ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 249/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2008/C 249/02 |
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Kommission |
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2008/C 249/03 |
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2008/C 249/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 249/05 |
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2008/C 249/06 |
Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich neun regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ( 1 ) |
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2008/C 249/07 |
Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich zehn regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2008/C 249/08 |
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2008/C 249/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 249/01)
Datum der Annahme der Entscheidung |
23.6.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 658/07 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Navarra |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Inversiones en la acuicultura y en la transformación y comercialización de productos de la pesca |
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Rechtsgrundlage |
Orden foral de la Consejera de desarrollo rural y medio ambiente por la que se establecen las normas reguladoras de las ayudas estatales a la inversión en el sector de la acuicultura, y a la transformación y comercialización de productos de la pesca |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Unterstützung produktiver Investitionen in Aquakultur und in Verarbeitung von Vermarktung von Fischereierzeugnissen |
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Art der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Mittelansatz |
6 000 000 EUR |
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Intensität |
20 % oder 40 % der zuschussfähigen Kosten |
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Laufzeit |
2008-2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Fischereisektor |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
Jahresbericht |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
2.7.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 78/08 |
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Mitgliedstaat |
Ungarn |
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Region |
Az ország egész területe |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Kombinált szállítás (RO-LA) támogatása |
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Rechtsgrundlage |
„A 2003-2015-ig szóló magyar közlekedéspolitikáról szóló 19/2004. (III. 26.) OGY határozat; az európai kombinált szállítási rendszer magyarországi részhálózatának létesítési és üzemeltetési koncepciójáról szóló 2025/1996. (II. 7.) Korm. határozat” |
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Art der Maßnahme |
Betriebsbeihilfe |
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Ziel |
Entwicklung des Sektors |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
2 980 Mio. HUF (11,92 Mio. EUR) |
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Intensität |
Bis zu 30 % |
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Laufzeit |
2008-2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Kombinierter Verkehr |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
18.8.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 206/08 |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Scheepswerf Hoekman Cargoships BV |
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Rechtsgrundlage |
Artikel 3 Kaderwet EZ Subsidies |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Auftragsbezogene Betriebsbeihilfe |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
— |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
— |
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Wirtschaftssektoren |
Schiffbau |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/4 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 25. September 2008
zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
(2008/C 249/02)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),
in Anbetracht der dem Rat von der Kommission für die Vertreter der Arbeitnehmer vorgelegten Kandidatenlisten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 18. September 2006 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 17. September 2009 ernannt. |
(2) |
Der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Vertreter der Arbeitnehmer ist aufgrund des Ausscheidens von Herrn Johannes HYLANDER (Schweden) frei geworden — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 17. September 2009, ernannt:
VERTRETER DER ARBEITNEHMERORGANISATIONEN |
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SCHWEDEN |
Frau Ulrika HEKTOR |
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. CHATEL
(1) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(2) ABl. C 240 vom 5.10.2006, S. 1.
Kommission
1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
30. September 2008
(2008/C 249/03)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4303 |
JPY |
Japanischer Yen |
150,47 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4611 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,7903 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,7943 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5774 |
ISK |
Isländische Krone |
145,91 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,333 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,66 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
242,83 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7086 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,3967 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,7413 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,3 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8136 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7739 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4961 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,1124 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,1143 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0439 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 726,3 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,827 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,7954 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,1049 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
13 487,73 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9238 |
PHP |
Philippinischer Peso |
67,3 |
RUB |
Russischer Rubel |
36,4095 |
THB |
Thailändischer Baht |
48,473 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,7525 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,7126 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/6 |
Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Oktober 2008
(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))
(2008/C 249/04)
Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.
