ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2008/C 142/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/1 |
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
(2008/C 142/01)
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Salzgitter AG, Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-408/04 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Genehmigung der Kommission auf der Grundlage des EG-Vertrags - Stahlunternehmen - Art. 4 Buchst. c KS, Art. 67 KS und Art. 95 KS - EGKS-Vertrag - EG Vertrag - Stahlbeihilfenkodizes - Gleichzeitige Anwendung - Unvereinbarkeit der Beihilfe - Obligatorische Anmeldung der gewährten Beihilfen - Keine Anmeldung bei der Kommission - Keine Reaktion der Kommission über einen längeren Zeitraum - Erstattungsentscheidung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht)
(2008/C 142/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und M. Niejahr)
Andere Verfahrensbeteiligte: Salzgitter AG (Prozessbevollmächtigte: J. Sedemund und T. Lübbig, Rechtsanwälte), Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma, W. D. Plessing und C. Schulze-Bahr)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2004 in der Rechtssache T-308/00 (Salzgitter AG/Kommission), mit dem die Art. 2 und 3 der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Salzgitter AG gewährt hat (ABl. L 323, S. 5), für nichtig erklärt worden sind — Verstoß gegen Artikel 4c KS und den Dritten, den Vierten, den Fünften und den Sechsten Stahlbeihilfekodex — Verletzung der Verteidigungsrechte
Tenor
1. |
Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2004, Salzgitter/Kommission (T-308/00), wird aufgehoben, soweit es Art. 2 und Art. 3 der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG — Stahl und Technologie (SAG) für nichtig erklärt und die Kosten festsetzt. |
3. |
Die Rechtssache wird an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen. |
4. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 314 vom 18.12.2004.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — Arcor AG & Co. KG/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-55/06) (1)
(Telekommunikation - Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 - Zugang zum Teilnehmeranschluss - Grundsatz der Kostenorientierung der Preise - Kosten - Zinsen für das eingesetzte Kapital - Abschreibung von Anlagegütern - Bewertung der lokalen Telekommunikationsinfrastrukturen - Aktuelle und historische Kosten - Berechnungsgrundlage - Tatsächliche Kosten - Historische Kosten und voraussichtliche Kosten - Kostennachweis - Analytisches Bottom-up- und Top-down-Modell - Eingehende nationale Regelung - Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden - Richterliche Kontrolle - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Gerichtliche Anfechtung von Entscheidungen, mit denen die Entgelte des gemeldeten Betreibers genehmigt werden, durch die Begünstigten - Beweislast - Aufsichtsverfahren und gerichtliches Verfahren)
(2008/C 142/03)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Arcor AG & Co. KG
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Beteiligte: Deutsche Telekom AG
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Köln — Auslegung von Art. 1 Abs. 4, Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (ABl. L 336, S. 4)
Tenor
1. |
Die Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter, die zur Herstellung des Teilnehmeranschlusses verwendet wurden, gehören zu den Kosten, die nach dem in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss verankerten Grundsatz der Kostenorientierung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu berücksichtigen sind. |
2. |
Im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2887/2000 müssen die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ermittlung der Grundlage für die Berechnung der Kosten des gemeldeten Betreibers die tatsächlichen Kosten berücksichtigen, d. h. die historischen Kosten des gemeldeten Betreibers sowie die voraussichtlichen Kosten, wobei Letztere gegebenenfalls aufgrund des Wiederbeschaffungswerts des Netzes oder bestimmter Teile davon zu kalkulieren sind. |
3. |
Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2887/2000 kann die nationale Regulierungsbehörde vom gemeldeten Betreiber aussagekräftige Informationen über die Belege für die im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss berücksichtigten Kosten anfordern. Da das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmung über die zu prüfenden Kostenunterlagen enthält, ist es allein Sache der nationalen Regulierungsbehörden, auf der Grundlage des anwendbaren Rechts zu prüfen, ob die vorgelegten Unterlagen die für die Zwecke der Kostenrechnung am besten geeigneten sind. |
4. |
Das Gemeinschaftsrecht schließt es nicht aus, dass die nationalen Regulierungsbehörden im Rahmen der Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss die Kosten mangels vollständiger und nachvollziehbarer Kostenunterlagen auf der Grundlage eines analytischen Top-down- oder Bottom-up-Kostenmodells bestimmen. |
5. |
Die den Mitgliedstaaten durch Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2887/2000 eingeräumte Möglichkeit, eingehende innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, kann nicht zur Folge haben, dass der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung verankerte Grundsatz der Kostenorientierung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss unanwendbar wird. |
6. |
Aus den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2887/2000 geht hervor, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Prüfung der von den gemeldeten Betreibern für die Bereitstellung eines entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen in Rechnung gestellten Preise anhand des in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung verankerten Preisbildungsgrundsatzes über eine weit reichende Befugnis verfügen, die die Beurteilung der verschiedenen Aspekte dieser Preise umfasst, und zwar bis hin zur Änderung der Preise, d. h. der vorgeschlagenen Entgelte. Diese weit reichende Befugnis bezieht sich auch auf die den gemeldeten Betreibern entstandenen Kosten, wie z. B. die Zinsen für das eingesetzte Kapital und die Abschreibungen der Anlagegüter, die Berechnungsgrundlage dieser Kosten und die Kostenrechnungsmodelle. |
7. |
Es ist allein Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie unter Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes das zuständige Gericht, die Verfahrensart und damit die Art und Weise der richterlichen Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden über die Genehmigung der Preise der gemeldeten Betreiber für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu bestimmen. Unter diesen Umständen hat das nationale Gericht sicherzustellen, dass die sich aus der Verordnung Nr. 2887/2000 hinsichtlich des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss ergebenden Verpflichtungen in einer dem Preisbildungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 der Verordnung entsprechenden Art und Weise tatsächlich eingehalten werden, und zwar unter transparenten, fairen und nicht diskriminierenden Bedingungen. |
8. |
Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2887/2000 in Verbindung mit Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision — ONP) in der durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 geänderten Fassung müssen die nationalen Gerichte die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen so auslegen und anwenden, dass eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde über die Genehmigung der Preise für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss gerichtlich angefochten werden kann, und zwar nicht nur von dem Unternehmen, an das eine solche Entscheidung gerichtet ist, sondern auch von den Begünstigten im Sinne dieser Verordnung, deren Rechte von der Entscheidung potenziell betroffen sind. |
9. |
Die Verordnung Nr. 2887/2000 ist dahin auszulegen, dass es in einem die Preisgestaltung für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss betreffenden Aufsichtsverfahren, das eine nationale Regulierungsbehörde nach Art. 4 dieser Verordnung durchführt, dem gemeldeten Betreiber obliegt, den Nachweis dafür zu erbringen, dass seine Entgelte dem Grundsatz der Kostenorientierung entsprechen. Hingegen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Verteilung der Beweislast zwischen der nationalen Regulierungsbehörde, die die Entscheidung über die Genehmigung der Entgelte des gemeldeten Betreibers erlassen hat, und dem Begünstigten, der diese Entscheidung anficht, zu regeln. Es ist auch Sache der Mitgliedstaaten, in Einklang mit ihren Verfahrensvorschriften und unter Wahrung der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz des gerichtlichen Rechtsschutzes die Modalitäten dieser Beweislastverteilung für den Fall einer gerichtlichen Anfechtung einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde über die Genehmigung der Entgelte eines gemeldeten Betreibers für den entbündelten Zugang zu seinen Teilnehmeranschlüssen zu regeln. |
7.6.2008 |
DE |
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C 142/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Hasselt — Belgien) — Confederatie van Immobiliën-Beroepen van België VZW, Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars/Willem van Leuken
(Rechtssache C-197/06) (1)
(Anerkennung von Diplomen - Richtlinie 89/48/EWG - Immobilienmakler)
(2008/C 142/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van koophandel Hasselt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Confederatie van Immobiliën-Beroepen van België VZW, Beroepsinstituut van Vastgoedmakelaars
Beklagter: Willem van Leuken
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van koophandel Hasselt — Auslegung der Art. 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. 1989, L 19, S. 16) — Verpflichtung eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Immobilienmaklers, der in einem anderen Mitgliedstaat als Makler tätig ist, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates in Umsetzung der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zu erfüllen — Erfordernis selbst bei einem Kooperationsvertrag zwischen diesem Makler und einem in dem fraglichen Staat anerkannten Makler
Tenor
Die Art. 3 und 4 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung stehen der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die die Ausübung von Tätigkeiten wie den im Ausgangsverfahren fraglichen in seinem Hoheitsgebiet durch einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und sich in der gleichen Lage wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens befindet, von einer Genehmigung abhängig macht, deren Erteilung das Bestehen einer juristischen Eignungsprüfung voraussetzt.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court — Irland) — Impact/Minister for Agriculture and Food, Minister for Arts, Sport and Tourism, Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Foreign Affairs, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Transport
(Rechtssache C-268/06) (1)
(Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Beschäftigungsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigungsbedingungen - Entgelt und Versorgungsbezüg - Verlängerung befristeter Verträge um bis zu acht Jahre - Verfahrensautonomie - Unmittelbare Wirkung)
(2008/C 142/05)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Labour Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Impact
Beklagte: Minister for Agriculture and Food, Minister for Arts, Sport and Tourism, Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Foreign Affairs, Minister for Justice, Equality and Law Reform, Minister for Transport
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Labour Court — Auslegung der Paragrafen 4 Nummer 1 (Diskriminierungsverbot) und 5 Nummer 1 (Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder verhältnisse) des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Klage, mit der die unmittelbare Wirkung dieser Vorschriften geltend gemacht wird — Nach nationalem Recht fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts — Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität
Tenor
1. |
Ein spezialisiertes Gericht, das im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm, wenn auch nur fakultativ, mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge übertragen worden ist, über eine auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz gestützte Klage entscheiden muss, müsste sich aufgrund des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Effektivität, auch für die Entscheidung über die Ansprüche des Klägers für zuständig erklären, die für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes unmittelbar auf die Richtlinie selbst gestützt werden, falls sich herausstellen sollte, dass sich aus der Verpflichtung dieses Klägers, parallel hierzu eine andere unmittelbar auf die genannte Richtlinie gestützte Klage bei einem ordentlichen Gericht zu erheben, Verfahrensnachteile ergeben, die geeignet sind, die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehen hat, übermäßig zu erschweren. Es ist Sache des nationalen Gerichts die insoweit erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. |
2. |
Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist unbedingt und hinreichend genau, um von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden zu können. Bei Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung ist dies hingegen nicht der Fall. |
3. |
Die Art. 10 EG und 249 Abs. 3 EG sowie die Richtlinie 1999/70 sind dahin auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die dem Ziel dieser Richtlinie und der Rahmenvereinbarung, die missbräuchliche Verwendung befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, zuwiderlaufen und die darin bestehen, diese Verträge während des Zeitraum zwischen dem Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie und dem Inkrafttreten des Gesetzes zu deren Umsetzung um eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zu verlängern. |
4. |
Enthält das einschlägige nationale Recht eine Regel, die die rückwirkende Anwendung eines Gesetzes ausschließt, sofern es an eindeutigen gegenteiligen Anhaltspunkten fehlt, ist ein nationales Gericht, bei dem eine Klage wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 anhängig ist, aufgrund des Gemeinschaftsrechts nur dann verpflichtet, diese Bestimmung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Umsetzung der Richtlinie anzuwenden, wenn es in dem betreffenden nationalen Recht derartige Anhaltspunkte gibt, die es ermöglichen, dieser Bestimmung eine solche Rückwirkung zu verleihen. |
5. |
Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass die Beschäftigungsbedingungen im Sinne dieses Paragrafen die Bedingungen umfassen, die die Vergütung sowie diejenigen Versorgungsbezüge betreffen, die von dem Beschäftigungsverhältnis abhängen, nicht dagegen die Bedingungen betreffend die Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit. |
7.6.2008 |
DE |
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C 142/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. April 2008 — Thomas Flaherty (C-373/06 P), Larry Murphy (C-379/06 P) Ocean Trawlers Ltd (C-382/06 P)/Irland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P) (1)
(Rechtsmittel - Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände - Umstrukturierung des Fischereisektors - Anträge auf Erhöhung der Tonnageziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms „MAP IV“ - Abweisung des Antrags)
(2008/C 142/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Thomas Flaherty (C-373/06 P), Larry Murphy (C-379/06 P) Ocean Trawlers Ltd (C-382/06 P) (Prozessbevollmächtigte: D. Barry, Solicitor, und A. Collins, SC, (C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P) und zusätzlich P. Callagher, SC, (C-379/06 P)
Andere Verfahrensbeteiligte: Irland, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Doherty und M. van Heezik)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 13. Juni 2006 in den verbundenen Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03, Cathal Boyle u. a./Kommission der EG, mit dem die Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1113 (ABl. L 90, S. 48) für nichtig erklärt wurde, die Klagen der Rechtsmittelführer aber als unzulässig abgewiesen wurden — Personen, die von der für nichtig erklärten Entscheidung (nicht) individuell betroffen sind
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T 218/03 bis T 240/03), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klagen von Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP IV Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m als unzulässig abgewiesen und die Rechtsmittelführer zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt worden sind. |
2. |
Die Entscheidung 2003/245 wird für nichtig erklärt, soweit sie auf die Schiffe von Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd Anwendung findet. |
3. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten, die Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd sowohl im ersten Rechtszug als auch anlässlich der vorliegenden Rechtsmittel entstanden sind. |
(1) ABl. C 281 vom 18.11.2006.
