ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 255/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5292 — Tata/Mubadala/Lochmore/Piaggio) ( 1 ) |
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2008/C 255/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5249 — Edison/Hellenic Petroleum/JV) ( 1 ) |
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2008/C 255/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5290 — Phoenix/CERP Lorraine — Répartition France) ( 1 ) |
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2008/C 255/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5255 — TDK/Epcos) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 255/05 |
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2008/C 255/06 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2008/C 255/07 |
Programm für lebenslanges Lernen — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 — GD EAC/31/08 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 255/08 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 255/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5340 — King/Capvis III/KVT) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSAKTE |
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Kommission |
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2008/C 255/10 |
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2008/C 255/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5292 — Tata/Mubadala/Lochmore/Piaggio)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 255/01)
Am 30. September 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5292. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5249 — Edison/Hellenic Petroleum/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 255/02)
Am 27. August 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5249. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5290 — Phoenix/CERP Lorraine — Répartition France)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 255/03)
Am 30. September 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5290. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5255 — TDK/Epcos)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 255/04)
Am 15. September 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5255. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. Oktober 2008
(2008/C 255/05)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3632 |
JPY |
Japanischer Yen |
139,51 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4623 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,77725 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,6586 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5526 |
ISK |
Isländische Krone |
197 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,381 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,48 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
249,13 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7093 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,433 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,9223 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,395 |
TRY |
Türkische Lira |
1,854 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,8785 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4991 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5871 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,1437 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9948 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 793,63 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,0043 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,2928 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,1404 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
13 018,56 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,761 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,48 |
RUB |
Russischer Rubel |
35,6045 |
THB |
Thailändischer Baht |
47,058 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,9602 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,2084 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/4 |
Mitteilung der Kommission über die für das erste Halbjahr 2009 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft eröffneter Kontingente verfügbare Menge an bestimmten Erzeugnissen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse
(2008/C 255/06)
Bei der Erteilung von Einfuhrlizenzen für das zweite Halbjahr 2008 für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (1) genannte Kontingente lagen die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, unter den für die betreffenden Erzeugnisse verfügbaren Mengen. Daher ist für jedes der betreffenden Kontingente die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 verfügbare Menge zu berechnen, indem die Mengen berücksichtigt werden, die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 578/2008 der Kommission vom 19. Juni 2008 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juni 2008 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann (2) nicht zugeteilt worden sind.
Die Mengen, die im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2009 für den zweiten Halbjahreszeitraum des Einfuhrjahres bestimmter in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannter Kontingente verfügbar sind, sind nachstehend aufgeführt.
(1) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.
(2) ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 20.
ANHANG
ANHANG I.A
Nummer des Kontingents |
Menge (in kg) |
09.4590 |
68 537 000 |
09.4599 |
11 360 000 |
09.4591 |
5 360 000 |
09.4592 |
18 438 000 |
09.4593 |
5 413 000 |
09.4594 |
20 007 000 |
09.4595 |
7 502 502 |
09.4596 |
19 417 492 |
ANHANG I.F
Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz |
|
Nummer des Kontingents |
Menge (in kg) |
09.4155 |
1 500 000 |
ANHANG I.H
Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen |
|
Nummer des Kontingents |
Menge (in kg) |
09.4179 |
2 594 850 |
ANHANG I.I
Erzeugnisse mit Ursprung in Island |
|
Nummer des Kontingents |
Menge (in kg) |
09.4205 |
175 000 |
09.4206 |
360 000 |
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/6 |
Programm für lebenslanges Lernen — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2009 — GD EAC/31/08
(2008/C 255/07)
1. Ziele und Beschreibung
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beruht auf dem Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (Beschluss Nr. 1720/2006/EG) (1). Das Programm läuft von 2007 bis 2013. Die konkreten Ziele des Programms für lebenslanges Lernen werden in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses genannt.
2. Förderfähige Antragsteller
Das Programm für lebenslanges Lernen deckt sämtliche Formen und Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung ab und steht allen in Artikel 4 des Beschlusses genannten Akteuren offen.
