ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
1. Oktober 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 249/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2008/C 249/02

Beschluss des Rates vom 25. September 2008 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

4

 

Kommission

2008/C 249/03

Euro-Wechselkurs

5

2008/C 249/04

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2008(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

6

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 249/05

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

7

2008/C 249/06

Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich neun regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ( 1 )

11

2008/C 249/07

Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich zehn regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ( 1 )

14

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 249/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/22/08 — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — Der Vernetzung europäischer Vertriebsunternehmen — System der selektiven Förderung

17

 

2008/C 249/09

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

1.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 249/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

23.6.2008

Nummer der Beihilfe

N 658/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Navarra

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Inversiones en la acuicultura y en la transformación y comercialización de productos de la pesca

Rechtsgrundlage

Orden foral de la Consejera de desarrollo rural y medio ambiente por la que se establecen las normas reguladoras de las ayudas estatales a la inversión en el sector de la acuicultura, y a la transformación y comercialización de productos de la pesca

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Unterstützung produktiver Investitionen in Aquakultur und in Verarbeitung von Vermarktung von Fischereierzeugnissen

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

6 000 000 EUR

Intensität

20 % oder 40 % der zuschussfähigen Kosten

Laufzeit

2008-2013

Wirtschaftssektoren

Fischereisektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gobierno de Navarra

Cl. Alhóndiga, no 1-1a Planta

E-31002 Pamplona

Andere Angaben

Jahresbericht

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2008

Nummer der Beihilfe

N 78/08

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Az ország egész területe

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Kombinált szállítás (RO-LA) támogatása

Rechtsgrundlage

„A 2003-2015-ig szóló magyar közlekedéspolitikáról szóló 19/2004. (III. 26.) OGY határozat; az európai kombinált szállítási rendszer magyarországi részhálózatának létesítési és üzemeltetési koncepciójáról szóló 2025/1996. (II. 7.) Korm. határozat”

Art der Maßnahme

Betriebsbeihilfe

Ziel

Entwicklung des Sektors

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

2 980 Mio. HUF (11,92 Mio. EUR)

Intensität

Bis zu 30 %

Laufzeit

2008-2011

Wirtschaftssektoren

Kombinierter Verkehr

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gazdasági és Közlekedési Minisztérium

Honvéd u. 13–15.

H-1055 Budapest

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

18.8.2008

Nummer der Beihilfe

N 206/08

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Scheepswerf Hoekman Cargoships BV

Rechtsgrundlage

Artikel 3 Kaderwet EZ Subsidies

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Auftragsbezogene Betriebsbeihilfe

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Schiffbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Economische Zaken

Postbus 20201

2500 EC Den Haag

Nederland

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 25. September 2008

zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

(2008/C 249/02)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),

in Anbetracht der dem Rat von der Kommission für die Vertreter der Arbeitnehmer vorgelegten Kandidatenlisten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 18. September 2006 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 17. September 2009 ernannt.

(2)

Der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Arbeitnehmer ist aufgrund des Ausscheidens von Herrn Johannes HYLANDER (Schweden) frei geworden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2009, ernannt:

VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN

SCHWEDEN

Frau Ulrika HEKTOR

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CHATEL


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 240 vom 5.10.2006, S. 1.


Kommission

1.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/5


Euro-Wechselkurs (1)

30. September 2008

(2008/C 249/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4303

JPY

Japanischer Yen

150,47

DKK

Dänische Krone

7,4611

GBP

Pfund Sterling

0,7903

SEK

Schwedische Krone

9,7943

CHF

Schweizer Franken

1,5774

ISK

Isländische Krone

145,91

NOK

Norwegische Krone

8,333

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,66

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

242,83

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7086

PLN

Polnischer Zloty

3,3967

RON

Rumänischer Leu

3,7413

SKK

Slowakische Krone

30,3

TRY

Türkische Lira

1,8136

AUD

Australischer Dollar

1,7739

CAD

Kanadischer Dollar

1,4961

HKD

Hongkong-Dollar

11,1124

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1143

SGD

Singapur-Dollar

2,0439

KRW

Südkoreanischer Won

1 726,3

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,827

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,7954

HRK

Kroatische Kuna

7,1049

IDR

Indonesische Rupiah

13 487,73

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9238

PHP

Philippinischer Peso

67,3

RUB

Russischer Rubel

36,4095

THB

Thailändischer Baht

48,473

BRL

Brasilianischer Real

2,7525

MXN

Mexikanischer Peso

15,7126


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/6


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2008

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

(2008/C 249/04)

