ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 319

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
13. Dezember 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2008/C 319/01

Entschließung des Rates vom 20. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Gesundheit und zum Wohlbefinden junger Menschen

1

2008/C 319/02

Entwurf einer Entschließung des Rates vom 21. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen

4

 

EMPFEHLUNGEN

 

Rat

2008/C 319/03

Empfehlung des Rates vom 20. November 2008 über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union

8

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2008/C 319/04

Schlussfolgerungen des Rates zur Schaffung eines Europäischen Kulturerbe-Siegels durch die Europäische Union

11

2008/C 319/05

Schlussfolgerungen des Rates zur Architektur: Beitrag der Kultur zur nachhaltigen Entwicklung

13

2008/C 319/06

Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 über den Ausbau des legalen Angebots an kulturellen und kreativen Online-Inhalten und über die Verhinderung und Bekämpfung der Piraterie im digitalen Umfeld

15

2008/C 319/07

Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 zur Europäischen Digitalen Bibliothek EUROPEANA

18

2008/C 319/08

Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten — Junge Menschen auf das 21. Jahrhundert vorbereiten: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen

20

 

Kommission

2008/C 319/09

Euro-Wechselkurs

23

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 319/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5310 — Jysk Stålindustrie/Volgo-Balt) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

24

2008/C 319/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5435 — Nexans/SEI/Opticable) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

25

2008/C 319/12

Neuanmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5253 — Sanofi-Aventis/Zentiva) ( 1 )

26

 

2008/C 319/13

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/1


Entschließung des Rates vom 20. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Gesundheit und zum Wohlbefinden junger Menschen

(2008/C 319/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

UNTER HINWEIS AUF FOLGENDES:

im Weißbuch der Kommission vom 21. November 2001 mit dem Titel „Neuer Schwung für die Jugend Europas“ (1), das der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Februar 2002 gebilligt hat, wird festgestellt, dass die Gesundheit als Faktor zu betrachten ist, der die gesellschaftliche Eingliederung und die Autonomie der Jugendlichen fördert und der untrennbar verbunden ist mit der Entwicklung ihres aktiven Bürgersinns,

mit der Entschließung des Rates vom 27. Juni 2002 (2) wurde ein Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa geschaffen; einer der drei Schwerpunkte ist dabei die verstärkte Berücksichtigung der Jugendbelange in anderen einschlägigen Bereichen der europäischen Politik,

der Europäische Pakt für die Jugend, den der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 22./23. März 2005 angenommen hat, ist eines der Instrumente, die zur Verwirklichung der Wachstums- und Beschäftigungsziele von Lissabon beitragen,

mit der Entschließung des Rates vom November 2005 über Maßnahmen zur Berücksichtigung der Anliegen Jugendlicher in Europa und Förderung eines aktiven Bürgersinns (3) wurde der Europäische Pakt für die Jugend umgesetzt; in der Entschließung wird einvernehmlich festgestellt, dass bei der Entwicklung einer jugendpolitischen Dimension in den anderen einschlägigen Bereichen der europäischen Politik der Schwerpunkt auf die gesunde Lebensführung der Jugendlichen gelegt werden soll,

in der Entschließung des Rates vom Mai 2007 über gleiche Chancen und uneingeschränkte gesellschaftliche Beteiligung für alle jungen Menschen (4) werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei ihren politischen Maßnahmen, die sich auf die Lebensqualität junger Menschen auswirken, etwa im Bereich der Gesundheit, den Belangen junger Menschen Vorrang einzuräumen,

in der Mitteilung der Kommission vom September 2007 „Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft“ (5) werden die Mitgliedstaaten ersucht, Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit junger Menschen zu treffen,

in den Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2007 zu einem übergreifenden Konzept für die Jugendpolitik (6) wird festgestellt, dass die Kommission ab 2009 alle drei Jahre einen EU-Jugendbericht ausarbeiten wird,

in seinen Schlussfolgerungen zum Weißbuch der Kommission „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (7) vom 6. Dezember 2007 hebt der Rat hervor, dass es erforderlich ist, die zentralen gesundheitsrelevanten Faktoren, wie Ernährung, Bewegungsmangel, Alkohol-, Drogen- und Tabakkonsum sowie Umweltrisiken, anzugehen und dabei die Rolle geschlechtsspezifischer Faktoren zu berücksichtigen; ferner unterstreicht er, dass es notwendig ist, die Gesundheitsförderung in den Alltag, d. h. in Familie, Schule, Arbeitsplatz und Freizeit, zu integrieren,

in der Entschließung des Rates vom 22. Mai 2008 über die Beteiligung junger Menschen mit geringeren Möglichkeiten (8) wird betont, dass gesundheitliche Probleme einer aktiven Beteiligung junger Menschen an der Gesellschaft im Wege stehen; die Mitgliedstaaten und die Kommission werden ersucht, im Rahmen ihrer gesundheitspolitischen Strategien junge Menschen dabei zu unterstützen, einen gesunden Lebensstil zu pflegen —

STELLEN FOLGENDES FEST:

1.

Der Gesundheitszustand der jungen Menschen in Europa ist insgesamt zwar zufriedenstellend, doch geben bestimmte Aspekte wie Ernährung, Bewegungsmangel, Alkoholmissbrauch sowie sexuelle und psychische Gesundheit Anlass zu besonderer Besorgnis.

2.

Besondere Aufmerksamkeit muss der Förderung einer gesunden Lebensweise und Präventionsmaßnahmen, insbesondere in den Bereichen Sexualität, Alkoholmissbrauch, Drogenkonsum, Tabakkonsum, Essstörungen, Fettleibigkeit, Gewalt, Glücksspiel und Abhängigkeit von Informations- und Kommunikationstechnologien, geschenkt werden.

3.

Mehrere Faktoren im Zusammenhang mit den Lebensbedingungen, wie beispielsweise Armut, Arbeitslosigkeit, instabile Beschäftigung, Wohnungsprobleme, vorzeitiger Schulabbruch und Diskriminierung können Risiken für die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen und ein Hindernis dafür darstellen, dass junge Menschen sich an Präventionseinrichtungen und hochwertige kostenlose Gesundheitssysteme wenden oder einen uneingeschränkten Zugang zu diesen haben, was wiederum eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihrer Lebensqualität zur Folge haben kann.

4.

Junge Männer und junge Frauen haben unterschiedliche Probleme in Bezug auf ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden; deshalb sollten geschlechtsspezifische Aspekte berücksichtigt werden, wenn Fragen der Gesundheit junger Menschen behandelt werden.

5.

Eine gesunde Entwicklung hängt wesentlich von einem gesunden physischen und sozialen Umfeld ab. Es müssten daher Anstrengungen unternommen werden, um die Rahmenbedingungen, unter denen junge Menschen leben, arbeiten und lernen, qualitativ zu verbessern.

6.

Eltern spielen für das Wohlbefinden und ein gesundes Umfeld junger Menschen eine entscheidende Rolle; deshalb sollten weitere Maßnahmen zu ihrer Unterstützung ergriffen werden.

HEBEN FOLGENDES HERVOR:

1.

Es bestehen enge Wechselbeziehungen zwischen Gesundheit und Wohlbefinden junger Menschen einerseits und ihrer sozialen Eingliederung und ihrem Bildungsniveau andererseits.

2.

Jungen Menschen muss dabei geholfen werden, mehr Verantwortung für ihre eigene Gesundheit zu übernehmen und ein stärkeres Selbstwertgefühl zu entwickeln sowie ihre Eigenständigkeit zu erhöhen, und zwar insbesondere dadurch, dass sie für die positiven Auswirkungen einer gesunden Lebensweise auf ihre Gesundheit und für Gesundheitsrisiken sensibilisiert werden.

STIMMEN IN FOLGENDEM ÜBEREIN:

1.

Es bedarf der genauen Kenntnis des Gesundheitszustands sowie der Bedürfnisse und der Erwartungen junger Frauen und Männer im Gesundheitsbereich sowie der gebührend evaluierten derzeitigen Vorgehensweisen, Erfahrungen und Errungenschaften in diesem Bereich, um einen Beitrag dazu zu leisten, dass die Wirkung und Effizienz einer Gesundheitspolitik für junge Menschen gewährleistet wird, und zugleich darauf hinzuarbeiten, in angepassten Strategien die Besonderheiten der Zielgruppe stärker zu berücksichtigen, und zwar unter Berücksichtigung potenzieller Unterschiede innerhalb der Gruppe u.a. aufgrund des Alters, des Geschlechts, des Wohnorts und sozioökonomischer Faktoren und mit besonderem Augenmerk auf benachteiligte junge Menschen.

2.

Die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen bedürfen eines umfassenden und übergreifenden Ansatzes, der alle relevanten Bereiche — insbesondere öffentliches Gesundheitswesen, formale und nicht formale Bildung, Beschäftigung und soziale Integration, Kindheit und Familie, Sport, kulturelle Aktivitäten, Forschung, Umwelt, Medien und Verbraucherschutz — einbezieht.

3.

Körperliche Betätigung und eine ausgewogene Ernährung müssen im Hinblick auf eine gesunde Lebensweise gefördert werden.

4.

Besonderes Augenmerk sollte auf die psychische Gesundheit der jungen Menschen, insbesondere durch die Förderung einer guten psychischen Gesundheit vor allem in den Schulen und im Rahmen der Jugendarbeit, sowie auf die Prävention von Selbstbeschädigung und Selbstmord gelegt werden.

5.

Die jugendpolitische Dimension der Gesundheitspolitik muss die lokalen, regionalen, nationalen und europäischen staatlichen Handlungsebenen miteinander verknüpfen und sich auf eine breite Partnerschaft zwischen den Akteuren der formalen, nicht formalen und informellen Bildung, den Angehörigen der Gesundheitsberufe, den Wirtschafts- und Sozialpartnern, insbesondere den Jugendverbänden, und den Medien stützen.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:

1.

den Jugendbelangen im Rahmen von Gesundheitsinitiativen Geltung zu verschaffen und sich dafür einzusetzen, dass angepasste, übergreifende, angemessen koordinierte und systematisch evaluierte Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit junger Menschen durchgeführt werden;

2.

junge Menschen und alle jugendpolitischen Akteure an der Ausarbeitung von Gesundheitsinitiativen und ihrer Durchführung, insbesondere durch Maßnahmen des gegenseitigen Lernens, zu beteiligen;

3.

den Zugang zu Freizeitaktivitäten sowie zu kulturellen und körperlichen Aktivitäten für alle jungen Menschen zu fördern;

4.

die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen in die Programme und Politiken im Bereich Information und Medien einzubeziehen;

5.

die Weiterbildung von Jugendarbeitern und der NRO im Bereich der Prävention sowie der Gesundheit und des Wohlbefindens junger Menschen bei der Grundberatung, der frühzeitigen Intervention, der Erkennung von Schwierigkeiten junger Menschen und der Weiterverweisung an andere Stellen zu fördern.

ERSUCHEN DIE KOMMISSION:

1.

dafür Sorge zu tragen, dass der Aspekt „Jugend“ in ihren Gesundheitsinitiativen berücksichtigt wird;

2.

junge Menschen und jugendpolitische Akteure auf allen Ebenen an ihren einschlägigen Maßnahmen zu beteiligen.

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION:

1.

den diesbezüglichen Wissensstand und die einschlägige Forschung zu verbessern und regelmäßig zu aktualisieren, und zwar unter Berücksichtigung der Unterschiede hinsichtlich der Gesundheit und des Wohlbefindens junger Menschen u. a. aufgrund des Alters, des Geschlechts, geografischer oder sozioökonomischer Faktoren, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung;

2.

Daten über die Gesundheit und das Wohlbefinden junger Menschen schrittweise in den von der Kommission erstellten Dreijahresbericht über die Lage junger Menschen in Europa einzubeziehen, wobei auf bestehende Quellen zurückzugreifen ist;

3.

Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Faktoren, die die Gesundheit junger Menschen beeinträchtigen, zu leisten;

4.

den Austausch bewährter Vorgehensweisen hinsichtlich der Gesundheit und des Wohlbefindens jungen Menschen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu fördern und sich dabei insbesondere auf die bestehenden Strukturen zu stützen;

5.

die Möglichkeiten, die im Rahmen der bereits bestehenden Politiken, Programme und übrigen Instrumente der Europäischen Union geboten werden, insbesondere innerhalb des Europäischen Strukturfonds und des Programms „Jugend in Aktion“, optimal zu nutzen, um Projekte für Gesundheit und Wohlbefinden junger Menschen auszuarbeiten;

6.

die Partnerschaft mit jungen Menschen und Jugendorganisationen, den jugendpolitischen Akteuren und der Zivilgesellschaft im Bereich der Gesundheit junger Menschen zu verstärken.


