ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 194

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
31. Juli 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 194/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2008/C 194/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5218 — Altor Fund II/Akers Group) ( 1 )

4

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

KOMMISSION

2008/C 194/03

Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2008/C 194/04

Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und dem Rat der Europäischen Union

7

 

Kommission

2008/C 194/05

Euro-Wechselkurs

9

2008/C 194/06

Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen
ABl. C 188 vom 25.7.2008

10

2008/C 194/07

Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge

11

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 194/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

12

2008/C 194/09

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

15

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 194/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5249 — Edison/Hellenic Petroleum/JV) ( 1 )

18

2008/C 194/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5235 — Sabanci/Verbund/Baskent) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

2008/C 194/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5195 — Pfizer/SP Assets) ( 1 )

20

2008/C 194/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5281 — NBC/Blackstone/Bain/Landmark (Weather Business)) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 194/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

20.5.2008

Nummer der Beihilfe

N 199/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Art. 87.3(a), départements d'outremer

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aide concernant le soutien au fret dans les DOM

Rechtsgrundlage

Code général des collectivités territoriales (CGCT), article L 1511-2

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 500 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Régions outre-mer

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2008

Nummer der Beihilfe

N 81/08

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Oberösterreich

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Rechtsgrundlage

Bürgschaftsrichtlinien für Konsolidierungskredite

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft, zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

80 % Höchstgarantie für ein Darlehen bei maximal 250 000 EUR pro Unternehme

Laufzeit

Bis zum 9.10.2009

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Die Oberösterreichische Kreditgarantiegesellschaft mbH (KGG)

Dinghoferstr. 21

A-4020 Linz

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2008

Nummer der Beihilfe

N 85/08

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Salzburg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Bürgschaftsregelung für KMU im Bundesland Salzburg

Rechtsgrundlage

Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften durch die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft, zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

80 % Höchstgarantie für ein Darlehen bei maximal 600 000 EUR pro Unternehme

Laufzeit

Bis zum 9.10.2009

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bürgschaftsbank Salzburg GmbH

Faberstraße 18

A-5027 Salzburg

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2008

Nummer der Beihilfe

N 115/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Breitbandversorgung ländlicher Räume in Deutschland

Rechtsgrundlage

GAK Rahmenplan 2008-2011; Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung; Teil B: Breitbandversorgung ländlicher Räume

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung, sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 47 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 141 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.1.2008-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Abteilung 5 „Ländlicher Raum, Pflanzliche Erzeugung, Forst- und Holzwirtschaft“

Referat 521 „Gemeinschaftsaufgabe Agrar- und Küstenstruktur (GAK) und EU-Programme zur Entwicklung ländlicher Räume“

Rochusstr. 1

D-53123 Bonn

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5218 — Altor Fund II/Akers Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 194/02)

Am 22. Juli 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5218. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


III Vorbereitende Rechtsakte

KOMMISSION

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/5


Liste der von der Kommission angenommenen Legislativvorschläge

(2008/C 194/03)

Dokument

Teil

Datum

Titel

KOM(2007) 108R

 

29.3.2007

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für die Euratom-Versorgungsagentur

KOM(2007) 119R

 

28.3.2007

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur

KOM(2007) 612R

1

19.10.2007

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

KOM(2007) 612R

2

19.10.2007

Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

KOM(2007) 669

 

26.10.2007

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2004/40/EG über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

KOM(2007) 728

 

20.11.2007

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung oder Ausfertigung in der Gemeinschaft von Ursprungsnachweisen sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern

KOM(2007) 763

 

29.11.2007

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (kodifizierte Fassung)

KOM(2007) 797

 

12.12.2007

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)

KOM(2007) 844

 

21.12.2007

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung)

Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/7


Verwaltungsvereinbarung zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und dem Rat der Europäischen Union

(2008/C 194/04)

