ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 176

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
11. Juli 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 176/01

Einleitung des Verfahrens (Sache COMP/M.4985 — BHP Billiton/Rio Tinto) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 176/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 176/03

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

3

2008/C 176/04

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden ( 1 )

7

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 176/05

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

11.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/1


Einleitung des Verfahrens

(Sache COMP/M.4985 — BHP Billiton/Rio Tinto)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 176/01)

Am 4. Juni 2008 hat die Kommission entschieden, in dem oben genannten Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit der Verfahrenseinleitung wird eine zweite Prüfungsphase in Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss eröffnet. Dies präjudiziert nicht die Endentscheidung in diesem Fall. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004.

Die Kommission gibt interessierten Dritten Gelegenheit, der Kommission ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Zusammenschluss zu unterbreiten.

Um Stellungnahmen umfassend berücksichtigen zu können, sollten sie spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Stellungnahme kann der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4985 — BHP Billiton/Rio Tinto an folgende Anschrift übermittelt werden:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

GD Wettbewerb

Merger Registry

Rue Joseph II 70

B-1000 Brüssel


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

11.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/2


Euro-Wechselkurs (1)

10. Juli 2008

(2008/C 176/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5708

JPY

Japanischer Yen

168,50

DKK

Dänische Krone

7,4600

GBP

Pfund Sterling

0,79565

SEK

Schwedische Krone

9,4400

CHF

Schweizer Franken

1,6223

ISK

Isländische Krone

118,33

NOK

Norwegische Krone

8,0605

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

23,465

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

230,60

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7025

PLN

Polnischer Zloty

3,2700

RON

Rumänischer Leu

3,5478

SKK

Slowakische Krone

30,289

TRY

Türkische Lira

1,9159

AUD

Australischer Dollar

1,6357

CAD

Kanadischer Dollar

1,5878

HKD

Hongkong-Dollar

12,2554

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0734

SGD

Singapur-Dollar

2,1392

KRW

Südkoreanischer Won

1 570,41

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,0692

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,7487

HRK

Kroatische Kuna

7,2370

IDR

Indonesische Rupiah

14 386,96

MYR

Malaysischer Ringgit

5,1059

PHP

Philippinischer Peso

71,511

RUB

Russischer Rubel

36,8385

THB

Thailändischer Baht

52,920

BRL

Brasilianischer Real

2,5274

MXN

Mexikanischer Peso

16,1847


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/3


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 176/03)

Nummer der Beihilfe

XR 166/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Freistaat Sachsen

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Bürgschaftsprogramm des Freistaates Sachsen (Bürgschaften für Investitionskredite in den Ratingkategorien 1 bis 5 entsprechend der genehmigten Berechnungsmethode vom 25.9.2007 (N 197/07))

Rechtsgrundlage

Sächsische Haushaltsordnung (SäHO)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

4 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

26.9.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen

Carolaplatz 1

D-01097 Dresden

Tel.: (49) 035 15 64-0

post@smf.sachsen.de

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.pwc.de/de/lb-sachsen

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 188/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Dessau, Halle, Magdeburg

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

„Richtlinie für Bürgschaften als Regionalbeihilfen für Investionen“ (Bürgschaften für Investitionskredite in den Ratingkategorien 1 bis 5 entsprechend der genehmigten Berechnungsmethode vom 25.9.2007 (N 197/07))

Rechtsgrundlage

Haushaltsgesetz, Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.11.2007

Laufzeit

31.10.2012

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Editharing 40

D-39108 Magdeburg

Tel.: (49-39) 15 67 12 75

lange-i@mf.sachsen-anhalt.de

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.sachsen-anhalt.de/LPSA/index.php?id=26660

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 34/08

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Art. 87(3)(a), art. 87(3)(c)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Mesures fiscales en faveur des entreprises créées dans les zones d'aide à finalité régionale

Rechtsgrundlage

Article 1465 du code général des impôts

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

80 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Die Förderung beschränkt sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren

NACE D, E, F, KA 72.3, KA 72.4, KA 73.1, KA 74.1, KA 74.2

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'économie, des finances et de l'emploi

139, rue de Bercy

F-75012 Paris

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.legifrance.gouv.fr/./affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006069577

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 35/08

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Art. 87(3)(a), art. 87(3)(c)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Exonération de taxe professionnelle pendant cinq ans sur option pour les entreprises situées dans une zone de revitalisation rurale correspondant à une zone d'aide à finalité régionale

Rechtsgrundlage

Article 1465 A du code général des impôts

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

16 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Die Förderung beschränkt sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren

NACE D, E, F, G, GA 50.2, GA 52.7, H, I, J, JA 65.2, JA 67, K, KA 72, KA 72.3, KA 72.4, KA 72.5, KA 73.1, KA 74, KA 74.1, KA 74.2, M, N, O, O92

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'économie, des finances et de l'emploi

139, rue de Bercy

F-75012 Paris

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.legifrance.gouv.fr/./affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006069577

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 59/08

Mitgliedstaat

Polen

Region

Świętokrzyskie

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Program pomocy przedsiębiorcom inwestującym na terenie miasta Ostrowca Świętokrzyskiego w latach 2007–2013

Rechtsgrundlage

Art. 18 ust. 2 pkt 8, art. 40 ust. 1 i art. 41 ust. 1 Ustawy z dnia 8 marca 1990 r. o samorządzie gminnym (Dz.U. z 2001 r. nr 142, poz. 1591, z późn. zm.)