(1)  Dok. 14441/01 — KOM(2001) 681 endg.

(2)  ABl. C 168 vom 13.7.2002, S. 2.

(3)  ABl. C 292 vom 24.11.2005, S. 5.

(4)  ABl. C 314 vom 22.12.2007, S. 1.

(5)  KOM(2007) 498 endg.

(6)  ABl. C 282 vom 24.11.2007, S. 16.

(7)  Dok. 15611/07.

(8)  ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 1.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/4


Entwurf einer Entschließung des Rates vom 21. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einer besseren Integration lebensumspannender Beratung in die Strategien für lebenslanges Lernen

(2008/C 319/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1.

Die zunehmende Globalisierung der Geschäftswelt und die Verlängerung der Lebensarbeitszeit erfordern vom Einzelnen zunehmend eine ständige Anpassung seiner Fähigkeiten, damit er mit vorhersehbaren oder notwendigen Veränderungen Schritt halten und so seine Berufslaufbahn sichern kann.

2.

Die Erweiterung der Europäischen Union bewirkt ein größeres Potenzial für Mobilität im Bereich von Bildung und Ausbildung wie auch auf dem Arbeitsmarkt; daher müssen ihre Bürger darauf vorbereitet werden, ihre Bildungs- und Berufslaufbahn innerhalb eines erweiterten geografischen Rahmens zu entwickeln.

3.

Das Leben der Bürger wird in immer stärkerem Maße durch vielfache Übergänge geprägt: insbesondere von der Schule zur Berufsausbildung und -fortbildung, zur höheren Bildung oder ins Berufsleben, von einer Beschäftigung zu Arbeitslosigkeit oder einer weiteren Ausbildung oder aber dem Verlassen des Arbeitsmarktes. Beratung spielt eine maßgebliche Rolle bei wichtigen Entscheidungen, vor denen der Einzelne im Laufe seines Lebens immer wieder steht. Sie kann dabei zur Stärkung der Fähigkeit des Einzelnen beitragen, seine Laufbahn im Rahmen des heutigen Arbeitsmarktes sicherer zu gestalten und ein besseres Gleichgewicht zwischen Privat- und Berufsleben zu erreichen.

4.

Der Arbeitsmarkt ist zudem paradoxerweise dadurch gekennzeichnet, dass es bei anhaltender Arbeitslosigkeit in manchen Bereichen Schwierigkeiten gibt, Personal zu finden, und Beratung ist ein Mittel, um effizienter auf den Bedarf des Arbeitsmarkts zu reagieren.

5.

Soziale Eingliederung und Chancengleichheit stellen nach wie vor große Herausforderungen für die Bildungs- und Ausbildungspolitik sowie für die Beschäftigungspolitik dar —

BESTÄTIGEN:

die Definition der Beratung als einen kontinuierlichen Prozess, der den Bürgern jeden Alters in jedem Lebensabschnitt ermöglicht, ihre Fähigkeiten, Kompetenzen und Interessen zu erkennen, Bildungs-, Ausbildungs- und Berufsentscheidungen zu treffen und selbst ihren persönlichen Werdegang zu gestalten, sei es bei der Ausbildung, im Beruf oder in anderen Situationen, in denen diese Fähigkeiten und Kompetenzen erworben und/oder eingesetzt werden. Die Beratung umfasst ein Spektrum von individuellen und kollektiven Maßnahmen und beinhaltet Information, Ratschläge, Beurteilung von Fähigkeiten, Unterstützung sowie Vermittlung der für Entscheidungsfindung und Laufbahngestaltung erforderlichen Kompetenzen;

WEISEN AUF FOLGENDES HIN:

1.

In der Entschließung des Rates vom 28. Mai 2004 (1) über den Ausbau der Politiken, Systeme und Praktiken auf dem Gebiet der lebensbegleitenden Beratung in Europa sind die zentralen Ziele einer Politik einer lebensumspannenden Beratung für alle Bürger der Europäischen Union festgelegt.

2.

Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (2) zu den Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen nennt in Bezug auf verschiedene Schlüsselkompetenzen als für die persönliche Entfaltung, die berufliche Entwicklung und die soziale Integration des Einzelnen wesentliche Komponente die Fähigkeit, die verfügbaren Bildungs- und/oder Berufsbildungsmöglichkeiten sowie die entsprechende Beratung und Unterstützung ausfindig zu machen.

3.

In der Entschließung des Rates vom 15. November 2007„Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen“ (3) werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, die Menschen für neue Beschäftigungen in der Wissensgesellschaft zu rüsten, u.a. durch Berufsberatung, die für Arbeit Suchende im Fall von Qualifikationsdefiziten die Kompetenzmodule aufzeigt, die für einen Wechsel zu einer neuen Beschäftigung erforderlich sind.

4.

In dem gemeinsamen Fortschrittsbericht 2008 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen“ (4) wird darauf hingewiesen, dass „besonderes Augenmerk auf die lebenslange Bildungsberatung gerichtet werden muss.“

5.

Die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. Mai 2007 betreffend einen kohärenten Rahmen von Indikatoren und Benchmarks zur Beobachtung der Fortschritte im Hinblick auf die Lissabonner Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (5) sind ein wichtiges Instrument, mit dem der Stand der Umsetzung der in der Lissabon-Strategie festgelegten Ziele beurteilt und somit verfolgt werden kann, welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei ihren Strategien für lebenslanges Lernen im Hinblick auf die Beratung erzielen.

6.

Die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (6) schafft einen gemeinsamen Referenzrahmen als Übersetzungsinstrument zwischen verschiedenen Qualifikationssystemen und deren Niveaus. Dieser Rahmen sollte die Mobilität der Erwerbstätigen erleichtern und dazu beitragen, dass die Beratung ein fester Bestandteil von Politik und Praxis der Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung und der Beschäftigung wird.

7.

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Erwachsenenbildung (7) wird auf die wirtschaftlichen, sozialen und individuellen Vorteile einer Verstärkung der Erwachsenenbildung hingewiesen und betont, dass die staatlichen Stellen qualitativ hoch stehende Informations- und Beratungssysteme schaffen müssen, stärker auf die Menschen ausgerichtet sind, so dass diese in gerechter Weise im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung aktiver und unabhängiger werden.

STELLEN FOLGENDES FEST:

1.

In den jüngsten Evaluierungsberichten, insbesondere im Bericht des Europäisches Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) aus dem Jahre 2008 über die Umsetzung der Entschließung von 2004, wird hervorgehoben, dass zwar Fortschritte erzielt worden sind, jedoch noch weitere Anstrengungen unternommen müssen, um Beratungsdienste von besserer Qualität bereitzustellen, einen gerechteren, auf die Bedürfnisse und Wünsche der Bürger ausgerichteten Zugang anzubieten sowie die bestehenden Beratungsdienste und deren Angebote zu koordinieren und Partnerschaften zwischen ihnen herzustellen.

2.

2007 haben die Mitgliedstaaten ein Europäisches Netzwerk für die Politik der lebensbegleitenden Beratung (European Lifelong Guidance Policy Network — ELGPN) errichtet, das Vertreter aller teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst, was für die Mitgliedstaaten verstärkt die Möglichkeit bietet, voneinander zu lernen und bei der Entwicklung von Politiken, Systemen und Praktiken im Bereich der lebensumspannenden Beratung zusammenzuarbeiten.

3.

Die Prioritäten für die aktive Gestaltung der Beratungspolitik im Rahmen der nationalen Strategien für lebenslanges Lernen müssen konsolidiert werden. Dabei gilt es, diese Prioritäten in die Praxis umzusetzen und die europäischen Instrumente und Werkzeuge zu nutzen;

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN AUF:

die Rolle der lebensumspannenden Beratung im Rahmen der nationalen Strategien für lebenslanges Lernen im Einklang mit der Lissabon-Strategie und mit dem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verstärken,

gegebenenfalls Überprüfungen der Beratungsstrategien und -praktiken auf nationaler Ebene vorzunehmen,

zur Unterstützung der Bürger bei den Übergängen im Rahmen ihrer lebenslangen Laufbahn im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten und Rechtsvorschriften die nachstehenden Leitprinzipien anzuwenden (die in der Anlage unter den „Schwerpunktbereichen“ näher ausgeführt sind):

1.

Förderung der Fähigkeit zur Planung der beruflichen Laufbahn in jedem Lebensabschnitt;

2.

Erleichterung des Zugangs aller Bürger zu den Beratungsdiensten;

3.

Entwicklung der Qualitätssicherung in den Beratungsdiensten;

4.

Förderung von Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene,

die Möglichkeiten, die das Programm für lebenslanges Lernen und die Europäischen Strukturfonds bieten, je nach ihren Prioritäten zu nutzen.

FORDERN DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN:

1.

die europäische Zusammenarbeit im Bereich der lebensbegleitenden Beratung zu intensivieren, insbesondere im Rahmen des Netzwerks ELGPN, das durch das Programm für lebenslanges Lernen unterstützt wird, und in Verbindung mit dem Cedefop, und

insbesondere:

den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Politik und Praxis sowie deren Beurteilung zu erleichtern, damit alle von den Erfolgen anderer profitieren können,

die Verfolgung der Umsetzung der vier Handlungsschwerpunkte dieser Entschließung auf nationaler und europäischer Ebene durch Umfragen, Studien, Berichte und Maßnahmen des kollegialen Lernens, einschließlich Fallstudien und Konferenzen auf europäischer Ebene, zu gewährleisten,

danach zu streben, dass mehr Kohärenz und ein stärkeres Zusammenwirken der lebensumspannenden Beratung mit den verschiedenen Bereichen der europäischen Politik, insbesondere mit den Bereichen Beschäftigung und soziale Eingliederung, sichergestellt wird,

zu prüfen, ob auf europäischer Ebene eine stärker faktengestützte Beratungsstrategie entwickelt werden sollte;

2.

den Bürgern und den Akteuren der Beratung speziell über das Netzwerk „Euroguidance“ zuverlässige Informationsmittel bereitzustellen, die alle Bildungs- und Ausbildungssysteme und alle Beratungsdienste der Mitgliedstaaten erfassen;

3.

die Entwicklung der lebensumspannenden Beratung in Drittländern gemäß den vier Schwerpunkten dieser Entschließung zu fördern, besonders im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung.


(1)  FDok. 9286/04.

(2)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(3)  ABl. C 290 vom 4.12.2007, S. 1.

(4)  Dok. 5723/08.

(5)  ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 13.

(6)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

(7)  ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 10.


ANLAGE

SCHWERPUNKTBEREICHE

SCHWERPUNKTBEREICH 1: FÖRDERUNG DER FÄHIGKEIT ZUR PLANUNG DER BERUFLICHEN LAUFBAHN IN JEDEM LEBENSABSCHNITT

Die Fähigkeit zur Planung der beruflichen Laufbahn spielt eine entscheidende Rolle dafür, die Bürger in die Lage zu versetzen, ihren Werdegang bei Bildung, Ausbildung und Eingliederung sowie ihre berufliche Laufbahn selbst zu gestalten. Diese Fähigkeit, die während des gesamten Lebens erhalten werden sollte, beruht auf Schlüsselkompetenzen, insbesondere auf der Lernkompetenz, auf sozialer Kompetenz und Bürgerkompetenz — einschließlich interkultureller Kompetenzen — sowie auf Eigeninitiative und Unternehmersinn. Zur Fähigkeit zur Planung der beruflichen Laufbahn gehört — insbesondere in den Übergangsphasen — Folgendes:

Erwerb von Wissen über wirtschaftliches Umfeld, Unternehmen und Berufe,

Fähigkeit zur Selbstbeurteilung, richtige Selbsteinschätzung und Fähigkeit zur Beschreibung der im Rahmen von formaler, informeller und nicht formaler Bildung erworbenen Kompetenzen,

Verständnis der Bildungs-, Ausbildungs- und Qualifikationssysteme.

Um in diesem Schwerpunktbereich Fortschritte zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten je nach ihrer besonderen Situation folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

Aufnahme von Lehrtätigkeiten und Lernmaßnahmen für die Herausbildung von Fähigkeiten zur Planung der beruflichen Laufbahn in die Bildungs-, Berufsbildungs- und Hochschulbildungsprogramme,

Vorbereitung der Lehrkräfte und Ausbilder auf diese Tätigkeiten und Unterstützung bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe,

Ermutigung der Eltern, sich mit Fragen der Beratung zu befassen,

stärkere Einbeziehung der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner,

Erleichterung des Zugangs zu Informationen über Ausbildungsgänge und ihr Verhältnis zu den jeweiligen Berufen sowie über den voraussichtlichen Qualifikationsbedarf in einem bestimmten Gebiet,

Entwicklung von Fähigkeiten zur Planung der beruflichen Laufbahn in den Programmen für Erwachsenenbildung,

Aufnahme der Beratung in die Zielsetzungen von Schulen, Berufsbildungsanbietern und Hochschulen. Besondere Berücksichtigung verdienen die berufliche Eingliederung und die Funktionsweise des Arbeitsmarkts auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene.

