ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 307

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
2. Dezember 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Kommission

2008/C 307/01

Stellungnahme der Kommission vom 27. November 2008 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den ungarischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens einer elektrischen Hobelmaschine der Marke BRISTOOL ENGLAND MD-2007-136 ( 1 )

1

2008/C 307/02

Stellungnahme der Kommission vom 27. November 2008 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den ungarischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens eines Winkelschleifers der Marke POWER GT MD-2007-138 ( 1 )

3

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 307/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5352 — Omron/Ficosa/JV) ( 1 )

4

2008/C 307/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5005 — Galp Energia/ExxonMobil Iberia) ( 1 )

4

2008/C 307/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5371 — Raiffeisen Informatik/PC-Ware) ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 307/06

Euro-Wechselkurs

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 307/07

Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5298 — Dow/Rohm and Haas) ( 1 )

7

2008/C 307/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5393 — Teijin Pharma/Laboratorios del Dr. Esteve/Oximeplus) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2008/C 307/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5389 — Aéroports de Paris/The Nuance Group) ( 1 )

9

2008/C 307/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5424 — Dow/Rohm and Haas) ( 1 )

10

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 307/11

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

11

 

2008/C 307/12

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Kommission

2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 27. November 2008

nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den ungarischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens einer elektrischen Hobelmaschine der Marke BRISTOOL ENGLAND MD-2007-136

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 307/01)

1.   Die Mitteilung der ungarischen Behörden

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um eine Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihr einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung.

Am 23. Juli 2007 unterrichteten die ungarischen Behörden die Europäische Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer handgeführten tragbaren elektrischen Hobelmaschine der Marke BRISTOOL ENGLAND, Type BT/PL 822-902. Der Hersteller der Maschine ist Jiangsu Jinding Electric Tools Group Co. Ltd., Huangli Town Changzhou, Jiangsu 213151, China, und die Maschine wird vertrieben von TESCO-GLOBAL Inc., H-2040 Budaörs, Kinizsi út 1-3.

Der Europäischen Kommission wurden folgende Unterlagen übermittelt:

Bescheinigung Nr. AM50046679 0001 vom 29. Juli 2004 ausgestellt vom TÜV Rheinland Produktsicherheit GmbH, Am Grauen Stein, D-51105 Köln, für eine elektrische Hobelmaschine des Typs DB-82X2B,

eine Erklärung von Jiangsu Jinding Electric Tools, China, vom 16. Februar 2006, aus der hervorgeht, dass die elektrische Hobelmaschine des Typs DB-82X2B dem Gerät 3036 entspricht,

eine Erklärung von Bristool Trade Cooperation, Fernley, Nevada, USA, vom 15. Dezember 2006, aus der hervorgeht, dass das Gerät 3036 der elektrischen Hobelmaschine des Typs BT/PL 822-902 entspricht, auf die sich die Maßnahme der ungarischen Behörden bezieht.

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

2.   Die Begründung der ungarischen Behörden

Die ungarischen Behörden begründen die Maßnahme damit, dass die elektrische Hobelmaschine die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (konkretisiert in der harmonisierten Europäischen Norm EN 60745-1:2003 „Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ und EN 60745-2-14 „Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge — Sicherheit — Teil 2-14: Besondere Anforderungen für Hobelmaschinen“) nicht erfüllt.

1.2.2.   Stellteile

Die Sicherungen gegen Berühren umlaufender Teile und gegen unbeabsichtigten Betrieb wurden mit der Maschine nicht mitgeliefert. Außerdem ließ sich der Schalter verriegeln, während die Maschine in Betrieb war.

1.5.1.   Gefahren durch elektrische Energie

Ungenügende Spannungsfestigkeit der verstärkten Isolation: Bei einer Spannung unterhalb der festgesetzten Schwelle kam es zu einem Überschlag zwischen den zugänglichen Metallteilen und stromführenden Teilen, sodass die Gefahr eines Stromschlags bestand.

1.5.6.   Brandgefahr

Die Maschine fing bei der Prüfung Feuer, gab Rauch und Flammen von sich und stand dann still.

1.7.3.   Kennzeichnung

Der Name und die Anschrift des Herstellers waren auf der Hobelmaschine nicht angegeben und das Baujahr fehlte ebenfalls.

1.7.4.   Betriebsanleitung

In der Betriebsanleitung fehlten einige Angaben, die notwendig sind, um die Maschine gefahrlos benutzen zu können.

3.   Die Stellungnahme der Kommission

Mit Schreiben vom 15. November 2007 forderte die Kommission die Firma TESCO-GLOBAL Inc., die die EG-Konformitätserklärung unterzeichnet hatte, auf, zu der Maßnahme der ungarischen Behörden Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 15. November 2007 wandte sich die Kommission ebenfalls an den TÜV Rheinland, Köln, der eine Konformitätsbescheinigung für eine elektrische Hobelmaschine des Typs DB-82X2B ausgestellt hatte, die der elektrischen Hobelmaschine des Typs BT/PL 822-902 entsprechen soll, auf die sich die Maßnahme der ungarischen Behörden bezieht.

In seinem Antwortschreiben vom 3. Dezember 2007 bestätigte der TÜV Rheinland, dass er die Bescheinigung für die elektrische Hobelmaschine des Typs DB-82X2B ausgestellt hatte, und er erklärte, dass die Bescheinigung nur bis März 2007 gültig gewesen sei. Der TÜV Rheinland konnte nicht bestätigen, dass die elektrische Hobelmaschine des Typs BRISTOOL ENGLAND BT/PL 822-902 der elektrischen Hobelmaschine des Typs DB-82X2B entspricht, und er teilte mit, dass er den Typ BT/PL 822-902 nicht geprüft oder zertifiziert habe.

