ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
29. März 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2008/C 079/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 64 vom 8.3.2008

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2008/C 079/02

Rechtssache C-380/05: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Centro Europa 7 Srl/Ministero delle Comunicazioni e Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Direzione Generale per le Concessioni e le Autorizzazioni del Ministero delle Comunicazioni (Dienstleistungsfreiheit — Elektronische Kommunikation — Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung — Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen — Zuteilung von Sendefrequenzen)

2

2008/C 079/03

Rechtssache C-2/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Willy Kempter KG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Ausfuhr von Rindern — Ausfuhrerstattungen — Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung — Auslegung eines Urteils des Gerichtshofs — Wirkung eines nach dieser Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils des Gerichtshofs — Überprüfung und Rücknahme — Zeitliche Grenzen — Rechtssicherheit — Grundsatz der Zusammenarbeit — Art. 10 EG)

3

2008/C 079/04

Rechtssache C-199/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Centre d'exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d'édition (Staatliche Beihilfen — Art. 88 Abs. 3 EG — Nationale Gerichte — Rückforderung rechtswidrig eingeführter Beihilfen — Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen)

3

2008/C 079/05

Rechtssache C-244/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Koblenz — Deutschland) — Dynamic Medien Vertriebs GmbH/Avides Media AG (Freier Warenverkehr — Art. 28 EG — Maßnahmen gleicher Wirkung — Richtlinie 2000/31/EG — Nationale Rechtsvorschriften, die den Vertrieb von Bildträgern im Versandhandel verbieten, die nicht von der zuständigen Stelle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe dieser Stelle über die Altersfreigabe tragen — Aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Bildträger, die von dessen zuständiger Stelle geprüft und eingestuft wurden und eine Angabe über die Altersfreigabe tragen — Rechtfertigung — Schutz des Kindes — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

4

2008/C 079/06

Rechtssache C-274/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 6 — EG Nationale Vorschrift, die die Stimmrechte der Aktionäre in Unternehmen des Energiesektors beschränkt — Für öffentliche Einrichtungen geltende Beschränkung)

4

2008/C 079/07

Rechtssache C-419/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Rückforderungspflicht)

5

2008/C 079/08

Rechtssache C-449/06: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Sophiane Gysen/Groupe S-Caisse d'Assurances sociales pour indépendants (Beamte — Vergütung — Statut — Familienzulagen — Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen — Bestimmung des Rangs der Kinder — Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht)

5

2008/C 079/09

Rechtssache C-450/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Varec SA/État belge (Öffentliche Aufträge — Klage — Richtlinie 89/665/EWG — Wirksame Nachprüfung — Begriff — Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und dem Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse — Schutz der Vertraulichkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern gemachten Angaben durch die Nachprüfungsinstanz)

6

2008/C 079/10

Rechtssache C-32/07: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/84/EG — Urheberrecht — Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks)

6

2008/C 079/11

Rechtssache C-58/07: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/110/EG — Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg — Keine fristgerechte Umsetzung)

7

2008/C 079/12

Rechtssache C-69/07: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/35/EG — Umwelt — Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme — Keine fristgerechte Umsetzung)

7

2008/C 079/13

Rechtssache C-103/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Angel Angelidis/Europäisches Parlament (Rechtsmittel — Beamte — Beurteilung — Alleinbeurteilender — Voraussetzungen — Anhörung des vorherigen direkten Vorgesetzten — Keine Änderung der dienstlichen Verwendung — Begründung — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)

8

2008/C 079/14

Rechtssache C-147/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG — Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch — Höchstkonzentration von Nitraten und Pestiziden — Fehlerhafte Anwendung)

8

2008/C 079/15

Rechtssache C-259/07: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/51/EG — Öffentliche Aufträge — Vergabeverfahren — Keine fristgerechte Umsetzung)

9

2008/C 079/16

Rechtssache C-264/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/60/EG — Wasserschutz und -bewirtschaftung — Nichterstellung der vorgesehenen Analysen — Keine Übermittlung der erforderlichen zusammenfassenden Berichte)

9

2008/C 079/17

Rechtssache C-268/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/17/EG — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste — Keine fristgerechte Umsetzung)

10

2008/C 079/18

Rechtssache C-107/07 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 29. November 2007 — Friedrich Weber/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten — Offensichtliche Unzulässigkeit)

10

2008/C 079/19

Rechtssache C-361/07: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de prud'hommes de Beauvais — Frankreich) — Olivier Polier/Najar EURL (Vorabentscheidungsersuchen — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Übereinkommen Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation — Europäische Sozialcharta — Grundlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

11

2008/C 079/20

Rechtssache C-344/07 P: Rechtsmittel der Focus Magazin Verlag GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2007 in der Rechtssache T-491/04, Merant GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Streithelferin: Focus Magazin Verlag GmbH, eingelegt am 25. Juli 2007

11

2008/C 079/21

Rechtssache C-555/07: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 13. Dezember 2007 — Seda Kücükdeveci gegen Swedex GmbH & Co. KG

12

2008/C 079/22

Rechtssache C-564/07: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

12

2008/C 079/23

Rechtssache C-570/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Asturias (Spanien) eingereicht am 24. Dezember 2007 — José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez/Consejeria de Salud y Servicios sanitarios del Principado de Asturias, Federación Empresarial de Farmaceuticos españoles, Plataforma para la Libre Apertura de Farmacias

13

2008/C 079/24

Rechtssache C-571/07: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Asturias (Spanien) eingereicht am 27. Dezember 2007 — José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez/Principado de Asturias und Celso Fernández Gómez

14

2008/C 079/25

Rechtssache C-572/07: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ústí nad Labem (Tschechische Republik), eingereicht am 24. Dezember 2007 — RLRE Tellmer Property s.r.o./Finanční ředitelství v Ústí nad Labem

14

2008/C 079/26

Rechtssache C-2/08: Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 2. Januar 2008 — Amministrazione dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate/Fallimento Olimpiclub Srl

14

2008/C 079/27

Rechtssache C-3/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles (Belgien) eingereicht am 8. Januar 2008 — Ketty Leyman/Institut national d'assurance maladieinvalidité (I.N.A.M.I.)

15

2008/C 079/28

Rechtssache C-4/08: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland), eingereicht am 4. Januar 2008 — Michael Mario Karl Kerner gegen Land Baden-Württemberg

15

2008/C 079/29

Rechtssache C-10/08: Klage, eingereicht am 9. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

16

2008/C 079/30

Rechtssache C-12/08: Vorabentscheidungsersuchen des Cour du travail de Liège (Belgien) eingereicht am 11. Januar 2008 — Mono Car Styling SA, in Liquidation/Dervis Odemis, Marc Bayard, Pietro Dimola, Danielle Marra, Youssef Belkaid, Marie-Christine Henri, Philippe Tistaert, Richard Toussaint, Alexandre Van Rutten, François Cristantielli, Khalid Zari, Isabelle Longaretti, Luigi Deiana, Vincent Hellinx, Christophe Novelli, Domenico Castronovo, Rachid Hitti, Alberto D'Errico, Marco Quaranta, Primo Pecci, Giuseppe Montaperto

17

2008/C 079/31

Rechtssache C-17/08 P: Rechtsmittel der Firma MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. November 2007 in der Rechtssache T-459/05, MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. Januar 2008

18

2008/C 079/32

Rechtssache C-18/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Bordeaux (Frankreich) eingereicht am 21. Januar 2008 — Foselev Sud-Ouest SARL/Administration des douanes et des droits indirects, direction régionale

19

2008/C 079/33

Rechtssache C-20/08 P: Rechtsmittel der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 in der Rechtssache T-71/06, Enercon GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 22. Januar 2008

19

2008/C 079/34

Rechtssache C-24/08: Klage, eingereicht am 22. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

20

2008/C 079/35

Rechtssache C-25/08 P: Rechtsmittel des Giuseppe Gargani gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 21. November 2007 in der Rechtssache T-94/06, Giuseppe Gargani gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 24. Januar 2008

20

2008/C 079/36

Rechtssache C-28/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. November 2007 in der Rechtssache T-194/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/The Bavarian Lager Co. Ltd, Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)

21

2008/C 079/37

Rechtssache C-29/08: Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden) eingereicht am 25. Januar 2008 — Skatteverket/AB SKF

22

2008/C 079/38

Rechtssache C-30/08: Klage, eingereicht am 25. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

22

2008/C 079/39

Rechtssache C-31/08: Klage, eingereicht am 25. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

23

2008/C 079/40

Rechtssache C-307/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

23

2008/C 079/41

Rechtssache C-496/06: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

23

2008/C 079/42

Rechtssache C-65/07: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

23

2008/C 079/43

Rechtssache C-192/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

23

2008/C 079/44

Rechtssache C-329/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

24

2008/C 079/45

Rechtssache C-433/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

24

2008/C 079/46

Rechtssache C-434/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

24

2008/C 079/47

Rechtssache C-435/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

24

 

Gericht erster Instanz

2008/C 079/48

Rechtssache T-289/03: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 2008 — BUPA u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem — Beihilferegelung — Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Art. 86 Abs. 2 EG — Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit — Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit)

25

2008/C 079/49

Rechtssache T-39/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Orsay/HABM — José Jiménez Arellano (O orsay) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Wortbildmarke O orsay als Gemeinschaftsmarke — Ältere Wortbildmarke D'ORSAY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

25

2008/C 079/50

Rechtssache T-266/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Spanien/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Rücknahmen von Obst und Gemüse — Kontrolle sämtlicher zurückgenommener Erzeugnisse — Kulturpflanzen und Rinderprämien — Frist von 24 Monaten)

26

2008/C 079/51

Rechtssache T-378/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Orsay/HABM — José Jiménez Arellano (Orsay) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Wortbildmarke Orsay als Gemeinschaftsmarke — Ältere Wortbildmarke D'ORSAY — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

26

2008/C 079/52

Rechtssache T-189/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Usinor/HABM — Corus UK (GALVALLOY) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GALVALLOY — Ältere nationale Wortmarke GALVALLIA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

27

2008/C 079/53

Rechtssache T-351/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Provincia di Imperia/Kommission (Europäischer Sozialfonds — Gemeinschaftszuschuss im Bereich innovativer Maßnahmen nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Zurückweisung des Vorschlags)

27

2008/C 079/54

Rechtssache T-146/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2008 — Sanofi-Aventis/HABM — GD Searle (ATURION) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATURION — Ältere nationale Wortmarke URION — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

27

2008/C 079/55

Rechtssache T-472/07: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Enercon/HABM — Hasbro (ENERCON)

28

2008/C 079/56

Rechtssache T-474/07: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Kommission/CAE Consulting

28

2008/C 079/57

Rechtssache T-13/08: Klage, eingereicht am 4. Januar 2008 — Koinotita Grammatikou/Kommission

29

2008/C 079/58

Rechtssache T-29/08: Klage, eingereicht am 18. Januar 2008 — Liga para a Protecção da Natureza/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

29

2008/C 079/59

Rechtssache T-30/08: Klage, eingereicht am 23. Januar 2008 — Winzer Pharma/HABM — Oftaltech (OFTASIL)

30

2008/C 079/60

Rechtssache T-33/08: Klage, eingereicht am 18. Januar 2008 — Bastos Viegas/HABM — Fabre Médicament (OPDREX)

31

2008/C 079/61

Rechtssache T-34/08: Klage, eingereicht am 21. Januar 2008 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

31

2008/C 079/62

Rechtssache T-36/08: Klage, eingereicht am 28. Januar 2008 — Furukawa Electric North America/HABM (SLIM LINE)

32

2008/C 079/63

Rechtssache T-46/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Dezember 2007 in der Rechtssache F-40/06, Marcuccio/Kommission

32

2008/C 079/64

Rechtssache T-53/08: Klage, eingereicht am 31. Januar 2008 — Italien/Kommission

33

2008/C 079/65

Rechtssache T-54/08: Klage, eingereicht am 4. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission

34

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2008/C 079/66

Rechtssache F-80/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. Januar 2008 — Duyster/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Elternurlaub — Antrag auf Rückgängigmachung des Elternurlaubs — Rechtshängigkeit — Offensichtliche Unzulässigkeit)

35

2008/C 079/67

Rechtssache F-77/07: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 1. Februar 2008 — Labate/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten — Berufskrankheit — Lungenkrebs — Passivrauchen — Erledigung der Hauptsache)

35

2008/C 079/68

Rechtssache F-50/07: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2007 — Hristova/Kommission

36

2008/C 079/69

Rechtssache F-113/07: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2007 — Šimonis/Kommission

36

2008/C 079/70

Rechtssache F-125/07: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2007 — Hau/Parlament

37

2008/C 079/71

Rechtssache F-136/07: Klage, eingereicht am 6. Dezember 2007 — Nijs/Rechnungshof

37

2008/C 079/72

Rechtssache F-137/07: Klage, eingereicht am am 4. Dezember 2007 — Sergio u. a./Kommission

