ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 154

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
19. Juni 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 154/01

Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Zink, Zinkchlorid, Zinkdistearat ( 1 )

1

2008/C 154/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

11

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 154/03

Euro-Wechselkurs

15

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 154/04

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2008/C 154/05

Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AST/65/08

22

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 154/06

Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5126 — Ineos/BASF Assets) ( 1 )

23

 

Berichtigungen

2008/C 154/07

Berichtigung der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG (ABl. C 143 vom 10.6.2008)

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/1


Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Zink, Zinkchlorid, Zinkdistearat

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 154/01)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1) müssen in Bezug auf Altstoffe Daten übermittelt, Prioritäten festgelegt, Risiken bewertet und erforderlichenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken ausgearbeitet werden.

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission (2) über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:

Zink,

Zinkchlorid,

Zinkdistearat.

Der aufgrund dieser Verordnung als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (3) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen des Berichterstatters abgegeben. Diese Stellungnahmen können auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses abgerufen werden.

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien für die Risikobegrenzung auf Gemeinschaftsebene gebilligt und von der Kommission veröffentlicht werden. Mit dieser Mitteilung und der zugehörigen Empfehlung 2008/464/EG der Kommission (4) werden die Ergebnisse der Risikobewertungen (5) und die Strategien zur Begrenzung der Risiken für die obengenannten Stoffe bekannt gegeben.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Ergebnisse der Risikobewertungen und Strategien zur Risikobegrenzung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses.


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.

(3)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(4)  ABl. L 160 vom 19.6.2008.

(5)  Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung sind unter der Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros zu finden:

http://ecb.jrc.it/existing-substances/


ANHANG

TEIL 1

CAS-Nr.: 7440-66-6

 

Einecs-Nr.: 231-175-3

Chemisches Symbol:

Zn

Einecs-Name:

Zink

IUPAC-Name:

Zink

Berichterstatter:

Niederlande

Einstufung (1):

F; R15-17 (Zinkpulver — Zinkstaub (luftentzündlich))

N; R50-53 (Zinkpulver — Zinkstaub (luftentzündlich))

N; R50-53 (Zinkpulver — Zinkstaub (stabilisiert))

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat. Die Risikobewertung erfolgte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Methodik für Metalle in Einklang mit dem Technical Guidance Document on Risk Assessment zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission über die Risikobewertung für Altstoffe.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich für die Galvanisierung und in Messing verwendet wird. Andere Verwendungszwecke sind Druckgusslegierungen, gewalztes/gehämmertes Zink, Pigmente und Chemikalien sowie für die Herstellung anderer Zinkverbindungen. Die Verwendung von Zink und bestimmten Zinkverbindungen als Nanomaterialien wurde nicht bewertet.

Die in der Risikobewertung enthaltenen PNEC für Zinkmetall wurden ausschließlich für die Zwecke dieser Risikobewertung ermittelt. Sie dürfen nicht für andere Zwecke, wie die Aufstellung von Umweltqualitätsnormen oder Reinigungsvorschriften, herangezogen werden, ohne dass zuvor eingehend geprüft wird, ob sie für den fraglichen Zweck geeignet sind. Als wesentlicher Teil dieser Überprüfung sollte auf jeden Fall die Bioverfügbarkeit in angemessener Weise berichtigt werden.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM MIT SEDIMENTEN

1.1.

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die nachstehend aufgeführten besonderen Gegebenheiten erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die lokale aquatische Umwelt (einschließlich Sedimente) infolge der Exposition aufgrund der Gewinnung von Zinkmetall und der Verwendung bei der kontinuierlichen Feuerverzinkung, der Galvanisierung, in Messing, als Druckgusslegierung, als gewalztes/gehämmertes Zink und als Zinkpulver/-staub. Bei einer Reihe von Zinkmetall produzierenden Stätten und für mehrere Situationen der Verarbeitung von Zinkmetall ergaben sich keine unmittelbaren Bedenken, doch kann wegen möglicher hoher regionaler Hintergrundkonzentrationen von Zink ein potenzielles Risiko auf lokaler Ebene nicht ausgeschlossen werden,

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die regionale aquatische Umwelt (einschließlich Sedimente) wegen höher regionaler Zinkkonzentrationen in einigen, aber nicht allen regionalen Oberflächengewässern und Sedimenten.

