ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 227/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5256 — Burani/3i/APB) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 227/02 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 227/03 |
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2008/C 227/04 |
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2008/C 227/05 |
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2008/C 227/06 |
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2008/C 227/07 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 227/08 |
Staatliche Beihilfe — Deutschland — Maßnahme C 21/08 (ex N 864/06) — Deutschland — MSF 2002 — EverQ — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags ( 1 ) |
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2008/C 227/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5296 — Deutsche Bank/ABN AMRO Assets) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2008/C 227/10 |
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2008/C 227/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5256 — Burani/3i/APB)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 227/01)
Am 4. August 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5256. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
3. September 2008
(2008/C 227/02)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4441 |
JPY |
Japanischer Yen |
156,75 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4566 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,81330 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4661 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6050 |
ISK |
Isländische Krone |
122,65 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0110 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,798 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
238,85 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7036 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,3695 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5440 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,285 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7515 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7343 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5500 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,2755 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,1190 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0770 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 658,62 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,3903 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,8826 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,1552 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
13 295,83 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,9699 |
PHP |
Philippinischer Peso |
67,210 |
RUB |
Russischer Rubel |
36,3560 |
THB |
Thailändischer Baht |
49,780 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4064 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,0202 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/3 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2008/C 227/03)
Nummer der Beihilfe: XA 270/07
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Občina Prebold
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoč za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Prebold za programsko obdobje 2007–2013
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Prebold za programsko obdobje 2007–2013
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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2007: 37 000 EUR |
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2008: 37 000 EUR |
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2009: 39 000 EUR |
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2010: 39 000 EUR |
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2011: 40 000 EUR |
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2012: 40 000 EUR |
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2013: 40 000 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:
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bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten, |
— |
bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, |
— |
bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden. |
Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.
2. Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:
— |
für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten, |
— |
für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt, |
— |
zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen. |
3. Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:
— |
bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht, |
— |
bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %, |
— |
hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %. |
4. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:
— |
die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten. |
5. Beihilfen für die Flurbereinigung:
— |
bis zu 100 % der tatsächlichen zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. |
6. Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:
— |
bis zu 100 % der tatsächlichen zuschussfähigen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. |
7. Bereitstellung technischer Hilfe:
— |
bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen |
Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Hauptzweck: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Prebold im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,
Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,
Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,
Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,
Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,
Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Prebold |
Hmeljarska cesta 3 |
SLO-3312 Prebold |
Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200785&dhid=91588
Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.
Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Vinko DEBELAK
Bürgermeister der Gemeinde Prebold
Nummer der Beihilfe: XA 289/07
Mitgliedstaat: Republik Litauen
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Parama ūkiams modernizuoti 2007—2013 m.
Rechtsgrundlage: Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro 2007 m. rugpjūčio 24 d. įsakymas Nr. 3D-389 „Dėl paramos ūkams modernizuoti 2007—2013 metais taisyklių“ (Žin., 2007, Nr. 94-3796)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Voraussichtliches Jahresbudget 10,5 Mio. LTL, dies entspricht nach dem amtlichen Euro-Kurs 3,04 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: Nach den o. g. Vorschriften werden beim Kauf neuer Traktoren oder neuer Erntemaschinen 20 % der Anschaffungskosten erstattet. Jungen Landwirten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 40 Jahre sind und die sich höchstens 5 Jahre vor der Anschaffung des Traktors oder der Erntemaschine niedergelassen haben (im Folgenden: Junglandwirte), werden 25 % der Anschaffungskosten erstattet.
Die gesamte Investitionsbeihilfe für einen Beihilfeempfänger darf im Rahmen eines Antrags für einen Traktor höchstens 10 000 LTL (bei Junglandwirten 15 000 LTL) und für eine Erntemaschine höchstens 40 000 LTL (bei Junglandwirten 50 000 LTL) betragen.
Es dürfen bis zu 40 % (bei Junglandwirten bis zu 50 %) der Anschaffungskosten eines Traktors oder einer Erntemaschine als zuschussfähige Investitionen gefördert werden. Gemäß den Regelungen von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die gesamte für einen Traktor oder eine Erntemaschine gewährte Beihilfe hinsichtlich derselben zuschussfähigen Kosten nicht kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die in diesem Punkt festgelegte Beihilfeintensität überschritten wird. Die gesamte für den Traktor oder die Erntemaschine gewährte Investitionsbeihilfe wird zusammengerechnet. Sie umfasst die nach o. g. Vorschriften gewährte staatliche Beihilfe und andere Finanzierungshilfen für den neuen Traktor oder die neue Erntemaschine, für den bzw. die der Antragsteller Mittel beantragt hat.
Der einem Beihilfeempfänger gewährte Investitionsbeihilfehöchstbetrag darf den in Artikel 4 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 angegebenen Betrag (400 000 EUR) nicht übersteigen.
Je nach Zahl der Beihilfeempfänger und benötigten Mittel kann die Beihilfehöhe variieren
Inkrafttreten der Regelung:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe:
— |
Beihilfe für KMU, |
— |
Erwerb von Maschinen und Anlagen, |
— |
Senkung der Produktionskosten, |
— |
Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, |
— |
Schaffung besserer Bedingungen für Landwirte für die Anschaffung landwirtschaftlicher Technik. |
Es wird Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zu Grunde gelegt
Zuschussfähige Kosten:
1. |
Mittel des Sonderprogramms zur Förderung des ländlichen Raums werden zur Erstattung eines Teils der Kosten (ohne Umsatzsteuer) für die Anschaffung neuer Traktoren (im Folgenden: Traktoren) und neuer selbstfahrender oder nicht selbstfahrender landwirtschaftlicher Erntemaschinen (im Folgenden: Erntemaschinen), ausgenommen Maschinen zur Ernte von Zuckerrüben, verwendet, |
2. |
dem Beihilfeempfänger werden nur diejenigen Anschaffungskosten von Traktoren oder Erntemaschinen erstattet, die aufgrund des Erlasses des Direktors der Nationalen Zahlungsagentur beim Landwirtschaftsministerium (im Folgenden: Agentur) zulässig und nach Inkrafttreten des Erlasses entstanden sind. Nach den Vorschriften beschränkt sich die während eines Kalenderjahrs mögliche Beihilfe auf die Anschaffung eines Traktors oder einer Erntemaschine, |
3. |
gemäß den Regelungen von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darf die Beihilfe nicht für bloße Ersatzinvestitionen zur Erneuerung landwirtschaftlicher Technik gewährt werden |
Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija |
Gedimino pr. 19 (Lelevelio g. 6) |
LT-01103 Vilnius |
Website: http://www.zum.lt/min/Isakymai/dsp_isakymas.cfm?IsakymasID=3602&langparam=LT
Sonstige Angaben: —
Des Landwirtschaftsministeriums der Republik Litauen
Staatssekretär
Vidmantas KANOPA
Nummer der Beihilfe: XA 342/07
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Območje občine Lovrenc na Pohorju
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Program razvoja kmetijstva in podeželja v občini Lovrenc na Pohorju 2007–2013
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Lovrenc na Pohorju (II.A poglavje)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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2007: 19 200 EUR |
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2008: 22 200 EUR |
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2009: 22 700 EUR |
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2010: 22 900 EUR |
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2011: 23 100 EUR |
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2012: 23 300 EUR |
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2013: 23 500 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:
— |
bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten. |
Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.
2. Für die Flurbereinigung:
— |
bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. |
3. Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:
— |
bis zu 50 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen |
Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II.A des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Lovrenc na Pohorju beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,
Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Lovrenc na Pohorju |
Spodnji trg 8 |
SLO-2344 Lovrenc na Pohorju |
Internetadresse: http://www.izit.si/muv/index.php?action=showIzdaja&year=2007&izdajaID=423 S. 950
Sonstige Angaben: Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Nummer der Beihilfe: XA 350/07
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: Scotland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Scottish Ewe Scheme
Rechtsgrundlage: Section 4 and 6 of the Small Landholders (Scotland) Act 1911
Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2007: (geschätzt) 18 800 000 GBP
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe ist auf den Ausgleich von Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen bei Tierseuchen begrenzt, deren Ausbruch von den Behörden offiziell festgestellt worden ist. Dieser Ausgleich wird zusammen mit der Entschädigung im Rahmen der Regelung „Sheep Welfare Scheme“ (über die Landwirte nach derzeitigen Schätzungen Ausgleichszahlungen in Höhe von 1,5 Mio. GBP erhalten) 100 % der mit der Einhaltung der Auflagen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (MKS) verbundenen Kosten nicht überschreiten. Die Regelung wird von der schottischen Regierung (Scottish Executive) finanziert.
Die Wirtschaftsberater der Scottish Executive rechnen mit Kosten für die Einhaltung der Quarantäneauflagen aufgrund der MKS in Höhe von 28 500 000 GBP. Die Gesamtkosten der Scottish Executive für ihr Maßnahmenpaket zur Unterstützung der von den MKS-Quarantäneauflagen betroffenen Betriebe mit den Regelungen „Scottish Ewe Scheme“ und „Sheep Welfare Scheme“ sind auf maximal 25 100 000 GBP begrenzt
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfe wird den Erzeugern im November oder Dezember 2007 als einmalige Zahlung ausgezahlt. Die Regelung endet am 31. Dezember 2007
Zweck der Beihilfe: Entschädigung von Erzeugern für Einkommenseinbußen aufgrund von Transport- und Ausfuhrbeschränkungen, die als Folge des Ausbruchs der MKS im Vereinigten Königreich verhängt wurden. Dies entspricht Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Zuschussfähige Kosten: Die Einkommenseinbußen aufgrund von Transport- und Ausfuhrbeschränkungen (einschließlich zusätzlicher Haltungsvorschriften, Produktivitätsverlust und Marktwertverlust) wurden auf 6 GBP für jedes Zuchtschaf oder weibliche Lamm geschätzt, das als am 1. März 2007 zum Bestand im Betrieb des Erzeugers gehörig gemeldet ist. Die entsprechenden Angaben werden dem am 15. Mai 2007 eingereichten einheitlichen Antragsformular 2007 entnommen; diesen Angaben zufolge ist Entschädigung für 3 133 000 Tiere zu zahlen, so dass sich die Kosten der Regelung insgesamt auf zirka 18 800 000 GBP belaufen. Dies entspricht Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, demzufolge die Bruttobeihilfeintensität 100 % nicht überschreiten darf und die Beihilfe zum Ausgleich von Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen bestimmt ist
Betroffene Wirtschaftssektoren: Diese Regelung gilt für den Sektor Schafhaltung in Schottland
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Scottish Executive |
Pentland House |
47 Robb's Loan |
Edinburgh EH14 1TY |
United Kingdom |
Ansprechpartner: Brian Endicott |
Tel. (44-13) 12 44 65 46 |
Internetadresse: http://www.scotland.gov.uk/Topics/Agriculture/grants/Schemes/ScottishEweScheme
Nummer der Beihilfe: XA 378/07
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Občina Vuzenica
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoč za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Vuzenica za programsko obdobje 2007–2013
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Vuzenica za programsko obdobje 2007–2013
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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2007: 7 431 EUR |
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2008: 16 000 EUR |
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2009: 16 000 EUR |
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2010: 16 000 EUR |
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2011: 16 000 EUR |
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2012: 16 000 EUR |
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2013: 16 000 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:
— |
bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten, |
— |
bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, |
— |
bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden. |
Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.
2. Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:
— |
bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Objekten, |
— |
bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt, |
— |
zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen. |
3. Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:
— |
besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten bezuschusst, |
— |
bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung des Gebäudes nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten, |
— |
hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten. |
4. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:
— |
die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall. |
5. Beihilfen für die Flurbereinigung:
— |
bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. |
6. Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:
— |
bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. |
7. Bereitstellung technischer Hilfe:
— |
bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für folgende Bereiche: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungsdienste. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen |
Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt)
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Občini Vuzenica za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,
Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,
Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,
Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,
Artikel 14: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,
Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Vuzenica |
Mladinska ulica 1 |
SLO-2367 Vuzenica |
Internetadresse: http://www.izit.si/muv/index.php?action=showIzdaja&year=2007&izdajaID=426
Nummer: 569, Seite 30
Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.
Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Miran KUS
Bürgermeister der Gemeinde Vuzenica
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/9 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2008/C 227/04)
Beihilfe Nr. |
XA 7013/08 |
||||||
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
England |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Food from Britain Regional Support for Quality Food (Processing and Marketing) Scheme |
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Rechtsgrundlage |
The Agricultural Marketing Act 1983 as amended and the Regional Development Agencies Act 1998 |
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Jährlicher Gesamtbetrag |
4,50 Mio. GBP |
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Garantierte Darlehen |
— |
||||||
Einzelbeihilfe |
Beihilfebetrag gesamt |
— |
|||||
Garantierte Darlehen |
— |
||||||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
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Bewilligungszeitpunkt |
14.4.2008 |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.3.2013 |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Beihilfen für KMU |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Verarbeitung und Vermarktung von Gütern gemäß Anhang I |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
English Regional Development Agencies |
||||||
|
|||||||
Große Einzelbeihilfen |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
Beihilfe Nr. |
XA 7014/08 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
||||||
Region |
— |
||||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Aides aux études de faisabilité technique dans les secteurs agricoles et alimentaires pour les départements d'Outre-mer. L'objectif de l'aide est le transfert et la transposition du savoir-faire entre les régions ultrapériphériques ainsi que l'adaptation des techniques culturales |
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Rechtsgrundlage |
|
||||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Jährlicher Gesamtbetrag |
150 000 EUR |
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Garantierte Darlehen |
— |
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Einzelbeihilfe |
Gesamthilfebetrag |
— |
|||||
Garantierte Darlehen |
— |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja (bis zu 75 %) |
|||||
Bewilligungszeitpunkt |
März 2008, vorbehaltlich einer Empfangsbestätigung seitens der Kommission |
||||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2013 |
||||||
Zweck der Beihilfe |
Beihilfe an KMU |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Agrarsektor |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
ODEADOM |
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|
Beihilfe Nr. |
XA 7016/08 |
|||
Mitgliedstaat |
Republik Litauen |
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Region |
— |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Parama kreditų palūkanoms kompensuoti (XA 7044/07 pakeitimas) |
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Rechtsgrundlage |
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministro 2008 m. rugpjūčio 31 d. įsakymas Nr. 3D-177 „Dėl žemės ūkio ministro 2007 m. balandžio 12 d. įsakymo Nr. 3D-160 „Dėl Dalies palūkanų už investicinius kreditus, paimtus nuo 2007 m. gegužės 1 d. ir suteiktus su UAB žemės ūkio paskolų garantijų fondo garantija, kompensavimo taisyklių patvirtinimo“ pakeitimo“ |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
4,0 Mio. LTL, dies entspricht nach dem amtlichen Euro-Kurs 1,16 Mio. EUR |
|
Besicherte Darlehen |
— |
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
— |
||
Besicherte Darlehen |
— |
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||
Inkrafttreten der Regelung |
1.5.2007 |
|||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 30.6.2008 (1) |
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Zweck der Beihilfe |
Förderung von KMU |
Ja |
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Wirtschaftssektoren |
Erzeugung (einschließlich Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse) und Dienstleistungen im ländlichen Raum |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija |
|||
|
||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
Staatssekretär des Ministeriums
Vidmantas KANOPA
Beihilfe Nr. |
XA 7017/08 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Hessen |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität; Hier: Beratung und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten. Das Unternehmen „Marketinggesellschaft GUTES AUS HESSEN GmbH (MGH)“ ist eine vom Land Hessen mit hoheitlichen Funktionen beliehene Organisation. Ihre Aufgaben sind in dem Hessischen Agrar-Marketingvertrag festgelegt. Eine Teilaufgabe besteht darin, jährlich bis zu 0,150 Mio. EUR für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch externe Berater sowie die erstmalige Teilnahme an Messen und Ausstellungen zu verwenden. Die beihilfefähigen Kosten richten sich nach den in den Artikeln 4 (2) und (7) sowie Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 genannten Intensitäten. Jede indirekte Hilfe an Primärerzeuger ist nur dann mit dem EG-Vertrag vereinbar, soweit es sich um eine Beihilfe gemäß Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 oder eine Beihilfe der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor handelt |
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Rechtsgrundlage |
Hessischer Agrar-Marketingvertrag |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
0,150 Mio. EUR |
|
Darlehensbürgschaft |
— |
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
— |
||
Darlehensbürgschaft |
— |
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Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bis 7 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Regelung |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2013 |
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Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Marketinggesellschaft GUTES AUS HESSEN GmbH (MGH) |
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|
||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
Beihilfe Nr. |
XA 7018/08 |
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Mitgliedstaat |
Bundesrepublik Deutschland |
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Region |
Gesamtes Bundesgebiet |
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Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Beratungsförderung des Deutschen Weinfonds/Deutschen Weininstituts |
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Rechtsgrundlage |
Leitlinien des Deutschen Weinfonds/Deutschen Weininstituts zur Förderung von Beratungsleistungen auf Grundlage des § 37 Abs. 1 Weingesetz |
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Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
ca. 0,5 Mio. EUR |
|
Besicherte Darlehen |
— |
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
— |
||
Besicherte Darlehen |
— |
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 6 und Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.4.2008 |
|||
Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung |
31.12.2013 |
|||
Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Deutscher Weinfonds — Anstalt des öffentlichen Rechts/Deutsches Weininstitut GmbH |
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|
||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
(1) Nach Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 durch die Kommission und Verlängerung ihrer Gültigkeit wird die Dauer der Beihilferegelung bei Bedarf verlängert und die Kommission entsprechend unterrichtet.
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/13 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2008/C 227/05)
Nummer der Beihilfe: XA 163/08
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Navarra
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas a entidades asociativas para proyectos colectivos de implantación de sistemas de trazabilidad en las explotaciones agrarias
Rechtsgrundlage: Orden Foral de la Consejera de Desarrollo Rural y Medio Ambiente, por la que se establecen las normas que regulan la concesión de ayudas a entidades asociativas para proyectos colectivos de implantación de sistemas de trazabilidad en las explotaciones agrarias
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 200 000 EUR pro Jahr
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben.
Bis zu 75 % der zuschussfähigen Ausgaben für die Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2011
Zweck der Beihilfe: Das Hauptziel der Beihilfe besteht darin, die Einführung und Verbesserung von Systemen sicherzustellen, die die Lebensmittelsicherheit über die gesamte Erzeugungskette hinweg gewährleisten. Als weitere Ziele sind zu nennen:
die Erzeuger erhalten die Möglichkeit, problematische Lose bereits vor einem Alarm im Lebensmittelbereich zu erkennen,
die Gesundheitsbehörden können im Fall eines Lebensmittelskandals schnell handeln,
die Verbraucher können die Herkunft der Erzeugnisse zuverlässig, wirksam und hinreichend erkennen.
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben. Als zuschussfähige Ausgaben kommen infrage: Kauf von Maschinen oder Anlagen, einschließlich Computersoftware.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität. Zuschussfähige Kosten: Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung von Herkunftssicherungssystemen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierische und pflanzliche Erzeugung des Anhangs I
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Gobierno de Navarra |
Departamento de Desarrollo Rural y Medio Ambiente |
C/ Tudela, 20 |
E-31003 Pamplona |
Internetadresse: http://www.cfnavarra.es/agricultura/COYUNTURA/AyudasEstado/pdfs/STNO08028 %20OF.pdf
Sonstige Auskünfte: —
Nummer der Beihilfe: XA 164/08
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Navarra
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas a explotaciones ganaderas por la inmovilización de ganado o el vacío sanitario obligatorio en el marco de campañas de saneamiento ganadero, en el año 2008
Rechtsgrundlage: Orden Foral de la Consejera de Desarrollo Rural y Medio Ambiente, por la que se establecen las bases por las que se regulan las ayudas a explotaciones ganaderas por la inmovilización de ganado o el vacío sanitario en el marco de campañas de saneamiento ganadero, y se aprueba la convocatoria para el año 2008
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 150 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt höchstens 100 % der anerkannten Verluste
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Vom 15. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008
Zweck der Beihilfe: Das Hauptziel der Beihilfe besteht im Ausgleich der wirtschaftlichen Verluste, die den Tierhaltungsbetrieben durch das Verbringungsverbot entstehen, das aufgrund von in Seuchentilgungsprogrammen genannten Krankheiten verordnet wurde.
Artikel 10 Absatz 2: Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch Tierseuchen entstehen. Zuschussfähige Kosten: Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii: Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierische Erzeugung und Tiergesundheit
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Gobierno de Navarra |
Dirección General de Agricultura y Ganadería |
Servicio de Ganadería |
C/ Tudela, 20 |
E-31003 Pamplona (Navarra) |
Internetadresse: http://www.cfnavarra.es/agricultura/COYUNTURA/AyudasEstado/pdfs/STNO07085 %20OF.pdf
Sonstige Auskünfte:
Dirección General de Agricultura y Ganadería |
C/ Tudela, 20 |
E-31003 Pamplona |
Tel. (34) 848 42 29 33 |
E-mail: izabalzv@cfnavarra.es |
Gobierno de Navarra |
Nummer der Beihilfe: XA 166/08
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region: Alle deutschen Länder als beihilfegewährende Stellen
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen: Förderung der einzelbetrieblichen Energieberatung
Rechtsgrundlage: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Ca. 1,1 Mrd. EUR für alle Maßnahmen des GAK-Rahmenplans
Beihilfehöchstintensität: Max. 80 %, max. 1 500 EUR
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Dezember 2010
Zweck der Beihilfe: Förderfähig ist die Durchführung einzelbetrieblicher Energieberatungen zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich der Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien.
Die Beratungsleistung beinhaltet:
die Analyse der Mengen und Kosten des Ist-Energieverbrauchs,
die Bewertung des Ist-Zustandes, einschließlich wirtschaftlicher Bewertung, insbesondere Feststellung von Schwachstellen,
konkrete Handlungsempfehlungen mit Anleitungen zur Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz,
Vorschläge zum möglichen Einsatz und zur Erzeugung erneuerbarer Energien, einschließlich wirtschaftlicher Bewertung,
die Dokumentation der Beratungsinhalte und Empfehlungen sowie,
Hinweise auf Fördermöglichkeiten.
Andere Leistungen (z. B. vorgeschlagene Investitionen) in den beratenen landwirtschaftlichen Betrieben können nach dem vorliegenden Fördergrundsatz nicht gefördert werden.
Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen und privaten fach- und sachkundigen Stellen, die von den Ländern anzuerkennen oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für die Energieberatung von kleinen und mittleren in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen zugelassen sind, zu erbringen.
