ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 273/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2008/C 273/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5178 — OEP/Pfleiderer) ( 1 ) |
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2008/C 273/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5296 — Deutsche Bank/ABN AMRO Assets) ( 1 ) |
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2008/C 273/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5322 — Marfrig/OSI Group Companies) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 273/05 |
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2008/C 273/06 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 273/07 |
Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Frankreich für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Paris-Orly andererseits ( 1 ) |
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2008/C 273/08 |
Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Frankreich für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Marseille und Nizza andererseits ( 1 ) |
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2008/C 273/09 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2008/C 273/10 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 273/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5307 — Accueil Partenaires/CDC/RVHS 1% Logement/SGRHVS) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 273/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5332 — Ericsson/STM/JV) ( 1 ) |
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2008/C 273/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5352 — Omron/Ficosa/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 273/14 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 273/01)
Datum der Annahme der Entscheidung |
20.6.2008 |
Nummer der Beihilfe |
N 494/07 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Region |
Andalucia |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ayudas de investigación y desarrollo tecnologico e innovacion que se conceden por la Administración de la Junta de Andalucia |
Rechtsgrundlage |
Proyecto de Decreto XXX/2007 por el que se establece el marco regulador de las ayudas de investigación y desarrollo tecnológico e innovación que se concedan por la Junta de Andalucia |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Forschung und Entwicklung |
Form der Beihilfe |
Zuschuss Zinszuschuss Bürgschaft |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3 529,6 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
— |
Laufzeit |
2007-31.12.2013 |
Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Junta de Andalucia |
Sonstige Angaben |
Dieser Beschluss hebt den Beschluss vom 26. Mai 2008 auf und ersetzt ihn |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
10.10.2008 |
Nummer der Beihilfe |
NN 51/08 |
Mitgliedstaat |
Dänemark |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Garantieregelung für Banken in Dänemark |
Rechtsgrundlage |
Gesetz über finanzielle Stabilität |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
Haushaltsmittel |
— |
Beihilfehöchstintensität |
— |
Laufzeit |
10.10.2008-10.10.2010 |
Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Königreich Dänemark |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.9.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 100/08 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Land Hamburg |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen als Projektförderung durch die Innovationsstiftung Hamburg |
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Rechtsgrundlage |
Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen als Projektförderung durch die Innovationsstiftung Hamburg |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Forschung und Entwicklung, Innovation |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss Rückzahlbarer Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 10 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 60 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
2008-2014 |
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Wirtschaftssektoren |
— |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.7.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 202/08 |
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Mitgliedstaat |
Ungarn |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Filmszakmai támogatási program |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Kultur Sektorale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss Steuerfreibetrag Steuersatzermäßigung |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 54 284 Mio. HUF |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
Bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Kultur, Sport und Unterhaltung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.9.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 283/08 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
BMBF-Rahmenprogramm „Forschung für die Nachhaltigkeit II“ |
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Rechtsgrundlage |
Bundeshaushaltsordnung (BHO, 23, 44), Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG, 25 ff, 48-49a) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Forschung und Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben:
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 2 492 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
1.9.2008-31.12.2014 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5178 — OEP/Pfleiderer)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 273/02)
Am 17. Oktober 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5178. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5296 — Deutsche Bank/ABN AMRO Assets)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 273/03)
Am 1. Oktober 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5296. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5322 — Marfrig/OSI Group Companies)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 273/04)
Am 13. Oktober 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5322. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
27. Oktober 2008
(2008/C 273/05)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,246 |
JPY |
Japanischer Yen |
115,75 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4525 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,8063 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,096 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,4438 |
ISK |
Isländische Krone |
305 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,815 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,668 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
271,03 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,839 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,697 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,53 |
TRY |
Türkische Lira |
2,0949 |
AUD |
Australischer Dollar |
2,0396 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5969 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,6574 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,3002 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,8834 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 791,25 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
13,8642 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,538 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2069 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
13 643,7 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,4619 |
PHP |
Philippinischer Peso |
61,55 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,0985 |
THB |
Thailändischer Baht |
43,33 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,8469 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,4285 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/8 |
Neue nationale Seiten der Euro-Umlaufmünzen
(2008/C 273/06)
Am 8. Juli 2008 hat der Rat der Europäischen Union befunden, dass die Slowakische Republik die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro am 1. Januar 2009 erfüllt (1).
Ab dem 1. Januar 2009 wird die Slowakische Republik somit Euro-Münzen ausgeben, wobei der Umfang der Ausgabe der Genehmigung durch die EZB bedarf (siehe Artikel 106 Absatz 2 des EG-Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euroraum den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information des gewerblichen Münzhandels und der Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle neuen Gestaltungsmerkmale (2) von Euro-Münzen.
