des EU-Programms „Jugend“ ist, jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, sich als Freiwillige in verschiedensten Bereichen zu engagieren. Das laufende Programm „Jugend in Aktion“ legt noch mehr Gewicht auf diese Maßnahme. |
7. |
Trotz dieser Bemühungen können immer noch Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität junger Freiwilliger in Europa bestehen, und daher zielt diese Empfehlung darauf ab, den Mitgliedstaaten — unbeschadet der Vielfalt ihrer jeweiligen Situation — einen Rahmen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu bieten. |
8. |
Eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die Freiwilligentätigkeiten in den verschiedenen Ländern organisieren, und ein verstärkter Informationsaustausch könnten alle jungen Europäer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, dazu motivieren, sich stärker für den Freiwilligeneinsatz in Drittländern zu interessieren. |
9. |
Besonderes Augenmerk sollte auf benachteiligte junge Menschen gelegt werden, denn Freiwilligentätigkeiten stellen eine besonders wertvolle Möglichkeit zur Mobilität für diese jungen Menschen dar, die andernfalls weniger — oder überhaupt nicht — von Mobilitätsprogrammen profitieren würden — |
EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:
A. |
die Mobilität junger Freiwilliger in Europa durch die Verbesserung der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den zivilgesellschaftlichen oder staatlichen Stellen, die Freiwilligentätigkeiten in den verschiedenen Ländern organisieren, zu fördern, um allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, sich an Freiwilligenaktivitäten in Europa zu beteiligen, wenn sie dies wünschen; |
B. |
zu diesem Zweck — unter gebührender Berücksichtigung ihrer einzelstaatlichen Rahmenbedingungen und Rechtsvorschriften für die Freiwilligentätigkeit und ihrer allgemeinen einzelstaatlichen Prioritäten, der bestehenden Möglichkeiten auf lokaler Ebene sowie unter Einhaltung ihrer jeweiligen Regelungen für öffentliche Ausgaben — die Entwicklung folgender Aktionslinien zu fördern, die darin bestehen:
|
UNTERSTÜTZT DIE ABSICHT DER KOMMISSION:
1. |
die Mitgliedstaaten bei den oben genannten Aufgaben unter Verwendung des EU-Rahmens für die Zusammenarbeit im Jugendbereich und insbesondere der offenen Koordinierungsmethode und des Programms „Jugend in Aktion“ zu unterstützen; |
2. |
im Benehmen mit den Mitgliedstaaten den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen oder staatlichen Stellen, die Freiwilligentätigkeiten in den verschiedenen Ländern organisieren, anzuregen und zu organisieren; |
3. |
ein europäisches Internetportal für Freiwilligentätigkeiten auf Grundlage etwaiger bestehender nationaler Portale, Datenbanken oder Websites zu entwickeln; |
4. |
dem Rat vier Jahre nach Annahme dieser Empfehlung Bericht zu erstatten, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam sind, und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu bewerten. |
Geschehen zu Brüssel am 20. November 2008.
(1) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(2) ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.
(3) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.
(4) ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.
