ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 222/01 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5205 — Duferco/Mitsui/Nippon Denko/SAJV) ( 1 ) |
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2008/C 222/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5242 — Zurich/Caixa Sabadell/Sabadell Vida/Sabadell Generales) ( 1 ) |
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2008/C 222/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5197 — HP/EDS) ( 1 ) |
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2008/C 222/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5250 — Porsche/Volkswagen) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 222/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 222/06 |
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2008/C 222/07 |
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2008/C 222/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 222/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5258 — DSV Air & Sea/ABX) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 222/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5219 — VWAG/OFH/VWGI) ( 1 ) |
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2008/C 222/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5266 — Bertelsmann/3i/Buy Vip) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 222/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5265 — ERGO International/Bank Austria Creditanstalt Versicherung) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 222/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5096 — RCA/MÁV Cargo) ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5205 — Duferco/Mitsui/Nippon Denko/SAJV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 222/01)
Am 21. August 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5205. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5242 — Zurich/Caixa Sabadell/Sabadell Vida/Sabadell Generales)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 222/02)
Am 29. Juli 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5242. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5197 — HP/EDS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 222/03)
Am 25. Juli 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5197. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5250 — Porsche/Volkswagen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 222/04)
Am 23. Juli 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5250. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
29. August 2008
(2008/C 222/05)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4735 |
JPY |
Japanischer Yen |
160,22 |
DKK |
Dänische Krone |
7,458 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,805 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4381 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6164 |
ISK |
Isländische Krone |
122,35 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9435 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,735 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
237,68 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7035 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,3508 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,537 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,336 |
TRY |
Türkische Lira |
1,7415 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7066 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,551 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,5034 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,089 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0846 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 602,8 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,3597 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,0714 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,1515 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
13 482,53 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0003 |
PHP |
Philippinischer Peso |
67,76 |
RUB |
Russischer Rubel |
36,2401 |
THB |
Thailändischer Baht |
50,453 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4071 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,11 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/4 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2008/C 222/06)
Nummer der Beihilfe: XA 51/08
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Principado de Asturias
Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelhilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación Española de Criadores de Ganado Vacuno Selecto de raza Asturiana de la Montaña (ASEAMO)
Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Asociación Española de Criadores de Ganado Vacuno Selecto de raza Asturiana de la Montaña para el desarrollo de un programa de conservación y mejora de dicha raza durante 2008
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 148 000 EUR
Beihilfehöchstintensität:
Beihilfeelement |
Beihilfehöchstintensität |
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|
100 % |
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70 % |
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40 % |
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100 % |
Bewilligungszeitpunkt: Ein Bewilligungsbeschluss ist für den 30. Januar 2008 vorgesehen (unter der Voraussetzung, dass der Kommission dieses Formular mindestens 10 Werktage vorher übergeben wurde)
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelhilfe: Dezember 2008
Zweck der Beihilfe: Entwicklung des Programms zur genetischen Verbesserung der Rinderrasse Asturiana de la Montaña.
Anwendbare Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006:
Artikel 15 — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor. Zuschussfähige Kosten: Kosten für die Organisation von Ausbildungsprogrammen, Kosten für die Teilnahme an Ausbildungsprogrammen, Kosten für die Herausgabe von Veröffentlichungen und Websites.
Artikel 16 — Unterstützung des Tierhaltungssektors. Zuschussfähige Kosten: Kosten für das Führen des Zuchtbuchs, Kosten im Zusammenhang mit Versuchen zur Feststellung der genetischen Qualität und Leistung der Tiere, Kosten im Zusammenhang mit der Einführung innovativer Techniken bei der Tierreproduktion
Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinderzucht
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Consejería de Medio Ambiente y Desarrollo Rural del Principado de Asturias |
C/ Coronel Aranda, s/n, 4a planta |
E-33071 Oviedo (Asturias) |
Internetadresse: Der Text des Convenio de colaboración kann im folgenden Portal eingesehen werden: www.asturias.es, in den Bereichen temáticas/ganadería/ayudas in der URL:
http://www.asturias.es/portal/site/Asturias/menuitem.fe57bf7c5fd38046e44f5310bb30a0a0/?vgnextoid=959f4749be187110VgnVCM10000097030a0aRCRD&vgnextchannel=d2907989c258f010VgnVCM100000b0030a0aRCRD&i18n.http.lang=es
Sonstige Auskünfte: —
Der Leiter der Abteilung Produktion und Tierschutz
Luis Miguel ALVAREZ MORALES
Nummer der Beihilfe: XA 70/08
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Principado de Asturias
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelhilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de Criadores de Gochu Asturcelta (ACGA)
Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración con la Asociación de Criadores de Gochu Asturcelta para el desarrollo de un programa de conservación y fomento de dicha raza durante 2008
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 21 000 EUR
Beihilfehöchstintensität:
Beihilfeelement |
Beihilfehöchstintensität |
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100 % |
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100 % |
Bewilligungszeitpunkt: Ein Bewilligungsbeschluss ist für den 30. Januar 2008 vorgesehen (unter der Voraussetzung, dass der Kommission dieses Formular mindestens 10 Werktage vorher übergeben wurde)
Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelhilfe: Dezember 2008
Zweck der Beihilfe: Entwicklung des Programms zur Erhaltung der Schweinerasse Gochu Asturcelta.
