ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2008/C 107/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/1 |
(2008/C 107/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf) — AGST Draht- und Biegetechnik GmbH/Hauptzollamt Aachen
(Rechtssache C-398/05) (1)
(Gemeinsame Handelspolitik - Ausgleichszölle - Schutz gegen Subventionspraktiken - Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 - Draht aus nichtrostendem Stahl - Schaden für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang)
(2008/C 107/02)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: AGST Draht- und Biegetechnik GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Aachen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 189, S. 1) — Beurteilung der Schädigung der Industrie in der Gemeinschaft, Kausalzusammenhang mit den Einfuhren subventionierter Erzeugnisse
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999 des Rates vom 12. Juli 1999 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien, zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in der Republik Korea berühren könnte.
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione — Italien) — Carboni e derivati Srl/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Riunione Adriatica di Sicurtà SpA
(Rechtssache C-263/06) (1)
(Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Antidumpingzoll - Hämatit-Roheisen russischen Ursprungs - Entscheidung Nr. 67/94/EGKS - Ermittlung des Zollwerts zum Zweck der Anwendung eines variablen Antidumpingzolls - Transaktionswert - Aufeinanderfolgende Verkäufe zu unterschiedlichen Preisen - Befugnis der Zollbehörde, den Preis eines dem Verkauf, auf dessen Grundlage die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkaufs von Waren zugrunde zu legen)
(2008/C 107/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Carboni e derivati Srl
Beklagte: Ministero dell'Economia e delle Finanze, Riunione Adriatica di Sicurtà SpA
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Corte suprema di cassazione — Auslegung von Art. 147 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der Fassung der Verordnung Nr. 1762/95 — Berechnungsgrundlage für die Entscheidung über die Anwendung des Antidumpingzolls — Möglichkeit für die Zollbehörde, den Preis aus einem Verkauf von Waren zugrunde zu legen, der dem Verkauf vorausgeht, auf dem die Zollanmeldung basiert — Hämatit-Roheisen russischen Ursprungs
Tenor
Nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 67/94/EGKS der Kommission vom 12. Januar 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von H[ä]matit-Roheisen mit Ursprung in Brasilien, Polen, Russland und der Ukraine in die Gemeinschaft können die Zollbehörden den Zollwert für die Anwendung des mit dieser Entscheidung eingeführten Antidumpingzolls nicht auf der Grundlage des Preises ermitteln, der für die betreffenden Waren bei einem dem Verkauf, für den die Zollanmeldung eingereicht wurde, vorausgegangenen Verkauf vereinbart wurde, wenn der angemeldete Preis dem vom Einführer tatsächlich gezahlten oder von ihm zu zahlenden Preis entspricht.
Haben die Zollbehörden begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Werts, können sie, wenn ihre Zweifel bestätigt werden, nachdem sie zusätzliche Auskünfte verlangt und der betroffenen Person angemessen Gelegenheit gegeben haben, zu den Gründen, auf denen ihre Zweifel beruhen, Stellung zu nehmen, nach Art. 31 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften den Zollwert für die Anwendung des mit der Entscheidung Nr. 67/94 eingeführten Antidumpingzolls unter Zugrundelegung des Preises berechnen, der für die betreffenden Waren bei dem früheren Verkauf, der dem Verkauf am nächsten liegt, für den die Zollanmeldung eingereicht wurde, vereinbart wurde und in Bezug auf dessen Richtigkeit für die Zollbehörden kein objektiver Grund für Zweifel besteht.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln — Deutschland) — Deutsche Post AG (C-287/06, C-288/06 und C-291/06), Magdeburger Dienstleistungs- und Verwaltungs GmbH (MDG) (C-289/06), Marketing Service Magdeburg GmbH (C-290/06), Vedat Deniz (C-292/06)/Bundesrepublik Deutschland
(Verbundene Rechtssachen C-287/06 bis C-292/06) (1)
(Postdienste - Richtlinie 97/67/EG - Für den Anbieter von Universalpostdienstleistungen reservierter Bereich - Sondertarife für die Einlieferung einer Mindestmenge vorsortierter Sendungen an bestimmten Punkten des Postnetzes durch Geschäftskunden - Verweigerung solcher Tarife gegenüber Unternehmen, die gewerbsmäßig im eigenen Namen die Sendungen mehrerer Absender zusammenfassen)
(2008/C 107/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Deutsche Post AG (C-287/06, C-288/06 und C-291/06), Magdeburger Dienstleistungs- und Verwaltungs GmbH (MDG) (C-289/06), Marketing Service Magdeburg GmbH (C-290/06), Vedat Deniz (C-292/06)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Beteiligte: Marketing Service Magdeburg GmbH (C-287/06), Citipost Gesellschaft für Kurier- und Postdienstleistungen mbH (C-288/06), Deutsche Post AG (C-289/06, C-290/06 und C-292/06), Magdeburger Dienstleistungs- und Verwaltungs GmbH (MDG) (C-291/06)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Köln — Auslegung der Art. 47 Abs. 2 und 95 des EG-Vertrags sowie des Art. 12 fünfter Gedankenstrich und des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 21) geänderten Fassung — Verpflichtung des Anbieters von Universaldienstleistungen, die Sondertarife, die für Geschäftskunden angewendet werden, die Postsendungen an den Briefzentren vorsortiert in das Postnetz geben, auch einem gewerblichen Anbieter von Postdienstleistungen anzubieten, der die Postsendungen bei den Absendern abholt, um sie sodann wie die Geschäftskunden vorsortiert bei einem Briefzentrum einzuliefern
Tenor
Art. 12 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass Unternehmen, die Postsendungen mehrerer Absender gewerblich und in eigenem Namen zusammenfassen, Sondertarife verweigert werden, die der nationale Anbieter von Universalpostdienstleistungen im Bereich seiner Exklusivlizenz Geschäftskunden für die Einlieferung von Mindestmengen vorsortierter Sendungen in seinen Briefzentren gewährt.
(1) ABl. C 261 vom 28.10.2006.
26.4.2008 |
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C 107/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Deutsche Shell GmbH/Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg
(Rechtssache C-293/06) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen bei der Rückführung von Dotationskapital, das ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hat)
(2008/C 107/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsche Shell GmbH
Beklagter: Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG — Währungsverlust einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat aus der Rückführung des in einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte gewährten Dotationskapitals — Keine Berücksichtigung dieses Verlustes im Rahmen der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat
Tenor
1. |
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der bei der Festsetzung der nationalen Besteuerungsgrundlage die Berücksichtigung eines Währungsverlusts eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens aus der Rückführung des Dotationskapitals, das es seiner in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte gewährt hatte, ausgeschlossen ist. |
2. |
Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) in Verbindung mit Art. 58 EG-Vertrag (jetzt Art. 48 EG) steht auch einer Regelung entgegen, nach der ein Währungsverlust als Betriebsausgabe eines in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens nur in dem Umfang abgezogen werden darf, in dem seine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte keine steuerfreien Gewinne erzielt hat. |
26.4.2008 |
DE |
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C 107/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin — Deutschland) — Rüdiger Jager/Amt für Landwirtschaft Bützow
(Rechtssache C-420/06) (1)
(Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 1782/2003 - Rindfleisch - Integriertes System der Verwaltung und Kontrolle von bestimmten Regelungen über gemeinschaftliche Beihilfen - Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92, (EG) Nr. 2419/2001 und (EG) Nr. 796/2004 - Beihilfeanträge „Tiere“ - Mutterkuhprämie - Rechtswidrigkeit - Nichtanwendung der Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, für die keine Beihilfeanträge gestellt wurden - Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 - Ausschluss von der Beihilfe - Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes)
(2008/C 107/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Schwerin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Rüdiger Jager
Beklagter: Amt für Landwirtschaft Bützow
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Schwerin — Auslegung von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1) — Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Tierprämien, weil sich bei einer Kontrolle zwischen der Anzahl der angegebenen und der Anzahl der festgestellten Tiere eine Differenz von mehr als 20 % ergab — Erst nach Aufhebung des Tierprämiensystems im betroffenen Mitgliedstaat geltende rückwirkende Anwendung von milderen Verwaltungssanktionen bei Tierprämien
Tenor
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die mit den Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in der durch die Verordnung (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11. Februar 2005 geänderten und berichtigten Fassung erlassenen Bestimmungen nicht rückwirkend auf einen „Beihilfeantrag Tiere“ anwendbar sind, der in zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2801/1999 der Kommission vom 21. Dezember 1999 geänderten Fassung fällt, deren Art. 10c zum Ausschluss der Beihilfe geführt hat.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
26.4.2008 |
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C 107/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — A.G. Winkel/Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
(Rechtssache C-446/06) (1)
(Rindfleisch - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 - Art. 3 Buchst. f - Gewährung einer Mutterkuhprämie - Voraussetzungen, die einer üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechen)
(2008/C 107/07)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: A.G. Winkel
Beklagter: Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — College van Beroep voor het bedrijfsleven — Auslegung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht, nach der die Gewährung einer Mutterkuhprämie von Bedingungen abhängig gemacht wird, die einer gängigen Zuchtpraxis entsprechen
Tenor
Art. 3 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 geänderten Fassung steht einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, die den Anspruch auf die Mutterkuhprämie von der üblichen Rinderzuchtpraxis entsprechenden Voraussetzungen abhängig macht, die zum einen eine bestimmte Kalbungshäufigkeit vorsehen und die zum anderen verlangen, dass das Kalb während eines Zeitraums von vier Monaten nach seiner Geburt von seiner Mutter gesäugt worden ist.
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
26.4.2008 |
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C 107/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation — Belgien) — Paul Abraham, Eugène Dehalleux, Jacqueline Starck, Robert Beaujean, Patrick Descamps e.a., Régine Lecomte, Jacques Deheneffe, Mirèse Mailleux, Léon Schreiber, Marie-Paule Cornesse, Claude Farnir, Pascale Bastiaens, Marc Kriescher, Isabelle Lemaire, Jean-Luc Kriescher, Mauro Altafoglia, Charles Franckaert, Fernande Pretto/Région wallonne, Société de développement et de promotion de l'aéroport de Liège-Bierset, T. N. T. Express Worldwide (Euro Hub) SA, Société nationale des voies aériennes-Belgocontrol, État belge, Cargo Airlines Ltd
(Rechtssache C-2/07) (1)
(Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Flugplatz mit einer Start- und Landebahngrundlänge von über 2 100 m)
(2008/C 107/08)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Paul Abraham, Eugène Dehalleux, Jacqueline Starck, Robert Beaujean, Patrick Descamps e.a., Régine Lecomte, Jacques Deheneffe, Mirèse Mailleux, Léon Schreiber, Marie-Paule Cornesse, Claude Farnir, Pascale Bastiaens, Marc Kriescher, Isabelle Lemaire, Jean-Luc Kriescher, Mauro Altafoglia, Charles Franckaert, Fernande Pretto
Beklagte: Région wallonne, Société de développement et de promotion de l'aéroport de Liège-Bierset, T. N. T. Express Worldwide (Euro Hub) SA, Société nationale des voies aériennes-Belgocontrol, État belge, Cargo Airlines Ltd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung der Art. 1, 2 und 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Begriff des „Projekts, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“ — Flughafen mit einer Bahn von mehr als 2 100 m Länge — Infrastruktur- und Umbauarbeiten an einem bestehenden Flughafen ohne Verlängerung der Bahn — Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
Tenor
1. |
Eine Vereinbarung, wie sie im Ausgangsverfahren im Streit steht, ist zwar kein Projekt im Sinne der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der anwendbaren nationalen Regelung festzustellen, ob eine solche Vereinbarung eine Genehmigung im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 ist. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob diese Genehmigung Teil eines mehrstufigen Verfahrens mit einer Grundsatzentscheidung und Durchführungsentscheidungen ist und ob die kumulative Wirkung mehrerer Projekte zu berücksichtigen ist, deren Umweltverträglichkeit insgesamt zu prüfen ist. |
2. |
Anhang II Nr. 12 in Verbindung mit Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 85/337 in ihrer ursprünglichen Fassung bezieht sich auch auf Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne Verlängerung der Start- und Landebahn, sofern diese Arbeiten, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst anzusehen sind. Das gilt insbesondere für Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr erheblich zu steigern. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, ob die zuständigen Behörden ordnungsgemäß geprüft haben, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Bauarbeiten einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren. |
3. |
Die zuständigen Behörden müssen die geplante Steigerung der Aktivitäten eines Flugplatzes berücksichtigen, wenn sie die Auswirkungen der Änderungen auf die Umwelt prüfen, die an der Infrastruktur dieses Flugplatzes vorgenommen werden sollen, damit der Zuwachs an Tätigkeit aufgenommen werden kann. |
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Februar 2008 — Wineke Neirinck/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-17/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Vertragsbediensteter - Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel (OIB) - Einstellungsverfahren - Ablehnung einer Bewerbung - Aufhebungsklage - Schadensersatzklage)
(2008/C 107/09)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Wineke Neirinck (Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden und L. Levi, avocats)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. November 2006, Neirinck/Kommission (T-494/04), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen ihre Bewerbung für die Stelle eines Juristen im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel (OIB) abgelehnt und ein anderer Bewerber auf diese Stelle ernannt wurde, und auf Schadensersatz abgewiesen hat — Begriff des Rechtsschutzinteresses — Begründungspflicht — Verfälschung von Beweisen — Ermessensmissbrauch — Dienstliches Interesse und Grundsätze der Fürsorge und der ordnungsgemäßen Verwaltung
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. November 2006, Neirinck/Kommission (T-494/04), wird insoweit aufgehoben, als das Gericht den Klagegrund der Verletzung der Pflicht zur Begründung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2004 zurückgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführerin über ihr Scheitern in der mündlichen Prüfung des Verfahrens zur Einstellung eines Vertragsbediensteten als Jurist im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel unterrichtet wurde. |
2. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
3. |
Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 27. April 2004, mit der die Rechtsmittelführerin über ihr Scheitern in der mündlichen Prüfung des Verfahrens zur Einstellung eines Vertragsbediensteten als Jurist im Bereich Gebäudepolitik beim Amt für Gebäude, Anlagen und Logistik in Brüssel unterrichtet wurde, wird aufgehoben. |
4. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
5. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten sämtliche Kosten, die der Rechtsmittelführerin in den Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstanden sind. |
26.4.2008 |
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C 107/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones/Administración del Estado
(Rechtssache C-82/07) (1)
(Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Art. 3 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Nationale Nummerierungspläne - Spezifische Regulierungsbehörde)
(2008/C 107/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones
Beklagte: Administración del Estado
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung von Art. 3 Abs. 1, 2 und 4, sowie Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) — Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne — Regulierungsfunktion und betriebliche Funktion, die einer besonderen Behörde zugewiesen sind
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 2 und 4 und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in Verbindung mit deren elftem Erwägungsgrund sind dahin auszulegen, dass die Funktionen der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne als hoheitliche Funktionen anzusehen sind. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese verschiedenen Funktionen unterschiedlichen nationalen Regulierungsbehörden zu übertragen. |
2. |
Art. 10 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2, 4 und 6 der Richtlinie 2002/21 sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass die Funktionen der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressourcen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne auf mehrere unabhängige Regulierungsbehörden aufgeteilt werden, vorausgesetzt, dass die Aufgabenverteilung öffentlich gemacht wird, leicht zugänglich ist und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt wird. |
26.4.2008 |
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C 107/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik
(Rechtssache C-89/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats - Staatsangehörigkeitserfordernis)
(2008/C 107/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: G. Rozet)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und O. Christmann)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 39 Abs. 4 EG — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Ausübung hoheitlicher Befugnisse — Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für die Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter französischer Flagge — Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht
Tenor
1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 39 EG verstoßen, dass sie in ihren Rechtsvorschriften das Erfordernis der französischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zur Beschäftigung als Kapitän oder Erster Offizier auf allen Schiffen unter französischer Flagge beibehalten hat. |
2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
26.4.2008 |
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C 107/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. März 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret — Dänemark) — Nordania Finans A/S, BG Factoring A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-98/07) (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 19 Abs. 2 - Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs - Nichteinbeziehung des Umsatzbetrags, der auf die Lieferung von Investitionsgütern entfällt, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden - Wendung „Investitionsgüter …, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden“ - Fahrzeuge, die von einem Leasingunternehmen erworben werden, um vermietet und dann nach Ablauf des Leasingvertrags verkauft zu werden)
(2008/C 107/12)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Nordania Finans A/S, BG Factoring A/S
Beklagter: Skatteministeriet
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Højesteret — Auslegung des Art. 19 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs — Einbeziehung oder Nichteinbeziehung des auf den Verkauf von Kraftfahrzeugen einer Kfz-Leasing-Gesellschaft bei Beendigung der Leasingverträge entfallenden Umsatzbetrags
Tenor
Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Fahrzeuge, die ein Leasingunternehmen erwirbt, um sie, wie im Ausgangsverfahren, zu vermieten und dann nach Ablauf der Leasingverträge zu verkaufen, von der Wendung „Investitionsgüter …, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden“ nicht erfasst werden, wenn der Verkauf dieser Fahrzeuge nach Ablauf der genannten Verträge integraler Bestandteil der regelmäßig ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten dieses Unternehmens ist.
