ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 128

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
24. Mai 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2008/C 128/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 116 vom 9.5.2008

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2008/C 128/02

Rechtssache C-167/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 90 Abs. 2 EG — Inländische Abgaben auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten — Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen — Verbot der Ungleichbehandlung im Wettbewerb miteinander stehender eingeführter und inländischer Erzeugnisse — Verbrauchsteuern — Unterschiedliche Besteuerung von Wein und Bier — Beweislast)

2

2008/C 128/03

Rechtssache C-337/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Lieferaufträge — Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG — Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung — Keine Ausschreibung — Hubschrauber der Fabrikate Agusta und Agusta Bell)

2

2008/C 128/04

Rechtssache C-442/05: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof — Deutschland) — Finanzamt Oschatz/Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 4 Abs. 5 und Art. 12 Abs. 3 Buchst. a — Anhänge D und H — Begriff Lieferungen von Wasser — Ermäßigter Mehrwertsteuersatz)

3

2008/C 128/05

Rechtssache C-103/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale de Paris — Frankreich) — Philippe Derouin/Union pour le Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'Allocations Familiales de Paris — Région parisienne (Urssaf) (Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — In Frankreich wohnende und dort eine Tätigkeit ausübende Selbständige — Allgemeiner Sozialbeitrag — Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld — Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten und in diesem aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbaren Einkünften)

4

2008/C 128/06

Rechtssache C-212/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle, vormals Cour d'arbitrage, Belgien) — Gouvernement de la Communauté française, Gouvernement wallon/Gouvernement flamand (Von einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats eingeführtes Pflegeversicherungssystem — Ausschluss von Personen mit Wohnsitz in einem anderen als der Zuständigkeit dieser Einheit unterliegenden Teil des Staatsgebiets — Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)

4

2008/C 128/07

Rechtssache C-230/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Militzer & Münch GmbH/Ministero delle Finanze (Zollunion — Gemeinschaftliches Versandverfahren — Erhebung der Zollschuld — Zuständiger Mitgliedstaat — Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung — Fristen — Haftung des Hauptverpflichteten)

5

2008/C 128/08

Rechtssache C-265/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Warenverkehr — Art. 28 EG und 30 EG — Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens — Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Maßnahmen gleicher Wirkung — Kraftfahrzeuge — Befestigung von farbigen Folien an den Scheiben)

6

2008/C 128/09

Rechtssache C-267/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem — Begriff des Arbeitsentgelts — Versagung mangels Eheschließung — Gleichgeschlechtliche Partner — Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung)

6

2008/C 128/10

Rechtssache C-306/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgericht Köln — Deutschland) — 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG (Richtlinie 2000/35/EG — Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr — Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii — Zahlungsverzug — Banküberweisung — Zeitpunkt, ab dem die Zahlung als bewirkt anzusehen ist)

7

2008/C 128/11

Rechtssache C-309/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Marks & Spencer plc/Her Majesty's Commissioners of Customs & Excise (Steuerrecht — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern — Irrtümliche Besteuerung zum Normalsatz — Anspruch auf den Nullsatz — Anspruch auf Erstattung — Unmittelbare Wirkung — Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts — Ungerechtfertigte Bereicherung)

7

2008/C 128/12

Rechtssache C-331/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — K. D. Chuck/Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank (Altersversicherung — Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats — Sozialbeiträge — Unterschiedliche Zeiten — Unterschiedliche Mitgliedstaaten — Berechnung der Versicherungszeiten — Rentenantrag — Wohnort in einem Drittland)

8

2008/C 128/13

Rechtssache C-346/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle — Deutschland) — Rechtsanwalt Dirk Rüffert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Objekt und Bauregie GmbH & Co. KG/Land Niedersachsen (Art. 49 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Beschränkungen — Richtlinie 96/71/EG — Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge — Sozialer Schutz der Arbeitnehmer)

9

2008/C 128/14

Rechtssache C-393/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Vergabekontrollsenats des Landes Wien — Österreich) — Ing. Aigner, Wasser-Wärme-Umwelt GmbH/Fernwärme Wien GmbH (Öffentliche Aufträge — Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG — Auftraggeber, der Tätigkeiten ausübt, die zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG und zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen — Einrichtung des öffentlichen Rechts — Öffentlicher Auftraggeber)

9

2008/C 128/15

Rechtssache C-398/06: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Aufenthaltsrecht von wirtschaftlich nicht tätigen und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums — Nationale Rechtsvorschriften und nationale Verwaltungspraxis, wonach das Vorhandensein ausreichender eigener Existenzmittel für einen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von mindestens einem Jahr verlangt wird)

10

2008/C 128/16

Rechtssache C-412/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart) — Annelore Hamilton/Volksbank Filder eG (Verbraucherschutz — Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge — Richtlinie 85/577/EWG — Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 — Langfristiger Darlehensvertrag — Widerrufsrecht)

11

2008/C 128/17

Rechtssache C-442/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 1999/31/EG — Abfalldeponien — Nationale Regelung für vorhandene Deponien — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)

11

2008/C 128/18

Rechtssache C-444/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 89/665/EWG — Öffentliche Liefer- und Bauaufträge — Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge)

12

2008/C 128/19

Rechtssache C-522/06: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 — Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen — Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung dieser Stoffe)

12

2008/C 128/20

Rechtssache C-27/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Banque Fédérative du Crédit Mutuel/Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie (Körperschaftsteuer — Richtlinie 90/435/EWG — Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft — Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen — Pauschale Festsetzung des Betrags der Ausgaben — Obergrenze von 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne — Einbeziehung von Steuergutschriften)

13

2008/C 128/21

Rechtssache C-102/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — adidas AG, adidas Benelux BV/Marca Mode CV, C&A Nederland CV, H&M Hennes & Mauritz Netherlands BV, Vendex KBB Nederland BV (Marken — Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 2 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG — Freihaltebedürfnis — Drei-Streifen-Bildmarken — Zwei-Streifen-Motive, die von Wettbewerbern als Dekoration verwendet werden — Vorwurf der Verletzung und Verwässerung der Marke)

13

2008/C 128/22

Rechtssache C-124/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J.C.M. Beheer BV/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen — Versicherungsmakler und -vertreter)

14

2008/C 128/23

Rechtssache C-187/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Zutphen — Niederlande) — Strafverfahren gegen Dirk Endendijk (Richtlinie 91/629/EWG — Entscheidung 97/182/EG — Kälberhaltung — Einzelbuchten — Verbot des Anbindens von Kälbern — Bedeutung des Verbs anbinden — Beschaffenheit und Länge der Bindevorrichtung — Unterschiedliche Sprachfassungen — Einheitliche Auslegung)

14

2008/C 128/24

Rechtssache C-289/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/17/EG — Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste — Keine fristgerechte Umsetzung)

15

2008/C 128/25

Rechtssache C-363/06: Beschluss des Gerichtshofs vom 20. Februar 2008 — Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Art. 119 der Verfahrensordnung — Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs — Vertretung durch einen Anwalt — Einhaltung wesentlicher Formvorschriften des Verfahrensrechts — Diskriminierungsverbot — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

15

2008/C 128/26

Rechtssache C-212/07: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2008 — Indorata-Serviços e Gestão, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke HAIRTRANSFER — Zurückweisung der Anmeldung — Fehlende Unterscheidungskraft)

16

2008/C 128/27

Rechtssache C-243/07: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2008 — Carsten Brinkmann/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Verwechslungsgefahr — Wortzeichen Terranus — Zurückweisung der Anmeldung)

16

2008/C 128/28

Rechtssache C-262/07: Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Februar 2008 — Tokai Europe GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 384/2004 — Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur — Nicht individuell betroffene Person — Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

17

2008/C 128/29

Rechtssache C-46/08: Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland), eingereicht am 8. Februar 2008 — Carmen Media Group Ltd gegen Land Schleswig-Holstein und Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

17

2008/C 128/30

Rechtssache C-47/08: Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

18

2008/C 128/31

Rechtssache C-50/08: Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

18

2008/C 128/32

Rechtssache C-51/08: Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

19

2008/C 128/33

Rechtssache C-77/08: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz (Österreich), eingereicht am 15. Februar 2008 — Dachsberger & Söhne GmbH gegen Zollamt Salzburg, Erstattungen

19

2008/C 128/34

Rechtssache C-81/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2008 von Miguel Cabrera Sánchez gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache T-242/06, Miguel Cabrera Sánchez/ HABM und Industrias Cárnicas Valle, SA

20

2008/C 128/35

Rechtssache C-83/08: Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha (Deutschland), eingereicht am 25. Februar 2008 — Glückauf Brauerei GmbH gegen Hauptzollamt Erfurt

21

2008/C 128/36

Rechtssache C-88/08: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 27. Februar 2008 — David Hütter gegen Technische Universität Graz

21

2008/C 128/37

Rechtssache C-93/08: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland) eingereicht am 28. Februar 2008 — Schenker SIA/Valsts ieņēmumu dienests

21

2008/C 128/38

Rechtssache C-97/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2008 von Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals International BV, Akzo Nobel Chemicals BV und Akzo Nobel Functional Chemicals BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache T-112/05, Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals International BV, Akzo Nobel Chemicals BV und Akzo Nobel Functional Chemicals BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

22

2008/C 128/39

Rechtssache C-98/08: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 7 de Madrid (Spanien) eingereicht am 4. März 2008 — Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI) und Asociación de Artistas Intérpretes o Ejecutantes — Sociedad de Gestión de España (AIE)/Sogecable, S. A., und Canal Satélite Digital, S. L.

22

2008/C 128/40

Rechtssache C-100/08: Klage, eingereicht am 3. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

22

2008/C 128/41

Rechtssache C-106/08: Klage, eingereicht am 6. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

23

2008/C 128/42

Rechtssache C-112/08: Klage, eingereicht am 13. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

24

2008/C 128/43

Rechtssache C-116/08: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 17. März 2008 — C. Meerts/Proost NV

24

2008/C 128/44

Rechtssache C-118/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) eingereicht am 18. März 2008 — Transportes Urbanos y Servicios Generales S.A.L./Administración del Estado

24

2008/C 128/45

Rechtssache C-119/08: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 18. März 2008 — Mechel Nemunas/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

25

2008/C 128/46

Rechtssache C-130/08: Klage, eingereicht am 31. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

25

2008/C 128/47

Rechtssache C-60/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts — Deutschland) — Grete Schlepps/Deutsche Rentenversicherung Oberbayern

26

2008/C 128/48

Rechtssache C-99/06: Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 27. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart — Deutschland) — Raiffeisenbank Mutlangen eG/Roland Schabel

26

2008/C 128/49

Rechtssache C-467/06: Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 11. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova — Italien) — Consel Gi. Emme SRL/Sistema Logistico dell'Arco Ligure e Alessandrino Srl (SLALA)

26

2008/C 128/50

Rechtssache C-485/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

27

2008/C 128/51

Rechtssache C-62/07: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 20. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

27

2008/C 128/52

Rechtssache C-97/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Doña Rosa Méndez López/Instituto Nacional de Empleo (INEM), Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

27

2008/C 128/53

Rechtssache C-167/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2008 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Gemeinschaften

27

2008/C 128/54

Rechtssache C-216/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

27

2008/C 128/55

Rechtssache C-218/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

27

2008/C 128/56

Rechtssache C-254/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

28

2008/C 128/57

Rechtssache C-255/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

28

2008/C 128/58

Rechtssache C-314/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

28

2008/C 128/59

Rechtssache C-412/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

28

2008/C 128/60

Rechtssache C-422/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

28

2008/C 128/61

Rechtssache C-469/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

28

 

Gericht erster Instanz

2008/C 128/62

Rechtssache T-271/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 — Deutsche Telekom/Kommission (Wettbewerb — Art. 82 EG — Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland — Kosten-Preis-Schere — Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte — Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung)

29

2008/C 128/63

Rechtssache T-389/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. April 2008 — Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg./HABM — Pelikan (Abbildung eines Pelikans) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines Pelikans — Ältere Gemeinschafts- oder nationale Bildmarken Pelikan — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

29

2008/C 128/64

Rechtssache T-233/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 — Niederlande/Kommission (Staatliche Beihilfen — Richtlinie 2001/81/EG — Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird — Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird — Zulässigkeit — Vorteil — Fehlende Selektivität der Maßnahme)