Die Maßnahme ist gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
Die Regelungen des Artikel 15 Absatz 3 und des Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 werden eingehalten
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Landwirtschaftssektoren
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Die Beihilfegewährung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden
Internetadresse: http://www.bmelv.de/cln_044/nn_751002/SharedDocs/downloads/04-Landwirtschaft/Foerderung/GAK/Foerderungsgrundsaetze/2008/Energieberatung,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Energieberatung.pdf
Sonstige Auskünfte:
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
Referat 521 |
D-53123 Bonn |
Dr. SCHWEIZER |
Nummer der Beihilfe: XA 169/08
Mitgliedstaat: Italien
Regione: Provincia autonoma di Trento
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: L.P. 28.3.2003, n. 4 «Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati» — Art. 3 — Termini di presentazione delle domande, modalità attuative e condizioni di ammissibilità relativamente all'articolo 25 [Alpicoltura]
Rechtsgrundlage:
1. |
L.P. 28.3.2003, n. 4 «Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati», articolo 25 |
2. |
Deliberazione della Giunta provinciale n. 3006 del 21 dicembre 2007, avente per oggetto: L.P. 28.3.2003, n. 4 «Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati» — Art. 3 — Termini di presentazione delle domande, modalità attuative e condizioni di ammissibilità relativamente agli artt. 17 (Premio d'insediamento), 25 (Alpicoltura), 42 (Agevolazioni per la zootecnia), 44 (Agevolazioni per l'apicoltura) e 46, 1o e 3o comma (Agevolazioni per le produzioni vegetali) |
3. |
Deliberazione della Giunta provinciale n. 122 del 25 gennaio 2008 avente per oggetto la modifica alla deliberazione n. 3006 del 21 dicembre 2007 |
4. |
Deliberazione della Giunta provinciale n. 876 del 4 aprile 2008 avente per oggetto la modifica alla deliberazione n. 3006 del 21 dicembre 2007 |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 6 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird im Rahmen der Höchstgrenze von 80 % der förderfähigen Kosten geleistet; es wird zwischen verschiedenen Vergünstigungen unterschieden (siehe insbesondere die Bestimmungen der beigefügten Beschlüsse und die Beschlüsse, welche die Rechtsgrundlage darstellen)
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe findet Anwendung ab dem Datum der Veröffentlichung der endgültigen Beihilfenummer auf der Website der „Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission“
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfen können bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient der Klassifizierung und dem Schutz des Weidelands und der Almen; dies soll durch Maßnahmen zu deren Herrichtung und Verbesserung sowie durch Baumaßnahmen und Dienste erfolgen, die erforderlich sind, um das Weidemanagement zu gewährleisten oder zu verbessern, einschließlich der entsprechenden Infrastruktur gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Abstufungen der Vergünstigungen: Es werden Beihilfen in Höhe von bis zu 80 % der förderfähigen Kosten gewährt, wobei zwischen verschiedenen Vergünstigungsarten unterschieden wird. Einfache Ersatzmaßnahmen sind nicht beihilfefähig
Betroffene Wirtschaftssektoren: NACE-Codes: A.01.41 (Haltung von Milchkühen), A.01.42 (Haltung von anderen Rindern); A.01.43 (Haltung von Pferden und Eseln), A.01.45 (Haltung von Schafen und Ziegen), A.01.50 (Gemischte Landwirtschaft: umfasst die Kombination von Pflanzenbau und Tierhaltung ohne ausgeprägten Schwerpunkt)
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincia autonoma di Trento — Servizio Aziende agricole e territorio rurale |
Via G.B. Trener, 3 |
I-38100 Trento |
Internetadresse:
1. |
www.trentinoagricoltura.net |
2. |
http://www.consiglio.provincia.tn.it/banche_dati/codice_provinciale/clex_ricerca_per_campi.it.asp (per quanto riguarda le leggi provinciali) |
3. |
http://www.delibere.provincia.tn.it/ (per quanto riguarda le deliberazioni) |
Sonstige Auskünfte: —
Nummer der Beihilfe: XA 170/08
Mitgliedstaat: Italien
Region: Provincia autonoma di Trento
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: L.P. 28.3.2003, n. 4 «Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati» — Art. 3 — Termini di presentazione delle domande, modalità attuative e condizioni di ammissibilità relativamente all'art. 44 [Agevolazioni per l'apicoltura]
Rechtsgrundlage:
1. |
L.P. 28.3.2003, n. 4 «Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati», articolo 44 |
2. |
Deliberazione della Giunta provinciale n. 3006 del 21 dicembre 2007, avente per oggetto: L.P. 28.3.2003, n. 4 «Sostegno dell'economia agricola, disciplina dell'agricoltura biologica e della contrassegnazione di prodotti geneticamente non modificati» — Art. 3 — Termini di presentazione delle domande, modalità attuative e condizioni di ammissibilità relativamente agli artt. 17 (Premio d'insediamento), 25 (Alpicoltura), 42 (Agevolazioni per la zootecnia), 44 (Agevolazioni per l'apicoltura) e 46, 1o e 3o comma (Agevolazioni per le produzioni vegetali) |
3. |
Deliberazione della Giunta provinciale n. 122 del 25 gennaio 2008 avente per oggetto la modifica alla deliberazione n. 3006 del 21 dicembre 2007 |
4. |
Deliberazione della Giunta provinciale n. 876 del 4 aprile 2008 avente per oggetto la modifica alla deliberazione n. 3006 del 21 dicembre 2007 |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe wird im Rahmen der Höchstgrenze von 50 % der förderfähigen Kosten geleistet, die im Falle von Investitionen, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden, auf 55 % erhöht werden kann
Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe findet Anwendung ab dem Datum der Veröffentlichung der endgültigen Beihilfenummer auf der Website der „Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission“
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Beihilfen können bis zum 31. Dezember 2013 gewährt werden
Zweck der Beihilfe: Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 soll die Beihilfe die Wettbewerbsfähigkeit und die Einkünfte der landwirtschaftlichen Betriebe durch die Förderung materieller Investitionen für Modernisierungen der Betriebe erhöhen
Abstufungen der Vergünstigungen: Es werden Beihilfen in Höhe von bis zu 50 % der förderfähigen Kosten gewährt. Dieser Satz kann im Falle von Investitionen, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden, auf 55 % erhöht werden
Betroffene Wirtschaftssektoren: NACE-Codes: A.01.49 (Sonstige Tierhaltung), A.01.50 (Gemischte Landwirtschaft — Kombination von Pflanzenbau und Tierhaltung ohne ausgeprägten Schwerpunkt)
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Provincia autonoma di Trento — Servizio Aziende agricole e territorio rurale |
Via G.B. Trener, 3 |
I-38100 Trento |
Internetadresse:
1. |
www.trentinoagricoltura.net |
2. |
http://www.consiglio.provincia.tn.it/banche_dati/codice_provinciale/clex_ricerca_per_campi.it.asp (per quanto riguarda le leggi provinciali) |
3. |
http://www.delibere.provincia.tn.it/ (per quanto riguarda le deliberazioni) |
Sonstige Auskünfte: —
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/17 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2008/C 227/06)
Nummer der Beihilfe |
XA 7049/07 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Veneto |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Aiuti agli investimenti nel settore della trasformazione e della commercializzazione dei prodotti agricoli |
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Rechtsgrundlage |
Legge regionale 12 dicembre 2003, n. 40 «Nuove norme per gli interventi in agricoltura», titolo VI, capo I, artt. 17, 18, 19 e 20 (investimenti effettuati dalle aziende agricole per la trasformazione e commercializzazione dei prodotti agricoli) e capo III, artt. 24, 25, 26, 27 e 28, successive modifiche ed integrazioni. Il testo coordinato della legge è pubblicato sul sito del «Consiglio regionale del Veneto» |
|||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Die Höhe der jährlichen Mittel wird in jedem Jahr vom Consiglio regionale durch das regionale Haushaltsgesetz festgelegt; vorgesehen ist ein jährlicher Finanzrahmen von 2 000 000 EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
40 % der zuschussfähigen Kosten |
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Bewilligungszeitpunkt |
1. Oktober 2007 |
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Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
31. Dezember 2013 |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (1). Die Beihilferegelung wird auf die Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang 1 des EG-Vertrags angewandt und betrifft alle Produktionssektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Auskünfte |
Internetadresse: http://www.consiglioveneto.it/crvportal/leggi/2003/03lr0040.html?numLegge =40&annoLegge=2003&tipoLegge=Alr |
(1) Gemäß Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 70/2001.
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/18 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 227/07)
Nummer der Beihilfe |
XT 73/08 |
|||
Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
La Rioja |
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Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Programa Estratégico de Comercio Exterior |
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Rechtsgrundlage |
Orden 16/2008, de 3 de junio de 2008, de la Consejería de Industria, Innovación y Empleo, por la que se aprueban las bases reguladoras de la concesión de subvenciones por la Agencia de Desarrollo Económico de La Rioja destinadas al programa estratégico de comercio exterior, en régimen de concurrencia competitiva (B.O.R. no 75/2008, de 7 de junio) |
|||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
|||
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 0,15 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-7 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
7.6.2008 |
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Laufzeit |
31.12.2013 |
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Ziel |
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
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Wirtschaftssektoren |
Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Dirección Internet publicación régimen de ayuda: http://www.larioja.org/npRioja/default/defaultpage.jsp?idtab=449883 |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/19 |
STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND
Maßnahme C 21/08 (ex N 864/06) — Deutschland — MSF 2002 — EverQ
Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 227/08)
Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.
Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Wettbewerb |
Registratur Staatliche Beihilfen |
B-1049 Brüssel |
Fax (32-2) 296 12 42 |
Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird.
ZUSAMMENFASSUNG
BESCHREIBUNG DER MASSNAHME UND DES INVESTITIONSVORHABENS
Die angemeldete Beihilfe soll der EverQ GmbH (nachstehend „EverQ“ genannt) gewährt werden. EverQ wurde im Dezember 2004 als Joint Venture von Evergreen Solar Inc. und Q-Cells AG gegründet (Beteiligung von 75,1 % bzw. 24,9 % an EverQ). Evergreen stellt Solarmodule her und besitzt ein Patent für die sogenannte „String-Ribbon-Technologie“. Q-Cells ist weltweit der zweitgrößte Hersteller von Solarzellen. Das Unternehmen Renewable Energy Corporation, das weltweit der größte Hersteller von Silizium für die Fotovoltaikindustrie ist und über seine Tochtergesellschaften auch Solarwafer, -zellen und -module herstellt, kam im November 2005 als neuer Anteilseigner dazu, und seit Dezember 2006 halten die drei Geschäftspartner jeweils eine Beteiligung von 33,3 % an EverQ.
Die deutschen Behörden beabsichtigen, EverQ eine regionale Investitionsbeihilfe (Zuschuss und Steuervergünstigung) in Höhe von nominal 35,336 Mio. EUR zur Errichtung einer neuen Fabrik (EverQ2) zur Herstellung von Fotovoltaik-Modulen zu gewähren. Die neue Fabrik soll eine jährliche Produktionskapazität von 60 MWp haben und neben der bereits bestehenden Fabrik EverQ1 in Thalheim, Landkreis Bitterfeld, Sachsen-Anhalt, Deutschland, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags, errichtet werden. Die förderfähigen Gesamtkosten der neuen Investition belaufen sich (nominal) auf 139 Mio. EUR.
EverQ hat für sein Vorhaben EverQ1 bereits eine regionale Investitionsbeihilfe in Höhe von 27,5 Mio. EUR einschließlich eines KMU-Aufschlags in Höhe von 15 % erhalten.
PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEMASSNAHME MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT
Die Kommission hat Zweifel daran, ob es sich bei dem angemeldeten Vorhaben EverQ2 um ein eigenständiges Investitionsvorhaben im Sinne von Randnummer 49 des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (nachstehend „MSF 2002“ genannt) handelt. EverQ hat nämlich bereits eine Regionalbeihilfe für sein Vorhaben EverQ1 erhalten. Die deutschen Behörden machen erstens geltend, dass es sich bei EverQ1 um ein Pilotvorhaben handele, so dass EverQ1 und EverQ2 nicht zusammen als Einzelinvestition angesehen werden könnten. Die Kommission hat Zweifel daran, ob EverQ1 als Pilotvorhaben angesehen werden kann, da es unter anderem bereits ein Pilotvorhaben in Marlboro (USA) gibt und die Erstinvestition nicht als gering eingestuft werden kann. Daher fordert die Kommission die Beteiligten auf, dazu Stellung zu nehmen, wie das Konzept des „Pilotvorhabens“ anzuwenden ist und ob EverQ1 in der Solarwirtschaft als Pilotvorhaben auf schnell wachsenden Märkten, die raschen technischen Veränderungen unterworfen sind, eingestuft werden kann. Zweitens führen die deutschen Behörden an, dass EverQ1 und EverQ2 weder physisch noch funktional miteinander verbunden seien. Dieses Argument ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich um ein einziges Unternehmen mit zwei Fabriken handelt, die sich auf zwei aneinandergrenzenden Grundstücken befinden und die dasselbe Produkt nach derselben Technologie herstellen, wobei mit den Arbeiten an der zweiten Fabrik innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der kommerziellen Produktion in der ersten Fabrik begonnen wurde. Sollte es sich bei den beiden Vorhaben EverQ1 und EverQ2 um eine Einzelinvestition handeln, müssten die förderfähigen Kosten des Gesamtvorhabens gemäß Randnummer 21 des MSF 2002 herabgesetzt werden. Dies hätte zur Folge, dass der angemeldete Beihilfebetrag und die angemeldete Beihilfeintensität den maximal zulässigen Beihilfebetrag bzw. die maximal zulässige Beihilfeintensität für das angemeldete Vorhaben EverQ2 überschreiten würden.
Auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Informationen hat die Kommission nach einer ersten Prüfung der Maßnahme Zweifel daran, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die angemeldete Beihilfe notwendig ist, um einen Anreiz für die Investition zu geben, und ob sie als vereinbar mit dem MSR 2002 sowie dem Gemeinsamen Markt angesehen werden kann.
DAS SCHREIBEN
„Die Kommission möchte Deutschland davon in Kenntnis setzen, dass sie nach Prüfung der Angaben Ihrer Behörden zu der obengenannte Maßnahme entschieden hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.
