ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 087/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2008/C 087/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4896 — CVC Capital Partners/Katope International) ( 1 ) |
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2008/C 087/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5049 — Goldman Sachs/Colony Capital/But) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 087/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 087/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5113 — Abe Investment/Getty) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 087/06 |
Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5106 — Candover/Bourne Leisure) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSAKTE |
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Kommission |
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2008/C 087/07 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
8.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 87/01)
Datum der Annahme der Entscheidung |
30.1.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 357/07 |
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Mitgliedstaat |
Ungarn |
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Region |
Minden régió |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Az Oktatási és Kulturális Minisztérium fejezeti kezelésű előirányzatai és a Nemzeti Kulturális Alap |
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Rechtsgrundlage |
A Nemzeti Kulturális Alapról szóló 1993. évi XXIII. törvény; a Kormány …/2007. (…) Kormány rendelettervezete a kultúrát és a kulturális örökség megőrzését előmozdító állami támogatásokról; a Nemzeti Kulturális Alapról szóló 1993. évi XXIII. törvény végrehajtásáról szóló 9/2006. (V.9.) NKÖM rendelet; az oktatási és kulturális miniszter …/2007. (…) OKM rendelettervezete a Nemzeti Kulturális Alapról szóló 1993. évi XXIII. törvény végrehajtásáról szóló 9/2006. (V.9.) NKÖM rendelet módosításáról; a XX. Oktatási és Kulturális Minisztérium költségvetési fejezethez tartozó fejezeti kezelésű előirányzatok pályázat útján történő felhasználásának szabályairól szóló …/2007. OKM rendelettervezete |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Kultur, Erhaltung des kulturellen Erbes |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben: 37 699,1 Mio. HUF Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 226 194,6 Mio. HUF |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
1.9.2007-1.9.2012 |
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Wirtschaftssektoren |
Kulturelle Aktivitäten |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
21.2.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 761/07 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
Northern Ireland |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Northern Ireland R&D Challenge Fund |
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Rechtsgrundlage |
Article 9(a) of the Industrial Development (Northern Ireland) Order 1982, Part III |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Forschung und Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss, Bereitstellung von Risikokapital |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,5 Mio. GBP |
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Beihilfehöchstintensität |
60 % |
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Laufzeit |
1.1.2008-31.12.2008 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
8.2.2008 |
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Nummer der Beihilfe |
N 13/08 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Friuli-Venezia-Giulia |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Modifica del regime di aiuti N 433/04 a favore dell'ambiente nel Friuli-Venezia-Giulia |
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Rechtsgrundlage |
Deliberazione della Giunta regionale n. 1002 del 22 aprile 2004 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 8,5 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
45 % |
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Laufzeit |
1.1.2008-31.12.2008 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
8.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4896 — CVC Capital Partners/Katope International)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 87/02)
Am 8. Februar 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M4896. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
8.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5049 — Goldman Sachs/Colony Capital/But)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 87/03)
Am 11. März 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5049. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
8.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. April 2008
(2008/C 87/04)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,5693 |
JPY |
Japanischer Yen |
161,13 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4592 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,78935 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3687 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5917 |
ISK |
Isländische Krone |
113,51 |
NOK |
Norwegische Krone |
7,9685 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,019 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
254,05 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6971 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,4568 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,6808 |
SKK |
Slowakische Krone |
32,388 |
TRY |
Türkische Lira |
2,0071 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6977 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5804 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
12,2257 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9760 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,1682 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 529,91 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,2705 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,9875 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2725 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 429,71 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0037 |
PHP |
Philippinischer Peso |
65,471 |
RUB |
Russischer Rubel |
36,9900 |
THB |
Thailändischer Baht |
49,692 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6703 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,5404 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
8.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5113 — Abe Investment/Getty)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 87/05)
1. |
Am 28. März 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Abe Investment, LP („Abe Investment“, USA), das von Hellman & Friedman Capital Partners VI, LP („HFCP“, USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Getty Images, Inc. („Getty Images“, USA) durch ein Übereinkommen, Abe Acquisition Corp. („Abe Acquisition“, USA), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Abe Investment, und Getty Images zu fusionieren. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5113 — Abe Investment/Getty, an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
8.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/7 |
Rücknahme einer Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5106 — Candover/Bourne Leisure)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 87/06)
(Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates)
Am 7. März 2008 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Anmeldung eines beabsichtigten Zusammenschlusses zwischen Candover Partners Limited („Candover“, Vereinigtes Königreich) und Bourne Leisure Holdings Limited („Bourne Leisure“, Vereinigtes Königreich) erhalten. Am 28. März 2008 haben die Parteien die Kommission darüber informiert, daß sie ihre Anmeldung zurückziehen.
