ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 263

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
16. Oktober 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 263/01

Euro-Wechselkurs

1

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2008/C 263/02

Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen — Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2008/C 263/03

Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/137/08

3

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Europäischer Wirtschaftsraum
EFTA-Gerichtshof

2008/C 263/04

Urteil des Gerichtshofs vom 20. Juni 2008 in der Rechtssache E-8/07 zwischen: Celina Nguyen und dem Königreich Norwegen, vertreten durch das Justis- og politidepartementet (Justiz- und Polizeiministerium) (Kfz-Haftpflichtversicherung — Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG — Entschädigung für immaterielle Schäden — Voraussetzungen für die Haftpflicht des Staates — Hinreichend ernste Verletzung)

4

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 263/05

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

5

 

2008/C 263/06

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

16.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/1


Euro-Wechselkurs (1)

15. Oktober 2008

(2008/C 263/01)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3625

JPY

Japanischer Yen

138,18

DKK

Dänische Krone

7,4539

GBP

Pfund Sterling

0,77615

SEK

Schwedische Krone

9,8413

CHF

Schweizer Franken

1,5425

ISK

Isländische Krone

305

NOK

Norwegische Krone

8,6035

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,758

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

263

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7082

PLN

Polnischer Zloty

3,5192

RON

Rumänischer Leu

3,7945

SKK

Slowakische Krone

30,475

TRY

Türkische Lira

1,9035

AUD

Australischer Dollar

1,9571

CAD

Kanadischer Dollar

1,5833

HKD

Hongkong-Dollar

10,5715

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1744

SGD

Singapur-Dollar

2,0022

KRW

Südkoreanischer Won

1 691,54

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,6116

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,3086

HRK

Kroatische Kuna

7,1545

IDR

Indonesische Rupiah

13 325,25

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7858

PHP

Philippinischer Peso

64,65

RUB

Russischer Rubel

35,6145

THB

Thailändischer Baht

46,509

BRL

Brasilianischer Real

2,8435

MXN

Mexikanischer Peso

16,9359


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

16.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/2


Genehmigung einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 61 des EWR-Abkommens und Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen

Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde, keine Einwände zu erheben

(2008/C 263/02)

Datum der Annahme des Beschlusses:

9. Juli 2008

Nummer der Beihilfe:

64967

EFTA-Staat:

Norwegen

Titel (und/oder Name des Begünstigten):

Steuererstattungsregelung für Seeleute auf Passagierschiffen des norwegischen ordentlichen Schiffsregisters (NOR)

Rechtsgrundlage:

Haushaltsbeschluss Nr. 616 des norwegischen Parlaments vom 20. Juni 2008

Art der Maßnahme:

Steuererstattung

Zielsetzung:

Hauptziel der Steuererstattungsregelung für Seeleute ist die Sicherung und Ausweitung der Beschäftigung von Seeleuten aus Norwegen und dem EWR, die Förderung der Einstellung und qualifizierten Ausbildung von Seeleuten und die Verbesserung der Wettbewerbslage von Unternehmen, die diese Seeleute beschäftigen. Gleichzeitig dient die Regelungen einem allgemeineren strategischen Ziel der Erhaltung und Entwicklung des Know-hows im Seeverkehr im allgemeinen und der Verbesserung der Sicherheit.

Haushaltsmittel:

Die Mittelzuweisung für das Haushaltsjahr 2008 beläuft sich nach der Umsetzung der angemeldeten Änderungen auf 1 777 Mio. NOK (ca. 223,3 Mio. EUR).

Beihilfeintensität:

Den Reedern werden die von Seeleuten erhobenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ebenso erstattet wie die vom Reeder gezahlten Sozialversicherungsbeiträge.

Diese Erstattungen überschreiten keinesfalls den Betrag der entrichteten Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge.

Nach der angemeldeten Änderung wurde die Höchsterstattung für 2008 auf 198 000 NOK (24 884 EUR) pro Seemann pro Jahr festgesetzt.