(5) ABl. C 241 vom 20.9.2008, S. 1.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/11 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Schaffung eines „Europäischen Kulturerbe-Siegels“ durch die Europäische Union
(2008/C 319/04)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
VERWEIST AUF:
— |
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, |
— |
die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 (1) zu einer europäischen Kulturagenda und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008-2010 (2), mit dem u. a. das Kulturerbe gefördert werden soll. |
NIMMT MIT INTERESSE KENNTNIS VON:
— |
der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (3), |
— |
der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (4), in der das Europäische Parlament „die Einführung eines Gütesiegels des europäischen Erbes unterstützt, um die europäische Dimension der Kulturgüter, Denkmäler und Gedenkstätten hervorzuheben, die alle Zeugen der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes sind“, |
BERÜCKSICHTIGT:
— |
das zwischenstaatliche Projekt „Europäisches Kulturerbe-Siegel“, das im April 2006 in Granada von mehreren Mitgliedstaaten ins Leben gerufen wurde. |
UNTERSTREICHT INSBESONDERE:
— |
die Bedeutung der Sensibilisierung junger Menschen für das gemeinsame Kulturerbe und folglich die Notwendigkeit, ihren Zugang zum europäischen Kulturerbe zu fördern — |
1. IST DER ANSICHT, DASS DIE SCHAFFUNG EINES „EUROPÄISCHEN KULTURERBE-SIEGELS“ DURCH DIE EUROPÄISCHE UNION:
a) |
mit dem die gemeinsame Geschichte Europas durch die Aufwertung der europäischen Dimension ihres Kulturerbes konkret zur Geltung gebracht werden soll; |
b) |
beitragen könnte:
|
2. IST DER AUFFASSUNG, DASS DAS „EUROPÄISCHE KULTURERBE-SIEGEL“ DER EUROPÄISCHEN UNION NACH KLAREN UND TRANSPARENTEN GEMEINSAMEN KRITERIEN VERGEBEN WERDEN SOLLTE:
a) |
für dieses Siegel könnten in Betracht kommen:
|
b) |
die Bewerber um das Siegel müssten ein langfristiges Projekt vorlegen, in dem sie sich verpflichten:
|
3. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, DASS:
a) |
die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis an dieser Initiative teilnehmen sollten; |
b) |
das Projekt sich an folgenden Grundsätzen orientieren sollte:
|
c) |
das Projekt unbeschadet der Förderungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten die bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungen in Anspruch nehmen könnte; |
d) |
diese Initiative auch Drittländern offen stehen könnte, die am Kulturprogramm der Europäischen Union teilnehmen; |
e) |
das Führen des „Europäischen-Kulturerbe-Siegels“ bedingen würde, dass die betreffenden Stätten ihre Verpflichtungen einhalten, was in bestimmten Abständen überprüft werden könnte; |
f) |
die Stätten, die bereits im Rahmen des zwischenstaatlichen Projekts „Europäisches Kulturerbe-Siegel“ ausgewählt wurden, berücksichtigt werden müssten und ihr Status definiert werden müsste; |
4. FORDERT DIE KOMMISSION AUF,
— |
ihm binnen einer angemessenen Frist und unter Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen einen geeigneten Vorschlag für die Schaffung eines „Europäischen Kulturerbe-Siegels“ durch die Europäische Union zu unterbreiten und die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Projekts festzulegen. |
(1) ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1
(2) ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 9.
(3) KOM(2007) 242 endg. — Dok. 9496/07
(4) 2007/2211 (INI).
(5) Der Rat bezieht sich auf die durch das internationale oder europäische Recht allgemein anerkannten Definitionen (Übereinkommen der Unesco über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970; Übereinkommen der Unesco zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972; Übereinkommen der Unesco zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes vom 17. Oktober 2003; Europäische Landschaftskonvention vom 20. Oktober 2000).
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/13 |
Schlussfolgerungen des Rates zur Architektur: Beitrag der Kultur zur nachhaltigen Entwicklung
(2008/C 319/05)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
1. UNTER BEZUGNAHME AUF:
— |
den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, |
— |
die Entschließung des Rates vom 12. Februar 2001 zur architektonischen Qualität der städtischen und ländlichen Umwelt (1), in der bekräftigt wird, dass die Architektur einen grundlegenden Bestandteil der Kultur und der Lebenswelt jedes unserer Länder bildet, |
— |