Die von der Slowakischen Republik ausgegebenen 10-, 20- und 50-Cent-Münzen sowie die 1- und 2-Euro-Münzen werden mit den neuen gemeinsamen Seiten der Euro-Umlaufmünzen versehen (3). Bei den Münzen mit dem kleinsten Nennwert (1-, 2- und 5-Cent-Münzen) entspricht die Gestaltung der gemeinsamen Seiten der ursprünglichen Gestaltung, da diese Münzen von der Änderung nicht betroffen waren.
Ausgabestaat: Slowakische Republik
Ausgabebeginn: Januar 2009
Beschreibung der Münzmotive:
1 EURO-CENT, 2 EURO-CENT, 5 EURO-CENT
In der Mitte der Münze ist der Gipfel des Bergs Kriváň im Tatragebirge abgebildet. Unterhalb des Bergs sind der Landesname „SLOVENSKO“ und die Jahreszahl eingeprägt. Unter der Jahreszahl wird das Staatswappen der Slowakischen Republik von dem Münzzeichen auf der linken und der Initiale „Z“ des Graveurs Drahomír Zobek auf der rechten Seite eingerahmt. Um das Bild sind die zwölf Sterne der Europaflagge kreisförmig angeordnet.
10 EURO-CENT, 20 EURO-CENT, 50 EURO-CENT
In der Mitte der Münze ist die Burg Bratislava mit dem Staatswappen der Slowakischen Republik auf der linken Seite im Vordergrund abgebildet. Die Jahreszahl ist unter der Burg eingraviert. Der Landesname „SLOVENSKO“ ist im Halbkreis am unteren Ende des Bilds eingeprägt. Das Münzzeichen befindet sich auf der linken Seite des Staatswappens, die Initiale JČ und PK der Künstler Ján Černaj und Pavel Károly auf der rechten. Um das Bild sind die zwölf Sterne der Europaflagge kreisförmig abgebildet.
1 EURO, 2 EURO
Der innere Kreis der Münze bildet ein Doppelkreuz, das vor dem Hintergrund von Felsgestein über drei Bergen emporragt (entsprechend dem Staatswappen der Slowakischen Republik). Die Jahreszahl ist am linken und der Landesname „SLOVENSKO“ am rechten Rand des inneren Kreises eingraviert. Das Münzzeichen und die Initiale IŘ des Künstlers Ivan Řehák erscheinen auf beiden Seiten des unteren Ende des Doppelkreuzes.
Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.
Randprägung der 2-Euro-Münze: SLOWAKISCHE REPUBLIK, gefolgt von drei Symbolen (Stern — Lindenblatt — Stern).
(1) Entscheidung des Rates vom 8. Juli 2008 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch die Slowakische Republik am 1. Januar 2009 (ABl. L 195 vom 24.7.2008, S. 24).
(2) Zu den nationalen Seiten der anderen Euro-Umlaufmünzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1, ABl. C 254 vom 20.10.2006, S. 6, und ABl. C 248 vom 23.10.2007, S. 8.
(3) Siehe ABl. C 225 vom 19.9.2006, S. 7.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/10 |
Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Frankreich für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Paris-Orly andererseits
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 273/07)
1. |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (1) und gemäß den Beschlüssen der Gebietskörperschaft Korsika vom 19. Juni 2008 und vom 9. Oktober 2008 hat Frankreich beschlossen, die im Linienflugverkehr zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Paris-Orly andererseits auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 149 vom 21. Juni 2005 veröffentlicht wurden, ab dem 29. März 2009 zu ändern. Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (2) haben die französischen Behörden beschlossen, bestimmte Zeitnischen am Flughafen Orly für die oben genannten Linienflüge zu reservieren. |
2. ANGABEN ZU DEN GEÄNDERTEN GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNGEN INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE INSELLAGE KORSIKAS:
2.1. Mindestfrequenzen, Flugzeiten, Fluggerät und Kapazitätsangebot:
a) Zwischen Paris-Orly und Ajaccio:
— |
Mindestfrequenzen:
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— |
die Flüge sind mit Strahlflugzeugen durchzuführen, |
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Paris-Orly und Ajaccio durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen eine Beförderung von Fracht und/oder Post erlauben und hinsichtlich der Beförderung von Fluggästen die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
b) Zwischen Paris-Orly und Bastia:
— |
Mindestfrequenzen:
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— |
die Flüge sind mit Strahlflugzeugen durchzuführen, |
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Paris-Orly und Bastia durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen eine Beförderung von Fracht und/oder Post erlauben und hinsichtlich der Beförderung von Fluggästen die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
c) Zwischen Paris-Orly und Calvi:
— |
Mindestfrequenzen:
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— |
die Flüge sind mit Strahlflugzeugen durchzuführen, |
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Paris-Orly und Calvi durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen eine Beförderung von Fracht und/oder Post erlauben und hinsichtlich der Beförderung von Fluggästen die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
d) Zwischen Paris-Orly und Figari:
— |
Mindestfrequenzen:
|
— |
die Flüge sind mit Strahlflugzeugen durchzuführen, |
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Paris-Orly und Figari durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen eine Beförderung von Fracht und/oder Post erlauben und hinsichtlich der Beförderung von Fluggästen die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung sein Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
2.2. Tarife
Diese Flugpreise verstehen sich ohne Vertriebszuschläge, Steuern und Gebühren, die pro Reisendem vom Staat, den Gebietskörperschaften oder den Flughafenbehörden erhoben und als solche auf dem Beförderungsdokument ausgewiesen werden, und schließen die Mehrwertsteuer für den Teil der Strecke über dem Festland ein.