Anwendbare Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006:
Artikel 15 — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor. Zuschussfähige Kosten: Kosten für die Organisation von Ausbildungsprogrammen, Kosten für die Teilnahme an Ausbildungsprogrammen, Kosten für die Organisation von Leistungsschauen und Ausstellungen, Kosten für die Herausgabe von Veröffentlichungen.
Artikel 16 — Unterstützung des Tierhaltungssektors. Zuschussfähige Kosten: Kosten für das Führen des Zuchtbuchs
Betroffene Wirtschaftssektoren: Schweinezucht
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Consejería de Medio Ambiente y Desarrollo Rural del Principado de Asturias |
C/ Coronel Aranda, s/n, 4a planta |
E-33071 Oviedo (Asturias) |
Internetadresse: Der Text des Convenio de colaboración kann im folgenden Portal eingesehen werden: www.asturias.es, in den Bereichen temáticas/ganadería/ayudas in der URL:
http://www.asturias.es/portal/site/Asturias/menuitem.fe57bf7c5fd38046e44f5310bb30a0a0/?vgnextoid=959f4749be187110VgnVCM10000097030a0aRCRD&vgnextchannel=d2907989c258f010VgnVCM100000b0030a0aRCRD&i18n.http.lang=es
Sonstige Auskünfte: —
Der Leiter der Abteilung Produktion und Tierschutz
Luis Miguel ALVAREZ MORALES
Nummer der Beihilfe: XA 110/08
Mitgliedstaat: Frankreich
Region: DOM
Bezeichnung der Beihilferegelung: Aides aux groupements de producteurs dans les départements d'outre-mer
Rechtsgrundlage:
— |
Articles L621-1 à L621-11, articles R621-1 à R621-43 et articles R684-1 à R684-12 du code rural |
— |
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 |
— |
Projet de décision du directeur de l'ODEADOM relatif à un régime d'aides aux groupements de producteurs dans les départements d'outre-mer |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 650 000 EUR (Begünstigte sind mehrere Erzeugergemeinschaften)
Beihilfehöchstintensität: Bis zu 95 % (höchstens 400 000 EUR pro Begünstigten und für den gesamten Zeitraum). Außerdem handelt es sich um eine degressive Beihilfe, die jährlich um 5 % Prozentpunkte verringert wird
Bewilligungszeitpunkt: Ab Eingang der Empfangsbestätigung der Kommission
Laufzeit der Regelung: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe und Bedingungen: Es handelt sich um Beihilfen für Erzeugergemeinschaften in den Überseeischen Departements, die aus dem Haushalt des Office de développement de l'économie agricole des départements d'Outre-mer (ODEADOM) finanziert werden. Diese Beihilfe darf nicht mit ähnlichen Beihilfen kumuliert werden, die gegebenenfalls über das Programm POSEI France finanziert wird.
Die Beihilfe wird als Startbeihilfe für die Gründung von Erzeugergemeinschaften gewährt. In absehbarer Zeit dürften die Gründung und der erfolgreiche Start dieser Erzeugergemeinschaften zur technischen und wirtschaftlichen Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe, zur Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Marktnachfrage, zur Stärkung der Verhandlungsposition der Erzeuger gegenüber den Vertriebsorganisationen sowie zur Professionalisierung in der Landwirtschaft beitragen.
Die Beihilfe wird für Maßnahmen gewährt, die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 aufgeführt sind, und zwar für: die Miete für geeignete Gebäude, den Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Verwaltungskosten (einschließlich der Kosten für Verwaltungspersonal), Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Im Falle des Erwerbs von Gebäuden oder Grundstücken sind die zuschussfähigen Ausgaben auf die Kosten der marktüblichen Mieten zu beschränken
Betroffene Wirtschaftssektoren: Obst- und Gemüsesektor (Nahrungsmittel- und Gemüseanbau, Wurzel- und Knollenfrüchte, Frischobst, Zitrusfrüchte, Trockenfrüchte), Obstanbau, Weinbau, Gartenbau, Anbau von Heil- und Aromapflanzen, Duftpflanzen und Pflanzen für Riechstoffe, Pflanzen mit stimulierender Wirkung und Reis.