30

2008/C 128/65

Rechtssache T-260/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. April 2008 — Cestas/Kommission (Nichtigkeitsklage — Europäischer Entwicklungsfonds — Rückzahlung von Vorschüssen — Belastungsanzeige — Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann — Vorbereitende Handlung — Unzulässigkeit)

30

2008/C 128/66

Rechtssache T-348/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. April 2008 — SIDE/Kommission (Staatliche Beihilfen — Ausfuhrbeihilfen auf dem Buchsektor — Unterbliebene vorherige Anmeldung — Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG — Zeitlicher Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts — Methode der Berechnung des Betrags der Beihilfe)

31

2008/C 128/67

Rechtssache T-364/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. April 2008 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse — Tierprämien — Frist von 24 Monaten)

31

2008/C 128/68

Rechtssache T-486/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 2008 — Michail/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Anfechtungsklage — Beistandspflicht — Mobbing)

32

2008/C 128/69

Rechtssache T-181/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 2008 — Citigroup und Citibank/HABM — Citi (CITI) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CITI — Ältere Gemeinschaftswortmarke CITIBANK — Relatives Eintragungshindernis — Bekanntheit — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

32

2008/C 128/70

Rechtssache T-294/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. April 2008 — Nordmilch/HABM (Vitality) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vitality — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

32

2008/C 128/71

Rechtssache T-100/03: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. April 2008 — Maison de l'Europe Avignon Méditerranée/Kommission (Nichtigkeitsklage — Errichtung eines Info Point Europe — Kündigung eines zwischen der Kommission und der Klägerin geschlossenen Vertrags — Offensichtliche Unzulässigkeit)

33

2008/C 128/72

Rechtssache T-233/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2008 — Lebedef-Caponi/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsverfahren 2004 — Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

33

2008/C 128/73

Rechtssache T-50/08: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2008 von Ch. Michail gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-34/06, Michail/Kommission

34

2008/C 128/74

Rechtssache T-120/08: Klage, eingereicht am 6. März 2008 — Arch Chemicals Inc. u. a./Kommission

34

2008/C 128/75

Rechtssache T-129/08: Klage, eingereicht am 31.März 2008 — Sahlstedt u. a./Kommission

35

2008/C 128/76

Rechtssache T-136/08: Klage, eingereicht am 4. April 2008 — Aurelia Finance/HABM (AURELIA)

36

2008/C 128/77

Rechtssache T-142/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. April 2008 — Elektrociepłownia Zielona Góra/Kommission

36

2008/C 128/78

Rechtssache T-313/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 2008 — Cemex UK Cement/Kommission

37

2008/C 128/79

Rechtssache T-314/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2008 — Simsalagrimm Filmproduktion/Kommission und EACEA

37

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2008/C 128/80

Rechtssache F-134/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 8. April 2008 — Bordini/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehalt — Berichtigungskoeffizient — Wohnsitzmitgliedstaat — Begriff des Wohnsitzes — Begriff des ersten Wohnsitzes — Belege)

38

2008/C 128/81

Rechtssache F-41/08: Klage, eingereicht am 30. März 2008 — Honnefelder/Kommission

38

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/1


(2008/C 128/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 116 vom 9.5.2008

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 107 vom 26.4.2008

ABl. C 92 vom 12.4.2008

ABl. C 79 vom 29.3.2008

ABl. C 64 vom 8.3.2008

ABl. C 51 vom 23.2.2008

ABl. C 37 vom 9.2.2008

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-167/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 Abs. 2 EG - Inländische Abgaben auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten - Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen - Verbot der Ungleichbehandlung im Wettbewerb miteinander stehender eingeführter und inländischer Erzeugnisse - Verbrauchsteuern - Unterschiedliche Besteuerung von Wein und Bier - Beweislast)

(2008/C 128/02)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: L. Ström van Lier, K. Gross, K. Simonsson und R. Lyal)

Beklagter: Königreich Schweden (Bevollmächtigte: K. Wistrand)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Lettland (Bevollmächtigte: E. Balode-Buraka und E. Broks)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 EG — Innerstaatliche Besteuerung von Alkohol und alkoholischer Getränke, die Wein stärker belastet als Bier

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3.

Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 8. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-337/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinien 77/62/EWG und 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Keine Ausschreibung - Hubschrauber der Fabrikate „Agusta“ und „Agusta Bell“)

(2008/C 128/03)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Recchia und X. Lewis)

Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) und Richtlinie 77/62/EWG vom 21. Dezember 1976 — Kein Nachweis von Gründen, die geeignet sind, dem öffentlichen Auftraggeber zu gestatten, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Angebotsausschreibung zurückzugreifen — Erwerb der Hubschrauber „Agusta“ und „Agusta Bell“ für den Bedarf der Wald, Küsten, Karabinieriwacht etc.

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie in langjähriger und anhaltender Praxis ohne jedes Ausschreibungsverfahren und insbesondere ohne Befolgung der in der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung und früher der Richtlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinien 80/767/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 und 88/295/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten und ergänzten Fassung vorgesehenen Verfahren Aufträge direkt vergeben hat, um zur Deckung des Bedarfs mehrerer Militär und Zivilkorps von der Agusta SpA Hubschrauber der Fabrikate „Agusta“ und „Agusta Bell“ zu erwerben, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhof — Deutschland) — Finanzamt Oschatz/Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

(Rechtssache C-442/05) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 und Art. 12 Abs. 3 Buchst. a - Anhänge D und H - Begriff „Lieferungen von Wasser“ - Ermäßigter Mehrwertsteuersatz)

(2008/C 128/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Oschatz

Beklagter: Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien

Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Anhänge D Nr. 2 und H Kategorie 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Ermäßigter Steuersatz für die Lieferung von Wasser — Entgelt für den Wasseranschluss beim Benutzer

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 5 und Anhang D Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ im Sinne dieses Anhangs das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Ausgangsverfahren in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht, so dass eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, für diese Leistung als Steuerpflichtiger gilt.

2.

Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 sind dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ das Legen eines Hausanschlusses fällt, das wie im Ausgangsverfahren in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Zudem können die Mitgliedstaaten konkrete und spezifische Aspekte der „Lieferungen von Wasser“ — wie das im Ausgangsverfahren fragliche Legen eines Hausanschlusses — mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz belegen, vorausgesetzt, sie beachten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal des affaires de sécurité sociale de Paris — Frankreich) — Philippe Derouin/Union pour le Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'Allocations Familiales de Paris — Région parisienne (Urssaf)

(Rechtssache C-103/06) (1)

(Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - In Frankreich wohnende und dort eine Tätigkeit ausübende Selbständige - Allgemeiner Sozialbeitrag - Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten und in diesem aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbaren Einkünften)

(2008/C 128/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal des affaires de sécurité sociale de Paris (Frankreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Philippe Derouin

Beklagte: Union pour le Recouvrement des Cotisations de Sécurité Sociale et d'Allocations Familiales de Paris — Région parisienne (Urssaf)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal des affaires de Sécurité Sociale Paris — Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230 vom 22. August 1983, S. 6, Anhang 1) geänderten und aktualisierten Fassung — Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich erzielten Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in diesem anderen Staat steuerbar sind, für die Berechnung des „allgemeinen Sozialbeitrags“ und des „Beitrags zur Begleichung der Sozialschuld“, die von einem den Vorschriften des französischen Sozialrechts unterliegenden Selbständigen geschuldet werden

Tenor

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat, dessen Sozialrecht das auf einen gebietsansässigen Selbständigen allein anwendbare Sozialrecht ist, von der Bemessungsgrundlage von Beiträgen wie dem Allgemeinen Sozialbeitrag und dem Beitrag zur Begleichung der Sozialschuld die von diesem Selbständigen in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte, insbesondere aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer, ausschließt.


(1)  ABl. C 108 vom 6.5.2006.


24.5.2008   

DE

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C 128/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle, vormals Cour d'arbitrage, Belgien) — Gouvernement de la Communauté française, Gouvernement wallon/Gouvernement flamand

(Rechtssache C-212/06) (1)

(Von einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats eingeführtes Pflegeversicherungssystem - Ausschluss von Personen mit Wohnsitz in einem anderen als der Zuständigkeit dieser Einheit unterliegenden Teil des Staatsgebiets - Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)

(2008/C 128/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour constitutionnelle (vormals Cour d'arbitrage)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Gouvernement de la Communauté française, Gouvernement wallon

Beklagte: Gouvernement flamand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (vormals Cour d'arbitrage), Belgien — Auslegung der Artikel 18, 39 und 43 des EG-Vertrags sowie der Artikel 2, 3, 4, 13, 18, 19, 20, 25 und 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L. 149, S. 2) in ihrer geänderten Fassung — Anwendbarkeit des flämischen Pflegeversicherungssystems auf Personen, die im niederländischen Sprachgebiet oder im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt beschäftigt sind und entweder in einem dieser Gebiete oder in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, unter Ausschluss der Personen, die in einem anderen Gebietsteil wohnen

Tenor

1.

Leistungen aus einem System wie dem mit Dekret des flämischen Parlaments zur Organisation der Pflegeversicherung (Decreet houdende de organisatie van de zorgverzekering) vom 30. März 1999 in der Fassung des Dekrets des flämischen Parlaments zur Änderung des Dekrets vom 30. März 1999 zur Organisation der Pflegeversicherung (Decreet van de Vlaamse Gemeenschap houdende wijziging van het decreet von 30 maart 1999 houdende de organisatie van de zorgverzekering) vom 30. April 2004 eingeführten System der Pflegeversicherung fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999.

2.

Die Art. 39 EG und 43 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats wie der von der Flämischen Gemeinschaft mit dem Dekret vom 30. März 1999 in der Fassung des Dekrets des flämischen Parlaments vom 30. April 2004 eingeführten Regelung über die Pflegeversicherung, die den Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit und die in diesem System vorgesehenen Leistungen auf Personen beschränkt, die entweder in dem Gebiet wohnen, für das diese Einheit zuständig ist, oder in eben diesem Gebiet eine Berufstätigkeit ausüben und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, entgegenstehen, soweit eine solche Beschränkung Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten oder Inländer berührt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben.

3.

Die Art. 39 EG und 43 EG sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats, die den Anschluss an ein System der sozialen Sicherheit und die in diesem System vorgesehenen Leistungen allein auf die Personen beschränkt, die in dem Gebiet dieser Einheit wohnen, entgegenstehen, soweit eine solche Beschränkung Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die eine Berufstätigkeit im Gebiet dieser Einheit ausüben, oder Inländer berührt, die von ihrem Freizügigkeitsrecht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Gebrauch gemacht haben.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


24.5.2008   

DE

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C 128/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Militzer & Münch GmbH/Ministero delle Finanze

(Rechtssache C-230/06) (1)

(Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Erhebung der Zollschuld - Zuständiger Mitgliedstaat - Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens oder des Ortes der Zuwiderhandlung - Fristen - Haftung des Hauptverpflichteten)

(2008/C 128/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Militzer & Münch GmbH

Beklagter: Ministero delle Finanze

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Auslegung von Art. 11a der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107, S. 1) und von Artikel 215 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Erledigung des Zollverfahrens durch gefälschte Unterlagen bescheinigt — Frist für die Mitteilung, dass eine Sendung nicht bei der Bestimmungszollstelle gestellt worden ist — Anwendbarkeit

Tenor

1.

Bei der Prüfung der Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der die Abgaben erhoben hat, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wurde, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist, der Ort der Zuwiderhandlung ermittelt werden konnte. Ist dies der Fall, kann nach Art. 203 Abs. 1 und Art. 215 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften der Mitgliedstaat als für die Erhebung der Zollschuld zuständig bestimmt werden, in dessen Gebiet die erste Zuwiderhandlung begangen wurde, die sich als Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung qualifizieren lässt. Konnte der Ort der Zuwiderhandlung hingegen nicht ermittelt werden, ist nach den Art. 378 und 379 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 für die Erhebung der Zollschuld der Mitgliedstaat zuständig, zu dem die Abgangsstelle gehört.

2.

Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, ist es allein Sache der Abgangsstelle, unter Beachtung der in Art. 379 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2454/93 genannten Fristen von elf und von drei Monaten die vorgesehene Mitteilung vorzunehmen.

3.