Vom |
Bis zum |
AT |
BE |
BG |
CY |
CZ |
DE |
DK |
EE |
EL |
ES |
FI |
FR |
HU |
IE |
IT |
LT |
LU |
LV |
MT |
NL |
PL |
PT |
RO |
SE |
SI |
SK |
UK |
1.10.2008 |
… |
5,36 |
5,36 |
6,70 |
5,36 |
4,20 |
5,36 |
5,55 |
6,43 |
5,36 |
5,36 |
5,36 |
5,36 |
8,58 |
5,36 |
5,36 |
6,10 |
5,36 |
9,44 |
5,36 |
5,36 |
6,42 |
5,36 |
11,02 |
5,49 |
5,36 |
4,34 |
5,66 |
1.9.2008 |
30.9.2008 |
4,59 |
4,59 |
6,70 |
4,59 |
4,20 |
4,59 |
5,55 |
6,43 |
4,59 |
4,59 |
4,59 |
4,59 |
8,58 |
4,59 |
4,59 |
6,10 |
4,59 |
9,44 |
4,59 |
4,59 |
6,42 |
4,59 |
11,02 |
5,49 |
4,59 |
4,34 |
5,66 |
1.7.2008 |
31.8.2008 |
4,59 |
4,59 |
6,70 |
4,59 |
4,20 |
4,59 |
4,81 |
6,43 |
4,59 |
4,59 |
4,59 |
4,59 |
8,58 |
4,59 |
4,59 |
6,10 |
4,59 |
9,44 |
4,59 |
4,59 |
6,42 |
4,59 |
11,02 |
4,75 |
4,59 |
4,34 |
5,66 |
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/7 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2008/C 249/05)
Nummer der Beihilfe: XA 245/08
Mitgliedstaat: Österreich
Region: Tirol
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie für die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft
Rechtsgrundlage: § 9 Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975
und darauf basierende
Richtlinien gemäß den § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, für die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (Gruppenfreistellungsverordnung)
http://www.tirol.gv.at/themen/laendlicher-raum/agrar/foerderung/richtlinien/
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: In Tirol ergibt sich ein Mittelbedarf von jährlich ca. 40 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: Beihilfen bis zu einem Höchstsatz von 50 % der Kosten für die Versicherungsprämien im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).
Bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 kann festgehalten werden, dass die Beihilfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Weiters sind sie nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt und werden nicht davon abhängig gemacht, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird
Bewilligungszeitpunkt: Nach Veröffentlichung der Kurzbeschreibung durch die Kommission
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Das Land Tirol gewährt einen Beitrag zu den Kosten im Ausmaß von maximal 50 % der Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden bzw. durch Witterungsverhältnisse verursachte Schäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
Ziele dieser Förderung sind insbesondere:
für die landwirtschaftlichen Betriebe einen Anreiz zu schaffen, eine ausreichende Versicherung zur Abdeckung von Sturmschäden an Gewächshäusern abzuschließen,
die Absicherung der Produktionsgrundlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Gewächshäusern vor existenzbedrohenden Schäden durch Sturm,
eine teilweise Kostenentlastung bei den Aufwendungen für die Versicherungsprämien
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft, Gartenbau
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Amt der Tiroler Landesregierung |
Gruppe Agrar |
Heiliggeiststraße 7-9 |
A-6020 Innsbruck |
Internetadresse: Internetlink zu Landwirtschaft im Tirol:
http://www.tirol.gv.at/agrar
Direkter Internetlink zur Rechtsgrundlage:
http://www.tirol.gv.at/themen/laendlicher-raum/agrar/foerderung/richtlinien/
Berichte über Richtlinien des Landes Tirol zur Umsetzung von spezifischen Fördermaßnahmen in Tirol:
Richtlinien gemäß den § 9 des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, für die Gewährung eines Zuschusses zu den Versicherungsprämien zum Schutz vor Sturmschäden an Gewächshäusern in der Landwirtschaft nach Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (Gruppenfreistellungsverordnung)
Sonstige Auskünfte: —
Für die Landesregierung
Alois POPPELLER
Nummer der Beihilfe: XA 246/08
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Občina Grad
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Grad
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči na področju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Grad (II. poglavje)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
|
2008: 10 000 EUR |
|
2009: 10 000 EUR |
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2010: 10 000 EUR |
|
2011: 11 000 EUR |
|
2012: 11 000 EUR |
|
2013: 11 000 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:
— |
bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten, |
— |
bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten. |
Beihilfen werden für Investitionen in der tierischen und pflanzlichen Erzeugung in landwirtschaftlichen Betrieben gewährt, zur Erschließung und Neuordnung von Weideland und landwirtschaftlicher Flächen.
2. Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:
— |
bis zu 60 % oder bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten bei Investitionen zur Erhaltung des Kulturerbes an Produktionsmitteln auf Bauernhöfen (landwirtschaftliche Einrichtungen, Getreidespeicher, Heuharfen, Scheune, Schweinestall, Bienenstand, usw.), sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt, |
— |
bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung des nichtproduktiven Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische oder historische Merkmale), |
— |
zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen. |
3. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:
— |
die Höhe der Kofinanzierung der Versicherungsprämie, samt dem aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Anteil, darf 50 % der zuschussfähigen Kosten der berechneten Versicherungsprämie nicht überschreiten, |
— |
die Beihilfe der Gemeinde entspricht höchstens der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie bis 50 % der berechneten Versicherungsprämie mit dazugehöriger Steuer auf Versicherungsverträge, im Einklang mit der Verordnung über die Kofinanzierung von Versicherungsprämien zur Versicherung der landwirtschaftlichen Produktion für das laufende Jahr. |
4. Beihilfen für die Flurbereinigung:
— |
bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. |
5. Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:
— |
bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. |
6. Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:
— |
bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen, in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten und Mitarbeitern der landwirtschaftlichen Betriebe, Beratungsdienste, welche von Dritten durchgeführt werden, Organisation und Teilnahme an Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten |
Bewilligungszeitpunkt: Juli 2008 (die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Grad beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,
Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,
Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,
Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,
Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Grad |
Grad 172 |
SLO-9264 Grad |
Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/objava.jsp?urlid=200815&objava=478
Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.
Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Daniel KALAMAR
Bürgermeister
Nummer der Beihilfe: XA 247/08
Mitgliedstaat: Tschechische Republik
Region: Ústecký kraj
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Program podpory směrů rozvoje zemědělské prvovýroby v Ústeckém kraji na rok 2008–2013:
Investiční podpora do zemědělských hospodářství,
Investiční a neinvestiční podpora vedoucí k zachování krajiny a tradičních staveb,
Neinvestiční podpora pro seskupení producentů,
Technická neinvestiční podpora v odvětví zemědělství
Rechtsgrundlage:
1) |
Zákon č. 129/2000 Sb., o krajích, § 36 písm. c) a § 59 odst. 2 písm. a); |
2) |
Zásady poskytování finančních prostředků z rozpočtu Ústeckého kraje; |
3) |
Program podpory směrů rozvoje zemědělství a venkova Ústeckého kraje na rok 2008 až 2013 |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 7 000 000 CZK
Beihilfehöchstintensität:
Haushaltstitel 1: Investitionsbeihilfe für landwirtschaftliche Betriebe
Die Bruttobeihilfeintensität darf 40 % der zuschussfähigen Investitionen nicht überschreiten. Die einem Einzelunternehmer über drei Haushaltsjahre gewährte Beihilfe beträgt höchstens 400 000 EUR.
Die Beihilfe wird zur Deckung folgender zuschussfähiger Ausgaben gewährt: Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, die über den Rahmen der laufenden Instandhaltung hinausgehen, Kauf oder Leasingkauf von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts und allgemeine Aufwendungen wie Honorare für Architekten oder andere Fachleute, Durchführbarkeitsstudien oder Erwerb von Patentrechten oder Lizenzen.
Die Beihilfe wird nicht an Unternehmen in Schwierigkeiten gezahlt.
Die Beihilfe ist nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt und steht allen Agrarsektoren offen.