26.4.2008 |
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C 107/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-196/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wettbewerbspolitik - Zusammenschlüsse - Nichterfüllung bestimmter von der Kommission auferlegter Verpflichtungen - E.ON/Endesa)
(2008/C 107/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Gippini Fournier)
Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtbefolgung von Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 26. September 2006 (Sache COMP/M.4197 — E.ON/Endesa — C[2006]4279 final) und von Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 (Sache COMP/M.4197 — E.ON/Endesa — C[2006]7039 final)
Tenor
1. |
Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es
aufgehoben hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 jeder dieser Entscheidungen verstoßen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
26.4.2008 |
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C 107/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg
(Rechtssache C-340/07) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2002/73/EG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg - Arbeitsbedingungen - Keine fristgerechte Umsetzung)
(2008/C 107/14)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und M. van Beek)
Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 269, S. 15) nachzukommen
Tenor
1. |
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
2. |
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten. |
26.4.2008 |
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C 107/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg (Deutschland), eingereicht am 22. Januar 2008 — Athanasios Vatsouras gegen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900
(Rechtssache C-22/08)
(2008/C 107/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Athanasios Vatsouras
Beklagte: Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 (1) mit Art. 12 i.V.m. Art. 39 EG vereinbar? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1 verneinend beantwortet wird, stehen Art. 12 i.V.m. Art. 39 EG einer nationalen Regelung entgegen, die Unionsbürger vom Sozialhilfebezug ausschließt, sofern die nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten ist und auch nach anderen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht besteht? |
3. |
Für den Fall, dass Frage 1 bejahend beantwortet wird, steht Art. 12 EG einer nationalen Regelung entgegen, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU selbst von den den Sozialhilfeleistungen ausschließt, die illegalen Migranten gewährt werden? |
(1) ABl. Nr. L 158, S. 77
26.4.2008 |
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C 107/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg (Deutschland), eingereicht am 22. Januar 2008 — Josif Koupatantze gegen Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900
(Rechtssache C-23/08)
(2008/C 107/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Sozialgericht Nürnberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Josif Koupatantze
Beklagte: Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Nürnberg 900
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 (1) mit Art. 12 i.V.m. Art. 39 EG vereinbar? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1 verneinend beantwortet wird, stehen Art. 12 i.V.m. Art. 39 EG einer nationalen Regelung entgegen, die Unionsbürger vom Sozialhilfebezug ausschließt, sofern die nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten ist und auch nach anderen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht besteht? |
3. |
Für den Fall, dass Frage 1 bejahend beantwortet wird, steht Art. 12 EG einer nationalen Regelung entgegen, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU selbst von den den Sozialhilfeleistungen ausschließt, die illegalen Migranten gewährt werden? |
(1) ABl. Nr. L 158, S. 77.
26.4.2008 |
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C 107/11 |
Rechtsmittel des Jörn Sack gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2007 in der Rechtssache T-66/05, Jörn Sack gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 1. Februar 2008
(Rechtssache C-38/08 P)
(2008/C 107/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Jörn Sack (Prozessbevollmächtigte: U. Lehmann-Brauns und D. Mahlo, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
— |
Das Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 11. Dezember 2007 in der Rechtssache T-66/05 aufzuheben und (indem der Gerichtshof selbst die zu Unrecht offen gebliebenen Rechtsfragen auf der Grundlage des Gleichheitssatzes entscheidet), der Klage insoweit stattzugeben, als der Bescheid der Kommission zur Festsetzung der monatlichen Bezüge des Klägers für den Monat Mai 2004 aufgehoben wird. |
— |
Hilfsweise wird beantragt, das genannte Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Gericht zurückzuweisen, damit es über die Frage der Verletzung des Gleichheitssatzes wegen Nichtberücksichtigung des Klägers bei Gewährung der Stellenzulage nach Artikel 44 Absatz 2 des Statuts entscheide. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts, wonach die für die Referatsleiter vorgesehene Stellenzulage dem Rechtsmittelführer als Koordinator für alle Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union in dem Team des Juristischen Dienstes der Kommission nicht zusteht, wird auf die folgenden Rechtsmittelgründe gestützt.
Erster Rechtsmittelgrund: das Gericht habe die Bedeutung und die Tragweite des im Gemeinschaftsrecht geltenden allgemeinen Gleichheitssatzes verkannt und diesen damit verletzt.
Der Gleichheitssatz sei sowohl in seiner allgemeinen Form als auch in seiner besonderen Ausprägung als Diskriminierungsverbot in den Artikeln 20 und 21 der Grundrechtscharta der Europäischen Union verankert und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit langem als höherrangiges Gemeinschaftsrecht anerkannt. Das Gleichbehandlungsgebot einzuhalten, stelle im Gemeinschaftsrecht nicht nur eine Verpflichtung aller Organe dar, sondern auch ein subjektives Recht auf Gleichbehandlung des von einer Maßnahme der Organe betroffenen Einzelnen. Da es — wie der Gerichtshof in den bereits zitierten Urteilen seit langem herausgearbeitet hat — Vorrang vor dem sekundären Gemeinschaftsrecht genießt, müsse der Bedeutung als Grundrecht im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts angemessen Rechnung getragen werden. Der Europäische Gerichtshof habe den Gleichheitssatz auch im Rahmen der Verfahrensregeln und der einzelnen Verfahren zu beachten.
Der Kläger habe sich durchgehend in seiner gesamten Argumentation nicht auf das Statut, sondern auf den Gleichheitssatz berufen und geltend gemacht, er habe Funktionen ausgeübt, die denen eines Referatsleiters nicht nur gleichwertig, sondern im Vergleich zu der Tätigkeit vieler Referatsleiter sogar als höherwertig im Sinne der Ausübung von Führungsaufgaben der mittleren Ebene einzustufen seien. Dadurch, dass sich das Gericht auf eine vergleichende Untersuchung der Stellung des Klägers mit den anderen begünstigten Kategorien von Beamten überhaupt nicht einlasse, verweigere es ihm den ihm zustehenden Grundrechtsschutz gegen willkürliche Behandlung von Grund auf und verstoße dadurch gegen den Gleichheitssatz.
Zweiter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe gegen die juristischen Denkgesetze verstoßen.
Gleichheit und Rechtsfrieden könnten, wenn willkürliche Behandlung unter einer Mehrzahl von Betroffenen geltend gemacht wird, allein dadurch hergestellt werden, dass von Gerichts wegen entweder festgestellt werde, dass keine vergleichbare Situation besteht, wo eine solche behauptet wird, oder aber klargestellt werde, dass diejenigen, mit denen eine solche besteht, die Vergünstigung zu Unrecht erhalten hatten, der Kläger infolgedessen ebenfalls keinen Anspruch darauf habe. Folgt man diesen juristischen Denkgesetzen, sei es offensichtlich, dass zumindest eine der beiden folgenden Fragen geklärt und für den Kläger negativ hätte beantwortet werden müssen, um die Klage abweisen zu können. Erstens hätte das Gericht darüber entscheiden müssen, ob die von Beamten ausgeübten Funktionen, welche die Kommission Referatsleitern gleichstellt, mit denen des Klägers gleichwertig sind, und zweitens, ob diesen Beamten die Stellenzulage von der Kommission zu Recht oder zu Unrecht gewährt worden ist.
Da über diese beiden Fragen nicht entschieden worden sei, müsse, um sie als rechtlich irrelevant einzustufen, unterstellt werden können, dass die Klage auch abgewiesen hätte werden müssen, wenn beide Fragen im Sinne des klägerischen Vorbringens zu beantworten wären. Eine solche Schlussfolgerung sei jedoch nicht möglich. Da das Gericht die Frage der Rechtmäßigkeit des Einbezugs anderer Kategorien von Beamten durch die Kommission nicht in der rechtlich gebotenen Bandbreite, nämlich unter Einschluss des dem sekundären Gemeinschaftsrecht vorrangigen Gleichheitssatzes geprüft habe, müsse unterstellt werden, dass eine solche Prüfung zu dem Ergebnis führen würde, dass die Kommission bei der Erstreckung auf andere Kategorien von Beamten rechtmäßig gehandelt habe. Entgegen der diesbezüglichen Behauptung des Gerichts verlange der Kläger also keine Gleichstellung im Unrecht, sondern Gleichbehandlung im Recht.
Dritter Rechtsmittelgrund: das Gericht habe gegen elementare Grundsätze eines ordentlichen Verfahrens verstoßen.
Die Weigerung, überhaupt zu prüfen, ob eine behauptete Grundrechtsverletzung vorliegt, stelle eine weitaus schwerwiegendere Beeinträchtigung dieses Rechts dar als ein Rechtsirrtum hinsichtlich der Frage, ob das Grundrecht tatsächlich verletzt worden ist oder nicht, weil der Betroffene dem Schutzbereich des Grundrechts entzogen werde. Nur wenn die Behauptung eines Klägers, das Grundrecht sei verletzt, völlig haltlos ist oder die zum Vergleich der Situationen herangezogenen Tatsachen die Behauptung ganz offensichtlich nicht tragen, könne darauf verzichtet werden, in eine Sachprüfung hinsichtlich der Verletzung des Grundrechts einzutreten. So lägen die Verhältnisse hier aber keineswegs. Das Gericht verstoße damit gegen elementare Grundsätze eines ordentlichen Verfahrens. Schon deswegen könne das Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
26.4.2008 |
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C 107/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 4. Februar 2008 — Markenrechtssache mit den Beteiligten: Bild.T-Online.de AG & Co. KG und dem Präsidenten des Deutschen Patent- u. Markenamts
(Rechtssache C-39/08)
(2008/C 107/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundespatentgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Bild.T-Online.de AG & Co. KG und der Präsident des Deutschen Patent- u. Markenamts
Vorlagefragen
1. |
Fordert Artikel 3 RL 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Sicherung der Gleichheit der Wettbewerbschancen (1) eine Gleichbehandlung von identischen oder vergleichbaren Anmeldungen? |
2. |
Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen? |
3. |
Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, das Verbot einer wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung bei der Auslegung und Anwendung von Artikel 3 RL 89/104 EWG vom 21. Dezember 1988 zu berücksichtigen, wenn es eine solche Diskriminierung festgestellt hat? |
4. |
Wenn die Fragen 1 bis 3 mit nein beantwortet werden, muss dann eine nationale gesetzliche Möglichkeit bestehen, dass zur Vermeidung der Verzerrung des Wettbewerbs die nationale Behörde von Amts wegen die Verpflichtung hat, ein Nichtigkeitsverfahren gegen früher zu Unrecht eingetragene Marken einzuleiten? |
(1) ABl. L 40, S. 1.
