ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 127

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
24. Mai 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 127/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5023 — Cofathec/Edison) ( 1 )

1

2008/C 127/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5129 — Delta Lloyd/Swiss Life Belgium) ( 1 )

1

2008/C 127/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4961 — Cookson/Foseco) ( 1 )

2

2008/C 127/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4884 — FCC/PORR/Autoput) ( 1 )

2

2008/C 127/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5027 — JBS/Cremonini/Inalca) ( 1 )

3

2008/C 127/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4927 — Carlyle/INEOS/JV) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 127/07

Euro-Wechselkurs

4

2008/C 127/08

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 16. November 2007 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.165 — Flachglas

5

2008/C 127/09

Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/39.165 — Flachglas (nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

6

2008/C 127/10

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 23. November 2007 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.165 — Flachglas

8

2008/C 127/11

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.165 — Flachglas) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5791)  ( 1 )

9

2008/C 127/12

Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Korrektur der Adresse des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und der Website für das öffentliche Beschaffungswesen der EU SIMAP

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 127/13

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

13

2008/C 127/14

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen ( 1 )

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 127/15

Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Brest (Guipavas) und Ouessant — Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

28

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 127/16

Bekanntmachung betreffend die Umsetzung des vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Panelberichts über die Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

32

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 127/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5110 — Porsche/Volkswagen) ( 1 )

34

2008/C 127/18

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5161 — Renova Industries/OC Oerlikon) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

35

2008/C 127/19

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5187 — Warburg Pincus/JPMP SK) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

36

2008/C 127/20

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5170 — E.ON/Endesa Europa/Viesgo) ( 1 )

37

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5023 — Cofathec/Edison)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/01)

Am 29. Februar 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5023. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5129 — Delta Lloyd/Swiss Life Belgium)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/02)

Am 29. April 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5129. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4961 — Cookson/Foseco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/03)

Am 4. März 2008 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 entschieden, keine Einwände gegen den oben genannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden zwei EU-Websites veröffentlicht:

Website Wettbewerb, Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig gesucht werden,

Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu) unter der Dokumentennummer 32008M4961. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4884 — FCC/PORR/Autoput)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/04)

Am 8. April 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M4884. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5027 — JBS/Cremonini/Inalca)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/05)

Am 25. Februar 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5027. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4927 — Carlyle/INEOS/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/06)

Am 20. Dezember 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4927. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/4


Euro-Wechselkurs (1)

23. Mai 2008

(2008/C 127/07)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5742

JPY

Japanischer Yen

162,97

DKK

Dänische Krone

7,4602

GBP

Pfund Sterling

0,79440

SEK

Schwedische Krone

9,3024

CHF

Schweizer Franken

1,6175

ISK

Isländische Krone

113,70

NOK

Norwegische Krone

7,9010

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,103

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

244,97

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6988

PLN

Polnischer Zloty

3,4021

RON

Rumänischer Leu

3,6641

SKK

Slowakische Krone

31,075

TRY

Türkische Lira

1,9591

AUD

Australischer Dollar

1,6376

CAD

Kanadischer Dollar

1,5533

HKD

Hongkong-Dollar

12,2829

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9990

SGD

Singapur-Dollar

2,1402

KRW

Südkoreanischer Won

1 645,43

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,0500

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,9276

HRK

Kroatische Kuna

7,2539

IDR

Indonesische Rupiah

14 660,52

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0634

PHP

Philippinischer Peso

68,454

RUB

Russischer Rubel

37,1210

THB

Thailändischer Baht

50,429

BRL

Brasilianischer Real

2,6024

MXN

Mexikanischer Peso

16,3347


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 16. November 2007 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.165 — Flachglas

(2008/C 127/08)

1.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Fakten als Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 81 EGV und Artikel 53 des EWR-Abkommens überein.

2.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung des von dem Kartell beeinträchtigten Produktes und geografischen Gebietes überein.

3.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass das Kartell einen einheitlichen und kontinuierlichen Verstoß darstellt.

4.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Produzenten von Flachglas im EWR geeignet waren, einen bedeutenden Effekt auf den Handel zwischen den EU Mitgliedsstaaten zu haben.

5.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit dem Entscheidungsentwurf der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten des Entscheidungsentwurfs zu, insbesondere im Bezug auf die Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Mutterunternehmen der betroffenen Gruppen.

6.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Entscheidungsentwurfes eine Geldbuße auferlegt werden soll.

7.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 überein, insbesondere in Hinsicht auf die Ermäßigung der Geldbuße für Asahi/Glaverbel in Höhe von 30-50 % sowie für den Zeitraum vom 9. Januar 2004 bis zum 19. April 2004 in Hinsicht auf den Erlass der Geldbuße für dieses Unternehmen.

8.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses empfehlen die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/6


Abschlussbericht der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/39.165 — Flachglas

(nach den Artikeln 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 127/09)

Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

EINLEITUNG

Am 22. und 23. Februar sowie am 15. März 2005 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen verschiedener Hersteller von Flachglas durch, die zu den Unternehmensgruppen Pilkington, Asahi/Glaverbel, Saint-Gobain und Guardian gehören. Am 2. März 2005 stellte die Unternehmensgruppe Asahi/Glaverbel einen Antrag auf Erlass oder Herabsetzung der Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 (1). Anhand der Informationen, die die Kommission während der Nachprüfungen zusammengetragen hat, kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass sich die oben genannten Unternehmen an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens beteiligt haben, die zumindest den gesamten EWR betraf und in deren Rahmen sie im Zeitraum vom 9. Januar 2004 bis 22. Februar 2005 Preiserhöhungen, Mindestpreise und sonstige Geschäftsbedingungen für vier Kategorien von Flachglasprodukten — Floatglas, Verbundglas, Low-E-Glas (Glas mit geringem Emissionsvermögen) und unverarbeitetes Spiegelglas — absprachen und vertrauliche geschäftliche Informationen austauschten.

SCHRIFTLICHES VERFAHREN

Mitteilung der Beschwerdepunkte und Erwiderungen

Am 12. März 2007 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an folgende Adressaten: Asahi Glass Company Limited („Asahi“), Glaverbel SA/NV („Glaverbel“, am 1. September 2007 in „AGC Flat Glass Europe SA/NV“ umbenannt), Guardian Europe S.à.r.l. und dessen Muttergesellschaft Guardian Industries Corporation (nachstehend gemeinsam „Guardian“ genannt), Pilkington Deutschland AG, Pilkington Group Limited, Pilkington Holding GmbH (nachstehend gemeinsam „Pilkington“ genannt), Compagnie de Saint-Gobain SA und Saint-Gobain Glass France SA (nachstehend gemeinsam „Saint-Gobain“ genannt).

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte ging zwischen dem 13. und 15. März 2007 bei den Adressaten ein und die Erwiderungsfrist endete am 7. Mai 2007. Alle Unternehmen beantragten Verlängerungen der Erwiderungsfrist. Auf ihre begründeten Anträge hin habe ich die Erwiderungsfristen für Saint-Gobain bis zum 11. Mai 2007, für Asahi und Glaverbel bis zum 14. Mai 2007 und für Pilkington bis zum 21. Mai 2007 verlängert. Alle Unternehmen hielten diese Fristen ein.

Akteneinsicht

Die Unternehmen erhielten Einsicht in die Untersuchungsakte der Kommission, die ihnen auf DVD zusammen mit der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelt wurde. In den Räumlichkeiten der Kommission wurde Zugang zu den Unternehmenserklärungen und -unterlagen, die bei der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben bzw. vorgelegt worden waren, gewährt.

MÜNDLICHES VERFAHREN

Anhörung

Am 7. Juni 2007 fand eine Anhörung statt, in der Asahi, Glaverbel und Guardian vertreten waren und sich äußerten. Die Ausführungen von Asahi konzentrierten sich auf die Thematik der Haftung der Muttergesellschaft, während Glaverbel den Nutzen seiner Zusammenarbeit mit der Kommission betonte und Guardian hauptsächlich Erläuterungen zu seiner spezifischen Unternehmensstruktur abgab.

DER ENTSCHEIDUNGSENTWURF

Meines Erachtens enthält der der Kommission vorliegende Entscheidungsentwurf ausschließlich Beschwerdepunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen äußern konnten.

Ich stelle fest, dass in der vorliegenden Sache das Recht der Parteien auf schriftliche und mündliche Anhörung gewahrt wurde.

Brüssel, den 21. November 2007

Serge DURANDE


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/8


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 23. November 2007 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.165 — Flachglas

(2008/C 127/10)

1.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission über den Grundbetrag der Geldbussen zu.

2.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission zu, die Geldbusse zu erhöhen um eine hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

3.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission über die Herabsetzung der Geldbusse entsprechend der 2002 Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbussen in Kartellsachen zu.

4.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen der Kommission über die Endbeträge der Geldbussen zu.