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.10.2008

5,36

5,36

6,70

5,36

4,20

5,36

5,55

6,43

5,36

5,36

5,36

5,36

8,58

5,36

5,36

6,10

5,36

9,44

5,36

5,36

6,42

5,36

11,02

5,49

5,36

4,34

5,66

1.9.2008

30.9.2008

4,59

4,59

6,70

4,59

4,20

4,59

5,55

6,43

4,59

4,59

4,59

4,59

8,58

4,59

4,59

6,10

4,59

9,44

4,59

4,59

6,42

4,59

11,02

5,49

4,59

4,34

5,66

1.7.2008

31.8.2008

4,59

4,59

6,70

4,59

4,20

4,59

4,81

6,43

4,59

4,59

4,59

4,59

8,58

4,59

4,59

6,10

4,59

9,44

4,59

4,59

6,42

4,59

11,02

4,75

4,59

4,34

5,66


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

1.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/7


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 249/05)

Nummer der Beihilfe: XA 245/08

Mitgliedstaat: Österreich

Region: Tirol

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie für die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft

Rechtsgrundlage: § 9 Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975

und darauf basierende

Richtlinien gemäß den § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, für die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (Gruppenfreistellungsverordnung)

http://www.tirol.gv.at/themen/laendlicher-raum/agrar/foerderung/richtlinien/

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: In Tirol ergibt sich ein Mittelbedarf von jährlich ca. 40 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 50 % der Kosten für die Versicherungsprämien im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

Bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 kann festgehalten werden, dass die Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Weiters sind sie nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird

Bewilligungszeitpunkt: Nach Veröffentlichung der Kurzbeschreibung durch die Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Das Land Tirol gewährt einen Beitrag zu den Kosten im Ausmaß von maximal 50 % der Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden bzw. durch Witterungsverhältnisse verursachte Schäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Ziele dieser Förderung sind insbesondere:

für die landwirtschaftlichen Betriebe einen Anreiz zu schaffen, eine ausreichende Versicherung zur Abdeckung von Sturmschäden an Gewächshäusern abzuschließen,

die Absicherung der Produktionsgrundlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Gewächshäusern vor existenzbedrohenden Schäden durch Sturm,

eine teilweise Kostenentlastung bei den Aufwendungen für die Versicherungsprämien

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Gartenbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Amt der Tiroler Landesregierung

Gruppe Agrar

Heiliggeiststraße 7-9

A-6020 Innsbruck

Internetadresse: Internetlink zu Landwirtschaft im Tirol:

http://www.tirol.gv.at/agrar

Direkter Internetlink zur Rechtsgrundlage:

http://www.tirol.gv.at/themen/laendlicher-raum/agrar/foerderung/richtlinien/

Berichte über Richtlinien des Landes Tirol zur Umsetzung von spezifischen Fördermaßnahmen in Tirol:

Richtlinien gemäß den § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, für die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (Gruppenfreistellungsverordnung)

Sonstige Auskünfte: —

Für die Landesregierung

Alois POPPELLER

Nummer der Beihilfe: XA 246/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Občina Grad

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Grad

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči na področju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Grad (II. poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2008: 10 000 EUR

 

2009: 10 000 EUR

 

2010: 10 000 EUR

 

2011: 11 000 EUR

 

2012: 11 000 EUR

 

2013: 11 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in der tierischen und pflanzlichen Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, zur Erschließung und Neuordnung von Weideland und landwirtschaftlicher Flächen.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 60 % oder bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten bei Investitionen zur Erhaltung des Kulturerbes an Produktionsmitteln auf Bauernhöfen (landwirtschaftliche Einrichtungen, Getreidespeicher, Heuharfen, Scheune, Schweinestall, Bienenstand, usw.), sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung des nichtproduktiven Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische oder historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung der Versicherungsprämie, samt dem aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Anteil, darf 50 % der zuschussfähigen Kosten der berechneten Versicherungsprämie nicht überschreiten,

die Beihilfe der Gemeinde entspricht höchstens der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie bis 50 % der berechneten Versicherungsprämie mit dazugehöriger Steuer auf Versicherungsverträge, im Einklang mit der Verordnung über die Kofinanzierung von Versicherungsprämien zur Versicherung der landwirtschaftlichen Produktion für das laufende Jahr.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen, in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten und Mitarbeitern der landwirtschaftlichen Betriebe, Beratungsdienste, welche von Dritten durchgeführt werden, Organisation und Teilnahme an Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten

Bewilligungszeitpunkt: Juli 2008 (die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Grad beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Grad

Grad 172

SLO-9264 Grad

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=200815&objava=478

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Daniel KALAMAR

Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 247/08

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Region: Ústecký kraj

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Program podpory směrů rozvoje zemědělské prvovýroby v Ústeckém kraji na rok 2008–2013:

Investiční podpora do zemědělských hospodářství,

Investiční a neinvestiční podpora vedoucí k zachování krajiny a tradičních staveb,

Neinvestiční podpora pro seskupení producentů,

Technická neinvestiční podpora v odvětví zemědělství

Rechtsgrundlage:

1)

Zákon č. 129/2000 Sb., o krajích, § 36 písm. c) a § 59 odst. 2 písm. a);

2)

Zásady poskytování finančních prostředků z rozpočtu Ústeckého kraje;

3)

Program podpory směrů rozvoje zemědělství a venkova Ústeckého kraje na rok 2008 až 2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 7 000 000 CZK

Beihilfehöchstintensität:

Haushaltstitel 1: Investitionsbeihilfe für landwirtschaftliche Betriebe

Die Bruttobeihilfeintensität darf 40 % der zuschussfähigen Investitionen nicht überschreiten. Die einem Einzelunternehmer über drei Haushaltsjahre gewährte Beihilfe beträgt höchstens 400 000 EUR.

Die Beihilfe wird zur Deckung folgender zuschussfähiger Ausgaben gewährt: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, die über den Rahmen der laufenden Instandhaltung hinausgehen, Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts und allgemeine Aufwendungen wie Honorare für Architekten oder andere Fachleute, Durchführbarkeitsstudien oder Erwerb von Patentrechten oder Lizenzen.

Die Beihilfe wird nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten gezahlt.

Die Beihilfe ist nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt und steht allen Agrarsektoren offen.

Die Beihilfe darf nicht für den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen, die Anpflanzung einjähriger Kulturen, Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten (es sei denn diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge) oder für bloße Ersatzinvestitionen gewährt werden.

Die Beihilfe wird nicht für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen gewährt.

Haushaltstitel 2: Investive und nichtinvestive Beihilfe zur Erhaltung der Kulturlandschaft und traditioneller Gebäude

Die Beihilfe kann bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, jedoch nicht mehr als 10 000 EUR jährlich betragen.

Die Beihilfe wird zur Deckung folgender zuschussfähiger Ausgaben gewährt: Kosten, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe wie archäologischen oder historischen Merkmalen des ländlichen Kulturerbes entstehen.

Haushaltstitel 3: Nichtinvestive Beihilfe für Erzeugergemeinschaften

Der Gesamtbetrag darf 400 000 EUR nicht überschreiten. Die Beihilfe darf nicht für Kosten gezahlt werden, die nach dem fünften Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft entstehen; sie darf nicht nach dem siebten Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gezahlt werden.

Die Beihilfe wird zur Deckung folgender zuschussfähiger Ausgaben gewährt: Miete geeigneter Räume, Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen Ausgaben auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.

Die Beihilfe wird gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a für die Durchführung von Maßnahmen zur Bildung von in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätigen Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die die in diesem Absatz genannten Bedingungen erfüllen, gewährt.

Zusammenschlüssen von Erzeugern wie Gesellschaften oder Genossenschaften, deren Ziel in der Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Unternehmen besteht und die demzufolge in Wirklichkeit eigenständige Erzeuger sind, wird die Beihilfe nicht gewährt.

Sonstigen landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder im Bereich landwirtschaftliche Erzeugung Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen, wird die Beihilfe ebenfalls nicht gewährt.

Haushaltstitel 4: Nichtinvestive technische Hilfe im Agrarsektor

Die Beihilfe kann bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben decken.

Die Beihilfe wird für folgende zuschussfähige Ausgaben gewährt: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Sofern die technische Hilfe von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen angeboten wird, darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen

Bewilligungszeitpunkt: Das Programm beginnt am Tag der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung durch die Europäische Kommission

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Vorrangiges Ziel ist die Unterstützung kleiner und mittlerer in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätiger Unternehmen. Weitere Ziele sind die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Erzeugung, die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch qualitative Aufwertung ausgewählter Ziele sowie die Verbesserung der Attraktivität ländlicher Gebiete für ihre Einwohner und ihre Besucher.