Die Beihilfe darf nicht für den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen, die Anpflanzung einjähriger Kulturen, Entwässerungsarbeiten oder Bewässerungsausrüstung und -arbeiten (es sei denn diese Investitionen haben eine Senkung des bisherigen Wasserverbrauchs um mindestens 25 % zur Folge) oder für bloße Ersatzinvestitionen gewährt werden.
Die Beihilfe wird nicht für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen gewährt.
Haushaltstitel 2: Investive und nichtinvestive Beihilfe zur Erhaltung der Kulturlandschaft und traditioneller Gebäude
Die Beihilfe kann bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, jedoch nicht mehr als 10 000 EUR jährlich betragen.
Die Beihilfe wird zur Deckung folgender zuschussfähiger Ausgaben gewährt: Kosten, die durch Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe wie archäologischen oder historischen Merkmalen des ländlichen Kulturerbes entstehen.
Haushaltstitel 3: Nichtinvestive Beihilfe für Erzeugergemeinschaften
Der Gesamtbetrag darf 400 000 EUR nicht überschreiten. Die Beihilfe darf nicht für Kosten gezahlt werden, die nach dem fünften Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft entstehen; sie darf nicht nach dem siebten Jahr der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gezahlt werden.
Die Beihilfe wird zur Deckung folgender zuschussfähiger Ausgaben gewährt: Miete geeigneter Räume, Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen Ausgaben auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt.
Die Beihilfe wird gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a für die Durchführung von Maßnahmen zur Bildung von in der landwirtschaftlichen Erzeugung tätigen Erzeugergemeinschaften oder -vereinigungen, die die in diesem Absatz genannten Bedingungen erfüllen, gewährt.
Zusammenschlüssen von Erzeugern wie Gesellschaften oder Genossenschaften, deren Ziel in der Leitung eines oder mehrerer landwirtschaftlicher Unternehmen besteht und die demzufolge in Wirklichkeit eigenständige Erzeuger sind, wird die Beihilfe nicht gewährt.
Sonstigen landwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, die in den Betrieben ihrer Mitglieder im Bereich landwirtschaftliche Erzeugung Aufgaben wie die gegenseitige Unterstützung oder Vertretungs- und Betriebsführungsdienste übernehmen, aber nicht zur gemeinsamen Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse beitragen, wird die Beihilfe ebenfalls nicht gewährt.
Haushaltstitel 4: Nichtinvestive technische Hilfe im Agrarsektor
Die Beihilfe kann bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben decken.
Die Beihilfe wird für folgende zuschussfähige Ausgaben gewährt: Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.
Die Beihilfe wird in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.
Die Beihilfe steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Sofern die technische Hilfe von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen landwirtschaftlichen Organisationen angeboten wird, darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen
Bewilligungszeitpunkt: Das Programm beginnt am Tag der Veröffentlichung der Kurzbeschreibung durch die Europäische Kommission
Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe:
Zweck der Beihilfe: Vorrangiges Ziel ist die Unterstützung kleiner und mittlerer in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätiger Unternehmen. Weitere Ziele sind die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Erzeugung, die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch qualitative Aufwertung ausgewählter Ziele sowie die Verbesserung der Attraktivität ländlicher Gebiete für ihre Einwohner und ihre Besucher.
Für die nach der Beihilferegelung zuschussfähigen Ausgaben, werden die Artikel 4, 5, 9 und15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zugrunde gelegt
Betroffene Wirtschaftssektoren: Empfänger der Beihilfe sind kleine und mittlere in der Landwirtschaft tätige Unternehmen. Für die Beihilfe kommen alle Teilsektoren infrage
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Ústecký kraj
Zuständig für die Verwaltung der Beihilfe ist die:
Krajský úřad Ústeckého kraje
odbor životního prostředí a zemědělství
Velká Hradební 48
CZ-400 01 Ústí nad Labem
Internetadresse: http://www.kr-ustecky.cz/vismo5/zobraz_dok.asp?u=450018&id_org=450018&id_ktg=36563&archiv=0&p1=84858
bzw.
http://www.kr-ustecky.cz/soubory/450018/bod_30_priloha_1.doc
Sonstige Angaben: Die Region Ústí kraj bestätigt, dass sie alle in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 vorgesehenen Bedingungen einhält.