SONSTIGE RECHTSAKTE
Kommission
8.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 87/8 |
Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2008/C 87/07)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ZUSAMMENFASSUNG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„AIL BLANC DE LOMAGNE“
Nr. EG: FR/PGI/005/0470/15.06.2005
g.U. ( ) g.g.A. ( X )
Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:
Name: |
Institut National de l'Origine et de la Qualité (I.N.A.O.) |
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Anschrift: |
|
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Tel. |
(33) 153 89 80 00 |
||
Fax |
(33) 142 25 57 97 |
||
E-Mail: |
info@inao.gouv.fr |
2. Vereinigung:
Name: |
Association de Défense de l'ail blanc de Lomagne |
||||
Anschrift: |
|
||||
Tel. |
(33) 553 77 22 70 |
||||
Fax |
(33) 553 77 22 79 |
||||
E-Mail: |
ailblancdelomagne@valorhea.fr |
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Zusammensetzung: |
Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Andere ( X ) |
3. Art des Erzeugnisses:
Klasse 1.6: „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“
4. Spezifikation:
(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
4.1. Name: „Ail blanc de Lomagne“
4.2. Beschreibung: Weiße bis elfenbeinfarbene, gelegentlich violett geflammte Zwiebeln, aus mehreren Zehen bestehend (acht bis zwölf je nach Durchmesser). Der Knoblauch „Ail blanc de Lomagne“ zeichnet sich durch seine Größe und die regelmäßig geformten, beige- bis cremefarbenen, gelegentlich mit violetten Streifen durchzogenen Zehen aus. Jede der Zehen ist von einer Schale umgeben, die aus einer einzigen Haut besteht. Alle Zehen einer Zwiebel sind von mehreren feinen Häuten umgeben.
Die Zwiebeln des „Ail blanc de Lomagne“ werden in der Klasse Extra oder in der Klasse I vermarktet. Diesbezüglich bestehen Einschränkungen. Unter anderem beträgt der Mindestdurchmesser der Zwiebel 45 mm.
Der „Ail blanc de Lomagne“ wird trocken, in traditioneller Präsentationsweise im Zopf oder Korb, in Säcken bzw. auf Schalen oder aber in netzartigen Verkaufsverpackungen für den Endverbraucher vermarktet.
4.3. Geografisches Gebiet: Der Anbau, das Trocknen, das Schälen, die Verarbeitung im Sinne traditioneller Präsentationsweisen sowie die Überprüfung erfolgen im geografischen Gebiet. Bei der Abgrenzung der geografischen Angabe werden folgende Faktoren berücksichtigt:
geschichtliche Entwicklung des Anbaus in der Zone,
Etablierung des Anbaus, ausgehend von einer zahlenmäßigen Erfassung der Erzeuger in den Erzeugerorganisationen,
bodenspezifische und klimatische Merkmale des Geländes, auf dem der Knoblauch seit mehreren Jahrzehnten angebaut wird.
Zu dem geografischen Gebiet gehören die folgenden 200 Gemeinden, die sich auf zwei Departements verteilen:
4.4. Ursprungsnachweis: Zur Kennzeichnung der Parzellen notiert der Erzeuger im Anbautagebuch den Namen der Gemeinde, die Fläche, die Katasternummer, die Sorte und die Vorfrucht.
Bei jeder an der Sammelstelle angelieferten Charge wird die Kennzeichnung der Parzelle auf einen Warenbegleitschein übertragen. Nachdem überprüft wurde, ob die Chargen den Merkmalen des „Ail blanc de Lomagne“ entsprechen, werden die „g.g.A.“-Chargen speziell gekennzeichnet und von den anderen Chargen getrennt verpackt. Jede Verpackung (Schale oder Verkaufsverpackung für den Endverbraucher) trägt zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit eine individuelle Kennzeichnung.