Laufzeit:

Bis zum 1. Januar 2016

Wirtschaftszweige:

Seeverkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerium für Handel und Industrie

P.O. Box 8014 Dep

N-0030 Oslo

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung der Entscheidung ist unter folgender Internetadresse der EFTA-Überwachungsbehörde abrufbar:

http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/stateaidregistry/


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

16.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/3


BEKANNTMACHUNG DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/137/08

(2008/C 263/03)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/137/08 zur Einstellung von Rechts- und Sprachsachverständigen (AD7) italienischer Sprache durch.

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird ausschließlich in italienischer Sprache im Amtsblatt C 263 A vom 16. Oktober 2008 veröffentlicht.

Weitere Informationen sind der EPSO-Website http://europa.eu/epso zu entnehmen.


GERICHTSVERFAHREN

Europäischer Wirtschaftsraum EFTA-Gerichtshof

16.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/4


URTEIL DES GERICHTSHOFS

vom 20. Juni 2008

in der Rechtssache E-8/07 zwischen:

Celina Nguyen und dem Königreich Norwegen, vertreten durch das Justis- og politidepartementet (Justiz- und Polizeiministerium)

(Kfz-Haftpflichtversicherung — Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG und 90/232/EWG — Entschädigung für immaterielle Schäden — Voraussetzungen für die Haftpflicht des Staates — Hinreichend ernste Verletzung)

(2008/C 263/04)

In der Rechtssache E-8/07 zwischen Celina Nguyen und dem Königreich Norwegen, vertreten durch das Justis- og politidepartementet (Justiz- und Polizeiministerium) — ERSUCHEN des Gerichtshofs durch Oslo tingrett (Distriktgericht Oslo) um Auslegung des EWR-Abkommens, insbesondere folgender Rechtsakte, auf die in Anhang IX Bezug genommen wird:

in Ziffer 8 des Anhangs IX genannter Rechtsakt (Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, nachstehend die „Erste Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie“),

in Ziffer 9 des Anhangs IX genannter Rechtsakt (Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, nachstehend die „Zweite Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie“),

in Ziffer 10 des Anhangs IX genannter Rechtsakt (Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung, nachstehend die „Dritte Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie“),

erließ der Gerichtshof in der Zusammensetzung Carl Baudenbacher (Präsident), Thorgeir Örlygsson (Berichterstatter) und Ola Mestad (Ad-hoc-Richter) am 20. Juni 2008 das Urteil mit folgendem Tenor:

1.

es ist nicht mit der Ersten, Zweiten und Dritten Kfz-Haftpflichtrichtlinie vereinbar, die Wiedergutmachung für immaterielle Schäden („Schmerzensgeld“), bei der es sich um eine Form der zivilrechtlichen Haftung handelt, nach nationalem Recht von der Haftpflichtversicherung auszunehmen;

2.

bestimmt das nationale Recht, das die Entschädigung für immaterielle Schäden („Schmerzensgeld“), bei der es sich um eine Form der zivilrechtlichen Haftung handelt, nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckt wird, ist dies eine hinreichend schwere Verletzung des EWR-Rechts, um eine Haftung des Staats nach sich zu ziehen.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

16.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/5


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 263/05)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„KIWI DE L'ADOUR“

EG-Nr: FR-PGI-005-0538-27.03.2006

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Institut National de l'Origine et de la Qualité

Anschrift:

51, rue d'Anjou

F-75008 Paris

Tel.

(33-1) 53 89 80 00

Fax

(33-1) 42 25 57 97

E-Mail:

info@inao.gouv.fr

2.   Vereinigung:

Name:

Association de Promotion des Kiwis des pays de l'Adour

Anschrift:

Chambre d'Agriculture

Cité Galliane, BP 279

F-40005 Mont de Marsan Cedex

Tel.

(33-5) 58 85 45 05

Fax

(33-5) 58 85 45 31

E-Mail:

qualite@landes.chambagri.fr

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6. Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet.

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Kiwi de l'Adour“

4.2.   Beschreibung: Die Kiwi entstammt einer subtropischen mehrjährigen zweihäusigen Pflanze (Actinidia Deliciosa, Sorte Hayward), die im Pays de l'Adour angebaut wird; ihre Frucht ist walzenförmig und fest, mit ausgezeichneten organoleptischen Eigenschaften. Ihr Fruchtfleisch besitzt eine weiche Textur und ist bei physiologischer Reife saftig, intensiv grün und süß-säuerlich aromatisch. Die Haut der „Kiwi de l'Adour“ ist braun bis rötlich-grün und weich behaart.