In Regionen, in denen es solche Gewässer (einschließlich Sedimente) gibt, wird nachdrücklich empfohlen, die verfügbaren Angaben zu bekannten und potenziellen Quellen von Zinkemissionen und die regionalspezifische natürliche Hintergrundkonzentration eingehend zu berücksichtigen, bevor über Risikobegrenzungsmaßnahmen entschieden wird.

Dem Risikobewertungsbericht zufolge, sind die derzeitigen Anwendungen von Zink und Zinkverbindungen für sich genommen nicht für die festgestellten hohen regionalen Konzentrationen in Oberflächengewässern und Sedimenten verantwortlich.

Wird in Gewässern und Sedimenten eine hohe Zinkkonzentration festgestellt, so kann dies auf eine Kombination aus Zink und Zinkverbindungen zurückzuführen sein. Die hohen Konzentrationen stammen aus verschiedenen Emissionsquellen, u. a. lokale industrielle Punktquellen, historische Kontaminierung, Bergbau, Geologie und diffuse Quellen. Der Beitrag jeder einzelnen dieser Quellen kann je nach Region unterschiedlich sein.

Lokale industrielle Punktquellen können industrielle Verfahren, bei denen Zink und Zinkverbindungen verwendet und emittiert werden, ebenso einschließen wie Verfahren, die unbeabsichtigt als Quellen wirken und nicht direkt mit der zinkgewinnenden oder -verarbeitenden Industrie in Zusammenhang stehen. Diese wurden in dem Risikobewertungsbericht nicht behandelt, können aber dennoch Zink in die aquatische Umwelt emittieren.

1.2.

Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die aquatische Umwelt (einschließlich Sedimente) an Autobahnen in der EU. Wegen einer Reihe von Unsicherheiten sind zusätzliche Informationen erforderlich, damit dieser Teil der Risikobewertung verfeinert werden kann.

1.3.

Mit Ausnahme der unter den Ziffern 1.1 und 1.2 aufgeführten sind für keine der lokalen und regionalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

2.1.

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die nachstehend aufgeführten besonderen Gegebenheiten erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der lokalen terrestrischen Umgebung infolge der Exposition aufgrund der Verwendung bei der kontinuierlichen Feuerverzinkung und der Galvanisierung.

2.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 2.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen und regionalen Gegebenheiten (lineare Quellen entlang Straßenrändern und Zinkakkumulation in regionalen Böden) einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung, weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

3.1.

Bei einigen, aber nicht allen lokalen Gegebenheiten sind Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Mikroorganismen in Kläranlagen infolge der Exposition durch einige Zinkmetall produzierende Stätten und einige Verarbeitungsstätten infolge der kontinuierlichen Feuerverzinkung, der Galvanisierung, als Messing oder als Druckgusslegierung.

3.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 3.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen Gegebenheiten weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

FÜR DIE UMWELT

Es wird empfohlen:

im Rahmen der Richtlinien 2008/1/EG (2) und 2000/60/EG (3) zu prüfen, ob zusätzliches Risikomanagement für andere Quellen für Zinkemissionen als die hergestellte und eingeführte Chemikalie erforderlich ist (z. B. natürliche Quellen, Bergbau, historische Kontaminierung und Verwendung anderer Zinkverbindungen), die nach der Risikobegrenzungsstrategie wesentlich zu den Zinkemissionen in das Kompartiment Wasser beitragen,

Zink bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG zu erleichtern.

TEIL 2

CAS-Nr.: 7646-85-7

 

Einecs-Nr.: 231-592-0

Summenformel:

ZnCl2

Einecs-Name:

Zinkchlorid

IUPAC-Name:

Zinkchlorid

Berichterstatter:

Niederlande

Einstufung (4):

Xn; R22

C; R34

N; R50-53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat. Die Risikobewertung erfolgte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Methodik für Metalle in Einklang mit dem Technical Guidance Document on Risk Assessment zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 über die Risikobewertung für Altstoffe.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich in der chemischen Industrie, bei der Galvanisierung, der Batterieherstellung und in der agrochemischen Industrie (Fungizide) verwendet wird. Hinzu kommt die Verwendung in der Druck- und der Farbstoffindustrie. Eine Verwendung als Nanomaterial wurde nicht geprüft.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich einer akuten Reizung der Atemwege infolge Inhalationsexposition bei der Herstellung von Zinkchlorid.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Die Schlussfolgerungen betreffen lediglich lokale Gegebenheiten. Die in der Risikobewertung für Zinkmetall (Einecs-Nr. 231-175-3) enthaltenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die regionalen Umweltrisiken gelten auch hier.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM MIT SEDIMENTEN