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) einerseits und der Rat der Europäischen Union andererseits —

eingedenk der Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Juni 2005 über den amtlichen Gebrauch zusätzlicher Sprachen im Rat und gegebenenfalls in anderen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union,

in der Erwägung, dass es neben den in der Verordnung Nr. 1/1958 des Rates genannten Sprachen in der Union andere Sprachen gibt, deren Status durch die Verfassung eines Mitgliedstaats im gesamten Hoheitsgebiet desselben oder einem Teil davon anerkannt wird oder deren Gebrauch als Landessprache gesetzlich zulässig ist,

in der Erwägung, dass im Rahmen der Bemühungen um mehr Bürgernähe der Union der Reichtum und die Vielfalt ihrer Sprachen stärker berücksichtigt werden müssen und dass die Möglichkeit der Bürger, in ihren Beziehungen mit den Institutionen diese anderen Sprachen verwenden zu können, ein wichtiger Faktor ist, wenn erreicht werden soll, dass sich die Unionsbürger mit den politischen Vorhaben der Europäischen Union stärker identifizieren,

haben beschlossen, diese VERWALTUNGSVEREINBARUNG zu schließen, um den offiziellen Gebrauch von Sprachen im Rat zu ermöglichen, die nicht unter die Verordnung Nr. 1/1958 fallen und deren Status durch das Verfassungssystem des Vereinigten Königreichs, durch Parlamentsgesetze des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und/oder durch Gesetzgebungsakte der entsprechenden gesetzgebenden Körperschaft anerkannt wird.

Schriftliche Mitteilungen an den Rat der Europäischen Union

1.

Falls in Anwendung des Rechts des Vereinigten Königreichs ein Bürger des Vereinigten Königreichs dem Rat eine schriftliche Mitteilung in einer Sprache übermitteln möchte, die nicht unter die Verordnung Nr. 1/1958 fällt und deren Status durch das Verfassungssystem des Vereinigten Königreichs, durch Parlamentsgesetze des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und/oder durch Rechtsetzungsakte der entsprechenden gesetzgebenden Körperschaft anerkannt wird:

a)

Übermittelt er die Mitteilung an die von der Regierung des Vereinigten Königreichs zu diesem Zweck benannte zuständige Stelle, die sie zusammen mit einer Übersetzung ins Englische an das Generalsekretariat des Rates weiterleitet; als Eingangsdatum gilt, insbesondere wenn der Rat dem Bürger innerhalb einer bestimmten Frist antworten muss, das Datum, an dem der Rat die Übersetzung dieser Stelle erhalten hat.

Der Rat übermittelt seine Antwort in englischer Sprache an diese Stelle, die von der Regierung des Vereinigten Königreichs betraut wurde, sie in die Sprache der ursprünglichen Mitteilung zu übersetzen und an den Bürger weiterzuleiten.

b)

Der Rat übernimmt keinerlei Gewähr für diese Übersetzungen; hierauf ist in den Übersetzungen ausdrücklich hinzuweisen.

2.

Abweichend von Nummer 1 Buchstabe a übermittelt der Rat seine Antwort in englischer Sprache nicht nur an die zuständige Stelle, sondern gleichzeitig auch direkt an den Absender der Mitteilung, wenn er diesem darin eine Frist zur Erwiderung setzt. Dabei hat der Rat den Bürger darauf hinzuweisen, dass diese Frist mit dem Datum des Empfangs der Antwort in englischer Sprache beginnt. Der Rat übermittelt eine Abschrift seiner Antwort an die zuständige Stelle, die von der Regierung des Vereinigten Königreichs damit betraut wurde, sie in die Sprache der ursprünglichen Mitteilung zu übersetzen und an den Bürger weiterzuleiten. Der Rat setzt den Bürger von der Übermittlung in Kenntnis. Der Rat übernimmt keinerlei Gewähr für diese Übersetzungen; hierauf ist in den Übersetzungen ausdrücklich hinzuweisen.

3.

Wird eine Mitteilung in einer der unter Nummer 1 genannten Sprachen von einem Staatsbürger des Vereinigten Königreichs direkt an den Rat gerichtet, so sendet dieser sie an den Absender zurück; dabei weist der Rat diesen darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, die Mitteilung in der betreffenden Sprache über die von der Regierung des Vereinigten Königreichs zu diesem Zweck benannte zuständige Stelle an ihn zu richten.

