ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 190

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
29. Juli 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2008/C 190/01

Beschluss des Rates vom 24. Juli 2008 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für chemische Stoffe

1

 

Kommission

2008/C 190/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 190/03

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

3

2008/C 190/04

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

5

2008/C 190/05

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

6

 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 190/06

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

29.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für chemische Stoffe

(2008/C 190/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist vorgesehen, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für chemische Stoffe jeweils einen Vertreter jedes Mitgliedstaats ernennt.

(2)

Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2007 (2) hat der Rat 27 Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für chemische Stoffe ernannt.

(3)

Die dänische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den dänischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat die Kandidatur eines neuen Vertreters vorgelegt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2011 ernannt werden sollte —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Herr Per NYLYKKE, dänischer Staatsbürger, geboren am 19. Januar 1965, wird als Nachfolger von Herrn Helge ANDREASEN für die Zeit vom 30. Juli 2008 bis zum 31. Mai 2011 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für chemische Stoffe ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 6.


Kommission

29.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/2


Euro-Wechselkurs (1)

28. Juli 2008

(2008/C 190/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5746

JPY

Japanischer Yen

169,63

DKK

Dänische Krone

7,4617

GBP

Pfund Sterling

0,79250

SEK

Schwedische Krone

9,4538

CHF

Schweizer Franken

1,6285

ISK

Isländische Krone

129,58

NOK

Norwegische Krone

8,0750

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,695

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

230,87

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7033

PLN

Polnischer Zloty

3,2053

RON

Rumänischer Leu

3,5455

SKK

Slowakische Krone

30,390

TRY

Türkische Lira

1,8963

AUD

Australischer Dollar

1,6466

CAD

Kanadischer Dollar

1,6087

HKD

Hongkong-Dollar

12,2839

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1163

SGD

Singapur-Dollar

2,1453

KRW

Südkoreanischer Won

1 584,99

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,8339

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7650

HRK

Kroatische Kuna

7,2203

IDR

Indonesische Rupiah

14 357,99

MYR

Malaysischer Ringgit

5,1450

PHP

Philippinischer Peso

69,125

RUB

Russischer Rubel

36,7500

THB

Thailändischer Baht

52,666

BRL

Brasilianischer Real

2,4735

MXN

Mexikanischer Peso

15,8846


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

29.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/3


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 190/03)

Nummer der Beihilfe

XS 96/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Galicia

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Subvenciones a PYMES para adquisición o renovación de equipamiento industrial

Rechtsgrundlage

Orden del 28 de marzo de 2008 por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión, en régimen de concurrencia competitiva, de subvenciones a PYMES gallegas para la adquisición o renovación de equipamiento industrial, y se procede a su convocatoria (IN530B) (DOG 9.4.2008)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 6,294709 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

17.11.2008

Laufzeit

31.12.2013

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consellería de Innovación e Industria, Dirección Xeral de Promoción Industrial e da Sociedade da Información

Edificio Administrativo Xunta de Galicia

San Caetano s/n bloque 5 4o

E-15781 Santiago de Compostela (A Coruña)


Nummer der Beihilfe

XS 97/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Islas Baleares

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Concesión de ayudas para PYMES industriales de las Islas Baleares

Rechtsgrundlage

Orden por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de subvenciones para las empresas de las Illes Balears de 31 de enero de 2005 (BOIB no 67 de 3 de mayo de 2005)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 4,62 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

29.3.2008

Laufzeit

15.11.2010

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consellería de Comercio, Industria y Energía del Govern de les Illes Balears

Cami de Son Rapinya, no 17

E-07013 Palma de Mallorca


Nummer der Beihilfe

XS 101/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Freie und Hansestadt Hamburg

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Firma Hans Finhagen

Inh. Wolfgang Duckwitz

Meyer-Delius-Platz 1

D-22419 Hamburg

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG 13.1.2001 L 10/33 verlängert durch ABl. EU 23.12.2006 L 368/85);

Gesetz über die Kreditkommission vom 29.4.1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1997, Nr. 18, Seite 133)

Art der Beihilfe

Ad hoc

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: —

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 2 560 EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

6.5.2008

Laufzeit

5.11.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Gesamte verarbeitende Industrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Wirtschaft und Arbeit

Referat Finanzierungshilfen

Alter Steinweg 4

D-20459 Hamburg


29.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/5


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 190/04)

