ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
1. August 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 195/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 195/02

Euro-Wechselkurs

3

2008/C 195/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 20. Februar 2008 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4747 — IBM/Telelogic — Berichterstatter: Spanien

4

2008/C 195/04

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4747 — IBM/Telelogic (Nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

5

2008/C 195/05

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 5. März 2008 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.4747 — IBM/Telelogic)

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 195/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EAC/26/08 — Vorbereitende Maßnahme Amicus

9

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 195/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5279 — Linde/Flowserve/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 195/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

30.4.2008

Nummer der Beihilfe

NN 43/07 (ex N 31/06)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Náhrada za ztráty a škody na předmětech poskytnutých pro významné veřejné výstavy

Rechtsgrundlage

Zákon o některých druzích podpory kultury a o změně některých souvisejících zákonů (č. 203/2006 Sb. – 12/04/2006)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 10 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

12.4.2006-

Wirtschaftssektoren

Kultur, Sport und Unterhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo kultury

Maltézské nám. 1

CZ-118 11 Praha 1

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2008

Nummer der Beihilfe

N 199/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Sachsen-Anhalt

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Intico Solar AG

Rechtsgrundlage

Investitionszulagengesetz 2007 sowie etwaige Nachfolgeregelung; 36. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe — Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss, Steuerfreibetrag

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 73,125 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

11,88 %

Laufzeit

2008-2010

Wirtschaftssektoren

Elektrogeräte und optische Geräte

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Investitionsbank Sachsen-Anhalt

Domplatz 12

D-39104 Magdeburg

Finanzamt Halle (Saale)-Nord

Blücherstr. 1

D-06122 Halle

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/3


Euro-Wechselkurs (1)

31. Juli 2008

(2008/C 195/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5611

JPY

Japanischer Yen

169,02

DKK

Dänische Krone

7,4613

GBP

Pfund Sterling

0,78895

SEK

Schwedische Krone

9,4649

CHF

Schweizer Franken

1,6354

ISK

Isländische Krone

123,40

NOK

Norwegische Krone

8,0205

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,947

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

231,26

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7043

PLN

Polnischer Zloty

3,2063

RON

Rumänischer Leu

3,5098

SKK

Slowakische Krone

30,371

TRY

Türkische Lira

1,8090

AUD

Australischer Dollar

1,6545

CAD

Kanadischer Dollar

1,5970

HKD

Hongkong-Dollar

12,1809

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1296

SGD

Singapur-Dollar

2,1354

KRW

Südkoreanischer Won

1 579,05

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,4590

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,6651

HRK

Kroatische Kuna

7,2263

IDR

Indonesische Rupiah

14 198,20

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0829

PHP

Philippinischer Peso

68,900

RUB

Russischer Rubel

36,5767

THB

Thailändischer Baht

52,328

BRL

Brasilianischer Real

2,4419

MXN

Mexikanischer Peso

15,6375


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/4


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus der Sitzung vom 20. Februar 2008 zum Entwurf einer Entscheidung in der Sache COMP/M.4747 — IBM/Telelogic

Berichterstatter: Spanien

(2008/C 195/03)

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei dem angemeldeten Vorhaben um einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das angemeldete Vorhaben im Sinne von Artikel 1 und Artikel 4 Absatz 5 der EG-Fusionskontrollverordnung von gemeinschaftsweiter Bedeutung ist.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung der sachlich relevanten Märkte zu.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission vorgenommenen Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes zu.

5.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Software-Modellierungswerkzeuge nicht erheblich behindern wird.

6.

Der Beratende Ausschuss schließt sich der Beurteilung der Kommission an, dass das angemeldete Vorhaben den wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Software-Anforderungsmanagementwerkzeuge nicht erheblich behindern wird.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass der angemeldete Zusammenschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 EWR-Abkommen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären ist.