Die Kiwi-Früchte werden nach Größensortierung als nicht in Lagen verpackte Ware, in Lagen geschichteten Tabletts oder in Fertigpackungen für den Endverbraucher bereitgestellt.

Die geernteten Kiwis haben einen Brixwert von 6,5° Brix, der zum Zeitpunkt des Versands auf 12° Brix angestiegen ist (Mindestfestigkeit von 1 kg/Formula cm2). Die „Kiwi de l'Adour“ ist eine frische Kiwi, die den Klassen Extra und I der europäischen Vermarktungsnormen entspricht.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das geografische Gebiet umfasst die folgenden Kantone:

Departement Gers (32):

AIGNAN, NOGARO, PLAISANCE, RISCLE.

Departement Landes (40):

AIRE SUR ADOUR, AMOU, DAX SUD, GEAUNE, GRENADE SUR ADOUR, HAGETMAU, MONT DE MARSAN SUD, MONTFORT EN CHALOSSE, MUGRON, PEYREHORADE, POUILLON, SAINT MARTIN DE SEIGNANX, SAINT SEVER, SAINT VIENCENT DE TYROSSE, TARTAS EST,

und die Gemeinden der folgenden Kantone der „Landes“:

DAX NORD: Angoumé, Dax, Mées, Rivière-Saas-et-Gourby, Saint Paul les Dax, Saint Vincent de Paul, Saubusse; Téthieu

MONT DE MARSAN NORD: Campet et Lamolère, Mont de Marsan, Saint Martin d'Oney

SOUSTONS: Angresse, Azur, Magescq, Saint Geours de Maremne, Seignosse, Soorts-Hossegor, Soustons, Tosse, Vieux-Boucau les Bains

TARTAS OUEST: Bégaar, Carcen-Ponson, Lesgor, Pontonx sur l'Adour, Saint Yaguen, Tartas

VILLENEUVE DE MARSAN: Arthez d'Armagnac, Bourdalat, Le Frêche, Hontanx, Montégut, Perquie, Pujo le Plan, Saint Cricq Villeneuve, saint Gein, Villeneuve de Marsan.

Departement Pyrénées Atlantiques (64):

ARTHEZ DE BEARN, ARZACQ, BIDACHE, GARLIN, LA BASTIDE CLAIRENCE, LAGOR, LEMBEYE, LESCAR, MORLAAS, ORTHEZ, SALIES DE BEARN, SAUVETERRE DE BEARN, SAINT-PALAIS, THEZE,

und die Gemeinden der folgenden Kantone (64):

Kanton ANGLET: Anglet,

Kanton BIARRITZ: Biarritz,

Kanton PAU: Pau.

Ernte, Verpackung und Lagerung der Kiwi erfolgen im geografischen Gebiet des Pays de l'Adour, das vom Adour und seinen Nebenflüssen bewässert wird.

Die Kiwi-Früchte aus dem Adour-Tal haben einen besonderen Geschmack, der auf die späte Ernte vom Baum zurückzuführen ist. Diese späte Ernte hat eine Erhöhung der Trockenmasse der Frucht (sowie einen erhöhten Zuckergehalt) zur Folge, was wiederum die Frucht reifer und damit auch empfindlicher macht, vor allem unmittelbar nach der Ernte (Vernarbung des Fruchtstielansatzes).

Ein langer Transport der unverpackten Früchte nach der Ernte bewirkt Temperaturschwankungen, die die Frucht beeinträchtigen (künstliche Steigerung des Zuckergehalts, Haltbarkeitsprobleme im Kühlraum). Während des Transportes in den Palettenkisten entsteht Druck, was für die Früchte ein erhöhtes Stoß- und Verletzungsrisiko bedeutet.

Dagegen kann die verpackte Frucht ohne Risiko transportiert werden. Die Vernarbung ist abgeschlossen, und die Verpackung bietet Schutz.

