ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 255

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
8. Oktober 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 255/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5292 — Tata/Mubadala/Lochmore/Piaggio) ( 1 )

1

2008/C 255/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5249 — Edison/Hellenic Petroleum/JV) ( 1 )

1

2008/C 255/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5290 — Phoenix/CERP Lorraine — Répartition France) ( 1 )

2

2008/C 255/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5255 — TDK/Epcos) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 255/05

Euro-Wechselkurs

3

2008/C 255/06

Mitteilung der Kommission über die für das erste Halbjahr 2009 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 255/07

Programm für lebenslanges Lernen — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 — GD EAC/31/08

6

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 255/08

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

8

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 255/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5340 — King/Capvis III/KVT) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 255/10

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

10

 

2008/C 255/11

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5292 — Tata/Mubadala/Lochmore/Piaggio)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 255/01)

Am 30. September 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5292. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5249 — Edison/Hellenic Petroleum/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 255/02)

Am 27. August 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5249. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5290 — Phoenix/CERP Lorraine — Répartition France)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 255/03)

Am 30. September 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5290. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5255 — TDK/Epcos)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 255/04)

Am 15. September 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5255. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/3


Euro-Wechselkurs (1)

7. Oktober 2008

(2008/C 255/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3632

JPY

Japanischer Yen

139,51

DKK

Dänische Krone

7,4623

GBP

Pfund Sterling

0,77725

SEK

Schwedische Krone

9,6586

CHF

Schweizer Franken

1,5526

ISK

Isländische Krone

197

NOK

Norwegische Krone

8,381

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,48

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

249,13

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

3,433

RON

Rumänischer Leu

3,9223

SKK

Slowakische Krone

30,395

TRY

Türkische Lira

1,854

AUD

Australischer Dollar

1,8785

CAD

Kanadischer Dollar

1,4991

HKD

Hongkong-Dollar

10,5871

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1437

SGD

Singapur-Dollar

1,9948

KRW

Südkoreanischer Won

1 793,63

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,0043

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,2928

HRK

Kroatische Kuna

7,1404

IDR

Indonesische Rupiah

13 018,56

MYR

Malaysischer Ringgit

4,761

PHP

Philippinischer Peso

64,48

RUB

Russischer Rubel

35,6045

THB

Thailändischer Baht

47,058

BRL

Brasilianischer Real

2,9602

MXN

Mexikanischer Peso

16,2084


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/4


Mitteilung der Kommission über die für das erste Halbjahr 2009 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse

(2008/C 255/06)

Bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für das zweite Halbjahr 2008 für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (1) genannte Kontingente lagen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, unter den für die betreffenden Erzeugnisse verfügbaren Mengen. Daher ist für jedes der betreffenden Kontingente die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 verfügbare Menge zu berechnen, indem die Mengen berücksichtigt werden, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 578/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juni 2008 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann (2) nicht zugeteilt worden sind.

Die Mengen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009 für den zweiten Halbjahreszeitraum des Einfuhrjahres bestimmter in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannter Kontingente verfügbar sind, sind nachstehend aufgeführt.


(1)  ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

(2)  ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 20.


ANHANG

ANHANG I.A

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4590

68 537 000

09.4599

11 360 000

09.4591

5 360 000

09.4592

18 438 000

09.4593

5 413 000

09.4594

20 007 000

09.4595

7 502 502

09.4596

19 417 492

ANHANG I.F

Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4155

1 500 000

ANHANG I.H

Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4179

2 594 850

ANHANG I.I

Erzeugnisse mit Ursprung in Island

Nummer des Kontingents

Menge (in kg)

09.4205

175 000

09.4206

360 000


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/6


Programm für lebenslanges Lernen — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 — GD EAC/31/08

(2008/C 255/07)

1.   Ziele und Beschreibung

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beruht auf dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (Beschluss Nr. 1720/2006/EG) (1). Das Programm läuft von 2007 bis 2013. Die konkreten Ziele des Programms für lebenslanges Lernen werden in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses genannt.