Weitere Informationen können unter der oben angegebenen Internetadresse abgerufen werden.
Ústí nad Labem, den 12. Juni 2008
Taťána KRYDLOVÁ
Abteilung Umweltschutz und Landwirtschaft
1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/11 |
Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich neun regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 249/06)
1. |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die griechische Regierung beschlossen, auf neun Strecken des innergriechischen Linienflugverkehrs die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10. Juli 2002 veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24. Februar 2006 geändert wurden, mit Wirkung vom 1. April 2009 zu verlängern und neu festzusetzen. |
2. |
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert: A. Mindestanzahl der Frequenzen und Mindestangebot an Sitzplätzen pro Woche und Strecke Athen-Kythira Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Sieben (7) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 280 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Athen-Naxos Sechs (6) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 192 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Acht (8) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Athen-Paros Zehn (10) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 170 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Neunzehn (19) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 330 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Athen-Karpathos Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 250 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Acht (8) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 400 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Athen-Sitia Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 120 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 150 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Athen-Skiathos Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 30 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Sieben (7) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 280 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Thessaloniki-Korfu Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 250 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Rhodos-Kos-Leros-Astipalea Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 30 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 45 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Korfu-Aktio-Kephalonia-Zakynthos Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 30 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 45 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Als Winter- bzw. Sommerflugplanperiode gelten die von der IATA als solche festgesetzten Zeiträume. Ist der mittlere Sitzladefaktor bei der Gesamtheit der Flüge auf einer Strecke in der vorangegangenen Flugplanperiode höher als 75 %, so kann die Zahl der Mindestflüge pro Woche bzw. die anzubietende Mindestkapazität an Sitzplätzen pro Woche entsprechend der festgestellten Überschreitung erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, sechs Monate vor ihrer Anwendbarkeit per Einschreiben angekündigt und tritt nach Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sollte das eingesetzte Fluggerät nicht genügend Platz bieten, um die gemäß Nummer 2 Buchstabe A anzubietende Mindestanzahl an Sitzplätzen zur Verfügung zu stellen, so kann die Flugfrequenz entsprechend erhöht werden. Fallen Flüge wetterbedingt aus, so sind sie an den unmittelbar nachfolgenden Tagen so durchzuführen, dass der wöchentliche Bedarf unter Berücksichtigung des Mindestangebots an Sitzplätzen pro Woche gemäß Nummer 2 Buchstabe A gedeckt wird. B. Tarife Der Referenztarif für die einfache Strecke in der Economy-Klasse darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Im Falle eines unvorhergesehenen Anstiegs der Kosten für den Betrieb der Strecke, den das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat, können diese Tarife erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, mitgeteilt und tritt mit Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. C. Kontinuität Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 übernimmt das Luftfahrtunternehmen, das den Linienflugverkehr auf den genannten Strecken aufnehmen möchte, diese Verpflichtung für einen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten. Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, pro Jahr 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen. Beabsichtigt das Luftfahrtunternehmen, den Betrieb auf einer der genannten Strecken einzustellen, so hat es die Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, Abteilung Bilaterale Luftverkehrsabkommen, mindestens sechs Monate vor der Einstellung davon in Kenntnis zu setzen. D. Wegen der Besonderheit der betreffenden Luftverkehrsstrecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass das Kabinenpersonal, das die Fluggäste auf den oben genannten Strecken betreut, Griechisch spricht und versteht. |
3. Wichtige Hinweise
Werden bei der Durchführung des Flugdienstes auf den genannten Strecken durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht eingehalten, so können Ordnungsstrafen oder andere Sanktionen verhängt werden.