Der Umstand, dass ein Zollspediteur als Hauptverpflichteter für die Zollschuld haftbar gemacht wird, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


24.5.2008   

DE

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C 128/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-265/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Art. 28 EG und 30 EG - Art. 11 und 13 des EWR-Abkommens - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Kraftfahrzeuge - Befestigung von farbigen Folien an den Scheiben)

(2008/C 128/08)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. Caeiros, P. Guerra e Andrade und M. Patakia)

Beklagte: Portugiesische Republik (Bevollmächtigter: L. Fernandes im Beistand von A. Duarte de Almeida, advogado)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 EG und 30 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die die Befestigung von farbigen Folien an den Scheiben von Personen- oder Güterkraftfahrzeugen verbieten

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG sowie aus den Art. 11 und 13 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen, dass sie in Art. 2 Abs. 1 des Decreto Lei Nr. 40/2003 die Befestigung von farbigen Folien an den Scheiben von Kraftfahrzeugen verboten hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


24.5.2008   

DE

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C 128/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Tadao Maruko/Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

(Rechtssache C-267/06) (1)

(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - Begriff des Arbeitsentgelts - Versagung mangels Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung)

(2008/C 128/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Tadao Maruko

Beklagte: Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bayerisches Verwaltungsgericht München — Auslegung der Art. 1, 2 Abs. 2 Buchst. a, 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Begriff des Arbeitsentgelts — Ausschluss eines eingetragenen Lebenspartners von der Hinterbliebenenversorgung

Tenor

1.

Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

2.

Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


24.5.2008   

DE

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C 128/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgericht Köln — Deutschland) — 01051 Telecom GmbH/Deutsche Telekom AG

(Rechtssache C-306/06) (1)

(Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii - Zahlungsverzug - Banküberweisung - Zeitpunkt, ab dem die Zahlung als bewirkt anzusehen ist)

(2008/C 128/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: 01051 Telecom GmbH

Beklagte: Deutsche Telekom AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Köln — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) ii) der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. L 200, S. 35) — Möglichkeit für den Gläubiger, Verzugszinsen geltend zu machen — Begriff des „Erhalts“ des geschuldeten Betrages durch den Gläubiger — Nationale Regelung, die als Zahlungszeitpunkt den Zeitpunkt des vom Schuldner erteilten Überweisungsauftrags betrachtet und nicht den der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto

Tenor

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


24.5.2008   

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C 128/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Marks & Spencer plc/Her Majesty's Commissioners of Customs & Excise

(Rechtssache C-309/06) (1)

(Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit Erstattung der auf der vorausgehenden Stufe entrichteten Steuern - Irrtümliche Besteuerung zum Normalsatz - Anspruch auf den Nullsatz - Anspruch auf Erstattung - Unmittelbare Wirkung - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Ungerechtfertigte Bereicherung)

(2008/C 128/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

House of Lords

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marks & Spencer plc

Beklagte: Her Majesty's Commissioners of Customs & Excise

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — House of Lords — Auslegung des Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Bestehen eines gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs, den ein Lieferant eines Erzeugnisses (Teacakes) geltend machen kann, für den das nationale Recht eine Steuerbefreiung mit Erstattung der Vorsteuer beibehalten hat — Zu viel gezahlte Mehrwertsteuer aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden — Anwendung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, inklusive der steuerlichen Neutralität — Möglichkeit eines Einzelnen, diese allgemeinen Grundsätze geltend zu machen, um irrtümlich erhobene Beträge zurückzuerhalten

Tenor

1.

Hat ein Mitgliedstaat nach Art. 28 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vor und nach den Änderungen durch die Richtlinie 92/77/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 im nationalen Recht eine Steuerbefreiung mit Erstattung der Vorsteuer bezüglich bestimmter festgesetzter Leistungen beibehalten, so besteht kein unmittelbar durchsetzbarer gemeinschaftsrechtlicher Anspruch des Wirtschaftsteilnehmers, der solche Leistungen erbringt, darauf, dass diese Leistungen zu einem Mehrwertsteuersatz von null besteuert werden.

2.

Hat ein Mitgliedstaat nach Art. 28 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 vor und nach ihrer Änderung durch die Richtlinie 92/77 im nationalen Recht eine Steuerbefreiung mit Erstattung der Vorsteuer bezüglich bestimmter festgesetzter Leistungen beibehalten, aber sein nationales Recht irrtümlicherweise so ausgelegt, dass bestimmte Leistungen, die der Befreiung mit Erstattung der Vorsteuer nach seinem nationalen Recht unterliegen, dem normalen Steuersatz unterworfen wurden, so sind die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, inklusive des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, so anzuwenden, dass sie dem Wirtschaftsteilnehmer, der diese Leistungen erbracht hat, einen Anspruch auf Rückerstattung der Beträge verleihen, die irrtümlicherweise bezüglich der Leistungen verlangt wurden.

3.

Auch wenn die Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität auf das Ausgangsverfahren grundsätzlich anwendbar sind, ist ein Verstoß gegen sie nicht allein aufgrund des Umstands gegeben, dass die Weigerung der Rückzahlung auf eine ungerechtfertigte Bereicherung des betreffenden Steuerpflichtigen gestützt wird. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet aber, dass der Begriff der ungerechtfertigten Bereicherung nur Steuerpflichtigen wie „payment traders“ (Steuerpflichtige, deren geschuldete Mehrwertsteuerbeträge in einem vorgeschriebenen Abrechnungszeitraum die Vorsteuer übersteigen), aber nicht Steuerpflichtigen wie „repayment traders“ (Steuerpflichtige, die sich in der umgekehrten Lage befinden) entgegengehalten wird, sofern diese Steuerpflichtigen gleichartige Waren vertrieben haben. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob dies in dieser Rechtssache der Fall ist. Im Übrigen verbietet der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen Verletzung im Steuerbereich durch Diskriminierungen gekennzeichnet sein kann, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden, eine Diskriminierung von „payment traders“ gegenüber „repayment traders“, die nicht objektiv gerechtfertigt ist.

4.

Der Nachweis, dass der Wirtschaftsteilnehmer, dem die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer verweigert wurde, keinen finanziellen Verlust oder Nachteil erlitten hat, hat keinen Einfluss auf die Antwort auf die dritte Frage.

5.

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, selbst aus der in Nr. 3 des Tenors des vorliegenden Urteils erwähnten Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach den Vorschriften über die zeitlichen Wirkungen des im Ausgangsverfahren anzuwendenden nationalen Rechts unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung sowie des Grundsatzes, wonach das Gericht darauf achten muss, dass die von ihm angeordneten Abhilfemaßnahmen nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, die möglichen Konsequenzen für die Vergangenheit zu ziehen.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


24.5.2008   

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C 128/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — K. D. Chuck/Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

(Rechtssache C-331/06) (1)

(Altersversicherung - Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats - Sozialbeiträge - Unterschiedliche Zeiten - Unterschiedliche Mitgliedstaaten - Berechnung der Versicherungszeiten - Rentenantrag - Wohnort in einem Drittland)

(2008/C 128/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K. D. Chuck

Beklagter: Raad van Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank Amsterdam — Auslegung von Art. 48 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Altersversicherung — Berechnung der Versicherungszeiten eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der in zwei anderen Mitgliedstaaten gearbeitet hat — Wohnsitz in einem Drittstaat zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand

Tenor

Art. 48 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten und aktualisierten Fassung verpflichtet den zuständigen Träger des letzten Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, gewohnt hat, bei der Berechnung der Altersrente dieses Arbeitnehmers, der zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Feststellung dieser Rente in einem Drittstaat wohnt, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten unter den gleichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie wenn dieser Arbeitnehmer noch immer im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft wohnen würde.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006.


24.5.2008   

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C 128/9


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Celle — Deutschland) — Rechtsanwalt Dirk Rüffert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Objekt und Bauregie GmbH & Co. KG/Land Niedersachsen

(Rechtssache C-346/06) (1)

(Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Sozialer Schutz der Arbeitnehmer)

(2008/C 128/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Celle

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rechtsanwalt Dirk Rüffert als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Objekt und Bauregie GmbH & Co. KG

Beklagte: Land Niedersachsen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Celle (Deutschland) — Auslegung von Art. 49 EG — Nationale Vorschriften, nach denen sich Unternehmen, die sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags beteiligen, zu verpflichten haben, die Bestimmungen des am Ort der Leistung geltenden Tarifvertrags über das mindestens zu zahlende Entgelt zu beachten und für die Beachtung dieser Bestimmungen durch von ihnen eingeschaltete Nachunternehmer zu sorgen

Tenor

Die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ausgelegt im Licht des Art. 49 EG, steht in einer Situation, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, einer gesetzlichen Maßnahme eines Hoheitsträgers eines Mitgliedstaats entgegen, mit der dem öffentlichen Auftraggeber vorgeschrieben wird, Aufträge für Bauleistungen nur an solche Unternehmen zu vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu zahlen.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


24.5.2008   

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C 128/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Vergabekontrollsenats des Landes Wien — Österreich) — Ing. Aigner, Wasser-Wärme-Umwelt GmbH/Fernwärme Wien GmbH

(Rechtssache C-393/06) (1)

(Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - Auftraggeber, der Tätigkeiten ausübt, die zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG und zum Teil in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallen - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Öffentlicher Auftraggeber)

(2008/C 128/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Vergabekontrollsenat des Landes Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ing. Aigner, Wasser-Wärme-Umwelt GmbH

Beklagte: Fernwärme Wien GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Vergabekontrollsenat des Landes Wien — Auslegung der Art. 2 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) und Auslegung des Art. 1 Abs. 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Ausschreibung von Heizungsanlagen — Öffentlicher Auftraggeber ist ein von der Stadt Wien kontrolliertes Unternehmen, das öffentliche Dienstleistungen (Fernwärmeversorgung) erbringt — Einrichtung des öffentlichen Rechts — Prüfung der Voraussetzung des Wettbewerbs — Anwendung der Verfahren für die Vergabe europäischer Aufträge auch auf die dem Wettbewerb unterliegenden Tätigkeiten (im vorliegenden Fall Kälteanlagen) — Infektionstheorie — Keine Quersubventionen

Tenor

1.

Ein Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste muss das in dieser Richtlinie vorgesehene Verfahren nur für die Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Tätigkeiten anwenden, die er in einem oder mehreren der in den Art. 3 bis 7 der Richtlinie genannten Sektoren ausübt.

2.

Eine Einrichtung wie die Fernwärme Wien GmbH ist als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/17 und Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge zu qualifizieren.

3.

Aufträge, die von einer Einrichtung mit der Eigenschaft einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Richtlinien 2004/17 und 2004/18 vergeben werden und die Zusammenhänge mit der Ausübung von Tätigkeiten dieser Einrichtung in einem oder mehreren der in den Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2004/17 genannten Sektoren aufweisen, sind den Verfahren dieser Richtlinie zu unterwerfen. Dagegen unterliegen alle übrigen Aufträge, die von dieser Einrichtung im Zusammenhang mit der Ausübung anderer Tätigkeiten vergeben werden, den Verfahren der Richtlinie 2004/18. Jede dieser beiden Richtlinien gilt, ohne dass zwischen den Tätigkeiten, die die Einrichtung ausübt, um ihrem Auftrag nachzukommen, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und den von ihr unter Wettbewerbsbedingungen ausgeübten Tätigkeiten zu unterscheiden ist und selbst im Fall einer Buchführung, die auf Trennung der Tätigkeitsbereiche dieser Einrichtung abzielt, um Querfinanzierungen der betreffenden Sektoren zu vermeiden.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


24.5.2008   

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C 128/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich der Niederlande

(Rechtssache C-398/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aufenthaltsrecht von wirtschaftlich nicht tätigen und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums - Nationale Rechtsvorschriften und nationale Verwaltungspraxis, wonach das Vorhandensein ausreichender eigener Existenzmittel für einen Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von mindestens einem Jahr verlangt wird)

(2008/C 128/15)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und R. Troosters)

Beklagter: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: H. G. Sevenster und D. J. M. de Grave)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. O'Neill und J. Stratford, Barrister)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften über das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger — Nationale Rechtsvorschriften und nationale Verwaltungspraxis, wonach wirtschaftlich nicht tätige und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Personen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen müssen

Tenor

1.

Das Königreich der Niederlande hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen verstoßen, dass es nationale Vorschriften beibehalten hat, wonach wirtschaftlich nicht tätige und aus dem Erwerbsleben ausgeschiedene Angehörige der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums nachweisen müssen, dass sie dauerhaft über Existenzmittel verfügen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen.

2.

Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


24.5.2008   

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C 128/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart) — Annelore Hamilton/Volksbank Filder eG

(Rechtssache C-412/06) (1)

(Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 - Langfristiger Darlehensvertrag - Widerrufsrecht)

(2008/C 128/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Annelore Hamilton

Beklagte: Volksbank Filder eG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Stuttgart — Auslegung der Art. 4 und 5 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372 vom 31. Dezember 1985, S. 31) — Widerruf eines zum Erwerb von Immobilienfondsanteilen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Darlehensvertrags — Nationale Regelung, nach der für die Ausübung des Widerrufsrechts eines nicht darüber belehrten Verbrauchers eine Frist von einem Monat ab vollständiger Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch beide Parteien gilt

Tenor

Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über die Modalitäten der Ausübung des mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeführten Widerrufsrechts vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


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C 128/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-442/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Nationale Regelung für vorhandene Deponien - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)

(2008/C 128/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Recchia und M. Konstantinidis)

Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182, S. 1) — Mit der Richtlinie nicht im Einklang stehende nationale Rechtsvorschriften

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass sie das Decreto legislativo Nr. 36/2003, das die Bestimmungen dieser Richtlinie in das nationale Recht umsetzt, erlassen und beibehalten hat,

soweit dieses Decreto legislativo nicht die Anwendung der Art. 2 bis 13 der Richtlinie 1999/31 auf die nach dem Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie und vor dem Inkrafttreten dieses Decreto legislativo genehmigten Deponien vorsieht und

soweit es die Umsetzung von Art. 14 Buchst. d Ziff. 1 dieser Richtlinie nicht gewährleistet.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


24.5.2008   

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C 128/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-444/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Liefer- und Bauaufträge - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge)

(2008/C 128/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: X. Lewis im Beistand von C. Fernandez Vicién und I. Moreno-Tapia Rivas, abogados,)

Beklagter: Vereinigtes Königreich (Bevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie Nr. 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Der Richtlinie nicht entsprechende nationale Rechtsvorschriften

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung verstoßen, dass es keine verbindliche Frist für die Zustellung der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag an alle Bieter durch die Vergabebehörde vorsieht und dass es keine verbindliche Wartefrist zwischen der Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag und dem Abschluss des Vertrags vorsieht.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das Königreich Spanien trägt zwei Drittel der Gesamtkosten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt das verbleibende Drittel.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


24.5.2008   

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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-522/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 - Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen - Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung dieser Stoffe)

(2008/C 128/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und B. Stromsky)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: A. Hubert)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244, S. 1) — Art. 16 Abs. 5 und Art. 17 Abs. 1 — Nichterlass von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe im Sinne von Art. 2 der Verordnung eingesetzt wird, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind — Nichterlass von praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, und Unterbleiben von Überprüfungen auf Undichtigkeit

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, verstoßen, dass es

nicht nach Art. 16 Abs. 5 der Verordnung Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals festgelegt hat, das für die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe eingesetzt wird, und

für die Region Wallonien nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat, um ein Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sowie keine jährliche Überprüfungen auf Undichtigkeit durchgeführt hat.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


24.5.2008   

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C 128/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Banque Fédérative du Crédit Mutuel/Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

(Rechtssache C-27/07) (1)

(Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG - Zu versteuernder Gewinn der Muttergesellschaft - Nichtabzugsfähigkeit der mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft zusammenhängenden Ausgaben und Aufwendungen - Pauschale Festsetzung des Betrags der Ausgaben - Obergrenze von 5 % der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne - Einbeziehung von Steuergutschriften)

(2008/C 128/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Banque Fédérative du Crédit Mutuel

Beklagter: Ministre de l'Économie, des Finances et de l'Industrie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Frankreich) — Auslegung der Art. 4, 5 und 7 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 255, S. 6) — Hinzurechnung eines pauschalen Anteils für Ausgaben und Aufwendungen von 5 % des Ertrags aus Beteiligungen einschließlich der Steuerkredite zum von der Muttergesellschaft zu versteuernden Ergebnis — Vereinbarkeit dieser Hinzurechnung mit der in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Grenze — Notwendigkeit der vollständigen Anrechnung des Steuerkredits auf die von der Muttergesellschaft zu zahlende Steuer

Tenor

Der Begriff der „von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die in diese Gewinne Steuergutschriften einbezieht, die gewährt wurden, um einen Steuerabzug an der Quelle auszugleichen, den der Mitgliedstaat der Tochtergesellschaft bei der Muttergesellschaft vorgenommen hat.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


24.5.2008   

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C 128/13


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — adidas AG, adidas Benelux BV/Marca Mode CV, C&A Nederland CV, H&M Hennes & Mauritz Netherlands BV, Vendex KBB Nederland BV

(Rechtssache C-102/07) (1)

(Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 2 und Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG - Freihaltebedürfnis - Drei-Streifen-Bildmarken - Zwei-Streifen-Motive, die von Wettbewerbern als Dekoration verwendet werden - Vorwurf der Verletzung und Verwässerung der Marke)

(2008/C 128/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: adidas AG, adidas Benelux BV

Beklagte: Marca Mode CV, C&A Nederland CV, H&M Hennes & Mauritz Netherlands BV, Vendex KBB Nederland BVMarca

Gegenstand

Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie (89/104/EWG) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) — Zurückweisung der Eintragung oder Nichtigerklärung — Fehlende Unterscheidungskraft — Erwerb durch Benutzung — Allgemeininteresse daran, die Verfügbarkeit von Zeichen nicht ungerechtfertigt zu beschränken, die von den beteiligten Verkehrskreisen als Dekoration des Erzeugnisses betrachtet werden und nicht als Zeichen zu seiner Unterscheidung

Tenor

Die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das Freihaltebedürfnis bei der Beurteilung des Umfangs des ausschließlichen Rechts des Inhabers einer Marke nur zu berücksichtigen ist, soweit die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie festgelegte Beschränkung der Wirkungen der Marke anwendbar ist.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


24.5.2008   

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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — J.C.M. Beheer BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-124/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungsumsätzen - Versicherungsmakler und -vertreter)

(2008/C 128/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: J.C.M. Beheer BV

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Richtlinie (ABl. L 145, S. 1) — Dienstleistungen in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäften, die von Versicherungsmaklern und -vermittlern getätigt werden — Steuerpflichtiger, der als Unteragent im Namen eines Hauptagenten handelt

Tenor

Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder -vertreter zu den Parteien des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags, zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht und mit dem der Versicherungsmakler oder -vertreter vertraglich verbunden ist, es nicht ausschließt, dass die von dem Letztgenannten erbrachte Leistung nach dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit wird.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


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C 128/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. April 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Zutphen — Niederlande) — Strafverfahren gegen Dirk Endendijk

(Rechtssache C-187/07) (1)

(Richtlinie 91/629/EWG - Entscheidung 97/182/EG - Kälberhaltung - Einzelbuchten - Verbot des Anbindens von Kälbern - Bedeutung des Verbs „anbinden“ - Beschaffenheit und Länge der Bindevorrichtung - Unterschiedliche Sprachfassungen - Einheitliche Auslegung)

(2008/C 128/23)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Zutphen

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Dirk Endendijk.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank Zutphen — Auslegung von Nr. 8 des Anhangs der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 340, S. 28) in Verbindung mit Art. 1 Nr. 3 Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/629 (ABl. L 76, S. 30) — Begriff „angebunden“

Tenor

Im Sinne der Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern in der durch die Entscheidung 97/182/EG der Kommission vom 24. Februar 1997 geänderten Fassung ist ein Kalb angebunden, wenn es mit einer Bindevorrichtung festgehalten wird, unabhängig davon, wie diese Vorrichtung beschaffen ist oder wie lang sie ist oder warum das Tier festgebunden ist.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


24.5.2008   

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C 128/15


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. April 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-289/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/17/EG - Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2008/C 128/24)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Caeiros und D. Kukovec)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und F. Andrade e Sousa)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 71 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


24.5.2008   

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C 128/15


Beschluss des Gerichtshofs vom 20. Februar 2008 — Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-363/06) (1)

(Rechtsmittel - Art. 119 der Verfahrensordnung - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs - Vertretung durch einen Anwalt - Einhaltung wesentlicher Formvorschriften des Verfahrensrechts - Diskriminierungsverbot - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2008/C 128/25)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana (Prozessbevollmächtigte: C. Fernández Vicién, I. Moreno-Tapia Rivas, M. J. Rodríguez Blasco, abogadas, und J. V. Sánchez-Tarazaga Marcelino)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und L. Escobar Guerrero)

Streithelferin zur Unterstützung der anderen Verfahrensbeteiligten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und P. Gentili, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2006, Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana/Kommission (T-357/05), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2005) 1867 endg. der Kommission vom 27. Juni 2005 über die Kürzung des Zuschusses, den der Kohäsionsfonds ursprünglich der Gruppe von Vorhaben Nr. 97/11/61/028 zur Abwassersammlung und -behandlung in der Mittelmeerküstenregion der Autonomen Gemeinschaft Valencia (Spanien) gewährt hatte, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat — Vertretung durch einen Anwalt — Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Comunidad Autónoma de Valencia — Generalidad Valenciana trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


24.5.2008   

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C 128/16


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2008 — Indorata-Serviços e Gestão, Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-212/07) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke HAIRTRANSFER - Zurückweisung der Anmeldung - Fehlende Unterscheidungskraft)

(2008/C 128/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Indorata-Serviços e Gestão, Lda (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wallentin)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Weberndörfer)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2007, Indorata-Serviços e Gestão/HABM (T-204/04), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Anmeldung der Wortmarke „HAIRTRANSFER“ für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 22, 41, und 44 zurückgewiesen wurde, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft der Marke

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Indorata-Serviços e Gestão, Lda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


24.5.2008   

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C 128/16


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. Februar 2008 — Carsten Brinkmann/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-243/07) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Verwechslungsgefahr - Wortzeichen „Terranus“ - Zurückweisung der Anmeldung)

(2008/C 128/27)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carsten Brinkmann (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. van Bebber)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Terra Networks SA

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 22. März 2007, Brinkmann/HABM (T-322/05), mit dem das Gericht die Klage des Anmelders der Gemeinschaftswortmarke „TERRANUS“ für Dienstleistungen der Klasse 36 abgewiesen hat, die auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 10. Juni 2005 (Sache R 1145/2004-1) gerichtet war, mit der die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung der genannten Marke im Rahmen des vom Inhaber der Gemeinschafts- und nationalen Bildmarke „TERRA“ für Dienstleistungen der Klasse 36 betriebenen Widerspruchsverfahrens von der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde — Gefahr der Verwechslung von zwei Marken

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Brinkmann trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


24.5.2008   

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C 128/17


Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Februar 2008 — Tokai Europe GmbH/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-262/07) (1)

(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 384/2004 - Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2008/C 128/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Tokai Europe GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kroemer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Schønberg und B. Schima)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 19. März 2007, Tokai Europe/Kommission (T-183/04), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom 1. März 2004 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 64, S. 21) als unzulässig abgewiesen hat — Erfordernis, von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen zu sein — Anspruch auf rechtliches Gehör

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Tokai Europe GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


24.5.2008   

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C 128/17


Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Deutschland), eingereicht am 8. Februar 2008 — Carmen Media Group Ltd gegen Land Schleswig-Holstein und Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

(Rechtssache C-46/08)

(2008/C 128/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Carmen Media Group Ltd

Beklagte: Land Schleswig-Holstein und Innenminister des Landes Schleswig-Holstein

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass die Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit voraussetzt, dass der Dienstleistungserbringer nach den Bestimmungen des Mitgliedstaates, in dem er ansässig ist, die Dienstleistung auch dort erbringen darf. hier: Beschränkung der Glücksspiellizenz Gibraltars auf „offshore bookmaking“?

2.

Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen und die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen zu Sportwetten- und Lotterien einerseits und anderen Glücksspielen andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder und des Bundes beruhen?

Für den Fall der Bejahung der Vorlagefrage 2):

3.

Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen auch bei Vorliegen der gesetzlich normierten Erteilungsvoraussetzungen in das Ermessen der Erlaubnisbehörde stellt?

4.

Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet untersagt, wenn insbesondere gleichzeitig — wenngleich auch nur für eine Übergangsfrist von einem Jahr — die Veranstaltung und Vermittlung im Internet unter Einhaltung von Jugend- und Spielerschutzbestimmungen ermöglicht wird, um zum Zweck eines Verhältnismäßigkeitsausgleichs namentlich zweier gewerblicher Spielvermittler, die bislang ausschließlich im Internet tätig sind, eine Umstellung auf die nach dem Staatsvertrag zugelassenen Vertriebswege zu ermöglichen?