In ihrem Antwortschreiben vom 11. Dezember 2007 erklärte die Firma TESCO GLOBAL Inc., dass sie der Maßnahme der ungarischen Behörden nicht widerspreche und ihren Bestand an den betreffenden Hobelmaschinen vernichtet habe.

Mit den vorliegenden Unterlagen und angesichts der Anmerkungen der Betroffenen haben die ungarischen Behörden nach Auffassung der Kommission nachgewiesen, dass die von der restriktiven Maßnahme betroffene Maschine die oben genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt. Diese Mängel stellen eine erhebliche Gefahr für Personen dar, die die betreffende Maschine benutzen.

Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Maßnahme der ungarischen Behörden gerechtfertigt ist.

Brüssel, den 27. November 2008.

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/3


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 27. November 2008

nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den ungarischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens eines Winkelschleifers der Marke POWER GT MD-2007-138

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 307/02)

1.   Die Mitteilung der ungarischen Behörden

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um eine Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihr einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung.

Am 23. Juli 2007 unterrichteten die ungarischen Behörden die Europäische Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines handgeführten tragbaren elektrischen Winkelschleifers der Marke POWER GT, Typ PG-AG 0110. Die Maschine wurde hergestellt von Zheijang Wuyi Gongli Electric Machine Co., Ltd., Feng Huang Shan Industrial Zone, Dong Gan, Wuyi County, Zheijang 321201, VR China, und vertrieben von REMOND Hungary Kft., H-1211 Budapest, Déli út 15/A.

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

2.   Die Begründung der ungarischen Behörden

Die ungarischen Behörden begründen die Maßnahme damit, dass der Winkelschleifer die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (konkretisiert in den harmonisierten Europäischen Normen EN 50144-1:1998 „Sicherheit handgeführter motorbetriebener Elektrowerkzeuge“ — „Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ und EN 50144-2-3:2002 — „Sicherheit handgeführter motorbetriebener Elektrowerkzeuge — Teil 2-3: Besondere Anforderungen an Schleifer, Polierer und Schleifer mit Schleifblatt“) nicht erfüllt:

1.5.1.   Gefahren durch elektrische Energie und 1.5.6 — Brandgefahr

Wegen der unbefestigten internen Verkabelung, die zu einem Kurzschluss führen kann, besteht Brandgefahr.

1.7.3.   Kennzeichnung

Die auf dem Produkt angebrachten Symbole waren nicht haltbar genug.

3.   Die Stellungnahme der Kommission

Mit Schreiben vom 15. November 2007 forderte die Kommission den Vertreiber REMOND Hungary Kft. auf, zu der Maßnahme der ungarischen Behörden Stellung zu nehmen.

Bislang ist keine Antwort eingetroffen.

Allerdings enthielt der der Europäischen Kommission übermittelte Vorgang ein von REMOND Hungary Kft. an die ungarischen Behörden gerichtetes Schreiben vom 7. März 2007, aus dem hervorgeht, dass der Vertreiber keine Konformitätsbescheinigung für den betreffenden Winkelschleifer vorlegen konnte, da vom chinesischen Hersteller nie Konformitätsbescheinigungen eingetroffen seien. Daher habe REMOND Hungary Kft. seine Kunden bereits angewiesen, den Winkelschleifer vom zu Markt nehmen und könne sich nicht erklären, warum einige Winkelschleifer zu dem Zeitpunkt, als die ungarischen Behörden die Maßnahme ergriffen, noch auf dem Markt waren.

Mit den vorliegenden Unterlagen haben die ungarischen Behörden nach Auffassung der Kommission nachgewiesen, dass die von der restriktiven Maßnahme betroffene Maschine die oben genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt. Diese Mängel stellen eine erhebliche Gefahr für Personen dar, die die betreffende Maschine benutzen.

Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Maßnahme der ungarischen Behörden gerechtfertigt ist.

Brüssel, den 27. November 2008.

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

2.12.2008   

DE

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C 307/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5352 — Omron/Ficosa/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 307/03)

Am 21. November 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5352. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5005 — Galp Energia/ExxonMobil Iberia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 307/04)

Am 31. Oktober 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5005. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5371 — Raiffeisen Informatik/PC-Ware)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 307/05)

Am 21. November 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5371. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/6


Euro-Wechselkurs (1)

1. Dezember 2008

(2008/C 307/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2608

JPY

Japanischer Yen

118,42

DKK

Dänische Krone

7,4497

GBP

Pfund Sterling

0,84155

SEK

Schwedische Krone

10,3588

CHF

Schweizer Franken

1,5262

ISK

Isländische Krone

290,00

NOK

Norwegische Krone

8,8915

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,613

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

262,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7092

PLN

Polnischer Zloty

3,8445

RON

Rumänischer Leu

3,8200

SKK

Slowakische Krone

30,312

TRY

Türkische Lira

2,0189

AUD

Australischer Dollar

1,9649

CAD

Kanadischer Dollar

1,5725

HKD

Hongkong-Dollar

9,7739

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,3610

SGD

Singapur-Dollar

1,9292

KRW

Südkoreanischer Won

1 849,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,9137

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,6804

HRK

Kroatische Kuna

7,1275

IDR

Indonesische Rupiah

15 633,92

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5761

PHP

Philippinischer Peso

61,720

RUB

Russischer Rubel

35,3145

THB

Thailändischer Baht

45,036

BRL

Brasilianischer Real

2,9823

MXN

Mexikanischer Peso

17,2604


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/7


Rücknahme der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5298 — Dow/Rohm and Haas)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 307/07)

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 10. November 2008 ging die Anmeldung eines Zusammenschlusses zwischen The Dow Chemical Company und Rohm and Haas Company bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein. Am 21. November 2008 haben die Anmelder der Kommission mitgeteilt, dass sie ihre Anmeldung zurückziehen.