Hinsichtlich des Fluggeräts müssen die Luftfahrtunternehmen sich in den „Aeronautical Information Publications“ Griechenlands (AIP GREECE) über die technischen und betrieblichen Bedingungen und Verfahren auf den Flughäfen informieren.
Was die Flugpläne anbelangt, müssen die Starts und Landungen der Luftfahrzeuge innerhalb der Flughafenbetriebszeiten gemäß dem entsprechenden Beschluss des Ministers für Verkehr und Kommunikation erfolgen.
Sofern bis 28. Februar 2009 kein Luftfahrtunternehmen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, seine Absicht bekundet, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1. April 2009 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichszahlungen Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1. April 2009 im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.
Die für die genannten Strecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10. Juli 2002 und Amtsblatt der Europäischen Union C 46 vom 24. Februar 2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden durch diese Verpflichtungen ersetzt.
1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/14 |
Verlängerung und Neufestsetzung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bezüglich zehn regelmäßiger innergriechischer Flugverbindungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 249/07)
1. |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat die griechische Regierung beschlossen, auf zehn Strecken des innergriechischen Linienflugverkehrs die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 239 vom 25. August 2001 (sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 280 vom 4. Oktober 2001 bezüglich der Verschiebung ihres Inkrafttretens) veröffentlicht und durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10. Juli 2002 sowie im Amtsblatt der Europäischen Union C 312 vom 17. Dezember 2004 und Amtsblatt der Europäischen Union C 177 vom 29. Juli 2006 geändert wurden, mit Wirkung vom 1. März 2009 zu verlängern und neu festzusetzen. |
2. |
Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden wie folgt geändert: A. Mindestanzahl der Frequenzen und Mindestangebot an Sitzplätzen pro Woche und Strecke Athen-Astipalea Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 120 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 150 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Athen-Ikaria Fünf (5) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 175 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Sieben (7) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 245 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Athen-Leros Sechs (6) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 210 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Zehn (10) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 350 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Athen-Milos Sieben (7) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 245 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Acht (8) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 280 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Thessaloniki-Samos Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 90 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 120 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Thessaloniki-Chios Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 90 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 120 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Limnos-Mytilene-Chios-Samos-Rhodos Limnos-Mytilene-Rhodos Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 40 Sitzplätzen pro Woche und Strecke während des ganzen Jahres. Limnos-Mytilene-Chios-Rhodos Ein (1) Hin- und Rückflug pro Woche mit insgesamt 20 Sitzplätzen pro Woche und Strecke während des ganzen Jahres. Limnos-Mytilene-Samos-Rhodos Ein (1) Hin- und Rückflug pro Woche mit insgesamt 20 Sitzplätzen pro Woche und Strecke während des ganzen Jahres. Limnos-Mytilene-Chios-Samos-Rhodos Ein (1) Hin- und Rückflug pro Woche mit insgesamt 20 Sitzplätzen pro Woche und Strecke während des ganzen Jahres. Rhodos-Karpathos-Kassos-Sitia Rhodos-Karpathos Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Sechs (6) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 300 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Rhodos-Karpathos-Kassos-Sitia Vier (4) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 200 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Sechs (6) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 300 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Alexandroupolis-Sitia Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 40 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 60 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Aktio-Sitia Zwei (2) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 40 