7.6.2008 |
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C 142/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Roma — Italien) — Nuova Agricast Srl/Ministero delle Attività Produttive
(Rechtssache C-390/06) (1)
(Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte Beihilferegelung - Anmeldung einer geänderten Beihilferegelung für einen neuen Zeitraum - Übergangsmaßnahmen zwischen den beiden aufeinanderfolgenden Regelungen - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Angaben, die der Kommission zur Verfügung standen - Gültigkeit der Entscheidung der Kommission - Gleichbehandlung - Begründung)
(2008/C 142/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nuova Agricast Srl
Beklagter: Ministero delle Attività Produttive
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale ordinario di Roma — Gültigkeit des Beschlusses der Kommission vom 12. Juli 2000, mit dem eine nach dem italienischen Recht vorgesehene Beihilferegelung in Form von Beihilfen zu Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens für mit dem EG-Vertrag vereinbar erklärt wird (SG(2000)D/105754)
Tenor
Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was geeignet wäre, die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 2000, keine Einwände gegen eine Regelung über Beihilfen zugunsten von Investitionen in den strukturschwachen Gebieten Italiens bis zum 31. Dezember 2006 (staatliche Beihilfe Nr. N 715/99 — Italien) zu erheben, zu beeinträchtigen.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
(Rechtssache C-404/06) (1)
(Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter - Recht des Verkäufers, im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes zu verlangen - Unentgeltlichkeit der Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts)
(2008/C 142/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Quelle AG
Beklagter: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7. Juli 1999, S. 12) — Vom nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit für den Verkäufer, vom Verbraucher Wertersatz für die vor der Ersatzlieferung erfolgte Nutzung des zunächst gelieferten vertragswidrigen Verbrauchsgutes zu verlangen
Tenor
Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
(1) ABl. C 310 vom 16.12.2006.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. April 2008 — Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-418/06 P) (1)
(Rechtsmittel - EAGFL - Sektor Ackerkulturen - Rechnungsabschluss des EAGFL - Zuverlässiges und funktionierendes Kontrollsystem - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Pauschale Berichtigung - Rückwirkende Anwendung der Kontrollvorschriften - Implizite Verpflichtungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung)
(2008/C 142/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Bevollmächtigte: A. Hubert und L. Van den Broeck im Beistand von H. Gilliams, P. de Bandt und L. Goossens, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Nolin und L. Visaggio)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2006 in der Rechtssache T-221/04 (Belgien/Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/136/EG der Kommission vom 4. Februar 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 40, S. 31), soweit sie eine pauschale Berichtigung in Höhe von 2 % der von Belgien gemeldeten Ausgaben für Ackerkulturen vorsieht, verworfen hat.
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Königreich Belgien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten. |
7.6.2008 |
DE |
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C 142/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Peek & Cloppenburg KG/Cassina SpA
(Rechtssache C-456/06) (1)
(Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werks an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise - Verwendung von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Möbel als Mobiliar in einem Verkaufsraum und als Schaufensterdekoration - Fehlende Übertragung des Eigentums oder des Besitzes)
(2008/C 142/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Peek & Cloppenburg KG
Beklagte: Cassina SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers erfolgte Verwendung von Reproduktionen urheberrechtlich geschützter Möbel als im Verkaufsraum aufgestelltes Mobiliar und als Schaufensterdekoration — „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ durch diese ohne jede Form von Eigentum oder Besitzübertragung erfolgte Verwendung
Tenor
Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgericht Bozen — Italien) — Othmar Michaeler (C-55/07 und C-56/07), Subito GmbH (C-55/07 und C-56/07), Ruth Volgger (C-56/07)/Amt für sozialen Arbeitsschutz, vormals Arbeitsinspektorat der Autonomen Provinz Bozen, Autonome Provinz Bozen
(Rechtssache C-55/07 und C-56/07) (1)
(Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Diskriminierung - Hindernis verwaltungstechnischer Natur, das die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken kann Schlüsselwörter ohne Anführungszeichen)
(2008/C 142/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Bozen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Othmar Michaeler (C-55/07 und C-56/07), Subito GmbH (C-55/07 und C-56/07), Ruth Volgger (C-56/07)
Beklagte: Amt für sozialen Arbeitsschutz, vormals Arbeitsinspektorat der Autonomen Provinz Bozen, Autonome Provinz Bozen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Landesgericht Bozen — Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 137 EG und der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP and EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14, S. 9) — Nationale Regelung, die die Arbeitgeber unter Androhung von Verwaltungsstrafen verpflichtet, der zuständigen nationalen Behörde Ablichtungen der abgeschlossenen Teilzeitarbeitsverträge zu übersenden — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Hindernisse rechtlicher oder verwaltungstechnischer Natur, die die Teilzeitarbeitsmöglichkeiten beschränken können, zu beseitigen — Verbot der Diskriminierung zwischen Teilzeit- und Vollzeitarbeitnehmern
Tenor
Paragraf 5 Abs. 1 Buchst. a der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die verlangt, dass innerhalb von 30 Tagen ab dem Abschluss eines Teilzeitvertrags eine Ablichtung desselben an die Verwaltung übersandt wird.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. April 2008 — Ferrero Deutschland GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Cornu SA Fontain
(Rechtssache C-108/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung EG Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke FERRO - Widerspruch des Inhabers der älteren nationalen Wortmarke FERRERO - Nachweis der erhöhten Unterscheidungskraft der älteren Marke)
(2008/C 142/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Ferrero Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schaeffer)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Rassat), Cornu SA Fontain
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM und Cornu (T-310/04), über eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferrero OHG mbH und der Cornu SA Fontain — Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken — Mittlerer Ähnlichkeitsgrad der Marken — Geringer Ähnlichkeitsgrad der Waren — Unterscheidungskraft der älteren Marke
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Dezember 2006, Ferrero Deutschland/HABM — Cornu (FERRO) (T-310/04), wird aufgehoben. |
2. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. März 2004 (Sache R 540/2002-4) wird aufgehoben. |
3. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und die Cornu SA Fontain tragen die mit dem Rechtsmittelverfahren zusammenhängenden Kosten. |
4. |
Die Ferrero Deutschland GmbH trägt ihre mit dem erstinstanzlichen Verfahren zusammenhängenden eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten. |
5. |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) trägt seine mit dem erstinstanzlichen Verfahren zusammenhängenden eigenen Kosten mit Ausnahme der die Streithilfe der Cornu SA Fontain betreffenden Kosten. |
6. |
Die Cornu SA Fontain trägt ihre eigenen und die durch ihre Streithilfe der Ferrero Deutschland GmbH und dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) entstandenen Kosten. |
7.6.2008 |
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C 142/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Reuter & Co (Firma AOB)/Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-143/07) (1)
(Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Art. 11 - System der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse - Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung - Nach Vorlage von seinem Vertragspartner gefälschter Papiere an den Ausführer gezahlte Erstattung - Nicht ausgeführte Ware - Voraussetzungen für die Verhängung von Sanktionen)
(2008/C 142/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Reuter & Co (Firma AOB)
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABl. L 310, S. 57) geänderten Fassung und des Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 102, S. 11) — An den Exporteur nach Vorlage von Dokumenten, die von einem Dritten gefälscht worden waren, gezahlte Erstattung — Voraussetzungen für die Anwendung von Sanktionen
Tenor
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Sanktion gegen einen Ausführer, der eine Ausfuhrerstattung für eine Ware beantragt hat, verhängt werden kann, wenn diese Ware infolge des betrügerischen Verhaltens seines Vertragspartners nicht ausgeführt worden ist.
7.6.2008 |
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C 142/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-286/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtfahrzeuge - Erfordernis eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments, das die Eintragung des Fahrzeugverkäufers als Kaufmann belegt - Entbindung von der Pflicht zur Vorlage von Rechnungen oder anderen Dokumenten, die vorangegangene Eigentumsübertragungen belegen)
(2008/C 142/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: C. Schiltz und Rechtsanwalt P. Kinsch)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 28 EG — Nationale Regelung, nach der für die Zulassung zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassener Gebrauchtfahrzeuge ein Auszug der Eintragung des Fahrzeugverkäufers im Handelsregister vorzulegen ist, während bei zuvor in Luxemburg zugelassenen Fahrzeugen keine solche Verpflichtung besteht — Behinderung des freien Warenverkehrs — Fehlende Rechtfertigung und Unverhältnismäßigkeit
Tenor
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 EG verstoßen, dass es mit der streitigen Praxis für die Zulassung von Fahrzeugen in Luxemburg die Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder eines gleichwertigen Dokuments verlangt, das die Eintragung des Fahrzeugverkäufers als Kaufmann belegt, wobei die im Register der Société Nationale de Contrôle Technique eingetragenen Händler davon ausgenommen sind. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |
7.6.2008 |
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C 142/10 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 8. April 2008 — Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH/Fels-Werke GmbH, Spenner-Zement GmbH & Co. KG, Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-503/07) (1)
(Rechtsmittel - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Bundesrepublik Deutschland - Zuteilung von Emissionszertifikaten - Zeitraum von 2008 bis 2012 - Voraussetzungen - Individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf ein faires Verfahren)
(2008/C 142/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Posser und S. Altenschmidt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Fels-Werke GmbH, Spenner-Zement GmbH & Co. KG, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtiger: U. Wölker)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. September 2007 in der Rechtssache T-28/07 (Felswerke u. a./Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 29. November 2006 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten, den die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) für den Zeitraum von 2008 bis 2012 übermittelt hat, als unzulässig abgewiesen hat — Erfordernis, von der angefochtenen Entscheidung individuell betroffen zu sein — Anspruch auf rechtliches Gehör und Anspruch auf einen fairen Prozess
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH trägt die Kosten. |
7.6.2008 |
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C 142/10 |
Rechtsmittel der K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache T-86/05, K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 28. Februar 2008
(Rechtssache C-90/08 P)
(2008/C 142/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: K & L Ruppert Stiftung & Co. Handels-KG (Prozessbevollmächtigte: D. Spohn, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: 1. Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), 2. Natália Cristina Lopes de Almeida Cunha, 3. Cláudia Couto Simões, 4. Marly Lima Jatobá
Anträge
— |
die angefochtene Entscheidung des Gerichts Erster Instanz vom 12. Dezember 2007, Rechtssache T-86/05, hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors dieser Entscheidung vollständig aufzuheben und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors dieser Entscheidung dahingehend aufzuheben, dass das HABM seine gesamten eigenen Kosten und die gesamten Kosten der Klägerin trägt; |
— |
dem HABM auch die weiteren Verfahrenskosten aufzuerlegen. |
Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge:
— |
die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Dezember 2004, R 0328/2004-1 vollständig aufzuheben; |
— |
die Verfahrenskosten dem HABM aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht Erster Instanz habe die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM mit der Begründung abgewiesen, dass die Widerspruchsabteilung des Amtes Regel 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ordnungsgemäß angewandt habe, als sie den Antrag der Rechtsmittelführerin auf die Verlängerung der gesetzten Frist zum Nachweis der Benutzung der älteren Marken im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ablehnte, und dass das Amt im vorliegenden Fall kein Ermessen in Bezug auf die Berücksichtigung der von der Rechtmittelführerin verspätet vorgelegten Beweise gehabt habe.
