ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
19. April 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 099/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2008/C 099/02

Einleitung des Verfahrens (Sache COMP/M.4874 — Itema/BarcoVision) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 099/03

Euro-Wechselkurs

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 099/04

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

4

2008/C 099/05

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

9

2008/C 099/06

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

16

2008/C 099/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

22

2008/C 099/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

29

2008/C 099/09

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

38

2008/C 099/10

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

40

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 099/11

Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

45

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 099/12

Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5004 — GALP Energia España/Agip España) ( 1 )

46

2008/C 099/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5108 — Sofinco/Agos) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

47

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 99/01)

Datum der Annahme der Entscheidung

11.3.2008

Nummer der Beihilfe

N 596a/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Réduction de l'impôt de solidarité sur la fortune en faveur de l'investissement dans les petites et moyennes entreprises

Rechtsgrundlage

Loi no 2007-1223 du 21 août 2007 en faveur du travail, de l'emploi et du pouvoir d'achat; Article 885-0 V bis du Code général des impôts

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital, Kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Steuervergünstigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 445 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'économie, des finances et de l'emploi

139, rue de Bercy

F-75012 Paris

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/2


Einleitung des Verfahrens

(Sache COMP/M.4874 — Itema/BarcoVision)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 99/02)

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 15. April 2008 hat die Kommission entschieden, in dem oben genannten Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit der Verfahrenseinleitung wird eine zweite Prüfungsphase in Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss eröffnet. Dies präjudiziert nicht die Endentscheidung in diesem Fall. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.

Die Kommission gibt interessierten Dritten Gelegenheit, der Kommission ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Zusammenschluss zu unterbreiten.

Um Stellungnahmen umfassend berücksichtigen zu können, sollten sie spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Stellungnahme kann der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4874 — Itema/BarcoVision an folgende Anschrift übermittelt werden:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

GD Wettbewerb

Merger Registry

Rue Joseph II

B-1000 Brüssel


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/3


Euro-Wechselkurs (1)

18. April 2008

(2008/C 99/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5780

JPY

Japanischer Yen

163,99

DKK

Dänische Krone

7,4611

GBP

Pfund Sterling

0,79070

SEK

Schwedische Krone

9,3940

CHF

Schweizer Franken

1,6138

ISK

Isländische Krone

119,39

NOK

Norwegische Krone

7,9510

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,120

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,16

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6973

PLN

Polnischer Zloty

3,4190

RON

Rumänischer Leu

3,5708

SKK

Slowakische Krone

32,431

TRY

Türkische Lira

2,0810

AUD

Australischer Dollar

1,6882

CAD

Kanadischer Dollar

1,5957

HKD

Hongkong-Dollar

12,2984

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9972

SGD

Singapur-Dollar

2,1390

KRW

Südkoreanischer Won

1 577,61

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,2462

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

11,0357

HRK

Kroatische Kuna

7,2558

IDR

Indonesische Rupiah

14 493,93

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9581

PHP

Philippinischer Peso

66,158

RUB

Russischer Rubel

37,0710

THB

Thailändischer Baht

49,616

BRL

Brasilianischer Real

2,6116

MXN

Mexikanischer Peso

16,4814


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/4


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 99/04)

Nummer der Beihilfe: XA 256/07

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung: Schéma štátnej pomoci na kontrolu úžitkovosti, testovanie a odhad plemennej hodnoty zvierat

Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfe sind:

§ 5 nariadenia vlády SR č. 369/2007 Z. z. z 8. augusta 2007 o niektorých podporných opatreniach v pôdohospodárstve,

zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov,

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Voraussichtliche Mittelausstattung für 2007: 2,5 Mio. SKK.

Voraussichtliche Mittelausstattung für 2008: 70 Mio. SKK.

Voraussichtliche Mittelausstattung für die Kontrolle der Leistungsmerkmale sowie das Testen und die Schätzung des Zuchtwertes von Tieren im Zeitraum 2008-2013 insgesamt: 420 Mio. SKK

Beihilfehöchstintensität: Nutzviehhalter können Beihilfe bis zu einer Höhe von 70 % des Wertes der subventionierten Leistung für Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Nutztiere, mit Ausnahme der vom Eigentümer der Nutztiere durchgeführten Kontrollen und der routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milch, erhalten

Bewilligungszeitpunkt: September 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen im Sektor Nutztierzucht

Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärproduktion von in Anlage I des EG-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Beihilfegeber:

Ministerstvo pôdohospodárstva SR

Dobrovičova ul. č. 12

SK-812 66 Bratislava

Tel. (421) 259 26 61 11

Internetadresse: http://www.land.gov.sk/index.php?navID=153&id=411

Durchführung der Regelung durch:

Pôdohospodárska platobná agentúra (ďalej len „platobná agentúra“)

Dobrovičova ul. č. 12

SK-812 66 Bratislava

Tel.: (421) 259 26 61 11

Internetadresse: http://www.land.gov.sk/apa/index.php?p=DP_metpok

Sonstige Angaben: Die staatliche Beihilfe wird in Form einer subventionierten Leistung durch die beauftragte Tierhalterorganisation oder eine anerkannte Zuchtorganisation gewährt.

Die Beihilfe wird von der beauftragten Züchterorganisation oder einer anerkannten Tierhalterorganisation beantragt. Sie kann nur kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden.

Der Beihilfeantrag ist auf der Grundlage einer Aufforderung der Zahlstelle bis zum 31. Januar des betreffenden Kalenderjahres bei der entsprechenden regionalen Niederlassung der Zahlstelle einzureichen, im Jahr 2007 bis zum 30. September.

Die Zahlstelle addiert auf der Grundlage der eingegangenen Anträge alle zuschussfähigen Beihilfeanträge für das entsprechende Kalenderjahr. Übersteigt die Summe der zuschussfähigen Anträge den verfügbaren Mittelrahmen, so legt die Zahlstelle einen Umrechnungskoeffizienten fest, anhand dessen die Beihilfeansprüche der einzelnen Antragsteller berechnet werden.

Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der Zahlstelle und dem Antragsteller gewährt. Die erhaltene Beihilfe wird von der die beauftragte Zuchtorganisation oder der anerkannten Tierhalterorganisation bei der Inrechnungstellung der erbrachten Leistung bis zur Höhe von 70 % ihres Wertes, höchstens jedoch bis zum erhaltenen Beihilfebetrag, berücksichtigt

Genehmigt: Ing. Ľubomír Miček, PhD., Generaldirektor der Sektion Landentwicklung, Ministerium für Landwirtschaft der SR

Nummer der Beihilfe: XA 257/07

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung: Schéma štátnej pomoci na odstraňovanie a likvidáciu živočíšnych vedľajších produktov

Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage für die Gewährung der Beihilfen sind:

§ 6 nariadenia vlády SR č. 369/2007 Z. z. z 8. augusta 2007 o niektorých podporných opatreniach v pôdohospodárstve,

zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov,

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d sowie Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Voraussichtliche Mittelausstattung für 2007: 20 Mio. SKK.