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Winterflugplanperiode. Drei (3) Hin- und Rückflüge pro Woche mit insgesamt 60 Sitzplätzen pro Woche und Strecke in der Sommerflugplanperiode. Als Winter- bzw. Sommerflugplanperiode gelten die von der IATA als solche festgesetzten Zeiträume. Ist der mittlere Sitzladefaktor bei der Gesamtheit der Flüge auf einer Strecke in der vorangegangenen Flugplanperiode höher als 75 %, so kann die Zahl der Mindestflüge pro Woche bzw. die anzubietende Mindestkapazität an Sitzplätzen pro Woche entsprechend der festgestellten Überschreitung erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, sechs Monate vor ihrer Anwendbarkeit per Einschreiben angekündigt und tritt nach Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sollte das eingesetzte Fluggerät nicht genügend Platz bieten, um die gemäß Nummer 2 Buchstabe A anzubietende Mindestanzahl an Sitzplätzen zur Verfügung zu stellen, so kann die Flugfrequenz entsprechend erhöht werden. Fallen Flüge wetterbedingt aus, so sind sie an den unmittelbar nachfolgenden Tagen so durchzuführen, dass der wöchentliche Bedarf unter Berücksichtigung des Mindestangebots an Sitzplätzen pro Woche gemäß Nummer 2 Buchstabe A gedeckt wird. B. Tarife Der Referenztarif für die einfache Strecke in der Economy-Klasse darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
Im Falle eines unvorhergesehenen Anstiegs der Kosten für den Betrieb der Strecke, den das Luftfahrtunternehmen nicht zu vertreten hat, können diese Tarife erhöht werden. Diese Erhöhung wird dem Luftfahrtunternehmen, das die Strecke bedient, mitgeteilt und tritt mit Veröffentlichung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. C. Kontinuität Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 übernimmt das Luftfahrtunternehmen, das den Linienflugverkehr auf den genannten Strecken aufnehmen möchte, diese Verpflichtung für einen Zeitraum von mindestens zwölf aufeinander folgenden Monaten. Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, pro Jahr 2 % der insgesamt geplanten Flüge nicht übersteigen. Beabsichtigt das Luftfahrtunternehmen, den Betrieb auf einer der genannten Strecken einzustellen, so hat es die Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, Abteilung Bilaterale Luftverkehrsabkommen, mindestens sechs Monate vor der Einstellung davon in Kenntnis zu setzen. D. Wegen der Besonderheit der betreffenden Luftverkehrsstrecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass das Kabinenpersonal, das die Fluggäste auf den oben genannten Strecken betreut, Griechisch spricht und versteht. |
3. Wichtige Hinweise
Werden bei der Durchführung des Flugdienstes auf den genannten Strecken durch Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht eingehalten, so können Ordnungsstrafen oder andere Sanktionen verhängt werden.
Hinsichtlich des Fluggeräts müssen die Luftfahrtunternehmen sich in den „Aeronautical Information Publications“ Griechenlands (AIP GREECE) über die technischen und betrieblichen Bedingungen und Verfahren auf den Flughäfen informieren.
Was die Flugpläne anbelangt, müssen die Starts und Landungen der Luftfahrzeuge innerhalb der Flughafenbetriebszeiten gemäß dem entsprechenden Beschluss des Ministers für Verkehr und Kommunikation erfolgen.
Sofern bis 31. Januar 2009 kein Luftfahrtunternehmen der griechischen Zivilluftfahrtbehörde, Direktion Luftverkehrsbetrieb, seine Absicht bekundet, auf einer oder mehreren der oben genannten Strecken ab dem 1. März 2009 unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Ausgleichszahlungen Linienflüge aufzunehmen, wird Griechenland nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ein Verfahren einleiten, um den Zugang zu einer oder mehreren der vorgenannten Strecken für die Dauer von drei Jahren einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorzubehalten und das Recht zur Betreibung dieser Flugdienste ab dem 1. März 2009 im Wege einer Ausschreibung zu vergeben.
Die für die genannten Strecken im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 239 vom 25. August 2001, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 280 vom 4. Oktober 2001, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 164 vom 10. Juli 2002, Amtsblatt der Europäischen Union C 312 vom 17. Dezember 2004, und Amtsblatt der Europäischen Union C 177 vom 29. Juli 2006 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen werden durch diese Verpflichtungen ersetzt.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/17 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/22/08
Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme
Der Vernetzung europäischer Vertriebsunternehmen — System der „selektiven“ Förderung
(2008/C 249/08)
1. Ziele und Beschreibung
Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Mehrjahresprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im audiovisuellen Bereich für den Zeitraum 2007-2013 (MEDIA 2007).