5.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses empfehlen die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/9


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 28. November 2007

in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/39.165 — Flachglas)

(bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5791)

(Nur der englische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/11)

1.   EINLEITUNG

1.

Am 28. November 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der gegebenenfalls gegen sie verhängten Geldbußen. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

2.

Eine nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/cases/index

2.   FALLBESCHREIBUNG

2.1.   Verfahren

3.

Das Verfahren wurde auf der Grundlage von Informationen, die von nationalen Wettbewerbsbehörden übermittelt wurden, eingeleitet. Im Februar 2005 wurden in den Geschäftsräumen von Glaverbel (Tochtergesellschaft von Asahi, vor kurzem in AGC Flat Glass Europe umbenannt), Guardian, Pilkington und Saint-Gobain Nachprüfungen durchgeführt. Eine zweite Runde von Nachprüfungen fand im März 2005 in den Geschäftsräumen von Guardian und dem GEPVP (Europäischer Verband der Flachglashersteller) statt. Zwischen diesen beiden Überprüfungsterminen stellten Asahi und Glaverbel am 2. März 2005 einen Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung der Geldbußen.

4.

An die Unternehmen, die an den wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt waren, wurden mehrere schriftliche Auskunftsersuchen gerichtet. Die Kommission lehnte den Antrag von Asahi und Glaverbel auf Erlass der Geldbußen gemäß Randnummer 8 der Kronzeugenregelung ab, teilte ihnen aber mit, dass sie mit einer Ermäßigung der Geldbuße zwischen 30 bis 50 % rechnen könnten.

5.

Am 9. März 2007 nahm die Kommission die Mitteilung der Beschwerdepunkte an und stellte sie den Parteien anschließend zu. Am 7. Juni 2007 fand eine mündliche Anhörung statt, an der nur Asahi, Glaverbel und Guardian teilnahmen.

2.2.   Funktionsweise des Kartells

6.

Beweise für das Bestehen des Kartells liegen für den Zeitraum von Januar 2004 bis Februar 2005 vor.

7.

Die Absprachen bestanden hauptsächlich in Preisabsprachen für Flachglas im EWR. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Absprachen Teil einer ein und derselben Strategie sind und daher eine einzige Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellen.

8.

Am 16. und am 23. November 2007 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

2.3.   Zusammenfassende Darstellung der Zuwiderhandlung

9.

Die Adressaten der Entscheidung haben sich an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und gegen Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt; die Zuwiderhandlung bestand in der Absprache von Preiserhöhungen und sonstigen Geschäftsbedingungen für Flachglasprodukte.

2.3.1.   Der Flachglassektor

10.

Bei den von der vorliegenden Entscheidung betroffenen Produktkategorien handelt es sich um Flachglasprodukte, die als Bauglas verwendet werden. Dazu zählen Floatglas (das im sog. „Float“-Prozess hergestellte Ausgangsprodukt für sämtliche Flachglasprodukte, auf das mehr als 90 % der Flachglaskapazitäten entfallen), Low-E-Glas (niedrigemittierendes Glas, das die Kondensation und Wärmeabstrahlung verringert), Verbundsicherheitsglas (für Zwecke der aktiven und passiven Sicherheit) und unverarbeitetes Spiegelglas (versilbertes Glas, das als Spiegel verwendet wird).

11.

Der geschätzte EWR-weite Handelswert dieser an unabhängige Abnehmer verkauften Produktkategorien belief sich 2004 auf rund 1,7 Mrd. EUR. Die vier an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen hatten einen geschätzten Marktanteil von mindestens 80 %.

12.

Die nachstehend aufgeführten Adressaten haben sich an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beteiligt, die sich auf den gesamten EWR erstreckte. Sie bestand im Wesentlichen darin, dass die Adressaten Preiserhöhungen im EWR sowie die Zeitpunkte diesbezüglicher Ankündigungen, Mindestpreise und sonstige Geschäftsbedingungen für die vier genannten Kategorien von Flachglasprodukten vereinbarten. Zudem tauschten sie vertrauliche geschäftliche Informationen aus.

2.4.   Adressaten

13.

Die Entscheidung ist an die folgenden juristischen Personen gerichtet, die zu den vier an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen gehören:

a)

Asahi Glass Company Limited und AGC Flat Glass Europe SA/NV;

b)

Guardian Industries Corp. und Guardian Europe S.à.r.l.;

c)

Pilkington Group Limited, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Deutschland AG;

d)

Compagnie de Saint-Gobain SA und Saint-Gobain Glass France SA.

14.

Die Haftung der Muttergesellschaften ergibt sich aus der durch eine Reihe weiterer Indizien gestützten Annahme, dass sie entscheidenden Einfluss auf ihre 100 %igen Tochtergesellschaften ausgeübt haben.

2.5.   Abhilfemaßnahmen

15.

Bei der Festsetzung der Geldbußen verfuhr die Kommission nach ihren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 verhängt werden („Leitlinien für Geldbußen“, siehe ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).

2.5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

16.

Gemäß den Leitlinien für Geldbußen wird der Grundbetrag der Geldbuße anhand des Umsatzes berechnet, den die einzelnen Unternehmen im letzten vollständigen Wirtschaftsjahr während des Zeitraums der Zuwiderhandlung mit dem betreffenden Produkt in dem räumlich relevanten Markt erzielt haben. Dieser „variable Betrag“ wird mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert. Hinzu kommt ein anhand des Gesamtumsatzes berechneter Betrag zur Abschreckung vor horizontalen Preisabsprachen („Aufschlag“).

17.

Nach den Leitlinien für Geldbußen sind die Kriterien für die Bestimmung dieser umsatzbezogenen Beträge u. a. die Art der Zuwiderhandlung (im vorliegenden Fall horizontale Preisfestsetzungen) und der zusammengenommene Marktanteil der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (in diesem Fall über 80 %).

18.

Da die Zuwiderhandlung bei Pilkington und Saint-Gobain mindestens 1 Jahr und 1 Monat währte, wurde der variable Betrag mit 1,5 multipliziert. Bei Glaverbel wurde der variable Betrag mit 1 anstatt mit 1,5 multipliziert, um der berichtigten Dauer Rechnung zu tragen (siehe Randnummer (30)). Guardian war 10 Monate an der Zuwiderhandlung beteiligt, der variable Betrag wurde demzufolge mit 1 multipliziert.

2.5.2.   Anpassungen des Grundbetrags

Erschwerende und mildernde Umstände

19.

Für sämtliche Unternehmen wurden alle erschwerenden Umstände und vorgebrachten mildernden Umstände gebührend berücksichtigt (2).

Aufschlag aus Gründen der Abschreckung

20.

Gemäß den Leitlinien achtet die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße besonders darauf, dass die Geldbußen eine hinreichend abschreckende Wirkung entfalten. Zu diesem Zweck kann sie die Geldbuße gegen Unternehmen erhöhen, die auch ohne die Waren oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, hohe Umsätze erzielen (Punkt 30 der Leitlinien für Geldbußen), selbst wenn es nicht möglich sein sollte, die Höhe der aus der Zuwiderhandlung erzielten widerrechtlichen Gewinne zu schätzen (vgl. Punkt 31 der Leitlinien für Geldbußen). Wichtig ist, dass die verhängte Geldbuße für das an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen trotz dessen Größe eine disziplinierende Wirkung entfaltet.

21.

Die Kommission wägte sorgfältig ab, ob es nötig ist, die Geldbußen für besonders umsatzstarke Unternehmen auch ohne die Waren oder Dienstleistungen, die mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, zu erhöhen (2).

2.5.3.   Anwendung der Umsatzobergrenze von 10 %

22.

Die in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für Geldbußen vorgesehene Obergrenze von 10 % der weltweiten Umsatzes wird ggf. auf die ermittelten Geldbußen angewendet.

2.5.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002: Ermäßigung der Geldbußen

23.

Wie in Absatz 6 aufgeführt, stellten Asahi und seine Tochtergesellschaft Glaverbel gemäß der Kronzeugenregelung von 2002 einen Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung der Geldbußen.

Erlass der Geldbuße

24.

Die Kommission lehnte den Antrag von Asahi und Glaverbel auf Erlass der Geldbußen gemäß Randnummer 8 Buchstaben a und b der Kronzeugenregelung aus folgenden Gründen ab.

25.

Da Nachprüfungen bereits vor dem Antrag von Asahi/Glaverbel durchgeführt worden waren, kam ein Erlass der Geldbuße gemäß Randnummer 8 Buchstabe a nicht mehr in Frage.

26.

