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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2008/C 285/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2008/C 285/02 |
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2008/C 285/03 |
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2008/C 285/04 |
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2008/C 285/05 |
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2008/C 285/06 |
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2008/C 285/07 |
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2008/C 285/08 |
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2008/C 285/09 |
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2008/C 285/10 |
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2008/C 285/11 |
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2008/C 285/12 |
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2008/C 285/13 |
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2008/C 285/14 |
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2008/C 285/15 |
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2008/C 285/16 |
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2008/C 285/17 |
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2008/C 285/18 |
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2008/C 285/19 |
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2008/C 285/20 |
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2008/C 285/21 |
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2008/C 285/22 |
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2008/C 285/23 |
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2008/C 285/24 |
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2008/C 285/25 |
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2008/C 285/26 |
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2008/C 285/27 |
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2008/C 285/28 |
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2008/C 285/29 |
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2008/C 285/30 |
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2008/C 285/31 |
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2008/C 285/32 |
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2008/C 285/33 |
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2008/C 285/34 |
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2008/C 285/35 |
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2008/C 285/36 |
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2008/C 285/37 |
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2008/C 285/38 |
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2008/C 285/39 |
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2008/C 285/40 |
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2008/C 285/41 |
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2008/C 285/42 |
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2008/C 285/43 |
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2008/C 285/44 |
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2008/C 285/45 |
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2008/C 285/46 |
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2008/C 285/47 |
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2008/C 285/48 |
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2008/C 285/49 |
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2008/C 285/50 |
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2008/C 285/51 |
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2008/C 285/52 |
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2008/C 285/53 |
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2008/C 285/54 |
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2008/C 285/55 |
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2008/C 285/56 |
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2008/C 285/57 |
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Gericht erster Instanz |
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2008/C 285/58 |
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2008/C 285/59 |
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2008/C 285/60 |
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2008/C 285/61 |
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2008/C 285/62 |
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2008/C 285/63 |
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2008/C 285/64 |
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2008/C 285/65 |
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2008/C 285/66 |
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2008/C 285/67 |
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2008/C 285/68 |
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2008/C 285/69 |
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2008/C 285/70 |
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2008/C 285/71 |
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2008/C 285/72 |
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2008/C 285/73 |
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2008/C 285/74 |
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2008/C 285/75 |
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2008/C 285/76 |
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2008/C 285/77 |
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2008/C 285/78 |
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2008/C 285/79 |
Rechtssache T-333/08: Klage, eingereicht am 11. August 2008 — Bull u. a./Kommission |
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2008/C 285/80 |
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2008/C 285/81 |
Rechtssache T-343/08: Klage, eingereicht am 19. August 2008 — Arkema France/Kommission |
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2008/C 285/82 |
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2008/C 285/83 |
Rechtssache T-349/08: Klage, eingereicht am 26. August 2008 — Uralita/Kommission |
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2008/C 285/84 |
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2008/C 285/85 |
Rechtssache T-352/08: Klage, eingereicht am 25. August 2008 — Pannon Hőerőmű Zrt./Kommission |
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2008/C 285/86 |
Rechtssache T-354/08: Klage, eingereicht am 21. August 2008 — Spira/Kommission |
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2008/C 285/87 |
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2008/C 285/88 |
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2008/C 285/89 |
Rechtssache T-367/08: Klage, eingereicht am 5. September 2008 — Abouchar/Kommission |
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2008/C 285/90 |
Rechtssache T-373/08: Klage, eingereicht am 3. September 2008 — Nuova Agricast/Kommission |
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2008/C 285/91 |
Rechtssache T-378/08: Klage, eingereicht am 10. September 2008 — Portugal/Kommission |
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2008/C 285/92 |
Rechtssache T-380/08: Klage, eingereicht am 9. September 2008 — Niederlande/Kommission |
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2008/C 285/93 |
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2008/C 285/94 |
Rechtssache T-398/08: Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Autorenverband ZAiKS/Kommission |
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2008/C 285/95 |
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Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union |
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2008/C 285/96 |
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2008/C 285/97 |
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2008/C 285/98 |
Rechtssache F-65/08: Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 — Kipp/Europol |
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2008/C 285/99 |
Rechtssache F-67/08: Klage, eingereicht am 6. August 2008 — Visser-Fornt Raya/Europol |
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2008/C 285/00 |
Rechtssache F-68/08: Klage, eingereicht am 6. August 2008 — Sluiter/Europol |
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2008/C 285/01 |
Rechtssache F-69/08: Klage, eingereicht am 6. August 2008 — Knöll/Europol |
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2008/C 285/02 |
Rechtssache F-75/08: Klage, eingereicht am 1. September 2008 — Aparicio u. a./Kommission |
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2008/C 285/03 |
Rechtssache F-76/08: Klage, eingereicht am 18. September 2008 — Behmer/Parlament |
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2008/C 285/04 |
Rechtssache F-77/08: Klage, eingereicht am 15. September 2008 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/1 |
(2008/C 285/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
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EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu |
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2008 — Bundesrepublik Deutschland (C-75/05 P), Glunz AG, OSB Deutschland GmbH (C-80/05 P)/Kronofrance SA, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-75/05 und C-80/05 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Beteiligte - Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben - Multisektoraler Rahmen von 1998)
(2008/C 285/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W. D. Plessing und C. Schulze-Bahr im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller) (C-75/05 P), Glunz AG, OSB Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. J. Niemeyer)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kronofrance SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Nierer und L. Gordalla), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: V. Kreuschitz)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Erweiterte Kammer) vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission, unterstützt durch Glunz AG und OSB Deutschland GmbH (T-27/02), mit dem das Gericht die Entscheidung SG (2001) D der Kommission vom 25. Juli 2001, keine Einwände gegen die Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Glunz AG zu erheben, für nichtig erklärt hat — Verstoß gegen Artikel 230 Absatz 4 EG — Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 3 EG — Verstoß gegen § 64 der Verfahrensordnung des Gerichts
Tenor
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1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten in der Rechtssache C-75/05 P. |
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3. |
Die Glunz AG und die OSB Deutschland GmbH tragen die Kosten in der Rechtssache C-80/05 P. |
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4. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 3. September 2008 — Yassin Abdullah Kadi, Al Barakaat International Foundation/Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-402/05 P und C-415/05 P) (1)
(Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al Qaida Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen - Umsetzung in der Gemeinschaft - Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die in einer von einem Organ der Vereinten Nationen erstellten Liste eingetragen sind - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Durch Ziff. 6 der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats geschaffener Ausschuss des Sicherheitsrats (Sanktionsausschuss) - Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle)
(2008/C 285/03)
Verfahrenssprache: Englisch und Schwedisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Yassin Abdullah Kadi (Prozessbevollmächtigte: I. Brownlie und D. Anderson, QC, sowie P. Saini, Barrister, G. Martin, Solicitor), Al Barakaat International Foundation (Prozessbevollmächtigte: L. Silbersky und T. Olsson, advokater)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und E. Karlsson) Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Brown, J. Enegren und P. J. Kuijper), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: R. Caudwell, E. Jenkinson und S. Behzadi-Spencer im Beistand von C. Greenwood, QC, und A. Dashwood, Barrister)
Streithelfer zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: J. Rodríguez Cárcamo) Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, E. Belliard und S. Gasri), Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. G. Sevenster und M. de Mol)
Streithelfer zur Unterstützung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues, E. Belliard und S. Gasri)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-315/01 (Yassin Abdullah Kadi/Rat und Kommission), mit dem das Gericht entschieden hat, a) dass der Antrag des Klägers erledigt ist, die Verordnung (EG) Nr. 2062/2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/2000 (ABl. L 277, S. 25) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger der Liste der Personen und Organisationen hinzufügt, die vom Einfrieren der Gelder nach der genannten Verordnung betroffen sind, und b) den Antrag des Klägers, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9) für nichtig zu erklären, soweit diese Maßnahmen ihn betreffen, als unbegründet zurückzuweisen
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 21. September 2005 in der Rechtssache T-306/01, Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 (ABl. L 139, S. 9) abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2005, Kadi/Rat und Kommission (T 315/01) sowie Yusuf und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (T 366/01), werden aufgehoben. |
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2. |
Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al Qaida Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft. |
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3. |
Die Wirkungen der streitigen Verordnung, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft, werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten. |
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4. |
Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen neben ihren eigenen Kosten jeweils die Hälfte der Kosten von Herrn Kadi und der Al Barakaat International Foundation im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren. |
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5. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren. |
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6. |
Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. September 2008 — Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Spa (FIAMM) und der Fabbrica Italiana Accumulatori Motocarri Montecchio Technologies Inc. (FIAMM Technologies) und Giorgio Fedon & Figli SpA, Fedon America, Inc./Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Königreich Spanien
(Rechtssache C-120/06 P und C-121/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) - Feststellung der Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der WTO durch das Streitbeilegungsgremium - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus mehreren Mitgliedstaaten - Von der WTO genehmigte Vergeltungsmaßnahmen - Keine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Dauer des Verfahrens vor dem Gericht - Angemessener Zeitraum - Antrag auf angemessene Entschädigung)
(2008/C 285/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA (FIAMM), Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies Inc. (FIAMM Technologies), Giorgio Fedon & Figli SpA, Fedon America, Inc. (Prozessbevollmächtigte: avvocati I. Van Bael, A. Cevese, F. Di Gianni und R. Antonini)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: A. Vitro, S. Marquardt und A. De Gregorio Merino), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. J. Kuijper, V. Di Bucci, C. Brown und E. Righini), Königreich Spanien (Rechtssache C-120/06 P) (Bevollmächtigte: E. Braquehais Conesa und M. Muñoz Pérez)
Streithelfer zur Unterstützung der Rats der Europäischen Union und der Europäischen Kommission: Königreich Spanien (Rechtssache C-121/06 P) Bevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz (Große Kammer) vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-69/00, FIAMM und FIAMM Technologies)/Rat und Kommission, mit dem das Gericht eine Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen hat, die auf Ersatz des Schadens gerichtet war, den die Klägerinnen angeblich in Folge von Retorsionsmaßnahmen erlitten haben, die von den amerikanischen Behörden auf eine Reihe von Gemeinschaftserzeugnissen, darunter die von den Klägerinnen hergestellten und ausgeführten Akkumulatoren, im Rahmen der Streitigkeiten über die europäische Bananeneinfuhrregelung angewendet worden sind
Rechtsmittel gegen das Urteil erster Instanz (Große Kammer) vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T-135/01, Fedon & Figli und Fedon America/Rat der EU und Kommission der EG, mit dem das Gericht eine Schadensersatzklage als unbegründet abgewiesen hat, die auf Ersatz des Schadens gerichtet war, den die Klägerinnen angeblich in Folge von Retorsionsmaßnahmen erlitten haben, die von den amerikanischen Behörden auf eine Reihe von Gemeinschaftserzeugnissen, darunter die von den Klägerinnen hergestellten und ausgeführten Etuis für Brillen, im Rahmen der Streitigkeiten über die europäische Bananeneinfuhrregelung angewendet worden sind
Tenor
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1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Die Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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3. |
Die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio SpA, die Fabbrica italiana accumulatori motocarri Montecchio Technologies LLC, die Giorgio Fedon & Figli SpA und die Fedon America, Inc. tragen die Kosten des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
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4. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Madrid — Spanien) — CEPSA, Estaciones de Servicio SA/LV Tobar e Hijos SL
(Rechtssache C-279/06) (1)
(Wettbewerb - Absprachen - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Art. 81 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 - Art. 10 bis 13 - Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 - Art. 4 Buchst. a - Alleinbezugsverträge über Mineralölerzeugnisse zwischen einem Tankstellenbetreiber und einem Mineralölunternehmen - Freistellung)
(2008/C 285/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CEPSA, Estaciones de Servicio SA
Beklagte: LV Tobar e Hijos SL
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Audiencia Provincial, Madrid — Auslegung des Art. 81 Abs. 1 EG und der Art. 10 bis 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen ist eine Gruppenfreistellungsverordnung (ABl. L 173, S. 5) — Alleinbezugsverträge für Kraft- und Brennstoffe, die als Kommission- oder Vertreterverträge bezeichnet werden, aber bestimmte spezifische Merkmale aufweisen
Tenor
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1. |
Ein Alleinbezugsvertrag über Kraftstoffe und Brennstoffe sowie Schmierstoffe und verwandte Erzeugnisse kann von Art. 81 Abs. 1 EG erfasst werden, wenn der Tankstellenbetreiber in einem nicht unerheblichen Umfang eines oder mehrere finanzielle und kommerzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse an Dritte trägt und der Vertrag Klauseln wie diejenige über die Festsetzung des Endverkaufspreises enthält, die den Wettbewerb beeinträchtigen können. Trägt der Tankstellenbetreiber solche Risiken nicht oder nur in geringem Umfang, so können von der genannten Bestimmung nur diejenigen Verpflichtungen erfasst werden, die dem Betreiber im Rahmen seiner Absatzmittlungsdienstleistungen gegenüber dem Geschäftsherrn auferlegt sind, wie die Verpflichtungen aus Ausschließlichkeits- und Wettbewerbsverbotsklauseln. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, außerdem zu prüfen, ob der am 7. Februar 1996 zwischen der CEPSA Estaciones de Servicio SA und der LV Tobar e Hijos SL geschlossene Vertrag eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 81 EG bewirkt. |
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2. |
Eine Alleinbezugsvereinbarung wie die in Tenor 1 genannte kann unter eine Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 geänderten Fassung fallen, wenn sie die Höchstdauer von zehn Jahren gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung beachtet und wenn der Lieferant dem Tankstellenbetreiber im Gegenzug für die Ausschließlichkeit bedeutende wirtschaftliche Vorteile gewährt, die zu einer Verbesserung des Vertriebs beitragen, die Errichtung oder Modernisierung der Tankstelle erleichtern und die Vertriebskosten senken. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind, ist Sache des vorlegenden Gerichts. |
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3. |
Die Art. 10 bis 13 der Verordnung Nr. 1984/83 in der Fassung der Verordnung Nr. 1582/97 sind dahin auszulegen, dass sie die Geltung der Gruppenfreistellung für eine Alleinbezugsvereinbarung, die die Festsetzung des Endverkaufspreises durch den Lieferanten vorsieht, ausschließen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob nach dem nationalen Recht die Vertragsklausel über diesen Verkaufspreis durch eine einseitige Gestattung von Seiten des Lieferanten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, geändert werden kann und ob ein kraft Gesetzes nichtiger Vertrag nach einer Änderung dieser Vertragsklausel, die zu deren Vereinbarkeit mit Art. 81 Abs. 1 EG führt, wirksam werden kann. |
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4. |
Die in Art. 81 Abs. 2 EG vorgesehene Nichtigkeit kraft Gesetzes berührt einen Vertrag nur dann insgesamt, wenn die mit Art. 81 Abs. 1 EG unvereinbaren Klauseln nicht vom Vertrag an sich zu lösen sind. Im gegenteiligen Fall beurteilen sich die Auswirkungen der Nichtigkeit auf die übrigen Bestandteile des Vertrags nicht nach Gemeinschaftsrecht. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-305/06 (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kombinierter Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten - Richtlinie 92/106/EWG - Ablaufverkehr auf der Straße, der Bestandteil des kombinierten Verkehrs ist - Nächstgelegener geeigneter Bahnhof)
(2008/C 285/06)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Zavvos und K. Simonsson)
Beklagte: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: S. Chala)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2 und 4 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368, S. 38) — Ablaufverkehr auf der Straße, der Bestandteil des kombinierten Verkehrs ist — Erfordernis einer griechischen Zulassung für Lastkraftwagen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. |
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C 285/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 11. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland
(Rechtssache C-316/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 91/271/EWG - Umweltverschmutzung und Umweltbelastungen - Behandlung von kommunalem Abwasser)
(2008/C 285/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Lawunmi)
Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O'Hagan)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 30. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40) — Keine Sicherstellung einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung des kommunalen Abwassers mehrerer Gemeinden (Bray, Howth, Letterkenny, Shanganagh, Sligo und Tramore, County Waterford) vor dem Einleiten in Gewässer
Tenor
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1. |
Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 30. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen, dass es nicht bis zum 31. Dezember 2000 sichergestellt hat, dass das in die Kanalisation eingeleitete kommunale Abwasser der Gemeinden IE22, Bray, IE31, Howth, IE34, Letterkenny, IE40, Shanganagh, IE41, Sligo und IE 45, Tramore, County Waterford, vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird und dass das in Gewässer eingeleitete Abwasser ab diesem Zeitpunkt den Anforderungen von Anhang I Abschnitt B der Richtlinie entspricht. |
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2. |
Irland trägt die Kosten. |
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C 285/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco — Spanien) — Unión General de Trabajadores de La Rioja (UGT-Rioja) (C-428/06), Comunidad Autónoma de La Rioja (C-429/06)/Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Diputación Foral de Vizcaya, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), und Comunidad Autónoma de La Rioja (C-430/06), Comunidad Autónoma de Castilla y León (C-433/06)/Diputación Foral de Álava, Juntas Generales de Álava, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), et Comunidad Autónoma de La Rioja (C-431/06), Comunidad Autónoma de Castilla y León (C-432/06)/Diputación Foral de Guipúzcoa, Juntas Generales de Guipúzcoa, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), und Comunidad Autónoma de Castilla y León (C-434/06)/Diputación Foral de Vizcaya, Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca (Confebask)
(Rechtssache C-428/06 bis C-434/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Steuerliche Maßnahmen einer regionalen oder lokalen Körperschaft - Selektiver Charakter)
(2008/C 285/08)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Unión General de Trabajadores de La Rioja (UGT Rioja) (C-428/06), Comunidad Autónoma de La Rioja (C-429/06), Comunidad Autónoma de La Rioja (C-430/06), Comunidad Autónoma de Castilla y León (C 433/06), Comunidad Autónoma de La Rioja (C-431/06), Comunidad Autónoma de Castilla y León (C-432/06), Comunidad Autónoma de Castilla y León (C-434/06)
Beklagte: Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Diputación Foral de Vizcaya, Cámara de Comercio, Industria y Navegación de Bilbao, Confederación Empresarial Vasca (Confebask), Diputación Foral de Álava, Juntas Generales de Álava, Diputación Foral de Guipúzcoa, Juntas Generales de Guipúzcoa, Juntas Generales del Territorio Histórico de Vizcaya, Cámara de Comercio, Industria und Navegación de Bilbao
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien) — Staatliche Beihilfen — Auslegung von Art. 87 Abs. 1 EG — Von einer unterstaatlichen Einrichtung getroffene abgabenrechtliche Maßnahmen — Gegenüber dem nationalen Steuersatz reduzierter Steuersatz und Einführung besonderer Abgaben
Tenor
Art. 87 Abs. 1 EG ist dahin auszulegen, dass für die Beurteilung des selektiven Charakters einer Maßnahme die institutionelle, prozedurale und wirtschaftliche Autonomie zu berücksichtigen ist, welche die diese Maßnahme erlassende Körperschaft genießt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das allein für die Ermittlung und Auslegung des anwendbaren nationalen Rechts sowie für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, festzustellen, ob die Territorios Históricos und die Autonome Gemeinschaft des Baskenlands eine solche Autonomie genießen, was zur Folge hätte, dass die Regelungen, die in den Grenzen der diesen unterstaatlichen Einrichtungen durch die spanische Verfassung von 1978 und die übrigen spanischen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten erlassen wurden, keinen selektiven Charakter im Sinne des Begriffs der staatlichen Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EG haben.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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8.11.2008 |
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C 285/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent — Belgien) — Hans Eckelkamp, Natalie Eckelkamp, Monica Eckelkamp, Saskia Eckelkamp, Thomas Eckelkamp, Jessica Eckelkamp, Joris Eckelkamp/Belgische Staat
(Rechtssache C-11/07) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung der Veranlagung zur Vermögensübergangsteuer auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastungen vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat - Beschränkung - Keine Rechtfertigung)
(2008/C 285/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Gent
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hans Eckelkamp, Natalie Eckelkamp, Monica Eckelkamp, Saskia Eckelkamp, Thomas Eckelkamp, Jessica Eckelkamp, Joris Eckelkamp
Beklagter: Belgische Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Beroep te Gent — Auslegung der Art. 12, 17, 18, 56 und 58 EG — Nationale Regelung über die Berechnung von Erbschaftssteuern auf Immobilien, nach der der Abzug der auf einer Immobilie ruhenden hypothekarischen Belastung vom Wert dieser Immobilie nicht erlaubt ist, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens in einem anderen Mitgliedstaat wohnt
Tenor
Art. 56 EG ist in Verbindung mit Art. 58 EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden über die Veranlagung zur Erbschaftsteuer und zur Vermögensübergangsteuer, die auf eine Immobilie erhoben werden, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, entgegensteht, die, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens nicht in diesem Staat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, keine Abzugsfähigkeit von auf dieser Immobilie lastenden Schulden vorsieht, diese Abzugsfähigkeit jedoch dann vorsieht, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt in dem Staat wohnte, in dem die vererbte Immobilie belegen ist.