SCHWERPUNKTBEREICH 2: ERLEICHTERUNG DES ZUGANGS ALLER BÜRGER ZU DEN BERATUNGSDIENSTEN

Als Dienste von allgemeinem Interesse müssen die Beratungsdienste allen Bürgern unabhängig von ihrem Informationsstand und ihren Ausgangsfähigkeiten Zugang bieten und leicht verständlich und sachdienlich sein.

Dabei sind besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den Zugang der schwächsten Bevölkerungsgruppen und von Personen mit besonderen Bedürfnissen zu diesen Diensten zu verbessern. Um in diesem Schwerpunktbereich Fortschritte zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten je nach ihrer besonderen Situation folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

aktive Öffentlichkeitsarbeit zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Beratungsdienste unter Einsatz aller Informations- und Kommunikationsmittel,

Bereitstellung eines transparenten und leicht zugänglichen Angebots an Diensten ausgehend von einer Analyse der Wünsche und Bedürfnisse der Bürger unter Berücksichtigung ihres Lebens- und Arbeitsumfelds,

Hilfeangebote für die Bürger in Bezug auf die Validierung und Anerkennung von Ergebnissen des formalen, nicht formellen und informellen Lernens auf dem Arbeitsmarkt zum Erhalt ihrer Beschäftigung und ihrer Beschäftigungsfähigkeit, insbesondere in der zweiten Hälfte des Berufslebens,

Förderung des freien Zugangs zu Dokumentationsmitteln, der Hilfe bei der Suche nach Informationen, der individuellen Beratung und der Beratung in Institutionen.

SCHWERPUNKTBEREICH 3: ENTWICKLUNG DER QUALITÄTSSICHERUNG IN DEN BERATUNGSDIENSTEN

Die Entwicklung hochwertiger Beratungsdienste ist ein gemeinsames Ziel der Mitgliedstaaten.

Um Fortschritte in diesem Schwerpunktbereich zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten je nach ihrer besonderen Situation folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

Verbesserung der Qualität der Informationen und der Beratung über berufliche Laufbahnen und Gewährleistung von deren Objektivität, wobei den Erwartungen der Nutzer und den Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen ist,

Gewährleistung, dass Information, Beratung und Hilfe auf die Bedürfnisse der jeweiligen Adressaten zugeschnitten sind,

Entwicklung von Instrumenten zur Prognostizierung des Beschäftigungsangebots und der Qualifikationslücken gestützt auf die nationalen Ressourcen wie auch auf die gemeinsamen Ressourcen der Europäischen Union, insbesondere auf das Cedefop,

Ausrichtung der Information über das Ausbildungsangebot und die Funktionsweise des Arbeitsmarktes auf die jeweilige Region,

Verbesserung des Berufsprofils und der Standardqualifikation des Beratungspersonals, unter anderem durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, und Erweiterung von dessen Kompetenzen und Fähigkeiten, insbesondere in den Bereichen Information, Beratung und Hilfe, damit den Bedürfnissen und Erwartungen der Bürger wie auch der politischen Entscheidungsträger besser entsprochen wird,

Messung der Wirksamkeit der Beratung, gegebenenfalls durch Sammlung zuverlässiger Daten über die Wahrnehmung dieser Dienste durch die Nutzer als auch über den Nutzen, den diese mittelfristig daraus ziehen,

Festlegung von Qualitätsstandards für die Beratungsdienste, in denen das Angebot definiert und sowohl auf die Ziele und Ergebnisse für die Empfänger als auch auf die Methoden und Verfahren eingegangen wird.

SCHWERPUNKTBEREICH 4: FÖRDERUNG VON KOORDINIERUNG UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN AKTEUREN AUF NATIONALER, REGIONALER UND LOKALER EBENE

Die Beratung richtet sich an verschiedene Zielgruppen in der Bevölkerung: Schüler, Studienanfänger an Hochschulen, Arbeitssuchende, Personen in Berufsausbildung und Beschäftigte, was zu unterschiedlichen Systemen führt.

Die verschiedenen Bereiche sollten einander stärker ergänzen und besser koordiniert werden, wobei die nationalen und die lokalen Behörden, die Unternehmen, die für diesen Bereich zuständigen Stellen, die Sozialpartner und die örtlichen Gemeinschaften zusammenarbeiten sollten, damit die Effizienz der allen Zielgruppen zugänglichen Angebotsnetze verbessert wird. Um Fortschritte bei diesem Schwerpunkt zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten je nach ihrer besonderen Situation folgende Maßnahmen in Betracht ziehen:

Entwicklung von wirksamen und langfristig angelegten Mechanismen zur Koordinierung und Kooperation zwischen den Hauptakteuren der lebensumspannenden Beratung auf nationaler und regionaler Ebene,

Erleichterung einer solchen Koordinierung und Zusammenarbeit durch die Aufnahme eines die Beratung betreffenden Teils in die nationalen Strategien für lebenslanges Lernen und für den Arbeitsmarkt entsprechend den von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Konzepten,

Förderung einer partnerschaftlichen Politik und der lokalen Vernetzung der Dienste für lebensumspannende Beratung u. a. durch Zusammenfassung von Diensten, wenn auf diese Weise der Zugang für die Nutzer vereinfacht werden kann,

Entwicklung einer gemeinsamen Kultur innerhalb der verschiedenen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zuständigen Dienste, auch mittels Qualitätssicherung.


EMPFEHLUNGEN

Rat

13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/8


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 20. November 2008

über die Mobilität junger Freiwilliger innerhalb der Europäischen Union

(2008/C 319/03)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mobilität junger Freiwilliger wird vom Grundsatz der Freizügigkeit von Personen gemäß Artikel 18 des Vertrags garantiert.

(2)

Die Gemeinschaft kann im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden, um die Mobilität junger Freiwilliger durch die Verbesserung der Zusammenarbeit von Stellen zu fördern, die Freiwilligentätigkeiten organisieren. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Empfehlung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), und die damit zusammenhängenden Vorschriften erstrecken sich nur auf diejenigen Freiwilligen, die nach den nationalen Sozialschutzgesetzen versichert sind; daher können Fragen der sozialen Sicherheit bisweilen ein Hinderungsgrund dafür sein, einen Freiwilligendienst in einem anderen Mitgliedstaat zu leisten.

(4)

In der Empfehlung 2001/613/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juli 2001 über die Mobilität von Studierenden, in der Ausbildung stehenden Personen, Freiwilligen, Lehrkräften und Ausbildern in der Gemeinschaft (2) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die von ihnen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie im Rahmen ihrer nationalen Rechtsvorschriften als geeignet erachteten Maßnahmen zu ergreifen, damit Freiwilligenhelfer und ihre Familien nicht aufgrund von einschlägigen Politiken des sozialen Schutzes, wie z. B. der Gesundheitsversorgung und der Sozialfürsorge, die ihre Mobilität beeinträchtigen können, diskriminiert werden.

(5)

Die Empfehlung 2001/613/EG und die Empfehlung 2006/961/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur transnationalen Mobilität innerhalb der Gemeinschaft zu Zwecken der allgemeinen und beruflichen Bildung (Europäische Qualitätscharta für Mobilität) (3) beziehen sich ausdrücklich auf Freiwillige.

(6)

Die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (4) sieht die Möglichkeit vor, besondere Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige zu erteilen, die zum Zwecke einer Freiwilligentätigkeit die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beantragen.

(7)

In der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2004 über gemeinsame Zielsetzungen für die Freiwilligentätigkeit von Jugendlichen und der Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 16. November 2007 über die Umsetzung der gemeinsamen Zielsetzungen für Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen (5) wurden gemeinsame Ziele für freiwillige Aktivitäten junger Menschen festgelegt, der Austausch von bewährten Verfahren und Peer-Learning-Aktivitäten vorgeschlagen, um eine effizientere Verwirklichung dieser Ziele zu erreichen, und die Mitgliedstaaten ersucht, praktische Maßnahmen zur Messung der Fortschritte ins Auge zu fassen. In der letztgenannten Entschließung wurde die Kommission außerdem aufgefordert, Vorschläge für Instrumente zur Förderung und Anerkennung der Freiwilligentätigkeit von jungen Menschen vorzulegen.

(8)

Das Europäische Parlament hat im April 2008 einen Bericht über „Freiwilligentätigkeit als Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ angenommen, der die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ermunterte, den Beitrag von Freiwilligentätigkeiten zur Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts anzuerkennen, und empfahl, grenzüberschreitende Freiwilligenprojekte zu fördern —

IST FOLGENDER AUFFASSUNG:

1.

Im Rahmen dieser Empfehlung treffen auf eine grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeit folgende Merkmale zu: Sie steht allen jungen Menschen offen, sie wird aus freien Stücken, im Interesse der Allgemeinheit, über einen längeren Zeitraum, in einem genau festgelegten Rahmen und in einem anderen als dem Herkunftsland geleistet, sie ist unbezahlt oder wird durch eine symbolische Bezahlung und/oder Kostenerstattung abgegolten. Die Freiwilligentätigkeit sollte potenzielle oder bestehende bezahlte Arbeitsplätze nicht beeinträchtigen und sollte diese nicht ersetzen.

2.

Freiwilligentätigkeiten sind eine bereichernde Erfahrung in einem nicht formalen Bildungskontext und informellen Lernumfeld, die die beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen junger Menschen erweitert, zu Beschäftigungsfähigkeit und Solidaritätsgefühl beiträgt, ihre soziale Fähigkeiten entwickelt, ihre Eingliederung in die Gesellschaft erleichtert und den aktiven Bürgersinn fördert.

3.

Es gibt eine große Vielfalt an Freiwilligenaktivitäten in Europa, die von der Zivilgesellschaft und von staatlichen Stellen ausgerichtet werden. Diese Aktivitäten sollten aufrecht erhalten und weiterentwickelt werden, und die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die Freiwilligentätigkeiten organisieren, sollte gefördert werden.

4.

Die grenzüberschreitende Mobilität in Europa kann ein wichtiges Instrument zur Förderung von Bildung und Beschäftigung sowie von regionalem und sozialem Zusammenhalt und zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und der aktiven Teilnahme an der Gesellschaft sein. Dies gilt insbesondere für die jungen Menschen auf einem Arbeitsmarkt, in dem zunehmend Wert auf Anpassungsfähigkeit und Flexibilität gelegt wird.

5.

Lokale Gemeinschaften, die junge Freiwillige aufnehmen, ziehen großen Nutzen aus deren Tätigkeit, die in vielerlei Bereichen stattfinden kann (z. B. Förderung der sozialen Eingliederung, Bewahrung des Kulturerbes, Unterstützung der Solidarität zwischen den Generationen, Umweltschutz). Solche Tätigkeiten tragen gleichzeitig zur kulturellen Vielfalt der Aufnahmegemeinschaften bei.

6.

Freiwilligenaktivitäten sind eine Priorität der offenen Koordinierungsmethode im Jugendbereich, was bereits dazu geführt hat, dass eine Vielzahl bewährter Verfahren ermittelt wurde. In diesem Kontext hat der Europäische Freiwilligendienst (EFD), der seit 1996 Teil des EU-Programms „Jugend“ ist, jungen Menschen die Möglichkeit eröffnet, sich als Freiwillige in verschiedensten Bereichen zu engagieren. Das laufende Programm „Jugend in Aktion“ legt noch mehr Gewicht auf diese Maßnahme.

7.

Trotz dieser Bemühungen können immer noch Hindernisse für die grenzüberschreitende Mobilität junger Freiwilliger in Europa bestehen, und daher zielt diese Empfehlung darauf ab, den Mitgliedstaaten — unbeschadet der Vielfalt ihrer jeweiligen Situation — einen Rahmen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu bieten.

8.

Eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die Freiwilligentätigkeiten in den verschiedenen Ländern organisieren, und ein verstärkter Informationsaustausch könnten alle jungen Europäer, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, dazu motivieren, sich stärker für den Freiwilligeneinsatz in Drittländern zu interessieren.

9.