26.4.2008 |
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C 107/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. Februar 2008 — Markenrechtsrechtssache mit den Beteiligten: ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH und dem Präsidenten des Deutschen Patent- u. Markenamts
(Rechtssache C-43/08)
(2008/C 107/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundespatentgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
ZVS Zeitungsvertrieb Stuttgart GmbH und der Präsident des Deutschen Patent- u. Markenamts
Vorlagefrage
1. |
Fordert Art. 3 RL 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 eine Gleichbehandlung von Anmeldern (1), die untereinander im Wettbewerb stehen, bei der Eintragung von Marken zur Sicherung der Gleichheit der Wettbewerbschancen? |
2. |
Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, konkreten Hinweisen auf eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung nachzugehen und dabei Vorentscheidungen der Behörde in gleich gelagerten Fällen in die Prüfung einzubeziehen? |
3. |
Wenn ja, ist das Gericht verpflichtet, das Verbot einer wettbewerbsverzerrenden Diskriminierung bei der Auslegung und Anwendung von Art. 3 RL 89/104 EWG vom 21. Dezember 1988 zu berücksichtigen, wenn es eine solche Diskriminierung festgestellt hat? |
4. |
Wenn Fragen 1 bis 3 mit nein beantwortet werden, muss dann eine nationale gesetzliche Möglichkeit bestehen, dass zur Vermeidung der Verzerrung des Wettbewerbs die nationale Behörde von Amts wegen die Verpflichtung hat, ein Nichtigkeitsverfahren früher zu Unrecht eingetragener Marken einzuleiten? |
(1) ABl. L 40, S. 1.
26.4.2008 |
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C 107/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland) eingereicht am 8. Februar 2008 — Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry u. a./Fujitsu Siemens Computers Oy
(Rechtssache C-44/08)
(2008/C 107/20)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK ry, Erityisalojen Toimihenkilöliitto ERTO ry, Uusi Insinööriliitto UIL ry (vormals Insinööriliitto IL ry), Metallityövien Liitto ry, Palvelualojen Ammattiliitto PAM ry, Suomen Ekonomiliitto — Finlands Ekonomförbund SEFE ry, Ammattiliitto SUORA ry, Suomen Valtiotieteilijöitten Liitto SVAL ry — Statsvetarnas Förbund i Finland rf, Sähköalojen Ammattiliitto ry, Tekniikan Akateemisten Liitto TEK ry und Toimihenkilöunioni TU ry
Beklagte: Fujitsu Siemens Computers Oy
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 98/59/EG (1) dahin auszulegen, dass die dort niedergelegte Verpflichtung, „rechtzeitig“ Konsultationen zu beginnen, wenn der Arbeitgeber „beabsichtigt …, Massenentlassungen vorzunehmen“, verlangt, dass mit den Konsultationen begonnen wird, wenn sich aus den strategischen Entscheidungen oder Änderungen bezüglich der Geschäftstätigkeit die Notwendigkeit von Massenentlassungen ergibt? Oder ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass die Verpflichtung zur Aufnahme der Konsultationen schon entsteht, wenn der Arbeitgeber solche Maßnahmen oder Änderungen bezüglich der Geschäftstätigkeit, wie die Veränderung der Produktionskapazität oder die Konzentration der Produktion, als deren Folge die Notwendigkeit von Massenentlassungen zu erwarten ist, beabsichtigt? |
2. |
Ist unter Berücksichtigung des Hinweises in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie auf die rechtzeitige Erteilung von Auskünften im Verlauf der Konsultationen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass die dort niedergelegte Verpflichtung, „rechtzeitig“ Konsultationen zu beginnen, wenn die Vornahme von Massenentlassungen „beabsichtigt“ ist, voraussetzt, dass mit den Konsultationen schon begonnen wird, bevor die Pläne des Arbeitgebers so weit gediehen sind, dass er in der Lage ist, die Auskünfte gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchst. b zu konkretisieren und den Arbeitnehmern mitzuteilen? |
3. |
Ist Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Arbeitgeber ein durch eine andere Gesellschaft beherrschtes Unternehmen ist, die Verpflichtung dieses Arbeitgebers, Konsultationen mit den Arbeitnehmervertretern zu beginnen, entsteht, wenn entweder der Arbeitgeber oder die ihn beherrschende Muttergesellschaft eine Massenentlassung von bei diesem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmern beabsichtigt? |
4. |
Entsteht, wenn es um die Konsultationen in einer zum Konzern gehörenden Tochtergesellschaft geht und die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegte Verpflichtung zum „rechtzeitigen“ Beginn von Konsultationen im Fall „der Absicht“ von Massenentlassungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 2 Abs. 4 zu beurteilen ist, die Verpflichtung, mit den Konsultationen zu beginnen, schon dann, wenn das Management des Konzerns oder der Muttergesellschaft die Massenentlassung beabsichtigt, aber diese Pläne noch nicht in Bezug auf bei einer bestimmten beherrschten Tochtergesellschaft beschäftigte Arbeitnehmer konkretisiert hat? Oder entsteht die Verpflichtung zur Aufnahme der Konsultationen in der Tochtergesellschaft erst in der Phase, in der das Management des Konzerns oder der Muttergesellschaft die Massenentlassung ausdrücklich in der betreffenden Tochtergesellschaft vorzunehmen beabsichtigt? |
5. |
Ist, wenn der Arbeitgeber ein Unternehmen (eine zum Konzern gehörende Tochtergesellschaft) ist, das von einem anderen Unternehmen (Muttergesellschaft oder Konzernmanagement) im Sinne von Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie beherrscht wird, Art. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass das dort vorgesehene Konsultationsverfahren abgeschlossen sein muss, bevor in der Muttergesellschaft oder im Konzernmanagement eine Entscheidung über die Vornahme von Massenentlassungen in der Tochtergesellschaft getroffen wird? |
6. |
Ist, wenn die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das in der Tochtergesellschaft durchzuführende Konsultationsverfahren abgeschlossen sein muss, bevor in der Muttergesellschaft oder im Konzernmanagement eine zu Massenentlassungen führende Entscheidung getroffen wird, in dieser Hinsicht nur eine Entscheidung von Bedeutung, deren unmittelbare Folge Massenentlassungen in der Tochtergesellschaft sind, oder muss das Konsultationsverfahren schon abgeschlossen sein, bevor die Muttergesellschaft oder das Konzernmanagement eine betriebswirtschaftliche oder strategische Entscheidung trifft, aufgrund deren Massenentlassungen in der Tochtergesellschaft wahrscheinlich, aber noch nicht endgültig sicher sind? |
(1) ABl. L 225, S. 16.
26.4.2008 |
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C 107/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Brussel (Belgien) eingereicht am 8. Februar 2008 — Spector Photo Group N.V. und Chris Van Raemdonck/Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)
(Rechtssache C-45/08)
(2008/C 107/21)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Beroep te Brussel (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Spector Photo Group N.V. und Chris Van Raemdonck
Beklagte: Commissie voor het Bank-, Financie- en Assurantiewezen (CBFA)
Vorlagefragen
1. |
Stellen die Vorschriften der Marktmissbrauchsrichtlinie, insbesondere ihr Art. 2, mit Ausnahme der Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten ausdrücklich eine freie Durchführung der Maßnahmen überlassen, eine vollständige Harmonisierung dar oder betreffen sie insgesamt nur eine Mindestharmonisierung? |
2. |
Ist Art. 2 Abs. 1 der Marktmissbrauchsrichtlinie dahin auszulegen, dass die bloße Tatsache, dass eine Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie über Insider-Informationen verfügt und für eigene oder fremde Rechnung Finanzinstrumente, auf die sich die Information bezieht, erwirbt oder veräußert oder dies versucht, gleichzeitig bedeutet, dass diese Person ihre Insider-Informationen ausnutzt? |
3. |
Muss, falls die zweite Frage zu verneinen ist, angenommen werden, dass die Anwendung von Art. 2 der Marktmissbrauchsrichtlinie eine bewusste Entscheidung zur Ausnutzung von Insider-Informationen voraussetzt? Ist es, falls eine solche Entscheidung auch ungeschrieben sein kann, erforderlich, dass sich die Entscheidung zur Ausnutzung solcher Informationen aus Umständen ergibt, die keine andere Auslegung erlauben, oder genügt es, dass die Umstände in diesem Sinne ausgelegt werden können? |
4. |
Muss, wenn für die Feststellung der Verhältnismäßigkeit einer im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktion im Sinne von Art. 14 der Marktmissbrauchsrichtlinie der erzielte Gewinn berücksichtigt werden muss, angenommen werden, dass die Bekanntmachung der als Insider-Information anzusehenden Tatsache den Kurs des Finanzinstruments tatsächlich spürbar beeinflusst hat? Falls ja, wie groß muss die Kursbewegung dann mindestens sein, damit sie als spürbar angesehen werden kann? |
5. |
Unabhängig davon, ob die Kursbewegung nach Bekanntmachung der Information spürbar sein muss oder nicht: Welcher Zeitraum muss nach Bekanntwerden der Information berücksichtigt werden, um die Größe der Kursbewegung festzustellen, und von welchem Zeitpunkt ist für die Bestimmung einer angemessenen Sanktion bei der Ermittlung des erzielten Vermögensvorteils auszugehen? |
6. |
Ist Art. 14 der Marktmissbrauchsrichtlinie im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion dahin auszulegen, dass, wenn ein Mitgliedstaat neben der im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktion die Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktion eingeführt hat, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die Möglichkeit und/oder die Höhe einer Geldstrafe im Strafverfahren berücksichtigt werden müssen? |
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/15 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-52/08)
(2008/C 107/22)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und P. Andrade)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt.
— |
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie in Bezug auf die Aufnahme des Berufs des Notars die Richtlinie 2005/36/EG (1), mit der die Richtlinie 89/48/EWG (2) aufgehoben und ersetzt wurde, nicht umgesetzt hat, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/36/EG verstoßen hat; |
— |
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission verstößt der portugiesische Staat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2005/36, dass er den Notaren aus anderen Mitgliedstaaten nicht die Ausübung des Berufs in Portugal gestattet, obwohl sie das Recht zu dessen Ausübung in einem Mitgliedstaat besitzen, in dem dieser Beruf reglementiert ist, oder ihn nach den vorgesehenen Bedingungen in einem Mitgliedstaat ausgeübt haben, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist.
Jedenfalls verletze der portugiesische Staat dadurch, dass er von den Notarbewerbern die „Licenciatura em Direito“ durch eine portugiesische Universität oder einen nach portugiesischem Recht gleichwertigen Hochschulabschluss verlange, seine Verpflichtungen aus den Art. 13 und 14 der Richtlinie 2005/36.
Ferner verstoße der portugiesische Staat dadurch, dass er von den Notarbewerbern verlange, vor dem Besuch des Lehrgangs öffentliche Prüfungen abzulegen, mit den ihre allgemeinen Rechtskenntnisse abgefragt werden sollten, gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 14 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2005/36.
Nach alledem habe der portugiesische Staat die Richtlinie 2005/36 in Bezug auf den Beruf des Notars nicht umgesetzt.
(1) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255, S. 22).
(2) ABl. L 19, S. 16.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/15 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-53/08)
(2008/C 107/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und H. Støvlbæk, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
— |
festzustellen, dass die Republik Österreich, indem sie in § 6 (1) Notariatsordnung die österreichische Staatsbürgerschaft zur Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars macht, gegen Artikel 43 und 45 EG verstoβen hat; |
— |
festzustellen, dass die Republik Österreich, indem sie die Richtlinie 89/48/EG (bzw. die Richtlinie 2005/36/EG) für den Notarberuf nicht umgesetzt hat, gegen diese Richtlinie und Artikel 43 und 45 verstoβen hat; |
— |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Artikel 43 EG untersage jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die sich aus Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 EG finde das Kapitel über das Niederlassungsrecht keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
Gemäß der Notariatsordnung dürfen in Österreich nur österreichische Staatsangehörige zum Notar bestellt werden. Die in Frage stehende Bestimmung diskriminiere somit nach der Staatsangehörigkeit und verletze die Niederlassungsfreiheit Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten, indem sie diese an der Ausübung des Berufs des Notars hindere.
Nach Ansicht der Kommission unterliegen die Tätigkeiten der Notare nicht der Ausnahme des Artikels 45 EG, die Niederlassungsfreiheit sei somit auf den Beruf des Notars anwendbar.