2.   Förderfähige Antragsteller

Das Programm für lebenslanges Lernen deckt sämtliche Formen und Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung ab und steht allen in Artikel 4 des Beschlusses genannten Akteuren offen.

Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehenden Länder haben (2):

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Stand: 1. Januar 2007),

EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen,

Kandidatenländer: Türkei.

3.   Budget und Projektlaufzeit

Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt ca. 961 Mio. EUR.

Die Höhe der gewährten Zuschüsse und die Dauer der Projektförderung variieren; maßgeblich sind beispielsweise Faktoren wie die Art des Projekts und die Anzahl der beteiligten Länder.

4.   Antragsfristen

Die wichtigsten Fristen:

Erasmus-Hochschulcharta

28. November 2008

Comenius, Grundtvig: Berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung

 

erste Frist

16. Januar 2009

weitere Fristen

30. April 2009

 

15. September 2009

Comenius-Assistentenstellen

30. Januar 2009

Leonardo da Vinci: Mobilität (einschließlich des Zertifikats Mobilität Leonardo Da Vinci)

Erasmus-Intensivsprachkurse (EILC)

6. Februar 2009

Programm Jean Monnet

13. Februar 2009

Comenius, Leonardo da Vinci, Grundtvig: Partnerschaften

Comenius: Comenius Regio-Partnerschaften

Grundtvig: Workshops

20. Februar 2009

Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci, Grundtvig:

Multilaterale Projekte, Netze und flankierende Maßnahmen

27. Februar 2009

Leonardo da Vinci: Multilaterale Innovationstransferprojekte

27. Februar 2009

Erasmus: Intensivprogramme (IP), Mobilität der StudierendenStudienaufenthalte, Praktika (einschließlich des Konsortium Zertifikat für Erasmus Praktika) — sowie des Lehr- und sonstigen Personals (Lehraufenthalte und Personalfortbildung)

13. März 2009

Grundtvig: Assistentenstellen, Freiwilligenprojekte für ältere Menschen

31. März 2009

Querschnittsprogramm

31. März 2009

Querschnittsprogramm: Schwerpunktaktivität 1Studienbesuche

9. April 2009

5.   Ausführliche Informationen

Die ausführliche Fassung der Aufforderung (Programm für lebenslanges Lernen, Allgemeine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008-2010, Aktualisierte Fassung 2009 — Strategische Prioritäten) sowie das Programmhandbuch und die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/llp

Die Anträge müssen die Kriterien der ausführlichen Fassung der Aufforderung erfüllen und unter Verwendung der vorgesehen Formulare eingereicht werden.


(1)  http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2006:327:SOM:DE:HTML

(2)  Gilt nicht für das Programm Jean Monnet, das Hochschulen aus der ganzen Welt offen steht.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/8


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2008/C 255/08)

1.

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat H-1), J-79 4/23, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.

Diese Bekanntmachung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Bettwäsche (aus Baumwolle)

Pakistan

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates (ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 695/2006 des Rates (ABl. L 121 vom 6.5.2006, S. 14)

5.3.2009


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  Fax (32-2) 295 65 05.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5340 — King/Capvis III/KVT)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 255/09)

1.

Am 26. September 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen King Luxemburg Sàrl („King“, Luxemburg) und Capvis General Partner III Ltd („Capvis III“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Koenig Verbindungstechnik AG („KVT“, Schweiz).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

King: Private-Equity-Gesellschaft,

Capvis III: Private-Equity-Gesellschaft,

KVT: Verbindungselemente und Expander.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5340 — King/Capvis III/KVT per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/10


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 255/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Änderungsantrag gemäß Artikel 9

„QUESO MANCHEGO“

EG-Nr.: ES/PDO/117/0087/06.11.2006

g.g.A.Image g.U. X

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht

Image

Name des Erzeugnisses

X

Beschreibung des Erzeugnisses

X

Geografisches Gebiet

X

Ursprungsnachweis

Image

Herstellungsverfahren

Image

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

X

Etikettierung

X

Einzelstaatliche Vorschriften

X

Sonstige (Kontrolleinrichtung)

2.   Art der änderung

Image

Änderung des einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

X

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein „Einziges Dokument“ noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Image

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten „Einzigen Dokuments“ erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Image

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en)

3.1.   Beschreibung des Erzeugnisses

Der technologische Fortschritt der letzten Jahre und die Aktualisierung der Rechtsvorschriften haben zu einer Verbesserung der Analysetechniken geführt, die verlässlicher und genauer geworden sind. Aus diesem Grund wurden die Parameter geändert, die den „Queso Manchego“ charakterisieren.