1. VERFAHREN
(1) |
Mit elektronischer Anmeldung vom 20. Dezember 2006, die am selben Tag bei der Kommission registriert wurde (A/40513), unterrichteten die deutschen Behörden die Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags von ihrer Absicht, im Rahmen des Multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (1) (nachstehend ‚MSR 2002‘ genannt) eine Regionalbeihilfe für ein großes Investitionsvorhaben zugunsten der EverQ GmbH zu gewähren. |
(2) |
Am 24. Oktober 2006 hatte bereits eine Vorbesprechung zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der deutschen Behörden stattgefunden. Am 16. Februar (D/50671), 26. April (D/51786), 10. Juli (D/52902) und 17. September 2007 (D/53704) forderte die Kommission ergänzende Informationen an. Die deutschen Behörden überarbeiteten ihre Anmeldung und übermittelten am 29. März (A/32775), 9. Mai (A/33866), 28. August (A/37024), 17. Oktober (A/38528), 9. November (A/39223) bzw. 12. November 2007 (A/39287) zusätzliche Informationen. Am 6. Dezember 2007 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommissionsdienststellen und der deutschen Behörden statt. Am 20. Dezember 2007 (A/40543) bestätigten die deutschen Behörden schriftlich die auf diesem Treffen gegebenen Auskünfte. Am 20. Februar 2008 erbat die Kommission weitere Informationen zu der Frage, ob es sich um eine Einzelinvestition handelt, und forderte zugleich aktualisierte Marktdaten an. Diese Informationen wurden der Kommission mit Schreiben vom 19. März 2008 (A/5454) übermittelt. |
2. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHME
(3) |
Durch das Beihilfevorhaben soll die regionale Entwicklung gefördert werden. Der vorgesehene Investitionsstandort ist Thalheim, Landkreis Bitterfeld, Sachsen-Anhalt, Deutschland, ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags, für das gemäß der bis Ende 2006 geltenden Fördergebietskarte für Deutschland (2) eine Beihilfehöchstintensität, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ), von 35 % Anwendung fand. |
(4) |
Die deutschen Behörden beabsichtigen, der EverQ GmbH eine regionale Investitionsbeihilfe in Höhe von nominal 35,336 Mio. EUR zur Errichtung einer neuen Fabrik (EverQ2) zur Herstellung von Fotovoltaik-Modulen zu gewähren. Die neue Fabrik wird neben der bereits bestehenden Fabrik EverQ1 (3) errichtet. Die förderfähigen Gesamtkosten der neuen Investition belaufen sich (nominal) auf 139 Mio. EUR. |
2.1. Der Beihilfeempfänger
(5) |
Die angemeldete Beihilfe soll der EverQ GmbH (nachstehend ‚EverQ‘ genannt) gewährt werden. EverQ wurde im Dezember 2004 von der Evergreen Solar Inc. (Marlboro, MA, USA, nachstehend ‚Evergreen‘ genannt) und der Q-Cells AG (Thalheim, Deutschland, nachstehend ‚Q-Cells‘ genannt) gegründet. Evergreen stellt Solarmodule her und besitzt ein Patent für die sogenannte ‚String-Ribbon-Technologie‘ (4). Q-Cells ist weltweit der zweitgrößte Hersteller von Solarzellen. |
(6) |
Im November 2005 erwarb die Renewable Energy Corporation ASA (Norwegen, nachstehend ‚REC‘ genannt) eine Beteiligung von 15 %, während Evergreen und Q-Cells ihre Beteiligung auf 64 % bzw. 21 % verringerten. REC ist weltweit der größte Hersteller von Silizium für die Fotovoltaikindustrie. Die Tochtergesellschaften von REC stellen auch Solarwafer, -zellen und -module her. |
(7) |
Seit dem 19. Dezember 2006 halten die Geschäftspartner Evergreen, Q-Cells und REC jeweils eine Beteiligung von 33,3 % an EverQ. |
(8) |
Am 5. Februar 2007 kündigte Q-Cells seine Absicht an, sich mit 17,9 % an REC zu beteiligen. Zugleich kündigte Good Energies Investment BV, ein institutioneller Anleger und ehemaliger Mitanteilseigner von REC (39,46 %) und Q-Cells (16,39 %) in einer Presserklärung (26. Februar 2007) an, dass es seinen Anteil an REC an Q-Cells und Orkla ASA veräußern werde. Die nachfolgende Übersicht gibt Aufschluss über die neue Gesellschafterstruktur von EverQ:
|
(9) |
Obwohl keiner der drei Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung an dem Joint Venture noch mehr als 50 % der Anteile besitzt, deuten der Joint-Venture-Rahmenvertrag (‚Master Joint Venture Agreement‘, November 2005), eine verbindliche Vereinbarung (Juni 2006) sowie Liefer-, Lizenz- und Technologietransferverträge […] (5) darauf hin, dass diese in der Lage sind, entweder allein oder gemeinsam Einfluss auf die strategische Ausrichtung und andere wesentliche Entscheidungen von EverQ zu nehmen (Evergreen veröffentlicht zusammen mit EverQ konsolidierte Jahresabschlüsse, die Geschäftspartner verfügen bei EverQ über grundlegende Kontrollrechte im finanziellen Bereich, sie bilden den Aufsichtsrat von EverQ, sie stellen Mitarbeiter für EverQ ab und unterstützen die Geschäftsführung, sie werden EverQ gemeinsam ein Darlehen gewähren, wenn das Unternehmen zur Rückzahlung staatlicher Zuschüsse verpflichtet wäre usw.). Allerdings ist in den Verträgen festgelegt, dass diese Dienstleistungen zu Marktpreisen oder auf Kosten-Plus-Grundlage erbracht werden. Die Vertriebsvereinbarung zwischen Evergreen und EverQ, […] wird dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht. |
2.2. Das Investitionsvorhaben
Derzeitige Anlagen von EverQ in Thalheim
(10) |
EverQ betreibt in Thalheim bereits seine Fabrik EverQ1, die im April 2006 die Produktion aufgenommen hat (Investitionszeitraum 2005-2007). Die deutschen Behörden machen geltend, dass diese Fabrik als Pilotprojekt zur integrierten Herstellung von Fotovoltaik-Modulen aus Solarwafern konzipiert war, die nach einem zum damaligen Zeitpunkt neuen Verfahren, der sogenannten String-Ribbon-Technologie, hergestellt werden sollten, das die Herstellungsverfahren der Joint-Venture-Partner verknüpft. |
(11) |
EverQ1 soll bis Ende 2007 eine Produktionskapazität von 30 Megawatt-Peak (6) erreichen. Für EverQ1 wurde eine regionale Investitionsbeihilfe in Höhe von 27,5 Mio. EUR (einschließlich eines KMU-Aufschlags (7)) für eine Gesamtinvestition von 61,3 Mio. EUR gewährt (staatliche Beihilfe N 426/05, siehe Fußnote 3). |
Neues Investitionsvorhaben von EverQ in Thalheim
(12) |
Das angemeldete neue Investitionsvorhaben wird auf einem Grundstück durchgeführt, das an den Standort der bestehenden Fabrik EverQ1 in Thalheim angrenzt. Es betrifft den Bau einer neuen Fabrik (EverQ2) zur integrierten Serienproduktion von Fotovoltaik-Modulen nach dem validierten String-Ribbon-Verfahren. Die Bauarbeiten für EverQ2 sind im Juli 2006 angelaufen und sollen bis Juni 2008 abgeschlossen werden. EverQ2 soll seine volle nominale Kapazität von 60 MWp im Jahr 2009 erreichen (8). |
(13) |
In der Anmeldung wird darauf hingewiesen, dass alle Zwischenprodukte wie Solarwafer und Solarzellen für die eigene integrierte Solarmodulproduktion verwendet werden sollen. Wegen der neuartigen Technologie können Dritte die Zwischenprodukte nicht verwenden. |
(14) |
In den Betriebsstätten können, ohne dass erhebliche zusätzliche Kosten entstünden, keine anderen Produkte als Solarmodule hergestellt werden, die auf der String-Ribbon-Technologie beruhen. |
(15) |
In Abschnitt IX.2 Buchstabe f des Zuwendungsbescheids (vom 15. Dezember 2006) über den Direktzuschuss sowie in der deutschen Rechtsgrundlage für die bestehenden Beihilferegelungen ist festgelegt, dass der Beihilfeempfänger die Investition mindestens fünf Jahre an dem Standort aufrechterhalten muss. |
(16) |
EverQ beabsichtigt, in der Region rund 390 neue direkte Arbeitsplätze zu schaffen. Durch die Investition werden darüber hinaus schätzungsweise 700 indirekte Arbeitsplätze geschaffen. |
2.3. Rechtsgrundlage
(17) |
Die Beihilfe wird auf der Grundlage der folgenden bestehenden Beihilferegelungen gewährt: ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (staatliche Beihilfe N 642/02 (9) — nachstehend ‚GA-Regelung‘ genannt), ‚Investitionszulagengesetz 2005‘ (staatliche Beihilfe N 142a/04 (10)) und deren Nachfolgeregelung ‚Investitionszulagengesetz 2007‘ (staatliche Beihilfe N 357a/06 (11)). |
2.4. Investitionskosten
(18) |
Die gesamten Investitionskosten für das neue Vorhaben belaufen sich (nominal) auf 139 Mio. EUR (Gegenwartswert von 135,934 Mio. EUR (12)) und kommen in vollem Umfang für Regionalbeihilfen in Betracht (13). In Tabelle I sind die gesamten Investitionskosten für das angemeldete Vorhaben aufgeschlüsselt. Tabelle I Aufschlüsselung der Projektkosten
|
2.5. Anwendbare Regionalbeihilfehöchstintensitäten
(19) |
Thalheim (Landkreis Bitterfeld, Stadt Dessau, Land Sachsen-Anhalt) liegt in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags. Gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (14) (nachstehend ‚Leitlinien für Regionalbeihilfen 1998‘ genannt) und der deutschen Fördergebietskarte, die zum Zeitpunkt der Anmeldung galt, ist bei Beihilfen für Großunternehmen in diesem Gebiet eine Bruttohöchstintensität von 35 % zulässig. |
2.6. Beihilfebetrag und Beihilfeintensität
(20) |
Deutschland hat im Hinblick auf die mögliche Anwendung eines Kohäsionsbonus auf der Grundlage von Randnummer 25 des MSR 2002 zwei unterschiedliche Beihilfebeträge und Beihilfeintensitäten angemeldet. Unter Randnummer 25 des MSR 2002 ist Folgendes festgelegt: ‚Die zulässige Beihilfehöchstintensität (…) kann per Multiplikation um den Faktor 1,15 erhöht werden, wenn das Beihilfevorhaben als ‚Großprojekt’ im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (…) kofinanziert wird.‘ |
(21) |
Nach Randnummer 21 des MSR 2002 beläuft sich der Beihilfehöchstbetrag in einem Gebiet mit einem Beihilfehöchstsatz von 35 % bei beihilfefähigen Kosten in Höhe von 135,934 Mio. EUR (Gegenwartswert) auf 30,526 Mio. EUR, was einer Beihilfehöchstintensität von 22,46 % BSÄ entspricht (falls der Kohäsionsbonus nicht angewandt wird, nachstehend ‚Beihilfe ohne Kohäsionsbonus‘ genannt). Der Beihilfebetrag und die Beihilfeintensität, den bzw. die deutschen Behörden als erstes für dieses Vorhaben angemeldet haben, beziehen sich auf die Beihilfe ohne Kohäsionsbonus. |
(22) |
Kommt der Kohäsionsbonus zur Anwendung (nachstehend ‚Beihilfe mit Kohäsionsbonus‘ genannt), beläuft sich der Beihilfehöchstbetrag bei beihilfefähigen Kosten in Höhe von 135,934 Mio. EUR auf 35,105 Mio. EUR (Gegenwartswert; dies entspricht einer Beihilfeintensität von 25,83 % BSÄ). Diese Beihilfeintensität stützt sich auf Randnummer 25 des MSR 2002, wonach ein Kohäsionsbonus für Vorhaben gewährt werden kann, die mit Strukturfondsmitteln kofinanziert werden und bei denen der Anteil der Kofinanzierung mindestens 25 % der gesamten öffentlichen Ausgaben beträgt, wenn das Vorhaben in einem Gebiet durchgeführt wird, das gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags für eine Beihilfe in Frage kommt. |
(23) |
Die zweite von den deutschen Behörden angemeldete Beihilfeintensität beläuft sich unter Zugrundelegung aller beihilfefähigen Investitionskosten auf 23,83 % BSÄ (dies entspricht einem Beihilfebetrag von 35,336 Mio. EUR (nominal) bzw. 32,397 Mio. EUR (Gegenwartswert)). |
(24) |
Die Beihilfe wird in Form eines direkten Zuschusses und von Steuervergünstigungen in den Jahren 2008 und 2009 gewährt. |
(25) |
Die deutschen Behörden beantragten eine Kofinanzierung aus EFRE-Mitteln (15) in Höhe von (nominal) 9,118 Mio. EUR. Dies entspricht 25,80 % des Nominalbetrags der öffentlichen Ausgaben. Sollte die Kommission den Antrag auf der Grundlage der für Großprojekte geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 ablehnen, wären die Voraussetzungen für die Gewährung des Kohäsionsbonus nicht erfüllt. In diesem Fall wird der Zuschuss und damit die Gesamtbeihilfe gesenkt, damit die Beihilfehöchstbeträge, ausgedrückt in BSÄ, nicht überschritten werden, die in der Fallkonstellation ohne Gewährung des Bonus zur Anwendung kommen. |
(26) |
Gemäß Abschnitt IX.2 Buchstabe m des Zuwendungsbescheids über die GA-Förderung ist die Gewährung der Investitionsanreize von der Genehmigung der Beihilfe durch die Kommission abhängig. |
(27) |
In der Anmeldung ist angegeben, dass die angemeldete Beihilfe für das Vorhaben nicht mit Beihilfen aus anderen lokalen, regionalen, nationalen oder EG-Regelungen zur Deckung derselben förderfähigen Kosten kumuliert werden kann. |
(28) |
Die deutschen Behörden haben versichert, dass der Beihilfeempfänger die Beihilfe vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben beantragt hat. Gemäß dem Zuwendungsbescheid (über die GA-Förderung) wurde der Beihilfeantrag am 20. Februar 2006 gestellt, während das Investitionsvorhaben erst im Juli 2006 angelaufen ist. |
2.7. Finanzierung des Vorhabens
(29) |
Das Vorhaben soll neben den beantragten Beihilfemitteln mit Eigenmitteln und Bankdarlehen finanziert werden. Tabelle II gibt einen Überblick über die Finanzierung des angemeldeten Vorhabens. Der vorstehenden Tabelle ist eindeutig zu entnehmen, dass der eigene, von öffentlicher Förderung freie Beitrag von EverQ mindestens 25 % der gesamten beihilfefähigen Kosten ausmacht. Tabelle II Finanzierung des angemeldeten Vorhabens EverQ2 (nominale Beträge)