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5393 — Teijin Pharma/Laboratorios del Dr. Esteve/Oximeplus)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 307/08)

1.

Am 24. November 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Teijin Pharma Limited („Teijin Pharma“, Japan), das der Unternehmensgruppe Teijin Limited („Teijin“, Japan) angehört, und das Unternehmen Laboratorios del Dr. Esteve, S.A. („Esteve“, Spanien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Oximeplus, S.A. („Oximeplus“, Spanien), das von Esteve kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Teijin Pharma: Lösungen für Arzneimittel und häusliche Krankenpflege,

Teijin: Muttergesellschaft einer Gruppe von rund 160 Unternehmen, die in erster Linie in der Entwicklung und Vermarktung von Fasern tätig sind,

Esteve: Herstellung und Vermarktung von pharmazeutischen Erzeugnissen sowie Human- und Tierarzneimitteln,

Oximeplus: Sauerstofftherapie im Krankenhaus und in der häuslichen Pflege.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5393 — Teijin Pharma/Laboratorios del Dr. Esteve/Oximeplus per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5389 — Aéroports de Paris/The Nuance Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 307/09)

1.

Am 21. November 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aéroports de Paris („ADP“, Frankreich) und das Unternehmen The Nuance Group („TNG“, Schweiz) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ADP: Bau, Betrieb und Entwicklung der Flughäfen der Île-de-France, insbesondere Paris-Charles de Gaulle und Paris-Orly,

TNG: Einzelhandel und Gaststätten in Flughäfen, Bordverkauf in Flugzeugen und Schiffen, Verkauf in Spezialgeschäften,

JV: Einzelhandel (Mode und Accessoires) in den Flughäfen Paris-Charles de Gaulle und Paris-Orly.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5389 — Aéroports de Paris/The Nuance Group per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5424 — Dow/Rohm and Haas)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 307/10)

1.

Am 24. November 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Dow Chemical Company („Dow“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Rohm and Haas Company („R&H“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Dow: Kunststoffe und Chemikalien, Agrarwissenschaft sowie Produkte und Dienstleistungen in den Bereichen Kohlenwasserstoffe und Energie,

R&H: Herstellung von Hochleistungspolymeren, Spezialchemikalien, Elektronik und Salzen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5424 — Dow/Rohm and Haas per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/11


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 307/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006

„MAINE-ANJOU“

EG-Nr.: FR/PDO/0379/17.09.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Institut National de l'Origine et de la Qualité

Adresse:

51, rue d'Anjou

F-75008 Paris

Tel.

(33-1) 538 980 00

Fax

(33-1) 422 557 97

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

2.   Vereinigung:

Name:

Syndicat de défense de la viande «Maine-Anjou»

Adresse:

36, avenue de Razilly

BP 339

F-53203 Château Gontier Cedex

Tel.

(33-2) 430 722 94

Fax

(33-2) 430 780 48

E-Mail:

upra-maine-anjou@unimedia.fr

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( X )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.1 — Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Abssatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name

„Maine-Anjou“

4.2.   Beschreibung

Gekühltes Rindfleisch, ausgenommen aufgetautes gekühltes Rindfleisch, von Kühen mit einem Schlachtalter unter zehn Jahren, die mindestens einmal gekalbt haben, oder von kastrierten männlichen Tieren mit einem Schlachtalter über 30 Monaten.

Der Schlachtkörper der Kühe wiegt mindestens 380 kg, der Schlachtkörper der männlichen Tiere mindestens 400 kg.

Die Schlachtkörper weisen folgende Merkmale auf:

Fleischigkeit: E, U, R, O auf der EUROP-Skala,

Fettgewebe: 3 oder 4 auf der EUROP-Skala.

Die Schlachtkörper zeichnen sich durch ihre geringe Muskelkompaktheit und ihr sehr hohes Gewicht aus.

Das Fleisch weist eine schöne durchwachsene Struktur mit ausreichenden intramuskulären Fetteinlagerungen, eine gleichmäßige tiefrote, leicht orange getönte Farbe, eine zarte Beschaffenheit beim Schneiden und im Anfang sowie eine hohe und gleichbleibende Saftigkeit im Abgang auf.

4.3.   Geografisches Gebiet

Das geografische Gebiet, innerhalb dessen die Tiere geboren, aufgezogen und geschlachtet werden, umfasst die Gebiete der folgenden Gemeinden in den Departements Ille-et-Vilaine, Loire-Atlantique, Maine-et-Loire, Mayenne, Sarthe, Deux-Sèvres, Vendée und Orne.