Die organoleptischen Eigenschaften in Verbindung mit der Textur des „Queso Manchego“ sind Ergebnis einer angemessenen Reifezeit, weshalb diese für Käse unter 1,5 kg reduziert und eine maximale Reifezeit von zwei Jahren festgelegt wird, um die für diesen Käse typischen organoleptischen Eigenschaften zu erhalten.

Der Mindestfettgehalt wird von 6 % auf 6,5 % angehoben. In den unzähligen Analysen in Käsereien und im Laboratorium der Aufsichtsbehörde (Consejo Regulador) wurde der Nachweis erbracht, dass der Fettgehalt im Durchschnitt bei über 7 % liegt.

Die Bestimmung makroskopischer Verunreinigungen und die Reduktaseprobe mit Methylenblau sind als Analysetechniken überholt.

Eingeführt wird der Begriff „Extracto Seco Útil“ (verwertbare Trockenmasse), der den Begriff „Extracto Seco Total“ (Gesamttrockenmasse) ersetzt, da er zur Bewertung der Eignung der Milch für ihre Verarbeitung zu Käse besser geeignet ist.

Als neuer Kontrollparameter für die analytischen Eigenschaften der Milch wird die Dichte eingeführt. Bei Milch ist die Dichte eng mit ihrer physikalisch-chemischen Zusammensetzung verbunden.

Geändert werden die Abmessungen des Produkts, weil nach jahrelanger Vermarktung festgestellt wurde, dass ein wichtiges Marktsegment eher kleineren Käse nachfragt.

Auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien, denen zufolge bei der Analyse dieser Käseart ein pH-Wert von 4,8 üblich ist, wurde der erforderliche Mindest-pH-Wert auf diesen Wert gesenkt.

Gegenwärtig analysiert das Labor der Kontrollstelle das Milchgemisch und den Käse mithilfe der Elektrophorese. Im Laufe der Jahre hat sich diese amtlich anerkannte Methode aufgrund ihrer Zuverlässigkeit und Schnelligkeit bewährt.

Gestrichen wird „Cholesteringrenze: 98 % gemessen an der Sterolfraktion des nicht verseifbaren Anteils“. Heute sind die Methoden ausgereifter und zuverlässiger, weshalb es nicht zweckmäßig ist, diese Analysemethode beizubehalten.

Im Lauf der Jahre und nach Erarbeitung und Entwicklung der „Ficha de Cata del Queso Manchego“ (Profilbeschreibung des Manchego-Käses) erfolgte eine Umstrukturierung bei den Merkmalen des durch die Ursprungsbezeichnung geschützten Produkts, wobei höhere Anforderungen an die in der ursprünglichen Spezifikation angegebenen organoleptischen Eigenschaften gestellt werden.

Seit vier Jahren wird das Punktebewertungssystem angewendet. Die in den verschiedenen Beschreibungen vorgenommenen Änderungen der organoleptischen Parameter sind auf die Entwicklung zurückzuführen, die sich in den letzten Jahren im Vokabular der sensorischen Analyse vollzogen hat.

3.2.   Geografisches Gebiet

Das Produktionsgebiet wurde aufgrund der terminologischen Änderung von „Gemeinden“ zu „Gebietskörperschaften“ aktualisiert.

Durch diese Änderung sind neue Gebietskörperschaften entstanden, die vorher Ortsteile einiger Gemeinden waren und die innerhalb der Gemeinden bereits zum Produktionsgebiet gehörten.