|
2.8. Allgemeine Bestimmungen
(30) |
Zusammen mit der Anmeldung übermittelten die deutschen Behörden eine Kopie des Zuwendungsbescheids vom 15. Dezember 2006, in dem die Bewilligungsbehörde (Investitionsbank Sachsen-Anhalt) und der Beihilfeempfänger (EverQ) über die GA-Förderung übereingekommen sind. Zudem haben die deutschen Behörden zugesichert, der Kommission:
|
3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHME
(31) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 enthält die Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. |
3.1. Rechtmäßigkeit der Beihilfemaßnahme
(32) |
Die deutschen Behörden haben die Beihilfemaßnahme vor deren Inkrafttreten angemeldet und sind damit ihren Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags sowie der Einzelanmeldungspflicht gemäß Randnummer 24 des MSR 2002 nachgekommen. |
3.2. Vorliegen einer Beihilfe
(33) |
Die deutschen Behörden werden EverQ auf der Grundlage der GA-Regelung und des Investitionszulagengesetzes finanziell fördern. Daher kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Förderung im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 des EG-Vertrags handelt. |
(34) |
Die finanzielle Förderung befreit EverQ von Kosten, die das Unternehmen normalerweise selbst tragen müsste, und verschafft ihm so einen wirtschaftlichen Vorteil. Da nur ein einziges Unternehmen, EverQ, gefördert wird, ist die Maßnahme selektiv. |
(35) |
Die finanzielle Förderung der deutschen Behörden bezieht sich auf eine Investition, die die Produktion von Solarmodulen ermöglichen soll. Da dieses Produkt zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt wird, dürfte die Förderung den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. |
(36) |
Die Begünstigung von EverQ und die Förderung der Produktionstätigkeit des Unternehmens durch die deutschen Behörden verfälschen den Wettbewerb bzw. drohen ihn zu verfälschen. |
(37) |
Die Kommission ist folglich der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme eine staatliche Beihilfe für EverQ im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellt. |
3.3. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt
(38) |
Da festgestellt wurde, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags handelt, muss geprüft werden, ob diese Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. |
(39) |
Da die Beihilfe am 20. Dezember 2006 angemeldet wurde, hat die Kommission die Maßnahme auf der Grundlage von Artikel 87 des EG-Vertrags und insbesondere auf der Grundlage der Leitlinien für Regionalbeihilfen 1998 und des MSR 2002 (16) geprüft. |
3.3.1. Vereinbarkeit mit den allgemeinen Bestimmungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen 1998
(40) |
Das Vorhaben betrifft eine Erstinvestition im Sinne der Leitlinien für Regionalbeihilfen, die beihilfefähigen Investitionskosten sind genau bestimmt (siehe Tabelle I) und die Kumulierungsregeln werden eingehalten. Außerdem hat EverQ die Beihilfe vor Beginn der Projektarbeiten beantragt und ist verpflichtet, die Investition nach Abschluss des Vorhabens mindestens fünf Jahre lang in der Region aufrechtzuerhalten. EverQ leistet einen von öffentlicher Förderung freien Eigenbeitrag in Höhe von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten. Da die Beihilfe für EverQ im Rahmen bereits geprüfter Regelungen gewährt werden soll, steht sie grundsätzlich mit den allgemeinen Bestimmungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen 1998 im Einklang. |
3.3.2. Vereinbarkeit mit dem MSR 2002
3.3.2.1. Einzelinvestition
(41) |
Gemäß Randnummer 49 des MSR 2002 darf ein Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergegliedert werden, um eine Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 zu erreichen. Deshalb wird davon ausgegangen, dass zu einem Investitionsvorhaben alle Anlageinvestitionen in einer Betriebsstätte in einem Zeitraum von drei Jahren gehören. Unter Betriebsstätte ist in dieser Randnummer ‚eine wirtschaftlich unteilbare Einheit von festem Sachvermögen zu verstehen, dessen Bestandteile eine bestimmte technische Funktion erfüllen, physisch oder funktional miteinander verbunden sind und ein klares Ziel verfolgen (z. B. die Herstellung eines bestimmten Produkts)‘. Die Mitgliedstaaten könnten geneigt sein, anstelle einer Einzelinvestition zwei Einzelvorhaben anzumelden, um dadurch nach der Anwendung des automatischen Herabsetzungsverfahrens nach Randnummer 21 des MSR 2002 eine höhere maximale Beihilfeintensität zu erzielen (17). |
(42) |
Da EverQ bereits in der Vergangenheit eine Beihilfe für ein früheres Investitionsvorhaben (EverQ1) am selben Standort (auf einem an das EverQ2-Gelände angrenzenden Grundstück) erhalten hat, muss festgestellt werden, ob diese Investition zusammen mit dem angemeldeten Vorhaben EverQ2 eine Einzelinvestition bildet. |
(43) |
Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem Beginn der Arbeiten am EverQ1-Vorhaben (2005) und dem der Arbeiten am EverQ2-Vorhaben (Juli 2006) weniger als drei Jahre vergangen sind, würde die Kommission normalerweise davon ausgehen, dass beide Vorhaben zusammen eine Einzelinvestition bilden, es sei denn die Kriterien in Randnummer 49 des MSR 2002 wären erfüllt. Die deutschen Behörden führten allerdings eine Reihe von Argumenten an, um nachzuweisen, dass diese Kriterien für die EverQ-Investitionen in Thalheim nicht gelten. |
Standpunkt der deutschen Behörden
(44) |
Die deutschen Behörden machen geltend, dass die Erstinvestition für EverQ1 als Pilotprojekt konzipiert war. Sie nehmen auf eine Definition der OECD (18) Bezug, nach der der Bau und Betrieb einer Pilotanlage der FuE zugerechnet wird, sofern deren Hauptziel in der Gewinnung von Erfahrungen und der Erfassung technischer und anderer Daten besteht. Nach Abschluss der experimentellen Phase gilt eine Pilotanlage als auf den Betrieb als normale kommerzielle Produktionseinheit umgestellt. |
(45) |
Die deutschen Behörden machen ferner geltend, dass ein Pilotprojekt naturgemäß etwas grundlegend anderes sei als die Serienfertigung. Ein Pilotprojekt sei ein Demonstrationsvorhaben. Es werde durchgeführt, um zu prüfen, ob und unter welchen Bedingungen die neue Technologie technisch machbar sei. Es diene auch dazu, die betriebliche Effizienz, die Kostenwirksamkeit und die technische Optimierung zu prüfen, bevor mit der Serienfertigung begonnen werden könne. Mit anderen Worten sei die erfolgreiche Durchführung des Pilotprojekts eine ‚conditio sine qua non‘ für den Beginn und die Durchführung der Serienproduktion. |
(46) |
Die deutschen Behörden machen geltend, dass die vorgenannten Voraussetzungen für das Vorhaben EverQ1 eindeutig vorlägen. EverQ sei von den Joint-Venture-Partnern Q-Cells und Evergreen im Januar 2005 gegründet worden, um die (zur Herstellung von Solarwafern bestimmte) String-Ribbon-Technologie von Evergreen im industriellen Produktionsprozess zusammen mit der Produktionstechnologie von Q-Cells (Herstellung von Solarzellen und Know-how im Bereich Anlagen und Produktionsprozesse) zu validieren. |
(47) |
Die deutschen Behörden erläutern, dass es einen Unterschied zwischen einem FuE-Pilotprojekt (zur Entwicklung eines Produkts oder einer Technologie) und einem industriellen Pilotprojekt (mit dem die technische und ökonomische Machbarkeit einer Serienfertigung getestet wird) bestehe (19). Die eigentliche Forschung im Rahmen der Entwicklung der String-Ribbon-Technologie wird unter Laborbedingungen betrieben. Getestet wird die Technologie in […], deren Output gering ist. Industrielle Tests in größerem Umfang werden in der EverQ1-Anlage des Joint Ventures in Thalheim durchgeführt. Die deutschen Behörden weisen nachdrücklich darauf hin, dass im Rahmen des EverQ1-Vorhabens weltweit erstmals die Technologien und das Know-how der beiden Investoren Evergreen und Q-Cells gemeinsam angewendet werden. |
(48) |
Für die Bestellung der Maschinen und Anlagen für EverQ1 und EverQ2 seien separate Verträge geschlossen worden. Die deutschen Behörden machen geltend, zum Zeitpunkt der EverQ1-Investition habe es keine Standards für die technische Konzeption der Maschinen und Anlagen gegeben, die für die Aufnahme der Serienfertigung nach dieser innovativen Technologie erforderlich gewesen wären (20). Erst die im Rahmen des EverQ1-Vorhabens gesammelten Erfahrungen hätten eine Standardisierung in der Produktion ermöglicht. |
(49) |
Zur Risikominimierung sollte die industrielle, integrierte Fertigung von Solarmodulen nach dieser neuen Technologie dabei bis zum Nachweis der realen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit mit einer Kapazität des EverQ1-Vorhabens von maximal lediglich 30 MWp stattfinden. Diese ‚Pilot‘-Kapazität mag recht hoch erscheinen, aber die deutschen Behörden vertreten die Auffassung, sie dürfe nicht mit der anderer Pilotanlagen zur Fertigung von Solarmodulen nach dem Verfahren der Dünnschichttechnologie zu verglichen werden, die sich durch einen höheren FuE-Anteil und einen geringeren Output auszeichneten. Die deutschen Behörden erklären, dass die Kapazitätsbegrenzung insbesondere auf die […] zurückzuführen sei, […] eine innovative Prozesstechnologie […]. |
(50) |
Die Kapazität von EverQ2 für die großindustrielle ‚Serienfertigung‘ mag mit 60 MWp im Vergleich zur Pilotanlage EverQ1 (30 MWp) zunächst gering erscheinen, aber die deutschen Behörden machen geltend, dass eine Kapazitätserweiterung in mehreren Stufen geplant und eine weitere Erhöhung der Kapazität um 80 MWp (EverQ3) beabsichtigt sei, die zu einem späteren Zeitpunkt angemeldet werde. |
(51) |
Ferner versuchen die deutschen Behörden nachzuweisen, dass keine technische Notwendigkeit zur Durchführung des EverQ2-Vorhabens in Thalheim bestanden habe und dass eine physische Verbindung zwischen dem Pilotprojekt EverQ1 und der Serienproduktion nicht erforderlich gewesen sei. Alternative Standorte in Europa und den USA seien unternehmensintern diskutiert worden. Die endgültige Entscheidung, EverQ2 in Thalheim anzusiedeln, sei in erheblichem Umfang von den guten Ansiedlungsbedingungen beeinflusst worden, die die örtlichen deutschen Behörden in Aussicht gestellt hätten. Letztere hätten sich ausdrücklich zum Ziel gesetzt, die Region Bitterfeld zum ‚Solar Valley‘ zu entwickeln, und hätten es als vorrangige Aufgabe betrachtet, ab dem Jahr 2006 weitere Flächen industriell zu erschließen. Zudem hätten sie rasche Baugenehmigungsverfahren in Aussicht gestellt (21). |
(52) |
Die deutschen Behörden nennen der Kommission ferner die Zeitpunkte, zu denen das Unternehmen Investitionsentscheidungen zur Durchführung des EverQ1-Pilotprojekts einerseits und zum Beginn der EverQ2-Serienfertigung andererseits getroffen hat. Bei der Durchführung eines Pilotprojekts wird zu einem bestimmten Zeitpunkt ein ‚Meilenstein‘ erreicht (‚Qualifizierung‘ des Pilotprojekts). Den Angaben der deutschen Behörden zufolge war die Entscheidung für die Investition EverQ2 Ende Juni 2006 vom Erreichen drei allgemeiner Vorgaben abhängig:
|
(53) |
Die deutschen Behörden weisen darauf hin, dass es zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zu EverQ1 (Januar 2005) weder technisch noch wirtschaftlich möglich gewesen sei, die EverQ2-Investition vorzunehmen. Seit seiner Gründung im Jahr 1994 habe Evergreen an der Entwicklung der String-Ribbon-Technologie gearbeitet und sei bis 2004, also vor der Gründung des Joint Ventures mit Q-Cells, nicht in der Lage gewesen, Solarzellen oder -module mit dieser Technologie wirtschaftlich herzustellen. Den deutschen Behörden zufolge war der Erfolg des EverQ1-Vorhabens zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung nicht absehbar, so dass Evergreen das Vorhaben als risikoerheblich einstufte (Jahresbericht 2005 von Evergreen). Erst als die drei Anteilseigner (darunter auch REC, das im November 2005 hinzukam) gleichberechtigte Joint-Venture-Partner wurden und 2006 die Belieferung mit Silizium gesichert war, wurde schließlich die Entscheidung getroffen, in EverQ2 zu investieren. |
(54) |