die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2007 zum Beitrag des Kultur- und Kreativbereichs zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie (2), in denen hervorgehoben wird, dass die kulturellen Tätigkeiten und die Kreativwirtschaft, darunter die Architektur, eine wichtige Rolle bei der Förderung von Innovation und technologischer Entwicklung spielen und ein wichtiger Motor für nachhaltiges Wachstum in der Zukunft sind, |
— |
sowie auf die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (3), in der im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 (4) die verbindende Rolle der Kultur hervorgehoben wird. |
2. IN KENNTNIS:
— |
der vom Europäischen Rat am 15. und 16. Juni 2006 angenommenen neuen EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung (5) mit dem Gesamtziel, Maßnahmen zu ermitteln und auszugestalten, die der EU gestatten, kontinuierlich die Lebensqualität sowohl der heutigen als auch künftiger Generationen zu verbessern, indem nachhaltige Gemeinschaften geschaffen werden, die in der Lage sind, die Ressourcen effizient zu bewirtschaften und zu nutzen und das ökologische und soziale Innovationspotenzial der Wirtschaft zu erschließen und so Wohlstand, Umweltschutz und sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten, |
— |
der von den für Stadtentwicklung zuständigen Ministern am 24. Mai 2007 verabschiedeten Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt (6), in der die Bedeutung der Baukultur unterstrichen und dazu aufgerufen wird, für die Stadtentwicklung einem integrierten Ansatz zu folgen, der die wirtschaftliche, die soziale, die ökologische und die kulturelle Dimension der Stadt umfasst und sich dabei auf die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen administrativen und politischen Zuständigkeitsebenen sowie zwischen den Handlungsträgern des öffentlichen und des privaten Sektors stützt. |
3. UNTER WÜRDIGUNG:
— |
die Arbeiten des „Europäischen architekturpolitischen Forums“ zu Fragen der architektonischen Qualität und der nachhaltigen Entwicklung. |
4. UNTER VERWEIS DARAUF, DASS:
— |
die Architektur als ein Bereich des Kulturschaffens und der Innovation, auch im technologischen Sinne, eindrucksvoll veranschaulicht, welchen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung die Kultur angesichts ihres Einflusses auf die kulturelle Dimension der Städte, aber auch auf die Wirtschaft, den sozialen Zusammenhalt und die Umwelt, leisten kann, |
— |
die Architektur außerdem insofern ein Beispiel für die übergreifende Bedeutung der Kultur ist, als sie in mehrere Bereiche der Politik, und nicht nur in den der Kulturpolitik fällt. |
5. IN DER ERWÄGUNG, DASS:
— |
die europäischen Städte heute vor großen Herausforderungen stehen; hierzu zählen die demografischen Entwicklungen und ihre Folgen für die Ausbreitung der Städte, die Umweltprobleme und der Kampf gegen den Klimawandel, die Wahrung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere im Kontext wirtschaftlicher und kultureller Veränderungen, sowie der Schutz und die Valorisierung des architektonischen und kulturellen Erbes, |
— |
die Antwort auf diese Herausforderungen über eine nachhaltige Stadtentwicklung erfolgen muss, d.h. einen integrierten und kreativen Ansatz, bei dem der Kultur, der Wirtschaft, dem sozialen Bereich und der Umwelt gleichrangige Bedeutung zukommt, |
— |
nachhaltige Stadtentwicklung bedeutet, dass:
|
— |
die Architektur bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Stadtentwicklung eine verbindende und innovative Rolle spielt, indem sie insbesondere ermöglicht,
|
— |
die nachhaltige Stadtentwicklung schließlich die Gelegenheit zur Herausbildung, Innovation und Erneuerung architektonischer Stilrichtungen sowie zur Wiederbelebung und Neuausrichtung traditioneller Praktiken bietet. |
6. UNTER INTERESSIERTER KENNTNISNAHME VON:
— |
den Initiativen zahlreicher europäischer Städte, besonders im Rahmen der „Kulturhauptstädte Europas“, die darauf abzielen, die Kultur und insbesondere die Architektur zu einem wichtigen Instrument ihrer Erneuerung zu machen, |
— |
dem Entstehen „kreativer Städte“, deren nachhaltige Stadtentwicklung auf neuen Faktoren der Wettbewerbsfähigkeit wie der Qualität der städtischen Infrastruktur und den Wechselwirkungen zwischen Kultur und Industrie beruht. |
7. ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:
— |
der Architektur und ihren Besonderheiten, vor allem ihrer kulturellen Komponente, in allen einschlägigen Politikbereichen Rechnung zu tragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf Forschung, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung und Bildung, |
