ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 154/01 |
Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Zink, Zinkchlorid, Zinkdistearat ( 1 ) |
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2008/C 154/02 |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 154/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 154/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2008/C 154/05 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 154/06 |
Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5126 — Ineos/BASF Assets) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2008/C 154/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
19.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/1 |
Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Zink, Zinkchlorid, Zinkdistearat
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 154/01)
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1) müssen in Bezug auf Altstoffe Daten übermittelt, Prioritäten festgelegt, Risiken bewertet und erforderlichenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken ausgearbeitet werden.
Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission (2) über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:
— |
Zink, |
— |
Zinkchlorid, |
— |
Zinkdistearat. |
Der aufgrund dieser Verordnung als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (3) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.
Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben Stellungnahmen zu den Risikobewertungen des Berichterstatters abgegeben. Diese Stellungnahmen können auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses abgerufen werden.
In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien für die Risikobegrenzung auf Gemeinschaftsebene gebilligt und von der Kommission veröffentlicht werden. Mit dieser Mitteilung und der zugehörigen Empfehlung 2008/464/EG der Kommission (4) werden die Ergebnisse der Risikobewertungen (5) und die Strategien zur Begrenzung der Risiken für die obengenannten Stoffe bekannt gegeben.
Die in dieser Mitteilung enthaltenen Ergebnisse der Risikobewertungen und Strategien zur Risikobegrenzung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses.
(1) ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.
(2) ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.
(3) ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.
(5) Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung sind unter der Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros zu finden:
http://ecb.jrc.it/existing-substances/
ANHANG
TEIL 1
CAS-Nr.: 7440-66-6 |
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Einecs-Nr.: 231-175-3 |
Chemisches Symbol: |
Zn |
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Einecs-Name: |
Zink |
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IUPAC-Name: |
Zink |
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Berichterstatter: |
Niederlande |
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Einstufung (1): |
F; R15-17 (Zinkpulver — Zinkstaub (luftentzündlich)) N; R50-53 (Zinkpulver — Zinkstaub (luftentzündlich)) N; R50-53 (Zinkpulver — Zinkstaub (stabilisiert)) |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat. Die Risikobewertung erfolgte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Methodik für Metalle in Einklang mit dem Technical Guidance Document on Risk Assessment zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission über die Risikobewertung für Altstoffe.
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich für die Galvanisierung und in Messing verwendet wird. Andere Verwendungszwecke sind Druckgusslegierungen, gewalztes/gehämmertes Zink, Pigmente und Chemikalien sowie für die Herstellung anderer Zinkverbindungen. Die Verwendung von Zink und bestimmten Zinkverbindungen als Nanomaterialien wurde nicht bewertet.
Die in der Risikobewertung enthaltenen PNEC für Zinkmetall wurden ausschließlich für die Zwecke dieser Risikobewertung ermittelt. Sie dürfen nicht für andere Zwecke, wie die Aufstellung von Umweltqualitätsnormen oder Reinigungsvorschriften, herangezogen werden, ohne dass zuvor eingehend geprüft wird, ob sie für den fraglichen Zweck geeignet sind. Als wesentlicher Teil dieser Überprüfung sollte auf jeden Fall die Bioverfügbarkeit in angemessener Weise berichtigt werden.