Die beiden Investitionsvorhaben sind in ein und demselben Industriepark (Microtech Park in Thalheim) angesiedelt, werden jedoch in unterschiedlichen Anlagen auf getrennten (aber aneinander angrenzenden) Grundstücken (23) durchgeführt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben und erschlossen wurden und auf denen gesonderte Anlagen zum Einsatz kommen. Die deutschen Behörden erklären, dass zwischen beiden Projekten keine physische oder starke funktionale Verbindung bestehe. Aus Effizienzgründen sollen bestimmte Dienstleistungen (z. B. Materialbeschaffung, Verwaltung und Bestandsaufnahme von Ersatzteilen sowie die Auftragserteilung von Reparaturen und Ergänzungsinvestitionen) zentralisiert werden, doch erfolgt die gemeinsame Führung im strategischen sowie im operativen Bereich den deutschen Behörden zufolge nur aus kaufmännischen Gründen und ist nicht zwingend für die Existenz und Funktion der Betriebsstätten. Beide Fabriken würden unabhängig voneinander in eigenen Produktionsprozessen Solarzellen, -wafer und -module herstellen. Die deutschen Behörden legten einen Bericht einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor (24), dem zufolge durchaus die theoretische Möglichkeit eines getrennten Verkaufs von EverQ1 und der neuen Fabrik EverQ2 besteht und in dem der Schluss gezogen wird, dass durch die angemeldete Erweiterung der EverQ-Produktion eine selbständige Betriebsstätte im Sinne des Artikels 5 des OECD-Musterabkommens geschaffen wird. |
(55) |
Die deutschen Behörden erklären, dass dem begünstigten Unternehmen wegen des autarken Konzepts für die beiden Anlagen Zusatzkosten entstanden seien (getrennte Baugenehmigungen, getrennte Anlagenanschlüsse, getrennte Personaleinstellung und -schulung) und dass Synergien und Größenvorteile, die normalerweise bei einem Einzelvorhaben entstanden wären, nicht genutzt werden konnten. |
(56) |
Die Arbeiten am EverQ1-Vorhaben begannen 2005. Die Produktion wurde im April 2006 aufgenommen und die volle Kapazität 2007 erreicht. Die Bauarbeiten für EverQ2 liefen im Juli 2006 an und sollen bis […] abgeschlossen werden. Die volle Kapazität soll […] 2009 erreicht werden. Die deutschen Behörden erklären, dass die für EverQ1 gesetzten Ziele früher als geplant erreicht worden seien. Sie weisen ferner darauf hin, dass Investitionsentscheidungen in der Solarindustrie — einer sehr schnell wachsenden Branche — in erheblich kürzeren Abständen als in anderen Wirtschaftszweigen getroffen würden. |
(57) |
Die deutschen Behörden machen geltend, dass mit den beiden Investitionsvorhaben zwei unterschiedliche Ziele verfolgt würden, auch wenn es in beiden Fällen um die Herstellung von Solarmodulen gehe. Das EverQ1-Vorhaben ähnele mehr einer — wenn auch sehr umfangreichen — Durchführbarkeitsstudie, während EverQ2 die eigentliche kommerzielle Serienproduktion einer bestimmten Gruppe von Produkten betreffe, bei der die im Rahmen von EverQ1 gesammelte technische Erfahrung standardisiert werde. |
(58) |
Die deutschen Behörden kommen zu dem Ergebnis, dass die räumliche und zeitliche Nähe der beiden Vorhaben nicht zu dem Schluss führen dürfe, beide Investitionen seien als Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 MSR 2002 und als künstliche Aufgliederung zur Umgehung der Bestimmungen des MSR 2002 zu betrachten. |
Zweifel der Kommission
(59) |
Die Kommission hat alle oben angeführten Argumente ausführlich geprüft sowie im Lichte früherer Entscheidungen über staatliche Beihilfen (25) analysiert, in denen die Kommission einen Standpunkt zur Anwendung der Bestimmung über Einzelinvestitionen im Sinne von Randnummer 49 MSR 2002 eingenommen hat. |
(60) |
Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Evergreen eine Pilotanlage in Marlboro (USA) besitzt, in der sie FuE betreibt und Tests für eine Pilot-Produktionslinie zur Anwendung der String-Ribbon-Technologie durchführt. Die erste EverQ-Investition in Deutschland weist dagegen eine wesentlich größere Marktnähe auf: Die Fertigung begann im April 2006 und alle im April, Mai und Juni 2006 produzierten Module wurden sofort auf dem Markt verkauft. Das Vorhaben war offensichtlich nicht in erster Linie dazu konzipiert nachzuweisen, dass es technisch oder technologisch möglich ist, Solarmodule nach der String-Ribbon-Technologie herzustellen, sondern dazu, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die industriellen Kapazitäten der Technologien und Herstellungsverfahren der Joint-Venture-Partner zu beurteilen und die erwartete rasche Entwicklung des deutschen Marktes zu nutzen. |
(61) |
Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die Erstinvestition in EverQ1 (Kapazität 30 MWp) nicht als gering eingestuft werden kann. Auch kann im Falle von EverQ2 bei einer Kapazität von 60 MWp im Vergleich mit der Leistung von EverQ1 letztlich nicht von einer ‚Serienfertigung‘ gesprochen werden. Für EverQ2 beträgt der Multiplikationsfaktor für die Kosten lediglich 2 (bzw. fast 5 bei Berücksichtigung der geplanten EverQ3-Investition), während er für das große Investitionsvorhaben Qimonda bei 13 lag. In dieser Sache kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass das angemeldete Vorhaben keine Einzelinvestition mit einem früheren Pilotprojekt bildete (Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2008, vgl. Fußnote 24). |
(62) |
Angesichts des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-184/97 (26) sowie der Definition der Begriffe ‚industrielle Forschung‘, ‚experimentelle Entwicklung‘ sowie ‚Prozessinnovation‘ im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (27) hat die Kommission Zweifel daran, dass EverQ1 als Pilotprojekt betrachtet werden kann und somit gegenüber dem EverQ2-Vorhaben ein eigenständiges Vorhaben ist. |
(63) |
Aufgrund dieser Erwägungen hat die Kommission Zweifel daran, ob das angemeldete Vorhaben EverQ2 eine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 ist. Die Kommission fordert deshalb Dritte auf, zur Anwendung des Begriffs ‚Pilotprojekt‘ und zur möglichen Einstufung von EverQ1 als Pilotprojekt in der Solarindustrie sowie auf schnell wachsenden Märkten, die einem rasch voranschreitenden technologischen Wandel unterliegen, Stellung zu nehmen. |
(64) |
Sollte EverQ1 nicht als Pilotprojekt angesehen werden können, so dürfte es zusammen mit EverQ2 als Einzelinvestition einzustufen sein. Trotz der Argumente der deutschen Behörden zur physischen Trennung der beiden Anlagen und zur fehlenden funktionalen Verbindung zwischen ihnen, bleibt die Tatsache bestehen, dass es sich um ein einziges Unternehmen handelt, das über zwei Produktionsstätten auf aneinander angrenzenden Grundstücken verfügt, die dasselbe Produkt mit derselben Technologie herstellen, und zwar vor dem Hintergrund, dass innerhalb von drei Monaten, nachdem die kommerzielle Produktion in der ersten Anlage angelaufen war, die Arbeiten an der zweiten Anlage begannen. |
(65) |
Dem ursprünglichen Joint-Venture-Vertrag ist zu entnehmen, dass die Geschäftspartner eine sehr viel umfangreichere Investition als nur EverQ1 planten, die nach Maßgabe der Marktentwicklung und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens in mehreren Phasen durchgeführt werden sollte. Auch die Kaufoptionen in den Grundstückskaufverträgen deuten darauf hin, dass zwischen den beiden Investitionen eine funktionale Verbindung besteht (sogar bei einer möglichen Investition in EverQ3). |
(66) |
Ferner ist nicht klar, ob die Zusatzkosten für die Konzipierung separater Vorhaben anstelle einer integrierten Anlage höher sind als der Betrag der zusätzlichen Beihilfe, die sich daraus ergäbe, dass die beiden Vorhaben nicht als eine Einzelinvestition angesehen würden (und das Herabsetzungsverfahren nach Randnummer 21 MSR 2002 dementsprechend nicht für beide Vorhaben zusammen anwendbar wäre). |
(67) |
Die Kommission fordert Dritte ebenfalls auf, sich zur möglichen Einstufung von EverQ1 und EverQ2 als getrennte Investitionsvorhaben zu äußern, sofern EverQ1 nicht als Pilotprojekt angesehen werden kann. |
3.3.2.2. Vereinbarkeit mit den Kriterien in Randnummer 24 Buchstaben a und b des MSR 2002
(68) |
Die Entscheidung der Kommission über die Zulässigkeit von Regionalbeihilfen für große Investitionsvorhaben gemäß Randnummer 24 des MSR 2002 hängt von der Marktmacht des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition sowie von der Kapazität ab, die durch die Investition geschaffen wird. Um die entsprechenden Überprüfungen gemäß Randnummer 24 Buchstaben a und b des MSR 2002 vornehmen zu können, muss die Kommission zunächst den sachlich relevanten Markt sowie den relevanten geografischen Markt definieren. |
Von dem Vorhaben betroffene Produkte
(69) |
Das Investitionsvorhaben betrifft Solarmodule zur Verwendung in Solarmodulsystemen. Gemäß der Anmeldung fallen die Solarmodule, die EverQ herstellen wird, unter die folgenden Warencodes: NACE Rev 1.1 32.10.0, Prodcom 32.10.52.37 und KN-Code (Fassung 2005) 8541 40 90. Solarmodule (Panele) können grundsätzlich als Verbindungen von mehreren Solarzellen beschrieben werden, die Sonnenlicht in elektrische Energie umwandeln. |
(70) |
Die Solarmodule werden nach der String-Ribbon-Technologie (siehe Fußnote 4) hergestellt. EverQ fertigt die Solarmodule in einem integrierten dreistufigen Prozess. Aus einem Siliziumschmelzbad werden dünne Siliziumbänder entnommen und zu Solarwafern zerschnitten. Die Wafer werden anschließend zu Solarzellen verarbeitet, die miteinander verbunden und zu Solarmodulen (Panelen) zusammengesetzt werden. |
(71) |
Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass in den geförderten Produktionsanlagen keine anderen Produkte als siliziumbasierte Solarzellen, -wafer und -module hergestellt werden können, ohne dass erhebliche zusätzliche Kosten entstünden. |
(72) |
In diesem Zusammenhang sei an Randnummer 52 des MSR 2002 erinnert, wonach das jeweilige Produkt auch die nachgelagerten Produkte beinhaltet, sofern sich das Vorhaben auf ein Zwischenprodukt bezieht und ein signifikanter Anteil der Produktion nicht auf dem Markt verkauft wird. Da die deutschen Behörden angegeben haben, dass EverQ nicht die Absicht hat, (Zwischen-) Produkte (wie Solarwafer und Solarzellen), die bei seiner Herstellung von Solarmodulen anfallen, zu verkaufen, und dass alle Zwischenprodukte für die eigene integrierte Solarmodulproduktion von EverQ verwendet werden sollen, wird die Kommission Solarwafern und Solarzellen nicht als gesonderte Produkte einstufen. |
(73) |
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen wird die Kommission bei der weiteren Prüfung der Vereinbarkeit des in Rede stehenden Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt nach dem MSR 2002 Solarmodule als das vom Investitionsvorhaben betroffene Produkt ansehen. |
Sachlich relevanter Markt
(74) |
Nach Auffassung der deutschen Behörden ist der Markt für Solarmodule für die Zwecke dieser Entscheidung der sachlich relevante Markt. |
(75) |
Solarmodule werden nach unterschiedlichen Technologien hergestellt. Laut der Studie Solar Generation von EPIA und Greenpeace (28) wurden 2005 in der Solarzellentechnologie 90 % der Solarzellen aus Silizium hergestellt. Informationen aus dem Internet bestätigen dies. EverQ wendet die sogenannte String-Ribbon-Technologie an, mit der Solarmodule aus Solarzellen mit geringerem Siliziumgehalt hergestellt werden können. Derzeit (2007) werden unterschiedliche Technologien/Halbleitermaterialien, wie amorphes Silizium, mikrokristallines Silizium, polykristallines Silizium, Cadmiumtellurid, Kupfer-Indium-Selenid/-Sulfid, getestet oder bereits in Serienproduktion hergestellt. First Solar wendet die Dünnschichttechnologie an (29) und CSG Solar die ‚Crystalline-Silicon-on-Glass-Technologie‘ (30). Vorteil der Dünnschichtmaterialien ist, dass geringere Materialmengen für den Bau der Solarzellen benötigt werden. Die Dünnschichttechnologie ist (pro m2, jedoch nicht pro kg verwendetes Silizium) weniger effizient, aber zugleich auch kostengünstiger; sie wird verstärkt in ländlichen Gebieten eingesetzt, da die Preise pro Quadratmeter dort niedriger sind. Die mono- und die polykrystalline Technologie sind kostspieliger, weisen aber eine höhere Effizienz pro m2 auf, so dass sich die nach dieser Technologie hergestellten Module besser für städtische Gebiete eignen. Auf der Angebotsseite könnte also zwischen beiden Technologien unterschieden werden. In früheren Beihilfeentscheidungen (31) hat die Kommission jedoch den Markt für Solarmodule insgesamt als sachlich relevanten Markt definiert, wie dies auch von den Solarherstellern vorgeschlagen wird. Zudem liegen keine unabhängigen Statistiken vor, in denen zwischen diesen Technologien unterschieden wird. Auf der Nachfrageseite scheint eine Austauschbarkeit gegeben zu sein: Alle Technologien zielen letztlich darauf ab, Sonnenlicht in elektrische Energie umzuwandeln. |
(76) |
Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass Solarmodule, die auf der Grundlage unterschiedlicher Technologien hergestellt werden, unterschiedlichen sachlichen Märkten zuzuordnen sind. Ihr liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Preise der mit verschiedenen Technologien gefertigten Solarmodule erheblich voneinander abweichen, sofern Unterschiede in der Energieleistung berücksichtigt werden. Außerdem sind die auf unterschiedliche Weise gefertigten Module in Solarenergiesystemen wohl ohne weiteres austauschbar (32). Deshalb ist der relevante Markt nicht kleiner als der allgemeine Markt, der alle Arten von Solarmodulen umfasst. |
