ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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2008/C 143/01 |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 143/02 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2008/C 143/03 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2008/C 143/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5122 — ArcelorMittal/Borusan) ( 1 ) |
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2008/C 143/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5090 — ČEZ/MOL/JV) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2008/C 143/06 |
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Kommission |
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2008/C 143/07 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 143/08 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Kommission |
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2008/C 143/09 |
P-Lissabon: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Portugiesischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Lissabon-Vila Real-Bragança-Vila Real-Lissabon ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN
Europäisches Parlament Kommission
10.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/1 |
Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG
(2008/C 143/01)
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
1. |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG (1) wird das Europäische Parlament von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der Ausschüsse (2) unterrichtet, und dies nach Modalitäten, die die Transparenz und Effizienz des Übermittlungssystems und eine Identifizierung der übermittelten Informationen sowie der einzelnen Verfahrensstadien gewährleisten. Zu diesem Zweck erhält es zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die Entwürfe der Tagesordnungen der Sitzungen, die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen, die diesen Ausschüssen auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts vorgelegt werden, die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten. |
Verzeichnis
2. |
Die Kommission erstellt ein Verzeichnis, das alle dem Europäischen Parlament (3) übermittelten Dokumente enthält. Das Europäische Parlament hat unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG werden die bibliografischen Hinweise der dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente öffentlich zugänglich gemacht. |
3. |
Gemäß den von der Kommission in ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG (4) gegebenen Zusagen, und sobald die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen gegeben sind, wird das in Ziffer 2 vorgesehene Verzeichnis insbesondere Folgendes ermöglichen:
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4. |
Wenn das Europäische Parlament und die Kommission nach einem Übergangszeitraum, der mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung beginnt, feststellen, dass das System betriebsbereit ist und zufriedenstellend funktioniert, erfolgt die Übermittlung der Dokumente an das Europäische Parlament auf elektronischem Wege mit einem Link zu dem in Ziffer 2 vorgesehenen Verzeichnis. Die Entscheidung darüber erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen den Präsidenten der beiden Organe. Während des Übergangszeitraums werden die Dokumente dem Europäischen Parlament in Form eines Anhangs zu einer E-Mail übermittelt. |
5. |
Außerdem erklärt sich die Kommission damit einverstanden, dem Europäischen Parlament auf Antrag seines zuständigen Ausschusses zur Information spezifische Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zu übermitteln, deren Basisrechtsakte nicht nach dem in Artikel 251 des Vertrags vorgesehenen Verfahren erlassen wurden, denen aber eine besondere Bedeutung für das Europäische Parlament zukommt. Diese Maßnahmen werden in das in Ziffer 2 vorgesehene Verzeichnis eingetragen; das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet. |
6. |
Zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Kurzniederschriften kann das Europäische Parlament den Zugang zu Protokollen von Ausschusssitzungen verlangen (5). Die Kommission unterzieht jede Anfrage im Hinblick auf die in Anhang 1 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (6) festgelegten Vertraulichkeitsregeln einer Einzelfallprüfung. |
Vertrauliche Dokumente
7. |
Dokumente mit vertraulichem Charakter werden nach internen Verwaltungsverfahren behandelt, bei deren Ausarbeitung jedes Organ darauf achtet, dass sie die erforderlichen Garantien bieten. |
Entschließungen des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG
8. |
Gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG kann das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung darauf hinweisen, dass ein Entwurf für Maßnahmen zur Durchführung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts über die in diesem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht. |
9. |
Das Europäische Parlament nimmt solche Entschließungen gemäß seiner Geschäftsordnung an; hierzu verfügt es über eine Frist von einem Monat ab dem Eingang des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses vorgelegten Sprachfassungen. |
10. |