Departement Ille-et-Vilaine:

Chelun, Coësmes, Eancé, Grand-Fougeray, Liffré (Sektion AL, Parzellen 6, 8, 12 bis 14, 35, 268, 269, 272 bis 274, 408 bis 411, 435, 438, 440 bis 442, 475 bis 480, 501, 502 und 597 bis 604), Martigné-Ferchaud, Pertre (Le), Thourie, Vitré (Sektion K, Parzellen 1, 2, 9 und 70 und Sektion AW, Parzellen 81 bis 86, 154 bis 156, 268, 295 und 296).

Departement Loire-Atlantique:

Abbaretz, Ancenis, Anetz, Belligné, Boissière-du-Doré (La), Bonnoeuvre, Boussay, Cellier (Le), Chapelle-Glain (La), Chapelle-Saint-Sauveur (La), Châteaubriant, Couffé, Derval, Erbray, Fercé, Fresne-sur-Loire (Le), Gétigné, Grand-Auverne, Issé, Jans, Joué-sur-Erdre, Juigné-des-Moutiers, Landreau (Le), Ligné, Louisfert, Lusanger, Maumusson, Meilleraye-de-Bretagne (La), Mésanger, Moisdon-la-Rivière, Montrelais, Mouais, Mouzeil, Noyal-sur-Brutz, Nozay, Oudon, Pannecé, Petit-Auverné, Pin (Le), Pouillé-les-Côteaux, Puceul, Regrippière (La), Remaudière (La), Riaillé, Roche-Blanche (La), Rouge, Rouxière (La), Ruffigné, Saint-Aubin-des-Châteaux, Saint-Géréon, Saint-Herblon, Saint-Julien-de-Vouvantes, Saint-Mars-la-Jaille, Saint-Sulpice-des-Landes, Saint-Vincent-des-Landes, Sion-les-Mines, Soudan, Soulvache, Teillé, Touches (Les), Trans-sur-Erdre, Treffieux, Vallet, Varades, Villepot, Vritz.

Departement Maine-et-Loire:

Andard, Andigné, Andrezé, Angers, Angrie, Armaillé, Aviré, Aubigné-sur-Layon, Avrillé, Baracé, Beaucouzé, Beaulieu-sur-Layon, Beaupréau, Beausse, Bécon-les-Granits, Bégrolles-en-Mauges, Béhuard, Bohalle (La), Boissière-sur-Evre (La), Botz-en-Mauges, Bouchemaine, Bouillé-Ménard, Bourg-d'Iré (Le), Bourg-l'Evêque, Bourgneuf-en-Mauges, Bouzillé, Brain-sur-l'Authion, Brain-sur-Longuenée, Briollay, Brissarthe, Candé, Cantenay-Epinard, Carbay, Cernusson, Cerqueux (Les), Cerqueux-sous-Passavant (Les), Challain-la-Potherie, Chalonnes-sur-Loire, Chambellay, Champigné, Champ-sur-Layon (Le), Champteussé-sur-Baconne, Champtocé-sur-Loire, Champtoceaux, Chanteloup-les-Bois, Chanzeaux, Chapelle-du-Genêt (La), Chapelle-Hullin (La), Chapelle-Rousselin (La), Chapelle-Saint-Florent (La), Chapelle-Saint-Laud (La), Chapelle-sur-Oudon (La), Châteauneuf-sur-Sarthe, Châtelais, Chaudefonds-sur-Layon, Chaudron-en-Mauges, Chaussaire (La), Chavagnes, Chazé-Henry, Chazé-sur-Argos, Cheffes, Chemillé, Chemiré-sur-Sarthe, Chenillé-Changé, Cherré, Cholet, Clefs, Cléré-sur-Layon, Combrée, Concourson-sur-Layon, Contigné, Cornuaille (La), Coron, Corzé, Cossé-d'Anjou, Daguenière (La), Daumeray, Denée, Doué-La-Fontaine, Drain, Durtal, Ecouflant, Ecuillé, Etriché, Faye-d'Anjou, Faveraye-Machelles, Feneu, Ferrière-de-Flée (La), Fief-Sauvin (Le), Fosse-de-Tigné, Freigné, Fuilet (Le), Gené, Gesté, Grez-Neuville, Grugé-l'Hopital, Hôtellerie-de-Flée (L'), Huillé, Ingrandes, Jaille-Yvon (La), Jallais, Jubaudière (La), Juigné-sur-Loire, Jumellière (La), Juvardeil, Landemont, Lézigné, Lion-d'Angers (Le), Liré, Loiré, Longeron (Le), Louroux-Béconnais (Le), Louvaines, Marans, Marcé, Marigné, Marillais (Le), Martigné-Briand, Maulévrier, May-sur-Evre (Le), Mazières-en-Mauges, Meignanne (La), Melay, Membrolle-sur-Longuenée (La), Mesnil-en-Vallée (Le), Miré, Montfaucon, Montguillon, Montigné-sur-Moine, Montilliers, Montjean-sur-Loire, Montreuil-Juigné, Montreuil-sur-Loir, Montreuil-sur-Maine, Montrevault, Morannes, Mozé-sur-Louet, Mûrs-Erigné, Neuvy-en-Mauges, Noëllet, Noyant-la-Gravoyère, Nuaillé, Nueil-sur-Layon, Nyoiseau, Passavant-sur-Layon, Pellouailles-les-Vignes, Pin-en-Mauges (Le), Plaine (La), Plessis-Grammoire (Le), Plessis-Macé (Le), Poitevinière (La), Pommeraye (La), Ponts-de-Cé (Les), Possonnière (La), Pouancé, Pouëze (La), Prévière (La), Pruillé, Puiset-Doré (Le), Querré, Rablay-sur-Layon, Renaudière (La), Rochefort-sur-Loire, Romagne (La), Roussay, Saint-André-de-la-Marche, Saint-Aubin-de-Luigné, Saint-Augustin-des-Bois, Saint-Barthélemy-d'Anjou, Saint-Christophe-du-Bois, Saint-Christophe-la-Couperie, Saint-Clément-de-la-Place, Saint-Crespin-sur-Moine, Saint-Florent-le-Vieil, Saint-Georges-des-Gardes, Saint-Georges-sur-Layon, Saint-Georges-sur-Loire, Saint-Germain-des-Prés, Saint-Germain-sur-Moine, Saint-Jean-de-la-Croix, Saint-Jean-de-Linières, Saint-Jean-des-Mauvrets, Saint-Lambert-du-Lattay, Saint-Lambert-la-Potherie, Saint-Laurent-de-la-Plaine, Saint-Laurent-des-Autels, Saint-Laurent-du-Mottay, Saint-Léger-des-Bois, Saint-Léger-sous-Cholet, Saint-Lézin, Saint-Macaire-en-Mauges, Saint-Martin-du-Bois, Saint-Martin-du-Fouilloux, Saint-Melaine-sur-Aubance, Saint-Michel-etChanveaux, Saint-Paul-du-Bois, Saint-Philbert-en-Mauges, Saint-Pierre-Montlimart, Saint-Quentin-en-Mauges, Saint-Rémy-en-Mauges, Saint-Saturnin-sur-Loire, Saint-Sauveur-de-Flée, Saint-Sauveur-de-Landemont, Saint-Sigismond, Saint-Sulpice, Saint-Sylvain-d'Anjou, Sainte-Christine, Sainte-Gemmes-d'Andigné, Sainte-Gemmes-sur-Loire, Salle-de-Vihiers (La), Salle-et-Chapelle-Aubry (La), Sarrigné, Savennières, Sceaux-d'Anjou, Segré, Séguinière (La), Seiches-sur-le-Loir, Soeurdres, Somloire, Soucelles, Soulaines-sur-Aubance, Soulaire-et-Bourg, Tancoigné, Tessoualle (La), Thorigné-d'Anjou, Thouarcé, Tiercé, Tigné, Tillières, Torfou, Tourlandry (La), Toutlemonde, Trélazé, Tremblay (Le), Trémentines, Tremont, Valanjou, Varenne (La), Vauchrétien, Verchers-sur-Layon (Les), Vergonnes, Vern-d'Anjou, Vezins, Vihiers, Villedieu-la-Blouère, Villemoisan, Villevêque, Yzernay.