Voraussichtliche Mittelausstattung für 2008: 80 Mio. SKK.

Voraussichtliche Mittelausstattung insgesamt für die Entfernung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 2 — Tierkörper — für den Zeitraum 2008-2013: 480 Mio. SKK

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfe kann Nutztierhaltern bis zu folgender Höhe gewährt werden:

Bewilligungszeitpunkt: September 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen im Sektor Nutztierhaltung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärerzeugung von in Anlage I des EG-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Beihilfegeber:

Ministerstvo pôdohospodárstva SR

Dobrovičova ul. č. 12

SK-812 66 Bratislava

Tel. (421) 259 26 61 11

Internetadresse: http://www.land.gov.sk/index.php?navID=153&id=413

Durchführung der Regelung durch:

Pôdohospodárska platobná agentúra (ďalej len „platobná agentúra“)

Dobrovičova ul. č. 12

SK-812 66 Bratislava

Tel. (421) 259 26 61 11

Internetadresse: http://www.land.gov.sk/apa/index.php?p=DP_metpok

Sonstige Angaben: Die staatliche Beihilfe wird in Form einer subventionierten Leistung durch ein Unternehmen gewährt, welches berechtigt ist, mit tierischen Nebenprodukten umzugehen, diese zu verarbeiten oder auf den Markt zu bringen.

Der Beihilfeantrag ist auf der Grundlage einer Aufforderung der Zahlstelle bis zum 31. Januar des betreffenden Kalenderjahres in der Zentrale der Zahlstelle einzureichen. Im Jahr 2007 ist der Antrag bis zum 30. September einzureichen.

Die Zahlstelle addiert auf der Grundlage der eingegangenen Anträge alle zuschussfähigen Beihilfeanträge in dem entsprechenden Kalenderjahr. Übersteigt die Summe der zuschussfähigen Beihilfeanträge den verfügbaren Mittelrahmen, so legt die Zahlstelle einen Umrechnungskoeffizienten fest, anhand dessen der Beihilfeanspruch für die einzelnen Antragsteller berechnet wird.

Die Beihilfe wird auf der Grundlage eines Vertrags zwischen der Zahlstelle und dem Antragsteller gewährt. Das Unternehmen berücksichtigt die gewährte Beihilfe bei der Inrechnungstellung der erbrachten Leistung — (Beseitigung von tierischen Nebenerzeugnissen der Kategorie 2 — Tierkörper) bis zu einer Höhe von 100 % ihres Wertes und maximal bis zur Höhe der erhaltenen Beihilfe. Die Beihilfe kann nur kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden.

Das Unternehmen gewährt die Beihilfe im Laufe des betreffenden Kalenderjahres in Form einer Ermäßigung für die in Rechnung gestellten Leistungen

Genehmigt: Ing. Ľubomír Miček, PhD., Generaldirektor der Sektion Landentwicklung, Ministerium für Landwirtschaft der SR

Nummer der Beihilfe: XA 258/07

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung: Schéma štátnej pomoci na platby poistného v poľnohospodárstve

Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage für die betreffenden Beihilfen sind:

§ 16 nariadenia vlády SR č. 369/2007 Z. z. o niektorých podporných opatreniach v pôdohospodárstve,

zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov,

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Voraussichtliche Mittelausstattung für 2007: 30 Mio. SKK.

Voraussichtliche Mittelausstattung ab 2008: 100 Mio. SKK.

Mittelausstattung insgesamt für die jährliche Versicherungsprämie im Zeitraum 2008-2013: 600 Mio. SKK

Beihilfehöchstintensität: Bruttohöhe der Beihilfe, die einem Betrieb der tierischen und pflanzlichen Erzeugung gewährt werden kann:

Bewilligungszeitpunkt: September 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Verringerung des Risikos für kleine und mittlere, in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen aufgrund von Naturkatastrophen, ungünstigen Witterungsverhältnissen, Schadorganismen und schädlichen Faktoren sowie Tierkrankheiten gemäß Anlage 1 sowie Anlagen 3 bis 5 des Gesetzes Nr. 39/2007 durch Erstattung der jährlichen Versicherungsprämie

Betroffene Wirtschaftssektoren: Primärproduktion von in Anlage I des EG-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Beihilfegeber:

Ministerstvo pôdohospodárstva SR

Dobrovičova ul. č. 12

SK-812 66 Bratislava

Tél. (421) 259 26 61 11

Internetadresse: http://www.land.gov.sk/index.php?navID=153&id=412

Durchführung der Regelung durch:

Pôdohospodárska platobná agentúra (ďalej len „platobná agentúra“)

Dobrovičova ul. č. 12

SK-812 66 Bratislava

Tel. (421) 259 26 61 11

Internetadresse: http://www.land.gov.sk/apa/index.php?p=DP_metpok

Sonstige Angaben: Die Beihilfe kann nur kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden. Die Beihilfe wird einmalig in der festgelegten Bruttohöhe gewährt

Genehmigt: Ing. Ľubomír Miček, PhD., Generaldirektor der Sektion Landentwicklung Ministerium für Landwirtschaft der SR

Nummer der Beihilfe: XA 339/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Stadtgemeinde Koper

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Mestni občini Koper 2007-2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v Mestni občini Koper (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 169 004 EUR

 

2008: 172 000 EUR

 

2009: 175 000 EUR

 

2010: 178 000 EUR

 

2011: 183 000 EUR

 

2012: 186 000 EUR

 

2013: 190 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Für im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

4.   Zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

5.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse

Bewilligungszeitpunkt: August 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Stadtgemeinde Koper beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Mestna občina Koper

Verdijeva 10

SLO-6000 Koper

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200770&dhid=91144

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Timotej PIRJEVEC

Amtsvorsteher

Nummer der Beihilfe: XA 348/07

Mitgliedstaat: Ungarn

Region: Gesamtes Staatsgebiet Ungarns

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Állami program keretében egyes állatbetegségek megelőzéséhez, illetve leküzdéséhez kapcsolódóan igénybe vehető nemzeti támogatások

Rechtsgrundlage: A földművelésügyi és vidékfejlesztési miniszter …/2007. ( ) FVM rendelete az egyes állatbetegségek megelőzésével, illetve leküzdésével kapcsolatos támogatások igénylésének és kifizetésének rendjéről

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbetrag pro Jahr: 5 Mrd. HUF

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfehöchstbetrag beläuft sich auf 100 % des Rechnungsbetrags, sofern dieser den erstattungsfähigen Höchstbetrag nicht übersteigt, exklusive Mehrwertsteuer. Die erstattungsfähigen Höchstbeträge sind in der Verordnung nach Tierseuchen geordnet einzeln aufgeführt

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007, nach Stellungnahme der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe: Monitoring bzw. Tilgung der im Anhang der Verordnung genannten Tierseuchen sowie Verhütung der genannten Zoonosen.

In Bezug auf Beihilfen für das Monitoring der Tierseuchen und die Verhütung von Infektionen wird Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 angewandt. In Bezug auf Beihilfen für TSE-Tests gilt Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe g derselben Verordnung.

Zuschussfähig sind die anhand von Rechnungen nachgewiesenen Kosten für Veterinärleistungen für Untersuchungen und Überprüfungen, für die Durchführung von Monitoring-Programmen, Heilbehandlungen bzw. Immunisierungen im Zusammenhang mit Tierseuchen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Der Verordnung ist zu entnehmen, für welche Tierarten im Zusammenhang mit welchen Tierseuchen Beihilfen in Anspruch genommen werden können

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium

H-Kossuth tér 11.

Budapest

Internetadresse: http://www.fvm.hu/main.php?folderID=851


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/9


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 99/05)

Nummer der Beihilfe: XA 351/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Ivančna Gorica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sofinanciranje programov za ohranjanje, spodbujanje in razvoj podeželja v občini Ivančna Gorica 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o sofinanciranju programov za ohranjanje, spodbujanje in razvoj podeželja v občini Ivančna Gorica

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 172 760 EUR

 

2008: 176 000 EUR

 

2009: 178 000 EUR

 

2010: 182 000 EUR

 

2011: 186 000 EUR

 

2012: 192 000 EUR

 

2013: 198 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

Mittel werden für bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren gewährt.

6.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

höchstens bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten, wissenschaftliche Erkenntnisse. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Kofinanzierung der Programme zur Erhaltung, Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinde Ivančna Gorica beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Ivančna Gorica

Sokolska 8

SLO-1295 Ivančna Gorica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200774&dhid=91290

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Bürgermeister

Jernej LAMPRET

Nummer der Beihilfe: XA 353/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Občina Ribnica na Pohorju

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Ribnica na Pohorju

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Ribnica na Pohorju za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 3 100,00 EUR

 

2008: 10 000,00 EUR

 

2009: 10 210,00 EUR

 

2010: 10 424,41 EUR

 

2011: 10 643,33 EUR

 

2012: 10 866,84 EUR

 

2013: 11 095,05 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Ribnica na Pohorju im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Ribnica na Pohorju

Ribnica na Pohorju 1

SLO-2364 Ribnica na Pohorju

Internetadresse: http://www.izit.si/muv/index.php?action=showIzdaja&year=2007&izdajaID=422

Št. predpisa: 477, stran 929

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Marija SGERM

Bürgermeisterin der Gemeinde Ribnica na Pohorju

Nummer der Beihilfe: XA 354/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Muta

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Muta za programsko obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Muta za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 19 110,50 EUR

 

2008: 19 683,82 EUR

 

2009: 20 077,50 EUR

 

2010: 20 479,05 EUR

 

2011: 20 888,64 EUR

 

2012: 21 306,24 EUR

 

2013: 21 732,55 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Muta im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Muta

Glavni trg 17

SLO-2366 Muta

Internetadresse: http://www.izit.si/muv/index.php?action=showIzdaja&year=2007&izdajaID=422

Številka predpisa: 465, stran 891

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Bürgermeister

Boris KRALJ

Nummer der Beihilfe: XA 355/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Cerknica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore za ohranjanje in spodbujanje razvoja kmetijstva in podeželja v občini Cerknica

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Cerknica (III. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 41 729 EUR

 

2008: 41 729 EUR

 

2009: 41 729 EUR

 

2010: 41 729 EUR

 

2011: 43 000 EUR

 

2012: 45 000 EUR

 

2013: 45 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste,Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Erhaltung und Entwicklungsförderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Cerknica beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Cerknica

Cesta 4. maja 53

SLO-1380 Cerknica

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200798&dhid=92213

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Bürgermeister

Miroslav LEVAR

Nummer der Beihilfe: XA 357/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Poljčane

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Poljčane

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči, pomoči de minimis in izvajanju drugih ukrepov za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Poljčane

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 15 100,00 EUR

 

2008: 15 100,00 EUR

 

2009: 15 100,00 EUR

 

2010: 15 100,00 EUR

 

2011: 15 100,00 EUR

 

2012: 15 100,00 EUR

 

2013: 15 100,00 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten und für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Der Vorschlag für eine Verordnung über die Gewährung von staatlichen Beihilfen, De-minimis-Beihilfen und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Poljčane beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Poljčane

Bistriška cest 65

SLO-2319 Poljčane

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007100&dhid=92355

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung).

Bürgermeister

Stanislav KOVAČIČ


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/16


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 99/06)

Nummer der Beihilfe: XA 225/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Rogaška Slatina

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Rogaška Slatina

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Rogaška Slatina

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 26 940 EUR

 

2008: 27 300 EUR

 

2009: 28 700 EUR

 

2010: 30 100 EUR

 

2011: 31 600 EUR

 

2012: 33 200 EUR

 

2013: 34 800 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten;

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in den übrigen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes (archäologische und historische Merkmale),

Entschädigung für die vom Landwirt geleistete Arbeit in Höhe von 10 000 EUR jährlich bei Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude) (Mühle, Säge, …) bis zu 75 % in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen zuschussfähigen Kosten, sofern die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

die Beihilfe umfasst bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe wird in Form bezuschusster Dienstleistungen gewährt, die keine unmittelbaren Geldauszahlungen an den Landwirt beinhalten darf

Bewilligungszeitpunkt: 2007 (bzw. mit Inkrafttreten der Verordnung)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Rogaška Slatina beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor: pflanzliche und tierische Erzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Rogaška Slatina

Izletniška ulica 2

SLO-3250 Rogaška Slatina

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200775&dhid=91328

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Branko KIDRIČ

Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 358/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Gorišnica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Gorišnica 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju finančnih pomoči za programe razvoja podeželja in kmetijstva v občini Gorišnica (III. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 19 000 EUR

 

2008: 20 000 EUR

 

2009: 21 000 EUR

 

2010: 22 000 EUR

 

2011: 23 000 EUR

 

2012: 24 000 EUR

 

2013: 25 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

3.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

4.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

5.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Veröffentlichungen wie Webseiten und Kataloge. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel III des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung finanzieller Hilfen für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Landwirtschaft in der Gemeinde Gorišnica beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Gorišnica

Gorišnica 83a

SLO-2272 Gorišnica

Internetadresse: http://ls.lex-localis.info/UradnoGlasiloObcin/VsebinaDokumenta.aspx?SectionID=38c7f951-e09d-4ef5-b691-b3b76937f5cc

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Jožef KOKOT

Bürgermeister der Gemeinde Gorišnica

Nummer der Beihilfe: XA 359/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Gornji Grad

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Gornji Grad za programsko obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Gornji Grad za programsko obdobje 2007–2013 (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 42 000 EUR

 

2008: 42 000 EUR

 

2009: 42 000 EUR

 

2010: 42 000 EUR

 

2011: 42 000 EUR

 

2012: 42 000 EUR

 

2013: 42 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

4.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Ausbildung, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen zum Wissensaustausch, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Gornji Grad im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Gornji Grad

Attemsov trg 3

SLO-3342 Gornji Grad

Internetadresse: http://www.gornji-grad.si/dokumenti/pravilniki/PRAVILNIK_kmetijstvo_GG-za_objavo_v_UG_ZSO.pdf

Sonstige Angaben: Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Stanko OGRADI

Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 361/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sardegna

Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola). Contributo regionale a favore dei Consorzi di difesa delle produzioni intensive per la stipula delle assicurazioni contro i danni derivanti da epizoozie e fitopatie

Rechtsgrundlage: L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23.

Deliberazione della Giunta regionale n. 25/35 del 3 luglio 2007 recante «Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola) — Contributo regionale a favore dei Consorzi di difesa delle produzioni intensive per la stipula delle assicurazioni contro i danni derivanti da epizoozie e fitopatie»

Voraussichtliche jährliche Kosten der Beihilferegelung: Für das Jahr 2007 ist ein Gesamtbetrag von 5 000 000 EUR vorgesehen

Beihilfehöchstintensität: 50 % der tatsächlichen Ausgaben für Versicherungsprämien gegen Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten.

100 % der reinen Kosten für Versicherungsprämien, die von den Landwirten für die Entfernung und Entsorgung der Tierkörper überwiesen wurden.

In beiden Fällen umfasst der Höchstbeitrag eventuelle staatliche Erstattungen, die für denselben Zweck gewährt wurden

Bewilligungszeitpunkt: Für Versicherungsverträge, die ab dem Jahr 2007 geschlossen wurden

Laufzeit der Regelung: Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die aus einem Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen bestehende Beihilfe soll die Landwirte ermutigen, ihre landwirtschaftliche Erzeugung gegen Risiken aufgrund von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten zu versichern. Die Beihilfe wird im Bereich der Intensiverzeugung in Sardinien ansässigen und tätigen Schutzkonsortien gewährt, da diese bei Verhandlungen mit den zugelassenen Gesellschaften als Vermittler fungieren, um möglichst günstige Versicherungsbedingungen für die genossenschaftlich organisierten Landwirte zu erzielen.

Die Beihilfe zu Prämien für Versicherungen gegen Risiken aufgrund von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Parasitenbefall wird gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung gewährt.

Die Beihilfe zu den von den Landwirten gezahlten Versicherungsprämien für die Beseitigung und Entsorgung von Tierkörpern wird gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung gewährt

Betroffener Wirtschaftssektor: Tierische Erzeugung bei Tierseuchen.

Pflanzliche Erzeugung bei Pflanzenkrankheiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma della Sardegna — Assessorato dell'agricoltura e riforma agro-pastorale

Via Pessagno, 4

I-09125 Cagliari

Internetadresse:

Für den Beschluss Nr. 25/35 vom 3. Juli 2007:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20070703170025.pdf

Für die Anlage:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20070710101125.pdf

Sonstige Auskünfte: Schutzkonsortien im Bereich der Intensiverzeugung sind privatrechtliche Einrichtungen gemäß Artikel 14 ff. des Gesetzes Nr. 364 vom 25. Mai 1970, welche die Zulassung für die Ausübung der in diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten erhalten haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören die fachliche und organisatorische Betreuung der Genossenschaftler zur Verbesserung und zum Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugung, die aktive Interessenvertretung durch die Konsortien mit Hilfe von Gemeinschaftsinitiativen und der Abschluss von Produktionsversicherungsverträgen für die eigenen Genossenschaftler mit den zugelassenen Gesellschaften. Die Schutzkonsortien fungieren somit als Vermittler bei Verhandlungen mit den Versicherungsgesellschaften zur Aushandlung möglichst günstiger Vertragsbedingungen für die Landwirte

Stefania MANCA

Betriebsleiter

Nummer der Beihilfe: XA 362/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Savinjska regija

Gemeinde: Podčetrtek

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi razvoja podeželja v občini Podčetrtek 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči v občini Podčetrtek

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 20 030 EUR

 

2008: 20 100 EUR

 

2009: 20 200 EUR

 

2010: 20 200 EUR

 

2011: 20 200 EUR

 

2012: 20 200 EUR

 

2013: 20 200 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung und Herrichtung privater Zugänge auf landwirtschaftlichen Betrieben.

2.   Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 60 % der tatsächlich entstandenen Kosten für Investitionen in nichtproduktive Objekte und für Investitionen in produktive Objekte, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt.

3.   Zur Zahlung von Versicherungsprämien:

Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 50 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel III des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen in der Gemeinde Podčetrtek beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Podčetrtek

Trška cesta 59

SLO-3254 Podčetrtek

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200797&dhid=92169

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Peter MISJA

Bürgermeister


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/22


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 99/07)

Nummer der Beihilfe: XA 365/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Beltinci

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Beltinci 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči na področju ohranjanja in razvoja kmetijstva in podeželja v občini Beltinci

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 85 540 EUR

 

2008: 83 500 EUR

 

2009: 84 100 EUR

 

2010: 85 000 EUR

 

2011: 84 800 EUR

 

2012: 85 700 EUR

 

2013: 86 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten für die Erhaltung von produktiven Teilen des Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude: Getreidespeicher, Heustall, Scheune, Schweinestall, Bienenhaus etc.), sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische oder historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči na področju ohranjanja in razvoja kmetijstva in podeželja v Občini Beltinci“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Beltinci

Mladinska ul. 2

SLO-9231 Beltinci

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007101&dhid=92368

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Milan KERMAN

Der Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 366/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Jugovzhodna Slovenija

Območje občine Črnomelj

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoč za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Črnomelj

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Črnomelj za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 35 886 EUR

 

2008: 40 000 EUR

 

2009: 44 000 EUR

 

2010: 47 000 EUR

 

2011: 51 000 EUR

 

2012: 57 000 EUR

 

2013: 63 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

für die landwirtschaftliche Tätigkeit in benachteiligten Gebieten: bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten,

für die landwirtschaftliche Tätigkeit in anderen Gebieten: bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten,

die Beihilfeintensität erhöht sich um 10 % wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden (die Investition muss gemäß Artikel 22c im Betriebsverbesserungsplan festgelegt sein und die Kriterien gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 müssen erfüllt sein).

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten für Investitionen in nichtproduktive Objekte,

bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für folgende Bereiche: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungsdienste. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zur 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v Občini Črnomelj za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung der Kommission: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Črnomelj

SLO-8340 Črnomelj

E-mail: obcina.črnomelj@siol.net

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007101&dhid=92378

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Andrej FABJAN

Der Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 367/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Ajdovščina v Goriški statistični regiji

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoč za razvoj in ohranjanje kmetijstva v občini Ajdovščina II. za obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju finančnih pomoči za programe in investicije v kmetijstvu v občini Ajdovščina

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 37 556 EUR

 

2008: 47 000 EUR

 

2009: 50 000 EUR

 

2010: 55 000 EUR

 

2011: 55 000 EUR

 

2012: 60 000 EUR

 

2013: 65 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten.