4.

Die Teilnehmer dieser Verwaltungsvereinbarung ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Normen für die Vertraulichkeit der von der Vereinbarung betroffenen Mitteilungen jederzeit gewahrt werden; dies gilt insbesondere für die Übersetzungen, die die von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannte zuständige Stelle anfertigt.

Mündliche Beiträge während einer Ratstagung

5.

Die eventuelle Verwendung einer Sprache, die nicht unter die Verordnung Nr. 1/1958 fällt und deren Status durch das Verfassungssystem des Vereinigten Königreichs, durch Parlamentsgesetze des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und/oder durch Gesetzgebungsakte der entsprechenden gesetzgebenden Körperschaft anerkannt wird, durch einen Vertreter des Vereinigten Königreichs in einer Ratstagung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

a)

Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs übermittelt dem Generalsekretariat des Rates jeweils zu Beginn eines Halbjahrs eine unverbindliche Liste der Ratstagungen, zu denen voraussichtlich ein Antrag auf Verwendung einer der vorgenannten Sprachen gestellt werden wird.

b)

Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs übermittelt dem Generalsekretariat des Rates mindestens sieben Wochen vor der betreffenden Ratstagung den Antrag eines Vertreters des Vereinigten Königreichs, der bei seinen mündlichen Beiträgen eine der vorgenannten Sprachen verwenden möchte (passive Verdolmetschung); spätestens 14 Kalendertage vor der Ratstagung ist dieser Antrag endgültig zu bestätigen.

c)

Dem Antrag wird in der Regel stattgegeben, es sei denn, das Generalsekretariat des Rates teilt der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Dolmetscher- und Konferenzdienst mit, dass die erforderlichen personellen und materiellen Mittel nicht zur Verfügung stehen.

6.

Für die direkten und indirekten Kosten der passiven Verdolmetschung — einschließlich der Kosten im Falle einer Absage, die dem Rat vom Gemeinsamen Dolmetscher- und Konferenzdienst in Rechnung gestellt werden, hat die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs entsprechend den Nummern 11 und 12 aufzukommen.

Veröffentlichung der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte

7.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs oder die von ihr zu diesem Zweck benannte Stelle kann von den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassungen der im Mitentscheidungsverfahren angenommenen Rechtsakte der Europäischen Union beglaubigte Übersetzungen in den vorgenannten Sprachen anfertigen und dem Generalsekretariat des Rates auf elektronischem Wege übermitteln.

8.

Der Rat verwahrt die beglaubigten Übersetzungen in seinen Archiven und stellt jedem Unionsbürger auf Antrag eine Abschrift davon — möglichst in elektronischer Form — zur Verfügung.

9.

Der Rat richtet auf seiner Website einen Link zu der Website bzw. den Websites der Regierung des Vereinigten Königreichs ein, auf der bzw. denen die genannten Übersetzungen abgerufen werden können. Auf der Website des Rates wird in den Amts- und Arbeitssprachen darauf hingewiesen, dass die Organe der Union keine Gewähr für diese Übersetzungen übernehmen und dass die Übersetzungen keine Rechtswirkung besitzen.

10.

In jeder beglaubigten Übersetzung wird darauf hingewiesen, dass die Organe der Union keine Gewähr für diese Übersetzung übernehmen und dass die Übersetzung keine Rechtswirkung besitzt. Ein entsprechender Hinweis in der betreffenden Sprache erfolgt auf der ersten Seite und in der Kopfzeile aller weiteren Seiten einer jeden beglaubigten Übersetzung sowie auf der Begrüßungsseite der Website bzw. der Websites der Regierung des Vereinigten Königreichs, auf der bzw. denen die Übersetzungen abgerufen werden können.

Kosten

11.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs kommt für die direkten und indirekten Kosten auf, die dem Rat durch die Umsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung entstehen.

12.