Für die nach der Beihilferegelung zuschussfähigen Ausgaben, werden die Artikel 4, 5, 9 und15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zugrunde gelegt

Betroffene Wirtschaftssektoren: Empfänger der Beihilfe sind kleine und mittlere in der Landwirtschaft tätige Unternehmen. Für die Beihilfe kommen alle Teilsektoren infrage

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Ústecký kraj

Zuständig für die Verwaltung der Beihilfe ist die:

Krajský úřad Ústeckého kraje

odbor životního prostředí a zemědělství

Velká Hradební 48

CZ-400 01 Ústí nad Labem

Internetadresse: http://www.kr-ustecky.cz/vismo5/zobraz_dok.asp?u=450018&id_org=450018&id_ktg=36563&archiv=0&p1=84858

bzw.

http://www.kr-ustecky.cz/soubory/450018/bod_30_priloha_1.doc

Sonstige Angaben: Die Region Ústí kraj bestätigt, dass sie alle in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehenen Bedingungen einhält.

Weitere Informationen können unter der oben angegebenen Internetadresse abgerufen werden.

Ústí nad Labem, den 12. Juni 2008

Taťána KRYDLOVÁ

Abteilung Umweltschutz und Landwirtschaft


1.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/11


Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich neun regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 249/06)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die griechische Regierung beschlossen, auf neun Strecken des innergriechischen Linienflugverkehrs die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10. Juli 2002 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24. Februar 2006 geändert wurden, mit Wirkung vom 1. April 2009 zu verlängern und neu festzusetzen.

2.

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert:

A.   Mindestanzahl der Frequenzen und Mindestangebot an Sitzplätzen pro Woche und Strecke

Athen-Kythira

Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Sieben (7) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 280 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Athen-Naxos

Sechs (6) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 192 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Acht (8) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Athen-Paros

Zehn (10) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 170 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Neunzehn (19) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 330 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Athen-Karpathos

Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 250 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Acht (8) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 400 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Athen-Sitia

Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 120 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 150 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Athen-Skiathos

Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 30 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Sieben (7) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 280 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Thessaloniki-Korfu

Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 250 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Rhodos-Kos-Leros-Astipalea

Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 30 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 45 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Korfu-Aktio-Kephalonia-Zakynthos

Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 30 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 45 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Als Winter- bzw. Sommerflugplanperiode gelten die von der IATA als solche festgesetzten Zeiträume.

Ist der mittlere Sitzladefaktor bei der Gesamtheit der Flüge auf einer Strecke in der vorangegangenen Flugplanperiode höher als 75 %, so kann die Zahl der Mindestflüge pro Woche bzw. die anzubietende Mindestkapazität an Sitzplätzen pro Woche entsprechend der festgestellten Überschreitung erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, sechs Monate vor ihrer Anwendbarkeit per Einschreiben angekündigt und tritt nach Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sollte das eingesetzte Fluggerät nicht genügend Platz bieten, um die gemäß Nummer 2 Buchstabe A anzubietende Mindestanzahl an Sitzplätzen zur Verfügung zu stellen, so kann die Flugfrequenz entsprechend erhöht werden.

Fallen Flüge wetterbedingt aus, so sind sie an den unmittelbar nachfolgenden Tagen so durchzuführen, dass der wöchentliche Bedarf unter Berücksichtigung des Mindestangebots an Sitzplätzen pro Woche gemäß Nummer 2 Buchstabe A gedeckt wird.

B.   Tarife

Der Referenztarif für die einfache Strecke in der Economy-Klasse darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

zwischen Athen und Kythira: 48 EUR,

zwischen Athen und Naxos: 62,70 EUR,

zwischen Athen und Paros: 61,70 EUR,

zwischen Athen und Karpathos: 73,20 EUR,

zwischen Athen und Sitia: 71,10 EUR,

zwischen Athen und Skiathos: 53,30 EUR,

zwischen Thessaloniki und Korfu: 70 EUR,

zwischen Rhodos und Kos: 46 EUR,

zwischen Rhodos und Astipalea: 52,20 EUR,

zwischen Rhodos und Leros: 52,20 EUR,

zwischen Kos und Astipalea: 52,20 EUR,

zwischen Κos und Leros: 46 EUR,

zwischen Astipalea und Leros: 46 EUR,

zwischen Korfu und Aktio: 40,70 EUR,

zwischen Korfu und Kephalonia: 40,70 EUR,

zwischen Korfu und Zakynthos: 52,20 EUR,

zwischen Aktio und Kephalonia: 35,50 EUR,

zwischen Aktio und Zakynthos: 40,70 EUR,

zwischen Kephalonia und Zakynthos: 33,50 EUR.