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/5


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/M.4747 — IBM/Telelogic

(Nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 195/04)

Am 28. Juni 2007 ging bei der Kommission ein von International Business Machines Corporation (IBM) gestellter Verweisungsantrag nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (nachstehend „Fusionskontrollverordnung“ genannt) ein. Da keiner der Mitgliedstaaten, nach deren Wettbewerbsrecht der Zusammenschluss hätte geprüft werden können, Einwände gegen die Verweisung erhob, galt die Vermutung, dass es sich bei dem Vorhaben um einen Zusammenschluss von gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung handelt. Der geplante Zusammenschluss musste demnach bei der Kommission angemeldet werden.

Anschließend ging am 29. August 2007 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens bei der Kommission ein. Danach war Folgendes beabsichtigt: IBM erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung mittels eines öffentlichen Übernahmeangebots vom 11. Juni 2007 die Kontrolle über das Unternehmen Telelogic AB.

Nach vorläufiger Prüfung der Anmeldung kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu ernsten Bedenken Anlass gibt. Aus diesem Grund leitete sie am 3. Oktober 2007 das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

Am 15. November 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung. Das Verfahren wurde gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 (Verordnung zur Durchführung der Fusionskontrollverordnung) vom 5. November 2007 bis zum 3. Dezember 2007 ausgesetzt.

Am 9. Oktober 2007 wurde dem Anmelder gemäß den Leitlinien der GD Wettbewerb über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren (Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings) Einsicht in die wichtigsten Unterlagen gewährt.

Nach einer eingehenden Marktuntersuchung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern wird und daher mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist. Daher wurde dem Anmelder keine Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt.

Ich habe weder von den beteiligten Unternehmen noch von Dritten Anfragen oder Stellungnahmen erhalten. Das Recht auf Anhörung in dieser Sache wurde gewahrt.

Brüssel, den 22. Februar 2008.

Karen WILLIAMS


1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/6


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 5. März 2008

zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen

(Sache COMP/M.4747 — IBM/Telelogic)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/C 195/05)

Am 5. März 2008 nahm die Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und insbesondere Artikel 8 Absatz 1 eine Entscheidung über einen Unternehmenszusammenschluss an. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html

1.   EINLEITUNG

1.

Am 29. August 2007 ging infolge einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission ein. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen International Business Machines Corporation („IBM“) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Telelogic AB („Telelogic“).

2.

Nach Prüfung der Anmeldung kam die Kommission am 3. Oktober 2007 zu dem Schluss, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen zu ernsten Bedenken Anlass gibt. Daher leitete sie das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

2.   DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN

3.

Das US-Unternehmen IBM (der „Anmelder“) ist weltweit in den Bereichen Entwicklung, Produktion und Vermarktung von Produkten, Software und Dienstleistungen der Informationstechnologie (IT) tätig.

4.

Das schwedische Unternehmen Telelogic ist in der Entwicklung und dem Verkauf von Softwareentwicklungswerkzeugen tätig (1).

3.   VERWEISUNG NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 5

5.

Am 28. Juni 2007 ging bei der Kommission ein vom Anmelder gestellter Verweisungsantrag nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung ein. Da der angemeldete Zusammenschluss für eine Prüfung nach den nationalen Wettbewerbsvorschriften von zehn Mitgliedstaaten in Frage kommt und kein Mitgliedstaat Einwände gegen den Antrag auf Verweisung der Sache an die Kommission erhoben hat, geht die Kommission in der Entscheidung von der gemeinschaftsweiten Bedeutung des Zusammenschlusses aus.

4.   DIE RELEVANTEN MÄRKTE

4.1.   Sachlich relevanter Markt

6.

Der geplante Zusammenschluss hat Auswirkungen auf den Markt für Softwareentwicklungswerkzeuge. Softwareentwicklungswerkzeuge dienen zur Entwicklung neuer und zur Weiterentwicklung bestehender Softwareanwendungen. Sowohl IBM als auch Telelogic bieten Softwareentwicklungswerkzeuge an.

7.

In einer früheren Entscheidung ließ die Kommission offen, ob es einen allgemeinen Markt für Softwareentwicklungswerkzeuge gibt oder ob im Bereich der Softwareentwicklungswerkzeuge separate sachlich relevante Märkte abzugrenzen sind.