Haltung von Wiederkäuern und nicht flächengebundene Tierhaltung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
ODEADOM |
12, rue Henri Rol-Tanguy |
TSA 60006 |
F-93555 Montreuil Cedex |
Internetadresse: http://www.odeadom.fr/?page_id=12#5
Nummer der Beihilfe: XA 145/08
Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland
Region: Freistaat Sachsen
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Allgemeine Teilnahmebedingungen für vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft geförderte Gemeinschaftsbeteiligungen in den Bereichen Verkaufsförderung und Messen als Anlage zum Rahmenvertrag
Rechtsgrundlage:
— |
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung — SäHO) |
— |
Allgemeine Teilnahmebedingungen für vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft geförderte Gemeinschaftsbeteiligungen in den Bereichen Verkaufsförderung und Messen als Anlage zum Rahmenvertrag |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1,9 Mio. EUR jährlich
Beihilfehöchstintensität:
— |
Teilnahme an Messen, Produktpräsentationen und Märkten bis max. 100 %, |
— |
Veröffentlichungen mit neutralen Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder eines bestimmten Produktes bis max. 100 % |
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Unterstützung der Unternehmen der Landwirtschaft im Bereich Gemeinschaftsmarketing. Eine diesbezügliche Unterstützung von KMU-Unternehmen erfolgt im Rahmen der Verordnung (EG) 1857/2006 über: Artikel 15 (Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor) insbesondere die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (Teilnahmegebühren, Kosten für Veröffentlichungen, Mieten für die Ausstellungsräume), Veröffentlichungen mit neutralen Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder eines bestimmten Produktes, die für alle offen sind; die Beihilfen werden in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfassen keine direkten Zahlungen von Geldbeträgen an die Erzeuger
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Teilsektoren der tierischen und pflanzlichen Erzeugung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft |
Archivstraße 1 |
D-01097 Dresden |
Internetadresse: http://www.smul.sachsen.de/de/wu/Landwirtschaft/download/TB-Messen_050208__2_.pdf
Sonstige Auskünfte:
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft |
Referat 23 „Förderstrategie“ |
D-01076 Dresden |
Tel. (49) 351 564 68 47 |
TREPMANN
Referatsleiter
Nummer der Beihilfe: XA 148/08
Mitgliedstaat: Lettland
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Atbalsta shēma „Lauku saimnieku aizvietotāji“
Rechtsgrundlage: Ministru kabineta noteikumi „Noteikumi par valsts atbalstu lauksaimniecībai 2008. gadā un tā piešķiršanas kārtību“ 4. pielikuma V atbalsta programma 102.–108. punkts
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2008: 30 500 LVL |
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Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2009: 50 000 LVL |
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Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2010: 70 000 LVL |
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Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2011: 90 000 LVL |
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Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2012: 110 000 LVL |
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Gesamtkosten der Regelung im Jahr 2013: 130 000 LVL |
Beihilfehöchstintensität: Beihilfe in Höhe von 100 %.
Beihilfefähig sind Milchviehzucht- und Jungviehbetriebe (im Folgenden: Landwirtschaftsbetriebe), die sich an dem Pilotprojekt „Vertretungsdienste für Landwirte in Lettland“ beteiligen, und folgenden Kriterien entsprechen:
Die Beihilfe wird gewährt für die Inanspruchnahme von Vertretungsdiensten im Umfang von 8 Stunden täglich bis zu 14 Tagen (Stundenlohn 3 LVL), einschließlich Fahrtzeiten zum Betrieb hin und zurück, oder 112 Stunden im Jahr (außer bei Schwangerschaft und Erziehungsurlaub) während der unfreiwilligen Abwesenheit des Landwirts bei:
Inkrafttreten der Regelung:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 30.12.2013
Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist es, die Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft attraktiver zu machen und den Landwirten zu ermöglichen, in besonderen Situationen ihre Wirtschaft durch Inanspruchnahme von Vertretungsdiensten weiter zu führen.
Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.
Sie ist für die Sektoren Viehzucht und Pflanzenbau bestimmt
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Latvijas Republikas Zemkopības ministrija |
LV-1981 Rīga |
Internetadresse: http://www.zm.gov.lv/doc_upl/4.pielikums.doc
Sonstige Angaben: Die Beihilfe für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen wird gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger. Gemäß Absatz 4 dieses Artikels der Verordnung steht sie allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung.
Vermittelnde Unternehmen erhalten keinerlei Beihilfen, die gesamte Beihilfe geht an den letztendlich Begünstigten.
Rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, werden nicht gewährt
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/8 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2008/C 222/07)
Nummer der Beihilfe: XA 150/08
Mitgliedstaat: Lettland
Region: —
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Atbalsta shēma „Atbalsts ciltsdarbam“
Rechtsgrundlage: Ministru kabineta 2008. gada 22. janvāra noteikumu Nr. 41 „Noteikumi par valsts atbalstu lauksaimniecībai 2008. gadā un tā piešķiršanas kārtību“ 2. pielikums.