Zur Beantwortung der Frage, was „öffentliche Gewalt“ im Sinne des Artikels 45 EG bedeute, sei einerseits am nationalstaatlichen Verständnis anzuknüpfen. Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat nicht zur öffentlichen Gewalt zählen, könnten nicht für Zwecke der Ausnahme herangezogen werden, selbst wenn die gleichen Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten zur öffentlichen Gewalt gezählt würden. Andererseits seien für die Auslegung im Sinne des Artikels 45 EG Begriff und Umfang der öffentlichen Gewalt gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen, seine Bedeutung sei vom Gerichtshof autonom und einheitlich auszulegen. Dass der österreichische Gesetzgeber und österreichische Gerichte die Notarstätigkeiten grundsätzlich als Teilnahme an der nationalen öffentlichen Gewalt betrachteten, bedeute nicht, dass diese Tätigkeiten deswegen schon nach der strengeren gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung von der Niederlassungsfreiheit ausgenommen werden dürften. Als Ausnahme von einer Grundfreiheit sei Artikel 45 EG Absatz 1 nämlich restriktiv auszulegen.
Beim derzeitigen Stand der Integration sei es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, eine inhaltliche Rechtfertigung für die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Notare zu finden. Keine dieser Tätigkeiten, selbst wenn sie hoheitlich sein sollte, setzte das Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Staat voraus, wie es der Staatsangehörigkeit eigen sei. Ebenso wenig seien diese Tätigkeiten mit dem Risiko verbunden, durch eine Ausübung von Hoheitsbefugnissen und dem Einsatz staatlicher Machtmittel Konflikte mit Inländern zu schaffen.
Die von der Republik Österreich zur Rechtfertigung des Erfordernisses der Staatsangehörigkeit angeführten Tätigkeiten — Beurkundung von Rechtsvorgängen und Vereinbarungen, das Anbringen einer Vollstreckbarkeitsklausel, die Rechtsberatung sowie die Tätigkeit als Gerichtskommissar — reichten nicht zur Rechtfertigung der Anwendung des Artikels 45 EG. Sofern sie überhaupt an der Ausübung öffentlichen Gewalt partizipierten, geschehe dies nur in indirekter Weise. Die Ausübung öffentlicher Gewalt sei ferner nicht mit Tätigkeiten im öffentlichen Interesse zu verwechseln. Gemeinnützigkeit gehöre nicht zwingend zur öffentlichen Gewalt; Aktivitäten, die das Gemeinwohl im Auge haben und nicht das Interesse Einzelner würden nicht unbedingt durch Übertragung öffentlicher Gewalt gesetzt. Während somit die tatsächliche Ausübung öffentlicher Gewalt den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten bleiben könne, könne die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im allgemeinen Interesse, wie dies zum Beispiel in der vorsorgenden Rechtspflege der Fall sei, auch dadurch gewährleistet werden, dass der Zugang zum Beruf sowie die Berufspflichten besonderen Regelungen und einer besonderen Kontrolle unterworfen würden.
Die Kommission ist also der Auffassung, dass keine der Tätigkeiten, getrennt betrachtet oder alle zusammen, mit denen die Notare in Österreich befasst sind, eine direkte und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Rechtsprechung darstellen.
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/16 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-54/08)
(2008/C 107/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk und G. Braun, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
— |
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie in § 5 Bundesnotarordnung die deutsche Staatsbürgerschaft zur Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars macht, gegen Artikel 43 und 45 EG verstoβen hat; |
— |
festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland, indem sie die Richtlinie 89/48/EG (bzw. die Richtlinie 2005/36/EG) für den Notarberuf nicht umgesetzt hat, gegen diese Richtlinie und Artikel 43 und 45 verstoβen hat; |
— |
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Artikel 43 EG untersage jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die sich aus Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 EG finde das Kapitel über das Niederlassungsrecht keine Anwendung auf Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind.
Gemäß der Bundesnotarordnung dürfen in Deutschland nur deutsche Staatsangehörige zum Notar bestellt werden. Die in Frage stehende Bestimmung diskriminiere somit nach der Staatsangehörigkeit und verletze die Niederlassungsfreiheit Staatsangehöriger anderer Mitgliedstaaten, indem sie diese an der Ausübung des Berufs des Notars hindere.
Nach Ansicht der Kommission unterliegen die Tätigkeiten der Notare nicht der Ausnahme des Artikels 45 EG, die Niederlassungsfreiheit sei somit auf diesen Beruf anwendbar.
Zur Beantwortung der Frage was „öffentliche Gewalt“ im Sinne des Artikels 45 EG bedeute, sei einerseits am nationalstaatlichen Verständnis anzuknüpfen. Tätigkeiten, die in einem Mitgliedstaat nicht zur öffentlichen Gewalt zählen, könnten nicht für Zwecke der Ausnahme herangezogen werden, selbst wenn die gleichen Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten zur öffentlichen Gewalt gezählt würden. Andererseits seien für die Auslegung im Sinne des Artikels 45 EG Begriff und Umfang der öffentlichen Gewalt gemeinschaftsrechtlich zu bestimmen, seine Bedeutung sei vom Gerichtshof autonom und einheitlich auszulegen. Dass der deutsche Gesetzgeber und deutsche Gerichte die Notarstätigkeiten grundsätzlich als Teilnahme an der nationalen öffentlichen Gewalt betrachteten, bedeute nicht, dass diese Tätigkeiten deswegen schon nach der strengeren gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung von der Niederlassungsfreiheit ausgenommen werden dürften. Als Ausnahme von einer Grundfreiheit sei Artikel 45 EG Absatz 1 nämlich restriktiv auszulegen.
Beim derzeitigen Stand der Integration sei es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, eine inhaltliche Rechtfertigung für die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Notare zu finden. Keine dieser Tätigkeiten, selbst wenn sie hoheitlich sein sollte, setzte das Verhältnis besonderer Verbundenheit mit dem Staat voraus, wie es der Staatsangehörigkeit eigen sei. Ebenso wenig seien diese Tätigkeiten mit dem Risiko verbunden, durch eine Ausübung von Hoheitsbefugnissen und dem Einsatz von staatlichen Machtmitteln Konflikte mit Inländern zu schaffen.
Die von der Bundesrepublik Deutschland zur Rechtfertigung des Erfordernisses der Staatsangehörigkeit angeführten Tätigkeiten — Beurkundung von Rechtsvorgängen und Vereinbarungen, die Beweiskraft solcher Urkunden, das Anbringen einer Vollstreckbarkeitsklausel und die Rechtsberatung, die mit der Beurkundung verbunden ist — reichten nicht zur Rechtfertigung der Anwendung des Artikels 45 EG. Sofern sie überhaupt an der Ausübung öffentlichen Gewalt partizipierten, geschehe dies nur in indirekter Weise. Die Ausübung öffentlicher Gewalt sei ferner nicht mit Tätigkeiten im öffentlichen Interesse zu verwechseln. Gemeinnützigkeit gehöre nicht zwingend zur öffentlichen Gewalt; Aktivitäten die das Gemeinwohl im Auge haben und nicht das Interesse Einzelner würden nicht unbedingt durch Übertragung öffentlicher Gewalt gesetzt. Während somit die tatsächliche Ausübung öffentlicher Gewalt den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten bleiben könne, könne die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit im allgemeinen Interesse, wie dies zum Beispiel in der vorsorgenden Rechtspflege der Fall sei, auch dadurch gewährleistet werden, dass der Zugang zum Beruf sowie die Berufspflichten besonderen Regelungen und einer besonderen Kontrolle unterworfen würden.
Die Kommission ist also der Auffassung, dass keine der Tätigkeiten, getrennt betracht oder alle zusammen, mit denen die Notare in Deutschland befasst sind, eine direkte und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Rechtsprechung darstellen.
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 13. Februar 2008 — Vodafone Ltd, Telefonica 02 Europe plc, T-Mobile International AG, Orange Personal Communications Services Ltd/Secretary of State for Business, Enterprise and Regulatory Reform
(Rechtssache C-58/08)
(2008/C 107/25)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Enland & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Vodafone Ltd, Telefonica 02 Europe plc, T Mobile International AG, Orange Personal Communications Services Ltd
Beklagter: Secretary of State for Business, Enterprise and Regulatory Reform
Beigeladene: Office of Communications, Hutchison 3G (UK) Limited
Streithelferin: GSM Association
Vorlagefragen
1. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (1) ganz oder teilweise ungültig, weil Art. 95 EG als Rechtsgrundlage ungeeignet ist? |
2. |
Ist Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 (in Verbindung mit den Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 3, soweit sie sich auf den Eurotarif und den Eurotarif betreffende Verpflichtungen beziehen) ungültig, weil die Festsetzung einer Preisobergrenze für Endkundenroamingentgelte gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und/oder den Subsidiaritätsgrundsatz verstößt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171, S. 32).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van Belgiё, eingereicht am 18. Februar 2008 — UDV North America Inc./Brandtraders NV
(Rechtssache C-62/08)
(2008/C 107/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van Cassatie van Belgiё
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: UDV North America Inc.
Kassationsbeschwerdegegnerin: Brandtraders NV
Vorlagefragen
1. |
Ist es für die Benutzung des Zeichens im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung 40/94 (1) des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke erforderlich, dass ein Dritter im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung
|
2. |
Kann ein Vermittler, der im eigenen Namen auftritt, aber nicht für eigene Rechnung, als Dritter betrachtet werden, der das Zeichen im Sinn der genannten Bestimmung benutzt? |
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland), eingereicht am 18. Februar 2008 — Europol Frost-Food GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld
(Rechtssache C-65/08)
(2008/C 107/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Europol Frost-Food GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Krefeld
Vorlagefrage
Ist die Zusätzliche Anmerkung 5 b) zu Kapitel 20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der VOen (EG) Nrn. 2388/2000 (1) und 2031/2001 (2) gültig?
(1) Verordnung (EG) Nr. 2388/2000 der Kommission vom 13. Oktober 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 264, S. 1. und ABl. Nr. L 276, S. 92).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 279, S. 1).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 18. Februar 2008 — Auslieferungsverfahren gegen Szymon Kozlowski
(Rechtssache C-66/08)
(2008/C 107/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Stuttgart
Parteien des Ausgangsverfahrens
Szymon Kozlowski
Vorlagefragen
1. |
Steht der Annahme, dass eine Person einen „Wohnsitz“ oder „Aufenthalt“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (1) in einem Mitgliedstaat hat, entgegen, dass die betreffende Person
|
2. |
Ist eine Umsetzung des Art. 4 Nr. 6 RbEuHb in der Weise, dass die Auslieferung eigener Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats zur Strafvollstreckung gegen deren Willen stets unzulässig ist, diejenige von Angehörige anderer Mitgliedstaaten hingegen gegen deren Willen nach behördlichem Ermessen bewilligt werden kann, mit Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft nach Art. 6 Abs. 1 Vertrag über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit Art. 12, Art. 17 ff. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), vereinbar, und, wenn ja, sind die genannten Grundsätze zumindest bei der Ausübung des Ermessens zu beachten? |
(1) ABl. L 190, S. 1.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 20. Februar 2008 — Margarete Block gegen Finanzamt Kaufbeuren
(Rechtssache C-67/08)
(2008/C 107/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Margarete Block
Beklagter: Finanzamt Kaufbeuren
Vorlagefragen
1. |
Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EGV/Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG, die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer auch noch bei Erbfällen des Jahres 1999 gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.V.m § 121 des Bewertungsgesetzes (gegenständliche Beschränkung) auszuschließen? |
2. |
Ist Art. 73b Abs. 1 EGV/Art. 56 Abs. 1 EG dahin auszulegen, dass die Erbschaftsteuer, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union beim Erwerb von Kapitalforderungen eines zuletzt in Deutschland wohnenden Erblassers gegen Kreditinstitute in jenem Mitgliedstaat durch einen ebenfalls in Deutschland wohnenden Erben erhebt, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden muss? |
3. |
Kommt für die Entscheidung, welcher der beteiligten Staaten die Doppelbelastung zu vermeiden hat, der Sachgerechtigkeit der verschiedenen Anknüpfungspunkte in den nationalen Steuerrechtsordnungen Bedeutung zu und ist — sollte dies der Fall sein — die Anknüpfung an den Wohnsitz des Gläubigers sachnäher als die Anknüpfung an den Sitz des Schuldners? |
26.4.2008 |
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C 107/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli, Sezione Lavoro (Italien), eingereicht am 20. Februar 2008 — Raffaello Visciano/I.N.P.S.
(Rechtssache C-69/08)
(2008/C 107/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Napoli, Sezione Lavoro
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Raffaello Visciano
Beklagter: I.N.P.S.