Für den Zeitraum vom 20. April 2004 bis zum 22. Februar 2005 bestanden die Beweismittel, auf die sich die Kommission bei der Feststellung der maßgeblichen Zuwiderhandlung stützte, hauptsächlich aus Aufzeichnungen von Kartellsitzungen aus dieser Zeit, die im Zuge der Nachprüfungen kopiert worden waren. Abgesehen von bestätigenden Aussagen steuerten Glaverbel und Asahi nur wenige beweiskräftige Elemente bei, die der Kommission für diesen Zeitraum nicht bereits vorlagen. Zu dem Zeitpunkt, als Glaverbel und Asahi die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragten, lagen der Kommission bereits einschlägige Beweise vor, die während der Nachprüfungen kopiert worden waren und die zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des EG-Vertrags ausreichten.

Erheblicher Mehrwert

27.

Asahi/Glaverbel war das erste und einzige Unternehmen, das die Anforderungen gemäß Randnummer 21 der Kronzeugenregelung erfüllte.

28.

Da Glaverbel und Asahi mit ihren Aussagen die Sache der Kommission bereits zu einem frühen Zeitpunkt unterstützt und sich auch in der Folge als äußerst kooperativ erwiesen hatten, beschloss die Kommission, die Geldbuße, die ansonsten gegen sie verhängt worden wäre, um 50 % zu ermäßigen.

Randnummer 23 letzter Absatz

29.

Aufgrund ihrer Nachprüfungen hatte die Kommission Beweise für die Zuwiderhandlung, die sich auf die Treffen vom 20. April 2004, 2. Dezember 2004 und 11. Februar 2005 bezogen; durch die Aussagen von Glaverbel und Asahi konnte die Kommission nachweisen, dass das Kartell schon länger, nämlich seit dem 9. Januar 2004 bestand.

30.

Da die Dauer der Zuwiderhandlung infolgedessen berichtigt werden konnte, wurde der variable Betrag für Asahi/Glaverbel daher mit 1 statt mit 1,5 multipliziert.

3.   ENTSCHEIDUNG

31.

Nachfolgend sind die Adressaten der Entscheidung und die Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung aufgeführt:

a)

Asahi Glass Company Limited und AGC Flat Glass Europe SA/NV, vom 9. Januar 2004 bis zum 22. Februar 2005;

b)

Guardian Industries Corp. und Guardian Europe S.à.r.l., vom 20. April 2004 bis zum 22. Februar 2005;

c)

Pilkington Group Limited, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Deutschland AG, vom 9. Januar 2004 bis zum 22. Februar 2005;

d)

Compagnie de Saint-Gobain SA und Saint-Gobain Glass France SA, vom 9. Januar 2004 bis zum 22. Februar 2005.

32.

Für die vorstehend genannte Zuwiderhandlung wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

Asahi Glass Company Limited und AGC Flat Glass Europe SA/NV gesamtschuldnerisch: 65 000 000 EUR;

b)

Guardian Industries Corp. und Guardian Europe S.à.r.l. gesamtschuldnerisch: 148 000 000 EUR;

c)

Pilkington Group Limited, Pilkington Holding GmbH und Pilkington Deutschland AG gesamtschuldnerisch: 140 000 000 EUR;

d)

Compagnie de Saint-Gobain SA und Saint-Gobain Glass France SA gesamtschuldnerisch: 133 900 000 EUR.

33.

Die vorstehend aufgeführten Unternehmen wurden aufgefordert, die unter Randnummer 11 genannte Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und die Wiederholung der ebendort beschriebenen Handlungen und Verhaltensweisen sowie alle Handlungen und Verhaltensweisen mit ähnlichem oder gleichem Zweck bzw. ähnlicher oder gleicher Wirkung zu unterlassen.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).

(2)  Die Europäische Kommission kann aus Gründen der Vertraulichkeit keine Zahlen offenlegen.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/12


Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Korrektur der Adresse des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und der Website für das öffentliche Beschaffungswesen der EU „SIMAP“

(2008/C 127/12)

Die Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission vom 7. September 2005 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen aktualisiert werden, um der Ersetzung des Domain-Namens der Europäischen Institutionen „eu.int“ durch „europa.eu“ Rechnung zu tragen.

Ab sofort müssen die E-Mail-Adresse des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, an welche die für die Veröffentlichung bestimmten Bekanntmachungen zu richten sind, sowie die Adresse der SIMAP-Website, die beide im Kopfteil jedes der dreizehn Anhänge angegeben sind, wie folgt geändert werden:

EUROPÄISCHE UNION

Veröffentlichung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union

2, rue Mercier

L-2985 Luxembourg

Fax (352) 29 29 42 670

E-Mail: ojs@publications.europa.eu

Informationen & Onlineformulare: http://simap.europa.eu

Die Änderung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch einen formellen Rechtsakt zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/13


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 127/13)

Nummer der Beihilfe: XA 33/08

Mitgliedstaat: Tschechische Republik

Region: Gesamte Tschechische Republik

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Vzdělávání ekologických zemědělců a šíření informací o ekologickém zemědělství

Rechtsgrundlage: Zákon č. 242/2000 Sb., o ekologickém zemědělství a o změně zákona č. 368/1992 Sb., o správních poplatcích, ve znění pozdějších předpisů

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 000 000 CZK

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben

Bewilligungszeitpunkt: Den 25.1.2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Erstes Ziel ist die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen.

Zweites Ziel ist die Verbesserung des Informationsstands der Ökolandwirte zur Problematik der ökologischen Landwirtschaft, einschließlich Fragen zum Marketing und zum Verkauf von Bioprodukten, und die Sicherstellung einer guten Ausbildung und Beratung der Ökolandwirte. Sicherstellung des Zugangs zu guten und aktuellen Informationen im Bereich ökologische Landwirtschaft einschließlich ihrer Verbreitung in der Zielgruppe. Zu diesen Informationen zählen z. B. Forschungsergebnisse, die den umweltbezogenen und gesundheitlichen Beitrag der ökologischen Landwirtschaft und den Konsum von Biolebensmitteln dokumentieren.

Die hierfür vorgesehenen Mittel stehen im Einlang mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: ökologische Landwirtschaft, pflanzliche und tierische Erzeugnisse (A0011 — Pflanzenbau; Gartenbau; Dauerkulturbau, A0012 — Tierhaltung, A0013 — Pflanzenbau in Verbindung mit Tierhaltung (gemischte Landwirtschaft))

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

CZ-117 05 Praha 1

Internetadresse: Programm „Ekologické zemědělství a biopotraviny“ (Ökologische Landwirtschaft und Biolebensmittel)

http://www.mze.cz/Index.aspx?deploy=539&typ=2&ch=73&ids=539&val=539

http://81.0.228.70/attachments/konecna_verze_Progrumu_EZ_odeslana_MZP.doc

(vgl. S. 18 — Maßnahme Nr. 4 und S. 19 — Maßnahme Nr. 6)

Sonstige Angaben: Die Tschechische Republik bestätigt, dass die Beihilfe nur für kleine und mittlere in der landwirtschaftlichen Primärerzeugung tätige Unternehmen bestimmt ist und dass die finanziellen Obergrenzen eingehalten werden. Im Rahmen der Durchführung der Beihilfe erhalten die Begünstigten keine Direktzahlungen, und die bereitgestellten Informationen und Präsentationen sind neutral und enthalten keine Angabe zum Ursprung der Bio-Produkte.

Prag, den 11. Januar 2008

M. Jiří TRNKA

Leiter der Abteilung Umweltpolitik und erneuerbare Energiequellen

Landwirtschaftsministerium

Nummer der Beihilfe: XA 48/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Jezersko

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Jezersko 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodelitvi pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Jezersko

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 9 225 EUR

 

2008: 9 483 EUR

 

2009: 9 720 EUR

 

2010: 9 915 EUR

 

2011: 10 114 EUR

 

2012: 10 367 EUR

 

2013: 10 626 EUR

Beihilfehöchstintensität:

für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

zur Erhaltung traditioneller Bauwerke für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten,

für die Flurbereinigung bis zu 50 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren,

zur Zahlung von Versicherungsprämien: Die Beihilfe entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten,

zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen wie Kataloge und Webseiten sowie Vertretungskosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Jezersko beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Jezersko

Zg. Jezersko 65

SLO-4206 Zg. Jezersko

Internetadresse: http://www.jezersko.si/data/pravilniki/Pravilnik_kmetijske_pomoci_Jezersko_07.pdf

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Milan KOCJAN

Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 49/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Catalunya

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelhilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para programas de auditoría y asesoramiento de las explotaciones de ovino y caprino

Rechtsgrundlage: Orden AAR/487/2007, de 20 de diciembre, por la que se aprueban las bases reguladoras de las ayudas para programas de auditoría y asesoramiento de las explotaciones de ovino y caprino, y se convocan las correspondientes al año 2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 250 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität ist variabel und kann bis zu 100 % betragen

Bewilligungszeitpunkt: Den 29.12.2007

Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelhilfe: Bis zum 31.12.2009

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor, Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Es wird eine Beihilfelinie für Audit- und Beratungsprogramme für Betriebe der Schaf- und Ziegenhaltung eingerichtet, die nach der Definition der Empfehlung 2003/361/EG KMU sind, um die Produktionsbedingungen sowie wirtschaftlich-technischen und hygienischen Bedingungen der an den genannten Programmen teilnehmenden Unternehmen zu verbessern.