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C 285/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — D. M. M. A. Arens-Sikken/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-43/07) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) - Nationale Regelung über die Erbschaft und Vermögensübergangsteuer, die bei der Berechnung dieser Steuern keinen Abzug von Verbindlichkeiten erlaubt, die aus einer Mehrzuteilung infolge der Nachlassaufteilung der Eltern resultieren, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht in dem Mitgliedstaat gewohnt hat, in dem das Nachlassgrundstück belegen ist - Beschränkung - Keine Rechtfertigung - Fehlen eines zweiseitigen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Folgen für die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, wenn der Ausgleich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Erblassers niedriger ist)
(2008/C 285/10)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: D. M. M. A. Arens-Sikken
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 56 EG und Art. 58 EG — Nationale Regelung über die Berechnung der Erbschaftsteuer auf Grundstücke, die den Abzug von Schulden im Zusammenhang mit der Erbteilung vom Wert eines Grundstücks im Fall der Gebietsansässigkeit des Erblassers bei seinem Tod in einem anderen Mitgliedstaat nicht zulässt — Vergleichsmethode für die Bestimmung der Höhe der Erbschaftsteuer im Fall der Gebietsansässigkeit des Erblassers bei seinem Tod in dem Mitgliedstaat, in dem das Grundstück belegen ist — Zweiseitiges Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Tenor
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1. |
Die Art. 73b und 73d EG Vertrag (jetzt Art. 56 EG und 58 EG) sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Berechnung der Erbschaft- und Vermögensübergangsteuer für ein in einem Mitgliedstaat belegenes Grundstück betrifft und bei der Berechnung dieser Steuern nicht die Möglichkeit vorsieht, die aus einer Mehrzuteilung infolge der testamentarischen Nachlassaufteilung der Eltern resultierenden Verbindlichkeiten abzuziehen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht in diesem Staat, sondern in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft war, während ein solcher Abzug möglich ist, wenn der Erblasser zu diesem Zeitpunkt in dem Staat, in dem das Nachlassgrundstück belegen ist, wohnhaft war, sofern eine solche Regelung einen progressiven Steuersatz vorsieht und die Nichtberücksichtigung dieser Verbindlichkeiten in Verbindung mit dem progressiven Steuersatz zu einer höheren steuerlichen Belastung für die Erben führen kann, die eine solche Abzugsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen können. |
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2. |
Die Antwort auf die erste Frage in Nr. 1 des Tenors dieses Urteils ändert sich nicht, wenn die Regelung des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewohnt hat, einseitig die Möglichkeit der Gewährung einer Steuergutschrift für die Erbschaftsteuer vorsieht, die in einem anderen Mitgliedstaat für die dort belegenen Grundstücke zu entrichten ist. |
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C 285/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-141/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung - Schutz der Gesundheit der Bevölkerung - Rechtfertigung - Apotheken - Direktbelieferung von Krankenhäusern mit pharmazeutischen Produkten - Nähe zum betreffenden Krankenhaus)
(2008/C 285/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtiger: B. Schima)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 und 30 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die für die direkte Belieferung von Krankenhäusern mit Arzneimitteln Anforderungen an Apotheken stellen, die in der Praxis nur von den im Umkreis des zu beliefernden Krankenhauses angesiedelten Apotheken erfüllt werden können
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten. |
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C 285/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Jörn Petersen/Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich
(Rechtssache C-228/07) (1)
(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und g, 10 Abs. 1 und 69 - Freizügigkeit - Art. 39 EG und 42 EG - Gesetzliche Pensions- oder Unfallversicherung - Versicherungsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit - Vorschuss an arbeitslose Antragsteller - Qualifizierung der Leistung als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ oder als „Leistung bei Invalidität“ - Wohnorterfordernis)
(2008/C 285/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jörn Petersen
Beklagte: Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung von Art. 39 EG und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Einstufung als Leistung bei Arbeitslosigkeit oder Leistung bei Invalidität einer Geldleistung der Arbeitslosenversicherung, die weder die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers noch dessen Arbeitsbereitschaft voraussetzt und die bis zur endgültigen Entscheidung vorschussweise lediglich solchen Arbeitslosen gewährt wird, die zuvor wegen geminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit eine Leistung aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung beantragt haben — Nationale Regelung, nach der der Anspruch auf diese Leistung ruht, wenn sich der betreffende Arbeitslose in einem anderen Mitgliedstaat aufhält
Tenor
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1. |
Eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung anzusehen. |
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2. |
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat untersagt, die Gewährung einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die als „Leistung bei Arbeitslosigkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist, von der Bedingung abhängig zu machen, dass die Empfänger ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben, sofern der Mitgliedstaat nichts dafür beigebracht hat, dass ein solches Erfordernis objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. |
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C 285/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstol — Oberster Gerichtshof Schwedens) — Gävle Kraftvärme AB/Länsstyrelsen i Gävleborgs län
(Rechtssache C-251/07) (1)
(Umwelt - Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Einstufun einer Anlage zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität - Begriffe „Verbrennungsanlage“ und „Mitverbrennungsanlage“)
(2008/C 285/13)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Högsta domstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Gävle Kraftvärme AB
Beklagter: Länsstyrelsen i Gävleborgs län
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Högsta domstol — Auslegung des Art. 3 Nrn. 4 und 5 der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332, S. 91) — Einstufung einer aus mehreren Kesseln bestehenden Anlage zur Erzeugung von Wärme und Strom — Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage
Tenor
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1. |
Besteht eine KWK-Anlage aus mehreren Kesseln, so sind für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen jeder Kessel und die jeweils mit ihm zusammenhängenden Ausrüstungsgegenstände als gesonderte Anlage anzusehen. |
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2. |
Die Einstufung einer Anlage als „Verbrennungs-“ oder als „Mitverbrennungsanlage“ im Sinne von Art. 3 Nrn. 4 und 5 der Richtlinie 2000/76 ist nach ihrem Hauptzweck vorzunehmen. Es ist Sache der zuständigen Behörden, diesen Hauptzweck aufgrund einer Beurteilung der zu deren Zeitpunkt vorliegenden tatsächlichen Umstände festzustellen. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere die Menge der von der betreffenden Anlage erzeugten Energie oder produzierten stofflichen Erzeugnisse im Vergleich zur Menge der in dieser Anlage verbrannten Abfälle sowie die Gesichtspunkte Stabilität oder Kontinuität dieser Produktion zu berücksichtigen. |
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C 285/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma — Italien) — Caffaro Srl/Azienda Unità Sanitaria Locale RM/C
(Rechtssache C-265/07) (1)
(Geschäftsverkehr - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug - Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen)
(2008/C 285/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Caffaro Srl
Beklagter: Azienda Unità Sanitaria Locale RM/C
Beteiligte: Banca di Roma SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Roma — Auslegung von Art. 5 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) — Beitreibungsverfahren für unbestrittene Forderungen — Nationale Rechtsvorschrift, wonach die Beitreibung der Forderung erst nach Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab Zustellung des Vollstreckungstitels erfolgen kann
Tenor
Die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie Art. 14 des Decreto-legge Nr. 669 vom 31. Dezember 1996, das nach Änderungen durch das Gesetz Nr. 30 vom 28. Februar 1997 in ein Gesetz umgewandelt wurde, dieses geändert durch Art. 147 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000, wonach ein Gläubiger, der im Besitz eines Vollstreckungstitels für die Beitreibung einer unbestrittenen Forderung gegen eine Behörde aus einem Handelsgeschäft ist, die Vollstreckung gegen die Behörde nicht vor Ablauf einer Frist von 120 Tagen ab Zustellung des Vollstreckungstitels an Letztere betreiben kann, nicht entgegensteht.
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C 285/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Litauen
(Rechtssache C-274/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/22/EG - Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Art. 26 Abs. 3 - Einheitliche europäische Notrufnummer - Übermittlung von Informationen zum Anruferstandort)
(2008/C 285/15)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Braun und A. Steiblytė)
Beklagte: Republik Litauen (Bevollmächtigter: D. Kriaučiūnas)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Republik Litauen hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) verstoßen, indem sie nicht sichergestellt hat, dass in der Praxis gewährleistet ist, dass, soweit dies technisch möglich ist, den Notrufstellen bei allen aus den öffentlichen Telefonnetzen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 durchgeführten Anrufen Informationen zum Anruferstandort übermittelt werden. |
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2. |
Die Republik Litauen trägt die Kosten. |
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C 285/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-447/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 39 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Kapitäne und Offiziere (Erste Offiziere) von Schiffen - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Erfordernis der Staatsangehörigkeit des Flaggenstaats)
(2008/C 285/16)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und L. Pignataro-Nolin)
Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: I. Braguglia im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 39 EG — Nationale Rechtsvorschriften, wonach die Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers auf allen unter der Flagge dieses Staates fahrenden Schiffen dessen Staatsangehörigen vorbehalten sind
Tenor
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1. |
Die Italienische Republik hat durch die Beibehaltung des Erfordernisses in ihren Rechtsvorschriften, dass auf allen unter italienischer Flagge fahrenden Schiffen die Aufgaben des Kapitäns und des Offiziers (Erster Offizier) von italienischen Staatsangehörigen wahrgenommen werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
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C 285/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Salvatore Aiello u. a./Comune di Milano, Sindaco di Milano, Comitato tecnico-scientifico per l'emergenza del traffico e della mobilità nella città di Milano, Provincia di Milano, Regione Lombardia, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dell'Interno, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Euromilano SpA, Metropolitana milanese SpA
(Rechtssache C-156/07) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - Bau einer Straße in Mailand)
(2008/C 285/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Salvatore Aiello u. a.
Beklagte: Comune di Milano, Sindaco di Milano, Comitato tecnico-scientifico per l'emergenza del traffico e della mobilità nella città di Milano, Provincia di Milano, Regione Lombardia, Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, Ministero dell'Interno, Presidenza del Consiglio dei Ministri
Beteiligte: Euromilano SpA, Metropolitana milanese SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Art. 2 und 4 des Anhangs III der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl L 175, S. 40) — Auswahlkriterien, die bei der Prüfung eines Projekts zu berücksichtigen sind — Bau einer Straße („Strada Interquartiere Nord“) in Mailand
Tenor
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1. |
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nicht jedes Projekt, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, dem in der Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahren unterzogen werden muss, sondern nur die in den Anhängen I und II der Richtlinie genannten Projekte unter den in Art. 4 der Richtlinie genannten Bedingungen und vorbehaltlich des Art. 1 Abs. 4 und 5 sowie des Art. 2 Abs. 3 dieser Richtlinie. |
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2. |
Die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung sind für die Mitgliedstaaten verbindlich, wenn diese bei Projekten, die unter Anhang II der Richtlinie fallen, anhand einer Einzelfalluntersuchung oder anhand von ihnen festgelegter Schwellenwerte oder Kriterien bestimmen, ob das betreffende Projekt dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. |
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3. |
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, im Einzelfall zu bestimmen, ob Projekte, die unter Anhang II der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung fallen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind, so muss er — sei es durch Bezugnahme auf Anhang III der Richtlinie in seinen nationalen Vorschriften, sei es durch Übernahme der dort aufgeführten Kriterien in seinen nationalen Vorschriften — dafür Sorge tragen, dass alle diese Kriterien, sofern eines von ihnen für das betreffende Projekt relevant ist, tatsächlich berücksichtigt werden können, wobei er kein Kriterium ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen darf. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgericht Landau/Isar — Deutschland) — Strafverfahren gegen Rainer Günther Möginger
(Rechtssache C-225/07) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Entziehung der Fahrerlaubnis - Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins)
(2008/C 285/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Landau/Isar
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Rainer Günther Möginger
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Amtsgericht Landau/Isar — Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) — Nichtanerkennung eines Führerscheins, der während einer im Wohnsitzmitgliedstaat verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, durch den Wohnsitzmitgliedstaat
Tenor
Die Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn sein Inhaber im ersten Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Ausstellung einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Der Umstand, dass sich die Frage der Gültigkeit erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist stellt, hat hierauf keinen Einfluss.
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8.11.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/12 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 20. Juni 2008 — Ayuntamiento de Madrid, Madrid Calle 30, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-448/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Bereitstellung von Daten in Bezug auf das Verfahren bei übermäßigem Defizit - Verordnung (EG) Nr. 3605/93 - Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) - Verordnung (EG) Nr. 2223/96 - Zuordnung der Stelle „Madrid Calle 30“ zum Sektor „Staat“ - Pressemitteilung von Eurostat - Anfechtbare Handlung)
(2008/C 285/19)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Ayuntamiento de Madrid, Madrid Calle 30, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra und R. González-Gallarza Granizo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und L. Escobar Guerrero)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. Juli 2007, Ayuntamiento de Madrid und Madrid Calle 30, S.A./Kommission (T-177/06), mit dem das Gericht eine Nichtigkeitsklage gegen die Eurostat-Pressemitteilung Nr. 48/2006 vom 24. April 2006 als unzulässig abgewiesen hat, soweit diese eine Entscheidung der Kommission (Eurostat) über die Zuordnung von Madrid Calle 30 zum Sektor „Staat“ im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) enthält
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Das Ayuntamiento de Madrid und die Madrid Calle 30, S.A., tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 27. Juni 2008 — Philip Morris Products SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-497/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Dreidimensionale Marke in Form einer Zigarettenschachtel - Zurückweisung der Anmeldung)
(2008/C 285/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Philip Morris Products SA (Prozessbevollmächtigter: T. van Innis, avocat)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Rassat)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. September 2007, Philip Morris Products/HABM (T-140/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 24. Februar 2006 über ihre Anmeldung der Form einer Zigarettenschachtel als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat — Verstoß gegen Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Unterscheidungskraft einer dreidimensionalen Form — Ausdrucksarten dieser Form und Zeitpunkt ihrer Beurteilung
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Philip Morris Products SA trägt die Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/13 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Juni 2008 — US Steel Košice s.r.o./Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-6/08 P) (1)
(Rechtsmittel - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Slowakische Republik - Beitrittsakte - Zeitraum 2008-2012 - Voraussetzungen - Unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2008/C 285/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: US Steel Košice s.r.o. (Prozessbevollmächtigte: C. Thomas, Solicitor, und E. Vermulst, advocaat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und D. Lawunmi)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Oktober 2007, US Steel Košice s.r.o./Kommission (T-27/07), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den von der Slowakei gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012 als unzulässig abgewiesen wurde — Natürliche oder juristische Personen — Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen — Unmittelbares Betroffensein — Kriterien
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die US Steel Košice s.r.o. trägt die Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich — Österreich) — Marc André Kurt/Bürgermeister der Stadt Wels
(Rechtssache C-104/08) (1)
(Art. 92 § 1 und 104 § 3 der Verfahrensordnung - Grundfreiheiten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - In der nationalen Regelung für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung vorgesehene Diplomvoraussetzung - Diskriminierung der eigenen Staatsangehörigen gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten)
(2008/C 285/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marc André Kurt
Beklagter: Bürgermeister der Stadt Wels
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich — Auslegung der Grundprinzipien des EG- und des EU-Vertrags und der sich daraus ableitenden Grundfreiheiten sowie der Art. 16 und 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Nationale Regelung, die für die Gründung, das Betreiben und die Leitung einer Fahrschule ein Genehmigungssystem vorsieht und ein Diplom zur Voraussetzung macht — Diskriminierung der eigenen Staatsangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die von ihren Rechten aus dem Gemeinschaftsrecht Gebrauch machen und nicht unbedingt dem Diplomzwang unterliegen
Tenor
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1. |
Die Art. 12 EG, 43 EG und 49 EG stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach der in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens einem Angehörigen dieses Mitgliedstaats die Anerkennung von ihm erworbener beruflicher Befähigungsnachweise als dem Besitz des Diploms gleichwertig versagt wird, das nach dieser Regelung für die Ausübung einer selbständigen Fahrschultätigkeit in diesem Mitgliedstaat erforderlich ist. |
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2. |
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich offensichtlich nicht zuständig. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 25. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid — Spanien) — Real Sociedad de Fútbol SAD, Nihat Kahveci/Consejo Superior de Deportes, Real Federación Española de Fútbol
(Rechtssache C-152/08) (1)
(Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 37 des Zusatzprotokolls - Unmittelbare Wirkung - Arbeitsbedingungen - Diskriminierungsverbot - Fußball - Begrenzung der Anzahl von Berufsspielern aus Drittstaaten, die pro Mannschaft in einem nationalen Wettkampf eingesetzt werden können)
(2008/C 285/23)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Real Sociedad de Fútbol SAD, Nihat Kahveci
Beklagte: Consejo Superior de Deportes, Real Federación Española de Fútbol
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid — Auslegung von Art. 37 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei, unterzeichnet am 23. November 1970 in Brüssel sowie beschlossen, gebilligt und bestätigt im Namen der Gemeinschaft durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) — Beschäftigungsbedingungen — Regelungen von Sportverbänden, mit denen die Beteiligung von Berufssportlern, die Staatsangehörige von nicht dem EWR angehörenden Drittländern sind, an bestimmten Wettkämpfen beschränkt wird — Türkischer Berufssportler, der über eine Arbeitserlaubnis für den Zugang zum Beruf und eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, wie sie vom nationalen Recht verlangt werden
Tenor
Das in Art. 37 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet, mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt und dem am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei sowie den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Gemeinschaft unterzeichneten und mit dem Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhang beigefügt wurde, sowie in Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 betreffend die Entwicklung der Assoziation aufgestellte Verbot jeder Diskriminierung türkischer Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, hinsichtlich der Entlohnung und der übrigen Arbeitsbedingungen ist dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer von einem Sportverband eines Mitgliedstaats aufgestellten Regel, nach der die Vereine bei auf nationaler Ebene veranstalteten Wettkämpfen nur eine begrenzte Anzahl Spieler aus Drittstaaten, die nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, einsetzen können, auf einen Berufssportler türkischer Staatsangehörigkeit, der bei einem in diesem Mitgliedstaat ansässigen Fußballverein ordnungsgemäß beschäftigt ist, entgegensteht.