Zu diesem Zweck übermittelt das Generalsekretariat des Rates der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs halbjährlich eine genaue Aufstellung der vorgenannten Kosten. Diese sind von der Ständigen Vertretung des Vereinigten Königreichs innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung zu erstatten.

Schlussbestimmungen

13.

Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretariat des Rates mitteilt, welche Stelle von ihr mit der Ausführung der unter den Nummern 1, 2 und 7 genannten Übersetzungen beauftragt wurde, sofern das Generalsekretariat des Rates der Regierung des Vereinigten Königreichs mitgeteilt hat, dass die für die Umsetzung dieser Vereinbarung durch das Generalsekretariat des Rates erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

14.

Die Teilnehmer können einvernehmlich vereinbaren, diese Verwaltungsvereinbarung zu ändern oder zu beenden. Sie überprüfen die Umsetzung der Vereinbarung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.


Kommission

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/9


Euro-Wechselkurs (1)

30. Juli 2008

(2008/C 194/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5589

JPY

Japanischer Yen

168,20

DKK

Dänische Krone

7,4619

GBP

Pfund Sterling

0,78670

SEK

Schwedische Krone

9,4490

CHF

Schweizer Franken

1,6315

ISK

Isländische Krone

124,54

NOK

Norwegische Krone

8,0430

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,941

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

231,72

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7042

PLN

Polnischer Zloty

3,2185

RON

Rumänischer Leu

3,5381

SKK

Slowakische Krone

30,395

TRY

Türkische Lira

1,8552

AUD

Australischer Dollar

1,6468

CAD

Kanadischer Dollar

1,5945

HKD

Hongkong-Dollar

12,1653

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1256

SGD

Singapur-Dollar

2,1344

KRW

Südkoreanischer Won

1 578,78

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,5507

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,6429

HRK

Kroatische Kuna

7,2150

IDR

Indonesische Rupiah

14 221,84

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0867

PHP

Philippinischer Peso

68,818

RUB

Russischer Rubel

36,5350

THB

Thailändischer Baht

52,215

BRL

Brasilianischer Real

2,4405

MXN

Mexikanischer Peso

15,6708


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/10


Letzte Veröffentlichung von KOM-Dokumenten mit Ausnahme von Legislativvorschlägen und von der Kommission angenommenen Legislativvorschlägen

(2008/C 194/06)

ABl. C 188 vom 25.7.2008

Überblick über die vorangegangenen Veröffentlichungen:

ABl. C 118 vom 15.5.2008

ABl. C 106 vom 26.4.2008

ABl. C 55 vom 28.2.2008

ABl. C 9 vom 15.1.2008

ABl. C 4 vom 9.1.2008

ABl. C 246 vom 20.10.2007


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/11


Liste der von der Kommission angenommenen KOM-Dokumente mit Ausnahme der Legislativvorschläge

(2008/C 194/07)

Dokument

Teil

Datum

Titel

KOM(2007) 617

 

17.10.2007

Bericht der Kommission — Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen im Straßenverkehr der Europäischen Union: Vierter Jahresbericht (Berichtsjahr 2005)

KOM(2007) 767

 

5.12.2007

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der Beitrag der Europäischen Union zur Gewährleistung eines wirksamen konsularischen Schutzes in Drittländern Aktionsplan 2007-2009

KOM(2007) 798

 

11.12.2007

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Umsetzung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung durch die Mitgliedstaaten und Regionen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik, 2007-2013

KOM(2007) 804

 

11.12.2007

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Vorschlag für ein Lissabon-Programm der Gemeinschaft 2008-2010

KOM(2007) 843

 

21.12.2007

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine bessere Politik für Industrieemissionen

KOM(2007) 860

 

21.12.2007

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine Leitmarktinitiative für Europa

Diese Texte sind einsehbar auf EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/12


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 194/08)

Nummer der Beihilfe

XE 20/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

Bezeichnung der Regelung

Programa de empleo con apoyo y enclaves laborales

Rechtsgrundlage

Orden de 6 de abril de 2006, de la Presidenta del Servicio Regional de Empleo y Formación, por la que se aprueban las bases reguladoras de los programas de subvenciones para el fomento de la integración laboral de personas con discapacidad y que realiza su convocatoria para el ejercicio 2006. (BORM no 96 de 6 de abril de 2006)

