ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 103

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
24. April 2008


Informationsnummer

Inhalt

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IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rechnungshof

2008/C 103/01

Sonderbericht Nr. 2/2008 über verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA), zusammen mit den Antworten der Kommission

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DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rechnungshof

24.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/1


SONDERBERICHT Nr. 2/2008

über verbindliche Zolltarifauskünfte (VZTA), zusammen mit den Antworten der Kommission

(vorgelegt gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

(2008/C 103/01)

INHALT

LISTE DER AKRONYME UND ABKÜRZUNGEN

I-IV

ZUSAMMENFASSUNG

1-7

EINLEITUNG

1-3

Hintergrund

4-6

Rechtlicher Rahmen

7

Organisation und Beschreibung des VZTA-Systems

8-12

PRÜFUNGSUMFANG UND -ANSATZ

13-38

BEMERKUNGEN

15-27

Verwaltung des VZTA-Systems auf Gemeinschaftsebene

17-19

Behandlung von Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA durch den Ausschuss für den Zollkodex

20-21

Finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats, der eine unrichtige VZTA erteilt hat

22-25

Nutzung der Datenbank EBTI-3

26-27

Angemessenheit der Rechtsvorschriften

28-38

Verwaltung der VZTA in den Mitgliedstaaten

31-33

Erteilung von VZTA

34-37

Rücknahme oder Ungültigerklärung von VZTA

38

Abstimmung der VZTA mit der Einfuhranmeldung

39-48

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

39-42

Allgemeine Schlussfolgerungen

43-48

Spezifische Schlussfolgerungen und Empfehlungen

43-44

Behandlung von Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA im Ausschuss für den Zollkodex

45

Finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats, der eine unrichtige VZTA erteilt hat

46

Nutzung der Datenbank EBTI-3

47

Angemessenheit der Rechtsvorschriften

48

Umsetzung des VZTA-Systems durch die Mitgliedstaaten

Anhang I — Aufschlüsselung der erteilten VZTA nach Mitgliedstaaten

Anhang II — Übersicht über die Bemerkungen zur Kommission und den sechs besuchten Mitgliedstaaten

Antworten der Kommission

LISTE DER AKRONYME UND ABKÜRZUNGENABl. AmtsblattEBTI-3 Datenbank „European Binding Tariff Information“EU Europäische UnionGATT Allgemeines Zoll- und HandelsabkommenIT InformationstechnologieOLAF Europäisches Amt für BetrugsbekämpfungVZTA Verbindliche ZolltarifauskunftWTO WelthandelsorganisationZK Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des RatesZK-DVO Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission

ZUSAMMENFASSUNG

I.

Die verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) ist eine schriftliche Entscheidung über die zolltarifliche Einreihung, die von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf Antrag eines Wirtschaftsbeteiligten getroffen wird. Sie ist gegenüber dem Inhaber bis zu sechs Jahre nach dem Datum der Erteilung für alle Zollbehörden innerhalb der Europäischen Union rechtsverbindlich.

II.

Die VZTA fördert die einheitliche Anwendung der Zollpolitik, die einem Postulat sowohl der Zollunion als auch der Welthandelsorganisation (WTO) entspricht, und trägt auch zur korrekten Erhebung der Zölle bei. Dies geschieht dadurch, dass einer bestimmten Ware eine EU-weit gültige Einreihung zugewiesen wird. Damit besteht bei den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden Gewissheit über die zolltarifliche Einreihung der Waren, die die Wirtschaftsbeteiligten einzuführen (oder auszuführen) beabsichtigen.

III.

Der Hof überprüfte die Managementfunktion der Kommission und beleuchtete die Anwendung von VZTA in sechs Mitgliedstaaten. Insgesamt wurde das VZTA-System für gut konzipiert befunden. Die Verwaltung durch die Kommission war in der Regel angemessen, und die sechs geprüften Mitgliedstaaten wandten die Rechtsvorschriften für VZTA weitgehend an. Die nachstehend dargelegten wichtigsten Feststellungen lassen jedoch erkennen, dass Verbesserungen bezüglich der allgemeinen Funktionsweise des Systems erforderlich sind:

a)

Fälle, in denen zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterschiedliche VZTA für die gleichen Waren (gemeinhin als abweichende VZTA bezeichnet) verfügt haben, werden dem Ausschuss für den Zollkodex zur Klärung vorgelegt, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten können Einvernehmen über die Einreihung erzielen. Bei seiner Prüfung stellte der Hof einige Sachverhalte fest, die einer zügigen Klärung von Einreihungsfragen entgegenstehen. Somit kann es vorkommen, dass eine uneinheitliche zolltarifliche Einreihung über einen gewissen Zeitraum bestehen bleibt. Dies könnte sich nachteilig auf die Erhebung traditioneller Eigenmittel in korrekter Höhe auswirken.

b)

Die Kommission hat sich bisher nicht systematisch mit dem Aspekt der finanziellen Verantwortung eines Mitgliedstaats befasst, wenn dieser eine unrichtige VZTA erteilt hat, die Ausfälle an traditionellen Eigenmitteln zur Folge hat. Es gibt keine zuverlässigen Schätzungen des Volumens an traditionellen Eigenmitteln, die durch unrichtige Einreihungen verloren gehen.

c)

Die Kommission hat nicht systematisch überwacht, ob die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für VZTA einhalten.

d)

In den Mitgliedstaaten wurden verschiedene Unzulänglichkeiten festgestellt, u. a. Beispielfälle, in denen nicht überprüft wurde, ob für die gleichen Waren weitere VZTA-Anträge gestellt wurden oder abweichende VZTA vorlagen, die schleppende Bearbeitung von VZTA-Anträgen und Verzögerungen bei der Aktualisierung der Datenbank EBTI-3.

e)

Der Wirtschaftsbeteiligte ist nicht verpflichtet, bei der Anmeldung der Waren seine VZTA vorzulegen, und die Prüfung hat bestätigt, dass VZTA selten vorgelegt werden. Eine Gegenkontrolle zwischen der Einfuhranmeldung und der einschlägigen VZTA ist nur dann ohne weiteres möglich, wenn Letztere bei der Einfuhr tatsächlich angegeben wird. Wird die Existenz einer VZTA verschwiegen, ist es für die Zollbediensteten schwierig, zu überprüfen, ob der Anmelder eine VZTA für die Waren besitzt und die zolltarifliche Einreihung korrekt ist. Die Kommission verfügt derzeit nicht über zuverlässige Schätzungen bezüglich des Werts oder Volumens der Einfuhren, zu denen eine VZTA vorliegt.

f)

Wird einem Wirtschaftsbeteiligten eine Vertrauensschutzfrist gewährt, können die betreffenden Waren in einen beliebigen Mitgliedstaat eingeführt werden. Im Rahmen des derzeitigen Systems ist es allerdings für die nationalen Zollbehörden schwierig sicherzustellen, dass nur die Warenmengen, für die die Vertrauensschutzfrist gewährt wurde, unter Verwendung der VZTA eingeführt werden.

IV.

Die wichtigsten Empfehlungen, die sich aus der Prüfung des Hofes ergeben, lauten wie folgt:

a)

Die Kommission sollte Maßnahmen zur Verkürzung der Zeitspanne für die Klärung von Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA treffen.

b)

Die Kommission sollte eine aktive Rolle im Überwachungsprozess spielen. Sie sollte die Daten in der Datenbank EBTI-3 analysieren, um Risikomuster zu ermitteln.

c)

Die Angabe der VZTA in der Zollanmeldung der Wirtschaftsbeteiligten sollte verbindlich vorgeschrieben werden, um die Kontrolltätigkeit der Zollbehörden zu erleichtern.

EINLEITUNG

Hintergrund

1.