Art. 7 ust. 3 i art. 20b Ustawy z dnia 12 stycznia 1991 r. o podatkach i opłatach lokalnych (Dz.U. z 2006 r. nr 121, poz. 844 z późn. zm.)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

1,5 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

50 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

5.2.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Rada Miasta Ostrowca Świętokrzyskiego

(48-41) 267 21 00

um@um.ostrowiec.pl

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.um.ostrowiec.pl/uchwaly/kv/RM_XV_192_20071005.pdf

Sonstige Angaben


11.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/7


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 176/04)

Nummer der Beihilfe

XS 16/08

Mitgliedstaat

Irland

Region

Mid-East

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

SME Tourism Scheme 2008-2013

Rechtsgrundlage

The National Tourism Development Authority Act 2003

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.1.2008

Laufzeit

31.1.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Failte Ireland National Tourism Development Authority

Amiens St

Dublin 1

Ireland


Nummer der Beihilfe

XS 62/08

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

GOP K+F célra nyújtott KKV kutatás-fejlesztési támogatások

Rechtsgrundlage

29/2007. (X. 16.) ÖTM rendelet a Gazdaságfejlesztési Operatív Program K+F és innováció a versenyképességért prioritására és a Regionális Fejlesztés Operatív Programok K+F és innováció tárgyú konstrukcióira rendelt források terhére az EK-szerzodés 87. és 88. cikkének a kis- és középvállalkozásoknak nyújtott állami támogatásokra történő alkalmazásáról szóló, 2001. január 12-i 70/2001/EK bizottsági rendelet alapján nyújtható támogatások részletes szabályairól és a támogatási jogcímeiről

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 41 039,04 Mio. HUF

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

29.8.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gazdaságfejlesztési Programok Irányító Hatóság

Pozsonyi út 56

H-1133 Budapest


Nummer der Beihilfe

XS 71/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Thüringen

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Beihilferegelung: Förderung von Investitionen in Forstbetrieben und der Verarbeitung und Vermarktung von Holz

Rechtsgrundlage

Entwicklungsprogramm gem. Art. 15 VO (EG) Nr. 1698/2005 „Förderinitiative Ländliche Entwicklung in Thüringen 2007 bis 2013 (FILET)“

Maßnahme: Förderung in Forstbetrieben (ELER-Code 122; Art. 27 VO (EG) Nr. 1698/2005)

Maßnahme: Förderung der Verarbeitung und Vermarktung von Holz (ELER-Code 123; Art. 28 VO (EG) Nr. 1698/2005

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,667 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

30.6.2008

Laufzeit

31.12.2015

Ziel

Kleine und mittlere Unternehmen

Wirtschaftssektoren

Sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Staatliches Forstamt Frauenwald, Sachgebiet Förderung

Forsthaus Allzunah

D-98711 Frauenwald


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

11.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 176/9


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2008/C 176/05)

Der Kommission liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von dem in der Volksrepublik China ansässigen Ausführer CeDo Shanghai Limited („Antragsteller“) eingereicht.

Er beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylenanteil von mindestens 20 GHT und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer (μm), mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 (Taric-Codes 3923210020, 3923291020 und 3923299020) eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates (2) auf Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller bringt u. a. vor, dass die Preise für die Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft beträchtlich gestiegen seien, und zwar wesentlich stärker als der auf der Grundlage seiner Produktionskosten in der Volksrepublik China rechnerisch ermittelte Normalwert; das habe zu einer Verringerung bzw. Beseitigung des Dumpings geführt. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die früher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

5.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, um festzustellen, ob der Antragsteller weiterhin unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist.

Sollte dies der Fall sein, ermittelt die Kommission die individuelle Dumpingspanne entweder anhand der Kosten/Inlandspreise des Antragstellers oder gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung. Sollte Dumping vorliegen, legt die Kommission die Höhe des Zolls für die Einfuhren des Antragstellers der betroffenen Ware in die Gemeinschaft fest.

Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, so müsste eventuell in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 der geltende Zollsatz auf die Einfuhren der betroffenen Ware von kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern geändert werden.

a)   Fragebogen

Um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen und die entsprechenden Nachweise müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu stellen.

c)   Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung

Legt der Antragsteller ausreichende Beweise dafür vor, dass er unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, wird der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten besonderen Frist einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellen. Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare zusenden. Mit diesem Formular kann der Antragsteller ebenfalls individuelle Behandlung beantragen, d. h. darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Falls dem Antragsteller keine Marktwirtschaftsbehandlung zuerkannt wird, wird gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China herangezogen. Wie bereits im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China führte, beabsichtigt die Kommission, erneut Malaysia zu diesem Zweck heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Eignung dieses Landes Stellung zu nehmen. Selbst wenn dem Antragsteller die Marktwirtschaftsbehandlung zuerkannt wird, kann sich die Kommission erforderlichenfalls auch auf Feststellungen hinsichtlich des in einem geeigneten Marktwirtschaftsland ermittelten Normalwertes stützen, beispielsweise wenn Angaben zu Kosten oder Preisen in der Volksrepublik China, die zur Ermittlung des Normalwerts benötigt werden, unzuverlässig sind und in der Volksrepublik China keine zuverlässigen Daten zur Verfügung stehen. Die Kommission beabsichtigt, für diese Zwecke ebenfalls Malaysia heranzuziehen.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

ii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschafts- und/oder individuelle Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge des Antragstellers auf Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Nummer 5 Buchstabe c) und/oder auf Gewährung einer individuellen Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Malaysias als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China angemessen ist (vgl. Nummer 5 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten finden Sie auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 249/2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 8).

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.