Departement Mayenne:

Ahuillé, Alexain, Ampoigné, Andouillé, Argenton-Notre-Dame, Argentré, Aron, Arquenay, Assé-le-Bérenger, Astillé, Athée, Azé, Baconnière (La), Bais, Ballée, Ballots, Bannes, Bazoge-Montpinçon (La), Bazouge-de-Chemeré (La), Bazouge-des-Alleux (La), Bazougers, Beaulieu-sur-Oudon, Beaumont-Pied-de-Boeuf, Belgeard, Bierné, Bignon-du-Maine (Le), Bigottière (La), Blandouet, Boissière (La), Bonchamp-lès-Laval, Bouchamps-lès-Craon, Bouère, Bouessay, Bourgneuf-la-Forêt (Le), Bourgon, Brains-sur-les-Marches, Brée, Brûlatte (La), Buret (Le), Chailland, Châlons-du-Maine, Chammes, Champgenéteux, Changé, Chapelle-Anthenaise (La), Chapelle-au-Riboul (La), Chapelle-Craonnaise (La), Chapelle-Rainsouin (La), Château-Gontier, Châtelain, Châtres-la-Forêt, Chemazé, Chémeré-le-Roi, Chérancé, Commer, Congrier, Cosmes, Cossé-en-Champagne, Cossé-le-Vivien, Coudray, Courbeveille, Craon, Croixille (La), Cropte (La), Daon, Denazé, Deux-Évailles, Entrammes, Épineux-le-Seguin, Évron, Fontaine-Couverte, Forcé, Fromentières, Gastines, Genest-Saint-Isle (Le), Gennes-sur-Glaize, Gesnes, Gravelle (La), Grazay, Grez-en-Bouère, Ham (Le), Hambers, Hardanges, Houssay, Huisserie (L'), Izé, Jublains, Juvigné, Laigné, Laubrières, Launay-Villiers, Laval, Livet, Livré, Loigné-sur-Mayenne, Loiron, Longuefuye, Louverné, Louvigné, Maisoncelles-du-Maine, Marcillé-la-Ville, Marigné-Peuton, Martigné-sur-Mayenne, Mayenne, Mée, Ménil, Méral, Meslay-du-Maine, Mézangers, Montflours, Montigné-le-Brillant, Montjean, Montourtier, Montsûrs, Moulay, Neau, Niafles, Nuillé-sur-Vicoin, Olivet, Origné, Parné-sur-Roc, Peuton, Pommerieux, Port-Brillet, Préaux, Quelaines-Saint-Gault, Renazé, Roë (La), Rouaudière (La), Ruillé-Froid-Fonds, Ruillé-le-Gravelais, Sacé, Saint-Aignan-sur-Roë, Saint-Berthevin, Saint-Brice, Saint-Céneré, Saint-Charles-la-Forêt, Saint-Christophe-du-Luat, Saint-Cyr-le-Gravelais, Saint-Denis-d'Anjou, Saint-Denis-du-Maine, Saint-Erblon, Saint-Fort, Saint-Fraimbault-de-Prières, Saint-Georges-le-Fléchard, Saint-Georges-sur-Erve, Saint-Germain-d'Anxure, Saint-Germain-de-Coulamer, Saint-Germain-le-Fouilloux, Saint-Germain-le-Guillaume, Saint-Hilaire-du-Maine, Saint-Jean-sur-Erve, Saint-Jean-sur-Mayenne, Saint-Laurent-des-Mortiers, Saint-Léger, Saint-Loup-du-Dorat, Saint-Martin-de-Connée, Saint-Martin-du-Limet, Saint-Michel-de-Feins, Saint-Michel-de-la-Roë, Saint-Ouën-des-Toits, Saint-Ouën-des-Vallons, Saint-Pierre-la-Cour, Saint-Pierre-sur-Erve, Saint-Pierre-sur-Orthe, Saint-Poix, Saint-Quentin-les-Anges, Saint-Saturnin-du-Limet, Saint-Sulpice, Saint-Thomas-de-Courceriers, Sainte-Gemmes-le-Robert, Sainte-Suzanne, Saulges, Selle-Craonnaise (La), Senonnes, Simplé, Soulgé-sur-Ouette, Thorigné-en-Charnie, Torcé-Viviers-en-Charnie, Trans, Vaiges, Villiers-Charlemagne, Vimarcé, Voutré.