Bei der Einfuhr oder Ausfuhr einer Ware hat der Wirtschaftsbeteiligte (1) eine Anmeldung für die Zollbehörden auszufüllen. In dieser Anmeldung ist ein Zolltarifcode anzugeben, der die zolltarifliche Einreihung der Ware nach Maßgabe ihrer Beschaffenheit bezeichnet. Der im Einzelfall verwendete Code (2) entspricht einem fälligen Einfuhr- (bzw. Ausfuhr-) zollsatz und trägt den Voraussetzungen und Beschränkungen (3) für die Einfuhr (bzw. Ausfuhr) der betreffenden Waren Rechnung. Der Wirtschaftsbeteiligte ist rechtlich für die korrekte Ermittlung des in der Anmeldung angegebenen Codes verantwortlich.

2.

Die Ermittlung des korrekten Zolltarifcodes kann Schwierigkeiten bereiten, etwa bei innovativen Waren, bei denen neuen Technologien zum Einsatz gelangen, oder bei Waren, die aus vielen Bestandteilen zusammengesetzt sind. Um vor der Einfuhr (bzw. Ausfuhr) Rechtssicherheit zu erlangen, kann der Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden eine offizielle zolltarifliche Einreihung beantragen. Diese Einreihung ist als verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) bekannt. Hierbei handelt es sich um eine schriftliche Entscheidung, die dem Wirtschaftsbeteiligten übermittelt wird.

3.

Im Jahr 1993 wurde das VZTA-Verfahren zu einem gemeinschaftsweiten System ausgebaut, das den Wirtschaftsbeteiligten Entscheidungen zur zolltariflichen Einreihung liefert, die während eines Zeitraums von bis zu sechs Jahren für die Zollbehörden in der gesamten EU gegenüber dem VZTA-Inhaber rechtsverbindlich sind. Dies erleichtert die Lösung des Problems potenziell unterschiedlicher Einreihungen für die gleichen Waren und fördert gleichzeitig das einheitliche Funktionieren der Zollunion.

Rechtlicher Rahmen

4.

Die spezifischen Bestimmungen zu VZTA finden sich in Artikel 12 des Zollkodex (ZK) der Gemeinschaften (4) in Verbindung mit den Artikeln 5 bis 14 der Durchführungsvorschriften zum Zollkodex (ZK-DVO) der Gemeinschaften (5). Allgemeine Bestimmungen und Informationen zu VZTA-Entscheidungen sind auch in den Artikeln 6 bis 11 ZK enthalten. Im Jahr 2004 gab die Kommission Verwaltungsleitlinien zum System europäischer verbindlicher Zolltarifauskünfte und seiner Funktionsweise (6) heraus.

5.

Das VZTA-System zur zolltariflichen Einreihung erleichtert den Handelsverkehr und die Zollabfertigung. Es unterstützt die Europäische Union bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel X des GATT-Abkommens, indem es dazu beiträgt, eine einheitliche Behandlung der gleichen Waren in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

6.

Im Jahr 2006 wurden mehr als 46 000 VZTA erteilt, und Mitte Juli 2007 waren mehr als 167 000 VZTA noch gültig (siehe Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten in Anhang I).

Organisation und Beschreibung des VZTA-Systems

7.

In der nachstehenden Abbildung 1 ist das VZTA-System in Form eines Flussdiagramms dargestellt. Beantragt ein Wirtschaftsbeteiligter eine VZTA, sollten die nationalen Zollbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer VZTA erfüllt sind, und, falls ja, eine solche erteilen. Überdies müssen sie sowohl den VZTA-Antrag als auch die erteilte VZTA in die von der Kommission verwaltete Datenbank EBTI-3 (7) eingeben, die den Kernbestandteil des Systems bildet. In dieser Datenbank haben nur die nationalen Zollbehörden und die Kommission Zugriff auf die Anträge, während die erteilten VZTA per Internet für die Öffentlichkeit zugänglich sind (8). Läuft der Geltungszeitraum einer VZTA ab und wird diese ungültig, kann der Wirtschaftsbeteiligte unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertrauensschutzfrist (9) von bis zu sechs weiteren Monaten beantragen, während der er die VZTA weiterhin für Einfuhren (und Ausfuhren) nutzen kann. Um eine solche Vertrauensschutzfrist zu erhalten, muss der Wirtschaftsbeteiligte allerdings vor Annahme der entsprechenden Maßnahme (10) aufgrund der VZTA einen rechtsverbindlichen Vertrag zum Kauf oder Verkauf der betreffenden Waren abgeschlossen haben.

PRÜFUNGSUMFANG UND -ANSATZ

8.

Das VZTA-System soll dazu beitragen, die einheitliche Anwendung der Zollpolitik — ein Postulat der Zollunion — zu gewährleisten, und somit auch sicherstellen, dass die Zölle in korrekter Höhe erhoben werden (11).

9.

Die Prüfungsziele lauteten wie folgt:

a)

Bewertung, ob die Kommission das VZTA-System angemessen verwaltet und ob mithilfe ihrer Verfahren und Mechanismen gewährleistet wird, dass das System wie vorgesehen funktioniert;

b)

Bewertung, ob die Mitgliedstaaten das VZTA-System im Einklang mit den Rechtsvorschriften anwenden.

Abbildung 1

VZTA-System

Image

10.

Die Prüfung umfasste eine Analyse und Bewertung der von der Kommission und den Mitgliedstaaten getroffenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen. Die Untersuchung des VZTA-Systems wurde ergänzt durch die Prüfung von 185 Einfuhrvorgängen, zu denen VZTA vorlagen, um zu überprüfen, ob die geltenden Vorschriften angewandt wurden.

11.

Der Hof führte seine Prüfung bei folgenden Kommissionsdienststellen durch: Generaldirektion Steuern und Zollunion, Generaldirektion Haushalt sowie OLAF.

12.

Die Prüfung in den Mitgliedstaaten erstreckte sich auf die Verfahren zur Erteilung und Verwaltung von VZTA in Dänemark, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Slowenien und im Vereinigten Königreich. Auf diese Staaten entfielen 63,8 % der im Jahr 2005 in der EU erteilten VZTA (12). Die Prüfung umfasste auch eine Analyse der von den Zollbehörden bei der Einfuhr vorgenommenen Kontrollen sowie der Nutzung von VZTA durch die Wirtschaftsbeteiligten. Hierzu wurden VZTA-Vorgänge und Einfuhranmeldungen, zu denen eine VZTA vorlag, geprüft. Insgesamt wurden im Zuge der Prüfung 340 Vorgänge untersucht (13).

BEMERKUNGEN

13.

Das VZTA-System wurde insgesamt für gut konzipiert befunden, und in den geprüften Mitgliedstaaten wurden die einschlägigen Rechtsvorschriften weitgehend angewandt.

14.

Bei der Prüfung des Hofes wurden allerdings Mängel festgestellt (siehe Anhang II), die zwar für das Funktionieren des Systems nicht von grundlegender Bedeutung sind, jedoch der Abhilfe bedürfen. Diese werden nach den beiden Hauptbereichen des VZTA-Systems aufgeschlüsselt dargelegt:

a)

Verwaltung auf Gemeinschaftsebene;

b)

Verwaltung in den Mitgliedstaaten in Verbindung mit der Nutzung von VZTA durch die Wirtschaftsbeteiligten.

Verwaltung des VZTA-Systems auf Gemeinschaftsebene

15.

Das für die zolltarifliche Einreihung zuständige Kommissionsreferat innerhalb der Generaldirektion Steuern und Zollunion verwaltet die VZTA auf Gemeinschaftsebene. Es erarbeitet Entwürfe für Rechtsvorschriften, führt den Vorsitz des Fachbereichs Zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex, verwaltet die Datenbank EBTI-3 und veranstaltet geeignete Schulungsmaßnahmen für Ausbilder in den Mitgliedstaaten.