Die Ziele des Programms MEDIA 2007 für den Vertriebssektor lauten:
a) |
Stärkung des europäischen Vertriebs, indem die Verleihfirmen angeregt werden, in die Koproduktion, den Erwerb und die Verkaufsförderung nicht-nationaler europäischer Filme zu investieren und koordinierte Vermarktungsstrategien zu verfolgen; |
b) |
Förderung der transnationalen Ausstrahlung europäischer Filme, indem insbesondere die Verleihfirmen angeregt werden, in die Verkaufsförderung (Promotion) sowie in eine angemessene Verbreitung nicht-nationaler europäischer Filme zu investieren. |
2. Förderfähige Antragsteller
Diese Aufforderung richtet sich an europäische Gesellschaften, die auf den internationalen Vertrieb europäischer Kinofilme spezialisiert sind.
Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:
— |
27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, |
— |
EFTA-Länder und EWR-Länder: Island, Liechtenstein, Norwegen, |
— |
Beitrittsländer: Kroatien, |
— |
Schweiz. |
3. Förderfähige Maßnahmen
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an europäische Gesellschaften, deren Aktivitäten einen Beitrag zur Verbreitung europäischer Kinofilme leisten, insbesondere an Filmverleihfirmen.
Die maximale Laufzeit der Projekte und der maximale Förderzeitraum betragen 16 Monate. Der Kinostart in den betreffenden Gebieten muss frühestens am Tag des Ablaufs der entsprechenden Frist für die Einreichung der Vorschläge und spätestens 18 Monate nach Ablauf der Frist, innerhalb der die anfängliche Gruppe von Verleihfirmen ihren Förderantrag einzureichen hatte, erfolgen.
4. Zuschlagskriterien
Die Förderung wird für den Vertrieb von Filmen mit einem Produktionsetat von maximal 15 Mio. EUR gewährt, und zwar an Zusammenschlüsse von mindestens 5 Filmverleihfirmen für Filme mit einem Etat von weniger als 3 Mio. EUR und an Zusammenschlüsse von mindestens 7 Filmverleihfirmen für Filme mit einem Etat zwischen 3 und 15 Mio. EUR.
Für die Gewährung der Förderung gelten folgende Kriterien: Ursprung und Genre des Films, Anzahl der förderfähigen Verleihfirmen sowie erstes oder zweites Werk des Filmregisseurs.
Besondere Beachtung wird der Entwicklung des Potenzials von Ländern mit geringer audiovisueller Produktionskapazität und/oder kleinem Sprachgebiet oder geringer geographischer Ausdehnung gewidmet.
5. Mittelausstattung
Vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel im Rahmen des Haushaltsjahres 2009 stehen im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Mittel in Höhe von insgesamt 12 250 000 EUR zur Verfügung.
Die Finanzhilfe darf 50 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.
Die Agentur behält sich die Möglichkeit vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.
6. Frist für die Einreichung der Anträge
Die Anträge müssen bei der Agentur bis spätestens 1. Dezember 2008, 1. April 2009 und 1. Juli 2009 unter folgender Anschrift eingereicht werden:
Agence Exécutive «Éducation, Audiovisuel et Culture» |
Programme MEDIA |
Appel de propositions EACEA/22/08 |
Att. M. Constantin Daskalakis |
BOUR 03/30 |
Avenue du Bourget 1 |
B-1040 Bruxelles |
Es werden nur Originalanträge berücksichtigt, die auf dem hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten und datierten Formular gestellt werden und von dem bevollmächtigten Vertreter der Antrag stellenden Einrichtung unterzeichnet sind.
Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
7. Ausführliche Informationen
Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden: http://eacea.ec.europa.eu/media. Die Anträge müssen den im vollständigen Wortlaut dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Anforderungen entsprechen und unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblatts mit sämtlichen Anhängen und verlangen Auskünften eingereicht werden.
1.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 249/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.