Nummer der Beihilfe

XE 19/08

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Észak-Alföld

Bezeichnung der Regelung

Foglalkoztatási támogatás Mátészalka Város Önkormányzat vagyonrendelete alapján

Rechtsgrundlage

Mátészalka Város Önkormányzat vagyonáról, a vagyontárgyak feletti tulajdonosi jogok gyakorlásáról szóló 20/2006 (VIII.25.) rendelet

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 100 Mio. HUF

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Art. 5 und Art. 6 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

25.4.2008

Ende der Regelung

31.12.2008

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU-Wirtschaftssektoren (1), in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Mátészalka Város Önkormányzata

Hosök tere 9

H-4700 Mátészalka


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien besondere beihilferechtliche Vorschriften vorsehen.


29.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/6


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 190/05)

Nummer der Beihilfe

XT 57/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Förderung der Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmittelhandel, Gastronomie, Großverbraucher von Erzeugnissen der Land- und Ernährungswirtschaft, Schulwesen und Gesundheitswesen

Rechtsgrundlage

CMA-Leitlinien zur Förderung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen auf Grundlage des § 2 Absatzfondsgesetz

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 2 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-7 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.5.2008

Laufzeit

31.12.2015

Ziel

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen; spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, andere Bereiche der verarbeitenden Industrie, sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

CMA Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH

Koblenzer Straße 148

D-53177 Bonn


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

29.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/7


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 190/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CASTAGNA DI VALLERANO“

EG-Nr.: IT/PDO/005/0474/03.03.2005

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle Politiche agricole alimentari e forestali

Anschrift:

Via XX Settembre, 20 — I-00187 Roma

Tel.

(39) 06 481 99 68

Fax

(39) 06 42 01 31 26

E-Mail:

qpa3@politicheagricole.gov.it

2.   Antragsteller:

Name:

Associazione Castanicoltori Vallecimina

Anschrift:

Via Torrione, 5 — I-01030 Vallerano (VT)

Tel./Fax

(39) 0761 75 19 49

E-Mail:

vallecimina@libero.it

Mitglieder:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 — Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates)

4.1.   Name: „Castagna di Vallerano“

4.2.   Beschreibung: Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Castagna di Vallerano“ dürfen nur Esskastanien tragen, die vom lokalen Ökotyp der Art Castanea sativa„Miller“ stammen und in dem gemäß Ziffer 4.3 abgegrenzten Gebiet angebaut werden. Sie müssen folgende Merkmale aufweisen:

lokaler Ökotyp — Castanea sativa„Miller“,

groß (50-70 Stück/kg frisches Erzeugnis),

mittelgroß (71-95 Stück/kg frisches Erzeugnis),

klein (96-120 Stück/kg frisches Erzeugnis),

überwiegend ellipsoide Form, bisweilen auch kugelförmig, mit ausgeprägter Spitze; viereckiger, abgeflachter Stielansatz, der nicht auf die Seitenflächen der Frucht überlappt,

leicht ablösbares, dünnes, rötlich-braunes Perikarp mit 25 bis 30 erhabenen und dunkleren Rillen in Längsrichtung,

hellbraunes Episperma (Häutchen), das in der Regel nicht in die Hauptfurchen des Samens hineinragt,

geringer Anteil septierter Nüsse,

Nüsse praktisch frei von Furchung an der Oberfläche, weißes Fruchtfleisch, knackig, angenehmer süßer Geschmack, festkochend.

Analyse: essbarer Anteil: 84-88 %; Schalen: 12-16 %. Zusammensetzung je 100 g essbaren Anteils: Wasser: 51-60 %, Eiweiß: 2,5-3,2 %, Fette: 1,40-1,60 %, Kohlenhydrate: 38-44 %, Kalium: 400-440 mg.

4.3.   Geografisches Gebiet: Das Erzeugungsgebiet der „Castagna di Vallerano“ ist ausschließlich das Gebiet der Gemeinde Vallerano in der Provinz Viterbo.

4.4.   Ursprungsnachweis: Die Herkunftssicherung während der gesamten Erzeugungskette ist dadurch gewährleistet, dass die Kastanienhaine in das spezielle von der zuständigen Kontrollstelle geführte und aktualisierte Register eingetragen werden.

Anträge auf Änderung der Eintragung sind jeweils bis zum 30. April eines Jahres einzureichen.

4.5.   Herstellungsverfahren: Die Spezifikation sieht unter anderem vor, dass die Bepflanzung, die Aufzucht und der periodische, in Abständen von mehreren Jahren erfolgende Baumschnitt nach den für das Gebiet typischen traditionellen Verfahren erfolgen. Die Zahl der Bäume pro Hektar kann zwischen 50 und 100 variieren. Bewässerung ist zulässig.

Geerntet wird jeweils zwischen dem 20. September und dem 10. November. Die Ernte erfolgt manuell oder mit Hilfe von gezogenen oder selbstfahrenden Erntemaschinen, die das Erzeugnis nicht beschädigen.

Der Ertrag liegt zwischen 2 t/ha und 6 t/ha.

Die Konservierung des Erzeugnisses erfolgt durch Behandlung in kaltem Wasser („cura a freddo“) das keinerlei Zusätze enthält, oder durch Sterilisation in heißem Wasser („cura a caldo“) und anschließendem Abschrecken in kaltem Wasser, ebenfalls ohne Zusätze.

Die noch feuchten behandelten Kastanien werden aufgehäuft und nach kurzer Zeit am Boden ausgebreitet, um angeschimmelte Früchte auszusortieren. Damit sie rasch trocknen, werden sie in den ersten Tagen von Hand oder mit Holzschaufeln häufig gewendet. Alternativ dazu kann man die Kastanien zum raschen Trocknen auch in geeignete Behälter geben, die täglich umgefüllt werden können.

Nach dem Waschen fallen die Kastanien in ein Abkühlbecken, wo sie etwa 15 bis 30 Minuten verbleiben. Gleichzeitig werden hier die oben schwimmenden schadhaften Früchte mit Hilfe einer geeigneten Vorrichtung abgeschöpft.

Nach dem Abtropfen und Trocknen werden die Kastanien gebürstet und nach Qualität und Größe sortiert.

Erzeugung, Qualitäts- und Größenklassensortierung, Behandlung und Konservierung der Esskastanien müssen innerhalb des unter Ziffer 4.3 bezeichneten Erzeugungsgebiets erfolgen. Die Verpackung hingegen kann auch außerhalb des unter Ziffer 4.3 genannten Gebiets erfolgen.

4.6.   Geografischer Zusammenhang: Das Erzeugungsgebiet, das dem gesamten Gebiet der Gemeinde Vallerano entspricht, ist wegen der Beschaffenheit des Bodens, gekennzeichnet durch Tuffsteinsubstrate vulkanischen Ursprungs mit einem hohen Anteil an organischer Materie besonders gut für den Kastanienanbau geeignet. Der tiefe, durchlässige und humose Boden ist sehr fruchtbar und bringt Esskastanien mit hohen Kalium-, Fett- und Kohlenhydratgehalt hervor. Ein weiteres wichtiges Merkmal des Gebiets ist das für die Kastanienerzeugung ausgesprochen günstige Klima.

Es herrscht ein besonders homogenes Kontinentalklima mit warmen Sommern und strengen, feuchten Wintern. Die Jahrestemperaturschwankung ist recht hoch, die Niederschläge sind eher gering, aber gleichmäßig über das Jahr verteilt.

Die auf Böden vulkanischen Ursprungs in einer Höhe von 400-500 Meter ü. M. wachsenden Kastanienwälder bringen Früchte bester Qualität hervor. Die pedoklimatischen Faktoren und das Wirken des Menschen (Veredelung und ganz allgemein die artgerechten Anbauverfahren) haben im Laufe der Jahrhunderte einen so starken Selektionsdruck auf die Bestände von Castanea sativa„Miller“ im Gebiet von Vallerano ausgeübt, dass lokale Ökotypen selektiert wurden. Diese Sorten sind an die pedoklimatischen Bedingungen angepasst und haben sich in diesem Gebiet schließlich durchgesetzt. Sie weisen besonders geschätzte Merkmale auf, die zusammen genommen die Besonderheit der „Castagna di Vallerano“ ausmachen.

Die Umwelt- und Klimafaktoren und die jahrhundertealte Arbeit der Menschen haben dank der Anbaukenntnisse, der Anwendung traditioneller und besonderer Techniken und der ständigen Verbesserung der Anbauverfahren dazu beigetragen, eine echte Kastanienkultur mit allen dazu gehörenden wirtschaftlichen, agronomischen und gastronomischen Komponenten zu schaffen; dies ist in der landwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Fachliteratur belegt.

Auch die Tuffsteinhöhlen mit den Becken, die für die Kaltlagerung der Kastanien genutzt wurden und in denen die Früchte auch heute noch gelagert werden, zeugen von der engen Verbindung zwischen Vallerano und dem Esskastanienanbau, der im Gebiet von Vallerano seit jeher heimisch ist.

Seit Menschengedenken gibt es in Vallerano Kastanienwälder, die zweifellos vor vielen anderen Kulturen und auch vor vielen anderen Baumkulturen vorhanden waren. Ein Großteil der heutigen Kastanienanbaufläche ist also nie auf andere Weise landwirtschaftlich genutzt worden.

All dies hat in Vallerano zur Entstehung typischer Handwerksberufe aber auch zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung dieser so eng mit dem Kastanienanbau verbundenen Gemeinde beigetragen.

Dieser Einfluss zeigt sich auch an bestimmten architektonischen Elementen, etwa den so genannten „radicci“ in den Kastanienwäldern. Ein weiteres Beispiel sind die rund um den Fuß des Felsens, auf dem das alte Dorf liegt, in den Tuffstein gegrabenen Höhlen mit ihren „vasche“ (Becken) und „conserve“ (Speichern).

Die Tuffsteinhöhlen dienten der Reifung und Lagerung der Esskastanien, in den „radicci“ wurden sie getrocknet. Diese Werke sind Zeugnis der langen Tradition und der Kontinuität des Kastanienanbaus.

In der Schrift „Vallerano e le Confraternite“ von Msgr. Manfredo Manfredi aus dem Jahr 1996 wird darauf hingewiesen, dass der Verkauf von Kastanien die wichtigste Einnahmequelle der örtlichen Bruderschaften war.

In der Zeitschrift Rivista Geografica Italiana 87 (1980) heißt es, dass im Gebiet von Vallerano bereits im Jahr 1500 Kastanien angebaut wurden. Im Jahr 1584 erteilte der Prinz Farnese die Genehmigung für die Ausfuhr von Esskastanien in die Nachbarländer, die im Gegenzug Getreide liefern konnten.

In den Protokollen des internationalen Kongresses von Spoleto 1993 wird Vallerano in Bezug auf die Erzeugung und die Vermarktung von Kastanien als wichtigstes Zentrum in der Provinz Viterbo bezeichnet.

Dank der für die Erzeugung dieses Qualitätsprodukts idealen Umweltbedingungen ist Vallerano zu einem der wichtigsten Zentren der Erzeugung und Vermarktung von Kastanien in ganz Italien geworden.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Camera di commercio industria artigianato e agricoltura di Viterbo

Anschrift:

Via F.lli Rosselli, 4 — I-01100 Viterbo

Tel.

(39) 0761 2341

Fax

(39) 0761 345755

E-Mail:

camera.commercio.viterbo@vt.legalmail.camcom.it

4.8.   Etikettierung: Die „Castagna di Vallerano“ wird in geeigneten Säcken zu 1, 3, 5, 10, 20 oder 30 kg in den Handel gebracht.

Die Säcke müssen so verschlossen werden, dass der Inhalt nicht ohne Bruch des Siegels entnommen werden kann.

Das Siegel besteht aus einem fest mit der Unterlage verbundenen Etikett mit folgenden Angaben:

Der geschützten Ursprungsbezeichnung „Castagna di Vallerano“ dürfen keine Angaben oder Ergänzungen wie z. B. „extra“, „fine“, „selezionata“, „superiore“ oder Ähnliches hinzugefügt werden.

Das Logo ist oval und zeigt den Umriss von Vallerano in dunkelbraun, weiß und blau, in den Konturen einer Kastanie, darüber ist der Umriss der Monti Cimini in mittelbraun abgebildet.

Schrifttyp und -größe:

D.O.P.: Bauer Bodoni bold (14)

„Castagna di Vallerano“: Amaze bold (27)

Farben:

Braun

Umriss von Vallerano: C0 M56 Y60 K47

Braun

Umriss der Monti Cimini: C0 M28 Y30 K23,5

Blau: C100 M60 Y0 K20


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.