8.

In der Entscheidung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb auf folgenden sachlich relevanten Märkten haben könnte:

dem Markt für Modellierungswerkzeuge, und zwar unabhängig davon, ob dieser Markt nach UML-Werkzeugen (2) und Nicht-UML-Werkzeugen, Werkzeugen für IT-Anwendungen und Werkzeugen für Systemsoftware und Kundengruppen weiter untergliedert wird,

dem Markt für Anforderungsmanagementwerkzeuge, und zwar unabhängig davon, ob dieser Markt nach Werkzeugen für IT-Anwendungen und Werkzeugen für Systemsoftware und Kundengruppen weiter untergliedert wird.

9.

Aufgrund der Verschiedenartigkeit von Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeugen können die beiden Marktabgrenzungen jedoch nur einen allgemeinen Rahmen für die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Zusammenschlussvorhabens bieten.

4.2.   Räumlich relevante Märkte

10.

Die eingehende Untersuchung ergab, dass die Anbieter abgesehen von sprachlichen Anpassungen weltweit ein und dieselben Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge anbieten und dass die Kunden für ihre unterschiedlichen Abteilungen und Geschäftsbereiche in der Regel unabhängig von deren Standort dieselben Produkte kaufen.

11.

In der Entscheidung wird die genaue Abgrenzung der räumlich relevanten Märkte für diesen Fall offengelassen, da die Schlussfolgerungen der wettbewerbsrechtlichen Würdigung bei einem weltweiten Markt dieselben wären wie bei einem EU-weiten Markt.

5.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG

12.

In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wurden drei Gefahren aufgeführt: i) einseitige Preiserhöhungen, ii) geringerer Innovationsanreiz und iii) geringere Interoperabilität von Softwarewerkzeugen.

5.1.   Einseitige Preiserhöhungen

13.

Laut dem Branchenanalyse-Unternehmen Gartner liegt der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen im Bereich Modellierungswerkzeuge weltweit bei 68 % (IBM 48 % und Telelogic 20 %) und in Europa bei 69 % (IBM 45 % und Telelogic 25 %). Nach den korrigierten Angaben von IBM zu den Marktanteilen hätte das Unternehmen nach dem Zusammenschluss bei Modellierungswerkzeugen hingegen einen Gesamtanteil am weltweiten Markt von (30-40) %.

14.

Gartner zufolge beträgt der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen im Bereich Anforderungsmanagementwerkzeuge weltweit rund 62 % (IBM 25 % und Telelogic 37 %) und in Europa etwa 65 % (IBM 22 % und Telelogic 43 %). Laut korrigierten Angaben von IBM käme das Unternehmen nach dem Zusammenschluss in dieser Branche hingegen auf einen Gesamtanteil am weltweiten Markt von (20-30) %.

15.

Die Schätzungen von Gartner erscheinen zwar zu hoch, doch auch die Zahlen von IBM sind nicht vollkommen korrekt, weil darin die Lizenzeinnahmen der beteiligten Unternehmen nicht hinreichend berücksichtigt sind und die Bedeutung kleiner Anbieter überschätzt wird. In der Entscheidung veranschlagt die Kommission den gemeinsamen Anteil der beteiligten Unternehmen am weltweiten Markt im Bereich Modellierungswerkzeuge mit (30-40) % (im Teilbereich UML-Werkzeuge auf (50-60) %) und im Bereich Anforderungsmanagementwerkzeuge auf (20-30) %.

16.

Angesichts der Verschiedenartigkeit von Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeugen lässt der Marktanteil in diesem Fall jedoch keine unmittelbaren Schlüsse auf die Marktmacht zu. Vor diesem Hintergrund wurden die potenziellen wettbewerbsbehindernden Auswirkungen hauptsächlich auf der Grundlage einer Analyse der Substituierbarkeit der Produkte beider beteiligten Unternehmen beurteilt.

17.