Besonderes Augenmerk sollte auf benachteiligte junge Menschen gelegt werden, denn Freiwilligentätigkeiten stellen eine besonders wertvolle Möglichkeit zur Mobilität für diese jungen Menschen dar, die andernfalls weniger — oder überhaupt nicht — von Mobilitätsprogrammen profitieren würden —

EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN:

A.

die Mobilität junger Freiwilliger in Europa durch die Verbesserung der Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen den zivilgesellschaftlichen oder staatlichen Stellen, die Freiwilligentätigkeiten in den verschiedenen Ländern organisieren, zu fördern, um allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, sich an Freiwilligenaktivitäten in Europa zu beteiligen, wenn sie dies wünschen;

B.

zu diesem Zweck — unter gebührender Berücksichtigung ihrer einzelstaatlichen Rahmenbedingungen und Rechtsvorschriften für die Freiwilligentätigkeit und ihrer allgemeinen einzelstaatlichen Prioritäten, der bestehenden Möglichkeiten auf lokaler Ebene sowie unter Einhaltung ihrer jeweiligen Regelungen für öffentliche Ausgaben — die Entwicklung folgender Aktionslinien zu fördern, die darin bestehen:

1.

den Kenntnisstand über Freiwilligentätigkeiten in ihrem nationalen Hoheitsgebiet zu verbessern und entsprechende Informationen an die Europäische Kommission zwecks Weiterverbreitung zu übermitteln;

2.

jungen Menschen und allen, die in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen tätig sind, den Zugang zu Informationen über Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeiten im Ausland zu erleichtern;

3.

allen Beteiligten Informationen über die Rechte und Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die sich aus den geltenden Vorschriften auf europäischer und nationaler Ebene für grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten ergeben;

4.

den Austausch von Informationen über Möglichkeiten für Freiwilligentätigkeiten mit anderen Mitgliedstaaten und die Vereinfachung der erforderlichen Verfahren zu fördern, mit dem Ziel es jungen Freiwilligen zu erleichtern, an Freiwilligentätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten teilzunehmen;

5.

gegebenenfalls einen flexiblen Ansatz für die Entwicklung von Möglichkeiten für grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten in Europa zu wählen, z. B.:

indem der Ausbau der Aufnahmekapazität für grenzüberschreitende Freiwillige gefördert wird,

indem — sofern möglich, in Verbindung mit den nationalen Agenturen des Programms „Jugend in Aktion“ — die Einrichtung von Kontaktstellen für junge europäische Freiwillige gefördert wird,

indem die Nutzung bestehender europäischer Mechanismen gefördert wird, die der Mobilität junger Menschen dienlich sein können (z. B. Mobilitätsnachweise),

indem die grenzüberschreitende Mobilität jener gefördert wird, die in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen tätig sind,

indem die Konzipierung von Informationen über grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten junger Menschen und von entsprechenden Ausbildungsgängen für jene, die in Jugendorganisationen, lokalen Behörden oder Sozialdiensten in der Jugendarbeit tätig sind, gefördert wird.

6.

das Bewusstsein junger Menschen für die Bedeutung interkultureller Fähigkeiten sowie des Erlernens von Fremdsprachen im Hinblick darauf zu schärfen, Barrieren für ihre grenzüberschreitende Mobilität zu verringern;

7.

die Organisatoren von Freiwilligentätigkeiten zu veranlassen, Selbstbewertungsinstrumente zu entwickeln, in die die Erfahrungen des EFD einfließen, um die Qualität der grenzüberschreitenden Freiwilligentätigkeiten zu gewährleisten;

8.

die Organisatoren in entsendenden und aufnehmenden Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit zu ermutigen, indem Zusicherungen hinsichtlich des Schutzes von jungen Freiwilligen und aufnehmenden Stellen gegeben werden. Dazu sollten hinreichende Informationen über die Freiwilligentätigkeit, ihre Organisatoren und die Freiwilligen zählen, so dass beide Parteien in Kenntnis der Umstände entscheiden können, ob die Aktivität geeignet ist, und die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden;

9.

die relevanten Sozialschutzvorschriften mit Blick auf die volle Nutzung der Möglichkeiten nach EU-Recht und nationalem Recht im Rahmen der einschlägigen bestehenden EU-Gremien weiter zu prüfen;

10.

auf die gebührende Anerkennung der bei Freiwilligentätigkeiten erreichten Lernergebnisse im Einklang mit etwaigen Gemeinschaftsvorschriften und innerhalb der etwaigen nationalen Qualifikationssysteme oder -rahmen hinzuwirken;

11.

den Einsatz von Instrumenten auf EU-Ebene zu fördern, die grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten durch Transparenz bei Qualifikationen erleichtern können, z. B. Europass, Youthpass und Europäischer Qualifikationsrahmen;

12.

besonderes Augenmerk auf benachteiligte junge Menschen zu richten, um ihnen den Zugang zu Freiwilligentätigkeiten, insbesondere grenzüberschreitende Freiwilligentätigkeiten, zu erleichtern.

UNTERSTÜTZT DIE ABSICHT DER KOMMISSION:

1.

die Mitgliedstaaten bei den oben genannten Aufgaben unter Verwendung des EU-Rahmens für die Zusammenarbeit im Jugendbereich und insbesondere der offenen Koordinierungsmethode und des Programms „Jugend in Aktion“ zu unterstützen;

2.

im Benehmen mit den Mitgliedstaaten den Informations- und Erfahrungsaustausch über die Zusammenarbeit zwischen zivilgesellschaftlichen oder staatlichen Stellen, die Freiwilligentätigkeiten in den verschiedenen Ländern organisieren, anzuregen und zu organisieren;

3.

ein europäisches Internetportal für Freiwilligentätigkeiten auf Grundlage etwaiger bestehender nationaler Portale, Datenbanken oder Websites zu entwickeln;

4.

dem Rat vier Jahre nach Annahme dieser Empfehlung Bericht zu erstatten, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen wirksam sind, und die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu bewerten.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2008.


(1)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(2)  ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 30.

(3)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 5.

(4)  ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12.

(5)  ABl. C 241 vom 20.9.2008, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/11


Schlussfolgerungen des Rates zur Schaffung eines „Europäischen Kulturerbe-Siegels“ durch die Europäische Union

(2008/C 319/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

VERWEIST AUF:

den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 (1) zu einer europäischen Kulturagenda und auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. Mai 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008-2010 (2), mit dem u. a. das Kulturerbe gefördert werden soll.

NIMMT MIT INTERESSE KENNTNIS VON:

der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (3),

der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. April 2008 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (4), in der das Europäische Parlament „die Einführung eines Gütesiegels des europäischen Erbes unterstützt, um die europäische Dimension der Kulturgüter, Denkmäler und Gedenkstätten hervorzuheben, die alle Zeugen der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes sind“,

BERÜCKSICHTIGT:

das zwischenstaatliche Projekt „Europäisches Kulturerbe-Siegel“, das im April 2006 in Granada von mehreren Mitgliedstaaten ins Leben gerufen wurde.

UNTERSTREICHT INSBESONDERE:

die Bedeutung der Sensibilisierung junger Menschen für das gemeinsame Kulturerbe und folglich die Notwendigkeit, ihren Zugang zum europäischen Kulturerbe zu fördern —

1.   IST DER ANSICHT, DASS DIE SCHAFFUNG EINES „EUROPÄISCHEN KULTURERBE-SIEGELS“ DURCH DIE EUROPÄISCHE UNION:

a)

mit dem die gemeinsame Geschichte Europas durch die Aufwertung der europäischen Dimension ihres Kulturerbes konkret zur Geltung gebracht werden soll;

b)

beitragen könnte:

zu einer Aufwertung und einer stärkeren Ausstrahlung des Kulturguts der Mitgliedstaaten und des gemeinsamen Kulturerbes,

zu einer besseren Kenntnis und einer größeren Verbundenheit der europäischen Völker mit ihrem vielfältigen gemeinsamen Kulturerbe und ihrer Geschichte,

zur wirtschaftlichen Attraktivität und zur nachhaltigen Entwicklung der Gebiete, insbesondere durch den Kulturtourismus,

zur künstlerischen, kulturellen und geschichtlichen Bildung und auf diese Weise zur Vertiefung des interkulturellen Dialogs, insbesondere unter jungen Menschen,

zur europaweiten gemeinsamen Nutzung der Erfahrungen und zum Austausch bewährter Praktiken in Bezug auf die Aufwertung des Kulturerbes,

ganz allgemein zur Förderung der Werte der Demokratie und der Menschenrechte, auf denen das europäische Aufbauwerk und die Unionsbürgerschaft beruhen.

2.   IST DER AUFFASSUNG, DASS DAS „EUROPÄISCHE KULTURERBE-SIEGEL“ DER EUROPÄISCHEN UNION NACH KLAREN UND TRANSPARENTEN GEMEINSAMEN KRITERIEN VERGEBEN WERDEN SOLLTE:

a)

für dieses Siegel könnten in Betracht kommen:

Denkmäler, Landschaften und Städte, Kulturlandschaften und Gedenkstätten sowie Kulturgüter und das immaterielle Kulturerbe, einschließlich des zeitgenössischen Kulturerbes, sofern diese mit einem Ort verbunden sind — nachstehend „Stätte“ (5) genannt,

sofern sie, insbesondere durch ihren grenzüberschreitenden oder gesamteuropäischen Charakter, Zeugnis für die Geschichte, die gemeinsamen Werte oder das Kulturerbe Europas und speziell für das europäische Aufbauwerk ablegen;

b)

die Bewerber um das Siegel müssten ein langfristiges Projekt vorlegen, in dem sie sich verpflichten:

die europäische Dimension der Stätte, ihren Platz und ihre Rolle in der europäischen Geschichte ebenso zu fördern wie die mit der Stätte verbundenen kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen und technischen Strömungen, Persönlichkeiten und Ereignisse, die die europäische Geschichte, das europäische Aufbauwerk usw. geprägt haben,

die Stätte beispielsweise durch die Durchführung von pädagogischen, künstlerischen, kulturellen und wissenschaftlichen Aktivitäten verschiedener Art (Veranstaltungen, Festivals, Künstlerwohnungen usw.) zur Geltung zu bringen,

eine ordnungsgemäße Verwaltung der Stätte zu gewährleisten;

für die Besucherfreundlichkeit der Stätte zu sorgen, indem sie einem möglichst breiten Publikum zugänglich gemacht wird, die Mehrsprachigkeit gefördert wird usw.,

dem jugendlichen Publikum besondere Aufmerksamkeit zu widmen, indem ihm der Zugang zu der Stätte zu besonders günstigen Bedingungen ermöglicht wird,

die Wahrnehmung und die Attraktivität der Stätte auf europäischer Ebene durch eine geeignete Ausschilderung, den Einsatz neuer Technologien usw. zu fördern,

an den Aktivitäten der Netze der Stätten, die das Siegel führen, teilzunehmen, möglicherweise im Rahmen von Gruppen, in denen eine besondere Thematik des europäischen Kulturerbes behandelt oder ein gemeinsamer Aspekt der Geschichte Europas zum Ausdruck gebracht wird.

3.   VERTRITT DIE AUFFASSUNG, DASS:

a)

die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis an dieser Initiative teilnehmen sollten;

b)

das Projekt sich an folgenden Grundsätzen orientieren sollte:

einem regulären Auswahlverfahren auf der Grundlage klarer und transparenter gemeinsamer Kriterien, das zunächst auf nationaler und dann auf europäischer Ebene durchgeführt würde, das sich auf die Expertise der Bewerbungen stützen und jeweils eine angemessene und repräsentative Anzahl von Stätten betreffen würde,

flexiblen und einfachen Verwaltungsmodalitäten, die dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung tragen,

einer Durchführung, bei der auf die Einhaltung der unter Nummer 2 dieser Schlussfolgerungen genannten Kriterien sowie auf Synergien und Komplementarität mit anderen Initiativen wie der Welterbe-Liste der Unesco und den „Europäischen Kulturwegen“ des Europarates geachtet wird, und einem konzertierten Ansatz in Bezug auf die Bekanntmachung der Stätten, denen das Siegel zuerkannt wird;

c)

das Projekt unbeschadet der Förderungspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten die bestehenden Gemeinschaftsfinanzierungen in Anspruch nehmen könnte;

d)

diese Initiative auch Drittländern offen stehen könnte, die am Kulturprogramm der Europäischen Union teilnehmen;

e)

das Führen des „Europäischen-Kulturerbe-Siegels“ bedingen würde, dass die betreffenden Stätten ihre Verpflichtungen einhalten, was in bestimmten Abständen überprüft werden könnte;

f)

die Stätten, die bereits im Rahmen des zwischenstaatlichen Projekts „Europäisches Kulturerbe-Siegel“ ausgewählt wurden, berücksichtigt werden müssten und ihr Status definiert werden müsste;

4.   FORDERT DIE KOMMISSION AUF,

ihm binnen einer angemessenen Frist und unter Berücksichtigung dieser Schlussfolgerungen einen geeigneten Vorschlag für die Schaffung eines „Europäischen Kulturerbe-Siegels“ durch die Europäische Union zu unterbreiten und die praktischen Modalitäten für die Durchführung dieses Projekts festzulegen.


