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ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 176/01 |
Einleitung des Verfahrens (Sache COMP/M.4985 — BHP Billiton/Rio Tinto) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 176/02 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 176/03 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 ) |
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2008/C 176/04 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 176/05 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
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11.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/1 |
Einleitung des Verfahrens
(Sache COMP/M.4985 — BHP Billiton/Rio Tinto)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 176/01)
Am 4. Juni 2008 hat die Kommission entschieden, in dem oben genannten Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit der Verfahrenseinleitung wird eine zweite Prüfungsphase in Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss eröffnet. Dies präjudiziert nicht die Endentscheidung in diesem Fall. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004.
Die Kommission gibt interessierten Dritten Gelegenheit, der Kommission ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Zusammenschluss zu unterbreiten.
Um Stellungnahmen umfassend berücksichtigen zu können, sollten sie spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Stellungnahme kann der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4985 — BHP Billiton/Rio Tinto an folgende Anschrift übermittelt werden:
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Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
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GD Wettbewerb |
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Merger Registry |
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Rue Joseph II 70 |
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B-1000 Brüssel |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
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11.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. Juli 2008
(2008/C 176/02)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,5708 |
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JPY |
Japanischer Yen |
168,50 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4600 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,79565 |
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SEK |
Schwedische Krone |
9,4400 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,6223 |
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ISK |
Isländische Krone |
118,33 |
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NOK |
Norwegische Krone |
8,0605 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
23,465 |
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EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
230,60 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7025 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
3,2700 |
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RON |
Rumänischer Leu |
3,5478 |
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SKK |
Slowakische Krone |
30,289 |
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TRY |
Türkische Lira |
1,9159 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,6357 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5878 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
12,2554 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0734 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1392 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 570,41 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,0692 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,7487 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,2370 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 386,96 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,1059 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
71,511 |
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RUB |
Russischer Rubel |
36,8385 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
52,920 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,5274 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,1847 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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11.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/3 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 176/03)
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Nummer der Beihilfe |
XR 166/07 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Freistaat Sachsen |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Bürgschaftsprogramm des Freistaates Sachsen (Bürgschaften für Investitionskredite in den Ratingkategorien 1 bis 5 entsprechend der genehmigten Berechnungsmethode vom 25.9.2007 (N 197/07)) |
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Rechtsgrundlage |
Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
4 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
30 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
26.9.2007 |
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Laufzeit |
31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
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— |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www.pwc.de/de/lb-sachsen |
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Sonstige Angaben |
— |
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Nummer der Beihilfe |
XR 188/07 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Dessau, Halle, Magdeburg |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
„Richtlinie für Bürgschaften als Regionalbeihilfen für Investionen“ (Bürgschaften für Investitionskredite in den Ratingkategorien 1 bis 5 entsprechend der genehmigten Berechnungsmethode vom 25.9.2007 (N 197/07)) |
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Rechtsgrundlage |
Haushaltsgesetz, Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
5 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
30 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.11.2007 |
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Laufzeit |
31.10.2012 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
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— |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=26660 |
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Sonstige Angaben |
— |
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Nummer der Beihilfe |
XR 34/08 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
Art. 87(3)(a), art. 87(3)(c) |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Mesures fiscales en faveur des entreprises créées dans les zones d'aide à finalité régionale |
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Rechtsgrundlage |
Article 1465 du code général des impôts |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
80 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
60 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.1.2007 |
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Laufzeit |
31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Die Förderung beschränkt sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren |
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NACE D, E, F, KA 72.3, KA 72.4, KA 73.1, KA 74.1, KA 74.2 |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www.legifrance.gouv.fr/./affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006069577 |
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Sonstige Angaben |
— |
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Nummer der Beihilfe |
XR 35/08 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
Art. 87(3)(a), art. 87(3)(c) |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Exonération de taxe professionnelle pendant cinq ans sur option pour les entreprises situées dans une zone de revitalisation rurale correspondant à une zone d'aide à finalité régionale |
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Rechtsgrundlage |
Article 1465 A du code général des impôts |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
16 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
60 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.1.2007 |
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Laufzeit |
31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Die Förderung beschränkt sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren |
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NACE D, E, F, G, GA 50.2, GA 52.7, H, I, J, JA 65.2, JA 67, K, KA 72, KA 72.3, KA 72.4, KA 72.5, KA 73.1, KA 74, KA 74.1, KA 74.2, M, N, O, O92 |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www.legifrance.gouv.fr/./affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006069577 |