16.

Alles in allem ergab die Prüfung des Hofes, dass der Ausschuss für den Zollkodex die Klärung uneinheitlicher zolltariflicher Einreihungen ermöglicht, wenngleich Verzögerungen beobachtet wurden (siehe Ziffern 17-19). Die Datenbank EBTI-3 enthält die Informationen zu den VZTA, und ihre Verfügbarkeit ist zufrieden stellend. Bei den von der Kommission veranstalteten Schulungsmaßnahmen werden Kenntnisse über die Kernbestandteile des Systems vermittelt, die anschließend an die Endnutzer weitergegeben werden können. Die Überwachungstätigkeit der Kommission ist allerdings verbesserungsbedürftig (siehe Ziffern 20-25). Die durch die Verwaltungsleitlinien der Kommission ergänzten Rechtsvorschriften sind angemessen, sollten jedoch in zwei Bereichen verschärft werden (siehe Ziffern 26-27).

Behandlung von Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA durch den Ausschuss für den Zollkodex

17.

Wurden für gleiche Waren von verschiedenen Mitgliedstaaten abweichende VZTA erteilt (14), wird zunächst auf bilateraler Ebene versucht, eine Lösung herbeizuführen. Schlägt dieser Versuch fehl, muss die Kommission diese Frage von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats auf die Tagesordnung der nächstmöglichen Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex setzen (15). Gemäß dem Ausschussverfahren hat die Kommission so bald wie möglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach der Sitzung Vorkehrungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Zolltarifbestimmungen zu treffen. Es ist wichtig, dass bei abweichenden VZTA möglichst rasch eine Lösung herbeigeführt wird, damit der betreffenden Ware die richtige zolltarifliche Einreihung zugewiesen und das entsprechende Risiko für die Erhebung der Zölle in korrekter Höhe gemindert wird.

18.

Im Zeitraum 2004-2006 wurde der Ausschuss für den Zollkodex in 156 Fällen mit Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA befasst. Das Hauptanliegen des Ausschusses für den Zollkodex bei der Klärung von Einreihungsfragen ist zwar die einheitliche Anwendung der Nomenklatur, doch in diesem Zusammenhang wurden folgende Sachverhalte festgestellt:

a)

Bei der ersten Aussprache im Ausschuss wird häufig befunden, dass für die Entscheidung über die sachgerechte zolltarifliche Einreihung mehr Informationen erforderlich sind; somit wird der Fall auf eine spätere Sitzung vertagt.

b)

Nach Beschaffung der notwendigen Informationen und Unterbreitung eines Vorschlags zur Lösung des Streitfalls in der Sitzung besteht zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten häufig weiterhin Uneinigkeit über die vorzunehmende zolltarifliche Einreihung, und infolgedessen bedarf es unter Umständen mehr als einer Sitzung, bevor eine Einigung erzielt werden kann.

c)

Selbst in Fällen, in denen verhältnismäßig rasch eine Einigung erzielt werden konnte, erwies es sich wegen des Zeitaufwands für die Ausarbeitung, Übersetzung und Veröffentlichung einer rechtlichen Maßnahme als schwierig, die Sechsmonatsfrist einzuhalten. Darüber hinaus wies die Kommission darauf hin, dass es wegen Personalmangels schwierig sei, alle Fälle fristgerecht abzuschließen.

19.

Die Kommission hält die derzeitige Sechsmonatsfrist für unrealistisch und hat vorgeschlagen, Artikel 9 ZK-DVO dahin gehend zu ändern, dass die Frist für die Umsetzung einer Maßnahme ab der Sitzung läuft, in der die Maßnahme gebilligt wurde. Dadurch würde sich allerdings der Zeitraum, während dessen unterschiedliche Auslegungen der zolltariflichen Einreihung von Einfuhr- oder Ausfuhrwaren in verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, möglicherweise verlängern.

Finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats, der eine unrichtige VZTA erteilt hat

20.

Die Mitgliedstaaten tragen unabhängig von der Schwere der Versäumnisse die finanzielle Verantwortung für Ausfälle an traditionellen Eigenmitteln aufgrund von Irrtümern ihrer Zollbehörden (16). Die Kommission hat sich allerdings bisher nicht systematisch mit der Frage der möglichen finanziellen Verantwortung eines Mitgliedstaats aufgrund einer unrichtigen zolltariflichen Einreihung im Rahmen einer VZTA befasst.

21.

Der Datenbank EBTI-3 zufolge wurden im Jahr 2005 1 080 VZTA und im Jahr 2006 1 134 VZTA von den Mitgliedstaaten wegen einer unrichtigen zolltariflichen Einreihung für ungültig erklärt. Ungültige VZTA haben allerdings nicht notwendigerweise finanzielle Konsequenzen. Es gibt keine zuverlässigen Schätzungen der Anzahl der Einfuhranmeldungen bzw. der Höhe der Eingangsabgaben im Zusammenhang mit ungültigen VZTA. Dies ist dadurch bedingt, dass Wirtschaftsbeteiligte, die im Besitz einer VZTA sind, nicht verpflichtet sind, diese bei der Wareneinfuhr anzugeben (siehe Ziffer 26).

Nutzung der Datenbank EBTI-3

22.

In der Datenbank EBTI-3 kann die Kommission abfragen, ob VZTA-Anträge, Entscheidungen zu VZTA und zurückgenommene (17) oder für ungültig erklärte VZTA unverzüglich in die Datenbank eingegeben werden. Die Kommission hat allerdings die mit der Datenbank EBTI-3 gegebenen Möglichkeiten zur Überwachung der Dateneingabe durch die Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang genutzt (so können beispielsweise Abfragen vorgenommen werden, um zu prüfen, wie viel Zeit zwischen dem Beginn der Gültigkeit der VZTA und ihrer Eingabe in die Datenbank vergangen ist) (18). Bei systematischerer Nutzung der Datenbank wären einige der festgestellten Verzögerungen — insbesondere die schleppende Aktualisierung der Datenbank durch die Mitgliedstaaten — frühzeitiger aufgedeckt und behoben worden.

23.

Würden die Mitgliedstaaten für korrekte Eingaben in die Datenbank EBTI-3 sorgen und deren Möglichkeiten besser nutzen, könnten sowohl sie selbst als auch die Kommission die VZTA-Anträge und -entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten besser überwachen. Die Kommission hat Schulungsmaßnahmen organisiert, die auf dem Grundsatz beruhen, dass die Kommission Ausbilder schult, die anschließend die Nutzer in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat schulen. Die entsprechenden Kenntnisse wurden jedoch nicht in allen Fällen auf operativer Ebene in den Mitgliedstaaten verbreitet.

24.

Der Thesaurus, der die in der Datenbank EBTI-3 verwendeten Termini enthält, wurde nicht aktualisiert. Durch das Fehlen einiger wichtiger Schlagwörter wird der Nutzen der Datenbank EBTI-3 gemindert.

25.

Die Benutzerschnittstelle der öffentlich zugänglichen Datenbank EBTI-3 wurde nicht in die Sprachen der seit 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten übersetzt. Dadurch wird die Nutzung der Datenbank in den betreffenden Ländern eingeschränkt.

Angemessenheit der Rechtsvorschriften

26.

Da für den Inhaber einer VZTA bei der Anmeldung von Waren zur Einfuhr (oder Ausfuhr) keine einschlägige rechtliche Verpflichtung besteht, wird die VZTA selten vorgelegt. Wird keine VZTA vorgelegt, ist es in der Praxis für die Zollbediensteten schwierig, zu ermitteln, ob der Anmelder eine VZTA für die Waren besitzt. Deshalb verfügt die Kommission derzeit nicht über zuverlässige Schätzungen des Wertes oder Volumens der Einfuhren, zu denen eine VZTA vorliegt.