— |
bei der Architektur über technische Normen hinaus einen Ansatz für globale wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Ziele zu entwickeln, |
— |
Innovationen und Experimente für nachhaltige Entwicklung auf dem Gebiet der Architektur sowie der Stadt- und Landschaftsplanung zu fördern, vor allem im Rahmen der europäischen Politiken und Programme und bei den öffentlichen Aufträgen, |
— |
das Wissen über den Bereich der Architektur und deren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu verbessern, insbesondere in statistischer Hinsicht, |
— |
die Öffentlichkeit für die Rolle der Architektur und der Stadtplanung bei der Schaffung eines qualitativ hochwertigen Lebensumfelds zu sensibilisieren und sie stärker an der nachhaltigen Stadtentwicklung zu beteiligen, |
— |
in Zusammenarbeit mit den Fachkreisen und unter Berücksichtigung der Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ein jährliches europäisches „Architektur-Event“ veranstaltet werden kann, |
— |
gemeinsam für die Umsetzung dieser Schlussfolgerungen Sorge zu tragen und bis 2012 eine Bilanz über diese Umsetzung vorzulegen. |
8. ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN:
— |
sich dafür einzusetzen, dass die Architektur eine verbindende und innovative Rolle im Prozess der nachhaltigen Entwicklung spielt, und dies bereits ab der Konzipierungsphase eines stadt- oder landschaftsarchitektonischen Projekts oder der Sanierung eines Geländes, |
— |
zur Entwicklung des Potenzials für wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung, das die Architektur als Teil der Kultur- und Kreativwirtschaft besitzt, beizutragen, |
— |
die Bildung in Bezug auf die Architektur, einschließlich des architektonischen Erbes, und das Lebensumfeld zu fördern, insbesondere im Rahmen der Kunst- und Kulturerziehung, |
— |
die Aus- und Weiterbildung von Architekten, Stadt- und Landschaftsplanern im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, |
— |
der Architektur im Rahmen der Gestaltung des „Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation“ (2009) besondere Beachtung zu schenken, |
— |
gegebenenfalls auf die offene Koordinierungsmethode im Bereich Kultur zurückzugreifen. |
9. ERSUCHT DIE KOMMISSION:
— |
die Architektur bei der Ausarbeitung ihres Grünbuchs über die Kultur- und Kreativwirtschaft zu berücksichtigen, |
— |
die Experten- und Berufsnetzwerke des öffentlichen und des privaten Architektursektors, wie etwa das „Europäische architekturpolitische Forum“, in die Arbeiten und Beratungen über architekturbezogene Themenstellungen und/oder Fragen einzubeziehen, |
— |
in Zusammenarbeit mit diesen Netzwerken und dem Europäischen Netzwerk von Architekturschulen folgende Aspekte zu fördern:
|
(1) ABl. C 73 vom 6.3.2001, S. 6.
(2) ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 7.
(3) ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 9.
(4) Dok. 9496/07 und ADD 1.
(5) Dok. 10117/06.
(6) http://www.eu2007.de/en/News/download_docs/Mai/0524-AN/075DokumentLeipzigCharta.pdf
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/15 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 über den Ausbau des legalen Angebots an kulturellen und kreativen Online-Inhalten und über die Verhinderung und Bekämpfung der Piraterie im digitalen Umfeld
(2008/C 319/06)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
1. |
UNTER VERWEIS insbesondere auf:
|
2. |
IN ANBETRACHT:
|
3. |
STELLT FEST, dass:
|
4. |
IST diesbezüglich DER AUFFASSUNG, dass:
|
5. |
IST DER AUFFASSUNG, dass bei der Verfolgung dieser Ziele Folgendes zu berücksichtigen ist:
|
6. |
FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN auf:
|
7. |
FORDERT DIE KOMMISSION auf:
|
8. |
FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten:
|
9. |
FORDERT DIE BETEILIGTEN AUF, gemeinsam abgestimmte Prozesse zu initiieren oder sich konstruktiv daran zu beteiligen, um:
|
(1) Beschluss 2006/515/EG des Rates vom 18. Mai 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 15).
(2) Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).
(3) ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.
ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.
(4) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
(5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(6) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.
(7) Urteil des EuGH vom 29. Januar 2008 in der Rechtssache C-275/06 (Productores de Música de España (Promusicae) gegen Telefónica de España SAU).