(1)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1

(2)  ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 9.

(3)  KOM(2007) 242 endg. — Dok. 9496/07

(4)  2007/2211 (INI).

(5)  Der Rat bezieht sich auf die durch das internationale oder europäische Recht allgemein anerkannten Definitionen (Übereinkommen der Unesco über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970; Übereinkommen der Unesco zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt vom 16. November 1972; Übereinkommen der Unesco zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes vom 17. Oktober 2003; Europäische Landschaftskonvention vom 20. Oktober 2000).


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/13


Schlussfolgerungen des Rates zur Architektur: Beitrag der Kultur zur nachhaltigen Entwicklung

(2008/C 319/05)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.   UNTER BEZUGNAHME AUF:

den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

die Entschließung des Rates vom 12. Februar 2001 zur architektonischen Qualität der städtischen und ländlichen Umwelt (1), in der bekräftigt wird, dass die Architektur einen grundlegenden Bestandteil der Kultur und der Lebenswelt jedes unserer Länder bildet,

die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2007 zum Beitrag des Kultur- und Kreativbereichs zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie (2), in denen hervorgehoben wird, dass die kulturellen Tätigkeiten und die Kreativwirtschaft, darunter die Architektur, eine wichtige Rolle bei der Förderung von Innovation und technologischer Entwicklung spielen und ein wichtiger Motor für nachhaltiges Wachstum in der Zukunft sind,

sowie auf die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (3), in der im Anschluss an die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 (4) die verbindende Rolle der Kultur hervorgehoben wird.

2.   IN KENNTNIS:

der vom Europäischen Rat am 15. und 16. Juni 2006 angenommenen neuen EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung (5) mit dem Gesamtziel, Maßnahmen zu ermitteln und auszugestalten, die der EU gestatten, kontinuierlich die Lebensqualität sowohl der heutigen als auch künftiger Generationen zu verbessern, indem nachhaltige Gemeinschaften geschaffen werden, die in der Lage sind, die Ressourcen effizient zu bewirtschaften und zu nutzen und das ökologische und soziale Innovationspotenzial der Wirtschaft zu erschließen und so Wohlstand, Umweltschutz und sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten,

der von den für Stadtentwicklung zuständigen Ministern am 24. Mai 2007 verabschiedeten Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt (6), in der die Bedeutung der Baukultur unterstrichen und dazu aufgerufen wird, für die Stadtentwicklung einem integrierten Ansatz zu folgen, der die wirtschaftliche, die soziale, die ökologische und die kulturelle Dimension der Stadt umfasst und sich dabei auf die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen administrativen und politischen Zuständigkeitsebenen sowie zwischen den Handlungsträgern des öffentlichen und des privaten Sektors stützt.

3.   UNTER WÜRDIGUNG:

die Arbeiten des „Europäischen architekturpolitischen Forums“ zu Fragen der architektonischen Qualität und der nachhaltigen Entwicklung.

4.   UNTER VERWEIS DARAUF, DASS:

die Architektur als ein Bereich des Kulturschaffens und der Innovation, auch im technologischen Sinne, eindrucksvoll veranschaulicht, welchen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung die Kultur angesichts ihres Einflusses auf die kulturelle Dimension der Städte, aber auch auf die Wirtschaft, den sozialen Zusammenhalt und die Umwelt, leisten kann,

die Architektur außerdem insofern ein Beispiel für die übergreifende Bedeutung der Kultur ist, als sie in mehrere Bereiche der Politik, und nicht nur in den der Kulturpolitik fällt.

5.   IN DER ERWÄGUNG, DASS:

die europäischen Städte heute vor großen Herausforderungen stehen; hierzu zählen die demografischen Entwicklungen und ihre Folgen für die Ausbreitung der Städte, die Umweltprobleme und der Kampf gegen den Klimawandel, die Wahrung des sozialen Zusammenhalts, insbesondere im Kontext wirtschaftlicher und kultureller Veränderungen, sowie der Schutz und die Valorisierung des architektonischen und kulturellen Erbes,

die Antwort auf diese Herausforderungen über eine nachhaltige Stadtentwicklung erfolgen muss, d.h. einen integrierten und kreativen Ansatz, bei dem der Kultur, der Wirtschaft, dem sozialen Bereich und der Umwelt gleichrangige Bedeutung zukommt,

nachhaltige Stadtentwicklung bedeutet, dass:

besonderes Augenmerk auf architektonische Qualität und Diversität als Bestandteile der kulturellen Vielfalt, auf den Erhalt und die Aufwertung des historischen Bestands und auf die Einzigartigkeit von Identität von Natur- oder Stadtlandschaften gerichtet wird,

auf ein Projektmanagement hingearbeitet wird, das die Nutzung und Umwidmung der Bodenflächen und der Bausubstanz — insbesondere der Industrie- und Gewerbebrachen — die Beherrschung der Energieressourcen im Rahmen der Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung der Umweltverschmutzung begünstigt,

über neuartige architektonische und städtebauliche Konzepte der Wandel im Lebensstil der Bewohner, insbesondere die Problematik der Mobilität und der demografischen Veränderungen, sowie die Ziele des sozialen Zusammenhalts und des Zusammenlebens verschiedener Gesellschaftsschichten, des interkulturellen Dialogs und der Bürgerbeteiligung berücksichtigt werden,

ein qualitativ hochwertiges architektonisches Schaffen als Faktor für wirtschaftliche Dynamik und touristische Anziehungskraft der Städte gefördert wird,

die Architektur bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Stadtentwicklung eine verbindende und innovative Rolle spielt, indem sie insbesondere ermöglicht,

die zuweilen divergierenden Erfordernisse miteinander in Einklang zu bringen, die sich aus der Erhaltung von Gebäuden und Landschaften und aus dem zeitgenössischen Kulturschaffen wie auch aus den berechtigten Wünschen der Bewohner und der Eindämmung des Städtewachstums ergeben,

durch ihre Diversität, Qualität und Kreativität einen Beitrag zur kulturellen Bereicherung und zur Lebensqualität der Stadtbewohner sowie — speziell durch ihr Reservoir an kleinen und mittleren Unternehmen — zur wirtschaftlichen, kommerziellen und touristischen Dynamik der Städte zu leisten,

die nachhaltige Stadtentwicklung schließlich die Gelegenheit zur Herausbildung, Innovation und Erneuerung architektonischer Stilrichtungen sowie zur Wiederbelebung und Neuausrichtung traditioneller Praktiken bietet.

6.   UNTER INTERESSIERTER KENNTNISNAHME VON:

den Initiativen zahlreicher europäischer Städte, besonders im Rahmen der „Kulturhauptstädte Europas“, die darauf abzielen, die Kultur und insbesondere die Architektur zu einem wichtigen Instrument ihrer Erneuerung zu machen,

dem Entstehen „kreativer Städte“, deren nachhaltige Stadtentwicklung auf neuen Faktoren der Wettbewerbsfähigkeit wie der Qualität der städtischen Infrastruktur und den Wechselwirkungen zwischen Kultur und Industrie beruht.

7.   ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, IM RAHMEN IHRER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN UND UNTER WAHRUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS:

der Architektur und ihren Besonderheiten, vor allem ihrer kulturellen Komponente, in allen einschlägigen Politikbereichen Rechnung zu tragen, und zwar insbesondere im Hinblick auf Forschung, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung und Bildung,

bei der Architektur über technische Normen hinaus einen Ansatz für globale wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Ziele zu entwickeln,

Innovationen und Experimente für nachhaltige Entwicklung auf dem Gebiet der Architektur sowie der Stadt- und Landschaftsplanung zu fördern, vor allem im Rahmen der europäischen Politiken und Programme und bei den öffentlichen Aufträgen,

das Wissen über den Bereich der Architektur und deren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung zu verbessern, insbesondere in statistischer Hinsicht,

die Öffentlichkeit für die Rolle der Architektur und der Stadtplanung bei der Schaffung eines qualitativ hochwertigen Lebensumfelds zu sensibilisieren und sie stärker an der nachhaltigen Stadtentwicklung zu beteiligen,

in Zusammenarbeit mit den Fachkreisen und unter Berücksichtigung der Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten zu prüfen, ob ein jährliches europäisches „Architektur-Event“ veranstaltet werden kann,

gemeinsam für die Umsetzung dieser Schlussfolgerungen Sorge zu tragen und bis 2012 eine Bilanz über diese Umsetzung vorzulegen.

8.   ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN:

sich dafür einzusetzen, dass die Architektur eine verbindende und innovative Rolle im Prozess der nachhaltigen Entwicklung spielt, und dies bereits ab der Konzipierungsphase eines stadt- oder landschaftsarchitektonischen Projekts oder der Sanierung eines Geländes,

zur Entwicklung des Potenzials für wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung, das die Architektur als Teil der Kultur- und Kreativwirtschaft besitzt, beizutragen,

die Bildung in Bezug auf die Architektur, einschließlich des architektonischen Erbes, und das Lebensumfeld zu fördern, insbesondere im Rahmen der Kunst- und Kulturerziehung,

die Aus- und Weiterbildung von Architekten, Stadt- und Landschaftsplanern im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu fördern,

der Architektur im Rahmen der Gestaltung des „Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation“ (2009) besondere Beachtung zu schenken,

gegebenenfalls auf die offene Koordinierungsmethode im Bereich Kultur zurückzugreifen.

9.   ERSUCHT DIE KOMMISSION:

die Architektur bei der Ausarbeitung ihres Grünbuchs über die Kultur- und Kreativwirtschaft zu berücksichtigen,

die Experten- und Berufsnetzwerke des öffentlichen und des privaten Architektursektors, wie etwa das „Europäische architekturpolitische Forum“, in die Arbeiten und Beratungen über architekturbezogene Themenstellungen und/oder Fragen einzubeziehen,

in Zusammenarbeit mit diesen Netzwerken und dem Europäischen Netzwerk von Architekturschulen folgende Aspekte zu fördern:

Information und Austausch bewährter Verfahren sowie Forschungsarbeiten zwischen Architekten, Bauträgern und Nutzern,

Ausbildung junger Architekten, Stadt- und Landschaftsplaner im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, Valorisierung ihrer Arbeiten und deren Zugang zu öffentlichen und privaten Aufträgen.


(1)  ABl. C 73 vom 6.3.2001, S. 6.

(2)  ABl. C 311 vom 21.12.2007, S. 7.

(3)  ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 9.

(4)  Dok. 9496/07 und ADD 1.

(5)  Dok. 10117/06.

(6)  http://www.eu2007.de/en/News/download_docs/Mai/0524-AN/075DokumentLeipzigCharta.pdf


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/15


Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 über den Ausbau des legalen Angebots an kulturellen und kreativen Online-Inhalten und über die Verhinderung und Bekämpfung der Piraterie im digitalen Umfeld

(2008/C 319/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

1.

UNTER VERWEIS insbesondere auf:

die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000, die den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie den Schutz geistigen Eigentums garantiert,

das Unesco-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen vom 20. Oktober 2005 (1),

die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über audiovisuelle Mediendienste (2), in der eine Reihe von Anforderungen hinsichtlich der kulturellen Vielfalt und der Förderung europäischer Werke durch die linearen und nicht-linearen audiovisuellen Mediendienste festgelegt sind,

die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (3),

die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (4), die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (6).

2.

IN ANBETRACHT:

der Mitteilung der Kommission vom 3. Januar 2008 über „kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt“, der Konsultation der beteiligten Kreise und der darauf zurückgehenden Schaffung einer europäischen Plattform für kreative Online-Inhalte sowie der Absicht der Kommission, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten dazu beizutragen, Antworten auf die in diesem Rahmen benannten Herausforderungen zu finden,

der Europäischen Charta für die Entwicklung und Einführung von Film Online vom 23. Mai 2006,

der am 4. Juni 2008 unter der Schirmherrschaft der Kommission unterzeichneten Vereinbarung zwischen Vertretern von Bibliotheken, Medienarchiven und Rechteinhabern über Leitlinien für die gründliche Suche nach Rechteinhabern „verwaister Werke“,

der in mehreren Mitgliedstaaten und verschiedenen außereuropäischen Partnerländern von öffentlichen Stellen oder Fachkreisen eingeleiteten Initiativen mit dem Ziel, konkrete und abgestimmte Lösungen zu erarbeiten, um den Ausbau des legalen Online-Angebots und die Verhinderung und Bekämpfung der Piraterie zu fördern, wie etwa Sensibilisierungskampagnen, branchenübergreifende Beratungen, Selbst- oder Koregulierungsvereinbarungen sowie Einführung außergerichtlicher, pädagogisch orientierter und schrittweise aufgebauter Verfahren usw. —

3.