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8.11.2008 |
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C 285/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Panevėžio apygardos teismas (Republik Litauen)) — Strafverfahren gegen Edgar Babanov
(Rechtssache C-207/08) (1)
(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Landwirtschaft - Freier Warenverkehr - Nationale Rechtsvorschriften, die den Anbau aller Hanfarten verbieten)
(2008/C 285/24)
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Panevėžio apygardos teismas
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Edgar Babanov
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Panevėžio apygardos teismas — Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, wonach der Anbau jeder Art von Hanf strafbar ist, mit dem Recht der Union — Möglichkeit eines Gerichts, die nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden, wenn der Suchtstoffgehalt des Hanfs einen gewissen Schwellenwert nicht übersteigt
Tenor
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1. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die den Anbau und den Besitz von Hanf, der zur Erzeugung des in dieser Verordnung genannten Faserhanfs bestimmt ist, verbieten. |
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2. |
Das Gemeinschaftsrecht hindert das Gericht eines Mitgliedstaats daran, nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, die unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1782/2003 ein Verbot des Anbaus und des Besitzes von Hanf, der zur Erzeugung des in dieser Verordnung genannten Faserhanfs bestimmt ist, zur Folge haben. |
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8.11.2008 |
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C 285/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2008 von Athanasios Pitsiorlas gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007, verbundene Rechtssachen T-3/00 und T-337/04, Athanasios Pitsiorlas/Rat der Europäischen Union und Europäische Zentralbank
(Rechtssache C-84/08 P)
(2008/C 285/25)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Athanasios Pitsiorlas (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Papafilippou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union und Europäische Zentralbank
Mit Beschluss vom 3. Juli 2008 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Rechtsmittel zurückgewiesen und Herrn Athanasios Pitsiorlas die Kosten auferlegt.
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8.11.2008 |
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C 285/15 |
Klage, eingereicht am 17. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-327/08)
(2008/C 285/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und D. Kukovec)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/665/EWG (1) und der Richtlinie 92/13/EWG (2) in der Auslegung durch den Gerichtshof in den Urteilen Alcatel (C-81/98) und Kommission/Österreich (C-212/02), insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13, verstoßen hat, dass sie Art. 44-1 des Dekrets Nr. 2005-1308 vom 20. Oktober 2005, Art. 46-1 des Dekrets Nr. 2005-1742 vom 30. Dezember 2005 und Art. 80-1-1o des Dekrets Nr. 2006-975 vom 1. August 2006 erlassen und in Kraft gelassen hat, soweit diese Vorschriften vorsehen, dass die öffentlichen Auftraggeber und/oder die Auftraggeber die zu beachtende angemessene Frist zwischen der Bekanntgabe an die Bewerber und der Unterzeichnung des Auftrags verkürzen können, ohne dass es dafür eine zeitliche Beschränkung oder eine vorab durch die nationale Regelung festgelegte objektive Voraussetzung gibt, und dass sie Art. 1441-1 des neuen Code de procédure civile in der Fassung des Dekrets Nr. 2005-1308 vom 20. Oktober 2005 erlassen und in Kraft gelassen hat, soweit diese Vorschrift eine zehntägige Frist für die Antwort des betroffenen öffentlichen Auftraggebers und/oder Auftraggebers vorsieht, vor der genannten Antwort jede vorvertragliche einstweilige Verfügung verbietet und diese Frist die zu beachtende Frist zwischen der Bekanntgabe an die Bewerber und der Unterzeichnung des Auftrags nicht hemmt; |
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— |
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen.
Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission der Beklagten vor, den öffentlichen Auftraggebern im Dringlichkeitsfall zu erlauben, die Mindestfrist, die zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung an alle Bewerber und der Unterzeichnung des diesen Auftrag betreffenden Vertrags zu beachten sei, auf weniger als zehn Tage zu verringern. Denn zum einen werde die Dringlichkeit, um die es in der französischen Regelung gehe, im Ermessen der öffentlichen Auftraggebers belassen, ohne dass irgendeine objektive Voraussetzung zu erfüllen sei. Zum anderen gebe es in dieser Regelung keine Garantie, dass die Zahl der Tage der Verkürzung der Frist den Bewerbern zur Kenntnis gebracht werde, was zur Folge haben könnte, dass diese Bewerber ein vorvertragliches Nachprüfungsverfahren gegen eine Vergabeentscheidung zu einem Zeitpunkt einleiteten, zu dem der betreffende Vertrag schon unterzeichnet worden sei. Eine solche Situation widerspreche eindeutig dem Ziel der Richtlinien 89/665 und 92/13, das von der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt worden sei und darin bestehe, wirksame und rasche Verfahren einzuführen, mit denen rechtswidrige Entscheidungen des Auftraggebers zu einem Zeitpunkt nachgeprüft werden könnten, zu dem Verstöße noch zu beseitigen seien.
Mit der zweiten Rüge wird beanstandet, dass die Beklagte ferner die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinien verkannt habe, indem sie in der französischen Regelung vorab eine zwingende Phase der Mahnung des öffentlichen Auftraggebers vorsehe, die den Lauf der Frist, die zwischen der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung und der Unterzeichnung des diesen Auftrag betreffenden Vertrags zu beachten sei, nicht hemme. Denn soweit die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens durch einen ausgeschlossenen Bewerber innerhalb der Frist für die Beantwortung der Mahnung (zehn Tage) ausgeschlossen sei, entziehe eine Antwort des öffentlichen Auftraggebers bei Ablauf dieser Frist dem ausgeschlossenen Bewerber jede Möglichkeit eines wirksamen Verfahrens, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt schon unterzeichnet worden sei.
(1) Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).
(2) Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14).
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8.11.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/16 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Frankreich
(Rechtssache C-333/08)
(2008/C 285/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)
Beklagte: Republik Frankreich
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Republik Frankreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen hat, dass sie für technische Hilfsmittel und Lebensmittel, bei deren Zubereitung technische Hilfsmittel aus anderen Mitgliedstaaten verwendet wurden, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden, eine Zulassungsregelung vorsieht, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt; |
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— |
der Republik Frankreich die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage wendet sich die Kommission gegen Handelsbeschränkungen, die auf einer französischen Regelung über technische Hilfsmittel beruhten. Die Schaffung einer Zulassungsregelung für diese Waren sowie für Lebensmittel, bei deren Zubereitung technische Hilfsmittel aus anderen Mitgliedstaaten verwendet worden seien, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in Verkehr gebracht worden seien, erschwere und verteuere nämlich das Inverkehrbringen dieser Lebens- und Hilfsmittel und beschränke damit den innergemeinschaftlichen Handel.
Eine Zulassungsregelung könne unter bestimmten Umständen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sein, sie müsse aber jedenfalls das Kriterium der Verhältnismäßigkeit und die Voraussetzungen erfüllen, die von der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil des Gerichtshofs vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich (C-24/00), aufgestellt worden seien. Im vorliegenden Fall fehlten aber mehrere dieser Voraussetzungen, da die von der betroffenen Regelung vorgesehenen Verfahren weder leicht zugänglich noch schnell seien und bei Ablehnung der Zulassung keine Anfechtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorsähen.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Juli 2008 von der Transports Schiocchet — Excursions SARL gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. Mai 2008 in der Rechtssache T-220/07, Transports Schiocchet — Excursions/Kommission
(Rechtssache C-335/08 P)
(2008/C 285/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Transports Schiocchet — Excursions SARL (Prozessbevollmächtigter: D. Schönberger, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
den Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2008 aufzuheben; |
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— |
in der Sache zu entscheiden, den in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben und so endgültig über den Rechtsstreit zu befinden; |
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— |
hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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— |
der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, die mit Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte verbunden sei, gegen die Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG sowie gegen Art. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen habe, indem es in Randnr. 39 des angefochtenen Beschlusses befunden habe, dass die Verjährung durch die von der Rechtsmittelführerin bei den nationalen Gerichten erhobenen Klagen weder gehemmt noch unterbrochen worden sei, obwohl es die Rechtsmittelführerin in seinen früheren Entscheidungen, die rechtskräftig seien, ermutigt habe, weiter vor den nationalen Gerichten vorzugehen.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung mehrere Fehler begangen, durch die der Sachverhalt und ihre Klageanträge verfälscht und Art. 288 Abs. 2 EG sowie Art. 230 EG missachtet worden seien; das betreffe insbesondere die angebliche Bestätigung des Standpunkts der Kommission durch die nationalen Gerichte und die Beurteilung des Zeitraums, in dem die Schäden erlitten worden seien.
Mit ihrem dritten und letzten Rechtsmittelgrund beruft sich die Rechtsmittelführerin auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 2 Nr. 1.3 der Verordnung Nr. 684/92 (1), da das Gericht, der von der Kommission vorgenommenen Auslegung folgend, die Tätigkeit ihrer Konkurrenten fälschlicherweise als genehmigungsfreie „Sonderformen des Linienverkehrs“ (Art. 4 Abs. 2) eingestuft habe, obgleich es sich im vorliegenden Fall um parallele oder zeitlich befristete Verkehrsdienste (Art. 2 Nr. 1.3) handele, die den gleichen Regeln wie die von der Rechtsmittelführerin durchgeführten Liniendienste unterlägen.
(1) ABl. L 74, S. 1.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/17 |
Klage, eingereicht am 24. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-342/08)
(2008/C 285/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und A. Sipos)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1), geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (2), verstoßen hat, dass es keinen externen Notfallplan für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe erstellt hat; |
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— |
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission macht geltend, dass die Erstellung von externen Notfallplänen für Maßnahmen außerhalb der unter Art. 9 der Richtlinie 96/82/EG fallenden Betriebe eine grundlegende Bestimmung dieser Richtlinie sei. Das Königreich Belgien habe insofern gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, als es für 59 Betriebe in seinem Staatsgebiet keine solchen Pläne erstellt habe, während die besagten Pläne nach dem Wortlaut dieser Richtlinie längstens drei Jahre nach der Umsetzungsfrist der Richtlinie, nämlich am 3. Februar 2002, hätten fertig gestellt sein müssen.
(2) Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345, S. 97).
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 31. Juli 2008 — Modehuis A. Zwijnenburg B.V., anderer Beteiligter: Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-352/08)
(2008/C 285/30)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Modehuis A. Zwijnenburg B. V.
Anderer Beteiligter: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefrage
Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434/EWG (1) des Rates vom 23. Juli 1990 dahin auszulegen, dass die Vergünstigungen dieser Richtlinie dem Steuerpflichtigen versagt werden können, wenn eine Gesamtheit von Rechtshandlungen darauf gerichtet ist, die Erhebung einer anderen Steuer als derjenigen Steuern, auf die sich die in dieser Richtlinie enthaltenen Vergünstigungen beziehen, zu vermeiden?
(1) Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. L 225, S. 1).
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8.11.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/18 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-354/08)
(2008/C 285/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und J. Sénéchal)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen Art. 43 EG verstoßen hat, dass sie für den scheidenden Konzessionär im Rahmen von Ausschreibungen von Wasserkraftwerkskonzessionen ein Vorzugsrecht, insbesondere durch die Anwendung von Art. 29 Abs. 3 des Dekrets Nr. 99/225 vom 22. März 1999 über die Konzession und die Gemeinnützigkeitserklärung von Wasserkraftwerken, vorsieht; |
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— |
der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Kommission trägt vor, dass das Vorzugsrecht für den scheidenden Konzessionär bei der Verlängerung und Zuteilung von Wasserkraftwerkskonzessionen einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot darstelle und die Niederlassungsfreiheit behindere. Indem Gesellschaften, die über eine Konzession verfügten und daher bereits in Frankreich niedergelassen seien, letztlich bevorzugt würden, erschwerten die französischen Rechtsvorschriften die Niederlassung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften.
Die französischen Behörden hätten sich darüber hinaus zur Rechtfertigung der streitigen Maßnahme, die jedenfalls außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehe, nicht auf die in den Art. 45 EG und 46 EG vorgesehenen Ausnahmen oder zwingende Gründe des Allgemeininteresses berufen. Die von den scheidenden Konzessionären zu tragenden finanziellen Belastungen könnten etwa durch andere Verpflichtungen, die allen neuen Wettbewerbern auferlegt würden, ausgeglichen werden.
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 4. August 2008 — Stichting Greenpeace Nederland/Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer, andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH
(Rechtssache C-359/08)
(2008/C 285/32)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Greenpeace Nederland
Beklagte: Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer
Andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Ort der Freisetzung genetisch veränderter Organismen, der nach Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG (1) nicht als vertraulich angesehen werden kann, auch unter Berücksichtigung des Zwecks und der Systematik der Richtlinie so auszulegen, dass damit das Flurstück im Kataster gemeint ist, oder kann es ausreichen, wenn ein größeres geografisches Gebiet angegeben wird? |
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2. |
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3. |
Wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan, wenn gemäß der am 17. Juli 2008 geänderten Verwaltungsregel die globale Angabe eines Gebiets von der hundertfachen Größe der einzelnen Versuchsfelder gewählt wird? |
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4. |
Sofern nur eine auf das Kataster bezogene Angabe des Gebiets ausreichend ist, kann trotz Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG unter den in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG genannten Umständen ein Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen, Informationen über den genauen Ort der Freisetzung vertraulich zu behandeln? |
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5. |
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6. |
Falls Frage 5, Buchst. a und b, bejaht wird, ist in diesem Fall die Angabe eines Gebiets von zwanzigfacher oder hundertfacher Größe des Versuchsfelds unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 nach Buchst. h der Richtlinie 2003/4/EG und in Anbetracht des Schutzes privater (Schutz des Betriebs einschließlich der dort befindlichen Personen und Erzeugnisse) und öffentlicher Interessen (Verhinderung von Sabotage im Hinblick auf das Klima für biotechnologische Entwicklungen in den Niederlanden) verhältnismäßig? |
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7. |
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(1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1).
(2) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl L 41, S. 26).
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 4. August 2008 — 1. Stichting Greenpeace Nederland und 2. Stichting ter Voorkoming Misbruik Genetische Manipulatie „VoMiGEN“/Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer, andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH
(Rechtssache C-360/08)
(2008/C 285/33)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen:
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1. |
Stichting Greenpeace Nederland |
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2. |
Stichting ter Voorkoming Misbruik Genetische Manipulatie „VoMiGEN“ |
Beklagter: Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer
Andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Ort der Freisetzung genetisch veränderter Organismen, der nach Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG (1) nicht als vertraulich angesehen werden kann, auch unter Berücksichtigung des Zwecks und der Systematik der Richtlinie so auszulegen, dass damit das Flurstück im Kataster gemeint ist, oder kann es ausreichen, wenn ein größeres geografisches Gebiet angegeben wird? |
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2. |
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3. |
Wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan, wenn gemäß der am 17. Juli 2008 geänderten Verwaltungsregel die globale Angabe eines Gebiets von der hundertfachen Größe der einzelnen Versuchsfelder gewählt wird? |
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4. |
Sofern nur eine auf das Kataster bezogene Angabe des Gebiets ausreichend ist, kann trotz Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG unter den in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG genannten Umständen ein Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen, Informationen über den genauen Ort der Freisetzung vertraulich zu behandeln? |
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5. |
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6. |
Falls Frage 5, Buchst. a und b, bejaht wird, ist in diesem Fall die Angabe eines Gebiets von zwanzigfacher oder hundertfacher Größe des Versuchsfelds unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 nach Buchst. h der Richtlinie 2003/4/EG und in Anbetracht des Schutzes privater (Schutz des Betriebs einschließlich der dort befindlichen Personen und Erzeugnisse) und öffentlicher Interessen (Verhinderung von Sabotage im Hinblick auf das Klima für biotechnologische Entwicklungen in den Niederlanden) verhältnismäßig? |
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7. |
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(1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1).
(2) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).
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8.11.2008 |
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C 285/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 4. August 2008 — Stichting Greenpeace Nederland/Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer, andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH
(Rechtssache C-361/08)
(2008/C 285/34)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State (Niederlande)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Stichting Greenpeace Nederland
Beklagter: Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer
Andere Partei: Pioneer Hi-Bred Nothern Europe Sales Division GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Ort der Freisetzung genetisch veränderter Organismen, der nach Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG (1) nicht als vertraulich angesehen werden kann, auch unter Berücksichtigung des Zwecks und der Systematik der Richtlinie so auszulegen, dass damit das Flurstück im Kataster gemeint ist, oder kann es ausreichen, wenn ein größeres geografisches Gebiet angegeben wird? |
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2. |
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3. |
Wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan, wenn gemäß der am 17. Juli 2008 geänderten Verwaltungsregel die globale Angabe eines Gebiets von der hundertfachen Größe der einzelnen Versuchsfelder gewählt wird? |
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4. |
Sofern nur eine auf das Kataster bezogene Angabe des Gebiets ausreichend ist, kann trotz Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2001/18/EG unter den in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG genannten Umständen ein Rechtfertigungsgrund dafür vorliegen, Informationen über den genauen Ort der Freisetzung vertraulich zu behandeln? |
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5. |
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6. |
Falls Frage 5, Buchst. a und b, bejaht wird, ist in diesem Fall die Angabe eines Gebiets von zwanzigfacher oder hundertfacher Größe des Versuchsfelds unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 2 nach Buchst. h der Richtlinie 2003/4/EG und in Anbetracht des Schutzes privater (Schutz des Betriebs einschließlich der dort befindlichen Personen und Erzeugnisse) und öffentlicher Interessen (Verhinderung von Sabotage im Hinblick auf das Klima für biotechnologische Entwicklungen in den Niederlanden) verhältnismäßig? |
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7. |
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(1) Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1).