— |
der Normaltarif auf den Strecken zwischen Paris-Orly und Korsika darf pro Strecke höchstens 186 EUR, während der zehn Wochen von Ende Juni bis Anfang September höchstens 216 EUR betragen, |
— |
Fluggästen mit Hauptwohnsitz in Korsika muss beim Kauf des Flugscheins für die Hin- und Rückreise in Korsika, der für eine Aufenthaltsdauer von weniger als 40 Tagen — außer für Studierende unter 27 Jahren, die ihren Wohnsitz in Korsika haben — außerhalb der Insel gilt, während des ganzen Jahres auf allen Flügen, ohne Einschränkung der Kapazität, auf den Strecken Paris-Orly-Korsika ein Tarif von 156 EUR für einen Hin- und Rückflug angeboten werden, |
— |
für folgende Kategorien von Fluggästen muss auf den Strecken Paris-Orly-Korsika ein Tarif von 91 EUR, während der zehn Wochen von Ende Juni bis Anfang September von 102 EUR, pro Strecke gelten:
Die Luftfahrtunternehmen müssen für Fluggäste dieser Kategorien die verfügbaren Plätze auf jeder Strecke ohne jede Einschränkung bis zu mindestens 50 % der Tageskapazität in jeder Richtung zur Verfügung stellen. Für alle Kategorien von Fluggästen kann das Luftfahrtunternehmen vorschreiben, dass die Beförderungsdokumente entsprechend der Reihenfolge der Reservierung nach einem in Absprache mit dem „Office des Transports de la Corse“ noch festzulegenden Raster ausgestellt und bezahlt werden. Die Fluggäste mit dem Tarif für „Ortsansässige“ müssen mit den Passagieren, die den vollen Preis bezahlen, hinsichtlich der Beförderungsbedingungen gleich gestellt werden. Bei einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren, nicht vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Anstieg der Kosten der Durchführung der Flugdienste können diese Höchsttarife anteilmäßig entsprechend der Kostensteigerung erhöht werden. Der demgemäß angepasste Höchsttarif wird den Luftfahrtunternehmen, die die Strecken bedienen, mitgeteilt und tritt nach einer den Umständen entsprechenden Frist in Kraft. Fällt hingegen der Kostenanstieg, der zu einer entsprechenden Erhöhung der Tarife geführt hat, weg und wurde festgestellt, dass für den Wegfall die gleichen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Dauer, galten, wird die Tarifänderung, nachdem ihre Annullierung dem Luftverkehrsunternehmen mitgeteilt wurde, innerhalb der gleichen Frist rückgängig gemacht. Alle diese Tarife müssen über mindestens ein internationales Buchungssystem sowie über die Vertriebswege Buchungszentren, Reisebüros, Internet, Flughafenschalter ständig buchbar sein und vermarktet werden. Bei jeder dieser Vertriebsformen müssen dem Benutzer klare und präzise Informationen über die aktuellen Tarifbedingungen mit Angabe des Betrags mit und ohne Steuern und Gebühren und mit Angabe der je nach Vertriebsart anfallenden Vertriebskosten in Papierform und in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Luftverkehrsunternehmen müssen ausreichende Vorkehrungen treffen, damit die folgenden Passagiergruppen ohne Kontingente befördert werden:
Die Luftverkehrsunternehmen befördern gratis ein Gepäckstück bis 20 kg pro Passagier. Für jedes Kilo Übergepäck pro Passagier darf höchstens ein Aufschlag von 3 EUR in Rechnung gestellt werden. Das Luftverkehrsunternehmen kann für jede Verbindung eine IATA-Interlining-Vereinbarung schließen, die mindestens ein Luftverkehrsunternehmen betrifft, das vom Flughafen Paris (Orly) aus Luftverkehrsdienste mit Flugzeiten im Hoheitsgebiet betreibt, und die die Tarifgestaltung und die Gepäckabfertigung regelt; die Durchführungsbestimmungen können in regelmäßig vorgesehenen Vereinbarungen zwischen dem Luftverkehrsunternehmen und dem „Office des transports de la Corso“ präzisiert werden. |
2.3. Kontinuität des Angebots
Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, je IATA-Flugplanperiode 1 % der geplanten Flüge nicht übersteigen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 muss jedes Luftfahrtunternehmen, das eine der Strecken zu bedienen beabsichtigt, die Bedienung während mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten gewährleisten.
Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur dann eingestellt werden, wenn dies mindestens sechs Monate vorher angekündigt wurde.
2.4. Betrieb von Flugdiensten
Jedes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das die eine oder andere angebotene Strecke, die der oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegt, bedienen möchte, muss eine detaillierte Beschreibung abgeben, wie es die Dienstleistungen garantieren wird, besonders durch die Bereitstellung folgender Informationen.
a) Flugplan
Die Flugpläne (Häufigkeiten, Uhrzeiten, Flugzeugart etc.) werden für die verschiedenen, in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen genannten Zeiträume mitgeteilt. Die Bedingungen für zusätzliche Flüge werden ebenfalls präzisiert.
b) Tarifgestaltung
Das Luftverkehrsunternehmen liefert eine detaillierte Tarifübersicht (volle Tarife, ermäßigte Tarife und die Anwendungsbestimmungen).
c) Geschäftsbedingungen
Das Luftverkehrsunternehmen zeigt die vorgesehenen Bestimmungen für den Transport von Fracht oder Post, für den Verkauf und das Buchungssystem an, ebenso wie für den Empfang von allein reisenden Kindern (UM) und Passagieren mit eingeschränkter Mobilität laut den Vorgaben der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung an. Weiterhin präzisiert es die im Flugzeug angebotenen Leistungen und die Interlining-Vereinbarungen, die mögliche Weiterflüge im nationalen und internationalen Netz.
d) Technische und betriebliche Vorschriften
Die speziellen Bestimmungen zur Gewährleistung der Durchführbarkeit und der Regelmäßigkeit der Flüge (insbesondere Ersatzflugzeuge und — Besatzung) werden näher ausgeführt werden.
Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass der Betrieb unter Missachtung der oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen neben der vorgesehenen verwaltungsbehördlichen und/oder gerichtlichen Ahndung deren Ausschluss von allen unter die Zuständigkeit der Gebietskörperschaft Korsika fallenden Ausschreibungen während einer Dauer von mindestens fünf Jahren zur Folge haben kann.
e) Arbeitsrechtliche Bedingungen
Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsrechts (Artikel L 1224-1) muss das Luftverkehrsunternehmen mitteilen, welche arbeitsrechtlichen Bedingungen für das vorhandene Personal gelten werden.
(1) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.