Ministru kabineta noteikumu „Noteikumi par valsts atbalstu ciltsgrāmatā uzņemto dzīvnieku sagatavošanai un tā piešķiršanas kārtību“ projekts
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 14 910 000 LVL
Zusätzliche Informationen zur Finanzierung: Für die derzeit geltende Beihilferegelung XA 254/07, in deren Rahmen jährliche Kosten von 9 910 000 LVL geplant sind, wird eine zusätzliche Finanzierung in Höhe von 5 000 000 LVL vorgesehen, wodurch die Beihilferegelung XA 254/07 durch diese neue Beihilferegelung ersetzt wird
Beihilfehöchstintensität: Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006:
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Beihilfe bis zu 100 % der Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen, Märkten und Messen, die dem Erfahrungsaustausch dienen
Inkrafttreten der Regelung:
Zusätzliche Angaben zum Inkrafttreten der Regelung: Die Maßnahmen der derzeit geltenden Beihilferegelung XA 254/07 beziehen sich auf den Zeitraum 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2013. Die vorliegende Beihilferegelung ersetzt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union die Regelung XA 254/07, wobei die bereits gemäß der Artikel 16 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 begonnenen Maßnahmen fortgesetzt werden
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Bis zum 31. Dezember 2011 Beihilfe für die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken im landwirtschaftlichen Betrieb; ausgenommen sind Ausgaben für die künstliche Besamung
Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe für kleine und mittlere Unternehmen zielt darauf ab:
die Züchter zu ermutigen, an Programmen zur Bewertung des Zuchtbestands auf der Grundlage der Nachkommen und an anderen Selektionsprogrammen teilzunehmen,
die Leistungsmerkmale gezüchteter Tiere zu erhöhen und deren genetisches Potential zu verbessern sowie die Zahl der Herden mit hohem Zuchtpotential zu erhöhen,
Daten über die Leistungsmerkmale und die Herkunft der Tiere zu sammeln und mit Hilfe eines gemeinsamen IT-Netzwerkes elektronische Zucht- und Selektionsprogramme zu verbessern,
die Technologien zur Bewertung der Leistungsmerkmale von Tieren und der Fleischqualität zu modernisieren,
die Züchter zu ermutigen, Tiere mit hohem Zuchtwert zu züchten und die rassetypischen Eigenschaften zu verbessern,
die lettischen Zuchtrassen und deren genetisches Potenzial zu erhalten und zu verbessern,
Zuchtviehbewertungen durchzuführen und Tierschauen und Pferdewettbewerbe zu organisieren.
Die Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 finden Anwendung.
Beihilfefähige Kosten:
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Beihilfe ist für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen.
Sie ist für den Sektor der Viehzucht bestimmt
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Latvijas Republikas Zemkopības ministrija |
LV-1981 Rīga |
Internetadresse: Anhang 2 der Kabinettsverordnung Nr. 41 vom 22. Januar 2008„Vorschriften für staatliche Beihilfen in der Landwirtschaft im Jahr 2008 und das Verfahren zur Gewährung dieser Beihilfen“ unter der Adresse:
http://www.zm.gov.lv/doc_upl/2.pielikums.doc
Entwurf der Kabinettsverordnung „Vorschriften für staatliche Beihilfen für die Bestimmung der Leistungsmerkmale von Tieren und das Verfahren zur Gewährung dieser Beihilfen“ unter der Adresse:
http://www.zm.gov.lv/?sadala=932
Sonstige Angaben: Diese Beihilferegelung ersetzt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union die Regelung XA 254/07.
Durch die Erhöhung des Budgets der Beihilferegelung wird sichergestellt, dass Verwaltungskosten für das Führen von Herdbüchern nicht nur in Zuchtviehbetrieben sondern auch für Tiere in beaufsichtigten Betrieben übernommen wird, was zur Verbesserung der genetischen Qualität der Tiere in den entsprechen Zweigen der Viehzucht beiträgt.
Die Beihilfe für in der Erzeugung primärer landwirtschaftlicher Produkte tätige kleine und mittlere Unternehmen wird gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkten Geldzahlungen an Erzeuger; rückwirkende Beihilfen für Tätigkeiten, die der Begünstigte bereits durchgeführt hat, werden nicht gewährt.
Die Beihilfe für die Kosten für die Organisation von und die Teilnahme an Wettbewerben, Tierschauen, Messen und Foren, die dem Erfahrungsaustausch dienen, erfolgt gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und steht allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen oder juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung
Nummer der Beihilfe: XA 151/08
Mitgliedstaat: Italien
Region: Regione autonoma Valle d'Aosta
Bezeichnung der Beihilferegelung: Contributi alle spese per il controllo e la certificazione nel settore dell'agricoltura biologica
Rechtsgrundlage: Legge regionale 16 novembre 1999, n. 36 «Disposizioni in materia di controlli e promozione per le produzioni agricole ottenute mediante metodi biologici» e successive modificazioni e integrazioni
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 0,03 Mio. EUR
Beihilfehöchstintensität: 100 % der Ausgaben für die Kontrolle und Zertifizierung des biologischen Erzeugungsprozesses; der Beitrag wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt, die keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die biologischen Marktteilnehmer (landwirtschaftliche Erzeuger und Sammler wildwachsender Erzeugnisse) umfassen dürfen
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Veröffentlichung der Registrierungsnummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission
Laufzeit der Regelung: Nach Maßgabe dieser Beihilferegelung können die Beihilfen bis zum 31. Dezember 2013 und innerhalb von 6 Monaten nach diesem Termin gewährt werden
Zweck der Beihilfe: Förderung der Entwicklung des biologischen Landbaus. Bezugnahme auf die Rechtsvorschrift der Gemeinschaft: Artikel 14 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung (Rinder, Schafe und Ziegen, Kaninchen und Geflügel, kleine traditionelle Schweine- und Pferdezuchtbetriebe, andere kleine Tierhaltungsbetriebe), Obstbau (Äpfel, Birnen, Schalenobst, Beerenfrüchte und andere Obstkulturen), Weinbau, Futterpflanzen, Getreide- und Gemüseanbau, Anbau von Arzneipflanzen, Gärtnereien, Bienenzucht, andere beihilfefähige Tierhaltungen oder Kulturen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione autonoma Valle d'Aosta |
Assessorato agricoltura e risorse naturali |
Dipartimento Agricoltura |
Loc. Grande Charrière, 66 |
I-11020 Saint-Christophe |
Internetadresse: http://www.regione.vda.it/agricoltura/biologico/documenti/riferimenti_3.pdf
Nummer der Beihilfe: XA 159/08
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Območje občine Ravne na Koroškem
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Ravne na Koroškem 2008–2013
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Ravne na Koroškem za programsko obdobje 2008–2013 (II. poglavje)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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2008: 26 900 EUR |
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2009: 27 200 EUR |
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2010: 27 800 EUR |
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2011: 28 300 EUR |
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2012: 28 800 EUR |
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2013: 29 400 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:
— |
bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten, |
— |
bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, |
— |
bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden. |
Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.
2. Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:
— |
für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten, |
— |
für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt, |
— |
zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen. |
3. Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:
— |
bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht, |
— |
bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %, |
— |
hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %. |
4. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:
— |
die Beihilfe der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten. |
5. Beihilfen für die Flurbereinigung:
— |
bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. |
6. Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:
— |
bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. |
7. Bereitstellung technischer Hilfe:
— |
bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen |
Bewilligungszeitpunkt: April 2008 (die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Ravne na Koroškem beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,
Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,
Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,
Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,
Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,
Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Ravne na Koroškem |
Gačnikova pot 5 |
SLO-2390 Ravne na Koroškem |
Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200822&dhid=95160
Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.
Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Tomaž ROŽEN
Bürgermeister der Gemeinde Ravne na Koroškem
Nummer der Beihilfe: XA 162/08
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Andalucía
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas destinadas a la recuperación del potencial productivo de las explotaciones de ovino y caprino tras la aparición de la Lengua Azul
Rechtsgrundlage: Sección Primera del Capítulo Segundo del Proyecto de Orden por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas establecidas en el marco del Plan Andaluz de Recuperación de la Capacidad Productiva del Sector Ovino y Caprino, así como la concesión de subvenciones en forma de tipos de interés a préstamos como medidas de apoyo a los titulares de explotaciones ganaderas de vacuno de carne, porcino y cunícola ubicadas en Andalucía, y se efectúa su convocatoria
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Es wird von Ausgaben in Höhe vor rund 3 Mio. EUR im Jahr 2008 und weiteren 3 Mio. EUR im Jahr 2009 ausgegangen
Beihilfehöchstintensität: Die Gesamthöhe der Beihilfe beläuft sich auf 30 EUR je weibliches Zuchtschaf über 12 Monate, das aufgrund der Blauzungenkrankheit verendet ist oder getötet wurde, und auf 40 EUR je weibliche Zuchtziege über 12 Monate, die aufgrund der Blauzungenkrankheit verendet ist oder getötet wurde. Außerdem darf als Ausgleich für Tiere, die ihre Produktionsfähigkeit verloren haben, die Gesamtzahl der Tiere, für die die Beihilfe beantragt wird, um 10 % höher sein als die Zahl der weiblichen Zuchttiere über 12 Monaten, die aufgrund der Blauzungenkrankheit verendet sind oder getötet wurden
Bewilligungszeitpunkt: Ab der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten des Verordnungsentwurfs, mit dem die Regelungsgrundlagen für die Gewährung von Beihilfen gemäß dem Plan für die Wiederherstellung der Produktionskapazität des Schaf- und Ziegenhaltungssektors in Andalusien festgelegt werden
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Zahlungen erfolgen im Laufe des Jahres 2008, können sich allerdings abhängig von der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln bis in das Jahr 2009 erstrecken.
Der zu ersetzende Verlust an Tieren muss im Jahr 2007 entstanden sein. Damit erfüllt die Regelung die Bestimmung von Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, wonach die Beihilferegelungen binnen drei Jahren, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind, eingeführt werden müssen und die Beihilfe innerhalb von vier Jahren nach diesem Zeitpunkt ausgezahlt werden muss
Zweck der Beihilfe: Die Regelung richtet sich ausschließlich an KMU des betroffenen Sektors.
Darüber hinaus soll gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 mit der Beihilfe für die Inhaber von Schaf- und/oder Ziegenhaltungsbetrieben ein Ausgleich für den Ausfall künftiger Zuchttiere geschaffen werden, der die Anschaffung bzw. Wiederherstellung des Bestands ermöglicht mit dem Ziel, den Zuchttierbestand in der vor dem Auftreten der Krankheit bestehenden Größe wiederherzustellen
Betroffene Wirtschaftssektoren: Sektor Schaf- und Ziegenhaltung
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Consejería de Agricultura y Pesca de la Junta de Andalucía |
C/ Tabladilla, s/n |
E-41071 Sevilla |
Internetadresse: http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal/opencms/portal/DGPAgraria/orden_plan_apoyo_sector_ganadero?entrada=tematica&tematica=194
Sonstige Angaben: Der Verordnungsentwurf für diese Beihilferegelung umfasst:
zum einen die Beihilfe nach der oben beschriebenen Regelung, d. h. die in Kapitel II Abschnitt 1 des Verordnungsentwurfs festgelegte Beihilfe, die im Plan für die Wiederherstellung der Erzeugungskapazität des Schaf- und Ziegenhaltungssektors in Andalusien dargestellt ist,
und zum anderen eine De-minimis-Beihilferegelung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor: Subventionen in Form von Darlehenszinsen als Mittel zur Unterstützung der Inhaber von Schaf-, Ziegen-, Fleischrinder-, Schweine- und Kaninchenzuchtbetrieben in Andalusien.