Mit dieser Beihilfe sollen die Honorare der Verbände, Genossenschaften, Berufsorganisationen sowie natürlichen und juristischen Personen finanziert werden, die Beratungs- und Auditdienstleistungen für die Erzeuger erbringen, sodass diese die Hilfe in Form einer Sachleistung erhalten. Eine direkte Barzahlung an die Erzeuger findet nicht statt.

Die bezuschussten Beratungsdienstleistungen stehen allen Erzeugern der Schaf- und Ziegenhaltung zur Verfügung.

Wenn die Dienstleistung von Erzeugervereinigungen oder Berufsorganisationen erbracht wird, ist die Mitgliedschaft in diesen keine Voraussetzung für den Zugang zur Dienstleistung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Schaf- und Ziegenhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departamento de Agricultura, Alimentación y Acción Rural

Gran Vía de les Corts Catalanes, 612-614

E-08007 Barcelona

Internetadresse: http://www.gencat.net/darp/c/serveis/ajuts/ajut3.htm

Sonstige Angaben: —

Nummer der Beihilfe: XA 55/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla y León (provincia de Salamanca)

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvenciones dirigidas a cooperativas de ganaderos que tengan como fin la utilización de cebaderos y/o la comercialización de carne, anualidad 2008

Rechtsgrundlage: Proyecto de bases reguladoras de la convocatoria de subvenciones dirigidas a cooperativas de ganaderos que tengan como fin la utilización de cebaderos y/o la comercialización de carne, anualidad 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten für die Beihilfen im Jahr 2008 betragen 45 000 EUR (fünfundvierzigtausend EUR)

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstbetrag darf 50 % der Kosten für die zuschussfähigen Aufwendungen und die Summe von 8 000 EUR pro Antragsteller nicht überschreiten.

Die Beihilfen zu den Betriebs- und Verwaltungskosten sind jedoch befristet und — ausgehend vom Gründungsdatum der Genossenschaft — abnehmend, sodass die Beihilfen nicht höher als die folgend angegeben Sätze sein können:

bei Genossenschaften, die im Jahr 2004 gegründet wurden, beträgt der Subventionshöchstbetrag 35 % der Kosten für diese Aufwendungen,

bei Genossenschaften, die im Jahr 2005 gegründet wurden, beträgt der Subventionshöchstbetrag 40 % der Kosten für diese Aufwendungen,

bei Genossenschaften, die im Jahr 2006 gegründet wurden, beträgt der Subventionshöchstbetrag 45 % der Kosten für diese Aufwendungen,

bei Genossenschaften, die im Jahr 2007 gegründet wurden, beträgt der Subventionshöchstbetrag 50 % der Kosten für diese Aufwendungen

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Subventionsanträgen im Amtsblatt der Provinz Salamanca

Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelhilfe: Bis zum 31.12.2008

Zweck der Beihilfe: Zweck dieser Beihilfe ist die Förderung des Genossenschaftswesens in der Viehwirtschaft der Provinz Salamanca, um die Schaffung und Erhaltung von Viehzuchtgenossenschaften zu unterstützen.

Es ist auch beabsichtigt, die Beteiligung der genannten Genossenschaften an Leistungsschauen, die von der Diputación Provincial auf dem Messegelände organisiert werden, zu erhöhen, damit diese Einrichtungen und die dortigen Aktivitäten über den regionalen und nationalen Rahmen hinaus bekannt werden.

Diese staatlichen Beihilfen erfolgen im Rahmen von Artikel 9 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Als zuschussfähige Tätigkeiten werden die Teilnahme an Märkten, die von der Diputación de Salamanca organisiert werden, der Betrieb und die Verwaltung, sowie Beratungsdienstleistungen in der Viehwirtschaft in Salamanca angesehen.

Als zuschussfähig gelten folgende Kosten:

1.

Anmeldung, Platz- und Standmiete, Sicherheit, Hostessen und Teilnahmebeiträge;

2.

Veröffentlichungen zu diesen Tätigkeiten;

3.

Reisekosten;

4.

Fachtagungen auf dem Messegelände während der Messen.

1.

Mietkosten für den Sitz der Einrichtung;

2.

Rechtsberatungs- und Verwaltungskosten;

3.

Büromaterial;

4.

Personalkosten für Verwaltungspersonal;

5.

Allgemeine Kosten (Wartung, Reparaturen, Instandhaltung, Lieferungen, …).

1.

Ausbildungskosten: tatsächliche Kosten für die Organisation des Ausbildungsprogramms;

2.

Kosten für die Teilnahme an nationalen Messen: Platz- und Standmiete, Sicherheit, Hostessen, Teilnahmegebühren, dazugehörige Reise- und Publikationskosten;

3.

Kosten für die Präsentation von Qualitätserzeugnissen auf nationaler und Provinzebene: hier sind nur die Miete für die Einrichtungen, in denen die Präsentation stattfindet, und die dazugehörigen Reise- und Publikationskosten subventionsfähig;

4.

Kosten für Publikationen wie Kataloge oder Webseiten, die Informationen über die Erzeugnisse eines bestimmten Gebietes oder bestimmte Erzeugnisse bieten, sofern die Informationen und ihre Präsentation neutral gehalten sind und alle betroffenen Erzeugnisse die gleichen Chancen auf Darstellung in der Veröffentlichung haben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Viehzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Excma. Diputación Provincial de Salamanca

C/ Felipe Espino no 1

E-37002 Salamanca

Internetadresse: http://www.lasalina.es/areas/eh/Subvenciones2008/ProyectosConvocatorias/SubvCooperativas.pdf

Sonstige Auskünfte: Diese Beihilfe ist mit jeder anderen Beihilfe, Zuschuss, Mittel oder Einnahme für die bezuschusste Tätigkeit vereinbar, die von einer Verwaltung, einer öffentlichen oder privaten Einrichtung auf nationaler Ebene, in der Europäischen Union oder von einer internationalen Organisation gewährt wird, solange sie nicht die Höchstgrenzen der Beihilfebeträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 überschreiten (besonders bei Aktivitäten, die unter Drittens Absatz B) aufgeführt sind und sich auf Betriebs- und Verwaltungskosten beziehen, darf der Gesamtbetrag der öffentlichen Beihilfen nach Artikel 9 der Verordnung 400 000 EUR pro Begünstigtem nicht überschreiten).

Wenn dem Antragsteller bereits eine andere Beihilfe — zum selben Zweck — bewilligt wurde, die mit der von der Diputación ausgeschriebenen unvereinbar ist, wird nach den Vorgaben von Artikel 33 des Real Decreto n.o 887/2006 vom 21. Juli verfahren, mit dem das Reglamento de la Ley General de Subvenciones angenommen wurde.

Der Betrag der von der Diputación gewährten Beihilfe darf jedoch in keinem Fall, allein oder zusammen mit anderen Beihilfen, Zuschüssen, Mitteln oder Einnahmen, die Kosten der bezuschussten Tätigkeit übersteigen.

Die Beihilfe ist auch mit jeder anderen Beihilfe, Zuschuss, Mittel oder Einnahme für die bezuschusste Tätigkeit unvereinbar, die von der Diputación de Salamanca — sei es über eine direkte Bewilligung oder über eine Ausschreibung — bewilligt wird und bei der die bezuschussten Kosten übereinstimmen.

Salamanca, den 20. Dezember 2007

Isabel JIMÉNEZ GARCÍA

Die Präsidentin der Diputación de Salamanca

Nummer der Beihilfe: XA 56/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla y León (provincia de Salamanca)

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvenciones dirigidas a asociaciones y federaciones ganaderas con sede en la provincia de Salamanca, anualidad 2008

Rechtsgrundlage: Proyecto de bases reguladoras de la convocatoria de subvenciones dirigidas a asociaciones y federaciones ganaderas con sede en la provincia de Salamanca, anualidad 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten für die Beihilfen im Jahr 2008 betragen 32 000 EUR (zweiunddreißigtausend EUR)

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstbetrag darf 50 % der Kosten für die zuschussfähigen Aufwendungen und die Summe von 8 000 EUR pro Antragsteller nicht überschreiten

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Subventionsanträgen im Amtsblatt der Provinz Salamanca

Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelhilfe: Bis zum 31.12.2008

Zweck der Beihilfe: Zweck dieser Beihilfe ist die Förderung von Zusammenschlüssen in der Viehwirtschaft der Provinz Salamanca, um die Schaffung und Erhaltung von Viehzuchtgenossenschaften zu unterstützen.