(2) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41, S. 26).
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8.11.2008 |
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C 285/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 7. August 2008 — Romana Slanina gegen Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Wien
(Rechtssache C-363/08)
(2008/C 285/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Romana Slanina
Beklagter: Unabhängiger Finanzsenat Außenstelle Wien
Vorlagefragen
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1. |
Ergibt sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1) (kurz: Verordnung), dass die nicht berufstätige geschiedene Ehefrau eines in Österreich wohnhaften und nichtselbständig tätigen Mannes ihren Anspruch auf Familienbeihilfe (für ein Kind) gegenüber Österreich beibehält, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat einen Wohnsitz begründet und dorthin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen verlegt, und wenn sie dort weiterhin nicht berufstätig ist ? |
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2. |
Kommt für die Beantwortung der Frage 1. dem Umstand Bedeutung zu, dass Österreich, wo der geschiedene Ehemann verbleibt und er ausschließlich wohnhaft und berufstätig ist, diesem Mann unter bestimmten Voraussetzungen den Anspruch auf Familienbeihilfe (für das Kind) einräumt, wenn der Anspruch der geschiedenen Ehefrau nicht mehr besteht ? |
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3. |
Ergibt sich aus der Verordnung ein Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Familienbeihilfe (für das Kind) gegenüber Österreich, wo der geschiedene Mann und Kindesvater wohnhaft und berufstätig ist, wenn gegenüber den in der Frage 1. angegebenen Verhältnissen dadurch eine Änderung eintritt, dass die Ehefrau im neuen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit aufnimmt? |
(1) ABl. L 149, S. 2.
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8.11.2008 |
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C 285/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 11. August 2008 — Agrana Zucker GmbH gegen Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(Rechtssache C-365/08)
(2008/C 285/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agrana Zucker GmbH
Beklagter: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1) dahingehend auszulegen, dass auch eine Zuckerquote, die infolge einer präventiven Marktrücknahme nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 290/2007 der Kommission vom 16. März 2007 zur Festsetzung des in Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates genannten Prozentsatzes (2) für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 nicht ausgenützt werden kann, Teil der Bemessung der Produktionsabgabe zu sein hat? |
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2. |
Für den Fall der Bejahung der Frage 1: Ist Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit Primärrecht, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und mit dem aus Art. 34 EG abzuleitenden Diskriminierungsverbot, vereinbar? |
(1) ABl. L 58, S. 1.
(2) ABl. L 78, S. 20.
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8.11.2008 |
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C 285/23 |
Klage, eingereicht am 12. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-369/08)
(2008/C 285/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und P. Dejmek, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
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— |
Festzustellen, dass Ziffer 2.1 der Anlage VIIIb zu StZVO gegen Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 48 EG verstößt; |
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— |
Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gemäß Artikel 43 Abs. 1 EG seien alle Regelungen untersagt, die die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschränken. Aus Artikel 48 EG folge, dass die Vorschriften des Vertrags zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, jenen gleich stünden, die für natürliche Personen gelten, welche Angehörige der Mitgliedstaaten sind. Die Vorschriften über die Gleichbehandlung verböten nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder bei Gesellschaften aufgrund des Sitzes, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen würden.
Nach Ziffer 2.1 der Anlage VIIIb der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung könne in Deutschland eine Überwachungsorganisation zur Durchführung von technischen Untersuchungen bzw. Sicherheitsprüfungen und Abnahmen von Kraftfahrzeugen nur dann anerkannt werden, wenn sie ausschließlich von mindestens 60 selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet und getragen werde, wobei mindestens so viele Prüfingenieure dieser Organisation im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssten, dass auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils ein, höchstens jedoch 30 Prüfingenieure entfielen.
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich bei diesem Erfordernis um eine unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit, die mit Artikel 43 EG, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 48 EG, nicht vereinbar sei. Das Erfordernis, dass die Organisation ausschließlich von einer Mindestzahl selbständiger und hauptberuflich tätiger Sachverständiger gebildet werde, stelle eine qualitative Beschränkung dar, da Unternehmen, die die in Frage stehende Tätigkeit ausüben wollten, eine bestimmte Struktur aufgezwungen werde. Insbesondere bedeute dieses Erfordernis den Ausschluss abhängiger Beschäftigter, die nicht Mitglieder einer solchen Überwachungsorganisation werden könnten. Außerdem stelle die strittige Bestimmung auch eine quantitative Beschränkung dar, da sie für diese Überwachungsorganisationen eine Mindestzahl von Mitgliedern vorschreibe. Diese Anerkennungserfordernisse machten es jedem in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer, der eine andere Rechtsform oder interne Struktur hat, unmöglich, technische Überwachungsdienste in Deutschland anzubieten. Schließlich stelle das Erfordernis, dass so viele Prüfingenieure im Anerkennungsgebiet ihren Sitz haben müssten, dass auf 100 000 dort zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils ein Prüfingenieur entfalle, insofern eine Artikel 43 EG (in Verbindung mit Artikel 48 EG) zuwiderlaufende Beschränkung dar, als dieses Kriterium vor allem juristische Personen benachteilige, die bereits in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen seien und deren Prüfingenieure ihren Sitz nicht unbedingt im Anerkennungsgebiet hätten.
Im vorliegenden Falle seien weder Artikel 45 EG noch Artikel 46 EG einschlägig.
Nach Artikel 45 EG fänden die Vorschriften des Vertrages zur Niederlassungsfreiheit keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien. Die sich aus ständiger Rechtsprechung ergebenden Kriterien für eine unmittelbare und spezifische Ausübung öffentlicher Gewalt bei Tätigkeiten der Überwachungsorganisationen, insbesondere bei der Durchführung technischer Untersuchungen, lägen jedoch nicht vor. Weder die Tatsache, dass die Überwachungsorganisationen über die Zuteilung bzw. Entfernung der Prüfplaketten zu entscheiden hätten, noch die staatliche Aufsicht über diese Organisationen beweise deren hoheitliche Aufgaben. Erstens könne die endgültige Entscheidung über die Verweigerung der Prüfplakette ausschließlich von der zuständigen Stelle (d.h. die Zulassungsbehörde) im jeweiligen Bundesland getroffen werden und nicht von der Überwachungsorganisation. Die Überwachungsorganisationen hätten vielmehr eine helfende und vorbereitende Rolle gegenüber der Zulassungsbehörde. Zweitens könne aus der Tatsache, dass der Staat über gewisse Institutionen Aufsicht ausübe, nicht gefolgert werden, dass alle von solchen beaufsichtigten Institutionen ausgeübten Tätigkeiten mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien. Auch für den Fall, dass vereinzelte Tätigkeiten der Überwachungsorganisation als Ausübung öffentlicher Gewalt gesehen werden sollten, würde der Ausschluss der technischen Fahrzeuguntersuchungen von der Anwendung der Niederlassungsfreiheit zu weit führen und über den Zweck der in Artikel 45 vorgesehenen Ausnahme erheblich hinausgehen. Die Fahrzeuguntersuchung sei eine rein technische Aufgabe, die zwar öffentlich-rechtliche Folgen haben aber nicht als eine direkte Ausübung öffentlicher Gewalt betrachtet werden könne.
Was Artikel 46 EG betrifft, der die Möglichkeit vorsehe, eine Ungleichbehandlung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu rechtfertigen, müsse für die Geltendmachung dieses Rechtfertigungsgrundes nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die eine der genannten Grundinteressen berühre. Da die deutschen Behörden eine solche Gefährdung nicht belegt hätten, seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach Artikel 46 EG nicht gegeben. Die Kommission ist davon überzeugt, dass das mit strittigen Maßnahmen verfolgte Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, auch mit weniger restriktiven Maßnahmen erreicht werden könnte, wie beispielsweise mit einem angemessenen Kontrollsystem für alle Prüfingenieure und Überwachungsorganisationen in Deutschland.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. August 2008 — Data I/O GmbH gegen Bundesfinanzdirektion Südost
(Rechtssache C-370/08)
(2008/C 285/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Data I/O GmbH
Beklagte: Bundesfinanzdirektion Südost
Vorlagefragen
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1. |
Ist die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (2) dahin auszulegen, dass sie die Einreihung eines elektrischen Adapters in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur erlaubt, der dazu bestimmt ist, die elektrische Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und zu programmierenden elektronischen Bausteinen herzustellen? |
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2. |
Falls diese Frage verneint wird: Ist der vorgenannte Adapter dann in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, wenn er einen so genannten Memory-Chip enthält, in welchem der Programmierprozess festgehalten wird und von dem er abgerufen werden kann? |
(1) ABl. L 256, S. 1.
(2) ABl. L 327, S. 1.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 14. August 2008 — Nural Örnek gegen Land Baden-Württemberg
(Rechtssache C-371/08)
(2008/C 285/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nural Örnek
Beklagte: Land Baden-Württemberg
Vorlagefrage
Richtet sich der Ausweisungsschutz des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 besitzt und der seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren in dem Mitgliedstaat gehabt hat, dem gegenüber diese Rechtsposition gilt, nach Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38 EG (1) in ihrer Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedstaat, so dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, zulässig ist?
(1) ABl. L 158, S. 77.
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. August 2008 von Atlantic Dawn Ltd, Antarctic Fishing Co. Ltd, Atlantean Ltd, Killybegs Fishing Enterprises Ltd, Doyle Fishing Co. Ltd, Western Seaboard Fishing Co. Ltd, O'Shea Fishing Co. Ltd, Aine Fishing Co. Ltd, Brendelen Ltd, Cavankee Fishing Co. Ltd, Ocean Trawlers Ltd, Eileen Oglesby, Noel McGing, Mullglen Ltd, Bradan Fishing Co. Ltd, Larry Murphy, Pauric Conneely, Thomas Flaherty, Carmarose Trawling Co. Ltd, Colmcille Fishing Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 2. Juni 2008 in der Rechtssache T-172/07, Atlantic Dawn Ltd, Antarctic Fishing Co. Ltd, Atlantean Ltd, Killybegs Fishing Enterprises Ltd, Doyle Fishing Co. Ltd, Western Seaboard Fishing Co. Ltd, O'Shea Fishing Co. Ltd, Aine Fishing Co. Ltd, Brendelen Ltd, Cavankee Fishing Co. Ltd, Ocean Trawlers Ltd, Eileen Oglesby, Noel McGing, Mullglen Ltd, Bradan Fishing Co. Ltd, Larry Murphy, Pauric Conneely, Thomas Flaherty, Carmarose Trawling Co. Ltd, Colmcille Fishing Ltd/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-372/08 P)
(2008/C 285/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Atlantic Dawn Ltd, Antarctic Fishing Co. Ltd, Atlantean Ltd, Killybegs Fishing Enterprises Ltd, Doyle Fishing Co. Ltd, Western Seaboard Fishing Co. Ltd, O'Shea Fishing Co. Ltd, Aine Fishing Co. Ltd, Brendelen Ltd, Cavankee Fishing Co. Ltd, Ocean Trawlers Ltd, Eileen Oglesby, Noel McGing, Mullglen Ltd, Bradan Fishing Co. Ltd, Larry Murphy, Pauric Conneely, Thomas Flaherty, Carmarose Trawling Co. Ltd, Colmcille Fishing Ltd (Prozessbevollmächtigte: G. Hogan, SC, N. Travers, BL, T. O'Sullivan, BL, und D. Barry, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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— |
den Beschluss des Gerichts erster Instanz in vollem Umfang aufzuheben; |
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— |
die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit der Klage an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, mit der Maßgabe, dass über die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission vom 7. September 2007 im Rahmen der Entscheidung in der Sache zu befinden ist; |
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— |
der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführer für das Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer machen zur Stützung ihres Rechtsmittels drei Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht durch den angefochtenen Beschluss geltend. Das Gericht erster Instanz habe erstens Art. 20 der Verordnung Nr. 2371/2002 (1) und insbesondere den Umfang der Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten nach Art. 20 Abs. 3 dieser Verordnung falsch ausgelegt. Zweitens habe es Art. 20 Abs. 5 der Verordnung falsch ausgelegt, da es die unmittelbare Betroffenheit der Rechtsmittelführer aufgrund der Möglichkeit des Fangquotenmaustausches zwischen Mitgliedstaaten ausgeschlossen habe. Drittens habe es rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Rechtsmittelführer als geschlossene Gruppe von Einzelpersonen unmittelbar von der angefochtenen Verordnung betroffen seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358, S. 59.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 18. August 2008 — EGN B.V. — Filiale Italiana/Agenzia delle Entrate
(Rechtssache C-377/08)
(2008/C 285/41)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: EGN B.V. — Filiale Italiana
Beklagte: Agenzia delle Entrate
Vorlagefrage
Gewährt Art. 17 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 im Fall der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Rechtssubjekten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Niederlassung haben, wobei der Empfänger mit der Mehrwertsteuer belastet wird, dem Leistungserbringer das Recht auf Abzug der Steuer betreffend den Erwerb oder die Einfuhr von mit solchen Umsätzen zusammenhängenden Gegenständen, zu deren Abzug der Leistungserbringer berechtigt wäre, wenn er dieselben Leistungen im eigenen Land erbringen würde?
(1) ABl. L 145, S. 1.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 25. August 2008 — Michael Neukirchinger gegen Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen
(Rechtssache C-382/08)
(2008/C 285/42)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michael Neukirchinger
Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen
Vorlagefragen
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1) |
Sind die Artikel 49 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin gehend auszulegen, dass sie einer nationalen Norm entgegenstehen, die für eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person, die über eine nach dessen Rechtsordnung erteilte Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten [in Deutschland] verfügt, für die Durchführung von Ballonfahrten in Österreich, den Sitz oder Wohnsitz im Inland fordert? (§ 106 Luftfahrtgesetz [(StF: BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008]): |
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2) |
Sind die Artikel 49 ff des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin gehend auszulegen, dass diesen eine nationale Norm entgegenstehe, wonach ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener und nach dessen Rechtsordnung anerkannter Bewilligungsinhaber zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten für die Durchführung von Ballonfahrten in einem anderen Mitgliedsstaat eine weitere Bewilligung zu erwirken hätte, deren Prüferfordernisse im Ergebnis inhaltsgleich mit der ihm im Herkunftsland bereits verliehenen Bewilligung sind, jedoch mit der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz im Inland (hier in Österreich) hat? |
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3) |
Stehen die Regelungen des §§ 102 iVm § 104 u. 106 Luftfahrtgesetz dem Art 49 EG entgegen, wenn dem in Deutschland niedergelassenen Bewilligungsinhaber in Ausübung seiner Bewilligung in Österreich verwaltungsstrafrechtlich belangt und ihm dadurch der Zugang zum Markt verwehrt wird? Dies vor dem Hintergrund, dass nach § 106 Abs.1 Luftfahrtgesetz eine derartige Bewilligung u. Betriebsaufnahmebewilligung ohne Gründung einer gesonderten Niederlassung und/oder eines Wohnsitzes und ohne österreichische Umregistrierung eines bereits in Deutschland registrierten Heißluftballons nicht erlangt werden kann. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 1. September 2008 — Brita GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Hafen
(Rechtssache C-386/08)
(2008/C 285/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Brita GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen
Vorlagefragen
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1. |
Ist dem Einführer einer Ware, die ihren Ursprung im Westjordanland hat, die begehrte Präferenzbehandlung im Hinblick darauf, dass die Präferenzbehandlung in zwei in Betracht kommenden Abkommen — nämlich dem „Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits“ (EMA) vom 20. November 1995 (1) sowie dem „Europa-Mittelmeer-Interassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits“ (EMI-PLO) vom 24. Februar 1997 (2) — für Waren vorgesehen ist, die ihren Ursprung in dem Gebiet des Staates Israels bzw. im Westjordanland haben, auf jeden Fall zu gewähren, auch wenn nur ein formelles Ursprungszeugnis aus Israel vorgelegt wird? Falls die Frage 1) mit „Nein“ zu beantworten ist: |
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2. |
Ist die Zollbehörde eines Mitgliedsstaates im Verhältnis zu einem Einführer, der für eine in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführte Ware die Gewährung der Präferenzbehandlung begehrt, nach dem EMA an einen Ursprungsnachweis der israelischen Behörde gebunden — und das Prüfungsverfahren nach Art. 32 EMA-Prot. 4 nicht eröffnet –, solange die Zollbehörde keinen anderen Zweifel an der Ursprungseigenschaft der Ware hat als den Zweifel, ob die Ware nicht aus einem Gebiet stammt, das lediglich unter israelischer Kontrolle steht — nämlich nach dem Israelisch-Palästinensischen Interimsabkommen von 1995 — und solange kein Verfahren nach Art. 33 EMA Prot. 4 durchgeführt wurde? Falls die Frage 2) mit „Nein“ zu beantworten ist: |
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3. |
Darf die Zollbehörde des Einfuhrlandes dann, wenn auf ihr Prüfungsersuchen nach Art. 32 Abs. 2 EMA-Prot. 4 von den israelischen Behörden (nur) bestätigt worden ist, dass die Waren in einem Gebiet hergestellt worden seien, dass unter israelischer Zollzuständigkeit stehe und sie somit israelischen Ursprungs seien, und wenn die daraufhin ergangene Aufforderung der Einfuhrzollbehörde um nähere Darlegung von den israelischen Behörden unbeantwortet geblieben ist, bereits aus diesem Grund die Präferenzbehandlung ohne weiteres verweigern, insbesondere ohne dass es noch darauf ankommt, welchen Ursprung die Ware tatsächlich hat? Falls die Frage 3) mit „Nein“ zu beantworten ist: |
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4. |
Darf die Zollbehörde die Präferenzbehandlung nach dem EMA ohne weiteres deswegen verweigern, wenn — wie inzwischen feststeht — die Ware ihren Ursprung im Westjordanland hat, oder ist die Präferenzbehandlung nach dem EMA auch für Waren dieses Ursprungs zu gewähren, jedenfalls solange kein Streitbeilegungverfahren nach Art. 33 EMA Prot. 4 über die Auslegung des Abkommensbegriffs „Gebiet des Staates Israel“ durchgeführt worden ist? |
(2) ABl. L 187, S. 3.