37

2008/C 079/73

Rechtssache F-142/07: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2007 — Kaminska/Ausschuss der Regionen

38

2008/C 079/74

Rechtssache F-145/07: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2007 — Bosman/Rat

38

 

Berichtigungen

2008/C 079/75

Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache F-103/07 (ABl. C 315 vom 22.12.2007, S. 45)

39

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/1


(2008/C 79/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 64 vom 8.3.2008

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 51 vom 23.2.2008

ABl. C 37 vom 9.2.2008

ABl. C 22 vom 26.1.2008

ABl. C 8 vom 12.1.2008

ABl. C 315 vom 22.12.2007

ABl. C 297 vom 8.12.2007

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/2


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 31. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Centro Europa 7 Srl/Ministero delle Comunicazioni e Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Direzione Generale per le Concessioni e le Autorizzazioni del Ministero delle Comunicazioni

(Rechtssache C-380/05) (1)

(Dienstleistungsfreiheit - Elektronische Kommunikation - Tätigkeiten der Fernsehrundfunkübertragung - Neuer gemeinsamer Rechtsrahmen - Zuteilung von Sendefrequenzen)

(2008/C 79/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Centro Europa 7 Srl

Beklagte: Ministero delle Comunicazioni e Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni, Direzione Generale per le Concessioni e le Autorizzazioni del Ministero delle Comunicazioni

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) und der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) — Auslegung von Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Sektor der Fernsehrundfunktätigkeiten den Zugang zu den Netzen und die Aufrechterhaltung einer Pluralität von Unternehmen auf dem Markt zu gewährleisten — Nationale Regelung, die die Gewährung individueller Rechte an Unternehmen ermöglicht, die nach dem nationalen Plan, der die Konzessionäre der Fernsehsendedienste festlegt, nicht zugelassen sind, und es einem nach dem nationalen Plan zugelassenen Unternehmen nicht ermöglicht, seine Tätigkeit auszuüben

Tenor

Art. 49 EG und — ab ihrem Anwendungsbeginn — Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), Art. 5 Abs. 1 und 2 Unterabs. 2 und Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) sowie Art. 4 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sind dahin auszulegen, dass sie im Bereich des Fernsehrundfunks nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, deren Anwendung dazu führt, dass ein Betreiber, der Inhaber einer Konzession ist, in Ermangelung von auf der Grundlage objektiver, transparenter, nichtdiskriminierender und angemessener Kriterien zugeteilten Sendefrequenzen nicht senden kann.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


29.3.2008   

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C 79/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Willy Kempter KG/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-2/06) (1)

(Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige Verwaltungsentscheidung - Auslegung eines Urteils des Gerichtshofs - Wirkung eines nach dieser Entscheidung im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils des Gerichtshofs - Überprüfung und Rücknahme - Zeitliche Grenzen - Rechtssicherheit - Grundsatz der Zusammenarbeit - Art. 10 EG)

(2008/C 79/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Willy Kempter KG

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 10 EG im Licht des Urteils des Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 in der Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz) — Überprüfung und Korrektur einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung durch eine Verwaltungsbehörde, um der mittlerweile durch ein Urteil des Gerichtshofs vorgenommenen Auslegung der anwendbaren Gemeinschaftsbestimmung Rechnung zu tragen, obwohl sich der Adressat der Entscheidung bei seiner ursprünglichen Klage nicht auf den Verstoß gegen diese Bestimmung berufen und seinen Antrag auf Überprüfung erst 21 Monate nach Ergehen dieses Urteils gestellt hat

Tenor

1.

Im Rahmen eines Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, das der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung dient, die infolge eines Urteils eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist, das, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofs zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht, dass sich der Betroffene im Rahmen des gerichtlichen Rechtsbehelfs des innerstaatlichen Rechts, den er gegen die Verwaltungsentscheidung eingelegt hat, auf das Gemeinschaftsrecht berufen hat.

2.

Die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung zu stellen, wird durch das Gemeinschaftsrecht in zeitlicher Hinsicht nicht beschränkt. Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz angemessene Rechtsbehelfsfristen festlegen.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


29.3.2008   

DE

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C 79/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Centre d'exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d'édition

(Rechtssache C-199/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Nationale Gerichte - Rückforderung rechtswidrig eingeführter Beihilfen - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen)

(2008/C 79/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centre d'exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication

Beklagte: Société internationale de diffusion et d'édition

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État (Frankreich) — Auslegung des Art. 88 EG — Möglichkeit eines Mitgliedstaats, eine rechtswidrig gezahlte Beihilfe, die die Europäische Kommission nach Anrufung durch einen Dritten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, nicht zurückzufordern

Tenor

1.

Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gewährten Beihilfe anzuordnen, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine abschließende Entscheidung erlassen hat, mit der die genannte Beihilfe gemäß Art. 87 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen. Im Rahmen seines nationalen Rechts kann es gegebenenfalls außerdem die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anordnen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese später erneut zu gewähren. Es kann auch veranlasst sein, Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme verursachten Schäden stattzugeben.

2.

In einer Verfahrenssituation wie der des Ausgangsverfahrens erstreckt sich die aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG resultierende Verpflichtung, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu beseitigen, für die Zwecke der Berechnung der vom Empfänger zu zahlenden Beträge und sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung, mit der die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, und der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gemeinschaftsgericht.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006.


29.3.2008   

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C 79/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Koblenz — Deutschland) — Dynamic Medien Vertriebs GmbH/Avides Media AG

(Rechtssache C-244/06) (1)

(Freier Warenverkehr - Art. 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Richtlinie 2000/31/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Vertrieb von Bildträgern im Versandhandel verbieten, die nicht von der zuständigen Stelle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe dieser Stelle über die Altersfreigabe tragen - Aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Bildträger, die von dessen zuständiger Stelle geprüft und eingestuft wurden und eine Angabe über die Altersfreigabe tragen - Rechtfertigung - Schutz des Kindes - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

(2008/C 79/05)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Koblenz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dynamic Medien Vertriebs GmbH

Beklagte: Avides Media AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Koblenz — Auslegung der Art. 28 EG und 30 EG sowie der Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Jugendschutzes, die den Vertrieb von Bildträgern im Versandhandel verbieten, die nicht durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats mit der Erklärung über die freie Zugänglichkeit für Jugendliche gekennzeichnet sind — Aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Bildträger, die von der zuständigen Behörde des letztgenannten Mitgliedstaats als für Jugendliche ab einem bestimmten Alter frei zugänglich erklärt wurden — Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Tenor

Art. 28 EG steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, die den Verkauf und die Überlassung von Bildträgern im Versandhandel verbietet, die nicht von einer obersten Landesbehörde oder einer innerstaatlichen Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle zum Zweck des Schutzes Minderjähriger geprüft und eingestuft wurden und die keine Angabe einer solchen Behörde oder Organisation über die Altersfreigabe tragen, es sei denn, dass das durch die Regelung vorgesehene Verfahren zur Prüfung, Einstufung und Kennzeichnung von Bildträgern nicht leicht zugänglich ist oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums abgeschlossen werden kann oder dass die Ablehnungsentscheidung nicht in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden kann.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


29.3.2008   

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C 79/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-274/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 6 - EG Nationale Vorschrift, die die Stimmrechte der Aktionäre in Unternehmen des Energiesektors beschränkt - Für öffentliche Einrichtungen geltende Beschränkung)

(2008/C 79/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Stovlbæk und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 56 EG — Nationale Vorschrift, die in bestimmten Fällen eine Beschränkung der Stimmrechte in Unternehmen des Energiesektors vorsieht

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 EG verstoßen, dass es Maßnahmen wie die in der 27. Zusatzbestimmung des Gesetzes 55/1999 vom 29. Dezember 1999 zur Einführung steuerlicher, verwaltungsrechtlicher und sozialer Maßnahmen in der durch Artikel 94 des Gesetzes 62/2003 vom 30. Dezember 2003 geänderten Fassung enthaltenen aufrechterhalten hat, die das Stimmrecht der öffentlichen Einrichtungen in spanischen Unternehmen des Energiesektors beschränken.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 212 vom 2.9.2006.


29.3.2008   

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C 79/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-419/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht)

(2008/C 79/07)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Righini, M. Konstantinidis, D. Triantafyllou und I. Chatzigiannis)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und P. Mylonopoulos sowie V. Christianos und P. Anestis, dikigoroi)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kein Erlass von Maßnahmen, um der Entscheidung C(2005) 2706 der Kommission vom 14. September 2005 über die Rückforderung der der Fluggesellschaft Olympic Airlines gewährten Beihilfen nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 bis 4 der Entscheidung der Kommission vom 14. September 2005 betreffend die von Griechenland zugunsten von Olympic Airways und von Olympic Airlines gewährten staatlichen Beihilfen verstoßen, dass sie innerhalb der gesetzten Fristen nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die durch diese Entscheidung für rechtswidrig und für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärten Beihilfen zu beseitigen und um diese Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


29.3.2008   

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C 79/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 14. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Bruxelles — Belgien) — Sophiane Gysen/Groupe S-Caisse d'Assurances sociales pour indépendants

(Rechtssache C-449/06) (1)

(Beamte - Vergütung - Statut - Familienzulagen - Festsetzung der Höhe der nationalen Familienzulagen - Bestimmung des Rangs der Kinder - Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut besteht)

(2008/C 79/08)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sophiane Gysen

Beklagte: Groupe S-Caisse d'Assurances sociales pour indépendants

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal du travail Brüssel — Auslegung [von Art. 67] der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 56, S. 1) — Familienzulagen — Zulässigkeit einer nationalen Regelung der Familienzulagen, die für die Bestimmung des Rangverhältnisses der berechtigten Kinder, die Kinder ausschließt, für die nach dem Statut ein Anspruch auf Familienzulagen besteht — Rechtliche Einordnung des Statuts der Beamten im nationalen Recht

Tenor

Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2074/83 des Rates vom 21. Juli 1983 hat allgemeine Geltung, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Im Hinblick auf die unmittelbare Geltung dieser Verordnung im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten muss das Kind, für das ein Anspruch auf Familienzulagen nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften besteht, einem Kind gleichgestellt werden, für das ein Anspruch auf solche Zulagen nach nationalem Recht oder aufgrund eines in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden internationalen Abkommens über die soziale Sicherheit besteht.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


29.3.2008   

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C 79/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 14. Februar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Varec SA/État belge

(Rechtssache C-450/06) (1)

(Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/665/EWG - Wirksame Nachprüfung - Begriff - Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und dem Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse - Schutz der Vertraulichkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern gemachten Angaben durch die Nachprüfungsinstanz)

(2008/C 79/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Varec SA

Beklagter: État belge

Beteiligte: Diehl Remscheid GmbH & Co.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d'État — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in Verbindung mit den Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 1999, S. 1) sowie 6 und 41 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114) — Lieferung von militärischem Material — Ausgewogenheit zwischen den Grundsätzen des kontradiktorischen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie dem Schutz auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse und Schutz sensibler oder vertraulicher Informationen

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Nachprüfungsinstanz im Sinne dieses Art. 1 Abs. 1 die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der ihr von den Verfahrensbeteiligten, u. a. vom öffentlichen Auftraggeber, übergebenen Unterlagen gewährleisten muss, wobei sie Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen darf. Es ist Sache dieser Instanz, zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung dieser Angaben im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten und — im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einer Stelle, die ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG ist — zu gewährleisten sind, damit in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


29.3.2008   

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C 79/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-32/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/84/EG - Urheberrecht - Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks)

(2008/C 79/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Vidal Puig und W. Wils)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272, S. 32) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


29.3.2008   

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C 79/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Februar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-58/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/110/EG - Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2008/C 79/11)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durante und A. Alcover San Pedro)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. L 321, S. 26) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


29.3.2008   

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C 79/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-69/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt - Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Pläne und Programme - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2008/C 79/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia und Rechtsanwalt S. Fiorentino)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156, S. 17) nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht in Kraft gesetzt hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


29.3.2008   

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C 79/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Angel Angelidis/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-103/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Beamte - Beurteilung - Alleinbeurteilender - Voraussetzungen - Anhörung des vorherigen direkten Vorgesetzten - Keine Änderung der dienstlichen Verwendung - Begründung - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)

(2008/C 79/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Angel Angelidis (Prozessbevollmächtigter: É. Boigelot, avocat)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Mustapha Pacha und A. Lukošiūtė)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2006, Angelidis/Parlament (T-416/03), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung seiner Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und auf Ersatz des Schadens, der ihm durch Fehler in der streitigen Beurteilung und durch deren verspätete Erstellung entstanden sein soll, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Angelidis trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


29.3.2008   

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C 79/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-147/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG - Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch - Höchstkonzentration von Nitraten und Pestiziden - Fehlerhafte Anwendung)

(2008/C 79/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán, J. Hottiaux und J.-B. Laignelot)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und S. Gasri)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32) nachzukommen — Überschreitung der in Anhang I Teil B der Richtlinie 98/83 festgelegten chemischen Parameter in einigen Départements — Nitrate und Pestizide

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um Art. 4 dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


29.3.2008   

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C 79/9


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden

(Rechtssache C-259/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/51/EG - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2008/C 79/15)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec und K. Nyberg)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge (ABl. L 257, S. 127) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/51/EG der Kommission vom 7. September 2005 zur Änderung von Anhang XX der Richtlinie 2004/17/EG und von Anhang VIII der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Aufträge verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


29.3.2008   

DE

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C 79/9


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-264/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Wasserschutz und -bewirtschaftung - Nichterstellung der vorgesehenen Analysen - Keine Übermittlung der erforderlichen zusammenfassenden Berichte)

(2008/C 79/16)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. Konstantinidis)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 5 Abs. 1 und 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Nichtvorlage zusammenfassender Berichte über die Analysen gemäß Art. 5 in Bezug auf bestimmte Flussgebietseinheiten — Nichterstellung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehenen Analysen und Studien

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht für jede in ihrem Hoheitsgebiet befindliche Flussgebietseinheit eine Analyse ihrer Merkmale, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers sowie eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung entsprechend den technischen Spezifikationen gemäß den Anhängen II und III dieser Richtlinie vorgenommen hat, und sie hat dadurch, dass sie keine zusammenfassenden Berichte über die Analysen gemäß Art. 5 unterbreitet hat, auch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


29.3.2008   

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C 79/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 31. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-268/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/17/EG - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2008/C 79/17)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Kukovec)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


29.3.2008   

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C 79/10


Beschluss des Gerichtshofs vom 29. November 2007 — Friedrich Weber/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-107/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2008/C 79/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Friedrich Weber (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Declair)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und C. Ladenburger)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2006, Weber/Kommission (T-290/05), mit dem das Gericht eine Klage gegen die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 27. Mai 2005, den Antrag des Rechtsmittelführers auf Zugang zu einem Schreiben der Generaldirektion „Wettbewerb“ an die deutsche Bundesregierung in einem Beihilfeverfahren betreffend die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland abzulehnen, als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Weber trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


29.3.2008   

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C 79/11


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de prud'hommes de Beauvais — Frankreich) — Olivier Polier/Najar EURL

(Rechtssache C-361/07) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Übereinkommen Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation - Europäische Sozialcharta - Grundlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

(2008/C 79/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil de prud'hommes de Beauvais

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Olivier Polier

Beklagte: Najar EURL

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil de prud'hommes de Beauvais — Auslegung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 30 und 33), der Europäischen Sozialcharta (Art. 24 und 27) und des Übereinkommens Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber — Grundlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers — Gültigkeit einer nationalen Regelung im Hinblick auf die vorgenannten Vorschriften

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ihm vom Conseil de prud'hommes de Beauvais mit Entscheidung vom 9. Juli 2007 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


29.3.2008   

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C 79/11


Rechtsmittel der Focus Magazin Verlag GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 16. Mai 2007 in der Rechtssache T-491/04, Merant GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Streithelferin: Focus Magazin Verlag GmbH, eingelegt am 25. Juli 2007

(Rechtssache C-344/07 P)

(2008/C 79/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Focus Magazin Verlag GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Herrmann und B. Müller, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte:

1.

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

2.

Merant GmbH

Anträge

Das Urteil der dritten Kammer des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 2007 in der Rechtssache T-491/04 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Urteil beruhe auf einer nicht richtigen Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) und somit auf einer erheblichen Rechtsverletzung der Rechte der Streithelferin/Rechtsmittelführerin.

2.

Die Rechtsverletzung sei begründet durch eine unzutreffende und verkürzende Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhalts als auch der Ausweitung der Auslegung des Begriffs der „Verwechslungsgefahr“ i. S. d. Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94.

3.

Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des begrifflichen Gehalts des Zeichens „MICRO FOCUS“ als „kleiner Fokus“ entspreche nicht den allgemeinen Grundsätzen zur Frage der Verwechslungsgefahr. Diese Begriffsdeutung könne dem Begriff nur dann beigemessen werden, wenn die grammatikalischen Regeln der deutschen Sprache unrichtig angewandt würden. Aufgrund dieser Interpretation des Zeichens „MICRO FOCUS“ gelange das Gericht zu der nicht richtigen Schlussfolgerung, allein der Zeichenbestandteil „Focus“ des Gesamtwort-/Bildzeichens „MICRO FOCUS“ sei dem angemeldeten Zeichen „FOCUS“ gegenüberzustellen. Darauf aufbauend bejahe es dann rechtsfehlerbehaftet eine Verletzungsgefahr. Wenn das Gericht das gesamte Wort-/Bildzeichen „MICRO FOCUS“ betrachtet hätte, wäre es zu einer richtigen Auslegung des Art. 8 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 gelangt.


(1)  ABl. L 11, S. 1.


29.3.2008   

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C 79/12


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 13. Dezember 2007 — Seda Kücükdeveci gegen Swedex GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-555/07)

(2008/C 79/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Seda Kücükdeveci

Beklagte: Swedex GmbH & Co. KG

Vorlagefragen

1.

a.)

Verstößt eine nationale Gesetzesregelung, nach der sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung stufenweise verlängern, jedoch hierbei vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleiben, gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, namentlich gegen Primärrecht der EG oder gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (1)?

b.)

Kann ein Rechtfertigungsgrund dafür, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung von jüngeren Arbeitnehmern nur eine Grundkündigungsfrist einzuhalten hat, darin gesehen werden, dass dem Arbeitgeber ein — durch längere Kündigungsfristen beeinträchtigtes — betriebliches Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität zugestanden wird und jüngeren Arbeitnehmern nicht der (durch längere Kündigungsfristen den älteren Arbeitnehmern vermittelte) Bestands- und Dispositionsschutz zugestanden wird, z.B. weil ihnen im Hinblick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität und Mobilität zugemutet wird?

2.

Wenn die Frage zu 1 a bejaht und die Frage zu 1 b verneint wird:

Hat das Gericht eines Mitgliedsstaats in einem Rechtsstreit unter Privaten die dem Gemeinschaftsrecht explizit entgegenstehende Gesetzesregelung unangewendet zu lassen oder ist dem Vertrauen, das die Normunterworfenen in die Anwendung geltender innerstaatlicher Gesetze setzen, dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Unanwendbarkeitsfolge erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die inkriminierte oder eine im wesentlichen ähnliche Regelung eintritt?


(1)  ABl. L 303, S. 16.


29.3.2008   

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C 79/12


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-564/07)

(2008/C 79/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und H. Krämer, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

zu entscheiden, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie

verlangt, dass sich alle in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, vorab in die besonderen österreichischen Register eintragen lassen müssen, insofern die Eintragung vom vorherigen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig gemacht wird,

die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, der Disziplinaraufsicht der österreichischen Behörden auch insoweit unterwirft, als es sich um die Ahndung anderer Verhaltensweisen als der schwerwiegenden Verletzung von beruflichen Pflichten handelt;

jegliche Dienstleistungserbringung durch in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassene Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, vom vorherigen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig macht,

die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen örtlich zugelassenen Einvernehmensanwalt einzuschalten oder einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes verlange Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeglicher Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und dort rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.

Nach Auffassung der Kommission schränken die österreichischen Rechtsvorschriften über Patentanwälte den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne des Artikels 49 EG-Vertrag ein, indem sie den in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassenen Patentanwälten, die vorübergehend Dienstleistungen in Österreich erbringen möchten, vorschreiben, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sich ins österreichische Register einzuschreiben, sich der Disziplinaraufsicht der österreichischen Patentanwaltskammer zu unterwerfen und, im Falle der Parteienvertretung, einen örtlich zugelassenen Einvernehmensanwalt einzuschalten.

Diese Anforderungen seien geeignet, die vorübergehende Erbringung patentanwaltlicher Dienstleistungen durch einen in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassenen Patentanwalt in Österreich zu behindern bzw. machten diese zumindest weniger attraktiv. Die Beachtung der Rechtsvorschriften sowohl des Niederlassungsmitgliedstaats als auch des Mitgliedstaats der Dienstleistungserbringung stelle für den Dienstleistungserbringer nämlich eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar, denn er müsse sich über die im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung geltenden Vorschriften informieren, und zudem werde er einer doppelten Regulierung unterworfen, ohne dass im Mitgliedstaat der Dienstleistungserbringung die Regelungen berücksichtigt würden, denen er bereits im Herkunftsmitgliedstaat unterliegt. Die vorliegende Regelung sei auch geeignet, die Verbraucher von der Beauftragung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringers abzuhalten, weil dies gegenüber der Inanspruchnahme eines österreichischen Dienstleistungserbringers zusätzliche Kosten verursache.

Nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen, seien mit dem Vertrag nur vereinbar, wenn sie erstens auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhten, zweitens in nichtdiskriminierender Weise angewandt würden, drittens geeignet seien, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und viertens nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich sei. Dabei würden als zwingende Gründe des Allgemeininteresses nur solche Interessen anerkannt, die nicht bereits durch die Vorschriften geschützt würden, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die streitigen Beschränkungen weder aufgrund ausdrücklich im Vertrag vorgesehener Ausnahmeregelungen zulässig noch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Die in Frage stehenden, den in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Patentanwälten auferlegten Verpflichtungen gingen nämlich über das hinaus, was zur Verwirklichung der Ziele des Verbraucherschutzes und eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufes erforderlich sei.


29.3.2008   

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C 79/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Asturias (Spanien) eingereicht am 24. Dezember 2007 — José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez/Consejeria de Salud y Servicios sanitarios del Principado de Asturias, Federación Empresarial de Farmaceuticos españoles, Plataforma para la Libre Apertura de Farmacias

(Rechtssache C-570/07)

(2008/C 79/23)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Asturias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez

Beklagte: Consejeria de Salud y Servicios sanitarios del Principado de Asturias, Federación Empresarial de Farmaceuticos españoles, Plataforma para la Libre Apertura de Farmacias

Vorlagefrage

Steht Art. 43 des Vertrags den Bestimmungen der Art. 2, 3 und 4 des Dekrets 72/2001 vom 19. Juli 2001 des Principado de Asturias zur Regelung des Apothekenwesens sowie den Abs. 4, 6 und 7 des Anhangs des Dekrets entgegen?


29.3.2008   

DE

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C 79/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Asturias (Spanien) eingereicht am 27. Dezember 2007 — José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez/Principado de Asturias und Celso Fernández Gómez

(Rechtssache C-571/07)

(2008/C 79/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Asturias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: José Manuel Blanco Pérez und María del Pilar Chao Gómez

Beklagte: Principado de Asturias und Celso Fernández Gómez

Vorlagefrage

Steht Art. 43 des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft der Regelung der Comunidad Autónoma del Principado de Asturias über die Zulassung zur Eröffnung einer Apotheke entgegen?


29.3.2008   

DE

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C 79/14


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Ústí nad Labem (Tschechische Republik), eingereicht am 24. Dezember 2007 — RLRE Tellmer Property s.r.o./Finanční ředitelství v Ústí nad Labem

(Rechtssache C-572/07)

(2008/C 79/25)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud (Regionalgericht) v Ústí nad Labem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: RLRE Tellmer Property s.r.o.

Beklagter: Finanční ředitelství (Finanzdirektion) v Ústí nad Labem

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 6 (Dienstleistungen) und Art. 13 (Befreiungen [im Inland]) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) dahin auszulegen, dass zum einen die Vermietung einer Wohnung (gegebenenfalls eines nicht zu Wohnzwecken genutzten Raums) und zum anderen die mit ihr zusammenhängende Reinigung von Gemeinschaftsräumen als selbständige, voneinander trennbare Umsätze angesehen werden können?

2.

Wenn, wie das vorlegende Gericht annimmt, die erste Frage verneint wird, stellt sich die Frage, ob die Bestimmungen des Art. 13 der genannten Richtlinie, insbesondere seine Einleitung und Teil B Buchst. b, die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die Vergütung für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen eines Mietshauses mit Wohnungen erstens, verlangen, zweitens, ausschließen oder, drittens, der Entscheidung des Mitgliedstaats überlassen.


(1)  ABl. L 145, S. 1.


29.3.2008   

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C 79/14


Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 2. Januar 2008 — Amministrazione dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate/Fallimento Olimpiclub Srl

(Rechtssache C-2/08)

(2008/C 79/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Amministrazione dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate

Beschwerdegegnerin: Fallimento Olimpiclub Srl

Vorlagefrage

Steht das Gemeinschaftsrecht auch in anderen Bereichen als dem der staatlichen Beihilfen (zu dem das Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, ergangen ist), insbesondere im Bereich der Mehrwertsteuer und des Rechtsmissbrauchs zwecks Erlangung rechtsgrundloser Steuerersparnisse — unter besonderer Beachtung auch des Kriteriums des nationalen Rechts, wie es in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ausgelegt wird, wonach in Abgabenstreitigkeiten das Urteil eines anderen Gerichts, sofern die damit bestätigte Veranlagung einen grundlegenden Punkt betrifft, den sie mit anderen Verfahren gemeinsam hat, in Bezug auf diesen Punkt auch dann Bindungs-wirkung entfaltet, wenn es sich auf einen anderen Abgabenzeitraum bezieht — der Anwendung einer den Grundsatz der Rechtskraft aufstellenden Vorschrift des nationalen Rechts wie Art. 2909 des Codice civile entgegen, wenn diese Anwendung ein dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufendes Ergebnis bestätigt und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts verhindert?


29.3.2008   

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C 79/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal du travail de Nivelles (Belgien) eingereicht am 8. Januar 2008 — Ketty Leyman/Institut national d'assurance maladieinvalidité (I.N.A.M.I.)

(Rechtssache C-3/08)

(2008/C 79/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal du travail de Nivelles (Belgien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ketty Leyman

Beklagte: Institut national d'assurance maladie-invalidité (I.N.A.M.I.)

Vorlagefragen

1.

Verstoßen Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) und Art. 93 der koordinierten Gesetze vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gegen Art. 18 des EG-Vertrags, weil sie es im Fall eines Arbeitnehmers, der in einem Land des Typs A (im vorliegenden Fall Belgien) wohnt und arbeitet und sich dann in einem Land des Typs B (im vorliegenden Fall Großherzogtum Luxemburg) niederlässt, nicht erlauben, im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung zu gewähren, bei der die Beschäftigungs- und Beitragszeit im Land des Typs A (Belgien) Berücksichtigung findet?

2.

Verstoßen Art. 40 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 93 der koordinierten Gesetze vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gegen Art. 18 des EG-Vertrags, weil sie im Fall eines Arbeitnehmers, der in einem Land des Typs A (im vorliegenden Fall Belgien) wohnt und arbeitet und sich dann in einem Land des Typs B (im vorliegenden Fall Großherzogtum Luxemburg) niederlässt, den Arbeitnehmer, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, diskriminieren, indem sie es nicht erlauben, ihm im ersten Jahr der Arbeitsunfähigkeit eine Entschädigung zu gewähren, bei der die Beschäftigungs- und Beitragszeit im Land des Typs A (Belgien) Berücksichtigung findet?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S.2), in ihrer geänderten Fassung.


29.3.2008   

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C 79/15


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland), eingereicht am 4. Januar 2008 — Michael Mario Karl Kerner gegen Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-4/08)

(2008/C 79/28)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Michael Mario Karl Kerner

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (1) selbst dann der Anwendung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, die im Falle einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung im Inland die Möglichkeit der Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung eröffnet, dass nachgewiesen ist, dass die ursprünglich zur Fahrerlaubnisentziehung führenden Umstände nicht mehr bestehen, wenn

die Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht im Interesse der Verwirklichung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Unionsbürger geboten ist,

die Fahrerlaubnis im anderen Mitgliedstaat unter offenkundigem Verstoß gegen die Vorschriften dieser Richtlinie (Wohnsitzerfordernis) erteilt worden ist,

der ausstellende Mitgliedstaat bei der Erteilung der Fahrerlaubnis selbst von diesem offenkundigen Verstoß gegen die Vorgaben der Richtlinie ausgegangen sein muss,

der ausstellende Mitgliedstaat nach Erkenntnissen des Wohnsitz-mitgliedstaates die Aufhebung der gemeinschaftsrechtswidrigen Fahr-erlaubnisse generell ablehnt,

die Fahrerlaubnis vom Betreffenden zum Zwecke der Umgehung der an sich nach der Richtlinie für die Wiedererteilung maßgeblichen Vorschriften des Wohnsitzmitgliedstaates in dem anderen Mitgliedstaat rechts-missbräuchlich erworben worden ist und dem ausstellenden Mitgliedstaat dieser Rechtsmissbrauch hätte bekannt sein müssen

und die in Kenntnis der Gründe der ursprünglichen Fahrerlaubnis-entziehung im ausstellenden Mitgliedstaat vor der Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte ärztliche Überprüfung der Fahreignung des Betreffenden offenkundig nicht den Anforderungen genügt hat, die an sie im Hinblick auf die für die frühere Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen Gründe zu stellen sind, so dass die weitere Verkehrsteilnahme des Betroffenen eine erhebliche Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer darstellt?

Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:

2.

Ist Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen, dass der Wohnsitzmitgliedstaat bei Vorliegen der in Frage 1 beschriebenen Konstellation zwar gehalten ist, die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis mit der Folge anzuerkennen, dass der Inhaber im eigenen Hoheitsgebiet grundsätzlich zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist, der Wohnsitzmitgliedstaat aber im Interesse der Verkehrssicherheit zur Abwehr der von diesem Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden erheblichen Gefahr zumindest ermächtigt ist, dessen Fahreignung im Hinblick auf diejenigen Umstände zu überprüfen, die früher zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Wohnsitzmitgliedstaat geführt hatten und die durch die spätere Erteilung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerade nicht als überwunden anzusehen sind?


(1)  ABl. L 237, S. 1.


29.3.2008   

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C 79/16


Klage, eingereicht am 9. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-10/08)

(2008/C 79/29)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: I. Koskinen und D. Triantafyllou)

Beklagte: Republik Finnland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Finnland weder ihren Verpflichtungen aus Art. 90 EG nachgekommen ist, da sie § 5 des Autoverolaki (Kraftfahrzeugsteuergesetz) und § 102 Abs. 1 Nr. 4 des Arvonlisäverolaki (Mehrwertsteuergesetz) beibehalten hat — wonach sie im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer für weniger als drei Monate alte Fahrzeuge den selben Steuerwert wie für Neufahrzeuge und für weniger als sechs Monate alte Fahrzeuge eine Skala anwendet, nach der sich der Wert des Fahrzeugs in den Fällen, in denen auf dem finnischen Markt keine gleichartigen Fahrzeuge ermittelt wurden, um monatlich 0,8 % verringert —, noch ihren Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (1) des Rates, neugefasst durch Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates, da Finnland den Abzug der Steuer gemäß § 5 des Autoverolaki von der auf den Verkauf zu entrichtenden Mehrwertsteuer gestattet;

der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Da in Finnland der Importeur eines Fahrzeugs mehrwertsteuerpflichtig sei, müsse er gemäß § 5 des Autoverolaki an die Zollbehörden Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer entrichten; da er jedoch nach § 102 Abs. 1 Nr. 4 des Arvonlisäverolaki die auf den Verkauf zu entrichtende Mehrwertsteuer abziehen könne, verbleibe im Wert des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer. Die abgezogene Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer werde nicht auf den Verbraucher abgewälzt. Wenn eine Privatperson ein Fahrzeug erstmals in Finnland zulasse, habe sie den Zollbehörden ebenfalls Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten, könne diese aber nicht abziehen. Dieses System, das zwischen dem Verkauf im Rahmen einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit eines Mehrwertsteuerpflichtigen auf verschiedenen Handelsstufen und dem Erwerb durch Endverbraucher in anderen Mitgliedstaaten unterscheide, bedeute, dass die Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer, die auf ein Fahrzeug erhoben werde, das von einer Privatperson in einem anderen Mitgliedstaat erworben und in Finnland erstmals zugelassen worden sei, wahrscheinlich höher sei als die Restmehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer auf den Wert eines gleichen, schon in Finnland zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugsteuerpflichtige auch mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei und das Fahrzeug im Rahmen einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit verkauft worden sei, da im letztgenannten Fall — wegen ihres vollständigen Abzugs — der Wert des Fahrzeugs keine Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer enthalte, und verstoße gegen Art. 90 EG-Vertrag.

Der Gerichtshof habe in der Rechtssache C-101/00, Siilin, festgestellt, dass die Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer keine Mehrwertsteuer im Sinne der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie sei. Das Recht nach dem finnischen Arvonlisäverolaki, die Mehrwertsteuer auf die Kraftfahrzeugsteuer im Rahmen einer steuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeit von der Mehrwertsteuer abzuziehen, verstoße gegen die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG, wonach von Mehrwertsteuer nur Mehrwertsteuer abgezogen werden dürfe.

Nach dem finnischen Autoverolaki verringere sich der Wert von Fahrzeugen, die weniger als drei Monate in Gebrauch seien, nicht, sondern diese würden wie Neufahrzeuge besteuert. Der Wert des Fahrzeugs beginne jedoch sofort zu sinken, wenn es verkauft oder in Gebrauch genommen worden sei. Dass weniger als drei Monate alte Gebrauchtfahrzeuge zum selben Wert wie Neufahrzeuge besteuert würden, verstoße gegen Art. 90 EG. Auch die Regelung des Autoverolaki, dass auf drei bis sechs Monate alte Gebrauchtfahrzeuge eine Skala angewendet werde, wonach sich der Wert des Fahrzeugs in den Fällen, in denen auf dem finnischen Markt keine gleichartigen Fahrzeuge ermittelt worden seien, um monatlich 0,8 % verringere, verstoße gegen Art. 90 EG, da mit dieser monatlichen linearen 0,8-prozentigen Wertverringerungsskala nicht garantiert werden könne, dass die erhobene Steuer in keinem Fall die Reststeuer überschreite, die im Wert der in Finnland schon zugelassenen entsprechenden Fahrzeuge enthalten sei.


(1)  Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABl. L 145, S. 1.

(2)  ABl. L 347, S. 1.


29.3.2008   

DE

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C 79/17


Vorabentscheidungsersuchen des Cour du travail de Liège (Belgien) eingereicht am 11. Januar 2008 — Mono Car Styling SA, in Liquidation/Dervis Odemis, Marc Bayard, Pietro Dimola, Danielle Marra, Youssef Belkaid, Marie-Christine Henri, Philippe Tistaert, Richard Toussaint, Alexandre Van Rutten, François Cristantielli, Khalid Zari, Isabelle Longaretti, Luigi Deiana, Vincent Hellinx, Christophe Novelli, Domenico Castronovo, Rachid Hitti, Alberto D'Errico, Marco Quaranta, Primo Pecci, Giuseppe Montaperto

(Rechtssache C-12/08)

(2008/C 79/30)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mono Car Styling SA, in Liquidation

Beklagte: Dervis Odemis, Marc Bayard, Pietro Dimola, Danielle Marra, Youssef Belkaid, Marie-Christine Henri, Philippe Tistaert, Richard Toussaint, Alexandre Van Rutten, François Cristantielli, Khalid Zari, Isabelle Longaretti, Luigi Deiana, Vincent Hellinx, Christophe Novelli, Domenico Castronovo, Rachid Hitti, Alberto D'Errico, Marco Quaranta, Primo Pecci, Giuseppe Montaperto

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1), wonach

„[d]ie Mitgliedstaaten … dafür [sorgen], dass den Arbeitnehmervertretern und/oder den Arbeitnehmern administrative und/oder gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie zur Verfügung stehen“,

dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen entgegensteht, wonach ein entlassener Arbeitnehmer die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation nur mit der Begründung geltend machen kann,

dass der Arbeitgeber die in Art. 66 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Bedingungen nicht beachtet hat,

und sofern die Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, die Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder, falls eine solche nicht besteht, die Arbeitnehmer, die informiert und konsultiert werden mussten, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, gerechnet ab dem Tag des Aushangs im Sinne von Art. 66 § 2 Abs. 2, gegenüber dem Arbeitgeber Einspruch hinsichtlich der Einhaltung einer oder mehrerer der in Art. 66 § 1 Abs. 2 festgelegten Bedingungen erhoben haben

und sofern der entlassene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber [innerhalb einer Frist 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag seiner Entlassung] oder dem Tag, an dem die Entlassungen den Charakter einer Massenentlassung erhalten haben, mit Einschreibebrief mitgeteilt hat, dass er die Einhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation anficht und verlangt, weiterbeschäftigt zu werden?

2.

Für den Fall, dass Art. 6 der Richtlinie 98/59 dahin auszulegen ist, dass er einem Mitgliedstaat erlaubt, eine Bestimmung wie Art. 67 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zu erlassen, wonach ein entlassener Arbeitnehmer die Einhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation nur mit der Begründung anfechten kann, dass der Arbeitgeber die in Art. 66 § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Bedingungen nicht beachtet hat, und sofern Arbeitnehmervertreter im Betriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, die Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung oder, falls eine solche nicht besteht, die Arbeitnehmer, die informiert und konsultiert werden mussten, innerhalb einer Frist von dreißig Tagen, gerechnet ab dem Tag des Aushangs im Sinne von Art. 66 § 2 Abs. 2, gegenüber dem Arbeitgeber Einspruch hinsichtlich der Einhaltung einer oder mehrerer der in Art. 66 § 1 Abs. 2 festgelegten Bedingungen erhoben haben und sofern der entlassene Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb einer Frist 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag seiner Entlassung oder dem Tag, an dem die Entlassungen den Charakter einer Massenentlassung erhalten haben, mit Einschreibebrief mitgeteilt hat, dass er die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation geltend macht und verlangt, weiterbeschäftigt zu werden:

Ist ein solches System mit den Grundrechten der Einzelnen, die fester Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze sind, deren Einhaltung die Gemeinschaftsgerichte gewährleisten, und insbesondere mit Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vereinbar?

3.

Darf ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen zwei Privatrechtssubjekten — im vorliegenden Fall einem Arbeitnehmer und seinem ehemaligen Arbeitgeber — anhängig ist, eine innerstaatliche Rechtsvorschrift, die gegen eine Gemeinschaftsrichtlinie verstößt, wie Art. 67 des Gesetzes vom 13. Februar 1998, unangewendet lassen, um andere innerstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden, von denen angenommen wird, dass sie eine Richtlinie ordnungsgemäß umsetzen, wie das mit der Königlichen Verordnung vom 21. Januar 1976 für verbindlich erklärte kollektive Arbeitsabkommen Nr. 24 vom 2. Oktober 1975, deren tatsächliche Anwendung aber durch die gegen eine Gemeinschaftsrichtlinie verstoßende innerstaatliche Rechtsvorschrift, im vorliegenden Fall durch Art. 67 des Gesetzes vom 13. Februar 1998, ausgeschlossen wird?

4.

1.

Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59, insbesondere dessen Abs. 1, 2 und 3, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 66 § 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 entgegensteht, wonach ein Arbeitgeber, um die ihn bei einer Massenentlassung treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, lediglich den Beweis erbringen muss, dass er folgende Bedingungen erfüllt hat:

1

Er muss dem Betriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Gewerkschaftsvertretung oder, falls eine solche nicht besteht, den Arbeitnehmern einen schriftlichen Bericht vorgelegt haben, in dem er seine Absicht mitteilt, eine Massenentlassung vorzunehmen;

2

er muss wegen der Absicht, eine Massenentlassung vorzunehmen, den Betriebsrat einberufen haben oder sich, falls ein solcher nicht besteht, mit der Gewerkschaftsvertretung oder, falls eine solche nicht besteht, mit den Arbeitnehmern getroffen haben;

3

er muss den Arbeitnehmervertretern im Betriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, den Mitgliedern der Gewerkschaftsvertretung oder, falls eine solche nicht besteht, den Arbeitnehmern ermöglicht haben, hinsichtlich der beabsichtigten Massenentlassung Fragen zu stellen und hierzu Argumente oder Gegenvorschläge vorzubringen;

4

er muss die in Nr. 3 genannten Fragen, Argumente und Gegenvorschläge geprüft und beantwortet haben?

2.

Ist Art. 2 der Richtlinie 98/59 so zu verstehen, dass er einer nationalen Bestimmung wie Art. 67 § 2 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 entgegensteht, wonach ein entlassener Arbeitnehmer die Nichteinhaltung des Verfahrens zur Information und Konsultation nur mit der Begründung geltend machen kann, dass der Arbeitgeber die in Art. 66 § 1 Abs. 2 genannten Bedingungen, von denen in der vorstehenden Nr. 1 die Rede ist, nicht beachtet hat?


(1)  ABl. L 225, S. 16.


29.3.2008   

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C 79/18


Rechtsmittel der Firma MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. November 2007 in der Rechtssache T-459/05, MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 17. Januar 2008

(Rechtssache C-17/08 P)

(2008/C 79/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: MPDV Mikrolab GmbH, Mikroprozessordatenverarbeitung und Mikroprozessorlabor (Prozessbevollmächtigter: W. Göpfert, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

das angefochtene Urteil aufzuheben soweit hierdurch die Klage gemäß den beim Gericht gestellten Anträgen abgewiesen wurde,

die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer vom 19. Oktober 2005, Akz. R 1059/2004-2 für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel beruht auf der rechtsfehlerhaften Auslegung des Art. 7 Abs. 1 b) und c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung in dem angefochtenen Urteil des Gerichts.

Diese fehlerhafte Auslegung habe kausal zu einem unrichtigen Ergebnis — Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „manufacturing score card“ — geführt. Insbesondere sei nicht nur eine inhaltlich falsche Bewertung durch das Gericht vorgenommen worden, sondern auch eine grobe Fehlinterpretation der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Unterscheidungskraft und des Freihaltebedürfnisses in Bezug auf die Gemeinschaftsmarkenanmeldung und die zugrunde liegenden Verkehrskreise.

Das Gericht habe die in der Anmeldung vorgenommene Wortzusammenstellung unzulässig in seine Bestandteile zerlegt und darauf seine Ablehnung der Schutzfähigkeit gestützt. Eine solche Aufspaltung entspreche aber nicht der Beurteilung und der Deutung der „normalen“ Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Marke in ihrer Gesamtheit. Außerdem habe das Gericht zu Unrecht das Fehlen der Unterscheidungskraft und das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses darauf gestützt, dass sich die Wortzusammenstellung aus Bestandteilen zusammensetzt, die im geschäftlichen Verkehr gewöhnlich zur Erläuterung des Zwecks und der Funktion der erfassten Dienstleistungen verwendet würden. Diese Verkehrskreise würden aber keine sofort ersichtliche Bedeutung der aus einer Kombination dreier englischer Wörter bestehenden Gemeinschaftsmarkenanmeldung „manufacturing score card“ erkennen. Folglich liege das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 b) GMV vor und es würden mit der Anmeldemarke auch keine Merkmale von Waren oder Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 c) GMV beschrieben.


29.3.2008   

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C 79/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Bordeaux (Frankreich) eingereicht am 21. Januar 2008 — Foselev Sud-Ouest SARL/Administration des douanes et des droits indirects, direction régionale

(Rechtssache C-18/08)

(2008/C 79/32)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal d'instance de Bordeaux

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Foselev Sud-Ouest SARL

Beklagte: Administration des douanes et des droits indirects, direction régionale

Vorlagefrage

Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) sieht vor, dass ein Mitgliedstaat bestimmte Kategorien von Kraftfahrzeugen [von der Kraftfahrzeugsteuer] befreien kann. Ist in diesem Zusammenhang die Zustimmung zur Befreiung bestimmter Kategorien von Kraftfahrzeugen, die die Kommission Frankreich mit der Entscheidung vom 20. Juni 2005 erteilt hat, unmittelbar anwendbar auf den Einzelnen, oder erfordert sie, da es sich um eine an Frankreich gerichtete Ermächtigungsentscheidung handelt, eine nationale Umsetzungsmaßnahme?


(1)  Abl. L 187 vom 1999, S. 42


29.3.2008   

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C 79/19


Rechtsmittel der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 in der Rechtssache T-71/06, Enercon GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 22. Januar 2008

(Rechtssache C-20/08 P)

(2008/C 79/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: R. Böhm und U. Sander, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

die Entscheidung der Fünften Kammer des Gerichts Erster Instanz vom 15. November 2007 (Rechtssache T-71/06) aufzuheben,

den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben,

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht Erster Instanz zurückzuverweisen,

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Begründungspflicht gemäß Artikel 73 S. 1 GMV geltend. Weder in der Entscheidung der Beschwerdekammer noch in der angegriffenen Entscheidung des Gerichts Erster Instanz seien Feststellungen getroffen oder Erläuterungen dazu gemacht worden, welche Warenformen vom HABM bzw. dem Gericht Erster Instanz als marktüblich angesehen würden und welche Abweichungen bei der angemeldeten Warenform von den üblichen Warenformen erkannt würden. In Ermangelung entsprechender Feststellungen und Ausführungen sei es nicht nachvollziehbar, wie das HABM bzw. das Gericht Erster Instanz zu der Auffassung kommen konnte, dass die angemeldete Warenform nicht unterscheidungskräftig sei.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 lit. B) GMV durch eine — revisible — Bewertung der Unterscheidungskraft, die, in Abwesenheit einer Mitteilung über die Tatsachengrundlage, nur durch Verfälschung der dem Gericht vorgelegten Tatsachen zustande gekommen sein könne. Entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung sei die angemeldete Warenform unterscheidungskräftig, da sie erheblich von der Norm und marktüblichen Formen abweiche und nicht lediglich eine Variante üblicher Formen darstelle. Die angemeldete Formmarke könne und werde in den hier relevanten Fachkreisen auch unabhängig von ihrer Benutzung sowie ohne nähere Untersuchungen und Überlegungen als Herkunftshinweis verstanden werden.


29.3.2008   

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C 79/20


Klage, eingereicht am 22. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-24/08)

(2008/C 79/34)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und H. Kraemer)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/48/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 29. April 2004 abgelaufen.


(1)  ABl. L 157, S. 45.


29.3.2008   

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C 79/20


Rechtsmittel des Giuseppe Gargani gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 21. November 2007 in der Rechtssache T-94/06, Giuseppe Gargani gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 24. Januar 2008

(Rechtssache C-25/08 P)

(2008/C 79/35)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Giuseppe Gargani (Prozessbevollmächtigter: W. Rothley, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge des Klägers

Der Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. November 2007 wird in vollem Umfang aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz verwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt der Beklagte.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe dem Rechtsmittelführer das rechtliche Gehör verweigert, indem es sich mit dem Vorbringen des Rechtsmittelführers nicht auseinandergesetzt, sondern die Parteien ausgewechselt und sodann die Klage als unzulässig erklärt habe.

Die Klage, die von dem Präsidenten des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments und nicht — wie im angefochtenen Beschluss genannt — von einem „Einzelnen“ eingereicht worden sei, richte sich nämlich ausdrücklich gegen den damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments und nicht gegen das Europäische Parlament selbst oder gegen eine „natürliche Person“. Das Gericht betrachte den Rechtsmittelführer als einen beliebigen italienischen Kläger, der die Rechtswidrigkeit des Handelns des Europäischen Parlaments feststellen lassen wolle, und in dem damaligen Präsidenten des Europäischen Parlaments einen beliebigen spanischen Beklagten, dem das rechtswidrige Handeln des Präsidenten des Europäischen Parlaments angelastet werden solle.

Das Gericht habe nicht geprüft, ob das Gerichtssystem einen Rechtsbehelf vorsieht, mit dem der Präsident eines Ausschusses die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Präsidenten des Europäischen Parlaments beantragen könnte, wenn dieser die ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Kompetenzen überschreitet und dadurch die Mitwirkungsrechte des Präsidenten eines Ausschusses oder des Parlaments insgesamt verletzt.


29.3.2008   

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C 79/21


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2008 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. November 2007 in der Rechtssache T-194/04, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/The Bavarian Lager Co. Ltd, Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB)

(Rechtssache C-28/08 P)

(2008/C 79/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey and P. Aalto)

Andere Verfahrensbeteiligte: The Bavarian Lager Co. Ltd, Europäischer Datenschutzbeauftragter

Anträge

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben;

den Rechtsstreit hinsichtlich der Punkte, die Gegenstand des Rechtsmittels sind, endgültig zu entscheiden; und

der Klägerin in der Rechtssache T-194/04 die der Kommission in dieser Rechtssache sowie in der vorliegenden Rechtsmittelsache entstandenen Kosten aufzuerlegen oder, falls das Rechtsmittel der Kommission zurückgewiesen wird, der Kommission die Hälfte der der Klägerin in der Rechtssache T-194/04 entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel betrifft die Auslegung der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, von Daten und von Untersuchungstätigkeiten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b bzw. Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/20001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1).

Das Gericht erster Instanz habe festgestellt, dass Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) nicht anwendbar sei auf personenbezogene Daten in Dokumenten, die sich im Besitz von unter die Verordnung Nr. 1049/2001 fallenden Organen befänden. Keine Bestimmung der Verordnung Nr. 45/2001 oder der Verordnung Nr. 1049/2001 verlange es jedoch oder lasse es zu, dass die genannte Bestimmung gegenüber einer Vorschrift der Verordnung Nr. 1049/2001 zurücktrete. Das Gericht erster Instanz habe daher einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt habe, dass er die Nichtanwendung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verlange.

Zweitens habe das Gericht festgestellt, dass personenbezogene Daten in Dokumenten trotz der ausdrücklichen Verweisung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b auf Datenschutzvorschriften der Gemeinschaft der Öffentlichkeit nach der Verordnung Nr. 1049/2001 zugänglich zu machen seien außer in Fällen, in denen die eindeutige Gefahr bestehe, dass die Achtung der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen beeinträchtigt werde.

Indem das Gericht den Geltungsbereich der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b auf diese Fälle beschränkt habe, habe es die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b restriktiv ausgelegt, womit es dem weiteren Erfordernis im zweiten Teil dieser Ausnahmebestimmung („insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten“) die praktische Wirksamkeit genommen habe. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es diese Ausnahmebestimmung in dem Sinne eingeschränkt habe, dass Datenschutzbestimmungen des Gemeinschaftsrechts in den Fällen von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen seien, in denen der Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt werde, die in einem Dokument enthalten seien.

Drittens habe das Gericht die Ausnahme hinsichtlich des Schutzes von „Untersuchungstätigkeiten“ so ausgelegt, dass Zweifel daran aufkommen müssten, ob die Kommission ihre Aufgaben noch wirksam wahrnehmen könne, wenn sie sich auf Informationen stütze, die sie von Dritten, die sie bei der Durchführung ihrer Untersuchungen unterstützen wollten, vertraulich erhalten habe.

Das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Ausnahme hinsichtlich der Untersuchungstätigkeiten in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin ausgelegt habe, dass die Kommission die Vertraulichkeit, die sie im Laufe ihrer Untersuchungen behaupteter Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht zugesagt habe, nicht wahren könne und auch in Zukunft nicht wahren dürfe.

Schließlich rügt die Kommission mit ihrem Rechtsmittel auch die Kostenentscheidung.


(1)  ABl. L 145, S. 43.

(2)  ABl. L 8, S. 1.


29.3.2008   

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C 79/22


Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten (Schweden) eingereicht am 25. Januar 2008 — Skatteverket/AB SKF

(Rechtssache C-29/08)

(2008/C 79/37)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Regeringsrätten (Schweden)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Skatteverket

Beklagter: AB SKF

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 2 und 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (1) und die Art. 2 und 9 der Richtlinie (2) des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger, dessen Steuerpflicht auf Umsätzen mit Dienstleistungen an ein Tochterunternehmen beruht, Anteile an dem Tochterunternehmen veräußert?

2.

Falls sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, dass die Veräußerung einen steuerbaren Umsatz darstellt: Fällt dieser dann unter die Steuerbefreiung für sich auf Unternehmensanteile beziehende Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?

3.

Kann unabhängig von der Antwort auf die vorstehenden Fragen wie für allgemeine Kosten ein Recht auf Vorsteuerabzug für direkt der Veräußerung zuzuordnende Ausgaben bestehen?

4.

Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, wenn sich die Veräußerung der Anteile an einem Tochterunternehmen in mehreren Schritten vollzieht?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


29.3.2008   

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C 79/22


Klage, eingereicht am 25. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-30/08)

(2008/C 79/38)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Zadra)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2005/78/EG (1) der Kommission vom 14. November 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Italienische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/78/EG sei am 8. November 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 313, S. 1.

(2)  ABl. L 275, S. 1.


29.3.2008   

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C 79/23


Klage, eingereicht am 25. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-31/08)

(2008/C 79/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Zadra)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2006/51/EG (1) der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG (3) hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/51/EG sei am 8. November 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 152, S. 11.

(2)  ABl. L 275, S. 1.

(3)  ABl. L 313, S. 1.


29.3.2008   

DE

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C 79/23


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-307/06) (1)

(2008/C 79/40)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/23


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-496/06) (1)

(2008/C 79/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/23


Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-65/07) (1)

(2008/C 79/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


29.3.2008   

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C 79/23


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-192/07) (1)

(2008/C 79/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


29.3.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-329/07) (1)

(2008/C 79/44)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


29.3.2008   

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C 79/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-433/07) (1)

(2008/C 79/45)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


29.3.2008   

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C 79/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-434/07) (1)

(2008/C 79/46)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


29.3.2008   

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C 79/24


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 23. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-435/07) (1)

(2008/C 79/47)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


Gericht erster Instanz

29.3.2008   

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C 79/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 2008 — BUPA u. a./Kommission

(Rechtssache T-289/03) (1)

(Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit)

(2008/C 79/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: British United Provident Association Ltd (BUPA) (London, Vereinigtes Königreich), BUPA Insurance Ltd (London), und BUPA Ireland Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: N. Green, QC, K. Bacon und J. Burke, Barristers, und Rechtsanwalt B. Amory)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst N. Khan und J. Flett, dann N. Khan und T. Scharf)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Bevollmächtiger: N. Bel), Irland (Bevollmächtiger: D. O'Hagan im Beistand von G. Hogan, SC, und E. Regan, Barrister), und Voluntary Health Insurance Board (Dublin) (Prozessbevollmächtigte: D. Collins, G. FitzGerald, D. Clarke, Solicitors, und P. Gallagher, SC)

Gegenstand

U. a. von BUPA Ireland Ltd, einem Erbringer privater Krankenversicherungsdienstleistungen in Irland, erhobene Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung C(2003) 322 endg. der Kommission vom 13. Mai 2003, gegen die Einrichtung eines Risikoausgleichssystems (RES) für den irischen Markt der privaten Krankenversicherung keine Einwände nach Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) zu erheben (Staatliche Beihilfe N 46/2003-Irland)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd und BUPA Ireland Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und des Voluntary Health Insurance Board.

3.

Irland und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 264 vom 1.11.2003.


29.3.2008   

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C 79/25


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Orsay/HABM — José Jiménez Arellano (O orsay)

(Rechtssache T-39/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortbildmarke „O orsay“ als Gemeinschaftsmarke - Ältere Wortbildmarke „D'ORSAY“ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2008/C 79/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Orsay GmbH (Willstätt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. von Schultz und S. Eble)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: zunächst U. Pfleghar, sodann G. Schneider)

Anderer Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: José Jiménez Arellano, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Astiz Suárez, sodann Rechtsanwalt S. Hernán-Carrillo Portolés und schließlich Rechtsanwältin A. Tarí Lázaro)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. November 2003 (Sache R 394/2002-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der José Jiménez Arellano, SA, und der Orsay GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Orsay GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


29.3.2008   

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C 79/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-266/04) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rücknahmen von Obst und Gemüse - Kontrolle sämtlicher zurückgenommener Erzeugnisse - Kulturpflanzen und Rinderprämien - Frist von 24 Monaten)

(2008/C 79/50)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno, Abogado del Estado)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, S. Pardo Quintillán und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 156, S. 53, berichtigt in ABl. L 202, S. 35), soweit sie das Königreich Spanien betrifft

Tenor

1.

Die Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird aufgehoben, soweit sie die vom Königreich Spanien für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 in den Autonomen Gemeinschaften Baskenland und La Rioja getätigten Ausgaben in Bezug auf Kulturpflanzen und Rinderprämien und die vom Königreich Spanien vor dem 22. März 2000 für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in der Autonomen Gemeinschaft Baskenland in Bezug auf Kulturpflanzen und Rinderprämien getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


29.3.2008   

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C 79/26


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Orsay/HABM — José Jiménez Arellano (Orsay)

(Rechtssache T-378/04) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Wortbildmarke „Orsay“ als Gemeinschaftsmarke - Ältere Wortbildmarke „D'ORSAY“ - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2008/C 79/51)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Orsay GmbH (Willstätt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. von Schultz und S. Eble)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigte: zunächst T. Eichenberg, sodann G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelfer im Verfahren vor dem Gericht: José Jiménez Arellano, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Astiz Suárez, sodann Rechtsanwalt S. Hernán-Carrillo Portolés und schließlich Rechtsanwältin A. Tarí Lázaro)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Juni 2004 (Sache R 909/2002-4) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der José Jiménez Arellano, SA und der Orsay GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Orsay GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 314 vom 18.12.2004.


29.3.2008   

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C 79/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Usinor/HABM — Corus UK (GALVALLOY)

(Rechtssache T-189/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GALVALLOY - Ältere nationale Wortmarke GALVALLIA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2008/C 79/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Usinor SA (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Candé und J. Blanchard)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Corus UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Barrister S. Malynicz)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Februar 2005 (Sache R 411/2004-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Usinor SA und der Corus UK Ltd

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Februar 2005 (Sache R 411/2004-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Usinor SA.

3.

Die Corus UK Ltd trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 23.7.2005.


29.3.2008   

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C 79/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Februar 2008 — Provincia di Imperia/Kommission

(Rechtssache T-351/05) (1)

(Europäischer Sozialfonds - Gemeinschaftszuschuss im Bereich innovativer Maßnahmen nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen - Zurückweisung des Vorschlags)

(2008/C 79/53)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Provincia di Imperia (Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rostagno und K. Platteau)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Martin und A. Weimar)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2005 über die Zurückweisung des Vorschlags 2005/VP021/20293, den die Provincia di Imperia auf die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen VP/2003/021 betreffend „Innovative Maßnahmen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung über den Europäischen Sozialfonds finanziert werden: 'Innovative Ansätze zur Bewältigung des Wandels“ vorlegte, und aller mit dieser Entscheidung zusammenhängenden Rechtsakte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Provincia di Imperia trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 296 vom 26.11.2005.


29.3.2008   

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C 79/27


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2008 — Sanofi-Aventis/HABM — GD Searle (ATURION)

(Rechtssache T-146/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ATURION - Ältere nationale Wortmarke URION - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2008/C 79/54)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sanofi-Aventis SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: J. García Murillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: GD Searle LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2006 (Sache R 227/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sanofi-Aventis SA und der GD Searle LLC

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sanofi-Aventis SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


29.3.2008   

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C 79/28


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Enercon/HABM — Hasbro (ENERCON)

(Rechtssache T-472/07)

(2008/C 79/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hasbro Inc. (Pawtucket, Vereinigte Staaten)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Oktober 2007 in der Sache R 959/2006-4 aufzuheben, soweit darin ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Mai 2006 über den Widerspruch Nr. B 763 666 zurückgewiesen wurde;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „ENERCON“ für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28 und 32 — Anmeldung Nr. 3 326 031.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Hasbro Inc.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „TRANSFORMERS ENERGON“ für Waren der Klassen 16, 18, 24, 25, 28, 30 und 32 (Anmeldung Nr. 3 152 121) und ältere, nicht eingetragene Marken „TRANSFORMERS ENERGON“ und „ENERGON“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


29.3.2008   

DE

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C 79/28


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 — Kommission/CAE Consulting

(Rechtssache T-474/07)

(2008/C 79/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und S. Lejeune sowie Rechtsanwalt O. Prost)

Beklagte: CAE Consulting GmbH (Sexau, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage der Kommission für zulässig und begründet zu erklären und ihr stattzugeben;

die Beklagte zu verurteilen, der Kommission einen Betrag von 25 574 EUR, erhöht durch Verzugszinsen um den Betrag von 10 189,31 EUR bis 31. Dezember 2007 und ab 1. Januar 2008 bis zur vollständigen Zahlung 3,67 EUR pro Tag des Verzugs zu zahlen; ab 31. Mai 2001 ist ebenfalls Zinseszins zu leisten;

der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der von der Gemeinschaft geleisteten Anzahlung einschließlich Verzugszinsen, weil diese den Teil des Fördervertrags („Cost reimbursement contract“) EP Nr. 26970 nicht erfüllte habe, der mit dem Konsortium, dessen Mitglied sie gewesen sei, über das Projekt „Neutral Archiving of EDA Data (ARCHIVE)“ im Rahmen des Vierten Europäischen strategischen Forschungs- und Entwicklungsprogramm auf dem Gebiet der Informationstechnologien (ESPRIT) (1994-1998) geschlossen worden sei.


29.3.2008   

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C 79/29


Klage, eingereicht am 4. Januar 2008 — Koinotita Grammatikou/Kommission

(Rechtssache T-13/08)

(2008/C 79/57)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Koinotita Grammatikou (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Papakonstantinou und M. Chaïntarlis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2004) 5509 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über die Gewährung einer Beihilfe durch den Kohäsionsfonds für das Vorhaben „Errichtung einer Abfalldeponie in der Verwaltungseinheit des Bezirks Attika im nördöstlichen Attika am Standort 'Mavro Vouno Grammatikou' in der Hellenischen Republik“ für nichtig zu erklären;

im Zweifelsfall einen Augenschein am streitigen Ort des Vorhabens anzuordnen und unabhängige technische Gutachten zur Untermauerung des Vorbringens des Klägers anzufordern;

der Kommission die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In Bezug auf das berechtigte Interesse an der Erhebung der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung, die die Einrichtung einer Mülldeponie auf einer Fläche bezwecke, die innerhalb des Gebiets der Koinotita Grammatikou liege, sie unmittelbar und individuell betreffe, weil sie einen öffentlichen Träger des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt im Bezirk des finanzierten Vorhabens darstelle.

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung, von deren Inhalt sie am 9. November 2007 Kenntnis erhalten habe, sowohl gegen eine Reihe von Bestimmungen des primären Gemeinschaftsrechts für den Gesundheits- und Umweltschutz als auch gegen Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts verstoße, durch die diese konkretisiert würden.

Im Einzelnen beruft sich die Klägerin darauf, dass die Finanzierung des Vorhabens im Widerspruch zu den Zielen der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sowie der vernünftigen und der rationalen Nutzung der natürlichen Ressourcen stehe. Auch würden mit der angefochtenen Entscheidung der Kommission vor allem die Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 75/442 (1) und die Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/156 (2) umgangen, die konkrete Verpflichtungen in den Sektoren der Verhütung oder der Verringerung der Erzeugung und der Schädlichkeit von Abfällen aufstellten.

Schließlich sei es offensichtlich, dass die Errichtung einer Anlage zur Entsorgung und Beseitigung von Abfällen innerhalb eines geschützten Bezirks in keinem Fall als ein Vorhaben angesehen werden könne, das die Voraussetzungen für eine Finanzierung durch ein Finanzierungsinstrument wie den Kohäsionsfonds erfülle, der per definitionem nur Vorhaben finanziere, die im Einklang mit den Erfordernissen des Umweltschutzes stünden.


(1)  Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39).

(2)  Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle (ABl. L 78, S. 32).


29.3.2008   

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C 79/29


Klage, eingereicht am 18. Januar 2008 — Liga para a Protecção da Natureza/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-29/08)

(2008/C 79/58)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Liga para a Protecção da Natureza (LPN) (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Vinagre e Silva)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretariats der Europäischen Kommission aufzuheben, mit der in Beantwortung eines Zweitantrags der Antrag der LPN auf Zugang zu Dokumenten betreffend das Bauvorhaben des Staudamms Baixo Sabor zurückgewiesen wurde;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zunächst müsse die Information, die die LPN von der Kommission erbeten habe, als Information angesehen werden, die der LPN angesichts der bedeutenden Umweltinteressen, die sie im Rahmen des Bauvorhabens des Staudamms Baixo Sabor verteidigen und schützen wolle, zur Verfügung gestellt werden könne und müsse (Verordnungen Nr. 1367/2006 (1) und Nr. 1049/2001 (2)).

Die Beseitigung der Vermutung, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang bestehe (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006), befreie die Kommission nicht von der Verpflichtung, konkret das Wesen dieses Interesses zu gewichten. Ablehnungsgründe müssten von der Kommission immer eng ausgelegt werden.

Es genüge nicht, wenn die Kommission sich auf ein mit Untersuchungen und Buchprüfungen im Zusammenhang stehendes theoretisches Model des Vorrangs der Ausnahme berufe, um ohne irgendeine andere zusätzliche und konkrete, für jedes Dokument einzeln vorgenommene Begründung zu entscheiden und den Zugang zu allen von der LPN beantragten Dokumenten zu verweigern.

Die Kommission habe einen teilweisen Zugang abgelehnt, wobei sie diese Ablehnung auf allgemeine Gründe gestützt habe, aus denen sie sich — von dem Grundsatz ausgehend, dass alle Dokumente, die Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren beträfen, unzugänglich seien — nicht die Mühe mache, die Dokumente in „vertrauliche und nicht vertrauliche Teile“ einzuteilen. Die Kommission müsse jedoch auch hier eine konkrete Prüfung der Informationen vornehmen, die in den Dokumenten enthalten seien, zu denen der Zugang erbeten worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


29.3.2008   

DE

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C 79/30


Klage, eingereicht am 23. Januar 2008 — Winzer Pharma/HABM — Oftaltech (OFTASIL)

(Rechtssache T-30/08)

(2008/C 79/59)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Oftaltech, SA (L'Hospitalet de Llobregat, Spanien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 29. Oktober 2007 (R 599/2007-2) und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM vom 19. Februar 2007 (B 925 554) aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 229 274 „OFTASIL“ zurückzuweisen;

Durchführung einer mündlichen Verhandlung;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise, die Sache dem HABM zurückzuverweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Oftaltech, SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „OFTASIL“ für Waren der Klasse 5 (Anmeldung Nr. 4 229 274).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „Ophtal“ für Waren der Klassen 5 und 10 (Gemeinschaftsmarke Nr. 489 948), die Wortmarke „Ophtal“ für Waren der Klasse 5 (deutsche Marke Nr. 800 702) und die Wortmarke „OPHTAN“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30 (deutsche Marke Nr. 303 349 033).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) und die im Rahmen dieser Vorschrift Anwendung findenden Grundsätze zur Prüfung der Verwechslungsgefahr.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/31


Klage, eingereicht am 18. Januar 2008 — Bastos Viegas/HABM — Fabre Médicament (OPDREX)

(Rechtssache T-33/08)

(2008/C 79/60)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Bastos Viegas, AS (Penafiel, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Marín Raigal und P. López Ronda)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pierre Fabre Médicament, S.A. (Boulogne, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. November 2007 in der Sache R 1238/2006-4 in der Weise aufzuheben, dass der Widerspruch von Pierre Fabre zurückgewiesen und die Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 429 249 „OPDREX“ zur Eintragung zugelassen wird, und in beiden Instanzen der Widerspruchsführerin die Kosten aufzuerlegen;

dem Harmonisierungsamt seine eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen;

der Streithelferin ihrer eigenen Kosten und die der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „OPDREX“ (Anmeldung Nr. 2 429 249 für Waren der Klassen 5 und 10 und für Dienstleistungen der Klasse 35).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Pierre Fabre Médicament, S.A.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „OPTREX“ für Waren der Klasse 5 (Arzneimittel).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise, für bestimmte Waren der Klassen 5 und 10, stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für „chirurgische Apparate und Instrumente“ in Klasse 10 zurückgewiesen wurde.

Klagegründe: Fehlerhafte Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/31


Klage, eingereicht am 21. Januar 2008 — Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung/Kommission

(Rechtssache T-34/08)

(2008/C 79/61)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Berliner Institut für Vergleichende Sozialforschung e.V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Henning)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Beklagten vom 16. November 2007 über die teilweise Nichtanerkennung von Kosten des Klägers im Rahmen des „Daphne Grant Agreement JAI/DAP/2004-2/052W“ für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger und die Kommission haben im Mai 2005 einen Vertrag über die Förderung eines Projekts im Rahmen des Programms DAPHNE II (1) unterzeichnet. Mit Schreiben vom 16. November 2007 hat die Beklagte dem Kläger eine berichtigte Berechnung der noch ausstehenden Zahlung an den Kläger übersendet, wobei ein Teil seiner Kosten nicht als förderfähig anerkannt wurde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, dass die angefochtene Entscheidung auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung beruhe. Es seien insbesondere ausreichende Belege unzutreffend als nicht ausreichend angesehen sowie Kosten für kurzfristig einzusetzende Assistenten bzw. Praktikanten und im Budget vorgesehene Kosten und bestimmte Reisekosten unzutreffend nicht anerkannt worden.


(1)  Beschluss Nr. 803/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Annahme des Aktionsprogramms (2004-2008) der Gemeinschaft zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen sowie zum Schutz von Opfern und gefährdeten Gruppen (Programm DAPHNE II) (ABl. L 143, S. 1).


29.3.2008   

DE

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C 79/32


Klage, eingereicht am 28. Januar 2008 — Furukawa Electric North America/HABM (SLIM LINE)

(Rechtssache T-36/08)

(2008/C 79/62)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Furukawa Electric North America, Inc. (Norcross, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. November 2007 in der Rechtssache R 1532/2007-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „SLIM LINE“ für Waren der Klasse 9 (Anmeldung Nr. 5 907 266).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die Bezeichnung „SLIM LINE“ weder eine beschreibende Angabe darstelle noch es ihr an jeglicher Unterscheidungskraft fehle.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


29.3.2008   

DE

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C 79/32


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2008 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. Dezember 2007 in der Rechtssache F-40/06, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-46/08 P)

(2008/C 79/63)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss der Ersten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 6. Dezember 2007 in der Rechtssache F-40/06, Marcuccio/Kommission, aufzuheben, soweit a) seine Klage im ersten Rechtszug aus anderen Gründen als dem Wegfall seines Rechtschutzinteresses abgewiesen wurde, b) sein Antrag auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts entstanden ist (im Folgenden: fraglicher Schaden), abgewiesen wurden und c) er zur Tragung der Kosten und Auslagen der Kommission verurteilt worden ist;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug zulässig war, und insbesondere, dass er im Zeitpunkt ihrer Erhebung ein Rechtschutzinteresse hatte;

dem Antrag auf Ersatz des fraglichen Schadens stattzugeben und die Kommission zu verurteilen, ihm seine gesamten im ersten Rechtszug und in diesem Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu erstatten;

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen, damit es über folgende Punkte entscheidet: a) über alle Teile der vorliegenden Rechtssache, über die das Gericht nicht entschieden hat oder die mit dem in diesem Rechtsmittelverfahren ergehenden Urteil aufgehoben werden; b) über die Kosten und Auslagen des ersten Rechtszugs und dieses Rechtsmittelverfahrens.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Völliges Fehlen einer Begründung, u. a. weil die Begründung offensichtlich unlogisch, widersprüchlich und konfus sei, es an einer Untersuchung fehle, über einen wesentlichen Aspekt der vorliegenden Rechtssache nicht entschieden und die Pflicht, sich klar auszudrücken, verletzt worden sei, sowie Tatsachen entstellt und verfälscht worden seien (insbesondere Randnrn. 10, 12, 26 bis 38, 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses).

Fehlerhafte Auslegung und Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze, der Rechtsvorschriften und der Gemeinschaftsrechtsprechung zum Schadensersatz (insbesondere Randnrn. 42 bis 46 des angefochtenen Beschlusses).

Offensichtlich mangelnde Logik der Entscheidung und der Feststellungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst zu den Kosten und Auslagen, u. a. wegen Irrationalität, völligem Fehlen einer Begründung, Irrelevanz, Entstellung und Verfälschung des Sachverhalts sowie Willkür (insbesondere Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses).

Völliges Fehlen einer Begründung der im ersten Rechtszug angefochtenen Entscheidung (insbesondere Randnrn. 26 bis 38 des angefochtenen Beschlusses).

Tatsachenentstellung und -verfälschung sowie sich daraus ergebende Verfahrensfehler von solcher Schwere, dass die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers in nicht wiedergutzumachender Weise verletzt seien und ein Verstoß gegen grundlegende Bestimmungen vorliege, so dass der angefochtene Beschluss in nicht wiedergutzumachender Weise entwertet sei (insbesondere Randnr. 24 des angefochtenen Beschlusses).

Verstoß gegen die Bestimmungen über ein faires Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (Randnrn. 24 und 26 bis 38 des angefochtenen Beschlusses).


29.3.2008   

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C 79/33


Klage, eingereicht am 31. Januar 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-53/08)

(2008/C 79/64)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 21. November 2007 bekannt gegebene Entscheidung C(2007) 5400 endg. der Kommission vom 20. November 2007 betreffend die von Italien zugunsten von Thyssenkrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführte staatliche Beihilfe C 36/A/2006 (ex NN 38/2006) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung sind die von Italien zugunsten von Thyssenkrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführte staatliche Beihilfe und die denselben Begünstigten gewährte, noch nicht durchgeführte staatliche Beihilfe in Form von Stromvorzugstarifen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden.

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf folgende Klagegründe:

1.

Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 und Art. 88 Abs. 3 EG und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die vom italienischen Staat erlassene streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, weil das Erfordernis der Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils nicht erfüllt sei. Die Verlängerung der Stromsondertarife für die betroffenen Gesellschaften, die Rechtsnachfolger der Terni S.p.A. seien, sei nämlich als Ergänzung der dieser damals gewährten Enteignungsentschädigung geschuldet worden, weil spätere Rechtsvorschriften eine Verlängerung der Stromerzeugungskonzession, die Gegenstand der Enteignung gewesen sei, bedeutet hätten.

2.

Verstoß gegen Art. 87 und Art. 88 Abs. 3 EG und fehlerhafte Sachverhaltsermittlung. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die vom italienischen Staat erlassene streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, weil das Erfordernis der Gewährung der Beihilfe aus staatlichen Mitteln nicht erfüllt sei. Die Kosten der Maßnahme gingen nämlich zu Lasten der anderen Stromabnehmer.

3.

Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften durch mangelnde Ermittlungen und Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens. Die Kommission habe in ihrer Entscheidung die Ergebnisse einer Wirtschaftsstudie zur Bewertung der Nachteile der Terni S.p.A. aus der Enteignung einerseits und ihrer Vorteile aus der Entschädigung andererseits für unerheblich erklärt, weil die Stimmigkeit des Entschädigungsmechanismus nur ex ante, d. h. im Zeitpunkt der Enteignung, bewertet werden könne. Die Studie sei gemäß vorangegangenen Anweisungen der Kommission erstellt worden. Wenn die Kommission eine von ihr zuvor geforderte Studie in abstrakter Weise für unerheblich gehalten habe, so hätte sie weitere Ermittlungen vornehmen und insoweit das kontradiktorische Verfahren in Bezug auf die Modalitäten der Erstellung der Studie wiedereröffnen müssen.


29.3.2008   

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C 79/34


Klage, eingereicht am 4. Februar 2008 — Republik Zypern/Kommission

(Rechtssache T-54/08)

(2008/C 79/65)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kliridis)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Ausschreibung EuropeAid/125051/D/SUP/CY für die Vergabe eines Auftrags mit dem Titel „Upgrading the management of the energy sector — Energy metering and reactive power compensation“, die nur in englischer Sprache auf der Website http://ec.europa.eu/europeaid/tender/data/ um den 24. November 2007 herum veröffentlicht wurde, sowie die Art. 5 und 23 der Ausschreibung für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, dass die streitige Ausschreibung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei:

erstens, weil die Kommission die Ausschreibung unter Überschreitung von und/oder unter Verstoß gegen deren Rechtsgrundlage, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 389/2006 des Rates vom 27. Februar 2006 zur Schaffung eines finanziellen Stützungsinstruments zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der türkischen Gemeinschaft Zyperns und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau (1) herausgegeben habe;

zweitens, da diese Ausschreibung gegen Art. 229 EG in der Fassung des Art. 19 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden: Beitrittsakte von 2003) sowie gegen das Protokoll Nr. 10 über Zypern der Beitrittsakte von 2003 verstoße und/oder mit diesen nicht in Einklang stehe, und

drittens, weil sie gegen die sich zwingenden Völkerrechtsregeln ergebenden Verpflichtungen und gegen die Entschließungen Nrn. 541 (1093) und 550 (1984) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoße oder mit diesen nicht in Einklang stehe.


(1)  ABl. L 65, S. 5.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

29.3.2008   

DE

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C 79/35


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 25. Januar 2008 — Duyster/Kommission

(Rechtssache F-80/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Elternurlaub - Antrag auf Rückgängigmachung des Elternurlaubs - Rechtshängigkeit - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2008/C 79/66)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Duyster Tineke (Oetrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. H. A. M. van den Muijsenbergh)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 22. Dezember 2005, mit der diese den Antrag der Klägerin vom 6. Dezember 2005 betreffend die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 17. November 2005 über den Zeitpunkt des Beginns des Elternurlaubs der Klägerin für unzulässig erklärt hat

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006, S. 33.


29.3.2008   

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C 79/35


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 1. Februar 2008 — Labate/Kommission

(Rechtssache F-77/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Berufskrankheit - Lungenkrebs - Passivrauchen - Erledigung der Hauptsache)

(2008/C 79/67)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kay Labate (Tarquinia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Forrester)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 6. Oktober 2006 und vom 18. Oktober 2004, die Krebserkrankung, die zum Tod des Ehemanns der Klägerin geführt hat, nicht als eine auf Passivrauchen zurückgehende Berufskrankheit anzuerkennen

Tenor des Beschlusses

1.

Über die von Frau Labate in ihrer Klageschrift gestellten Anträge braucht nicht entschieden zu werden.

2.

Der von Frau Labate in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2007 gestellte Schadensersatzantrag wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 22.9.2007, S. 22.


29.3.2008   

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C 79/36


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2007 — Hristova/Kommission

(Rechtssache F-50/07)

(2008/C 79/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Valentina Hristova (Pavlikeni, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georgi Kerelov)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/14/06 vom 3. April 2007, die Klägerin nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen und ihre praktische Prüfung nicht zu bewerten, weil ihre postsekundäre Ausbildung nicht mit der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens beschriebenen Art der Tätigkeit in Zusammenhang stehe und sie nach dem sekundären Bildungsabschluss keine dreijährige Berufserfahrung in dem relevanten Bereich erworben habe

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AST/14/06 vom 3. April 2007, sie nicht zu diesem Auswahlverfahren zuzulassen, aufzuheben;

der Beklagten aufzugeben, ihr Schadensersatz, der nach billigen Grundsätzen auf 28 718 Euro (ein Jahresgehalt) festzulegen ist, für den materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen, der ihr aus der rechtswidrigen Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens entstanden ist, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


29.3.2008   

DE

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C 79/36


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2007 — Šimonis/Kommission

(Rechtssache F-113/07)

(2008/C 79/69)

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: Irmantas Šimonis (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Vilkas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzuheben, mit der sie während des Auswahlverfahrens für die Besetzung eines Dienstpostens, der Gegenstand der Stellenausschreibung Nr. COM/2007/142 war, davon Abstand genommen hat, seine Versetzung zur Kommission zu beantragen, und ihn vom Auswahlverfahren ausgeschlossen hat;

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. August 2007 aufzuheben, mit der die Beschwerde Nr. R/273/07 des Klägers vom 27. April 2007 zurückgewiesen worden ist;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung macht der Kläger drei Klagegründe geltend. Er rügt erstens eine Verletzung seines berechtigten Vertrauens, das sich aus einer im Jahr 2005 geschlossenen interinstitutionellen Vereinbarung zwischen den Verwaltungsleitern ergebe, wonach neu eingestellte Beamte erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren interinstitutionell versetzt werden könnten.

Zweitens beruft sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission wegen unzureichender Begründung, weil sie nicht im Verhältnis stehe zum verteidigten Interesse und die Kommission ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Außerdem stelle die Entscheidung eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.

Drittens macht der Kläger einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht geltend.


29.3.2008   

DE

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C 79/37


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2007 — Hau/Parlament

(Rechtssache F-125/07)

(2008/C 79/70)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Armin Hau (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben, seinen Namen nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2006 von Besoldungsgruppe B*6 nach Besoldungsgruppe B*7 beförderten Beamten aufzunehmen;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 2 und Art. 45 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, gegen die Entscheidung des Präsidiums vom 6. Juli 2005 und ihre Durchführungsmaßnahmen sowie gegen Art. 5 der internen Richtlinie über die Beratenden Ausschüsse für Beförderungen.

Der Kläger macht u. a. offensichtliche Beurteilungsfehler, einen Ermessensmissbrauch sowie die Verletzung mehrerer allgemeiner Rechtsgrundsätze geltend.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/37


Klage, eingereicht am 6. Dezember 2007 — Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache F-136/07)

(2008/C 79/71)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bart Nijs (Aalst, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. September 2007, mit der der Kläger im Anschluss an ein Disziplinarverfahren in die Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 5, zurückgestuft wurde, und der Entscheidungen, mit denen er vorläufig seines Dienstes enthoben, eine Verwaltungsuntersuchung gegen ihn eingeleitet und beschlossen wurde, ihn im Jahr 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern. Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. September 2007, mit der er im Anschluss an ein am 27. September 2006 eingeleitetes Disziplinarverfahren ausdrücklich in die Besoldungsgruppe AD 9, Dienstaltersstufe 5, zurückgestuft wurde, aufzuheben;

die damit zusammenhängenden nachfolgenden Entscheidungen, insbesondere die vom 26. September 2006, ihn vorläufig seines Dienstes zu entheben, die vom 27. September 2007, eine Verwaltungsuntersuchung gegen ihn einzuleiten, und die, ihn im Jahr 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AD 11 zu befördern, aufzuheben;

die Entscheidung der Sitzung „im engeren Kreis“ des Rechnungshofs vom 8. März 2007, das Mandat von Michel Hervé um weitere sechs Jahre ab dem 1. Juli 2007 zu verlängern, aufzuheben;

den Rechnungshof zu verurteilen, dem Kläger 10 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, den er während des Disziplinarverfahrens und im Anschluss daran erlitten hat, und des materiellen Schadens in Form der Differenz zwischen den Dienstbezügen, die er seit dem Tag erhalten hat, an dem die angeführten Entscheidungen über seine Beförderung wirksam wurden, und den Dienstbezügen, auf die er im Falle der Beförderung zu diesem Tag Anspruch gehabt hätte, zu zahlen;

dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/37


Klage, eingereicht am am 4. Dezember 2007 — Sergio u. a./Kommission

(Rechtssache F-137/07)

(2008/C 79/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giovanni Sergio (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung des „Protokolls über eine Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften und Berufsverbänden (OSP) sowie der Generaldirektion Personal und Verwaltung“, der durch das Protokoll vom 19. Dezember 2006 bestätigten Entscheidungen der Anstellungsbehörde und der Entscheidung vom 14. November 2006 — Antrag auf Schadensersatz in Gestalt eines symbolischen Euro

Anträge

Die Kläger beantragen,

das „Protokoll über eine Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften und Berufsverbänden (OSP) sowie der Generaldirektion Personal und Verwaltung über die Zuweisung von Ressourcen für die Personalvertretung im Jahr 2006“ aufzuheben, das dem Sekretär der Alliance sowie den Vorsitzenden der Union Syndicale Fédérale (USF) und der Fédération de la fonction publique européenne (FFPE) mit Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 19. Dezember 2006 übermittelt wurde;

die Einzelentscheidungen über eine Dienstbefreiung aufzuheben, die zugunsten der Vertreter der Alliance und/oder der FFPE auf der Grundlage dieses Protokolls oder der am 26. Mai 2006 erfolgten Berechnung der Repräsentativität der OSP anhand der Ergebnisse der Wahlen der örtlichen Sektion Brüssel vom Mai 2006 erlassen und durch das Protokoll vom 19. Dezember 2006 bestätigt wurden;

die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 14. November 2006 aufzuheben, mit der die Halbzeit-Abordnung von Herrn Marquez-Garcia beendet und dieser wieder vollzeitig seinem Dienst zugewiesen wurde;

der Kommission aufzugeben, jedem Kläger einen symbolischen Euro zum Ersatz ihres immateriellen und politischen Schadens als Vertreter der Union Syndicale sowie ihres immateriellen und laufbahnbezogenen Schadens als Beamte oder Bedienstete zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/38


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2007 — Kaminska/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-142/07)

(2008/C 79/73)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Magdalena Kaminska (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Engelen)

Beklagter: Ausschuss der Regionen

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen des Ausschusses der Regionen vom 30. April 2007 und vom 6. September 2007, mit denen der Klägerin Tagegelder verweigert wurden und ihre Note vom 6. Juni 2007 abschlägig beschieden wurde, sowie Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf die als Tagegeld geschuldeten Beträge bis zu deren vollständigen Zahlung

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 30. April 2007 aufzuheben, mit der ihr das Tagegeld verweigert wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 6. September 2007 aufzuheben, mit der ihre Beschwerde zurückgewiesen wurde;

den Ausschuss der Regionen zu verurteilen, Verzugszinsen auf die geschuldeten Tagegelder ab dem 16. April 2006 bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/38


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2007 — Bosman/Rat

(Rechtssache F-145/07)

(2008/C 79/74)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Pierre Bosman (Lebbeke, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und P. S. Gennari Curlo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Einzelfallentscheidung vom 28. Februar 2007, mit der es abgelehnt wurde, die Haushaltszulage bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche des Klägers zu berücksichtigen

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 27. Februar 2007 über die Festlegung der Ruhegehaltsansprüche aufzuheben;

den Beklagten zu verurteilen, die verlangte Haushaltszulage ab 1. März 2007 zu zahlen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


Berichtigungen

29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/39


Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache F-103/07

( Amtsblatt der Europäischen Union C 315 vom 22.12.2007, S. 45 )

(2008/C 79/75)

Der Wortlaut der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Klage, eingereicht am 5. Oktober 2007 — Duta/Gerichtshof

(Rechtssache F-103/07)

(2006/C 000/01)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Radu Duta (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krieg)

Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

die Sache an die zuständige Behörde zurückzuverweisen;

den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 Euro zu verurteilen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung seiner Bewerbung auf eine Stelle als Rechtsreferent bei einem Richter des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Diese Zurückweisung sei per Rundschreiben vom 24. Januar 2007 ergangen, obwohl der betreffende Richter zuvor ein großes Interesse an der Bewerbung des Klägers zum Ausdruck gebracht habe.

Der Kläger macht erstens die Nichtigkeit der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde geltend. Diese sei von einem ‚Beschwerdeausschuss des Gerichts erster Instanz‘ behandelt worden, dessen Zusammensetzung nicht den Anforderungen an ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genüge. Die Mitglieder des Gerichts, die in diesem Ausschuss einen Sitz hätten, könnten nämlich nicht völlig unparteiisch über Angelegenheiten entscheiden, die einen ihrer Kollegen beträfen.

Zweitens sei der Kläger diskriminiert worden. Der betreffende Richter habe sein Ermessen nicht sachgemäß ausgeübt.

Schließlich verstießen die angefochtenen Entscheidungen jedenfalls gegen die allgemeinen Grundsätze der Transparenz, von Treu und Glauben und des Vertrauensschutzes.“