STELLT FEST, dass:

der Online-Vertrieb kultureller und kreativer Güter, vor allem über das Internet, enorme Chancen für den Zugang aller Bürger zur Kultur, für die wirtschaftliche Entwicklung, die Beschäftigung und die kulturelle Vielfalt bietet,

das legale Online-Angebot an kulturellen und kreativen Inhalten in Europa noch beträchtliches Entwicklungspotenzial aufweist,

die Online-Piraterie, die in bestimmten Kultur- und Kreativsektoren eine kritische Schwelle erreicht, einer angemessenen Entlohnung der Inhaber von Urheber- und verwandten Schutzrechten dauerhaft abträglich sein könnte; neben ihren Auswirkungen auf den Vertrieb traditioneller physischer Träger (CD, DVD usw.) ist sie ein großer Hemmschuh für den Ausbau des legalen Angebots an kulturellen und kreativen Online-Inhalten, von dem die Dynamik der europäischen Industrie für kulturelle und kreative Online-Inhalte in erheblichem Maße abhängt, und bedroht zudem das kulturelle Schaffen und die kulturelle Vielfalt,

der Rückgriff auf technische Schutzsysteme „(technische Schutzmaßnahmen“ — TPM) oder Informationssysteme für die Rechtewahrnehmung „(digitale Rechteverwaltung“ — DRM) in bestimmten Fällen — unter Achtung des Grundsatzes des Schutzes personenbezogener Daten — zwar zum Schutz und zur Verwaltung der Rechte im digitalen Umfeld beitragen kann, gleichzeitig jedoch die mangelnde Interoperabilität oder Transparenz dieser Systeme aus Sicht der Verbraucher einen Faktor darstellt, der Unsicherheit hervorruft und die Nutzung der über die unterschiedlichen Plattformen angebotenen Inhalte begrenzt.

4.

IST diesbezüglich DER AUFFASSUNG, dass:

sowohl der Aufbau eines legalen Online-Angebots, das breit gefächert, qualitativ hochwertig, zugänglich, benutzerfreundlich und für die Verbraucher attraktiv ist, als auch die Verhinderung und Bekämpfung der Piraterie für die Entwicklung der Informations- und Kommunikationsgesellschaft und für die Förderung der kulturellen Vielfalt im digitalen Umfeld notwendig sind,

die Gewährleistung einer angemessenen Entlohnung der Rechteinhaber für die ständige Weiterentwicklung des Kulturschaffens und die kulturelle Vielfalt unabdingbar ist.

5.

IST DER AUFFASSUNG, dass bei der Verfolgung dieser Ziele Folgendes zu berücksichtigen ist:

die Notwendigkeit, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Grundrechten — insbesondere dem Schutz personenbezogener Daten, der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit sowie dem Schutz geistigen Eigentums — zu sorgen und bei der Gestaltung des Gemeinschaftsrechts nach Lösungen zu suchen, die den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, entsprechen (7),

die Erwartungen der Verbraucher an die Zugänglichkeit und die Benutzerfreundlichkeit der Dienste und die Vielfalt und Qualität des Angebots an Online-Inhalten,

die Vielfalt und die Veränderungen der Geschäftsmodelle der Unternehmen der Branche, vor allem der kleinen und mittleren Betriebe, und die ständigen und schnellen technologischen Entwicklungen,

die Verschiedenheit der Entwicklungen der Digitalwirtschaft, des jeweiligen legalen Online-Angebots und des Ausmaßes des Piraterie-Problems in den Mitgliedstaaten sowie die Rechtstraditionen eines jeden Mitgliedstaats,

die Notwendigkeit der Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa, vor allem durch Schaffung von Anreizen für die Online-Dienste, zur Entwicklung europäischer kultureller und kreativer Inhalte beizutragen.

6.

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN auf:

so bald wie möglich Lösungskonzepte zu initiieren oder zu fördern, die zwischen den Beteiligten abgestimmt sind, damit konkrete, wirksame, faire und verhältnismäßige Lösungen entwickelt werden, die den Aufbau des legalen Online-Angebots und die Verhinderung und Bekämpfung der Piraterie begünstigen,

gegebenenfalls entsprechend ihren Rechtstraditionen darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten die Fristen überprüfen, innerhalb deren Kinospielfilme zur Verfügung gestellt werden dürfen (Medienchronologie gemäß Artikel 3d der Richtlinie 2007/65/EG), damit die Vielfalt und die Attraktivität des legalen Angebots an Kinospielfilmen gefördert werden,

aktiv dazu beizutragen, dass das Angebot an europäischen audiovisuellen und kinematographischen Werken durch die linearen und nicht-linearen Dienste im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vor allem durch den Austausch bewährter Verfahren gefördert wird.

7.

FORDERT DIE KOMMISSION auf:

in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den betroffenen Fachkreisen — vor allem im Wege der Erstellung statistischer Daten und des gegenseitigen Zugriffs auf diese Daten — dazu beizutragen, dass die digitale kulturelle Wirtschaft in ihrer gesamten Vielfalt besser verstanden wird, insbesondere hinsichtlich des legalen Online-Angebots und der Piraterie, ihres Ausmaßes, ihrer Ursachen und ihrer Auswirkungen auf die Kreativwirtschaft und die kulturelle Vielfalt,

Informationen — vor allem solche, die auf der Arbeit im Rahmen der Plattform beruhen — über die bewährten Verfahren und die innovativen Lösungskonzepte für die bei der Anhörung vom 3. Januar 2008 benannten Herausforderungen zu verbreiten,

innerhalb von 18 Monaten anhand der Beiträge der Mitgliedstaaten einen Bericht über die verschiedenen Initiativen vorzulegen, die ergriffen wurden, um zum Ausbau des legalen Online-Angebots beizutragen und Piraterie zu verhindern und zu bekämpfen,

die Bedingungen für eine verstärkte Digitalisierung und Online-Verbreitung kinematographischer und audiovisueller Werke im Rahmen der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme, insbesondere des Programms MEDIA, zu prüfen,

generell mit allen einschlägigen politischen Maßnahmen zum Ausbau des legalen Online-Angebots und zur Bekämpfung der Piraterie beizutragen.

8.

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten:

die Verbraucher vor allem in objektiven Informationskampagnen besser über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte sowie die Folgen ihrer Nichtbeachtung zu unterrichten und generell allen Akteuren, einschließlich der Fachkreise, bewusst zu machen, wie sich die Piraterie auf das kulturelle Schaffen und die kulturelle Vielfalt auswirkt,

dazu beizutragen, die Verbraucher über die Bedingungen für die Nutzung der Inhalte auf verschiedenen Geräten und Plattformen und über die Beschränkungen, die mit dem Einsatz technischer Mittel zum Schutz und zur Verwaltung der Rechte verknüpft sind, aufzuklären,

gemeinsame Beratungen zwischen Branchenvertretern, Rechteinhabern und Verbrauchern zu initiieren oder anzuregen, um die Interoperablität zu fördern und die Transparenz der technischen Maßnahmen zum Schutz und zur Verwaltung der Rechte zu gewährleisten, z. B. mittels eines Kennzeichnungs- und Etikettierungssystems,

das Ziel der kulturellen Vielfalt zu verfolgen, vor allem im Rahmen ihrer Politik im Bereich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte bei kulturellen und kreativen Online-Inhalten,

aktiv dazu beizutragen, dass das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte auf internationaler Ebene im Rahmen der einschlägigen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte und des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit mit Drittstaaten besser durchgesetzt und geschützt werden.

9.

FORDERT DIE BETEILIGTEN AUF, gemeinsam abgestimmte Prozesse zu initiieren oder sich konstruktiv daran zu beteiligen, um:

konkrete, wirksame und faire Lösungen zu entwickeln, die den Ausbau des legalen Online-Angebots und die Verhinderung und Bekämpfung der Piraterie begünstigen,

die Interoperabilität zu fördern und die Transparenz der technischen Maßnahmen zur Verwaltung und zum Schutz der Rechte zu gewährleisten.


(1)  Beschluss 2006/515/EG des Rates vom 18. Mai 2006 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 15).

(2)  Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

(3)  ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45.

(4)  ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(7)  Urteil des EuGH vom 29. Januar 2008 in der Rechtssache C-275/06 (Productores de Música de España (Promusicae) gegen Telefónica de España SAU).


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/18


Schlussfolgerungen des Rates vom 20. November 2008 zur Europäischen Digitalen Bibliothek EUROPEANA

(2008/C 319/07)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

IN DER ERWÄGUNG:

dass die Errichtung der Europäischen Digitalen Bibliothek EUROPEANA als mehrsprachiges Online-Zugangsportal zu digitalisiertem kulturellen Material in ganz Europa (Bücher, Zeitschriften, Fotografien, kinematografische und audiovisuelle Werke, Archivdokumente, Museumsobjekte, architektonisches und archäologisches Kulturerbe usw.) eine optimale Gelegenheit bietet, das Kulturerbe der Mitgliedstaaten zur Geltung zu bringen und alle Bevölkerungsgruppen daran teilhaben zu lassen,

dass die Digitalisierung und die Online-Verfügbarkeit von kulturellem Material der Mitgliedstaaten sowie dessen digitale Bewahrung ganz allgemein einen entscheidenden Beitrag zur Förderung des Kulturerbes, zur Dynamik der Schaffung von Inhalten und zur Einführung neuer Online-Dienste leisten; zudem fördern diese Maßnahmen die Demokratisierung des Zugangs zur Kultur und zu den Wissensbeständen sowie die Entwicklung der Informationsgesellschaft und der wissensbasierten Wirtschaft —

1.

BETONT:

dass er sich zu den Zielen, Maßnahmen und Zeitplänen bekennt, die er auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission vom 24. August 2006 (1) in seinen Schlussfolgerungen vom 13. November 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung (2) festgelegt hat,

dass es wichtig ist, sich unter Wahrung der gemeinschaftlichen und internationalen Rechtsvorschriften für den Schutz des geistigen Eigentums um die Digitalisierung, Erhaltung und Bereitstellung von Inhalten zu bemühen.

2.

BEGRÜSST mit Interesse:

die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2007 mit dem Titel „i2010: auf dem Weg zu einer Europäischen Digitalen Bibliothek“ (3),

die Mitteilung der Kommission vom 3. Januar 2008 über „kreative Online-Inhalte im Binnenmarkt“,

sowie die Mitteilung der Kommission vom 11. August 2008 mit dem Titel „Europas kulturelles Erbe per Mausklick erfahrbar machen — Stand der Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit kulturellen Materials und seiner digitalen Bewahrung in der EU“ (4), in der die Fortschritte bei der Umsetzung der Empfehlung der Kommission und der Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 2006 herausgestellt werden, jedoch auch auf erhebliche Unterschiede beim Stand der Projekte in den Mitgliedstaaten hingewiesen wird;

3.

NIMMT mit Zufriedenheit KENNTNIS VON:

dem schrittweisen Aufbau der Europäischen Digitalen Bibliothek EUROPEANA, wie er durch die am 8. November 2007 erfolgte Gründung der Stiftung „Europäische Digitale Bibliothek“ nach niederländischem Recht und den Start des Prototyps am 20. November 2008 belegt wird,

dem Engagement der Mitgliedstaaten, Kultureinrichtungen und allgemein der Fachkreise bei der Digitalisierung des kulturellen Materials sowie dessen Online-Bereitstellung und digitalen Bewahrung,

der Unterstützung der Kommission für dieses Projekt und die Digitalisierungsarbeiten im Allgemeinen, insbesondere im Wege des Programms eContent+ und des Siebten Rahmenprogramms für Forschung und technologische Entwicklung, der Einsetzung der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung (5) im Jahr 2007 sowie der Hochrangigen Expertengruppe zu Digitalen Bibliotheken im Jahr 2006 (6) oder auch der Durchführung von Studien (7),

der am 4. Juni 2008 unter der Schirmherrschaft der Kommission getroffenen Vereinbarung zwischen Vertretern von Bibliotheken, Medienarchiven und Rechteinhabern über Leitlinien für die sorgfältige Suche nach Rechteinhabern „verwaister Werke“.

4.

VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass der Erfolg und der Fortbestand von EUROPEANA und ganz allgemein der von den Mitgliedstaaten aufgenommenen Arbeiten zur Digitalisierung und Online-Verfügbarkeit von kulturellem Material sowie zu seiner digitalen Bewahrung Folgendes voraussetzen:

eine aktive und dauerhafte Förderung der Digitalisierung und der Online-Verfügbarkeit des kulturellen Materials sowie seiner digitalen Bewahrung, so dass ein breit gefächertes und hochwertiges Angebot gewährleistet wird, das für die kulturelle und sprachliche Vielfalt und den Reichtum des geistigen Erbes der Union repräsentativ ist,

die weitere Ausarbeitung von abgestimmten praktischen Lösungen, die mit dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten im Einklang stehen, um so zu einer möglichst umfassenden Online-Verfügbarkeit des kulturellen Materials beizutragen,

die Weiterentwicklung von Technologien, die langfristige digitale Bewahrung, die Interoperabilität der Systeme zur Erschließung der Inhalte, eine mehrsprachige Navigation in diesen Inhalten sowie eine mehrsprachige Bereitstellung dieser Inhalte gewährleisten und den Bürgern ein breites Spektrum hochwertiger Dienste bieten,

die Festlegung eines beständigen wirtschaftlichen Modells für EUROPEANA und eine dauerhafte Unterstützung durch alle Akteure, nämlich Kultureinrichtungen, Fachkreise, Mitgliedstaaten und Kommission.

5.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN:

aktiv und nachhaltig die Verwirklichung ihrer Strategien und nationalen Ziele zu verfolgen, die sie gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 13. November 2006 zur Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit kulturellen Materials und dessen digitaler Bewahrung festgelegt haben, indem sie insbesondere in diesem Rahmen quantitative und qualitative Ziele festlegen und entsprechende Mittel aufbringen,

für Synergien untereinander sowie zwischen den verschiedenen Stellen zu sorgen, die bei der Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit von kulturellem Material und dessen digitaler Bewahrung mitwirken, um auf diese Weise das Angebot an digitalisiertem kulturellen Material zu bereichern,

im Rahmen ihrer nationalen Strategien die Aufnahme von digitalisiertem kulturellen Material in EUROPEANA weiter zu unterstützen, und zwar insbesondere durch die Förderung von Interoperabilitätsnormen, den Aufbau oder die Verbesserung von Portalen zur Zusammenführung von Inhalten der einzelnen Länder oder gegebenenfalls auch durch die Festlegung von europäischen Themenstellungen für die Auswahl des betreffenden Materials, wobei die Prioritäten der am jeweiligen Projekt teilnehmenden Kultureinrichtungen zu achten sind,

die angestrebte Einbeziehung geschützter Werke in EUROPEANA zu berücksichtigen und hierzu — unter Einhaltung der geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Regelungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte — den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den Betroffenen zu fördern, die auch in einem grenzüberschreitenden Kontext wirksam sind und die Digitalisierung und die Online-Verfügbarkeit dieser Werke weiter vorantreiben sollen,

durch entsprechende Mechanismen die Digitalisierung und den Online-Zugang zu verwaisten, nicht mehr aufgelegten oder nicht mehr erhältlichen Werken unter uneingeschränkter Beachtung der Rechte und Interessen der Rechteinhaber zu erleichtern.

6.

FORDERT DIE KOMMISSION auf:

die Arbeiten zur Verbesserung der langfristigen digitalen Bewahrung und der Interoperabilität der Systeme zur Erschließung der Inhalte zu fördern und zu koordinieren, und zwar insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren und die Verbreitung von Normen, und die Forschung und Entwicklung innovativer Technologien zu unterstützen, um auf diese Weise insbesondere die langfristige Bewahrung des digitalen kulturellen Materials, eine mehrsprachige Navigation in diesen Inhalten sowie eine mehrsprachige Bereitstellung dieser Inhalte und die Entwicklung neuer Anwendungen sicherzustellen,

zu untersuchen, ob die Fördermittel für die Digitalisierung des kulturellen Materials der Mitgliedstaaten, das einen europäischen Mehrwert aufweist und zu EUROPEANA beiträgt, im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsprogramme und der laufenden Finanziellen Vorausschau aufgestockt werden können, wobei die nationalen Strategien und Ziele angemessen zu berücksichtigen sind,

insbesondere anhand der Berichte der Mitgliedstaaten den Sachstand und die Entwicklungsperspektiven von EUROPEANA — einschließlich der wirtschaftlichen und finanziellen Perspektiven — sowie die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Digitalisierung und der Online-Verfügbarkeit des kulturellen Materials und seiner digitalen Bewahrung zu bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2010 diesbezüglich Bericht zu erstatten.

7.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten:

den Aufbau von EUROPEANA zu unterstützen und sich an der Seite der Beteiligten zu engagieren, wenn diese ein Wirtschafts- und Lenkungsmodell ausarbeiten, das den Erfolg und den Fortbestand von EUROPEANA garantiert, und sich dabei insbesondere auf die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für Digitalisierung und digitale Bewahrung zu stützen,

EUROPEANA europaweit und weltweit aktiv zu fördern und insbesondere im Bereich der Digitalisierung und der Online-Verfügbarkeit des kulturellen Materials und seiner digitalen Bewahrung auf die Bildung öffentlich-privater Partnerschaften hinzuwirken, die dem Aufbau dieser Bibliothek dienlich sind.

8.

ERSUCHT DIE STIFTUNG „EUROPÄISCHE DIGITALE BIBLIOTHEK“:

mit den Mitgliedstaaten, der Kommission und den Kultureinrichtungen unter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenzuarbeiten, um ein Wirtschafts- und Lenkungsmodell auszuarbeiten, das den Erfolg und den Fortbestand von EUROPEANA garantiert.


(1)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 28.

(2)  ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1.

(3)  2006/2040 (INI).

(4)  Dok. 12580/08.

(5)  Beschluss der Kommission vom 22. März 2007, ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 45.

(6)  Beschluss der Kommission vom 27. Februar 2006, ABl. L 46 vom 16.2.2006, S. 32.

(7)  Untersuchungen über den Stand der Digitalisierung von Kulturbeständen in der Europäischen Union, über die sozioökonomischen Auswirkungen der langfristigen Bewahrung digitaler Ressourcen und über die sozioökonomischen Auswirkungen von frei verfügbaren Ressourcen.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/20


Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2008 und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten — Junge Menschen auf das 21. Jahrhundert vorbereiten: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen

(2008/C 319/08)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

1.

In den Schlussfolgerungen, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23./24. März 2000 in Lissabon (1) verabschiedet hat, wird betont, dass Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung von zentraler Bedeutung für die wissensbasierte europäische Wirtschaft sind.

2.

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2001 zur europäischen Zusammenarbeit bei der Bewertung der Qualität der Schulbildung (2) wurde den Mitgliedstaaten nahe gelegt, zur Verbesserung der Bewertung der Qualität der Schulbildung beizutragen.

3.

In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. November 2006 zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung (3) wurden die Mitgliedstaaten ersucht, dafür zu sorgen, dass die Reformen und Investitionen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung wirksam auf eine höhere Qualität und mehr Gerechtigkeit ausgerichtet werden, wobei der Schwerpunkt vor allem auf die Vorschulbildung und auf frühzeitig ansetzende gezielte Programme sowie generell auf gerechte Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung gelegt werden sollte.

4.

Mit dem Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 (4) wurde ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens geschaffen.

5.

In der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (5) wurde festgelegt, über welchen Grundstock an Kenntnissen, Fähigkeiten und Einstellungen alle Schüler am Ende ihrer allgemeinen und beruflichen Erstausbildung verfügen sollten, um sich an der Wissensgesellschaft beteiligen zu können, wobei dieser angesichts seines Querschnittscharakters ein Unterrichtskonzept voraussetzt, das die traditionellen Fächergrenzen überschreitet.

6.

In der Entschließung des Rates vom 15. November 2007 (6) wurde die Notwendigkeit betont, Menschen mit neuen Kompetenzen für neue Beschäftigungen auszustatten und das allgemeine Kompetenzniveau anzuheben, indem Erstausbildung und Fortbildung von höchster Qualität bereitgestellt werden, um die Innovationsfähigkeit, die für mehr Wettbewerbsfähigkeit, höheres Wachstum und mehr Beschäftigung erforderlich ist, aufrechtzuerhalten und zu verstärken.

7.

In den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. November 2007 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung (7) wurde die Notwendigkeit betont, sicherzustellen, dass die Vorkehrungen für die Erstausbildung der Lehrer, die Unterstützung für Berufseinsteiger und die weitere berufliche Entwicklung koordiniert und kohärent sind, dass hierfür angemessene Mittel zur Verfügung stehen und dass sie einer Qualitätssicherung unterliegen.

8.

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2008 (8) wurde betont, dass ein entscheidender Faktor für künftiges Wachstum die vollständige Erschließung des innovativen und kreativen Potenzials der europäischen Bürger ist, das auf der europäischen Kultur und den hervorragenden Leistungen der europäischen Wissenschaft beruht; die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, die Zahl junger Menschen mit unzureichenden Lesefähigkeiten und die Zahl der Schulabbrecher erheblich zu senken und das Qualifikationsniveau von Lernenden mit Migrationshintergrund oder aus benachteiligten Gruppen anzuheben.

9.

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation durch allgemeine und berufliche Bildung (9) wurde betont, dass zunehmend Handlungsbedarf auf nationaler Ebene sowie in Bezug auf die Zusammenarbeit auf EU-Ebene bestehe, um die erforderlichen Veränderungen herbeizuführen, wenn Schulen die Schüler angemessen auf die erheblichen Herausforderungen und Probleme einer sich schnell wandelnden Welt vorbereiten sollen —

BEGRÜSSEN die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 3. Juli 2008„Bessere Kompetenzen für das 21. Jahrhundert: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“, in der ein Programm für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Schulsysteme vorgeschlagen wird;

BEKRÄFTIGEN FOLGENDES:

1.

Die kostenfreie obligatorische Bildung stellt ein Grundrecht für alle Bürger dar; ihre Gewährleistung obliegt den zuständigen Behörden und die Verantwortung für ihre Organisation liegt bei den Mitgliedstaaten.

2.

Die Schule, verstanden als Schulbildung bis zum Abschluss der Sekundarstufe, schafft die Grundlagen für lebensbegleitendes Lernen, indem sie die Schüler in die Lage versetzt, die nötigen Schlüsselkompetenzen zu erwerben, die eine Hilfe zur Steuerung ihres privaten wie auch beruflichen Lebens darstellen.

3.

Die Schulbildung stellt nicht nur ein wichtiges Instrument dar, um den Einzelnen auf das Leben in der Gesellschaft vorzubereiten und ihm die Werte, Fähigkeiten, Kenntnisse und Einstellungen zu vermitteln, die für Demokratie, Bürgerschaft, interkulturellen Dialog und persönliche Entwicklung notwendig sind, sondern sie spielt auch eine wesentliche Rolle beim Erwerb der Schlüsselkompetenzen, die für eine erfolgreiche Integration in das Wirtschaftsleben erforderlich sind.

4.

Schulen haben die Pflicht, ihren Schülern die Bildung vermitteln, die ihnen die Integration in eine zunehmend globalisierte, wettbewerbsorientierte, diversifizierte und komplexe Umwelt ermöglicht, in der Kreativität, Innovationsgeist, Eigeninitiative, Unternehmergeist und der Wille zur Weiterbildung genauso viel zählen wie spezielle Fachkenntnisse.

5.

Wenn auch die Verantwortung für Organisation und Inhalt der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung bei den einzelnen Mitgliedstaaten liegt und die schulischen Einrichtungen manchmal über ein beträchtliches Maß an Autonomie verfügen, so spielt die europäische Zusammenarbeit doch eine wichtige Rolle. Sie kann insbesondere über die offene Koordinierungsmethode dazu beitragen, dass sich die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Herausforderungen befassen.

6.

Die Mitgliedstaaten haben ein gemeinsames Interesse an einer Zusammenarbeit, damit die in den Schulsystemen der Europäischen Union bestehende große Vielfalt an innovativen und bewährten Verfahren genutzt werden kann;

HEBEN FOLGENDES HERVOR:

1.

In Anbetracht der grundlegenden Rolle, die die allgemeine und die berufliche Bildung für künftiges Wachstum, langfristige Wettbewerbsfähigkeit und sozialen Zusammenhalt in der Union ebenso wie für die Förderung einer aktiven Bürgerschaft spielen, sollten sie auch im nächsten Zyklus des Lissabon-Prozesses eine zentrale Priorität bleiben.

2.

Eine Weiterentwicklung der Schulsysteme ist erforderlich, damit der soziale Zusammenhalt sichergestellt bleibt und jeder Jugendliche dank einer besseren Zugänglichkeit der Schulen, die zudem ein breiteres Spektrum an Möglichkeiten bieten, in der Lage ist, sein gesamtes Potenzial zu entfalten und zu einem aktiven Teilnehmer an der entstehenden Wissensgesellschaft zu werden.

3.