RISIKOBEWERTUNG
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
ARBEITNEHMER
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
VERBRAUCHER
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
B. Umwelt
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ATMOSPHÄRE
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für
das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM MIT SEDIMENTEN
1.1. |
Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die nachstehend aufgeführten besonderen Gegebenheiten erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:
In Regionen, in denen es solche Gewässer (einschließlich Sedimente) gibt, wird nachdrücklich empfohlen, die verfügbaren Angaben zu bekannten und potenziellen Quellen von Zinkemissionen und die regionalspezifische natürliche Hintergrundkonzentration eingehend zu berücksichtigen, bevor über Risikobegrenzungsmaßnahmen entschieden wird. Dem Risikobewertungsbericht zufolge, sind die derzeitigen Anwendungen von Zink und Zinkverbindungen für sich genommen nicht für die festgestellten hohen regionalen Konzentrationen in Oberflächengewässern und Sedimenten verantwortlich. Wird in Gewässern und Sedimenten eine hohe Zinkkonzentration festgestellt, so kann dies auf eine Kombination aus Zink und Zinkverbindungen zurückzuführen sein. Die hohen Konzentrationen stammen aus verschiedenen Emissionsquellen, u. a. lokale industrielle Punktquellen, historische Kontaminierung, Bergbau, Geologie und diffuse Quellen. Der Beitrag jeder einzelnen dieser Quellen kann je nach Region unterschiedlich sein. Lokale industrielle Punktquellen können industrielle Verfahren, bei denen Zink und Zinkverbindungen verwendet und emittiert werden, ebenso einschließen wie Verfahren, die unbeabsichtigt als Quellen wirken und nicht direkt mit der zinkgewinnenden oder -verarbeitenden Industrie in Zusammenhang stehen. Diese wurden in dem Risikobewertungsbericht nicht behandelt, können aber dennoch Zink in die aquatische Umwelt emittieren. |
1.2. |
Es sind weitere Informationen und/oder Prüfungen notwendig. Gründe für diese Schlussfolgerung:
|
1.3. |
Mit Ausnahme der unter den Ziffern 1.1 und 1.2 aufgeführten sind für keine der lokalen und regionalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM
2.1. |
Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die nachstehend aufgeführten besonderen Gegebenheiten erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
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2.2. |
Mit Ausnahme der unter der Ziffer 2.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen und regionalen Gegebenheiten (lineare Quellen entlang Straßenrändern und Zinkakkumulation in regionalen Böden) einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung, weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:
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Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN
3.1. |
Bei einigen, aber nicht allen lokalen Gegebenheiten sind Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
3.2. |
Mit Ausnahme der unter der Ziffer 3.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen Gegebenheiten weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:
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RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE
FÜR DIE UMWELT
Es wird empfohlen:
— |
im Rahmen der Richtlinien 2008/1/EG (2) und 2000/60/EG (3) zu prüfen, ob zusätzliches Risikomanagement für andere Quellen für Zinkemissionen als die hergestellte und eingeführte Chemikalie erforderlich ist (z. B. natürliche Quellen, Bergbau, historische Kontaminierung und Verwendung anderer Zinkverbindungen), die nach der Risikobegrenzungsstrategie wesentlich zu den Zinkemissionen in das Kompartiment Wasser beitragen, |
— |
Zink bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG zu erleichtern. |
TEIL 2
CAS-Nr.: 7646-85-7 |
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Einecs-Nr.: 231-592-0 |
Summenformel: |
ZnCl2 |
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Einecs-Name: |
Zinkchlorid |
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IUPAC-Name: |
Zinkchlorid |
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Berichterstatter: |
Niederlande |
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Einstufung (4): |
Xn; R22 C; R34 N; R50-53 |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat. Die Risikobewertung erfolgte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Methodik für Metalle in Einklang mit dem Technical Guidance Document on Risk Assessment zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 über die Risikobewertung für Altstoffe.
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich in der chemischen Industrie, bei der Galvanisierung, der Batterieherstellung und in der agrochemischen Industrie (Fungizide) verwendet wird. Hinzu kommt die Verwendung in der Druck- und der Farbstoffindustrie. Eine Verwendung als Nanomaterial wurde nicht geprüft.
RISIKOBEWERTUNG
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
ARBEITNEHMER
es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
Bedenken hinsichtlich einer akuten Reizung der Atemwege infolge Inhalationsexposition bei der Herstellung von Zinkchlorid. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
VERBRAUCHER
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
B. Umwelt
Die Schlussfolgerungen betreffen lediglich lokale Gegebenheiten. Die in der Risikobewertung für Zinkmetall (Einecs-Nr. 231-175-3) enthaltenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die regionalen Umweltrisiken gelten auch hier.
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ATMOSPHÄRE
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für
das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM MIT SEDIMENTEN
1.1. |
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:
|
1.2. |
Mit Ausnahme der unter der Ziffer 1.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM
2.1. |
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:
|
2.2. |
Mit Ausnahme der unter der Ziffer 2.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN
3.1. |
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
3.2. |
Mit Ausnahme der unter der Ziffer 3.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen Gegebenheiten weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE
ARBEITNEHMER
Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von Zinkchlorid ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden.