Würden mit der neuen Anerkennung diese Gebietskörperschaften nicht berücksichtigt, wären sie vom Produktionsgebiet ausgeschlossen, obwohl sie stets anerkannter Teil ihrer jeweiligen Gemeinde waren, da sie stets die Auflagen erfüllt haben.

3.3.   Angaben, die belegen, dass das Erzeugnis aus diesem Gebiet stammt

Als Verfahren wurde das „Anbringen der Kaseinmarke auf der Käserinde“ eingeführt, da sie eines der wichtigsten Erkennungs- und Kontrollelemente bildet.

Dieses Kontrollelement ist der „Fingerabdruck“ des „Queso Manchego“. Es ist unmöglich, dass zwei Käselaibe eine Kaseinmarkte mit derselben Nummer und Serie haben. Zudem kann eine Marke nicht von einem Käse auf einen anderen übertragen werden, denn wenn sie von einem Laib abgetrennt wird, kann sie nicht an einem anderen befestigt werden.

3.4.   Kontrolleinrichtung

Die Kontrolleinrichtung wurde gemäß den Forderungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geändert.

3.5.   Etikettierung

Das Bildzeichen der Einrichtung wurde mit der Zeit entsprechend verschiedener Vorschriften und Empfehlungen geändert. Auf dem jetzigen Logo ist die typische Oberflächenstruktur des Käses zusammen mit einer Herde von Schafen dargestellt, von denen der Ausgangsstoff des Produkts stammt.

3.6.   Einzelstaatliche Vorschriften

Die Aktualisierung der bestehenden Rechtsvorschriften, die sich auf die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben beziehen, setzt die vorherigen Rechtsvorschriften außer Kraft, die im Anmeldungsformular der Eintragung angegeben sind, und deshalb ist es notwendig, diese Rubrik entsprechend diesen Aktualisierungen zu ändern.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/06 DES RATES

„QUESO MANCHEGO“

EG-Nr.: ES/PDO/117/0087/06.11.2006

g.g.A.Image g.U. X

1.   Name

„Queso Manchego“

2.   Mitgliedstaat

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.3 — Käse

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Käse aus gepresster Masse, hergestellt aus der Milch von Schafen der Manchega-Rasse, mit einer Reifezeit von mindestens 30 Tagen bei Käse mit einem Gewicht von höchstens 1,5 kg und von 60 Tagen bei Käse mit höherem Gewicht, wobei zwei Jahre nicht überschritten werden dürfen.

„Queso Manchego“ kann aus pasteurisierter Milch oder aus Rohmilch hergestellt werden, bei Rohmilchkäse darf das Etikett die Aufschrift „Artesano“ tragen.

„Queso Manchego“ ist ein Fettkäse mit folgenden physikalischen Eigenschaften am Ende seiner Reifung:

Form: zylindrisch mit flacher Ober- und Unterseite,

maximale Höhe: 12 cm,

maximaler Durchmesser: 22 cm,

Verhältnis Durchmesser/Höhe: zwischen 1,5 und 2,2,

Mindestgewicht: 0,4 kg,

Höchstgewicht: 4,0 kg.

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

pH-Wert: 4,8 bis 5,8,

Trockenmasse: mindestens 55 %,

Fettgehalt: mindestens 50 % der Trockenmasse,

Gesamtproteingehalt der Trockenmasse: mindestens 30 %,

Kochsalzgehalt: maximal 2,3 %.

Eigenschaften der Masse:

Konsistenz: fest und kompakt,

Farbe: weiß bis elfenbeinfarben-gelblich,

Geruch: nach Milchsäure, intensiv und anhaltend säuerlich bis zu pikanten Nuancen bei sehr reifem Käse mit insgesamt lang anhaltender Persistenz,

Geschmack: leicht säuerlich, kräftig und würzig, geht bei besonders reifem Käse in Schärfe über. Angenehmer, typischer Nachgeschmack, den der Käse durch die Milch der Manchega-Schafe erhält,

Aussehen: Es sind kleine, ungleichmäßig verteilte Löcher vorhanden, manchmal auch ohne Löcher,

Textur: geringe Elastizität mit butterartiger und etwas mehliger Konsistenz, die bei sehr reifem Käse körnig sein kann.