4.4.   Ursprungsnachweis: Der Ursprung der Kiwi de l'Adour ist durch die Kennzeichnung der Kiwi-Früchte und durch das System der Rückverfolgbarkeit von der Plantage bis zum Verkauf an den Verbraucher gewährleistet. Die Früchte werden bei qualifizierten Erzeugern geerntet und von Verpackungsstellen, die offiziell von der Vertriebsvereinigung genehmigt und zugelassen sind, verpackt. Die Qualifizierung eines Erzeugers und die Zulassung einer Verpackungsstelle erfolgen nach den von der Zertifizierungsstelle genehmigten Verfahren der Vereinigung. Die Marktteilnehmer verpflichten sich, Plantagen (Parzellen), Kiwi-Chargen und Früchte selbst zu kennzeichnen. Jede für die Verfolgbarkeit relevante Information wird verzeichnet, um den Nachweis ihrer Rückverfolgbarkeit sicherzustellen. In den Verpackungsstellen werden die Kiwi-Früchte aus dem Adour-Tal spezifisch und eindeutig (Farbcode, Erzeugernummer und Parzellennummer, Strichcode, etc.) gekennzeichnet.

4.5.   Herstellungsverfahren: Nur Obstbäume, die der Art Actinidia Deliciosa, Sorte Hayward entstammen, werden akzeptiert. Die Obstplantagen, die bei der Produktion der Kiwi de l'Adour eingesetzt werden, müssen über vier Jahre alt sein, da jüngere Kiwi-Pflanzungen die Normgrößen nicht erreichen.

Um eine optimale Blütenbestäubung, die eine Qualitätsfrucht garantiert, zu gewährleisten:

beträgt die Zahl der weiblichen Pflanzen zwischen 300 und 800 Stück/ha auf 100 bis 160 männliche Pflanzen,

müssen die Setzlinge in einer Dichte von 2,5 bis 6 m Abstand in der Reihe und 4 bis 6 m Abstand zwischen den Reihen gepflanzt werden.

Beim Winterschnitt werden auf der Plantage durchschnittlich 1,2 bis 1,4 Stöcke pro bewachsener m2 je nach Pflanzabständen beibehalten.

Bei der Ausdünnung wird die Zahl der Früchte reduziert: Jeder Erzeuger muss die von den Bäumen getragene Anzahl der Früchte an das Potenzial seiner Plantage anpassen (Bodenfunktion, Parzellen-, Pflanzausrichtung, etc.), um Früchte in der verlangten Größe und Qualität zu erzielen. Die Ausdünnung ermöglicht es, regulierenden Einfluss auf die Mengen der Früchte zu nehmen, die der Baum tragen kann. Sie wird manuell während des Zeitraums von Mitte April bis Ende Juli vorgenommen.

Sorgfältige Zuschnitte in Verbindung mit einer gezielten Ausdünnung können die Anzahl der Früchte auf 35 Früchte/m2 begrenzen (45 Früchte/m2 bei Ausnahmeplantagen: Früchte mit durchschnittlicher Größe von mehr als 85 g). So wird die Qualität des Enderzeugnisses hinsichtlich seiner organoleptischen Eigenschaften und seiner Haltbarkeit optimiert.

Der Sommerschnitt besteht darin, das Laub zu lichten, um die Entwicklung der Früchte zu begünstigen und ein ausgewogenes Verhältnis von Blatt/Frucht zu gewährleisten. Er ermöglicht auch eine bessere Sonnenbestrahlung der Früchte. Außerdem soll er das Wachstum von neuem Fruchtholz fördern.

Um eine Qualitätskiwifrucht zu erhalten, ist auch die Wasserzufuhr von großer Wichtigkeit. So ist das Bewässern zwingend und muss so vorgenommen werden, dass die Früchte keine Flecken erhalten.

Die Ernte beginnt, wenn die Früchte eine optimale Reifung haben, also eine Mindestbrechzahl von 6,5 Brix-Grad aufweisen. In jedem Fall erfolgt die Ernte nicht vor dem 25. Oktober.