Departement Sarthe:

Amné, Asnières-sur-Vègre, Auvers-le-Hamon, Auvers-sous-Montfaucon, Avessé, Avoise, Beaumont-sur-Sarthe, Bernay, Brains-sur-Gée, Brûlon, Chantenay-Villedieu, Chassillé, Chemiré-en-Charnie, Cherre (Sektion D, Parzellen 253 bis 266, 269 bis 273, 290, 291, 565, 705, 714), Chevillé, Coulans-sur-Gée, Courtillers, Crannes-en-Champagne, Crissé, Epineu-le-Chevreuil, Fercé-sur-Sarthe, Fontenay-sur-Vègre, Grez (Le), Joué-en-Charnie, Juigné-sur-Sarthe, Longnes, Loué, Mareil-en-Champagne, Moitron-sur-Sarthe, Mont-Saint-Jean, Neuvillalais, Neuvillette-en-Charnie, Notre-Dame-du-Pé, Parennes, Pincé, Poillé-sur-Vègre, Précigné, Rouessé-Vassé, Rouez, Ruillé-en-Champagne, Sablé-sur-Sarthe, Saint-Christophe-du-Jambet, Saint-Christophe-en-Champagne, Saint-Denis-d'Orques, Saint-Ouen-en-Champagne, Saint-Pierre-des-Bois, Saint-Rémy-de-Sillé, Saint-Symphorien, Sillé-le-Guillaume, Solesmes, Souvigné-sur-Sarthe, Tassillé, Tennie, Vallon-sur-Gée, Viré-en-Champagne.

Departement Deux-Sèvres:

Argenton-Château, Aubiers (Les), Boësse, Boismé, Bressuire, Bretignolles, Breuil-Bernard (Le), Breuil-sous-Argenton (Le), Cerizay, Chanteloup, Chapelle-Gaudin (La), Chiché, Cirière, Combrand, Coudre (La), Courlay, Etusson, Forêt-sur-Sèvre (La), Genneton, Massais, Mauléon, Moncoutant, Montravers, Moutiers-sous-Argenton, Moutiers-sous-Chantemerle, Nueil-sur-Argent, Petite-Boissière (La), Pin (Le), Saint-Amand-sur-Sèvre, Saint-André-sur-Sèvre, Saint-Aubin-du-Plain, Saint-Clémentin, Saint-Jouin-de-Milly, Saint-Maurice-la-Fougereuse, Saint-Pierre-des-Echaubrognes, Sanzay, Ulcot, Voultegon.

Departement Vendée:

Breuil-Barret, Chambretaud, Châtaigneraie (La), Gaubretière (La), Landes-Genusson (Les), Mallièvre, Menomblet, Mortagne-sur-Sèvre, Saint-Aubin-des-Ormeaux, Saint-Laurent-sur-Sèvre, Saint-Malô-du-Bois, Saint-Martin-des-Tilleuls, Saint-Pierre-du-Chemin, Tardière (La), Tiffauges, Treize-Vents, Verrie (La).

Departement Orne:

Alençon (Sektion CA, Parzellen 76, 77 und 84).

4.4.   Ursprungsnachweis

Jeder Erzeugerbetrieb wird über eine Befähigungserklärung erfasst, die beim INAO abgegeben wird.

Die Viehzüchter führen ein Register als „Bestandsverzeichnis der im Betrieb gehaltenen Tiere“.

Die Transportunternehmen und die Schlachthöfe führen ein Zu- und Abgangsregister, anhand dessen Herkunft und Bestimmungsort der Rinder, der Schlachtkörper bzw. des Fleisches festgestellt werden können.

Die vorstehend aufgeführten Register werden zur Einsichtnahme durch die Prüfbeamten bereitgehalten.

Die Viehzüchter müssen außerdem für jedes Tier spätestens 60 Tage vor dem voraussichtlichen Schlachtdatum eine Ausmasterklärung („déclaration de mise en finition“) abgeben.