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/18 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 zur Europäischen Digitalen Bibliothek EUROPEANA
(2008/C 319/07)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
IN DER ERWÄGUNG:
— |
dass die Errichtung der Europäischen Digitalen Bibliothek EUROPEANA als mehrsprachiges Online-Zugangsportal zu digitalisiertem kulturellen Material in ganz Europa (Bücher, Zeitschriften, Fotografien, kinematografische und audiovisuelle Werke, Archivdokumente, Museumsobjekte, architektonisches und archäologisches Kulturerbe usw.) eine optimale Gelegenheit bietet, das Kulturerbe der Mitgliedstaaten zur Geltung zu bringen und alle Bevölkerungsgruppen daran teilhaben zu lassen, |
— |
dass die Digitalisierung und die Online-Verfügbarkeit von kulturellem Material der Mitgliedstaaten sowie dessen digitale Bewahrung ganz allgemein einen entscheidenden Beitrag zur Förderung des Kulturerbes, zur Dynamik der Schaffung von Inhalten und zur Einführung neuer Online-Dienste leisten; zudem fördern diese Maßnahmen die Demokratisierung des Zugangs zur Kultur und zu den Wissensbeständen sowie die Entwicklung der Informationsgesellschaft und der wissensbasierten Wirtschaft — |
1. |
BETONT:
|
2. |
BEGRÜSST mit Interesse:
|
3. |
NIMMT mit Zufriedenheit KENNTNIS VON:
|
4. |
VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass der Erfolg und der Fortbestand von EUROPEANA und ganz allgemein der von den Mitgliedstaaten aufgenommenen Arbeiten zur Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit von kulturellem Material sowie zu seiner digitalen Bewahrung Folgendes voraussetzen:
|
5. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN:
|
6. |
FORDERT DIE KOMMISSION auf:
|
7. |
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten:
|
8. |
ERSUCHT DIE STIFTUNG „EUROPÄISCHE DIGITALE BIBLIOTHEK“:
|
(1) ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.
(2) ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1.
(3) 2006/2040 (INI).
(4) Dok. 12580/08.
(5) Beschluss der Kommission vom 22. März 2007, ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 45.
(6) Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2006, ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 32.
(7) Untersuchungen über den Stand der Digitalisierung von Kulturbeständen in der Europäischen Union, über die sozioökonomischen Auswirkungen der langfristigen Bewahrung digitaler Ressourcen und über die sozioökonomischen Auswirkungen von frei verfügbaren Ressourcen.
13.12.2008 |
DE |
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C 319/20 |
Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten — Junge Menschen auf das 21. Jahrhundert vorbereiten: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen
(2008/C 319/08)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
1. |
In den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23./24. März 2000 in Lissabon (1) verabschiedet hat, wird betont, dass Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung von zentraler Bedeutung für die wissensbasierte europäische Wirtschaft sind. |
2. |
In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (2) wurde den Mitgliedstaaten nahe gelegt, zur Verbesserung der Bewertung der Qualität der Schulbildung beizutragen. |
3. |
In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. November 2006 zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung (3) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, dafür zu sorgen, dass die Reformen und Investitionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wirksam auf eine höhere Qualität und mehr Gerechtigkeit ausgerichtet werden, wobei der Schwerpunkt vor allem auf die Vorschulbildung und auf frühzeitig ansetzende gezielte Programme sowie generell auf gerechte Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gelegt werden sollte. |
4. |
Mit dem Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (4) wurde ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens geschaffen. |
5. |
In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (5) wurde festgelegt, über welchen Grundstock an Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen alle Schüler am Ende ihrer allgemeinen und beruflichen Erstausbildung verfügen sollten, um sich an der Wissensgesellschaft beteiligen zu können, wobei dieser angesichts seines Querschnittscharakters ein Unterrichtskonzept voraussetzt, das die traditionellen Fächergrenzen überschreitet. |
6. |
In der Entschließung des Rates vom 15. November 2007 (6) wurde die Notwendigkeit betont, Menschen mit neuen Kompetenzen für neue Beschäftigungen auszustatten und das allgemeine Kompetenzniveau anzuheben, indem Erstausbildung und Fortbildung von höchster Qualität bereitgestellt werden, um die Innovationsfähigkeit, die für mehr Wettbewerbsfähigkeit, höheres Wachstum und mehr Beschäftigung erforderlich ist, aufrechtzuerhalten und zu verstärken. |