Die Blauzungenkrankheit der Schafe ist eine in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG des Rates aufgeführte Tierseuche und entspricht damit den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
Die Maßnahme erfolgt im Rahmen eines öffentlichen Programms zur Bekämpfung der Krankheit gemäß der Verordnung vom 26. Juli 2007 (Orden 26 de julio de 2007, por la que se establecen medidas de lucha contra la lengua azul (fiebre catarral ovina) ocasionada por virus del serotipo 1 (BTV-1) y se regula el movimiento pecuario de animales de las especies sensibles en la Comunidad Autónoma de Andalucía) und entspricht damit den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Nummer der Beihilfe: XA 167/08
Mitgliedstaat: Frankreich
Region: Département des Bouches-du-Rhône
Bezeichnung der Beihilferegelung: Dispositif d'aides à l'investissement des Coopératives d'Utilisation de Matériel Agricole (C.U.M.A.)
Rechtsgrundlage:
— |
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, |
— |
Articles L1511-2, L1511-3 et L1511-5 du code général des collectivités territoriales |
— |
Projet de délibération du Conseil général des Bouches-du-Rhône |
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 100 000 EUR
Beihilfehöchstintensität: 15 %
Die Beihilfen schwanken je nach Betriebsmitteln und nach Vorhandensein sonstiger öffentlicher Finanzgeber zwischen 5 % und 15 % der zuschussfähigen Gesamtkosten. Dabei achtet der Generalrat (conseil général) darauf, dass der Prozentsatz von 40 % im Falle einer möglichen Kumulation von Beihilfen keinesfalls überschritten wird.
Für den Kauf von gebrauchten Betriebsmitteln wird vom Generalrat keine Beihilfe gewährt
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission
Laufzeit: 2008-2013
Zweck der Beihilfe: Angesichts des schwierigen wirtschaftlichen Hintergrunds und der zunehmenden Investitionen, die zum Erhalt oder zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe erforderlich sind, verdient das Prinzip einer gemeinsamen Nutzung von Werkzeugen und Ressourcen seitens der Landwirte Unterstützung. Der Kauf von Betriebsmitteln durch Genossenschaften zur Nutzung landwirtschaftlichen Materials verhindert übermäßige Investitionen der einzelnen Akteure. Dadurch wird die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte gefördert.
Diese Beihilferegelung entspricht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
Mit der Umsetzung des Programms dürfte einerseits durch eine Verringerung der Maschinenkosten das Ziel der Produktionskostensenkung für die Landwirte gemäß Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erreicht werden und andererseits durch die Verbreitung innovativer und umweltschonenderer Betriebsmittel das Umweltschutzziel gemäß Artikel 4, Absatz 3, Buchstabe d der oben genannten Verordnung
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Branchen.
Die Beihilfe steht allen Genossenschaften zur Nutzung landwirtschaftlichen Materials unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich offen, allerdings unter dem Vorbehalt, dass sie der Definition für KMU im Sinne der gemeinschaftlichen Texte entsprechen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Monsieur le Président du Conseil général des Bouches-du-Rhône |
Direction de l'agriculture et du tourisme |
Hôtel du Département |
52, avenue de Saint-Just |
F-13256 Marseille cedex 20 |
Internetadresse: http://www.cg13.fr/amenagements/agriculture/aides.html
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/13 |
Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (im Folgenden „Überwachungsgesellschaften“) gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission
(Dieses Verzeichnis ersetzt das Verzeichnis, das im Amtsblatt der Europäischen Union C 177 vom 31.7.2007, S. 4, veröffentlicht wurde)
(2008/C 222/08)
1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission (1) sind die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Überwachungsgesellschaften ermächtigt, Bescheinigungen auszustellen, aus denen hervorgeht, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wird, in einem Drittland entladen und eingeführt worden sind oder zumindest den Bestimmungsort in einem Drittland erreicht haben.
Darüber hinaus sind die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zugelassenen und kontrollierten Überwachungsgesellschaften oder eine amtliche Agentur des Mitgliedstaats verantwortlich für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission (Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport).
Für die Zulassung und die Kontrolle der Überwachungsgesellschaften sind die Mitgliedstaaten zuständig.
Die Zulassung einer Überwachungsgesellschaft durch einen Mitgliedstaat gilt für alle Mitgliedstaaten. Dies bedeutet, dass die von den zugelassenen Überwachungsgesellschaften ausgestellten Bescheinigungen in der ganzen Gemeinschaft verwendet werden dürfen, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die ausstellende Überwachungsgesellschaft niedergelassen ist.