Orden de 15 de marzo de 2007, de la Presidenta del Servicio Regional de Empleo y Formación, por la que se modifica parcialmente las bases reguladoras de los programas de subvenciones para el fomento de la integración laboral de personas con discapacidad (BORM no 73, de 29 de marzo de 2007)

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,093 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Ende der Regelung

31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen; Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer; Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de Trabajo y Política Social

Servicio Regional de Empleo y Formación (SEF)

Avda Infante Juan Manuel no 14

E-30071 Murcia

Tel. (34) 968 36 20 00

pedrom.gonzalez@carm.es

http://www.sefcarm.es


Nummer der Beihilfe

XE 21/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

Bezeichnung der Regelung

Programa de fomento del establecimiento de trabajadores autónomos

Rechtsgrundlage

Orden de 7 de marzo de 2007, de la Presidenta del Servicio Regional de Empleo y Formación, por la que se aprueban las bases reguladoras de los programas de subvenciones para el fomento del empleo estable y calidad y del autoempleo (BORM no 68, de 23 de marzo de 2007)

Resolución de 27 de marzo de 2007, del Director General del Servicio Regional de Empleo y Formación, por la que se aprueba la convocatoria para la concesión de subvenciones del Programa de Fomento del Empleo Estable y de Calidad del Autoempleo (BORM no 82, de 11 de abril de 2007)

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 5,076 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Ende der Regelung

31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen; Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer; Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (2), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de Trabajo y Política Social

Servicio Regional de Empleo y Formación (SEF)

Avda Infante Juan Manuel no 14

E-30071 Murcia

Tel. (34) 968 36 20 00

pedrom.gonzalez@carm.es

http://www.sefcarm.es


Nummer der Beihilfe

XE 22/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Comunidad Autónoma de la Región de Murcia

Bezeichnung der Regelung

Programa de fomento del empleo

Rechtsgrundlage

Orden de 7 de marzo de 2007, de la Presidenta del Servicio Regional de Empleo y Formación, por la que se aprueban las bases reguladoras de los programas de subvenciones para el fomento del empleo estable y calidad y del autoempleo (BORM no 68, de 23 de marzo de 2007).

Resolución de 27 de marzo de 2007, del Director General del Servicio Regional de Empleo y Formación, por la que se aprueba la convocatoria para la concesión de subvenciones del Programa de Fomento del Empleo Estable y de Calidad del Autoempleo (BORM no 82, de 11 de abril de 2007).

Resolución del Director General del Servicio Regional de Empleo y Formación de 11 de diciembre de 2007, por la que se publican los créditos que, con carácter adicional, se imputan a la convocatoria para la concesión de subvenciones del programa de Fomento del Empleo Estable y de Calidad y del Autoempleo, aprobada por Resolución de 27 de marzo de 2007 (BORM no 289, de 17 de diciembre de 2007)

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 4,6 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Ende der Regelung

31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen; Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer; Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (3), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de Trabajo y Política Social

Servicio Regional de Empleo y Formación (SEF)

Avda Infante Juan Manuel no 14

E-30071 Murcia

Tel. (34) 968 36 20 00

pedrom.gonzalez@carm.es

http://www.sefcarm.es/


Nummer der Beihilfe

XE 23/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Cantabria

Bezeichnung der Regelung

Fomento del asociacionismo agrario en Cantabria

Rechtsgrundlage

Artículo 7 de la Orden DES/24/2008, de 7 de abril, por la que se establecen las bases reguladoras y se convocan para el año 2008 las ayudas para el fomento del asociacionismo agrario en Cantabria (BOC del 16 de abril)

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,05 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

17.4.2008

Ende der Regelung

2013

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen; Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer; Artikel 6: Beschäftigung Behinderter

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sonstige (Landwirtschaft) (4)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de Desarrollo Rural, Ganadería, Pesca y Biodiversidad

C/ Gutiérrez Solana, s/n.