4.5. Herstellungsverfahren:
Während der Erzeugung:
Alle Vorgänge in Verbindung mit der Erzeugung, des Trocknens und des Schälens erfolgen innerhalb des abgesteckten Gebiets.
Bei der Auswahl des Saatguts hält sich der Erzeuger an die jährlich vom Verband verbreitete Sortenliste. Für die Aussaat verwendet er ausschließlich zertifiziertes Saatgut.
Die zur Pflanzung zugelassenen Sorten werden anhand der beiden Kontrollsorten aus den ursprünglichen Populationen „Blanc de Lomagne“ ausgewählt. Grenzwerte für die Eignung neuer Sorten werden festgelegt, um ihre Merkmale mit denen der Kontrollsorten zu vergleichen.
In der Lomagne haben die für den Anbau von Knoblauch geeigneten Böden einen Lehmgehalt von über 20 %. Saure Böden, deren pH-Wert unter 7,5 liegt, werden ausgeschlossen. Per physikalisch-chemischer Analyse der Parzelle kann kontrolliert werden, ob der Boden für das Anlegen der Kultur geeignet ist.
Für das Anlegen der Kultur wählt der Erzeuger eine Parzelle innerhalb des geografischen Gebiets aus, auf der seit drei Wirtschaftsjahren kein Knoblauch angepflanzt wurde. Sorghum, Mais, Luzerne und andere Knoblauchsorten sind als Vorfrucht genauso untersagt wie eine vorherige Grünland-Nutzung.
Die Aussaat erfolgt in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. Dezember.
Jede Pflanzenschutzmaßnahme muss durch Beobachtungen der Parzelle und/oder Beobachtungen, die von Fachleuten auf Referenzparzellen vorgenommen werden, und/oder durch Angaben in einem Fachblatt gerechtfertigt sein. Zur Begünstigung eines alternierenden Einsatzes von Wirkstoffen beachtet der Erzeuger die Aufzeichnungen im Anbautagebuch zu früheren Maßnahmen und informiert sich in der Liste der für den Anbau zugelassenen Produkte. Alle zwei Jahre wird das Spritzmaterial untersucht.
Für die Düngung legt der Erzeuger eine Bodenanalyse der Parzelle zugrunde, die vor weniger als drei Jahren vorgenommen wurde. Die Zufuhr an Düngemitteln wird aufgesplittet, ist begrenzt und erfolgt unter Beachtung des Vegetationsstadiums der Pflanze.
Zur Festlegung des Erntebeginns berücksichtigt der Erzeuger optische Reifekriterien (Gelbwerden der Blätter, Weichwerden des Schafts) sowie das Verhältnis, in dem das Gewicht der Zwiebel und das Gewicht der Blätter zueinander stehen.
Das Trocknen des Knoblauchs erfolgt traditionell an der Stange oder durch eine dynamische Ventilation. Die Fortschritte beim Trocknen werden durch die Kontrolle des Gewichtsverlusts des Knoblauchs ermittelt. Die Trocknungsdauer entspricht einem Gewichtsverlust von 20 % bis 30 % gegenüber dem anfänglichen Gewicht der geernteten Zwiebeln.
Nach dem Trocknen muss der Knoblauch von Hand geschält werden, damit die Zwiebeln eine zufrieden stellend weiße Farbe erhalten. Die ausgeblichenen, farblos gewordenen oder eingerissenen Außenhäute werden entfernt. Dabei muss die letzte Haut unverletzt bleiben. Beim Schälen werden die Wurzeln am Wurzelkuchen von Hand abgeschnitten, ohne diesen zu beschädigen.
Der Knoblauch kann dann — heute genau wie in früheren Zeiten — in dem abgesteckten geografischen Gebiet an der Sammelstelle oder im Betrieb sortiert und überprüft werden. Durch die Angabe des Orts, an dem dies erfolgt, lässt sich die Rückverfolgbarkeit des Produkts ebenfalls garantieren.
Der mit Blättern geerntete Knoblauch kann nach der Überprüfung für eine traditionelle Präsentation des „Ail blanc de Lomagne“ verwendet werden, d. h. für Sträuße, Körbe oder Zöpfe.