Das Rechtsmittel beruht auf den folgenden Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht.
1) |
Das Gericht Erster Instanz habe Regel 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 verletzt, indem es diese Vorschrift falsch ausgelegt habe. Insbesondere habe das Gericht Erster Instanz verkannt, dass die Verordnung Nr. 40/94 keine Regelung über mögliche Gründe für eine Fristverlängerung enthalte. Es habe auch verkannt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt die Regel 71 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 nicht durch Widerspruchsrichtlinien oder sonstige Vorgaben seitens des HABM konkretisiert gewesen sei, so dass keinerlei Auslegungsmöglichkeiten über die zulässigen Gründe für Fristverlängerungen zur Verfügung gestanden hätten. Das Gericht habe somit den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht vollständig erfasst bzw. Regel 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 falsch ausgelegt. |
2) |
Das Gericht Erster Instanz habe sich auch über die ihm obliegende Begründungspflicht hinweggesetzt, da es nicht auf den Tatsachenvortrag der Rechtsmittelführerin, dass zum Zeitpunkt des Fristantrags keine gesetzliche Regelung und auch keine Auslegungsgrundlage für die Abfassung von Fristgesuchen existiert hätten, eingegangen sei. Da dem Fristgesuch eine Begründung beigefügt gewesen wäre, hätte das Gericht ferner darlegen müssen, aus welchen rechtlichen Grundlagen sich ergibt, dass die Begründung des Fristgesuches als nicht ausreichend anzusehen ist. |
3) |
Das Gericht Erster Instanz habe die Vorschrift des Art 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verletzt, indem es diese Vorschrift falsch ausgelegt habe, und zwar dahingehend, dass das HABM kein Ermessen habe, im Widerspruchsverfahren verspätet vorgebrachte Beweismittel noch zu berücksichtigen. Es habe verkannt, dass den Beschwerdekammern durchaus eine Ermessensausübung obliege, und diese nicht durch die Vorschriften des Art. 43 der Verordnung Nr. 40/94 und Regel 22 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 2868/95 ausgeschlossen sei. |
7.6.2008 |
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C 142/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 28. Februar 2008 — Wall AG gegen Stadt Frankfurt am Main, Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES)
(Rechtssache C-91/08)
(2008/C 142/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wall AG
Beklagte: Stadt Frankfurt am Main, Frankfurter Entsorgungs- und Service GmbH (FES)
Beigeladene: DSM Deutsche Städte Medien GmbH
Vorlagefragen
1. |
Sind der auch in der Art. 12, 43 und 49 EGV zum Ausdruck kommende Gleichbehandlungsgrundsatz und das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dahin auszulegen, dass die für öffentliche Stellen daraus abgeleiteten Transparenzpflichten, für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen einem angemessenen Grad von Öffentlichkeit den Wettbewerb zu öffnen und die Nachprüfbarkeit hinsichtlich einer unparteiischen Durchführung des Vergabeverfahrens zu ermöglichen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 — C-324/98 — Telaustria, Rn. 60-62; vom 21. Juli 2005 — C-231/03 — Coname, Rn. 17-22; vom 13. Oktober 2005 — C-458/03 — Parking Brixen, Rn. 46-50; vom 6. April 2006 — C-410/04 — ANAV, Rn. 21; vom 13. September 2007 — C-260/04 — Komm./Italien, Rn. 24), es dem nationalen Recht gebieten, dem unterlegenen Wettbewerber einen Anspruch auf Unterlassung einer bevorstehenden Verletzung dieser Pflichten und/oder auf Unterlassung der Fortsetzung einer solchen Pflichtverletzung zu gewähren? |
2. |
Für den Fall einer Verneinung der Vorlagefrage Nr. 1: Gehören die vorgenannten Transparenzpflichten zum Gewohnheitsrecht der Europäischen Gemeinschaften in dem Sinne, dass sie bereits dauernd und ständig, gleichmäßig und allgemein angewandt und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Norm anerkannt werden? |
3. |
Gebieten die unter Nr. 1 genannten Transparenzpflichten auch bei einer angestrebten Änderung eines Dienstleistungskonzessionsvertrages — einschließlich des Austauschs eines im Wettbewerb werbend herausgestellten Nachunternehmers –, die Verhandlungen hierüber erneut dem Wettbewerb mit einem angemessenen Grad an Öffentlichkeit zu eröffnen bzw. nach welchen Maßgaben wäre eine solche Eröffnung geboten? |
4. |
Sind die in der Vorlagefrage Nr. 1 genannten Grundsätze und Transparenzpflichten dahingehend auszulegen, dass bei Dienstleistungskonzessionen im Falle eines Pflichtverstoßes der infolge des Verstoßes geschlossene, auf die Begründung oder die Änderung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtete Vertrag zu kündigen ist? |
5. |
Sind die in der Vorlagefrage Nr. 1 genannten Grundsätze und Transparenzpflichten und Art. 86 Abs. 2 1 EGV ggf. unter Heranziehung von Art. 2 Abs. 1 b und Abs. 2 der Transparenzrichtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (1) und Art. 1 Abs. 9 der Vergabekoordinationsrichtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2) dahingehend auszulegen, dass ein Unternehmen als öffentliches Unternehmen bzw. öffentlicher Auftraggeber diesen Transparenzpflichten unterliegt, wenn
|
(1) ABl. L 195, S. 35.; Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 193, S. 75.)
(2) ABl. L 134, S. 114.
7.6.2008 |
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C 142/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Pest Megyei Bíróság (Republik Ungarn) eingereicht am 3. März 2008 — CIBA Speciality Chemicals Central and Eastern Europe Szolgáltató, Tanácsadó és Keresdedelmi Kft./Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály
(Rechtssache C-96/08)
(2008/C 142/18)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Pest Megyei Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CIBA Speciality Chemicals Central and Eastern Europe Szolgáltató, Tanácsadó és Keresdedelmi Kft.
Beklagte: Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály
Vorlagefrage
Kann aufgrund der Auslegung des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EG Vertrag eine Rechtsvorschrift beanstandet werden, wonach eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Ungarn auch dann die Berufsausbildungsabgabe zu zahlen hat, wenn sie in ihren ausländischen Zweigniederlassungen Arbeitnehmer beschäftigt und in Bezug auf diese Beschäftigten im Land der Zweigniederlassung ihren Abgaben- und Beitragszahlungspflichten nachkommt?
7.6.2008 |
DE |
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C 142/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 5. März 2008 — SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG gegen Finanzamt Düsseldorf-Süd
(Rechtssache C-102/08)
(2008/C 142/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Offenbach KG
Beklagter: Finanzamt Düsseldorf-Süd
Vorlagefragen
1. |
Können die Mitgliedstaaten Tätigkeiten von Staaten, Ländern, Gemeinden oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG von der Steuer befreit sind, nur dadurch gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern der Richtlinie 77/388/EWG (1) als Tätigkeiten „behandeln“, die diesen Einrichtungen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, wenn die Mitgliedstaaten eine dahingehende ausdrückliche gesetzliche Regelung treffen? |
2. |
Können „größere Wettbewerbsverzerrungen“ i.S. von Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 i.V.m. Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nur dann vorliegen, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten konkurrierender privater Steuerpflichtiger führen würde, oder auch dann, wenn die Behandlung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Nicht-Steuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu ihren Lasten führen würde? |
(1) ABl. Nr. L 145, S. 1
7.6.2008 |
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C 142/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg (Österreich) eingereicht am 6. März 2008 — Arthur Gottwald gegen Bezirkshauptmannschaft Bregenz
(Rechtssache C-103/08)
(2008/C 142/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Arthur Gottwald
Beklagte: Bezirkshauptmannschaft Bregenz
Vorlagefrage
Ist Art 12 EG so auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die vorsieht, dass die kostenlose Zurverfügungstellung einer Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug zur Benutzung mautpflichtiger Bundesstraßen auf jene Menschen mit einer näher bestimmten Behinderung beschränkt wird, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben?
7.6.2008 |
DE |
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C 142/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich), eingereicht am 6. März 2008 — Marc André Kurt gegen Bürgermeister der Stadt Wels
(Rechtssache C-104/08)
(2008/C 142/21)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Marc André Kurt
Beklagter: Bürgermeister der Stadt Wels
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit den Grundprinzipien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie des Unionsvertrages (ABI 2006 C321 E/l) und den sich daraus ableitenden Freiheiten vereinbar, einem EU-Bürger, der angesichts seiner theoretischen und praktischen Ausbildung und seiner langjährigen einschlägigen Berufserfahrung und Berechtigungen, die ihn in einem EU-Mitgliedstaat formal und praktisch befähigen, Fahrschüler theoretisch und praktisch und jüngst auch Fahrschullehrer auszubilden und eine Fahrschule zu gründen, zu betreiben und zu leiten, diese Berechtigung ihm in einem EU-Mitgliedsstaat, nämlich seinem Herkunftsstaat durch einen gesetzlich definierten und empirisch besehen unüberwindbaren Diplomzwang zu versagen. |
2. |
Steht der sich aus § 109 Abs.1 lit.e KFG 1967 ergebende „Diplomzwang“ insbesondere mit den in Art. 16 und 20 der Charta über die Grundrechte (ABI 2007/C 303/1) dargelegten Werte über die Freiheit der Wirtschafts- u. Geschäftstätigkeit sowie des freien Wettbewerbs und der Gleichheit aller Bürger in Einklang. |
3. |
Ist die Bestimmung des § 109 Abs.2 KFG 1967 so auszulegen, dass auch eine andere einschlägige Ausbildung in Verbindung mit der entsprechenden Berufspraxis als „gleichwertige andere Schulausbildung“ anerkannt werden kann. |
7.6.2008 |
DE |
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C 142/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Linz (Österreich) eingereicht am 17. März 2008 — Land Oberösterreich gegen ČEZ, as
(Rechtssache C-115/08)
(2008/C 142/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Land Oberösterreich
Beklagte: ČEZ, as
Vorlagefragen
1. |
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2. |
|
3. |
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4. |
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7.6.2008 |
DE |
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C 142/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien) eingereicht am 25. März 2008 — I. G.A.L.M. Snauwaert und Algemeen Expeditiebedrijf Zeebrugge BVBA/Belgische Staat, II. Coldstar NV/Belgische Staat, III. D.P.W. Vlaeminck/Belgische Staat, IV. J.P. Den Haerynck/Belgische Staat und V. A.E.M. De Wintere/Belgische Staat
(Rechtssache C-124/08)
(2008/C 142/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer:
I. |
|
II. |
Coldstar NV, zivilrechtlich haftende Partei |
III. |
D.P.W. Vlaeminck |
IV. |
J.P. Den Haerynck |
V. |
A.E.M. De Wintere |
Kassationsbeschwerdegegner: Belgische Staat
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften (1) so zu verstehen, dass die vorgeschriebene Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabepflichtigen (Or. 21) nur nach deren buchmäßiger Erfassung rechtsgültig erfolgen kann, oder, mit anderen Worten, dass der in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex vorgeschriebenen Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabenpflichtigen stets deren buchmäßige Erfassung vorausgegangen sein muss, damit sie rechtsgültig ist, d. h. im Einklang mit Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex steht? |
2. |
Ist Art. 221 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften in der vor der Änderung durch Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/2000 (2) geltenden Fassung so zu verstehen, dass die Möglichkeit für die Zollbehörden, nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld eine rechtsgültige Mitteilung des buchmäßig erfassten Betrags zu erfassen, sofern diese Schuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist, nur hinsichtlich der Person gilt, auf die diese strafbare Handlung zurückgeht? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 311, S. 17).