Die Antragsteller müssen ihren Sitz in einem der nachstehenden Länder haben (2):
— |
27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Stand: 1. Januar 2007), |
— |
EFTA/EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen, |
— |
Kandidatenländer: Türkei. |
3. Budget und Projektlaufzeit
Das für diese Aufforderung vorgesehene Gesamtbudget beträgt ca. 961 Mio. EUR.
Die Höhe der gewährten Zuschüsse und die Dauer der Projektförderung variieren; maßgeblich sind beispielsweise Faktoren wie die Art des Projekts und die Anzahl der beteiligten Länder.
4. Antragsfristen
Die wichtigsten Fristen:
Erasmus-Hochschulcharta |
28. November 2008 |
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Comenius, Grundtvig: Berufsbegleitende Aus- und Weiterbildung |
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||
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16. Januar 2009 |
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30. April 2009 |
||
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15. September 2009 |
||
Comenius-Assistentenstellen |
30. Januar 2009 |
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Leonardo da Vinci: Mobilität (einschließlich des Zertifikats Mobilität Leonardo Da Vinci) Erasmus-Intensivsprachkurse (EILC) |
6. Februar 2009 |
||
Programm Jean Monnet |
13. Februar 2009 |
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Comenius, Leonardo da Vinci, Grundtvig: Partnerschaften Comenius: Comenius Regio-Partnerschaften Grundtvig: Workshops |
20. Februar 2009 |
||
Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci, Grundtvig: Multilaterale Projekte, Netze und flankierende Maßnahmen |
27. Februar 2009 |
||
Leonardo da Vinci: Multilaterale Innovationstransferprojekte |
27. Februar 2009 |
||
Erasmus: Intensivprogramme (IP), Mobilität der Studierenden — Studienaufenthalte, Praktika (einschließlich des Konsortium Zertifikat für Erasmus Praktika) — sowie des Lehr- und sonstigen Personals (Lehraufenthalte und Personalfortbildung) |
13. März 2009 |
||
Grundtvig: Assistentenstellen, Freiwilligenprojekte für ältere Menschen |
31. März 2009 |
||
Querschnittsprogramm |
31. März 2009 |
||
Querschnittsprogramm: Schwerpunktaktivität 1 — Studienbesuche |
9. April 2009 |
5. Ausführliche Informationen
Die ausführliche Fassung der Aufforderung (Programm für lebenslanges Lernen, Allgemeine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2008-2010, Aktualisierte Fassung 2009 — Strategische Prioritäten) sowie das Programmhandbuch und die Antragsformulare können unter folgender Internet-Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/llp
Die Anträge müssen die Kriterien der ausführlichen Fassung der Aufforderung erfüllen und unter Verwendung der vorgesehen Formulare eingereicht werden.
(1) http://europa.eu.int/eur-lex/lex/JOHtml.do?uri=OJ:L:2006:327:SOM:DE:HTML
(2) Gilt nicht für das Programm Jean Monnet, das Hochschulen aus der ganzen Welt offen steht.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/8 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
(2008/C 255/08)
1. |
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird. |
2. Verfahren
Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.
3. Frist
Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat H-1), J-79 4/23, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.
4. |
Diese Bekanntmachung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 veröffentlicht.
|
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) Fax (32-2) 295 65 05.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5340 — King/Capvis III/KVT)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 255/09)
1. |
Am 26. September 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen King Luxemburg Sàrl („King“, Luxemburg) und Capvis General Partner III Ltd („Capvis III“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Koenig Verbindungstechnik AG („KVT“, Schweiz). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5340 — King/Capvis III/KVT per Fax ((32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
SONSTIGE RECHTSAKTE
Kommission
8.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 255/10 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2008/C 255/10)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ÄNDERUNGSANTRAG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
Änderungsantrag gemäß Artikel 9
„QUESO MANCHEGO“
EG-Nr.: ES/PDO/117/0087/06.11.2006
g.g.A. g.U. X
1. Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht
|
Name des Erzeugnisses |
X |
Beschreibung des Erzeugnisses |
X |
Geografisches Gebiet |
X |
Ursprungsnachweis |
|
Herstellungsverfahren |
|
Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet |
X |
Etikettierung |
X |
Einzelstaatliche Vorschriften |
X |
Sonstige (Kontrolleinrichtung) |
2. Art der änderung
|
Änderung des einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung |
X |
Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein „Einziges Dokument“ noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde |
|
Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten „Einzigen Dokuments“ erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
|
Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006) |
3. Änderung(en)
3.1. Beschreibung des Erzeugnisses
Der technologische Fortschritt der letzten Jahre und die Aktualisierung der Rechtsvorschriften haben zu einer Verbesserung der Analysetechniken geführt, die verlässlicher und genauer geworden sind. Aus diesem Grund wurden die Parameter geändert, die den „Queso Manchego“ charakterisieren.