1.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die lokale aquatische Umwelt infolge der Exposition aufgrund der Herstellung in einer Betriebsstätte und der Verwendung in der Farbstoff- und Druckfarbenindustrie (Formulierung und Verarbeitung). Bei einer Herstellungsstätte ergaben sich keine unmittelbaren Bedenken, doch kann wegen hoher regionaler Hintergrundkonzentrationen von Zink ein potenzielles Risiko auf lokaler Ebene nicht ausgeschlossen werden,

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Sedimentlebewesen infolge der lokalen Exposition aufgrund der Herstellung in drei Betriebsstätten und der lokalen Exposition aufgrund der Verwendung in der chemischen Industrie (Verarbeitung), der Batterieindustrie (Verarbeitung) sowie der Farbstoff- und Druckfarbenindustrie (Formulierung und Verarbeitung). Bei mehreren Produktionsstätten und Verarbeitungssituationen ergaben sich keine unmittelbaren Bedenken, doch kann wegen hoher regionaler Hintergrundkonzentrationen von Zink ein potenzielles Risiko auf lokaler Ebene nicht ausgeschlossen werden.

1.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 1.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

2.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der lokalen terrestrischen Umwelt infolge der Exposition aufgrund der Verwendung in der chemischen Industrie (Verarbeitung) und der Farbstoff- und Druckfarbenindustrie (Formulierung und Verarbeitung).

2.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 2.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

3.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Mikroorganismen in Kläranlagen infolge der Exposition aufgrund der Herstellung in drei Betriebsstätten und der Exposition aufgrund der Verwendung in der chemischen Industrie (Verarbeitung) sowie der Farbstoff- und Druckfarbenindustrie (Formulierung und Verarbeitung).

3.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 3.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen Gegebenheiten weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von Zinkchlorid ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.

UMWELT

Es wird empfohlen:

im Rahmen der Richtlinien 2008/1/EG (2) und 2000/60/EG (3) zu prüfen, ob zusätzliches Risikomanagement für andere Quellen für Zinkemissionen als die hergestellte und eingeführte Chemikalie erforderlich ist (z. B. natürliche Quellen, Bergbau, historische Kontaminierung und Verwendung anderer Zinkverbindungen), die nach der Risikobegrenzungsstrategie wesentlich zu den Zinkemissionen in das Kompartiment Wasser beitragen,

Zinkchlorid bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG zu erleichtern.

TEIL 3

CAS-Nrn.: 557-05-1 und 91051-01-3 (5)

 

Einecs-Nrn.: 209-151-9 und 293-049-4

Summenformel:

Image

Einecs-Name:

Zinkdistearat

IUPAC-Name:

Zinkdioctadecanoat

Berichterstatter:

Niederlande

Einstufung:

Keine Einstufung

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat. Die Risikobewertung erfolgte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Methodik für Metalle in Einklang mit dem Technical Guidance Document on Risk Assessment zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 über die Risikobewertung für Altstoffe.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich in der Polymerindustrie als Stabilisator, Gleitmittel, Trennmittel für Formen und Mattierungsmittel für Kautschuk verwendet wird.

Hinzu kommen die Verwendung in der Farben-, Lack- und Firnisindustrie als Schleif- und Mattierungsmittel, im Baugewerbe als Imprägniermittel in Beton, in der Papier-, Zellstoff-, Karton- und Textilindustrie als Imprägniermittel, in der Kosmetik- und Pharmaindustrie, in der chemischen und der metallverarbeitenden Industrie und andere Anwendungen. Eine Verwendung als Nanomaterial wurde nicht geprüft.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Die Schlussfolgerungen betreffen lediglich lokale Gegebenheiten. Die in der Risikobewertung für Zinkmetall (Einecs-Nr. 231-175-3) enthaltenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die regionalen Umweltrisiken gelten auch hier.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM MIT SEDIMENTEN