27.

Die VZTA-Inhaber beantragen selten die Gewährung einer Vertrauensschutzfrist (19). Bei Gewährung einer Vertrauensschutzfrist ist es für die Zollbehörden allerdings schwierig, zu überwachen, dass die Höchstmengen an Waren, für die rechtsverbindliche Verträge bestehen und für die die Vertrauensschutzfrist gewährt wurde, nicht überschritten werden. Diese Waren können nämlich weiterhin in jeden beliebigen Mitgliedstaat eingeführt werden, ohne dass die Verpflichtung besteht, die Existenz der Vertrauensschutzfrist anzugeben.

Verwaltung der VZTA in den Mitgliedstaaten

28.

Die sechs geprüften Mitgliedstaaten haben jeweils eine spezifische für VZTA zuständige Dienststelle eingerichtet. Der Hof stellte fest, dass die Anweisungen, die sie verwenden oder den Wirtschaftsbeteiligten erteilen, im Einklang mit den einschlägigen Verordnungen und den Verwaltungsleitlinien stehen.

29.

Auf der Grundlage der 155 geprüften VZTA-Vorgänge gelangen die Prüfer des Hofes zu der Schlussfolgerung, dass die Bearbeitung der von den Wirtschaftsbeteiligten gestellten Anträge und die Erteilung der VZTA zufrieden stellend sind. Einige Zollkontrollen wurden jedoch nicht aufgezeichnet (siehe Ziffer 31), und die Bearbeitung erfolgte nicht immer fristgerecht oder sachgerecht (siehe Ziffern 32-37). In einigen Mitgliedstaaten werden VZTA bei den Kontrollen kaum berücksichtigt (siehe Ziffer 38).

30.

Der Hof wählte 185 Einfuhranmeldungen aus, um zu prüfen, ob die Wirtschaftsbeteiligten ihre VZTA vorschriftsgemäß nutzen oder ob sie versuchen, Waren, für die sie eine VZTA besitzen, unter andere Zolltarifcodes einzureihen. Es wurden keinerlei Hinweise auf derartige Fehler gefunden.

Erteilung von VZTA

31.

Gemäß den Leitlinien der Kommission muss der Zoll prüfen, ob der Antragsteller für die gleichen Waren in anderen Mitgliedstaaten weitere VZTA-Anträge gestellt hat und ob es abweichende VZTA gibt. In drei der geprüften Mitgliedstaaten wurden derartige Kontrollen in den meisten Fällen nicht vorgenommen (20) oder nicht dokumentiert (21). Diese Kontrollen sind wichtig, um so genanntes „VZTA-Shopping“ zu unterbinden, bei dem ein Wirtschaftsbeteiligter in verschiedenen Mitgliedstaaten eine VZTA für die gleichen Waren beantragt, um anschließend die VZTA mit der günstigsten zolltariflichen Einreihung innerhalb der gesamten EU zu verwenden.

32.

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben VZTA-Anträge und erteilte VZTA unverzüglich in die Datenbank EBTI-3 einzugeben (22). In drei der besuchten Mitgliedstaaten (23) gab es systematische Verzögerungen bei der Eingabe der VZTA-Anträge und der erteilten VZTA in die Datenbank EBTI-3. In einem Mitgliedstaat (24) wurden abgelehnte VZTA-Anträge nicht in die Datenbank eingegeben, obwohl die Ablehnung mit „VZTA-Shopping“ begründet wurde. Wenn VZTA-Anträge und erteilte VZTA nicht in die Datenbank eingegeben werden, besteht in der Praxis keine Möglichkeit, zu verhindern, dass andere Mitgliedstaaten für gleichartige Waren abweichende VZTA erteilen.

33.

Die Rechtsvorschriften enthalten keine spezifischen Zeitvorgaben für die Erteilung von VZTA. In den Verwaltungsleitlinien der Kommission wird empfohlen, VZTA innerhalb von drei bis vier Wochen nach Antragstellung zu erteilen. Vier der geprüften Mitgliedstaaten (25) kamen dieser Empfehlung nicht nach. In drei Mitgliedstaaten (26) wurden die Antragsteller nicht benachrichtigt, wenn die Zollbehörde über alle Angaben verfügte, die zur Stellungnahme erforderlich waren (27).

Rücknahme oder Ungültigerklärung von VZTA

34.

Eine VZTA sollte zurückgenommen werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sie aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Antragstellers erteilt wurde (28). Eine VZTA sollte für ungültig erklärt werden, wenn sie aufgrund des Erlasses einer neuen rechtlichen Maßnahme der Europäischen Union dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht, wenn sie mit der Auslegung der Zolltarifbestimmungen nicht mehr vereinbar ist oder wenn sie widerrufen oder geändert wird (29).

35.

Die Zollbehörde, die die VZTA erteilt hat, hat die Kommission unverzüglich über die Rücknahme oder Ungültigerklärung in Kenntnis zu setzen (30). In zwei der geprüften Mitgliedstaaten (31) wurden Verzögerungen bei der Eingabe dieser Rücknahmen oder Ungültigerklärungen in die Datenbank EBTI-3 festgestellt. In einem anderen Mitgliedstaat (32) waren rund 3 000 für ungültig erklärte oder zurückgenommene VZTA wegen Problemen im Bereich der Schnittstelle zwischen dem nationalen IT-System und der Datenbank EBTI-3 in der Datenbank EBTI-3 noch als gültig ausgewiesen. Werden für ungültig erklärte oder zurückgenommene VZTA nicht unverzüglich an die Datenbank EBTI-3 übermittelt, gehen die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten möglicherweise davon aus, dass diese VZTA noch immer gültig sind und von ihrem Inhaber weiterhin genutzt werden können.

36.

In zwei Fällen abweichender VZTA, die ein Mitgliedstaat (24) festgestellt hatte, begann die Verständigung mit den beiden anderen betroffenen Mitgliedstaaten (33) im Juni 2005 und dauerte mit einem der beiden Mitgliedstaaten (34) bis Ende Mai 2006. Weder in den Rechtsvorschriften noch in den Leitlinien der Kommission ist eine Frist genannt, innerhalb der die Mitgliedstaaten in derartigen Fällen antworten müssen.

37.

In einem Mitgliedstaat (32) wurde eine VZTA zurückgenommen, obwohl sie eigentlich hätte für ungültig erklärt werden müssen. In demselben Mitgliedstaat wurde im Jahr 2006 in 13 Fällen eine Vertrauensschutzfrist gewährt. Keine davon wurde in der Datenbank EBTI-3 erfasst.

Abstimmung der VZTA mit der Einfuhranmeldung

38.

Wenn ein Einführer eine VZTA in seiner Einfuhranmeldung angibt, kann im Zuge der zollamtlichen Kontrollen bezüglich der zolltariflichen Einreihung eine Gegenkontrolle mit der VZTA vorgenommen werden. Dies ist ein weiterer Nutzen des VZTA-Systems und dient der Verstärkung der Kontrollen in den Mitgliedstaaten. In zwei der besuchten Mitgliedstaaten (35) gab es keine Hinweise darauf, dass die VZTA auf diese Art und Weise kontrolliert wurden.

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

Allgemeine Schlussfolgerungen

39.

Die Prüfung des Hofes hat bestätigt, dass das System verbindlicher Zolltarifauskünfte im Allgemeinen gut konzipiert ist. Eine VZTA ist ein nützliches Instrument, mit dem die Wirtschaftsbeteiligten Gewissheit über die zolltarifliche Einreihung von Waren erlangen können, bevor Entscheidungen über die Einfuhr (oder Ausfuhr) getroffen werden. Sie fördert die einheitliche zolltarifliche Einreihung innerhalb der EU, die einem WTO-Postulat entspricht und ein Kernelement der Zollunion der Europäischen Gemeinschaft bildet.