Es ist auch beabsichtigt, die Beteiligung der genannten Genossenschaften an Leistungsschauen, die von der Diputación Provincial auf dem Messegelände organisiert werden, zu erhöhen, damit diese Einrichtungen und die dortigen Aktivitäten über den regionalen und nationalen Rahmen hinaus bekannt werden.

Diese staatlichen Beihilfen erfolgen im Rahmen von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Als zuschussfähige Tätigkeiten werden die Teilnahme an Märkten, die von der Diputación de Salamanca organisiert werden, sowie Beratungsdienstleistungen in der Viehwirtschaft in Salamanca angesehen.

Als zuschussfähig gelten folgende Kosten:

1.

Anmeldung, Platz- und Standmiete, Sicherheit, Hostessen und Teilnahmebeiträge;

2.

Veröffentlichungen zu diesen Tätigkeiten;

3.

Reisekosten;

4.

Fachtagungen auf dem Messegelände während der Messen.

1.

Ausbildungskosten: tatsächliche Kosten für die Organisation des Ausbildungsprogramms;

2.

Kosten für die Teilnahme an nationalen Messen: Platz- und Standmiete, Sicherheit, Hostessen, Teilnahmegebühren, dazugehörige Reise- und Publikationskosten;

3.

Kosten für die Präsentation von Qualitätserzeugnissen auf nationaler und Provinzebene: hier sind nur die Miete für die Einrichtungen, in denen die Präsentation stattfindet, und die dazugehörigen Reise- und Publikationskosten subventionsfähig;

4.

Kosten für Publikationen wie Kataloge oder Webseiten, die Informationen über die Erzeugnisse eines bestimmten Gebietes oder bestimmte Erzeugnisse bieten, sofern die Informationen und ihre Präsentation neutral gehalten sind und alle betroffenen Erzeugnisse die gleichen Chancen auf Darstellung in der Veröffentlichung haben

Betroffene Wirtschaftssektoren: Viehzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Excma. Diputación Provincial de Salamanca

C/ Felipe Espino no 1

E-37002 Salamanca

Internetadresse: http://www.lasalina.es/areas/eh/Subvenciones2008/ProyectosConvocatorias/SubvAsociaciones.pdf

Sonstige Auskünfte: Diese Beihilfe ist mit jeder anderen Beihilfe, Zuschuss, Mittel oder Einnahme für die bezuschusste Tätigkeit vereinbar, die von einer Verwaltung, einer öffentlichen oder privaten Einrichtung auf nationaler Ebene, in der Europäischen Union oder von einer internationalen Organisation gewährt wird. Wenn dem Antragsteller bereits eine andere Beihilfe — zum selben Zweck — bewilligt wurde, die mit der von der Diputación ausgeschriebenen unvereinbar ist, wird nach den Vorgaben von Artikel 33 des Real Decreto n.o 887/2006 vom 21. Juli verfahren, mit dem das Reglamento de la Ley General de Subvenciones angenommen wurde.

Der Betrag der von der Diputación gewährten Beihilfe darf jedoch in keinem Fall, allein oder zusammen mit anderen Beihilfen, Zuschüssen, Mitteln oder Einnahmen, die Kosten der bezuschussten Tätigkeit übersteigen.

Die Beihilfe ist auch mit jeder anderen Beihilfe, Zuschuss, Mittel oder Einnahme für die bezuschusste Tätigkeit unvereinbar, die von der Diputación de Salamanca — sei es über eine direkte Bewilligung oder über eine Ausschreibung — bewilligt wird und bei der die bezuschussten Kosten übereinstimmen.

Salamanca, den 20. Dezember 2007

Isabel JIMÉNEZ GARCÍA

Die Präsidentin der Diputación de Salamanca


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/18


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 90/396/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

(2008/C 127/14)

ESO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzten Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

(Anmerkung 1)

CEN

EN 26:1997

Gasbeheizte Durchlauf-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch mit atmosphärischen Brennern (einschließlich Corrigendum 1998)

 

EN 26:1997/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 26:1997/A3:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

EN 26:1997/AC:1998

 

 

CEN

EN 30-1-1:1998

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-1: Sicherheit — Allgemeines

 

EN 30-1-1:1998/A1:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.9.1999)

EN 30-1-1:1998/A2:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(29.2.2004)

EN 30-1-1:1998/A3:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2005)

EN 30-1-1:1998/A2:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 30-1-2:1999

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-2: Sicherheit — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Stralhungsgrilleinrichtungen

 

CEN

EN 30-1-3:2003 + A1:2006

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-3: Sicherheit — Geräte mit Glaskeramik-Kochteil

EN 30-1-3:2003

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 30-1-4:2002

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1-4: Sicherheit — Geräte mit einem oder mehreren Brenner(n) mit Feuerungsautomat

 

EN 30-1-4:2002/A1:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 30-2-1:1998

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Rationelle Energienutzung — Allgemeines

 

EN 30-2-1:1998/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

EN 30-2-1:1998/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.11.2005)

EN 30-2-1:1998/A1:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN 30-2-2:1999

Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Rationelle Energienutzung — Geräte mit Umluft-Backöfen und/oder Strahlungsgrilleinrichtungen

 

CEN

EN 88-1:2007

Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte — Teil 1: Druckregler für Eingangsdrücke bis einschließlich 500 mbar

EN 88:1991

31.5.2008

CEN

EN 88-2:2007

Druckregler und zugehörige Sicherheitseinrichtungen für Gasgeräte — Teil 2: Druckregler für Eingangsdrücke über 500 mbar bis einschließlich 5 bar

 

CEN

EN 89:1999

Gasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch

 

EN 89:1999/A1:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.10.2000)

EN 89:1999/A2:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 89:1999/A3:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

EN 89:1999/A4:2006

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2007)

CEN

EN 125:1991

Flammenüberwachungseinrichtungen für Gasgeräte — Thermoelektrische Zündsicherungen

 

EN 125:1991/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 126:2004

Mehrfachstellgeräte für Gasgeräte

EN 126:1995

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 161:2007

Automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte

EN 161:2001

Datum abgelaufen

(31.7.2007)

CEN

EN 203-1:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 1: Allgemeine Sicherheitsanforderungen

EN 203-1:1992

31.12.2008

CEN

EN 203-2-1:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen — Offene Kochstellen-Brenner und Wok-Brenner

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-2:2006

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-2: Spezifische Anforderungen — Backöfen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-3:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen — Kochstellen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-4:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen — Friteusen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-6:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-1: Spezielle Anforderungen — Wasserheizer für Getränke

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-7:2007

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-7: Spezifische Anforderungen — Salamander und Grillgeräte

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-8:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-8: Spezifische Anforderungen — Brat- und Paellapfannen

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-9:2005

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-9: Spezifische Anforderungen — Glühplatten, Wärmeplatten und Griddleplatten

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-10:2007

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-10: Spezifische Anforderungen — Grillgeräte

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 203-2-11:2006

Großküchengeräte für gasförmige Brennstoffe — Teil 2-11: Spezifische Anforderungen — Nudelkocher

EN 203-2:1995

31.12.2008

CEN

EN 257:1992

Mechanische Temperaturregler für Gasgeräte

 

EN 257:1992/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.7.1997)

CEN

EN 297:1994

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B11 und B11BS mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

EN 297:1994/A3:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(24.2.1998)

EN 297:1994/A5:1998

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.1998)

EN 297:1994/A2:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(29.10.2002)

EN 297:1994/A6:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

EN 297:1994/A4:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

EN 297:1994/A2:1996/AC:2006

 

 

CEN

EN 298:2003

Feuerungsautomaten für Gasbrenner und Gasgeräte mit oder ohne Gebläse

EN 298:1993

Datum abgelaufen

(30.9.2006)

CEN

EN 303-3:1998

Heizkessel — Teil 3: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe — Zusammenbau aus Kessel und Gebläsebrenner

 

EN 303-3:1998/A2:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

EN 303-3:1998/AC:2006

 

 

CEN

EN 303-7:2006

Heizkessel — Teil 7: Zentralheizkessel für gasförmige Brennstoffe mit einer Gebläsebrenner mit einer Nennwärmeleistung kleiner als oder gleich 1 000 kW

 

CEN

EN 377:1993

Schmierstoffe für die Anwendung in Geräten und zugehörigen Stell-Geräten für Brenngase außer denjenigen, die für die Anwendung in industriellen Prozessen vorgesehen sind

 

EN 377:1993/A1:1996

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(11.6.2005)

CEN

EN 416-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit

 

EN 416-1:1999/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 416-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 416-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 416-2:2006

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahler mit einem Brenner mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung

 

CEN

EN 419-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: Sicherheit

 

EN 419-1:1999/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(18.7.2001)

EN 419-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 419-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(9.9.2003)

CEN

EN 419-2:2006

Gasgeräte-Heizstrahler Hellstrahler mit Brenner ohne Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: Rationelle Energienutzung

 