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien) eingereicht am 25. März 2008 — G. C. Deschaumes/Belgische Staat
(Rechtssache C-125/08)
(2008/C 142/24)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: G. C. Deschaumes
Kassationsbeschwerdegegner: Belgische Staat
Vorlagefrage
Ist Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften (1) so zu verstehen, dass die vorgeschriebene Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabepflichtigen nur nach deren buchmäßiger Erfassung rechtsgültig erfolgen kann, oder, mit anderen Worten, dass der in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex vorgeschriebenen Mitteilung einer Zollschuld an den Abgabenpflichtigen stets deren buchmäßige Erfassung vorausgegangen sein muss, damit sie rechtsgültig ist, d. h. im Einklang mit Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex steht?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S.1).
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België (Belgien) eingereicht am 25. März 2008 — I. Distillerie Smeets Hasselt NV/1. Belgische Staat, 2. L.S.C. De Vos, 3. Bollen, Mathay & Co. BVBA, Liquidatorin der Transterminal Logistics NV, 4. D. Van den Langenbergh und 5. Firma De Vos NV, II. Belgische Staat/Bollen, Mathay & Co. BVBA, Liquidatorin der Transterminal Logistics NV und III. L.S.C. De Vos/Belgische Staat
(Rechtssache C-126/08)
(2008/C 142/25)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van België (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin:
I. |
Distillerie Smeets Hasselt NV |
II. |
Belgische Staat |
III. |
L.S.C. De Vos |
Kassationsbeschwerdegegner:
I. |
|
II. |
Bollen, Mathay, & Co. BVBA, Liquidatorin der Transterminal Logistics NV |
III. |
Belgische Staat |
Vorlagefrage
Sind die Art. 217 Abs. 1 und 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften (1) so zu verstehen, dass die vorgeschriebene buchmäßige Erfassung einer Zollschuld auch rechtsgültig durch die Aufnahme des Betrags in ein Protokoll gemäß der AWDA erfolgen kann, das von Fahndungsbeamten und nicht von Personen erstellt wird, die befugt sind, einen solchen Betrag buchmäßig zu erfassen, und kann ein solches Protokoll als die Bücher oder sonstige stattdessen verwendete Unterlage im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften gelten?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).
7.6.2008 |
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C 142/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance Liège (Belgien) eingereicht am 28. März 2008 — Jacques Damseaux/Königreich Belgien
(Rechtssache C-128/08)
(2008/C 142/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jacques Damseaux
Beklagter: Königreich Belgien
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 56 EG dahin gehend auszulegen, dass er eine Beschränkung untersagt, die sich aus dem französisch-belgischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Festlegung von Regeln über die gegenseitige Verwaltungs- und Rechtshilfe im Bereich der Einkommensteuer ergibt und die Dividendenzahlungen auf Anteile von in Frankreich ansässigen Gesellschaften weiterhin einer teilweisen Doppelbesteuerung unterwirft und zu einer höheren steuerlichen Belastung dieser Dividenden führt als der belgische Vorsteuerabzug allein, dem die von belgischen Gesellschaften an in Belgien ansässige Anteilseigner gezahlten Dividenden unterliegen? |
2. |
Ist Art. 293 EG dahin gehend auszulegen, dass es Belgien als schuldhafte Untätigkeit anzulasten ist, dass es mit Frankreich keine neue Vorgehensweise zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Dividenden auf Anteile von in Frankreich ansässigen Gesellschaften neu ausgehandelt hat? |
7.6.2008 |
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C 142/17 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste annleg Brugge (Belgien) eingereicht am 31. März 2008 — C. Cloet und J. Cloet/Westvlaamse Intercommunale voor Economische Expansie, Huisvestingsbeleid en Technische Bijstand CVBA (WVI)
(Rechtssache C-129/08)
(2008/C 142/27)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste annleg Brugge
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: C. Cloet und J. Cloet
Beklagte: Westvlaamse Intercommunale voor Economische Expansie, Huisvestingsbeleid en Technische Bijstand CVBA (WVI)
Vorlagefragen
1. |
Ist ein NV. Metafox durch die Flämische Region/die Flämische Gemeinschaft durch deren dezentrale Verwaltungsbehörde, d. h. die W.V.I., gewährter finanzieller Vorteil in der Form eines Vorzugspreises beim Ankauf eines Gewerbegebietgrundstücks von 1 ha 82 a 74 m2, den W.V.I. zu einem in der Verkaufsurkunde „für die Steuer“ genannten Betrag von 294 394,14 Euro bei einem in Wirklichkeit bezahlten Vorzugspreis von 91 720,60 Euro vornahm — alles im Bewusstsein, dass der Einstandspreis für den Kauf eines solchen Industrie Gewerbegrundstücks unter normalen Umständen und aufgrund der Durchschnittswerte für Industrie und Gewerbegrundstücke dort 1 007 926,40 Euro beträgt –, als mit dem gemeinschaftlichen Markt vereinbar anzusehen? |
2. |
Bevorzugt die Flämische Region/die Flämische Gemeinschaft durch die W.V.I. mit einer solchen Enteignungsmaßnahme und dem darauf folgenden Verkauf an die NV. Metafox (konkret durch den von NV. Metafox zu zahlenden Vorzugspreis in Höhe von 91 720,60 Euro) das begünstigte Unternehmen, die NV. Metafox, nicht indirekt, indem sie NV. Metafox unmittelbar einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (nämlich die Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem in der Urkunde „für die Steuer“ genannten Verkaufspreis), da das begünstigte Unternehmen, die NV. Metafox, diese Grundstücke weder unter normalen Marktbedingungen (1 007 926,40 Euro) noch zum „für die Steuer“ festgestellten Verkaufspreis (294 394,14 Euro) hätte erwerben können? Kann man deshalb eine solche Maßnahme des W.V.I. (konkret den Verkauf von Industriegrundstücken für den tatsächlich bezahlten Vorzugspreis) als einen Art. 87 Abs. 1 EG widersprechenden finanziellen Vorteil qualifizieren? |
3. |
Muss eine solche Maßnahme und der von der Flämischen Region/der Flämischen Gemeinschaft verschaffte finanzielle Vorteil in Anwendung von Art. 88 Abs. 3 EG der Europäischen Kommission gemeldet werden? |
7.6.2008 |
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C 142/18 |
Klage, eingereicht am 7. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
(Rechtssache C-142/08)
(2008/C 142/28)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Kaducak und P. Dejmek)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Pflichten aus der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission deren Erlass nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/39 sei am 31. Januar 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 145 vom 30. 4. 2004, S. 1.
7.6.2008 |
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C 142/18 |
Klage, eingereicht am 7. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen
(Rechtssache C-143/08)
(2008/C 142/29)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Kaduczak und P. Dejmek)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Pflichten aus der Richtlinie 2006/73/EG (1) der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission deren Erlass nicht mitgeteilt hat; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/73 sei am 31. Januar 2007 abgelaufen.
(1) ABl. L 241 vom 2. 9. 2006, S. 26.
7.6.2008 |
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C 142/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 9. April 2008 — Club Hotel Loutraki AE, Athinaïki Techniki AE und Evangelos Marinakis/Ethniko Symvoulio Radiotileorasis und Ypourgos Epikrateias
(Rechtssache C-145/08)
(2008/C 142/30)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Club Hotel Loutraki AE, Athinaïki Techniki AE und Evangelos Marinakis
Beklagte: Ethniko Symvoulio Radiotileorasis und Ypourgos Epikrateias
Streithelfer: Athens Resort Casino Αnonymi Etairia Symmetochon, Elliniki Technodomiki TEB AE, Hyatt Regency Xenodocheiaki kai Touristiki (Ellas) AE und Leonidas Bobolas
Vorlagefragen
1. |
Stellt ein Vertrag, mit dem der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer die Verwaltung eines Kasinounternehmens und die Durchführung eines Entwicklungsplans, der in der Modernisierung der Räumlichkeiten des Kasinos und der unternehmerischen Verwertung der sich aus der Lizenz für dieses Kasino ergebenden Möglichkeiten besteht, überträgt und in dem eine Klausel enthalten ist, nach der der öffentliche Auftraggeber, wenn sich in dem weiter gefassten Gebiet, in dem das streitige Kasino tätig ist, ein anderes Kasino rechtmäßig tätig werden sollte, die Verpflichtung übernimmt, dem Auftragnehmer eine Entschädigung zu zahlen, einen durch die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG nicht geregelten Konzessionsvertrag dar? |
2. |
Bei Verneinung der ersten Vorabentscheidungsfrage: Fällt ein Rechtsbehelf, den die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe eines gemischten öffentlichen Auftrags einlegen, der auch die Erbringung von unter Anhang I B der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209) fallenden Dienstleistungen vorsieht, und mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Teilnehmer an der Ausschreibung (ein in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie bekräftigter Grundsatz) geltend gemacht wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395), oder ist die Anwendung dieser Richtlinie ausgeschlossen, da für das Verfahren der Vergabe des oben genannten Dienstleistungsauftrags gemäß Art. 9 der Richtlinie 92/50/EWG nur die Art. 14 und 16 dieser Richtlinie gelten? |
3. |
Bei Bejahung der zweiten Vorabentscheidungsfrage: Wenn angenommen wird, dass eine nationale Bestimmung, nach der nur die Gesamtheit der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die ohne Erfolg an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilgenommen hat, Rechtsbehelfe gegen den Zuschlagsakt einlegen kann, nicht aber einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, grundsätzlich nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 89/665/EWG steht, und dies auch dann gilt, wenn der Rechtsbehelf zwar ursprünglich von allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gemeinsam eingelegt worden ist, sich aber letztlich, was bestimmte Mitglieder angeht, als unzulässig herausgestellt hat, ist es dann außerdem bei der Anwendung der oben genannten Richtlinie notwendig, dass, um diese Unzulässigkeit feststellen zu können, geprüft wird, ob diese einzelnen Mitglieder danach das Recht behalten, bei einem anderen nationalen Gericht die Entschädigung zu beanspruchen, die in einer Bestimmung des nationalen Rechts gegebenenfalls vorgesehen ist? |
4. |
Wenn nach feststehender Rechtsprechung eines nationalen Gerichts angenommen worden ist, dass auch ein einzelnes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zulässigerweise einen Rechtsbehelf gegen einen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erlassenen Akt einlegen kann, ist es dann mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, ausgelegt im Licht des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, vereinbar, wenn ein Rechtsbehelf wegen Änderung der oben genannten feststehenden Rechtsprechung als unzulässig zurückgewiesen wird, ohne dass demjenigen, der diesen Rechtsbehelf einlegt, zuvor die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Unzulässigkeit zu heilen, oder jedenfalls die Möglichkeit, sich gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu dieser Frage zu äußern? |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 1 de Malaga eingereicht am 9. April 2008 — Finn Mejnertsen/Betina Mandal Barsoe
(Rechtssache C-148/08)
(2008/C 142/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil No. 1 de Malaga
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Finn Mejnertsen
Antragsgegnerin: Betina Mandal Barsoe
Vorlagefragen
1. |
Ist Dänemark im Sinne der Art. 1 und 2 des Protokolls über die Position Dänemarks, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist, ein Mitgliedstaat nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren? |
2. |
Bedeutet die Tatsache, dass diese Verordnung dem genannte Protokoll unterliegt, dass sie nicht Teil des Gemeinschaftsrechts in dem genannten Land ist? |
3. |
Führt die fehlende Verbindlichkeit und Anwendung der Verordnung Nr. 1346/2000 in Dänemark dazu, dass die übrigen Mitgliedstaaten diese Verordnung für die Anerkennung und Vollstreckung von in diesem Land ergangenen Insolvenzentscheidungen nicht anzuwenden haben? Oder bedeutet es im Gegenteil, dass die übrigen Mitgliedstaaten — es sei denn, sie hätten Vorbehalte geäußert — verpflichtet sind, diese Verordnung anzuwenden, wenn die Insolvenzentscheidung in Dänemark ergangen ist und die Anerkennung und Vollstreckung in diesen Staaten, insbesondere in Spanien, begehrt wird? |
7.6.2008 |
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C 142/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) eingereicht am 14. April 2008 — Aktor Anonymi Techniki Etaireia/Ethniko Symvoulio Radiotileorasis