Die mikrobiologischen Grenzen sind:

Escherichia coli: maximal 1 000 Kolonien/Gramm,

Staphilococcus aureus: maximal 100 Kolonien/Gramm,

Salmonellen: in 25 Gramm nicht nachweisbar,

Listerien: in 25 Gramm nicht nachweisbar.

Ein Käse mit leicht säuerlichem, kräftigem und würzigem Geschmack, der bei sehr ausgereiftem Käse pikant wird. Angenehmer und spezifischer Nachgeschmack, den er durch die Milch der Manchega-Schafe erhält.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnissen)

„Queso Manchego“ wird aus der Milch des Manchega-Schafs, natürlichem Labferment oder anderen zugelassenen Gerinnungsenzymen und Kochsalz hergestellt.

Die Milch darf kein Kolostrum, Pharmaprodukte oder andere Verunreinigungen enthalten, die sich negativ auf die Herstellung, Reifung und die Haltbarkeit des Käses sowie auf die Hygiene- und Gesundheitsbedingungen auswirken können.

„Queso Manchego“ kann aus pasteurisierter oder Rohmilch hergestellt werden; bei Rohmilchmilchkäse darf das Etikett die Aufschrift „Artesano“ tragen.

Die analytischen Eigenschaften der Milch sind:

Fett: mindestens 6,5 %,

Laktose: mindestens 4 %,

Proteine: mindestens 4,5 %,

verwertbare Trockenmasse: mindestens 11 %,

Säure: maximal 30° D (DORNIC),

Dichte: 1,034-1,040 kg/l,

Gefrierpunkt < – 0,550 °C.

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

Das Manchega-Schaf wird das ganze Jahr über unter Nutzung der natürlichen Ressourcen auf der Weide gehalten, im Pferch werden Kraftfutter, Heu und Nebenprodukte zugefüttert.

Aus Sicht der Viehhaltung sei auf die Weiden mit überwiegend einjährigen Pflanzen auf den Lichtungen des Matorral verwiesen. Auf diesen Weiden wachsen Medicago minima, Scorpirus subillosa, Astragalus stella, Astragalus sesamus usw.

Die so genannten „madajales“ sind die interessantesten Schafweiden: hier wächst Poa bulbosa zusammen mit Leguminosen-Begleitpflanzen wie Medicago rigidula, Medicago lupulina, Medicago truncatula, Trigonella polycerata, Coronilla scorpoides usw.

Auf tiefgründigeren, frischen Böden kann es auch „fenalares“ geben, dicht bewachsene Weiden mit vorwiegend mehrjährigen und zweijährigen Pflanzen, deren Aussehen durch die Grasart Brachypodium phoenicoides bestimmt wird.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Der durch die Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ geschützte Käse darf nur von den Käsereien und Anlagen vertrieben und versandt werden, deren Verpackungen die Qualität des Käses nicht beeinträchtigen.

„Queso Manchego“ wird auf jeden Fall mit der — gegebenenfalls zuvor abgewaschenen — Rinde vermarktet.

„Queso Manchego“ darf außerdem mit Paraffin und anderen transparenten, inaktiven und gesetzlich zugelassenen Stoffen überzogen oder mit Olivenöl eingerieben werden, sofern die Rinde ihr natürliches Aussehen und ihre Farbe behält und die Kaseinmarke lesbar bleibt.

In keinem Fall dürfen Stoffe verwendet werden, die der Rinde eine schwarze Farbe verleihen.

„Queso Manchego“ kann in Portionen, Scheiben und gerieben vermarktet werden, sofern er verpackt und seine Herkunft erkenntlich ist. Er kann außerhalb des Ursprungsgebiets durch Firmen portioniert und verpackt werden, die das aufgestellte Verfahrensprotokoll akzeptiert haben und dieses beachten, um die Rückverfolgbarkeit und die Arbeitsabläufe des „Queso Manchego“ zu garantieren.