Im Falle eines unvorhergesehenen Anstiegs der Kosten für den Betrieb der Strecke, den das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat, können diese Tarife erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, mitgeteilt und tritt mit Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

C.   Kontinuität

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 übernimmt das Luftfahrtunternehmen, das den Linienflugverkehr auf den genannten Strecken aufnehmen möchte, diese Verpflichtung für einen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten.

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, pro Jahr 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen.

Beabsichtigt das Luftfahrtunternehmen, den Betrieb auf einer der genannten Strecken einzustellen, so hat es die Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, Abteilung Bilaterale Luftverkehrsabkommen, mindestens sechs Monate vor der Einstellung davon in Kenntnis zu setzen.

D.   Wegen der Besonderheit der betreffenden Luftverkehrsstrecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass das Kabinenpersonal, das die Fluggäste auf den oben genannten Strecken betreut, Griechisch spricht und versteht.

3.   Wichtige Hinweise

Werden bei der Durchführung des Flugdienstes auf den genannten Strecken durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht eingehalten, so können Ordnungsstrafen oder andere Sanktionen verhängt werden.

Hinsichtlich des Fluggeräts müssen die Luftfahrtunternehmen sich in den „Aeronautical Information Publications“ Griechenlands (AIP GREECE) über die technischen und betrieblichen Bedingungen und Verfahren auf den Flughäfen informieren.

Was die Flugpläne anbelangt, müssen die Starts und Landungen der Luftfahrzeuge innerhalb der Flughafenbetriebszeiten gemäß dem entsprechenden Beschluss des Ministers für Verkehr und Kommunikation erfolgen.

Sofern bis 28. Februar 2009 kein Luftfahrtunternehmen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, seine Absicht bekundet, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1. April 2009 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichszahlungen Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1. April 2009 im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.

Die für die genannten Strecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10. Juli 2002 und Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24. Februar 2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden durch diese Verpflichtungen ersetzt.


1.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/14


Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich zehn regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 249/07)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die griechische Regierung beschlossen, auf zehn Strecken des innergriechischen Linienflugverkehrs die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 239 vom 25. August 2001 (sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 280 vom 4. Oktober 2001 bezüglich der Verschiebung ihres Inkrafttretens) veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10. Juli 2002 sowie im Amtsblatt der Europäischen Union C 312 vom 17. Dezember 2004 und Amtsblatt der Europäischen Union C 177 vom 29. Juli 2006 geändert wurden, mit Wirkung vom 1. März 2009 zu verlängern und neu festzusetzen.

2.

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert:

A.   Mindestanzahl der Frequenzen und Mindestangebot an Sitzplätzen pro Woche und Strecke

Athen-Astipalea

Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 120 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 150 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Athen-Ikaria

Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 175 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Sieben (7) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 245 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Athen-Leros

Sechs (6) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 210 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Zehn (10) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 350 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Athen-Milos

Sieben (7) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 245 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Acht (8) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 280 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Thessaloniki-Samos

Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 90 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 120 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Thessaloniki-Chios

Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 90 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 120 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Limnos-Mytilene-Chios-Samos-Rhodos

Limnos-Mytilene-Rhodos

Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 40 Sitzplätzen pro Woche und Strecke während des ganzen Jahres.

Limnos-Mytilene-Chios-Rhodos

Ein (1) Hin- und Rückflug pro Woche mit insgesamt 20 Sitzplätzen pro Woche und Strecke während des ganzen Jahres.

Limnos-Mytilene-Samos-Rhodos

Ein (1) Hin- und Rückflug pro Woche mit insgesamt 20 Sitzplätzen pro Woche und Strecke während des ganzen Jahres.

Limnos-Mytilene-Chios-Samos-Rhodos

Ein (1) Hin- und Rückflug pro Woche mit insgesamt 20 Sitzplätzen pro Woche und Strecke während des ganzen Jahres.