(Rechtssache C-149/08)
(2008/C 142/32)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aktor Anonymi Techniki Etaireia
Beklagte: Ethniko Symvoulio Radiotileorasis
Streithelferin: Michaniki AE
Vorlagefragen
1. |
Wenn angenommen wird, dass eine nationale Bestimmung, nach der nur die Gesamtheit der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die ohne Erfolg an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags teilgenommen hat, Rechtsbehelfe gegen den Zuschlagsakt einlegen kann, nicht aber einzelne Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, grundsätzlich nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht und insbesondere der Richtlinie 89/665/EWG steht, und dies auch dann gilt, wenn der Rechtsbehelf zwar ursprünglich von allen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gemeinsam eingelegt worden ist, sich aber letztlich, was bestimmte Mitglieder angeht, als unzulässig herausgestellt hat, ist es dann außerdem bei der Anwendung der oben genannten Richtlinie notwendig, dass, um diese Unzulässigkeit feststellen zu können, geprüft wird, ob diese einzelnen Mitglieder danach das Recht behalten, bei einem anderen nationalen Gericht die Entschädigung zu beanspruchen, die in einer Bestimmung des nationalen Rechts gegebenenfalls vorgesehen ist? |
2. |
Wenn nach feststehender Rechtsprechung eines nationalen Gerichts angenommen worden ist, dass auch ein einzelnes Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zulässigerweise einen Rechtsbehelf gegen einen in einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags erlassenen Akt einlegen kann, ist es dann mit den Bestimmungen der Richtlinie 89/665/EWG, ausgelegt im Licht des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, vereinbar, wenn ein Rechtsbehelf wegen Änderung der oben genannten feststehenden Rechtsprechung als unzulässig zurückgewiesen wird, ohne dass demjenigen, der diesen Rechtsbehelf einlegt, zuvor die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Unzulässigkeit zu heilen, oder jedenfalls die Möglichkeit, sich gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu dieser Frage zu äußern? |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/20 |
Klage, eingereicht am 15. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-153/08)
(2008/C 142/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Lozano Palacios)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es eine steuerliche Regelung beibehalten hat, wonach Einkünfte aus allen außerhalb des Königreichs Spanien veranstalteten Lotterien, Glücksspielen und Wetten besteuert werden, während Einkünfte aus bestimmten im Königreich Spanien veranstalteten Lotterien, Glücksspielen und Wetten von der Einkommensteuer befreit sind, seinen Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus den Art. 49 EG und 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht nachgekommen ist; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach der spanischen Regelung seien Gewinne aus Lotterien und Wetten, die von der Loterías y Apuestas del Estado (staatliches Unternehmen für Lotterien und Wetten) und von Stellen oder Einheiten der Autonomen Gemeinschaften veranstaltet würden, sowie aus vom Spanischen Roten Kreuz oder von der Organización Nacional de Ciegos Españoles (nationale Organisation der spanischen Blinden) veranstalteten Losziehungen von der Einkommensteuer befreit. Einkünfte aus Lotterien, Glücksspielen und Wetten, die von anderen inländischen oder ausländischen Einrichtungen, einschließlich solcher, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig seien, veranstaltet würden, würden jedoch der Besteuerungsgrundlage hinzugerechnet und unterlägen progressiven Steuersätzen.
Die Kommission beruft sich insbesondere auf die Urteile Lindman (1) und Safir (2) und erinnert daran, dass nach der Rechtsprechung Tätigkeiten der Veranstaltung von Lotterien als Dienstleistungstätigkeiten im Sinne des EG-Vertrags anzusehen seien. Weiter verbiete Art. 49 EG nach der Rechtsprechung jede Beschränkung und jede Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische wie für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende gälten, und er schließe die Anwendung einer nationalen Regelung aus, die bewirke, dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert werde. Angesichts der Besonderheiten des Glücksspielgewerbes lasse die Rechtsprechung bestimmte Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten zu, sofern die Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sowie ihr nicht diskriminierender Charakter nachgewiesen würden.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die spanische Regelung diskriminierend sei, da die Befreiung bestimmten Stellen, die die Regelung genau bestimme, vorbehalten sei; von dieser Vergünstigung ausgeschlossen seien die Stellen anderer Mitgliedstaaten, die dieselbe Natur hätten oder dieselben Ziele wie die in der Vorschrift über die Befreiung angegebenen spanischen Stellen verfolgten. Selbst wenn die spanischen Behörden im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nachgewiesen hätten — was sie nicht getan hätten –, dass die streitige Regelung eine geeignete Maßnahme sei und im Verhältnis zu dem angegebenen Ziel des Schutzes der Verbraucher und der sozialen Ordnung stehe, könne diese Regelung daher in keinem Fall als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar angesehen werden, da sie jedenfalls diskriminierend sei.
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2003, Lindman (C-42/02, Slg. 2003, I-13519).
(2) Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1998, Safir (C-118/96, Slg. 1998, I-1897).
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Berlin — Deutschland) — Irene Werich/Deutsche Rentenversicherung Bund
(Rechtssache C-111/06) (1)
(2008/C 142/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate/Porto Antico di Genova SpA
(Rechtssache C-149/06) (1)
(2008/C 142/35)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 310 vom 16.12.2006.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-44/07) (1)
(2008/C 142/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/21 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-120/07) (1)
(2008/C 142/37)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlanden
(Rechtssache C-123/07) (1)
(2008/C 142/38)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/22 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-449/07) (1)
(2008/C 142/39)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 283 vom 24.11.2007.
Gericht erster Instanz
7.6.2008 |
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C 142/23 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 — PKK/Rat
(Rechtssache T-229/02) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung)
(2008/C 142/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) (Prozessbevollmächtigte: M. Muller, QC, E. Grieves und P. Moser, Barristers, und J. G. Pierce, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Vitsentzatos und M. Bishop, dann M. Bishop und E. Finnegan)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Caudwell, dann E. Jenkinson im Beistand von S. Lee, Barrister) und Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Kuijper und C. Brown, dann P. Hetsch und P. Aalto)
Gegenstand
Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) und Schadensersatz
Tenor
1. |
Der Beschluss 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Kurdistan Workers' Party (PKK) betrifft. |
2. |
Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Osman Ocalan — handelnd im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) — vor dem Gericht erster Instanz und dem Gerichtshof entstanden sind. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten. |
7.6.2008 |
DE |
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C 142/23 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 — KONGRA-GEL u. a./Rat
(Rechtssache T-253/04) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung)
(2008/C 142/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: KONGRA-GEL und die neun weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: M. Muller, QC, E. Grieves und C. Vine, Barristers, sowie J. G. Pierce, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan und D. Canga Fano)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Caudwell, dann E. Jenkinson im Beistand von S. Lee, Barrister)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L 344, S. 70) und Schadensersatz
Tenor
1. |
Der Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG wird für nichtig erklärt, soweit er KONGRA-GEL betrifft. |
2. |
Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kläger. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 262 vom 23.10.2004.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/24 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 22. April 2008 — Casa Editorial El Tiempo/HABM — Instituto Nacional de Meteorología (EL TIEMPO)
(Rechtssache T-233/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EL TIEMPO - Ältere nationale Wortmarken TELETIEMPO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2008/C 142/42)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Casa Editorial El Tiempo, SA (Santafé de Bogotá, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fernández Lerroux und A. Fernández Fernández-Pacheco)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. García Murillo)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Instituto Nacional de Meteorología (Madrid, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juni 2006 (Sache R 0760/2005-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen dem Instituto Nacional de Meteorología und der Casa Editorial El Tiempo, SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Casa Editorial El Tiempo, SA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/24 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2008 — Leche Celta/HABM — Celia (Celia)
(Rechtssache T-35/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Celia - Ältere nationale Wortmarke CELTA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)
(2008/C 142/43)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Leche Celta, SL (Puentedeume, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Calderón Chavero, T. Villate Consonni und M. Tañez Manglano)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Celia SA (Craon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Masson und F. de Castelnau)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Dezember 2006 (Sache R 294/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Leche Celta, SL und der Celia SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Leche Celta, SL trägt die Kosten. |
7.6.2008 |
DE |
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C 142/25 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. April 2008 — Meggle/HABM — Clover (HiQ mit Kleeblatt)
(Rechtssache T-37/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
(2008/C 142/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Meggle AG (Wasserburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Raab und H. Lauf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Clover Corporation Limited (Sydney, Australien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. November 2005 (Sache R 1130/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Meggle AG und der Clover Corporation Limited
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt die Kosten. |
7.6.2008 |
DE |
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C 142/25 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 — Landtag Schleswig-Holstein/Kommission
(Rechtssache T-236/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Regionales Parlament - Fehlende Parteifähigkeit - Unzulässigkeit)
(2008/C 142/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Landtag Schleswig-Holstein (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: S. R. Laskowski und J. Caspar)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und C. Ladenburger)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 10. März und 23. Juni 2006, mit denen dem Kläger der Zugang zum Dokument SEK (2005) 420 vom 22. März 2005 verweigert wurde, das eine rechtliche Würdigung des im Rat diskutierten Entwurfs eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsspeicherung von in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeiteten und aufbewahrten Daten oder von in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhandenen Daten für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus enthält
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Über die Streithilfeanträge ist nicht zu entscheiden. |
3. |
Der Landtag Schleswig-Holstein trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen. |
4. |
Der Landtag Schleswig-Holstein, die Kommission, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Streithilfeanträgen. |
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.