7. |
In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2007 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung (7) wurde die Notwendigkeit betont, sicherzustellen, dass die Vorkehrungen für die Erstausbildung der Lehrer, die Unterstützung für Berufseinsteiger und die weitere berufliche Entwicklung koordiniert und kohärent sind, dass hierfür angemessene Mittel zur Verfügung stehen und dass sie einer Qualitätssicherung unterliegen. |
8. |
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2008 (8) wurde betont, dass ein entscheidender Faktor für künftiges Wachstum die vollständige Erschließung des innovativen und kreativen Potenzials der europäischen Bürger ist, das auf der europäischen Kultur und den hervorragenden Leistungen der europäischen Wissenschaft beruht; die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, die Zahl junger Menschen mit unzureichenden Lesefähigkeiten und die Zahl der Schulabbrecher erheblich zu senken und das Qualifikationsniveau von Lernenden mit Migrationshintergrund oder aus benachteiligten Gruppen anzuheben. |
9. |
In den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation durch allgemeine und berufliche Bildung (9) wurde betont, dass zunehmend Handlungsbedarf auf nationaler Ebene sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit auf EU-Ebene bestehe, um die erforderlichen Veränderungen herbeizuführen, wenn Schulen die Schüler angemessen auf die erheblichen Herausforderungen und Probleme einer sich schnell wandelnden Welt vorbereiten sollen — |
BEGRÜSSEN die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. Juli 2008„Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“, in der ein Programm für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Schulsysteme vorgeschlagen wird;
BEKRÄFTIGEN FOLGENDES:
1. |
Die kostenfreie obligatorische Bildung stellt ein Grundrecht für alle Bürger dar; ihre Gewährleistung obliegt den zuständigen Behörden und die Verantwortung für ihre Organisation liegt bei den Mitgliedstaaten. |
2. |
Die Schule, verstanden als Schulbildung bis zum Abschluss der Sekundarstufe, schafft die Grundlagen für lebensbegleitendes Lernen, indem sie die Schüler in die Lage versetzt, die nötigen Schlüsselkompetenzen zu erwerben, die eine Hilfe zur Steuerung ihres privaten wie auch beruflichen Lebens darstellen. |
3. |
Die Schulbildung stellt nicht nur ein wichtiges Instrument dar, um den Einzelnen auf das Leben in der Gesellschaft vorzubereiten und ihm die Werte, Fähigkeiten, Kenntnisse und Einstellungen zu vermitteln, die für Demokratie, Bürgerschaft, interkulturellen Dialog und persönliche Entwicklung notwendig sind, sondern sie spielt auch eine wesentliche Rolle beim Erwerb der Schlüsselkompetenzen, die für eine erfolgreiche Integration in das Wirtschaftsleben erforderlich sind. |
4. |
Schulen haben die Pflicht, ihren Schülern die Bildung vermitteln, die ihnen die Integration in eine zunehmend globalisierte, wettbewerbsorientierte, diversifizierte und komplexe Umwelt ermöglicht, in der Kreativität, Innovationsgeist, Eigeninitiative, Unternehmergeist und der Wille zur Weiterbildung genauso viel zählen wie spezielle Fachkenntnisse. |
5. |
Wenn auch die Verantwortung für Organisation und Inhalt der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt und die schulischen Einrichtungen manchmal über ein beträchtliches Maß an Autonomie verfügen, so spielt die europäische Zusammenarbeit doch eine wichtige Rolle. Sie kann insbesondere über die offene Koordinierungsmethode dazu beitragen, dass sich die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Herausforderungen befassen. |
6. |
Die Mitgliedstaaten haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit, damit die in den Schulsystemen der Europäischen Union bestehende große Vielfalt an innovativen und bewährten Verfahren genutzt werden kann; |
HEBEN FOLGENDES HERVOR:
1. |
In Anbetracht der grundlegenden Rolle, die die allgemeine und die berufliche Bildung für künftiges Wachstum, langfristige Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt in der Union ebenso wie für die Förderung einer aktiven Bürgerschaft spielen, sollten sie auch im nächsten Zyklus des Lissabon-Prozesses eine zentrale Priorität bleiben. |
2. |
Eine Weiterentwicklung der Schulsysteme ist erforderlich, damit der soziale Zusammenhalt sichergestellt bleibt und jeder Jugendliche dank einer besseren Zugänglichkeit der Schulen, die zudem ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten bieten, in der Lage ist, sein gesamtes Potenzial zu entfalten und zu einem aktiven Teilnehmer an der entstehenden Wissensgesellschaft zu werden. |
3. |