Während des Ausmastzeitraums wird das Rind untersucht, um sicherzustellen, dass seine Morphologie die erforderlichen Voraussetzungen für das Erreichen des für die Ursprungsbezeichnung vorgeschriebenen Mindestschlachtkörpergewichts und Fettgewebezustands bietet.

Die Identifizierung der Schlachtkörper nach der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung erfolgt durch Anbringen der Bezeichnung „Maine-Anjou“ an Roastbeef, Hinterhesse, Schulter und Dünnung jeder Schlachtkörperhälfte.

Am Schlachtkörper und an den Fleischstücken, die daraus hergestellt werden, wird ein Etikett angebracht, welches die Identifizierung des Fleisches ermöglicht.

Die Schlachtköper, die die g.U. „Maine-Anjou“ tragen, werden einer organoleptischen Stichprobenkontrolle unterzogen, bei der überprüft wird, ob sie die in der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung vorgeschriebenen Merkmale aufweisen.

4.5.   Herstellungsverfahren

Die Tiere müssen in dem in Punkt 4.3 angegebenen geografischen Gebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet worden sein.

Rasse

Die Rinder gehören der Rasse „Rouge des prés“ an. Tiere mit Muskelhypertrophie sind ausgeschlossen. Das Vatertier muss ein im Stammbuch der Rasse „Rouge des prés“ als Ursprungsbezeichnung eingetragener Bulle sein.

Bei künstlicher Besamung muss der Bulle für die Besamung zugelassen sein.

Aufzucht der Tiere

Die Tiere müssen im gleichen Betrieb geboren, aufgezogen und gemästet werden. Ankäufe von Jungtieren sind jedoch unter der Voraussetzung zulässig, dass:

die weiblichen Tiere mindestens 12 Monate lang (einschließlich der Ausmastdauer) ständig im Betrieb, in dem die Ausmast erfolgt, gehalten werden,

die männlichen Tiere spätestens ab dem Alter von 12 Monaten ständig im Betrieb, indem die Ausmast erfolgt, gehalten werden.

Nutzung der Weideflächen und Besatz

Die für die Ernährung des gesamten Rinderbestands bewirtschaftete Weidefläche oder entsprechende Betriebsfläche beträgt mindestens 0,7 Hektar je über 24 Monate altem, kastriertem männlichem Tier und ein Hektar je Kuh und Nachkommen. Unter „Kuh und Nachkommen“ sind eine Kuh und ihre Nachkommen, die nicht gekalbt haben, zu verstehen.

Ernährung

Die Tiere müssen mindestens zwischen dem 15. März und dem 15. November in Weidehaltung gehalten werden. Bei Vorliegen außergewöhnlicher klimatischer Bedingungen können Ausnahmen von dieser Mindestdauer gewährt werden.

Bis zum Ausmastzeitraum werden Protein- und Kraftfutterzusätze in einer auf maximal 3 kg täglich begrenzten Menge verabreicht. Während dieses Zeitraums ist die freie Verfütterung von Maissilage untersagt.

Während des Ausmastzeitraums, der einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten vor der Schlachtung umfasst, erhalten die Tiere Futter auf der Grundlage von Grünfutter, Heu und Kraftfutter- und Proteinzusätzen. Während dieses Zeitraums ist die Verfütterung von Silage untersagt.

Während des Ausmastzeitraums bestehen die zusätzlich zu Grünfutter und Heu verfütterten Kraftfutter- und Proteinfuttermittel aus mindestens drei Grundbestandteilen. Diese Bestandteile werden so verabreicht, dass sie identifiziert werden können. Die Menge der täglich verfütterten Futtermittelzusätze beträgt 0,5 bis 1,7 % des Lebendgewichts des Tieres.

Die Viehzüchter sind verpflichtet, zur Einsichtnahme durch die Prüfbeamten Einkaufsrechnungen über diese pflanzlichen Stoffe und Futtermittelzusätze bereitzuhalten, in denen Mengen und Herkunft angegeben werden; außerdem sind die Etiketten aufzubewahren, auf denen der genaue Titel des Futtermittelzusatzes angegeben ist.

Transport und Schlachtung

Während der Zeitraums von 48 Stunden vor der Schlachtung werden die Tiere in einem reichlich mit Stroh ausgelegten Bereich vorbereitet und erhalten während dieses Zeitraums nur noch Heu und Wasser zur Fütterung.

Die Behandlung der Tiere erfolgt so, dass alle Faktoren minimiert werden, die Stress für die Tiere hervorrufen und die Qualität des Enderzeugnisses beeinflussen können. Die Transportdauer der Tiere darf nicht mehr als sechs Stunden vom Beginn der Verladung bis zum Ende der Entladung am Schlachthof betragen.

Die Tiere werden fortlaufend nacheinander innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Stunden nach Ende der Entladung geschlachtet und innerhalb von fünf Sekunden nach Verbringung der Tiere in den Schlachtbereich betäubt.

Die Ausweidung erfolgt unter Abpackung oder Abbinden von Oesophagus und Anus.

Das Abspritzen der Schlachtkörper ist untersagt.

Die Schlachtkörper werden mit einer Bandsäge geteilt; bis zum steuerlichen Wiegevorgang wird den Schlachtkörpern das Ohr beigegeben, an dem die Kennmarke des Tieres angebracht ist.

Es werden nur Schlachtkörper der Klassen 3 oder 4 nach den Fettgewebeklassen der EUROP-Skala verwendet.