(77) |
Zudem lassen sich Solarmodule offensichtlich nicht gegen andere Produkte austauschen. Sie sind der wichtigste Bestandteil von Solarenergiesystemen und können in diesen Systemen nicht durch andere Produkte ersetzt werden. Somit weist nichts darauf hin, dass der relevante Markt mehr als den Markt für Solarmodule umfassen könnte. |
(78) |
Aufgrund des oben dargelegten Sachverhalts betrachtet die Kommission den Markt für Solarmodule für die Zwecke dieser Beihilfeentscheidung als den sachlich relevanten Markt. |
Räumlich relevanter Markt
(79) |
EverQ macht geltend, dass Deutschland und andere europäische Länder kurz- und mittelfristig die wichtigsten Absatzmärkte für die Produkte von EverQ sind. Die Tatsache, dass ein Unternehmen überwiegend in Deutschland tätig ist, ist als solche nicht maßgeblich für die Abgrenzung des räumlich relevanten Markts für Solarmodule. |
(80) |
Nach Auffassung der deutschen Behörden ist der räumlich relevante Markt für Solarzellen der Weltmarkt. Sie machen geltend, dass Solarzellen von europäischen und außereuropäischen Herstellern weltweit gehandelt werden, keine Handelshemmnisse existieren, die Transportkosten im Vergleich zu den Produktionskosten relativ niedrig sind und das Preisniveau homogen ist. Die deutschen Behörden erklären ferner, dass überall auf der Welt dieselben technischen Anforderungen gelten. Die größten Hersteller und Anwender von Fotovoltaiktechnologie sind Japan, Europa und die USA. |
(81) |
Die Kommission teilt die Auffassung, dass der Markt für Solarzellen der Weltmarkt ist, weil die Hersteller, die Solarzellen produzieren und verkaufen, weltweit tätig sind. Aus verschiedenen unabhängigen (33) Studien (34) über den Fotovoltaik-Sektor geht hervor, dass Solarmodule zurzeit hauptsächlich in Japan und Deutschland — dicht gefolgt von den USA und China — hergestellt werden. Zudem werden große Mengen von in Japan hergestellten Solarmodulen nach Europa eingeführt (es ist allgemein bekannt, dass diese Einfuhren größtenteils auf Deutschland entfallen). Im Vergleich zu den Produktionskosten sind die Transportkosten relativ niedrig. Außerdem existieren diesen Studien zufolge keine Handelshemmnisse. Vielmehr kommt recht deutlich zum Ausdruck, dass sich der Markt für Solarmodule über die ganze Welt erstreckt, weil Solarmodule weltweit gehandelt werden. Abgesehen davon enthalten die Studien keine speziellen Angaben für den Solarmodulmarkt auf EWR-Ebene, was ebenfalls darauf hindeutet, dass es sich bei dem Markt um den Weltmarkt handelt. Ferner wurde in früheren Fusionskontrollentscheidungen (35) ebenso wie in einer früheren Beihilfeentscheidung (36) — selbst wenn sich eine explizite Abgrenzung des Marktes an sich erübrigte — davon ausgegangen, dass der Markt für Solarmodule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Weltmarkt ist. |
(82) |
Ausgehend von diesen Elementen stellt die Kommission fest, dass ihr genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Solarmodulmarkt für die Zwecke dieser Entscheidung als weltweiten Markt anzusehen. |
Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002: Marktanteil
(83) |
Um feststellen zu können, ob das Vorhaben mit Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 in Einklang steht, muss die Kommission den Marktanteil des Beihilfeempfängers auf Konzernebene vor und nach der Investition analysieren. Da EverQ mit seinen Investitionen 2006 begann und seine volle Produktionskapazität 2009 erreichen wird, prüft die Kommission den Anteil von EverQ am Solarmodulmarkt für den Zeitraum 2005 bis 2010. |
(84) |
Die deutschen Behörden legten einige unabhängige Studien (37) mit Prognosen für die Nachfrageentwicklung im Fotovoltaiksektor vor. Zudem übermittelten sie einige Daten über das voraussichtliche Volumen der Solarmodulproduktion des Beihilfeempfängers. Die Kommission zog für ihre Berechnungen die LBBW-Studie heran. Diese Studie enthält Angaben zu den installierten Kapazitäten und zur Nachfrage sowie Preisschätzungen (38). |
(85) |
Da die drei Joint-Venture-Partner Evergreen, Q-Cells und REC jeweils keinen Anteil von mehr als 50 % an EverQ halten, ist nach Auffassung der Kommission keiner von ihnen mit EverQ verbunden, so dass die Kommission die Marktanteile der Geschäftspartner bei der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 nicht berücksichtigt (39). |
(86) |
Evergreen vermarktet und verkauft alle von EverQ hergestellten Module, doch wird die Vertriebsvereinbarung dem Fremdvergleichsgrundsatz gerecht. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass Evergreen aufgrund seiner Beteiligung am Joint Venture die Marketingstrategie von EverQ beeinflussen kann. Um den ungünstigsten Fall zu berücksichtigen, berechnete die Kommission daher die gemeinsamen Marktanteile von Evergreen und EverQ (siehe Tabelle III), ohne einen endgültigen Standpunkt in der betreffenden Frage einzunehmen. |
(87) |
Auf dieser Grundlage konnten für EverQ und für EverQ+Evergreen die folgenden Anteile (Menge und Wert) am Weltmarkt für Solarmodule berechnet werden: Tabelle III Anteile von EverQ und EverQ+Evergreen am Weltmarkt für Solarmodule (Menge und Wert)
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(88) |
Diesen Zahlen ist zu entnehmen, dass der Marktanteil des Beihilfeempfängers vor und nach der Investition 25 % des gesamten Marktes für Solarmodule nicht überschreiten würde. |
(89) |
Daher ist das Vorhaben nach Ansicht der Kommission mit Randnummer 24 Buchstabe a des MSR 2002 vereinbar. |
Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002: Produktionskapazität
(90) |
Die Kommission muss ferner untersuchen, ob das Investitionsvorhaben mit Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002 vereinbar ist. Zu diesem Zweck prüft sie, ob die in den letzten fünf Jahren verzeichnete mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs des betreffenden Produkts über der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (was darauf hindeuten würde, dass die Marktentwicklung nicht strukturell bedingt rückläufig ist). |
(91) |
Die neuesten verfügbaren Zahlen beziehen sich auf die Jahre 2000 bis 2005. Die Angaben, die die deutschen Behörden dazu in der Anmeldung gemacht hatten, wurden von der Kommission anhand der übermittelten Studien und öffentlich zugänglicher Informationen aus einer sicheren Quelle überprüft (40). In keiner dieser Quellen wird die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Solarmodulen im EWR in den Jahren 2000 bis 2005 mit weniger als 49 % (wertbezogen) bzw. 42 % (mengenbezogen) beziffert. |
(92) |
Die mittlere jährliche Zuwachsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum in den Jahren 2000 bis 2005 belief sich mengenmäßig auf 1,76 % und wertmäßig auf 3,72 %. Die mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs von Solarmodulen in den letzten fünf Jahren, für die Zahlen verfügbar sind, liegt somit deutlich darüber. |
(93) |
Auf der Grundlage der obengenannten Zahlen kommt die Kommission daher zu dem Schluss, dass das Investitionsvorhaben von EverQ mit Randnummer 24 Buchstabe b des MSR 2002 vereinbar ist. |
3.3.2.3. Beihilfeintensität — Randnummern 21 und 25 des MSR 2002
(94) |
Bei einem Projekt mit beihilfefähigen Kosten von 135,934 Mio. EUR (Gegenwartswert) beläuft sich der gemäß Randnummer 21 des MSR 2002 herabgesetzte Beihilfehöchstsatz in der betreffenden Region (in der standardmäßig ein Beihilfehöchstsatz von 35 % BSÄ (41) gilt) auf 22,46 % BSÄ. Gemäß Randnummer 25 des MSR 2002 kann dieser herabgesetzte Beihilfehöchstsatz auf 25,83 % BSÄ angehoben werden (‚Kohäsionsbonus‘), wenn mindestens 25 % der öffentlichen Ausgaben für das Vorhaben gemäß den für Großprojekte geltenden Strukturfondsbestimmungen aus EFRE-Mitteln finanziert werden, was eine Entscheidung der Kommission zur Genehmigung des Gemeinschaftsbeitrags in dem konkreten Fall voraussetzt. Die deutschen Behörden haben einen entsprechenden Gemeinschaftsbeitrag beantragt und machen in der Anmeldung die Anwendung des ‚Kohäsionsbonus‘ geltend. |
(95) |
Im Einklang mit dem allgemeinen Konzept, das den Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 (D/58176-D/1247) nahegelegt wurde, gaben die deutschen Behörden in ihrer Anmeldung zwei unterschiedliche Beihilfeintensitäten an (die erste bezieht sich auf die Beihilfe ohne Kohäsionsbonus, bei der die Obergrenze von 22,46 % BSÄ nicht überschritten wird, während die zweite den Kohäsionsbonus beinhaltet). Die zweite angemeldete Beihilfeintensität von 23,83 % BSÄ (die einem Beihilfebetrag von 32,397 Mio. (Gegenwartswert) entspricht) übersteigt die nach Randnummer 21 des MSR 2002 berechnete Obergrenze, ist jedoch niedriger als die zulässige Beihilfehöchstintensität unter Berücksichtigung des Kohäsionsbonus. Da über die Kofinanzierung noch nicht entschieden wurde, sicherten die deutschen Behörden zu, dass die zweite Intensität einer Entscheidung der Kommission über die Kofinanzierung aus den Strukturfondsmitteln untergeordnet ist. |
(96) |
Die Kommission ist im jetzigen Stadium der Auffassung, dass die deutschen Behörden mit den bislang vorgelegten Informationen nicht hinreichend nachgewiesen haben, dass es sich bei den Vorhaben EverQ1 und EverQ2 nicht um eine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 (siehe Abschnitt 3.3.2.1) handelt. |
(97) |
Die gesamten beihilfefähigen Ausgaben für die beiden Investitionsvorhaben EverQ1 und EverQ2 belaufen sich auf 195,509 Mio. EUR (Gegenwartswert (42)). Gemäß dem Herabsetzungsverfahren nach Randnummer 21 des MSR 2002 beläuft sich die Höchstbeihilfe für ein Vorhaben mit diesem Volumen an beihilfefähigen Ausgaben auf 37 615 571 EUR. Gemäß Randnummer 25 des MSR 2002 kann dieser Betrag auf 43 257 907 EUR angehoben werden, wenn das Vorhaben für einen Kohäsionsbonus in Betracht kommt. Deutschland hat für EverQ1 bereits eine Beihilfe in Höhe von 22 706 900 EUR (bzw. 26 714 000 EUR mit dem Kohäsionsbonus von 15 %, Gegenwartswert) gewährt. |
(98) |
Sollten sich die Zweifel der Kommission bestätigen, dass die Investitionsvorhaben EverQ1 und EverQ2 als eine Einzelinvestition im Sinne von Randnummer 49 des MSR 2002 angesehen werden müssen, wäre somit die zulässige Beihilfeintensität der angemeldeten Beihilfemaßnahme überschritten und diese Überschreitung nicht mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags vereinbar. |
3.4. Schlussfolgerung
(99) |
Unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen hat die Kommission nach einer ersten vorläufigen Prüfung der Maßnahme Zweifel daran, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die angemeldete Beihilfe notwendig ist, um einen Anreiz für die Investition zu geben, und ob sie als vereinbar mit dem MSR 2002 sowie dem Gemeinsamen Markt angesehen werden kann. |
(100) |
Die Kommission kann sich keine erste Meinung zu der teilweisen oder vollständigen Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt bilden und hält eine eingehendere Prüfung der Beihilfemaßnahme für erforderlich. Wenn die Kommission im Rahmen der vorläufigen Prüfung nicht alle Schwierigkeiten bei der Prüfung der Frage, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ausräumen kann, muss sie alle sachdienlichen Konsultationen führen und daher das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einleiten. Dadurch erhalten Dritte, auf die sich die Gewährung der Beihilfe auswirken kann, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission wird sowohl unter Berücksichtigung der notifizierten Angaben des betreffenden Mitgliedstaats als auch der von Dritten übermittelten Informationen die Maßnahme prüfen und ihre endgültige Entscheidung erlassen. |
4. ENTSCHEIDUNG
(101) |
Aus diesen Gründen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens seine Stellungnahme abzugeben und alle für die Würdigung der Beihilfemaßnahme sachdienlichen Informationen zu übermitteln. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an den potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten. |
(102) |
Die Kommission erinnert Deutschland an die aufschiebende Wirkung des Artikels 88 Absatz 3 des EG-Vertrags und verweist auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können. |
(103) |
Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie alle Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichten wird. Außerdem wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.“ |
(1) ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8.