Die schulischen Einrichtungen müssen Kreativität sowie Innovations- und Unternehmergeist der Schüler fördern, indem sie ein anregendes Arbeitsumfeld schaffen. Hierfür sollten die Schulen selbst Orte der Kreativität und der Dynamik sein, die der Kooperation und den Partnerschaften mit der außerschulischen Welt offen gegenüberstehen und eine Kultur der Eigen- und Fremdevaluierung entwickeln, an der auch die Familien beteiligt werden, um etwaige Bereiche für Veränderungen und Verbesserungen zu erkennen. |
4. |
Was die drei direkt die Schulbildung betreffenden europäischen Referenzkriterien anbelangt, die der Rat für 2010 angenommen hat, also die Zahl der Schulabbrecher, die Leseleistung und den Abschluss der Sekundarstufe II, so sind die Fortschritte hier im Durchschnitt bislang noch unzureichend. |
5. |
Ein kohärenter Ansatz für die Kompetenzentwicklung auf der Grundlage des europäischen Referenzrahmens der Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (10) erfordert nachhaltigere Anstrengungen zur Verbesserung der Lesefähigkeit und anderer Grundfertigkeiten sowie stärker personalisierte Lernkonzepte, die den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Schülers Rechnung tragen, geeignete Beurteilungsmethoden umfassen und zu größerer Lernmotivation führen. |
6. |
Um eine hohe Qualität der Systeme der allgemeinen und der beruflichen Bildung sicherzustellen, die gerecht und effizient zugleich sind (11), sind bessere und leichter zugängliche Vorschulbildung sowie ambitionierte Schulen erforderlich, die allen Schülern ungeachtet ihrer Herkunft gleiche Chancen bieten und die ein angemessenes Gleichgewicht zwischen allgemeinen und speziellen Lernangeboten für Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufweisen. |
7. |
Verstärkte Anstrengungen sind auch zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom November 2007 (12) erforderlich, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, für ein hohes Niveau der Erstausbildung der Lehrer, die Unterstützung von Berufseinsteigern und deren weitere berufliche Entwicklung zu sorgen, die koordiniert und kohärent sind, für die angemessene Mittel zur Verfügung stehen und die einer Qualitätssicherung unterliegen. So müsste es möglich werden, die Lehrberufe auch für Hochqualifizierte attraktiv zu machen und sie an den Schulen zu halten, auf festgestellte Probleme zu reagieren, alle Schüler dabei zu unterstützen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen und ein schulisches Umfeld zu schaffen, in dem die Lehrkräfte ihre Erfahrungen austauschen und den Schwerpunkt auf die Fortschritte der Schüler legen. |
KOMMEN ÜBEREIN, FOLGENDE PRIORITÄTEN FÜR DIE EUROPÄISCHE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER SCHULBILDUNG FESTZULEGEN:
1. |
Gewährleistung und Verbesserung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen, insbesondere der Sprachbeherrschung und der Rechenfähigkeit; |
2. |
Verstärkung der maßgeblichen Rolle der Schule bei der Förderung einer integrativen Gesellschaft und der Stärkung des sozialen Zusammenhalts, indem ein hochwertiges Bildungsangebot für alle Schülerinnen und Schüler nach dem Gerechtigkeitsprinzip gewährleistet wird; |
3. |
Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs und Verbesserung der Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals und der Schulleiter; |
ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN, MIT UNTERSTÜTZUNG DER KOMMISSION:
1. |
im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode gemeinsam darauf hinzuarbeiten, die europäische Zusammenarbeit zu stärken, damit die in den vorliegenden Schlussfolgerungen aufgeführten politischen Prioritäten vorangebracht werden können; |
2. |
bei Folgemaßnahmen im Anschluss an die Empfehlung zu den Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen die Zusammenarbeit gezielt darauf auszurichten:
|
3. |
bei Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung ihre Zusammenarbeit gezielt darauf auszurichten:
|
4. |
bei Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung die Zusammenarbeit gezielt darauf auszurichten:
|
5. |
zur Förderung der genannten Ziele alle einschlägigen Instrumente zu nutzen, etwa die offene Koordinierungsmethode, das Programm für lebenslanges Lernen, das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung und in Einklang mit den nationalen Prioritäten auch den Europäischen Sozialfonds; |
6. |
einen regelmäßigen Dialog über schulische Fragen — auch die Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit in den Schulen und durch die Schulbildung — unter Einbeziehung von politischen Entscheidungsträgern aus den Mitgliedstaaten zu führen. |
ERSUCHEN DIE KOMMISSION:
im Rahmen der Vorbereitung eines neuen strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit bei der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Zeit nach 2010 geeignete Formen der Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken in den in diesen Schlussfolgerungen genannten Bereichen vorzuschlagen.