Die Früchte werden mit allen erforderlichen Vorsichtsmassnahmen von Hand geerntet werden, um einen Schaden an den Erzeugnissen zu vermeiden; sie werden in Körbe mit abnehmbaren Böden, so genannte „picking bags“ gelegt. Die geernteten Früchte werden dann in Palettenkisten gelagert, die mit der Kennnummer der Plantage (Parzelle) zu kennzeichnen sind, bevor sie zur Verpackungsstelle verbracht werden.

Die Kiwi de l'Adour werden konserviert, verpackt, im Kühlraum und/oder klimatisierten Raum gelagert (empfohlene Ruhedauer 24 bis 72 Stunden) Danach werden sie von den Verpackungsstellen des Pays de l'Adour in den Versand gebracht.

Während der Aufbewahrung im Kühlen wird die Entwicklung der Mindestbrechzahl und Festigkeit der Frucht kontrolliert. So kann der Reifungsprozess der Früchte kontrolliert überwacht werden. Die Vermarktung der Kiwis erfolgt entsprechend ihrer Reifung im Kühlhaus.

Die Kiwi de l'Adour müssen beim Versand einen Reifegrad von mindestens 12 Brix und eine Festigkeit von mindestens 1 kg/Formula cm2 haben. In jedem Fall muss das Versanddatum vor dem 15. Juni liegen.

4.6.   Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet: Die Erzeugung der „Kiwi de l'Adour“ ist einem Pionier zu verdanken: Henri Pedelucq, welcher als erster diese Pflanze im Bassin de l'Adour einführte und mit ihr experimentierte. Dabei machte er Versuche mit den folgenden Pflanzen: Actinidia, Tomato Tree (Tamarillo) und Passionsfrucht. Pflänzlinge einer jeden Art wurden im Frühjahr des Jahres 1965 und im Folgejahr gesetzt, wobei nur 10 Pflänzlinge der Actinidia den Frost überlebt hatten. Pedelucq leitete daraus ab, dass das Klima des Pays de l'Adour den Anbau der Kiwi begünstigte.

Die erste Kiwiernte, die, im Jahr 1972, für den bundesrepublikanischen Markt bestimmt war, war ein ausgesprochener Erfolg und förderte die dynamische Entwicklung dieser Produktionskette. Im selben Jahr beschließt Pedelucq, die Setzlinge zu vermarkten.

Der Anbau der Kiwi entwickelt sich sporadisch auf dem gesamten Gebiet Frankreichs, aber hinsichtlich der klimatischen Bedingungen und der Böden zeigt sich schnell: die beste Eignungslage für den Anbau dieser Frucht ist das Pays de l'Adour.

So folgten mit Beginn der 1970ger Jahre die mutigsten Obstbauern im Bassin de l'Adour dem Pionier Pedelucq auf dem Fuße.

Nach dieser ersten Welle von Pflanzungen noch im Versuchsstadium kommt es zu einer starken Ausweitung der Anbauflächen und, insbesondere im Jahr 1978, zur Gründung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Dann, in den Jahren 1985, 1986 und 1987 steigen auch die Landwirte des Bassin de l'Adour in diese Zukunft versprechende Produktion ein.

Die Merkmale der „Kiwi de l'Adour“ sind auf ihre späte Ernte während der physiologischen Reifung der Frucht zurückzuführen, welche die Entwicklung der Geschmackseigenschaften dieser Kiwi-Früchte (Zucker-, Mineraliengehalt, etc. am Baum) optimal begünstigt, auch eignet sie sich sehr gut für die Haltbarmachung im Kühlhaus.

Diese späte Ernte wird dadurch ermöglicht, dass sich die Kiwipflänzlinge in dem dort herrschenden günstigen Mikroklima und in den für sie gut geeigneten Böden bestens entwickeln, letztlich aber auch weil im Anbaugebiet der „Kiwi de l'Adour“ Kenntnisse und Fertigkeiten der dortigen Fachkräfte zum Einsatz kommen.