24.5.2008   

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C 128/18


Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-47/08)

(2008/C 128/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere den Art. 43 EG und 45 EG, und der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (1), verstoßen hat, dass es ein Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Beruf des Notars aufgestellt und die Richtlinie 89/48 für die Tätigkeit des Notars nicht umgesetzt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission dem Beklagten erstens vor, durch die Aufstellung eines Staatsangehörigkeitserfordernisses für den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung die in Art. 43 EG vorgesehene Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Art. 45 EG befreie zwar die Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien, von der Anwendung des Kapitels über das Niederlassungsrecht. Die den Notaren nach belgischem Recht übertragenen Aufgaben stellten jedoch zu einem so geringen Grad eine Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt dar, dass sie nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen und eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten. Denn diese Aufgaben verliehen den Notaren keine Zwangsbefugnisse, und der nationale Gesetzgeber könne weniger einschränkende Maßnahmen als ein Staatsangehörigkeitserfordernis treffen, wie z. B. die Unterwerfung der Betreffenden unter strenge Berufszugangsvoraussetzungen, besondere Berufspflichten und/oder eine besondere Kontrolle.

Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission dem Beklagten außerdem vor, dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen zu haben, dass er die Richtlinie 89/48 für die Tätigkeit des Notars nicht umgesetzt habe. Denn die Richtlinie sei, da es sich um einen reglementierten Beruf handele, auf diesen Beruf vollständig anwendbar, und das erforderliche hohe Befähigungsniveau der Notare könne leicht durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang garantiert werden.


(1)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16).


24.5.2008   

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C 128/18


Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-50/08)

(2008/C 128/31)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere den Art. 43 EG und 45 EG, verstoßen hat, dass sie ein Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Beruf des Notars aufgestellt hat;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Beklagten vor, durch die Aufstellung eines Staatsangehörigkeitserfordernisses für den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung die in Art. 43 EG vorgesehene Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Art. 45 EG befreie zwar die Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien, von der Anwendung des Kapitels über das Niederlassungsrecht. Die den Notaren nach französischem Recht übertragenen Aufgaben stellten jedoch zu einem so geringen Grad eine Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt dar, dass sie nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen und eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten.

Zum einen verliehen diese Aufgaben den Notaren keine wirklichen Zwangsbefugnisse, und die Funktionen und der Rechtsstatus des Richters und des Notars seien sehr unterschiedlich.

Zum anderen könne der nationale Gesetzgeber weniger einschränkende Maßnahmen als ein Staatsangehörigkeitserfordernis treffen, wie z. B. die Unterwerfung der Betreffenden unter strenge Berufszugangsvoraussetzungen, besondere Berufspflichten und/oder eine besondere Kontrolle.


24.5.2008   

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C 128/19


Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-51/08)

(2008/C 128/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, insbesondere den Art. 43 EG und 45 EG, und der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (1), verstoßen hat, dass es ein Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Beruf des Notars aufgestellt und die Richtlinie 89/48 für die Tätigkeit des Notars nicht umgesetzt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission dem Beklagten erstens vor, durch die Aufstellung eines Staatsangehörigkeitserfordernisses für den Zugang zum Beruf des Notars und dessen Ausübung die in Art. 43 EG vorgesehene Niederlassungsfreiheit unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Art. 45 EG befreie zwar die Tätigkeiten, die unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden seien, von der Anwendung des Kapitels über das Niederlassungsrecht. Die den Notaren nach luxemburgischem Recht übertragenen Aufgaben stellten jedoch zu einem so geringen Grad eine Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt dar, dass sie nicht in den Anwendungsbereich dieses Artikels fallen und eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen könnten. Denn diese Aufgaben verliehen den Notaren keine Zwangsbefugnisse, und der nationale Gesetzgeber könne weniger einschränkende Maßnahmen als ein Staatsangehörigkeitserfordernis treffen, wie z. B. die Unterwerfung der Betreffenden unter strenge Berufszugangsvoraussetzungen, besondere Berufspflichten und/oder eine besondere Kontrolle.

Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission dem Beklagten außerdem vor, dadurch gegen seine Verpflichtungen verstoßen zu haben, dass er die Richtlinie 89/48 für die Tätigkeit des Notars nicht umgesetzt habe. Denn die Richtlinie sei, da es sich um einen reglementierten Beruf handele, auf diesen Beruf vollständig anwendbar, und das erforderliche hohe Befähigungsniveau der Notare könne leicht durch eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang garantiert werden.


(1)  Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. L 19, S. 16).


24.5.2008   

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C 128/19


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Graz (Österreich), eingereicht am 15. Februar 2008 — Dachsberger & Söhne GmbH gegen Zollamt Salzburg, Erstattungen

(Rechtssache C-77/08)

(2008/C 128/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Graz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dachsberger & Söhne GmbH

Beklagter: Zollamt Salzburg, Erstattungen

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, wonach für die Berechnung der beantragten Erstattung im Falle der differenzierten Erstattung „der differenzierte Teil der Erstattung anhand der Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47 zu berechnen“ ist (1), so auszulegen, dass mit dem Ausdruck „Angaben über Menge, Gewicht und Bestimmung gemäß Artikel 47“ auf die Angaben im spezifischen Antrag gemäß Artikel 47 Absatz 1 verwiesen wird und somit der differenzierte Teil der Erstattung erst im Zeitpunkt der Vorlage des Antrages im Sinne des Artikels 47 Absatz 1 beantragt wird?

2.

Falls die erste Frage mit „Ja“ beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die genannte Bestimmung so auszulegen ist, dass in dem Falle, in dem der Zahlungsantrag gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 bereits in dem „bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendeten Dokument“ (hier Ausfuhranmeldung) zu stellen ist, die Berechnung der beantragten Erstattung hinsichtlich des differenzierten Teils anhand der Angaben in der Ausfuhranmeldung zu erfolgen hat und somit der differenzierte Teil der Erstattung auch mit der Ausfuhranmeldung beantragt wird?

3.

Falls die erste Frage mit „Nein“ beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die genannte Bestimmung so auszulegen ist, dass die Berechnung der beantragten Erstattung hinsichtlich des differenzierten Teils anhand der gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 vorzulegenden Unterlagen zu erfolgen hat und der differenzierte Teil der Erstattung somit erst im Zeitpunkt der Vorlage der „Unterlagen für die Zahlung“ im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 beantragt wird?

4.

Falls die dritte Frage mit „Ja“ beantwortet wird, stellt sich die Frage, ob die genannte Bestimmung so auszulegen ist, dass für die Beantragung des differenzierten Teils der Erstattung auch die Vorlage von solchen Unterlagen im Sinne des Artikels 47 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987, die mangelhaft sind, ausreicht, mit der Rechtsfolge, dass auch hinsichtlich des differenzierten Teils der Erstattung die Sanktionsregelung des Artikels 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 anzuwenden ist?


(1)  ABl. L 310, S. 57


24.5.2008   

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C 128/20


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2008 von Miguel Cabrera Sánchez gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache T-242/06, Miguel Cabrera Sánchez/ HABM und Industrias Cárnicas Valle, SA

(Rechtssache C-81/08 P)

(2008/C 128/34)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Miguel Cabrera Sánchez (Prozessbevollmächtigte: J. A. Calderón Chavero und T. Villate Consonni, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Industrias Cárnicas Valle, SA

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache T-242/06 aufzuheben und die betreffende Entscheidung wegen klarer Unvereinbarkeit der Marken EL CHARCUTERO (Kläger) und EL CHARCUTERO ARTESANO (Beklagte) aufzuheben;

über die Kosten zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Entgegen dem angefochtenen Urteil falle die Gemeinschaftsmarke „El charcutero Artesano“ unter das Verbot des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1), da bei Widerspruch des Inhabers der älteren Marke — in diesem Fall der spanischen Marke „El Charcutero“ — die jüngere wegen Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke oder wegen Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, die beide Marken bezeichneten, zurückzuweisen sei und außerdem die Möglichkeit einer Gefahr der Verwechslung durch das Publikum in dem Gebiet, in dem die ältere Marke geschützt sei — in diesem Fall Spanien — bestehe. Die Verwechslungsgefahr schließe die Gefahr ein, dass eine gedankliche Verbindung mit der älteren Marke hergestellt werde.


(1)  des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).


24.5.2008   

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C 128/21


Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Finanzgerichts, Gotha (Deutschland), eingereicht am 25. Februar 2008 — Glückauf Brauerei GmbH gegen Hauptzollamt Erfurt

(Rechtssache C-83/08)

(2008/C 128/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Thüringer Finanzgericht, Gotha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Glückauf Brauerei GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Erfurt

Vorlagefrage

Sind die Merkmale der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1) für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze im Hinblick auf die Erwägungsgründe der Richtlinie dahin zu verstehen, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ansonsten rechtlich unabhängigen Brauereien nur dann anzunehmen ist, wenn die betroffenen Brauereien nicht voneinander unbeeinflusst als Wettbewerber am Markt auftreten können oder genügt bereits die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Brauereien, um dem Kriterium der Unabhängigkeit nicht mehr zu entsprechen?


(1)  ABl. Nr. L 316, S. 21.


24.5.2008   

DE

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C 128/21


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 27. Februar 2008 — David Hütter gegen Technische Universität Graz

(Rechtssache C-88/08)

(2008/C 128/36)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: David Hütter

Beklagte: Technische Universität Graz

Vorlagefrage

Sind die Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (hier: §§ 3 Abs 3, 26 Abs 1 des österreichischen Vertragsbedienstetengesetzes 1948) entgegenstehen, die anrechenbare Vordienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags ausschließt, soweit sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden.


(1)  ABl. L 303, S. 16.


24.5.2008   

DE

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C 128/21


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland) eingereicht am 28. Februar 2008 — Schenker SIA/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-93/08)

(2008/C 128/37)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāta (Republik Lettland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Schenker SIA

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefrage

Ist Art. 11 der Verordnung Nr. 1383/2003 (1) dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen der Inhaber des geistigen Rechts (Rechtsinhaber) in Einvernehmen mit dem Anmelder oder dem Eigentümer der Waren der Aufgabe dieser Waren zum Zweck ihrer Vernichtung zustimmt oder Verhandlungen über die Möglichkeit aufnimmt, die Waren zum Zweck ihrer Vernichtung aufzugeben, und in denen im Rahmen dieses Verfahrens die Zollbehörden davon unterrichtet werden, dass die Waren gefälscht sind, die Möglichkeit ausgeschlossen ist, gegen den Anmelder der Waren oder deren Eigentümer eine Sanktion nach dem nationalen Recht zu verhängen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7).


24.5.2008   

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C 128/22


Rechtsmittel, eingelegt am 3. März 2008 von Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals International BV, Akzo Nobel Chemicals BV und Akzo Nobel Functional Chemicals BV gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache T-112/05, Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals International BV, Akzo Nobel Chemicals BV und Akzo Nobel Functional Chemicals BV/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-97/08 P)

(2008/C 128/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Nederland BV, Akzo Nobel Chemicals International BV, Akzo Nobel Chemicals BV und Akzo Nobel Functional Chemicals BV (Prozessbevollmächtigte: C. Swaak, advocaat, M. van der Woude, avocat, M. Mollica, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2007 in der Rechtssache T-112/05 aufzuheben, soweit darin der Klagegrund, es sei zu Unrecht eine gesamtschuldnerische Haftung der Akzo Nobel NV festgestellt worden, zurückgewiesen wurde;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin eine Haftung der Akzo Nobel NV festgestellt wird;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen, soweit sie die Rechtsmittelgründe betreffen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen sind der Ansicht, das Gericht erster Instanz habe den Begriff „Unternehmen“ im Sinne von Art. 81 EG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2000 (1), wie ihn der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens einer Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft auslege, falsch angewandt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. 2003 L 1, S. 1.


24.5.2008   

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C 128/22


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 7 de Madrid (Spanien) eingereicht am 4. März 2008 — Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI) und Asociación de Artistas Intérpretes o Ejecutantes — Sociedad de Gestión de España (AIE)/Sogecable, S. A., und Canal Satélite Digital, S. L.