Vorlagefragen
1. |
Ist es mit den Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987 (1) vom 20. Oktober 1980, soweit diese die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen, vereinbar, dass die betreffenden Ansprüche in dem Zeitpunkt, in dem sie gegenüber der Garantieeinrichtung geltend gemacht werden, nicht mehr als Ansprüche auf eine Leistung mit Entgeltcharakter betrachtet werden, sondern allein deshalb, davon abweichend, zu Ansprüchen auf eine Leistung der sozialen Sicherheit werden, weil ihre Befriedigung vom Mitgliedstaat einer Vorsorgeeinrichtung anvertraut worden ist und dementsprechend in der nationalen Regelung der Begriff „Arbeitsentgelt“ durch den Ausdruck „Leistung der sozialen Sicherheit“ ersetzt wird? |
2. |
Ist der sozialen Zielsetzung der Richtlinie Genüge getan, wenn die nationale Regelung den ursprünglichen Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers als bloßen Ausgangsspunkt für die Bestimmung der durch die Intervention der Garantieeinrichtung zu sichernden Leistung verwendet, oder muss der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber durch die Intervention der Garantieeinrichtung geschützt werden, indem sichergestellt wird, dass er im Hinblick auf Inhalt und Garantien sowie Zeit und Art der Geltendmachung jeglichem anderen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis in derselben Rechtsordnung gleichgestellt wird? |
3. |
Ist es mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität, vereinbar, auf die das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem in Art. 4 der Richtlinie 80/987 bezeichneten Zeitraum eine Verjährungsregelung anzuwenden, die ungünstiger ist als diejenige für gleichartige Ansprüche? |
(1) ABl. L 283, S. 23.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 21. Februar 2008 — The Queen on the application of Christopher Mellor/Secretary of State for Communities and Local Government
(Rechtssache C-75/08)
(2008/C 107/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: The Queen on the application of Christopher Mellor
Beklagte: Secretary of State for Communities and Local Government
Vorlagefragen
1. |
Müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Richtlinie 85/337/EWG (1) des Rates in der durch die Richtlinien 97/11/EG (2) und 2003/35/EG (3)geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) der Öffentlichkeit die Gründe für die Entscheidung zugänglich machen, dass es in Bezug auf ein Projekt des Anhangs II nicht erforderlich ist, das Projekt gemäß den Art. 5 bis 10 der Richtlinie einer Prüfung zu unterziehen? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Wurde diesem Erfordernis durch das Schreiben der Ministerin vom 4. Dezember 2006 Genüge getan? |
3. |
Falls Frage 2 verneint wird: Wie weit reicht in diesem Kontext das Begründungserfordernis? |
(1) Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40).
(2) ABl. L 73, S. 5.
(3) Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17).
26.4.2008 |
DE |
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C 107/20 |
Klage, eingereicht am 29. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien
(Rechtssache C-94/08)
(2008/C 107/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und L. Lozano Palacios)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus Art. 39 EG verstoßen hat, dass es in seinem Recht das Erfordernis der spanischen Staatsangehörigkeit für die Besetzung der Stellen eines Kapitäns und Ersten Offiziers auf allen Schiffen, die die spanische Flagge führen, mit Ausnahme der Handelsschiffe mit einer Bruttoregistertonnage unter 100 BRT, wenn diese Schiffe Fracht oder weniger als 100 Passagiere befördern, wenn sie ausschließlich zwischen Häfen oder Punkten in Gebieten verkehren, über die Spanien Souveränität, souveräne Rechte oder Jurisdiktion ausübt, beibehält; |
— |
dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach spanischem Recht müssen die Stellen eines Kapitäns und Ersten Offiziers auf allen Schiffen, die die spanische Flagge führen, mit Ausnahme der Handelsschiffe mit einer Bruttoregistertonnage unter 100 BRT, wenn diese Schiffe Fracht oder weniger als 100 Passagiere befördern, wenn sie ausschließlich zwischen Häfen oder Punkten in Gebieten verkehren, über die Spanien Souveränität, souveräne Rechte oder Jurisdiktion ausübt, mit spanischen Staatsangehörigen besetzt werden.
Die Kommission vertritt die Ansicht, dass das allgemeine Erfordernis der spanischen Staatsangehörigkeit für die erwähnten Stellen gegen Art. 39 EG verstoße und nicht durch die Ausnahme in Art. 39 Abs. 4 EG gerechtfertigt werden könne. Ihre Auslegung sei insbesondere durch das Urteil in der Rechtssache C-405/01 (1) bestätigt worden, mit dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Tragweite dieser Ausnahme auf das zu beschränken sei, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich sei, und dass die erwähnten Belange nicht gefährdet würden, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden. Das Königreich Spanien habe die Regelung nicht in dem von der Kommission befürworteten Sinn geändert, obwohl es sich in seiner Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme dazu verpflichtet habe, die angemessenen Änderungen durchzuführen.
(1) Urteil vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (Slg. 2003, I-10391).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/21 |
Klage, eingereicht am 7. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich
(Rechtssache C-107/08)
(2008/C 107/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, Bevollmächtigter, A. Alcover San Pedro, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge der Klägerin
— |
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2005/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG hinsichtlich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (1) verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat. |
— |
Der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 11. August 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 191, S. 59.
Gerichts erster Instanz
26.4.2008 |
DE |
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C 107/22 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. März 2008 — Maison de l'Europe Avignon Méditerranée/Kommission
(Rechtssache T-43/03) (1)
(Außervertragliche Haftung - Label „Info Point Europe“ - Äußerungen eines Vertreters der Kommission über die Klägerin)
(2008/C 107/34)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Maison de l'Europe Avignon Méditerranée (Avignon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Martineau und N. Benoît)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J.- F. Pasquier)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin durch Äußerungen des Vertreters der Kommission in Marseille in einer Sitzung am 23. Januar 2003 erlitten zu haben glaubt
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
La Maison de l'Europe Avignon Méditerranée trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
26.4.2008 |
DE |
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C 107/22 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008 — ESN/Kommission
(Rechtssache T-332/03) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen betreffend die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung [CORDIS] - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz - Beachtung der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien)
(2008/C 107/35)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: European Service Network (ESN) SA (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Steichen und P.-E. Partsch)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Parpala und E. Manhaeve)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ENTR/02/55 — CORDIS, Los 1, der Kommission betreffend die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) ist
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die European Service Network (ESN) SA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 289 vom 29.11.2003.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/23 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-345/03) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen betreffend die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter und Transparenzgebot)
(2008/C 107/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Pappas, dann Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. O'Reilly und L. Parpala)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ENTR/02/055 — CORDIS, Los 2, der Kommission betreffend Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS)
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 über die Vergabe des Auftrags im Rahmen der Ausschreibung ENTR/02/055 — CORDIS, Los 2, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 289 vom 29.11.2003.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/23 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008 — Giannini/Kommission
(Rechtssache T-100/04) (1)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtaufnahme in die Reserveliste - Unregelmäßigkeiten im Ablauf der Prüfungen, die das Ergebnis verfälschen können - Gleichbehandlung - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)
(2008/C 107/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Massimo Giannini (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Lozano Palacios und M. Velardo, sodann G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt M. Genton)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Auswahlausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/9/01 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen/Verwaltungsräten (A7/A6) für die Sachgebiete Wirtschaft und Statistik (ABl. 2001, C 240 A, S. 12), den Kläger nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, sowie auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten des Klägers. |
3. |
Der Kläger trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten. |
26.4.2008 |
DE |
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C 107/23 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008 — Sebirán/HABM — El Coto de Rioja (Coto D'Arcis)
(Rechtssache T-332/04) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Coto D'Arcis - Ältere Gemeinschaftswortmarken EL COTO und COTO DE IMAZ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2008/C 107/38)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Sebirán, SL (Requena, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. A. Calderón Chavero und T. Villate Consonni)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Laporta Insa)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: El Coto de Rioja, SA (Oyón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin M. E. López Camba, dann Rechtsanwälte M. E. López Camba und J. Grimau Muñoz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2004 (Sache R 550/2003-2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der El Coto de Rioja, SA und der Sebirán, SL
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Der Antrag der El Coto de Rioja, SA auf teilweise Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. Juni 2004 (Sache R 550/2003-2) wird zurückgewiesen. |
3. |
Die Sebirán, SL trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM und die Hälfte der Kosten der El Coto de Rioja. |
4. |
Die El Coto de Rioja trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 284 vom 20.11.2004.
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/24 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 2008 — Guigard/Kommission
(Rechtssache T-301/05) (1)
(Außervertragliche Haftung - Keine Verlängerung eines vom EEF finanzierten Arbeitsvertrags - Kein rechtswidriges Verhalten der Kommission - Zuständigkeit des Gerichts)
(2008/C 107/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philippe Guigard (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Jaume, dann Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Martin und K. Herrmann, dann F. Dintilhac und G. Boudot)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch ein Fehlverhalten der Kommission bei der Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags entstanden sein soll, den er mit ihr im Rahmen der vom Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanzierten technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Niger geschlossen hatte
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Philippe Guigard trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 271 vom 29.10.2005.
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/24 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008 — Compagnie générale de diététique/HABM (GARUM)
(Rechtssache T-341/06) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GARUM - Absolutes Eintragungshindernis - Maßgebende Verkehrskreise - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2008/C 107/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Compagnie générale de diététique SAS (Caen, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-J. Evrard und T. de Haan)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005-1) über die Anmeldung des Wortzeichens GARUM als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. September 2006 (Sache R 1401/2005-1) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Compagnie générale de diététique SAS. |
(1) ABl. C 326 vom 30.12.2006.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/25 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008 — Rossi Ferreras/Kommission
(Rechtssache T-107/07 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren 2003 - Würdigung des Sachverhalts - Beweislast und Beweisführung - Unzulässiges Rechtsmittel - Unbegründetes Rechtsmittel)
(2008/C 107/41)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Francisco Rossi Ferreras (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Frabetti und S. Martin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Joris und K. Herrmann)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 1. Februar 2007, Rossi Ferreras/Kommission (F-42/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieses Urteils.
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Francisco Rossi Ferreras trägt seine eigenen Kosten und die der Kommission. |
26.4.2008 |
DE |
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C 107/25 |
Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. März 2008 — Suez/HABM (Delivering the essentials of life)
(Rechtssache T-128/07) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Delivering the essentials of life - Absolutes Eintragungshindernis - Keine Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)
(2008/C 107/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Suez (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Combeau und D. Régnier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Februar 2007 (Sache R 811/2006-1) über die Anmeldung der Marke Delivering the essentials of life als Gemeinschaftsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Suez trägt die Kosten. |
26.4.2008 |
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C 107/26 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 2008 — Apple Computer International/Kommission
(Rechtssache T-82/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Nicht individuell betroffene Person - Unzulässigkeit)
(2008/C 107/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Apple Computer International (Cork, Irland) (Prozessbevollmächtigte: G. Breen, Solicitor, P. Sreenan, SC, und B. Quigley, Barrister)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und J. Hottiaux)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 346, S. 7)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Apple Computer International trägt die Kosten. |
26.4.2008 |
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C 107/26 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. Februar 2008 — Base/Kommission
(Rechtssache T-295/06) (1)
(Nichtigkeitsklage - Telekommunikation - Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG - Großhandelsmarkt für Anrufzustellungen in private Mobilfunknetze in Belgien - Beträchtliche Marktmacht - Schriftliche Stellungnahme der Kommission - Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)
(2008/C 107/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Base NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Verheyden, Y. Desmedt und F. Bimont)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, M. Shotter und K. Mojzesowicz)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem an das Belgische Institut für Postdienste und Telekommunikation gerichteten Schreiben der Kommission vom 4. August 2006 enthalten sein soll, das Stellungnahmen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) zu einem notifizierten Beschlussentwurf dieses Instituts enthält (Sache BE/2006/0433)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Base NV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. |
3. |
Die Mobistar SA und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 310 vom 16.12.2006.
26.4.2008 |
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C 107/26 |
Klage, eingereicht am 26. Januar 2008 — EREF/Kommission
(Rechtssache T-40/08)
(2008/C 107/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. Fouquet)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung K(2007) 4323 endg. der Europäischen Kommission vom 25. September 2007 für nichtig zu erklären; |
— |
das fragliche Finanzierungsinstrument in seiner gegenwärtigen Form und Struktur zu einer unrechtmäßigen staatlichen Beihilfe zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission alle Kosten einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin erhob 2004 eine Beschwerde bei der Kommission darüber, dass verschiedene Aspekte der Finanzierung eines neuen, im Bau befindlichen Atomkraftwerks in Finnland eine staatliche Beihilfe darstellten, die nicht notifiziert worden sei. Die die staatliche Beihilfe betreffenden Gesichtspunkte der Beschwerde seien von der Kommission als Sache Nr. CP 238/04 registriert worden, und 2006 habe die Kommission entschieden, die Akte in zwei Sachen mit den Nummern NN 62/A/2006 und NN 62/B/2006 aufzuteilen.
In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin, die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 4323 endg. der Kommission vom 25. September 2007, die die staatliche Beihilfesache NN 62/A/2006 betreffe und ihr am 14. November 2007 mitgeteilt worden sei; mit dieser Entscheidung habe die Kommission festgestellt, dass die von der französischen Exportkreditagentur (COFACE) gewährte Ausfuhrbürgschaft für ein Darlehen zur Finanzierung des neuen Kraftwerksblocks „Olkiluoto 3“, den die finnische Stromerzeugungsgesellschaft Teollisuuden Voima Oy (TVO) gekauft habe, keine unrechtmäßige Staatsbeihilfe darstelle, und habe daher die Untersuchung abgeschlossen.
Die Ausfuhrbürgschaft oder Kreditversicherung von 570 000 Euro von COFACE an TVO stelle eine unrechtmäßige innergemeinschaftliche Beihilfe wegen ihrer finanziellen Auswirkung auf das Gesamtfinanzierungspaket des betroffenen Projekts dar. Die Bürgschaft habe eine unrechtmäßige Staatsbeihilfe dargestellt, soweit COFACE sie als öffentliche Agentur für Frankreich erbracht habe, die sich verpflichtet habe, für die Rückzahlung des Darlehens an das Bankenkonsortium zu haften, wenn TVO nicht zahlen könne, und soweit sie TVO einen unrechtmäßigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, indem sie ihr den Marktzugang erleichtert und ihr künftiges Finanzierungspotenzial gesichert habe. Zudem könne TVO durch ein solches abgesichertes Darlehen Strom zu beträchtlich niedrigeren Kosten produzieren.