Die schulischen Einrichtungen müssen Kreativität sowie Innovations- und Unternehmergeist der Schüler fördern, indem sie ein anregendes Arbeitsumfeld schaffen. Hierfür sollten die Schulen selbst Orte der Kreativität und der Dynamik sein, die der Kooperation und den Partnerschaften mit der außerschulischen Welt offen gegenüberstehen und eine Kultur der Eigen- und Fremdevaluierung entwickeln, an der auch die Familien beteiligt werden, um etwaige Bereiche für Veränderungen und Verbesserungen zu erkennen.

4.

Was die drei direkt die Schulbildung betreffenden europäischen Referenzkriterien anbelangt, die der Rat für 2010 angenommen hat, also die Zahl der Schulabbrecher, die Leseleistung und den Abschluss der Sekundarstufe II, so sind die Fortschritte hier im Durchschnitt bislang noch unzureichend.

5.

Ein kohärenter Ansatz für die Kompetenzentwicklung auf der Grundlage des europäischen Referenzrahmens der Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (10) erfordert nachhaltigere Anstrengungen zur Verbesserung der Lesefähigkeit und anderer Grundfertigkeiten sowie stärker personalisierte Lernkonzepte, die den individuellen Bedürfnissen des einzelnen Schülers Rechnung tragen, geeignete Beurteilungsmethoden umfassen und zu größerer Lernmotivation führen.

6.

Um eine hohe Qualität der Systeme der allgemeinen und der beruflichen Bildung sicherzustellen, die gerecht und effizient zugleich sind (11), sind bessere und leichter zugängliche Vorschulbildung sowie ambitionierte Schulen erforderlich, die allen Schülern ungeachtet ihrer Herkunft gleiche Chancen bieten und die ein angemessenes Gleichgewicht zwischen allgemeinen und speziellen Lernangeboten für Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufweisen.

7.

Verstärkte Anstrengungen sind auch zur Umsetzung der Schlussfolgerungen des Rates vom November 2007 (12) erforderlich, in denen die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, für ein hohes Niveau der Erstausbildung der Lehrer, die Unterstützung von Berufseinsteigern und deren weitere berufliche Entwicklung zu sorgen, die koordiniert und kohärent sind, für die angemessene Mittel zur Verfügung stehen und die einer Qualitätssicherung unterliegen. So müsste es möglich werden, die Lehrberufe auch für Hochqualifizierte attraktiv zu machen und sie an den Schulen zu halten, auf festgestellte Probleme zu reagieren, alle Schüler dabei zu unterstützen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen und ein schulisches Umfeld zu schaffen, in dem die Lehrkräfte ihre Erfahrungen austauschen und den Schwerpunkt auf die Fortschritte der Schüler legen.

KOMMEN ÜBEREIN, FOLGENDE PRIORITÄTEN FÜR DIE EUROPÄISCHE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER SCHULBILDUNG FESTZULEGEN:

1.

Gewährleistung und Verbesserung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen, insbesondere der Sprachbeherrschung und der Rechenfähigkeit;

2.

Verstärkung der maßgeblichen Rolle der Schule bei der Förderung einer integrativen Gesellschaft und der Stärkung des sozialen Zusammenhalts, indem ein hochwertiges Bildungsangebot für alle Schülerinnen und Schüler nach dem Gerechtigkeitsprinzip gewährleistet wird;

3.

Steigerung der Attraktivität des Lehrerberufs und Verbesserung der Aus- und Weiterbildung des Lehrpersonals und der Schulleiter;

ERSUCHEN DIE MITGLIEDSTAATEN, MIT UNTERSTÜTZUNG DER KOMMISSION:

1.

im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode gemeinsam darauf hinzuarbeiten, die europäische Zusammenarbeit zu stärken, damit die in den vorliegenden Schlussfolgerungen aufgeführten politischen Prioritäten vorangebracht werden können;

2.

bei Folgemaßnahmen im Anschluss an die Empfehlung zu den Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen die Zusammenarbeit gezielt darauf auszurichten:

die Fähigkeiten in den Bereichen Lesen/Schreiben und Rechnen zu verbessern und anzustreben, dass neben der Muttersprache mindestens zwei Fremdsprachen erlernt werden,

stärkeres Interesse der Schüler an Mathematik, Naturwissenschaften und Technologien zu wecken, um sie bereits in jungen Jahren an wissenschaftliche Denkweisen heranzuführen,

nicht nur die fachspezifischen, sondern auch die fachübergreifenden Kompetenzen zu fördern, insbesondere die Lernkompetenz, die soziale Kompetenz und die Bürgerkompetenz,

die Beurteilungsverfahren im Zusammenhang mit personalisierten Lernkonzepten zu verbessern;

3.

bei Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung ihre Zusammenarbeit gezielt darauf auszurichten:

ein allgemein zugängliches, hochwertiges Vorschulangebot sicherzustellen,

die Zahl der Schulabbrecher zu verringern,

Chancenungleichheiten zu bekämpfen und die soziale Eingliederung zu verbessern, indem eine Verringerung der Zahl der Schüler mit schwachen Leistungen und eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Schulen angestrebt werden,

erfolgreiche Übergänge zwischen den verschiedenen Schularten und Schulstufen sowie in andere Formen des lebensbegleitenden Lernens sicherzustellen, insbesondere indem der Zugang zu Informations-, Orientierungs- und Beratungsdiensten sowie die Qualität dieser Dienste verbessert werden,

den Zugang zu hochwertigen Bildungsangeboten und -diensten sicherzustellen, vor allem für Kinder und Jugendliche, die aufgrund persönlicher, sozialer, kultureller und/oder wirtschaftlicher Umstände benachteiligt sind und daher besondere Unterstützung benötigen, um ihr Bildungspotenzial voll ausschöpfen zu können,

Lernschwierigkeiten frühzeitig zu erkennen und Lösungen auf der Grundlage stärker personalisierter pädagogischer Konzepte zu entwickeln, die auf die Bedürfnisse und die Fähigkeiten des einzelnen Schülers zugeschnitten sind,

eine frühzeitige und adäquate Unterstützung beim Lernen für alle Schüler mit besonderen Bedürfnissen ob in Regelschulen oder in besonderen schulischen Einrichtungen sicherzustellen,

die verantwortungsvolle Verwaltung der Schulen und ihre Öffnung nach außen zu verbessern;

4.

bei Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Qualität der Lehrerausbildung die Zusammenarbeit gezielt darauf auszurichten:

die Attraktivität des Lehrerberufs zu steigern,

allen Junglehrern die Nutzung strukturierter Programme für Berufseinsteiger zu ermöglichen,

Angebot, Qualität und Nutzung der Weiterbildungsprogramme für Lehrkräfte zu verbessern,

die Politik in Bezug auf die Einstellung, die dienstliche Verwendung, den Berufsverbleib und die Mobilität von Lehrkräften zu überprüfen, damit diese sich optimal auf die Qualität der Schulbildung auswirken kann,

mehr Möglichkeiten für Lehrkräfte zu schaffen, zeitweise in einem anderem Mitgliedstaat zu arbeiten, damit sie ihre eigene Bildung erweitern, zusätzliche Berufserfahrung erwerben und ihre Fremdsprachenkenntnisse ausbauen können,

die Einstellung und die Ausbildung der Leiter von Bildungseinrichtungen zu verbessern, um ihre Führungskompetenzen und ihre pädagogischen Fähigkeiten zu stärken;

5.

zur Förderung der genannten Ziele alle einschlägigen Instrumente zu nutzen, etwa die offene Koordinierungsmethode, das Programm für lebenslanges Lernen, das Siebte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung und in Einklang mit den nationalen Prioritäten auch den Europäischen Sozialfonds;

6.

einen regelmäßigen Dialog über schulische Fragen — auch die Förderung von Kreativität und Innovationsfähigkeit in den Schulen und durch die Schulbildung — unter Einbeziehung von politischen Entscheidungsträgern aus den Mitgliedstaaten zu führen.

ERSUCHEN DIE KOMMISSION:

im Rahmen der Vorbereitung eines neuen strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit bei der allgemeinen und beruflichen Bildung für die Zeit nach 2010 geeignete Formen der Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Praktiken in den in diesen Schlussfolgerungen genannten Bereichen vorzuschlagen.


(1)  Dok. SN 100/1/00 REV 1, Nummer 25.

(2)  ABl. L 60 vom 1.3.2001.

(3)  ABl. C 298 vom 8.12.2006.

(4)  ABl. L 327 vom 24.11.2006.

(5)  ABl. L 394 vom 30.12.2006.

(6)  ABl. C 290 vom 4.12.2007.

(7)  ABl. C 300 vom 12.12.2007.

(8)  Dok. 7652/08, Nummer 15, S. 10.

(9)  ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 17.

(10)  ABl. L 394 vom 30.12.2006.

(11)  Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2006, (Dok. 7775/06, Nummer 23, S. 6).

(12)  ABl. C 300 vom 12.12.2007.


Kommission

13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/23


Euro-Wechselkurs (1)

12. Dezember 2008

(2008/C 319/09)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3340

JPY

Japanischer Yen

120,21

DKK

Dänische Krone

7,4499

GBP

Pfund Sterling

0,89235

SEK

Schwedische Krone

10,6625

CHF

Schweizer Franken

1,5746

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,2110

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,990

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

264,50

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7095

PLN

Polnischer Zloty

3,9592

RON

Rumänischer Leu

3,9290

SKK

Slowakische Krone

30,170

TRY

Türkische Lira

2,0987

AUD

Australischer Dollar

2,0291

CAD

Kanadischer Dollar

1,6598

HKD

Hongkong-Dollar

10,3384

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,4500

SGD

Singapur-Dollar

1,9876

KRW

Südkoreanischer Won

1 833,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,5835

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,1282

HRK

Kroatische Kuna

7,1805

IDR

Indonesische Rupiah

15 074,20

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7791

PHP

Philippinischer Peso

64,230

RUB

Russischer Rubel

37,0077

THB

Thailändischer Baht

46,710

BRL

Brasilianischer Real

3,1993

MXN

Mexikanischer Peso

17,8723


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5310 — Jysk Stålindustrie/Volgo-Balt)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 319/10)

1.

Am 2. Dezember 2008 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Jysk Stålindustrie ApS („Jysk“, Dänemark), das der Unternehmensgruppe Universal Cargo Logistics Holding B.V. (UCLH, Niederlande) angehört, die von Herrn Vladimir Lisin kontrolliert wird, der auch Novolipetsk Steel („NLMK“, Russland) kontrolliert, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Volgo-Balt Transport Holding Limited („Volgo-Balt“, Zypern).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

UCLH: Seehafendienste und Trimmen in Russland,

Jysk: Holding,

NLMK: Stahlerzeugung (Kohlenstoff-Flachstahlerzeugnisse und Elektro-Stahl),

Volgo-Balt: Transport von Trockenladungen auf dem Seeweg um Europa und Nordafrika herum und auf Binnenwasserwegen in Russland, Transport von Erdölerzeugnissen auf den Binnenwasserwegen in Russland, Tourismus und Passagierdienste in Russland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5310 — Jysk Stålindustrie/Volgo-Balt per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/25


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5435 — Nexans/SEI/Opticable)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 319/11)

1.

Am 4. Dezember 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Sumitomo Electric Industries Ltd („SEI“, Japan) und Nexans group („Nexans“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Opticable („Opticable“, Belgien), das sich gegenwärtig unter der alleinigen Kontrolle von Nexans befindet.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SEI: Herstellung und Vertrieb von elektrischen Drähten, Kabelbäumen und Kabeln sowie von Glasfasern und Telekommunikations-Glasfaserkabeln für terrestrische Anwendungen,

Nexans: Kabelindustrie, Anbieter einer großen Bandbreite von Kabeln und Kabelsystemen auf den Infrastruktur-, Industrie-, Gebäude- und LAN-Märkten; ergänzend auch Anbieter von Glasfaserkabeln,

Opticable: Herstellung und Vertrieb von Glasfaserkabeln für terrestrische Anwendungen in Europa.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5435 — Nexans/SEI/Opticable per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/26


Neuanmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5253 — Sanofi-Aventis/Zentiva)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 319/12)

1.

Am 5. September 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sanofi-Aventis Europe S.A.S. (Frankreich), das zum Konzern Sanofi-Aventis (Frankreich) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots vom 11. Juli 2008 die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Zentiva N.V. (Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sanofi-Aventis: Erforschung, Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Arzneimitteln und Humanimpfstoffen,

Zentiva: Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Marken-Generika.

3.

Diese Anmeldung wurde am 2. Oktober 2008 für unvollständig erklärt. Die beteiligten Unternehmen haben inzwischen die angeforderten ergänzenden Informationen übermittelt. Seit dem 5. Dezember 2008 ist die Anmeldung vollständig im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Neuanmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5253 — Sanofi-Aventis/Zentiva per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder (32-2) 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

Rue Joseph II/Jozef II-straat 70

B-1000 Brüssel


13.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.