Eine Analyse der Funktionen der jeweiligen Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge von Telelogic und IBM zeigt, dass sich die Werkzeuge der beiden Unternehmen deutlich unterscheiden. So sind die Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge von Telelogic aufgrund ihrer Merkmale und Funktionen für Systemkunden besser geeignet als für IT-Kunden. Eine Untersuchung der Merkmale und Funktionen, die für IT-Entwickler von besonderem Interesse sind, bestätigt wiederum, dass die Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge von IBM für diese Kundengruppe besser geeignet sind als die Werkzeuge von Telelogic.

18.

Die unterschiedlichen Funktionen und die unterschiedliche kommerzielle Ausrichtung der Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge von Telelogic und IBM spiegeln sich auch in der Art der Kunden der beiden Unternehmen wider. Die Kunden von Telelogic sind größtenteils in typischen Systembranchen wie Luft- und Raumfahrt und Verteidigung, Kommunikation und Automobile tätig. Die Kunden von IBM kommen hingegen vornehmlich aus der IT-Branche, dem Finanzsektor und der öffentlichen Verwaltung.

19.

Die eingehende Untersuchung, die drei Stufen mit detaillierten Auskunftsverlangen, Gesprächen mit Kunden und Mitbewerbern und Analysen von Gewinn- und Verlustdaten umfasste, ergab, dass die Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge von Telelogic nicht als gleichwertiger Ersatz für die Modellierungswerkzeuge von IBM angesehen werden können.

20.

Wenngleich einige Kunden das Angebot von Telelogic und IBM für bestimmte Zwecke als (annähernd) gleichwertig ansehen, ist die Substituierbarkeit insgesamt nur in so wenigen Situationen gegeben, dass das Unternehmen nach dem Zusammenschluss die Preise nicht erhöhen könnte. Ferner gibt es eine ausreichend große Zahl an Anbietern von Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeugen, deren Funktionen ungefähr denen der Produkte von IBM und Telelogic entsprechen, so dass eine derartige Preiserhöhung unrentabel wäre. Da Beschaffungsentscheidungen (insbesondere bei Großbestellungen) oftmals auf der Grundlage eines ausschreibungsähnlichen Verfahrens getroffen werden, sind die Marktanteile von IBM und Telelogic in solchen Fällen weniger relevant.

5.2.   Geringerer Innovationsanreiz

21.

In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wurde festgestellt, dass einige Kunden die Besorgnis geäußert hatten, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb im Bereich der Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge insofern beschränken würde, als er einen Rückgang der Innovationstätigkeit zur Folge hätte. Daher ging die Kommission in ihrer eingehenden Untersuchung der Frage nach, ob das Unternehmen IBM/Telelogic einen geringeren Innovationsanreiz hätte als die beiden Unternehmen IBM und Telelogic für sich genommen (also wenn es nicht zu dem geplanten Zusammenschluss käme).

22.

Die eingehende Untersuchung ergab jedoch, dass der Wettbewerb zwischen IBM und Telelogic in der jüngeren Vergangenheit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Innovationstätigkeit hatte. In jüngerer Zeit wurde die Innovation in der Softwareentwicklungsbranche durch die von den Kunden gestellten Anforderungen und durch die verbesserten UML-Standards vorangetrieben.

23.

Außerdem sind die Produkte von IBM und Telelogic, wie oben am Beispiel der Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge dargelegt, nicht als nahe Substitute anzusehen, da sie für unterschiedliche Kundengruppen und Verwendungszwecke bestimmt sind. Folglich würde der Wegfall des Wettbewerbs zwischen IBM und Telelogic infolge des Zusammenschlusses nicht zum Wegfall eines bedeutenden Innovationsanreizes auf den Märkten für Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge führen.

24.

Vor diesem Hintergrund kommt die Kommission in der Entscheidung zu dem Schluss, dass der geplante Zusammenschluss voraussichtlich in naher Zukunft keinen Rückgang der Innovationstätigkeit auf dem Markt für Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge zur Folge hätte.

5.3.   Geringere Interoperabilität von Softwarewerkzeugen

25.