1.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die lokale aquatische Umwelt infolge der Exposition aufgrund der Verwendung in der Textilindustrie (Formulierung), der Papier-, Zellstoff- und Pappindustrie (Formulierung), der Metallgewinnungs-, -veredelungs- und -verarbeitungsindustrie (Verarbeitung) und bei der Formulierung und Verarbeitung in anderen Industriezweigen. Bei mehreren Produktionsstätten und Verarbeitungssituationen ergaben sich keine unmittelbaren Bedenken, doch kann wegen hoher regionaler Hintergrundkonzentrationen von Zink ein potenzielles Risiko auf lokaler Ebene nicht ausgeschlossen werden,

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Sedimentlebewesen infolge der lokalen Exposition aufgrund der Herstellung in zwei Betriebsstätten und der lokalen Exposition aufgrund der Verwendung in der Beschichtungsindustrie (Formulierung und gewerbliche Verwendung), in der Textilindustrie (Formulierung und Verarbeitung), in der Papier-, Zellstoff- und Pappindustrie (Formulierung und Verarbeitung), in der Metallgewinnungs-, -veredelungs- und -verarbeitungsindustrie (Verarbeitung), bei der Formulierung und Verarbeitung in anderen Industriezweigen sowie bei dem persönlichen und Hausgebrauch (Formulierung). Bei mehreren Produktionsstätten und Verarbeitungssituationen ergaben sich keine unmittelbaren Bedenken, doch kann wegen hoher regionaler Hintergrundkonzentrationen von Zink ein potenzielles Risiko auf lokaler Ebene nicht ausgeschlossen werden.

1.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 1.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

2.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der lokalen terrestrischen Umgebung infolge der Exposition aufgrund der Verarbeitung in der chemischen Industrie und in anderen Industriezweigen.

2.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 2.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

3.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Mikroorganismen in Kläranlagen infolge der Exposition aufgrund der Verwendung in der chemischen Industrie (Verarbeitung), der Textilindustrie (Formulierung), der Papier-, Zellstoff- und Pappindustrie (Formulierung), der Metallgewinnungs-, -veredelungs- und -verarbeitungsindustrie (Verarbeitung) sowie bei der Formulierung und Verarbeitung in anderen Industriezweigen.

3.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 3.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen Gegebenheiten weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

UMWELT

Es wird empfohlen:

im Rahmen der Richtlinien 2008/1/EG (2) und 2000/60/EG (3) zu prüfen, ob zusätzliches Risikomanagement für andere Quellen für Zinkemissionen als der hergestellten und eingeführten Chemikalie erforderlich ist (z. B. natürliche Quellen, Bergbau, historische Kontaminierung und Verwendung anderer Zinkverbindungen), die nach der Risikobegrenzungsstrategie wesentlich zu den Zinkemissionen in das Kompartiment Wasser beitragen,

Zinkdistearat bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG zu erleichtern.


(1)  Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(3)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(4)  Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(5)  Gewerblich hergestellte Stearinsäure ist immer ein Gemisch aus dem Stoff, der früher die chemische Bezeichnung Stearinsäure trug (C18), und Palmitinsäure (C16). In der Praxis trifft die unter der CAS-Nr. 91051-01-3 eingetragene Bezeichnung „Fettsäuren, C16-18, Zinksalze“ eher auf gewerbliches Zinkstearat zu, sie wird jedoch nur in Einecs aufgeführt und Chemical Abstracts haben noch keinen einzigen Artikel mit dieser Nummer indexiert. Aufgrund dieser Überlegungen wurde die CAS-Nr. 91051-01-3 hinzugefügt.


19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/11


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2008/C 154/02)

Datum des Beschlusses

19.3.2008

Beihilfe Nr.

N 311/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régime d'aides en faveur de la publicité des animaux, produits animaux et produits d'origine animale

Rechtsgrundlage

Arrêté

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Gewährung von Beihilfen für Werbemaßnahmen

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

48 000 000 EUR

Intensität

50 % für Kampagnen auf dem Binnenmarkt

80 % für Kampagnen in Drittländern

100 % für Kampagnen generischer Art

Laufzeit

6 Jahre

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Office national interprofessionnel de l'élevage et de ses productions

80, avenue des Terroirs de France

F-75607 Paris Cedex 12

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

19.5.2008

Beihilfe Nr.