CEN

EN 437:2003

Prüfgase — Prüfdrücke — Gerätekategorien

EN 437:1993

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 449:2002

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Haushaltsraumheizgeräte (einschließlich Heizgeräte mit diffusiver katalytischer Verbrennung)

EN 449:1996

Datum abgelaufen

(2.7.2003)

CEN

EN 461:1999

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Abzuglose Gewerberaumheizgeräte bis zur 10 kW

 

EN 461:1999/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 483:1999

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs C mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW

 

EN 483:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 483:1999/A2:2001/AC:2006

 

 

CEN

EN 484:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Kochgeräte einschließlich solcher mit Grillteilen zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 497:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Flüssiggasbetriebene Mehrzweckkochgeräte zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 498:1997

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Grillgeräte zur Verwendung im Freien

 

CEN

EN 509:1999

Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt

 

EN 509:1999/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.12.2003)

EN 509:1999/A2:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(30.6.2005)

CEN

EN 521:2006

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Tragbare, mit Dampfdruck betriebene Flüssiggasgeräte

EN 521:1998

Datum abgelaufen

(31.8.2006)

CEN

EN 525:1997

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger ohne Wärmetauscher mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 30 kW

 

CEN

EN 549:1994

Elastomer-Werkstoffe für Dichtungen und Membranen in Gasgeräten und Gasanlagen

EN 291:1992

EN 279:1991

Datum abgelaufen

(31.12.1995)

CEN

EN 613:2000

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe

 

EN 613:2000/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 621:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 621:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 624:2000

Festlegungen für flüssiggasbetriebene Geräte — Raumluftunabhängige Flüssiggas- Raumheizgeräte zum Einbau in Fahrzeugen und Booten

 

CEN

EN 625:1995

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Spezielle Anforderungen an die trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

CEN

EN 656:1999

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 70 kW aber gleich oder kleiner als 300 kW

 

CEN

EN 676:2003

Automatische Brenner mit Gebläse für gasförmige Brennstoffe

EN 676:1996

Datum abgelaufen

(8.4.2004)

CEN

EN 677:1998

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Besondere Anforderungen an Brennwertkessel mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich 70 kW

 

CEN

EN 732:1998

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Absorber-Kühlschränke

 

CEN

EN 751-1:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1., 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 1: Anaerobe Dichtmittel

 

CEN

EN 751-2:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1. 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 2: Nichtaushärtende Dichtmittel

 

CEN

EN 751-3:1996

Dichtmittel für Gewindeverbindungen in Kontakt mit Gasen der 1. 2. und 3. Familie und Heißwasser — Teil 3: Ungesinterte PTFE-Bänder

 

EN 751-3:1996/AC:1997

 

 

CEN

EN 777-1:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 1: System D, Sicherheit

 

EN 777-1:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-1:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-1:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-2:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 2: System E, Sicherheit

 

EN 777-2:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-2:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-2:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-3:1999

Gasgeräte-Heizstrahler Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 3: System F, Sicherheit

 

EN 777-3:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-3:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-3:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 777-4:1999

Gasgeräte-Heizstrahler — Dunkelstrahlersysteme mit mehreren Brennern mit Gebläse für gewerbliche und industrielle Anwendung — Teil 4: System H, Sicherheit

 

EN 777-4:1999/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.8.2001)

EN 777-4:1999/A2:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.1.2002)

EN 777-4:1999/A3:2002

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.10.2002)

CEN

EN 778:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW, ohne Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 778:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1020:1997

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit verstärkter Konvektion zum Beheizen von Räumen für den nicht-häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 300 kW, mit Gebläse zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase

 

EN 1020:1997/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1106:2001

Handbetätigte Einstellgeräte für Gasgeräte

 

CEN

EN 1196:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger für den häuslichen und den nicht-häuslichen Gebrauch — Zusätzliche Anforderungen an kondensierende Warmlufterzeuger

 

CEN

EN 1266:2002

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit gebläseunterstützter Verbrennungsluftzu- und/oder Abgasabführung

 

EN 1266:2002/A1:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

CEN

EN 1319:1998

Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch, mit gebbläseunterstützten Gasbrennern mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW

 

EN 1319:1998/A2:1999

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(17.10.2000)

EN 1319:1998/A1:2001

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2002)

CEN

EN 1458-1:1999

Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 1458-2:1999

Direkt gasbeheizte Haushalts-Trommeltrockner der Typen B22D und B23D mit Nennwärmebelastungen nicht über 6 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 1596:1998

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Ortsveränderliche und tragbare, nicht für den Hausgebrauch bestimmte Warmlufterzeuger ohne Wärmeaustauscher mit erzwungener Konvektion

 

EN 1596:1998/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

CEN

EN 1643:2000

Ventilüberwachungssysteme für automatische Absperrventile für Gasbrenner und Gasgeräte

 

CEN

EN 1854:2006

Druckwächter für Gasbrenner und Gasgeräte

EN 1854:1997

Datum abgelaufen

(4.11.2006)

CEN

EN 12067-1:1998

Gas-Luft-Verbundregler für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 1: Pneumatische Ausführung

 

EN 12067-1:1998/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(23.12.2003)

CEN

EN 12067-2:2004

Gas-Luft-Verbundregeleinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Teil 2: Elektronische Ausführung

 

CEN

EN 12078:1998

Nulldruckregler für Gasbrenner und Gasgeräte

 

CEN

EN 12244-1:1998

Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12244-2:1998

Direkt gasbefeuerte Waschmaschinen mit einer Nennwärmebelastung bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 12309-1:1999

Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12309-2:2000

Gasbefeuerte Absorptions- und Adsorptions-Klimageräte und/oder Wärmepumpengeräte mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW — Teil 2: Rationelle Energieanwendung

 

CEN

EN 12669:2000

Direkt gasbefeuerte Heißluftgebläse für Gewächshäuser und als Zusatzheizung von nicht-häuslichen Räumen

 

CEN

EN 12752-1:1999

Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 1: Sicherheit

 

CEN

EN 12752-2:1999

Gasbefeuerte Trommeltrockner Typ B mit Nennwärmebelastungen bis 20 kW — Teil 2: Rationelle Energieverwendung

 

CEN

EN 12864:2001

Festeingestellte Druckregelgeräte mit einem Höchstreglerdruck bis einschließlich 200 mbar, und einem Durchfluss bis einschließlich 4 kg/h für Butan, Propan und deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

EN 12864:2001/A1:2003

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(10.12.2004)

EN 12864:2001/A2:2005

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(28.2.2006)

CEN

EN 13278:2003

Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit offener Verbrennungskammer

 

CEN

EN 13611:2007

Sicherheits-, Regel- und Steuereinrichtungen für Gasbrenner und Gasgeräte — Allgemeine Anforderungen

EN 13611:2000

31.5.2008

CEN

EN 13785:2005

Druckregelgeräte mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100 kg/h, die nicht in EN 12864 behandelt sind, für Butan, Propan oder deren Gemische sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

EN 13785:2005/AC:2007

 

 

CEN

EN 13786:2004

Automatische Umschaltventile mit einem höchsten Ausgangsdruck bis einschließlich 4 bar und einem Durchfluss bis einschließlich 100kg/h für Butan, Propan oder deren Gemische, sowie die dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen

 

CEN

EN 13836:2006

Heizkessel für gasförmige Brennstoffe — Heizkessel des Typs B mit einer Nennwärmebelastung größer als 300 kW aber gleich oder kleiner als 1 000 kW

 

CEN

EN 14438:2006

Heizeinsätze für gasförmige Brennstoffe zur Mehrraumbeheizung

 

CEN

EN 14543:2005 + A1:2007

Festlegungen für Flüssiggasgeräte — Terrassen-Schirmheizgeräte — Abzugslose Terrassenheizstrahler zur Verwendung im Freien oder in gut belüfteten Räumen

EN 14543:2005

Das Datum dieser Veröffentlichung

CEN

EN 14829:2007

Konvektions-Raumheizer ohne Abgasabführung für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmebelastung kleiner oder gleich 6 kW

 

CEN

EN 15033:2006

Raumluftunabhängige, flüssiggasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch für Fahrzeuge und Boote

 

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

Hinweis:

alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde,

die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind,

dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cen.eu)

CENELEC: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.eu)

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.eu).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/28


Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Brest (Guipavas) und Ouessant

Ausschreibung der Französischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/15)

1.   Einleitung

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich im Linienflugverkehr zwischen Brest (Guipavas) und Ouessant gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 70 vom 22. März 2005 veröffentlicht.