Die organoleptischen Eigenschaften in Verbindung mit der Textur des „Queso Manchego“ sind Ergebnis einer angemessenen Reifezeit, weshalb diese für Käse unter 1,5 kg reduziert und eine maximale Reifezeit von zwei Jahren festgelegt wird, um die für diesen Käse typischen organoleptischen Eigenschaften zu erhalten.
Der Mindestfettgehalt wird von 6 % auf 6,5 % angehoben. In den unzähligen Analysen in Käsereien und im Laboratorium der Aufsichtsbehörde (Consejo Regulador) wurde der Nachweis erbracht, dass der Fettgehalt im Durchschnitt bei über 7 % liegt.
Die Bestimmung makroskopischer Verunreinigungen und die Reduktaseprobe mit Methylenblau sind als Analysetechniken überholt.
Eingeführt wird der Begriff „Extracto Seco Útil“ (verwertbare Trockenmasse), der den Begriff „Extracto Seco Total“ (Gesamttrockenmasse) ersetzt, da er zur Bewertung der Eignung der Milch für ihre Verarbeitung zu Käse besser geeignet ist.
Als neuer Kontrollparameter für die analytischen Eigenschaften der Milch wird die Dichte eingeführt. Bei Milch ist die Dichte eng mit ihrer physikalisch-chemischen Zusammensetzung verbunden.
Geändert werden die Abmessungen des Produkts, weil nach jahrelanger Vermarktung festgestellt wurde, dass ein wichtiges Marktsegment eher kleineren Käse nachfragt.
Auf der Grundlage wissenschaftlicher Studien, denen zufolge bei der Analyse dieser Käseart ein pH-Wert von 4,8 üblich ist, wurde der erforderliche Mindest-pH-Wert auf diesen Wert gesenkt.
Gegenwärtig analysiert das Labor der Kontrollstelle das Milchgemisch und den Käse mithilfe der Elektrophorese. Im Laufe der Jahre hat sich diese amtlich anerkannte Methode aufgrund ihrer Zuverlässigkeit und Schnelligkeit bewährt.
Gestrichen wird „Cholesteringrenze: 98 % gemessen an der Sterolfraktion des nicht verseifbaren Anteils“. Heute sind die Methoden ausgereifter und zuverlässiger, weshalb es nicht zweckmäßig ist, diese Analysemethode beizubehalten.
Im Lauf der Jahre und nach Erarbeitung und Entwicklung der „Ficha de Cata del Queso Manchego“ (Profilbeschreibung des Manchego-Käses) erfolgte eine Umstrukturierung bei den Merkmalen des durch die Ursprungsbezeichnung geschützten Produkts, wobei höhere Anforderungen an die in der ursprünglichen Spezifikation angegebenen organoleptischen Eigenschaften gestellt werden.
Seit vier Jahren wird das Punktebewertungssystem angewendet. Die in den verschiedenen Beschreibungen vorgenommenen Änderungen der organoleptischen Parameter sind auf die Entwicklung zurückzuführen, die sich in den letzten Jahren im Vokabular der sensorischen Analyse vollzogen hat.
3.2. Geografisches Gebiet
Das Produktionsgebiet wurde aufgrund der terminologischen Änderung von „Gemeinden“ zu „Gebietskörperschaften“ aktualisiert.
Durch diese Änderung sind neue Gebietskörperschaften entstanden, die vorher Ortsteile einiger Gemeinden waren und die innerhalb der Gemeinden bereits zum Produktionsgebiet gehörten.