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8.11.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Belgien), eingereicht am 8. September 2008 — Base AG, Euphony Benelux AG, Mobistar AG, Unitet International AG, T2 Belgium AG und KPN Belgium AG/Ministerrat, andere Partei: Belgacom AG
(Rechtssache C-389/08)
(2008/C 285/44)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Verfassungsgerichtshof (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Base AG, Euphony Benelux AG, Mobistar AG, Unitet International AG, T2 Belgium AG und KPN Belgium AG
Beklagter: Ministerrat
Andere Partei: Belgacom AG
Vorlagefrage
Lässt sich Artikel 12 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (1) dahingehend auslegen, dass er es erlaubt, dass der als nationale Regulierungsbehörde auftretende zuständige Gesetzgeber eines Mitgliedstaates generell und anhand der Berechnung der Nettokosten des Anbieters des Universaldienstes, der vorher der einzige Anbieter war, feststellt, dass die Bereitstellung des Universaldienstes eine unzumutbare Belastung für die Unternehmen darstellen kann, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind?
(1) ABl. L 108, S. 51.
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/27 |
Klage, eingereicht am 5. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-390/08)
(2008/C 285/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und J.-P. Keppenne)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (1) in Verbindung mit den Art. 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung 166/2005/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2) verstoßen hat, dass es die nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG in Verbindung mit den Art. 8, 9, 10 und 11 der Entscheidung 166/2005/EG erforderlichen Informationen nicht übermittelt hat; |
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— |
dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG in Verbindung mit der Entscheidung 166/2005/EG seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bis zum 15. März 2005 und danach alle zwei Jahre die nationalen Maßnahmen mitzuteilen, die zur Begrenzung und/oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls getroffen worden seien.
Zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe der Beklagte diese Maßnahmen aber immer noch nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 49, S. 1.
(2) ABl. L 55, S. 57.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 10. September 2008 — Emanuela Sbarigia/Azienda USL RM/A, Comune di Roma, Assiprofar — Associazione sindacale proprietari farmacia und Ordine dei farmacisti della Provincia di Roma
(Rechtssache C-393/08)
(2008/C 285/46)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Emanuela Sbarigia
Beklagte: Azienda USL RM/A, Comune di Roma, Assiprofar — Associazione sindacale proprietari farmacia und Ordine dei farmacisti della Provincia di Roma
Vorlagefragen
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1. |
Ist es mit den unter anderem in Art. 49 EG, 81 EG, 82 EG, 83 EG, 84 EG, 85 EG und 86 EG enthaltenen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zum Schutz des freien Wettbewerbs und der Dienstleistungsfreiheit vereinbar, wenn den Apotheken die oben näher beschriebenen Verbote eines Verzichts auf die Betriebsferien und der Öffnung des Geschäfts auch über die zurzeit nach den oben genannten Vorschriften der L. R. 26/02 festgesetzten höchstzulässigen Öffnungszeiten hinaus auferlegt werden und außerdem, um in der Stadt Rom eine Befreiung von den genannten Verboten zu erlangen, nach Art. 10 Abs. 2 derselben L. R. eine im Ermessen der Verwaltung stehende Beurteilung (im Einvernehmen mit den im gleichen Artikel näher bestimmten Behörden und Verbänden) hinsichtlich der Besonderheit des Gebietes der Gemeinde, in dem die antragstellenden Apotheken gelegen sind, zwingend vorgeschrieben ist? |
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2. |
Ist es mit den Art. 152 EG und 153 EG vereinbar, wenn den Apotheken, obgleich sie auf den Schutz der Gesundheit der Verbraucher ausgerichtet sind, Beschränkungen und Verbote bezüglich der Möglichkeit einer stündlichen, täglichen, wöchentlichen und jährlichen Ausweitung ihrer Öffnungszeiten wie in der L. R. Nr. 26/02 auferlegt werden? |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2008 von Zipcar Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 25. Juni 2008 in der Rechtssache T-36/07, Zipcar Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-394/08 P)
(2008/C 285/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Zipcar Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Elmslie, Solicitor, und N. Saunders, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Canary Islands Car SL
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2008 in der Rechtssache T-36/07 in vollem Umfang aufzuheben; |
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— |
die Anmeldung an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens zurückzuverweisen; |
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— |
dem Rechtsmittelgegner die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
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1. |
Unsachgemäße Ausdehnung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Gericht erster Instanz habe in seinem Urteil den Gegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM verändert und Gesichtspunkte berücksichtigt, die den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Streits vor dem HABM erweitert hätten. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1). Das Gericht erster Instanz habe letztlich festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise als lediglich spanischsprachig zu betrachten seien, „selbst wenn anerkannt wird, dass in bestimmten Regionen Spaniens, wie etwa auf den Kanarischen Inseln, verbreitet Englisch gesprochen wird oder dass es spanische Verbraucher mit Englischkenntnissen gibt“. Dies sei ein Rechtsfehler, da es letztlich eine Entscheidung sei, dass es bei der Feststellung der Sprachkenntnisse und des Verständnisses des Durchschnittsverbrauchers in jedem Einzelfall nur darauf ankomme, welche die Haupt- oder Primärsprache des Mitgliedstaats, in der das ältere Recht bestehe, sei, ohne andere Umstände, die für die Bestimmung des relevanten Verbrauchers erheblich seien, zu berücksichtigen. |
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3. |
Weiterer Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Nach Herausarbeiten von drei Kategorien der Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen der Anmeldung und derjenigen des vermeintlich älteren Rechts, nämlich „zum Teil identisch“, „zum Teil sehr ähnlich“ und „zum Teil nicht erheblich unterschiedlich“ habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es unterlassen habe, die Auswirkungen dieser drei unterschiedlichen Kategorien bei der Bewertung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zu prüfen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 1994, L 11, S. 1.
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8.11.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/29 |
Klage, eingereicht am 16. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-400/08)
(2008/C 285/48)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und R. Vidal Puig im Beistand von C. Fernández Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas, abogadas)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 43 EG verstoßen hat, dass es Beschränkungen für die Einrichtung von Einzelhandesflächen aufgrund des Gesetzes 7/1996 über die Ordnung des Einzelhandels und aufgrund der Regelung der Autonomen Gemeinschaft Katalonien betreffend den gleichen Bereich (Gesetz 18/2005 über Einrichtungen des Handels; Dekret 378/2006 zur Durchführung des Gesetzes 18/2005 und Dekret 379/2006 über die Genehmigung des neuen territorialen sektoriellen Plans für Einrichtungen des Handels) vorschreibt; |
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— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die in Rede stehende spanische und katalanische Regelung (Gesetz 7/1996, Katalanisches Gesetz 18/2005, Katalanische Dekrete 378/2006 und 379/2006) verlangen von jedem Wirtschaftsteilnehmer, der ein großes Einkaufszentrum eröffnen, erweitern, dessen Tätigkeit ändern bzw. ein solches Zentrum verlegen oder übertragen möchte, den Erwerb einer Lizenz der Generalidad zusätzlich zu der zwingend vorgeschriebenen städtischen Geschäftseröffnungslizenz, wobei Letztere dazu bestimmt ist, die Konformität der Einrichtung mit den geltenden Städtebaunormen zu bescheinigen. Die Erteilung von Handelslizenzen wird einer Reihe von Einzelbewertungen unterworfen, zu denen die Anpassung des Vorhabens an den territorialen sektoriellen Plan für Einrichtungen des Handels gehört, so dass keine Einrichtung genehmigt werden kann, die nicht allen Festlegungen des Plans, dem Standort des Vorhabens in der konsolidierten Stadtstruktur und dem Grad der Eingliederung des antragstellenden Unternehmens entspricht.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die in Rede stehende spanische und katalanische Regelung aus den folgenden Gründen ungerechtfertigte Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG darstellten:
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1. |
Das Erfordernis einer Handelsgenehmigung — zusätzlich zu der städtischen Genehmigung –, die nach Maßgabe von Kriterien im Zusammenhang nicht nur mit der Raumordnung und der Umwelt, sondern auch mit möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der neuen Einfügung bestimmter Arten großflächiger Einrichtungen des Handels in die Wettbewerbsstruktur des Vertriebsmarkts und dem Nachweis des Vorliegens einer „Notwendigkeit des Marktes“ erteilt werde, erschwere die Einführung bestimmter Arten großflächiger Einrichtungen des Handels. |
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2. |
Die in Rede stehende nationale Regelung entfalte diskriminierende Wirkung indem sie die Einrichtung von Einkaufszentren kleinen Zuschnitts (die der herkömmlichen Handelsstruktur in Katalonien und daher dem örtlichen Handel entsprächen) gegenüber großen Einkaufszentren (die dem von den Gesellschaften der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft verwendeten Vertriebsformat entsprächen) bevorzuge. |
Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Regelung nicht mit den in Art. 46 EG aufgeführten Gründen (öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Schutz der Gesundheit) gerechtfertigt werden könne, auf die sich die nationalen Behörden im Übrigen auch nicht berufen hätten.
Die Rechtfertigungsgründe, auf die sich die spanischen und die katalanischen Behörden berufen hätten — Verbraucherschutz (Schutz der kleinen Handelsbetriebe, um das Bestehen eines wettbewerbsfähigen Angebots auf jedem Markt zu gewährleisten), Schutz der Umwelt und Schutz der städtischen Umgebung — seien aus folgenden Gründen nicht hinnehmbar:
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1. |
Die durch die geprüfte Regelung aufgestellten Kriterien verfolgten in Wirklichkeit nicht den Schutz der Verbraucher, wie die nationalen Behörden geltend machten, sondern förderten den Sektor der kleinen Handelsbetriebe zum Nachteil der großen Vertriebsunternehmen. Daher seien die Maßnahmen nicht angemessen, um das angegebene Ziel zu verwirklichen, da mit ihnen in Wirklichkeit wirtschaftliche Ziele verfolgt würden. |
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2. |
Die in Rede stehenden Maßnahmen gingen über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele notwendig sei. Auf jeden Fall obliege den nationalen Behörden die Beweislast dafür, dass die angegebenen Ziele nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen hätten erreicht werden können. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/30 |
Klage, eingereicht am 18. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Slowenien
(Rechtssache C-402/08)
(2008/C 285/49)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker et V. Kovačič)
Beklagte: Republik Slowenien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die notwendig sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; |
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— |
der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/35/EG sei am 30. April 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 143, S. 56.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2008 von der Trubowest Handel GmbH und Viktor Makarov gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 9. Juli 2008 in der Rechtssache T-429/04, Trubowest Handel GmbH und Viktor Makarov/Rat, Kommission
(Rechtssache C-419/08 P)
(2008/C 285/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Trubowest Handel GmbH und Viktor Makarov (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos und E. Petritsi, dikigoroi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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— |
das Urteil des Gerichts erster Instanz in vollem Umfang aufzuheben, |
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— |
der vor dem Gericht erster Instanz (Gericht) erhobenen Schadensersatzklage nach Art. 288 EG durch endgültige Entscheidung stattzugeben oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, |
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— |
dem Rat und der Kommission zusätzlich zu ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten aufzuerlegen, die den Rechtsmittelführern im Verlauf des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht entstanden sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aus den folgenden Gründen aufzuheben:
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1. |
Das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Voraussetzungen, unter denen die Gemeinschaft gemäß Art. 288 Abs. 2 EG außervertraglich hafte, einen Rechtsfehler begangen. Erstens sei das angefochtene Urteil insofern mit einem Rechtsfehler behaftet, als das Gericht das gerügte rechtswidrige Verhalten im Rahmen der Prüfung des Kausalzusammenhangs überhaupt nicht berücksichtigt und es nicht in seinem rechtlichen Zusammenhang untersucht habe, obwohl es dies hätte tun müssen, um die rechtliche Verantwortlichkeit der Kommission zu ermitteln. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem Schaden, der den Rechtsmittelführern hieraus entstanden sei, nicht ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft habe und mit der Begründung, die Rechtsmittelführer hätten kein angemessenes Bemühen um Schadensminderung dargelegt und/oder der Fehler liege ausschließlich bei den deutschen Behörden, entschieden habe, dass kein ausreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem entstandenen Schaden bestehe. |
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2. |
Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es hinsichtlich der in Höhe von 118 058,46 Euro und 277 939,37 Euro sowie bezüglich der Verfahrenskosten geltend gemachten Klageforderungen, für die der nationale Rechtsweg infolge des Vergleichs erschöpft sei, die Gewährung von Rechtsschutz verweigert habe. Infolgedessen verblieben den Rechtsmittelführern keine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten, und sie würden dafür benachteiligt, dass sie das Recht auf Abschluss eines Vergleichs, das ihnen nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zustehe, ausgeübt hätten, obwohl hier die Haftung der Gemeinschaft betroffen sei. In diesem Zusammenhang wird vorgetragen, das Gericht habe die Tatsachen und Beweismittel dadurch verfälscht, dass es der Ansicht gewesen sei, die Rechtsmittelführer hätten keine Beweise dafür vorgelegt, welche Rolle die Gemeinschaft und die russischen Behörden einerseits und das Strafverfahren andererseits für den Abschluss des Vergleichs gespielt hätten. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/31 |
Klage, eingereicht am 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern
(Rechtssache C-426/08)
(2008/C 285/51)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und I. Chatzigiannis)
Beklagte: Republik Zypern
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/100/EG (1) des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat, |
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der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie im innerstaatlichen Recht sei am 1. Januar 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/31 |
Klage, eingereicht am 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-427/08)
(2008/C 285/52)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und I. Chatzigiannis)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/100/EG (1) des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat, |
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— |
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie im innerstaatlichen Recht sei am 1. Januar 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/32 |
Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichtshofs vom 25. Juni 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Verlag Schawe GmbH/Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG
(Rechtssache C-215/07) (1)
(2008/C 285/53)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-401/07) (1)
(2008/C 285/54)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 269 vom 10.11.2007.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/32 |
Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 8. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden
(Rechtssache C-419/07) (1)
(2008/C 285/55)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. Juni 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-30/08) (1)
(2008/C 285/56)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-121/08) (1)
(2008/C 285/57)
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht erster Instanz
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/33 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — Kahla/Thüringen Porzellan/Kommission
(Rechtssache T-20/03) (1)
(Staatliche Beihilfen - Bestehende oder neue Beihilfe - Unternehmen in Schwierigkeiten - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Kriterium des privaten Kapitalgebers - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen)
(2008/C 285/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (Kahla, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Schütte und S. Zühlke)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und V. Di Bucci im Beistand von Professor C. Koenig)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/643/EG der Kommission vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH (ABl. L 227, S. 12), soweit diese Entscheidung die zugunsten der Kahla/Thüringen Porzellan GmbH gewährten Finanzhilfen betrifft
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kahla/Thüringen Porzellan GmbH trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten. |
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3. |
Das Land Thüringen und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/33 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2008 — Nortrail Transport/Kommission
(Rechtssache T-496/04) (1)
(Zollunion - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen - Antrag auf Erlass und Erstattung von Einfuhrabgaben - Billigkeitsklausel - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/92 und 2454/93 - Besondere Umstände - Rückwirkende Eröffnung von Zollkontingenten)
(2008/C 285/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Nortrail Transport GmbH (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin J. Krause)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schima und J. Hottiaux, sodann B. Schima und M. Patakia)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung REM 15/02 der Kommission vom 1. Oktober 2004, mit der festgestellt wird, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben an die Klägerin, die Gegenstand des Antrags der Bundesrepublik Deutschland sind, nicht gerechtfertigt ist
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Nortrail Transport GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/34 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 2008 — Angé Serrano u. a./Europäisches Parlament
(Rechtssache T-47/05) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Erfolgreiche Teilnahme an internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts - Inkrafttreten des neuen Statuts - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe - Änderungen der unter der Geltung des alten Statuts geschaffenen Hierarchieverhältnisse - Zulässigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Wohlerworbene Rechte - Vertrauensschutz - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz der guten Verwaltung und Fürsorgepflicht)
(2008/C 285/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Pilar Angé Serrano (Luxemburg, Luxemburg), Jean-Marie Bras (Luxemburg), Dominiek Decoutere (Wolwelange, Luxemburg), Armin Hau (Luxemburg), Adolfo Orcajo Teresa (Brüssel, Belgien) und Francisco Javier Solana Ramos (Brüsssel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Knudsen, A. Bencomo Weber und K. Zejdova, dann L. Knudsen und K. Zejdova)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Sims und I. Sulce, dann I. Sulce und M. Simm)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Einzelentscheidungen über die Einstufung der Kläger in eine vorübergehende Besoldungsgruppe ab dem 1. Mai 2004, die ihnen in der ersten Maiwoche des Jahres 2004 mit Schreiben des Generaldirektors für Personal des Europäischen Parlaments bekannt gegeben wurden, sowie aller anderen Maßnahmen infolge dieser Entscheidungen und/oder mit Bezug auf diese, auch wenn sie nach Erhebung der vorliegenden Klage ergangen sind, und auf Verurteilung des Europäischen Parlaments zur Zahlung von Schadensersatz
Tenor
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1. |
Der erste Klageantrag hat sich erledigt, soweit er Frau Pilar Angé Serrano, Herrn Jean-Marie Bras und Herrn Adolfo Orcajo Teresa betrifft. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von Frau Angé Serrano, Herrn Bras und Herrn Orcajo Teresa. |
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4. |
Herr Dominiek Decoutere, Herr Armin Hau und Herr Francisco Javier Solana Ramos tragen ihre eigenen Kosten. |
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5. |
Der Rat trägt seine eigenen Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/34 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — HUP Uslugi Polska/HABM — Manpower (I.T.@MANPOWER)
(Rechtssache T-248/05) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke I.T.@MANPOWER - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Keine Zeichen oder Angaben, die üblich geworden sind - Keine Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d und g sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2008/C 285/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: HUP Uslugi Polska sp. z o.o., vormals HP Temporärpersonalgesellschaft mbH (Czeladz, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ciresa)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Manpower Inc. (Milwaukee, Wisconsin, USA) (Prozessbevollmächtigte: R. Moscona und V. Marsland, Solicitors, sowie A. Bryson, Barrister)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. April 2005 (Sache R 124/2004-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der MP Temporärpersonal GmbH und der Manpower Inc.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die HUP Uslugi Polska sp. z o.o. trägt die Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/35 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — M/Bürgerbeauftragter
(Rechtssache T-412/05) (1)
(Außervertragliche Haftung - Einstellung eines gegen das Verhalten eines Mitgliedstaats gerichteten Beschwerdeverfahrens durch die Kommission - Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten über die Behandlung der Beschwerde - Fehler der Kommission bei der Feststellung von Missständen - Namentliche Nennung des Klägers - Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des kontradiktorischen Verfahrens - Immaterieller Schaden - Kausalzusammenhang)
(2008/C 285/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: M (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Vandersanden und A. Kalogeropoulos, dann Rechtsanwälte A. Kalogeropoulos und L. Levi)
Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: J. Sant'Anna und G. Grill)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 288 Abs. 2 EG auf Ersatz des Schadens, den der Kläger durch seine namentliche Nennung in der Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 18. Juli 2002 über die unter dem Aktenzeichen 1288/99/OV eingetragene Beschwerde und durch die mangelnde Sorgfalt des Bürgerbeauftragten bei der Bearbeitung der Beschwerde und hinsichtlich des Ergebnisses, zu dem er in der genannten Entscheidung gelangt ist, erlitten hat
Tenor
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1. |
Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, an Herrn M eine Entschädigung in Höhe von 10 000 Euro zu zahlen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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8.11.2008 |
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C 285/35 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — Reliance Industries/Rat und Kommission
(Rechtssache T-45/06) (1)
(Gemeinsame Handelspolitik - Antidumpingzölle - Ausgleichszölle - Außerkrafttreten der Zölle - Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung - Frist - WTO Vorschriften)