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Sonstige Angaben |
— |
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Nummer der Beihilfe |
XR 59/08 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
Świętokrzyskie |
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Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält |
Program pomocy przedsiębiorcom inwestującym na terenie miasta Ostrowca Świętokrzyskiego w latach 2007–2013 |
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Rechtsgrundlage |
Art. 18 ust. 2 pkt 8, art. 40 ust. 1 i art. 41 ust. 1 Ustawy z dnia 8 marca 1990 r. o samorządzie gminnym (Dz.U. z 2001 r. nr 142, poz. 1591, z późn. zm.) Art. 7 ust. 3 i art. 20b Ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2006 r. nr 121, poz. 844 z późn. zm.) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Geplante Jahresausgaben |
1,5 Mio. PLN |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
5.2.2008 |
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Laufzeit |
31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Rada Miasta Ostrowca Świętokrzyskiego (48-41) 267 21 00 um@um.ostrowiec.pl |
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Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung |
http://www.um.ostrowiec.pl/uchwaly/kv/RM_XV_192_20071005.pdf |
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Sonstige Angaben |
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11.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/7 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 176/04)
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Nummer der Beihilfe |
XS 16/08 |
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Region |
Mid-East |
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Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
SME Tourism Scheme 2008-2013 |
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Rechtsgrundlage |
The National Tourism Development Authority Act 2003 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 5 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.1.2008 |
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Laufzeit |
31.1.2008 |
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Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
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Wirtschaftssektoren |
Sonstige Dienstleistungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Nummer der Beihilfe |
XS 62/08 |
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Mitgliedstaat |
Ungarn |
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Region |
— |
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Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
GOP K+F célra nyújtott KKV kutatás-fejlesztési támogatások |
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Rechtsgrundlage |
29/2007. (X. 16.) ÖTM rendelet a Gazdaságfejlesztési Operatív Program K+F és innováció a versenyképességért prioritására és a Regionális Fejlesztés Operatív Programok K+F és innováció tárgyú konstrukcióira rendelt források terhére az EK-szerzodés 87. és 88. cikkének a kis- és középvállalkozásoknak nyújtott állami támogatásokra történő alkalmazásáról szóló, 2001. január 12-i 70/2001/EK bizottsági rendelet alapján nyújtható támogatások részletes szabályairól és a támogatási jogcímeiről |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 41 039,04 Mio. HUF |
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Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
29.8.2007 |
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Laufzeit |
30.6.2008 |
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Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
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Wirtschaftssektoren |
Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Nummer der Beihilfe |
XS 71/08 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Thüringen |
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Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Beihilferegelung: Förderung von Investitionen in Forstbetrieben und der Verarbeitung und Vermarktung von Holz |
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Rechtsgrundlage |
Entwicklungsprogramm gem. Art. 15 VO (EG) Nr. 1698/2005 „Förderinitiative Ländliche Entwicklung in Thüringen 2007 bis 2013 (FILET)“
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 0,667 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung |
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Inkrafttreten der Regelung |
30.6.2008 |
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Laufzeit |
31.12.2015 |
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Ziel |
Kleine und mittlere Unternehmen |
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Wirtschaftssektoren |
Sonstige Dienstleistungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
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11.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 176/9 |
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China
(2008/C 176/05)
Der Kommission liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China ansässigen Ausführer CeDo Shanghai Limited („Antragsteller“) eingereicht.
Er beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylenanteil von mindestens 20 GHT und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer (μm), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 (Taric-Codes 3923210020, 3923291020 und 3923299020) eingereiht werden.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates (2) auf Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.
Der Antragsteller bringt u. a. vor, dass die Preise für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft beträchtlich gestiegen seien, und zwar wesentlich stärker als der auf der Grundlage seiner Produktionskosten in der Volksrepublik China rechnerisch ermittelte Normalwert; das habe zu einer Verringerung bzw. Beseitigung des Dumpings geführt. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die früher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.
5. Verfahren zur Dumpingermittlung
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, um festzustellen, ob der Antragsteller weiterhin unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist.
Sollte dies der Fall sein, ermittelt die Kommission die individuelle Dumpingspanne entweder anhand der Kosten/Inlandspreise des Antragstellers oder gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Sollte Dumping vorliegen, legt die Kommission die Höhe des Zolls für die Einfuhren des Antragstellers der betroffenen Ware in die Gemeinschaft fest.
Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, so müsste eventuell in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 der geltende Zollsatz auf die Einfuhren der betroffenen Ware von kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern geändert werden.
a) Fragebogen
Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
b) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu stellen.
c) Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung
Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten besonderen Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Formular kann der Antragsteller ebenfalls individuelle Behandlung beantragen, d. h. darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
Falls dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung zuerkannt wird, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, erneut Malaysia zu diesem Zweck heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Eignung dieses Landes Stellung zu nehmen. Selbst wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung zuerkannt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auch auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwertes stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, für diese Zwecke ebenfalls Malaysia heranzuziehen.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i) Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
ii) Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschafts- und/oder individuelle Behandlung
Die ordnungsgemäß begründeten Anträge des Antragstellers auf Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Nummer 5 Buchstabe c) und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Malaysias als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China angemessen ist (vgl. Nummer 5 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: J-79 4/23 |
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B-1049 Brüssel |
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Fax (32-2) 295 65 05 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten finden Sie auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).
(2) ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 249/2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 8).
(3) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.