Das Europäische Parlament und die Kommission stimmen darin überein, dass es angebracht ist, auf Dauer kürzere Fristen für einige Arten dringender Durchführungsmaßnahmen, über die im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung innerhalb eines kürzeren Zeitraum entschieden werden sollte, festzulegen. Dies gilt insbesondere für einige Maßnahmen, die sich auf externe Politikbereiche, einschließlich humanitärer Hilfe und Soforthilfe, auf den Gesundheits- und Sicherheitsschutz, auf die Verkehrssicherheit und auf Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen beziehen. In einer Vereinbarung zwischen dem Mitglied der Kommission und dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments werden die Arten der betroffenen Maßnahmen und die geltenden Fristen festgelegt. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. |
11. |
Unbeschadet der in Ziffer 10 genannten Fälle findet in dringenden Fällen sowie für Maßnahmen der laufenden Verwaltung und/oder mit begrenzter Geltungsdauer eine kürzere Frist Anwendung. Diese Frist kann in äußerst dringenden Fällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, sehr kurz sein. Das zuständige Mitglied der Kommission setzt die entsprechende Frist unter Angabe des Grundes fest. Das Europäische Parlament kann in solchen Fällen ein Verfahren anwenden, durch das die Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG seinem zuständigen Ausschuss übertragen wird, der der Kommission innerhalb der betreffenden Frist eine Antwort zukommen lassen kann. |
12. |
Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß den Ziffern 10 und 11 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon. Sobald erste Entwürfe für Maßnahmen den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt wurden, benachrichtigen die Dienststellen der Kommission das Sekretariat des/der Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments von ihrer Dringlichkeit und von den Fristen, die gelten, sobald der endgültige Entwurf vorgelegt wird. |
13. |
Im Anschluss an eine Entschließung gemäß Ziffer 8 oder einer Antwort gemäß Ziffer 11 des Europäischen Parlaments unterrichtet das zuständige Mitglied der Kommission dieses oder gegebenenfalls dessen zuständigen Ausschuss über die Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der Entschließung zu treffen beabsichtigt. |
14. |
Daten gemäß den Ziffern 10 bis 13 werden in das Verzeichnis eingetragen. |
Regelungsverfahren mit Kontrolle
15. |
Findet das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament nach der Abstimmung im Ausschuss über die geltenden Fristen. Gemäß Ziffer 16 beginnen diese Fristen erst zu laufen, wenn das Europäische Parlament alle Sprachfassungen erhalten hat. |
16. |
Wenn verkürzte Fristen gelten (Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG) und in Fällen von Dringlichkeit (Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG) beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des Ausschusses des Europäischen Parlaments spricht sich dagegen aus. In jedem Fall bemüht sich die Kommission, alle Sprachfassungen dem Europäischen Parlament sobald wie möglich zu übermitteln. Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon. |
Finanzdienstleistungen
17. |
Gemäß ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG verpflichtet sich die Kommission hinsichtlich Finanzdienstleistungen dazu:
Schließlich sorgt die Kommission dafür, dass die in der Plenarsitzung des Parlaments vom 5. Februar 2002 (7) gegebenen und in dessen Plenarsitzung vom 31. März 2004 (8) wiederholten Zusagen sowie diejenigen Zusagen, auf die in den Ziffern 1 bis 7 des Schreibens des Kommissionsmitglieds Bolkestein an die Vorsitzende des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Wirtschaft und Währung vom 2. Oktober 2001 (9) Bezug genommen wird, hinsichtlich des gesamten Sektors der Finanzdienstleistungen (einschließlich Wertpapiere, Banken, Versicherung, Altersvorsorge und Rechnungswesen) eingehalten werden. |
Zeitplan der parlamentarischen Arbeiten
18. |
Wenn keine verkürzten Fristen gelten und kein Fall von Dringlichkeit vorliegt, berücksichtigt die Kommission bei der Übermittlung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen nach dieser Vereinbarung die Parlamentsferien des Europäischen Parlaments (Winter- und Sommerpause sowie Europawahlen), um sicherzustellen, dass das Parlament seine Befugnisse innerhalb der im Beschluss 1999/468/EG und in dieser Vereinbarung genannten Fristen ausüben kann. |
Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission
19. |
Die beiden Organe erklären sich bereit, sich gegenseitig zu unterstützen, um eine umfassende Zusammenarbeit zu gewährleisten, wenn es um spezifische Durchführungsmaßnahmen geht. Hierfür werden geeignete Kontakte auf administrativer Ebene eingerichtet. |
Frühere Vereinbarungen
20. |
Die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom Jahr 2000 über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (10) wird hiermit ersetzt. Das Europäische Parlament und die Kommission sehen folgende Vereinbarungen, soweit sie davon betroffen sind, als hinfällig und damit gegenstandslos an: Vereinbarung Plumb/Delors von 1988, Vereinbarung Samland/Williamson von 1996 und Modus Vivendi von 1994 (11). |
Brüssel, den 3. Juni 2008
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Hans-Gert PÖTTERING
Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Der Präsident
José Manuel DURÃO BARROSO
(1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(2) In der vorliegenden Vereinbarung bezieht sich der Begriff „Ausschuss“ auf solche Ausschüsse, die gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingerichtet wurden, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Ausschuss verwiesen.