E-39011 Santander

Sonstige Auskünfte

Zusammenfassende Informationen über die übrigen Beihilfen, die dieser Erlass betrifft, werden der Kommission gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1857/2006 und (EG) Nr. 70/2001 mitgeteilt


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.

(2)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.

(3)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.

(4)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/15


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 194/09)

Nummer der Beihilfe

XS 103/08

Mitgliedstaat

Italien

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Beta S.c.a.r.l.

Rechtsgrundlage

Decreto n. 3590/DISER dell'8 maggio 2008

Art der Beihilfe

Ad hoc

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 3,731401 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

5.2008

Laufzeit

31.12.2011

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali

Dipartimento delle politiche di sviluppo economico e rurale

Via XX Settembre, 20

I-00186 Roma


Nummer der Beihilfe

XS 110/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Galicia

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

IN016: Ayudas al apoyo financiero a las inversiones de las Pymes financiadas al amparo de las líneas ICO 2008

Rechtsgrundlage

Resolución de 15 de abril de 2008 (DOG no 76, del 21 de abril) por la que se da publicidad al acuerdo del Consejo de Dirección del Instituto Gallego de Promoción Económica (Igape) que aprueba las bases reguladoras de las ayudas del Igape para el apoyo financiero a las inversiones de las pequeñas y medianas empresas de Galicia financiadas con fondos del Instituto de Crédito Oficial (ICO) al amparo de las líneas ICO 2008, instrumentadas mediante convenio de colaboración entre el Instituto Gallego de Promoción Económica (Igape) y las entidades financieras

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,92 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

22.4.2008

Laufzeit

31.12.2013

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie, sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instituto Gallego de Promoción Económica (Igape)

Complejo Administrativo de San Lázaro, s/n

E-15703 Santiago de Compostela (A Coruña)

Tel. (34) 902 30 09 03/981 54 11 47

E-mail: informa@igape.es


Nummer der Beihilfe

XS 115/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Galicia

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

IG109: Proyectos de diseño

Rechtsgrundlage

Resolución de 12 de marzo de 2008 (DOG no 55, del 18 de marzo) por la que se da publicidad al acuerdo del Consejo de Dirección del Instituto Gallego de Promoción Económica (Igape) que da nueva redacción a las bases reguladoras de los incentivos económicos y a las bases reguladoras de los procedimientos de tramitación de las líneas de ayuda del Igape

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,45 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

12.5.2008

Laufzeit

31.12.2013

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instituto Gallego de Promoción Económica (Igape)

Complejo Administrativo de San Lázaro, s/n

E-15703 Santiago de Compostela (A Coruña)

Tel. (34) 902 30 09 03/981 54 11 47

E-mail: informa@igape.es


Nummer der Beihilfe

XS 118/08

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Ústecký kraj

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Investiční podpora v souvislosti se zpracováním a uváděním zemědělských produktů na trh a technická neinvestiční podpora

Rechtsgrundlage

1.

Zákon č. 129/2000 Sb., o krajích, § 36 písm. c) a § 59 odst. 2 písm. a)

2.

Zásady poskytování finančních prostředků z rozpočtu Ústeckého kraje

3.

Program podpory směrů rozvoje zemědělství a venkova Ústeckého kraje na rok 2008 až 2013

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 7 Mio. CZK

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

2.6.2008

Laufzeit

30.11.2013

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie (Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln sowie Getränken)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ústecký kraj

Krajský úřad Ústeckého kraje odbor životního prostředí a zemědělství

Velká Hradební 48

CZ-400 01 Ústí nad Labem


Nummer der Beihilfe

XS 119/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Navarra

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Convocatoria de subvenciones a Pymes para la creación y modernización de infraestructuras Turísticas en Navarra durante el período 2008-2011

Rechtsgrundlage

Orden Foral 79/2008, de 21 de abril, del Consejero de Cultura y Turismo-Institución Príncipe de Viana (BON no 60 de 14 mayo de 2008)

http://www.navarra.es/home_es/Actualidad/BON/Boletines/2008/60/Anuncio-22/

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 1,31 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

2008

Laufzeit

30.10.2011

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sonstige Dienstleistungen: Tourismus-Branche

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Departamento de Cultura y Turismo-Institución Príncipe de Viana

Dirección General de Turismo y Promoción

C/ Navarrería 39

E-31001 Pamplona (Navarra)


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5249 — Edison/Hellenic Petroleum/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 194/10)

1.

Am 22. Juli 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Edison SpA („Edison“, Italien) und Hellenic Petroleum („HelPe“, Griechenland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit eines neugegründeten Gemeinschaftsunternehmens für die Stromerzeugung in Griechenland.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Edison: Stromerzeugung und -bereitstellung sowie Erdgaserzeugung, -transport und -verteilung,

HelPe: Erdölraffination und Brennstoffversorgung, Groß- und Einzelhandel mit Erdölerzeugnissen, Herstellung von und Handel mit Petrochemikalien/Chemikalien, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, technische Beratung bei Kohlenwasserstoff-Projekten, Transport von Rohöl- und Rohölerzeugnissen sowie Erzeugung von und Handel mit Strom.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5249 — Edison/Hellenic Petroleum/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5235 — Sabanci/Verbund/Baskent)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 194/11)

1.

Am 22. Juli 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen H.Ö. Sabanci Holding AS („Sabanci“, Türkei) und Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft („Verbund“, Österreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Bașkent Elektrik Daģıtım („Baskent“, Türkei).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sabanci: Türkisches Industrie- und Finanzkonglomerat,

Verbund: Stromerzeugung, -übertragung und -handel sowie Stromvertrieb an private und gewerbliche Kunden,

Baskent: Stromverteilung und Stromvertrieb an Endkunden in der Türkei.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5235 — Sabanci/Verbund/Baskent per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5195 — Pfizer/SP Assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 194/12)

1.

Am 22. Juli 2008 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Pfizer Inc. („Pfizer“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Vermögenswerten bestimmte Tiergesundheitssparten („SP Assets“) des Unternehmens Schering-Plough Corporation (USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Pfitzer: Herstellung und Verkauf von Produkten der Human- und Veterinärmedizin sowie Forschung und Entwicklung,

SP Assets: EWR-weit geltende Rechte an veterinärmedizinischen Produkten: Impfstoffe gegen E. Coli beim Schwein, gegen Pferdegrippe, Tetanus, neonatale Diarrhö und Clostridien bei Wiederkäuern sowie gegen Tollwut, veterinärmedizinische Spezialprodukte, Parasitizide und Antiphlogistika.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5195 — Pfizer/SP Assets per Fax (Fax Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5281 — NBC/Blackstone/Bain/Landmark (Weather Business))

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 194/13)

1.

Am 25. Juli 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen NBC Universal, Inc. („NBC Universal“, USA) das von der General Electric Company (USA) kontrolliert wird, das Unternehmen Bain Capital Fund X, L.P., das von Bain Capital investors, LLC („Bain Capital“, USA) kontrolliert wird, und das Unternehmen Blackstone Capital Partners V L.P., das letztlich von The Blackstone Group L.P. („Blackstone“, USA) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Landmark Communications, Inc. („Landmark“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

NBC Universal: Breit aufgestellter internationaler Medien- und Unterhaltungskonzern, der vorrangig in der Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von Unterhaltungs- und Informationsprodukten sowie Nachrichtenangeboten tätig ist,

Blackstone: Führendes internationales Investment- und Consultingunternehmen,

Bain Capital: Internationale Private-Equity-Gesellschaft,

Landmark: Bereitstellung von Wetterinformationen (für Fernsehen, Unternehmen und Verbraucher unter Nutzung verschiedener interaktiver Plattformen) und Lieferung von Wetterradarsystemen (die übrigen Geschäftsbereiche von Landmark werden vor Abschluss des Rechtsgeschäfts ausgegliedert).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5281 — NBC/Blackstone/Bain/Landmark (Weather Business) per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.