Würden mit der neuen Anerkennung diese Gebietskörperschaften nicht berücksichtigt, wären sie vom Produktionsgebiet ausgeschlossen, obwohl sie stets anerkannter Teil ihrer jeweiligen Gemeinde waren, da sie stets die Auflagen erfüllt haben.
3.3. Angaben, die belegen, dass das Erzeugnis aus diesem Gebiet stammt
Als Verfahren wurde das „Anbringen der Kaseinmarke auf der Käserinde“ eingeführt, da sie eines der wichtigsten Erkennungs- und Kontrollelemente bildet.
Dieses Kontrollelement ist der „Fingerabdruck“ des „Queso Manchego“. Es ist unmöglich, dass zwei Käselaibe eine Kaseinmarkte mit derselben Nummer und Serie haben. Zudem kann eine Marke nicht von einem Käse auf einen anderen übertragen werden, denn wenn sie von einem Laib abgetrennt wird, kann sie nicht an einem anderen befestigt werden.
3.4. Kontrolleinrichtung
Die Kontrolleinrichtung wurde gemäß den Forderungen von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geändert.
3.5. Etikettierung
Das Bildzeichen der Einrichtung wurde mit der Zeit entsprechend verschiedener Vorschriften und Empfehlungen geändert. Auf dem jetzigen Logo ist die typische Oberflächenstruktur des Käses zusammen mit einer Herde von Schafen dargestellt, von denen der Ausgangsstoff des Produkts stammt.
3.6. Einzelstaatliche Vorschriften
Die Aktualisierung der bestehenden Rechtsvorschriften, die sich auf die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben beziehen, setzt die vorherigen Rechtsvorschriften außer Kraft, die im Anmeldungsformular der Eintragung angegeben sind, und deshalb ist es notwendig, diese Rubrik entsprechend diesen Aktualisierungen zu ändern.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/06 DES RATES
„QUESO MANCHEGO“
EG-Nr.: ES/PDO/117/0087/06.11.2006
g.g.A. g.U. X
1. Name
„Queso Manchego“
2. Mitgliedstaat
Spanien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 1.3 — Käse
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Käse aus gepresster Masse, hergestellt aus der Milch von Schafen der Manchega-Rasse, mit einer Reifezeit von mindestens 30 Tagen bei Käse mit einem Gewicht von höchstens 1,5 kg und von 60 Tagen bei Käse mit höherem Gewicht, wobei zwei Jahre nicht überschritten werden dürfen.
„Queso Manchego“ kann aus pasteurisierter Milch oder aus Rohmilch hergestellt werden, bei Rohmilchkäse darf das Etikett die Aufschrift „Artesano“ tragen.
„Queso Manchego“ ist ein Fettkäse mit folgenden physikalischen Eigenschaften am Ende seiner Reifung:
— |
Form: zylindrisch mit flacher Ober- und Unterseite, |
— |
maximale Höhe: 12 cm, |
— |
maximaler Durchmesser: 22 cm, |
— |
Verhältnis Durchmesser/Höhe: zwischen 1,5 und 2,2, |
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Mindestgewicht: 0,4 kg, |
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Höchstgewicht: 4,0 kg. |
Physikalisch-chemische Eigenschaften:
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pH-Wert: 4,8 bis 5,8, |
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Trockenmasse: mindestens 55 %, |
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Fettgehalt: mindestens 50 % der Trockenmasse, |
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Gesamtproteingehalt der Trockenmasse: mindestens 30 %, |
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Kochsalzgehalt: maximal 2,3 %. |
Eigenschaften der Masse:
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Konsistenz: fest und kompakt, |
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Farbe: weiß bis elfenbeinfarben-gelblich, |
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Geruch: nach Milchsäure, intensiv und anhaltend säuerlich bis zu pikanten Nuancen bei sehr reifem Käse mit insgesamt lang anhaltender Persistenz, |
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Geschmack: leicht säuerlich, kräftig und würzig, geht bei besonders reifem Käse in Schärfe über. Angenehmer, typischer Nachgeschmack, den der Käse durch die Milch der Manchega-Schafe erhält, |
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Aussehen: Es sind kleine, ungleichmäßig verteilte Löcher vorhanden, manchmal auch ohne Löcher, |
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Textur: geringe Elastizität mit butterartiger und etwas mehliger Konsistenz, die bei sehr reifem Käse körnig sein kann. |
Die mikrobiologischen Grenzen sind:
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Escherichia coli: maximal 1 000 Kolonien/Gramm, |
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Staphilococcus aureus: maximal 100 Kolonien/Gramm, |
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Salmonellen: in 25 Gramm nicht nachweisbar, |
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Listerien: in 25 Gramm nicht nachweisbar. |
Ein Käse mit leicht säuerlichem, kräftigem und würzigem Geschmack, der bei sehr ausgereiftem Käse pikant wird. Angenehmer und spezifischer Nachgeschmack, den er durch die Milch der Manchega-Schafe erhält.