Rhodos-Karpathos-Kassos-Sitia

Rhodos-Karpathos

Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Sechs (6) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 300 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Rhodos-Karpathos-Kassos-Sitia

Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Sechs (6) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 300 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Alexandroupolis-Sitia

Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 40 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 60 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Aktio-Sitia

Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 40 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode.

Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 60 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode.

Als Winter- bzw. Sommerflugplanperiode gelten die von der IATA als solche festgesetzten Zeiträume.

Ist der mittlere Sitzladefaktor bei der Gesamtheit der Flüge auf einer Strecke in der vorangegangenen Flugplanperiode höher als 75 %, so kann die Zahl der Mindestflüge pro Woche bzw. die anzubietende Mindestkapazität an Sitzplätzen pro Woche entsprechend der festgestellten Überschreitung erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, sechs Monate vor ihrer Anwendbarkeit per Einschreiben angekündigt und tritt nach Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sollte das eingesetzte Fluggerät nicht genügend Platz bieten, um die gemäß Nummer 2 Buchstabe A anzubietende Mindestanzahl an Sitzplätzen zur Verfügung zu stellen, so kann die Flugfrequenz entsprechend erhöht werden.

Fallen Flüge wetterbedingt aus, so sind sie an den unmittelbar nachfolgenden Tagen so durchzuführen, dass der wöchentliche Bedarf unter Berücksichtigung des Mindestangebots an Sitzplätzen pro Woche gemäß Nummer 2 Buchstabe A gedeckt wird.

B.   Tarife

Der Referenztarif für die einfache Strecke in der Economy-Klasse darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

zwischen Athen und Astipalea: 58,50 EUR,

zwischen Athen und Ikaria: 52,20 EUR,

zwischen Athen und Leros: 59,60 EUR,

zwischen Athen und Milos: 41,70 EUR,

zwischen Thessaloniki und Samos: 76,40 EUR,

zwischen Thessaloniki und Chios: 66 EUR,

zwischen Limnos und Rhodos: 64,80 EUR,

zwischen Limnos und Mytilene: 41,70 EUR,

zwischen Limnos und Chios: 41,70 EUR,

zwischen Limnos und Samos: 41,70 EUR,

zwischen Mytilene und Chios: 33,50 EUR,

zwischen Mytilene und Samos: 41,70 EUR,

zwischen Mytilene und Rhodos: 58,50 EUR,

zwischen Chios und Samos: 33,50 EUR,

zwischen Chios und Rhodos: 46 EUR,

zwischen Samos und Rhodos: 41,70 EUR,

zwischen Rhodos und Kassos: 39,60 EUR,

zwischen Rhodos und Karpathos: 33,50 EUR,

zwischen Rhodos und Sitia: 48 EUR,

zwischen Karpathos und Sitia: 48 EUR,

zwischen Kassos und Sitia: 42,80 EUR,

zwischen Karpathos und Kassos: 27 EUR,

zwischen Alexandroupolis und Sitia: 79,50 EUR,

zwischen Aktio und Sitia: 79,50 EUR.

Im Falle eines unvorhergesehenen Anstiegs der Kosten für den Betrieb der Strecke, den das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat, können diese Tarife erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, mitgeteilt und tritt mit Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

C.   Kontinuität

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 übernimmt das Luftfahrtunternehmen, das den Linienflugverkehr auf den genannten Strecken aufnehmen möchte, diese Verpflichtung für einen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten.

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, pro Jahr 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen.

Beabsichtigt das Luftfahrtunternehmen, den Betrieb auf einer der genannten Strecken einzustellen, so hat es die Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, Abteilung Bilaterale Luftverkehrsabkommen, mindestens sechs Monate vor der Einstellung davon in Kenntnis zu setzen.

D.   Wegen der Besonderheit der betreffenden Luftverkehrsstrecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass das Kabinenpersonal, das die Fluggäste auf den oben genannten Strecken betreut, Griechisch spricht und versteht.

3.   Wichtige Hinweise

Werden bei der Durchführung des Flugdienstes auf den genannten Strecken durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht eingehalten, so können Ordnungsstrafen oder andere Sanktionen verhängt werden.

Hinsichtlich des Fluggeräts müssen die Luftfahrtunternehmen sich in den „Aeronautical Information Publications“ Griechenlands (AIP GREECE) über die technischen und betrieblichen Bedingungen und Verfahren auf den Flughäfen informieren.