7.6.2008 |
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C 142/25 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 — 2K-Teint u. a./Kommission und EIB
(Rechtssache T-336/06) (1)
(Außervertragliche Haftung - Mit Marokko geschlossener Finanzierungsvertrag - Geltend gemachte Pflichtverletzungen und Unterlassungen der EIB bei der Nachverfolgung eines aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Darlehens - Verjährung - Unzulässigkeit)
(2008/C 142/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: 2K-Teint SARL (Casablanca, Marokko), Mohammed Kermoudi, Khalid Kermoudi, Laila Kermoudi, Mounia Kermoudi, Salma Kermoudi und Rabia Kermoudi (Casablanca) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Thomas)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und V. Joris) und Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: C. Gómez de la Cruz und J.-P. Minnaert)
Gegenstand
Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge von Pflichtverletzungen und Unterlassungen entstanden sein soll, die die EIB ihrer Ansicht nach bei der Nachverfolgung der Verwendung von Finanzmitteln begangen hat, die in Durchführung des Finanzierungsvertrags zwischen der EIB als Vertreterin der Gemeinschaft und dem Königreich Marokko zur Verwirklichung des Projekts der 2K-Teint bestimmt waren
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die 2K-Teint SARL, Mohammed Kermoudi, Khalid Kermoudi, Laila Kermoudi, Mounia Kermoudi, Salma Kermoudi und Rabia Kermoudi tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB). |
7.6.2008 |
DE |
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C 142/26 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2008 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-86/08)
(2008/C 142/47)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Kontolaimos, S. Charitaki im Beistand von M. Tassopoulou)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2007) 6514, veröffentlicht unter dem Aktenzeichen 2008/68/EG (ABl. 2008, L 18, S. 12), soweit sie finanzielle Berichtigungen zu Lasten der Hellenischen Republik vornimmt, für nichtig zu erklären, hilfsweise abzuändern; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie finanzielle Berichtigungen zu ihren Lasten für die Sektoren a) Obst und Gemüse, b) Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung und c) verspätete Zahlungen vornimmt.
Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung wegen eines Rechtsverstoßes rechtswidrig sei, der in einer falschen Auslegung und Anwendung von Gemeinschaftsrecht oder in einem Tatsachenirrtum und einer fehlerhaften Würdigung der Tatsachen oder aber in einer mangelhaften, unzureichenden und ungenauen Begründung bestehe und die Rechtsgrundlage der Entscheidung in Frage stelle; die Entscheidung sei außerdem rechtswidrig, weil die Kommission mit diesen streitigen Berichtigungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die Grenzen ihres Ermessens überschritten habe.
Die Klägerin macht insbesondere folgende Klagegründe geltend:
Was die Berichtigung bei den Zitrusfrüchten betreffe, habe die Kommission in Anbetracht des Sachverhalts und des Umstands, dass sich die Berichtigung von 2 % auf die Wiedereröffnung des Verfahrens in der Phase der bilateralen Konsultationen nach der Nichtigerklärung einer ähnlichen Entscheidung der Kommission durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-5/03 (1) beziehe, erstens gegen ihre Verpflichtung gemäß Art. 233 EG, den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen, und den Grundsatz der Rechtskraft sowie gegen die den Rechnungsabschluss betreffenden Gemeinschaftsvorschriften und Leitlinien verstoßen. Die Klägerin macht ferner die Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht, die Rechtswidrigkeit der Berichtigung wegen mangelhafter Sekundärkontrolle und schließlich einen Verstoß gegen die 24-Monate-Regel wegen der irrigen Einordnung eines Schriftstücks von 1999 als abschließendes Schreiben geltend.
Zweitens macht die Klägerin einen Tatsachenirrtum, eine unzureichende Begründung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eine Ermessensüberschreitung geltend, weil der gerügte Verstoß (Zahlung durch Scheck statt Überweisung) eine regelwidrige und nicht eine fehlende Sekundärkontrolle betreffe, ohne dass eine hinsichtlich des Ausführungszeitpunkts rechtswidrige Zahlung festgestellt worden sei.
Drittens rügt die Klägerin in Bezug auf die Berichtigung im Sektor der Begleitmaßnahmen ländlicher Entwicklung eine Verletzung wesentlicher Formerfordernisse des Verfahrens, hilfsweise, die Unzuständigkeit der Kommission in zeitlicher Hinsicht, rückwirkend finanzielle Berichtigungen für den über 24 Monate vor dem Schlichtungsschreiben liegenden Zeitraum vorzunehmen. Viertens sei die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet, weil sie nur auf eine Unregelmäßigkeit des Schlichtungsschreibens Bezug nehme bzw. im Zusammenfassenden Bericht der genaue Grund für die Berichtigung unklar bleibe.
Fünftens sei der Kommission ein Tatsachenirrtum unterlaufen, und sie habe unter Verstoß gegen die den Rechnungsabschluss betreffenden Gemeinschaftsvorschriften und Leitlinien, ohne Begründung, unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und in Überschreitung ihres Ermessens eine Berichtigung von 5 % für die Agrarumweltmaßnahmen und die Rettungsmaßnahme vorgenommen.
Sechstens macht die Klägerin im Hinblick auf die automatische Anwendung der abgestuften Kürzungen der Verordnung (EG) Nr. 296/96 (2) für Vorschüsse und ohne die Richtigkeit der Gründe, die zur Verzögerung der Zahlungen mit der Folge des Ausschlusses der verspäteten Zahlungen zu 100 % geführt hätten, zu bestreiten, einen Verstoß gegen die den Rechnungsabschluss betreffenden Gemeinschaftsvorschriften und Leitlinien geltend.
(1) Urteil vom 7. Juli 2005, C-5/03 (Griechenland/Kommission, Slg. 2005, I-5925).
(2) Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatlichen Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 (ABl. 39 vom 17.7.1996, S. 5).
7.6.2008 |
DE |
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C 142/27 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission
(Rechtssache T-87/08)
(2008/C 142/48)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Ausschreibung EuropeAid/126225/C/SER/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Technical Assistance for engineering works for waste management infrastructure and rehabilitation of dumping sites in the northern part of Cyprus“, die um den 8. Dezember 2007 herum nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ veröffentlicht wurde, und die Art. 5 und 28.2 der Ausschreibung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Ausschreibung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:
— |
erstens, weil die Kommission die Ausschreibung unter Überschreitung von bzw. unter Verstoß gegen deren Rechtsgrundlage, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (1), herausgegeben habe; |
— |
zweitens, weil diese Ausschreibung gegen Art. 299 EG in der Fassung des Art. 19 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (2) (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) sowie gegen das Protokoll Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte von 2003 (3) verstoße bzw. mit diesen nicht in Einklang stehe, |
— |
drittens, weil sie gegen die sich aus zwingenden Völkerrechtsregeln ergebenden Verpflichtungen und gegen die Entschließungen Nrn. 541 (1983) und 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoße oder mit diesen nicht in Einklang stehe, und |
— |
viertens, weil sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. |
(1) ABl. L 65, S. 5.
(2) ABl. L 236, S. 33.
(3) ABl. L 236, S. 955.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/27 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission
(Rechtssache T-88/08)
(2008/C 142/49)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Ausschreibung EuropeAid/125242/C/SER/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Technical Assistance to support implementation of the rural development sector programme“, die um den 6. Dezember 2007 herum nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ veröffentlicht wurde, und die Art. 5 und 28.2 der Ausschreibung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Ausschreibung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:
— |
erstens, weil die Kommission die Ausschreibung unter Überschreitung von bzw. unter Verstoß gegen deren Rechtsgrundlage, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (1), herausgegeben habe; |
— |
zweitens, weil diese Ausschreibung gegen Art. 299 EG in der Fassung des Art. 19 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (2) (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) sowie gegen das Protokoll Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte von 2003 (3) verstoße bzw. mit diesen nicht in Einklang stehe, |
— |
drittens, weil sie gegen die sich aus zwingenden Völkerrechtsregeln ergebenden Verpflichtungen und gegen die Entschließungen Nrn. 541 (1983) und 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoße oder mit diesen nicht in Einklang stehe, und |
— |
viertens, weil sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. |
(1) ABl. L 65, S. 5.
(2) ABl. L 236, S. 33.
(3) ABl. L 236, S. 955.
7.6.2008 |
DE |
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C 142/28 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission
(Rechtssache T-91/08)
(2008/C 142/50)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Ausschreibung EuropeAid/126172/C/SER/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Development and restructuring of telecommunications infrastructure — Training, Capacity and Project Management“, die um den 12. Dezember 2007 herum nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ veröffentlicht wurde, und die Art. 5 und 28 der Ausschreibung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Ausschreibung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:
— |
erstens, weil die Kommission die Ausschreibung unter Überschreitung von bzw. unter Verstoß gegen deren Rechtsgrundlage, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (1), herausgegeben habe; |
— |
zweitens, weil diese Ausschreibung gegen Art. 299 EG in der Fassung des Art. 19 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (2) (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) sowie gegen das Protokoll Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte von 2003 (3) verstoße bzw. mit diesen nicht in Einklang stehe, |
— |
drittens, weil sie gegen die sich aus zwingenden Völkerrechtsregeln ergebenden Verpflichtungen und gegen die Entschließungen Nrn. 541 (1983) und 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoße oder mit diesen nicht in Einklang stehe, |
— |
viertens, weil sie gegen den in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten verstoße bzw. mit diesem nicht vereinbar sei, und |
— |
fünftens, weil sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. |
(1) ABl. L 65, S. 5.
(2) ABl. L 236, S. 33.
(3) ABl. L 236, S. 955.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/28 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission
(Rechtssache T-92/08)
(2008/C 142/51)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Die Ausschreibung EuropeAid/126111/C/SER/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Technical Assistance to support the ongoing reform of the primary and secondary education sector“, die um den 14. Dezember 2007 herum nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ veröffentlicht wurde, und die Art. 5 und 28.2 der Ausschreibung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Ausschreibung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:
— |
erstens, weil die Kommission die Ausschreibung unter Überschreitung von bzw. unter Verstoß gegen deren Rechtsgrundlage, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (1), herausgegeben habe; |
— |
zweitens, weil diese Ausschreibung gegen Art. 299 EG in der Fassung des Art. 19 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (2) (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) sowie gegen das Protokoll Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte von 2003 (3) verstoße bzw. mit diesen nicht in Einklang stehe, |
— |
drittens, weil sie gegen die sich aus zwingenden Völkerrechtsregeln ergebenden Verpflichtungen und gegen die Entschließungen Nrn. 541 (1983) und 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoße oder mit diesen nicht in Einklang stehe, |
— |
viertens, weil sie gegen den in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten verstoße bzw. mit diesem nicht vereinbar sei, und |
— |
fünftens, weil sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. |
(1) ABl. L 65, S. 5.
(2) ABl. L 236, S. 33.
(3) ABl. L 236, S. 955.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/29 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission
(Rechtssache T-93/08)
(2008/C 142/52)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Ausschreibung EuropeAid/125671/C/SER/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Technical Assistance on Crop Husbandry and Irrigation“, die um den 14. Dezember 2007 herum nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ veröffentlicht wurde, und die Art. 5 und 28.2 der Ausschreibung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Ausschreibung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:
— |
erstens, weil die Kommission die Ausschreibung unter Überschreitung von bzw. unter Verstoß gegen deren Rechtsgrundlage, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (1), herausgegeben habe; |
— |
zweitens, weil diese Ausschreibung gegen Art. 299 EG in der Fassung des Art. 19 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (2) (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) sowie gegen das Protokoll Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte von 2003 (3) verstoße bzw. mit diesen nicht in Einklang stehe, |
— |
drittens, weil sie gegen die sich aus zwingenden Völkerrechtsregeln ergebenden Verpflichtungen und gegen die Entschließungen Nrn. 541 (1983) und 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoße oder mit diesen nicht in Einklang stehe, |
— |
viertens, weil sie gegen den in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten verstoße bzw. mit diesem nicht vereinbar sei, und |
— |
fünftens, weil sie nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. |
(1) ABl. L 65, S. 5.
(2) ABl. L 236, S. 33.