Zur Information der Ausführer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Gemeinschaft veröffentlicht die Kommission in regelmäßigen Abständen ein aktualisiertes Verzeichnis aller von den Mitgliedstaaten zugelassenen Überwachungsgesellschaften. Das Verzeichnis im Anhang wurde am 1. Juli 2008 erstellt.
2. HINWEIS
Die Kommissionsdienststellen machen die Ausführer auf folgende Punkte aufmerksam:
— |
die Tatsache, dass eine Überwachungsgesellschaft im Verzeichnis aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass die von dieser Gesellschaft ausgestellten Bescheinigungen automatisch akzeptiert werden. So werden unter Umständen weitere Belege verlangt. Außerdem kann nachträglich festgestellt werden, dass die ausgestellten Bescheinigungen nicht korrekt sind, |
— |
eine Gesellschaft kann jederzeit aus dem Verzeichnis gestrichen werden. Der Ausführer sollte sich daher bei den nationalen Behörden zuvor erkundigen (vgl. Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 800/1999), ob die Gesellschaft, mit der er zusammenarbeiten will, noch zugelassen ist, |
— |
Ausführer, die weitere Auskünfte über eine Gesellschaft wünschen, können sich an die nationale Behörde wenden, von der die Gesellschaft zugelassen wurde. |
(1) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 671/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 5).
ANHANG
Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten zugelassenen internationalen Überwachungsgesellschaften
DÄNEMARK
Baltic Control Ltd Aarhus (1) |
Sindalsvej 42 B |
P.O. Box 2199 |
DK-8240 Risskov |
Tel. (45) 86 21 62 11 |
Fax (45) 86 21 62 55 |
baltic@balticcontrol.com |
Zulassungszeitraum: 21.7.2008 bis 20.7.2011
DEUTSCHLAND
IPC Hormann GmbH (1) |
Independent Product-Controlling |
Ernst-August-Straße 10 |
D-29664 Walsrode |
Tel. (49) 516 16 03 90 |
Fax (49) 51 61 03 91 01 |
ipc@ipc-hormann.com |
Zulassungszeitraum: 1.4.2006 bis 31.3.2009
Argos Control |
Warenprüfung GmbH |
Gustav-Meyer-Allee 26A |
D-13355 Berlin |
Tel. (49) 30 283 05 73-0 |
Fax (49) 30 283 05 73-16 |
Allgemein@argoscontrol.de |
Zulassungszeitraum: 1.6.2008 bis 31.5.2011
Schutter Deutschland GmbH |
Speicherstadt — Block T |
Alter Wandrahm 12 |
D-20457 Hamburg |
Tel. (49) 40 30 97 66 0 |
Fax (49) 40 32 14 86 |
igebhh@t-online.de |
Zulassungszeitraum: 1.1.2006 bis 31.12.2008
SPANIEN
SGS Espaňola de Control SA (1) |
C/ Trespaderne, no 29 |
Edificio Barajas I |
(Bo del Aeropuerto) |
E-28042 Madrid |
Tel. (34) 91 313 80 00 |
Fax (34) 91 313 80 80 |
www.sgs.es |
david.perez@sgs.com |
Zulassung abgelaufen; die erneute Zulassung wird zur Zeit geprüft
BSI Inspectorate Española, SA (1) |
C/ Estrecho de Mesina, no 13 |
E-28043 Madrid |
Tel. (34) 91 597 22 72 |
Fax (34) 91 597 46 06 |
www.bsi-global.com/inspectorate |
fcampillay@bsi-inspectorate.es |
Zulassung abgelaufen; die erneute Zulassung wird zur Zeit geprüft
FRANKREICH
Control Union Inspections France |
8, boulevard Ferdinand de Lesseps |
B.P. 4077 |
F-76022 Rouen |
Tél. (33-2) 32 10 21 00 |
Fax (33-2) 35 71 80 99 |
qufrance@control-union.fr |
Zulassungszeitraum: 12.4.2006 bis 11.4.2009
ITALIEN
SOCIETÀ SGS ITALIA SpA |
Sede legale: Via Gasparre Gozzi, 1/A |
I-20129 Milano |
Tel. (39-02 ) 73 931 |
Fax (39-02) 70 12 46 30 |
www.sgs.com |
Zulassungszeitraum: 14.3.2008 bis 13.3.2011
SOCIETÀ VIGLIENZONE ADRIATICA SpA |
Sede legale: Via Varese, n. 20 |
I-20121 Milano |
Filiale: C.ne Piazza d'Armi, 130 |
I-48100 Ravenna |
Tel. (39-0544) 42 22 42 |
Fax (39-0544) 59 07 65 |
controlli@viglienzone.it |
Zulassungszeitraum: 14.2.2006 bis 13.2.2009
SOCIETÀ BOSSI & C. — TRANSITI SpA |
Via D. Fiasella, n. 1 |
I-16121 Genova |
Tel. (39-010) 57 16-1 |
Fax (39-010) 58 23 46 |
surveyor@bossi-transiti.it |
www.bossi-transiti.it |
Zulassungszeitraum: 15.6.2007 bis 14.6.2010
NIEDERLANDE
CONTROL UNION NEDERLAND (1) |
Jufferstraat, 9-15 |
Postbus 22074 |
3003 DB Rotterdam |
Nederland |
Tel. (31) 10 282 33 33 |
Fax (31) 10 412 39 67 |
info@controlunion.com |
Zulassungszeitraum: 1.11.2005 bis 31.10.2008
SAYBOLT INTERNATIONAL B.V. |
Stoomloggerweg 12, |
3133 KT Vlaardingen |
Nederland |
Tel. (31) 10 460 99 11 |
Fax (31) 10 435 36 00 |
www.saybolt.com |
Zulassungszeitraum: 1.2.2007 bis 31.1.2010
POLEN
J.S.Hamilton Poland Ltd. Sp. z o.o |
Ul. Świętojańska 134 |
PL-81-404 Gdynia |
Tel. (48-58) 660 77 20 |
Fax (48-58) 600 77 21 |
www.hamilton.net.pl |
Zulassungszeitraum: 3.12.2007 bis 3.12.2010
Polcargo International Sp. z o.o |
Ul. Henryka Pobożnego 5 |
PL-70-900 Szczecin |
Tel. (48-91) 434 02 11 |
Fax (48-91) 488 20 36 |
www.polcargo.pl |
Zulassungszeitraum: 3.12.2007 bis 3.12.2010
SGS Polska Sp. z o.o. |
Ul. Bema 83 |
PL-01-233 Warszawa |
Tel. (48-22) 329 22 22 |
Fax (48 22) 329 22 20 |
www.sgs.pl |
Zulassungszeitraum: 3.12.2007 bis 3.12.2010
FINNLAND
OY LARS KROGIUS AB (2) |
Vilhonvuorenkatu 11 B 10 |
FI-00500 Helsinki |
Tel. (358-9) 47 63 63 00 |
Fax (358-9) 47 63 63 63 |
average.finland@krogius.com |
www.krogius.com |
Zulassungszeitraum: 24.3.2006 bis 24.3.2009
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Control Union (Ireland) Ltd |
6 Northern Road |
Belfast Harbour Estate |
Belfast BT3 9AL |
Northern Ireland |
United Kingdom |
Tel. (44) 2890 74 04 51 |
Fax (44) 2890 74 02 72 |
info@cuireland.com |
Zulassungszeitraum: 1.3.2006 bis 1.3.2009
ITS Testing Services Ltd (Intertek) |
Caleb Brett House |
734 London Road |
West Thurrock |
Grays |
Essex RM20 3NL |
United Kingdom |
Tel. (44) 17 08 68 02 00 |
Fax (44) 17 08 68 02 62 |
mstokes@caleb-brett.com |
Zulassungszeitraum: 4.4.2007 bis 4.4.2010
(1) Dieses Unternehmen wurde auch für die Kontrollen in Drittländern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 betreffend den Schutz lebender Rinder beim Transport zugelassen.
(2) Die diesem Unternehmen erteilte Genehmigung zur Ausstellung von Bescheinigungen gilt nur für die Russische Föderation und Belarus. Weitere Auskünfte erteilen die finnischen Behörden.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5258 — DSV Air & Sea/ABX)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 222/09)
1. |
Am 19. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen DSV Air & Sea Holdings A/S (Dänemark), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von DSV A/S (Dänemark), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens ABX Logistics Worldwide SA/NV (Belgien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5258 — DSV Air & Sea/ABX per Fax (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5219 — VWAG/OFH/VWGI)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 222/10)
1. |
Am 21. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Volkswagen AG („VWAG“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Volkswagen Group Ireland Limited („VWGI“, Irland) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5219 — VWAG/OFH/VWGI, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5266 — Bertelsmann/3i/Buy Vip)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 222/11)
1. |
Am 20. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Bertelsmann AG („Bertelsmann“, Deutschland), 3i Group plc („3i“, Vereinigtes Königreich), Herr Gustavo García Brusilovsky („GGB“, Spanien) und Herr Gerald Heydenreich („GH“, Lettland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Buy Vip SL („Buy Vip“, Spanien). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5266 — Bertelsmann/3i/Buy Vip per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/19 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5265 — ERGO International/Bank Austria Creditanstalt Versicherung)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 222/12)
1. |
Am 20. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ERGO International AG („ERGO“, Deutschland), das der Gruppe Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft AG („Münchener Rück“, Deutschland) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über das Unternehmen Bank Austria Creditanstalt Versicherung AG („Bank Austria Creditanstalt Versicherung“, Österreich) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5265 — ERGO International/Bank Austria Creditanstalt Versicherung, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
30.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/20 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5096 — RCA/MÁV Cargo)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 222/13)
1. |
Am 25. August 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Rail Cargo Austria AG („RCA“), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Österreichische Bundesbahn Holding AG („ÖBB“, Österreich), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens MÁV Cargo Árufuvarozási Zártkörűen Működő Részvénytársaság („MÁV Cargo“, Ungarn). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5096 — RCA/MÁV Cargo per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.