(1) Dok. SN 100/1/00 REV 1, Nummer 25.
(4) ABl. L 327 vom 24.11.2006.
(5) ABl. L 394 vom 30.12.2006.
(7) ABl. C 300 vom 12.12.2007.
(8) Dok. 7652/08, Nummer 15, S. 10.
(9) ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 17.
(10) ABl. L 394 vom 30.12.2006.
(11) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2006, (Dok. 7775/06, Nummer 23, S. 6).
(12) ABl. C 300 vom 12.12.2007.
Kommission
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/23 |
Euro-Wechselkurs (1)
12. Dezember 2008
(2008/C 319/09)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3340 |
JPY |
Japanischer Yen |
120,21 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4499 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,89235 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,6625 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5746 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
9,2110 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,990 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
264,50 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7095 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9592 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,9290 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,170 |
TRY |
Türkische Lira |
2,0987 |
AUD |
Australischer Dollar |
2,0291 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6598 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,3384 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,4500 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9876 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 833,58 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,5835 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,1282 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,1805 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
15 074,20 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,7791 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,230 |
RUB |
Russischer Rubel |
37,0077 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,710 |
BRL |
Brasilianischer Real |
3,1993 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
17,8723 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/24 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5310 — Jysk Stålindustrie/Volgo-Balt)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 319/10)
1. |
Am 2. Dezember 2008 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Jysk Stålindustrie ApS („Jysk“, Dänemark), das der Unternehmensgruppe Universal Cargo Logistics Holding B.V. (UCLH, Niederlande) angehört, die von Herrn Vladimir Lisin kontrolliert wird, der auch Novolipetsk Steel („NLMK“, Russland) kontrolliert, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Volgo-Balt Transport Holding Limited („Volgo-Balt“, Zypern). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5310 — Jysk Stålindustrie/Volgo-Balt per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/25 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5435 — Nexans/SEI/Opticable)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 319/11)
1. |
Am 4. Dezember 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Sumitomo Electric Industries Ltd („SEI“, Japan) und Nexans group („Nexans“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Opticable („Opticable“, Belgien), das sich gegenwärtig unter der alleinigen Kontrolle von Nexans befindet. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5435 — Nexans/SEI/Opticable per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/26 |
Neuanmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5253 — Sanofi-Aventis/Zentiva)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 319/12)
1. |
Am 5. September 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sanofi-Aventis Europe S.A.S. (Frankreich), das zum Konzern Sanofi-Aventis (Frankreich) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots vom 11. Juli 2008 die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Zentiva N.V. (Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Diese Anmeldung wurde am 2. Oktober 2008 für unvollständig erklärt. Die beteiligten Unternehmen haben inzwischen die angeforderten ergänzenden Informationen übermittelt. Seit dem 5. Dezember 2008 ist die Anmeldung vollständig im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Neuanmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5253 — Sanofi-Aventis/Zentiva per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder (32-2) 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
13.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.