Sofern am 1. März 2009 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf dieser Strecke entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer finanziellen Ausgleichsleistung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu dieser Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 1. April 2009 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Auftraggeber

Département du Finistère

Direction des agences techniques départementales

2 bis, rue de Kerhuel

à l'attention de M. le Président

F-29196 Quimper Cedex

Tel. (33) 02 98 76 21 77

E-Mail datd.sr@cg29.fr

Fax (33) 02 98 76 25 80

Internetseite: http://www.cg29.fr

3.   Leistungsbeschreibung

Durchführung von Linienflugdiensten ab dem 1. April 2009 entsprechend den in Absatz 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

4.   Hauptmerkmale des Vertrags

Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zwischen dem beauftragten Luftfahrtunternehmen und der/den Auftrag gebenden juristischen Person/Personen des öffentlichen Rechts.

Der Auftragnehmer erhält die Einnahmen aus den Flugdiensten. Er erhält außerdem von der/den Auftrag gebenden juristischen Person/Personen des öffentlichen Rechts einen Beitrag in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Betriebskosten ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben) und den erzielten Einnahmen ohne Steuern (Mehrwertsteuer und luftverkehrsbezogene Abgaben). Dieser Beitrag übersteigt in keinem Fall die im Gebot geforderte maximale Ausgleichsleistung abzüglich etwaiger Strafgelder gemäß Abschnitt 9-4.

5.   Laufzeit

Die Laufzeit des Vertrags (Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen) beträgt drei Jahre und beginnt am 1. April 2009.

6.   Teilnahme an der Ausschreibung

Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde.

7.   Vergabeverfahren und Auswahlkriterien

Die Ausschreibung unterliegt den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 sowie den Bestimmungen der Artikel L. 1411-1 ff. der Vergabeordnung (Code général des collectivités territoriales relatives aux délégations de service public) und den zugehörigen Durchführungsbestimmungen (insbesondere Dekret Nr. 97-638 vom 31. Mai 1997 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 97-210 vom 11. März 1997 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit).

7-1.   Bewerbungsunterlagen

Die Bewerbungen sind in französischer Sprache zu verfassen. Behördliche Dokumente, die in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sind, sind gegebenenfalls ins Französische zu übersetzen. Der französischen Fassung kann auch eine in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union erstellte Fassung beigefügt werden, die nicht verbindlich ist.

Die Bewerber müssen folgende Unterlagen einreichen:

ein vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Bewerbungsschreiben mit Nachweis der Unterschriftsvollmacht,

eine Beschreibung des Unternehmens mit Angaben über die fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bewerbers im Bereich des Luftverkehrs, gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen. Die Unterlagen müssen die Fähigkeit des Bewerbers belegen, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste sowie die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer zu gewährleisten. Als Orientierung kann hierfür das Musterformular DC5 für die Vergabe öffentlicher Aufträge verwendet werden,

einen Beleg über den Gesamtumsatz und den Umsatz in der ausgeschriebenen Leistungsart in den letzen drei Jahren oder, falls vom Bewerber gewünscht, die Bilanzen und Ergebnisrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre. Können diese Unterlagen nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber dies zu begründen,

eine Erläuterung der Methodik zur Bearbeitung der Konsultationsunterlagen, sofern der Bewerber vom Département du Finistère zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Insbesondere sind anzugeben:

die technischen und personellen Mittel, die der Bewerber zur Bedienung der betreffenden Strecke einzusetzen beabsichtigt,

die Anzahl, Qualifikation und Einsatzgebiete der Mitarbeiter sowie gegebenenfalls beabsichtigte Neueinstellungen oder die beabsichtigte Übernahme von Personal des derzeitigen Betreibers,

die eingesetzten Flugzeugmuster und ggf. deren Kennung; die Bewerber werden darauf hingewiesen, dass das Département du Finistère zwei Flugzeuge des Musters Cessna Grand Caravan, 9-sitzig, sowie Räumlichkeiten für den Betrieb zur Verfügung stellen kann,

eine Kopie der Betriebsgenehmigung des Bieters,

bei Betriebsgenehmigungen, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich ausgestellt wurden, ist darüber hinaus Folgendes anzugeben:

das Ausstellungsland der Luftfahrzeugführerlizenz,

das den Arbeitsverträgen zugrunde liegende Arbeitsrecht,

die zuständigen Sozialversicherungsträger,

Vorkehrungen zur Einhaltung der Artikel L. 342-1 bis L. 342-6 und D. 341-5 ff. des Arbeitsgesetzes betreffend die befristete Entsendung von Angestellten zur Erbringung von Dienstleistungen im Inland,

die Bescheinigungen bzw. eidesstattlichen Erklärungen gemäß Artikel 8 des Dekrets Nr. 97-638 vom 31. Mai 1997 und dem zugehörigen Durchführungserlass vom 31. Januar 2003, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber seine Verpflichtungen gegenüber Steuerbehörden und Sozialversicherungsträgern erfüllt hat, insbesondere in Bezug auf:

Körperschaftsteuer,

Mehrwertsteuer,

Beiträge zur Sozial-, Unfall- und Krankenversicherung sowie zur Familienbeihilfe,

Luftverkehrssteuern,

Flughafensteuern,

Fluglärmabgaben,

Solidaritätsabgabe.

Bei Bietern aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als Frankreich sind diese Bescheinigungen oder Erklärungen von den Behörden und Einrichtungen des Herkunftslandes auszustellen:

eine eidesstattliche Erklärung, wonach keine im Bulletin Nr. 2 eingetragene Verurteilung wegen eines der in den Artikeln L. 324-9, L. 324-10, L. 341-6, L. 125-1 und L. 125-3 des Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten Verstöße vorliegt,

eine eidesstattliche Erklärung und/oder ein Nachweis über die Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzbuchs,

ein Auszug „K bis“ aus dem Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument,

eine höchstens drei Monate alte Versicherungsbescheinigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92, aus der hervorgeht, dass gegen die im Rahmen der Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, ein Versicherungsschutz im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates insbesondere Artikel 4, besteht,

im Fall von Schutz- oder Kollektivmaßnahmen eine Kopie des/der diesbezüglichen Urteils bzw. Urteile (ist das Urteil nicht in französischer Sprache abgefasst, ist ihm eine beglaubigte Übersetzung beizufügen).

7-2.   Prüfung der Bewerbungen

Die Auswahl der Bewerbungen erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:

berufliche und finanzielle Garantien der Bewerber,

Fähigkeit der Bewerber, die Kontinuität der Dienste und die Gleichbehandlung der Fluggäste zu gewährleisten,

Erfüllung der Pflicht zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 323-1 des Arbeitsgesetzes.

8.   Zuschlagskriterien

Die Luftfahrtunternehmen, deren Bewerbung ausgewählt wurde, werden anschließend aufgefordert, ihr Gebot zu den ihnen dann übermittelten Ausschreibungsbedingungen abzugeben.

Gemäß Artikel L. 1411-1 dritter Absatz der Vergabeordnung werden die eingereichten Angebote von der zuständigen Stelle des Département du Finistère frei verhandelt.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erfolgt die Auswahl unter den vorgelegten Angeboten unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Dienstes und insbesondere der Preise und Bedingungen, die den Nutzern auferlegt werden können, sowie der verlangten finanziellen Ausgleichsleistung.

9.   Wichtige zusätzliche Angaben

9-1.   Finanzieller Ausgleich

In den Geboten der ausgewählten Bewerber muss ausdrücklich der Höchstbetrag der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab 1. April 2009 (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag. Dieser Höchstbetrag kann nur abgeändert werden, wenn sich die Bedingungen für die Durchführung der Flugdienste auf unvorhersehbare Weise ändern.

Die jährlichen Zahlungen werden in Anzahlungen und einen Restbetrag aufgeteilt. Der Restbetrag wird erst ausbezahlt, wenn gemäß nachstehendem Abschnitt 9-2 die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke bestätigt und die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstes festgestellt worden sind.

Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags kommt baldmöglichst das Verfahren von Abschnitt 9-2 zur Anwendung, damit dem Luftfahrtunternehmen der ihm zustehende Ausgleichsbetrag angewiesen werden kann. Dabei ist der im ersten Absatz genannte Höchstbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Durchführung des Dienstes zu verringern.

9-2.   Feststellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Dienstes und Bestätigung der Buchführung des Luftfahrtunternehmens

Die Durchführung des Dienstes und die Buchführung des Luftfahrtunternehmens für die betreffende Strecke werden im Einvernehmen mit dem Luftfahrtunternehmen mindestens einmal jährlich geprüft.

9-3.   Änderung und Kündigung des Vertrags

Ist nach Auffassung des Luftfahrtunternehmens aufgrund einer unvorhergesehenen Veränderung der Betriebsbedingungen eine Änderung des Höchstbetrags des finanziellen Ausgleichs gerechtfertigt, kann es den anderen Vertragsparteien, die sich binnen zwei Monaten dazu äußern können, einen begründeten Antrag vorlegen. Der Vertrag kann daraufhin entsprechend geändert werden.