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnissen)
„Queso Manchego“ wird aus der Milch des Manchega-Schafs, natürlichem Labferment oder anderen zugelassenen Gerinnungsenzymen und Kochsalz hergestellt.
Die Milch darf kein Kolostrum, Pharmaprodukte oder andere Verunreinigungen enthalten, die sich negativ auf die Herstellung, Reifung und die Haltbarkeit des Käses sowie auf die Hygiene- und Gesundheitsbedingungen auswirken können.
„Queso Manchego“ kann aus pasteurisierter oder Rohmilch hergestellt werden; bei Rohmilchmilchkäse darf das Etikett die Aufschrift „Artesano“ tragen.
Die analytischen Eigenschaften der Milch sind:
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Fett: mindestens 6,5 %, |
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Laktose: mindestens 4 %, |
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Proteine: mindestens 4,5 %, |
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verwertbare Trockenmasse: mindestens 11 %, |
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Säure: maximal 30° D (DORNIC), |
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Dichte: 1,034-1,040 kg/l, |
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Gefrierpunkt < – 0,550 °C. |
3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
Das Manchega-Schaf wird das ganze Jahr über unter Nutzung der natürlichen Ressourcen auf der Weide gehalten, im Pferch werden Kraftfutter, Heu und Nebenprodukte zugefüttert.
Aus Sicht der Viehhaltung sei auf die Weiden mit überwiegend einjährigen Pflanzen auf den Lichtungen des Matorral verwiesen. Auf diesen Weiden wachsen Medicago minima, Scorpirus subillosa, Astragalus stella, Astragalus sesamus usw.
Die so genannten „madajales“ sind die interessantesten Schafweiden: hier wächst Poa bulbosa zusammen mit Leguminosen-Begleitpflanzen wie Medicago rigidula, Medicago lupulina, Medicago truncatula, Trigonella polycerata, Coronilla scorpoides usw.
Auf tiefgründigeren, frischen Böden kann es auch „fenalares“ geben, dicht bewachsene Weiden mit vorwiegend mehrjährigen und zweijährigen Pflanzen, deren Aussehen durch die Grasart Brachypodium phoenicoides bestimmt wird.
3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
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3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Der durch die Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ geschützte Käse darf nur von den Käsereien und Anlagen vertrieben und versandt werden, deren Verpackungen die Qualität des Käses nicht beeinträchtigen.
„Queso Manchego“ wird auf jeden Fall mit der — gegebenenfalls zuvor abgewaschenen — Rinde vermarktet.
„Queso Manchego“ darf außerdem mit Paraffin und anderen transparenten, inaktiven und gesetzlich zugelassenen Stoffen überzogen oder mit Olivenöl eingerieben werden, sofern die Rinde ihr natürliches Aussehen und ihre Farbe behält und die Kaseinmarke lesbar bleibt.
In keinem Fall dürfen Stoffe verwendet werden, die der Rinde eine schwarze Farbe verleihen.
„Queso Manchego“ kann in Portionen, Scheiben und gerieben vermarktet werden, sofern er verpackt und seine Herkunft erkenntlich ist. Er kann außerhalb des Ursprungsgebiets durch Firmen portioniert und verpackt werden, die das aufgestellte Verfahrensprotokoll akzeptiert haben und dieses beachten, um die Rückverfolgbarkeit und die Arbeitsabläufe des „Queso Manchego“ zu garantieren.