(2008/C 285/63)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Reliance Industries Ltd (Mumbai, Indien) (Prozessbevollmächtigte: I. MacVay, S. Ahmed, Solicitors, R. Thompson, QC, und K. Beal, Barrister)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigter: J.-P. Hix im Beistand von G. Berrisch, avocat) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: N. Khan und P. Stancanelli)
Gegenstand
wegen Nichtigerklärung
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— |
der Bekanntmachung der Kommission vom 1. Dezember 2005 über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in unter anderem Indien (ABl. C 304, S. 4), |
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— |
der Bekanntmachung der Kommission vom 1. Dezember 2005 über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand und einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan (ABl. C 304, S. 9), |
|
— |
der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301, S. 21) und des Beschlusses 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301, S. 88), soweit diese Rechtsakte nach dem 1. Dezember 2005 auf die Klägerin Anwendung finden sollten, |
|
— |
hilfsweise, des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) und des Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1) |
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Reliance Industries Ltd trägt die Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/36 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — Oakley/HABM — Venticinque (O STORE)
(Rechtssache T-116/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke O STORE - Ältere nationale Wortmarke THE O STORE - Vergleich von Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, mit den entsprechenden Waren - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Abänderungsantrag der Streithelferin - Art. 134 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts)
(2008/C 285/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Oakley, Inc. (One Icon, Foothill Ranch, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Huth-Dierig und M. Nentwig Oakley)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Venticinque Ltd (Hailsham, East Sussex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Caneva)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Januar 2006 (verbundene Sachen R 682/2004 1 und R 685/2004 1) in Bezug auf ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Venticinque Ltd und der Oakley, Inc.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Oakley, Inc. trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin. |
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3. |
Die Venticinque Ltd trägt ihre eigenen Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/36 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. September 2008 — Neurim Pharmaceuticals/HABM — Eurim-Pharm Arzneimittel (Neurim PHARMACEUTICALS)
(Rechtssache T-218/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Neurim PHARMACEUTICALS - Ältere nationale und ältere Gemeinschaftswortmarke EURIM-PHARM - Sprache des Beschwerdeverfahrens - Fristen - Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Weiterbehandlung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Art. 59, 78 und 78a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Regel 48 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2, Regel 49 Abs. 1 und Regel 96 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)
(2008/C 285/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd (Tel-Aviv, Israel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kinkeldey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH (Piding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raab)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Juni 2006 (Sache R 74/2006 1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Eurim-Pharm Arzneimittel GmbH und der Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd trägt die Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. September 2008 — Chassagne/Kommission
(Rechtssache T-253/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Jährliche Erstattung der Reisekosten - Beamter aus einem französischen Überseedepartement(DOM) - Art. 8 des Anhangs VII des Statuts - Bestätigende Maßnahme - Gehaltsabrechnung - Verfälschung des Sachverhalts - Rechtsfehler)
(2008/C 285/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Olivier Chassagne (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz, dann Rechtsanwalt T. Bontinck)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt F. Longfils)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2006, Chassagne/Kommission (F-11/05, Slg. ÖD, I-A-1-65 und II-A-1-241), wegen Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
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1. |
Der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. Juni 2006, Chassagne/Kommission (F-11/05, Slg. ÖD, I-A-1-65 und II-A-1-241) wird aufgehoben. |
|
2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückverwiesen. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/37 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — DC-Hadler Networks/Kommission
(Rechtssache T-264/06) (1)
(Öffentliche Lieferaufträge - TACIS-Programm - Entscheidung, die Ausschreibung aufzuheben - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht)
(2008/C 285/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: DC-Hadler Networks SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Muller)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Cujo und P. Kuijper, dann M. Wilderspin und E. Cujo)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2006 über die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/122742/C/SUP/RU betreffend die Lieferung von Informatik- und Büroausrüstungen für das Informationsnetz sowie von Ausrüstungen zur sozialen Integration und Rehabilitation von Menschen mit Behinderung im Bundesbezirk Wolga (Russische Föderation)
Tenor
|
1. |
Die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2006 über die Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/122742/C/SUP/RU wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Kommission und die DC-Hadler Networks SA tragen ihre eigenen Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. September 2008 — FVB/HABM — FVD (FVB)
(Rechtssache T-10/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FVB - Ältere nationale Wortmarke FVD - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2008/C 285/68)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH (Osnabrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Koehler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vermögensberatung Deutschland mbH, ehemals FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin J. Mattes, sodann Rechtsanwalt P. Heigl)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2006 (Sache R 1343/2005-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der FVD Gesellschaft für Finanzplanung und Vorsorgemanagement Deutschland mbH und der FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die FVB Gesellschaft für Finanz- und Versorgungsberatung mbH trägt die Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2008 — Ratiopharm/HABM (BioGeneriX)
(Rechtssache T-47/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioGeneriX - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2008/C 285/69)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Völker, sodann Rechtsanwälte S. Völker und A. Schabenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1047/2004-4) über die Anmeldung des Wortzeichens BioGeneriX als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die ratiopharm GmbH trägt die Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/38 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. September 2008 — Ratiopharm/HABM (BioGeneriX)
(Rechtssache T-48/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BioGeneriX - Absolute Eintragungshindernisse - Teilweise beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2008/C 285/70)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ratiopharm GmbH (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Völker, sodann Rechtsanwälte S. Völker und A. Schabenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1048/2004-4) über die Anmeldung des Wortzeichens BioGeneriX als Gemeinschaftsmarke
Tenor
|
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Dezember 2006 (Sache R 1048/2004-4) wird aufgehoben, soweit sie chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln der Klasse 1 betrifft. |
|
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die ratiopharm GmbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des HABM. Die andere Hälfte seiner Kosten trägt das HABM selbst. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/39 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 24. September 2008 — Anvil Knitwear/HABM — Aprile e Aprile (Aprile)
(Rechtssache T-179/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Aprile - Ältere nationale Wortmarke ANVIL - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2008/C 285/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Anvil Knitwear, Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger, R Kunze und T. Wittmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: S. Laitinen und O. Mondéjar Ortuño)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Aprile e Aprile Srl (Argelato, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2007 (Sache R 1076/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Anvil Knitwear, Inc. und der Aprile e Aprile Srl
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
|
2. |
Die Anvil Knitwear, Inc. trägt die Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/39 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. September 2008 — Prana Haus/HABM (PRANAHAUS)
(Rechtssache T-226/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PRANAHAUS - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2008/C 285/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Prana Haus GmbH (Freiburg im Breisgau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Hebeis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 18. April 2007 (Sache R 1611/2006-1) über die Anmeldung des Wortzeichens PRANAHAUS als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Prana Haus GmbH trägt die Kosten. |
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/40 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. September 2008 — Município de Gondomar/Kommission
(Rechtssache T-324/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Streichung eines Zuschusses - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2008/C 285/73)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Kläger: Município de Gondomar (Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça, D. Choussy und L. Pinto Monteiro)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und A. Weimar)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 3782 der Kommission vom 16. August 2006 über die Streichung des aus dem Kohäsionsfonds für das Projekt Nr. 95/10/61/017 (Sanierung von Grande Porto/Sul — Subsistema de Gondomar) gewährten Zuschusses
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
|
2. |
Das Município de Gondomar trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/40 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2008 — Rath/HABM — Grandel (Epican Forte)
(Rechtssache T-373/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Epican Forte - Ältere Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2008/C 285/74)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Matthias Rath (Kapstadt, Südafrika) Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Dr. Grandel GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hodapp)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Oktober 2006 (Sache R 1069/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Grandel GmbH und Matthias Rath
Tenor
|
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Matthias Rath trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Dr. Grandel GmbH. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/41 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2008 — Rath/HABM — Grandel (Epican)
(Rechtssache T-374/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Epican - Ältere Gemeinschaftswortmarke EPIGRAN - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2008/C 285/75)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Matthias Rath (Kapstadt, Südafrika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Dr. Grandel GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hodapp)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Oktober 2006 (Sache R 1324/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Grandel GmbH und Matthias Rath
Tenor
|
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Matthias Rath trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und der Dr. Grandel GmbH. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/41 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. September 2008 — Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor)/Kommission
(Rechtssache T-26/07) (1)
(Nichtigkeitsklage - Kohäsionsfonds - Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Kürzung eines Zuschusses - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2008/C 285/76)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Kläger: Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) (Baguim do Monte, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Moura Pinheiro, M. Gorjão Henriques und F. Quintela)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und A. Weimar)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 5008 der Kommission vom 17. Oktober 2006 über die Kürzung des Zuschusses des Kohäsionsfonds für bestimmte Vorhaben betreffend die Verbrennungsanlage für städtische Haushaltsabfälle der Region Porto
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Der Serviço Intermunicipalizado de Gestão de Resíduos do Grande Porto (Lipor) trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/42 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2008 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-143/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten in Höhe von 100 %)
(2008/C 285/77)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Klage insbesondere auf Aufhebung der Entscheidungen der Abrechnungsstelle des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Europäischen Gemeinschaften, mit denen diese es abgelehnt hat, bestimmte vom Kläger aufgewandte Krankheitskosten in Höhe von 100 % zu übernehmen sowie die Kosten für eine ärztliche Untersuchung nach den Vorschriften zu erstatten, die für Konsultationen bei einer medizinischen Kapazität gelten, und auf Verurteilung der Kommission, bestimmte Krankheitskosten zu zahlen
Tenor
|
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 223 vom 22.9.2007 (vormals Rechtssache F-20/07).
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/42 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. September 2008 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-144/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Ablehnung des Antrags auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten des Klägers in Höhe von 100 %)
(2008/C 285/78)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Insbesondere zum einen Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Erstattung bestimmter Krankheitskosten in Höhe von 100 % und zum anderen Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 89,56 Euro an den Kläger als ergänzende Erstattung seiner Krankheitskosten oder als Ersatz eines Schadens
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 235 vom 6.10.2007 (ehemals Rechtssache F-84/06).
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/42 |
Klage, eingereicht am 11. August 2008 — Bull u. a./Kommission
(Rechtssache T-333/08)
(2008/C 285/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Bull SAS (Les Clayes-sous-Bois, Frankreich), Unisys Belgium SA (Brüssel, Belgien) und Tata Consultancy Services (TCS) SA (Capellen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Lombaert und M. van der Woude)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären in Bezug auf
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen fechten zum einen die Entscheidung der Kommission an, mit der ihr im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens „DIGIT/R2/PO/2007/024 — Erbringung von verwalteten Diensten (MSP)“ (ABl. 2007/S 159-197776) eingereichtes Angebot abgelehnt worden sei, zum anderen die Entscheidung, den ausgeschriebenen Auftrag mangels zufrieden stellender Angebote nicht zu vergeben und ein Verhandlungsverfahren einzuleiten.
Die Klägerinnen stützen ihre Klage zunächst darauf, dass die angefochtene Entscheidung nicht im Einklang mit den Zuständigkeitsregeln innerhalb der Kommission stehe, da sie von einem „Acting Head of Unit“ erlassen worden sei. Es sei nicht erwiesen, dass der Autor des Rechtsaktes befugt gewesen sei, eine solche Entscheidung im Namen der Kommission zu treffen.
Zweitens habe die Kommission ihre Begründungspflicht verletzt, da sie in ihrer Entscheidung nicht erklärt habe, warum sie davon ausgehe, dass einige Preise des Angebots der Klägerinnen ungewöhnlich niedrig seien und das Angebot nicht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für eine Erfüllung des Vertrags in Brüssel oder in Luxemburg entspreche.
Schließlich habe die Kommission das Verfahren zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Preise nicht eingehalten, da i) die Kommission das Angebot der Klägerinnen auf der Grundlage des Verfahrens für ungewöhnlich niedrige Preise ausgeschlossen habe, obwohl das Angebot wirtschaftlich seriös gewesen sei, ii) die Kommission die von den Klägerinnen vorgelegten Begründungen nicht berücksichtigt habe und iii) die angefochtene Entscheidung auf nicht den Tatsachen entsprechenden Gründen beruhe.
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/43 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. August 2008 von Marianne Timmer gegen den Beschluss des Gerichts für den Öffentlichen Dienst vom 5. Juni 2008 in der Rechtssache Timmer/Rechnungshof (F-123/06)
(Rechtssache T-340/08 P)
(2008/C 285/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Marianne Timmer (Saint-Sauves-d'Auvergne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den Beschluss vom 5. Juni 2008 in der Rechtssache Marianne Timmer/Rechnungshof (F-123/06) aufzuheben; |
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dem Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens stattzugeben; |
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dem Antrag auf Verurteilung des Rechnungshofs zur Tragung der Kosten stattzugeben. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GÖD) vom 5. Juni 2008 in der Rechtssache Timmer/Rechnungshof (F-123/06), mit dem das GÖD die Klage als unzulässig abgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführerin zum einen die Aufhebung ihrer Beurteilungen für den Zeitraum von 1984 bis 1997 sowie der damit zusammenhängenden und/oder daraus folgenden Entscheidungen einschließlich der Ernennung des betreffenden Beurteilenden zum Leiter des niederländischen Referats des Übersetzungsdienstes des Rechnungshofs und zum anderen den Ersatz des nach ihrem Vorbringen erlittenen Schadens beantragt hatte.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sechs Rechtsmittelgründe:
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eine Verfälschung der Tatsachen, die sich den dem GÖD vorgelegten Schriftstücken entnehmen lassen, und eine falsche Zuweisung der Beweislast; |
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eine Verfälschung des an die Anstellungsbehörde gerichteten Antrags der Rechtsmittelführerin vom 29. Juli 2005 betreffend die Beachtung des Art. 14 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft in der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 (1) zur Änderung des Statuts gültigen Fassung, da dieser Antrag nicht, wie in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, auf die nochmalige Überprüfung der Beurteilungen der Rechtsmittelführerin gerichtet gewesen sei; |
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eine falsche rechtliche Einstufung der Verwaltungsbeschwerde vom 26. Februar 2006, die die Nichtigerklärung der Beurteilungen und der Entscheidungen über die Laufbahn der Rechtsmittelführerin und nicht die „Berücksichtigung verschiedener anderer neuer Tatsachen“ (Randnr. 41 des angefochtenen Beschlusses) zum Gegenstand gehabt habe; |
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das Fehlen einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde; |
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hilfsweise, eine unzureichende Begründung dieser Zurückweisungsentscheidung, da das GÖD hätte prüfen müssen, ob diese Begründung ausreiche; |
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eine falsche Anwendung der Rechtsprechung in Bezug auf die rechtswidrige Wahrnehmung von Aufgaben durch den Vorgesetzten der Rechtsmittelführerin, denn die Rechtsmittelführerin habe nicht behauptet, dass ihre Beurteilungen aufgrund der Rechtswidrigkeit der Ernennung ihres Vorgesetzten fehlerhaft seien, sondern aufgrund der rechtswidrigen Besetzung einer Stelle, die die Rechtsmittelführerin hätte besetzen können, und aufgrund des persönlichen Interesses ihrer Vorgesetzten (Randnr. 42 des angefochtenen Beschlusses). |
(1) Verordnung (EG,Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).
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8.11.2008 |
DE |
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C 285/44 |
Klage, eingereicht am 19. August 2008 — Arkema France/Kommission
(Rechtssache T-343/08)
(2008/C 285/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Arkema France (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, S. Sorinas Jimeno und Rechtsanwältin H. Kanellopoulos)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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gestützt auf Art. 230 EG die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Juni 2008 in der Sache COMP/38.695 insoweit für nichtig zu erklären, als sie Arkema betrifft; |
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hilfsweise, die in dieser Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße gestützt auf Art. 229 EG für nichtig zu erklären oder herabzusetzen; |
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2008) 2626 final vom 11. Juni 2008 in der Sache COMP/38.695 — Chlorate de sodium (Natriumchlorat), in der diese festgestellt habe, dass bestimmte Unternehmen, darunter auch die Klägerin, gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Liefermengen aufgeteilt, Preise festgelegt, vertrauliche Geschäftsinformationen über Preise und Liefermengen ausgetauscht und die Umsetzung dieser wettbewerbswidrigen Vereinbarungen auf dem Natriumchloratmarkt des Europäischen Wirtschaftsraums überwacht hätten.
Die Klägerin macht folgende vier Klagegründe geltend:
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Missachtung der Regeln über die Zurechenbarkeit zur Muttergesellschaft von Verstößen einer Tochtergesellschaft, da die Kommission Tatsachen verfälscht habe, indem sie die Behauptung aufgestellt habe, Elf Aquitaine übe einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik der Klägerin aus; |
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Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des non bis in idem, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da der Grundbetrag der Geldbuße der Klägerin wegen Rückfalls um 90 % angehoben worden sei; |
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Unterbewertung der von der Klägerin im Sinne der Mitteilung über die Kronzeugenregelung von 2002 (1) zur Verfügung gestellten Informationen, da die Geldbuße der Klägerin um 30 % bis 50 % hätte herabgesetzt werden müssen; sowie |
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Fehler in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, da die Kommission der Klägerin für ihre Zusammenarbeit in Laufe des Verwaltungsverfahrens keine Ermäßigung der Geldbuße gewährt habe. |
(1) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/44 |
Klage, eingereicht am 26. August 2008 — Aragonesas Industrias y Energía/Kommission
(Rechtssache T-348/08)
(2008/C 285/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aragonesas Industrias y Energía, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Forrester, K. Struckmann, P. Lindfelt und J. Garcia-Nieto Esteva)
Beklagte: Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2008 — Sache COMP/F/38.695 — Natriumchlorat — für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft, oder |
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die Art. 1 und 2 der Entscheidung dahin gehend abzuändern, dass die gegen sie verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder erheblich herabgesetzt wird, und |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dieser Klage begehrt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung auf der Grundlage des Art. 230 EG der Entscheidung der Kommission C(2008)2626 final vom 11. Juni 2008 (Sache COMP/F/38.695 — Natriumchlorat) in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen, soweit sie sie betrifft. Alternativ begehrt sie die Abänderung der Art. 1 und 2 der Entscheidung, soweit darin eine Geldbuße gegen sie verhängt wird.
