ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 189/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2008/C 189/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5184 — Arcapita/Freightliner) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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2008/C 189/03 |
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Kommission |
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2008/C 189/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 189/05 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 189/06 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 189/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5229 — OMV/Lehman/Met/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 189/08 |
Staatliche Beihilfen — Frankreich (Artikel 87 bis 89 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) — Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags — Rücknahme der Anmeldung — Staatliche Beihilfe C 51/07 (ex N 530/07) — Unterstützung der Agence de l'innovation industrielle zugunsten des Programms VHD ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSAKTE |
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Kommission |
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2008/C 189/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 189/01)
Datum der Annahme der Entscheidung |
20.5.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 598/06 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Andalucía |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ayudas de finalidad regional a la inversión y al empleo ligado a la inversión, ayudas en favor de las PYMES para consultaría e incentivos a la creación de pequeñas empresas y a la fase inicial de desarrollo de las pequeñas empresas por la Administración de la Junta de Andalucía en el 2007, 2008 y 2009 |
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Rechtsgrundlage |
Decreto no 21/2007 de 30 de enero, por el que se establece el marco regulador de las ayudas de finalidad regional y en favor de las pequeñas y medianas empresas (PYMES) que se concedan por la Administración de la Junta de Andalucía en los años 2007, 2008 y 2009 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Regionale Entwicklung, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss, Zinszuschuss, zinsgünstiges Darlehen |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 888 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
40 %, 50 %, 60 % |
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Laufzeit |
2008-31.12.2009 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
7.5.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 741/07 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Canarias |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Modificación del régimen de ayudas de Estado N 376/06 — Zona Especial Canaria (ZEC) |
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Rechtsgrundlage |
Propuesta de disposición transitoria del Borrador del Proyecto de Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento de Desarrollo de la Ley no 19/94 de 6 de julio, de modificación del Régimen Económico y Fiscal de Canarias, en materia de incentivos fiscales en la imposición indirecta, la reserva para inversiones en Canarias y la Zona Especial Canaria. Real Decreto-Ley no 12/2006, de 29 de diciembre, por el que se modifican la Ley no 19/1994, de 6 de julio, de modificación del Régimen Económico y Fiscal de Canarias, y el Real Decreto-Ley no 2/2000, de 23 de junio |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Regionale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Steuervergünstigung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 20,8 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 104 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
40 % |
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Laufzeit |
1.1.2009-31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
16.4.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
NN 22/08 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Canarias |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias (AIEM) |
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Rechtsgrundlage |
Council Decision of 20 June 2002 on the AIEM tax applicable in the Canary Islands Ley no 20/1991, de 7 de junio, de modificación de los aspectos fiscales del Régimen Económico y Fiscal de Canarias Ley no 24/2001, de 27 de diciembre, de Medidas Fiscales, Administrativas y del Orden Social Ley no 38/2003, de 17 de noviembre, General de Subvenciones |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Regionale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Steuervergünstigung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 104 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 520 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
40 % |
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Laufzeit |
1.1.2007-31.12.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Verarbeitendes Gewerbe, Chemie- und Pharmaindustrie, Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
30.4.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
NN 25/08 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Nordrhein-Westfalen |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Risikoabschirmung WestLB |
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Rechtsgrundlage |
— |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 5 000 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
8.2.2008-8.8.2008 |
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Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
2.7.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 103/08 |
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Mitgliedstaat |
Rumänien |
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Region |
NUTS II |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Schema de ajutor de stat privind dezvoltarea regională prin stimularea investiţiilor |
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Rechtsgrundlage |
Proiectul de Hotărâre de Guvern privind dezvoltarea regională prin stimularea investiţiilor |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Regionale Entwicklung, Beschäftigung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 2 070 Mio. RON |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
31.12.2012 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5184 — Arcapita/Freightliner)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 189/02)
Am 18. Juli 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5184. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/6 |
Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC)
Beitrag der XXXIX. COSAC
Brdo pri Kranju, 7.-8. Mai 2008
(2008/C 189/03)
1. Zur Rolle der Parlamente nach dem Vertrag von Lissabon
1.1. |
Die COSAC begrüßt die Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon und dessen Ratifizierung durch 13 Mitgliedstaaten (1); sie fordert die Parlamente und die Bürger der übrigen Mitgliedstaaten auf, sich für den Vertrag auszusprechen. |
1.2. |
Die COSAC begrüßt die im Vertrag von Lissabon verankerte Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente, durch die diese besser in den Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union einbezogen werden können. Die COSAC weist darauf hin, dass es Sache der nationalen Parlamente ist, Mechanismen für die Nutzung ihrer erweiterten Rechte zu entwickeln. |
1.3. |
Unter Hinweis auf den 50. Jahrestag des Europäischen Parlaments verleiht die COSAC ihrer Achtung vor dessen Arbeit Ausdruck, die zum Ziel hat, die Bürger Europas unmittelbar in den Beschlussfassungsprozess der EU einzubinden. Des Weiteren ist die COSAC der Ansicht, dass die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, mit denen die Rolle des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber erweitert wird, zu einer größeren Legitimation der auf EU-Ebene angenommenen Entscheidungen beitragen wird. |
1.4. |
Sollen die neuen Rechte der nationalen Parlamente, wie sie im Vertrag von Lissabon vorgesehen sind, wahrgenommen werden, so können nach Auffassung der COSAC sowohl sie selbst als auch das IPEX-Netzwerk und die ständigen Vertreter der nationalen Parlamente bei der Europäischen Union im Dialog zwischen den nationalen Parlamenten eine wichtige Rolle spielen. Dies erfordert auch die umfassende Kooperation der Organe der Europäischen Union. |
1.5. |
Die COSAC fordert die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament auf, eigene Kommunikationsstrategien einzuführen und voran zu treiben, um die Bürger über die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon zu unterrichten. |
2. Zusammenarbeit mit den Organen der Europäischen Union
2.1. |
Der Mechanismus, durch den die Kommission alle neuen Vorschläge und Konsultationsunterlagen unmittelbar an die nationalen Parlamente übermittelt, wird als positiv erachtet. Er trägt auch zur parlamentarischen Kontrolle der Angelegenheiten der EU durch die nationalen Parlamente bei. |
2.2. |
Die COSAC erkennt die Bereitschaft der Kommission an, die Stellungnahmen der nationalen Parlamente zu berücksichtigen. Im Einklang mit der XXXVII. COSAC von Berlin und der XXXVIII. COSAC von Estoril fordert die COSAC die Kommission jedoch auf, den nationalen Parlamenten die bestehenden oder geplanten Mechanismen zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen bei der Ausgestaltung ihrer Politik und ihres jährlichen Legislativ- und Arbeitsprogramms darzulegen. |
2.3. |
Die COSAC fordert die Kommission auf:
|
2.4. |
In Anbetracht der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon fordert die COSAC die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament ferner auf, einen Mechanismus einzurichten, um den nationalen Parlamenten anzuzeigen, wenn die übersetzte Endfassung eines Legislativvorschlags dem betreffenden nationalen Parlament übermittelt wird, und das Datum zu nennen, an dem die Acht-Wochen- Frist zur Vorlage einer Stellungnahme zu dem Vorschlag abläuft. Die COSAC betont, dass es hilfreich wäre, wenn die Kommission außerdem auf separatem Wege Vorschläge übermittelte, auf die der Frühwarnmechanismus Anwendung findet. |
2.5. |
Die COSAC ist der Ansicht, dass der Dialog zwischen der Kommission und den nationalen Parlamenten über einzelne Vorschläge auch nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fortgesetzt werden sollte, da der Gedankenaustausch zwischen den nationalen Parlamenten und der Kommission über die Substanz der Vorschläge einen erheblichen Mehrwert für die Transparenz und die demokratische Legitimation des legislativen Prozesses der EU mit sich bringt. |
3. Die Lissabon-Strategie und die nationalen Parlamente
3.1. |
Die COSAC begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. und 14. März 2008 in Brüssel. Ihrer Ansicht nach sind der neue Dreijahreszyklus der Strategie für Wachstum und Beschäftigung sowie der zeitliche Rahmen und die Grundsätze, die für das Energie- und Klimapaket angenommen wurden, von großer Bedeutung für das wirtschaftliche und soziale Leben der Bürger Europas. |
3.2. |
Die COSAC nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht hat, die relevanten Akteure stärker in den Lissabon-Prozess einzubinden. Diesbezüglich ermutigt die COSAC die nationalen Parlamente, eine aktivere Rolle bei der Umsetzung der erneuerten Lissabon-Strategie zu spielen. |
3.3. |
Die COSAC ist der Ansicht, dass Innovation und Kreativität sowie die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit der Bürger Europas Schlüsselfaktoren für das künftige Wachstum sind. Im Hinblick auf die ehrgeizigen Ziele der Europäischen Union in diesem Bereich und insbesondere des Ziels von 3 % für Investitionen im FuE-Bereich fordert die COSAC die Mitgliedstaaten auf, mehr und effektiver in e Innovation und Forschung zu investieren. In Kenntnis der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung des Europäischen Rates ruft die COSAC alle nationalen Parlamente auf, die Fortschritte zu überwachen, die bei der Umsetzung der nationalen Investitionsziele im Bereich FuE mit Hilfe der nationalen Reformprogramme erreicht werden. |
3.4. |
Die COSAC unterstreicht, dass die Möglichkeiten, die sich aus der Beseitigung der Hemmnisse ergeben, die dem freien Verkehr von Wissen entgegenstehen, der als fünfte Grundfreiheit bezeichnet wird, zur Erreichung der Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie beitragen könnten. |
3.5. |
Die COSAC erinnert die Organe der Europäischen Union an die Bedeutung des Dienstleistungssektors, in dem gegenwärtig die Mehrzahl der neuen Arbeitsplätze geschaffen wird. Der freie Dienstleistungsverkehr ist hierfür überaus wichtig, auch wenn bei den nationalen Arbeitsmarktmodellen der Mitgliedstaaten Unterschiede bestehen. |
4. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
4.1. |
Die COSAC begrüßt den Beitritt von neun Mitgliedstaaten zum Schengen-Raum und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass auch Bulgarien und Rumänien diesem zu gegebener Zeit sowie nach Maßgabe des vereinbarten und von beiden Ländern angenommenen Terminplans beitreten werden. Die Erweiterung des Schengen-Raums ist eine große Errungenschaft im Hinblick auf die Freizügigkeit, eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union. |
4.2. |
Ebenso betont die COSAC, dass die Entwicklung und Einführung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) vordringlich bleibt; es ist rechtzeitig und im Einklang mit dem vereinbarten Termin im September 2009 einzurichten. |
4.3. |
Die COSAC misst der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den westlichen Balkanstaaten im Bereich „Inneres“ eine große Bedeutung bei, da er einer der vorrangigsten Bereiche ihrer Kooperation ist. Die Zusammenarbeit führt zu einer verbesserten Sicherheitslage in der Region der westlichen Balkanstaaten und folglich in der Europäischen Union insgesamt. |
4.4. |
Die COSAC ist der Ansicht, dass die gegenwärtigen gemeinsamen Tätigkeiten der Europäischen Union und der westlichen Balkanstaaten im Bereich „Inneres“ und insbesondere bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption dem Aufbau der Zusammenarbeit unter den Vollzugskräften in der Region der westlichen Balkanstaaten und der Umsetzung der Sicherheitsstandards der EU in diesem Raum förderlich sein werden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten werden den westlichen Balkanstaaten die Mittel zur Verfügung gestellt und beispielhafte Praktiken nahe gebracht, die erforderlich sind, damit sich ihr Engagement für die Entwicklung und Anwendung eigener Mechanismen dieser Art verstärkt. |
4.5. |
Die COSAC begrüßt, dass die Europäischen Kommission einen Dialog mit den westlichen Balkanstaaten über die Liberalisierung der Visapolitik eingeleitet hat, und fordert die Organe der EU, die Mitgliedstaaten und die westlichen Balkanstaaten dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle mit diesem Bereich befassten Akteure weitere Schritte unternehmen. |
5. Die europäische Perspektive der westlichen Balkanstaaten
5.1. |
Die COSAC sieht die Zukunft aller westlichen Balkanstaaten in der Europäischen Union. In dieser Hinsicht begrüßt sie die eigenen Bemühungen jedes einzelne Landes, die vorgegebenen Kriterien zu erfüllen. |
5.2. |
Jedes Bewerberland muss sämtliche Kriterien für die Mitgliedschaft in der EU erfüllen; die COSAC ist der Ansicht, dass die Vision eines wiedervereinigten Europas nicht ohne die Integration der westlichen Balkanstaaten umgesetzt werden kann. Daher muss die EU die westlichen Balkanstaaten weiterhin dabei unterstützen, die Kriterien für die Mitgliedschaft zu erfüllen. |
(1) Am 8. Mai 2008.
Kommission
26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. Juli 2008
(2008/C 189/04)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,5734 |
JPY |
Japanischer Yen |
168,77 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4619 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,78880 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,4610 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6268 |
ISK |
Isländische Krone |
127,51 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0815 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
23,595 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
231,35 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7032 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,2080 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,5675 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,385 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8966 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6438 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5968 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
12,2698 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,1159 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1407 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 584,41 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,9481 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,7275 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2182 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 352,55 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,1129 |
PHP |
Philippinischer Peso |
69,143 |
RUB |
Russischer Rubel |
36,7435 |
THB |
Thailändischer Baht |
52,608 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,4808 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,7525 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/10 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 189/05)
Nummer der Beihilfe |
XR 12/07 |
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Region |
Border Midlands and West Region, Southern and Eastern Region |
||||||||||
Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Regional Aid (Industry and Services) Scheme 2007-2013 |
||||||||||
Rechtsgrundlage |
Industrial Development Acts 1986-2003; Údarás na Gaeltachta Act 1979; Shannon Free Airport Development Company Limited Act, 1959 as amended; Greyhound Industry Act, 1958 |
||||||||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||||||||
Geplante Jahresausgaben |
85 Mio. EUR |
||||||||||
Beihilfehöchstintensität |
30 % |
||||||||||
In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
|||||||||||
Inkrafttreten der Regelung |
1.1.2007 |
||||||||||
Laufzeit |
31.12.2013 |
||||||||||
Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
||||||||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||||||||
Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
www.entemp.ie/enterprise/stateaid/ http://www.entemp.ie/enterprise/stateaid/regionalaidschemedescription.doc |
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Sonstige Angaben |
— |
Nummer der Beihilfe |
XR 144/07 |
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Mitgliedstaat |
Slowenien |
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Region |
Slovenija |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Regionalna shema državnih pomoči |
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Rechtsgrundlage |
Uredba o dodeljevanju regionalnih državnih pomoči (Uradni list RS, št. 72/2006 in 70/2007) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||
Geplante Jahresausgaben |
115,99 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
30 % |
||||
In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
|||||
Inkrafttreten der Regelung |
4.8.2007 |
||||
Laufzeit |
31.12.2013 |
||||
Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://zakonodaja.gov.si/rpsi/r05/predpis_URED4165.html |
||||
Sonstige Angaben |
— |
Nummer der Beihilfe |
XR 49/08 |
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Mitgliedstaat |
Litauen |
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Region |
87(3)(a) |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Pramoninių objektų teritorijų inžinerinių tinklų ir susisiekimo komunikacijų įrengimo projektų grupės aprašas |
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Rechtsgrundlage |
2008 m. vasario 29 d. Lietuvos Respublikos ūkio ministro įsakymo Nr. 4-79 „Dėl Lietuvos Respublikos ūkio ministerijos programų lėšų, teikiamų projektų veiklai ir kapitalui formuoti, administravimo taisyklių patvirtinimo“ 21 priedas „Pramoninių objektų teritorijų inžinerinių tinklų ir susisiekimo komunikacijų įrengimo projektų grupės aprašas“ |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
10 Mio. LTL |
||
Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
|||
Inkrafttreten der Regelung |
9.3.2008 |
||
Laufzeit |
31.12.2013 |
||
Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
||
— |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||
Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=315576 http://www3.lrs.lt/c-bin/getgr?C1=bin&c2=315576&c3=26330 |
||
Sonstige Angaben |
— |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/12 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien
(2008/C 189/06)
1. |
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird (1). |
2. Verfahren
Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.
3. Frist
Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, J-79 4/23, B-1049 Brüssel (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.
4. |
Diese Bekanntmachung wird gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 veröffentlicht.
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(1) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).
(2) Fax (32-2) 295 65 05.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5229 — OMV/Lehman/Met/JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 189/07)
1. |
Am 15. Juli 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen OMV Power International GmbH („OPI“, Österreich), das von der OMV AG (Österreich) kontrolliert wird, das Unternehmen Lehman ALI Inc. („Lehman“, USA), das zur Lehman Brothers Group gehört, und das Unternehmen Met Group („Met Group“, Türkei), das von Dr. Celal Metin kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Borasco Elektrik Üretim Sanayi ve Ticaret A.S. („Borasco Elektrik“, Türkei). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5229 — OMV/Lehman/Met/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/14 |
STAATLICHE BEIHILFEN — FRANKREICH
(Artikel 87 bis 89 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags — Rücknahme der Anmeldung
Staatliche Beihilfe C 51/07 (ex N 530/07) — Unterstützung der „Agence de l'innovation industrielle“ zugunsten des Programms VHD
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 189/08)
Die Kommission hat am 29. Januar 2008 entschieden, das am 13. November 2007 gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags eröffnete förmliche Prüfverfahren bezüglich der vorgenannten Maßnahme einzustellen, nachdem Frankreich die Anmeldung am 29. November 2007 zurückgenommen hatte.
SONSTIGE RECHTSAKTE
Kommission
26.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/15 |
Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Fristverlängerung
Antrag eines Mitgliedstaats
(2008/C 189/09)
Bei der Kommission ging am 19. Mai 2008 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein.
Der von der Republik Polen gestellte Antrag betrifft die Erzeugung und den Großhandelsverkauf von Strom in diesem Mitgliedstaat. Der Antrag wurde im ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 43 veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am 20. August 2008 ab.
Da die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte einholen und prüfen müssen, wird die Frist, innerhalb der die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, gemäß Artikel 30 Absatz 6 Satz 3 um einen Monat verlängert.
Die Frist läuft endgültig am 20. September 2008 ab.
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.