(3) Zieldatum für die Erstellung des Verzeichnisses ist der 31. März 2008.
(4) ABl. C 171 vom 22.7.2006, S. 21.
(5) Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97 (Rothmans/Kommission), Slg. 1999, II-2463.
(6) ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 122.
(7) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 19.
(8) ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 446, und ausführlicher Sitzungsbericht (CRE) für die Plenarsitzung des Parlaments vom 31. März 2004 unter „Abstimmung“.
(9) ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 83.
(10) ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.
(11) ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
10.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/5 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 143/02)
Datum der Annahme der Entscheidung |
9.1.2008 |
Nummer der Beihilfe |
N 237/07 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Incentivos mineros a empresas de la minería no energética para el programa de investigación, desarrollo e innovación tecnológica |
Rechtsgrundlage |
Convocatoria de subvenciones públicas destinadas a la concesión de incentivos mineros a empresas de minería no energética para la I+D+i y medio ambiente |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Forschung und Entwicklung |
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,765 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
70 % |
Laufzeit |
Bis zum 31.12.2008 |
Wirtschaftssektoren |
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Junta de Castilla-León |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
5.2.2008 |
Nummer der Beihilfe |
N 766/07 |
Mitgliedstaat |
Italien |
Region |
Piemonte |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Concessione ed erogazione di contributo per interventi dimostrativi in materia energetico-ambientale — proroga |
Rechtsgrundlage |
D.G.R. 23-12920 del 5 luglio 2004 e D.G.R. 94-1646 del 28.11.2005 DDGR nn. 22-6889, 23-6890 del 17.9.2007 e 67-7436 del 12.11.2007 (atti con cui si procede alla proroga) |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Umweltschutz |
Form der Beihilfe |
Zuschuss, Zinszuschuss |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 13 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 26 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
50 % |
Laufzeit |
1.1.2008-31.12.2009 |
Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Giunta regionale, Piemonte |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
10.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/7 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 143/03)
Datum der Annahme der Entscheidung |
27.2.2008 |
Nummer der Beihilfe |
E 8/06 |
Mitgliedstaat |
Belgien |
Region |
Vlaamse Gemeenschap |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Financiering publieke omroep VRT |
Rechtsgrundlage |
Decreten betreffende de radio-omroep en de televisie, gecoördineerd op 4 maart 2005 Beheersovereenkomst 2007-2011 tussen de Vlaamse Gemeenschap en de VRT van 20 juli 2006 |
Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Ziel |
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse |
Form der Beihilfe |
Zuschuss |
Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 300 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1 500 Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
— |
Laufzeit |
2007-2011 |
Wirtschaftssektoren |
Media |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Vlaamse Gemeenschap |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
10.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5122 — ArcelorMittal/Borusan)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 143/04)
Am 3. Juni 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5122. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
10.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/8 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5090 — ČEZ/MOL/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 143/05)
Am 13. Mai 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5090. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
10.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/9 |
Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008-2010
(2008/C 143/06)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —
1. |
Unter Hinweis auf die Ziele, die sich die Europäische Gemeinschaft in Artikel 151 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Kulturbereich gesetzt hat. |
2. |
In Anerkennung der Tatsache, dass der erste Arbeitsplan des Rates im Kulturbereich 2002-2004 ein wichtiger Schritt in Richtung auf besser strukturierte Arbeitsverfahren war und dass durch den zweiten Arbeitsplan im Kulturbereich 2005-2006, der bis Ende 2007 verlängert wurde, das Streben nach einem praktischen, gezielten und ergebnisorientierten Ansatz weiter verstärkt worden ist. |
3. |
Gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (1), die einen wichtigen Schritt zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit im Kulturbereich sowie zur Verbesserung der Kohärenz und Öffentlichkeitswirksamkeit der europäischen Tätigkeit in diesem Bereich darstellt. |
4. |
Gestützt auf die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (2), in der die Schwerpunktbereiche für den Zeitraum 2008-2010 im Rahmen der strategischen Ziele der Europäischen Kulturagenda gebilligt werden. |
5. |
Angesichts der Einführung der offenen Koordinierungsmethode durch die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 als allgemeine neue Form der Zusammenarbeit im Kulturbereich mit der ein flexibler, unverbindlicher Rahmen geschaffen und der Austausch bewährter Praktiken gefördert wird. |
6. |
Gestützt auf die in der oben genannten Entschließung des Rates festgelegten fünf Schwerpunktbereiche, die bei der Festlegung der politischen Prioritäten für den Zeitraum 2008-2010 zugrunde gelegt werden sollten, und unter uneingeschränkter Achtung der Vorrechte der Europäischen Kommission — |
KOMMEN ÜBEREIN:
— |
in den einzelnen Schwerpunktbereichen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen fortzuführen, wobei diese überarbeitet werden können, um sie besser auf konkrete Ergebnisse auszurichten, |
— |
auf der Grundlage der in den Anhängen I und II festgelegten Grundsätze und Mandate Arbeitsgruppen, bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten, zu bilden und deren Arbeit zu verfolgen, |
— |
jeden Vorsitz zu ersuchen, auf den Ergebnissen des Arbeitsplans aufzubauen und über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten, |
— |
die Mitgliedstaaten und die Kommission zu ersuchen, regelmäßig die Beteiligten bezüglich der Durchführung des Arbeitsplans zu konsultieren, damit die Relevanz und die Sichtbarkeit der Maßnahmen gewährleistet sind, |
— |
die Kommission zu ersuchen, in Absprache mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage ihrer freiwilligen Beiträge einen Halbzeitbericht und einen Abschlussbericht über die Entwicklungen im Rahmen des Arbeitsplans vorzulegen. |
BEGRÜSSEN:
|
die Absicht der Kommission, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Arbeitsplans gemäß Anhang I zu unterstützen. |
(1) Dok. 9496/07 + ADD 1.
(2) ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.
ANHANG I
ARBEITSPLAN IM KULTURBEREICH 2008-2010
Priorität 1: Verbesserung der Bedingungen für die Mobilität von Künstlern und sonstigen Kulturschaffenden
Initiativen |
Zeitplan |
Ziele |
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Mitgliedstaaten: |
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Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Mobilität von Künstlern und sonstigen Kulturschaffenden, bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten (1) |
März 2008 bis Ende 2010 (ca. 3 Sitzungen pro Jahr) |
Diese Arbeitsgruppe, sie sich insbesondere auf die Mobilität von Künstlern und sonstigen Kulturschaffenden, u. a. auf dem Gebiet der darstellenden Künste, konzentrieren wird, wird sich mit den folgenden Bereichen befassen, Bericht erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben (ihre Arbeit wird u. a. die Anerkennung bewährter Praktiken sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder auf EG-Ebene und für Elemente der Methodik zur Fortschrittsbeurteilung umfassen):
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Kommission: |
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Studie über die Mobilität von Kulturschaffenden in Europa |
Oktober 2008 |
Bereitstellung einer Übersicht und einer Typologie der in den EU-Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bestehenden Mobilitätsregelungen für Kulturschaffende; Analyse ihrer Wirkung und Effizienz sowie möglicher Defizite; Empfehlungen für eine bessere Unterstützung der Mobilität auf EU-Ebene. |
||||||||
Durchführbarkeitsstudie für eine umfassende Regelung für ein europaweites System zur Information über die Mobilität im Kultursektor |
Phase I (Zwischenbericht: Auflistung der bestehenden Regelungen), Oktober 2008 Phase II (Abschlussbericht: Empfehlungen), Ende 2008 |
Bereitstellung einer Übersicht über die bestehenden Regelungen zur Information über die rechtlichen, regulativen und finanziellen Aspekte der Mobilität auf nationaler Ebene und diesbezügliche Verfahrensfragen, Analyse möglicher Defizite und Unterbreitung von Empfehlungen für ein umfassendes Informationssystem auf europäischer Ebene |
Priorität 2: Förderung des Zugangs zur Kultur, insbesondere durch die Verbreitung des kulturellen Erbes und die Förderung der Mehrsprachigkeit, der Digitalisierung, des Kulturtourismus, von Synergien mit der Bildung, insbesondere der Kunsterziehung, sowie einer größeren Mobilität von Kunstsammlungen
Initiativen |
Zeitplan |
Ziele |
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Mobilität von Kunstsammlungen |
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Mitgliedstaaten: |