40.

Wird eine VZTA nach Maßgabe des Zollkodex der Gemeinschaften erteilt und korrekt und wirksam angewandt, hilft sie zu gewährleisten, dass die traditionellen Eigenmittel auf Waren, für die eine VZTA erteilt wurde, in korrekter Höhe festgestellt werden.

41.

Wenngleich die Kommission das System im Allgemeinen angemessen verwaltet hat, wurden insbesondere im Bereich der Überwachung Mängel festgestellt. Es bedarf spezifischer Verbesserungen, um die Funktionsweise des Systems insgesamt zu verbessern und zu gewährleisten, dass es in vollem Umfang wie vorgesehen funktioniert. Eine Verschärfung der Rechtsvorschriften ließe sich dadurch erzielen, dass die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet würden, ihre VZTA in der Einfuhranmeldung anzugeben.

42.

Die Rechtsvorschriften für VZTA werden in den geprüften Mitgliedstaaten weitgehend angewandt, wenngleich bei der Prüfung verschiedene Unzulänglichkeiten festgestellt wurden, die sich auf die traditionellen Eigenmittel auswirken könnten.

Spezifische Schlussfolgerungen und Empfehlungen

Behandlung von Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA im Ausschuss für den Zollkodex

43.

Der Ausschuss für den Zollkodex hat Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA zu klären, wenn die Mitgliedstaaten nach bilateralen Erörterungen keine Einigung erzielen können. Das derzeitige Ausschussverfahren führt möglicherweise zur Überschreitung der in Artikel 9 ZK-DVO festgelegten Frist und somit zur Verlängerung des Zeitraums, während dessen eine uneinheitliche zolltarifliche Einreihung fortbesteht (Ziffern 17-19).

44.

Die Kommission sollte folgende Verbesserungen vornehmen:

a)

Die Arbeitsverfahren des Ausschusses für den Zollkodex sollten gestrafft und Faktoren, die Verzögerungen verursachen können, beseitigt werden.

b)

Die Maximalfrist für die Klärung von Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA sollte neu bewertet werden.

c)

Die Anzahl der Kommissionsbediensteten, die sich mit VZTA befassen, sollte entsprechend den Fristen für die Klärung von Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA neu bewertet werden.

Finanzielle Verantwortung eines Mitgliedstaats, der eine unrichtige VZTA erteilt hat

45.

Die Mitgliedstaaten werden für Einnahmeausfälle, die durch die Erteilung unrichtiger VZTA entstehen, nicht systematisch zur Verantwortung gezogen. Diese Frage bedarf der Klärung (Ziffern 20-21).

Die Kommission sollte die finanziellen Auswirkungen der Erteilung einer unrichtigen VZTA in vollem Umfang bewerten und die Mitgliedstaaten für etwaige dadurch bedingte Ausfälle an traditionellen Eigenmitteln finanziell zur Verantwortung ziehen.

Nutzung der Datenbank EBTI-3

46.

Die von der Kommission verwaltete zentrale Datenbank EBTI-3 sollte stets auf dem aktuellen Stand sein und sämtliche VZTA-Anträge und -entscheidungen enthalten, damit das VZTA-System EU-weit nutzbar wird. Die Datenbank bildet somit den Kernbestandteil des Systems, doch bleibt ihr Potenzial teilweise ungenutzt (Ziffern 22-25).

Die Kommission sollte

a)

die Möglichkeiten der Datenbank EBTI-3 aktiver nutzen, um zu ermitteln, in welchen Bereichen die Mitgliedstaaten die VZTA nicht vorschriftsgemäß verwalten;

b)

die von ihr organisierten Schulungsmaßnahmen bezüglich der Datenbank EBTI-3 gezielter auf die operative Ebene in den Mitgliedstaaten ausrichten;

c)

den Thesaurus aktualisieren, um den Nutzen der Datenbank EBTI-3 zu maximieren;

d)

die Benutzerschnittstelle der öffentlich zugänglichen Datenbank EBTI-3 in alle Sprachen der seit 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten übersetzen.

Angemessenheit der Rechtsvorschriften

47.

Im Zuge der Prüfung wurden mehrere Unzulänglichkeiten in den Rechtsvorschriften festgestellt (Ziffern 26, 27 und 36):

a)

Zur Erleichterung der Zollkontrollen ist es wichtig, dass VZTA bei der Wareneinfuhr angegeben werden. Deshalb sollten VZTA-Inhaber verpflichtet sein, ihre VZTA anzugeben. Dadurch ließen sich auch Wert und Volumen der Einfuhren im Rahmen von VZTA ermitteln.

b)

Die Kommission sollte überlegen, wie die Kontrolllücke im Zusammenhang mit der Gewährung von Vertrauensschutzfristen geschlossen werden könnte. Beispielsweise könnte das zur Quotenverwaltung eingerichtete IT-System auf die Vertrauensschutzfristen für VZTA ausgedehnt werden.

c)

Die Kommission sollte realistische Fristen für die Verständigung zwischen den Mitgliedstaaten zur Klärung von Einreihungsfragen im Zusammenhang mit VZTA festlegen. Kann innerhalb der Frist keine Einigung erzielt werden, sollte der Fall an die Kommission weitergeleitet werden.

Umsetzung des VZTA-Systems durch die Mitgliedstaaten

48.

Die geprüften Mitgliedstaaten haben die Rechtsvorschriften zwar im Allgemeinen korrekt angewandt, doch wurden einige Unzulänglichkeiten bei deren Umsetzung festgestellt (Ziffern 31-38).

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dazu anhalten,

a)

etwaige systematische Probleme im Zusammenhang mit ihren Verfahren und IT-Werkzeugen unverzüglich zu beheben;

b)

die Datenbank EBTI-3 unverzüglich zu aktualisieren;

c)

vor der Erteilung einer VZTA zu prüfen, ob der Antragsteller in anderen Mitgliedstaaten VZTA-Anträge für die gleichen Waren gestellt hat und ob abweichende VZTA vorliegen;

d)

VZTA so bald wie möglich im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu erteilen;

e)

ihre Zollbehörden anzuweisen, bei der Durchführung von Zollkontrollen Gegenkontrollen zwischen Einfuhranmeldungen und VZTA vorzunehmen.

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 6. März 2008 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel DA SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  Im Zollrecht der Gemeinschaft wird die Bezeichnung „Wirtschaftsbeteiligter“ als Synonym für die Bezeichnung „Händler“ verwendet.

(2)  Siehe Website http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/cgi-bin/tarchap?Lang=DE.

(3)  Erfordernis einer Einfuhr- (bzw. Ausfuhr-) lizenz, Anwendung von Präferenzzöllen oder Quoten bzw. sonstiger Mengenbeschränkungen und Behandlung der Waren für statistische Zwecke.

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(6)  Dokument TAXUD/907/2004-Rev.2. Die Verwaltungsleitlinien wurden in der 353. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex — Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur (Sektor VZTA) — am 10. Oktober 2004 vorgelegt und angenommen.

(7)  Die Datenbank EBTI-3 enthält die Entscheidungen sowie Fotos der Waren, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermittelt haben. Das derzeitige IT-System wurde in den Mitgliedstaaten Ende 1999 eingerichtet. Einige der geprüften Mitgliedstaaten (Deutschland, Ungarn und Vereinigtes Königreich) verwenden eine Schnittstelle zwischen ihrer nationalen VZTA-Datenbank und der Datenbank EBTI-3.

(8)  http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/cgi-bin/ebtiquer?Lang=DE.