(2) ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/16 |
Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch Frankreich für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Marseille und Nizza andererseits
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 273/08)
1. |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (1) und gemäß den Beschlüssen der Gebietskörperschaft Korsika vom 19. Juni 2008 und vom 9. Oktober 2008 hat Frankreich beschlossen, die im Linienflugverkehr zwischen Ajaccio, Bastia, Calvi und Figari einerseits und Paris-Orly andererseits auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 149 vom 21. Juni 2005 veröffentlicht wurden, ab dem 29. März 2009 zu ändern. |
2. ANGABEN ZU DEN GEÄNDERTEN GEMEINWIRTSCHAFTLICHEN VERPFLICHTUNGEN INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE INSELLAGE KORSIKAS:
2.1. Mindestfrequenzen, Flugzeiten, Fluggerät und Kapazitätsangebot:
a) Zwischen Marseille und Ajaccio:
— |
Mindestfrequenzen:
|
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Ajaccio und Marseille durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen eine Beförderung von Fracht und/oder Post erlauben und hinsichtlich der Beförderung von Fluggästen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten umfassen nicht die überschüssigen Sitze, die möglicherweise kurzfristig über die Minimalkapazitäten hinaus angeboten werden. Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten müssen spätestens zwei Monate vor dem Datum der betreffenden Flüge zum Verkauf angeboten werden, |
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
b) Zwischen Marseille und Bastia:
— |
Mindestfrequenzen:
|
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Bastia und Marseille durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen eine Beförderung von Fracht und/oder Post erlauben und hinsichtlich der Beförderung von Fluggästen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten umfassen nicht die überschüssigen Sitze, die möglicherweise kurzfristig über die Minimalkapazitäten hinaus angeboten werden. Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten müssen spätestens zwei Monate vor dem Datum der betreffenden Flüge zum Verkauf angeboten werden, |
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
c) Zwischen Marseille und Calvi:
— |
Mindestfrequenzen:
|
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Marseille und Calvi durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen eine Beförderung von Fracht und/oder Post erlauben und hinsichtlich der Beförderung von Fluggästen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten umfassen nicht die überschüssigen Sitze, die möglicherweise kurzfristig über die Minimalkapazitäten hinaus angeboten werden. Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten müssen spätestens zwei Monate vor dem Datum der betreffenden Flüge zum Verkauf angeboten werden, |
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
d) Zwischen Marseille und Figari:
— |
Mindestfrequenzen:
|
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Marseille und Figari durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen einen Transport von Fracht und/oder Post erlauben und, für Personentransport, die folgenden Bedingungen erfüllen:
Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten umfassen nicht die überschüssigen Sitze, die möglicherweise kurzfristig über die Minimalkapazitäten hinaus angeboten werden. Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten müssen spätestens zwei Monate vor dem Datum der betreffenden Flüge zum Verkauf angeboten werden, |
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
e) Zwischen Nizza und Ajaccio:
— |
Mindestfrequenzen:
|
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Ajaccio und Nizza durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen eine Beförderung von Fracht und/oder Post erlauben und hinsichtlich der Beförderung von Fluggästen die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
f) Zwischen Nizza und Bastia:
— |
Mindestfrequenzen:
|
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Bastia und Nizza durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen eine Beförderung von Fracht und/oder Post erlauben und hinsichtlich der Beförderung von Fluggästen die folgenden Bedingungen erfüllen:
Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten umfassen nicht die überschüssigen Sitze, die möglicherweise kurzfristig über die Minimalkapazitäten hinaus angeboten werden. Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten müssen spätestens zwei Monate vor dem Datum der betreffenden Flüge zum Verkauf angeboten werden, |
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
g) Zwischen Nizza und Calvi:
— |
Mindestfrequenzen: Ein Hin- und Rückflug täglich, |
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Nizza und Calvi durchzuführen, |
— |
das Kapazitätsangebot muss folgende Bedingungen erfüllen:
Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten umfassen nicht die überschüssigen Sitze, die möglicherweise kurzfristig über die Minimalkapazitäten hinaus angeboten werden. Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten müssen spätestens zwei Monate vor dem Datum der betreffenden Flüge zum Verkauf angeboten werden, |
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
h) Zwischen Nizza und Figari:
— |
Mindestfrequenzen: Ein Hin- und Rückflug täglich, |
— |
die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Nizza und Figari durchzuführen, |
— |
die angebotenen Kapazitäten müssen einen Transport von Fracht und/oder Post erlauben und für Personentransport die folgenden Bedingungen erfüllen:
Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten umfassen nicht die überschüssigen Sitze, die möglicherweise kurzfristig über die Minimalkapazitäten hinaus angeboten werden. Diese zusätzlichen Mindestkapazitäten müssen spätestens zwei Monate vor dem Datum der betreffenden Flüge zum Verkauf angeboten werden, |
— |
die Flugzeiten sowie die Aufteilung der verschiedenen Kapazitäten über das Kalenderjahr müssen vor jeder Flugplanperiode in einer eigenen Vereinbarung mit dem „Office des Transports de la Corse“ festgelegt werden. Hierzu übermittelt das Luftverkehrsunternehmen vor der Fertigstellung der oben genannten Vereinbarung seine Planungsvorschläge anhand des vom „Office des transports“ angegebenen computergestützten Modells. Bei Uneinigkeit obliegt die Entscheidung dem „Office des transports“. |
2.2. Tarife
Diese Flugpreise verstehen sich ohne Vertriebszuschläge, Steuern und Gebühren, die pro Reisendem vom Staat, den Gebietskörperschaften oder den Flughafenbehörden erhoben und als solche auf dem Beförderungsdokument ausgewiesen werden:
— |
der Normaltarif für den Hinflug auf den Strecken zwischen Marseille und Korsika darf höchstens 115 EUR, während der zehn Wochen von Ende Juni bis Anfang September höchstens 120 EUR betragen; auf den Strecken zwischen Nizza und Korsika muss ein Normaltarif von höchstens 111 EUR, während der zehn Wochen von Ende Juni bis Anfang September höchstens 116 EUR gelten, |
— |
Fluggästen mit Hauptwohnsitz in Korsika muss beim Kauf des Flugscheins für die Hin- und Rückreise in Korsika, der für eine Aufenthaltsdauer von weniger als 40 Tagen — außer für Studierende unter 27 Jahren, die ihren Wohnsitz in Korsika haben — außerhalb der Insel gilt, während des ganzen Jahres auf allen Flügen, ohne Einschränkung der Kapazität, auf den Strecken Marseille-Korsika ein Tarif von 46 EUR je Strecke und auf den Strecken Nizza-Korsika ein Tarif von 43 EUR je Strecke angeboten werden, |
— |
für folgende Kategorien von Fluggästen muss auf den Strecken Marseille — Korsika ein Tarif von 53 EUR für eine Strecke, während der zehn Wochen von Ende Juni bis Anfang September von 58 EUR pro Strecke gelten; auf den Strecken Nizza — Korsika beträgt dieser Tarif 50 EUR, während der zehn Wochen von Ende Juni bis Anfang September 55 EUR für eine Strecke:
|
Die Luftfahrtunternehmen müssen für Fluggäste dieser Kategorien die verfügbaren Plätze auf jeder Strecke ohne jede Einschränkung bis zu mindestens 50 % der Tageskapazität in jeder Richtung zur Verfügung stellen.
Für alle Kategorien von Fluggästen kann das Luftfahrtunternehmen vorschreiben, dass die Beförderungsdokumente entsprechend der Reihenfolge der Reservierung nach einem in Absprache mit dem „Office des Transports de la Corse“ noch festzulegenden Raster ausgestellt und bezahlt werden.
Die Fluggäste mit dem Tarif für „Ortsansässige“ müssen mit den Passagieren, die den vollen Preis bezahlen hinsichtlich der Beförderungsbedingungen gleich gestellt werden.
Bei einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren, nicht vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Anstieg der Kosten der Durchführung der Flugdienste können diese Höchsttarife anteilmäßig entsprechend der Kostensteigerung erhöht werden. Der demgemäß angepasste Höchsttarif wird den Luftfahrtunternehmen, die die Strecken bedienen, mitgeteilt und tritt nach einer den Umständen entsprechenden Frist in Kraft.
Fällt hingegen der Kostenanstieg, der zu einer entsprechenden Erhöhung der Tarife geführt hat, weg und wurde festgestellt, dass für den Wegfall die gleichen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Dauer, galten, wird die Tarifänderung, nachdem ihre Annullierung dem Luftverkehrsunternehmen mitgeteilt wurde, innerhalb der gleichen Frist rückgängig gemacht.
Alle diese Tarife müssen über mindestens ein internationales Buchungssystem sowie über die Vertriebswege Buchungszentren, Reisebüros, Internet, Flughafenschalter ständig buchbar sein und vermarktet werden. Bei jeder dieser Vertriebsformen müssen dem Benutzer klare und präzise Informationen über die aktuellen Tarifbedingungen mit Angabe des Betrags mit und ohne Steuern und Gebühren und mit Angabe der je nach Vertriebsart anfallenden Vertriebskosten in Papierform und in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
Die Luftverkehrsunternehmen müssen ausreichende Vorkehrungen treffen damit die folgenden Passagiergruppen ohne Kontingente befördert werden:
— |
allein reisende Kinder (UM) im Sinne der IATA-Vorschriften ab einem Alter von 4 Jahren ohne Tarifaufschlag, |
— |
Passagiere mit eingeschränkter Mobilität oder einer anerkannten Behinderung (WCHR, WCHS, WCHC) werden im Sinne der IATA-Vorschriften befördert. Zu diesem Zweck muss das Luftverkehrsunternehmen nachweisen, dass es zugelassene Bahren einsetzt. Für die Tarifaufschläge darf nicht mehr als für die Summe der für den Transport dieser Passagiere belegten Sitze verlangt werden. |
Die Luftverkehrsunternehmen befördern gratis ein Gepäckstück bis 20 kg pro Passagier. Für jedes Kilo Übergepäck pro Passagier darf höchstens ein Aufschlag von 1 EUR in Rechnung gestellt werden.