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Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Mobilität von Kunstsammlungen und zu den Tätigkeiten von Museen, bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten (2) |
Juni 2008 bis Ende 2010 (2 bis 3 Sitzungen pro Jahr) |
Gestützt auf die Arbeit der sechs Gruppen, die im Rahmen des Aktionsplans der EU zur Förderung der Mobilität von Museumssammlungen und einheitlichen Verleihregelungen (3) eingesetzt worden sind, wird sich diese Arbeitsgruppe mit den folgenden Bereichen befassen, Bericht erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben (ihre Arbeit wird u. a. die Anerkennung bewährter Praktiken sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder auf EG-Ebene und für Elemente der Methodik zur Fortschrittsbeurteilung umfassen):
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Synergien mit der Bildung, insbesondere mit der Kunsterziehung |
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Mitgliedstaaten: |
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Streben nach stärkeren Synergien zwischen Kultur und Bildung im Rahmen einer so rasch wie möglich einzuberufenden Arbeitsgruppe (5) |
Juni 2008 bis Ende 2010 (2 bis 3 Sitzungen pro Jahr) |
Gestützt auf die Arbeit des Netzes der im Bereich Kunst- und Kulturerziehung tätigen Beamten wird diese Arbeitsgruppe sich mit den folgenden Bereichen befassen, Bericht erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben (ihre Arbeit wird u. a. die Anerkennung bewährter Praktiken sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder auf EG-Ebene und für Elemente der Methodik zur Fortschrittsbeurteilung umfassen):
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Digitalisierung |
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Mitgliedstaaten/Kommission: |
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Fortsetzung der laufenden Arbeit im Bereich der Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit von kulturellem Material und dessen digitale Bewahrung, einschließlich audiovisueller Aspekte (7) |
Ab 2008 (Einführung einer Prototypbibliothek Ende 2008) |
Errichtung einer gemeinsamen europäischen digitalen Bibliothek, d. h. einer gemeinsamen mehrsprachigen Zugangsstelle zu den verschiedenen Sammlungen europäischer Bibliotheken, Archive und Museen |
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Mehrsprachigkeit |
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Kommission/Mitgliedstaaten: |
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Mitteilung über Mehrsprachigkeit |
September 2008 |
Europäische Strategie für Mehrsprachigkeit (ist, einschließlich kultureller Aspekte, in Verbindung mit anderen relevanten Bereichen, insbesondere dem Bildungssektor, zu erarbeiten). |
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Studie über den Beitrag der Mehrsprachigkeit zur Kreativität |
Erstes Halbjahr 2009 |
Aufzeigen des Beitrags der Mehrsprachigkeit zur Kreativität und Beiträge zur Diskussion über das Europäische Jahr der Kreativität 2009 |
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Interkultureller Dialog |
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Mitgliedstaaten/Kommission: |
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Durchführung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs |
2008 |
In enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Koordinierungsstellen Verwirklichung der Ziele des Jahres und Folgemaßnahmen als Beitrag zu einer nachhaltigen Strategie, einschließlich der Entwicklung eines sektorübergreifenden Ansatzes für interkulturelle Kompetenzen |
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Folgemaßnahmen zu dem Jahr |
2009-2010 |
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Kulturtourismus und kulturelles Erbe |
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Mitgliedstaaten: |
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Förderung des kulturellen Erbes durch neue Synergien mit multilateralen Kulturtourismusprojekten |
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Beitrag zur Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus (8) mit besonderem Schwerpunkt auf Kulturtourismus und der Förderung des kulturellen Erbes, einschließlich des nichtmateriellen Erbes |
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Zugang von Jugendlichen zu Kultur |
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Kommission: |
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Studie über den Zugang von Jugendlichen zur Kultur |
Zweites Halbjahr 2009 |
Ermittlung von Hindernissen für den Zugang von Jugendlichen zur Kultur sowie von bewährten Praktiken zur Erleichterung dieses Zugangs |
Priorität 3: Entwicklung von Daten, Statistiken und Methoden im Kultursektor und Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit
Initiativen |
Zeitplan |
Ziele |
Kommission/Mitgliedstaaten: |
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Eurostat (wird) (9) die Tätigkeiten der statistischen Arbeitsgruppe „Kultur“ wieder in Gang bringen Es (wird) eng mit einer kleinen Gruppe interessierter Mitgliedstaaten an der Erweiterung der Methoden und Piloterhebungen zum Nutzen aller Mitgliedstaaten arbeiten |