Die verwendete Verpackung muss in jedem Fall geltendem Recht entsprechen.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf dem Etikett erscheint obligatorisch die Anmerkung: Denominación de Origen „Queso Manchego“ (Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“). Bei Rohmilchkäse darf das Etikett die Aufschrift „Artesano“ tragen.

Das für den Verbrauch bestimmte Erzeugnis wird außerdem mit von der Aufsichtsbehörde ausgestellten, nummerierten Etiketten versehen, die von den eingetragenen Unternehmen so angebracht werden, dass eine Wiederverwendung unmöglich ist. Zudem trägt jeder „Queso Manchego“ auf der Ober- oder Unterseite eine Kaseinmarke mit der laufenden Nummer und Serie, die beim Formen und Pressen des Käselaibs angebracht wurde.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Die Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ gilt für folgende Gebietskörperschaften: 45 der Provinz Albacete, 84 der Provinz Ciudad Real, 156 der Provinz Cuenca und 122 der Provinz Toledo.

Folgende Gebietskörperschaften wurden aufgenommen: Alcoba de los Montes und El Robledo der Provinz Ciudad Real, Albadalejo del Cuende, Villarejo de la Peñuela, Villarejo-Sobrehuerta und Villar del Horno der Provinz Cuenca.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Der natürliche Landstrich La Mancha ist in der südlichen Hälfte des Zentralen Hochplateaus der Halbinsel gelegen und durch ein flaches Relief gekennzeichnet, das zum Atlantik hin abfällt.

La Mancha ist eine Hochebene mit kalkhaltigem Lehmboden. Der für Weiden bestimmte Boden besteht aus kalk- und mergelreichen Substraten.

In der Region herrscht extremes Kontinentalklima mit entsprechend starken Schwankungen, sehr kalten Wintern und heißen Sommern, in denen manchmal bis zu 40 °C erreicht werden und mit Temperaturunterschieden, die an manchen Tagen 20 °C und übers Jahr 50 °C erreichen. Es gibt nur geringe Niederschläge, weswegen die Region mit extremer Trockenheit und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % dem so genannten „trockenen“ Spanien (España árida) zugerechnet wird.

Die Boden- und Klimabedingungen haben aus den Manchega-Schafen die bestangepasste Rasse des Gebiets gemacht.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Käse aus gepresstem Bruch mit harter Rinde und fester, kompakter Masse, mit einer Farbe zwischen weiß und elfenbeinfarben-gelblich, intensivem und anhaltendem Geruch, leicht säuerlichem, starkem und würzigem Geschmack, geringer Elastizität mit butterähnlicher, etwas mehliger Konsistenz.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität (im Falle einer g.g.A.)

Die Boden- und Klimabedingungen der Region haben wesentlich zur natürlichen Selektion beigetragen, durch die das Manchega-Schaf zur bestangepassten Rasse wurde, die eine Milch produziert, die dem „Queso Manchego“ seine besonderen Eigenschaften in Farbe, Geruch, Geschmack und Textur verleiht.

Seit langer Zeit wird Käse aus Milch von Schafen der Manchega-Rasse hergestellt, und seit Jahrhunderten sind die Herstellungsverfahren darauf gerichtet, diesem traditionellen Käse aus La Mancha die besten Eigenschaften zu geben.

Verweis auf die veröffentlichung der spezifikation

Consejería de Agricultura. Denominaciones de Origen. Resolución de 2 de octubre de 2006, Consejería de Agricultura, por la que se adopta decision favorable sobre solicitud de modificación de pliego de condiciones de la Denominación de origen protegida Queso Manchego. D.O.C.M. no 209 de 10 de octubre de 2006. Pág. 20695.

Veröffentlicht im Amtsblatt von Kastilien-La Mancha Nr. 209 vom 10. Oktober 2006.

http://www.jccm.es/cgi-bin/docm.php3


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


8.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 255/s3


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