Beihilfen werden für Investitionen in landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, den Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung und die Erschließung und Neuordnung von Weideland gewährt.

2.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht höchstens der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

3.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

4.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju finančnih pomoči za programe in investicije v kmetijstvu v občini Ajdovščina“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Ajdovščina

Cesta 5. maja 6/a

SLO-5270 Ajdovščina

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007100&dhid=92329

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Marjan POLJŠAK

Der Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 368/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Hoče–Slivnica

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja podeželja v občini Hoče–Slivnica 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči, pomoči de minimis in izvajanju drugih ukrepov razvoja podeželja v občini Hoče–Slivnica

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 22 117 EUR

 

2008: 30 000 EUR

 

2009: 32 000 EUR

 

2010: 32 000 EUR

 

2011: 33 000 EUR

 

2012: 34 000 EUR

 

2013: 35 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten für die Erhaltung von produktiven Teilen des Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude), sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für die Erhaltung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische oder historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten.

5.   Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči, pomoči de minimis in izvajanju drugih ukrepov razvoja podeželja v občini Hoče — Slivnica“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung der Kommission: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung der Kommission: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Hoče–Slivnica

Pohorska cesta 15

SLO-2311 Hoče

Internetadresse: http://www.izit.si/muv/index.php?action=showIzdaja&year=2007&izdajaID=425

Št. predpisa: 541, št. strani: 1041

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Stanko RAFOLT

Leiter Regiebetrieb

Nummer der Beihilfe: XA 369/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Žetale

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Žetale

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Žetale

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 13 500 EUR

 

2008: 13 900 EUR

 

2009: 14 300 EUR

 

2010: 14 700 EUR

 

2011: 15 100 EUR

 

2012: 15 500 EUR

 

2013: 15 900 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben (Erneuerung von Objekten, Kauf von Maschinen zur landwirtschaftlichen Erzeugung), Erschließung und Neuordnung von Weideland und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.

2.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

3.   Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

4.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, Vertretungsdienste, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Žetale“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4 der Verordnung der Kommission: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 12 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 14 der Verordnung der Kommission: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung der Kommission: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Žetale

Žetale 4

SLO-2287 Žetale

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200783&dhid=91548

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Anton BUTOLEN

Der Bürgermeister der Gemeinde Žetale


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/29


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 99/08)

Nummer der Beihilfe: XA 370/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Apače

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Apače 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Apače za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 28 000 EUR

 

2008: 28 000 EUR

 

2009: 28 000 EUR

 

2010: 28 000 EUR

 

2011: 28 000 EUR

 

2012: 28 000 EUR

 

2013: 28 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten für Investitionen in nichtproduktive Objekte,

bis zu 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für folgende Bereiche: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungsdienste,

die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: November 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Apače za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Apače

Apače 42b

SLO-9253 Apače

Internetadresse: http://www.obcina-apace.si/images/stories/pdf/pravilnik_kmetijstvo.pdf

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Darko ANŽELJ

Bürgermeister der Gemeinde Apače

Nummer der Beihilfe: XA 371/07

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Die Provinzen Overijssel, Gelderland, Utrecht und Noord-Brabant

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Verplaatsingsregelingen grondgebonden agrarische bedrijven Overijssel, Gelderland, Utrecht, Noord-Brabant.

(exakte Bezeichnungen: siehe Rechtsgrundlage)

Rechtsgrundlage:

Wet inrichting landelijk gebied

Provinciewet

De volgende provinciale regelingen:

Overijssel

:

Uitvoeringsbesluit Subsidies Overijssel 2007, paragraaf 8.6 Stimulering verplaatsing voor realisatie provinciale doelen natuur, recreatie of landschap en de verbetering van de ruimtelijke structuur van de landbouw.

Gelderland

:

Subsidieregeling vitaal Gelderland 2007; Provinciaal Meerjarenprogramma 2007-2013 Gelderland, deel 3 het subsidiekader, artikel 2.1.2 Verplaatsing grondgebonden landbouw- en glastuinbouwbedrijven in algemeen belang.

Utrecht

:

Subsidieverordening inrichting landelijk gebied provincie Utrecht 2006/Subsidiekader ILG/AVP.

Noord-Brabant

:

Subsidieregeling verplaatsing grondgebonden agrarische bedrijven

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: In der nachstehenden Tabelle werden für die einzelnen Provinzen die vorgesehenen jährlichen Kosten aufgeschlüsselt.

Beihilfehöchstintensität: Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 für bodengebundene Agrarbetriebe (Ackerbau, Freilandgemüsebau, Baumkultur, Obstbau, Gartenbau unter Glas, Rinderhaltung sowie Hühner- und Geflügelhaltung, sofern die Erzeugung dieser Betriebe in überwiegendem Maße vom Produktionspotenzial des unbebauten Bodens in der direkten Umgebung des Betriebs abhängig ist).

Die Voraussetzung für die Beihilfegewährung ist, dass der gesamte zu verlassende Betrieb (Betriebsstandort, Wirtschaftsgebäude und zugehörige Grundstücke) für die Realisierung der behördlichen Zielsetzungen (verringerte Beeinträchtigung von Umwelt und Natur, Verbesserung der Raumordnung) verfügbar wird. Die Ausgleichszahlung basiert auf dem repräsentativen Marktwert.

Bewilligungszeitpunkt: Die Umsetzung beginnt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis einschließlich 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Wiederansiedlung — in öffentlichem Interesse — von landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden zukunftsträchtiger bodengebundener Agrarbetriebe (Ackerbau, Freilandgemüsebau, Baumkultur, Obstbau, Gartenbau unter Glas, Rinderhaltung sowie Hühner- und Geflügelhaltung, sofern die Erzeugung dieser Betriebe in überwiegendem Maße vom Produktionspotenzial des unbebauten Bodens in der direkten Umgebung des Betriebs abhängig ist), deren landwirtschaftliche Flächen für die Realisierung der behördlichen Zielsetzungen in folgenden Bereichen benötigt werden:

Natura 2000-Gebiete, übriges ökologisches Verbundsystem und robuste Verbindungen,

Anpassung des Wasserhaushalts, unter anderem im Rahmen der Durchführung der Europäischen Rahmenrichtlinie Wasser (ERW),

Verbesserung der Raumordnung von landwirtschaftlichen Unternehmen durch Flurbereinigung.

Landwirtschaftliche Unternehmen verkaufen ihren Betriebsstandort und alle zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen des alten Standorts an die Einrichtung zur Verwaltung landwirtschaftlicher Flächen (Bureau Beheer Landbouwgronden, BBL) oder eine regionale Behörde zu dem auf dem freien Markt geltenden Wert (repräsentativer Marktwert) und kaufen zur Fortführung des landwirtschaftlichen Unternehmens anderswo einen neuen Betriebsstandort und neue landwirtschaftliche Flächen. Zu den förderfähigen Kosten gehören:

Notariatskosten,

Katasterkosten,

Kosten von (Beratungs-)Tätigkeiten durch Fachleute (Makler, Wirtschaftsprüfer, Architekten usw.), ausschließlich sofern diese im Rahmen der Aussiedlung entstanden sind;

Umsiedlungskosten;

a)

repräsentativer Marktwert eines Ausweichbetriebsstandorts mit zugehörigen Wirtschaftsgebäuden;

b)

eventuelle Investitionen in Errichtung, Modernisierung, Ersatz und/oder Erweiterung der Ausweichwirtschaftsgebäude

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle kleinen und mittleren primären landwirtschaftlichen Unternehmen, in denen die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse produziert werden

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Overijssel

:

Postbus 10078

8000 GB Zwolle

Nederland

Gelderland

:

Postbus 9090

6800 GX Arnhem

Nederland

Utrecht

:

Pythagoraslaan 101

Postbus 80300

3508 TH Utrecht

Nederland

Noord-Brabant

:

Postbus 90151

5200 MC Den Bosch

Nederland

Internetadresse: Noord-Brabant:

http://brabant.regelingenbank.eu/regeling/324-subsidieregeling-verplaatsing-grondgebonden-agrarische-bedrijven-noord-brabant/

Gelderland:

Internetadresse Artikel 2.1.2:

http://www.gelderland.nl/Docs/Landelijk_gebied/deel_3_PMJP_subsidiekader%202e%20herziening%20versie%20tbv%20publicatie.doc

Internetadresse Subsidieregeling vitaal Gelderland:

http://www.gelderland.nl/Docs/Landelijk_gebied/ILG/Subsidieregeling%20vitaal%20Gelderland%202007%20vastgesteld%206-12-2006.pdf

Overijssel:

http://provincie.overijssel.nl/contents/pages/11034/uitvoeringsbesluitsubsidiesoverijssel2007-9.pdf

Kapitel 8, Absatz 8.6,

Utrecht:

http://www.provincie-utrecht.nl/prvutr/internet/landelijk.nsf/all/AVP-documenten?opendocument

Dokumente: Nieuwe subsidieverordening und Nieuw subsidiekader, Absatz 3.1.4

Sonstige Auskünfte: Die Maßnahmen 125 und 216 des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums (Plattelandsontwikkelingsprogramma) 2007-2013 sehen die Möglichkeit von Beihilfen für Betriebsaussiedlungen vor. Die vorliegende Maßnahme auf der Basis der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1857/2006 hat einen größeren Geltungsbereich für die Gewährung von Beihilfen für die Aussiedlung im öffentlichen Interesse als die in der Beschreibung der Maßnahme genannten Möglichkeiten der Minderung der Ammoniakemissionen und -ablagerungen sowie der Wiederherstellung von Wassersystemen. Die politischen Ziele werden in der Agenda Vitaal Platteland sowie in den Mehrjahresprogrammen der betreffenden Provinzen beschrieben.

Von der Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage der „Verplaatsingsregeling grondgebonden agrarische bedrijven“ kann kein Gebrauch gemacht werden, wenn für den betreffenden (Teil des) Betrieb(es) die „Verplaatsingsregeling intensieve agrarische bedrijven“ (XA 62/05) zur Anwendung kommt, und umgekehrt

Nummer der Beihilfe: XA 372/07

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Fryslân

Bezeichnung der Beihilferegelung: Subsidie dakbedekking van boerderijen

Rechtsgrundlage: Algemene wet bestuursrecht, Hoofdstuk 4; Kadersubsidieverordening Inrichting Landelijk Gebied provincie Fryslân 2007.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung:

 

2007: 500 000 EUR

 

2008: 1 500 000 EUR

 

2009-2013: 170 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Maximal 35 % der beihilfefähigen Kosten mit einem Höchstbetrag von 15 000 EUR

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung: 2007-2013

Zweck der Beihilfe: Erhaltung der historischen Giebelform mit traditioneller Dacheindeckung von vor 1940 errichteten Gehöften, bei denen es sich nicht um Reichsmonumente handelt.

Anwendbar ist Artikel 5 der Verordnung („Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden“)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse produzieren, und zwar sowohl im Bereich der Viehzucht als auch im Bereich des Ackerbaus

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Gedeputeerde Staten van Fryslân

Postbus 20120

8900 HM Leeuwarden

Nederland

Internetadresse: http://www.fryslan.nl/sjablonen/1/infotype/loket/product/view.asp?objectID=20606

Herunterladen: „informatie dakbedekking boerderijen.doc“

Sonstige Auskünfte: Die Beihilferegelung kann über die oben genannte Website abgerufen werden

Nummer der Beihilfe: XA 375/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: območje Občine Trzin

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Trzin za programsko obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Trzin za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 584 EUR

 

2008: 1 899 EUR

 

2009: 1 965 EUR

 

2010: 3 296 EUR

 

2011: 800 EUR

 

2012: 2 900 EUR

 

2013: 2 900 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Neu- und Umbau von Ställen, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Kauf und Errichtung von Gewächshäusern und Hagelschutznetzen, Anbau von Dauerkulturen im Obstbau.

2.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

3.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva podeželja v občini Trzin za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Trzin

Mengeška c. 22

SLO-1236 Trzin

Internetadresse: http://www.trzin.si/datoteke/predpisi/pravilnik_kmet_TRZIN_popravljen-27-08-2007.doc

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Tone PERŠAK

Bürgermeister der Gemeinde Trzin

Nummer der Beihilfe: XA 401/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Velike Lašče

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi razvoja kmetijstva in podeželja v občini Velike Lašče 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Velike Lašče (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 31 000 EUR

 

2008: 32 000 EUR

 

2009: 32 000 EUR

 

2010: 35 000 EUR

 

2011: 35 000 EUR

 

2012: 37 000 EUR

 

2013: 37 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für die Modernisierung von landwirtschaftlichen Betrieben, den Kauf von Maschinen und Anlagen und die Erschließung und Neuordnung von Weideland zur Primärproduktion gewährt.

2.   Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten,

bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

5.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten bzw. Tätigkeiten, soweit diese mit der Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusammenhängen. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Vertretung des Landwirts oder seines Partners bei Krankheit und während der Urlaubszeit. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Velike Lašče beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Velike Lašče

Levstikov trg 1

SLO-1315 Velike Lašče

Internetadresse: http://www.velike-lasce.si/data/datoteke/vlsi/barbarap/akti/september_2007/pravilniki/pravilnik-pomoc_za_ohranjanje_kmet_podezelja.pdf

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Anton ZAKRAJŠEK

Bürgermeister


(1)  Es ist noch nicht bekannt, ob und wie viel in diesem Jahr ausgegeben wird. Falls in diesem Jahr allerdings Ausgaben getätigt werden, gehen diese auf Kosten des veranschlagten Budgets der Folgejahre (das vorgesehene Gesamtbudget bleibt unverändert).


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/38


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

(2008/C 99/09)

Nummer der Beihilfe: XA 7058/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Piemonte

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: d.g.r. n. 36-6961 del 24 settembre 2007«Legge regionale 20 novembre 2002, n. 29 (Istituto per il marketing dei prodotti agroalimentari del Piemonte), art. 3, comma 2. Procedure, criteri e condizioni per l'erogazione di contributi in conto capitale»

Rechtsgrundlage: Legge regionale 29/2002

d.g.r. n. 36-6961 del 24 settembre 2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährliche Gesamtkosten der Beihilferegelung: 0,40 Mio. EUR.

Gesamtbetrag der Ad-hoc-Beihilfen: 2,40 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität beträgt:

50 % für Marktforschung, Produktentwicklung und Festlegung von Erzeugungsvorschriften (siehe Anhang zur D.G.R. Nr. 36-6961 vom 24.9.2007 Punkt 1.2.1.A),

50 % für technische Beratung bei Handelsverträgen und -partnerschaften (siehe Anhang zur D.G.R. Nr. 36-6961 vom 24.9.2007 Punkt 1.2.1.B),

50 % für Werbemaßnahmen, Teilnahme an Messen und dergl. (siehe Anhang zur D.G.R. Nr. 36-6961 vom 24.9.2007 Punkt 1.2.1.D)

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Beihilfen zur Förderung der Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Förderung von Handelsverträgen und -partnerschaften.

Im Falle von Beihilfen an KMU für Dienstleistungen, die durch externe Berater erbracht wurden, darf die Bruttobeihilfe 50 % der Dienstleistungskosten nicht überschreiten. Diese Dienstleistungen dürfen weder fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden noch dürfen sie — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Beihilfen für die Teilnahme an Werbemaßnahmen (Teilnahme an Messen und dergl.).

Im Falle von Beihilfen an KMU für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen darf die Bruttobeihilfe 50 % der zusätzlichen Kosten für Miete, Installation und Betrieb des Ausstellungsraums nicht überschreiten. Diese Freistellung gilt nur bei erstmaliger Teilnahme eines Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Piemonte Direzione Agricoltura

Corso Stati Uniti, 21

I-10129 Torino

Internetadresse: Die Adresse zum Link des vollständigen Textes der Beihilferegelung lautet:

http://www.regione.piemonte.it/governo/bollettino/abbonati/2007/39/suppo2/00000001.htm

Sonstige Auskünfte: Die Laufzeit der Beihilferegelung ist bis 2013 vorgesehen, d. h. bis zum Ablauf der „Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013“ (ABl. C 319, 27.12.2006, S. 1) und der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die jährlichen Kosten von 400 000 EUR sind in dem mit L.R. 10 vom 23.4.2007 angenommenen Mehrjahreshaushalt der Region Piemont für die Jahre 2007, 2008 und 2009 eingeplant. Die finanzielle Ausstattung der Beihilferegelung für die Jahre 2010 bis 2013 wird durch spätere buchhalterische und finanzielle Rechtsvorschriften der Region von Jahr zu Jahr festgelegt

Nummer der Beihilfe: XA 7059/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Provincia autonoma di Bolzano

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Criteri e modalità relativi agli aiuti a favore delle imprese di trasformazione e di commercializzazione dei prodotti agricoli

Rechtsgrundlage: Articolo 4, comma 1, lettere b) e p), della legge provinciale 14 dicembre 1998, n. 11, e successive modifiche

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 6 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 40 % für Investitionen in Sachanlagen.

50 % für Beratung, Wissensvermittlung und sonstige Unternehmensdienstleistungen und -tätigkeiten

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Beihilfen für Investitionen und Beratung

Betroffene Wirtschaftssektoren: Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ripartizione provinciale agricoltura

Via Brennero, 6

I-39100 Bolzano

Sonstige Auskünfte: Diese Beihilferegelung ist unter folgender Internetadresse veröffentlicht:

http://www.provincia.bz.it/agricoltura/form/form_getreso.asp?FRES_ID=34102

Stellvertretender Leiter der Abteilung

Helmuth SCARTEZZINI


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/40


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

(2008/C 99/10)

Nummer der Beihilfe: XA 397/07

Mitgliedstaat: Republik Zypern

Region: Nicht zutreffend

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Αποζημιώσεις/Ενίσχυση Κτηνοτρόφων λόγω Αφθώδους Πυρετού

Rechtsgrundlage: Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου με ημερομηνία 7.11.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 12 000 000 CYP für Entschädigungszahlungen an Viehzüchter

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt: November 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2008

Zweck der Beihilfe: Die Gewährung von Entschädigungen für die Betroffenen zum Ausgleich des Verlustes an Viehbestand sowie der Einkommenseinbußen für den unmittelbar auf die Tötung der Tiere folgenden Zeitraum, so dass geeignete Anreize für eine Fortsetzung ihrer Aktivität gegeben werden (Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission, Artikel 10)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierzucht — Schaf- und Ziegenzucht, Rinderzucht, Schweinezucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Τμήμα Γεωργίας, Υπουργείου Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος, Λεωφόρος Λουκή Ακρίτα, CY-1412 Λευκωσία

Internetadresse: www.moa.gov.cy/da

Sonstige Auskünfte: Christodoulos FOTIOU

Χριστόδουλος Φωτίου

Αν. Διευθυντής Τμήματος Γεωργίας

Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος

Nummer der Beihilfe: XA 398/07

Mitgliedstaat: Republik Zypern

Region: Nicht zutreffend

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Αποζημιώσεις/ενίσχυση κτηνοτρόφων για την απώλεια εισοδήματος που προκύπτει από τους κτηνιατρικούς περιορισμούς που έχουν τεθεί λόγω αφθώδους πυρετού

Rechtsgrundlage: Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου με ημερομηνία 5.12.2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Mittelansatz beträgt 1 200 000 CYP für das Jahr 2007 und 1 800 000 CYP für das Jahr 2008

Beihilfenhöchstintensität: Die Beihilfenhöchstintensität beträgt 100 %, maximal jedoch 70 000 CYP pro Schweinezuchtbetrieb und 10 000 CYP pro Schaf- oder Ziegenzuchtbetrieb und Viehzuchtbetrieb

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Ziel der angekündigten Maßnahme ist die Bewilligung von Entschädigungen für Einkommenseinbußen von Schweinezüchtern, Schaf- und Ziegenzüchtern und Viehzüchtern, die von den beschränkenden Auflagen betroffen sind, die von den staatlichen Behörden nach dem von einem Gemeinschaftslabor erbrachten Nachweis von Fällen von Maul- und Klauenseuche auf Zypern verhängt wurden (1). Konkret erlauben die verhängten Maßnahmen unter anderem keinen Export von Schweinen, Schweinefleisch und Sperma sowie anderen Fleischprodukten. Dies führte zu einer Erhöhung des Gewichts der Tiere und insbesondere zu einer Erhöhung der Dichte zu Lasten des Wohlbefindens der Tiere. Für die Verbesserung des Wohlbefindens der Tiere sind die sofortige Entfernung einer Anzahl an übergewichtigen Tieren und die Bewilligung einer Beihilfe an die Tierhalter für die ihnen daraus erwachsenden Einkommenseinbußen erforderlich. Außerdem sieht die Maßnahme Beihilfen für Einkommenseinbußen aus dem Nichtvertrieb von Kopf, Leber und Sperma der Tiere vor. Für die Schaf- und Ziegenwirte sieht die Maßnahme schließlich Entschädigungen für Einkommenseinbußen auf Grund zusätzlicher Futtermittelkosten in Folge des Verbotes, die Tiere innerhalb der 10 km-Schutzzone auf die freie Weide zu lassen, vor.