Weiter verstoße die Aufteilung der Akte in zwei getrennte Sachen gegen wesentliche Verfahrensregeln und führe zu unrichtigen Ergebnissen.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/27 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2008 — Shetland Islands Council/Kommission
(Rechtssache T-44/08)
(2008/C 107/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Shetland Islands Council (Lerwick, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: E. Whiteford, Barrister, R. Murray, Solicitor, und R. Thompson, QC)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 2 sowie die Art. 3, 4 und 5 der Entscheidung für nichtig zu erklären und |
— |
die Erstattung der Kosten dieser Klage. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger ist eine Behörde, die dem Fischereisektor im Rahmen zweier allgemeiner Beihilfemaßnahmen für Fischerei und Fisch verarbeitende Industrie (Aid to the Fish Catching and Processing Industry) bzw. für Fischfarmen (Aid to the Fish Farming Industry), die verschiedene Programme umfassen, Zahlungen gewährte. Eines dieser Programme war das First Time Shareholders Scheme (Programm für Erstanteilshalter). Die Kommission entschied, dass die Beihilfe, die das Vereinigte Königreich auf der Grundlage dieses Programms gewährte, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, soweit es Beihilfen für den Ersterwerb eines Anteils an einem gebrauchten Fischfangfahrzeug betraf.
Der Kläger beantragt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C 39/2006 (ex NN 94/2005) der Kommission vom 13. November 2007 betreffend das im Vereinigten Königreich umgesetzte First Time Shareholders Scheme gemäß Art. 230 EG. Insbesondere beantragt der Kläger die Nichtigerklärung von Art. 1 Abs. 2 sowie der Art. 3, 4 und 5 der angefochtenen Entscheidung aus folgenden Gründen:
1. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sämtliche Zahlungen für den Ersterwerb eines Anteils an einem gebrauchten Fischfangfahrzeug mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und zurückzuzahlen seien; |
2. |
Die Kommission habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Rückforderung dieser Zahlungen mit
vereinbar sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
26.4.2008 |
DE |
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C 107/28 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2008 von C. Michail gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 in der Rechtssache F-67/05, Michail/Kommission
(Rechtssache T-49/08 P)
(2008/C 107/47)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Christos Michail (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ch. Meïdanis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-67/05 insoweit aufzuheben, als ihm kein finanzieller Ausgleich für den immateriellen Schaden zugesprochen wird, den er durch die Handlungen und Unterlassungen der Verwaltung erlitten hat; |
— |
den finanziellen Ausgleich für den immateriellen Schaden des Klägers zuzusprechen, der sich auf 120 000 Euro beläuft; |
— |
über die Verfahrenskosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht geltend, mit dem angefochtenen Urteil sei über seine Klage, mit der er die Nichtigerklärung der Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für das Jahr 2003 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde beantragt habe, durch die die von ihm gemäß Art. 90 Abs. 2 des Beamtenstatuts eingelegten Verwaltungsbeschwerden zurückgewiesen worden seien, fehlerhaft entschieden worden.
Im Einzelnen beruft der Rechtsmittelführer sich darauf, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst es zu Unrecht abgelehnt habe, ihm einen finanziellen Ausgleich für den immateriellen Schaden zuzusprechen, den er aufgrund seiner Zuweisung zur Generaldirektion Landwirtschaft (GD AGRI) nach der Auflösung der Generaldirektion Finanzkontrolle, der er unterstellt gewesen sei, erlitten habe. Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei aufgrund einer unzutreffenden Würdigung der Beweise und einer widersprüchlichen Begründung zu einer fehlerhaften Anwendung des Gemeinschaftsrechts gelangt.
Der Rechtsmittelführer macht außerdem geltend, dem Gericht für den öffentlichen Dienst sei ein Irrtum unterlaufen, als es eine Entscheidung über einen konkreten Antrag abgelehnt habe oder aber sein Urteil weise eine unzureichende Begründung auf; es verletze demzufolge grundlegende Verfahrensrechte des Rechtsmittelführers und stelle einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar.
26.4.2008 |
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C 107/28 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2008 — UEFA/Kommission
(Rechtssache T-55/08)
(2008/C 107/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Union des associations européennes de football (UEFA) (Nyon, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: A. Bell und K. Learoyd, Solicitors)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Auflistung der gesamten EURO im Vereinigten Königreich für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar befunden worden ist, und |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der UEFA in diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3a der Richtlinie 89/552 (EWG) (1) kann ein Mitgliedstaat eine Liste von sportlichen oder sonstigen Ereignissen aufstellen, denen er „eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung“ beimisst. Die Ereignisse auf dieser Liste können nicht Gegenstand von ausschließlichen Senderechten sein, die einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.
Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung des Beschlusses 2000/730 EG vom 16. Oktober 2007 (2), mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die vom Vereinigten Königreich aufgestellte Liste gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG in der die gesamte Endrunde der Fußballeuropameisterschaft — der EURO — aufgelistet ist, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, dass der Beschluss der Kommission
— |
nicht in einem klaren und transparenten Verfahren, wie nach Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552/EWG erforderlich, erlassen worden sei; |
— |
keine angemessene Begründung enthalte; |
— |
auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe, da die Kommission zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Spiele im Rahmen der EURO, an denen keine heimische Mannschaft beteiligt sei, als Ereignisse von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs zu betrachten seien; |
— |
keine ordnungsgemäße Untersuchung des Wettbewerbsrechts oder des freien Dienstleistungsverkehrs enthalte und zu einer unverhältnismäßigen und ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung auf dem betreffenden Markt und einer Beschränkung des freien Fernsehdienstleistungsverkehrs führe; |
— |
das Eigentum der Klägerin verletze, weil er zu einer Beschränkung der Art und Weise führe, in der die Klägerin die Fernsehrechte an der EURO vermarkten könne; |
— |
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletze, da er zur Erreichung der mit ihm angeblich verfolgten Ziele weder geeignet noch erforderlich sei, und |
— |
den Gleichheitssatz dadurch verletzte, dass die Klägerin im Vergleich zu anderen Rechtsinhabern benachteiligt werde. |
(1) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23).
(2) Beschluss der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. 2007, L 295, S. 12).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/29 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2008 — IEA u. a./Kommission
(Rechtssache T-56/08)
(2008/C 107/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Stichting IEA Secretariaat Nederland (IEA) (Amsterdam, Niederlande), Educational Testing Service Global BV (ETS-Europe) (Amsterdam, Niederlande), Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) (Frankfurt am Main, Deutschland), Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Morgan de Rivery und S. Thibault-Liger)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 23. November 2007 über die Zurückweisung des Angebots der Kläger im Rahmen der Ausschreibung Nr. EAC/21/2001 „Europäische Erhebung über Sprachenkompetenz“ insgesamt für nichtig zu erklären, da sie gegen EU-Recht verstößt und auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruht; |
— |
die Entscheidung der Kommission über die Erteilung des Zuschlags im Rahmen dieser Ausschreibung an das SurveyLang Konsortium insgesamt für nichtig zu erklären, da sie gegen EU-Recht verstößt und auf offensichtlichen Beurteilungsfehlern beruht; |
— |
der Kommission nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz die Kosten der Kläger aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger legten im Rahmen der Ausschreibung der Beklagten „Europäische Erhebung über Sprachenkompetenz“ (ABl. 2007, S 61-074161), die berichtigt wurde (ABl. 2007, S 109-133727), ein Angebot vor. Sie fechten die Entscheidung der Beklagten vom 23. November 2007 über die Zurückweisung ihres Angebots und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter an.
Zur Begründung ihres Antrags machen die Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, Art. 100 Abs. 1 der Haushaltsordnung (1) und die Bestimmungen der Verdingungsunterlagen verstoße.
Ferner habe die Kommission bei der Beurteilung der Qualitätskriterien in den Bestimmungen der Verdingungsunterlagen einen offensichtlichen Fehler begangen, was wiederum zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler der Vergabe der Punkte für die Bieter geführt habe.
Schließlich habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie während des Ausschreibungsverfahrens keine angemessene Sorgfalt habe walten lassen.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der berichtigten Fassung (ABl. L 25, S. 43).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/30 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Hedgefund Intelligence/HABM — Hedge Invest (InvestHedge)
(Rechtssache T-67/08)
(2008/C 107/50)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Hedgefund Intelligence Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Reed, Barrister, und G. Crofton, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hedge Invest SGR P.A. (Mailand, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. November 2007 in der Sache R 148/2007-2, mit der die Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
den Widerspruch der Widersprechenden zurückzuweisen; |
— |
dem Amt und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten tragen zu lassen sowie der anderen Beteiligten die Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung, der Beschwerdekammer und dem mit der vorliegenden Klage angerufenen Gericht aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „InvestHedge“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36 und 41 — Anmeldung Nr. 3 081 081.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Hedge Invest SGR P.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „HEDGE INVEST“ für Dienstleistungen der Klasse 36.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Dienstleistungen der Klassen 36 und 41 stattgegeben; die Eintragung der angemeldeten Marke wurde für die nicht streitigen Waren der Klassen 9 und 16 zugelassen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer bei der Beurteilung der optischen Ähnlichkeit der betreffenden Marken in den Augen nicht englischsprachiger Verbraucher zu Unrecht auf den „kommerziellen Eindruck [commercial impression]“ abgestellt und fälschlicherweise angenommen, dass der kommerzielle Eindruck der einander gegenüberstehenden Marken gleich sei.
Bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüber stehenden Marken in den Ohren nicht englischsprachiger Verbraucher habe die Beschwerdekammer fälschlicherweise der Klägerin die Beweislast auferlegt.
Schließlich habe es die Beschwerdekammer unterlassen, an der passenden Stelle die unbestrittene Feststellung zu berücksichtigen, dass die Dienstleistungen der Klassen 36 und 41 nur einen sehr eingeschränkten und/oder entfernten Ähnlichkeitsgrad aufwiesen.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/30 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2008 — FIFA/Kommission
(Rechtssache T-68/08)
(2008/C 107/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fédération Internationale de Football Association (FIFA) (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: E. Batchelor, F. Young, Solicitors, und Rechtsanwalt A. Barav)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere seine Art. 1 bis 3, für nichtig zu erklären, soweit er den FIFA World Cup™ betrifft; |
— |
der Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der FIFA im Zusammenhang mit diesem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates (1) kann jeder Mitgliedstaat eine Liste mit Sport- oder sonstigen Ereignissen erstellen, denen er eine „erhebliche gesellschaftliche Bedeutung“ beimisst. Die aufgelisteten Ereignisse dürfen nicht Gegenstand ausschließlicher Übertragungsrechte sein, die einen bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat daran hindern, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen.
Die Klägerin beantragt, den Beschluss 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 (2) für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission die vom Vereinigten Königreich gemäß Art. 3a Abs. 1 der Richtlinie 89/552 erstellte Liste, die alle 64 FIFA World Cup-Begegnungen enthält, für mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar erklärt hat. Dies hindere die FIFA daran, Fernsehveranstaltern Lizenzen für die ausschließliche Life-Übertragung von FIFA World Cup-Begegnungen im Vereinigten Königreich zu erteilen.
Zur Begründung ihres Antrags macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung der Kommission aufgrund eines Verstoßes gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis fehlerhaft sei, da nicht begründet worden sei, warum die Aufnahme aller 64 FIFA World Cup-Begegnungen in die Liste des Vereinigten Königreichs gebilligt worden sei.
Ferner verstoße der angefochtene Beschluss gegen die Richtlinie 89/552, da das Verfahren der britischen Behörden zum Erlass der Maßnahme nicht eindeutig und klar gewesen sei und nicht alle Begegnungen im Rahmen des FIFA World Cups für die britische Gesellschaft erhebliche Bedeutung hätten.
Überdies verletze der angefochtene Beschluss dadurch das Eigentumsrecht der Klägerin, dass sie daran gehindert werde, Lizenzen für die ausschließliche Life-Übertragung im Vereinigten Königreich für Begegnungen im Rahmen des FIFA World Cups zu erteilen.
Der angefochtene Beschluss verletze ferner dadurch die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrags, dass die Klägerin für die im Vereinigten Königreich gesendeten FIFA World Cup-Begegnungen keine Lizenz für die ausschließliche Life-Übertragung erteilen könne und die Fernsehsender eine solche nicht erwerben könnten.
Der angefochtene Beschluss verletze dadurch die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags, dass ein missbräuchliches Verhalten in einer kollektiv beherrschenden Stellung und/oder eine wettbewerbswidrige Vereinbarung für den Erwerb der Life-Übertragungsrechte für internationale Fußballbegegnungen im Vereinigten Königreich erlaubt werde und der Wettbewerb auf den verwandten Märkten des frei zu empfangenden Fernsehens, der Werbung und des Bezahl-Fernsehens für publikumsträchtige Sportarten beschränkt werde.
Schließlich verletze der angefochtene Beschluss dadurch die Niederlassungsfreiheit des EG-Vertrags, dass der Zugang zu ausschließlichen Life-Übertragungsrechten im Vereinigten Königreich für alle Begegnungen im Rahmen des FIFA World Cups für neue oder potenzielle Marktteilnehmer des relevanten britischen Markts beschränkt werde.
(1) Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).
(2) Beschluss 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/31 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Axis AB/HABM — Etra Investigación y Desarollo (ETRAX)
(Rechtssache T-70/08)
(2008/C 107/52)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Axis AB (Lund, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Norderyd)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Etra Investigación y Desarollo SA (Valencia, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2007 in der Sache R 334/2007-2 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „ETRAX“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 — Anmeldung Nr. 3 890 291.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Etra Investigación y Desarollo SA.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken mit dem Wortbestandteil „ETRA“ und den Buchstaben „I“ und „D“ in Verbindung mit dem Zeichen „+“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben.