UMWELT
Es wird empfohlen:
— |
im Rahmen der Richtlinien 2008/1/EG (2) und 2000/60/EG (3) zu prüfen, ob zusätzliches Risikomanagement für andere Quellen für Zinkemissionen als die hergestellte und eingeführte Chemikalie erforderlich ist (z. B. natürliche Quellen, Bergbau, historische Kontaminierung und Verwendung anderer Zinkverbindungen), die nach der Risikobegrenzungsstrategie wesentlich zu den Zinkemissionen in das Kompartiment Wasser beitragen, |
— |
Zinkchlorid bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG zu erleichtern. |
TEIL 3
CAS-Nrn.: 557-05-1 und 91051-01-3 (5) |
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Einecs-Nrn.: 209-151-9 und 293-049-4 |
Summenformel: |
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Einecs-Name: |
Zinkdistearat |
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IUPAC-Name: |
Zinkdioctadecanoat |
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Berichterstatter: |
Niederlande |
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Einstufung: |
Keine Einstufung |
Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat. Die Risikobewertung erfolgte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Methodik für Metalle in Einklang mit dem Technical Guidance Document on Risk Assessment zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 über die Risikobewertung für Altstoffe.
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich in der Polymerindustrie als Stabilisator, Gleitmittel, Trennmittel für Formen und Mattierungsmittel für Kautschuk verwendet wird.
Hinzu kommen die Verwendung in der Farben-, Lack- und Firnisindustrie als Schleif- und Mattierungsmittel, im Baugewerbe als Imprägniermittel in Beton, in der Papier-, Zellstoff-, Karton- und Textilindustrie als Imprägniermittel, in der Kosmetik- und Pharmaindustrie, in der chemischen und der metallverarbeitenden Industrie und andere Anwendungen. Eine Verwendung als Nanomaterial wurde nicht geprüft.
RISIKOBEWERTUNG
A. Menschliche Gesundheit
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
ARBEITNEHMER
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
VERBRAUCHER
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
B. Umwelt
Die Schlussfolgerungen betreffen lediglich lokale Gegebenheiten. Die in der Risikobewertung für Zinkmetall (Einecs-Nr. 231-175-3) enthaltenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die regionalen Umweltrisiken gelten auch hier.
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
die ATMOSPHÄRE
vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:
— |
der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet. |
Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für
das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM MIT SEDIMENTEN
1.1. |
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:
|
1.2. |
Mit Ausnahme der unter der Ziffer 1.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM
2.1. |
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:
|
2.2. |
Mit Ausnahme der unter der Ziffer 2.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für
MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN
3.1. |
Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:
|
3.2. |
Mit Ausnahme der unter der Ziffer 3.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen Gegebenheiten weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:
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RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE
UMWELT
Es wird empfohlen:
— |
im Rahmen der Richtlinien 2008/1/EG (2) und 2000/60/EG (3) zu prüfen, ob zusätzliches Risikomanagement für andere Quellen für Zinkemissionen als der hergestellten und eingeführten Chemikalie erforderlich ist (z. B. natürliche Quellen, Bergbau, historische Kontaminierung und Verwendung anderer Zinkverbindungen), die nach der Risikobegrenzungsstrategie wesentlich zu den Zinkemissionen in das Kompartiment Wasser beitragen, |
— |
Zinkdistearat bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG zu erleichtern. |
(1) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).
(2) ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.
(3) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
(4) Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).
(5) Gewerblich hergestellte Stearinsäure ist immer ein Gemisch aus dem Stoff, der früher die chemische Bezeichnung Stearinsäure trug (C18), und Palmitinsäure (C16). In der Praxis trifft die unter der CAS-Nr. 91051-01-3 eingetragene Bezeichnung „Fettsäuren, C16-18, Zinksalze“ eher auf gewerbliches Zinkstearat zu, sie wird jedoch nur in Einecs aufgeführt und Chemical Abstracts haben noch keinen einzigen Artikel mit dieser Nummer indexiert. Aufgrund dieser Überlegungen wurde die CAS-Nr. 91051-01-3 hinzugefügt.