(Rechtssache C-98/08)

(2008/C 128/39)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil No. 7 de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Asociación de Gestión de Derechos Intelectuales (AGEDI) et Asociación de Artistas Intérpretes o Ejecutantes — Sociedad de Gestión de España (AIE)

Beklagte: Sogecable, S. A., und Canal Satélite Digital, S. L.

Vorlagefrage

Gestatten es das Gemeinschaftsrecht und konkret die Richtlinie 92/100/EWG (1) des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, den Mitgliedstaaten eine Vorschrift wie Art. 109 Abs. 1 der Ley 22/1987 de Propiedad Intelectual vom 11. November 1987 zu erlassen, wonach die Produzenten von veröffentlichten Tonaufnahmen das ausschließliche Recht haben, die öffentliche Wiedergabe dieser Tonaufnahmen oder der Kopien davon zu genehmigen?


(1)  ABL. L 346, S. 61.


24.5.2008   

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C 128/22


Klage, eingereicht am 3. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien

(Rechtssache C-100/08)

(2008/C 128/40)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillan und R. Troosters)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch seinen Verpflichtungen aus Art. 28 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht nachgekommen ist, dass es

die Einfuhr, das Halten und den Verkauf von in Gefangenschaft geborenen und aufgezogenen Exemplaren von Vögeln, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, einschränkenden Voraussetzungen unterwirft, die die betroffenen Marktteilnehmer verpflichten, die Markierung der Vögel so zu ändern, dass sie den besonderen belgischen Anforderungen entspricht, und weder die Markierung, die in anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, noch die Zertifikate, die von den CITES-Behörden für diesen Zweck ausgestellt werden, anerkennt;

den Händlern die Möglichkeit vorenthält, Ausnahmen von dem Verbot zu erhalten, einheimische europäische Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden sind, zu halten.

2.

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Königliche Verordnung vom 9. September 1981 über den Schutz der Vögel in der Flämischen Region und die Königliche Verordnung vom 26. Oktober 2001 über Maßnahmen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von bestimmten wilden, nicht einheimischen Vogelarten enthielten Vorschriften, durch die 1. die Einfuhr, das Halten und den Verkauf von in Gefangenschaft geborenen und aufgezogenen Exemplaren von Vögeln, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden seien, einschränkenden Voraussetzungen unterworfen würden, und 2. den Händlern die Möglichkeit vorenthalten werde, Ausnahmen von dem Verbot zu erhalten, einheimische europäische Vögel, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden seien, zu halten.

Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Beschränkungen Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und deshalb grundsätzlich nach Art. 28 EG verboten seien. Denn zum einen führten die Voraussetzungen, die die belgischen Rechtsvorschriften aufstellten, dazu, dass die Präsentation der Exemplare von Vögeln, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden seien, geändert werden müsse, und zum anderen werde der Handelsverkehr auch durch das Verbot für Händler behindert, bestimmte Vögel zu halten, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig auf den Markt gebracht worden seien.

Die Kommission schließt nicht allgemein aus, dass bestimmte Handelsbeschränkungen in diesem Zusammenhang nach Art. 30 EG mit dem Ziel, seltene Arten mit spezifischen Eigenschaften zu schützen, gerechtfertigt sein könnten. Die belgischen Rechtsvorschriften entsprächen dem aber nicht. Außerdem seien die belgischen Maßnahmen nicht erforderlich und verhältnismäßig, um gegebenenfalls ein solches rechtmäßiges Ziel zu erreichen.


24.5.2008   

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C 128/23


Klage, eingereicht am 6. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-106/08)

(2008/C 128/41)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvós und N. Yerrell)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006 geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass alle Fahrzeuge, die ab dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen sind, mit einem Kontrollgerät gemäß den Bestimmungen des Anhangs I B der Verordnung (EG) Nr. 3821/85 ausgerüstet sind, und dass sie die Ausstellung der entsprechenden Fahrerkarten nicht sichergestellt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung bestimme: „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie die Fahrerkarten spätestens am zwanzigsten Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausstellen können.“

Die Verordnung Nr. 561/2006 sei im Amtsblatt der Europäischen Union am 11. April 2006 veröffentlicht worden und daraus folge, dass das zwingende Erfordernis der Installation des digitalen Kontrollgeräts in allen Fahrzeugen, die in der Europäischen Union erstmals zum Verkehr zugelassen werden, ab dem 1. Mai 2006 gelte.

Die Hellenische Republik habe auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission am 30. Mai 2007 geantwortet und der Kommission gegenüber erklärt, unter Berücksichtigung aller wahrscheinlichen Verspätungen werde die vollständige Ausgabe der Karten für das digitale Kontrollgerät an die Fahrer bis zum Ende des Jahres 2007 möglich sein.

Die Kommission hat festgestellt, dass die Hellenische Republik diese Maßnahmen noch nicht ergriffen oder sie jedenfalls der Kommission noch nicht mitgeteilt habe.

Die Kommission beantragt beim Gerichtshof, der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


24.5.2008   

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C 128/24


Klage, eingereicht am 13. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-112/08)

(2008/C 128/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M.-Á. Rabanal Suárez und P. Dejmek)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie und insbesondere den Art. 68 Abs. 3, 72, 73 Abs. 3, 74, 99, 100 und 101, 110 bis 114, 118 und 119, 124 bis 127, 129 bis 132, 133, 136, 144 und 145, 149, 152, 154 Abs. 1, 155 sowie den Anhängen V, VI (ausgenommen Teil I), VII bis XII (ausgenommen Anhang X Teile I bis III) nachzukommen, erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG sei am 31. Dezember 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 177, S. 1.


24.5.2008   

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C 128/24


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 17. März 2008 — C. Meerts/Proost NV

(Rechtssache C-116/08)

(2008/C 128/43)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: C. Meerts

Kassationsbeschwerdegegnerin: Proost NV

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen von Paragraph 2 Nrn. 4, 5, 6 und 7 der am 14. Dezember 1995 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP und EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG (1) des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, dahin auszulegen, dass sich bei einseitiger Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber ohne zwingende Gründe oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer von einer Minderarbeitsregelung Gebrauch macht, die dem Arbeitnehmer geschuldete Kündigungsabfindung nach dem Grundgehalt bemisst, das so berechnet wird, als ob der Arbeitnehmer nicht den Umfang seiner Arbeitsleistung als Form von Elternurlaub im Sinne von Paragraph 1 Nr. 3 Buchst. a der Rahmenvereinbarung verringert hätte?


(1)  ABl. L 145, S. 4.


24.5.2008   

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C 128/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien) eingereicht am 18. März 2008 — Transportes Urbanos y Servicios Generales S.A.L./Administración del Estado

(Rechtssache C-118/08)

(2008/C 128/44)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo (Spanien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Transportes Urbanos y Servicios Generales S.A.L.

Beklagter: Administración del Estado

Vorlagefrage

Läuft die in den Urteilen des Tribunal Supremo des Königreichs Spanien vom 29. Januar 2004 und 24. Mai 2005 vorgenommene unterschiedliche rechtliche Behandlung von Ansprüchen auf Haftung des Staates für gesetzgeberisches Handeln je nachdem, ob diese Ansprüche wegen Verwaltungsakten geltend gemacht werden, die in Anwendung eines für verfassungswidrig erklärten Gesetzes erlassen wurden, oder wegen Verwaltungsakten, die in Anwendung einer Vorschrift erlassen wurden, deren Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht festgestellt wurde, dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz zuwider?


24.5.2008   

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C 128/25


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 18. März 2008 — Mechel Nemunas/Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-119/08)

(2008/C 128/45)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: UAB Mechel Nemunas

Beklagte: Valstybinė mokesčių inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos

Vorlagefrage

Sind die Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates (1) und/oder Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates (2) dahin auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat danach verboten war, Abzüge vom Einkommen gemäß dem Gesetz der Republik Litauen zur Finanzierung des Programms für den Unterhalt und den Ausbau des Straßennetzes in Form der Steuer, wie sie oben in diesem Beschluss beschrieben worden ist, beizubehalten und zu erheben?


(1)  Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301).

(2)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


24.5.2008   

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C 128/25


Klage, eingereicht am 31. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-130/08)

(2008/C 128/46)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt, festzustellen,

dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um in jedem Fall die Sachprüfung des Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, der gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nach Griechenland gebracht wird, um zur Prüfung seines Antrags wieder aufgenommen zu werden;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Das Hohe Kommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) habe die Kommission auf die Frage der Vereinbarkeit der griechischen Rechtsvorschriften über das Verfahren der Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in den Fällen aufmerksam gemacht, in denen der Ausländer das Land eigenmächtig verlassen habe und in dem für ihn eine Entscheidung vorliege, das Verfahren der Prüfung des Asylantrags zu unterbrechen.

2.

Dieses Problem ergebe sich aus Art. 2 Abs. 8 der Präsidialverordnung Nr. 61/99 (FEK A'63) vom 6. April 1999 betreffend die Unterbrechung des Verfahrens zur Prüfung des Asylantrags. Diese Bestimmung stelle die eigenmächtige Entfernung des Asylsuchenden ohne Vorankündigung der Rücknahme des Asylantrags gleich und unterbreche das Verfahren zur Prüfung des Antrags durch eine Entscheidung des Generalsekretärs des Ministeriums für öffentliche Ordnung, die dem Betroffenen wie einer Person unbekannten Aufenthalts bekannt gegeben werde. Diese Entscheidung könne nur dann zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller sich bei den zuständigen Behörden wieder melde, spätestens binnen drei Monaten von der Bekanntmachung der Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags an, und wenn er etwas vortrage, was belege, dass seine Abwesenheit auf höhere Gewalt zurückzuführen gewesen sei.

3.

Der unangekündigte Übertritt eines Asylsuchenden aus dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt habe, in einen anderen Mitgliedstaat sei einer der typischen Sachverhalte, die die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 im Einzelnen in der Weise regeln solle, dass die Sachprüfung des Antrags des Asylsuchenden durch den Mitgliedstaat sichergestellt werde, der nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig angesehen werde.

4.

Die Kombination der Anforderungen, die Art. 2 Abs. 8 der Präsidialverordnung aufstelle, habe jedoch zur Folge, dass die gerichtliche Anfechtung einer Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens und der tatsächliche Zugang zum Verfahren der Anerkennung der Stellung als Flüchtling in der Praxis unmöglich werde.

5.

Die Hellenische Republik habe anerkannt, dass die griechischen Rechtsvorschriften in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein Problem schaffen könnten, und habe sich bereit erklärt, diesbezüglich Maßnahmen zu ergreifen. Sie habe daher vorgeschlagen, das Problem durch den Erlass einer Präsidialverordnung zu lösen, durch die die Richtlinie 2005/85/EG des Rates in innerstaatliches Recht umgesetzt und klargestellt werde, dass die streitigen Bestimmungen in den Fällen nicht angewendet würden, in denen die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 anwendbar sei.

6.

Daneben habe sie bekräftigt, dass sie jeden Asylantrag in der Sache prüfen werde, der von Personen ausgehe, die zu einer erneuten Prüfung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 herbeigebracht worden seien, und dass sie gegebenenfalls die erlassenen Entscheidungen über eine Unterbrechung des Verfahrens zurücknehmen werde.

7.

Die Kommission nehme Kenntnis von diesen Zusicherungen der Hellenischen Republik. Trotzdem sei sie der Ansicht, dass diese nicht ausreichten, um die erforderliche Rechtssicherheit in Bezug darauf zu gewährleisten, dass die Bestimmungen der Verordnung in allen Asylantragsfällen und insbesondere bei der Sachprüfung jedes Asylantrags in der Weise richtig angewendet würden, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang zu dem Verfahren der Anerkennung als Flüchtling sichergestellt werde.

8.

Auf der Grundlage des Vorstehenden vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 verstoßen habe, dass sie die Maßnahmen nicht erlassen habe, die sicherstellten, dass sie eine Sachprüfung eines Asylantrags eines Drittstaatsangehörigen vornehmen werde, für den eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens wegen eigenmächtiger Entfernung erlassen worden sei und den sie gemäß dieser Vorschrift der Verordnung wieder aufgenommen habe.