Das Luftverkehrsunternehmen kann für jede Verbindung eine IATA-Interlining-Vereinbarung schließen, die mindestens ein Luftverkehrsunternehmen betrifft, das vom Flughafen Paris-Orly aus Luftverkehrsdienste mit Flugzeiten im Hoheitsgebiet betreibt, und die die Tarifgestaltung und die Gepäckabfertigung regelt; die Durchführungsbestimmungen können in regelmäßig vorgesehenen Vereinbarungen zwischen dem Luftverkehrsunternehmen und dem „Office des transports de la Corso“ präzisiert werden.
2.3. Kontinuität
Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, je IATA-Flugplanperiode 1 % der geplanten Flüge, ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Flüge, nicht übersteigen.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 muss jedes Luftfahrtunternehmen, das eine der Strecken zu bedienen beabsichtigt, die Bedienung für mindestens zwölf aufeinander folgende Monate gewährleisten.
Die Flüge können vom Luftfahrtunternehmen nur dann eingestellt werden, wenn dies mindestens sechs Monate vorher angekündigt wurde.
2.4. Betrieb von Flugdiensten
Jedes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das die eine oder andere angebotene Strecke, die der oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung unterliegt, bedienen möchte, muss eine detaillierte Beschreibung abgeben, wie es die Dienstleistungen garantieren wird, besonders durch die Bereitstellung folgender Informationen.
a) Flugplan
Die Flugpläne (Häufigkeiten, Uhrzeiten, Flugzeugart etc.) werden für die verschiedenen in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen genannten Zeiträume mitgeteilt. Die Bedingungen für zusätzliche Flüge werden ebenfalls präzisiert.
b) Tarifgestaltung
Das Luftverkehrsunternehmen liefert eine detaillierte Tarifübersicht (volle Tarife, ermäßigte Tarife und die Anwendungsbestimmungen).
c) Geschäftsbedingungen
Das Luftverkehrsunternehmen zeigt die vorgesehenen Bestimmungen für den Transport von Fracht oder Post, für den Verkauf und das Buchungssystem an, ebenso wie für den Empfang von allein reisenden Kindern (UM) und Passagieren mit eingeschränkter Mobilität laut den Vorgaben der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung. Weiterhin präzisiert es die im Flugzeug angebotenen Leistungen und die Interlining-Vereinbarungen, die mögliche Weiterflüge im nationalen und internationalen Netz.
d) Technische und betriebliche Vorschriften
Die speziellen Bestimmungen zur Gewährleistung der Durchführbarkeit und der Regelmäßigkeit der Flüge (insbesondere Ersatzflugzeuge und -besatzungen) werden näher ausgeführt werden.
Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass der Betrieb unter Missachtung der oben genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen neben der vorgesehenen verwaltungsbehördlichen und/oder gerichtlichen Ahndung deren Ausschluss von allen unter die Zuständigkeit der Gebietskörperschaft Korsika fallenden Ausschreibungen während einer Dauer von mindestens fünf Jahren zur Folge haben kann.
e) Arbeitsrechtliche Bedingungen
Gemäß den Bestimmungen des Arbeitsrechts (Artikel L 1224-1) muss das Luftverkehrsunternehmen mitteilen, welche arbeitsrechtlichen Bedingungen für das vorhandene Personal gelten werden.
(1) ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8.