Bis Ende 2008 |
Entwicklung der Datenerzeugung auf der Grundlage eines koordinierten statistischen Systems für den Kulturbereich und Prüfung der Möglichkeit, bestehende Methoden anzupassen oder weiterzuentwickeln, um neue Erfordernisse und Bereiche abzudecken |
Priorität 4: Bestmögliche Nutzung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere der KMU
Initiativen |
Zeitplan |
Ziele |
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Mitgliedstaaten: |
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Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Kultur- und Kreativwirtschaft, bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten (10) |
April 2008 bis Ende 2010 (ca. 3 Sitzungen pro Jahr) |
Diese Arbeitsgruppe soll sich mit den folgenden Bereichen befassen, Bericht erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben (ihre Arbeit wird u. a. die Anerkennung und Verbreitung bewährter Praktiken, die Berücksichtigung neuer Technologien sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder auf EG-Ebene und für Elemente der Methodik zur Fortschrittsbeurteilung umfassen):
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Kommission: |
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Studie über den Beitrag der Kultur zur Kreativität |
Februar 2009 |
Weitere Untersuchung des Begriffs „Kreativität“ und Erreichen eines besseren Verständnisses des tatsächlichen, konkreten Beitrags der Kultur zu Kreativität und Innovation sowie der Mittel, um die Verbindungen zwischen ihnen zu erfassen. |
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Studie über die unternehmerische Komponente der Kultur- und Kreativwirtschaft |
September 2009 |
Besseres Verständnis der Funktionsweise und der besonderen Bedürfnisse der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere von KMU, sowie der Umweltfaktoren, die sich auf ihre Entwicklung auswirken. |
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Studie über den Beitrag der Kultur zur wirtschaftlichen Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene |
Zweites Halbjahr 2009 |
Analyse der sozioökonomischen Auswirkungen von Investitionen in die Kultur auf den subnationalen Ebenen. |
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Grünbuch über die Kultur- und Kreativwirtschaft |
Dezember 2009 |
Einleitung einer Debatte darüber, wie das Potenzial der Kultur- und Kreativwirtschaft in Europa am besten freigesetzt werden kann |
Priorität 5: Unterstützung und Umsetzung des Unesco-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
Initiativen |
Zeitplan |
Ziele |
Umsetzung |
Bereits begonnen |
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Mitgliedstaaten/Kommission: |
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Abstimmung der EU-Positionen bei Tagungen betreffend die Umsetzung des Übereinkommens auf der Grundlage des Verhaltenskodex |
Schutz und Förderung der Positionen und Interessen der EU in den Leitungsgremien des Übereinkommens sowie in anderen internationalen Strukturen. |
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Mitgliedstaaten: |
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Umsetzung des Übereinkommens und Übernahme seiner Ziele in die einschlägigen nationalen Politiken |
Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler und Gemeinschaftsebene und somit bessere Integration seiner Ziele in die einschlägigen Politikbereiche |
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Kommission: |
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Dienststellenübergreifende Gruppe für Kultur, um die Umsetzung des Übereinkommens und die durchgehende Übernahme seiner Ziele in die Politikbereiche der Gemeinschaft zu gewährleisten |
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Förderung |
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Mitgliedstaaten: |
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Förderung der Ratifizierung des Übereinkommens und seiner Ziele im Rahmen der Beziehungen zu Drittländern. Erfahrungsaustausch über die kulturelle Zusammenarbeit mit Drittländern |
Bereits begonnen |
Förderung des Übereinkommens auf internationaler Ebene |
Sitzungen von ranghohen Regierungsvertretern im Bereich Kultur, einschließlich Sitzungen der Generaldirektoren für Kultur in den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten |
Je nach Tagesordnung |
Gedankenaustausch und gegebenenfalls Empfehlungen im Hinblick auf die Förderung der Kultur innerhalb der EU und in ihren Außenbeziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Kultureinrichtungen der Mitgliedstaaten sowie mit den entsprechenden Einrichtungen in Drittländern |
Kommission: |
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Systematische Förderung des Übereinkommens im Dialog mit Drittländern |
(1) Die Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen sind in Anhang II enthalten.