24.5.2008   

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C 128/26


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Landessozialgerichts — Deutschland) — Grete Schlepps/Deutsche Rentenversicherung Oberbayern

(Rechtssache C-60/06) (1)

(2008/C 128/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


24.5.2008   

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C 128/26


Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichtshofs vom 27. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart — Deutschland) — Raiffeisenbank Mutlangen eG/Roland Schabel

(Rechtssache C-99/06) (1)

(2008/C 128/48)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


24.5.2008   

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C 128/26


Beschluss des Präsidenten der Siebten Kammer des Gerichtshofs vom 11. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Genova — Italien) — Consel Gi. Emme SRL/Sistema Logistico dell'Arco Ligure e Alessandrino Srl (SLALA)

(Rechtssache C-467/06) (1)

(2008/C 128/49)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


24.5.2008   

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C 128/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-485/06) (1)

(2008/C 128/50)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


24.5.2008   

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C 128/27


Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 20. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-62/07) (1)

(2008/C 128/51)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


24.5.2008   

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C 128/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Doña Rosa Méndez López/Instituto Nacional de Empleo (INEM), Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS)

(Rechtssache C-97/07) (1)

(2008/C 128/52)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


24.5.2008   

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C 128/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 28. Februar 2008 — Königreich Spanien/Rat der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-167/07) (1)

(2008/C 128/53)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


24.5.2008   

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C 128/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-216/07) (1)

(2008/C 128/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


24.5.2008   

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C 128/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-218/07) (1)

(2008/C 128/55)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


24.5.2008   

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C 128/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-254/07) (1)

(2008/C 128/56)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


24.5.2008   

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C 128/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-255/07) (1)

(2008/C 128/57)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


24.5.2008   

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C 128/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-314/07) (1)

(2008/C 128/58)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


24.5.2008   

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Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-412/07) (1)

(2008/C 128/59)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 20.10.2007.


24.5.2008   

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C 128/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-422/07) (1)

(2008/C 128/60)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


24.5.2008   

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C 128/28


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-469/07) (1)

(2008/C 128/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


Gericht erster Instanz

24.5.2008   

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C 128/29


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 — Deutsche Telekom/Kommission

(Rechtssache T-271/03) (1)

(Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung)

(2008/C 128/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Telekom AG, mit Sitz in Bonn (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Quack, U. Quack und S. Ohlhoff, dann Rechtsanwälte U. Quack und S. Ohlhoff,)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst vertreten durch K. Mojzesowicz und S. Rating, dann durch K. Mojzesowicz und A. Whelan, schließlich durch K. Mojzesowicz, W. Mölls und O. Weber als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Arcor AG & Co. KG mit Sitz in Eschborn (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann, F. Wiemer und M. Rosenthal, dann Rechtsanwälte M. Klusmann und F. Wiemer, schließlich Rechtsanwalt M. Klusmann); Versatel NRW GmbH, vormals Tropolys NRW GmbH, vormals CityKom Münster GmbH Telekommunikationsservice und TeleBeL Gesellschaft für Telekommunikation Bergisches Land mbH, mit Sitz in Essen (Deutschland); EWE TEL GmbH mit Sitz in Oldenburg (Deutschland); HanseNet Telekommunikation GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland);Versatel Nord-Deutschland GmbH, vormals KomTel Gesellschaft für Kommunikations- und Informationsdienste mbH, mit Sitz in Flensburg (Deutschland); NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH mit Sitz in Köln (Deutschland); Versatel Süd-Deutschland GmbH, vormals tesion Telekommunikation GmbH, mit Sitz in Stuttgart (Deutschland); Versatel West-Deutschland GmbH, vormals Versatel Deutschland GmbH & Co. KG, mit Sitz in Dortmund (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Nolte, T. Wessely und J. Tiedemann)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/707/EG der Kommission vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/C-1/37.451, 37.578, 37.579 — Deutsche Telekom AG) (ABl. L 263, S. 9), hilfsweise, Herabsetzung der in Art. 3 der Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Telekom AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Arcor AG & Co. KG zum einen sowie die Versatel NRW GmbH, die EWE TEL GmbH, die HanseNet Telekommunikation GmbH, die Versatel Nord-Deutschland GmbH, die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, die Versatel Süd-Deutschland GmbH und die Versatel West Deutschland GmbH zum anderen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


24.5.2008   

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C 128/29


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. April 2008 — Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg./HABM — Pelikan (Abbildung eines Pelikans)

(Rechtssache T-389/03) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke in Form eines Pelikans - Ältere Gemeinschafts- oder nationale Bildmarken Pelikan - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2008/C 128/63)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Hofmann und B. Linstow)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Renck, V. von Bomhard und A. Pohlmann, dann Rechtsanwälte A. Renck, V. von Bomhard und T. Dolde)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. September 2003 (Sache R 191/2002-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG und der Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Dainichiseika Colour & Chemicals Mfg. Co. Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 21 vom 24.1.2004.


24.5.2008   

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C 128/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. April 2008 — Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-233/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/81/EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - Fehlende Selektivität der Maßnahme)

(2008/C 128/64)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Bevollmächtigte: H. Sevenster, J. van Bakel und M. de Grave)

Beklagte: Kommission (Bevollmächtigte: H. van Vliet und V. Di Bucci)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: W. D. Plessing und M. Lumma)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2003) 1761 endg. der Kommission vom 24. Juni 2003, mit der ein System übertragbarer Emissionsrechte für Stickstoffoxide (NOx) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfe eingestuft wurde (vormals Rechtssache C-388/03)

Tenor

1.

Die Entscheidung C (2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003 (frühere Rechtssache C-388/03).


24.5.2008   

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C 128/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. April 2008 — Cestas/Kommission

(Rechtssache T-260/04) (1)

(Nichtigkeitsklage - Europäischer Entwicklungsfonds - Rückzahlung von Vorschüssen - Belastungsanzeige - Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)

(2008/C 128/65)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Centro di educazione sanitaria e tecnologie appropriate sanitarie (Cestas) (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte N. Amadei und C. Turk, dann Rechtsanwälte N. Amadei und P. Manzini)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und F. Dintilhac)

Gegenstand

Nichtigerklärung der dem Kläger per Einschreiben übermittelten Entscheidung der Kommission (Delegation in der Republik Guinea) vom 21. April 2004, mit der er zur Zahlung von 959 543 835 Guinea-Francs (397 126,02 Euro) aufgefordert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Centro di educazione sanitaria e tecnologie appropriate sanitarie (Cestas) trägt drei Fünftel seiner eigenen Kosten. Es trägt ferner drei Fünftel der Kosten der Kommission.

3.

Die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten. Sie trägt ferner zwei Fünftel der Kosten von Cestas.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


24.5.2008   

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C 128/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. April 2008 — SIDE/Kommission

(Rechtssache T-348/04) (1)

(Staatliche Beihilfen - Ausfuhrbeihilfen auf dem Buchsektor - Unterbliebene vorherige Anmeldung - Art. 87 Abs. 3 Buchst. d EG - Zeitlicher Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Methode der Berechnung des Betrags der Beihilfe)

(2008/C 128/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société internationale de diffusion et d'édition SA (SIDE) (Vitry-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Coutrelis und V. Giacobbo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J.-P. Keppenne)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zuerst G. de Bergues und S. Ramet, dann G. de Bergues und A.-L. Vendrolini)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von Art. 1 Satz 3 der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über eine von Frankreich angewandte Beihilferegelung zugunsten der Coopérative d'Exportation du Livre Français (CELF) (ABl. 2005, L 85, S. 27)

Tenor

1.

Art. 1 Satz 3 der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über eine von Frankreich angewandte Beihilferegelung zugunsten der Coopérative d'Exportation du Livre Français (CELF) wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Société internationale de diffusion et d'édition SA (SIDE).

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


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C 128/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. April 2008 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-364/04) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse - Tierprämien - Frist von 24 Monaten)

(2008/C 128/67)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und E. Svolopoulou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Condou-Durande und L. Visaggio, dann M. Condou-Durande und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/561/EG der Kommission vom 16. Juli 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 250, S. 21), soweit durch diese Entscheidung bestimmte von der Hellenischen Republik in den Bereichen der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie der Tierprämien getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 18.12.2004.


24.5.2008   

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C 128/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 2008 — Michail/Kommission

(Rechtssache T-486/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Anfechtungsklage - Beistandspflicht - Mobbing)

(2008/C 128/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Christos Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und H. Tserepa-Lacombe im Beistand zunächst von Rechtsanwalt V. Kasparian, dann von Rechtsanwältin I. Antypas)

Gegenstand

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. März 2004, mit der ein vom Kläger auf der Grundlage von Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gestellter Antrag auf Beistand stillschweigend abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Christos Michail trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten.

3.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten von Herrn Michail.


(1)  ABl. C 57 vom 5.3.2005.


24.5.2008   

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C 128/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 2008 — Citigroup und Citibank/HABM — Citi (CITI)

(Rechtssache T-181/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CITI - Ältere Gemeinschaftswortmarke CITIBANK - Relatives Eintragungshindernis - Bekanntheit - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2008/C 128/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Citigroup Inc., ehemals Citicorp (New York, New York, USA), und Citibank, N.A., (New York) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin V. von Bomhard, Rechtsanwälte A. W. Renck und A. Pohlmann, dann Rechtsanwältin V. von Bomhard, Rechtsanwalt A. W. Renck und H. O'Neill, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo und D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Citi SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Peris Riera)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. März 2005 (Sache R 173/2004-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Citicorp und der Citi SL sowie zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Citibank, N.A., und der Citi SL

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. März 2005 (Sache R 173/2004-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Citigroup Inc. und der Citibank, N.A., einschließlich deren Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

3.

Die Citi SL trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005.


24.5.2008   

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C 128/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. April 2008 — Nordmilch/HABM (Vitality)

(Rechtssache T-294/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Vitality - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2008/C 128/70)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Nordmilch eG (Zeven, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Schneider)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. August 2006 (Sache R 746/2004-4) über die Eintragung des Wortzeichens „Vitality“ als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nordmilch eG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


24.5.2008   

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C 128/33


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. April 2008 — Maison de l'Europe Avignon Méditerranée/Kommission

(Rechtssache T-100/03) (1)

(Nichtigkeitsklage - Errichtung eines Info Point Europe - Kündigung eines zwischen der Kommission und der Klägerin geschlossenen Vertrags - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2008/C 128/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Maison de l'Europe Avignon Méditerranée (Avignon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Martineau)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J.-F. Pasquier)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2003, den zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrag über die Errichtung eines Info Point Europe in Avignon zu kündigen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

La Maison de l'Europe Avignon Méditerranée trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.


24.5.2008   

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C 128/33


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2008 — Lebedef-Caponi/Kommission

(Rechtssache T-233/07) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2004 - Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

(2008/C 128/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Maddalena Lebedef-Caponi (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und B. Eggers)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 25. April 2007, Lebedef-Caponi/Kommission (F-71/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Lebedef-Caponi trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


24.5.2008   

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C 128/34


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2008 von Ch. Michail gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-34/06, Michail/Kommission

(Rechtssache T-50/08)

(2008/C 128/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ch. Michail (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Meïdanis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den vorliegenden Antrag auf Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-34/06 für zulässig und begründet zu erklären;

die streitigen Handlungen/Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-34/06 für nichtig zu erklären;

den finanziellen Ausgleich für den immateriellen Schaden des Rechtsmittelführers zuzusprechen, der sich auf 120 000 Euro beläuft;

über die Verfahrenskosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, mit dem angefochtenen Urteil sei über seine Klage, mit der er die Nichtigerklärung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für das Jahr 2004 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde beantragt habe, durch die die von ihm gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts eingelegten Verwaltungsbeschwerden zurückgewiesen worden seien, fehlerhaft entschieden worden.

Im Einzelnen beruft der Rechtsmittelführer sich erstens darauf, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst Art. 43 des Beamtenstatuts und die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel falsch ausgelegt habe. Zweitens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag der Klage, über die es entschieden habe, missgedeutet und eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Drittens habe das Gericht für den öffentlichen Dienst sich für die Abweisung der Klage auf eine widersprüchliche Begründung gestützt mit der Folge, dass grundlegende Verfahrensrechte des Klägers verletzt worden seien. Viertens sei dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Fehler der Verweigerung einer Entscheidung über einen konkreten Antrag unterlaufen, oder aber es habe eine unzureichende Begründung verwendet und schließlich habe es einen Teil der Klage zu Unrecht wegen Unbestimmtheit abgewiesen.


24.5.2008   

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C 128/34


Klage, eingereicht am 6. März 2008 — Arch Chemicals Inc. u. a./Kommission

(Rechtssache T-120/08)

(2008/C 128/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Arch Chemicals, Inc. (Norwalk, Vereinigte Staaten), Arch Timber Protection Ltd (Castleford, Vereinigtes Königreich), Bactria Industriehygiene-Service Verwaltungs GmbH (Kirchheimbolanden, Deutschland), Rhodia UK Ltd (Watford, Vereinigtes Königreich), Sumitomo Chemical (UK) plc (London, Vereinigtes Königreich) und Troy Chemical Company BV (Maassluis, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und für begründet zu erklären, hilfsweise, die Fragen der Zulässigkeit mit der Prüfung der Begründetheit zu verbinden oder, hilfsweise, die Entscheidung über die Klagebefugnis dem Endurteil vorzubehalten;

Art. 3 Abs. 2 (und Anhang II), Art. 4, Art. 7 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 15 Abs. 3 und Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für nichtig zu erklären;

festzustellen, dass die Art. 9 Buchst. a, 10 Abs. 3, 11 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten rechtswidrig und gegenüber den Klägerinnen unanwendbar sind;

festzustellen, dass Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte rechtswidrig und gegenüber den Klägerinnen unanwendbar ist;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1) und die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 (2) der Kommission, weil die beanstandeten Vorschriften

(i)

vom Wortlaut und/oder Inhalt her den ursprünglich mit der Verordnung Nr. 2032/2003 erlassenen und von ihnen bereits angefochtenen Regelungen (Rechtssachen T-75/04 bis T-79/04) der laufenden Überprüfung von Wirkstoffen entsprächen, die ihre Rechte und ihr berechtigtes Vertrauen im Hinblick auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (3) verletzten;

(ii)

in sich widersprüchlich seien und der Richtlinie 98/8 zuwiderliefen;

(iii)

gegen den EG-Vertrag und eine Reihe hochrangiger gemeinschaftsrechtlicher Grundsätze verstießen, so z. B. gegen die Grundsätze eines unverfälschten Wettbewerbs, den der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, das Diskriminierungsverbot sowie das Eigentumsrecht und das Recht auf freie Berufsausübung.

Außerdem machen die Klägerinnen geltend, dass sie gemäß Art. 12 der Richtlinie 98/8 als Teilnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1451/2007 Verfahrensgarantien und Datenschutzrechte (d. h. die ausschließliche Verwendung) hinsichtlich der in ihren Notifizierungen und vollständigen Unterlagen enthaltenen Daten in allen Mitgliedstaaten beanspruchen könnten. Art. 4 der Verordnung Nr. 1451/2007 verstoße jedoch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gegen das ihnen nach Art. 12 der Richtlinie 98/8 gewährte ausschließliche Verwendungsrecht, indem er den Mitgliedstaaten nicht gebiete, Registrierungen von Biozid-Produkten zurückzunehmen, die den von den Antragstellern notifizierten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart entsprächen und von an der Überprüfung nicht beteiligten konkurrierenden Unternehmen gehalten würden, die zu den von den Antragstellern für die Überprüfung übermittelten Daten keinen Zugang hätten. Außerdem habe die Beklagte die ihr nach der Grundrichtlinie 98/8 eingeräumten Befugnisse missbraucht, indem sie diese Richtlinie bewusst in einer Art und Weise durchgeführt habe, die von ihrem Wortlaut nicht gedeckt sei und die Rechte und Erwartungen der Klägerinnen verletze. Ferner verstoße die beanstandete Maßnahme gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, indem sie es Unternehmen, die an der Überprüfung nicht beteiligt seien und keine Kosten tragen müssten, ermögliche, auf dem Markt zu bleiben und gegenüber den Wettbewerbern wieder einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.

Schließlich liege auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2000 sowie der Art. 9 Buchst. a, 10 Abs. 3, 11 and 16 Abs. 1 der Richtlinie 98/8 vor.


(1)  ABl. L 325, S. 3.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000, ABl L 307, S. 1.

(3)  ABl. L 123, S. 1.


24.5.2008   

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C 128/35


Klage, eingereicht am 31.März 2008 — Sahlstedt u. a./Kommission

(Rechtssache T-129/08)

(2008/C 128/75)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Kläger: Markku Sahlstedt (Karkkila, Finnland), Juha Kankkunen (Laukaa, Finnland), Mikko Tanner (Vihti, Finnland), Toini Tanner (Helsinki, Finnland), Liisa Tanner (Helsinki, Finnland), Eeva Jokinen (Helsinki, Finnland), Aili Oksanen (Helsinki, Finnland), Olli Tanner (Lohja, Finnland), Leena Tanner (Helsinki, Finnland), Aila Puttonen (Ristiina, Finnland), Risto Tanner (Espoo, Finnland), Tom Järvinen (Espoo, Finnland), Runo K. Kurko (Espoo, Finnland), Maa- ja metsätaloustuottajain keskusliitto MTK ry [Zentralverband der land- und forstwirtschaftlichen Produzenten] (Helsinki, Finnland), Maataloustuottajain Keskusliiton Säätiö [Stiftung des Zentralverbandes der landwirtschaftlichen Produzenten] (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Marttinen)

Beklagte: Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen

die Entscheidung, die Gegenstand der Klage ist, aufzuheben soweit sie sämtliche in ihr aufgeführte SCI-Gebiete der Republik Finnland betrifft;

hilfsweise, sofern der Gerichtshof dies nicht für möglich hält, die Entscheidung hinsichtlich der in Abschnitt 6.2.2.7 der Klageschrift konkretisierten SCI-Gebiete aufzuheben;

Auskunftsansprüche und Beweiserhebungen:

Falls über die Klage nicht bereits aufgrund der in der Klageschrift vorgetragenen Beweise zugunsten der Kläger im Sinne der vorstehenden Hauptanträge entschieden wird, hat das Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften:

1.

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Klägern die Vorschläge, die Finnland bei ihr eingereicht hat, mit allen in dem Vorschlag enthaltenen, im siebten Erwägungsgrund der Entscheidung angesprochenen Informationen über die von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Gebiete als CD-Rom zu übermitteln,

2.

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Klägern die sich in ihrem Besitz befindlichen, im achten Erwägungsgrund der Entscheidung angesprochenen naturkundlichen und anderen Informationen zu sämtlichen von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Gebieten der Republik Finnland als CD-Rom, sowie die im neunten Erwägungsgrund angesprochenen Karten und Informationen in Papierversion zu übermitteln,

3.

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Klägern das gesamte Aktenmaterial zu den Gebieten der Republik Finnland, das im Laufe der im zehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angesprochenen Zusammenarbeit erstellt worden oder in Besitz der Kommission gelangt ist, als CD-Rom und die Karten in Papierversion zu übermitteln und

4.

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verpflichten, den Klägern die im fünfzehnten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung angesprochene Stellungnahme des Habitatausschusses zu übermitteln;

der Kommission die den Klägern entstandenen Verfahrenskosten in voller Höhe zuzüglich der gesetzlichen Zinsen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kläger verstößt die Entscheidung (1) gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie gegen deren Anhang III, auf den in Art. 4 verwiesen wird. Für die Verletzung des Gemeinschaftsrechts führen sie vier Hauptklagegründe an:

a)

Die Habitatrichtlinie gestatte nicht, Entscheidungen, die die ursprüngliche Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung (im Folgenden: SCI-Gebiete) beträfen, durch neue Entscheidungen in der Verfahrensweise und aus den Gründen, wie sie jetzt vorgeführt worden seien, aufzuheben. Verfahrensvorschriften der Habitatrichtlinie seien auch für die Kommission bindend. Eine andere Auslegung führe zu Rechtsunsicherheit bei den nationalen Umsetzungsmaßnahmen und beim Rechtsschutz der Landeigentümer.

b)

Das Netz Natura 2000 sei gemäß Art. 3 der Habitatrichtlinie ein kohärentes europäisches Netz von Schutzgebieten, mit dem entsprechend der Regelung der Richtlinie ein günstiger Erhaltungszustand gewährleistet werden solle. Die Kohärenz des Netzes werde dadurch gewährleistet und das Ziel des günstigen Erhaltungszustandes dadurch erreicht, dass Art. 4 und Anhang III der Richtlinie, die die Auswahl der Gebiete beträfen, als detaillierte technische Vorschriften sowohl für die Mitgliedstaaten, als auch für Kommission materiellrechtlich bindend seien, Gebiete könnten nicht zu SCI-Gebieten bestimmt werden, wenn Art. 4 und Anhang III nicht in beiden Phasen eingehalten würden. Das kohärente Ziel des günstigen Erhaltungszustands verlange, dass die Gebiete in den jeweiligen Mitgliedstaaten nach einheitlichen, den Art. 4 und dem Anhang III der Habitatrichtlinie entsprechenden Kriterien ausgewählt würden.

c)

Phase 1 (Mitgliedstaatsphase) und Phase 2 (Kommissionsphase) des Anhangs III bildeten eine Gesamtheit rechtswirksamer Maßnahmen. Das Verfahren in Phase 2 und die Entscheidung über Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung entspreche nicht der Habitatrichtlinie, wenn der Vorschlag der Phase 1 die Anforderungen der Richtlinie nicht erfülle.

d)

Finnland habe bei der Erstellung seines Vorschlags zu den SCI-Gebieten der borealen Zone Art. 4 der Habitatrichtlinie und die Vorschriften über die Phase 1 des Anhangs III nicht eingehalten. Da Finnlands Vorschlag unverändert hinsichtlich aller Gebiete durch die Entscheidung der Kommission angenommen worden sei, verstoße schon deshalb auch die Entscheidung der Kommission zu den SCI-Gebieten gegen die Richtlinie.


(1)  Entscheidung 2008/24/EG der Kommission vom 12. November 2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (Abl. L 12 S. 118)


24.5.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/36


Klage, eingereicht am 4. April 2008 — Aurelia Finance/HABM (AURELIA)

(Rechtssache T-136/08)

(2008/C 128/76)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Aurelia Finance SA (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: M. Elmslie, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Januar 2008 in der Sache R 1214/2007-1 aufzuheben;

ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erneuter Entscheidung an das HABM zurückverweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke, bestehend aus dem Wort AURELIA, für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 36 — Anmeldung Nr. 274 936.

Entscheidung des HABM: Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 78 der Verordnung Nr. 40/94, da bei Verlängerungen die gebotene Sorgfalt geringer sei als für die Beteiligten an Verfahren vor dem HABM.


24.5.2008   

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C 128/36


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. April 2008 — Elektrociepłownia „Zielona Góra“/Kommission

(Rechtssache T-142/06) (1)

(2008/C 128/77)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


24.5.2008   

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C 128/37


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Februar 2008 — Cemex UK Cement/Kommission

(Rechtssache T-313/07) (1)

(2008/C 128/78)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


24.5.2008   

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C 128/37


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. April 2008 — Simsalagrimm Filmproduktion/Kommission und EACEA

(Rechtssache T-314/07) (1)

(2008/C 128/79)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

24.5.2008   

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C 128/38


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 8. April 2008 — Bordini/Kommission

(Rechtssache F-134/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Berichtigungskoeffizient - Wohnsitzmitgliedstaat - Begriff des Wohnsitzes - Begriff des ersten Wohnsitzes - Belege)

(2008/C 128/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giovanni Bordini (Dover, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, C. Ronzi und I. Perego)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2006, nicht anzuerkennen, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Vereinigten Königreich hat, und infolgedessen nicht den Berichtigungskoeffizienten für diesen Mitgliedstaat auf sein Ruhegehalt anzuwenden, sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Herrn Bordini im Zusammenhang mit der informellen Sitzung vom 5. Juni 2007 entstandenen Kosten.

3.

Herr Bordini trägt seine eigenen Kosten mit Ausnahme der Hälfte der ihm im Zusammenhang mit der informellen Sitzung vom 5. Juni 2007 entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006, S. 87.


24.5.2008   

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C 128/38


Klage, eingereicht am 30. März 2008 — Honnefelder/Kommission

(Rechtssache F-41/08)

(2008/C 128/81)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stephanie Honnefelder (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: C. Bode, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, den Kläger wegen nicht ausreichend erzielter Punkte nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO AD/26/05 aufzunehmen.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Entscheidung der Beklagten vom 10.05.2007 und den Beschwerdebescheid vom 14.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Aufnahmefähigkeit der Klägerin in die Reserveliste ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und in einem rechtmäßigen Verfahren zu beurteilen,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen,

vorsorglich den Erlass eines Versäumnisurteils.