Klagegründe: Verstoß gegen Regel 49 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (1) der Kommission (GMDV) und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (GMV).
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die Beschwerde in Einklang mit Regel 49 Abs. 1 GMDV erhoben worden sei, wonach die Beschwerdekammer eine Beschwerde, die den Art. 57 bis 59 GMV und Regel 48 Abs. 1 Buchst. c GMDV nicht entspreche, als unzulässig zurückweisen müsse. Die Beschwerdekammer habe ferner deshalb gegen Regel 49 Abs. 1 und 2 GMDV verstoßen, weil die Gegenseite den sprachlichen Mangel nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist, d. h. bis zum 12. Februar 2007, behoben habe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/32 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Travel Servis/HABM — Eurowings Luftverkehrs AG (smartWings)
(Rechtssache T-72/08)
(2008/C 107/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Travel Servis a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: S. Hejdová)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Eurowings Luftverkehrs AG (Dortmund, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in der Sache R 1515/2006-2 dahin zu ändern,
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke „smartWings“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 21, 37, 39, 41 und 43 — Anmeldung Nr. 3 650 595.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Eurowings Luftverkehrs AG.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und internationale Wortmarke „EuroWings“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 41, nationale und internationale Wortmarke „EUROWINGS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 39 und 42 und nationale Wortmarke „WINGSGLASS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 39, 41 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 und Nichtbeachtung wesentlicher Verfahrensvoraussetzungen gemäß den Art. 73 und 79 der Verordnung.
26.4.2008 |
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C 107/33 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2008 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission
(Rechtssache T-73/08)
(2008/C 107/54)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Henning)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge des Klägers
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 26. November 2007 über die Rückforderung des Betrages in Höhe von 23 228,07 Euro im Rahmen des „Daphne Grant Agreement JLS/DAP/2004-1/080/YC“ für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger und die Kommission haben im Mai 2005 einen Vertrag über die Förderung eines Projekts im Rahmen des Programms DAPHNE II (1) unterzeichnet. Mit Lastschriftanzeige vom 26. November 2007 hat die Beklagte vom Kläger einen Teil des im Rahmen dieses Vertrages geleisteten Betrages zurückgefordert. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.
Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage an erster Stelle geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen die Begründungspflicht verstoße. Zweitens liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor, da dem Kläger keine angemessene Frist zur Stellungnahme und zur Nachreichung weiterer Unterlagen gewährt worden sei. Zuletzt wird gerügt, dass die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung beruhe.
(1) Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (ABl. L 143, S. 1).
26.4.2008 |
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C 107/33 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2008 — JOOP!/HABM (!)
(Rechtssache T-75/08)
(2008/C 107/55)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: JOOP! GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Schmidt-Hollburg und W. Möllering)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 26. November 2007 in der Rechtssache R 1134/2007-1 aufzuheben; |
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „!“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25 (Anmeldung Nr. 5 332 184).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
26.4.2008 |
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C 107/33 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2008 — Baldesberger/HABM (Form einer Pinzette)
(Rechtssache T-78/08)
(2008/C 107/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Fides B. Baldesberger (Lugano, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Nielsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 12. Dezember 2007 (Aktenzeichen der Beschwerdesache: R 1405/2007-4) aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die eine Pinzette darstellt, für Waren der Klasse 8 (Anmeldung Nr. 5 480 108).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
26.4.2008 |
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C 107/34 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2008 — CureVac/HABM — Qiagen (RNAiFect)
(Rechtssache T-80/08)
(2008/C 107/57)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: CureVac GmbH (Tübingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. von Stosch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Qiagen GmbH (Hilden, Deutschland)
Anträge der Klägerin
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Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 11. Dezember 2007 in der Beschwerdesache R 1219/2006-1 betreffend den Widerspruch Nr. B 771 495 aufzuheben; |
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die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 304 813 zurückzuweisen; |
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Qiagen GmbH.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „RNAiFect“ für Waren der Klassen 1, 5 und 9 (Anmeldung Nr. 3 304 813).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „RNActive“ für Waren der Klassen 1 und 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 953 768), wobei sich der Widerspruch gegen die Eintragung für gewisse Waren der Klassen 1 und 5 gerichtet hat.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken aufgrund der Identität der Waren und Ähnlichkeit der Marken Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
26.4.2008 |
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C 107/34 |
Klage, eingereicht am 18. Februar 2008 — Enercon/HABM (E-Ship)
(Rechtssache T-81/08)
(2008/C 107/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Dezember 2007 (Beschwerdeverfahren R 319/2007-1) aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „E-Ship“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 9, 12 und 39 (Anmeldung Nr. 5 050 539).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da unzutreffende Beurteilung des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke vorliege.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
26.4.2008 |
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C 107/35 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2008 — Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission
(Rechtssache T-82/08)
(2008/C 107/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Guardian Industries Corp. (Auburn Hills, Vereinigte Staaten) und Guardian Europe Sàrl (Dudelange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis, A. Vallery. C. Eggers und H.-G. Kamann)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
Art. 1 der angefochtenen Entscheidung gemäß dem Vorbringen in den Abschnitten A.1 und A.2 der Klageschrift teilweise für nichtig zu erklären; |
— |
die ihnen auferlegten Geldbußen herabzusetzen und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren, die ihnen am 3. Dezember 2007 zugestellte Entscheidung C(2007) 5791 final der Kommission vom 28. November 2007 (Sache COMP/F/39.165 — Flachglas), mit der die Kommission festgestellt hat, dass sie zusammen mit weiteren Unternehmen dadurch gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen hätten, dass sie sich vom 20. April 2004 bis zum 22. Februar 2005 an einer Vielzahl von den gesamten EWR betreffenden Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hätten, teilweise für nichtig zu erklären.
Die angefochtene Entscheidung sei für nichtig zu erklären, und die ihnen auferlegte Geldbuße sei dementsprechend anzupassen, da sie mit den folgenden gravierenden Fehlern behaftet sei:
i) |
Die Kommission habe es versäumt, genaue und übereinstimmende Beweise dafür beizubringen, dass sie sich an dem Kartell beteiligt hätten, das drei derzeitige Glashersteller vor der Zusammenkunft vom 11. Februar 2005 betrieben hätten. |
ii) |
Die Kommission habe ihre Behauptung, dass die Klägerinnen bei jener Zusammenkunft EWR-weite Vereinbarungen getroffen hätten, nicht substantiiert. |
Außerdem ersuchen die Klägerinnen das Gericht, die ihnen auferlegten Geldbußen in Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung herabzusetzen. In diesem Zusammenhang machen sie erstens geltend, dass die Kommission ohne Begründung und in klarer Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Gerichts bei der Berechnung der Geldbußen, die den anderen Unternehmen auferlegt worden seien, Verkäufe für den Eigenbedarf in Höhe von einer Milliarde Euro nicht berücksichtigt und damit die Marktposition der Klägerinnen viel zu hoch bewertet habe. Zweitens habe die Kommission nicht beachtet, dass die Klägerinnen eine im Wesentlichen passive Rolle im Verhältnis zu den dauerhaften Bemühungen der anderen am Kartell beteiligten Unternehmen gespielt hätten, den Verkauf von Flachglas in Europa zu kartellisieren und die Klägerinnen für diese Bemühungen zu gewinnen.
26.4.2008 |
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C 107/35 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2008 — Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission
(Rechtssache T-83/08)
(2008/C 107/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Denki Kagaku Kogyo K. K. (Tokio, Japan) und Denka Chemicals GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Van Gerven, T. Franchoo und D. Fessenko)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Art. 1, 2 und 3 der Entscheidung C(2007) 5910 final (Sache COMP/F/38629 — Chloropren —Kautschuk) vom 5. Dezember 2007 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise, die ihnen gemäß Art. 2 der Entscheidung auferlegte Geldbuße erheblich herabzusetzen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen begehren, die Entscheidung C(2007)5910 final der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/F/38629 — Chloropren-Kautschuk — für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin festgestellt habe, dass die Klägerinnen gegen Art. 81 EG verstoßen hätten, und ihnen mit der Aufforderung, die behauptete Zuwiderhandlung unverzüglich zu beenden, eine Geldbuße auferlegt habe.
Sie stützen ihre Klage auf sechs Klagegründe:
Mit den ersten beiden Klagegründen machen sie geltend, dass der Kommission bei ihrer Feststellung, dass die Klägerinnen an einem Verstoß gegen Art. 81 EG beteiligt gewesen seien, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, denn sie habe weder bewiesen, dass sie zusammen mit den anderen Chloropren-Herstellern ein gemeinsames Ziel zur Bildung eines Kartells verfolgten, noch, dass sie an einer abgestimmten Verhaltensweise mitgewirkt hätten.
Außerdem habe die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt und dadurch gegen Art. 253 EG sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie ihnen, als Bayer seinen Standpunkt unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgetragen habe, keinen Zutritt gewährt habe.
Mit ihren Klagegründen 3 bis 6 begehren sie eine erhebliche Herabsetzung der ihnen von der Kommission in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung auferlegten Geldbuße.
Im Einzelnen machen sie mit ihrem dritten Klagegrund geltend, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verstoßen habe, indem sie die Geldbuße anhand der Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 anstatt der Leitlinien von 1998 berechnet habe.
Mit ihrem vierten Klagegrund werfen sie der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Berechnung der Verkäufe zur Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße vor. Außerdem habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie zweimal bestraft worden seien.
Mit ihrem fünften Klagegrund machen sie geltend, dass der Kommission in Bezug auf die Dauer des Kartells ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.
Schließlich werfen sie der Kommission mit ihrem sechsten Klagegrund vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 253 EG sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen zu haben, da sie es versäumt habe, die ihnen auferlegte Geldbuße wegen mildernder Umstände herabzusetzen.
26.4.2008 |
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C 107/36 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2008 — Exalation/HABM (Vektor-Lycopin)
(Rechtssache T-85/08)
(2008/C 107/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Exalation Ltd (Ilford, Großbritannien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Zingsheim)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 17. Dezember 2007 (R 1037/2007-4) und die Entscheidung des Harmonisierungsamtes vom 4. Mai 2007 aufzuheben und das Harmonisierungsamt zu verpflichten, die von der Klägerin angemeldete Marke „Vektor-Lycopin“ als Gemeinschaftsmarke in das Markenregister der Gemeinschaftsmarken einzutragen; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „Vektor-Lycopin“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30 (Anmeldung Nr. 4 838 983).
Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke ausreichende Unterscheidungskraft ausweise und nicht beschreibend sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
26.4.2008 |
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C 107/37 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2008 — Global Digital Disc/Kommission
(Rechtssache T-96/08)
(2008/C 107/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Global Digital Disc GmbH & Co. KG (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Stein)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 7. Dezember 2007, COMP/C-3/38.803 — Global Digital Disc (GDD)/Philips, für nichtig zu erklären; |
— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2007 im Fall COMP/C-3/38.803 — Global Digital Disc (GDD)/Philips. In dieser Entscheidung wies die Kommission die Beschwerde der Klägerin, in der sie verschiedene Verletzungen von Art. 82 EG seitens der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit deren Lizenzierungspraxis im CD-R Bereich behauptete, gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (1) ab.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin an erster Stelle geltend, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht verstoßen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen. Zuletzt wird gerügt, dass die Argumente der Kommission für die Ablehnung der gemeinschaftsweiten Bedeutung des Beschwerdesachverhaltes beurteilungsfehlerhaft seien.
(1) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123. S. 18).
26.4.2008 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/37 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2008 — KUKA Roboter/HABM (Farbmarke Orange)
(Rechtssache T-97/08)
(2008/C 107/63)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: KUKA Roboter GmbH (Augsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: A. Kohn, Rechtsanwalt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung des Beklagten durch die Vierte Beschwerdekammer vom 14. Dezember 2007 in der Beschwerdesache R 1572/2007-4 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die konturlose Farbmarke Orange für Waren der Klasse 7 (Anmeldung Nr. 4 607 801).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verletzung von Art. 28 EG, da durch die angefochtene Entscheidung eine Maßnahme gleicher Wirkung einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung vorliege. |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei. |
— |
Verletzung von Art. 73 und 74 der Verordnung Nr. 40/94, da die angefochtene Entscheidung nicht bzw. nicht ausreichend begründet und der Sachverhalt nicht in ausreichender Weise ermittelt worden sei. |
— |
Ermessensmissbrauch, da der Beklagte im Hinblick auf das Freihaltebedürfnis sachfremde Erwägungen zur Begründung der angefochtenen Entscheidung herangezogen habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/38 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2008 von Asa Sundholm gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache F-27/07, Sundholm/Kommission
(Rechtssache T-102/08 P)
(2008/C 107/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Asa Sundholm (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache F-27/07 aufzuheben; |
— |
den Rechtsstreit neu zu entscheiden, wie das erstinstanzliche Gericht hätte entscheiden müssen, nämlich die in Durchführung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 20. April 2005 erlassene Entscheidung über die Erstellung der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Erstellung der Beurteilung ihrer beruflichen Entwicklung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 — die erste Beurteilung für diesen Zeitraum war mit Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. April 2005 (1) aufgehoben worden — abgewiesen wurde.
Sie macht mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler, einen Verstoß gegen Art. 233 EG und einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der besonderen Begründungspflicht geltend.