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/23 |
Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
(Text von Bedeutung für den EWR)
(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)
(2008/C 273/09)
ENO (1) |
Referenz und Titel der Norm (und Referenzdokument) |
Erste Veröffentlichung ABl. |
Referenz der ersetzten Norm |
Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm (Anmerkung 1) |
CEN |
EN 81-1:1998 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge |
31.3.1999 |
— |
|
EN 81-1:1998/A2:2004 |
6.8.2005 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (6.8.2005) |
|
EN 81-1:1998/A1:2005 |
2.8.2006 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (2.8.2006) |
|
EN 81-1:1998/AC:1999 |
|
|
|
|
CEN |
EN 81-2:1998 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge |
31.3.1999 |
— |
|
EN 81-2:1998/A2:2004 |
6.8.2005 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (6.8.2005) |
|
EN 81-2:1998/A1:2005 |
2.8.2006 |
Anmerkung 3 |
Datum abgelaufen (2.8.2006) |
|
EN 81-2:1998/AC:1999 |
|
|
|
|
CEN |
EN 81-28:2003 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge |
10.2.2004 |
— |
|
CEN |
EN 81-58:2003 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Überprüfung und Prüfverfahren — Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren |
10.2.2004 |
— |
|
CEN |
EN 81-70:2003 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge — Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen |
6.8.2005 |
— |
|
EN 81-70:2003/A1:2004 |
6.8.2005 |
|
|
|
CEN |
EN 81-71:2005 + A1:2006 Sicherheitsregeln für Konstruktion und Einbau von Aufzügen — Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge — Teil 71: Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung |
11.10.2007 |
— |
|
EN 81-71:2005 + A1:2006 |
11.10.2007 |
Anmerkung 3 |
11.10.2007 |
|
CEN |
EN 81-72:2003 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge — Teil 72: Feuerwehraufzüge |
10.2.2004 |
— |
|
CEN |
EN 81-73:2005 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge — Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall |
2.8.2006 |
— |
|
CEN |
EN 12016:2004 Elektromagnetische Verträglichkeit — Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige — Störfestigkeit |
6.8.2005 |
EN 12016:1998 |
Datum abgelaufen (30.6.2006) |
EN 12016:2004/A1:2008 |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
Anmerkung 3 |
28.12.2009 |
|
CEN |
EN 12385-3:2004 Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 3: Informationen für Gebrauch und Instandhaltung |
11.10.2007 |
— |
|
EN 12385-3:2004/A1:2008 |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
Anmerkung 3 |
28.12.2009 |
|
CEN |
EN 12385-5:2002 Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 5: Litzenseile für Aufzüge |
6.8.2005 |
— |
|
EN 12385-5:2002/AC:2005 |
|
|
|
|
CEN |
EN 13015:2001 Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen — Regeln für Instandhaltungsanweisungen |
10.2.2004 |
— |
|
EN 13015:2001/A1:2008 |
Dies ist die erste Veröffentlichung |
Anmerkung 3 |
28.12.2009 |
|
CEN |
EN 13411-7:2006 Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht — Sicherheit — Teil 7: Symmetrische Seilschlösser |
13.12.2006 |
— |
|
Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
Anmerkung 3: |
Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 3) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie. |
HINWEIS:
— |
Alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde. |
— |
Die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind. |
— |
Dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses. |
Mehr Information unter:
http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
— |
CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cenorm.be). |
— |
Cenelec: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org). |
— |
ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org). |
(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.
(3) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/26 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogrammes 2009 des 7. Rahmenprogramms (EG) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
(2008/C 273/10)
Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogrammes 2009 des spezifischen Programmes „Kapazitäten“ des 7. Rahmenprogramms der Europäischen
Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) aufgefordert. Für folgende Einzelaufforderungen werden Vorschläge erbeten (Fristen und Mittelausstattung sind dem Wortlaut der Aufforderungen zu entnehmen, die auf den CORDIS-Internetseiten veröffentlicht sind):
Spezifisches Programm „Kapazitäten“
Teil |
Kennnummer der Aufforderung |
||
|
FP7-REGPOT-2009-1 |
||
FP7-REGPOT-2009-2 |
Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechen dem Arbeitsprogramm, das die Kommission mit den Beschlüssen K(2008) 4566 vom 26. August 2008 verabschiedet hat.
Praktische Einzelheiten zu den Aufforderungen, dem Arbeitsprogramm und der Leitfaden für Antragsteller sind über die Internetseite CORDIS zugänglich: http://cordis.europa.eu/fp7/calls/
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/27 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5307 — Accueil Partenaires/CDC/RVHS 1% Logement/SGRHVS)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 273/11)
1. |
Am 16. Oktober 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Accueil Partenaires („Accueil Partenaires“, Frankreich), das zur Gruppe ACCOR („Accor“, Frankreich) gehört, die Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich) und das Unternehmen RHVS 1% Logements („RHVS“, Frankreich), das von einer Reihe branchenübergreifender Ausschüsse in Frankreich kontrolliert werden, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen SGRHVS („SGRHVS“, Frankreich). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5307 — Accueil Partenaires/CDC/RVHS 1% Logement/SGRHVS per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/28 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5332 — Ericsson/STM/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 273/12)
1. |
Am 21. Oktober 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen STMicroelectronics NV („STM“, Niederlande) und das Unternehmen Telefonaktiebolaget LM Ericsson („Ericsson“, Schweden) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen JVD (Schweiz) und JVS (Schweiz). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5332 — Ericsson/STM/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/29 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5352 — Omron/Ficosa/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 273/13)
1. |
Am 17. Oktober 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Omron Corporation („Omron“, Japan) und Ficosa International SA („Ficosa“, Spanien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen indirekt die gemeinsame Kontrolle über ein neu gegründetes Joint Venture („JV“, Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5352 — Omron/Ficosa/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 273/s3 |
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Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.