(9)  Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(10)  Beispielsweise wenn eine neue Verordnung erlassen wird, mit der die zolltarifliche Einreihung im Rahmen der VZTA hinfällig wird (siehe Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zu den anderen Fällen).

(11)  Der Prüfungsschwerpunkt lag auf den Einfuhren.

(12)  Die Auswahl der Mitgliedstaaten erfolgte anhand der Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union und der Anzahl der von ihnen erteilten VZTA. Anschließend wurde eine Risikoanalyse zur Auswahl sechs repräsentativer Mitgliedstaaten vorgenommen. Im Zuge der Vorbereitung der Prüfung fand auch ein Besuch in Portugal statt.

(13)  155 VZTA-Vorgänge und 185 Einfuhranmeldungen. Die Höhe der entsprechenden Einfuhrabgaben lässt sich nicht ermitteln, da die VZTA-Inhaber EU-weit Waren einfuhren können, ohne angeben zu müssen, dass sie für die betreffenden Waren eine VZTA besitzen.

(14)  In einem der geprüften Mitgliedstaaten wurde die Schaffung einer für die gesamte EU zuständigen Zentralstelle für die Erteilung sämtlicher VZTA angesprochen. Hierzu wäre allerdings eine gründliche Bewertung des damit verbundenen Aufwands und Nutzens (finanzieller und nicht finanzieller Art) erforderlich.

(15)  Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93. Im Zeitraum 2004-2006 wurden 34 solcher Sitzungen abgehalten.

(16)  Gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-392/02 (ABl. C 330 vom 24.12.2005, S. 1).

(17)  Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(18)  Die für die Datenbank zuständige Generaldirektion Steuern und Zollunion setzt für diese Aufgabe nur 1,5 Personen ein.

(19)  Siehe Ziffer 7.

(20)  Dänemark.

(21)  Deutschland und Griechenland.

(22)  Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(23)  Deutschland, Ungarn und Slowenien.

(24)  Ungarn.

(25)  Dänemark, Deutschland, Griechenland und Slowenien.

(26)  Dänemark, Griechenland und Slowenien.

(27)  Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(28)  Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(29)  Artikel 9 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

(30)  Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(31)  Deutschland und Ungarn.

(32)  Vereinigtes Königreich.

(33)  Belgien und Niederlande.

(34)  Belgien.

(35)  Dänemark und Griechenland.


ANHANG I

AUFSCHLÜSSELUNG DER ERTEILTEN VZTA NACH MITGLIEDSTAATEN

Mitgliedstaaten

2005

2006

Am 16. Juli 2007 noch gültig

 

davon älter als sechs Jahre

BE

415

483

1 861

0

BG

nicht in der EU

nicht in der EU

45

0

CZ

622

750

1 928

0

DK

170

141

717

0

DE

17 509

19 891

68 163

0

EE

12

9

21

0

IE

1 240

1 626

5 707

10 (1)

EL

3

6

40

0

ES

461

513

2 995

0

FR

6 188

5 762

23 207

2 (2)

IT

130

236

847

0

CY

4

9

25

0

LV

258

92

436

0

LT

204

32

389

0

LU

0

9

36

0

HU

185

137

609

0

MT

11

1

11

0

NL

2 780

4 356

12 943

3 (1)

RO

nicht in der EU

nicht in der EU

14

0

AT

742

708

2 851

0

PL

1 130

841

2 541

0

PT

197

128

898

0

SI

239

265

847

0

SK

298

263

803

0

FI

249

306

1 379

0

SE

274

362

1 781

0

UK

8 255

9 140

36 454

0

Insgesamt

41 576

46 066

167 548

15

Quelle (Angaben und Erläuterungen): Europäische Kommission/Generaldirektion Steuern und Zollunion/Referat B3.


(1)  Irland und Niederlande: VZTA, die älter als sechs Jahre waren, wurden erneuert, doch das Datum der Erteilung blieb unverändert.

(2)  Frankreich: Schreibfehler im Datum der Erteilung bei zwei VZTA.


ANHANG II

ÜBERSICHT ÜBER DIE BEMERKUNGEN ZUR KOMMISSION UND DEN SECHS BESUCHTEN MITGLIEDSTAATEN

 

KOM

DK

DE

EL

HU

SI

UK

Verwaltung der VZTA durch die Kommission

Das Verfahren des Ausschusses für den Zollkodex ist dergestalt, dass die vorgeschriebenen Fristen möglicherweise nicht eingehalten werden.

×

 

 

 

 

 

 

Der Frage der finanziellen Verantwortung nach einer unrichtigen zolltariflichen Einreihung im Rahmen einer VZTA wird nicht systematisch nachgegangen.

×

 

 

 

 

 

 

Die Benutzerschnittstelle der öffentlich zugänglichen Datenbank EBTI-3 ist nicht vollständig in die Sprachen der seit 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten übersetzt.

×

 

 

 

 

 

 

Die Datenbank EBTI-3 wird nicht systematisch genutzt.

×

 

 

 

 

 

 

Der Thesaurus in der Datenbank EBTI-3 bedarf der Aktualisierung.

×

 

 

 

 

 

 

Mängel in den Rechtsvorschriften (keine Verpflichtung zur Angabe einer VZTA; Vertrauensschutzfristen; Verfahrensfristen)

×

 

 

 

 

 

 

Allgemeine Verwaltung der VZTA durch die Mitgliedstaaten

Technische Probleme an der Schnittstelle zwischen der nationalen Datenbank und der Datenbank EBTI-3

 

 

 

 

 

 

×

Erteilung von VZTA

Abfragen der Datenbank EBTI-3 werden nicht vorgenommen oder nicht dokumentiert.

 

×

×

×

 

 

 

Die Wirtschaftsbeteiligten werden nicht über den Eingang des vollständigen Antrags benachrichtigt.

 

×

 

×

 

×

 

Schleppende Übermittlung von VZTA-Anträgen oder erteilten VZTA an die Datenbank EBTI-3

 

 

×

 

×

×

 

Ablehnung der Ausstellung einer VZTA

Anträge werden nicht in die Datenbank EBTI-3 eingegeben.

 

 

 

 

×

 

 

Rücknahme/Ungültigerklärung von VZTA

Verzögerte Aktualisierung der Datenbank EBTI-3

 

 

×

 

×

 

 

Keine Aktualisierung der Datenbank EBTI-3

 

 

 

 

 

 

×

Rücknahme statt Ungültigerklärung einer VZTA

 

 

 

 

 

 

×

Schleppende Benachrichtigung der Kommission über uneinheitliche VZTA

 

 

 

 

×

 

 

Verlängerung der Gültigkeit von VZTA (Vertrauensschutzfrist)

Die Vertrauensschutzfrist wird in der Datenbank EBTI-3 nicht aktualisiert.

 

 

 

 

 

 

×

Nutzung von VZTA

Zur Nutzung von VZTA werden keine Gegenkontrollen mit Einfuhranmeldungen vorgenommen bzw. es liegen keine diesbezüglichen Nachweise vor.

 

×

 

×

 

 

 


ANTWORTEN DER KOMMISSION

ZUSAMMENFASSUNG

II.

Die Existenz des VZTA-Systems liefert zwar einen Beweis für die EU-weite einheitliche Anwendung der Zollpolitik; sein Hauptzweck besteht jedoch darin, den Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit in Bezug auf die zolltarifliche Einreihung der Waren zu geben.

III.