(3) ABl. L 236, S. 955.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/29 |
Klage, eingereicht am 7. März 2008 — Republik Zypern/Kommission
(Rechtssache T-119/08)
(2008/C 142/53)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Ausschreibung EuropeAid/125672/C/SER/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Technical Assistance on animal husbandry“, die um den 27. Dezember 2007 herum nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ veröffentlicht wurde, und die Art. 5 und 28.2 der Ausschreibung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind mit denen, die in den Rechtssachen T-91/08, T-92/08 und T-93/08, Republik Zypern/Kommission, geltend gemacht worden sind, identisch oder vergleichbar.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/30 |
Klage, eingereicht am 14. März 2008 — Republik Zypern/Kommission
(Rechtssache T-122/08)
(2008/C 142/54)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Ausschreibung EuropeAid/126316/C/SER/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Establishment of a Program Management Unit to support the implementation of investment projects in the field of water/wastewater and solid waste“, die um den 4. Januar 2008 herum nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ veröffentlicht wurde, und die Art. 5 und 28.2 der Ausschreibung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind mit denen, die in den Rechtssachen T-91/08, T-92/08 und T-93/08, Republik Zypern/Kommission, geltend gemacht worden sind, identisch oder vergleichbar.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/30 |
Klage, eingereicht am 25. März 2008 — CBI und Abisp/Kommission
(Rechtssache T-128/08)
(2008/C 142/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Coordination Bruxelloise d'Institutions sociales et de santé (CBI) (Brüssel, Belgien) und Association Bruxelloise des Institutions de Soins Privées (Abisp) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Waelbroeck und D. Slater, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2008, mit der diese ihre am 7. September und 17. Oktober 2005 eingelegten Beschwerden wegen der staatlichen Beihilfen, die das Königreich Belgien den staatlichen Krankenhäusern der IRIS-Krankenhauskette der Region Brüssel-Hauptstadt gewähre, zurückgewiesen und es abgelehnt hat, das förmliche Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zur Prüfung der fraglichen Beihilfen einzuleiten.
Sie machen zunächst geltend, dass die angefochtene Entscheidung mit Verfahrensfehlern behaftet sei, da sie von der Kommission als Kollegium hätte angenommen werden, an den betroffenen Mitgliedstaat gerichtet sein und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden müssen.
In materieller Hinsicht machen sie geltend, dass der Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien und sie dadurch ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, dass sie festgestellt habe, dass die fraglichen Maßnahmen mit Art. 86 Abs. 2 EG vereinbar seien und kein förmliches Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet zu werden brauche.
Die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 86 Abs. 2 EG seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil
— |
der Gemeinwohlauftrag der Krankenhäuser, denen die Beihilfe gewährt werde, nicht klar definiert sei; |
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die Ausgleichskriterien nicht vorab festgelegt worden seien; |
— |
der Ausgleich die aufgelaufenen Kosten übersteige und |
— |
kein Vergleich zwischen den Krankenhäusern, die die Beihilfe erhielten, und vergleichbaren privaten Krankenhäusern durchgeführt worden sei. |
Außerdem sei die Richtlinie über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (1) in diesem Fall nicht beachtet worden.
(1) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 318, S. 17).
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/31 |
Klage, eingereicht am 2. April 2008 — ERNI Electronics/HABM (MaxiBridge)
(Rechtssache T-132/08)
(2008/C 142/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ERNI Electronics GmbH (Adelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Breitenbach)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Januar 2008 in der Sache R 1530/2006-4 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „MaxiBridge“ für Waren der Klassen 9 und 17 (Anmeldung Nr. 4 899 647).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke keine freihaltebedürftige beschreibende Angabe darstelle.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
7.6.2008 |
DE |
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C 142/31 |
Klage, eingereicht am 3. April 2008 — Schräder/CPVO — Jørn Hansson (Lemon Symphony)
(Rechtssache T-133/08)
(2008/C 142/57)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Kläger: Ralf Schräder (Lüdinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Leidereiter und W.-A. Schmidt)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jørn Hansson (Søndersø, Dänemark)
Anträge des Klägers
— |
Den Beschluss der Beschwerdekammer des Beklagten vom 4. Dezember 2007 (Az. A 007/2007) aufzuheben und die Anpassung der Sortenbeschreibung der Sorte Lemon Symphony für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, den Beschluss der Beschwerdekammer des Beklagten vom 4. Dezember 2007 (Az. A 007/2007) aufzuheben, |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz für: Lemon Symphony.
Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Jørn Hansson.
Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung des Gemeinschaftlichen Sortenamtes: Anpassung der Sortenbeschreibung gemäß Art. 87 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (1).
Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer: der Kläger.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 (2), da der Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei; |
— |
Verletzung von Art. 75 der Verordnung Nr. 2100/94, da sich der Kläger zur fehlenden Beschwerdebefugnis weder schriftlich noch mündlich habe äußern können; |
— |
Verletzung von Art. 71 Abs. 1 iVm Art. 68 der Verordnung Nr. 2100/94, da der Kläger durch die vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sei; |
— |
Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 2100/94 und Art. 230 EG, da das Recht des Klägers auf gerichtliche Prüfung behördlichen Handelns verletzt worden sei; |
— |
Verletzung von Art. 48 der Verordnung Nr. 2100/94 wegen angeblicher Befangenheit eines Mitglieds der Beschwerdekammer. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (ABl. L 121, S. 37).
7.6.2008 |
DE |
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C 142/32 |
Klage, eingereicht am 4. April 2008 — Schräder/CPVO — Hansson (Lemon Symphony)
(Rechtssache T-134/08)
(2008/C 142/58)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Kläger: Ralf Schräder (Lüdinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Leidereiter und W.-A. Schmidt)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jørn Hansson (Søndersø, Dänemark)
Anträge des Klägers
— |
Den Beschluss der Beschwerdekammer des Beklagten vom 4. Dezember 2007 (Az. A 006/2007) aufzuheben; |
— |
die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffener gemeinschaftlicher Sortenschutz für: Lemon Symphony.
Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes: Jørn Hansson.
Vor der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung des Gemeinschaftlichen Sortenamtes: Nichtaufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für Lemon Symphony gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (1).
Beschwerdeführer vor der Beschwerdekammer: der Kläger.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verletzung von Art. 59 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 (2), da der Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei; |
— |
Verletzung von Art. 71 Abs. 1 iVm Art. 21, 67 und 68 der Verordnung Nr. 2100/94, da die Begründetheit der Beschwerde nicht bzw. nicht abschließend geprüft worden sei; |
— |
Verstoß gegen Art. 73 der Verordnung Nr. 2100/94 und Art. 230 EG, da das Recht des Klägers auf gerichtliche Prüfung behördlichen Handelns verletzt worden sei; |
— |
Verletzung von Art. 48 der Verordnung Nr. 2100/94 wegen angeblicher Befangenheit eines Mitglieds der Beschwerdekammer. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1239/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt (ABl. L 121, S. 37).
7.6.2008 |
DE |
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C 142/32 |
Klage, eingereicht am 4. April 2008 — Schniga/Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) — Elaris und Brookfield New Zealand (GALA-SCHNITZER)
(Rechtssache T-135/08)
(2008/C 142/59)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Schniga Srl (Bolzano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Würtenberger und R. Kunze, Solicitor)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SNC Elaris (Anger, Frankreich) und Brookfield New Zealand Ltd (Havelock North, New Zealand)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Beschwerdekammer vom 21. November 2007 in den Sachen A-003/2007 und A-004/2007 aufzuheben und |
— |
dem Gemeinschaftlichen Sortenamt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Antragsteller auf gemeinschaftlichen Sortenschutz: Konsortium Südtiroler Baumschulen, seit der Übertragung der fraglichen Sorte: Schniga Srl (Antragsnr. 1999/0033).
Gemeinschaftlicher Sortenschutz beantragt von: Gala-Schnitzer.
Entscheidung des Gemeinschaftlichen Sortenamts: Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes (Entscheidungen Nr. EU 18759, OBJ 06-021 und OBJ 06-022).
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz: SNC Elaris und Brookfield New Zealand Ltd.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben (Sachen A 003/2007 und A 004/2007).
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 59 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (1), weil die Einwendungen gegen das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht der genannten Vorschrift nicht entsprächen. Die angefochtene Entscheidung lege dem Antragsteller Verpflichtungen auf, die über den gesetzlichen Rahmen hinausgingen. Außerdem seien die Befugnisse und das Ermessen des Präsidenten des Gemeinschaftlichen Sortenamts falsch beurteilt worden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. L 227, S. 1.
7.6.2008 |
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C 142/33 |
Klage, eingereicht am 9. April 2008 — BCS/HABM — Deere (Kombination der Farben Grün und Gelb)
(Rechtssache T-137/08)
(2008/C 142/60)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: BCS SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Franzosi, V. Jandoli, F. Santonocito)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Deere & Company (Moline, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 16. Januar 2008 in der Sache R 0222/2007-2 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, bestehend aus der Kombination der Farben Grün und Gelb für Waren der Klassen 7 und 12 — Gemeinschaftsmarke Nr. 63 289.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Deere & Company.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da
— |
die Beschwerdekammer Art. 7 Abs. 3 sehr eng auslegen und dementsprechend der anderen Verfahrensbeteiligten eine strenge Beweislast hätte auferlegen müssen; |
— |
die Beschwerdekammer die de facto bestehende ältere Marke der Klägerin nicht anerkannt habe; |
— |
die Beschwerdekammer ihre Entscheidung widersprüchlich begründet habe. |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/33 |
Klage, eingereicht am 3. April 2008 — Cavankee Fishing u. a./Kommission
(Rechtssache T-138/08)
(2008/C 142/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Cavankee Fishing Co. Ltd (Lifford, Irland), Ocean Trawlers Limited (Killybegs, Irland), Mullglen Limited (Balbriggan, Irland), Eamon McHugh (Killybegs, Irland), Joseph Doherty (Burtonport, Irland), Brendan Gill (Lifford, Irland), Eileen Oglesby (Burtonport, Irland), Noel McGing (Killybegs, Irland), Larry Murphy (Castletownbere, Irland), Thomas Flaherty (Aran Islands, Irland), Pauric Conneely (Claregalway, Irland), Island Trawlers Limited (Killybegs, Irland), Cathal Boyle (Killybegs, Irland), Eugene Hannigan (Milford, Irland), Peter McBride (Downings, Irland), Hugh McBride (Downings, Irland), Patrick Fitzpatrick (Aran Islands, Irland), Patrick O'Malley (Galway, Irland), Cecil Sharkey (Clogherhead, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Collins, SC, N. Travers, Barrister, D. Barry, Solicitor)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Kläger beantragen
— |
die Kommission zu verurteilen, ihnen folgende Beträge (ohne Zinsen), erhöht um die im mündlichen Verfahren näher und aktuell zu bestimmenden Kosten für die Aufnahme von Darlehen, als Schadensersatz zu zahlen: Pelagic
|
— | Cavankee Fishing Company 274 827 600 EUR
— | Ocean Trawlers Ltd 674 000 000 EUR
— | Mullglen Ltd. 269 000 000 EUR
— | Eamon McHugh 303 618 700 EUR
— | Joseph Doherty 264 040 800 EUR
— | Brendan Gill 271 766 500 EUR
— | Eileen Oglesby 299 434 900 EUR
— | Noel McGing 244 400 000 EUR
— | Larry Murphy 415 000 000 EUR
— | Thomas Flaherty 214 000 000 EUR
— | Pauric Conneely 193 000 000 EUR
— | Island Trawlers Limited 67 200 000 EUR
— | Cathal Boyle 65 120 000 EUR
— | Eugene Hannigan 12 500 000 EUR
— | Peter McBride 10 684 800 EUR
— | Hugh McBride 10 684 800 EUR
— | Partick Fitzpatrick 17 757 300 EUR
— | Patrick O'Malley
(a) | „Capal Ban“ 20 569 800 EUR
(b) | „Capal Or“ 49 680 000 EUR
— | Cecil Sharkey 20 569 788 EUR
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger klagen wegen außervertraglicher Haftung für die Verluste, die sie aufgrund der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die Anträge der Mitgliedstaaten (1) erlitten zu haben behaupten, soweit mit der Entscheidung der Antrag Irlands im Hinblick auf die Schiffe der Kläger abgelehnt worden war. Diese Entscheidung wurde durch Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006 teilweise für nichtig erklärt. (2)
Die Kläger stützen ihre Anträge darauf, dass die Kommission mit dem Erlass der für nichtig erklärten Entscheidung gegen eine Reihe höherrangiger Rechtsnormen, die Einzelnen Rechte verliehen, verstoßen habe, indem sie das ihr von Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413/EG (3) eingeräumte Ermessen erheblich und offenkundig überschritten habe, wie das Gericht in seinem Urteil in den Rechtssachen T-218/03 bis T-240/03 festgestellt habe. Außerdem habe die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Grundsatz einer sorgfältigen und ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz der Gewerbe- und Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Unter diesen Umständen reiche die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts aus, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.