(1) Urteil des Gerichts, Sundholm/Kommission (T-86/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/38 |
Klage, eingereicht am 23. Februar 2008 — ars Parfum Creation & Consulting/ HABM (Form eines Parfümflakons)
(Rechtssache T-104/08)
(2008/C 107/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin:ars Parfum Creation & Consulting GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte:Rechtsanwälte A. Späth, G. Hasselblatt)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. November 2007 (Rechtssache R 1656/2006-1) aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die dreidimensionale Marke in Form eines Parfümflakons für Waren der Klasse 3 (Anmeldung Nr. 4 995 361).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
26.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 107/39 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. Februar 2008 von Kris Van Neyghem gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache F-73/06, Van Neyghem/Kommission
(Rechtssache T-105/08 P)
(2008/C 107/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Kris Van Neyghem (Vissenken, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären; |
— |
das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2007 in der Rechtssache F-73/06 aufzuheben; |
— |
seinen beim Gericht für den öffentlichen Dienst gestellten Anträgen auf Aufhebung und Schadensersatz stattzugeben; |
— |
der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer zum einen die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst, mit dem seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/19/04, ihn nicht zur mündlichen Prüfung dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, abgewiesen wurde, und zum anderen den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm entstanden sein soll.
Zur Begründung macht der Rechtsmittelführer die Entstellung eines beim Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittels, und zwar einer Abschrift der schriftlichen Prüfung, geltend.
Außerdem beruft er sich darauf, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Begründungsfehler begangen habe im Hinblick auf das Fehlen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers des Präsidenten des Prüfungsausschusses beim Vergleich zwischen der dem Rechtsmittelführer erteilten Note und der auf dem Bewertungsblatt enthaltenen Verbalbeurteilung.
26.4.2008 |
DE |
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C 107/39 |
Klage, eingereicht am 27. Februar 2008 — CPEM/Kommission
(Rechtssache T-106/08)
(2008/C 107/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Centre de promotion de l'emploi par la micro-entreprise (CPEM) (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Belastungsanzeige für nichtig zu erklären; |
— |
ihm einen Anspruch auf Schadensersatz (geschätzt auf 100 000 Euro) wegen Beeinträchtigung des Ansehens in der Öffentlichkeit einer Einrichtung, die im Rahmen einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe tätig ist, zuzuerkennen; |
— |
ihm die notwendig gewordenen belegbaren Anwalts- und Rechtsbeistandskosten zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission in der Belastungsanzeige Nr. 3240912189 vom 17. Dezember 2007 betreffend die Entscheidung C (2007) 4645 der Kommission vom 4. Oktober 2007, mit der im Anschluss an einen Bericht des OLAF der vom Europäischen Sozialfonds gewährte Zuschuss zur Finanzierung eines vom Kläger durchgeführten Pilotprojekts in Form einer Globalsubvention (1) gestrichen wurde und deren Nichtigerklärung der Kläger im Rahmen der Rechtssache T-444/07, CPEM/Kommission (2), begehrt.
Der Kläger trägt vor, dass der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei und sie ihre Befugnisse überschritten habe, da die angefochtene Belastungsanzeige nicht dem tatsächlichen Schuldner übermittelt worden sei. Er rügt einen Verstoß gegen Art. 135 der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002 (3) und macht geltend, dass die Belastungsanzeige der Einrichtung hätte übermittelt werden müssen, die im Rahmen des fraglichen Projekts die Rolle des finanziell Verantwortlichen übernommen und die Subventionen aus dem Europäischen Sozialfonds tatsächlich erhalten habe.
Dass die Belastungsanzeige dem Kläger übermittelt worden sei, beeinträchtige angesichts der Tatsache, dass er eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfülle, zudem sein Ansehen und seine Glaubwürdigkeit bei seinen Finanzpartnern.
(1) Entscheidung C (1999) 2645 der Kommission vom 17. August 1999, geändert durch die Entscheidung C (2001) 2144 vom 18. September 2001.
(3) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).
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C 107/40 |
Klage, eingereicht am 29. Februar 2008 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-113/08)
(2008/C 107/68)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie Gegenstand der vorliegenden Klage ist, und |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung würden bestimmte Berichtigungen von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen, zu denen für die Zwecke der vorliegenden Klage diejenigen gehören, die die Beihilfen für die Erzeugung von Olivenöl in den Wirtschaftsjahren 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 beträfen, mit einem Gesamtbetrag von 183 965 185,54 Euro, und die direkten Zahlungen an Beihilfen für Futterflächen, die in den Jahren 2003 und 2004 für einen Gesamtbetrag von 16 591 528,35 Euro beantragt worden seien.
Konkret bezieht sich die vorliegende Klage auf die finanzielle Berichtigung, die im Zusammenhang mit der Beihilfe zur Olivenölerzeugung erfolgt sei, mit der deren auf das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in Andalusien entfallender Teil ausgeschlossen worden sei, und auf die Berichtigung in Bezug auf die Beihilfen für Futterflächen, die in den Jahren 2003 und 2004 beantragt worden seien.
Zur Begründung seiner Klage rügt der Kläger
— |
in Bezug auf die Beihilfen für die Olivenölerzeugung:
|
— |
In Bezug auf die Beihilfen für Futterflächen:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(ABl. L 158 vom 8. Juli 1995, S. 6).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 13).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 103).
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C 107/41 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. März 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 14. Dezember 2007 in der Rechtssache F-21/07, Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-114/08 P)
(2008/C 107/69)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt
jedenfalls,
— |
den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug von ihm fristgerecht erhoben wurde; |
— |
festzustellen, dass die im ersten Rechtszug erhobene Klage uneingeschränkt zulässig ist; |
ferner,
— |
seinen mit der Klage im ersten Rechtszug gestellten Anträgen in vollem Umfang und ohne jede Ausnahme stattzugeben; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, ihm die gesamten Kosten und Auslagen zu erstatten, die ihm im Zusammenhang sowohl mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit diesem Rechtsmittelverfahren entstanden sind; |
hilfsweise
— |
die vorliegende Rechtssache zur erneuten Entscheidung in anderer Zusammensetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Völliges Fehlen einer Begründung im Zusammenhang mit der Verwechslung des Begriffs des Eintritts eines den in Art. 288 Abs. 2 EG (früher Art. 215 EG-Vertrag) genannten Schaden auslösenden Ereignisses mit dem Begriff des Schadens. |
2. |
Verstoß gegen Art. 288 EG, Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs, Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Beamtenstatut) sowie gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz und des Anspruchs auf einen gerechten und fairen Prozess. |
3. |
Fehlerhafte, irrige und nicht nachvollziehbare Auslegung und Anwendung des Begriffs des Fristbeginns bei der Ermittlung der für die Stellung eines Antrags gemäß Art. 288 EG angemessenen Frist. |
4. |
Völliges Fehlen einer Begründung, auch wegen völligen Fehlens einer Beweiserhebung, sowie Verstoß gegen Art. 90 des Beamtenstatuts und die entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsätze im Zusammenhang mit der Prüfung des Beginns der Verjährungsfrist für ein Vorgehen gemäß Art. 288 EG. |
5. |
Völliges Fehlen einer Begründung hinsichtlich des angeblich verspäteten Vorgehens gemäß Art. 288 EG durch den Kläger. |
6. |
Verstoß gegen die Art. 235 EG und 288 EG im Zusammenhang mit den Befugnissen des Gemeinschaftsrichters auf dem Gebiet der Schadensersatzklage sowie unbegründetes, willkürliches und nicht folgerichtiges Abweichen von der einschlägigen Rechtsprechung. |
7. |
Verstoß gegen die Vorschriften über einen gerechten Prozess, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. |
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C 107/42 |
Klage, eingereicht am 10. März 2008 — Gourmet Burger Kitchen/HABM (GOURMET BURGER KITCHEN)
(Rechtssache T-115/08)
(2008/C 107/70)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Gourmet Burger Kitchen Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: C. Sawdy, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 5. Dezember 2007 in der Sache R 1215/2007-2 aufzuheben und |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke GOURMET BURGER KITCHEN für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31, 32, 33 und 43 — Anmeldung Nr. 4 615 341.
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung für Dienstleistungen der Klasse 43.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Marke durch Benutzung im Vereinigten Königreich und Irland Unterscheidungskraft erlangt habe.
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C 107/42 |
Klage, eingereicht am 13. März 2008 — Actega Terra/HABM (TERRAEFFEKT matt & gloss)
(Rechtssache T-118/08)
(2008/C 107/71)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin:Actega Terra GmbH (Lehrte, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Andorfer-Erhard)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
— |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Januar 2008, Az. R 1467/2007-1, aufzuheben; |
— |
festzustellen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 einer Eintragung der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 5 454 517, TERRAEFFEKT matt & gloss, für die Waren der Klasse 2 „Lacke, insbesondere für die graphische Industrie; alle vorgenannten Waren nicht zur Verwendung im Baubereich“ nicht entgegenstehen; |
— |
hilfsweise, das Warenverzeichnis der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.5 454 517 zu beschränken, wie folgt: |
„Klasse 2: Lack, mit der Eigenschaft in einem auf einem Untergrund erfolgten Auftrag je nach Beschaffenheit des Untergrundes eine matte bzw. glänzende Oberfläche zu bewirken, insbesondere für die graphische Industrie; alle vorgenannten Waren nicht zur Verwendung im Baubereich“
und festzustellen, dass insoweit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 einer Eintragungsfähigkeit der Anmeldemarke nicht entgegenstehen;
— |
dem Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „TERRAEFFEKT matt & gloss“ für Waren der Klasse 2 (Anmeldung Nr. 5 454 517).
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise und nicht ausschließlich beschreibend sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
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C 107/43 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2008 — Allos Walter Lang/HABM — Kokoriko (Coco Rico)
(Rechtssache T-126/07) (1)
(2008/C 107/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.4.2008 |
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C 107/43 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. Februar 2008 — Air One/Kommission
(Rechtssache T-266/07) (1)
(2008/C 107/73)
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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C 107/43 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. März 2008 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-309/07) (1)
(2008/C 107/74)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
26.4.2008 |
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C 107/43 |
Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. März 2008 — National Association of Licensed Opencast Operators/Kommission
(Rechtssache T-318/07) (1)
(2008/C 107/75)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 247 vom 20.10.2007.
Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union
26.4.2008 |
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C 107/44 |
Klage, eingereicht am 24. Dezember 2007 — Iordanova/Kommission
(Rechtssache F-53/07)
(2008/C 107/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Ivanka Iordanova (Varna, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Kerelov)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/14/06 vom 13. April 2007, die Klägerin nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, und Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/14/06 vom 13. April 2007 aufzuheben, die Klägerin nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen; |
— |
der Beklagten aufzugeben, an sie Schadensersatz, der nach Billigkeitsgrundsätzen auf 28 718 Euro festgelegt wird, für den materiellen und immateriellen Schaden, der ihr aufgrund der rechtswidrigen Entscheidung des Prüfungsausschusses entstanden ist, zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Klage zu zahlen; |
— |
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen. |
26.4.2008 |
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C 107/44 |
Klage, eingereicht am 30. November 2007 — Strack/Kommission
(Rechtssache F-132/07)
(2008/C 107/77)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2007 sowie der jene ergänzenden stillschweigenden Entscheidungen vom 9. August 2007 und 11. September 2007 und der Entscheidung vom 9. November 2007 insoweit, als diese die Anträge des Klägers vom 9. April 2007, 11. Mai 2007 und 11. Oktober 2007 auf Genehmigung zur Veröffentlichung von Dokumenten (unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere Artikel 17, 17a, 19 und 24 des Beamtenstatuts sowie etwaigen urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen) und zur Erstattung von Strafanzeigen gegen (Ex-) Kommissare und Kommissionsbeamte ablehnen, und Schadenersatz in Höhe von mindestens 10 000 Euro.
Anträge
— |
die Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2007 sowie die jene ergänzenden stillschweigenden Entscheidungen vom 9. August 2007 und 11. September 2007 und die Entscheidung vom 9. November 2007 insoweit aufzuheben, als diese die Anträge des Klägers vom 9. April 2007, 11. Mai 2007 und 11. Oktober 2007 auf Genehmigung zur Veröffentlichung von Dokumenten (unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere Artikel 17, 17a, 19 und 24 des Beamtenstatuts sowie etwaigen urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen) und zur Erstattung von Strafanzeigen gegen (Ex-)Kommissare und Kommissionsbeamte ablehnen; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von mindestens 10 000 Euro, für den durch die aufzuhebenden Entscheidungen entstandenen immateriellen Gesundheits- und moralischen Schaden des Klägers, zu zahlen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
26.4.2008 |
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C 107/44 |
Klage, eingereicht am 26. Februar 2008 — Bennet u. a./HABM
(Rechtssache F-19/08)
(2008/C 107/78)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Kelly-Marie Bennet (Mutxamel, Spanien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AD/02/07 und OHIM/AST/02/07, da die Kläger nach diesen Bekanntmachungen keine Aussicht darauf haben, in die Reserveliste aufgenommen zu werden, aufgrund einer rechtswidrig in ihre Verträge auf unbestimmte Dauer zu diesem Zweck aufgenommenen Kündigungsklausel aber verpflichtet sind, an den Auswahlverfahren teilzunehmen. Ersatz des immateriellen Schadens, den die Kläger erlitten haben.
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Aufhebung der Bekanntmachungen der allgemeinen Auswahlverfahren OHIM/AST/02/07 und OHIM/AD/02/07 anzuordnen; |
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den Beklagten zum Ersatz ihres immateriellen Schadens zu verurteilen, der nach billigem Ermessen vorbehaltlich einer Erhöhung mit 25 000 Euro je Kläger veranschlagt wird; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen. |