Diese Region genießt nämlich ein gemäßigtes Mikroklima: keine zu kalten Winter, kaum vorzeitigen Frost oder übermäßige Hitze im Sommer. Dennoch sind die Temperaturen im Winter ausreichend niedrig, um der Pflanze eine Wachstumsruhe zu verschaffen, was sich positiv auf den Fruchtansatz (Entwicklung des natürlichen Potenzials der Pflanze zur Blüten- und Fruchtentwicklung) auswirkt.

Weiterhin brauchen die Kiwisetzlinge eine hohe Luftfeuchtigkeit. Diese wird durch die Gaves (Flüsse) und die Nähe des Ozeans gewährleistet (der am Meer gelegene Teil des Pays de l'Adour erstreckt sich über ca. 50 km). Der selten starke und nicht austrocknende Wind versorgt die Obstplantagen mit guter Luftzufuhr und verringert die Risiken von Krankheitsbefall.

Diese Zone hat daher einen Hauptvorteil: spät einsetzender Herbstfrost, der ein Abpflücken der Kiwis mit einem höheren Zuckergehalt als normal, ermöglicht. Auch zeichnet sich das Pays de l'Adour dadurch aus, dass die Frühjahrsfrostphasen frühzeitig enden. Dies ist besonders für die Kiwisetzlinge von Vorteil, da die Blütenbildung um die Mitte des Monats Mai einsetzt.

Die für das Bassin des Pays de l'Adour charakteristischen Böden sind natürlich durchlässig, tief und reich an organischen Stoffen, mit grobkörniger (luftiger) Textur, nicht oder nur wenig kalkhaltig (Schwemmböden der Täler und Küstenbereiche). Es gibt gute nutzbare Wasserreserven und damit eine gute Bewässerung der Kiwisetzlinge in der Phase der Fruchtbildung. Der vorhandene Humus bedingt den Gehalt an einer Vielzahl von Spurenelementen (Eisen, Zink, Bor) und Mineralstoffen (Kalzium, Magnesium, Natrium, Kalium) in ausreichender Menge, um Qualitätsfrüchte hervorzubringen. Diese Merkmale unterstützen insbesondere die Entwicklung der organoleptischen Eigenschaften der Frucht (festes Fruchtfleisch, Saftigkeit, weiche Textur, etc.).

Winterschnitt, Ausdünnung, Düngung, Bestäubung, Sommerschnitt, Bewässerung während der Sommerzeit, Bekämpfung der Frühjahrsfrostphasen und das Abpflücken von Hand gehören zu den Kenntnissen und Fertigkeiten der Erzeuger der Kiwi de l'Adour. Die Kiwizüchter haben sich, was Lagerung, Verpackung und Vertrieb ihrer Produktion angeht, in Genossenschaften und Verpackungsstellen organisiert, die über modernste Ausrüstung verfügen.

Heute ist es eine ganze Vertriebskette, die über Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich Erzeugung aber auch Haltbarmachung und Vermarktung der „Kiwi de l'Adour“ verfügt. Sie haben ihre Anpassungsfähigkeit gezeigt, indem sie sich dieser neuen Frucht mit dem Willen angenommen haben, Qualität zu erzeugen, die an die geografische Herkunft gebunden ist. Wahrscheinlich ist dieser Wille auf die Besonderheit der Region zurückzuführen, wo Gastronomie und Tischkultur als ein lokales Kulturgut gepflegt wird. Mit den Jahren ist festzustellen, dass die „Kiwi de l'Adour“ wachsendes Interesse bei inländischen und ausländischen Käufern findet, die ihr während der gesamten Vermarktungssaison besondere Geschmackseigenschaften zuschreiben.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Qualisud

Anschrift:

«Agropole» BP 102, Lasserre

F-47000 Agen

Tel.

(33-5) 58 06 15 21

Fax

E-Mail:

qualisud@wanadoo.fr

Qualisud ist eine zugelassene und gemäß der Norm EN 45011 akkreditierte Zertifizierungsstelle.

4.8.   Etikettierung: Jede Frucht trägt ein Etikett (ausgenommen bei Einzelverpackungen) mit der folgenden

Bezeichnung des Erzeugnisses „KIWI DE L'ADOUR“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


16.10.2008   

DE

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Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.