Die Maßnahme beruht auf Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, demzufolge dass Beihilfen in der Höhe von 100 % für Einkommenseinbußen auf Grund von Quarantäneauflagen für Lebendvieh bewilligt werden können

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung (Schweine- Schaf- und Ziegen-, Rinderhaltung)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Yπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος

Λεωφόρος Λουκή Ακρίτα

CY-1412 Λευκωσία

Internetadresse: www.moa.gov.cy/da

Sonstige Auskünfte: Panikos POUROS

Γενικός Διευθυντής

Υπουργείου Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος

14 Δεκεμβρίου 2007.

Nummer der Beihilfe: XA 402/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Sv. Jurij v Slov. Goricah, Podravska regija

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi razvoja podeželja v občini Sv. Jurij v Slov. Goricah 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za programe kmetijstva v občini Sv. Jurij v Slov. Goricah (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 25 000 EUR

 

2008: 25 100 EUR

 

2009: 25 200 EUR

 

2010: 25 300 EUR

 

2011: 25 400 EUR

 

2012: 25 500 EUR

 

2013: 25 600 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten sowie in den in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung ausgewiesenen Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten,

bis zu 100 % der Kosten für Investitionen zur Erhaltung von nichtproduktiven Merkmalen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe.

3.   Zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde beträgt die Differenz auf 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen für die Agrarprogramme in der Gemeinde Sv. Jurij v Slov. goricah beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Sv. Jurij v Slov. Goricah

Jurovski Dol 70/B

SLO-2223 Jurovski Dol

Internetadresse: http://www.izit.si/muv/index.php?action=showObcina&obcinaID=25 (predpisi 2007, št. predpisa 508)

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Peter ŠKRLEC

Bürgermeister Gemeinde Sv. Jurij v Slov. goricah

Nummer der Beihilfe: XA 403/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Radenci

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pospeševanje razvoja kmetijstva in podeželja v občini Radenci za obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči, pomoči de minimis in izvajanju drugih ukrepov razvoja kmetijstva in podeželja v občini Radenci

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 24 430 EUR

 

2008: 25 000 EUR

 

2009: 25 750 EUR

 

2010: 26 265 EUR

 

2011: 26 265 EUR

 

2012: 26 265 EUR

 

2013: 26 873 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen zur Erhaltung des kulturellen Erbes produktiver Teile landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude) bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische und historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 50 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

unter Berücksichtigung der von der Regierung der Republik Slowenien verabschiedeten Verordnung über die Kofinanzierung von Versicherungsprämien im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung für das laufende Jahr (Uredba o sofinanciranju zavarovalnih premij za zavarovanje kmetijske proizvodnje za leto 2007) beträgt die maximale Beihilfe der Gemeinde die Differenz auf 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut und die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von staatlichen Beihilfen, De-minimis-Beihilfen und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Radenci beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4 der Verordnung: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5 der Verordnung: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6 der Verordnung: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12 der Verordnung: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13 der Verordnung: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14 der Verordnung: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15 der Verordnung: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Radenci

Radgonska cesta 9

SLO-9252 Radenci

Internetadresse: http://www.radenci.si/datoteke/za_obcane/minimis_kmetjstvo.pdf

Sonstige Angaben: Zu den zuschussfähigen Kosten bei den Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien zur Deckung von Verlusten von Saat- und Erntegut durch widrige Witterungsverhältnisse zählen auch solche, die durch die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse entstehen: Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Landwirts zerstört wurden.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Mihael PETEK

Bürgermeister der Gemeinde Radenci

Nummer der Beihilfe: XA 404/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Občina Mislinja

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Mislinja za programsko obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Mislinja za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 27 124 EUR

 

2008: 27 680 EUR

 

2009: 28 247 EUR

 

2010: 28 827 EUR

 

2011: 29 418 EUR

 

2012: 30 021 EUR

 

2013: 30 636 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten;

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

6.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Europäischen Kommission gewährt.)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Mislinja

Šolska cesta 34

SLO-2382 Mislinja

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200789&dhid=91699

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Viktor ROBNIK

Bürgermeister der Gemeinde Mislinja


(1)  Siehe auch Entscheidung der Europäischen Kommission mit bestimmten Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Zypern (ABl. L 289 vom 7.11.2007, S. 45).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/45


Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen

(2008/C 99/11)

1.

Die Kommission gibt bekannt, dass die unten genannten Antidumpingmaßnahmen, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird, an dem in nachstehender Tabelle angegebenen Tag außer Kraft treten werden, und zwar gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (1).

2.   Verfahren

Die Gemeinschaftshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muß genügend Beweise dafür enthalten, daß das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, so erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlandes und die Gemeinschaftshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Fakten zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

3.   Frist

Die Gemeinschaftshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen, der der Europäischen Kommission, Generaldirektion Handel (Referat H-1), J-79 4/23, B-1049 Brüssel (2) spätestens drei Monate vor dem in der untenstehenden Tabelle genannten Zeitpunkt vorliegen muß.

4.

Diese Bekanntmachung ergeht nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (3).

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland/-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Integrierte elektronische Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i)

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates (ABl. L 272 vom 17.10.2007, S. 1), Ausweitung auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware

18.10.2008


(1)  ABl. L 272 vom 17.10.2007, S. 1.

(2)  Fax (32-2) 295 65 05.

(3)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/46


Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5004 — GALP Energia España/Agip España)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 99/12)

(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)

Am 3. April 2008 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses zwischen GALP Energia España und Agip España erhalten. Am 11. April 2008 haben die Parteien die Kommission darüber informiert, daß sie ihre Anmeldung zurückziehen.


19.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 99/47


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5108 — Sofinco/Agos)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 99/13)

1.

Am 11. April 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sofinco SA („Sofinco“, Frankreich), eine Tochtergesellschaft des Unternehmens Crédit Agricole SA („CASA“, Frankreich), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Agos SpA („Agos“, Italien) durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sofinco: Verbraucherkredite in Frankreich und international,

Agos: Verbraucherkredite in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5108 — Sofinco/Agos, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.