N 404/07

Mitgliedstaat

Estland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Laenud hoiu-laenuühistute tegevuse arendamiseks

Rechtsgrundlage

Maaelu ja põllumajandusturu korraldamise seadus, RT I 2004, 32, 227;

Hoiu-laenuühistu seadus, RT I 1999, 24, 357;

Laenu taotlemise ja menetlemise kord. Kinnitatud Maaelu Edendamise sihtasutuse nõukogu 13. aprilli 2005 otsusega;

Laen hoiu-laenuühistute tegevuse arendamiseks. Laenu taotlemise kord. Kinnitatud Maaelu Edendamise sihtasutuse nõukogu 15. juuni 2005 otsusega

Art der Maßnahme

Nicht-Beihilfe

Zielsetzung

Sektorentwicklung

Art der Beihilfe

Mittelansatz

Jährlich können Darlehen in Höhe von 30 000 000 EEK (~ 1 917 000 EUR) vergeben werden

Intensität

Laufzeit

Bis zum 15.9.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Maaelu Edendamise Sihtasutus

R. Tobiase 4

EE-10147 Tallinn

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

30.4.2008

Beihilfe Nr.

N 650/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Département de la Sarthe

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aide à la modernisation des élevages sarthois de poules pondeuses labellisés «Label Rouge» et «biologique»

Rechtsgrundlage

Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen

Articles L 1511-1 et suivants du code général des collectivités territoriales (CGCT) (Artikel L 1511-1 ff. des Gesetzbuches für die Gebietskörperschaften)

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

600 000 EUR

Intensität

20 %

Laufzeit

2008-2009

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Conseil général de la Sarthe

DGA du développement territorial

Service agriculture et environnement

40, rue de Joinville

F-72072 Le Mans Cedex 9

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

30.4.2008

Beihilfe Nr.

N 755/07

Mitgliedstaat

Litauen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pagalba palūkanoms už kreditus (išskyrus žemei pirkti) kompensuoti

Rechtsgrundlage

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ir kaimo plėtros įstatymas (Žin., 2002, Nr. 72-3009);

Lietuvos Respublikos Vyriausybės 1997 m. rugpjūčio 22 d. nutarimas Nr. 912 „Dėl Žemės ūkio paskolų garantijų fondo“ (Žin., 1997, Nr. 79-2009; 2003, Nr. 57-2542; 2005, Nr. 78-2825; Nr. 105-3874);

Dalies palūkanų už investicinius kreditus, paimtus nuo 2007 m. gegužės 1 d. ir suteiktus su UAB Žemės ūkio paskolų garantijų fondo garantija, kompensavimo taisyklių projektas;

Dalies palūkanų už investicinius kreditus, paimtus nuo 2007 m. gegužės 1 d. ir suteiktus be UAB Žemės ūkio paskolų garantijų fondo garantijos, kompensavimo taisyklių projektas

Art der Maßnahme

Zuschüsse für Investitionen in die landwirtschaftliche Primärerzeugung

Zielsetzung

Sektorentwicklung

Art der Beihilfe

Zinszuschuss

Mittelansatz

Gesamtbetrag: 54 000 000 LTL

Intensität

Bis zu 40 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Lietuvos Respublikos žemės ūkio ministerija

Gedimino pr. 19

LT-01103 Vilnius

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

19.3.2008

Beihilfe Nr.

N 64/08

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aide à la réinsertion professionnelle

Rechtsgrundlage

Articles D 352-15 à D 352-30 du code rural

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Beihilfe für die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

30 Mio. EUR

Intensität

Unterschiedlich

Laufzeit

6 Jahre

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'agriculture et de la pêche

78, rue de Varenne

F-75349 Paris 07 SP

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/15


Euro-Wechselkurs (1)

18. Juni 2008

(2008/C 154/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5493

JPY

Japanischer Yen

167,62

DKK

Dänische Krone

7,4593

GBP

Pfund Sterling

0,79330

SEK

Schwedische Krone

9,3838

CHF

Schweizer Franken

1,6160

ISK

Isländische Krone

126,28

NOK

Norwegische Krone

8,0405

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,000

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

243,44

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7044

PLN

Polnischer Zloty

3,3779

RON

Rumänischer Leu

3,6643

SKK

Slowakische Krone

30,360

TRY

Türkische Lira

1,9041

AUD

Australischer Dollar

1,6461

CAD

Kanadischer Dollar

1,5797

HKD

Hongkong-Dollar

12,0932

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0529

SGD

Singapur-Dollar

2,1215

KRW

Südkoreanischer Won

1 596,24

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,5086

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,6624

HRK

Kroatische Kuna

7,2460

IDR

Indonesische Rupiah

14 385,25

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0468

PHP

Philippinischer Peso

68,580

RUB

Russischer Rubel

36,6550

THB

Thailändischer Baht

51,568

BRL

Brasilianischer Real

2,5015

MXN

Mexikanischer Peso

15,9462


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/16


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 154/04)

Nummer der Beihilfe: XA 58/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Bloke

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Bloke 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o sofinanciranju programov za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Bloke

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 4 172 EUR

 

2008: 10 000 EUR

 

2009: 10 000 EUR

 

2010: 10 600 EUR

 

2011: 11 000 EUR

 

2012: 11 500 EUR

 

2013: 12 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Kofinanzierung der Programme zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Bloke beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Bloke

Nova vas 4a

SLO-1385 Nova vas

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007120&dhid=93633

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Nummer der Beihilfe: XA 59/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Brezovica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programov razvoja kmetijstva in podeželja v občini Brezovica 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Brezovica za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 138 132 EUR

 

2008: 86 668 EUR

 

2009: 88 000 EUR

 

2010: 90 000 EUR

 

2011: 92 000 EUR

 

2012: 94 000 EUR

 

2013: 96 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe entspricht der Differenz auf 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

die finanzielle Beihilfe wird in Form von Zuschüssen von bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren gewährt.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

die finanzielle Beihilfe wird in Form von Zuschüssen von bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten gewährt. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Brezovica im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Brezovica

Tržaška c. 390

SLO-1351 Brezovica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007119&dhid=93518

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Nummer der Beihilfe: XA 62/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Žirovnica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Žirovnica

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodelitvi pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Žirovnica (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2008: 10 800 EUR

 

2009: 10 800 EUR

 

2010: 10 800 EUR

 

2011: 10 800 EUR

 

2012: 10 800 EUR

 

2013: 10 800 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Zur Zahlung von Versicherungsprämien:

Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

3.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 50 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

4.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Žirovnica beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Žirovnica

Breznica 3

SLO-4274 Žirovnica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007122&dhid=93759

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Leopold POGAČAR

Župan

Nummer der Beihilfe: XA 63/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Šalovci

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Državne pomoči za razvoja podeželja v občini Šalovci

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči na področju razvoja kmetijstva v občini Šalovci

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 2 000 EUR

 

2008: 2 000 EUR

 

2009: 2 000 EUR

 

2010: 2 000 EUR

 

2011: 2 000 EUR

 

2012: 2 000 EUR

 

2013: 2 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten

Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Entwicklung der Landwirtschaft in der Gemeinde Šalovci beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Šalovci

Šalovci 162

SLO-9204 Šalovci

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007117&dhid=93384

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Aleksander ABRAHAM

Nummer der Beihilfe: XA 64/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Mežica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Mežica za programsko obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Mežica za programsko obdobje 2007–2013 (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 13 383 EUR

 

2008: 13 383 EUR

 

2009: 13 383 EUR

 

2010: 13 383 EUR

 

2011: 13 383 EUR

 

2012: 13 383 EUR

 

2013: 13 383 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Mežica beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Mežica

Trg svobode 1

SLO-2392 Mežica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007120&dhid=93633

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Dušan KREBEL

Župan


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/22


ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AST/65/08

(2008/C 154/05)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/65/08 für die Einstellung von Sprachprüfern (AST3) für Texte lettischer Sprache durch.

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird ausschließlich in deutscher, englischer und französischer Sprache im Amtsblatt C 154 A vom 19. Juni 2008 veröffentlicht.

Weiter Informationen befinden sich auf der EPSO-Website: http://europa.eu/epso


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/23


Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5126 — Ineos/BASF Assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 154/06)

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 7. Mai 2008 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses zwischen Ineos und BASF Assets erhalten. Am 3. Juni 2008 haben die Parteien die Kommission darüber informiert, daß sie ihre Anmeldung zurückziehen.


Berichtigungen

19.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 154/24


Berichtigung der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union C 143 vom 10. Juni 2008 )

(2008/C 154/07)

Seite 2, Fußnote 2:

anstatt:

ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 122.“

muss es heißen:

ABl. C 117 E vom 18.5.2006, S. 123.“