Die verwendete Verpackung muss in jedem Fall geltendem Recht entsprechen.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Auf dem Etikett erscheint obligatorisch die Anmerkung: Denominación de Origen „Queso Manchego“ (Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“). Bei Rohmilchkäse darf das Etikett die Aufschrift „Artesano“ tragen.
Das für den Verbrauch bestimmte Erzeugnis wird außerdem mit von der Aufsichtsbehörde ausgestellten, nummerierten Etiketten versehen, die von den eingetragenen Unternehmen so angebracht werden, dass eine Wiederverwendung unmöglich ist. Zudem trägt jeder „Queso Manchego“ auf der Ober- oder Unterseite eine Kaseinmarke mit der laufenden Nummer und Serie, die beim Formen und Pressen des Käselaibs angebracht wurde.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ gilt für folgende Gebietskörperschaften: 45 der Provinz Albacete, 84 der Provinz Ciudad Real, 156 der Provinz Cuenca und 122 der Provinz Toledo.
Folgende Gebietskörperschaften wurden aufgenommen: Alcoba de los Montes und El Robledo der Provinz Ciudad Real, Albadalejo del Cuende, Villarejo de la Peñuela, Villarejo-Sobrehuerta und Villar del Horno der Provinz Cuenca.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Der natürliche Landstrich La Mancha ist in der südlichen Hälfte des Zentralen Hochplateaus der Halbinsel gelegen und durch ein flaches Relief gekennzeichnet, das zum Atlantik hin abfällt.
La Mancha ist eine Hochebene mit kalkhaltigem Lehmboden. Der für Weiden bestimmte Boden besteht aus kalk- und mergelreichen Substraten.
In der Region herrscht extremes Kontinentalklima mit entsprechend starken Schwankungen, sehr kalten Wintern und heißen Sommern, in denen manchmal bis zu 40 °C erreicht werden und mit Temperaturunterschieden, die an manchen Tagen 20 °C und übers Jahr 50 °C erreichen. Es gibt nur geringe Niederschläge, weswegen die Region mit extremer Trockenheit und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 65 % dem so genannten „trockenen“ Spanien (España árida) zugerechnet wird.
Die Boden- und Klimabedingungen haben aus den Manchega-Schafen die bestangepasste Rasse des Gebiets gemacht.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Käse aus gepresstem Bruch mit harter Rinde und fester, kompakter Masse, mit einer Farbe zwischen weiß und elfenbeinfarben-gelblich, intensivem und anhaltendem Geruch, leicht säuerlichem, starkem und würzigem Geschmack, geringer Elastizität mit butterähnlicher, etwas mehliger Konsistenz.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität (im Falle einer g.g.A.)
Die Boden- und Klimabedingungen der Region haben wesentlich zur natürlichen Selektion beigetragen, durch die das Manchega-Schaf zur bestangepassten Rasse wurde, die eine Milch produziert, die dem „Queso Manchego“ seine besonderen Eigenschaften in Farbe, Geruch, Geschmack und Textur verleiht.
Seit langer Zeit wird Käse aus Milch von Schafen der Manchega-Rasse hergestellt, und seit Jahrhunderten sind die Herstellungsverfahren darauf gerichtet, diesem traditionellen Käse aus La Mancha die besten Eigenschaften zu geben.
Verweis auf die veröffentlichung der spezifikation
Consejería de Agricultura. Denominaciones de Origen. Resolución de 2 de octubre de 2006, Consejería de Agricultura, por la que se adopta decision favorable sobre solicitud de modificación de pliego de condiciones de la Denominación de origen protegida Queso Manchego. D.O.C.M. no 209 de 10 de octubre de 2006. Pág. 20695.
Veröffentlicht im Amtsblatt von Kastilien-La Mancha Nr. 209 vom 10. Oktober 2006.
http://www.jccm.es/cgi-bin/docm.php3
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
8.10.2008 |
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C 255/s3 |
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