Wie die jährlich kontinuierlich steigende Zahl der erteilten VZTA belegt, hat sich die VZTA als erfolgreich erwiesen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind ständig bemüht, die VZTA zu verbessern.

a)

Die Mitgliedstaaten sind nach Maßgabe der Verwaltungsleitlinien gehalten, so lange keine neue VZTA zu erteilen, bis der mit der Klärung einer Einreihung befasste Ausschuss für den Zollkodex die Angelegenheit entschieden hat. Die Zeit, die der Ausschuss für die Klärung dieser Fälle benötigt, hängt von den mit dem Komitologiebeschluss einhergehenden Verfahren (Beschluss 1999/468/EG des Rates; ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23) ab.

b)

Die der Kommission im Rahmen von Kontrollen, Ermittlungen und Dokumentenprüfungen zur Kenntnis gelangte Verwendung von unrichtigen VZTA, die Ausfälle an traditionellen Eigenmitteln nach sich ziehen, wird verfolgt. Da das Volumen an traditionellen Eigenmitteln, die eventuell betroffen sind, stark schwankt und nur begrenzt Zahlen vorliegen, würden sich Schätzungen vermutlich als unzuverlässig herausstellen.

c)

Die Abfragen der Datenbank EBTI-3 erfolgen wegen des Personalmangels auf der Grundlage von Risikoanalysen.

Im Juni 2007 leitete die Kommission die erste Phase der EBTI-Überwachung ein, um zu prüfen, wie die Mitgliedstaaten die Erteilung der VZTA handhaben. Bislang wurden 6 Kontrollbesuche durchgeführt, weitere 8 sind für 2008 geplant.

d)

Die Kommission ermahnt die Mitgliedstaaten ständig, anhand der Datenbank EBTI-3 zu überprüfen, ob VZTA beantragt oder unrichtige VZTA erteilt wurden. Angesichts der Komplexität der zolltariflichen Einreihung und der damit zusammenhängenden zahlreichen technischen Aspekte kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass sich die Erteilung von VZTA hinzieht.

e)

Der Wirtschaftsbeteiligte, der im Besitz einer VZTA ist, ist nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht verpflichtet, die VZTA bei der Zollanmeldung seiner Waren vorzulegen oder zu verwenden. Mit dem modernisierten Zollkodex, dessen Annahme im Jahr 2008 erwartet wird, wird die VZTA für den Inhaber verbindlich vorgeschrieben. Die Durchführungsbestimmungen für den modernisierten Zollkodex werden die Bedingungen für die Angabe der VZTA festlegen.

Der Wert der unter Nutzung der VZTA gehandelten Waren hat im Kontext ihrer Handelserleichterungsfunktion keine Auswirkungen auf die Effizienz des Mechanismus selbst.

f)

Wie der Hof bestätigt, werden nur selten Vertrauensschutzfristen gewährt. Die Kommission erörtert derzeit jedoch mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss für den Zollkodex, wie sich die Kontrollen effizienter gestalten lassen.

IV.

 

a)

Die Kommission hat im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsweise des Ausschusses für den Zollkodex kürzlich einen standardisierten Vordruck für den Antrag auf Klärung von Einreihungsfragen eingeführt.

b)

Die Kommission nimmt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel, und soweit das System es erlaubt, eine aktive Analyse der Daten in der Datenbank EBTI-3 vor.

c)

Wie in der Antwort auf Ziffer III Buchstabe e ausgeführt, wird der modernisierte Zollkodex die VZTA für den Inhaber verbindlich vorschreiben. Die Bedingungen für die Angabe der VZTA wird in den Durchführungsbestimmungen für den modernisierten Zollkodex festgelegt werden.

BEMERKUNGEN

16.

Die Kommission ist ständig bestrebt, die Anwendung der für die Erteilung der VZTA geltenden Rechtsvorschriften zu verbessern. Die Einführung des modernisierten Zollkodex bietet ihr die Möglichkeit, die Durchführungsbestimmungen und die Verwaltungsleitlinien zu verbessern.

18.

Das VZTA-System ist ein Vektor für Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Einreihungen, die offengelegt und geklärt werden, und kann als Beweis dafür dienen, dass die VZTA ein wichtiges Instrument darstellt, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen im Rahmen des GATT nachkommt.

a)

Um das Verfahren zu beschleunigen, hat die Kommission einen Vordruck für den Antrag auf Klärung von Einreihungsfragen eingeführt. In diesem seit November 2007 verwendeten Vordruck wird verlangt, dass von Anfang an sämtliche Informationen erteilt werden müssen.

19.

Die Kommission plant, den modernisierten Zollkodex so zu ändern, dass die einschlägigen Durchführungsbestimmungen realistischere Fristen vorsehen.

20.

Die Verwendung unrichtiger VZTA, die Ausfälle an traditionellen Eigenmitteln nach sich ziehen, wird von der Kommission in den Fällen, in denen sie im Rahmen von Kontrollen, Ermittlungen und Dokumentenprüfungen davon Kenntnis erlangt, verfolgt.

21.

Die Zahl der wegen unrichtiger Einreihung für ungültig erklärten VZTA beläuft sich auf weniger als 1 % aller gültigen VZTA eines Jahres (2007 waren es rund 170 000 gültige VZTA).

22.

Die Datenbank EBTI-3 wurde errichtet, um die Transparenz der Zollinformationen und die Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten und den Zollbehörden bei der Einreihung von Waren darüber hinaus zu ermöglichen, zu prüfen, ob eine andere EU-Zollbehörde für ähnliche Waren bereits eine Einreihungsentscheidung vorgenommen hat. Diesen Zielsetzungen sollte die Datenbank dienen, nicht jedoch als Mittel, um die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten zu überprüfen.

Die Kommission fragt die Datenbank EBTI-3 wegen des Personalmangels allerdings auf der Grundlage von Risikoanalysen ab.

23.

Die korrekte und zuverlässige Dateneingabe steht im Mittelpunkt der Leitlinien der Kommission, und die Schulungsmaßnahmen stellen ein wichtiges Element der Kontrollbesuche dar. Um Verbesserungen zu erzielen, wird die Kommission die Mitgliedstaaten auch künftig unterstützen.

Die Kommission führt die Schulung der von den jeweiligen Verwaltungen benannten Bediensteten durch. Die Mitgliedstaaten sind verantwortlich dafür, wie dieses Wissen in den Verwaltungen weitergegeben wird.

24.

Die Kommission stimmt zu, dass der Thesaurus aktualisiert werden muss, und überlegt, wie das am besten geschehen soll.

25.

Die Kommission stimmt zu, dass der öffentlich zugängliche Teil der Datenbank EBTI in 22 Sprachen übersetzt werden sollte, und glaubt, dass dieses Ziel im ersten Quartal 2008 umgesetzt sein wird.

26.

Die VZTA wird mit der Annahme des modernisierten Zollkodex, mit der für 2008 gerechnet wird, für den Inhaber verbindlich vorgeschrieben. Die Durchführungsbestimmungen für den modernisierten Zollkodex werden die Bedingungen für die Angabe der VZTA festlegen.

27.

Trotz der äußerst geringen Zahl der gewährten Vertrauensschutzfristen (348 im Jahr 2005 und 145 in 2006, das entspricht rund 0,2 % beziehungsweise 0,1 % der rund 170 000 gleichzeitig gültigen VZTA) wird die Frage der strengeren Überwachung der Inanspruchnahme der Vertrauensschutzfrist — und namentlich die Verwendung eines Formulars zur Überwachung der aus der Vertrauensschutzfrist resultierenden Beträge — mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss für den Zollkodex erörtert.

29.

Die Kommission wird die vom Hof festgestellten Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der VZTA-Anträge und –Erteilung mit den Mitgliedstaaten besprechen. Die Kommission hat sich im Zuge der laufenden Kontrollbesuche in den Mitgliedstaaten vergewissert, dass die ordnungsmäßigen Kontrollen zwar durchgeführt, jedoch nicht dokumentiert werden.

31.