Was die Flugpläne anbelangt, müssen die Starts und Landungen der Luftfahrzeuge innerhalb der Flughafenbetriebszeiten gemäß dem entsprechenden Beschluss des Ministers für Verkehr und Kommunikation erfolgen.

Sofern bis 31. Januar 2009 kein Luftfahrtunternehmen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, seine Absicht bekundet, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1. März 2009 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichszahlungen Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1. März 2009 im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.

Die für die genannten Strecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 239 vom 25. August 2001, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 280 vom 4. Oktober 2001, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10. Juli 2002, Amtsblatt der Europäischen Union C 312 vom 17. Dezember 2004, und Amtsblatt der Europäischen Union C 177 vom 29. Juli 2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden durch diese Verpflichtungen ersetzt.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

1.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/17


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/22/08

Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme

Der Vernetzung europäischer Vertriebsunternehmen — System der „selektiven“ Förderung

(2008/C 249/08)

1.   Ziele und Beschreibung

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Mehrjahresprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im audiovisuellen Bereich für den Zeitraum 2007-2013 (MEDIA 2007).

Die Ziele des Programms MEDIA 2007 für den Vertriebssektor lauten:

a)

Stärkung des europäischen Vertriebs, indem die Verleihfirmen angeregt werden, in die Koproduktion, den Erwerb und die Verkaufsförderung nicht-nationaler europäischer Filme zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen;

b)

Förderung der transnationalen Ausstrahlung europäischer Filme, indem insbesondere die Verleihfirmen angeregt werden, in die Verkaufsförderung (Promotion) sowie in eine angemessene Verbreitung nicht-nationaler europäischer Filme zu investieren.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Gesellschaften, die auf den internationalen Vertrieb europäischer Kinofilme spezialisiert sind.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

EFTA-Länder und EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen,

Beitrittsländer: Kroatien,

Schweiz.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an europäische Gesellschaften, deren Aktivitäten einen Beitrag zur Verbreitung europäischer Kinofilme leisten, insbesondere an Filmverleihfirmen.

Die maximale Laufzeit der Projekte und der maximale Förderzeitraum betragen 16 Monate. Der Kinostart in den betreffenden Gebieten muss frühestens am Tag des Ablaufs der entsprechenden Frist für die Einreichung der Vorschläge und spätestens 18 Monate nach Ablauf der Frist, innerhalb der die anfängliche Gruppe von Verleihfirmen ihren Förderantrag einzureichen hatte, erfolgen.

4.   Zuschlagskriterien

Die Förderung wird für den Vertrieb von Filmen mit einem Produktionsetat von maximal 15 Mio. EUR gewährt, und zwar an Zusammenschlüsse von mindestens 5 Filmverleihfirmen für Filme mit einem Etat von weniger als 3 Mio. EUR und an Zusammenschlüsse von mindestens 7 Filmverleihfirmen für Filme mit einem Etat zwischen 3 und 15 Mio. EUR.

Für die Gewährung der Förderung gelten folgende Kriterien: Ursprung und Genre des Films, Anzahl der förderfähigen Verleihfirmen sowie erstes oder zweites Werk des Filmregisseurs.

Besondere Beachtung wird der Entwicklung des Potenzials von Ländern mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geographischer Ausdehnung gewidmet.

5.   Mittelausstattung

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel im Rahmen des Haushaltsjahres 2009 stehen im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Mittel in Höhe von insgesamt 12 250 000 EUR zur Verfügung.

Die Finanzhilfe darf 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

Die Agentur behält sich die Möglichkeit vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Anträge müssen bei der Agentur bis spätestens 1. Dezember 2008, 1. April 2009 und 1. Juli 2009 unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Agence Exécutive «Éducation, Audiovisuel et Culture»

Programme MEDIA

Appel de propositions EACEA/22/08

Att. M. Constantin Daskalakis

BOUR 03/30

Avenue du Bourget 1

B-1040 Bruxelles

Es werden nur Originalanträge berücksichtigt, die auf dem hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten und datierten Formular gestellt werden und von dem bevollmächtigten Vertreter der Antrag stellenden Einrichtung unterzeichnet sind.

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Ausführliche Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden: http://eacea.ec.europa.eu/media. Die Anträge müssen den im vollständigen Wortlaut dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Anforderungen entsprechen und unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts mit sämtlichen Anhängen und verlangen Auskünften eingereicht werden.


1.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 249/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.