4.6. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
Image in der Vergangenheit und in der Gegenwart
Zur Geschichte des Anbaus: In einer Sammlung landwirtschaftlicher Statistiken aus der Gegend um Castelsarrasin aus dem Jahr 1868 wurde erwähnt, welche wirtschaftliche Bedeutung dem Knoblauchanbau im Departement Tarn-et-Garonne zukam. Bereits 1902 wurden in der Gemeinde Beaumont de Lomagne 80 ha Knoblauch-Anbauflächen erfasst. Wie die jährlichen Landwirtschaftsstatistiken zeigen, stieg der Anbau von Knoblauch in der Lomagne im 20. Jahrhundert unablässig an: 1929 waren es 500 ha und im Jahr 1980 waren es 2 810 ha.
Bereits 1936 beweisen die Einrichtung von DURAN-Niederlassungen und das Aufkommen traditioneller Märkte, auf denen die Bauern ihre Anbau-Überschüsse absetzten, dass in der Lomagne schon in früheren Zeiten mit Knoblauch gehandelt wurde.
Seit Beginn der 1960er Jahre wurden zahlreiche Veranstaltungen rund um den Knoblauch ins Leben gerufen. In Beaumont de Lomagne fand 1961 der erste Wettbewerb statt, bei dem der schönste Knoblauchstrauß prämiert wurde.
Seit 1994 findet jedes Jahr das eintägige Knoblauchfest in Beaumont de Lomagne statt.
Seit 1960 wurden auch Studien zur Verbesserung der Anbautechniken durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Studien wurden bei den Nationalen Knoblauchtagen präsentiert, die in den Jahren 1966 bis 1974 in Beaumont de Lomagne veranstaltet wurden.
Die Veranstaltungen zum „Ail blanc de Lomagne“ haben einen festlichen und geselligen Charakter. Sie thematisieren die Knoblauch-Erzeugung und tragen zum guten Ruf des Produkts bei. Dazu gehören auch die vielen Wettbewerbe zur traditionellen Präsentation.
Ein weiteres Merkmal: Die Fortführung traditioneller Kenntnisse und Fertigkeiten
Die Erzeugung des „Ail blanc de Lomagne“ ist durch die Fortführung althergebrachter Kenntnisse und Fertigkeiten wie Trocknen des Knoblauchs an der Stange, Schälen des Knoblauchs von Hand und Verarbeitung im Sinne traditioneller Präsentationsweisen (Zöpfe, Körbe oder Sträuße) geprägt.
Beim traditionellen Trocknen an der Stange wird der mit Blättern geerntete Knoblauch an Stangen in einem überdachten, aber nach außen offenen Raum aufgehängt. Der Autan-Wind spielt für das natürliche Trocknen des Knoblauchs eine wichtige Rolle. Es handelt sich dabei um einen warmen und trockenen Mittelmeerwind. In der Lomagne ist er sehr kräftig und trägt dazu bei, dass das traditionelle Trocknen an der Stange beibehalten wird.
Das obligatorische Schälen von Hand ermöglicht das charakteristische, gepflegte äußere Erscheinungsbild des „Ail blanc de Lomagne“: eine gleichmäßige, weiße Zwiebel ohne Risse und einheitlich abgeschnittene Wurzeln.
Da starre Blütenschäfte fehlen, ist die charakteristische Präsentation des „Ail blanc de Lomagne“ in Zöpfen und Sträußen möglich. Diese traditionellen Präsentationsweisen sind bei den Veranstaltungen zum „Ail blanc de Lomagne“ stark vertreten.
4.7. Kontrollstelle:
Name: |
Qualisud |
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Anschrift: |
|
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Tel. |
(33) 558 06 15 21 |
||
Fax |
(33) 558 75 13 36 |
||
E-Mail: |
Qualisud@wanadoo.fr |
Qualisud ist eine zugelassene und gemäß der Norm EN 45011 akkreditierte Zertifizierungsstelle.
4.8. Etikettierung: Ohne besonderen Regelungen aus anderen französischen, gemeinschaftlichen oder internationalen Vorschriften vorzugreifen, muss die Etikettierung folgende spezielle Kennzeichnungen für geografische Angaben (g.g.A.) umfassen:
den Namen des Produkts: „Ail Blanc de Lomagne“,
das gemeinschaftliche „g.g.A.“-Logo,
die Kennnummer der Charge.
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.