Die Schlachtkörper durchlaufen eine Vorkühlphase, in deren Verlauf zehn Stunden nach der Schlachtung eine Kerntemperatur von 10 bis 15° C und 48 Stunden nach der Schlachtung eine Temperatur von 7° C oder weniger erreicht werden kann.

Die Hinterviertel reifen mindestens 4 Tage lang am Knochen.

4.6.   Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet

Das geografische Gebiet „Maine-Anjou“ ist durch Böden auf dem „Massif Armoricain“ (Armorikanischer Gebirgsrumpf) gekennzeichnet, die eine geringe Wasserspeicherung und ein abgeschwächtes ozeanisches Klima aufweisen, das durch einen erheblichen Wassermangel im Sommer geprägt wird und die Ursache für die „strohartigen“ Felder bildet, die durch überwiegend gelbfarbene, krautbewachsene und verholzte Grasflächen geprägt sind, auf denen das Raufutter wächst.

Das System für die Erzeugung der Fleischsorte „Maine-Anjou“ baut auf den Besonderheiten der Umgebung, den tierzüchterischen Besonderheiten der Rasse „Rouge des près“ und den Weidetechniken der Region auf.

Die großrahmige Rasse „Rouge des près“ verwertet das Raufutter dieser Gegend aus folgenden Gründen besonders gut:

hohe Futteraufnahmefähigkeit,

gute Toleranz gegenüber Futterschwankungen, wobei ein erheblicher Teil der körpereigenen Reserven mobilisiert werden kann, ohne dass sich dies nachteilig auf die weitere zuchttechnische Leistung auswirkt,

Fähigkeit zur schnellen Wiederaufnahme des Wachstums oder Wiederherstellung der körpereigenen Reserven.

Damit besteht ein spezifisches „Tiermuster“ für das Erzeugungsgebiet „Maine-Anjou“, was dazu führt, dass der Viehzüchter Tiere auswählt, die die mageren Futtermittel am besten verwerten und ihre körpereigenen Reserven zu bestimmten Jahreszeiten in ausgeprägtem Maße mobilisieren können.

Die Tiere werden im Wesentlichen im Freien gehalten, wobei die Weiden den Hauptbestandteil der Nahrung der Tiere bilden. Durch die Weidewirtschaft können die Vierzüchter einerseits durch abwechselnde Beweidung und Mahd im Frühjahr und andererseits durch die Vielfalt der genutzten Grünlandflächenarten Sommerfuttervorräte anlegen.

Die Besonderheiten der Umgebung, die durch die Bodenbeschaffenheit und das relativ trockene Klima bedingt sind und zu einem frühzeitig eintretenden Wassermangel führen, werden nicht als einschränkender Faktor empfunden, der überwunden werden muss, sondern vielmehr als eine Gegebenheit, an die sich das Tier besonders gut angepasst hat.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in dieser besonderen Umgebung, die durch die Bodenbeschaffenheit und das relativ trockene Klima geprägt ist, das zu einem frühzeitig eintretenden Wassermangel führt, ein eigenständiges Viehzuchtsystem entstanden ist, bei dem sich eine anspruchslose und großrahmige lokale Rasse, das Know-how der Züchter, die die vorhandenen Ressourcen in räumlich und jahreszeitlich abgestimmter Form nutzen, sowie die genaue Kenntnis des Viehbestands zu einem einzigartigen Erzeugnis vereinigen, der weithin geschätzten Fleischsorte „Maine-Anjou“.

4.7.   Kontrollstelle

Name:

Institut National de l'Origine et de la Qualité

Adresse:

51, rue d'Anjou

F-75008 Paris

Tel.

(33-1) 538 980 00

Fax

(33-1) 422 557 97

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

Name:

DGCCRF

Adresse:

59, boulevard Vincent Auriol

F-74703 Paris Cedex 13

Tel.

(33-1) 448 717 17

Fax

(33-1) 449 730 37

E-Mail:

4.8.   Etikettierung

Roastbeef, Hinterhesse, Schulter und Dünnung jeder Schlachtkörperhälfte werden durch einen Stempel mit dem Aufdruck „Maine-Anjou“ gekennzeichnet.

Der Schlachtkörper und die Fleischstücke werden durch ein Etikett mit folgenden Angaben gekennzeichnet:

Name und Ursprungsbezeichnung,

Vermerk „AOC“ oder „Appellation d'origine contrôlée“ (Kontrollierte Ursprungsbezeichnung),

nationale Kenn-Nr. des Tieres oder Schlachthofnummer,

Betriebsnummer des Züchters,

Name und Anschrift des Schlachthofs und dessen Zulassungsnummer,

Schlachtdatum,

bei Grill- oder Bratenfleisch — mit Ausnahme von Saumfleisch, Nierenzapfen und Filet — der Vermerk „le temps de maturation entre les dates d'abattage des animaux et de vente au détail au consommateur final est de 9 jours pleins au minimum“ („die Reifezeit zwischen Schlachtdatum der Tiere und Verkauf an den Endverbraucher beträgt mindestens 9 volle Tage“),

bei vakuumverpacktem Grill- und Bratenfleisch — mit Ausnahme von Saumfleisch, Nierenzapfen und Filet — der Vermerk „le temps de maturation entre les dates d'abattage des animaux et de la vente au détail au consommateur final est de 10 jours pleins au minimum“ („die Reifezeit zwischen Schlachtdatum der Tiere und Verkauf an den Endverbraucher beträgt mindestens 10 volle Tage“).


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


2.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 307/s3


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