Zur Stützung ihrer Klagebegehren macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend:
Erstens habe die Kommission durch ihre Feststellung, die Klägerin sei zwischen Ende des Jahres 1994 und dem Jahr 2000 an einem Kartell beteiligt gewesen, das für Natriumchlorat die Absatzmengen aufgeteilt und die Preise festgelegt habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Die von der Kommission in der Entscheidung vorgebrachten Nachweise reichten nicht aus, um die Beteiligung der Klägerin an einer einzigen fortgesetzten Zuwiderhandlung hinreichend zu beweisen.
Zweitens seien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung dadurch verletzt worden, dass die Kommission bei ihrer Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße
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die Schwere der Zuwiderhandlung hinsichtlich der Klägerin fehlerhaft beurteilt habe; |
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den Zusatzbetrag für die Beteiligung („entry fee“) fehlerhaft gegen die Klägerin festgesetzt habe, |
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die Dauer der Zuwiderhandlung nicht ordnungsgemäß ermittelt habe und |
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die für die Klägerin spezifischen mildernden Umstände nicht berücksichtigt habe. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/45 |
Klage, eingereicht am 26. August 2008 — Uralita/Kommission
(Rechtssache T-349/08)
(2008/C 285/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Uralita SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, Rechtsanwälte K. Struckmann, P. Lindfelt und J. Garcia-Nieto Esteva)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2008 — Sache COMP/F/38.695 — Natriumchlorat, soweit sie Uralita betrifft, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit dieser Klage beantragt die Klägerin nach Art. 230 EG die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 2626 final der Kommission vom 11. Juni 2008 (Sache COMP/38.695 — Natriumchlorat) in einem Verfahren nach Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin für eine Zuwiderhandlung von Aragonesas, an der sie während des Zeitraums vom 16. Dezember 1996 bis 9. Februar 2000 Anteile gehalten habe, gesamtschuldnerisch hafte.
Sie stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.
Erstens habe die Kommission rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie das Verhalten von Aragonesas über die Mutter-Tochter-Haftung Uralita zugerechnet habe.
Zweitens habe die Kommission fehlerhaft gehandelt, indem sie das Verhalten von Aragonesas unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge Uralita zugerechnet habe.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/45 |
Klage, eingereicht am 25. August 2008 — Matratzen Concord/HABM — Barranco Schnitzler und Barranco Rodriguez (MATRATZEN CONCORD)
(Rechtssache T-351/08)
(2008/C 285/84)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Matratzen Concord GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pablo Barranco Schnitzler (Sant Just Desvern, Spanien) und Mariano Barranco Rodriguez (Sant Just Desvern)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Beklagten (Zweite Beschwerdekammer) vom 30. Mai 2008 (Aktenzeichen: R 1034/2007-2) wird aufgehoben. |
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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „MATRATZEN CONCORD“ für Waren der Klassen 10, 20 und 24 (Anmeldung Nr. 3 355 369)
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Pablo Barranco Schnitzler und Mariano Barranco Rodriguez
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die nationale Wortmarke „MATRATZEN“ für Waren der Klasse 20
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Markenanmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung, da kein Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Widerspruchsmarke erbracht worden sei.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/46 |
Klage, eingereicht am 25. August 2008 — Pannon Hőerőmű Zrt./Kommission
(Rechtssache T-352/08)
(2008/C 285/85)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Klägerin: Pannon Hőerőmű Energiatermelő, Kereskedelmi és Szolgáltató Zrt. (Pécs, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kohlrusz, P. Simon und G. Ormai)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die von Ungarn gewährte staatliche Beihilfe Nr. C 41/2005 (ex NN 49/2005) im Rahmen langfristiger Strombezugsverträge (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Klägerin von der in der angefochtenen Entscheidung der Republik Ungarn auferlegten Verpflichtung zur Rückforderung zu entlasten; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ist eine geschlossene Aktiengesellschaft ungarischen Rechts, die sich vorrangig mit Stromerzeugung beschäftigt. Zwischen einzelnen Stromerzeugern als Verkäufer und der MVM Trade Villamosenergia-kereskedelmi Zrt. (im Folgenden: MVM) als Käuferin kamen vor dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union langfristige Strombezugsverträge (im Folgenden: Power Purchase Agreements, PPA) zustande. Nach diesen Verträgen ist MVM verpflichtet, von den im Rahmen von PPA arbeitenden Kraftwerken eine feste Mindeststrommenge zu erwerben. Gemäß der angefochtenen Entscheidung stellt diese Kaufverpflichtung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar, die von den Empfängern zurückzufordern ist.
Zur Begründung des Hauptantrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung beruft sich die Klägerin im Wesentlichen auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung sowie auf das Bestehen einer Pflicht zu einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Formvorschriften rügt die Klägerin erstens, dass die Kommission die PPA nicht einzeln geprüft, sondern in Bezug auf alle PPA pauschal ihre Schlussfolgerungen gezogen habe. Zweitens habe die Kommission nicht die lange Geltungsdauer der PPA berücksichtigt, sondern lediglich den Zeitraum ab dem 1. Mai 2004, d. h. zwischen dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung, geprüft. Drittens habe die Kommission nur geprüft, wie ein Marktteilnehmer an Stelle von MVM gehandelt hätte und nicht untersucht, wie sich dieser Marktteilnehmer an Stelle der Stromerzeuger verhalten hätte. Viertens habe die Kommission den in den PPA enthaltenen festen Mechanismus zur Preisfestsetzung fehlerhaft als „Garantie“ eingeordnet. Schließlich habe fünftens die Kommission im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Wettbewerbsverfälschung lediglich allgemeine Feststellungen getroffen und nicht die tatsächlich vorliegenden Umstände geprüft.
Für den Fall, dass sich der auf die Verletzung wesentlicher Formvorschriften gestützte Klagegrund als unbegründet erweisen sollte, rügt die Klägerin die fehlerhafte Rechtsanwendung. Für die von ihr abgeschlossenen PPA lägen die Voraussetzungen der Qualifizierung als staatliche Beihilfe nicht vor. Die Kommission habe erstens das Kriterium des privaten Investors fehlerhaft angewendet, da die Situation von MVM nicht mit der typischen Situation von privaten Investoren verglichen werden könne. Zweitens sei auch keine Selektivität der Maßnahme feststellbar gewesen, da der Abschluss der PPA eine ausdrückliche Rechtspflicht gewesen sei. Drittens sei der Vorteil nicht staatlichen Ursprungs gewesen, da die MVM ein unter Marktbedingungen operierendes Wirtschaftsunternehmen sei. Viertens habe auch keine Wettbewerbsverfälschung vorgelegen, da die PPA keine nachweisbare Wirkung auf den Wettbewerb hätten.
Für den Fall, dass das Gericht erster Instanz dennoch das Vorliegen der Voraussetzungen einer staatliche Beihilfe feststellen sollte, trägt die Klägerin vor, dass die von ihr angebotene Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sei und somit die von ihr abgeschlossenen PPA keine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten.
Zur Begründung ihres auf die Entlastung von der Rückforderungspflicht gerichteten Hilfsantrags beruft sich die Klägerin auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie auf das Rechtsschutzgebot.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/47 |
Klage, eingereicht am 21. August 2008 — Spira/Kommission
(Rechtssache T-354/08)
(2008/C 285/86)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Diamanthandel A. Spira BVBA (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. Van Gerven, F. Louis und Rechtsanwältin A. Vallery)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die von der Kommission am 5. Juni 2008 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 des Rates in der Sache COMP/38.826/B-2-Spira/De Beers/DTC Supplier of Choice erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission (2008) D/203546 vom 5. Juni 2008 an, in der die Kommission befand, dass die geänderten Tatsachen aufgrund des Urteils des Gerichts, das die Entscheidung über die Verbindlicherklärung von Zusagen (1) für nichtig erklärt habe, kein entscheidender Umstand seien, der die Kommission zu einem Überdenken der Entscheidung (2007) D/200338 vom 26. Januar 2007 zwinge. Mit letzterer Entscheidung habe die Kommission mangels Gemeinschaftsinteresses die Beschwerde der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 und 82 EG in Verbindung mit dem von der De Beers-Gruppe für den Vertrieb von Rohdiamanten verwendeten Supplier of Choice (SoC) — System zurückgewiesen („Zurückweisungsentscheidung“ (2)) (Sache E COMP/38.826/B-2-Spira/De Beers/DTC Supplier of Choice).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.
Erstens legt die Klägerin dar, die Kommission habe die wettbewerbswidrigen Praktiken, die sie in ihrer Beschwerde angezeigt habe, nicht mit Sorgfalt und Unparteilichkeit geprüft.
Zweitens ist die Klägerin der Auffassung, dass die Kommission bei der erneuten Prüfung der Zugangsbeschränkung zu Inputs (input foreclosure) nicht habe behaupten können, dass für die Verfolgung der Beschwerde kein Gemeinschaftsinteresse bestanden habe, wenn man bedenke, welch bedeutender Schaden durch die Zugangsbeschränkung zu den Inputs, die das SoC-System verursacht habe, entstanden sei. Die Klägerin trägt vor, dass der Zugangsbeschränkung zu den Inputs Gemeinschaftsinteresse zugesprochen hätte werden müssen, da sie die Verfügbarkeit von Rohdiamanten EU-weit und sogar weltweit beeinflusse. Das SoC-Vertriebssystem sei ein wettbewerbswidriges selektives Vertriebssystem, das den Wettbewerb innerhalb der Marke beschränke.
Drittens bringt die Klägerin hilfsweise vor, der Kommission seien Rechtsfehler unterlaufen und sie habe für die Art und Weise, wie die Prüfung der Zugangsbeschänkungswirkungen durchgeführt worden sei, keine angemessene Begründung geliefert,
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da sie nicht zuerst die analysierte Marktstruktur, die Marktmacht des betroffenen Unternehmens und die Marktstellung seiner Mitbewerber definiert habe; |
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da sie nicht die Prüfung aller möglichen Beschränkungen oder Monopolisierungsversuche des Lieferunternehmens, dessen Vertriebssystem untersucht worden sei, veranlasst habe. |
Außerdem habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Entscheidung auf materiell falsche Tatsachen gestützt, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die SoC-Vereinbarung nachgelagerte Marktteilnehmer nicht spürbar vom Zugang zu Rohdiamanten ausschließe (Zugangsbeschränkung zu Inputs — input foreclosure).
(1) Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2007, Alrosa/ Kommission (T-170/06, Slg. 2007, II-2601), Einlegung eines Rechtsmittels durch die Kommission beim Europäischen Gerichtshof (Rs. C-441/07, Kommission/Alrosa, ABl. 2007 C 283, S. 22).
(2) Die Zurückweisungsentscheidung wird derzeit von der Klägerin vor dem Gericht angefochten (Rs. T-108/07, Spira/Kommission, ABl. 2007 C 129, S. 20).
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8.11.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/48 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. August 2008 von Chantal De Fays gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Juni 2008 in der Rechtssache F-97/07, De Fays/Kommission
(Rechtssache T-355/08 P)
(2008/C 285/87)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Chantal De Fays (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: F. Moyse, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären; |
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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den von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Aufhebungsanträgen, stattzugeben; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: GÖD) vom 17. Juni 2008 in der Rechtssache F-97/07, mit dem es ihre Klage gegen die nach Art. 60 des Statuts ergangene Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 21. November 2006 abgewiesen hat.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe:
Erstens macht sie geltend, dass dem GÖD ein Rechtsfehler bei der Bestimmung des Zeitraums unterlaufen sei, auf den sich die Entscheidung vom 21. November 2006 bezogen habe, mit der die Anstellungsbehörde zum einen unbefugtes Fernbleiben der Rechtsmittelführerin seit dem 19. Oktober 2006 festgestellt habe und ihr zum anderen die Dienstbezüge für den gesamten Zeitraum aberkannt habe, der nicht durch Jahresurlaub gedeckt gewesen sei. Das GÖD habe nämlich festgestellt, dass die strittige Entscheidung ihre Wirkungen nur in der Zeit zwischen 19. Oktober und 13. Dezember 2006 entfaltet habe, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Rechtsmittelführerin ein ärztliches Attest erhalten habe, wohingegen die Wirkungen in Wahrheit bis heute anhielten. Dieser Rechtsfehler sei die Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung der Tatsachen, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe.
Zweitens trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass ein Rechtsfehler wegen Verstößen gegen die Art. 25 Abs. 2, 59 § 1 und 60 des Beamtenstatuts, gegen die internen Bestimmungen der Kommission über die Ausübung der Befugnisse der Anstellungsbehörde und wegen Verletzung der Verteidigungsrechte darin zu sehen sei, dass das GÖD seine Entscheidung, die Aussetzung der Ausbezahlung der Dienstbezüge, die der Klägerin zustünden, aufrechtzuerhalten, auf das Vorliegen einer impliziten Entscheidung gestützt habe.
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/48 |
Klage, eingereicht am 1. September 2008 — Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache T-356/08)
(2008/C 285/88)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Chalkias und E. Leftheriotou)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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der Klage der Hellenischen Republik stattzugeben und die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang für nichtig zu erklären, oder, hilfsweise, die angefochtene Entscheidung der Kommission gemäß dem im Einzelnen Dargelegten in der Weise abzuändern, dass keine Berichtigung im Sektor der Ackerkulturen für die Erntejahre 2004 und 2005 erfolgt oder dass die Berichtigung in jedem Fall auf 5 % und nur auf die Ausgaben für Hartweizen begrenzt wird; |
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einen Betrag von 609 833,96 Euro von der verfügten Berichtigung in Höhe von 127 714 520,73 Euro sowie von jeder anderen Berichtigung abzuziehen, die gegebenenfalls nach der Erhebung der vorliegenden Klage verfügt wird; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3411 der Kommission vom 8. Juli 2008, die unter der Nummer 2008/582/EG veröffentlicht worden ist und den Ausschluss von Ausgaben in Höhe von 127 714 520,73 Euro, die von der Hellenischen Republik getätigt worden sind, von der gemeinschaftlichen Finanzierung im Rahmen des Rechnungsabschlusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) betrifft, folgende Nichtigkeitsgründe geltend:
Mit dem ersten Nichtigkeitsgrund, der die Berichtigung bei den Kulturen von Hartweizen und Kulturen mit Ausnahme von Hartweizen betrifft, wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung der Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (1), 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 (2), 58 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 (3) und 20 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (4) insoweit geltend gemacht, als es nach diesen Vorschriften zulässig sei, die Identifizierung der Grundstücke mit einem anderen kartografischen Material vorzunehmen, das den orthofotografischen Karten gleichwertig sei, oder aber eine fehlerhafte Beurteilung der tatsächlichen Umstände und eine unzureichende Begründung der Berichtigungen. Außerdem wird geltend gemacht, dass eine Rechtsgrundlage für die Vornahme der Berichtigung fehle, weil die Kommission die tatsächlichen Umstände fehlerhaft interpretiert und die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe, was die Entscheidung angehe, dass die Kontrollen an Ort und Stelle nicht rechtzeitig durchgeführt worden seien.
Mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund wird geltend gemacht, dass eine Rechtsgrundlage und eine ausreichende Begründung in Bezug auf den angeblichen Rückfall und den angeblichen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes fehle, da die Kommission von den prozessualen Verwicklungen, die die Fertigstellung des Kontrollsystems der Klägerin verzögert hätten, unterrichtet und auf ihren Vorschlag und in Zusammenarbeit mit ihr zu diesem Zweck einen Aktionsplan für die Klägerin aufgestellt worden sei.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1593/2000 des Rates vom 17. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 4).
(3) Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26. Februar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 74 vom 15.3.2002, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/49 |
Klage, eingereicht am 5. September 2008 — Abouchar/Kommission
(Rechtssache T-367/08)
(2008/C 285/89)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Michel Abouchar (Dakar, Senegal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Dubrueil Basire und Rechtsanwalt J.-J. Lorang)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beamten der Kommission/EEF in Ausübung ihrer Funktionen deliktisches Verhalten gesetzt haben; |
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festzustellen, dass die Kommission/EEF gegen die Bestimmungen von Art. 155 EG und Art. 311 des Vierten Abkommens von Lomé und gegen die allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorge und des Vertrauensschutzes verstoßen hat; |
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— |
festzustellen, dass dieses Verhalten dem Kläger direkt Schaden zugefügt hat, und die Kommission/EEF zu verurteilen, ihm als Gesamtschuldner für alle erlittenen Schäden Schadensersatz in Höhe von 4 500 000 Euro zu zahlen; |
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die Kommission/EEF zu verurteilen, dem Kläger 100 000 Euro als Ersatz seiner nicht erstattungsfähigen Aufwendungen zu zahlen; |
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner auf außervertragliche Haftung gestützten Schadensersatzklage strebt der Kläger die Feststellung an, dass die Kommission gegen die Haushaltsordnungen zur Durchführung des Sechsten und des Siebten Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden: EEF) und gegen die Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) — „Lomé III“ und „Lomé IV“ (1) im Rahmen der EEF-Mittelverwaltung betreffend ein Finanzierungsprojekt für Klein- und Mittelbetriebe in der Region Saint-Louis im Senegal verstoßen habe.
Konkret macht der Kläger, der für ein Gemüseanbauprojekt ein Darlehen erhalten habe, geltend, dass es an Verwaltungsmängeln und angeblicher Gelderveruntreuung durch die Beamten der Kommission liege, dass sein Landwirtschaftsprojekt, das im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds gestartet worden sei, zum plötzlichen Stillstand gekommen sei.
Der Kläger beruft sich im Wesentlichen auf zwei Rechtsverstöße der Kommission, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könnten, und zwar zum einen fehlerhaftes Verhalten der Beamten in Ausübung ihrer Funktionen und zum anderen mangelnde Überwachung der von der Kommission angeordneten Finanzierungen, Verstöße gegen Art. 155 EG und Art. 311 des Vierten Abkommens von Lomé sowie Verletzung der allgemeinen Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Fürsorge und des Vertrauensschutzes.
(1) Seit dem 23. Juni 2000 ersetzt das Abkommen von Cotonou das Abkommen von Lomé (ABl. L 317, S. 3). Der Kläger bezieht sich in seiner Klage jedoch immer auf das Dritte und Vierte Abkommen von Lomé.