19.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/11 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2008/C 154/02)
Datum des Beschlusses |
19.3.2008 |
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Beihilfe Nr. |
N 311/07 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Régime d'aides en faveur de la publicité des animaux, produits animaux et produits d'origine animale |
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Rechtsgrundlage |
Arrêté |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Gewährung von Beihilfen für Werbemaßnahmen |
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Art der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Mittelansatz |
48 000 000 EUR |
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Intensität |
50 % für Kampagnen auf dem Binnenmarkt 80 % für Kampagnen in Drittländern 100 % für Kampagnen generischer Art |
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Laufzeit |
6 Jahre |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
19.5.2008 |
||||||
Beihilfe Nr. |
N 404/07 |
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Mitgliedstaat |
Estland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Laenud hoiu-laenuühistute tegevuse arendamiseks |
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Rechtsgrundlage |
Maaelu ja põllumajandusturu korraldamise seadus, RT I 2004, 32, 227;
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Art der Maßnahme |
Nicht-Beihilfe |
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Zielsetzung |
Sektorentwicklung |
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Art der Beihilfe |
— |
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Mittelansatz |
Jährlich können Darlehen in Höhe von 30 000 000 EEK (~ 1 917 000 EUR) vergeben werden |
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Intensität |
— |
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Laufzeit |
Bis zum 15.9.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
30.4.2008 |
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Beihilfe Nr. |
N 650/07 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
Département de la Sarthe |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aide à la modernisation des élevages sarthois de poules pondeuses labellisés «Label Rouge» et «biologique» |
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Rechtsgrundlage |
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen Articles L 1511-1 et suivants du code général des collectivités territoriales (CGCT) (Artikel L 1511-1 ff. des Gesetzbuches für die Gebietskörperschaften) |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Investitionsbeihilfen für landwirtschaftliche Betriebe |
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Art der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Mittelansatz |
600 000 EUR |
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Intensität |
20 % |
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Laufzeit |
2008-2009 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
30.4.2008 |
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Beihilfe Nr. |
N 755/07 |
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Mitgliedstaat |
Litauen |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Pagalba palūkanoms už kreditus (išskyrus žemei pirkti) kompensuoti |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Maßnahme |
Zuschüsse für Investitionen in die landwirtschaftliche Primärerzeugung |
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Zielsetzung |
Sektorentwicklung |
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Art der Beihilfe |
Zinszuschuss |
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Mittelansatz |
Gesamtbetrag: 54 000 000 LTL |
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Intensität |
Bis zu 40 % |
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Laufzeit |
Bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Agrarsektor |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
19.3.2008 |
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Beihilfe Nr. |
N 64/08 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Aide à la réinsertion professionnelle |
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Rechtsgrundlage |
Articles D 352-15 à D 352-30 du code rural |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Beihilfe für die Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit |
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Art der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Mittelansatz |
30 Mio. EUR |
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Intensität |
Unterschiedlich |
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Laufzeit |
6 Jahre |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
19.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/15 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. Juni 2008
(2008/C 154/03)
1 Euro=
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,5493 |
JPY |
Japanischer Yen |
167,62 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4593 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,79330 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3838 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6160 |
ISK |
Isländische Krone |
126,28 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,0405 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,000 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
243,44 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7044 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,3779 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,6643 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,360 |
TRY |
Türkische Lira |
1,9041 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6461 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5797 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
12,0932 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0529 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1215 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 596,24 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,5086 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,6624 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2460 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 385,25 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0468 |
PHP |
Philippinischer Peso |
68,580 |
RUB |
Russischer Rubel |
36,6550 |
THB |
Thailändischer Baht |
51,568 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,5015 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,9462 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
19.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/16 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2008/C 154/04)
Nummer der Beihilfe: XA 58/08
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Območje občine Bloke
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Bloke 2007–2013
Rechtsgrundlage: Pravilnik o sofinanciranju programov za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Bloke
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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2007: 4 172 EUR |
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2008: 10 000 EUR |
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2009: 10 000 EUR |
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2010: 10 600 EUR |
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2011: 11 000 EUR |
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2012: 11 500 EUR |
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2013: 12 000 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:
— |
bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten, |
— |
bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten. |
Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung.
2. Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:
— |
für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, |
— |
für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt, |
— |
zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen. |
3. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:
— |
die Beihilfe der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten. |
4. Beihilfen für die Flurbereinigung:
— |
bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. |
5. Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:
— |
bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. |
6. Bereitstellung technischer Hilfe:
— |
bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen |
Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Kofinanzierung der Programme zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Bloke beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,
Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,
Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,
Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,
Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Bloke |
Nova vas 4a |
SLO-1385 Nova vas |
Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007120&dhid=93633
Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.
Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Nummer der Beihilfe: XA 59/08
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Območje občine Brezovica
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programov razvoja kmetijstva in podeželja v občini Brezovica 2007–2013
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Brezovica za programsko obdobje 2007–2013
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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2007: 138 132 EUR |
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2008: 86 668 EUR |
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2009: 88 000 EUR |
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2010: 90 000 EUR |
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2011: 92 000 EUR |
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2012: 94 000 EUR |
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2013: 96 000 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:
— |
bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten. |
Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.
2. Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:
— |
für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten, |
— |
für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt, |
— |
zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen. |
3. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:
— |
die Beihilfe entspricht der Differenz auf 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten. |
4. Beihilfen für die Flurbereinigung:
— |
die finanzielle Beihilfe wird in Form von Zuschüssen von bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren gewährt. |
5. Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:
— |
die finanzielle Beihilfe wird in Form von Zuschüssen von bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten gewährt. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. |
6. Bereitstellung technischer Hilfe:
— |
bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen |
Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Brezovica im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,
Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,
Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,
Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,
Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Brezovica |
Tržaška c. 390 |
SLO-1351 Brezovica |
Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007119&dhid=93518
Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.
Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Nummer der Beihilfe: XA 62/08
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Območje občine Žirovnica
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Žirovnica
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodelitvi pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Žirovnica (II. Poglavje)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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2008: 10 800 EUR |
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2009: 10 800 EUR |
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2010: 10 800 EUR |
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2011: 10 800 EUR |
|
2012: 10 800 EUR |
|
2013: 10 800 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:
— |
bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten, |
— |
bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten. |
Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.
2. Zur Zahlung von Versicherungsprämien:
— |
Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten. |
3. Für die Flurbereinigung:
— |
bis zu 50 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. |
4. Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:
— |
bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen |
Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Žirovnica beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,
Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,
Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Žirovnica |
Breznica 3 |
SLO-4274 Žirovnica |
Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007122&dhid=93759
Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.
Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Unterschrift der verantwortlichen Person
Leopold POGAČAR
Župan
Nummer der Beihilfe: XA 63/08
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Območje občine Šalovci
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Državne pomoči za razvoja podeželja v občini Šalovci
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči na področju razvoja kmetijstva v občini Šalovci
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
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2007: 2 000 EUR |
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2008: 2 000 EUR |
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2009: 2 000 EUR |
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2010: 2 000 EUR |
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2011: 2 000 EUR |
|
2012: 2 000 EUR |
|
2013: 2 000 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:
— |
die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten |
Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Entwicklung der Landwirtschaft in der Gemeinde Šalovci beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:
Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Šalovci |
Šalovci 162 |
SLO-9204 Šalovci |
Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007117&dhid=93384
Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.
Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Unterschrift der verantwortlichen Person
Aleksander ABRAHAM
Nummer der Beihilfe: XA 64/08
Mitgliedstaat: Republik Slowenien
Region: Območje občine Mežica
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Mežica za programsko obdobje 2007–2013
Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Mežica za programsko obdobje 2007–2013 (II. Poglavje)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
|
2007: 13 383 EUR |
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2008: 13 383 EUR |
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2009: 13 383 EUR |
|
2010: 13 383 EUR |
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2011: 13 383 EUR |
|
2012: 13 383 EUR |
|
2013: 13 383 EUR |
Beihilfehöchstintensität:
1. Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:
— |
bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten, |
— |
bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten, |
— |
bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden. |
Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.
2. Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:
— |
für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten, |
— |
für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt, |
— |
zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen. |
3. Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:
— |
bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht, |
— |
bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %, |
— |
hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %. |
4. Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:
— |
die Beihilfe der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten. |
5. Beihilfen für die Flurbereinigung:
— |
bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. |
6. Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:
— |
bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. |
7. Bereitstellung technischer Hilfe:
— |
bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen |
Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013
Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen
Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Mežica beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:
Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,
Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,
Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,
Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,
Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,
Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,
Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Občina Mežica |
Trg svobode 1 |
SLO-2392 Mežica |
Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007120&dhid=93633
Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.
Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)
Unterschrift der verantwortlichen Person
Dušan KREBEL
Župan
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
19.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/22 |
ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN EPSO/AST/65/08
(2008/C 154/05)
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/65/08 für die Einstellung von Sprachprüfern (AST3) für Texte lettischer Sprache durch.
Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird ausschließlich in deutscher, englischer und französischer Sprache im Amtsblatt C 154 A vom 19. Juni 2008 veröffentlicht.
Weiter Informationen befinden sich auf der EPSO-Website: http://europa.eu/epso
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
19.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/23 |
Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5126 — Ineos/BASF Assets)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 154/06)
(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)
Am 7. Mai 2008 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses zwischen Ineos und BASF Assets erhalten. Am 3. Juni 2008 haben die Parteien die Kommission darüber informiert, daß sie ihre Anmeldung zurückziehen.
Berichtigungen
19.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 154/24 |
Berichtigung der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG
( Amtsblatt der Europäischen Union C 143 vom 10. Juni 2008 )
(2008/C 154/07)
Seite 2, Fußnote 2:
anstatt:
muss es heißen: