ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 84

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
3. April 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 084/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5033 — Philips/Respironics) ( 1 )

1

2008/C 084/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5038 — Telefónica/Turmed/Rumbo) ( 1 )

1

2008/C 084/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4972 — Permira/Arysta) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 084/04

Euro-Wechselkurs

3

2008/C 084/05

Ergebnisse des Verkaufs von Weinalkohol aus öffentlichen Beständen

4

2008/C 084/06

Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

10

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 084/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5069 — Tata Motors/Jaguar/Land Rover) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

17

2008/C 084/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5119 — Dow/Cp Chem/Americas Styrenics JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5033 — Philips/Respironics)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 84/01)

Am 5. März 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5033. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5038 — Telefónica/Turmed/Rumbo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 84/02)

Am 28. Februar 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Spanisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5038. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4972 — Permira/Arysta)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 84/03)

Am 25. Februar 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M4972. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/3


Euro-Wechselkurs (1)

2. April 2008

(2008/C 84/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5632

JPY

Japanischer Yen

159,4

DKK

Dänische Krone

7,4576

GBP

Pfund Sterling

0,7885

SEK

Schwedische Krone

9,3697

CHF

Schweizer Franken

1,5814

ISK

Isländische Krone

116,86

NOK

Norwegische Krone

8,065

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,07

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

256,97

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6977

PLN

Polnischer Zloty

3,4932

RON

Rumänischer Leu

3,7136

SKK

Slowakische Krone

32,453

TRY

Türkische Lira

2,0118

AUD

Australischer Dollar

1,7145

CAD

Kanadischer Dollar

1,5896

HKD

Hongkong-Dollar

12,1751

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9759

SGD

Singapur-Dollar

2,1567

KRW

Südkoreanischer Won

1 524,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,3094

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,9712

HRK

Kroatische Kuna

7,2731

IDR

Indonesische Rupiah

14 350,18

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9858

PHP

Philippinischer Peso

64,638

RUB

Russischer Rubel

36,918

THB

Thailändischer Baht

49,288

BRL

Brasilianischer Real

2,7122

MXN

Mexikanischer Peso

16,4996


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/4


Ergebnisse des Verkaufs von Weinalkohol aus öffentlichen Beständen

(2008/C 84/05)

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2007

Zuschlag für die Partien Nr. 96/2007 EG, Nr. 97/2007 EG und Nr. 98/2007 EG der Ausschreibung Nr. 9/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 293/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 99/2007 EG der Ausschreibung Nr. 9/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 293/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

Viniflhor-Libourne

Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière

B.P. 231

F-33505 Libourne

50 000

Rohalkohol

44,01

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 100/2007 EG der Ausschreibung Nr. 9/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 293/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

Viniflhor-Libourne

Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière

B.P. 231

F-33505 Libourne

50 000

Rohalkohol

44,01

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 102/2007 EG der Ausschreibung Nr. 9/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 293/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 103/2007 EG der Ausschreibung Nr. 9/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 293/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

Viniflhor-Libourne

Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière

B.P. 231

F-33505 Libourne

50 000

Rohalkohol

47,06

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 104/2007 EG der Ausschreibung Nr. 9/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 293/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

Viniflhor-Libourne

Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière

B.P. 231

F-33505 Libourne

50 000

Rohalkohol

46,50

Entscheidung der Kommission vom 30. April 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 108/2007 EG der Ausschreibung Nr. 9/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 293/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 109/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 110/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 111/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 112/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 113/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 114/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 115/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 116/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 117/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 118/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 119/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 120/2007 EG der Ausschreibung Nr. 10/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 707/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 123/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 124/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 125/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 126/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 127/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

Viniflhor-Libourne

Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière

B.P. 231

F-33505 Libourne

50 000

Rohalkohol

39,06

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 128/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 129/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

Viniflhor-Libourne

Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière

B.P. 231

F-33505 Libourne

50 000

Rohalkohol

42,11

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 130/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

Viniflhor-Libourne

Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière

B.P. 231

F-33505 Libourne

50 000

Rohalkohol

42,15

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 131/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

Viniflhor-Libourne

Délégation nationale

17, avenue de la Ballastière

B.P. 231

F-33505 Libourne

39 995

Rohalkohol

44,01

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 132/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

AGEA

Via Torino, 45

I-00184 Roma

50 000

Rohalkohol

38,09

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 133/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

AGEA

Via Torino, 45

I-00184 Roma

50 000

Rohalkohol

38,03

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 134/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Lagerhalter-Interventionsstelle

Menge Alkohol zu 100 % vol (hl)

Preis (EUR/hl) des Alkohols zu 100 % vol

AGEA

Via Torino, 45

I-00184 Roma

50 000

Rohalkohol

38,14

Entscheidung der Kommission vom 28. September 2007

Zuschlag für die Partie Nr. 136/2007 EG der Ausschreibung Nr. 11/2007 EG zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft, eröffnet mit der Verordnung (EG) Nr. 992/2007

Verwendung: Kraftstoffsektor als Bioethanol

Ablehnung von Angeboten


3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/10


Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

(2008/C 84/06)

1.   RECHTSGRUNDLAGE UND GELTUNGSBEREICH

1.1.

Diese Leitlinien gelten für den gesamten Fischereisektor und betreffen die Nutzung der lebenden Meeresschätze, die Aquakultur, die Produktionsmittel sowie die Verarbeitung und Vermarktung der gewonnenen Erzeugnisse. Nicht erfasst ist die Freizeit- und Sportfischerei, die nicht zu einem Verkauf von Fischereierzeugnissen führt.

1.2.

Im Sinne dieser Leitlinien sind Fischereierzeugnisse Erzeugnisse von Fängen auf See oder in Binnengewässern oder aus der Aquakultur im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1).

1.3.

Die Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 bis 89 des EG-Vertrags auf die Erzeugung von und den Handel mit Fischereierzeugnissen ist in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (2) und in Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgelegt.

In Artikel 87 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags sind die Ausnahmen vom Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 1 genannt. Die Kommission beabsichtigt, diese Ausnahmen im Fischereisektor im Rahmen der vorliegenden Leitlinien zu prüfen.

1.4.

Diese Leitlinien betreffen alle Maßnahmen, die Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags darstellen, einschließlich der Maßnahmen, die einem oder mehreren Unternehmen, in welcher Form auch immer, einen finanziellen Vorteil einräumen und die direkt oder indirekt aus öffentlichen Haushaltsmitteln (auf nationaler, regionaler, Provinz-, Departements- oder lokaler Ebene) oder aus anderen staatlichen Mitteln finanziert werden. Als Beihilfen sind u a anzusehen: Kapitalübertragungen, zinsvergünstigte Darlehen, Zinsvergünstigungen, bestimmte öffentliche Beteiligungen am Betriebskapital, aus zweckgebundenen oder steuerähnlichen Abgaben finanzierte Beihilfen sowie Beihilfen in Form von staatlichen Bürgschaften für Bankdarlehen und in Form von Abgaben- oder Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen einschließlich beschleunigter Abschreibungen und Verringerung der Sozialbeiträge.

2.   VERPFLICHTUNG ZUR ANMELDUNG STAATLICHER BEIHILFEN UND FREISTELLUNG HIERVON

Die Kommission erinnert die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung, sie von der beabsichtigten Einführung neuer Beihilfen gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) zu unterrichten.

Unter den Bedingungen der Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 sind jedoch bestimmte Maßnahmen von der Anmeldepflicht freigestellt.

2.1.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 gelten die Artikel 87, 88 und 89 des EG-Vertrags nicht für die finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den durch den Europäischen Fischereifonds kofinanzierten Vorhaben, die in einem operationellen Programm vorgesehen sind. Dementsprechend müssen die Mitgliedstaaten der Kommission solche Beiträge nicht melden. Diese Beiträge fallen nicht unter die vorliegenden Leitlinien.

Dagegen sind gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 Maßnahmen derselben Art, die eine öffentliche Finanzierung über das in der Verordnung festgelegte Maß hinaus vorsehen, der Kommission als staatliche Beihilfen zu melden. Sie fallen im Allgemeinen unter die vorliegenden Leitlinien.

Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ergeben könnte, und zur Erleichterung der Zahlungen aus dem Europäischen Fischereifonds liegt es im Interesse der Mitgliedstaaten, klar zwischen den nicht anmeldepflichtigen finanziellen Beiträgen zur Kofinanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Rahmen des Europäischen Fischereifonds gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und staatlichen Beihilfen, die der Anmeldepflicht unterliegen, zu unterscheiden.

2.2.

Es ist daran zu erinnern dass die Mitgliedstaaten Beihilfen im Fischereisektor, die die Bedingungen einer der Verordnungen erfüllen, die die Kommission gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (4) erlassen hat und die auf den Fischereisektor anwendbar sind, nicht melden müssen. Hierzu zählen u. a. folgende Beihilfen:

Ausbildungsbeihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen (5) erfüllen,

Beihilfen für Forschung und Entwicklung, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (6) erfüllen,

Beschäftigungsbeihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen (7) erfüllen,

Beihilfen, die die Bedingungen einer Verordnung der Kommission über die Freistellung von der Anmeldepflicht bestimmter staatlicher Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen erfüllen,

Beihilfen, die die Bedingungen sonstiger Verordnungen erfüllen, die die Kommission gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlässt und die für den Fischereisektor gelten.

2.3.

Ferner sind die Mitgliedstaaten von der Anmeldepflicht freigestellt bei De-minimis-Beihilfen, die die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (8) oder sonstiger Verordnungen erfüllen, die die Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlässt und die für De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor gelten.

3.   GRUNDSÄTZE

3.1.   Kohärenz mit der Wettbewerbspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik

Die Politik der Gemeinschaft in Bezug auf staatliche Beihilfen ist im Fischereisektor wie in anderen Wirtschaftssektoren darauf ausgerichtet, Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu verhindern.

Staatliche Beihilfen im Fischereisektor sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie mit den Zielen der Wettbewerbspolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen.

Staatliche Beihilfen dürfen keine Schutzmaßnahmen sein; sie sollen vielmehr die Rationalisierung und die Effizienz der Produktion und Vermarktung von Fischereierzeugnissen fördern. Sie müssen zu dauerhaften Verbesserungen führen, damit sich die Wirtschaft auf der alleinigen Grundlage der Markteinkünfte weiterentwickeln kann.

Eine Beihilfe darf nicht gewährt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht respektiert werden. Die Beihilfemaßnahmen sollten ausdrücklich vorsehen, dass die Beihilfebegünstigten die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik während der Laufzeit einer Maßnahme einhalten müssen und dass die Beihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder eingezogen wird, wenn während der Laufzeit festgestellt wird, dass ein Begünstigter gegen diese Regeln verstößt.

3.2.   Kohärenz mit der Förderung durch den Europäischen Fischereifonds

Es ist unerlässlich, Kohärenz zwischen der Gemeinschaftspolitik zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und zur Anwendung des Europäischen Fischereifonds sicherzustellen.

Deshalb kommen Maßnahmen, die aus dem Europäischen Fischereifonds gefördert werden können, nur dann für staatliche Beihilfen in Betracht, wenn sie die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 erfüllen, insbesondere den Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit und die Höhe der öffentlichen Beteiligung, und nach Nummer 4 der vorliegenden Leitlinien als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden können.

Wenn eine Beihilferegelung oder eine Einzelbeihilfe über diese Kriterien hinausgeht, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Beihilfe begründet und unerlässlich ist. Solche Beihilfen werden fallweise geprüft.

3.3.   Anreizwirkung

Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, müssen Beihilfen einen gewissen Anreiz bieten oder den Begünstigten zu einer Gegenleistung verpflichten.

Bei Beihilfen für Tätigkeiten, mit denen ein Begünstigter bereits begonnen hat oder die er unter reinen Marktbedingungen durchführen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie diesen Anreiz bieten. Sie können daher nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Dieser Grundsatz gilt nicht für Beihilfen, die als Ausgleich konzipiert wurden, wie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

3.4.   Betriebsbeihilfen

Betriebsbeihilfen, die zum Beispiel der Verbesserung der finanziellen Lage des Betriebs des Begünstigten dienen oder sich nach der erzeugten oder vermarkteten Menge, dem Preis der Erzeugnisse, der Anzahl der Erzeugnisse oder dem Produktionsverfahren richten und eine Produktionskostensenkung oder Einkommensverbesserung des Begünstigten zur Folge hätten, sind grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Betriebsbeihilfen können nur dann als vereinbar angesehen werden, wenn sie klar und deutlich zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

Dieser Grundsatz gilt nicht für Beihilfen, die als Ausgleich konzipiert wurden, wie Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

Staatliche Beihilfen für die Ausfuhr von oder den Handel mit Fischereierzeugnissen innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

3.5.   Transparenz

Im Interesse der Transparenz darf die Kommission eine Beihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären, wenn der betreffende Mitgliedstaat ihr den Gesamtbetrag der Beihilfe für die einzelnen Maßnahmen und die Beihilfeintensität mitgeteilt hat.

Entsprechend der ständigen Praxis der Kommission sollten die Obergrenzen normalerweise in Form von Beihilfeintensitäten in Bezug auf die zuschussfähigen Ausgaben ausgedrückt werden. Dabei können jedoch alle Faktoren berücksichtigt werden, mit denen sich der tatsächliche Vorteil für den Begünstigten bewerten lässt.

Bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen wird die kumulierte Wirkung aller Elemente staatlicher Beihilfen oder anderer Formen der Unterstützung für den Begünstigten berücksichtigt.

3.6.   Laufzeit der staatlichen Beihilferegelungen

Die Laufzeit der Beihilferegelungen ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen.

Bei einer Laufzeit von über zehn Jahren muss der betreffende Mitgliedstaat diese begründen und die Beihilferegelung mindestens zwei Monate vor Ablauf des zehnten Jahres nach ihrem Inkrafttreten erneut anmelden.

3.7.   Zusammenhang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (9) finden im Fischerei- und Aquakultursektor keine Anwendung.

Die Aspekte regionaler Beihilferegelungen, die diesen Sektor betreffen, werden anhand der vorliegenden Leitlinien geprüft.

4.   MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT ZU VEREINBARENDE BEIHILFEN

4.1.   Beihilfen für Maßnahmenkategorien, die unter eine Gruppenfreistellung fallen

Beihilfen für KMU oder andere Unternehmen in Maßnahmenkategorien, die in einer der unter Nummer 2.2 genannten Verordnungen aufgeführt sind, werden anhand der vorliegenden Leitlinien und der Kriterien dieser Verordnungen für die jeweiligen Maßnahmenkategorien geprüft.

Wenn eine Beihilferegelung oder eine Einzelbeihilfe über diese Kriterien hinausgeht, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Beihilfe begründet und unerlässlich ist. Solche Beihilfen werden fallweise geprüft.

4.2.   Beihilfen im Geltungsbereich bestimmter horizontaler Leitlinien

Beihilfen im Geltungsbereich anderer Leitlinien, Verordnungen oder sonstiger von der Kommission erlassener Instrumente können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie deren Kriterien und Bedingungen, den Grundsätzen unter Nummer 3 und gegebenenfalls den Kriterien und Bedingungen unter Nummer 4 der vorliegenden Leitlinien genügen.

Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten werden anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) geprüft. Umstrukturierungsbeihilfen können nur dann genehmigt werden, wenn ein geeigneter Plan zum Abbau der Flottenkapazität auf Ebene des Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen aufgestellt wurde.

4.3.   Beihilfen für Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen

Beihilfen für die Ausrüstung und Modernisierung von mindestens fünf Jahre alten Fischereifahrzeugen können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie den Anforderungen von Artikel 25 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 genügen und die staatliche Beihilfe, gemessen in Subventionsäquivalent, die nach Anhang II der genannten Verordnung zulässige Gesamthöhe der öffentlichen Beteiligung nicht überschreitet.

Der Mitgliedstaat muss gegenüber der Kommission begründen, warum die Beihilfe nicht durch ein durch den Europäischen Fischereifonds kofinanziertes operationelles Programm gewährt wird.

4.4.   Beihilfen zur Beseitigung von Schäden infolge von Naturkatastrophen, sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen

Nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b des EG-Vertrags werden Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Ist das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder eines sonstigen außergewöhnlichen Ereignisses nachgewiesen, so darf eine Beihilfe zum Ausgleich von bis zu 100 % der entstandenen Schäden gewährt werden.

Das Vorliegen einer Naturkatastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses wird fallweise unter Berücksichtigung der Kriterien geprüft, die sich aus der Praxis der Kommission und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (11) ergeben.

Nicht jedes widrige Witterungsverhältnis kann als Naturkatastrophe oder außergewöhnliches Ereignis angesehen werden. Jedoch kann eine Beihilfe in Höhe von bis zu 100 % zur Beseitigung von Schäden, die durch widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c des EG-Vertrags als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn der durch das Ereignis hervorgerufene Schadensumfang in dem betreffenden Unternehmen mindestens 30 % des in den letzten drei Jahren erzielten durchschnittlichen Umsatzes beträgt. Der Schadensumfang wird auf Basis des Umsatzverlustes im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der letzten drei Jahre berechnet. Schäden an Gebäuden, Schiffen oder Anlagen dürfen nur vergütet werden, wenn sie durch widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, die einen Produktionsverlust entsprechend dem Umsatzverlust von mindestens 30 % verursacht haben.

Der Ausgleich ist für jeden Begünstigten einzeln zu berechnen, Überkompensation ist zu vermeiden. Aus Versicherungsverträgen gezahlte Beträge und nicht zu Lasten des Begünstigten gehende üblicherweise anfallende Betriebskosten sind in Abzug zu bringen. Schäden, die durch eine handelsübliche Versicherungspolice abgedeckt werden können oder ein normales unternehmerisches Risiko darstellen, kommen für die Beihilfe nicht in Betracht. Um Überkompensation zu vermeiden, ist der Ausgleich für jeden Begünstigten einzeln zu berechnen. Wenn die angemeldete Beihilferegelung keine entsprechende Methode vorsieht, ist dies vom Mitgliedstaat genau zu begründen.

Beihilfemaßnahmen unter dieser Nummer müssen der Kommission innerhalb eines Jahres nach dem betreffenden Ereignis gemeldet werden.

4.5.   Steuerermäßigungen und reduzierte Beschäftigungskosten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die außerhalb der Gemeinschaftsgewässer tätig sind

Um Unternehmen aus der Gemeinschaft davon abzuhalten, ihre Fischereifahrzeuge in Drittländern zu registrieren, die insbesondere hinsichtlich der illegalen, nicht gemeldeten und nicht regulierten Fischereitätigkeit keine angemessene Kontrolle über die Tätigkeit ihrer Fischereiflotte ausüben, können Ermäßigungen der Unternehmenssteuer für außerhalb der Gemeinschaftsgewässer tätige Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft sowie ermäßigte Sozialbeiträge und Einkommenssteuern für die dort beschäftigten Fischer als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden.

Für solche Maßnahmen kommen nur Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats in Betracht, die im Fischereiflottenregister der Gemeinschaft registriert sind und Fischerei auf Thunfisch und verwandte Arten ausschließlich außerhalb der Gemeinschaftsgewässer weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten betreiben.

In seiner Mitteilung muss der Mitgliedstaat der Kommission nachweisen, dass die Gefahr der Deregistrierung der unter die Beihilfemaßnahmen fallenden Fischereifahrzeuge in den Mitgliedstaaten besteht.

Beihilfemaßnahmen unter dieser Nummer sollen vorsehen dass, wenn ein Fischereifahrzeug, für das im Rahmen dieser Nummer eine Beihilfe gewährt wurde, aus dem Fischereiflottenregister der Gemeinschaft gestrichen wird, der Beihilfeempfänger die in den drei Jahren vor der Streichung gewährte Beihilfe zurückzahlen muss.

4.6.   Durch steuerähnliche Abgaben finanzierte Beihilfen

Staatliche Beihilferegelungen, die durch spezielle und insbesondere steuerähnliche Abgaben auf bestimmte Fischereierzeugnisse unabhängig von deren Ursprung finanziert werden, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie sowohl einheimischen als auch eingeführten Erzeugnissen zugute kommen und die Beihilfe als solche die Bedingungen der vorliegenden Leitlinien erfüllt.

4.7.   Beihilfe für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage

Die Mitgliedstaaten können für die nach Artikel 4 Verordnung (EG) Nr. 791/2007 des Rates vom 21. Mai 2007 über eine Regelung zum Ausgleich der Mehrkosten bei der Vermarktung bestimmter Fischereierzeugnisse aus den Gebieten in äußerster Randlage, den Azoren, Madeira und den Kanarischen Inseln sowie aus Guayana und Réunion von 2007 bis 2013 (12) beihilfefähigen Mengen von Fischereierzeugnissen, die über die Mengen hinausgehen, für die ein Ausgleich gemäß dieser Verordnung gezahlt wurde, eine Beihilfe gewähren.

Diese Beihilfe darf nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung gewährt werden.

Diese zusätzliche Beihilfe darf die in der Verordnung vorgesehenen jährlichen Gesamtbeträge für die einzelnen Mitgliedstaaten nicht überschreiten.

4.8.   Beihilfe für die Fischereiflotte in den Gebieten in äußerster Randlage

Zur Verwirklichung des Ziels der Erklärung Nr. 17 der Kommission und des Rates vom 14. Juni 2006 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2008 eine Beihilfe für den Bau von Schiffen gemäß Artikel 2 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten (13) und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (14) gewähren.

4.9.   Beihilfen für andere Maßnahmen

Beihilfen für Maßnahmen, die unter den Nummern 4.1 bis 4.8 nicht vorgesehen sind, sind grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar.

Bei solchen Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass sie den Grundsätzen unter Nummer 3 dieser Leitlinien entsprechen und insbesondere zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.

5.   VERFAHRENSFRAGEN

Die Kommission weist darauf hin, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (15) anzuwenden sind.

Insbesondere sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 gehalten, die Formblätter in Anhang I Teil I und Teil III Nummer 14 der Verordnung auszufüllen.

5.1.   Jahresberichte

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission die Jahresberichte gemäß Artikel 6 und Anhang III C der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 unterbreiten.

5.2.   Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen

Gemäß Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten ihre geltenden Beihilferegelungen im Fischerei- und Aquakultursektor bis spätestens 1. September 2008 ändern, um sie mit den vorliegenden Leitlinien in Einklang zu bringen.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, bis spätestens 1. Juni 2008 schriftlich zu bestätigen, dass sie diesen Vorschlag für zweckdienliche Maßnahmen annehmen.

Sollte ein Mitgliedstaat seine Annahme bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht schriftlich bestätigt haben, so geht die Kommission davon aus, dass er den Vorschlag angenommen hat, sofern er nicht schriftlich seine ausdrückliche Ablehnung geäußert hat.

Sollte ein Mitgliedstaat die Gesamtheit oder einen Teil dieses Vorschlags bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht angenommen haben, so verfährt die Kommission gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999.

5.3.   Anwendungsdatum

Die Kommission wendet die vorliegenden Leitlinien ab 1. April 2008 auf alle staatlichen Beihilfen an, die zu dem genannten oder einem späteren Zeitpunkt gemeldet werden oder geplant sind.

Rechtswidrige Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 werden anhand der Leitlinien geprüft, die zu dem Zeitpunkt galten, an dem der Verwaltungsakt zur Einführung der Beihilfe in Kraft getreten ist.

In diesen Leitlinien enthaltene Verweise auf Gemeinschaftsverordnungen, andere Leitlinien der Kommission oder sonstige von der Kommission erlassene Instrumente beinhalten auch den Verweis auf etwaige Änderungen dieser Texte nach dem Erlass der vorliegenden Leitlinien.


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Veordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(4)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).

(6)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006.

(7)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006.

(8)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6.

(9)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. Siehe Nummer 8.

(10)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(11)  Urteil vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-73/03, Spanien/Kommission, Rn. 37, und Urteil vom 23. Februar 2006 in den Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Giuseppe Atzeni e.a., Rn. 79.

(12)  ABl. L 176 vom 6.7.2007, S. 1.

(13)  ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1646/2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S. 1).

(14)  ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 485/2005 (ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 1).

(15)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1935/2006 (ABl. L 407 vom 30.12.2006, S. 1).


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5069 — Tata Motors/Jaguar/Land Rover)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 84/07)

1.

Am 26. März 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Tata Motors Limited („Tata Motors“, Indien) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Geschäftsbereichs Jaguar und Land Rover („JLR“) von der Ford Motor Company („Ford“) durch Aktienkauf und Kauf von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Tata Motors: Produktion von Personenkraftwagen, Nutzfahrzeugen und Bussen, in erster Linie in Indien, begrenzter Absatz leichter Nutzfahrzeuge und Personenkraftwagen im EWR,

JLR: Jaguar, im Jahr 1989 durch Ford erworben, stellt in erster Linie Personenkraftwagen der Luxusklasse her. Land Rover, im Jahr 2000 durch Ford von BMW erworben, ist im Schwerpunkt Hersteller von Sports Utility Vehicles („SUV“).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5069 — Tata Motors/Jaguar/Land Rover, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5119 — Dow/Cp Chem/Americas Styrenics JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 84/08)

1.

Am 26. März 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Durch den Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen erwerben die Unternehmen The Dow Chemical Company („Dow“, USA) und Chevron Phillips Chemical Company LP („Chevron“, USA) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Americas Styrenics LLC („das Gemeinschaftsunternehmen“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Dow: Anbieter von Chemikalien, Kunststoffen, Erzeugnissen für den Einsatz in der Landwirtschaft und anderer Spezialprodukte und Dienstleistungen,

Chevron: Anbieter von petrochemischen Produkten, Spezialchemikalien und Kunststoffen,

das Gemeinschaftsunternehmen: Herstellung von Styrol und Polystyrol mit Schwerpunkt Nord-, Mittel- und Südamerika.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5119 — Dow/Cp Chem/Americas Styrenics JV an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.