Ferner machen die Kläger geltend, dass sie als unmittelbare Folge der für nichtig erklärten Entscheidung der Kommission erhebliche Verluste und Schäden erlitten hätten und noch immer erlitten, da sie auf dem Markt Tonnage zum Ersatz der zwar erforderlichen, jedoch nicht bewilligten Sicherheitstonnage hätten beschaffen müssen und einige Kläger wegen verlorener Tage auf See Verluste erlitten hätten. Der Schaden sei demzufolge tatsächlich und sicher.
Zum Beweis für einen kausalen Zusammenhang zwischen den Verhaltensweisen und dem Schaden im vorliegenden Fall führen die Kläger an, dass keiner von ihnen zusätzliche Tonnage hätte beschaffen müssen, wenn die Kommission nicht rechtswidrig schlicht verweigert hätte, die von den Klägern übermittelten Anträge auf Sicherheitstonnage zu prüfen.
(1) Entscheidung K(2003)1113 endg. über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der Ziele des vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP IV) zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m, ABl. 2003, L 90, S. 48.
(2) Verbundene Rechtssachen Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699).
(3) Entscheidung des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung, ABl. L 175, p 27.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/34 |
Klage, eingereicht am 11. April 2008 — Loufrani/HABM (half-smiley)
(Rechtssache T-139/08)
(2008/C 142/62)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Franklin Loufrani (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Deutsch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Der Kläger beantragt
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 7. Februar 2008 in der Sache R 0958/2007-4 aufzuheben und |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „half-smiley“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 893 580.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für alle Waren.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke das für die Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft erworben habe.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/35 |
Klage, eingereicht am 14. April 2008 — Ferrero/HABM — Tirol Milch (TiMi KINDERJOGHURT)
(Rechtssache T-140/08)
(2008/C 142/63)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Ferrero SpA (Alba, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Gielen und F. Jacobacci)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tirol Milch rGmbH (Innsbruck, Österreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Januar 2008 in der Sache R 628/2007 -2 aufzuheben und |
— |
dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke, bestehend aus den Worten „TiMi KINDERJOGHURT“, für Waren der Klasse 29 — Anmeldung Nr. 792 978
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Tirol Milch reg. Gen. mbH
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der angefochtenen Marke
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Klagegründe: Die Zweite Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die vorangegangenen endgültigen Entscheidungen zwischen denselben Parteien und über dieselbe Marke im Hinblick auf den späteren Antrag auf Nichtigerklärung vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer Bindungswirkung entfalteten; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die angegriffene Marke einer älteren Marke ähnlich sei.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/35 |
Klage, eingereicht am 2. April 2008 — Italien/Kommission und EPSO
(Rechtssache T-142/08)
(2008/C 142/64)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Amt für Personalauswahl
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 (AD 8) und EPSO/AD/117/08 (AD 11) zur Bildung einer Einstellungsreserve von 30 Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 8) und von 20 Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Administration (AD 11) im Bereich Betrugsbekämpfung für nichtig zu erklären; |
— |
die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/45/08 (AST 4) zur Bildung einer Einstellungsreserve von 30 Beamtinnen und Beamten der Funktionsgruppe Assistenz (AST 4) im Bereich Betrugsbekämpfung für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die in der Rechtssache T-117/08 (Italien/Kommission) (1) geltend gemacht werden.
(1) Noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/36 |
Klage, eingereicht am 21. April 2008 — Beifa Group/HABM — Schwan-STABILO Schwanhäußer (Geschmacksmuster von Schreibinstrumenten)
(Rechtssache T-148/08)
(2008/C 142/65)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (früher Ningbo Beifa Group Co. Ltd) (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, und N. Cordell, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Schwan-STABILO Schwanhäußer GmbH & Co KG (Heroldsberg, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt
— |
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Januar 2008 in der Sache R 1352/2006-3 aufzuheben, |
— |
die Sache an die Nichtigkeitsabteilung zur weiteren Entscheidung über die im Antrag auf Nichtigerklärung aufgeworfenen Fragen zurückzuverweisen und |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Design der Ware „Schreibinstrumente“ — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 352315-0007.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nationale Bildmarke, die ein Schreibinstrument darstellt, eingetragen am 14. Dezember 2006 für Waren der Klasse 16 — Anmeldung Nr. DE 30045470.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Geschmacksmusters.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung 6/2002 des Rates, da die Dritte Beschwerdekammer für die Feststellung, ob die erforderliche Verwendung der Marke durch den Kläger vorlag, einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt habe. Die Dritte Beschwerdekammer hätte prüfen müssen, ob eine Verwendung der Marke durch die andere Beteiligte im Verfahren im Sinne sowohl von Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates als auch der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Deutschlands vorgelegen habe. Bei der Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates hätte die Dritte Beschwerdekammer den bei einer Markenverletzung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Deutschlands geltenden Prüfungsmaßstab anwenden müssen.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/36 |
Klage, eingereicht am 18. April 2008 — Abbott Laboratories/HABM — aRigen (Sorvir)
(Rechtssache T-149/08)
(2008/C 142/66)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Abbott Laboratories (Abbott Park, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schäffler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: aRigen, Inc. (Tokio, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Februar 2008 in der Sache R 809/2007-2 aufzuheben und |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: aRigen, Inc.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Sorvir“ für Waren der Klasse 5 — Anmeldung Nr. 004 455 507.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „NORVIR“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, weil die in Rede stehenden Marken ähnlich seien und folglich Verwechslungsgefahr bestehe.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/37 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 — PTV/HABM (map&guide travelbook)
(Rechtssache T-219/06) (1)
(2008/C 142/67)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/37 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 — PTV/HABM (MAP&GUIDE The Mapware Company)
(Rechtssache T-226/06) (1)
(2008/C 142/68)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 249 vom 11.10.2006.
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/37 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. April 2008 — Belgien/Kommission
(Rechtssache T-403/06) (1)
(2008/C 142/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/38 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 23. April 2008 — Pickering/Kommission
(Rechtssache F-103/05) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Berichtigungskoeffizienten - Überweisung eines Teils der Bezüge nach außerhalb des Landes der dienstlichen Verwendung - Versorgungsbezüge - Versäumnisverfahren - Zeitliche Geltung der Verfahrensordnung des Gerichts - Gehaltsabrechnungen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung von Beamten - Grundsatz des Vertrauensschutzes, wohlerworbene Rechte, Grundsatz der Rechtssicherheit und Fürsorgepflicht - Begründungspflicht)
(2008/C 142/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Stephen Pickering (La Hulpe, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Gehaltsabrechnungen des Klägers für die Monate Dezember 2004, Januar und Februar 2005 sowie aller nachfolgender Gehaltsabrechnungen, soweit darin nach Ansicht des Klägers rechtswidrige Bestimmungen der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts, die die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge in das Herkunftsland des Beamten betreffen, angewandt worden sind (vormals T-393/05)
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 10 vom 14.1.2006, S. 27 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-393/05 im Register eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/38 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 23. April 2008 — Bain u. a./Kommission
(Rechtssache F-112/05) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Berichtigungskoeffizienten - Überweisung eines Teils der Bezüge nach außerhalb des Landes der dienstlichen Verwendung - Zeitliche Geltung der Verfahrensordnung des Gerichts - Gehaltsabrechnungen - Einrede der Rechtswidrigkeit)
(2008/C 142/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Neil Bain (Brüssel, Belgien), Obhijit Chatterjee (Brüssel, Belgien), Richard Fordham (Bergen, Niederlande), Roger Hurst (Bergen, Niederlande), (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und D. Martin)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für die Monate Februar, März und April 2005 und aller nachfolgender Gehaltsabrechnungen, soweit darin nach Ansicht des Klägers rechtswidrige Bestimmungen der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Beamtenstatuts, die die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge in das Herkunftsland des Beamten betreffen, angewandt worden sind (vormals T-419/05)
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 48 vom 25.2.2006, S. 36 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-419/05 im Register eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/39 |
Klage, eingereicht am 7. Januar 2008 — Blais/Europäische Zentralbank
(Rechtssache F-6/08)
(2008/C 142/72)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Jessica Blais (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: B. Karthaus, Rechtsanwalt)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Zentralbank, der Klägerin keine Auslandszulage zu gewähren, mit der Begründung, dass die Klägerin gemäß Art. 17 (ii) Conditions of Employment (CoE) nicht 10 Jahre vor Eintritt in die Dienste der Beklagten außerhalb des Territoriums des Mitgliedstaates ihres Dienstortes ihren Wohnsitz hatte.
Anträge der Klagepartei
— |
Die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 15.08.2007, der Klägerin keine Auslandszulage zu gewähren in Gestalt des Bescheides des Präsidenten der Europäischen Zentralbank vom 8.11.2007 wird aufgehoben; |
— |
der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/39 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2008 — Tomas/Parlament
(Rechtssache F-13/08)
(2008/C 142/73)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Kläger: Stanislovas Tomas (Pavlodar, Kasachstan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger zu entlassen, und Ersatz des erlittenen immateriellen und materiellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn zu entlassen, aufzuheben; |
— |
den Beklagten zu verurteilen, einen Betrag von 125 000 Euro als Ersatz des erlittenen immateriellen und materiellen Schadens an ihn zu zahlen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/39 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2008 — X/Parlament
(Rechtssache F-14/08)
(2008/C 142/74)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: X (Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Beklagter: Europäisches Parlament
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, mit der der Personaldirektor des Europäischen Parlaments festgestellt hat, dass die Klägerin nicht dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ihre Funktionen nicht wahrnehmen könnte, und Aufhebung der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses vom 27. Juni 2007
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung, mit der der Personaldirektor des Europäischen Parlaments festgestellt hat, dass sie nicht dauernd voll dienstunfähig geworden sei und deshalb ihre Funktionen nicht wahrnehmen könnte, und die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses vom 27. Juni 2007 aufzuheben; |
— |
den Vorgang dem Invaliditätsausschuss zur erneuten Entscheidung vorzulegen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/40 |
Klage, eingereicht am 21. März 2008 — Schell/Kommission
(Rechtssache F-36/08)
(2008/C 142/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Arno Schell (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 und Aufhebung seiner Beförderungsbeurteilung 2007
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 und seine Beförderungsbeurteilung für das Jahr 2007 aufzuheben; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 142/40 |
Klage, eingereicht am 20. März 2008 — Meister/HABM
(Rechtssache F-37/08)
(2008/C 142/76)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Herbert Meister (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: H.-J. Zimmermann, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der stillschweigend ablehnenden Entscheidung des HABM, die Beschwerde des Klägers bezüglich angeblicher Fehler in seinen Beurteilungen zurückzuweisen.
Anträge der Klagepartei:
— |
Die stillschweigend ablehnende Entscheidung des Präsidenten des HABM vom 3. Januar 2008 gegen die Beschwerde des Klägers vom 27. August 2007 wird aufgehoben. |
— |
Das HABM wird verurteilt, an den Kläger eine (nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmende) Summe zu zahlen als immaterieller Schadensersatz. |
— |
Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Verfahrens. |
— |
Hilfsweise: die dem Kläger am 7. Januar 2008 übergebene ablehnende Entscheidung des Präsidenten des HABM gegen die Beschwerde vom 27. August 2007 wird aufgehoben. |