In der Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wurden Bedenken geäußert, das Unternehmen hätte nach dem Zusammenschluss einen geringeren Anreiz, offene Schnittstellen für die Interoperabilität mit den Softwareentwicklungswerkzeugen anderer Unternehmen zu schaffen. Ein Mitbewerber der beteiligten Unternehmen (Microsoft) führte das Argument an, dass das Unternehmen nach dem Zusammenschluss die Möglichkeit und den Anreiz hätte, seine Mitbewerber von den Märkten (bzw. Marktsegmenten) für Integrierte Entwicklungsumgebungen (Integrated Development Environments — IDE), Software Change and Configuration Management-Werkzeuge (SCCM) und Anwendungsserversoftware-Plattformen (Application Server Software Platforms — ASSP) auszuschließen.

26.

In der Entscheidung kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass aufgrund der Merkmale der Märkte für Modellierungs- und Anforderungsmanagementwerkzeuge, insbesondere im obersten Marktsegment, derartige Abschottungsstrategien ausgeschlossen sind. Wenngleich IBM die technischen Möglichkeiten hätte, die Kommunikationsprotokolle und Dateiformate zu verschleiern, um die Interoperabilität mit den Werkzeugen anderer Unternehmen zu behindern, gäbe es für das Unternehmen nach dem Zusammenschluss keinen Anreiz, dies zu tun, da die damit verbundenen Kosten die potenziellen Vorteile bei weitem überwiegen würden.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

27.

Die Kommission gelangt in der Entscheidung zu dem Schluss, dass das Zusammenschlussvorhaben den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern dürfte. Daher beabsichtigt die Kommission, den Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären.


(1)  Telelogic und IBM werden nachstehend gemeinsam auch als die „beteiligten Unternehmen“ bezeichnet.

(2)  UML (Unified Modelling Language) ist eine offene und standardisierte Universal-Modellierungssprache.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/9


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EAC/26/08

Vorbereitende Maßnahme Amicus

(2008/C 195/06)

1.   Ziele und Beschreibung

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist das Instrument zur Durchführung der vorbereitenden Maßnahme Amicus, mit der folgende Ziele erreicht werden sollen:

Förderung des transnationalen Charakters der Vermittlung Jugendlicher in Tätigkeiten im gemeinnützigen Dienst bzw. Freiwilligendienst,

Schaffung eines europäischen Rahmens zur Förderung der Interoperabilität der Angebote für gemeinnützige Dienste bzw. Freiwilligendienste für Jugendliche, die es in den Mitgliedstaaten gibt (von Einrichtungen für gemeinnützige Dienste oder Organisationen der Zivilgesellschaft gleichermaßen),

Ermöglichung einer Test- und Auswertungsphase mit Hilfe konkreter europäischer Kooperationsprojekte (transnationale Dimension) im Bereich gemeinnütziger Dienste bzw. Freiwilligendienste von Jugendlichen.

Die Veröffentlichung der Aufforderung erfolgt gemäß den Modalitäten des Jahresarbeitsplans 2008 für Finanzhilfen und öffentliche Aufträge im Bereich Bildung und Kultur, der von der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“) am 11. März 2008 in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG (1), geändert durch den Beschluss der Kommission K(2008) 3694 vom 25. Juli 2008, festgelegten Verfahren verabschiedet wurde.

Mit der Durchführung und Abwicklung dieser Maßnahme beauftragt ist das Referat „Jugend in Aktion“ der Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission.

2.   Förderfähige Antragsteller

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind zwei Kategorien von Antragstellern förderfähig:

1.

zum einen, und zwar vorrangig, die öffentlichen Einrichtungen die hauptsächlich im Bereich gemeinnütziger Dienste tätig sind;

2.

zum anderen Nichtregierungsorganisationen oder Vereinigungen ohne Erwerbscharakter, die hauptsächlich im Bereich Freiwilligendienst von Jugendlichen tätig sind.

Um als förderfähig betrachtet zu werden, müssen antragstellende Organisationen ferner:

ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern,

einen Rechtsstatus haben,

eine mindestens zweijährige Erfahrung im Bereich der Vermittlung Jugendlicher in den gemeinnützigen Dienst bzw. Freiwilligendienst auf nationaler Ebene aufweisen (wurden Jugendliche auch ins Ausland vermittelt, darf der Anteil dieser ins Ausland vermittelten Jugendlichen 5 % aller im Verlauf der beiden letzten Jahre vermittelten Jugendlichen nicht übersteigen).

Jeder Antragsteller darf nur einen Vorschlag einreichen.

Natürliche Personen können im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen keine Finanzhilfe beantragen.

3.   Finanzrahmen und Laufzeit des Projekts

Finanzrahmen

Für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind insgesamt 3 000 000 EUR vorgesehen.

Die Kommission plant die Förderung von 27 Projekten, also einem Projekt pro Mitgliedstaat, um die gesamte Europäische Union abzudecken. In Abhängigkeit von der Zahl und der Qualität der eingereichten Projekte behält sie sich jedoch vor,

keine vollständige Abdeckung der Europäischen Union zu gewährleisten,

nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben,

aber auch,

mehr als ein Projekt (jedoch höchstens drei Projekte) in einem Land zu finanzieren, falls nicht alle verfügbaren Finanzmittel nach den in dieser Aufforderung aufgeführten Regeln vergeben werden konnten.

Bei der Festlegung des Höchstbetrags der Finanzhilfe für ein Projekt wird den im vollständigen Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen niedergelegten Regeln für die Finanzhilfegewährung, aber auch der Bevölkerungszahl des betreffenden Landes Rechnung getragen. Für jedes Land der Europäischen Union wurde eine Obergrenze wie folgt festgelegt:

bei Projekten, die von antragstellenden Organisationen mit Sitz in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien und im Vereinigten Königreich vorgelegt werden, beläuft sich die Finanzhilfe auf höchstens 181 000 EUR,

bei Projekten, die von antragstellenden Organisationen mit Sitz in Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Ungarn, Irland, Lettland Litauen, den Niederlanden, in Portugal, der Tschechischen Republik, der Slowakei, in Slowenien und Schweden eingereicht werden, beläuft sich die Finanzhilfe auf höchstens 91 150 EUR,

bei Projekten, die von antragstellenden Organisationen mit Sitz in Luxemburg und Malta vorgelegt werden, beläuft sich die Finanzhilfe auf höchstens 46 150 EUR.

Laufzeit

Die Projektarbeit muss zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 30. Juni 2009 beginnen und bis spätestens 30. September 2010 abgeschlossen sein.

Der Förderzeitraum beginnt an dem im Vertrag angegebenen Datum, d. h. dem Datum des Projektbeginns. Der Förderzeitraum kann unter keinen Umständen vor dem Datum der Einreichung des Finanzhilfeantrags beginnen.

Vor dem Projektstart anfallende Kosten werden nicht berücksichtigt.

4.   Frist für die Einreichung von Vorschlägen

Die Anträge sind bei der Europäischen Kommission bis zum 31. Oktober 2008 einzureichen (es gilt das Datum des Poststempels).

5.   Ergänzende Informationen

Der vollständige Text dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie das Antragsformular und der Leitfaden für Antragsteller sind von folgender Website abrufbar:

http://ec.europa.eu/youth/index_en.htm

Die Anträge haben den im vollständigen Text dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen festgehaltenen Anforderungen zu entsprechen und sind auf dem hierzu vorgesehenen Formular einzureichen.


(1)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5279 — Linde/Flowserve/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 195/07)

1.

Am 24. Juli 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Flowserve Corporation („Flowserve“, USA) und Linde AG („Linde“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen Flowserve Compression Systems GmbH („Flowserve Compression“, Österreich) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Flowserve: Industriepumpen, Ventile,

Linde: Industriegase, Entwicklung von Produktionsstätten für Erdgas, Logistik,

Flowserve Compression: Tanksysteme für Erdgasfahrzeuge.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5279 — Linde/Flowserve/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.