Die bereits durchgeführten Kontrollbesuche haben ergeben, dass die Vorgehensweise in dieser Angelegenheit in den Mitgliedstaaten stark voneinander abweicht und von der Verwendung offizieller Checklisten bis hin zu inoffiziellen Kontrollmitteilungen reicht. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auch weiterhin auffordern, sich an die Formvorschriften zu halten und Aufzeichnungen vorzunehmen.

32.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten angesichts der Wichtigkeit, die VZTA-Anträge und -Erteilungen unverzüglich in die Datenbank EBTI-3 einzugeben, weiterhin an ihre in den Rechtsvorschriften verankerten Verpflichtungen erinnern und die bewährten Praktiken fördern. Sie hat bereits begonnen, die vom Hof gemeldeten Fälle der Nichtbeachtung der Rechtsvorschriften mit den Mitgliedstaaten weiterzuverfolgen.

35.

Hinsichtlich des Problems im Bereich der Schnittstelle der Datenbank EBTI-3, in der 3 000 VZTA als gültig ausgewiesen wurden, obwohl sie von den Behörden in einem Mitgliedstaat für ungültig erklärt worden waren, hat der betroffene Mitgliedstaat mitgeteilt, dass das technische Problem inzwischen behoben sei und die betreffenden VZTA in der Datenbank EBTI-3 für ungültig erklärt worden seien.

36.

Die Kommission plant die Einführung einer genau definierten Frist, innerhalb der im Zuge von Änderungen der Durchführungsbestimmungen im Zusammenhang mit dem modernisierten Zollkodex auf Verständigungen zwischen den Mitgliedstaaten geantwortet werden muss.

37.

Der betreffende Mitgliedstaat hat der Kommission mitgeteilt, dass er seine Verfahren geändert hat und seinen Verpflichtungen inzwischen ordnungsgemäß nachkommt. Die Angelegenheit wird weiterverfolgt.

38.

Die Zollkontrollen werden häufig im Rahmen von nachträglichen Prüfungen der Zollanmeldung durchgeführt, so dass sich erst im Laufe dieser Kontrollen herausstellt, dass eine VZTA vorliegt.

Ein Wirtschaftsbeteiligter, der im Besitz einer VZTA ist, ist nach den geltenden Rechtsvorschriften bei der Zollanmeldung seiner Waren nicht verpflichtet, diese VZTA anzugeben oder zu verwenden. Im neuen modernisierten Zollkodex wird die VZTA für den Inhaber jedoch verbindlich vorgeschrieben (siehe Ziffer 26).

SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

39-41.

Wie die ständig steigende Zahl der ausgestellten VZTA zeigt, hat sich die VZTA als erfolgreich erwiesen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sind ständig bemüht, das VZTA-System zu verbessern. Zur Lösung eventuell auftretender Probleme kann auf bestehende Verfahren zurückgegriffen werden.

Die für 2008 erwartete Annahme des modernisierten Zollkodex wird die Verbesserung der Rechtsvorschriften bewirken, auf die sich der Hof in Ziffer 41 bezieht.

42.

Die Kommission hat die Maßnahmen erläutert, die sie hinsichtlich der möglichen Ausfälle an traditionellen Eigenmitteln ergreift (siehe beispielsweise Antwort auf Ziffer 20).

43.

Die Kommission hat kürzlich Schritte zur Verbesserung der Effizienz und Straffung des Entscheidungsprozesses des Ausschusses für den Zollkodex ergriffen (siehe Antwort auf Ziffer 44 Buchstabe a).

44.

 

a)

Die Kommission hat mit der Einführung eines Vordrucks für den Antrag auf Klärung von Fragen der zolltariflichen Einreihung im November 2007 Maßnahmen ergriffen, um die durch mangelnde Informationen verursachten unnötigen Verzögerungen zu beseitigen.

b)

Die Kommission erwägt, Artikel 9 ZK-DVO zu ändern und eine realistischere Frist festzulegen.

c)

Die Kommission wird die Zahl der mit den VZTA befassten Bediensteten ab 2008 erhöhen.

45.

Die im Rahmen von Kontrollen, Ermittlungen und Dokumentenprüfungen festgestellten Fälle der Verwendung von unrichtigen VZTA, die Ausfälle an traditionellen Eigenmitteln zur Folge haben, werden von der Kommission verfolgt.

46.

Die Mitgliedstaaten geben die VZTA-Anträge und -Erteilungen in den meisten Fällen regelmäßig täglich ein.

a)

Die Abfragen der Datenbank EBTI-3 erfolgen wegen des Personalmangels auf der Grundlage von Risikoanalysen.

b)

Die Kommission übernimmt die Schulung der von den jeweiligen Verwaltungen benannten Bediensteten. Sie wird die Mitgliedstaaten — der Empfehlung des Hofes folgend — auch künftig darauf hinweisen, wie wichtig es ist, dass die Teilnehmer an den Schulungsmaßnahmen die ihnen vermittelten Informationen und Inhalte an ihre Kollegen weitergeben.

c)

Die Kommission hat in Anerkennung der Wichtigkeit dieser Empfehlung bereits Methoden zur Aktualisierung und Weiterentwicklung des Thesaurus untersucht.

d)

Die Übersetzung des öffentlichen Teils der Datenbank EBTI in 22 Sprachen wird im ersten Quartal 2008 abgeschlossen sein.

47.

 

a)

Der modernisierte Zollkodex, mit dessen Annahme 2008 gerechnet wird, wird die VZTA für den Inhaber verbindlich vorschreiben. Die Bedingungen für die Angabe der VZTA werden in den Durchführungsbestimmungen des modernisierten Zollkodex festgelegt werden.

b)

Die Kommission sucht gemeinsam mit den Mitgliedstaaten im Ausschuss für den Zollkodex nach Lösungen zur Behebung der Unzulänglichkeiten bei den Kontrollen im Zusammenhang mit der Gewährung von Vertrauensschutzfristen. Es wird namentlich die Verwendung eines Formulars erörtert, anhand dessen die aus der geringen Zahl der gewährten Vertrauensschutzfristen resultierenden Beträge kontrolliert werden können. Darüber hinaus werden die Durchführungsbestimmungen für den modernisierten Zollkodex kürzere Fristen festlegen.

c)

Die Kommission plant, die Frist für die Verständigung zwischen den Mitgliedstaaten zur Klärung abweichender VZTA in Absprache mit den Mitgliedstaaten festzusetzen.

48.

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auch künftig auffordern, die Umsetzung der VZTA im Einklang mit den Empfehlungen des Hofes zu verbessern.

a)

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auch künftig bei der Behebung möglicher systematischer Probleme unterstützen. Lediglich vier Mitgliedstaaten verfügen über eigene nationale VZTA-Systeme und nutzen parallel dazu die von der Kommission entwickelte und bereitgestellte Datenbank EBTI-3. Eventuell auftretende Probleme im Zusammenhang mit dem EBTI-3-System werden von der Kommission behoben.

b)

Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auch weiterhin auffordern, die VZTA-Anträge und -Erteilungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften unverzüglich in die Datenbank EBTI-3 einzugeben.

c)

Die Verwaltungen werden in den Verwaltungsleitlinien eindeutig darauf hingewiesen, die Datenbank bei Eingang eines VZTA-Antrags und vor Erteilung einer VZTA zu kontrollieren; den einzelnen Verwaltungen bleibt es überlassen, wie sie die Leitlinien anwenden.

d)

Die Kommission wird den Mitgliedstaaten weiterhin nahelegen, die VZTA zu erteilen, sobald dies aufgrund ordnungsmäßiger und sachgemäßer Entscheidungen gerechtfertigt ist.

e)

Die Kommission wird auch künftig darauf drängen, dass die Mitgliedstaaten die Nutzung der VZTA kontinuierlich überwachen.