(2) Die Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen sind in Anhang II enthalten.
(3) Siehe Dok. 14721/06.
(4) Insbesondere Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993) und Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 395 vom 31.12.1992).
(5) Die Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen sind in Anhang II enthalten.
(6) Unter anderem im Einklang mit den Zielen des für 2009 vorgeschlagenen Europäischen Jahres von Kreativität und Innovation.
(7) Siehe Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2006 (ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1).
(8) Am 14. Dezember 2007 durch den Europäischen Rat gebilligt (Dok. 16616/1/07).
(9) In Klammern, da die endgültige Entscheidung von Eurostat noch nicht vorliegt.
(10) Die Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen sind in Anhang II enthalten.
ANHANG II
Arbeitsgruppen zur Umsetzung des Arbeitsplans des Rates im Kulturbereich 2008-2010
Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen
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Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Gruppen ist freiwillig und die Mitgliedstaaten können sich diesen Gruppen jederzeit anschließen. |
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Jeder Mitgliedstaat, der an einer Teilnahme an der Arbeit der Arbeitsgruppen interessiert ist, bestimmt einen Experten als Mitglied einer Arbeitsgruppe. Dieser Experte sollte idealerweise über auf nationaler Ebene gewonnene operative wie auch politische Erfahrungen in dem betreffenden Bereich verfügen. Die Mitgliedstaaten können weitere Experten oder Beamte einladen, als Beobachter an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen. |
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Jede Arbeitsgruppe kann bei Bedarf beschließen, dass Experten aus anderen Bereichen eingeladen werden, einen Beitrag zu ihrer Arbeit zu leisten. |
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Die Arbeitsgruppen entscheiden eigenverantwortlich darüber, welchem Mitgliedstaat oder welchen Mitgliedstaaten, von denen, die ein entsprechendes Interesse bekundet haben, sie den Vorsitz in diesen Gruppen übertragen. |
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Die Arbeitsweise dieser Gruppen wird sich vollkommen transparent gestalten, so dass alle Mitgliedstaaten unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung in einem bestimmten Bereich gebührend über die Arbeit der Gruppen unterrichtet werden. Die Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppen werden dem Ausschuss für Kulturfragen regelmäßig (einmal pro Vorsitz) über den Stand der Arbeit in ihrer jeweiligen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Der Ausschuss für Kulturfragen erhält die Möglichkeit, den Arbeitsgruppen Vorgaben zu machen, um so das gewünschte Ergebnis zu garantieren und die Arbeit der Gruppen zu koordinieren. |
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Die Arbeitsgruppen werden bis Juli 2009 einen Halbzeitbericht über die bis dahin geleistete Arbeit vorlegen, der in den Abschlussbericht über die Umsetzung des Arbeitsplans des Rates im Kulturbereich 2008-2010 einfließen wird. |
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Die Kommission wird die Tätigkeit der Arbeitsgruppen unterstützen, indem sie für deren Arbeitsbereiche relevante Studien einleitet, und wird ihnen logistisch und in ihren Sekretariatsgeschäften zur Seite stehen. |
Kommission
10.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/17 |
Euro-Wechselkurs (1)
9. Juni 2008
(2008/C 143/07)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,5784 |
JPY |
Japanischer Yen |
166,76 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4599 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,79740 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3480 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6103 |
ISK |
Isländische Krone |
118,93 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9370 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,653 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
247,20 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7028 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,3848 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,6795 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,338 |
TRY |
Türkische Lira |
1,9640 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6414 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,6136 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
12,3246 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,0563 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1494 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 630,49 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,4200 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,9273 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2488 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 734,36 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,1503 |
PHP |
Philippinischer Peso |
69,450 |
RUB |
Russischer Rubel |
37,1536 |
THB |
Thailändischer Baht |
52,584 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,5745 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,3838 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
10.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/18 |
Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates
Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für bestimmte Linienflüge in Portugal
(2008/C 143/08)
1. |
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/2408 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Portugal beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke Lissabon-Vila Real-Bragança-Vila Real-Lissabon geänderte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen. |
2. |
Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:
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(1) Angaben zu den Flughäfen Lissabon, Bragança und Vila Real können der „Aeronautical Information of Portugal“ (AIP) und dem „Civil Pilot Manual“ (MPC-Portugal) entnommen werden.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Kommission
10.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/20 |
P-Lissabon: Durchführung von Linienflugdiensten
Ausschreibung der Portugiesischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Lissabon-Vila Real-Bragança-Vila Real-Lissabon
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 143/09)
1. Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/2408 vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Portugal beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke Lissabon-Vila Real-Bragança-Vila Real-Lissabon geänderte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.