Die Vertragsparteien müssen bei vorzeitiger Kündigung des Vertrags eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhalten. Im Falle schwerwiegender Versäumnisse des Luftfahrtunternehmens bei der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gilt der Vertrag als durch das Unternehmen fristlos gekündigt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach einer entsprechenden Mahnung den Dienst wieder pflichtgemäß aufgenommen hat.

9-4.   Sanktionen und sonstige Vertragsstrafen

Die Nichteinhaltung der in Abschnitt 9-3 genannten Kündigungsfrist durch das Luftfahrtunternehmen wird gemäß Artikel R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes mit einer Vertragsstrafe oder mit einer Strafe belegt, die sich errechnet aus der Zahl der Karenzmonate und dem tatsächlichen Defizit der Dienste in dem betreffenden Jahr, das höchstens bis zu der in Abschnitt 9-1 vorgesehenen maximalen Ausgleichsleistung berücksichtigt wird.

Im Falle begrenzter Versäumnisse bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wird die in Abschnitt 9-1 vorgesehene Ausgleichszahlung unbeschadet der Anwendung des Artikels R. 330-20 des Zivilluftfahrtgesetzes gekürzt.

Bei diesen Kürzungen wird gegebenenfalls Folgendes berücksichtigt: die Zahl der Flüge, die aus Gründen annulliert wurden, die vom Luftfahrtunternehmen zu vertreten sind, die Zahl der Flüge, die mit einer geringeren als der erforderlichen Kapazität durchgeführt wurden, die Zahl der Flüge, bei denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Zwischenlandungen oder der angewandten Tarife nicht erfüllt wurden.

10.   Einreichung von Bewerbungen

Bewerbungen sind in einem versiegelten Umschlag einzureichen, der folgende Aufschrift trägt: „Réponse à l'appel de candidatures Ligne aérienne Brest/Ouessant — À n'ouvrir que par le destinataire“. Sie müssen spätestens zwei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union mit Einschreibebrief mit Rückschein (es gilt das Datum der Empfangsbestätigung) bei folgender Adresse eingehen oder dort gegen Quittung abgegeben werden:

M. le Président du département du Finistère

Direction des agences techniques départementales/Service Ressources

Zone industrielle de l'Hippodrome

2 bis, rue de Kerhuel

F-29196 Quimper Cedex

11.   Weiteres Verfahren

Das Département du Finistère übermittelt den ausgewählten Bewerbern die Ausschreibungsunterlagen, die die Ausschreibungsbedingungen und einen Vertragsentwurf umfassen.

Die ausgewählten Bewerber müssen ihr Gebot innerhalb der in den Ausschreibungsbedingungen genannten Fristen einreichen.

Ab dem Tag der Einreichung ist der Bieter für 280 Tage an sein Gebot gebunden.

12.   Gültigkeit der Ausschreibung

Diese Ausschreibung gilt nur, sofern kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft vor dem 1. März 2009 ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 1. April 2009 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung zu fordern.

13.   Zusätzliche Auskünfte

Zusätzliche Auskünfte können ausschließlich per Brief oder Telefax beim Präsidenten des Département du Finistère unter der in Abschnitt 2 angegebenen Adresse bzw. Telefaxnummer angefordert werden.

14.   Widerspruchsverfahren

Widerspruchsstelle, bei der Auskünfte über die Einreichung von Widersprüchen eingeholt werden können:

Tribunal administratif de Rennes

3, contour de la Motte

F-35000 Rennes

Tel. (33) 02 23 21 28 28

Fax (33) 02 99 63 56 84


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/32


Bekanntmachung betreffend die Umsetzung des vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Panelberichts über die Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

(2008/C 127/16)

1.   Hintergrund

Im Januar 2006 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 85/2006 (1) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen ein und vereinnahmte die vorläufigen Zölle endgültig („ursprüngliche Maßnahme“). Daraufhin strengte Norwegen bei der Welthandelsorganisation („WTO“) ein Streitbeilegungsverfahren an (Rechtssache WT/DS 337). Der Bericht des Panels, das vom Streitbeilegungsgremium (DSB) der WTO eingesetzt wurde, wurde den WTO-Mitgliedern am 16. November 2007 übermittelt. Auf seiner Sitzung am 15. Januar 2008 nahm das DSB den Panelbericht („Bericht“) an. Die ursprüngliche Maßnahme sollte mit den in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen und Feststellungen in Einklang gebracht werden.

Der Bericht kann online unter der folgenden Web-Adresse eingesehen werden:

http://www.wto.org/english/tratop_e/dispu_e/cases_e/ds337_e.htm

2.   Angemessener Zeitraum

Die umzusetzenden Feststellungen sind im Wesentlichen sachbezogener Art und betreffen zahlreiche Wirtschaftsbeteiligte in der EU, aber auch Parteien in Norwegen. Der Umsetzungsprozess wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden, der gemäß Artikel 21 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten festgelegt wird.

3.   Rechtsgrundlage und Umsetzung

Der Rat kann gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme („Ermächtigungsverordnung“) (2) auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss die Maßnahmen ergreifen, die er für angemessen erachtet, um die ursprüngliche Maßnahme mit den Empfehlungen und Feststellungen in dem Bericht in Einklang zu bringen.

4.   Verfahren

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Ermächtigungsverordnung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, alle erforderlichen Informationen zu übermitteln, um die Angaben zu ergänzen, die während der Untersuchung eingeholt wurden, die zur Annahme der ursprünglichen Maßnahme führte.

a)   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

Wie bereits bei der Untersuchung, die zur Annahme der ursprünglichen Maßnahme führte, werden die zu erhebenden Angaben über die das Dumping betreffenden Aspekte der Untersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004 betreffen („Untersuchungszeitraum“ bzw. „UZ“). Die Prüfung der für die Bewertung der Schädigung relevanten Trends wird den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ betreffen („Bezugszeitraum“).

b)   Fragebogen

Um die für die Umsetzung als notwendig erachteten zusätzlichen Informationen einzuholen, wird die Kommission allen Herstellern oder Verbänden von Herstellern in der Gemeinschaft, bestimmten Ausführern/Herstellern in Norwegen bzw. Verbänden von Ausführern/Herstellern, den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes und allen sonstigen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zusenden.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe c gesetzten Frist zu stellen.

5.   Allgemeine Fristen

a)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

b)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Fragebogenantworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (3) („Grundverordnung“) verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

c)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

6.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

8.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

9.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 15 vom 20.1.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10.

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5110 — Porsche/Volkswagen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/17)

1.

Am 14. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG („Porsche“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Volkswagen AG („Volkswagen“, Deutschland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Porsche: Herstellung und Vertrieb von PKW,

Volkswagen: Herstellung und Vertrieb von PKW und leichten Nutzfahrzeugen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5110 — Porsche/Volkswagen, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/35


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5161 — Renova Industries/OC Oerlikon)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/18)

1.

Am 16. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Renova Industries Ltd („Renova“, Bahamas) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens OC Oerlikon Corporation AG („Oerlikon“, Schweiz) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Renova: Investmentgesellschaft mit Beteiligungen u. a. in den Wirtschaftszweigen Maschinenbau, Chemie und Finanzen, in erster Linie in Russland,

Oerlikon: High-Tech-Industriekonzern mit Tätigkeiten u. a. in den Wirtschaftszweigen Textilproduktion und Beschichtungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5161 — Renova Industries/OC Oerlikon an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/36


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5187 — Warburg Pincus/JPMP SK)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/19)

1.

Am 15. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Warburg Pincus & Co. („Warburg Pincus“, USA) erlangt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens JPMP SK Holding Limited („JPMP SK“, Vereinigtes Königreich) durch den Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Warburg Pincus: Private-Equity-Gesellschaft,

JPMP SK: Leasing- und Servicegeschäfte mit Maschinen zur Reinigung von Teilen und Komponenten für Kunden der Automobilbranche und der Industriebranche allgemein.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5187 — Warburg Pincus/JPMP SK per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


24.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 127/37


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5170 — E.ON/Endesa Europa/Viesgo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 127/20)

1.

Am 19. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen E.ON A.G. („E.ON“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Endesa Europa SL („Endesa Europa“, Spanien), sowie über bestimmte Vermögenswerte und Rechte von Endesa, SA („Endesa“, Spanien) und über bestimmte Tochterunternehmen des italienischen Unternehmens ENEL SpA in Spanien („Viesgo“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

E.ON: Stromerzeugung, -verteilung und -versorgung sowie Ankauf und Verkauf von Erdgas für die heimische Stromerzeugung,

Endesa Europa: Endesa ist in der Strombranche in Europa (außerhalb Spaniens) tätig,

Endesa: Stromerzeugung, -verteilung und -versorgung. Das Unternehmen ist auch im Gassektor und in begrenztem Umfang im Immobilienhandel tätig,

Viesgo: Stromerzeugung, -verteilung und -versorgung in Spanien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5170 — E.ON/Endesa Europa/Viesgo, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.