(2) Staatliche Beihilfe N 641/02 — Deutschland — Fördergebietskarte für Deutschland (2004-2006).
(3) EverQ hat für seine erste Betriebsstätte in Thalheim bereits eine regionale Investitionsbeihilfe einschließlich eines KMU-Aufschlags erhalten. Die Kommission war in ihrer Entscheidung N 426/05 vom 7. Juni 2006 (ABl. C 270 vom 7.11.2006, S. 2) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei EverQ zum Zeitpunkt der Anmeldung um ein KMU handelte.
(4) Bei der String-Ribbon-Technologie handelt es sich um ein kontinuierliches Verfahren, bei dem lange Drähte von Spulen abgewickelt und durch flüssiges Silizium geführt werden, wobei sie ein langes Siliziumband (‚Ribbon‘) aus dem Schmelzbad ziehen. Das Band wird in regelmäßigen Abschnitten entnommen und in kleinere Einheiten (Solarwafer) zerschnitten. Die Wafer werden dann gereinigt und durch weitere Fertigungsschritte (POCl3-Diffusion, Nassätzung, SiNAntireflexbeschichtung, Metallisierung und Konditionierung) zu Solarzellen verarbeitet. Beim letzten Fertigungsschritt werden die Zellen zu Solarmodulen (Panelen) zusammengesetzt.
(5) Unterliegt dem Berufsgeheimnis.
(6) Ein Megawatt-Peak (MWp) entspricht 1 000 000 Watt-Peak (Wp). Watt-Peak ist ein Maß für die Leistungsfähigkeit (Nennleistung) von Solarzellen und Solarmodulen. Watt-Peak ist der in der Fotovoltaik übliche Vergleichsmaßstab der technischen Leistungsfähigkeit von Solarmodulen und bezeichnet die Nennleistung der Module unter Standard-Testbedingungen.
(7) EverQ wurde im Rahmen der GA-Regelung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33) ein KMU-Aufschlag in Höhe von 15 Prozentpunkten gewährt.
(8) Ursprünglich war (laut dem Joint-Venture-Rahmenvertrag zwischen Evergreen und Q-Cells vom Januar 2005) auf dem Firmengelände in Deutschland eine viel umfangreichere Investition für eine zusätzliche Kapazität von insgesamt 90 MWp bzw. (nach den Angaben, die die Kommission im März 2007 mit der Anmeldung des Erweiterungsvorhabens erhielt) […] MWp geplant, die in […] Phasen ([…]) umgesetzt werden sollte. Deutschland […].
(9) Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2).
(10) Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 3).
(11) Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 (ABl. C 270 vom 1.2.2007, S. 1).
(12) Berechnet unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Referenzzinssatzes für Deutschland in Höhe von 4,36 %.
(13) Die Kommission stellt fest, dass Kosten des Grunderwerbs entgegen den anwendbaren Regeln der Gemeinschaft nach den entsprechenden deutschen Regionalbeihilferegelungen nicht beihilfefähig sind.
(14) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9.
(15) Antrag vom 8. Mai 2007.
(16) Siehe Fußnote 58 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013: ‚Einzeln angemeldete Investitionsvorhaben werden nach den zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Regeln bewertet‘.
(17) Der Mitgliedstaat könnte zweimal den vollen Beihilfehöchstsatz auf die ersten 50 Mio. EUR der Kosten der Vorhaben anwenden (Herabsetzung des anwendbaren regionalen Beihilfehöchstsatzes nicht erforderlich) sowie zweimal die Hälfte dieses Höchstsatzes auf weitere 50 Mio. EUR. Für die beihilfefähigen Kosten über 100 Mio. EUR wäre der regionale Beihilfehöchstsatz auf 34 % beschränkt.
(18) Main definitions and conventions for the measurement of research and experimental development — A summary of the Frascati manual 1993; OECD, Paris 1994, Randnummern 117-118.
(19) Die deutschen Behörden unterscheiden dazu vier Stufen der Entwicklung der String-Ribbon-Technologie:
1. |
FuE (Erfindung, Patentierung, Weiterentwicklung); |
2. |
Pilotanlage […] für die Laborfertigung (FuE, industrielle Tests, Verkauf weniger Produkte); |
3. |
[…] Pilotfertigung (Nachweis industrielle Machbarkeit, Verkauf der Produkte, industrienahe FuE); |
4. |
[…] Massenfertigung (Kapazitätsaufbau, Verkauf der Produkte, industrienahe FuE). |
(20) Das Zellformat der neuen Technologie (150 mm × 80 mm) unterscheidet sich deutlich vom konventionellen, siliziumwaferbasierten Quadrat-Zellformat (156 mm × 156 mm). Die Anforderungen des unterschiedlichen Zellformats und die besonderen physikalischen Wafer-Eigenschaften (z. B. […]) mussten bei der Planung und Beauftragung aller Maschinen und Anlagen für EverQ1 berücksichtigt werden.
(21) Die Kommissionsdienststellen haben überprüft, dass der Grundstücksverkauf zu marktüblichen Bedingungen erfolgte.
(22) Einige Kriterien wurden angeführt, z. B. die Verringerung der Wafergröße, die Verringerung der benötigten Menge an Silizium und die Steigerung des Wirkungsgrads der Solarzellen ([…]). Die realen Produktionskennzahlen für Output und Yield in den Produktionsbereichen Waferherstellung und Zellfertigung zeigen, dass die Plandaten signifikant übererfüllt wurden. Die deutschen Behörden weisen darauf hin, dass die gesetzten technologischen und wirtschaftlichen Ziele als sehr anspruchsvoll eingeschätzt wurden […].
(23) Die Grundstücke wurden separat gekauft, doch der Kaufvertrag für das Grundstück von EverQ1 (vom […]) beinhaltete eine unverbindliche Kaufoption für ein weiteres Grundstück für EverQ2 (Kaufvertrag vom […]). Die industrielle Nutzung dieses zusätzlichen Grundstücks wurde zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen, und die Erschließung erfolgte separat. Der Kaufvertrag für das Grundstück für EverQ2 beinhaltete eine nicht verbindliche Kaufoption für ein weiteres angrenzendes Grundstück für eine zusätzliche Investition, […] (siehe auch Fußnote 7). Der Beihilfeempfänger erwarb das Grundstück für die zusätzliche Erweiterung der Produktionskapazitäten am […].
(24) Bericht von Deloitte & Touche GmbH, 27. September 2006.
(25) Entscheidung der Kommission vom 30. Januar 2008, N 872/06 — Deutschland — MSR 2002 — Einzelbeihilfe an Qimonda (noch nicht veröffentlicht); Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007, N 810/06 — Deutschland — MSR 2002 — Beihilfe an AMD, Dresden (ABl. C 246 vom 20.10.2007); Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2007, N 850/06 — Deutschland — MSR 2002 — Beihilfe an Q-Cells (ABl. C 270 vom 13.11.2007).
(26) Rechtssache T-184/97, BP/Kommission, Slg. 2000, II-3145. In dieser Rechtssache befand das Gericht erster Instanz, dass ein Programm zur Demonstration der wirtschaftlichen und industriellen Realisierbarkeit einer bestimmten Kategorie von Produkten nicht als Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung von Produkten angesehen werden kann.
(27) ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.
(28) Capacity and market potential for grid-connected systems by 2010, EPIA, Frankfurt, Dezember 2005.
(29) Entscheidung vom 26. April 2006 in der Sache N 17/06 — Beihilfe für First Solar (MSR 2002).
(30) Entscheidung vom 19. Juli 2006 in der Sache N 335/06 — Beihilfe für CSG Solar, siehe Randnummern 9 und 10.
(31) Sache N 17/06, Beihilfe für First Solar (MSR 2002); Sache N 409/06, Beihilfe für HighSi GmbH (MSR 2002); Sache N 863/06, Beihilfe für Avancis (MSR 2002).
(32) Siehe auch Beihilfeentscheidung N 409/06 — Beihilfe für HighSi GmbH (MSR 2002).
(33) Die Studien gelten als unabhängig, da sie weder vom Beihilfeempfänger in Auftrag gegeben noch ausschließlich für die Zwecke dieser Würdigung erstellt wurden.
(34) Capacity and market potential for grid-connected systems by 2010, EPIA, Frankfurt, Dezember 2005; ‚Branchenanalyse Photovoltaik 2006‘, Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, 21. März 2006; ‚Photovoltaik-Marktmodell Version 2.0‘, Landesbank Baden-Württemberg, 21. Februar 2007; Sun Screen II, CLSA, Juli 2005; PV status report 2006, Europäische Kommission/Gemeinsame Forschungsstelle und Institut für Umwelt und Nachhaltigkeit, August 2006; Solar generation, Greenpeace und EPIA, September 2006; ‚Photovoltaik-Marktmodell Version 2.1‘, Landesbank Baden-Württemberg LBBW, 22. August 2007. Die deutschen Behörden legten diese Studien mit der Anmeldung vor.
(35) Entscheidung vom 27. März 2001 in der Sache Nr. COMP/M.2367 — Siemens/E.ON/Shell/SSG und Entscheidung vom 18. April 2001 in der Sache Nr. COMP/M.2712 — Electrabel/Totalfinalelf/ Photovoltech.
(36) Beihilfesachen N 17/06, Beihilfe für First Solar (MSR 2002), N 409/06, Beihilfe für HighSi GmbH (MSR 2002), N 863/06, Beihilfe für Avancis (MSR 2002), N 850/06, Beihilfe für Q-Cells.
(37) Siehe Fußnote 32.
(38) Nach Auffassung der Kommission können die Angaben zur nachgefragten Kapazität (Solarenergiesysteme) über das Volumen des Solarmodulmarkts Aufschluss geben.
(39) Denselben Standpunkt vertrat die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache N 850/06, Beihilfe für Q-Cells.
(40) Website zum International Energy Agency Photovoltaics Power Systems Programme (IEA PVPS): www.iea-pvps.org
(41) Der in der Fördergebietskarte für jeden Mitgliedstaat festgelegte Förderhöchstsatz wird als Nettosubventionsäquivalent (NSÄ) angegeben. Deutschland legte jedoch fest, dass der Förderhöchstsatz für Vorhaben in Deutschland als BSÄ anzugeben ist (das NSÄ ist in der Regel niedriger als das BSÄ). Daher muss die Kommission bei Vorhaben in Deutschland prüfen, ob die als BSÄ angegebene Beihilfeintensität nicht über der zulässigen, in NSÄ ausgedrückten Höchstintensität liegt.
(42) Berechnet unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Anmeldung des Investitionsvorhabens EverQ1 für Deutschland geltenden Referenzzinssatzes in Höhe von 4,08 %.
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/32 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5296 — Deutsche Bank/ABN AMRO Assets)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 227/09)
1. |
Am 28. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Deutsche Bank AG („DB“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über Teile des Unternehmens ABN AMRO Bank NV und über Teile einer Tochtergesellschaft von ABN AMRO, der IFN Group BV („Vermögenswerte von ABN AMRO“, Niederlande). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5296 — Deutsche Bank/ABN AMRO Assets per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
Berichtigungen
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/33 |
Berichtigung der Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden
( Amtsblatt der Europäischen Union C 180 vom 2. August 2007 )
(2008/C 227/10)
Seite 16, staatliche Beihilfe XR 107/07, zweite Spalte betreffend „Geplante Jahresausgaben“:
anstatt:
„5 720 Mio. RON“
muss es heißen:
„5,72 Mio. RON“.
4.9.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 227/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.