Sofern am 15. September 2008 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der vorgenannten Strecke unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung eines finanziellen Ausgleichs aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung der Zugang zu der Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 27. Oktober 2008 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.
2. Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke ab dem 27. Oktober 2008 gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.
3. Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und über einen entsprechenden Luftverkehrsbetreiberschein verfügt.
4. Ausschreibungsverfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.
5. Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der vollständigen Vertragsbedingungen sind gegen Zahlung von 100 EUR bei folgender Stelle erhältlich: Instituto Nacional de Aviação Civil I.P., Rua B, Edifícios 4, 5 e 6, Aeroporto da Portela 4, P-1749-034 Lisboa.
6. Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme der Dienste (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Sehen die Angebote die Durchführung von Wochenendflügen vor, darf damit keine Erhöhung der finanziellen Belastung des Staatshaushalts einhergehen. Der Bieter muss die mit der Durchführung der Wochenendflüge verbundenen finanziellen Auswirkungen, die nicht zu Lasten des Staates gehen dürfen, gebührend ausweisen und begründen. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Erträge der Flugdienste festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag.
7. Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den geänderten Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.
8. Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags beginnt am 27. Oktober 2008 und beträgt drei Jahre. Bei einer unvorhersehbaren Veränderung der Betriebsbedingungen kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend angepasst werden.
9. Vertragsstrafen: Falls das Luftfahrtunternehmen aufgrund höherer Gewalt an der Durchführung der Flugdienste gehindert ist, kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilig gekürzt werden. Falls das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht betreibt oder die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, können die portugiesischen Behörden:
die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilig kürzen,
rechtliche Schritte unternehmen, um gegebenenfalls Geldbußen und sonstige gesetzlich vorgesehene Strafgelder zu verhängen,
Vertragsstrafen auferlegen,
den Vertrag nach Maßgabe des portugiesischen Rechts kündigen, unbeschadet der Anwendung einschlägiger Vertragsbestimmungen,
die nach portugiesischem Recht und im Konzessionsvertrag vorgesehenen Kündigungsgründe geltend machen.
10. Einreichung der Gebote:
1. |
Die Gebote müssen spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union um 17 Uhr vorliegen. |
2. |
Die Gebote und zugehörigen Unterlagen sind unter Einhaltung der oben genannten Frist per Einschreiben an die nachstehende Anschrift zu senden oder dort zwischen 9 und 17 Uhr gegen Empfangsbestätigung zu hinterlegen: Instituto Nacional de Aviação Civil I.P., Rua B, Edifícios 4, 5, e 6, Aeroporto da Portela 4, P-1749-034 Lisboa. Für eventuelle Verspätungen ist ausschließlich der Bieter verantwortlich. |
11. Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor dem 15. September 2008 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das eine Genehmigung zur Durchführung der Flugdienste erhalten könnte, die Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 27. Oktober 2008 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beantragt, ohne einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Diese Ausschreibung wird ungültig, wenn vor dem 15. September 2008 ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen die Bedienung der betreffenden Strecke unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Forderung eines finanziellen Ausgleichs beantragen sollte(n).