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8.11.2008 |
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C 285/50 |
Klage, eingereicht am 3. September 2008 — Nuova Agricast/Kommission
(Rechtssache T-373/08)
(2008/C 285/90)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Nuova Agricast Srl (Cerignola, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Calabrese)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung folgender Beträge an sie zu verurteilen:
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1 447 249,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2003 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2003 bis zur Verkündung des Urteils; |
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— |
1 432 497,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2004 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2004 bis zur Verkündung des Urteils; |
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2 009 197,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2005 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2005 bis zur Verkündung des Urteils; |
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1 830 564,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2006 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2006 bis zur Verkündung des Urteils; |
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1 947 081,00 Euro oder einen anderen, höheren oder niedrigeren Betrag, der in diesem Verfahren als Schadensersatz festzusetzen ist, weil die Klägerin zum Abschluss des Rechnungsjahrs am 30. Juni 2007 ein Betriebsergebnis erzielt hat, das unter dem lag, das sie erzielt hätte, wenn das Investitionsprogramm vollständig durchgeführt worden wäre, zuzüglich Wertausgleich vom 1. Juli 2007 bis zur Verkündung des Urteils; |
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Zinsen auf diese Beträge einschließlich des Wertausgleichs von der Verkündung des Urteils an bis zur vollständigen Zahlung zum von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, erhöht um einen vom Gericht zu bestimmenden Prozentsatz, den die Klägerin auf mindestens 2 % festgesetzt sehen möchte; |
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die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten für das von der Klägerin im Jahre 2008 eingeholte Sachverständigengutachten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Verfahren sei die natürliche Fortsetzung des Verfahrens in der Rechtssache T-362/05, in dem die Klägerin u. a. beantragt habe, die Kommission zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu zahlen, der in der Differenz zwischen den Betriebsergebnissen bestehe, die sich jeweils aus den am 30. Juni der Jahre 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 abgeschlossenen Bilanzen ergäben, und den entsprechenden Betriebsergebnissen, die erzielt worden wären, wenn die im Programm vorgesehenen Investitionen durchgeführt worden wären.
Mit der vorliegenden Klage legt die Klägerin der Kommission dieselben (oder fast dieselben) Rechtsverstöße zur Last, die sie ihr bereits in der Klage in der Rechtssache T-362/05 zur Last gelegt hat. Auch die Rügen in Bezug auf die Handlungen und das Verhalten der Beklagten gleichen denen in der Rechtssache T-362/05, berücksichtigen jedoch die Feststellungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 15. April 2008, Nuova Agricast/Kommission (C-390/06 P).
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8.11.2008 |
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C 285/51 |
Klage, eingereicht am 10. September 2008 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-378/08)
(2008/C 285/91)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und J. de Oliveira)
Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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in erster Linie die Zahlungsaufforderung des Generaldirektors der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen, übermittelt durch das Schreiben MARKT/C2/PMS/bmgD(2008) 13692 vom 15. Juli 2008 mit dem Betreff „Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgeldes, das die Portugiesische Republik in Durchführung des Urteils C-70/06, Kommission/Portugiesische Republik, schuldet“, für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, diese Aufforderung für nichtig zu erklären, soweit ihre Wirkungen über den 29. Januar 2008 hinausgehen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen oder, für den Fall, dass das Gericht den Betrag des Zwangsgeldes herabsetzt, jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Portugiesische Republik macht geltend, dass sie die Urteile des Gerichts durch das Gesetz 67/2007, mit dem das Gesetzesdekret Nr. 48051 ausdrücklich aufgehoben worden sei, in vollem Umfang durchgeführt habe.
Ferner sei der Generaldirektor der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen nicht dafür zuständig gewesen, die angefochtene Aufforderung zu erlassen, mit der die Verteidigungsrechte der Portugiesischen Republik nicht gewahrt worden seien, die einer Grundlage entbehre und die unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften erlassen worden sei.
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8.11.2008 |
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C 285/51 |
Klage, eingereicht am 9. September 2008 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-380/08)
(2008/C 285/92)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Mol)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2008 mit dem Zeichen SG.E3/MV/psi D(2008)5364 für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Durch eine Entscheidung vom 13. September 2006 in der Sache COMP/F/38.456 — Bitumen (Niederlande) (1) habe die Kommission einer großen Anzahl von Unternehmen, Verkäufern und Abnehmern von Straßenbaubitumen wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG Geldbußen auferlegt. Die Kommission habe nicht alle Gegebenheiten in dieser Entscheidung offengelegt. Verschiedene staatliche oder nichtstaatliche juristische Personen, darunter der Kläger, hätten infolge des Handelns der Unternehmen ernste Schäden erlitten. Da es für die Erstattung der Schäden sehr nützlich sei, diese Informationen zu kennen, habe der Kläger nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) beantragt, Zugang zur vollständigen ungekürzten Fassung der Entscheidung vom 13. September 2006 zu bekommen. Mit der Entscheidung vom 30. Juni 2008 habe die Kommission diesen Antrag abgewiesen.
Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger, erstens, darauf, dass die angefochtene Entscheidung gegen das Recht auf Zugang nach Art. 255 EG in Verbindung mit den Art. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoße.
Zweitens hätte die Kommission teilweisen Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewähren müssen.
Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Viertens verstoße die angefochtene Entscheidung wegen Begründungsmängeln gegen Art. 253 EG.
Fünftens und letztens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 10 EG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(1) Entscheidung 2007/534/EG der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen (Niederlande)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4090) (ABl. 2007, L 196, S. 40).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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8.11.2008 |
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C 285/52 |
Klage, eingereicht am 16. September 2008 — Regione autonoma della Sardegna/Kommission
(Rechtssache T-394/08)
(2008/C 285/93)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Regione autonoma della Sardegna (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fantozzi, P. Carrozza und G. Mameli)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2008 (Staatliche Beihilfe C1/2004 Italien — SG-Greffe [208] D/204339) über die Beihilferegelung „Regionales Gesetz Nr. 9 von 1998 — Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 272/98“ für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Gesetz der Regione Sardegna Nr. 9 vom 11. März 1998 habe Anreize in Darlehensform für die Umgestaltung und Anpassung des Hotelgewerbes vorgesehen. Die damit eingeführte Beihilferegelung sei von der Kommission genehmigt worden. Dennoch habe die Beklagte der italienischen Regierung am 3. Juli 2008 die vorliegend angefochtene Entscheidung mitgeteilt. Laut dieser Entscheidung seien im Rahmen der fraglichen Beihilferegelung Vergünstigungen für Investitionen gewährt worden, für die vor Beginn der Durchführung des Projekts kein Beihilfeantrag gestellt worden sei, was gegen die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verstoße (1).
Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Anträge geltend, dass ein Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften vorliege, weil die Begründung widersprüchlich sei und das Vertrauen der Begünstigten in die Bewertung der „Anreizwirkung“ und damit in die Bewertung der Voraussetzung der „Erforderlichkeit der Beihilfe“ als irrelevant bezeichnet werde.
Insoweit wird insbesondere vorgetragen, dass eine korrekte Bewertung des Vertrauens der Begünstigten die Kommission hätte veranlassen müssen, die Tatsache richtig zu gewichten, dass die fragliche Beihilferegelung
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eine geltende und rechtmäßige Regelung getreu fortführe, bei der es für die Gewährung der Beihilfen nicht darauf angekommen sei, ob die Investitionen begonnen hätten oder nicht; |
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mit einem Regionalgesetz eingeführt worden sei, das gebilligt worden sei, ohne dass tatsächlich die Möglichkeit bestanden hätte, dass die „Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung“ sich auf das Rechtsetzungsverfahren hätte auswirken können, denn dieses Gesetz sei nur einen Tag nach der Veröffentlichung der genannten Leitlinien im Amtsblatt erlassen worden; |
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— |
durchaus Anreizwirkung entfaltet habe, denn die begünstigten Unternehmen hätten bestimmte Handlungen gerade im Vertrauen auf die Beihilfemaßnahme vorgenommen. |
Die Kommission begehe daher einen Fehler, wenn sie die Anreizwirkung der Beihilfe auf der Grundlage der unbewiesenen Tatsache bewerten wolle, dass der Begünstigte, falls er den Antrag nicht vor Beginn der Investition gestellt habe, die Investition unabhängig von der Beihilfe getätigt habe.
Die Fehlerhaftigkeit der Bewertung der Kommission ergebe sich eindeutig aus dem Umstand, dass unmöglich davon ausgegangen werden könne, dass das Regionalgesetz 9/1998 von vornherein mit den genannten „Leitlinien“ von 1998 im Einklang gestanden habe.
Die Beklagte begehe auch insoweit einen Fehler, als sie ihre Bewertung nicht auf ein prozedurales, sondern auf das „inhaltliche“ Erfordernis stütze, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein müsse, wobei vermutet werde, dass keine Anreizwirkung gegeben sei, wenn vor der Investition kein Antrag gestellt worden sei; dies sei für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erstmals in den „Leitlinien“ so vorgesehen gewesen und daher vorher weder bekannt noch erkennbar gewesen.
Die Bewertung der Beklagten verstoße außerdem gegen Art. 88 EG-Vertrag und die Verordnung Nr. 659/99/EG, da in der angefochtenen Entscheidung nicht begründet werde, warum die fraglichen Beihilfen als rechtswidrig und nicht als missbräuchlich eingestuft würden, wo doch bei einer Einstufung der Maßnahme als missbräuchlich angewandte Beihilfe grundsätzlich die Möglichkeit einer Rückforderung entfalle.
(1) ABl. C 74 vom 10. März 1998, S. 9.
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8.11.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/53 |
Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Autorenverband „ZAiKS“/Kommission
(Rechtssache T-398/08)
(2008/C 285/94)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Kläger: Autorenverband „ZAiKS“ (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsberater B. Borkowska und M. Błeszyński)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
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Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 (soweit er sich auf Art. 3 bezieht) der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/C2/38.698-CISAC) für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/C2/38.698-CISAC), soweit sie sich auf abgestimmte Verhaltensweisen bezieht, die die Bedingungen für die Wahrnehmung der Rechte zur öffentlichen Aufführung von Musikwerken und die Erteilung entsprechender Lizenzen durch die Verwertungsgesellschaften betreffen und die Form der in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen angewandten Beschränkungen der Mitgliedschaft annehmen, wie sie im CISAC-Mustervertrag (Mustervertrag der Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et Compositeurs — Internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften, CISAC) vorgesehen sind oder in der Praxis angewandt werden.
Der Kläger stützt seine Klage auf folgende Gründe:
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— |
Keine ausgewogene Abwägung aller für die richtige Auslegung des Begriffs „abgestimmte Verhaltensweisen“ wesentlichen Voraussetzungen aufgrund unvollständiger Berücksichtigung des Sachverhalts und fehlender Berücksichtigung aller untrennbar miteinander verbundenen Elemente der Verwertung von Urheberrechten; |
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fehlerhafte Beurteilung der Gründe, auf denen das in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen gewählte Territorialitätsprinzip beruht; |
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fehlerhafte Darstellung und Beurteilung der Folgen einer gegebenenfalls erfolgenden Änderung des derzeitigen Systems der Verwertung von Urheberrechten; |
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fehlende Beurteilung sämtlicher Beweismittel in der Rechtssache infolge der Nichtberücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen in Bezug auf die Besonderheiten der Tätigkeit des Autorenverbands ZAiKS und der polnischen Rechtsvorschriften im Bereich der Verwertung. |
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8.11.2008 |
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C 285/53 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. September 2008 — CLL Centres de langues/Kommission
(Rechtssache T-202/08) (1)
(2008/C 285/95)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
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8.11.2008 |
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C 285/54 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 25. September 2008 — Guido Strack/Kommission
(Rechtssache F-44/05) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Rechtsschutzinteresse - Ruhestand - Vorauswahlgremium - Zusammensetzung - Zeitliche Geltung neuer Vorschriften - Unabhängigkeit - Unparteilichkeit - Mitteilung einer Entscheidung)
(2008/C 285/96)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Mosar, dann Rechtsanwältin M. Wehrheim, dann Rechtsanwalt F. Gengler und schließlich Rechtsanwalt P. Goergen)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Berscheid und H. Kraemer)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ abzulehnen und einen anderen Bewerber auf diese Stelle zu ernennen, sowie Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
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1. |
Der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, Herrn A zum Leiter des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu ernennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Entscheidung, mit der das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften die Bewerbung von Herrn Strack um die Stelle eines Leiters des Referats „Ausschreibungen und Verträge“ abgelehnt hat, wird aufgehoben. |
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3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 2 000 Euro zu zahlen. |
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4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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5. |
Herr Strack trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |
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6. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers. |
(1) ABl. C 205 vom 20.8.2005, S.28 (Rechtssache ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-225/05 und an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union mit Beschluss vom 15.12.2005).
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8.11.2008 |
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C 285/54 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. September 2008 — Coto Moreno/Kommission
(Rechtssache F-127/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Beurteilung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen)
(2008/C 285/97)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Juana Maria Coto Moreno (Gaborone, Botswana) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Lemmens und C. Doutrelepont)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und M. Velardo)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/28/05 vom 12. Februar 2007, die Klägerin nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen — Antrag auf Schadensersatz
Tenor des Urteils
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1. |
Die Klage von Frau Coto Moreno wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 22 vom 26.1.2008, S. 57.
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8.11.2008 |
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C 285/55 |
Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 — Kipp/Europol
(Rechtssache F-65/08)
(2008/C 285/98)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Michael Kipp (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. de Casparis)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung vom 4. Oktober 2007, mit der Europol dem Kläger mitgeteilt hat, es bestehe keine Möglichkeit, ihm eine Dauerplanstelle anzubieten
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Entscheidung vom 4. Oktober 2007, mit der der Beklagte ihm mitgeteilt hat, es bestehe keine Möglichkeit, ihm eine Dauerplanstelle anzubieten, und die Entscheidung vom 29. April 2008, mit der die Beschwerde gegen die erste Entscheidung zurückgewiesen wurde, sowie die Entscheidung vom 12. Juni 2008, die faktisch an die Entscheidung vom 4. Oktober 2007 anknüpft, aufzuheben; |
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— |
Europol die Kosten aufzuerlegen. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/55 |
Klage, eingereicht am 6. August 2008 — Visser-Fornt Raya/Europol
(Rechtssache F-67/08)
(2008/C 285/99)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Maria Teresa Visser-Fornt Raya (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. de Casparis)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung vom 4. Oktober 2007, mit der Europol der Klägerin mitgeteilt hat, es bestehe keine Möglichkeit, ihr eine Dauerplanstelle anzubieten
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung vom 4. Oktober 2007, mit der der Beklagte ihr mitgeteilt hat, es bestehe keine Möglichkeit, ihr eine Dauerplanstelle anzubieten, und die Entscheidung vom 29. April 2008, mit der die Beschwerde gegen die erste Entscheidung zurückgewiesen wurde, sowie die Entscheidung vom 12. Juni 2008, die faktisch an die Entscheidung vom 4. Oktober 2007 anknüpft, aufzuheben; |
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— |
Europol die Kosten aufzuerlegen. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/55 |
Klage, eingereicht am 6. August 2008 — Sluiter/Europol
(Rechtssache F-68/08)
(2008/C 285/100)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Rudolf Sluiter (Hillegom, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. de Casparis)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung vom 4. Oktober 2007, mit der Europol dem Kläger mitgeteilt hat, es bestehe keine Möglichkeit, ihm eine Dauerplanstelle anzubieten
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 4. Oktober 2007, mit der der Beklagte ihm mitgeteilt hat, es bestehe keine Möglichkeit, ihm eine Dauerplanstelle anzubieten, und die Entscheidung vom 29. April 2008, mit der die Beschwerde gegen die erste Entscheidung zurückgewiesen wurde, sowie die Entscheidung vom 12. Juni 2008, die faktisch an die Entscheidung vom 4. Oktober 2007 anknüpft, aufzuheben; |
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Europol die Kosten aufzuerlegen. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/56 |
Klage, eingereicht am 6. August 2008 — Knöll/Europol
(Rechtssache F-69/08)
(2008/C 285/101)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Brigitte Knöll (Hochheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. de Casparis)
Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung vom 4. Oktober 2007, mit der Europol der Klägerin mitgeteilt hat, dass keine Möglichkeit bestehe, ihr einen unbefristeten Vertrag anzubieten
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung vom 4. Oktober 2007, mit der der Beklagte der Klägerin mitgeteilt hat, dass keine Möglichkeit bestehe, ihr einen unbefristeten Vertrag anzubieten, sowie die Entscheidung vom 29. April 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung und die Entscheidung vom 12. Juni 2008, die faktisch auf der Entscheidung vom 4. Oktober 2007 aufbaut, aufzuheben; |
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Europol die Kosten aufzuerlegen. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/56 |
Klage, eingereicht am 1. September 2008 — Aparicio u. a./Kommission
(Rechtssache F-75/08)
(2008/C 285/102)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jorge Aparicio (Antiguo Cuscatlan, El Salvador) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Art. 5 Nr. 1 Buchst. d der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend das Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete nach Artikel 3a der BSB und Aufhebung der Entscheidung des EPSO, die Namen der Kläger nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber und in die Datenbank des Einstellungsverfahrens CAST 27/Relex aufzunehmen.
Anträge
Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass Art. 5 Absatz 1 Buchst. d der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen betreffend das Auswahlverfahren für Vertragsbedienstete nach Artikel 3a der BSB rechtswidrig ist; |
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die Entscheidungen des EPSO, die Namen der Kläger nicht in die Liste der erfolgreichen Bewerber und in die Datenbank des Einstellungsverfahrens CAST 27/Relex aufzunehmen, aufzuheben; |
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/56 |
Klage, eingereicht am 18. September 2008 — Behmer/Parlament
(Rechtssache F-76/08)
(2008/C 285/103)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Joachim Behmer (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung aufzuheben, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern; |
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dem Europäisches Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
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8.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 285/57 |
Klage, eingereicht am 15. September 2008 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission
(Rechtssache F-77/08)
(2008/C 285/104)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Isabel Vicente Carbajosa (Brüssel, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal, avocats)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 auf drei Sprachen zu beschränken sowie Rechtswidrigkeit dieser Bekanntmachungen und folglich Aufhebung der Einzelentscheidungen des EPSO, die Kläger nicht zu den Prüfungen dieser Auswahlverfahren zuzulassen
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 auf drei Sprachen zu beschränken, und die Rechtswidrigkeit dieser Bekanntmachungen festzustellen; |
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die Einzelentscheidungen des EPSO aufzuheben, die Kläger nicht zu den Prüfungen der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 zuzulassen; |
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der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |