ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 189

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
26. Juli 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 189/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2008/C 189/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5184 — Arcapita/Freightliner) ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

2008/C 189/03

Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC) — Beitrag der XXXIX. COSAC — Brdo pri Kranju, 7.-8. Mai 2008

6

 

Kommission

2008/C 189/04

Euro-Wechselkurs

9

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 189/05

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 189/06

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

12

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 189/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5229 — OMV/Lehman/Met/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

2008/C 189/08

Staatliche Beihilfen — Frankreich (Artikel 87 bis 89 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) — Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags — Rücknahme der Anmeldung — Staatliche Beihilfe C 51/07 (ex N 530/07) — Unterstützung der Agence de l'innovation industrielle zugunsten des Programms VHD ( 1 )

14

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 189/09

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Fristverlängerung — Antrag eines Mitgliedstaats

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 189/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

20.5.2008

Nummer der Beihilfe

N 598/06

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Andalucía

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas de finalidad regional a la inversión y al empleo ligado a la inversión, ayudas en favor de las PYMES para consultaría e incentivos a la creación de pequeñas empresas y a la fase inicial de desarrollo de las pequeñas empresas por la Administración de la Junta de Andalucía en el 2007, 2008 y 2009

Rechtsgrundlage

Decreto no 21/2007 de 30 de enero, por el que se establece el marco regulador de las ayudas de finalidad regional y en favor de las pequeñas y medianas empresas (PYMES) que se concedan por la Administración de la Junta de Andalucía en los años 2007, 2008 y 2009

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung, kleine und mittlere Unternehmen, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinszuschuss, zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 888 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

40 %, 50 %, 60 %

Laufzeit

2008-31.12.2009

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Junta de Andalucía

Consejería de la Presidencia

Plaza de la Contratación no 3

E-41071 Sevilla

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

7.5.2008

Nummer der Beihilfe

N 741/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Canarias

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Modificación del régimen de ayudas de Estado

N 376/06 — Zona Especial Canaria (ZEC)

Rechtsgrundlage

Propuesta de disposición transitoria del Borrador del Proyecto de Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento de Desarrollo de la Ley no 19/94 de 6 de julio, de modificación del Régimen Económico y Fiscal de Canarias, en materia de incentivos fiscales en la imposición indirecta, la reserva para inversiones en Canarias y la Zona Especial Canaria.

Real Decreto-Ley no 12/2006, de 29 de diciembre, por el que se modifican la Ley no 19/1994, de 6 de julio, de modificación del Régimen Económico y Fiscal de Canarias, y el Real Decreto-Ley no 2/2000, de 23 de junio

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuervergünstigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 20,8 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 104 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

40 %

Laufzeit

1.1.2009-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerio de Economía y Hacienda

C/ Alcalá no 9

E-28071 Madrid

Consejería de Economía y Hacienda del Gobierno de Canarias

Avda. José Manuel Guimerá no 10

E-38071 Santa Cruz de Tenerife

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

16.4.2008

Nummer der Beihilfe

NN 22/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Canarias

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias (AIEM)

Rechtsgrundlage

Council Decision of 20 June 2002 on the AIEM tax applicable in the Canary Islands

Ley no 20/1991, de 7 de junio, de modificación de los aspectos fiscales del Régimen Económico y Fiscal de Canarias

Ley no 24/2001, de 27 de diciembre, de Medidas Fiscales, Administrativas y del Orden Social

Ley no 38/2003, de 17 de noviembre, General de Subvenciones

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuervergünstigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 104 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 520 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

40 %

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe, Chemie- und Pharmaindustrie, Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de Economía y Hacienda del Gobierno de Canarias

Avda. José Manuel Guimerá no 10

E-38071 Santa Cruz de Tenerife

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

30.4.2008

Nummer der Beihilfe

NN 25/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Nordrhein-Westfalen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Risikoabschirmung WestLB

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 5 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

8.2.2008-8.8.2008

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Land Nordrhein-Westfalen

Stadttor 1

D-40219 Düsseldorf

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2008

Nummer der Beihilfe

N 103/08

Mitgliedstaat

Rumänien

Region

NUTS II

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Schema de ajutor de stat privind dezvoltarea regională prin stimularea investiţiilor

Rechtsgrundlage

Proiectul de Hotărâre de Guvern privind dezvoltarea regională prin stimularea investiţiilor

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 2 070 Mio. RON

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerul Economiei și Finanţelor

Strada Apolodor nr. 17, sector 5

Bucureşti, România

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5184 — Arcapita/Freightliner)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 189/02)

Am 18. Juli 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5184. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/6


Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC)

Beitrag der XXXIX. COSAC

Brdo pri Kranju, 7.-8. Mai 2008

(2008/C 189/03)

1.   Zur Rolle der Parlamente nach dem Vertrag von Lissabon

1.1.

Die COSAC begrüßt die Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon und dessen Ratifizierung durch 13 Mitgliedstaaten (1); sie fordert die Parlamente und die Bürger der übrigen Mitgliedstaaten auf, sich für den Vertrag auszusprechen.

1.2.

Die COSAC begrüßt die im Vertrag von Lissabon verankerte Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente, durch die diese besser in den Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union einbezogen werden können. Die COSAC weist darauf hin, dass es Sache der nationalen Parlamente ist, Mechanismen für die Nutzung ihrer erweiterten Rechte zu entwickeln.

1.3.

Unter Hinweis auf den 50. Jahrestag des Europäischen Parlaments verleiht die COSAC ihrer Achtung vor dessen Arbeit Ausdruck, die zum Ziel hat, die Bürger Europas unmittelbar in den Beschlussfassungsprozess der EU einzubinden. Des Weiteren ist die COSAC der Ansicht, dass die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, mit denen die Rolle des Europäischen Parlaments als Mitgesetzgeber erweitert wird, zu einer größeren Legitimation der auf EU-Ebene angenommenen Entscheidungen beitragen wird.

1.4.

Sollen die neuen Rechte der nationalen Parlamente, wie sie im Vertrag von Lissabon vorgesehen sind, wahrgenommen werden, so können nach Auffassung der COSAC sowohl sie selbst als auch das IPEX-Netzwerk und die ständigen Vertreter der nationalen Parlamente bei der Europäischen Union im Dialog zwischen den nationalen Parlamenten eine wichtige Rolle spielen. Dies erfordert auch die umfassende Kooperation der Organe der Europäischen Union.

1.5.

Die COSAC fordert die nationalen Parlamente und das Europäische Parlament auf, eigene Kommunikationsstrategien einzuführen und voran zu treiben, um die Bürger über die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon zu unterrichten.

2.   Zusammenarbeit mit den Organen der Europäischen Union

2.1.

Der Mechanismus, durch den die Kommission alle neuen Vorschläge und Konsultationsunterlagen unmittelbar an die nationalen Parlamente übermittelt, wird als positiv erachtet. Er trägt auch zur parlamentarischen Kontrolle der Angelegenheiten der EU durch die nationalen Parlamente bei.

2.2.

Die COSAC erkennt die Bereitschaft der Kommission an, die Stellungnahmen der nationalen Parlamente zu berücksichtigen. Im Einklang mit der XXXVII. COSAC von Berlin und der XXXVIII. COSAC von Estoril fordert die COSAC die Kommission jedoch auf, den nationalen Parlamenten die bestehenden oder geplanten Mechanismen zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen bei der Ausgestaltung ihrer Politik und ihres jährlichen Legislativ- und Arbeitsprogramms darzulegen.

2.3.

Die COSAC fordert die Kommission auf:

a)

die nationalen Parlamente unmittelbar über den Inhalt und das genaue Datum der Bekanntgabe neuer Vorschläge und Konsultationsunterlagen zu unterrichten;

b)

ihre Antworten auf die Stellungnahmen der nationalen Parlamente nicht allein denjenigen nationalen Parlamenten vorzulegen, welche diese übermittelten, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sondern auch allen anderen nationalen Parlamenten;

c)

den nationalen Parlamente unmittelbar ein wöchentliches Verzeichnis aller von ihr veröffentlichten neuen Unterlagen vorzulegen.

2.4.

In Anbetracht der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon fordert die COSAC die Kommission, den Rat und das Europäische Parlament ferner auf, einen Mechanismus einzurichten, um den nationalen Parlamenten anzuzeigen, wenn die übersetzte Endfassung eines Legislativvorschlags dem betreffenden nationalen Parlament übermittelt wird, und das Datum zu nennen, an dem die Acht-Wochen- Frist zur Vorlage einer Stellungnahme zu dem Vorschlag abläuft. Die COSAC betont, dass es hilfreich wäre, wenn die Kommission außerdem auf separatem Wege Vorschläge übermittelte, auf die der Frühwarnmechanismus Anwendung findet.

2.5.

Die COSAC ist der Ansicht, dass der Dialog zwischen der Kommission und den nationalen Parlamenten über einzelne Vorschläge auch nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon fortgesetzt werden sollte, da der Gedankenaustausch zwischen den nationalen Parlamenten und der Kommission über die Substanz der Vorschläge einen erheblichen Mehrwert für die Transparenz und die demokratische Legitimation des legislativen Prozesses der EU mit sich bringt.

3.   Die Lissabon-Strategie und die nationalen Parlamente

3.1.

Die COSAC begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13. und 14. März 2008 in Brüssel. Ihrer Ansicht nach sind der neue Dreijahreszyklus der Strategie für Wachstum und Beschäftigung sowie der zeitliche Rahmen und die Grundsätze, die für das Energie- und Klimapaket angenommen wurden, von großer Bedeutung für das wirtschaftliche und soziale Leben der Bürger Europas.

3.2.

Die COSAC nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht hat, die relevanten Akteure stärker in den Lissabon-Prozess einzubinden. Diesbezüglich ermutigt die COSAC die nationalen Parlamente, eine aktivere Rolle bei der Umsetzung der erneuerten Lissabon-Strategie zu spielen.

3.3.

Die COSAC ist der Ansicht, dass Innovation und Kreativität sowie die Gleichstellung der Geschlechter und die Chancengleichheit der Bürger Europas Schlüsselfaktoren für das künftige Wachstum sind. Im Hinblick auf die ehrgeizigen Ziele der Europäischen Union in diesem Bereich und insbesondere des Ziels von 3 % für Investitionen im FuE-Bereich fordert die COSAC die Mitgliedstaaten auf, mehr und effektiver in e Innovation und Forschung zu investieren. In Kenntnis der an die Mitgliedstaaten gerichteten Aufforderung des Europäischen Rates ruft die COSAC alle nationalen Parlamente auf, die Fortschritte zu überwachen, die bei der Umsetzung der nationalen Investitionsziele im Bereich FuE mit Hilfe der nationalen Reformprogramme erreicht werden.

3.4.

Die COSAC unterstreicht, dass die Möglichkeiten, die sich aus der Beseitigung der Hemmnisse ergeben, die dem freien Verkehr von Wissen entgegenstehen, der als fünfte Grundfreiheit bezeichnet wird, zur Erreichung der Ziele der erneuerten Lissabon-Strategie beitragen könnten.

3.5.

Die COSAC erinnert die Organe der Europäischen Union an die Bedeutung des Dienstleistungssektors, in dem gegenwärtig die Mehrzahl der neuen Arbeitsplätze geschaffen wird. Der freie Dienstleistungsverkehr ist hierfür überaus wichtig, auch wenn bei den nationalen Arbeitsmarktmodellen der Mitgliedstaaten Unterschiede bestehen.

4.   Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

4.1.

Die COSAC begrüßt den Beitritt von neun Mitgliedstaaten zum Schengen-Raum und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass auch Bulgarien und Rumänien diesem zu gegebener Zeit sowie nach Maßgabe des vereinbarten und von beiden Ländern angenommenen Terminplans beitreten werden. Die Erweiterung des Schengen-Raums ist eine große Errungenschaft im Hinblick auf die Freizügigkeit, eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union.

4.2.

Ebenso betont die COSAC, dass die Entwicklung und Einführung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) vordringlich bleibt; es ist rechtzeitig und im Einklang mit dem vereinbarten Termin im September 2009 einzurichten.

4.3.

Die COSAC misst der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den westlichen Balkanstaaten im Bereich „Inneres“ eine große Bedeutung bei, da er einer der vorrangigsten Bereiche ihrer Kooperation ist. Die Zusammenarbeit führt zu einer verbesserten Sicherheitslage in der Region der westlichen Balkanstaaten und folglich in der Europäischen Union insgesamt.

4.4.

Die COSAC ist der Ansicht, dass die gegenwärtigen gemeinsamen Tätigkeiten der Europäischen Union und der westlichen Balkanstaaten im Bereich „Inneres“ und insbesondere bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption dem Aufbau der Zusammenarbeit unter den Vollzugskräften in der Region der westlichen Balkanstaaten und der Umsetzung der Sicherheitsstandards der EU in diesem Raum förderlich sein werden. Im Rahmen dieser Tätigkeiten werden den westlichen Balkanstaaten die Mittel zur Verfügung gestellt und beispielhafte Praktiken nahe gebracht, die erforderlich sind, damit sich ihr Engagement für die Entwicklung und Anwendung eigener Mechanismen dieser Art verstärkt.

4.5.

Die COSAC begrüßt, dass die Europäischen Kommission einen Dialog mit den westlichen Balkanstaaten über die Liberalisierung der Visapolitik eingeleitet hat, und fordert die Organe der EU, die Mitgliedstaaten und die westlichen Balkanstaaten dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle mit diesem Bereich befassten Akteure weitere Schritte unternehmen.

5.   Die europäische Perspektive der westlichen Balkanstaaten

5.1.

Die COSAC sieht die Zukunft aller westlichen Balkanstaaten in der Europäischen Union. In dieser Hinsicht begrüßt sie die eigenen Bemühungen jedes einzelne Landes, die vorgegebenen Kriterien zu erfüllen.

5.2.

Jedes Bewerberland muss sämtliche Kriterien für die Mitgliedschaft in der EU erfüllen; die COSAC ist der Ansicht, dass die Vision eines wiedervereinigten Europas nicht ohne die Integration der westlichen Balkanstaaten umgesetzt werden kann. Daher muss die EU die westlichen Balkanstaaten weiterhin dabei unterstützen, die Kriterien für die Mitgliedschaft zu erfüllen.


(1)  Am 8. Mai 2008.


Kommission

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/9


Euro-Wechselkurs (1)

25. Juli 2008

(2008/C 189/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5734

JPY

Japanischer Yen

168,77

DKK

Dänische Krone

7,4619

GBP

Pfund Sterling

0,78880

SEK

Schwedische Krone

9,4610

CHF

Schweizer Franken

1,6268

ISK

Isländische Krone

127,51

NOK

Norwegische Krone

8,0815

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,595

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

231,35

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7032

PLN

Polnischer Zloty

3,2080

RON

Rumänischer Leu

3,5675

SKK

Slowakische Krone

30,385

TRY

Türkische Lira

1,8966

AUD

Australischer Dollar

1,6438

CAD

Kanadischer Dollar

1,5968

HKD

Hongkong-Dollar

12,2698

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1159

SGD

Singapur-Dollar

2,1407

KRW

Südkoreanischer Won

1 584,41

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,9481

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7275

HRK

Kroatische Kuna

7,2182

IDR

Indonesische Rupiah

14 352,55

MYR

Malaysischer Ringgit

5,1129

PHP

Philippinischer Peso

69,143

RUB

Russischer Rubel

36,7435

THB

Thailändischer Baht

52,608

BRL

Brasilianischer Real

2,4808

MXN

Mexikanischer Peso

15,7525


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/10


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 189/05)

Nummer der Beihilfe

XR 12/07

Mitgliedstaat

Irland

Region

Border Midlands and West Region, Southern and Eastern Region

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Regional Aid (Industry and Services) Scheme 2007-2013

Rechtsgrundlage

Industrial Development Acts 1986-2003; Údarás na Gaeltachta Act 1979; Shannon Free Airport Development Company Limited Act, 1959 as amended; Greyhound Industry Act, 1958

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

85 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

IDA Ireland, Wilton Park House, Wilton Place, Dublin 2

Tel. (353-1) 603 40 00, www.idaireland.com

Enterprise Ireland, Glasnevin, Dublin 9

Tel. (353-1) 808 20 00, www.enterprise-ireland.com

Údarás na Gaeltachta, Na Forbacha, Co na Gaillimhe

Tel. (353-9) 150 31 00, www.udaras.ie

Shannon Free Airport Development Company Limited, Shannon Town, Co Clare

Tel. (353-6) 136 15 55, www.shannonireland.com

Bord na gCon,104 Henry Street, Limerick, Co Limerick

Tel. (353-6) 131 67 88, www.igb.ie

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

www.entemp.ie/enterprise/stateaid/

http://www.entemp.ie/enterprise/stateaid/regionalaidschemedescription.doc

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 144/07

Mitgliedstaat

Slowenien

Region

Slovenija

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Regionalna shema državnih pomoči

Rechtsgrundlage

Uredba o dodeljevanju regionalnih državnih pomoči (Uradni list RS, št. 72/2006 in 70/2007)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

115,99 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

4.8.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Služba vlade RS za lokalno samoupravo in regionalno politiko, Kotnikova 28, SLO-1000 Ljubljana

Tel. (386-1) 308 31 78

Fax (386-1) 478 36 19

E-mail: gp.svlr@gov.si

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://zakonodaja.gov.si/rpsi/r05/predpis_URED4165.html

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 49/08

Mitgliedstaat

Litauen

Region

87(3)(a)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Pramoninių objektų teritorijų inžinerinių tinklų ir susisiekimo komunikacijų įrengimo projektų grupės aprašas

Rechtsgrundlage

2008 m. vasario 29 d. Lietuvos Respublikos ūkio ministro įsakymo Nr. 4-79 „Dėl Lietuvos Respublikos ūkio ministerijos programų lėšų, teikiamų projektų veiklai ir kapitalui formuoti, administravimo taisyklių patvirtinimo“ 21 priedas „Pramoninių objektų teritorijų inžinerinių tinklų ir susisiekimo komunikacijų įrengimo projektų grupės aprašas“

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

10 Mio. LTL

Beihilfehöchstintensität

50 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

9.3.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lietuvos Respublikos ūkio ministerija

Gedimino pr. 38/2, LT-01104 Vilnius

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www3.lrs.lt/pls/inter3/dokpaieska.showdoc_l?p_id=315576

http://www3.lrs.lt/c-bin/getgr?C1=bin&c2=315576&c3=26330

Sonstige Angaben


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/12


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

(2008/C 189/06)

1.

Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird (1).

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, J-79 4/23, B-1049 Brüssel (2)) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen muss.

4.

Diese Bekanntmachung wird gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Bettwäsche (aus Baumwolle)

Indien

Ausgleichszoll

Verordnung (EG) Nr. 74/2004 des Rates (ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1840/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 4)

18.1.2009


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  Fax (32-2) 295 65 05.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5229 — OMV/Lehman/Met/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 189/07)

1.

Am 15. Juli 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen OMV Power International GmbH („OPI“, Österreich), das von der OMV AG (Österreich) kontrolliert wird, das Unternehmen Lehman ALI Inc. („Lehman“, USA), das zur Lehman Brothers Group gehört, und das Unternehmen Met Group („Met Group“, Türkei), das von Dr. Celal Metin kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Borasco Elektrik Üretim Sanayi ve Ticaret A.S. („Borasco Elektrik“, Türkei).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

OPI: Kraftwerksplanung für Gaswerke und Kraftwerke zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien,

Lehman: Finanzdienstleistungen,

Met Group: Beratungsdienstleistungen im Energie-, Telekommunikations- und im Kundenbereich,

Borasco Elektrik: Entwicklung und Betrieb eines Gaswerks in der Türkei.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5229 — OMV/Lehman/Met/JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/14


STAATLICHE BEIHILFEN — FRANKREICH

(Artikel 87 bis 89 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft)

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags — Rücknahme der Anmeldung

Staatliche Beihilfe C 51/07 (ex N 530/07) — Unterstützung der „Agence de l'innovation industrielle“ zugunsten des Programms VHD

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 189/08)

Die Kommission hat am 29. Januar 2008 entschieden, das am 13. November 2007 gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags eröffnete förmliche Prüfverfahren bezüglich der vorgenannten Maßnahme einzustellen, nachdem Frankreich die Anmeldung am 29. November 2007 zurückgenommen hatte.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/15


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Fristverlängerung

Antrag eines Mitgliedstaats

(2008/C 189/09)

Bei der Kommission ging am 19. Mai 2008 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein.

Der von der Republik Polen gestellte Antrag betrifft die Erzeugung und den Großhandelsverkauf von Strom in diesem Mitgliedstaat. Der Antrag wurde im ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 43 veröffentlicht. Die ursprüngliche Frist läuft am 20. August 2008 ab.

Da die Kommissionsdienststellen weitere Auskünfte einholen und prüfen müssen, wird die Frist, innerhalb der die Kommission über den Antrag zu entscheiden hat, gemäß Artikel 30 Absatz 6 Satz 3 um einen Monat verlängert.

Die Frist läuft endgültig am 20. September 2008 ab.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.